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Alvydas UMBRASAS
Institut für Litauische Sprache
DIE LAGE DER RECHTSTERMINOLOGIE IN LITAUEN IN DEN JAHREN 1918–1940
Sowohl im Großfürstentum Litauen, das als Staat Ende des 18. Jahrhunderts aufhörte zu bestehen, als auch später auf dem Gebiet des heutigen Litauens, das mehr als ein Jahrhundert lang unter mächtigen Nachbarstaaten aufgeteilt war, gab es für die litauische Sprache im staatlichen Rechtsleben kaum Raum. Weder das berühmte Litauische Statut von 1588 (verfasst in lateinischer, Kanzleislawischer und polnischer Sprache) noch die späteren russischen Gesetzessammlungen des Russischen Reiches, die im größten Teil des heutigen Litauens galten, boten die Voraussetzungen für die Entstehung einer litauischen Rechtssprache und die Ausbildung einer litauischen Rechtsterminologie.
Mit der Ausrufung der Unabhängigkeit Litauens im Jahr 1918 wurde die litauische Sprache erstmals in der Staatsverwaltung und in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens verwendet. Natürlich musste der junge Staat, um die Stabilität der gesellschaftlichen Beziehungen zu bewahren, zwangsläufig die meisten Gesetze des Russischen Reiches übernehmen. Dies wurde in Artikel 24 der Grundlegenden Bestimmungen der von der Staatsrat am 2. November 1918 verabschiedeten Provisorischen Verfassung Litauens rechtlich festgelegt: Solange es keine neuen Gesetze gibt, bleiben vorläufig die zuvor geltenden Gesetze in Kraft (damit wurde auf die kurze Zeit geltenden Rechtsakte aus der Kriegszeit verzichtet, die während der deutschen Kaiserbesatzung eingeführt worden waren). Im selben Jahr befasste sich der Staatsrat auch mit der Übersetzung russischer Gesetze ins Litauische (Maksimaitis 2001: 46–48). Kurz darauf (1920 07 31) legte das Oberste Tribunal in Artikel 16 des Gesetzes über die vorläufige Organisation der litauischen Gerichte und ihrer Arbeit fest, dass die Gerichtsarbeit in der litauischen Staatssprache zu verrichten sei (LLTI: 47).
Der Anfang war nicht leicht. Wie der Jurist und engagierte Förderer des Litauertums Boleslovas Masiulis schreibt, gab es nur eine Handvoll litauischer Juristen; einige waren noch nicht aus Russland zurückgekehrt. Schon in den ersten Jahren der Unabhängigkeit wurde aktiv mit der Schaffung litauischer Rechtstermini begonnen. Daran waren vor allem einige Personen beteiligt, die die litauische Sprache gut beherrschten. 1919.
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B. Masiulis und Konstantinas Jablonskis (Sohn von Jonas Jablonskis) schufen im Justizministerium auf Weisung von Minister Liudas Noreika Rechtstermini für verschiedene Bereiche. Später übersetzte K. Jablonskis im Austausch mit B. Masiulis das Strafgesetzbuch Russlands und die Wechselordnung. Antanas Kriščiukaitis (Aišbė), Vorsitzender des Obersten Tribunals, kümmerte sich um die Termini für Verfahren (damals wurde der Begriff teisenos verwendet). Kurz gesagt, bereits 1919–1920 waren die für die Gerichte wichtigsten Termini des Straf- und Zivilrechts festgelegt (Masiulis 1954 6: 2).
Zu Beginn der Unabhängigkeit begann man auch mit der Erstellung eines Wörterbuchs der Rechtstermini. Erhalten geblieben ist ein handschriftlicher, recht großformatiger (etwas größer als A4) russisch-litauischer „Entwurf eines Wörterbuchs der Rechtstermini und anderer für Gerichte benötigter Wörter“ im Umfang von 120 Seiten (Abb. 1). Bis heute ist es nicht nur unerforscht, sondern im Allgemeinen, könnte man sagen, unbekannt; in der Literatur wurde es offenbar nur ein einziges Mal erwähnt (Andriulis 1998: 12). Eine hektografierte Kopie dieses Wörterbuchs (lose Bögen) wird in der Handschriftensammlung des Zentralbibliothek der Litauischen Akademie der Wissenschaften im Bestand K. Jablonskis aufbewahrt (F 256–551). Zwei identische Kopien besitzt Vytautas Vaidelys, der Enkel von A. Kriščiukaitis. Eine hektografierte Kopie (allerdings mit festem Einband) besitzt auch der Jurist Vytautas Andriulis1. V. Vaidelys besitzt außerdem eine weitere Fassung desselben Wörterbuchs – ein von anderer Hand geschriebenes Original (die hektografierten Kopien wurden wahrscheinlich von einem Kanzleischreiber abgeschrieben).
In keiner der Wörterbuchkopien sind der Verfasser oder das Erstellungsjahr angegeben (nur auf der ersten Seite der Kopie von V. Andriulis ist zwischen den Termini aus nicht ersichtlichem Grund das Datum 1923 VI 13 eingetragen). Der Entstehungszeitpunkt des Wörterbuchs lässt sich anhand zusätzlicher Quellen erschließen. Am 3. November 1919 wurde in der Zeitung „Lietuva“ in der Rubrik „Nachrichten der Regierung“ mitgeteilt, dass die II. Abteilung des Justizministeriums ein „Wörterbuch juristischer Termini und Wörter, die Richter, Untersuchungsrichter, Notare usw. am dringendsten benötigen“, für den Druck vorbereite (DJTŽ: 2). Wie es dort heißt, stammte die Information vom Direktor der II. Abteilung, Al. Milčinskis, und dem Sachbearbeiter K. Jablonskis. Die Personen, für die das Wörterbuch bestimmt war, wurden gebeten, innerhalb von drei Wochen Listen der von ihnen verwendeten Termini sowie russischsprachige Termini einzusenden, die sie
1 Ich danke V. Andriulis und V. Vaidelys für die bereitgestellten Informationen und die Möglichkeit, das Wörterbuch zu benutzen.
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Abb. 1. Erste Seite des Entwurfs eines handschriftlichen Wörterbuchs der Rechtsterminologie
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übersetzt werden sollten (mit vorgeschlagenen Übersetzungen). V. Vaidelys besitzt Schreiben des Justizministeriums (unterzeichnet vom Justizminister Vincas Karoblis u. a.), aus denen hervorgeht, dass dem berühmten Sprachwissenschaftler J. Jablonskis bereits am 1. September 1920 zwei Bogen des besprochenen Wörterbuchs zugesandt wurden (weitere Bogen wurden am 21. September und am 1. Oktober desselben Jahres jeweils zu zweit verschickt). J. Jablonskis wurde gebeten, das Wörterbuch so bald wie möglich durchzusehen und Anmerkungen zu den vorliegenden Übersetzungen der Termini sowie Vorschläge dazu einzureichen, womit das Wörterbuch ergänzt und wie die unübersetzten Termini übersetzt werden könnten. Nach einiger Zeit war geplant, eine Beratung von Juristen und Sprachwissenschaftlern einzuberufen, um die Rechtstermini endgültig festzulegen. Wahrscheinlich erhielt J. Jablonskis dieselbe Kopie wie die erhaltenen Exemplare. Leider wurden keine Angaben dazu gefunden, ob er Vorschläge einreichte.
