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Forschung am ivwKöln Band 9/2016 Die Anforderungen an die Ereignisdefinition des Rückversicherungsvertrags: Eindeutigkeit und Konsistenz mit dem zugrundeliegenden Risiko Fabian Pütz, Stefan Materne
Forschung am ivwKöln, Band 9/2016 Fabian Pütz, Stefan Materne Forschungs schwerpunkt Rückversicherung Die Anforderungen an die Ereignisdefinition des Rückversicherungsvertrags: Eindeutigkeit und Konsistenz mit dem zugrundeliegenden Risiko Zusammenfassung Der momentane Rückversicherungsmarkt impliziert als „Käufermarkt“ einen direkten Ab-rieb der Rückversicherungsprämien und eine zusätzliche Aufweichung der Vertragsbedingungen. Als ein beliebter Ansatzpunkt zur Aufweichung des Vertragsi nhaltes erweist sich die Ereignisdefinition. Dabei sollten Erstund Rückversiche rer allerdings auch in gegenwär tiger Marktphase die grundsätzlichen Anforderungen an die Definition eine s Ereignisses berücksichtigen: Zunächst ist Grundvoraussetzung, dass die Eindeutigkeit der Ereignisdefinition im Interesse beider Vertragsparteien Sicherheit bezüglich der materiellen Wirkung des Rückvers icherungsvertrages herstellt. Außerdem sollte eine adäquate Formulierung der zeitlichen, räumlichen und ursächlichen An satzpunkte der Ereignisdefinition dazu führen, dass die zugrundeliegenden Schadenereignisse möglichst angemessen und homogen abgebildet werden. Kern der vorliegenden Arbeit ist die Prüfung, inwieweit eine marktgängige Ereignisdefinition die Anforderungen der Eindeutigkeit und Kongruenz mit dem darunterliegenden Originalri siko hinsichtlich Überschwemmungsereignissen erfüllt. Diese wird sodann mit einer Ereig nisdefinition der „Munich Re“ verglichen. Darüber hinaus wird anhand des Sturmereignisses Hilal 2008 gezeigt, welche Folgen eine fehlende Eindeutigkeit der Vertragsbedingungen besitzen kann. Abstract The current soft reinsurance market implies a direct decrease in premium rates and in par-allel an additional extension of terms and conditions. In this respect, the event definition clause is a frequently used starting point for enlarging the coverage. But even in the current market phase the reinsurer as well as the primary insurer should take account of the basic sta ndards of the event definition:In the interest of both parties a precise wording of the contract should ensure ce rtainty regarding the substantive effect of the reinsurance contract. Furthermore, an adequate formulation of the temporal, territorial and causal triggers should display the underlying loss events in an appro priate and homogeneous manner. The core of this paper is to examine to which extent a commonly used event clause for flooding events meets the above mentioned standards of clarity and consistency with the underlying loss events. This commonly used event clause is subsequently compared to an event c lause used by Munich Re. What is more, the storm event “Hilal 2008” is examined to demonstrate the consequences that may occur if the terms and conditions of the reinsurance contract are not precisely formulated. Schlagwörter Rückversicherung, Ereignisdefin ition, Überschwemmungsereignisse Keywords Reinsurance, event definition, flood events
Inhaltsverzeichnis A. Ereignisdefinition und -limitierung als Bestandteil proportionaler und nicht proportionaler Rückversicherungsverträge ........................................................................ 4 I) Ereignislimitierung in der proportionalen Rückversicherung ................................................. 6 II) Ereignisdefinition und Ereignislimitierung in der nicht proportionalen Rückversicherung 8 a) Ereignislimitierung im Einzelschadenexzedentenvertrag ........................................... 8 b) Ereignislimitierung im Jahresüberschadenexzedentenvertrag (Stop Loss) ........... 11 c) Ereignisdefinition im Pro-Ereignis-Exzedentenvertrag .............................................. 12 B. Kritische Bewertung von Ereignisklauseln in Hinblick auf deren Inhalt und die Eindeutigkeit der Formulierung ........................................................................................ 13 I) Einführende Aspekte ................................................................................................................. 13 a) Notwendigkeit der Eindeutigkeit der Ereignisdefinition ............................................. 13 b) Wirkung der Ereignisklausel in Hinblick auf das rückversicherte Portefeuille ....... 14 c) Aufbau von Ereignisdefinitionen ................................................................................... 15 d) Voraussetzende Parameter der Aggregation von Einzelschäden in einem Ereignis ..................................................................................................................................... 16 II) Ereignisdefinitionen bezogen auf ein Überschwemmungsereignis ................................... 19 a) Analyse einer marktgängigen Ereignisdefinition ........................................................ 19 (i) Ereignisdefinition auf erster Ebene ............................................................. 19 (a) Die Katastrophe als Verursacher des Schadenereignisses .................... 20 (b) Unmittelbarkeit der Verursachung der Einzelschäden............................. 21 (ii) Ereignisdefinition auf zweiter Ebene .......................................................... 23 (a) Bezug der Witterungsniederschläge auf das Überschwemmungsereignis .......................................................................................... 24 (1.) Weite Auslegung des Bezugs der Witterungsniederschläge auf den Überschwemmungsbegriff ........................................................................... 25 (2.) Enge Auslegung des Bezugs der Witterungsniederschläge auf den Überschwemmungsbegriff ........................................................................... 28 (3.) Fazit zum Bezug der Witterungsniederschläge auf den Überschwemmungsbegriff ........................................................................... 29 (b) Räumlicher Aggregationsbereich der Ereignisdefinition .......................... 30 (c) Adäquanz der Ereignisdefinition aus versicherungstechnischer Sicht .. 30 (iii) Fazit ................................................................................................................. 32 b) Ansatz der Definition des Überschwemmungsschadenereignisses durch die Münchener Rück ..................................................................................................................... 34 (i) Ereignisdefinition auf erster Ebene ............................................................. 34
2 (ii) Ereignisdefinition auf zweiter Ebene .......................................................... 34 (a) Überschwemmungsereignisse .................................................................... 35 (1.) Der Überschwemmungsbegriff der Ereignisdefinition ............................... 35 a. Überschwemmung aus Naturereignissen .................................................. 36 b. Ausschlüsse der Überschwemmungsdefinition ........................................ 37 i. Zusammenwirken von Naturereignissen ................................................... 37 ii. Unnatürliche Überschwemmungsursachen .............................................. 38 (2.) Wirkung auf die versicherungstechnische Adäquanz der Ereignisdefinition ........................................................................................... 39 (b) Örtliche Begrenzungen der Schadenereignisse ....................................... 40 c) Abschließendes Fazit zu beiden Definitionen des Überschwemmungsereignisses 44 C. Die Folgen der Anwendung unterschiedlicher Ereignisdefinitionen auf das Sturmereignis Hilal 2008 .................................................................................................. 47 I) Meteorologischer Verlauf der Unwetterserie Hilal ................................................................ 47 II) Bewertung des Ereignisses in Anbetracht der verwendeten Ereignisklauseln ................ 48 a) Ereignisdefinition über die Entstehung aus „ein und derselben Großwetter-lage“50 b) Ereignisdefinition eines im „meteorologischen Sinne als Ereignis zu betrachtenden Sturms und/oder Hagelschlags“ ................................................................. 53 c) Ereignisdefinition über die Entstehung aus einer atmosphärischen Störung ........ 54 III) Bewertung des Ereignisses aus Sicht des Marktes ............................................................. 56 D. Berücksichtigung der Ereignisdefinition zum Pricing des Rückversicherungs-vertrags 59 I) Bewertung der Ereignisdefinition im Burning Cost-Verfahren ............................................ 59 II) Berücksichtigung der Ereignisdefinition in Naturgefahrenmodellen .................................. 62 III) Abhängigkeit der Ereignisdefinition vom Marktzyklus .......................................................... 65 E. Gesamtfazit .............................................................................................................. 66 F. Literaturverzeichnis .................................................................................................. 60 G. Anhang ..................................................................................................................... 62
3 Abkürzungsverzeichnis ggf. gegebenenfalls Münchener Rück/Munich Re Münchener RückversicherungsGesellschaft1 u.a. unter anderem PML probable maximum loss FN. Fußnote vgl. vergleiche S. Seite o.ä. oder ähnliches Mrd. Milliarden Mio. Millionen gem. gemäß etc. et cetera bspw. beispielsweise z.B. zum Beispiel km Kilometer cm Zentimeter ca. circa bzw. beziehungsweise qkm Quadratkilometer Symbolverzeichnis °C Grad Celsius 1 Die Umbenennung der Münchener Rück in Munich Re erfolgte im September 2009
4 A. Ereignisdefinition und -limitierung als Bestandteil proportionaler und nicht proportionaler Rückversicherungsverträge Dem Transfer von versicherungstechnischem Risiko des Erstversicherers an den Rückversicherer durch einen Rückversicherungsvertrag steht der Underwritingprozess zuvor. Dabei obliegt es dem Underwriter, hier in einer rein technischen Betrachtung, äquivalent zu der Kalkulation einer Tarifprämie auf Erstversicherungsebene, einen „auskömmlichen“ Preis des Produktes „Rückversicherungsschutz“ zu kalkulieren, sodass der Barwert der erwarteten Prämieneinnahmen (zumindest auf Ebene des gesamten Portfolios) dem Barwert der erwarteten Schadenaufwendungen entspricht. In einer weiter gefassten Betrachtung sind darüber hinaus Kosten und Gewinnerwartungen des Rückversicherers zu berücksichtigen.2 Zu beachten ist, dass die Preisbildung zwischen den beiden Vertragsparteien neben rein technischen Aspekten auch abhängig ist von der Stellung der Nachfrageund Angebotsseite im Markt, die sich aufgrund von Marktzyklen ergibt (siehe Kapitel D. III)). Bei einer vereinfachten Bewertung von Rückversicherungsverträgen aus Sicht des Rückversicherers kann die Schadenquote unter Vernachlässigung von Gewinn und Kosten als erster Indikator für die Profitabilität eines Rückversicherungsvertrags gesehen werden. Aus dieser Überlegung folgernd zeigt sich, dass eine Verbesserung der Profitabilität einerseits durch die Erhöhung des Betrags im Nenner der Schadenquote durch eine höhere, mit Sicherheitszuschlägen angesetzte Prämie erreicht werden kann. Andererseits kann die Verbesserung der Profitabilität durch die Verringerung des Schadensaufwands (Zähler der Schadenquote) verfolgt werden. Da die Schadenbelastung des Rückversicherungsvertrags der Ungewissheit unterliegt, stehen dem Rückversicherer im Underwritingprozess Instrumente zur Begrenzung des entsprechenden Risikos zur Verfügung. Gerade die Verwirklichung des außergewöhnlichen Zufallsrisikos kann insbesondere in Verträgen mit Deckung von Naturgefahren (ebenso sind Kumulereignisse durch Pandemien in der Lebens(rück)versicherung oder durch Terrorereignisse in Unfallpolicen u.a. möglich) zu hohem kumuliertem Schadenaufwand aus einem Schadenereignis sowohl bei proportionalen als auch nicht proportionalen Verträgen führen. Deshalb ist der Bewertung und Begrenzung dieser versicherungstechnischen Gefahr besondere Relevanz im Underwritingprozess zuzurechnen.3 2 Vgl. Gerathewohl u.a. : Rückversicherung Grundlagen und Praxis, Band I, S. 256 f., Karlsruhe, 1976 3 Vgl. Gerathewohl u.a. : Rückversicherung Grundlagen und Praxis, Band I, S. 66 f., Karlsruhe, 1976
5 Dabei stellt die Formulierung der Ereignisdefinition und v.a. -limitierung in den Rückversicherungsverträgen eines der zentralen Elemente dar, Haftungen und somit einzelvertragliche Kumulpotenziale zu determinieren und zu begrenzen.4 Neben der Preisfindung kommt der Kumulkontrolle im Underwritingprozess eine besondere Bedeutung zu. Aus Sicht des Rückversicherers muss der Rückversicherungsvertrag im Kontext des gesamten Rückversicherungsportefeuilles betrachtet werden. Neben der Begrenzung der Haftung auf einzelvertraglicher Ebene können sich Haftungen aus unterschiedlichen Rückversicherungsverträgen addieren, die allesamt von ein und demselben Schadenereignis betroffen sind, da „die einzelnen Katastrophenverträge als „Einzelrisiken“ keineswegs unabhängig voneinander sind, sondern kumulieren und […] mit steigendem Katastrophenschaden auch die Kumulgefahr zwischen den einzelnen Katastrophenrückversicherungsverträgen zunimmt.“ 5 Auf Metaebene muss der Rückversicherer aufgrund der zweifachen Verdichtung von Haftungspotentialen6 innerhalb seines Portefeuilles neben der einzelvertraglichen Bewertung die kumuliert maximal möglichen Rückversicherungsverbindlichkeiten gegenüber seinen Zedenten aus einem Schadenszenario monitoren7 und ggf. durch Retrozession begrenzen. Im Folgenden wird der Unterschied der Definition eines Ereignisses in den Ereignisklauseln der nicht-proportionalen und der Ereignislimitierung in der proportionalen Rückversicherung und deren Wirkung auf den Transfer des versicherungstechnischen Risikos erarbeitet. 4 Vgl. Lüer/Schwepcke: Rückversicherungsrecht, S. 652, München, 2013 5 Gerathewohl u.a. : Rückversicherung Grundlagen und Praxis, Band II, S. 248 f., Karlsruhe, 1976 6 Die Agglomeration der übernommenen Haftungen verdichtet sich innerhalb der Risiken eines Rückversicherungsvertrags und darüber hinaus innerhalb aller Rückversicherungsverträge im Bestand des Rückversicherers 7 Vgl. Gerathewohl u.a. : Rückversicherung Grundlagen und Praxis, Band II, S. 248 f., Karlsruhe, 1976
6 I) Ereignislimitierung in der proportionalen Rückversicherung Auf die Differenzierung der genauen Funktionsweise von Quotenund Summen-exzedentenverträgen wird an dieser Stelle aus Gründen der Fokussierung dieser Arbeit unter Verweis an einschlägige Fachliteratur8 verzichtet. In der proportionalen Rückversicherung erfolgt die Aufteilung der Risiken zwischen Erstund Rückversicherer in einem bestimmten, zwischen den Vertragsparteien festzulegenden Verhältnis. Dabei beteiligt sich der Rückversicherer in der Regel, und falls nicht anders vereinbart, am Deckungsumfang der Originalpolicen.9 Dies bedeutet, dass sowohl die Prämien als auch der Schadenaufwand exakt anhand des zuvor festgelegten Verhältnisses geteilt werden. Daraus folgt, dass „das relative Ergebnis beim Erstversicherer und Rückversicherer gleich“10 ist. Dadurch, dass die strenge Anwendung der proportionalen Aufteilung der Risiken zu einer verhältnismäßigen Gleichbelastung des Erstund Rückversicherers führt, ist die absolute Belastung des Rückversicherers grundsätzlich allein durch seinen Anteil am Gesamtschaden absolut begrenzt. Wird die Versicherungssumme/der wahrscheinliche Höchstschaden (probable maximum loss=PML) als maximale Entschädigung auf Erstversicherungsebene angenommen, so könnte der Rückversicherer im Kumulschadenfall mit Totalschäden an allen zedierten Risiken des Rückversicherungsvertrags maximal bis zu seinem Anteil an der Gesamtversicherungssumme/dem gesamten PML des Portfolios haften.11 Gerade bei der Deckung von kumulträchtigen Naturgefahren birgt die prozentuale Aufteilung somit die Gefahr der Überexponierung im Schadenfall. Um diese mögliche Überbelastung aus einem Ereignis zu begrenzen, erscheint es deshalb zweckmäßig, die maximale Haftung des Rückversicherers im Kumulschadenfall durch ein Ereignislimit zu beschränken.12 Die Ereignislimitierung in einem proportionalen Rückversicherungsvertrag ist somit nur notwendig, sofern die Kongruenz der beiden Deckungsverhältnisse eingeschränkt werden soll.13 Verglichen mit dem oben beschriebenen Grundsatz der relativen Gleichbelastung des Erstund Rückversicherers beschränkt der Zessionär sein Exposure aus einem Ereignis hierbei zulasten des Zedenten auf einen absoluten Höchstbetrag. Durch die Limitierung teilen sich 8 Zur Technik von Summenexzedent und Quote siehe beispielsweise Peter Liebwein: Klassische und moderne Formen der Rückversicherung, S. 70-81, 2. Auflage, Karlsruhe, 2009 9 Vgl. Dr. Andreas Schwepcke, RückversicherungProduktorientierte Qualifikationen, S. 134, 2. Auflage, Karlsruhe 2004 10 Peter Liebwein, Klassische und moderne Formen der Rückversicherung, S. 70, 2. Auflage, Karlsruhe, 2009 11 Dabei gilt die Annahme, dass das Portfolio lediglich durch diesen Rückversicherungsvertrag geschützt ist und kein Vorwegrückversicherung besteht 12 Peter Liebwein, Klassische und moderne Formen der Rückversicherung, S. 71, 2. Auflage, Karlsruhe, 2009 13 Vgl. Iris Berkhauer, Axel Rose (Deutsche Rück), Der Rückversicherungsfall in der SachversicherungWie eindeutig ist der Rückversicherungsfall definiert?, S. 12
7 die Vertragspartner im Eintritt des definierten Schadenereignisses das versicherungstechnische Risiko nicht mehr anteilig ihrer Beteiligung an den betroffenen Risiken. Vielmehr wird das Risiko des außergewöhnlichen Zufalls in Höhe des Schadenaufwands, der das Ereignislimit übersteigt, an den Erstversicherer rücktransferiert. Die Betrachtung eines proportionalen Vertrags mit Ereignislimitierung bricht in diesem Aspekt mit der stringenten prozentualen Risikoteilung zwischen den Vertragspartnern. Für den Erstversicherer ist eine solche asymmetrische Teilung des versicherungstechnischen Risikos ebenso möglich. Durch die Implementierung nicht-proportionaler Rückversicherungsprogramme als Deckung des Selbstbehaltes des Erstversicherers nach Anwendung der proportionalen Deckung kann dieser sein versicherungstechnisches Risiko zusätzlich begrenzen, sofern dieser seine Risikoposition über den proportionalen Deckungsumfang hinaus reduzieren möchte oder muss.
