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Forschung am ivwKöln Band 8/2017 Alternative Capital und Basisrisiko in der Standardformel (non-life) von Solvency II Stefan Materne, Fabian Pütz
Vorwort Diese Veröffentlichung basiert auf der von Herrn Fabian Pütz verfassten Masterarbeit mit gleichlautendem Titel, welche anhand der Gutachten und Anmerkungen des Erstprüfers, Herrn Professor Stefan Materne, und Zweitprüfers, Herrn Rudolf Bischler (Senior Spezialist Solvency II bei der DEVK RE), überarbeitet wurde.
Forschung am ivwKöln, Band 8/2017 Stefan Materne, Fabian Pütz Forschungsstelle Rückversicherung Alternative Capital und Basisrisiko in der Standardformel (non-life) von Solvency II Zusammenfassung Das prinzipienorientierte Aufsichtssystem von Solvency II erkennt als zentralen Grundsatz, dass nach dem Prinzip „Substanz über Form“ die ökonomische Wirkung eines Risikotransferinstrumentes und nicht die formale Einbettung desselben als Entscheidungskriterium der Berücksichtigungsfähigkeit gilt. Dieser Grundsatz trägt den Entwicklungen auf dem Rückversicherungsmarkt insoweit Rechnung, da dadurch auch alternative Formen des vt. Risikotransfers grundsätzlich Anerkennung finden können, wenn sie den Anerkennungsvoraussetzungen der aufsichtsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Dabei zeigt sich, dass der Aufbau und die Mechanik dieser alternativen Formen des vt. Risikotransfer insbesondere eine (ökonomisch) abweichende Bewertung hinsichtlich des vt. Basisrisikos und Ausfallrisikos bedingen können. Kern der vorliegenden Arbeit ist desha lb die Prüfung, inwieweit die Vorgaben von Solvency II diese Unterschiedlichkeit zur Berücksichtigung von vt. Basisrisiko ökonomisch adäquat abbilden. Dabei wird dargestellt, dass insbesondere eine nach Solvency II im Vergleich zum Marktverständnis weit gefasste Definition der Begrifflichkeit sowie eine uneinheitliche Anwendung innerhalb der Gesetzestexte der einheitlichen Berücksichtigung potentiell zuwiderlaufen oder uneinheitliche Prüfungserfordernisse an ökonomisch gleich wirkende Instrumente stellen. D arüber wird hergeleitet, dass die Vorgaben nach Solvency II Regelungen enthalten, welche die ökonomische Wirkung des vt. Basisrisikos (z. B. aus Währungsinkongruenzen) inadäquat widerspiegeln. Abstract Following the leading principle "substance over form" Solvency II recognizes that the economic effect of a risk transfer instrument and not the formal structure should be considered for a decision to assess the applicability of a certain risk transfer instrument. Hence, this principle also reflects developments in th e reinsurance market as alternative forms of risk transfer can be recognized, if they meet the respective regulatory conditions. However, the structure and mechanics of alternative forms of risk transfer can imply a deviating economic valuation of these instruments, especially with regards to basis and default risks. Therefore, the core of this work is to examine the extent to which the requirements of Solvency II adequately reflect this deviation to account for basic risks of the underlying risk transfer instrument. We find that, a broader definition of Solvency II of the term in comparison to the market understanding as well as a non -uniform application within the legal texts potentially conflict with the interest of uniform application or impose unequal t est requirements on economically equivalent instruments. In addition, it is deduced that Solvency II contains provisions that do not adequately reflect the economic impact of the underlying risk (e. g. from currency mismatches). Schlagwörter : Rückversicherung, Alternativer Risikotransfer, Basisrisiko, Solvency II, Insurance Linked Securities (ILS), Collateralized Reinsurance Keywords : Reinsurance, Alternative Risk Transfer, Basis Risk, Solvency II, Insurance Linked Securities (ILS), Collateralized Reinsurance
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis ...................................................................................................... 3 Symbolverzeichnis ............................................................................................................. 4 Abbildungsverzeichnis ....................................................................................................... 4 1. Einleitung .................................................................................................................... 5 2. Darstellung von Insurance Linked Securities .............................................................. 7 2.1. Abgrenzung traditioneller Rückversicherung von alternativem Risikotransfer ...... 7 2.1.1. Strukturierte Rückversicherung und Finanzrückversicherungsverträge 8 2.1.2. Konzept des Alternative Capitals ........................................................ 11 2.2. Insurance Linked Securities ............................................................................... 12 2.2.1. Aufbau von Insurance Linked Securities ............................................ 12 2.2.2. Mechanik der Entschädigungstrigger ................................................. 14 2.2.2.1. Kompensationstrigger .................................................................... 14 2.2.2.2. Indexbasierte Entschädigungstrigger ............................................. 15 2.2.2.2.1. Parametrische Entschädigungstrigger ....................................... 16 2.2.2.2.2. Modellierte Entschädigungstrigger ............................................ 17 2.2.2.2.3. Branchenindizes ....................................................................... 18 3. Basisrisiko ................................................................................................................ 19 3.1. Basisrisiko beim Hedging finanzieller Risiken .................................................... 19 3.2. Basisrisiko beim Hedging vt. Risiken ................................................................. 20 3.2.1. Allgemeine Definition des vt. Basisrisikos .......................................... 20 3.2.2. Definition des vt. Basisrisikos aus Marktperspektive .......................... 21 3.2.3. Definition des vt. Basisrisikos nach Solvency II .................................. 23 3.2.3.1. Einschränkung des vt. Basisrisikos als Downside-Risiko ............... 25 3.2.3.2. Cash-Flow basierte und bilanzielle Hedgingwirkung ...................... 27 3.3. Vt. Basisrisiko in traditionellen Rückversicherungsverträgen ............................. 28 3.3.1. Vt. Basisrisiko aus dem Deckungsinhalt trad. Rückversicherungsverträge ................................................................ 28 3.3.2. Vt. Basisrisiko aus Währungsinkongruenzen ...................................... 29 3.4. Quellen des vt. Basisrisikos indexbasierter Entschädigungstrigger .................... 31 3.4.1. Vt. Basisrisiko aus Modellierungsfehlern ............................................ 31 3.4.2. Vt. Basisrisiko aus dem Trigger-Risk .................................................. 33 3.4.3. Dynamisches vt. Basisrisiko ............................................................... 35 3.5. Vt. Basisrisiko ausgewählter Entschädigungstrigger .......................................... 37 3.5.1. Parametrische Entschädigungstrigger ................................................ 37
2 3.5.2. Modellierte Entschädigungstrigger ..................................................... 39 3.5.3. Branchenindizes ................................................................................ 40 3.6. Möglichkeiten zur Vermeidung von vt. Basisrisiko in ILS-Transaktionen ............ 43 3.6.1. Kombination aus Kompensationsund indexbasiertem Entschädigungstrigger ....................................................................... 43 3.6.2. Zwischenschaltung eines Rückversicherungsvertrags auf Kompensationsbasis .......................................................................... 45 4. Alternative Capital und vt. Basisrisiko unter Solvency II ............................................ 47 4.1. Besondere Vorgaben für ILS-Transaktionen innerhalb von Solvency II ............. 47 4.1.1. Besondere Anforderungen an Zweckgesellschaften ........................... 47 4.1.1.1. Jederzeitige, vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft . 48 4.1.1.2. Wirksame Risikoübertragung der Zweckgesellschaft ..................... 50 4.1.2. Wirkung im Gegenparteiausfallrisiko .................................................. 52 4.1.2.1. Ökonomische Bewertung des Gegenparteiausfallrisikos von Rückversicherungsverträgen ................................................................. 52 4.1.2.2. Vorgaben zur Bewertung des Gegenparteiausfallrisikos von ILS unter Solvency II ........................................................................... 53 4.2. Abbildung von vt. Basisrisiko innerhalb von Solvency II ..................................... 55 4.2.1. Abbildung von vt. Basisrisiko in der Solvenzbilanz ............................. 55 4.2.2. Berücksichtigung von vt. Basisrisiko bei der Berechnung des notwendigen Solvenzkapitals ............................................................. 59 4.2.2.1. Vorgaben der Solvency II-Rahmenrichtlinie (Level I) ..................... 60 4.2.2.2. Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (Level II) ...... 60 4.2.2.2.1. Qualitative Wesentlichkeit des vt. Basisrisikos .......................... 61 4.2.2.2.2. Berücksichtigung von vt. Basisrisiko aus Währungsinkongruenz62 4.2.2.3. Vorgaben der „Leitlinien zum Basisrisiko“ (Level III) ...................... 64 4.2.2.3.1. Wesentlichkeit nach den Vorgaben der Leitlinien ...................... 64 4.2.2.3.2. Bewertung von vt. Basisrisiko nach den Vorgaben der Leitlinien 67 4.2.3. Berücksichtigung von vt. Basisrisiko bei der unternehmenseigenen Risikound Solvabilitätsbeurteilung (ORSA) ...................................... 72 5. Quantitative Bewertung des vt. Basisrisikos ............................................................. 75 6. Fazit und Ausblick .................................................................................................... 77 Anhang ............................................................................................................................ 80 Literaturverzeichnis.......................................................................................................... 80
3 Abkürzungsverzeichnis 3-M-Libor Drei-Monats-Libor (Libor: London Interbank Offered Rate) Abs. Absatz Art. Artikel BaFin Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise ca. circa DAX Deutscher Aktienindex DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard EIOPA European Insurance and Occupational Pensions Authority etc. et cetera f. / ff. (fort)folgende FinRVV Finanzrückversicherungsverordnung FN. Fußnote GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. gem. gemäß ggf. gegebenenfalls ILS Insurance Linked Security i. V. m. in Verbindung mit lit. Buchstabe (lateinisch: littera) MaRisk Mindestanforderung an das Risikomanagement max. maximal Mio. Millionen Mrd. Milliarden NatCat Natural Catastrophe(s) / Naturkatastrophe(n) Nr. Nummer
4 ORSA Own Risk and Solvency Assessment / unternehmenseigene Risikound Solvabilitätsbeurteilung S. Seite SCR Solvency Capital required / notwendiges Solvenzkapital SPV Special Purpose Vehicle / Zweckgesellschaft u.a. unter anderem USD US-Dollar VAG Versicherungsaufsichtsgesetz vgl. vergleiche vt. versicherungstechnisch XL Excess of Loss-Rückversicherungsvertrag z. B. zum Beispiel Zif. Ziffer Symbolverzeichnis € Euro $ US-Dollar § Paragraph % Prozent Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Aufbau einer ILS-Transaktion ...................................................................... 14
5 1. Einleitung Die bisherigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur angemessenen Solvenzausstattung von Versicherungsunternehmen nach Solvency I wurden zu Beginn des Jahres durch die überarbeiteten Solvenzvorschriften von Solvency II abgelöst. Nachdem der Kauf von Rückversicherungsschutz als eines der zentralen Instrumente zur Steuerung der versicherungstechnischen (vt.) Risikosituation eines Versicherungsunternehmens unter Solvency I lediglich pauschal und eingeschränkt berücksichtigt werden konnte, zeigen die Vorschriften von Solvency II ein höheres Maß der Detaillierung und Adäquanz in der Berücksichtigungsfähigkeit. Dabei erkennt das prinzipienorientierte Aufsichtssystem von Solvency II als zentralen Grundsatz, dass nach dem Prinzip „Substanz über Form“ die ökonomische Wirkung eines Risikotransferinstrumentes und nicht die formale Einbettung desselben als Entscheidungskriterium der Anrechenbarkeit gilt. Diesem Grundsatz folgend tragen die Vorschriften von Solvency II insbesondere den Entwicklungen auf dem Rückversicherungsmarkt Rechnung, indem nicht nur traditionelle Rückversicherungsverträge, sondern ebenso alternative Formen des vt. Risikotransfers grundsätzlich Anerkennung finden, wenn sie den Anerkennungsvoraussetzungen1 der aufsichtsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Die zunehmende Bedeutung von Formen des alternativen Risikotransfers im Rückversicherungsmarkt bedingt, dass deren risikomindernde Wirkung unter Berücksichtigung Ihrer Besonderheiten adäquat in der Berechnung der Solvabilität eines Versicherungsunternehmens berücksichtigt werden muss. Nach Schradin sind die Instrumente des alternativen Risikotransfers (je nach Ausgestaltung) insbesondere im Spannungsfeld zwischen vt. Basisrisiko, moralischem Risiko und Ausfallrisiko zu bewerten.2 Dieses Spannungsfeld ist in einer solvenzorientierten Betrachtung der transferierenden Partei auf das vt. Basisrisiko sowie Ausfallrisiko einzugrenzen, wobei sich zeigt, dass der Aufbau und die Mechanik hinsichtlich dieser beiden Eigenschaften eine im Vergleich zu traditioneller Rückversicherung abweichende ökonomische und solvenzorientierte Bewertung dieser Instrumente bedingen können. Ziel der vorliegenden Arbeit ist, trotz der grundsätzlichen Gleichbehandlung von traditioneller Rückversicherung und alternativem Risikotransfer, diese Unterschiede in den Anforderungen und der Wirkung dieser Risikominderungstechniken innerhalb von Solvency II am 1 Insbesondere Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 208-215. 2 Schradin (1998), S. 336.
6 Beispiel von Insurance Linked Securities (ILS) zu erarbeiten. Dabei wird insbesondere auf die Berücksichtigung von vt. Basisrisiko von ILS eingegangen. Zur Herleitung der Ergebnisse werden in Kapitel 2 zunächst die Formen des alternativen Risikotransfers von traditioneller Rückversicherung abgegrenzt, um daran anschließend den Aufbau und die Entschädigungsmechanismen von ILS darzustellen. In Kapitel 3 wird der Begriff des (vt.) Basisrisikos allgemein und aus solvenzorientierter Sicht definiert. Anschließend wird hergeleitet, aus welchen Quellen vt. Basisrisiko in traditionellen Rückversicherungsverträgen und insbesondere bei den in Kapitel 2 dargestellten Entschädigungstriggern von ILS auftreten kann. Schließlich werden zwei Möglichkeiten dargestellt, vt. Basisrisiko aus Sicht der transferierenden Partei zu vermeiden. Nach der grundsätzlichen Herleitung des vt. Basisrisikos werden in Kapitel 4 sodann die Anforderungen von Solvency II zur Abbildung der Besonderheiten von ILS und dem inhärenten vt. Basisrisiko erarbeitet. Zur Darstellung des vt. Basisrisiko unter Solvency II wird zunächst erörtert, wie Rückversicherung und vt. Basisrisiko in der Solvenzbilanz zu berücksichtigen ist. Daran anschließend werden die Vorgaben zur Berücksichtigung von vt. Basisrisiko in der Berechnung des notwendigen Solvenzkapitals dargestellt und auf ihre (ökonomische) Wirkungsweise geprüft. Abschließend werden die Vorgaben zur Berücksichtigung von vt. Basisrisiko innerhalb des ORSA-Prozesses der Säule II von Solvency II dargelegt. In Kapitel 5 werden die gesetzlichen Anforderungen der Berücksichtigung von vt. Basisrisiko sodann auf den quantitativen Bewertungsansatz der Hedgingeffizienz gespiegelt. Abschließend werden die Kernpunkte der Analyseergebnisse der vorliegenden Ausarbeitung in Kapitel 6 reflektiert und Möglichkeiten zur Anpassung und Fortentwicklung des Gesetzestextes aufgezeigt, um eine konsistentere Auslegung des Gesetzestextes zu erreichen.
13 Da das vt. Risiko allerdings nicht durch die Zweckgesellschaft getragen werden soll, emittiert diese einen Bond am Kapitalmarkt, dessen Zinsund/oder Rückzahlung an das Eintreten eines festgelegten (vt.) Triggerereignisses gekoppelt wird. Dadurch, dass im spezifizierten Schadenfall die Rückzahlungsverpflichtungen der Zweckgesellschaft gegenüber den Investoren (teilweise) ausfallen, wird der vt. Risikotransfer synthetisch abgebildet.23 Im Falle der Schadenfreiheit erhalten die Investoren sowohl die fälligen laufenden Zinszahlungen sowie die Rückzahlung des Nominalbetrags am Ende der Bondlaufzeit. Damit die Zweckgesellschaft selbst kein vt. Risiko trägt, ist die Entschädigung, welche die Zweckgesellschaft über den (Rückversicherungs-)Vertrag an den Risikosponsor leistet, in gleicher Höhe von der Rückzahlung an die Kapitalmarktinvestoren abzuziehen (back-to-back cover). Die Zweckgesellschaft dient somit als verwaltende Kapitalsammelstelle, welche das eingezahlte Kapital gemäß der Schadenbelastung der Verbriefung an den Risikosponsor oder die Kapitalmarktinvestoren verteilt. Entgegen der Hedging-Wirkung von traditioneller Rückversicherung, bei welcher die Erhöhung der Passivseite aus der Schadenbelastung durch den Zufluss von Aktiva (AssetHedge) ausgeglichen wird, wirken ILS-Transaktionen als Liability-Hedge. Dabei wird die Erhöhung der Passivseite aus der Schadenbelastung durch die Entlastung der Passivseite aus dem Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung kompensiert.24 Bei dieser Betrachtung werden Risikosponsor und Zweckgesellschaft als wirtschaftliche Einheit betrachtet, auch wenn diese rechtlich voneinander getrennte Gesellschaften darstellen.25 Der zuvor beschriebene Aufbau einer ILS-Transaktion wird in folgender Abbildung idealtypisch dargestellt: 23 Schwepcke (2000), S. 98-99. 24 BaFin (2013), S. 27. 25 Meyers/Kollar, S. 11.
14 Abbildung 1: Aufbau einer ILS-Transaktion26 Die Investoren erhalten gegen Zahlung des Nominalbetrags eine bestimmte Verzinsung auf das eingezahlte Kapital. Diese setzt sich aus einem (annähernd) risikolosen Zins und einem Spread, welcher die vt. Exponierung der Verbriefung widerspiegelt, zusammen. Zur Zahlung der risikolosen Verzinsung investiert die Zweckgesellschaft das eingezahlte Vermögen in möglichst sichere Wertpapiere (z. B. Papiere von (staatlichen) Emittenten höchster Bonität).27 Da die risikolose Verzinsung in aller Regel anhand variabler Zinssätze (z. B. 3-M-Libor) adjustiert wird, werden die festen Kuponzahlungen der möglichst sicheren Investments gegen Zahlung einer Swap-Prämie gegen variabel verzinste Wertpapiere getauscht.28 Dieser Tausch verhindert außerdem, dass festverzinsliche Wertpapiere im Falle des Eintritts des spezifizierten Schadenfalls vor Ablauf bei gestiegenen Marktzinsen mit Kursabschlägen verkauft werden müssen und der Nominalbetrag der Verbriefung somit nicht zur Deckung des vt. Risikos zur Verfügung steht.29 2.2.2. Mechanik der Entschädigungstrigger Wie bereits ausgeführt, leistet die Zweckgesellschaft als Kapitalsammelstelle etwaige Entschädigungszahlungen an den Risikosponsor zulasten von Zinssowie Rückzahlungen an die Kapitalmarktinvestoren in Abhängigkeit von vt. Entschädigungstriggern, über welche der vt. Risikotransfer abgebildet wird. Der Entschädigungstrigger stellt somit den Anknüpfungspunkt dar, anhand dessen bemessen wird, ob ein durch die ILS-Transaktion abgedeckter Versicherungsfall eingetreten ist. In diesem Abschnitt werden die für die Abbildung des vt. Risikotransfers in ILS-Transaktionen genutzten Entschädigungstrigger zunächst grundlegend in Entschädigungstrigger auf Kompensationsbasis und Entschädigungstrigger auf Indexbasis unterschieden. Im Anschluss daran werden marktgängige indexbasierte Triggerarten in ihrer Wirkungsmechanik beschrieben. 2.2.2.1. Kompensationstrigger Wird der vt. Risikotransfer der ILS-Transaktion über einen Kompensationstrigger abgebildet, erhält der Risikosponsor die Entschädigungsleistung auf Basis der Anwendung der Vertragsbedingungen auf seinen individuellen Bruttoschaden nach etwaiger vorweggehender 26 Abbildung in Anlehnung an Liebwein (2009), S. 460. 27 Anleihen von Staaten oder öffentlichen Instituten höchster Bonität sollen hier als Proxy für (annähernd) risikolose Investments betrachtet werden. Diese werden auch unter Sovency II als „risikolos“ bewertet (siehe Kapitel 4.1.2). 28 Liebwein (2009), S. 460. 29 Swiss Re (2011), S. 9 und Durousseau, S. 160.
