TERMINOLOGIEDATENBANK DER REPUBLIK LITAUEN
Am 23. Dezember 2003 wurde das Gesetz der Republik Litauen über die Terminologiedatenbank verabschiedet (Žin., 2004, Nr. 7-129). Damit wurde erstmals rechtlich das Verfahren zur systematischen Sammlung, Schaffung, Systematisierung, Normierung und Abstimmung der Terminologie der litauischen Sprache mit der Terminologie anderer Sprachen geregelt. Als begleitender Rechtsakt zum Gesetz wurde durch Beschluss Nr. N-1 (90) der Staatlichen Kommission für die litauische Sprache vom 2. Februar 2004 die Methodik der Terminologiedatenbank der Republik Litauen bestätigt (Žin., 2004, Nr. 26-842) – die Regeln für Aufbau, Verwaltung und Nutzung dieses Informationssystems. In den genannten Rechtsakten ist festgelegt, dass die Terminologiedatenbank öffentlich und allen Internetnutzern frei zugänglich ist. Die Staatliche Kommission für die litauische Sprache ist Verwalterin der Terminologiedatenbank und für die Datenverwaltung zuständig; für das Informationssystem der Terminologiedatenbank ist die Abteilung für Informationstechnologien der Kanzlei des Seimas der Republik Litauen zuständig.
Die Terminologiedatenbank wird als gemeinsames Informationssystem aufgebaut, das in erster Linie den staatlichen Institutionen dient. Die Ministerien, ihnen unterstellte Abteilungen und Dienste, Regierungsstellen, der Seimas und ihm rechenschaftspflichtige Institutionen sind befugt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Terminologie zu sammeln und zu verwalten. Zu diesem Zweck wurden in den genannten staatlichen Institutionen Terminologiekommissionen eingerichtet, die für die Bestandsaufnahme und Verwaltung der Terminologie geltender Rechtsakte sowie deren Übermittlung an die Terminologiedatenbank und für die Abstimmung der Begriffe in in Vorbereitung befindlichen Rechtsakten mit der Staatlichen Kommission für die litauische Sprache und deren Aufnahme in die Terminologiedatenbank verantwortlich sind.
Das Informationssystem der Terminologiedatenbank ist weder geschlossen noch ausschließlich für die Bedürfnisse der staatlichen Verwaltung bestimmt. Mit diesem System können wissenschaftliche Institute, Universitäten, Hochschulen, private Unternehmen und natürliche Personen (z. B. Autoren und Herausgeber von Terminologiewörterbüchern) arbeiten.
Alle registrierten Nutzer der Terminologiedatenbank (Ministerien, Regierungsstellen, andere staatliche Institutionen, Universitäten, Hochschulen, wissenschaftliche Institute usw.) erstellen Terminologiedatenbanken für ihre jeweiligen Fachgebiete. Darin können sie Daten verwalten und bearbeiten und sie als Arbeitsdatenbanken für Terminologie nutzen. Die Terminologieeinreicher übermitteln fachlich geprüfte Sammlungen von Terminologieartikeln über das Informationssystem an die Datenverwalter der Terminologiedatenbank, die diese an Sachverständige weiterleiten, welche die fachliche und sprachliche Eignung der eingereichten Terminologieartikel beurteilen. Anschließend werden die Terminologieartikel in der Sprachkommission beraten. Entscheidungen über die eingereichten Begriffe werden in den Unterkommissionen für Terminologie und in den Sitzungen der Sprachkommission getroffen. An diesen nehmen auch die Terminologie
181