Die Mißbrauchsaufsicht vor dem Hintergrund der Entwicklungen der neueren Wettbewerbstheorie
Abstract
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Full text
Röper, Burkhardt (Ed.) Book Die Mißbrauchsaufsicht vor dem Hintergrund der Entwicklungen der neueren Wettbewerbstheorie Schriften des Vereins für Socialpolitik, No. 124 Provided in Cooperation with: Verein für Socialpolitik / German Economic Association Suggested Citation: Röper, Burkhardt (Ed.) (1982) : Die Mißbrauchsaufsicht vor dem Hintergrund der Entwicklungen der neueren Wettbewerbstheorie, Schriften des Vereins für Socialpolitik, No. 124, ISBN 978-3-428-45158-6, Duncker & Humblot, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/285547 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode.de
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Schriften des Vereins für Socialpolitik Gesellschaft für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften Neue Folge Band 124 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
SCHRIFTEN DES VEREINS FtJR SOCIALPOLITIK Gesellschaft für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften Neue Folge Band 124 Die MißbraurusaufsidIt vor dem Hintergrund der Entwiddungen der neueren Wettbewerbstheorie DUNCKER & HUMBLOT I BERLIN OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
Die Mißbrauchsaufsicht vor dem Hintergrund der Entwicklungen der neueren Wettbewerbstheorie Herausgegeben von Burkhardt Röper DUNCKER & HUMBLOT I BERLIN OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der photomechanischen Wiedergabe und der übersetzung, für sämtliche Beiträge vorbehalten © 1982 Duncker & Humblot, Berlln 41 Gedruckt 1982 bei Berliner Buchdruckerei Union GmbH., Berlin 61 Printed in Germany ISBN 3 428 05158 0 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen des Herausgebers .................................... 7 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik . . . . ... . . . . . . . . . .. .. . . . . . .. 11 1.1. Dieter Schmidtchen: Property rights, Freiheitsschutz und die Logik staatlicher Preisinterventionen: Kritische Analyse der theoretischen Grundlagen einer freiheitsgefährdenden Wettbewerbspolitik ........ 11 1.2. Hans-Otto Lenel: Wettbewerbspolitik ohne Ermessensentscheidung (Korreferat) .............................................. ',' . . . . . .. 45 1.3. Ernst Niederleithinger: Probleme der Mißbrauchsaufsicht aus der Sicht des Bundeskartellamtes ............................................ 65 2. Nichtleistungswettbewerb als mißbräuchliches Verhalten? .......... 79 2.1. Helmut Gröner: Nichtleistungswettbewerb und Behinderurigsmißbrauch ............................................................ 79 2.2. Franz-Jürgen Säcker: Bedeutung und Kriterien des Nichtleistungswettbewerbs aus der Sicht der kartellrechtlichen Anwendungspraxis (kurze Inhaltsangabe des Vortrags durch den Herausgeber) ... . . . . . .. 97 3. Burkhardt Röper: Ansätze zu einer marktüberschreitenden Wettbewerbstheorie - abgeleitet aus Strategien für Mehrproduktunternehmen (Produkt-Portfolio-Konzept) .................................. 101 Stichwortverzeichnis ..... . ............................................. 143 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
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Vorbemerkungen des Herausgebers 1. Die "Arbeitsgruppe Wettbewerb" wurde 1969 als Unterausschuß im Wirtschaftspolitischen Ausschuß des Vereins für Socialpolitik gegründet. Sie ist ein neutrales wissenschaftliches Forum zur Diskussion wettbewerbspolitischer Probleme im Kreise daran besonders interessierter Vereinsmitglieder, Unternehmer und Mitglieder der Wettbewerbsbehörden. Mit dem vorliegenden Band stellt die Arbeitsgruppe Wettbewerb ihren neunten Sitzungsbericht vor. Gegenstand sind die Ergebnisse der Tagung vom 29./30. März 1980 in Würzburg. Schwerpunkte dieses Symposions waren überlegungen zu einer Weiterentwicklung der Wettbewerbstheorie und die damit verbundenen Konsequenzen für die Verhaltenskontrolle durch das Bundeskartellamt. Es wurden u. a. drei hervorragende Wettbewerbsjuristen - der Vizepräsident des Bundeskartellamtes, ein Mitglied des Kammergerichtes und ein Mitglied der Monopolkommission - sowie zwei Volkswirte als Gäste hinzugezogen. Dieter Schmidtchen geht von der Theorie der property rights aus und möchte in Anlehnung an allgemeine überlegungen von F. A. v. Hayek über Freiheit und Eigentumsrechte die Schwierigkeiten der Mißbrauchsaufsicht ausleuchten. Dabei fragt er, welche Einbußen an property rights ein Unternehmen durch Eingriffe des BKartA hinnehmen muß. Hans-Otto Lenel nimmt in seinem Korreferat "Wettbewerbspolitik ohne Ermessensentscheidung" gegen viele Aussagen von Dieter Schmidtehen entschieden Stellung. Aus der Sicht des BKartA berichtet Ernst Niederleithinger über konkrete Fälle der Mißbrauchsaufsicht, bei denen das Amt bekanntlich auf größte Schwierigkeiten gestoßen ist. Dabei geht er weniger auf die Diskussion rund um die Thesen von Dieter Schmidtchen ein als auf die Fragen einer Konkretisierung des Mißbrauchs-Begriffes durch die Tätigkeit des BKartA wie der Gerichte. Im Hintergrund steht auch die Frage des Nich.tleistungswettbewerbs oder - anders gefragt - das Problem, was als "leistungsgerechter Wettbewerb" [§ 28 (2) GWB] in konkreten Fragen zu bezeichnen ist. - OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
14 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik Natürlich kann eine erfahrungswissenschaftlich orientierte Ökonomie legitimerweise danach fragen, unter welchen Bedingungen als willkürlicher Zwang bezeichnete Handlungen in der Regel auftreten und welche Wirkungen zu erwarten sind, wenn man bestimmte Handlungen als willkürlichen Zwang und damit als unberechtigt deklariert. Auch kann legitimerweise danach gefragt werden, welche Handlungen aufgrund exogen vorgegebener Wertungen als "willkürlicher Zwang" zu rubrizieren sind und welche Wirkungen sich in der ökonomischen Realität einstellen werden, wenn man diese Handlungen verbietet. Ferner läßt sich ohne Verstoß gegen Prinzipien der Erfahrungswissenschaft der Frage nachgehen, was man unter willkürlichem Zwang zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort bzw. im Rahmen eines wettbewerbspolitischen Konzepts versteht und wie er gemäß den zeitund ortsgebundenen Prinzipien der Rechtstradition bzw. den Prinzipien des wettbewerbspolitischen Konzepts zu bekämpfen ist. Im Rahmen eines freiheitsorientierten wettbewerbspolitischen Konzepts wird man etwa sagen können: Person A wird willkürlich von Person B gezwungen, wenn Person B verbotene physische Gewalt anwendet oder eine (durch Person B herbeigeführte oder auf sonstige Weise entstandene) Notlage ausnutzt. Person A handelt gegen ihren Willen, also nicht freiwillig. Wenn jemand weder verbotener physischer Gewalt ausgesetzt war noch sich in einer Notlage befand noch getäuscht wurde, dann gilt sein Handeln als freiwilliges Handeln. Was unter zu verbietender physischer Gewalt, Notlage und Täuschung verstanden werden soll, kann erfahrungswissenschaftlich, damit auch wettbewerbstheoretisch, nicht bestimmt werden. Das ist jedoch kein Manko. Denn wenn nicht alles täuscht, kann unserer Rechtstradition, unserer Rechtsordnung und Rechtsprechung sowie der relevanten juristischen Literatur alles Notwendige entnommen werden 14• Wenn H.-O. Lenel kritisch einwendet, daß die hier verwendeten Kriterien "willkürlicher 14 Ein freiheitsorientiertes wettbewerbspolitisches Konzept stützt sich ausdrücklich auf das Recht und die Rechtstradition. Es ist ohne Rückgriff auf das Recht gar nicht definierbar. (Die Bedeutung und Notwendigkeit dieser Verschmelzung von Ökonomie und Recht betont seit langem F. A. v. Hayek. Seine großen Werke "Die Verfassung der Freiheit" und "Law, Legislation and Liberty" dokumentieren dies.) Wettbewerbspolitischen Konzeptionen, die sich auf Modelle vollständigen oder unvollständigen Wettbewerbs beziehen, fehlt notwendigerweise die Abstützung im Recht. Sie sind Manifestationen sogenannter reiner Ökonomie. Nicht ohne Grund findet man deshalb auch in der Rechtsanwendung im Zusammenhang mit Wettbewerbsbeschränkungen keine Bezüge auf Kantzenbachs Konzept von der Funktionsfähigkeit der Konkurrenz. Es hält aus der Natur der Sache heraus für die in der Rechtspraxis zu lösenden Probleme keine Rezepte bereit. Es wird dies vermutlich auch niemals tun können, denn in seinem Rahmen lassen sich Macht und Wettbewerbsbeschränkung nicht einmal begrifflich in einer für die Rechtspraxis brauchbaren Weise unterbringen. Zu einer Kritik an dieser ökonomistischen Konzeption siehe Schmidtchen, 1978, S. 63 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.1. Dieter Schmidtchen: Property rights, Freiheitsschutz 15 Zwang", Freiwilligkeit und Freiheit nur scheinbar auf genügend festen Boden führten l5 , so ist darauf zu antworten, daß dieser Boden im wesentlichen nichts anderes darstellt als das Gesetz gewordene Ergebnis jahrhundertelangen Bemühens der Menschheit, die Kriterien eines freiheitlichen Rechtsstaates zu bestimmen H' • Von der Frage, was man grundsätzlich unter willkürlichem Zwang verstehen will, ist die Frage wohl zu unterscheiden, ob jemand in einem konkreten Fall willkürlich gezwungen wurde. Letztere Frage taucht bei der Anwendung von Gesetzen auf, die den Zweck haben, willkürlichen Zwang zu verhindern. Im Einzelfall ist häufig von der Exekutive ohne ein gewisses Ermessen nicht zu entscheiden, ob jemand willkürlich gezwungen wurde. Hierbei handelt es sich jedoch um ein Problem, das - wie der Jurist weiß - bei nahezu jeder Subsumtion eines konkreten Falles unter eine abstrakte Norm auftaucht 17• Zuordnungsschwierigkeiten dieser Art schrecken ihn aber nicht und veranlassen ihn insbesondere nicht, ein Prinzip als solches zu verwerfen 18, 19. 15 Siehe LeneL, 1980, S. 65. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Begriffe willkürlicher Zwang, Freiwilligkeit und Freiheit Zentralbegriffe des v. Hayekschen Denkens darstellen. Eingehende Lektüre seiner bereits zitierten Schriften ist geeignet, noch vorhandene Unklarheiten zu beseitigen. 16 Zu dessen Prinzipien gehört auch, daß nicht der Mörder seine Unschuld beweisen muß, sondern die Strafverfolgungsbehörden seine Schuld. Analog haben selbstverständlich die Kartellbehörden nachzuweisen, daß in einem konkreten Fall die Austauschbedingungen nicht freiwillig akzeptiert wurden, also willkürlicher Zwang vorlag. Anderer Ansicht ist jedoch Lenel. (Siehe derselbe, 1980, S. 57.) Sein Argument, die Mißbrauchsaufsicht könnte erschwert werden, dürfte angesichts unserer Rechtstradition nicht allzu schwer wiegen. 17 Deshalb geht auch die folgende Aussage von LeneL an der Realität vorbei: "Nur wenn man sicher (Hervorhebung durch mich, D. S.) feststellen könnte, wann Freiwilligkeit vorliegt, würde Schmidtchens Kriterium für die Zulässigkeit der Eingriffe die nötige Klarheit vermitteln können." (LeneL, 1980, S. 56.) Es wird mit der Einführung des Kriteriums "Freiwilligkeit" auch kein stärkerer Erklärungswert vorgetäuscht als wirklich vorliegt. (LeneL, ebenda, S. 56.) Denn mit dem Begriff wird nicht erklärt. 18 Es empfiehlt sich also, zwei Fragenkomplexe auseinanderzuhalten: 1. Worauf kommt es an oder soll es ankommen (regulatives Prinzip)? 2. Wie stellt man fest, ob das, worauf es ankommt, im konkreten Fall gegeben ist (Meßproblem) ? 19 Wenn in der Diskussion um die vom Bundeskartellamt aufgegriffenen Fälle des Ausbeutungsmißbrauchs davon die Rede war, daß die Behörde willkürlich entschieden habe, dann bezog sich dieses Argument nicht auf dieses Subsumtionsproblem. (Ihm ist nämlich grundsätzlich nicht zu entkommen.) Die Willkür der Entscheidung wurde vielmehr erstens in der mangelnden bzw. der falschen wettbewerbstheoretischen Begründung gesehen. Es ging mit anderen Worten in dieser Diskussion um das theoretische Fundament und nicht um die allfällige Ungewißheit und Unwissenheit im Zusammenhang mit einem "bloßen" Subsumtionsproblem. Zweitens wurde vorgebracht, daß es der praktizierten Norm an Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit fehle. Mit anderen Worten, daß wesentliche Eigenschaften allgemeiner abstrakter Verhaltensregeln nicht gegeben seien. Wenn LeneL (1980, S. 66) die Unumgänglichkeit von Ermessensentscheidungen mit einem Zitat von v. Hayek zu OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
16 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik Willkürlicher Zwang ist unberechtigter Zwang. Um unberechtigten Zwang zu verhindern, muß seinerseits Zwang angedroht und praktiziert werden. Es ist dies ein Zwang, der zur Durchsetzung und Beachtung eines bestimmten "assignments" von "private property rights" angedroht und vollzogen werden muß. In einer freien Gesellschaft kann dies nur von einer darauf spezialisierten (ausdifferenzierten) Instanz geschehen: dem Staat 20 • Man könnte geradezu sagen, daß dieses Recht zum Zwingen das Wesen des "state property right" ausmacht. Staatlicher Zwang zum Schutz der "private property rights" stellt berechtigten Zwang dar, denn er ist ausdrücklich in der Verfassung einer Gesellschaft vorgesehen. Seine Anordnung und Anwendung dienen dazu, den Gehorsam vor der Rechtsordnung zu sichern und auf diese Weise dazu beizutragen, daß die Handelnsordnung freiwillig aufgebaut, erhalten und geändert wird. Berechtigter Zwang wird also lediglich mit dem Ziel eingesetzt, den (abstrakten) Charakter einer Handelnsordnung zu gewährleisten, nicht aber um eine konkrete Struktur einer Handelnsordnung zu erzeugen 21• "Diese abstrakte Ordnung ist daher auch gewissermaßen nur eine Art gemeinsames Vorziel, das den einzelnen als Mittel für die Verfolgung ihrer verschiedenen individuellen Ziele dient; sie ist aber auch das einzige Ziel, das eigentlich als gemeinsames Ziel oder als Gemeinwohl oder als öffentliches Interesse bezeichnet werden kann 22 ." rechtfertigen versucht, hätte er vorher prüfen sollen, ob v. Hayeks Aussage überhaupt auf die hier relevanten Fälle anwendbar ist. v. Hayek fährt nach der von Lenel zitierten Stelle nämlich fort: "Das heißt, die Entscheidung (gemeint ist die Ermessensentscheidung, D. S.) muß von den Regeln des Rechts und von jenen Umständen, auf die sich das Gesetz bezieht und die den Parteien bekannt sein können (Hervorhebungen durch mich, D. S.), ableitbar sein". (v. Hayek, 1971, S. 277.) Auch die darauf folgenden Worte v. Hayeks sind in diesem Zusammenhang bemerkenswert. 20 "Eine freie Gesellschaft hat dieses Problem (Androhung von Zwang zum Zwecke der Vermeidung desselben, D. S.) gelöst, indem sie dem Staat das Monopol der Zwangsausübung überträgt und versucht, diese Gewalt des Staates auf jene Fälle zu beschränken, in denen sie zur Vermeidung von Zwang durch private Personen erforderlich ist." (v. Hayek, 1971, S. 28.) 21 " ••• daß Zwang nur zulässig ist, wenn er allgemeinen Gesetzen entspricht, und nicht, wenn er ein Mittel zur Erreichung bestimmter Ziele der jeweiligen Politik ist." (v. Hayek, 1971, S. 278.) Zur Kritik des "konkreten Ordnungsdenkens" siehe auch derselbe, 1969, S. 19. 22 v. Hayek, 1969, S. 169. Die Marktordnung ist eine spontane Ordnung, für deren Bildung die Preise eine fundamentale (häufig jedoch mißverstandene) Rolle spielen. (Siehe dazu die Dankadresse F. A. v. Hayeks anläßlich einer akademischen Festveranstaltung zu seinem 80. Geburtstag, in: Friedrich A. von Hayek, Baden-Baden 1980, S. 38 f.) Bei staatlichen Preisinterventionen ist deshalb stets zu fragen, ob sie dazu beitragen, daß die Funktionen, die Preise in einer spontanen Ordnung erfüllen, besser p.ITüllt werden. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.1. Dieter Schmidtchen: Property rights, Freiheitsschutz 17 III. Freiheitsorientierte und freiheitsgefährdende Wettbewerbspolitik Freiheitsorientierte Wettbewerbspolitik hat zum Ziel, willkürlichen Zwang in den Marktbeziehungen zu verhindern. Die marktliche HandeInsordnung soll freiwillig aufgebaut, erhalten und geändert werden, was gleichbedeutend ist mit Sicherung der Disziplin der Freiheit. Da diese sich in einem bestimmten "assignment" von property rights manifestiert, kommt es darauf an, dieses "assignment" durch Androhung und Praktizierung staatlicher Zwangsgewalt durchzusetzen und zu schützen. Der Kampf richtet sich also gegen nicht-berechtigte Eingriffe in die property rights Dritter. Wenn nicht alles täuscht, sind diese nichtberechtigten Eingriffe identisch mit dem, was man bisher wettbewerbsbeschränkendes oder wettbewerbsbe-(ver-)hinderndes Handeln genannt hat (etwa: Dumping, Diskriminierung, "squeezing", "predatory pricing"). Der Kampf gegen diese Wettbewerbsbeschränkungen ist nicht nur vereinbar mit einer freiheitsorientierten Wettbewerbspolitik, er macht diese geradezu im "Wesenskern" aus 23 • Entscheidend ist nun, daß eine Wettbewerbspolitik zum Schutze von property rights nur den Gehorsam aller Marktteilnehmer gegenüber allgemeinen abstrakten Verhaltensregeln sicherstellen will und kann, die den dauernden Bestand einer ebenso abstrakten (spontanen) wettbewerblichen Handelnsordnung sichern 24 • Eine derartige "spontane" wettbewerbliche Handelnsordnung eröffnet dem einzelnen - nach unserem Wissen - vermutlich die besten Aussichten, seine persönlichen Ziele zu verfolgen, aber sie gibt ihm keinen Anspruch auf bestimmte 23 Es ist deshalb unverständlich, wie Lenel (1980, S. 51 ff.) zu der überzeugung gelangen kann, eine freiheitsorientierte Wettbewerbspolitik führe zu mehr Laissez-faire und zur Steigerung des Ermessensgebrauchs privater Macht. Diese Wettbewerbspolitik ist die Wettbewerbspolitik des Rechtsstaates. Eine solche Wettbewerbspolitik zeichnet sich dadurch aus, daß sie auf allgemeine abstrakte Verhaltensregeln vertraut. Natürlich darf man von solchen Verhaltensregeln nicht zuviel erwarten. So wird man gestützt auf solche Verhaltensregeln keine konkrete Handelnsordnung ansteuern können. Auch muß stets gefragt werden, ob diese Regeln hinreichend wirken, "denn sonst bleibt der Ermessensspielraum der Inhaber privater Macht unbeschnitten, oder er wird nicht hinreichend verkleinert". (Lenel, 1980, S. 51.) Nun hat die Zivilisation aber kein anderes Mittel gegen private Macht gefunden, als diese durch allgemeine abstrakte Verhaltensregeln (Recht) zu binden. Wenn ein Satz von Verhaltensregeln nicht "hinreichend" wirken sollte, dann muß man ihn ändern, aber nicht auf dieses Mittel der Machtkontrolle als solches verzichten. Lenel (1980, S. 51) zweifelt, daß eine freiheitsorientierte Wettbewerbspolitik mit dem Instrument allgemeiner abstrakter Regeln wirksam betrieben werden könne. Die von ihm in diesem Zusammenhang an den Kriterien willkürlicher Zwang, Freiwilligkeit und Freiheit geübte Kritik bewegt sich überwiegend auf der Ebene der Meßbzw. Subsumtionsprobleme (typisch S. 62) und trifft daher nicht das regulative Prinzip. 24 Siehe F. A. v. Hayek, Die drei Quellen der menschlichen Werte, a.a.O., S. 26 f. 2 Schriften d. Vereins f. Soclalpolitlk 124 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
18 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik Dinge 25• Gesichert wird also lediglich das, was man individuelle ("formale") Freiheit nennen könnt~, nicht aber das, was fälschlicherweise häufig materielle oder reale Freiheit genannt wird, tatsächlich aber die Größe des Vermögens (Wohlstand) bzw. die physische Möglichkeit meint, zu tun, was man will {Macht)27, 28. Natürlich hängen formale Freiheit und Wohlstand (Größe des Vermögens) miteinander zusammen. Aber: Es ist nicht das Ziel und kann nicht das Ziel einer freiheitsorientierten Wettbewerbspolitik sein, etwa eine bestimmte Verteilung des Lebensstandards oder der Vermögensverteilung anzusteuern 29• 25 Siehe eben da, S. 27. 28 "Das Recht sorgt also nur dafür, daß jeder erhält, was ihm zukommt, aber was ihm konkret zukommen soll, hängt nicht nur von Rechtsregeln, sondern auch von tatsächlichen Umständen ab, auf die uns die Rechtsregeln hinweisen." (v. Hayek, 1969, S. 175.) 27 Bei dieser "realen" Freiheit geht es also um die Zahl der tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten, die außer von den Verfügungsrechten auch vom tatsächlichen Besitz von Ressourcen abhängig ist. Individuelle ("formale") Freiheit wird im allgemeinen in einem Rechtsstaat gleichmäßig verteilt sein; bei der "realen" Freiheit dürfte dies niemals erreichbar sein. Rawls bringt diesen Unterschied sehr gut zum Ausdruck: "Wir unterscheiden also folgendermaßen zwischen der Freiheit und ihrem Wert: Die Freiheit besteht in dem gesamten System der gleichen bürgerrechtlichen Freiheiten; der Wert der Freiheit für einzelne oder Gruppen hängt von deren Fähigkeit ab, innerhalb dieses Rahmens ihre Ziele zu erreichen. Die Freiheit ist als gleiche Freiheit für alle gleich; es entsteht kein Problem des Ausgleichs für geringere Freiheit. Doch der Wert der Freiheit ist nicht für jedermann der gleiche." (J. Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt 1975, S. 233.) Das Ausmaß an "realer" Freiheit ist in hohem Maße vom subjektiv bestimmten Anspruchsniveau der einzelnen abhängig. Je höher das Anspruchsniveau, um so geringer die Freiheit - bei gegebenem Vermögen. Daran wird erkennbar, daß das Ausmaß an "realer" Freiheit mit der individuellen Knappheit an Ressourcen negativ korreliert ist. "Reale" Freiheit ist dann also ein Begriff, der überhaupt keine Eigenschaft einer sozialen Beziehung beschreibt, sondern eine Beziehung zwischen Menschen und Objekten. Freiheit bezeichnet dann mit anderen Worten die Verfügungsrnacht über Dinge, deren Einsatz prinzipiell zur Zielerreichung geeignet ist, also Reichtum, Vermögen, Grad an Knappheit. Man benötigt dazu keinen neuen Ausdruck. Im übrigen kann man Freiheit in diesem Sinne auch nicht als brauchbares Unterscheidungskriterium von Handlungssystemen verwenden. Es ist dann auch tautologisch zu sagen, daß eine freie Gesellschaft den Wohlstand der Menschen fördert oder mehr fördert als eine andere Form der Gesellschaft. 28 Siehe v. Hayek, 1971, S. 21 ff. Keine Verwechslung der individuellen ("formalen") Freiheit mit anderen Begriffen ist nach v. Hayek so gefährlich wie die Verwechslung mit diesem. (Ebenda, S.21.) U Dem Begriff individuelle ("formale") Freiheit wird häufig das Etikett "mittelalterlich" angeheftet. Wer dies tut, dokumentiert damit sein absolutes Unverständnis des Rechtsstaates, denn der Sieg des Rechtsstaates war - wie v. Hayek vielfach belegt hat - der Sieg der formalen (individuellen) Freiheit und damit der Zivilisation. Das Denken in den Kategorien der "realen" Freiheit ist konkretes, nicht abstraktes Ordnungs denken. Es stellt eine "Rückkehr von der offenen Großgesellschaft zur geschlossenen StammesgeseIlschaft, oder von der Zivilisation zur Barbarei" dar. "Denn es handelt sich bei dieser Befürwortung des ,konkreten Ordnungsdenkens' ja wirklich um OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.1. Dieter Schmidtchen: Property rights, Freiheitsschutz 19 Die bisherige Schilderung der freiheitsorientierten Wettbewerbspolitik betont eher deren statischen Charakter, weil sie das "assignment" der property rights als gegeben ansieht. Natürlich ist nicht auszuschließen, daß auf bestimmten Gebieten property rights noch nicht definiert und zugeteilt sind, was rechtlich ungeregelte Konfliktlösungen durch willkürlichen Einsatz von Gewalt zur Folge haben kann. Auch kann der Fall vorkommen, daß die property rights schlecht definiert sind mit der Folge, daß sich Verfügungsrechte mehrerer Personen überschneiden. Dann muß der Konflikt im Wege einer geeigneten Änderung der Struktur der property rights beseitigt werden. Schließlich könnte auch noch eine eindeutig definierte Verteilung der property rights als unangemessen empfunden werden. Nachdem die Prinzipien einer freiheitsorientierten Wettbewerbspolitik skizziert sind, lassen sich vor deren Hintergrund die Merkmale einer freiheitsgefährdenden Wettbewerbspolitik leicht bestimmen. Eine Wettbewerbspolitik ist dann freiheitsgefährdend, wenn in die property rights von Personen (oder Gruppen) eingegriffen wird, ohne daß diese in property rights anderer eingegriffen haben oder sich die property rights verschiedener Personen (Gruppen) überschneiden. Mit anderen Worten: Der Zweck des staatlichen HandeIns besteht nicht darin, die Voraussetzungen für den Aufbau einer abstrakten (spontanen) wettbewerblichen Handelnsordnung zu sichern und zu schaffen, sondern er besteht vielmehr darin, eine konkrete Handelnsordnung herbeizuführen. Das Ziel besteht in der Realisierung von Endzustandsgrundsätzen und nicht in der überwachung der Einhaltung von Spielregeln (Wettbewerbspolitik nach historischen Grundsätzen)30,31. Eine solche Wettbewerbspolitik ist konstruktivistisch 32 • nichts anderes als um ein Wiederaufflackern atavistischer, aus der primitiven Stammesgesellschaft ererbter Gefühle, einen Rückfall in Vorstellungen einer von den konkreten Zielen des Häuptlings beherrschten Anordnung." (v. Hayek, 1969, S. 193.) - Wer eine bestimmte Verteilung "realer" Freiheit haben möchte, sollte das dazu geeignete Instrument der Wirtschaftspolitik einsetzen: Transferzahlungen im Rahmen der Sozialpolitik. Die Wettbewerbspolitik ist zur Realisierung dieses Zieles absolut ungeeignet. Ein derartiger Einsatz der Wettbewerbspolitik könnte nur die Zerstörung der freiheitlichen Ordnung zur Folge haben. 30 Zu dieser Unterscheidung siehe D. Schmidtchen, Ausbeutung aufgrund einer Wettbewerbsbeschränkung durch Zustand?, in: Ordo, 1979, S. 289 ff.; im folgenden zitiert als "Schmidtchen, 1979". 31 Solche Endzustandsgrundsätze sind im allgemeinen Grundsätze sozialer Gerechtigkeit. Wie die Verfolgung solcher Grundsätze zur Zerstörung einer spontanen Freiheitsordnung führen kann, zeigt v. Hayek, 1969, S. 186 ff. 32 Ihre Unvereinbarkeit mit einer freiheitlichen Handelnsordnung zeigt E. Hoppmann, Soziale Marktwirtschaft oder konstruktivistischer Interventionismus?, in: E. Tuchtfeldt (Hrsg.), Soziale Marktwirtschaft im Wandel, Freiburg 1973, S. 27 ff. 9' OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
