Teisės aktų terminų ir jų apibrėžčių reikalavimų klausimu
Abstract
Teisės aktų terminų tvarkyba Lietuvoje jau yra įgavusi tradiciją, bet reikalavimai, keliami teisės aktų terminams ir jų apibrėžtims, gali būti diskusijų objektas. Kadangi teisės aktų rengimas reglamentuojamas pačių teisės aktų, verta pasiaiškinti, kokie terminologiniai reikalavimai juose keliami. Tam ir skiriamas šis straipsnis. Geresnis teisės aktų terminų ir jų apibrėžčių reikalavimų reglamentavimas gali prisidėti prie teisėkūros kokybės gerinimo.
Full text
doi.org/10.35321/term29-07
Zu den Anforderungen an die Begriffe von Rechtsakten und ihre Definitionen
ALVYDAS UMBRASAS
Institut für Litauische Sprache
ORCID-ID: https://orcid.org/0000-0002-5184-0056
ZUSAMMENFASSUNG
Die terminologische Ordnung der Rechtsakte hat in Litauen bereits Tradition, doch die Anforderungen an die Begriffe von Rechtsakten und ihre Definitionen können Gegenstand einer Diskussion sein. Da die Ausarbeitung von Rechtsakten durch die Rechtsakte selbst geregelt wird, lohnt es sich, zu untersuchen, welche terminologischen Anforderungen darin festgelegt sind. Diesem Thema widmet sich der vorliegende Artikel. Eine bessere Regelung der Anforderungen an die Begriffe und Definitionen von Rechtsakten kann zur Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung beitragen.
SCHLÜSSELWÖRTER: Begriffe von Rechtsakten, sprachliche Anforderungen, logische Anforderungen, terminologische Ordnung, Definition.
ZUSAMMENFASSUNG
Die terminologische Ordnung der Rechtsakte hat in Litauen bereits Tradition, doch die Anforderungen an diese Begriffe und ihre Definitionen können Gegenstand einer Diskussion sein. Da die Ausarbeitung von Rechtsakten durch die Rechtsakte selbst geregelt wird, lohnt es sich, die an sie gestellten terminologischen Anforderungen zu klären. Darauf konzentriert sich dieser Artikel. Eine bessere Regelung der Anforderungen an Begriffe und Definitionen in Rechtsakten kann zur Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung beitragen.
SCHLÜSSELWÖRTER: Begriffe von Rechtsakten, sprachliche Anforderungen, logische Anforderungen, terminologische Ordnung, Definition.
EINLEITENDE BEMERKUNGEN
Rechtsakte sind in einem Staat eines der wichtigsten Anwendungsfelder der Sprache, und ihre Sprache beeinflusst die in anderen Bereichen verwendete Sprache. Auch in terminologischer Hinsicht sind Rechtsakte von Bedeutung, da Fachbegriffe darin nicht nur verwendet, sondern auch definiert werden. Die terminologischen Aspekte von Rechtsakten sind Gegenstand der Untersuchung dieses Artikels. Der Artikel untersucht mit einer deskriptiv-analytischen Methode
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die an die Terminologie von Rechtsakten gestellten Anforderungen; sie werden nicht nur unter terminologischem, sondern auch unter dem Aspekt der rechtlichen Regelung bewertet. Ziel ist es, zu ermitteln, welche Anforderungen die Quellen, die die Ausarbeitung von Rechtsakten regeln, an die Terminologie von Rechtsakten und deren Definitionen stellen, die Angemessenheit dieser Anforderungen zu beurteilen und auf der Grundlage praktischer Erfahrungen bestimmte Erkenntnisse und Empfehlungen vorzulegen. Der Artikel richtet sein Hauptaugenmerk auf die terminologischen Aspekte der in Litauen verabschiedeten, d. h. nationalen Rechtsakte; bei Bedarf wird jedoch auch der Kontext der ins Litauische übersetzten Rechtsakte der Europäischen Union berücksichtigt, da sie terminologisch ähnlich sind und zudem nationale Rechtsakte beeinflussen.
Aufgrund der Art der untersuchten Fragen und des Zustands der erörterten Phänomene ist der Artikel im Folgenden in zwei Teile gegliedert, in denen die Daten unterschiedlich analysiert werden: Im ersten Teil werden die an die Terminologie von Rechtsakten gestellten Anforderungen allgemein beschrieben, ohne konkrete Beispiele zu untersuchen; im zweiten Teil hingegen gilt den Beispielen für Definitionen von Rechtsakttermini und deren Besonderheiten größere Aufmerksamkeit. Wie sich zeigen wird, sind Anforderungen an diese Definitionen eine Aufgabe für die Zukunft.
Neben Quellen rechtlicher Art stützt sich der Artikel vor allem auf die Untersuchungen von Kazimieras Gaivenis, der in der litauischen Terminologieforschung den Anforderungen an Termini und ihre Definitionen sowie allgemeinen terminologischen Fragen die größte Aufmerksamkeit gewidmet hat (siehe Gaivenis 2002: 14–49). Zuvor hatte auch Stasys Keinys über die für die Untersuchung relevanten Anforderungen geschrieben (1980: 27–58). Heute werden Anforderungen an Termini häufiger im didaktischen Kontext behandelt (z. B. Akelaitis ir kt. 2009: 36–44).
ZU DEN ANFORDERUNGEN AN DIE TERMINOLOGIE VON RECHTSAKTEN
Der Status des Litauischen als Staatssprache ist in der Verfassung der Republik Litauen sowie im Gesetz der Republik Litauen über die Staatssprache verankert. Letzteres legt die Verwendung der Sprache im Bereich der Rechtsetzung ausdrücklich fest: „Die Gesetze und sonstigen Rechtsakte der Republik Litauen werden in der Staatssprache verabschiedet und veröffentlicht“ (VKI 1995: 31). Die Rechtsakte, die die Ausarbeitung von Rechtsakten regeln, legen auch qualitative Kriterien für die Sprache fest. Bereits 1995 wurde das Gesetz der Republik Litauen über das Verfahren zur Ausarbeitung von Gesetzen und anderen normativen Rechtsakten verabschiedet, in dem es heißt: „[D]ie Rechtsakte
1 Hier und im Folgenden werden bei Rechtsakten und Empfehlungspublikationen nicht Seiten, sondern die Nummern der Artikel oder Punkte angegeben.
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„unter Einhaltung der Normen der litauischen Standardsprache und der Anforderungen der Rechtsterminologie verfasst werden“ (ĮTNARTĮ 1995: 12). Diese Aussage wurde in die Empfehlungen zur Ausarbeitung von Gesetzen und anderen Rechtsakten übernommen (ĮTARR 1998: 1.8). Später änderte sich die Formulierung etwas2, doch die Bestimmung, dass in Rechtsakten die Normen der Standardsprache und die Anforderungen der Rechtsterminologie einzuhalten sind, blieb im 2012 verabschiedeten Gesetz der Republik Litauen über die Grundlagen der Rechtsetzung (TPĮ 2012: 14), ebenso wie in den 2013 bestätigten Empfehlungen zur Ausarbeitung von Entwürfen von Rechtsakten (TAPRR 2013: 5) und deren späteren Fassungen erhalten. Übrigens wird bei der Ausarbeitung mehrsprachiger Rechtsakte der Europäischen Union die Einhaltung der Sprachnormen unter einem ganz praktischen Gesichtspunkt betrachtet: Der gemeinsame Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die Rechtsakte der Europäischen Union ausarbeiten, hält fest, dass „[A]kte, die unter Einhaltung der Grammatik- und Zeichensetzungsregeln abgefasst sind, leichter richtig verstanden und in andere Sprachen übersetzt werden können“ (BPV 2015: 1.4.2; diese Bestimmung war bereits in der ersten Ausgabe des gemeinsamen Leitfadens enthalten (BPV 2008: 1.4.2)). Somit ist Korrektheit in dieser Hinsicht funktional bedeutsam und hilfreich, nicht nur auf intralingualer, sondern auch auf interlingualer Ebene.
