Ein Recht auf Arbeit durch Einführung der 35-Std. Woche?
Abstract
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Full text
Meyer, Dirk Article Ein Recht auf Arbeit durch Einführung der 35-Std. Woche? Zeitschrift für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften (ZWS) - Vierteljahresschrift der Gesellschaft für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften, Verein für Socialpolitik Provided in Cooperation with: Duncker & Humblot, Berlin Suggested Citation: Meyer, Dirk (1987) : Ein Recht auf Arbeit durch Einführung der 35-Std. Woche?, Zeitschrift für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften (ZWS) - Vierteljahresschrift der Gesellschaft für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften, Verein für Socialpolitik, ISSN 0342-1783, Duncker & Humblot, Berlin, Vol. 107, Iss. 4, pp. 537-552, https://doi.org/10.3790/schm.107.4.537 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/291671 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/
Zeitschrift für Wirtschaftsu. Sozialwissenschaften (ZWS) 107 (1987), S. 537 - 552 Duncker & Humblot, Berlin 41 Ein Recht auf Arbeit durch Einführung der 35-Std. Woche? Von Dirk Meyer Das Recht auf Arbeit steht im Kontrast zur Realität einer hohen Beschäftigungslosigkeit. Angesichts dieser Diskrepanz entsteht die Forderung nach Einführung der 35-Std. Woche. Der nachfolgende Beitrag untersucht, inwieweit eine generelle Arbeitszeitverkürzung die normativen Ansprüche des Rechts auf Arbeit erfüllen kann. In einer anschließenden Analyse werden ihre voraussichtlichen Wirkungen auf die Beschäftigung dargestellt, um sodann eine wirtschaftpolitische Alternative als Lösung aufzuzeigen. 1. Zur ökonomischen Interpretation eines Rechts auf Arbeit Angesichts der Probleme auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere dem Phänomen der Langzeitarbeitslosigkeit, der Unterbeschäftigung Jugendlicher sowie unqualifizierter Arbeitnehmer, erlangt die Forderung nach einem Recht auf Arbeit an Aktualität. So stand der Mai-Aufruf des Deutschen Gewerkschaftsbundes 1978 unter dem Motto „Recht auf Arbeit - Zukunft sichern - DGB". Zugleich lagen dem damaligen DGB-Bundeskongreß eine Reihe von Anträgen zu diesem Komplex vor und auch die Sozialdemokratische Partei erhob das Recht auf Arbeit zu einem sozialen Grundrecht1. Das Recht auf Arbeit ist grundgesetzlich nicht verankert2 und läßt sich allenfalls aus anderen Rechtsnormen ableiten: - Art. 20 Abs. 1 GG: „sozialer Bundesstaat". - § 1 Abs. 1 SGB: Garantie, „den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen". - § 1 AFG: „einen hohen Beschäftigungsstand" anstreben und „die Beschäftigungsstruktur ständig" verbessern. 1 Vgl. Spieker (1979), 156 f. 2 Anders die Weimarer Verfassung, deren Art. 163 als Recht auf Arbeit interpretiert werden kann: „Jeder Deutsche hat, unbeschadet seiner persönlichen Freiheit, die sittliche Pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit fordert. Jedem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nähere wird durch besondere Reichsgesetze bestimmt." ZWS 107 (1987) 4 35 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.107.4.537 | Generated on 2023-04-04 12:09:27
