PTB-Anforderungen 12.02 „Messgeräte im öffentlichen Verkehr; Rotlichtüberwachungsanlagen“. Ausgabe Oktober 2015
Full text
Physikalisch-Technische Bundesanstalt Nationales Metrologieinstitut Oktober 2015 PTB-Anforderungen PTB-A 12.02 Messgeräte im öffentlichen Verkehr Rotlichtüberwachungsanlagen
PTB-Anforderungen enthalten technische Spezifikationen für Messgeräte, um die wesentlichen Anforderungen an Messgeräte nach § 6 des Messund Eichgesetzes1 i.V.m. § 7 der Messund Eichverordnung2 zu erfüllen. Diese PTB-Anforderungen konkretisieren die in Anlage 2 der Messund Eichverordnung näher bestimmten wesentlichen Anforderungen an folgende Messgeräte nach § 1 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a der Messund Eichverordnung zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs: Rotlichtüberwachungsanlagen. Diese PTB-Anforderungen ersetzen die bisherigen PTB-A 18.12 der Ausgabe Dezember 2014. 1 MessEG vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) 2 MessEV vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) Diese Veröffentlichung steht unter der Lizenz CC BY-ND 3.0 DE "Creative Commons Namensnennung - Keine Bearbeitungen 3.0 Deutschland", siehe http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de/legalcode. Diese Lizenz erlaubt die Weiterverbreitung - auch kommerziell -, solange dies ohne Veränderungen und vollständig mit Quellenangabe und derselben CC-Lizenz geschieht. Eine Kurzübersicht der Lizenzbedeutung ist zu erreichen über http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de Zitiervorschlag für die Quellenangabe: PTB-Anforderungen 12.02 „Messgeräte im öffentlichen Verkehr; Rotlichtüberwachungsanlagen“ (10/2015). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151031C Verfügbar unter: http://dx.doi.org/10.7795/510.20151031C
DOI: 10.7795/510.20151031C PTB-A 12.02 Oktober 2015 Seite 1 von 12 Inhalt 1 Begriffsbestimmungen 2 Funktionen, Anwendungsbereich und Zweck 3 Anforderungen 3.1 Anforderungen an die Messstellen 3.2 Anforderungen an die Lichtzeichenanlage 3.3 Anforderungen an die Zentraleinheit 3.4 Anforderungen an die vorzuwerfende Rotzeit und Fehlergrenzen 3.5 Anforderungen an die Dokumentationseinheit 3.6 Anforderungen an die Auswerteeinheit 3.7 Zuordnung von Messwerten zu Fahrzeugen 3.8 Funktionsund Speicherprüfung 3.8.1 Funktionsprüfung 3.8.2 Speicherprüfung 3.9 Anforderungen an die Software 3.10 Anforderungen an die Störfestigkeit gegenüber Umwelteinflüssen 3.10.1 Klimabeständigkeit 3.10.2 Beständigkeit gegen Spritzwasser und Staub 3.10.3 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) 3.10.4 Versorgungsspannung 3.10.5 Mechanische Widerstandsfähigkeit 3.11 Übereinstimmung (Konformität) mit der zugelassenen Bauart 3.12 Gebrauchsanweisung 4 Besondere Anforderungen an Anlagen mit Sensoren im Fahrbahnbelag 4.1 Anforderungen an die Messstelle 4.2 Lebensdauer der Sensoren 4.3 Rückrechnung auf die Haltelinie 5 Besondere Anforderungen an Anlagen mit Laserscanner 5.1 Einsatzarten 5.2 Mechanik des Scanners 5.3 Scanfrequenz und Auflösung 5.4 Messfeld und Fotobereich 5.5 Einflüsse der Fahrzeuggeometrie 5.6 Einflüsse der Geometrie der Messstelle 5.7 Referenzfoto 5.8 Besondere Anforderungen an die Dokumentationseinheit bei Anlagen mit Laserscanner 5.9 Schulung des Bedienpersonals 6 Vorschriften und Literatur 7 Tabelle zur elektromagnetischen Verträglichkeit