15 Rückversicherung („ultimate net loss“). Da der Risikosponsor bei dieser Art der Entschädigung gemäß seiner tatsächlichen Schadenbelastung entschädigt wird, gleicht der vt. Risikotransfer der grundsätzlichen Funktionsweise traditioneller Rückversicherungsverträge. 30 Die Entschädigung auf Kompensationsbasis knüpft somit an das individuelle Risikoportfolio des Risikosponsors und an die tatsächlich vorliegende Wechselwirkung der schädigenden (versicherten) Gefahr mit diesem Risikoportfolio an. Eine Entschädigungsleistung der Zweckgesellschaft im nicht-proportionalen Deckungsverhältnis ist nur fällig, sofern der ultimate net loss des Risikosponsors einen bestimmten Schwellenwert (Priorität) übersteigt. Zur Bewertung des Risiko-Rendite-Profils des Bonds durch die Kapitalmarktinvestoren muss der Risikosponsor Informationen über sein individuelles Risikoportfolio offenlegen. Aus Sicht der Kapitelmarktinvestoren birgt die Partizipation an einer ILS-Transaktion auf Kompensationsbasis das Risiko der Intransparenz wegen des einseitigen Informationsvorsprungs sowie des moralischen Risikos des Risikosponsors bei der Entschädigung seiner Versicherungsnehmer sowie der Risikozeichnung. Dies führt dazu, dass der Risikosponsor zum Ausgleich dieser Intransparenz (theoretisch) eine höhere Risikoprämie zahlen muss.31 Darüber hinaus müssen die Kapitalmarktinvestoren zur Bewertung des Risiko-Rendite-Verhältnisses eines Investments in eine ILS-Transaktion auf Kompensationsbasis (aktuarielles) Spezialwissen vorhalten oder hinzuziehen, um die Auswirkungen eines Schadenereignisses auf das Risikoportfolio des Risikosponsors zu quantifizieren. Dieser Umstand kann als einer der Gründe angeführt werden, weshalb Kapitalmarktinvestoren indexbasierte Entschädigungstrigger vorziehen. 2.2.2.2. Indexbasierte Entschädigungstrigger Im Gegensatz zu Entschädigungstriggern auf Kompensationsbasis ist die Höhe der Entschädigungsleistung indexbasierter Entschädigungstrigger nicht unmittelbar von der Höhe des ultimate net loss des Risikosponsors abhängig. Bei indexbasierten Entschädigungstriggern wird die Höhe der Entschädigungsleistung auf Basis (objektiver) Hilfsmessgrößen allokiert.32 Insbesondere zu Beginn der Marktverbreitung von ILS-Konstruktionen schien das Bedürfnis der Kapitalmarktinvestoren nach Transparenz vergleichsweise hoch zu sein. Mit zunehmender Expertise der Investoren in der Anlage in vt. Assets sowie vor dem Hintergrund des derzeitigen weichen Marktumfelds sind Investoren jedoch zunehmend bereit, auch in ILS 30 Hagedorn/Heigl/Müller/Seidler (2009), S. 37. 31 Meyers/Kollar, S. 9. 32 Richter (2002), S. 3.
16 mit Entschädigungstriggern auf Kompensationsbasis zu investieren.33 Verdeutlichen lässt sich diese Entwicklung anhand der Zusammensetzung der ausstehenden Kapazität auf dem ILS-Markt nach dem Anteil der einzelnen Entschädigungstrigger. Der Anteil von Entschädigungstriggern auf Kompensationsbasis nahm seit 2009 von ca. 20 % auf nunmehr etwa 65 % zu.34 Demgegenüber wurden etwa 23% der derzeit ausstehenden Kapazität auf Basis von Branchenindizes, ca. 4 % auf Basis von parametrischen Entschädigungstriggern und ca. 3 % auf Basis von modellierten Entschädigungstriggern emittiert.35 Die zunehmende Akzeptanz der Investoren, in Transaktionen mit Entschädigungstriggern auf Kompensationsbasis zu investieren, zeigt sich darüber hinaus daran, dass die Kapazität von Reinsurance Sidecars und Collateralised Reinsurance-Verträgen, bei welchen sich Investoren direkt an Rückversicherungsverträgen beteiligen, die in der Mechanik der vt. Risikoexponierung der traditionellen Rückversicherung folgen, stark zunimmt.36 Das zunehmende Investment in Entschädigungstrigger auf Kompensationsbasis kann neben einer größeren Vertrautheit der Kapitalmarktinvestoren mit dieser Anlageklasse auch auf den weichen Rückversicherungsund ILS-Markt zurückgeführt werden. Diese Marktphase führt nicht nur zu einem tendenziellen Absinken der Preise bzw. Renditen auf dem Rückversicherungsund ILS-Markt, sondern ebenso zu einer Aufweichung der käuferseitig durchzusetzenden Vertragsbedingungen. Aufgrund der Zyklizität der Marktbedingungen und der immer noch hohen Bedeutung von indexbasierten Entschädigungstriggern, welche etwa ein Drittel der gesamten ausstehenden Kapazität darstellen, wird im weiteren Verlauf die Funktionsweise der marktgängigen indexbasierten Entschädigungstrigger dargestellt. 2.2.2.2.1. Parametrische Entschädigungstrigger Die Entschädigung anhand von parametrischen Entschädigungstriggern löst sich aus Sicht des Kapitalmarktinvestors grundsätzlich von der Betrachtung des rückversicherten Versicherungsportfolios und greift zur Bemessung der Entschädigungshöhe auf eine zu Beginn festgelegte parametrische Referenzgröße zurück. Eine Entschädigungsleistung aus dem Vertrag wird dann fällig, wenn der festgelegte parametrische Referenzwert einen bestimmten Schwellenwert überschreitet.37 33 Guy Carpenter (2015). 34 Munich RE (2015), S. 3 und Artemis (2016). 35 Artemis (2016). 36 Aon Benfield (2016). 37 Swiss Re (2011), S. 13.
17 Dabei kann die Entschädigungsleistung anhand nur eines Messwertes an einem einzelnen Messpunkt (physikalischer Trigger) oder aus einem gewichteten Index mehrerer Messpunkte (parametrischer Index) bemessen werden.38 Im weiteren Verlauf wird der physikalische Trigger als Sonderfall des parametrischen Indexes gewertet, sodass die Ausführungen zu parametrischen Indizes auch auf physikalische Trigger anzuwenden sind, sofern diese nicht explizit unterschieden werden. Der Index kann dabei auf Basis von hydrologischen (z. B. Pegelstand bei Überschwemmung), meteorologischen (z. B. Windstärke bei Sturmereignissen) oder geophysikalischen (z. B. Magnitude eines Erdbebens) Messgrößen formuliert werden. Der Investor muss zur Bewertung seines Risiko-Rendite-Profils nur die Gefahr des Eintritts eines definierten Triggerereignisses, nicht jedoch dessen Wirkung auf ein Versicherungsportfolio bewerten. Dadurch löst sich der Investor von der Notwendigkeit der Beurteilung der Auswirkung von potentiellen Schadenereignissen auf ein Versicherungsportfolio, was klassischerweise das Kernelement des Versicherungsunderwritings darstellt und somit vt. Know-how erfordert. Vielmehr wird die Aufgabe der Bewertung der vt. Wirkung auf das Versicherungsportfolio an den Risikosponsor zurückverlagert, der seinerseits bewerten muss, welche vt. Schadenbelastung aus einer (Natur)Gefahr (erwartungsgemäß) resultieren kann und wie der Deckungsumfang einer ILS-Konstruktion folglich auszugestalten ist, um sich ausreichend und möglichst effizient abzusichern. 2.2.2.2.2. Modellierte Entschädigungstrigger Die Methode der Entschädigung anhand von modellierten Entschädigungstriggern legt -anders als die Entschädigung anhand von parametrischen Indizesnicht die Entschädigungshöhe bei einem bestimmten Triggerereignis prospektiv fest, sondern definiert einen Prozess anhand dessen die Entschädigungshöhe in einer ex-post Remodellierung allokiert wird. Dabei wird die Entschädigungshöhe von modellierten Triggern durch die Einspielung von physikalischen Daten, die während eines Schadenereignisses aufgezeichnet werden, in ein Schadenmodellierungstool bestimmt.39 Zu Vertragsbeginn muss deshalb das genaue Vorgehen zur Allokation der Entschädigungshöhe festgelegt werden. Dazu ist es notwendig, die aufzuzeichnenden physikalischen Daten zu definieren und die Messmethodik derselben abzustimmen. Darüber hinaus müssen die Vertragsparteien das zur Nachmodellierung des Ereignisses verwendete Modellierungstool 38 Zhu (2009), S. 20. 39 Liebwein (2009), S. 471.
18 sowie das Risikoportfolio, auf welches die Auswirkung des Schadenereignisses nachmodelliert werden soll, festlegen. Dabei kann die Modellierung auf das individuelle Risikoportfolio des Risikosponsors (Modelled Loss Trigger) oder auf ein vordefiniertes modelliertes Referenzportfolio (Modelled Loss/Modelled Portfolio Trigger) angewendet werden.40 2.2.2.2.3. Branchenindizes Bei Entschädigungstriggern auf Basis eines Branchenindexes wird die Entschädigungsleistung nicht anhand der Schadenbelastung des tatsächlichen Portfolios des Risikosponsors, sondern anhand der Schadenbelastung eines definierten Referenzportfolios bemessen. Diese Referenzportfolios ergeben sich als Branchenportfolios in der Regel aus einer Mischung der Portfolios verschiedener Versicherer. Zur Herleitung des Referenzportfolios ist dieses anhand der Regionen der Risikobelegenheit, der gedeckten Gefahren und Sparten sowie der in den Index eingeschlossenen Versicherungsunternehmen zu definieren.41 Zur Erhöhung der Transparenz und zur Vermeidung der einseitigen Informationsabhängigkeit des Kapitalmarktinvestors werden dazu in der Regel Schadenindizes von unabhängigen und anerkannten Informationsdienstleistern wie PERILS (vornehmlich in Europa) oder des Property Claims Services (vornehmlich in den USA) genutzt, die auf Basis von Marktschadendaten Branchenindizes extrapolieren. Eingeschränkt wird die Anwendbarkeit von Branchenindizes dabei, weil ausreichende Marktdaten hinsichtlich möglicher Kombinationen und Gewichtungen von Gefahren, Sparten und Regionen nur begrenzt granular zur Verfügung stehen.42 Aus Sicht des Kapitalmarktinvestors erhöht sich die Transparenz bei der Verwendung von Branchenindizes, da dieser nicht dem direkten moralischen Risiko des Risikosponsors bei der Entschädigung seiner Versicherungsnehmer sowie der Risikozeichnung unterliegt. Diese Feststellung erwächst aus der Annahme, dass sich das moralische Risiko bzw. Marktverhalten unterschiedlicher Versicherer innerhalb des Indexes tendenziell ausgleicht. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Marktverhalten der Referenzunternehmen nicht korreliert. Dies könnte bspw. insbesondere in weichen Marktphasen der Fall sein. 40 Hagedorn/Heigl/Müller/Seidler (2009), S. 45. 41 Zhu (2009), S. 18. 42 Perils AG (o. Datum).
19 3. Basisrisiko Bis zur Entwicklung von alternativen Rückversicherungskonzepten lag die Bewertung von Basisrisiko beim Transfer von vt. Risiken eines Versicherers weitestgehend außerhalb des Fokus der transferierenden Versicherungsunternehmen. Relevant war dies lediglich in den (begrenzten) Fällen, bei welchen vt. Basisrisiko auch in traditionellen Rückversicherungsverträgen auf Kompensationsbasis bestehen kann (siehe Kapitel 3.3). Bedeutsam war die Bewertung von Basisrisiko für Versicherer bisher insbesondere beim Hedging finanzieller Risiken der Investments auf der Aktivseite der Bilanz. Ziel dieses Kapitels ist, eine für die weiteren Ausführungen konsistente Definition des vt. Basisrisiko herzuleiten. Da Basisrisiko bisweilen insbesondere beim Hedging finanzieller Risiken relevant erschien, wird zunächst eine allgemeine Definition des Basisrisikos beim Hedging finanzieller Risiken dargestellt, um daraus eine allgemeine Definition des vt. Basisrisikos von vt. Hedginginstrumenten abzuleiten. Diese allgemeine Definition des vt. Basisrisikos wird im Anschluss anhand einer Bewertung aus der Perspektive des (Rück)Versicherungsmarktes und insbesondere hinsichtlich der Gesetzesvorgaben von Solvency II adjustiert. 3.1. Basisrisiko beim Hedging finanzieller Risiken Allgemein kann Hedging als Absicherung einer bestehenden Risikoposition vor unerwünschten (Markt)Entwicklungen durch das Eingehen einer entsprechenden Gegenposition (Sicherungsposition) bezeichnet werden. Die Effektivität des Hedgings hängt dabei von der Korrelation zwischen der Risikound der Sicherungsposition ab. Das Risiko etwaiger Marktentwicklungen ist eliminiert, wenn die Gewinne bzw. Verluste der Risikoposition unter Betrachtung aller möglichen Szenarien durch (betragsgleiche) Verluste bzw. Gewinne der Sicherungsposition neutralisiert werden. Dazu muss eine möglichst vollständig negative Korrelation zwischen Risikound Sicherungsposition vorliegen, sodass gilt43: Wertentwicklung Risikoposition = Wertentwicklung Sicherungsposition * (-1) Eine möglichst hohe Korrelation wird primär dadurch erzeugt, dass Grundund Sicherungsposition der Art nach übereinstimmen (z. B. Absicherung einer Aktie durch Put-Option auf die gleiche Aktie). Diese Übereinstimmung aus Grundund Sicherungsgeschäft wird Pure Hedge genannt.44 43 Lee/Yu (2007), S. 272. 44 Bruns/Meyer-Bullerdiek (2008), S. 512.
20 Der Begriff des Basisrisikos beschreibt im Rahmen des Hedgings von Investmentpositionen den Umstand, dass die Wertentwicklung eines Investments nicht durch eine exakte Gegenbewegung des Hedginginstrumentes ausgeglichen wird, d.h.45 Wertentwicklung Risikoposition + Wertentwicklung Sicherungsposition ≠ 0 Eine eingeschränkte Hedging-Wirkung entsteht dabei insbesondere aus dem Auseinanderfallen der Art und Struktur von Risikound Sicherungsposition (Cross-Hedge), was den Umfang der negativen Korrelation zwischen beiden Positionen einschränkt.46 3.2. Basisrisiko beim Hedging vt. Risiken Grundsätzlich kann der Kauf von traditioneller Rückversicherung und alternativem Risikotransfer als Instrument gesehen werden, vt. Risiko des Rückversicherten bzw. Risikosponsors zu hedgen. Wird die oben dargestellte Hedging-Systematik auf den vt. Risikotransfer übertragen, stellt die mögliche Schadenbelastung des Rückversicherten bzw. Risikosponsors aus der Übernahme von vt. Risiken die Risikoposition des Versicherungsunternehmens dar. Die Entschädigung aus dem Risikotransfervertrag kann als Sicherungsposition für das im Vertrag spezifizierte und übertragende Risiko(portfolio) betrachtet werden. Trotz der unterschiedlichen Mechanik in der Hedging-Wirkung bei traditioneller Rückversicherung (Asset-Hedging) und ILS-Transaktionen (Liability-Hedging) reduziert sich bei beiden Formen die netto zu tragende Schadenbelastung des Versicherungsunternehmens.47 3.2.1. Allgemeine Definition des vt. Basisrisikos Wird die zuvor dargestellte Definition des Basisrisikos beim Hedging von finanziellen Risiken auf den Transfer von vt. Risiken im Rückversicherungsverhältnis48 übertragen, kann allgemein als Vt. Basisrisiko derjenige Zustand bezeichnet werden, bei dem aus Sicht des Rückversicherten bzw. Risikosponsors eine Differenz zwischen der zu leistenden Entschädigung an die eigenen Versicherungsnehmer und der erhaltenen Entschädigungsleistung aus dem entsprechenden vt. Hedginginstrument besteht. Vt. Basisrisikos des Rückversicherten bzw. Risikosponsors entsteht somit insbesondere, wenn der Rückversicherte bzw. Risikosponsor durch das vt. Risikotransferinstrument keinen 45 Ross/Williams (2009), S. 49. 46 Schradin (1998), S. 338. 47 Meyers/Kollar, S. 9. 48 Hierunter sind an dieser Stelle auch alternative Risikotransferkonstrukte zu subsumieren.
21 back-to-back cover erreicht, d.h. die Entlastung aus dem vt. Risikotransfer nicht auf Kompensationsbasis bzw. anhand eines anderen Entschädigungstriggers ausgelöst werden als die Entschädigungsleistung an die eigenen Versicherungsnehmer. Diese allgemeine Definition schließt jedoch auch innerhalb von kompensatorischen Entschädigungstriggern vt. Basisrisiko nicht aus. Hier könnten Vertragsinhalte wie Haftungsausschlüsse oder die Wirkung von Selbstbehalt und Haftungsstrecke dazu führen, dass eine Differenz zwischen der zu leistenden und der erhaltenen Entschädigung entsteht (siehe Kapitel 3.3). Selbst der Umstand, dass kein Rückversicherungsschutz gekauft wurde, könnte als Ausprägung des vt. Basisrisikos unter dieser Definition erfasst werden. Aus dem intuitiven und gängigen Marktverständnis heraus betrachtet, erscheint eine solche Ausweitung auf bewusst eingegangene Absicherungslücken als zu weitgehend (siehe nachfolgendes Teilkapitel). Aufgrund dessen erscheint diese Definition als eine zum Zwecke dieser Arbeit zu weit gefasste Definition, die hinsichtlich der Besonderheiten des Hedgings vt. Risiken und der solvenzorientierten Perspektive weiter eingegrenzt werden muss. 3.2.2. Definition des vt. Basisrisikos aus Marktperspektive Wegen des zu pauschalen Definitionsumfangs des zuvor dargestellten Definitionsansatzes wird in diesem Abschnitt eine weiter eingeschränkte Definition des vt. Basisrisikos aus dem allgemeinen Marktverständnis der Begrifflichkeit abgeleitet. Aus praktischer Bewertung wird die zuvor dargestellte Definition dem allgemeinen Verständnis von vt. Basisrisiko deshalb nicht gerecht, da auch der Umstand, dass kein Rückversicherungsschutz vorhanden ist, als vt. Basisrisiko bezeichnet werden könnte. Im Praxisverständnis erwächst vt. Basisrisiko jedoch immer „nur in Abhängigkeit von einem Risikotransferinstrument“.49 Vt. Basisrisiko erwächst dabei immer nur durch das Auseinanderfallen der Entschädigungsleistung an den Versicherungsnehmer und aus dem Risikotransferinstrument in demjenigen definierten (Teil)Portfolio, aus dem der Rückversicherte bzw. Risikosponsor Risiken transferieren möchte.50 Der (bewusste) Verzicht auf den Transfer von vt. Risiken soll dabei nicht als vt. Basisrisiko bezeichnet werden. Würde diese Einschränkung nicht vorgenommen, müssten im Prinzip sämtliche Rückversicherungskonzepte außer einer vollständigen Quotenabgabe des spezifizierten Teilportfolios auf das Vorliegen von vt. Basisrisiko geprüft werden. 49 Zhu (2009), S. 85. 50 Ross/Williams (2009), S. 57.
22 Die zuvor dargestellte Definition des vt. Basisrisiko ist darüber hinaus nicht deckend mit dem Praxisverständnis, da dieses selbst vt. Risikotransfer auf Kompensationsbasis ein teils beträchtlichen Umfang an vt. Basisrisiko attribuiert. Allerdings wird der Begriff des vt. Basisrisikos in der Praxis im Prinzip ausschließlich auf indexbasierte Entschädigungstrigger angewendet. Dieser Auffassung folgend resultiert vt. Basisrisiko nach Schradin (insbesondere) bei Instrumenten des vt. Cross-Hedgings.51 Auch andere Autoren folgen der Auffassung, dass bei Entschädigung auf Kompensationsbasis in der Regel eine „perfekte“ Deckung“ durch die Nutzung eines Kompensationstriggers erreicht wird und somit kein (relevantes) vt. Basisrisiko besteht.52 Bei diesem weitgehend vorherrschenden Marktverständnis von vt. Basisrisiko ist zu erkennen, dass das Bewusstsein für vt. Basisrisiko in traditionellen Rückversicherungsverträgen auf Kompensationsbasis nicht vorhanden ist. Dabei können auch Rückversicherungsverträge auf Kompensationsbasis bestimmte Deckungseinschränkungen wie Entschädigungslimits, Ereignislimits oder Risikoausschlüsse enthalten, welche dazu führen, dass der Rückversicherte keine oder nur eine begrenzte Entschädigungsleistung erhält, obwohl er diese wiederum an seine Versicherungsnehmer leisten muss. Darüber hinaus kann die Wirkung von Priorität und Haftstrecke bei nicht-proportionaler Rückversicherung dazu führen, dass keine (weitere) Entschädigungsleistungen (mehr) aus dem Rückversicherungsvertrag fließen, obwohl der Erstversicherer seinerseits gegenüber den Versicherungsnehmern einstandspflichtig ist. Der Annahme folgend, dass im Wording des Deckungsinhaltes eines Rückversicherungsvertrags bewusst das rückgedeckte Risikoportfolio spezifiziert wird, wird zur Definition des vt. Basisrisikos aus Marktperspektive vertreten, dass eine negative Abweichung der Entschädigung aus einem Risikotransferinstrument zur Entschädigungsleistung des Risikosponsors nur dann als vt. Basisrisiko bezeichnet werden kann, wenn (ceteris paribus) Deckung unter einem Hedginginstrument auf Kompensationsbasis (bei währungskongruenter Abdeckung53) innerhalb der festgelegten Haftstrecke vorgelegen hätte.54 51 Schradin (1998), S. 338. 52 Cummins/Lalonde/Phillips (2000), S. 3. 53 Ansonsten würde diese Eingrenzung den Sonderfall des vt. Basisrisikos aus Währungsinkongruenzen bei Entschädigungstriggern auf Kompensationsbasis ausschließen (siehe Kapitel 3.3.2). 54 Definition als Erweiterung des Ansatzes von Ross/Williams (2009), S. 57.
