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PTB-Anforderungen 12.03 „Messgeräte im öffentlichen Verkehr; Verkehrs-Kontrollsysteme“. Ausgabe Oktober 2015

Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)

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Physikalisch-Technische Bundesanstalt Nationales Metrologieinstitut Oktober 2015 PTB-Anforderungen PTB-A 12.03 Messgeräte im öffentlichen Verkehr Verkehrs-Kontrollsysteme PTB-Anforderungen enthalten technische Spezifikationen für Messgeräte, um die wesentlichen Anforderungen an Messgeräte nach § 6 des Messund Eichgesetzes1 i.V.m. § 7 der Messund Eichverordnung2 zu erfüllen. Diese PTB-Anforderungen konkretisieren die in Anlage 2 der Messund Eichverordnung näher bestimmten wesentlichen Anforderungen an folgende Messgeräte nach § 1 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a der Messund Eichverordnung zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs: Verkehrs-Kontrollsysteme. Diese PTB-Anforderungen ersetzen die bisherigen PTB-A 18.19 der Ausgabe Dezember 2014. 1 MessEG vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) 2 MessEV vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) Diese Veröffentlichung steht unter der Lizenz CC BY-ND 3.0 DE "Creative Commons Namensnennung - Keine Bearbeitungen 3.0 Deutschland", siehe http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de/legalcode. Diese Lizenz erlaubt die Weiterverbreitung - auch kommerziell -, solange dies ohne Veränderungen und vollständig mit Quellenangabe und derselben CC-Lizenz geschieht. Eine Kurzübersicht der Lizenzbedeutung ist zu erreichen über http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de Zitiervorschlag für die Quellenangabe: PTB-Anforderungen 12.03 „Messgeräte im öffentlichen Verkehr; Verkehrs-Kontrollsysteme“ (10/2015). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151031F Verfügbar unter: http://dx.doi.org/10.7795/510.20151031F DOI: 10.7795/510.20151031F PTB-A 12.03 Oktober 2015 Seite 1 von 9 Inhalt 1 Begriffsbestimmungen 2 Funktionen, Anwendungsbereich und Zweck 3 Anforderungen an die Messstelle 4 Anforderungen an die Aufnahmeeinheit 4.1 Zeitüberwachung 4.2 Synchronität 4.3 Archivierung von Falldateien 5 Anforderungen an die Auswerteeinheit 5.1 Signaturprüfung von Messstellendatei und Falldatei 5.2 Zuordnung von Messstellendatei und Falldatei 5.3 Auslesen von Zeitinformationen 6 Anforderungen an die Messgenauigkeit 6.1 Geschwindigkeitsmessung 6.2 Abstandsmessung 6.3 Geschwindigkeitsdifferenzmessung 6.4 Fehlergrenzen der Zeitmessung 7 Gebrauchsanweisung 8 Speicherprüfung 9 Robustheit gegenüber unkorrekter Kameraaufstellung 10 Signaleingang für eichtechnische Prüfungen 11 Software-Anforderungen 12 Störfestigkeit gegenüber Umwelteinflüssen 12.1 Klimabeständigkeit der Aufnahmeeinheit des Verkehrs-Kontrollsystems 12.2 Beständigkeit gegen Spritzwasser und Staub 12.3 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) 12.4 Versorgungsspannung der Aufnahmeeinheit 12.5 Mechanische Widerstandsfähigkeit der Aufnahmeeinheit 13 Konformitätserklärung 14 Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart 15 Schulung des Bedienpersonals 16 Vorschriften und Literatur 17 Anhang: Tabelle zur elektromagnetischen Verträglichkeit DOI: 10.7795/510.20151031F PTB-A 12.03 Oktober 2015 Seite 2 von 9 1 Begriffsbestimmungen VerkehrsKontrollsystem Verkehrs-Kontrollsysteme ermöglichen es, Verkehrssituationen aufzuzeichnen und durch Auswertung der Bildaufzeichnung Geschwindigkeiten von Fahrzeugen und deren Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen zu bestimmen. Verkehrssituation Die Verkehrssituation beschreibt den Bereich, in dem sich die betreffenden Fahrzeuge mit dem zugehörigen Umfeld befinden. Aufnahmeeinheit Geräteteil zur Erfassung der Verkehrssituation mit digitalen Bilddokumenten. Die