Die Verpflichtung, in Rechtsakten die Anforderungen an Rechtstermini einzuhalten, ist rechtlich nahezu seit Beginn der Wiederherstellung der Unabhängigkeit verankert. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass Litauen nach der Wiederherstellung der Unabhängigkeit fast keine Wörterbücher für Rechtstermini besaß3. Daher ist anzunehmen, dass rechtlich nicht die Orientierung an irgendwelchen Wörterbüchern für Rechtstermini begründet war, sondern an der etablierten Verwendungspraxis von Rechtstermini und an Begriffen, die nach üblichen Mustern entwickelt wurden.
An Termini werden sprachliche und logische Anforderungen gestellt; sie umfassen üblicherweise Korrektheit, Genauigkeit, Systemhaftigkeit, Kürze, Zweckmäßigkeit der Wortbildung, emotionale Neutralität u. a.4 (Gaivenis 2014 [1994]: 206, 211). Diese Anforderungen gelten grundsätzlich für jeden Bereich, doch die Sprache von Rechtsakten unterscheidet sich von der Wissenschaftssprache; im Recht sind die formale Regelung des Ausdrucks sowie die Einhaltung von Ausdrucksvorgaben und Empfehlungen wichtig. Obwohl die Anforderungen an Rechtstermini nicht systematisch geordnet sind und nicht immer klar und explizit formuliert werden,
2 Unter anderem wurde nun die Ausarbeitung von Entwürfen statt von Rechtsakten selbst betont; anstelle von Rechtsterminologie scheint Rechtsterminologie zu stehen.
3 Während der ersten Unabhängigkeitsperiode wurden keine Wörterbücher für Rechtstermini veröffentlicht (obwohl es Terminlisten und Wörterbuchentwürfe gab). Das zu Beginn der Sowjetzeit erschienene, von Alfonso Žiurlys zusammengestellte Wörterbuch der Rechtsterminologie (Vilnius: Staatlicher Verlag für politische und wissenschaftliche Literatur, 1954, 240 S.) blieb während der gesamten Sowjetzeit das einzige seiner Art. Seit 1995 wurden zahlreiche Übersetzungswörterbücher veröffentlicht, nicht nur zu Termini, sondern allgemein zur Rechtssprache (ausführlicher siehe Umbrasas 2008); dennoch mangelt es auch heute an hochwertiger Rechtsterminografie.
4 In älteren Veröffentlichungen führte K. Gaivenis unter den Anforderungen an Termini auch die Übersetzbarkeit in andere Sprachen sowie sogar Wohlklang und Einzigartigkeit an (Gaivenis 2014 [1979]: 115).
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von ihnen ist sowohl in den Empfehlungen zur Ausarbeitung nationaler Rechtsakte als auch in jenen zur Ausarbeitung von Rechtsakten der Europäischen Union die Rede.
Die ersten Rechtsakte des wiederhergestellten unabhängigen Staates, die die Rechtssprache regelten, verwiesen allgemein auf die Einhaltung der Normen der Standardsprache; schließlich wurde eine präzise Bestimmung aufgenommen: „[D]ie Termini von Rechtsakten müssen <...> korrekt sein“ (TAPRR 2013: 6.5). Die Korrektheit ist in Rechtsakten grundsätzlich eine allgemeine Anforderung: Sie umfasst die Sprache insgesamt und die Terminologie als deren Teil. Die Korrektheit von Termini betrifft ebenfalls alle Sprachebenen; sie umfasst nicht nur Wortbildung, Morphologie und Syntax, sondern auch Aussprache, Betonung, Rechtschreibung und Zeichensetzung. Mit der Korrektheit verbunden sind auch Fragen des Einflusses anderer Sprachen und der Sprachreinheit5. In Rechtsakten zur Regelung der Rechtssprache hieß es früher ausdrücklich: „Fremdwörter sind nur dann zu verwenden, wenn es im Litauischen keine Entsprechungen für diese Wörter gibt“ (ĮTNARTĮ 1995: 12; ĮTARR 1998: 1.8). Später wurde die Bestimmung präzisiert: „Litauischen Termini ist der Vorzug zu geben. Erforderlichenfalls kann ein internationaler Terminus neben dem litauischen angegeben werden (einer von beiden in Klammern)“ (ĮTARR 2002: 6). Die Umsetzung der Vorgabe, internationale Termini in Rechtsakten zu vermeiden, war jedoch vermutlich recht schwierig; es fehlten objektive Bewertungskriterien: Einheimische und internationale Termini sind nicht immer funktional gleichwertig, gleich weit verbreitet oder gleichermaßen etabliert, und eine künstliche Bevorzugung des einen kann den Gebrauchstendenzen widersprechen oder schlicht subjektiv sein. Obwohl in der Terminologiearbeit das Reinheitskriterium de facto berücksichtigt wird, verschwanden die Bestimmungen zu Internationalismen schrittweise aus den Empfehlungen zur Ausarbeitung von Rechtsakten. Stattdessen richtete man den Blick stärker auf Entlehnungen, die durch Übersetzungen Eingang finden, und sah zugleich vor, neben litauischen Termini, die noch nicht ausreichend etabliert sind, ohne Weiteres Entsprechungen in anderen Sprachen anzugeben: „Alle gemeinsprachlichen Wörter anderer Sprachen in einem Rechtsakt müssen ins Litauische übersetzt werden“ (ĮTARR 2002: 6); „In einem Rechtsakt dürfen keine gemeinsprachlichen Wörter anderer Sprachen verwendet werden, ausgenommen in bestimmten Bereichen aus Tradition verwendete nichtlitauische Wörter oder Wortverbindungen (meistens lateinische). Erforderlichenfalls kann ein Wort einer anderen Sprache (meistens ein Terminus) in Klammern neben dem litauischen angegeben werden“ (TAPRR 2013: 6.2). Bei der Entsprechung ist die Sprachabkürzung anzugeben (TAPRR 2021: 134). Termini gelangen heute häufig aus Rechtsakten der Europäischen Union in nationale Rechtsakte; bei deren Übersetzung müssen Fragen der Entlehnung und
5 Sprach- und terminologische Reinheit wird grundsätzlich nicht als Anforderung verstanden. Sie ist ein extralinguistisches Prinzip der Sprachnormierung, das nicht mit dem Sprachsystem selbst zusammenhängt und sich darin äußert, dass Wörtern der eigenen Sprache der Vorzug gegeben wird (Gaivenis, Kaulakienė 2014 [1996]: 229–230).
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weitere Probleme, die eine negative Haltung gegenüber der Sprache von Dokumenten begünstigen: „Texte, die voller Lehnwörter, wörtlicher Übersetzungen oder umgangssprachlicher Ausdrücke sind, sind schwer verständlich und werden zu einer Quelle der Kritik an Unionsrechtsakten, die in solchen Fällen als ‚fremd‘ empfunden werden“ (BPV 2015: 5.4). Daraus ergibt sich das Bestreben, den Text natürlich wirken zu lassen, sodass sein Übersetzungscharakter nicht spürbar ist.