DOI: 10.7795/510.20151031C PTB-A 12.02 Oktober 2015 Seite 2 von 12 1 Begriffsbestimmungen Rotlichtüberwachungsanlagen Rotlichtüberwachungsanlagen dienen bei der amtlichen Verkehrsüberwachung zur Messung und Dokumentation der Zeit, die vom Beginn der Rotphase einer Verkehrsampel (auch Wechsellichtzeichenanlage oder Wechsellichtzeichen genannt) bis zur Überfahrt eines Fahrzeuges über die Haltelinie mindestens verstrichen ist. Zudem wird dokumentiert, dass das Fahrzeug in den Gefährdungsbereich hineingefahren ist. Verkehrssituation Betreffendes Fahrzeug einschließlich Umfeld, soweit dieses bauartbedingt Einfluss auf die Messwertbildung oder Zuordnung haben könnte. Zentraleinheit Die Zentraleinheit ist der Teil der Rotlichtüberwachungsanlage, der die Signale der Sensoren (der Wechsellichtzeichen und der Anwesenheitssensoren) sowie die Verkehrssituation erfasst, auswertet und dokumentiert. Dokumentationseinheit Geräteteil zur Erfassung der Verkehrssituation mit digitalen Bilddokumenten. Die Bilddokumente können dabe i aus einer Bildsequenz, einem Einzelbild oder mehreren Einzelbildern bestehen. Bildsequenz Als Bildsequenz wird eine Folge von Einzelbildern mit einem festen Aufnahmetakt bezeichnet. Geeichte Messgröße Als geeichte Messgrößen werden die eichrechtlich relevanten Messgrößen bezeichnet (z.B. Rotzeit) Hilfsgröße Als Hilfsgrößen werden vom Gerät ermittelte Messgrößen bezeichnet, deren Messfehler bei der Bauartzulassung und bei der Eichung nicht näher untersucht werden. Falldaten Messdaten, Bilddaten und ggf. ergänzende Daten (z.B. Standortparameter). Wetterschutzgehäuse Das Wetterschutzgehäuse ist ein massives, fest an der Messstelle installiertes Gehäuse, das die Zentraleinheit und die Dokumentationseinhe it vor Witterungseinflüssen und Vandalismus schützt. Anwesenheitssensor Die Anwesenheitssensoren (z.B. Induktionsschleife, faseroptische oder piezoelektrischer Drucksensor) dienen dazu, Durchfahrten von Fahrzeugen zu erkennen. Erfassungsbereich des Sensors Der Erfassungsbereich eines Sensors ist der Bereich, in dem alle Fahrzeuge ver schiedenster Ausführungen vom Sensor detektiert werden. Die Größe dieses Be reiches wird bei der Berechnung der vorzuwerfenden Rotzeit als Toleranzbereich zugunsten des Betroffenen berücksichtigt. Schauzeichen Das Schauzeichen ist ein an der zu überwachenden Wechsellichtzeichenanlage angebrachtes, zur Dokumentationseinheit ausgerichtetes Zeichen, das den aktuellen Status des Rotlichtes zweifelsfrei auf dem Bild wiedergibt. Rotzeit, vorzuwerfende Rotzeit Die Rotzeit ist die Zeit vom Beginn der Rotphase einer Wechsellichtzeichenanlage bis zum Stopp der Zeitmessung durch ein Signal eines Anwesenheitssensors. Die vorzuwerfende Rotzeit ist die von der Rotlichtüberwachungsanlage ermittelte Zeit dauer vom Beginn der Rotphase bis zum Überfahren der Haltelinie durch das vom Anwesenheitssensor detektierte Fahrzeug. Gelbphasendauer, Rotphasendauer Die Gelbphasendauer ist die Zeitdauer vom Wechsel der Grünphase nach Gelb bis zu dem anschließenden Wechsel von Gelb nach Rot. Entsprechend gibt es eine Rotphasendauer als Zeitdauer vom Wechsel von Gelb auf Rot bis zum nächsten Wechsel der Ampelphase. Die Rotphasendauer spielt bei der Verkehrsüberwachung keine Rolle.