29 bewerten, auch wenn diese in der Definition aus der Marktperspektive nicht entsprechend betrachtet werden. 3.3.2. Vt. Basisrisiko aus Währungsinkongruenzen Trotz voranstehender Ausführungen, dass vt. Basisrisiko aus dem Deckungsinhalt des Rückversicherungsvertrags abhängig von der Definition des vt. Basisrisikos besteht, kann bei beiden Definitionsansätzen auch dem Risikotransfer durch traditionelle Rückversicherungsverträge mit Kompensationstriggern ein teils signifikantes vt. Basisrisiko aus Währungsinkongruenz innewohnen. Primär stellt das vt. Basisrisiko aus Währungsinkongruenzen ein finanzielles Risiko dar, welches sich innerhalb des vt. Risikotransfers manifestiert. Diese Form des vt. Basisrisikos kann somit als mittelbar vt. Basisrisiko betrachtet werden und ist als solches innerhalb von Solvency II zu berücksichtigen. In einer ökonomischen Betrachtung entsteht vt. Basisrisiko aus Währungsinkongruenzen, wenn die Entschädigungsleistung aus dem Rückversicherungsvertrag und den Erstversicherungsverträgen in unterschiedlichen Währungen erfolgt und zu Beginn des Rückversicherungsvertrags ein fester Wechselkurs zur Abrechnung der Entschädigungsleistung festgelegt wurde.72 Ökonomisch weicht der Wert der Entschädigungsleistung des Rückversicherers dann negativ von der Entschädigungsleistung, die der Rückversicherte an seine Kunden auszahlen muss, ab, wenn die Währung des Rückversicherungsvertrags gegenüber der Währung der Erstversicherungsverträge abwertet. Dabei wird die Entschädigung aus der Risikominderungstechnik anhand des fixierten und im Vergleich zum aktuellen Wechselkurs stärkeren Fremdwährungskurses berechnet, sodass sich eine Lücke aus dem tatsächlichen Marktwert der Originalverbindlichkeit und der Entschädigungsleistung aus der Risikominderungstechnik ergibt. Der Rückversicherte erhält umgerechnet weniger Geldeinheiten der Währung, auf welche seine Verbindlichkeiten dotiert sind, als anhand der Berechnung zum aktuellen Wechselkurs. Eine Beispielrechnung zur Illustration der Problematik ist im Anhang 1 angefügt. In einer ganzheitlichen Betrachtung des vt. Basisrisikos kann diesem Wechselkursverlust gegenübergestellt werden, dass sämtliche Zahlungen an den Rückversicherer als „ökonomisch günstiger“ bewertet werden können, da weniger Geldeinheiten der Fremdwährung transferiert werden müssen als anhand des aktuellen Wechselkurses berechnet. Bei Betrachtung der Berechnung des notwendigen Solvenzkapitals auf Basis des 72 Heath (2009), S. 79.
30 200-Jahresereignisses sollte insbesondere in nicht-proportionalen Rückversicherungsverträgen jedoch der Entlastungseffekt aus der Deckung überwiegen. In der Praxis entfaltet diese Form des vt. Basisrisikos lediglich dort Relevanz, wo der Rückversicherer das Währungsrisiko aus der Deckung nicht übernehmen möchte und der Kauf von währungskongruentem Rückversicherungsschutz auf dem Rückversicherungsmarkt somit nicht möglich ist. Aus Sicht der Risikosteuerung des Rückversicherten erscheint es hinsichtlich der Bemessung der risikoentlastenden Wirkung des Rückversicherungsvertrags transparenter, die vt. Risiken der Passivseite, sofern möglich, nicht mit Risiken der Aktivseite zu vermischen.
31 3.4. Quellen des vt. Basisrisikos indexbasierter Entschädigungstrigger Nachdem in den vorangehenden Abschnitten der Begriff des vt. Basisrisikos definiert und das Vorliegen von vt. Basisrisiko in traditionellen Rückversicherungsverträgen beschrieben wurde, wird im nachstehenden Teilkapitel erarbeitet, aus welchen Quellen vt. Basisrisiko bei Instrumenten mit synthetischem Entschädigungstrigger hinzutreten kann. Bei dieser Darstellung der Ursachen wird zwischen vt. Basisrisiko aus Modellierungsfehlern, dem Trigger-Risk sowie einer dynamischen Veränderung des gedeckten Risikoportfolios (dynamisches vt. Basisrisiko) unterschieden.73 3.4.1. Vt. Basisrisiko aus Modellierungsfehlern Vt. Basisrisiko aus Modellierungsfehlern entsteht daraus, dass Modelle zukünftige Ereignisse in der Regel nur auf Basis von Vergangenheitswerten und (wissenschaftlich begründeten) Annahmen prognostizieren können. Vt. Basisrisiko aus Modellierungsfehlern kann aufgrund dessen per Definition nicht ausgeschlossen werden, da dieser Ausschluss implizieren würde, dass eine perfekte Modellierung möglich wäre. Jedoch liegt es in der Natur von Modellen, dass aufgrund von Unsicherheiten bzgl. der in das Modell einfließenden Faktoren74, ein zukünftiges Schadenereignis in aller Regel bezüglich der verschiedenen Dimensionen (Zeitpunkt, Häufigkeit, Zeitdauer, Schädenhöhe, …) nur zu einem bestimmten Wahrscheinlichkeitsniveau im Erwartungswert korrekt simuliert und die tatsächliche Ereignisausprägung von dieser Simulation abweichen kann („Modellierungsfehler“). Die Verwirklichung von vt. Basisrisiko aus dieser Ursachenquelle gleicht somit dem vt. Diagnosebzw. Prognoserisiko nach Farny.75 Diese Form des vt. Basisrisikos kann direkt nur bei Entschädigungstriggern, zu deren Kalkulation (Naturgefahren)Modelle76 genutzt werden, eintreten, sodass diese Ursache primär nur auf parametrische und modellierte Entschädigungstrigger wirkt. Mittelbar könnte diese Ursache auch auf Entschädigungstrigger auf Kompensationsbasis übertragen werden, da Modelle in der Praxis tlw. zur Allokation des Rückversicherungsbedarfs genutzt werden. Aufgrund der Einschränkung der Definition des vt. Basisrisikos in Kapitel 3.2.2 wird der Umstand einer zu geringen Haftstrecke an dieser Stelle jedoch nicht als vt. Basisrisiko betrachtet. 73 Ross/Williams (2009), S. 55 ff. 74 Ross/Williams (2009), S. 54. 75 Farny (2011), S. 84. 76 Zwar können auch andere Gefahren (z.B. Terror oder Haftpflichtschäden) simuliert werden. Die Nutzung von stochastischen Modellen zur Simulation von Naturgefahren kann in der Praxis jedoch als dominante Anwendung betrachtet werden.
32 Zur Analyse aufgrund welcher Grundursachen und Annahmen vt. Basisrisiko aus Modellierungsfehlern entstehen kann, ist eine Zerlegung des Aufbaus von Katastrophenmodellen in die einzelnen Module notwendig. Katastrophenmodellen sind mehrstufig aufgebaut und bestehen in aller Regel aus drei Modulen.77 Zunächst wird im „Gefahren-Modul“ die Wahrscheinlichkeit von bestimmten Katastrophenereignissen unterschiedlichen Ausmaßes losgelöst von der Betrachtung der Wirkung auf ein versichertes Portfolio simuliert. Erst im „Engineering-Modul“ werden die so erzeugten „Rohinformationen“ des schädigenden Ereignisses durch die Einspielung von Portfoliodaten, die sowohl die Belegenheit als auch die (bauliche) Beschaffenheit der versicherten Risiken enthalten, durch die Anwendung von Schadenfunktionen in einen physischen Schaden der versicherten Risiken transformiert. Im „Finanz-Modul“ wird dieser physische Schaden des Portfolios zunächst in einen wirtschaftlichen Bruttoschaden und durch die Einspielung von Vertragsbedingungen des (Rück)Versicherungsvertrags sodann in den versicherten Schaden des Portfolios übersetzt. Hinsichtlich der Definition des vt. Basisrisikos in der vorliegenden Arbeit entsteht vt. Basisrisiko dann, wenn ein Schadenereignis mit einem vom tatsächlichen Schadenaufwand abweichenden Aufwand simuliert wird und anhand dieses abweichend simulierten Schadenaufwandes ein indexbasierter Entschädigungstrigger kalibriert wird.78 Anhand der Darstellung der einzelnen Module zeigt sich, dass vt. Basisrisiko aufgrund der Unsicherheit der Annahmen innerhalb aller drei Module bestehen kann. Als primäre Unsicherheit werden diejenigen Unsicherheiten bezüglich der Simulation der von der Betrachtung des Versicherungsportfolios losgelösten Katastrophenereignisse bezeichnet. Diese primäre Unsicherheit manifestiert sich somit im „Gefahren-Modul“ des Naturgefahrenmodells. Als sekundäre Unsicherheit wird die Unsicherheit hinsichtlich der Annahmen zur Anwendung der erzeugten Katastrophenszenarien auf das versicherte Portfolio bezeichnet.79 Diese sekundäre Unsicherheit entsteht innerhalb des „Engineering-“ und „Finanz-Moduls“ und hängt in der Praxis insbesondere von der Qualität der vorhandenen Portfoliodaten, der Adäquanz der genutzten Schadenfunktionen und der Granularität der anwendbaren Vertragsbedingungen ab. 77 AIR Worldwide (2012), S. 1 f. 78 Diese und die folgenden Ausführungen betrachten lediglich das vt. Basisrisiko bei der Berechnung des notwendigen Solvenzkapitals. 79 AIR Worldwide (2015), S. 1.
33 3.4.2. Vt. Basisrisiko aus dem Trigger-Risk Eine weitere Quelle von vt. Basisrisiko in einer ILS-Transaktion mit indexbasierten Entschädigungstriggern eröffnet sich dann, wenn der verwendete Index die tatsächliche Schadenbelastung des Risikosponsors nicht kongruent abbildet. Zur Unterscheidung dieser Art des vt. Basisrisikos von dem zuvor dargestellten vt. Basisrisiko aus Modellierungsfehlern ist anzunehmen, dass eine „perfekte“ Modellierung des schädigenden Ereignisses grundsätzlich möglich wäre. In der idealisierten Betrachtung wird somit unterstellt, dass ein Schadenereignis innerhalb aller drei Module des Katastrophenmodells korrekt modelliert werden kann und somit keine Unsicherheit bezüglich des Zeitpunkts und der Intensität eines eintretenden Schadenereignisses besteht. Folglich eröffnet sich diese Quelle des vt. Basisrisikos aufgrund der Annahme des „perfekten Modells“ nicht bei modellierten Entschädigungstriggern, sofern diese das schädigende Ereignis auf das tatsächliche Risikoportfolio des Risikosponsors anwenden. Überträgt man die vt. Risikokategorisierung nach Farny, gleicht diese Form des vt. Basisrisikos dem vt. Zufallsbzw. Irrtumsrisiko, jedoch nicht bezogen auf die schädigende Gefahr und die Wechselwirkung mit dem vt. Portfolio, sondern die Hedgingwirkung der Risikominderungstechnik.80 Diese Form des vt. Basisrisikos charakterisiert als Cross-Hedge-Risiko den Kern des vt. Basisrisikos im engeren Sinne81 und lässt sich seinerseits untergliedern in die Ursachen, aufgrund welcher die Korrelation zwischen dem Entschädigungstrigger und der tatsächlichen Schadenbelastung des Risikosponsors eingeschränkt wird. Zur Herstellung von Transparenz aus Sicht des Kapitalmarktinvestors kann der verwendete Entschädigungstrigger nach Liebwein in sachlicher, räumlicher, gesellschaftsübergreifender oder zeitlicher Dimension82 von der Schadenentwicklung des Risikosponsors entkoppelt werden, sodass die Korrelation zwischen Risikound Sicherungsposition aufgrund dessen tendenziell abnimmt. Als Bestandteile der sachlichen Dimension können insbesondere die rückgedeckten Gefahren und Sparten als Definition des rückversicherten Bereichs des Rückversicherungsvertrags angeführt werden. Diese Bestandteile werden in der gesellschaftsübergreifenden Standardisierung durch weitere Attribute ergänzt, welche die Risikoprofile von Risikound Sicherungsposition charakterisieren. Darunter ist etwa die Beschaffenheit der einzelnen Risiken des Portfolios 80 Farny (2011), S. 83 f. 81 Schradin (1998), S. 338. 82 Liebwein (2009), S. 474.
34 des Risikosponsors, die je nach Verwendung des Entschädigungstriggers von der Risikobeschaffenheit eines genutzten Referenzportfolios abweichen kann, zu subsumieren.83 In räumlicher Dimension ist insbesondere zu analysieren, inwiefern die Risikobelegenheit des tatsächlichen Portfolios mit der Risikobelegenheit eines Referenzportfolios bzw. mit den Messpunkten der Sicherungsposition bei Aufzeichnung parametrischer Daten korreliert. Innerhalb der zeitlichen Dimension führt Liebwein insbesondere die Übereinstimmung von Risikound Schadenperiode sowie die Länge der Entwicklungsperiode zur Berücksichtigung der Abwicklung von Schäden bzw. etwaig eingetretenen Spätschäden an. Dabei ist in der Praxis anzunehmen, dass insbesondere die von Portfolioschäden losgelösten Entschädigungstrigger (modellierte und parametrische Entschädigungstrigger) zu einem positiven vt. Basisrisiko bei der Abwicklung von Schäden führen. Untergeordnet kann jedoch das Risiko hinzutreten, dass Kapitalmarktinvestoren sich (insbesondere bei long-tail Sparten) in der Regel nicht bis zur finalen Abwicklung der Schäden beteiligen (möchten), sodass hier vt. Basisrisiko aus der Veränderung des Schadenaufwands in der Abwicklung von bekannten und unbekannten (Spät)Schäden resultieren kann. 83 Liebwein (2009), S. 494.
35 3.4.3. Dynamisches vt. Basisrisiko Das dynamische vt. Basisrisiko bezeichnet dasjenige vt. Basisrisiko, welches aus der Veränderung der Einflussfaktoren über die Vertragslaufzeit entsteht. Das dynamische vt. Basisrisiko stellt in seiner Erscheinungsform keine eigenständige Ursachenquelle dar, sondern manifestiert sich aufgrund von sich ändernden Umweltbedingungen der beiden vorgenannten Ursachenquellen im Zeitablauf.84 Verglichen mit den vt. Risikoarten nach Farny gleicht diese Quelle des vt. Basisrisikos somit dem vt. Änderungsrisiko über die Betrachtungsperiode.85 Eine besondere Schwierigkeit zur Gestaltung eines möglichst effektiven Hedgings der vt. Risikoposition über die gesamte Vertragslaufzeit resultiert aus der Tatsache, dass sich die relevanten Umweltbedingungen über die Vertragslaufzeit in der Regel nicht stabil zueinander entwickeln.86 Die Bewertung von vt. Basisrisiko ist somit nicht zeitpunkt-, sondern zeitraumbezogen vorzunehmen. Selbst wenn bei Vertragsbeginn ein perfektes Hedging über indexbasierte Entschädigungstrigger möglich wäre, kann innerhalb der gesamten Laufzeit vt. Basisrisiko entstehen bzw. im Umfang schwanken, sofern diese Veränderung nicht angemessen durch den verwendeten indexbasierten Entschädigungstrigger abgebildet wird. Das dynamische vt. Basisrisiko trägt dabei der Möglichkeit Rechnung, dass der Wirkungsgrad des Hedgings bei vt. Hedginginstrumenten durch die unterschiedliche Entwicklung des Risikoprofils von Risikound Sicherungsposition schwanken kann. Dieser Umstand ist wegen der Dynamik innerhalb von Versicherungsportfolios eine besondere Herausforderung bei der Bewertung von vt. Basisrisiko und unterscheidet sich dabei maßgeblich von finanziellen Hedginginstrumenten, bei denen (unter Vernachlässigung von Gegenparteiausfallrisiken) in aller Regel eine feste und stabile Zuordnung zwischen Basisund Hedginginstrument über den Zeitablauf gegeben ist. Aufgrund der oftmals mehrjährigen Vertragslaufzeit von ILS-Transaktionen ist der Bemessung des Umfangs von dynamischem vt. Basisrisiko hierbei eine vergleichsweise höhere Wichtigkeit als bei den meist einjährigen Vertragslaufzeiten im traditionellen Rückversicherungsgeschäft beizumessen, um zu gewährleisten, dass das genutzte Risikotransferinstrument auch über die gesamte Laufzeit zu einem effektiven Transfer von vt. Risiken führt. Diese ökonomische Sichtweise über die gesamte Laufzeit wird in der Betrachtung nach den Vorgaben von Solvency II zumindest bei der Berechnung des notwendigen Solvenzkapitals 84 Ross/Williams (2009), S. 57. 85 Farny (2011), S. 84. 86 Liebwein (2009), S. 498.
36 in Säule I dahingehend verkürzt, dass zur Berechnung des Risikokapitalbedarfs grundsätzlich ein Horizont von einem Jahr betrachtet wird. Dabei ist jedoch zu betonen, dass das dynamische vt. Basisrisiko auch in den Folgejahren auf einen Ein-Jahres-Horizont projiziert werden muss, wenn das entsprechende Risikotransferinstrument in den Folgejahren risikokapitalentlastend angerechnet werden soll. Somit fließt das dynamische vt. Basisrisiko über die gesamte Vertragslaufzeit der ILS-Transaktion kaskadierend in die jeweilige Periode der Berechnung des notwendigen Solvenzkapitals ein. Bei der Bewertung der einforderbaren Beträgen aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften in der Solvenzbilanz muss die Dynamik des vt. Basisrisiko sogar über den gesamten Betrachtungshorizont des Cash-Flows bewertet werden (siehe Kapitel 4.2.1). Der voranstehenden Logik folgend könnte dynamisches vt. Basisrisiko mittelbar auch bei vt. Risikominderungstechniken auf Kompensationsbasis entstehen, wenn zum Zwecke der Allokation des Umfangs des notwendigen Rückversicherungsschutzes eine Annahme zur Portfolioentwicklung getroffen wurde, die sich über die Deckungsperiode nicht manifestiert. Kommt es deshalb zu einem zu geringen Einkauf von Rückversicherungsschutz (bspw. zu geringe Haftstrecke eines Cat XLs), könnte dies als eine Form des dynamischen vt. Basisrisikos gesehen werden. Entsprechend der Ausführungen zum vt. Basisrisiko von traditioneller Rückversicherung (siehe Kapitel 3.3) und entsprechend der mittelbaren Anwendung von vt. Basisrisiko aus Modellierungsfehlern soll dies innerhalb dieser Arbeit jedoch nicht als vt. Basisrisiko verstanden werden.
37 3.5. Vt. Basisrisiko ausgewählter Entschädigungstrigger Nachdem im vorstehenden Abschnitt die jeweiligen Quellen des vt. Basisrisikos, die bei der Verwendung von indexbasierten Entschädigungstriggern über das vt. Basisrisiko kompensatorischer Deckungen hinzutreten können, erarbeitet wurden, werden diese im Folgenden auf die zuvor dargestellten indexbasierten Entschädigungstrigger von ILS-Konstruktionen angewendet (siehe Kapitel 2.2.2.2) 3.5.1. Parametrische Entschädigungstrigger Bei der Analyse des potentiellen vt. Basisrisikos von parametrischen Entschädigungstriggern ist festzustellen, dass dieses grundsätzlich aus allen drei zuvor genannten Quellen resultieren kann. Vt. Basisrisiko aus Modellierungsfehlern manifestiert sich bei der Nutzung parametrischer Entschädigungstrigger während der prospektiven Kalkulation des parametrischen Indexes. Diese Ursache führt dann zu vt. Basisrisiko, wenn der vor einem Schadenereignis kalibrierte parametrische Index nicht zu einer der tatsächlichen Schadenbelastung entsprechenden Entschädigung des Risikosponsors führt. Dies kann daraus resultieren, dass das schädigende Ereignis bei eigentlich (im Erwartungswert) zutreffender Modellierung zufällig abweicht (vt. Prognoserisiko) oder wegen falscher Modellannahmen systematisch falsch simuliert wird (vt. Irrtumsrisiko aus Diagnosefehlern). Als Quellen des vt. Basisrisikos aus Modellierungsfehlern erscheinen in der Praxis insbesondere das Gefahrenmodul sowie die zur Transformation der parametrischen Simulationsdaten in einen (monetären) Versicherungsschaden notwendige Schadenfunktion als kritische Ansatzpunkte, aus denen vt. Basisrisiko aus Modellierungsfehlern entstehen kann. Unter der Annahme, dass eine perfekte Modellierung von Schadenereignissen und deren Wirkung auf das Versicherungsportfolio möglich ist, resultiert dennoch Potential für vt. Basisrisiko aus dem Trigger-Risk. Die Inkongruenz des parametrischen Indexes resultiert dabei nicht aus der Unkenntnis der Wirkung der schädigenden Gefahr auf das Portfolio, sondern aufgrund inadäquater Umsetzung der korrekten Modellierung auf das zu deckende Portfolio des Risikosponsors.87 Bei parametrischen Entschädigungstriggern entsteht diese Quelle des vt. Basisrisikos trotz perfekter Simulation der schädigenden Gefahr, wenn die Gewichtung bzw. die Auswahl der Messpunkte zur Messung der parametrischen Referenzwerte die Belegenheit des Risikoportfolios nicht kongruent abbilden. In der 87 Heath (2009), S. 79.