Das Klarheitsgebot für die Rechtssprache gilt auch für die Rechtsterminologie (die Rechtsetzung beruht generell auf dem Klarheitsgrundsatz (TPĮ 2012: 3)). Dieses Gebot lässt sich als Gegensatz zu Komplexität, Unübersichtlichkeit und geschraubtem Ausdruck verstehen; daraus ergibt sich das Bestreben nach einfachen Termini. Den Verfassern von Rechtsakten der Europäischen Union wird empfohlen, „sich zu bemühen, den Zweck der Rechtsnorm mit einfachen Begriffen auszudrücken, damit er einfach vermittelt werden kann. Soweit wie möglich sollte Alltagssprache verwendet werden. Falls erforderlich, ist der Klarheit der Formulierungen gegenüber stilistischer Eleganz der Vorzug zu geben“ (BPV 2015: 1.4.1). Mangelnde Klarheit kann sowohl für Übersetzer von Rechtsakten als auch für deren Anwender ein Hindernis darstellen; daher „muss der Ausgangstext ganz unkompliziert, klar und verständlich sein, denn ist er zu komplex oder mehrdeutig, kann er bei der Übersetzung in eine oder mehrere andere Unionssprachen ungenau, annähernd oder völlig falsch werden“ (BPV 2015: 5.2). Immer häufiger ist inzwischen von flüssiger, einfacher, vereinfachter Sprache die Rede (engl. plain language); untersucht werden Möglichkeiten, die Rechtssprache zu vereinfachen und Termini durch einfachere zu ersetzen, damit die Rechtssprache auch ohne fachkundige Hilfe verständlich ist (Čėsnienė 2014b). In diesem Zusammenhang ist bereits das Konzept der intralingualen Übersetzung der Rechtssprache entstanden, d. h. der Übersetzungsbegriff wird erweitert und es ist von einer Übersetzung innerhalb derselben Sprache die Rede, die darauf abzielt, den Rechtstext für die Zielgruppe zugänglicher zu machen, ihn für Fachleute zu erleichtern oder für Nichtfachleute zu vereinfachen (Čėsnienė 2014a). In der Praxis scheint das Bestreben, die Rechtssprache zu vereinfachen, bislang jedoch keine greifbaren Ergebnisse hervorgebracht zu haben.
In den Empfehlungen zur Ausarbeitung von Rechtsakten in Litauen ist das Gebot der Kürze von Termini nicht ausdrücklich hervorgehoben6 (es könnte auch kein striktes Gebot, sondern allenfalls eine Empfehlung sein); der Zweckmäßigkeit halber ist jedoch vorgesehen, dass in einem Rechtsakt Abkürzungen für Termini gebildet werden können, die nur in diesem Rechtsakt gelten; in damit verbundenen oder durchführenden Rechtsakten sollten sie erneut eingeführt werden, aus
6 In der Praxis der Ausarbeitung von Rechtsakten wird bisweilen sogar übermäßig auf kurze Termini hingewirkt, wobei die Genauigkeit geopfert wird. Für Übersetzer von EU-Rechtsakten wird Kürze als eine Anforderung an Termini genannt, damit diese bequem verwendet werden können (TV 2006: 1.1). Es gibt die Auffassung, dass die Länge eines Terminus entweder auf dessen Neuheit oder auf eine unzureichende Normierung hinweisen kann. Dabei wird angenommen, dass es umso mehr kürzere Termini geben sollte, je besser die Terminologie entwickelt und normiert ist (Kaulakienė, Makariūnienė 2014 [1999]: 36). In der Normierungspraxis hat das Kürzekriterium jedoch keinen Vorrang.
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naujo (TAPRR 2013: 6.5; TAPRR 2021: 116). Rekomendacijose aiškiai pasakyta, kad teisės aktų terminai turi būti tikslūs (TAPRR 2013: 6.5; TAPRR 2021: 11). Čia reikia turėti omenyje, kad tikslumo reikalavimas gali prieštarauti trumpumo reikalavimui. Kita vertus, termino tikslumo samprata gali būti diskusijų objektas. K. Gaivenis tikslumą pirmiausia sieja su vienareikšmiškumu ir reikšmės apibrėžtumu, tačiau pripažįsta, kad šie dalykai sunkiai pasiekiami (Gaivenis 2014 [1994]: 207). Akivaizdu, kad apskritai kalboje terminų vienareikšmiškumas yra utopija, apie jį galima kalbėti nebent tik vienos konkrečios terminų sistemos ribose (Keinys 2003: 50). Terminų dviprasmiškumo vengimas teisės akte (BPV 2015: 6.2) visiškai suprantamas, tačiau vienos reikšmės turėjimas savaime negarantuoja termino tikslumo. Rengiantiems teisės aktus sakoma, kad „[S]iekiant tikslumo ir norint išvengti aiškinimo problemų gali tekti apibrėžti terminą“ (BPV 2015: 6.2.3). Lyginant terminą su apibrėžtimi jau galima kalbėti apie jo tikslumą. Termino tikslumas, be abejo, susijęs su jo semantika, siejasi ir su motyvacija, tačiau, kaip teisingai pastebi K. Gaivenis, negalima sakyti, kad motyvuoti terminai yra tikslūs, o nemotyvuoti – netikslūs (Gaivenis 2014 [1994]: 208). Termino motyvacija gali būti ir neaiški (svarbu, kad nebūtų klaidinanti), bet reikia pripažinti, kad motyvuotų terminų aiškumas didesnis7. Vien tik aiškumo savaime neišeina tapatinti su tikslumu, bet paprastai laikoma privalumu, jei terminas gali būti aiškus ir be apibrėžties. Tikslumo matavimas gali būti grindžiamas apibrėžtyje nurodytų požymių atitikimu ir būtų svarbesnis vertinant ne giminius, o rūšinius terminus. Pastarųjų terminų rūšinių požymių įvardijimas distinktyvumo atžvilgiu ypač svarbus, o tai lemia ir tikslumą.
Bei der Erstellung rechtlicher Stellungnahmen zu Entwürfen nationaler Rechtsakte wird geprüft, ob die im Entwurf verwendeten Rechtstermini „mit den im geltenden Rechtsrahmen verankerten Termini übereinstimmen, insbesondere mit denen in Rechtsakten, die ähnliche Rechtsverhältnisse regeln“ (TINTARR 2010: 15.3.3). Dass die Terminologie unter Rückgriff auf bereits geltende Rechtsakte konsequent verwendet werden sollte, wird auch in den Empfehlungen zur Ausarbeitung von Rechtsakten der Europäischen Union betont (BPV 2015: 6.2.1). Zugleich wird angestrebt, die Terminologie innerhalb desselben Rechtsakts, seiner Anlagen und der Durchführungsrechtsakte konsequent zu verwenden (BPV 2015: 6; 6.2.1). Bei der Ausarbeitung von Entwürfen zur Änderung eines Rechtsakts ist auf Konsequenz zu achten, damit in der konsolidierten Fassung
