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Physikalisch-Technische Bundesanstalt Nationales Metrologieinstitut November 2019 PTB-Anforderungen Messgrößen im öffentlichen Verkehr zur amtlichen Überwachung Geschwindigkeitsmessgeräte mit aufgeweitetem Laserstrahl (stationär, semistationär, transportabel) PTB-A 12.10
Diese PTB-Anforderungen behandeln folgende Messgeräte nach § 1 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a der Messund Eichverordnung zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr zur amtlichen Überwachung: Geschwindigkeitsmessgeräte mit aufgeweitetem Laserstrahl (stationär, semistationär, transportabel). Diese PTB-Anforderungen enthalten Anforderungen zu technischen Spezifikationen und Verwendungspflichten für Geschwindigkeitsmessgeräte mit aufgeweitetem Laserstrahl. Sie wurden von der PTB unter Beteiligung der betroffenen Kreise erstellt. Diese PTBAnforderungen bestehen aus zwei Teilen. Der erste Teil behandelt Regeln und technische Spezifikationen für Geschwindigkeitsmessgeräte mit aufgeweitetem Laserstrahl, um die wesentlichen Anforderungen an diese Messgeräte nach § 6 des Messund Eichgesetzes1 i. V. m. § 7 der Messund Eichverordnung2 zu konkretisieren. Der zweite Teil behandelt Regeln und Erkenntnisse zur näheren Bestimmung der Pflichten von Personen, die Geschwindigkeitsmessgeräte mit aufgeweitetem Laserstrahl oder deren Messwerte verwenden, nach §§ 31 und 33 Messund Eichgesetz und §§ 22 und 23 Messund Eichverordnung. __________ 1 MessEG vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist. 2 MessEV vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist. Diese Veröffentlichung steht unter der Lizenz CC BY-ND 3.0 DE "Creative Commons Namensnennung - Keine Bearbeitungen 3.0 Deutschland", siehe http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de/legalcode. Diese Lizenz erlaubt die Weiterverbreitung - auch kommerziell -, solange dies ohne Veränderungen und vollständig mit Quellenangabe und derselben CC-Lizenz geschieht. Eine Kurzübersicht der Lizenzbedeutung ist zu erreichen über http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de Zitiervorschlag für die Quellenangabe: PTB-Anforderungen 12.10 „Geschwindigkeitsmessgeräte mit aufgeweitetem Laserstrahl (stationär, semistationär, transportabel)“ (11/2019). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. https://doi.org/10.7795/510.20200127E
https://doi.org/10.7795/510.20200127E PTB-A 12.10 November 2019 Seite 1 von 24 Inhalt I Begriffsbestimmungen ............................................................................................. 3 II Anwendungsbereich, Zweck und Funktionen ....................................................... 6 Teil 1: Konkretisierung der wesentlichen Anforderungen an das Messgerät, Kennzeichnung und Aufschriften ............................................................... 8 1.1 Fehlergrenzen und Umgebungsbedingungen ................................................. 8 1.1.1 Fehlergrenzen ................................................................................................ 8 1.1.2 Umgebungsbedingungen ............................................................................... 8 1.1.2.1 Klimatische Umgebungsbedingungen ............................................................ 8 1.1.2.2 Mechanische Umgebungsbedingungen .......................................................... 9 1.1.2.3 Elektromagnetische Umgebungsbedingungen ............................................... 9 1.1.2.4 Weitere Einflussgrößen .................................................................................. 9 1.2 Reproduzierbarkeit der Messergebnisse ...................................................... 10 1.3 Wiederholbarkeit der Messergebnisse.......................................................... 10 1.4 Ansprechschwelle und Empfindlichkeit des Messgeräts ............................... 10 1.5 Messbeständigkeit........................................................................................ 10 1.6 Einfluss eines Defekts auf die Genauigkeit der Messergebnisse .................. 10 1.7 Eignung des Messgeräts .............................................................................. 11 1.7.1 Erschweren betrügerischer Nutzung und Falschbedienung .......................... 11 1.7.2 Eignung für beabsichtigte Nutzung ............................................................... 11 1.7.3 Versorgungsmessgeräte: einseitige Messabweichung ................................. 12 1.7.4 Unempfindlichkeit gegenüber kleinen Messgrößenschwankungen ............... 12 1.7.5 Robustheit .................................................................................................... 12 1.7.6 Kontrollierbarkeit der Messvorgänge (Marktüberwachung) ........................... 12 1.7.7 Software-Identifikation und Unbeeinflussbarkeit durch andere Software ...... 