38 Praxis wirkt dabei insbesondere die räumliche Entkoppelung von Risikound Sicherungsposition. Bei räumlich auseinanderliegenden Risiken kann die Verwendung eines (gewichteten) parametrischen Indexes, bei welchem Messwerte mehrerer Messpunkte miteinander kombiniert werden, vt. Basisrisiko reduzieren. Vollständig eliminieren lässt sich das vt. Basisrisiko durch diese gewichteten Indizes jedoch in der Praxis nicht, da die zur Messung von parametrischen Indizes (Windstärken, Niederschlag, Erdbebenstärken, …) notwendigen Messstationen in aller Regel nicht in derselben Granularität der Belegenheit der Versicherungsrisiken vorhanden sind. Eine Messung der schädigenden Einflüsse einer Gefahr unmittelbar am Ort der Risikobelegenheit ist somit nicht möglich. Die Granularität der Messung parametrischer Daten ist dabei von der betrachteten Gefahr abhängig.88 In der Praxis zeigt sich jedoch, dass durch die Optimierung der Kombination eines parametrischen Indexes bereits bei vergleichsweise geringer Anzahl von Messpunkten vt. Basisrisiko als Trigger-Risk weitgehend ausgeschlossen werden kann, sodass dieses nur noch in unwesentlichem Umfang vorliegt.89 Aufgrund der Tatsache, dass die beiden vorgenannten Ursachen des vt. Basisrisikos auf parametrische Entschädigungstrigger wirken, müssen diese Ursachen für vt. Basisrisiko jeweils auch über den Zeitablauf bewertet werden (vt. Dynamisches Basisrisiko). Es ist zu erkennen, dass der Umfang von vt. Basisrisiko und somit die Hedging-Wirkung dieses Entschädigungstriggers schwanken kann. Beispielhaft könnte etwa die Veränderung der regionalen Verteilung des Risikoportfolios durch eine veränderte Vertriebsleistung in einzelnen Gebieten dazu führen, dass bei gewichteten parametrischen Triggern die zu Vertragsbeginn festgelegte Gewichtung der einzelnen Messstationen das veränderte Risikoprofil nicht mehr adäquat widerspiegelt. Darüber hinaus könnte eine veränderte Zeichnungspolitik dazu führen, dass die zur Kalibrierung des Indexes verwendete Schadenfunktion die veränderte Risikobeschaffenheit des Risikoportfolios nicht mehr risikogerecht abbildet. Außerhalb des Einflussbereiches des Risikosponsors könnten außerdem (natürliche) Veränderungen der Umwelt (z. B. Klimawandel, Landschaftsgestaltung durch Flussbegradigung, …) dazu führen, dass das ursprünglich zur Kalibrierung des Indexes verwendete Modell die tatsächliche Risikoexponierung des Portfolios nicht (mehr) kongruent reflektiert. 88 Bspw. ist die Messung von Windstärken im Rahmen der Rückdeckung der Gefahr „Sturm“ ist aufgrund eines dichten Netzes von Wetterstationen in der Praxis vergleichsweise genau möglich. 89 Franco (2010), S. 4.
45 3.6.2. Zwischenschaltung eines Rückversicherungsvertrags auf Kompensationsbasis Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit zur Vermeidung von vt. Basisrisiko aus Sicht des Risikosponsors bietet sich durch die Zwischenschaltung eines traditionellen Rückversicherers als Risikoträger des vt. Basisrisikos zwischen Risikosponsor und Zweckgesellschaft. Die Zwischenschaltung dieses Rückversicherers führt zwar nicht dazu, dass vt. Basisrisiko vermieden wird. Allerdings dient die Zwischenschaltung dazu, dass dieses nicht mehr durch den Risikosponsor getragen werden muss. Dies wird dadurch erreicht, dass zwischen Rückversicherer und Risikosponsor ein traditioneller Rückversicherungsvertrag auf Kompensationsbasis abgeschlossen wird. Folglich besitzt der Risikosponsor einen back-to-back cover seiner Verbindlichkeiten und somit kein (über traditionelle Rückversicherungsverträge hinausgehendes) vt. Basisrisiko, wodurch dieser unter Solvency II kein zusätzliches vt. Basisrisiko ansetzen muss. Der Rückversicherer wird seinerseits anhand des indexbasierten Entschädigungstriggers durch die Zweckgesellschaft entlastet, sodass dieser allein das vt. Basisrisiko der ILSTransaktion tragen muss. Die ILS-Transaktion wird aus Sicht der Kapitalmarktinvestoren durch diese Adjustierung hinsichtlichl des Pricings weder im Umfang der Transparenz noch hinsichtlich des Schadenexposures berührt. Darüber hinaus kann sich in einer ökonomischen Betrachtung durch die bewusste Aufteilung der Risikoträgerschaft hinsichtlich der Gesamtkosten der Vorteil ergeben, dass der so aufgeteilte Risikotransfer effizienter als ein alleiniger Vertrag zwischen dem traditionellen Rückversicherer und Risikosponsor gestaltet werden kann.95 Die Zwischenschaltung des Rückversicherers ist aus Sicht des Risikosponsors ökonomisch effizienter, wenn dieser aufgrund seiner Portfoliozusammensetzung geringere Risikokapitalkosten zur Tragung des entsprechenden vt. Basisrisikos besitzt als der Risikosponsor und dieser Vorteil nicht durch andere Bestandteile der Rückversicherungsprämie (insbesondere Gewinnund Sicherheitszuschläge sowie Kosten) überkompensiert wird.96 Tendenziell ist anzunehmen, dass die typische Portfoliozusammensetzung des Rückversicherers weiter gestreut ist als die des Risikosponsors, da der Rückversicherer seinerseits Versicherungsrisiken mehrerer rückversicherter Unternehmen in seinem Portfolio bündelt.97 Dies führt bei ausreichendem Marktanteil in einer bestimmten Region tendenziell dazu, dass bspw. das Portfolio eines 95 Setzt voraus, dass der Risikosponsor sich zuvor bewusst zur Platzierung seiner vt. Risiken an den Kapitalmarkt entschieden hat. 96 Zhu (2009), S. 86-87. 97 Meyers/Kollar, S. 15.
46 Rückversicherers derjenigen Schadenbelastung eines Branchenportfolios ähneln sollte.98 Somit könnte der Rückversicherer bspw. das vt. Basisrisiko aus der Verwendung von Branchenindizes tendenziell effizienter tragen als der originäre Risikosponsor. Gleiche Feststellung gilt für die Verwendung von parametrischen Indizes bei der Annahme, dass das Portfolio eines Rückversicherers tendenziell breiter und ausgeglichener gestreut ist als das Portfolio des Risikosponsors. Dadurch kann zumindest derjenige Teil des vt. Basisrisikos effizienter getragen werden, der dadurch entsteht, dass die notwendigen Messstationen zur Messung von parametrischen Daten nicht in ausreichender Granularität wie die vt. Risikoeinheiten zur Verfügung stehen und somit das Portfolio des originären Risikosponsors örtlich nicht kongruent abbilden. Der ökonomische Vorteil kann sich darüber hinaus daraus ergeben, dass der Rückversicherer Basisrisiken mehrerer Transaktionen innerhalb seines Portfolios bündeln und streuen kann.99 98 Liebwein (2009), S. 499. 99 Liebwein (2009), S. 500.
47 4. Alternative Capital und vt. Basisrisiko unter Solvency II Nachdem in den vorangehenden Kapiteln der Aufbau von ILS-Transaktionen dargestellt und aus der Mechanik der Entschädigungstrigger die jeweiligen Quellen des inhärenten vt. Basisrisikos abgeleitet wurden, werden in diesem Kapitel die jeweiligen Vorgaben von Solvency II dargelegt, die die Besonderheiten von ILS-Transaktionen abbilden sollen. Dazu wird zunächst skizziert, welche besonderen Anforderungen nach Solvency II an die für ILS-Transaktionen (in aller Regel) zwischengeschalteten Zweckgesellschaften gestellt werden. Im Anschluss daran wird aufgezeigt, wie der typische Aufbau von ILS-Transaktionen im Gegenparteiausfallrisiko von Solvency II wirkt. Schwerpunkt dieses Kapitels wird schließlich sein, die Berücksichtigung von vt. Basisrisiko sowohl aus quantitativer Perspektive (Säule I) als auch qualitativer Betrachtung (Säule II) von Solvency II zu analysieren. 4.1. Besondere Vorgaben für ILS-Transaktionen innerhalb von Solvency II Aufbauend auf dem dargestellten typischen Aufbau von ILS-Transaktionen (siehe Kapitel 2.2.1) kann abgeleitet werden, dass insbesondere die Vorfinanzierung der Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft durch die Einzahlung der Kapitalmarktinvestoren in das Collateral zu Beginn der Transaktion zu einer im Vergleich zu traditioneller Rückversicherung unterschiedlichen Berücksichtigung innerhalb von Solvency II führt. Deshalb wird innerhalb der weiteren Ausführungen dieses Teilkapitels zunächst beschrieben, welche Anforderungen Solvency II an die Finanzierungsstruktur sowie das Investment der Zweckgesellschaft stellt, um darauf aufbauend zu analysieren, wie diese Finanzierungsstruktur auf das notwendige Solvenzkapital innerhalb des Gegenparteiausfallrisikos des Risikosponsors wirkt. 4.1.1. Besondere Anforderungen an Zweckgesellschaften Damit Zweckgesellschaften überhaupt innerhalb einer ILS-Transaktion genutzt werden können, sind diese von der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates entsprechend zu (Rück)Versicherungsunternehmen zum Geschäftsbetrieb zuzulassen.100 Die Zulassung setzt dabei voraus, dass die Zweckgesellschaft (vt.) Risiken eines (Rück)Versicherungsunternehmens über Rückversicherungsverträge oder ähnliche Vereinbarungen übernimmt, die Liquidation des übertragenden (Rück)Versicherungsunternehmens sich nicht negativ auf die Solvabilität der Zweckgesellschaft auswirkt und eine 100 Europäisches Parlament und Europäischer Rat, Richtlinie 2009/138/EG, Art. 211 Abs. 1.
48 jederzeitige vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft sichergestellt ist.101 Darüber hinaus erfordert die Zulassung Anforderungen an die leitenden Personen, Aktionäre und Gesellschafter einer qualifizierten Beteiligung sowie das Governance-System.102 4.1.1.1. Jederzeitige, vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft Um eine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft sicherzustellen, muss das Collateral drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst müssen die zum Marktwert103 bewerteten Vermögenswerte der Zweckgesellschaft jederzeit mindestens dem Betrag der maximalen Risikoposition104 entsprechen. Darüber hinaus muss dem Liquiditätsrisiko durch eine ausreichende Liquidität bei Fälligkeit etwaiger Verbindlichkeiten begegnet werden. Außerdem sind die Erträge aus der Emission von Schuldtiteln (von den Kapitalmarktinvestoren) voll einzuzahlen.105 Zur Sicherstellung einer jederzeitigen vollständigen Kapitaldeckung muss die Zweckgesellschaft die Investments nach bestimmten solvabilitätsorientierten Anlagegrundsätzen anlegen.106 Diese Vorschriften enthalten keine festen prozentualen Grenzen, sondern beschreiben die Solvabilitätsanforderung an die Investments prinzipienorientiert. Demnach dürfen Zweckgesellschaften ihre Vermögenswerte grundsätzlich lediglich in Anlagen investieren, bei welchen sie einen angemessenen Risikomanagementprozess (Risikoermittlung, -Messung, -Überwachung, -Steuerung, -Berichterstattung) gewährleisten können.107 Darüber hinaus sind die Vermögenswerte im Spannungsfeld der Anforderung nach einer ausreichenden Sicherheit, Qualität, Liquidität sowie Rentabilität des Portfolios 101 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 318 Lit. (a), (b), (c) i. V. m. Art. 319. 102 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 318 Abs. (d) bis (f). 103 Der Marktwert entspricht dem Betrag, zu dem die Vermögenswerte zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnten, Europäisches Parlament und Europäischer Rat, Richtlinie 2009/138/EG, Art. 75. 104 Die max. Risikoposition ist definiert als Summe der max. Zahlungen einschließlich anfallender Aufwendungen. Davon sind Aufwendungen abzuziehen, sofern die Zweckgesellschaft das Recht hat, die Zahlung der Aufwendung zu verlangen, die Zweckgesellschaft erst nach Erhalt der Zahlung Entschädigungen leisten muss und der Risikosponsor die Aufwendung nicht als einforderbaren Betrag aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften betrachtet; Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 1 Nr. 44. 105 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 326 Abs. 1. 106 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 327. 107 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 327 (a).
49 anzulegen.108 Zur Förderung der Sicherheit der Investments sind diese ausreichend zu mischen und zu streuen, um Kumulrisiken zu vermeiden. Die Nutzung derivativer Finanzinstrumente ist lediglich zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung zulässig.109 Zur Verminderung des Liquiditätsrisikos sind die Vermögenswerte der Zweckgesellschaft in Art und Laufzeit hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft angemessen zu investieren.110 Insgesamt gleichen diese Anforderungen im hohen Maße den Anlagegrundsätzen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Anlage des Sicherungsvermögens eines Versicherers.111 Weil die Rentabilität einer Anlage in aller Regel im Zielkonflikt zu den übrigen Anforderungen steht, muss aus der Gesamtbetrachtung der Vorschriften abgeleitet werden, dass die Rentabilität im Rahmen des Investments des Collaterals von ILS in der Praxis eine nur untergeordnete Rolle spielen kann. Da die Vermögenswerte in der Regel risikoreicher bzw. längerfristig112 angelegt werden müssten, um eine höhere Rentabilität zu erreichen, würde dies direkt den übrigen Vorschriften der jederzeitigen, vollständigen Kapitaldeckung sowie Liquidität zuwiderlaufen. Die Anforderung einer ausreichenden Rentabilität erscheint aus solvenzorientierter Sicht nur dann relevant, sofern eine Negativverzinsung die vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft gefährden würde. Wohingegen die Anforderung einer ausreichenden Rentabilität bei den Anlagegrundsätzen des Sicherungsvermögens eines Versicherers eine Ausprägung des Schutzes des Interesses des Versicherungsnehmers darstellt, erscheint die kongruente Übertragung dieser Grundsätze auf das Investment des Collaterals in der Praxis als nicht sachgerecht. Auch aus Sicht des Kapitalmarktinvestors erscheint die Anforderung an eine ausreichende Rentabilität keine relevante Bewertungsnorm darzustellen, da die Anlage in ILS insbesondere dazu dient, in Assets mit vt. Risiko zu investieren und das Gesamtportfolio durch diese weitestgehend unkorrelierte Assetklasse zu diversifizieren. Investiert die Zweckgesellschaft die Vermögenswerte des Collaterals wiederum in risikobehaftete Assets, die mit dem traditionellen Investmenthorizont des Kapitalmarktinvestors korrelieren, wird die Anlageklasse der Cat-Bonds mit Risiken, die der Kapitalmarktinvestor ohnehin bereits im Portfolio trägt, vermischt, sodass der Vorteil einer nicht bestehenden Korrelation dieser Anlageklasse reduziert würde. 108 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 327 (b). 109 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 327 (d), (f), (g). 110 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 327 (c). 111 Deutscher Bundestag, VAG, § 124. 112 Annahme einer „normalen“ Zinskurve. Diese Annahme gilt nicht bei flacher bzw. inverser Zinskurve.
50 Die Bewertung, dass eine ausreichende Rentabilität in der Praxis weder aus Sicht der Aufsichtsbehörde noch aus Sicht der Vertragsparteien eine relevante Anforderung darstellt, zeigt sich vor allem daran, dass die Investments der Zweckgesellschaft so angelegt werden, dass sie lediglich eine (variable) risikofreie Verzinsung reproduzieren (siehe Kapitel 2.2.1). Die explizite Aufführung des Erfordernisses der ausreichenden Rentabilität als Grundsatz der Anlage ist somit hier nicht zweckdienlich. Somit sollte bei Vorliegen eines Zielkonfliktes der Begegnung des Liquiditätsund Bedeckungsrisikos absoluter Vorrang vor der Erzielung einer ausreichenden Rentabilität gewährt werden. 4.1.1.2. Wirksame Risikoübertragung der Zweckgesellschaft Neben der Ausgestaltung der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft ist die vertragliche Gestaltung des Risikotransfers so vorzunehmen, dass der Umfang der Risikoübertragung eindeutig und unstrittig festgelegt wird und eine unter allen Umständen wirksame Risikoübertragung stattfindet.113 Die Anforderungen an die jederzeitige wirksame Risikoübertragung ergänzen dabei die Anforderungen an die Investments der Zweckgesellschaft und stellen dadurch die Fähigkeit der Bedienung der Rückversicherungsverpflichtungen sicher. Die Sicherstellung der Wirksamkeit der Risikoübertragung manifestiert sich darin, dass die von der Zweckgesellschaft mit dem Risikosponsor und mit den Kapitalmarktinvestoren abgeschlossenen Verträge gewährleisten müssen, dass die Ansprüche der Kapitalmarktinvestoren den Rückversicherungsverpflichtungen gegenüber dem Risikosponsor jederzeit nachgeordnet sind, keine Zahlung an die Kapitalmarktinvestoren geleistet werden, wenn dies der vollständigen Kapitaldeckung zuwiderläuft, keine Rückgriffsrechte der Kapitalmarktinvestoren auf die Vermögenswerte bestehen und den Kapitalmarktinvestoren kein Recht zur Beantragung der Liquidation der Zweckgesellschaft zugesprochen wird.114 Aus der Gesamtschau der Regelungsvorgaben zur Ausgestaltung der Zweckgesellschaft wird ersichtlich, dass die Sicherstellung der Fähigkeit zur Erfüllung der möglichen Verpflichtungen aus der vertraglichen Übernahme vt. Risiken oberste Priorität zugeordnet wird, die anhand der genannten Vorschriften sichergestellt werden soll. Es wird deutlich, dass die Ausgestaltung der Zweckgesellschaft der Fähigkeit zur Bedienung der vertraglichen Rückversicherungsverpflichtungen absoluten Vorrang vor der Bedienung der Verpflichtungen gegenüber den Kapitalmarktinvestoren einräumt. Dieser besonders schützenden Vorschriften für den Risikosponsor sind aus der Motivation des Aufsichtsrechts abzuleiten, da dadurch 113 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 320. 114 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 321.
51 letztlich die Fähigkeit des Risikosponsors gestützt wird, jederzeit den vt. Verpflichtungen gegenüber seinen Versicherungsnehmern nachkommen zu können.
52 4.1.2. Wirkung im Gegenparteiausfallrisiko In diesem Abschnitt wird auf Basis des Aufbaus von ILS zunächst das spezifische (ökonomische) Gegenparteiausfallrisiko hergeleitet. Dieses wird sodann auf die Vorgaben von Solvency II hinsichtlich der Berücksichtigung von vt. Risikominderungstechniken innerhalb des Gegenparteiausfallrisikomoduls gespiegelt. Dieses Risikomodul trägt möglichen Verlusten aus dem unerwarteten Ausfall oder einer Bonitätsverschlechterung der jeweiligen Gegenpartei bzw. von Schuldnern über einen Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten Rechnung und erstreckt sich auch auf risikomindernde Verträge.115 Da die Vorschriften von Solvency II eine ausreichende Verlustausgleichsfähigkeit der Versicherungsunternehmen sicherstellen sollen, ist es konsequent, dass das Risiko des unerwarteten Gegenparteiausfalls durch ausreichende Eigenmittel abgedeckt werden muss.116 4.1.2.1. Ökonomische Bewertung des Gegenparteiausfallrisikos von Rückversicherungsverträgen In einer ökonomischen Betrachtung des Rückversicherten tauscht dieser beim Kauf von Rückversicherungsschutz die potentiellen Auswirkungen der Verwirklichung von vt. Risiko mit dem Risiko, dass die risikoübernehmende Partei die entstehenden Forderungen im Schadenfall tatsächlich begleichen kann (Ausfallrisiko). Der Kauf von Rückversicherungsschutz vermindert somit vt. Risikopositionen und lässt Gegenparteiausfallrisiko entstehen. Dieses Gegenparteiausfallrisiko kann durch bestimmte Vertragsinhalte (z.B. Stellung von Depots, Letter of Credit, …) oder durch die Wahl von Rückversicherern mit hoher Bonität - wobei im Allgemeinen das Finanzstärke-Rating eines Unternehmens als Proxy der Bonität betrachtet wird - auch in traditionellen Rückversicherungsverträgen gemindert werden. Betrachtet man den dargestellten Aufbau von ILS sowie die Vorgaben zur jederzeitigen vollständigen Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft (siehe Kapitel 4.1.1), ist zu erkennen, dass sämtliche mögliche Forderungen des Risikosponsors aus dem Rückversicherungsvertrag bereits zu Beginn der Transaktion durch die Einzahlungen des Kapitalmarktinvestors in das Collateral besichert sind. Ein Ausfall dieser Risikominderungstechnik ist somit auf das Ausfallrisiko des Collaterals beschränkt. Unter der Annahme, dass das Collateral treuhänderisch verwaltet wird und durch eine Separierung des Collaterals von einer etwaigen Konkursmasse des Treuhänders, nicht dem Ausfallrisiko des Treuhänders unterliegt, 115 Europäisches Parlament und Europäischer Rat, Richtlinie 2009/138/EG, Art. 105 Abs. 6. 116 Europäisches Parlament und Europäischer Rat, Richtlinie 2009/138/EG, Art. 105 Abs. 6 unter Anwendung Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 189 - 202.