7 Es ist anzunehmen, dass beispielsweise gut begründete Neuschöpfungen eine bessere Chance haben, sich durchzusetzen.
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neatsirastų terminologinių skirtybių (TAPR 2021: 111). Taikymo patogumo atžvilgiu gerai, kai sutampa nacionalinių ir Europos Sąjungos teisės aktų terminai, tačiau dėl susiklosčiusių tradicijų tai ne visada pasiekiama ir nebūtinai visada siektina. Terminų nuoseklumo reikalavimas apskritai atsiskleidžia per vienodumo siekį. Europos Sąjungos teisės aktų rengėjams paaiškinama: „Terminijos nuoseklumas reiškia, kad vienodoms sąvokoms reikšti turi būti vartojami tie patys terminai, o tas pats terminas neturi būti vartojamas skirtingoms sąvokoms reikšti“ (BPV 2015: 6.2). Antroji teiginio dalis orientuoja į daugiareikšmiškumą, o jis, kaip rodo praktika, apskritai yra neišvengiamas, tačiau vienareikšmiškumas siektinas bent jau susijusių teisės aktų ribose. Praktikoje dėl daugiareikšmiškumo didelių problemų paprastai nekyla (prireikus padeda apibrėžtis) arba jos yra retos, daugiau problemų kelia sinonimija, ypač kol terminai yra nauji, nes skirtingos raiškos priemonės kartais gali klaidinti, kurti sąvokų skirtingumo iliuziją. Susijusiuose europiniuose teisės aktuose skirtingai išversti tapatūs terminai gali kelti taikymo problemų ir kelti sumaištį tuos teisės aktus įgyvendinančiuose nacionaliniuose teisės aktuose, todėl sinonimų vengimo siekis (BPV 2015: 1.4.1) natūraliai kyla norint užtikrinti terminijos nuoseklumą. Jis pasiekiamas ir per suderinamumą – ES teisės aktų rengėjams pasirenkant vartoti teisės terminus siūloma atsižvelgti į šių aktų daugiakalbį pobūdį, todėl nurodoma vengti sąvokų ir terminų, būdingų tik tam tikroms nacionalinėms teisės sistemoms, juos vartoti atsargiai (BPV 2015: 5; 5.3.2). Kartu, kiek įmanoma, siekiama teisės aktų terminų, jų sampratų derėjimo su terminais mokslo, technikos ir apskritai bendrinėje kalboje (BPV 2015: 6).
Das Gebot der Systemhaftigkeit von Termini wird in den Empfehlungen zur Ausarbeitung von Rechtsakten nicht ausdrücklich erwähnt, ist in der Praxis jedoch wichtig und wird bei der terminologischen Bearbeitung jedes Fachgebiets angewandt8. Man kann davon ausgehen, dass Termini nicht isoliert funktionieren, sondern Teil eines bestimmten Terminologiesystems sind. Übersetzer von EU-Rechtsakten werden dazu angehalten, eine systematische Terminologie anzustreben: „Bei der Verwendung bestehender oder der Bildung neuer Termini ist darauf zu achten, dass sie sich in das System einfügen“ (TV 2006: 1.1). Das Systemhaftigkeitsgebot kann sowohl als logische als auch als sprachliche Anforderung verstanden werden. K. Gaivenis betrachtet das Gebot der Systemhaftigkeit von Termini als logisch und bringt es mit der Klassifikation von Begriffen sowie der logischen Einteilung in Verbindung
8 Zu beachten ist, dass der Systemhaftigkeitsgrundsatz zu den allgemein in der Rechtsetzung geltenden Grundsätzen zählt, nach denen unter anderem angestrebt wird, dass die Rechtsnormen miteinander vereinbar sind (TPĮ 2012: 3).
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Grundlage. Für die Terminologie ist eine hierarchische Klassifikation relevant, bei der zwischen den eingeteilten Gruppen Über- und Unterordnungsverhältnisse festgelegt werden, sowie eine Facettenklassifikation, bei der die Einteilung unter verschiedenen Gesichtspunkten erfolgt (Gaivenis 2014 [1994]: 211–213). Unter diesem Aspekt darf ein Rechtstermin also nicht auf der falschen Klassifikationsebene angesiedelt sein (z. B. ein Gattungsbegriff unter den Artbegriffen) oder der falschen Klassifikationsgruppe zugeordnet werden (bei der Klassifizierung von Handlungen darf etwa deren Ergebnis nicht zu den Handlungen gerechnet werden). In der Praxis wird Systematik jedoch häufig unter dem Aspekt der sprachlichen Form des Terminus beurteilt, wobei auch der Inhalt und die Klassifikationsgrundlage berücksichtigt werden; sprachliche und logische Anforderungen wirken hier also zusammen. Angestrebt wird, dass die sprachliche Form der Termini einer bestimmten Klassifikationsgruppe miteinander übereinstimmt. Dabei geht es nicht nur um die Typizität der Terminusbildung (die K. Gaivenis (2014 [1994]: 213) erwähnt), etwa um die Wahl derselben Derivationskategorie oder desselben Derivationsmusters, sondern auch um die Vereinheitlichung der syntaktischen Konstruktionen, die als Termini dienen, die Abstimmung der Wortzahl usw.
Im Zusammenhang mit der Wortbildung ist auch das Erfordernis der Wortbildungspraktikabilität von Termini zu erwähnen. Wortbildungspraktikabilität9 wird als Eignung eines Terminus verstanden, neue, semantisch und formal von ihm abhängige Wörter, d. h. weitere Termini, zu bilden (Gaivenis 2014 [1994]: 210). In den Empfehlungen zur Abfassung von Rechtsakten wird dies nicht thematisiert, und tatsächlich zählt dieses Erfordernis in der Praxis der Terminologiearbeit an Rechtsakten nicht zu den wichtigsten, wird aber auch nicht ignoriert. Übersetzer von EU-Rechtsakten werden darauf hingewiesen, dass ein Terminus zur Bildung neuer Termini geeignet sein muss; dies wird als Erfordernis der Wortbildungsfähigkeit bezeichnet (TV 2006: 1.1). Zwar wird Wortbildungsfähigkeit in der Sprachwissenschaft gewöhnlich als Eigenschaft eines Derivationsmusters oder eines bestimmten Derivationstyps verstanden, sie kann jedoch auch dem Grundwort zugeschrieben werden.
Zu den Anforderungen an Termini wird mitunter auch die Beständigkeit gezählt, so etwa in den Empfehlungen für Übersetzer von EU-Rechtsakten. Dort heißt es: „Termini müssen beständig sein und dürfen nicht alle paar oder alle zehn bis fünfzehn Jahre geändert werden. Mitunter sind etablierte und weit verbreitete, wenn auch nicht ganz präzise Termini besser als präzise neue, denn es ist nicht einfach, einen Terminus im Bewusstsein der Nutzer zu ersetzen“ (TV 2006: 1.1). Beständigkeit ist jedoch weniger eine Anforderung als vielmehr ein Prinzip der Terminologienormung, an das man sich in der Praxis tatsächlich zu halten versucht. K. Gaivenis zufolge ist „[d]as Ziel der Terminologienormung, den Terminuswandel nicht zu beschleunigen und die Unveränderlichkeit terminologischer Mikrosysteme zu wahren“ (Gaivenis 2014
9 Wortbildungspraktikabilität wurde auch als Wortbildungspotenzial, Wortbildungsperspektive bezeichnet (Keinys 1980: 45–46).
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[1996]: 227). In der Regel werden noch nicht etablierte, variierende Termini geändert, während man traditionelle Termini eher unangetastet lässt10.