20 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik Diese abstrakten Überlegungen sollen im folgenden am Beispiel des sogenannten Ausbeutungsmißbrauchs (Preishöhenmißbrauch) etwas konkretisiert werden. Gegen den Ausbeutungsmißbrauch sind die Kartellbehörden ja bekanntlich mit Preisherabsetzungsverfügungen vorgegangen. Solche Preisherabsetzungsverfügungen stellen nun nichts anderes dar als eine Umschichtung gewisser property rights aus dem privaten Sektor (marktbeherrschende Unternehmen) in den staatlichen Sektor. Aus privater Sicht liegt eine teilweise "Enteignung" vor. Man spricht von einer Verdünnung (attenuation) von property rights. Im folgenden soll nun geprüft werden, ob und wie sich solche Preisherabsetzungsverfügungen "rechtfertigen" lassen. Dabei werden mögliche Begründungen für Preisherabsetzungsverfügungen theoretisch anhand eines einfachen Marktmodells überprüft. Im Zentrum der Überlegungen steht dabei die These, daß man von einer Ausbeutung nur sprechen kann, wenn die Austauschbedingungen nicht freiwillig akzeptiert werden. Das setzt voraus, daß zwischen den Tauschpartnern eine hegemoniale Beziehung herrscht, die es dem einen ermöglicht, den anderen willkürlich zu zwingen, einen überhöhten Preis zu zahlen (erzwungene Vermögensübertragung = Ausbeutung). IV. Die Logik staatlicher Preisinterventionen bei marktbeherrschenden Unternehmen Es ist nicht nur möglich, sondern auch notwendig, Fragen der Bekämpfung des sogenannten Preishöhenmißbrauchs unter Zuhilfenahme des Instrumentariums der ökonomischen Theorie zu behandeln. Dies erfordert, daß die in der wettbewerbspolitischen Praxis verwendeten Ausdrücke in die Sprache der Theorie übersetzt werden 33• Da davon auszugehen ist, daß sich die wettbewerbspolitischen Instanzen - und nicht nur sie - dem traditionellen Weltbild der Marktund Preistheorie (Neoklassik) verpflichtet fühlen, kann auf gleichgewichtsökonomische Gedankengänge nicht verzichtet werden. Daraus ist nicht zu schließen, daß Gleichgewichtsmodellen Erklärungsund Prognosekraft zugestanden wird. Die Argumentation im Rahmen eines einheitlichen Paradigmas erleichtert die Kommunikation und das Verständnis. 1. Die marktbeherrschende Stellung Marktbeherrschende Unternehmen besitzen einen "überragenden, einseitigen Verhaltensspielraum". Nach offizieller Lesart bedeutet dies 33 Nur wenn das geschieht, kann überhaupt über ein Thema sinnvoll diskutiert werden. Leider wird dies viel zu wenig beachtet. Den Kartellbehörden kann man dies nachsehen, nicht jedoch Wissenschaftlern, die sich mit Wettbewerbstheorie und Wettbewerbspolitik befa.~en. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.1. Dieter Schmidtchen: Property rights, Freiheitsschutz 21 für den Aktionsparameter "Verkaufspreis", daß "ein wettbewerblich nicht hinreichend kontrollierter Bereich autonomer Preissetzung" existiert 34• Bereiche autonomer Preissetzung können in der neoklassischen Welt nur bei solchen Unternehmen existieren, die in "price-searchers' markets" anbieten. In diesem Falle hat die individuelle Preis absatzfunktion negative Steigung35. Unterstellt man der Einfachheit halber zwei heterogene Produkte (Xl, X2), die in substitutiver Beziehung stehen, dann lauten die Produktnachfragefunktionen: Xl = fr (PI, P2) und X2 = f2 (PI, P2). Die Heterogenität der Produkte zeigt sich darin, daß bei Konstanz von Pi und Sinken von P2 die Menge Xl nicht Null wird und daß bei Konstanz von P2 und Sinken von PI die Menge X2 einen Wert von größer als Null behält 36• Wann könnte man von einem "überragenden, einseitigen Preissetzungsspielraum" sprechen? Drei Kriterien sollen hier genannt werden: 1. Preisabhängigkeit der Nachfrage: dXI < 0 und dX2 < o. dPl dPil 2. Preisabhängigkeit der Nachfrage: ~ = 0 für alle Preise oder zudp mindest für einen bestimmten Preis bereich. dXi dX2 3. Kreuzpreisabhängigkeit der Konkurrenznachfrage 37 : -d--- bzw·- d -- P2 Pi nahezu Null. Je geringer der Wert der Kreuzpreisabhängigkeit ist, um so höher ist die Preissetzungsautonomie, also die Preissetzungsmacht. Oder mit anderen Worten: Je niedriger der Wert der Kreuzpreisabhängigkeit ist, um so weniger ist die Höhe des einen Preises durch die jeweilige Höhe des anderen bestimmt. Angenommen, das Xl produzierende Unternehmen sei das marktbedXi < 0 d dXI I I 38 herrschende. Für dieses soll gelten: -- un -- na lezu Nu I . dPI dPil 34 Siehe Schmidtchen, 1979, S. 279 f. 35 Siehe A. Atchian, W. Atten, a.a.O., S. 114 ff. 36 Ursächlich dafür ist die Existenz von Kernnachfragefunktionen. (Siehe U. Feht, P. Oberender, Grundlagen der Mikroökonomie, München 1976, S. 191 ff.) 37 Zu diesem Ausdruck siehe E. Heuß, Allgemeine Markttheorie, Tübingen, Zürich 1965, S. 146 ff. 38 Marktbeherrschung ist hier also in einem theoretischen Bezugsrahmen definiert. Wer undifferenziert, d. h. ohne Meßvorschrift, von "mächtigen" oder "marktrnächtigen" Unternehmen spricht, dessen Aussagen sind nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar. Als Beispiel sei eine Äußerung von Lenet (1980, S. 57) zitiert: "Wessen Freiheit dadurch gefährdet wird, sagt OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
22 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik Dieses Unternehmen habe kurzfristige Gewinnmaximierung zum Zie13 9• Die Nachfrageseite sei polypolistisch strukturiert. 2. Kritisclte Prüfung mögliclter Reclttfertigungsgründe für Preisinterventionen Angenommen, der Marktbeherrscher habe sich auf rechtmäßige Weise, nämlich durch freiwilligen Tausch am Markt, die notwendigen Ressourcen zur Produktion besorgt. Er ist Eigentümer derselben und wird demgemäß auch Eigentümer des Produkts, denn dieses stellt nichts anderes dar als umgeformte Ressourcen. Dem Eigentümer des Produkts steht das Recht zu, über sein Produkt zu verfügen, demgemäß auch den Preis festzusetzen, zu dem er mindestens bereit ist, das Gut abzugeben (Abgabepreis-Untergrenze). Das ist sein Angebotspreis. Aufgrund der Annahmen setzt er diesen Preis in Höhe des Cournotschen Punktes. Nun trete das Kartellamt auf den Plan mit der Behauptung, diese Preissetzung führe zu einer Ausbeutung der Nachfrager. Der Anbieter besitze "wegen der Marktverhältnisse" einen überragenden, einseitigen Verhaltensspielraum, und er nutze diesen mißbräuchlich aus, wenn er den Cournot-Preis setze. Der Preis müsse um 30 v. H. gesenkt werden. Welche Möglichkeiten bestehen, diese Preissenkungsanordnung zu rechtfertigen? These 1: Die Preissetzungsmacht ist ungleich verteilt. Der Anbieter kann den Preis setzen, die Nachfrager können dies aber nicht. Sie sind Preisnehmer. Insofern liegt eine Verdünnung ihrer property rights vor. Dieses Argument geht jedoch fehl 40• Anbieter und Nachfrager sind in bezug auf das Treffen der Entscheidung, zu welchem Preis sie bereit Schmidtchen nicht. Vermutlich ist die Freiheit der mächtigen Unternehmen gemeint, ihre Preise und Konditionen nach ihrem Ermessen zu setzen. Durch die Ausübung dieses Ermessens kann jedoch der Freiheitsspielraum der weniger mächtigen Kunden und Lieferanten der Unternehmen eingeengt werden." Was hat man unter "mächtigen" Unternehmen in diesem Zusammenhang zu verstehen? Solche Unternehmen, die ihre Preise und Konditionen nach "ihrem Ermessen" setzen können? Was heißt Ermessen? Wann ist dieses Ermessen nicht gegeben? Unter welchen Bedingungen wird der Freiheitsspielraum der weniger Mächtigen eingeengt? Wie ist im Falle kompetitiver Macht zu urteilen? 39 Man könnte auch andere Zielsetzungen nehmen. Aber irgendeine muß man schon unterstellen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß hier ein Einproduktunternehmen betrachtet wird, was eine etwas heroische Annahme darstellt. Andererseits wäre diese Prämisse vom Standpunkt unseres Erkenntniszieles dann gerechtfertigt, wenn die Anhänger der These vom "reinen" Ausbeutungsmißbrauch dieselbe Annahme machten. 40 Eine Kritik im Zusammenhang mit dem Monopol gibt M. Rothbard, Man, Economy and State, Los Angeles 1970, S. 587 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.1. Dieter Schmidtchen: Property rights, Freiheitsschutz 23 sind zu tauschen, absolut gleichmächtig. Der Anbieter bestimmt seinen Preis autonom, den er mindestens erzielen muß, um bereit zu sein, eine bestimmte Menge eines Gutes zu verkaufen (Abgabepreis-Untergrenze). Jeder einzelne Nachfrager bestimmt seinen Preis ebenfalls autonom, den er höchstens bereit ist zu zahlen (Beschaffungspreis-Obergrenze). Die "Bereitschaftspreise" werden also nicht nur vom Anbieter, sondern auch von den Nachfragern gesetzt. Wie sieht es aber mit dem tatsächlichen Marktpreis aus, zu dem dann die Transaktionen vollzogen werden und bei dem dann Marktgleichheit herrscht? Auf den ersten Blick scheint es, als ob jetzt die Macht, die Preishöhe zu bestimmen, einseitig verteilt sei, also beim Anbieter liege. Diesem Eindruck wird auch durch die in den Lehrbüchern gebrauchten Wendungen Vorschub geleistet;41. Der Eindruck ist gleichwohl falsch. Der Gleichgewichtspreis in Höhe des Cournotschen Punktes hat nur deshalb die Höhe, die er hat, weil die Abgabepreis-Untergrenze des Anbieters und die Beschaffungspreis-Obergrenzen der Nachfrager - alle Grenzen sind autonom gesetzt - eine bestimmte Höhe aufweisen. Wiesen die Beschaffungspreis-Obergrenzen der Nachfrager andere Höhen auf, dann wäre die Preisabsatzfunktion des Anbieters eine andere, und der Marktgleichgewichtspreis läge woanders. Die Höhe des Gleichgewichtspreises wird also durch beide Marktseiten zugleich bestimmt. Er ist eine Resultante aus autonomen, freiwilligen Setzungen beider Marktseiten. Wenn der Anbieter den Marktpreis "setzt", dann nimmt er eine Funktion wahr, die der des Maklers an der Börse gleicht;42, 43. Das mag überraschend sein, aber nur für denjenigen, der 41 Das gilt auch für die Einteilung in "price-takers' markets" und "pricesearchers' markets". Noch heute wird ernsthaft die These vertreten, daß der Preis sich bei Wettbewerb "auf dem Markt ergebe", während der Anbieter mit Monopolmacht die Möglichkeit der arbiträren Festsetzung habe. Und der wettbewerbspolitisch optimale Fall sei, in dem beide Marktseiten keinen Einfluß auf die Preisgestaltung hätten. Natürlich haben auch Anbieter im Wettbewerb die Möglichkeit arbiträrer Festsetzung. Und auf welche Weise "ergibt" sich wohl der Preis auf dem Markt? 42 Diese Aussage gilt sogar für einen Monopolisten. Die Macht des Monopolisten wie des Wettbewerbsanbieters besteht in der Kontrolle über die Mengen, die sie produzieren woHen, und über den "Mindestenspreis" , zu dem sie die Menge abzusetzen bereit sind. Das ist der private Bereich, von dem in dem anfänglichen Zitat v. Hayeks die Rede war. Es fehlt jedoch dem Anbieter im allgemeinen die Kontrolle über die tatsächlich zum "Mindestenspreis" absetzbare Menge bzw. die Kontrolle über den tatsächlichen Preis, zu dem eine gewünschte Menge abgesetzt werden kann. (Analoges gilt für die Nachfrager.) 43 Wenn z. B. ein monopolistischer Anbieter, der seine Kostenfunktion und Preisabsatzfunktion kennt, den Cournot-Preis setzt, dann hat dieser dieselbe Höhe wie der Preis, der von einem Makler ennittelt würde. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
30 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik Im übrigen ist zu fragen, wie man feststellt, ob ein Gut lebensnotwendig ist. Um Rechtssicherheit zu wahren, müßten die allgemeinen Eigenschaften lebensnotwendiger Güter definiert werden, damit jedes Wirtschaftssubjekt vor der Aufnahme der Produktion eines solchen erkennen kann, daß in bezug auf die Preissetzung seine property rights beschnitten sind. Ausbeutung setzt das Bestehen einer hegemonialen Beziehung voraus. Wenn jemand sich bewußt (sehenden Auges) in eine solche Abhängigkeitsbeziehung begibt, wird er das Risiko, ausgebeutet zu werden, bereits in seinem Plan berücksichtigen, so daß sein Plan auch dann aufgehen wird, wenn der ungünstigste Fall eintritt. Wer sich freiwillig als Geschäftsfähiger in eine Abhängigkeitsbeziehung begibt, kann nachher schlecht einwenden, er habe die Austauschbedingungen nicht freiwillig akzeptiert. Und wer hier von der Schutznotwendigkeit schwächerer Marktpartner spricht, sollte ein operationales Kriterium erwähnen, mit dem man die Schwäche eines Marktpartners bestimmt, die ihn schützenswert macht. Dabei sollte bedacht werden, was geschehen würde, wenn man dieses Kriterium zum allgemeinen Prinzip erhöbe. Wenn man die Geltung des Prinzips der Selbstverantwortung für eigenes Handeln als ein wesentliches Element für den Aufbau einer spontanen Handelnsordnung ansieht, wird man auch in den hier relevanten Situationen einen historischen Grundsatz verfolgen müssen. Wie ist jemand in eine hegemoniale Beziehung geraten? Durch Schicksal (Wucher) oder bewußt, indem er dies bei seinem Handeln einkalkulierte? These 5: Der Marktbeherrscher erzielt einen ungerechtfertigten Vermögenszuwachs, wenn er seinen überragenden Preissetzungsspielraum ausnutzt. Dieser Vermögenszuwachs ist die Folge eines monopolbedingten Einkommenstransfers (Monopolgewinn), der das Vermögen der Nachfrager in ungerechtfertigter Weise verringert. Wie an anderer Stelle ausführlich dargelegt 61, ist ein als Folge der Ausnutzung eines überragenden Preissetzungsspielraums entstehender Vermögenszuwachs als ein wettbewerblicher (und damit vom Standpunkt einer freiheitlichen Wettbewerbsordnung gerechtfertigter) anzusehen, wenn der überragende Preissetzungsspielraum auf wettbewerbliche Weise entstanden ist. In diesem Falle spricht man von kompetitiver Macht. Ihre "Ausnutzung" ist wettbewerbspolitisch dann unproblematisch, wenn dadurch die Konkurrenz nicht behindert wird 62 • 63. 81 Siehe Schmidtchen, 1979, S. 290 ff. 82 "The chief point to remember, which is often obscured by the current talk about monopoly, is that is not monopoly as such but only the prevention of competition which is harmful." (F. A. v. Hayek, Law Legislation and OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.1. Dieter Schmidtchen: Property rights, Freiheitsschutz 31 Wie dies durch die Setzung des Cournot-Preises geschehen sollte, ist nicht einzusehen 64• Auch werden dadurch die Nachfrager nicht geschädigt, denn die Existenz des überragenden Preissetzungsspielraumes läßt vermuten, daß der Produzent ein intensiv empfundenes Bedürfnis in hervorragender Weise zu befriedigen verstanden hat. Man darf also überragende Preissetzungsspielräume und die dadurch ermöglichten Unternehmergewinne nicht ahistorisch in kurzfristiger Perspektive (d. h. als Gegebenheit) betrachten, sondern man muß immer fragen, wie sie entstanden sind und mit welchen Mitteln sie verteidigt werden. Daraus folgt im übrigen, daß eine hohe Profit rate für sich genommen noch keinen wettbewerbspolitischen Alarm auslöst; das gleiche gilt für den Fall, daß ein Unternehmen über Jahre hinweg den größten Marktanteil besitzt. Nur bei langfristiger Betrachtung werden auch die volkswirtschaftlichen Kosten evident, die mit staatlichen Preisinterventionen verbunden sind. Der erwartete Gewinn z. B. aus einem zukünftigen Monopol kann gerade der Mindestgewinn sein, der erreicht werden muß, damit die Risiken eines neuen (innovativen) Unternehmens übernommen werden. Muß nun ein Unternehmer damit rechnen - entweder weil dies vorher angekündigt oder ex post einfach praktiziert wird 65 -, daß ihm dieser (echte) Unternehmergewinn später beschnitten wird, dann unterbleiben die ganzen Handelnsfolgen, die zu einer neuen Marktgelegenheit, damit zu besserer Bedürfnisbefriedigung und damit zu einer besseren Koordination von Plänen geführt hätten. Die Alternative der Wettbewerbspolitik lautet hier also nicht: Angebot eines bestimmten Produkts zu einem hohen Preis oder Angebot desselben Produkts zu einem niedrigen Preis, sondern: Angebot eines bestimmten Produkts zu einem hohen Preis oder überhaupt kein Angebot 66 , 67. Liberty, Vol. 3, London and Henley 1979, S. 83; im folgenden zitiert als "v. Hayek, 1979".) 63 Wenn Unternehmen A die Opportunitätskosten des Abwanderns bei den Nachfragern durch Werbung erhöht und deshalb einen höheren Preis fordern kann als seine Konkurrenten (oder diesen im Zeitablauf konstant halten kann), liegt solange keine Ausbeutung vor, als die für die Werbung erforderlichen Mittel wettbewerbskonform (berechtigt) erworben wurden und die Wettbewerber nicht an dem Versuch gehindert werden, durch eigene Aktivitäten die Opportunitätskosten des weiteren Kaufens bei Unternehmen A für die Nachfrager zu erhöhen. 64 Eher ist zu vermuten, daß ein solcher Preis eine Sogwirkung auf potentielle new-comer entfaltet. (Siehe hierzu bereits B. Röper, Ansätze zu einer wirklichkeitsnahen und dynamischen Theorie der Monopole und Oligopole, in: Weltwirtschaftliches Archiv, Bd. 67,1951, S. 225 ff.) 65 Was natürlich die Erwartungsbildung nicht unbeeinfiußt lassen wird. 66 S. C. Littlechild, The Fallacy of the Mixed Economy, Hobart Paper 80, IEA, 2. Aufl., London 1980, S. 46. 67 Man könnte hier einwenden, daß dies so sein kann, aber nicht so sein muß. Allein: Woher weiß man ex ante in einem konkreten Fall, was der Fall OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
32 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik These 6: Der Cournot-Preis eines als marktbeherrschend bezeichneten Unternehmens liegt über dem Preis, der sich bei wesentlichem Wettbewerb ergeben würde (Wettbewerbspreis)68. Da am Markt aber die Wettbewerbskonfiguration gelten soll, muß der Marktbeherrscher, der den Cournot-Preis setzt, staatlich gezwun~n werden, die wettbewerbsanaloge Konfiguration herzustellen. Für diese gilt unter anderem, daß Preis und Grenzkosten gleich hoch sind 69• An dieser These ist grundsätzlich zu bemängeln, daß sie davon ausgeht, der Wettbewerbspreis müsse die Höhe der Grenzkosten haben. Im homogenen Markt bei vollständiger "Konkurrenz" ist dies im langfristigen Gleichgewicht der Fall. Jedermann weiß jedoch mittlerweile, daß im langfristigen Gleichgewicht bei vollkommener "Konkurrenz" so ziemlich alles gegeben ist - nur nicht Wettbewerb 70 • Denn Wettbewerb sein wird? Wer über Allwissenheit verfügt, kann die Preisinterventionen nur denjenigen Unternehmen ankündigen, bei denen dieser Mindestgewinn nicht erforderlich ist. 68 Daß diese Aussage in genereller Form verfehlt ist, wurde an anderer Stelle ausführlich belegt. (Siehe Schmidtchen, 1979.) Das mindeste, was man nach jahrzehntelanger "theoretischer" Forschung erwarten kann, ist, daß zwischen restriktiver und kompetitiver Marktbeherrschung unterschieden wird. 69 Mit Hilfe des Lerner-Maßes P -;"K' ließe sich dann sogar die Größe des Monopolgrades bestimmen (P = Preis; K' = Grenzkosten). 76 Aus diesem Grunde kann dieses Modell auch nicht als Leitbild, Norm oder Maßstab der Wettbewerbspolitik dienen. Anders jedoch LeneL: "Der Beweis seiner Allokationseffizienz unter bestimmten, in der Wirklichkeit unwahrscheinlichen oder gar unmöglichen Voraussetzungen reicht für eine schlüssige Begründung der Empfehlung eines Strebens nach vollständigem Wettbewerb zwar nicht aus. Nichtsdestoweniger ist es möglich, ihn als LeitbiLd (Hervorhebung durch H.-O. Lenel) auf längere Sicht zu empfehlen, solange etwas Besseres nicht gefunden ist." (H.-O. LeneL, Vollständiger und freier Wettbewerb als Leitbilder für die Wettbewerbspolitik gegenüber mächtigen Unternehmen, in: Festschrift für Franz Böhm zum 80. Geburtstag, Hrsg.: H. Sauermann, E.-J. Mestmäcker, Tübingen 1975, S. 330.) Es ist deshalb verwunderlich, wenn LeneL (1980, S. 54) anmerkt: "Mit dem Wettbewerb als Gleichgewichtszustand beschäftigt sich Schmidtchen ... so ausführlich, daß man meinen könnte, er habe als wettbewerbspolitisches Leitbild je eine wesentliche Rolle gespielt." LeneLs Hinweis (1980, S. 54), daß die Anhänger Kirzners sich mit Sohmen auseinandersetzen sollten, ist bemerkenswert. Sohmen schreibt nämlich: "Auch wenn die VerwirkLichung des Idealtyps vollkommener Konkurrenz auf allen Märkten kein realistisches Ziel sein kann, so gilt dies nicht für seine Verwendung als Richtmaß, anhand dessen die Märkte der realen Welt beurteilt werden." (Wettbewerbskonzeptionen und Wirtschaftspolitik, in: Verstehen und Gestalten der Wirtschaft, Festgabe für F. A. Lutz zum 70. Geburtstag, Tübingen 1971, S. 116.) Wirbt LeneL für die Ansicht, vollkommene Konkurrenz sei ein Ideal? Stimmt er auch der Ansicht Sohmens zu, daß trotz "wortstarker Beteuerungen des Gegenteils ... einiges dafür (spricht), daß auch die meisten Verfechter wirtschaftspolitischer Konzeptionen wie ,wirksamer', ,funktionsfähiger' oder ,dynamischer' Wettbewerb unter den Nationalökonomen letzten Endes doch unbewußt die Zustände der OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.1. Dieter Schmidtchen: Property rights, Freiheitsschutz 33 setzt unter anderem die Unvollkommenheit und den Mangel an Koordination von Wissen und damit unausgenutzte Gewinnmöglichkeiten voraus. Wie F. A. v. Hayek aber bereits vor Jahrzehnten gezeigt hat, ist im Gleichgewichtszustand einer Volkswirtschaft alles relevante Wissen bereits entdeckt und das auf alle Wirtschaftssubjekte verteilte Wissen vollkommen koordiniert. Damit entfällt die Notwendigkeit zu Planänderungen, und der Wettbewerb als Marktprozeß erlischt. Auf der Grundlage von Modellen, in denen die Voraussetzungen für Wettbewerb als Marktprozeß nicht mehr existieren, ist es schlicht unmöglich, wettbewerbliche Strukturen, wettbewerbliche Verhaltensweisen sowie wettbewerbliche Marktergebnisse zu beschreiben, zu erklären oder gar vorauszusagen 71 • Realistischerweise müßte man in der Wettbewerbspolitik also von heterogenen Märkten ausgehen und damit von heterogener Konkurrenz. Und hier wäre noch zu zeigen, daß die Preise die Höhe der Grenzrealen Welt nach ihrem relativen Abstand vom Grenzfall reiner Mengenanpassung messen?" (Ebenda, S. 118.) Der Hinweis Lenels (1980, S. 54), daß Eucken das Modell der vollständigen Konkurrenz nicht als Leitbild empfohlen habe, ist unzutreffend. Unvoreingenommene Lektüre der Werke Euckens zeigt, daß Eucken das theoretische Modell des Gleichgewichtszustandes tatsächlich als Leitbild empfohlen hat. Nach Eucken ist diejenige Marktform, die in der Wettbewerbsordnung dominiert, die Marktform der vollständigen Konkurrenz. (Grundsätze der Wirtschaftspolitik, rde, Bd. 81, S. 155.) Was er darunter versteht, zeigt sein Literaturhinweis (S. 154) und die Bemerkung (S. 165): "Das allgemeine Gleichgewicht, d. h. die Abstimmung der vielen Märkte und Produktionszweige aufeinander gelingt nicht voll, wenn Investitionsverbote und andere Schließungsmaßnahmen in Kraft sind. Die funktionen der Lenkung und der Auslese, welche bei offener, vollständiger Konkurrenz die Konsumenten vornehmen ... " 71 Betrachtet man reale Marktverhältnisse durch die Brille solcher Modelle, dann wird man zwangsläufig an allen Ecken und Enden auf Abweichungen von den Struktur-, Verhaltensund Ergebnisannahmen der Modelle stoßen, was dann die Vermutung nahelegt, der Wettbewerb sei beschränkt. Beschränkt ist aber nicht der Wettbewerb, beschränkt ist allein die Erklärungs-, Diagnoseund Prognosekraft der Modelle. Wenn Lenel meint (1980, S. 54), für "das Verständnis der Bedeutung der Allokation und der Ausrichtung der Allokationsentscheidungen bleibt dieses Modell (der vollständigen Konkurrenz, D. S.) bedeutsam, auch wenn sein Gleichgewicht nie erreicht wird", dann ist er sich offensichtlich nicht der Gefahr bewußt, die diese Formulierungen für das Anliegen der Liberalen in der Öffentlichkeit und für eine freiheitliche Marktordnung heraufbeschwören werden. Denn es spricht - wie Streißler mit Recht betont - bei vollkommener Information (Sicherheit) alles für den Computer als die mit Abstand billigste Planungsinstanz. (Siehe E. Streißler, Kritik des neoklassischen Gleichgewichtsansatzes als Rechtfertigung marktwirtschaftlicher Ordnungen, in: Zur Theorie marktwirtschaftlicher Ordnungen, a.a.O., S. 40.) Es ist also höchst gefährlich, eine ordnungstheoretische Rechtfertigung der Marktwirtschaft mit Hilfe von Modellen zu unternehmen, von denen Borchardt völlig zu Recht in Nürnberg sagte, daß sie in der Hand der Gegner der Marktwirtschaft sogar zu einer Waffe gegen die Marktwirtschaft würden. "Wen können die Lehrbuchmodelle heute noch überzeugen, daß Marktwirtschaft eine feine Sache ist?" (K. Borchardt). 3 Schriften d. Vereins f. Socialpoli tlk 124 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
34 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik kosten haben müssen. Bei heterogener Konkurrenz kommt es selbst im Gleichgewicht zu einer Abweichung des Preises von den Grenzkosten nach oben. Wie groß darf diese Abweichung bei einem marktbeherrschenden Unternehmen höchstens sein, um Ausbeutung auszuschließen? Unterstellen wir trotz dieser Kritik einmal wie in der These, daß in der Wettbewerbskonfiguration der Preis die Höhe der Grenzkosten habe. Dann bleibt die in der These vorgenommene Rechtfertigung des Eingriffs in die property rights des Marktbeherrschers gleichwohl noch eine vordergründige. Denn es ist sofort weiter zu fragen, aus welchem Grunde Abweichungen von der Wettbewerbskonfiguration als unerwünscht gelten. Die Antwort setzt voraus, daß man weiß, warum die Wettbewerbskonfiguration eine besondere und ausgezeichnete ist, mit anderen Worten: warum sie wirtschaftspolitisch "wertvoller" ist als andere. Mehrere Antworten sind möglich: Beim Cournot-Preis wird ein Teil der Nachfrage vom Markt verdrängt, der bei "dem" Wettbewerbspreis noch zum Zuge komme. - Das ist zwar richtig, kann aber gleichwohl nicht als befriedigende Antwort gelten. Denn auch beim "Wettbewerbspreis" wird Nachfrage vom Markt verdrängt. Das Zurückdrängen von Nachfrage als solches kann sicher kein Argument sein. Man benötigt also ein zusätzliches Kriterium. Und das ist schnell gefunden. Es ist ein allokationstheoretisches und lautet: Nur bei Wettbewerbspreisbildung gemäß der Bedingung Grenzkosten = Preis kommt es zur optimalen Kombination der Produktionsfaktoren. Die bei dieser Konstellation verdrängte Nachfrage ist deshalb allokationstheoretisch zu Recht nicht zum Zuge gekommen; die Preishöhe ist allokations theoretisch gerechtfertigt72• Nun läßt sich jedoch zeigen, daß sogar ein Monopolist die Minimalkostenkombination realisieren kann und wird, wenn er das Ziel der Gewinnmaximierung verfolgt. Ferner läßt sich zeigen, daß auch bei Monopolpreisbildung die Produktionsfaktoren gesamtwirtschaftlich op72 Manchmal hört man auch das Argument, daß es das Ziel der Wettbewerbspolitik sei, möglichst viel Nachfrage auf einem Markt zu befriedigen. Dazu müsse man wettbewerbsfreundliche Marktstrukturen schaffen, die eine "optimale" Versorgung der Verbraucher sicherstellen. Dieses Argument ist Ergebnis eines wohlfahrtsökonomischen Denkens. Die "optimale" Versorgung ist jedoch eine Leerformel, die auch durch noch so elegante Modelle nicht zu operationalisieren ist. Das Ziel einer Wettbewerbspolitik, die sich der prinzipiellen Unwissenheit bewußt ist, kann nur sein, sicherzustellen, daß derjenige, der meint, eine bessere Marktgelegenheit bieten zu können, dies auch tun kann. Da wir nicht wissen, wie das Allokationsoptimum konkret aussieht, kann das Ziel nur sein, Verbesserungen der Allokation zu ermöglichen. Wettbewerbsfreiheit ist dafür die notwendige und hinreichende Voraussetzung. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.1. Dieter Schmidtchen: Property rights, Freiheitsschutz 35 timal kombiniert sein können und demgemäß ein Produktionsmaximum erreichbar ist73• Insofern steht das allokationstheoretische Argument also auf schwachen Füßen. Die Grenzkosten-Preis-Regel ist eine wohlfahrtsökonomische Regel, und das hier zu behandelnde allokations theoretische Argument ist ein wohlfahrtsökonomisches. Wer aber undifferenziert unter Hinweis auf die Grenzkosten-Preis-Regel Preisinterventionen auf einem Markt zu rechtfertigen versucht, macht damit deutlich, daß er nicht einmal das wohlfahrtsökonomische Paradigma beherrscht, wie ein Blick in die Theorie des Zweitbesten zeigt74. Wenn man schon allokationstheoretisch argumentiert, dann muß man gesamtvolkswirtschaftlich argumentieren - und dann reicht kein Partialmodell als Blaupause der Wettbewerbspolitik aus, man benötigt ein Totalmodell, das alle Märkte integriert 75 . Kann in einer Gesellschaft freier Menschen überhaupt mit der Begründung, eine optimale Kombination der Produktionsfaktoren (und die dieser entsprechenden Preise) sicherzustellen, in das Eigentumsrecht eines Mitglieds dieser Gesellschaft eingegriffen werden? Kann der Staat überhaupt allokationstheoretisch begründete Eingriffe vornehmen 76? 73 So schon E. Carell, Grundlagen der Preisbildung, Berlin 1952, S. 113 ff. 74 R. G. Lipsey, K. Lancaster, The General Theory of Second Best, in: Review of Economic Studies, 24 (1956 -57), S. 11 ff. 75 Ein solches Totalmodell müßte genau wie wohl alle Partial modelle vollständigen und unvollständigen Wettbewerbs, die der Wettbewerbspolitik als Blaupause dienen, ein Gleichgewichtsmodell sein. In der wissenschaftlichen Wettbewerbspolitik wird noch heute -40 Jahre nach v. Hayeks bahnbrechenden Arbeiten und der neueren wohlfundierten Kritik der Neo-Österreicher - das Denken in Gleichgewichtsmodellen betrieben und gerechtfertigt. Auf kritische Einwände hört man als Begründung nur knapp, daß solche Gleichgewichtsmodelle zur "Erfassung der ökonomischen Realität" notwendig seien. Nur weiß kein Mensch, was "Erfassung der ökonomischen Realität" eigentlich bedeutet. Man findet diesen schwammigen Terminus auch in keinem wissenschaftstheoretischen Werk. Die Behauptung läßt sich also nicht überprüfen. Sollte man mit "Erfassen" jedoch Beschreibung, Erklärung und/oder Prognose meinen, dann ist die Behauptung falsch. Mit Modellen, die die Eigenschaften von partiellen oder totalen Gleichgewichtszuständen vollkommenen oder unvollkommenen Wettbewerbs beschreiben, ist es aus der Natur der Sache heraus niemals möglich, wettbewerbliche Marktprozesse zu beschreiben. Es ist auch unmöglich, wettbewerbliche Strukturen, Verhaltensweisen und Ergebnisse mit ihrer Hilfe zu erklären oder zu prognostizieren. Die gleichen Einwände sind gegen die immer wieder zu hörende Behauptung vorzubringen, man benötige diese Gleichgewichtsmodelle, um die komplexe Wirklichkeit zu verstehen und zu bewältigen. Was ist wissenschaftstheoretisch unter "verstehen" und "bewältigen" zu verstehen? Wie kann man eine komplexe Wirklichkeit mit Modellen "verstehen" und "bewältigen", in denen die Komplexität gar nicht mehr enthalten ist? 76 Wenn man diese Frage bejahen sollte: Woher weiß man, wie die optimale Kombination im konkreten Fall aussieht, welches die zugehörigen Preise sind? Ist Wettbewerb nicht ein Entdeckungsverfahren? Wie sieht die gesellschaftliche Wohlfahrtsfunktion aus? OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