53 beschränkt sich das Gegenparteiausfallrisiko somit auf das Ausfallrisiko der investierten Assets. 4.1.2.2. Vorgaben zur Bewertung des Gegenparteiausfallrisikos von ILS unter Solvency II Bei der Ermittlung des notwendigen Solvenzkapitals für das inhärente Gegenparteiausfallrisiko werden Exponierungen aus risikomindernden Verträgen mit Zweckgesellschaften und Rückversicherungsunternehmen im Gegenparteiausfallrisikomodul grundsätzlich als „Typ 1-Exposures“ behandelt.117 Das vorzuhaltende Solvenzkapital gegenüber einer Gegenpartei wird dabei durch die Ausfallwahrscheinlichkeit und den Ausfallverlust (Loss Given Default)118 determiniert. Der Loss Given Default einer Rückversicherungsvereinbarung oder einer Versicherungsverbriefung errechnet sich entsprechend folgender Formel:119 Loss Given Default =max [50 % * ( Recoverables + 50 % * RMre ) - F * Collateral; 0] Als Recoverables ist dabei der Best Estimate der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung anzusetzen. Die Variable 𝑅𝑅𝑅𝑅𝑟𝑟𝑟𝑟 bezeichnet den risikomindernden Effekt der Risikominderungstechnik in den vt. Risikomodulen. Entsprechend der obigen Ausführungen zu den Möglichkeiten der ökonomischen Minderung von Gegenparteiausfallrisiken in traditionellen Verträgen bzw. dem typischen Aufbau von ILS wird der Ausfallverlust durch Abzug des Collaterals als Form der Sicherheit gemindert. Eine vorhandene Sicherheit, die etwaige Forderungen des Rückversicherten bzw. Risikosponsors besichert, wirkt dadurch solvenzkapitalentlastend. Das Collateral ist mit seinem risikobereinigten Wert anzusetzen. Dieser ergibt sich aus dem Marktwert120 welcher um das innenliegende Marktrisiko zu adjustieren ist. Dieses Marktrisiko ergibt sich aus der Differenz des gesamten Marktrisikos unter Berücksichtigung des Vermögenswertes und dem Marktrisiko, welches sich bei fiktivem Nicht-Ansatz des Vermögenswertes ergibt.121 Durch das typische Investment der Zweckgesellschaft in Wertpapiere, die nach Solvency II als risikolos betrachtet werden, kann die Anpassung für das Marktrisiko vernachlässigt werden.122 Auch das Zinsrisiko unter 117 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 189 Abs. 2. 118 Erwartete Höhe des Verlustes unter der Voraussetzung eines Gegenparteiausfalls. 119 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 192 Abs. 2. 120 Europäisches Parlament und Europäischer Rat, Richtlinie 2009/138/EG, Art. 75. 121 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 197 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5. 122 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 182 Abs. 2.
54 Solvency II ist aufgrund der Verwendung von variabel verzinsten Wertpapieren (weitestgehend) vernachlässigbar. Unter der Maßgabe der Anforderung einer jederzeitigen, vollständigen Bedeckung der Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft übersteigt der Wert des Collaterals somit die Recoverables, sodass der Ausfallverlust mit 0 anzusetzen ist. Das Collateral wird durch den Korrekturfaktor 𝐹𝐹, der die wirtschaftlichen Auswirkungen des Kreditereignisses auf die gestellte Sicherheit widerspiegelt, angepasst. Dieser ist wegen der beschriebenen Ausgestaltung von ILS-Transaktionen in aller Regel mit 100 % anzusetzen.123 Obwohl weitere Ausführungen zur Herleitung der Ausfallwahrscheinlichkeit wegen des nicht vorhandenen Ausfallverlustes obsolet erscheinen, werden die Vorgaben zur Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeit zur Vollständigkeit der Ausführungen dargestellt. Nach den Vorschriften von Solvency II ist die Ausfallwahrscheinlichkeit der Zweckgesellschaft grundsätzlich auf Grundlage der Gegenpositionen auf Basis der Einzeladressen zu ermitteln. Somit sind zur Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeit die Gegenparteien der jeweiligen Investments des Collaterals zu bewerten. Aus vorangehender Analyse des typischen Investmenthorizonts von ILS-Transaktionen sind auch diese mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 0 % anzusetzen.124 Sofern eine Swap-Counterparty genutzt wird, um die festverzinsliche Anlagerendite in eine variable Verzinsung umzutauschen, muss die Ausfallwahrscheinlichkeit dieser Swap-Counterparty anhand ihres Ratings bewertet werden. Bei einer Swap-Counterparty mit einem einfachen „A“-Rating (oder besser) kann die Ausfallwahrscheinlichkeit wegen der Geringfügigkeit praktisch jedoch (fast) vernachlässigt werden.125 123 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 197 Abs. 4 i. V. m. Abs. 7. 124 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 199 Abs. 8 i. V. m. Art. 180 Abs. 2 125 Die anzusetzende Ausfallwahrscheinlichkeit beträgt bei einem „AAA“-Rating 0,002 %, bei einem „AA“-Rating 0,01 % und bei einem „A“-Rating 0,05 %; Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 199 Abs. 2.
61 unberücksichtigt bleibt, soll diese Risikominderungstechnik nicht risikokapitalentlastend anerkannt werden.144 Der Inhalt dieses Erwägungsgrundes wird im nachfolgenden Gesetzestext aufgegriffen, indem „vertragliche Vereinbarung (von Risikominderungstechniken) nicht zu einem wesentlichen Basisrisiko (…) führen (dürfen), es sei denn, dies spiegelt sich in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung wider.145 Im Gegensatz zu den Vorgaben der Rahmenrichtlinie wird dem vt. Basisrisiko nunmehr das Erfordernis der Wesentlichkeit attribuiert. Darüber hinaus regelt diese Gesetzesvorgabe bereits die Folgen des Vorliegens von wesentlichem vt. Basisrisiko in der Berechnung des notwendigen Solvenzkapitals. Diese Vorgabe kann in der praktischen Anwendung nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden und bedingt primär, dass unwesentliches vt. Basisrisiko nicht in der Berechnung des notwendigen Solvenzkapitals berücksichtigt werden muss, sodass die risikokapitalentlastende Wirkung von Risikominderungstechniken ohne wesentliches Basisrisiko nicht zu adjustieren ist. Darüber hinaus ist diese Regelung so auszulegen, dass vt. Basisrisiko dazu führt, dass die gesamte risikokapitalentlastende Wirkung der Risikominderungstechnik entfällt, sofern das entsprechende (wesentliche) vt. Basisrisiko nicht adäquat in der Solvenzkapitalberechnung abgebildet wird bzw. werden kann. Dies impliziert gleichzeitig, dass auch bei Vorliegen von wesentlichem Basisrisiko eine partielle Einschränkung der risikokapitalentlastenden Wirkung zu berücksichtigen ist, sofern das vt. Basisrisiko entsprechend abgebildet werden kann. Somit führt diese Regelung in der Praxis zu einer die ökonomische Wirkung von vt. Basisrisiko kongruent abbildende Vorgabe, da die vt. Risikominderungstechnik lediglich in dem Umfang adjustiert werden muss, in welchem der effektive vt. Risikotransfer aufgrund des vt. Basisrisiko eingeschränkt wird. 4.2.2.2.1. Qualitative Wesentlichkeit des vt. Basisrisikos Die qualitative Schwelle der Wesentlichkeit wird in Artikel 210 Abs. 3 der Delegierten Verordnung definiert. Demnach ist das vt. Basisrisiko als wesentlich einzustufen, wenn das vt. Basisrisiko (bei Nichtberücksichtigung) zu einer fehlerhaften Darstellung des risikomindernden Effektes der Risikominderungstechnik führt, welche die Entscheidungen oder Beurteilungen der Adressaten, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnte.146 144 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Erwägungsgrund 73. 145 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 210 Abs. 2. 146 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 210 Abs. 3.
62 Aus der Formulierung wird ersichtlich, dass die Wesentlichkeit des vt. Basisrisikos immer wirkungsbezogen hinsichtlich des verzerrenden Einflusses auf den effektiven vt. Risikotransfergehalt bewertet werden muss. Aufgrund der Unbestimmtheit des Verständnisses der „fehlerhaften Darstellung“ bedarf es zur konsistenten Anwendung in der Praxis jedoch einer quantitativen Wesentlichkeitsschwelle, anhand welcher die Wesentlichkeit des inhärenten vt. Basisrisikos bewertet werden kann. Weiterhin ist zu klären, ob eine solche quantitative Wesentlichkeitsschwelle als absoluter oder relativer Wert zu verstehen ist und auf welche Bezugsgröße dieser Wert zu beziehen ist. Ein Ansatz dieser notwendigen Quantifizierung wird jedoch erst auf der nachfolgenden Ebene der Regelungshierarchie abgebildet. 4.2.2.2.2. Berücksichtigung von vt. Basisrisiko aus Währungsinkongruenz Neben den qualitativen Vorgaben der Wesentlichkeit des vt. Basisrisikos von Risikominderungstechniken enthält die Delegierte Verordnung explizite Vorgaben zum Umgang mit vt. Basisrisiko, das aus Währungsinkongruenzen resultiert.147 Diesem Artikel folgend können Versicherungsund Rückversicherungsunternehmen wesentliches vt. Basisrisiko, welches aus Währungsinkongruenzen entsteht, folgendermaßen berücksichtigen: Das aus Währungsinkongruenzen resultierende vt. Basisrisiko kann berücksichtigt werden, indem auf der jeweils untersten Ebene des entsprechenden vt. Risikomoduls, Untermoduls oder Szenarios zu der jeweilig berechneten Kapitalanforderung (mit vollem Ansatz der Risikominderungstechnik), 25 % der Differenz aus • der hypothetischen Kapitalanforderung für das entsprechende Risikomodul, Untermodul oder Szenario, die sich bei gleichzeitigem Eintritt des in Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ausgeführten Szenarios ergäbe und • der Kapitalanforderung für das entsprechende vt. Risikomodul addiert wird. Zur Berechnung der hypothetischen Kapitalanforderung ist somit anzunehmen, dass gleichzeitig mit Eintritt des vt. Schadenereignisses ein finanzielles Stressereignis eintritt, bei dem jeweils das nachteilige Szenario aus dem Anstieg oder dem Rückgang des Wertes der Fremdwährung um unmittelbar 25 % berücksichtigt wird.148 147 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 86. 148 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 188 Abs. 2 – 4.
63 Die Formulierung, dass die Versicherungsund Rückversicherungsunternehmen diese pauschalisierende Anrechnungsmöglichkeit des vt. Basisrisikos verwenden können, enthält gleichzeitig die Option, dass individuellere Berechnungsverfahren anwendbar sind, sofern diese die Berechnungsanforderungen nach Solvency II149 berücksichtigen. Die dargestellte szenariobasierte Methode ist somit in der praktischen Anwendung als Anrechnungsoption zu verstehen, die trotz der pauschalisierenden Anrechnungsmethodik die Voraussetzungen der Anrechenbarkeit (fiktiv) erfüllt. Allerdings schränkt Artikel 86 Abs. 1 b) den Geltungsbereich des Artikels ein, indem „die aus diesen Berechnungen resultierende Kapitalanforderung 25 % der Kapazität des nichtproportionalen Rückversicherungsvertrags oder der Zweckgesellschaft nicht übersteigen“150 darf. Bei der Analyse dieser Regelungsvorschrift ist festzustellen, dass diese wegen ihres Wortlautes in der Auslegung verwirrend erscheint und unbestimmt hinsichtlich der Folgewirkung bei Nichterfüllung verbleibt. Zunächst ist fraglich, wieso die Vorschrift die aus dieser Berechnungsmethodik resultierende Kapitalanforderung einschränkt. Aus solvenzorientierter Betrachtung ist es vielmehr die risikomindernde Wirkung, die ab einem bestimmten Unsicherheitsniveau abgeschnitten werden sollte, sofern erhebliches vt. Basisrisiko aus einer Risikominderungstechnik entsteht. Nach Auslegung des Wortlautes der Regelung darf die Kapitalanforderung einen bestimmten Anteil der Kapazität des nichtproportionalen Rückversicherungsvertrags bzw. der Zweckgesellschaft nicht übersteigen. In der wörtlichen Auslegung könnte somit eine relative Beschränkung des vorzuhaltenden Solvenzkapitals bei voller Solvenzentlastung vertreten werden. In der Systematik der Standardformel und aus dem Erwägungsgrund, dass materielles vt. Basisrisiko in seinem Umfang berücksichtigt werden muss, wäre es jedoch konsistent, wenn nicht der Umfang des vorzuhaltenden Solvenzkapitals nach oben begrenzt wird, sondern der angenommene Risikominderungseffekt ab einem gewissen Unsicherheitsniveau beschnitten würde. 149 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 208 – 215. 150 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 86 Abs. 1 b).
64 4.2.2.3. Vorgaben der „Leitlinien zum Basisrisiko“ (Level III) Die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 weisen hinsichtlich der Berücksichtigung von vt. Basisrisiko bereits einen höheren Detaillierungsgrad als die Vorgaben der Solvency II-Rahmenrichtlinie auf. Insbesondere wurden qualitative Bewertungsmaßstäbe zur Beurteilung der Wesentlichkeit von vt. Basisrisiko sowie die Auswirkung von (wesentlichem) vt. Basisrisiko formuliert. Die Ausführungen der Delegierten Verordnung werden in den „Leitlinien zum Basisrisiko“ der European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA) weitergehend detailliert.151 Aufgrund der thematischen Fokussierung der vorliegenden Ausarbeitung auf vt. Basisrisiko wird an dieser Stelle nicht vertieft auf die Vorgaben hinsichtlich des finanziellen Basisrisikos innerhalb der Leitlinien eingegangen. 4.2.2.3.1. Wesentlichkeit nach den Vorgaben der Leitlinien Ergänzend zu der Formulierung der qualitativen Wesentlichkeitsgrenze des vt. Basisrisikos nach Artikel 210 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35152 grenzen die Leitlinien die Begrifflichkeit des (materiellen) Basisrisikos mit einem Negativausschluss weiter ein. Trotz der Verwendung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten der Materialität und Wesentlichkeit wird angenommen, dass die unterschiedliche Begrifflichkeit in den beiden Gesetzestexten miteinander verknüpft zu betrachten ist. Ein nicht in materiellem Umfang vorliegendes Basisrisiko erfüllt somit die Voraussetzung der Unwesentlichkeit nach den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Dies impliziert, dass immaterielles vt. Basisrisiko aus Sicht von Solvency II nicht in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung einzubeziehen ist, sodass kein Abschlag auf die risikomindernde Wirkung vorgenommen werden muss. Nach den Ausführungen der Leitlinien besteht kein materielles Basisrisiko, sofern die durch die „Risikominderungstechnik gedeckte Risikoposition […] eine hinreichende Ähnlichkeit mit der Risikoexponierung des Unternehmens“153 aufweist und154 die Veränderung des Wertes 151 Die BaFin hat diesen Leitlinien nach dem Grundsatz „comply or complain“ nicht widersprochen, sodass diese Vorgaben von den durch die BaFin beaufsichtigten Versicherungsunternehmen umzusetzen sind. 152 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 210 Abs. 2 – 3. 153 EIOPA, Leitlinien zum Basisrisiko, Leitlinie 1.9. 154 Die beiden Bedingungen sind durch ein Semikolon getrennt. Aufgrund des Lesezusammenhangs kann davon ausgegangen werden, dass beide Bedingungen jedoch kumulativ erfüllt sein müssen.
65 der durch die Risikominderungstechnik gedeckten Position die Wertveränderung der Risikoexponierung „unter Anwendung einer umfassenden Reihe von Risikoszenarien beinahe identisch“155 widerspiegelt. Dabei erscheint fraglich, wieso die Vorschrift neben der beinahe identischen Wertveränderung (Korrelation) zwischen Risikound Sicherungsposition die Zusatzanforderung der Ähnlichkeit zwischen beiden Positionen auferlegt. Aus ökonomischer Betrachtungsweise erscheint die Korrelation als Kriterium der ökonomischen Hedgingwirkung ausreichend. Vielmehr kann die Ähnlichkeit als Voraussetzung einer hohen Korrelation gesehen werden, sodass sich diese beiden Anforderungen bereits gegenseitig bedingen. Hinsichtlich der Hedgingwirkung von vt. Risikominderungstechniken ist die wörtliche Formulierung der Leitlinie darüber hinaus so auszulegen, als dass die Wertveränderung der Sicherungsposition die Wertveränderung der Risikoposition nicht beinahe identisch (mit gleichem Wert) widerspiegeln, sondern beinahe vollständig kompensieren sollte. Diese qualitative Beschreibung der Wesentlichkeitsschwelle wird in den Erläuterungen zu den Leitlinien zum Basisrisiko quantitativ eingegrenzt. Dort wird als ein möglicher Fall ohne wesentliches Basisrisiko definiert, wenn „die Wertveränderungen der von der Risikominderungstechnik gedeckten Risikoposition mindestens 90 % der Wertveränderungen der Risikoexponierung“156 des Unternehmens nachvollzieht. In der Praxis impliziert diese Erläuterung zu den Leitlinien somit, dass eine Korrelation zwischen Risikound Sicherungsposition von 90 % kein wesentliches vt. Basisrisiko enthält. Somit ist anzunehmen, dass aus Sicht der Aufsicht bis zu diesem Korrelationsniveau kein Abschlag für vt. Basisrisiko auf den risikomindernden Effekt einer Risikominderungstechnik vorgenommen werden muss. Gleichzeitig lässt die Erläuterung durch den Wortlaut eines möglichen Falls ohne wesentliches (vt.) Basisrisiko in der Praxis auch die Möglichkeit offen, dass niedrigere Korrelationen unter Umständen nicht als wesentlich betrachtet werden. Da eine niedrigere Korrelation jedoch nicht mehr von der eingrenzenden Erläuterung zu den Leitlinien umfasst ist, bedarf es in der Praxis dabei im Einzelfall der Diskussion mit der Aufsicht und des Nachweises durch das Versicherungsunternehmen. Gleichzeitig zur geforderten Mindestkorrelation tritt als Erfordernis der Unwesentlichkeit hinzu, dass „die resultierende Abweichung von 10 % nicht zu einer fehlerhaften Darstellung des risikomindernden Effekts auf die gesamte Solvenzkapitalanforderung führen“157 darf. 155 EIOPA, Leitlinien zum Basisrisiko, Leitlinie 1.9. 156 EIOPA, Erläuterungen zu Leitlinien zum Basisrisiko, Erläuterung zu Leitlinie 1. 157 EIOPA, Erläuterungen zu Leitlinien zum Basisrisiko, Erläuterung zu Leitlinie 1.
66 Aus der Formulierung, dass die resultierende Abweichung auf die gesamte Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens bezogen wird, ergibt sich, dass das innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle verbleibende vt. Basisrisiko, welches nur in einzelnen Risikomodulen wirken kann, auf eine breiter gefasste Größe zu beziehen ist, die sich als Aggregationsgröße aller Risikomodule ergibt. Aus einer risikoadäquaten Betrachtung von vt. Basisrisiko resultiert dadurch, dass dieses tendenziell seltener anzusetzen ist, als bei einer Betrachtung der Wirkung in den einzelnen Risikomodulen. Durch eine Betrachtung auf Risikomodulebene würde sichergestellt, dass Risiken, die zwar auf Einzelmodulebene eine gewisse Wesentlichkeitsschwelle der fehlerhaften Darstellung überschreiten, jedoch hinsichtlich des gesamten Solvabilitätsbedarfs gleiches Wesentlichkeitsniveau nicht überschreiten, dennoch in ihrer risikoerhöhenden Eigenschaft berücksichtigt werden. Zu einer risikogerechteren Berücksichtigung von vt. Basisrisiko sollte die Bemessung der Wesentlichkeit der fehlerhaften Darstellung somit auf Ebene der bei der quantitativen Herleitung des vt. Basisrisikos verwendeten Risikopositionen vorgenommen werden. Dieses Vorgehen erscheint umso sinnvoller, da es in der praktischen Anwendung keinen (erheblichen) Mehraufwand bedingt. Darüber hinaus ist in der Auslegung der fehlerhaften Darstellung der verbleibenden Abweichung zu hinterfragen, wie diese Anforderung in der Praxis auszulegen ist. Theoretisch würde dieses Erfordernis bedingen, dass jegliches vt. Basisrisiko, auch sofern lediglich innerhalb der Wesentlichkeitsgrenze von 10 % vorhanden und somit nicht explizit zu berücksichtigen, dazu führt, dass die tatsächliche Solvenzsituation ökonomisch nicht korrekt und somit fehlerhaft dargestellt ist. Deshalb ist diese Anforderung in der Praxis als Rückschluss zur Erfordernis der qualitativen Bewertung158 zu verstehen, sodass das vt. Basisrisiko auch innerhalb der Wesentlichkeitsgrenze nicht zu einem verzerrenden Einfluss auf den effektiven vt. Risikotransfergehalt führen darf, welcher die Entscheidungen oder Beurteilungen der Adressaten, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnte.159 Hierzu bedarf es in der Praxis somit in gewisser Weise der individuellen Diskussion zwischen Versicherungsunternehmen und der Aufsichtsbehörde, um zu entscheiden, ob durch das verbleibende vt. Basisrisiko eine materielle fehlerhafte Darstellung des Solvenzkapitalbedarfs vorhanden ist. 158 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 210. 159 Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 210 Abs. 3.
