Skip to document
Back
Go to original Localized version was produced by AI. It may contain inaccuracies.
Preparing document pages…

TERMINOLOGIJOS ISTORIJA

Alvydas UMBRASAS

Institut für Litauische Sprache

WANDEL DER RECHTSTERMINOLOGIE IN DEN ÜBERSETZUNGEN DES IN LITAUEN VON 1918 BIS 1940 GELTENDEN ZIVILGESETZBUCHS

1. Überblick über die Quellen

Im 1918 wieder unabhängig gewordenen Litauen blieben die Gesetze des Russischen Reiches in Kraft. Zum Zivilgesetzbuch Litauens wurde Teil 1 des Bandes X der Gesetzessammlung des Russischen Reiches (Сводъ законовъ Россійской имперіи) (der letzten offiziellen Ausgabe von 1914).

In der Presse finden sich Hinweise darauf, dass man bereits zu Beginn der Unabhängigkeit mit der Übersetzung dieses Gesetzbuchs ins Litauische begann. Anfang 1918 wurde beim Litauischen Rat eine besondere Juristenkommission eingerichtet, um die vom Russischen Reich übernommenen Gesetze zu übersetzen. A. Sugintas nahm die Übersetzung von Band X, Teil 1 der Gesetzessammlung des Russischen Reiches in Angriff. Wie er selbst berichtet (Sugintas 1958: 27), war die Arbeit sehr schwierig, insbesondere wegen des Mangels an litauischen Rechtsbegriffen. Nachdem er einen Teil übersetzt hatte, gab er die Arbeit auf. Im Herbst desselben Jahres setzte er die Übersetzung im Auftrag des Justizministers P. Leon fort, wurde jedoch im Frühjahr 1919 zur Arbeit nach Samogitien entsandt. Wahrscheinlich blieb die Übersetzung somit lediglich begonnen, denn einige Jahre später beklagte V. Mačys in seinen Vorlesungen über Zivilprozessrecht, dass die Zivilgesetze nicht übersetzt seien (Mačys 1924: 3).

Die Übersetzung des betreffenden Gesetzbuchs ins Litauische wurde erstmals erst um 1928 gedruckt – Civiliniai įstatymai: Įst. Rink. X t. 1 d.: Vertimas (abgekürzt Ct). Herausgegeben vom Justizministerium. Weder der Übersetzer noch das Jahr sind angegeben; überhaupt hatte das Werk kein Titelblatt. Bescheidene Angaben zu dieser Ausgabe ließen sich nur der in Policijos žurnalas veröffentlichten Bibliografie entnehmen (Budrevičius 1929: 144). Dort heißt es, dass die Übersetzung 1927–1928 angefertigt und nicht auf einmal, sondern in Heften gedruckt wurde (vielleicht ist hier die Vorfassung gemeint, denn nach den erhaltenen Büchern zu urteilen, scheint nicht in Heften gedruckt worden zu sein). Bei der Übersetzung wurde der Text leicht verändert: Statt Rusija steht Lietuva, für Litauen nicht relevante Artikel wurden ausgelas-

55

sen. Einige Exemplare erschienen außerdem mit einem am Ende beigefügten litauisch-russischen und russisch-litauischen Glossar der Rechtsterminologie. Die Auflage war vergleichsweise gering – etwa 390 Exemplare. Das Werk wurde offenbar nicht in Buchhandlungen verkauft; wahrscheinlich erhielten es im Ministerium nur Juristen.

Dass diese Übersetzung nicht ausreichte oder ihr vielleicht sogar misstraut wurde, zeigt sich daran, dass 1930 in Kaunas die von L. M. Rotenberg zusammengestellten Civiliniai įstatymai (CI₃₀) im Original (auf Russisch) herausgegeben wurden. In den Text wurden auch einige litauische Ergänzungen und Kommentare eingefügt (auf eigens dafür vorgesehenen gelben Seiten). Sie wurden von L. Veržbavičius zusammengestellt.

Am weitesten verbreitet war die fünf Jahre später erschienene Übersetzung von K. Šalkauskis – Civiliniai įstatymai: X tomo 1 dalis, Kaunas, 1933 (abgekürzt CI₃₃). Sie enthielt auch zahlreiche Ergänzungen (Entscheidungen des Obersten Tribunals und des Russischen Senats) sowie ein umfangreiches Sachregister. Nicht relevante Artikel wurden ausgelassen, gesetzlich verkündete Änderungen aufgenommen. Es wird angegeben, dass St. Češūnas die Sprache redigierte.

Das Verhältnis zwischen diesen Übersetzungen ist problematisch. In der damaligen Literatur wird die erste Übersetzung von 1928 nicht erwähnt. Sie wird weder im Vorwort zu dem von K. Šalkauskis zusammengestellten Buch noch in dessen Annotation auch nur erwähnt (G. R. 1933: 222). Dadurch entsteht der Eindruck, als sei das spätere Buch die erste Übersetzung. Das lässt sich teilweise verstehen – die frühere Übersetzung war offenbar nicht leicht zugänglich, und möglicherweise wussten nur wenige von ihr. Ein Vergleich beider Übersetzungen zeigt deutlich, dass K. Šalkauskis das erste Buch benutzte. Genauer gesagt, schrieb er es ab, änderte nur einige Stellen und fügte Ergänzungen hinzu. Viele Artikel stimmen vollständig überein. Das kann auf zwei Dinge hindeuten: Entweder ist K. Šalkauskis auch der Übersetzer des ersten Buches, oder seine Übersetzung ist nicht eigenständig, sondern lediglich eine redaktionelle Bearbeitung der ersten Übersetzung. Die erste Möglichkeit ist am wahrscheinlichsten, da K. Šalkauskis seit 1922 als Dozent am Lehrstuhl für Zivilrecht der Juristischen Fakultät der Universität tätig war und zu verschiedenen Fragen des Zivilrechts schrieb. In der Lietuvių enciklopedija werden die von K. Šalkauskis 1930 übersetzten Civiliniai įstatymai erwähnt (Puzinas 1963: 321). Gemeint ist hier wahrscheinlich die erste veröffentlichte Übersetzung. Unklar ist lediglich, warum das Jahr 1930 genannt wird. Wahrscheinlich handelt es sich um einen Irrtum, denn im Buch ist kein Jahr angegeben.

Die Annahme, es habe noch eine weitere veröffentlichte Übersetzung gegeben, ist wenig wahrscheinlich, obwohl der Handschriftenbestand der Bibliothek der Litauischen Akademie der Wissenschaften

56

Im Nachlass von K. Šalkauskis wurde das Manuskript eines weiteren Übersetzungsteils gefunden – Bürgerliche Gesetze. Zweites Buch (F 281–59; abgekürzt PĮ). Es handelt sich um die Übersetzung eines der vier Bücher, aus denen Teil 1 des Bandes X besteht. Dort finden sich auch Fragmente einer von anderer Hand geschriebenen Übersetzung des ersten Buches dieses Gesetzbuchs (F 281–178). Von diesem Text sind nur knapp 7 Seiten erhalten, während das zweite Buch vollständig übersetzt wurde – 101 eng beschriebene Seiten. Die Handschrift ähnelt der von K. Šalkauskis, doch könnte die Übersetzung auch von jemand anderem stammen. Es gibt redaktionelle Anmerkungen (wahrscheinlich von K. Šalkauskis): Stellen, die ausgelassen werden sollten, sind markiert (in den veröffentlichten Büchern wurden sie ausgelassen); außerdem gibt es unterstrichene Wörter und Fragezeichen (meist an Stellen, an denen der Text von den veröffentlichten Büchern abweicht). Insgesamt unterscheidet sich das Manuskript jedoch erheblich von den Büchern – es handelt sich eindeutig um eine andere Übersetzung. Ein dem Manuskript beigefügtes zehnseitiges maschinenschriftliches Dokument (dessen Text nahezu übereinstimmt) zeigt, dass es auch eine maschinenschriftliche Fassung des Manuskripts gab. K. Šalkauskis hat diesen Text zweifellos verwendet, doch die Umstände seiner Entstehung sind unbekannt. Möglicherweise übersetzten im Justizministerium mehrere Personen die genannten Gesetze (das kleinere Manuskript wurde auf Blättern mit einem eingeprägten Vytis geschrieben), und K. Šalkauskis überarbeitete diese Texte abschließend.

Wie sich die Sprache der Übersetzungen veränderte, lässt sich durch den Vergleich eines Artikels des Gesetzbuchs erkennen (die Orthografie wurde nicht korrigiert):

694. Forderungen unterliegen ebenso wie Beschwerden der allgemeinen zehnjährigen Verjährung der Grundbesitzer. Wer während dieser Zeit keine Klage erhoben oder sich nach ihrer Erhebung nicht an den zuständigen Stellen darum gekümmert hat, verliert sein Recht (PĮ).

694. Forderungen werden ebenso wie Rechtsstreitigkeiten durch eine allgemeine zehnjährige grundstücksrechtliche Verjährung beschränkt (= grundstücksrechtliche Verjährung). Wer während dieser Zeit nicht mit der Klage begonnen oder sich nach deren Beginn nicht bei den Behörden darum gekümmert hat, verliert sein Recht (CĮ28).

694. Forderungen werden ebenso wie Rechtsstreitigkeiten durch eine allgemeine zehnjährige Verjährung beschränkt. Wer während dieser Zeit nicht mit der Klage begonnen oder sie nach Beginn nicht bei den Behörden weiterverfolgt hat, verliert sein Recht (CĮ3).

Es zeigt sich, dass sich die handschriftliche Übersetzung am stärksten unterscheidet. In der jüngsten Übersetzung wurde der Text von 1928 lediglich korrigiert. Die ersten beiden Übersetzungen bieten auch den meisten Anlass zu Einwänden redaktioneller Art.

Zu erwähnen ist, dass Anfang 1937 eine Sonderkommission des Staatsrats mit der Ausarbeitung eines originären litauischen Zivilgesetzbuchs begann und laut P. Stravinskas bis zu ihrer Auflösung im Jahr 1940 bereits die schwierigsten Teile des Gesetzbuchs ausgearbeitet und beraten hatte (Stravinskas 1958: 16), doch

57

dessen Fertigstellung wurde durch die politischen Umstände verhindert. Obwohl ursprünglich geplant war, das Gesetzbuch recht schnell auszuarbeiten, bekam die Öffentlichkeit es aufgrund der langsamen und irrationalen Arbeit (die Kritik hervorrief – Dakutis 1939: 171–172) nie zu Gesicht.

2. Verhältnis zur Handschrift

Der betreffende Kodex umfasst 2334 Artikel. Das zweite Buch, dessen Handschrift aufgefunden wurde, reicht von Artikel 383 bis 933 (in der Handschrift wurden auch für Litauen nicht relevante Artikel übersetzt, die in den veröffentlichten Ausgaben ausgelassen wurden).

Beim Vergleich des zweiten Buches der Handschrift mit demjenigen der beiden veröffentlichten Ausgaben wurden etwa 160 Unterschiede in der Rechtsterminologie festgestellt. Da es sich um Übersetzungen handelt, wurden die an den entsprechenden Stellen der Artikel verwendeten Termini verglichen.