36 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik Der mögliche Hinweis auf die Umweltschutzpolitik geht fehl, weil jeder Verschmutzer bei einer bestimmten Redltslage in property rights anderer eingreift. In wessen property rights wird aber eingegriffen, wenn keine optimale Kombination der Produktionsfaktoren und die diesen entsprechenden Preise realisiert werden? Hat jemand ein Recht darauf, daß ein Produzent die Minimalkostenkombination realisiert und in der Volkswirtschaft eine optimale Kombination der Produktionsfaktoren vorliegt? Interessant wäre zu erfahren, wie man dieses Recht erwirbt und ob sich unter Umständen auch Pflichten aus dem Besitz dieses Rechts ergeben 77 • Mit v. Hayek läßt sich die These aufstellen: "Not to do as well as one could cannot be treated as an offence in a free society in which each is allowed to choose the manner of employing his person and property 78." In einer freien Gesellschaft hat jeder Produzent das Recht, seine Produktionsfaktoren zu verschwenden, eine ungünstigere Produktionsfunktion zu wählen als möglich und die Produktivität zu verringern. Wird er diese Rechte aber auch nutzen? Vernünftigerweise nicht, wenn - und das ist wesentlich - er (oder der Staat) nicht in der Lage ist, andere davon abzuhalten, seine Kunden besser zu bedienen. Wir brauchen keiner Person einen Anspruch (das Recht) darauf zu geben, daß die Produktionsfaktoren optimal kombiniert und die Leistungen ständig verbessert werden - wir vertrauen auf die Wirksamkeit der "unsichtbaren Hand". Freiheitsorientierte Wettbewerbspolitik hat zum Ziel, daß dieser "unsichtbaren Hand" keine Fesseln angelegt werden. Sie hat nicht zum Ziel, ein "funktionsfähiges" Preissystem z. B. vollständiger Konkurrenz zu errichten. Für die Frage, ob man einen Produzenten in einer freien Gesellschaft dazu zwingen kann, seine Produktionsmenge soweit auszudehnen, bis die Grenzkosten gleich dem Preis sind, ist auch das folgende Argument v. Hayeks bedenkenswert: "At least so long as we allow persons possessing special skills or unique objects not to use them at all, it would be paradoxical that as soon as they use them for commercial purposes, they should be required to use them to the greatest extent79 ." v. Hayek 77 Rein allokationstheoretisch kann der staatliche Eingriff in die Verfü.- gungsrechte eines Unternehmens, etwa in Form einer Preisherabsetzungsverfügung, auch schon deshalb nicht gerechtfertigt werden, weil damit zugleich eine Umverteilung von Vermögen verbunden ist. Es wäre interessant zu erfahren, wie diese Verletzung des Pareto-Kriteriums gerechtfertigt wird. 78 'V. Hayek, 1979, S. 71. 7i 'V. Hayek, 1979, S. 72. (Diese Aussage stützt sich natürlich auf das argumentum a maiore ad minus.) Anders in der Tendenz Lenel (1980, S. 66), der schon den Vordersatz nicht gelten lassen will. Wie wird wohl der einzige Arzt, der in einer Epidemie das Leben seiner Mitmenschen retten könnte, dazu gebracht, dies zu tun, obgleich er es nicht will? OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.1. Dieter Schmidtchen: Property rights, Freiheitsschutz 37 verdeutlicht seinen Gedanken am Beispiel des Besitzers einer einzigartigen Heilwasserquelle, deren Wasser er bisher rechtmäßig für seinen swimming pool verwendet hatte. Er entdeckt aufgrund seiner persönlichen Findigkeit, daß dieses Wasser Heilwasser darstellt, und beschließt, dieses Heilwasser zu verkaufen. Hat jemand ein Recht, diese Person nunmehr dazu zu zwingen, soviel Heilwasser wie möglich zu verkaufen 80? "The power to determine the price or the quality of a product at the figure most profitable to the owner of such a rare resource used in its production is a necessary consequence of the recognition of private property in particular things, and cannot be eliminated without abandoning the institution of private property81." V. "Barriers to entry" und Wettbewerbsbeschränkung Wenn man - wie z. B. das Bundeskartellamt und andere - unter Wettbewerb eine Verhaltensweise im Zeitablauf versteht, dann kann mit einer Wettbewerbsbeschränkung - begriffsnotwendig - nur eine Verhaltensbeschränkung bei potentiellen und aktuellen Konkurrenten gemeint seinS!. Das wettbewerbspolitische Problem besteht nun darin, ob diese Verhaltensbeschränkung ihrerseits auf einem Handeln des Marktbeherrschers beruhen muß oder ob es nicht auch Verhaltensbeschränkungen durch Zustand geben könne. Man verweist z. B. darauf, daß marktbeherrschende Unternehmen gar keine unberechtigten Maßnahmen zum Zwecke der Beschränkung des Wettbewerbs zu ergreifen brauchten. Sie könnten vielmehr bereits aufgrund der ihnen eigenen Handlungsmöglichkeiten und ihrer Machtposition abschreckend auf newcomers wirken. Dies käme aber einer Wettbewerbsbeschränkung gleich, weil dadurch barriers to entry errichtet würden. Will man den Begriff barriers to entry im Hinblick auf die wettbewerbspolitischen Erfordernisse vernünftig definieren, dann kann man darunter Hindernisse verstehen, die die individuelle Freiheit von potentiellen Marktteilnehmern willkürlich beschränken 83• Man kann das 80 Und wie steht es mit dem einzigartigen Künstler? Arbeiter? Arzt? 81 v. Hayek, 1979, S. 72. Allerdings existiert wohl in allen Gesellschaften eine Pflicht, in Not geratenen Menschen zu helfen. 82 Lenet (1980, S. 60) geht offensichtlich davon aus, daß es auch noch andere Wettbewerbsbeschränkungen geben könne. Es wäre interessant zu erfahren, wie diese aussehen. Die von ihm angeführten Fälle genügen der hier gegebenen Definition. Was der überwiegende Teil der Beispiele im übrigen mit Marktzugangsschranken zu tun hat (unter diesem Thema werden sie jedenfalls abgehandelt), ist nicht ersichtlich. 83 Marktzutrittsbarrieren gibt es nämlich in jedem Markt, weil jeder Marktzutritt Opportunitätskosten verursacht. Würde man Marktzutrittsbarrieren per se als Wettbewerbsbeschränkung ansehen, dann würden Wettbewerbsbeschränkungen zur Ubiquität. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
38 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik Errichten von barriers to entry demgemäß als willkürlichen Eingriff in die property rights von Wirtschaftssubjekten ansehen. Nur wenn diese Eingriffe vorliegen, soll hier von wettbewerbsbeschränkenden Marktzugangsschranken gesprochen werden. Was ist nun von der These zu halten, daß ein marktbeherrschendes Unternehmen abschreckend wirken und deshalb den Marktzugang erschweren könne (Wettbewerbsbeschränkung durch Zustand)? a} Wenn man sagt, ein Unternehmen könne aufgrund seines Handlungsspielraumes und seiner Marktstellung abschreckend auf Wettbewerber wirken, dann bleibt diese Aussage solange empirisch gehaltlos, als nicht konkret die Randbedingungen angegeben werden, wann dies zu erwarten ist. Kann-Sätze ohne Spezifizierung der Bedingungen sind empirisch gehaltlos 84• b) Diese Aussage bleibt auch dann empirisch gehaltlos, W€nn nicht angegeben wird, woran man die abschreckende Wirkung erkennt. Das Nichtauftreten von neuen Unternehmen ist per se kein Indiz. c} Meist wird die abschreckende Wirkung mit dem Hinweis auf hohe Risiken eines Markteintritts begründet. Aber hohe Risiken können niemals (unberechtigte) Verhaltensbeschränkungen darstellen. Wir wissen, daß jedes Handeln auf Erwartungen basiert und insofern risikobehaftet ist. Und bevor ein Unternehmer in einen Markt eintritt, muß er es sich überlegen, ob er mit dem Oldtimer überhaupt konkurrieren kann. Erwartet er, daß sein Aktionspotential nicht ausreicht, um am Markt zu bestehen, oder schätzt er das Risiko zu hoch ein, wird er vom Marktzutritt Abstand nehmen Sö• Diese Entscheidung wirft aber wettbewerbspolitisch überhaupt keine Probleme auf, unter anderem auch deshalb, weil zu vermuten ist, daß in dieser Konstellation der Oldtimer den Nachfragern am Markt die vergleichsweise besten (bekannten) Marktangelegenheiten bietet. (Unterstellt ist Wirksamkeit der Politik gegen Wettbewerbsbeschränkungen.) Das angeführte Beispiel zeigt im übrigen, daß der Marktzutritt grundsätzlich möglich ist, denn der Verzicht auf den Marktzutritt erfolgt nicht, weil der potentielle new-comer sich die notwendigen Ressourcen nicht besorgen kann. Es liegt also insofern überhaupt kein Eingriff in dessen 84 Das gleiche gilt für "Es-gibt-Sätze". "Es gibt jedoch auch ganz andere Fälle. Ein Monopolist braucht jedenfalls dann den Wettbewerb nicht durch sein Verhalten zu beschränken, wenn der Zugang zum Markt hinreichend schwer ist." (Lenel, 1980, S. 60.) Dieser Satz ist empirisch gehaltlos und deshalb nicht falsifizierbar. 85 Diese Vermutung hatten jedenfalls die Konkurrenten von Hoffmann-LaRoche nicht. Deshalb kann das Marktschrankenargument für diesen Fall überhaupt keine Rolle spielen. Indizien für die Lebhaftigkeit des Wettbewerbs sind angeführt bei Schmidtchen, 1979, S. 288, Fußnote 49. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.1. Dieter Schmidtchen: Property rights, Freiheitsschutz 39 Handlungsmöglichkeiten vor. Der potentielle new-comer kann zur aktuellen Konkurrenz übergehen, will dies aber aus freiem Entschluß nicht. Man kann wohl kaum den Oldtimer für das mangelnde Leistungsvermögen des potentiellen new-comers verantwortlich machen. Auch wenn letzterer sich für leistungsfähig hält, aber die Erfolgswahrscheinlichkeit eines Marktzutritts als subjektiv zu niedrig bzw. das Risiko als subjektiv zu hoch empfindet, kann man nicht von einer Wettbewerbsbeschränkung sprechen 86 • Denn was kann der Oldtimer dazu, daß der potentielle new-comer Angst hat 87 ? Mangelnde Gewißheit mag als Handlungsbeschränkung interpretiert werden, aber das ist eine Handlungsbeschränkung, die denen ähnelt, die den Menschen durch das Walten der Naturgesetze auferlegt sind. Wettbewerbsbeschränkung wird man dies wohl kaum nennen können 88 • 88 Natürlich ist die hohe Leistungsfähigkeit des Oldtimers eine Marktschranke, aber in ihrer Wirkung manifestiert sich das Ausleseprinzip Wettbewerb. Lenels Ausführungen (1980, S. 63): "Da der Zugang zum Markt unter Umständen auch ohne nachweisbar beabsichtigte Behinderungsmaßnahme zu schwierig ist, können den Mächtigen Preissetzungsund andere Ermessensspielräume verbleiben, die auf lange Sicht nicht vertretbar sind. Auch ein durch Leistungen gewachsenes Unternehmen kann u. a. ,legitim' ein Drohpotential erwerben, das den potentiellen Wettbewerb abschreckt", sind empirisch gehaltlos und deshalb nicht falsifizierbar. Interessant wäre es zu erfahren, was man sich unter dem "Leistungswachstum" und dem "legitimen" Erwerb von Drohpotential vorstellen soll. 'Vie kommt Lenel zu seinem Werturteil, daß etwas auf längere Sicht "nicht vertretbar" sei? Was heißt überhaupt längere Sicht? Wer maßt sich das Wissen darüber an, was morgen geschehen wird? Woher weiß man, ob nicht morgen oder übermorgen ein neuer Konkurrent auftritt oder eine Umstrukturierung der Nachfrage erfolgt mit der Folge, daß der Preisbildungsspielraum verkleinert wird? Häufig hört man das Argument, man könne in der Wettbewerbspolitik nicht solange warten, bis aus potentiellen Konkurrenten aktuelle geworden sind. Wie lange ist "solange"? Und soll der Staat Geburtshilfe vornehmen? Ist er klüger als der Markt? 87 Es ist hier zu beachten, daß Barrieren subjektiv empfunden werden. Was dem einen eine Barriere ist, ist für den anderen ein Anreiz, sein Sprungvermögen zu testen. Was Barrieren sind und ob sie vorhanden sind, kann im Grunde nur ein Testverfahren, wie es der Wettbewerb darstellt, herausfinden. Häufig zeigt sich, daß angebliche Barrieren von mutigen Unternehmern doch überwunden werden (Korf, Nixdorf). Die Tatsache, daß die Menschen hinsichtlich ihrer Furchtschwelle und Fähigkeiten unterschiedlich sind, zeigt noch einmal, daß eine schematische staatliche Verordnung zur Festlegung der wettbewerbsbeschränkenden Höhe einer Barriere verfehlt ist. 88 Das hohe Risiko muß nicht allein im Verhalten des Oldtimers begründet sein. Risiken können auch aufgrund des Verhaltens der Nachfrager auftreten: hektische Nachfrageschwankungen; keine ausreichende Dauerhaftigkeit der Nachfrage. (Beschränken die Nachfrager den Wettbewerb?) Wie steht es mit der Begrenztheit des Marktvolumens? Liegt auch dann eine Wettbewerbsbeschränkung vor, wenn der new-comer davon ausgeht, daß die Nachfrager vermutlich freiwillig beim Oldtimer bleiben werden? Natürlich sind alle Präferenzen "produziert". Warum diese Präferenzen "problematisch" sein sollen, "wenn sie nicht auf Leistungen, sondern beispielsweise auf hohen, allein durch die Finanzkraft möglichen Werbeausgaben beruhen" (Lenel, 1980, S. 59), bleibt unerfindlich. Seit wann kann Finanzkraft nicht auf "LeiOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
46 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik Ennessensspielraum öffentlicher Stellen vergrößert werden muß. Aber dieser Vorzug ist nur überzeugend, soweit allgemeingültige Regeln hinreichend wirken; denn sonst bleibt der Ennessensspielraum der Inhaber privater Macht unbeschnitten, oder er wird nicht hinreichend verkleinert. Man darf von allgemeingültigen Regeln nicht zuviel erwarten, und man muß ihre Tauglichkeit hinreichend prüfen, bevor man sie empfiehlt. Ich zweifle, ob diese beiden Bedingungen für die Konzeption erfüllt wurden oder erfüllt werden können, welche Schmidtchen in seinem Würzburger Referat! und in seinem Ordo-Aufsatz 2 vorgetragen hat. Ich meine, daß uns die Kriterien, die er vortrug, nur scheinbar auf genügend festen Boden führen. Die Folge ihrer Einführung in die gesetzlichen Bestimmungen wäre zwar sicher eine starke Beschränkung des Ennessensgebrauchs staatlicher Stellen; aber dadurch würde der Ennessensspielraum derjenigen zu groß, welche über bedeutende private Macht verfügen. Schmidtchen berücksichtigt nicht, daß der Ermessensspielraum öffentlicher Instanzen im Rechtsstaat durch den Rechtsweg eingeschränkt werden kann und eingeschränkt werden muß, in der Bundesrepublik auch eingeschränkt ist, und daß die dadurch notwendig werdende Rechtsauslegung jedenfalls bei einer kontinuierlichen Gesetzgebung den Ermessensgebrauch für die davon Betroffenen voraussehbar macht. 11. Zum Kriterium "Freiwilligkeit" und zur Ausbeutung Schmidtchen lehnt allerdings nicht alle Eingriffe wettbewerbspolitischer Instanzen ab. Er beschäftigt sich nicht mit Eingriffen in die Strukturen - darauf komme ich noch zurück -, sondern nur mit der Mißbrauchsaufsicht, und hält Eingriffe im Zusammenhang mit ihr nach seinem Ordo-Aufsatz nicht für schlechthin freiheits gefährdend. Sie sind es nur dann, wenn sie sich gegen Maßnahmen richten, die von den Tauschpartnern freiwillig akzeptiert werden. Als Indiz der Freiwilligkeit sieht Schmidtchen im Ordo-Aufsatz das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten und das Fehlen willkürlich gesetzter Wanderungs1 Dieses Referat (im folgenden kurz mündliches Referat) enthielt einen Teil der Ausführungen des veröffentlichten Textes (im folgenden kurz Referat) nicht und wich auch im übrigen teilweise von diesem Text ab. Mein Korreferat ist für die Veröffentlichung im wesentlichen nur für eine - nicht vollständige - Auseinandersetzung mit den Änderungen von Schmidtchen im veröffentlichten Referat verändert worden. Seitenangaben ohne weitere Hinweise beziehen sich auf das veröffentlichte Referat. 2 Der auch im folgenden verwendete kurze Hinweis "Ordo-Aufsatz" bezieht sich auf den Aufsatz von D. Schmidtchen, Ausbeutung aufgrund einer Wettbewerbsbeschränkung durch Zustand? Kritische Analyse der theoretischen Grundlagen einer freiheitsgefährdenden Wettbewerbspolitik, in: Ordo, Band 30, S. 273 -294. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.2. Hans-Otto Lenel: Wettbewerbspolitik 47 hemmnisse an. Welche Ausweichmöglichkeiten im einzelnen Fall genügen sollen, bleibt offen. Vermutlich denkt Schmidtchen an Hemmnisse auf dem Weg zu Alternativen. Dann könnte man wohl die beiden Kriterien zusammenziehen und sagen: Freiwilligkeit fehlt, wenn es keine Alternativen gibt u.nd wenn der Weg zu ihnen willkürlich versperrt ist. Nach anderen Äußerungen Schmidtchens scheint mir nämlich, daß ihm ein Mangel an Alternativen allein nicht genügt. Die ihrer Nutzung und ihrer Bereitstellung entgegenstehenden Hemmnisse müssen überdies willkürlich gesetzt sein. Zwischen Freiwilligkeit und Freiheit bestehen damit enge Beziehungen: Freiheit ist verwirklicht, wenn willkürlicher Zwang fehlt (vgl. S. 12). An anderer Stelle des Referats heißt es, das Handeln einer Person gelte als freiwillig, wenn sie "weder verbotener physischer Gewalt ausgesetzt war noch sich in einer Notlage befand noch getäuscht wurde" (S.14). Hiermit fühlt sichSchmidtchen auf sicherem Boden, der "im wesentlichen nichts anderes darstellt als das Gesetz gewordene Ergebnis jahrhundertelangen Bemühens der Menschheit, die Kriterien eines freiheitlichen Rechtsstaats zu bestimmen" (S. 15). Um dies zu belegen, verweist er auf eine Beweislastregelung des Strafrechts, das für unser Thema jedoch nicht relevant ist, und - ohne Spezifikation - auf das Denken von Hayeks. Die Problematik der Kriterien "willkürlich gesetzte Wanderungshemmnisse" und "Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten" möchte ich durch eine Frage verdeutlichen: Sind sie erfüllt, wenn ein marktstarker Nachfragender, etwa eine Kette von Supermärkten, Preise und Konditionen bei seinen Anbietern durchsetzt, welche die Wettbewerber der Supermärkte nicht erzielen können? Schmidtchen scheint überwiegend oder nur an Fälle zu denken, in denen über die Ausbeutung von Nachfragenden durch Anbieter zu entscheiden war; aber das ist nur eine der beiden relevanten Gruppen. Schmidtchen will an sich gegen die willkürliche Preisdifferenzierung (vgl. unten, S. 49 f.) vorgehen. Auch gegen diese Preisdifferenzierung? Auch wenn bei der Preisdifferenzierung die Behinderungsabsicht nicht nachweisbar ist? Nur wenn man sicher feststellen könnte, wann Freiwilligkeit vorliegt, würde Schmidtchens Kriterium für die Zulässigkeit der Eingriffe die nötige Klarheit vermitteln können. Eingriffe sollen nämlich nach dem Ordo-Aufsatz 3 zulässig sein, wenn feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermuten ist, daß eine Situation vorliegt, in der die Austauschbedingungen nicht freiwillig akzeptiert werden. Aber wann das der Fall ist, ist mir keineswegs klar geworden. Mit der Einführung des Kriteriums "Freiwilligkeit" tut Schmidtchen nach meiner Meinung selbst etwas, was er in seiner Habilitationsschrift mit Recht 3 Ordo-Aufsatz, S. 273. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
48 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik mit einem Zitat aus einem Werk von Stegmüller kritisiert. Es wird ein stärkerer Erklärungswert vorgetäuscht, als wirklich vorliegt 4• Aus Schmidtchens Formulierungen im Zusammenhang mit der "Freiwilligkeit" schließe ich, daß die Beweislast dafür, daß die Austauschbedingungen nicht freiwillig akzeptiert werden, den wettbewerbspolitischen Instanzen auferlegt werden soll. Wenn die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im übrigen nicht geändert werden, wäre die Bürde der Beweislast für das Bundeskartellamt noch schwerer als bisher. Nicht nur der jetzt durch Vermutungen etwas erleichterte Nachweis der Marktmacht wäre nötig, sondern auch der bisherige Nachweis des Mißbrauchs dieser Macht und - vor oder nach oder mit diesem Nachweis - der weitere Nachweis, daß die Bedingungen des Mächtigen nicht freiwillig akzeptiert werden. In dem Referat wird die Beschränkung der Eingriffsmöglichkeit noch deutlicher als im Ordo-Aufsatz. Schmidtchen meint hier, wenn man nicht wisse, was ein Nachfragender freiwillig gezahlt hätte, könne "überhaupt keine Ausbeutung diagnostiziert werden, denn es ermangelt der Möglichkeit, die Nicht-Freiwilligkeit festzustellen" (S. 25)5. Die Kontrolle des sog. Ausbeutungs-Mißbrauchs würde damit noch mehr als bisher auf ganz extreme Fälle beschränkt, wenn nicht überhaupt unmöglich werden. Das dürfte allerdings nach Schmidtchens Meinung für die Mißbrauchsaufsicht gegenüber der Ausbeutung nur begrüßenswert sein. Für sie bestand nach dem mündlichen Referat gar kein Bedarf. Das Empfinden des Bedarfs war und ist lediglich der Reflex des Denkens in der Welt der neoklassischen Preistheorie mit ihrem Gleichgewichtsmode1l6• Auf der , D. Schmidtchen, Wettbewerbspolitik als Aufgabe, Baden-Baden 1978, S. 181. Schmidtchen bestreitet, daß dieses Zitat auch für sein Kriterium gilt. Mit einem Begriff werde nicht erklärt (Referat, S. 15, Anm. 17). Wie soll man aber für die Wettbewerbspolitik ein Kriterium verwenden, das ein Begriff ohne Erklärungsgehalt ist? Meine Kritik, fährt Schmidtchen später fort, bewege "sich überwiegend auf der Ebene der Meßbzw. Subsumtionsprobleme" und treffe "daher nicht das regulative Prinzip" (S.17, Anm.23). Welche wettbewerbspolitische Bedeutung hat ein solches Prinzip ohne Lösung jener Probleme? Aus seiner Anmerkung 19 (S. 15 f.) zum Referat ist zu schließen, daß Schmidtchen die Ermessensentscheidungen des Bundeskartellamts nur wegen der "mangelnden bzw. der falschen wettbewerbstheoretischen Begründung" stören, was früher nicht zum Ausdruck kam. Wie steht es mit der Begründung des Kriteriums "Freiwilligkeit"? 5 Das wird anschließend allerdings durch die Konzession eingeschränkt, man könne "die Diagnose der Ausbeutung auf Indizien stützen" (S. 25), die Schmidtchen jedoch nicht spezifiziert. Was bleibt dann von dem vor dieser Anmerkung zitierten Satz? 8 Mit diesem Gleichgewichtsmodell beschäftigt sich Schmidtchen in seinen Schriften so ausführlich, daß man meinen könnte, seine Verwendung für die Wettbewerbspolitik werde in der heutigen wissenschaftlichen Diskussion empfohlen. Er will meiner Kritik daran in Anmerkung 70 durch das Zitat OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.2. Hans-Otto Lenel: Wettbewerbspolitik 49 Basis dieser Modelle - fuhr Schmidtchen fort - können allein freiheitsgefährdende Interventionen erzeugt werden. Einen Beweis für die Richtigkeit des Worts "allein" habe ich nicht gefunden, wenn nicht die wiederwn unbegründete These ein solcher Beweis sein soll, man müsse bei einer Politik auf dieser Grundlage in die Freiheit des marktbeherrschenden Anbieters eingreifen, den Preis zu setzen, den er mindestens haben muß. Im veröffentlichten Referat ergänzt er das durch die Halbsätze "wn bereit zu sein, eine bestimmte Menge eines Gutes zu verkaufen" (S. 23). Willkürlich könne der Anbieter den Marktpreis nur setzen, "wenn es in seiner Macht stünde, sich eine individuelle Nachfragefunktion nach seinem Bilde zu schaffen" (S. 24). Ausbeutung sei auch dann nur gegeben, wenn er dabei "unberechtigte" Mittel verwende (ebenda). Nur wenn "jemand die Macht hat", seine Pläne (das sind nach Schmidtchen Prognosen zukünftigen HandeIns) "unter allen Umständen zutreffen zu lassen, dann ist er marktbeherrschend. Dann braucht er seinen Plan nämlich nicht zu revidieren, sondern er ist in der Lage, autoritär die für ihn bedeutsame wirtschaftliche Wirklichkeit nach seinem Bilde zu schaffen, mit anderen Worten: ,,(Er hat die Macht), sie so zu gestalten, daß die Prognose immer zutrifft" (S. 24, Anm. 46). Wenn diese Art der Marktbeherrschung nicht gegeben ist, fuhr Schmidtchen in seinem mündlichen Referat fort, sei die Mißbrauchsaufsicht gegenüber der Ausbeutung kein Beitrag zur Erhaltung und Verbesserung der Ordnung, sondern ein Beitrag zur Förderung des Interesses einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftssubjekten an möglichst niedrigen Preisen. Seine Grundlage sei die überholte Idee des gerechten Preises. Daß jene Gruppe aus allen Verbrauchern bestehen kann und daß die Idee des gerechten Preises gar nicht dahinterstehen muß, scheint Schmidtchen nicht zu stören. Nur die willkürliche Preisdifferenzierung will er angegriffen wissen, nicht die Preishöhe als solche. Daß diese Preishöhe durchweg unproblematisch ist, schließt er daraus, daß die Nachfragenden die Preissetzung beeinflussen können, weil sie den Verlauf der Nachfragekurve bestimmen. In seinem mündlichen Referat unterschied Schmidtchen insoweit nicht zwischen dem einzelnen Nachfragenden und allen Nachfragenden zusammen, die in der Regel nicht miteinander verbunden sind, also nicht gemeinsam die Nachfragefunktionen manipulieren können. Im veröffentlichten Referat bemerkt er, einer meiner Äußerungen in der Festschrift für Franz Böhm begegnen. Er verschweigt, daß ich das Zitierte über Walter Eucken geschrieben habe und daß weder Eucken noch ich uns auf das Modell beziehen. Ich habe vielmehr in meinem Aufsatz "WaIter Euckens ordnungspolitische Konzeption ... " in: Ordo, Band 26, S. 71 geschrieben: "Wenn die Voraussetzungen jener theoretischen Untersuchungen erfüllt und die nötigen Anpassungen durchgeführt sind, herrscht ein (von Eucken niemals als wirtschaftspolitisch erstrebenswert bezeichnetes) Gleichgewicht." 4 Schriften d. Vereins f. Soclalpolltlk 124 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
50 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik man müsse "sicher zwischen dem Kollektiv aller Nachfrager eines Gutes und dem einzelnen Nachfrager unterscheiden" (S.24). Aber nichtsdestoweniger sei der Preis auf einem Markt, dessen Anbieter marktbeherrschend ist, "eine Resultante aus autonomen, freiwilligen Setzungen beider Marktseiten" (S. 23). Denn die "Kollektivnachfrage" sei "das Aggregat der Einzel-Nachfragen". Verändert sich auch nur eine Beschaffungspreis-Obergrenze (eines Nachfragenden), "dann verändert sich auch die Marktnachfragefunktion" (S. 24). Wenn statt des Marktbeherrschers mehrere Unternehmen anbieten, wird "die Macht der Nachfrager - als Kollektiv und als einzelne - in bezug auf die Marktpreissetzung ... in keiner Weise berührt" (S. 24). Schmidtchen vernachlässigt hier die Bedeutung der Alternativen und der auch von ihnen beeinftußten Elastizität der Nachfrage. Der Bereich der Ausbeutung wird nach meiner Meinung zu eng umgrenzt, wenn alles ausgeschlossen wird, was "freiwillig" geleistet, insbesondere bezahlt wird. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Nachfrage unelastisch ist, also vor allem im Falle lebensnotwendiger Güter. Schmidtchen wird diesem Fall nicht gerecht, wenn er seine Problematik mit dem Hinweis auf Unbestimmtheit dessen, was lebensnotwendig ist (S. 30), und auf das Extrem erledigen will, in dem jemand wegen der Lebensnotwendigkeit "Bedienung zum Nulltarif" fordert (vgl. S. 28 f.). Im Ordo-Aufsatz wird die Ablehnung des Einschreitens gegen Ausbeutungsmißbrauch auch mit der sonst zu erwartenden Freiheitsgefährdung begründet. Wessen Freiheit gefährdet werden kann, sagt Schmidtchen nicht ausdrücklich. Vermutlich ist allein die Freiheit der mächtigen Unternehmen gemeint, ihre Preise und Konditionen nach ihrem Ermessen zu setzen. Durch die Ausübung dieses Ermessens kann jedoch der Freiheitsspielraum der weniger mächtigen Kunden und Lieferanten dieser Unternehmen eingeschränkt werden. Das will Schmidtchen nach seinem Ordo-Aufsatz offenbar in Kauf nehmen, wenn diese die Einengung freiwillig akzeptieren 7• Daß der Schutz schwächerer 7 Schmidtchen schreibt im ersten Satz der Anmerkung 23 seines Referats, es sei unverständlich, wie ich zu der überzeugung gelangen könne, eine freiheitsorientierte Wettbewerbspolitik führe "zur Steigerung des Ermessensgebrauchs privater Macht". Der Leser kann leicht feststellen, daß ich das gar nicht gesagt habe. Die von ihm vorgeschlagene Politik führt dahin. Er schreibt später in seiner Anmerkung selbst, es müsse stets gefragt werden, ob die Regeln hinreichend wirken. Seine Regeln wirken nach meiner Meinung nicht hinreichend. Seine anschließend vorgetragene These, die Zivilisation habe "kein anderes Mittel gegen private Macht gefunden, als diese durch allgemeine abstrakte Verhaltensregeln zu binden", ist eine reine, von Schmidtchen durch nichts begründete Behauptung. Bedient sich die Wettbewerbspolitik der Vereinigten Staaten oder der Bundesrepublik allein dieses Mittels; verneinendenfalls unzweckmäßigerweise nicht? Die Verwendung der property rights in seinem veröffentlichten Referat führt nicht weiter als das Kriterium der Freiwilligkeit. Die Ausführungen OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.2. Hans-Dtto Lenel: Wettbewerbspolitik 51 Marktpartner dadurch geringer, unter Umständen ganz unzureichend wird, scheint ihn nicht zu stören. "Freiheitsorientierte Wettbewerbspolitik hat zum Ziel, willkürlichen Zwang in den Marktbeziehungen zu verhindern" (S. 17). Ohne diese These überzeugend zu begründen, fährt er bald darauf fort, der Kampf richte "sich also gegen nicht-berechtigte Eingriffe in die property rights ... Wenn nicht alles täuscht, sind diese ... identisch mit dem, was man bisher wettbewerbsbeschränkendes oder wettbewerbsbe-(ver-)hinderndes Handeln genannt hat" (S. 17). Der sogenannte Ausbeutungsmißbrauch wirtschaftlicher Macht ist damit durch entsprechende Begriffsbildung vom Tisch, und überlegungen über den zu Beginn des Absatzes erwähnten Schutz erübrigen sich8. Schmidtchen geht noch weiter: "Wenn jemand sich bewußt (sehenden Auges) in eine solche Abhängigkeitsbeziehung begibt, wird er das Risiko, ausgebeutet zu werden, bereits in seinem Plan berücksichtigen, so daß sein Plan auch dann aufgehen wird, wenn der ungünstigste Fall eintritt. Wer sich freiwillig als Geschäftsfähiger in eine Abhängigkeitsbeziehung begibt, kann nachher schlecht einwenden, er habe die Austauschbedingungen nicht freiwillig akzeptiert. Und wer hier von der Schutznotwendigkeit schwächerer Marktpartner spricht, sollte ein operationales Kriterium erwähnen, mit dem man die Schwäche eines Marktpartners bestimmt, die ihn schützenswert macht" (S. 30). Erstrebenswert scheint für ihn nur die "formale" Freiheit zu sein; sie besteht "in dem gesamten System der gleichen bürgerrechtlichen Freiheiten"9. Die "reale" Freiheit, die wohl die faktisch verfügbaren Alternativen umfassen muß, bedeutet für ihn wenig oder nichts. Sie beschreibt "überhaupt keine Eigenschaft einer sozialen Beziehung ... , sondern eine Beziehung zwischen Menschen und Objekten"lO. erwecken den falschen Eindruck, die property rights ließen sich klar umreißen und abgrenzen. In Anmerkung 38 seines Referats hat Schmidtchen zum ersten Satz des Absatzes, auf den sich diese Anmerkung bezieht, mehrere Fragen gestellt. Mir scheint, daß diese Fragen im Zusammenhang mit dem Diskutierten irrelevant sind. Wenn hinreichender Rechtsschutz besteht, ist die Freiheit von Unternehmen ohne wesentliche wirtschaftliche Macht durch Eingriffe der wettbewerbspolitischen Instanzen nicht ernstlich bedroht. 8 Später ergänzt er, nur wenn man ein entsprechendes property right begründen könne, "könnte man von einem Eingriff des Marktbeherrschers in die property rights durch eine überhöhte Preissetzung sprechen" (S. 28, Anm. 58). o Referat, S. 18, Anm.27, Zitat aus Rawls. 10 Seite 18, Anm. 27; vgl. auch die weiteren Ausführungen dort. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