538 Dirk Meyer - § 1 StWG: „hoher Beschäftigungsstand". - Die Landesverfassungen von Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, NordrheinWestfalen, Rheinland-Pfalz und des Saarlandes postulieren ein Recht auf Arbeit. Die Formulierungen zeigen, daß ein Recht auf Arbeit ohne nähere Ausführungen vage und interpretationsfähig bleibt3. Eine sinnvolle Abgrenzung muß deshalb das gesellschaftliche Wertesystem und den ökonomischen Ordnungsrahmen beachten, sollen Inkonsistenzen vermieden werden. Hierzu zählt zum einen die Arbeit als Wertprämisse, durch die die sozialen Strukturen einer Arbeitsgesellschaft stark vorgeprägt sind. Darüber hinaus ist die Marktwirtschaft als Ordnungssystem zu nennen, das die Funktionen von Anreiz, Koordination und Kontrolle in einer Wirtschaft übernimmt und damit die Knappheit mildern hilft. Besonders hervorzuheben sind einzelne Elemente wie die Privatautonomie, private Eigentumsrechte, die Dezentralität sowie das Wettbewerbsprinzip mit einer freien Preiskoordination. Das Spektrum möglicher Abgrenzungen wird durch folgende Fragestellungen deutlich:4 - Was beinhaltet das Recht - den Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder materielle Existenzsicherung? - Wer gewährleistet dieses Recht - der Staat oder die Unternehmen? - Mit welchem Instrumentarium läßt sich dieses Recht durchsetzen? - Setzt ein Recht auf Arbeit gleichfalls eine Pflicht zur Arbeit voraus? - Welche Spezifikationen zur Höhe des Lohnes, der Qualifikation, der Arbeitsmenge etc. werden vorgenommen? - Welche Kriterien der Zumutbarkeit bestehen? Eine materielle Grundsicherung in Form des Arbeitslosengeldes, der Sozialhilfe u.ä. gilt in einer Sozialen Marktwirtschaft als systemkonform. Im Widerspruch stehen hierzu direkte Zwangsmaßnahmen wie die Pflicht der Unternehmen, Arbeitsplätze für Arbeitslose bereitzustellen bzw. die Pflicht zur Arbeit. Ebenso übersteigen umfangreiche öffentliche Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen die Aufgaben des Staates nach liberaler Anschauung. Zudem stellt eine Kontrahierungspflicht für Arbeit die Konsumentensouveränität und damit eine wesentliche Funktion des Wettbewerbs in Frage. Ein Recht auf Arbeit im marktwirtschaftlichen Sinne kann deshalb keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz beinhalten. Vielmehr verkörpert eine liberale Interpretation das Recht des Arbeitnehmers, seine Arbeitskraft bei freier Wahl seiner Qualifikation, der gewünschten Arbeitsmenge sowie des 3 Nicht zuletzt hieraus erklärt sich die breite Zustimmung und Konsensfähigkeit dieses Begriffs. Implikationen, Probleme und Widersprüche lassen sich bei einer nur oberflächlichen Betrachtung verdecken. 4 Vgl. auch Spieker (1979), 158. ZWS 107 (1987) 4 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.107.4.537 | Generated on 2023-04-04 12:09:27
Ein Recht auf Arbeit durch Einführung der 35-Std. Woche? 539 Lohnsatzes anzubieten, mit der Chance, von einem Unternehmen zu diesen Konditionen kontrahiert zu werden5. Diese Forderung käme einem Recht auf freien Marktzutritt gleich, d.h. einer Anwendung des Prinzips der Wettbewerbsfreiheit auch für den Arbeitsmarkt6. 