67 4.2.2.3.2. Bewertung von vt. Basisrisiko nach den Vorgaben der Leitlinien In der weiteren Analyse ist neben der Betrachtung der Wesentlichkeitsgrenzen insbesondere anzumerken, dass die Leitlinie fordert, dass das inhärente vt. Basisrisiko anhand einer umfassenden Reihe von Risikoszenarien bewertet werden soll.160 In dieses Szenarienbündel fallen auch Szenarien, die dem Konfidenzniveau von 99,5 % entsprechen.161 Da die Formulierung der Leitlinie sprachlich die Szenarien des Value-atRisks zu einem Konfidenzniveau von 99,5 % über den Zeitraum eines Jahres162 lediglich in ein weiter gefasstes Szenarienbündel inkludiert, muss diese Vorschrift so ausgelegt werden, dass die risikotransferierende Partei das vt. Basisrisiko einer Risikominderungstechnik auch zu anderen Konfidenzniveaus testen muss. Fraglich ist somit, wie diese Anforderung in der Praxis umzusetzen ist. Zunächst erscheint diese Anforderung in der praktischen Darstellung eine sehr weitgehende Prüfungsanforderung an die Versicherungsunternehmen darzustellen. Aufgrund des Erfordernisses der Betrachtung unterschiedlicher Szenarien zu unterschiedlichen Konfidenzniveaus würde der Aufwand an die Versicherungsunternehmen stark erhöht. Insbesondere die Betrachtung zu unterschiedlichen Konfidenzniveaus ist dabei in der Praxis kaum mit vertretbarem Aufwand darstellbar, da diese Analysen nur mit internen Modellen mit einer stochastischen Betrachtung der Schäden möglich wären. Innerhalb der Standardformel ist diese Erfordernis praktisch nicht darstellbar. Wird die Vorgabe wörtlich ausgelegt, könnte es darüber hinaus dazu kommen, dass Risikominderungstechniken mit inhärentem vt. Basisrisiko aus indexbasierten Entschädigungstriggern gegenüber traditionellen Rückversicherungskonstruktionen entgegen dem Prinzip der Substanz über Form benachteiligt würden. Es ist zwar zu erkennen, dass die Höhe des vt. Basisrisikos (indexbasierter Entschädigungstrigger) innerhalb von verschiedenen Schadenszenarios zu unterschiedlichen Konfidenzniveaus schwanken kann und in einer ökonomischen Betrachtung aus Risikomanagementsicht eine Betrachtung verschiedener Schadenszenarien deshalb sinnvoll ist, um eine ausreichende Hedgingwirkung bewerten zu können. Allerdings wird ebenso erkannt, dass auch bestimmte Vertragskonstruktionen in traditionellen Rückversicherungsverträgen auf Kompensationsbasis zu einer Einschränkung der Hedgingwirkung in Abhängigkeit zum jeweiligen Schadenszenario führen können. Partizipiert der Rückversicherte in einem nicht160 EIOPA, Leitlinien zum Basisrisiko, Leitlinie 1.1.9 b). 161 EIOPA, Leitlinien zum Basisrisiko, Leitlinie 1.1.9 b) i. V. m. Europäisches Parlament und Europäischer Rat, Richtlinie 2009/138/EG, Art. 101 Abs. 3. 162 Europäisches Parlament und Europäischer Rat, Richtlinie 2009/138/EG, Art. 101 Abs. 3.
68 proportionalen Rückversicherungsprogramm an einzelnen Layern des Programms vollständig (Selbstrückversicherung) oder teilweise (co-reinsurance) kann es je nach Höhe des (monetären) Umfangs des Schadenereignisses dazu kommen, dass die Hedging-Wirkung dieses Rückversicherungsvertrags in Abhängigkeit der Schadenhöhe schwankt, sodass nur eine gleiche Behandlung der Hedginginstrumente in der Solvenzkapitalberechnung sinnvoll ist. Da Solvency II (traditionelle) Rückversicherung im Nichtlebenkatastrophenmodul lediglich zu einem Konfidenzniveau von 99,5 % betrachtet163, erscheinen darüberhinausgehende Anforderungen für vt. Risikominderungstechniken mit indexbasierten Entschädigungstriggern als ungerechtfertigtes Durchbrechen des grundsätzlichen Prinzips „Substanz über Form“. Eine gleiche Anwendung der Vorgaben zur Berücksichtigung von Instrumenten des Alternative Capitals und traditioneller Rückversicherung erscheint auch deshalb als konsistent und folgerichtig, da die Leitlinie über die Berücksichtigung von Vereinbarungen über passive Rückversicherung im Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko erfordern, dass Vertragsinhalte, die in traditionellen Rückversicherungsverträgen ebenso zu vt. Basisrisiko führen können (z. B. Haftungsausschlüsse, Teilplatzierungen, Franchisen, …) ebenso berücksichtigt werden sollten.164 Eine Differenzierung hinsichtlich der zu betrachtenden Szenarien sowie eine Ausweitung der zu betrachtenden Konfidenzniveaus würden in der Praxis somit zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von zwei vt. gleich wirkenden Risikominderungstechniken führen und ist somit aus risikoorientierter Sicht zu vermeiden. Dass diese praktische Anwendungsauslegung auch durch die Vorschriften von Solvency II gedeckt wird, kann in der Leitlinie über die Berücksichtigung von Vereinbarungen über passive Rückversicherung im Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko auch daraus abgeleitet werden, da diese Vorschriften auch „auf sonstige, […] nicht ausdrücklich erfasste Rückversicherungsverträge und -eigenschaften“165 anzuwenden sind. In einer Analogie könnte aus dieser Vorschrift gefolgert werden, dass die Vorgaben der genannten Leitlinie auch auf ILS zu übertragen sind. Darüber hinaus geben die Leitlinien vor, dass das transferierende Unternehmen vor der Berücksichtigung der vt. Risikominderungstechnik in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel zunächst ermitteln sollten, ob sich Rückversicherungsvereinbarungen bzw. Vereinbarungen mit einer Versicherungszweckgesellschaft „aufgrund 163 European Insurance and Occupational Pensions Authority, Leitlinie 2.1.9 und 6.1.14. 164 European Insurance and Occupational Pensions Authority, Leitlinie 21.1.44 und 22.1.45. 165 European Insurance and Occupational Pensions Authority, Leitlinie 26.1.51.
69 abweichender Bedingungen unter Anwendung einer umfassenden Reihe von Risikoszenarien anders verhalten als die Versicherungspolicen des Unternehmens“.166 Diese Vorgabe widerspricht den Vorgaben der Leitlinie über die Berücksichtigung von Vereinbarungen über passive Rückversicherung im Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko, da hier vt. Risikominderungstechniken auch trotz vertragsbedingtem vt. Basisrisiko lediglich zum Konfidenzniveau von 99,5 % zu bewerten sind (siehe FN 161). Wegen der Unbestimmtheit der Beschreibung des anderen Verhaltens muss diese Anforderung in Anbetracht der obigen Auslegung der Leitlinie zur Erfüllung des Erfordernisses einer „beinahe identischen“ Wertveränderung als die Prüfung der Korrelation zwischen Risikoposition (Versicherungspolicen des Unternehmens) und der Risikominderungstechnik verstanden werden. Allerdings könnte diese Vorgabe in der Praxis als zu eng ausgelegt werden, sofern lediglich die Deckungsinhalte der Risikominderungstechnik und der Originalpolicen des Versicherungsunternehmens verglichen werden. Anknüpfend an die Ausführungen in zu den Quellen des vt. Basisrisikos traditioneller Rückversicherung (siehe Kapitel 3.3) sind in der Praxis zur Erfüllung der Anforderungen einer hinreichenden Korrelation jedoch weitere Quellen des vt. Basisrisikos, insbesondere der verwendete Entschädigungstrigger, zu prüfen. Die Vorschrift bildet somit nur einen Teilbereich möglicher Ursachen für vt. Basisrisiko ab. Darüber hinaus soll das vt. Basisrisiko, welches aus einer Inkongruenz der Währungen entsteht, als materiell berücksichtigt werden, wenn die durch die Risikominderungstechnik gedeckte Risikoposition auf eine andere Währung als das zugrundeliegende Risiko dotiert wurde, sofern die Wertentwicklung unterschiedlicher Währungen nicht in einer ausreichend engen Wechselkursspanne festgelegt ist oder ein fixer Wechselkurs im Rückversicherungsvertrag festgelegt wird.167 Sofern ein materielles vt. Basisrisiko aus der Währungsinkongruenz vorliegt, soll die Risikominderungstechnik nicht in der Kalkulation der Solvenzkapitalanforderung angesetzt werden, sofern die Regelungen des zuvor dargestellten Artikels 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht anzuwenden sind (siehe dazu Kapitel 4.2.2.2.2).168 In der Auslegung der genannten Leitlinie ist zunächst fraglich, inwieweit vt. Basisrisiko aus Währungsinkongruenzen auch auf Instrumente des alternativen Risikotransfers zu beziehen ist. Trotz der ansonsten durchweg gängigen Differenzierung der Gesetzestexte 166 EIOPA, Leitlinien zum Basisrisiko, Leitlinie 3.1.13. 167 EIOPA, Leitlinien zum Basisrisiko, Leitlinie 3.1.14. 168 EIOPA, Leitlinien zum Basisrisiko, Leitlinie 3.1.15.
70 zwischen Rückversicherungsverträgen und Verträgen mit Zweckgesellschaften ist die wörtliche Einschränkung der Fixierung des Wechselkurses auf Rückversicherungsverträge zu eng formuliert. In der Auslegung ist die Möglichkeit der Fixierung des Wechselkurses aufgrund der grundsätzlich gleichen Risikoexponierung in der Praxis somit auch auf Verträge mit Zweckgesellschaften zu übertragen. Außerdem könnte in der Auslegung dieser Leitlinie das Vorliegen einer ausreichend engen Wechselkursspanne sowohl geldpolitisch als auch vertraglich ausgelegt werden. Da das Zusatzattribut „im Rückversicherungsvertrag“ entsprechend der Ausführung eines fixierten Wechselkurses nicht aufgeführt ist und wörtlich somit die Wertentwicklung unterschiedlicher Währungen zueinander als Aufgreifkriterium verwendet wird, ist diese Leitlinie so auszulegen, dass die Wechselkursspanne geldpolitisch ausreichend eng festgelegt sein muss. In der ökonomischen und solvenzorientierten Betrachtung erscheint der Unterschied aus vertraglicher und geldpolitischer Fixierung hinsichtlich des Vorliegens von vt. Basisrisiko äußerst relevant. Wie in Kapitel 3.3.2 aufgeführt, kann auch traditionellen Rückversicherungsverträgen ökonomisches vt. Basisrisiko aus Währungsinkongruenzen innewohnen, wenn die Entschädigungsleistung anhand eines fixierten Wechselkurses bemessen wird und die Währung, auf welche die Verbindlichkeiten des Rückversicherten gegenüber seinen Kunden dotiert sind, gegenüber der Währung der Entschädigungsleistung aufwertet. Somit spiegelt der Regelungsinhalt der Leitlinie die ökonomische Wirkung nicht adäquat wider und behandelt einen Umstand, bei welchem vt. Basisrisikos entstehen kann, nicht als solchen. Es zeigt sich, dass die gleiche Behandlung der unterschiedlichen Fixierungsebenen des Wechselkurses somit die tatsächliche ökonomische Wirkung nicht abbildet. Dabei wird deutlich, dass eine geldpolitische enge Verknüpfung von Währungen logischerweise dazu führt, dass kein materielles Basisrisiko entstehen kann. Wird der Wechselkurs jedoch nur innerhalb des Vertrags der vt. Risikominderungstechnik fixiert und bewegt sich auf dem Währungsmarkt frei zueinander, birgt gerade diese Situation aus ökonomischer Perspektive Potential zur Entstehung von vt. Basisrisiko (siehe Anhang 1). In der Anwendung dieser Berechnungssystematik des vt. Basisrisikos aus Währungsinkongruenzen auf die Praxis zeigt sich nämlich, dass im Schadenfall bei nicht vorhandener Fixierung des Wechselkurses im Rückversicherungsvertrag das Wechselkursrisiko vom Rückversicherer getragen würde, da der Originalschaden in lokaler Währung anhand des aktuellen Wechselkurses umgerechnet würde. Dadurch müsste das finanzielle Stressereig-
77 6. Fazit und Ausblick Bei abschließender Würdigung der Ausführungen dieser Arbeit zeigt sich, dass die Vorschriften von Solvency II die Besonderheiten von ILS-Transaktionen hinsichtlich des Investments sowie des Aufbaus und der (ökonomischen) Wirkungsweise im Gegenparteiausfallrisiko zu weiten Teilen nachvollziehen. Bezüglich der Anforderungen an das Investment des Collaterals wurde jedoch erarbeitet, dass die Vorgaben von Solvency II zwar eine (ausreichende) Rentabilität des Collaterals fordern, dieser Vorgabe jedoch weder aus Sicht des Aufsichtsziels noch aus Sicht des Risikosponsors und Kapitalmarktinvestors eine praktische Relevanz beigemessen werden kann. In der Praxis wird die genannte Anforderung aufgrund der gleichgerichteten Motivation der beteiligten Parteien zwar zu keinem Zielkonflikt in der Ausgestaltung des Investments des Collaterals führen, allerdings sollte diese Anforderung dennoch nicht expressis verbis in den Gesetzesvorgaben enthalten sein, um Fehlanreize zu verhindern. Hinsichtlich der Bewertung von vt. Basisrisiko wurde dargestellt, dass ILS-Transaktionen mit indexbasierten Entschädigungstriggern zwar zusätzliches vt. Basisrisiko enthalten (können), jedoch auch traditionellen Rückversicherungsdeckungen auf Kompensationsbasis vt. Basisrisiko inhärent sein kann. Diese grundsätzliche Feststellung ist umso wichtiger, da erarbeitet wurde, dass diesem Verständnis des vt. Basisrisikos aus Marktperspektive bisweilen weitgehend nicht gefolgt wird. Spiegelt man dieses Marktverständnis auf die Definition von vt. Basisrisiko innerhalb der Vorgaben von Solvency II, ist zu erkennen, dass der engere Definitionsansatz des Marktes in der praktischen Anwendung der Regelungen von Solvency II dazu führen kann, dass genutzte Risikominderungstechniken auf Kompensationsbasis nicht (ausreichend) auf vorhandenes vt. Basisrisiko geprüft werden und der mindernde Effekt auf den effektiven vt. Risikotransfer tendenziell außer Ansatz bleiben könnte. Hier bedarf es zur einheitlichen Auslegung der Gesetzesvorgaben des intensiven Austauschs zwischen den jeweiligen Aufsichtsbehörden und den Versicherungsunternehmen. Nach der Analyse der unterschiedlichen Gesetzesquellen von Solvency II ist dabei außerdem zu kritisieren, dass eine einheitliche Auslegung der Begrifflichkeit des vt. Basisrisikos dadurch erschwert wird, dass die Begrifflichkeit selbst innerhalb der unterschiedlichen Gesetzestexte nicht einheitlich verwendet wird. Hierbei kann insbesondere angeführt werden, dass die Vorgaben zur Bewertung des Aktivpostens der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und Zweckgesellschaften in der Solvenzbilanz eine Anwendung des vt. Basisrisikos lediglich auf Instrumente ohne Kompensationstrigger provozieren. Diese unterschiedliche Beschreibung des vt. Basisrisikos sollte zum Zwecke der einheitlichen Auslegung innerhalb der Gesetzestexte deshalb vermieden werden.
78 Neben dem grundsätzlichen Begriffsverständnis des vt. Basisrisikos unter Solvency II wurde erarbeitet, dass zur systematisch konsistenten Anwendung des Begriffs innerhalb der Vorgaben von Solvency II notwendig ist, den Begriff des vt. Basisrisikos perspektivengerecht auszulegen. Aufgrund der unterschiedlichen Perspektiven bei der Berechnung des notwendigen Solvenzkapitals sowie bei der Aufstellung der (marktkonsistenten) Solvenzbilanz wurde dargestellt, dass sich dabei das anzulegende Risikoverständnis unterscheidet. Aus dem Risikoverständnis bei der Berechnung des notwendigen Solvenzkapitals wurde hergeleitet, dass das vt. Basisrisiko dabei lediglich eindimensional als Downside-Risiko zu bewerten ist, wohingegen die marktkonsistente Bewertung der Solvenzbilanz die zweidimensionale Ausprägung des Risikobegriffs bedingt. Neben dem unterschiedlichen Verständnis des Risikobegriffs wurde außerdem dargelegt, dass der Betrachtungshorizont von vt. Basisrisiko innerhalb der einjährigen Bewertungsperiode bei der Berechnung des notwendigen Solvenzkapitals von der darüber hinausgehenden Bewertungsperiode bei der Aufstellung der Solvenzbilanz und des ORSA-Prozesses abweicht. Aufgrund dessen erscheint die Berücksichtigung von dynamischem vt. Basisrisiko bei der Berechnung des notwendigen Solvenzkapitals in der Praxis weniger relevant. Bei der Analyse der Berücksichtigung von vt. Basisrisiko unter Solvency II zeigt sich, dass die Bewertung von vt. Basisrisiko aufgrund des sehr individuellen Entstehens von vt. Basisrisiko aus dem Zusammenwirken zwischen dem Risikoportfolio des Versicherungsunternehmens, der wirkenden Gefahr und der Sicherungsposition lediglich durch einen prinzipienorientierten Regelungsansatz abgedeckt werden kann. Dieser prinzipienorientierte Regelungsansatz führt in der Praxis dazu, dass Versicherungsunternehmen eine tiefergehende ökonomische Analyse des inhärenten vt. Basisrisikos von Risikominderungstechniken durchführen müssen, um den effektiven Risikotransfergehalt dieser Instrumente zu bemessen. Hierbei induzieren die aufsichtsrechtlichen Vorgaben von Solvency II insbesondere innerhalb des ORSA-Prozesses eine angemessene Reflektion der internen Risikosteuerung, sodass die aufsichtsrechtlichen Vorgaben nicht als ein bloßer Zusatzaufwand, sondern als anstoßendes Element innerhalb eines angemessenen Risikomanagementprozesses bewertet werden sollten. Bezüglich der Berücksichtigung des vt. Basisrisikos innerhalb der Berechnung des notwendigen Solvenzkapitals wurde erarbeitet, dass die Kürzung der risikoentlastenden Wirkung von Instrumenten mit vt. Basisrisiko grundsätzlich dazu geeignet ist, den effektiven Risikotransfergehalt dieser Instrumente zu reflektieren. Allerdings wurde dargelegt, dass die Wesentlichkeitsschwelle in Höhe von 10 % in der Praxis regelmäßig dazu führen sollte, dass tendenziell keine Kürzung für vt. Basisrisiko vorzunehmen ist. Diese Feststellung basiert
79 darauf, dass es bereits elementarer Bestandteil des Risikomanagements eines Versicherungsunternehmens sein sollte, den vt. Risikotransfer derart zu gestalten, dass Risiken effektiv übertragen werden. Darüber hinaus wird die Tendenz des Nichtansatzes von vt. Basisrisiko dadurch verstärkt, dass das verbleibende vt. Basisrisiko keine fehlerhafte Darstellung bezogen auf die gesamte Solvenzkapitalanforderung implizieren darf. Hier wurde ausgeführt, dass dieser Bezug in einer risikogerechteren Betrachtung auf Ebene der Risikoposition, die durch die Risikominderungstechnik abgedeckt wird, angesetzt werden sollte. Dies würde ohne (erheblichen) Mehraufwand dazu führen, dass die risikoentlastende Wirkung der Risikominderungstechnik mit vt. Basisrisiko ökonomisch adäquater abgebildet wird. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der Bewertung des effektiven Risikotransfergehalts dargestellt, dass die Vorgaben der Leitlinien zur Allokation des vt. Basisrisikos in der Praxis zu hohe Anforderungen darstellen, da vt. Basisrisiko anhand von Szenarien zu verschiedenen Konfidenzniveaus geprüft werden soll. Außerdem könnte diese Vorgabe insbesondere vor dem Hintergrund der Definition des vt. Basisrisiko aus dem Marktverständnis in der praktischen Anwendung zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von indexbasierten Entschädigungstriggern führen, da die Leitlinien zur Berücksichtigung von passiver (traditioneller) Rückversicherung im Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko lediglich den Ansatz zum Konfidenzniveau von 99,5 % fordern. Insbesondere diese gegensätzlichen Ausführungen führen bei nicht identischer Übertragung auf indexbasierte Entschädigungstrigger dazu, dass indexbasierte Entschädigungstrigger entgegen dem Grundsatz der Substanz über Form in der Berücksichtigung unter Solvency II benachteiligt würden. Da gezeigt wurde, dass auch Rückversicherungsverträge auf Kompensationsbasis vt. Basisrisiko enthalten können, sollte eine einheitliche Bewertung zu konsistenten Konfidenzniveaus der unterschiedlichen Risikominderungstechniken durch eine klarstellende Formulierung der Gesetzesvorgaben unterstützt werden. Schließlich wurde die szenariobasierte Bewertung von vt. Basisrisiko aus Währungsinkongruenzen als eine Ausnahme des prinzipienorientierten Bewertungsansatzes innerhalb der Vorgaben von Solvency II erörtert. Bei Analyse der Leitlinie zum Basisrisiko wurde erarbeitet, dass das Wording der Leitlinie die Fixierung des Wechselkurses im Rückversicherungsvertrag mit der engen Verknüpfung von Wechselkursen auf dem Währungsmarkt gleichsetzt. Diesbezüglich wurde dargelegt, dass diese Vorgabe nicht berücksichtigt, dass gerade durch diese Fixierung des Wechselkurses im Rückversicherungsvertrag vt. Basisrisiko entstehen kann. Dadurch führt die Vorgabe der Leitlinie dazu, dass die ökonomische Wirkung der Fixierung des Wechselkurses nicht entsprechend berücksichtigt wird.