DOI: 10.7795/510.20151031C PTB-A 12.02 Oktober 2015 Seite 3 von 12 Rotlichtverzögerungszeit Die Rotlichtverzögerungszeit ist eine vom Betreiber wählbare Zeitdauer nach Beginn der Rotphase, in der die Rotlichtüberwachungsanlage noch keine Rotlichtverstöße dokumentiert. Bildabstandszeit Die Bildabstandszeit ist die Zeit zwischen dem Auslösen des ersten und zweiten Bildes einer Rotlichtüberwachungsanlage. Diese Zeit kann entweder fest vorgegeben oder geschwindigkeitsabhängig während des Messvorganges festgelegt wer den. Das zweite Bild kann jedoch auch durch einen zweiten Anwesenheitssensor unmittelbar ausgelöst werden. Lampenverzögerungszeit Die Lampenverzögerungszeit (Abkürzung: tLV ) ist die Zeit vom elektrischen Ein schalten der Lampe einer Lichtzeichenanlage bis zum sichtbaren Aufleuchten. Die Zeitdauer hängt vom verwendeten Leuchtmittel (z. B. Glühfaden-, Halogen-, Leuchtdioden-Leuchtmittel) ab. Fahrspurkode Der Fahrspurkode dient dazu, die zu überwachenden Fahrspuren eindeutig zu unterscheiden und eine eindeutige Zuordnung eines Rotlichtverstoßes zu einem Fahrzeug zu gewährleisten. Messfeld Bereich in dem die Messwertbildung erfolgt. 2 Funktionen, Anwendungsbereich und Zweck Rotlichtüberwachungsanlagen dienen bei der amtlichen Überwachung der Beachtung des Gebotes der StVO „Halt vor der Kreuzung“ bei Rot einer Wechsellichtzeichenanlage. Bei Missachtung wird der Rotlichtverstoß mit zwei oder mehreren Bildern der Verkehrssituation und der vorzuwerfenden Rotzeit dokumentiert. Die Rotlichtüberwachungsanlage umfasst: - Anwesenheitssensor(en), - elektronische Einrichtung zum Abgriff des Status der Lichtzeichenanlage - Zentraleinheit (ggf. in einem Wetterschutzgehäuse), - Dokumentationseinheit, - Auswerteeinheit, - elektronische Einrichtung zum Abgriff des jeweiligen Status der Lichtzeichenanlage. Zunächst ist die Gelbphasendauer zu erfassen und dahingehend auszuwerten, dass bei einer entsprechend der StVO und zugehöriger Verwaltungsvorschrift unzulässig kurzen Gelbphasendauer kein Messwert ausgegeben wird. Bei Beginn der Rotphase wird in der Rotlichtüberwachungsanlage durch das Rotlichtsignal eine Zeitmessung gestartet und durch die Überfahrt durch ein Fahrzeug über einen Anwesenheitssensor gestoppt. Befindet sich der Sensor nicht direkt an der Haltelinie, muss der gemessene Zeitwert dahingehend umgerechnet werden, dass der Zeitpunkt bei der Überfahrt der Haltlinie ermittelt wird. Hierzu ist eine Durchfahrtsgeschwindigkeit zu ermitteln (z. B. mit einem zweiten Sensor nach dem Prinzip der Weg-Zeit-Messung). Die an der Haltelinie gemessene Zeit bzw. der umgerechnete Zeitwert stellt nach Berücksichtigung von Toleranzen zugunsten des Betroffenen die vorzuwerfende Rotzeit dar. Die Dokumentationseinheit löst das erste Bild unmittelbar bei der Überfahrt des Fahrzeugs über den Anwesenheitssensor im Bereich der Haltelinie aus. Dieses Bild der Verkehrssituation ermöglicht eine zweifelsfreie Zuordnung des betreffenden Fahrzeugs zu dem Rotlichtverstoß. Das zweite Bild (und ggf. die weiteren), ausgelöst nach einer (einstellbaren oder automatisch geschwindigkeitsabhängig berechneten) Bildabstandszeit oder durch einen zweiten Sensor, dient dem Beweis, dass das Fahrzeug tatsächlich in den Gefährdungsbereich hineingefahren ist (und nicht nur die Haltelinie und den ersten Anwesenheitssensor überfahren hat, dann aber angehalten hat). In die Bilder werden zusätzlich zu den Bildinformationen sich ergänzende Messdaten eingeblendet. In ähnlicher Weise können auch Rotlichtverstöße weiterer Fahrzeuge bei der gleichen roten Ampelphase erfasst und dokumentiert werden.