14 Ereignisdefinitionen der Gefahr Sturm werden innerhalb eines eigenen Kapitels exemplarisch anhand des konkreten Sturmereignisses „Hilal 2008“ betrachtet. b) Wirkung der Ereignisklausel in Hinblick auf das rückversicherte Portefeuille Wichtig ist, dass die Wirkung der Ereignisdefinition immer im Kontext der rückversicherten Gefahren und der rückversicherten Risiken des Portefeuilles gesehen werden muss. So kann bei einem rein regional orientierten Versicherer, der Risiken nur in einem örtlich stark eingeschränkten Bereich zeichnet, bei der Rückversicherung von Naturgefahren eine breiter auslegbare Ereignisdefinition zur Schaffung von Klarheit zwischen den Vertragsparteien ausreichen, da die Parameter der schädigenden Naturgefahr punktuell in der Zeichnungsregion wohl eher identisch und konstant sein werden, als bei Wirkung einer Gefahr auf einen örtlich weit gestreuten Versicherungsbestand. Auch die Annahme eines Ereignisses aus ein und derselben Ursache ist bei einem regionalen Ereignis aufgrund der Wirkung in einem örtlich und zeitlich begrenzten Raum (zumindest subjektiv) eher anzunehmen.28 In diesem Zusammenhang agiert die zeitliche Begrenzung der Stundenklausel abhängig von selbigen Parametern. Trifft beispielsweise ein Sturmereignis ein Portfolio, das nur regional allokierte Risiken beinhaltet, kann eine recht kurze Ereignisklausel adäquat sein. Diese muss umso länger formuliert werden, je weiter gestreut das Portefeuille ist, sofern die Schadenursache (hier der Sturm) eine gewisse Zeitspanne benötigt, um an voneinander entfernten Risiken zu wirken.29 Neben der Portefeuillegröße und –streuung ist es die versicherte Gefahr, die aufgrund der Typologie ihres Erscheinens und Wirkens unterschiedlich definiert werden muss. Allein in der Dimension des zeitlichen Deckungsbereichs erscheint es logisch, dass beispielsweise Überschwemmungsschäden aus einer Flussüberschwemmung ein im Vergleich zu aus Starkregen resultierenden Sturzfluten, Erdbeben o.ä. in aller Regel zeitlich weiter gefasstes Schadenereignis ist.30 28 Vgl. Gerathewohl u.a. : Rückversicherung Grundlagen und Praxis, Band I, S. 128 f., Karlsruhe, 1976 29 Vgl. Gerathewohl u.a. : Rückversicherung Grundlagen und Praxis, Band II, S. 245 f., Karlsruhe, 1976 30 Vgl. Ernst Bedacht und Theresia Lochner: Aggregierungsprobleme im Zusammenhang mit Naturgefahren, S. 41, 18. Juni 2009
15 c) Aufbau von Ereignisdefinitionen Im Allgemeinen ist der Ereignisbegriff nach Lüer und Schwepcke erfüllt, wenn folgende drei Ursachen kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss dem Ereignis ein gemeinsamer Umstand („the common factor“) innewohnen, den man als Ereignis beschreiben kann. Dazu muss durch einen gewissen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang ein Kausalitätserfordernis („test of causation“) erfüllt sein. Dabei müsse zwar keine direkte Kausalität vorliegen, doch in der Gesamtbetrachtung eines objektiven Beobachters dürfe das Ereignis nicht zu fernliegend in Bezug auf die zu aggregierenden Schäden sein („not too remote test“).31 Diese Anforderungen spiegeln sich im Aufbau der Ereignisdefinitionen wider. Dieser erfolgt meist dreistufig32. Auf primärer Ebene wird eine übergeordnete Ereignisdefinition gegeben. Dieser Definition folgt sekundär unter Berücksichtigung verschiedener Gefahren(gruppen) eine Begrenzung der Dauer und der örtlichen Grenzen nach. Darüber hinaus werden bei bestimmten Gefahren (z.B. Sturm) wissenschaftliche (meteorologische oder hydrologische) Anforderungen an das Ereignis gestellt. Abschließend wird auf dritter Ebene versucht, mögliche Zweifelsfälle zu regeln, die aus dem Zusammenwirken unterschiedlicher Gefahrengruppen der zweiten Ebene resultieren. Dabei bildet die dritte Ebene einen subsidiären Auffangstatbestand, der keinen kausalen meteorologischen oder hydrologischen Bezugspunkt besitzt, sondern in aller Regel nur der reinen Stundenabgrenzung dient.33 Es ist zu betonen, dass Ereignisdefinitionen nicht zwangsweise dreidimensional formuliert sein. Es kann bewusst oder unbewusst auf die Voraussetzungen des örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Bezugs der Einzelschäden verzichtet werden. 31 Vgl. Lüer/Schwepcke: Rückversicherungsrecht, S. 653, München, 2013 32 Vgl. Iris Berkhauer, Axel Rose (Deutsche Rück), Der Rückversicherungsfall in der SachversicherungWie eindeutig ist der Rückversicherungsfall definiert? S. 23 33 Vgl. Lüer/Schwepcke: Rückversicherungsrecht, S. 655, München, 2013
16 d) Voraussetzende Parameter der Aggregation von Einzelschäden in einem Ereignis Wie in Kapital A. dargestellt, können die Ereignisdefinition eines Pro-Ereignis-Exzedenten sowie die Ereignislimitierungen in den proportionalen Deckungsformen sowie im Stop-Loss und Einzelschadenexzedentenvertrag als Instrumente dienen, den Rückversicherer vor (zu) hohen Belastungen aus Kumulereignissen zu schützen. Dabei ist zu beachten, dass der Wirkungsumfang des Schutzes des Rückversicherers entscheidend davon abhängt, wie das jeweilige Ereignis im Rückversicherungsvertrag definiert und sodann der absoluten Höhe nach begrenzt wird.34 Indes kann das Ereignis je nach Ausgestaltung und Variation der in ihm behafteten Parameter der Dauer, der Ursächlichkeit und der örtlichen Grenzen zu unterschiedlichen Belastungen der Schadenseite des Rückversicherers führen. Für den Fall, dass die Ereignisdefinition zulässt, dass ein Ereignis, durch die Wirkung der zeitlichen Maximalbegrenzung (Stundenklausel) in mehrere Teilereignisse gesplittet werden und/oder der Beginn der Anlage der Haftstrecke innerhalb des Ereignisses vom Zedenten gewählt werden kann, so ist die Verteilung der Schäden in einzelnen Zeitpunkten des Ereignisses ein ebenso wichtiger Faktor, der die Schadenbelastung des Rückversicherers beeinflusst. Aufgrund dieser direkten Verknüpfung der Definition der Parameter der Ereignisklausel im Pro-Ereignis-XL und der Definition des zusätzlich limitierten Ereignisses in den übrigen Deckungsformen mit der Schadenbelastung des Rückversicherers, verwundert es nicht, dass die Interessen des Erstversicherers und Rückversicherers in der Auslegung definierter Ereignisse, sofern die Definition des Ereignisses nicht präzise und klar erfolgt, auseinanderfallen (können): Um diesen möglichen Interessenkonflikt zu illustrieren, sei folgendes Beispiel gegeben: Im Falle, dass ein Ereignis je nach Auslegung der in der Ereignisdefinition formulierten Parameter (Ursächlichkeit, Dauer, Örtlichkeit) in ein oder zwei Ereignisse aufgeteilt werden könnte, so hängt die Betrachtung des Erstversicherers maßgeblich davon ab, wie Haftstrecke und Wiederauffüllungen in dem Vertrag festgelegt sind. Würde die Haftstrecke bei Auslegung des Ereignisses zu einem Ereignis nicht ausreichen, so wäre er vermutlich eher dazu geneigt, gegen Zahlung der Wiederauffüllungsprämie weitere Schäden in die Haftung des Rückversicherers abgeben zu können. 34 Vgl. Lüer/Schwepcke: Rückversicherungsrecht, S. 652, München, 2013
17 Diese Betrachtung wird sich genau dann umkehren, wenn die Haftstrecke zur Deckung des gesamten Ereignisses ausreicht. Hier wäre die Ausübung des vertraglichen Rechts zur Zusammenfassung zu einem Schadenereignis für den Erstversicherer vorteilhaft, da er nur einmal die Priorität tragen müsste. Im Zusammenhang der Aufteilung eines Ereignisses in mehrere Teilereignisse, ist es zum Zwecke der Begrenzung des Exposures des Rückversicherers sinnvoll und Usus, auch wenn Vertragstexte in der Praxis in seltenen Fällen auch gegenteilig formuliert sind, dass die Aufteilung unter der Prämisse stattfindet, dass die Anlage des ersten Teilereignisses frühestens mit dem Zeitpunkt des ersten verzeichneten Einzelschadens beginnen darf und sich zwei Teilereignisse nicht überschneiden dürfen.35 Diese Formulierung entfaltet ihre Wirkung bei extremen Ereignissen mit Belastungen, die die Haftstrecke des Rückversicherers übersteigen, da der Erstversicherer, wenn diese Voraussetzung in der Ereignisdefinition fehlte, die Anlage der ersten Stundenperiode willkürlich ansetzen kann, sodass er seine Gesamtbelastung aus dem Gesamtereignis minimieren und die des Rückversicherers maximieren kann. Um Klarheit zwischen beiden Vertragspartnern zu schaffen und beidseitige Unsicherheiten und Streitigkeiten zu vermeiden, ist eine möglichst eindeutige Definition des Ereignisbegriffs im Wording unerlässlich. Doch auch bei scheinbar eindeutiger Definition von Ereignissen kann die Frage über die Auslegung eines Ereignisses eine sehr Mühevolle sein, die sich nicht immer eindeutig beantworten lässt. Problematisch ist hier vor allem die Abgrenzung von Ereignissen nach der Ursächlichkeit.36 Ein zu aggregierendes Ereignis im Rückversicherungsverhältnis ist nach Lüer und Schwepcke dadurch gekennzeichnet, dass die Schäden an den Einzelrisiken innerhalb eines bestimmten zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs anfallen. Hinzu trete neben diesen beiden Dimensionen traditionell oftmals ein kausal ausgerichtetes Erfordernis des meteorologischen oder hydrologischen Zusammenhangs.37 Schwierig wird die Bewertung von Schadenereignissen vor allem dann, wenn nicht klar ist, ob der Schaden wirklich aus ein und derselben Ursache entstanden ist. Relativ eindeutig erscheint ein ursächlicher Bezug, aufgrund der „Einheit des Ortes und der Zeit hinsichtlich der Schadenursache“,38 durch beispielsweise eine Explosion, die mehrere versicherte Risiken trifft. 35 Siehe zum Beispiel Ereignisdefinition im Anhang Nr. B.1 (Seite 62) 36 Vgl. Lüer/Schwepcke: Rückversicherungsrecht, S. 653, München, 2013 37 Vgl. Lüer/Schwepcke: Rückversicherungsrecht, S. 655, München, 2013 38 Gerathewohl u.a. : Rückversicherung Grundlagen und Praxis, Band I, S. 129, Karlsruhe, 1976
18 Die Schwierigkeit der Abgrenzungsproblematik nimmt spätestens dann zu, wenn sich beispielsweise einzelne Parameter von Naturereignissen (Sturm, Erdbeben, etc.) während des Verlaufs ändern, „mit ständig wechselnder Intensität und an verschiedenen Orten“ 39 eintreten und ggf. partiell nicht kongruieren mit der Definition des Ereignisses im Rückversicherungsvertrag. 39 Gerathewohl u.a. : Rückversicherung Grundlagen und Praxis, Band I, S. 129, Karlsruhe, 1976
19 II) Ereignisdefinitionen bezogen auf ein Überschwemmungsereignis Zunächst wird eine marktgängige Definition zur Aggregation von Einzelschäden, die aus einem Überschwemmungsereignis resultieren, unter einem Pro-Ereignis-Exzedentenvertrag auf mögliche Unklarheiten in der Auslegung des Deckungsumfangs analysiert. Im Anschluss daran wird selbige Analyse an einer durch die Münchener Rück40 nach den Flutereignissen im Jahre 2002 modifizierten Ereignisdefinition durchgeführt. Schließlich sollen die Ergebnisse der Analysen miteinander verglichen werden, um durch die Gegenüberstellung Schwachstellen in der Formulierung von Ereignisdefinitionen abzuleiten. Mithilfe dieser Erkenntnisse soll schließlich die Qualität der beiden Ansätze bezüglich der Herstellung von Klarheit des Deckungsumfangs in der Anwendung der Definitionen bewertet werden. Neben diesem Betrachtungswinkel soll darüber hinaus hinterfragt werden, ob die Regelungen in den Ereignisklauseln aus versicherungstechnischer Sicht des Rückversicherungsvertrags eine Adäquanz zwischen dem tatsächlichen Verlauf der wirkenden Gefahren und der Aggregation der angefallenen Einzelschäden bieten. a) Analyse einer marktgängigen Ereignisdefinition (i) Ereignisdefinition auf erster Ebene „Unter ein Schadenereignis im Sinne dieses Rückversicherungsvertrages fallen alle versicherten Einzelschäden, welche durch ein und dieselbe Katastrophe unmittelbar verursacht wurden. Dauer und Umfang eines so festgelegten Schadenereignisses sind unter der Voraussetzung, dass die nachstehenden Gefahren gedeckt sind, wie folgt begrenzt: […] b) alle Überschwemmungsschäden (inkl. Rückstauschäden) und Überflutung durch Witterungsniederschläge, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von 504 Stunden entstanden sind c) alle sonstigen Schäden, die durch eine über diesen Rückversicherungsvertrag gedeckte Gefahr während eines ununterbrochenen Zeitraums von 168 Stunden entstanden sind. Kombinationen obiger Gefahren gelten als ein Ereignis sofern ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Für jede Gefahr gelten weiterhin die oben genannten Stundenperioden[…].“41 40 Die Münchener Rück wurde im September 2009 in Munich Re umbenannt 41 Zur vollständigen Ereignisdefinition siehe Anhang Nr. B.1 (Seite 62)