12 1.8 Schutz gegen Verfälschungen ...................................................................... 13 1.8.1 Anschluss von Zusatzeinrichtungen; rückwirkungsfreie Schnittstellen .......... 13 1.8.2 Sicherung vor Eingriffen; Nachweisbarkeit eines Eingriffs ............................ 13 1.8.3 Kennzeichnung und Sicherung der Software; Nachweisbarkeit eventueller Eingriffe ........................................................................................................ 13 1.8.4 Schutz von Messdaten und Software gegen Verfälschung ........................... 13 1.8.5 Versorgungsmessgeräte: keine Rücksetzbarkeit der Sichtanzeige ............... 14 1.9 Anzeige des Messergebnisses ..................................................................... 14 1.9.1 Anzeige oder Ausdruck des Ergebnisses und Ausnahmen ........................... 14 1.9.2 Anzeige klar und eindeutig; zusätzliche Anzeigen ........................................ 15 1.9.3 Ausdruck gut lesbar und unauslöschlich ....................................................... 15 1.9.4 Direktverkauf ................................................................................................ 15 1.9.5 Versorgungsmessgeräte: Anzeige ................................................................ 15
https://doi.org/10.7795/510.20200127E PTB-A 12.10 November 2019 Seite 2 von 24 1.10 Weiterverarbeitung von Daten zum Abschluss des Geschäftsvorgangs ....... 15 1.11 Konformitätsbewertung ................................................................................ 16 1.12 Kennzeichnung und Aufschriften .................................................................. 16 Teil 2: Verwendungspflichten ............................................................................... 17 2.1 Verkehrsfehlergrenzen (§ 22 Absatz 2 MessEV) .......................................... 17 2.2 Rückführung der Messwerte auf bestimmungsgemäß verwendete Messgeräte (§ 33 Absatz 1 und 2 MessEG) ................................................. 17 2.3 Sicherstellung der Eignung für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b MessEV) ......................................... 17 2.4 Sicherstellung des Einsatzes innerhalb des zulässigen Messbereiches (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c MessEV) ......................................... 17 2.5 Aufstellung, Anschluss, Handhabung und Wartung (§ 23 Absatz 1 Nummer 2 MessEV) ............................................................. 17 Quellenverzeichnis ................................................................................................... 18 Anhang A: Tabelle zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) .................... 20 Anhang B: Anforderungen an das Messprotokoll ................................................ 24
https://doi.org/10.7795/510.20200127E PTB-A 12.10 November 2019 Seite 3 von 24 I Begriffsbestimmungen Abgleiteffekt: Der Abgleiteffekt ist ein durch die Karosserieform bedingter Messfehler, der durch ein Gleiten des Laserstrahls entlang einer Fahrzeugseite oder entlang einer schrägen Front (z. B. Motorhaube) entsteht. Anzeigeeinheit: Funktionale Baueinheit zur messund eichrechtlich relevanten Darstellung der Falldatei nach erfolgter Prüfung auf Integrität (Unversehrtheit) und Authentizität (Ursprung). Bedieneinheit: Funktionale Baueinheit zur Steuerung und Einstellung verschiedenartiger Messgerätefunktionen. Bedienungsanleitung: Siehe Gebrauchsanweisung. Betroffener: Führer des Fahrzeugs, dessen Geschwindigkeit den Bildauslösegrenzwert überschritten hat. Bildauslösegrenzwert: Geschwindigkeitswert, ab dem Messgeräte, die mit einer Dokumentationseinheit ausgerüstet sind, ein Bilddokument erstellen und zusammen mit anderen Daten in einer Falldatei ablegen. Bilddokument: Bildsequenz, Einzelbild oder mehrere Einzelbilder. Bildsequenz: Folge von Einzelbildern mit einem festen Aufnahmetakt. Dokumentationseinheit: Funktionale Baueinheit des Messgerätes zur Erstellung von Bilddokumenten für die Gewährleistung der Zuordnungssicherheit. Ergänzende Dokumentationseinheit: Optionale Baueinheit des Messgerätes für die erweiterte Dokumentation (z. B. Fahreroder Kennzeichenerkennung). Falldatei: Digital signierte Zusammenstellung von Messdaten und Bilddokument. Fotoposition: Position des gemessenen Fahrzeugs zu dem Zeitpunkt, an dem die Dokumentationseinheit auslöst. Gebrauchsanleitung: Siehe Gebrauchsanweisung. Gebrauchsanweisung: Die Gebrauchsanweisung beinhaltet alle Informationen und Anweisungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Messgerätes. Der Verwender muss diese Informationen berücksichtigen und sämtliche Anweisungen einhalten. Deshalb werden der im MessEG verwendete Begriff der Gebrauchsanleitung und der in der MessEV verwendete Begriff der Bedienungsanleitung präzisiert und die Benennung Gebrauchsanweisung verwendet.