In etwa der Hälfte der gefundenen Fälle (fast 80) weicht nur der handschriftliche Text ab, während CĮ28 und CĮ33 übereinstimmen. Dies zeigt, dass die beiden letzteren Übersetzungen eng miteinander verwandt sind, während die Handschrift eine eigenständige Übersetzung darstellt (desselben oder eines anderen Autors). Meist handelt es sich um Unterschiede bei ein- (a) oder zweigliedrigen (b) Rechtstermini (beide Arten kommen in etwa gleicher Zahl vor), zum Beispiel:

a) 582 Schätzung PĮ – Taxierung CĮ28, CĮ33, 644 Schaden PĮ – Schaden CĮ28, CĮ33, 425 Einnahmen PĮ – Einkünfte CĮ28, CĮ33, 646 Kläger PĮ – Kläger CĮ28, CĮ33, 539 Beweisführung PĮ – Beweis CĮ28, CĮ33, 581 Bevollmächtigter PĮ – Bevollmächtigter CĮ28, CĮ33, 687 Bevollmächtigender PĮ – Auftraggeber CĮ28, CĮ33, 542 Pfand – Übernahmeverpflichtung CĮ28, CĮ33, 653 junger Mensch PĮ – Minderjähriger CĮ28, CĮ33, 581 Zeuge PĮ – Ladungszeuge CĮ28, CĮ33, 533 Ehe PĮ – Ehe CĮ28, CĮ33, 542 veräußern PĮ – enteignen CĮ28, CĮ33, 653 Eltern PĮ – Erzeuger CĮ28, CĮ33;

b) 542 Ratenzahlung PĮ – periodische Zahlung CĮ28, CĮ33, 402 gegenwärtiges Kapital PĮ – lebendes Kapital CĮ28, CĮ33, 714 Stempelabgabe PĮ – Stempelgebühr CĮ28, CĮ33, 542 Stempelsteuer PĮ – Stempelsteuer CĮ28, CĮ33, 695 ausschließliches Recht PĮ – exklusives Recht CĮ28, CĮ33, 383 bewegliches Vermögen PĮ – beeinträchtigtes Vermögen CĮ28, CĮ33, 853 Schätzungsurkunde PĮ – Taxierungsurkunde CĮ28, CĮ33, 698 Wohltätigkeitseinrichtung PĮ

1 Daher wird vor den Beispielen die Artikelnummer angegeben.

58

– Wohltätigkeitseinrichtung CI28, CI33, 695 Genehmigungsvertrag PĮ – Vertrag über eine Genehmigung CI28, CI33, 666 Eheverbindung PĮ – eheliche Verbindung CI28, CI33, 383 unbewegliches Vermögen PĮ – Immobilien CI28, CI33, 593 Kaufausrüstung PĮ – Kaufakt CI28, CI33, 420 bürgerliche Gesetze PĮ – Zivilgesetze CI28, CI33, 707 Anstellungsnotiz PĮ – Anstellungsakt CI28, CI33, 707 Vertragserinnerung PĮ – Vertragsakt CI28, CI33, 513 Schenkungsbrief PĮ – Schenkungsurkunde CI28, CI33, 580 Vermögenswert PĮ – Vermögenswert CI28, CI33, 713 Bestätigungsakt PĮ – Befestigungsakt CI28, CI33, Hochzeitsnotiz PĮ – Hochzeitsakt CI28, CI33

Beachtenswert sind die in der Handschrift verwendeten, heute ungebräuchlichen Termini blėdis (ein Slawismus aus dem Weißrussischen блядь „Schaden, Verlust“, später und heute žala), moterybė (vgl. lat. matrimonium „Ehe“), das Element gerbinis (žyminis) in den Wortverbindungen gerbinė rinkliava, gerbinis mokestis (in beiden Fällen steht im Original гербовый сбор; der Begriff hängt mit besonderen Stempelzeichen zusammen, mit denen Gebühren für die Bearbeitung von Dokumenten erhoben wurden (RLKŽ, SRJ). Auch die Periodizität wird durch ein Lehnwort ausgedrückt – atlyginimas ratomis (vgl. poln. rata, dt. Rate; übrigens steht anstelle von periodinis leidinys, PĮ 695, r atinis leidinys, doch handelt es sich dabei nicht um einen Rechtsterminus). Die Variation der Termini kilnojamas turtas – judamas turtas war während der Unabhängigkeitszeit üblich (der zweite wurde wahrscheinlich aus dem Russischen übersetzt). Merkwürdig ist nur, dass in den Zivilgesetzen kilnojamas turtas (judamas turtas ausschließlich in der Handschrift verwendet wurde), während in den Strafstatuten schrittweise gerade zur Verwendung von judamas turtas übergegangen wurde (in den Übersetzungen von 1919, 1930 und 1931 stand kilnojamas(is) turtas, das 1934 durch judamuoju turtu ersetzt wurde) (Umbrasas 2002: 92). Allerdings wurde im Manuskript der Zivilgesetze in der betreffenden Bedeutung auch manta verwendet (PĮ 401). Ursache für all dies war das Fehlen einer offiziellen Terminologie: Weder die Terminologiekommission des Bildungsministeriums noch die des Staatsrats hatte diesen Terminus gebilligt. Nur im Wörterbuch der Handelskorrespondenz von L. Dargis und A. Salys wurden einwortige Termini vorgeschlagen: kilnojamybės (Mobilien), nekilnojamybės (Immobilien) (Dargis 1938: 166, 169). Übrigens findet sich auch in CI28, CI33 die entsprechende Form nejudamybės (2200 P²), doch wahrscheinlich versehentlich, da sie nicht zu kilnojamu turtu. passt.

2 P bezeichnet einen Anhang neben dem Artikel, der bereits im Original vorhanden war. Im Übersetzungstext hinzugekommene Anhänge werden nicht verglichen.

59

Der Begriff Zivilgesetze hatte ebenfalls mehrere Synonyme. Im Manuskript wurde Bürgergesetze verwendet; in der Presse gab es Vorschläge, das Bestimmungswort zivil durch inhaltlich zu ersetzen (Sąmajauskas 1934: 27). Anstelle von CĮ₂₈, CĮ₃₃ Zivilprozess (damals war auch der Begriff Zivilgerichtsbarkeit gebräuchlich) wurde im Manuskript die originelle Formulierung bürgerlicher Gerichtsverlauf verwendet (PĮ 709), die möglicherweise sonst nirgendwo gebraucht wurde. Ungewöhnlich ist auch die Verwendung von Gedächtnis im Sinne von „Urkunde“.

Etwa ein Drittel der erfassten Termini (rund 50) unterscheidet sich in allen Übersetzungen des zweiten Buches von Teil 1 des X. Bandes der Gesetze. Nur wenige Einzelworttermini unterscheiden sich in allen Übersetzungen, z. B.: 402 Versprechen PĮ – Verpflichtung CĮ₂₈ – Obligation CĮ₃₃, 629 kosten PĮ – kosten CĮ₂₈ – zu stehen kommen CĮ₃₃, 446 Übereinkunft PĮ – Vertrag CĮ₂₈ – Kontrakt CĮ₃₃, 546 Verwaltung PĮ – Verfügung CĮ₂₈ – Anordnung CĮ₃₃ („Disposition“), 390 Festigkeit PĮ – Befestigung CĮ₂₈ – Bestätigung CĮ₃₃ („ein bestätigtes, in die Buchführung aufgenommenes Dokument?“), 525 Ersitzung PĮ – Einleben CĮ₂₈ – Verjährung CĮ₃₃ („Verjährung“), 542 Grundbesitzer PĮ – Grundbesitz CĮ₂₈ – Gemeinde CĮ₃₃. Am häufigsten sind Abweichungen bei zweiteiligen Termini, z. B.: 825 Urkundenmaut PĮ – Urkundensteuer CĮ₂₈ – Urkundenabgabe CĮ₃₃, 646 mittelloser Schuldner PĮ – zahlungsunfähiger Schuldner CĮ₂₈ – zahlungsunfähiger Schuldner CĮ₃₃, 669 criminalinis skundas PĮ – Kriminalklage CĮ₂₈ – Strafklage CĮ₃₃ (die ungewöhnliche Schreibweise criminalinis könnte auch ein Fehler sein), 568 Versprechensrecht PĮ – Schuldrecht CĮ₂₈ – Obligationenrecht CĮ₃₃, 533 unteilbares Vermögen PĮ – nicht aufteilbares Vermögen CĮ₂₈ – unteilbares Vermögen CĮ₃₃, 825 Festigkeitsmaut PĮ – Befestigungsmaut CĮ₂₈ – Festigkeitsabgabe CĮ₃₃, 557 Ersitzungsfrist PĮ – Verjährungsfrist CĮ₂₈ – Verjährungszeit CĮ₃₃ („Verjährungsfrist“), 525 gewaltsamer Besitz PĮ – gewaltsame Besitzergreifung CĮ₂₈ – gewaltsames Haben CĮ₃₃, 695 Regierungsbefehl PĮ – Regierungsanordnung CĮ₂₈ – Regierungsverfügung CĮ₃₃. Es gibt auch längere Termini oder solche mit unterschiedlich vielen Bestandteilen, z. B.: 513 ewiger Besitz und Besitz der Nachkommen PĮ – ewiger Besitz der Nachkommen CĮ₂₈ – ewiger und den Nachkommen hinterlassener Besitz CĮ₃₃, 405 vergängliches bewegliches Gut PĮ – vergängliches bewegliches Vermögen CĮ₂₈ – verderbliches bewegliches Vermögen CĮ₃₃ (im geltenden ZK (2000) entspricht dies der verbrauchbaren Sache (Art. 1.99)), 405 unvergängliches bewegliches Gut PĮ – unvergängliches bewegliches Vermögen CĮ₂₈ – unzerstörbares bewegliches Vermögen CĮ₃₃ (im ZK 2000 entspricht dies der unverbrauchbaren Sache (Art. 1.99)), 541 Recht, als geeignet zu gelten –

60

als geeignet zu gelten PĮ – Verfügungsrecht CĮ₂₈ – Anordnungsrecht CĮ₃₃ („Verfügungsrecht“), 396 väterliches unbewegliches Vermögen PĮ – Familienimmobilien CĮ₂₈ – Stammesimmobilien CĮ₃₃, 542 einmalige Vergütung PĮ – einmalige Vergütung CĮ₂₈ – Einmalvergütung CĮ₃₃. Dieser Wandel zeigt deutlich, dass es sich um eine Phase der Herausbildung der Rechtsterminologie handelt.

Es wurden auch etwa 20 Fälle (rund 13 Prozent) gefunden, in denen ein Terminus aus dem Manuskript (PĮ) in die Übersetzung von 1928 übernommen, 1933 jedoch an den entsprechenden Stellen des Artikels durch einen anderen ersetzt wurde, z. B.: 826 Urkundenmaut PĮ, CĮ₂₈ – Urkundenabgabe CĮ₃₃, 710 Verschuldung PĮ, CĮ₂₈ – Überschuldung CĮ₃₃, 542 Recht auf getrennte Beteiligung PĮ, CĮ₂₈ – Recht auf private Beteiligung CĮ₃₃, 399 Verwandter PĮ, CĮ₂₈ – Verwandter CĮ₃₃, 390 gromata³ PĮ, CĮ₂₈ – Schriftstück CĮ₃₃, 413 Einrichtung PĮ, CĮ₂₈ – Gründung CĮ₃₃, 428 Uferrecht PĮ, CĮ₂₈ – Küstenrecht CĮ₃₃ („Recht, das die Grundstücksgrenzen entlang von Gewässern regelt“), 923 Testamentsgeber PĮ, CĮ₂₈ – Erblasser CĮ₃₃, 420 Bestätigungsrecht PĮ, CĮ₂₈ – Festigkeitsrecht CĮ₃₃, 420 Verwalter PĮ, CĮ₂₈ – Inhaber CĮ₃₃. Offenbar hatte das Manuskript keinen größeren Einfluss auf die späteren Übersetzungen.

Es wurde nur ein Fall festgestellt, in dem der Terminus im Manuskript und in der Übersetzung von 1933 übereinstimmt, während in der Ausgabe von 1928 ein anderer verwendet wurde – 770 Pfleger PĮ – Berater CĮ₂₈ – Pfleger CĮ₃₃. Es ist schwer zu sagen, warum in CĮ₂₈ der Terminus Berater gewählt wurde, doch ist er eindeutig unpassend. Hier ist (wie auch heute) gerade vom Pfleger die Rede.

Im Manuskript der Bürgergesetze gibt es auch einige Stellen, an denen die Termini nicht übersetzt wurden – es wurde lediglich Platz für ihre Eintragung gelassen. Offenbar bereiteten dem Übersetzer beispielsweise folgende Termini Schwierigkeiten, die später an den entsprechenden Stellen übersetzt wurden: 663 schänden CĮ₂₈ – vergewaltigen CĮ₃₃, 664 Vergehen CĮ₂₈, CĮ₃₃ (neben CĮ₂₈ steht zusätzlich Sünde); 568 Rang CĮ₂₈, CĮ₃₃ („Rang“); 707 Erklärungsakt CĮ₂₈, CĮ₃₃; 568 Lieferung CĮ₂₈ – Nachlieferung CĮ₃₃ („Lieferung“); 452 Dienstbarkeit CĮ₂₈, CĮ₃₃; 432 Dienstbarkeitsrecht CĮ₂₈, CĮ₃₃.

3Der Fremdwortausdruck gromata kommt wohl nur an dieser einen Stelle vor. Dass er auch in CĮ₂₈ übernommen wurde (vielleicht aus Versehen), könnte darauf hindeuten, dass das Manuskript tatsächlich herangezogen wurde. Übrigens wird gromata in der am Ende von CĮ₂₈ beigefügten Liste der Korrekturen zu Schriftstück berichtigt.