20 Um die Anforderungen dieser marktgängigen Ereignisdefinition zur Aggregierung von Einzelschäden aus einem Schadenereignis strukturiert zu analysieren, wird diese anhand des in Kapitel B. I) c) beschriebenen dreistufigen Aufbaus untersucht, wobei diese Chronologie durch Wechselwirkungen der Anforderungen der einzelnen Ebenen untereinander nicht stringent eingehalten werden kann. (a) Die Katastrophe als Verursacher des Schadenereignisses Auf primärer Ebene verlangt die Ereignisdefinition, dass eine „Katastrophe“ unmittelbarer Verursacher der Einzelschäden sein muss. In dieser Anforderung verbirgt sich der erste unbestimmte Begriff, der nur in Hinblick auf die Vertragsparteien, dem rückversicherten Portefeuille und der objektiven Verkehrsanschauung bestimmbar ist. Allgemein definiert, weist ein als Katastrophe angesehenes Ereignis im Wesentlichen folgende Charakteristika auf: 42 - Unvorhergesehenes Ereignis - Konkrete Gefahr für Menschen, Tiere, Umwelt und Sachwerte - Störung der Infrastruktur zur Sicherstellung der Versorgung - Außergewöhnliches Schadenausmaß - Notwendigkeit der koordinierten Führung - Tendenz, chaotische Verhältnisse herbeizuführen In Hinblick auf diese Attribute eines Katastrophenereignisses ist fraglich, ob die Unbestimmtheit dieses Begriffs problematisch für die Auslegung und Wirkung der Definition sein kann. Dies ist zu verneinen. Zwar kann die Wertung eines Ereignisses als Katastrophe aus den Perspektiven des Rückversicherers einerseits und des Rückversicherten andererseits divergieren, doch beeinflusst das nicht die Auslegung der Ereignisdefinition. Vielmehr ist die Annahme einer Katastrophe aus Sicht des Rückversicherungsvertrags und somit von beiden Vertragsparteien zu bejahen, wenn die Voraussetzungen der Ereignisdefinition auf zweiter und dritter Ebene erfüllt sind und das Ereignis insgesamt die Priorität übersteigt. Dabei definiert die Höhe der Priorität die quantitative Schwelle, ab wann ein Ereignis als Katastrophe nach der Ereignisdefinition gewertet werden soll. Die Formulierung der Dauer und des Um42 Staatliches Krisenund Katastrophenmanagement Republik Österreich, Richtlinie für das Führen im Katastropheneinsatz
21 fangs der wirkenden Gefahr auf zweiter Ebene der Ereignisdefinition determiniert den qualitativen Break-even-Point, ab wann das Schadenszenario aus Sicht des Rückversicherungsvertrags als Katastrophe zu sehen ist. Zentrale und einzig relevante Attribute der genannten Charakteristika (FN. 40) einer gesellschaftlich-volkswirtschaftlichen Betrachtung des Katastrophenereignisses können nur die Verwirklichung der Gefahr für Menschen, Tiere und Sachwerte sein, die Relevanz für das Versicherungsund Rückversicherungsverhältnis aber nur erlangen, soweit sie als versicherte Schäden in einem außergewöhnlichen Schadenausmaß des Ereignisses münden. Weitere, soziale und nicht versicherte wirtschaftliche Schäden sind für die Betrachtung eines Versicherungsereignisses nicht relevant, sodass es für die Rückversicherungsdeckung hier unschädlich ist, wenn die gesellschaftliche Anschauung des Ereignisses den Katastrophenfall nicht annimmt. Gleichermaßen ist im Umkehrschluss aus (Rück-) Versicherungssicht nicht schon dann von einem Katastrophenereignis auszugehen, wenn ein Ereignis gesellschaftlich als ein solches betrachtet wird. Diesem Aspekt wird dadurch Ausdruck verliehen, dass im Zeitraum von 1950-2004 einem volkswirtschaftlichen Schaden aus Katastrophenereignissen von 1.400 Mrd. US-$ ein versicherter Schaden von nur 230 Mrd. US-$ gegenübersteht.43 Eine Korrelation dieser beiden Perspektiven besteht gewiss und fortschreitend durch eine zunehmende Versicherungsdichte innerhalb einer Volkswirtschaft. Durch die Formulierung der Bedingung einer katastrophalen Ausprägung an ein etwaiges Schadenereignisses wird der Charakter eines Pro-Ereignis-Schadenexzedentenvertrags (Cat-XL) verdeutlicht: Rückversicherungsschutz soll nur gegeben sein für nicht als alltäglich angesehene Schadenpotentiale innerhalb eines Kumulereignisses (siehe Kapitel A. II) c)). (b) Unmittelbarkeit der Verursachung der Einzelschäden Darüber hinaus fordert die Ereignisdefinition, dass das Schadenereignis „unmittelbar durch“ ein und dieselbe Katastrophe verursacht werden muss. An dieser Formulierung ist fragwürdig, ob die Katastrophe hier gleichbedeutend als die Schadenursache zu verstehen ist. Dies würde bedeuten, dass jeder Einzelschaden aufgrund der Anforderungen der Ereignisdefinition auf erster Ebene unmittelbar aus ein und derselben Schadenursache entstehen muss. Eine solche Eingrenzung des Rückversicherungsfalls ist als zu eng gefasst zu betrachten, da gerade die Aggregation von Einzelschäden beim Zusammenwirken mehrerer schadenstiftender Ursachen, die zu einem Überschwemmungsereignis führen, negiert würde. Die 43 Vgl. Münchener Rück, Edition Wissen: Schadenmanagement bei Naturkatastrophen-Erfahrungen, Analysen, Aktionspläne, 2005
22 Katastrophe muss hierbei vielmehr gleichgesetzt werden mit den zu beobachteten Schäden (Überschwemmungsschäden), die durchaus aus mehreren Schadenursachen herrühren können, sofern der Zusammenhang zwischen diesen Ursachen hinreichend ist und sie in einer Gefahrengruppe der Ereignisdefinition gemeinsam und in gleichem Rahmen gedeckt sind. Als Grund der Annahme, dass eine Ursachenvielfältigkeit durchaus bestehen kann, ohne dass dies für den Rückversicherungsschutz als schädlich gesehen werden muss, ist auf zweiter Ebene der Ereignisdefinition durch das Wording „alle Überschwemmungsschäden (inkl. Rückstau) und Überflutung […]“ klargestellt, dass eine Aggregation von Einzelschäden der hier zu unterscheidenden Ursachen Überschwemmung und Überflutung möglich ist. Allerdings fordert diese Formulierung einen gewissen Grad an Kausalität der schadenstiftenden Ursachen für den Eintritt des Rückversicherungsfalls. Fraglich ist, ob eine äquivalent kausale Verursachung genügt oder ob die Schadenursachen adäquat kausal für den Eintritt des Schadenereignisses sein müssen. Die Äquivalenztheorie sieht jeden Umstand als kausal an, der nicht hinweg gedacht werden kann für den Eintritt eines Erfolges (conditio sine qua non). Eine derartige Auslegung ist als zu weitgefasst zu sehen, da auch selbst aus den ungewöhnlichsten Kausalitätsketten das Vorliegen eines rückversicherten Ereignisses zu bejahen wäre. In der praktischen Auslegung muss die qualitativ höhere Grenze der adäquaten Kausalität überschritten sein. Adäquat kausal ist der (Rück-)Versicherungsfall dann verursacht, wenn der Umstand nach allgemeiner Lebenserfahrung und nicht nur unter besonders eigenartigen Begebenheiten dazu geeignet ist, den Schaden herbeizuführen.44 Eine solche Auslegung stellt für den Rückversicherer ein gewisses Maß an Sicherheit dar, nicht von aus der Lebenserfahrung völlig befremdlichen Schadenszenarien belastet zu werden. Darüber hinaus wird es den Kausalitätsgrundsätzen im Erstversicherungsrecht zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer gerecht und ist somit dazu geeignet, eine Kongruenz der beiden Deckungsverhältnisse herzustellen.45 Diese Kongruenz bei der Deckung von Naturgefahren zum Erstversicherungsverhältnis wird außerdem dadurch hergestellt, dass das Erfordernis der Unmittelbarkeit in der Regel auch im Deckungsverhältnis zum Erstversicherungsnehmer greift. 44 Vgl. Iris Berkhauer, Axel Rose (Deutsche Rück), Der Rückversicherungsfall in der SachversicherungWie eindeutig ist der Rückversicherungsfall definiert?, S. 14 45 Vgl. Halm/Engelbrecht/Krahe: VersicherungsrechtHandbuch des Fachanwalts, Kapitel 1, Randnummern 867-870, 3. Auflage, Köln, 2008
23 Grundsätzlich bedarf die Anforderung der Unmittelbarkeit im Erstversicherungsverhältnis, dass die Schadenursache als zeitlich letzte Ursache alleinig eingreift.46 Im Sinne des Rückversicherungsvertrags muss die Unmittelbarkeit allerdings so verstanden werden, dass die Gruppe der Schadenursachen, die unter b) der Ereignisdefinition gefasst werden, unmittelbar einwirken. Der Rückversicherer schützt sich somit vor Schadenszenarien, die als Resultat aus dem Zusammenwirken unterschiedlicher Ursachengruppen entstehen (z.B. Sturmflut aus dem Zusammenwirken von Sturm und Wassermassen47), die aus Exposuresicht eine differenzierte Betrachtungsweise erfordern.48 Die unterschiedlichen Anforderungen der Deckungsverhältnisse in Bezug auf die Unmittelbarkeit könnten zu einer problematischen, da unterschiedlichen, Auffassung der Vertragsparteien im Rückversicherungsverhältnis führen.49 Diese unterschiedlichen Ansichten dürfen in der Praxis der Auslegung des Ereignisdefinition im Rückversicherungsvertrag keine dem Frieden der Vertragsbeziehung schädigende Wirkung entfalten, da der Rückversicherer im Zweifel eine weiter gefasste Auffassung des Kausalitätsund Unmittelbarkeitsbegriffs besitzt und dies in Einklang mit den wirtschaftlichen Interessen des Erstversicherers steht. Abschließend ist die Definition auf erster Ebene in Hinblick auf die so definierten Einzelschäden in der Weise klarstellend formuliert, als dass alle die Definition erfüllenden Einzelschäden zusammengefasst werden müssen. Hier ergibt sich für den Erstversicherer kein Optionsrecht, welche Schäden aggregiert werden sollen.50 Diese Formulierung führt dazu, dass bei Ereignissen, die (unter Erfüllung aller weiteren Aggregationsvoraussetzungen) kürzer andauern als die zeitliche Abgrenzung der Ereignisdefinition formuliert ist, auch maximal einmal die Haftstrecke aus der Rückversicherungsdeckung zur Verfügung steht. (ii) Ereignisdefinition auf zweiter Ebene Auf zweiter Ebene verdeutlicht das Wording durch den Wortlaut „eines so festgelegten Schadenereignisses“, dass zusätzlich zu der Erfüllung der primären Ereignisdefinition weitere meteorologische/hydrologische und zeitliche Bedingungen und Begrenzungen hinzutreten und beachtet werden müssen: 46 Vgl. Halm/Engelbrecht/Krahe: VersicherungsrechtHandbuch des Fachanwalts, Kapitel 9, Randnummern 688, 3. Auflage, Köln, 2008 47 Vgl. Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft, Überschwemmung und Versicherung, S. 23, 1997 48 Vgl. Halm/Engelbrecht/Krahe: VersicherungsrechtHandbuch des Fachanwalts, Kapitel 1, Randnummern 740, 3. Auflage, Köln, 2008 49 Vgl. Lüer/Schwepcke: Rückversicherungsrecht, S. 653, München, 2013 50 Vgl. Iris Berkhauer, Axel Rose (Deutsche Rück), Der Rückversicherungsfall in der SachversicherungWie eindeutig ist der Rückversicherungsfall definiert?, S. 26
30 Dabei ist eine Unterscheidung von Überschwemmungsschäden, die aus Witterungsniederschlägen entstehen, und Überschwemmungsschäden, die aus anderen Ursachen herrühren, aus diesem Blickwinkel als wenig adäquat zu bewerten, da sie sich in ihrer Typologie in der Regel nicht so weit voneinander unterscheiden werden, dass sie aus einer risikogerechten Sichtweise völlig different bewertet werden müssen. Schließlich ist in der Betrachtung der Auswirkung des unterschiedlich auslegbaren Bezugs der Witterungsniederschläge auf die Überschwemmungsschäden die Verneinung der Voraussetzung, dass Überschwemmungsereignisse aus Witterungsniederschlägen entstehen müssen, zum Zwecke dieser Arbeit zu favorisieren, da die enge Auslegung der Ereignisdefinition an dieser Stelle einen nach allgemeiner Auffassung zu engen Überschwemmungsbegriff mit sich führt und eine Bewertung eines Schadenereignisses bei Zusammenwirkung mit Ursachen, die nicht mit der engen Auslegung des Wordings kongruieren, in der Praxis zu komplex und teilweise unmöglich erscheint. Eine Variante, um zwischen den beiden Perspektiven der Risikoadäquanz und der Vereinfachung der Bewertung von Schadenereignissen zu vermitteln, stellt die Möglichkeit dar, die Überschwemmung anhand der Verursachung durch Naturereignisse zu definieren. Dabei verbleibt unter der Prämisse einer klareren Bewertung der Einzelschäden ein größeres Maß der Homogenität der Schadenszenarien.58 (b) Räumlicher Aggregationsbereich der Ereignisdefinition Die Ereignisdefinition grenzt den räumlichen Geltungsbereich der Aggregation von Einzelschäden nicht ab. Grundsätzlich ist der gesamte geografische Deckungsbereich des Rückversicherungsvertrags als Kumulfläche gedeckt. Überschwemmungsereignisse sind typischerweise dazu geeignet in der Fläche weit gestreute Schäden anzurichten.59 Im Verständnis der definierten Überschwemmung resultiert daraus, dass auch Überschwemmungen an mehreren Orten/Regionen innerhalb des geographischen Deckungsbereichs als ein Ereignis zu sehen sind, sofern sie durch ein und dieselbe Katastrophe unmittelbar verursacht sind. (c) Adäquanz der Ereignisdefinition aus versicherungstechnischer Sicht 58 Siehe Ereignisdefinition der Münchener Rück, Seite 32 59 Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft, Was ist eine Überschwemmung? Zur Abgrenzung von Überschwemmungsereignissen in der Rückversicherung, S. 5, 2005