DOI: 10.7795/510.20151031C PTB-A 12.02 Oktober 2015 Seite 4 von 12 3 Anforderungen 3.1 Anforderungen an die Messstellen Die Anwesenheitssensoren müssen an jeder Messstelle so verlegt bzw. ausgerichtet sein, dass mindestens über den Zeitraum der Eichgültigkeitsdauer eine Beständigkeit in Bezug auf Lage und messtechnische Eigenschaften unter den Bedingungen, mit denen in der Praxis zu rechnen ist (z. B. Witterung, Belastung durch Gewicht, Bremsvorgänge und Straßenreinigung), gewährleistet ist. Zur eindeutigen Zuordnung eines Messwertes zu einem Fahrzeug sind die Sensoren so zu installieren, dass die Fahrspur, auf der der Rotlichtverstoß stattgefunden hat, automatisch erkannt und dokumentiert wird. 3.2 Anforderungen an die Lichtzeichenanlage Die Rotlichtüberwachungsanlagen dürfen nur an DIN VDE 0832-100-konformen Lichtzeichenanlagen eingesetzt werden. Es ist sicherzustellen, dass die realisierte Gelbphasendauer den unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgesehenen Mindestwert einhält. Die Rotlichtüberwachungsanlage muss so an die Wechsellichtzeichenanlage angeschlossen werden, dass bei der Erkennung von Beginn und Ende der Gelbphase und von Beginn der Rotphase höchstens Verzögerungen von 0,01 s (halbe Phasendauer bei 50 Hz Wechselspannung) berücksichtigt werden müssen. Kann anhand dieser Signale nicht zweifelsfrei erkannt werden, dass das rote Lichtzeichen tatsächlich leuchtet (z.B. über Stromwandler im Lampenstrompfad), so ist dies mit einem Schauzeichen (in der Regel ein quadratisches Weißlichtzeichen) oder auf anderem Weg zu dokumentieren. Beim Erkennen des Signals ist sicherzustellen, dass einerseits das Nutzsignal (Wechsel der Ampelphase) sicher erkannt wird, andererseits ein Störsignal sich nicht fälschlicherweise wie ein Nutzsignal auswirkt. Falls eine einfache Triggerung über die Spannungsamplitude verwendet wird, muss die Triggerschwelle zwischen 2/3 und 3/4 des Nutzsignalpegels (z.B. 160 V ±5 V bei 230-VWechsellichtzeichenanlagen) liegen. Für die Lampenverzögerungszeit der Lichtzeichenanlage ist eine Abschätzung nach oben vorzunehmen (zugunsten des Betroffenen). 3.3 Anforderungen an die Zentraleinheit Die Zentraleinheit muss an die Situation der jeweiligen Messstelle angepasst werden. Wird die Zentraleinheit an wechselnden Standorten eingesetzt, muss vor Inbetriebnahme an einer neuen Messstelle sichergestellt sein, dass die Zentraleinheit die zu diesem Standort passenden Parameter (z.B. Abstand der Sensoren untereinander und zur Haltelinie, Mindestwert für die Gelbphasendauer, Lampenverzögerungszeit) zur Messwertberechnung benutzt. Diese Standortparameter können entweder fest am Standort oder in der Zentraleinheit (als Datenbank mit den Parametern sämtlicher Messstellen) abgelegt sein. Die eindeutige Zuordnung muss entweder vollautomatisch oder durch die manuelle Eingabe eines maximal dreistelligen Standortkodes erfolgen. Die Bauweise der Sensoren muss gewährleisten, dass Fahrzeuge nur im spezifizierten Erfassungsbereich des Sensors erkannt werden. Einstellmöglichkeiten an der geeichten Anlage dürfen nur zu einer Nichterkennung von Fahrzeugen, nicht aber zu Abweichungen von den Spezifikationen des Erfassungsbereiches führen. Bei Induktionsschleifen als Sensoren dürfen die Arbeitsfrequenzen verstellt werden. Die Rotlichtüberwachungsanlage muss mindestens die Gelbphasendauer, die Rotzeiten der Fotoauslösungen, die vorzuwerfende Rotzeit und die Fahrspur des betreffenden Fahrzeugs erfassen und dokumentieren (siehe Abschnitt 3.5). Wird der einstellbare Mindestwert für die Gelbphasendauer um mehr als 0,01 