https://doi.org/10.7795/510.20200127E PTB-A 12.10 November 2019 Seite 4 von 24 Hersteller: Inhaber der Baumusterprüfbescheinigung (Konkretisierung von § 2 Abs. 6 MessEG). Lidar: Abkürzung für „Light Detection and Ranging“. Bezeichnung für ein Gerät, welches über die Laufzeit von Laserlichtpulsen z. B. Entfernungen bestimmt. Messbeginn: Zeitpunkt, zu dem der Verwender die Überwachung startet, nachdem er das Messgerät entsprechend den Vorgaben in der Gebrauchsanweisung eingerichtet hat. Messbeständigkeit: Eigenschaft eines Messgerätes, während der gesamten Nutzungsdauer Messrichtigkeit zu gewährleisten und die Messergebnisse, soweit diese im Messgerät gespeichert werden, unverändert zu erhalten. Messdaten: Messund eichrechtlich relevante Messgröße („geeichte Messgröße“): Messgröße, die im Anwendungsbereich des Messund Eichrechts verwendet wird und deren Messwert mit einem Messgerät ermittelt wird, das die Anforderungen des Messund Eichrechts erfüllt. Ergänzende Daten: Zusätzliche Informationen in der Falldatei, die über die geeichte Messgröße und Bilddokumente hinausgehen und die im Rahmen der Baumusterprüfung geprüft werden (z. B. Fahrtrichtung). Hilfsgröße: Zusätzliche Information in der Falldatei, die über die geeichte Messgröße und Bilddokumente hinausgeht und die im Rahmen der Baumusterprüfung nicht geprüft wird. Messeinheit: Funktionale Baueinheit zur Bestimmung und Speicherung der messund eichrechtlich relevanten Messgrößen. Messende: Zeitpunkt, zu dem der Verwender die Überwachung beendet hat. Messfeldrahmen: Im digitalen Bilddokument eingeblendeter Rahmen zur Kennzeichnung des vom Laserstrahl erfassten Bereichs. Messgeräte für den semistationären Einsatz: Messgeräte für den semistationären Einsatz sind für den Messeinsatz an unterschiedlichen Standorten ausgelegt, wobei im Unterschied zum transportablen Einsatz schärfere Anforderungen an Funktionsund Speicherprüfungen gestellt werden. Messgeräte für den stationären Einsatz: Messgeräte für den stationären Einsatz sind für den Messeinsatz an einem fest ausgewählten Standort ausgelegt, der für die Gültigkeitsdauer der Eichung unverändert bleibt.
https://doi.org/10.7795/510.20200127E PTB-A 12.10 November 2019 Seite 5 von 24 Messgeräte für den transportablen Einsatz: Messgeräte für den transportablen Einsatz sind für den Messeinsatz an unterschiedlichen Standorten ausgelegt. Messreihe: Menge der Falldateien, die zwischen Messbeginn und Messende erstellt wurden. Messrichtigkeit: Eigenschaft eines Messgerätes, bei bestimmungsgemäßer Verwendung richtige Messergebnisse zu ermitteln. Referenzauswerteprogramm: Auswerteprogramm, das die Signatur einer Falldatei prüft und anschließend in der Falldatei enthaltenen Daten anzeigt. Das Referenzauswerteprogramm wird im Rahmen der Baumusterprüfung geprüft. Spezifizierter Temperaturbereich: Vom Hersteller festgelegter Temperaturbereich, in dem das Messgerät ordnungsgemäß funktioniert. Stufeneffekt Der Stufeneffekt ist ein durch die Karosserieform bedingter Messfehler, der durch das Auftreffen des Laserstrahls auf zwei Fronten einer Stufe der Fahrzeugkarosserie entsteht. Umgebungstemperaturbereich: Mindestumfang des Temperaturbereichs der Umgebung, in dem Messgeräte ordnungsgemäß arbeiten müssen. Verkehrssituation: Fahrzeug des Betroffenen einschließlich Umfeld (andere Fahrzeuge, bauliche Einrichtungen etc.), soweit das Umfeld bedingt durch die Bauart des Messgerätes Einfluss auf die Messwertbildung oder die Zuordnung des Messwertes zum Fahrzeug des Betroffenen haben könnte. Zuordnungssicherheit: Gewährleistung der zweifelsfreien Zuordnung des Geschwindigkeitsmesswertes (geeichte Messgröße) zum Fahrzeug des Betroffenen.
https://doi.org/10.7795/510.20200127E PTB-A 12.10 November 2019 Seite 6 von 24 II Anwendungsbereich, Zweck und Funktionen Geschwindigkeitsmessgeräte mit aufgeweitetem Laserstrahl sind Messgeräte, die für die amtliche Verkehrsüberwachung die Geschwindigkeit von Fahrzeugen als deren Entfernungsänderung während einer bekannten Messzeit bestimmen. Bei dieser Messgeräteart sind Laserstrahlaufweitung und minimale Messentfernung so aufeinander abgestimmt, dass die Erfassung der Fahrzeuge automatisch erfolgen kann und ein aktives Anvisieren der Fahrzeuge damit entfällt. Im weiteren Text werden Geschwindigkeitsmessgeräte mit aufgeweitetem Laserstrahl auch verkürzt Messgeräte genannt. Die Messgeräte können für drei verschiedene Einsatzarten ausgelegt sein (siehe I): Stationär Semistationär Transportabel. Geschwindigkeitsmessgeräte mit aufgeweitetem Laserstrahl erfassen die zu überwachenden Fahrzeuge automatisch vom Fahrbahnrand oder von einer erhöhten Position oberhalb der überwachten Fahrbahn (z. B. einer Brücke) aus. Zu diesem Zweck senden diese Messgeräte dauerhaft Laserimpulse aus und empfangen die vom Fahrzeug reflektierten Laserimpulse, um aus der Laufzeit die Entfernung zu berechnen. Der Geschwindigkeitsmesswert ergibt sich aus der Entfernungsänderung während der Messzeit. Geschwindigkeitsmessgeräte mit aufgeweitetem Laserstrahl umfassen funktional folgende