61

Abschließend lässt sich sagen, dass das Manuskript des zweiten Buches der Zivilgesetze für die praktische Entwicklung der Rechtsterminologie nicht besonders relevant ist (es zeigt lediglich die ursprünglichen Terminusideen), da es der breiten Öffentlichkeit nicht zugänglich war und die allgemeine Sprachverwendung nicht beeinflussen konnte. Es ist nur als Ausgangstext interessant, der möglicherweise die Entstehung einiger Termini beeinflusste; seine Terminologie (und allgemein seine Sprache) wurde in Cl28 und Cl33 jedoch erheblich verändert.

3. Terminologische Unterschiede zwischen den Zivilgesetzen von 1928 und 1933

Dieser Beitrag untersucht eingehender die Terminologie der 1928 und 1933 erschienenen Übersetzungen des Bandes X, Teil 1, der Sammlung russischer Gesetze, die den Titel Zivilgesetze tragen. Die bekannteste und für die Rechtssprache einflussreichste ist die letzte Übersetzung; sie wurde jedoch auf der Grundlage der wenig bekannten Übersetzung von 1928 erstellt. Um die Entwicklung der Terminologie nachvollziehen zu können, ist es sinnvoll, die Unterschiede zwischen diesen Übersetzungen zu erörtern.

Wie bereits erwähnt, besteht dieser Kodex aus 2334 nummerierten Artikeln. Beim artikelweisen Vergleich der Übersetzungen wurden etwas mehr als 350 Unterschiede in der Rechtsterminologie festgestellt. Die Daten werden zunächst nach Wortarten in nominale und verbale Termini gegliedert, anschließend nach der Anzahl der Bestandteile unterteilt und schließlich nach ihrem Ausdruck. Um die Bedeutung der Termini und die Ursachen der Unterschiede leichter verständlich zu machen, wird den Beispielen mitunter auch das entsprechende Original beigefügt. Zum Vergleich wird gelegentlich auch ein Terminus aus dem ersten gedruckten Wörterbuch der Rechtsterminologie (A. Žiurlis) angeführt.

Die meisten Unterschiede betreffen erwartungsgemäß nominale Termini – etwa 320 (d. h. rund 89 Prozent). Der Rest (etwa 40 Änderungen, d. h. 11 Prozent) entfällt auf Unterschiede bei Verben und ihren Wortverbindungen.

Zunächst zu den Substantiven. Wie üblich werden Unterschiede bei ein-, zwei- und mehrgliedrigen Termini unterschieden. Gesondert erörtert werden Änderungen, bei denen die Zahl der Bestandteile voneinander abweicht.

1. Beim Vergleich der betreffenden Kodizes wurden etwa 110 Unterschiede bei eingliedrigen Termini festgestellt (das entspricht rund 35 Prozent aller Änderungen nominaler Termini). Davon wurden etwa zwei Drittel (66 Prozent) der Termini grundlegend, d. h. durch Wörter mit einem anderen Stamm, ersetzt, zum Beispiel: 553 dalininkas Cl28 – turėtojas Cl33 (совладелец ZG, бендравалис TŽ), 560 įsigyvenimas Cl28 – įsisenėjimas Cl33 („senatis“), 621 įstaiga Cl28 – įmonė Cl33 (заведение ZG),

62

2100 krova Cl28 – pasauga Cl33 (поклажа ZG), 647 neapsižiūrėjimas Cl28 – neatsargumas Cl33, 269 neprieteklius Cl28 – nepriemoka Cl33 (безнедоимочно ZG), 644 nusidėjimas Cl28 – nusiženginimas Cl33 (преступнок ZG), 98 nusprendimas Cl28 – nutarimas Cl33 (приговоръ ZG), 695 parėdymas Cl28 – surikiavimas Cl33, 533 paveldėtojas Cl28 – įpėdinis Cl33 (наследникъ ZG), 187 prievolė Cl28 – obligacija Cl33 (обязательство ZG), 42 pusė Cl28 – šalis Cl33, 668 skundas Cl28 – ieškojimas Cl33 (искъ ZG), 102 valdinys Cl28 – pilietis Cl33, 420 valdytojas Cl28 – turėtojas Cl33 (владѣлецъ ZG).

Įdomu, kad beveik nuosekliai naujajame vertime užstatytojas keistas įke (1630), užstatymas – įkeitimu (1554), užstatas – įkaitu (1631) (originale залогъ) ir, atvirkščiai: įkeitėjas – užstatytoju (1664), įkeitimas – užstatymu (1554), įkaitas – užstatu (1665) (originale закладъ). (Beje, 1928 m. vartosena sutampa su rankraščio PĮ.) 1928 m. vertime įkeitimas, įkaitus vartojami kalbant apie kilnojamąjį turtą, užstatymas, užstatas – apie nekilnojamąjį; 1933 m. vertime – atvirkščiai. Pirmajame vertime kartais platesne reikšme vartojamas užstatymas (kaip apimantis įkeitimą), antrajame – įkeitimas (apima užstatymą).

Bei diesen Termini herrscht bis heute Verwirrung. Juristen unterscheiden auch heute mitunter zwischen der Verpfändung von Immobilien und der Verpfändung beweglicher Sachen (z. B. im Pfandhaus), wie es in der Übersetzung von 1933 der Fall ist. Im geltenden Zivilgesetzbuch finden sich jedoch nur die Termini Verpfändung, Pfand; die frühere Verpfändung ist gänzlich verschwunden (Sicherheitsleistung gibt es nur als Sicherungsmaßnahme im Strafrecht). Die Verpfändung von Immobilien wird als Hypothek bezeichnet (Zivilgesetzbuch 2000).

Dass der Terminus Verpfändung aus dem litauischen Zivilrecht verschwunden ist, muss höchstwahrscheinlich damit in Verbindung gebracht werden, dass in den sowjetischen russischen Kodizes auch заклад verschwand und nur залог erhalten blieb (z. B. GK₄₁). In älteren russischen Rechtswörterbüchern wird заклад noch mit einem Verweis auf залог aufgeführt (JS), in neueren findet sich nur залог. Obwohl beispielsweise in Belarus заклад weiterhin verwendet wird. In einem der jüngsten Wörterbücher wird erläutert, dass die Verpfändung (заклад) eine Art der Verpfändung (залог) ist, bei der der verpfändete Gegenstand dem Pfandgläubiger, d. h. dem Gläubiger, übergeben wird (NJS).

Übrigens ist die Definition des Terminus Verpfändung im derzeit geltenden Zivilgesetzbuch terminologisch fehlerhaft und tautologisch: „Eine V e r p f ä n d u n g ist eine Leistung, die die Erfüllung einer bestehenden oder künftigen Schuldverpflichtung sichert

63

die Verpfändung einer beweglichen Sache oder von Vermögensrechten [Hervorhebung von mir— A. U.], wenn der Verpfändungsgegenstand dem Gläubiger oder einem Dritten übergeben oder beim Verpfänder belassen wird“ (4,108. Art.). Es ist problematisch, dass Pfandbestellung als Pfandbestellung definiert wird, denn man könnte annehmen, dass das Wort in zwei Bedeutungen verwendet wird: eine wird definiert, die andere (in der Definition) gilt offenbar als selbstverständlich, vielleicht sogar als nichtterminologisch – nämlich das, was jeder über eine Pfandbestellung weiß. In einer Definition sollte der Begriff mit anderen Worten erläutert werden, auch wenn dies in diesem Fall nicht einfach wäre.

Das Buch von 1933 könnte auch die Etablierung der Begriffe Pflegschaft (212), Pfleger (220) beeinflusst haben, denn im CĮ₂₈ stünden dort Kuratel, Kurator. Im CĮ₂₈ wurde anstelle von Pfleger höchst zweifelhaft auch Ratgeber geschrieben (6) (erst ganz am Ende wird es in den Nachträgen zu den Korrekturen durch Kurator geändert). Im CĮ₃₃ findet sich auch eine andere Art der sprachlichen Einbürgerung, z. B.: 928 Testator im CĮ₂₈ – Erblasser im CĮ₃₃, 708 P Original im CĮ₂₈ – Urkunde im CĮ₃₃; diese Ersetzungen setzten sich jedoch nicht durch.

In der Übersetzung von 1933 wurden auch einige mit Verwandtschaft zusammenhängende Begriffe grundlegend geändert, z. B.: 201 Enkel (203 Enkel) CĮ₂₈ – Sohn des Bruders CĮ₃₃ (внук ZG), 1119 išūnis CĮ₂₈ – Adoptivkind CĮ₃₃ (усыновленный ZG; der russische Text verwendet das Wort auch für die Bezeichnung einer Adoptivtochter, doch entspricht ihm zweifellos der Begriff in CĮ₃₃), 197 Generation CĮ₂₈ – Grad CĮ₃₃ (степень ZG), 1116 Vorfahrengeneration CĮ₂₈ – Stamm CĮ₃₃ (колено ZG), 254 Schwägerschaftsverwandte CĮ₂₈ – Sippen CĮ₃₃ (свойственники ZG), 1120 Schwägerschaft CĮ₂₈ – Verwandtschaft durch Heirat CĮ₃₃, 194 Eltern CĮ₂₈ – Erzeuger CĮ₃₃ (offenbar nach родители ZG), 196 Stammvater (1118 Stammvater) CĮ₂₈ – Ahnherr CĮ₃₃ (родоначальник ZG). Die in CĮ₂₈ verwendete Hochzeit wurde durch sutuoktuves ersetzt (CĮ₃₃ 22), sutuokimą (CĮ₃₃ 31) (венчание ZG). Es gibt keine terminologische Unterscheidung für die Trennung und die Scheidung – dort, wo im Original развод steht, finden wir folgende Änderungen: 94 pasiskyrimas CĮ₂₈ – atsituokimas CĮ₃₃, 132 perskyrimas CĮ₂₈ – atituokimas CĮ₃₃.

Ein Drittel der einwortigen Begriffe (etwa 34 Prozent) wurde nur teilweise geändert, d. h. der Begriff hat dieselbe Wurzel, aber benachbarte Wortbestandteile wurden ausgetauscht. Am häufigsten unterscheidet sich das Suffix, z. B.: 132 Verwandter im CĮ₂₈ – Verwandter im CĮ₃₃, 49 Klage im CĮ₂₈ – Klageerhebung im CĮ₃₃ und umgekehrt, 1066 Klageerhebung im CĮ₂₈ – Klage im CĮ₃₃, 2048 Zeugnis im CĮ₂₈ – Bezeugung im CĮ₃₃, 407 Abgaben im CĮ₂₈ – Steuern im CĮ₃₃, 202 Urgroßvater im CĮ₂₈ – Urahn im CĮ₃₃, 695 Ehegatte im CĮ₂₈ – Ehepartner im CĮ₃₃. Der im CĮ₂₈ verwendete Vormund (12) wurde im CĮ₃₃ wahrscheinlich in Anlehnung an Pfleger durch Vormünder ersetzt. Dies ist auch hinsichtlich der Wortbildung geeigneter, weil als Rechtsbegriff vormunden (Vormundschaft)

64

und nicht Vormund sein (Vormundschaft) verwendet wird. Allerdings finden sich im geltenden CK nach wie vor die wortbildungsmäßig uneinheitlichen Begriffe Vormund und Pfleger (deren Verwendung vom Terminologieausschuss des Staatsrats empfohlen wurde (TTP 1940: 74)). Das im CĮ₃₈ neben Vormund verwendete Mündel (12) wurde im CĮ₃₃ mit überzeugender Begründung durch den Bevormundeten ersetzt (passend zu vormunden, Vormünder).

Nur wenige Unterschiede bei den Präfixen (gemeint ist auch das Vorhandensein oder Fehlen eines Präfixes) wurden festgestellt, z. B.: 125 Haltung im CĮ₂₈ – Unterhalt im CĮ₃₃, 207 Urgroßvater im CĮ₂₈ – Urahn im CĮ₃₃, 457 Befestigung im CĮ₂₈ – Verankerung im CĮ₃₃.

Manchmal unterscheiden sich in der späteren Übersetzung sowohl Suffix als auch Präfix des Begriffs, z. B.: 2015 Unentgeltlichkeit im CĮ₂₈ – Unentgeltlichkeit im CĮ₃₃ (безденежность ZG), 390 Befestigung im CĮ₂₈ – Festigkeit im CĮ₃₃, 2200 P Mehrer im CĮ₂₈ – Versicherungsnehmer4 im CĮ₃₃ (страхователь ZG), 207 Urgroßmutter im CĮ₂₈ – Urahnin im CĮ₃₃, 1740 Lieferant im CĮ₂₈ – Vertreter im CĮ₃₃ (поставщик ZG, Lieferant TŽ: Lieferant, offenbar analog zu Auftragnehmer gebildet, das in beiden Übersetzungen vorkommt (1740)).