ZU DEN ANFORDERUNGEN AN DEFINITIONEN VON RECHTSTERMINI
Zu den logischen Anforderungen an Termini zählt K. Gaivenis die Anforderung der Präzision von Definitionen11 (Gaivenis 2014 [1994]: 211). Es ist jedoch nicht zutreffend, dies als Anforderung an die Termini selbst anzusehen. Anforderungen an Definitionen lassen sich mit gutem Grund als eigenständige Anforderungen betrachten. Wissenschaftler unterscheiden anhand der Logik und anderer Kriterien zwischen zwei oder drei bis hin zu mehreren Dutzend Definitionstypen (ausführlicher siehe Rimkutė 2021: 180–184). Anforderungen an Definitionen gibt es natürlich nicht allzu viele; sie hängen davon ab, an wen sich die Definition richtet und in welchem Medium sie veröffentlicht wird (z. B. Lehrbuch, wissenschaftliche Monografie, Terminologiewörterbuch, Terminologienorm usw.). Wie die Anforderungen an Termini können auch die Anforderungen an Definitionen sprachlicher und logischer Art sein. Unter den litauischen Sprachwissenschaftlern hat K. Gaivenis den Definitionen von Termini wohl die meiste Aufmerksamkeit gewidmet, doch hat er die Anforderungen an Definitionen in seinen Arbeiten nicht systematisiert. Dieser Wissenschaftler wies darauf hin, dass Definitionen von Termini von üblichen lexikografischen Definitionen abweichen können und dass bei der Formulierung von Definitionen das Modell der Angabe des nächsthöheren Gattungsbegriffs und der Artunterschiede anzuwenden ist, wobei folgende wichtigste Regeln gelten: „a) Die Definition muss adäquat sein, d. h. der Umfang des zu definierenden Begriffs muss dem Umfang des definierenden Begriffs entsprechen; b) sie darf keinen Zirkelschluss enthalten; c) sie muss präzise, klar und eindeutig sein; d) sie darf nicht negativ formuliert sein“ (Gaivenis 2014 [1979]: 116). In anderen Quellen werden außerdem Anforderungen wie die Abstimmung von Definitionen untereinander, die Angabe wesentlicher Merkmale, das Streben nach Kürze und die Vermeidung einer Erklärung mit Wörtern, die mit dem Terminus identisch sind, genannt (ausführlicher siehe Rimkutė 2021: 184–185).
Die in der Wissenschaft üblichen Anforderungen an Definitionen von Termini lassen sich zumindest teilweise auch auf die Formulierung von Definitionen für Rechtstermini anwenden, doch die nationalen
10 K. Gaivenis hat das Spannungsverhältnis zwischen Tradition und Neuerungen in der Terminologie mit Blick auf das Streben nach Fortschritt und die funktionale Zweckmäßigkeit beschrieben: „Einige Verfasser von Terminologienormen bestehen strikt darauf, dass diese Normen verbindlich sind und die darin enthaltene Terminologie für Jahrzehnte festgeschrieben wird. Im Hinblick auf das terminologische System ist diese Forderung unrealistisch, denn die Bestandteile des Systems müssen sich ständig verändern und erneuern. Nur so wird sich das System kontinuierlich verbessern. Andernfalls wird es sich verschlechtern. Das Prinzip der Beständigkeit der Terminologie verhindert also nicht die Veränderung des Systems, sondern hemmt lediglich dessen zwecklose Zerstörung. Bei der Beurteilung eines etablierten Terminus sollte man zunächst nicht fragen, wodurch der neue Terminus besser ist, sondern warum der alte Terminus schlecht ist“ (Gaivenis 2014 [1996]: 228–229).
11 K. Gaivenis erwähnt die Präzision von Definitionen, heute wird jedoch gewöhnlich der Terminus Definition verwendet. Die terminologische Bearbeitung von Rechtsakten hat gerade zur Verbreitung dieses Terminus beigetragen, denn im Gesetz über die Terminologiedatenbank (LRTBĮ 2003) und den zu seiner Umsetzung erlassenen Rechtsakten wird eben Definition verwendet.
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Die Empfehlungen zur Ausarbeitung von Rechtsakten stellen nur sehr wenige Anforderungen an die Definitionen von Termen. Für Definitionen von Rechtsaktstermen gilt ebenso wie für die Terme natürlich das Gebot der sprachlichen Richtigkeit, da es sich dabei um eine allgemeine sprachliche Anforderung an Rechtsakte handelt. Logische Anforderungen werden kaum gestellt; festgelegt werden lediglich Einschränkungen für die Erstellung von Definitionen: „[E]in in einem Gesetz definierter Begriff darf nicht in anderen Gesetzen definiert werden, es sei denn, die Begriffsdefinition im Spezialgesetz ist ausschließlich für einen bestimmten Beziehungsbereich charakteristisch“ (TAPRR 2013: 6.5; TAPRR 2021: 11). Zugleich wird festgelegt, dass „[i]n Rechtsakten zur Durchführung von Gesetzen die in Gesetzen verwendeten oder bereits definierten Begriffe nicht definiert werden dürfen; definiert werden dürfen jedoch Begriffe, die ausschließlich in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt verwendet werden“ (TAPRR 2021: 11). Werden in einem Rechtsakt Terme in der Bedeutung verwendet, die ihnen in anderen Rechtsakten beigelegt wird, muss angegeben werden, welche Definitionen von Rechtsakten maßgeblich sind (TAPRR 2021: 35, 48). Zum Inhalt der Definitionen heißt es lediglich, dass sie „keine Anforderungen, Bedingungen usw. festlegen sollten“ (TAPRR 2021: 11). Ähnlich wird auch den Verfassern von EU-Rechtsakten vorgegeben, dass Definitionen von Termen keine eigenständigen normativen Bestimmungen enthalten dürfen12 (BPV 2015: 14) und dass darin besser nichts stehen sollte, was als Anwendungsbereich oder Regelungsgegenstand des Rechtsakts angegeben werden könnte (BPV 2015: 13.4). Die Verfasser von Rechtsakten werden daran erinnert, dass die von ihnen angegebenen Termdefinitionen im gesamten Text eingehalten werden müssen und Terme genau in der festgelegten Bedeutung zu verwenden sind (BPV 2015: 6.4). In Rechtsakten wird versucht, die Auffassung von Termen zu begrenzen: „[D]ie Definition eines Terms darf seiner üblichen Bedeutung nicht widersprechen“ (BPV 2015: 14.1). Im Wesentlichen soll erreicht werden, dass Terme so verstanden werden, wie es im geregelten Bereich üblich ist, und dass sie auch ohne Definition klar sind. Zugleich wird betont, dass eine Definition erforderlich ist, wenn die übliche Auffassung im Rechtsakt eingeschränkt oder erweitert wird.
Das seit fast zwei Jahrzehnten geltende Gesetz der Republik Litauen über die Terminologiedatenbank (LRTBĮ 2003) und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte haben dazu geführt, dass der Pflege von Rechtsaktstermen vergleichsweise viel Aufmerksamkeit gewidmet wird. Seit 2005 wird die Terminologiedatenbank der Republik Litauen von staatlichen Institutionen nach und nach mit Termen aus Rechtsakten ergänzt; der Terminologie-Unterausschuss der Staatlichen Kommission für die litauische Sprache erörtert in seinen Sitzungen, die durchschnittlich wöchentlich stattfinden,
12 Begründet wird dies nicht nur mit der Logik von Definitionen, sondern auch mit Hindernissen bei der praktischen Anwendung. In Definitionen „[d]ürfen eigenständige Regeln nicht aufgenommen werden, und zwar nicht nur, um die logische Genauigkeit zu wahren. Werden solche Elemente in Termdefinitionen aufgenommen, besteht die Gefahr, dass der Leser bei ihrer Auslegung jene normativen Elemente übersieht, die nicht an einer Stelle zusammen mit den anderen normativen Elementen aufgeführt sind“ (BPV 2015: 14.4).
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(mit Ausnahme des Sommers) bei fast jeder Sitzung mehrere Dutzend Terme aus Gesetzen, Ministererlassen und anderen Rechtsakten erörtert13. Die Praxis zeigt, dass vergleichsweise selten ein Term Diskussionen auslöst; die meisten Anmerkungen in den Sitzungen betreffen Definitionen. Diese Anmerkungen sind häufig redaktioneller Art und hängen auf die eine oder andere Weise mit der Wahl der Formulierung zusammen, doch nicht selten stellen sich Fragen nach Klarheit, Genauigkeit und anderen Aspekten des Begriffsgehalts. Ein möglicher Grund für Probleme bei der Definition von Rechtsaktstermen ist die unzureichende Regelung der Definitionen von Termen in diesem Bereich.
Zusammenfassend betrachtet werden Terme in Rechtsakten auf dreierlei Weise definiert: erläuternd (durch Angabe von Merkmalen), aufzählend und durch Verweis. Die Vorgabe in den Anforderungen an die Ausarbeitung von Rechtsakten, bereits Definiertes nicht erneut zu definieren, sowie die unmittelbare Anwendbarkeit eines Teils der Rechtsakte der Europäischen Union führen dazu, dass Verweisdefinitionen entstehen, z. B.14:
Akkreditierung – wie in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 definiert.
Konsularische Vertretung der Republik Litauen – der Begriff wird im Sinne der Definition im Konsulargesetz verstanden.
Großhandel mit Tierarzneimitteln – der Begriff entspricht dem in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/64 definierten Begriff „Großhandelsvertrieb“.
wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels – dieser Begriff entspricht dem Begriff „wesentliche Änderung“ und wird in derselben Bedeutung verwendet, wie sie in Artikel 2 Absatz 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 definiert ist.
Manchmal wird versucht, Merkmale anzugeben und zugleich einen Verweis anzuführen, z. B.:
Endbegünstigter – eine juristische oder natürliche Person, der Mittel aus einem Finanzierungsinstrument bereitgestellt werden. Dieser Begriff entspricht dem in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Begriff „Endbegünstigter“.
Überlastung des Stromnetzes – eine Situation, in der das Stromnetz nicht die gesamte von den Marktteilnehmern angebotene Strommenge aufnehmen kann, weil das Netz
13 Im Herbst 2022 waren in der Terminologiedatenbank der Republik Litauen rund 18 000 von der Staatlichen Kommission für die litauische Sprache gebilligte Terminologieeinträge aus Rechtsakten gesammelt. Näheres zum Konzept, Inhalt und zur Rechtsgrundlage dieser Datenbank siehe Umbrasas 2013.
14 Die folgenden Beispiele stammen aus der Terminologiedatenbank der Republik Litauen und aus den Termsammlungen von Rechtsaktentwürfen, die ihr vorgelegt werden. Die konkreten Rechtsakte oder Entwürfe werden nicht genannt, da dies hier nicht besonders wichtig ist. Von größerem Interesse sind die Ausdrucksmuster selbst und nicht der Ort, an dem sie vorkommen.
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Elemente könnten einer solchen Energiemenge nicht standhalten. Dieser Begriff entspricht dem in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 enthaltenen Begriff „Überlastung“.
Eine solche doppelte Angabe steht teilweise im Widerspruch zu den geltenden Anforderungen an die Ausarbeitung von Rechtsakten, ermöglicht es jedoch bei Bedarf, die Formulierung der Definition anzupassen, sie sprachlich zu redigieren, flüssiger zu gestalten o. Ä. Und allgemein eröffnet die Verknüpfung von Begriffen durch Verweise die Möglichkeit, einen Begriff zu präzisieren, wenn dies erforderlich ist (wie die bereits angeführten Beispiele zeigen), oder fehlerhafte Begriffe zu ändern (solange sie in den damit verbundenen Rechtsakten noch nicht geändert wurden), wie dies beispielsweise in diesem Fall geschieht:
Hasenartige – dieser Begriff entspricht dem Begriff „Hasentiere“, der in Anhang I Teil 1 Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs definiert ist.
Ergänzend ist anzumerken, dass das Entstehen von Verweisdefinitionen manchmal auch auf interne Gründe des Rechtsakts zurückzuführen ist: Wenn es zahlreiche Merkmale eines Begriffs gibt und diese in einem gesonderten Artikel des Rechtsakts ausführlich dargelegt werden, wird, anstatt die Merkmale in der Definition aufzuzählen, einfach auf den Artikel desselben Rechtsakts verwiesen, z. B.:
hohes Versicherungsrisiko – ein Versicherungsrisiko, das den in Artikel 10 dieses Gesetzes genannten Kriterien entspricht.
Das System und die Hierarchie der Rechtsakte wirken sich auf die Definitionen in Rechtsakten aus – die erläuternde Verweisung auf Begriffe ist in diesem Fall durch die Besonderheiten der Rechtsetzung selbst begründet. Einerseits wird die Nutzung des Rechtsakts für die Nutzer weniger bequem (sie müssen auch andere Rechtsakte heranziehen), andererseits erleichtert die Einheitlichkeit der Begriffe die Berichtigung der Bestimmungen.
Meistens werden Begriffe in Rechtsakten jedoch nicht durch Verweise erläutert, sondern indem ihre Merkmale angegeben oder sämtliche Bestandteile des Begriffs aufgezählt werden. Aufzählende Definitionen begrenzen den Begriffsinhalt ausdrücklich – er umfasst nur das konkret Genannte, z. B.:
Konsulareinrichtung – Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat oder konsularische Vertretung eines ausländischen Staates in der Republik Litauen.
Milchqualitätsparameter – Gesamtkeimzahl (Tsd. KBE/ml), Anzahl somatischer Zellen (Tsd./ml), Hemmstoffe (hemmende Stoffe) und Gefrierpunkt der Milch (m°C).
Akteur der Werbetätigkeit – Werbetreibender, Anbieter von Werbedienstleistungen.
Aufzählende Definitionen sind in Rechtsakten nicht sehr häufig, da Begriffe gewöhnlich zu viele Elemente umfassen, um sie alle aufzählen zu können,
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oder nicht einmal alle möglichen Fälle im Voraus bekannt sind, ist die Menge der Elemente nicht endlich. Da eine Aufzählung die Menge der Elemente endlich macht, müsste das Rechtsinstrument geändert werden, um weitere Elemente aufzunehmen. Im Falle einer Aufzählung können sich Herausforderungen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Terminus und Definition ergeben, z. B.:
Einrichtung der persönlichen Gesundheitsversorgung, die Impfleistungen erbringt – die öffentliche Einrichtung Krankenhaus der Litauischen Universität für Gesundheitswissenschaften Kaunas, die öffentliche Einrichtung Krankenhaus der Universität Vilnius Santaros Klinikos, die öffentliche Einrichtung Universitätskrankenhaus Klaipėda, die öffentliche Einrichtung Republikanisches Krankenhaus Panevėžys, die öffentliche Einrichtung Republikanisches Krankenhaus Šiauliai.
Eine solche Definition impliziert eine abschließende Liste der Einrichtungen der persönlichen Gesundheitsversorgung, die Impfleistungen erbringen; wie wir jedoch annehmen, werden Impfleistungen in der Realität nicht nur von den aufgezählten Rechtsträgern erbracht. Das Problem besteht darin, dass der Entwurf des Rechtsinstruments, aus dem diese Definition entnommen wurde, nur eine spezifische Impfung mit einem bestimmten Impfstoff betrifft. Dies zeigt, dass in diesem Fall nicht beabsichtigt ist, den angegebenen Terminus zu definieren (je nach Situation ist er zu allgemein), sondern lediglich festzulegen, wem die im Rechtsinstrument genannten Impffunktionen übertragen werden. Es handelt sich somit nicht um eine Definitionsfrage; die durch das Rechtsinstrument verpflichteten Rechtsträger sollten besser in einem Artikel des Rechtsinstruments und nicht im Abschnitt zu Termini und Definitionen genannt werden.