80 Anhang Anhang 1 „Darstellung der ökonomischen Wirkung eines fixierten Wechselkurses im Rückversicherungsvertrag“ Annahmen - Höhe Originalschaden in lokaler Währung: 100 € - Erhaltene Entschädigung aus RV in Fremdwährung (USD) - Im Rückversicherungsvertrag vereinbarter Wechselkurs 1 € = 1,15 USD 1. Fallvariante: Gleichbleibender Wechselkurs (1 € = 1,15 USD) Wert des Originalschadens in lokaler Währung: 100,00 € Akt. Wert des Originalschadens in fremder Währung: 115,00 USD Wert Entschädigung (115 USD) anhand akt. Wechselkurs: 100,00 € Differenz des ökonomischen Wertes: 0,00 € 2. Fallvariante: Abwertung der lokalen Währung (1 €=1,05 USD) Wert des Originalschadens in lokaler Währung: 100,00 € Akt. Wert des Originalschadens in fremder Währung: 105,00 USD Wert Entschädigung (115 USD) anhand akt. Wechselkurs: 109,52 € Differenz des ökonomischen Wertes: +9,52 € 3. Fallvariante: Aufwertung der lokalen Währung (1 €=1,25 USD) Wert des Originalschadens in lokaler Währung: 100,00 € Akt. Wert des Originalschadens in fremder Währung: 125,00 USD Wert Entschädigung (115 USD) anhand akt. Wechselkurs: 92,00 € Differenz des ökonomischen Wertes: -8,00 € Die oben dargestellten Fallvarianten zeigen, dass der ökonomische Wert der anhand des fixierten Wechselkurses berechneten Entschädigung in lokaler Währung nach Abwertung der lokalen Währung höher ist als der Originalschaden und nach Aufwertung niedriger ist als der Originalschaden.
81 Anhang 2 „Darstellung des vt. Basisrisikos von Entschädigungstriggern auf Basis eines Branchenindexes“ Annahmen Betrachtet wird ein Entschädigungstrigger, welcher den Risikosponsor auf Basis der Schadenquote des Branchenportfolios entschädigt. Der Branchenindex setzt sich dabei zusammen aus - 15 Versicherern (VU A bis VU O) - 3 Sparten (Hausrat, Wohngebäude, Kasko) - 10 Regionen Die Prämien der einzelnen Sparten pro Region sowie die Schadenquoten der einzelnen Versicherer pro Region und Sparte wurden anhand von Zufallszahlen erzeugt. Der so erzeugte Branchenindex wird als Entschädigungstrigger unter folgenden Szenarioannahmen auf die Versicherer X, Y und Z angewendet. - Versicherer Z bildet das Branchenportfolio hinsichtlich Regionen, Sparten und Risikobeschaffenheit relativ um Verhältnis 1 zu 10 genau ab. - Versicherer X gleicht dem Branchenportfolio hinsichtlich der Risikobeschaffenheit (gleiche SQ wie der Marktdurchschnitt in den einzelnen Sparten-Regionen-Kombinationen), zeichnet jedoch nur Geschäft in den Sparten Hausrat und Wohngebäude in den Regionen 1-6. - Versicherer Y gleicht dem Branchenportfolio hinsichtlich der Portfolioverteilung der Sparten und der Regionen, unterscheidet sich jedoch anhand der Risikobeschaffenheit. Diese manifestiert sich in einer Abweichung der Schadenquoten innerhalb der einzelnen Sparten-Regionen-Kombinationen im Vergleich zum Marktportfolio. Es wird angenommen, dass das die Schadenquoten in der Sparte Hausrat 3,5 Prozentpunkte, in Wohngebäude 6 Prozentpunkte und in Kasko 3 Prozentpunkte höher als die Schadenquote des Marktdurchschnitts liegt.
82 Verteilung Sparte Hausrat Region 1 Region 2 Region 3 Region 4 Region 5 Region 6 Region 7 Region 8 Region 9 Region 10 Gesamte Prämie 9.965.723 8.256.948 12.214.364 14.428.876 5.186.067 12.237.395 3.602.957 10.257.963 13.463.256 4.428.817 Marktanteile der Versicherer pro Region Region 1 Region 2 Region 3 Region 4 Region 5 Region 6 Region 7 Region 8 Region 9 Region 10 Versicherer A 4,0% 4,0% 10,9% 9,4% 0,9% 9,5% 7,0% 4,3% 10,9% 0,3% Versicherer B 5,7% 3,4% 4,9% 3,2% 4,3% 11,1% 1,0% 10,5% 1,1% 6,0% Versicherer C 0,4% 1,1% 10,2% 0,7% 13,8% 2,2% 8,3% 10,5% 12,2% 9,2% Versicherer D 15,0% 13,7% 4,7% 11,6% 1,1% 4,3% 9,8% 5,5% 8,9% 7,0% Versicherer E 6,0% 7,0% 8,8% 11,7% 14,3% 10,5% 5,9% 7,1% 1,6% 5,4% Versicherer F 1,8% 6,6% 0,5% 0,9% 0,2% 14,3% 5,1% 1,1% 4,7% 10,0% Versicherer G 14,7% 4,8% 9,0% 8,7% 4,3% 1,0% 3,7% 10,2% 12,1% 8,3% Versicherer H 1,9% 4,8% 8,0% 11,8% 16,1% 2,0% 8,4% 2,1% 4,6% 10,5% Versicherer I 10,9% 15,4% 10,6% 10,0% 3,2% 9,9% 11,6% 12,7% 14,7% 9,7% Versicherer J 21,7% 1,8% 1,4% 5,4% 0,4% 2,6% 0,9% 3,6% 1,0% 10,3% Versicherer K 0,8% 9,6% 3,7% 3,8% 5,3% 0,4% 7,4% 6,3% 3,3% 7,7% Versicherer L 1,2% 15,2% 10,7% 8,5% 16,8% 6,1% 7,2% 9,9% 5,1% 7,5% Versicherer M 1,2% 2,8% 10,1% 4,8% 5,4% 11,0% 8,8% 6,7% 4,0% 0,3% Versicherer N 4,8% 0,3% 5,5% 8,2% 12,0% 4,0% 9,7% 3,7% 0,5% 3,4% Versicherer O 10,0% 9,5% 0,9% 1,3% 1,9% 11,3% 5,1% 5,9% 15,0% 4,3% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% Hausratprämie des Versicherers pro Region absolut Region 1 Region 2 Region 3 Region 4 Region 5 Region 6 Region 7 Region 8 Region 9 Region 10 Gesamt Gesamte Prämie 9.965.723 8.256.948 12.214.364 14.428.876 5.186.067 12.237.395 3.602.957 10.257.963 13.463.256 4.428.817 94.042.365 Versicherer A 395.968 334.058 1.335.084 1.360.366 46.518 1.163.331 251.684 442.677 1.467.876 12.884 6.810.446 Versicherer B 563.319 279.416 598.551 456.214 222.580 1.358.525 35.262 1.072.968 153.419 266.320 5.006.573 Versicherer C 43.394 93.576 1.250.941 97.157 716.925 269.832 300.335 1.074.180 1.647.849 409.444 5.903.633 Versicherer D 1.492.020 1.127.209 574.031 1.666.599 56.043 525.393 354.294 566.479 1.196.702 311.930 7.870.703 Versicherer E 595.323 575.111 1.078.910 1.694.998 739.591 1.285.983 211.385 725.654 217.832 238.018 7.362.804 Versicherer F 179.318 541.352 67.017 135.762 10.549 1.748.648 184.549 110.225 634.412 442.982 4.054.812 Versicherer G 1.466.709 399.225 1.100.033 1.254.315 223.137 116.475 134.073 1.049.019 1.634.914 366.549 7.744.449 Versicherer H 186.954 398.451 973.249 1.700.191 835.671 239.431 304.431 212.868 619.722 462.942 5.933.911 Versicherer I 1.081.294 1.275.612 1.296.962 1.444.690 164.173 1.207.893 417.903 1.303.417 1.983.796 429.844 10.605.584 Versicherer J 2.165.430 146.228 174.750 779.218 18.752 318.696 33.710 371.352 132.484 457.523 4.598.142 Versicherer K 80.079 790.597 452.054 543.901 275.380 49.217 266.074 644.276 450.573 343.180 3.895.330 Versicherer L 124.001 1.256.267 1.306.562 1.229.280 872.622 743.736 259.707 1.015.472 691.844 333.003 7.832.494 Versicherer M 122.378 228.915 1.229.249 687.032 280.893 1.342.642 317.457 686.686 535.716 15.482 5.446.450 Versicherer N 475.517 24.949 667.313 1.187.824 622.409 484.540 349.601 379.327 71.565 148.528 4.411.572 Versicherer O 994.017 785.982 109.657 191.331 100.826 1.383.053 182.492 603.364 2.024.550 190.189 6.565.462 Versicherer Z 996.572 825.695 1.221.436 1.442.888 518.607 1.223.739 360.296 1.025.796 1.346.326 442.882 9.404.236 Versicherer Y 996.572 825.695 1.221.436 1.442.888 518.607 1.223.739 360.296 1.025.796 1.346.326 442.882 9.404.236 Versicherer X 996.572 825.695 1.221.436 1.442.888 518.607 1.223.739 360.296 - - - 6.589.233
83 Verteilung Sparte Wohngebäude Region 1 Region 2 Region 3 Region 4 Region 5 Region 6 Region 7 Region 8 Region 9 Region 10 Gesamte Prämie 21.597.274 28.778.698 17.036.556 29.163.575 26.843.766 26.963.162 26.158.462 28.299.683 20.049.553 21.281.784 Marktanteile der Versicherer pro Region Region 1 Region 2 Region 3 Region 4 Region 5 Region 6 Region 7 Region 8 Region 9 Region 10 Versicherer A 2,9% 14,5% 11,9% 5,4% 5,4% 10,3% 4,7% 6,2% 0,6% 9,2% Versicherer B 5,0% 5,3% 6,4% 3,9% 9,5% 0,9% 1,3% 5,5% 2,2% 13,1% Versicherer C 12,9% 2,7% 7,2% 6,6% 0,1% 10,5% 8,4% 4,9% 8,5% 3,1% Versicherer D 2,0% 0,9% 10,0% 5,9% 4,7% 9,0% 1,8% 0,4% 5,4% 13,7% Versicherer E 4,5% 14,4% 10,8% 7,9% 13,0% 2,5% 6,6% 10,4% 3,6% 3,3% Versicherer F 11,4% 3,6% 1,6% 5,1% 6,4% 7,1% 7,2% 11,2% 11,8% 2,8% Versicherer G 0,7% 7,4% 7,4% 0,6% 7,6% 11,3% 10,6% 10,8% 9,1% 9,7% Versicherer H 0,1% 12,6% 2,2% 13,7% 2,3% 3,1% 9,5% 8,9% 8,6% 10,6% Versicherer I 0,8% 1,6% 3,6% 11,7% 9,8% 6,4% 10,4% 8,7% 12,8% 6,7% Versicherer J 13,3% 12,8% 3,1% 11,7% 7,0% 6,6% 1,4% 2,7% 8,1% 2,4% Versicherer K 10,3% 15,7% 13,2% 9,7% 5,7% 7,1% 5,2% 5,6% 7,9% 8,1% Versicherer L 12,3% 0,6% 7,6% 0,3% 8,7% 3,8% 11,9% 9,4% 2,9% 8,3% Versicherer M 9,5% 4,9% 4,5% 4,7% 9,5% 8,0% 7,6% 2,6% 11,1% 0,6% Versicherer N 8,6% 1,8% 0,2% 7,1% 2,2% 4,8% 1,8% 11,3% 5,8% 3,5% Versicherer O 5,4% 1,3% 10,3% 5,6% 8,1% 8,9% 11,5% 1,4% 1,7% 4,9% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% Wohngebäudeprämie der Versicherer pro Region absolut Region 1 Region 2 Region 3 Region 4 Region 5 Region 6 Region 7 Region 8 Region 9 Region 10 Gesamt Gesamte Prämie 21.597.274 28.778.698 17.036.556 29.163.575 26.843.766 26.963.162 26.158.462 28.299.683 20.049.553 21.281.784 246.172.512 Versicherer A 626.254 4.160.337 2.019.669 1.585.063 1.452.630 2.772.904 1.235.933 1.756.854 123.319 1.966.222 17.699.184 Versicherer B 1.087.249 1.512.103 1.089.009 1.131.927 2.538.126 246.030 344.953 1.560.891 442.168 2.793.735 12.746.190 Versicherer C 2.795.102 771.652 1.233.930 1.937.120 25.999 2.831.537 2.202.170 1.381.699 1.713.355 654.970 15.547.535 Versicherer D 439.210 266.002 1.706.372 1.715.820 1.272.685 2.437.263 481.099 120.191 1.074.449 2.907.740 12.420.832 Versicherer E 977.956 4.137.222 1.835.737 2.300.378 3.496.358 662.436 1.736.889 2.942.714 715.764 710.912 19.516.367 Versicherer F 2.453.148 1.038.321 267.488 1.501.392 1.709.201 1.901.431 1.882.897 3.165.844 2.371.976 602.415 16.894.114 Versicherer G 151.009 2.131.855 1.260.064 174.717 2.041.740 3.033.618 2.770.307 3.056.927 1.817.910 2.061.263 18.499.409 Versicherer H 31.507 3.634.621 376.378 3.986.977 611.926 827.246 2.473.128 2.512.348 1.724.074 2.264.362 18.442.567 Versicherer I 173.671 456.806 607.497 3.424.656 2.626.608 1.721.489 2.720.827 2.460.083 2.556.719 1.425.427 18.173.783 Versicherer J 2.878.632 3.687.795 529.308 3.405.249 1.876.542 1.768.353 369.950 753.756 1.614.933 505.308 17.389.827 Versicherer K 2.229.544 4.528.959 2.250.355 2.828.807 1.520.315 1.909.658 1.364.860 1.586.837 1.578.376 1.715.761 21.513.471 Versicherer L 2.666.424 161.998 1.301.856 100.338 2.347.159 1.015.036 3.106.706 2.661.825 585.133 1.761.101 15.707.576 Versicherer M 2.060.605 1.399.362 758.863 1.367.283 2.553.951 2.150.482 1.981.796 730.292 2.225.672 122.816 15.351.123 Versicherer N 1.867.472 522.187 38.839 2.082.883 586.733 1.282.540 467.734 3.211.111 1.169.895 753.057 11.982.453 Versicherer O 1.159.490 369.477 1.761.191 1.620.964 2.183.794 2.403.139 3.019.213 398.311 335.809 1.036.694 14.288.080 Versicherer Z 2.159.727 2.877.870 1.703.656 2.916.357 2.684.377 2.696.316 2.615.846 2.829.968 2.004.955 2.128.178 24.617.251 Versicherer Y 2.159.727 2.877.870 1.703.656 2.916.357 2.684.377 2.696.316 2.615.846 2.829.968 2.004.955 2.128.178 24.617.251 Versicherer X 2.159.727 2.877.870 1.703.656 2.916.357 2.684.377 2.696.316 2.615.846 - - - 17.654.149
84 Verteilung Sparte Kasko Region 1 Region 2 Region 3 Region 4 Region 5 Region 6 Region 7 Region 8 Region 9 Region 10 Gesamte Prämie 12.591.318 11.095.396 12.867.975 24.426.578 16.497.253 21.283.145 23.041.333 14.672.424 14.166.156 10.861.488 Marktanteile der Versicherer pro Region Region 1 Region 2 Region 3 Region 4 Region 5 Region 6 Region 7 Region 8 Region 9 Region 10 Versicherer A 8,2% 5,4% 12,0% 9,6% 7,0% 2,4% 1,4% 11,8% 4,4% 10,1% Versicherer B 0,4% 3,2% 7,8% 1,7% 3,6% 8,1% 3,5% 4,3% 1,5% 4,3% Versicherer C 9,3% 10,2% 11,2% 11,9% 7,6% 9,1% 13,6% 8,3% 8,3% 6,9% Versicherer D 2,4% 10,4% 1,3% 8,4% 5,7% 9,1% 13,7% 12,2% 3,1% 5,2% Versicherer E 2,8% 7,0% 8,3% 5,7% 5,1% 10,4% 3,7% 0,0% 7,3% 6,5% Versicherer F 7,0% 0,3% 8,9% 3,7% 0,2% 4,7% 13,0% 0,3% 5,5% 10,7% Versicherer G 11,2% 2,8% 10,9% 11,4% 3,9% 11,0% 11,9% 7,5% 6,3% 9,2% Versicherer H 3,5% 10,7% 2,1% 5,6% 15,8% 6,7% 4,1% 10,8% 11,5% 5,2% Versicherer I 8,1% 5,5% 3,7% 8,7% 1,0% 3,7% 3,5% 2,9% 6,2% 10,0% Versicherer J 6,6% 9,8% 8,1% 7,4% 10,3% 12,0% 3,6% 4,6% 7,4% 1,7% Versicherer K 2,8% 1,9% 1,5% 9,0% 1,7% 9,8% 4,4% 3,6% 8,2% 4,5% Versicherer L 15,6% 11,5% 1,3% 5,3% 11,0% 3,7% 1,7% 12,6% 8,3% 1,2% Versicherer M 3,8% 11,0% 10,8% 3,2% 15,0% 0,3% 9,0% 13,4% 10,2% 6,3% Versicherer N 8,9% 9,5% 2,2% 1,0% 5,1% 2,9% 12,1% 6,8% 4,8% 7,4% Versicherer O 9,4% 0,5% 10,0% 7,3% 7,0% 6,1% 0,9% 0,9% 6,9% 10,8% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% Kaskoprämie der Versicherer pro Region absolut Region 1 Region 2 Region 3 Region 4 Region 5 Region 6 Region 7 Region 8 Region 9 Region 10 Gesamt Gesamte Prämie 12.591.318 11.095.396 12.867.975 24.426.578 16.497.253 21.283.145 23.041.333 14.672.424 14.166.156 10.861.488 161.503.065 Versicherer A 1.027.724 601.926 1.545.831 2.350.320 1.154.780 520.819 331.342 1.734.360 629.110 1.097.052 10.993.264 Versicherer B 56.072 352.645 1.001.244 417.816 591.958 1.718.594 807.059 634.686 209.297 467.977 6.257.348 Versicherer C 1.165.282 1.128.243 1.438.951 2.906.514 1.260.953 1.928.680 3.131.180 1.222.571 1.182.379 747.475 16.112.229 Versicherer D 301.613 1.156.469 163.164 2.052.490 945.381 1.946.355 3.167.991 1.797.356 435.891 569.841 12.536.549 Versicherer E 356.185 779.023 1.062.736 1.390.350 849.175 2.215.196 846.932 842 1.040.698 703.415 9.244.553 Versicherer F 876.213 33.634 1.150.238 896.274 30.107 1.005.557 2.995.208 39.421 776.399 1.161.046 8.964.097 Versicherer G 1.409.942 314.301 1.405.965 2.778.136 640.097 2.347.789 2.733.727 1.098.614 889.067 996.851 14.614.490 Versicherer H 443.791 1.185.630 271.231 1.362.032 2.602.328 1.418.770 933.534 1.581.381 1.634.927 565.690 11.999.313 Versicherer I 1.015.373 614.185 472.864 2.133.306 161.766 790.851 803.165 427.418 875.230 1.088.847 8.383.005 Versicherer J 828.818 1.090.803 1.043.990 1.818.072 1.693.983 2.547.419 828.491 682.107 1.054.797 187.311 11.775.791 Versicherer K 356.738 215.751 195.703 2.210.537 286.189 2.083.424 1.011.118 522.059 1.163.584 486.007 8.531.108 Versicherer L 1.966.071 1.280.741 163.755 1.298.913 1.817.461 793.893 393.223 1.844.351 1.178.368 126.015 10.862.790 Versicherer M 473.420 1.224.553 1.385.807 792.340 2.472.308 66.856 2.071.805 1.963.079 1.443.556 687.871 12.581.595 Versicherer N 1.125.448 1.056.833 281.156 237.182 842.309 609.019 2.777.521 996.303 673.708 804.682 9.404.162 Versicherer O 1.188.626 60.661 1.285.339 1.782.296 1.148.457 1.289.922 209.037 127.876 979.147 1.171.410 9.242.771 Versicherer Z 1.259.132 1.109.540 1.286.797 2.442.658 1.649.725 2.128.314 2.304.133 1.467.242 1.416.616 1.086.149 16.150.307 Versicherer Y 1.259.132 1.109.540 1.286.797 2.442.658 1.649.725 2.128.314 2.304.133 1.467.242 1.416.616 1.086.149 16.150.307 Versicherer X - - - - - - - - - - -
