Zur Theorie und Praxis der Mitbestimmung. Bd. 2
Abstract
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Full text
Weddigen, Walter (Ed.) Book Zur Theorie und Praxis der Mitbestimmung. Bd. 2 Schriften des Vereins für Socialpolitik, No. 24/II Provided in Cooperation with: Verein für Socialpolitik / German Economic Association Suggested Citation: Weddigen, Walter (Ed.) (1964) : Zur Theorie und Praxis der Mitbestimmung. Bd. 2, Schriften des Vereins für Socialpolitik, No. 24/II, ISBN 978-3-428-41535-9, Duncker & Humblot, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/285439 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode.de
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Schriften des Vereins für Socialpolitik Gesellschaft für Wirtschafts· und Sozialwissenschaften Neue Folge Band 24/11 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
SCHRIFTEN DES VEREINS FtJR SOCIALPOLITIK Gesellschaft für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften Neue Folge Band 24/11 Zur Theorie und Praxis der Mitbestimmung Zweiter Band VERLAG VON DUNCKER&HUMBLOT BE R L I N 1964 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Zur Theorie und Praxis der Mitbestimmung Zweiter Band Von Professor Dr. A. F. Napp-Zinn und Professor Dr. H. G. Schachtschabel herausgegeben von Walter Weddigen VERLAG VON DUNCKER & HUMBLOT BERLIN 1964 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Alle Rechte vorbehalten © 1964 Duncker & Humblot, Berlin Gedruckt 1964 bei Berliner Buchdruckerei Union GmbH., Berlin 61 Printed in Germany OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Vorwort Der erste Band unserer Untersuchung "Zur Theorie und Praxis der Mitbestimmung" behandelte in seinem ersten Beitrag die begriffsund produktivitätstheoretischen Grundfragen der (betrieblichen wie überbetrieblichen) Arbeitnehmermitbestimmung und gab in seinem zweiten Beitrag eine Analyse der Einwirkungen der betrieblichen Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf die Unternehmensführung in Westdeutschland. In Weiterführung dieser Arbeiten, die im sozialpolitischen Arbeitsausschuß der Gesellschaft für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften (Verein für Socialpolitik) referiert und diskutiert wurden, vereinigt der vorliegende zweite Band der Untersuchung die dankenswerten Beiträge zweier weiterer Ausschuß-Mitglieder über Fragen der Mitbestimmung, die sich gleichfalls aus jenen Arbeiten des genannten Ausschusses ergaben. Auch diese Beiträge stehen inhaltlich unter der eigenen Verantwortung nur ihrer Autoren, geben also nicht etwa Auffassungen des Vereins für Socialpolitik oder seines genannten Arbeitsausschusses wieder. Dem Assistenten meines Lehrstuhls, Herrn Diplomvolkswirt W. Pahlow, habe ich dafür zu danken, daß er das Sachwortverzeichnis erstellte, soweit es den Beitrag "Wirtschafts räte und überbetriebliche Mitbestimmung in Deutschland" betrifft. Nürnberg, den 1. Mai 1964 W. Weddigen OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
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Inhalt Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Wirtschaftsführung der Unternehmung auf betrieblicher Ebene in der Auffassung der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände Von Professor Dr. Hans G. Schachtschabel ........................... 9 Wirtschaftsräte und überbetriebliche Mitbestimmung in Deutschland Von Professor Dr. Anton Felix Napp-Zinn .......................... 61 Die gewerkschaftliche Forderung nach Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf überbetrieblicher Ebene und ihre Vereinbarkeit mit anderen Konzeptionen Von Professor Dr. Hans G. Schachtschabel .......................... 155 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
14 Die Demokratisierung der Wirtschaft allgemein begriffen wird als "direkte zentrale Entscheidung über Produktion und Konsum"2. Denn diesem System fehlt offensichtlich eine spezifische wirtschaftsdemokratische Konzeption, ganz zu schweigen davon, daß der Ausdruck "Wirtschaftsdemokratie" überhaupt nicht gebraucht wird. Es kennt keine konkrete Vorstellung einer Mitbestimmung oder Mitwirkung der Arbeiter an der zentralen Lenkung der Wirtschaft und enthält lediglich einige unrealistische Vorschläge zur Organisation der Betriebsleitung 3 • 2. Wirtschafts demokratie als Wirtschaftsform, insbesondere die Zielund Mittelproblematik Vielmehr tritt erst nach dem Ersten Weltkrieg der wirtschaftsdemokratische Gedanke in eigener Prägung deutlich hervor, indem er sich in der Forderung nach Demokratisierung der Wirtschaft, nach WiTtschaftsdemokratie als eineT bestimmten WiTtschaftsfoTm, niederschlägt4. 2 H.-D. Ortlieb, Der Kampf um Wirtschaftsdemokratie und Mitbestimmung, a.a.O., S.17. - Im übrigen sei auf die kritischen Bemerkungen verwiesen, die dort über die Ansichten von K. Marx zur .. Verwirklichung der wahren Demokratie" vorgetragen werden (vgl. S. 15 ff.). 3 Da entsprechend den Prinzipien des orthodoxen Marxismus in der UdSSR wirtschaftsdemokratische Maßnahmen, insbesondere zwecks direkter Beteiligung der Arbeiter an der Wirtschaftsführung, bislang nicht existierten, sondern erst im Zuge der dezentralen Neuordnung ( .. Dezentralisierung der Planung und Betriebsleitung" sowie .. Aktivierung der Massen") ab 1958 gewisse Beratungsorgane eingerichtet worden sind, so ist die im Widerspruch zur marxistischen Auffassung in Polen seit 1956, vor allem aber in Jugoslawien seit 1950 bestehende .. gesellschaftliche Verwaltung" besonders bedeutsam. In der in Jugoslawien neben anderen Selbstverwaltungen geschaffenen Arbeiterselbstverwaltung in den Wirtschaftsbetrieben wird die Verwaltung von Arbeiterkollektiven ausgeübt, die sich aus gewählten Arbeiterräten sowie aus Verwaltungsausschüssen zusammensetzen. Diese Wirtschaftsdemokratie kann als Beispiel des .. Konkurrenz-Sozialismus" bezeichnet werden. Die Entwicklungen in Polen und Jugoslawien haben offensichtlich einen Einfluß darauf ausgeübt, daß neuerdings auch in der UdSSR die erwähnten Ansätze einer Mitbestimmung der Betriebsbelegschaften zu finden sind. -Vgl. zur .. gesellschaftlichen Verwaltung" in Jugoslawien insbes. "Die Gemeinwirtschaft in Jugoslawien". In: Annalen der Gemeinwirtschaft. 28. Jg., H.2, Mai-November 1959, S.107-395. -Vgl. ferner F. Voigt, Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmungen. Eine Analyse der Einwirkungen der Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland auf die Unternehmensführung. In: Zur Theorie und Praxis der Mitbestimmung. Schriften des Vereins für Socialpolitik. Gesellschaft für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften. N. F. Bd.24/I, Berlin 1962, S.98, 174, 217 f., 276 f., 282 u. 505. 4 Die Entstehung des Wortes .. Wirtschaftsdemokratie" ist nicht eindeutig feststellbar. Allgemein wird der Ausdruck auf den Titel des Buches von S. u. B. Webb, Industrial Democracy, das 1897 erschien, (dt. "Theorie und Praxis der englischen Gewerkvereine", Stuttgart 1906), zurückgeführt. - OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Wirtschaftsdemokratie als Wirtschaftsform 15 Diese Entwicklung wird prinzipiell mit der geschichtlichen Erfahrung begründet, die gezeigt habe, daß die politische Demokratie auch ohne "Erhebung des Proletariats zur herrschenden Klasse" möglich sei und die politische Demokratie noch keineswegs die Beseitigung der wirtschaftlichen Unfreiheit bedeutei>. Den geistigen Raum fand der Gedanke der Wirtschaftsdemokratie vor allem innerhalb der freien Gewerkschaften, die sich schon relativ früh vom orthodoxen Marxismus abgewandt hatten und nicht nur grundsätzlich eine schrittweise Verwirklichung wirtschaftsdemokratischer Ziele befürworteten, sondern diese Einstellung auch dadurch bekundeten, daß sie an der praktischen Arbeit auf sozialpolitischem Gebiet teilnahmen 6• Damit konnten sich die Gewerkschaften nicht nur in zunehmendem Maße Anerkennung verschaffen und ihre organisatorische Position und Bedeutung festigen, vielmehr waren sie dadurch auch in der Lage, zwecks nachhaltiger Vertretung und Förderung der Interessen der Arbeitnehmerschaft an wichtigen Entscheidungen über soziale und ökonomische Lebensund Arbeitsverhältnisse mitzuwirken oder diese zumindest zu beeinflussen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgänge wurde es auch erforderlich, zum Gedanken der Wirtschaftsdemokratie Stellung zu nehmen und diesen inhaltlich näher zu bestimmen. Die Folge davon war, daß bereits anläßlich der gewerkschaftlichen Kongresse 1925 in Breslau und 1928 in Hamburg die Wirtschaftsdemokratie betont zum Gegenstand eingehender Verhandlungen gemacht wurde. Auf dem Hamburger Kongreß waren die Erörterungen besonders akzentuiert durch die im Auftrage des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes von F. Naphtali über das Thema "Wirtschaftsdemokratie. Ihr Wesen, Weg Allerdings erscheint es problematisch, die wirtschaftsdemokratische Idee so unmittelbar aus den Vorstellungen der Fabian Society abzuleiten, wie dies M. Beck, Wirtschaftsdemokratie, Veröffentlichungen der Handels-Hochschule St. Gallen, Reihe A, H.62, Zürich u. St. Gallen 1962, S. 17 ff., getan hat. Es soll gar nicht geleugnet werden, daß fabische Einflüsse speziell begrifflicher Art bestehen, die besonders für den Revisionismus relevant geworden sind. Entscheidend ist jedoch, daß der Ausdruck "Wirtschaftsdemokratie" im deutschsprachigen Raum von Anfang an einen ganz besonderen Akzent erhIelt, ganz zu schweigen davon, daß er - wie oben nachgewiesen wird - gerade durch die Auseinandersetzungen in gewerkschaftlichen Kreisen mit einem spezifischen Inhalt ausgefüllt worden ist. 11 Vgl. Wirtschaftsdemokratie, a.a.O., S.8/9. 6 Es ist zu berücksichtigen, daß verschiedene von den Gewerkschaften für ihre Mitglieder praktizierten sozialen Maßnahmen der allgemeinen sozialpolitischen Entwicklung vorauseilten und erst später in die staatliche Sozialpolitik einbezogen wurden; vgl. dazu G. Albrecht, Sozialpolitik. Göttingen 1955, S.85. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
16 Die Demokratisierung der Wirtschaft und Ziel" 1928 herausgegebene Veröffentlichung, die auch außerhalb gewerkschaftlicher Kreise stark diskutiert wurde 7• a) Die Verhandlungen und Stellungnahmen im frei gewerkschaftlichen Lager zeigen deutlich, daß beträchtliche unterschiedliche Auffassungen darüber bestanden, ob die Wirtschaftsdemokratie als Ziel oder als Mittel begriffen werden sollte. aa) Denn einerseits blieb das Ziel, den Sozialismus, insbesondere eine sozialistische Wirtschaftsordnung, zu realisieren, unverrückbar bestehen, da erst dann die volle Durchsetzung und Verwirklichung der Wirtschaftsdemokratie möglich sei. Insofern wurden Sozialismus und demokratische Wirtschaft als Zielkomplex empfunden, gewissermaßen als die beiden Komponenten, die "untrennbar verbunden" ein einheitliches Ziel bilden, wobei die revolutionär erkämpfte oder zwangsläufig eintretende Sozialisierung der Produktionsgüter als entscheidendes Mittel anerkannt blieb. bb) Andererseits wurde aber gerade sehr vehement die Meinung vertreten, daß die Wirtschaftsdemokratie als ein Mittel zu verstehen sei, als der praktische Weg zur Verwirklichung des Sozialismus8• Die bereits eingetretene wirtschafts demokratische Entwicklung und ihr weiterer Verlauf seien als übergangsperiode zwischen Kapitalismus und Sozialismus zu werten. Mit Hilfe der Wirtschaftsdemokratie könne der Kapitalismus, bevor er gebrochen werde, auch gebogen werden, indem sie sich allmählich oder schrittweise auf allen Gebieten des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens durchsetze und über eine zunehmende Ausdehnung der demokratisch organisierten Gemeinwirtschaft die Sozialisierung anstrebe und schließlich den Sozialismus realisiere, wobei die Erreichung dieses Zieles dann zusammenfiele lImit dem Aufgehen aller wirtschaftsdemokratischen Bewegungen im Sozialismus"9. 7 Vgl. für die Erörterungen in gewerkschaftlichen Kreisen insbes. Protokoll der Verhandlungen des 13. Kongresses der Gewerkschaften Deutschlands (3. Bundestag d. ADGB). Abgeh. in Hamburg vom 3. bis 7. September 1928. 3. Verhandlungstag. Berlin 1928, S. 170 ff. Grundsätzlich kritische Betrachtungen finden sich vor allem bei K. Lindner, Über Wirtschaftsdemokratie. In: Jb. f. Nat. u. Stat., IH. F., 76. Bd. (1929), S. 540 ff., ferner bei G. Albrecht, "Wirtschaftsdemokratie". In: Jb. f. Nat. u. Stat., IH. F., 75. Bd. (1929), S. 221 ff., sowie vom gleichen Verfasser im Artikel "Wirtschaftsdemokratie". In: Wörterbuch d. Volkswirtschaft, 4. Aufl., 111. Bd., Jena 1933, S. 1015 ff. - Über die bis 1933 erschienene wichtigste Literatur zum Thema Wirtschaftsdemokratie informiert auch W. Weddigen, Sozialpolitik. Eine Einführung in ihre Theorie und Praxis. Jena 1933, S.87. 8 Vgl. Wirtschaftsdemokratie, a.a.O., S.176. 9 K. Lindner, a.a.O., S. 543. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Wirtschaftsdemokratie als Wirtschaftsform 17 Nach dieser Auffassung ist Wirtschafts demokratie pnmar eine Methode, ein Verfahren, verstanden als ein Bündel vielfältiger und verschiedenartiger Maßnahmen im Kampf um die Einschränkung der autokratischen Wirtschaftsführung, allerdings noch immer mit dem relevanten Ziel der Sozialisierung, das keineswegs aufgegeben wird. Doch will man nicht hoffnungsfroh und gläubig auf den Tag der Weltrevolution oder auf einen revolutionären Akt warten, sondern man ist entschlossen, mitzuarbeiten, mitzuwirken und letztlich mitzubestimmen, vor allem in der Absicht, die bestehende Wirtschaftsordnung umzuformen und Vorarbeiten für eine sozialistische Wirtschaft zu leisten, deren Einzelheiten jedoch noch immer nicht bekannt sind 1o • Auf diesem Wege ist aber die sukzessive Aufhebung der "Herrschaftsgrundlage des Privateigentums" entscheidend, die sich durch die Demokratisierung des Wirtschaftslebens laufend vollziehe und die sogar teilweise der Veränderung der Eigentumsordnung vorausgehe. Diese als evolutionistisch, revisionistisch oder reformistisch zu bezeichnende sozialistische Auffassung setzte sich in freigewerkschaftlichen Kreisen entschieden durch, obwohl sie keineswegs einheitlich akzeptiert wurde ll . Sie wurde in der gewerkschaftlichen Schrift über die Wirtschaftsdemokratie durch zahlreiche Beispiele fundiert und erhärtet, indem vor allem das Vordringen genossenschaftlicher, gewerkschaftlicher und öffentlicher Betriebe nachgewiesen wurde, weiterhin die Beteiligung der Gewerkschaften an wirtschaftlichen Selbstverwaltungskörpern (z. B. Reichskohlenund Reichskalirat) sowie an der staatlichen Wirtschaftsund Sozialpolitik, insbesondere an der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse, um schließlich auch auf die Demokratisierung des Bildungswesens abzuheben, die zu einer Durchbrechung des Bildungsmonopols geführt habe. b) Im Rahmen des Bündels wirtschaftsdemokratischer Maßnahmen kommt dem Kriterium der Mitbestimmung eine ausschlaggebende Stellung zu. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Gedanke der Mitbestimmung bereits in der vorausgegangenen Zeit in verschiedenen Formen und Arten praktiziert worden war 12 • Allerdings ist es von erheblicher Bedeutung, daß in der gewerkschaftlich-wirtschaftsdemokratischen Konzeption entsprechend der heutigen Terminologie betont die überbetriebliche, dagegen prinzipiell nicht die betriebliche Mitbestimmung gemeint ist 13• Die soziale und 10 Vgl. Wirtschaftsdemokratie, a.a.O., S.179. 11 Vgl. Protokoll, a.a.O., S. 206 ff. 12 Vgl. dazu H. J. Teuteberg, Geschichte der industriellen Mitbestimmung in Deutschland. Ursprung und Entwicklung ihrer Vorläufer im Denken und in der Wirklichkeit des 19. Jahrhunderts, Tübingen 1961. 2 Schriften d. Vereins f. Socialpolltlk 24/II OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
18 Die Demokratisierung der Wirtschaft wirtschaftliche Führung könne nur durch die kollektive überbetriebliche Vertretung der Arbeiterschaft ausgeübt werden, wobei zwecks wirklicher Mitführung der Wirtschaft die Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft gerade dort eingeschaltet werden müsse, "wo sich marktbeherrschende, Produktion, Absatz und Preis regulierende Organisationen bilden"14. Für eine tatsächliche Demokratisierung der Wirtschaft wird mit aller Deutlichkeit der Rätegedanke ausgeklammert, denn sie könne "nicht über einzelne Betriebe, nicht über die Betriebsräte" erreicht werden 15 . Obwohl den Betriebsräten "eine ungeheuer wichtige Funktion in allen Fragen, die die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses und die praktische Ausgestaltung des Betriebes betreffen", zugestanden wird 1il , dürfe ihre Stellung auf sozialem wie auf wirtschaftlichem Gebiete doch nur eine nachgeordnete sein, da ihnen nur durchführende und überwachende Aufgaben obliegen17• In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, daß sich auf sozialem Gebiet der Rätegedanke als richtig und fruchtbar erwiesen habe, da die Entwicklung der Gewerkschaften und ihre zunehmende Mitwirkung an sozialpolitischen Maßnahmen die Voraussetzungen dafür geschaffen haben, daß die Betriebsräte die Durchführung und Kontrolle aller entwickelten Normen sowie die selbständige Erledigung der spezifisch betrieblichen Fragen des Arbeitsverhältnisses haben übernehmen können. Dagegen sei auf wirtschaftlichem Gebiet eine überbetriebliche Mitbestimmung praktisch nicht vorhanden, so daß auch keine der sozialpolitischen Führung vergleichbare wirtschaftspolitische Führung bestehe. Unter dieser Tatsache habe bis dahin gerade die Durchführung der wirtschaftlichen Aufgaben der Betriebsräte gelitten, die ihnen als Organen der Wirtschaftsverfassung übertragen gewesen seien, wie insbesondere ihre Mitarbeit an der Einführung neuer Arbeitsmethoden, ihre Vertretung in den Aufsichtsräten. "Solange eine überbetriebliche Wirtschaftsführung, die von den Gewerkschaften beeinflußt wird, nicht besteht, bleiben die wirtschaftlichen Aufgaben der Betriebsräte rein privatwirtschaftlicher Natur und können nicht eingeordnet werden in das Streben der Arbeiterschaft nach einer vom Betriebe unabhängigen Führung der Volkswirtschaft 1s ." Das bedeutet, 13 Zur begrifflichen Abgrenzung beider Bereiche vgl. W. Weddigen, Begriff und Produktivität der Mitbestimmung. In: Zur Theorie und Praxis der Mitbestimmung. Schriften des Vereins für Socialpolitik. Gesellschaft für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften. N. F., Bd.24/1, Berlin 1962, S. 18. 14 Wirtschaftsdemokratie, a.a.O., S. 34. 15 Ebda. 16 Protokoll, a.a.O., S. 220. 17 Vgl. Wirtschaftsdemokratie, a.a.O., S.151 f. 18 Ebda., S. 152. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Wirtschaftsdemokratie als Wirtschaftsform 19 daß erst die organisierte und von den Gewerkschaften kontrollierte Wirtschaft, die auch den einzelnen Unternehmer zum beauftragten und gebundenen Führer eines Betriebes mache, die wirksame Kontrolle dieser Betriebsführung durch den gesetzlich eingesetzten Betriebsrat ermöglichen werde. Es wird aber nicht übersehen, daß das bisherige betriebliche Mitbestimmungsrecht der Arbeiter insofern eine gewisse Bedeutung besitzt, als es prinzipiell "die Überwindung der unternehmerischen Despotie" bewirkt und zur konstitutionellen Fabrik geführt habe, wodurch die Analogie mit der Einschränkung der absolutistischen Staatsmacht durch die Verfassung angesprochen werde. Die Verfassung eines solchen konstitutionellen Betriebes werde zunächst unter dem Druck der Arbeiterorganisationen vereinbart, später auch gesetzlich festgelegt, wie z. B. im Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920. Durch die öffentliche Regelung werde anerkannt, daß die Verhältnisse im einzelnen Betriebe nicht bloß Privatsache der einzelnen, unmittelbar beteiligten Personen, Unternehmer und Arbeiter, sondern auch von Bedeutung für die Allgemeinheit seien. Schon hier trete der Standpunkt in Erscheinung, daß jede wirtschaftliche Tätigkeit nicht bloß als individualistische Tätigkeit im persönlichen Interesse, sondern auch als bestimmte gesellschaftliche Funktion zu betrachten sei19• Da in der gewerkschaftlich-wirtschaftsdemokratischen Konzeption primär immer wieder und nur die überbetriebliche Mitbestimmung gefordert und angestrebt wird, so bedeutet die konstitutionelle Fabrik lediglich ein Zwischenziel, aber kein Endziel. Auf keinen Fall wird für das wirtschaftliche Gebiet das Betriebsratsamt als Ansatz einer demokratischen Neuordnung gesehen. Obwohl es für diesen Bereich nicht gerade als völlig überflüssig erscheint, so wird ihm im wesentlichen nur die bescheidenere, wenn auch nicht unwichtige Funktion einer wirtschaftlichen Schulungsmöglichkeit der Arbeiterschaft zugewiesen, wobei insbesondere auch ein positiver Wert der Betriebsvertretung im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaften zugestanden wird 2o • Eine Forderung und Begründung für eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Wirtschaftsführung der Unternehmung auf betrieblicher Ebene fehlt aber noch gänzlich. e) Wie es im System des wissenschaftlichen Sozialismus vorgeprägt ist, so will auch die Wirtschaftsdemokratie mit ihrer tragenden Komponente der Mitbestimmung letztlich den in wirtschaftlich abhängiger 19 Vgl. ebda., S. 16 u. 152 f. 20 Vgl. ebda., S. 153. 2' OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