31 Aus dem Blickwinkel der Eindeutigkeit der Auslegung des Ereignisses vereinfacht dieser Mangel an räumlichen Beziehungen der Einzelschäden die Ereignisabgrenzung, da dieser Parameter des Bezugs der Einzelschäden nicht weiter geprüft werden muss. Aus risikoadäquater Sicht des Rückversicherers ist ein solcher Mangel an örtlichem Bezug konträr zu bewerten. Da keine der Aggregation schädliche örtliche Begrenzung formuliert ist, läuft die volle Transparenz des Erstversicherers in Hinblick auf den örtlichen Deckungsbereich eines so definierten Schadenereignisses zulasten der Transparenz in der Exposurebewertung des Rückversicherers. Dieser muss sich deshalb während des Underwritingprozesses sehr genau über die vergebene Haftstrecke seiner gesamten in dem geographischen Deckungsbereich allokierten Risiken des Rückversicherungsvertrags sowie aller weiteren Rückversicherungsverträge bewusst sein. Gerade wenn der geographische Deckungsbereich länderoder regionsübergreifend formuliert ist, besteht für den Rückversicherer die Herausforderung, dass die Haftung aus der Gesamtheit aller, weit gestreuten aber im Schadenfall nicht unabhängigen Risiken ausgelöst werden kann. Je weiter sein Portefeuille gestreut ist, desto schwieriger wird es für den Rückversicherer dabei, seine potentiellen Haftungskumule in einzelnen Regionen zu monitoren. Aufgrund dieser Unschärfe resultiert, dass die Zeichnungskapazität des Rückversicherers womöglich nicht vollends ausgeschöpft werden kann, da er das schadenauslösende Exposure mehreren Regionen/Ländern zuschreiben muss, wodurch Teile seiner Zeichnungskapazität innerhalb mehrerer Zeichnungsgebiete aufgebraucht werden. Eine Maßnahme, um sich in Gesamtbetrachtung vor einer zu hohen kumulierten Belastung zu schützen, ist sicherlich, Diversifikationseffekte von Deckungen unterschiedlicher Gefahren innerhalb unterschiedlicher Regionen in seinem Portefeuille zu nutzen.60 Durch die mangelnde regionale Beachtung der Topographie, wird der Deckungsumfang bei weit gestreuten Portfolien in seiner Qualität der Bedeckung von Schadenszenarien unterspült, dadurch dass Schadenverläufe innerhalb von geographisch und geologisch gleich beschaffenen Gebieten homogener und bei regional unterschiedlichen Gebieten entsprechend inhomogener werden. Durch eine pauschale zeitliche Bedeckung der unterschiedlichen Schadentypologie kann es dazu kommen, dass die tatsächliche Dauer der Schadenereignisse innerhalb des Portfolios vom pauschal formulierten Deckungszeitraum abweichen.61 60 Vgl. Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft, Überschwemmung und Versicherung, S. 60-69, 1997 61 Vgl. Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft, Was ist eine Überschwemmung? Zur Abgrenzung von Überschwemmungsereignissen in der Rückversicherung, S. 8 und 10, 2005
32 Darüber hinaus ist es in der Adäquanz des formulierten Aggregationszeitraums für die Überschwemmungsund Überflutungsereignisse zu hinterfragen, ob eine Gleichbehandlung dieser Risiken aus versicherungstechnischer Sicht sachgerecht ist. Sturzfluten können definiert werden als „abruptes, innerhalb weniger Minuten bis Stunden auftretendes lokales Überschwemmungsereignis, meist nach intensiven kleinräumigen Starkregenfällen.“62 Großräumige Flussüberschwemmungen hingegen, sind gekennzeichnet durch „langsames Fortschreiten der Hochwasserwelle über einen langen Zeitraum an verschiedenen Orten“.63 Trotz dieser offensichtlichen ungleichen Typologie des Schadenverlaufs dieser Ereignisse sind diese innerhalb der Ereignisdefinition als ein gleich zu aggregierendes Ereignis zu betrachten. Da die Ereignisdefinition keine örtlichen Eingrenzungen zur Aggregationsobligation macht und der Zeitraum der Aggregation mit 504 Stunden sehr weitgefasst ist, scheint eine Adäquanz dieser Ereignisdefinition mit dem unterliegenden, zu deckenden Schadenereignis lediglich für Überschwemmungsereignisse vorzuliegen. Eine örtlich und zeitlich enger gefasste Abgrenzung der Überflutungsereignisse wäre aus versicherungstechnischer Sicht zur Herstellung der Kongruenz des Schadenereignisses mit der Zusammenfassung von Einzelschäden zutreffender.64 (iii) Fazit Die Anwendung des Wordings ist für beide Vertragsparteien genau dann streitig, wenn die durch den Erstversicherer erhoffte „back-to-back cover“ auf Kompensationsbasis für seinen Schadenaufwand durch den Rückversicherungsschutz nicht greifen soll.65 Im Streitfall könnte die Regelungsunsicherheit innerhalb des Wordings entweder dazu führen, dass der Erstversicherer die entsprechende Kompensation seines Schadenaufwands nicht erhält oder dass dem Rückversicherer ein nicht kalkulierter Schadenaufwand entsteht, dadurch dass die Formulierung des Schadenereignisses innerhalb dieser Ereignisdefinition vor allem in Hinblick auf die Voraussetzung der Witterungsniederschläge unsauber gestaltet ist. Deshalb ist es für den Rückversicherer umso wichtiger, während des Underwriting-prozesses das unterliegende Originalversicherungsverhältnis in seinem gesamten Umfang zu verstehen und entsprechend zu bewerten, denn aus der Perspektive des Rückversicherers ist es umso kritischer, falls er Schadenund Kumulpotentiale aus Ursachen, die aufgrund der 62 Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft, Überschwemmung und Versicherung, S. 71, 1997 63 Vgl. Münchener Rück, Topics GeoNaturkatastrophen 2008, Analysen, Bewertungen, Positionen, S. 27, 2009 64 Vgl. Ernst Bedacht und Theresia Lochner: Aggregierungsprobleme im Zusammenhang mit Naturgefahren, S. 42, 18. Juni 2009 65 Vgl. Lüer/Schwepcke: Rückversicherungsrecht, S. 654, München, 2013
33 unpräzisen Formulierung je nach Betrachtung unterschiedlich aggregiert werden können, als möglichen negativen Mittelabfluss im Underwritingprozess nicht realisiert und im Anschluss prospektiv einpreisen kann. Eine retrospektive Anpassung an eine durch die andersartige Auslegung des Vertragstextes neugeschaffene Risikoexponierung kann während der Vertragslaufzeit nicht und frühestens mit der Erneuerung des Rückversicherungsvertrags korrigiert werden.66 Das Erfordernis, die originäre Erstversicherungsdeckung während des Underwritings des Rückversicherungsvertrags zu untersuchen, in seinen Konsequenzen zu verstehen und sodann im Wording des Rückversicherungsvertrags in Bezug der Aggregation von Einzelschäden umzusetzen, ist unerlässlich, um eine möglichst präzise Quantifizierung des Exposures eines Schadenereignisses zu gewährleisten. Wichtig ist das Verständnis des Erstversicherungsverhältnisses vor allem deshalb, da der Rückversicherer in der Regel die mit den rückversicherten Policen eingegangenen Risiken und deren Deckungsumfang übernimmt.67 66 Vgl. Dr. Andreas Schwepcke, Rückversicherung Produktorientierte Qualifikationen, S. 134, 2. Auflage, Karlsruhe, 2004 67 Vgl. Lüer/Schwepcke: Rückversicherungsrecht, S. 336, München, 2013
34 b) Ansatz der Definition des Überschwemmungsschadenereignisses durch die Münchener Rück Nach den Überschwemmungsereignissen im Jahre 2002 formulierte die Münchener Rück eine Ereignisdefinition für Überschwemmungsereignisse, die aufgrund der komplexen Ursachen für solche Ereignisse dem eigenen Anspruch nach „zumindest den größten Teil aller Überschwemmungsszenarien abdeckt, nicht zu komplex ist und auch in internationalen Verträgen angewendet werden kann“.68 Nun soll dieser Ansatz analysiert und mit der zuvor untersuchten marktgängigen Ereignisdefinition verglichen werden. Dabei wird die Definition ebenso aus zwei Blickwinkeln betrachtet: Einerseits sollen die beiden Definitionsansätze in Hinblick auf die Klarheit der Auslegung sowie etwaig vorhandene Deckungsunterschiede und andererseits die versicherungstechnische Adäquanz der Ereignisdefinitionen miteinander verglichen werden, um schließlich ein wertendes Fazit zu beiden Klauseln zu ziehen. (i) Ereignisdefinition auf erster Ebene Die Ereignisdefinition der Münchener Rück bedient sich als Basis der Formulierung des Ereignisses auf erster Definitionsebene der marktgängigen Ereignisklausel, weshalb die Definition des Schadenereignisses auf dieser Ebene nicht wiederholend vertieft betrachtet wird. Zwar unterscheidet sich der Wortlaut hier zwischen „ein und derselben Katastrophe“ und „ein und dasselbe Katastrophenereignis“, doch ist dieser Unterschied lediglich redaktioneller Art. Materiell ergibt sich dadurch kein Unterschied in Hinblick auf die Aggregation der Einzelschäden. (ii) Ereignisdefinition auf zweiter Ebene In der Definition des konkreten Ereignisses „Überschwemmung“ weicht der Ansatz der Münchener Rück auf zweiter Definitionsebene mit folgendem Wortlaut ab: a) „auf 72 aufeinander folgende Stunden bei Sturm, Hagel, Hurrikan, Tornado, Taifun und/oder Wirbelsturm; b) auf 72 aufeinander folgende Stunden bei Erdoder Seebeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Vulkanausbruch und/oder Flutwellen, die durch eine der obigen Gefahren verursacht wird; 68 Vgl. Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft, Was ist eine Überschwemmung? Zur Abgrenzung von Überschwemmungsereignissen in der Rückversicherung, S. 7, 2005
35 c) auf 72 aufeinander folgende Stunden und auf das Gebiet einer Stadt oder eines Ortes bei Streik, Aufruhr, inneren Unruhen oder böswilliger Beschädigung; d) Bei Überschwemmungen ist unter dem Begriff „Schadenereignis“ die Summe aller Einzelschäden zu verstehen, die herrühren aus und unmittelbar verursacht werden durch alle Überschwemmungen, die aufgrund von Naturereignissen eintreten während eines der unten genannten Zeiträume und innerhalb eines der definierten Gebiete. Überschwemmungen, die auf eine Sturmflut oder eine andere Gefahr, die unter a) bis c) aufgeführt ist, zurückzuführen sind oder durch diese mitverursacht werden, sind nicht unter diesem Begriff „Schadenereignis“ geregelt. Dauer und Umfang eines so festgelegten Schadenereignisses sind wie folgt begrenzt: - auf 168 aufeinander folgende Stunden bei einer Überschwemmung in einem Flusseinzugsgebiet der Kategorie 1; die geographische Ausdehnung der Flusseinzugsgebiete der Kategorie 1 ist im Anhang 1* definiert; - auf 504 aufeinander folgende Stunden bei einer Überschwemmung in einem Flusseinzugsgebiet der Kategorie 2; die geographische Ausdehnung der Flusseinzugsgebiete der Kategorie 2 ist im Anhang 1* definiert; - auf 168 aufeinander folgende Stunden bei einer Überschwemmung in einem „Restlichen Gebiet eines Landes“; das „Restliche Gebiet eines Landes“ ist das Gebiet, das nicht zu den Flusseinzugsgebieten der Kategorie 1 oder 2 gehört. Ein solches Gebiet ist auf das territoriale Hoheitsgebiet eines Landes begrenzt. e) auf 72 aufeinander folgende Stunden bei allen anderen unter diesem Vertrag rückgedeckten Gefahren, sofern auch Schäden geltend gemacht werden, die von zwei oder mehr unter a,b,c oder d genannten Gefahren verursacht wurden […]“69 (a) Überschwemmungsereignisse (1.) Der Überschwemmungsbegriff der Ereignisdefinition Auf zweiter Ebene fällt auf, dass die Ereignisdefinition der Münchener Rück lediglich das Schadenszenario der Überschwemmung explizit nennt. Im Gegensatz zu der gängigen Marktklausel wird dabei nicht zwischen Überschwemmung und Überflutung differenziert. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Überflutungsereignisse unter der subsidiären Residualgröße f) erfasst werden sollen. Die Gefahr eines möglichen Meinungsstreits zwischen der Münchener Rück sowie einem Zedenten mit einem Rückversicherungsvertrag, der zuvor die rückversicherten Gefahren Überschwemmung und Überflutung explizit getrennt voneinander aufführte hat, könnte darin münden, dass der entsprechende Rückversicherer Überflutungsereignisse nicht als rückversichert ansieht, da diese nicht (mehr) explizit im Vertragstext enthalten sind. 69 Vgl. Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft, Was ist eine Überschwemmung? Zur Abgrenzung von Überschwemmungsereignissen in der Rückversicherung, S. 7, 2005 Zum vollständigen Wording der Ereignisdefinition siehe Anhang Nr. B.2 (Seite 63)