85 Hausrat Marktschadenquote (2014) lt. Statistischem Jahrbuch GDV 2015: 49,50% angenommene Standardabweichung 7,50% Region 1 Region 2 Region 3 Region 4 Region 5 Region 6 Region 7 Region 8 Region 9 Region 10 Versicherer A 39,4% 40,7% 55,1% 48,4% 58,2% 35,1% 39,0% 50,5% 47,8% 42,7% Versicherer B 43,7% 43,9% 31,5% 49,0% 47,1% 44,1% 53,4% 37,2% 44,2% 59,8% Versicherer C 34,3% 59,9% 43,4% 41,4% 49,7% 60,4% 37,4% 58,2% 46,1% 55,6% Versicherer D 42,3% 48,9% 56,6% 51,8% 43,8% 61,0% 55,0% 52,9% 57,5% 39,2% Versicherer E 52,4% 48,4% 41,3% 42,0% 42,3% 52,4% 42,9% 48,7% 48,5% 51,0% Versicherer F 27,2% 45,7% 49,4% 55,6% 51,3% 40,7% 57,3% 47,6% 46,2% 45,5% Versicherer G 48,5% 58,3% 57,8% 63,0% 55,5% 51,4% 40,7% 35,3% 40,4% 42,9% Versicherer H 54,4% 48,1% 44,0% 47,3% 31,7% 47,6% 44,6% 53,8% 68,6% 57,2% Versicherer I 42,8% 60,9% 56,6% 36,3% 53,7% 47,8% 45,3% 50,4% 57,3% 46,6% Versicherer J 46,5% 55,9% 44,4% 58,5% 43,4% 56,4% 48,9% 51,5% 55,0% 42,5% Versicherer K 49,8% 46,3% 54,4% 38,4% 50,9% 60,7% 62,8% 57,2% 46,6% 50,3% Versicherer L 57,2% 44,5% 32,9% 43,2% 55,7% 45,0% 44,1% 42,8% 36,7% 44,0% Versicherer M 36,6% 57,5% 45,9% 52,4% 58,9% 53,5% 48,4% 57,2% 54,8% 43,5% Versicherer N 42,4% 68,8% 48,4% 41,7% 39,9% 48,0% 48,5% 38,5% 51,9% 52,1% Versicherer O 42,4% 53,6% 51,1% 48,0% 37,3% 56,8% 60,7% 60,7% 42,1% 61,9% Wohngebäude Marktschadenquote (2014) lt. Statistischem Jahrbuch GDV 2015: 73,40% angenommene Standardabweichung 12,00% Region 1 Region 2 Region 3 Region 4 Region 5 Region 6 Region 7 Region 8 Region 9 Region 10 Versicherer A 80,3% 65,3% 64,1% 83,0% 78,4% 79,1% 65,3% 83,6% 60,9% 79,3% Versicherer B 77,1% 67,4% 92,9% 93,6% 70,1% 62,1% 89,9% 82,2% 72,1% 65,5% Versicherer C 93,5% 56,6% 44,3% 59,3% 72,0% 76,9% 65,8% 77,7% 55,4% 77,9% Versicherer D 83,5% 73,4% 68,7% 73,6% 56,0% 83,5% 66,6% 102,0% 99,6% 68,7% Versicherer E 70,9% 91,8% 83,4% 62,1% 69,3% 80,4% 54,4% 106,8% 63,4% 62,4% Versicherer F 47,3% 68,6% 64,9% 64,6% 65,8% 79,6% 72,1% 76,3% 75,5% 90,3% Versicherer G 62,5% 74,4% 70,7% 80,1% 58,2% 72,3% 90,7% 78,1% 68,5% 97,0% Versicherer H 68,7% 98,7% 55,9% 55,9% 74,0% 90,5% 90,1% 57,4% 83,0% 77,3% Versicherer I 93,4% 65,7% 71,5% 64,5% 60,8% 77,5% 62,2% 73,0% 87,7% 82,5% Versicherer J 37,5% 70,9% 73,3% 76,5% 79,9% 73,8% 66,1% 69,5% 103,6% 71,8% Versicherer K 88,4% 71,0% 78,0% 79,8% 59,0% 70,3% 78,9% 83,0% 47,5% 71,3% Versicherer L 48,9% 80,3% 84,5% 80,0% 60,0% 71,7% 65,0% 82,3% 65,6% 71,8% Versicherer M 64,5% 61,6% 80,0% 77,8% 64,9% 89,6% 81,4% 66,9% 80,3% 58,2% Versicherer N 95,2% 79,1% 63,0% 52,7% 73,6% 64,2% 69,9% 48,4% 64,3% 90,0% Versicherer O 85,3% 71,6% 73,9% 58,0% 91,0% 68,9% 72,0% 74,2% 77,3% 75,6% Kasko Marktschadenquote (2014) lt. Statistischem Jahrbuch GDV 2015: 78,63% angenommene Standardabweichung 5,00% Region 1 Region 2 Region 3 Region 4 Region 5 Region 6 Region 7 Region 8 Region 9 Region 10 Versicherer A 74,5% 76,2% 74,7% 86,0% 74,8% 81,8% 81,5% 75,4% 77,5% 69,9% Versicherer B 78,3% 78,5% 80,6% 69,9% 80,8% 77,2% 89,5% 77,5% 80,5% 80,4% Versicherer C 78,9% 78,9% 81,4% 80,1% 80,7% 69,6% 81,1% 78,8% 72,0% 73,3% Versicherer D 80,5% 90,5% 75,3% 70,8% 76,8% 82,6% 75,9% 78,6% 89,8% 89,7% Versicherer E 82,2% 75,3% 77,3% 90,3% 80,1% 76,7% 71,0% 71,2% 91,0% 75,3% Versicherer F 73,9% 78,0% 79,6% 72,2% 83,5% 84,0% 68,2% 78,2% 85,8% 81,8% Versicherer G 75,9% 72,3% 78,4% 77,5% 74,5% 80,2% 74,6% 79,7% 74,1% 73,4% Versicherer H 76,3% 66,0% 84,4% 81,8% 78,9% 77,0% 76,8% 83,9% 68,4% 70,4% Versicherer I 80,8% 84,2% 79,7% 74,0% 81,0% 74,2% 76,4% 78,7% 81,0% 75,3% Versicherer J 74,8% 80,9% 78,1% 85,0% 71,2% 74,1% 83,5% 82,4% 89,4% 83,1% Versicherer K 82,7% 74,5% 80,1% 72,2% 79,0% 83,0% 75,1% 83,4% 80,3% 81,6% Versicherer L 83,4% 84,0% 84,5% 73,5% 85,4% 81,6% 73,4% 72,1% 81,2% 72,4% Versicherer M 85,4% 76,3% 84,0% 78,7% 74,0% 84,7% 71,6% 78,9% 78,9% 70,6% Versicherer N 77,1% 91,1% 75,3% 75,9% 78,0% 77,3% 77,2% 84,8% 78,9% 80,8% Versicherer O 80,9% 79,2% 80,3% 82,5% 83,8% 83,9% 78,1% 82,3% 72,0% 81,8%
86 Auswertung: Szenario 1: Versicherer Z bildet das Branchenportfolio hinsichtlich Regionen, Sparten und Risikobeschaffenheit relativ um Verhältnis 1 zu 10 genau ab. Ergebnis: Der Branchenindex führt zu einer kompensatorischen Entlastung des Versicherers Z. Es besteht kein (zusätzliches) vt. Basisrisiko aus der Verwendung des indexbasierten Entschädigungstriggers. _____________________________________________________________________________________ Szenario 2: Versicherer X gleicht dem Branchenportfolio hinsichtlich der Risikobeschaffenheit, zeichnet jedoch nur Geschäft in den Sparten Hausrat und Wohngebäude in den Regionen 1-6. Ergebnis: Die Verwendung des Branchenindexes führt zu positivem vt. Basisrisiko. Dieses positive vt. Basisrisiko entsteht aus der unterschiedlichen Portfoliozusammensetzung des Versicherers X im Vergleich zum Marktportfolio, da der gesamte Markt in den relevanten Teilbereichen, in welchen der Versicherer aktiv ist, eine bessere Schadenquote besitzt und der Versicherer X somit überproportional entschädigt wird. _____________________________________________________________________________________ Hausrat Wohngebäude Kasko Schadenquote insgesamt Schadenbelastung VU Z relativ 47,9% 73,1% 78,3% 70,03% Schadenbelastung Markt relativ 47,9% 73,1% 78,3% 70,03% Schadenbelastung VU Z absolut 4.500.260 17.993.617 12.643.570 Schadenentlastung Markt absolut 45.002.598 179.936.172 126.435.701 VU Z Branchenportfolio Schadenbelastung insgesamt 35.137.447 351.374.471 Prämie insgesamt 50.171.794 501.717.942 Schadenquote insgesamt 70,0% 70,0% Entlastung aus dem Entschädigungstrigger 35.137.447,13 vt. Basisrisiko absolut - vt. Basisrisiko in % der Schadenbelastung - Hausrat Wohngebäude Kasko Schadenquote insgesamt Schadenbelastung VU X relativ 44,8% 61,2% - 56,72% Schadenbelastung Markt relativ 47,9% 73,1% 78,3% 70,03% Schadenbelastung VU X absolut 2.954.336,11 10.797.459,82 - Schadenentlastung Markt absolut 45.002.597,67 179.936.172,23 126.435.701,43 VU X Branchenportfolio Schadenbelastung insgesamt 13.751.796 351.374.471 Prämie insgesamt 24.243.382 501.717.942 Entlastung aus dem Entschädigungstrigger 16.978.674,40 vt. Basisrisiko absolut 3.226.878,47 vt. Basisrisiko in % der Belastung 23,47%
Impressum Diese Veröffentlichung erscheint im Rahmen der Online-Publikationsreihe „Forschung am ivwKöln“. Eine vollständige Übersicht aller bisher erschienenen Publikationen findet sich am Ende dieser Publikation und kann hier abgerufen werden. Forschung am ivw Köln, 8/2017 ISSN (online) 2192 -8479 Stefan Materne, Fabian Pütz : Alternative Capital und Basisrisiko in der Standardformel (non -life) von Solvency II Köln, Dezember 2017 Schriftleitung / editor’s office: Prof. Dr. Jürgen Strobel Institut für Versicherungswesen / Institute for Insurance Studies Fakultät für Wirtschafts - und Rechtswissenschaften / Faculty of Business, Economics and Law Technische Hochschule Köln / University of Applied Sciences Gustav Heinemann -Ufer 54 50968 Köln Tel. +49 221 8275-3270 Fax +49 221 8275 -3277 Mail juergen.strobel@th -koeln.de Web www.th -koeln.de Herausgeber der Schriftenreihe / Series Editorship: Prof. Dr. Lutz Reimers-Rawcliffe Prof. Dr. Peter Schimikowski Prof. Dr. Jürgen Strobel Kontakt Autor / Contact author: Prof. Stefan Materne Institut für Versicherungswesen / Institute for Insurance Studies Fakultät für Wirtschafts - und Rechtswissenschaften / Faculty of Business, Economics and Law Technische Hochschule Köln / University of Applied Sciences Gustav Heinemann -Ufer 54 50968 Köln Tel. +49 221 8275-3275 Mobil +49171 7789265 Fax +4 9 221 8275-3277 Mail stefan.materne@th -koeln.de Web www.ivw-koeln.de Fabian Pütz Institut für Versicherungswesen / Institute for Insurance Studies Fakultät für Wirtschafts - und Rechtswissenschaften / Faculty of Business, Economics and Law Technische Hochschule Köln / University of Applied Sciences Gustav Heinemann -Ufer 54 50968 Köln Tel. +49 221 8275-3271 Fax +49 221 8275 -3277 Mail fabian.puetz@th -koeln.de Web www.ivw-koeln.de
Publikationsreihe „Forschung am ivwKöln“ Die Veröffentlichungen der Online-Publikationsreihe "Forschung am ivwKöln" (ISSN: 2192-8479) werden üblicherweise über Cologne Open Science (Publikationsserver der TH Köln) veröffentlicht. Die Publikationen werden hierdurch über nationale und internationale Bibliothekskataloge, Suchmaschinen sowie andere Nachweisinstrumente erschlossen. Alle Publikationen sind auch kostenlos abrufbar unter www.ivw-koeln.de. 2017 7/2017 Knobloch: Konstruktion einer unterjährlichen Markov-Kette aus einer jährlichen Markov-Kette - Eine Verallgemeinerung des linearen Ansatzes 6/2017 Goecke, Oskar (Hrsg.): Risiko und Resilienz. Proceedings zum 11. FaRis & DAV Symposium am 9. Dezember 2016 in Köln 5/2017 Grundhöfer, Dreuw, Quint, Stegemann : Bewertungsportale - eine neue Qualität der Konsumenteninformation? 4/2017 Heep-Altiner, Mehring, Rohlfs: Bewertung des verfügbaren Kapitals am Beispiel des Datenmodells der „IVW Privat AG“ 3/2017 Müller-Peters, Völler: InsurTech Karte ivwKöln 1/2017 - Beiträge zu InsurTechs und Innovation am ivwKöln 2/2017 Heep-Altiner, Müller-Peters, Schimikowski, Schnur (Hrsg.): Big Data für Versicherungen. Proceedings zum 21. Kölner Versicherungssymposium am 3. 11. 2016 in Köln 1/2017 Institut für Versicherungswesen: Forschungsbericht für das Jahr 2016 2016 13/2016 Völler: Erfolgsfaktoren eines Online-Portals für Akademiker 12/2016 Müller-Peters, Gatzert: Todsicher: Die Wahrnehmung und Fehlwahrnehmung von Alltagsrisiken in der Öffentlichkeit (erscheint 2017) 11/2016 Heep-Altiner, Penzel, Rohlfs, Voßmann: Standardformel und weitere Anwendungen am Beispiel des durchgängigen Datenmodells der „IVW Leben AG“ 10/2016 Heep-Altiner (Hrsg.): Big Data. Proceedings zum 10. FaRis & DAV Symposium am 10. Juni 2016 in Köln 9/2016 Materne, Pütz, Engling: Die Anforderungen an die Ereignisdefinition des Rückversicherungsvertrags: Eindeutigkeit und Konsistenz mit dem zugrundeliegenden Risiko 8/2016 Rohlfs (Hrsg.): Quantitatives Risikomanagement. Proceedings zum 9. FaRis & DAV Symposium am 4. Dezember 2015 in Köln 7/2016 Eremuk, Heep-Altiner: Internes Modell am Beispiel des durchgängigen Datenmodells der „IVW Privat AG“ 6/2016 Heep-Altiner, Rohlfs, Dağoğlu, Pulido, Venter: Berichtspflichten und Prozessanforderungen nach Solvency II 5/2016 Goecke: Collective Defined Contribution Plans - Backtesting based on German capital market data 1955 - 2015 4/2016 Knobloch: Bewertete inhomogene Markov-Ketten - Spezielle unterjährliche und zeitstetige Modelle 3/2016 Völler (Hrsg.): Sozialisiert durch Google, Apple, Amazon, Facebook und Co. – Kundenerwartungen und – erfahrungen in der Assekuranz. Proceedings zum 20. Kölner Versicherungssymposium am 5. November 2015 in Köln 2/2016 Materne (Hrsg.): Jahresbericht 2015 des Forschungsschwerpunkts Rückversicherung 1/2016 Institut für Versicherungswesen: Forschungsbericht für das Jahr 2015
2015 11/2015 Goecke (Hrsg.): Kapitalanlagerisiken: Economic Scenario Generator und Liquiditätsmanagement. Proceedings zum 8. FaRis & DAV Symposium am 12. Juni 2015 in Köln 10/2015 Heep-Altiner, Rohlfs: Standardformel und weitere Anwendungen am Beispiel des durchgängigen Datenmodells der „IVW Privat AG“ – Teil 2 9/2015 Goecke: Asset Liability Management in einem selbstfinanzierenden Pensionsfonds 8/2015 Strobel (Hrsg.): Management des Langlebigkeitsrisikos. Proceedings zum 7. FaRis & DAV Symposium am 5.12.2014 in Köln 7/2015 Völler, Wunder: Enterprise 2.0: Konzeption eines Wikis im Sinne des prozessorientierten Wissensmanagements 6/2015 Heep-Altiner, Rohlfs: Standardformel und weitere Anwendungen am Beispiel des durchgängigen Datenmodells der „IVW Privat AG‘‘ 5/2015 Knobloch: Momente und charakteristische Funktion des Barwerts einer bewerteten inhomogenen Markov-Kette. Anwendung bei risikobehafteten Zahlungsströmen 4/2015 Heep-Altiner, Rohlfs, Beier: Erneuerbare Energien und ALM eines Versicherungsunternehmens 3/2015 Dolgov: Calibration of Heston's stochastic volatility model to an empirical density using a genetic algorithm 2/2015 Heep-Altiner, Berg: Mikroökonomisches Produktionsmodell für Versicherungen 1/2015 Institut für Versicherungswesen: Forschungsbericht für das Jahr 2014 2014 10/2014 Müller-Peters, Völler (beide Hrsg.): Innovation in der Versicherungswirtschaft 9/2014 Knobloch: Zahlungsströme mit zinsunabhängigem Barwert 8/2014 Heep-Altiner, Münchow, Scuzzarello: Ausgleichsrechnungen mit Gauß Markow Modellen am Beispiel eines fiktiven Stornobestandes 7/2014 Grundhöfer, Röttger, Scherer: Wozu noch Papier? Einstellungen von Studierenden zu E-Books 6/2014 Heep-Altiner, Berg (beide Hrsg.): Katastrophenmodellierung - Naturkatastrophen, Man Made Risiken, Epidemien und mehr. Proceedings zum 6. FaRis & DAV Symposium am 13.06.2014 in Köln 5/2014 Goecke (Hrsg.): Modell und Wirklichkeit. Proceedings zum 5. FaRis & DAV Symposium am 6. Dezember 2013 in Köln 4/2014 Heep-Altiner, Hoos, Krahforst: Fair Value Bewertung von zedierten Reserven 3/2014 Heep-Altiner, Hoos: Vereinfachter Nat Cat Modellierungsansatz zur Rückversicherungsoptimierung 2/2014 Zimmermann: Frauen im Versicherungsvertrieb. Was sagen die Privatkunden dazu? 1/2014 Institut für Versicherungswesen: Forschungsbericht für das Jahr 2013
2013 11/2013 Heep-Altiner: Verlustabsorbierung durch latente Steuern nach Solvency II in der Schadenversicherung, Nr. 11/2013 10/2013 Müller-Peters: Kundenverhalten im Umbruch? Neue Informationsund Abschlusswege in der KfzVersicherung, Nr. 10/2013 9/2013 Knobloch: Risikomanagement in der betrieblichen Altersversorgung. Proceedings zum 4. FaRis & DAV-Symposium am 14. Juni 2013 8/2013 Strobel (Hrsg.): Rechnungsgrundlagen und Prämien in der Personenund Schadenversicherung - Aktuelle Ansätze, Möglichkeiten und Grenzen. Proceedings zum 3. FaRis & DAV Symposium am 7. Dezember 2012 7/2013 Goecke: Sparprozesse mit kollektivem Risikoausgleich - Backtesting 6/2013 Knobloch: Konstruktion einer unterjährlichen Markov-Kette aus einer jährlichen Markov-Kette 5/2013 Heep-Altiner et al. (Hrsg.): Value-Based-Management in Non-Life Insurance 4/2013 Heep-Altiner: Vereinfachtes Formelwerk für den MCEV ohne Renewals in der Schadenversicherung 3/2013 Müller-Peters: Der vernetzte Autofahrer – Akzeptanz und Akzeptanzgrenzen von eCall, Werkstattvernetzung und Mehrwertdiensten im Automobilbereich 2/2013 Maier, Schimikowski (beide Hrsg.): Proceedings zum 6. Diskussionsforum Versicherungsrecht am 25. September 2012 an der FH Köln 1/2013 Institut für Versicherungswesen (Hrsg.): Forschungsbericht für das Jahr 2012 2012 11/2012 Goecke (Hrsg.): Alternative Zinsgarantien in der Lebensversicherung. Proceedings zum 2. FaRis & DAV-Symposiums am 1. Juni 2012 10/2012 Klatt, Schiegl: Quantitative Risikoanalyse und -bewertung technischer Systeme am Beispiel eines medizinischen Gerätes 9/2012 Müller-Peters: Vergleichsportale und Verbraucherwünsche 8/2012 Füllgraf, Völler: Social Media Reifegradmodell für die deutsche Versicherungswirtschaft 7/2012 Völler: Die Social Media Matrix - Orientierung für die Versicherungsbranche 6/2012 Knobloch: Bewertung von risikobehafteten Zahlungsströmen mithilfe von Markov-Ketten bei unterjährlicher Zahlweise 5/2012 Goecke: Sparprozesse mit kollektivem Risikoausgleich - Simulationsrechnungen 4/2012 Günther (Hrsg.): Privat versus Staat - Schussfahrt zur Zwangsversicherung? Tagungsband zum 16. Kölner Versicherungssymposium am 16. Oktober 2011 3/2012 Heep-Altiner/Krause: Der Embedded Value im Vergleich zum ökonomischen Kapital in der Schadenversicherung 2/2012 Heep-Altiner (Hrsg.): Der MCEV in der Lebensund Schadenversicherung - geeignet für die Unternehmenssteuerung oder nicht? Proceedings zum 1. FaRis & DAV-Symposium am 02.12.2011 in Köln 1/2012 Institut für Versicherungswesen (Hrsg.): Forschungsbericht für das Jahr 2011 2011 5/2011 Reimers-Rawcliffe: Eine Darstellung von Rückversicherungsprogrammen mit Anwendung auf den Kompressionseffekt 4/2011 Knobloch: Ein Konzept zur Berechnung von einfachen Barwerten in der betrieblichen Altersversorgung mithilfe einer Markov-Kette 3/2011 Knobloch: Bewertung von risikobehafteten Zahlungsströmen mithilfe von Markov-Ketten 2/2011 Heep-Altiner: Performanceoptimierung des (Brutto) Neugeschäfts in der Schadenversicherung 1/2011 Goecke: Sparprozesse mit kollektivem Risikoausgleich