Es ist nicht bekannt, wie dieses Wörterbuch beraten wurde (wahrscheinlich erhielten die Beratenden dieselben Kopien); in einer der Kopien von V. Vaidelys finden sich jedoch zahlreiche Einträge – verschiedene Terminvorschläge, neben denen jeweils auch der Autor angegeben ist. Hier finden sich die Namen Ciplijauskas, Leonas, Linartas, Mačys, Sąmajauskas2, Šaulys und anderer oder deren Abkürzungen (z. B.: Braz., Bugail., Stark., Šalk.).
Wer der Autor dieses Wörterbuchs ist, lässt sich nicht mit völliger Sicherheit sagen; wahrscheinlich handelt es sich jedoch um K. Jablonskis (zumindest ist er einer der Autoren). Im erwähnten Nachlass von K. Jablonskis befindet sich der Entwurf dieses Wörterbuchs (F 256–550) sowie eine beträchtliche Anzahl eng beschriebener Blätter unterschiedlicher Größe (F 256–546, 547, 552), aus denen der Entstehungsprozess des Wörterbuchs hervorgeht. Da die Arbeit im Justizministerium ausgeführt wurde, hatte K. Jablonskis offenbar auch Helfer. Es ist sehr wahrscheinlich, dass er sich mit A. Kriščiukaitis beriet (oder sogar mit ihm zusammenarbeitete). Wie auch immer, das erhaltene Original gelangte in dessen Besitz (die Handschrift stammt offenbar von K. Jablonskis; wie erwähnt, befindet es sich jetzt bei V. Vaidelys). Selbstverständlich waren für A. Kriščiukaitis als Vorsitzendem des Obersten Tribunals vor allem die für die Gerichte benötigten Termini von Bedeutung. Quellen berichten, dass A. Kriščiukaitis aktiv an der schöpferischen Arbeit zur Entwicklung der Rechtsterminologie mitwirkte. Laut Liudas Šmulkštys „schuf er eine umfassende litauische Terminologie des Gerichtswesens und zeigte, wie man rechtliche Gedanken einfach und klar ausdrücken kann“ (Šmulkštys 1958: 153).
2 Er unterzeichnete mit dieser Schreibweise, doch in der „Lietuvių enciklopedija“ steht Samajauskas (XXVI, South Boston, 1961, 379.)
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Der hier besprochene Entwurf eines Wörterbuchs der Rechtstermini ist, soweit derzeit bekannt, die einzige Arbeit dieser Art aus der Zeit der damaligen Unabhängigkeit. Es ist nicht bekannt, ob er weiterentwickelt wurde oder den Juristen jener Zeit zugänglich war. Möglicherweise wurde er in hektografierter Form verbreitet. Angesichts dessen, dass das Wörterbuch in den ersten Jahren der Freiheit der Republik Litauen (1919–1920) und ohne geeignete litauische Quellen erarbeitet wurde, ist sein Umfang durchaus beeindruckend. Schätzungen zufolge enthält das Wörterbuch nahezu 3000 Begriffsnester mit etwa 4000 russischen mehrgliedrigen und einwortigen Termini oder sonstigen Wörtern. Davon wurden nur etwas mehr als 200 nicht ins Litauische übersetzt. Die russischen Termini zu übersetzen war nicht einfach; deshalb werden meist mehrere litauische Entsprechungen angegeben. Die Gesamtzahl der im Wörterbuch aufgeführten litauischen Entsprechungen beträgt etwa 5500. Wie der Titel erkennen lässt, enthält das Wörterbuch nicht nur Rechtstermini. Rund ein Fünftel der Termini dieses Wörterbuchs sind als Nicht-Rechtstermini oder überhaupt nicht als Termini einzustufen. Dennoch könnte das Wörterbuch die Rechtssprache stark beeinflusst haben; leider ist sein weiteres Schicksal unbekannt. Möglicherweise wurde es aus unbekannten Gründen nicht weiter bearbeitet und geriet in Vergessenheit. Der Inhalt des Wörterbuchs ist zweifellos einer gesonderten Untersuchung wert.
Einfluss auf die Entwicklung und Stabilität der Rechtstermini hatte auch die Terminologiekommission, die durch Erlass des Ministerkabinetts vom 29. März 1921 beim Bildungsministerium eingerichtet wurde. Der Erlass sah zugleich vor, dass interessierte staatliche Einrichtungen Hilfskommissionen für verschiedene Fachgebiete, darunter auch das Recht, bilden sollten, die Termini sammeln sollten (TKSĮ: 4). Bislang wurden keine Angaben dazu gefunden, ob eine solche Kommission für Rechtstermini eingerichtet wurde.
Wie aus den Protokollen der Terminologiekommission hervorgeht, wurde ihrem damaligen Vorsitzenden A. Smetona bereits am 6. Oktober 1921 aufgetragen, eine „Kommission für Rechtstermini“ zu bilden (gewöhnlich bestanden sie aus drei Personen), die die Termini dieses Fachgebiets erarbeiten sollte. Konkrete Angaben zu Zusammensetzung und Tätigkeit dieser Kommission wurden nicht gefunden; bereits in der Sitzung vom 11. November desselben Jahres wurde jedoch eine kurze Liste von Rechtstermini samt Anwendungsbeispielen erörtert, deren Verfasser A. Kriščiukaitis war (er nahm an der Sitzung teil und könnte auch Mitglied der erwähnten Kommission gewesen sein). In der Sitzung vom 1. Dezember wurden etwas mehr Rechtstermini besprochen. Alle Termini wurden in „Lietuva“ veröffentlicht (TTP: 2), zur öffentlichen Kritik.