36 Die Erklärung der Münchener Rück zu dieser Klausel subsumiert allerdings unter einem Überschwemmungsereignis vielmehr eine Gesamtheit von Wasserschäden wie Überschwemmungen aus „komplexen Wettersituationen, Sturzflut, Schneeschmelze etc.“70 und definiert die Überschwemmung somit als einen die Überflutung beinhaltenden, übergeordneten Begriff, sodass diese Tatsache als Quelle eines Auslegungsstreits nicht dienen kann. Eine Subsumierung unter einem gemeinsamen Oberbegriff hat aus der Perspektive der Eindeutigkeit der Auslegung zwischen dem Erstund Rückversicherer den Vorteil, dass dies eher zu einer gemeinsamen Auffassung führt, denn auf Erstversicherungsseite wird in den Versicherungsbedingungen der erweiterten Elementarversicherung ebenfalls nicht zwischen Überschwemmung und Überflutung unterschieden. Im Erstversicherungsverhältnis ist die Überschwemmung definiert als „Überflutung des Grund und Bodens mit erheblichen Mengen an Oberflächenwasser“ 71. Die Subsumierung einer Gesamtheit von Wasserschäden unter dem Begriff Überschwemmung bewirkt in der Auslegung und gerade in Hinblick auf das streitbare Attribut des Witterungsniederschlags in der zuvor analysierten Ereignisdefinition eine größere Klarheit zwischen den Vertragsparteien, denn dadurch wird vermieden, dass die Ursache der Überschwemmung unklar attribuiert ist (vgl. unklarer Bezug der Witterungsniederschläge aufgrund des Wordings in Kapitel B. II) a) (ii) (a)). a. Überschwemmung aus Naturereignissen Eine Überschwemmung liegt nach dem Definitionsansatz gem. d) dann vor, wenn diese durch Naturereignisse ausgelöst wird. Demnach ist eine Gesamtheit von eine Überschwemmung auslösenden Grundursachen rückversichert, sofern diese auf ein Naturereignis zurückzuführen sind. Beispielhaft ist demnach klargestellt, dass eine Überschwemmung, die als Folge einer Schneeschmelze eintritt, als Ereignis unter dieser Definition betrachtet werden muss, da diese Ursache als natürlich angesehen werden kann. Sofern die schädigende Grundursache auf Naturereignissen fußt, ist es für die Betrachtung eines Schadenereignisses irrelevant, aus welcher genauen Ursache die Schäden entstehen. Dies birgt in der Frage nach der Abgrenzung von Ereignissen, die aus dem Zusammenwirken von bestimmten Naturereignissen resultieren, den Vorteil, dass diese nicht separat betrachtet, sondern als Einheit bewertet werden. 70 Vgl. Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft, Was ist eine Überschwemmung? Zur Abgrenzung von Überschwemmungsereignissen in der Rückversicherung, S. 6 und 10, 2005 71 Vgl. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft: Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementargefahren (BWE 2010), S. 3
37 Im Vergleich zu der im Markt verbreiteten Ereignisdefinition ergibt sich hier, unter Verneinung des Bezugs der Witterungsniederschläge auf das Überschwemmungsereignis in der marktgängigen Definition, eine Eingrenzung der Aggregation der Einzelschäden, da Überschwemmungsschäden in dieser Ereignisdefinition auf natürlichen Ursachen fußen müssen. b. Ausschlüsse der Überschwemmungsdefinition i. Zusammenwirken von Naturereignissen Beim Zusammenwirken unterschiedlicher Naturereignisse als Auslöser der Einzelschäden ist zu beachten, dass die Klausel nach dem Totaleinschluss von Naturereignissen als Überschwemmungsursache diese im darauffolgenden Satz wiederum teilweise ausschließt, um das Exposure bestimmter Schadenszenarien eben nicht als ein Ereignis unter d) zu aggregieren: Überschwemmungen, die aus Schadenereignissen gem. a)- c) der Ereignisdefinitionen entstehen, werden nicht als ein Überschwemmungsereignis gem. d) gewertet. Ist die Überschwemmung mitverursacht durch eine in a)- c) genannte Gefahr (Sturm, Erdoder Seebeben, Vulkanausbruch,…), muss ein solches Ereignis unter e) in einem Zeitintervall von 72 Stunden aggregiert werden. Demzufolge besitzt die explizite Nennung des Ausschlusses der Gefahr „Sturmflut“ innerhalb der Definition der Überschwemmung nur klarstellenden, deklaratorischen Charakter, da die Sturmflut typischerweise aus dem Zusammenwirken von Sturmstärke und Gezeiten sowie der Küstenkonfiguration ihre Wirkung entfaltet.72 Durch die Verneinung der Aggregation von Überschwemmungsschäden, die aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Gefahren gemäß a) bis c) entstehen, werden Schäden, die in ihrer Typologie differente Schadenpotentiale und -bilder auslösen (Beispiel Tsunami nach einem Seebeben oder Sturmflut) und aufgrund ihres Exposures vom Rückversicherer anders behandelt werden sollen, nicht unter die Ereignisdefinition der Überschwemmung gefasst. Verglichen mit der marktgängigen Ereignisklausel ist die Abgrenzung von Schadenereignissen aus gemischten Ursachen, wobei mindestens eine dieser Ursachen nicht unter die Ereignisdefinition gemäß d) fällt, in der Subsumptionsgröße der Definition der Münchener Rück präziser und willkürfrei zu bewerten. Die Problematik, dass die Gefahren trotz ihres 72 Vgl. Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft, Überschwemmung und Versicherung, S. 23, 1997
38 Zusammenwirkens mit ihren individuellen Deckungszeiträumen aggregiert werden müssen (siehe marktgängige Ereignisdefinition auf Seite 25), wird dadurch beseitigt, dass nunmehr gelten soll, dass ein solches multiveranlasstes Ereignis insgesamt als ein Ereignis innerhalb von 72 Stunden betrachtet werden muss. Wie bereits erläutert, wird die Auslegung der Definitionsfrage durch die einheitliche Stundenbegrenzung nicht eindeutiger, doch ist eine Zuschreibung der Einzelschäden zu den verursachenden Gefahren obsolet. Insofern führt die einheitliche Formulierung der Aggregationsdauer in der Praxis zu einer Vereinfachung der Bewertung des Ereignisschadens. ii. Unnatürliche Überschwemmungsursachen Durch das Erfordernis des Naturereignisses werden „man-made“-Schadenursachen wie Dammoder Rohrbruch, die zu einer Überschwemmung führen, unter dieser Ereignisdefinition nach d) ausgeschlossen. Sofern diese im Erstversicherungsverhältnis gedeckt sind, müssen solche Ereignisse ebenso unter der tatbestandsauffangenden Subsidiärdefinition nach f) mit 72 Stunden abgegrenzt werden. Die Grenze zwischen einer natürlichen und unnatürlichen Verursachung von Überschwemmungen ist nicht immer zweifelsfrei zu ziehen. Fraglich ist sie beim Zusammenwirken des Menschen mit der Natur, wie etwa durch das gezielte „Anzapfen“ von Regenwolken, um diese abregnen zu lassen oder das Ablassen von (zu großen) Wassermengen durch eine Staumauer.73 Dem Anspruch der Ereignisdefinition, für den Großteil der Schadenereignisse eine adäquate Ereignisdefinition zu stellen, stehen solche als Sonderfälle zu betrachtende Schadenereignisse zwar nicht im Wege. Doch gerade bei Sonderfällen kann auch diese Ereignisdefinition keine vollumfängliche Adäquanz aufweisen. Als Beispiel kann hier das Überschwemmungsereignis in Queensland (Australien) im Januar 2011 genannt werden. Das kontrollierte Ablassen von Wasser aus dem Wivenhoe Staudamm zum Schutze der Stabilität des Bauwerkes, in den Brisbane River führte letztlich zu noch weitaus größeren urbanen Sachschäden.74 Schwierig ist die Abgrenzung eines solchen Ereignisses auch deshalb, da letztlich nicht oder nur sehr schwierig zugeordnet werden kann, welcher Schaden(umfang) durch welche genaue Ursache entstanden ist. 73 Vgl. „Zum Begriff der Überschwemmung“ <http://www.robbersverlag.de/pdf/03_08/916_elementarschadenversicherung.pdf> 74 Vgl. “The 2011 Brisbane Floods: Causes, Impacts and Implications” < https://riskfrontiers.com/pdf/water03-01149.pdf>
39 (2.) Wirkung auf die versicherungstechnische Adäquanz der Ereignisdefinition Im Resultat bewirkt die Formulierung, dass die in d) verbleibende Restgröße an Schadenszenarien dem typischen Verlauf natürlicher Überschwemmungen aus gemischten Grundursachen, die in ihren Schadenbildern ähnliche Resultate erzielen (bspw. das Zusammenwirken von Niederschlag und Schmelzwasser), gerecht wird. Dass auch das Zusammenwirken unterschiedlicher natürlicher Ursachen unter die Definition d) fallen soll, ist durch den verwendeten Numerus des Plurals und die Formulierung, dass „alle Überschwemmungen“ als ein Schadenereignis gewertet werden sollen, klar erkenntlich. Aufgrund des Unterschieds und der Abstraktheit von jeglichen unnatürlichen Schadenursachen, die hinsichtlich des Eintritts und des Verlaufs von den natürlich ausgelösten Überschwemmungen abweichen (können), wird durch den Ausschluss dieser unnatürlichen Schadenursachen die Typologie der unter der Definition erfassten Schadenszenarien homogenisiert, sodass eine etwaig einheitliche Stundenbegrenzung adäquater erscheint. Dass diese Homogenisierung jedoch nur für den überwiegenden Teil der möglichen Schadenursachen gilt, zeigt das Beispiel, dass Sturzfluten unter der Ereignisdefinition gleich gedeckt und aggregiert werden, obwohl diese im Vergleich zu allgemeinen Überschwemmungsereignissen in viel kürzerem Zeitraum eintreten und typischerweise regional in einer begrenzteren Fläche wirken.75 Im Ergebnis beschränkt die Definition zwar nicht in vollem Maße und für jeden Einzelfall die Deckung pro Ereignis „auf diejenigen Fälle, in denen Kumule aus einer Ursache hinreichend objektiv feststellbar sind“76, doch ist dies in der Praxis in totalem Umfang aufgrund der Variabilität der Schadenszenarien auch nicht möglich. So lassen sich Schadenszenarien nur bis zu einem bestimmten Grad homogen und adäquat unter einer Definition subsumieren. Beschränkend wirkt hier insbesondere die formale Anforderung an die Vertragstexte, möglichst übersichtlich und nicht zu stark unterteilt zu sein. 75 Vgl. Ernst Bedacht und Theresia Lochner: Aggregierungsprobleme im Zusammenhang mit Naturgefahren, S. 41, 18. Juni 2009 76 Vgl. Iris Berkhauer, Axel Rose (Deutsche Rück), Der Rückversicherungsfall in der SachversicherungWie eindeutig ist der Rückversicherungsfall definiert?, S. 53
46 lässt, wenn das gleiche schädigende Element (hier Wasser) aus verschiedenen Grundursachen wirkt und sich die Herkunft des schädigenden Elements nicht eindeutig bestimmen lässt. Die Motivation der Begrenzung des Exposures des Rückversicherers ist darüber hinaus dadurch verwirklicht, dass die Ereignisdefinition der Münchener Rück zusätzlich Teilportefeuilles anhand der Zugehörigkeit der Einzelrisiken zu Flusseinzugsgebieten bildet, die sie anhand unterschiedlicher Aggregationszeiträume bewertet. Verständlich und nachvollziehbar ist in diesem Hinblick die zeitliche Ungleichbehandlung der Flusseinzugsgebiete anhand der hergeleiteten Typologie der Überschwemmungsereignisse an den sich unterscheidenden Flusssystemen. Aus Sicht des Erstversicherers ist die Anwendung dieser Ereignisdefinition in Hinblick auf die Anwendung einer einheitlich formulierten Haftstrecke und Priorität aber sicherlich komplexer als in der räumlich pauschal formulierten, marktgängigen Ereignisdefinition. Schließlich bleibt festzuhalten, dass die Formulierung der Ereignisdefinition im Spannungsfeld verschiedener Motivationen stattfindet. Innerhalb des Underwritingprozesses ist es zur Bewertung eines Vertrags und des daraus entstehenden Exposures unerlässlich, die Formulierungen der Ereignisdefinition auf die Inbegriffenheit dieser Motivationen zu untersuchen und zu verstehen, um ein möglichst klares Bild der Risikoexponierung des Rückversicherungsvertrags zeichnen zu können.