20 Die Demokratisierung der Wirtschaft Stellung stehenden Menschen vom Objekt zum Subjekt erheben 21• Sie will entsprechend der ihr zugrundeliegenden Konzeption das überkommene sozialistische Ziel erreichen, nämlich die Befreiung des Menschen aus seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit und den damit gegebenen Folgen, indem sie ihm die Voraussetzungen dafür schafft, im gesamten gesellschaftlichen und insbesondere im wirtschaftlichen Leben mitbestimmen und mitentscheiden zu können. Im Rahmen der gewerkschaftlichen Organisation soll über eine kollektive Willensbildung auch denjenigen Menschen, die kein Eigentum besitzen, die Möglichkeit und das Recht gegeben werden, an der Gestaltung und Ordnung wirtschaftlicher Verhältnisse teilzunehmen, vor allem durch eine weitere Förderung des öffentlichen Interesses gegenüber dem Privatinteresse sowie durch eine zunehmende Einschränkung der Autokratie der Unternehmer, um damit zugleich die Verteilung des Sozialproduktes nicht mehr ganz der freien Tauschwirtschaft zu überlassen, sondern sie in bestimmte Bahnen zu leiten, die eine Verteilung nach sozialen Gesichtspunkten ermöglichen 22• Gerade diese inhaltliche Bestimmung der Wirtschaftsdemokratie, allen Menschen und insbesondere den Arbeitern eine menschenwürdigere Existenz zu gewährleisten und zu sichern, hat offenbar dazu geführt, daß auch die christlichen Gewerkschaften die Forderung nach Wirtschaftsdemokratie vertraten, allerdings entsprechend der katholischen Sozialund Wirtschaftslehre "mit einem betonten Einschlag zum Ständeprinzip" und natürlich unter Ablehnung der Aufhebung des Privateigentums sowie der weiteren sozialistischen Bestrebungen. Auch die Hirsch-Dunckerschen Gewerkschaften bejahten die Demokratisierung der Wirtschaft zwecks "Freimachung aller individuellen Kräfte", wobei aber auch hier "die Auffassung der Wirtschaftsdemokratie als einer bloßen Durchgangsstufe auf dem Wege zur sozialistischen Wirtschaftsordnung" entschieden abgelehnt wurde 23• 21 Vgl. insbes. A. Ellinger, Auf dem Wege zur Wirtschaftsdemokratie. In: Vier Aufsätze der sozialen Bauwirtschaft. Hrsg.: Verband der sozialen Baubetriebe. Berlin 1929, S.4. 22 Vgl. Wirtschaftsdemokratie, a.a.O., S.175. 23 Vgl. W. Weddigen, Sozialpolitik, a.a.O., S. 85 f. -Vgl. im übrigen die Stellungnahme zur Wirtschaftsdemokratie vom Standpunkt der christlichen Gewerkschaften, insbes. bei H. Funke, Kapitalismus und Arbeitnehmerschaft. Berlin 1929, sowie bei Th. Brauer, Sozialpolitik und Sozialreform. Jena 1931, ferner auch W. Heinrich, Das Ständewesen mit besonderer Berücksidltigung der Selbstverwaltung der Wirtschaft. 2. Aufl., Jena 1934; ders., Wirtschaftsdemokratie oder ständische Wirtschaftsordnung. In: Nationalwirtschaft. Berlin, Jg.3 (1929/30), Nr.3, S.239-245, sowie Ad. Weber, Ende des Kapitalismus?, 2. Aufl., Berlin 1929. -Eine Darlegung der Einstellung der Hirsch-Dunckerschen Gewerkschaften zur Wirtschafts demokratie findet sich bei M. Rössinger, Rund um die Wirtschaftsdemokratie. In: Materialblätter für Wirtschaftsund Sozialpolitik. 4. Jg., Berlin 1929, H.12. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Die Auffassungen der Unternehmerund Arbeitgeberschaft 21 3. Die Auffassungen der Unternebmerund Arbeitgeberscbaft zur Wirtscbaftsdemokratie Es braucht nicht besonders hervorgehoben zu werden, daß von Anfang an der Entwicklung des wissenschaftlichen Sozialismus sowie der sozialistischen Arbeiterbewegung erheblicher Widerstand entgegengesetzt wurde, vor allem deswegen, weil die marxistisch-sozialistischen Bestrebungen auf eine grundlegende Veränderung und Umgestaltung der bestehenden Gesellschaftsund Wirtschaftsordnung abzielten. Die antisozialistische Position wurde von allen grundsätzlich konservativ oder liberal eingestellten Kräften bezogen und vertreten, insbesondere von der Unternehmerschaft, die sich im Laufe der Zeit zu Unternehmerund Arbeitgeberverbänden zusammengeschlossen hatte und dadurch ebenfalls geschlossen und einheitlich aufzutreten vermochte. Abgesehen davon, daß die Unternehmerund Arbeitgeberverbände sowieso in scharfem Gegensatz zu den sozialistischen und freigewerkschaftlichen Forderungen standen, rief das gewerkschaftlich vorgetragene Postulat nach Wirtschaftsdemokratie auch dazu erhebliche Gegenkräfte hervor, insbesondere zur Verteidigung der Unternehmer als den Trägern privater Produktionsmittel, die nicht nur den Angriff auf ihre ökonomischen Grundlagen, ihr Eigentum und ihre Existenz erkannten und diesen entschieden abzuwehren versuchten, sondern auch die Beeinträchtigung oder gar Beseitigung ihrer unternehmerischen Aufgaben und Funktionen sowie der damit erreichten Leistungen und Ergebnisse befürchteten. Die Haltung der Unternehmerund Arbeitgeberverbände gegenüber der Forderung nach Wirtschaftsdemokratie mußte notwendigerweise ablehnend sein, wenn sie nicht die Stellung des Unternehmers im allgemeinen Wirtschaftsleben wie im Betrieb antasten lassen wollten 24• 24 Von dem selbstverantwortlich getragenen wirtschaftsdemokratischen und sozialpolitischen Vorgehen einzelner Unternehmer -es sei nur an E. C. Abbe und H. Freese erinnert -soll abgesehen werden. -Vgl. dazu H. J. Teuteberg, a.a.O., insbes. S. 267 ff. u. S. 260 ff. - In diesem Zusammmenhang soll aber für die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg zumindest beispielhaft auf E. Kuß, Mitbestimmung und gerechter Lohn als Elemente einer Neuordnung der Wirtschaft, (Duisburg 1950), sowie auf die prinzipielle Verwirklichung dieser Pläne bereits ab 1946 in der Duisburger Kupferhütte AG. verwiesen sein. E. Kuß vertritt nicht nur die Beteiligung der Arbeitnehmerschaft am Betriebsergebnis (Ergebnislohn), sondern auch ihre uneingeschränkte Mitbestimmung auf betrieblicher und überbetrieblicher Ebene. -Vgl. auch H. G. Schachtschabel, Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf überbetrieblicher Ebene. Die gewerkschaftliche Forderung und ihre Vereinbarkeit mit anderen Konzeptionen. In: Zur Theorie und Praxis der Mitbestimmung. Schriften des Vereins für Socialpolitik. Gesellschaft für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften. N. F., Bd.24/II, Berlin 1964, S.155 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
22 Die Demokratisierung der Wirtschaft Insofern kam es sehr bald auf die Aktion zu einer spürbaren Reaktion, indem zur Wirtschaftsdemokratie Stellung genommen wurde und Auseinandersetzungen mit den wirtschaftsdemokratischen Forderungen erfolgten. Neben verschiedenen Erörterungen, die sowohl aus wissenschaftlichen Kreisen als auch aus der wirtschaftlichen Praxis stammten, befaßte sich insbesondere der Reichsverband der deutschen Industrie auf seiner Düsseldorfer Industrietagung im Jahre 1929 mit dem Problem der Wirtschaftsdemokratie, wobei die auf der Tagung selbst mehr grundsätzlich gehaltene Stellungnahme unterstützt wurde durch eine von der Deutschen Bergwerks-Zeitung herausgegebene Veröffentlichung, in der sich namhafte Vertreter aus Wissenschaft und Wirtschaft in Form von Aufsätzen kritisch zur Wirtschaftsdemokratie äußerten 25• Im Anschluß an den auf der Düsseldorfer Industrietagung von August Weber gehaltenen Vortrag über das Thema "Unternehmertum und Kapitalismus", der sich im wesentlichen mit der Wirtschaftsdemokratie befaßte, bemerkt J. HerZe, der damalige Geschäftsführer des Reichsverbandes der deutschen Industrie, daß gegenüber der Forderung nach Wirtschaftsdemokratie keine "Vogel-Strauß-Politik" getrieben werden dürfe. Vielmehr sei das Problem so ernst, "daß es der Zusammenfassung aller aufbauenden Kräfte bedarf, um die wirtschaftsdemokratischen Tendenzen in die notwendigen Schranken zurückzuweisen"26. Zugleich werden alle nichtsozialistischen Politiker aufgerufen, zusammen mit den Wirtschaftlern eine breite Abwehrfront zu bilden und einen einmütigen Widerstand zu leisten 27 • Die Verfasser der einzelnen Beiträge dieser Veröffentlichung sind trotz einiger Varianten alle einig in der entschiedenen Ablehnung der Wirtschaftsdemokratie. Im wesentlichen wird sie als ein utopisches Schlagwort gekennzeichnet, das zudem deutlich eine "seltsame kapitalistisch-sozialistische Zwiespältigkeit" (G. Halm) dokumentiere. Allgemein wird die Durchführung der Wirtschaftsdemokratie als unmöglich angesehen, ganz zu schweigen davon, daß auch schon dem Versuch 25 Vgl. Das Problem der Wirtschaftsdemokratie. Zur Düsseldorfer Tagung des Reichsverbandes der deutschen Industrie. Hrsg. v. d. Deutschen Bergwerks-Zeitung. Düsseldorf (1929). Die Schrift enthält 30 Beiträge, z. B. von G. Halm, W. Heinrich, E. Horneffer, M. Wundt, R. Liefmann, K. Muhs, E. Wehrle, H. Lehmann, A. Günther, W. Schüßler sowie von P. Osthold, G. Brecht, M. Schlenker, K. Lange, M. Sogemeier, J. Winschuh, W. Steinberg, R. Holthöfer, E. Brandi, A. Heinrichsbauer. -Vgl. dazu auch K. Lange, Wirtschaftsdemokratie oder organisierte Wirtschaftsfreiheit? Sitzungsbericht über die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins Deutscher Maschinenbau-Anstalten am 6. Juni 1929 in Berlin, ferner J. GfZrhardt, Liberalismus und Wirtschaftsdemokratie. Berlin 1930. 26 Das Problem der Wirtschaftsdemokratie, a.a.O., S.7. 27 Vgl. ebda., S.8. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Die Auffassungen der Unternehmerund Arbeitgeberschaft 23 ihrer Verwirklichung ein wirtschaftliches Chaos vorausgesagt wird. Für diese Ansicht werden vielfältige und verschiedenartige Argumente vorgebracht, deren gemeinsames Motto Emil Kirdorj in einem einzigen Satz, den er beiträgt, bezeichnend zum Ausdruck bringt: "Die Wirtschaftsdemokratie wird den Untergang des Deutschtums vollenden 28 ." In den einzelnen Beiträgen, in denen sich häufig genug vornehmlich ethische und politische, gelegentlich auch wirtschaftliche Gesichtspunkte finden oder verwirrend überschneiden, wird in vielfach sehr allgemeiner Form immer wieder vor dem Sozialismus und auch vor dem Kommunismus gewarnt, zu dem die Wirtschaftsdemokratie notwendigerweise führen müsse, übrigens auch davor, "die Phrase vom sozialen Volksstaat" zu übertreiben (J. Winschuh). Nur vereinzelt finden sich Hinweise, aus denen zu entnehmen ist, daß eine sachliche Auseinandersetzung mit den wirtschaftsdemokratischen Vorstellungen angestrebt wird, meist zugleich mit der Darstellung der dem eigenen Standpunkt entsprechenden Vorschläge. So betont beispielsweise W. Heinrich das Prinzip der Selbstverwaltung und der berufs ständisch-körperschaftlichen Organisation der Wirtschaft, das überall im Vormarsch sei, weil es die natürliche, wesensgemäße Organisationsform der Wirtschaft darstelle. "Es vermeidet nämlich sowohl die Mängel der sozialistisch-kommunistischen, planwirtschaftlichen Utopie, die Wirtschaft und Staat zerstört, abgesehen von den ungeheuren Wohlstandsverlusten, die die Ausschaltung persönlicher Führerleistung mit sich bringt, als auch die Fehler des hemmungslosen Kapitalismus liberal-individualistischer Färbung mit seinen Krisen, mit der Proletarisierung des Volkes und der Mechanisierung des Lebens 29 ." Auch H. Lehmann deutet einen Vorschlag an, indem er das Erfordernis von Arbeitsgemeinschaften begründet, die er nicht dem Problem des Rechts, sondern der Gesinnung zuordnet, um sie als "Erkenntnisgemeinschaften" zu definieren, aus denen der Wille erwachsen könne, die Gemeinschaft durch die Tat zu verwirklichen, wobei diese Tat für jedes Mitglied der Gemeinschaft ein gewisses Opfer bedeute. Eine solche Erkenntnisgemeinschaft hält er im einzelnen Betrieb für praktizierbar, allerdings unter der ausdrücklichen Bedingung, daß der Unternehmer als verantwortungsvoller Leiter nicht ausgeschaltet werde und die Einführung der Betriebsdemokratie die Faktoren des Erfolges, nämlich Initiative, Selbstverantwortung und Arbeitsfreudigkeit, erhalte. Letztlich meint er eine 28 Ebda., S. 73. 29 W. Heinrich, Die Probleme der Wirtschaftsdemokratie, dargestellt an internationalen Beispielen. In: Das Problem der Wirtschaftsdemokratie, a.a.O., S. 19/20. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
30 Die Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit neueste gewerkschaftsoffizielle Verlautbarung ist es bezeichnend, daß einige die Mitbestimmung betreffende Formulierungen während des Kongresses nachdrücklicher und teilweise auch weitgehender beschlossen worden sind als diese nach dem Entwurf für ein Grundsatzprogramm gemäß dem Beschluß des Bundesvorstandes des Deutschen Gewerkschaftsbundes vom 7. und 8. Mai 1963 vorgesehen waren. Wenn auch der noch keineswegs abgeschlossene Ablauf der Entwicklung des auf wirtschaftsdemokratischen Grundlagen aufgebauten wirtschaftlichen Mitbestimmungsrechts langwierig und relativ unübersichtlich erscheint, insbesondere infolge der zahlreichen und mannigfaltigen Verlautbarungen mit ihren teilweise veränderten oder modifizierten Formulierungen, so lassen sich doch die wesentlichsten Auffassungen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Wirtschaftsführung der Unternehmung auf betrieblicher Ebene kenntlich machen, wobei allerdings im Interesse der systematischen Erfassung der dominierenden Merkmale auf die Berücksichtigung unwichtiger Varianten verzichtet werden muß. 2. Der Wandel in der wirtschaftsdemokratischen Konzeption, insbesondere die Mitbestimmung als Ziel Nach den bisherigen Darlegungen hat sich bereits ergeben, daß auch in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg von gewerkschaftlicher Seite die Forderung nach Wirtschaftsdemokratie mit stärkstem Nachdruck erhoben wird. a) Es ist jedoch festzustellen, daß sich die inhaltliche Bestimmung der wirtschaftsdemokratischen Konzeption nicht mehr darin äußert, die Demokratisierung der Wirtschaft als Mittel zur praktischen Verwirklichung des Sozialismus zu begreifen, womit zugleich, anfänglich zögernd, gegenwärtig nahezu einmütig, auch die Bestrebungen einer umfassenden Sozialisierung aller Produktionsmittel prinzipiell aufgegeben sind. Diese Feststellung schließt nicht aus, daß lange Zeit die vollständige oder zumindest weitgehende Ausschaltung des privaten schaftsbund. Manuskript (Düsseldorf 1953), sowie: Die Einführung des gewerkschaftlichen Mitbestimmungsrechts, a.a.O., S.74-92. - Für die letzte Zeit vgl. Grundsatzprogramm des Deutschen Gewerkschaftsbundes, beschlossen auf dem Außerordentlichen Bundeskongreß des DGB am 21. u. 22. November 1963 in Düsseldorf (als Broschüre veröffentlicht); dazu auch Grundsatzprogramm. Entwurf (Vorlage des Bundesvorstandes, Beschluß vom 7.18. Mai 1963). (Manuskript, Köln-Deutz, o. J.); sowie O. Blume, Zehn Jahre Mitbestimmung. Versuch einer Bestandsaufnahme. In: Zwischenbilanz der Mitbestimmung, a.a.O., S. 55 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Wandel in der wirtschaftsdemokratischen Konzeption 31 Unternehmertums in den Bereichen der Grundstoffindustrie, der Energiewirtschaft sowie der Verkehrsunternehmen vertreten wurde. Es soll auch nicht übersehen werden, daß mit der im Grundsatzprogramm des Deutschen Gewerkschaftsbundes von 1963 vertretenen Forderung auf Ausweitung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer die Absicht verfolgt wird, eine Umgestaltung von Wirtschaft und Gesellschaft einzuleiten. Mit diesem Postulat wird aber offenbar nicht darauf abgezielt, die marktwirtschaftlich orientierte Wirtschaftsordnung grundlegend aufzugeben oder sogar vollständig zu beseitigen. Vielmehr wird das Prinzip des Wettbewerbs als Kriterium der Wirtschaftsordnung beibehalten, obwohl - und das ist für die wirtschaftsdemokratischen Bestrebungen in der Gegenwart entscheidend - das Ziel besteht, entsprechend der sozialen und ökonomischen Entwicklung alle Bürger über das Mittel eines ausgebauten und möglichst umfassenden Mitbestimmungsrechts an der politischen, kulturellen und auch an der wirtschaftlichen Willensbildung gleichberechtigt teilnehmen zu lassen. Dieser Wandel ist in erster Linie darauf zurückzuführen, daß sich die westdeutsche gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmerschaft in zunehmendem Maße vom marxistischen Sozialismus abgewandt ha~. Dieser Entwicklung entsprechend wurde auch die Forderung nach einer Zentralverwaltungswirtschaft (oder "totalen Planwirtschaft") aufgegeben, um dafür allmählich eine "Planwirtschaft der leichten Hand" oder eine "gesteuerte Marktwirtschaft" anzuerkennen, in der im Rahmen grundsätzlich gültiger verkehrsbzw. marktwirtschaftlicher Verhältnisse ordnende und regelnde Eingriffe der staatlichen Wirtschaftspolitik für erforderlich gehalten werden. Eine Ausprägung dieser Auffassung findet sich gerade auch im Grundsatzprogramm des Deutschen Gewerkschaftsbundes von 1963, wo erklärt wird: "Jede Volkswirtschaft bedarf im Rahmen einer grundsätzlich am Wettbewerb orientierten Ordnung der Planung47." Die damit vertretene wirt46 Vgl. dazu auch H.-D. Ortlieb, a.a.O., S.22, wo gesagt wird: "Befand man sich in der Weimarer Republik noch weitgehend im Schlepptau der Marxschen Doktrin, so hat man sich nach 1945 völlig von ihr gelöst." 47 Vgl. für die oben angedeute Entwicklung vor allem das Protokoll zum Gründungskongreß des Deutschen Gewerkschaftsbundes, München, 12. bis 14. Oktober 1949. Köln 1950 (als Broschüre veröffentlicht), insbes. das Referat von H. BöckZer (S. 193 ff.), ferner die wirtschaftspolitischen Grundsätze des DGB 1949 (S. 318 ff.), die vom 2. DGB-Kongreß in Berlin 1952 bestätigt wurden; ferner Grundsatzprogramm des Deutschen Gewerkschaftsbundes, beschlossen auf dem Außerordentlichen Bundeskongreß des DGB am 21. u. 22. November 1963 in Düsseldorf (als Broschüre veröffentlicht). -Vgl. im übrigen auch das Aktionsprogramm der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), beschlossen auf dem Dortmunder Parteitag am 28. September 1952 (als Broschüre veröffentlicht), sowie das Grundsatzprogramm der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, beschlossen auf dem außerordentlichen Parteitag der SPD in Bad Godesberg vom 13. bis 15. November 1959 (als Broschüre veröffentlicht); dazu ferner: Stabilität und Aufstieg. DokuOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