Bilddokumente können dabei aus einer Bildsequenz oder mehreren Einzelbildern bestehen. Auswerteeinheit Geräteteil zur Auswertung der digitalen Bilddokumente. Bildsequenz Als Bildsequenz wird eine Folge von Einzelbildern mit einem bekannten Aufnahmetakt bezeichnet. Geeichte Messgrößen Als geeichte Messgrößen werden die eichrechtlich relevanten Messgrößen bezeichnet Hilfsgrößen Als Hilfsgrößen werden vom Gerät ermittelte Messgrößen bezeichnet, deren Messfehler bei der Bauartzulassung und bei der Eichung nicht näher untersucht werden. Falldaten Messdaten, Bilddaten und ggf. ergänzende Daten (z.B. Standortcode). Bildauslösegrenzwert Geschwindigkeitsoder Abstandsmesswert, ab dem das VerkehrsKontrollsystem ein Bilddokument des betreffenden Fahrzeugs erstellt. Passpunkte Begriff aus der Photogrammetrie für auf der Fahrbahn angebrachte Punkte, deren reale Koordinaten nach einem festgelegten Verfahren vermessen wurden. 2 Funktionen, Anwendungsbereich und Zweck Das Verkehrs-Kontrollsystem ermöglicht es, Verkehrssituationen aufzuzeichnen und durch Auswertung der Bilddokumente die folgenden Messgrößen automatisch zu ermitteln: − Geschwindigkeiten von Fahrzeugen − Abstand eines Fahrzeugs zum vorausfahrenden Fahrzeug − Differenzgeschwindigkeit zweier Fahrzeuge Beim Verkehrs-Kontrollsystem wird der Straßenverkehr auf einem Fahrbahnabschnitt, mit geometrisch bekannten Punkten, mittels einer Kamera von einem festen Standort (z.B. Brücke) aufgenommen und in Form von digitalen Bilddokumenten abgespeichert. Messtechnisch relevante Punkte (Passpunkte) werden dabei auf der Fahrbahn nach einem festgelegten Verfahren exakt dokumentiert. Die Passpunkte müssen später im aufgezeichneten Bild erkennbar sein. Das Verkehrs-Kontrollsystem umfasst funktional: − Aufnahmeeinheit − Auswerteeinheit In der Aufnahmeeinheit wird jedes Bilddokument mit einer Zeitinformation versehen. Diese Zeitinformation muss in den Bildinhalt integriert werden und zusätzlich in elektronisch lesbarer Form zusammen mit dem Bild in einer signierten Falldatei abgelegt werden. Mit Hilfe der Auswerteeinheit werden die aufgezeichneten Bilddokumente durch einen Bediener ausgewertet. Der Bediener bestimmt dabei an Hand einer Visierlinie die Positionen ausgewählter Fahrzeuge, die in den Bilddokumenten abgebildet sind. Das Anvisieren nimmt der Bediener entweder manuell selbst vor oder dieses erfolgt softwaregestützt automatisch mit abschließender Bewertung durch den Bediener. Die Auswerteeinheit transformiert anschließend diese Fahrzeugpositionen in reale Koordinaten. Dabei wird auf die Passpunkte zurückgegriffen, die der Bediener vor Beginn der Auswertung zunächst manuell anvisieren muss. Alternativ ist auch hier eine softwaregestützte automatische Anvisierung mit abschließender Bewertung durch den Bediener zulässig. An Hand der Fahrzeugpositionen kann die Auswerteeinheit automatisch den Abstand eines Fahrzeuges zu dem vorrausfahrenden Fahrzeug bestimmen. Mit Hilfe der Zeitstempel und den in mehreren Bilddokumenten DOI: 10.7795/510.20151031F PTB-A 12.03 Oktober 2015 Seite 3 von 9 bestimmten Fahrzeugpositionen errechnet die Auswerteeinheit außerdem automatisch Fahrzeuggeschwindigkeiten und Differenzgeschwindigkeiten. 3 Anforderungen an die Messstelle Die Passpunkte müssen dauerhaft markiert sein. Die Koordinaten der Passpunkte sind nach einem festgelegten Verfahren zu vermessen und in einer topografischen Lageskizze der Messstelle (z.B. Katasterauszug) festzuhalten. Das Verfahren zur Vermessung der Passpunkte muss eine Prüfung beinhalten mit deren Hilfe die Eignung der Messstelle verifiziert werden kann. Die Koordinaten der Passpunkte müssen in einer digital signierten Messstellendatei abgelegt werden. 