Wie aus den Protokollen hervorgeht, gingen mehrere Rückmeldungen ein (Bendo
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von Rio und Bulota). Offenbar überdachte auch die Kommission selbst manches, denn die ziemlich chaotische Liste wurde etwas umgestaltet, die Anwendungsbeispiele in einen eigenen Abschnitt verschoben und die Termini redigiert. Hinzu kamen zuvor nicht in der Liste enthaltene litauische Entsprechungen atsakovas (atsakytojas) – ответчик, ieškovas – истец (гражданский). Gestrichen wurde tretininkas in der Bedeutung „Dritter im Verfahren“. Von den zunächst angenommenen Termini kliaudis (улика), įkliaudinti (уличать, уличить) wurde Abstand genommen; stattdessen wurden unter anderem įkaltis und įkaltinti zur Verwendung vorgeschlagen. Die endgültig überarbeitete Liste der Rechtstermini wurde in der Sitzung der Terminologiekommission vom 9. März 1922 bestätigt und auf Beschluss der Kommission in „Lietuvoje“ und „Švietimo darbe“ veröffentlicht (TT₁: 3; TTR₁: 77–81). Die 1922 von der Litauischen Juristenvereinigung gegründete Fachzeitschrift „Teisė“ nahm dieselbe Terminiliste ebenfalls in ihre erste Ausgabe auf (TT₂: 53–56). Eine solche Verbreitung konnte weder den Juristen noch der gesamten Öffentlichkeit entgehen. Sie trug dazu bei, wichtige Termini wie byla, teismo byla – судебное дело, kaltinimas – обвинение, kaltintojas – обвинитель, kaltinamasis – обвиняемый, teisiamasis – подсудимый, pareiškimas – заявление und andere zu etablieren. Zugleich wurde eine beträchtliche Zahl von Terminivarianten vorgeschlagen: baudžiamoji (kriminalinė, kriminalė) byla – уголовное дело; civilinė (civilė) byla – гражданское дело; ieškinys (ieškas), skundas – иск (гражданский и уголовный), жалоба; atsakovas (atsakytojas), skundžiamasis, apskųstasis – ответчик; liudytojo (liudininko) rodymas, parodymas, liudijimas (liudymas) – свидетельское показание und andere. Wie die heutige Terminologie zeigt, setzte sich im Laufe der Zeit jeweils die geeignetste Variante durch. Da es damals aktuell war, aus dem Russischen nicht nur einzelne Termini, sondern auch ganze Konstruktionen zu übersetzen, wurden zahlreiche Anwendungsbeispiele für die Termini angeführt. Darüber hinaus würden wir heute, gestützt auf unser heutiges Verständnis von Terminologie, manches in dieser Liste eher als bestimmte Terminverbindungen denn als Termini betrachten. Insgesamt wurden 22 Beispiele und 46 (nach Nummerierung gezählte) Termini aufgeführt. Unter Einbeziehung aller Varianten gab es tatsächlich wesentlich mehr litauische Termini.
Zur Etablierung der genannten Termini trug auch das wenige Jahre später vom Sekretär der Terminologiekommission Antanas Vireliūnas zusammengestellte Büchlein „Įvardai, arba terminai, priimti Terminologijos komisijos“ bei. Neben Termini aus anderen Fachgebieten wurden hier, alphabetisch geordnet und um ein Dutzend zusätzlicher Verweise ergänzt, dieselben „Terminai teisės reikalams“ erneut veröffentlicht (TTR₂: 13–23). Obwohl J. Jablonskis wegen der Fehler
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šį leidinuką supeikė ir net nerekomendavo skaityti (Rygiškių Jonas 1925: 347–348), jis skaitytojų neliko nepastebėtas.
Die Aktualität und Bedeutung der besprochenen Termini zeigt sich auch daran, dass die von A. Vireliūnas überarbeitete Liste der Rechtstermini einige Jahre später, mit mehreren Änderungen, im damals unter Juristen beliebten „Teisininkų kalendorius“ abgedruckt wurde (TTR3: 272–277), der von der Litauischen Juristenvereinigung herausgegeben wurde (Vorsitzender: A. Kriščiukaitis). Vielleicht wurden auf Initiative der Vereinigung oder des Herausgebers Zigmas Toliūšis einige Fehler berichtigt, einige Termini geändert und die eine oder andere Variante gestrichen. Offenbar hatten die seit der ersten Veröffentlichung vergangenen Jahre den Sprachgebrauch bereits verändert, sodass atsakytojo, skundžiamojo, apskųstojo neben atsakovo; liudininko neben liudytojo nicht mehr benötigt wurden. Die zuvor synonym aufgeführten Termini ieškas, ieškinys (учк) wurden von skundas (жалоба), ieškovas (истец) von skundikas (жалобщик) unterschieden und so weiter.
Diese mindestens fünfmal veröffentlichte Liste der von der Terminologiekommission angenommenen Termini hatte somit zweifellos große Bedeutung für die Herausbildung und Stabilität der damaligen (und heutigen) Rechtsterminologie.
Erwähnt werden sollte, dass sich einige Rechtstermini auch in anderen von der Terminologiekommission veröffentlichten Terminilisten fanden. Sie sind in den Abschnitten des genannten Büchleins von A. Vireliūnas „Terminai akcizo reikalams“ (S. 5–13) und „Terminai politiškosios ekonomijos reikalams“ (S. 139–144) zu finden. Mit Rechtstermini befasste sich die bis 1926 bestehende Terminologiekommission danach nicht mehr. Nach ihrer Auflösung wurde die terminologische Arbeit der Universität übertragen, kam dort jedoch vollständig zum Stillstand.
Nach dem Ende der Terminologiekommission kümmerte sich eine Zeit lang niemand auf staatlicher Ebene um Rechtstermini oder Termini anderer Fachgebiete. Zwar wurde über die Gründe für die Auflösung der Kommission gesprochen (vor allem interne Meinungsverschiedenheiten und unterschiedliche Auffassungen zur Litauisierung von Termini) und die Wiederbelebung der terminologischen Arbeit sowie ihre Rückübertragung an das Bildungsministerium angeregt (Laurinaitis 1928: 4–5, Laurinaitis 1930: 27–31), doch weder die Öffentlichkeit noch die Bildungsbehörden nahmen dies auf. Erst 1935 wurde3 die Litauische
3 Bis zu diesem Jahr gab es keine Kommission, die Termini verschiedener Fachgebiete bearbeitete; eine besondere Kommission für Rechtsterminologie war bereits etwa 1930–1933 im Büro des Staatsrats tätig. Über sie liegen nur sehr wenige Informationen vor; siehe weiter unten im Artikel.