52 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik Irr. Zum Kriterium" willkürlicher Zwang" und zur wirtschaftlichen Macht Willkürlicher Zwang ist für Schmidtchen "nicht berechtigter (außergesetzlicher, nicht ausdrücklich erlaubter) Zwang" (S. 12 f.). Nur wenn willkürlicher Zwang ausgeübt wird, kann nach seiner Meinung von Ausbeutung und davon gesprochen werden, daß die Austauschbedingungen nicht freiwillig akzeptiert werden (vgl. S. 20). Nach meiner Meinung wird - wie mehrfach - auch hier Klarheit nur scheinbar hergestellt. Wie soll jeweils willkürlicher Zwang in diesem Sinn nachgewiesen und verhindert werden? Als Beleg für die Problematik möge der Fall dienen, den der preußische Handelsminister von Schuckmann 1831 bei der Diskussion über das Verbot des sogenannten Truck-Systems vorgetragen hat l1 : Es gab damals in ganz Schlesien nur eine Baumwollspinnerei, in der 400 Beschäftigte nur die Wahl zwischen dieser und gar keiner Beschäftigung hatten. Unterlagen sie willkürlichem Zwang, wenn sie die Bezahlung ihrer Arbeit mit ihren eigenen Produkten akzeptierten oder einer Verlängerung der Arbeitszeit zustimmten? War ihr Freiheitsspielraum ebenso groß wie der des Spinnereibesitzers? Welche property rights kann man hier zur Klärung heranziehen? Ist eine Begrenzung der Freiheit der Entscheidung eines Mächtigen durch eine von Gerichten kontrollierte Behörde ebenso zu beurteilen wie die Freiheitsbeschränkung im Fall des Herrn von Schuckmann? Schmidtchen unterstellt andererseits, daß die bisherigen Regelungen der deutschen Mißbrauchskontrolle einem Diktat des Kartellamts gleichkommen 12• Das trifft nach meiner Meinung nicht zu. Das Kartellamt braucht (erstens) nicht bestimmte Preise und Konditionen zu gebieten, sondern kann sich darauf beschränken, eine Grenze für die zulässigen Preise und Konditionen zu setzen, bis zu deren überschreitung das Unternehmen frei entscheiden kann. So ist es nach meiner Kenntnis bisher auch verfahren. Die Anordnungen des Kartellamts unterliegen (zweitens) der Kontrolle der Gerichte, die sich als durchaus effektiv erwiesen hat. Die Haltung Schmidtchens ist wohl darauf zurückzuführen, daß er, anders als ich, staatliche Macht grundsätzlich weit mehr fürchtet als private. Allerdings fürchtet er offenbar nur die staatliche Macht, die im Rahmen eines Ermessensspielraums ausgeübt wird. Die Macht, welche der Durchsetzung allgemeiner Regeln dient, scheint ihm dagegen un11 Vgl. W. Eucken, Grundsätze der Wirtschaftspolitik, Bern und Tübingen 1952, S. 43 f. 12 Ordo-Aufsatz, S. 274. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.2. Hans-Qtto Lenel: Wettbewerbspolitik 53 problematisch zu sein 13• Er erörtert nach meiner Meinung an keiner Stelle hinreichend die Problematik privater wirtschaftlicher Macht. In seinem Referat entledigt er sich der einschlägigen Problematik weitgehend wieder durch eine Definition. hier durch die Definition des Marktbeherrschers (vgl. oben, S. 49). Diese Definition hat den Vorteil, daß sie die Wettbewerbspolitik "entlastet". Untersuchungen über Marktbeherrschung können im allgemeinen als nutzlos unterlassen werden. Gibt es überhaupt Beispiele für diese Art der Marktbeherrschung? Cournots Mineralquellenbesitzer war dann gewiß nicht marktbeherrschend, denn unter allen Umständen durchsetzbare Prognosen konnte er nicht machen. Wenn man auf diese Weise Schmidtchens Denkweise kennengelernt hat, wundert man sich nicht über die These des mündlichen Referats, der Monopolist beeinträchtige auch nicht die Konsumentensouveränität. Diese Konsumentensouveränität könne nämlich nur die Macht bedeuten, den Plan aufzustellen und zu verfolgen, der den Nutzen maximiert, aber nicht die Souveränität über die Handlungen eines anderen 14• Nicht eine Souveränität des Konsumenten über die Handlungen eines anderen (nämlich des Produzenten) wird jedoch gefordert, wenn Konsumentensouveränität verlangt wird. Die Wirkung der dem Nachfragenden verfügbaren Alternativen wird gewünscht, die die Marktgegenseite veranlaßt, die Produktion auf die Wünsche des Konsumenten einzustellen. Wenn die Alternativen fehlen, ist die Feststellung, ein Gut werde produziert, kein Nachweis der Konsumentensouveränität (vgl. S. 27 und meine Anmerkung 13). Ich möchte mit meinen Bemerkungen zu Schmidtchens Beurteilung der privaten wirtschaftlichen Macht nicht mißverstanden werden: Meine Kritik bezieht sich nur auf die Unterschätzung der privaten Macht, nicht auf die Besorgnis vor der Macht des Staates. Diese Besorgnis ist durchaus gerechtfertigt. Nach den bisherigen Erfahrungen ist auch mit der Gefahr zu rechnen, daß Behörden und Gerichte zum Schutz relativ Schwacher zu stark, unangemessen oder unzweckmäßig eingreifen. Ich bezweifle auch nicht, daß Eingriffe in die Preisbildung durch wettbewerbspolitische Instanzen problematisch sein können. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn durch vorzeitigen Druck auf die Preise Ge13 Vgl. S. 16; noch deutlicher im mündlichen Referat: "Wenn eine Person nur die Funktion hat, Zwang auszuüben, dann besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie diesen Zwang nicht willkürlich ausübt." 14 In der schriftlichen Fassung des Referats wird das etwas anders formuliert: "Allein die Tatsache, daß das Gut des Marktbeherrschers überhaupt produziert wird, zeigt, daß die Nachfrager die Produktion lenken, denn es wird im allgemeinen nicht seit Ewigkeiten auf dem Markt sein" (S. 27, vgl. auch die Ausführungen davor und danach). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
54 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik winne aus und damit auch Anreize zu Innovationen beseitigt würden. Insofern stimmen Schmidtchen und ich wieder überein. IV. Zur Problematik des Zugangs zum Markt Wesentliche private wirtschaftliche Macht wäre allerdings nicht zu erwarten, wenn der Zugang zu den Märkten leicht oder nicht zu schwer wäre; denn dann würde die wirtschaftliche Macht durch den potentiellen Wettbewerb in Schranken gehalten. Seiner Betonung der Rolle staatlicher Maßnahmen als Grundlage privater Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend nennt Schmidtchen in seinem Ordo-Aufsatz 15 als erstes Beispiel einer Zugangsbeschränkung (er schreibt "Wettbewerbsbeschränkung") das gesetzliche Zugangsverbot, als zweites das Gebot einer Muttergesellschaft an ihre Tochter, dem Konkurrenten der Mutter den Absatzweg oder die Bezugsquellen zu versperren. An einer zureichenden Analyse des Zugangsproblems hindert sich Schmidtchen dann selbst durch die Art seines Vorgehens. Zunächst bezeichnet er nämlich die Marktzugangsbarrieren neben sachlichen, örtlichen, persönlichen und zeitlichen Präferenzen, Unvollkommenheiten des Wissens und unvollständiger Markttransparenz als Unvollkommenheitsfaktoren, die den heterogenen Markt charakterisieren. Später, wenn er die Bedeutung der Heterogenität eines Marktes für die Wettbewerbsfreiheit analysiert, beachtet er dann nicht mehr, daß er -nach meiner Meinung nicht glücklich - den Zugang zum Markt als einen der Faktoren der Heterogenität angesetzt hat. Nun geht es nur noch um die Präferenzen, die jedoch nach Schmidtchens Meinung wiederum keine Wettbewerbsbeschränkung zur Folge haben können. Er übersieht jetzt, daß die Schaffung von Präferenzen lediglich eine der Möglichkeiten ist, durch welche ein Unternehmen den Zugang beschränken und sich einen Spielraum autonomer Preissetzung schaffen kann, und daß überdies produzierte Präferenzen problematisch sein können, wenn sie nicht auf Leistung, sondern beispielsweise auf hohen, allein durch die Finanzkraft möglichen Werbeausgaben beruhen. In seinem Ordo-Aufsatz meint Schmidtchen dann, die wettbewerbspolitisch entscheidende Frage laute nicht, ob die Heterogenität als solche bzw. die Heterogenität jenseits einer gewissen Schwelle Handlungsspielräume eröffne, sondern ob sie Handlungsspielräume beschränke und ob der Handlungsspielraum eines Unternehmens durch Beschränkung des Handlungsspielraums eines anderen Unternehmens gewonnen wird. Zur Begründung dieser These wird vorgetragen, wenn man unter Wettbewerb eine Verhaltensweise im Zeitablauf verstehe, könne man "eine 15 Ordo-Aufsatz, S. 277. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.2. Hans-Otto Lenel: Wettbewerbspolitik 55 Wettbewerbsbeschränkung nur als Verhaltensbeschränkung interpretieren"ll1. Diese "für die Beurteilung der Ausbeutungsfälle entscheidende Frage" sei aber" weder vom Bundeskartellamt noch von den Gerichten in ihrer Bedeutung erkannt worden"17. Es bleibt offen, ob Schmidtchen hier an alle oder an manche Verhaltensbeschränkungen denkt. Wettbewerbsbeschränkungen können teilweise, aber keineswegs durchweg als eine Beschränkung des Verhaltens der aktuellen oder potentiellen Marktteilnehmer hinreichend 18 gekennzeichnet werden. Auf dem von Schmidtchen gewählten Weg kann das Problem der Zugangsbeschränkungen nicht hinreichend erfaßt werden. Wettbewerbsbeschränkende Zugangsbeschränkungen sind nach seinem Referat nur Hindernisse, "die die individuelle Freiheit von potentiellen Marktteilnehmern willkürlich beschränken" (S. 37). Sonst würden "Wettbewerbsbeschränkungen zur Ubiquität" (S. 37, Anm. 83). Wiederum entledigt sich Schmidtchen eines Sachproblems durch seine Definition. Statt auf Einwendungen dagegen einzugehen, werden sie lediglich als "empirisch gehaltlos und deshalb nicht falsifizierbar" abgetan (Referat, S. 38, Anm. 84). In seinem Ordo-Aufsatz erörtert er das Zugangsproblem nach dem schon erwähnten Hinweis auf gesetzliche Zugangsverbote und auf das Sperrgebot einer Mutter an ihre Tochter nur noch in zwei Anmerkungen. In der ersten Anmerkung 111 behandelt er mehrere Fälle: Erster Fall: Ein Anbieter tritt nicht in den Markt ein, "weil er meint, er könne gegen den bereits Etablierten nicht bestehen". Dann liegt nach der Meinung von Sclunidtchen keine Wettbewerbsbeschränkung vor. Der Anbieter verzichtet ja freiwillig auf den Marktzutritt. Zweiter Fall: "Es sei denn", der Etablierte "verhält sich in einer Weise, zu der er nicht berechtigt ist (abschreckende Preissetzung)". Schmidtchen übersieht offenbar, daß ein solches Verhalten ihm gegenüber von dem zum Eintritt Bereiten häufig im voraus nicht festgestellt werden lcann und daß er zunächst unter Umständen große Investitionen finanzieren muß, bevor er zu dieser Feststellung in der Lage ist. Hierauf folgt der dritte Fall: "Oder aber der potentielle Newcomer rechnet mit zukünftigen unberechtigten Verhaltensweisen des bereits 16 Ordo-Aufsatz, S. 285; ähnlich Referat, S. 38. 11 Ordo-Aufsatz, S. 285. 18 In seiner Anmerkung 82 (S. 37) berücksichtigt Schmidtchen das Wort "hinreichend" nicht. Mit Definitionen kann man auch hier Sachprobleme nicht lösen. Meine Ausführungen stehen, entsprechend der Vorgehensweise von Schmidtchen, im Zusammenhang mit dem Problem des Zugangs zum Markt. Vgl. zu dem Kennzeichnungsproblem meine Ausführungen in dem Aufsatz "Mehr Laissez faire?", a.a.O., S. 60 f. 19 Ordo-Aufsatz, S. 288. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
62 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik etablierten Unternehmen gute Marktgelegenheiten bieten, wenn niemand zugeht 34, ist eher weniger als mehr gerechtfertigt als die Hypothese, daß Mächtige sich gern auf ihren Lorbeeren ausruhen und deshalb versuchen, new-comers möglichst fernzuhalten. Vielleicht sind diese Lorbeeren gar nicht verdient. Insbesondere die Stellung extern stark gewachsener Unternehmen kann nicht durch eine überwältigende "power over nature" erklärt werden, wie es Schmidtchen in seinem mündlichen Referat ausdrückte. Die von solchen Unternehmen ausgehenden Handlungsbeschränkungen sind auch nicht jenen ähnlich, die der Mensch durch das Walten der Naturgesetze auferlegt bekommt, wie es im mündlichen Referat hieß. Vielleicht sollte Schmidtchen, wenn er das noch nicht getan hat, u. a. das Buch von earl Kaysen über den amerikanischen Schuhmaschinen-Trust lesen, oder er sollte noch mehr Anti-Trust-Fälle studieren. Wenn Schmidtchen - nach meiner Meinung nicht glücklich (vgl. oben, S. 55) -die Wettbewerbsbeschränkung als Verhaltensbeschränkung bezeichnen will, dann kann er nicht die Wettbewerbspolitik allein auf eine Art der Verhaltensbeschränkung ausrichten, nämlich die Beschränkung des Verhaltens des Konkurrenten durch nachweisbare, willkürliche Behinderung. Eine durch Zugangshemmnisse geschützte marktbeherrschende Stellung bleibt nach Schmidtchens Konzeption unangreifbar, solange nicht der Nachweis geführt werden kann, daß die Zugangsschranken willkürlich mit wettbewerbsbeschränkenden Mitteln errichtet wurden. Eine klare Äußerung Schmidtchens zu strukturellen Maßnahmen im allgemeinen und zur Entflechtung im besonderen wäre für die Beurteilung seiner wettbewerbspolitischen Konzeption wichtig. Ist nach seiner Meinung die Gefährdung der Freiheit durch strukturell wirkende wettbewerbspolitische Maßnahmen größer oder kleiner als durch die von ihm angegriffenen Maßnahmen der Mißbrauchsaufsicht? Oder will er sich auf die von ihm ausdrücklich vorgeschlagenen Maßnahmen gegen die Behinderung beschränken und auf eine strukturelle Politik überhaupt verzichten? Ohne einen solchen Verzicht wäre seine Konzeption weniger problematisch als mit ihm. Andererseits hat die von ihm angegriffene MIßbrauchsaufsicht ihre Bedeutung ja nur dadurch erlangt, daß wichtige strukturelle Maßnahmen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen immer noch nicht möglich sind - insbesondere die Entflechtung - bzw. viel zu spät möglich wurden. Ich meine, daß uns diejenigen, welche die Mißbrauchsaufsicht weitgehend ablehnen, eine Antwort darauf schuldig sind, wie 34 Vgl. Referat, S. 30 f. und hier S. 59. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.2. Hans-Otto Lenel: Wettbewerbspolitik 63 sie sich die strukturelle Politik vorstellen oder ob sie auch diese Politik ablehnen. Wie will beispielsweise Schmidtchen mit seinem Marktbeherrschungsbegriff (vgl. oben, S. 49) eine wirksame "Fusionskontrolle" durchführen? Mir scheint, daß seine Konzeption durch zwei grundlegende Irrtümer beeinflußt ist. Er weist in seiner Habilitationsschrift mit Recht auf die Problematik der Analyse komplexer Phänomene hin. Aber die richtige Konsequenz aus dieser Erkenntnis ist vorsichtiges Handeln, nicht Unterlassen des HandeIns. Er verkennt, daß nicht nur die Durchführung von Maßnahmen, sondern auch der Verzicht auf sie in einer komplexen Situation häufig nicht eindeutige und im voraus übersehbare Konsequenzen hat. Das ist sein erster Irrtum. Er meint in seiner Habilitationsschrift, eine "Politik, die lediglich auf der Kenntnis einer Teilmenge aus der Menge aller Randbedingungen basiert" werde ,,- so ist zu vermuten - wegen des tatsächlichen Einflusses nicht bekannter Randbedingungen ihr Ziel nicht erreichen"35. Dieser Satz gilt auch für eine Politik, die, dem Rat von Schmidtchen folgend, positive Maßnahmen unterläßt und auf das Wirken der unsichtbaren Hand vertraut. Auch bei einer solchen Politik entscheidet man sich auf der Grundlage der Kenntnis einer Teilmenge aus der Menge aller Randbedingungen und weiß nicht, ob man wegen des tatsächlichen Einflusses nicht bekannter Randbedingungen sein Ziel erreicht. Deshalb ist es auch höchst problematisch, im Vertrauen auf das Wirken der unsichtbaren Hand jedermann unabhängig von seiner faktischen Stellung das Recht zuzugestehen, "seine Produktionsfaktoren zu verschwenden, eine ungünstigere Produktionsfunktion zu wählen als möglich und die Produktivität zu verringern"36. Die Vermutung Schmidtchens ist mit dem von mir soeben Zitierten (s. Anm. 35) überdies gar nicht zureichend begründet. Richtig ist nur, daß die Politik ihr Ziel nicht sicher erreichen kann. Ich halte es zwar für durchaus richtig, die Unsicherheit der Unternehmererwartungen möglichst nicht dadurch noch zu vergrößern, daß unklar bleibt, ob und unter welchen Umständen die wettbewerbspolitischen Instanzen, in der Bundesrepublik das Bundeskartellamt, eingreifen können. Das ist aber nur ein Grund für eine mögliche kontinuierliche Politik dieses Amtes im Rahmen möglichst konstanter Kompetenzen und kein hinreichender Grund für die Einführung unzureichend wirkender Maßnahmen oder die Unterlassung der Maßnahmen. Wir werden mit dem Problem der privaten wirtschaftlichen Macht nicht fertig, wenn wir auf jeden Eingriff verzichten, solange die Kon35 D. Schmidtchen, Wettbewerbspolitik als Aufgabe, Baden-Baden 1978, S.179. 36 Vgl. Referat, S. 36 und auch die Anmerkungen 79 und 80, die allerdings durch Anmerkung 81 eingeschränkt werden. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
64 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik sequenzen nicht in jeder Hinsicht eindeutig bekannt sind. Wir haben es in der Wettbewerbspolitik wie überhaupt in der Wirtschaftspolitik leider nur zU häufig mit der Wahl zwischen zwei Übeln zU tun. Wählen wir Untätigkeit, kann das auch ein Übel sein. Nichtstun zU einer Zeit, in der Handeln eine erhebliche Erfolgschance hätte, kann uns in Situationen führen, in denen es ohne wesentlich schwerwiegendere Eingriffe gar nicht mehr geht oder gar eine Einflußnahme durch akzeptable Eingriffe in zweckmäßiger Weise gar nicht mehr möglich ist. Es ist deshalb kein hinreichender Grund, Eingriffe ganz allgemein zu unterlassen, weil sie volkswirtschaftlich ungünstige Folgen für das Unternehmensverhalten haben können (vgl. S. 31 und auch die Anmerkung 67 dort). Schmidtchen hätte von Eucken lernen können, daß wir Maßnahmen zum richtigen Zeitpunkt treffen müssen. Eucken hat vor der Gewalt wirtschaftspolitischer Tendenzen gewarnt, wenn sie einmal in Gang gebracht sind. "Wer nicht klar die Gefahr geschichtlicher Tendenzen sieht und nicht danach handelt, macht sich selbst unfrei und liefert sich gerade in der modernen industriellen Wirtschaft geschichtlichen Gewalten aus, die dann kaum beherrschbar werden 37 ." In seinem mündlichen Referat meinte Schmidtchen, der Staat dürfe erst dann als ultima ratio zwingend eingreifen, wenn nachgewiesen ist, daß die Problemverarbeitungskapazität des allgemeinen abstrakten Rechts überfordert ist. Wenn man an diesen Nachweis strenge Anforderungen stellt, ist es unter Umständen zu spät. Sollte man nicht aus den Erfahrungen mit dem Konzentrationsprozeß in den Vereinigten Staaten und in Deutschland lernen? Für strukturelle Eingriffe ist dieses Lernen zwar noch wichtiger als für die Mißbrauchskontrolle; aber auch die Mißbrauchskontrolle kann strukturell wirken, indem sie den Aufbau von Machtpositionen weniger reizvoll oder reizvoller macht. Ich zweifle nicht, daß die Verwirklichung der Konzeption von Schmidtchen Machtpositionen wesentlich reizvoller macht. Mit diesen Bemerkungen will ich keineswegs eine Beschränkung auf die Mißbrauchsaufsicht empfehlen. Soviel zum ersten Irrtum, zur Gefahr der Geringschätzung der Folgen des Unterlassens von Maßnahmen. Schmidtchens zweiter Irrtum hängt mit dem ersten zusammen. Mit Spielregeln in der "Form allgemeiner, vorhersehbarer und bestimmter gesetzlicher Handlungsverbote zum Schutz privater Verfügungsrechte" (vgl. S. 42) läßt sich eine hinreichend wirkungsvolle Wettbewerbspolitik nicht betreiben, so erfreulich es wäre, wenn sie genügte. Nur wer die Problematik der privaten wirtschaftlichen Macht verkennt, kann die dadurch zu erwartende Ausdehnung des Ermessensspielraums privater Mächtiger grundsätzlich gutheißen. 87 W. Eucken, Grundsätze der Wirtschaftspolitik, a.a.O., S. 223. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.3. Ernst Niederleithinger: Probleme der Mißhrauchsaufsicht aus der Sicht des Bundeskartellamtes Ich möchte nur einige Bemerkungen machen, um meine Sicht und die des Bundeskartellamtes zu verdeutlichen. Zwischen beiden bestehen keine Differenzen außer jenen, die in einer Behörde, die aus mehr als hundert akademisch ausgebildeten Mitarbeitern besteht, vorhanden sein müssen. Aus meiner Sicht ist kartellrechtliche Mißbrauchsaufsicht fast nur im Wege der Subtraktion zu definieren, indem man sagt: Mißbrauchsaufsicht ist das ganze Kartellrecht mit Ausnahme des Kartellverbots mit seinen Folgebestimmungen auf der einen Seite und der Fusionskontrolle auf der anderen Seite, die allerdings die tragenden Säulen des deutschen Kartellrechts darstellen. Das Kartellverbot ist in der Ausprägung, in der es seit 1958 unverändert besteht, sehr weitgehend. Es ist in der Interpretation mehrfach ausgedehnt worden, so daß man heute eigentlich sagen kann: Es ist kaum noch weiter entwicklungsfähig. Nicht nur die klassischen branchenumfassenden Kartelle sind verboten, auch weitaus kleinere Kartelle; es sind alle Formen der Umgehung verboten: von der abgestimmten Verhaltensweise bis zur horizontalen Empfehlung und anderer einseitiger Einflußnahme. Ich kann mir nicht vorstellen, daß das Verbot noch weiter ausgedehnt wird. Eher ist in den letzten Jahren der Versuch zu beobachten gewesen, das Kartellverbot immer wieder einmal zurückzunehmen: für weniger wichtige oder sogar belanglose Kartelle, zuletzt etwa durch die Einführung des § 5 b GWB für Mittelstandskooperationen. Das eigentliche wettbewerbspolitische Problem dieses Bereiches ist die hohe Dunkelziffer. Kartellverbot heißt einerseits keine rechtliche Verbindlichkeit von Kartellverträgen. Diese Rechtsfolge ist lückenlos durchführbar. Kartellverbot heißt aber andererseits auch, Kartelle und das Praktizieren von illegalen Kartellen zu verhindern. Dies ist ein ungleich schwierigerer Bereich. Die zweite Säule, die erst 1973 errichtet wurde, ist die Fusionskontrolle, die nach ganz anderen Regeln funktioniert, die Konzentration nur auf Grund eines enumerativen Kataloges des § 23 Abs. 2 und 3 GWB erfaßt, nicht generell alles, was vernünftigerweise - darüber 5 Schriften d. Vereins f. Socialpolltlk 124 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
66 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik wäre zu streiten - Konzentration oder Einfluß von Unternehmen auf andere Unternehmen darstellt. Die Fusionskontrolle hat zudem ein relativ hohes Eingriffskriterium: marktbeherrschende Stellung, verstärkt oder erstmals entstanden durch einen Unternehmenszusammenschluß. Ich möchte erst einmal alles, was zwischen diesen beiden Säulen liegt, als Mißbrauchsaufsicht in einem sehr W€iten Sinn begreifen. Deren Normen sind durch eine fast völlige Unübersichtlichkeit gekennzeichnet. Letztlich ist es eine Ansammlung von äußerst verschiedenen N ormen, von Differenzierungen der Normen, von Differenzierungen der Sachverhalte, die unter die Normen fallen. Das reicht vom allgemeinen Preisbindungsverbot und gleichzeitig Verbot der Meistbegünstigungsklausel durch § 15 GWB bis zu der Ermächtigung, die Kartellbehörde könne zum Schutz kleiner Wettbewerber vor ihren großen Konkurrenten etwas unternehmen: Das reicht von Sondervorschriften für Monopolunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 GWB - kein Wettbewerber auf einem bestimmten Markt - bis zu Vorschriften, die für alle Unternehmen gelten: etwa das Preisbindungsverbot, etwa das Boykottverbot. Das reicht von gesetzlichen Verboten, die unmittelbar wirken mit zivilrechtlichen und bußgeldrechtlichen Folgen, bis zu Normen, bei denen sich der Gesetzgeber zu einer so rigorosen Maßnahme nicht entschließen konnte, weil die Sachverhalte doch zu unterschiedlich sind und deshalb unterschiedliche Wertungen erfordern. Dort gibt es dann nur eine Eingriffsermächtigung. Dann ist eine Behörde beauftragt, im Einzelfall Entscheidungen darüber zu treffen, was richtig und was falsch ist. Das reicht dann wiederum von angeblich oder möglicherweise eintretenden Sicherungen von Wettbewerbsergebnissen - Stichwort Preishöhenkontrolle - bis hin zur Sicherung des Wettbewerbssystems, des Wettbewerbsprozesses als solchem -also nicht der Marktergebnisse, sondern des mehr oder weniger ungestörten Ablaufes dieses Vorganges auf dem Markt. Allen diesen Vorschriften - und dies möchte ich wegen unserer bisherigen Diskussion betonen - ist eines eigen: Sie bilden verbindlich mit staatlicher Sanktion durch eine Vielzahl verschiedener Anordnungen den Rahmen, die Umfeldbedingungen für unternehmerische Tätigkeit. Ich will in keiner Weise leugnen, daß damit in einem erheblichen Umfang in die prinzipiell bestehende Dispositionsfreiheit der Unternehmen eingegriffen wird. Ich will dies aber damit rechtfertigen, daß es jeder staatlichen Wirtschaftspolitik obliegt, diesen Rahmen festzulegen, sei es durch die Zivilrechtsordnung, sei es aber auch durch das System von Kartellrechtsnormen. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.3. Ernst Niederleithinger: Probleme der Mißbrauchsaufsicht 67 Alle diese Vorschriften stehen selbstverständlich hier zur Diskussion und an anderer Stelle zur Disposition. Nicht desweg'en, weil es im Gesetz steht, ist es auch richtig geregelt. Nur eines müssen wir bedenken: Hinter dieser Vielzahl differenzierter Vorschriften steht eine politische Entscheidung, nicht einen unbegrenzten Rahmen für die unternehmerische Tätigkeit zur Verfügung zu stellen, sondern Grenzen zu ziehen durch Normen unmittelbar oder mittelbar durch konkretisierende Entscheidungen einer Behörde. Ich betone dies deshalb, weil heute insbesondere darüber diskutiert worden ist, welche Grenzen richtigerweise zu ziehen sind. Wir müssen dabei zwei Grenzen unterscheiden: die "richtigen" Grenzen - dafür ist unsere jeweils persönliche Meinung ausschlaggebend - und diejenigen Grenzen, die der Gesetzgeber bis zur nächsten Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbindlich gezogen hat. Von einem politischen Standpunkt her sehe ich dabei keinen grundsätzlichen Unterschied, ob die Rechtsfolge für alle erfaßten Fälle vom Gesetzgeber unmittelbar angeordnet wird. Auch bei einer Konkretisierung durch verbietenden Verwaltungsakt beruht das letztlich bestehende Verbot im Einzelfall auf der politischen Grenzziehung für den Freiraum unternehmerischer Tätigkeit. Nachdem ich einen derart weiten Rahmen der Mißbrauchsaufsicht aufgezeigt habe, möchte ich mich wenigstens halbwegs zu den speziellen Problemen äußern, die in den beiden anderen Referaten zur Diskussion stehen. Es sprengt jeden Zeitrahmen, hier insgesamt auszubreiten, was eine Kartellbehörde von gewissen Mißbrauchsmöglichkeiten und Maßnahmen gegen Mißbräuche insgesamt hält und was sie bisher insoweit getan hat. Es handelt sich zwar zugegebenerweise um einen zunehmenden Schwerpunkt unserer Tätigkeit, aber es ist kein Schwerpunkt in der Weise, daß davon die gesamte Tätigkeit der Behörde uneingeschränkt abhängt. Deswegen ziehe ich meinerseits eine Beschränkung auf den Bereich vor, der uns am meisten interessieren wird: die Mißbrauchsaufsicht nach § 22 GWB in Verbindung mit den damit zusammenhängenden Vorschriften, natürlich auch unter Berücksichtigung und Wertung des § 26 Abs. 2 GWB, des Diskriminierungsund Behinderungsverbotes. Aus meiner Sicht ist das Hauptproblem der Mißbrauchsaufsicht im engeren Sinn, daß sie sich nahezu niemals mit abgrenzbaren Tatbeständen befassen kann, sondern immer mit komplizierten, höchst unterschiedlich ab geschichteten Sachverhalten. Den Monopolisten, der allein das notwendige Wasser anbietet und trotzdem nur blonde blauäugige Nachfrager beliefert, gibt es in der Praxis nicht. Die interessanten Fälle sind vielmehr außerordentlich komplex. Ich will das in drei Richtungen ~nigstens andeuten. 5· OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