2. Die Forderung nach Einführung der 35-Std. Woche Mit der Durchsetzung der 40-Std. Woche Mitte der 60er Jahre war ein wesentliches gewerkschaftliches Ziel erreicht und erst 10 Jahre später sollte die wöchentliche Arbeitszeit wieder zum Inhalt tariflicher Auseinandersetzungen werden. Zwar scheiterte ein erster Versuch der IG Metall zur Einführung der 35-Std. Woche im Winterstreik 1978/79 an einer starren Haltung der Arbeitgeber, doch wurde 1984 mit dem Leber-Kompromiß der Einstieg hierzu erreicht. Er sah die 38,5-Std. Woche bei gleichzeitiger Flexibilisierung der wöchentlichen Arbeitszeit für einzelne Betriebsteile zwischen 37 und 40 Std. vor sowie eine Variation der individuellen Beschäftigungsdauer bei einzuhaltendem Zweimonats-Durchschnitt. Hiermit verbunden war eine teilweise Verlagerung der Regelungskompetenz auf die Betriebsebene7. Seitdem dient dieser Abschluß als Referenz für andere Tarifverträge und bildet die Basis für weitere Tarifauseinandersetzungen zur 35-Std. Woche. Als ökonomische Rahmenbedingungen stehen geringe Wachstumsraten der Güterproduktion bei gleichzeitig hohen Steigerungsraten der Arbeitsproduktivität. Die Feststellung dieser „Scherenbewegung" dient den Befürwortern einer kollektiven Arbeitszeitverkürzung angesichts der Arbeitsmarktprobleme als Legitimation8. Dieses Argument übersieht jedoch zum einen, daß der Anstieg der Arbeitsproduktivität aus dem Wegfall minderproduktiver Arbeitsplätze resultiert, deren Wertgrenzpunkt unter den zu zahlenden Löhnen liegt9. Zudem steuert nach neoklassischen Grundsätzen das Faktorpreisverhältnis das Faktoreinsatzverhältnis und die Richtung des faktorpreisinduzierten technischen Fortschritts. Aus hohen Lohnund Lohnnebenkosten ergeben sich deshalb Anreize zur Substitution von Arbeit durch Kapital und zu arbeitssparenden Technologien, die tendenziell eine 5 Dies können z.B. tarifliche Lohnuntergrenzen bei strikter Tarifbindung (Günstigkeitsprinzip § 4 Abs. 3 TVG) und eine Allgemeinverbindlichkeit (§ 5 TVG) verhindern. Gleiches gilt auch für gesetzliche und tarifliche Beschränkungen der Arbeitszeit sowie für Rationalisierungsschutzabkommen, die sogar geeignetere Arbeitnehmer vom Angebot ausschließen. 6 Vgl. Soltwedel (1984), 241. Siehe auch Giersch (1985) zur Offenheit von Märkten. 7 Zum Leber-Kompromiß siehe ausführlich bei Kurz-Scherf (1984), 516ff. sowie Roemheld (1986). 8 So z.B. Hessens Minister für Wirtschaft und Technik a.D., Steger (1985), 228. 9 Vgl. Giersch (1983a), 12 f. Der ausgewiesene Anstieg der Arbeitsproduktivität hat neben dem technischen Fortschritt und einer Arbeitsintensivierung somit noch eine dritte, rein statische Komponente. ZWS 107 (1987) 4 35* OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.107.4.537 | Generated on 2023-04-04 12:09:27
540 Dirk Meyer Freisetzung von Arbeitnehmern bewirken. Insofern steht die Arbeitslosigkeit nicht als unabänderliches Datum, sondern ist größtenteils das Ergebnis tariflicher Fehlsteuerung, die grundsätzlich korrigierbar ist. Eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung läßt sich somit als Pendant einer Mindestlohnpolitik interpretieren, die das Arbeitsangebot einschränkt und offene Arbeitslosigkeit verhindert. An den Preisinterventionismus des bilateralen Arbeitsmarktmonopols mit Ausschluß der Außenseiterkonkurrenz durch Allgemeinverbindlichkeit und Günstigkeitsprinzip schließt sich folgerichtig ein Mengeninterventionismus an, der den Mangel an Arbeitsplätzen zu den gegebenen Lohnsätzen administrativ reguliert10. Statt offener Unterbeschäftigung institutionalisiert eine 35-Std. Woche versteckte Arbeitslosigkeit. Die passive Strategie einer Umverteilung vorhandener Beschäftigungsmöglichkeiten - eine „solidarische Arbeitsmengenpolitik"11 - widerspricht schon von ihrer Zielsetzung dem Recht auf Arbeit. Der gewerkschaftliche Kampf ist jedoch selbst bei einer Einführung der 35-Std. Woche noch nicht beendet, denn die