Netzausbauplanung
Abstract
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Full text
Weghake, David Book Part Netzausbauplanung Provided in Cooperation with: ARL – Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft Suggested Citation: Weghake, David (2018) : Netzausbauplanung, In: ARL – Akademie für Raumforschung und Landesplanung (Ed.): Handwörterbuch der Stadtund Raumentwicklung, ISBN 978-3-88838-559-9, ARL - Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Hannover, pp. 1617-1622, https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0156-55991480 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/225809 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de/
Die ARL ist Mitglied der Leibniz-Gemeinschaft DavidWeghake Netzausbauplanung S.1617bis1622 URN: urn:nbn:de:0156‐55991480 CC‐Lizenz:BY‐ND3.0Deutschland In: ARL–AkademiefürRaumforschungundLandesplanung(Hrsg.): HandwörterbuchderStadt‐undRaumentwicklung Hannover2018 ISBN978‐3‐88838‐559‐9(PDF‐Version)
1617 Die Netzausbauplanung umfasst die Planung von *SJWLNJ[JWXTWLZSLXSJY_JSZSI\NWIGJJNSĆZXXYIZWHM JZWTU¦NXHMJX7JHMY7JHMYXLWZSIQFLJSąSIJSXNHMNS unterschiedlichen Gesetzen. Die Netzplanung wirft Fragen nach dem Verhältnis zur Raumordnung auf und hat unterschiedliche :RXJY_ZSLXXHM\NJWNLPJNYJS_Z¾GJW\NSIJS Netzausbauplanung David Weghake Gliederung 1 Einführung und Grundlagen 2 Entwicklung der Netzausbauplanung 3 Relevante nationale Regelungen für die Netzausbauplanung und deren Verhältnis zueinander Literatur
Netzausbauplanung 1618 *NSK¾MWZSLZSI,WZSIQFLJS Unter dem Begriff der Netzausbauplanung ist die Planung von Energieversorgungsnetzen zu verstehen. Die Netzausbauplanung in Deutschland wurde im Jahr 2011 in zweierlei Hinsicht stark beeinflusst. Zum einen galt es, die zahlreichen verfahrensund organisationsrechtlichen Vorgaben für die europäische und nationale Netzplanung aus dem Dritten Energiebinnenmarktpaket (ABl. der EU 2009 L 211, 1 ff.) der Europäischen Union umzusetzen (Theobald/Gey-Kern 2011). Zum anderen führte die Reaktorkatastrophe in Fukushima (Japan) dazu, dass mit dem auf politischer Ebene beschlossenen Ausstieg aus der Kernenergie im Sommer 2011 ein Gesetzespaket erlassen wurde, das zahlreiche Neuerungen im Energiebereich mit sich brachte. Maßgebliche Begriffsbestimmungen für den Netzausbau im Energiebereich finden sich in § 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Nach der Regelung des § 3 Nr. 16 EnWG wird bezüglich der Energieversorgungsnetze zwischen Elektrizitätsversorgungsnetzen und Gasversorgungsnetzen unterschieden. Gemäß § 3a EnWG gilt das Gesetz auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom. Das EnWG findet nach dieser Vorschrift allerdings nur Anwendung, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist (vgl. Posser/Faßbender 2013: Kap. 2, Rn. 67). Ein einheitliches Netzplanungsrecht existiert in Deutschland nicht. Vielmehr sind die einschlägigen Rechtsgrundlagen in unterschiedlichen Gesetzen zu finden. Neben dem EnWG sind im Bereich der Elektrizität insbesondere das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) und das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) von Bedeutung. Für den Gasbereich in Deutschland sind im Wesentlichen die Regelungen des EnWG einschlägig. 