32 Die Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit schaftspolitische Konzeption, die als "mixed economy" bezeichnet werden kann, sieht vor, den Wettbewerb als marktwirtschaftliches und die Planung als interventionistisch-korrigierendes Mittel koordinativ einzusetzen, wobei der Wettbewerb nicht als ein Ziel, sondern als Instrument der Wirtschaftspolitik angesehen wird. "In denjenigen Bereichen, in denen sich der Wettbewerb als wirkungslos erweist, müssen andere Instrumente der Wirtschaftspolitik angewandt werden 48 ." Allerdings ist infolge der aufgetretenen Konzentration in der Wirtschaft die Forderung nach einer umfassenden und nachhaltig wirksamen "Kontrolle wirtschaftlicher Macht" akzentuiert hervorgetreten, um den Mißbrauch wirtschaftlicher Macht zu verhindern und eine soziale Gestaltung der Wirtschaft zu sichern. Im Rahmen der für eine derartige Kontrolle vorgesehenen Maßnahmen wird die überführung von Schlüsselindustrien und anderen marktund wirtschaftsbeherrschenden Unternehmungen in Gemeineigentum gefordert, ferner der Ausbau des Systems öffentlich gebundener Unternehmen, zugleich aber die Mobilisierung des Wettbewerbs u. a. durch öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen. Als weitere Mittel unter den entscheidenden Formen der Kontrolle wird allgemein die Mitbestimmung genannt einschließlich der Demokratisierung und Neuordnung der Unternehmensverfassung sowie des Ausbaues des betrieblichen Mitbestimmungsrechts 49 • Es muß noch einmal betont werden, daß alle diese Vorstellungen und Auffassungen im Laufe der Zeit mit verschiedenartigen Begrünmentation der Wirtschaftspolitischen Tagung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands vom 3. bis 5. Oktober 1963 im Städtischen Saalbau, Essen. Hrsg. v. Parteivorstand der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands. Hannover (1963). 48 K. Nemitz, Der Entwurf des Grundsatzprogramms. In: Gewerkschaft!. Monatshefte, 14. Jg., 9. Heft, 1963, S.518/19. - Vg!. auch F. VHmar, Für ein Wirtschaftsprogramm aus einem Guß. Zur Diskussion der ,Wirtschaftspolitischen Grundsätze' des DGB-Programmentwurfes. In: Gewerkschaft!. Monatshefte, 14. Jg., 9. Heft, 1963, S. 521 ff. 49 Vg!. Grundsatzprogramm des DGB, a.a.O.; dazu aber auch: Die Bundesvereinigung zum DGB-Programm. In: Der Arbeitgeber. Ztschrft. d. BDA, 15. Jg., H.23/24 v. 20. Dezember 1963, S. 657 f., wo insbesondere die Forderung auf überführung von Schlüsselindustrien und anderen marktund wirtschaftsbeherrschenden Unternehmungen in Gemeineigentum sowie nach paritätischer Mitbestimmung bei allen wirtschaftlichen Unternehmensentscheidungen abgelehnt wird. Anerkannt wird in einem weiteren Beitrag: Zu den Düsseldorfer Beschlüssen des DGB, a.a.O., S.659, daß an die Stelle der Verurteilung der "chaotischen Marktwirtschaft", die sich noch in den Münchener Grundsätzen gefunden habe, eine Annäherung an marktwirtschaftliche Vorstellungen getreten sei, wenn auch das Element der Planung überwiege. - Vg!. im übrigen auch H. G. Schachtschabel, Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf überbetrieblicher Ebene, a.a.O., S. 176 ff., wo auf die Unterschiede in den neosozialistischen und gewerkschaftlichen Auffassungen über die Mitbestimmung als Mittel der Kontrolle wirtschaftlicher Macht eingegangen wird. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Wandel in der wirtschaftsdemokratischen Konzeption 33 dungen und Ausrichtungen vertreten worden sind, ganz zu schweigen von den gerade gegenwärtig wieder verstärkt aufgekommenen Erörterungen sowie den in absehbarer Zukunft auf den Prinzipien des Grundsatzprogrammes von 1963 zu erwartenden gewerkschaftlichen Aktionsprogrammen. Wenn aber die große Linie des gesamten Prozesses verfolgt und das sich trotz divergierender Auffassungen in ihm äußernde grundsätzliche Anliegen herausgehoben wird, so steht fest, daß nach der seit der Beendigung des Zweiten Weltkrieges entwickelten wirtschaftsdemokratischen Konzeption die Demokratisierung der Wirtschaft nicht als ein Mittel für ein Zwischenziel, sondern für ein Endziel begriffen wird. Das entscheidende Kriterium ist dabei, daß sich dieses Endziel in einer prinzipiell marktund wettbewerbsorientierten Wirtschaftsfarm mit spezifischen wirtschaftsdemokratischen Maßnahmen äußert. Die volle Verwirklichung dieser wirtschaftsdemokratischen Vorstellungen soll einerseits dem Bürger, speziell dem Arbeitnehmer, zu einer selbstund mitverantwortlichen Stellung in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere innerhalb des Arbeitslebens verhelfen, andererseits aber auch einer sozialökonomisch als notwendig erachteten Kontrolle wirtschaftlicher Macht dienen. b) Die wirtschaftsdemokratische Konzeption konzentriert sich auf eine Mitbestimmung der Arbeitnehmerschaft, vor allem über ihre gewerkschaftlichen Organisationen, innerhalb eines breiten Bereiches des Wirtschaftslebens. Insofern kennt der Gesetzesvorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Neuordnung der deutschen Wirtschaft sowohl eine Forderung nach überbetrieblicher als auch nach betrieblicher Mitbestimmung, wobei der vorgelegte Vorschlag "als unteilbares Ganzes" (H. Böckler) angesehen wird. Doch ist es bezeichnend, daß die Vorschläge für eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb an erster Stelle stehen, gefolgt von dem Entwurf für eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Organisationen der Wirtschaft. Diese Anordnung im Entwurf zur Neuordnung der Wirtschaft dokumentiert schon äußerlich eine wesentliche Verschiebung der Bewertung der Mitbestimmung auf den beiden Ebenen. Während in der wirtschaftsdemokratischen Konzeption vor 1933 die überbetriebliche Mitbestimmung schlechthin dominierte und als zentrales Anliegen für die Verwirklichung einer sozialistischen Wirtschaftsordnung angesehen wurde, bleibt nach 1945 zwar die Forderung nach überbetrieblicher Mitbestimmung bestehen, doch wird der betrieblichen Mitbestimmung "im Sinne einer paritätischen Mitentscheidung in allen wesentlichen Fragen des Unternehmens" der entscheidende Platz eingeräumt - ein Vorgang, der als "eine durchaus folgerichtige Entwicklung" bezeichnet 3 Schriften d. Vereins f. Socialpolitik 24/II OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
34 Die Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit worden ist 5o . Dabei ist daran zu erinnern, daß in der früheren Konzeption der betrieblichen Mitbestimmung nur eine vorübergehend helfende Funktion zugestanden wurde, während mit dem Wegfall marxistisch-sozialistischer Vorstellungen und Zielsetzungen die betriebliche Mitbestimmung notwendiges Korrelat zur überbetrieblichen Mitbestimmung werden mußte, wobei sie praktisch sogar bevorzugt gefordert und realisiert werden konnte, was einerseits auf die gegebenen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, andererseits aber auch auf die politische Entwicklung vor und nach der Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland zurückgeführt werden kann. Auf alle Fälle erhielt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Wirtschaftsführung der Unternehmen auf betrieblicher Ebene ein bevorzugtes Gewicht, und zwar sowohl in der Begründung als auch im Zuge ihrer praktischen Verwirklichung. c) Insofern befaßt sich auch der gewerkschaftliche Entwurf zur Neuordnung der Wirtschaft speziell mit der betrieblichen Mitbestimmung. aa) Allgemein drängen die gewerkschaftlichen VOrGchläge auf eine Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit, "um die arbeitenden Menschen an der unternehmerischen Leistung teilnehmen zu lassen". Da Kapital und Arbeit aufeinander angewiesen seien, da das Kapital weder ohne Arbeit, noch die Arbeit ohne Kapital bestehen könne, so "sollte eigentlich eine Gleichberechtigung beider Partner im Interesse der gemeinsamen Aufgaben für die Volkswirtschaft naturgegeben sein"51. Abgesehen davon, daß mit diesen Argumenten zweifellos auch eine Problematik der beiderseitigen Rechte der Arbeit und des Kapitals im Unternehmen sowie der Quellen dieser Rechte verbunden ist 52 , will die gewerkschaftliche Auffassung in keiner Weise die unternehmerische Leistung in Frage stellen, wie immer wieder betont wird. Doch wird verlangt, dem arbeitenden Menschen die Möglichkeit zu geben, an der unternehmerischen Leistung teilzunehmen, teilzuhaben, und zwar organisatorisch derart, "daß der Ablauf der betrieblichen Arbeit im Interesse des Betriebes und der Wirtschaft ungestört bleibt"53. Es wird anerkannt, daß auch den verschiedenen Formen der Unternehmungswirtschaft, der unterschiedlichen vermögensrechtlichen Struktur und der unterschiedlichen Größe Rechnung getragen werden muß. Letztlich mündet das Anliegen, Kapital und Arbeit als gleichberechtigte Faktoren anerkannt zu wissen, in die der wirtschaftsdemokrati50 F. Koenigs, Grundsatzfragen der betrieblichen Mitbestimmung. Hamburg 1954, S. 32. 51 Gesetzesvorschlag des DGB, a.a.O., S.30. 52 Vgl. F. Koenigs, a.a.O., S. 35. 53 Gesetzesvorschlag des DGB, a.a.O., S.31. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Wandel in der wirtschaftsdemokratischen Konzeption 35 schen Konzeption entsprechende Vorstellung nach Partnerschaft ein. Wie auf überbetrieblicher Ebene prinzipiell eine soziale Partnerschaft oder Sozialpartnerschaft angestrebt wird, so wird innerhalb des Unternehmens eine betriebliche Pa,·tnerschaft auf der Grundlage der Mitbestimmung in sozialen, personellen und insbesondere in wirtschaftlichen Fragen verlangt. Denn es soll nicht mehr wie bisher der Kapitalbesitz eine primäre und dominierende Stellung inne haben, wobei es im Arbeitsvertragsverhältnis zwischen Kapital und Arbeit immer so gewesen sei, daß das Kapital größere Rechte für sich beansprucht habe. "Es ist nur zu fragen, ob allein derjenige, der mit dem Kapital am Betrieb beteiligt ist, dazu berufen ist, die leitende Tätigkeit im Betrieb auszuüben, während diejenigen, die ihre Arbeit einbringen, sich dieser Leitung unterzuordnen und sich nur mit einer ausführenden Tätigkeit zu begnügen haben sollen 54 ." Deshalb geht es der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmerschaft offenbar darum, im unternehmerischen Bereich die Arbeit als gleichwertigen und gleichgewichtigen Faktor anerkannt zu wissen, wobei aus dieser Anerkennung ein betriebliches Partnerschaftsverhältnis erhofft wird. Der Vollständigkeit wegen sei erwähnt, daß in den gewerkschaftlichen Vorschlägen die betriebliche Partnerschaft nur sehr allgemein angesprochen wird. Doch ist in Weiterführung der Erörterungen über das betriebliche Partnerschaftsverhältnis von anderer Seite her sein Inhalt nicht unwesentlich angereichert worden. So sieht insbesondere O. v. Nell-Breuning im Gedanken der Partnerschaft eine Abwendung vom "rein klassenkämpferischen Denken"55. Er betont, daß "kein vernünftiger Arbeiter" daran denke, die sachnotwendige überund Unterordnung im Betriebe aufheben zu wollen. In kritischer Auseinandersetzung mit der gewerkschaftlich geforderten Mitbestimmung, nach der das Lohnarbeitsverhältnis mit seiner individuellen Unterordnung des einzelnen Arbeiters unter das fremde Interesse bestehen bleibt, jedoch durch das Gegengewicht der kollektiven Mitbestimmung der organisierten Arbeitnehmerschaft aufgewogen werden solle, wird hervorgehoben, daß der Weg zur echten wirtschaftlichen Mitbestimmung im Vollsinne des Wortes, zur echten Partnerschaft und damit zur vollen Gleichberechtigung als Wirtschaftsbürger erst durch die überwindung ces Lohnarbeitsverhältnisses aufgebrochen werden könne56. Die in dieser Auffassung sich äußernde nähere Bestimmung des Partnerschaftsverhältnisses beinhaltet im wesentlichen die Einbeziehung der Gewinnbeteiligung oder der Mitunternehmerschaft der Arbeitnehmer, 54 Ebda., S. 30. 55 O. v. NelZ-Breuning, Mitbestimmung und Partnerschaft auf der Ebene von Betrieb und Unternehmen. In: Wege zum sozialen Frieden, a.a.O., S. 121. 56 Vgl. ebda., S. 127 ff. 3* OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
36 Die Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit ohne daß aber einzelne konkrete Formen und Arten vorgeschlagen werden 57 . bb) In der allgemeinen Begründung der gewerkschaftlich angestrebten Mitbestimmung schwingt auch erneut die ethisch bezogene Forderung mit, den in abhängiger Arbeit stehenden Menschen vom Objekt zum Subjekt zu erheben. Der seiner Lage bewußte Arbeiter habe den Willen, "nicht mehr nur Objekt der Wirtschaft zu sein, sondern auch in ihr bestimmend und verantwortlich an den Entscheidungen beteiligt zu sein"58. In scharfer Zuspitzung der Formulierungen wird verlangt, an die Stelle des "Wirtschaftsuntertanen" den "Wirtschaftsbürger" treten zu lassen. Allerdings fällt die inhaltliche Interpretation, was unter einem Wirtschaftsbürger zu verstehen ist, wenig ergiebig aus, so daß der Ausdruck nicht selten als programmatische, propagandistische oder schlagwortartige Formulierung verstanden worden ist. Einen Versuch, den Ausdruck Wirtschaftsbürger näher zu bestimmen, hat beispielsweise F. Koenigs unternommen, indem er sagt, daß es darauf ankomme, den arbeitenden Menschen richtig in den Wirtschaftsprozeß einzuordnen, ihm den ihm zustehenden Einfluß im Unternehmen zu verschaffen und den Unternehmer zu zwingen, beim Gebrauch seiner zweifellos vorhandenen wirtschaftlichen Macht auf die Interessen seiner Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen 59 . Auf alle Fälle läßt sich aber der Ausdruck Wirtschaftsbürger aus der grundlegenden wirtschaftsdemokratischen Konzeption ableiten und begründen. Denn entsprechend der politischen Demokratie, die den gleichberechtigten Staatsbürger kennt, verlangt die Wirtschaftsdemokratie den Wirtschaftsbürger als gleichberechtigten selbstund mitverantwortlichen Arbeitnehmer, der durch das Recht seiner mitbestimmenden Stellung im Wirtschaftsleben wie im Betrieb nachhaltigen Einfluß auf die bislang autoritär getroffenen Entscheidungen wirtschaftlicher Aufgabenund Funktionsträger ausübt. Seine wirtschaftsbürgerliche Kompetenz äußert sich nicht nur in der Teilnahme oder dem "Teilhaben" an den zu treffenden Maßnahmen, sondern auch in der Zuständigkeit, daß diejenigen Entscheidungen, die ohne seine Mitwirkung gefällt werden können, ihm gegenüber zu rechtfertigen, zu be57 Vgl. zur Information über diesen insbesondere von der Arbeitgeberschaft aufgegriffenen Problemkreis vor allem F. SpiegelhaUer, "Miteigentum" und "Gewinnbeteiligung". Kritische Analyse einiger Schlagworte. Schriftenreihe der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. H.17, Köln 1957. 58 F. Grosse, Gewerkschaften und soziale Neugestaltung. München 1952, S. 13. -Vgl. auch das Grundsatzprogramm der SPD von 1959, a.a.O., wo es heißt: "Der Arbeitnehmer muß aus einem Wirtschaftsuntertanen zu einem Wirtschaftsbürger werden." 59 Vgl. F. Koenigs, a.a.O., S.35. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Die Stellungnahme der Arbeitgeberschaft 37 gründen sind 6o • Der tiefste Sinn liegt analog der politisch-demokratischen Entwicklung durchaus darin, den früher schlechthin als Untertanen angesehenen und behandelten Arbeitnehmer nunmehr auch in der Wirtschaft, vor allem im Unternehmen und im Betrieb, voll und ganz als Menschen sowie als Persönlichkeit, zugleich mit all den damit verbundenen Rechten und Pflichten in einer freien gesellschaftlich· wirtschaftlichen Ordnung, gewertet zu wissen. 3. Die Stellungnahme der Arbeitgeberschaft zur gewerkschaftlichen Begründung der wirtschaftlichen Mitbestimmung Gegen diese allgemeine Begründung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Wirtschaftsführung der Unternehmung auf betrieblicher Ebene hat die Unternehmerschaft entschieden Stellung genommen. a) Grundsätzlich wird geltend gemacht, daß die nach 1945 aufgekommene Forderung des Mitbestimmungsrechts mit dem überlieferten Gedanken der Wirtschaftsdemokratie verknüpft sei. Wenn auch zugegeben wird, daß sich die vom Deutschen Gewerkschaftsbund gegebene Begründung ausdrücklich der Zielsetzung einer sozialistischen Wirtschaftsordnung enthalte, so wird doch die gewerkschaftliche Argumentation, nach der politischen Gleichberechtigung müsse dem Arbeiter über eine wirtschaftliche Mitbestimmung auch die wirtschaftliche Gleichberechtigung zuerkannt werden, als "eine Verkennung wirtschaftlicher und politischer Tatbestände" bezeichnet. Denn es sei unmöglich, die für das politische Gemeinwesen entwickelten und richtigen Formen der Demokratie innerbetrieblich auf die Gemeinschaft der Arbeitskräfte in einem wirtschaftlichen Betrieb zu übertragen, da eine Parlamentarisierung dem Wesen und der Aufgabenstellung der Unternehmensleitungen widerspreche. "Die übertragung der in der politischen Sphäre möglichen und richtigen Prinzipien auf das Leben und die Arbeit in wirtschaftlichen Unternehmungen ist ebenso unvertretbar, wie etwa s. Z. die übertragung des dem militärischen Bereich entnommenen Führerprinzips auf Staat und Wirtschaft unsinnig war"61. In den weiteren Auseinandersetzungen schlägt in Kreisen der Arbeitgeberschaft immer mehr die Ansicht durch, daß das alte wirtschaftsdemokratische Programm als ein "Programm der Politik" in erster Linie auf die Funktionäre der Gewerkschaften abgestellt sei, "die die 60 Vgl. dazu auch W. Weddigen, Begriff und Produktivität der Mitbestimmung, a.a.O., S. 13 ff., insbesondere die dort vorgelegten Ausführungen über den Begriff der Mitbestimmung. 61 Das Problem des Mitbestimmungsrechts, a.a.O., S.4. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
38 Die Gleichberec..'1tigung von Kapital und Arbeit gewerkschaftliche Macht verkörpern und realisieren". Diese machtund funktionsbedingte Linie sei nach 1945 seitens der Gewerkschaften wieder aufgenommen worden, "so daß von vornherein das Berechtigte in den Bestrebungen nach einer angemessenen Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den wirtschaftlichen und sozialen Fragen eine einseitige organisationspolitische Überschattung zugunsten der Funktionäre erfuhr"62. Bei diesen Argumenten ist zu beachten, daß in der ursprünglichen Stellungnahme im wesentlichen die Übertragung demokratischer Prinzipien, wie sie für das politische Leben anerkannt bleiben, auf wirtschaftliche Verhältnisse als undurchführbar, als unvertretbar abgelehnt wird. In den jüngeren· und jüngsten Auffassungen wird praktisch eine angemessene wirtschaftliche Mitbestimmung und Mitwirkung zugestanden, aber entschieden eine Ausdehnung gewerkschaftlicher Macht mit Hilfe der Erweiterung des bestehenden wirtschaftlichen Mitbestimmungsrechts abgelehnt. Dabei muß berücksichtigt werden, daß vor allem die in letzter Zeit laut gewordenen Forderungen gemeint sind, die sich darauf erstrecken, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 infolge seiner Bewährung, wie gesagt worden ist, auch auf andere Produktionszweige auszudehnen. Dagegen wird in den jüngst aufgeflammten Erörterungen das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 ausgeklammert, da es dem konträren Charakter wirtschaftlicher Interessengegensätze wesentlich besser angepaßt sei. Bei ihm sei mit einem ausreichenden Raum für die Freiheit beider Partner das freie Schwingen der sozialen Kooperation erhalten geblieben 63 . Diese Entwicklung schließt nicht aus, daß die ursprüngliche Ablehnung des wirtschaftlichen Mitbestimmungsrechts der Arbeitnehmer in den Betrieben, wie sie vor allem in der grundlegenden Stellungnahme der Arbeitgeberschaft zum Ausdruck kommt, auch weiterhin prinzipiell gültig ist, wobei allerdings festgehalten werden muß, daß die inzwischen gesetzlich eingeführte Mitbestimmung als Tatbestand im wesentlichen anerkannt und gewertet wird 64• 62 Nochmals Streit um Mitbestimmung? In: Der Arbeitgeber. Ztschrft. d. BDA, 13. Jg., H.ll v. 5. Juni 1961, S.327. 63 Vgl. ebda., S.327 u. S.330. (Im Original teilweise gesperrt und kursiv gedruckt.) 64 Vgl. dazu die Bemerkung: "Kohle und Eisen haben sich mit Anstand mit dieser Regelung abgefunden, um nach Möglichkeit das Beste daraus zu machen"; ebda., S.328. -Vgl. auch: Die Bundesvereinigung zum DGBProgramm. In: Der Arbeitgeber, a.a.O., S.658, wo es heißt: "Die Arbeitgeberverbände bekennen sich zu den Grundlagen des Betriebsverfassungsgesetzes, das sich in der Praxis bewährt hat und der deutschen Arbeitnehmerschaft Mitwirkungsund Mitbestimmungsrechte wie in keinem anderen Lande der Welt gibt." OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Die Stellungnahme der Arbeitgeberschaft 39 b) Eine weitere Stellungnahme hat die Arbeitgeberschaft gegen die gewerkschaftliche Begründung der Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit bezogen. Es wird geltend gemacht, daß auch dieses Argument auf einer völligen und höchst bedenklichen Verkennung des wirtschaftlichen Lebens beruhe, nämlich des Wirtschaftens. Denn "Wirtschaften" heiße nicht allein Kapital und Arbeit in Produktion zusammenfügen, sondern vor allem sich ausrichten an Versorgungswünschen, wie sie durch Preis und Kosten gekennzeichnet seien, heiße ständige Anpassung an immer neue wechselnde Umstände und Erfordernisse. "Alle hierzu nötigen Entscheidungen ergeben sich weder aus dem Wesen des Kapitals, noch aus dem Vorhandensein der betrieblichen Arbeitskräfte." Vielmehr bedürfe es neben und über Kapital und Arbeit eines anderen übergeordneten Elementes, an dessen wirtschaftliches Tätigsein beide in gleicher Weise geknüpft seien, nämlich einer besonderen Art unternehmerischer Leistung. Sie wird als etwas Drittes, Geistiges, wirtschaftlich Schöpferisches bezeichnet, das hinzukommen müsse, damit Kapital und Arbeit überhaupt erst ökonomisch bedeutsam werden können. Es wird darauf verwiesen, daß dieser Faktor in der gewerkschaftlichen Argumentation völlig übersehen werde 65 • Mit Nachdruck hebt die Begründung der Arbeitgeberschaft darauf ab, die unternehmerische Leistung als einen eigenen, selbständigen Faktor nachzuweisen. Er stehe als das ökonomisch aktive Element den zunächst passiv wartenden Faktoren Kapital und Arbeit im Betriebe gegenüber. Erst von Grad und Richtung seiner Aktivität seien die Funktionsfähigkeit von Kapital und Arbeit und damit die einzelwie volkswirtschaftliche Produktivität abhängig. "Die Werteschaffung in einer Volkswirtschaft, ihre Exportund Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt - in unserer gegenwärtigen Lage die Existenzfrage unseres Volkes - sind also im wesentlichen in der Wirksamkeit dieses Elements bestimmt. Seine Lähmung bedroht daher unweigerlich das Kapital mit der Verkümmerung oder Vernichtung seiner Ertragsfähigkeit und Existenz und die Träger der Arbeit mit der Gefahr der Einkommensminderung oder der Arbeitslosigkeitoo." Aufschlußreich ist dabei, daß unausgesprochenerweise neben den drei klassischen Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital die unternehmerische Leistung als vierter Faktor konstituiert wird. Im wissenschaftlichen Bereich vertritt diese Ansicht vor allem E. Gutenberg, der betont, daß die Person oder Personengruppe, die die Vereinigung der 65 Vgl. Das Problem des Mitbestimmungsrechts, a.a.O., S.4/5. -Allerdings ist der letztgenannte Vorwurf nicht zutreffend, da in den gewerkschaftlichen Argumenten die unternehmerische Leistung generell anerkannt wird. -Vgl. dazu oben S.34. 66 Ebda., S.5. (Im Original teilweise kursiv gedruckt.) OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