s unterschritten, darf kein Messwert dokumentiert werden. In diesem Fall ist entweder ein Bild mit einer eindeutigen Fehlermeldung oder kein Bild zu erstellen. Der Digitalisierungsfehler für die interne Auflösung der Zeitmessung darf höchstens 0,01 s betragen. Die Zeitmessung ist redundant durchzuführen. Sie kann hierzu beispielsweise zweifach (mit zwei unabhängigen Zeitbasen) ermittelt werden oder mit einer Baugruppe durchgeführt werden, deren Zeitbasis von einer weiteren Zeitbasis (z. B. Prozessortakt) überprüft wird. Beim Einschalten der Anlage bzw. bei der Auslösung von Testfotos ist automatisch ein Selbsttest auszuführen, der eine eindeutige Überprüfung der Software (z. B. Checksummenbildung) und der wichtigsten Baugruppen (insbesondere der Zeitbasis) beinhaltet. Ist ein Schauzeichen an der Lichtzeichenanlage installiert (siehe 3.2), ist es bei den Testfotos im leuchtenden und im abgeschalteten Zustand zu dokumentieren. Während der Messungen ist zusätzlich automatisch sicherzustellen, dass die Genauigkeit des Zeittaktes, die Temperatur und die Betriebsspannung innerhalb der Spezifikationen des Herstellers liegen. Ist dies nicht der Fall, darf die Anlage keine Messungen durchführen.
DOI: 10.7795/510.20151031C PTB-A 12.02 Oktober 2015 Seite 5 von 12 Die Unsicherheiten bei der Ermittlung der Geschwindigkeit dürfen sich auch zugunsten des Betroffenen bei einer Mindestgeschwindigkeit von 10 m/s (36 km/h) nicht zu einem Toleranzbeitrag von mehr als 0,2 s auswirken. 3.4 Anforderungen an die vorzuwerfende Rotzeit und Fehlergrenzen Die vorzuwerfende Rotzeit t ist die von der Rotlichtüberwachungsanlage ermittelte Zeitdauer vom Beginn der Rotphase bis zum Überfahren der Haltelinie durch das vom Anwesenheitssensor detektierte Fahrzeug. Sie ist mit einer Auflösung von 0,1 s anzuzeigen und zu dokumentieren. Bei der geräteinternen Berechnung der vorzuwerfenden Rotzeit t sind alle Einflussfaktoren (insbesondere Messtoleranzen) automatisch zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, so dass eine nachträgliche Korrektur der eingeblendeten vorzuwerfenden Rotzeit um mögliche Unsicherheiten nicht erforderlich ist. Wird die Rotzeit direkt an der Haltelinie gemessen (tH), sind bei der Berechnung der vorzuwerfenden Zeit t nur die Toleranzen bei der Zeitmessung ∆t und ggf. die Lampenverzögerungszeit tLV zu berücksichtigen: ( ) LV H tttt − ∆−= 1 Wird die Rotzeit nicht direkt an der Haltelinie gemessen, weil der zur Auslösung des ersten Bildes dienende Sensor in Fahrtrichtung gesehen hinter der Haltelinie liegt, muss die Anlage eine Rückrechnung auf die Haltelinie vornehmem und dabei entsprechende Toleranzen zugunsten des Betroffenen anwenden (siehe Abschnitt 4.3). 3.5 Anforderungen an die Dokumentationseinheit Es sind für jeden Rotlichtverstoß mindestens zwei Beweisbilder auszulösen. Eines davon muss das betreffende Fahrzeug im Bereich der Haltelinie abbilden. Das zweite muss den Nachweis ermöglichen, dass das Fahrzeug tatsächlich in den Gefährdungsbereich hineingefahren ist (siehe Abschnitt 2). In den Beweisbildern sind mindestens die Gelbphasendauer, die vorzuwerfende Rotzeit und der Fahrspurkode zu dokumentieren. Zusätzlich sind in den Beweisbildern die zur Berechnung der vorzuwerfenden Rotzeit verwendeten Werte des betreffenden Rotlichtverstoßes (insbesondere die Zeitmesswerte t1 und t2 sowie ggf. die Geschwindigkeit v in km/h) zu dokumentieren. Die verwendeten Standortparameter (Lampenverzögerungszeit tLV und ggf. die Abstände D1 und D2 der Sensoren zur Haltelinie) sind zumindest bei den Testfotos zu dokumentieren. Bei