2 Entwicklung der Netzausbauplanung Bis zum Jahr 2009 gab es in Deutschland für die Planung und Verwirklichung von Energieleitungen keine gesetzlich festgelegte Bedarfsplanung. Die für die Errichtung von Energieleitungsvorhaben benötigten Trassen wurden durch Raumordnungspläne der Länder gesichert. In einem zweistufigen Verfahren wurde ein ▷ Raumordnungsverfahren und anschließend für die darin normierten Leitungen ein Planfeststellungsverfahren (▷ Planfeststellung) durchgeführt (Posser/Faßbender 2013: Kap. 2, Rn. 1 f.). Erst mit Erlass des EnLAG im Jahre 2009 sowie mit Erlass des NABEG im Jahre 2011 wurde – wie schon im Bereich des Bundesfernstraßenrechts – auch für den Energiesektor eine gesetzlich bestimmte Bedarfsplanung eingeführt (s. auch Abb. 1). Die Entwicklung der Netzplanung in Deutschland wurde beeinflusst durch das Völkerrecht und das Europarecht: So enthält der Vertrag über die Energiecharta vom 17.12.1994 (BGBl. 1997 II, 5) insbesondere Vorgaben zum Energietransit. Hiernach ist der Grundsatz der Transitfreiheit zu beachten und somit der Transit nach Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 des Vertrages über die Energiecharta „ohne Unterscheidung hinsichtlich des Ursprungs, der Bestimmung oder des Eigentums“ zu gewähren; zudem dürfen keine „unangemessene[n] Verzögerungen, Beschränkungen oder Abgaben“ auferlegt werden. Europarechtliche Vorgaben für den Netzausbau in Deutschland ergeben sich insbesondere aus der Richtlinie 2008/114/EG über europäische kritische Infrastrukturen, aus der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG sowie der Verordnung Nr. 713/2009/EG und
Netzausbauplanung 1619 Nr. 714/2009/EG über die Zusammenarbeit der Netzregulierungsbehörden und aus den Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (Deutscher Bundestag 2011a: 17; Deutscher Bundestag 2011b: 45, 49). 7JQJ[FSYJSFYNTSFQJ7JLJQZSLJSK¾WINJ3JY_FZXGFZ planung und deren Verhältnis zueinander Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Das EnWG stellt im Bereich des Energierechts im Verhältnis zu den übrigen Regelungen das allgemeine Gesetz dar, das Vorschriften zum Elektrizitätsund zum Gasbereich (und vereinzelt zur Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie) enthält. Geregelt ist hierin für den Elektrizitätsbereich insbesondere die Verfahrensstufe der Bedarfsplanung, im Rahmen derer von den Betreibern der Übertragungsnetze ein Szenariorahmen als Grundlage des Netzentwicklungsplans entwickelt wird. Der Szenariorahmen umfasst drei Entwicklungspfade (Szenarien), welche die wahrscheinliche Entwicklung der mittelund langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung für die nächsten zehn Jahre darstellen müssen (▷ Szenario). § 12b EnWG enthält Vorgaben zur Erstellung und jährlichen Vorlage des Netzentwicklungsplans zur Vorbereitung des Bundesbedarfsplans. § 12c EnWG regelt die anschließende Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde. Schließlich erfolgt der Erlass des Bundesbedarfsplans in Gesetzesform auf der Grundlage des § 12e Abs. 4 S. 1 EnWG. Ein gesetzlicher Bundesbedarfsplan ist im Gasbereich nicht vorgesehen. Allerdings haben die Fernleitungsnetzbetreiber nach § 15a Abs. 1 S. 1 EnWG auch hier jährlich einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zu erstellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Nach §15a Abs.1 S.5 EnWG ist zudem der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan nach Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung Nr. 715/2009/EG zu berücksichtigen. Maßgeblich sind auch die Vorschriften zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 43 ff. EnWG, die sowohl im Elektrizitätsals auch im Gasbereich Anwendung finden, soweit keine spezielleren Regelungen gelten. Für welche Leitungen im Einzelnen ein Erfordernis der Planfeststellung besteht, ist in § 43 S. 1 Nr. 1 bis 4 EnWG normiert (s. auch Abb. 1). Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) Mit dem EnLAG wird für ursprünglich 24 und nunmehr 22 Neubauund Umrüstungsvorhaben im Elektrizitätsbereich eine verbindliche Bedarfsplanung für Vorhaben nach § 43 S. 1 EnWG im Bereich der Höchstspannungs netze mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt oder mehr unter den normierten Voraussetzungen gesetzlich festgelegt. Für diese Vorhaben muss bzw. darf eine Planrechtfertigung und eine Erforderlichkeit der geplanten Energieleitungstrasse somit nicht mehr im Einzelfall geprüft werden (Schneider/Theobald 2013: §7, Rn. 44; Säcker 2014: §43 EnWG, Rn. 24). Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) Das NABEG findet Anwendung für die Errichtung oder Änderung von länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen und Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land, die in einem Gesetzüber den Bundesbedarfsplan nach § 12e Abs. 4 S. 1 EnWG als solche gekennzeichnet sind, und gilt
Netzausbauplanung 1620 vereinzelt für die Errichtung der in § 2 Abs. 3 NABEG normierten Hochspannungsleitungen. Für Fernleitungen im Sinne des § 3 Nr. 19 EnWG, also für den Gasbereich, findet das NABEG keine Anwendung. Während sich die Bedarfsplanung für die NABEG-Vorhaben nach den EnWG-Vorschriften richtet, gelten die spezielleren NABEG-Vorschriften für die Durchführung der Bundesfach planung zur Bestimmung des groben Trassenverlaufs (§§ 4 ff. NABEG) sowie für die Durchführung der Planfeststellungsverfahren zur Festlegung des konkreten Verlaufs der Energieleitungen (§§ 18ff. NABEG; s. Abb. 1). 7JQJ[FS_IJW3JY_UQFSZSLK¾WINJ7FZRTWISZSL Die Netzausbauplanung hat wegen der für die Energieleitungen benötigten raumbeanspruchenden Trassen regelmäßig Auswirkungen auf die Raumordnung (der Länder). Zudem beeinflusst die Festlegung von Trassenkorridoren die Funktion eines Gebietes, sodass die Vorhaben auch raumbeeinflussend sind (Spannowsky/Runkel/Goppel 2010: § 3, Rn. 111; Bielenberg/Runkel/ Spannowsky 2011: §3, Rn. 250). Dagegen ist allein die Festlegung des Bedarfs an Stromtrassen nicht raumbedeutsam, da hier noch keine konkreten Aussagen über einzelne Teilräume getroffen werden (s. auch Bielenberg/Runkel/Spannowsky 2011: §3, Rn. 120, 264). Bindungswirkungen an die Erfordernisse der Raumordnung bei der Netzplanung Die Netzplanung kann an die Erfordernisse der Raumordnung gebunden sein, soweit die Voraussetzungen des § 4 Raumordnungsgesetz (ROG) bzw. § 5 ROG erfüllt sind. § 5 Abs.1 ROG schränkt die Bindungswirkung allerdings insoweit ein, als sie nur gilt, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 10 ROG beteiligt worden ist und nicht widersprochen hat. Die Bindungswirkungen an ▷ Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG gelten grundsätzlich auch für die Netzausbauplanung, soweit im jeweiligen energierechtlichen Fachgesetz nichts anderes geregelt ist. Die Bindungen an die Erfordernisse der Raumordnung nach den §§ 4, 5 ROG können bei der Planung und Verwirklichung der Netze jedoch im Einzelfall überwunden werden. Denkbar ist eine Überwindung etwa mittels einer qualifizierten fachgesetzlichen Raumordnungsklausel im jeweiligen Energierecht, die eine eigene über § 4 ROG