46 Die einzelnen Probleme wirtschaftlicher Mitbestimmung früheren Vorschlag des DGB eine entsprechende Bildung und Zusammensetzung der bis dahin nicht aufsichtsratspflichtigen Kapitalund Personalgesellschaften von gleicher Größe (300 Belegschaftsmitglieder) oder bestimmter volkswirtschaftlicher Bedeutung verlangt wurde 81• Die mit dieser Forderung aufgekommenen Erörterungen konzentrierten sich im wesentlichen auf die Kapitalgesellschaften, insbesondere auf die Aktiengesellschaften. Abgesehen davon, daß die gewerkschaftliche Begründung auch Argumente enthält, die sich auf den historischen Verlauf der aktienrechtlichen Entwicklung in demokratischen und autoritären Zeiten bezieht, wird im Aufsichtsrat eine Vertretung des Produktionsfaktors Arbeit angestrebt, die gleichberechtigt mit den Aktionären das Betriebsgeschehen bestimmt. Nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit solle nicht nur der meist uninteressierte und durch die Banken vertretene Aktionär das Recht haben, die Aufsichtsorgane zu bestellen, sondern es müsse mit dem gleichen Recht die Arbeitnehmerschaft, vertreten durch die Gewerkschaften, hierfür zuständig sein. Der paritätisch besetzte Aufsichtsrat werde dann nach den üblichen Verfahren den Vorstand bestellen, so daß an dem inneren Aufbau durch die gewerkschaftlichen Forderungen nichts geändert werde 82• Die Stellungnahme der Arbeitgeberschaft fällt bezüglich der paritätischen Besetzung der Aufsichtsräte relativ schwach aus. Allgemein bezieht man sich auf die vorgebrachten Argumente gegen eine Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit sowie auf die Gefahr der Beeinträchtigung der unternehmerischen Leistung. Zusätzlich begnügt man sich mit Hinweisen auf das durch die Einführung des Prinzips der Parität zu erwartende übergewicht der von den Gewerkschaften bestimmten und von ihnen zentral zu lenkenden Vertreter in der innerbetrieblichen Ebene 83• In den Vorschlägen der Unternehmer ist deshalb vorgesehen, daß in den Aufsichtsorganen der Unternehmen ein bis drei Arbeitnehmer vertreten sein sollen, höchstens ein Drittel des gesamten Aufsichtsrats, womit eine paritätische Besetzung entfällt. Da es sich nach unternehmerischer Auffassung um eine Mitwirkung an gemeinsamen innerbetrieblichen Einrichtungen handele, die nur Angelegenheit der in den Betrieben tätigen Arbeitnehmer sei, so solle der Betriebsrat für die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat Belegschaftsmitglieder des Betriebes benennen, die mindestens 30 Jahre alt und 10 Jahre in dem betreffenden Unternehmen tätig sein sollen84• Es ist offensichtlich, daß mit diesen Vorschlägen der Anspruch auf Parität 81 Vgl. Das Problem des Mitbestimmungsrechts, a.a.O., S. 14. 82 Vgl. Gesetzesvorschlag des DGB, a.a.O., S.32. 83 Vgl. Das Problem des Mitbestimmungsrechts, a.a.O., S. 16. 84 Vgl. ebda., S.19. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Die Besetzung der Aufsichtsräte 47 abgewehrt wurde, zugleich aber auch das Eindringen außerbetrieblicher oder betriebsfremder Vertreter der Arbeitnehmerschaft im Aufsichtsrat verhindert werden sollte, das sich als spezifisches Problem niederschlug. b) Denn in mehrfachen Formulierungen wendet sich die Arbeitgeberschaft gegen "betriebsfremde Funktionäre", insbesondere in den Aufsichtsräten der Unternehmen, wobei nicht nur eine Ausdehnung der gewerkschaftlichen Macht, sondern auch eine erhebliche Störung des innerbetrieblichen sozialen Friedens befürchtet wird. Von gewerkschaftlicher Seite ist diese Ablehnung sehr intensiv aufgegriffen worden, um vor allem die arbeitgeberseitig vorgebrachten Argumente, mit denen man die Vertreter der Gewerkschaften als "betriebsfremde Funktionäre" diffamiere, zu widerlegen. Zuerst einmal wird geltend gemacht, daß der Vorwurf, der Deutsche Gewerkschaftsbund repräsentiere mit den betriebsfremden Funktionären nur eine Minderheit der insgesamt in der Wirtschaft Beschäftigten, nicht stichhaltig sei. An Hand gegenwärtig nicht mehr aktueller Zahlen wird nachgewiesen, daß der DGB "die überwältigende Mehrzahl aller in der Produktionswirtschaft Stehenden" repräsentiere. Da es dem freien Ermessen des Einzelnen überlassen sei, sich gewerkschaftlich oder politisch zu organisieren, so müsse derjenige, der hierauf verzichte, damit rechnen, daß der aktive Teil der Bevölkerung für den passiven Teil mithandele und -entscheide. Insofern gebe es keine sachlich begründeten Argumente gegen die Delegation der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat durch die Gewerkschaften, so daß man die Ablehnung deshalb nur in politischen Gründen suchen könne 85• Weiter wird aber hervorgehoben, daß der Aufsichtsrat des überkommenen Aktienrechts ausschließlich aus betriebsfremden Persönlichkeiten bestehe, wozu nicht nur das Gesetz zwinge, sondern die praktischen Verhältnisse darüber offenkundig seien. Insofern sei die Besetzung der Aufsichtsräte mit betriebsfremden Persönlichkeiten der Normalfall, weshalb es geradezu unverständlich erscheine, "die berechtigten Forderungen der Gewerkschaften abzulehnen, es sei denn, daß man Vertreter der Gewerkschaften nicht für geeignet und willkommen hält, neben den Vertretern der Großbanken und anderen Wirtschaftsinteressen die Interessen der Arbeit zu vertreten"8V. Im übrigen sei das gewerkschaftliche Entsendungsrecht keinesfalls so aufzufassen, daß ausschließlich Gewerkschaftsfunktionäre hierzu ausgewählt werden sollen. Denn in der Regel sollen zur Hälfte der Arbeitnehmer auch Belegschaftsmitglieder herangezogen werden. Schließlich wird darauf ver· 85 Vgl. Gesetzesvorschlag des DGB, a.a.O., S.33. 86 Ebda. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
48 Die einzelnen Probleme wirtschaftlicher Mitbestimmung wiesen, daß in der großen Mitgliedschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes viele tüchtigste Gewerkschaftsmitglieder vorhanden seien, deren Fachwissen, betriebliche und volkswirtschaftliche Erfahrung nur ein Gewinn in der Arbeit der Aufsichtsräte sein könne 87 • In diesem Zusammenhang ist immer wieder sowohl generell wie speziell die Frage aufgeworfen worden, ob der Vertreter der Arbeitnehmerschaft im Aufsichtsrat überhaupt die notwendige Sachkunde, die Kenntnis und das Verständnis besitze, um in wirtschaftlichen Angelegenheiten mitentscheiden zu können. Im Rahmen der dazu negativ und positiv aufgekommenen Stellungnahmen ist die Ansicht von M. Lohmann aus betriebswirtschaftlicher Sicht aufschlußreich, der prinzipiell die gewerkschaftliche Auffassung unterstützt. Neben verschiedenen Gesichtspunkten hebt er hervor, daß sich Kenntnisse über wirtschaftliche Probleme auch verbreiten lassen, wobei auf einer möglichst weit verbreiteten Bildung nebst der Ausgeglichenheit der wirtschaftlich-sozialen Zustände das Schicksal der Demokratie überhaupt beruhe. "Darf man nicht daran erinnern, daß vom kaufmännischen Vorstand einer Maschinenfabrik auch nicht verlangt wird, daß er ein perfekter Dreher sei; es genügt, wenn er ein allgemeines Urteil hat. Sollte man nicht in begrenztem Umfang auch dem qualifizierten Arbeiter zugestehen, daß er zwar die Geschäfte des Unternehmers nicht zu führen, sie aber im allgemeinen zu beurteilen versteht 88?" Im übrigen wird darauf verwiesen, daß der Aufsichtsrat schon lange durch die Beteiligung von betriebsfremden Personen aus einem Kontrollorgan der Aktionäre teils zu einem Beziehungs-, teils zu einem Verwaltungs rat geworden sei, der seine Kontrollaufgabe neuerdings sogar Wirtschaftsprüfern, also außenstehenden Fachleuten, übertragen habe. Der Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat könne in der Belegschaft als Vertrauensmann um Verständnis für die Maßnahmen der Leitung werben. "Wenn er Bilanzen nicht lesen kann, so ist das schade; aber können alle anderen Mitglieder des Aufsichtsrates Bilanzen lesen B9?" Diese Auffassung, die hier nur beispielsweise wiedergegeben ist, findet keineswegs die Zustimmung der Arbeitgeberschaft, zumindest nicht ihre volle, wobei zu berücksichtigen ist, daß sich die entscheidende Ablehnung auf den "gewerkschaftlichen Funktionär" bezieht, wie sie deutlich etwa bei S. Landshut zum Ausdruck kommt. Das Recht der Gewerkschaftsfunktionäre, maßgebende Direktiven für die Betriebsführung zur Geltung zu bringen, die nicht ohne weiteres mit den Bestrebungen der betreffenden Betriebsangehörigen übereinzustimmen 87 V gl. ebda., S. 33/34. 88 M. Lohmann, Wirtschaftsordnung, Unternehmungen und Mitbestimmung. Der betriebswirtschaftliche Aspekt. In: Wege zum sozialen Frieden, a.a.O., S. 111. 89 Ebda., S. 112. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Die Besetzung der Aufsichtsräte 49 brauchen, besage faktisch, daß innerhalb des besonderen Interesses des Betriebes ein zweites exogenes Interesse anzuerkennen sei. "Dies zweite, dem Betrieb äußere Interesse ist aber nicht - etwa im Gegensatz zu dem privaten Interesse des Betriebs - ein allgemein-öffentliches Interesse, sondern es ist seinerseits wiederum ein privates Sonderinteresse, nämlich das kollektive Sonderinteresse der in den Gewerkschaften organisierten Arbeiterschaft 9o ." c) Im Endergebnis läuft die Argumentation der Arbeitgeberschaft bezüglich der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat darauf hinaus, daß eine paritätische Besetzung abgelehnt, dafür eine solche im Verhältnis eins zu zwei vorgeschlagen wird, wobei vehement für Vertreter aus der Belegschaft plädiert wird, während außerbetriebliche Vertreter der Arbeitnehmerschaft, insbesondere gewerkschaftliche Funktionäre, zumindest außerordentlich kritisch beurteilt werden. Vor allem wird befürchtet, daß die Verwirklichung der gewerkschaftlichen Forderung zu einer Konzentration wirtschaftlicher und politischer Macht in einer zentral zusammengefaßten Interessenorganisation führe, wobei die Ausübung einer solchen innerbetrieblichen wirtschaftlichen Mitbestimmung durch betriebsfremde Funktionäre, die von einer außenstehenden Organisation bestimmte und damit für sie bindende Aufträge erhielten, nicht mehr mit einer erstrebenswerten Befriedigung der menschlichen und sozialen Verhältnisse des Betriebes, mit der innerbetrieblichen Ordnung der Beziehungen zwischen Unternehmern und Arbeitnehmern zu tun habe. Vielmehr bedeute eine solche Regelung "in Wahrheit die kollektive Kontrolle und Bemächtigung der Betriebe durch das Monopol der Gewerkschaft"91. Letztlich müsse die damit zu erwartende Aufhebung der gegenwärtigen Wettbewerbswirtschaft in eine zentral gelenkte Wirtschaft münden, deren Spitze identisch wäre mit der Spitze der Gewerkschaften. Einer solchen Macht müsse sich schließlich auch Regierung und Parlament beugen, da sich die mit ihr verbundene Einflußmöglichkeit nicht nur wirtschaftlich, sondern auch auf jede politische Ordnung auswirken werde 92 • Gegen dieses Argument wird von gewerkschaftlicher Seite relativ verhalten Stellung genommen. Denn im wesentlichen begnügt man sich mit dem Hinweis, daß in der kapitalistischen Wirtschaftsordnung das Privateigentum an den Produktionsmitteln das bis heute unverändert gebliebene Monopol der Unternehmer darstelle. Die Zusammenfassung der Arbeitnehmer in Gewerkschaften sei eine notwendige Maßnahme gewesen, um das Gleichgewicht zwischen Arbeit und Kapital wieder 90 S. Landshut, Mitbestimmung und Wirtschaftsdemokratie. In: Wege zum sozialen Frieden, a.a.O., S. 39. 91 Das Problem des Mitbestimmungsrechts, a.a.O., S. 16. 92 Vgl. ebda. 4 Schriften d. Vereins f. Socialpolitik 24/11 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
50 Die einzelnen Probleme wirtschaftlicher Mitbestimmung herzustellen, ganz zu schweigen davon, daß die Gewerkschaften auf Grund ihrer echt demokratischen Arbeit und Verantwortung keine autoritären Führungsorgane seien93• Weiterhin wird auf die organisatorische Machtstellung einiger hundert verantwortlicher Wirtschaftsvertreter hingewiesen, die natürlich behaupten, keiner des Zentralismus verdächtigen Organisation anzugehören. "Sie besitzen aber den ,Vorteil der kleinen Zahl', der ihnen eine zwanglose Organisation in Clubs, Casinos, Altherrenverbänden usw. ermöglicht, mit einer praktisch durchaus spürbaren einheitlichen Willensbildung 94 ." Die Entsendung von Vertretern der Gewerkschaften werde somit genau das Gegenteil von dem erreichen, was man ihr nachsage, nämlich die Durchbrechung des bereits vorhandenen Monopols der Manager und einiger Großaktionäre und die Einschaltung des bewährten Verantwortungsbewußtseins der arbeitenden Menschen in das Wirtschaftsgeschehen und ihre Beteiligung an der unternehmerischen Leistung 95• Ohne eine nähere Interpretation dieser Auffassung anstreben zu wollen, soll lediglich bemerkt werden, daß in diesen Argumenten in etwa die Vorstellung einer gegengewichtigen organisatorischen Macht durchschlägt, wie sie für die allgemeinen Marktverhältnisse späterhin in Form der "theory of countervailing power" von J. K. Galbraith entwickelt worden ist 96• Von gewerkschaftlicher Seite wird offenbar nicht unabsichtlich erwähnt, daß die maßgebliche Denkschrift der Unternehmer von zahlreichen Organisationen unterschrieben sei97• Letztlich äußert sich in diesen Auseinandersetzungen das sehr komplexe Problem der Organisationen oder Verbände in der modemen Wirtschaft, worüber an dieser Stelle nicht weiter befunden werden soll. 2. Der Arbeitsoder Sozialdirektor Eine weitere eingehende Erörterung hat die gewerkschaftliche Forderung hervorgerufen, daß in aufsichtsratspflichtigen Gesellschaften 93 Vgl. Gesetzesvorschlag des DGB, a.a.O., S.34. 94 Ebda. 95 Vgl. ebda. 96 Vgl. J. K. Galbraith, American Capitalism. The concept of countervailing power. Cambridge (Mass.) 1952; dt. üb"!rsetzung: Der amerikanische Kapitalismus im Gleichgewicht der Wirtschaftskräfte. StuttgartWien-Zürich 1956. 97 Vgl. Das Problem des Mitbestimmungsrechts, a.a.O., S.21, wo zehn Spitzenorganisationen der Unternehmerschaft angeführt sind. Da nach den Darlegungen im Gesetzesvorschlag des DGB, a.a.O., S.34/35, die maßgeblichen Repräsentationen der Grundstoffindustrien Kohle und Eisen fehlen, so werden in dieser Schrift positive Äußerungen von Vertretern der Unternehmerschaft der Wirtschaftsbereiche Kohle und Eisen zitiert. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Arbeitsund Sozialdirektor 51 und nichtaufsichtsratspflichtigen Kapitalund Personengesellschaften solche Vorstandsmitglieder, die für die arbeits-, sozialund personalpolitischen Maßnahmen verantwortlich sind, nicht gegen die Stirmnen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestellt werden dürfen. Diese Art der Mitbestimmung im Sinne einer entscheidenden Einflußnahme auf die Geschäftsleitung eines großen Unternehmens durch die Eingliederung eines Arbeitsdirektors oder SoziaZdirektors war schon 1947 in der westdeutschen Montanindustrie verwirklicht worden, doch schlug sie sich als besonderes gewerkschaftliches Anliegen in den Bestrebungen einer Neuordnung der Wirtschaft nieder 98• Insofern ist auch festzustellen, daß von der Arbeitgeberschaft die gesetzliche Regelung der wirtschaftlichen Mitbestimmung und damit auch die Bestellung des Arbeitsdirektors in den Bereichen der Montanindustrie anerkannt wird, aber man wendet sich unmißverständlich gegen eine übertragung des Rechts der Einführung des Arbeitsdirektors und seiner Bestellung durch die Vertreter der Arbeitnehmerschaft auf die Unternehmen anderer Wirtschaftszweige. Von der Arbeitgeberschaft werden deshalb die bestehenden rechtlichen Verhältnisse bezüglich des Arbeitsdirektors in der Montanindustrie prinzipiell ausgeklammert, unbeschadet kritischer Äußerungen über die Bewährung dieser Einrichtung in den betreffenden Betrieben. Doch wird geltend gemacht, daß die Bestellung eines Sonderbeauftragten des Vorstandes für Arbeitnehmerfragen in einer für die soziale Befriedigung höchst bedenklichen Weise die Betriebsleitung von der ihr total obliegenden Funktion der personellen und sozialen Verantwortung für die Belegschaft des Betriebes lösen würde 99 • Es wird weiterhin betont, daß die gewerkschaftlichen Vorschläge in ihrer tatsächlichen Bedeutung weit über die bisherigen Vorstellungen von der Bestellung und Funktion eines Sozialdirektors hinausgingen. "Während der Sozialdirektor als Sonderbeauftragter für arbeitsund personalpolitische Fragen im Vorstand neben den übrigen Vorstandsmitgliedern tätig sein soll, wäre nach der Forderung des Deutschen Gewerkschaftsbundes jedes Vorstandsmitglied und darüber hinaus auch jedes 98 Vgl. Gesetzesvorschlag des DGB, a.a.O., S.6. -Vgl. dazu auch L. Rosenberg, Das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer in Deutschland. Manuskript. Düsseldorf (0. J.); E. Pott hoff, Zur Geschichte der Montan-Mitbestimmung, a.a.O.; J. F. Cronin, a.a.O.; G. Briefs, Zwischen Kapitalismus und Syndikalismus. Die Gewerkschaften am Scheidewege. Bern (1952), sowie E. Martin, Der Arbeitsdirektor als Träger betrieblicher Personalund Sozialpolitik in den Unternehmen der Westdeutschen Montanindustrie, a.a.O. -Vgl. ferner die Fassung im neuen Grundsatzprogramm, wo es heißt, daß in die Vorstände und Geschäftsführung aller Großunternehmen mindestens ein Mitglied zu berufen sei, das nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestellt werden könne. 99 Vgl. Das Problem des Mitbestimmungsrechts, a.a.O., S. 16 f. 4· OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