manueller Eingabe des Standortkodes ist zusätzlich dieser Kode mit jedem Bild zu dokumentieren. Die eingeblendeten Daten müssen mit dem zugehörigen Einheitenzeichen versehen sein. Auch für den Fall eines weiteren Rotlichtverstoßes während der gleichen Rotphase sind entsprechende Daten in den zugehörigen Beweisbildern zu dokumentieren. Das Bilddokument muss die Bauartbezeichnung der Rotlichtüberwachungsanlage enthalten (z.B. in Form eines Kürzels). Die erstellten Bilddokumente müssen in Form von digitalen Bilddaten zusammen mit den Messdaten untrennbar in einer gemeinsamen Falldatei abgelegt werden. Die Falldatei ist mit einer digitalen Signatur, basierend auf einem asymmetrischen Verschlüsselungsverfahren, zu sichern. Es ist zulässig, wenn die Falldatei sich aus mehreren einzeln signierten Blöcken zusammensetzt (z.B. bei langen Bildsequenzen). Die Auswerteeinheit muss die Richtigkeit der Signatur überprüfen. Durch die Signaturprüfung mit Hilfe des öffentlichen Schlüssels des Messgerätes können die Integrität (Unversehrtheit) des Inhalts der Datei und die Authentizität (Originalität) der Datei zweifelsfrei bestätigt werden. Authentisch heißt in diesem Zusammenhang, dass die Datei vom betrachteten Messgerät stammt. Bei der Verwendung von verlustbehafteten Kompressionsverfahren (z.B. MPEG oder JPEG) der Bilddaten dürfen keine Artefakte entstehen, die dazu führen, dass der Bildinhalt in verfälschender Weise (z.B der Inhalt der Zeichenfolge des Nummernschildes) verändert wird. Detailliertere Software-Anforderungen ergeben sich aus den im Abschnitt 3.9 aufgeführten Dokumenten. 3.6 Anforderungen an die Auswerteeinheit Die Auswerteeinheit ist eine Komponente der Rotlichtüberwachungsanlage und damit zulassungspflichtig, auch wenn sie sich in einem zentralen Büro befindet und zur nachträglichen Auswertung von übertragenen Daten vorgesehen ist. Da die Auswertung in der Zentrale im Gegensatz zur Messung wiederholbar ist, gelten jedoch geeignete reduzierte Anforderungen an den Manipulationsschutz und die Konformität von Hardund Software. Insbesondere darf die Auswerteeinheit die Dateien (mit Bildund zugehörigen Messdaten) nach Prüfung der Signatur zur weiteren Verwendung zu nicht zulassungspflichtigen Einheiten exportieren, wenn die signierten Dateien archiviert werden.
DOI: 10.7795/510.20151031C PTB-A 12.02 Oktober 2015 Seite 6 von 12 3.7 Zuordnung von Messwerten zu Fahrzeugen Die Rotlichtüberwachungsanlage einschließlich der Schaltungslogik und des Erfassungsbereiches der Sensoren muss sicherstellen, dass anhand des eingeblendeten Fahrspurkodes und der abgebildeten Fahrzeugposition die vorzuwerfende Rotzeit eindeutig dem erfassten Fahrzeug zugeordnet werden kann. Nur für Ausnahmefälle (z.B. ein stark schrägfahrendes Fahrzeug) sind ergänzende Regelungen in der Gebrauchsanweisung zulässig. Dies gilt auch für den Fall eines weiteren Rotlichtverstoßes während der gleichen Rotphase. 3.8 Funktionsund Speicherprüfung 3.8.1 Funktionsprüfung Die Rotlichtüberwachungsanlage muss beim Einschalten und in bestimmten Abständen automatisch eine interne Funktionsprüfung durchführen. Hiermit soll zumindest jeder permanente Fehler in den das Messergebnis verarbeitenden Schaltungen einschließlich der Schaltungen und Elemente der Anzeige aufgezeigt werden. Ein erkannter Fehler muss die weitere Bildung von Messwerten blockieren. 3.8.2 Speicherprüfung Die Rotlichtüberwachungsanlage muss beim Einschalten und in bestimmten Abständen automatisch die nichtflüchtigen Daten (Programmund Konfigurationsparameter) und den Schreib-Lesespeicher überprüfen. Ein erkannter Fehler muss die weitere Bildung von Messwerten blockieren. 