Den Unterschieden bei den Endungen lässt sich höchstens ein Fall zuordnen: 690 Eigenmacht im CĮ₂₈ – Selbstherrlichkeit im CĮ₃₃ (самоуправство ZG). Übrigens findet sich im Manuskript auch die Form Eigenwille (PĮ 700), die J. Jablonskis missbilligte (Piročkinas 1986: 104). Allerdings weisen diese Wörter auch morphonologische Unterschiede auf.

Manchmal unterscheiden sich nicht nur die Wortbestandteile, sondern auch die Art der Wortbildung insgesamt, z. B.: 529 Arglist im CĮ₂₈ – Fälschung im CĮ₃₃, 699 Tausch im CĮ₂₈ – Austausch im CĮ₃₃, 49 Unfähigkeit im CĮ₂₈ – Unvermögen im CĮ₃₃, 1737 Vorbereitung im CĮ₂₈ – Werkvertrag im CĮ₃₃ (подряд ZG, Werkleistung TŽ), 1737 Lieferung im CĮ₂₈ – Lieferung im CĮ₃₃ (поставка ZG, Lieferung TŽ), 12 Ehe im CĮ₂₈ – Eheschließung im CĮ₃₃ und umgekehrt, 24 Eheschließung im CĮ₂₈ – Ehe im CĮ₃₃.

Zu den teilweisen Unterschieden zählt auch ein Paar orthografischer Abweichungen, zum Beispiel:

4 Die Verwendung wechselnder Suffixe ist besonders problematisch, weil damit damals wie heute der Dienstleister vom Dienstleistungsempfänger unterschieden wird. Der heutige Gebrauch von страхователь im Sinne von „Dienstleistungsempfänger“ entspricht genau dem Begriff Versicherungsnehmer im CĮ₂₈. Im CĮ₃₃ wurde den Suffixen die entgegengesetzte Bedeutung zugewiesen.

5 Самоуправство wird in TŽ mit savavaldžiavimas übersetzt, während savivalė – произвол, своеволие.

65

921 Zeugnis Cl28 – Zeugnis Cl33, 98 Ansprüche Cl28 – претензия Cl33.

2. In beinahe 130 Fällen (etwa 40 Prozent aller Änderungen bei Substantiven) wurden zweigliedrige Termini ersetzt (gemeint sind hier diejenigen, die ebenfalls durch zweigliedrige ersetzt wurden). Beim Austausch dieser Termini blieb die syntaktische Struktur meist dieselbe, d. h. eine Kongruenz wurde durch eine Kongruenz ersetzt (z. B. 542 Ergänzungsblatt Cl28 – Vollstreckungsblatt Cl33 (исполнительный лист ZG)), Rektion durch Rektion (z. B. 1006 Krachteschreiben Cl28 – Ausrangierungsschreiben Cl33). Solche Paare gibt es 100 (etwa 78 Prozent). Somit stimmen nur in beinahe 30 Fällen (etwa 22 Prozent aller Änderungen zweigliedriger Termini) die syntaktischen Strukturen nicht überein: Kongruenz wurde durch Rektion ersetzt, Rektion durch Kongruenz. Etwa doppelt so häufig wurde Rektion durch Kongruenz ersetzt, z. B.: 2128 Aktionärsgesellschaft Cl28 – Aktiengesellschaft Cl33, 825 Aktgebühr Cl28 – aktische Gebühr Cl33 (актовая пошлина ZG), 533 Verwandtschaftsvermögen Cl28 – stammesbezogenes Vermögen Cl33, 1238 P Handelsgericht Cl28 – Kommerzielles Gericht Cl33, 568 Obligationenrecht Cl28 – Schuldrecht Cl33, 991 Testamentsakt Cl28 – testamentarischer Akt Cl33. Die umgekehrte Änderung (von Kongruenz zu Rektion) ist seltener, z. B.: 119 Verwandtschaftsverband Cl28 – Verband der Verwandtschaft Cl33, 2054 Zahlungseintrag Cl28 – Eintrag der Zahlung Cl33, 390 Verwaltungsanordnung Cl28 – Besitzanordnung Cl33 (владѣнный указ ZG)). Am häufigsten werden offenbar der Genitiv eines Substantivs und ein Adjektiv auf -inis ausgetauscht (siehe die gerade genannten Beispiele), allerdings ist die vorherrschende Richtung der heutigen entgegengesetzt. In der Übersetzung von 1933 wurde der Genitiv häufiger durch ein Adjektiv auf -inis ersetzt; heute hingegen ist, wie P. Kniūkšta festgestellt hat, eine Scheu vor dem Suffix -inis zu beobachten, und Sprachpfleger bemühen sich, wo immer möglich, darauf zu verzichten (Kniūkšta 2000: 40–41). Doch auch ohne Scheu betrachtet, ist das Aufkommen von Änderungen wie aktische Gebühr, Kommerzielles Gericht, stammesbezogenes Vermögen, testamentarischer Akt als Rückschritt zu bewerten.

Am häufigsten wurde das abhängige Glied des zweigliedrigen Terminus geändert (75 Fälle; etwa 59 Prozent aller Änderungen zweigliedriger Termini), z. B.: 209 Standesakt Cl28 – Standesakt Cl33 (акт состояния ZG), 1045 Wohnort Cl28 – Aufenthaltsort Cl33 (мѣсто пребывания ZG), 146 Adoptierer des Sohnes Cl28 – Adoptierer des Adoptivkindes Cl33 (усыновитель ZG, nicht „Adoptivelternteil“), 1324 unteilbares Vermögen Cl28 – unteilbares Vermögen Cl33, 2014 Zinsdarlehen Cl28 – Wucherdarlehens-

66

schuld CI₃₃ (помощнический заем ZG), 94 Scheidungsschreiben CI₂₈ – entsprechendes Schreiben CI₃₃ (разводное письмо ZG), 418 geliehenes Vermögen CI₂₈ – Schuldvermögen CI₃₃ (долговое имущество ZG), 1630 Verpfändungsakt CI₂₈ – Pfandakt CI₃₃, 1674 Wertpapiere CI₂₈ – Prozentpapiere CI₃₃ (процентные бумаги ZG), 79 monogame Lebensgemeinschaft CI₂₈ – einpartige Lebensgemeinschaft CI₃₃ (единобрачное сожительство ZG).

Änderungen am Grundglied gab es deutlich weniger – etwa 30 (23 Prozent), z. B.: 2204 Personenbezeugung CI₂₈ – Personenzeugnis CI₃₃, 678 Schärfe der Strafe CI₂₈ – Strenge der Strafe CI₃₃, (строгость наказания ZG, „Strenge der Strafe“), 1068 Verwandtschaftspaar CI₂₈ – Verwandtschaftsstamm CI₃₃, 2050 Darlehensübernahme CI₂₈ – Darlehensobligation CI₃₃, 1259 Schuldschein CI₂₈ – Schuldobligation CI₃₃ (долговое обязательство ZG), 1066 testamentarische Anordnung CI₂₈ – testamentarische Ordnung CI₃₃, 1428 Stempelabgabe CI₂₈ – Stempelgebühr CI₃₃.

Am seltensten wurden beide Bestandteile geändert. Solche Änderungen machen nur etwa 18 Prozent aller Änderungen zweigliedriger Termini aus (etwas mehr als 20 Fälle), z. B.: 826 Akzise CI₂₈ – Akzisensteuer CI₃₃ (актовая пошлина ZG), 22 santuokos būklė CI₂₈ – santuokinis būvis CI₃₃ (брачное состояние ZG), 707 užstatomasis įtvirtinimas CI₂₈ – įkeičiamoji įtvirtybė CI₃₃, 557 žemietiškas įsisenėjimas CI₂₈ – turėjimo senėjimas CI₃₃ (земская давность ZG, „Verjährung“). Bemerkenswert ist, dass die Übersetzung von 1928 den Begriff unbezwingbare Kräfte 683 verwendete (непреодолимая сила ZG). In der späteren Übersetzung wurde er durch höhere Gewalt ersetzt (so auch in TŽ und in einigen heutigen Wörterbüchern, z. B. ALTŽ). In beiden CI wurde außerdem unüberwindbares Hindernis verwendet (2123). Heute ist der internationale Begriff force majeure. Sein Äquivalent, Umstände höherer Gewalt, wurde zur Ersetzung durch unüberwindbare Umstände vorgeschlagen (Urnėžiūtė 2000: 6). Eines der neuesten Wörterbücher empfiehlt die Verwendung von unvorhergesehene Umstände (LTAŽ).

Rechnet man auch die Änderungen beider Glieder hinzu, ergibt sich, dass insgesamt am häufigsten das abhängige Glied zweigliedriger Termini geändert wurde.

6 Aitr uma s könnte auch ein Druckfehler sein, da sich nur ein Buchstabe von aštrumas unterscheidet.

67

Solche Fälle gibt es fast 100 (unabhängig davon, ob das Grundglied geändert wurde). Davon sind etwa 54 Prozent wesentliche Änderungen – es wurde ein Wort mit einer anderen Wurzel verwendet, z. B.: 920 Beglaubigung der Echtheit CI28 – Beglaubigung der Wahrheit CI33, 116 Stammvermögen CI28 – Sippenvermögen CI33 (общий родовое ZG), 433 ausschließliches Recht CI28 – Privatrecht CI33 (частное право ZG), 200 jüngere Linie CI28 – absteigende Linie CI33 (нисходящая линия ZG), 2119 Frachtgutbesitzer CI28 – Verwahrungsbesitzer CI33, 533 ungeteiltes Vermögen CI28 – unteilbares Vermögen CI33, 95 unrechtmäßige Scheidung CI28 – unregelmäßige Ehescheidung CI33 (неправильный развод ZG), 87 Scheidungsakte CI28 – Ehescheidungsakte CI33 (бракоразводное дело ZG), 212 Einzelperson CI28 – Privatperson CI33, 541 Verfügungsrecht CI28 – Ordnungsrecht CI33 (право распоряжения ZG), 1700 Anstellungsvertrag CI28 – Mietvertrag CI33 (договор найма ZG), 92 Schnurbuch CI28 – durchzogene Buchrolle CI33 (шнуровая книга ZG; hier ist von speziell gebundenen Dokumentenbüchern mit einem Durchzug die Rede (CI33 28)), 568 mündlich vereinbarter Vertrag CI28 – mündlicher Vertrag CI33, 200 ältere Linie CI28 – aufsteigende Linie CI33 (восходящая линия ZG). Partielle Änderungen des abhängigen Gliedes sind etwas seltener – etwa 46 Prozent. Da abhängige Glieder durch mehrere Wortarten ausgedrückt werden, ist es schwierig, sie nach abweichenden Wortbestandteilen zu klassifizieren. Formal betrachtet unterscheidet sich am häufigsten, wie auch bei einwortigen Termini, das Suffix. Tatsächlich aber sind diese Glieder meist unterschiedlich gebildet. Als echte Suffixunterschiede lässt sich nur eine geringe Zahl von Änderungen dieses Typs ansehen: 1505 Zahlungsfrist CI28 – Frist für Zahlungen CI33, 1006 notarielle Ordnung CI28 – notarische Ordnung CI33. Hier sind auch Fälle zu nennen, in denen ein Suffix vorhanden ist oder fehlt, z. B.: 1699 formaler Kontrakt CI28 – formeller Kontrakt CI33, 982 Privatperson CI28 – private Person CI33, 107 Familienoberhaupt CI28 – Oberhaupt der Familie CI33 (глава семейства ZG), 542 einmalige Abgabe CI28 – einmalige Zahlung CI33. Meistens liegt jedoch, obwohl formal ein Suffixunterschied erkennbar ist, zusätzlich auch ein Unterschied in der Wortbildung vor. Ein Beispiel hierfür ist die Variation eines Partizips mit einem Adjektiv oder Substantiv: 1505 auszustellende Urkunde CI28 – ausgestellte Urkunde CI33, 156 erworbenes Vermögen CI28 – Erwerbsvermögen CI33, 658 tödliche Wunde CI28 – Sterbe

68

kleine Wunde C₃₃ (смертельное повреждение ZG), 2054 Zahlungseintrag C₁₂₈ – Eintrag über eine Zahlung C₁₃₃, 1049 schriftliche Erklärung C₁₂₈ – schriftlich abgegebene Erklärung C₁₃₃, 1683 bestätigende Abgaben C₁₂₈ – Bestätigungsabgaben C₁₃₃, 420 bestätigendes Recht C₁₂₈ – Bestätigungsrecht C₁₃₃ (крепостное право ZG). Bedingt ließe sich die Variation eines anders gebildeten Adjektivs auf -inis mit dem Genitiv eines Substantivs zu den Suffixunterschieden rechnen, z. B.: 825 Abgabe für eine Urkunde C₁₂₈ – Urkundenabgabe C₁₃₃, 826 Zoll für eine Urkunde C₁₂₈ – Urkundenabgabe C₁₃₃, 35 Personenstandsakt C₁₂₈ – Personenstandsregister C₁₃₃, 967 Sippenvermögen C₁₂₈ – Sippenvermögen (Adjektivform) C₁₃₃, 1006 Prozentpapiere C₁₂₈ – Prozentwertpapiere C₁₃₃, 991 Testamentsakt C₁₂₈ – testamentarischer Akt C₁₃₃. Es gibt auch andere Unterschiede in der Wortbildung des abhängigen Gliedes bei gleicher Wurzel, z. B.: 558 angefochtene Verwaltung C₁₂₈ – bestrittenes Innehaben C₁₃₃, 1674 nicht benannte Aktien C₁₂₈ – Namensaktien C₁₃₃, 1742 Vorbereitungsvertrag C₁₂₈ – Werkvertrag C₁₃₃, 1742 Liefervertrag C₁₂₈ – Vertrag über Geliefertes C₁₃₃, 1030 bestätigendes Testament C₁₂₈ – Bestätigungstestament C₁₃₃.