4 Anforderungen an die Aufnahmeeinheit Werden Steuerungen an der Kamera (Zoom, Scheibenwaschanlage, Heizung einschalten usw.) vorgenommen, dürfen diese keinen unzulässigen Einfluss auf die Messwertbildung haben. Es ist zulässig, dass die entsprechenden Bilder durch eine Einblendung kenntlich gemacht werden. 4.1 Zeitüberwachung Die Zeitmessung muss so ausgelegt sein, dass sie von einer weiteren Zeitbasis überprüft wird. Sie kann beispielsweise zweifach ermittelt werden (basierend auf zwei unabhängigen Baugruppen) oder mit einer Baugruppe durchgeführt werden, deren Zeitbasis von einer weiteren Zeitbasis (z. B. Prozessortakt) überprüft wird. Die Überprüfung muss kontinuierlich erfolgen, so dass Abweichungen um mehr als 0,02 % spätestens nach 2 Sekunden erkannt werden. Bei solchen Abweichungen muss eine Fehlermeldung erfolgen, das Gerät muss dann automatisch die Durchführung weiterer Aufnahmen blockieren. 4.2 Synchronität Die in den Bilddokumenten enthaltene Zeitinformation muss zur abgebildeten Verkehrssituation passen. Der Beginn der Aufzeichnung der Verkehrssituation muss mit einem Triggerimpuls eingeleitet werden. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Aufzeichnungsbeginns muss innerhalb von 20 µs erfolgen. Die Belichtungszeit darf maximal 5 ms betragen. Die geeichte Zeitinformation muss dabei aus dem Triggerimpuls abgeleitet werden und in das aufgenommene Bild eingeblendet werden. Nicht jedes Bild muss eine geeichte Zeitinformation beinhalten. Bilder ohne geeichte Zeitinformation dürfen im Sinne der Plausibilisierung einer Messung verwendet werden. Die Bilder, die die geeichte Zeitinformation beinhalten, müssen zusätzlich Angaben von Datum und Uhrzeit (Auflösung in Sekunden) tragen. 4.3 Archivierung von Falldateien Die erstellten Bilddokumente müssen zusammen mit den geeichten Zeitinformationen, Datum, Uhrzeit und den relevanten Aufstellparametern in einer signierten Falldatei archiviert werden. 5 Anforderungen an die Auswerteeinheit Die Auswerteeinheit ist eine Komponente des Verkehrs-Kontrollsystems und damit zulassungspflichtig, auch wenn sie sich in einem zentralen Büro befindet und zur nachträglichen Auswertung von übertragenen Falldaten vorgesehen ist. Da die Auswertung in der Zentrale im Gegensatz zur Aufnahme wiederholbar ist, gelten jedoch geeignete reduzierte Anforderungen an den Manipulationsschutz und die Konformität von Hardund Software. Insbesondere darf die Auswerteeinheit die Falldaten nach Prüfung der Signatur zur weiteren Verwendung zu nicht zulassungspflichtigen Einheiten exportieren, wenn die signierten Dateien archiviert werden. 5.1 Signaturprüfung von Messstellendatei und Falldatei Die Auswerteeinheit muss die Signatur von Messstellendatei und Falldatei prüfen. Nur bei einer erfolgreichen Prüfung darf die weitere Auswertung erfolgen. 5.2 Zuordnung von Messstellendatei und Falldatei Mit Hilfe einer entsprechenden Plausibilitätsprüfung muss die Auswerteeinheit verifizieren, dass die vom Bediener ausgewählte Messstellendatei zu der verwendeten Falldatei passt. 5.3 Auslesen von Zeitinformationen Die Auswerteeinheit muss die in der Falldatei enthaltenen Zeitinformationen zur Bestimmung der Zeitdifferenz zwischen zwei Bildern automatisch auslesen. DOI: 10.7795/510.20151031F PTB-A 12.03 Oktober 2015 Seite 4 von 9 6 Anforderungen an die Messgenauigkeit 6.1 Geschwindigkeitsmessung Die bei der Bestimmung des Geschwindigkeitsmesswertes verwendete Wegstrecke muss zu Gunsten des Betroffenen angesetzt werden. Vom angezeigten Geschwindigkeitsmesswert sind die gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenzen für die Geschwindigkeit gemäß EO 18-11 abzuziehen. 6.2 Abstandsmessung Die im System berücksichtigten Toleranzen müssen gewährleisten, dass die Bestimmung des Abstandsmesswertes zu Gunsten des Betroffenen erfolgt. 