47 C. Die Folgen der Anwendung unterschiedlicher Ereignisdefinitionen auf das Sturmereignis Hilal 2008 Um die unterschiedliche Wirkung von Ereignisklauseln, die anhand verschiedener Ereignisdefinitionen triggern, und die Problematik in Hinblick auf die Zusammenfassung von Einzelschäden bei der Anwendung dieser Ereignisdefinitionen zu illustrieren, wird im Folgenden das Sturmereignis Hilal aus dem Jahre 2008 eingehend erläutert. Dieses Ereignis verdeutlicht, dass die Betrachtung und Bewertung ein und desselben Sturmereignisses maßgeblich von der im Rückversicherungsvertrag verwendeten Ereignisdefinition abhängt. Zunächst wird der Verlauf des Schadenereignisses aus meteorologischer Sicht rekonstruiert. Im Anschluss daran wird dieser meteorologische Verlauf in Anbetracht der seinerzeit im Markt verwendeten Ereignisklauseln bewertet. I) Meteorologischer Verlauf der Unwetterserie Hilal Das Tiefdruckgebiet Hilal bildete sich an einer stationären Luftmassengrenze, die schwülwarme Mittelmeerluft im Südwesten von trockener Luft im Nordosten trennte. Mit dieser Luftmassengrenze verbunden entstand eine Konvergenzzone, in der, aufgrund von hohem Luftdruck über Skandinavien und tiefem Luftdruck über Frankreich sowie Süddeutschland, Luftmassen aufeinander zuströmten und aufstiegen. Durch den Aufstieg der Luftmassen entstehende Gewitterwolken konnten bis zu einer Höhe von 14 km ansteigen. Die dort herrschenden Temperaturen von bis zu – 65 ºC begünstigten die Bildung von großen Hagelkörnern.85 Die so entstandene Unwetterserie Hilal wütete im Zeitraum des 28. Mai 2008 bis einschließlich 02. Juni 2008 über Westeuropa. Am 28. Mai verursachte Hilal durch Gewitter und Hagelschlag sowie dadurch entstandene lokale Überschwemmungen Schäden im Westen Deutschlands. Am Folgetag sorgten Gewitter für Schäden in Luxemburg, Rheinland-Pfalz und NordrheinWestfalen. Am dritten Tag der Unwetterserie fielen im Durchmesser bis zu 5 cm große Hagelkörner in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens, wobei Hagelkörner generell bereits ab einer Durchschnittsgröße von 2 cm Schäden an Autos verursachen können.86 85 Vgl. Münchener Rück, Topics GeoNaturkatastrophen 2008, Analysen, Bewertungen, Positionen S. 24, 2009 86 Vgl. Münchener Rück, Edition Wissen: Zwischen Hoch und TiefWetterrisiken in Mitteleuropa, S.44, 2007
48 In den Folgetagen kam es zu Unwettern in Ostdeutschland. Am 02. Juni 2008 sorgten starke Gewitterniederschläge schließlich für Sturzfluten und Überschwemmungen in Baden-Württemberg.87 Insgesamt verursachte das Unwetterereignis Hilal wirtschaftliche Schäden in Höhe von insgesamt rund. 1,1 Mrd. Euro, wovon aufgrund einer hohen Versicherungsdichte der Gefahren Sturm/Hagel in Mitteleuropa88 ca. 800 Mio. Euro als versicherte Schäden zulasten der Haftungen von Erstund Rückversicherern verblieben. II) Bewertung des Ereignisses in Anbetracht der verwendeten Ereignisklauseln Im Erstversicherungsverhältnis wird ein Schaden nicht aufgrund meteorologischer Ursachen, sondern aufgrund des beobachtbaren und wirkenden Ereignisses Sturm/Hagel bzw. der Überschwemmung entschädigt. Dabei stellt sich bei vorhandenem Versicherungsschutz aufgrund der Einzelrisikobetrachtung die Frage des Zusammenwirkens verschiedener Gefahren und der Aufteilung eines Schadenereignisses nicht in dem Maße, wie es für Rückversicherungszwecke notwendig ist. Zum einen ist eine zeitliche Eingrenzung der wirkenden Gefahren im Erstversicherungsverhältnis nicht gegeben. Zum anderen ist die Aufteilung von Schäden aus mehreren aufeinander folgenden Gefahren in verschiedene Schadenereignisse allenfalls zur Bestimmung der mehrfachen Abzugsfähigkeit des Selbstbehaltes notwendig, was monetär betrachtet von geringerem Wert ist. Im Rückversicherungsverhältnis allerdings muss eine Abgrenzung des Ereignisses im Sinne der Ereignislimitierung bzw. Haftstrecke im Pro-Ereignis-Schadenexzedentenvertrag geschehen, um die Belastungen aus dem Kumulereignis auf die Vertragspartner aufzuteilen. Häufig werden Ereignisse in der Sturmund Hagelrückversicherung anhand der in diesem Unterkapitel folgenden meteorologischen Bezugspunkte abgegrenzt und aggregiert. Gemeinsam ist diesen, dass ein Sturmereignis in aller Regel grundsätzlich auf eine Dauer von 72 Stunden begrenzt ist.89 Oftmals wird diese Stundenbegrenzung auf 168 aufeinanderfolgende Stunden erweitert, sofern die Gefahr Überschwemmung mitwirkt.90 87 Münchener Rück, Topics GeoNaturkatastrophen 2008, Analysen, Bewertungen, Positionen S. 24, 2009 88 Die Versicherungsdichte liegt je nach Region zwischen 80 und 100%; Vgl. Münchener Rück, Edition Wissen: Zwischen Hoch und TiefWetterrisiken in Mitteleuropa, S.12, 2007 89 Vgl. Münchener Rück, Topics GeoNaturkatastrophen 2008, Analysen, Bewertungen, Positionen, S. 24 f., 2009 90 Vgl. Aon Benfield, Ereignisdefinition Hilal Sommer 2008
49 Aufgrund der zum Zeitpunkt des Unwetterereignisses im Markt verwendeten Ereignisdefinitionen gestaltet sich die Abgrenzung des Ereignisses diffizil. Darüber hinaus zeigt sich, dass die Ereignisdefinitionen in unterschiedlicher Güte zu einer Kongruenz der Entschädigungstrigger im Erstund Rückversicherungsverhältnis führen. Im weiteren Verlauf dieses Kapitels sollen drei gewählte Auffangtatbestände, die jeweils eine Aggregation von Einzelschäden anhand unterschiedlicher Formulierungen ermöglichen, genau aus diesen beiden Aspekten näher betrachtet werden.
50 a) Ereignisdefinition über die Entstehung aus „ein und derselben Großwetterlage“ Eine zum Zeitpunkt des Wirkens Hilals in den Rückversicherungsverträgen implementierte Möglichkeit des Aggregierens von Einzelschäden ist die Zusammenfassung von Einzelschäden, die aus ein und derselben Großwetterlage entstehen. „Die Großwetterlage ist definiert durch eine mittlere Luftdruckverteilung in Meereshöhe und der mittleren Troposphäre in einem großen Gebiet (z.B. Europa plus Teile des Nordatlantiks) und über eine Dauer von mehreren Tagen. Die Großwetterlage bestimmt den wesentlichen Charakter eines Witterungsabschnittes; lediglich in einzelnen Teilgebieten des Großraumes kann das Wetter aufgrund von Durchzug kleinräumiger Druckgebilde wechseln. Die Zugbahnen der kleinräumigen Druckgebilde verlaufen während einer Großwetterlage ähnlich.“91 Aus Sicht der Klarheit der Auslegung scheint diese Möglichkeit der Definition eines Sturmereignisses in einem Rückversicherungsvertrag nicht angreifbar, da sie objektiv durch einen feststehend definierten meteorologischen Begriff abgrenzbar ist. Allerdings kann eine auf dieser meteorologischen Grundursache basierende Ereigniszusammenfassung zu einer starken Divergenz des Aggregats der Einzelschäden und dem tatsächlichen, objektiv zu betrachtenden Schadenereignis führen. Die Großwetterlage bestimmt die grundsätzliche Prägung eines Witterungsabschnittes. Dabei entstehen die Schäden allerdings nicht aus der als Makroebene zu sehenden Großwetterlage selbst, sondern aus den auf Mesoebene angeordneten durchziehenden, kleinräumigen Druckgebilden. Bricht man diese Überlegung auf kleinere Ebenen herunter, so werden die Schäden im Grunde durch einzelne Gewitterzellen, Starkregenoder Hagelzüge evoziert, wobei eine solche Abgrenzung als wohl zu fein gerastert betrachtet werden kann, da bei Wirkung mehrerer Gewitterzellen hintereinander ein Schaden aufgrund des time lacks zwischen Schadenverursachung, Notifikation und Meldung und zu groben meteorologischen Messungen in der Praxis einzelnen Gewittern nicht zugerechnet werden kann.92 Als Beispiel der Wirkung dieser sehr groben Zusammenfassungsmethodik zeigt sich, dass selbst Schäden der Überschwemmungen in Großbritannien im Jahre 2007 mit gleichzeiti91 Wetterlexikon, Deutscher Wetterdienst 92 Vgl. Münchener Rück, Topics GeoNaturkatastrophen 2008, Analysen, Bewertungen, Positionen, S. 26, 2009
51 gen Gewitterschäden in Oberfranken zusammengefasst werden müssen, sofern die Ereignisklausel keinen örtlichen Zusammenhang fordert, da diese aus ein und derselben Großwetterlage entstanden sind.93 Selbst bei der zusätzlichen qualitativen Formulierung des örtlichen Zusammenhangs als Erfordernis der Addition der Einzelschäden bleibt die Auslegung dieses Erfordernisses streitig, sofern der örtliche Zusammenhang nicht als so eng gefasst betrachtet werden muss, dass die Fläche der Einzelschäden als eine direkt zusammenhängende Fläche zu sehen ist, sondern lediglich einzelne Schäden innerhalb einer zu bestimmende Reichweite zu aggregieren sind. Je nach Standpunkt des Betrachters kann ein örtlicher Zusammenhang kommunal, regional, innerhalb von Landesgrenzen oder durchaus supranational zu bejahen sein. So wird die Auslegung des örtlichen Zusammenhangs immer von der Ansicht der Vertragspartner abhängig sein. Ein Versicherer mit einem weltweit gestreuten Portefeuille wird dieses qualitative Erfordernis wohl auch bei weiter voneinander entfernten Schadenereignissen eher als erfüllt ansehen als ein regionaler Versicherer.94 Die Umkehrung dieses Effektes der zu groben Aggregation ist im Fall des Ereignisses Hilal zu beobachten. Dabei befanden sich zwischen dem 28. Mai und dem 07. Juni zwei unterschiedliche Großwetterlagen über Europa. Vom 28. Mai bis zum 31. Mai herrschte die Großwetterlage „Südostlage zyklonal“ und daran anschließend „Hoch Nordmeer-Fennoskandien zyklonal“. Im Resultat müssten die Einzelschäden des Sturmereignisses, obwohl diese aus demselben Druckgebilde entstanden sind, in die beiden unterschiedlichen Ereignisabschnitte der Großwetterlagen geteilt werden, obwohl diese aus einer Unwetterserie entstanden sind.95 Die Bewertung dieses Ansatzes der Ereignisdefinition zeigt, dass je nach Ausgestaltung des Anfalls von Einzelschäden eine zu grobe Zusammenfassung oder eine dem tatsächlichen Hergang zuwiderlaufende aufteilende Betrachtung des Ereignisses resultiert, die der Anforderung einer möglichst kongruierenden Formulierung von Ereignisdefinitionen und den rückgedeckten Schadenverläufen nicht gerecht wird. Gerade diese Kongruenz ist aus Sicht des Erstund Rückversicherers gleichermaßen wünschenswert. Der Erstversicherer möchte Haftungspotentiale möglichst genau begrenzen, sodass seine Risikosituation durch eine adäquate Formulierung des Rückversicherungsschutzes klar gefasst werden muss. 93 Vgl. Münchener Rück, Topics GeoNaturkatastrophen 2008, Analysen, Bewertungen, Positionen S. 25, 2009 94 Siehe dazu auch Kapitel B. I) b) „Wirkung der Ereignisklausel in Hinblick auf das rückversicherte Portefeuille 95 Vgl. Münchener Rück, Topics GeoNaturkatastrophen 2008, Analysen, Bewertungen, Positionen S. 25 f., 2009
52 Der Rückversicherer begehrt durch eine kongruierend formulierte Ereignisdefinition eine möglichst klare Eingrenzung der Rückversicherungsfälle, die er im Underwritingprozess einpreisen und zur Bestimmung seines Haftungsexposures bewerten muss.
53 b) Ereignisdefinition eines im „meteorologischen Sinne als Ereignis zu betrachtenden Sturms und/oder Hagelschlags“ Eine Abgrenzung und Addition von Einzelschäden kann neben der Gemeinsamkeit der Entstehung aus einer Großwetterlage darüber definiert werden, dass diese einem im „meteorologischen Sinne als ein Ereignis zu betrachtenden Sturm und/oder Hagelschlag zuzuordnen sind“.96 Problematisch ist die Auslegung dieser qualitativ formulierten Anforderung dadurch, dass sie keine Anknüpfungspunkte in Form von eindeutigen, meteorologisch klarstellend definierten Begrifflichkeiten enthält. Darüber hinaus kann es zu Abgrenzungsund Deckungsunklarheiten daraus kommen, dass hier das Ereignis rein meteorologisch betrachtet werden soll. Allerdings ist der Sturm im meteorologischen Sinne erst ab einer Stärke von 9 der Beaufort-Skala zu sehen.97 Im Erstversicherungsverhältnis greift die Sturmdefinition und der Versicherungsschutz typischerweise schon ab Windstärke 8 der Beaufort-Skala.98 Fraglich bleibt außerdem, wie ein Ereignis im meteorologischen Sinne betrachtet werden soll. Definiert man dieses Ereignis auf Mikroebene, so müsste jede Gewitterzelle als ein selbstständiges Ereignis definiert und abgegrenzt werden.99 Analog der unter a) dargestellten Herausforderung wird eine solche feine Abgrenzung in der Schadenfeststellung praktisch nicht darstellbar sein. Konträr zur Definition des Ereignisses auf Mikroebene könnte das meteorologische Ereignis auch auf Makroebene als Großwetterlage definiert werden. Dadurch entspricht die Ereignisdefinition der unter a) dieses Kapitels dargestellten Ereignisdefinition. Bei der Bewertung dieser sehr interpretationsanfällig formulierten Ereignisdefinition besteht ein sehr weitreichender Interpretationsraum, wobei unklar ist, ob eine sehr weitgehende meteorologische Eingrenzung von Ereignissen vertretbar ist, wodurch wiederum die gleichen Probleme resultieren, die sich aus der Ereignisdefinition „Großwetterlage“ ergeben. Als konträrer Standpunkt kann auch eine Ereignisabgrenzung auf Mikroebene unter dieser qualitativ formulierten Aggregationsbasis zu vertreten sein. 96 Münchener Rück, Topics GeoNaturkatastrophen 2008, Analysen, Bewertungen, Positionen S. 25, 2009 97 Vgl. Wetterlexikon Deutscher Wetterdienst 98 Vgl. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen-Unverbindliche Musterkomposition, S. 9 99 Vgl. Münchener Rück, Topics GeoNaturkatastrophen 2008, Analysen, Bewertungen, Positionen S. 26, 2009