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die Terminologiesektion des Sprachvereins gegründet. Da dort jedoch nur fünf Personen tätig waren und man beschlossen hatte, ausschließlich jene Termini zu erörtern, die zunächst für den Verein selbst benötigt würden (LKDK 1936: 164), waren die Arbeiten weder besonders umfangreich noch vielfältig. Wie aus dem im Handschriftenarchiv der Zentralbibliothek der Litauischen Akademie der Wissenschaften aufbewahrten Protokollbuch der öffentlichen Versammlungen des Vereins hervorgeht (F 63–3), wurde dem Vereinsmitglied B. Masiulis am 13.05.1935 aufgetragen, einen Entwurf zu Rechtstermini auszuarbeiten; über diesen gibt es jedoch keinerlei Informationen. Auch B. Masiulis selbst erwähnt ihn nicht (Masiulis 1954). Da weder die Protokolle der Terminologiesektion noch andere Dokumente gefunden werden konnten (offenbar sind sie nicht erhalten geblieben) und bekannt ist, dass die Sektion beschlossen hatte, angenommene Termini in einer für Interessierte möglichst gut zugänglichen Presse zu veröffentlichen (LKDK 1935: 95), dies aber nicht geschah, ist anzunehmen, dass die Sektion Rechtstermini überhaupt nicht erörterte. Offenbar fehlte es an privater Initiative, denn 1939 forderte Petras Jonikas die Juristen noch dazu auf, sich selbst um die Sprachkultur ihres Fachgebiets zu kümmern, strittige Rechtstermini mit Sprachwissenschaftlern abzustimmen und sich an die Terminologiesektion der LKD zu wenden (Jonikas 1939: 99–100). Unter dem Artikel von Jonas Mičiulis in der Zeitschrift „Teisė“ (Mičiulis 1937: 326–328), in dem ebenfalls auf die Unterstützung der Terminologiesektion gehofft wurde, fügte die Redaktion der Zeitschrift eine Nachbemerkung hinzu (S. 328–329): Sie stimmte den vorgetragenen Gedanken zu und forderte die Leser auf, selbst das benötigte Material einzureichen. Darin heißt es, dass Pranas Skardžius und Antanas Salys sich bereit erklärt hätten, den Juristen zu helfen, sofern diese Entwürfe mit Termini samt Erläuterungen und Übersetzungen in andere Sprachen vorlegten. Die von der Litauischen Sprachgesellschaft festgelegten Termini mit Erläuterungen wären in „Teisė“ veröffentlicht worden.
Leider scheint dieser Aufforderung nicht entsprochen worden zu sein, obwohl in der Presse Zustimmung geäußert wurde (Stravinskas 1937: 4) und etwas später auch angedeutet wurde, einige Mitglieder der Juristenvereinigung wollten diese Arbeit übernehmen und an der Redaktion von „Teisė“ werde dafür ein Kollektiv von Sprachwissenschaftlern zusammengestellt (Stravinskas 1938: 98). Zugleich wurde vorgeschlagen, die Arbeit an der Regelung der Rechtsterminologie zweckmäßiger einer staatlichen Behörde zu übertragen, die eine fachkundige Kommission zur Überprüfung der verwendeten und zur Schaffung neuer Termini einsetzen sollte. Die von einer solchen Kommission veröffentlichten Termini wären offiziell und für alle verbindlich gewesen und hätten sich daher in der Praxis leichter durchgesetzt (siehe ebenda).
Gegen Ende der dreißiger Jahre wurde es auch deshalb immer dringlicher, die Probleme der Rechtsterminologie anzugehen, weil damals gerade die
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… erschien die „Lietuviškoji enciklopedija“. Aufgrund der verspäteten Ordnung und Schaffung der erforderlichen Terminologie konnten in der Enzyklopädie wichtige Rechtsbegriffe unbenannt bleiben und eine ungeeignete Rechtsterminologie verankert werden.
Zwei Jahrzehnte nach der Erlangung der Unabhängigkeit war die Rechtsterminologie noch immer nicht offiziell kodifiziert. Sowohl in den Gesetzen als auch in rechtswissenschaftlichen und praktischen Schriften herrschte große Uneinheitlichkeit. Dies beeinträchtigte nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die juristische Praxis. Obwohl die ältere Juristengeneration, die russische, deutsche und andere Rechtsschulen durchlaufen hatte, welche ihre Sprache stark beeinflussten, allmählich jüngeren Juristen mit litauischer Ausbildung Platz machte und die Rechtssprache erhebliche Fortschritte erzielt hatte, machte sich ein großer Mangel an einem Wörterbuch der Rechtsterminologie bemerkbar.
Unter diesen Umständen widmete man der Terminologie des betreffenden Bereichs größere Aufmerksamkeit. Um bereits verwendete Rechtstermini zu bewerten und um neue zu ergänzen, wurde beim Staatsrat eine Terminologiekommission eingerichtet, die ihre Arbeit am 13. Februar 1939 aufnahm. Den Vorsitz führte der Vorsitzende des Staatsrats, B. Masiulis; als Mitglieder wurden der Staatsratsangehörige K. Jablonskis, der Mitarbeiter des Rates A. Salys und der Referent des Rates P. Stravinskas berufen. Bei Bedarf wurden auch weitere Mitarbeiter des Rates und Mitglieder der Kommissionen, die Gesetzesentwürfe ausarbeiteten, zu den Sitzungen eingeladen.
Wie B. Masiulis berichtet, kümmerte man sich im Staatsrat seit dessen Gründung (1928) um Sprachfragen. Präsident Antanas Smetona hatte verfügt, dass dem Rat mindestens eine Person angehören sollte, die die litauische Sprache gut beherrschte. Man strebte an, Gesetzesentwürfe und andere Schriftstücke in einer vorbildlichen, korrekten Sprache abzufassen. Daher wurde bereits im zweiten Jahr nach der Gründung des Rates der Sprachwissenschaftler A. Salys zur Mitarbeit eingeladen. Mit Unterbrechungen arbeitete er mehrere Jahre lang dort. Nach seinem Ausscheiden half einige Zeit der Litauist Juozas Bukota aus. Außerdem war im Staatsrat fast durchgehend eine Redaktionskommission tätig, die Gesetzesentwürfe redigierte und deren ständige Mitglieder B. Masiulis, Juozas Papečkys und Zigmas Starkus waren. Mitunter wirkte auch der Vorsitzende Stasys Šilingas mit (Masiulis 1954 6: 2–3, Masiulis 1958: 14). Die Texte von B. Masiulis zeigen, dass bereits zu Beginn der Tätigkeit des Staatsrats dort eine Terminologiekommission bestand, der … angehörten
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er selbst sowie A. Kriščiukaitis und A. Salys. Nach dem plötzlichen Tod von A. Kriščiukaitis im Oktober 1933 stellte sie ihre Tätigkeit ein. Die Terminologiearbeit kam jedoch nicht zum Erliegen – sie wurde von der Redaktionskommission des Rates mit Unterstützung von A. Salys und von den Kommissionen fortgeführt, die Gesetzesentwürfe verfassten (ebd. und Masiulis 1965: 60).