6.3 Geschwindigkeitsdifferenzmessung Die bei der Bestimmung des Geschwindigkeitsdifferenzmesswertes verwendeten Wegstrecken müssen zu Gunsten des Betroffenen angesetzt werden. Der angezeigte Geschwindigkeitsdifferenzmesswert ist um den Wert der Verkehrsfehlergrenze zu vergrößern. Die Verkehrsfehlergrenze für den Geschwindigkeitsdifferenzmesswert beträgt +3 km/h. 6.4 Fehlergrenzen der Zeitmessung Der für die Geschwindigkeitsmessung maximal zulässige Fehler ist der unten dargestellten Tabelle zu entnehmen. Eichfehlergrenzen der Zeitmessung: 0,05 %, vermehrt um1/200 s Verkehrsfehlergrenzen der Zeitmessung: 0,1 %, vermehrt um 1/200 s 7 Gebrauchsanweisung Die Gebrauchsanweisung muss so formuliert werden, dass bei einem Einsatz entsprechend den Festlegungen in der Gebrauchsanweisung die Fehlergrenzen stets eingehalten werden (ein gültig geeichtes Gerät vorausgesetzt). Die vom Hersteller herausgegebene Gebrauchsanweisung wird zusammen mit dem Gerät bei der Zulassung geprüft und ist Bestandteil der Bauartzulassung. Jedem Verkehrs-Kontrollsystem ist eine Gebrauchsanweisung beizugeben. Sie muss in deutscher Sprache abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten: − Arbeitsweise des Gerätes in den Grundzügen − unmissverständliche Darstellung der Handhabung und Aufstellung, Hinweise zu den Fehlermöglichkeiten der Bauart, ihrer Ursache und ihrer Vermeidung − Messbereich, Verkehrsfehlergrenzen und Nenngebrauchsbedingungen − Hinweise zur Auswertung der Falldateien (insbesondere Aspekte der zweifelsfreien Zuordnung − des Messwertes zu einem Fahrzeug) − Hinweise zur Zulässigkeit des Austauschs von geeichten und nicht geeichten Komponenten − Definition eines Verfahrens zur Vermessung, Einrichtung und Eignungsprüfung der Messstelle − Technische Daten − Schulung des Bedienpersonals Änderungen der Gebrauchsanweisung bedürfen der Genehmigung durch die PTB und müssen vom Gerätehersteller allen Betreibern mitgeteilt werden. 8 Speicherprüfung Die Aufnahmeeinheit des Verkehrs-Kontrollsystem muss beim Einschalten die nichtflüchtigen Daten (Programmund Konfigurationsparameter) und den Schreib-Lesespeicher durch Testroutinen automatisch überprüfen. Die Aufnahmeeinheit von stationär eingesetzten Verkehrs-Kontrollsystemen muss in bestimmten Abständen die nichtflüchtigen Daten (Programmund Konfigurationsparameter) und den Schreib-Lesespeicher automatisch überprüfen. Ein erkannter Fehler muss die weitere Aufzeichnung blockieren. 9 Robustheit gegenüber unkorrekter Kameraaufstellung Das Verkehrs-Kontrollsystem muss entweder robust im Umgang mit unkorrekten Kameraaufstellungen sein oder eine einfache Möglichkeit zur nachträglichen Überprüfung der Kameraaufstellung bieten. DOI: 10.7795/510.20151031F PTB-A 12.03 Oktober 2015 Seite 5 von 9 10 Signaleingang für eichtechnische Prüfungen Die Verkehrs-Kontrollsysteme müssen mit einem bei der Eichung leicht zugänglichen Signaleingang ausgestattet sein, über den die zur Eichung erforderlichen normierten Signale eingegeben werden können. 11 Software-Anforderungen Die grundlegenden Software-Anforderungen ergeben sich in Anlehnung an den Softwareleitfaden WELMEC 7.2 (siehe Literaturliste) mit der deutschen Ergänzung für die Risikoklasse „F“. Unter der deutschen Ergänzung für die Risikoklasse „F“ ist zu verstehen, dass bezüglich Manipulationsschutz, Prüftiefe und Konformität jeweils das Niveau „hoch“ zu verwenden ist. Der implementierte Programmcode (Maschinencode) des eingereichten Messgerätes muss nachweisbar aus dem eingereichten Quellcode generiert worden sein. Die Übertragung von für die Messung relevanten Daten über Schnittstellen an Peripheriegeräte, deren Ausgaben für amtliche Zwecke verwendet werden, muss WELMEC 7.2 entsprechen. Der WELMEC 7.2 enthält u. a. Anforderungen an die Manipulationssicherheit. Eichtechnisch relevante Funktionen und Daten der Aufnahmeeinheit eines geeichten Verkehrs-Kontrollsystems dürfen sich nicht verfälschen bzw. stören lassen. Insbesondere − müssen