messtechnisch relevante Baueinheiten: Messeinheit (mit Lidar) Dokumentationseinheit Bedieneinheit Anzeigeeinheit. Die Messeinheit ermittelt mit Hilfe des Lidars den Geschwindigkeitsmesswert eines vorbeifahrenden Fahrzeugs. Überschreitet der Messwert einen zuvor vom Verwender ausgewählten Bildauslösegrenzwert, erfasst die Dokumentationseinheit die entsprechende Verkehrssituation mit einem digitalen Bilddokument. Die von der Dokumentationseinheit erfasste Verkehrssituation wird zusammen mit dem zugehörigen Messwert in einer Falldatei abgelegt. Die im Messgerät abgelegten Falldateien können anschließend abgerufen, angezeigt und ausgewertet werden. Mit Hilfe der Bedieneinheit können z. B. Datum, Uhrzeit und Bildauslösegrenzwerte eingestellt werden. Zur Darstellung des Geschwindigkeitsmesswertes zusammen mit der zugehörigen Verkehrssituation muss das Messgerät mit einer Anzeigeeinheit (z. B. ein PC mit dem Referenzauswerteprogramm) ausgestattet sein. Beim Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten mit aufgeweitetem Laserstrahl sind zwei Auswertemöglichkeiten zu unterscheiden: durch polizeiliche Anhaltekräfte Auswertezentrale. Bei der Auswertemöglichkeit durch polizeiliche Anhaltekräfte werden Fahrzeuge nach Geschwindigkeitsüberschreitungen aus dem fließenden Verkehr angehalten, um dem Betroffenen den Messwert vorzuwerfen und gegebenenfalls die Ordnungswidrigkeit unmittelbar vor Ort zu ahnden. Bei der Auswertemöglichkeit mit einer Auswertezentrale
https://doi.org/10.7795/510.20200127E PTB-A 12.10 November 2019 Seite 7 von 24 werden Falldateien in die Auswertezentrale übertragen. Bei beiden Auswertemöglichkeiten muss die Auswertung der in den Falldateien gespeicherten Informationen unter Verwendung der messund eichrechtlich relevanten Anzeigeeinheit vorgenommen werden. Es gibt die Möglichkeit, Geschwindigkeitsmessgeräte mit aufgeweitetem Laserstrahl an Wechselverkehrszeichenanlagen anzubinden. Die vorliegenden PTB-Anforderungen regeln keine Anforderungen für Geräte mit dieser Funktionalität. Zu Geschwindigkeitsmessgeräten mit aufgeweitetem Laserstrahl gehört eine Gebrauchsanweisung. Sie ist integraler Bestandteil des Geschwindigkeitsmessgerätes. In dieser Gebrauchsanweisung müssen alle Festlegungen getroffen werden, welche die Einhaltung der Fehlergrenzen und die korrekte Messwertzuordnung gewährleisten.
https://doi.org/10.7795/510.20200127E PTB-A 12.10 November 2019 Seite 14 von 24 Insbesondere müssen Schnittstellen entweder rückwirkungsfrei sein oder es sind nur Rückwirkungen zulässig, soweit diese in der Baumusterprüfbescheinigung geregelt worden sind. Es muss ausgeschlossen sein, dass nicht dokumentierte Befehle im Gerät eine Wirkung erzielen können müssen Programmspeicher durch Sicherungszeichen geschützt sein dürfen Parameter nicht veränderbar sein, ohne dabei ein Sicherungszeichen zu verletzen, wenn sie in der Baumusterprüfbescheinigung als zu sichern gekennzeichnet worden sind muss die Falldatei durch Signierung mit Hilfe von asymmetrischen Verschlüsselungsverfahren mit individuellem privaten Schlüssel je Seriengerät (bezüglich zu verwendender Schlüssellängen und Algorithmen siehe WELMEC 7.2, Anhang T) geschützt sein, um Integrität (Unversehrtheit) und Authentizität (Ursprung, d. h., zweifelsfreie Herkunft vom betreffenden Messgerät) zu gewährleisten. Es ist zulässig, dass sich die Falldatei aus mehreren einzeln signierten Blöcken zusammensetzt (z. B. bei langen Bildsequenzen). 1.8.5 Versorgungsmessgeräte: keine Rücksetzbarkeit der Sichtanzeige Nicht anzuwenden. 1.9 Anzeige des Messergebnisses 1.9.1 Anzeige oder Ausdruck des Ergebnisses und Ausnahmen Allgemein Der Geschwindigkeitsmesswert muss ganzzahlig in km/h angegeben werden. Zum Anfangswert des Geschwindigkeitsmessbereichs siehe Nr. 1.4 Ansprechschwelle und Empfindlichkeit des Messgeräts. Der Endwert des Geschwindigkeitsmessbereiches muss zwischen 200 km/h und 300 km/h liegen. Messwerte oberhalb von 250 km/h dürfen beispielsweise in der Form „> 250 km/h“, „gültiger Wert größer 250 km/h“ oder vergleichbar angezeigt werden. Das Zusammenwirken von Messeinheit, Dokumentationseinheit, ergänzender Dokumentationseinheit (optional) und Anzeigeeinheit gewährleistet, dass der Messwert zusammen mit der zugehörigen Verkehrssituation dargestellt wird. Die Bilddokumente von Dokumentationseinheit und ergänzender Dokumentationseinheit müssen in einer oder mehreren Falldateien abgelegt werden. Dokumentationseinheit In das Bilddokument, das heißt sowohl in Einzelbilder als auch in Bildsequenzen, sind folgende Informationen und Messwerte zu integrieren: Datum und Uhrzeit (mit einer Auflösung in Sekunden) Messwert mit zugehörigem Einheitenzeichen Informationen zur Messwertzuordnung (z. B. Messfeldrahmen) Angabe der Fahrtrichtung Bauartbezeichnung des Messgerätes (z. B. in Form eines Kürzels). Werden von der Dokumentationseinheit Bildsequenzen erstellt, so sind Start und Ende der Messung eindeutig identifizierbar einzublenden. Die eingeblendeten Messwerte müssen zur abgebildeten Verkehrssituation gehören.