68 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik Die eine Schwierigkeit, vor der wir vor allen anderen stehen, ist, daß wir es in der Wirklichkeit meist mit dem möglichen Mißbrauch möglicherweise marktbeherrschender Unternehmen in der Form zu tun haben, daß mehrere Unternehmen auf dem gleichen Markt entsprechende MarktsteIlungen haben und allesamt den gleichen möglichen Mißbrauch treiben. Wir sehen in unserer Praxis ganz deutlich, daß die Kontrolle von Oligopolen zweifellos das schwierigste, aber zugleich auch das am häufigsten vorkommende Problem ist. Denken Sie nur an den Valium-Fall. Als wir das Verfahren aufgriffen, hatten wir ein Unternehmen, das noch einen sehr hohen Marktanteil aufgrund der Tatsache hatte, daß es innovatorisch einen neuen Markt durch neue Pharmazeutika für alte Krankheiten begründet hatte, die bisher in dieser Weise gar nicht behandelt werden konnten. Es hat sich gezeigt, daß trotz der Patente, die Hoffmann-La Roche auf diesem Gebiet hatte, andere Unternehmen in diesen Markt eindringen konnten. Der Prozeß des Abschmelzens der Marktmacht des ursprünglichen Monopolisten hatte bei Einleitung des Verfahrens bereits eingesetzt. Als nun der Bundesgerichtshof in letzter Instanz darüber zu entscheiden hatte, war dieser Prozeß schon so weit gegangen, daß zwar mengenmäßig Hoffmann-La Roche noch an der Spitze lag, wertmäßig aber bereits an zweiter Stelle war. Für den Verbraucher oder für diejenigen, die den Verbrauch zu bezahlen hatten -die Krankenkassen -, hatte sich allerdings - in absoluten Preisen -nichts geändert. Damit komme ich schon zu dem zweiten Punkt, der sich als weitaus komplexer ergeben hat, als es bei der Formulierung unseres Kartellgesetzes vorausgesehen wurde. Man kann selbstverständlich Marktbeherrschung definieren -vielleicht hat es das Gesetz in § 22 GWB getan - als eine Marktbeherrschung auf einem Markt insgesamt. Dann können wir aus einem einheitlichen Markt vielleicht mehrere Teilmärkte machen, um die Marktbeherrschung auf einem Teil nachzuweisen, wenn es auf dem Markt insgesamt nicht möglich ist. Wichtiger ist aber -dies hat sich zunehmend in dem Valium-Verfahren gezeigt und wird sich auch in anderem Zusammenhang immer wieder zeigen -, daß auch auf einem wie immer korrekt abgegrenzten Markt Marktbeherrschung nicht unbedingt hinsichtlich sämtlicher Wettbewerbselemente bestehen muß. Wir wissen aus dem pharmazeutischen Bereich -das ist vom Kammergericht festgestellt worden; ich schlage vor, wir unterstellen es hier ohne weitere Diskussion einmal als richtig -, daß auf diesem Markt wesentlicher Wettbewerb mit abgewandelten Produkten, mit neuen Produkten, vielleicht auch - das ist allerdings offengeblieben - mit immer besseren Produkten herrscht. Dieser Wettbewerb war aber ohne OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.3. Ernst Niederleithinger: Probleme der Mißbrauchsaufsicht 69 jeden Einfluß auf das Marktergebnis hinsichtlich der Preishöhe geblieben. Die Preise waren unverändert beibehalten worden. Durch die leichte Inflation, in der wir seit langem leben, waren sie allerdings sogar relativ niedriger geworden. Aber etwas war ganz bezeichnend: Eine Reihe derjenigen Wettbewerbsprodukte, die neu auf den Markt kamen, waren zu einem erheblich höheren Preis auf den Markt gebracht worden. Auch dieser noch höhere Preis hatte sich ohne weiteres durchgesetzt. Es stellte sich hier die Frage, ob bei Abwesenheit von Wettbewerb nur in einer gewissen Hinsicht Kontrolle insoweit möglich ist, daß hinsichtlich des Preises eine Aufsicht ausgeübt werden kann, wenn wesentlicher Wettbewerb bei Innovationen, bei Produktneugestaltung, Heterogenisierung vorliegt. Unsere Position ist in einem Satz zusammenzufassen. Wir haben in Übereinstimmung mit dem Kammergericht die Auffassung vertreten, daß jedenfalls dann, wenn Preiswettbewerb nicht durch einen ähnliche Funktionen erfüllenden Produktwettbewerb ersetzt wird, wenn also nur gleichwertige neue Produkte auf den Markt gebracht werden, die in keiner Weise eine Verbesserung darstellen, die MIßbrauchsaufsicht hinsichtlich der Preishöhe ausgeübt werden kann. Ein dritter Punkt als Beispiel für die Vielschichtigkeit der zu entscheidenden Fälle: Niemand sollte sich der Illusion hingeben, daß mit einer Verfügung hinsichtlich der Preishöhe eine isolierte Entscheidung mit nur einer einzigen Folge getroffen wird. Der Preis wird gesenkt, und im übrigen bleibt alles beim alten. Wir wissen - und das ist völlig unbestritten -, daß jeder Eingriff in die Preisgestaltungsfreiheit der Unternehmen und damit jeder Eingriff in ein bestimmtes Marktergebnis Folgewirkungen haben kann und meist auch tatsächlich hat. Die Wirtschaft ist vielleicht nicht ein völlig geschlossenes System; aber jedenfalls sind die Einzelsysteme der Wirtschaft so eng miteinander verflochten, daß Einzeleingriffe an einer Stelle Auswirkungen an anderer Stelle bringen können. Einen Eingriff in den Wettbewerbsoder in den Marktprozeß darf ich an zwei Beispielen erläutern. Im Jahre 1974 gingen die Benzinpreise bereits einmal exorbitant nach oben. Man konnte davon reden oder daran denken, daß dies ein Mißbrauch marktbeherrschender Stellung seitens der führenden Mineralölkonzerne war. Eine Preissenkungsverfügung hätte diese Unternehmen sicher unangenehm getroffen, ohne aber ihre weitere Tätigkeit entscheidend zu berühren. Diejenigen Unternehmen, die außer ihnen am Markt waren - insbesondere der mittelständische Mineralölhandel -, wären aber durch eine solche Preissenkungsverfügung, die sich gar nicht gegen sie gerichtet hätte, der sie aber faktisch hätten folgen müssen, unter Umständen essentiell getrofOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
70 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik fen worden. Ihre hohen Einstandspreise, die nicht zu beeinflussen waren, hätten zu untragbaren Verlusten geführt. Wenn wir unter den heutigen Marktverhältnissen gegen Mineralölunternehmen vorgingen, müßten wir natürlich auch mit Reaktionen rechnen, denn ein in Deutschland künstlich durch eine behördliche Verfügung niedriggehaltenes Preisniveau wird hinsichtlich der Importmöglichkeiten von Produkten Auswirkungen haben. Wir können nicht erwarten, daß auch bei einem niedrigeren Preisniveau in Deutschland im gleichen Umfang noch die auf dem Weltmarkt reichlich vorhandene teure Ware gerade nach Deutschland geliefert wird. Einen weiteren Punkt möchte ich in Kürze, aber mit großem Nachdruck ansprechen - die völlige Unbestimmtheit des Mißbrauchsbegriffs. Bei der Mißbrauchsaufsicht im engeren Sinne nach: § 22 GWB hat der Gesetzgeber sehr umfänglich und wiederholt ergänzend definiert, was er als ein marktbeherrschendes Unternehmen betrachtet. Eine entsprechende oder nur teilweise KlarsteIlung hat der Gesetzgeber dagegen lange Zeit für die Frage abgelehnt, was Unternehmen als Mißbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung untersagt werden kann. Die Vorschrift des § 22 Abs. 4 GWB können Sie nämlich letzten Endes auf ein einziges Wort, auf eine einzige Wertung reduzieren: Die marktbeherrschenden Unternehmen dürfen nicht mißbräuchlich handeln. Das ist nach meiner persönlichen Auffassung einer der schwerwiegendsten Konstruktionsfehler unseres Gesetzes. Ich kann natürlich bei einem Verbot unterschiedlicher Behandlung für marktbeherrschende Unternehmen -§ 26 Abs. 2 GWB - die Wertung weitgehend auf den Einzelfall verlagern, indem ich sage: Die Nichtbelieferung ist verboten, es sei denn, sie ist ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt. Das ist ein engumgrenzter Sachverhalt (Nichtbelieferung), der konkret geregelt ist. Ich kann dann eine zusätzliche Wertung (sachliche Rechtfertigung) eröffnen, insbesondere dann, wenn ich als Gesetzgeber zu erkennen gebe, daß unter sachlicher Rechtfertigung eine Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung der Ziel richtung des Gesetzes zu verstehen ist. Ich halte dies aber gesetzestechnisch nicht für angängig bei einer Vorschrift, die prinzipiell einen unbegrenzten Anwendungsbereich hat wie § 22 GWB (das "Handeln" marktbeherrschender Unternehmen), sich aber trotzdem auf eine offene Wertung ohne ausdrückliche Maßstäbe ("mißbräuchlich ") beschränkt. Niemand sollte sich wundern, daß wir uns in dem Moment, in dem wir erstmals mit dieser Vorschrift ernst machten, in eine unendliche Diskussion darüber verstrickt haben, was nun unter Mißbrauch zu verstehen ist. Dies zudem angesichts der Tatsache, daß der Marktbeherrschungsbegriff teils durch eine Änderung der Verwaltungspraxis mit Billigung der Gerichte, teils durch eine Ausweitung des OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
1.3. Ernst Niederleithinger: Probleme der Mißbrauchsaufsicht 71 § 22 GWB mehrfach ausgeweitet worden ist. Zum Monopol kam die überragende Marktstellung, und zum Nachweis kam die Vermutung; außerdem kam - wenn wir das hier einbeziehen wollen - in § 26 Abs. 2 GWB die vertikale Abhängigkeit hinzu. Dies war der Grund dafür, daß seitens des Kartellamtes teilweise sehr großer Wert darauf gelegt wurde, daß bei der jetzigen Novelle eine Konkretisierung erfolgt. Die Praxis verlangte keine Erleichterung und primär auch keine Verschärfung, sondern eine Konkretisierung in dem Sinn, daß der Gesetzgeber selbst wenigstens annäherungsweise oder auch nur beispielsweise Wertentscheidungen trifft, die er früher hinter dem Begriff "mißbräuchlich" und in einem Satz der Regierungsbegründung von 1952 versteckt hat. Vielleicht ist er der Wertung sogar absichtlich aus dem Weg gegangen. Ich halte es für sehr wichtig, daß sich der Bundestag diesen Anregungen nicht verschlossen hat. So ist jetzt in § 22 Abs. 4 Satz 2 GWB beispielsweise Mißbrauch für den Behinderungsfall durch die Beschränkung der Wettbewerbsmöglichkeit anderer Unternehmen in einer für den Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund umschrieben worden. Der Preishöhenmißbrauch ist in weitgehender Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis, die heute hier sehr umstritten war, umschrieben worden. Zusätzlich ist die Preisspaltung als weiterer Fall ausdrücklich angeführt. An dieser Stelle sind einige Bemerkungen erforderlich, was Mißbrauchsaufsicht im Sinne des § 22 GWB leisten soll und kann. Ich darf zuerst zur Preishöhenkontrolle kommen. Hier möchte ich eines klarstellen: Zu keiner Zeit hat eine Kartellbehörde oder ein Mitglied einer solchen Behörde verkündet, es sei nach geltendem Recht richtig oder anzustreben nach zukünftigem Recht, daß marktbeherrschenden Unternehmen allgemein Preise vorgeschrieben werden. Der einzige Vorschlag, der vielleicht einen kleinen Schritt in diese Richtung ging, liegt lange zurück und beruhte auf der damaligen Situation einer sehr stark ansteigenden Inflation, beschränkte sich auf bestimmte Unternehmensgruppen, nach Größe und/oder Branche definiert, und sah eine Preiserhöhungskontrolle im Sinne einer vorherigen Anmeldung mit Widerspruchsmöglichkeit vor. Dieser Vorschlag ist damals nicht aufgegriffen worden und ist heute nicht mehr aktuell. Die Preishöhenkontrolle ist vom Bundeskartellamt in sehr wenigen Fällen praktiziert worden, die allerdings stets als Musterfälle betrachtet worden sind. Wir stehen heute vor der aus meiner Sicht unerfreulichen Situation, daß keines dieser Musterverfahren zu einem sichtbaren Erfolg geführt hat. Wie wurden dabei die Grenzen für den PreisOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
78 1. Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik grundsätzlichen Umstellung der konstruktiven Eigenschaften der Kameraverschlüsse schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen auf der Ebene der Kamerahersteller verschuldet zu haben, die ihre Kamerakonstruktionen ihrerseits vollkommen umstellen mußten. In einem solchen Fall kann es nicht darauf ankommen, die technische Innovation insgesamt zu verbieten, sondern allenfalls eine Gleichbehandlung aller Abnehmer und ihre rechtzeitige Information zu erreichen. Eine übereinstimmende Grundlage haben alle derartigen überlegungen. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß eine Vielzahl von Wettbewerbern auf einem Markt am ehesten wirksamen Wettbewerb erwarten läßt. Außerdem gilt als Grundlage, daß die Chancen für wesentlichen Wettbewerb in gewissen Grenzen steigen, je mehr Wettbewerber auf dem Markt sind. Wer diese Grundlage in Frage stellt, bezweifelt die Rechtfertigung des vielfältigen Normsystems des deutschen Kartellrechts - und nicht nur des deutschen Rechts -insgesamt. So legitim es ist, die Grundlagen althergebrachter Auffassungen in Frage zu stellen, so ~nig dürfen diese Zweifel zur Rechtfertigung allgemeiner Untätigkeit des Gesetzgebers und der Verwaltung geraten. Berechtigte Zweifel daran, ob wir bisher genau das Richtige getan haben, dürfen nicht dazu führen, daß wir in Zukunft überhaupt nichts tun. Diese allgemeine Bemerkung schien mir angesichts einiger Ansätze, wie sie hier vertreten worden sind, nicht überflüssig zu sein. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
2. Nichtleistungswettbewerb als mißbräuchliches Verhalten? 2.1. Helmut Gröner Nichtleistungswettbewerb und Behinderungsmißbrauch 1. In der wettbewerbspolitischen Diskussion der Bundesrepublik Deutschland spielt seit den späten vierziger Jahren der reichlich unscharfe Begriff des Leistungswettbewerbs eine wesentliche Rolle 1• Dabei stand damals eindeutig im Vordergrund, ihn als marktwirtschaftlich konstitutives Ordnungselement aufzufassen, das für die Lenkung des Wirtschaftsprozesses die maßgeblichen Impulse vermitteln sollte. Aus diesem Grund verwundert es nicht, wenn ein erster wichtiger Entwurf zur Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Wettbewerbspolitik die Bezeichnung "Gesetz zur Sicherung des Leistungswettbewerbs" trug 2• Allerdings verzichtete man bei der weiteren Gesetzgebungsarbeit zunächst gleichwohl darauf, diesen Terminus in das GWB zu übernehmen, obschon die verschiedensten Seiten darauf gedrungen hatten und obschon er im UWG seit langem seinen Stammplatz besitzt. Mit der 2. GWB-Novelle im Jahr 1973 fand dann die Formel vom Leistungswettbewerb doch noch Eingang ins Kartellrecht3, als die Bestimmung über Wettbewerbs regeln um die Förderung des "leistungsgerechten Wettbewerbs" ergänzt wurde, ohne daß man jedoch diesen Begriff inhaltlich konkretisiert hätte. Das geschah erst zu dem Zeitpunkt, als die wettbewerbspolitischen Deutungen und Differenzierungen, die dieser Termi1 Frühe Marksteine dieser Diskussion stellen folgende Veröffentlichungen dar: Hans earl Nipperdey, Wettbewerb und Existenzvernichtung, in: KartellRundschau, Bd. 28 (1930), S. 127 -152; Franz Böhm, Wettbewerb und Monopolkampf, Berlin 1933/1964. -Außerdem siehe hierzu ausführlich statt vieler: Hans Ohm, Definitionen des Leistungswettbewerbs und ihre Verwendungsfähigkeit für die praktische Wirtschaftspolitik, Schriften des Vereins für Socialpolitik, NF Bd. 18, Berlin 1960, S. 239 -260; Burkhardt Röper, Zur Verwirklichung des Leistungswettbewerbs, ebenda, S. 261 -291; Franz-Ulrich Willeke, Leistungswettbewerb und Leistungsprinzip, in: J. Fettel und H. Linhardt (Hrsg.), Der Betrieb der Unternehmung, Festschrift für Wilhelm Rieger, Stuttgart 1963, S. 158 -174; Klaus Peter Freitag, Der Leistungswettbewerb als rechtliche Denkfigur, Diss. Göttingen 1968, alle mit zahlreichen Literaturnachweisen. 2 Entwurf zu einem Gesetz zur Sicherung des Leistungswettbewerbs und zu einem Gesetz über das Monopolamt mit Stellungnahme des Sachverständigen-Ausschusses und Minderheitsgutachten, Frankfurt/Main o. J. [1952]. 3 Siehe: Volker Emmerich, Kartellrecht, 3. Aufl., München 1979, S. 103 -105. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
80 2. Nichtleistungswettbewerb als mißbräuchliches Verhalten? nus inzwischen zunehmend erfahren hatte, offen zutage lagen und die Unvereinbarkeit vieler seiner Umschreibungen mit gefestigten wettbewerbspolitischen Ansätzen, wie insbesondere mit dem auf Wettbewerbsfreiheit gerichteten Schutzzweck des GWB, deutlich zu erkennen war. Unbeschadet dieser wettbewerbsund ordnungspolitischen Gegensätze haben seitdem der Leistungswettbewerb und sein Gegenstück, der Nichtleistungswettbewerb, trotzdem in der Wettbewerbspolitik ständig an Bedeutung gewonnen. Dieser Bedeutungswandel, der nicht losgelöst von wirtschaftspolitisch allzu geduldig hingenommenen Konzentrationsund Vermachtungstendenzen sowie von deren Auswirkungen und wirtschaftspolitischen Gefährdungen zu sehen ist, läßt sich vor allem an Verlagerungen und Verschiebungen bei den Ansätzen zur Mißbrauchskontrolle ablesen, die nach den konzeptionellen und praktischen Schwierigkeiten mit dem Ausbeutungsmißbrauch in der letzten Zeit wiederum verstärkt gegenüber dem Behinderungsmißbrauch ausgeübt wird'. Die Intensivierung der Kontrolle des Behinderungsmißbrauchs wird noch durch die Gesetzesänderungen der soeben abgeschlossenen 4. GWBNovellierung verstärkt und zugleich weiter differenziert 5• Nimmt man die Quasi-Mißbrauchskontrollen hinzu, die sich im Zusammenspiel von der Konzeption des Nichtleistungswettbewerbs einerseits mit der Anwendungspraxis von UWG und von Wettbewerbsregeln gemäß § 28 Abs. 2 GWB andererseits herausbilden, so präsentiert sich die Aufsicht über den Behinderungsmißbrauch in einem äußerst vielgestaltigen Bild. Um den Behinderungsmißbrauch in seinem weitesten Umfeld abzustekken, lassen sich folgende Fälle und Differenzierungen unterscheiden 6: 4 Zu einer übersicht über die Mißbrauchsaufsicht siehe etwa: Eugen Langen, Ernst Niederleithinger und Ulrich Sehmidt, Kommentar zum Kartellgesetz, 5. Auf!., Neuwied und Darmstadt 1977, S. 430 - 436; BKartA, TB 1977, BT-Drucksache 8/1925, S. 23 - 27 und S. 35 - 41; BKartA, TB 1978, BT-Drucksache 8/2980, S. 26 - 30; MK, Hauptgutachten II, Fortschreitende Konzentration bei Großunternehmen, Baden-Baden 1978, S. 203 - 228; Wernhard Mösehel, Pressekonzentration und Wettbewerbsgesetz, Tübingen 1978, S. 73 - 130; Volker Emmerich, a.a.O., S. 164 - 191 sowie die dort gegebenen umfangreichen Literaturhinweise. 5 Siehe: BT-Drucksache 8/2136, S. 14 -16 und S. 23 - 25; BT-Drucksache 8/ 3690, S. 23 - 25 und S. 28 - 30; BT-Ausschuß für Wirtschaft, Protokoll Nr. 8/68, S. 57 - 110 und S. 145 - 185. - Vg!. auch Ingo Sehmidt, Inwieweit verbessert die Vierte Kartellgesetznovelle das wettbewerbspolitische Instrumentarium?, List Forum, Bd. 10 (1979/80), S. 325 - 342, hier: S. 332 - 338; Peter Ulmer, Die neuen Vorschriften gegen Diskriminierung und unbillige Behinderung (§ 26 Abs.2 S. 3 und Abs. 3, § 37 a Abs. 3 GWB), in: WuW, Bd. 30 (1980), S. 474 - 493. 6 Diese Fallgruppen wurden gebildet aufgrund einschlägiger Materialien zum Behinderungsmißbrauch, die in den vorstehend genannten Quellen nachgewiesen werden. -Da vor allem Uimer den wettbewerbspolitischen Ansatz vertritt, die Konzeption des Nichtleistungswettbewerbs in die Mißbrauchsaufsicht einzufügen, siehe ferner: Peter Ulmer, Wettbewerbsund kartellrechtliche Grenzen der Preisunterbietung im Pressewesen, in: AfP, Bd. 23 (1975), S. 870 - 886; ders., Der Begriff "Leistungswettbewerb" und seine Bedeutung für OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
2.1. Helmut Gröner: Nichtleistungswettbewerb 81 Kriterien bei der Aufsicht über Behinderungsmißbrauch Lfd. Marktposition Behinderungskriterien Abwägungskriterien Nr. (Unbilligkeitsprüfung) 1 Marktverhalten Umfassende Interim Dienste der essenabwägung Marktbeherrschung Marktbeherr- (Marktprozeßorientieschung rung) ~-~ (§ 22 Abs. 1 GWB) ----~ ~---_._.~- -- -_ .. --~ 2 - Anbieter oder MarktstrukturNichtleistungswettNachfrager verschlechterung/ bewerb ohne Wettnegative Marktbewerber wirkungen - Fehlen wesent- (Mar ktstrukturorienlichen Wetttierung) ~ -_.- bewerbs ~----_.-----_._----. ----- -------- ---------------------- 3 - überragende Erhebliche Wettbe- - Interessenabwägung MarktsteIlung werbsbeeinträchtioder i. V.m. Potengung - Nichtleistungstialbetrachtung (§ 22 Abs. 4 S. 2 Nr.l GWB) wettbewerb (Mar ktstrukturorientierung) .- ~--~- ---_._-"-------- ~~~~---- --~.~-~--~._--~---~~ ~--- f--~~- .. _-_._---------_. 4 Relative Markt- - Vertikalverhältnis: - Interessenabwägung macht/überlegene Marktverhalten oder Marktmacht* (Mar ktprozeßorien- - Nichtleistungstierung) wettbewerb - Horizontalverhältnis: Nachhaltige Wettbewerbsbeeinträchtigung (Marktstrukturorientierung) ._- ~~---------- -- f--~---~~----~ 5 Marktstärke Negative Nichtleistungswett- (UWG-Ansatz) Marktwirkung bewerb (Mar ktstrukturorientierung) ~ ~- -~-~~ - 6 MarktrnachtVerstoß gegen Nichtleistungswettunabhängig privat gesetzte bewerb oder vereinbarte Wettbewerbsregeln (§ 28 GWB) * - Vertikalverhältnis: § 26 Abs.2 S.2 GWB Abhängigkeit überlegene Marktrnacht - Horizontalverhältnis: § 37 a Abs. 3 GWB 6 SchrU'ten d. Vereins f. Socialpolitik 124 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
82 2. Nichtleistungswettbewerb als mißbräuchliches Verhalten? Gewiß wirft eine solche Systematik immer Probleme auf, weil Abgrenzungen und Abstufungen beileibe nicht so scharf verlaufen, wie sie in der übersicht hervortreten. Obschon deshalb notgedrungen alle Schattierungen verblassen, liegt ihr Vorteil darin, die wesentlichen Unterschiede im wettbewerbspolitischen Ansatz in der Kontrolle des Behinderungsmißbrauchs klar und deutlich aufzuzeigen. Sie liegen in den Gegensatzpaaren "Marktprozeßorientierung - Marktstrukturorientierung" sowie "Interessenabwägung - Nichtleistungswettbewerb" , die das Grundmuster der einzelnen Fallgruppen bestimmen. So umfaßt die erste Kriterienkombination 7 sozusagen den "herkömmlichen" Kontrollansatz, bei dem man mit Hilfe einer eingehenden Marktanalyse zu ermitteln sucht, ob ein Marktverhalten vorliegt, das gewöhnlich dazu dient, die Marktbeherrschung zu sichern oder weiter zu festigen. Eine weitgreifende Interessenabwägung, bei der wohl auch alle Marktfaktoren und deren Veränderungen zu berücksichtigen sind, muß dann darüber Aufschluß geben, ob dieses wettbewerbswidrige Marktverhalten nun vom Unbilligkeitsverdikt getroffen wird oder nicht, ob mithin ein Behinderungsmißbrauch bejaht werden muß oder nicht. Ausgangspunkt der Behinderungsprüfung ist der Einsatz der marktwirksamen Aktionsparameter durch das marktbeherrschende Unternehmen, der freilich keineswegs typisch nur in Verbindung mit Marktrnacht auftreten muß. Deshalb hat es in Behinderungsfällen die "Mißbrauchskontrolle mit Strategien zu tun, die bei wesentlichem Wettbewerb möglich sind"8, was die Wettbewerbspolitik auf diesem Feld so schwierig gestaltet. Die nachfolgenden Fallgruppen versprechen in dieser Frage scheinbar eine Entlastung, weil sie den Behinderungsmaßstab auf den Faktor Marktstruktur verengen und weil sich Marktverhalten sowie Aktionsparameterdie Anwendung von GWB und UWG-Tatbeständen, in: GRUR, Bd. 79 (1977), S. 565 - 580; ders., Leistungsfremde Wettbewerbspraktiken marktstarker Unternehmen -Neuorientierung des Diskriminierungsverbots und der Instrumente des UWG, in: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr (Hrsg.), Freiheit und Fairneß im Wettbewerb -Chance für einen leistungsfähigen Mittelstand, Wettbewerbskongreß München 1977, o. O. und o. J. (München 1977), S. 187 - 242; ders., Schranken zulässigen Wettbewerbs marktbeherrschender Unternehmen, Baden-Baden 1977, besonders S. 93 -101; ders., Kartellamtsbefugnisse in Unlauterkeitssachen?, in: FAZ, Nr. 225, 12.10. 1978, S. 12; ders., Mehr Wettbewerb?, in: WuW, Bd.28 (1978), S. 330 - 344; ders., Die neuen Vorschriften ... , a.a.O.; ders., Kartellrechtswidrige Konkurrenzbehinderung durch leistungsfremdes Verhalten marktbeherrschender Unternehmen, in: Hans Merz und Walter R. Schluep (Hrsg.), Recht und Wirtschaft heute, Festgabe für Max Kummer, Bern 1980, S. 565 - 596. 7 Das Problem des relevanten Marktes wird hier ausgeklammert. Es soll die Annahme gelten, daß die Marktabgrenzung letztlich durch eine wertende Entscheidung getroffen wird. -Siehe zu dieser Frage: Erich Hoppmann, Die Abgrenzung des relevanten Marktes im Rahmen der Mißbrauchs aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen, Baden-Baden 1974. 8 Franz-Ulrich Willeke, Wettbewerbspolitik, Tübingen 1980, S. 389 - 390, siehe auch: S. 386 - 392. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
2.1. Helmut Gröner: Nichtleistungswettbewerb 83 einsatz mit den Kategorien Leistungswettbewerb-Nichtleistungswettbewerb angeblich eindeutig qualifizieren lassen. Der zweite Fall enthält diese Kriterienkombination in allgemeiner Form, wie sie in der Literatur entwickelt wurde und auch in der Entscheidungspraxis vorzufinden ist 9• Die übrigen Konstellationen machen auch für diese Kombination deutlich, daß Nichtleistungswettbewerb an ein bestimmtes Ausmaß an Marktmacht gekoppelt ist. Darüber hinaus zeigen sich neben den Abstufungen bei der Marktmacht vor allem Differenzierungen bei den Behinderungskriterien. Neuerdings soll zunächst, wie es Ziffer drei ausweist, eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung maßgeblich sein (§ 22 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GWB), für die die Mißbrauchsschwelle niedriger liegt als bei relativer Marktrnacht des Falls vier. Hier ist nämlich für die Behinderung ausschlaggebend eine nachhaltige Wettbewerbsbeeinträchtigung, bei der es sich "nach Art, Ausmaß und zeitlicher Dauer um eine nicht nur unerhebliche und vorübergehende Gefährdung des Wettbewerbs handeln" muß 10. Im Fall 5 handelt es sich schließlich um den Ansatz einer Mißbrauchskontrolle nach UWG in Form der "marktbezogenen Unlauterkeit"l1, der gewöhnlich von einer gewissen Marktstärke unterhalb von Marktbeherrschung und überlegener Marktmacht in Verbindung mit Nichtleistungswettbewerb ausgeht, allerdings im Grenzfall auch durchgreifen soll, wenn keinerlei Markteinfluß gegeben ist 12• Und den Abschluß bildet der marktrnachtunabhängige Mißbrauchsvorwurf, der aus einem Verstoß aufgrund einer Markthandlung des Nichtleistungswettbewerbs gegen privatgesetzte oder vereinbarte, aber kartell rechtlich sanktionierte Wettbewerbsregeln resultiert. 2. Prüft man diesen Katalog von Kriterienkombinationen für Behinderungsmißbräuche, so läßt sich zunächst folgendes festhalten, was nachfolgend im einzelnen diskutiert wird: - Die Abgrenzung des Adressatenkreises weist eine beträchtliche Spannweite auf. -Das Behinderungskriterium "Marktwirkungen" und Abwägungskriterium "Leistungsbezug" präsentieren sich als Leerformeln und sind inhaltlich auszufüllen. 9 Siehe vor allem die oben angeführten Veröffentlichungen Ulmers. Vgl. auch Heinrich Hötzter und Horst Satzky, Wettbewerbsverzerrungen durch nachfragemächtige Handelsunternehmen, Köln, Berlin, Bonn und München 1980, mit weiteren ausführlichen Nachweisen. 10 BT-Drucksache 8/3690, S. 30. 11 Siehe anstatt zahlreicher Einzelhinweise: earl Baudenbacher, Machtbedingte Wettbewerbstörungen als Unlauterkeitstatbestände, in: GRUR, Bd. 83 (1981), S. 19 - 29 und die dort angeführten Quellen. 12 Siehe: BKartA, TB 1977, a.a.O., S. 36. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