Die von der Terminologie4kommission aufgenommene Tätigkeit war ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Normalisierung der Rechtsterminologie. Geplant war, die Termini dreimal zu beraten. Die geprüften und überarbeiteten Termini sollten dem Institut für Litauistik zur abschließenden Durchsicht vorgelegt werden. Danach sollten die angenommenen Termini verbindlich werden. Über diese Pläne und die von der Kommission begonnene Arbeit informierte P. Stravinskas die Öffentlichkeit in der Zeitschrift „Teisė“ (Stravinskas 1939: 384–385). Gleichzeitig begann er, in der Zeitschrift die während der ersten Arbeitsmonate der Kommission nach einer oder zwei Beratungen angenommenen Termini der Aufmerksamkeit Interessierter zu veröffentlichen. Denn bereits am 12. Juni hatte die Kommission 25 Sitzungen abgehalten und 307 Termini beraten. In vier Ausgaben von „Teisė“ (1939: Nr. 48, S. 385–387, Nr. 49, S. 475–480; 1940: Nr. 50, S. 73–74, Nr. 51, S. 184–185) wurden 211 nummerierte Termini mit Übersetzungen ins Deutsche und Russische veröffentlicht (einige Termini wurden nur in eine der beiden Sprachen übersetzt). Da unter einer Nummer bisweilen mehrere Termini aufgeführt waren, waren es tatsächlich etwas mehr. Die Arbeit wurde durch die Besatzer unterbrochen, die Litauen überrannten; es gab noch weitere Termini zu veröffentlichen. P. Stravinskas zufolge hatte die Kommission insgesamt etwa 500 Termini angenommen (Stravinskas 1958: 16). Die Zahl zeigt, dass die Kommission nur in den ersten Monaten intensiv arbeitete. Später ging man möglicherweise weniger zügig vor und wartete auf die Reaktion der Öffentlichkeit auf die in verhältnismäßig kleinen Mengen veröffentlichten Termini.
Da während der gesamten Unabhängigkeitszeit die zivilrechtliche Terminologie praktisch nicht normiert worden war und es an Termini für diesen Bereich mangelte, beriet die Terminologiekommission fast ausschließlich zivilrechtliche Termini. Dazu trugen auch die Umstände bei – gerade damals wurde das Zivilgesetzbuch ausgearbeitet. Die Verfasser des Gesetzbuchs waren in der Kommission durch einen Mitarbeiter der Redaktionskommission des Gesetzbuchs vertreten, der die erforderlichen Beratungsunterlagen vorlegte …
4 Wie aus den herangezogenen Quellen hervorgeht, war die erste hier behandelte Kommission des Staatsrats eine Terminologiekommission, die zweite hingegen aus irgendeinem Grund eine terminologische Kommission. Das ist nicht ganz sicher, da die Bezeichnung von Personen verfälscht worden sein könnte, die über die Arbeit der Kommission schrieben.
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ti medžiagą (Stravinskas 1958: 16). Tuo metu Valstybės Taryba rengė ir santuokos įstatymą. Jo terminijai komisija skyrė daug dėmesio. Maždaug pusę spėtų paskelbti terminų sudaro giminystės ir kiti su santuoka susiję terminai5. Be tradicinių dažniausių giminystės terminų (tėvas, motina, sūnus, duktė, anyta, uošvis ir kt.), pateikta daug priešdėlių vedinių, reiškiančių giminystės tikrumą ar kartų santykius, pvz.: įvaikis – Wahlkind (adaptiert), usynovlionnyj6; įtėviai – Wahleltern (Adaptiveltern), usynoviteli (priemnyje roditeli); provaikaičiai – die Urenkel, pravnuki; proprovaikaičiai – die Urenkel, prapravnuki; provaikaičiai – Grossneffen und -nichten, dvojurodnyje vnuki i vnjučki; potetė – tetka dvojurodnaja, papuseserė – Kusine der Kusine, weitläufige Kusine, sestra trojurodnaja; povaikiai – Stiefkinder, pasynki i padčery ir kt. Apskritai nemažai šiame projekte paskelbtų terminų tapo įprasti, dalis jų vėliau pasikeitus santvarkai neteko aktualumo. Būta ir neįprastų įdomių terminų: reik inys7 – Anspruch; atieškas – Rückgriff, regres; spręsumas – Urteilsfähigkeit, raszudok, raszuditel’nost’; patarytinis, -ė – der Bereitbedürftige; teisinis sandaras – Rechtsgeschäft, juridicăsaja sdelka. Lyginant su jau sovietiniais laikais (1954 m.) pasirodžiusiu Alfonso Žiurlio sudarytu pirmuoju spausdintu teisės terminų žodynu (TŽ), kai kurie terminai buvo pakeisti: pereigyba – Amt, dolžnost’ (pareigybė TŽ); pareigonis – Beamter, dolžnostnoje lico (pareigūnas TŽ); tikrinis asmuo – natürliche Person, fizičeskoje lico (fizinis asmuo TŽ); teisinis asmuo – juristische Person, juridīčeskoje lico (juridinis asmuo TŽ).
Im Entwurf wurden auch Ableitungen mit Endungen vorgeschlagen, die in der heutigen Terminologie beliebt sind: Widerspruch – Einwendung (prieštaravimas TŽ); Vormundschaft – Vormundschaft, opeka; Fürsorge – Pflegschaft, popečitelstvo (rūpyba TŽ); Bereitschaft – Bereitschaft; notwendige Verteidigung – Notwehr, neobchodimaja oborona (būtinoji gintis TŽ); notwendiger Bedarf – Notstand, krajniaja neobchodimost’ (būtinasis reikalingumas TŽ). Aus heutiger Sicht kann man diese Art der Wortbildung als fortschrittlich betrachten.
5 Dies ist offenbar vor allem A. Šalys Verdienst, denn vor ein paar Jahren hatte er gerade einen umfangreichen Artikel zur Frage dieser Termini veröffentlicht (siehe Salys 1937).
6 Die in lateinische Buchstaben umgeschriebenen russischen Wörter werden hier wie im Original wiedergegeben.
7 Vėliau jį kritikavo pats P. Stravinskas (Stravinskas 1954: 3).
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In der untersuchten Liste fanden sich auch die aktuellen, lange erörterten Termini teisinas, -a – rechtsfähig, pravosposobnyj (teisnus TŽ); veiksnus, -i – geschäftsfähig, dejesposobnyj sowie deren Abstrakta mit -umas. Das lange konkurrierende teisinus, -i8 wurde bereits um 1933 in der ersten Terminologiekommission des Staatsrats verworfen (Masiulis 1957: 36).
Da es nicht gelang, später veröffentlichte, von der Terminologiekommission angenommene Termini zu finden. Auch Protokolle, Schriftstücke usw., die die Tätigkeit der Kommission belegen, wurden nicht gefunden, da es im Litauischen Zentralen Staatsarchiv überhaupt keinen Bestand mit Dokumenten des Staatsrats gibt9. Da offizielle Quellen fehlten, stützte man sich auf Presseberichte.
Die gesamte erörterte, organisierte Arbeit zur Normierung der Rechtsterminologie war zweifellos für die Entwicklung der Rechtskultur jener Zeit von Bedeutung. Dennoch stellten die mehreren hundert erörterten Termini nur einen vergleichsweise kleinen Teil der in Rechtstheorie und -praxis verwendeten Termini dar. Das tatsächliche Gesamtbild der damaligen Rechtsterminologie spiegelt sich im juristischen Schrifttum wider. Dazu zählen etwa fünfeinhalbtausend in den „Vyriausybės žinios“ veröffentlichte Rechtsakte, ebenso die Übersetzungen der weiterhin geltenden russischen Gesetzbücher (des Zivil- und des Strafgesetzbuchs) sowie die regelmäßig veröffentlichten Entscheidungen des Obersten Tribunals.