https://doi.org/10.7795/510.20200127E PTB-A 12.10 November 2019 Seite 15 von 24 Die Dokumentationseinheit muss immer eine eindeutige Zuordnung des eingeblendeten Messwertes zum gemessenen Fahrzeug ermöglichen (Zuordnungssicherheit). Mit verlustbehafteten Kompressionsverfahren (z. B. MPEG oder JPEG) generierte Bilddokumente dürfen keine Artefakte aufweisen, die dazu führen können, dass der Bildinhalt in verfälschender Weise (z. B. Zeichen auf dem Nummernschild) dargestellt werden kann. Ergänzende Dokumentationseinheit Das Bilddokument der ergänzenden Dokumentationseinheit muss in einer definierten zeitlichen Relation zum zugehörigen Bilddokument der Dokumentationseinheit stehen. Das Bilddokument der ergänzenden Dokumentationseinheit darf nicht den geeichten Messwert oder eichrechtlich relevante Informationen zur Messwertzuordnung (z. B. Messfeldrahmen) enthalten. Anzeigeeinheit Die Messgeräte müssen mit einer Anzeigeeinheit ausgestattet sein (z. B. PC mit Referenzauswerteprogramm). Diese ist eine Baueinheit des Messgerätes, auch wenn sie sich z. B. in einem zentralen Büro befindet. Besteht die Anzeigeeinheit aus einem PC mit Referenzauswerteprogramm, so muss sichergestellt sein, dass das Referenzauswerteprogramm in einer sicheren Umgebung startet und betrieben wird. Ein häufig angewendetes Verfahren hierfür ist die Verwendung eines sogenannten Live-Mediums. Das Live-Medium besteht z. B. aus einer bootfähigen CD, auf der sich das Referenzauswerteprogramm zusammen mit einem speziell für diesen Anwendungsfall konfigurierten Betriebssystem befindet. Die Anzeigeeinheit darf die Dateninhalte der Falldateien nach bestandener Signaturprüfung zur weiteren Verwendung exportieren. 1.9.2 Anzeige klar und eindeutig; zusätzliche Anzeigen Die unter Nr. 1.9.1 im Abschnitt Allgemein genannten Angaben müssen klar und eindeutig sein. Zusätzliche Angaben sind gestattet, sofern Verwechslungen mit den messund eichrechtlich relevanten Angaben ausgeschlossen sind (z. B. Darstellung von Hilfsgrößen). 1.9.3 Ausdruck gut lesbar und unauslöschlich Siehe Nr. 1.8.4 Schutz von Messdaten und Software gegen Verfälschung. 1.9.4 Direktverkauf Nicht anzuwenden. 1.9.5 Versorgungsmessgeräte: Anzeige Nicht anzuwenden. 1.10 Weiterverarbeitung von Daten zum Abschluss des Geschäftsvorgangs Nicht anzuwenden.
https://doi.org/10.7795/510.20200127E PTB-A 12.10 November 2019 Seite 16 von 24 1.11 Konformitätsbewertung Die Messgeräte müssen prüfbar sein. Hierzu muss der Messwert zusammen mit einem Zeitstempel über eine Prüfschnittstelle in geeigneter Form ausgegeben werden. Voraussetzungen für die Prüfung sind: Erklärung des Herstellers zur Einhaltung von Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen (z. B. CE-Kennzeichnung) EU-Konformitätserklärung gemäß dem Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz – FuAG, §18), einschließlich der darin enthaltenen Richtlinie 2014/53/EU, sofern entsprechende Funktionen genutzt werden Frequenznutzungsplan (Freigabe durch die Bundesnetzagentur, um im entsprechenden Frequenzbereich arbeiten zu dürfen), sofern entsprechende Funktionen genutzt werden. 1.12 Kennzeichnung und Aufschriften Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf Messgeräten angebracht sein; sie müssen klar, unauslöschlich und eindeutig sein und dürfen nicht übertragbar sein. Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden. Die Messgeräte sind mit dem Zeichen oder dem Namen oder der Fabrikmarke des Herstellers, mit einer zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers sowie Angaben zur Messgenauigkeit zu versehen. Es kann zusätzlich eine Internetadresse, unter der der Hersteller erreichbar ist, angegeben werden. Weitere Aufschriften dürfen nur dann aufgebracht werden, wenn eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Die Messgeräte sind zusätzlich mit den folgenden Angaben zu versehen: Identitätskennzeichnung Nummer der Baumusterprüfbescheinigung. Die Messgeräte sind zu kennzeichnen mit der Zeichenfolge „DE-M“, die von einem Rechteck mit einer Höhe von mindestens 5 Millimetern eingerahmt ist, nachfolgend mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, und mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die in der Fertigungsphase beteiligt war. War in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben. Bestehen Messgeräte aus mehreren zusammenarbeitenden Geräten, die keine Teilgeräte sind, so werden die Kennzeichnungen auf dem Hauptgerät angebracht. Die Kennzeichnungen dürfen nur auf Messgeräten angebracht werden, welche die Anforderungen des Messund Eichgesetzes und der Messund Eichverordnung erfüllen.