3.9 Anforderungen an die Software Die grundlegenden Software-Anforderungen ergeben sich in Anlehnung an den Softwareleitfaden WELMEC 7.2 (siehe Literaturliste) mit der deutschen Ergänzung für die Risikoklasse „F“. Unter der deutschen Ergänzung für die Risikoklasse „F“ ist zu verstehen, dass bezüglich Manipulationsschutz, Prüftiefe und Konformität jeweils das Niveau „hoch“ zu verwenden ist. Der implementierte Programmcode (Maschinencode) des eingereichten Messgerätes muss nachweisbar aus dem eingereichten Quellcode generiert worden sein. Die Übertragung von für die Messung relevanten Daten (z.B. Messwert, Fahrtrichtungszeichen) über Schnittstellen an Peripheriegeräte, deren Ausgaben für amtliche Zwecke verwendet werden, muss WELMEC 7.2 entsprechen. Der WELMEC 7.2 enthält u. a. Anforderungen an die Manipulationssicherheit. Eichtechnisch relevante Funktionen und Daten einer geeichten Rotlichtüberwachungsanlage dürfen sich nicht verfälschen bzw. stören lassen. Insbesondere − müssen Schnittstellen entweder rückwirkungsfrei sein oder es sind nur Rückwirkungen zulässig, soweit diese bei der Zulassung geregelt worden sind. Es muss ausgeschlossen sein, dass nicht dokumentierte Befehle im Gerät eine Wirkung erzielen können. − müssen Programmspeicher durch eichtechnische Sicherungen geschützt sein, − dürfen Parameter ohne Verletzung einer eichtechnischen Sicherung nicht veränderbar sein, wenn sie als zu sichern gekennzeichnet worden sind, − müssen Daten bei der Datenübertragung durch Signierung mittels asymmetrischer Verschlüsselungsverfahren geschützt sein, um für Integrität und Authentizität zu sorgen. 3.10 Anforderungen an die Störfestigkeit gegenüber Umwelteinflüssen Die Rotlichtüberwachungsanlagen müssen auch unter den Einflüssen von äußeren Störungen, soweit mit ihnen in der Praxis gerechnet werden muss, funktionssicher arbeiten und die geforderten Fehlergrenzen einhalten. Die Rotlichtüberwachungsanlagen dürfen auch automatisch in einen Modus übergehen, in dem keine weiteren Messungen mehr möglich sind, oder der eindeutig als gestört erkennbar ist. 3.10.1 Klimabeständigkeit Die Rotlichtüberwachungsanlagen müssen dem Lagertemperaturbereich von -25°C bis 70°C standhalten (gemäß des Dokumentes OIML D 11 in der Ausgabe von 2004, Organisation Internationale de Métrologie Légale [2]). Die Rotlichtüberwachungsanlagen müssen in dem vom Hersteller spezifizierten Umgebungstemperaturbereich (Betriebstemperaturbereich) ordnungsgemäß arbeiten (evtl. Hinweis in der Gebrauchsanweisung). Dieser Bereich muss mindestens 0°C bis 40°C umfassen. Durch eine geräteinterne Temperaturüberwachung ist sicherzustellen, dass die Messrichtigkeit unabhängig von der Umgebungstemperatur gewährleistet wird. Ein Unteroder Überschreiten des spezifizierten Temperaturbereichs muss von der Rotlichtüberwachungsanlage automatisch erkannt werden, ggf. muss eine geeignete Meldung erscheinen, der laufende Messvorgang muss abgebrochen werden und die Rotlichtüberwachungsanlage muss weitere Messungen blockieren. Hierbei ist auch ein
