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Ermittelte Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes

Regelermittlungsausschuss bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), Braunschweig

Abstract

Stand: 6. April 2016

Full text

Ermittelte Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach § 46 des Messund Eichgesetzes Stand: 6. April 2016 http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Der Regelermittlungsausschuss ermittelt nach § 46 des Messund Eichgesetzes (MessEG) auf der Grundlage des Standes der Technik 1. Regeln und technische Spezifikationen, um die nach § 6 Absatz 2 MessEG zu beachtenden wesentlichen Anforderungen an Messgeräte zu konkretisieren, zu ergänzen und zu prüfen, soweit es für ein Messgerät keine harmonisierte Norm oder normativen Dokumente gibt, 2. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung, die zum Nachweis der Konformität bestimmter Messgeräte geeignet sind, soweit es für Verfahren der Konformitätsbewertung für Messgeräte keine harmonisierte Norm oder normativen Dokumente gibt und 3. Regeln und Erkenntnisse, um die Pflichten von Personen näher zu bestimmen, die Messgeräte oder Messwerte verwenden. Dem Ausschuss gehören die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, die zuständigen Behörden der Länder, Konformitätsbewertungsstellen, staatlich anerkannte Prüfstellen, Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände an. Der Regelermittlungsausschuss ist bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eingerichtet. Dieses Dokument enthält die vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 MessEG ermittelten Regeln und Erkenntnisse. Die Rechtsgrundlagen für die Regelermittlung sind das MessEG vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) und die Messund Eichverordnung (MessEV) vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 MessEG sind – nichtselbsttätige Waagen ausgenommen – in § 7 der MessEV festgelegt und werden in Anlage 2 der MessEV näher bestimmt. Die in § 8 der MessEV genannten Messgeräte im Sinne der Richtlinien 2014/32/EU und 2014/31/EU müssen außerdem den gerätespezifischen wesentlichen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 der MessEV verwiesen wird. Zur Information enthält dieses Dokument für die in § 8 der MessEV genannten Messgeräte auch die Fundstellen der von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EU veröffentlichten harmonisierten Normen und normativen Dokumente. Desweiteren wird bei Messgeräten, für die § 27 MessEG anwendbar ist, über die betreffende EWG-Richtlinie informiert. Diese Veröffentlichung steht unter der Lizenz CC BY-ND 3.0 DE "Creative Commons Namensnennung - Keine Bearbeitungen 3.0 Deutschland", siehe http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de/legalcode. Diese Lizenz erlaubt die Weiterverbreitung - auch kommerziell -, solange dies ohne Veränderungen und vollständig mit Quellenangabe und derselben CC-Lizenz geschieht. Eine Kurzübersicht der Lizenzbedeutung ist zu erreichen über http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de Zitiervorschlag für die Quellenangabe: Ermittelte Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach § 46 des Messund Eichgesetzes. Stand: 6. April 2016 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20160406A Verfügbar unter: http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 3 - Inhaltsverzeichnis 1 Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längenoder Flächenbestimmung .................................................................... 9 1.1 EU-Längenmaße ......................................................................................................... 9 1.2 Einlegemaße ............................................................................................................. 10 1.3 Längenmaße, elektronisch oder mit Software ........................................................... 11 1.4 EU-Messgeräte Länge .............................................................................................. 12 1.5 EU-Messgeräte Fläche ............................................................................................. 12 1.6 EU-Messgeräte mehrdimensional ............................................................................. 13 1.7 Messkluppen ............................................................................................................. 14 1.8 Messräder ................................................................................................................. 15 1.9 Distanzmessgeräte ................................................................................................... 16 1.10 Total Stationen .......................................................................................................... 17 1.11 Choirometer (nur Längenbestimmung) ...................................................................... 18 1.12 Verkörperte Längenmaße nach EO 1-1 Teil 1 und 2 (Fassung vom 11.02.2007) ..... 19 1.13 Längenmessmaschinen nach EO 1-3 (Fassung vom 11.02.2007) ............................ 20 1.14 Flächenmessmaschinen nach EO 2-2 (Fassung vom 11.02.2007) ........................... 21 2 Messgeräte zur Bestimmung der Masse ............................................................... 22 2.1 Gewichtstücke........................................................................................................... 22 2.2 EG-Gewichtstücke .................................................................................................... 23 2.3 EU-Waagen - nichtselbsttätig, elektromechanische Waagen .................................... 24 2.4 EU-Waagen - nichtselbsttätig, mechanische Waagen ............................................... 25 2.5 EU-Waagen – selbsttätig für Einzelwägungen .......................................................... 27 2.6 EU-Waagen – selbsttätige Kontrollwaagen ............................................................... 28 2.7 EU-Waagen – selbsttätige Gewichtsauszeichnung ................................................... 30 2.8 EU-Waagen – selbsttätige Preisauszeichnung .......................................................... 31 2.9 EU-Waagen – selbsttätig zum Abwägen ................................................................... 32 2.10 EU-Waagen – selbsttätig zum Totalisieren ................................................................ 34 2.11 EU-Waagen – selbsttätig zum kontinuierlichen Totalisieren ...................................... 35 2.12 EU-Waagen – selbsttätige Gleiswaagen ................................................................... 36 2.13 Selbsttätige Straßenfahrzeugwaagen ....................................................................... 38 2.14 Eiersortiermaschinen ................................................................................................ 38 2.15 Selbsttätige Waagen nach EO 10-1 Nummer 1.2 und EO 10-2 Nummer 1.2 (Fassung vom 11.02.2007) ....................................................................................... 40 http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 4 - 2.16 Selbsttätige Waagen nach EO 10-1 Nummer 1.1, EO 10-2 Nummer 1.1, EO 10-3 und EO 10-4 (Fassung vom 11.02.2007) .................................................................. 41 2.17 Kraftstoffzapfsäulen für Hochdruck-Erdgas oder Wasserstoff ................................... 43 3 Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur ....................................................... 45 3.1 Flüssigkeits-Glasthermometer ................................................................................... 45 3.2 Zeigerthermometer ................................................................................................... 46 3.3 Tragbare Elektrothermometer ................................................................................... 46 4 Messgeräte zur Bestimmung des Drucks ............................................................. 47 4.1 Mechanische Überdruckmessgeräte ......................................................................... 47 4.2 Elektrische Überdruckmessgeräte............................................................................. 49 4.3 Elektrische Absolutdruckmessgeräte ........................................................................ 49 4.4 Elektrische Differenzdruckmessgeräte ...................................................................... 50 4.5 EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen .................................................. 50 4.6 Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen ........................................................ 51 5 Messgeräte zur Bestimmung des Volumens......................................................... 52 5.1 Rundholzmessanlagen .............................................................................................. 52 5.2 Foto-optische Messgeräte zur Holzvermessung ........................................................ 53 5.3 Holzmessgeräte in Holzvollerntern ............................................................................ 53 5.4 EU-Ausschankmaße ................................................................................................. 53 5.5 Ausschankmaße nach EO, Anh. C (Fassung vom 11.02.2007) ................................. 54 5.6 Messbehälter für nichtflüssige Messgüter ................................................................. 55 5.7 Messeinrichtungen für nichtflüssige Messgüter ......................................................... 56 5.8 Flüssigkeitsmaße ...................................................................................................... 57 5.9 Temperaturmesseinrichtungen in Tankanlagen ......................................................... 57 5.10 Transport-Messbehälter ............................................................................................ 58 5.11 Fässer ....................................................................................................................... 59 5.12 Messwerkzeuge ........................................................................................................ 60 5.13 Lagerbehälter ............................................................................................................ 61 5.14 ZE: Füllstandsmessgeräte für Lagerbehälter ............................................................. 61 5.15 Volumenmessgeräte mit Transport-Messbehälter und elektronischer Füllstandsmessung ................................................................................................... 62 5.16 Volumenmessgeräte für Laboratoriumszwecke ......................................................... 62 5.17 Volumenmessgeräte für Milch und Amylalkohol zur butyrometrischen Fettbestimmung ........................................................................................................ 64 5.18 EU-Flüssigkeitsmessanlage ...................................................................................... 64 http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 5 - 5.19 ZE: Selbstbedienungseinrichtung für Zapfsäulen ...................................................... 65 5.20 Messanlagen nach EO 5 Teil 1 Nummer 1.1.1 und Teil 2 Nummer 1.1.1 (Fassung vom 11.02.2007) ....................................................................................................... 66 5.21 Messanlagen nach EO 5 Teil 1 Nummer 1.1.2 und Teil 2 Nummer 1.1.2 (Fassung vom 11.02.2007) ....................................................................................................... 67 5.22 EU-Wasserzähler ...................................................................................................... 69 5.23 Trommelzähler .......................................................................................................... 70 5.24 Kaltwasserzähler nach EO 6-1 (Fassung vom 11.02.2007) ....................................... 70 5.25 Warmwasserzähler nach EO 6-2 (Fassung vom 11.02.2007) ................................... 72 5.26 EU-Gaszähler ........................................................................................................... 73 5.27 EU-Gaszähler mit eingebauter Temperaturumwertung ............................................. 74 5.28 Gaszähler für die Industrie ........................................................................................ 76 5.29 Gaszähler für Nicht-Brenngase ................................................................................. 77 5.30 Wirkdruckgaszähler .................................................................................................. 79 5.31 EU-Gasmengenumwerter (TG) ................................................................................. 80 5.32 ZE: Temperaturund Zustands-Mengenumwerter ..................................................... 82 5.33 ZE: Dichte-Mengenumwerter .................................................................................... 84 5.34 ZE: getrennt und integriert angeordnete Zusatzeinrichtungen für Gaszähler oder Mengenumwerter ...................................................................................................... 85 5.35 ZE: Gebergeräte für Zählwerkstände ........................................................................ 86 5.36 ZE: Brennwert-Mengenumwerter .............................................................................. 87 5.37 Volumengaszähler nach EO 7-1 (Fassung vom 11.02.2007) .................................... 89 5.38 ZE: Mengenumwerter nach EO 7-4 (Fassung vom 11.02.2007) ................................ 90 5.39 Volumenmessgerät mit elektronischem Wägesystem und Dichtmessung ................. 92 6 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität ................................................................................................................ 93 6.1 EU-Elektrizitätszähler ................................................................................................ 93 6.2 Wirkverbrauchszähler soweit nicht EU-Elektrizitätszähler ......................................... 94 6.3 Blindverbrauchszähler ............................................................................................... 95 6.4 Scheinverbrauchszähler ............................................................................................ 96 6.5 Gleichstromzähler ..................................................................................................... 97 6.6 ZE: getrennt und integriert angeordnete Zusatzeinrichtungen einschl. Smart-MeterGateway für Elektrizitätsmessgeräte ......................................................................... 97 6.7 Messgeräte für andere Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität ...................... 98 6.8 Messgeräte im Anwendungsbereich E-Mobilität ........................................................ 99 6.9 Messwandler für Elektrizitätszähler ........................................................................ 100 http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 6 - 6.10 Elektrizitätszähler für Wirkenergie nach EO 20-1 (Fassung vom 11.02.2007) ......... 101 7 Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) ............................................................................................... 102 7.1 EU-Wärmezähler .................................................................................................... 102 7.2 TG für EU-Wärmezähler (Rechenwerk, Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und deren Kombinationen) ...................................................................................... 103 7.3 ZE: getrennt und integriert angeordnete Zusatzeinrichtungen einschließlich SmartMeter-Gateway für Wärmeoder Kältezähler .......................................................... 105 7.4 Kältezähler .............................................................................................................. 106 7.5 TG für Kältezähler (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar und deren Kombinationen) ............................................................................................. 107 7.6 Wärmezähler (vollständige) nach EO 22 (Fassung vom 11.02.2007) ...................... 109 7.7 Teilgeräte für Wärmezähler nach EO 22 (Fassung vom 11.02.2007) ...................... 110 8 Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten ............. 111 8.1 EG-Alkoholometer ................................................................................................... 111 8.2 EG-Aräometer für Alkohol ....................................................................................... 112 8.3 Dichtearäometer ..................................................................................................... 113 8.4 Alkoholometer ......................................................................................................... 114 8.5 Saccharimeter ......................................................................................................... 115 8.6 Pyknometer ............................................................................................................. 116 8.7 Hydrostatische Waagen .......................................................................................... 117 8.8 Tauchkörper ............................................................................................................ 118 8.9 Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip ................................... 119 8.10 Dichtearäometer für milchwirtschaftliche Untersuchungen ...................................... 119 8.11 Butyrometer für milchwirtschaftliche Untersuchungen an flüssigen Milcherzeugnissen .................................................................................................. 120 9 Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten ......................................................................................................... 121 9.1 Feuchtemessgeräte für Getreide und Ölfrüchte ....................................................... 121 9.2 EG-Schüttdichtemessgeräte ................................................................................... 122 9.3 Getreideprober ........................................................................................................ 123 9.4 Atemalkoholmessgeräte .......................................................................................... 124 9.5 Butyrometer für milchwirtschaftliche Untersuchungen an nicht-flüssigen Milcherzeugnissen .................................................................................................. 125 9.6 Choirometer (Muskelfleischanteil feststellende Geräte) ........................................... 125 http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 7 - 10 Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen ................................... 