52 Die einzeln.en Probleme wirtschaftlicher Mitbestimmung Mitglied der Geschäftsleitung in nichtaufsichtsratspflichtigen Unternehmungen, das neben kaufmännischen oder technischen Funktionen auch personelle und soziale Aufgaben zu erfüllen hat, von der Zustimmung der von der Gewerkschaft bestimmten Vertreter im Aufsichtsrate und damit in seiner beruflichen Arbeit und in seiner eigenen wirtschaftlichen Existenz und Zukunft mit allen sich hieraus für ihn und seine Arbeit ergebenden Folgen von der Gewerkschaft abhängig100 ." Die entscheidende Auffassung äußert sich letztlich in der immer wieder aufklingenden ernsten Befürchtung, daß durch eine solche Ausdehnung des innerbetrieblichen Mitbestimmungsrechts auf die Wirtschaftsführung der Betriebe notwendigerweise die Macht und die Einflußmöglichkeiten der Gewerkschaft unverantwortlich vergrößert würden. Ergänzend muß noch erwähnt werden, daß der Deutsche Gewerkschaftsbund im Rahmen der Erörterungen des Regierungsentwurfes eines Aktiengesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz ebenfalls wesentliche Forderungen angemeldet hatl° 1. Abgesehen davon, daß die Einführung der einfachen Mitbestimmung, wie sie im Betriebsverfassungsgesetz von 1952 für die Zusammensetzung der Aufsichtsräte vorliege (also im Verhältnis 1 zu 2 der Arbeitnehmerund Aktionärsvertreter), nicht auf ernsthaften Widerstand gestoßen sei, und als gesichertes Rechtsinstitut gelten könne, habe sich die· qualifizierte Mitbestimmung in der Eisenund Stahlindustrie durchaus bewährt, wofür verschiedene Hinweise gegeben werden. Deshalb gebe die Aktienrechtsreform den Gewerkschaften Anlaß, erneut ihre schon wiederholt angekündigte Forderung nach Ausdehnung der qualifizierten Mitbestimmung auf alle großen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien zu erheben. Es bestehe kein Grund, den Arbeitnehmern der großen Gesellschaften der übrigen Wirtschaftszweige noch länger vorzuenthalten, was sich in der Montanindustrie seit 1947 so vortrefflich bewährt habe 102 • Allerdings wird zugestanden, daß bei der Bestimmung des Kreises der zusätzlich in die qualifizierte Mitbestimmung einzubeziehenden Gesellschaften von der sich aus dem Mitbestimmungsgesetz ergebenden Größenordnung auszugehen 100 Ebda. 101 Vgl. Stellungnahme des DGB zum Regierungsentwurf eines Aktiengesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz. Manuskript. Düsseldorf, 1. November 1960; ferner: Änderungsvorschläge des DGB zum Regierungsentwurf eines Aktiengesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz. Düsseldorf 1961. -Vgl. dazu auch G. Höpp, Unternehmensverfassung und Gewerkschaften (zur Stellungnahme des DGB zur Aktienrechtsreform). In: Die Aktiengesellschaft. Ztschrft. f. d. ges. Aktienwesen, 6. Jg., 1961, Nr.1, S. 9 ff. 102 Vgl. Stellungnahme des DGB, a.a.O., S. 6. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Arbeitsund Sozial direktor 53 sei, da wirtschaftssoziologisch und gesellschaftspolitisch die qualifizierte Mitbestimmung Unternehmen einer gewissen erheblichen Größe voraussetze. Es könne sich also immer nur um einen verhältnismäßig kleinen Kreis von bedeutenden Unternehmen handeln. Doch würde die Erstreckung der qualifizierten Mitbestimmung auf alle großen Kapitalgesellschaften eine erhebliche und unbegründete Ungleichheit im bestehenden Unternehmensrecht beseitigen 103 . Diese Begrenzung schließt aber nicht aus, daß für "gewisse ganz große Kapitalgesellschaften" (sog. Mammutunternehmen) das geltende qualifizierte Mitbestimmungsrecht nicht als ausreichend erachtet wird. Für diese Größtunternehmen müsse es als mit rechtsstaatlichen Erfordernissen unvereinbar angesehen werden, daß die Hauptversammlung, also allein die Anteilseigner, über alle die Gesellschaft berührenden Grundfragen (Auflösung, Verschmelzung, Umwandlung und übertragung des Vermögens auf ein anderes Unternehmen usw.) allein entscheideH». Der Deutsche Gewerkschaftsbund behält sich vor, dazu zur gegebenen Zeit näher begründete Vorschläge vorzulegen. Es ist naheliegend, daß gerade diese Bestrebungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes die entscheidende Ablehnung seitens der Arbeitgeber und Unternehmer sowie deren Organisationen gefunden haben. Aus der Fülle der Stellungnahmen und Gegenargumente der Arbeitgeberschaft klingt immer wieder durch, daß man sich über das volle gesellschaftspolitische Gewicht des Mitbestimmungsproblems, wie es in Deutschland durch den Gewerkschaftsund Parteisozialismus aufgeworfen worden sei, grundsätzlich im klaren sein müsse 105• Unter Berücksichtigung der alten Forderungen nach volkswirtschaftlicher Gesamtplanung sowie nach überführung der Schlüsselindustrien in Gemeineigentum sei es nicht verwunderlich, wenn nunmehr die aus gänzlich anderen als mitbestimmungsrechtlichen Gesichtspunkten in Gang gekommene Reform des Aktienrechts zum Anlaß genommen werde, "eine im einzelnen genau umrissene grundlegende Verstärkung und Erweiterung der Mitbestimmung zu verlangen"106. Allerdings werden in den Stellungnahmen gegen die gewerkschaftlichen Forderungen im wesentlichen die bereits bekannten Argumente in neuer Form vorgebracht, wobei prinzipiell dafür plädiert wird, daß die zur Ruhe gekommene geistige und politische Auseinandersetzung um das Mitbe103 Vgl. ebda. 104 V gl. ebda. 105 Vgl. H. Franke, Betriebsverfassung, Mitbestimmung, Wirtschaftsdemokratie. In: Der Arbeitgeber. Ztschrft. d. BDA, 13. Jg., H.1/2 v. 30. Januar 1961, S.51. (Im Original teilweise gesperrt gedruckt.) 106 Ebda., S. 51. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
54 Die einzelnen Probleme wirtschaftlicher Mitbestimmung stimmungsrecht nicht neu entfacht werden soll. Für die Unternehmen sei die Notwendigkeit gegeben, sich auf Grund des bestehenden Mitbestimmungsrechts um praktische Lösungen zu bemühen, die das bestmögliche Funktionieren einer schlagkräftigen Unternehmensführung gewährleisten, während dagegen für die Arbeitgeberverbände die Pflicht bestehe, "Mitbestimmungsprobleme nach ihrer prinzipiellen rechts-, gesellschaftsund wirtschaftspolitischen Seite zu durchdenken und ein System klarer unternehmerischer Verantwortung vor den Einbrüchen andersgerichteter politischer Kräfte oder eines zentralen gewerkschaftlichen Machtapparates zu schützen"107. Denn selbst dann, wenn man zu der Feststellung käme, was keineswegs der Fall sei, daß die Mitbestimmung in den letzten Jahren in Ansehung der beteiligten Persönlichkeiten in der Unternehmenspraxis zu nennenswerten Schwierigkeiten nicht geführt habe, so würde dies allenfalls etwas über diese Persönlichkeiten aussagen, über ihren guten Willen, doch erlaube dies noch kein Urteil zu der Frage, ob und wie sich das System der Mitbestimmung bewährt habelOB. Dabei wird im Gegensatz zu den gewerkschaftlichen Ansichten die Auffassung vertreten, daß die eigentliche Bewährungsprobe der Mitbestimmung noch ausstehe. Auch lasse sich keineswegs absehen, welche Auswirkungen sich unter anderen wirtschaftlichen und auch allgemein-politischen Verhältnissen ergeben können, "wie sie auch bei einem Wandel der gewerkschaftlichen Haltung auf dem Wege über die Mitbestimmung aus den in der Mitbestimmung notwendig angelegten Konfliktstellen für die betroffenen Unternehmen und die gesamte Wirtschaft möglich sind"109. In diesen Argumenten wird also nachdrücklich darauf abgehoben, eine bisherige positive Praxis des Mitbestimmungsrechts, sofern man diese überhaupt feststellen will, nicht als Bewährung der Mitbestimmung zu werten. Wenn im wesentlichen gute Erfahrungen gemacht worden sind, so ist dies den unternehmerischen Persönlichkeiten zu verdanken. Damit warnt die organisierte Arbeitgeberschaft offensichtlich davor, weiteren Ansprüchen der Gewerkschaften nachzugeben, wobei vor allem geltend gemacht wird, daß ein Wandel der politischen Machtverhältnisse auch einen Wandel der gewerkschaftlichen Haltung mit sich bringen könne. Der Appell, wenn man ihn so nennen will, ist in erster Linie an die Mitglieder der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände gerichtet, in der Stabilität der politischen Verhältnisse zugleich die entscheidende Voraussetzung zur Abwehr weiterer gewerkschaftlicher Vorstöße auf dem Gebiet der Mitbestimmung zu sehen. 107 Ebda., S. 52. (Im Original teilweise kursiv gedruckt.) 108 Vgl. ebda. 109 Ebda. (Im Original teilweise kursiv gedruckt.) OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Die Wirtschafts ausschüsse 55 3. Die Wirtschaftsausschüsse Schließlich war innerhalb des Komplexes der wirtschaftlichen Mitbestimmung auf betrieblicher Ebene die Bildung von Wirtschaftsausschüssen Gegenstand lebhafter Auseinandersetzungen. Die gewerkschaftliche Auffassung beinhaltet die Forderung, daß einerseits in allen aufsichtsratspflichtigen Unternehmen die zuständigen Aufsichtsorgane verpflichtet sein sollen, zur Durchführung der wirtschaftlichen Mitbestimmung im Betrieb Wirtschaftsausschüsse zur Beratung der Geschäftsführung in denjenigen technischen und wirtschaftlichen Fragen zu bilden, die nicht der Entscheidung durch Kontrollorgane unterliegen. Andererseits sind in allen sonstigen Betrieben, die in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigen, Wirtschaftsausschüsse zu berufen, die das Recht haben sollen, die Geschäftsführung in allen technischen und wirtschaftlichen Fragen des Unternehmens oder Betriebes zu beraten. Die Wirtschaftsausschüsse sowohl in aufsichtsratspflichtigen Unternehmen als auch in den sonstigen Betrieben sollen monatlich mindestens einmal zusammentreten, wobei ihnen die erforderlichen Auskünfte und Nachweise unter Auflage und SichersteIlung vertraulicher Behandlung zur Verfügung stehen sollen. Zum Vergleich mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen sei noch hinzugefügt, daß nach den gewerkschaftlichen Vorschlägen für die eine Art von Wirtschaftsausschüssen die Mitgliederzahl mindestens 6 betragen und durch 2 teilbar sein soll. Mitglieder können nur Betriebsangehörige sein. Die Hälfte der Mitglieder soll von der Betriebsvertretung vorgeschlagen werden, wobei der Vorschlag der Zustimmung des Landesbezirksvorstandes der fachlich zuständigen Gewerkschaft bedarf. Die weiteren Ausschußmitglieder soll die Geschäftsführung des jeweiligen Unternehmens oder Betriebes vorschlagen. Für die andere Art von Wirtschaftsausschüssen ist eine Mitgliederzahl von mindestens 4. ebenfalls durch 2 teilbar, vorgesehen, doch soll sie insgesamt 8 Personen nicht übersteigen. Die Hälfte der Mitglieder soll von der Betriebsvertretung im Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaft bestellt werden. Die weiteren Ausschußmitglieder soll die Geschäftsführung des jeweiligen Unternehmens nach eigenem Ermessen berufen llO • Gegen diese Forderungen hat die Arbeitgeberschaft vorgebracht, daß die unter Einflußnahme der Gewerkschaften zusammengestellten Wirtschaftsausschüsse mit unbeschränktem Mitbestimmungsrecht in wirtschaftlichen Fragen weitere Institutionen seien, die in die unternehme110 Vgl. Gesetzesvorschlag des DGB, a.a.O., S.7/8. -Vgl. auch die Abänderungsvorschläge des Gemeinschaftsausschusses der deutschen gewerblichen Wirtschaft zum Regierungsentwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes. Manuskript. Januar 1951, S. 31 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
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Inhaltsverzeichnis A. Gegenstand der Untersuchung .. ............ , ........ , . .. . . .. .. . .. .. 65 B. Geschichtliche übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der überbetrieblichen Mitbestimmung .. 68 1. Der Preußische Volkswirtschaftsrat (1880-1887) ................ 68 a) Entstehung und Aufbau ...................................... 6.8 b) Tätigkeit .................................................... 73 2. Der Plan des Deutschen Volkswirtschaftsrates (1881) .............. 76 3. Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat (1919-1934) ................ 84 a) Der Weg zu dem Räte-Artikel der Verfassung von Weimar.... 84 b) Entstehung und Aufbau des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates 88 c) Tätigkeit des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates .............. 97 d) Der Plan eines endgültigen Reichswirtschaftsrates ............. 109 e) Die Auflösung des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates .......... 117 4. Die Vorläufige Hauptwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (1947 bis 1962) ............................................................ 119 a) Entstehung und Aufbau ...................................... 119 b) Tätigkeit ..................................................... 124 c) Aufhebung .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 129 5. Die Wirtschaftskammer Bremen (seit 1947) ...................... 132 a) Entstehung und Aufbau ................. .................... 132 b) Tätigkeit .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 135 C. Erfahrungen und Gedanken über Wirtschajtsräte .................... 138 1. Die Frage der grundsätzlichen Zweckmäßigkeit .................. 139 2. Die Frage der Zusammensetzung ................................ 146 3. Die Frage regionaler Wirtschaftsräte ............................ 152 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
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A. Gegenstand der Untersuchung Die überbetriebliche Mitbestimmung im Sinne einer Mitwirkung der Arbeiterschaft in über den einzelnen Betrieben und Unternehmungen stehenden Körperschaften der Wirtschaft kann sich auf nach Art und Erstreckung recht verschiedenen Gebieten vollziehen. Neben spezielleren Institutionen, etwa der Sozialversicherung (so Versicherungsträger) oder der übrigen Sozialpolitik (so Schlichtungsausschüsse), stehen allgemeinere (so die Kammern für Landwirtschaft, für Handwerk, für Industrie und Handel). Als alle Gebiete der Wirtschaft umfassende, zugleich sich über das Gesamtgebiet eines Staates, zumindest das Gebiet eines zu einem Bundesstaat gehörenden Landes erstreckende Einrichtung stellen Wirtschaftsräte ein mögliches Anwendungsgebiet für die überbetriebliche Mitbestimmung dar. Hier sollen unter Wirtschaftsräten verstanden werden: in durch eine vorwiegend pluralgesteuerte Wirtschaft und durch konstitutionelle oder demokratische Regierung gekennzeichneten Staaten durch staatlichen Willen für das Gebiet eines Staates geschaffene Personenverbindungen von Vertretern verschiedenster Wirtschaftskreise zur Beratung der Regierung, gegebenenfalls auch der gesetzgebenden Körperschaften, auf wirtschaftlichem Gebiet. Mit dieser Umreißung sind einerseits Wirtschaftsräte in durch Zentralverwaltungswirtschaft und! oder Diktatur gekennzeichneten Staaten, andererseits Kammern aus der Betrachtung ausgeschaltet. Aufgabe dieser Abhandlung ist es, in erster Linie darzustellen, in welcher Weise bisher in Deutschland, eingeschränkt auf das Deutsche Reich 1871-1945 und Westdeutschland seit 1945, die überbetriebliche Mitbestimmung in Wirtschaftsräten verwirklicht worden ist. Hierbei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die primäre Problematik der Wirtschaftsräte liegt in der Frage, ob und unter welchen Bedingungen aus Wirtschaftsvertretern zusammengesetzte Beratungsorgane für die wirtschaftspolitische Gesetzgebung und Verwaltung nutzbringend sein können. Die Frage, inwieweit durch die Zusammensetzung dieser Räte auch die überbetriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer verwirklicht wird und was diese hier zu leisten vermag, erscheint, von der Institution her gesehen, hingegen als sekundäres Problem. Freilich hat das Gewicht dieser Problemstellungen im Lauf der Jahrzehnte gewechselt. So ist bei der ersten 5 Schriften d. Vereins f. Socialpolitik 24tH OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
66 Gegenstand der Untersuchung Verwirklichung eines Wirtschaftsrates in Deutschland, bei der Errichtung des Preußischen Volkswirtschaftsrates 1880, allein die Frage der Zweckmäßigkeit eines solchen Beratungsorgans lebhaft umstritten worden, während die, wie zu zeigen, geringe Beteiligung der Arbeiterschaft an diesem Organ ein wenig beachteter Tatbestand war. Weder hatte damals die Arbeiterschaft die Mitbestimmung bereits als politisches Ziel erfaßt noch die Unternehmerschaft eine bejahende oder verneinende Stellung zu dieser Frage bezogen. Anders 1919 bei der Festlegung eines Wirtschaftsräteaufbaus durch die Verfassung von Weimar. Hier setzte sich vor allem das Verlangen der Arbeiterschaft nach Einfluß auf die Wirtschaftspolitik durch. Die Schaffung paritätisch aus Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammengesetzter Wirtschafts räte konnte damals als die Vermeidung eines anderen Extrems, nämlich reiner über die gesamte Wirtschaft entscheidender Arbeiterräte nach russischem Vorgang angesehen werden. In der Zeit nach dem 2. Weltkrieg stehen die Probleme der Wirtschaftsräte als Beratungs·· organe an sich und der Mitbestimmung der Arbeiterschaft in ihnen einigermaßen gleichgewichtig nebeneinander. Für den hier anstehenden Untersuchungskreis ist die letztgenannte Fragestellung die maßgebende. Indessen wird auch auf die erste einzugehen sein, da die Institution der Wirtschaftsräte als solcher eben die Grundlage für die in ihnen realisierte oder realisierbare Mitbestimmung bildet. Ohne Mitbehandlung der Gesamterscheinung eines Wirtschaftsrates läßt sich die sich in ihm vollziehende Mitbestimmung kaum befriedigend darstellen. Auf das Gesamtbild und -Problem der Wirtschaftsräte einzugehen empfiehlt sich aber auch unter einem Gesichtswinkel praktischer Wirtschaftspolitik: Die Frage einer Verwirklichung des Wirtschafts rats-Gedankens in Gestalt eines Bundeswirtschaftsrates beschäftigt die Öffentlichkeit der Bundesrepublik immer wieder, obschon man weiß, daß bei einer von der CDU geführten Bundesregierung die Chancen der Verwirklichung zur Zeit gering sind. Die Befürwortung eines Bundeswirtschaftsrates erfolgt zum Teil durch Kreise, die mit ihm der Mitbestimmung weiteren Raum geben möchten. Für diese ist es wichtig zu wissen, welche generelle Bewandtnis es mit den Wirtschaftsräten hat, welche Möglichkeiten sie bieten, welchen Gefahren sie ausgesetzt sind. Aber auch derjenige, der der Mitbestimmung ablehnend gegenübersteht, bedarf der Kenntnis des Gesamtphänomens eines zur Mitbestimmung verwendbaren Organs. Somit dürfte es gerechtfertigt sein, wenn hier die Wirtschaftsräte als Ganzes, indessen unter Betonung der Mitbestimmungsfunktion, dargestellt werden. Diese Abhandlung trägt vorwiegend geschichtlichen Charakter. Sie zeigt, warum und wie innerhalb von 80 Jahren in Deutschland WirtOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Gegenstand der Untersuchung 67 schaftsräte gewollt und errichtet worden sind und wie sie funktionierten. Sie bietet keine Ideengeschichte, geht also nicht den geistigen Kräften und Bewegungen nach, die die Wirtschaftsräte trugen, wie z. B. die Ideen der Berufsstände oder der Wirtschaftsdemokratie. Diese Seite zu schildern, bleibt dem Beitrag des Kollegen H. G. Schachtschabel überlassen. Der meine beschränkt sich möglichst auf Institutionengeschichte. Die geschichtliche Darstellung soll indessen nicht ohne Auswertung bleiben. Wir werden bestimmte positive wie negative Erfahrungen als Grundlage für eine Umreißung der heutigen Problematik der Wirtschaftsräte verwenden. Diese Untersuchung zu übernehmen, bestand für mich ein doppelter Anlaß: Bereits während meines eigenen Studiums beschäftigte ich mich 1920, als die Realisierung des Räte-Artikels der Verfassung von Weimar zur Diskussion stand, intensiv mit Wirtschaftsräten. Und als mehrjähriges Mitglied der Vorläufigen Hauptwirtschaftskammer (= Landeswirtschaftsrat) von Rheinland-Pfalz gehöre ich heute zu den ganz wenigen Professoren, die von Wirtschafts räten eine praktische Anschauung haben. Bevor ich in die geschichtliche Darstellung eintrete, sei noch kurz versucht, die Stellung der Wirtschaftsräte in der von Weddigen in seinem Beitrag "Begriff und Produktivität der Mitbestimmung"l entwickelten Aufgliederung der Mitbestimmung zu kennzeichnen. Faßt man zunächst die Gliederung in "Mittelstufe" und "Spitze" der Volkswirtschaft ins Auge, so erscheinen Wirtschaftsräte für das Gebiet eines Einheitsstaates oder für den Oberstaat eines Bundesstaates als Instrumente der Mitbestimmung an der Spitze. Dagegen sind Wirtschafts räte für das Gebiet eines Unterstaates (Landes) eines Bundesstaates als Instrumente der Mitbestimmung in der Mittelstufe anzusehen. Allerdings unterliegt ihre Wirksamkeit Abstufungen. Soweit sie sich mit Materien befassen, deren Entscheidung beim Oberstaat liegt, können sie nur Ansichten äußern, die entweder durch Vermittlung der Landesregierung oder direkt an die zuständigen Organe des Oberstaates gegeben werden, der diese Ansichten mit denen anderer Länder kombiniert, soweit er den Ansichten und Forderungen der Länder Rechnung tragen muß oder will. Soweit hingegen der Unterstaat über bestimmte Sachgebiete der Wirtschaft entweder voll oder teilweise selbst entscheidet, kann der Landeswirtschaftsrat immerhin mit einer größeren Wirksamkeit rechnen, da die Landesregierung nur ihn hört, soweit sie ihn hören muß oder will. 1 Im ersten Band der vorliegenden Untersuchung "Zur Theorie und Praxis der Mitbestimmung" unter 1. 5· OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