Schnittstellen entweder rückwirkungsfrei sein oder es sind nur Rückwirkungen zulässig, soweit diese bei der Zulassung geregelt worden sind. Es muss ausgeschlossen sein, dass nicht dokumentierte Befehle im Gerät eine Wirkung erzielen können. − müssen Programmspeicher durch eichtechnische Sicherungen geschützt sein, − dürfen Parameter ohne Verletzung einer eichtechnischen Sicherung nicht veränderbar sein, wenn sie als zu sichern gekennzeichnet worden sind, − müssen Daten bei der Datenübertragung durch Signierung mittels asymmetrischer Verschlüsselungsverfahren geschützt sein, um für Integrität und Authentizität zu sorgen. 12 Störfestigkeit gegenüber Umwelteinflüssen Die Verkehrs-Kontrollsysteme müssen auch unter den Einflüssen von äußeren Störungen, soweit mit ihnen in der Praxis gerechnet werden muss, funktionssicher arbeiten und die geforderten Fehlergrenzen einhalten. Bei den Prüfungen zur Beständigkeit gegenüber Umwelteinflüssen dürfen die VerkehrsKontrollsysteme auch automatisch in einen Modus übergehen, in dem keine weiteren Messungen mehr möglich sind, oder der eindeutig als gestört erkennbar ist. 12.1 Klimabeständigkeit der Aufnahmeeinheit des Verkehrs-Kontrollsystems Die Aufnahmeeinheit muss dem Lagertemperaturbereich von -25°C bis 70°C standhalten (gemäß des Dokumentes OIML D 11 in der Ausgabe von 2004, Organisation Internationale de Métrologie Légale). Die Aufnahmeeinheit muss in dem vom Hersteller empfohlenen Umgebungstemperaturbereich (Betriebstemperaturbereich) ordnungsgemäß arbeiten (evtl. Hinweis in der Gebrauchsanweisung). Dieser Bereich muss mindestens 0°C bis 40°C umfassen. Durch eine geräteinterne Temperaturüberwachung ist sicherzustellen, dass die Messrichtigkeit unabhängig von der Umgebungstemperatur gewährleistet wird. Ein Unteroder Überschreiten des spezifizierten Temperaturbereichs muss von der Aufnahmeeinheit automatisch erkannt werden, ggf. muss eine geeignete Meldung erscheinen, der laufende Aufnahmevorgang muss abgebrochen werden und das Verkehrs-Kontrollsystem muss weitere Aufnahmen blockieren. Hierbei ist auch ein Abschalten zulässig. Erreicht die Temperatur wieder den spezifizierten Bereich, muss das Gerät die in 8 beschriebenen Prüfungen durchlaufen, bevor weitere Aufnahmen möglich sind. Die verwendeten Bauteile müssen für den geräteintern überwachten Temperaturbereich spezifiziert sein. Die Aufnahmeeinheit muss sowohl unter den Betriebsals auch unter den Lagerbedingungen unempfindlich sein gegenüber der relativen Feuchte der Umgebungsluft. 12.2 Beständigkeit gegen Spritzwasser und Staub Die Teile des Verkehrs-Kontrollsystems, die der Witterung ausgesetzt sind, müssen entsprechend IP54 staubdicht und spritzwasserfest sein. 12.3 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) Die Aufnahmeeinheit darf durch Einflüsse elektrischer Störungen nicht unzulässig beeinflusst werden oder muss definiert (z.B. Reset, Fehlermeldung) auf diese reagieren. Eine Übersicht über die einzelnen Prüfungen und die jeweiligen Schärfegraden gibt die im Anhang aufgeführte Tabelle. DOI: 10.7795/510.20151031F PTB-A 12.03 Oktober 2015 Seite 6 von 9 12.4 Versorgungsspannung der Aufnahmeeinheit Bei netzbetriebenen Aufnahmeeinheiten (230-V-Netz) ist eine Überwachung dieser externen Betriebsspannung oder der internen Betriebsspannung vorzusehen. Ggf. muss sich das Gerät abschalten bzw. blockieren oder in einen Zustand überführt werden, in dem Messwertbildungen unterdrückt sind. Sollte die Netzspannung des Gerätes nicht aus öffentlichen Netzen kommen sondern durch eine lokale Gerätekomponente (z.B. durch Spannungsumsetzer oder Generatoren) erzeugt werden, so sind diese Komponenten Bestandteil des Gerätes und der Zulassung. Für mit anderen Wechselspannungsquellen (Zerhacker bzw. Wechselrichter, Generatoren) betriebene Aufnahmeeinheiten ist eine Versorgungsspannungsüberwachung