Es gibt nur wenige Fälle, in denen sich allein das Präfix des abhängigen Gliedes unterscheidet, z. B.: 277 unvergängliche Sachen C₁₂₈ – nicht vergängliche Sachen C₁₃₃, 713 Bewertungskommission C₁₂₈ – Schätzungskommission C₁₃₃, 557 Ersitzungsfrist C₁₂₈ – Verjährungsfrist C₁₃₃. Oft treten Präfixunterschiede gemeinsam mit anderen Unterschieden der Wortbildung auf.

Es wurde auch keine große Zahl von Abweichungen bei den bestimmten Formen festgestellt; gefunden wurden nur wenige Fälle: 54 Wohnsitz C₁₂₈ – Wohnort C₁₃₃, 2200 P kreditierte Prämie C₁₂₈ – kreditierte Prämie C₁₃₃, 542 unbewegliches Vermögen C₁₂₈ – das unbewegliche Vermögen C₁₃₃, 1526 öffentliche Versteigerung C₁₂₈ – öffentliche Versteigerung C₁₃₃.

Das Hauptglied zweigliedriger Termini wurde im Vergleich zum abhängigen Glied fast halb so häufig geändert – in etwas mehr als 50 Fällen (einschließlich der Änderungen beider Glieder). Hier gibt es jedoch deutlich mehr wesentliche Änderungen. Bei den abhängigen Gliedern waren wesentliche und partielle Änderungen etwa gleich häufig (54 beziehungsweise 46 Prozent), beim Hauptglied hingegen machten wesentliche Änderungen zwei Drittel aus (etwa 66 Prozent). Einige weitere, noch nicht zitierte Beispiele: 2201 häusliche Dienstleistungen C₁₂₈ – häusliche Dienste C₁₃₃ (домаш-

69

nue usługi ZG), 1238 Gehilfe des Käufers Cl₂₈ – vom Käufer beauftragter Verkäufer Cl₃₃ (приказчик ZG), 132 schriftliche Aussage Cl₂₈ – schriftliche Bestätigung Cl₃₃ (письменное удостоверение ZG), 1008 Auflösung der Ehe Cl₂₈ – Scheitern der Ehe Cl₃₃ (несостоятельность брака ZG), 533 befristete Verpflichtung Cl₂₈ – befristete Obligation Cl₃₃, 2064 Überlassung von Vermögen Cl₂₈ – Gebrauchsüberlassung von Vermögen Cl₃₃ (ссуда на содержание ZG), 109 Verwaltung des Vermögens Cl₂₈ – Besitz des Vermögens Cl₃₃ (владение имущества ZG), 563 Inbesitznahme von Ländereien Cl₂₈ – Besetzung von Ländereien Cl₃₃ (завладение ZG). Änderungen der abhängigen Glieder kommen wahrscheinlich deshalb häufiger vor, weil sie leichter zu ändern sind. Hier bestehen auch größere Ausdrucksmöglichkeiten: der Wechsel zwischen bestimmten und unbestimmten Formen, Änderungen der Kongruenz und Rektion usw. Außerdem gibt es insgesamt mehr Artbestimmungen als Gattungsbegriffe, die meist als Hauptglied fungieren. Dass die Hauptglieder häufiger wesentlich geändert wurden, entspricht der allgemeinen Tendenz bei der Änderung einwortiger Termini in den Zivilgesetzen – auch sie wurden zu etwa zwei Dritteln wesentlich geändert.

Wie bei den einwortigen Termini wurden die Hauptbestandteile der zweiwortigen Termini nur in einem Drittel der Fälle teilweise verändert (etwa 34 Prozent). Auch die Verfahren stimmen überein. Es zeigen sich folgende Unterschiede: bei den Suffixen (z. B. 37 Blutsverwandtschaft Cl₂₈ – Blutsverwandter Cl₃₃, 420 privatrechtliche Zugehörigkeit Cl₂₈ – privatrechtliches Zugehören Cl₃₃, 1259 Vermögenssuche Cl₂₈ – Vermögensklage Cl₃₃); bei den Präfixen (z. B. 533 Vermögensverzeichnis⁷ Cl₂₈ – Vermögensaufstellung Cl₃₃, 581 Vermögensaufnahme Cl₂₈ – Vermögensbeschreibung Cl₃₃); bei der Wortbildung (z. B. 707 Schenkungsaufzeichnung Cl₂₈ – Schenkungsurkunde Cl₃₃, 683 unbeherrschbare Kräfte Cl₂₈ – unüberwindbare Gewalt Cl₃₃). Auch Schreibvarianten stimmen überein, z. B.: 920 Authentizitätsbescheinigung Cl₂₈ – Echtheitsbescheinigung Cl₃₃, 98 zivilrechtliche Ansprüche Cl₂₈ – zivilrechtliche Ansprüche Cl₃₃.

3. Es wurden nur wenige Unterschiede bei Substantivtermini mit mehr als zwei Wörtern gefunden – etwa 40 (rund 13 Prozent). Meist handelt es sich um dreiwortige Termini. Der Unterschied ist meist geringfügig – ein Glied wird ausgetauscht.

7 Zu beachten ist, dass die Wortbildung hier nicht präfigierend ist; der Unterschied betrifft lediglich das Präfix.

70

…teil, z. B.: 2200 P Aktionärsversicherungsgesellschaft Cl28 – Aktienversicherungsgesellschaft Cl33, 542 Recht auf gesonderte Beteiligung Cl28 – Recht auf private Beteiligung Cl33 (in beiden Cl-Klammern steht zusätzlich „Dienstbarkeit“), 2012 ungesichertes Darlehen Cl28 – Darlehen ohne Pfandrecht Cl33, 542 Vorkaufsrecht Cl28 – Vorzugsrecht auf Kauf Cl33, 420 Ersterwerber des Vermögens Cl28 – Erstkäufer des Vermögens Cl33 (первый приобретатель имущества ZG, Erwerber TŽ), 1184 Rentenlos Cl28 – Los mit dauerndem Ertrag Cl33 (непрерывно-доходный билет ZG). Seltener werden zwei Bestandteile verändert (z. B.: 146 allgemeine bürgerliche Rechtsfähigkeit Cl28 – allgemeine zivile Rechtsfähigkeit Cl33 (общее гражданское правоспособность ZG), 1300 gesetzlicher Erbe Cl28 – Erbe nach dem Gesetz Cl33 (наследник по закону ZG)) oder der Terminus wird zusätzlich syntaktisch umgestaltet (z. B.: 134 Unfähigkeit zum ehelichen Zusammenleben Cl28 – Untauglichkeit für das Eheleben Cl33 (неспособность к супружескому сожитию ZG), 54 Klage auf Nichtigerklärung der Ehe Cl28 – Verfahren zur Aufhebung der Ehe Cl33, 533 ununterbrochener Eigenbesitz Cl28 – ununterbrochenes Haben als Eigentum Cl33). Fast alle voneinander abweichenden Bestandteile der dreiwortigen Termini wurden bereits bei der Erörterung der Unterschiede zwischen ein- und zweiwortigen Termini erwähnt. Hinsichtlich des Ausdrucks sind die Unterschiede analog.

Auf folgende Änderungen sei hingewiesen: 1527 Ratenkauf28 – Kauf und Verkauf auf Raten Cl33, 1527 Kaufvertrag28 – Kauf-und-Verkaufsvertrag Cl33. Dort, wo im Original купля-продажа steht, wird in der Übersetzung von 1928 kein Bindestrich gesetzt. In der späteren Übersetzung wird die heute übliche Form mit Bindestrich verwendet (allerdings versucht man in jüngster Zeit, statt der Fügung mit izsimokėtinai den Terminus von A. Salys und L. Dargis Verkauf auf Raten wiederzubeleben (Dargis 1938: 165)).

Bei den vierwortigen Termini (z. B. 1668 Verpfändungsurkunde über bewegliches Vermögen Cl28 – Urkunde über die Verpfändung beweglichen Vermögens Cl33, 1642 Sicherung der Verpfändung unbeweglichen Vermögens Cl28 – Sicherheit der Hypothek auf unbewegliches Vermögen Cl33) und fünfwortigen Termini (z. B. 774 Urkunde über Kauf- und Pfandbestellungen Cl28 – Urkunde über Kauf und Hypothekbestellung Cl33, 533 Nießbraucher auf Lebenszeit Cl28 – Vermögensinhaber auf Lebenszeit Cl33) wurden nur wenige Unterschiede in den Rechtstermini festgestellt. Auch hier werden bereits zuvor erörterte Bestandteile verändert.

71

4. Am seltensten sind Änderungen, bei denen die Anzahl der Terminusbestandteile voneinander abweicht – knapp 40 (12%). In drei Vierteln der Fälle werden in der Übersetzung von 1933 kürzere Termini verwendet. Am häufigsten werden zweigliedrige Termini durch eingliedrige (a) oder dreigliedrige durch zweigliedrige (b) ersetzt, z. B.:

a) 922 įgaliojimo raštas CI28 – įgaliojimas CI33 (вбрющее письмо ZG), 2311 panaudojimas piktan9 CI28 – piktvarta CI33 (злоупотребление ZG, пиктнаудžiavimas TŽ), 1680 sukальbetasis pardavimas CI28 – užpardavimas CI33, 923 testamento davėjas CI28 – patikėjas CI33, 542 užstato laikytojas CI28 – įkaitininkas CI33, 1549 žemietybinis senėjimas CI28 – senėjimas CI33;

b) 78 rückwirkende Kraft CI28 – Rückwirkung CI33 (обратная сила ZG), 1302 gesetzlicher Erbe CI28 – Erbe kraft Gesetzes CI33, 1679 Vertrag über den Verkauf eines Vermittlers CI28 – Weiterverkaufsvertrag CI33, 774 vereinbarter Kaufvertrag CI28 – Weiterverkaufsurkunde CI33 (запродажная запись ZG).

Es gibt auch andere Beziehungen, z. B.: 150 eine volljährige Person CI28 – Volljähriger CI33 (совершеннолетний ZG) (3→1), 1243 Vermögen einer verschollenen Person CI28 – Vermögen einer verschwundenen Person CI33 (5→3), 186 Befugnis, Darlehensverbindlichkeiten einzugehen CI28 – Befugnis, sich durch Gelddarlehen zu verpflichten CI33 (5→4).

Einige Verwandtschaftsbegriffe wurden ebenfalls verkürzt, z. B.: 114 Mann und Frau CI28 – Ehegatten CI33 (супруги ZG) (3→1), 145 Adoptivsohn und Adoptivtochter CI28 – Adoptivkinder10 CI33 (усыновленные ZG) (3→1), 156 Annahme als Adoptivsohn und Adoptivtochter CI28 – Annahme als Adoptivkind11 CI33 (усыновление ZG) (4→2), 1140 Brüder und Schwestern mütterlicherseits CI28 – Halbgeschwister mütterlicherseits CI33 (5→4), 1140 Brüder und Schwestern väterlicherseits CI28 – Halbgeschwister väterlicherseits CI33 (5→4).