Um die begriffliche Bestimmtheit und Klarheit zu erhöhen, kann die aufzählende Definitionsmethode in manchen Fällen mit der Angabe von Merkmalen kombiniert werden, z. B.:
Qualitätsindikatoren für Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsleistungen – Indikatoren (Trinkwasserversorgung, Druck des gelieferten Trinkwassers, Unterbrechungen der Trinkwasserversorgung, Trinkwasserqualität, Betreuung von Abonnenten und Verbrauchern, Abwassersammlung, Überflutung durch Abwasser, Unterbrechungen der Abwasserentsorgung), anhand derer die Qualität der Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsleistungen bestimmt wird.
Die charakteristischsten Definitionen in Rechtsinstrumenten sind erklärende (merkmalsbezogene) Definitionen. Als Anker wird in einer solchen Definition in der Regel ein bestimmter Oberbegriff (manchmal auch mehrere) sowie die unterscheidenden Merkmale angegeben, z. B.:
Konformitätskontrollstelle – eine juristische Person oder eine in der Republik Litauen eingetragene Zweigniederlassung eines in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Unternehmens, die die Konformität durch Messen, Überwachen, Prüfen und Kontrollieren der in Rechtsinstrumenten und/oder Normen angegebenen Parameter bewertet.
Konsolidierungseinheit – eine Einheit, deren Daten aus den Jahresabschlüssen in den konsolidierten Jahresabschluss der Gruppe der Einheiten des öffentlichen Sektors einbezogen werden.
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Projektüberwachungsindikatoren – Indikatoren, anhand derer die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Beihilfeempfänger, ihre finanzielle Lage und die Umsetzung des Projekts beschrieben werden.
Die Bestimmung der unterscheidenden Merkmale eines Begriffs ist eines der wichtigsten Ziele, die sich ein Verfasser einer Definition setzen sollte. Vergleichen wir die folgenden Erläuterungen:
Gründer einer politischen Partei – ein Bürger der Republik Litauen oder ein in der Republik Litauen ständig wohnhafter Bürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union.
Gründer einer politischen Partei – ein Bürger der Republik Litauen, der eine politische Partei gründet und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Anders als im zweiten Fall enthält die definierende Formulierung im ersten Fall keinerlei Merkmale, die sie zu einer Definition des zu definierenden Terminus machen würden. Die Aufteilung der impliziten Aussage Gründer einer politischen Partei kann ein Bürger der Republik Litauen oder ein in der Republik Litauen ständig wohnhafter Bürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sein in zwei Teile macht den zweiten Teil nicht automatisch zu einer Definition; er muss umformuliert werden, indem Merkmale angegeben und mit dem Terminus verknüpft werden. Nach der Herausarbeitung der Begriffsmerkmale wäre der nächste Schritt die Bewertung des Terminus selbst. Vergleichen wir:
Leistungsverwaltungsstelle – eine von der Regierung der Republik Litauen bevollmächtigte Institution.
Verwaltungsstelle für staatliche Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Kindern – eine Institution, die von der Regierung der Republik Litauen mit der Verwaltung staatlicher Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Kindern bevollmächtigt wurde.
Im ersten Fall besteht auch hier keine logische Verbindung zwischen dem Terminus und der vermeintlichen Definition (es wird lediglich angegeben, wem die Funktion der Leistungsverwaltung übertragen wird; dies ist jedoch nicht der Gegenstand der Definition). Enthält die Definition Merkmale (wie im zweiten Beispiel), wird deutlich, welche Leistungen gemeint sind; dadurch entsteht die Grundlage, den Begriff mit einem präziseren Terminus zu bezeichnen, der den Begriffsmerkmalen besser entspricht. Die Abstimmung von Terminus und Definition aufeinander ist die Hauptaufgabe, die sich bei der Pflege von Termini und ihren Definitionen in Rechtsakten stellt.
Allgemein ist festzuhalten, dass Definitionen von Termini in Rechtsakten nicht immer dem in der Wissenschaft bekannten klassischen Definitionsmodell per genus proximum et differentiam specificam folgen (bei dem der nächsthöhere Gattungsbegriff und die Artunterschiede angegeben werden). Der Grund dafür ist, dass ein Dokument nicht unbedingt darauf abzielt, einen Begriff zu definieren – seine Merkmale anzugeben und ihn von anderen Begriffen abzugrenzen. Oft geht es schlicht darum, den Umfang der Elemente zu begrenzen, die im Kontext des Rechtsakts unter einen Begriff fallen, z. B.:
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juristische Person – eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete juristische Person, eine andere Organisation oder eine ihrer Niederlassungen.
Projekt – ein für geschäftliche, berufliche, wissenschaftliche, Forschungs- und sonstige Zwecke, ausgenommen Verbrauchszwecke, ausgearbeitetes und auf einer Crowdfunding-Plattform veröffentlichtes Projekt, für dessen Durchführung der Projekteigentümer Crowdfunding-Mittel einzuwerben sucht.
Wie ersichtlich, ist die Erläuterung hier tautologisch15 (dies gilt allgemein als ein Mangel von Definitionen), doch in diesem Fall zielt der Gesetzgeber nicht darauf ab, die Merkmale einer juristischen Person anzugeben (dies ist eher Gegenstand der Rechtstheorie), sondern gibt lediglich an, welche juristischen Personen für ihn relevant sind. Ähnlich verhält es sich mit dem Projekt – der Einfachheit halber wird ein dem Wesen nach allgemeinerer Begriff gewählt (schließlich ist nicht irgendein Projekt gemeint) und der Kreis der relevanten Projekte eingeschränkt. Bei der Einschränkung des Begriffsbereichs in einer Definition können teilweise sowohl die Aufzählungsmethode als auch die Methode der Herausstellung bestimmter Merkmale angewandt werden. Je nach Bereich und Bedarf kann derselbe Terminus (eine übereinstimmende sprachliche Form weist für sich genommen nicht auf eine begriffliche Identität hin) in verschiedenen Rechtsakten sowohl durch Verweisung als auch durch Aufzählung oder Angabe von Merkmalen definiert werden, zum Beispiel:
Kreditinstitut – ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013 L 176, S. 1), dessen Zweigstelle oder die in der Republik Litauen errichtete Zweigstelle eines Kreditinstituts aus einem Drittland.
Kreditinstitut – eine Bank, die Zweigstelle einer ausländischen Bank, die Litauische Zentrale Kreditgenossenschaft oder eine Kreditgenossenschaft.
Kreditinstitut – ein Unternehmen, das über eine Lizenz zur Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern von nichtprofessionellen Marktteilnehmern und deren Weiterverleihung verfügt und diese Tätigkeiten ausübt.
Wie erwähnt, enthalten die Empfehlungen zur Ausarbeitung von Rechtsakten im Wesentlichen keine Vorgaben dazu, wie die Termini von Rechtsakten definiert werden müssen. Zwar ließe sich zumindest teilweise geltend machen, dass die allgemeinen terminologischen Grundsätze und Anforderungen gelten; die Festlegung bestimmter Definitionsmodelle und Anforderungen würde die Gesetzgebungsarbeit jedoch vermutlich erleichtern, zumal dieser Bereich Besonderheiten aufweist, die anderen Medien der Terminologievermittlung (z. B. Terminologiewörterbüchern) nicht eigen sind. Dazu wären umfassendere Untersuchungen der Termini von Rechtsakten und ihrer Definitionen hilfreich.