hinausgehende spezifische Bindungswirkung enthält (Bielenberg/Runkel/Spannowsky 2011: §4, Rn. 243; Spannowsky/Runkel/Goppel 2010: §4, Rn. 125). Eine deklaratorische Raumordnungsklausel würde zur Modifizierung der Bindungswirkung im Rahmen der Planung der Netze dagegen nicht ausreichen, weil eine solche keine eigenständige über § 4 Abs. 1 S. 1 ROG hinausgehende Bindungswirkung enthält, sondern häufig lediglich auf eine bestehende Bindung verweist (Spannowsky/Runkel/Goppel 2010: §4, Rn. 124; Bielenberg/Runkel/Spannowsky 2011: §4, Rn. 240). Umsetzungsschwierigkeiten bei der Netzausbauplanung Mit der Netzausbauplanung einher gehen Umsetzungsschwierigkeiten, die bei der Festlegung von Trassenkorridoren in unterschiedlichen Problemfeldern auftreten können. So fehlt es häufig an der Akzeptanz betroffener Bürger für die Planung und Verwirklichung von Energieleitungen. Hier gilt es eine umfassende ▷ Öffentlichkeitsbeteiligung zu gewährleisten, gleichzeitig aber Verzögerungen bei der Errichtung der Netzinfrastrukturen zu vermeiden. Neben der Errichtung der Netze ist es ebenso erforderlich, neue Konzepte zu entwickeln bzw. vorhandene zu optimieren, um etwaige überschüssige Energien im Bedarfsfall ausreichend speichern zu können.
Netzausbauplanung 1621 &GGNQIZSL)WJNXYZąLJ3JY_FZXGFZUQFSZSLFR'JNXUNJQIJX3JY_FZXGFZ beschleunigungsgesetzes !$%!$ & ' (& ) ! * Quelle: Eigene Darstellung
Netzausbauplanung 1622 Literatur Bielenberg, W.; Runkel, P.; Spannowsky, W. (Hrsg.) (2011): Raumordnungsund Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder: Ergänzbarer Kommentar und systematische Sammlung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften. Bielefeld. Deutscher Bundestag (Hrsg.) (2011a): Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP: Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze. Drucksache 17/6073. Berlin. Deutscher Bundestag (Hrsg.) (2011b): Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften. Drucksache 17/6072. Berlin. Posser, H.; Faßbender, K. (2013): Praxishandbuch Netzplanung und Netzausbau: Die Infrastrukturplanung der Energiewende in Recht und Praxis. Berlin / Boston. Säcker, F. J. (Hrsg.) (2014): Berliner Kommentar zum Energierecht. Frankfurt am Main. = Berliner Kommentar 1, Halbband 2. Schneider, J.-P.; Theobald, C.; Albrecht, M. (Hrsg.) (2013): Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch. München. Spannowsky, W.; Runkel, P.; Goppel, K. (2010): Raumordnungsgesetz: Kommentar. München. Theobald, C.; Gey-Kern, T. (2011): Das dritte Energiebinnenmarktpaket der EU und die Reform des deutschen Energiewirtschaftsrechts 2011. In: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (23), 896-901. <JNYJWK¾MWJSIJ1NYJWFYZW Kühne, G. (2011): Leitplanken und Entwicklungsstränge des Energierechts. In: Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht 2 (3), 219-229. Schmitz, H.; Jornitz, P. (2012): Regulierung des deutschen und des europäischen Energienetzes: Der Bundesgesetzgeber setzt Maßstäbe für den kontinentalen Netzausbau. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (6), 332-337. Scholtka, B.; Helmes, S. (2011): Energiewende 2011: Schwerpunkte der Neuregelung im Energiewirtschaftsund Energieumweltrecht. In: Neue juristische Wochenschrift (44), 3185-3191. Sellner, D.; Fellenberg, F. (2011): Atomausstieg und Energiewende 2011: Das Gesetzespaket im Überblick. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (17), 1025-1035. Bearbeitungsstand: 12/2016