68 Geschichtliche übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland Was die Stellung der Wirtschaftsräte innerhalb der Antithese Mitberatung -Mitentscheidung betrifft, so spricht die Tatsache, daß die Wirtschaftsräte gegenüber Regierung und gesetzgebenden Körperschaften lediglich eine beratende Funktion ausüben, dafür, sie dem Bereich der Mitberatung zuzusprechen. Damit ist hier aber nicht das Verhältnis der Arbeitnehmer zu den Arbeitgebern getroffen. Denn auch die letztgenannten üben ja in den Wirtschaftsräten nur eine beratende Funktion aus. Entscheidend ist vielmehr, welches Gewicht den Stimmen der Arbeitnehmer gegenüber den Stimmen der Arbeitgeber zukommt. Faßt man das Verhältnis rein zahlenmäßig, so eröffnet eine Beteiligung der Arbeitnehmer mit einer Minderheit an einem Wirtschaftsrat nur eine Mitsprache. Eine paritätische Beteiligung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in einem Wirtschaftsrat gibt beiden Teilen gleiches Gewicht zur Entscheidung bei den Ratsbeschlüssen, während eine Mehrheit von Arbeitnehmern in einem Wirtschaftsrat die Arbeitgeber in die Funktion der Mitsprache herabdrücken würde und ein ganz aus Arbeitnehmern zusammengesetzter Wirtschaftsrat, der dann als Arbeiterrat zu bezeichnen wäre, überhaupt kein Organ der Mitbestimmung sein würde. Abgesehen davon, daß das rein zahlenmäßige Verhältnis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in einem Wirtschaftsrat noch nicht unbedingt das Gewicht der beiderseitigen Stimmen und noch weniger den wie nur immer gemessenen "Wert" des beiderseitigen geistigen Beitrags bestimmt, bleibt hier noch zu berücksichtigen, daß Mitsprache oder Mitentscheidung der Arbeitnehmer ebenso wie die Beteiligung der Arbeitgeber in ihrem Gewicht dadurch geschwächt werden können, daß in dem Wirtschaftsrat außer Arbeitgebern und Arbeitnehmern auch andere Wirtschaftskreise, wie Beamte, Freie Berufe, Verbraucher vertreten sein oder "neutral,," Wirtschaftssachverständige ihm angehören können. B. Geschichtliche tJbersicht über die Wirtschartsräte in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der überbetrieblichen Mitbestimmung 1. Der Preußische Volkswirtschaftsrat (1880-1887) a) Entstehung und Aufbau An die Spitze einer Schilderung der ersten Verwirklichung eines Wirtschaftsrates in Deutschland läßt sich die Feststellung setzen: OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Preußische Volkswirtschaftsrat (1880-1887) 69 Die Einrichtung eines Preußischen Volkswirtschaftsrats, einbegriffen die Beteiligung der Arbeiterschaft an ihm, war ein Werk Bismarcks. Sie entsprang seinem Verlangen nach einem Beratungsgremium für die Wirtschaftspolitik der Staatsregierung, das über mehr Sachverstand als das Parlament verfügte. Bismarck wurde damit zu einem Verwirklicher von Bestrebungen, die eine Gegenbewegung gegen die wachsende Macht der Parlamente, d. h. der sie beherrschenden Parteien, bildeten. Es ist bekannt, daß bereits Claude Henri de Rouvroy Graf von Saint-Simon zu der Forderung einer berufsständischen Ergänzung des Staatsaufbaus gelangt war 2• Nach 1850 findet sich in Deutschland eine Reihe von Staatsdenkern, die die Unzulänglichkeit der Parlamente und Parteien erkennen und für die Bildung des Staatswillens berufsständische Organisationen fordern 3• Es wäre eine verdienstvolle, freilich sehr mühevolle Aufgabe, das periodische Wirtschaftsschrifttum des 19. Jahrhunderts (Jahresberichte und Mitteilungen von Handelskammern und Wirtschaftsverbänden, Wirtschaftszeitschriften und Tagespresse) auf berufsständische Forderungen zu durchforschen, um zu erkennen, wieweit die Unzufriedenheit mit Parlamenten und Parteien ging und wieweit man in berufsständischen Organisationen ein Mittel zu wirksamerer - im Eigenoder Gesamtinteresse? - Durchsetzung wirtschaftspolitischer Forderungen sah. Das politische Glaubensbekenntnis, das Bismarck in seinen "Gedanken und Erinnerungen" über sein Leben setzte, umfaßt auch seine allgemeine Absicht bezüglich des Einsatzes berufsständischer Elemente in die Staatsorganisation. Hier sagte er: "Mir hat immer als Ideal eine monarchische Gewalt vorgeschwebt, welche durch eine unabhängige, nach meiner Meinung ständische oder berufsgenossenschaftliche Landesvertretung soweit controlliert wäre, daß Monarch oder Parlament den bestehenden gesetzlichen Rechtszustand nicht einseitig, sondern nur communi consensu ändern können, bei Öffentlichkeit und öffentlicher Kritik aller staatlichen Vorgänge durch Presse und Landtag4." Diesem am Lebensabend niedergeschriebenen Resume stehen seit den 1880er Jahren weitere harte Äußerungen über Parlament und Parteien zur Seite, die belegen, wie sehr sich Bismarck in den Erwartungen, die er ursprünglich in den auf Grund des allgemeinen 2 Vgl. das Sechste Fragment, in "über die Gesellschaftsorganisation"; in übersetzung wiedergegeben in: Der Frühsozialismus. Ausgewählte Quellentexte. Hrsg. v. Thilo Ramm. Stuttgart (1956). S. 59 ff. 3 Vgl. Heinrich Herrfahrdt, Das Problem der berufsständischen Vertretung von der französischen Revolution bis zur Gegenwart. Stuttgart u. Berlin 1921. S. 45 ff. '" Otto Fürst von Bismarck, Gedanken und Erinnerungen. Stuttgart 1898. Erster Band, S. 15 f. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
70 Geschichtliche übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland Wahlrechts nach Parteien gebildeten Reichstag gesetzt hatte, getäuscht sah: "Ich arbeite dafür, daß das Land womöglich von der Vertretung durch gewerbsmäßige Abgeordnete befreit wird, daß Leute, die die Interessen des Landes fühlen und mit durchmachen, hierher geschickt werden, und daß wir wissen, was das Land denkt, nicht, was die Parteien denken. Die politischen Parteien sind der Verderb unserer Verfassung und der Verderb unserer Zukunft 5 ." In seinen letzten Jahren forderte Bismarck Vertreter der erzeugenden Wirtschaft wiederholt auf, zusammenzustehen gegen die "Drohnen", unter denen er Leute verstand, "die nichts tun als Reden halten und abstimmen", oder "die uns regieren, aber nichts producieren als Gesetze"6. Bei der Verfolgung eines Wirtschaftsrates für Preußen und Deutschland durch Bismarck 1880/81 handelte es sich indessen nicht um einen berufsständischen Ersatz für das aus politischen Fraktionen bestehende Parlament, sondern die Schaffung eines berufsständischen Organs neben diesem. Angesichts der beherrschenden Stellung des Reiches in der Wirtschaftspolitik lag es nahe, daß Bismarck einen Wirtschaftsrat für das Reich erstrebte, um für die Reichsregierung ein sachlich arbeitendes Beratungsorgan zu gewinnen. Er hielt es aber für opportun, diese Institution zunächst nur in Preußen zu verwirklichen, wo er Widerstände gegen den Plan leichter überwinden konnte, und erst dann die Erweiterung des Preußischen Volkswirtschaftsrates zu einem Deutschen Volkswirtschaftsrat durchzusetzen. Wie noch zu zeigen sein wird, ist Bismarck mit letzterem Vorhaben gescheitert, wogegen die Einsetzung des Preußischen Volkswirtschaftsrates nach gefaßtem Beschluß schnell in die Tat umgesetzt wurde. Nachdem im Oktober 1880 dem Preußischen Staatsministerium der Entwurf einer Verordnung mit Begründung vorgelegt und einige von diesem erhobene Bedenken widerlegt worden waren, vollzog der König unter dem 17. Nov. 1880 die Verordnung betreffend die Errichtung eines Volkswirtschaftsrats 7• Ihr § 1 bestimmte: "Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, welche wichtigere wirtschaftliche Interessen von Handel, Gewerbe und Landund Forstwirtschaft betreffen, sind, bevor sie meiner Genehmigung unterbreitet werden, in der Regel von Sachverständigen aus den beteiligten wirtschaftlichen Kreisen zu begutachten. Dasselbe gilt von den auf den Erlaß von Gesetzen und Verordnungen bezüglichen Anträgen und Abstimmungen Preußens im Bundesrate, soweit dieselben das gedachte wirtschaftliche Gebiet be5 Die politischen Reden des Fürsten Bismarck. Hrsg. v. Horst Kohl, Bd. X, S.130. 6 Die politischen Reden des Fürsten Bismarck... Bd. XIII, S. 358 u. 443. 7 (Nr.8741) Verordnung betreffend die Errichtung eines Volkswirtschaftsrats. Vom 17. Nov. 1880. Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, 1880, Nr. 35, S. 367-372. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Preußische Volkswirtschaftsrat (1880-1887) 71 rühren. Die Begutachtung erfolgt durch den nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu bildenden Volkswirtschaftsrat." Der Aufbau des Volkswirtschaftsrates war durch die Verordnung reichlich kompliziert - hier kurz wiedergegeben - wie folgt geregelt: Er bestand aus 75 vom König für eine Sitzungsperiode von je 5 Jahren zu berufenden Mitgliedern. Hiervon wurden 45 auf Grund im einzelnen geregelter Vorschläge von Handelskammern, kaufmännischen Korporationen und landwirtschaftlichen Vereinen berufen. Die Handelskammern und kaufmännischen Korporationen hatten dabei 60, die landwirtschaftlichen Vereine 30 Personen vorzuschlagen. Aus diesen 90 Personen schlugen die Minister für Handel und Gewerbe, für öffentliche Arbeiten und für Landwirtschaft je 15 Vertreter des "Gewerbes" - hiermit ist hier ausschließlich die Industrie gemeint -, des Handels und der Landund Forstwirtschaft dem König vor. Die übrigen 30 Mitglieder wurden nach freier Wahl der drei Minister dem König zur Berufung vorgeschlagen. Hier begegnen wir nun der ersten Verwirklichung der überbetrieblichen Mitbestimmung, indem zufolge § 4 der genannten Verordnung von diesen 30 Mitgliedern "mindestens 15 dem Handwerkerund dem Arbeiterstande angehören". Mithin war von der Gesamtzahl der Sitze im Preußischen Volkswirtschaftsrat ein Fünftel den Handwerkern und Arbeitern vorbehalten. Die wenn auch bescheidene Beteiligung der Arbeiter entsprang dem persönlichen Entschluß Bismarcks, wie sich aus meinem folgenden literarischen Fund ergibt: In dem Aktenstück Nr. 2794 der Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung "Bericht des Ausschusses für Volkswirtschaft über die Beratung des Entwurfs einer Verordnung über den vorbereitenden Reichswirtschaftsrat" von 1920 wird aus den Ausführungen "eines Regierungsvertreters" zitiert: "In den Akten sieht man, daß der damalige Referent an eine Mitwirkung der Arbeiterschaft überhaupt nicht gedacht, Bismarck ihm dann aber Arbeitervertreter in seinen Entwurf hineinkorrigiert hat 8 ." Der Preußische Volkswirtschaftsrat gliederte sich nach der Verordnung in 3 "Sektionen": Handel, Gewerbe, Landund Forstwirtschaft. Jedes Mitglied wurde durch die drei zuständigen Minister einer Sektion zugewiesen. Jede Sektion hatte aus ihrer Mitte 5 Mitglieder zu wählen, die zusammen mit weiteren 10 von den drei Ministern bestimmten Mitgliedern den permanenten Ausschuß des Volkswirtschaftsrates bildeten. Die aus den einzelnen Sektionen dem permanenten Ausschuß angehörenden Mitglieder bildeten die Sektionsausschüsse. 8 Verhandlungen der Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung. Band 343. Anlagen zu den Stenographischen Berichten. Nr. 2676 bis 3076. Berlin 1920. Aktenstück Nr. 2794. S. 3106. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
78 Geschichtliche übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland lichen auf die Vertretung von Industrie, Handel und Landwirtschaft durch Unternehmer beschränken würden. Nach diesen Wirtschaftsabteilungen sollte auch der Deutsche Volkswirtschaftsrat in Sektionen gegliedert sein. Der Vorsitz in ihm sollte dem Reichskanzler zustehen, der sich indessen vertreten lassen konnte. Den Mitgliedern des Deutschen Volkswirtschaftsrates sollten Diäten (Sitzungsund Reisegelder) gewährt werden, was für die Handwerksund Arbeitervertreter unerläßlich schien. Dies setzte etatmäßige Bewilligung voraus. Bismarck wählte diese finanzpolitische Nebentür, um den Volkswirtschaftsrat zu verwirklichen: In einem Nachtrag zum Reichshaushaltsplan für 1881/82 wurden für den Deutschen Volkswirtschaftsrat 84 000 Mark gefordert. Diese Anforderung gab dann dem Deutschen Reichstag Gelegenheit, die Einrichtung des Volkswirtschaftsrates in allen Richtungen zu diskutieren und darüber zu entscheiden. Die erste Beratung erfolgte am 24. Mai 1881 und führte zu überweisung an eine Kommission. Obwohl die Kommission die Annahme der Regierungsvorlage empfahl, endete die zweite Beratung am 10. Juni 1881 mit ihrer Ablehnung, mithin der Verwerfung eines Deutschen Volkswirtschaftsrates. Die Debatten vom 24. Mai und 10. Juni 1881, an denen sich insbesondere verschiedene führende Parlamentarier beteiligten, erbrachten eine große Zahl von Gesichtspunkten pro et contra von Wirtschaftsräten. Neben mehr aus den Zeitumständen abgeleiteten Argumenten standen solche, die bei der Bewertung von Wirtschaftsräten dauernd in die Waagschale gelegt werden können. Einen umstandsgemäßen Anstoß nahm man daran -gleich der erste Redner, Sonnemann, tat es -, daß die Institution durch eine Nebentür eingeführt werden solle: "Das werden die wenigsten im Haus erwartet haben, daß uns diese wichtige organisatorische Maßregel in Form einer Erläuterung zum Etat vorgelegt wird, wie wir etwa eine Vorlage über eine Kaserne oder eine Speiseanstalt in der Regel vorgelegt bekommen 2o • " Es kam auch der Ärger darüber zum Ausdruck, daß der damals ohne Diäten arbeitende Reichstag Diäten für eine als überflüssig angesehene Organisation bewilligen sollte. Als entscheidend für die überwiegende Ablehnung eines Deutschen Volkswirtschaftsrates läßt sich indessen die die objektiven Einwände überlagernde oder tragende Angst von einer Beeinträchtigung der Stellung des Reichstages erkennen. Man wollte kein Gremium, das, neben dem Reichstag stehend, als sachverständiger erscheinen konnte und das mit seinem Sachverstand der Regierung diente und so ihre Stellung stärkte. Wiederholt griff Staatsminister von Boetticher in die Debatte ein, um Befürchtungen dieser Art die Spitze 20 Stenographische Berichte, a.a.O., S. 1270. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Plan des Deutschen Volkswirtschafts rates (1881) 79 abzubrechen: "Es handelt sich um eine Institution, die einfach eine beratende Stimme haben soll, deren Mitglieder einfach sagen sollen, was sie über eine gegebene wirtschaftliche Frage für das Richtige halten. Und wenn die Reichsregierung wirklich in ihren Plänen, die sie vor den Reichstag bringt, dadurch sachlich gestärkt wird, so ist das etwas Gutes. Daraus aber folgt noch nicht, daß sie auch politisch ein unzulässiges übergewicht erhält 21 ." Er unterstrich, daß die verbündeten Regierungen nicht gesonnen seien, "die politische Wirksamkeit dieses hohen Hauses zu beeinträchtigen ... Versagen Sie der Regierung die Mittel für dieses zur Information bestimmte Institut nicht 22 !" Ein weiteres politisches Bedenken gegen den Deutschen Volkswirtschaftsrat wurde von Mitgliedern des Zentrums, unter diesen Windthorst persönlich, vorgebracht. Diese Föderalisten erblickten in einem Deutschen Volkswirtschaftsrat ein abzulehnendes zentralistisches Element. Windthorst hatte hingegen keine Bedenken gegen eine Nachahmung des preußischen Beispiels in den anderen deutschen Staaten, um auf diese Weise im Bundesrat ihre Ansichten besser geltend machen zu können 23• Neben diesen politisch motivierten Bedenken konnten die Gegner des Deutschen Volkswirtschaftsrates aber auch gegen die Institution als solche sprechende Einwände geltend machen. So bekämpfte man die Schaffung eines neuen Sachverständigen-Gremiums mit dem Hinweis auf bereits hinreichend vorhandenen konsultierbaren Sachverstand. Zunächst wurde darauf hingewiesen, daß der Reichstag selbst bereits Sachverständige aus allen Berufskreisen aufweise und daß die einzelnen Reichstagsabgeordneten, soweit sie in bestimmten Fragen der Sachkunde entbehrten, sich anderwärts in geeigneten Kreisen zu informieren pflegten. Auch sei es dem Bundesrat nicht benommen, für die Ausarbeitung von Gesetzentwürfen Sachverständige in beliebiger Zahl heranzuziehen. Man verwies des weiteren auf die vielfältige Unterrichtungsmöglichkeit der Regierung durch Befragung von Kammern und Verbänden. Wiederholt wurde die Regierung zur gründlichen und unabhängigen Information auf den Weg der Enquete verwiesen, wobei Großbritannien als Beispiel angeführt wurde. Auf der anderen Seite wurde gerade die Sachverständigkeit eines Wirtschaftsrates als Ganzen in Zweifel gezogen und die Abhängigkeit seiner Urteile von Einzelinteressen und zwischen diesen geschlossenen Kompromissen herausgestellt. Mit solchen Argumenten wandte sich insbesondere von Bennigsen, der große Führer der Nationalliberalen, "im Namen der ganz überwiegenden Mehrzahl seiner Freunde" gegen 21 Stenographische Berichte, a.a.O., S. 1272. 22 Stenographische Berichte, a.a.O., S. 1600. 23 Stenographische Berichte, a.a.O., S.1287. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
80 Geschichtliche Übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland die Vorlage 24 . In seinen weitschweifenden Ausführungen stellte er u. a. heraus, daß die Reichstagsabgeordneten vor allem ein politisches Mandat hätten und nicht die Interessen einzelner Gruppen, sondern des Ganzen zu vertreten hätten. Hingegen: "Ein Vertreter in dem beabsichtigten volkswirtschaftlichen Nebenparlament kann sich eine solche Aufgabe nicht stellen ... Er soll das bestimmte wirtschaftliche Interesse vertreten, zu dessen Vertretung er in eine solche Körperschaft berufen ist." Dazu kommt die Sorge, daß "unter den drei oder vier Gruppen, welche in dem Volkswirtschaftsrat vertreten sein werden, noch ganz andere Kompromisse, Abmachungen, überrumpelungen und Unterdrückungen der Minderheit vorkommen werden als in einem politischen Parlament". Die Sorge um die Qualifikation der Mitglieder eines Wirtschafts rates für die Gesamtheit der an sie herangetragenen Probleme brachte von Bennigsen wie folgt zum Ausdruck: "Auch bei der ausgezeichnetsten, sorgfältigsten Auswahl dieser Körperschaft sind in jedem einzelnen Fall, bei jedem einzelnen Gesetzentwurf, der diesem Körper unterbreitet wird, von diesen 125 Personen zwei Drittel, ja drei Viertel und mehr Ballast, ohne geeignete Erfahrung und Einsicht in den speziellen Fall; als technisch Befähigte scheiden sie aus, sie stimmen aber mit ab." So war auch von Bennigsen eher bereit, "eine kleinere Zahl von Personen (10 bis 12) für jeden einzelnen Fall in einer Enquetekommission zusammenberufen zu lassen" und hierfür die Mittel zu bewilligen. Bei der Behandlung des Für und Wider eines Deutschen Volkswirtschaftsrates wurde auch wiederholt Bezug genommen auf bereits mit gleichen Institutionen gemachte Erfahrungen. Hierfür boten sich einerseits der Französische Volkswirtschaftsrat (Conseil superieur du commerce et des manufactures), andererseits der Preußische Volkswirtschaftsrat an. Beide wurden teils als nachzuahmendes Vorbild, teils als warnendes Exempel hingestellt. Wennschon die Weisheit des Preußischen Volkswirtschaftsrates von einigen Rednern (Sonnemann, Windthorst, Richter)25 bezweifelt wurde, so überwog doch die Anerkennung dieser Institution (seitens der Abgeordneten Rentzsch, Frege, Stumm, Frhr. v. Schorlemer-Alst), freilich mit der Einschränkung, daß man ihren Empfehlungen teilweise nicht zustimmen könne 26• Bestimmte nicht abstreitbare Schwächen in der Organisation des Preußischen Volkswirtschaftsrates wurden von den Gegnern auch bei einem Deutschen Volkswirtschaftsrat befürchtet. Sie betrafen die Möglichkeit, daß die Regierung Zusammensetzung und Tätigkeit des Volkswirtschaftsrates in ihrem Interesse manipuliere. Hierzu zählte die Möglichkeit, 24 Stenographische Berichte, a.a.O., S. 1596 f. 25 Stenographische Berichte, a.a.O., S. 1271, 1287, 1604. 26 Stenographische Berichte, a.a.O., S. 1275, 1280, 1285, 1594. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Plan des Deutschen Volkswirtschaftsrates (1881) 81 bei der Entscheidung über wahlweise präsentierte Personen oder der freien Auswahl von Personen für den Volkswirtschaftsrat genehme Leute zu berufen, weiter die Möglichkeit, dem Volkswirtschaftsrat nur die Vorlagen zuzuweisen, von denen man eine den Regierungsstandpunkt stützende Beratung erwartete, schließlich die Möglichkeit, das Organ (Plenum, Ausschuß, Sektion) heranzuziehen, von dem man die höchste Konformität erhoffte. Es war mithin eine Fülle von Einwendungen 27 , gegen die sich im Reichstag die Anhänger eines Deutschen Volkswirtschaftsrates mit ihren Argumenten - Seite an Seite mit dem den Regierungsstandpunkt nachhaltig vertretenden Staatsminister von Boetticher - zur Wehr zu setzen hatten. Es ließ sich zunächst einmal darauf hinweisen, daß einige große Wirtschaftsverbände, so der Handelstag (Spitzenorgan der Handelskammern), der Centralverband Deutscher Industrieller und - allerdings nur bedingt - der Deutsche Landwirtschaftsrat, sich zugunsten des Deutschen Volkswirtschafts rates ausgesprochen hatten. Allerdings waren im Handelstag die größeren Handelsplätze meist gegen den Volkswirtschaftsrat aufgetreten, dagegen die Industriestandorte größtenteils für ihn. Der überwiegende Teil der Industrie versprach sich von dem Volkswirtschaftsrat ein stärkeres Eintreten für den Schutzzoll, als man es vom Reichstag erwarten zu dürfen glaubte 28 • Indessen erwarteten die Befürworter des Deutschen Volkswirtschaftsrates nicht nur das ZurGeltung-Bringen der Ansichten der Verbände, sondern auch die Vertretung der damals weitgehend außerhalb dieser stehenden Wirtschaftskreise, wie des Handwerks und der Arbeiterschaft. Der Abgeordnete Dr. Rentzsch, neben Dr. Frege einer der Hauptbefürworter des Deutschen Volkswirtschaftsrates, begrüßte "den Gedanken als einen sehr glücklichen, daß man diese, ich will sagen, fünf große Gewerksgruppen - gemeint waren: Landwirtschaft, Industrie, Handel, Handwerk, Arbeiterschaft - zusammenruft in eine große Korporation, denselben gemeinschaftlich die Fragen vorlegt und nun abwartet, daß die etwa vorhandenen gegenteiligen Interessen sich dort abschleifen"29. Auch 27 Eine kurze übersicht gegen den Volkswirtschaftsrat vorgebrachter Bedenken gab bereits Curtius, a.a.O., S. 25 f. 28 Vgl. hierzu: Jacob Herle, Erinnerungen an die Zentralverbände. In: Der Weg zum industriellen Spitzenverband. (Hrsg. v. Bundesverband der Deutschen Industrie) Darmstadt 1956. S.274. Herle weist hier auch darauf hin, daß erst damals die Industrie mittels der Verbände begann, im Parlament auf die Politik Einfluß zu üben. "Es ist bemerkenswert, daß die Industriellen für diese verstärkte Mitarbeit im Parlament sich den erwünschten Einfluß zunächst nicht durch direkte Einwirkung auf die Zusammensetzung des Parlaments zu verschaffen suchten, sondern daß sie bei diesem ersten Versuch einen Ausweg einschlagen wollten, indem sie im Zusammenhang mit der Schutzzollagitation die Forderung auf Errichtung eines Preußischen und Deutschen Volkswirtschaftsrates nach französischem Muster erhoben." 2U Stenographische Berichte, a.a.O., S. 1274. 6 Schriften d. Vereins f. Socialpolitik 24/II OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