Auch der Rechtsfakultät der Universität kam eine wichtige Rolle zu. Hier wurde den künftigen Juristen die litauische Terminologie vermittelt, wofür litauische Lehrmittel benötigt wurden. Davon (Übersetzungen und Originalwerke) hat die Fakultät eine beträchtliche Zahl herausgegeben. Da an der Universität die bedeutendsten Rechtswissenschaftler jener Zeit tätig waren, wurden hier zahlreiche juristische Studien erarbeitet. Die Rechtsfakultät verfügte über eigene Verlagsrechte und veröffentlichte die Werke selbst. Ab 1924 erschien die Reihe „Arbeiten der Rechtsfakultät“ (42 Bücher von Autoren wurden herausgegeben), ab 1931 die „Bibliothek der Rechtswissenschaften“ (die Reihe umfasste 26 Bände rechtswissenschaftlicher Untersuchungen), ab 1936 die „Rechts
8 Plačiau apie teisinus, -i ir teisinas, -a santykį žr. Skardžius 1958: 14–15.
9 B. Masiulis schreibt, dass am 27. Juli 1940 eine von Povilas Pakarklis entsandte „irgendeine Furie“ in den Sitz des Staatsrats eindrang. Sie versiegelte rasch die Arbeitsräume, ohne den Beschäftigten auch nur zu erlauben, ihre Sachen mitzunehmen. Wie sich herausstellt, hatten J. Paleckis und M. Gedvilas am 26. Juli das „Gesetz über die Auflösung des Staatsrats“ unterzeichnet und P. Pakarklis beauftragt, eine Kommission zur Übernahme des Eigentums des Staatsrats einzusetzen. Danach verschwanden die Personalakten, Arbeitsakten und das Archiv des Rates irgendwo (Masiulis 1958: 14).
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und Wirtschaftsstudien“. Erwähnenswert sind auch die auf Initiative von Universitätsstudenten herausgegebenen Vorlesungsmitschriften der Dozenten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Es gab Monografien aus dem Rechtsbereich. Großen Einfluss auf die Entstehung der Rechtssprache hatten auch die für die Öffentlichkeit am leichtesten zugänglichen Zeitschriften zur Rechtswissenschaft (insbesondere „Teisė“). Sie verbreiteten die Terminologie nicht nur am schnellsten, sondern boten auch Gelegenheit, darüber zu diskutieren10.
Gerade aus den Zeitschriften wird deutlich, welche Themen die Rechtsterminologie der betreffenden Zeit bewegten. Man erkannte, dass eine vollkommene Rechtsterminologie nicht plötzlich entstehen kann. Über eine ausgearbeitete Terminologie können nur Länder verfügen, in denen ein langes Rechtsleben besteht. Ebenso wichtig ist es, den immer komplexer werdenden Rechtsverhältnissen, der Weiterentwicklung der Rechtswissenschaft und dem Entstehen neuer Begriffe Rechnung zu tragen. Das Niveau der Rechtswissenschaft ist für die Rechtsterminologie von entscheidender Bedeutung. Zunächst muss die Wissenschaft die Rechtsbegriffe erläutern und analysieren; erst danach lässt sich über die konkrete Anwendung der Terminologie in der Praxis sprechen. Da die Rechtswissenschaft in Litauen lange Zeit nicht auf Litauisch betrieben wurde, hatten viele Begriffe, obwohl sie im Bewusstsein vorhanden waren, keine litauische Bezeichnung (Stravinskas 1938: 94–95).
Das Fehlen von Termini war nicht das einzige Problem. Es gab auch Mehrdeutigkeit und Synonymie. Letztere bereitete besonders viel Kopfzerbrechen. Jeder Übersetzer russischer Rechtsakte konnte zum Terminusschöpfer werden, denn eine gefestigte Terminologie gab es nicht. Manche ignorierten ihnen missliebige Termini und entwickelten eigene Varianten. Natürlich mussten die Juristen diese Suppe ohne die Hilfe von Sprachwissenschaftlern selbst auslöffeln. Manchmal ging man auch ins Extrem. In der Presse erschienen Vorschläge, auch mehr oder weniger etablierte Termini zu ersetzen: etwa Statut und Kodeks durch „Gesetzbuch“, zivilrechtlich durch vermögensrechtlich (Vermögensrecht), kriminell, strafrechtlich durch „strafsanktionär“ (Strafwesen, Strafsache), Appellation durch „Widerruf“, Kassation durch „Überprüfung“ und Tribunal durch „Gericht“ (Šamajauskas 1934: 26–35). Einige dieser Vorschläge lassen sich rechtfertigen. Sie hätten angenommen werden können, und heute wären sie geläufig. Es gab sogar Überlegungen, den Begriff Staat durch Herrschaftsgebiet zu ersetzen, den Bürger „Herrschaftsangehöriger“ zu nennen und das Staatsrecht als Herrschaftsrecht zu bezeichnen (ebd.). Solche Vorschläge fanden keinen Anklang und dürften bei manchen wohl auch ein Schmunzeln ausgelöst haben.
10 Išsamiau apie to laikotarpio teisės leidinius žr. Andriulis 1998: 6–27.
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Juristen erhielten auch ernsthaftere Vorschläge von Sprachwissenschaftlern. In der Rubrik „Fragenkörbchen“ der Zeitschrift „Gimtoji kalba“ wurden einige Rechtstermini korrigiert. Die Zeitschrift widmete auch der sich entwickelnden Terminologie der Schriftverwaltung viel Aufmerksamkeit, was für Juristen relevant war. Es gab auch Artikel mit interessanteren Vorschlägen. In einem davon wurde vorgeschlagen, unbekannt abwesend sein (безвестно отсутствовать) einfach durch (ver)schwinden, einen unbekannt Abwesenden (безвестно отсутствующий) zu ersetzen, „dinguonimi“, „Vorverkauf“ (запродажа) durch „Kaufvereinbarung“, den Vorverkaufsvertrag (запродажный договор) durch einen Vorvertrag, die Entscheidung in Abwesenheit (заочное решение) durch eine Abwesenheitsentscheidung usw. zu ersetzen (Zimanas 1933: 36–37).
Erwähnt werden muss auch das von Leonardas Dargis zusammengestellte und von A. Salys redigierte litauisch-deutsch-englische „Wörterbuch der Handelskorrespondenz“11 (Dargis 1938: 160–179). Da der Handel eng mit Rechtsverhältnissen verbunden ist, lässt sich ein beträchtlicher Teil der darin enthaltenen Termini ganz oder teilweise dem Rechtsbereich zuordnen. Zu finden sind beispielsweise Termini wie Teilhaber – Teilhaber; Ratenverkauf – Abzahlungsgeschäft; Einfuhrzoll – Einfuhrzoll, import-duty; Immobilien – Immobilien; bargeldlose Zahlung – bargeldlose Zahlung; Mahnschreiben – Mahnungsschreiben; Wertpapiere – Effekten, Wertpapiere, stocks, funds usw. Das Wörterbuch legt großen Wert auf litauische Ausdrücke. So werden beispielsweise recht geschickt die Entsprechungen „Anteile“, „Gewinnanteil“ (Dividende) – Dividende, Gewinnanteil, dividend vorgeschlagen. Insgesamt hat das Wörterbuch auch heute nichts von seiner Aktualität eingebüßt; man kann daraus viel lernen.
Wie zu sehen ist, näherte man sich während der gesamten Unabhängigkeitszeit, wenn auch in kleinen Schritten, einem Wörterbuch der Rechtstermini. In den letzten Jahren der Unabhängigkeit gab es bereits Personen, die für diese Arbeit qualifiziert waren, und auch die Terminologie war weitgehend ausgefeilt. Die Terminologiekommission des Staatsrats hatte sich dieses Ziel gesetzt, doch leider wurde es nicht erreicht.
11 In L. Dargis’ Buch trug es schlicht den Titel „Wörterverzeichnis“. Da A. Salys maßgeblich am litauischen Teil dieses Wörterverzeichnisses mitgearbeitet hatte, wurde es in A. Salys’ in Rom herausgegebene „Schriften“ aufgenommen (Salys 1979: 455–484). Bei der Veröffentlichung ergänzte L. Dargis das Wörterverzeichnis noch um fehlende englische Termini.
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Das größte Verzeichnis von Termini, das vermutlich die Rechtsterminologie der letzten Jahre der Unabhängigkeit repräsentiert, wird in der Handschriftenabteilung der Litauischen Nationalbibliothek Martynas Mažvydas aufbewahrt. Es handelt sich um ein 61 Seiten umfassendes maschinenschriftliches Dokument, das von den Bibliothekaren auf etwa 1941 datiert wird und Rechtstermini auf Litauisch und Russisch enthält (PR – 1221). Der Verfasser ist nicht angegeben. Die Termini sind alphabetisch nur nach dem Anfangsbuchstaben geordnet (im Einzelnen jedoch durcheinandergebracht). Das Verzeichnis besteht aus zwei Teilen; man könnte sagen, es sind zwei Verzeichnisse. Der erste Teil umfasst 47 Seiten, der zweite (als Anhang) 14 Seiten. Im zweiten Teil findet sich ein handschriftlicher Eintrag: „aus Vilnius mitgebracht am 19./20. VI. 1942“.
Es ließ sich nicht feststellen, dass dieses Terminverzeichnis in der Presse erwähnt worden wäre. Auch fanden sich keine Hinweise von Wissenschaftlern. (In der Rubrik auf dem Umschlag, in der die Leser vermerkt werden, steht kein einziger Eintrag.) Ausgehend von einem Terminus mit Beispiel (zurücktreten – nodamъ, быть в отставку; der Präsident der Republik tritt gemäß der litauischen Verfassung von 1938 zurück (212) wurde dieses Verzeichnis frühestens 1938 erstellt. Obwohl es zahlreiche von der Terminologiekommission des Staatsrats veröffentlichte Termini enthält, ist nicht sicher bekannt, ob die Kommission es erarbeitet hat. Das von den Bibliothekaren eingetragene Datum ist vermutlich recht gut begründet. Es könnte sich um eine Arbeit aus dem ersten Jahr der Besatzung handeln.
Der erste Teil des Verzeichnisses ähnelt in seiner Struktur stark dem 1954 erschienenen „Wörterbuch der Rechtstermini“ von A. Žiurlys, enthält jedoch keine Termini für sowjetische Realien. Dieser Zusammenhang könnte zumindest teilweise helfen, die Urheberschaft zu klären. In der von Emigranten herausgegebenen Zeitschrift „Teisininkų žinios“ veröffentlichte B. Masiulis eine Rezension des Wörterbuchs von A. Žiurlys. Darin hieß es, dass im Vorwort des Wörterbuchs nicht alle Personen erwähnt seien, die an dessen Entstehung mitgewirkt hatten. In den Jahren 1940–1941 wurde beim Volkskommissariat für Justiz (Kommissar: P. Pakarklis) eine von dem jungen Juristen A. Žiurlys (Leiter der Kodifikationsabteilung des Kommissariats) geführte Kommission gebildet, die beauftragt war, die von den Russen mitgebrachten Rechtsakte ins Litauische zu übersetzen. B. Masiulis zufolge sammelte und erörterte in dieser Kommission Liudas Ciplijauskas, ehemaliges Mitglied des Staatsrats und Vorsitzender des Obersten Tribunals, ehemaliger stellvertretender Vorsitzender des Staatsrats J. Pa-
12 Seite des maschinenschriftlichen Dokuments.
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Pečkys, der ehemalige Referent des Rates P. Stravinskas und der Sprachwissenschaftler Stasys Dabušis (Masiulis 1957: 34). Es ist sehr wahrscheinlich, dass diese Personen die Verfasser des ersten Teils der besprochenen Liste waren oder zumindest zu ihrer Erstellung beitrugen. Diese Liste kann als Keim des Wörterbuchs von A. Žiurlys (mehr als dreimal so umfangreich) angesehen werden. Unter Berufung auf die erwähnte Rezension wurde in der Literatur bereits auf die Verschleierung der Namen einiger Autoren des „Wörterbuchs juristischer Termini“ hingewiesen, wobei die Quelle des Wörterbuchs jedoch ungenau angegeben wurde (Andriulis 1998: 12–13).