DOI: 10.7795/510.20151031C PTB-A 12.02 Oktober 2015 Seite 7 von 12 Abschalten zulässig. Erreicht die Temperatur wieder den spezifizierten Bereich, muss das Gerät die in 3.8 beschriebenen Prüfungen durchlaufen, bevor weitere Messungen möglich sind. Die verwendeten Bauteile müssen für den geräteintern überwachten Temperaturbereich spezifiziert sein. Die Rotlichtüberwachungsanlagen müssen sowohl unter Betriebsals auch unter Lagerungsbedingungen unempfindlich gegen die relative Feuchtigkeit der Umgebungsluft (einschließlich Kondensationen) sein. 3.10.2 Beständigkeit gegen Spritzwasser und Staub Die Komponenten der Rotlichtüberwachungsanlage, die der Witterung ausgesetzt sind, müssen entsprechend der Schutzart IP 54 staubdicht und spritzwasserfest sein. 3.10.3 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) Die Rotlichtüberwachungsanlagen dürfen durch Einflüsse elektromagnetischer Störungen nicht beeinflusst werden oder müssen definiert (z. B. Reset, Fehlermeldung) auf diese reagieren. Eine Übersicht über die einzelnen EMV-Anforderungen findet sich in Abschnitt 7. 3.10.4 Versorgungsspannung Bei netzbetriebenen Geräten (230-V-Netz) ist eine Überwachung dieser externen Betriebsspannung oder der internen Betriebsspannung vorzusehen. Ggf. muss sich das Gerät abschalten bzw. blockieren oder in einen Zustand überführt werden, in dem Messwertbildungen unterdrückt sind. Sollte die Netzspannung des Gerätes nicht aus öffentlichen Netzen kommen sondern durch eine lokale Gerätekomponente (z.B. durch Spannungsumsetzer oder Generatoren) erzeugt werden, so sind diese Komponenten Bestandteil des Gerätes und der Zulassung. Für mit anderen Wechselspannungsquellen (Zerhacker bzw. Wechselrichter, Generatoren) betriebene Geräte ist eine Versorgungsspannungsüberwachung vorzusehen. Das Gerät muss mindestens im Bereich von ±10 % um die Nennversorgungsspannung korrekt arbeiten. Erfolgt die Versorgung mit Gleichspannung, so muss die Rotlichtüberwachungsanlage zumindest im vom Hersteller spezifizierten Spannungsbereich (Umin und Umax) korrekt arbeiten. Außerhalb des spezifizierten Bereiches muss sich das Gerät abschalten bzw. blockieren oder in einen Zustand übergehen, in dem Messwertbildungen unterdrückt sind. Erreicht die Spannung wieder den spezifizierten Bereich, muss das Gerät die in 3.8 beschriebenen Prüfungen durchlaufen, bevor weitere Messungen möglich sind. 3.10.5 Mechanische Widerstandsfähigkeit Die Rotlichtüberwachungsanlage muss entsprechend den anerkannten Regeln der Technik solide gebaut sein. Die verwendeten Werkstoffe müssen ausreichende Festigkeit und Stabilität gewährleisten. Die Anlage muss gegen mechanische Stöße gemäß OIML D 11, 11.2 (Schärfegrad 2) verträglich sein. 3.11 Übereinstimmung (Konformität) mit der zugelassenen Bauart Hardund Software-Änderungen an der zugelassenen Rotlichtüberwachungsanlage einschließlich des Außengehäuses, selbst wenn sie nicht messtechnischer Natur ist, müssen der PTB erläutert werden und bedürfen der Genehmigung durch die PTB. 3.12 Gebrauchsanweisung Die Rotlichtüberwachungsanlage muss gemäß den Vorschriften der Gebrauchsanweisung installiert und eingesetzt werden. Die vom Hersteller herausgegebene Gebrauchsanweisung wird zusammen mit dem Gerät bei der Zulassung geprüft und ist Bestandteil der Bauartzulassung. Jeder Rotlichtüberwachungsanlage ist eine Gebrauchsanweisung beizugeben. Sie muss in deutscher Sprache abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten: - Arbeitsweise des Gerätes in den Grundzügen - unmissverständliche Darstellung der Handhabung und Aufstellung, Hinweise zu den Fehlermöglichkeiten der Bauart, ihrer Ursache und ihrer Vermeidung - Messbereich, Eichfehlergrenzen und Nenngebrauchsbedingungen - Hinweise zur Auswertung der Beweisbilder (insbesondere Aspekte der zweifelsfreien Zuordnung des Messwertes zu einem Fahrzeug) - Schulung des Bedienpersonals - Hinweise zur Zulässigkeit des Austauschs von geeichten und nicht geeichten Komponenten - Technische Daten
Physikalisch-Technische Bundesanstalt Bundesallee 100 38116 Braunschweig www.ptb.de