82 Geschichtliche übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland Staatsminister von Boetticher stellte den Nutzen des gegenseitigen Aussprechens und des Versuchs einer Angleichung heraus, einen Vorteil, den man bei Befragung einzelner Verbände verlor. Auch gegen Enqueten wurde geltend gemacht, daß man durch sie nur eine Anhäufung von Einzelansichten gewinnen könne. Das durch von Bennigsen vorgebrachte Bedenken, daß auch im Volkswirtschaftsrat die Mehrzahl der Mitglieder für die einzelnen Fragen nicht sachverständig sein könnten, glaubte Dr. Rentzsch mit dem Hinweis entkräften zu können, daß die nicht direkt Beteiligten die Interessen der Gegenpartei, der Konsumenten, vertreten könnten. Man wies auch darauf hin, daß in den gesetzgebenden Körperschaften gar nicht genügend Vertreter der wirtschaftlichen Praxis vorhanden sein könnten, weil diese nicht in der Lage seien, das Opfer an Zeit für die gesetzgeberische Tätigkeit zu bringen. Die Befürworter des Deutschen Volkswirtschaftsrates wußten, daß mit dieser Institution Neuland beschritten wurde. Sie waren indessen bereit, die Probe auf das Exempel zu machen. Sie scheiterten aber, wie bereits erwähnt, weniger am Gewicht der Gegengründe als an der Abneigung der Mehrheit des Reichstages, der Reichsregierung - genauer: dem Reichskanzler Bismarck - einen Beirat zur Verfügung zu stellen, von dem man eine Schwächung der eigenen Stellung befürchtete. Bei der Abstimmung im Reichstag am 10. Juni 1881 glänzte ein Drittel des hohen Hauses (136 Abgeordnete, davon 81 unentschuldigt) durch Abwesenheit. Von den anwesenden 255 Abgeordneten stimmten 102 für, 153 gegen die Bewilligung der für den Deutschen Volkswirtschaftsrat beantragten Mittel. Hiermit war seine Errichtung verhindert. Bismarck ließ sich durch diese Niederlage nicht abschrecken, sondern versuchte nochmals den Reichstag für seinen Plan des Deutschen Volkswirtschaftsrates zu gewinnen, obschon bei dem 1881 neu gewählten Reichstag die dem Plan gewogene Rechte schwächer, die ihm abholde Linke stärker vertreten war. Er ließ in den Reichshaushaltsplan für 1882/83 für Reisekosten und Tagegelder des Deutschen Volkswirtschaftsrates wieder einen Betrag, diesmal von 85 000 Mark, einsetzen, so daß es erneut zu einer Debatte im Reichstag über den Volkswirtschaftsrat kommen mußte. Hatte Bismarck in den früheren Sitzungen seine Verteidigung dem Staatsminister von Boetticher überlassen, so ergriff er in der neuen Debatte des Reichstags am 1. Dezember 1881 30 zweimal selbst zu längeren Ausführungen das Wort 31• Die Oppositionsreden wie der vorzeitige Abbruch der Debatte lassen erkennen, daß 30 Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags. 5. Legislaturperiode. 1. Session. 1881/82. 1. Band (S. 1-1068), S. 130-146. 31 Stenographische Berichte, a.a.O., S. 131 ff. und S. 139 ff. Ferner: Die politischen Reden des Fürsten Bismarck. Hrsg. v. Horst Kohl, Bd. IX, S.182-198. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Plan des Deutschen Volkswirtschaftsrates (1881) 83 der Reichstag von der vorigen Behandlung her genug vom Volkswirtschaftsrat hatte, wohingegen Bismarck sich alle erdenkliche Mühe gab, den Reichstag doch von dem Bedürfnis der Regierung nach einem Volkswirtschaftsrat und dessen Ungefährlichkeit für das Parlament zu überzeugen. Für den Volkswirtschaftsrat sprachen Leuschner und Frege, gegen ihn von Benda und - in längerer, geistreicher Rede - Bamberger, der große Repräsentant des Freisinns. von Benda verwies im wesentlichen auf von Bennigsen und fügte das eigenartige Bedenken zu, "daß eine solche Institution, eine Versammlung ansehnlicher Personen, welchen man das Gefühl einer großen Bedeutung beilegt, ohne daß sie die Empfindung der Verantwortlichkeit für ihre Beratungen und Beschlüsse haben, sehr leicht und fast unaufhaltsam auf Abwege gerät und daß sich in ihr sehr leicht ein gewisser Kastengeist ausbildet, welcher unbequem und störend wird, nicht allein für die Gesetzgebung, sondern auch für die Regierung selbst"32. Bambergers Rede brachte die Sorge zum Ausdruck, daß der Volkswirtschaftsrat berufen und geeignet sei, "dem Reichstag eine kleine Nebenkonkurrenz zu machen"33. Er befürchtete, daß der Volkswirtschaftsrat, heute als "kleines Konsultatiönchen" hingestellt, später von der Regierung gegen den Reichstag ausgespielt werde. Gerade im politischen Parlament sah er ein Instrument der allgemeinen Urteilsbildung, während er von dem Urteil der "Berufsleute" nur die Vertretung von Parteiinteressen erwartete. So erklärte er sich gegen "ein neues Volkswirtschaftsparlament mit .allen Fehlern eines Parlaments ohne dessen gute Eigenschaften" . Bismarck versuchte demgegenüber in den verschiedensten Redeweisen das Parlament davon zu überzeugen, daß die Regierung des geforderten Beratungsorgans bedürfe und daß dieses die Stellung des Reichstages keineswegs beeinträchtigen werde. Die Ablehnung setze ihn in die Notwendigkeit, "an die Befürchtung zu glauben, als wenn durch die Concurrenz Sachkundiger die parlamentarische Autorität gefährdet wäre, als wenn eine Rivalität eintreten könnte, während wir nur ein Hilfsorgan für alle Faktoren der Gesetzgebung damit anstreben, was Ihnen im gleichen Maße dienstbar sein soll"34. Er drohte - Heiterkeit erregend - damit, in jeder Session wieder den Wunsch nach einem Sachverständigengremium vorzubringen, und deutete an, daß, wenn der Reichstag den Deutschen Volkswirtschaftsrat nicht verwirkliche, mit den nichtpreußischen Regierungen geklärt werden könne, ob sie ihrerseits durch Entsendung von Vertretern den Preußischen Volkswirtschaftsrat vervollständigen wollten. Sarkastisch meinte 32 Stenographische Berichte, a.a.O., S. 131. 33 Stenographische Berichte, a.a.O., S. 134 ff. 34 Stenographische Berichte, a.a.O., S. 131. 6* OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
84 Geschichtliche übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland er: "Ich glaubte, Sie wären Ihrer Stellung und Herrschaft sicherer, als daß Sie sich vor dem Wirtschaftsrat fürchteten"35 und empfahl dem Reichstag wieder: "Seien wir also beide bescheiden und räumen wir beide ein, daß wir der Belehrung bedürfen 36 ." Bismarcks persönlicher Appell nützte nichts. Die Abstimmung im Reichstag am 1. Dezember 1881 ergab sogar - z. T. infolge der veränderten Parteienstärke - ein noch ungünstigeres Zahlenverhältnis als die am 10. Juni 1881. Wieder fehlte ein Drittel des Hauses, größtenteils unentschuldigt. Von 253 abstimmenden Abgeordneten stimmten bei 1 Stimmenenthaltung 83 für und 169 gegen die Bewilligung der für den Volkswirtschaftsrat beantragten Mittel. Damit war seine Errichtung erneut abgelehnt. Bei beiden Abstimmungen gehörten die Befürworter des Deutschen Volkswirtschaftsrates größtenteils der Rechten des Reichstages (DeutschKonservative und Frei-Konservative) an, die Verneiner der Mitte und der Linken (Nationalliberale, Zentrum, Freisinnige, Sozialdemokraten - damals nur wenige - ). Man kann die Abstimmungsergebnisse auch nach Adeligen und Bürgerlichen erfassen. Hiernach stimmten für den Volkswirtschaftsrat 71 bzw. 52 Adelige und beide Male 31 Bürgerliche; gegen den Volkswirtschaftsrat 29 bzw. 36 Adelige und 124 bzw. 133 Bürgerliche. Somit läßt sich sagen: "Konservatismus" oder Adel waren vorzugsweise bereit, der Regierung den Volkswirtschaftsrat und - implicite - auch eine Beteiligung von Arbeitnehmern an diesem zuzugestehen. "Fortschritt" oder Bürgertum verwarfen überwiegend den Volkswirtschaftsrat und damit auch eine Arbeitermitwirkung an diesem. Nach der zweiten, härteren Niederlage gab sich Bismark geschlagen. Weder kam es zu einer Heranziehung außerpreußischer Regierungsvertreter zum Preußischen Volkswirtschaftsrat noch zur angedrohten erneuten Einbringung einer Vorlage. Mit dem sanften Tod des Preußischen Volkswirtschaftsrates siechte auch der Gedanke an einen Deutschen Volkswirtschaftsrat dahin. 3. Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat (1919-1934) a) Der Weg zu dem Räte-Artikel der Verfassung von Weimar Die nächste und diesmal zu einem Erfolg führende politische Bewegung zur Errichtung eines Volkswirtschaftsrates in Deutschland hatte 35 Stenographische Berichte, a.a.O., S. 139. 36 Stenographische Berichte, a.a.O., S. 140. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat (1919-1934) 85 ihre Wurzeln in bestimmten politischen Institutionen des Umsturzes von 1918, nämlich den Arbeiterund Soldatenräten. Jetzt war es nicht die "Rechte" - eine konservative Regierung, ferner Adel und "hohes" Bürgertum -, die ein wirtschaftspolitisches Beratungsorgan begehrte, an dem auch die Arbeiterschaft in bescheidenem Maß mitwirken durfte, sondern die "Linke", eine revolutionäre Arbeiterschaft, die an die Macht gekommen war und mit ihren Räten auch die Herrschaft über die Wirtschaft handhaben wollte. Arbeiterund Soldatenräte hatten nach dem Muster der russischen Februar-Revolution im November 1918 in Deutschland allenthalben die politische Macht ergriffen, während die oberste Regierungsgewalt des Reiches an den sechsköpfigen Rat der Volksbeauftragten übergegangen war. Es war in den ersten Wochen der Revolution durchaus unbestimmt, ob aus ihr als Dauerlösung eine Räteverfassung mit alleiniger oder überwiegender Gewaltführung durch die Arbeiterschaft oder eine demokratische Verfassung mit gleichem Stimmrecht der Gesamtbevölkerung hervorgehen werde. Die entscheidende Weichenstellung in letzterer Richtung kam dadurch zustande, daß einerseits der Rat der Volksbeauftragten am 30. November 1918 eine Verordnung über die Wahlen zur Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung - auf Grund des allgemeinen, unmittelbaren, geheimen Wahlrechts -beschloß, und daß andererseits eine vom 16. bis 19. Dezember 1918 in Berlin tagende Reichskonferenz der Arbeiterund Soldatenräte 1. dem Rat der Volksbeauftragten bis zum Zusammentritt der Nationalversammlung die vollziehende und gesetzgebende Gewalt zusprach, 2. als Kontrollorgan einen "Zentralrat der Arbeiterund Soldatenräte" einsetzte, 3. als Wahltag zur Nationalversammlung den 19. Januar 1919 vorsah, der dann von dem Rat der Volksbeauftragten als solcher bestimmt wurde 37• Die Nationalversammlung wurde am 19. Januar 1919 gewählt und trat am 6. Februar 1919 in Weimar zusammen. Der "Zentralrat der Arbeiterund Soldatenräte" betrachtete damit seine Funktion als beendet. Die Nationalversammlung beschloß am 10. Februar 1919 ein Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt, auf dessen Grund eine Regierung aus Demokraten, Zentrum und Sozialdemokraten, mithin gemischt bürgerlich-sozialistisch, gebildet wurde. Nachdem bereits im Januar 1919 ein erster Entwurf der künftigen Reichsverfassung, an dem der Staatssekretär Dr. Preuss maßgeblich beteiligt war, veröffentlicht worden war, legte die Reichsregierung am 21. Februar 1919 der Nationalversammlung einen weiteren Entwurf einer Reichsverfassung vor. In bei37 Georg Meyer und Gerhard Anschütz, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, 7. Aufl., München-Leipzig 1919, S. 1038. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
86 Geschichtliche übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland den Entwürfen war von Räten nicht die Rede. Der Rätegedanken, gleich welcher Prägung, schien in diesem Zeitpunkt als erledigt. Erst eine neue Welle linkssozialistischen Radikalismus, die kurz darauf durch verschiedene deutsche Länder ging und die sich gegen die durch die überwiegend nicht sozialistische Nationalversammlung drohende Nichtverwirklichung der sozialistischen Forderungen richtete, führte dazu, daß den viel weiter reichenden politischen Räteforderungen wenigstens auf dem Gebiet der Wirtschaft Raum gegeben wurde. Unter dem Druck von Drohungen nach wie vor bestehender Arbeiterund Soldatenräte und an verschiedenen Stellen ausgebrochener Generalstreiks sah sich die Reichsregierung am 5. März 1919 veranlaßt, folgende programmatische Erklärung abzugeben 38 : "a) Die Arbeiterräte werden als wirtschaftliche Interessenvertretung grundsätzlich anerkannt und in der Verfassung verankert. Ihre Abgrenzung, Wahl und Aufgaben werden durch ein sofort zu veranlassendes Gesetz geregelt. b) Für die einzelnen Betriebe sind Betriebs-, Arbeiterund Angestelltenräte zu wählen, die bei der Regelung der allgemeinen Arbeitsverhältnisse gleichberechtigt mitzuwirken haben. c) Zur Kontrolle und Regelung der Produktion und Warenverteilung werden für alle Industrieund Gewerbszweige Arbeitsgemeinschaften gebildet, in denen die Unternehmer und Betriebsleiter, Arbeiter und Angestellten und die Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen mitwirken. d) Für bestimmte territoriale Bezirke werden Bezirksarbeitsräte (Arbeitskammern) und für das ganze Reich ein Zentralarbeitsrat gebildet. In den Bezirksund Zentralarbeitsräten sollen alle selbst Arbeit Leistenden, auch die Arbeitgeber, freien Berufe usw. vertreten sein. Diese Räte haben bei Sozialisierungsmaßnahmen mitzuwirken und sind zur Kontrolle sozialisierter Betriebe und Gewerbezweige heranzuziehen. Sie haben alle wirtschaftsund sozialpolitischen Gesetze zu begutachten und das Recht, selbst solche Gesetze zu beantragen. Die Reichsregierung wird den Zentralrat vor der Einbringung wirtschaftlicher und sozialer Gesetze hören." Teils diese Zusage verwirklichend, teils sie abändernd, teils sie ergänzend ließ sich die Regierung bewegen, am 6. April 1919 den Entwurf eines zusätzlichen Verfassungsartikels bekanntzugeben, der die Grundlage für die Regelung von Arbeiterräten und Wirtschaftsräten 38 Verhandlungen der Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung. Band 335. Anlagen zu den Stenographischen Berichten. Aktenstück Nr.385. Anlage 1, S.231. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat (1919-1934) 87 bieten sollte. Dieser Entwurf war der Vorläufer des späteren Artikels 165 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 39 • Die Reichsregierung sah sich damals von sozialistischer Seite noch weitergehenden Forderungen ausgesetzt. Im April 1919 tagte in Berlin der 2. Rätekongreß, auf dem sich die Räte-Anhänger der mehr "rechts" stehenden Mehrheitssozialisten und der mehr "links"stehenden Unabhängigen Sozialisten bekämpften. Während die Vorschläge der letzteren auf eine Rätediktatur der Arbeiterschaft zielten, lief der Vorschlag der Mehrheitssozialisten (Antrag Kaliski-Cohen) auf eine Hierarchie von Wirtschaftsräten als gleichberechtigter Institution neben einer Hierarchie politischer Körperschaften hinaus. Für jedes Gewerbe sollten unter Beteiligung aller in ihm Tätiger (einschl. der Betriebsleiter) Produktionsräte - aufsteigend für Gemeinde, Kreis, Provinz, Land, Reich - gebildet werden. Die Produktionsräte der verschiedenen Gewerbe sollten in jeder Ebene Delegierte in die Kammern der Arbeit entsenden, die mithin auch für Gemeinde, Kreis, Provinz, Land, Reich bestanden. Zu jeder Kammer der Arbeit sollte eine Volkskammer in Parallele stehen. Gesetzentwürfe wirtschaftlichen Charakters sollten zuerst der Kammer der Arbeit, Gesetzentwürfe allgemein politischen und kulturellen Charakters zuerst der Volkskammer zugehen. Jedes Gesetz sollte die Zustimmung beider Kammern haben 4o • Diese Konstruktion ihrer Räte-Ideologen fand indessen selbst nicht die Zustimmung der Sozialdemokratischen Partei. Ihr Parteitag lehnte im Juni 1919 den Plan einer "Kammer der Arbeit" als eine Erschwerung der Gesetzgebung und eine Gefährdung der Demokratie ab. Erst recht nicht waren Zentrum und Demokratische Partei für Zugeständnisse an den Rätegedanken über den am 6. April 1919 von der Reichsregierung eingebrachten Räte-Artikel der Verfassung hinaus bereit. Dieser wurde durch die Nationalversammlung nur geringfügig, vornehmlich durch Stärkung des Initiativrechtes des Reichswirtschaftsrates, modifiziert. So enthielt dann die Reichsverfassung vom 11. August 1919 den folgenden Art. 16541 : "Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn39 Da der spätere Artikel 165 der Reichsverfassung (s. u.) nur relativ geringfügig von diesem Entwurf abweicht, kann hier von der Wiedergabe des Entwurfs abgesehen werden. Siehe das in der vorhergehenden Fußnote angeführte Aktenstück Nr.385, S. 227 ff.: Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Art. 34 des Entwurfs einer Verfassung des Deutschen Reichs. Auch bei H. Herrfahrdt, a.a.O., S. 117 f. 40 Näheres über die Vorschläge auf dem 2. Rätekongreß siehe bei H. Herrfahrdt, a.a.O., S. 118-126. Hier (S. 111 ff.) auch weitere Daten zur Vorgeschichte von Art. 165 der Reichsverfassung v. 11. August 1919. 41 Reichs-Gesetzblatt 1919, Nr. 152, S. 1415. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
94 Geschichtliche übersicht über die Wirtschafts räte in Deutschland V. 34 Vertreter des Verkehrs und der öffentlichen Unternehmungen, davon 6 der Seeschiffahrt, 4 der Binnenschiffahrt, 4 der Spedition und des Fuhrgewerbes, 2 der Post, 6 der Eisenund Straßenbahnen, 4 der Städtischen Betriebe, 4 der Gemeindeverbände, 4 der öffentlich-rechtlichen Sparund Kre~ di tanstal ten; VI. 36 Vertreter des Handwerks; VII. 30 Vertreter der Verbraucherschaft; VIII. 16 Vertreter der Beamtenschaft und der freien Berufe, davon 5 der Beamtenschaft, 11 der freien Berufe; IX. 12 von dem Reichsrat zu ernennende, "mit dem Wirtschaftsleben der einzelnen Landesteile besonders vertraute Persönlichkeiten"; X. 12 von der Reichsregierung zu ernennende Persönlichkeiten, "die durch besondere Leistungen die Wirtschaft des deutschen Volkes in hervorragendem Maße gefördert haben oder zu fördern geeignet sind". Für sämtliche Vertreter der Gruppen I-VIII war in Art. 2 der Verordnung angegeben, welche Verbände oder Verwaltungen sie der Reichsregierung zu benennen hatten, die dann die Betreffenden "einzuberufen" - man wählte eigenartigerweise diese in Deutschland sonst nur für die Heranziehung zur Wehrmacht übliche Bezeichnung! - hatte. Innerhalb der Gruppen I-VI war durchgehend das Prinzip der Parität gewahrt; d. h. jedem Arbeitgeberstand ein Arbeitnehmervertreter gegenüber. Indessen war die Parität an folgenden Stellen - nicht schwerwiegend -durchbrochen. Einmal gab es sowohl bei der Landwirtschaft wie beim Handwerk je 4 Vertreter des - der Arbeit· geberseite zuzurechnenden -Genossenschaftswesens, denen keine Arbeitnehmervertreter gegenüberstanden. Ein andermal waren innerhalb der Landwirtschaft 14 Vertreter des nur Familienmitglieder beschäftigenden, eine Ackernahrung ausmachenden Kleinbesitzes vorgesehen. Von diesen waren 8 durch landwirtschaftliche Genossenschaften, 6 durch Landarbeiterverbände zu bestellen; ersteres als ein Ausweg hinnehmbar, letzteres unverständlich, da Kleinheit einen Betrieb nicht zu einer Arbeitnehmerangelegenheit macht. Somit zählte der Vorläufige Reichswirtschaftsrat aus den Gruppen I-VI insgesamt 133 von Arbeitgeberseite, 123 von Arbeitnehmerseite benannte Vertreter. Betrachtet man die 14 Vertreter des landwirtschaftlichen Kleinbesitzes als selbständige Gruppe, dann standen 125 Arbeitgebervertretern 117 Arbeitnehmervertreter gegenüber. Hierzu gesellten sich dann die 70 Vertreter der Gruppen VII-X. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat (1919-1934) 95 Der Großteil der Arbeitgeberund Arbeitnehmer-Vertreter wurde durch fachlich gegliederte Verbände benannt, wobei die Benennung nach Möglichkeit den Zentralarbeitsgemeinschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so bei Industrie, Handel, Schiffahrt und Transportgewerbe, übertragen war. Bei der Industrie und dem Handel trat neben die fachliche Entsendung die räumliche, insofern bei der Industrie 24 Arbeitgebervertreter fachlich und 10 Arbeitgebervertreter räumlich (durch den Deutschen Industrieund Handelstag, das Zentralorgan der Industrieund Handelskammern), beim Handel 10 Arbeitgebervertreter fachlich und 8 Arbeitgebervertreter räumlich (ebenfalls durch den Deutschen Industrieund Handelstag) delegiert wurden. Edgar Tatarin-Tarnheyden hat die Zusammensetzung des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates bis in die Einzelheiten geschildert und dabei manche Ungereimtheiten in der Repräsentanz der verschiedenen Wirtschaftskreise und der Beteiligung der verschiedenen Verbände festgestellt 50 , kam aber gleichwohl zu einem positiven Gesamturteil: "überschaut man das Bild, das der Vorläufige Reichswirtscnaftsrat bietet, im ganzen, so kann festgestellt werden, daß in der Hauptsache mit viel Geist und Kunst in demselben ein ziemlich genaues Spiegelbild des deutschen Wirtschaftslebens zustande g.ebracht worden ist. Daß im einzelnen Lücken und technische Fehlgriffe vorlagen, ist bei einem solchen ganz neuen Versuch wohl verständlich." Der Berufungsvorgang der Mitglieder des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates vollzog sich in 3 Etappen: Zunächst wurden die Vertreter der Gruppen I bis VIII mit Ausnahme der räumlich zu bestimmenden Arbeitgebervertreter benannt; dann erfolgte deren Benennung durch den Deutschen Industrieund Handelstag; schließlich wurden die Vertreter der Gruppen IX und X durch Reichsrat und Reichsregierung ernannt (Art. 4, Abs.1-3). Auf die Bestimmungen über Wählbarkeit, Annahme und Ablehnung von Einberufungen, Beendigung der Mitgliedschaft, Neubesetzung einer Stelle braucht hier ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die Regelung gewisser den Mitgliedern wie Parlamentariern eingeräumter Freistellungen (keine Verfolgung wegen getaner Äußerungen; Zeugnisverweigerungsrecht) und auferlegter Verpflichtungen (Verschwiegenheit). Bedeutsam erscheint aber die Feststellung: "Die Mitglieder des Reichswirtschaftsrats sind Vertreter der wirtschaftlichen Interessen des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden" (Art. 5, Abs. 1). Das Gewissen der Mitglieder mußte hiernach mit Konflikten, die 50 Edgar Tatarin-Tarnheyden, Die Berufsstände. Ihre Stellung im Staatsrecht und die Deutsche Wirtschaftsverfassung. Berlin 1922. S. 165-192; Zitat S.189. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