https://doi.org/10.7795/510.20200127E PTB-A 12.10 November 2019 Seite 17 von 24 Teil 2: Verwendungspflichten 2.1 Verkehrsfehlergrenzen (§ 22 Absatz 2 MessEV) Die Verkehrsfehlergrenzen entsprechen den Fehlergrenzen aus Teil 1, Nr. 1.1.1, Abschnitt Fehlergrenzen bei der betrieblichen Prüfung im Straßenverkehr. Bei angezeigten Messwerten größer als 100 km/h sind die errechneten zulässigen größten Fehler zu Gunsten der Betroffenen auf den nächsten ganzzahligen Wert in km/h aufzurunden. Der angezeigte Geschwindigkeitsmesswert ist um den Wert der Verkehrsfehlergrenze zu verringern, um den vorzuwerfenden Wert zu erhalten. 2.2 Rückführung der Messwerte auf bestimmungsgemäß verwendete Messgeräte (§ 33 Absatz 1 und 2 MessEG) Hinweis: Die Rückführung (Rückverfolgbarkeit) der Geschwindigkeitsmesswerte auf das Messgerät, das bestimmungsgemäß verwendet wird, ist bei der Auswertung mit Hilfe der Anzeigeeinheit über die Signaturprüfung gewährleistet. Denn durch die Signaturprüfung mit Hilfe des öffentlichen Schlüssels für das betreffende Messgerät kann die Authentizität der Falldatei zweifelsfrei bestätigt werden. Authentisch heißt in diesem Zusammenhang, dass die Falldatei von dem betrachteten Messgerät stammt. Die Auswertung und damit der Nachweis für die Rückverfolgbarkeit sind wiederholbar. 2.3 Sicherstellung der Eignung für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b MessEV) Hinweis: Werden die Anforderungen an das Messgerät gemäß Teil 1 eingehalten, ist sichergestellt, dass das Messgerät für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen geeignet ist. 2.4 Sicherstellung des Einsatzes innerhalb des zulässigen Messbereiches (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c MessEV) Hinweis: Werden die Anforderungen an das Messgerät gemäß Teil 1 eingehalten, ist sichergestellt, dass der Einsatz des Messgerätes innerhalb des zulässigen Messbereiches erfolgt. 2.5 Aufstellung, Anschluss, Handhabung und Wartung (§ 23 Absatz 1 Nummer 2 MessEV) Amtliche Messungen dürfen nur von entsprechend geschultem Bedienpersonal vorgenommen werden. Die Schulung muss durch kompetentes Personal (Hersteller oder Ausund Fortbildungsstellen der Polizei) erfolgen und ist schriftlich zu bestätigen. Es ist zulässig, dass Hersteller oder Ausund Fortbildungsstellen der Polizei Multiplikatoren autorisieren. Ernannten Multiplikatoren ist die Eignung zur Durchführung von Schulungen schriftlich zu bestätigen. Die Gebrauchsanweisung des Messgerätes ist zu beachten. Bei der Messung muss ein Messprotokoll geführt werden, das mindestens drei Monate lang aufbewahrt werden muss. Darin müssen mindestens die in Anhang B: Anforderungen an das Messprotokoll aufgeführten Informationen enthalten sein.
https://doi.org/10.7795/510.20200127E PTB-A 12.10 November 2019 Seite 18 von 24 Quellenverzeichnis Für die vorliegenden PTB-Anforderungen gilt die folgende Version der Vorschriften: DIN EN 60529:2014-09; VDE 0470-1:2014-09, Schutzarten durch Gehäuse (IPCode) (IEC 60529:1989 + A1:1999 + A2:2013) DIN EN 61000-4-2:2009-12; VDE 0847-4-2:200912, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) – Teil 4-2: Prüfund Messverfahren – Prüfung der Störfestigkeit gegen die Entladung statischer Elektrizität (IEC 61000-4-2:2008) DIN EN 61000-4-3:2011-04; VDE 0847-4-3:201104, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) – Teil 4-3: Prüfund Messverfahren – Prüfung der Störfestigkeit gegen hochfrequente elektromagnetische Felder (IEC 61000-4-3:2006 + A1:2007 + A2:2010) DIN EN 61000-4-4:2013-04; VDE 0847-4-4:201304, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) – Teil 4-4: Prüfund Messverfahren – Prüfung der Störfestigkeit gegen schnelle transiente elektrische Störgrößen/Burst (IEC 61000-4-4:2012) DIN EN 61000-4-5:2019-03; VDE 0847-4-5:2019-03 , Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) – Teil 4-5: Prüfund Messverfahren – Prüfung der Störfestigkeit gegen Stoßspannungen (IEC 61000-4-5:2014 + A1:2017) DIN EN 61000-4-6:2014-08; VDE 0847-4-6:201408, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) – Teil 4-6: Prüfund Messverfahren – Störfestigkeit gegen leitungsgeführte Störgrößen, induziert durch hochfrequente Felder (IEC 61000-4-6:2013) DIN EN 61000-4-8:2010-11; VDE 0847-4-8:201011, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) – Teil 4-8: Prüfund Messverfahren – Prüfung der Störfestigkeit gegen Magnetfelder mit energietechnischen Frequenzen (IEC 61000-4-8:2009) DIN EN 61000-4-11:2019-06; VDE 0847-4-11:2019-06, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) – Teil 4-11: Prüfund Messverfahren – Prüfungen der Störfestigkeit gegen Spannungseinbrüche, Kurzzeitunterbrechungen und Spannungsschwankungen ( IEC 61000-4-11:2004 + A1:2017) DIN EN 61000-6-2:2016-05; VDE 0839-6-2:2016-05 - Entwurf, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) – Teil 6-2: Fachgrundnormen – Störfestigkeit für Industriebereiche (IEC 77/488/CDV:2015) Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz – FuAG) vom 27. Juni 2017, BGBl. I S. 1947 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rat es vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG International Document OIML D 11 Edition 2013 (E), General requirements for measuring instruments – Environmental conditions International Recommendation OIML R 91 Edition 1990 (E), Radar equipment for the measurement of the speed of vehicles ISO 16750-2:2012-11, Road vehicles – Environmental conditions and testing for electrical and electronic equipment – Part 2: Electrical loads ISO 7637-2:2011-03, Road vehicles – Electrical disturbances from conduction and coupling – Part 2: Electrical transient conduction along supply lines only
https://doi.org/10.7795/510.20200127E PTB-A 12.10 November 2019 Seite 19 von 24 ISO 7637-3:2016-07, Road vehicles – Electrical disturbances from conduction and coupling – Part 3: Electrical transient transmission by capacitive and inductive coupling via lines other than supply lines WELMEC 7.2 Software Guide (Measuring Instruments Directive 2014/32/EU), 2018
https://doi.org/10.7795/510.20200127E PTB-A 12.10 November 2019 Seite 20 von 24 Anhang A: Tabelle zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) Teilprüfung Prüfung gemäß Prüfschärfegrade und Grenzwerte Bemerkung Entladung statischer Elektrizität (ESD) DIN EN 61000-4-2: 2009-12 Kontaktentladung Luftentladung auf Gehäuse S. 12, Tabelle 1, Prüfschärfegrad 3 ±6 kV ±8 kV Hochfrequente elektromagnetische Felder DIN EN 61000-4-6: 2014-08 Signalanschlüsse mit Leitungslänge > 3 m* *siehe Anmerkung b in Tabelle 2, S. 10 der Fachgrundnorm 61000-6-2:2016-05 Entwurf S. 13, Tabelle 1, Prüfschärfegrad X 150 kHz bis 80 MHz, 20 V S. 37, Abschnitt 8 Durchführung der Prüfung 1 %-Schritte Gleichstrom-Versorgungseingänge und -ausgänge mit Leitungslänge > 3 m* *siehe Anmerkung g in Tabelle 3, S. 11 der Fachgrundnorm 61000-6-2:2016-05 Entwurf S. 49 Bei batteriebetriebenen Geräten ist die Startfrequenz aus Bild B.1 der Norm zu ermitteln. Abhängig von den Eigenschaften des Prüflings kann die Prüfung eines zusätzlichen Frequenzbereichs erforderlich sein. Abhängig von den Eigenschaften des Prüflings kann die Verwendung einer von der Norm abweichenden Modulationsfrequenz erforderlich sein. Wechselstrom-Versorgungseingänge und -ausgänge Funktionserdeanschlüsse Hochfrequente elektromagnetische Felder DIN EN 61000-4-3: 2011-04 S. 13: „80 MHz bis 1000 MHz“ S. 14: „1,4 GHz bis 6,0 GHz“ 80 MHz bis 1000 MHz, 1240 MHz bis 1300 MHz** 1300 MHz bis 1700 MHz*** 1710 MHz bis 1784 MHz 1805 MHz bis 1980 MHz 2110 MHz bis 2170 MHz 2320 MHz bis 2484 MHz 3400 MHz bis 3475 MHz** 5150 MHz bis 5350 MHz 5470 MHz bis 5875 MHz 5875 MHz bis 5905 MHz**** auf Gehäuse **Berücksichtigung eines im Amateurfunk genutzten Frequenzbereiches ***Berücksichtigung eines vom militärischen Funkdienst genutzten Frequenzbereiches ****Berücksichtigung eines für Funkanwendungen für intelligente Verkehrssysteme genutzten Frequenzbereiches S. 13, Prüfschärfegrad X 20 V/m S. 23, Abschnitt 8.2 Durchführung der Prüfung Schrittweite: 1 % 4 Seiten Abhängig von den Eigenschaften des Prüflings kann die Verwendung einer von der Norm abweichenden Modulationsfrequenz erforderlich sein.