127 10.1 Brennwertmessgeräte ............................................................................................. 127 10.2 Brennwert-Rekonstruktionssysteme ........................................................................ 129 10.3 Gasbeschaffenheitsmessgeräte .............................................................................. 131 10.4 Gasbeschaffenheits-Rekonstruktionssysteme ......................................................... 134 10.5 ZE: Langzeitspeicher .............................................................................................. 136 10.6 ZE: Fernanzeigen ................................................................................................... 137 10.7 ZE: Trennund Halteverstärker ............................................................................... 138 10.8 ZE: Schnittstellenwandler ........................................................................................ 139 10.9 ZE: Impulsgeber für Gaszähler ............................................................................... 140 10.10 Gasdruck-Regelgeräte ............................................................................................ 141 10.11 Thermische Luftenergiemessgeräte ........................................................................ 142 11 Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen ...................................................................................... 143 11.1 Schallpegelmesser .................................................................................................. 143 11.2 Schallkalibratoren ................................................................................................... 143 11.3 Schallexposimeter ................................................................................................... 144 12 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr .......... 145 12.1 Geschwindigkeitsmessgeräte für Zweiräder in Rollenprüfständen........................... 145 12.2 Geschwindigkeitsmessgeräte in Kfz ........................................................................ 146 12.3 Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen ........................................................................... 147 12.4 Verkehrsradargeräte ............................................................................................... 148 12.5 Weg-Zeit-Messgeräte .............................................................................................. 148 12.6 Laserhandmessgeräte ............................................................................................ 149 12.7 Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte ........................................................... 150 12.8 Rotlichtüberwachungsanlagen ................................................................................ 151 12.9 Verkehrs-Kontrollsysteme ....................................................................................... 151 12.10 Stoppuhren ............................................................................................................. 152 12.11 Video-Uhren ............................................................................................................ 153 12.12 Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren .......................................... 154 12.13 EU-Abgasanalysatoren ........................................................................................... 154 12.14 Abgasmessgeräte für Fremdzündungsmotoren ....................................................... 155 12.15 Abgasmessgeräte nach EO 18-10 (Fassung vom 11.02.2007) ............................... 156 12.16 EU-Taxameter......................................................................................................... 157 http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 8 - 12.17 EU-Taxameter einschl. Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen ...................... 158 12.18 ZE: Quittungsdrucker für Taxameter in Kfz ............................................................. 159 12.19 Fahrpreisanzeiger nach EO 18-2 (Fassung vom 11.02.2007) ................................. 160 12.20 Wegstreckenzähler in Miet-Kfz ................................................................................ 161 13 Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung ...................... 162 13.1 Personendosimeter ................................................................................................. 162 13.2 Ortsdosimeter ......................................................................................................... 163 13.3 Diagnostikdosimeter ............................................................................................... 164 13.4 Radioaktive Kontrollvorrichtungen ........................................................................... 164 Änderungshistorie .............................................................................................................. 166 http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 9 - 1 Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längenoder Flächenbestimmung 1.1 EU-Längenmaße Begriffsbestimmung EU-Längenmaße sind Maßverkörperungen im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU Anhang X (MI-008) Kapitel I ("Verkörperte Längenmaße") mit Einteilungsmarken, deren Abstände in gesetzlichen Längenmaßeinheiten angegeben sind. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − PTB-Merkblatt „MID-Merkblatt für Maßverkörperungen und Messgeräte für Längen und deren Kombinationen“. Ausgabe vom 03.02.2015. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150611Z. Folgende zurzeit noch nicht in deutscher Sprache verfügbaren Dokumente sind ebenfalls zur Anwendung geeignet, die wesentlichen Anforderungen, die von diesen Dokumenten abgedeckt werden, zu erfüllen, entfalten jedoch keine Vermutungswirkung: − OIML R 35-1 „Material measures of length for general use. Part 1: Metrological and technical requirements“ (2007) − OIML R 35-2 “Material measures of length for general use. Part 2: Test methods“ (2011). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV sind die in Anlage 3 der MessEV benannten Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Richtlinie 2014/32/EU Anhang X (MI-008) Kapitel I angegebenen Fehlergrenze). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 16 - Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für mechanische Messgeräte: − Modul D1 − Modul F1. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2, Fassung vom 31.12.2014, angegebenen Eichfehlergrenze). 1.9 Distanzmessgeräte Begriffsbestimmung Distanzmessgeräte sind Messgeräte zur berührungslosen Bestimmung von geometrischen Größen wie Distanz, Abstand, Entfernung oder Länge. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Folgende zurzeit noch nicht in deutscher Sprache verfügbaren Dokumente sind zur Anwendung geeignet, die wesentlichen Anforderungen, die von diesen Dokumenten abgedeckt werden, zu erfüllen, entfalten jedoch keine Vermutungswirkung: − ISO 16331-1 "Optik und optische Instrumente - Laborverfahren zur Überprüfung vermessungs-technischer Instrumente - Teil 1: Leistungsbeschreibung von HandheldLaserdistanzmessgeräten" (5/2012) − ISO 17123-4 "Optik und optische Instrumente - Feldverfahren zur Untersuchung geodätischer Instrumente - Teil 4: Nahbereichsentfernungsmesser (EDM)" (6/2012). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 17 - Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weiteres geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV ist für Distanzmessgeräte: − Modul G. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Die Verkehrsfehlergrenze beträgt das Doppelte der Fehlergrenze beim Inverkehrbringen. 1.10 Total Stationen Begriffsbestimmung Total Stationen sind optoelektronische oder elektronische Messgeräte mit denen Horizontalrichtungen, Vertikalwinkel und die Schrägstrecke (die schräg gemessene Entfernung) zu einem Zielpunkt ermittelt werden. Sie dienen der Aufund Einmessung von Punkten. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Folgende zurzeit noch nicht in deutscher Sprache verfügbaren Dokumente sind zur Anwendung geeignet, die wesentlichen Anforderungen, die von diesen Dokumenten abgedeckt werden, zu erfüllen, entfalten jedoch keine Vermutungswirkung: − ISO 17123-5 "Optik und optische Instrumente - Feldverfahren zur Untersuchung geodätischer Instrumente - Teil 5: Elektronische Tachymeter (Total Stationen)" (12/2012). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weiteres geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV ist für Total Stationen: − Modul G. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 18 - Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Die Verkehrsfehlergrenze beträgt das Doppelte der Fehlergrenze beim Inverkehrbringen. 1.11 Choirometer (nur Längenbestimmung) Begriffsbestimmung Choirometer (nur Längenbestimmung) sind Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern anhand der Dicke der Speckund Muskelschichten. (Hinweis: Choirometer (Muskelfleischanteil feststellende Geräte) unter 9.6) Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 1 Abschnitt 5 Nummer 3.1.1 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper (Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung – SchwHKlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I. S 1809), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I. S. 793) − PTB-Merkblatt „Merkblatt für die Prüfung von Choirometern durch die PTB“. Ausgabe vom 30.04.2015. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150611C − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). − DIN EN 61000-6-1 „Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 6-1: Fachgrundnormen - Störfestigkeit für Wohnbereich, Geschäftsund Gewerbebereiche sowie Kleinbetriebe (IEC 61000-6-1:2005); Deutsche Fassung EN 61000-6-1:2007“ (10/2007) DIN EN 61000-6-2 „Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 6-2: Fachgrundnormen - Störfestigkeit für Industriebereiche (IEC 61000-6-2:2005); Deutsche Fassung EN 61000-6-2:2005“ (3/2006). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weiteres geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV ist für Choirometer (nur Längenbestimmung): http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 19 - − Modul G. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 1 Abschnitt 5, Fassung vom 31.12.2014, angegebenen Eichfehlergrenze). 1.12 Verkörperte Längenmaße nach EO 1-1 Teil 1 und 2 (Fassung vom 11.02.2007) Begriffsbestimmung Verkörperte Längenmaße nach EO 1-1 Teil 1 und 2 (Fassung vom 11.02.2007) sind Maßverkörperungen im Sinne der EO 1-1 Teil 1 und 2 in der am 11.02.2007 geltenden Fassung. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Für Messgeräte nach Anlage 1 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung: Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 1 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 1.1 „Längenmessgeräte; Verkörperte Längenmaße“ (7/1988). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150204A. Folgende zurzeit noch nicht in deutscher Sprache verfügbaren Dokumente sind ebenfalls zur Anwendung geeignet, die wesentlichen Anforderungen, die von diesen Dokumenten abgedeckt werden, zu erfüllen, entfalten jedoch keine Vermutungswirkung: − OIML R 35-1 „Material measures of length for general use. Part 1: Metrological and technical requirements“ (2007) − OIML R 35-2 “Material measures of length for general use. Part 2: Test methods“ (2011) Für Messgeräte nach Anlage 1 Abschnitt 1 Teil 1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung sind gemäß § 18 Absatz 5 MessEV die wesentlichen Anforderungen der folgenden EWG-Richtlinie zu erfüllen: − Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19.11.1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße (ABl. L 335 vom 5.12.1973, S. 56). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 20 - Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Für Messgeräte nach Anlage 1 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung wird gemäß § 9 MessEV vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für Messgeräte nach Anlage 1 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung: − Modul D1 − Modul F1. Für Messgeräte nach Anlage 1 Abschnitt 1 Teil 1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung (EG-Längenmaße) kann gemäß § 18 Absatz 4 MessEV eine EGErsteichung erteilt werden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der im Anhang der Richtlinie 73/362/EWG in Nummer 7 angegebenen Eichfehlergrenze). 1.13 Längenmessmaschinen nach EO 1-3 (Fassung vom 11.02.2007) Begriffsbestimmung Längenmessmaschinen nach EO 1-3 (Fassung vom 11.02.2007) sind Messgeräte im Sinne der EO 1-3 in der am 11.02.2007 geltenden Fassung. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 1 Abschnitt 3 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 1.3 „Längenmessgeräte; Längenmessmaschinen“ (3/1996). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150204C − PTB-Prüfregeln Band 1 „Messmaschinen für Längenund Flächenmessung“. 3. überarbeitete Auflage 1980. − DIN EN 61000-6-1 „Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 6-1: Fachgrundnormen - Störfestigkeit für Wohnbereich, Geschäftsund Gewerbebereiche sowie Kleinbetriebe (IEC 61000-6-1:2005); Deutsche Fassung EN 61000-6-1:2007“ http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 21 - (10/2007) DIN EN 61000-6-2 „Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 6-2: Fachgrundnormen - Störfestigkeit für Industriebereiche (IEC 61000-6-2:2005); Deutsche Fassung EN 61000-6-2:2005“ (3/2006). Folgende zurzeit noch nicht in deutscher Sprache verfügbaren Dokumente sind ebenfalls zur Anwendung geeignet, die wesentlichen Anforderungen, die von diesen Dokumenten abgedeckt werden, zu erfüllen, entfalten jedoch keine Vermutungswirkung: − OIML R 66 „Length measuring instruments“ (1985) Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 1 Abschnitt 3 der Eichordnung in der am 11.02.2007geltenden Fassung (das 1,5-Fache der in Anlage 1 Abschnitt 3, Fassung vom 11.02.2007, angegebenen Eichfehlergrenze). 1.14 Flächenmessmaschinen nach EO 2-2 (Fassung vom 11.02.2007) Begriffsbestimmung Flächenmessmaschinen nach EO 2-2 (Fassung vom 11.02.2007) sind Messgeräte im Sinne der EO 2-2 in der am 11.02.2007 geltenden Fassung. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 2 Abschnitt 2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 2.2 „Flächenmessgeräte; Flächenmessmaschinen“ (3/1996). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150204D − PTB-Prüfregeln Band 1 „Messmaschinen für Längenund Flächenmessung“. 3. überarbeitete Auflage 1980 − DIN EN 61000-6-1 „Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 6-1: Fachgrundnormen - Störfestigkeit für Wohnbereich, Geschäftsund Gewerbebereiche http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 22 - sowie Kleinbetriebe (IEC 61000-6-1:2005); Deutsche Fassung EN 61000-6-1:2007“ (10/2007) DIN EN 61000-6-2 „Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 6-2: Fachgrundnormen - Störfestigkeit für Industriebereiche (IEC 61000-6-2:2005); Deutsche Fassung EN 61000-6-2:2005“ (3/2006). Folgende zurzeit noch nicht in deutscher Sprache verfügbaren Dokumente sind ebenfalls zur Anwendung geeignet, die wesentlichen Anforderungen, die von diesen Dokumenten abgedeckt werden, zu erfüllen, entfalten jedoch keine Vermutungswirkung: − OIML R 136-1 „Instruments for measuring the areas of leathers“ (2004) Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 2 Abschnitt 2, Fassung vom 11.02.2007, angegebenen Eichfehlergrenze). 2 Messgeräte zur Bestimmung der Masse 2.1 Gewichtstücke Begriffsbestimmung Gewichtstücke sind Maßverkörperungen der Masse, deren physikalische und messtechnische Eigenschaften vorgeschrieben sind. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − DIN 8127 „Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E1, E2, F1, F2, M1, M1-2, M2, M2-3, und M3 - Metrologische und technische Anforderungen (OIML R 111-1:2004) (7/2011). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 23 - Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für Gewichtstücke: − Modul D1 − Modul F1. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Tabelle 1 zu Nummer 5 der DIN 8127 (7/2011) angegebenen Fehlergrenze). 2.2 EG-Gewichtstücke Begriffsbestimmung EG-Gewichtstücke sind Maßverkörperungen der Masse im Sinne der Richtlinien 71/317/EWG und 74/148/EWG. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E1, E2, F1, F2 und M1 sind gemäß § 18 Absatz 5 MessEV die wesentlichen Anforderungen der folgenden EWG-Richtlinie zu erfüllen: − Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 04.03.1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3). Für zylindrische Gewichtstücke und Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse sind gemäß § 18 Absatz 5 MessEV die wesentlichen Anforderungen der folgenden EWGRichtlinie zu erfüllen: − Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26.07.1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 14). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 24 - Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Für EG-Gewichtstücke kann gemäß § 18 Absatz 4 MessEV eine EG-Ersteichung erteilt werden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: Für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E1, E2, F1, F2 und M1: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der im Anhang der Richtlinie 74/148/EWG in Nummer 4 angegebenen Eichfehlergrenze). Für zylindrische Gewichtstücke und Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse: − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 8 Teil 2 Nummer 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (± f, wobei „f“ die positive Eichfehlergrenze des jeweiligen Gewichtstücks entsprechend Nummer 7 der Anhänge I und III der Richtlinie 71/317/EWG ist). 2.3 EU-Waagen - nichtselbsttätig, elektromechanische Waagen Begriffsbestimmung EU-Waagen - nichtselbsttätig, elektromechanische Waagen sind Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU ("nichtselbsttätige Waagen") und dienen der Bestimmung der Masse von vorgegebenen einzelnen Lasten (z. B. Fertigpackungen) oder von Einzellasten losen Materials. Für den Wägevorgang ist Bedienpersonal erforderlich. Die Messgeräte sind mit elektronischen und mechanischen Bauelementen ausgerüstet. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Gemäß § 7 Absatz 1 MessEG wird bei Anwendung einer harmonisierten Norm oder eines normativen Dokuments, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind. Folgende Normen werden gemäß der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Fundstellen angewendet: − DIN EN 45501 „Metrologische Aspekte nichtselbsttätiger Waagen; Deutsche Fassung EN 45501:2015“ (3/2016) gemäß Mitteilung 2015/C 300/02 (ABl. C vom 11.09.2015, S. 3) bis zum 19.04.2016 kann weiterhin angewendet werden: − DIN EN 45501 „Metrologische Aspekte nichtselbsttätiger Waagen; Deutsche Fassung EN 45501:1992“ (11/1992) DIN EN 45501 Berichtigung 1 „Berichtigungen zu DIN EN 45501/10.92; Deutsche Fassung EN 45501:1992 + AC:1993“ (5/1994). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 25 - Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV sind die in Anlage 3 der MessEV benannten Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Gemäß § 22 Absatz 1 MessEV sind Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten, die dem Doppelten der für die Messgeräte bestimmten Fehlergrenze entsprechen. Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Genauigkeitsanforderungen Es sind grundsätzlich nichtselbsttätige Waagen mindestens der Genauigkeitsklasse III zu verwenden. Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse IIII dürfen verwendet werden: − für folgende Schüttgüter und Massenrohstoffe: - Gesteinskörnungen aus Kies, Sand, Naturstein, Eisenhüttenschlacken - als Baustoffwaagen in Baustoffaufbereitungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnlich Baustoffe - Bauschutt und Bauschuttrecyclingmaterial - Erdund Bodenaushub - Keramische Rohstoffe und Industrieminerale - Streusalz - Kompost − bei der Entsorgung von Hausmüll − zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs. Andere Güter, deren Wert pro Tonne das 4-Fache des Betrages der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV nicht übersteigt oder deren Entsorgungskosten pro Tonne das 4Fache des Betrages der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV nicht übersteigen, dürfen ebenfalls mit Waagen der Genauigkeitsklasse IIII gewogen werden. Der Betrag der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV wird alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst und von der PTB im Bundesanzeiger veröffentlicht. (Mit Stand vom 01.01.2015 ergeben sich 20 Euro pro Tonne.) Achsweises Wägen − gemäß § 6 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung. 2.4 EU-Waagen - nichtselbsttätig, mechanische Waagen Begriffsbestimmung EU-Waagen - nichtselbsttätig, mechanische Waagen sind Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU ("nichtselbsttätige Waagen") und dienen der Bestimmung der Masse von vorgegebenen einzelnen Lasten (z. B. Fertigpackungen) oder von Einzellasten losen http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 32 - Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Genauigkeitsanforderungen Es sind grundsätzlich selbsttätige Preisauszeichnungswaagen mindestens der Genauigkeitsklasse Y(a) zu verwenden. Selbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse Y(b) dürfen verwendet werden: − für folgende Schüttgüter und Massenrohstoffe: - Gesteinskörnungen aus Kies, Sand, Naturstein, Eisenhüttenschlacken - als Baustoffwaagen in Baustoffaufbereitungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnlich Baustoffe - Bauschutt und Bauschuttrecyclingmaterial - Erdund Bodenaushub - Keramische Rohstoffe und Industrieminerale - Streusalz - Kompost − bei der Entsorgung von Hausmüll. Andere Güter, deren Wert pro Tonne das 4-Fache des Betrages der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV nicht übersteigt oder deren Entsorgungskosten pro Tonne das 4Fache des Betrages der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV nicht übersteigen, dürfen ebenfalls mit selbsttätigen Waagen der Genauigkeitsklasse Y(b) gewogen werden. Der Betrag der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV wird alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst und von der PTB im Bundesanzeiger veröffentlicht. (Mit Stand vom 01.01.2015 ergeben sich 20 Euro pro Tonne.) 2.9 EU-Waagen – selbsttätig zum Abwägen Begriffsbestimmung EU-Waagen - selbsttätig zum Abwägen sind Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU Anhang VIII (MI-006) ("Selbsttägige Waagen zum Abwägen") und dienen der automatischen Befüllung von Behältern (ohne Eingreifen von Bedienpersonal) mit einer vorgegebenen und effektiv gleich bleibenden Masse eines Schüttguts. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Gemäß § 7 Absatz 1 MessEG wird bei Anwendung einer harmonisierten Norm oder eines normativen Dokuments, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind. Folgendes normatives Dokument wird gemäß der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Fundstelle angewendet: − OIML R 61-1 (2004) „Automatic gravimetric filling instruments. Part 1: Metrological and technical requirements – Tests“ gemäß Mitteilung (2014/C 76/01), ABl. C 76 vom 14.03.2014, S. 1. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 33 - (Hinweis: dieses Dokument ist in deutscher Übersetzung als DIN 8131 (11/2007) erschienen.) Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV sind die in Anlage 3 der MessEV benannten Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 4.3 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung. Für Waagen der Genauigkeitsklasse X(x) mit x ungleich 1 ergeben sich die Verkehrsfehlergrenzen durch Multiplikation der in der Tabelle angegebenen Verkehrsfehlergrenze mit dem Genauigkeitsfaktor x. Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Genauigkeitsanforderungen Es sind grundsätzlich selbsttätige Waagen zum Abwägen mindestens der Genauigkeitsklasse X(1) zu verwenden. Selbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse X(2) dürfen verwendet werden: − für folgende Schüttgüter und Massenrohstoffe: - Gesteinskörnungen aus Kies, Sand, Naturstein, Eisenhüttenschlacken - als Baustoffwaagen in Baustoffaufbereitungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnlich Baustoffe - Bauschutt und Bauschuttrecyclingmaterial - Erdund Bodenaushub - Keramische Rohstoffe und Industrieminerale - Streusalz - Kompost − bei der Entsorgung von Hausmüll. Andere Güter, deren Wert pro Tonne das 4-Fache des Betrages der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV nicht übersteigt oder deren Entsorgungskosten pro Tonne das 4Fache des Betrages der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV nicht übersteigen, dürfen ebenfalls mit selbsttätigen Waagen der Genauigkeitsklasse X(2) gewogen werden. Der Betrag der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV wird alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst und von der PTB im Bundesanzeiger veröffentlicht. (Mit Stand vom 01.01.2015 ergeben sich 20 Euro pro Tonne.) http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 34 - 2.10 EU-Waagen – selbsttätig zum Totalisieren Begriffsbestimmung EU-Waagen - selbsttätig zum Totalisieren sind Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG, Anhang VIII (MI-006) ("Selbsttätig Waagen zum Totalisieren (totalisierende Behälterwaage)") und dienen der automatischen Wägung (ohne Eingreifen von Bedienpersonal) durch Teilung einzelner Lasten eines Masseguts. Dabei wir die Masse jeder einzelnen Last nacheinander bestimmt, die Wägeergebnisse summiert und die einzelnen Lasten zur bereits abgewogenen Menge hinzugegeben. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Gemäß § 7 Absatz 1 MessEG wird bei Anwendung einer harmonisierten Norm oder eines normativen Dokuments, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind. Folgendes normatives Dokument wird gemäß der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Fundstelle angewendet: − OIML R 107-1 „Discontinuous totalizing automatic weighing instruments (totalizing hopper weighers). Part 1: Metrological and technical requirements – Tests“ (2007) gemäß Mitteilung (2014/C 76/01), ABl. C 76 vom 14.03.2014, S.1. (Hinweis: dieses Dokument ist in deutscher Übersetzung als DIN 8130 (11/2014) erschienen.) Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV sind die in Anlage 3 der MessEV benannten Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Richtlinie 2014/32/EU Anhang VIII (MI-006) angegebenen Fehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Genauigkeitsanforderungen Es sind grundsätzlich selbsttätige Waagen zum Totalisieren mindestens der Genauigkeitsklasse 1 zu verwenden. Selbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse 2 dürfen verwendet werden: − für folgende Schüttgüter und Massenrohstoffe: - Gesteinskörnungen aus Kies, Sand, Naturstein, Eisenhüttenschlacken http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 35 - - als Baustoffwaagen in Baustoffaufbereitungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnlich Baustoffe - Bauschutt und Bauschuttrecyclingmaterial - Erdund Bodenaushub - Keramische Rohstoffe und Industrieminerale - Streusalz - Kompost − bei der Entsorgung von Hausmüll. Andere Güter, deren Wert pro Tonne das 4-Fache des Betrages der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV nicht übersteigt oder deren Entsorgungskosten pro Tonne das 4Fache des Betrages der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV nicht übersteigen, dürfen ebenfalls mit selbsttätigen Waagen der Genauigkeitsklasse 2 gewogen werden. Der Betrag der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV wird alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst und von der PTB im Bundesanzeiger veröffentlicht. (Mit Stand vom 01.01.2015 ergeben sich 20 Euro pro Tonne.) 2.11 EU-Waagen – selbsttätig zum kontinuierlichen Totalisieren Begriffsbestimmung EU-Waagen - selbsttätig zum kontinuierlichen Totalisieren sind Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU Anhang VIII (MI-006) ("Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren") und dienen der automatischen kontinuierlichen Wägung eines Masseguts auf einem Förderband (ohne Eingreifen von Bedienpersonal) ohne systematische Unterteilung der Masse und ohne Unterbrechung der Bewegung des Förderbandes. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Gemäß § 7 Absatz 1 MessEG wird bei Anwendung einer harmonisierten Norm oder eines normativen Dokuments, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind. Folgendes normatives Dokument wird gemäß der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Fundstelle angewendet: − OIML R 50-1 „Continuous totalizing automatic weighing instruments (belt weighers). Part 1: Metrological and technical requirements – Tests“ (1997) gemäß Mitteilung (2014/C 76/01), ABl. C 76 vom 14.03.2014, S. 1. (Hinweis: dieses Dokument ist in deutscher Übersetzung als DIN 8132 (2/2004) erschienen.) Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV sind die in Anlage 3 der MessEV benannten Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 36 - Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Richtlinie 2014/32/EU Anhang VIII (MI-006) angegebenen Fehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Genauigkeitsanforderungen Es sind grundsätzlich selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren mindestens der Genauigkeitsklasse 1 zu verwenden. Selbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse 2 dürfen verwendet werden: − für folgende Schüttgüter und Massenrohstoffe: - Gesteinskörnungen aus Kies, Sand, Naturstein, Eisenhüttenschlacken - als Baustoffwaagen in Baustoffaufbereitungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnlich Baustoffe - Bauschutt und Bauschuttrecyclingmaterial - Erdund Bodenaushub - Keramische Rohstoffe und Industrieminerale - Streusalz - Kompost − bei der Entsorgung von Hausmüll. Andere Güter, deren Wert pro Tonne das 4-Fache des Betrages der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV nicht übersteigt oder deren Entsorgungskosten pro Tonne das 4Fache des Betrages der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV nicht übersteigen, dürfen ebenfalls mit selbsttätigen Waagen der Genauigkeitsklasse 2 gewogen werden. Der Betrag der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV wird alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst und von der PTB im Bundesanzeiger veröffentlicht. (Mit Stand vom 01.01.2015 ergeben sich 20 Euro pro Tonne.) 2.12 EU-Waagen – selbsttätige Gleiswaagen Begriffsbestimmung EU-Waagen - selbsttätige Gleiswaagen sind Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU Anhang VIII (MI-006) ("Gleiswaagen") und dienen der automatischen Bestimmung der Masse (ohne Eingreifen von Bedienpersonal). Die Messgeräte besitzen einen Lasträger einschließlich Schienen für das Befahren mit Schienenfahrzeugen. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Gemäß § 7 Absatz 1 MessEG wird bei Anwendung einer harmonisierten Norm oder eines normativen Dokuments, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 37 - Folgendes normatives Dokument wird gemäß der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Fundstelle angewendet: − OIML R 106-1 „Automatic rail-weighbridges. Part 1: Metrological and technical requirements – Tests“ (1997) gemäß Mitteilung (2014/C 76/01), ABl. C 76 vom 14.03.2014. (Hinweis: dieses Dokument ist in deutscher Übersetzung als DIN 8129 (2/2004) erschienen.) Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV sind die in Anlage 3 der MessEV benannten Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Richtlinie 2014/32/EU Anhang VIII (MI-006) angegebenen Fehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Genauigkeitsanforderungen Es sind grundsätzlich selbsttätige Gleiswaagen mindestens der Genauigkeitsklasse 0,5 zu verwenden. Selbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse 1 dürfen verwendet werden: − für folgende Schüttgüter und Massenrohstoffe: - Gesteinskörnungen aus Kies, Sand, Naturstein, Eisenhüttenschlacken - als Baustoffwaagen in Baustoffaufbereitungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnlich Baustoffe - Bauschutt und Bauschuttrecyclingmaterial - Erdund Bodenaushub - Keramische Rohstoffe und Industrieminerale - Streusalz - Kompost − bei der Entsorgung von Hausmüll. Andere Güter, deren Wert pro Tonne das 4-Fache des Betrages der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV nicht übersteigt oder deren Entsorgungskosten pro Tonne das 4Fache des Betrages der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV nicht übersteigen, dürfen ebenfalls mit selbsttätigen Waagen der Genauigkeitsklasse 1 gewogen werden. Der Betrag der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV wird alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst und von der PTB im Bundesanzeiger veröffentlicht. (Mit Stand vom 01.01.2015 ergeben sich 20 Euro pro Tonne.) http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 38 - 2.13 Selbsttätige Straßenfahrzeugwaagen Begriffsbestimmung Selbsttätige Straßenfahrzeugwaagen sind selbsttätige Waagen mit einem Lastaufnehmer und Zuund Abfahrstrecken, welche die Fahrzeugmasse, die Achslast und, soweit anwendbar, die Achsgruppenlast eines Straßenfahrzeugs während der Überfahrt über die Waage bestimmen. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Folgende zurzeit noch nicht in deutscher Sprache verfügbaren Dokumente sind ebenfalls zur Anwendung geeignet, die wesentlichen Anforderungen, die von diesen Dokumenten abgedeckt werden, zu erfüllen, entfalten jedoch keine Vermutungswirkung: − OIML R 76-1 „Non-automatic weighing instruments, Part 1: Metrological and technical requirements – Tests“ (2006) OIML R 76-2 „Non-automatic weighing instruments, Part 2: Test report format“ (2007) − OIML R 134-1 „Automatic instruments for weighing road vehicles, in motion and measuring axle loads, Part 1: Metrological and technical requirements – Tests (2006) OIML R 134-2 „Automatic instruments for weighing road vehicles in motion and measuring axle loads, Part 2: Test report format (2009). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weiteres geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV ist für Selbsttätige Straßenfahrzeugwaagen: − Modul G. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − die Verkehrsfehlergrenze entspricht dem Doppelten der Fehlergrenze beim Inverkehrbringen. Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 39 - Genauigkeitsanforderungen Es sind grundsätzlich selbsttätige Straßenfahrzeugwaagen mindestens einer Genauigkeitsklasse zu verwenden, die der Genauigkeitsklasse III bei nichtselbsttätigen Waagen entspricht. Selbsttätige Waagen einer Genauigkeitsklasse, die der Genauigkeitsklasse IIII bei nichtselbsttätigen Waagen entspricht dürfen verwendet werden: − für folgende Schüttgüter und Massenrohstoffe: - Gesteinskörnungen aus Kies, Sand, Naturstein, Eisenhüttenschlacken - als Baustoffwaagen in Baustoffaufbereitungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnlich Baustoffe - Bauschutt und Bauschuttrecyclingmaterial - Erdund Bodenaushub - Keramische Rohstoffe und Industrieminerale - Streusalz - Kompost − bei der Entsorgung von Hausmüll − zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs. Andere Güter, deren Wert pro Tonne das 4-Fache des Betrages der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV nicht übersteigt oder deren Entsorgungskosten pro Tonne das 4Fache des Betrages der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV nicht übersteigen, dürfen ebenfalls mit selbsttätigen Waagen einer Genauigkeitsklasse, die der Genauigkeitsklasse IIII bei nichtselbsttätigen Waagen entspricht gewogen werden. Der Betrag der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV wird alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst und von der PTB im Bundesanzeiger veröffentlicht. (Mit Stand vom 01.01.2015 ergeben sich 20 Euro pro Tonne.) 2.14 Eiersortiermaschinen Begriffsbestimmung Eiersortiermaschinen sind Messgeräte zur masseabhängigen Klassifizierung von Eiern. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weiteres geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV ist für Eiersortiermaschinen: − Modul G. Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für mechanische Eiersortiermaschinen: − Modul D1 − Modul F1. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 40 - 2.15 Selbsttätige Waagen nach EO 10-1 Nummer 1.2 und EO 10-2 Nummer 1.2 (Fassung vom 11.02.2007) Begriffsbestimmung Selbsttätige Waagen nach EO 10-1 Nummer 1.2 und EO 10-2 Nummer 1.2 (Fassung vom 11.02.2007) sind Messgeräte im Sinne der EO 10-1 Nummer 1.2 und der EO 10-2 Nummer 1.2 in der am 11.02.2007 geltenden Fassung. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: Für Messgeräte nach Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 1.2 (selbsttätige Waagen zum Abwägen): − Anlage 10 Abschnitt 1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung. Für Messgeräte nach Anlage 10 Abschnitt 2 Nummer 1.2 (selbsttätige Waagen für Einzelwägungen, selbsttätige Waagen zum Totalisieren): − Anlage 10 Abschnitt 2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für Selbsttätige Waagen nach EO 10-1 Nummer 1.2 und EO 10-2 Nummer 1.2 (Fassung vom11.02.2007): − Modul D1 − Modul F1. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Für Messgeräte nach Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 1.2 (selbsttätige Waagen zum Abwägen): − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 2.1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung. − Für Messgeräte nach Anlage 10 Abschnitt 2 Nummer 1.2 erster Anstrich (selbsttätige Waagen für Einzelwägungen): − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 10 Abschnitt 2 Nummer 2.1.1.1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 41 - − Für Messgeräte nach Anlage 10 Abschnitt 2 Nummer 1.2 zweiter Anstrich (selbsttätige Waagen zum Totalisieren): − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 10 Abschnitt 2 Nummer 2.1.2.1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung. Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Genauigkeitsanforderungen Es sind grundsätzlich selbsttätige Waagen mindestens einer Genauigkeitsklasse zu verwenden, die der Genauigkeitsklasse III bei nichtselbsttätigen Waagen entspricht. Selbsttätige Waagen einer Genauigkeitsklasse, die der Genauigkeitsklasse IIII bei nichtselbsttätigen Waagen entspricht (z.B. Y(b)) dürfen verwendet werden: − für folgende Schüttgüter und Massenrohstoffe: - Gesteinskörnungen aus Kies, Sand, Naturstein, Eisenhüttenschlacken - als Baustoffwaagen in Baustoffaufbereitungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnlich Baustoffe - Bauschutt und Bauschuttrecyclingmaterial - Erdund Bodenaushub - Keramische Rohstoffe und Industrieminerale - Streusalz - Kompost − bei der Entsorgung von Hausmüll. Andere Güter, deren Wert pro Tonne das 4-Fache des Betrages der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV nicht übersteigt oder deren Entsorgungskosten pro Tonne das 4Fache des Betrages der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV nicht übersteigen, dürfen ebenfalls mit selbsttätigen Waagen einer Genauigkeitsklasse, die der Genauigkeitsklasse IIII bei nichtselbsttätigen Waagen entspricht (z.B. Y(b)) gewogen werden. Der Betrag der Leistungen nach § 5 (1) Nr. 12 MessEV wird alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst und von der PTB im Bundesanzeiger veröffentlicht. (Mit Stand vom 01.01.2015 ergeben sich 20 Euro pro Tonne.) 2.16 Selbsttätige Waagen nach EO 10-1 Nummer 1.1, EO 10-2 Nummer 1.1, EO 10-3 und EO 10-4 (Fassung vom 11.02.2007) Begriffsbestimmung Selbsttätige Waagen nach EO 10-1 Nummer 1.1, EO 10-2 Nummer 1.1, EO 10-3 und EO 104 (Fassung vom 11.02.2007) sind Messgeräte im Sinne der EO 10-1 Nummer 1.1 und der EO 10-2 Nummer 1.1 und der EO 10-3 und der EO 10-4 in der am 11.02.2007 geltenden Fassung. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 48 - Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − DIN EN 837-1 „Druckmeßgeräte - Teil 1: Druckmeßgeräte mit Rohrfedern; Maße, Meßtechnik, Anforderungen und Prüfung; Deutsche Fassung EN 837-1:1996“ (02/1997), Nummern 4 bis10 DIN EN 837-3: „Druckmeßgeräte - Teil 3: Druckmeßgeräte mit Plattenund Kapselfedern; Maße, Meßtechnik, Anforderungen und Prüfung; Deutsche Fassung EN 837-3:1996“ (02/1997), Nummern 4 bis10. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für mechanische Überdruckmessgeräte: − Modul D1 − Modul F1. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 16 Nummer 3 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung. Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: − Aufstellung der Messgeräte gemäß DIN EN 837-1 „Druckmeßgeräte - Teil 1: Druckmeßgeräte mit Rohrfedern; Maße, Meßtechnik, Anforderungen und Prüfung; Deutsche Fassung EN 837-1:1996“ (02/1997), Nummern 4 bis10 und DIN EN 837-3: „Druckmeßgeräte - Teil 3: Druckmeßgeräte mit Plattenund Kapselfedern; Maße, Meßtechnik, Anforderungen und Prüfung; Deutsche Fassung EN 837-3:1996“ (02/1997), Nummern 4 bis10. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 49 - 4.2 Elektrische Überdruckmessgeräte Begriffsbestimmung Elektrische Überdruckmessgeräte sind Messgeräte zur Bestimmung des Überdrucks unter Nutzung elektrischer Messprinzipien. Diese Messgeräte bestimmen den Druck bezogen auf den umgebenden Atmosphärendruck. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Die Verkehrsfehlergrenze beträgt das 1,5-Fache der Fehlergrenze beim Inverkehrbringen. 4.3 Elektrische Absolutdruckmessgeräte Begriffsbestimmung Elektrische Absolutdruckmessgeräte sind Messgeräte zur Bestimmung von Absolutdrucken unter Nutzung elektrischer Messprinzipien. Bei diesen Messgeräten befindet sich die Referenzseite unter Vakuum. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 50 - Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Die Verkehrsfehlergrenze beträgt das 1,5-Fache der Fehlergrenze beim Inverkehrbringen. 4.4 Elektrische Differenzdruckmessgeräte Begriffsbestimmung Elektrische Differenzdruckmessgeräte sind Messgeräte zur Bestimmung von Druckdifferenzen unter Nutzung elektrischer Messprinzipien. Diese Messgeräte haben zwei Druckanschlüsse. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Die Verkehrsfehlergrenze beträgt das 1,5-Fache der Fehlergrenze beim Inverkehrbringen. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 51 - 4.5 EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen Begriffsbestimmung EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind Messgeräte im Sinne der Richtlinie 86/217/EWG zur Bestimmung des Druckunterschieds (Pe) zwischen der Luft im Reifen und der Atmosphäre. Sie sind Geräte ohne Vorwahleinrichtungen, mit denen ortsfeste oder bewegliche Anlagen zum Aufpumpen von Kraftfahrzeugreifen ausgestattet sind und in denen die elastische Verformung eines Messgliedes über eine mechanische Messkette auf eine Anzeigevorrichtung übertragen wird. Diese Geräte umfassen auch alle Teile, die sich zwischen dem Reifen und dem Messglied befinden. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Für EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind gemäß § 18 Absatz 5 MessEV die wesentlichen Anforderungen der folgenden EWG-Richtlinie zu erfüllen: − Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (ABl. L 152 vom 06.06.1986, S. 48). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Für EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen kann gemäß § 18 Absatz 4 MessEV eine EG-Ersteichung erteilt werden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Die Verkehrsfehlergrenze beträgt das 1,25-Fache der Fehlergrenze gemäß Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 86/217/EWG. 4.6 Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen Begriffsbestimmung Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind Messgeräte zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahrzeugreifen einschließlich aller Elemente zwischen dem Reifenventilanschluss bis zur Anzeigeeinheit. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 52 - Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − DIN EN 12645 „Reifendruckmessgeräte - Geräte zum Prüfen des Druckes und/oder zum Füllen / Entleeren von Reifen an Kraftfahrzeugen - Messtechnik, Anforderungen und Prüfungen; Deutsche Fassung EN 12645:2014“ (2/2015) − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß Nummer 9.4 der DIN EN 12645 (2/2015) (das 1,25Fache der Eichfehlergrenze). 5 Messgeräte zur Bestimmung des Volumens 5.1 Rundholzmessanlagen Begriffsbestimmung Rundholzmessanlagen sind Messgeräte, die einen oder mehrere Durchmesser im Bereich der Holzstamm-Mitte und die Holzstamm-Länge messen und daraus das Holzvolumen berechnen. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weiteres geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV ist für Rundholzmessanlagen − Modul G. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 53 - 5.2 Foto-optische Messgeräte zur Holzvermessung Begriffsbestimmung Foto-optische Messgeräte zur Holzvermessung sind Messgeräte zur berührungslosen Bestimmung von Messgrößen an Rundholz. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weiteres geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV ist für Foto-optische Messgeräte zur Holzvermessung: − Modul G. 5.3 Holzmessgeräte in Holzvollerntern Begriffsbestimmung Holzmessgeräte in Holzvollerntern sind Messgeräte in Holzernte-Maschinen (Harvestern) zur Bestimmung von Messgrößen an Rundholz. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weiteres geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV ist für Holzmessgeräte in Holzvollerntern: − Modul G. 5.4 EU-Ausschankmaße Begriffsbestimmung EU-Ausschankmaße sind Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen (bspw. ein Maß in Form eines Trinkglases, Kruges oder Bechers) im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU Anhang X (MI-008), Kapitel II ("Ausschankmaße") und für die Bestimmung eines festgelegten http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 54 - Volumens einer zum sofortigen Verbrauch verkaufte Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt sind. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Gemäß § 7 Absatz 1 MessEG wird bei Anwendung einer harmonisierten Norm oder eines normativen Dokuments, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind. Folgendes normatives Dokument wird gemäß der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Fundstelle angewendet: − OIML R 138 „Vessels for commercial transactions“ (2007), gemäß Mitteilung (2009/C 268/01), ABl. C 268 vom 10.11.2009. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV sind die in Anlage 3 der MessEV benannten Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Richtlinie 2014/32/EU Anhang X (MI-008) Kapitel II angegebenen Fehlergrenze). 5.5 Ausschankmaße nach EO, Anh. C (Fassung vom 11.02.2007) Begriffsbestimmung Ausschankmaße nach EO, Anh. C (Fassung vom 11.02.2007) sind Maßverkörperungen im Sinne des Anhang C der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung, die zum gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt sind und bei Bedarf gefüllt werden. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anhang C der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 55 - Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für Ausschankmaße nach EO, Anh. C (Fassung vom 11.02.2007): − Modul A − Modul A2 − Modul D1 − Modul F1. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anhang C der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung angegebenen Fehlergrenze). 5.6 Messbehälter für nichtflüssige Messgüter Begriffsbestimmung Messbehälter für nichtflüssige Messgüter sind Maßverkörperungen in Form von offenen Hohlmaßen zum Löschen, Laden und gegebenenfalls Transportieren von nichtflüssigen Messgütern. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 3 Abschnitt 1 der Eichordnung in der am 30.08.2000 geltenden Fassung − PTB-Merkblatt „Merkblatt für die Prüfung von Volumenmessgeräten für nichtflüssige Messgüter“. Ausgabe vom 30.04.2015. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151207M. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 56 - Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für Messbehälter für nichtflüssige Messgüter: − Modul A − Modul A2 − Modul D1 − Modul F1. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 3 Abschnitt 1 der Eichordnung in der am 30.08.2000 geltenden Fassung angegebenen Fehlergrenze). 5.7 Messeinrichtungen für nichtflüssige Messgüter Begriffsbestimmung Messeinrichtungen für nichtflüssige Messgüter sind Messgeräte an Behältern zur Bestimmung des Volumens vom entnommenen Messgut, z. B. Dosierräder. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 3 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Merkblatt „Merkblatt für die Prüfung von Volumenmessgeräten für nichtflüssige Messgüter“. Ausgabe vom 30.04.2015. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151207M. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 3 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Fehlergrenze). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 57 - 5.8 Flüssigkeitsmaße Begriffsbestimmung Flüssigkeitsmaße sind Maßverkörperungen zur Bestimmung des Volumens von Flüssigkeiten in ruhendem Zustand. Dabei wird der Maßraum durch den Rand des Gefäßes oder durch Begrenzungsmarken in einen oder mehrere Volumenabschnitte abgegrenzt. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 4 Abschnitt 1 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 4.1 „Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand; Flüssigkeitsmaße, Messwerkzeuge und deren Zusatzeinrichtungen“ (2/1989). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150331A. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für Flüssigkeitsmaße: − Modul A2 − Modul D1 − Modul F1. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 4 Abschnitt 1 angegebenen Eichfehlergrenze). 5.9 Temperaturmesseinrichtungen in Tankanlagen Begriffsbestimmung Temperaturmesseinrichtungen in Tankanlagen (Tankthermometer) sind Messgeräte zur Bestimmung der Flüssigkeitstemperatur und Temperaturverteilung in Lagerbehältern. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 64 - 5.17 Volumenmessgeräte für Milch und Amylalkohol zur butyrometrischen Fettbestimmung Begriffsbestimmung Volumenmessgeräte für Milch und Amylalkohol zur butyrometrischen Fettbestimmung sind Messgeräte zur Bestimmung des Volumens von Milch oder Amylalkohol für Zwecke der butyrometrischen Fettbestimmung bei milchwirtschaftlichen Untersuchungen. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 17 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 17.2 „Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen; Volumenmessgeräte zur butyrometrischen Fettbestimmung“ (4/1988). PhysikalischTechnische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151109F. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für Volumenmessgeräte für Milch und Amylalkohol zur butyrometrischen Fettbestimmung: − Modul A2 − Modul D1 − Modul F1. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 17 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). 5.18 EU-Flüssigkeitsmessanlage Begriffsbestimmung EU-Flüssigkeitsmessanlagen sind Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU Anhang VII (MI-005) ("Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 65 - von Flüssigkeit außer Wasser") und dienen der Bestimmung der Menge (Volumen oder Masse) von Flüssigkeiten außer Wasser. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Gemäß § 7 Absatz 1 MessEG wird bei Anwendung einer harmonisierten Norm oder eines normativen Dokuments, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind. Folgendes normatives Dokument wird gemäß der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Fundstelle angewendet: − OIML R 117-1 „Dynamic measuring systems for liquids other than water. Part 1: Metrological and technical requirements” (2007) gemäß Mitteilung (2011/C 33/01), ABl. C 33 vom 02.02.2011, S. 1. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV sind die in Anlage 3 der MessEV benannten Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 5 Nummer 5 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (die in Richtlinie 2014/32/EU Anhang VII (MI-005) angegebene Fehlergrenze). 5.19 ZE: Selbstbedienungseinrichtung für Zapfsäulen Begriffsbestimmung Selbstbedienungseinrichtung für Zapfsäulen sind Zusatzeinrichtungen, die es dem Kunden gestatten, Zapfsäulen zum Zwecke des Erwerbs einer Flüssigkeit für den Eigenbedarf zu nutzen (einschl. Kassensysteme, Tankautomaten). (Hinweis: Selbstbedienungseinrichtungen für Zapfsäulen können auch Bestandteil von EUFlüssigkeitsmessanlagen sein.) Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 66 - Folgende zurzeit noch nicht in deutscher Sprache verfügbaren Dokumente sind ebenfalls zur Anwendung geeignet, die wesentlichen Anforderungen, die von diesen Dokumenten abgedeckt werden, zu erfüllen, entfalten jedoch keine Vermutungswirkung: − OIML R 117-1 „Dynamic measuring systems for liquids other than water. Part 1: Metrological and technical requirements” (2007) gemäß Mitteilung (2011/C 33/01), ABl. C 33 vom 02.02.2011, S. 1. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze nicht erforderlich, da diese Zusatzeinrichtungen keine eigene Fehlergrenze haben (keine Abweichung zur Anzeige des Messgeräts). 5.20 Messanlagen nach EO 5 Teil 1 Nummer 1.1.1 und Teil 2 Nummer 1.1.1 (Fassung vom 11.02.2007) Begriffsbestimmung Messanlagen nach EO 5, Teil 1 Nummer 1.1.1 und Teil 2, Nummer 1.1.1 (Fassung vom 11.02.2007) sind Messgeräte im Sinne der EO 5, Teil 1 Nummer 1.1.1 und Teil 2 Nummer 1.1.1 in der am 11.02.2007 geltenden Fassung. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: Für Messgeräte nach Anlage 5 Teil 2 Nummer 1.1.1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung: − Anlage 5 Teil 2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 5 „Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser“ (12/2003). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150331H. Für Messgeräte nach Anlage 5 Teil 1 Nummer 1.1.1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung sind gemäß § 18 Absatz 5 MessEV die wesentlichen Anforderungen der folgenden EWG-Richtlinien zu erfüllen: http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 67 - − Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 105 vom 28.4.1977, S. 18) − Richtlinie 71/319/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zähler für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 202 vom 06.09.1971, S. 32) − Richtlinie 71/348/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 9). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Für Messgeräte nach Anlage 5 Teil 2 Nummer 1.1.1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung wird gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Für Messgeräte nach Anlage 5 Teil 1 Nummer 1.1.1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung kann gemäß § 18 Absatz 4 MessEV eine EG-Ersteichung erteilt werden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 5 Nummer 5 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (die in Richtlinie 2014/32/EU Anhang VII (MI-005) angegebene Fehlergrenze). 5.21 Messanlagen nach EO 5 Teil 1 Nummer 1.1.2 und Teil 2 Nummer 1.1.2 (Fassung vom 11.02.2007) Begriffsbestimmung Messanlagen nach EO 5, Teil 1 Nummer 1.1.2 und Teil 2, Nummer 1.1.2 (Fassung vom 11.02.2007) sind Messgeräte im Sinne der EO 5, Teil 1 Nummer 1.1.2 und Teil 2 Nummer 1.1.2 in der am 11.02.2007 geltenden Fassung. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: Für Messgeräte nach Anlage 5 Teil 2 Nummer 1.1.2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung: − Anlage 5 Teil 2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 68 - − PTB-Anforderungen 5 „Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser“ (12/2003). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150331H. Für Messgeräte nach Anlage 5 Teil 1 Nummer 1.1.2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung sind gemäß § 18 Absatz 5 MessEV die wesentlichen Anforderungen der folgenden EWG-Richtlinien zu erfüllen − Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 105 vom 28.4.1977, S. 18) − Richtlinie 71/319/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zähler für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 202 vom 06.09.1971, S. 32) − Richtlinie 71/348/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 9). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Für Messgeräte nach Anlage 5 Teil 2 Nummer 1.1.2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung wird gemäß § 9 MessEV vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für Messgeräte nach Anlage 5 Teil 2 Nummer 1.1.2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung: − Modul D1 − Modul F1. Für Messgeräte nach Anlage 5 Teil 1 Nummer 1.1.2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung kann gemäß § 18 Absatz 4 MessEV eine EG-Ersteichung erteilt werden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 5 Nummer 5 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (die in Richtlinie 2014/32/EU Anhang VII (MI-005) angegebene Fehlergrenze). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 69 - 5.22 EU-Wasserzähler Begriffsbestimmung EU-Wasserzähler sind Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU Anhang III (MI-001) ("Wasserzähler") und dienen der Messung, Speicherung und Anzeige der Menge des den Messwertaufnehmer durchströmenden Wassers bei Betriebsbedingungen. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Gemäß § 7 Absatz 1 MessEG wird bei Anwendung einer harmonisierten Norm oder eines normativen Dokuments, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind. Folgende Normen und normativen Dokumente werden gemäß der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Fundstellen angewendet: − OIML R 49-1 „Water meters for cold potable water. Part 1: Metrological and technical requirements“ (2006), OIML R 49-2 „Water meters intended for the metering of cold potable water. Part 2: Test methods“ (2004) gemäß Mitteilung (2006/C 269/01), ABl. C 269 vom 04.11.2006, S. 1 − DIN EN 14154-1 „Wasserzähler – Teil 1: Allgemeine Anforderungen; Deutsche Fassung EN 14154-1:2005+A2:2011“ (6/2011) DIN EN 14154-2 „Wasserzähler – Teil 2: Einbau und Voraussetzungen für die Verwendung; Deutsche Fassung EN 14154-2:2005+A2:2011“ (6/2011) DIN EN 14154-3 „Wasserzähler – Teil 3: Prüfverfahren und -einrichtungen; Deutsche Fassung EN 14154-3:2005+A2:2011“ (6/2011) gemäß Mitteilung (2012/C 218/08), ABl. C 218 vom 24.07.2012, S. 7. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV sind die in Anlage 3 der MessEV benannten Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Richtlinie 2014/32/EU Anhang III (MI-001) angegebenen Fehlergrenze). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 70 - 5.23 Trommelzähler Begriffsbestimmung Trommelzähler sind Messgeräte zur Bestimmung des Volumens von Kondensatwasser mittels beweglicher Messkammern. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 6 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für Trommelzähler: − Modul D1 − Modul F1. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 6 angegebenen Eichfehlergrenze). 5.24 Kaltwasserzähler nach EO 6-1 (Fassung vom 11.02.2007) Begriffsbestimmung Kaltwasserzähler nach EO 6-1 (Fassung vom 11.02.2007) sind Messgeräte im Sinne der EO 6-1 in der am 11.02.2007 geltenden Fassung. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 71 - Für Messgeräte nach Anlage 6 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung − Anlage 6 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 6.1 „Volumenmessgeräte für strömendes Wasser; Volumenmessgeräte für Kaltwasser“ (11/2001). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150420K − PTB-Anforderungen 6.3 „Volumenmessgeräte für strömendes Wasser; Wasserzähler mit elektronischem Zählwerk“ (3/2005). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150420R. Für Messgeräte nach Anlage 6 Abschnitt 1 Teil 1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung sind gemäß § 18 Absatz 5 MessEV die wesentlichen Anforderungen der folgenden EWG-Richtlinie zu erfüllen: − Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler (ABl. L 14 vom 20.01.1975, S. 1). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Für Messgeräte nach Anlage 6 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung wird gemäß § 9 MessEV vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Für Messgeräte nach Anlage 6 Abschnitt 1 Teil 1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung kann gemäß § 18 Absatz 4 MessEV eine EG-Ersteichung erteilt werden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 6 Abschnitt 1 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Fehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: − Inbetriebnahme gemäß DVGW W 406 „Volumenund Durchflussmessung von kaltem Trinkwasser in Druckrohrleitungen - Auswahl, Bemessung, Einbau und Betrieb von Wasserzählern“ (1/2012). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 72 - 5.25 Warmwasserzähler nach EO 6-2 (Fassung vom 11.02.2007) Begriffsbestimmung Warmwasserzähler nach EO 6-2 (Fassung vom 11.02.2007) sind Messgeräte im Sinne der EO 6-2 in der am 11.02.2007 geltenden Fassung. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: Für Messgeräte nach Anlage 6 Abschnitt 2 Teil 2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung: − Anlage 6 Abschnitt 2 der Eichordnung in der am 11.02.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 6.2 „Volumenmessgeräte für strömendes Wasser; Volumenmessgeräte für Warmwasser“ (11/2001). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150420P − PTB-Anforderungen 6.3 „Volumenmessgeräte für strömendes Wasser; Wasserzähler mit elektronischem Zählwerk“ (3/2005). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150420R − PTB-Anforderungen 6.4 „Volumenmessgeräte für strömendes Wasser; Temperaturgesteuerte Wasserzähler“ (1/1997). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150420S. Für Messgeräte nach Anlage 6 Abschnitt 2 Teil 1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung sind gemäß § 18 Absatz 5 MessEV die wesentlichen Anforderungen der folgenden EWG-Richtlinie zu erfüllen: − Richtlinie 79/830/EWG des Rates vom 11. September 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Warmwasserzähler (ABl. L 259 vom 15.10.1979, S. 1). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Für Messgeräte nach Anlage 6 Abschnitt 2 Teil 2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung wird gemäß § 9 MessEV vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Für Messgeräte nach Anlage 6 Abschnitt 2 Teil 1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung kann gemäß § 18 Absatz 4 MessEV eine EG-Ersteichung erteilt werden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 73 - − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 6 Abschnitt 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Fehlergrenze). 5.26 EU-Gaszähler Begriffsbestimmung EU-Gaszähler sind Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU Anhang IV (MI-002) Teil I ("Gaszähler") und dienen der Messung, Speicherung und Anzeige der das Gerät durchströmenden Menge Brenngas (Volumen oder Masse). Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Gemäß § 7 Absatz 1 MessEG wird bei Anwendung einer harmonisierten Norm oder eines normativen Dokuments, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind. Folgende Normen und normativen Dokumente werden gemäß der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Fundstellen angewendet: − DIN EN 12261 „Gaszähler - Turbinenradgaszähler; Deutsche Fassung EN 12261:2002 + A1:2006“ (07/2007) gemäß Mitteilung (2012/C 218/08), ABl. C 218 vom 24.07.2012, S. 7. − DIN EN 12480 „Gaszähler - Drehkolbengaszähler; Deutsche Fassung EN 12480:2002+A1:2006“ (09/2007) und Berichtigung 1 „Gaszähler - Drehkolbengaszähler; Deutsche Fassung EN 12480:2002+A1:2006, Berichtigungen zu DIN EN 12480:2007-09“ (1/2008) gemäß Mitteilung (2012/C 218/08), ABl. C 218 vom 24.07.2012, S. 7 − DIN EN 1359 „Gaszähler - Balgengaszähler; Deutsche Fassung EN 1359:1998 + A1:2006“ (6/2007) und Berichtigung 1 „Gaszähler - Balgengaszähler; Deutsche Fassung EN 1359:1998 + A1:2006, Berichtigung zu DIN EN 1359:2007-06“ (9/2008) gemäß Mitteilung (2012/C 218/08), ABl. C 218 vom 24.07.2012, S. 7. − DIN EN 14236 „Ultraschall-Haushaltsgaszähler; Deutsche Fassung EN 14236:2007“ (06/2008) gemäß Mitteilung (2012/C 218/08), ABl. C 218 vom 24.07.2012, S. 7. − OIML R 137-1-2 „Gas meters. Part 1 Metrological and technical requirements and Part 2 Metrological controls and performance tests“ (2012) gemäß Mitteilung (2014/C 76/01), ABl. C 76 vom 14.03.2014, S. 1. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV sind die in Anlage 3 der MessEV benannten Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 80 - Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 7 Abschnitt 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Fehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Inbetriebnahme gemäß: − Technische Richtlinien G 9 „Eichung und Inbetriebnahme von Mengenumwertern und Wirkdruckgaszählern mit Zustandserfassung“ (11/2009). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151214E − DVGW G 486 „Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen; Berechnung und Anwendung“ (8/1992) DVGW G 486-B2 „2. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 486 - Ergänzende Anforderungen zur Berechnung und Anwendung von Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen“ (12/2005) − DVGW G 492 „Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar - Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung“ (1/2004) − PTB-Prüfregeln Band 20 „Elektronische Mengenumwerter für Gas“. 1. Auflage 1993. 5.31 EU-Gasmengenumwerter (TG) Begriffsbestimmung EU-Gasmengenumwerter sind an einem Gaszähler angebrachte Teilgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU Anhang IV (MI-002) Teil II ("Mengenumwerter") und dienen der automatischen Umwertung auf den Basiszustand der durch den Gaszähler ermittelten Menge Brenngases. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Gemäß § 7 Absatz 1 MessEG wird bei Anwendung einer harmonisierten Norm oder eines normativen Dokuments, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 81 - Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind. Folgende Normen und normativen Dokumente werden gemäß der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Fundstellen angewendet: − DIN EN 12405-1 „Gaszähler - Umwerter - Teil 1: Volumenumwertung; Deutsche Fassung EN 12405-1:2005+A2:2010“ (04/2011) gemäß Mitteilung (2012/C 218/08), ABl. C 218 vom 24.07.2012, S. 7 − OIML R 140 „Measuring systems for gaseous fuel“ (2007) gemäß Mitteilung (2009/C 268/01), ABl. C 268 vom 10.11.2009, S. 1. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV sind die in Anlage 3 der MessEV benannten Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Richtlinie 2014/32/EU Anhang IV (MI-002) angegebenen Fehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Inbetriebnahme gemäß: − Technische Richtlinien G 9 „Eichung und Inbetriebnahme von Mengenumwertern und Wirkdruckgaszählern mit Zustandserfassung“ (11/2009). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151214E − Technische Richtlinien G 15 „Gasabrechnung – Flüssiggas“ (11/2011). PhysikalischTechnische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150810H − DVGW G 486 „Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen; Berechnung und Anwendung“ (8/1992) DVGW G 486-B2 „2. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 486 - Ergänzende Anforderungen zur Berechnung und Anwendung von Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen“ (12/2005) − DVGW G 492 „Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar - Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung“ (1/2004) − DVGW G 685 „Gasabrechnung“ (11/2008) DVGW G 685-B1 „1. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685 Gasabrechnung - Marktrollenübergreifende Anwendung der Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes G 685 für die Prozesse der GeLi Gas bei SLP-Zählpunkten“ (6/2010) DVGW G 685-B2 „ 2. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685 Gasabrechnung - Abrechnung von RLM-Zählpunkten“ (12/2011) http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 82 - − PTB-Prüfregeln Band 20 „Elektronische Mengenumwerter für Gas“. 1. Auflage 1993 − WELMEC 11.1 „Measuring Instruments Directive 2004/22/EC; Common application for utility meters“ (1/2014). 5.32 ZE: Temperaturund Zustands-Mengenumwerter Begriffsbestimmung Temperaturund Zustands-Mengenumwerter sind Zusatzeinrichtungen zur Bestimmung des Volumens im Basiszustand oder der Masse zusammen mit einem daran angeschlossenen kompatiblen Gaszähler für nicht brennbare Gase oder derartige Geräte, die nicht in Haushalt, Gewerbe oder Leichtindustrie eingesetzt werden und keine Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU sind. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 7 Abschnitt 4 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − DIN EN 12405-1 „Gaszähler - Umwerter - Teil 1: Volumenumwertung; Deutsche Fassung EN 12405-1:2005+A2:2010“ (04/2011) − PTB-Anforderungen 7.3 „Messgeräte für Gas; Zusatzeinrichtungen“ (11/2010). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150420E − PTB-Anforderungen 7.4 „Messgeräte für Gas; Mengenumwerter“ (11/2010). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150420F − PTB-Anforderungen 50.7 „Anforderungen an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (4/2002). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728F − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Folgende zurzeit noch nicht in deutscher Sprache verfügbaren Dokumente sind ebenfalls zur Anwendung geeignet, die wesentlichen Anforderungen, die von diesen Dokumenten abgedeckt werden, zu erfüllen, entfalten jedoch keine Vermutungswirkung: − OIML R 140 „Measuring systems for gaseous fuel“ (2007) gemäß Mitteilung (2009/C 268/01), ABl. C 268 vom 10.11.2009, S. 1 − WELMEC 11.1 „Measuring Instruments Directive 2004/22/EC; Common application for utility meters“ 1/2014). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 83 - Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 7 Abschnitt 4 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Fehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Inbetrriebnahme gemäß − Technische Richtlinien G 9 „Eichung und Inbetriebnahme von Mengenumwertern und Wirkdruckgaszählern mit Zustandserfassung“ (11/2009). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151214E − Technische Richtlinien G 15 „Gasabrechnung – Flüssiggas“ (11/2011). PhysikalischTechnische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150810H − DVGW G 486 „Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen; Berechnung und Anwendung“ (8/1992) DVGW G 486-B2 „2. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 486 - Ergänzende Anforderungen zur Berechnung und Anwendung von Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen“ (12/2005) − DVGW G 492 „Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar - Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung“ (1/2004) − DVGW G 685 „Gasabrechnung“ (11/2008) DVGW G 685-B1 „1. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685 Gasabrechnung - Marktrollenübergreifende Anwendung der Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes G 685 für die Prozesse der GeLi Gas bei SLP-Zählpunkten“ (6/2010) DVGW G 685-B2 „ 2. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685 Gasabrechnung - Abrechnung von RLM-Zählpunkten“ (12/2011) − PTB-Prüfregeln Band 20 „Elektronische Mengenumwerter für Gas“. 1. Auflage 1993 − WELMEC 11.1 „Measuring Instruments Directive 2004/22/EC; Common application for utility meters“ (1/2014). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 84 - 5.33 ZE: Dichte-Mengenumwerter Begriffsbestimmung Dichte-Mengenumwerter sind Zusatzeinrichtungen zur Bestimmung des Volumens im Basiszustand oder der Masse, die zur Umwertung Dichtesensoren einsetzen und keine Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU sind. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 7 Abschnitt 4 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − DIN EN 12405-1 „Gaszähler - Umwerter - Teil 1: Volumenumwertung; Deutsche Fassung EN 12405-1:2005+A2:2010“ (04/2011) − PTB-Anforderungen 7.3 „Messgeräte für Gas; Zusatzeinrichtungen“ (11/2010). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150420E − PTB-Anforderungen 7.4 „Messgeräte für Gas; Mengenumwerter“ (11/2010). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150420F − PTB-Anforderungen 50.7 „Anforderungen an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (4/2002). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728F − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Folgende zurzeit noch nicht in deutscher Sprache verfügbaren Dokumente sind ebenfalls zur Anwendung geeignet, die wesentlichen Anforderungen, die von diesen Dokumenten abgedeckt werden, zu erfüllen, entfalten jedoch keine Vermutungswirkung: − OIML R 140 „Measuring systems for gaseous fuel“ (2007) gemäß Mitteilung (2009/C 268/01), ABl. C 268 vom 10.11.2009, S. 1 − WELMEC 11.1 „Measuring Instruments Directive 2004/22/EC; Common application for utility meters“ (1/2014). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 85 - − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 7 Abschnitt 4 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Fehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Inbetriebnahme gemäß: − Technische Richtlinien G 9 „Eichung und Inbetriebnahme von Mengenumwertern und Wirkdruckgaszählern mit Zustandserfassung“ (11/2009). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151214E − PTB-Prüfregeln Band 20 „Elektronische Mengenumwerter für Gas“. 1. Auflage 1993 − WELMEC 11.1 „Measuring Instruments Directive 2004/22/EC; Common application for utility meters“ (1/2014). 5.34 ZE: getrennt und integriert angeordnete Zusatzeinrichtungen für Gaszähler oder Mengenumwerter Begriffsbestimmung Getrennt und integriert angeordnete Zusatzeinrichtungen für Gaszähler oder Mengenumwerter sind Zusatzeinrichtungen für Gaszähler oder Mengenumwerter, die der Messung und Registrierung von zeitbezogenen Ergebnisgrößen dienen oder die eine Funktion ausführen, die für die Messrichtigkeit von Bedeutung ist (nicht rückwirkungsfrei). Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 7 Abschnitt 3 Nummer 3 und 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 7.3 „Messgeräte für Gas; Zusatzeinrichtungen“ (11/2010). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150420E − PTB-Anforderungen 50.7 „Anforderungen an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (4/2002). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728F − PTB-Anforderungen 50.8 „Smart Meter Gateway“ (12/2014). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728C − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 86 - Folgende zurzeit noch nicht in deutscher Sprache verfügbaren Dokumente sind ebenfalls zur Anwendung geeignet, die wesentlichen Anforderungen, die von diesen Dokumenten abgedeckt werden, zu erfüllen, entfalten jedoch keine Vermutungswirkung: − WELMEC 11.1 „Measuring Instruments Directive 2004/22/EC; Common application for utility meters“ (1/2014). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 7 Abschnitt 3 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung und die in PTB-A 50.7 festgelegte Fehlergrenze für die Zeitbestimmung. Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Inbetriebnahme gemäß: − PTB-Prüfregeln Band 20 „Elektronische Mengenumwerter für Gas“. 1. Auflage 1993 − PTB Prüfregeln Band 22 „Elektronische Zusatzeinrichtungen zur Bildung neuer Messwerte für Gas, Wasser und Wärme“. 1. Auflage 1996. 5.35 ZE: Gebergeräte für Zählwerkstände Begriffsbestimmung Gebergeräte für Zählwerkstände sind Zusatzeinrichtungen für Gaszähler zur Wandlung von Ausgangssignalen in digitale Signale. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 7 Abschnitt 3 Nummer 3 und 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 87 - − PTB-Anforderungen 7.3 „Messgeräte für Gas; Zusatzeinrichtungen“ (11/2010). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150420E − PTB-Anforderungen 50.7 „Anforderungen an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (4/2002). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728F − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze nicht erforderlich, da diese Zusatzeinrichtungen keine eigene Fehlergrenze haben (keine Abweichung zur Anzeige des Messgeräts). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Inbetriebnahme gemäß: − Technische Richtlinien G 5 „Eichung von mechanisch angetriebenen Zusatzeinrichtungen und Impulsgebern“ (9/2003). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: − DVGW G 492 „Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar - Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung“ (1/2004) − PTB-Prüfregeln Band 20 „Elektronische Mengenumwerter für Gas“. 1. Auflage 1993. 5.36 ZE: Brennwert-Mengenumwerter Begriffsbestimmung Brennwert-Mengenumwerter sind Zusatzeinrichtungen zur Bestimmung der gelieferten Verbrennungsenthalpie von Gas, die mit einem kompatiblen Mengenumwerter oder Massezähler und einem oder mehreren kompatiblen Gasbeschaffenheitsmessgeräten arbeiten. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 88 - Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 7 Abschnitt 4 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − DIN EN 12405-1 „Gaszähler - Umwerter - Teil 1: Volumenumwertung; Deutsche Fassung EN 12405-1:2005+A2:2010“ (04/2011) − PTB-Anforderungen 7.4 „Messgeräte für Gas; Mengenumwerter“ (11/2010). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150420F − PTB-Anforderungen 50.7 „Anforderungen an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (4/2002). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728F − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011) Folgende zurzeit noch nicht in deutscher Sprache verfügbaren Dokumente sind ebenfalls zur Anwendung geeignet, die wesentlichen Anforderungen, die von diesen Dokumenten abgedeckt werden, zu erfüllen, entfalten jedoch keine Vermutungswirkung: − OIML R 140 „Measuring systems for gaseous fuel“ (2007) gemäß Mitteilung (2009/C 268/01), ABl. C 268 vom 10.11.2009, S. 1. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 7 Abschnitt 4 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Fehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Inbetriebnahme gemäß: − DVGW G 492 „Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar - Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung“ (1/2004) http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 89 - − DVGW G 685 „Gasabrechnung“ (11/2008) DVGW G 685-B1 „1. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685 Gasabrechnung - Marktrollenübergreifende Anwendung der Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes G 685 für die Prozesse der GeLi Gas bei SLP-Zählpunkten“ (6/2010) DVGW G 685-B2 „ 2. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685 Gasabrechnung - Abrechnung von RLM-Zählpunkten“ (12/2011) − PTB-Prüfregeln Band 20 „Elektronische Mengenumwerter für Gas“. 1. Auflage 1993. 5.37 Volumengaszähler nach EO 7-1 (Fassung vom 11.02.2007) Begriffsbestimmung Volumengaszähler nach EO 7-1 (Fassung vom 11.02.2007) sind Messgeräte im Sinne der EO 7-1 in der am 11.02.2007 geltenden Fassung. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: Für Messgeräte nach Anlage 7 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung: − Anlage 7 Abschnitt 1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 7.1 „Messgeräte für Gas; Volumengaszähler“ (4/1988). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150420A. Für Messgeräte nach Anlage 7 Abschnitt 1 Teil 1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung sind gemäß § 18 Absatz 5 MessEV die wesentlichen Anforderungen der folgenden EWG-Richtlinie zu erfüllen: − Richtlinie 71/318/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler (ABl. L 202 vom 06.09.1971, S. 21). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Für Messgeräte nach Anlage 7 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung wird gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Für Messgeräte nach Anlage 7 Abschnitt 1 Teil 1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung kann gemäß § 18 Absatz 4 MessEV eine EG-Ersteichung erteilt werden. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 96 - − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). 6.4 Scheinverbrauchszähler Begriffsbestimmung Scheinverbrauchszähler sind Elektrizitätsmessgeräte zur Bestimmung der elektrischen Scheinarbeit und/oder Scheinleistung. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 20.1 „Messgeräte für Elektrizität; Elektrizitätszähler und deren Zusatzeinrichtungen“ (12/2003). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728H − PTB-Anforderungen 50.7 „Anforderungen an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (4/2002). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728F. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 97 - 6.5 Gleichstromzähler Begriffsbestimmung Gleichstromzähler sind Elektrizitätsmessgeräte zur Bestimmung der elektrischen Gleichstromarbeit. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 20.1 „Messgeräte für Elektrizität; Elektrizitätszähler und deren Zusatzeinrichtungen“ (12/2003). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728H − PTB-Anforderungen 50.7 „Anforderungen an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (4/2002). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728F. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). 6.6 ZE: getrennt und integriert angeordnete Zusatzeinrichtungen einschl. Smart-Meter-Gateway für Elektrizitätsmessgeräte Begriffsbestimmung Getrennt und integriert angeordnete Zusatzeinrichtungen einschl. Smart-Meter-Gateway für Elektrizitätsmessgeräte sind Zusatzeinrichtungen, die zum Anschluss an Elektrizitätszähler bestimmt sind. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 98 - Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 20.1 „Messgeräte für Elektrizität; Elektrizitätszähler und deren Zusatzeinrichtungen“ (12/2003). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728H − PTB-Anforderungen 50.7 „Anforderungen an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (4/2002). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728F. − PTB-Anforderungen 50.8 „Smart Meter Gateway“ (12/2014). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728C. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 2 angegebenen Eichfehlergrenze). 6.7 Messgeräte für andere Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität Begriffsbestimmung Messgeräte für andere Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität sind Messgeräte, die zum Zweck der Abrechnung von Versorgungsleistungen andere Messgrößen als elektrische Arbeit und/oder Leistung quantitativ erfassen. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 99 - − PTB-Anforderungen 50.7 „Anforderungen an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (4/2002). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728F. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten − Keine. 6.8 Messgeräte im Anwendungsbereich E-Mobilität Begriffsbestimmung Messgeräte im Anwendungsbereich E-Mobilität sind Messgeräte, die dem Zweck dienen, käufliche Elektrizität zum Aufladen von Elektrofahrzeugen in automatisierter Form zu ermöglichen. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − PTB-Anforderungen 50.7 „Anforderungen an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (4/2002). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728F. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 -100 - − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). 6.9 Messwandler für Elektrizitätszähler Begriffsbestimmung Messwandler für Elektrizitätszähler sind Maßverkörperungen zur Bereitstellung eines festen Übersetzungsverhältnisses. Sie dienen der Anpassung des zu messenden elektrischen Stroms und/oder der elektrischen Spannungen an die Nenneingangsgrößen von Elektrizitätszählern. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 20 Abschnitt 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 20.2 „Messgeräte für Elektrizität; Messwandler für Elektrizitätszähler“ (12/2009). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728N − DIN EN 61869-1 „Messwandler - Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 618691:2007, modifiziert); Deutsche Fassung EN 61869-1:2009“ (04/2010) DIN EN 61869-2 „Messwandler - Teil 2: Zusätzliche Anforderungen für Stromwandler (IEC 61869-2:2012); Deutsche Fassung EN 61869-2:2012“ (07/2013) DIN EN 61869-2 Berichtigung 1 „−;Berichtigung zu DIN EN 61869-2:2013-07“ (06/2014) DIN EN 61869-3 „Messwandler - Teil 3: Zusätzliche Anforderungen für induktive Spannungswandler (IEC 61869-3:2011); Deutsche Fassung EN 61869-3:2011“ (05/2012). DIN EN 61869-4 „Messwandler - Teil 4: Zusätzliche Anforderungen für kombinierte Wandler (IEC 61869-4:2013); Deutsche Fassung EN 61869-4:2014“ (04/2015). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 101 - − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 20 Abschnitt 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). 6.10 Elektrizitätszähler für Wirkenergie nach EO 20-1 (Fassung vom 11.02.2007) Begriffsbestimmung Elektrizitätszähler für Wirkenergie nach EO 20-1 (Fassung vom 11.02.2007) sind Messgeräte im Sinne der EO 20-1 in der am 11.02.2007 geltenden Fassung. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: Für Messgeräte nach Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung: − Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 20.1 „Messgeräte für Elektrizität; Elektrizitätszähler und deren Zusatzeinrichtungen“ (12/2003). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728H Für Messgeräte nach Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung sind gemäß § 18 Absatz 5 MessEV die wesentlichen Anforderungen einer EWG-Richtlinie zu erfüllen (Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19.11.1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße). − Richtlinie 76/891/EWG des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler (ABl. L 336 vom 04.12.1976, S. 30). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Für Messgeräte nach Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung wird gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Für Messgeräte nach Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung kann gemäß § 18 Absatz 4 MessEV eine EG-Ersteichung erteilt werden. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 102 - Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 20 Abschnitt 1 der Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). 7 Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) 7.1 EU-Wärmezähler Begriffsbestimmung EU-Wärmezähler sind Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU Anhang VI (MI-004) ("Wärmezähler") und dienen der Messung der in einen Wärmetauscherkreislauf von einer als Wärmeträgerflüssigkeit bezeichneten Flüssigkeit abgegebenen Wärme (heizen). Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Gemäß § 7 Absatz 1 MessEG wird bei Anwendung einer harmonisierten Norm oder eines normativen Dokuments, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind. Folgende Normen und normativen Dokumente werden gemäß der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Fundstellen angewendet: − DIN EN 1434-1 „Wärmezähler - Teil 1: Allgemeine Anforderungen; Deutsche Fassung EN 1434-1:2007“ (05/2007) DIN EN 1434-2 „Wärmezähler - Teil 2: Anforderungen an die Konstruktion; Deutsche Fassung EN 1434-2:2007“ (05/2007) und Berichtigung 1 „-; Berichtigungen zu DIN EN 1434-2:2007-05; Deutsche Fassung EN 1434-2:2007/AC:2007“ (04/2008) DIN EN 1434-4 „Wärmezähler - Teil 4: Prüfungen für die Bauartzulassung; Deutsche Fassung EN 1434-4:2007“ (05/2007) DIN EN 1434-5 „Wärmezähler - Teil 5: Ersteichung; Deutsche Fassung EN 14345:2007“ (05/2007) − OIML R 75-1 „Heat meters. Part 1: General requirements“ (2002) OIML R 75-2 „Heat meters. Part 2: Type approval tests“ (2002) gemäß Mitteilung (2006/C 269/01), ABl. C 269 vom 04.11.2006 http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 103 - Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV sind die in Anlage 3 der MessEV benannten Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in 2014/32/EU Anhang VI (MI-004) angegebenen Fehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Inbetriebnahme gemäß: − DIN EN 1434-6 „Wärmezähler - Teil 6: Einbau, Inbetriebnahme, Überwachung und Wartung; Deutsche Fassung EN 1434-6:2007“ (05/2007) − Technische Richtlinien K 8 „Messgeräte für thermische Energie. Auswahl und Einbau von Temperaturfühlern für Messgeräte thermischer Energie (Wärme - und Kältezähler)“ (12/2014). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151115F − Technische Richtlinien K 9 „Messgeräte für thermische Energie. Inbetriebnahme von Wärmeund Kältezählern“ (12/2014). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151115H. Genauigkeitsanforderungen gemäß: − Anlage 22 Abschnitt 1 Nummer 2.2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (Messung in Wohnhaushalten mit Geräten mindestens der Klasse 3; bei Messung ab qp = 6 m3/h im gewerblichen Bereich/Leichtindustrie mit Geräten mindestens der Klasse 2). 7.2 TG für EU-Wärmezähler (Rechenwerk, Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und deren Kombinationen) Begriffsbestimmung Teilgeräte für EU-Wärmezähler (Rechenwerk, Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und deren Kombinationen) sind Teilgeräte eines Wärmezählers im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU Anhang VI (MI-004) ("Wärmezähler") und dienen in Kombination als Wärmezähler der Messung der in einen Wärmetauscherkreislauf von einer als Wärmeträgerflüssigkeit bezeichneten Flüssigkeit abgegebenen Wärme (heizen). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 104 - Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Gemäß § 7 Absatz 1 MessEG wird bei Anwendung einer harmonisierten Norm oder eines normativen Dokuments, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind. Folgende Normen und normativen Dokumente werden gemäß der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Fundstellen angewendet: − DIN EN 1434-1 „Wärmezähler - Teil 1: Allgemeine Anforderungen; Deutsche Fassung EN 1434-1:2007“ (05/2007) DIN EN 1434-2 „Wärmezähler - Teil 2: Anforderungen an die Konstruktion; Deutsche Fassung EN 1434-2:2007“ (05/2007) und Berichtigung 1 „-; Berichtigungen zu DIN EN 1434-2:2007-05; Deutsche Fassung EN 1434-2:2007/AC:2007“ (04/2008) DIN EN 1434-4 „Wärmezähler - Teil 4: Prüfungen für die Bauartzulassung; Deutsche Fassung EN 1434-4:2007“ (05/2007) DIN EN 1434-5 „Wärmezähler - Teil 5: Ersteichung; Deutsche Fassung EN 14345:2007“ (05/2007) − OIML R 75-1 „Heat meters. Part 1: General requirements“ (2002) OIML R 75-2 „Heat meters. Part 2: Type approval tests“ (2002) gemäß Mitteilung (2006/C 269/01), ABl. C 269 vom 04.11.2006. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV sind die in Anlage 3 der MessEV benannten Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in 2014/32/EU Anhang VI (MI-004) angegebenen Fehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Inbetriebnahme gemäß: − DIN EN 1434-6 „Wärmezähler - Teil 6: Einbau, Inbetriebnahme, Überwachung und Wartung; Deutsche Fassung EN 1434-6:2007“ (05/2007) − Technische Richtlinien K 8 „Messgeräte für thermische Energie. Auswahl und Einbau von Temperaturfühlern für Messgeräte thermischer Energie (Wärme - und Kältezähler)“ (12/2014). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151115F http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 105 - − Technische Richtlinien K 9 „Messgeräte für thermische Energie. Inbetriebnahme von Wärmeund Kältezählern“ (12/2014). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151115H. Genauigkeitsanforderungen gemäß: − Anlage 22 Abschnitt 1 Nummer 2.2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (Messung in Wohnhaushalten mit Geräten mindestens der Klasse 3; bei Messung ab qp = 6 m3/h im gewerblichen Bereich/Leichtindustrie mit Geräten mindestens der Klasse 2). 7.3 ZE: getrennt und integriert angeordnete Zusatzeinrichtungen einschließlich Smart-Meter-Gateway für Wärmeoder Kältezähler Begriffsbestimmung Getrennt und integriert angeordnete Zusatzeinrichtungen einschließlich Smart-MeterGateway für Wärmeoder Kältezähler sind Zusatzeinrichtungen, die zum Anschluss an Wärmeoder Kältezähler bestimmt sind. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − PTB-Anforderungen 50.8 „Smart Meter Gateway“ (12/2014). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728C − PTB-Anforderungen 50.7 „Anforderungen an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (4/2002). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728F. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß Richtlinie 2014/32/EU Anhang VI (MI-004) und die in den PTB-Anforderungen 50.7 festgelegte Fehlergrenze für die Zeitbestimmung. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 112 - − Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143) − Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Für EG-Alkoholometer kann gemäß § 18 Absatz 4 MessEV eine EG-Ersteichung erteilt werden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte in der Richtlinie 76/765/EWG angegebenen Fehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: − Inbetriebnahme gemäß Nummer 1.2 und 9 des Anhangs der Richtlinie 76/765/EWG (Das EG-Alkoholometer ist mit einem geeichten Thermometer zu verwenden. Das Thermometer kann in das EG-Alkoholometer eingebaut sein. Die Bezugstemperatur beträgt 20 °C.) 8.2 EG-Aräometer für Alkohol Begriffsbestimmung EG-Aräometer sind Messgeräte im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG zur Bestimmung der Dichte von Wasser-Ethanol-Gemischen. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Für EG-Aräometer sind gemäß § 18 Absatz 5 MessEV die wesentlichen Anforderungen der folgenden EWG-Richtlinien zu erfüllen: − Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143) − Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 113 - Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Für EG-Aräometer für Alkohol kann gemäß § 18 Absatz 4 MessEV eine EG-Ersteichung erteilt werden. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte in der Richtlinie 76/765/EWG angegebenen Fehlergrenze) Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: − Inbetriebnahme gemäß Nummer 1.2 und 9 des Anhangs der Richtlinie 76/765/EWG (Das EG-Aräometer ist mit einem geeichten Thermometer zu verwenden. Das Thermometer kann in das EG-Aräometer eingebaut sein. Die Bezugstemperatur beträgt 20 °C.) 8.3 Dichtearäometer Begriffsbestimmung Dichtearäometer sind Messgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 13 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 13.1 „Dichteund Gehaltsmessgeräte; Aräometer“ (12/1990). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151113A. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für Dichtearäometer: http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 114 - − Modul D1 − Modul F1. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 13 Abschnitt 1 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: − Inbetriebnahme gemäß PTB-Anforderungen 13.1 (12/1990) Nummer 1.2 und 5 (Das Messergebnis ist für eine Flüssigkeit bei Bezugstemperatur anzugeben. Das Dichtearäometer ist mit einem geeichten Thermometer zu verwenden. Das Thermometer kann eingebaut sein.) 8.4 Alkoholometer Begriffsbestimmung Alkoholometer sind Messgeräte nach dem Prinzip des Aräometers zur Bestimmung des Alkoholgehaltes von Wasser-Ethanol-Gemischen. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 13 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 13.1 „Dichteund Gehaltsmessgeräte; Aräometer“ (12/1990). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151113A. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für Alkoholometer: http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 115 - − Modul D1 − Modul F1. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 13 Abschnitt 1 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: − Inbetriebnahme gemäß PTB-Anforderungen 13.1 (12/1990) Nummer 1.2 und 5 (Das Messergebnis ist für ein Gemisch bei Bezugstemperatur (20 °C) anzugeben. Das Alkoholometer ist mit einem geeichten Thermometer zu verwenden. Das Thermometer kann eingebaut sein.) 8.5 Saccharimeter Begriffsbestimmung Saccharimeter sind Messgeräte nach dem Prinzip des Aräometers zur Bestimmung des Saccharosegehaltes in Saccharose-Wasser-Lösungen. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 13 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 13.1 „Dichteund Gehaltsmessgeräte; Aräometer“ (12/1990). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151113A. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für Saccharimeter: http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 116 - − Modul D1 − Modul F1. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 13 Abschnitt 1 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: − Inbetriebnahme gemäß PTB-Anforderungen 13.1 (12/1990) Nummer 1.2 und 5 (Das Messergebnis ist für eine Lösung bei Bezugstemperatur (20 °C) anzugeben. Das Saccharimeter ist mit einem geeichten Thermometer zu verwenden. Das Thermometer kann eingebaut sein.) 8.6 Pyknometer Begriffsbestimmung Pyknometer sind Maßverkörperungen des Volumens zur Ermittlung der Dichte von Flüssigkeiten. Dabei wird die Masse der Flüssigkeit mit einer Waage bestimmt. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 13 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 13.2 „Dichteund Gehaltsmessgeräte; Pyknometer“ (11/2001). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151113E. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für Pyknometer: http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 117 - − Modul D1 − Modul F1. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 13 Abschnitt 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: − Inbetriebnahme gemäß PTB-Anforderungen 13.2 (11/2001) Nummer 1.1 und 2.1 (Das Messergebnis ist für eine Flüssigkeit bei Bezugstemperatur anzugeben. Das Pyknometer ist mit einem geeichten Thermometer zu verwenden.) 8.7 Hydrostatische Waagen Begriffsbestimmung Hydrostatische Waagen sind Messgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten; ausgeführt als Mohr-Westphal-Waagen mit Senkkörpereinrichtungen oder Senkkörpereinrichtungen als Zusatzeinrichtungen zu Feinund Präzisionswaagen. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 13 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für Hydrostatische Waagen: − Modul D1 − Modul F1. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 118 - Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 13 Abschnitt 3 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). 8.8 Tauchkörper Begriffsbestimmung Tauchkörper sind Maßverkörperungen des Volumens zur Ermittlung der Dichte von Flüssigkeiten. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 13 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für Tauchkörper: − Modul D1 − Modul F1. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 13 Abschnitt 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 119 - 8.9 Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip Begriffsbestimmung Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip sind Messgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten. Dabei wird die Masse der Flüssigkeit für ein bekanntes/konstantes Volumen nach dem Schwingerprinzip ermittelt. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 13 Abschnitt 6 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 13.6 „Dichteund Gehaltsmessgeräte; FlüssigkeitsDichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip“ (6/1994). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151113H. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weiteres geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV ist für Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip: − Modul G. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 13 Abschnitt 6 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). 8.10 Dichtearäometer für milchwirtschaftliche Untersuchungen Begriffsbestimmung Dichtearäometer für milchwirtschaftliche Untersuchungen sind Messgeräte nach dem Prinzip des Aräometers zur Bestimmung der Dichte von Milch, Magermilch oder Buttermilchserum. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 120 - Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 17 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 17.3 „Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen; Dichtearäometer für Milch, Magermilch und Buttermilchserum“ (4/1988). PhysikalischTechnische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151113M. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für Dichtearäometer für milchwirtschaftliche Untersuchungen: − Modul D1 − Modul F1. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 17 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: − Inbetriebnahme gemäß PTB-Anforderungen 17.3 (4/1988) Nummer 1 und 3 (Das Messergebnis ist für eine Flüssigkeit bei der Bezugstemperatur (20 °C) anzugegeben. Das Dichtearäometer ist mit einem geeichten Thermometer zu verwenden. Das Thermometer kann eingebaut sein.) 8.11 Butyrometer für milchwirtschaftliche Untersuchungen an flüssigen Milcherzeugnissen Begriffsbestimmung Butyrometer für milchwirtschaftliche Untersuchungen an flüssigen Milcherzeugnissen sind Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts in Milch und flüssigen Milcherzeugnissen. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 121 - Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 17 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 17.1 „Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen; Butyrometer“ (4/1988). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151113P. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weitere geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV sind für Butyrometer für milchwirtschaftliche Untersuchungen an flüssigen Milcherzeugnissen: − Modul A2 − Modul D1 − Modul F1. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 17 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). 9 Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten 9.1 Feuchtemessgeräte für Getreide und Ölfrüchte Begriffsbestimmung Feuchtemessgeräte für Getreide und Ölfrüchte (Getreidefeuchtemessgeräte) sind Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide oder von Ölfrüchten. Der Feuchtegehalt ist der Massenanteil in Prozent, um den sich die Masse des Messgutes unter spezifizierten Trocknungsbedingungen reduziert. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 128 - − DIN EN ISO 6976 „Erdgas - Berechnung von Brennund Heizwert, Dichte, relativer Dichte und Wobbeindex aus der Zusammensetzung (ISO 6976:1995 + Corrigendum 1:1997 + Corrigendum 2:1997 + Corrigendum 3:1999); Deutsche Fassung EN ISO 6976:2005“ (09/2005) − DIN EN ISO 13686 „Erdgas - Bestimmung der Beschaffenheit (ISO 13686:2013); Deutsche Fassung EN ISO 13686:2013“ (12/2013) − DVGW G 260 „Gasbeschaffenheit“ (3/2013) − DVGW G 262 „Nutzung von Gasen aus regenerativen Quellen in der öffentlichen Gasversorgung" (9/2011) − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011) Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 7 Abschnitt 6 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze) Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Inbetriebnahme gemäß: − PTB-Anforderungen 7.62 „Messgeräte für Gas; Brennwertmessgeräte, Anforderungen an den Gebrauchsort“ (1/1998). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151109D − PTB-Anforderungen 7.63 „Messgeräte für Gas; Anforderungen an Kalibriergase für Brennwertund Gasbeschaffenheitsmessgeräte“ (5/2011). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151109H − Technische Richtlinien G 11 „Richtlinie für die Wartung und Instandsetzung von selbsttätigen Gaskalorimetern der Fabrikate Foster-Cambridge und Cutler-Nammer“ (12/1991). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151214F − Technische Richtlinien G 12 „Korrektur der Messwerte von Brennwertmessgeräten (Gaskalorimeter) und Normdichtemessgeräten für Gase (12/1991). PhysikalischTechnische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151214H − Technische Richtlinien G 15 „Gasabrechnung – Flüssiggas“ (11/2011). PhysikalischTechnische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150810H http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 129 - − PTB Prüfregeln Band 27 „Messgeräte für Gas – Brennwertmessgeräte: Prüfung eichfähiger und nichteichfähiger Brennwertmessgeräte“. 1. Auflage 2001 − DIN 51857 „Gasförmige Brennstoffe und sonstige Gase - Berechnung von Brennwert, Heizwert, Dichte, relativer Dichte und Wobbeindex von Gasen und Gasgemischen“ (03/1997) − DIN EN ISO 13686 „Erdgas - Bestimmung der Beschaffenheit (ISO 13686:2013); Deutsche Fassung EN ISO 13686:2013“ (12/2013) − DVGW G 260 „Gasbeschaffenheit“ (3/2013) − DVGW G 262 „Nutzung von Gasen aus regenerativen Quellen in der öffentlichen Gasversorgung" (9/2011) − DVGW G 486 „Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen; Berechnung und Anwendung“ (8/1992) DVGW G 486-B2 „2. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 486 - Ergänzende Anforderungen zur Berechnung und Anwendung von Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen“ (12/2005) − DVGW G 488 „Anlagen für die Gasbeschaffenheitsmessung - Planung, Errichtung, Betrieb“ (4/2012) − DVGW G 685 „Gasabrechnung“ (11/2008) DVGW G 685-B1 „1. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685 Gasabrechnung - Marktrollenübergreifende Anwendung der Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes G 685 für die Prozesse der GeLi Gas bei SLP-Zählpunkten“ (6/2010) DVGW G 685-B2 „ 2. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685 Gasabrechnung - Abrechnung von RLM-Zählpunkten“ (12/2011). 10.2 Brennwert-Rekonstruktionssysteme Begriffsbestimmung Brennwert-Rekonstruktionssysteme sind Messgeräte zur vergangenheitsorientierten Berechnung von Brennwerten im Gasnetz bekannter Topologie, ausgehend von den bekannten Gasbeschaffenheitsdaten an den Einspeisestellen und den Volumenströmen. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 7 Abschnitt 6 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 7.64 „Messgeräte für Gas; Brennwertmessgeräte, Ermittlung von Abrechnungsbrennwerten und weiteren Gasbeschaffenheitsdaten mittels Zustandsrekonstruktion“ (12/1999). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151109K http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 130 - − PTB-Anforderungen 50.1 „Schnittstellen an Meßgeräten und Zusatzeinrichtungen“ (12/1989). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151109C − PTB-Anforderungen 50.7 „Anforderungen an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (4/2002). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728F − PTB Prüfregeln Band 22 „Elektronische Zusatzeinrichtungen zur Bildung neuer Messwerte für Gas, Wasser und Wärme“. 1. Auflage 1996 − PTB Prüfregeln Band 24 „Messgeräte für Gas - Messgeräte für den Kohlenstoffdioxidanteil in Brenngasen“. 1. Auflage 1998 − PTB Prüfregeln Band 27 „Messgeräte für Gas – Brennwertmessgeräte: Prüfung eichfähiger und nichteichfähiger Brennwertmessgeräte“. 1. Auflage 2001 − PTB Prüfregeln Band 28 „Messgeräte für Gas – Brennwertmessgeräte: Ermittlung von Abrechnungsbrennwerten und weiteren Gasbeschaffenheitsdaten mittels Zustandsrekonstruktion“. 1. Auflage 2000 − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weiteres geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV ist für Brennwerte-Rekonstruktionssysteme: − Modul G. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 7 Abschnitt 6 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze) Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Inbetriebnahme gemäß: − PTB-Anforderungen 7.64 „Messgeräte für Gas; Brennwertmessgeräte, Ermittlung von Abrechnungsbrennwerten und weiteren Gasbeschaffenheitsdaten mittels Zustandsrekonstruktion“ (12/1999). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151109K http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 131 - − PTB Prüfregeln Band 28 „Messgeräte für Gas – Brennwertmessgeräte: Ermittlung von Abrechnungsbrennwerten und weiteren Gasbeschaffenheitsdaten mittels Zustandsrekonstruktion“. 1. Auflage 2000 − DIN 51857 „Gasförmige Brennstoffe und sonstige Gase - Berechnung von Brennwert, Heizwert, Dichte, relativer Dichte und Wobbeindex von Gasen und Gasgemischen“ (03/1997) − DIN EN ISO 13686 „Erdgas - Bestimmung der Beschaffenheit (ISO 13686:2013); Deutsche Fassung EN ISO 13686:2013“ (12/2013) − DVGW G 260 „Gasbeschaffenheit“ (3/2013) − DVGW G 262 „Nutzung von Gasen aus regenerativen Quellen in der öffentlichen Gasversorgung" (9/2011) − DVGW G 486 „Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen; Berechnung und Anwendung“ (8/1992) DVGW G 486-B2 „2. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 486 - Ergänzende Anforderungen zur Berechnung und Anwendung von Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen“ (12/2005) − DVGW G 488 „Anlagen für die Gasbeschaffenheitsmessung - Planung, Errichtung, Betrieb“ (4/2012) − DVGW G 685 „Gasabrechnung“ (11/2008) DVGW G 685-B1 „1. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685 Gasabrechnung - Marktrollenübergreifende Anwendung der Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes G 685 für die Prozesse der GeLi Gas bei SLP-Zählpunkten“ (6/2010) DVGW G 685-B2 „ 2. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685 Gasabrechnung - Abrechnung von RLM-Zählpunkten“ (12/2011). 10.3 Gasbeschaffenheitsmessgeräte Begriffsbestimmung Gasbeschaffenheitsmessgeräte sind Messgeräte zur Bestimmung der Kompressibilitätszahl und anderer Gaskenngrößen bei der Lieferung von strömenden Gasen. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 7 Abschnitt 6 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − Anlage 7 Abschnitt 7 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − Anforderungen an Geräte zur Bestimmung der Gasbeschaffenheit“; PTB-Mitteilungen 118 (2008), Heft 1 S. 19 − PTB-Anforderungen 7.61 „Messgeräte für Gas; Brennwertmessgeräte“ (1/1998). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151109A http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 132 - − PTB-Anforderungen 7.62 „Messgeräte für Gas; Brennwertmessgeräte, Anforderungen an den Gebrauchsort“ (1/1998). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151109D − PTB-Anforderungen 7.63 „Messgeräte für Gas; Anforderungen an Kalibriergase für Brennwertund Gasbeschaffenheitsmessgeräte“ (5/2011). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151109H − PTB-Anforderungen 50.1 „Schnittstellen an Meßgeräten und Zusatzeinrichtungen“ (12/1989). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151109C − PTB-Anforderungen 50.7 „Anforderungen an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (4/2002). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728F − PTB Prüfregeln Band 22 „Elektronische Zusatzeinrichtungen zur Bildung neuer Messwerte für Gas, Wasser und Wärme“. 1. Auflage 1996 − PTB Prüfregeln Band 24 „Messgeräte für Gas - Messgeräte für den Kohlenstoffdioxidanteil in Brenngasen“. 1. Auflage 1998 − PTB Prüfregeln Band 27 „Messgeräte für Gas – Brennwertmessgeräte: Prüfung eichfähiger und nichteichfähiger Brennwertmessgeräte“. 1. Auflage 2001 − DIN 51857 „Gasförmige Brennstoffe und sonstige Gase - Berechnung von Brennwert, Heizwert, Dichte, relativer Dichte und Wobbeindex von Gasen und Gasgemischen“ (03/1997) − DIN EN ISO 6976 „Erdgas - Berechnung von Brennund Heizwert, Dichte, relativer Dichte und Wobbeindex aus der Zusammensetzung (ISO 6976:1995 + Corrigendum 1:1997 + Corrigendum 2:1997 + Corrigendum 3:1999); Deutsche Fassung EN ISO 6976:2005“ (09/2005) − DIN EN ISO 13686 „Erdgas - Bestimmung der Beschaffenheit (ISO 13686:2013); Deutsche Fassung EN ISO 13686:2013“ (12/2013) − DVGW G 260 „Gasbeschaffenheit“ (3/2013) − DVGW G 262 „Nutzung von Gasen aus regenerativen Quellen in der öffentlichen Gasversorgung" (9/2011) − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 133 - − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte in der Anlage 7 Abschnitt 6 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Inbetriebnahme gemäß: − PTB-Anforderungen 7.62 „Messgeräte für Gas; Brennwertmessgeräte, Anforderungen an den Gebrauchsort“ (1/1998). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151109D − PTB-Anforderungen 7.63 „Messgeräte für Gas; Anforderungen an Kalibriergase für Brennwertund Gasbeschaffenheitsmessgeräte“ (5/2011). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151109H − Technische Richtlinien G 14 „Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz“ (11/2007). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151214W − Technische Richtlinien G 16 „Eichung und Prüfung von Gasbeschaffenheitsmessgeräten“ (11/2012). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151214M − Technische Richtlinien G 19 „Einspeisung von Wasserstoff in das Erdgasnetz“ (12/2014). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151214U − PTB Prüfregeln Band 24 „Messgeräte für Gas - Messgeräte für den Kohlenstoffdioxidanteil in Brenngasen“. 1. Auflage 1998 − PTB Prüfregeln Band 27 „Messgeräte für Gas – Brennwertmessgeräte: Prüfung eichfähiger und nichteichfähiger Brennwertmessgeräte“. 1. Auflage 2001 − DIN 51857 „Gasförmige Brennstoffe und sonstige Gase - Berechnung von Brennwert, Heizwert, Dichte, relativer Dichte und Wobbeindex von Gasen und Gasgemischen“ (03/1997) − DIN EN ISO 13686 „Erdgas - Bestimmung der Beschaffenheit (ISO 13686:2013); Deutsche Fassung EN ISO 13686:2013“ (12/2013) − DVGW G 260 „Gasbeschaffenheit“ (3/2013) − DVGW G 486 „Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen; Berechnung und Anwendung“ (8/1992) DVGW G 486-B2 „2. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 486 - Ergänzende Anforderungen zur Berechnung und Anwendung von Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen“ (12/2005) − DVGW G 488 „Anlagen für die Gasbeschaffenheitsmessung - Planung, Errichtung, Betrieb“ (4/2012) − DVGW G 685 „Gasabrechnung“ (11/2008) DVGW G 685-B1 „1. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685 Gasabrechnung - Marktrollenübergreifende Anwendung der Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes G 685 für die Prozesse der GeLi Gas bei SLP-Zählpunkten“ (6/2010) http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 134 - DVGW G 685-B2 „ 2. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685 Gasabrechnung - Abrechnung von RLM-Zählpunkten“ (12/2011). 10.4 Gasbeschaffenheits-Rekonstruktionssysteme Begriffsbestimmung Gasbeschaffenheits-Rekonstruktionssysteme sind Messgeräte zur vergangenheitsorientierten Berechnung von Gasbeschaffenheitskenngrößen im Gasnetz bekannter Topologie, ausgehend von den bekannten Gasbeschaffenheitsdaten an den Einspeisestellen und den Volumenströmen. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 7 Abschnitt 6 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − Anlage 7 Abschnitt 7 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − Anforderungen an Geräte zur Bestimmung der Gasbeschaffenheit“; PTB-Mitteilungen 118 (2008), Heft 1 S. 19 − PTB-Anforderungen 7.64 „Messgeräte für Gas; Brennwertmessgeräte, Ermittlung von Abrechnungsbrennwerten und weiteren Gasbeschaffenheitsdaten mittels Zustandsrekonstruktion“ (12/1999). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151109K − PTB-Anforderungen 50.1 „Schnittstellen an Meßgeräten und Zusatzeinrichtungen“ (12/1989). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151109C − PTB-Anforderungen 50.7 „Anforderungen an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (4/2002). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728F − PTB Prüfregeln Band 22 „Elektronische Zusatzeinrichtungen zur Bildung neuer Messwerte für Gas, Wasser und Wärme“. 1. Auflage 1996 − PTB Prüfregeln Band 24 „Messgeräte für Gas - Messgeräte für den Kohlenstoffdioxidanteil in Brenngasen“. 1. Auflage 1998 − PTB Prüfregeln Band 27 „Messgeräte für Gas – Brennwertmessgeräte: Prüfung eichfähiger und nichteichfähiger Brennwertmessgeräte“. 1. Auflage 2001 − PTB Prüfregeln Band 28 „Messgeräte für Gas – Brennwertmessgeräte: Ermittlung von Abrechnungsbrennwerten und weiteren Gasbeschaffenheitsdaten mittels Zustandsrekonstruktion“. 1. Auflage 2000 − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 135 - Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Weiteres geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus der Anlage 4 der MessEV ist für Gasbeschaffenheits-Rekonstruktionssysteme: − Modul G. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte in Anlage 7 in den Abschnitten 6 und 7 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: Inbetriebnahme gemäß: − PTB-Anforderungen 7.64 „Messgeräte für Gas; Brennwertmessgeräte, Ermittlung von Abrechnungsbrennwerten und weiteren Gasbeschaffenheitsdaten mittels Zustandsrekonstruktion“ (12/1999). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151109K − PTB Prüfregeln Band 28 „Messgeräte für Gas – Brennwertmessgeräte: Ermittlung von Abrechnungsbrennwerten und weiteren Gasbeschaffenheitsdaten mittels Zustandsrekonstruktion“. 1. Auflage 2000 − DIN 51857 „Gasförmige Brennstoffe und sonstige Gase - Berechnung von Brennwert, Heizwert, Dichte, relativer Dichte und Wobbeindex von Gasen und Gasgemischen“ (03/1997) − DIN EN ISO 13686 „Erdgas - Bestimmung der Beschaffenheit (ISO 13686:2013); Deutsche Fassung EN ISO 13686:2013“ (12/2013) − DVGW G 260 „Gasbeschaffenheit“ (3/2013) − DVGW G 486 „Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen; Berechnung und Anwendung“ (8/1992) DVGW G 486-B2 „2. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 486 - Ergänzende Anforderungen zur Berechnung und Anwendung von Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen“ (12/2005) − DVGW G 488 „Anlagen für die Gasbeschaffenheitsmessung - Planung, Errichtung, Betrieb“ (4/2012) − DVGW G 685 „Gasabrechnung“ (11/2008) DVGW G 685-B1 „1. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685 Gasabrechnung - Marktrollenübergreifende Anwendung der Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes G 685 http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 136 - für die Prozesse der GeLi Gas bei SLP-Zählpunkten“ (6/2010) DVGW G 685-B2 „ 2. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685 Gasabrechnung - Abrechnung von RLM-Zählpunkten“ (12/2011). 10.5 ZE: Langzeitspeicher Begriffsbestimmung Langzeitspeicher sind Zusatzeinrichtungen zur Speicherung von Daten. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 7 Abschnitt 6 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 7.61 „Messgeräte für Gas; Brennwertmessgeräte“ (1/1998). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151109A − PTB-Anforderungen 50.1 „Schnittstellen an Meßgeräten und Zusatzeinrichtungen“ (12/1989). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151109C − PTB-Anforderungen 50.7 „Anforderungen an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (4/2002). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150728F − PTB Prüfregeln Band 27 „Messgeräte für Gas – Brennwertmessgeräte: Prüfung eichfähiger und nichteichfähiger Brennwertmessgeräte“. 1. Auflage 2001 − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 7 Abschnitt 6 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 137 - Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind: − Inbetriebnahme gemäß PTB Prüfregeln Band 27 „Messgeräte für Gas – Brennwertmessgeräte: Prüfung eichfähiger und nichteichfähiger Brennwertmessgeräte“. 1. Auflage 2001. 10.6 ZE: Fernanzeigen Begriffsbestimmung Fernanzeigen sind nicht rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen zur Dopplung der Hauptanzeige. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 7 Abschnitt 6 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 7.61 „Messgeräte für Gas; Brennwertmessgeräte“ (1/1998). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151109A − PTB Prüfregeln Band 27 „Messgeräte für Gas – Brennwertmessgeräte: Prüfung eichfähiger und nichteichfähiger Brennwertmessgeräte“. 1. Auflage 2001 − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 7 Abschnitt 6 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze). Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 144 - Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − DIN EN 60942 "Elektroakustik - Schallkalibratoren (IEC 60942:2003); Deutsche Fassung EN 60942:2003“ (5/2004) − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011), Typ P der Risikoklasse A, Abschnitt 10.8 findet keine Anwendung. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 21 Abschnitt 3 Nummer 5.2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das 1,25-Fache der Eichfehlergrenzen, gerundet auf zehntel Dezibel). 11.3 Schallexposimeter Begriffsbestimmung Schallexposimeter (Lärmdosimeter) sind Messgeräte zur Bestimmung der Schallexposition (Lärmdosis). Die Schallexposition berücksichtigt sowohl die Größe eines Schalldruckpegels als auch seine Dauer. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 145 - 12 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr 12.1 Geschwindigkeitsmessgeräte für Zweiräder in Rollenprüfständen Begriffsbestimmung Geschwindigkeitsmessgeräte für Zweiräder in Rollenprüfständen sind Messgeräte zur Bestimmung der Umfangsgeschwindigkeit der Antriebsräder von motorgetriebenen Zweirädern auf einem Rollenprüfstand. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 18 Abschnitt 3 Nummer 4.2.1 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − Anlage 18 Abschnitt 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 18.4 „Messgeräte im Straßenverkehr, Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen“ (4/1988). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150206M − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 18 Abschnitt 3 Nummer 4.3 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (5 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, 5 % des richtigen Wertes bei Messwerten größer als 100 km/h). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 146 - 12.2 Geschwindigkeitsmessgeräte in Kfz Begriffsbestimmung Geschwindigkeitsmessgeräte in Kfz (Videonachfahrsysteme) sind Messgeräte zur amtlichen Überwachung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen im fließenden Verkehr, die in ein Einsatzfahrzeug installiert sind. Die Messgeräte können zusätzlich über Funktionen zur Bestimmung der Wegstrecke und der Zeit verfügen. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 18 Abschnitt 3 zur Eichordnung in der am 31.12.2014 gültigen Fassung − PTB-Anforderungen 18.3 „Messgeräte im Straßenverkehr, Geschwindigkeitsmessgeräte in Kraftfahrzeugen – Video-Nachfahrsysteme -“ (12/2014). PhysikalischTechnische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150224A − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Bei zusätzlicher Bestimmung der Zeit: − Anlage 19 Nummer 3 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 18 Abschnitt 3 Nummer 4.3 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (5 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, 5 % des richtigen Wertes bei Messwerten größer als 100 km/h). Bei zusätzlicher Bestimmung der Wegstrecke: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in PTB-Anforderungen 18.3 (12/2014) angegebenen Eichfehlergrenze) Bei zusätzlicher Bestimmung der Zeit: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 19 Nummer 3 angegebenen Eichfehlergrenze). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 147 - 12.3 Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen Begriffsbestimmung Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen sind Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen wie Geschwindigkeit, zurückgelegter Wegstrecke und Fahrund Haltezeiten von Kraftfahrzeugen. Sie dienen der fortlaufenden Anzeige und Aufzeichnung der Fahrweise. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 18 Abschnitt 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 18.4 „Messgeräte im Straßenverkehr, Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen“ (4/1988). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150206M − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: Bestimmung der Geschwindigkeit: − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 18 Abschnitt 3 Nummer 4.3 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (5 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, 5 % des richtigen Wertes bei Messwerten größer als 100 km/h). Bestimmung der Wegstrecke − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 (4) der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in Anlage 18 Abschnitt 1 Nummer 4.4.2 angegebenen Eichfehlergrenze). Zeitantrieb der Schaublätter: − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 18 Abschnitt 4 Nummer 3.3 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (2 min/d, jedoch nicht mehr als 10 min in 7 d, wenn die aufziehfreie Laufzeit der Uhr mehr als 7 d beträgt). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 148 - 12.4 Verkehrsradargeräte Begriffsbestimmung Verkehrsradargeräte sind Messgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen unter Ausnutzung des Dopplereffektes. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 18 Abschnitt 11 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 12.01 „Messgeräte im öffentlichen Verkehr, Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte“ (10/2015). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151031B − PTB-Prüfregeln Band 19 „Verkehrsradargeräte“ (1990) − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 18 Abschnitt 11 Nummer 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, 3 % des richtigen Wertes bei Messwerten größer als 100 km/h). 12.5 Weg-Zeit-Messgeräte Begriffsbestimmung Weg-Zeit-Messgeräte sind Messgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen durch Messung der Zeit, die ein Fahrzeug für das Zurücklegen einer bekannten Wegstrecke benötigt. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 149 - Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 18 Abschnitt 11 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 12.01 „Messgeräte im öffentlichen Verkehr, Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte“ (10/2015). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151031B − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 18 Abschnitt 11 Nummer 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, 3 % des richtigen Wertes bei Messwerten größer als 100 km/h). 12.6 Laserhandmessgeräte Begriffsbestimmung Laserhandmessgeräte sind Messgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen durch Messung der von einem Fahrzeug zurückgelegten Wegstrecke und der dafür benötigten Zeit. Dabei erfolgt die Wegstreckenmessung durch Bestimmung der Entfernungsänderung mittels Laufzeitmessungen von reflektierten Laserimpulsen durch manuelles Anvisieren des Fahrzeugs durch den Bediener. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 18 Abschnitt 11 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 12.01 „Messgeräte im öffentlichen Verkehr, Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte“ (10/2015). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151031B − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 150 - Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 18 Abschnitt 11 Nummer 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, 3 % des richtigen Wertes bei Messwerten größer als 100 km/h). 12.7 Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte Begriffsbestimmung Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräten sind Messgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit von ein oder mehreren Fahrzeugen durch Messung der Winkelund Entfernungsänderung von automatisch ausgesendeten Laserimpulsen während einer bekannten Messzeit. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 18 Abschnitt 11 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 12.01 „Messgeräte im öffentlichen Verkehr, Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte“ (10/2015). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151031B − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 151 - − Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 18 Abschnitt 11 Nummer 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, 3 % des richtigen Wertes bei Messwerten größer als 100 km/h). 12.8 Rotlichtüberwachungsanlagen Begriffsbestimmung Rotlichtüberwachungsanlagen sind Messgeräte zur Bestimmung der Zeit, die vom Beginn der Rotphase einer Verkehrsampel (Wechsellichtzeichenanlage) bis zur Überfahrt eines Fahrzeuges über die Haltelinie mindestens verstrichen ist. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − PTB-Anforderungen 12.02 „Messgeräte im öffentlichen Verkehr, Rotlichtüberwachungsanlagen“ (10/2015). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151031C − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß PTB-Anforderungen 12.02 (10/2015) (Anforderungen bei der Verwendung entsprechenden Anforderungen beim Inverkehrbringen). 12.9 Verkehrs-Kontrollsysteme Begriffsbestimmung Verkehrs-Kontrollsysteme sind Messgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen und von deren Abständen zu vorausfahrenden Fahrzeugen durch Aufzeichnung der Verkehrssituationen und Auswertung der Bildaufzeichnung. http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 152 - Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − PTB-Anforderungen 12.03 „Messgeräte im öffentlichen Verkehr, VerkehrsKontrollsysteme“ (10/2015). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20151031F − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: Bestimmung von Geschwindigkeit, Differenzgeschwindigkeit oder Abstand: − Verkehrsfehlergrenze gemäß PTB-Anforderungen 12.03 Nummer 6 (10/2015) Bestimmung der Zeit − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte in der Anlage 19, Fassung vom 31.12.2014, angegebenen Eichfehlergrenze). 12.10 Stoppuhren Begriffsbestimmung Stoppuhren sind Messgeräte zur Bestimmung der Zeit zwischen zwei Ereignissen. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 19 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Prüfregeln Band 8 „Stoppuhren 17.01.72“ (1972). Reprint 2015. DOI: 10.7795/510.20150521A − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A Regelermittlungsausschuss Stand: 6. April 2016 - 153 - Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte in der Anlage 19, Fassung vom 31.12.2014, angegebenen Eichfehlergrenze). 12.11 Video-Uhren Begriffsbestimmung Video-Uhren sind elektronische Messgeräte zur Bestimmung der Zeit. Dabei werden die Zeitinformationen mithilfe eines Video-Systems in eine laufende Bildsequenz eingeblendet und gemeinsam mit der aktuellen Verkehrssituation aufgezeichnet. Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind: − Anlage 19 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung − PTB-Anforderungen 18.13 „Messgeräte im Straßenverkehr, Video-Uhren“ (12/2014). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150224E − WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011). Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt. Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV: − Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte in der Anlage 19, Fassung vom 31.12.2014, angegebenen Eichfehlergrenze).