54 Zu einer konsistenten Auslegung dieser Ereignisdefinition benötigt es eines im gewissen Maße bestehenden gemeinsamen Verständnisses der Marktteilnehmer. Das Bestehen eines solchen common sense wird bei der Bewertung des Sturmereignisses aus Sicht des Marktes unter III) des Kapitels betrachtet. c) Ereignisdefinition über die Entstehung aus einer atmosphärischen Störung Eine weitere Möglichkeit des Aggregierens ist die Zusammenfassung anhand der Verbindung, dass die Einzelschäden durch ein und dieselbe atmosphärische Störung entstehen. Um diese Situation aus einem wissenschaftlichen Standpunkt objektiv zu betrachten, benötigt es zunächst einer hinreichenden und feststehenden Definition des Begriffs „atmosphärische Störung“. Genau einer solchen Definition ermangelt es in der Meteorologie. In der Praxis wird die atmosphärische Störung nach Ernst Bedacht und Theresia Lochner in Anlehnung an die Amerikanische Meteorologische Gesellschaft wie folgt beschrieben: „Im Allgemeinen: Erschütterung oder Unterbrechung eines stationären Zustands Mögliche Anwendung in der Meteorologie auf: 1) Tiefdruckgebiete 2) Gebiete, in denen Wetter, Wind, und Luftdruck, usw. die Entwicklung einer zyklonalen Zirkulation andeuten 3) Jede Art einer Abweichung in der Strömung oder dem Luftdruck, die mit einer Störung des Wetters (z.B. Bewölkung, Niederschlag) verknüpft ist 4) Jedes zirkulierende System in einer primären Zirkulation“ 100 Diese Möglichkeit der Ereignisdefinition ist aus dem Betrachtungswinkel der Klarheit der Auslegung des Ereignisses als unpräzise zu bewerten. Die Herausforderung aus Sicht der Marktteilnehmer entsteht bereits dadurch, dass hierbei Ereignisse anhand eines nur scheinbar eindeutigen meteorologischen Begriffs abgegrenzt werden sollen. Allerdings besitzt dieser Begriff keine meteorologisch-wissenschaftliche und definierende Gültigkeit, sodass dieser von den Vertragspartnern unterschiedlich aufgefasst und in Hinblick auf ein Ereignis ausgelegt werden kann. Eine einheitliche Auslegung kann auch hier nur dann bestehen, wenn eine hinreichende gemeinsame Auffassung des unbestimmten Begriffs „atmosphärische Störung“ im Markt besteht. 100 Ernst Bedacht und Theresia Lochner: Aggregierungsprobleme im Zusammenhang mit Naturgefahren, S. 15, 18. Juni 2009
55 In der Betrachtung der Adäquanz der Bewertung und des darunter liegenden Verlaufs von Schadenereignissen ergibt die Definition der atmosphärischen Störung zumindest für die meisten Sturmund Hagelszenarien eine dem tatsächlichen Verlauf von Schadenereignissen nachempfindende Ereignisabgrenzung. Bei Definition als durchziehende Sturmtiefs101 können Winterstürme als ein Ereignis bewertet werden und auch die zu kleingerasterte Betrachtung von Einzelgewittern schwindet durch eine Gesamtbetrachtung von Gewitterzügen, die in einem Druckgebilde entstehen.102 Wendet man diese Definition auf das Schadenereignis Hilal an, so können kausal alle Einzelschäden des meteorologischen Ereignisses Hilal zusammengefasst werden. Einschränkend wirkt auf die kausale Einheitlichkeit der Schäden lediglich die zeitliche Aggregationsbegrenzung von (in der Regel) 72 Stunden, die allerdings durchbrochen wurde, sofern vereinbart war, dass bei Mitwirkung der Gefahr Überschwemmung ein Stundenbegrenzung von 168 Stunden greifen soll, welche die Dauer des Gesamtereignisses Hilal überstieg. 101 Vgl. Münchener Rück, Edition Wissen: Zwischen Hoch und TiefWetterrisiken in Mitteleuropa, S.13, 2007 102 Vgl. Münchener Rück, Topics GeoNaturkatastrophen 2008, Analysen, Bewertungen, Positionen S. 26, 2009
62 II) Berücksichtigung der Ereignisdefinition in Naturgefahrenmodellen Eine weitere Möglichkeit, Rückversicherungsverträge zu quotieren, stellt der Einsatz von Naturgefahrenmodellen dar. In diesem Unterkapitel soll die Berücksichtigung von Bestandteilen der Ereignisdefinitionen innerhalb dieser Modelle untersucht werden. Aufgrund der kapazitiven Begrenzung dieser Arbeit und der beschränkten Informationen anderer Modellanbieter wird dabei exemplarisch das „Germany Inland Flood Model“ des Anbieters AIR Worldwide untersucht. Zum besseren Verständnis wird zunächst kurz der Aufbau dieses Modells skizziert112: Auf erster Ebene wird die Gefährdung eines bestimmten Gebietes auf die im Modell definierten Überschwemmungsformen evaluiert. Dabei werden (versicherte) Schäden noch nicht betrachtet. Diese erste Ebene bildet die Rohinformationen zu Überschwemmungsgefährdungen in Deutschland abhängig von der Topographie des jeweiligen Ortes innerhalb des Modells ab. Dabei wird die Überschwemmung in zwei separate Gefährdungsformen unterteilt. Die Flussüberschwemmung wird anhand von Niederschlagsmustern und den daraus folgenden Abflussgenerierungen innerhalb der Flusssysteme modelliert.113 Die Überschwemmungen durch Starkregen (Sturzfluten) sind abhängig von den Parametern Hangneigung, Oberflächenabfluss und Bodenversiegelung modelliert.114 Konsistent mit den Ereignisdefinitionen der Rückversicherungsverträge werden Sturmfluten dabei nicht in den Modellen abgebildet, da diese ohnehin in der Regel schon auf Erstversicherungsebene nicht versicherbar sind. Auf zweiter Ebene des Naturgefahrenmodells wird sodann der Bruttoschaden des (Erstversicherungs-) Portefeuilles berechnet. Dafür werden Bestandsinformationen und risikoabhängige Schadenanfälligkeitsfunktionen in das Modell eingespielt.115 112 Vgl. Andreas Reiche und Tobias Klier (AIR Worldwide GmbH), Modell Q&A – Überschwemmung Deutschland, Folie 5, München, 08. Mai 2012 113 Vgl. Andreas Reiche und Tobias Klier (AIR Worldwide GmbH), Modell Q&A – Überschwemmung Deutschland, Folie 6, München, 08. Mai 2012 114 Vgl. Andreas Reiche und Tobias Klier (AIR Worldwide GmbH), Modell Q&A – Überschwemmung Deutschland, Folie 7, München, 08. Mai 2012 115 Vgl. Andreas Reiche und Tobias Klier (AIR Worldwide GmbH), Modell Q&A – Überschwemmung Deutschland, Folie 5 und 19, München, 08. Mai 2012
63 Aus Sicht des Rückversicherers sind die Ergebnisse der Modellierung der dritten Ebene des Modells relevant, um daraus Entscheidungen in Hinblick auf die Quotierung eines Vertrags abzuleiten. Im „Finanzmodul“ des Modells werden die Bedingungen des Rückversicherungsvertrags eingelesen, um daraus die Vertragsbelastung der Rückversicherungsperiode ableiten zu können. Bezogen auf ein zentrales Merkmal der Ereignisdefinition ist das Modell von AIR das einzige marktgängige Naturgefahrenmodell, welches explizit eine Stundenbegrenzung von 504 Stunden in der Modellierung des Rückversicherungsschadens berücksichtigt. Diese Stundenbegrenzung ist adäquat zu der gängigen Deckungsdauer innerhalb der Überschwemmungsgefahr in Deutschland einbezogen worden.116 Darüber hinaus lässt das Modell für den jeweiligen Underwriter die Möglichkeit offen, bei anderslautenden Stundenbegrenzungen über die Auswertung der „Event Loss Tables“ der Modellierungen, die jeder „Event ID“ eine Zeitspanne zuordnen, über durch den Underwriter herzuleitende Schadenverteilungen eine Umbewertung auf etwaig kürzer oder länger formulierte Ereignisdefinitionen vorzunehmen. Aus Sicht des Zedenten ist in diesem Punkt fraglich, ob der Rückversicherer, der mit Modellen, die eine solche Stundenbegrenzung nicht beinhalten, quotiert und auf dieser Basis die Gesamtschadenlast der Vertragsperiode ohne Ereignislimitierung evaluiert, diese Inkongruenz des Modells mit den Vertragsbedingungen des Rückversicherungsvertrags als Ratennachlass weitergibt, sofern der Rückversicherungsvertrag eine zeitliche Begrenzung in der Ereignisdefinition beinhaltet. Im logischen Schluss müsste der Rückversicherer, der ein unlimitiertes Ereignis einpreist, welches aber in der Dauer durch die Stundenklausel oder durch ein Ereignislimit im tatsächlichen Rückversicherungsverhältnis beschnitten wird, adäquat zugunsten des Erstversicherers bewerten. Aus Sicht des angemessenen Pricings ist durch den Rückversicherer zu bewerten, ob und inwieweit die Ergebnisse aus den Naturgefahrenmodellen konsistent auf den Rückversicherungsvertrag und speziell auf die Anwendung der Ereignisdefinition übertragen werden können. Als Beispiel seien hier Sturmund Hagelereignisse genannt, wo derzeit „alle anerkannten und im Markt verbreiteten Modelle (…) einzelne Druckgebilde bei Winterstürmen oder einzelne Hagelzüge als Ereignisabgrenzung“117 beinhalten. Aufgrund der unterschiedlichen 116 Vgl. Andreas Reiche und Tobias Klier (AIR Worldwide GmbH), Modell Q&A – Überschwemmung Deutschland, Folie 14, München, 08. Mai 2012 117 Münchener Rück, Topics GeoNaturkatastrophen 2008, Analysen, Bewertungen, Positionen, S. 26, 2009
64 Granularität sind diese Modelle deshalb nicht auf Verträge anwendbar, die Einzelschäden aus einer Großwetterlage aggregieren.118 Wird dieser Gedanke auf das Germany Inland Flood Model übertragen, stellt sich die Frage der Granularität der Grundursachen in Hinblick auf die Modellierung der Gefahr Überschwemmung nicht in dem Umfang, wie er für die oben beschriebene Problematik der Sturmmodellierung gilt, da Ereignisdefinitionen von Überschwemmungsereignissen nicht anhand von meteorologischen Triggern aggregieren, die breiter oder enger gefasst sind. Bei der Betrachtung der Kongruenz von Ereignisdefinition und Modellierung stellt sich bei Überschwemmungsereignissen dennoch die Frage, ob die Naturgefahrenmodellierung alle möglichen Schadenursachen miteinschließt, die auch in der Ereignisdefinition formuliert sind. Vergleicht man die Ursachen der in Kapitel B. beschriebenen Ereignisdefinitionen, kann eine dort ausgelöste Überschwemmung aus Naturereignissen (siehe Definition Münchener Rück) oder durch nicht im Modell enthaltene, unnatürliche Überschwemmungsereignisse (weite Auslegung des Witterungsbezugs in der marktgängigen Ereignisdefinition) entstehen. Deshalb müssen die im Wording beinhalteten Deckungsformulierungen des Rückversicherungsvertrags expressis verbis durch den Underwriter mit den Ergebnissen und den dahinter liegenden Parametern des Naturgefahrenmodells verglichen werden, um darauf aufbauend zu bewerten, ob die Ergebnisse für die Quotierung eines Rückversicherungsvertrags verwertbar sind oder ob diese nur als Indikator dienen können, die aufgrund der teilweisen Inkongruenz angepasst werden müssen oder aufgrund einer zu großen Inadäquanz nicht zur Kalkulation eines angemessenen Rückversicherungspreises verwendet werden können. 118 Vgl. Münchener Rück, Topics GeoNaturkatastrophen 2008, Analysen, Bewertungen, Positionen, S. 26, 2009
65 III) Abhängigkeit der Ereignisdefinition vom Marktzyklus Bei der in diesem Kapitel betrachteten technischen Quotierung des Rückversicherungsvertrags ist zu beachten, dass der sich ergebende technische Preis des Rückversicherungsschutzes nicht dem Preis entsprechen muss, der auf dem Rückversicherungsmarkt für den Risikotransfer tatsächlich zu zahlen bzw. erhältlich ist. Aufgrund der Stellung der Rückversicherungsanbieter und -nachfrager am Markt, kann dieser höher oder niedriger ausfallen als die technisch quotierte Rate des Rückversicherers. Im Zuge des Underwritings des Rückversicherers ist die momentane Phase der extremen Aufweichung des Marktes ein Faktor, der sich direkt durch fallende Prämienraten auf das Underwritingergebnis des Rückversicherers auswirkt.119 Darüber hinaus kann ein impliziter, verdeckter Preisabrieb dadurch erfolgen, dass neben sinkenden Prämienraten Bedingungen des Rückversicherungsvertrags aufweichen. Als ein zentraler Ansatzpunkt ergibt sich dabei die Ausweitung der Ereignisdefinition zugunsten der Erstversicherer. Dabei ergeben sich beispielsweise die Verlängerung von Stundenklauseln120 oder eine Umformulierung des Aggregationstatbestands. Als Extrembeispiel kann dabei die Implementierung der „sole judge“-clause gesehen werden, wobei allein der Erstversicherer entscheiden kann, welche Gesamtheit von Einzelschäden als ein Ereignis betrachtet werden sollen.121 Im Zuge des Underwritings kritisch zu bewerten ist diese Entwicklung vor allem deshalb, da die Erweiterung der Vertragsbedingungen für den Rückversicherer weitaus unkalkulierbarere Auswirkungen auf die Profitabilität haben kann als die reine Prämienreduktion. 122 119 Vgl. Willis Re, 1st View, 1 January 2014, S. 3 120 Vgl. Willis Re, 1st View, 1 January 2014, S. 3 121 Alex Denslow & Neil Beighton, The reinsurance battle over terms and conditions, International [re]insurance intelligence 122 Vgl. Willis Re, 1st View, 1 January 2014, S. 3
66 E. Gesamtfazit In diesem letzten Kapitel sollen die Ergebnisse der vorliegenden Arbeit sowie die Erkenntnisse, die persönlich durch die Bearbeitung des Themas erlangt wurden, reflektiert werden. Zunächst wurde ersichtlich, dass es in erster Linie nicht der Preis des Rückversicherungsschutzes in Form der erhaltenen Prämie selber ist, der für die Güte eines Rückversicherungsvertrags ausschlaggebend ist. Diese Einschätzung wird umso klarer, als die Produktionskosten in Form des Schadenaufwandes anders als im produzierenden Gewerbe nur unter der Prämisse des Zufalls und der Unsicherheit kalkuliert werden kann. Dadurch ergibt sich, dass innerhalb des Underwritingprozesses neben der technischen Preisquotierung des Vertrags vor allem der Prüfung und dem Verständnis des Vertragstextes und seiner Formulierungen hinsichtlich des Deckungsumfangs große Relevanz zugesprochen werden muss, um daraus mögliche Rückschlüsse auf die Schadenbelastung zu ziehen. Dabei ist ebenso nachvollziehbar, dass eine solche Prüfung eher qualitativer als quantitativer Art ist. In der Regel lässt sich ein Impact der Formulierung einer Ereignisdefinition auf die Schadenbelastungen nicht explizit quantitativ beziffern (vgl. Kapitel D. I)), sodass hier eine stark von den Erfahrungen und der subjektiven Empfindung des jeweiligen Underwriters abhängige Bewertung vorgenommen werden wird, sofern keine einheitlich festgelegten, pauschalen Bewertungsnormen innerhalb der Zeichnungsrichtlinien des Rückversicherers vorhanden sind. Darüber hinaus kann die Güte des Rückversicherungsvertrags innerhalb des Underwritings als Synergieeffekt aus den beiden Bewertungsvariablen „technischer Preis“ und „Klarheit der Formulierung der Vertragsbedingungen“ gesteigert werden: Ein hohes Maß an Präzision in der Formulierung des Vertragstextes vermag es erst, den Underwriter in die Position zu versetzen, einen technisch möglichst genauen und angemessenen Preis zu quotieren. Ist diese Klarheit in der Formulierung nicht gegeben, muss sich der Underwriter pauschalen Sicherheitszuschlägen behelfen. Die Analyse der Ereignisdefinitionen in Kapitel B. zeigte, dass Ereignisklauseln maßgeblich getrieben von den beiden Motivationen Klarheit der Formulierung einerseits und dem Bedürfnis der versicherungstechnischen Adäquanz andererseits formuliert werden. Es wurde dargestellt, dass sich die beiden Motivationen in ihrer Wirkung gegenseitig beschneiden können (siehe Kapitel B. II) c)). Wichtig ist aus der Perspektive beider Vertragspartner, dass die Inbegriffenheit beider Motivationen in der Ereignisdefinition zu prüfen ist.