https://doi.org/10.7795/510.20200127E PTB-A 12.10 November 2019 Seite 21 von 24 Teilprüfung Prüfung gemäß Prüfschärfegrade und Grenzwerte Bemerkung Kfz: Leitungsgebundene impulsförmige Störgrößen beim Startvorgang ISO 16750-2: 2012-11 S. 10, Tabelle 3 bzw. Tabelle 4 12-V-Netz 24-V-Netz auf 12-Vund 24-VVersorgungsleitungen Level III Level III Kfz: Leitungsgebundene impulsförmige Störgrößen ISO 7637-2: 2011-03 12-VNetz 24-VNetz auf 12-Vund 24-VVersorgungsleitungen S. 13 (Tabelle 2), Imp. 1 −150 V −600 V S. 14 (Tabelle 3), Imp. 2a 112 V 112 V S. 14 (Tabelle 4), Imp. 2b 10 V 20 V S. 15 (Tabelle 5), Imp. 3a −220 V −300 V S. 16 (Tabelle 6) Imp. 3b 150 V 300 V Kfz: Übertragung von impulsförmigen elektrischen Störgrößen durch Kopplung ISO 7637-3: 2016-07 12-VNetz 24-VNetz auf Steuer-, Regel und Datenleitungen 12 V: S. 22, Tabelle B.1, Prüfschärfegrad 4 24 V: S. 23, Tabelle B.2, Prüfschärfegrad 4 Fast a (DCC and CCC) −110 V −150 V Fast b (DCC and CCC) 75 V 150 V DCC slow 30 V 45 V DCC slow – −30 V −45 V ICC slow 6 V 10 V ICC slow – −6 V −10 V Magnetfelder mit energietechnischer Frequenz DIN EN 61000-4-8: 2010-11 S. 8, Tabelle 1, Prüfschärfegrad 4 50 Hz 30 A/m auf Gehäuse, sofern die Sensorik des Messgerätes gegenüber Magnetfeldern mit energietechnischer Frequenz empfindlich ist Schnelle transiente elektrische Störgrößen / Burst DIN EN 61000-4-4: 2013-04 S. 10, Tabelle 1, Prüfschärfegrad 3 Signalund Steueranschlüsse: ±1 kV für Leitungslänge > 3 m* *siehe Anmerkung b in Tabelle 2, S. 10 der Fachgrundnorm 61000-6-2:2016-05 Entwurf S. 10, Tabelle 1, Prüfschärfegrad 3 Stromversorgungsanschlüsse, Erdungsanschluss (PE): ±2 kV Bei Gleichstrom-Versorgungseingängen und -ausgängen: Prüfung nicht durchzuführen, wenn Anschluss vorgesehen für die Verbindung mit einer Batterie oder wiederaufladbaren Batterie, welche zum Wiederaufladen vom Messgerät entfernt oder getrennt werden muss. * Falls ein Wechselstrom- /Gleichstrom-Leistungsumrichter für Gleichstromversorgung eingesetzt wird, so ist
https://doi.org/10.7795/510.20200127E PTB-A 12.10 November 2019 Seite 22 von 24 Teilprüfung Prüfung gemäß Prüfschärfegrade und Grenzwerte Bemerkung am Wechselstrom-Netzeingang des Wechselstrom- /Gleichstrom-Leistungsumrichters zu prüfen.** Falls die Leitungslänge zwischen Gleichstrom-Versorgungseingang und Wechselstrom-/Gleichstrom-Leistungsumrichter > 3 m beträgt, ist die Prüfung zusätzlich am Gleichstrom-Versorgungseingang durchzuführen.** *siehe Anmerkung c in Tabelle 3, S. 11 der Fachgrundnorm 61000-6-2:2016-05 Entwurf **siehe Anmerkung d in Tabelle 3, S. 11 der Fachgrundnorm 61000-6-2:2016-05 Entwurf Spannungseinbrüche DIN EN 61000-4-11: 2019-06 Spannungseinbruch: 30 % und 60 % Wechselstrom-Versorgungseingängeund -ausgänge S. 9, Tabelle 1, Klasse X Spannungsunterbrechungen DIN EN 61000-4-11: 2019-06 Spannungsunterbrechung: > 95 % Wechselstrom-Versorgungseingänge und -ausgänge S. 9, Tabelle 2, Klasse X Stoßspannungen / Surge DIN EN 61000-4-5: 2019-03 Signalanschlüsse: unsym.: ±1 kV für Leitungslängen > 30 m* *siehe Anmerkung c in Tabelle 2, S. 10 der Fachgrundnorm 61000-6-2:2016-05 Entwurf S. 10, 11 und 12 der Fachgrundnorm 61000-6-2:2016-05 Entwurf, (Tabelle 2, 3 und 4) Gleichstrom-Versorgungseingänge und -ausgänge: unsym.: ±1 kV sym.: ±0,5 kV Prüfung nicht durchzuführen, wenn Anschluss vorgesehen für die Verbindung mit einer Batterie oder wiederaufladbaren Batterie, welche zum Wiederaufladen vom Messgerät entfernt oder getrennt werden muss.* Falls ein Wechselstrom- /Gleichstrom-Leistungsumrichter für Gleichstromversorgung eingesetzt wird, so ist am Wechselstrom-Netzeingang des Wechselstrom- /Gleichstrom-Leistungsumrichters zu prüfen.** *siehe Anmerkung b in Tabelle 3, S. 11 der Fachgrundnorm 61000-6-2:2016-05 Entwurf **siehe Anmerkung f in Tabelle 3, S. 11 der
https://doi.org/10.7795/510.20200127E PTB-A 12.10 November 2019 Seite 23 von 24 Teilprüfung Prüfung gemäß Prüfschärfegrade und Grenzwerte Bemerkung Fachgrundnorm 61000-62:2016-05 Entwurf Wechselstrom-Versorgungseingänge und -ausgänge: unsym.: ±2 kV sym.: ±1 kV Tabelle zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV)