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Missbrauch und Schutz von Software - Eine theoretische und empirische Untersuchung aus Sicht der Neuen Institutionenökonomik

Keller, Joachim Martin

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Missbrauch und Schutz von Software Eine theoretische und empirische Untersuchung aus Sicht der Neuen Institutionenökonomik Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften der Rechtsund Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth Vorgelegt von Diplom Volkswirt (Univ.) Joachim Martin Keller geb. am 15.12.1969 in Bayreuth Dekan: Prof. Dr. Karl-Georg Loritz Erstberichterstatter: Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Oberender Zweitberichterstatter: Prof. Dr. Volker Ulrich Tag der mündlichen Prüfung: 26.05.2008 I Inhaltsverzeichnis Abbildungsverzeichnis V 1 Einleitung 1 1.1 Problemstellung 1 1.2 Gang der Untersuchung 3 2 Ökonomik als Wissenschaft 6 2.1 Positive und normative ökonomische Theorie 6 2.2 Anreize im Modell des Homo oeconomicus 6 2.3 Grundzüge der Institutionentheorie 9 2.3.1 Institutionen 10 2.3.2 Begrenzte Rationalität und opportunistisches Verhalten 11 2.3.3 Weiterentwicklung des Homo oeconomicus 14 2.4 Institutionen als Koordinationsund Motivationsinstrumente 15 2.5 Anreizwirkung von Institutionen im Modell des Homo oeconomicus 16 2.6 Beziehungen von Institutionen 17 2.7 Ansätze der Neuen Institutionenökonomik 18 3 Referenzsystem 21 3.1 Der klassische liberale Staat 21 3.2 Wirtschaftsgesellschaft, Überwachungsund Durchsetzungssystem 22 3.3 Marktprozess und Wettbewerb 23 3.4 Lösung der Koordinationsund Motivationsprobleme im Referenzsystem 25 3.4.1 Staatliche und private Regeln 25 3.4.2 Markt 26 3.4.3 Technischer Zwang 26 3.4.4 Verständigungsund Lernprozesse 26 3.5 Anreizanalyse im Referenzsystem 27 4 Aussagen der Neuen Institutionenökonomik 28 4.1 Untersuchungsobjekt Software 28 4.1.1 Definition von Software 28 4.1.2 Entwicklung von Software 30 4.1.3 Vertrieb von Software 30 4.1.3.1 Entwicklung der Marktstruktur 30 4.1.3.2 Eigentumsrechte 31 4.1.3.2.1 Urheberrecht 31 4.1.3.2.2 Lizenzvertrag und Softwarekategorien 32 4.1.3.2.3 Raubkopien und Softwarepiraterie 34 4.1.4 Software als Informationsgut 35 4.1.4.1 Erfahrungsgutund Vertrauenseigenschaften 35 4.1.4.2 Kostenstruktur bei der Softwareproduktion 36 4.1.5 Haltbarkeit von Software 37 4.1.6 Transaktionskosten 37 4.1.6.1 Such-, Informationsund Inspektionskosten 38 4.1.6.2 Verhandlungsund Entscheidungskosten 39 4.1.6.3 Überwachungsund Durchsetzungskosten 40 4.1.6.4 Erfassung und Zuordnung von Transaktionskosten 40 II 4.1.7 Netzwerkeffekte 41 4.1.7.1 Direkte Netzwerkeffekte 42 4.1.7.2 Indirekte Netzwerkeffekte 43 4.1.7.3 Startproblem und kritische Masse 44 4.1.7.4 Sponsoring und Inkompatibilität als strategische Entscheidung 45 4.1.8 Rivalitätsund Exklusionsgrad von Software 49 4.1.8.1 Rivalität im Konsum 49 4.1.8.2 Ausschließbarkeit von Software 50 4.1.8.2.1 Kultureller Schutz 50 4.1.8.2.2 Staatlicher Schutz 50 4.1.8.2.3 Privater Schutz 51 4.2 Koordinationsund Motivationsproblem 52 4.3 Eigentum an Software als Abweichung vom Idealtyp 53 4.3.1 Urheberrecht und kommerzielle Software 53 4.3.2 Gemeindeeigentum und Open Source-Software 54 4.3.3 Kritik 57 4.4 Aussagen der Transaktionskostenökonomik 58 4.4.1 Dimensionen von Softwaretransaktionen 58 4.4.2 Fundamentale Transformation 60 4.4.2.1 Institutionelle Arrangements 61 4.4.2.2 Ableitung alternativer institutioneller Arrangements 62 4.4.2.3 Wettbewerb der Governance-Strukturen 64 4.4.3 Kritik 65 4.5 Aussagen der Prinzipal-Agenten-Theorie 66 4.5.1 Typen von Informationsasymmetrien 68 4.5.2 Vertretungskosten 68 4.5.3 Lösungen für Prinzipal-Agenten-Probleme 69 4.5.3.1 Reduktion der Informationsasymmetrie 70 4.5.3.2 Auflösung der Zielkonflikte durch Anreizverträge 71 4.5.3.3 Vertrauensbildung als Organisationsprinzip 72 4.5.3.3.1 Vertrauen als Prinzipal-Agenten-Beziehung 73 4.5.3.3.2 Wirkung von Vertrauen 75 4.5.3.3.3 Voraussetzung für Vertrauen 77 4.5.3.3.4 Vertrauen versus Misstrauen 80 4.5.3.3.5 Vertrauen im Verhaltensmodell des Homo oeconomicus 81 4.5.4 Kritik 82 4.6 Zusammenfassung 83 5 Anreize auf Softwarekonsumenten und Softwarehersteller 85 5.1 Ziel der Anreizanalyse 85 5.2 Anreize zur Nutzung von Software oder Raubkopien 85 5.2.1 Grundmodell mit opportunistischer Verhaltensweise 85 5.2.1.1 Annahmen 86 5.2.1.2 Kosten-Kalkül 86 5.2.1.3 Einkommensund Preisvariationen 87 5.2.1.4 Kritik 88 5.2.2 Missbrauchskosten, Sanktionskosten und begrenzte Rationalität 89 5.2.2.1 Annahmen 89 5.2.2.2 Kosten der Software 90 5.2.2.3 Kosten der Raubkopie 91 III 5.2.2.4 Kosten-Kalkül des Konsumenten 93 5.2.2.5 Restriktionsund Kostenvariationen 94 5.2.2.6 Kritik 95 5.2.3 Transaktionskosten 97 5.2.3.1 Annahmen 97 5.2.3.2 Wirkung von Transaktionskosten 97 5.2.3.3 Kosten-Kalkül des Konsumenten 98 5.2.3.4 Variation der Transaktionskosten 99 5.2.3.5 Kritik 101 5.2.4 Konkurrierende Software 102 5.2.4.1 Annahmen 102 5.2.4.2 Softwarenutzen 102 5.2.4.3 Kosten-Nutzen-Kalkül des Konsumenten 103 5.2.4.4 Nutzenund Kostenvariationen 104 5.2.4.4.1 Urheberrecht und privater Schutz 104 5.2.4.4.2 Pfadabhängigkeit und Wechselkosten 105 5.2.4.4.3 Anreize aus Preisund Einkommensvariation 107 5.2.4.5 Kritik 108 5.2.5 Erfahrung und Lernprozesse 108 5.2.5.1 Lernen und Gewohnheit 110 5.2.5.2 Internalisierung von gegebenen Institutionen durch Lernprozesse 111 5.2.5.3 Konflikte zwischen Institutionen und Gewohnheiten 111 5.2.6 Entscheidung als Black-Box-Verfahren 112 5.2.7 Anreize zur Nutzung von Software oder Raubkopien: Eine Synopsis 113 5.2.8 Zusammenfassung 114 5.3 Anreize zur Weitergabe von Raubkopien 116 5.3.1 Positive Anreize zur Weitergabe von Raubkopien 116 5.3.1.1 Fehlende Rivalität im Konsum 116 5.3.1.2 Netzwerkeffekte 116 5.3.1.3 Monetäre Aspekte 117 5.3.1.4 Aufmerksamkeitsökonomische Aspekte und Gruppenzwang 118 5.3.1.5 Gelegenheitstheorie 118 5.3.2 Negative Anreize zur Weitergabe von Raubkopien 118 5.3.3 Technischer Fortschritt als Verstärker der Missbrauchsanreize 119 5.3.4 Anreize zur Weitergabe von Raubkopien: Eine Synopsis 121 5.3.5 Zusammenfassung und Kritik 122 5.4 Anreize zur Produktion und zum Schutz von Software 123 5.4.1 Kosten, Erlöse, Urheberrecht und technischer Eigentumsschutz 123 5.4.2 Schaffung von Wettbewerbsvorteilen 125 5.4.2.1 Sponsoring durch Produktund Preisdifferenzierung 125 5.4.2.2 Kritische Masse und Gefangenendilemma des Eigentumsschutzes 126 5.4.3 Gefahr der unintendierten Marktspaltung durch Schutzverzicht 129 5.4.4 Maßnahmen der Softwarehersteller zum Eigentumsschutz 131 5.4.4.1 Technischer Schutz und Einsatzstrategien 131 5.4.4.2 Kartellbildung 136 5.4.4.3 Marktzutrittsschranken durch Inkompatibilität 136 5.4.4.4 Marketingpolitische Maßnahmen 137 IV 5.4.4.4.1 Produktund Preispolitik 138 5.4.4.4.2 Kommunikationspolitik 143 5.4.4.4.3 Distributionspolitik 144 5.4.4.4.4 Marktforschung 145 5.4.4.5 Informationspolitik und Interessenverbände 145 5.4.5 Anreize zur Produktion und zum Schutz der Software: Eine Synopsis 146 5.4.6 Zusammenfassung und Kritik 146 6 Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen 148 6.1 Private Schutzmaßnahmen 148 6.2 Staatliche Schutzmaßnahmen 148 6.2.1 Urheberrecht 148 6.2.2 Zwangsgebühren 150 6.3 Bildungspolitik 151 6.4 Kulturelle Schutzmaßnahmen und Internalisierung 151 7 Urheberrechtsverletzungen am Beispiel von Software 153 7.1 Studien zur Softwarepiraterie 153 7.2 Studien im Auftrag der Business Software Alliance 153 7.2.1 Ergebnisse 153 7.2.2 Kritik 156 7.3 Studie zur Digitalen Mentalität 157 7.3.1 Ergebnisse 157 7.3.2 Kritik 159 8 Zusammenfassung und Ausblick 160 Literaturverzeichnis 166 Zusammenfassung 180 Abstract 180 Lebenslauf 182 Danksagung 183 V Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Struktur und Aufbau der vorliegenden Arbeit 5 Abbildung 2: Opportunismus und begrenzte Rationalität 13 Abbildung 3: Ansätze der Neuen Institutionenökonomik 20 Abbildung 4: Softwarekategorien 33 Abbildung 5: Kompatibilitätswahl in einem Dreistufenspiel 47 Abbildung 6: Trauerspiel der Allemende bei Software 55 Abbildung 7: Vertrauensspiel 73 Abbildung 8: Mögliche Einflussfaktoren auf X 74 Abbildung 9: Schutz von Erwartungen 81 Abbildung 10: Entscheidungsmatrix im Grundmodell 87 Abbildung 11: Verlauf der Kostenfunktionen von Software und Raubkopie 93 Abbildung 12: Entscheidungsmatrix bei begrenzter Rationalität und Sanktionskosten 94 Abbildung 13: Wirkung von Transaktionskosten auf die Ausgabensumme 99 Abbildung 14: Nutzenverlauf U in Abhängigkeit von den Transaktionskosten tk 100 Abbildung 15: Synopsis der Anreize zur Nutzung von Software oder Raubkopien 113 Abbildung 16: Synopsis der Anreize zur Weitergabe von Raubkopien 121 Abbildung 17: Software und Raubkopien auf dem heterogenen Markt 130 Abbildung 18: Zusammenhang zwischen Schutzintensität Softwareumsatz 135 Abbildung 19: Synopsis der Anreize zur Produktion und zum Schutz von Software 146 Abbildung 20: Entwicklung der Softwarepiraterierate 154 Abbildung 21: Schäden durch Softwarepiraterie 154 1 1 Einleitung 1.1 Problemstellung Der Begriff Software beschränkt sich im Folgenden ausschließlich auf Standardsoftware. Nur diese ist Gegenstand der Untersuchung. Trotz des urheberrechtlichen Schutzes kann man über das Internet nahezu jede Software beziehen, ohne den geforderten Kaufpreis entrichten oder rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Illegal kopierte und verwendete Software bezeichnet man als Raubkopie, während der Handel oder die Weitergabe von Raubkopien mit dem Begriff „Softwarepiraterie“ umschrieben wird. Das zunehmende Aushebeln der Verfügungsrechte an geistigen Werken verursacht, wenn man der Softwareindustrie Glauben schenkt, Schäden in Milliardenhöhe. 1 In diesem Zusammenhang wird oft die Forderung laut, das Internet müsse besser überwacht oder gar zensiert werden, um geltendes Recht durchzusetzen und die zunehmende Verbreitung von Raubkopien einzudämmen. Ergänzend verlangen viele Softwarehersteller, die Überwachungsund Durchsetzungsregeln des geltenden Urheberrechts zu verschärfen bzw. ein Online-Urheberrecht einzuführen. 2 Im direkten Widerspruch zu den Forderungen der Softwareindustrie steht das Handeln einzelner Softwarehersteller, die auf technische Schutzmaßnahmen verzichten und die Verbreitung ihrer Software als Raubkopien zulassen. Das Dongle 3 schützt beispielsweise auch heute noch Jahrzehnte nach seiner Erfindung wirksam vor der Verbreitung von Raubkopien. 4 Die Existenz des Dongles belegt auch, Softwarepiraterie war schon als Problem identifiziert als das Internet in seiner heutigen Form noch nicht existierte. 5 Wirksamer Schutz bedeutet nicht, dass es unmöglich ist, Raubkopien zu erzeugen oder lauffähig zu installieren, sondern dass die damit verbundenen Kosten für den oder die 1 Vgl. Business Software Alliance (2004), S. 9. Die durch Softwarepiraterie verursachten Schäden lagen laut der Studie der BSA in 2003 bei ca. 30 Milliarden US-Dollar. 2 Vgl. Business Software Alliance (2004), S. 7. 3 Das Dongle wird mit einer Software verknüpft, sodass die Lauffähigkeit der Software das Vorhandensein des Dongles voraussetzt. Ein Hardware-Dongle ist beispielsweise kaum zu kopieren, ohne größeren technischen Aufwand zu betreiben. 4 Vgl. Hoppe, G. und Prieß, A. (2003), S. 65 ff. o. Kiefer, J. (2007), S. 132. 5 Vgl. Gates, B. (1995), S. 68 ff. Microsofts BASIC wurde in den siebziger Jahren fast ausschließlich illegal kopiert. Vgl. Grasschmuck, V. (2002), S. 32 – 34. 2 meisten Softwarekonsumenten so hoch sind, dass es keinen Sinn macht, Raubkopien zu nutzen. Ist es wirklich so abwegig, sein Eigentum zu schützen? Materielles Eigentum, wie Auto, Motorrad, Haus, etc. ist grundsätzlich gegen Diebstahl geschützt. Wenn die Softwarehersteller ihr Eigentum opfern, dann kann dies nur daran liegen, dass sie technischen Schutzmaßnahmen keine große Wirksamkeit bescheinigen oder die Schutzkosten die Schutzeinnahmen übersteigen. Die Ursachen für die Verletzung des Urheberrechts sind im Verhalten der Softwarekonsumenten und der Softwareproduzenten zu suchen, da erstgenannte Raubkopien verwenden und letztere dies in der Regel zulassen. Im Mittelpunkt der institutionenökonomischen Untersuchung stehen daher die Identifikation der für den Regelmissbrauch verantwortlichen Ursachen bzw. Anreize und die Analyse der Maßnahmen zur Lösung der Durchsetzungsproblematik im Zusammenhang mit dem Urheberrecht. Folgende Fragen werden dabei im Einzelnen beantwortet: • Welche rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Merkmale charakterisieren Software und den Markt für Software? • Welche Empfehlungen spricht die Neue Institutionenökonomik (PropertyRights-Theorie, Transaktionskostenökonomik und Prinzipal-Agenten-Theorie) für die Softwarehersteller aus? • Welche Anreize wirken auf den Softwarekonsumenten bei der Entscheidung für Software oder Raubkopien? • Welche Anreize tragen zur Erzeugung und Verbreitung von Raubkopien bei? • Welche Anreize hat der Hersteller, seine Software zu vermarkten, zu schützen oder dies zu unterlassen? • Welche rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Maßnahmen können eingesetzt werden, um die Urheberrechtsproblematik zu lösen und wie wirken diese Maßnahmen? • Welche Empfehlungen sprechen empirische Studien für die Softwarehersteller aus? Ziel ist es, zu belegen, dass es in der Softwarebranche für die Unternehmen um viel mehr geht, als „nur“ um den Schutz ihres Eigentums vor Softwarepiraten. Eng ver- 9 In der Ökonomik kommt es weder auf die Erklärung menschlichen Verhaltens im Einzelfall noch auf eine Erklärung individuellen Handelns im Allgemeinen an. Drehund Angelpunkt der Analyse ist das repräsentative Verhalten der Entscheidungssubjekte unter Knappheitsrestriktionen bzw. die Verhaltensänderung der Entscheidungssubjekte bei Veränderung der Situation. 20 Die Frage ist: welche Anreize wirkten auf die Akteure, damit es zu den beobachteten Handlungsfolgen bzw. zu der neuen Situation kam? Das Modell des Homo oeconomicus stellt ein in sich geschlossenes Modell dar, welches die Prozesse der menschlichen Präferenzbildung und der kognitiven Informationsverarbeitung bewusst nicht in die ökonomische Analyse einbezieht, um allein auf die situativen Anreize abstellen zu können. Der Homo oeconomicus ist demnach nicht als Menschenbild, sondern als theoretisches Konstrukt zur Erklärung menschlichen Handelns unter bestimmten Rahmenbedingungen zu verstehen. 21 2.3 Grundzüge der Institutionentheorie Seit Adam Smith stellen sich Ökonomen die Frage, wie realitätsfern ökonomische Modelle sein dürfen, wenn man aus ihnen wirtschaftspolitische Handlungsempfehlungen ableiten möchte. Adam Smith kann dabei als erster Institutionenökonom aufgefasst werden, da er die ökonomischen Implikationen der Institutionen Markt und Regulierung miteinander verglichen hat. 22 Die Institutionentheorie erweitert den Anwendungsbereich der neoklassischen Handlungstheorie, wobei sich das Fundament in beiden Fällen ähnelt. Der Blickwinkel, unter dem mikroökonomische Erscheinungen betrachtet werden, hat sich jedoch geändert. Es werden Institutionen und deren Begleitumstände bzw. Wirkungen auf das menschliche Verhalten analysiert. Die Neue Institutionenökonomik untersucht in diesem Zusammenhang positiv real existierende Institutionen und normativ solche, die wir uns wünschen, unter Anwendung des neoklassischen mikroökonomischen Instrumentariums, allerdings mit weitergehenden Hypothesen, als dies in der Neoklassik der Fall ist. 23 20 Vgl. Homann, K. u. Suchanek, A. (2000), S. 58 ff. u. S. 391 ff. u. Erlei, M., Leschke, M. u. Sauerland, D. (1999), S. 5 f. 21 Vgl. Suchanek, A. (2001), S. 145 ff., Homann, K. u. Suchanek, A. (2000), S. 426 ff. u. Göbel, E. (2002), S. 25. Göbel geht in diesem Zusammenhang näher auf die Gefahr der Tautologie ein. 22 Vgl. Martiensen, J. (2000), S. 75 ff. 23 Vgl. Richter, R. u. Bindseil, U. (1995), S. 317 ff. 10 2.3.1 Institutionen Institutionen sind Regeln und Regelsysteme, einschließlich der Vorkehrungen zu deren Durchsetzung. Sie sind die Spielregeln unserer Gesellschaft bzw. die vom Menschen erdachten Beschränkungen menschlicher Interaktionen. Sie definieren und limitieren den Bereich individueller Wahlhandlungen bzw. schaffen die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Personen gewisse Tätigkeiten vornehmen dürfen und umfassen das, was dem Einzelnen zu tun untersagt ist. Ein wesentlicher Aspekt bezüglich der Wirkungsweise von Institutionen ist die Kostspieligkeit der Feststellung von Übertretungen und die Schwere der Strafe. Institutionen lenken das menschliche Verhalten in eine bestimmte Richtung, worunter in dieser Untersuchung auch der Zweck oder das Ziel von Institutionen verstanden wird. Sofern dieser Zweck realisiert wird, bringen Institutionen Ordnung in das menschliche Miteinander und dienen der Reduktion von Unsicherheit. Institutionen erfüllen sowohl eine Anreizals auch eine Informationsfunktion. 24 Regeln können formgebundene bzw. formelle Beschränkungen darstellen wie etwa von Menschen erdachte schriftlich fixierte Gesetze oder sie sind formloser bzw. informeller Natur, wie beispielsweise Konventionen, Gepflogenheiten oder Verhaltenskodizes. Sie entsprechen den Spielregeln im Mannschaftssport. Die formellen und informellen Regeln bestimmen mit der Art und Wirksamkeit ihrer Anwendung den gesamten Charakter des Spiels. Manche Mannschaften sind erfolgreich, weil sie die Spielregeln missachten. Ob sich diese Strategie lohnt, hängt davon ab, wie erfolgreich die Überwachung funktioniert und wie schwer die Strafe ist. Verhaltenskodizes wie beispielsweise der Grundsatz der Fairness, beschränken die Spieler, obwohl diese bei Überschreitungen ungestraft davon kommen können. 25 Institutionen entstehen durch Einwirkung des Menschen. Im einen Extremfall entwickeln sie sich spontan aus dem Eigeninteresse der Individuen heraus bzw. im Sinne von Hayek als Konsequenz eines Prozesses nichtintendierter Ergebnisse intentionalen Handelns z. B. als informelle Regeln oder Sitten, die im Laufe der Zeit kodifiziert werden können. Im anderen Extremfall bilden sie sich zielgerichtet bzw. konstruktivistisch rationalistisch als das intendierte Ergebnis geplanter Aktivitäten z. B. als formelle Regeln durch eine befugte Instanz. Im ersten Fall spricht Williamson von spontaner und im 24 Vgl. Richter, R. (1994), S. 1 ff., North, D. C. (1992), S. 3 ff., Göbel, E. (2002), S. 5 ff. u. Homann, K. u. Suchanek, A. (2000), S. 120 ff. 25 Vgl. North, D. C. (1992), S. 4 f. 11 zweiten Fall von vorsätzlicher Beherrschung und Überwachung. Im konkreten Einzelfall ist diese gedankliche Trennung schwierig durchzuführen. Spontan und vorsätzlich geschaffene Institutionen existieren vielmehr nebeneinander. 26 2.3.2 Begrenzte Rationalität und opportunistisches Verhalten Das neoklassische Denken unterstellt Individuen mit übermenschlichen Fähigkeiten, die alle gewünschten Informationen sofort, jederzeit und kostenlos erhalten sowie verarbeiten. Sie verfassen Verträge mit vollkommener Voraussicht, sodass diese präzise kontrolliert und durchgesetzt werden können. Das neoklassische Individuum lebt fernab von der Realität in einer Welt ohne Friktionen und mit eindeutigen Lösungen. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob dem Geschädigten oder der Partei, die externe Effekte erzeugt, Rechtsansprüche eingeräumt werden. Bezogen auf die Nutzung von Raubkopien bedeutet dies, in einer solchen Welt ist es gleichgültig, ob der Softwarehersteller bei Auftreten eines urheberrechtlichen Missbrauchs entschädigt wird, oder der Softwarehersteller gezwungen ist, das Recht auf Kopien abzukaufen. Der Softwarehersteller kennt in der Realität nicht unbedingt alle Nutzer seiner Software und deshalb fallen in beiden Fällen unterschiedliche Kosten für die Beschaffung der nötigen Informationen an. Die Kosten zur Informationsbeschaffung bezeichnet man auch als Transaktionskosten, die bei der Bereitstellung, Nutzung, Aufrechterhaltung und Umorganisation von Institutionen anfallen. 27 In einer Welt mit Transaktionskosten ist der Erwerb von Wissen teuer und nur begrenzt möglich. Die Entscheidungssubjekte können nicht alle bestehenden Alternativen wahrnehmen, alle Konsequenzen dieser Alternativen abschätzen oder gar eine vollständige Bewertung möglicher Ergebnisse vornehmen. Die Neue Institutionenökonomik unterstellt deswegen begrenzte Rationalität; die Entscheidungssubjekte verhalten sich nur noch intentional rational. Ein und dieselbe Situation kann daher von den Akteuren unterschiedlich bewertet werden, sodass sich am selben Ort zum selben Zeitpunkt für zwei 26 Vgl. Richter, R. und Furubotn, E. G. (1999), S. 8 ff. u. S. 21, North, D. C. (1992), S. 3 ff. und Hayek, F. A. (1969), S. 101. 27 Vgl. Richter, R. (1994), S. 5 ff., Richter, R. und Furubotn, E. G. (1999), S. 8 ff. und Coase, R. (1988), S. 14. 12 verschiedene Akteure zwei unterschiedlich wahrgenommene Situationen ergeben können. 28 Aus der begrenzten Rationalität folgt aber nicht zwangsläufig, dass der Homo oeconomicus an Erklärungskraft verliert. Erlangt das Individuum beispielsweise neue Kenntnisse, ändert sich die Situation und unter Umständen ceteris paribus auch sein Verhalten. Unvollkommene Informationen und Transaktionskosten dürfen daher nicht mit sprunghaftem Verhalten oder gar Irrationalität verwechselt werden, lediglich der ökonomische Ansatz rückt näher an die Realität. 29 Die Annahme der stabilen und konstanten Präferenzen bleibt bestehen, wenn in dem ökonomischen Modell geeignete, problemgeleitete, relevante Restriktionen gefunden werden, welche die beobachteten Erscheinungen erklären. Erst wenn der einfache ökonomische Optimierungsansatz keine hinreichende Erklärung für das menschliche Verhalten liefert, ist es notwendig, auf psychologisch fundierte Ansätze zurückzugreifen. 30 In einer Welt mit begrenzt rationalen Individuen sind die Ergebnisse des intentional rationalen Handelns der rationalen Unvollständigkeit ausgesetzt. Nicht nur die Regeln und Normen des Gesetzgebers, auch die Verträge zwischen verschiedenen Parteien sind notwendigerweise unvollständig. Bei Vertragsverhandlungen entstehen hohe Transaktionskosten, die alle betroffenen Entscheidungssubjekte angemessen berücksichtigen müssen, gleichwohl nicht alle mit einbezogen werden können. Bedeutung gewinnt daher die Frage nach dem Verfahren, mit dem zukünftige Probleme behandelt werden sollen. Man kann in jedem Fall annehmen, dass nicht alle Vertragsprobleme vor Abschluss des Vertrages bekannt sind und geklärt werden können. Der Faktor Zeit spielt somit in der Neuen Institutionenökonomik eine wesentlich größere Rolle als in der Neoklassik. 31 Den Entscheidungssubjekten werden neben der begrenzten Rationalität noch weitere Eigenschaften, sogenannte opportunistische Verhaltensweisen, zugesprochen. Sie sind beispielsweise in der Lage, zu lügen, vorsätzlich zu verwirren oder zu stehlen, was nicht 28 Vgl. Homann, K. u. Suchanek, A. (2000), S. 29 ff. Das Konzept der begrenzten Rationalität findet sich u. a. in Martiensen, J. (2000), S. 181 ff., Erlei, M., Leschke, M. u. Sauerland, D. (1999), S. 9 ff., Kirchgässner, G. (1991), S. 31 f., Richter, R. (1994), S. 3 ff. oder Williamson, O. E. (1990), S. 50 ff. 29 Vgl. Richter, R. und Furubotn, E. G. (1999), S. 3 ff., Göbel, E. (2002), S. 32 ff. u. Homann, K. u. Suchanek, A. (2000), S. 44 f. 30 Vgl. Erlei, M., Leschke, M. u. Sauerland, D. (1999), S. 14 ff. 31 Vgl. Richter, R. und Furubotn, E. (1999), S. 20 ff. 13 der Annahme der Rationalität widerspricht, denn ein Entscheidungssubjekt kann auch unter Anwendung von List und Tücke seinen Nutzen möglicherweise erfolgreicher maximieren. Opportunismus stellt die Extremform der Verfolgung des Eigeninteresses dar. 32 Abbildung 2 verdeutlicht die vier Extremfälle der Kombination aus opportunistischem Verhalten und Rationalität. In der Neoklassik herrschen aufgrund der vollkommenen Verträge, der Transparenz und dem fehlenden opportunistischen Verhalten der Akteure paradiesische Zustände vor. Begrenzte Rationalität in Kombination mit nichtopportunistischem Verhalten und Opportunismus in Verbindung mit rationalem Verhalten ist ebenfalls unbedenklich. Im ersten Fall sind Verträge mit Generalklauseln zu erwarten, die vor den Risiken unvollkommener Verträge oder Institutionen schützen, und im zweiten Fall wird alles erschöpfend bis ins letzte Detail durch vertragliche Regelungen abgesichert. 33 Abbildung 2: Opportunismus und begrenzte Rationalität Verhalten Rational Begrenzt rational Nicht opportunistisch Paradies (vollkommene Verträge) Verträge mit Generalklausel Opportunistisch Erschöpfende vertragliche Regelungen Ernsthafte Vertragsschwierigkeiten Quelle: Williamson, O. E. (1990), S. 76. Die Kombination aus Opportunismus und begrenzter Rationalität dürfte der Realität am ehesten entsprechen und genau hier sind ernsthafte Vertragsschwierigkeiten zu erwarten, denn das Versprechen, die Vertragslücken im „Geiste der Vereinbarung“ später auszufüllen, reicht bei opportunistischem Verhalten nicht aus, weil die Akteure nicht wissen, ob der Vertragspartner genau diesen Umstand ausnutzen wird. 34 32 Die Problematik des opportunistischen Verhaltens ist ausführlich bei Williamson, O. E. (1990), S. 53 ff. und S. 73 ff. beschrieben. 33 Vgl. Williamson, O. E. (1990), S. 54 ff. u. S. 76 u. Brunner, K. u. Meckling, W. H. (1977), S. 71 f. 34 Vgl. Williamson, O. E. (1990), S. 76. o. Erlei, M., Leschke, M. u. Sauerland, D. (1999), S. 178 f. 14 2.3.3 Weiterentwicklung des Homo oeconomicus Die Erkenntnis, Menschen tendieren zu opportunistischem Verhalten und müssen in ihrem Kalkül Transaktionskosten berücksichtigen, mündete in der Weiterentwicklung des Homo oeconomicus. 35 Im Folgenden wird von einer Interpretation des Homo oeconomicus, dem RREEMM oder restricted, resourceful, expecting, evaluating maximizing man ausgegangen. 36 Der Akteur (man) beachtet grundsätzlich die Bedingungen der konkreten Handlungssituation (restricted), weiß die entlastende und insofern produktive Kraft handlungsleitender Regeln zu schätzen, ist aber nicht auf bestimme Normen und Institutionen festgelegt, sondern kann die Möglichkeiten der Zielrealisierung durch die Gewinnung neuer Informationen aktiv beeinflussen (resourceful). Er hat Erwartungen hinsichtlich der Möglichkeiten zur Zielerreichung (expecting) und bewertet dabei frühere, jetzige sowie zukünftige Zustände und Ereignisse (evaluating), um sich dann so zu entscheiden, dass sein erwarteter Gesamtnutzen maximal wird (maximizing). 37 Der RREEMM berücksichtigt Regeln, Transaktionskosten und die Meinung vertrauenswürdiger Experten in seinem Verhalten. Er ist aber mehr als eine intelligente herzlose Maschine, denn er maximiert mit Einfallsreichtum und Opportunismus. Durch die Erweiterung des Maximanden hin zum Nutzen im Sinne von „alles, was persönlichen Nutzen spendet“ wird eine offene Zielfunktion allgemeiner Nutzenarten der Wirtschaftssubjekte angenommen, denn nur das Individuum weiß, was es maximieren will, sei es Güterversorgung, Gewinn, Geld, Altruismus, Liebe, Talent, Wissen oder ähnliches. 38 Dieses Modell erlaubt somit tiefe Einsichten in das repräsentative menschliche Verhalten unter unterschiedlichen institutionellen Bedingungen bzw. Restriktionen, wobei man sich der Gefahr bewusst sein muss, dass diese Hypothesen zu leerem Formalismus verkommen können, wenn empirische Beobachtungen ausschließlich auf Besonderheiten 35 Vgl. Homann, K. u. Suchanek, A. (2000), S. 414 ff. u. Richter, R. und Furubotn, E. (1999), S. 5. 36 Vgl. Lindenberg, S. (1985), S. 99 - 114, Neumann, M. (1984), S. 207 ff., Tietzel, M. (1981), S. 218 f. u. Frey, D. u. Gülker, G. (1988), S. 168 f. u. Homann, K. u. Suchanek, A. (2000), S. 418 ff. 37 Vgl. Kunz, V. (1996), S.43 u. Esser, H. (1993), S. 236 ff. 38 Vgl. Martiensen, J. (2000), S. 199 ff., Pies, I. (1998), S. 15 ff. u. Tietzel, M. (1981), S. 218 f. 15 einer ungenauen, ad hoc vorgenommenen Spezifizierung der Nutzenfunktion zurückgeführt werden. 39 2.4 Institutionen als Koordinationsund Motivationsinstrumente Kennzeichen des modernen Wirtschaftens sind die Arbeitsteilung und die Spezialisierung. Adam Smith hat 1776 erkannt, dass Arbeitsteilung die produktiven Kräfte von Arbeit mehr als alles andere fördert. Arbeitsteilung und Spezialisierung verursachen jedoch Koordinationsund Motivationsprobleme, die Institutionen lösen können. Die Situation des Nichtwissens kennzeichnet das Koordinationsproblem, welches in Form eines Bereitstellungsoder Suchproblems auftritt. Mangelnde Autarkie verursacht ein Bereitstellungsproblem, das z. B. über den Kaufvertrag gelöst wird. Bei dieser Form der Koordination stimmen Angebot und Nachfrage nicht absolut überein, da der Anbieter standardisierte Güter bereitstellt, ohne die Präferenzen aller Nachfrager zu kennen. Dafür sind die Größenvorteile besonders hoch und die Produktionskosten verteilen sich auf mehrere Nachfrager. Die Koordination erfolgt hierbei über den Preismechanismus. Ein Suchproblem entsteht, weil in einer arbeitsteiligen Wirtschaft der Nachfrager Transaktionskosten aufwendet, um beispielsweise nach geeigneten Produkten, Dienstleistungen oder Vertragspartnern Ausschau zu halten. Eine Form der Lösung des Suchproblems besteht in der Nutzung von Sekundärmärkten. 40 Das Motivationsproblem ergibt sich einerseits aufgrund des opportunistisch handelnden Homo oeconomicus und andererseits aus den jeweils unterschiedlichen Interessen der Tauschpartner. Anreizkompatibilität motiviert das Individuum zur Erbringung der erwarteten Leistung und zur Einhaltung der vereinbarten Spielregeln. Aus den Annahmen der Nutzenmaximierung und der Interesseninkongruenz lassen sich ein Messproblem und ein Spezifitätsproblem ableiten. Beide stellen die wesentlichen Ursachen für die Anreizproblematik in Tauschbeziehungen dar. Die Beteiligten können sich nur sicher sein, einen fairen Tausch abzuschließen, wenn sie die getauschten Leistungen genau messen können. Vor Vertragsabschluss müssen geeignete Vertragspartner gesucht und u. a. bezüglich ihrer Zuverlässigkeit beurteilt werden. Nach Vertragsabschluss muss der Vertragspartner beobachtbar sein, damit er keine opportunistischen Verhaltensweisen an den Tag legt. Das Spezifitätsproblem ist Ursache für einen unfairen Tausch, wenn für 39 Vgl. Tietzel, M. (1981), S. 220 u. Richter, R. und Furubotn, E. (1999), S. 174. 40 Vgl. Göbel, E. (2002), S. 54 f., Homann, K. u. Suchanek, A. (2000), S. 90 ff. u. 237 ff. u. Picot, A., Dietl, H. u. Franck, E. (2005), S. 5 - 21. 16 eine spezifische Leistung z. B. nur ein Vertragspartner zu finden ist, denn er erlangt mangels Alternativen Macht, die er für seine Zwecke ausnutzen kann. 41 Zur Bewältigung der Koordinationsund Motivationsprobleme setzen die Wirtschaftssubjekte eine Vielzahl von Instrumenten oder Institutionen wie Eigentum, Wahl, Gesetzgebung, Delegation, Vertrag, Geld, etc. ein. Reine Koordinationsprobleme werden über die Informationsfunktion von Institutionen gelöst. Hier treten keine Konflikte zwischen den beteiligten Individuen auf, da es nur darum geht, einen einheitlichen Standard zu finden und zu verwenden. Lösungsansätze für reine Koordinationsprobleme sind Maßnahmen wie Rechtschreibregeln oder das Rechtsfahrgebot. Diese Vorschriften bzw. Standards senken Kosten, indem sie Informationen bereitstellen. Institutionen beinhalten neben entscheidungsrelevanten Informationen Anreize, welche die Glaubwürdigkeit bei dem Vertragspartner herstellen und daher reicht es, der Institution zu vertrauen, die bestimmte Handlungen erlaubt und andere verbietet sowie sanktioniert. 42 2.5 Anreizwirkung von Institutionen im Modell des Homo oeconomicus Der Homo oeconomicus wählt in der gegebenen Situation diejenige Alternative, die seinen Präferenzen am besten entspricht. Ändert sich die Situation, entscheidet er anders, sofern sich Kosten und Nutzen der Alternativen verändert haben bzw. neue Alternativen hinzugekommen und bestehende weggefallen sind. Institutionen lenken und kanalisieren menschliches Verhalten, da die Verschärfung der Strafen einer kriminellen Handlung oder eine Erhöhung des Risikos, sanktioniert zu werden, die kriminelle Handlung verteuert und dadurch der Anreiz sinkt, diese durchzuführen. Institutionen reduzieren demnach die Unsicherheit menschlicher Interaktionen durch Etablierung einer stabilen Ordnung. 43 Die Menschen verinnerlichen bzw. internalisieren im Rahmen ihrer Sozialisation Regelsysteme, die für sie zur Selbstverständlichkeit werden. Dieses regelgeleitete Verhalten dient der Entlastung des begrenzt rationalen Individuums durch freiwillige Einschränkung des Alternativenraums. Solche Gepflogenheiten, Gewohnheiten und Routinen bezeichnet man als innere Institutionen, die sich auch darauf beziehen, wie man mit 41 Vgl. Göbel, E. (2002), S. 57., Picot, A., Dietl, H. u. Franck, E. (2005), S. 5 - 21 u. Milgrom, P. u. Roberts, J. (1992), S. 25. 42 Vgl. Homann, K. u. Suchanek, A. (2000), S. 120 ff., Voigt, S. (2002), S. 36 ff., u. Picot, A., Dietl, H. u. Franck, E. (2005), S. 9 ff. 43 Vgl. North, D. C. (1998), S. 6 f. U. Homann, K. u. Suchanek, A. (2000), S. 116 ff. 17 externen Regelbeschränkungen umgehen will. So könnte ein Mensch dem Motto „ehrlich währt am längsten“ folgen und nur diejenigen Handlungsalternativen in Betracht ziehen, bei denen geltende Gesetze immer eingehalten und Vertragspartner nicht übervorteilt werden. Dieses Motto erweist sich unter anderem auch als vorteilhaft, weil er sich anderen Wirtschaftssubjekten gegenüber ex ante als vertrauensvoll erweist und er aufgrund der in vielen Kulturen vorhanden Reziprozitätsnorm auf eine ebensolche Behandlung hoffen darf. 44 Die Grundsatzentscheidung, den Alternativenraum ex ante freiwillig zu beschränken, schafft eine Anreizschwelle, die erst überwunden werden muss, bevor der Mensch sein Verhalten ändert und seinen Alternativenraum erweitert, auf den er sein Kosten-NutzenKalkül anwendet. Anreize wirken damit nicht auf jedes Individuum gleich oder gleich stark. Das regelgeleitete Verhalten wird von der Annahme der begrenzten Rationalität gestützt, weil man davon ausgeht, dass dadurch der Aufwand, alle Handlungsalternativen der komplexen Realität zu bewerten, sich auf ein für den Homo oeconomicus der Neuen Institutionenökonomik überschaubares Maß reduziert. Der Mensch kann also lernen, dass es für ihn im Allgemeinen vorteilhaft ist, bestimmten Regeln zu folgen und nicht immer bei jeder Entscheidung alle denkbaren Alternativen überprüfen zu müssen. Der Mensch nutzt die Informationsfunktion von Regeln, weil es ihm vorteilhaft erscheint, dies zu tun. 45 2.6 Beziehungen von Institutionen Aus der Grundgesamtheit an Institutionen wirkt auf das jeweilige Individuum eine wahrgenommene Teilmenge an Institutionen, die sich zum einen zueinander neutral, komplementär oder substitutiv verhalten oder zum anderen Konflikte im KostenNutzen-Kalkül des Individuums verursachen. 46 Eine konfliktfreie Anreizwirkung liegt vor, wenn sich verschiedene Institutionen ergänzen, gleich wirken oder sich neutral zueinander verhalten. Das heißt, das Individuum bewegt sich im Alternativenraum der Institutionen, ohne dass die Regeleinhaltung einer Institution zu einem Verstoß bei einer anderen führt. Verstößt das Individuum gegen 44 Vgl. Göbel, E. (2002), S. 32 ff. u. ausführlich hierzu Heiner, R. (1983), S. 560 ff., Homann, K. u. Suchanek, A. (2000), S. 124 ff., North, D. C. (1998), S. 87 ff., Gouldner, A. W. (1960), S. 163 ff., Gehlen, A (1969), S. 95 f. u. Gehlen, A.(1964), S. 23. 45 Vgl. Göbel, E. (2002), S. 32 ff. u. North, D. C. (1998), S. 4. 46 Vgl. Voigt, S. (2002), S. 76 ff. 18 bestehende Regeln, führt dies bei neutralen Institutionen zu keinerlei Konflikten. Bei gleich wirkenden bzw. sich ergänzenden Institutionen wird das Individuum entweder von beiden Institutionen oder von einer der beiden sanktioniert. 47 Konfligierende Institutionen bewirken Entscheidungskonflikte bei den Individuen, da sie sich zwischen der Einhaltung der einen und der Verletzung der anderen Institution bzw. vice versa entscheiden müssen. Der Konfliktfall drückt sich dadurch aus, dass sich das Individuum im Zweifelsfall für die Befolgung einer Institution entscheiden und die unterlegene Institution mit allen damit verbundenen Konsequenzen ignorieren muss. Das Individuum setzt sich wissentlich oder unwissentlich dem Risiko aus, durch die Nicht-Befolgung einer Institution bestraft zu werden. Je nachdem, bei welcher Institution das Risiko bestraft zu werden und die Schwere der Strafe am höchsten sind bzw. je nachdem, bei welcher Institution die stärksten Nutzen mindernden Effekte zu erwarten sind, entscheidet sich das Individuum, diese Institution zu befolgen und die andere oder alle anderen zu übertreten. 48 2.7 Ansätze der Neuen Institutionenökonomik Unter den Hauptansätzen der Neuen Institutionenökonomik versteht man gewöhnlich die Property-Rights-Theorie, die Transaktionskostenökonomik und die PrinzipalAgenten-Theorie. Umstritten ist in der Literatur, wie sich die Ansätze zueinander verhalten, wo sie sich ähneln und welcher Ansatz überoder untergeordnet ist. Dies hängt damit zusammen, dass viele der mit den Mitteln der Neuen Institutionenökonomik analysierten Probleme zumeist alle drei Ansätze tangieren. Bei jeder wirtschaftlichen Transaktion ändert sich die Zuweisung der Verfügungsrechte (Property-Rights-Theorie), entstehen Transaktionskosten (Transaktionskostenökonomik) und sind mindestens zwei Vertragspartner involviert (Prinzipal-Agenten-Theorie). 49 Die Property-Rights-Theorie geht davon aus, dass sich individuelles Verhalten durch die Art der Verteilung der Verfügungsrechte kanalisiert, da hierdurch ein Gefüge von positiven und negativen Sanktionen festgelegt wird. Diese kann daher als Basis für die anderen Teilansätze verstanden werden, da sie das grundlegende Motivationsproblem, 47 Vgl. Voigt, S. (2002), S. 76 ff. 48 Vgl. Voigt, S. (2002), S. 77 ff. 49 Vgl. Feldmann, H. (1995), S. 44 - 46, Göbel, E. (2002), S. 60, Richter, R. und Furubotn, E. G. (1999), S. 33 ff. u. Erlei, M., Leschke, M. u. Sauerland, D. (1999), S. 44. 25 Wenn Anbieter um Tauschchancen mit Nachfragern konkurrieren, erhalten die Nachfrager mehr Handlungsfreiheiten, da sie sich nicht an einen Monopolisten binden müssen. Die Anbieter werden stärker an die Interessen der Nachfrager gebunden, haben aber die Entscheidungsfreiheit, ob und mit welchen Leistungen sie am Wettbewerb teilnehmen wollen. 68 Notwendige Bedingung für Wettbewerb ist die Rechtsordnung des klassischen liberalen Staates. Sie garantiert die privaten Verfügungsrechte über Güter und Dienste (property rights), ermöglicht unternehmerisches Handeln, lässt die freie Wahl des Tauschpartners (Vertragsfreiheit) zu und stellt sicher, dass die Wirtschaftssubjekte gemäß ihrer vertraglichen Verpflichtungen haften (Einheit von Handlung und Haftung). 69 Ein freier Leistungswettbewerb galt den Vertretern des klassischen Liberalismus als wirksames Anreizsystem, das sich das Eigeninteresse des Einzelnen zunutze macht. Leistungswettbewerb intensiviert folglich den Zusammenhang von Freiheit und Bindungen mit wechselseitigen Abhängigkeiten. Die Menschen haben grundsätzlich die Freiheit, Bindungen mit wechselseitigen Abhängigkeiten einzugehen. 70 3.4 Lösung der Koordinationsund Motivationsprobleme im Referenzsystem 3.4.1 Staatliche und private Regeln Staatliche und private Regeln können die auftretenden Koordinationsund Motivationsprobleme lösen. Regeln informieren das Individuum zum einen darüber, was zu tun opportun ist, zum anderen bestrafen sie unerlaubte Handlungen. Die Wirksamkeit von Regeln hängt im Wesentlichen von ihrer Glaubwürdigkeit ab, die bei Institutionen, bei denen Regelverstöße nicht nur regelmäßig erkannt, sondern auch durchgesetzt werden, am größten ist. Solche Regeln sind fühlbar und werden von den Individuen wahrgenommen. In dieser Arbeit sind insbesondere die staatlich vorgegebene Regel „Urheberrecht“ und die Ausgestaltung privat geschaffener Verträge zur Vermarktung von Software von Bedeutung. Es geht daher u. a. darum, die geeignete Governance-Struktur bzw. Vertragsform unter den gegebenen Institutionen zu finden. 68 Vgl. Berg, H. (1992), S. 256 ff. 69 Vgl. Berg, H. (1992), S. 243 u. Richter, R. und Furubotn, E. G. (1999), S. 12 ff. 70 Vgl. Suchanek, A. (2001), S. 58 ff. u S. Homann, K. u. Suchanek, A. (2000), S. 167 ff. 26 3.4.2 Markt Der Markt ist eine Institution oder Beherrschungsstruktur, innerhalb welcher der Wettbewerb der Erwartungsstabilisierung und Begrenzung des Handlungsspielraums dient. In einer arbeitsteiligen Wirtschaft schließen die einzelnen Pläne Erwartungen mit ein, die sich auf die Pläne anderer Wirtschaftssubjekte beziehen. So erwartet jeder Unternehmer, dass er genügend Käufer für seine Produkte findet. Weichen die Erwartungen des Unternehmers von den Erwartungen der Käufer ab, wird der Wettbewerb die Durchführung der Pläne des Unternehmers verhindern bzw. seinen Handlungsspielraum begrenzen. Beispielsweise muss er den Preis korrigieren, wenn er im Wettbewerb zu teuer ist. 71 3.4.3 Technischer Zwang Technischer Zwang beschränkt als Institution wirkungsvoll den Handlungsspielraum der Wirtschaftssubjekte, da man sich über technische Gegebenheiten nicht einfach hinwegsetzen kann. Beispielsweise erlauben im Computerbereich Kompatibilitätsstandards, dass nur bestimmte Software mit bestimmter Hardware funktioniert. Es kann für den einzelnen Softwarehersteller nun einfacher sein, für eine Hardware und deren vorgegebenen Kompatibilitätsstandard die Software zu entwickeln, als eine eigene Hardware mit neuem Kompatibilitätsstandard auf den Markt zu bringen, um den technischen Zwang zu umgehen. Technischer Zwang schränkt Handlungsalternativen wirkungsvoll ein und trägt dazu bei, dass Koordinationsprobleme durch Reduktion der Handlungsunsicherheit gelöst werden. Weiterhin zwingt er die Vertragspartner, von vereinbarten Handlungsmustern nicht abzuweichen, wie es beispielsweise bei Kopierschutzmaßnahmen der Fall ist, denn die Software kann nicht mehr unerlaubt an Dritte weitergegeben werden. 72 3.4.4 Verständigungsund Lernprozesse Verständigungsund Lernprozesse folgen aus der Annahme des lernfähigen Homo oeconomicus der Neuen Institutionenökonomik. In diesen Verständigungsprozessen geht es um die Bildung der Institution Vertrauen als notwendige Voraussetzung zur Lösung von Koordinationsund Motivationsproblemen. Vertrauen ist in einer arbeitsteiligen 71 Vgl. Picot, A., Dietl, H. u. Franck, E. (2005), S. 21 f. 72 Vgl. Picot, A., Dietl, H. u. Franck, E. (2005), S. 20. 27 spezialisierten Wirtschaft sehr wichtig, da es oft um langfristige Beziehungen geht, in denen nicht alle zukünftigen Kontingenzen bekannt und institutionell geregelt werden können. Vertrauen umfasst die individuellen Erwartungen hinsichtlich des Verhaltens und der Handlungen anderer Wirtschaftssubjekte und dient so als Wegweiser bei der Aufstellung des eigenen Handlungsplanes. 73 Vertrauen sich die Vertragspartner, finden sie im Bedarfsfall in einer neuen Situation schnell eine Lösung. Haben die Vertragspartner unvollständige Informationen (Koordination) oder sind bereits in der Vergangenheit Konflikte (Motivation) aufgetreten, ist es eher schwierig, eine schnelle Lösung herbeizuführen. Im letzten Fall haben die Vertragspartner erlernt, dass der Umgang miteinander nicht immer zum gegenseitigen Vorteil führt und vermuten dies auch für die Zukunft. 3.5 Anreizanalyse im Referenzsystem Die Anreize respektive situationsbedingten, handlungsbestimmenden Vorteilserwartungen, die auf den erweiterten Homo oeconomicus der Neuen Institutionenökonomik wirken, sind sowohl monetärer als auch nicht-monetärer Natur. Die monetären Anreize beziehen sich auf Preise, Kosten, Budgetrestriktionen, etc. und stehen für den quantifizierbaren Bereich der Anreize. 74 Die nicht-monetären Anreize sind nicht zu quantifizieren, wirken aber dennoch verhaltensbeeinflussend. Hierzu zählen individuelle Nutzenerwartungen, die sich aus der Nutzung bzw. Produktion eines Gutes ergeben, die sozialen, kulturellen und rechtlichen Normen, die befolgt werden können, aber nicht müssen, die Reputation, die man bei bestimmten Handlungen gewinnen oder verlieren kann und z. B. die intrinsische Motivation, weil es einfach Freude bereitet, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Für die Anreizanalyse gilt, dass Handlungen als das Resultat aller auf das Individuum einwirkenden und von ihm wahrgenommenen Anreize zu betrachten sind. Damit wir die Fokussierung auf einzelne das menschliche Handeln beschränkende Restriktionen aufgehoben. Letztlich wird die Realität und werden nicht Ausnahmetatbestände beschrieben. 75 73 Vgl. Picot, A., Dietl, H. u. Franck, E. (2005), S. 20 f. 74 Vgl. Homann, K. u. Suchanek, A. (2000), S. 61 ff. 75 Vgl. Homann, K. u. Suchanek, A. (2000), S. 61 ff. 28 4 Aussagen der Neuen Institutionenökonomik 4.1 Untersuchungsobjekt Software 4.1.1 Definition von Software Software, eine Liste mit Instruktionen zur Bearbeitung von Daten, stellt ein vielseitiges Hilfsmittel dar, das in den verschiedensten Bereichen des menschlichen Lebens Einzug gehalten hat. Ob man einen Brief auf dem Computer schreibt, telefoniert, mit dem Auto fährt oder die Waschmaschine bedient – überall verwendet man mittlerweile Software. Der Begriff Software steht im Rahmen dieser Arbeit für eine nicht greifbare bzw. immaterielle Anwendung, die auf einer geistigen Leistung beruht und der Steuerung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage bzw. eines Computers dient. Resultat der Verwendung von Software sind Daten, die verarbeitet bzw. gespeichert werden. Software beinhaltet somit formalisiert alle Arbeitsanweisungen, die zum Betrieb eines Computers notwendig sind, sodass diese Begrifflichkeit auch Betriebssysteme, Programmiersprachen und Programme einschließt. 76 Definitionsgemäß sind die Daten, die sich aus der Benutzung eines Programms ergeben und nicht der Steuerung eines Computers dienen, von dem Begriff Software zu trennen. Nicht Gegenstand der Untersuchung sind somit z. B. Musikoder Videodateien. 77 Innerhalb der Softwareentwicklung differenziert man zwischen Individualund Standardsoftware. Individualsoftware dient der Lösung eines bestimmten Problems, das in der Regel nur bei einem einzelnen Wirtschaftssubjekt, einer einzelnen Organisation oder einem einzelnen Unternehmen auftritt. Hier entsteht eine persönliche vertragliche Beziehung zwischen dem Softwarehersteller und seinem Kunden. Daher ist das Entgelt für die Entwicklung der Software auch durchsetzbar, wobei der Kunde die Kosten der Softwareherstellung allein trägt. 78 Zudem erhält der Kunde oft den Quellcode, sodass er die Individualsoftware seinen Bedürfnissen entsprechend weiterentwickeln kann. Da sie 76 Vgl. Kooths, S., Langenfurth, M. u. Kalwey, N. (2003), S. 16 f. 77 Das Ergebnis der Anwendung einer Programmiersprache sind beispielsweise Daten die ihrerseits wieder eine elektronische Datenverarbeitungsanlage steuern. Vgl. hierzu Hansen, H. R. (1992), S. 13 ff. Der Begriff der Software wurde bewusst eng definiert, um die Untersuchung nicht zu breit anzulegen. 78 Vgl. Hansen, H. R. (1992), S. 396 ff. u. Kooths, S., Langenfurth, M. u. Kalwey, N. (2003), S. 13 f. u. S. 55. 29 einen Dienstleistungscharakter annimmt und ihr die Durchsetzungsproblematik fehlt, ist sie nicht Gegenstand der Untersuchung. Anders sieht es bei Standardsoftware aus. Hier entwickelt der Softwarehersteller für eine Vielzahl von Individuen, bei denen das gleiche oder ein ähnliches Problem auftritt eine einheitliche bzw. standardisierte Lösung, sodass Standardsoftware eher einen Produktcharakter trägt. Die Trennung von Individualund Standardsoftware gestaltet sich nicht immer einfach, da auch Standardsoftware bis zu einem gewissen Grad an die individuellen Bedürfnisse anpassbar ist. So gesehen wird Standardsoftware auf dem Softwaremarkt in standardisierter und digitaler Form vertrieben und ggf. vom Softwarenutzer selbst oder von Dienstleistungsunternehmen auf die individuellen Bedürfnisse angepasst. Der Nutzer von Standardsoftware kauft aber nicht die eigentliche Software, sondern lediglich das sogenannte Nutzungsrecht. Diese vertragliche Beziehung kann persönlich sein, wenn sich Softwarehersteller und Kunde kennen, wobei anzunehmen ist, dass dies den Ausnahmefall darstellt. Die Beziehung ist unpersönlicher Natur, wenn der Kunde die Software z. B. im Geschäft erwirbt, sich nicht beim Softwarehersteller registriert und auch nicht in Kontakt mit dem Softwarehersteller tritt, um beispielsweise neuere Updates zu verlangen. Oftmals sind dem Softwarehersteller nicht nur seine Kunden unbekannt, sondern sie sind häufig im Verborgenen wortbzw. vertragsbrüchig und können so seine Software nutzen, ohne ein Entgelt dafür zu entrichten. 79 Als Beispiel für Standardsoftware dienen etwa das Betriebssystem Windows, die Programmiersprache C++ und Programme wie Computerspiele, Textverarbeitungen oder Tabellenkalkulationen. Es ist zu beobachten, dass die Verbreitung von Standardsoftware immer mehr zunimmt. Das mag daran liegen, dass sie mittlerweile ausgereifter und flexibler geworden ist. 80 Das belegt gleichzeitig aber auch, dass die Entwicklung und der Vertrieb von Standardsoftware für den Softwarehersteller nicht an Attraktivität verloren haben, obwohl gerade hier das Risiko, trotz hohem Absatz keinen Umsatz zu erzielen, eine große Rolle spielt. 79 Vgl. Kooths, S., Langenfurth, M. u. Kalwey, N. (2003), S. 17 f. 80 Vgl. Hansen, H. R. (1992), S. 396 ff. u. Kooths, S., Langenfurth, M. u. Kalwey, N. (2003), S. 16 f. 30 4.1.2 Entwicklung von Software Die Entwicklung von Software erfolgt in der Regel in drei Schritten. Auf Basis der Bedürfnisse, für welche die Software entwickelt werden soll, beginnt die Festlegung ihres Designs in Form eines Bauplanes. Im Anschluss erfolgt die eigentliche Programmierung mit einer Programmiersprache auf Grundlage des vorher festgelegten Bauplans. Die Anweisungen in der Programmiersprache bilden den sogenannten Quellcode oder Source Code. Im Quellcode ist die Befehlsabfolge einer Software in einer für den Menschen einfach zu verstehenden Art und Weise dargestellt. Der Quellcode wird im dritten Schritt mittels Compiler oder Interpreter in den für den Computer verständlichen Binärcode übersetzt. Der Binärcode kann in der Regel nicht mehr oder nur unter sehr großem Aufwand in den Quellcode zurückübersetzt werden, sodass er den eigentlichen Schlüssel zur Funktionsweise einer Software darstellt. 81 Kommerzielle Software wird im Allgemeinen in binärer Form vertrieben, um so das geistige Eigentum zu schützen. Zwar ist Software in der Regel durch Urheberrecht und zum Teil patentrechtlich geschützt, eine Durchsetzung dieser Rechte gestaltet sich aber oft als schwierig. Der Binärcode verhindert bzw. erschwert zumindest das sogenannte Reverse Engineering, mit dem versucht wird, eine Rückübersetzung des binären Codes vorzunehmen. Unerlaubtes Kopieren verhindert der ausschließliche Vertrieb des Binärcodes jedoch nicht. 82 4.1.3 Vertrieb von Software 4.1.3.1 Entwicklung der Marktstruktur Bis Ende der 1950er Jahre existierte weitgehend Individualsoftware für einige wenige Großrechner, die in der Regel von den Hardwareherstellern selbst programmiert wurde. Die zunehmende Verbreitung von Großrechnern führte dazu, dass der Bedarf an Software stetig zunahm, immer mehr unabhängige Softwareproduzenten in den Markt einstiegen und dazu, dass in den 1960er Jahren erste Softwarepakete entstanden, die mehrmalig verkauft werden konnten. 83 81 Vgl. Kooths, S., Langenfurth, M. u. Kalwey, N. (2003), S. 16 f., Grasschmuck, V. (2002), S. 233 f. und Gröhn, A. (1999), S. 4. 82 Vgl. Kooths, S., Langenfurth, M. u. Kalwey, N. (2003), S. 18. 83 Vgl. Kooths, S., Langenfurth, M. u. Kalwey, N. (2003), S. 18 u. www.softwarehistory.com. 31 In den folgenden zwei Jahrzehnten hat die Entscheidung von IBM, Software und Hardware getrennt zu vermarkten, dazu geführt, dass ein reichhaltiges Angebot an betriebswirtschaftlichen Branchenanwendungen entstand. Anfang der 1980er Jahre waren ausschließlich Großrechner weit verbreitet und demgemäß wurde bis dato auch nur Software für diese entwickelt. Dies änderte sich 1981 mit der Vorstellung des IBM Personal Computers und dem anschließenden und bis heute anhaltenden Siegeszug der IBM-kompatiblen Personal Computer (PC). Aufgrund des großen Erfolgs der Personal Computer hat sich ein eigenständiger Markt für Endbenutzersoftware entwickelt. 84 Der Softwaremarkt entwickelte sich somit von einer vertikal integrierten zu einer horizontal desintegrierten Marktstruktur. Mittlerweile hat sich neben der Hardund Softwareindustrie ein eigenständiger Dienstleistungsbereich gebildet, in dem EDV-Dienstleister Beratung, Implementierung, Schulung, etc. sowie die Erstellung von Individualsoftware oder Anpassung von Standardsoftware übernehmen. 85 4.1.3.2 Eigentumsrechte 4.1.3.2.1 Urheberrecht Diese Arbeit setzt das Urheberrecht bzw. Copyright, das zu den immateriellen Verfügungsrechten zählt, als gegebene staatliche Institution voraus. 86 Es wird aber nicht nach geltendem Recht, sondern de lege ferenda analysiert. Dies ist notwendig, da jeder Staat bzw. jeder Staatenbund sein eigenes Urheberrechtssystem geschaffen hat. Diese Rechtssysteme ähneln sich sind zumindest in der westlich orientierten Welt sehr, sodass im Folgenden ein fiktives aber eben einheitliches Urheberrecht angenommen werden kann. Das fiktive Urheberrecht garantiert die Möglichkeit der Vermarktung geistiger Werke und soll so eine entsprechende Anreizwirkung auf die Wirtschaftssubjekte zur Erzeugung geistiger Werke entfalten. Das fiktive Urheberrecht wird als gegebenes Recht vorausgesetzt, sodass der Softwarehersteller bzw. Autor als uneingeschränkter Eigentümer der von ihm entwickelten Software bezeichnet werden kann. Er erhält das Recht, seine Software gegen Entgelt anderen zur Verfügung zu stellen oder gar Dritte von der Nutzung seines Eigentums ausschließen. Der Softwarehersteller kann das Nutzungsrecht an 84 Die Untersuchung fokussiert sich auf den Markt für Software für IBM-kompatible PCs. 85 Vgl. Kooths, S., Langenfurth, M. u. Kalwey, N. (2003), S. 18 f. u. www.softwarehistory.com. 86 Vgl. Schäfer, H. u. Ott, C. (2000), S. 577 ff u. Siegrist, H. (2004), der die Geschichte des Urheberrechts erläutert. 32 seiner Software verkaufen, sodass es dem Käufer erlaubt ist, die Software zu nutzen und die Früchte aus der Arbeit mit der Software zu ernten. Urheberrechtlich geschützte Software darf nicht unerlaubt verändert bzw. vervielfältigt und veräußert werden. Wird das Eigentumsrecht des Softwareherstellers verletzt, kann dieser Schadenersatz verlangen, wobei die staatliche Sanktion in strafrechtlicher Hinsicht hinzukommt. Die Beziehung zwischen Softwarehersteller und Softwarekonsumenten ist daher langfristig ausgelegt. Nicht nur das Recht auf Eigentum, sondern auch das Recht auf Schadenersatz, kann der Softwarehersteller, gegebenenfalls mit strafrechtlichen bzw. gerichtlichen Mitteln, durchsetzen oder er sorgt präventiv vor, z. B. durch den Einsatz von technischen Schutzvorrichtungen, die einen Diebstahl verhindern sollen oder durch die Ausgestaltung von Verträgen bzw. Schaffung von Anreizen, damit erst gar nicht der Wunsch bei Dritten aufkommt, seine Software zu nutzen, ohne dafür zu bezahlen. 87 Regeln sollen das Verhalten der Individuen steuern. Das Urheberrecht in Verbindung mit Schuldund Strafrecht ist ein Beispiel dafür, wobei sie nicht immer ausreichen, um das individuelle Verhalten mit genügend Anreizen zu versehen, die Software legal und nicht in Form einer Raubkopie zu nutzen. Das Urheberrecht wird oft übertreten, weil die Straftat in der Regel unentdeckt bleibt. Der Softwarehersteller muss daher versuchen, durch eigene Regeln die Situation zu seinen Gunsten zu beeinflussen. 88 4.1.3.2.2 Lizenzvertrag und Softwarekategorien Das Nutzungsrecht an Software wird einem Wirtschaftssubjekt ergänzend zum Urheberrecht über einen Lizenzvertrag eingeräumt. Per Lizenzvertrag können die Rechte aus dem Urheberrecht eingeschränkt oder erweitert werden, indem der Softwarehersteller z. B. Kopierrechte einräumt oder beschneidet. Gleichsam kann eine unentgeltliche Nutzung befristet oder unbefristet zugelassen und die Veränderung des Quellcodes erlaubt werden. 87 Vgl. Richter, R. und Furubotn, E. G. (1999), S. 90 f., Bechthold, S. (2002), S. 328 f. u. Grasschmuck, V. (2002), S. 31 - 37. 88 Vgl. Gehrke, N. u. a. (2002), S. 21 ff., Linde, F. (2005), S. 82 ff. u. Dolderer, M. u. Wöbken, H. (2004), S. 3 ff. 33 Je nach Art der Offenlegung des Codes und der entgeltlichen bzw. unentgeltlichen Weitergabe der Software werden, wie in der nachfolgenden Abbildung 4 beschrieben, vier Softwarekategorien unterschieden. Abbildung 4: Softwarekategorien Technisches Merkmal: Offenlegung des Quellcode Binärcode Ökonomisches Merkmal: Weitergabe erfolgt Unentgeltlich Open Source-Software Beispiele: Linux, Apache Freeware, Public Domain Beispiele: Adobe Acrobat Reader, Pegasus mail Entgeltlich Kommerzielle Open SourceSoftware Beispiele: Open SourceSoftwaredistribution Shareware, Kommerzielle Software Beispiele: Windows, MacOS Quelle: Kooths, S., Langenfurth, M. u. Kalwey, N. (2003), S. 33. Bei Open Source-Software ist der Quellcode verfügbar und die Lizenzbedingungen erlauben eine Modifikation des Quellcodes, wodurch eine Kommerzialisierung der Software de facto verhindert wird, da Programme, die den öffentlichen Quellcode verwenden, ebenfalls unter die Lizenzbedingungen des ursprünglichen Quellcodes gestellt werden müssen. Open Source-Software räumt damit dem Nutzer Verwertungsrechte unter bestimmten Bedingungen ein. 89 Kommerzielle Open Source-Software erlaubt deren kommerzielle Verwertung, die sich jedoch in der Realität auf Zusatzleistungen bezieht, da der Vertrieb der Open SourceSoftware gegen Bezahlung nur begrenzt möglich ist, weil es grundsätzlich jedem frei steht, die Software unentgeltlich weiterzugeben. In Open Source-Geschäftsmodellen fallen Zusatzleistungen an, bei denen die Erlöse über komplementäre Hardware, Dienste oder Software erzielt werden. 90 Freeware ist binär codierte Software, die unentgeltlich kopiert und weitergegeben werden darf. Bei Public Domain-Software verzichtet der Autor auf seine Rechte und Ansprüche. Der Nutzer kann die Software uneingeschränkt verwerten, wobei Public Do89 Vgl. Kooths, S., Langenfurth, M. u. Kalwey, N. (2003), S. 33 f. u. www.gnu.org. 90 Vgl. Kooths, S., Langenfurth, M. u. Kalwey, N. (2003), S. 34 u. S. 46 - 52. 34 main-Software oft ohne Quellcode veröffentlicht wird, wodurch sich die Änderungsmöglichkeiten einschränken. 91 Kommerzielle Software wird in aller Regel ohne oder nur mit teilweise offen gelegtem Quellcode in lizenzierter Form vertrieben. Die Lizenz gibt die Bedingungen vor, unter denen die Software verwendet oder, sofern der Quellcode offen liegt, verändert werden darf. Weitergabe und Mehrfachverwendung werden oftmals ausgeschlossen. Eine Zwitterlösung stellt die Shareware dar, die wie Freeware weitergegeben, aber nur für einen bestimmten Zeitraum kostenlos und meist mit eingeschränkten Funktionen genutzt werden darf. 92 Diese vier Kategorien beschreiben idealtypische Softwarekategorien, die in der Realität nicht immer leicht zu finden sind, wie das die Zwitterlösung Shareware verdeutlicht. Für die Themenstellung dieser Arbeit ist insbesondere die kommerzielle Software von Bedeutung, da hier die Eigentumsrechte des Autors in entgeltlicher Hinsicht durchgesetzt werden müssen. 93 Bei der kommerziellen Open Source-Software sind es im Allgemeinen die Zusatzleistungen, die entlohnt bzw. bezahlt werden müssen. Kennzeichen dieser Leistungen ist ihre weitgehende Individualisierung, wodurch sie einen Dienstleistungscharakter einnehmen oder sich auf Hardware beziehen, sodass hier von keiner Durchsetzungsproblematik gesprochen werden kann. Die kommerzielle Open Source-Software wird in dieser Arbeit als alternative Strategie zur Vermarktung von Software ausführlich erörtert. 94 4.1.3.2.3 Raubkopien und Softwarepiraterie Eine Raubkopie bezeichnet im Rahmen dieser Arbeit eine auf einem Datenträger gespeicherte oder auf einem Computer installierte unlizenzierte Softwarekopie. Softwarepiraterie umfasst, die Weitergabe bzw. den Erwerb und die Nutzung von Raubkopien. Die Weitergabe erfolgt dabei ggf. unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen. 95 91 Vgl. Kooths, S., Langenfurth, M. u. Kalwey, N. (2003), S. 34 f. 92 Vgl. Kooths, S., Langenfurth, M. u. Kalwey, N. (2003), S. 35. 93 Vgl. Gutsche, J. (2006), S. 21 ff. 94 Vgl. Kooths, S., Langenfurth, M. u. Kalwey, N. (2003), S. 46 ff. 95 Vgl. Business Software Alliance (2004), S. 1. 41 Transaktionskosten zugerechnet werden, wenn man davon ausgeht, dass durch die gestiegene Erfahrung Folgetransaktionen anders bewertet werden. Bezogen auf die erste Transaktion handelt es sich nicht um Transaktionskosten, aber für die nächste wären sie als solche relevant. So gesehen zählen die Kosten zu den Transaktionskosten, die den Erfahrungshorizont des Individuums erhöhen. Fraglich ist nur noch, ob das Individuum diese Kosten auch als Transaktionskosten kalkuliert und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Die begrenzte Rationalität gestattet es nicht, grundsätzlich davon auszugehen. 110 Transaktionskosten sind daher als Instrument zur Verdeutlichung der Komplexität menschlicher Interaktionen zu verstehen. Hohe, fühlbare Transaktionskosten setzen Anreize, Dinge zu tun oder zu unterlassen. Sie wirken zum Teil auf die Zahl der Alternativen, denn je mehr Transaktionskosten ein Individuum aufwendet, desto mehr Alternativen können ihm zur Verfügung stehen. Zu hohe Transaktionskosten verhindern ex ante Transaktionen. Kein Wirtschaftssubjekt kann daher beliebig viele Transaktionskosten aufwenden, denn irgendwann ist sein Budget ausgeschöpft. Beim Softwarekauf spielen aus Sicht des Konsumenten sicherlich die Such-, Informationsund Inspektionskosten eine entscheidende Rolle, während dem Softwarehersteller im Rahmen der kommerziellen Vermarktung in erster Linie Überwachungsund Durchsetzungskosten entstehen. 111 4.1.7 Netzwerkeffekte Besonderes Kennzeichen von Software sind die vorliegenden positiven Netzwerkeffekte, die entstehen können, wenn mehrere Wirtschaftssubjekte die gleiche Software nutzen. Güter, bei denen der Konsum abhängig von den anderen Konsumenten erfolgt, nennt man Netzwerkgüter. Wer ein solches Gut kauft, interessiert sich nicht nur dafür, wie sehr es den eigenen Anforderungen genügt, sondern auch dafür, wie viele andere Konsumenten dieses Gut nutzen. Diese Eigenschaft bezeichnet man auch als Netzwerkeffekt oder Netzwerkexternalität, wenn die Wertschätzung eines Gutes positiv von der 110 Vgl. Richter, R. und Furubotn, E. G. (1999), S. 45 - 61 u. Hummel, J. (2000), S. 23 ff. 111 Die Raubkopieraten liegen laut der Studie der BSA von 2004 weltweit bei über 30 %, d. h., 30 % der genutzten Software sind Raubkopien (vgl. Business Software Alliance (2004). 42 Zahl der übrigen Nutzer abhängt. 112 Man unterscheidet in der Literatur direkte und indirekte Netzwerkeffekte. 113 4.1.7.1 Direkte Netzwerkeffekte Bei direkten Netzwerkeffekten entsteht der Vorteil direkt aus der möglichst weit verbreiteten Nutzung des Gutes durch andere Wirtschaftssubjekte. Solche Interdependenzen im Konsum dürften unmittelbar einsichtig im Standardsoftwarebereich anfallen. Als Einziger eine bestimmte Softwarelösung zu benutzen, bewirkt keine Netzwerkeffekte und der Nutzen entsteht allein aus den Eigenschaften der Software. Erst wenn mehrere Wirtschaftssubjekte dieselbe Software verwenden, besteht beispielsweise die Möglichkeit, Daten untereinander auszutauschen oder auf fremden Rechnern mit derselben Software zu arbeiten. 114 Die Entscheidung für eine bestimmte Softwarelösung hat meist auch Nutzeneffekte für die anderen Anwender. Diese positiven Auswirkungen fließen aber nicht in das Kalkül des Entscheidungsträgers mit ein. In einer Wettbewerbssituation hängen die einzelnen Kaufentscheidungen von der bestehenden Anzahl der Softwarenutzer bzw. dem Nutzen, der sich aus der Größe des jeweiligen Netzes ergibt, ab. Bei jedem Kauf steigt die Netzgröße weiter an, was bei allen Anwendern der gleichen Software die Anwendungsmöglichkeiten und damit den Wert der Software bzw. des ideellen Netzes weiter erhöht. Durch diesen Mechanismus werden weiter positive externe Effekte generiert. 115 Die Auswirkungen von direkten Netzwerkeffekten wurden empirisch untersucht und zwei Besonderheiten sind auffällig. Netzwerkeffekte spielen eine signifikante Rolle bei der Durchsetzung von Netzwerktechnologien, da der Netznutzen mit jedem neuen Nutzer überproportional anwächst. Ferner wirken sie sich in konkurrierenden Netzwerken auf die Preise der Güter des dominanten Netzwerkes und dessen kompatible und komplementäre Produkte aus, d. h., die Konsumenten sind bereit, eine signifikante Prämie für die Netzwerkeigenschaft bzw. die Netzgröße zu bezahlen. 116 112 Vgl. Katz, M. L. u. Shapiro, C. (1986a), S. 146 u. Kooths, S., Langenfurth, M. u. Kalwey, N. (2003), S. 23 f. 113 Vgl. Thum, M. (1995), S. 5 - 12, Knorr, H. (1993), S. 36 - 41. Eine Übersicht findet sich bei Arthur, W. B. (1988), S. 591. Vgl. auch Woeckner, B. (1994), S. 235 - 237. 114 Vgl. Ehrhardt, M. (2001), S. 25 ff. 115 Vgl. Thum, M. (1995), S. 5 ff. 116 Vgl. Thum, M. (1995), S. 5 ff. 43 4.1.7.2 Indirekte Netzwerkeffekte Indirekte Netzwerkeffekte erwachsen aus der Existenz von komplementären Gütern, Lerneffekten und Unsicherheit. Über die Interdependenzen im Konsum komplementärer Güter und über den Systemcharakter eines Gutes bilden sich indirekte Netzwerkeffekte heraus. Software ist ein solches Komplementärgut, das ohne die Hardware keinen Nutzen stiftet. Dieser Zusammenhang zwischen Hardware und Software in der Computerindustrie prägte den Begriff des Hardware-Software-Paradigmas. 117 Der Markterfolg einer Innovation hängt letztlich weniger von den Eigenschaften des zentralen Produktes bzw. der Hardware ab, sondern vielmehr von der sachlichen, zeitlichen und räumlichen Verfügbarkeit der Komplementärprodukte bzw. der Software. 118 Da die Bereitstellung von komplementären Gütern typischerweise mit hohen Fixkosten verbunden ist, wächst die Menge der angebotenen Komplementärprodukte mit der Zahl der potenziellen Nachfrager. Jeder, der sich einem Netzwerk anschließt, vergrößert das Netz und ermöglicht so eine größere Zahl von komplementären Produkten, die allen Nutzern zugutekommt. Software greift gemäß dem Hardware-Software-Paradigma ebenfalls auf komplementäre Produkte wie Schulungen, Softwarewartung oder Informationsmärkte zurück. Jeder Beitritt in ein Netz bzw. jeder Kauf einer Softwarelösung führt über die Erweiterung der Nutzerbasis zu einer Ausweitung des Angebots an komplementären Gütern und induziert weitere Käufe. Aus dem höheren Angebot ergibt sich schließlich der externe Zusatznutzen aller Anwender. 119 Eine andere Form der indirekten Netzwerkeffekte entsteht durch Lerneffekte. Software muss vom Anwender erst erlernt werden. Je mehr Anwender dieselbe Software nutzen, desto eher produziert jeder Anwender sogenannte informationelle Spillovers. Diese Effekte kommen bei Netzwerken zum Tragen, da jeder Anwender somit eher Informationen vom anderen erhält, leichter ausgebildete Arbeitskräfte für die Software gefunden werden und eine umfassende Unterstützung erfolgt. Jeder zusätzliche Anwender erhöht auch die Wahrscheinlichkeit, Fehler aufzuspüren und diese vom Hersteller korrigieren 117 Vgl. Katz, M. L. u. Shapiro, C. (1985), S. 424. Bill Gates nennt diesen Zusammenhang positiven Rückkopplungseffekt (Gates, B. (1995), S. 81). 118 Vgl. Woeckner, B. (1993), S. 108 - 109. Das bedeutet auch, dass sich Komplementärprodukte nur dann am Markt etablieren können, wenn sie zum De-facto-Standard des zentralen Gutes kompatibel sind. 119 Vgl. Knorr, H. (1993), S. 40 f. 44 zu lassen. Die Qualität der Software verbessert sich und das Surplus aller Netzteilnehmer steigt indirekt an. 120 4.1.7.3 Startproblem und kritische Masse Allen Netzwerkgütern gemein ist das Kardinalproblem, dass die ersten Nutzer bestenfalls die gleichen Kosten wie die nachfolgenden realisieren, aber zumindest anfangs einen geringeren Nutzengewinn wegen der faktisch inexistenten Netzwerkeffekte erhalten. Diesen Aspekt von Netzwerkgütern hat Allen untersucht. 121 Setzen die potenziellen ersten Nutzer wenig Vertrauen in die Durchsetzungsfähigkeit einer neuen NetzTechnologie am Markt, kann diese bereits frühzeitig zum Scheitern verurteilt sein. Das Startproblem besteht also darin, bei der Neueinführung einer Technologie die so genannte kritische Masse zu erreichen. 122 Der individuelle Bruttonutzen eines Individuums U i aus einem Gut setzt sich aus dem Technologieeffekt T und dem Netzwerkeffekt zusammen. Dieser hängt wiederum von der Größe N des Netzwerks ab. Formal lässt sich dies wie folgt ausdrücken: U i = U i (N, T) wobei gilt: U i (N, T) < U i (N', T) für N < N'. 123 Zwei Extremfälle sind bei der Neueinführung einer Netz-Technologie denkbar. Zum einen kann der Technologieeffekt wesentlich größer als Null sein (T > 0), zum anderen kann er auch gleich Null sein (T = 0). Für beide Fälle wird unterstellt, dass der Netzwerkeffekt zu Beginn Null ist und mit jedem neuen Nutzer stetig ansteigt. 124 Im ersten Fall, in dem T hinreichend groß ist, kann man von einem geringen Startproblem ausgehen, da die potenziellen Nutzer schon jetzt die einer Technologie inhärenten Spezifikationen, auch ohne mit anderen vernetzt zu sein, nutzen können. Im zweiten Fall ist T Null und zu erwarten, dass die potenziellen Nutzer die Technologie nicht annehmen. Der Hersteller verwaist daraufhin mit seiner Technologie wegen Nichterreichung der kritischen Masse. 120 Ein Überblick der Nutzengewinne durch Netzwerkeffekte findet sich bei Glanz, A. (1993), S. 31 - 32. 121 Vgl. Allen, D. (1988), S. 257 - 271. 122 Vgl. Allen, D. (1988), S. 257, u. Shapiro, C. u. Varian, H. R. (1999), S. 237 ff. 123 Diese Bedingung schließt Staueffekte und daraus entstehende negative externe Effekte bei materiellen Netzen aus. Vgl. Blankart, C. B. u. Knieps, G. (1991), S. 9. 124 Vgl. Blankart, C. B. u. Knieps, G. (1991), S. 11. 45 Das Startproblem wird bei mehreren, parallel auf den Markt kommenden Netzwerkgütern oder bei dem Versuch, einen Standardwechsel zu realisieren, größer. 125 Sind die Technologien inkompatibel, kann im Extremfall - selbst bei einem verhältnismäßig großen Technologieeffekt - keiner der Hersteller die kritische Masse erreichen. Dies mag daran liegen, dass sich die Individuen bei heterogenen Präferenzen im Konsum auf unterschiedliche Technologien aufspalten. Hiermit verkleinert sich für jeden Hersteller bei der Produkteinführung natürlich auch die Zahl der potenziellen Kunden, und es wird schwieriger für ihn, die kritische Masse zu erreichen. Zusätzlich halten sich die Anbieter von Komplementärprodukten wegen der kleinen Nutzerzahl möglicherweise zurück, und gemäß dem Hardware-Software-Paradigma steigt die Nachfrage nicht an. Zudem ist die nicht-kooperative und parallele Entwicklung mehrerer gleichartiger, aber inkompatibler Technologien teurer als gemeinsames Entwickeln, wodurch eine größere kritische Masse aufgrund der höheren Kosten erreichbar ist. 4.1.7.4 Sponsoring und Inkompatibilität als strategische Entscheidung Zur Lösung eines Problems bzw. zur Befriedigung eines Bedürfnisses existieren am Markt meist mehrere Software-Anwendungen nebeneinander. Das Ergebnis einer jeden Softwarenutzung sind Daten, die grundsätzlich von jedem Anwender weiterverarbeitet werden können, der die gleiche Softwarelösung verwendet. Sobald Daten von unterschiedlichen Softwarelösungen verarbeitet werden sollen, müssen diese zueinander kompatibel sein. Dies bedeutet, dass die Softwarelösungen untereinander substituierbar sind. Kennzeichnend für alle vollständig oder teilweise substituierbaren Güter ist eine positive Kreuzpreiselastizität. Eine Preiserhöhung bei einem solchen Gut führt zu höheren Absätzen bei dessen Substituten. 126 Bei komplementären Gütern ist die Kreuzpreiselastizität negativ. Auch hier spielt Kompatibilität eine große Rolle, da im PC-Bereich eine ganze Kette von komplementären Beziehungen vorherrscht. Erreicht ein Hersteller innerhalb der Kette eine Vormachtstellung, kann er diese Macht nutzen, um sie in den nachfolgenden komplementären Berei125 Vgl. Knieps, G. (1994), S. 11 f. 126 Vgl. Pfeiffer, G. H. (1989), S. 23. u. David, P. A. u. Bunn, J. A. (1988), S. 171. Vgl. zur Kompatibilität im engeren und im weiteren Sinne: Greenstein, S. (1989), S. 18 ff., Economides, N. (1989), S. 1165 f. o. Berg, S. V. (1990), S. 105. 46 chen auszuweiten, indem er versucht inkompatible Standards zu setzen oder die verschiedenen Produkte quer zu subventionieren. 127 Im Wettbewerbsprozess ist Kompatibilität ein wichtiger Aktionsparameter, weil durch Kompatibilität Markteintrittsbarrieren für potenzielle Konkurrenten gar nicht erst entstehen. Im Umkehrschluss heißt dies, dass sich ein Unternehmen vor Konkurrenz schützen kann, indem es versucht, einen geschlossenen bzw. proprietären De-facto-Standard am Markt zu etablieren. Für die Softwarekonsumenten entsteht Kompatibilität dadurch, dass sie sich dem Standard bzw. Netzwerk des Marktführers anschließen. 128 Wählt ein Softwarehersteller den Weg der Inkompatibilität, hat er eine Aussicht auf große Gewinne, sofern er die kritische Masse erreicht und die Netzwerkeffekte insgesamt einen großen Anteil am Gesamtnutzen einnehmen. 129 Bei vorliegenden inkompatiblen Technologien erschweren Wechselkosten und Pfadabhängigkeiten beim Konsumenten zusätzlich den Übergang zu einer anderen Technologie. Der Hersteller muss allerdings erst die Konsumenten vom Nutzen seiner Technologie überzeugen, indem er sie durch Sponsoring-Maßnahmen möglichst attraktiv gestaltet. Solche SponsoringMaßnahmen bestehen z. B. aus Preisund Produktdifferenzierungen. Im Umkehrschluss kann auf Sponsoring-Maßnahmen verzichtet werden, wenn der Technologieeffekt den Netzwerkeffekt stark überwiegt. 130 Folgendes Modell von Katz und Shapiro soll die relevanten Anreize aufzeigen, die auf die Hersteller bei der Entscheidung für oder gegen Kompatibilität wirken. Die Unternehmen können sich in dem Modell entweder für einen gemeinsamen Kompatibilitätsstandard entscheiden oder ein Unternehmen bedient den Markt mit seinem inkompatib127 Vgl. zur Kreuzpreiselastizität von Substituten und komplementären Gütern: Oberender, P. (1991), S. 69. Die Aussagen über die Kreuzpreiselastizitäten sind allerdings nicht allgemein gültig, da bestimmte Effekte (z. B. Snobeffekt) das Nachfrageverhalten verändern. Vgl. Fehl, U. u. Oberender, P. (2004), S. 366 u. 421 ff. 128 Vgl. Knorr, H. (1993), S. 64, Thum, M. (1995), S. 85. u. Farrell, J. u. Shapiro, C. (1989), S. 51 - 68. 129 Vgl. Hergert, M. (1987), S. 73 f., Thum, M. (1995), S. 8, Grindley, P. u. McBryde, R. (1990), S. 233 f. u. Knorr, H. (1993), S. S. 64. 130 Vgl. z. B. Katz, M. L. u. Shapiro, C. (1985), S. 424 - 440, Besen, S. M. u. Johnson, L. L. (1986) o. Matutes, C. u. Regibeau, P. (1988), S. 221 - 234. Die Probleme der kritischen Masse bei Netzwerkeffekten, der Inkompatibilität und des Sponsorings durch Produktund Preisdifferenzierung oder andere marketingpolitische Instrumente werden in der Literatur weitgehend spieltheoretisch untersucht. Im Ergebnis weisen alle Modelle darauf hin, dass sich die Unternehmer bei Vorliegen von Netzwerkeffekten strategisch verhalten, indem sie erst die eigene Marktund Wettbewerbssituation beurteilen und dann versuchen, entweder einen gemeinsamen oder einen proprietären Standard durchzusetzen. Eine ausführliche Abhandlung der Strategien der Hersteller von Gütern mit Netzwerkeffekten findet sich bei Erhardt, M. (2001). len Standard allein. 131 Zum Zeitpunkt Null (t = 0) müssen die Unternehmen X und Y festlegen, ob sie ihre homogenen Produkte zueinander kompatibel gestalten wollen. In den folgenden Perioden Eins und Zwei (t = 1 und t = 2) setz Preise p t bzw. q t für ihre Produkte. Im Markt befinden sich in jeder Periode N menten, wobei sich x t Konsumenten für Gut X und y den. In jeder Periode muss x Produkt kauft. Abbildung 5 fen des Modells vollzogen werden Abbildung 5 : Kompatibilitätswahl in einem Dreistufenspiel Quelle: Katz, M. u. Shapiro, C. (1986 Der Bruttonutzen v ist für die homogenen Konsumenten als Funktion der Netzgröße z definiert und wird mit v(z) der jeweiligen Produkte für die Netzwerkgröße in Periode Zwei, also jeweils v(x und v(y 1 + y 2 ). Bei Kompatibilität bilden beide Produkte zusammen das Netzwerk, und der Konsument erhält beim Kauf eines Gutes immer einen Bruttonutzen von v(N 131 Vgl. Katz, M. L. u. Shapiro, C. (1986a), S. 146 841. 132 Vgl. Katz, M. L. u. Shapiro, C. (1986a), S. 148 f. Zeitpunkt 0 • Technische Kompatibilitätsentscheidung von Unternehmen X und Y Periode 1 • Unternehmen X und Y setzen die Preise (p • Kaufentscheidungen der Konsumenten (x Periode 2 • Unternehmen X und Y setzen die Preise (p • Kaufentscheidungen der Konsumenten (x 47 Zum Zeitpunkt Null (t = 0) müssen die Unternehmen X und Y festlegen, ob sie ihre homogenen Produkte zueinander kompatibel gestalten wollen. In den folgenden Perioden Eins und Zwei (t = 1 und t = 2) setz en die Unternehmen die für ihre Produkte. Im Markt befinden sich in jeder Periode N Konsumenten für Gut X und y t Konsumenten für Gut Y entsche den. In jeder Periode muss x t + y t = N t gelten, damit sich kein Konsument mehr als ein 5 veranschaulicht die einzelnen Schritte, die in den drei St fen des Modells vollzogen werden . 132 : Kompatibilitätswahl in einem Dreistufenspiel Quelle: Katz, M. u. Shapiro, C. (1986 a), S. 149. Der Bruttonutzen v ist für die homogenen Konsumenten als Funktion der Netzgröße z definiert und wird mit v(z) bezeichnet. Die Konsumenten berechnen den Bruttonutzen der jeweiligen Produkte für die Netzwerkgröße in Periode Zwei, also jeweils v(x Bei Kompatibilität bilden beide Produkte zusammen das Netzwerk, und der Konsument eines Gutes immer einen Bruttonutzen von v(N 1 + N 2 M. L. u. Shapiro, C. (1986a), S. 146 - 165 u. Katz, M. L. u. Shapiro, C. (1986b), S. 822 Vgl. Katz, M. L. u. Shapiro, C. (1986a), S. 148 f. Technische Kompatibilitätsentscheidung von Unternehmen X und Y Unternehmen X und Y setzen die Preise (p Kaufentscheidungen der Konsumenten (x Unternehmen X und Y setzen die Preise (p Kaufentscheidungen der Konsumenten (x Zum Zeitpunkt Null (t = 0) müssen die Unternehmen X und Y festlegen, ob sie ihre homogenen Produkte zueinander kompatibel gestalten wollen. In en die Unternehmen die für ihre Produkte. Im Markt befinden sich in jeder Periode N t KonsuKonsumenten für Gut Y entsche igelten, damit sich kein Konsument mehr als ein veranschaulicht die einzelnen Schritte, die in den drei St uDer Bruttonutzen v ist für die homogenen Konsumenten als Funktion der Netzgröße z bezeichnet. Die Konsumenten berechnen den Bruttonutzen der jeweiligen Produkte für die Netzwerkgröße in Periode Zwei, also jeweils v(x 1 + x 2 ) Bei Kompatibilität bilden beide Produkte zusammen das Netzwerk, und der Konsument 2 ). Die Konsu- (1986b), S. 822 - Technische Kompatibilitätsentscheidung von Unternehmen X und Y setzen die Preise (p 1, q1) Kaufentscheidungen der Konsumenten (x 1, y1) Unternehmen X und Y setzen die Preise (p 2, q2) Kaufentscheidungen der Konsumenten (x 2, y2) 48 menten werden daher nur die Preise beider Güter miteinander vergleichen, und das billigere erhält den Vorzug. 133 Wegen der Kompatibilität von Gut X und Y hat die Allokation beider Güter in der ersten Periode keinerlei Auswirkung auf den Output der zweiten Periode und vice versa. Die Unternehmen haben folglich kein Interesse ihr Netzwerk mit preispolitischen Maßnahmen zu vergrößern, da der Vorteil der größeren Netzwerkeffekte auch beim Konkurrenten entsteht. Der Preiswettbewerb wird zumindest in frühen Marktphasen gedämpft, aber dafür in späteren umso intensiver. 134 Bei Inkompatibilität kaufen die Konsumenten in einer Periode nur das Produkt, das ihnen den größten Nettonutzen bietet, indem sie v(x 1 + x 2 ) - p t mit v(y 1 + y 2 ) - q t vergleichen. Die Konsumenten unterscheiden sich in ihren Präferenzen nicht und treffen in jeder Periode eine uniforme Kaufentscheidung (x t = N t oder y t = N t ). Das Modell wird rekursiv gelöst, da zuerst die Entscheidungen der Konsumenten in der zweiten Periode analysiert werden. Das Produkt, welches in der ersten Periode siegt, besitzt einen Vorteil, da es bereits über ein installiertes Netzwerk verfügt. Formal lässt sich dieser Vorsprung, der Vorteil der installierten Basis genannt wird, mit v(N 1 + N 2 ) - v(N 2 ) ausdrücken. Analog dazu bezeichnet man den absoluten Betrag aus der Differenz von p 2 und q 2 Preisvorteil. Hat beispielsweise Unternehmen X in der Periode Eins verloren, muss es in Periode zwei wenigstens einen Preisvorteil haben, um den Vorteil der installierten Basis von Y zu kompensieren. 135 Das Modell weist darauf hin, dass Unternehmen bei definierten Eigentumsrechten an ihren Standards ein großes Interesse an Inkompatibilität und an den Konsumenten der ersten Periode haben. Dies liegt einerseits an der größeren Wahrscheinlichkeit, den Markt allein bedienen zu können und andererseits an den höheren Preisen, die in Periode zwei gefordert werden können. 136 Obwohl das Surplus der Konsumenten durch Kompatibilität steigen würde, wählen die Unternehmen proprietäre Standards, um den Vorteil der installierten Basis in Zukunft allein auszuschöpfen. 137 Die Unternehmen 133 Ein negativer Nettonutzen ist in diesem Modell generell ausgeschlossen, sodass die Individuen immer kaufen. 134 Vgl. Katz, M. L. u. Shapiro, C. (1986a), S. 149 - 158. 135 Vgl. Katz, M. L. u. Shapiro, C. (1986a), S. 149 ff. 136 Vgl. Grindley, P. u. McBryde, R. (1990), S. 229 ff. Die Autoren veranschaulichen, dass in der PCIndustrie dieses „the-winner-takes it-all-Verhalten“ häufig anzutreffen ist. 137 Dies geschieht vor allem dann, wenn ein Unternehmen weiß, dass seine Technologie in Zukunft, aufgrund von Kostenvorteilen den anderen Technologien weit überlegen ist. Skaleneffekte in der Produktion verstärken somit den Drang zu Inkompatibilität. 49 werden in der ersten Periode mit preispolitischen Maßnahmen versuchen, die Attraktivität des eigenen Standards zu erhöhen und in die installierte Basis investieren. Der Standard mit den niedrigsten Preisen hat den sogenannten „first-mover advantage“. 138 Das Startproblem von Netzwerkgütern kann ebenfalls durch Investitionen der zukünftigen Gewinne in die installierte Basis verringert werden. 139 4.1.8 Rivalitätsund Exklusionsgrad von Software 4.1.8.1 Rivalität im Konsum Am Markt angebotene materielle Güter zeichnen sich in der Regel durch Rivalität im Konsum aus. Ein Eigentümer eines Gutes fühlt sich in dessen Nutzung mehr oder weniger eingeschränkt, wenn er das Gut bzw. dessen Nutzen aus usus, usus fructus, abusus und venditio (dem Recht auf Weiterveräußerung) mit einem Dritten teilen muss. Bei digitalen Gütern ist dies anders. Jeder kann eine Raubkopie bzw. illegale Softwarekopie verwenden, ohne dabei den Nutzen eines anderen Wirtschaftssubjekts, das mit der gleichen Software arbeitet, einzuschränken. Im Gegenteil – auch die illegalen Softwarenutzer steigern den Nutzen der legalen Konsumenten wegen der oben beschriebenen Netzwerkeffekte. 140 Dennoch kann nicht per se von einer fehlenden Rivalität oder gar von einem negativen Rivalitätsgrad gesprochen werden, denn wenn sich der Softwarehersteller aufgrund der durch Raubkopien verursachten mangelnden Gewinne gezwungen sieht, die Weiterentwicklung der Software einzustellen oder die Preise anhebt, um zu versuchen, bei der zahlungsbereiten Kundschaft die fehlenden Einnahmen zu kompensieren, tritt zumindest indirekt eine Rivalität zwischen legalen Nutzern und den Nutzern von Raubkopien auf. Kalkuliert der Softwarehersteller in seinem Produktpreis den Anteil der voraussichtlich genutzten Raubkopien mit ein, subventioniert der ehrliche Softwarekonsument den unehrlichen Softwarekonsumenten. Es ist jedoch fraglich, ob ein Softwarenutzer die Anreize aus der Rivalität ausreichend stark wahrnimmt, um die Anreize aus den Netzwerkeffekten zu kompensieren und die Weitergabe einer Raubkopie aus eigenem Antrieb zu unterlassen. 138 Vgl. Katz, M. L. u. Shapiro, C. (1986b), S. 825. 139 Vgl. Katz, M. L. u. Shapiro, C. (1986b), S. 824 ff. 140 Vgl. El-Shagi, M. (2004), S. 39, Linde, F. (2005), S. 16 ff., Hachenberger, J. (2003), S. 35 f., Kooths, S., Langenfurth, M. u. Kalwey, N. (2003), S. 24 - 27 u. Pasche, M. u. Engelhardt, S. von (2004), S. 6. 50 Des weiteren kann der Softwarehersteller durch den Einsatz von Schutzmaßnahmen künstlich Rivalität erzeugen, indem er die Software z. B. mit einem Dongle so exkludiert, dass immer nur der Besitzer des Dongles diese nutzen kann. Ausschließbarkeit bedeutet demnach nicht nur, dass ein Eigentümer eines Gutes Dritte von dessen Konsum ausschließen kann, sondern auch, dass zugleich Rivalität im Konsum entsteht. 4.1.8.2 Ausschließbarkeit von Software Der Grad der Wirksamkeit des Nutzungsausschlusses Dritter ist grundlegend von den kulturellen und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie den technischen Eigenschaften des Gutes abhängig. 141 4.1.8.2.1 Kultureller Schutz In jeder Gesellschaft entwickeln sich kulturelle Normen und Werte, die als Schutzmechanismen für Eigentum fungieren. Unter kulturellen Normen versteht man Vorstellungen darüber, welches Verhalten der Gesellschaftsmitglieder als angebracht erscheint. Werte sind Überzeugungen, die vom Einzelnen oder innerhalb bestimmter sozialer Systeme respektiert und geachtet werden. Kulturelle Normen und Werte beeinflussen das Handeln der Wirtschaftssubjekte in konkreten Situationen. Erkanntes Fehlverhalten wird über soziale Sanktionen bestraft. Im Allgemeinen wird auch Diebstahl gesellschaftlich sanktioniert und geächtet, wobei Studien darauf hinweisen, dass die Vorstellungen in der Bevölkerung hinsichtlich der Verletzung des Urheberrechtes von den internalisierten Vorstellungen über Eigentumsverletzungen an materiellen Dingen abweichen. 142 4.1.8.2.2 Staatlicher Schutz In Gesetzen sind restriktive Regelungen verankert, die exklusive Verfügungsrechte an den Ergebnissen geistiger Arbeit sichern. Der Staat gibt Rahmenbedingungen für die Ausübung von Verfügungsrechten vor und bestimmt Sanktionen für die durch Missbrauch entstandenen Schäden. Staatliche Institutionen kontrollieren das gesetzeskonforme Verhalten und ahnden Übertretungen. 141 Vgl. El-Shagi, M. (2004), S. 34 ff. u. Linde, F. (2005), 16 ff. 142 Vgl. Hachenberger, J. (2003), S. 21 ff. 57 Entgelt vorgenommen werden können oder dass Service und Support nicht mehr nötig ist, steht ein Verwaisen des Kollektivs zumindest zu befürchten. 163 4.3.3 Kritik Die vorherrschende Literatur bescheinigt dem Property-Rights-Ansatz eine hohe Erklärungskraft und einen hohen empirischen Bewährungsgrad, wenngleich es sich bei den meisten empirischen Untersuchungen um Fallstudien handelt. Basierend auf den neoklassischen Annahmen und erweitert um die Transaktionskosten macht er auf die Bedeutung der Ausgestaltung von Institutionen aufmerksam. So wirken beim Privateigentum die Anreizeffekte und die Internalisierung der Kosten und Nutzen beim Eigentümer positiv auf dessen ökonomisches Kalkül. Die Tendenz zur Verschwendung bzw. Übernutzung knapper Ressourcen wird vermieden. Damit belegt der Property-Rights-Ansatz die Bedeutung von Institutionen und deren Ausgestaltung. Er betont die Komplexität realer eigentumsrechtlicher Regelungen, indem er die Ausgestaltung, Zuordnung und Beschränkung von Eigentumsrechten, einschließlich der Transaktionskosten ihrer Nutzung, Sicherung und Übertragung, herausarbeitet. 164 Insbesondere bei immateriellem Eigentum und kommerzieller Software wird deutlich, dass der Sicherung der Ausschließbarkeit eine starke Bedeutung zukommt, weil die Softwarekonsumenten große Anreize haben, die Software illegal zu nutzen und weiterzugeben. Die Ausschließbarkeit wird durch das Urheberrecht de jure gewährleistet, de facto aber nicht durchgesetzt, weil die Softwarehersteller oft darauf verzichten, Ausschlussmaßnahmen zu ergreifen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Softwareentwicklung und -vertrieb entweder über die Beherrschungsstruktur Markt oder über die Beherrschungsstruktur Organisation abgewickelt werden können. Der Markt beinhaltet Wettbewerb und das Opfern der Software stellt einen möglichen Aktionsparameter dar, wenn die Ausschließlichkeitskosten zu hoch gegenüber den Kosten des Schutzverzichtes werden. Softwareentwicklung und -vertrieb in einer Organisation erlauben es, auf die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu verzichten. Im Gegenzug müssen aber institutionelle Voraussetzungen zur Beherrschung dieser Institution geschaffen werden und andere For163 Vgl. Richter, R. und Furubotn, E. G. (1999), S. 112 ff. 164 Vgl. Feldmann, H. (1995), S. 80 f. 58 men der Entlohnung der Softwareautoren, da Open Source-Software selbst unentgeltlich ist. Die Property-Rights-Theorie zeigt die Stärken und Schwächen der unterschiedlichen Beherrschungsstrukturen auf, vermag jedoch keine Aussage darüber zu treffen, welche Beherrschungsstruktur die richtige bzw. ökonomisch sinnvolle ist. Letztlich muss der freie Wettbewerb über Erfolg oder Misserfolg der unterschiedlichen Beherrschungsstrukturen entscheiden. 4.4 Aussagen der Transaktionskostenökonomik 4.4.1 Dimensionen von Softwaretransaktionen Die Dimensionen einer Transaktion unterscheidet Williamson hinsichtlich Spezifität, Häufigkeit und Unsicherheit. 165 Fixe Kosten basieren auf spezifischen Investitionen, die bei der Einrichtung oder Bereitstellung eines institutionellen Arrangements entstehen. Hierzu zählen insbesondere die Sachund Humankapitalspezifität sowie die Standortund Widmungsspezifität. Letztere entsteht, wenn Investitionen getätigt werden, die sich nur auf die Nachfrage eines Abnehmers stützen. 166 Standardsoftware zielt auf die Befriedigung der Bedürfnisse einer Vielzahl von Nachfragern ab, sodass die Widmungsspezifität wegfällt. Jedoch ist sie oft mit Netzwerkeffekten behaftet und wird erst bei Erreichen der kritischen Masse am Markt erfolgreich. Der Softwarehersteller sieht sich möglicherweise gezwungen in seine Software z. B. durch Sponsoring zu investieren und wird, wenn die Software sich am Markt nicht durchsetzt, die spezifischen Kosten der Entwicklung, die letzten Endes Sachund Humankapitalkosten darstellen, nicht mehr amortisieren können. Auf der Konsumentenseite entstehen einerseits spezifische Kosten hinsichtlich der Humankapitalbildung. Jeder Softwarenutzer muss sich in eine Software einarbeiten, bis er sie verwenden kann. Mit zunehmender Spezifität erhöht sich die Abhängigkeit der Konsumenten vom Softwarehersteller. Im Extremfall entstehen sogenannte Einsperrungseffekte 167 , wenn auf der Konsumentenseite große spezifische Investitionen getätigt wurden und der Konsument diesen nur durch erneute Investition in Humankapital z. B. 165 Vgl. Williamson, O. E. (1990), S. 59 ff. u. Feldmann, H. (1995), S. 51 ff. 166 Vgl. Erlei, M., Leschke, M. u. Sauerland, D. (1999), S. 180 ff. u. Fischer, M. (1994), S. 582 f. 167 Vgl. dazu David, P. A. (1985), S. 332 - 337, Arthur, W. B. (1989), S. 126 u. Arrow, K. J. (1962). 59 durch Teilnahme an Schulungen für eine Softwarealternative, ausweichen kann. So gesehen eröffnet Software eine Kundenbindung an den Softwarehersteller, die der Softwarehersteller für seine Zwecke nutzen und ausnutzen kann. 168 Andererseits wird Standardsoftware ständig weiterentwickelt und nach einer gewissen Zeit besteht oft Inkompatibilität zwischen der verwendeten Softwareversion und den neueren Softwareversionen. Sachkapitalspezifität liegt auf Konsumentenseite vor, wenn die Konsumenten gezwungen sind, immer die neueste Softwareversion des Herstellers zu kaufen, weil sie nur durch Kompatibilität weiter in den Genuss von Netzwerkeffekten gelangen. Der Softwarehersteller schöpft daher nach Erreichen der kritischen Masse und geschützt durch Netzwerkeffekte die Konsumentenrente langfristig ab. Variable Kosten hängen von der Häufigkeit und dem Wertumfang von Transaktionen ab. Durch eine größere Anzahl gleicher oder ähnlicher Transaktionen amortisieren sich die Einrichtungskosten der gewählten Koordinationsform schneller. Hierzu zählen Fixkostendegression, Lernkurvenund Skaleneffekte. Standardsoftware, die permanent weiterentwickelt wird, erlaubt es dem Softwarehersteller, eine langfristige Kundenbeziehung aufzubauen und die hohen Fixkosten der Softwareentwicklung über den Markt zu amortisieren. 169 Unsicherheit kann auf eine asymmetrische Informationsverteilung zurückgehen oder auf Verhaltensunsicherheiten bzw. opportunistischem Verhalten beruhen. 170 In der Realität existiert je nach Art der Transaktion immer ein gewisses Maß an Unsicherheit über die relevanten bzw. zukünftigen Ereignisse. Die Unsicherheit besteht für den Softwarehersteller darin, dass er nicht die Software, sondern lediglich das Nutzungsrecht veräußert. Er weiß nicht, ob der Softwarenutzer vertragsgemäß mit der Software umgeht oder diese unberechtigt weitergibt bzw. auf mehreren Computersystemen installiert, ohne dafür vertragsgemäß zu bezahlen. Der Softwarekonsument ist sich dieser Informationsasymmetrie bewusst. Er kann den Sachverhalt ausnutzen und den Softwarehersteller ausbeuten, indem er auf Raubkopien ausweicht. Diese Form der Unsicherheit, die auf strategi168 Vgl. auch Arthur, W. B. (1988), S. 594 u. Knieps, G. (1994), S. 7. Aus der Humankapitalspezifität kann die Pfadabhängigkeit folgen. 169 Vgl. Richter, R. und Furubotn, E. G. (1999), S. 146 ff. 170 Vgl. Hummel, J. (2002), S. 14 f. 60 sches Verhalten der Vertragspartner zurückzuführen ist, bezeichnet Williamson als Verhaltensunsicherheit. 171 Aus diesen Überlegungen leitet Williamson unterschiedliche institutionelle Arrangements ab, in deren Rahmen unter Unsicherheit Transaktionen getätigt werden bzw. sich das Verhalten der Beteiligten kanalisiert. 4.4.2 Fundamentale Transformation Williamson beschreibt die fundamentale Transformation als einem Prozess, innerhalb dessen sich in einer Verhandlungssituation eine anfangs große Anzahl von Konkurrenten im Verlaufe der Vertragserfüllung oder bei Verlängerung des Vertrages auf eine kleine Zahl reduziert. 172 Die Bedingungen, zu denen ein Tauschvertrag geschlossen wird, hängen davon ab, ob von mehr als einem qualifizierten Anbieter nicht abgesprochene Angebote abgegeben werden. Der anfängliche Bieterprozess setzt aber nur die Vertragsverhandlungen in Gang. Zu einer vollständigen Beurteilung der Situation müssen sowohl die Vertragserfüllung als auch die Wettbewerbssituation nach einer Vertragsverlängerung mit analysiert werden. Eine große Zahl an Bietern ex ante besagt nicht, dass dies auch ex post der Fall sein wird. Wenn die angebotenen Leistungen hochspezifischer Art sind, erzielt der erfolgreiche Bieter gegenüber den Mitkonkurrenten einen Vorteil, weil seine Leistungen durch dauerhafte spezifische Investitionen gestützt werden. Diese fundamentale Transformation hat weitreichende Folgen für den Vertrag. 173 Bei Beendigung der bestehenden Versorgungsbeziehung zwischen dem erfolgreichen Bieter und dem Abnehmer würden wirtschaftliche Werte aufseiten des erfolgreichen Bieters verloren gehen. Er kann seine transaktionsspezifischen Kosten nicht mehr erlösen, was die Gefahr der opportunistische Verhaltensweise auf der Marktgegenseite bzw. des sogenannten Raubüberfalls nach Vertragsschluss beinhaltet. 174 Das Problem des Raubüberfalls mindert sich, wenn z. B. der Käufer den Anbieter dazu bewegt, eine spezifische Leistung mehrmals für ihn zu erstellen. In solchen Fällen profi171 Vgl. Martiensen, J. (2000), S. 283 ff. u. Williamson, O. E. (1990), S. 64 ff. 172 Vgl. Williamson, O. E. (1990), S. 14. 173 Vgl. Williamson, O. E. (1990), S. 70 ff. 174 Vgl. Richter, R. und Furubotn, E. G. (1999), S. 92 f. 61 tieren beide gleichermaßen von der Beziehung, da der Käufer nicht auf andere Anbieter ausweichen kann. Denn diese könnten nur zu höheren Kosten fertigen und der Anbieter der spezifischen Leistung kann keine überzogenen Preisforderungen stellen, weil er befürchten müsste, seinen Kunden zu verlieren, was dazu führt, dass er seine spezifischen Kosten nicht mehr am Markt erlösen könnte. Besteht die Vertragsbeziehung länger, müssen die Verträge regelmäßig an die aktuellen Gegebenheiten und Entwicklungen angepasst werden, was bei den Akteuren eine Vertrautheit im Umgang miteinander zur Folge haben kann, die vor Opportunismus schützt. Fehlt das Vertrauensverhältnis, ist davon auszugehen, dass bei jeder notwendigen Vertragsanpassung, obwohl beide Vertragspartner am Fortbestehen der Vertragsbeziehung Interesse haben, sich dennoch große Vertragsschwierigkeiten einstellen, weil beide Vertragspartner auch eigene Interessen verfolgen und z. B. unterschiedliche Vorstellungen über die Gewinnverteilung haben. Liegen keine symmetrischen Informationen vor, verstärkt sich die Problematik und es bedarf zur Entschärfung Governance-Strukturen, die den Opportunismus mindern und Vertrauen schaffen. 175 Im Softwaremarkt führen Netzwerkeffekte zur fundamentalen Transformation. Anfangs kämpfen viele inkompatible Technologien um die Kundschaft und letztendlich bleiben nur wenige oder eine übrig. Das Problem des Raubüberfalls ist im Softwarebereich dann gemindert, wenn die Vertragsbeziehung längerfristig angelegt ist. Computerspiele haben einen kurzen Produktlebenszyklus, der es nicht erlaubt, von einer längerfristigen Vertragsbeziehung auszugehen. So ist es auch nicht verwunderlich, das Computerspiele am besten gegen Raubüberfälle geschützt sind. 4.4.2.1 Institutionelle Arrangements Mit zunehmender Spezifität der Investition oder Leistung steigt das Bedürfnis nach Kontrolle und Durchsetzung. Die Unsicherheit hängt eng mit der Spezifität zusammen, denn je höher letztere ist, desto vehementer wirken die Konsequenzen der Unsicherheit auf die Vertragspartner. Je häufiger die Transaktion stattfindet, desto tendenziell geringer der Anreiz, aufwendige Kontrollund Durchsetzungsmechanismen einzusetzen, vor allem wenn unterschiedliche potenzielle Vertragspartner existieren. Bei Standardsoftware finden die Transaktionen aufgrund von notwendigen Upgrades regelmäßig statt. Die Produkte sind standardisiert, der Softwarehersteller steht einer großen Zahl poten175 Vgl. Williamson, O. E. (1990), S. 70 ff. u. Voigt, S. (2002), S. 105 ff. 62 zieller Kunden gegenüber, die wiederum den Transaktionspartner wechseln können, weil selbst in Märkten mit dominierenden Netzwerkeffekten und einem De-factoMonopolisten alternative Softwarelösungen angeboten werden. Die verschiedenen Arten von vertraglichen Schuldverhältnissen sind im Idealfall vollständig formuliert und alle möglichen Kontingenzen lassen sich nachprüfen. Diese vollständigen oder klassischen vertraglichen Schuldverhältnisse bilden das juristische Gegenstück zum vollkommenen Markt, der keine persönlichen Präferenzen und keine sachlichen räumlichen und zeitlichen Unterschiede kennt. Klassische Verträge lassen sich demnach als explizit vereinbarte Verträge mit symmetrisch verteilter Information beschreiben. Sie sind rechtsverbindlich und mit Hilfe von Gerichten durchsetzbar, d. h., alle relevanten Informationen sind Dritten bekannt. Hier spielt es keine Rolle, ob die ex ante formell oder informell festgelegten Vereinbarungen standardisierter oder komplexer Natur, ob sie kurzoder langfristig ausgelegt sind. Genauso irrelevant ist, ob es sich um Individualoder Kollektivverträge handelt, die vom Prinzipal oder auch vom Agenten abgeschlossen werden können. Mit anderen Worten: Gleichgültig welche Ausprägung diese Verträge annehmen und unter welchen Umständen sie abgeschlossen werden, ihre Erfüllung ist immer vollkommen und ein Schutz vor Opportunismus nach Vertragsschluss durch die Vertragspartner ist überflüssig. Der Transaktionskostenansatz belegt, dass dieser typischerweise in der neoklassischen Mikroökonomie angenommene Vertrag die Realität nur ungenügend beschreibt. Im wirklichen Leben liegen mehr oder weniger relationale Verträge vor, die unvollständig formuliert sind und nicht alle Kontingenzen berücksichtigen. Je größer der Grad der Relationalität, desto schwächer ist die Rechtsverbindlichkeit der Verträge und desto wichtiger wird die Bedeutung von internen Durchsetzungsmechanismen. Nur Transaktionen, die keine spezifischen Investitionen erfordern, bei denen eine ausreichend große Anzahl von potenziellen Tauschpartnern vor opportunistischem Verhalten schützt und bei denen die Vertragsgestaltung und Durchsetzbarkeit umfangreich möglich ist, können tendenziell über den klassischen Markt bzw. mit klassischen Verträgen abgewickelt werden. 176 4.4.2.2 Ableitung alternativer institutioneller Arrangements Williamson argumentiert, dass sich aus den Dimensionen Spezifität und Häufigkeit einer Transaktion Überwachungsund Durchsetzungssysteme bzw. Governance176 Vgl. Williamson, O. E. (1990), S. 89. 63 Strukturen ableiten lassen. Die dritte Dimension, die Unsicherheit, vernachlässigt er, weil er annimmt, dass sie in genügendem Maße vorhanden sei. 177 Williamson schlägt je nach Konstellation der zwei Dimensionen Spezifität und Häufigkeit Markt, dreiseitige Überwachung, zweiseitige Überwachung und die vereinheitlichte Kontrolle als effiziente Beherrschungsund Überwachungssysteme vor. 178 Der Markt regelt nichtspezifische Transaktionen, die sowohl gelegentlicher als auch häufiger Natur sind. Märkte sind dann besonders leistungsfähig, wenn es um wiederkehrende Transaktionen geht, da beide Vertragspartner nur ihre Erfahrungen einsetzen müssen, um zu entscheiden, ob sie die Transaktion wiederholen möchten oder nicht. Der Markt sorgt in Verbindung mit Wettbewerb für Produktvielfalt und damit für Ausweichmöglichkeiten. Die Beziehung zu dem Vertragspartner stellt an sich keinen Wert dar, sodass keine Anstrengungen unternommen werden, diese aufrecht zu erhalten. 179 Für diese Transaktionen ist ein institutioneller Rahmen notwendig, wie er im klassischen liberalen Staat auch gegeben ist. 180 Für den Softwaremarkt gilt, dass Standardsoftware als standardisiertes Gut in jedem Fall über den Markt angeboten wird, aber die Beziehung zwischen Softwarehersteller und Softwarenutzer durchaus eine langfristige ist, die nicht ohne weiteres bei dominierenden Netzwerkeffekten wegen möglicher Einsperrungseffekte aufgegeben werden kann. Dreiseitige Überwachung entspricht dem neoklassischen Vertragstyp, der dann Anwendung findet, wenn gemischtoder hochspezifische Investitionen gelegentlich anfallen. Nach Williamson ist es hier notwendig, sich Dritter zu bedienen, die im Zweifelsfall Vertragsschwierigkeiten schlichten, weil die Einrichtung eines speziellen institutionellen Arrangements für gelegentliche Transaktionen oftmals zu teuer ist. Im Hinblick auf die Softwareproblematik löst dieses Überwachungsund Beherrschungssystem nicht das eigentliche Problem, der Informationsasymmetrie und der Durchsetzungsproblematik. 181 177 Vgl. Williamson, O. E. (1990), S. 89 f. 178 Vgl. Williamson, O. E. (1990), S. 81 ff. 179 Hier sei als Kritik angemerkt, dass alleine die Existenz von Marketing die Aussage von Williamson widerlegt, dass Beziehungen kein großer Wert beigemessen wird. 180 Vgl. Williamson, O. E. (1990), S. 83 ff. 181 Vgl. Williamson, O. E. (1990), S. 84 f. 64 Vereinigung oder vertikale Integration ist die teuerste Form der Beherrschungsund Überwachungssysteme, die vor allem bei hoher Spezifität lohnenswert sein kann. Bei dieser Form wird die Transaktion vollends dem Markt entzogen. 182 Zweiseitige Überwachung bietet sich bei häufig anfallenden gemischtund hochspezifischen Transaktionen an. Aufgrund der Transaktionshäufigkeit lohnen sich diese aufwendigen Beherrschungsund Überwachungssysteme, die durch zweiseitige Kontrolle, bei der die rechtliche Selbstständigkeit der Vertragspartner gewährleistet bleibt, gebildet werden. Man ist beim Konzept der relationalen Verträge angelangt, die durch private Regelungen ergänzt werden müssen und Vertrauen schaffen. 183 Eine interessante Organisationsalternative bietet das Netzwerk als Hybridform zwischen Markt und Hierarchie. 184 Letztlich stellt Open Source genau eine solche GovernanceStruktur dar. Diese Variante lohnt sich, weil sich durch sie die Transaktionskosten so stark senken lassen, dass eine Software wie z. B. Linux im harten Wettbewerb mit Microsoft besteht. Das Produkt Linux wird preislich alimentiert und die Humankapitalressourcen aller Softwarenutzer bzw. Miteigentümer werden genutzt, um das Produkt Linux technisch weiterzuentwickeln. 4.4.2.3 Wettbewerb der Governance-Strukturen Der Wettbewerb Open Source gegen proprietäre Software entspricht im Sinne von North einem Wettbewerb unterschiedlicher institutioneller Ansätze bzw. Arrangements. 185 Proprietäre Software setzt auf das Urheberrecht und stellt dem Unternehmer hohe Gewinne in Aussicht. Sie muss, um am Markt erfolgreich zu sein, immer bis zu einem gewissen Grad ausschließlich sein, denn die Programmierung der Software verursacht hohe Kosten. Im Falle von dominierenden Netzwerkeffekten muss sich der Softwarehersteller überlegen, welche Schutzmaßnahmen am besten einzusetzen sind und läuft Gefahr bei einer zu hohen Schutzintensität, seine kritische Masse zu verlieren. Open Source macht die Softwarenutzer zu Miteigentümern und verzichtet somit auf hohe Transaktionskosten bezüglich der Durchsetzung des Urheberrechtes. Open Source ist frei verfügbar, wodurch die kritische Masse schneller erreicht werden kann, aber um den Preis der fehlenden Einnahmen durch den Softwareverkauf. Open Source weist 182 Vgl. Williamson, O. E. (1990), S. 88. 183 Vgl. Williamson, O. E. (1990), S. 85 ff. 184 Vgl. Hummel, J. (2002), S. 21 ff. 185 Vgl. North, D. C. (1992), S. 109 ff. 65 demnach im Vergleich zu proprietärer Software niedrigere Kosten, aber auch niedrigere Einnahmen auf. Programmierer, die sich an Open Source beteiligen, erhalten als einzige Einnahmequelle die Achtung der Anderen im Kollektiv, gewinnen also an Reputation. Sie müssen diese Reputation gewinnbringend einsetzen, mit Sekundärleistungen ihr Einkommen bestreiten oder sie sehen ihren Einsatz nur als Hobby, verfolgen vielleicht irgendwelche Ideale bzw. persönlichen Ziele. 186 Offenbar ist Open Source eine günstige Variante, um in entwickelte Märkte mit dominierendem De-facto-Monopolisten einzudringen. Man stelle sich vor, ein Unternehmen müsste ein neues Betriebssystem analog zu Windows programmieren, auf den Markt bringen, mit unterschiedlichen Maßnahmen sponsern und über mehrere Jahre ohne Aussicht auf Gewinne ausharren. So ist es nicht verwunderlich, dass sich zunehmend auch Unternehmen an Open-Source-Projekten beteiligen. 187 Spannend ist, welche institutionelle Lösung sich am Markt durchsetzt. 4.4.3 Kritik Ökonomische Aufgaben müssen nicht zwingend mit bestimmten Koordinationsformen gelöst werden, es bestehen vielmehr konkurrierende Alternativen, was die Institution selbst zur Variablen innerhalb des Entscheidungsprozesses macht. Bei der Schaffung, Nutzung und Aufrechterhaltung von Institutionen entstehen wiederum Transaktionskosten und Institutionen beeinflussen selbst ex ante die Höhe der Transaktionskosten. Empirische Analysen bestätigen weitgehend die Hypothesen des Ansatzes. 188 Der Transaktionskostenansatz stützt hinsichtlich der möglichen Organisationsformen letztlich die Aussagen der Property-Rights-Theorie hinsichtlich Markt oder Netzwerk. 189 Der Transaktionskostenansatz kann somit als eine wesentliche Weiterentwicklung der ökonomischen Theorie angesehen werden, da damit Fragen hinsichtlich der Vertragsgestaltung und Wahl der Organisationsform erklärt werden können. 190 186 Vgl. weiterführend Gutsche, J. (2006), S. 73 ff. Gutsche beschreibt Motive für Entwickler und Unternehmen, sich an einem Open-Source-Projekt zu beteiligen. 187 Vgl. Gutsche, J. (2006), S. 79 ff. 188 Vgl. Löchel, H. (1995), S. 26 ff. 189 Vgl. Williamson, (1990), S. 89. 190 Vgl. Feldmann, H. (1995), S. 83 f. 66 4.5 Aussagen der Prinzipal-Agenten-Theorie Verträge werden für den Ökonomen zum Problem, wenn Transaktionskosten, asymmetrische Information und Interesseninkongruenz bzw. Anreizprobleme zusammen kommen. In der Neuen Institutionenökonomik spielt nicht nur das Denken in Verträgen im Rechtssinne, sondern auch von Verträgen im nicht-rechtlichen Sinne eine zentrale Rolle. Verträge im nicht-rechtlichen Sinne entstehen durch die Beziehung von zwei oder mehreren Wirtschaftssubjekten, die miteinander agieren und so in einem Verhältnis zueinanderstehen. Ziel der Prinzipal-Agenten-Theorie ist es, die Vielzahl an vertraglichen Beziehungen und Verhältnissen, die es in einer Welt mit Transaktionskosten gibt, rational zu erklären. 191 Jensen und Meckling haben 1976 einen Aufsatz zur Theorie der Firma veröffentlicht, der als Grundlage der Prinzipal-Agenten-Theorie gilt. 192 Die Prinzipal-Agenten-Theorie befasst sich mit arbeitsteiligen Beziehungen, in denen der Prinzipal (Auftraggeber) Aufgaben an den Agenten (Auftragnehmer) delegiert, d. h., dem Agenten wird bei der Erfüllung eines Auftrags vom Prinzipal ein Entscheidungsspielraum zugesprochen und dabei trifft der Agent Entscheidungen, die sein eigenes Nutzenniveau aber auch das des Prinzipals verändern. 193 Die Beziehung zwischen Prinzipal und Agent wird dabei als vertragliches Verhältnis verstanden, innerhalb dessen der Agent die Handlungen bewertet und ausführt. Dafür erhält er vom Prinzipal eine vorher nach festen Kriterien vereinbarte Vergütung und der Prinzipal selbst kommt in den Genuss des Ergebnisses, das durch die Handlungen des Agenten entstanden ist. 194 Den in der Realität beobachteten institutionellen Arrangements werden Erklärungsansätze zugrunde gelegt, wobei von der Hypothese ausgegangen wird, dass sich letztlich diejenigen institutionellen Arrangements durchsetzen, die die geringsten Vertretungsoder Agenturkosten innerhalb der Prinzipal-Agenten-Beziehung verursachen. Die wichtigsten theoretischen Instrumentarien zur Lösung des Prinzipal-Agenten-Problems stel191 Vgl. Richter, R. (1994), S. 16 f. u. Richter, R. und Furubotn, E. G. (1999), S. 163 ff. 192 Vgl. Voigt, S. (2002), S. 102. 193 Vgl. Richter, R. (1994), S. 16 f. 194 Vgl. Richter, R. und Furubotn, E. G. (1999), S. 163 ff. 73 Die Ausnutzung der Abhängigkeit zum Schaden des Vertrauensgebers nennt man opportunistisches Verhalten. 212 4.5.3.3.1 Vertrauen als Prinzipal-Agenten-Beziehung Vertrauensbildende Maßnahmen spielen in der ökonomischen Vertragstheorie eine große Rolle und sollen daher gesondert aus Sicht einer Prinzipal-Agenten-Beziehung betrachtet werden, da auch Vertrauensbeziehungen Motivationsund Informationsprobleme innewohnen. Aufgrund dieser Gemeinsamkeiten von Prinzipal-Agentenund Vertrauensbeziehungen lässt sich die Platzierung und Honorierung von Vertrauen als Anreizproblem darstellen. 213 In Abbildung 7 ist die Situation der Prinzipal-Agenten-Beziehung in Form einer Auszahlungsmatrix dargestellt: Abbildung 7: Vertrauensspiel Quelle: Schmidtchen, D. (2000), S. 7. 212 Vgl. Schmidtchen, D. (2000), S. 1 ff. 213 Vgl. Kettel, C. W. (2002), S. 1 f. u. S. 11. Vgl. zum aktuellen Stand der Vertrauensforschung Bohn, U. (2007) S. 7 ff. A A vertraut B A vertraut B nicht B B missbraucht Vertrauen B honoriert Vertrauen Auszahlung A: 0 Auszahlung B: 0 Auszahlung A: -1 Auszahlung B: 2 Auszahlung A: 2 Auszahlung B: 1 + X 74 Der Softwarehersteller A kann dem Softwarekonsumenten B grundsätzlich misstrauen oder ihm Vertrauen schenken. Misstraut der Softwarehersteller dem Softwarekonsumenten findet keine Kooperation statt. Der Softwarehersteller könnte zwar technische Schutzmaßnahmen einsetzen, die opportunistisches Verhalten ausschließen, aber die Marktsituation erlaubt dies aufgrund vorliegender Netzwerkeffekte und dem Kampf mehrerer Konkurrenten mit inkompatibler Software um die kritische Masse nicht. Den Softwarehersteller verbleibt in dieser Situation nur, Vertrauen als riskante Vorleistung zu erbringen. Er muss sich ein Bild davon machen, wie B entscheiden wird und ob es sich lohnt, unter diesen Bedingungen Vertrauen zu schenken. Die Entscheidung von B hängt davon ab, wie hoch X ist. Sobald X größer als Eins ist, wird der Softwarekonsument das Vertrauen honorieren und wenn X kleiner Eins ist wird er das Vertrauen missbrauchen. In Abbildung 8 sind die wichtigsten Faktoren, die einen Einfluss auf X ausüben, inklusive Vorzeichen gelistet: Abbildung 8: Mögliche Einflussfaktoren auf X Mögliche Einflussfaktoren auf X Vorzeichen Gewissen, Moral, innere Regel, Erfahrung (ehrlich währt am längsten) Positiv Gesellschaftliche Norm (Angst vor Ächtung) Positiv Gruppenzwang, innere Regel, Erfahrung (Software unerlaubt zu kopieren wird nicht bestraft) Negativ Schadenfreude (Freude, anderen einen Schaden zuzufügen) Negativ Sanktion per Gesetz (Urheberrecht, Strafrecht) Positiv Reputation von B (Vertrauensbruch spricht sich herum) Positiv Wiederholte Interaktion mit dem Vertragspartner (Gefahr, dass A die Beziehung abbricht) Positiv Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Schmidtchen, D. (2000), S. 10 f. 75 Der Softwarekonsument B schätzt die Situation ein bzw. bewertet X, um eine rationale Entscheidung herbeizuführen. Aus obiger Abbildung geht hervor, dass einiges dafür spricht, dass nicht jeder Softwarekonsument die Situation ausnutzt und das Vertrauen des Softwareherstellers missbraucht. Der Katalog der X beeinflussenden Faktoren enthält Faktoren, die in der Person des Vertrauensnehmers liegen, und situative Faktoren. Stützt sich das Vertrauen auf die Einschätzung des Charakters, so gilt die Person als inhärent vertrauenswürdig, weil sie in jeder Entscheidungssituation niemals ausbeutet, auch dann nicht, wenn es die Entscheidungssituation nahelegen sollte. Eine innere Bremse verhindert dies. Vertrauenswürdigkeit resultiert aus den Präferenzen einer Person. Die andere Art von Vertrauen beruht auf den situativen Faktoren. Der Vertrauensgeber schätzt die Situation hinsichtlich ihrer Motivationskraft, den Vertrauensnehmer zum kooperativen Verhalten zu bewegen. Situative Faktoren sind beispielsweise das Recht auf Schadenersatz, die Anzahl der Interaktionen oder die Gefahr des Reputationsverlustes. Während Faktoren, die in dem Charakter der Person begründet sind, an deren Qualität der Person als intrinsisch vertrauenswürdig ansetzen, baut situatives Vertrauen auf die Anreize der Situation. Werden die richtigen Anreizen gesetzt, verhalten sich selbst Teufel kooperativ. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich Entscheidungssituationen aufgrund von geänderten Umweltveränderungen, die nur schwer vorauszusagen sind, schnell für den Softwarehersteller verschlechtern können. Situatives Vertrauen ist daher nur in statischen Situationen robust und Ziel muss es sein, die Qualität der Person des Softwarekonsumenten in Richtung Vertrauenswürdigkeit zu verbessern. 214 4.5.3.3.2 Wirkung von Vertrauen Mit dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses stellt man in Frage, ob der Agent wirklich jede Gelegenheit zur Vorteilserzielung auf Kosten des Prinzipals wahrnimmt. In dieser Situation entscheidet sich der Prinzipal zur Kooperation unter gänzlichem oder teilweisem Verzicht auf Sicherungsund Kontrollmaßnahmen. Er platziert Vertrauen, d. h., er erwartet, dass der Agent die Situation nicht zu seinen Gunsten ausnutzt. Der Agent, der unter diesen Bedingungen kooperiert, nimmt das Vertrauensangebot an und schließt so mit dem Prinzipal einen impliziten Vertrag. Er signalisiert dem Prinzipal, 214 Vgl. zum systemischen und personellen Vertrauen auch Schweer, M. u. Thies, B. (2003), S. 43 ff. Vgl. Schmidtchen, D. (2000), S. 1 - 12 u. Kettel, C. W. (2002), S. 21 ff. 76 dass er dessen Erwartungen erfüllen und sich vertrauenswürdig erweisen will. 215 Der Bedarf an Vertrauen kann dabei durch explizite Verträge, also durch Risikoreduktion, gesenkt werden. Explizite Verträge erzeugen jedoch Zuversicht und kein Vertrauen. 216 Vertrauen schützt vor allem gegen Verhaltensrisiken, wenn diese aufgrund der begrenzten Rationalität oder durch explizite Verträge in Verbindung mit prohibitiv hohen Transaktionskosten nicht in den Griff zu bekommen sind. Vertrauen senkt die Agenturkosten durch Verzicht auf explizite Steuerungsmechanismen und das einer Prinzipal-AgentenBeziehung immanente Motivationsproblem entschärft sich durch die Steigerung der intrinsischen Motivation des Agenten. 217 Vertrauen substituiert explizite Steuerungsmechanismen aber nur bis zu einem gewissen Grad. Setzt der Agent das Vertrauen des Prinzipals für die Einhaltung des impliziten Vertrages voraus, kann der unerwartete Einsatz expliziter Steuerungsmechanismen als Vertrauensbruch gewertet werden und sich kontraproduktiv auf die Motivation des Agenten auswirken. 218 Beispielsweise könnte der ehrliche Softwarekonsument den plötzlichen Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen als Vertrauensbruch bewerten. Vertrauen ist in einer arbeitsteiligen Wirtschaft mit Informationsasymmetrie sehr wichtig, da viele Produkte Eigenschaften aufweisen, die ein Kunde weder durch Inspektion noch durch Erfahrung verifizieren kann. Vertrauen ist in der Regel eine ergänzende Maßnahme zur Schließung der Lücken zwischen nicht lückenloser Kontrolle und nicht vollständig behebbarer Informationsasymmetrie. 219 Am Softwaremarkt werden viele Produkte ohne technische Schutzvorrichtung oder mit einer leicht zu umgehenden technischen Schutzvorrichtung angeboten. Der Softwarehersteller ist darauf angewiesen, dass möglichst viele Softwarekonsumenten sich ehrlich verhalten und die Software bezahlen bzw. legal nutzen. Es kann zumindest für die große Masse der Softwarehersteller nicht belegt werden, dass der Schutzverzicht bewusst als vertrauensbildende Maßnahme im Wettbewerb eingesetzt wird. Dennoch gibt es Anzeichen dafür, dass einige Softwarehersteller Vertrauen platzieren. Beispielsweise gibt es 215 Vgl. Kettel, C. W. (2002), S. 9 ff., Göbel, E. (2002), S. 118, Nieder, P. (1997), S. 25, Luhmann, N. (1989), S. 23 ff. u. Platzköster, M. (1989), S. 44. 216 Vgl. Ripperger, T. (1998), S. 49 ff. Explizite Verträge sind immer unvollständig und beseitigen somit Verhaltensrisiken nie vollständig. 217 Vgl. Kettel, C. W. (2002), S. 10 f., Ripperger, T. (1998), S. 68 f. u. Walgenbach, P. (2000), S. 708. 218 Vgl. Nieder, P. (1997), S. 27 ff. 219 Vgl. Arrow, K. J. (1973), S. 24, Ripperger, T. (1998), S. 35 ff. u. Schmidtchen, D. (2000), S. 18. 77 Software, die so vertrieben wird, dass der Konsument die Software nutzen und auf freiwilliger Basis einen Obolus in beliebiger Höhe an den Softwarehersteller entrichten kann. 220 Der Softwarehersteller vertraut darauf, dass der Softwarenutzer im Rahmen seiner finanziellen Verhältnisse einen Betrag entrichtet, der in etwa seiner Werteinschätzung der Software entspricht. Die Softwareindustrie schätzt, die Raubkopierate liegt bei ca. 30 Prozent, d. h., nicht, dass ca. 70 % der Softwarekonsumenten vertrauenswürdig sind, sondern nur, dass bei 100 Transaktionen ca. 70 mal das Vertrauen des Softwareherstellers honoriert wird. Der Prinzipal kann auch nach vertrauensschaffenden Signalen des Agenten Ausschau halten. Ein Agent, der sich z. B. freiwillig bei einem Prinzipal registriert, signalisiert mit der Veröffentlichung seiner Adressdaten nicht nur, dass er eine legale Software erworben hat, sondern auch, dass er ein ehrlicher Kunde ist. Der Prinzipal kann dieses Verhalten fördern, indem er dem registrierten Agenten günstige Angebote offeriert oder besondere Informationen zur Verfügung stellt. Gerade der Einsatz von Software führt oft zu einer langfristigen Geschäftsbeziehung zwischen Softwarehersteller und Konsumenten. Eine langfristige Geschäftsbeziehung fernab der Anonymität kann den Grundstein für einen vertrauensvollen ehrlichen Umgang zwischen Softwarehersteller und Konsumenten legen. 221 4.5.3.3.3 Voraussetzung für Vertrauen Die Voraussetzung für Vertrauensbildung besteht darin, dass der Prinzipal zumindest in der Lage ist, die Vertrauenswürdigkeit des Agenten einzuschätzen, d. h., Maßnahmen zur Senkung der Informationsasymmetrie stützen das Vertrauen. So können technische Maßnahmen helfen, die Informationsasymmetrie zu reduzieren, aber eben auch Vertrauen zerstören, wenn diese vom Agenten falsch interpretiert werden. Eine klare Kommunikation der Wünsche der Softwarehersteller ist daher wichtig, wenn Sie z. B. verstärkt Maßnahmen einsetzen, die die Informationsasymmetrie beseitigen. Es ist auch denkbar, ganz auf Kontrollen zu verzichten und dem Agenten einen Vertrauensvorschuss zu geben, der nur bei negativen Erfahrungen aufgehoben wird. In diesen Fällen muss man dann von den Ergebnissen des Agenten Rückschlüsse auf dessen Verhalten ziehen können. Im Softwaremarkt erlauben es Studien der Interessenverbän220 Als Beispiel sei hier die Software „Spybot - Search & Destroy 1.3“ erwähnt. 221 Vgl. Richter, R. und Furubotn, E. G. (1999), S. 171 ff. 78 de, einen Rückschluss auf die Ehrlichkeit der Softwarekonsumenten zu ziehen. Verhalten sich die Softwarekonsumenten verstärkt unehrlich, muss der Softwarehersteller jedoch handeln, damit sich das Raubkopieren nicht als Gewohnheit etabliert. 222 Annahmegemäß verhält sich der Softwarekonsument streng nutzenmaximierend, d. h., er ist nur dann ehrlich, wenn Ehrlichkeit oder der Anschein von Ehrlichkeit lohnender erscheint als Unehrlichkeit. 223 Vertrauen stützt sich also auf Interessenkongruenz. Ein vertrauensvoller Prinzipal geht bewusst ein Verhaltensrisiko ein. Er verzichtet ganz oder teilweise auf Sicherungsmechanismen und Anreizsysteme. Ein solches Vertrauen wird gestützt durch die Überlegung, dass es für den Agenten viele Anreize geben kann, auch ohne materielle Entschädigung, im Interesse des Prinzipals zu handeln. Der Agent, der auf opportunistisches Verhalten verzichtet, erweist sich als vertrauenswürdig und gewinnt häufig mehr als er verliert. Er kann eine Reputation erwerben. Ist das Vertrauen erst gefestigt, erwirbt er Handlungsfreiräume und baut soziales Kapital auf. Aufgrund der in allen Kulturen verankerten Reziprozitätsnorm 224 macht sich der Agent berechtigte Hoffnungen, dass sein vertrauenswürdiges Verhalten ebenfalls mit vertrauenswürdigem Verhalten beantwortet wird. 225 Letztlich erzielt der Agent noch einen psychischen Nutzen aus vertrauenswürdigem Verhalten, denn ein gutes Gewissen, Zuneigung, Anerkennung und Freude des Prinzipals oder Dritter sind auch Belohnung für vertrauenswürdiges Verhalten. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass in vielen Kulturen auch der Neid eine große Rolle spielt. So ist es vielleicht für viele Softwarekonsumenten schwer nachvollziehbar, dass manch ein Softwarehersteller ein millionenoder gar milliardenschweres Imperium aufgebaut hat und sich dennoch über die hohen Verluste durch Raubkopien beklagt. Die Lösung kann sicherlich nicht darin bestehen, dass sich jeder erfolgreiche Softwarehersteller für seinen wirtschaftlichen Erfolg rechtfertigen muss, aber Aussagen wie die der Business Software Alliance, dass durch Raubkopieren mehrere tausend Arbeitsplätze nicht entstehen können, geben dem unehrlichen Konsumenten zumindest zu verstehen, welchen Schaden er eigentlich anrichtet. 226 Genauso kann z. B. ein schneller unbürokratischer und qualitativ hochwertiger Service und Support bei registrierter Software dem Endverbraucher signalisieren, dass der Softwarehersteller sich bemüht, im Interesse des Agenten zu handeln. 222 Vgl. Göbel, E. (2002), S. 121. 223 Vgl. Richter, R. und Furubotn, E. G. (1999), S. 171. 224 Das Sprichwort „die eine Hand wäscht die andere“ belegt die Existenz der Reziprozitätsnorm. 225 Vgl. Schweer, M. u. Thies, B. (2003), S. 45. 226 Vgl. Business Software Alliance (2004), S. 4 f. 79 Der Interessengegensatz von Prinzipal und Agent ist daher oft nicht so groß, wie man auf den ersten Blick vermuten würde. Für beide Seiten ist es wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, inwieweit harmonische Interessen bestehen und diese auch dem anderen zu signalisieren. Nach Vertragsschluss kann das Vertrauen gestärkt werden, indem Prinzipal und Agent immer wieder einen Vertrauensvorschuss leisten. Der Agent, der sich vertrauensvoll verhält, genießt das Vertrauen des Prinzipals, indem er spezifisches Humankapital aufbaut und damit eine Vereinbarung eingeht. Sein Verhalten nutzt dem Prinzipal, er macht sich aber auch verletzlich gegenüber Ausbeutung. Der Prinzipal wiederum bestärkt das Vertrauen, indem er auf die Möglichkeit der Ausbeutung verzichtet. Jedes Mal, wenn sich Vertrauen als gerechtfertigt erweist, wird transaktionsspezifisches Sozialkapital angehäuft. Die Angst vor dem Verlust des Kapitals schützt vor Opportunismus. 227 Der Softwarehersteller, der auf technischen Eigentumsschutz verzichtet, weil er um seine kritische Masse fürchtet, kann beispielsweise signalisieren, dass seine Software nicht zu überhöhten Preisen angeboten wird. Er verdeutlicht dem Konsumenten, dass Monopole nicht per se die Nachfrager ausbeuten und überhöhte Preise fordern, sondern bei vorliegenden Netzwerkeffekten günstige Alternativen zur Reduktion von Transaktionskosten sind. Immer dann, wenn starke Netzwerkeffekte wirken, ist eine gewisser Trend zur Monopolisierung zu verzeichnen, weil dies unnötige Transaktionskosten spart, da mit einem einheitlichen Standard gearbeitet werden kann. 228 Vertrauensbildende Maßnahmen setzen daher voraus, dass Software nicht als anonymes Produkt mit kurzer Halbwertszeit am Markt gehandelt wird, sondern dass Softwarehersteller und Konsument gegenseitig in eine langfristige Geschäftsbeziehung investieren können, weil beide Vertragspartner davon ausgehen oder sogar wissen, dass sie aufeinander angewiesen sind. Der Softwarehersteller muss daher versuchen, das Vertrauen der unehrlichen Softwarekonsumenten zu gewinnen. 227 Vgl. Göbel, E. (2002), S. 123 ff. 228 Microsoft hat z. B. eine Studie vom TÜV anfertigen lassen, dass der Betrieb von Windows 2000Servern günstiger als der von Linux-Servern ist. Andere Studien belegen, dass die Preisentwicklung in Märkten mit Microsoft als Wettbewerber günstiger als ohne ist. Vgl. Erber, G. u. Kooths, S. (2007), S. 81 ff. 80 4.5.3.3.4 Vertrauen versus Misstrauen Misstrauen bedeutet nicht Abwesenheit von Vertrauen, sondern stellt als Gegenteil von Vertrauen ein funktionales Äquivalent für Vertrauen dar, weil das Wirtschaftssubjekt zwischen Vertrauen und Misstrauen wählen muss. 229 Die Wahl zwischen Vertrauen oder Misstrauen entspricht einer Investitionsentscheidung. Erwartet der Vertrauensgeber kein opportunistisches Verhalten vom Vertrauensnehmer, entscheidet er sich für Vertrauen und nimmt ein hohes Risiko bei der Erwartung hoher Renditen in Kauf. Wählt der Vertrauensgeber hingegen Misstrauen, erwartet er Opportunismus und investiert verstärkt in explizite Sicherungsund Kontrollmechanismen. Der hohe Ressourceneinsatz macht Misstrauen zur sicheren Alternative, bindet jedoch Kapital. Es wurde empirisch nachgewiesen, dass Akteuren, denen Misstrauen entgegen gebracht wird, Abwehrund Verweigerungsstrategien entwickeln, um sich dem Misstrauen oder der Kontrolle zu entziehen. 230 Der Einsatz technischer Schutzmaßnahmen ist Ausdruck von Misstrauen. Solche Maßnahmen verursachen Transaktionskosten und wirken wie eine Art Steuer, da das Ausmaß an Kooperationen bei Misstrauen kleiner ist, als es bei Vorhandensein von Vertrauen wäre. Setzt ein Softwarehersteller effektive Schutzmaßnahmen ein, beraubt er sich beispielsweise potenzieller Kunden und setzt seine kritische Masse aufs Spiel, wenn sein Softwareprodukt eine lange Halbwertszeit aufweist. Schließlich kann aus einem unehrlichen Schüler und Studenten ein vertrauenswürdiger und ehrlicher Anwender werden, der um die Vorzüge der von ihm verwendeten Software weiß. Folgende Abbildung zeigt den Zusammenhang von Vertrauen und Anzahl von Kooperationen (vgl. Abbildung 9). Der Spruch „Vertrauen ist gut, aber Kontrolle ist besser“ gilt daher nicht universell auf alle Beziehungen. 229 Vgl. Luhmann, N. (1989), S. 78. 230 Dies entspricht wiederum der Annahme, dass mit expliziten Maßnahmen Vertrauen nicht beliebig substituiert werden kann. Vgl. Luhmann, N. (1989), S. 78 f., Schneider, H. (1992), S. 27 u. Nieder, P. (1997), S. 92 ff. Abbildung 9 : Schutz von Erwartungen Obige Abbildung zeigt alle Transaktionen, die zum Schutz der Erwartungen auf den Maßnahmen Recht, außerrechtliche Regelungen, Vertrauen oder auf einer Kombination zweier oder dreier dieser Maßnahmen beruhen. Die Schnittmengen umfassen diejenigen Kooperationen, d ie zweier oder dreier Maßnahmen bedürfen, bevor sie stattfinden kö nen. Die Abbildung verdeutlicht, dass der Verzicht auf Vertrauen die Anzahl möglicher Kooperationen reduziert. Wenn man unterstellt, dass das Softwareangebot von der Vertrauenswürdigkeit de Softwarekonsumenten abhängt, dann kommt der Erziehung und Bildung von Menschen eine besondere Rolle zu, da Vertrauen nicht per se vorhanden ist, sondern erst gescha fen werden muss. 231 4.5.3.3.5 Vertrauen im Verhaltensmodell des Homo oeconomicus Vertrauen im Mensche nbild des Homo oeconomicus führt zwangsläufig zu der im zwe ten Kapitel dieser Arbeit vorgenommen Erweiterungen des Homo oeconomicus. Der Nutzenbegriff des Homo oeconomicus unterstellt lediglich Nutzenmaximierung, ohne den Nutzen inhaltlich zu präzisieren. unter diesen Bedingungen nicht mehr präzise vorher sagen. 231 Vgl. Schmidtchen, D. (2000), S. 19 ff. außerrechtliche Regelungen 81 : Schutz von Erwartungen Quelle: Schmidtchen, D. (2000), S. 20. Abbildung zeigt alle Transaktionen, die zum Schutz der Erwartungen auf den Maßnahmen Recht, außerrechtliche Regelungen, Vertrauen oder auf einer Kombination zweier oder dreier dieser Maßnahmen beruhen. Die Schnittmengen umfassen diejenigen ie zweier oder dreier Maßnahmen bedürfen, bevor sie stattfinden kö nen. Die Abbildung verdeutlicht, dass der Verzicht auf Vertrauen die Anzahl möglicher Wenn man unterstellt, dass das Softwareangebot von der Vertrauenswürdigkeit de Softwarekonsumenten abhängt, dann kommt der Erziehung und Bildung von Menschen eine besondere Rolle zu, da Vertrauen nicht per se vorhanden ist, sondern erst gescha Vertrauen im Verhaltensmodell des Homo oeconomicus nbild des Homo oeconomicus führt zwangsläufig zu der im zwe ten Kapitel dieser Arbeit vorgenommen Erweiterungen des Homo oeconomicus. Der Nutzenbegriff des Homo oeconomicus unterstellt lediglich Nutzenmaximierung, ohne den Nutzen inhaltlich zu präzisieren. Die Reaktion auf bestimmte Anreize lässt sich unter diesen Bedingungen nicht mehr präzise vorher sagen. Vgl. Schmidtchen, D. (2000), S. 19 ff. u. Engel, C. (1999), S. 18. Vertrauen Recht außerrechtliche Regelungen Abbildung zeigt alle Transaktionen, die zum Schutz der Erwartungen auf den Maßnahmen Recht, außerrechtliche Regelungen, Vertrauen oder auf einer Kombination zweier oder dreier dieser Maßnahmen beruhen. Die Schnittmengen umfassen diejenigen ie zweier oder dreier Maßnahmen bedürfen, bevor sie stattfinden kö nnen. Die Abbildung verdeutlicht, dass der Verzicht auf Vertrauen die Anzahl möglicher Wenn man unterstellt, dass das Softwareangebot von der Vertrauenswürdigkeit de r Softwarekonsumenten abhängt, dann kommt der Erziehung und Bildung von Menschen eine besondere Rolle zu, da Vertrauen nicht per se vorhanden ist, sondern erst gescha fnbild des Homo oeconomicus führt zwangsläufig zu der im zwe iten Kapitel dieser Arbeit vorgenommen Erweiterungen des Homo oeconomicus. Der Nutzenbegriff des Homo oeconomicus unterstellt lediglich Nutzenmaximierung, ohne Die Reaktion auf bestimmte Anreize lässt sich 82 Die Möglichkeit des regelgeleiteten Handelns zeigt sich am Beispiel der gegenseitigen Investition in Vertrauen, die zur Bildung einer informellen Institution führt. Regelgeleitetes Verhalten widerspricht dabei nicht dem Grundsatz der Rationalität. Beide Akteure können sich die Kosten situativer Entscheidungen sparen. In einer Welt mit Transaktionskosten spricht dieses Argument für regelgeleitetes Verhalten, weil es Nutzen stiftend sein kann, informellen Regeln zu folgen und sich die Kosten der Regelübertretung zu sparen. Bei vertrauenswürdigem Verhalten verzichtet der Agent bewusst auf Opportunismus, wenn der individuelle Nutzen die Opportunitätskosten für vertrauenswürdiges Verhalten überwiegt. 232 Die Platzierung von Vertrauen setzt im Verhaltensmodell des Homo Oeconomicus die notwendigen Anreize, damit der Vertrauensgeber nicht vom Vertrauensnehmer ausgebeutet wird. 4.5.4 Kritik Die Prinzipal-Agenten-Theorie stellt die Zusammenhänge zwischen Prinzipal und Agenten dar. Die Beziehung ist gekennzeichnet von Informationsasymmetrie und Interesseninkongruenz, woraus sich ernsthafte Vertragsschwierigkeiten ableiten lassen. Diese These wird auch durch die vorangegangenen Ansätze der Neuen Institutionenökonomik gestützt. Als Lösung bietet der Prinzipal-Agent-Ansatz folgende drei Maßnahmen: Beseitigung der Informationsasymmetrie, Herstellung der Interessenkongruenz durch Anreizverträge oder Aufbau von Vertrauen zwischen Prinzipal und Agenten. Besondere Bedeutung nimmt die Bildung von Vertrauen ein, die im Property-Rights-Ansatz keine und in der Transaktionskostenökonomik eine geringe Rolle spielt. Das Motivationsproblem des Softwareherstellers wird durch den Prinzipal-Agenten-Ansatz etwas relativiert, weil der Verzicht auf den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen nicht nur als opportunistische Verhaltensweise zum Aufbau der kritischen Masse interpretiert werden kann, sondern eben auch eine Maßnahme zur Bildung von Vertrauen darstellt. Der Softwarehersteller vertraut darauf, dass der Softwarekonsument den Nutzen der Software erkennt und die Software legal verwendet. Software, die als Shareware vermarktet wird, nutzt explizit 232 Vgl. Göbel, E. (2002), S. 123 ff. 89 gen Komplementärgüter wie ein Computersystem, um Nutzen stiften zu können. Für den Konsumenten macht es keinen Sinn, das Kosten-Kalkül völlig isoliert von der Anzahl der vorhandenen Computersysteme zu betrachten. Sein Budget wird somit zum einen von seiner Ausgabensumme und zum anderen von der Menge der zur Verfügung stehenden Hardware, auf der die Software oder Raubkopie installiert werden kann, determiniert. 236 Der Nutzen von Software und Raubkopie muss nicht wie oben angenommen identisch sein. Mit der Software werden gelegentlich zusätzliche exklusive Dienstleistungen wie z. B. kostenlose Telefonhotline, hochwertige Handbücher oder zur Softwarenutzung notwendige Hardware, die nur zusammen mit der Software im Bundle veräußert wird, zur Verfügung gestellt. Hier kann jedoch unterstellt werden, dass Software und Raubkopie grundsätzlich vollkommen substituierbar sind und dass es nur eine Frage des Aufwandes ist, die Substituierbarkeit herzustellen. 237 Der letzte Kritikpunkt bezieht sich auf den Faktor Zeit. Das Modell ist statisch und bezieht unterschiedliche Erfahrungsstände und Lerneffekte bei den Konsumenten nicht mit ein. Aus den genannten Gründen kann das obige Modell nicht pauschal auf alle Entscheidungsfälle angewendet werden. Die Kritikpunkte finden daher in den nächsten Entscheidungsmodellen sukzessive Berücksichtigung. 5.2.2 Missbrauchskosten, Sanktionskosten und begrenzte Rationalität 5.2.2.1 Annahmen Die formalen Institutionen des Urheberrechts und des Lizenzvertrages werden in den Kosten für Raubkopien mit modelliert. Urheberrecht und Lizenzvertrag ergänzen sich, das heißt, sie wirken in ähnlicher Weise und erlauben dem Konsumenten, das auf eine Lizenz beschränkte Nutzungsrecht an einer Software zu erwerben und zu veräußern (usus und venditio) und die Früchte aus der Arbeit mit der Software bezogen auf die lizenzierte Software zu vereinnahmen (usus fructus). Ausgeschlossen ist das Recht, die Software zu verändern (abusus) bzw. die Software unerlaubt zu vervielfältigen und die 236 Vgl. hierzu auch Linde, F. (2005), S. 72 ff. 237 Vgl. El-Shagi, M. (2004), S. 40. 90 Kopien weiterzugeben. Übertritt der Konsument die gegebenen Regeln, muss er bei Aufdeckung der Straftat damit rechnen, vom Staat und vom Softwarehersteller sanktioniert zu werden. Die Aufdeckung der Straftat ist ungewiss, sodass der begrenzt rationale Homo oeconomicus der Neuen Institutionenökonomik gezwungen ist, das Sanktionsrisiko abzuschätzen. Die Institution Urheberrecht hat der Konsument demnach noch nicht zur Gewohnheit internalisiert. Von Transaktionskosten wird in diesem Modell noch abgesehen, das heißt, dass z. B. für das Abschätzen des Sanktionsrisikos oder für das Suchen nach Raubkopien keine Kosten anfallen. Der Konsument kann sich in der gegebenen Situation ausschließlich für Software oder Raubkopien entscheiden, wobei er seine gegebenen Restriktionen nicht überschreiten darf. Die erste Restriktion stellt die schon aus dem vorangegangenen Modell bekannte zur Verfügung stehende Ausgabensumme Y dar, die vom Einkommen abhängt. Die zweite Restriktion bezieht sich auf die Anzahl der vorhandenen Computersysteme C. Es macht keinen ökonomischen Sinn, mehr Software oder Raubkopien nachzufragen als Computersysteme vorhanden sind. Sobald eine Einheit an Software oder Raubkopien mehr nachgefragt wird, als Computersysteme vorhanden sind, geht der Grenznutzen gegen Null. Diese Restriktion stellt sicher, dass der Konsument trotz Unersättlichkeit der Bedürfnisse nicht unendlich viele Raubkopien nachfragt, wenn diese nichts kosten. Die Situation, in der die Ausgabensumme Y noch nicht erschöpft ist und dadurch der Kauf eines weiteren Computersystems in Erwägung gezogen werden kann, wird aus Vereinfachungsgründen ausgeblendet. Der Konsument entscheidet sich zwischen den gegebenen Produkten unter Beachtung der gegebenen Restriktion für das Produkt mit den niedrigsten Gesamtkosten, da Software und Raubkopie nach wie vor vollkommen substituierbare Güter sind. Die Annahme der Unersättlichkeit der Bedürfnisse ist durch die vorgegebenen Restriktionen Ausgabensumme Y und Computersysteme C determiniert. Der Konsument wird also soviel Software oder Raubkopien konsumieren, wie es seine Restriktionen zulassen. 5.2.2.2 Kosten der Software Die Gesamtkosten der Software K hängen von deren Kaufpreis und der Menge der konsumierten Software ab. Der Kaufpreis p S ist dem Konsumenten bekannt. 91 Es gilt die Kostenfunktion: SSS xpxK = )( . Je niedriger der Kaufpreis der Software, desto flacher verläuft die Kostenfunktion für Software. 5.2.2.3 Kosten der Raubkopie Die Kosten der Raubkopie bestehen aus fixen und variablen Missbrauchskosten sowie den erwarteten Sanktionskosten bei Aufdeckung der Strafe. Die fixen Missbrauchskosten beinhalten diejenigen Kosten, die anfallen, um in den Besitz einer Raubkopie zu gelangen. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für den Kauf einer Kopiervorrichtung, einer Software zur Umgehung des Kopierschutzes oder die Kosten des Downloads der Raubkopie aus dem Internet, aber auch der Preis, den man für eine Raubkopie zu entrichten hat, wenn man diese bei einem Hehler erwirbt. Diese fixen Missbrauchskosten fallen nicht notwendigerweise bei jeder Transaktion an, da z. B. eine Kopiervorrichtung mehrfach verwendet werden kann. Die variablen Missbrauchskosten stehen im Zusammenhang mit der Vervielfältigung der ersten Kopie. Benötigt der Konsument mehrere Raubkopien, so muss er diese gegebenenfalls auf mehreren Datenträgern speichern. Bei den sinkenden Datenträgerpreisen bietet es sich an, im Folgenden von der Modellierung der variablen Missbrauchskosten abzusehen und nur auf die fixen Missbrauchskosten der ersten Kopie abzustellen. Die erwarteten Sanktionskosten stellen variable Kosten dar, die von der Anzahl der verwendeten Raubkopien abhängen, d. h., die Sanktionshöhe verläuft proportional zur Menge der verwendeten Raubkopien. Die Sanktionskosten entstehen nur, wenn das Verbrechen aufgedeckt wird. Das Modell rationalen Verbrechens von Gary Becker bildet die Grundlage der nachfolgenden Überlegungen, in denen allerdings nicht der Nutzen, sondern die Kosten modelliert werden. 238 Seien sk die Kosten aus der Sanktion bei Aufdeckung des Verbrechens, die vom verursachten Schaden des Verbrechens abhängen, also von der Höhe des Marktpreises p S der raubkopierten Software sowie der Menge der Raubkopien x R . Es gilt: 238 Vgl. Wiese, H. (2002), S. 28 ff. 92 R x s psk = . Wird das Verbrechen nicht entdeckt, entstehen dem Konsumenten nur die fixen Missbrauchskosten mk R . Wird das Verbrechen entdeckt, hat der Verbrecher die Sanktionskosten sk R und die fixen Missbrauchskosten mk R zu tragen. Die fixen Missbrauchskosten fallen per Definition nur einmal an, sodass die Stückkosten tendenziell mit der Anzahl der nachgefragten Raubkopien sinken. Die Kosten aus der Nutzung der Raubkopie betragen bei Aufdeckung des Verbrechens RSRR xpmk)K(x + = . Die erwarteten Kosten für die Raubkopie betragen also RR xwmk SRE p)(xK + = , wobei w die Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung und Bestrafung des Verbrechens wiedergibt. Der Ausdruck K E (x R ) steht dafür, dass der Konsument die Kosten der Raubkopienutzung als Erwartungswert abschätzen muss. Je geringer das Individuum die Wahrscheinlichkeit einschätzt, dass sein Verbrechen aufgedeckt und auch bestraft wird, desto größer ist der Anreiz, das Verbrechen durchzuführen respektive die Software als Raubkopie zu nutzen. Die Wahrscheinlichkeit der Sanktion hängt von der Einstellung des Individuums und der Anzahl der genutzten Raubkopien ab, da z. B. ein Dritter die illegale Nutzung eher bemerkt und zur Anzeige bringen kann, wenn viele Raubkopien verwendet werden. Für die Wahrscheinlichkeit gilt demnach: ))(,( eRxfw R = , wobei R(e) die Risikoeinstellung des Konsumenten in Abhängigkeit von dessen Erfahrung bezeichnet. Die Risikoeinstellung hängt etwa von in der Vergangenheit gesammelten Informationen bezüglich der Nutzung von Raubkopien im Bekanntenkreis und der danach erfolgten bzw. nicht erfolgten Sanktion ab. Wurden in der Vergangenheit viele Wirtschaftssubjekte im Umfeld des Entscheiders sanktioniert oder schätzt der Entscheider die Nutzung von Raubkopien generell als leicht aufdeckbares Verbrechen ein, weil z. B. Dritte regelmäßig mit seinem Computer arbeiten und er den Verrat seiner Straftat befürchtet, so gilt er als risikoavers. Ein risikoaverser Entscheider wird das Sanktionsrisiko als sehr hoch einschätzen. Hat der Entscheider in der Vergangenheit keine Sanktio- 93 nen beobachtet und weiß er, dass er der einzige ist, der seinen Computer nutzt, gilt er als risikofreudig. Ein risikofreudiger Entscheider wird das Sanktionsrisiko als gering einschätzen oder vernachlässigen. Es gilt also die Kostenfunktion: RRSRE mkxpwxK + = )( . 5.2.2.4 Kosten-Kalkül des Konsumenten Die Kosten einer Raubkopie sind dem begrenzt rationalen Konsumenten nicht bis ins letzte Detail bekannt, sodass er diese für sein Kalkül abschätzen muss, indem er in der aktuellen Entscheidungssituation einen Erwartungswert bildet, der an der Realität überprüft und gegebenenfalls nach der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt in einer neuen Situation korrigiert werden kann. Der Konsument kann jetzt unter Beachtung seiner Restriktionen feststellen, ob die Verwendung von Raubkopien oder von Software geringere Kosten verursachen. Demnach müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein, damit sich der Konsument in einer Situation ausschließlich für Raubkopien entscheidet. Die erwarteten Raubkopiekosten K E (x R ) dürfen die Ausgabenrestriktion Y nicht überschreiten, damit der Konsument Raubkopien konsumieren kann, die Raubkopiekosten müssen kleiner als die Softwarekosten sein, wenn die Restriktion wirkt, die die maximale Anzahl an Software oder Raubkopien zulässt. Der Indifferenzfall beschränkt sich auf die Situation, in der die Kosten für Software und Raubkopien identisch sind (Punkt I in Abbildung 11). Abbildung 11: Verlauf der Kostenfunktionen von Software und Raubkopie KE(x R ) C K(x S ) K(x S ) K E (x R ) Y Y mk R I x S , x R 94 In Abbildung 11 wird sich das Individuum für die Nutzung von Raubkopien entscheiden, da zum einen mit der Nutzung von Raubkopien auf allen vorhandenen Computersystemen ebenfalls weitere Raubkopien installiert werden können und zum anderen das verfügbare Einkommen nicht völlig aufgebraucht wird. 5.2.2.5 Restriktionsund Kostenvariationen Der Konsument entscheidet sich bei Einkommensund Preisvariationen nach dem in Abbildung 12 beschriebenem Muster: Abbildung 12: Entscheidungsmatrix bei begrenzter Rationalität und Sanktionskosten Entscheidung für Bedingung 1 Bedingung 2 Bedingung 3 Software )()( RES xKxK < YxK S ≤ )( Cx S ≤ Raubkopie )()( RES xKxK > YxK RE ≤)( Cx R ≤ Indifferenz (Raubkopien und/oder Software) )()( RES xKxK = YxKxK SRE < + )()( Cxx SR ≤ + Die Softwarekosten sind vom Kaufpreis und der Menge abhängig. Wenn der Preis für Software steigt, wird ceteris paribus weniger Software nachgefragt, weil der Anreiz, Software durch Raubkopien zu substituieren, gestiegen ist. Oberhalb der Ausgabensumme Y ist es dann dem Konsumenten unmöglich, Software legal zu erwerben. Dies heißt dem Gesetz der fallenden Nachfragekurve entsprechend, dass eine gewisse Anzahl von potenziellen Softwarekonsumenten bei einem Softwarepreis größer Null immer gezwungen ist, auf die legale Softwarenutzung zu verzichten und andere Alternativen zu finden. Wird der Softwarepreis angehoben, müssen tendenziell mehr Konsumenten auf legale Software verzichten. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass die Softwarekonsumenten sich bei steigendem Softwarepreis legale Software nicht oder nicht mehr leisten können und diese daher durch Raubkopien substituieren. 239 239 Vgl. Linde, F. (2005), S. 97 ff. 95 Steigende fixe Missbrauchskosten führen dazu, dass sich die Investition in Raubkopien im Vergleich zur Software tendenziell erst durch die Nutzung einer höheren Anzahl an Raubkopien rechnet, da die Fixkosten dann auf mehrere Raubkopien verteilt werden. In der Entscheidungssituation können allerdings durch hohe fixe Missbrauchskosten bedingt weniger Raubkopien nachgefragt werden. Hohe fixe Missbrauchskosten bewirken also, dass der Anreiz sinkt, Raubkopien nachzufragen. Höhere Sanktionskosten führen ebenfalls dazu, dass in der Summe tendenziell weniger Raubkopien nachgefragt werden. Die erwarteten Sanktionskosten können aber auch gegen Null gehen und so den Anreiz verstärken, Raubkopien zu nutzen. Beispielsweise gibt es Hinweise dafür, dass gerade jüngere Wirtschaftssubjekte eine große Unkenntnis über die betreffenden rechtlichen Regelungen aufweisen und es als extrem unwahrscheinlich einschätzen, dass die Erstellung und Verwendung von Raubkopien entdeckt und sanktioniert wird. 240 Nimmt der Konsument an, die Straftat bleibt unentdeckt und sieht er von einer Kalkulation der fixen Missbrauchskosten ab, weil diese für ihn versunkene Kosten darstellen, da das zur Erzeugung einer Raubkopie notwendige Gut bereits in einer vorangegangen Transaktion erworben wurde, ist der Punkt erreicht, an dem der Konsument Raubkopien als kostenloses Gut betrachtet. In einem solchen Fall ist er wohl kaum davon zu überzeugen, legale Software zu verwenden. Ein Anheben der Einkommensund Computersystemrestriktion erlaubt es, mehr Software oder Raubkopien zu konsumieren. Gleichzeitig erlaubt eine Erhöhung beider Restriktionen, die fixen Missbrauchskosten auf mehr Raubkopien zu verteilen, sodass der Anreiz, auf Raubkopien auszuweichen, steigen kann. Einkommensund Substitutionseffekte können jetzt sowohl durch Kosten-, als auch durch Restriktionsänderungen entstehen. 5.2.2.6 Kritik Das Modell wendet die Methodik der linearen Optimierung an. 241 Diese komplexe Methode zur Optimierung unter Nebenbedingungen bildet aber bei weitem nicht die vollständige Situation ab, in der das Wirtschaftssubjekt entscheidet, und ist schon jetzt hin240 Vgl. Chiang, E. u. Assame, D. (2002), S. 161 ff. 241 Vgl. Clausen, M. u. Kerber, A. (1990), S. 60 ff. u. Bronstein, I. u. Semendjajew, K. (1991), S. 695 ff. 96 reichend komplex. Das Modell ist daher nicht so zu verstehen, dass die Wirtschaftssubjekte genau so, wie unterstellt, kalkulieren, sondern es dient dazu, diejenigen Anreize abzuleiten, denen die Individuen in der gegebenen Situation folgen. Es ist geeignet, das allgemeine Muster im Sinne von Hayek zu erklären, dem der Konsument folgt. Unter den gegebenen Bedingungen entscheidet sich der Konsument für die kostengünstigste Alternative und versucht dabei, unter Beachtung seiner Restriktionen (Budget Y und vorhandener Computersysteme C) aufgrund der Unersättlichkeit seiner Bedürfnisse die maximale Anzahl an Software, Raubkopien oder beidem zu erwerben. Die begrenzte Rationalität verwischt die klare einfache Linie der Neoklassik, da auf den Konsumenten hinsichtlich der Sanktionskosten Anreize einwirken, die er nicht oder nur begrenzt erfassen kann. Er ist gezwungen, ohne vollständiges Wissen Entscheidungen zu treffen und sein vorangegangenes Kosten-Nutzen-Kalkül an der Realität zu überprüfen, um dann mit dem verbesserten Wissensstand erneut möglicherweise anders geartete Entscheidungen zu treffen. Entscheidungsänderungen sind dabei nicht auf Präferenzänderungen zurückzuführen, sondern lediglich auf den gestiegenen Wissensstand, der es jetzt gebietet, unter den veränderten Bedingungen der neuen Situation (begrenzt) rational zu entscheiden. Die Annahme der Sanktionshöhe als Produkt aus Softwarepreis und Menge an Raubkopien trifft in der Realität sicherlich nicht völlig zu und kann nicht bedingungslos stehen bleiben. Die Annahme ist aber dennoch für die Anreizanalyse realitätsnah genug, da die Bestrafung von Verbrechen immer vom verursachten Schaden abhängt, wenngleich vor Gericht auch andere Punkte Berücksichtigung finden. Die Erfahrung des Konsumenten wächst mit jeder neuen Situation. Mit dem Erwerb von Software oder einer Raubkopie entsteht für den Konsumenten eine neue Situation, die zu einem geänderten Erfahrungsstand führt, der sich wiederum auf die Risikoeinstellung auswirken kann. Diese ist ebenso wie deren Änderung in dieser einstufigen statischen Analyse nicht modellierbar. 97 5.2.3 Transaktionskosten 5.2.3.1 Annahmen Es gelten die gleichen Grundannahmen bezüglich Restriktionen, Missbrauchskosten, Softwarepreis, Sanktionshöhe, Nutzen von Software bzw. Raubkopie und Sanktionsrisiko wie in der vorangegangenen Analyse. Hinzu kommen die Transaktionskosten. Während im gerade beschriebenen Modell der Konsument allein die Sanktionsund Missbrauchskosten abschätzen musste, fließen jetzt Transaktionsbzw. Such, Informationsund Inspektionskosten in sein Kalkül mit ein. Transaktionskosten entstehen demzufolge bereits vor der Kaufentscheidung. Es wird unterstellt, dass in das Kalkül nur diejenigen Kosten eingehen, die bis zur Entscheidungsfindung noch nicht aufgewendet worden sind. Bereits im Rahmen anderer Transaktionen verausgabte Kosten werden ausgeblendet. Die zukünftigen Kosten sind dem begrenzt rationalen Konsumenten nicht immer bis ins letzte Detail bekannt, sodass er diese Kosten abschätzen muss. Er bildet in der aktuellen Entscheidungssituation einen Erwartungswert. Dieser Erwartungswert kann an der Realität überprüft und muss gegebenenfalls nach der Kaufentscheidung zu einer späteren Situation korrigiert werden. 5.2.3.2 Wirkung von Transaktionskosten Transaktionskosten sind in erster Linie die Suchund Informationskosten, die anfallen, um geeignete Vertragspartner zu finden, welche die Software oder Raubkopie zu einem günstigen Preis zur Verfügung stellen. Die Transaktionskosten variieren mit Sicherheit bei Software und Raubkopien und können den Preis von Software und Raubkopien beeinflussen. Da diese Kosten vor der eigentlichen Transaktion relevant werden, wirken sie beide gemeinsam auf die Ausgabenrestriktion unabhängig davon, ob die Entscheidung zugunsten von Software oder Raubkopien fällt. Sie stellen Fixkosten dar, die gemeinsam für Software und Raubkopien anfallen. Hinter dieser Annahme steckt die Vorstellung, dass Transaktionskosten Kosten des Alternativenraums sind. Je mehr Transaktionskosten der Konsument aufwendet, desto größer sein Alternativenraum und desto größer die Wahrscheinlichkeit für ihn, die günstigste Alternative zu finden. Würde man die Restriktion bezüglich der zulässigen Entscheidung zwischen Software und der 98 Raubkopie aufheben, würde der Entscheider mittels Transaktionskosten seinen Alternativenraum auf andere Softwareprodukte entsprechend ausweiten können. Transaktionskosten dienen dazu, den Informationsstand des Haushalts zu erhöhen. Gerade bei unerfahrenen Konsumenten kommt bei der Entscheidung zwischen unterschiedlichen Softwarealternativen die Erfahrungsguteigenschaft von Software zum Tragen. Will man die beste Alternative für sich finden, muss man sich auf Dritte, wie z. B. Freunde, Bekannte, Experten, etc. verlassen oder Fachliteratur zurate ziehen. Einfacher wäre es, wenn der Haushalt in den Genuss einer kostenlosen Softwareprobe gelangt, anhand derer er dann beurteilt, ob die Software seine Bedürfnisse befriedigt oder nicht. Raubkopien aus dem Internet, von Freunden oder Bekannten sind solche Softwareproben, die helfen, Transaktionskosten möglichst gering zu halten. Raubkopien können demzufolge als illegale Informationsproben verstanden. Der Softwarekonsument wendet beispielsweise Transaktionskosten für die Suche nach Raubkopien auf, weil er die Eigenschaften der Software nicht kennt und vorerst von einem Kauf absieht. Es gilt: tkYY tk − = . Die aus den obigen Modellen bekannte Ausgabenrestriktion Y wird um die Transaktionskosten tk vermindert und es entsteht die neue Ausgabenrestriktion Y tk . Hinter der Funktion steht die Annahme, Transaktionskosten seien durchgehend in Geldeinheiten messbar (vgl. Abbildung 13). 5.2.3.3 Kosten-Kalkül des Konsumenten Der Konsument kann jetzt unter Beachtung seiner Restriktionen feststellen, ob die Verwendung von Raubkopien oder von Software die größere Auszahlung verspricht. An dem Kalkül des Konsumenten hat sich geändert, dass sich sein Budget Y tk durch die Suche nach Alternativen mindert. Je mehr Transaktionskosten er aufwendet, desto größer ist einerseits die Wahrscheinlichkeit, dass er die günstigste Alternative findet, was impliziert, dass sich durch die Aufwendung von Transaktionskosten auch die Kostenannahmen des Konsumenten für Raubkopie und Software ändern können. Andererseits mindern Transaktionskosten sein Budget. 105 5.2.4.4.2 Pfadabhängigkeit und Wechselkosten Nahezu jede Software ist mit direkten oder indirekten Netzwerkeffekten behaftet. Diese Netzwerkeffekte werden bei neuen Produkten aber nicht ex ante von den Softwarekonsumenten kalkuliert, sondern erst ex post erfahren. Das Verhalten der Konsumenten bei Vorliegen von Netzwerkeffekten und konkurrierenden inkompatiblen Technologien hat Arthur in einem Modell untersucht. 244 Er nimmt an, dass zwei konkurrierende und inkompatible Technologien A und B am Markt existieren. Beide Technologien sind mit Netzwerkeffekten verbunden. Technologie A bietet von Anfang an einen höheren Nutzen als Technologie B, dafür steigt aber das Surplus aufgrund der Netzwerkeffekte bei B mit jedem Anwender – im Gegensatz zu A – überproportional an. Des Weiteren sind die Konsumenten beim Kauf indifferent bezüglich beider Technologien, beziehen jedoch den Nutzengewinn durch die Netzwerkeffekte in ihr Kosten-Nutzen-Kalkül mit ein. Nach erfolgter Auswahl soll kein Wechsel mehr möglich sein. Der erste Anwender wird sich unter diesen Bedingungen für Technologie A entscheiden, da diese den größeren Nutzen hat. Auch die folgenden Anwender werden wegen der Netzwerkeffekte Technologie A konsumieren. Es hat von Beginn an ein Einschließungsprozess zugunsten von A stattgefunden, obwohl B ab einer gewissen Größe der installierten Basis ein höheres Surplus für die Individuen erbracht hätte. Da die Individuen einen einmal eingeschlagenen Pfad folgen, nannte Arthur dieses Phänomen Pfadabhängigkeit. 245 Steht der Konsument vor der Wahl zwischen zwei Softwarealternativen und ihren Raubkopien, werden die Anreize aus dem Netzwerknutzen der Alternativen umso stärker sein, je verbreiteter diese jeweils sind. Mit Zunahme des Netzwerknutzens wird es für den Haushalt wichtiger, in den Genuss der Software oder Raubkopie mit dem größten Netzwerk zu gelangen. Arthur hat das Modell um eine realistische Annahme erweitert. Unter sonst gleichen Bedingungen sollen sich die Individuen nunmehr in ihren Präferenzen hinsichtlich der Technologien unterscheiden, wobei beide Gruppen in etwa gleich groß sind. Die Kaufentscheidungen der Individuen finden in temporärer Hinsicht rein zufällig statt. Wie sich die Individuen entscheiden, kann dann nicht mehr prognostiziert werden. Es ist aber anzunehmen, dass, sobald eine Anhäufung zugunsten einer Technologie entsteht, 244 Vgl. Arthur, W. B. (1989), S. 116 -131, Arthur, W. B. (1988), S. 590 - 607 u. Arthur, W. B., u. a. (1987), S. 294 - 303. 245 Vgl. Arthur, W. B. (1989), S. 116, Arthur, W. B. (1988), S. 594 u. Knieps, G. (1994), S. 7, der diesen Effekt mit der vor allem aus den Naturwissenschaften bekannten Hysteresis in Verbindung bringt. 106 diese wegen der Netzwerkeffekte einen Vorsprung gegenüber der anderen gewinnt. Ist ihre Attraktivität hinreichend groß und hebt man die Restriktion bezüglich des Technologiewechsels auf, wird sich die installierte Basis der unterlegenen Technologie im Falle von niedrigen Wechselkosten zugunsten der attraktiveren Technologie auflösen, weil die Individuen im allgemeinen trotz ihrer divergierenden technologiespezifischen Präferenzen auf die Netzwerkeffekte nicht verzichten wollen. 246 Es klingt trivial, aber Konkurrenz zwischen verschiedenen inkompatiblen Technologien bei Vorliegen von Netzwerkeffekten wird es nur solange geben, bis der Markt sich für eine entschieden hat. Danach ist eine Umkehr aufgrund von Pfadabhängigkeit kaum mehr möglich. Aufgrund der eben gewonnenen Erkenntnisse wird deutlich, dass die ersten Nachfrager einer Technologie einen wesentlichen Einfluss darauf ausüben, welche Technologie zukünftig dominiert. 247 Auch im Software-Markt gibt es Pfadabhängigkeiten, welche in Einsperrungseffekten münden. Die Bedienung einer Software muss aufgrund deren Komplexität nach und nach erlernt werden, wodurch dem Individuum die Software immer vertrauter wird. Irgendwann ist das Individuum so stark involviert, dass es nur nach langwierigen und teuren Umschulungen in der Lage ist, den Wechsel zu einer Software eines anderen Herstellers zu vollziehen. 248 Zudem erschweren vorliegende Netzwerkeffekte den Wechsel zu einer anderen Software. Pfadabhängigkeiten führen daher immer zu einer gewissen Trägheit am Markt, weil sie den Wechsel zu anderen Technologien erschweren. 249 Hat der Haushalt sich dann für eine Alternative entschieden, wird er aufgrund der hohen Wechselkosten versuchen, diese weiterhin zu nutzen. Hierbei ist es unerheblich, ob er die Software oder die Raubkopie favorisiert. Probleme können nur dann entstehen, wenn ein Konsument z. B. eine einst ohne Schutz ausgestattete Software als Raubkopie nutzt und jetzt eine aktuelle Version der Software am Markt angeboten wird, die aller246 Vgl. Arthur, W. B. (1989), S. 117 ff., Knorr, H. (1993), S. 66 - 69, Hergert, M. (1987), S. 70. u. Braunstein, Y. M. u. White, L. J. (1985), S. 340. 247 Vgl. Arthur, W. B. (1988), S. 595 o. Mackenrodt, M. (2005), S. 211 – 214. 248 Vgl. zum Software Lock-in: Farrell, J. u. Shapiro, C. (1989), S. 51. Ein anderes Beispiel ist die extreme Langlebigkeit der Programmiersprache FORTRAN (Siehe Knieps, G. (1994), S. 7 und Gates, B. (1995), S. 416 f. 249 Vgl. Farrell, J. u. Shapiro, C. (1989), S. 51. 107 dings mit technischem Schutz ausgestattet ist. Der Haushalt wird dadurch vor die Wahl gestellt, • die alte Softwareversion weiter als Raubkopie zu nutzen, • zu versuchen, den technischen Schutz zu umgehen, • zu warten, bis jemand die Raubkopie im Internet bereitstellt, • die neue Softwareversion legal zu erwerben • oder auf eine konkurrierende Softwarealternative auszuweichen. Im letzten Fall stellt sich für den Haushalt die Frage, ob sich der Wechsel, aufgrund der dann geringeren Netzwerkeffekte, lohnt. 5.2.4.4.3 Anreize aus Preisund Einkommensvariation Der Softwarehersteller kann versuchen, seine Software zu schützen, indem er z. B. die Kosten der Raubkopieerstellung erhöht oder die Kosten für die Software senkt. Während der technische Schutz Anreize für die Softwarekonsumenten setzt, auf andere Softwarealternativen auszuweichen, verleiten Preissenkungen bei der Software den Haushalt tendenziell dazu, aufgrund der Einkommensund Substitutionseffekte verstärkt die legale Software nachzufragen. Der Substitutionseffekt bewirkt, dass vom relativ billiger gewordenen Gut mehr konsumiert wird, während der Einkommenseffekt darauf beruht, dass eine Preisänderung das Realeinkommen tangiert und sich dadurch die Konsumentscheidung verändern kann. Wie diese Effekte im Einzelfall wirken, hängt von den unterschiedlichen Softwarenutzen und den unterschiedlichen Preisen bzw. Kosten der Softwarealternativen und deren Raubkopien ab. So kann beispielsweise eine Preissenkung bei der Software bewirken, dass nicht nur ihre Nachfrage steigt, sondern auch die der Komplementärprodukte. Ist die Preisänderung zu gering und übersteigen die Softwarekosten immer noch die Raubkopiekosten, wird der Konsument nicht auf die legale Software umschwenken, aber möglicherweise werden andere Softwarekonsumenten die bisher genutzten Konkurrenzprodukte infolgedessen substituieren. Eine wirksame Preissenkung führt dazu, dass die Software in den Augen aller Konsumenten günstiger wird und mit einer verstärkten 108 legalen Nachfrage zu rechnen ist. Schließlich ist noch zu bedenken, wie viele Alternativen am Markt vorliegen, ob Netzwerkeffekte existieren und in welcher Marktsituation sich die Wettbewerber gerade befinden. 5.2.4.5 Kritik Die Anreize, die bei Vorliegen von Wettbewerb auf den Konsumenten einwirken, wurden dargestellt. Es ist festzustellen, dass privater Eigentumsschutz bei Vorliegen von Softwarealternativen und Netzwerkeffekten die Anreize bei den Konsumenten aus Sicht des Softwareherstellers in ungewünschte Bahnen lenken kann, weil das eigene Produkt vermindert nachgefragt wird. Das Modell berücksichtigt erstmals heterogene Produkte, wodurch die Annahme der vollkommenen Substituierbarkeit nicht mehr zu halten ist. Die unterschiedlichen Vorstellungen der Konsumenten über den Nutzen von Software, deren Raubkopie und Alternativangeboten bringen die Annahmen, die diesem Modell zugrunde liegen, näher an die Realität, was die formale Analyse des Kosten-Nutzen-Kalküls der Konsumenten erschwert. Der Konsument muss jetzt Kosten und Nutzen miteinander vergleichen und abwägen, welche Entscheidung in seiner Erwartung die größte Auszahlung bringt bzw. seine Bedürfnisse am besten befriedigt. In der Anreizanalyse kommt es aber nicht darauf an, das konkrete Kalkül formalisiert in den Vordergrund zu stellen, sondern es interessieren diejenigen Anreize, die in der konkreten Situation auf das Individuum einwirken und die zu untersuchende Handlung auslösen. 5.2.5 Erfahrung und Lernprozesse Lernprozesse erlauben es, weitere Erkenntnisse hinsichtlich des Verhaltens von Softwarekonsumenten zu gewinnen. Beispielsweise kann damit erklären werden, warum ein Softwarekonsument eine legale Software kauft und diese dann illegal auf mehreren eigenen Computersystemen installiert. Es handelt sich hierbei um ein zweistufiges dynamisches Modell. Im ersten Schritt entscheidet sich der Konsument für eine legale Software, da diese für ihn billiger zu beziehen ist, als eine Raubkopie. Im zweiten Schritt erkennt der Konsument in einer neuen Situation, dass es ohne großen Aufwand möglich ist, diese Software auf mehreren Computersystemen als Raubkopie zu installieren. Lernt der Konsument und zieht er daraus den Schluss, dass dies eine einfache, kostengünstige und möglicherweise sogar risikoarme Variante ist, seinen Nutzen zu maximieren, kann 109 er in einer anderen Situation den zweiten Schritt vorwegnehmen und wieder einstufig nach folgendem Schema handeln. Der Konsument betrachtet jetzt die Kosten der ersten Software als Missbrauchskosten. Er benötigt eine legale Software, um daraus die Raubkopien zu erzeugen, weil die Missbrauchskosten der ersten Raubkopie höher sind als die Kosten der legalen Software. Damit sinkt zugleich das Sanktionsrisiko, weil der opportunistische Softwarekonsument zumindest dem Anschein nach ehrlich handelt, denn er hat eine legale Software erworben. Schließlich kann der Konsument lernen, weitere Kosten in die Missbrauchskosten mit einzubeziehen wie Serviceund Supportkosten, die in erheblichem Umfang und in unterschiedlicher Höhe bei Software und Raubkopien anfallen können. Gewährt der Softwarehersteller beispielsweise nur den Konsumenten Support, die nachweisen können, dass sie eine legale Software verwenden, müssen diejenigen auf Support verzichten oder sich anderweitig nach Unterstützung umsehen, die Raubkopien nutzen möchten. Die Kosten mögen einem begrenzt rationalen Konsumenten ex ante nicht bekannt oder per se bewusst sein, sodass erst eine gewisse Dynamik zu Lernprozessen, einem erweiterten Kosten-Nutzen-Kalkül und möglicherweise einem geänderten Verhalten führt. Weiterhin kann der Konsument lernen, dass es nicht opportun ist, neuere Softwareversionen, die mit technischen Schutzmaßnahmen versehen sind, sofort zu kaufen, sondern abzuwarten und die Vorgängerversion zu benutzen. Ein Konsument kann daher durchaus mit der älteren Softwareversion arbeiten, sofern die neuere Softwareversion nicht Funktionen enthält, die einen sofortigen Umstieg erforderlich machen und abwarten, bis die neue Softwareversion als Raubkopie zur Verfügung steht. 250 Popper beschreibt den Lernprozess als einen Vorgang, bei dem enttäuschte Erwartungen aus der Vergangenheit die Wirtschaftssubjekte zwingen, ihre zukünftigen Erwartungen zu korrigieren. So kann beispielsweise die Entdeckung und anschließende Sanktion einer Straftat die zukünftigen Erwartungen des Wirtschaftssubjektes hinsichtlich des Sanktionsrisikos beeinflussen. 251 In jeder Situation wirken Anreize auf den Konsumenten, die eine Handlung auslösen, die ihrerseits Handlungsfolgen zur Konsequenz hat, wodurch der Konsument einen neuen Informationsstatus in einer neuen Situation mit neuen Anreizen erreicht. 250 Vgl. Hachenberger, J. (2003), S. 77 ff. 251 Vgl. Geue, H. (1997), S. 124 ff. u. Popper, K. R. (1995), S. 357. 110 5.2.5.1 Lernen und Gewohnheit Popper differenziert „Lernen“ nach Entdecken, Nachahmen und zur Gewohnheit machen bzw. Einüben. Nachahmen und Einüben sind Formen des Entdeckens. Wirtschaftssubjekte lernen demnach, indem sie z. B. erfolgreiche Verhaltensweisen nachahmen und zur Gewohnheit machen. 252 Begrenzte Rationalität heißt, der Konsument kennt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht alle entscheidungsrelevanten Aspekte. Er ist aufgrund seines unvollkommenen Wissensstandes gezwungen, in der Entscheidungssituation Vermutungen über den Nutzen und die Kosten der Handlungsalternativen anzustellen, was aber nicht heißt, dass der Grad der begrenzten Rationalität ein unveränderlicher Zustand ist. Mit jeder Entscheidung sammelt der Konsument Erfahrungen, die er speichern und aus denen er neue Erkenntnisse gewinnen kann. Beispielsweise kann er die Erfahrung machen, dass seine Erwartung bezüglich der Sanktionshöhe und des Sanktionsrisikos bei der Nutzung von Raubkopien in der Vergangenheit zu hoch oder zu niedrig war. Berücksichtigt der Konsument diese Erkenntnis bei einer zukünftigen Entscheidung zwischen Software und Raubkopie, wird er sich aufgrund der geänderten situativen Bedingungen anders verhalten. Verhaltensänderungen sind also nicht auf eine veränderte Präferenzstruktur zurückzuführen, sondern auf eine neue Situation mit anderen Restriktionen. Letztlich kann sich aus der Erfahrung, dass bestimmte Handlungen sich in der Vergangenheit grundsätzlich als vorteilhaft erwiesen haben, eine Gewohnheit herausbilden, die als eine Art innere Institution bezeichnet werden kann. Gewohnheiten stellen nichts anderes als durch Erwartungen verfestigte Handlungsmuster dar, welche man auch als regelgeleitetes Verhalten bezeichnen kann. Sie erleichtern es dem Konsumenten, mit der begrenzten Rationalität umzugehen, weil nicht mehr jede Entscheidung bis ins letzte Detail überdacht werden muss. Der Aufwand der Entscheidungsfindung reduziert sich folglich auf ein überschaubares Maß. Dies birgt aber auch das Risiko, Fehler zu machen und zu erkennen, dass vergangene Entscheidungen nicht den erwarteten Nutzen erbracht oder höhere Kosten als erwartet verursacht haben. Erst wenn das Ergebnis der Handlungen anders ausfällt als erwartet oder neue Erkenntnisse bezüglich der Einhaltung und Durchsetzung der gegebenen Institutionen gewonnen werden, lohnt es sich für den Konsumenten, sei252 Vgl. Geue, H. (1997), S. 120 f. u. Popper, K. R. (1995), S. 154. 111 ne Gewohnheiten bzw. sein regelgeleitetes Verhalten zu überdenken und gegebenenfalls in neue Handlungsmuster zu verfallen. 5.2.5.2 Internalisierung von gegebenen Institutionen durch Lernprozesse Institutionen erlauben oder verbieten als Spielregeln bestimmte Handlungen. Damit die Menschen Institutionen auch achten, beinhalten diese einen Durchsetzungsmechanismus, der ein Übertreten der Spielregeln sanktioniert. Im Idealfall hat der Konsument die gegebenen Institutionen zur Gewohnheit internalisiert, d. h., er blendet in seinem Kosten-Nutzen-Kalkül die Möglichkeit aus, bestimmte Institutionen zu übertreten. Problematisch ist in diesem Zusammenhang der technische Fortschritt, der die Übertretungskosten von Institutionen auf ein Minimum reduzieren kann, so wie es bei Software der Fall ist. Der Mensch, der bis zu diesem Zeitpunkt dem Motto „ehrlich währt am längsten“ gefolgt ist, muss feststellen, dass dieses Motto bei Software nur bedingt zutrifft. Raubkopien bekommt man zu geringen Kosten, oftmals von Freunden und Bekannten und kann diese fast ohne Risiko verwenden. Ein Individuum das erkennt, dass Raubkopien mehr oder minder vom gesamten bekannten Umfeld genutzt werden, wird sein Motto überdenken und es dann möglicherweise nicht mehr auf Software anwenden. Wenn das Individuum nun nicht mehr diesem Motto folgt, heißt das zwangsläufig, dass es in seinem Kosten-Nutzen-Kalkül aufgrund der geänderten Situation anders entscheiden kann und möglicherweise auch verstärkt Raubkopien nutzen wird, was sich wiederum zu einer neuen Gewohnheit oder einem neuen Motto „Raubkopien sind günstiger und können ohne Risiko verwendet werden“ verfestigen kann. Der Konsument wird unter solchen Bedingungen nicht mehr nach der legalen Software suchen, sondern gleich die Raubkopie im Internet herunterladen. Der Verzicht auf Eigentumsschutz kommt einer Einladung gleich, den Softwarediebstahl zu testen. Fehlt überdies eine wirksame Institution kultureller oder staatlicher Art, wird es immer eine gewisse Anzahl von Individuen geben, die sich auf diese Einladung einlassen. 5.2.5.3 Konflikte zwischen Institutionen und Gewohnheiten Dem gegebenen Urheberrecht bzw. dem gegebenen Lizenzvertrag des Softwareherstellers steht auf der einen Seite das internalisierte Motto „ehrlich währt am längsten“ und auf der anderen Seite das Motto „Raubkopien sind günstiger und können ohne Risiko verwendet werden“ gegenüber. Es handelt sich im zweiten Fall um einen Konflikt aus 112 Institution und Gewohnheit, der nur aufgelöst werden kann, wenn die Institutionen Urheberrecht und Lizenzvertrag mit einer wirksamen Durchsetzungsfunktion ausgestaltet sind. Je niedriger die Wirksamkeit der Durchsetzungsfunktion eingeschätzt wird, desto wertloser sind die Geund Verbote des Urheberrechts und es findet keine oder kaum Beachtung. Privater Eigentumsschutz durch den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen würde sicherlich auch dazu beitragen, die Softwarekonsumenten zu motivieren, grundsätzlich legale Software nachzufragen. Leider haben technische Schutzmaßnahmen aber für den Softwarehersteller unangenehme Nebenwirkungen, denn Schutzmaßnahmen kosten Geld und können die Softwarekonsumenten dazu verleiten, sich nach Alternativen umzusehen. 5.2.6 Entscheidung als Black-Box-Verfahren Entscheiden Softwarekonsumenten wirklich so, wie es in den obigen Modellen beschrieben ist? In der Literatur sind viele konkurrierende, vor allem spieltheoretische Modelle beschrieben, die das Handeln von Menschen unter bestimmten Bedingungen erklären. 253 Alle diese Modelle basieren auf der Handlungsmaxime des Homo oeconomicus und dennoch gibt es für jeden Ansatz genügend Kritikpunkte. Dieser Prozess der schöpferischen Zerstörung kann gestoppt werden, wenn man zur Einsicht gelangt, dass wir nicht wissen, wie das Kosten-Nutzen-Kalkül beim wirklichen Menschen im Einzelfall funktioniert und welche Aspekte bzw. Restriktionen er dabei berücksichtigt. Wir wissen aber sehr wohl, dass im Allgemeinen in einer Situation Anreize auf den Konsumenten wirken, die ihn nach einem mehr oder minder begrenzt rationalen Kosten-Nutzen-Kalkül zu einer Handlung veranlassen. Im Falle der Raubkopienutzung heißt dies, egal welche Anreize den Konsument dazu veranlasst haben, eine Raubkopie zu nutzen, sie waren in jedem Fall stärker ausgeprägt als die Anreize zur Softwarenutzung. Soll der Gebrauch von Raubkopien verhindert werden, müssen alle für die Raubkopienutzung positiven Anreize und alle für die Softwarenutzung negativen Anreize verschwinden oder zumindest so umgestaltet werden, dass von der Raubkopienutzung tendenziell negative und von der Softwarenutzung tendenziell positive Anreize ausgehen. 253 Vgl. Hachenberger, J. (2003), S. 47 ff u. Ress, L. (2004), S.18 - 34. Hier sind viele solcher Modelle in einem kurzen Umriss zusammengefasst dargestellt. 113 5.2.7 Anreize zur Nutzung von Software oder Raubkopien: Eine Synopsis Im Folgenden sind die wichtigsten Anreize zusammengefasst, die auf den Konsumenten bei der Entscheidung zwischen Software und Raubkopie wirken: Abbildung 15: Synopsis der Anreize zur Nutzung von Software oder Raubkopien Anreiz Wirkung Einkommen Ändert sich das Einkommen, steigt in der neuen Situation der Anreiz, das alte Kalkül zu überdenken und erneut nach der besten Alternative (Software, Alternativsoftware oder deren Raubkopie) Ausschau zu halten. Computersysteme Je mehr Computersysteme genutzt werden und je günstiger Raubkopien dadurch im Vergleich zur Softwarenutzung erscheinen, desto größer wird der Anreiz, Raubkopien zu nutzen. Opportunitätskosten der Verwendung von Zeit Je zeitaufwendiger die Suche und Erstellung von Raubkopien, desto geringer der Anreiz, Raubkopien zu verwenden und desto größer ist er, nach geeigneten Alternativen zu suchen. Urheberrecht und erwartetes Sanktionsrisiko Wird das Urheberrecht im Allgemeinen durchgesetzt, steigt das Sanktionsrisiko und sinkt der Anreiz, Raubkopien zu verwenden. Urheberrecht und Sanktionshöhe Bei gegebenem Sanktionsrisiko sinkt der Anreiz, Raubkopien zu verwenden, wenn die Sanktionshöhe steigt. Risikoeinstellung Je höher die Risikoeinstellung eines Wirtschaftssubjektes, desto größer ist der Anreiz, Raubkopien der Software vorzuziehen. 114 Softwarepreis Steigt der Softwarepreis, steigt der Anreiz, die Raubkopie zu verwenden oder auf Alternativprodukte auszuweichen und vice versa. Missbrauchskosten Je höher die Missbrauchskosten zur Erzeugung bzw. Aneignung einer Raubkopie, desto geringer der Anreiz, die Raubkopie zu verwenden. Transaktionskosten Durch die Erfahrungsguteigenschaft von Software steigt der Anreiz, Transaktionskosten aufzuwenden und Software als Raubkopie zu testen. Technologieund Netzwerknutzen Je größer der Technologieund Netzwerknutzen einer Software im Vergleich zu alternativen Produkten, desto größer der Anreiz, diese Software, ihre Raubkopie oder eine ältere Version der Software zu verwenden. Technischer Schutz Technischer Schutz verstärkt den Anreiz, nach alternativen Produkten zu suchen. Internalisierte Institutionen Internalisierte Institutionen kanalisieren und lenken das menschliche Verhalten. Wer der inneren Regel „ehrlich währt am längsten folgt“, wird keine Anreize haben, Raubkopien zu verwenden, weil er die Raubkopie nicht als Alternative in Betracht zieht. Opportunismus Opportunisten haben den Anreiz, in ihrem KostenNutzen-Kalkül grundsätzlich Software und Raubkopie mit einzubeziehen, weil sie davon ausgehen, ihren Nutzen so besser maximieren zu können. 5.2.8 Zusammenfassung Die Annahmen bezüglich der in das Kalkül des Konsumenten einfließenden Kosten ließen sich beliebig erweitern, aber das Prinzip bleibt gleich. Der Konsument wägt die 121 hohem Aufwand umgangen werden kann. Das heißt, Schutzmaßnahmen müssen unter diesen Umständen ständig überdacht und weiterentwickelt werden. 5.3.4 Anreize zur Weitergabe von Raubkopien: Eine Synopsis In der nachfolgenden Abbildung sind die wesentlichen Anreize, die zur Weitergabe von Raubkopien führen, dargestellt. Abbildung 16: Synopsis der Anreize zur Weitergabe von Raubkopien Anreiz Wirkung Nicht-Rivalität im Konsum Durch die fehlende Rivalität im Konsum steigt der Anreiz, Software illegal weiterzugeben, weil einerseits die Software weiterverwendet werden kann und andererseits zusätzlicher Nutzen zu erwarten ist, weil man z. B. auch eine Raubkopie bekommt (Tauschhandel). Netzwerkeffekte Durch Netzwerkeffekte steigt der Anreiz, die Software Dritten zur Verfügung zu stellen, weil sich dadurch auch der eigene Nutzen erhöht. Gruppenzwang Für Mitglieder einer Gruppe innerhalb der Raubkopien getauscht werden, steigt der Anreiz, ebenfalls Raubkopien weiterzugeben, wenn innerhalb der Gruppe dieses Verhalten bestärkt wird und die Verweigerung, Raubkopien weiterzugeben sanktioniert wird. Kosten und Erlöse Die Aussicht, mit relativ geringem Aufwand einen hohen Erlös zu erzielen, verstärkt den Anreiz, Raubkopien zu veräußern. Sanktionsrisiko und Tauschbeziehungen Je mehr Tauschbeziehungen ein Wirtschaftssubjekt zum Tausch von Raubkopien eingeht, desto größer das Sanktionsrisiko. Der Anreiz, Raubkopien mit jedem Wirtschaftssubjekt zu tauschen, wird durch das steigende Sanktionsrisiko begrenzt. 122 Anonymität und Sanktionsrisiko Moderne Kommunikationstechnologien erhöhen die Anonymität, machen das geringe Sanktionsrisiko offenkundig und erhöhen so den Anreiz, Raubkopien mit Dritten zu tauschen. Verzicht auf technische Schutzmaßnahmen Der Verzicht auf technische Schutzmaßnahmen erhöht den Anreiz, Raubkopien zu erstellen und weiterzugeben. Einsatz technischer Schutzmaßnahmen Neue und anspruchsvolle Kopierschutztechnologien können den Anreiz steigern, diese zu umgehen, wenn das betreffende Individuum es als Herausforderung ansieht, den Herstellern solcher Technologien einen Schritt voraus zu sein. 5.3.5 Zusammenfassung und Kritik Raubkopien werden weitergegeben, um erstens ganz einfach höhere Gewinne zu erzielen. Die Anreize hierzu kommen aus der Kostensituation. Zweitens bringt ihre Weitergabe einen Nutzengewinn aufgrund aufmerksamkeitsökonomischer Aspekte, drittens erhöht sich möglicherweise der eigene Nutzen aufgrund der mit der Weitergabe möglicherweise verbundenen Netzwerkeffekte sowie der fehlenden Rivalität im Konsum. Viertens kann die Weitergabe der Raubkopien auf einem Tausch basieren. Der Nutzengewinn resultiert dann aus den gesparten Kosten für den Kauf der Software. Der technische Fortschritt kann in diesem Zusammenhang Missbrauchsanreize verstärken. Dieses Kapitel umfasst die wesentlichen Anreize, die Wirtschaftssubjekte zur Weitergabe von Raubkopien verleiten. Auf die Analyse weiterer Situationen, wie sie beispielsweise bei Online-Tauschbörsen auf die Wirtschaftssubjekte wirken, oder auf die Darstellung ausführlicher formaler Modelle wurde verzichtet, weil das Grundprinzip zur Weitergabe von Software dadurch keine Veränderung erfährt. 268 268 Hier sei auf die Literatur verwiesen, in der ausführlich und formal die Weitergabe von Raubkopien analysiert wird. Vgl. z. B. Hachenberger, J. (2003), S. 47 ff. 123 5.4 Anreize zur Produktion und zum Schutz von Software Ziel der Anreizanalyse ist es, die Anreize herauszuarbeiten, die auf einen Softwarehersteller wirken, um einerseits Software zu produzieren und andererseits diese gegen Raubkopieren zu schützen oder auf den Einsatz von Schutzmaßnahmen zu verzichten. In der bisherigen Anreizanalyse wurde bereits aufgezeigt, dass der Einsatz wirksamer technischer Schutzmaßnahmen eine Ausweichreaktion beim Softwarekonsumenten hin zu Konkurrenzprodukten auslösen kann, unter der Prämisse, dass er Originalsoftware und Raubkopie als vollkommen substituierbar ansieht. Der Softwarehersteller geht grundsätzlich nach dem Gewinnmaximierungsprinzip vor, d. h., die Produktion von Software, der Einsatz von Maßnahmen zum Eigentumsschutz oder der Verzicht darauf nehmen in der Vorstellung des Unternehmers Einfluss auf seinen Gewinn. Er ist daher stets motiviert, in einer gegebenen Situation diejenigen Handlungen vorzunehmen, die ihm Wettbewerbsvorteile versprechen. 5.4.1 Kosten, Erlöse, Urheberrecht und technischer Eigentumsschutz Die Kostenfunktion ist im Allgemeinen unterlinear, weil bei der Softwareproduktion hohe spezifische Fixkosten durch den Einsatz von Programmierern entstehen, denen aber nur geringe Ausbringungskosten aufgrund der vernachlässigbaren Datenträgerkosten gegenüberstehen. 269 Der Softwarehersteller muss folglich mindestens die hohen spezifischen Kosten der Softwareprogrammierung erlösen, um die Gewinnzone zu erreichen. Das Urheberrecht bietet ihm die Möglichkeit, die Früchte seiner Arbeit mehrfach zu ernten, da er nicht sein gesamtes Werk an einen einzigen Konsumenten verkauft, sondern jeweils eine Kopie der Software inklusive Nutzungsrecht an eine Vielzahl von Konsumenten veräußert. Dies versetzt ihn in die Lage, Software zu entwickeln, die gleichsam die Bedürfnisse vieler potenzieller Konsumenten befriedigt. Zugleich kann er die hohen Entwicklungskosten decken. Je aufwendiger die Softwareausstattung bzw. der Funktionsumfang der Software, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, möglichst viele Softwarekonsumenten zu erreichen und deren Bedürfnisse befriedigen zu können. Dabei kann der Softwarehersteller aber nicht allein auf das geltende Urheberrecht vertrauen, da es faktisch nicht vollständig wirksam ist, sondern er muss sich überlegen, ob er seine Software 269 Es wird hier von kommerzieller Software ausgegangen und von Open Source abgesehen. 124 bzw. spezifische Investition schützen möchte. Der Schutz hat Auswirkungen auf die Missbrauchskosten der Raubkopie, möglicherweise auch auf den Preis der Software aufgrund von Umwälzung der höheren Kosten auf den Softwarepreis und beeinflusst die Nachfrage nach Raubkopien und Software, sodass dies den Unternehmer im Endeffekt zwingt, die Marktsituation hinsichtlich des Einsatzes von technischen Schutzmaßnahmen zu beurteilen. 270 Der Softwarehersteller steht mit seinem Problem hinsichtlich des technischen Schutzes nicht alleine da. Jedes Wirtschaftssubjekt muss Maßnahmen zum Ausschluss Dritter von der Nutzung seines Eigentums ergreifen, möchte es sein Eigentum nicht unentgeltlich der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. Verzichtet ein Wirtschaftssubjekt auf den Schutz, muss es mit Diebstahl rechnen und hier zeigt sich der Unterschied zwischen Hardware und Software deutlich. Gestohlene Hardware geht in der Regel unwiederbringlich verloren, während dies bei Software nicht der Fall ist. Der Softwarehersteller bleibt Eigentümer der Software und kann weiterhin versuchen, legale Abnehmer für sein Produkt zu finden. Natürlich schränken Raubkopien tendenziell das „verwertbare“ Marktvolumen ein, da jeder Nutzer einer Raubkopie keine legale Software – zumindest bis zum nächsten Upgrade – benötigt. Der Verlust von Hardware äußert sich auf Produzentenseite in Form von variablen Kosten, d. h., je mehr Hardware ein Softwarehersteller durch Diebstahl verliert, desto größer ist sein Verlust. 271 Raubkopien verursachen hingegen keine variablen Kosten. Sie sind kostenneutral und allenfalls verbunden mit Umsatzund damit Gewinneinbußen. Aus Kostensicht eröffnet dies dem Softwarehersteller ganz andere Perspektiven bezüglich des Preisdifferenzierungsspielraums, weil er über die Festlegung der Schutzintensität den Anteil der kostenlosen Raubkopie steuern und sich so Wettbewerbsvorteile verschaffen kann. 270 Vgl. Shapiro, C. u. Varian, H. R. (1999), S. 14 u. S. 37 ff. 271 Es wird unterstellt, der Produzent ist nicht versichert. 125 5.4.2 Schaffung von Wettbewerbsvorteilen 5.4.2.1 Sponsoring durch Produktund Preisdifferenzierung Die Softwarehersteller bedienen sich einer Vielzahl von Sponsoring-Maßnahmen, um die eigene Technologie zu stützen, sodass dieser Punkt nicht als abschließende Abhandlung aller Sponsoring-Maßnahmen aufgefasst werden darf. 272 Eine weit verbreitete Strategie stellt die Preisund Produktdifferenzierung dar, bei der das Produkt differenziert und zu unterschiedlichen Preisen angeboten wird. Beispiele für Preisdifferenzierung sind spezielle Haushalts-, Schülerund Studentenlizenzen oder günstige Updates bzw. Upgrades. Bei der Produktdifferenzierung wird das Produkt z. B. als Vollund als günstigere Light-Version mit eingeschränktem Funktionsumfang angeboten. Auch das Opfern der Software durch Verzicht auf technischen Eigentumsschutz ist eine wirksame Strategie zur Sicherung eines proprietären Standards. Es handelt sich um eine Art der personenbezogenen Preisdifferenzierung, die nicht auf bestimmten Vorgaben des Softwareherstellers beruht, sondern auf der Duldung des kriminellen Verhaltens eines Teils der Softwarenutzer durch den Softwarehersteller. 273 Der Verzicht auf technischen Eigentumsschutz kann durchaus den eigenen inkompatiblen Standard schützen, denn zum einen wächst das eigene Netzwerk auch durch Raubkopienutzer und zum anderen werden die Raubkopienutzer nicht auf inkompatible Konkurrenzlösungen ausweichen, selbst wenn diese kostenlos zu haben sind, da die Wechselkosten, beeinflusst durch die Erfahrungsguteigenschaften und vorliegenden Netzwerkeffekte, einen Wechsel eher erschweren. Der Raubkopienutzer reduziert demnach aus Sicht des Softwareherstellers das Kundenpotenzial der Anbieter alternativer Softwareprodukte und erhöht zusätzlich den eigenen Netzwerknutzen durch das größere Netzwerk. Es scheint möglich, durch das Opfern der eigenen Softwarelösung, schneller 272 Unterschiedliche Varianten strategischen Verhaltens sind bei Buxmann, P. (2002) dargestellt. Er kommt zu dem Schluss, dass Software letzten Endes nicht dauerhaft „verschenkt“ wird, sondern dass letztlich die erreichte Netzgröße für den Preis ausschlaggebend ist. 273 Vgl. Conner, K. u. Rumelt, R. P. (1991), S. 125 - 139, Grasschmuck, V. (2002), S. 403, Givon, M., Mahajan, V. u. Muller, E. (1995), S. 29 - 37, Linde, F. (2005), S. 110 o. Kirkpatrick, David (2007). Bill Gates, Mitbegründer von Microsoft, hat in einem Interview mit Kirkpatrick bestätigt, dass der Erfolg von Windows u. a. mit dem hohen Anteil an Raubkopien von Windows in China zusammenhängt. Es ist demzufolge in China billiger, Windows als Raubkopie zu verwenden, als mit Linux zu arbeiten. 126 die kritische Masse zu erreichen und seine Softwarelösung dadurch vor Konkurrenz zu schützen. Preis dieser Strategie sind Umsatzeinbußen. Diese sind wiederum relativ zu betrachten, da durch das Zulassen von Raubkopien der Gesamtnutzen aus Technologieund Netzwerknutzen steigt. Dieser höhere Nutzen erlaubt es unter Umständen, den ehrlichen Softwarekonsumenten höhere Preise für die Software abzuverlangen. 274 Einen weiteren Vorteil des Schutzverzichtes für den Produzenten bildet die Kostenersparnis durch den Wegfall der technischen Schutzvorrichtung, da keine Entwicklungskosten hierfür anfallen. Gerade junge Softwareunternehmen mit dünner Kapitaldecke können sich die Anfangsinvestitionen ersparen, indem sie auf technische Schutzmaßnahmen verzichten. Außerdem verbreitet sich die Softwarelösung bei vorliegenden Netzwerkeffekten schneller als mit Einsatz technischer Schutzmaßnahmen. 275 5.4.2.2 Kritische Masse und Gefangenendilemma des Eigentumsschutzes Strategisches Verhalten bei Vorliegen von Netzwerkeffekten bedeutet nicht automatisch, dass der Hersteller auf technischen Eigentumsschutz verzichtet. Es geht ihm vielmehr um die Beeinflussung der Raubkopierate durch Variation des Aktionsparameters Schutzintensität zum Zweck der Gewinnmaximierung. Typische Beispiele für Software mit Netzwerkeffekten stellen Betriebssysteme, WebBrowser, E-Mail-Clients, Datenbanken, etc. dar, sodass man davon ausgehen kann, dass wohl kaum Standardsoftware ohne Netzwerkeffekte existiert. Diese Netzwerkeffekte können nun von mehreren Herstellern gemeinsam genutzt werden, indem sie ihre Software zueinander kompatibel gestalten oder einer versucht, einen inkompatiblen Defacto-Standard zu setzen, um den Markt für sich alleine beanspruchen zu können. Selbst wenn die Softwarehersteller gemeinsam für Kompatibilität sorgen, reicht dies vielleicht aus, einen offenen Standard am Markt durchzusetzen, aber die Softwarealternativen sind dennoch unterschiedlich in Umfang, Benutzerfreundlichkeit, etc. Auch hier kommen wieder Netzwerkeffekte zum Tragen, weil eine große installierte Basis Vorteile für andere Unternehmer bietet, z. B. Schulungen anzubieten, Handbücher zu schreiben oder andere komplementäre Software zu vertreiben. Die Anwender können sich ebenfalls besser gegenseitig unterstützen, wenn sie die gleiche Software nutzen. Hier kommt das 274 Vgl. Erhardt, M. (2001), S. 177 f. u. Ress, L. (2004), S.21. 275 Vgl. Pleschak, F., Sabisch, H. u. Wupperfeld, U. (1994), S. 91. Sie vertreten die Position, dass gerade junge Softwareunternehmen ihre Software mit technischen Schutzmaßnahmen versehen sollten. 127 Phänomen der Pfadabhängigkeit zum Tragen. Für den Softwarehersteller ist es daher wichtig, eine Strategie zu verfolgen, bei der seine Software möglichst schnell einer möglichst großen Klientel zugänglich gemacht wird, um aufgrund der Netzwerkeffekte ex post vor Konkurrenz geschützt zu sein. Netzwerkeffekte rufen per se monopolistische Tendenzen hervor, weil sie Einheitlichkeit bzw. Kompatibilität verlangen. Aus dieser Perspektive scheint es sinnvoll, von einer erzwungenen Mengenpolitik zu sprechen, weil der Hersteller die kritische Masse erreichen und halten muss, wenn er an den Netzwerkeffekten in Form von hohen Gewinnen partizipieren möchte. Die kritische Masse stellt für ihn dabei selbst kein vorgegebenes bekanntes Datum, sondern eine imaginäre Größe dar, die er nicht einfach bestimmen kann, denn sie hängt von vielen Faktoren, wie z. B. von Marktvolumen, Marktanteile und Anzahl von Konkurrenzprodukten, Schutzmaßnahmen, Technologienutzen und Netzwerkeffekt der Software, etc. ab. Der Softwarehersteller leidet unter Unwissenheit und wird daher vorsichtig sein, Maßnahmen zu ergreifen, die seiner jetzigen oder zukünftigen installierten Basis schaden. Zudem muss er immer den Wettbewerb im Auge behalten, denn selbst bei Schutzverzicht könnten alternative Produkte von der Konkurrenz – durch Sponsoring-Maßnahmen unterstützt und mit einem höheren Technologienutzen als die eigene Software ausgestattet – jederzeit die Nachfrager zu einem Netzwechsel bewegen. Ein Beispiel für eine solche Situation ist der aktuelle Kampf zwischen der von Microsoft dominierten Windows-Welt und der Linux-Welt. Microsoft setzt als Marktführer weitgehend De-facto-Standards, versieht sein Betriebssystem Windows und seine Office-Software mit relativ einfachen Schutzmaßnahmen, ist der Konkurrenz durch die größtenteils kostenlosen Linux-Produkte ausgesetzt und steht überdies noch einer hohen Raubkopierate gegenüber. 276 Im Gegensatz zu Softwareprodukten, die ohne technischen Schutz auskommen oder mit relativ einfachen Schutzmaßnahmen ist in andere Softwareprodukte ein zum Teil hochwirksamer Schutzmechanismus integriert. 277 Steht der Softwarehersteller in hartem Wettbewerb mit Konkurrenten, muss er damit rechnen, dass technische Schutzlösungen ein Abwandern der illegalen Nachfrager zur Folge haben. 278 Schlimmstenfalls wird er 276 Vgl. König, W. (2000), S. 295 - 296. 277 Beispielsweise ist Microsofts Windows XP oder Vista mit technischen Schutzmaßnahmen ausgestattet. 278 Vgl. Shy, O. (2005), S. 28. 128 erkennen, dass sich sein Erlös durch den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen nicht wesentlich verändert, da der Anteil der genutzten Raubkopien zwar abnimmt, aber die Konkurrenten mehr Software verkaufen oder illegal als Raubkopie „verschenken“, weil diese auf technische Schutzmaßnahmen verzichten. Das Dilemma für die Softwarehersteller besteht folglich darin, dass ein gemeinsames Vorgehen gegen Urheberrechtsmissbrauch Vorteile für alle durch höhere Gewinnchancen mit sich bringt. Sobald jedoch ein Unternehmen ausschert und auf Schutzmaßnahmen verzichtet, besteht die Gefahr, dass ein Teil der Nachfrager sofort abwandert. Dies ist umso wahrscheinlicher, je mehr der Markt von Netzwerkeffekten abhängt und die kritische Masse an Bedeutung gewinnt. Im Falle von starken Netzwerkeffekten liegt bei der privaten Durchsetzung der Eigentumsrechte ein Motivationsproblem vor, das ohne Netzwerkeffekte oder bei dominierendem Technologienutzen einem reinen Koordinationsproblem weicht. Betrachtet man die aktuelle Situation auf dem Softwaremarkt, stellt man fest, dass viele Softwarehersteller von Standardsoftware wie einer Textverarbeitung, zum Teil keine oder nur einfache Schutzmaßnahmen einsetzen und die Wirkungseffektivität der Schutzmaßnahme im Zeitablauf variieren. Das Dilemma kann sich auflösen, wenn die Softwarehersteller es schaffen, gemeinsam einen Prozess zu initiieren, bei dem die Softwarekonsumenten das Urheberrecht allmählich internalisieren. Hersteller von Computerspielen setzen gerade regelmäßig Kopierschutztechnologien mit einer zum Teil sehr hohen Schutzintensität ein. Bei Computerspielen sind Netzwerkeffekte vorhanden, da viele Spiele von mehreren Spielern vernetzt gespielt werden. Für den Spieler ist aber bei der Auswahl eines neuen Spieles nicht nur der Netzwerkeffekt von Bedeutung, sondern insbesondere der Technologieeffekt, weil die Spiele sehr verschieden aufgebaut bzw. ausgestattet sind und somit auf die Bedürfnisse der Spieler auf unterschiedliche Art und Weise eingehen. Weiterhin ist der Produktlebenszyklus von Spielen gegenüber dem von Standardsoftware wie z. B. einer Textverarbeitung 279 vergleichsweise kurz, sodass die Nachprogrammierung eines Spieles durch den Wettbewerb eher am Ende des Produktlebenszyklus möglich ist. Der Hersteller eines neuar279 Textverarbeitung können problemlos über mehrere Jahre genutzt werden, ohne dabei regelmäßig auf die neueste Softwareversion zu wechseln. Diese Arbeit ist z. B. mit einer 10 Jahre alten Textverarbeitung erstellt worden. Bei Computerspielen führt der technische Fortschritt regelmäßig zu immer umfangreicheren und realistischeren Spielen. 129 tigen Computerspiels genießt aufgrund des Technologieeffektes und des relativ kurzen Produktlebenszyklus einen gewissen Schutz vor Konkurrenz im Gegensatz zum Hersteller von Textverarbeitungen. Je besser der Schutz vor unmittelbarer Nachahmung, desto größer ist der Anreiz, technische Schutzmaßnahmen einzusetzen. Außerdem muss der Hersteller eines Computerspiels seine Entwicklungskosten in relativ kurzer Zeit erlösen. Noch vor einigen Jahren wurden Kopierschutzmaßnahmen in den Medien heftig diskutiert. Teilweise wurde im Internet sogar zum Boykott von Herstellern aufgerufen, die Kopierschutzmaßnahmen einsetzen. 280 In der aktuellen Situation fällt es den Herstellern von Computerspielen leichter, technische Schutzmaßnahmen einzusetzen, da es die Konkurrenten in der Regel auch tun. Das Dilemma ist aber nicht nur aus diesem Grund aufgelöst, sondern auch, weil keine langfristige Beziehung zwischen Softwarehersteller und Softwarenutzer aufgrund der kurzen Halbwertszeit von Computerspielen besteht und Netzwerkeffekte eher eine untergeordnete Rolle spielen. 5.4.3 Gefahr der unintendierten Marktspaltung durch Schutzverzicht Das Opfern der Software mündet in einer hohen Raubkopie-Rate, die weltweit geschätzt bei über 30 Prozent liegt. 281 Problematisch am Schutzverzicht bzw. am Verzicht auf technische Schutzmaßnahmen ist, dass sich der Markt in den ehrlichen und unehrlichen Softwarekonsumenten aufteilen kann. Wie bereits gezeigt, kann die Nutzung von Raubkopien zu einer Gewohnheit werden, in der der Softwarekonsument freiwillig den Alternativenraum auf die Alternative Raubkopie einschränkt. Geht man davon aus, dass der Softwarekonsument Sanktionen nicht erwartet, nützt es nichts, dass ihm bekannt ist, dass sein Handeln eine Straftat darstellt. Erst wenn er das Urheberrecht internalisiert, wird er vertrauensvoll Software legal kaufen. 280 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Starforce. 281 Vgl. Business Software Alliance (2004). 130 Abbildung 17: Software und Raubkopien auf dem heterogenen Markt Quelle: Fehl, U. u. Oberender, P. (2004), S. 420. Die Marktspaltung führt zur nicht-intendierten Heterogenisierung des Marktes und die Softwareindustrie steht zwei Märkten, dem Softwaremarkt und dem „Schattenmarkt“ gegenüber. Abbildung 17 beschreibt den Zusammenhang der Nachfrage zwischen legaler und illegaler Software. Die Kernnachfrage nach Raubkopien bezeichnet die Nachfrage nach ausschließlich raubkopierter illegaler Software, während die Kernnachfrage nach legaler Software diejenigen Nachfrager umfasst, die ausschließlich legale Software kaufen. Die Konkurrenzzone bildet nichts anderes als den Substitutionseffekt ab, der zwischen Raubkopien und legaler Software stattfindet. Demnach existieren drei Typen von Nachfragern: • Nachfrager, die der inneren Gewohnheit des Raubkopierens folgen. • Nachfrager, die ausschließlich legale Software bevorzugen. • Nachfrager, die indifferent zwischen beiden Alternativen sind und immer noch ein Kosten-Nutzen-Kalkül auf beide Alternativen anwenden. Die Summe aus Kernnachfrage nach legaler Software und Konkurrenzzone ergibt die Originärnachfrage für legale Software. Analoges gilt für die Originärnachfrage nach Raubkopien. Die Originärnachfrage bildet die Nachfrage ab, bei der der Absatz des Substitutes bei null liegt. In obiger Abbildung ist die Kernund Originärnachfrage nach legaler Software größer als die Kernund Originärnachfrage nach Raubkopien. Diese Annahmen müssen in der Realität so nicht zutreffen. Es handelt sich lediglich um eine Kernnachfrage nach Raubkopien Konkurrenzzone Kernnachfrage nach legaler Software Gefahr der zunehmenden Marktspaltung 137 bestreitbarer Markt vor, zwingt dies den Monopolisten, seine Software zu einem niedrigeren Preis als dem Monopolpreis zu veräußern, um einen Markteintritt potenzieller Konkurrenten zu verhindern. 296 Voraussetzung für einen bestreitbaren Markt ist jedoch, dass geringe Markteintrittsund Austrittsbarrieren existieren und geringe Wechselkosten dem Nachfrager einen Anbieterwechsel jederzeit ermöglichen. Je weniger dies zutrifft, d. h., je größer die Netzwerkeffekte und die Wechselkosten sind, desto größer ist der Spielraum des Monopolisten. Im Falle von Windows konkurriert Microsoft mit dem Betriebssystem Linux, das als kostenlose Open-Source-Software weder Preisnoch Schutzspielräume besitzt. Jeder kann dieses Betriebssystem kostenlos nutzen. Der Grund dafür, dass Linux Windows nicht vom Markt verdrängt hat, liegt nicht nur in den Netzwerkeffekten begründet und in der Tatsache, dass Windows immer noch als Raubkopie auf dem PC installiert werden kann. Für den Softwarenutzer fallen zudem Wechselkosten an, wenn er von Windows auf Linux umsteigen möchte. Diese Wechselkosten erlauben es Microsoft, innerhalb eines gewissen Rahmens die Aktionsparameter Preis und technischen Schutz einzusetzen, ohne ein Abwandern zur Konkurrenz zu befürchten. 297 Wer eigene Daten erstellt, möchte diese bei einem Softwarewechsel weiter verwenden können. Je aufwendiger die Anpassung der Programme oder Daten an eine neue Technologie vonstattengeht, desto teurer vollzieht sich der Wechsel, und desto wichtiger werden Standards. 298 Verwendet ein unehrlicher Softwarekonsument eine Raubkopie über einen längeren Zeitraum, entstehen so Einsperrungseffekte, die ihn zwingen, die Software zu kaufen, wenn sich deren Schutzintensität erhöht und er auf ein Upgrade wechseln muss. 5.4.4.4 Marketingpolitische Maßnahmen Neben den harten technischen Schutzmaßnahmen existieren auch weiche Maßnahmen, die über die Ausgestaltung der Preise, Produkte oder Absatzkanäle den Konsumenten dazu bewegen können, Software den Raubkopien vorzuziehen. Bewerkstelligen sollen dies Preisminderungen bzw. -differenzierungen, Transaktionskostensenkungen und Beeinflussung des Nutzens durch z. B. Produktdifferenzierungen. 296 Vgl. Siebke, J. (1992), S. 93 ff. 297 Vgl. Mankiw, G. (2001), S. 364 o. Linde, F. (2002), S. 66 ff. Die günstigste Windows-Vista-Version kostet ca. 30 Euro mehr als eine Linux-Distribution. 298 Vgl. Braunstein, Y. M. u. White, L. J. (1985), S. 340. 138 Diese weichen Maßnahmen können ergänzend zu den technischen Schutzlösungen eingesetzt werden. 5.4.4.4.1 Produktund Preispolitik Die Politik der Preisdifferenzierung ist das klassische Instrument der Mikrökonomik, um die Konsumentenrente gezielt abzuschöpfen. 299 Preisdifferenzierung wird dabei als Abstufung der Preise bei einem Produkt verstanden. Preisdifferenzierung ersten Grades bezeichnet die vollständige Abschöpfung der Konsumentenrente. Dies setzt voraus, dass der Softwarehersteller die jeweiligen Reservationspreise der einzelnen Konsumenten kennt. Diese Variante hat den Charme, dass Raubkopien hierdurch gänzlich vermieden werden, da der Softwarehersteller von jedem Konsumenten den Preis verlangt, den er bereit ist, zu zahlen. Preisdifferenzierung ersten Grades hat jedoch keine praktische Relevanz für den Softwarehersteller, da sie vollständige Information voraussetzt. 300 Gelingt es einem Softwarehersteller nicht, von jedem Kunden den Reservationspreis zu verlangen, kann er versuchen die Preisdifferenzierung zweiten Grades anzuwenden, indem er die Kunden in Gruppen segmentiert. Hierbei entstehen Marktspaltungskosten zu denen Informationskosten zählen, die aufgewendet werden müssen, um herauszufinden, welche Nachfragergruppe welche Zahlungsbereitschaft aufweist und Isolierungskosten, die anfallen, weil die Nachfrageseite sofort versucht, über Arbitrageprozesse in den Genuss der günstigsten Alternative zu gelangen. 301 Die Isolierungskosten können wesentlich gesenkt werden, wenn es dem Softwarehersteller gelingt, über eine Produktdifferenzierung den Anreiz des Weiterverkaufs zu reduzieren. Die Preisdifferenzierung dritten Grades setzt voraus, dass ein Unternehmen in der Lage ist, den Markt in mehrere Teilmärkte mit unterschiedlichen Preis-Absatz-Funktionen aufzuspalten. Diese Form der Preisdifferenzierung nach Teilmärkten lohnt sich dann, wenn jeder Teilmarkt unterschiedliche Preiselastizitäten aufweist, 302 sodass mit der Konstitution der Teilmärkte die Phase der Deglomaration endet und die Prinzipien der agglomerativen Preisdifferenzierung zum Tragen kommen, die im Grunde nur besagen, 299 Vgl. allgemein zur Preisdifferenzierung Helmedag, F. (2001), S. 10 - 16. 300 Vgl. Wied-Nebbeling, S. (1994), S. 40 ff. 301 Vgl. Fehl, U. u. Oberender, P. (2004), S. 408 ff. 302 Vgl. Wied-Nebbeling, S. (1994), S. 45 ff. 139 dass die Trennung der Teilmärkte bei der Gewinnmaximierung mit berücksichtigt werden muss. 303 Die faktische agglomerative Preisdifferenzierung eröffnet ihrerseits wieder dem Unternehmer Möglichkeiten, die Teilmärkte deglomerativ weiter zu bearbeiten. Die Art der Preisdifferenzierung kann nach zeitlichen, räumlichen, personellen oder produktspezifischen bzw. sachlichen Kriterien erfolgen. 304 Diese Kriterien sind notwendig, um den Markt aufspalten zu können und, wenn möglich, Arbitrageprozesse zu unterbinden. In der Literatur wird die Preisdifferenzierung klassischerweise dem Monopol zugeschrieben, weil die Nachfrager mangels Alternativen nicht ausweichen können. 305 Im Falle der Softwarehersteller wird die Preisdifferenzierung eingesetzt, um die Alternativen über Anreize einzuschränken. Es geht nicht mehr alleine darum, die Konsumentenrente vollständig oder teilweise abzuschöpfen, sondern darum, den Spagat zwischen Gewinnmaximierung und Unterbindung der Flucht der Softwarekonsumenten in die alternativen Konkurrenzprodukte oder Raubkopien zu verwirklichen. Für die Interpretation der Vorstellungen bzw. Intentionen der Softwarehersteller hinsichtlich der angebotenen legalen Software gilt nun, dass es für einen Außenstehenden sehr schwierig ist, von der Art der Anwendung der Preisdifferenzierung direkt auf den Grad zu schließen. Somit wird im Folgenden der erste Grad in Ermangelung vollständiger Informationen des Softwareherstellers über die individuellen Reservationspreise ausgeschlossen. Der zweite und dritte Grad der Preisdifferenzierung kann Anwendung finden, es wird jedoch auf eine nähere Differenzierung zwischen ihnen verzichtet, da beide Arten ohne nähere Informationen über die Vorstellungen der Unternehmer gleich aussehen können, denn in beiden Fällen wird für ein nach irgendwelchen Kriterien differenziertes Produkt zu unterschiedlichen Preisen angeboten. So kann es sein, dass eine intendierte Preisdifferenzierung zweiten Grades unter der Hand zu einer Preisdifferenzierung dritten Grades wird, weil ein Nachfrager von der Belieferung ausgeschlossen 303 Vgl. Fehl, U. u. Oberender, P. (2004), S. 408 ff. o. Herberg, H. (1994), S. 295 f. 304 Vgl. Woll, A. (1993), S. 201 o. Bester, H. (2004), S. 59 - 70. Woll und Bester verwenden den normativen Begriff der Preisdiskriminierung. Vgl. Herberg, H. (1994), S. 293 ff. o. Ott, A. (1970), S. 189 ff. 305 Vgl. Fehl, U. u. Oberender, P. (2004), S. 415. 140 wird, obwohl seine Zahlungsbereitschaft höher ist als der auf einem anderen Teilmarkt verlangte Preis. 306 Für den Softwarehersteller gilt, wenn man von unterschiedlichen Teilmärkten bezüglich der unternehmerisch intendierten oder unintendierten Trennung von Originalsoftware und Raubkopien sprechen kann, dass er versuchen muss, diese Teilmärkte wieder zu vereinen, will er sein Marktpotenzial für legale Software vergrößern. Die Vorstellung, dass es sich um unterschiedliche Märkte handelt, ist in diesem Zusammenhang zulässig, da Raubkopien mit größter anzunehmender Wahrscheinlichkeit von einigen Softwarekonsumenten zu einem Preis erworben werden, der weit unterhalb des individuellen Reservationspreises liegt. Die Tatsache, dass diese Softwarekonsumenten nicht auf legale Software ausweichen, ergibt sich aus der mangelnden kulturellen, staatlichen und privaten Durchsetzung des Urheberrechtes, die faktisch den legalen Markt und den „Schattenmarkt“ als Teilmärkte begründet. Der reinen Preisdifferenzierung wird in der Literatur eine geringe Wirkung zugeschrieben, wenn es darum geht, die Nachfrager grundsätzlich davon abzuhalten, Raubkopien zu nutzen. 307 Durch den Einsatz preispolitischer Maßnahmen kann der Softwarehersteller sicherlich nicht alle Wirtschaftssubjekte von der Nutzung von Raubkopien abhalten. Dies ist insofern nachvollziehbar, da Raubkopien zu einem sehr geringen Preis verfügbar sind und der Softwarehersteller seinen Softwarepreis kaum auf das niedrige Preisniveau der Raubkopie absenken kann. Dennoch sehen viele Wirtschaftssubjekte die illegale Raubkopie nicht als perfektes Substitut zur legalen Originalsoftware an und akzeptieren es, für Legalität einen Preis zu entrichten. Diese Wirtschaftssubjekte könnten bei einer Preissenkung unterhalb des individuellen Reservationspreises die Software zukünftig legal erwerben. 308 Produktdifferenzierung erlaubt es, den Markt aufzuspalten und gezielt auf die Bedürfnisse verschiedener Nachfrager einzugehen. Neue Produkte schaffen somit einen heterogenen Markt, auf dem Produkte miteinander konkurrieren, die im Wesentlichen den gleichen Zweck erfüllen, sich aber dennoch so stark unterscheiden, dass es Nachfrager 306 Vgl. Fehl, U. u. Oberender, P. (2004), S. 412. 307 Vgl. Holm, H. (2000). Holm hat eine Studie bei schwedischen Studenten durchgeführt und kommt zu dem Schluss, dass kleine Preissenkungen kein geeignetes Mittel darstellen, um Softwarekonsumenten davon abzuhalten, Raubkopien zu nutzen. 308 Vgl. Hachenberger, J. (2003), S. 168 ff. u. Steinmueller, W. (1992), S. 173 - 194. 141 gibt, die diese neuen Produkte nicht nachfragen werden, während andere Nachfrager die alten durch die neuen Produkte substituieren und die letzte Kategorie der Nachfrager ausschließlich die neuen Produkte bevorzugt. Neue Produkte führen neben dem Substitutionseffekt auch zu einem Nachfragekreationseffekt, der besagt, dass Nachfrager, die das neue Produkt kaufen, bislang vom Kauf des alten Produktes Abstand genommen haben. Diese Nachfrage wird auch als autonome Nachfrage oder Kernnachfrage bezeichnet. 309 Eine Maßnahme der kombinierten Preisund Produktdifferenzierung bei Computersoftware stellt das sogenannte Versioning dar, bei dem das spezifische Angebot an die individuellen Kundenbedürfnisse angepasst wird, sodass z. B. verschiedene Programmversionen zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden. Meist wird neben einer Vollversion noch eine nur im Bundle erhältliche günstige OEM-Version vertrieben. Aber auch günstigere Light-Versionen mit einem eingeschränkten Funktionsumfang werden offeriert. Microsoft bietet beispielsweise sein Office-Produkt in unterschiedlich umfangreichen Paketen zu verschiedenen Preisen an, wobei die Lizenzen zusätzlich nach Voll-, OEM-, Schüler-, Haushaltslizenz, etc. preislich differenziert werden. Diese individualisierte Preisund Produktpolitik setzt Anreize auf das Kosten-Nutzen-Kalkül der Softwarekonsumenten, legale Software zu bevorzugen. 310 Das Bundling beruht ebenso wie das Versioning auf einem differenzierten Softwareangebot, das an die Kundenbedürfnisse angepasst wird bzw. das Kosten-Nutzen-Kalkül der Softwarekonsumenten beeinflusst. Bundling steht dafür, dass die Software zum Zeitpunkt der Transaktion oder zu einem späteren Zeitpunkt um weitere komplementäre oder nicht-komplementäre Leistungen ergänzt wird und die Preise je nach Leistungsspektrum differieren. Diese Zusatzleistungen steigern den Wert der Software gemäß dem Hardware-Software-Paradigma. Ein anderer Weg besteht darin, komplexe Software gemeinsam mit Dienstleistungen zu vertreiben. So verkaufen Microsoft und SAP ihre kaufmännischen Softwarelösungen Navision oder SAP/R3 als Standardsoftware, die in der Regel individuell auf die Kundenbedürfnisse zugeschnitten wird. Das kaufende Unternehmen ist kaum in der Lage, diese Leistungen innerhalb des eigenen Unternehmens selbst zu erstellen, sodass der 309 Vgl. Fehl, U. u. Oberender, P. (2004), S. 419 f. 310 Vgl. Hachenberger, J. (2003), S. 157 ff. 142 direkte Kontakt zu Microsoft, SAP oder deren Partnern Missbrauchsanreize dämpft. 311 Diese komplementären Dienstleistungen können als Bundling-Maßnahme interpretiert werden. Eine weitere Variante ist das Bundling von Hardware mit einer Software. Microsoft setzt diese Alternative bei seinem Betriebssystem Windows erfolgreich ein. Verzichtet der Konsument beim Kauf eines Computersystems auf das komplementäre Windows oder baut er sich sein Computersystem aus einzelnen Komponenten selbst zusammen, realisiert er so keinen nennenswerten Kostenvorteil. Des Weiteren verkauft Microsoft seine nicht-komplementären Software-Produkte, wie Word, Excel oder Powerpoint als Office-Paket im Bundle, das wieder günstiger ist als die Summe der Einzelprodukte. In Verbindung mit dem Kauf eines Computersystems erhält der Käufer das Bundle zu einem noch günstigeren Preis. 312 Weiterhin besteht die Option, eine Informationsprobe zu einem günstigen Preis oder umsonst zur Verfügung zu stellen, während die Vollversion zu einem höheren Preis verkauft wird. Symantec verlangt beispielsweise für eine zeitlich begrenzt nutzbare Version seiner Software PCAnywhere einen geringen Obolus als für die zeitlich unlimitierte Vollversion. Ähnliches gilt für die Software AntiVir, deren Basisversion nur im privaten Bereich kostenlos ist. Zum Teil verlangen Unternehmen generell kein Geld für Ihre Software, sondern bitten um freiwillige Spenden, wie dies bei der Software „XPAntispy“ oder bei der Open Source-Lösung „Open Office“ der Fall ist. 313 Auch die Updatepolitik sei hier erwähnt. Nahezu jeder Softwarehersteller verkauft neuere Softwareversionen mit erweiterten Funktionen als günstiges Update, sodass es sich lohnt, die neue Software zu kaufen. Dies entspricht einem zeitlichen Versioning. Letztendlich kann Bundling auch bei komplementären Dienstleistungen wie etwa Service und Support erfolgen. Interessanterweise verfolgen viele Open Source Hersteller diesen Ansatz, indem sie regelmäßig neue Versionen auf den Markt werfen. Diese Versionen sind grundsätzlich kostenpflichtig, wie es bei der Linux Distribution Suse der Fall ist. Dafür erhält der Softwarekonsument einen zeitlich limitierten Support. Benötigt 311 Vgl. Hachenberger, J. (2003), S. 161. 312 Vgl. Hachenberger, J. (2003), S. 161. 313 Vgl. http://www.xp-antispy.org/ oder http://de.openoffice.org/. 143 der Konsument diese Dienstleistung nicht, kann er sich die Software auch legal z. B. von Freunden oder Bekannten kopieren. Die Preisfindung spielt neben der Produktpolitik grundsätzlich dann eine Rolle, wenn der Softwarehersteller seine eigene Software schützen möchte. Wird die Software über dem Reservationspreis der meisten Softwarekonsumenten angeboten, so muss sich der Anbieter über eine hohe Raubkopierate nicht wundern. Microsoft hat in Ländern, in denen eine hohe Raubkopierate festzustellen war, z. B. mit Preissenkungen in Verbindung mit einer Produktdifferenzierung reagiert. 314 Eine Frage, die sich stellt, ist, welcher Preis für welche Leistung entrichtet werden soll. Eine Software kann zeitlich begrenzt lauffähig, wie es beispielsweise beim Application Service Providing der Fall ist oder unbegrenzt lauffähig angeboten werden, sodass sich im ersten Fall Gebühren anbieten und im zweiten Fall Festpreise. 315 Eine weitere Form der Preispolitik besteht in der Preisdifferenzierung nach Lizenzierungshäufigkeit. Hier räumt der Softwarehersteller Großkunden günstigere Konditionen ein. Am Beispiel der technischen Schutzmaßnahmen wurde erläutert, dass deren Einsatzverzicht in ökonomischer Hinsicht nichts anderes als eine Art der Preisdifferenzierung darstellt. Technischer Schutz ist somit eine Variante der Preisdifferenzierung im Wettbewerb, mit dem Ergebnis, dass Raubkopien verteuert werden. 5.4.4.4.2 Kommunikationspolitik Die Kommunikationspolitik umfasst alle Maßnahmen zur Beeinflussung von Informationen, mit dem Zweck der bewussten Verhaltenssteuerung der Unternehmensumwelt. 316 Um das Verhalten der unehrlichen Softwarekonsumenten oder Händler zu beeinflussen, sind beispielsweise Werbemaßnahmen denkbar, die über Eigenschaften, Preis und Qualität der Software sachlich informieren oder eher suggestiv wirken und zumindest im ersten Fall Transaktionskosten senken können. Weitere kommunikationspolitische Instrumente wie etwa Verkaufsförderung oder Informationsproben wirken in die gleiche 314 Microsoft hat für Entwicklungsländer für sein Betriebssystem Windows eine kostengünstige StarterVersion entwickelt, um dort den Anreiz zu reduzieren, Raubkopien zu verwenden. 315 Vgl. Dolderer, M. u. Wöbken, H. (2004), S. 30 f. 316 Vgl. Meffert, H. (1991), S. 443. 144 Richtung. Letztgenannte Maßnahme stellt sicher, dass die Software nicht zunächst gekauft werden muss, um deren Eigenschaften zu erfahren. Entscheidend ist, dass Informationsproben verhindern können, dass die Software zum „Testen“ als Raubkopie eingesetzt wird. Denn bringt die Software einen Nutzengewinn und ist sie bereits auf dem Computersystem installiert, schwindet der Anreiz, Geld dafür aufzuwenden. 317 Neben der rein produktoder unternehmensbezogenen Werbung wird versucht, durch die Verbreitung der Botschaft, dass Raubkopieren illegal ist und mit hohen Strafen geahndet wird, den Softwarekonsumenten davon zu überzeugen, legale Software zu kaufen. Dieser Maßnahme des Signalling scheint insofern geringe Bedeutung zuzumessen zu sein, als in den Medien kaum über private Personen berichtet wird, die aufgrund der Nutzung von Raubkopien bestraft wurden. Das Individuum schätzt das Sanktionsrisiko bei gegebenem Informationsstand ein. Hat es keine Information über erfolgreiche Sanktionen, wird es im Extremfall das Sanktionsrisiko mit Null bewerten. 318 5.4.4.4.3 Distributionspolitik Distributive Maßnahmen umfassen alle Handlungen, welche die Übermittlung von materiellen und immateriellen Leistungen vom Hersteller zum Endkunden betreffen. 319 Die Wahl der richtigen Distributionskanäle schafft über das Absenken der Transaktionskosten ebenfalls missbrauchshemmende Anreize. Der Softwarekonsument kann in vielen Fällen schnell und einfach über das Internet direkt mit dem Softwarehersteller in Kontakt treten und die Software online kaufen. Sind wenig Absatzmittler an der Transaktion beteiligt, senkt dies Kosten, die der Hersteller in Form von Preisminderungen weitergeben kann. Das Internet muss daher nicht unbedingt als Missbrauchsmultiplikator in Verbindung mit dem Eigentumsmissbrauch gebracht werden. Hierin kann auch die große Chance bestehen, der Lage Herr zu werden. Application Service Providing wäre ein solcher anreizwirksamer Distributionsweg, der derzeit aufgrund des immer noch relativ geringen Datendurchsatzes und der Wettbewerbssituation mancher Softwarehersteller noch keine große Rolle spielt. Die Kostenfrage war vor nicht allzu langer Zeit ein wesentlicher Aspekt, ist mittlerweile nur noch ein untergeordnetes Problem, da viele Internetprovider sogenannte Flatrates anbieten. Auch der Datendurchsatz hat sich 317 Vgl. Hachenberger, J. (2003), S. 165. 318 Vgl. Hachenberger, J. (2003), S. 164 ff. o. Linde, F. (2005), S. 103 ff. 319 Vgl. Meffert, H. (1991), S. 421. 145 vervielfacht, seitdem per DSL ein enormer Datendurchsatz erzeugt werden kann. Es bleibt daher eine spannende Frage, wie Softwarehersteller sich die gegebenen Möglichkeiten zunutze machen und wie sich die Softwaredistributionskanäle weiter entwickeln. 320 5.4.4.4.4 Marktforschung Marktforschung hilft, Erkenntnisse über seine Klientel und die tatsächliche Konkurrenz zu gewinnen. So ist es sinnvoll, im Sinne eines Benchmarking die Handlungen der Konkurrenz zu verfolgen. Auch die Analyse der Präferenzstrukturen der Kunden unterstützt dabei, Entscheidungen auf eine vernünftige Datenbasis zu stellen. Alle unter dem Punkt der privaten Schutzmechanismen vorgestellten Instrumente bedürfen letztlich einer gründlichen Analyse der Marktsituation. Dadurch entstehen Kosten, die als Transaktionskosten zur besseren Marktbearbeitung aufgefasst werden können. Beispiele für Marktforschung sind Studien zum Softwaremissbrauch oder über die digitale Mentalität der Softwarekonsumenten, die zu einem späteren Zeitpunkt vorgestellt werden. 321 5.4.4.5 Informationspolitik und Interessenverbände Die Business Software Alliance (BSA) ist eine Vereinigung namhafter Softwarehersteller, die versucht durch Lobbyarbeit die Interessen der Softwarehersteller hinsichtlich der Raubkopieproblematik durchzusetzen. Die BSA weist staatliche Instanzen auf die Urheberrechtsproblematik hin und fordert von den Entscheidungsträgern schärfere Gesetze und Sanktionen gegen Raubkopierer. Zudem informiert sie die Verbraucher über das Urheberrecht und über die Konsequenzen im Falle eines Verstoßes gegen dasselbe. Des Weiteren geht die BSA gegen Unternehmen vor, die nicht lizenzierte Software einsetzen. Letztlich soll damit in der Bevölkerung ein entsprechendes Bewusstsein für die Illegalität von Raubkopien erzeugt werden. 322 320 Vgl. Hachenberger, J. (2003), S. 164 ff. 321 Vergleiche die Studien im empirischen Teil der Arbeit. 322 Aktuelle Informationen zur BSA sind unter http://www.bsa.org zu finden. Die BSA und andere Organisationen bemühen sich, dem Wachstum der Piraterie wirksam entgegenzuwirken. Hierzu werden einerseits Erziehungsprogramme implementiert und andererseits Initiativen in der Politik ergriffen, um Copyright-Gesetze zu verschärfen und deren Durchsetzung sicherzustellen. Wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Raubkopien sind aus Sicht der IDC Bildung und wirksame Urheberrechtsgesetze in Verbindung mit hohen Strafen. 146 Andere Interessenverbände wie die International Intellectual Property Alliance (IIPA) oder die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) wirken ebenfalls als Interessenverbände auf Anwender und Politik ein. 323 5.4.5 Anreize zur Produktion und zum Schutz der Software: Eine Synopsis In Abbildung 19 sind die Anreize abgebildet, die den Hersteller zur Produktion von Software und zum Einsatz oder Verzicht von Schutzmaßnahmen bewegen: Abbildung 19: Synopsis der Anreize zur Produktion und zum Schutz von Software Anreiz Wirkung Kosten der Softwareproduktion, Netzwerkeffekte und kritische Masse Netzwerkeffekte setzen Anreize beim Softwarehersteller, Software trotz der hohen spezifischen Kosten zu produzieren, da bei Erreichen der kritischen Masse hohe Gewinnchancen in Aussicht stehen. Wettbewerb und Netzwerkeffekte Liegen starke Netzwerkeffekte vor, sind die Anreize beim Softwarehersteller stark, technische Schutzmaßnahmen behutsam einzusetzen, um die kritische Masse nicht zu gefährden. Technologienutzen dominiert den Netzwerknutzen Sobald der Netzwerkeffekt bei den Softwarekonsumenten eine untergeordnete Rolle spielt, ist der Anreiz für den Softwarehersteller groß, wirksame technische Schutzmaßnahmen zu implementieren. 5.4.6 Zusammenfassung und Kritik Im Gegensatz zu materiellen Gütern entstehen bei Software durch Diebstahl keine Kosten, sondern bestenfalls Umsatzeinbußen. Dies eröffnet einem Softwarehersteller den Weg, auf technische Schutzmaßnahmen zu verzichten, sofern er damit sein eigenes Netzwerk schneller aufbauen oder gegen Konkurrenz schützen kann und er genügend ehrliche Softwarekonsumenten findet, die die Software legal erwerben. In dieser Situa323 Vgl. auch Hachenberger, J. (2003), S. 67 ff.