67 Die Motivation der Klarheit der Formulierung ist aus der Sicht des Rückversicherers dazu notwendig, um überhaupt einen adäquaten technischen Preis des Rückversicherungsschutzes quotieren zu können. Die Analyse in Kapitel B. II) a) (ii) verdeutlichte, dass sich hierbei aufgrund kleinster sprachlicher Auslegungsfragen schon bedeutende Unterschiede in den (rück-)gedeckten Schadenszenarien ergeben können. Wird der Rückversicherungsvertrag anhand einer enger intendierten Auslegung quotiert, wobei die Auslegungsfrage nach einem Schadenfall zugunsten des Erstversicherers revidiert werden muss, bedeutet dies automatisch, dass der Rückversicherungsvertrag nicht sämtliche gedeckte Szenarien berücksichtigt und eingepreist hat. Somit ergibt sich als unbedingten Arbeitsschritt während des Underwritingsprozesses, dass das Wording auf „möglichst klare Vertragsvereinbarung über den Gegenstand der Deckung“123 geprüft wird, sodass ungeplante Wirkungen des Wordings im Schadenfall ausgeschlossen sind. Kapitel B. und C. zeigen, dass diese Prüfung auf mehreren Ebenen stattfinden muss. Zunächst ist eine sprachlich feststehende Formulierung des Vertragstextes erstrebenswert. Darüber hinaus kann auch eine unterschiedliche Auslegung von nicht feststehenden Fachtermini im Erstund Rückversicherungsverhältnis als Quelle von nicht intendierter Wirkung entspringen. Das Kapitel D. III) macht neben dem technischen Aspekt des Underwritings bewusst, dass die Formulierung des Vertragstextes über dem speziellen Verhältnis der Vertragspartner hinaus auf Metaebene abhängig vom momentanen Marktzyklus verläuft. Kapitel C. verdeutlicht, dass gerade Sturmereignisse in der Formulierung sehr schwer fassbare Ereignisse sind. Die Schwierigkeit entsteht daraus, dass bei diesen Ereignissen neben einem beobachtbaren schädigenden Element und einer zeitlichen Aggregierungsdauer noch weitere meteorologische Bedingungen erfüllt sein müssen. Schwierig ist die Definition zum Zwecke des Rückversicherungsvertrags deshalb, weil es eines meteorologisch feststehenden Begriffs, der gleichzeitig zu einer Klarheit und Eindeutigkeit der Auslegung führt und gleichzeitig in der Granularität eine praktikable Lösung auf Sturmereignisse aus einer versicherungstechnischen Betrachtung darstellt, scheinbar ermangelt. 123 Vgl. Iris Berkhauer, Axel Rose (Deutsche Rück), Der Rückversicherungsfall in der SachversicherungWie eindeutig ist der Rückversicherungsfall definiert?, S. 53
68 Dieses Beispiel zeigt aber auch, dass ein gewisser Grad an Sicherheit und Konstanz in der Auslegung von meteorologisch nicht feststehenden Begrifflichkeiten (z.B. der Begriff der atmosphärischen Störung) durch die Marktpraxis besteht, die aufgrund der Eigenheiten des Rückversicherungsmarktes mit Sicherheit von höherem Stellenwert ist als auf anderen Märkten, sodass der Rückversicherungsmarkt wie im Falle Hilals oftmals selbst in der Lage ist, die entstehenden Zweifelsfragen aus sich selbst heraus zu lösen. Wenngleich wird auch deutlich, dass diese „unsichtbare Hand“ des Rückversicherungsmarktes nicht allumfassend in der Lage ist und sein wird, Streitigkeiten zwischen Vertragspartnern gütlich zu beenden, sodass der Eindeutigkeit der Vertragsbedingungen eine noch umso wichtigere Rolle zukommt vor dem Hintergrund, dass sich Schiedsgerichtsverfahren im Rückversicherungsverhältnis in der momentanen Weichmarktphase tendenziell mehren.
69 Literaturverzeichnis: AonBenfield: Ereignisdefinition Hilal Sommer 2008 www.Artemis.bm: <http://www.artemis.bm/blog/2013/08/06/pcs-identifies-five-considerations-for-indemnitycat-bond-investors/ zugegriffen> am 09.02.2015 Bedacht, Ernst; Lochner, Theresia (Münchener Rück): Aggregierungsprobleme im Zusammenhang mit Naturgefahren, Präsentation vom 18. Juni 2009 Berkhauer, Iris; Rose, Axel (Deutsche Rück): Der Rückversicherungsfall in der SachversicherungWie eindeutig ist der Rückversicherungsfall definiert? <http://www.deutscherueck.de/rueckversicherung-nicht-leben/fachthemen/themen-details/rueckversicherungsfall-in-der-sachversicherung/> (zugegriffen am 09.07.2014) Denslow, Alex; Beighton, Neil: The reinsurance battle over terms and conditions, in: International [re]insurance intelligence, 4 July 2014 <http://globalreinsurance.com/Story.aspx?storyCode=1409027&source=Adestra> (zugegriffen am 09.07.2014) Deutscher Wetterdienst: Wetterlexikon <http://www.dwd.de/bvbw/appmanager/bvbw/dwdwwwDesktop?_nfpb=true&_pageLabel=dwdwww_menu2_wetterlexikon&_nfls=false> (zugegriffen am 25.07.2014) Gerathewohl u.a.: Rückversicherung Grundlagen und Praxis, Band I, Karlsruhe: Verlag Versicherungswirtschaft e.V., 1976 Gerathewohl u.a. : Rückversicherung Grundlagen und Praxis, Band II, Karlsruhe: Verlag Versicherungswirtschaft e.V., 1976 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V: Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen-Unverbindliche Musterkomposition <http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2013/08/GDV-Bedingungen-HausratVHB_2010_QM_Stand_2013_01.pdf> (zugegriffen am 27.07.2014) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.: Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2010) <http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2014/07/0420_BesondereBedingungen-fuer-die-Versicherung-weiterer-Elementarschaeden-BWE2010_2014.pdf> (zugegriffen am 21.07.2014) Halm/Engelbrecht/Krahe: VersicherungsrechtHandbuch des Fachanwalts, , 3. Auflage, Köln: Luchterhand Fachverlag, 2008 Krisenund Katastrophenmanagement Republik Österreich: Richtlinie für das Führen im Katastropheneinsatz <http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Service/Richtlinie_fuer_das_Fuehren_im_Katastropheneinsatz.pdf> (zugegriffen am 09.07.2014)
70 Liebwein, Peter: Klassische und moderne Formen der Rückversicherung, 2. Auflage, Karlsruhe: Verlag für Versicherungswirtschaft GmbH, 2009 Lüer/Schwepcke: Rückversicherungsrecht, München: Verlag C.H. Beck oHG, 2013 Münchener Rück: Edition Wissen: Schadenmanagement bei Naturkatastrophen-Erfahrungen, Analysen, Aktionspläne, Bestellnummer 302-04645 Münchener Rück: Edition Wissen: Zwischen Hoch und TiefWetterrisiken in Mitteleuropa, 2007, Bestellnummer 302-05481 Münchener Rück: Topics GeoNaturkatastrophen 2008, Analysen, Bewertungen, Positionen; 2009 Bestellnummer 302-06021 Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft: Überschwemmung und Versicherung, 1997, Bestellnummer 2425-V-d Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft: Was ist eine Überschwemmung? Zur Abgrenzung von Überschwemmungsereignissen in der Rückversicherung, 2005, Bestellnummer 302-04373 Patt, Heinz: Hochwasser-Handbuch, Auswirkungen und Schutz; hrsg. von: Jüpner, Robert, 2. Auflage, Heidelberg: Springer Vieweg, 2013 Pfeiffer, Christoph: Einführung in die RückversicherungDas Standardwerk für Theorie und Praxis, 5. Auflage, Wiesbaden: Gabler Verlag GmbH, 1999 Reiche, Andreas; Klier, Tobias (AIR Worldwide GmbH): Modell Q&A – Überschwemmung Deutschland (AIR Worldwide GmbH), München 08. Mai 2012 Risk Frontiers, The 2011 Brisbane Floods: Causes, Impacts and Implications <https://riskfrontiers.com/pdf/water-03-01149.pdf> (zugegriffen am 11.01.2015) Schwepcke, Dr. Andreas: RückversicherungProduktorientierte Qualifikationen, hrsg. von Deutsche Versicherungsakademie, 2. Auflage, Karlsruhe: Verlag Versicherungswirtschaft GmbH, 2004 Willis Re: 1st View, 1 January 2014 Witthoff, Eberhard <http://www.munichre.com/de/reinsurance/magazine/topics-online/2014/01/reinsurancelaw/index.html> (zugegriffen am 28.01.2015) Zum Begriff der Überschwemmung <http://www.robbers-verlag.de/pdf/03_08/916_elementarschadenversicherung.pdf> (zugegriffen am 16.07.2014)
71 Anhang -Zu Kapitel B.- Anhang B.1: Gesamter Text der marktgängigen Ereignisdefinition: „Unter ein Schadenereignis im Sinne dieses Rückversicherungsvertrages fallen alle versicherten Einzelschäden, welche durch ein und dieselbe Katastrophe unmittelbar verursacht wurden. Dauer und Umfang eines so festgelegten Schadenereignisses sind unter der Voraussetzung, dass die nachstehenden Gefahren gedeckt sind, wie folgt begrenzt: a) Alle Sturm, Regen, Hurrikan, Tornado, Taifun, Wirbelsturmund Hagelschäden, die aus ein und derselben atmosphärischen Störung während eines ununterbrochenen Zeitraums von 72 Stunden entstanden sind. Können sich die Vertragsparteien nicht darüber einigen, was als ein Ereignis im meteorologischen Sinne zu betrachten ist, so wird ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes, Zentralamt, 63067 Offenbach/Main eingeholt. b) alle Überschwemmungsschäden (inkl. Rückstauschäden) und Überflutung durch Witterungsniederschläge, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von 504 Stunden entstanden sind c) alle sonstigen Schäden, die durch eine über diesen Rückversicherungsvertrag gedeckte Gefahr während eines ununterbrochenen Zeitraums von 168 Stunden entstanden sind. Kombinationen obiger Gefahren gelten als ein Ereignis sofern ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Für jede Gefahr gelten weiterhin die oben genannten Stundenperioden. Sofern eine Katastrophe die entsprechende Stundenperiode überschreitet, kann die Rückversicherte jene Katastrophe in zwei oder mehrere Stundenperioden aufteilen, vorausgesetzt, dass keine zwei Stundenperioden sich überschneiden und dass keine Stundenperiode eher beginnt als der Zeitpunkt, an dem der erste verzeichnete Einzelschaden in der in Frage stehenden Katastrophe eingetreten ist. Die Rückversicherte kann den Tag und den Zeitpunkt bestimmen, an dem der jeweilige Schadenzeitraum beginnen soll.“
2014 10/2014 Müller-Peters, Völler (beide Hrsg.): Innovation in der Versicherungswirtschaft 9/2014 Knobloch: Zahlungsströme mit zinsunabhängigem Barwert 8/2014 Heep-Altiner, Münchow, Scuzzarello: Ausgleichsrechnungen mit Gauß Markow Modellen am Beispiel eines fiktiven Stornobestandes 7/2014 Grundhöfer, Röttger, Scherer: Wozu noch Papier? Einstellungen von Studierenden zu E-Books 6/2014 Heep-Altiner, Berg (beide Hrsg.): Katastrophenmodellierung - Naturkatastrophen, Man Made Risiken, Epidemien und mehr. Proceedings zum 6. FaRis & DAV Symposium am 13.06.2014 in Köln 5/2014 Goecke (Hrsg.): Modell und Wirklichkeit. Proceedings zum 5. FaRis & DAV Symposium am 6. Dezember 2013 in Köln 4/2014 Heep-Altiner, Hoos, Krahforst: Fair Value Bewertung von zedierten Reserven 3/2014 Heep-Altiner, Hoos: Vereinfachter Nat Cat Modellierungsansatz zur Rückversicherungsoptimierung 2/2014 Zimmermann: Frauen im Versicherungsvertrieb. Was sagen die Privatkunden dazu? 1/2014 Institut für Versicherungswesen: Forschungsbericht für das Jahr 2013 2013 11/2013 Heep-Altiner: Verlustabsorbierung durch latente Steuern nach Solvency II in der Schadenversicherung, Nr. 11/2013 10/2013 Müller-Peters: Kundenverhalten im Umbruch? Neue Informationsund Abschlusswege in der KfzVersicherung, Nr. 10/2013 9/2013 Knobloch: Risikomanagement in der betrieblichen Altersversorgung. Proceedings zum 4. FaRis & DAV-Symposium am 14. Juni 2013 8/2013 Strobel (Hrsg.): Rechnungsgrundlagen und Prämien in der Personenund Schadenversicherung - Aktuelle Ansätze, Möglichkeiten und Grenzen. Proceedings zum 3. FaRis & DAV Symposium am 7. Dezember 2012 7/2013 Goecke: Sparprozesse mit kollektivem Risikoausgleich - Backtesting 6/2013 Knobloch: Konstruktion einer unterjährlichen Markov-Kette aus einer jährlichen Markov-Kette 5/2013 Heep-Altiner et al. (Hrsg.): Value-Based-Management in Non-Life Insurance 4/2013 Heep-Altiner: Vereinfachtes Formelwerk für den MCEV ohne Renewals in der Schadenversicherung 3/2013 Müller-Peters: Der vernetzte Autofahrer – Akzeptanz und Akzeptanzgrenzen von eCall, Werkstattvernetzung und Mehrwertdiensten im Automobilbereich 2/2013 Maier, Schimikowski (beide Hrsg.): Proceedings zum 6. Diskussionsforum Versicherungsrecht am 25. September 2012 an der FH Köln 1/2013 Institut für Versicherungswesen (Hrsg.): Forschungsbericht für das Jahr 2012
2012 11/2012 Goecke (Hrsg.): Alternative Zinsgarantien in der Lebensversicherung. Proceedings zum 2. FaRis & DAV-Symposiums am 1. Juni 2012 10/2012 Klatt, Schiegl: Quantitative Risikoanalyse und -bewertung technischer Systeme am Beispiel eines medizinischen Gerätes 9/2012 Müller-Peters: Vergleichsportale und Verbraucherwünsche 8/2012 Füllgraf, Völler: Social Media Reifegradmodell für die deutsche Versicherungswirtschaft 7/2012 Völler: Die Social Media Matrix - Orientierung für die Versicherungsbranche 6/2012 Knobloch: Bewertung von risikobehafteten Zahlungsströmen mithilfe von Markov-Ketten bei unterjährlicher Zahlweise 5/2012 Goecke: Sparprozesse mit kollektivem Risikoausgleich - Simulationsrechnungen 4/2012 Günther (Hrsg.): Privat versus Staat - Schussfahrt zur Zwangsversicherung? Tagungsband zum 16. Kölner Versicherungssymposium am 16. Oktober 2011 3/2012 Heep-Altiner/Krause: Der Embedded Value im Vergleich zum ökonomischen Kapital in der Schadenversicherung 2/2012 Heep-Altiner (Hrsg.): Der MCEV in der Lebensund Schadenversicherung - geeignet für die Unternehmenssteuerung oder nicht? Proceedings zum 1. FaRis & DAV-Symposium am 02.12.2011 in Köln 1/2012 Institut für Versicherungswesen (Hrsg.): Forschungsbericht für das Jahr 2011 2011 5/2011 Reimers-Rawcliffe: Eine Darstellung von Rückversicherungsprogrammen mit Anwendung auf den Kompressionseffekt 4/2011 Knobloch: Ein Konzept zur Berechnung von einfachen Barwerten in der betrieblichen Altersversorgung mithilfe einer Markov-Kette 3/2011 Knobloch: Bewertung von risikobehafteten Zahlungsströmen mithilfe von Markov-Ketten 2/2011 Heep-Altiner: Performanceoptimierung des (Brutto) Neugeschäfts in der Schadenversicherung 1/2011 Goecke: Sparprozesse mit kollektivem Risikoausgleich