84 2. Nichtleistungswettbewerb als mißbräuchliches Verhalten? - Eine Mißbrauchskontrolle nach diesem Muster zeigt eine rechtlichinstitutionelle Zuständigkeitsstruktur auf, die wirtschaftspolitisch nicht unproblematisch ist. -Die wettbewerbspolitisch relevanten Wechselwirkungen und Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Kriterien bleiben unsichtbar. Auf diese Gesichtspunkte konzentrieren sich die nachstehenden Ausführungen, die folgenden wettbewerbspolitischen Ausgangspunkt zugrunde legen: Der Mißbrauchsaufsicht fällt - unbeschadet einer späteren Diskussion möglicher Umwertungen - die wettbewerbspolitische Aufgabe zu, unter Berücksichtigung der auf Wettbewerbsfreiheit gerichteten Zielsetzung des GWB zu verhindern, daß Unternehmen mit erhöhtem Markteinfluß ihre nicht vom Wettbewerb kontrollierten Handlungsspielräume zu Lasten Dritter ausnutzen. Insbesondere bei allen Formen des Behinderungsmißbrauchs gilt als Schutzrichtung "die Sicherung der Wettbewerbsfreiheit auf dem Markt des beherrschenden Unternehmens sowie auf den vorund nachgelagerten Märkten"13. Das zielt im einzelnen darauf, den Marktzutritt und den Marktaustritt offenzuhalten, Mitkonkurrenten und Marktteilnehmer anderer Wirtschaftsstufen vor Behinderungen im Wettbewerb zu schützen sowie den mißbräuchlichen Einsatz wirtschaftlicher Macht auf Drittmärkten zu verhindern. 3. Die Mißbrauchskontrolle zur Sicherung des Leistungswettbewerbs 14 führt - wie die übersicht gezeigt hat - zu einer beträchtlichen Ausweitung des Adressatenkreises, und zwar gemessen an Merkmalen der Marktstruktur mit einem abfallenden Grad an vermuteter Marktmacht. Folgerichtig müßte damit eine Umkehrung des Prinzips einhergehen, daß ein Unternehmen eine um so größere Einschränkung seiner Handlungsfreiheit hinnehmen muß, je mächtiger es ist. Dies geschieht auch, indem man über gewisse Verhältnismäßigkeitserwägungen die Abhängigkeit der Behinderung von der Stärke der Marktposition berücksichtigt l5 • Eine Abkopplung der Mißbrauchsaufsicht von der Marktbeherrschung verstärkt aber deren mögliche Fehlentwicklungen, die leicht in einen übermäßigen, wirtschaftsund rechtspolitisch bedenklichen Verhaltensdirigismus einmünden können. Eine solche wettbewerbspolitische Gefahr kann sich, um ein schwerwiegendes Beispiel herauszugreifen, vor allem dann einstellen, wenn vorstoßender Wettbewerb in Mißbrauchsverdacht gerät, weil nachziehende Marktaktionen ausbleiben. Dadurch breiten sich möglicherweise marktprozessuale Lerneffekte aus, die ab13 Wernhard Möschel, a.a.O., S. 93 sowie S. 73 - 77. U Diese Umschreibung reicht über die Verschärfung und Ausweitung der Mißbrauchsaufsicht durch die vierte Novellierung des GWB hinaus. 15 Vgl. Wernhard Möschel, a.a.O., S. 93 - 95. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
2.1. Helmut Gröner: Nichtleistungswettbewerb 85 gestimmte Verhaltensweisen begünstigen oder sogar erst aufkeimen lassen, so daß als Nebenwirkung - ursprünglich wohl meist unbeabsichtigt - behördlich induzierte Wettbewerbsbeschränkungen Platz greifen. Außerdem wird es unterhalb einer eindeutigen Marktbeherrschungsschwelle für einzelne, relativ größere Unternehmen zunehmend schwieriger, zuverlässig abzuschätzen, ob es sich bei einer vorstoßenden Wettbewerbshandlung nicht um eine mißbrauchsbelastete Aktion handelt, was Konkurrenzinitiativen dämpfen und insgesamt das "Wettbewerbsklima" verschlechtern kann. Aus diesem Grunde sind auch Fragezeichen hinter die neugeschaffene Mittelstandsklausel zu setzen; denn Wettbewerbsanstrengungen vor allem der größeren Marktteilnehmer treffen unvermeidbar immer auch kleinere und mittlere Mitkonkurrenten, die nunmehr schnell bereit sein werden, den Vorwurf einer unbilligen Wettbewerbsbeeinträchtigung zu erheben, was bis hin zu einer rasch gefällten wettbewerbspolitischen Vorwegverurteilung reichen wird. Je geringer in einem entscheidenden Teil der kleineren und mittleren Unternehmen ohnehin die unternehmerische Flexibilität ist, desto mehr ist damit zu rechnen - zumal im Verein mit Wettbewerbsregeln und sonstigen herkömmlichen Standesgepflogenheiten -, daß die Mißbrauchskontrolle strukturkonservierende Züge enthält. Gewiß hat auch der Gesetzgeber diese wirtschaftspolitischen Erstarrungsgefahren gesehen u" und auch das Kartellamt mag feste wettbewerbsorientierte Vorsätze hegen, so sind doch die Ankündigungseffekte der neuen Vorschriften zum Behinderungsmißbrauch nicht gering zu schätzen, was den politischen Druck des Marktprotektionismus auf die wettbewerbspolitischen Institutionen spürbar erhöhen wird. Diese Tendenz verstärkt sich noch, wenn einzelne Landeskartellbehörden die wettbewerblichen Marktprozessen abträgliche Rolle eines protektionistischen Vorreiters übernehmen und weiter verfolgen 17• Sollte sich die Mißbrauchsaufsicht verstärkt an unternehmensbezogenen Größenstrukturen ausrichten, dann wird das wahrscheinlich dazu führen, den sogenannten Restwettbewerb noch weiter zu beschränken, anstatt ihn zu schützen und zu fördern. Mit einer intensiveren Strukturorientierung der Wettbewerbspolitik begibt man sich wirtschaftspolitisch auf einen gefahrvollen Weg, stößt man doch damit das Tor zu immer mehr marktorganisatorischen Len16 Vgl. BT-Drucksache 8/3690, S. 28 - 30. 17 Siehe etwa: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr, Kartellbericht 1977, München 1978, S. 11-19, insbesondere S. 16 -19; dasselbe, Bericht über Struktur und Entwicklung des Einzelhandels in Bayern, Einzelhandelsbericht, München 1980, S. 26 - 29 und S. 48 -49; Ministerium für Wirtschaft und Verkehr Rheinland-Pfalz, Mittelständische Wirtschaft in Rheinland-Pfalz, Mainz 1980, S. 31. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
86 2. Nichtleistungswettbewerb als mißbräuchliches Verhalten? kungsmaßnahmen weiter auf 18 und ebnet dadurch zugleich auch einer stillschweigenden Umwertung des Schutzzweckes des Gesetzes den Weg. Diese Entwicklung macht deutlich, warum sich mit Hilfe der Mißbrauchskontrolle keinesfalls frühere Versäumnisse der Wettbewerbsund der Wirtschaftspolitik vor allem gegenüber Konzentrationsund Vermachtungserscheinungen korrigieren, geschweige denn deren Folgen eindämmen lassen. 4. In der Konzeption des Nichtleistungswettbewerbs als Ansatz zur Mißbrauchskontrolle werden als Behinderungskriterium herangezogen: Marktstrukturverschlechterungen, negative Marktwirkungen und nachhaltige Wettbewerbsbeeinträchtigungen. Diese allgemein formulierten Beschränkungen vermögen keine nähere Auskunft über die marktrelevanten Sachverhalte zu vermitteln, die mit ihnen zu erfassen sind. Bei der Marktstrukturverschlechterung dachte man zunächst an die Abnahme der Zahl der Marktteilnehmer, die vom Marktverhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens ausgehen müßte. Damit wäre aber eine Mißbrauchskontrolle überflüssig geworden, weil die Marktfolgen eines mißbräuchlichen Verhaltens bereits eingetreten sind und sich gewöhnlich auch nicht mehr rückgängig machen lassen 19• Deshalb sieht man die Auswirkungen eines Behinderungsverhaltens nunmehr als Gefährdungstatbestand an. Mithin kommt es darauf an, ob eine Marktstrukturverschlechterung oder eine negative Marktwirkung, die gleichfalls strukturbezogen interpretiert wird, droht. Ein solcher Ansatz mag im Einzelfall einen zu befürchtenden Ausscheidungsprozeß abwenden, falls ein Unternehmen von einer mißbrauchsverdächtigen oder mißbrauchsrelevanten Markthandlung zurückschreckt - sei sie nun zu Recht oder zu Unrecht als solche qualifiziert. Er bringt aber in der kartellbehördlichen Anwendungspraxis zugleich neue, nicht weniger schwierige Probleme hervor. Denn nun benötigt man zunächst einmal, um Veränderungen der Marktstruktur beurteilen zu können, eine ganz bestimmte, vielleicht sogar als optimal deklarierte Marktstruktur als Referenzgröße. Sollte dies eine Marktstruktur bei Wettbewerb sein, so bleibt diese Bezugsgrundlage unbestimmt, weil es die alleinige wettbewerbliche Marktstruktur nicht gibt, sondern nur eine beliebige Vielzahl, und weil sie als Ergebnis von Wettbewerbsprozessen nicht simulationsfähig ist. Insofern kann man also von einer "Als-ob-Marktstruktur"- 18 Siehe auch: Ernst-Joachim Mestmäcke1', Mißbräuche der Nachfragemacht und Möglichkeiten ihrer kartellrechtlichen Kontrolle, in: FIW (Hrsg.), Schwerpunkte des Kartellrechts 1976/77, Köln, Berlin, Bonn und München 1978, S. 15 -26, hier besonders S. 24 -26. - Zu den grundsätzlichen Fragen siehe Erich Hoppmann, "Neue Wettbewerbspolitik": Vom Wettbewerb zur staatlichen Mikro-Steuerung, in: Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, Bd. 184 (1970), S. 397 -416. n Vgl. Peter utmer, Der Begriff "Leistungswettbewerb" ... , a.a.O., S. 576. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
2.1. Helmut Gröner: Nichtleistungswettbewerb 87 Politik sprechen, und zwar mit all den bekannten wirtschaftspolitischen Schwächen, die jedem Als-ob-Konzept anhaften. Wählt man hingegen irgendeine andere Marktstruktur als Referenzgröße, und mag sie auch im hohen Grade plausibel erscheinen, so ist dennoch unab~islich hinzunehmen, daß in dieser Entscheidung für eine bestimmte Referenzgröße ein mehr oder weniger großes wettbewerbstheoretisches Willkürelement steckt. Da man darüber hinaus die Marktstrukturverschlechterung als Gefährdungstatbestand betrachten muß, ist im Einzelfall, um die negativen Marktwirkungen dartun zu können, eine Prognose über das sich einstellende Marktergebnis erforderlich, was wegen der Vielzahl von Einflußfaktoren gleichfalls auf unüberwindbare Schwierigkeiten stößt. Dabei stehen zudem noch das Erfordernis eines raschen Eingreifens der Kartellbehörde und das Prognoseproblem in einem negativen Beziehungszusammenhang; denn je schneller die Mißbrauchsaufsicht reagiert, desto mehr Schwierigkeiten bereitet es, die beweiserhebliche und entscheidungsrelevante Marktentwicklung und deren Ergebnisse einigermaßen zuverlässig vorherzusehen, es sei denn, man hätte hierzu inzwischen Per-se-Regeln ermitteln können. Das Herausfinden von Per-se-Regeln wiederum setzt einen wettbewerbstheoretisch zureichenden Analyseansatz voraus, den das Marktstrukturkonzept nicht bieten kann. Es ist zwar an allgemeinen Hinweisen abzulesen, daß die Marktverhältnisse nicht bloß aufgrund der Zahl der Marktteilnehmer beurteilt werden sollen, doch bleibt offen, welches die Marktstrukturfaktoren im einzelnen sein könnten und welches Gewicht ihnen bei der Analyse der jeweiligen Marktkonstellation zukommt. Mögen sich die Konzentrationsverhältnisse vielleicht noch aus dem Marktbeherrschungstatbestand ergeben, so trifft dies für die Vielfalt von Marktzutrittsund Marktaustrittsschranken bestimmt nicht zu. Gewiß, auch der Stand der Marktentwick:lung wird erwähnt, allerdings fehlen nachvollziehbare Schlußfolgerungen, auf die keinesfalls verzichtet werden kann. Auf die Strukturkennzeichen "Marktorganisation" und "Unternehmertypologie" sowie auf die Verschiedenartigkeit anderer Strukturfaktoren wird in den Darlegungen zu diesem MIßbrauchskonzept nicht weiter eingegangen. Gleichwohl wäre es für eine angemessene wettbewerbstheoretische Fundierung dieser MIßbrauchspolitik unbedingt erforderlich, gestützt auf diese Faktoren ein marktstrukturelles Gesamtkonzept als Referenzsituation zu entwickeln und vorzustellen; denn nur anhand einer solchen marktstrukturellen "Meßlatte" lassen sich wettbewerbspolitisch unzweideutige Veränderungen von Marktkonstellationen als negative Marktwirkungen mißbrauchsverdächtiger Wettbewerbshand~ lungen marktbeherrschender Unternehmen qualifizieren. Doch selbst dabei gibt es zusätzlich noch die stillschweigende Annahme, die KausaOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
94 2. Nichtleistungswettbewerb als mißbräuchliches Verhalten? darum, grundsätzlich festzuhalten, daß es sich bei dem Kriterium Nichtleistungswettbewerb um eine Marktergebniskontrolle anband von Strukturvorgaben handelt. überspitzt formuliert heißt das, daß im Rahmen der Mißbrauchskontrolle die Interessenabwägung stets dann Unbilligkeit bejaht, wenn ein marktstarkes Unternehmen gegen eine wie immer geartete Zunftordnung verstößt. 6. Zu diesem Zusammenhang ist auf die rechtlich-institutionellen Aspekte der Zuständigkeitsverlagerungen im wettbewerbspolitischen Entscheidungsprozeß hinzuweisen, die durch eine konzeptionelle Umorientierung bei der Kontrolle des Behinderungsmißbrauchs verstärkt werden oder entstehen können. Es besteht nämlich die Gefahr, daß ein wirtschaftspolitisch gefährliches Karussel in Gang gebracht werden kann. Erst schaffen die Verbände standesund branchenorientierte Wettbewerbsregeln. Dann werden diese kartellbehördlich genehmigt, und danach werden Verstöße gegen diese Wettbewerbsregeln von der Rechtsprechung zur Begründung dafür herangezogen, daß marktbezogene Unlauterkeit vorliegt. Von der Rechtsprechung gehen solche wettbewerbsverhindernden Sachverhalte allmählich ihrerseits wiederum in die Mißbrauchskontrolle anderer Institutionen über. Dies scheint ein gefährlicher circulus vitiosus zu sein, denn es bedeutet, daß letztendlich die Verbände darüber bestimmen, was noch wettbewerbskonform ist und was nicht, die wohlordnungspolitisch bedenklichste Tendenz, die sich hinter der Entwicklung der Mißbrauchskontrolle überhaupt abzeichnet. Diese wettbewerbspolitischen Einflußkanäle werden in der politischen Praxis durchaus erkannt und genutzt. Um diese Einwirkungsmöglichkeiten abzusichern und zu verstärken, fordern interessierte Verbände seit langem immer wieder eine gesetzliche Grundlage, um Wettbewerbsregeln für allgemeinverbindlich erklären zu können 37• Zwar wurde dieses rechtliche Instrument zur Disziplinierung von Außenseitern - genauer müßte es wohl lauten, zur abschaffenden "Zähmung" kartellunwilliger wettbewerbsaktiver Unternehmen - bisher formal nicht geschaffen, doch die Rechtsprechung hat dafür gesorgt, daß faktisch schon ein Zustand der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Wettbewerbsregeln besteht. Ordnungspolitisch "ist der von der Rechtsprechung eingeschlagene Weg, bereits de lege lata über § 1 UWG Wettbewerbsregeln für die Außenseiter für verbindlich zu erklären, sicherlich nicht unbedenklich. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht eingetragene Wettbewerbsregeln, wie die gemeinsame Erklärung (von Organisationen der gewerblichen Wirtschaft 38) ••• durch die Gerichte zum Verhaltensmaß37 Siehe: Jürgen F. BauT, Wettbewerbsregeln und Außenseiter, in: ZHR, Bd. 141 (1977), S. 293 -312. 38 WuW, Bd. 26 (1976), S. 17 -18. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
2.1. Helmut Gröuer: Nichtleistungswettbewerb 95 stab auch für Außenseiter gemacht werden"39. Deshalb verwundert es nicht, wenn nunmehr Anstrengungen unternommen werden, ,,§ 1 UWG in der gleichen Weise wie im Jahre 1973 § 28 Abs. 2 (GWB) um den Begriff des ,leistungsgerechten Wettbewerbs' zu ergänzen"4o, weil dadurch die faktische Bindungswirkung noch verstärkt würde. In einem ordnungsund wettbewerbspolitisch unvertretbaren Ausmaß ginge dann die Aufsicht über angebliche Behinderungsmißbräuche in die Eigenregie von Wirtsch:aftsverbänden über. Daher sollte sich der Gesetzgeber bei der anstehenden UWG-Reform nicht der wirtschaftspolitischen Aufgabe verschließen, die beabsichtigten Gesetzesänderungen auch und vor allem unter wettbewerbspolitischen Kriterien zu prüfen und zu beurteilen. 7. Schließlich seien noch kurz Beziehungen angesprochen, die zwischen den einzelnen Kriterien einer Kontrolle des Behinderungsmißbrauchs bestehen. Der Zusammenhang zwischen der Feststellung einer Behinderung und dem Nachweis von Marktrnacht wurde bereits vielfach diskutiert, so daß es genügt, ihn hier lediglich zu erwähnen. Wichtiger ist es, auf die Verflechtung der beiden Kriterien Behinderung und Unbilligkeit aufmerksam zu machen, die nunmehr mit Hilfe der Konzeption des Nichtleistungswettbewerbs angeblich getrennt und unabhängig voneinander ermittelt und angewandt würden. Das trifft nach meinem Dafürhalten jedoch nicht zu. Für den Nachweis von Behinderungen sind bekanntlich die negativen Marktwirkungen, wie sie sich als Marktstruktureffekte niederschlagen, maßgeblich. Beim Unbilligkeitstest kommt es aber gleichfalls - und das Konzept der marktbezogenen Unlauterkeit sowie die Kriterien des Nichtleistungswettbewerbs machen dies deutlich - auf negative Marktwirkungen an. In ihren Kernbereichen besteht also Kongruenz. Sieht man von den verbleibenden Randfaktoren ab, wird demnach überhaupt keine ergänzende Interessenabwägung vorgenommen. Allein entscheidend ist die behinderungsrelevante negative Marktwirkung. Von daher entspricht dieses Vorgehen in keiner Weise einem dem Schutzzweck des GWB gemäßen Mißbrauchsverfahren, das darauf abstellt, Wettbewerbsbeschränkungen nachzuweisen und zu bekämpfen, die Dritte unbillig behindern. S9 Jürgen F. Baur, a.a.O., S. 307. 40 Hans Franzen und Hans-Kurt Mees, a.a.O., Begriff -S. 12. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
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2.2. Franz-Jürgen Säcker: Bedeutung und Kriterien des Nichtleistungswettbewerbs aus der Sicht der kartellrechtlichen Anwendungspraxis (kurze Inhaltsangabe des Herausgebers) F.-J. Säcker hatte sich auf eine relativ präzise juristische Systematik eingestellt. Er ging nicht auf die Systematik von H. Gröner ein, sondern verdeutlichte die Problematik anhand von Beispielen - nämlich vier Beschlüssen - aus der Praxis des Bundeskartellamtes, die vor dem Kammergericht behandelt wurden: 1. "Kombinationstarif"l Der Springer-Verlag in Berlin gewährte demjenigen, der in mehreren Berliner Zeitungen des Verlages inserieren wollte, eine erhebliche Tarifvergünstigung. Der "Tagesspiegel", einzige größere unabhängige Zeitung in West-Berlin, befürchtete eine Abwanderung ihrer Anzeigenkunden zu den Springer-Zeitungen. Das Kammergericht hielt die Untersagung des BKartA für nicht geboten. 2. "Rama-Mädchen"2 Der Unilever-Konzern wollte den Absatz von Rama-Margarine durch Treuerabatte stabilisieren. Kunden, die aus den SchachtelDeckeln zwölf dort abgebildete Rama-Mädchen ausschnitten und diese ausreichend frankiert zurücksandten, erhielten DM 3,- in bar erstattet. Das BKartA untersagte im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortsetzung dieser Aktion bis zur endgültigen Entscheidung. -Die Untersagung wurde durch das Kammergericht aufgehoben. 3. "Sonntag aktuell"3 Mehrere Zeitungsverlage im Stuttgarter Gebiet hatten sich zu der gemeinsamen Herausgabe der kostenlosen Sonntagszeitung "Sonn1 Vgl. o. V., Machtmißbrauch bei Verschlechterung der Marktstruktur durch leistungsfremde Praktiken, in: WuW/E, 5/1977" S. 343 - 350. 2 Vgl. o. V., Leistungsfremde Wettbewerbsmaßnahmen nur bei Verschlechterung der Marktstruktur mißbräuchlich, in: WuW/E, Heft 10/1978, S. 643648. 3 Vgl. o. V., Wettbewerbskonformes Verhalten marktbeherrschender Unternehmen nicht mißbräuchlich, in: WuWJE, Heft 1/19130, S. 64 - 67; vgl. o. V., Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Fusionskontrolle -Voraussetzung gemeinsamer Beherrschung, in: WuW/E, Heft 1/ 1980, S. 61 - 64. 7 Schriften d. Vereins f. Soclalpolltlk 124 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
98 2. Nichtleistungswettbewerb als mißbräuchliches Verhalten? tag aktuell" zusammengeschlossen. Das BKartA untersagte durch einstweilige Anordnung, "Sonntag aktuell" nur gekoppelt an ein Wochentagsabonnement ohne zusätzliches Entgelt oder im Einzelverkauf nur zusammen mit einer Wochentagsausgabe der zusammengeschlossenen Zeitungsverlage zu verbreiten. 4. "Effem"4 Effem ist der größte Hersteller von Fertigfutter für Hunde und Katzen. Gleichzeitig hat er eine marktbeherrschende Stellung auf den Märkten für Tierzubehörwaren. Von der Firma Effem wurde ein Treuerabatt (Jahresumsatzbonus) gewährt, durch den auf Grund einer starken Staffelung die Abnehmer kleiner Mengen benachteiligt wurden. Das BKartA untersagte diese Art der Rabattgewährung; zum Zeitpunkt des Vortrages war der Beschluß noch nicht rechtskräftig 5• Bei allen Fällen ergab sich für den Kartellsenat die Schwierigkeit, daß er gerade zur Konkretisierung d~s Ausbeutungsmißbrauchs die Formel geprägt hatte: Wettbewerbswidrig und mißbräuchlich ist nur ein solches Verhalten, das bei wirksamem Wettbewerb nicht möglich wäre. Diese Formel jedoch paßte nicht auf die Sachverhalte. Sollte man § 22 GWB daher möglicherweise um eine zusätzliche Tatbestandsgruppe erweitern, durch die auch solches Verhalten verboten wird, durch das kleinere Unternehmen am Markt, also Mitbewerber, in ihren Handlungsmöglichkeiten und überlebenschancen beeinträchtigt werden? Das würde in letzter Konsequenz dazu führen, daß ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht mehr wachsen dürfte und eine Aushöhlung seiner marktbeherrschenden Stellung akzeptieren müßte. Das aber hieße, das interne, auf Leistung basierend~ Wachstum eines Unternehmens zu bremsen, was nach dem Sinn des § 22 abwegig wäre. Aus diesem Grunde wurde die Formel geprägt, daß man marktbeherrschenden Unternehmen ohne Verstoß gegen die Grundprinzipien einer freiheitlichen Marktwirtschaft jedenfalls solches Verhalten untersagen könne, das man als NichtIeistungswettbewerb definiert. Dieser Begriff hatte jedoch inhaltlich noch keine Strukturen und wurde in der Literatur s~hr unterschiedlich verwendet. Deshalb hatte das Kammergericht in seinen Entscheidungen sehr vorsichtig hinzugefügt, daß nach § 22 GWB ein solches Verhalten unwirksam sein soll, wenn "Praktiken des 4 Vgl. o. V., Untersagung eines Jahresumsatzrabatts bei überragender Marktstellung, in: WuW/E, Heft 2/1980, S. 145 -158. 5 Anm. des Herausgebers: Vgl. jetzt KG, Beschl. v. 12.11. 1980, WuW/E OLG 1981, 2403. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
2.2. Franz-Jürgen Säcker: Kriterien des Nichtleistungswettbewerbs 99 Nichtleistungswettbewerbs zu einer Verschlechterung der Marktstruktur oder zu nicht wettbewerbsgerechten Ergebnissen führen". Hiermit wurde zusätzlich eine Strukturkomponente eingeführt. Damit waren die anfangs angeführten Fälle "gebändigt" (F.-J. Säkker): - Im "Kombinationstarif"-Fall ließ sich nicht nachweisen, daß eine Verschlechterung der Situation des "Tagesspiegels" eintrat. - Im Falle des "Rama-Mädchens" ergaben sich ebenfalls keine merklichen Auswirkungen auf die Marktstruktur. Angeblich seien insgesamt weniger als 5 (J/o dieser Deckelbilder zurückgesandt worden, so daß die Aktion eher als ein "Gag" verstanden werden kann. - Bei "Sonntag aktuell" wäre Säcker über die Auswirkungen auf die Marktverhältnisse nicht informiert. Er vertrat jedoch die Meinung, daß nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mildere Mittel hätten zum Einsatz kommen können. So hätte man den Außenseitern die Möglichkeit geben müssen, an die Verteilung dieser Sonntagszeitung angeschlossen zu werden. Säckel' "wagte" darauf eine Definition dessen, was der Kartellsenat sich unter Nichtleistungswettbewerb vorstellt: Nichtleistungswettbewerb sei derjenige Wettbewerb, bei dem nicht mit dem Produkt, also seiner Qualität, seinem Nimbus, seiner Preiswürdigkeit um den Vertragsabschluß geworben wird, sondern bei dem mit produktfremden, nicht produktimmanenten Leistungen geworben wird. Hierzu würden z. B. gehören: reine Treuerabatte, reine Formen von Anzeigenkombinationen, bei denen der Kunde behindert wird, die einzelne Leistung im Angebot zu bewerten. Das GWB hat durch seine Novellierung nun manche zusätzliche Probleme geschaffen, indem es die Kriterien des Nichtleistungswettbewerbs im § 22 nicht übernommen hat und eingreift, wenn "die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt" werden (§ 22 Abs. 4 Nr. 1). Dies hält F.-J. Säcker für einen schlecht formulierten Tatbestand, weil der "sachlich gerechtfertigte Grund", der im Vertikalverhältnis von Unternehmen inzwischen juristisch beherrschbar ist, jetzt erstmals in der Horizontalen angewandt wird, wofür bisher die Formulierung der unbilligen Behinderung herangezogen wurde (§ 37 a Abs. 3). Es ist zu prüfen: Was ist unter einem sachlich gerechtfertigten Grund zu verstehen? Sicherlich nicht ein Begründungszwang für Werbernaßnahmen, für Qualitätsverbesserungsaktionen oder ähnliches. Denn gerade dann könnte 7' OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
100 2. Nichtleistungswettbewerb als mißbräuchliches Verhalten? der Qualitätswettbewerb massiv durch diese Vorschrift gefährdet werden. Man sieht an diesen Beispielen bereits, daß der Wortlaut manchen Spekulationen Spielraum einräumt. Daher stimmte F.-J. Säcker seinem Vorredner H. Gröner voll zu: Der Begriff "sachlich gerechtfertigter Grund" müßte durch ein neues Kriteium handhabbar gemacht werden, damit die Norm nicht plötzlich zur Abtötung von Innovation und technischem Fortschritt sowie im weitesten Sinne von Wettbewerb verstanden wird. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
3. Burkhardt Röper: Ansätze zu einer marktüberschreitenden Wettbewerbstheorie abgeleitet aus Strategien für Mehrproduktunternehmen (Produkt-Portfolio-Konzept) I. Einführung Während der Volkswirt die Wettbewerbstheorie vom Markt aus aufbaut, überlegt der Betriebswirt auch im Marketing primär aus der Sicht des Unternehmens, welche Entscheidungen zu treffen sind. Bei einem Monopolisten sind jedoch beide Aspekte identisch. Ausgangspunkt unserer Überlegungen ist das vor einem Jahrzehnt entwickelte Strategie-Konzept unter Verwendung des Produktportfolios. Es handelt sich um Überlegungen, die aus der Finanzierungs-, später der Bankbetriebslehre in Verbindung mit Elementen der Kostenund Marketingtheorie und Organisationslehre entwickelt wurden. Bekanntlich wird versucht, den Wertpapierbesitz - das Portfolio - eines Wirtschaftssubjektes nach bestimmten Kriterien und Präferenzen - vor allem nach der Kapitalrendite, der Liquidität und dem Risiko - in seiner Zusammensetzung optimal zu gestalten und den Erfordernissen entsprechend zu verändern 1• Die betriebswirtschaftliche Sicht bringt zusätzliche Elemente in die volkswirtschaftliche Betrachtungsweise des Wettbewerbs. Die Organisation eines Unternehmens, das nach Diversifikation in mehreren Bereichen tätig ist, mag zuvor nach Projitzentren organisiert gewesen sein. Dadurch werden Entscheidungsbefugnisse auf eine Anzahl übersichtlicher Einzelbereiche übertragen. Dort wird dann versucht, die Gewinne zu maximieren; es droht die Gefahr, daß Unternehmen als Einheit desintegriert werden. Durch die strategische Planung des Produktportfolios und seiner Finanzierung sollen hingegen alle Bereiche integriert werden. Es erfolgt eine Einteilung der Aktivitäten eines Unternehmens in einzelne strategische Geschäftsfelder, die auf ihre Vorund Nachteile hin untersucht werden, um die jeweiligen wie auch künftige Marktpositionen zu erfassen. Danach sind vor allem die Investitionen auszurichten. 1 Grundlegend H. M. Markowitz, Portfolio Selection, Efficient Diversification of Investments, New York - London 1959. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