Fälle, in denen die Termini verlängert wurden, machen nur ein Viertel aus. Etwas häufiger wurden einwortige Termini durch zweiwortige ersetzt, z. B.: 1008 Vertragsstrafe CI28 – Strafzahlung wegen Nichterfüllung CI33 (неустойка ZG, netesybos TŽ), 201 Nachkommen

8Möglicherweise ein Fehler. Logischer wäre вбрющее письмо (siehe RLKŽ).

9Hier könnte ein Druckfehler vorliegen – Missbrauch im bösen Sinne.

10Der rechtmäßige Erbe kommt in beiden Übersetzungen vor, während das Adoptivkind erst in CI33 auftritt.

11 Es hätte Adoption geben können, aber es gibt keine – ebenso wenig wie es einen Adoptivsohn.

72

Cl₂₈ – Enkel Cl₃₃ (потомство ZG), 202 Vorfahren Cl₂₈ – Eltern Cl₃₃ (предки ZG; am Ende von Cl₂₈ zu protėviai „Vorfahren“ korrigiert), 677 Amtsträger Cl₂₈ – Person der Obrigkeit Cl₃₃ (должностное лицо ZG). Es gibt auch andere Beziehungen, z. B.: 529 Ersitzung Cl₂₈ – ununterbrochener Besitz während der Ersitzungszeit Cl₃₃ (1→6) (allerdings ist in den Korrekturen von Cl₂₈ an dieser Stelle Ersitzung bereits durch ununterbrochene Ausübung des Besitzes während der Ersitzungsfrist ersetzt), 668 Ehrlosigkeitssteuer Cl₂₈ – Zahlung für Ehrlosigkeit Cl₃₃ (намного безчестия ZG) (2→3), 1097 testamentarischer Besitz Cl₂₈ – Besitz aufgrund von Testamenten Cl₃₃ (2→3), 513 ewiger Nachkommenbesitz Cl₂₈ – ewiger und den Nachkommen zu hinterlassender Besitz Cl₃₃ (владение вечное и потомственное ZG) (3→5), 420 ewiger und vererbbarer Besitz Cl₂₈ – ewiger und den Nachkommen zu hinterlassender Besitz Cl₃₃ (4→5).

5. Schließlich sind die Unterschiede bei verbalen Termini zu erwähnen. Wie bereits gesagt, wurden etwa 40 solcher Fälle gefunden (d. h. etwa 11 Prozent des gesamten untersuchten Materials). Meist handelt es sich um einwortige Termini, die grundlegend ersetzt wurden, z. B.: 221 sich verpflichten Cl₂₈ – eine Verpflichtung eingehen Cl₃₃ (вступать во обязательства ZG), 132 ausgleichen Cl₂₈ – entschädigen Cl₃₃ (возмѣстить ZG), 663 schänden Cl₂₈ – vergewaltigen Cl₃₃ (изнасиловать ZG), 420 ordnen Cl₂₈ – disponieren Cl₃₃ (распоряжаться ZG), 117 verpfänden Cl₂₈ – verpfänden Cl₃₃. Als teilweise Unterschiede können lediglich Abweichungen bei den Präfixen gelten, z. B.: 1011 beschreiben Cl₂₈ – eintragen Cl₃₃ (записать ZG), 53 verbannen Cl₂₈ – in die Verbannung schicken Cl₃₃ (подвергнуть ссылке ZG), 38 trennen Cl₂₈ – aussondern Cl₃₃. Es gibt auch Unterschiede bei mehrwortigen verbalen Termini (meist grundlegende), z. B.: 542 zwangsenteignen Cl₂₈ – zwangsweise enteignen Cl₃₃, 2107 Fracht zur Verwahrung annehmen Cl₂₈ – zur Aufbewahrung annehmen Cl₃₃, 1068 eine Verpflichtung auferlegen Cl₂₈ – eine Pflicht auferlegen Cl₃₃ (обязывать ZG), 66 den Dienst quittieren Cl₂₈ – aus dem Dienst ausscheiden Cl₃₃ (оставить службу ZG), 37 durch eine Eheverbindung verbinden Cl₂₈ – durch eine Eheverbindung vereinen Cl₃₃, 533 lebenslang verwalten Cl₂₈ – lebenslang besitzen Cl₃₃.

Bei einigen verbalen Termini der Übersetzung von 1933 sind die Konstituenten länger oder kürzer. Meist sind sie kürzer, z. B.: 94 eine Pflicht auferlegen Cl₂₈ – verpflichten Cl₃₃ (2→1), 98 die Ehe aufheben Cl₂₈ – scheiden lassen Cl₃₃ (2→1), 45 unbekannt wohin verschwinden Cl₂₈ – verschwinden Cl₃₃ (3→1), 2106 Fracht zur Aufbewahrung geben Cl₂₈ – zur Aufbewahrung geben Cl₃₃ (3→2),

73

145 Adoptivsöhne und Adoptivtöchter Cl28 – Adoptivkinder Cl33 (4→2), 191 mit dem Vermögen wie ein Berechtigter verfahren Cl28 – das Vermögen verwalten Cl33 (распоряжаться имуществом ZG) (5→2). Es gibt nur wenige Ersetzungen durch längere Termini. Entweder wird eine eigenständige Konstituente hinzugefügt (z. B. 420 zur Vererbung verwenden Cl28 – zugunsten der Nachkommen verwenden Cl33), oder es wird eine Präpositionalfügung gebildet (z. B. 707 in die Verwaltung einführen Cl28 – in den Besitz einführen Cl33, 56 in Gefangenschaft geraten Cl28 – in die Gefangenschaft geraten Cl33).

4. Vereinheitlichung und Korrektur der Termini

Ein Vergleich der Übersetzungen der Zivilgesetze von 1928 und 1933 zeigt, dass der Grund für das Entstehen der Unterschiede nicht allein im Wunsch liegt, die Terminologie durch Änderungen zu verbessern; dies wird auch durch die Vereinheitlichung der Termini angestrebt. In der ersten Übersetzung hatte nämlich eine beträchtliche Zahl von Termini des Originals mehr als eine Entsprechung. In der Ausgabe von 1933 wurde ein großer Teil der Abweichungen beseitigt. Beispielsweise wird Aktgebühr (актовая пошлина ZG) verwendet statt Cl28 Urkundenmaut (826), Urkundengebühr (825); Scheidungsurkunde (разводное письмо ZG) statt Trennungsurkunde (46), Scheidungsurkunde (94); Erblasser (завещатель ZG) statt der Beschriebene (1039), Testator (985), Testamentsgeber (932); Stammgut (имѣніе родовое ZG) statt Familiengut (116), Gut der Familie (533), Gut des Stammes (967); willkürliche Bedingung (произвольное условие ZG) statt zufällige Bedingung (1425), freie Bedingung (1427). Neu eingeführt wurde verschwinden (безвѣстно отсутствовать ZG) anstelle der wechselnden Formen unbekannt wo sein (1243), unbekannt wo sich aufhalten (54), unbekannt wohin verschwinden (45). Das Adverb streng wurde in der Verbindung streng verboten (строго воспрещается ZG) gewählt statt scharf verboten (690), heftig verboten (1499). Vereinheitlicht wurde auch die Eheunfähigkeit (неспособность к супружескому сожитию ZG) anstelle der bisherigen Formen Unfähigkeit, in ehelicher Gemeinschaft zu leben (134), Untauglichkeit für das Eheleben (47). Beibehalten wurde nur ungeteiltes Vermögen, da Cl28 sowohl dieser Terminus (393) als auch die bestimmte und die unbestimmte Form unteilbares Vermögen (533), unteilbares Vermögen (1324) verwendete. Auch der Terminus Partei (Cl28 42) neben Vertragspartei (542) (сторона ZG) entfiel. Anstelle von Verwandtschaft (23), Verwandter (132) (родственник ZG) wird Verwandter verwendet. Vereinheitlicht wurde auch der Verwandtschaftsterminus Urgroßvater, da die frühere Übersetzung die Formen Urgroßvater (207), Altvater (202) enthielt. Die Übersetzung von 1928

74

verwendete dieselbe Bedeutung für die Termini jüngerer Verwandter (207), absteigender Verwandter (132). Sie wurden lediglich durch absteigender Verwandter oder einwortig durch Abkömmling (низходящий ZG) ersetzt. Zur Bezeichnung der ehelichen (nicht blutsverwandtschaftlichen) Verwandtschaft verwendet CI₃₃ den Terminus Schwägerschaft (свойство ZG) und für die Personen Schwäger (свойственники ZG). In CI₂₈ stand Schwägerschaft (1120), für die Personen jedoch Schwäger (254), Angeheiratete (1054) (allerdings wurde in den Korrekturen auf Schwäger vereinheitlicht). Der Terminus приданое wurde in CI₂₈ mit Mitgift (66), Aussteuer (1001) übersetzt; in CI₃₃ wurde er ungewöhnlich durch Ausstattung ersetzt (LKŽ Ausstattung hat nicht die Bedeutung „Mitgift“). Auch der CI₃₃-Terminus disponieren (распоряжаться ZG) war nicht fest etabliert. An seiner Stelle schrieb man in CI₂₈ meist verwalten (420), doch findet sich auch wie ein Berechtigter handeln (191), regeln (192) oder, je nach Sachlage, Rechtsgeschäfte vornehmen (114). Heute wird in diesem Zusammenhang gewöhnlich verfügen verwendet. Insgesamt wurden in CI₂₈ zahlreiche Fremdwörter verwendet, etwa Verwaltung, Verfügung, die später korrigiert wurden. In CI₂₈ gab es auch verschiedene Übersetzungen für das Originalwort сделка: Rechtsgeschäft (117), Vereinbarung (1540), Geschäft (1401); in CI₃₃ blieb nur Geschäft.

1933 wird konsequent der Terminus Vorverkauf (запродажа ZG) sowie die zusammengesetzten Termini Vorverkaufsurkunde, Vorverkaufsvertrag verwendet. CI₂₈ kennt für diesen Sachverhalt den zusammengeschmiedeten Verkauf (1680), daneben aber auch Urkunde über den vereinbarten Verkauf (1680), Akt über den vereinbarten Verkauf (774), Vertrag über den vereinbarten Verkauf (1679). Vorverkauf ähnelt einer Lehnübersetzung aus dem Russischen. Vielleicht wurde deshalb damals in Gimtoji kalba vorgeschlagen, Vorverkauf durch Verkaufsvereinbarung auf Probe, Vorverkaufsvertrag durch Vertrag auf Probe zu ersetzen (Zimanas 1933: 36–37); der Terminus blieb jedoch bestehen (er steht in TŽ, DŽ). Der Terminus zusammengeschmiedeter Verkauf in CI₂₈ ist nicht schlecht, doch wird in diesem Buch außerdem Zusammenschmiedungsvertrag (568) verwendet, während CI₃₃ mündlicher Vertrag hat. Eine solche mögliche Mehrdeutigkeit des Bestandteils zusammengeschmiedet ist bereits problematisch.

Am stärksten variiert wohl die Übersetzung des Originalterminus обязательство. CI₃₃ übersetzt mit Obligation, während CI₂₈ verschiedene Formen hat: am häufigsten Verpflichtung¹² (187), aber auch Übernahme (1531), Schriftstück (1521), Rechtsgeschäft (117), Verbindung (2200 P), Vertrag (921). Wo CI₃₃ die Lehnübersetzung Obligation (2050) verwendet,

12 Es besteht auch eine mögliche Mehrdeutigkeit. In CI₂₈ wurde Verpflichtung dort verwendet, wo CI₃₃ Pflicht hat (im Original повинность). Übrigens wird in den Korrekturen am Ende von CI₂₈ Verpflichtung gewöhnlich durch Verbindung ersetzt.

75

Schuldverschreibung (1259), Cl28 wird entsprechend mit Darlehensverpflichtung, Schuldschein übersetzt. Offenbar bemühte man sich nicht, denselben Begriff einheitlich zu übersetzen, sondern passte die Übersetzung an die jeweilige Situation an, zumal auch das russische обязательство nicht eindeutig ist. Allerdings wurde in beiden Übersetzungen Obligation dort verwendet, wo auch im Original облигация steht (708 P).

In einem Fall wurden die Begriffe in Cl33 sogar dann vereinheitlicht, wenn sie im Original voneinander abweichen. In Cl28 standen Werkstatt (549), Fabrik (717) (заводъ ZG), Anstalt (621) (заведение ZG), Unternehmen (1738) (предприятие ZG). In Cl33 steht in allen genannten Fällen Unternehmen. Diese Änderung war offenbar nicht nur sprachlich, sondern auch rechtlich begründet – es wurde einheitlich bezeichnet, was rechtlich nicht unterschieden werden muss.

Die Vereinheitlichung der Begriffe ist natürlich sinnvoll; dies bedeutet jedoch nicht, dass mit der Wahl der genannten Begriffe im Jahr 1933 Aktengebühr, Stammvermögen, willkürliche Bedingung, Verwandter kein Rückschritt verbunden war. In der früheren Übersetzung gab es auch bessere Varianten.

Einige Uneinheitlichkeiten blieben jedoch bestehen. So wird das ursprüngliche искъ in Cl28 mit Klage (49), Klageerhebung (1066), Beschwerde (668) übersetzt. In Cl33 blieb in dieser Bedeutung nur Beschwerde erhalten, während Klage und Klageerhebung ebenfalls vorkommen und sogar an den angegebenen Stellen gegeneinander ausgetauscht wurden. Vielleicht wollte man die Handlung von ihrem Ergebnis unterscheiden. In Cl33 wurden die Begriffe Ehegatte, Ehegattin, Ehegatten (супругъ, супруга, супруги ZG) eingeführt; an manchen Stellen blieben jedoch unnötigerweise aus Cl28 noch Verheirateter (37), Verheiratete (1113) übrig. Darüber hinaus wurden in Cl28 auch der Verheiratete (44), Verheiratete (37), die Verheirateten (102) und ziemlich häufig Mann oder Frau (41), Mann und Frau (114) verwendet. In beiden Übersetzungen variiert die Verwendung der Begriffe Beamter und Bürger. In Cl33 wurde an einigen Stellen Beamter durch Bürger ersetzt (102), an anderen Stellen blieb Beamter stehen (695) (möglicherweise aus Versehen). Interessant ist, dass in einem Artikel (695), der in beiden Übersetzungen vorkommt, Bürger für die Menschen Litauens verwendet wird, Beamter dagegen für Ausländer. Hier ist anzumerken, dass das Aufkommen des Begriffs Bürger mit dem Wandel der Staatsordnung zusammenhängt, nämlich mit Litauens Befreiung vom Russischen Reich und seiner Umwandlung in eine Republik.

Der Originalbegriff процентные бумаги wurde in Cl28 mit Zinspapiere (1006), Zinswertpapiere (2200 P), Wertpapiere (1674) übersetzt. In Cl33 wurde die Form zu Zinswertpapiere vereinheitlicht; uneinheitlich blieben jedoch Wertpapiere (2200 P) und Wertpapiere (2200 P), die in der Bedeutung des ursprünglichen цѣнные бумаги verwendet werden (so war es auch in Cl28).

76

Einige weitere Uneinheitlichkeiten kamen hinzu. In der früheren Übersetzung wurde Erbe kraft Gesetzes (наследник по закону ZG) durch gesetzlicher Erbe (1300) und Erbe nach dem Gesetz (1302) ersetzt. Auch das Bestimmungswort Aktiengesellschaft, Aktionärsgesellschaft, Aktienversicherungsgesellschaft wurde uneinheitlich geändert. In C₃₃ kamen Aktiengesellschaft (2128) und Aktienversicherungsgesellschaft (2200 P) hinzu, doch Aktionärsgesellschaft (268) blieb bestehen.

Die damaligen Entsprechungen für Verjährung verdienen eine gesonderte Betrachtung. Im Original werden die Begriffe давность und земская давность verwendet. C₂₈ bietet: Einleben (560), ländliches Einleben (557), ländliche Verjährung (692), ländliche Ver-jährung (694 P), ländliche Verjährung (1549) (aus den am Ende von C₂₈ aufgeführten Korrekturen geht hervor, dass die nichtpräfigierte Form Verjährung bevorzugt wird, obwohl Einleben durch Verjähren ersetzt wird). In C₃₃ entfielen die Bestandteile ländlich, landesweit (russ. земский bedeutet das ganze Land, allgemein staatlich (RLKŽ, SRJ); übrigens wird земская давность im handschriftlichen Entwurf des Wörterbuchs der Rechtsterminologie und anderer für Juristen notwendiger Wörter von 1920 mit „ländliches Verjähren“ wiedergegeben); Einleben¹³ entfiel, doch blieb die Vielfalt der Präfixe erhalten: Verjährung, Verjähren, Veralterung (im Register findet sich auch pasenėjimas, im Text jedoch nicht nachweisbar). Zwar stimmen Vorhandensein oder Fehlen eines Präfixes in den Übersetzungen nicht immer überein (die Präfixe į-, nu- sind jedoch nicht austauschbar). Dieselbe Variation findet sich auch in zusammengesetzten Begriffen: 557 Verjährungsfrist in C₂₈ – Verjährungszeit in C₃₃, 659 Frist der Veralterung in C₂₈ – Verjährungsfrist in C₃₃, 565 Frist des ländlichen Einlebens in C₂₈ – Verjährungszeit in C₃₃. Trotz der Variation lässt sich eine Motivation erkennen. Gegen Ende der Unabhängigkeit wollte man dies endgültig gesetzlich festschreiben, indem den Präfixen eine unterscheidende terminologische Bedeutung zugewiesen wurde. Die Terminologiekommission des Staatsrates schlug 1939 den Begriff Verjährung (Verjährung, давность) vor, ließ jedoch auch die bisherigen Varianten bestehen und wies ihnen

13 Einleben steht dem im PĮ-Manuskript verwendeten Einwohnen (525) nahe. Dort finden sich auch die Begriffe: Besitz durch Einwohnen, Frist des Einwohnens, Einwohnen der Landbewohner (557). Diese Begriffe wurden offenbar auch zu Beginn der Unabhängigkeit verwendet – in dem 1924 ergangenen Beschluss des Obersten Tribunals, der dem Anhang zu Artikel 694 in C₃₃ beigefügt ist, steht Einwohnen.

77

spezielle Bedeutung: Verjährung (tečėnije davnosti, entspricht dem Lauf der Verjährung TŽ), Ersitzung (ewerbende Verjährung, ‘davnost’ vladeni-ja, entspricht der acquisitiven Verjährung (приобретательная давность)) TŽ; Cl28 war dies Ersitzung des Besitzes (später zu Verjährung des Besitzes korrigiert), während Cl33 – Verjährung des Habens (557)), Erlöschungsverjährung (erlöschende Ver-jährung, Anspruchsverjährung, исковая давность, entspricht der Klageverjährung TŽ; in den besprochenen Übersetzungen – Verjährung) (TTP 1939: 387). Dieser verwirrende Vorschlag, obwohl er bereits Tradition angenommen hatte, ist sehr zweifelhaft. Dem Präfix sollte zu viel unterscheidende Bedeutung verliehen werden, zumal im Sprachgebrauch präfigierte und nicht präfigierte Formen nebeneinander auftraten. In der Sowjetzeit wurden diese Termini aufgegeben, obwohl die Diaspora sie noch beibehielt. In der Litauischen Enzyklopädie findet sich zwar Verjährung, doch wird der Ersitzung der Vorzug gegeben. Auch Verjährung und Erlöschungsverjährung werden erwähnt (Butkys 1956: 77–78). Das Verständnis entspricht teilweise dem 1939 vorgeschlagenen, doch entstanden auch neue Verwirrungen, denn es musste auch das bezeichnet werden, was in TŽ als Verjährung der Strafverfolgung, Verjährung der Vollstreckung einer Entscheidung (und eines Urteils) bezeichnet wird; dadurch verblasste die unterscheidende Funktion der Präfixe.

Beachtenswert sind ferner die variierenden Entsprechungen des russischen Originalterms крѣпность und des daraus gebildeten Bestandteils крѣпностной. In modernen Wörterbüchern wird крепость gewöhnlich mit Festigkeit, Festung übersetzt, bisweilen wird noch Leibeigenschaft hinzugefügt. Auch in TŽ bedeutet крепостное право Leibeigenschaft, doch wurde es in den Zivilgesetzen in einer anderen Bedeutung verwendet. Крѣп-ность wird in Cl33 mit Festigkeit (390), Beglaubigungsurkunde (188) übersetzt. In Cl28 entspricht dem Beglaubigung (später stellenweise zu Befestigung korrigiert), Urkunde über die Befestigung (während PĮ – Festigkeit). An anderen Stellen in Cl28 findet man auch Beglaubigungsurkunden (774), Urkunde zur Bestätigung (1388). Крѣпностной актъ entspricht Beglaubigungs- (707) / Beglaubigungs- (922) / Bestätigungs-(1424)akt in Cl28 – Beglaubigungsakt Cl33. Allerdings findet sich auch in Cl33 Beglaubigung (457). In Cl28 steht an dieser Stelle Befestigung, im Original jedoch укрѣпление. Ferner gibt es Beglaubigungen des Besitzes in Cl28 – Bestätigungen des Habens in Cl33 (укрѣпле-ния на владѣние ZG 390). Diese Dinge stehen offenbar miteinander in Zusammenhang. In all diesen Fällen geht es wahrscheinlich um beglaubigte Dokumente. Mit der Beglaubigung hängen offenbar auch folgende Termini zusammen: 1030 Bestätigungstestament Cl28 – Beglaubigungstestament Cl33 (крѣпностное завѣщаніе), 542 Beglaubigungsakte Cl28 – Beglaubigungsakte Cl33 (крѣпностное дѣло), 1683 Beglaubigungsabgaben Cl28 – Beglaubigungsabgaben Cl33 (крѣпностныя поц-

78

lin), 420 Bestätigungsrecht Cl28 – Beglaubigungsrecht Cl33 (крепостное право). In Cl33 wurde das Element крепостной regelhaft mit beglaubigungs- übersetzt (in Cl28, wie zu sehen ist, auf unterschiedliche Weise), doch im LKŽ gibt es ein solches Wort nicht. Übrigens wird RLKŽ крепость neben den bereits erwähnten Bedeutungen Festigkeit, Festung, Leibeigenschaft auch mit (3.) Kaufvertrag übersetzt; das Adjektiv крепостной (4.) mit Kauf- und Verkaufs-. Da im Manuskript PĮ die Formen perkama tvirtuma, perkamoji tvirtuma verwendet wurden und diese in den veröffentlichten Übersetzungen Kaufakt (399), Kaufurkunde (593) oder Kaufbeglaubigung Cl28 – Kaufbestätigung Cl33 (707) entsprechen, ist eine solche Übersetzung geeignet; angesichts der anderen zitierten Termini reicht diese Bedeutung jedoch offenbar nicht aus. Dafür spricht auch, dass закладная крепость mit 542 als Pfandurkunde Cl28 – Hypothekenurkunde Cl33 übersetzt wurde. Eine Verpfändung ist kein Kauf und Verkauf. Es gibt also Grund zu der Annahme, dass im RLKŽ eine Bedeutung fehlt: крепость, крепостной sollte offenbar auch mit beglaubigt, mit der Beglaubigung verbunden verknüpft werden; nähme man ein Wort aus Cl33, käme außerdem beglaubigungs- infrage. Eines der etymologischen Wörterbücher des Russischen gibt ebenfalls an, dass крепость die Bedeutung „Eid, Bestätigung“ hat (KESRJ: 220). Es besteht auch eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass im Original in einigen Fällen Leibeigenschaft gemeint war, die Übersetzung jedoch vereinheitlicht wurde; dies ist allerdings wenig wahrscheinlich.

Die Terminologie beider Übersetzungen weist im Vergleich zur heutigen beträchtliche Unterschiede auf. Hinsichtlich der sprachlichen Korrektheit der Termini sind die Übersetzungen ungefähr gleichwertig. In der konsequenten Verwendung der Termini zeichnet sich jedoch das Buch von 1933 aus. In den Civiliniuose įstatymuose von 1928 gab es auch einige Übersetzungsfehler oder Ungenauigkeiten. In der späteren Übersetzung wurden sie beseitigt. So wurde beispielsweise samdymo sutartis durch nuomojimo sutartis ersetzt (1700; vgl. договор найма ZG; hier ist die Miete von Sachen gemeint; obwohl im umgangssprachlichen Gebrauch, vor allem in Dialekten, für diese Bedeutung bisweilen auch samdymas verwendet wird, ist für die Standardsprache nuomojimas vorzuziehen); ypatingo dalyvavimo teisė wurde durch privatinio dalyvavimo teisė ersetzt (441; vgl. право участия частного ZG). Das russische награда wurde in Cl28 mit dovana übersetzt (539); hier geht es jedoch um eine Belohnung für einen gefundenen Gegenstand, weshalb es in Cl33 durch das für das Litauische passendere radybos ersetzt wurde. In einigen Fällen wurde in Cl28 auch die falsche Bedeutung eines Terminus übersetzt. Statt поклажа steht in Cl28 krova (2100). Der russische Terminus hat die Bedeutung „Ladung, Fracht“, hier war jedoch eine andere gemeint – pasauga, „vorübergehende Verwahrung einer Sache“ (so steht es in Cl33). Оборок wurde in Cl28 mit ilgės übersetzt (620). Diese Übersetzung ist möglich; ilgės würde „Abgabe, Steuer“ bedeuten.

79

(diese Bedeutung findet sich im LKŽ), doch diese Bedeutung ist hier unpassend. Obwohl RLKŽ für ob-pok keine andere Bedeutung angibt, wird оборотное имение mit verpachtetes Gut übersetzt. Somit wurde CI33 treffender übersetzt mit Pacht, оборочная ста́тьи – Pachtliegenschaften (in CI33 standen Quellen der Abgaben (1503), Abgabensachen (1699)). Bemerkenswert ist das Auftreten des Terminus Zubehör (CI33, 390, принадлежности ZG). In CI28 wurde anstelle dieses Terminus savybės geschrieben (später zu dalykai korrigiert); noch befremdlicher ist die Fassung im Manuskript PĮ – hier fehlt ein Terminus gänzlich, und der Gedanke wird durch die syntaktische Konstruktion „Genitiv + klauso“ ausgedrückt. Was in CI33 als Zubehör unbeweglicher Güter bezeichnet wird, heißt in PĮ „gehört zu unbeweglichen Gütern“. Eine solche Konstruktion ist in PĮ generell häufig, um Zugehörigkeit auszudrücken, zum Beispiel „bewegliche Güter, die ihnen gehören“ in CI28, CI33 406, während PĮ „judinamieji turtai jųjų klausančiejį“ lautet.

5. Schlussfolgerungen

1. Der Übersetzer der um 1928 vom Justizministerium herausgegebenen Zivilgesetze war wahrscheinlich K. Šalkauskis. Obwohl die 1933 erschienene neue Übersetzung dieses Gesetzbuchs (als ihr Autor wird K. Šalkauskis genannt) einige terminologische Unterschiede aufweist, wurde die Sprache gegenüber der früheren Übersetzung im Wesentlichen nicht verändert; viele Artikel stimmen wörtlich überein. Somit ist entweder der Autor derselbe oder die zweite Übersetzung keine eigenständige Übersetzung.

2. In den litauischen Übersetzungen der Zivilgesetze aus den Jahren 1928 und 1933 wurden über 350 abweichende Rechtstermini gefunden, meist ein- und zweiteilige. Einteilige Termini und das Grundwort zweiteiliger Termini wurden überwiegend grundlegend geändert – durch Termini mit einer anderen Wortwurzel. Das Bestimmungswort zweiteiliger Termini wurde beinahe doppelt so oft geändert wie das Grundwort. Dies könnte auf die größeren Ausdrucksmöglichkeiten des Bestimmungsworts zurückzuführen sein.

3. Welcher der beiden Übersetzungen terminologisch korrekter und präziser ist, lässt sich schwer sagen. Ein offensichtlicher Unterschied ist nicht erkennbar; an beiden Übersetzungen kann man einige Termini beanstanden. Es ist zu erkennen, dass die Übersetzung von 1933 etwas moderner ist, weniger Fehler aufweist und der Text besser redigiert wurde; einige Termini wurden verbessert, zugleich gibt es jedoch auch terminologische Rückschritte. Sicher lässt sich nur eines sagen – in der neueren Übersetzung wurden die Termini stärker vereinheitlicht, das heißt, die Zahl der unterschiedlichen Übersetzungen desselben Terminus ist deutlich zurückgegangen.

80

4. Beide Übersetzungen des Gesetzbuchs, insbesondere die letzte, haben die Entwicklung der litauischen zivilrechtlichen Terminologie zweifellos erheblich beeinflusst. Da es keine offizielle Übersetzung gab, stützten sich Rechtstheoretiker und Praktiker auf diese. Der offizielle Text war selbstverständlich russisch.

LITERATUR UND QUELLEN14

ALTŽ: O. Armaly­tė, L. Pažusis. Anglų–lietuvių kalbų teisės žodynas, Vilnius, 1998.

Budrevičius K. 1929: Policijos bibliografija. – Policija 8, 143–144.

Butkys Č. 1956: Įsisenėjimas. – Lietuvių enciklopedija 9, South Boston.

CĮ₁: Zivilgesetze: Gesetzessammlung, Bd. X, Teil 1: Übersetzung.

CĮ₃₀: Законы гражданские: (св. зак. т. X, ч. 1): съ позднѣйшими узаконениями по официальному изданію 1914 г. и съ объяснениями по рѣшеніямъ граждан. кас. деп. Правительствующаго Сената по 1915 годъ включительно. Составилъ Л. М. Ротенбергъ / Civiliniai įstatymai (X t. 1 d.) su pakeitimais, papildymais ir paaiškinimais ir su Žem. Ref. Įstatymu. Papildymus sutvarkė L. Veržbavičius. Kaunas, 1930.

CĮ₃₃: K. Šalkauskis. Civiliniai įstatymai: X tomo 1 dalis, Kaunas, 1933.

CK 2000: Lietuvos Respublikos civilinis kodeksas. – Lietuvos Respublikos pagrindiniai įstatymai, Vilnius, 25–303.

Dakutis T. 1939: Lietuviškosios teisės kelias. – Vairas 9, 171–173.

Dargis L. 1938: Prekybinė korespondencija: vadovėlis mokyklai ir gyvenimui, Kaunas.

DŽ: Dabartinės lietuvių kalbos žodynas. Vyr. red. S. Keinys, Vilnius, 2000.

G. R. 1933: K. Šalkauskis, V. D. U-to docentas, Civiliniai įstatymai; X t. I dalis [Anotacija]. – Teisė 23, 222.

GK₄₁: Гражданский кодекс: с изменениями на 15 ноября 1940 г.: официальный текст с приложением постатейно-систематизированных материалов, Москва, 1941.

JS: Юридический словарь. Глав. ред. С. Н. Братусь и др., Москва, 1953.

KESRJ: Н. М. Шанский, В. В. Иванов, Т. В. Шанская. Краткий этимологический словарь русского языка, Москва, 1971.

Kniūkšta P. 2000: Iš priesagos -inis būdvardžių praeities ir dabarties. – Kalbos kultūra 73, 35–47.

LKŽ: Lietuvių kalbos žodynas 1–20, Vilnius, 1941–2002.

LTAŽ: A. Garalis. Logistikos terminų aiškinamasis žodynas, Šiauliai, 2003.

Mačys V. 1924: Civilinio proceso paskaitos, Kaunas.

14In den Titeln werden Rechtschreibung und Abkürzungen des Originals beibehalten.

81

NJS: B. Г. Гавриленко и др. Национальный юридический словарь, Минск, 2000. PĮ: Pilietiniai įstatymai: Antroji knyga. – MABRS, f. 281, saug. vien. 59. Piročkinas A. 1986: Jono Jablonskio kalbos taisymai, Kaunas. Puzinas J. 1963: Kazys Šalkauskis. – Lietuvių enciklopedija 29, South Boston. RLKŽ: Rusų-lietuvių kalbų žodynas 1–4. Sudarė Ch. Lemchenas ir kt., Vilnius, 1982–1985. Sąmajauskas K. 1934: Lietuviškasis teismas. – Teisė 25, 25–35. SRJ: Словарь русского языка 1–4. Глав. ред. А. П. Евгеньева, Москва, 1981–1988. Stravinskas P. 1958: Kaip mes ruošėme Lietuvos civilinį kodeksą. – Teisininkų žinios 25–26, 15–16. Sugintas A. 1958: Šis tas iš darbuotės teismo srity. – Teisininkų žinios 23–24, 27–28. TTP 1939, 1940: P. Stravinskas. Teisinės terminijos projektas. – Teisė 48, 385–387; 49, 475–480; 50, 73–74; 51, 184–185. TŽ: Teisinių terminų žodynas. Sud. A. Žiurlys, Vilnius, 1954. Umbrasas A. 2002: Lietuvos Respublikoje (1918–1940) vikusių Baudžiamojo statuto vertimų teisės terminijos skirtybės. – Terminologija 9, 78–94. Urnežiūtė R. 2000: Seminaras Lietuvos banke. – Gimtoji kalba 2, 5–7. ZG: Законы гражданские: (сводъ законовъ, т. X, ч. I, изд. 1914 г., по Прод. 1914 г.): со включением узаконений послѣдовавшихъ въ порядкѣ 87 ст. осн. зак. и разъясненій Правительствующаго Сената с 1866 г. по 1 октября 1915 г. Составилъ В. В. Исаченко, Петроградъ, 1916. Zimanas G. 1933: Keletas pasiūlymų teisininkams jų terminologijos reikalų. – Gimtoji kalba 3, 35–38.

ÄNDERUNGEN DER RECHTSTERMINOLOGIE IN DEN ÜBERSETZUNGEN DES ZIVILGESETZBUCHS, DAS IN DER REPUBLIK LITAUEN VON 1918 BIS 1940 IN KRAFT WAR

Zusammenfassung

Als 1918 die Unabhängigkeit Litauens wiederhergestellt wurde, blieben die Gesetze des Russischen Reiches in Kraft. Der erste Teil des zehnten Bandes der Sammlung russischer Gesetze (Сводъ законовъ Россійской имперіи) (die letzte amtliche Ausgabe von 1914) wurde zum Zivilgesetzbuch Litauens. Dieser Artikel behandelt Unterschiede in der Rechtsterminologie der litauischen Übersetzungen dieses Gesetzbuchs. Vorgestellt werden einige Angaben zur handschriftlichen Übersetzung eines der vier Bücher des ersten Teils des zehnten Bandes, die in der Handschriftenabteilung der Bibliothek der Litauischen Akademie der Wissenschaften gefunden wurde. Ausführlicher werden die Termini der 1928 und 1933 veröffentlichten Übersetzungen von Civiliniai įstatymai (Zivilgesetze) untersucht. Der Übersetzer der ersten Ausgabe ist nicht angegeben; Übersetzer der zweiten Ausgabe ist K. Šalkauskis. In der Übersetzung von 1933 gibt es im Vergleich zur früheren Übersetzung einige terminologische Unterschiede, grundsätzlich ist die Sprache jedoch dieselbe, und viele Paragraphen stimmen wörtlich überein

82

Wort für Wort. Daher wird geschlossen, dass entweder derselbe Übersetzer tätig war oder die zweite Übersetzung keine eigenständige Arbeit darstellte.

In den Übersetzungen von Civiliniai įstatymai aus den Jahren 1928 und 1933 gibt es etwa 350 Unterschiede in der Rechtsterminologie. Die Termini werden nach der Anzahl ihrer Bestandteile in Gruppen eingeteilt und innerhalb dieser Gruppen nach ihrer Ausdrucksform. Besondere Aufmerksamkeit gilt interessanteren terminologischen Veränderungen, etwa der Entwicklung der Termini įkeitimas (Verpfändung) und senatis (Verjährung).

Es ist schwierig, terminologisch zu beurteilen, welche der beiden Übersetzungen korrekter und präziser ist. Es gibt keinen offensichtlichen Unterschied, und beide Übersetzungen weisen gewisse Mängel auf. Es scheint, dass die Übersetzung von 1933 zeitgemäßer ist, weniger Fehler enthält und besser redigiert wurde; einige Termini wurden verbessert, zugleich kam es jedoch auch zu einem gewissen terminologischen Rückschritt. Eines ist klar: Die Termini der neueren Übersetzungsfassung sind einheitlicher, das heißt, derselbe Terminus wird seltener unterschiedlich übersetzt. Die heutige Rechtsterminologie hat sich verändert, doch beide Übersetzungen des Gesetzbuchs, insbesondere die spätere, haben zweifellos die Entwicklung der litauischen zivilrechtlichen Terminologie beeinflusst.

Alvydas UMBRASAS

Eingegangen am 15.09.2003

Institut für die litauische Sprache

P. Vileišio g. 5, LT-2055 Vilnius

E-Mail: [email protected]

83

Document details