praktische Durchführung entscheidet über die beschäftigungspolitische Zweckerreichung. Das Ziel einer Umverteilung von Beschäftigungsmöglichkeiten bleibt permanent gefährdet, wenn Kostensteigerungen und Nachfrageausfälle infolge der Arbeitszeitverkürzung einerseits sowie Maßnahmen zur Arbeitsintensivierung bzw. Produktivitätssteigerung andererseits den Bestand an Arbeitsplätzen verringern. Als Konsequenz und beschäftigungspolitische Absicherung werden folglich weitere regulierende Eingriffe gefordert12. Ein weiterer wichtiger Aspekt berührt die Fragestellung einer Arbeitszeitverkürzung mit oder ohne Lohnausgleich. Sie ist praktisch schwer zu lösen, denn selbst ohne einen Ausgleich besteht eine Tendenz zur Lohnerhöhung, da sich die Knappheit des Faktors Arbeit aufgrund der Angebotsbeschränkung künstlich erhöht. Demgegenüber sinkt der Reallohn, sollten die Unternehmen Kostensteigerungen über die Preise abwälzen13. 3. Eine Wirkungsanalyse zur generellen Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit 3.1. Privatautonomie und individuelle Freiheit Die Vertragsfreiheit als Ausdruck der Privatautonomie ist ein konstituierendes Element einer liberalen Gesellschaft14. Entsprechendes gilt für die 10 Vgl. hierzu den grundlegenden Artikel zum Interventionismus von Mises (1926). 11 Vgl. Soltwedel / Walter (1982), 16. 12 Vgl. Schudlich (1983), 216f. sowie nähere Ausführungen in 3.4. 13 Siehe hierzu auch die gutachterliche Äußerung des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft (1983), 4. ZWS 107 (1987) 4 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.107.4.537 | Generated on 2023-04-04 12:09:27
Ein Recht auf Arbeit durch Einführung der 35-Std. Woche? 541 Gewähr eines freien Marktzutritts in einer marktwirtschaftlichen Ordnung und einem i.d.S. verstandenen Recht auf Arbeit. Eine ungehinderte Aushandlung von Vertragskonditionen beinhaltet grundsätzlich auch eine privatautonome Absprache der individuellen Arbeitszeit. Sie findet allenfalls ihre Grenzen in einem Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers15. Eine gesetzliche Regelung der Arbeitszeit besteht durch die Arbeitszeitordnung (AZO) und ihrer Ausführungsverordnung. Ihre wichtigsten Bestimmungen sind die Begrenzung der regelmäßigen täglichen/wöchentlichen Höchstdauer auf 8 bzw. 48 Std. (§ 3 AZO) und die Festlegung der maximalen täglichen Arbeitszeit auf 10 Std. (§ 4 AZO). Darüber hinausgehende Beschäftigungen sind vom Gewerbeaufsichtsamt zu genehmigen. Desweiteren schreibt das Bundesurlaubsgesetz einen Mindesturlaub von 18 bezahlten Werktagen vor. Hinzu kommen spezielle Bestimmungen aus der Gewerbeordnung, dem Mutterschutzgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz, die überwiegend dem Gesundheitsschutz dienen. Tarifvertragliche Abmachungen haben die Bedeutung der AZO weitgehend aufgehoben. So beträgt die tarifliche Wochenarbeitszeit grundsätzlich 40 bzw. 38,5 Std. Ein Großteil der Arbeitnehmer, insbesondere Männer, leistet jedoch Mehrarbeit. So arbeiten 18,1 % der Beschäftigten mehr als 42 Wochenstunden und 14,2 % mehr als 45 Std.16. Nimmt man die effektive Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung von Überstunden, Kurzarbeit, Jahresurlaub, Krankheit etc. als Maß, dann wäre mit durchschnittlich 33 Std. die 35-Std. Woche längst erreicht17. Als wesentliche Beschränkung individueller Vereinbarungen ergibt sich demnach die tarifliche Normierung, wobei