102 3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie Fragen der internen Finanzierung werden durch die Analyse des cash flow in und zwischen den Geschäftsfeldern vorgeklärt. Ermittelt wird, wo Eigenmittel aus Gewinn und Abschreibungen anfallen und wo sie für Investitionen eingesetzt werden sollen. Kritiker werden sagen, daß wieder einmal nur alter Wein in neue Schläuche gefüllt wird, daß die vielfältigen Elemente dieser Lehre alle irgendwie schon bekannt waren. Sie haben damit zugleich Recht und Unrecht. Denn im Gesamtergebnis ergeben sich zahlreiche neue Aspekte für die strategische Führung von Unternehmen und daraus abgeleitet für eine marktüberschreitende Wettbewerbstheorie. II. Zur Entwicklung des Produktportfoliokonzepts (PPK) Mit Nachdruck sei zunächst betont, daß es sich beim PPK nicht um eine von der Wissenschaft ausgelöste Folge von betriebswirtschaftlichen Lehrsätzen handelt, sondern um von Praktikern angeregte Regeln des strategischen Managements. Diese wollen die komplexen Zusammenhänge in einem auf vielen Märkten tätigen Großunternehmen systematisch aufzeigen und zu einer Langfristplanung, zu einer grundsätzlich einfachen Unternehmensstrategie führen. Es sollen Entscheidungsgrundlagen geschaffen werden zur Beantwortung der Frage, in welchen Bereichen eines Unternehmens die Investitionen verstärkt und wo sie vermindert oder gar eingestellt werden sollen. Die ungewöhnlich weit diversifizierte US-Firma General Electrics hatte in den fünfziger Jahren ein System von quasiautonomen profit centers eingeführt und diesen neben den Gewinnen noch weitere Zielgrößen vorgegeben. Dieses Zielsystem dient zur Führung der Bereiche wie auch zur Kontrolle der Leistungen. Es setzt sich aus acht Einzelzielen2 zusammen: (1) profitability (2) market position (3) productivities (4) product leadership (5) personnel development (6) employee attitudes (7) public responsibility (8) balance between short range and long range goals. 2 R. Villers, Dynamic Management in Industry, Englewood Cliffs, New York 1960, S. 147; R. W. Lewis, Financial Analysis for Management, Englewood Cliffs, N. Y. 1959, S. 598 ff. - Zitiert nach W. D. Menz, Die Profit Center Konzeption, Bern und Stuttgart 1973, S. 66. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie 103 Der Versuch, die Resultate in den einzelnen Gewinnzentren zu optimieren, führt jedoch nicht zu einer Optimierung des Gesamtergebnisses eines Unternehmens. Unzureichend wird die Frage beantwortet, wo langfristig am erfolgreichsten zu investieren und wo zu desinvestieren ist. Ein Vizepräsident von General Electrics für das Marketing, Fred Borch, regte 1960 an, die Beziehungen zwischen einem wachsenden Marktanteil und den Gewinnen näher zu untersuchen, um daraus Management-Strategien abzuleiten. Nach einer Vorstudie entwickelten sich daraus umfangreiche Untersuchungen. Im Rahmen des PIMS (Profit Impact of Market Strategies)-Projektes an der Harvard Business SchooP wurden 57 Firmen mit ca. 620 Geschäftsfeldern analysiert. Inzwischen hat sich der Kreis der Unternehmen, dessen Informationen in einer Datenbank gespeichert und ausgewertet sind, auf 220, davon 20 aus Europa, erweitert'. Aus den Erkenntnissen wurden "laws of the market place" (Borch) abgeleitet. Einige Ergebnisse seien erwähnt: 1. Je höher der Marktanteil, um so höher ist der Ertrag aus dem investierten Kapital (Return on Investment = ROI) , und zwar insbesondere, wenn die Produktqualität überdurchschnittlich ist. 2. Je höher der Marktanteil, um so höher sind auch die F & E-Ausgaben. 3. Je mehr in einer Periode investiert wird, um so geringer ist der Ra!. 4. Großunternehmen haben besonders häufig einen hohen Marktanteil. In den Schlußbemerkungen wird darauf hingewiesen, daß der Wettbewerb das Herz des ökonomischen Systems (der USA) sei. Durch Nutzung der PIMS-Information könnten Effizienzsteigerungen in der Wirtschaft erreicht werden. "While competition has been one of the mainsprings for the dynamic growth of the US economy, the great wastage of competition is increasingly retarding our national productivity. Can we maintain the benefits while reducing the wastage 5?" Diese empirisch fundierten Ergebnisse wurden durch zahlreiche Unternehmensberater - vor allem die Boston Consulting Group - zum 3 Vgl. S. Schoeffter, R. D. BuzeH, D. F. Heany, Impact of strategie planning on profit performance, in: Harvard Business Review, March - April 1974, S. 137 -145. 4 Vgl. F.-F. Neubauer, Portfolio-Management, Neuere Entwicklungen in der strategischen Unternehmensplanung, Beiträge zur Unternehmensführung, Nr. 7179, Düsseldorf 1979, S. 5 f. 5 S. Schoeffter u. a., a.a.O., S. 145. Die Frage wird selbstverständlich bejaht. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
110 3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie zentenrente. - In der vereinfachten Modellannahme werden keine Aussagen über die Umsatzvermehrung und Preisgestaltung im Zeitablauf sowie über die Absatzmöglich:keiten gemacht. Nehmen wir eine Absatzmehrung von 10 % p. a. an, dann hat sich nach ca. 7,25 Jahren die kumulierte Produktion verdoppelt; die Stückkosten sind gemäß der Annahme um 30 % gesunken. Falls die Preise gleichfalls um 30 % auf DM 0,84 gefallen sind, ist es wahrscheinlich, daß die fünf kleinen Hersteller irgendwann aus dem Markt ausgeschieden sind, weil sie keine Gewinnerwartungen mehr hatten. Es lassen sich vermutlich aus den KostenErfahrungskurven, die das Kosteneinsparungspotential bei Wettbewerb anzeigen, auch Preis-Erfahrungskurven ableiten 2o• Vermutlich steigt der Absatz durch die Erschließung neuer Anwendungsbereiche mit sinkendem Preis. Die Erfahrungskurve gilt selbstverständlich auch, falls der größte Anbieter am Markt 2! 10 % Marktanteil und der nächstgrößte 5 Ofo Marktanteil hat. Sinn des Modells sollte jedoch nur der Nachweis gewesen sein, daß das Ertragspotential eines Produktes von der Höhe eines relativen Marktanteils abhängig ist. Kritisch ist zu fragen, was bei einer Variation des Gedankenmodells geschieht. Angenommen, Bund C haben den gleichen Marktanteil von je einem Drittel, A von einem Sechstel und die fünf kleinen ebenfalls von insgesamt einem Sechstel. Weil C und B dann gleiche Stückkosten und Gewinnspannen haben, können sie nach diesen Modellbedingungen einander nicht erfolgreich bekämpfen, sondern werden u. E. eine wechselseitige Pattsituation anerkennen 22 • Wettbewerbspolitisch interessant ist die von Dunst und anderen nicht angesprochene Frage, welche Auswirkungen die höhere potentielle Gewinnspanne aufgrund eines höheren Marktanteils auf die weitere Konzentration haben wird. U. E. müßte der Tendenz nach langfristig die Konzentration zunehmen, da entweder die tatsächlich sinkenden Gewinnchancen oder die Erwartung geringerer Gewinne die kleinen Anbieter vom Markt vertreiben. Im Zusammenhang mit einem von der Firma Allis Chalmers angestrengten Antitrustverfahren wurden in einem Hearing die direkten sowie die Gemeinkosten für den Bau von Dampfturbinen-Generatoren 20 Vgl. K. H. Dunst, Portfolio Management - Konzeption für die strategische Unternehmensplanung, New York - Berlin 1979, S. 72 ff. 21 Nach Dunst: Marktführer. 22 Vgl. Abb. 12. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie 111 der drei führenden Hersteller veröffentlicht23, 24. Daraus ergibt sich, daß der Marktführer stets die niedrigsten Kosten bei einer im Zeitablauf allgemein sinkenden Kostentendenz entsprechend der "Markterfahrungskurve" von ca. 90% hatte. Das Bild für die direkten Kosten ist eindeutiger als das für die "overhead costs" (vgl. Abb. 2). Kritisch ist zu bemerken, daß die Kostensenkung von zahlreichen Faktoren abhängt. So setzt sich jeder Dampfgenerator aus zahlreichen Komponenten zusammen, welche die Hersteller selber fertigen oder von Zulieferern beziehen können. Für jede einzelne Komponente ergeben sich damit beim Hersteller Erfahrungskurven. Technische Neuerungen führen zur Verwendung anderer Herstellverfahren, anderer Werkstoffe, zu Gewichtseinsparungen usw. Die Wertanalyse kann neue Möglichkeiten aufzeigen. Die Tendenz zu größeren Serien für Komponenten kann das technische Potential von Zulieferern so erhöhen, daß eine Eigenfertigung in kleineren Serien unwirtschaftlich wird. So kann z. B. ein Hersteller von Baumaschinen (Erdbewegungsgeräten) mit einem relativ geringen Marktanteil durchaus ebenbürtig einem Hersteller mit einem weitaus größeren Marktanteil sein, wenn er zahlreiche Komponenten einsetzen kann, die er in großen Serien vornehmlich für Ackerschlepper fertigt. Dadurch wird das Eindringen in andere Märkte für fertigungstechnisch ähnliche Produkte mit völlig abweichenden Abnehmerkreisen möglich. Da für den Komponentenhersteller, wenn er Zulieferer ist, die von ihm gelieferte Komponente sein am Markt abzusetzendes Produkt ist, gilt auch für ihn die Problematik des relativen Marktanteiles. Aus den eigenen Erfahrungskurven und den unter Berücksichtigung des relativen Marktanteiles ähnlich verlaufenden Kurven der wichtigsten Wettbewerber läßt sich abschätzen, wie weit alljährlich die Kosten 23 Vgl. B. Hedtey, A Fundamental Approach to Strategy Development, in: Long Range Planning, Vol. 9, Nr. 6 (1976), s. 8. 24 Die Aussage, daß die Firma Allis Chalmers dieses Antitrust-Verfahren angestrebt habe, :"tammt von Roland Berger, Vorsitzender der Geschäftsführung Roland Berger & Partner GmbH, International Management Consultants, der weitgehend auf strategische Unternehmensplanung spezialisiert ist. - Andererseits wurde ungefähr zur gleichen Zeit von der US-Regierung ein Verfahren gegen die genannten drei Unternehmen eingeleitet. Diese Unternehmen wurden wegen Kartellabsprachen über Preise, Ausschreibungsgebote sowie Auf teilung der Märkte für schwere elektrische Ausrüstungen zu Geldstrafen von insgesamt nahezu 2 Mill. US-$ verurteilt. Die Geldstrafen wurden z. T. auch gegen leitende Angestellte der am Verfahren beteiligten Hersteller verhängt, in Einzelfällen wurden sogar Freiheitsstrafen ausgesprochen. Vgl. hierzu o. Verf., USA-Antitrustverfahren gegen Elektroindustrie, in: WuW 1961, S. 28 f. und WuW 1962, S. 33 f. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
112 3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie Abb. 2: Kostenvergleich dreier US-Hersteller von Dampfturl>inengeneratoren für den Zeitraum 1946 -1963 ~ Direct Costs ~38- .. Q) a.. tl ~ Allis ~ Chalmers ~34 ... )-.~ • ! 00. - 0 A C . ~oooo, '5 30 IWestlng house 0 .. )( OA~~ Q) Constant Money General Electric .. ~ I I ~ -5 15 45 Cumulative Volume (Million MW) ~ Ove rhead Costs ~ .. & 8 -Allis 1;;011) .C:almers u .-.. .. 'a 4 I- • m - 0 0 0 .t: 0 0 0 .. Westinghouse 0 • ~ 21o ••• ~ .t. '5 Constant Money General Electric. o o ~ 1 I I Q) ~------------~------------~-------- 'a 5 15 45 -= Cumulative Volume(Million MW) *) .) MW =Megawatt *) Mw = Megawatt QueUe: B. Hedley, A Fundamental Approach to strategy Development, a.a.O., S. 8. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie 113 reduziert werden müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Diese potentielle Kostensenkung kann einem Geschäftsbereich einer Unternehmung als Vorgabe -als Planzielgesetzt werden. V. Marktwachstum und Cash Flow Zu untersuchen ist nun die Bedeutung des Marktwachstums. Hohe Zuwachsraten des Marktvolumens beschleunigen den Erfahrungskurveneffekt. Damit können die Stückkosten relativ schnell reduziert werden. Gelingt es einem Anbieter, seinen Marktanteil zu vergrößern und Marktführer zu werden, werden seine Kosten schneller als die der anderen sinken. Seine potentielle Ertragsspanne je Stück wird größer. - Nach unseren Überlegungen wird er jedoch eine Marktanteilserweiterung nur durch niedrigere Preise oder bessere Leistung (Produktqualität und/oder Service) als die der anderen Anbieter erreichen. Durch Ausdehnung des Absatzvolumens und durch sinkende Kosten kann der Marktführer auch in diesem Fall höhere Gewinne als seine Wettbewerber erzielen. In einem rasch wachsenden Markt ist eine Vergrößerung des Marktanteils ohne Verringerung desProduktvolumens der Konkurrenten möglich und mithin eher zu erreichen als auf einem stagnierenden oder gar schrumpfenden Markt. Notwendig sind aber hohe Investitionen. Das künftige Marktwachstum -das erwartete und realisierte -sowie der relative Marktanteil (RMA) beeinflussen eine dritte Größe, den cash fiow eines Produktes 25 • Unter Verwendung des Produktlebenszyklus, der vereinfacht als Synonym für das Marktwachstum angenommen wird, des relativen Marktanteils (RMA) und des Investitionsaufwandes, der hoch oder niedrig sein kann, werden Umsatz und cash flow abgeleitet (vgl. Abb. 3). Wir verwenden die einprägsamen, wenig wissenschaftlich klingenden amerikanischen Originalbezeichnungen, die deshalb in den deutschen übersetzungen vielfach verwandelt worden sind: Wildcat, Star, Cash Cow und Dog zur Kennzeichnung der vier Sektoren in der MarktanteilsWachstums-Matrix und beschreiben sie nachfolgend. 25 K. H. Dunst, Portfolio Management -Konzeption ... , a.a.O., S. 95, bevorzugt den cash fiow als Steuerungsgröße gegenüber dem sonst oft verwandten ROI oder Gewinn, weil der produktspezifische cash fiow vom Management direkt beeinflußt werden kann. Der Produktgewinn sei vielfach eine fiktive Rechengröße, die durch Abschreibungsart (linear oder degressiv), Bewertung und Lagerkosten (FIFOoder LIFO-Methode) und Auf teilung der Gemeinkosten beeinflußt werden kann. Die Wahl des cash fiow sei als Basis für eine Finanzplanung zur Sicherheit der Unternehmensliquidität zweckmäßig. 8 Schriften d. Vereins f. Socialpolitlk 124 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
114 3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie DM positiv nag ativ H 0 C H RMA N I E D R I G Abb. 3: Ableitung der Marktanteils-Wachstums-Matrix Elnführun gspha se Wach stu mspha S9 ,- " ... ,," cash f~ ..... " --_ ... Sättlgungs-/ Rückgangsphase , \ \ \ \ \ .... -.---i- ...... - .. Zeit MARKTWACHSTUM HOCH NIEDRIG ! STARS I ! CASH.COwsl Einnahmen : ++ Einnah man +++ Ausgaben : - - Ausgab .. n - -- --- Cash "Iow 0 Cash Flow : ++ !WILDCATS I ! DOGS I Einnahmen : + EInnah man : + Ausgaben : -- Ausllaben : - -- --- Cash Flow : - Caah Flow : 0 Quelle: K. H. Dunst, Portfolio Management - Konzeption ... , a.a.O., S. 96. Die Darstellung des Produktzyklus beginnt mit der Einführung eines neuen Produktes in den Markt und klammert so dessen mehr oder weniger lange Entwicklungsperiode aus, was u. E. als eine heroische Vereinfachung fragwürdig ist. - Wir kommen hierauf noch zurück. 1. Wildcat. Der Begriff weist auf Unsicherheiten hin. Bei der Ölprospektierung bezeichnet man Explorationsbohrungen in noch nicht erschlossenen Feldern als eine Wildcat, die zumeist erfolglos ist, gelegentlich aber wie eine Pionierleistung ungewöhnliche Gewinne auslösen OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie 115 kann. -Nach Einführung eines neuen Produktes erhofft man bei zunächst niedrigem relativen Marktanteil ein hohes Marktwachstum und entsprechend der Erfahrungskurve ein hohes Kostensenkungspotential. Zunächst muß jedoch in die Vervollkommnung des Produktes wie der Fertigungsverfahren und des Vertriebes viel investiert werden, müssen Schwierigkeiten beim Vertrieb überwunden werden. Die Einnahmen sind noch spärlich, der cash flow daher negativ. Während beim Abschluß einer Ölbohrung leicht festzustellen ist, ob diese erfolgreich war, steht dies bei Einführung von Produkten der Industrie jedoch keineswegs eindeutig fest. - In der pharmazeutischen Industrie, in der Zigarettenindustrie, im Konfektionsgewerbe wie auch in der Elektronik liegt die Trefferquote von erfolgreichen Innovationen u. W. unter 1 %. Von wenigen ungewöhnlich erfolgreichen "Rennern" abgesehen, haben die meisten Produkte nur eine kurze Lebensdauer, werden oft nicht einmal national gesehen marktreif und bleiben verlustbringend. 2. Stars. Überlegene Qualität und/oder Vertriebsmethoden können jungen Produkten nach einem "Durchbruch" am Markt zu hohen Umsätzen verhelfen. Sie werden "Stars" mit -einem alsbald hohen Marktanteil 26 mit der Eignung, bei rasch wachsenden Märkten Marktführer zu werden (Beispiel PKW, Farbfernseher in den sechziger Jahren). Nur w,enn hohe Finanzmittel zur Verfügung stehen, läßt sich in einem solchen Markt der Marktanteil halten oder vergrößern. Bei hohen Umsätzen wird der cash flow also zu weiteren Investitionen, zum Ausbau des Vertriebsnetzes usw. verwandt. Die Sicherung des relativen Marktanteils in einem wachsenden Markt erfordert diesen Mitteleinsatz. 3. Cash Cow. Produkte in der Reifephase, bei denen eine Absatzoder Markterweiterung nur noch im Gleichschritt mit dem Sozialprodukt erfolgt, erfordern im wesentlichen nur noch Erhaltungsund Rationalisierungs-Investitionen. Sie werfen hohe Einnahmen ab, erzielen einen hohen cash flow, der u. a. zur Finanzierung der notwendigen (Vorab-) Investitionen für die Zyklus-Perioden 1 und 2 anderer Produkte eingesetzt wird. Die Zeiten eines turbulenten Wachstums und hartnäckiger Verfolgungskämpfe sind beendet. Es kann sich am Markt der Zustand des reifen Oligopols entwickeln. Bei niedrigen Stückkosten und hohen Gewinnen möchte keiner das labile und höchst ertragreiche Marktgleichgewicht stören. Es kann so eine Art Dämmerzustand eintreten, an den sich alle Anbieter gewöhnen. Sie betrachten die Marktsituation als unproblematisch und merken nicht, wie ihnen allmählich die Felle wegzuschwimmen beginnen, da neue Produkte aufkommen. 26 Nach F.-F. Neubauer, a.a.O., S. 19, über 10 % real. 8+ OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
116 3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie 4. Dogs. Im Produktzyklus handelt es sich um Produkte in der Sättigungsphase, die auf dem Absterbeetat eines Unternehmens zu stehen scheinen. Die Verbraucher sind ihrer überdrüssig geworden und wenden sich anderen Produkten zu. Falls Versuche der Produkterneuerung (u. a. face lifting) scheitern, müssen Modelle und Serien auslaufen. Bei relativ hohen Fertigungskosten im Vergleich zu den Preisen lohnt sich die Fertigung kaum noch. Das Modell wird schließlich aus dem Markt genommen, und dadurch werden Ressourcen freigesetzt. Das bekannteste Beispiel für den europäischen Markt ist wohl der "VW-Käfer" gewesen, der nach vielen Jahren hoher Markterfolge trotz erheblicher Neuerungen von den bisherigen Kunden als technisch überholt angesehen wurde. Einige kritische Bemerkungen: Unseres Erachtens sollte hervorgehoben werden, daß die vier geschilderten Produktportfoliokategorlen nicht einen normalen Produktlebenslauf darstellen, sondern nur schematisch den Lebensweg erfolgreicher Produkte. Denn bei vielen Produkten werden die Phasen 2 und 3 niemals erreicht. Wie gesagt, haben wohl die meisten Neuheiten, die alljährlich auf den Markt gebracht werden, kaum einen nachhaltigen Erfolg. Der Marktanteil bleibt gering. Der Einführungsphase folgt oft unmittelbar das Auslaufen des Produktes. Die dadurch anfallenden Kosten wie auch die für Forschung und Entwicklung neuer Produkte müssen die Cash Cows hereinbringen (vgl. auch Abb. 4). Zahlenbeispiel für die Wahrscheinlichkeit der Erreichung der verschiedenen Phasen im Produktlebenslauf: F&E von 100 Ideen wird eine marktreif von marktreifen Produkten erreichen Phasen I und IV 70 % Phasen I, Ir und IV 201)/0 vollständiger Phasenablauf 10 % 100% Zu fragen ist demnach, ob das PPK diese Risiken hinreichend berücksichtigt. Das wird z. T. bezweifelt 27• Die Schemadarstellung kann selbstverständlich nichts darüber aussagen, wie lange sich ein Produkt jeweils in den vier Quadranten aufhält. U. E. ist die Darstellung vorwiegend auf technische Produkte bezogen. 27 Vgl. H. Koch, Zum Verfahren der strategischen Programmplanung, in: ZfbF 1979, S. 145 'ff., insbes. S. 151 - 154. - Im Gegensatz zur ursprünglichen Portfolioanalyse für Wertpapiere entfällt u. E. die explizite Berücksichtigung des Anlagebzw. des Investitionsrisikos. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie 117 Abb. 4: Mögliche Produktlebensläufe unter Berücksichtigung von F&E F& E RMA h o c h n i e d i g STARS hoch CASH COWS DOGS niedrig MARKTWACHSTUM VI. Ableitung von marktüberschreitenden Strategien Ein Mehrprodukt-Marktunternehmen kann langfristig nur bestehen, wenn es strategisch sinnvoll handelt, d. h. planmäßig unter Berücksichtigung des cash flow neue Produkte auf den Markt bringt und überalterte ausscheidet und auf eine zufallsbedingte weite Diversifikation verzichtet. Dieses die einzelnen Märkte (Produkte) überschreitende strategische Denken und Handeln gilt es näher zu erläutern. Die Matrix zeigt augenfällig, welch·e bereits angedeuteten Normstrategien für die einzelnen, in die vier Matrixfelder eingeordneten strategischen Geschäftsfelder zweckmäßig sind, um langfristig erfolgreich zu sein. 1. Wildcats benötigen - wie gesagt - Investitionsmittel von anderen Bereichen; denn ihr cash flow ist noch negativ. Sie verkörpern die OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
118 3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie Hoffnung auf das Wachstum von morgen, eine Hoffnung, die leicht enttäuscht werden kann. Zu überlegen ist, ob neue Produkte überhaupt hinreichende Marktchancen besitzen, welche Ergebnisse bei der experimentellen Erprobung auf bestimmten regionalen Testmärkten erreicht werden müssen, um die Produkte alsdann auf dem nationalen Markt einzuführen.Dabei wird auch mit verschiedenen Preisen experimentiert, um die Reaktion der Nachfrage zu ermitteln. Eine Beschränkung auf wenige Produkte mit hohen Aussichten, einen beachtlichen relativen Marktanteil zu erringen, d. h. alsbald Stars zu werden, ist notwendig. Ebenso sind Verbesserungen der Qualität, falls andere Anbieter überlegen oder gleichwertig sind, der Vertriebsorganisation usw. erforderlich. Bis die Zeit eines chronischen Liquiditätsbedarfs überwunden ist, müssen regelmäßig aus anderen Geschäftsfeldern Mittel zufließen. Daß bei der Markteinführung Mehrproduktunternehmen Vorteile haben gegenüber Einproduktunternehmen, ist demnach verständlich. Denn diese müssen möglicherweise zur überwindung der Durststrecke, d. h. bis der Durchbruch am Markt erfolgt, ihre Eigenmittel erhöhen und/oder Fremdkapital aufnehmen. Möglich ist es, daß dadurch die Marktauslese strenger oder härter wird. Außerdem verfügen Mehrproduktunternehmen meist über bessere Marktund Organisationserfahrungen, kennen z. T. die mögliche Kundschaft und sind bei ihr oftmals schon eingeführt. V:ielleicht können sie durch die neuen Produkte ihre Vertriebsorganisation besser auslasten. Diese Synergieejjekte 28 unterstreichen das größere Wettbewerbspotential von Mehrproduktunternehmen. 2. Stars können an sich ihr weiteres Wachstum selber finanzieren. Sie weisen zwar buchmäßig Gewinne auf, die aber wieder investiert werden müssen, um nicht an relativem Marktanteil zu verlieren, zum al wenn der Markt rasch expandiert. Sie repräsentieren das Wachstum in der operativen Planungsperiode, das Wachstum von heute und den cash flow von morgen. Falls diese Mittel nicht aufgebracht werden können, ist zu überlegen, ob andere Unternehmen in einem Joint Venture beteiligt werden sollen, ob Lizenzen für andere Länder zu vergeben sind oder gar die Herstellungsanlage insgesamt zu verkaufen ist. Am meisten müßte nach dem PPK derjenige Wettbewerber zu zahlen bereit sein, der durch einen solchen Ankauf und damit durch den Zuwachs an relativem Marktanteil eine kritische Schwelle überspringt. Wie bei den Wildcats ist auch bei den Stars die Gefahr vorhanden, daß ein Unternehmen seine Kräfte verzettelt und zu wenige Cash Cows heranzüchten kann. Zu bedenken bleibt dabei, daß sinkende Produktionskosten bei hinreichendem Wettbewerb nach geraumer Zeit ein deutliches Absinken des Preisniveaus auslösen. Dies ist in der Finanzplanung zu berücksichtigen. 28 Vgl. hierzu H. H. Hinterhuber, a.a.O., S. 82. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie 119 3. Erklärtes Ziel des PPK ist es, durch eine Anzahl von Cash Cows hohe Rückflüsse und dadurch eine hohe Rentabilität zu erreichen, durch welche die drei anderen PP-Kategorien finanziert und planmäßig entwickelt werden können. Sie sollen die Einnahmen erzielen, welche die für Investitionen notwendigen Ausgaben in anderen Märkten, das Eindringen in neue Märkte, die Erweiterung des Marktanteils ermöglichen. Sie schaffen die "deep pocket", den cash flow der aktuellen, der operativen Planungsperiode und sollten zu dieser Leistung möglichst lange fähig sein. Cash Cows von anderen Unternehmen zu erwerben wird kostspielig sein; sie rechtzeitig zu veräußern, wenn ihre Leistungskraft nachläßt und ein Umschlag zum "armen Hund" droht, ist eine unternehmerische Leistung! 4. Die unbefriedigende Situation der Dogs ist so deutlich geschildert worden, daß die Unternehmensstrategie nur lauten kann: möglichst bald handeln und die Lage verändern. Entweder bestehen Aussichten, diese Produkte, die - wie sie gegenwärtig angeboten werden - weder Finanzmittel abwerfen noch Wachstum verheißen, entscheidend zu verbessern, oder es ist die Produktion einzustellen. Die Anlagen sind zu verschrotten oder abzustoßen. Durch Verkauf einer als Dog zu bezeichnenden Tochterfirma würden Finanzmittel freigesetzt. Ein Zahlenbeispiel, erweitert um die Berücksichtigung von Forschung und Entwicklung (F&E), zeigt Abb. 5, wobei jede PP-Phase vereinfachend als ein Geschäftsfeld angesehen wird. Vom gesamten cash flow in Höhe von 110 RE, der von den Cash Cows (100 RE) und den Dogs (10 RE) erwirtschaftet wird, fließen 50 RE den Wildcats, 35 RE den Stars zu, und 25 RE dienen der Entwicklung neuer Produkte (F&E). Nicht berücksichtigt wird in Abb. 3 und 5 zudem, daß ein Teil des cash flow der Gewinnausschüttung dient. Zur Ermittlung der langfristigen Strategien ist zunächst das gesamte eigene Produktprogramm eines Unternehmens, aufgegliedert in verschiedene strategische Geschäftsfelder, in eine Matrix einzubringen. In einer graphischen Darstellung wird das derzeitige Marktvolumen der einzelnen Geschäftsfelder mit unterschiedlich großen Kreisen gekennzeichnet. Eine Einordnung (Positionierung) innerhalb der vier Sektoren erfolgt aufgrund der zu ermittelnden quantitativen Maßstäbe (relativer Marktanteil und Marktwachstum). Dabei wird nach Dunst der relative MarktOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