Die besprochene Terminologieliste ist vergleichsweise umfangreich. In ihrem Hauptteil (47 S.) finden sich etwa 1100 Terminnester, die rund 1500 Termini enthalten. Das beigefügte Ergänzungsverzeichnis (14 S.) umfasst etwa 500 Termini. Ein Teil der Termini wiederholt sich im zweiten Teil, der außerdem eine andere Darstellungsstruktur aufweist. Es besteht kaum ein Zweifel daran, dass dieser Teil von einer anderen Person (oder anderen Personen) und wahrscheinlich etwas später erstellt wurde. Darin finden sich auch einige sowjetische Realien (z. B.: Exekutivkomitee – Ispolkom; Teilnehmer einer Kollektivwirtschaft – kolchoznik; Kollektivwirtschaft – kolchoz). Einige Termini lassen auch einen sehr negativen Einfluss der russischen Sprache erkennen: minderwertige Erzeugnisse – niedobrokačestviennaja produkcija; Mittäter – součastnik; mangelhafte Waren /fehlerhafte Waren/ – bračnyj tovar; vor der Einberufung – doprizyvnik; Personenmonat – čelovekomesiac. Es gibt auch Termini, die aus heutiger Sicht interessant sind: Versicherter /Versicherungsnehmer/ – strachovščik; Ausnüchterungsstelle /Einrichtung zur Ausnüchterung/ – vytrezvitel; Kollektivwirtschaft – kolchoz; Mitglied einer Kollektivwirtschaft – kolchoznik. Insgesamt ist der zweite Teil der Liste wissenschaftlich wenig wertvoll. Der erste Teil hingegen ist anders zu beurteilen. Er dürfte die Rechtsterminologie der letzten Jahre der Unabhängigkeit recht gut widerspiegeln. B. Masiulis bemerkte in der erwähnten Rezension des Wörterbuchs von A. Žiurlys: „Wohin man auch schaut, überall sind die Termini alt – aus der Zeit des unabhängigen Litauens“ (Masiulis 1957: 34–35), obwohl im Vorwort des Wörterbuchs steht: „Unter der Herrschaft der Bourgeoisie wurde die Frage der Rechtsterminologie in Litauen völlig vernachlässigt: Der Bourgeoisie lag nicht nur nichts daran, eine klare und präzise Rechtsterminologie zu schaffen, sondern sie war im Gegenteil an deren Unklarheit und Verworrenheit interessiert, denn dies ermöglichte ihr, die arbeitenden Menschen, die sich in den bürgerlichen Gesetzen nicht zurechtfinden konnten, noch stärker zu unterdrücken und auszubeuten“ (3). Als Kommentar eignen sich die Worte aus der zitierten Rezension: „Ach, Komödianten!“ (35).
Die Liste der Rechtstermini ist nicht abgeschlossen. Zwei Spalten für Termini in deutscher und französischer Sprache sind leer geblieben (sie enthalten keinen einzigen Ter-
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minus, aber offenbar hatte man große Ambitionen). Auch die Spalte mit russischen Entsprechungen ist nicht vollständig. Übersetzt werden nur die Stichwörter der Terminnester, zusammengesetzte Termini dagegen meist nicht. Das zeigt zugleich die begrüßenswerte Arbeitsweise der Verfasser: Es wurden litauische Termini gesammelt, statt nach Entsprechungen für russische Termini zu suchen. Obwohl bei der Zusammenstellung der Liste zweifellos die von der Terminologiekommission des Staatsrats angenommenen Termini herangezogen wurden, stellt sich die Frage, warum ein Teil davon dennoch ausgelassen wurde. Offenbar wurden Termini weggelassen, die eher für die Rechtstheorie als für die Praxis benötigt wurden. Dies könnte auch auf den praktischen Zweck der Liste hindeuten.
Unter terminologischen Gesichtspunkten ist die Liste recht hochwertig. Die Verfasser mussten Termini nicht unbedingt neu schaffen, sondern konnten bereits gebräuchliche, mehr oder weniger geprüfte und durch die Zeit bewährte Termini sammeln. Viele davon, entweder genau gleich oder leicht verändert, finden sich im „Wörterbuch juristischer Termini“. Ein Teil der Termini wurde nach dem Wandel des Rechtssystems natürlich nicht mehr benötigt. Andererseits haben viele Termini sowohl aus dem Wörterbuch von A. Žiurlys als auch – ganz abgesehen von den Sowjetismen – aus heutiger Sicht ihre Aktualität verloren oder müssten gründlich überarbeitet werden; das ist jedoch ein eigenes Thema. Dass die Termini der Liste recht gut sind, lässt sich auch anhand dieser kleinen Auswahl veranschaulichen: Freispruch (14), Tatwerkzeug (15), Legitimation eines Kindes (15), Anklagerede des Staatsanwalts (18), Falschaussage (22), Gesetzesbestimmungen (24), bedingte Verurteilung (26), beratende Stimme (31), Sicherungsmaßnahme (35), erschwerender Umstand (40), Vergleich (42), Voruntersuchung (43). Sie haben sich im Laufe der Zeit bewährt und bis in die Gegenwart erhalten.
Es gibt auch Termini, die sich nicht durchgesetzt haben, z. B.: zum Ausschank – pachevočno, Bierverkauf zum Ausschank (13), fristgebunden – срочный, fristgebundenes Schriftstück, fristgebundene Arbeit (17), Haftanstalt – местозаключения (40). Neben dem geläufigeren Terminus Verwahrung – поклажа werden heute offenbar unbekannte Bezeichnungen vorgeschlagen: Verwahrer – Verwahrer, Verwahrungsempfänger – Verwahrungsnehmer (29). Solche Bezeichnungen für den Erbringer und den Empfänger einer Dienstleistung lassen sich nicht in allen Bereichen leicht bilden, obwohl schon damals die Termini Versicherungsnehmer – страхователь (18), Versicherer – страховщик (18) recht gelungen geschaffen wurden und sich durchsetzten.
Abschließend ist festzuhalten, dass in den Jahren 1918–1940 trotz der beklagten Unordnung im Bereich der Rechtsterminologie viel geleistet wurde. Die sich rasch herausbildende litauische Rechtsterminologie entwickelte sich stetig weiter; nach und nach wurde versucht, sie zu normieren oder zumindest zu vereinheitlichen. Schon damals hätte man ein Wörterbuch der Rechtstermini entwickeln kön-
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nen; dazu fehlte offenbar die Initiative, und schließlich standen politische Umstände im Wege. Dennoch war die damalige Arbeit nicht vergeblich, obwohl zu Sowjetzeiten betont wurde, man habe sich erst nach der „Befreiung“ Litauens um die Rechtsterminologie zu kümmern begonnen. Tatsächlich wurden gerade in den Jahren 1918–1940 die Fundamente gelegt, auf denen das heutige Gebäude der Rechtsterminologie steht.
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THE STATE OF THE TERMINOLOGY OF LAW IN LITHUANIA IN 1918–1940
Summary
After the declaration of independence in 1918 Lithuanian language for the first time got into the fields of government of state and other fields of the public life. The need for the Lithuanian terminology of law arose and terms were created. This article gives an overview of various works (1918–1940) which dealt with the creation and standardisation of the terminology of law. Probably for the first time the manuscript of the dictionary of law (1920) is more widely introduced. Quite a lot of attention is given to activities of the standardisation of the terminology of law which was performed in an organised way – merits of the Terminological commission at the Ministry of Education (1921–1926) and Terminological commission of the State Council (1939–1940) are described. Various data about terminology of law from the press of that time is presented. This article also introduces with the typewriting copy of the list of terms of law which is kept in the Department of manuscripts of the Martynas Mažvydas National Library. Possible authors and sources of the first published dictionary of law („Teisinių terminų žodynas“ compiled by A. Žiurlys. Vilnius, 1954), which could have been concealed are mentioned. The aim of this article is to emphasize that the foundations of the Lithuanian terminology of law were laid in 1918–1940.