15 Tautologie – ein logischer Fehler in einem Beweis oder einer Definition, bei dem der zu definierende Begriff unter Verwendung seiner selbst oder eines Synonyms beschrieben wird (VLEe).
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ZUSAMMENFASSENDE SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die durch das Gesetz der Republik Litauen über die Terminologiedatenbank und die zu seiner Umsetzung erlassenen Rechtsakte rechtlich geregelte Pflege der Termini von Rechtsakten gibt Anlass, die an diese Termini gestellten Anforderungen zu bewerten. Die Empfehlungen für die Ausarbeitung von Entwürfen von Rechtsakten verpflichten zur Einhaltung der Anforderungen der Rechtsterminologie und der Normen der litauischen Standardsprache und stellen ausdrücklich klar, dass die Termini von Rechtsakten präzise und korrekt sein sowie mit den Termini bereits geltender Rechtsakte übereinstimmen müssen. Somit gelten die Anforderungen an sprachliche Korrektheit, logische Präzision und Konsistenz als, so könnte man sagen, die wichtigsten, da sie ausdrücklich genannt werden. Die Anforderung, dass Termini mit den Termini anderer Rechtsakte übereinstimmen, setzt teilweise auch die Anforderung der Systematik voraus. Letztere Anforderung ist ebenso wie die möglicherweise zu erhebende Anforderung an die Klarheit der Termini mit den allgemein in der Rechtsetzung geltenden Grundsätzen der Klarheit und Systematik verbunden. Andere in der Wissenschaft bekannte Anforderungen an Termini, wie Kürze, Ableitungskomfort und emotionale Neutralität, werden in den Empfehlungen zur Ausarbeitung von Rechtsakten nicht ausdrücklich genannt. In der Praxis wird zwar angestrebt, Termini in Rechtsakten kurz zu halten, doch wird Kürze nicht als Anforderung verstanden; sie ist vielmehr von praktischen Gründen und dem Wunsch nach einer bequemeren Verwendung bestimmt. Der Konflikt zwischen Präzision und Kürze lässt sich mitunter nicht leicht lösen. Deshalb sehen die Empfehlungen zur Ausarbeitung von Rechtsakten die Möglichkeit kurzer Terminvarianten vor und erleichtern so die Verwendung vereinbarter Termini im Text.
In Rechtsakten ist es üblich, die darin verwendeten Termini zu definieren. Die Empfehlungen zur Ausarbeitung von Rechtsakten legen jedoch im Wesentlichen nicht fest, wie dies zu geschehen hat; sie grenzen lediglich die normativen Bestimmungen eines Rechtsakts von den Definitionen der Termini ab, d. h., sie untersagen, in Definitionen Anforderungen, Bedingungen usw. festzulegen (dies hat im Text des Rechtsakts zu erfolgen). Die Verfasser von Rechtsakten versuchen in Definitionen mitunter, den Regelungsgegenstand des Rechtsakts, den den Rechtssubjekten zugewiesenen Aufgabenbereich usw. anzugeben; dies gehört jedoch nicht zu den Definitionen von Begriffen, sondern zu den Bedeutungsbestimmungen im Text des Rechtsakts. Die Praxis zeigt, dass Termini in Rechtsakten gewöhnlich erläuternd (durch Angabe von Merkmalen), aufzählend oder durch Verweisung definiert werden. Verweisende Definitionen entstanden aufgrund des Grundsatzes, dass Termini höherrangiger Rechtsakte sowie in anderen einschlägigen Rechtsakten definierte Termini nicht neu definiert werden sollen; dieser Grundsatz beruht auf den Beziehungen und der Hierarchie zwischen Rechtsakten. Das Formulierungsmodell für verweisende Definitionen ist nicht standardisiert. Es ist nicht auszuschließen, dass solche Definitionen infolge der unmittelbaren Anwendbarkeit einiger Rechtsakte der Europäischen Union häufiger werden. Aufzählende Definitionen sind in Rechtsakten bisweilen zweckmäßig, doch wird ihre etwas breitere Anwendung im Wesentlichen durch
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die Beschaffenheit der Begriffe selbst eingeschränkt – nur selten umfasst ein Begriff eine im Voraus bekannte, endliche Menge von Elementen. In der Regel ist es zweckmäßiger, Merkmale anzugeben, damit ein Begriff bekannte wie auch potenzielle Elemente umfassen kann. Auf die Formulierung von Definitionen lassen sich die in der Wissenschaft bekannten logischen Anforderungen an Terminusdefinitionen anwenden. Die Besonderheiten von Rechtsakten zeigen jedoch, dass es sinnvoll wäre, die Empfehlungen zur Ausarbeitung von Rechtsakten um Empfehlungen zu Terminusdefinitionen zu ergänzen. Die geltende Regelung der Definitionen von Rechtstermini ist unzureichend. Insgesamt muss man sich bewusst sein, dass die Definition das Fundament der Terminologiearbeit bildet: Sie ist die Grundlage für die Beurteilung der Präzision und Klarheit eines Terminus; daher hängt auch die Erfüllung der Anforderungen an den Terminus selbst von der Definition ab.
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ON THE REQUIREMENTS FOR THE TERMS OF LEGAL ACTS AND THEIR DEFINITIONS
Summary
The article analyses the requirements for legal terms not only from a terminological point of view, but also from the point of view of legal regulation. The aim is to find out what requirements are placed on legal terms and their definitions in the sources governing the drafting of legislation, to assess the sufficiency of these requirements, and to provide some practice-based insights and recommendations. The focus of the paper is on the terminological aspects of the legislation adopted in Lithuania, i.e., national legislation, but the context of European Union legislation is also considered where appropriate, as the terminological nature of these pieces of legislation is similar.
The guidelines for drafting legal acts oblige compliance with the requirements of legal terminology and the norms of the standard Lithuanian language; they make it clear that the terminology of legal acts must be precise, correct, and consistent with the terminology of the existing legal acts. The requirements for linguistic correctness, logical precision, and consistency are thus considered to be of paramount importance, as they are explicitly stated. The requirement that terms be consistent with the terms in other legal acts implies, to some extent, the requirement of systematicity. The latter requirement, as well as the requirement of the clarity of terms, is linked to the
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principles of clarity and systematicity applied to legislation in general. Other requirements for terms known in terminology theory, such as conciseness and derivability, are not explicitly expressed in the drafting guidelines.
It is common practice for legislation to define the terms to be used, but the drafting guidelines do not, in principle, specify how this should be done. The guidelines only distinguish regulatory provisions in legislation from definitions of terms, i.e., they do not allow requirements, conditions, etc. to be imposed in the definitions. In practice, it appears that terms are usually defined in legislation by reference to the attributes of the concept, by listing the elements included in the concept or by reference. The pattern of the formulation of definitions is not standardised. While the formulation of definitions may be subject to the logical requirements of definitions known in terminology theory, the specific nature of legislation suggests that it would be worthwhile to include guidance on the definition of terms in the drafting guidelines. The current regulation of definitions of terms in legislation is insufficient.
Gauta 2022-11-03
Alvydas Umbrasas
Lietuvių kalbos institutas
P. Vileišio g. 5, LT-10308 Vilnius
E. paštas [email protected]
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