derzeit zumindest nach oben hin durch Überstunden eine gewisse Flexibilität gegeben ist. Kollektive Normierungen sind trotz mehrheitlicher Präferenzen für eine bestimmte Arbeitszeitregelung in einem marktwirtschaftlichen Referenzsystem generell abzulehnen, dennoch können Umfragen zeigen, welche Wünsche hinsichtlich der individuellen Arbeitszeiten bestehen. Eine Auswer14 Hayek (1969) bezeichnet die gesellschaftliche Struktur einer privatautonomen Koordination als „spontane Ordnung", die er im Kontrast zur auf Befehlen beruhenden „Organisation" sieht. Vgl. Hayek (1969), llOff. 15 Diesem Ziel entsprachen v. a. die Beschränkungen der Arbeitszeit zur Zeit der Industrialisierung. 1802 entstand in England das erste Kinderschutzgesetz, welches für Jugendliche die Nachtarbeit verbot und die tägliche Arbeitszeit auf 12 Std. begrenzte. 1833 brachte der Factory Act weitere Einschränkungen. In Preußen verbot erstmals das Fabrikregulativ von 1839 Kinderarbeit unter 9 Jahren und sah für Jugendliche eine Höchstbeschäftigungsdauer von 10 Std. abzüglich 1,5 Std. Pausen vor. Als Initiator galt v. a. das Militär, das sich über den gesundheitlichen Zustand der Rekruten sorgte. Vgl. Winterstein (1977), 301 f.; Marvel (1977), 379ff. 16 Vgl. Lecher (1983), 266. Zu wesentlich höheren Werten bezogen auf männliche Arbeitnehmer kommt Landenberger (1983), 57. 17 Vgl. Meyer-Thoms {19M), 491f. ZWS 107 (1987) 4 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.107.4.537 | Generated on 2023-04-04 12:09:27
542 Dirk Meyer tung verschiedener Erhebungen18 ergibt 40 - 80 % für eine Beibehaltung der 40-Std. Woche, 15 - 50 % stimmen für eine Arbeitszeitverkürzung und 5-10% wünschen eine Verlängerung. Die breite Streuung der Ergebnisse resultiert u. a. aus den unterschiedlichen Fragestellungen. Die Berücksichtigung von Einkommensabschlägen bei Arbeitszeitverkürzungen führte z.B. zu geringeren Nennungen. Außerdem rangiert eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit hinter einer Herabsetzung der Altersgrenze. Demnach widerspricht die Einführung der 35-Std. Woche den geäußerten Präferenzen vieler Arbeitnehmer. Sie stellt einen Eingriff in die Freiheitsrechte dar und erzwingt eine suboptimale Allokation von Arbeit und Freizeit19. Eine Rationierung der vorhandenen Arbeitsplätze beseitigt nicht deren Mangel, sondern führt zur versteckten Arbeitslosigkeit bei allen Beschäftigten. Dem Wunsch nach dezentraler Arbeitszeitgestaltung gemäß den Präferenzen beider Arbeitsmarktparteien werden von gewerkschaftlicher Seite vier Einsprüche entgegengebracht: (a) Eine Individualisierung bzw. Flexibilisierung würde lediglich die Handlungsalternativen der Unternehmen erweitern. Der Arbeitnehmer als Glied eines arbeitsteiligen Produktionsprozesses wäre jedoch weiterhin dem Verlangen der Betriebsleitung unterworfen20. (b) Der Normalarbeitszeitstandard erfüllt eine Garantiefunktion bzgl. eines angemessenen Lohnsatzes, sichert ein hinreichendes Einkommen und schützt vor Ausbeutung durch Ausdehnung des Arbeitstages bei sinkenden Lohnsätzen. Trotz offensichtlicher Präferenzen nach individuellen Regelungen macht die Existenz einer Rationalitätenfalle eine kollektive Absprache zum Wohl der Arbeitnehmer notwendig21. (c) Individuelle Arbeitszeitverträge sowie eine Flexibilisierung führen zu einer Arbeitsintensivierung, da sog. Leerzeiten wegfallen würden22. (d) Eine Dezentralisierung bewirkt eine Schwächung