vorzusehen. Das Gerät muss mindestens im Bereich von ±10 % um die Nennversorgungsspannung korrekt arbeiten. Erfolgt die Versorgung mit Gleichspannung, so muss die Aufnahmeeinheit zumindest im vom Hersteller spezifizierten Spannungsbereich (Umin und Umax) korrekt arbeiten. Außerhalb des spezifizierten Bereiches muss sich die Aufnahmeeinheit abschalten bzw. blockieren oder in einen Zustand übergehen, in dem Aufnahmen unterdrückt sind. Erreicht die Spannung wieder den spezifizierten Bereich, muss das Gerät die in 8 beschriebenen Prüfungen durchlaufen, bevor weitere Aufnahmen möglich sind. 12.5 Mechanische Widerstandsfähigkeit der Aufnahmeeinheit Die Aufnahmeeinheit muss gut und solide gebaut sein. Die verwendeten Werkstoffe müssen ausreichende Festigkeit und Stabilität gewährleisten. Das Gerät muss gegen mechanische Stöße gemäß OIML D 11, 11.2 (Schärfegrad 2) verträglich sein. 13 Konformitätserklärung Der Hersteller/Zulassungsinhaber muss eine Konformitätserklärung abgeben, sofern das Gerät unter eine entsprechende Richtlinie fällt. Er erklärt hiermit, dass das in Verkehr gebrachte Produkt allen einschlägigen Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen (z.B. CE) entspricht. 14 Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart Hardund Software-Änderungen am zugelassenen Verkehrs-Kontrollsystem (einschließlich eines ggf. vorhandenen Außengehäuses oder Fahrzeugeinbaus), selbst wenn sie nicht messtechnischer Natur sind, müssen erläutert werden und bedürfen der Genehmigung durch die PTB. 15 Schulung des Bedienpersonals Amtliche Messungen dürfen nur von entsprechend geschultem Bedienpersonal vorgenommen werden. Die Schulung muss durch kompetentes Personal (Hersteller oder Ausund Fortbildungsstelle der Polizei) erfolgen und ist schriftlich zu bestätigen. Es ist zulässig, dass Hersteller oder Ausund Fortbildungsstelle der Polizei Multiplikatoren autorisieren. Ernannten Multiplikatoren ist die Eignung zur Durchführung von Schulungen schriftlich zu bestätigen. DOI: 10.7795/510.20151031F PTB-A 12.03 Oktober 2015 Seite 7 von 9 16 Vorschriften und Literatur − WELMEC 7.2 Softwareleitfaden Ausgabe 5, 2011, (Europäische Messgeräterichtlinie 2004/22/EC) − Gesetz über das Messund Eichwesen (Eichgesetz) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräteund Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes vom 7. März 2011 − Eichordnung – Allgemeine Vorschriften vom 12. August 1988, zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 6. Juni 2011 − DIN EN 61000-6-2, „Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 6-2: Fachgrundnormen; Störfestigkeit für Industriebereich“, Ausgabe 2006-03 (Deutsche Fassung EN 61000-6-2:2001-04) − ISO 7637-2 „Road vehicles – Electrical disturbances from conduction and couplingPart 2: Electrical transient conduction along supply lines only, Third Edition 2011-03-01 − ISO 7637-3 „Road vehicles – Electrical disturbances from conduction and couplingPart 3: Electrical transient transmission by capacitive and inductive coupling via lines other than supply lines, Second Edition 2007-07-01 − ISO 16750-2 “Road vehicles – Environmental conditions and testing for electrical and electronic equipment – Part 2: Electrical loads”, Third edition 2010-03-15 − International Dokument OIML D 11 Edition 2004 (E); „General requirement for electronic measuring instruments“; Organisation Internationale de Métrologie Légale − DIN EN 60529, Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code) (IEC 60529:1989 + A1:1999); Ausgabe: 2000-09; Deutsche Fassung EN 60529:1991 + A1:2000 − Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Datum des Inkrafttretens: 8.2.2001, Ausfertigungsdatum: 31.1.2001, BGBl I 2001, 170, zuletzt angepasst durch Artikel 23 des Postund telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 7. Mai 2002