126 3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie VIII. Wettbewerbsverßechtungen Bekanntlich ist außer dem eigenen strategischen Geschäftsfeld-(SGF-) Portfolio dasjenige der jeweiligen Hauptwettbewerber zu analysieren, um daraus eine integrierte Wettbewerbsstrategie für das gesamte Unternehmen zu erarbeiten. Man möchte das Verhalten der Konkurrenten durchschauen und zum eigenen Nutzen beeinflussen. Informationen lassen sich nach Dunst am besten durch ein systematisches Abfragen der Kunden ermitteln. Da der Wettbewerb als eine beeinflußbare Größe gilt, ist eine allgemein sinnvolle Wettbewerbsstrategie zu entwickeln. Diese hat u. a. zu berücksichtigen, daß ein Angriff in einem Geschäftsfeld auf den Hauptkonkurrenten dessen Reaktion in einem anderen auslösen kann. Falls z. B. in dem SGF I die Firma A mit 40 Ofo Marktanteil dem B mit 10 fJ/ o überlegen ist, im SGF II die Situation aber umgekehrt ist, erscheint ein Angriff als unzweckmäßig. Denn ein Angriff aus der überlegenen Position im Markt I droht einen erfolgreichen Gegenangriff von B im Markt II auszulösen. Diese einfache überlegung kann als eine marktübergreifende Oligopolverhaltensstrategie verstanden werden. Kooperationsaktivitäten, z. B. gemeinsame F&E, Werbung, Einkauf, können insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen mit betriebsspezifischen Nachteilen sinnvoll sein. "Aber auch für große Industrieunternehmen kann eine Kooperation vorteilhaft für alle Parteien werden. Das im Januar 1975 gegründete deutsch-französisch-italienische Nutzfahrzeugunternehmen IVECO ist ein Beispiel für eine erfolgreiche Kooperationsstrategie, die es einem europäischen Unternehmen ermöglicht, gegenüber den amerikanischen und japanischen Konkurrenten im Weltmarkt wettbewerbsfähig zu sein 34 ." IX. Zur langfristigen Preisentwicklung Vor drei Jahrzehnten wiesen wir darauf hin, daß sich langfristig erfolgreiche Monopolisten intensiv um eine Kostensenkung bemühen werden und mit einer Politik der allmählichen Preissenkung Konkurrenten abwehren könnten 35 • Der Monopolpreis ergibt sich -so schrieben wiraus einer Maximierung der Gewinne einer Planungsperiode unter Be34 K. H. Dunst, Portfolio Management -Konzeption ... , a.a.O., S. 138. Diese Aussage ist Anfang 1982 nur bedingt haltbar. Denn die Firma KHD hat ihre Minderheitsbeteiligung bei der IVECO durch Einbringung der Firma Magirus Deutz AG, Ulm (AK 250 Mill. DM) auch nur als reine Kapitalanlage angesehen und deshalb die Auszahlung dieser Kapitalanlage gefordert. 35 Vgl. B. Röper, Ansätze zu einer wirklichkeitsnahen und dynamischen Theorie der Monopole und Oligopole, in: Weltwirtschaftliches Archiv, Bd. 67, Heft 2, 1951, S. 218 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie 127 rücksichtigung der langfristigen Entwicklung des Marktes 36• Ähnlich, aber weitaus differenzierter, werden sich Oligopolisten verhalten, wobei wir auf die Größe des jeweiligen Marktanteils hinwiesen. Das PPK kommt namentlich aufgrund der durch die Erfahrungskurven bedingten Kostensenkung zu ähnlichen Ergebnissen, ohne allerdings von Marktformen zu sprechen. Vielmehr werden vor allem die Vorteile eines hohen relativen Marktanteils, insbesondere des Marktführers, herausgestellt. Unternehmen, die ihre Kosten nicht entsprechend der Erfahrungskurve der Branche senken können, werden langfristig aus dem Markt ausscheiden 37 • Hersteller mit der größten kumulierten Produktion werden die niedrigsten Kosten aufweisen. Sie können einen Teil ihrer Gewinne zur Produktverbesserung, zur Erweiterung des Kundendienstes wie auch zur Entwicklung neuer Produkte verwenden. (Falls dies tendenziell zutreffen würde, müßte sich daraus eine eindeutige Konzentrationstendenz ergeben.) Neue Produkte sind oft mit derart hohen F&Esowie Produktionskosten belastet, daß sie zunächst zu Unterkostenpreisen - während der Wildcat-Periode - angeboten werden und auch während ihres Aufstiegs zum Star noch nicht voll die Investitionskosten 38 abdecken können. Tendenziell werden langfristig die Preise parallel mit den Kosten sinken, falls der Wettbewerb oder der Substitutionswettbewerb wirksam ist. Bei technologie-intensiven neuen Gütern - gedacht wird dabei vor allem an die Mikroelektronik - und rasch zunehmenden Produktionsziffern werden die Preise ungewöhnlich schnell absinken. Erinnert sei daran, daß, gemessen in Funktionen, die verschiedene Halbleiter erfüllen, die Kosten je Funktion in manchen Bereichen auf ein Tausendstel gesunken sind. Das erklärt sich u. a. daraus, daß bei einer Ausbeute von Chips von zunächst 4 (l/o der Ausschuß 96 fl/ o beträgt. Ein Ansteigen der Ausbeute aufgrund neuer Erfahrungen auf 8 (l/o stellt somit eine Verdoppelung der Produktion dar. Dabei fallen keine sonderlichen Investitionskosten an, vielmehr kann nur ein verbessertes know how entscheidend gewesen sein. 36 Vgl. B. Röper, Ansätze zu einer wirklichkeitsnahen ... , a.a.O., S. 230. 37 Wir beziehen uns mit den folgenden Ausführungen vor allem auf H. Nagtegaal, Experience Curve & Produktportfolio -Wie überlebt mein Unternehmen?, Wiesbaden 1977, S. 42 f. 38 Diese Tendenzen kommen um so deutlicher zum Ausdruck, je höher der Anteil der Investitionskosten an den Gesamtkosten ist und je größer die Vorteile des Marktführers beim Einkauf von Rohstoffen, Energiestoffen und Vorprodukten sind. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
128 3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie Möglich - und vielfach nachweisbar - ist der Fall, daß der (oder die) Marktführer zunächst in der Einführungsphase nicht alle Kosten im Preis abdeckt (abdecken)39, später aber zum Ausgleich ihrer Verluste ihre Preise im Vergleich zu den sinkenden Stückkosten kaum senken und dadurch an Marktanteil gegenüber preisaggressiven anderen Anbietern verlieren. Daraufhin werden sie ihre Taktik ändern und scharf ihre Wettbewerber unterbieten. Das Preisniveau wird nach dieser Phase hitziger Kämpfe um den Absatz und nach dem Ausscheiden der Grenzproduzenten alsdann wieder parallel zu den Erfahrungskurven, d. h. langsam, aber stetig weiter sinken. Nagtegaal schreibt: "Zielsetzung der Preisbestimmung für ein neues Produkt sollte die Verhinderung der Gewinnung von Erfahrungen und Marktanteilen durch die Mitbewerber sein, bevor das eigene Produkt größeres Absatzvolumen erreicht hat. Dadurch läßt sich ein Kostenvorsprung gegenüber den Mitbewerbern aufbauen, der durch diese in gewinnträchtiger Weise nicht mehr eingeholt werden kann 411 ." "Für ein Wachstumsprodukt liegt die erfolgreichste Wettbewerbsstrategie in der frühzeitigen Erreichung einer dominierenden Marktposition durch eine aggressive Preisstrategie oder durch eine Marktsegmentierung, die in Relation zu den verfügbaren Ressourcen die Dominierung des ausgewählten Marktsegmentes gewährleistet. Rückzug aus dem Markt ist die einzig wirtschaftliche Alternative, wenn eine führende Marktposition nicht erzielt werden konnte. Frühzeitig errungene Marktanteile sind am preiswertesten. Grundsätzlich sollten zusätzliche Marktanteile aus einem höheren Anteil an Wachstum des Marktes gewonnen werden und nicht über Verringerung von Mitbewerberumsätzen in absoluten Werten. Nach Erreichung der Marktdominanz sollten Preissenkungen die Mitbewerber am Ausbau ihrer Kapazitäten hindern bei gleichzeitig voller Ausnutzung der eigenen Kapazität. Bei Einsetzen eines Preiswettbewerbs ist aktive Preissenkungsstrategie mit dem Ziel der Maximierung 39 Diese Preisstrategie ist von prominenten Markenartikelherstellern häufig angewandt worden bei insgesamt hohen Gewinnen. Voraussetzung war eine relative Preisstabilität der Volkswirtschaft und eine vertikale Preisbindung. 40 H. Nagtegaal, a.a.O., S. 45 (Hervorhebung durch den Verf.). Aus Zeitmangel gehen wir auf Nagtegaals weitere überlegungen zur Preispolitik nicht ein. - In der pharmazeutischen Industrie pfiegt der Innovator, der ein neuartiges Produkt auf den Markt bringt, i. a. während der Periode des Patentschutzes einen relativ hohen Preis zu verlangen. Dieser kann bereits vor Ablauf des Patentes abbröckeln, falls Wettbewerber das Patent umgehen können. Nach Patentablauf setzt der Wettbewerb der Nachahmer ein. Der Nachahmer ist nicht mit den hohen F&E-Kosten des Innovators belastet, d. h. er baut auf der Erfahrungskurve des Innovators auf; er hat eine kürzere Einführungszeit und kann deshalb zu erheblich niedrigeren Preisen anbieten. Dies führt meist zu einer Erosion der Preise. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie 129 des Marktanteils langfristig ertragreicher als eine Strategie zögernder Preisanpassung. Das Ausbrechen des Preiswettbewerbs kann manchmal verzögert oder gar verhindert werden, wenn die Maßnahmen zur Marktanteilsausweitung sich auf die anderen Marketinginstrumente wie Qualität, Verkaufsförderung, Kundendienst, Belieferung konzentrieren 41 ." Ähnlich berichtet Dunst 42 von der Preis-Erfahrungskurve, daß Stückpreise zwar langfristig sinken, aber kurzfristig nicht in linearer Relation zu den Kosten stehen. Er stellt vielmehr vier typische Phasen des Preisverhaltens heraus: 1. Entwicklung: Wegen der hohen F&Esowie der Markteinführungskosten liegen diese über dem am Markt zu erzielenden Einführungspreis. 2. Preisschirm: Zumeist wird danach versucht, das Preisniveau hoch zu halten. Bei sinkenden Kosten können neue Anbieter ihre Marktanteile aufbauen. 3. Preiseinbruch: Nach Kapazitätserweiterungen und durch verstärkten Wettbewerbsdruck sinken die Preise in einer Krisenphase so weit ab, daß die Marginalproduzenten ausscheiden. 4. Stabilität: Nach einem Konzentrationsprozeß laufen Preise und Kosten parallel. DM! Stück .... ...... ...... Abb. 11: Idealtypische Phasen der Preisentwicklung ...... ..... ...... ..... ...... ...... ...... , ...... neue 'lettbewerber ~ ' ..... 1 t, I ..... ............ I I ....... 1 ...... Preis I I ............ 1 I ........... Kosten I 1 PreisEntwicklun g .. ,- "Preis-Schirm" --- ....... reinbruch +Stabilität~ kumuliertes Produktionsvolumen Quelle: K. H. Dunst, Portfollo Management - Konzeption .•• , a.a.O., S. 75. U H. Nagtegaal, a.a.O., S. 46/47. (2 Vgl. K. H. Dunst, Portfolio Management -Konzeption ... , a.a.O., S. 73 ff. 9 Schriften d. Vereins f. Socialpolitik 124 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
Abb. 12: Beispiele von Preis-Erfahrungskurven """ u :" iil .......... ::!: o c:: '" 'Qj .. a. Schwarz_ Weiss-Fernseher (BRD I 10001~~~--------------------~ 19:>.. 95% 775. 500 ~ • • ...:....-.&!... .65% ~ . • 272. '. -------~ - l' -1912 100 .- 0,1 0 ,17 0,5 5 10 I I 3ö Kumuliertes Industrievolumen (in Millionen Stück) ~ '-;: c: '" . ~ a. QueUe: K, H. Dunst, PortfolIo Management - Konzeption .. . , a . a.O., S. 74. Kalkstein (U S A ) 88% 2,50 ~___ 1938 : ...... ,.... 1945 2,00 •• ~ •• ~., 1952 1929 .... , ••• .... · ... ··.-t..: .. 1911 1,50~ ... ~ 1,5 2 3 4 5 6 1 8 9 10 Kumuliertes Industrievolumen (in Milliarden Tonnen) ..... w o w lJj ~ ~ III a .... ::0 0: "Cl (1) ... ~ III ... Pi' .... ~: c" ~ '" g. .., !B. .... rt> ::s PCi) ~ Ci) .... ; Ci) ~ c" '" Et rt> o ::l. Ci) OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
.... äl .. r:: iü .~ CI) 'Gi .. c. .... i .. r:: w .!!. CI) äl .. Q. CI) .... !:: r:: &. u CI) .r. ~ :::J 0 3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie 131 Mengenund Preisentwicklung für Integrierte Schaltkreise 1964-1968 In 1 o Monatliche Preise 1965-66 • Jährliche Durchschnittspreise 1964-68 5qOO~----------~----~-----------r-----r----------~ 10,00 5,00 ',00 ..... __________ -'- __ -'- ______ ....... __ ..L.. _____ --' 1 5 10 50 100 Akku mullerte Jahresproduktion (in Mio.Elnhelten) Mengen_ und Preisentwicklung von SilIziumtransistoren 1954-1966 In t 100,00 1qOO 1,00 0,10 0,01 • /1954 1958 / _.- e __ • __ • ....... ...... '. 19s'2'j ' .. ................ l 1'- ...... 1966 ..... 0,1 10 100 1000 5000 Akkumulierte Jahresproduktion (in Mlo.Elnheiten) QueHe: P. Conley, Institute of Electrical and Electronlc Engineering Spectrum, New York 1970, S. 66 und 68, entnommen: B. Röper, Hrsg., Technischer Fortschritt und Unternehmensgröße, Schriftenreihe Wirtschaft und Wettbewerb, Heft 14, Düsseldorf 1973, S. 62 und 63. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
132 3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie X. Wo liegen die Ansätze zu einer marktüberschreitenden Wettbewerbstheorie und welche wettbewerbspolitischen Konsequenzen ergeben sich daraus? 1. Aus dem nur in seinen Grundzügen geschilderten ProduktportfolioKonzept lassen sich u. E. Ansätze zu einer neuartigen marktüberschreitenden Wettbewerbstheorie ableiten, die einiges zum Verständnis des Verhaltens von Vielproduktunternehmen beiträgt. Denn das PPK beantwortet Fragen, warum, wann und wie Unternehmen, die auf mehreren Märkten tätig sind, die Schwergewichte ihrer Aktivitäten planmäßig zu verlagern suchen; kurz, es führt zu einer marktüberschreitenden Unternehmensstrategie aufgrund von Beobachtungen externer und interner Faktoren. Das PPK stellt - wie gesagt -u. E. eine Verknüpfung und Ergänzung von mehreren in den Wirtschaftswissenschaften schon seit langem bekannten Erkenntnissen dar. Nach einer Einteilung in strategische Geschäftsfelder und deren Bewertung werden für diese Normstrategien abgeleitet. Diese Strategien sollen sich in den Führungsgrundsätzen des Spitzenmanagements niederschlagen. Anders formuliert sollen durch das PPK Fehlleitungen von Produktivkräften innerhalb eines Unternehmens verhindert und der interne Wettbewerb unter langfristigem Aspekt, und zwar stets unter Beachtung des externen Wettbewerbs, aktiviert werden. Es soll eine optimale interne Allokation der Ressourcen erreicht werden. Das PPK geht von der Tatsache aus, daß sich in einer dynamischen Wirtschaft Märkte, Marktanteile und Produkte unterschiedlich entwickeln können. Daraus ergibt sich für Mehrproduktunternehmen der Zwang zum regelmäßigen Umdisponieren, zur Antizipation der voraussehbaren, genauer, der erwarteten künftigen Entwicklung. Als Richtschnur gilt: Wo interne Meßziffern -so vor allem der cash flow - und externe Marktsignale -so Wachstum, Marktanteilsveränderungen, wichtige Innovationen der Konkurrenz -es angezeigt erscheinen lassen, muß mehr oder weniger investiert werden, sind überlegungen über die langfristige Kostenund Preisgestaltung in Aktionen umzusetzen. Mit den Folgerungen, die die Wettbewerbsbehörden aus diesem Managerverhalten ziehen sollten, befinden wir uns im Einklang mit dem langjährigen Chief Economist der Federal Trade Commission Corwin D. Edwards 43, der bereits 1955 die traditionelle Einzelmarktbetrachtung 43 Vgl. C. D. Edwards, Conglomerate Business as a Source of Power, in: National Bureau of Economic, Ed., Business Concentration and Price Policy, Princeton 1955, S. 331. - Ferner E. Penrose, The Theory of Growth of the Firm, Oxford 1959. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie 133 als unzureichend kritisierte. In der von ihm entwickelten Ressourcentheorie wird herausgestellt, daß die Ressourcen eines Unternehmens über viele Märkte verstreut sind und die der Mitbewerber übersteigen können. Daraus ergeben sich die Möglichkeiten eines internen Verlustausgleiches, einer innerbetrieblichen Subvention (deep pocket theory). 2. Die wichtigsten Erkenntnisse aus dem PPK für die Wettbewerbstheorie sind folgende: (1) Praktisch lassen sich beim Angebot aller Wirtschaftseinheiten mehrere Produkt-/Marktkombinationen feststellen, sei es, daß sie auf mehreren, mehr oder weniger scharf voneinander getrennten Märkten (strategischen Geschäftsfeldern) anbieten, sei es, daß sie mehrere Produkte anbieten. - Schlußfolgerungen aus einer Einprodukttheorie haben deshalb nur einen geringen Aussagewert. Selbst Handwerker, Landwirt und Einzelhändler agieren auf mehreren Geschäftsfeldern und sind sich zumeist dieser Tatsache bewußt. (2) Die Gleichsetzung von Unternehmen und Produkt in der traditionellen Wettbewerbstheorie und damit die Begrenzung der Unternehmenstätigkeit auf einen Markt ist zumeist wirklichkeitsfremd. (3) Dem relativen Marktanteil kommt eine entscheidende strategische Bedeutung zu. Dies liegt weniger an der Marktrnacht und den sich durch den Reaktionsverbund im Oligopol ergebenden Chancen zu einem stillschweigenden Preiseinverständnis, d. h. einer Marktbeherrschung, als vielmehr an der positiven Korrelation von Kostensenkungsmöglichkeiten und relativem Marktanteil im Vergleich zu den Wettbewerbern. Ursachen sind neben den bekannten Vorteilen der Massenproduktion (Kostendegression) vor allem die sich aus dem kumulierten mengenmäßigen Produktionsvolumen ergebenden Erfahrungsvorteile, die sich in einer Erfahrungsoder Lernkurve niederschlagen. Kritisch ist zu bemerken, daß offensichtlich angenommen wird, der RMA werde zumindest durch die kumulierte Erfahrung auf gleichem Niveau gehalten. Falls jedoch die Kumulation vor langer Zeit weitaus größer als die der Konkurrenz war, seitdem aber Neuerungen der Wettbewerber relevant geworden sind, kann die Erkenntnis der positiven Korrelation keine Gültigkeit mehr haben. (4) Aus den unter (3) dargelegten Gründen besteht für Märkte mit altbekannten Massenerzeugnissen eine Tendenz zu vergleichsweise niedrigen Preisen, während bei neuartigen Produkten das Preisniveau, aber auch die Kosten zunächst recht hoch sind. Es fallen in der Phase der Markterschließung und des Kapazitätsausbaus noch keine Pioniergewinne an, sondern erst nach Erreichung einer Marktreife mit vermindertem Investitionsaufwand. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
134 3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie (5) Unternehmen, die langfristig planen und dabei flexibel den jeweiligen Markterfordernissen in den einzelnen Geschäftsfeldern begegnen, sind nur kurzfristig planenden Unternehmen überlegen. (6) Ziel der Langfristplanung -so auch des PPK - ist es, dem Unternehmen ein langfristiges Gleichgewicht des Finanzbedarfes für Investitionen mit den internen Finanzierungsmöglichkeiten durch den cash flow bei einer bestimmten Expansionsund Gewinnrate zu sichern; das kann nur durch eine zweckmäßige Verflechtung von verschiedenen Geschäftsfeldern erreicht werden. Der hohe Investitionsbedarf für junge Produkte, für erfolgreiche Produkte auf rasch sich erweiternden Märkten kann nur durch eine hinreichende Ergiebigkeit der Cash Co ws (oder einer besonders leistungsfähigen) gesichert werden. Diese sind jedoch nicht immer als langfristig gewinnbringend anzusehen. Vielmehr muß mit nachlassenden Gewinnen gerechnet werden. Das PPK will nicht nur den cash flow und damit die Investitionen lenken, sondern den gesamten Input oder Ressourceneinsatz, beginnend bei den Arbeitskräften, dem Einsatz von F&E, Werbernaßnahmen, usw. (7) Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß alle Produkte in einer bestimmten Form eine begrenzte Lebensdauer haben. Die Perioden können dabei je nach Art des Produktes sehr kurz - z. B. Tageszeitung/ Morgenausgabe: fünf bis sieben Stunden - bis relativ lang - z. B. bestimmte Spirituosen -sein. Ein PKW-Modell kann schon nach Jahresfrist von der Form her und technisch überholt sein; es kann entweder vom Markt kaum akzeptiert worden sein (Wildcat -Dog) oder für einige Jahre äußerst erfolgreich gewesen sein (Vollendung des gesamten Produktzyklus). -Beispiel: der bereits genannte VW-Käfer. (8) In der Langfristplanung spielt die Preispolitik eine untergeordnete Rolle. Dominierend sind überlegungen über die aus der KostenErfahrungskurve abgeleitete Kurve der langfristigen Preiserfahrung. Selbstverständlich werden aber nur solche Produkte auf den Markt gebracht, die während ihres Produktzyklus mehr als die anfallenden Kosten einschließlich der notwendigen Umlagen für F & E und Gewinnausschüttung zu decken versprechen. Das durch den Drang zur Vergrößerung des relativen Marktanteils ausgelöste Investitionsfieber kann zu überkapazitäten und zu einem plötzlichen Preisrutsch führen, ein nicht nur kurz-, sondern auch mittelfristig relevantes Problem. Dies bedeutet, daß im Vergleich zu den Kosten in der Anlaufperiode und auch noch während der Wachstumsperioden geringe Preise gefordert werden, wobei ein Umschlagen zu hohen Gewinnen bei geringen Investitionen für die Zeit der Reife von den Cash Cows erwartet wird. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie 135 Für Produkte in der Abstiegsphase ist es oft ratsam, ein relatives hohes Preisniveau beizubehalten, auch wenn die Marktanteile dadurch noch rascher sinken. (9) Der unternehmensinterne Wettbewerb um Investitionsmittel und andere Ressourcen soll durch das PPK grundsätzlich nach einheitlichen Kriterien gesteuert werden. übersteigen die als realistisch angesehenen Marktchancen den für ihre Finanzierung notwendigen cash flow, sind FremdmitteZ aufzunehmen. Dies kann jedoch zu einer Abhängigkeit von den Kreditgebern führen. Diese können z. B. dann eine Fusion oder einen Verkauf von Teilen des Unternehmens anregen. (10) Bei einem erwarteten Marktwachstum und einem geringen Marktanteil kann es für ein finanzstarkes Unternehmen zweckmäßig sein, sich in diesen Markt einzukaufen. Jedoch lassen sich die eigenen und die hinzugekauften Marktanteile und Erfahrungen nicht ohne weiteres addieren. (11) Je höher das Wachstum und/oder die strukturellen Veränderungen in einer Volkswirtschaft wie in der Weltwirtschaft sind, um so mehr kommen die VberZegungen des PPK zur Geltung. - Umgekehrt werden in einer annähernd stationären Volkswirtschaft, in der Erfahrungskurven für Neuerungen und dynamische Veränderungen weniger relevant sind, die traditionellen Überlegungen der Wettbewerbstheorie belangreicher sein. (12) Zum Wesen einer Marktwirtschaft gehört es jedoch, daß bei zu erwartenden Sättigungstendenzen auf Märkten intensiv nach neuen EinsatzmögZichkeiten des Unternehmenspotentials gesucht wird. (13) Mischkonzerne - conglomerates - lassen sich durch Anwendung des PPK besser, weil systematischer führen. Das Konzept hilft, die Stärken und Schwächen der einzelnen Geschäftsfelder in Gegenwart und Zukunft besser zu erkennen, sinnvoll zu selektieren und für die einzelnen Geschäftsfelder zweckmäßige Auflagen über den Einsatz der knappen Ressourcen zu machen. Die Unternehmensstrategie kann dadurch für das Management leichter in operative Pläne umgesetzt werden. (14) Daß dennoch die alte Regel von Irrtum und Irrtumsberichtigung weiterhin Gültigkeit hat und Unternehmen, die das PPK anwenden, nicht immer zu den erfolgreichsten gehören, hat zahlreiche Gründe. Wir erwähnen die vielen Imponderabilien aus Veränderungen des Umfeldes, eine falsche Einschätzung der Effizienz der Wettbewerber wie auch der eigenen Effizienz, sprunghafte Auswirkungen des technischen Fortschrittes, nachhaltige Erhöhungen der Energieund Rohstoffpreise, höhere Anforderungen des Umweltschutzes, veränderte politische BedinOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
142 3. Burkhardt Röper: Marktüberschreitende Wettbewerbstheorie Hier wurde einmal nach Stand und Aussichten des Unternehmens als Einheit im Markt für Kraftfahrzeuge gefragt, der nicht dem Produktlebenszyklus unterworfen zu sein braucht, und geantwortet mit Angaben über das Produktportfolio des Unternehmens. 4. Schlußfolgerung Die Mißbrauchsaufsicht vor dem Hintergrund des ProduktportfolioKonzeptes erscheint uns in mancherlei Beziehung noch schwieriger zu sein, als es die bisherigen Wettbewerbstheorien vermuten ließen. Sicherlich ist es in vielen Fällen nicht sinnvoll, nur einen Markt zu analysieren, wie es die bisherigen Monopolund Oligopoltheorien getan haben. Denn Stärken und Schwächen von Unternehmen - und auf deren Verhalten sollte die Theorie aufbauen - ergeben sich aus dem mehr oder weniger zweckmäßigen Einsatz der Ressourcen - nicht nur der Finanzmacht - in den Geschäftsfeldern, die sich vor allem durch Marktwachstum - Marktattraktivität - und dem jeweiligen relativen Marktanteil des Unternehmens unterscheiden. Das Denken in einfachen Preismengenmodellen für ein homogenes Produkt -so die Ermittlung des Cournotschen Punktes - führt viplfach zu Fehlschlüssen. Ein Gleiches gilt für einfache Vergleichsmarktkonzepte und aus diesen abgeleitete Preisherabsetzungsverfügungen von Wettbewerbsbehörden. Die Logik derUnternehmensstrategie großer und finanzkräftigerKonzerne, auf bislang mittelgroßen Märkten technisch hoch entwickelte und langfristig entwicklungsfähige Unternehmen zu erwerben und durch zuvor nicht möglichen verstärkten Mitteleinsatz auszubauen - wodurch die volkswirtschaftliche Leistung erhöht werden kann -, steht in auffallendem Widerspruch zum strukturpolitischen Konzept der Wettbewerbspolitik. Dieses Dilemma scheint im Augenblick fast unlösbar zu sein! OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
Stichwortverzeichnis Abgabepreis-Untergrenze 22 f. Abhängigkeitsbeziehung 30, 51 'V position 29 Abwägungsklausel 45 'V kriterium 83 AIs-ob-Konzept 87 Alternativkosten 25 Angebotsmonopol 27 Ausbeutung 22, 24 f., 30, 34, 46, 49 f. Ausbeutungsmißbrauch 15, 20, 22, 48, 50f., 80, 98 Ausschließlichkeitsbindung 60 f. Barriers to entry 37 ff. Behinderungskriterien 83, 86 'V maßnahmen 60 f. 'V mißbrauch 40 f., 76 f., 79 ff., 94 f. 'V verbot 67 Bereitschaftspreise 23 Beschaffungspreis-Obergrenze 23 ff., 28 f., 50 Boykottverbot 66 Branchenattraktivität 123 Branchena ttraktivitä ts-Geschäftsfeldstärken-Matrix 123, 125 Cash Cow 113 ff., 134, 139 f. cash flow 102, 113 ff., 117 ff., 132, 134 f., 140 f. conglomerates 135 Cournot-Preis 22, 26 ff., 31 f., 34 Diskriminierung 17 'V sverbot 67 Dispositionspflichten 12 'V rechte 11 Dog 113 f., 116 f., 119 f., 134 Dumping 17 "Effem" 75, 98 Eigentumsrechte 28, 35, 58 Eingriffsermächtigung 66 Einzel-Nachfrage 24, 50 Enteignung 20, 25, 28 f. Erfahrungskurve 105, 107 f., 111, 127, 133,136 Ergebniskontrolle 92 Ermessensentscheidung 15, 45 ff., 72 'V spielraum 46, 52, 60 F & E 120 Feindanalyse 123 Finanzierungsanalyse 104 Finanzkraft 138 Finanzmacht106, 140, 142 Freiheit, formale 18 'V materielle 18 'V reale 18 Freiheitsschutz 11 Freiwilligkeit 15, 46 ff., 57 f. Fusionskontrolle 63, 65, 88 Gemeinwohl 16 General Electrics 102, 136 Gesamtumsatz-Jahresbonus 75 Geschäftsfeld, strategisches 101, 104, 132 f., 142 'V abgrenzung 136 'V stärke 124 Grenzkosten-Preis-Regel 35 Gut, lebensnotwendiges 29 f., 50 Handeln, wettbewerbs beschränken - des 17 Handelnsordnung 12, 16 f., 19 Handlungsbeschränkung 39 'V spielraum 54, 60 'V verbot 57 Ist-Produktportfolio 121 f. Kartelle 65 KOllektivnachfrage 24, 50 "Kombinationstarif" 97, 99 Konkurrenz, heterogene 33 f. Konsumentensouveränität 26 ff., 53 Kostendegression 105 'V erfahrungskurve 134 'V senkungsmöglichkeit 133 'V senkungspotential107 'V verflechtungsanalyse 104 Lernkurven 105, 108, 133 Leistungsgerechtigkeit 74 f., 77 'V wettbewerb 74, 79 f., 83 f., 91 f. 'V widrigkeit 74 f. Liquiditätsbedarf 118 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
144 Stichwortverzeichnis Macht, kompetitive 30, 59, 61 restriktive 61 Markt, heterogener 33 relevanter 105 Markt-Anteil, relativer (RMA) 105, 107 ff., 113 f., 117 ff., 133, 136 'V anteils-Wachstums-Matrix 107, 113f. 'V attraktivität 106 'V beherrscher 22, 24, 27 ff., 32, 37, 53,77 'V beherrschung 24, 49, 53, 68 'V erfahrungskurve 111 'V ergebniskontrolle 89, 94 'V informationsverfahren 141 'V macht76,83, 84 'V nachfragefunktion 24 'V nische 138 'V phasen 105 'V preissetzung 24 'V protektionismus 85 'V segment 139 'V struktur 82, 89, 95, 99 'V strukturverantwortung 89 f. 'V Strukturverschlechterung 86 f. 'V verhalten 82 'V wachstum 113, 117, 119 f. 'V zutritt 38, 40, 138 'V zutrittsschranken 87 'V zuwachs 136 Mehrproduktunternehmen 101 ff. Meistbegünstigungsklausel 66 Ministererlaubnis 45 Mischkalkulation 140 'V konzerne 135 Mißbrauchsaufsicht 15, 48 f., 62, 65, 67, 69 ff., 76, 87, 142 'V begriff 70, 73, 76 'V kontrolle 52, 64, 80, 83 ff., 88 f., 94 Mittelstandsklausel 85 'V kooperation 65 Mitspracherecht 29 Monopolisierung 58 ff. Nichtfreiwilligkeit 25 Nichtleistungswettbewerb 74, 79 ff., 97 ff. öffentliches Interesse 16 Oligopol, reifes 115 Opportunitätskosten 31, 37 overhead costs 111 Per-se-Regeln 87 PIMS (Profit Impact of Market Strategy) 103 Pioniergewinne 133 Planung, operative 106 f. taktische 106 f. strategische 107 Präferenzen 54, 106 predatory pricing 17 Preisbindungsverbot 66 'V differenzierung 47,49 'V einbruch 129 'V erfahrungskurven 130, 134 Preisgestaltungsfreiheit 69 'V herabsetzungsverfügung 20, 142 'V höhenkontrolle 71 ff. 'V höhenmißbrauch 20, 71 'V intervention, staatliche 11 'V mißbrauch 140 'V nehmer 22 'V schirm 129 'V senkungsanordnung 22 'V senkungsverfügung 69 'V setzung, autonome 21 'V setzungsmacht 21 f. 'V setzungsspielraum 21, 29 ff., 39, 59f. 'V verhalten, Phasen des 129 'V wettbewerb 69 price-searchers'-market 21,23 price-takers'-market 23 Privateigentum 58 Produktion, kumulierte 108, 127 Produktlebenslauf 117 'V lebenszyklus 113, 141 'V -Portfolio-Konzept 101 ff. 'V programm 119 'V wettbewerb 69 'V zyklus 105, 114, 134, 139 property rights 11 ff., 51 f. Qualitätswettbewerb 100 "Rama-Mädchen" 97, 99 Ressourcentheorie 133 Restwettbewerb 85, 90 ROI (Return on Investment) 103, 106 Scenario-Technik 123 Schaltkreise, integrierte 131 Selbstverantwortung 30 Siliziumtransistoren 131 Soll-Produktportfolio 106, 121, 123 "Sonntag aktuell" 74, 97, 99 squeezing 17 Star 113 ff., 117 f., 120, 138 f. Stellung, marktbeherrschende 66 Substanzrisiko 12 Syndikate 58 Synergieeffekte 118 Trend-Produktportfolio 121 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46
Stichwortverzeichnis 145 Unterkostenpreise 127 Unternehmen, marktbeherrschende 20, 68, 71, 74, 76 Unternehmensstrategie 102, 132 Unternehmenszusammenschluß 59, 66 Valium 68, 72 Verfügungsrechte 11 f., 19, 28 f., 42 Vergleichsmarktkonzept 72,142 Verhaltensbeschränkung 37 f., 55, 62 rv dirigismus 84 rv kontrolle 92 rv regeln 12 rv spielraum 20, 22 rv weisen, abgestimmte 84 f. Vermögensverteilung 18 rv zuwachs, ungerechtfertigter 30 Wettbewerb, leistungsgerechter 79, 95 nachziehender 105 vorstoßender 105 Wettbewerbsbeeinträchtigung 88 rv beschränkungen 14, 37 ff., 55 ff., 62, 73 f., 85, 89, 90 rv politik, freiheitsgefährdende 17, 19 freiheitsorientierte 17, 19 Grundsätze der 41 ff. konstruktivistische 19 Wettbewerbspreis 32, 34, 72 f. rv regeln 80, 85, 91, 93 f. rv strategie 126 rv theorie, marktüberschreitende 101 ff. rv verflechtungen 126 Wilde at 113ff., 117, 120, 127, 139 Zugang zum Markt 54 Zugangsbeschränkung 54 f., 61 rv schranken 60 Zwang, staatlicher 16 willkürlicher 12 ff., 47, 52 Zwangsgewalt, staatliche 17 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-45158-6 | Generated on 2023-01-16 12:52:46