gewerkschaftlicher Macht durch den Verlust der Tarifkompetenz23. Dem Einwand eines ungleichen Freiheitsgewinns (a) läßt sich entgegenhalten, daß eine normierte Arbeitszeit die Präferenzen keiner Partei angemessen berücksichtigen kann und die Vermutung einer einseitigen Interessendurchsetzung bei Dezentralisierung den Preismechanismus außer acht läßt. Ungleichgewichte von Angebot und Nachfrage bei einzelnen Typen von iß Vgl. Landenberger (1983), 13 ff. 19 Wie später gezeigt wird, kann als Gegenargument nicht auf das Bestehen einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit verwiesen werden. 20 Vgl. Rohwer (1982), 196. 21 Vgl. Wiesenthal / Offe / Hinrichs / Engfer (1983), 588ff; Rohwer (1982), 196f. 22 Vgl. Rohwer (1982), 197. 23 Vgl. Wiesenthal / Offe / Hinrichs / Engfer (1983), 588f. ZWS 107 (1987) 4 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.107.4.537 | Generated on 2023-04-04 12:09:27
Ein Recht auf Arbeit durch Einführung der 35-Std. Woche? 543 Arbeitszeitverträgen, die sich hinsichtlich chronometrischer und chronologischer Spezifikationen unterscheiden, können durch Zubzw. Abschläge von einem Referenzlohn beseitigt werden24. Sie können als Äquivalent für die Anpassungsbereitschaft der jeweiligen Partei gesehen werden. Dem Argument einer Garantiefunktion (b) kann nur eingeschränkt zugestimmt werden. Die Normalarbeitszeit - so auch der bereits dargestellte ökonomische Hintergrund zur 35-Std. Woche - begrenzt das individuelle Arbeitsangebot und dient der Mengenbeschränkung. Dies ermöglicht die Durchsetzung wettbewerblich überhöhter Löhne und garantiert den Inhabern von Arbeitsplätzen eine ökonomisch sinnlose Rente. Es wäre jedoch nicht gerechtfertigt, mit dieser Funktion einen Kollektivgutcharakter der Arbeitszeitnorm zu verbinden, denn sie geht zu Lasten der Arbeitslosen. Der Hinweis auf einen Verdrängungswettbewerb bei Freigabe der Arbeitszeit kann ebenfalls nicht gelten, denn er basiert auf einer anomalen Reaktion des Arbeitsangebots. Teilarbeitsmärkte, zwischen denen eine regionale und sektorale Mobilität besteht, Ersparnisse, die zum Ausgleich finanzieller Engpässe genutzt werden sowie eine Sozialhilfe, die das Existenzminimum sichert, widersprechen diesem Argument und erhöhen die Elastizität des Arbeitsangebotes25. Die Verbindung einer dezentralen, flexiblen Arbeitszeitgestaltung mit einer Intensivierung der Arbeit (c) ist wahrscheinlich und m.E. zumindest implizit auch von den Arbeitnehmern erwünscht, denn sie gestattet höhere Lohnsätze bzw. kürzere Arbeitszeiten. Ebenso ist ein Abbau der Tarifsetzungsmacht des bilateralen Arbeitsmarktmonopols26 zu vermuten (d), der sowohl die Arbeitszeit als auch die Lohnkomponente betrifft. Zugleich wird dieser erweiterte Handlungsspielraum präferenzgerechter auf Betriebsoder Individualebene ausgefüllt. 3.2. Einschränkung von Handlungsrechten Der mit der Einführung der 35-Std. Woche verbundene Verstoß gegen die Privatautonomie und individuelle Präferenzen ist die Kehrseite einer Einschränkung von Handlungsrechten. Entsprechend seiner Ausbildung verfügt der Arbeitnehmer über ein Fähigkeitspotential, aus dem er je nach Art und Einsatz seines Humankapitals unterschiedlich hohe Einkommen erzielen kann. Eine gesetzliche oder tarifliche Reglementierung der individuellen Arbeitszeit schränkt den Beschäftigten in der Nutzung seiner Bildungsinve24 Ähnliches läßt sich bereits bei Zuschlägen für Mehr-, Sonnund Feiertagsarbeit sowie einer relativ hohen Entlohnung für Aushilfsarbeiten beobachten. 25 Vgl. hierzu auch Soltwedel (1984), 27ff.; Machlup (1952), 349ff. 26 Dies gilt für Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, denn beide Organisationen betreiben im Interesse ihrer Mitglieder eine Konditionennormierung, um den Wettbewerb auf einem wichtigen Faktormarkt weitgehend auszuschließen. ZWS 107 (1987) 4 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.107.4.537 | Generated on 2023-04-04 12:09:27
544 Dirk Meyer stition ein und behindert seine Ertragsmöglichkeiten. Dies entwertet sein Arbeitsvermögen, versteht man es als die Summe zukünftiger abdiskontierter Einkommen. Zugleich sinken die Bildungsanreize insbesondere dann, wenn das Wissen bzw. die Fähigkeiten infolge technologischer Neuerungen schnell veralten, d.h. eine vorzeitige Abschreibung des Humankapitals stattfindet. Zur Rentabilitätssicherung wäre eine möglichst intensive Nutzung dieser Fähigkeiten notwendig27. Ein Weg zu weiterem Einkommen führt in die Schattenökonomie. Ein gegenläufiger Effekt ergibt sich jedoch aus den zusätzlichen Renteneinkommen aufgrund der künstlichen Verknappung des Arbeitsangebots. Ging die bisherige Betrachtung von Arbeitnehmern aus, die über die vorgegebene Arbeitsdauer eine Beschäftigung wünschen, so ist auch die umgekehrte Situation vorstellbar. Eine normierte Arbeitszeitregelung wirkt in diesem Fall als wohlfahrtsmindernder Zwang zur Mehrarbeit. In ähnlicher Weise wirkt sich eine Arbeitszeitverkürzung auf die unternehmerischen Handlungsrechte aus, v.a. wenn sie mit einer Überstundenbeschränkung oder ähnlichen Restriktionen verbunden wird. Suboptimale Kapitalnutzungen erhöhen die Kapitalstückkosten und mindern bei Ausschluß von Preisüberwälzungen die Rendite. Dies betrifft besonders kapitalintensive Produktionen, deren Anlagen technisch schnell veralten. Ausweichstrategien wie Überstunden, die Einführung einer weiteren Schicht sowie Leiharbeitnehmer können nur als zweitbeste Lösung angesehen werden, denn auch hier fallen zusätzliche Kosten an. 3.3. Wirkungen auf Kosten, Produktivität und Rentabilität Die folgenden Überlegungen gehen von der Prämisse einer Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich aus. Da nicht alle Lohnkosten proportional zur Arbeitszeitreduktion sinken, kommt es zu einem Anstieg der Arbeitskosten pro Zeiteinheit. Suchkosten, Kosten der betrieblichen Ausbildung und Einarbeitung sowie Planungsund Personalverwaltungskosten sind Fixkosten28. Dies gilt in ähnlicher Weise für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze, für vermögenswirksame Leistungen und die betrieblichen Sozialeinrichtungen wie Kantinen, Werkswohnungen u. ä.29. Wird ein Mehrschichtbetrieb eingeführt, 27 Als Beispiel können Ärzte genannt werden, deren Ausund Fortbildung hohe Opportunitätskosten verursachen und aufgrund des medizinischen Fortschritts sehr schnell veralten. Sie arbeiten sehr intensiv, um dann möglicherweise bereits in mittleren Jahren ihren Beruf aufzugeben. 28 Vgl. Oi (1962). 29 Vgl. Molitor (1979), 171; Gutachtliche Äußerung des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft (1983), 4f. Eine gegensätzliche Meinung vertreten Seifert / Welzmüller (1983), 232 f. ZWS 107 (1987) 4 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.107.4.537 | Generated on 2023-04-04 12:09:27
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