96 Geschichtliche übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland sich aus der Delegierung eines Mitglieds durch seinen - ihm nun einmal näher stehenden - Wirtschaftszweig und der Verpflichtung auf das Gesamtinteresse ergaben, irgendwie fertig werden. Zufolge Art. 5, Abs. 5 hatten die Mitglieder Anspruch auf eine Entschädigung und freie Fahrt nach Maßgabe von Bestimmungen, die vom Reichswirtschaftsminister gemeinschaftlich mit dem Reichsfinanzminister und dem Reichsverkehrsminister zu erlassen waren. Die diesbezügliche Regelung erfolgte durch eine Verordnung vom 28. Juni 1920 51 • Der Reichswirtschaftsrat und seine Ausschüsse waren befugt, weitere Personen wegen ihrer besonderen Kenntnis der zu behandelnden Fragen als Sachverständige zuzuziehen (Art. 8, Abs. 1). In der Konstruktion der Geschäftsabwicklung des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates tritt die Vorsorge gegen ein übergehen von Minderheiten hervor. Der Reichswirtschaftsrat hatte als Vorstand "den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die Schriftführer" zu wählen. Im Vorstand mußten Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Angehörigen der Gruppen VII bis X zu je einem Drittel vertreten sein (Art. 7, Abs.1). Die Mitsprache der Gruppen VII bis X war auch in den Ausschüssen gesichert, insofern als jedem Ausschuß mindestens 1 Vertreter jeder dieser Gruppen angehören mußte und ihre Gesamtbeteiligung nicht weniger als den dritten Teil der Mitglieder des Ausschusses betragen durfte (Art. 7, Abs.9). Die Sicherung gegen ein "Unter-den-Tisch-fallen" der Ansichten von Minderheiten - was ja gerade bei einem beratenden Sachverständigen-Organ mißlich gewesen wäre - wurde der vom Reichswirtschaftsrat sich selbst zu gebenden Geschäftsordnung zur Pflicht gemacht: "Diese muß vorsehen, daß in allen nicht ausschließlich die Handhabung der Geschäfte betreffenden Fragen neben der Abstimmung nach Köpfen eine Abstimmung nach den Gruppen I bis X stattfindet. Auf Verlangen einer überstimmten Gruppe ist auch ihre Stellungnahme der Reichsregierung zu übermitteln. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Stellungnahme einer innerhalb einer Gruppe überstimmten Minderheit, die mindestens ein Drittel der Angehörigen der Gruppen beträgt, sowie bei Abstimmungen nach Kopfzahl hinsichtlich der Stellungnahme einer Minderheit, die mindestens den fünften Teil der Abstimmenden beträgt" (Art. 7, Abs. 2-4). Hiermit war zugleich gesichert, daß bei Divergenzen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auch der unterlegene Teil seine Ansicht zu Gehör bringen konnte. Sofern nicht mit 2/ 3 -Mehrheit der Beteiligten das Gegenteil beschlossen wurde, sollten die Sitzungen des Plenums des Reichswirtschaftsrates öffentlich, die Sitzungen der Ausschüsse nichtöffentlich sein (Art. 9, Abs. 1 u. 2). 51 Reichsgesetzblatt 1920, Nr. 142, S. 1335. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat (1919-1934) 97 c) Tätigkeit des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat wurde namens der Reichsregierung durch den Reichswirtschaftsminister auf den 30. Juni 1920 einberufen 52 • Die erste Sitzung wurde eingeleitet durch eine Ansprache des Reichskanzlers Fehrenbach, der die neue Institution damit motivierte, daß die wirtschaftlichen Schwierigkeiten einen Grad erreicht hätten, "daß es geradezu ein zwingendes Bedürfnis geworden ist, von der Behandlung dieser Fragen, so gut es geht, den Reichstag zu entlasten durch eine Körperschaft, in der nicht rein zufällig, wie im Reichstag, Vertreter der einzelnen Berufe sich zusammenfinden, sondern in der die beteiligten Kreise organisch vertreten sind"53. In den Vorläufigen Reichswirtschaftsrat waren sowohl von Arbeit~ geberwie von Arbeitnehmerseite die führenden Köpfe entsandt worden, und die die Gruppen VII bis X benennenden Körperschaften standen in der Auswahl der Vertreter nicht zurück. "Deutschland hatte auf wirtschaftlichem Gebiet wohl niemals eine Versammlung so vieler bedeutender Persönlichkeiten gesehen M ." Das hohe Niveau galt auch später bei der - immer nur fallweisen - Bestellung neuer Vertreter beim Ausscheiden bisheriger Vertreter durch Tod, Rücktritt usw. So gehörten dem Vor!. Reichswirtschaftsrat auf der Arbeitgeberseite u. a. an: als Vertreter der Landwirtschaft Ernst Brandes, Frhr. von Herman, Frhr. von Schorlemer; als Vertreter der Industrie Hermann Bücher, Felix Deutsch, Carl Duisberg, Carl Friedrich von Siemens, Kurt Sorge, Hugo Stinnes, Albert Vögler; als Vertreter des Handels Otto Keinath und Karl Kotzenberg, für die Banken Arthur Salomonsohn, für die Seeschiffahrt Wilhelm Cuno, für· das Handwerk Karl Hermann und Harry Plate. Auf der Arbeitnehmerseite mögen genannt sein: Friedrich Baltrusch, Adolf Cohen, Heinrich Imbusch, Carl Legien, Theodor Leipart, Paul Umbreit, Otto Urban und Rudolf Wisse!. Der Reichswirtschaftsrat zählte auch eine beträchtliche Reihe von Oberbürgermeistern zu seinen Mitgliedern. Teils gehörten sie ihm als Vertreter der städtischen Betriebe (Gruppe V), teils als Vertreter der Verbraucherschaft (Gruppe VII) an. Besonders hervor trat Paul Mitzlaff. Auch zwei spätere Reichsbzw. Bundeskanzler gehörten in ihrer Oberbürgermeisterzeit dem Reichswirtschaftsrat an: Hans Luther von Essen (1920-1925 als Vertreter der Städtischen Betriebe) und 52 Verordnung vom 20. Juni 1920, Reichsgesetzblatt 1920, Nr. 139, S. 1327. 53 Verhandlungen des Vorl. Reichswirtschaftsrats. Stenographische Berichte. 1.-58. Sitzung. Niederschrift der 1. Sitzung am 30. Juni 1920. 54 Karl Schwarzkopf, Der vorläufige Reichswirtschaftsrat. In: Die öffentliche Verwaltung, 5. Jg., 1952, S.559. In der Anführung von Persönlichkeiten aus dem Vorl. Reichswirtschaftsrat sind hier viele Unrichtigkeiten unterlaufen. 7 Schriften d. Vereins f. Socialpolitik 24/II OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
98 Geschichtliche übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland Konrad Adenauer von Köln (1925-1933 als Vertreter der Mieter). Aus den Vertretern der freien Berufe sind Professor Georg Bernhard (Vertreter der Presse) und Rechtsanwalt Max Hachenburg (Vertreter der Anwaltschaft) zu nennen. Der Reichsrat hat bei der ihm zustehenden Ernennung der Gruppe XI vornehmlich weitere Wirtschaftsführer berufen (so Robert Bosch, Arnold Langen). Die Reichsregierung hat bei der Bildung der Gruppe XII auch verschiedene Professoren herangezogen, so Friedrich Aereboe, Max Endres, Ernst Francke (bereits 1921 t), Heinrich Herkner (1932 t), Eugen Schmalenbach. Weitere Mitglieder in der Gruppe XII waren im Sommer 1920 Reichsarbeitsminister Heinrich Brauns, Schriftsteller Max Cohen, Redakteur (später Professor) Arthur Feiler, Schriftsteller Karl Kautsky - an seine Stelle trat 1921 Rudolf Hilferding, an dessen Stelle wieder 1928 Fritz Naphtali -, Geheimrat Maximilian Kempner, Staatssekretär a. D. August Müller und Walther Rathenau, an dessen Stelle nach seiner Ermordung 1922 Professor Ludwig Heyde trat 55• In der ersten Sitzung des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates am 30. Juni 1920 entschied das Los, daß Vorsitzender des Reichswirtschaftsrates ein Arbeitgeber, erster Stellv. Vorsitzender ein Arbeitnehmer sein solle. Darauf wurde zum Vorsitzenden ein Vertreter der Landwirtschaft, der Unterstaatssekretär a. D. Friedrich Edler von Braun, zum Ersten Stellv. Vorsitzenden der Vorsitzende des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes Carl Legien gewählt. Legien starb bereits Ende 1920, worauf Adolf Cohen zum Ersten Stellv. Vorsitzenden gewählt wurde. Nach seinem Rücktritt Ende 1922 rückte Theodor Leipart in diese Stelle auf. Der Vorsitzende Friedrich Edler von Braun starb 1923. An seine Stelle trat Carl Friedrich von Siemens. Vorsitzender und Erster Stellv. Vorsitzender wechselten einander in der Führung der Geschäfte in halbjährigem Turnus ab. In der ersten Sitzung des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates am 30. Juni 1920 wurden außer dem Geschäftsordnungsausschuß und den Wahlprüfern auch die in Art. 11 der Verordnung über den Vorläufigen Reichswirtschaftsrat vorgesehenen beiden großen ständigen Ausschüsse, der wirtschaftspolitische und der sozialpolitische, von je 30 Mitgliedern gewählt. Zu diesen trat Ende 1920 als dritter großer ständiger Ausschuß der finanzpolitische. Am 30. Juni 1920 wurde auch der erste Antrag eingebracht, von Wissel und weiteren Mitgliedern, wonach sich der wirtschaftspolitische Ausschuß mit den Fragen der Bekämpfung von Betriebs-Stillegungen und -Einschränkungen und der Ausgestaltung der gegenwärtigen Er65 Auf einige weitere Änderungen in der Gruppe XII, insbesondere in den letzten Jahren des Reichswirtschaftsrates, wird hier nicht eingegangen. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat (1919-1934) 99 werbslosenfürsorge zu einer produktiven befassen solle. Dieser ersten Arbeitsaufgabe entledigte sich der Reichswirtschaftsrat unter Einsetzung eines gemeinsamen Unterausschusses des wirtschaftsund des sozialpolitischen Ausschusses, der alsbald zwei Berichte erstattete (Nr.28 und 46 der Drucksachen). über die gesamte Tätigkeit des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates von 1920 bis zu seiner Auflösung 1933 kann man sich einmal auf Grund originärer Quellen unterrichten. Es sind dies 1. Die Drucksachen des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates, von denen die Nr.1-383 erschienen. Sie enthalten neben Mitgliederund Ausschuß-Aufstellungen Anfragen und Anträge, vor allem aber den Großteil der Berichte von Arbeitsausschüssen und der Gutachten der Ausschüsse. 2. Die "Mitteilungen des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates", die man als eine für die Mitglieder bestimmte Hauszeitschrift bezeichnen kann. Bis 1923 recht voluminös, sind sie - als Folge der 1923 geänderten Arbeitsweise des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates (s. u.) - seitdem dünn und schrumpfen auf je eine Nummer 1932 und 1933 zusammen. Sie enthalten Einladungen und Tagesordnungen, Änderungen im Mitgliederbestand und in den Ausschüssen, dazu Anfragen von Mitgliedern über wirtschaftliche Mißstände, vor allem Berichte über Ausschußverhandlungen. 3. Die stenographischen Berichte über die Verhandlungen des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates, d. h. der Vollversammlung in den Jahren 1920-1923. Hierzu treten als sekundäre Quellen die beiden Denkschriften 4. Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat 1920-1926. Verfaßt von Dr. H. Hauschild. Berlin 1926. 5. Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat 1927-1932. Herausgegeben von dem Büro des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats. Berlin 193356• Dr. H. Hauschild war Bürodirektor beim Vorläufigen Reichswirtschaftsrat und hat - er starb 1931 -auch für die zweite Denkschrift die grundlegenden Vorarbeiten geleistet. Die beiden Denkschriften bieten im wesentlichen eine dokumentierte Chronik der Tätigkeit der einzelnen Ausschüsse des Reichswirtschaftsrates und stellen insoweit "nur" eine -indessen wertvolle - Materialsammlung dar. Jedoch bringen kürzere vorweggeschickte allgemeine Betrachtungen auch wesentliche Aufschlüsse und Urteile über die Gesamttätigkeit des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates. 56 Die genannten zwei Denkschriften werden fortan als "Denkschrift I" und "Denkschrift H" .zitiert. 7' OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
100 Geschichtliche Übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland Wer sich eine Vorstellung davon zu machen wünscht, mit welch einer gewaltigen Vielzahl wirtschaftsund sozialpolitischer Probleme der Vorläufige Reichswirtschaftsrat sich befaßt hat, sei auf die Stichwortverzeichnisse der beiden Denkschriften verwiesen. Er findet auch in der ersten einen die wichtigsten Leistungen heraushebenden "überblick über die Gesamtarbeit". Eine Rekapitulation an dieser Stelle dürfte sich erübrigen. Hingegen scheint es am Platze, die Gesamtfunktion des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates festzustellen und wesentliche Erfahrungen festzuhalten. Hierzu läßt sich sagen: Es sind in der Tätigkeit des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates zwei sich scharf voneinander abhebende Abschnitte zu erkennen, deren Scheidepunkt Mitte 1923 liegt: In dem ersten Abschnitt ist der Vorläufige Reichswirtschaftsrat ein Wirtschaftsparlament, das mit Hilfe seiner Ausschüsse auch begutachtende Arbeit leistet. In dem zweiten Abschnitt stellt der Vorläufige Reichswirtschaftsrat nur eine Dachkonstruktion zu Gutachten erstattenden Ausschüssen dar. Nur von Mitte 1920 bis Mitte 1923 hat die Vollversammlung getagt, in insgesamt 58 Sitzungen. Dieses Wirtschaftsparlament hat seine großen Tage gehabt, die den Teilnehmern in Erinnerung blieben, so am 22. Juli 1920, als der Reichswirtschaftsminister Dr. Scholz über die in Spaa mit den Alliierten gepflogenen Verhandlungen betreffend die Reparations-Kohlenlieferungen und ihre Folgen berichtete und unter anderen Hugo Stinnes, Walther Rathenau und earl Friedrich von Siemens zu diesem Thema sprachen. Der Reichswirtschaftsrat bot aber oft auch das jammerbare Bild der Parlamente: zum größeren Teil leerer Saal, dauerndes Kommen und Gehen, am Pult ein Redner, dem kaum jemand zuhört. Die nützliche Arbeit wurde vorwiegend in den Ausschüssen geleistet. Doch gefiel sich das Plenum oft darin, die Ausschußberatung mit den gleichen Argumenten nochmals aufzuführen. In diesen Jahren gab sich der Reichswirtschaftsrat auch wie ein politisches Parlament, in dem einzelne oder mehrere Mitglieder Anfragen an die Reichsregierung bzw. bestimmte Reichsministerien richteten, in denen sie frugen, welche Maßnahmen diese gegen bestimmte Mißstände zu ergreifen bereit seien. Da beschwerte sich z. B. ein Mitglied darüber, daß die Maulund Klauenseuche durch die Milchkontrolleure verbreitet würde (Drucksache Nr.48), ein anderes darüber, daß die ReichsgetreidesteIle einer kleinen Mühle in Ostpreußen kein Mahlgut mehr gebe (Drucksache Nr.92), oder man klagte über zu hohe Hotelpreise (Drucksache Nr. 47). Ein großer Teil der Anfragen hatte Schattenseiten der damaligen Zwangswirtschaft zum Gegenstand. Man beschwerte sich aber auch darüber, daß die Regierung vor bestimmten Maßnahmen den Reichswirtschaftsrat nicht angehört habe (Drucksache OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat (1919-1934) 101 Nr.96), wie daß sie seinen Empfehlungen nicht voll nachgekommen sei (Drucksache Nr.85). So hielt man die Ministerien in Atem. Die Reichsregierung mußte erkennen, daß die Konstruktion eines 326köpfigen Wirtschaftsparlamentes, zu der sie sich hatte bereitfinden lassen, ein Fehlgriff war. Zugleich aus Ersparnisgründen schritt sie Mitte 1923 zu einer radikalen Änderung, die dem Reichswirtschaftsrat die Stellung eines Wirtschaftsparlamentes nahm und seine Wirksamkeit auf die Ausschüsse beschränkte. Die nach Beratung zwischen dem Reichswirtschaftsministerium und dem Vorstand des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates verfügten "Ersparnismaßnahmen" sahen vor: 1. Die Vollversammlung wird vom Vorstand nur nach Fühlungnahme mit der Reichsregierung einberufen werden. - Tatsächlich ist die Vollversammlung nach der 58. Sitzung am 30. Juni 1923 nicht mehr zusammengetreten. 2. Von den Ausschüssen tagen nur noch der Wirtschaftspolitische, der Sozialpolitische, der Finanzpolitische und der Wohnungsausschuß. Unterausschüsse und Arbeitsausschüsse dieser Hauptausschüsse tagen nur, wenn das zuständige Reichsministerium und der Vorstand des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats es als notwendig ansehen. - Tatsächlich haben in der Folgezeit neben den drei Hauptausschüssen und dem Ausschuß für Siedlungsund Wohnungswesen noch folgende selbständige Ausschüsse gearbeitet: Verfassungsausschuß, Ausschuß zur wirtschaftlichen Förderung der geistigen Arbeit und UmsatzsteuerAusschuß. 1931/32 war noch ein als Berater der Reichsregierung bei ihren Notmaßnahmen gedachter, aber nur für mit diesen in lockerem Zusammenhang stehende Fragen in Anspruch genommener "ZentralAusschuß" tätig. 3. Die Ausschüsse behandeln im allgemeinen nur Angelegenheiten, über die ein Gutachten von der Reichsregierung gefordert ist. Eine initiative Tätigkeit der Ausschüsse bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates, die in der Regel nur mit Einverständnis des zuständigen Reichsministeriums erteilt werden soll. -Tatsächlich haben in der Folgezeit Ausschüsse des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates nur in Ausnahmefällen ihrerseits die Initiative zu Stellungnahmen ergriffen. Die geschilderte Einschränkung der Tätigkeit des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates bedeutete den Verzicht auf die weitere Mitwirkung des größten Teiles seiner Mitglieder. Wie die Reichsregierung 1928 feststellte 57 : "Die nach der Verordnung aus 326 Mitgliedern zu67 Verhandlungen des Reichstages. IV. Wahlperiode 1928, Bd.430. Anlagen. Drucksache Nr.348, S. 12. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
102 Geschichtliche Übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland sammengesetzte Körperschaft besteht heute praktisch nur noch aus etwa 110 Mitgliedern." Der bei der Schaffung des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates von allen Verbänden geführte Kampf um eine starke Vertretung oder überhaupt eine Vertretung hatte sich damit größtenteils als nutzlos erwiesen. Verständlicherweise rebellierten die "ausgebooteten" Mitglieder, d. h. diejenigen, die nicht den weiter in Aktion bleibenden Ausschüssen angehörten, wiederholt gegen ihre Ausschaltung, indessen vergebens. Es war für sie ein bescheidener Trost, daß auch sie die Gesetzesvorlagen erhielten und daß sie an den Ausschuß-Sitzungen als Zuhörer teilnehmen durften. Da die Ausschußmitglieder bei der Errichtung der Ausschüsse bestimmt worden waren und ein periodischer Wechsel der Ausschußmitglieder nicht vorgesehen worden war, so war die Zusammensetzung der Ausschüsse zementiert, was nachteilig war, wenn Sachkenntnis und Mitarbeit zu wünschen übrig ließen. Man half sich dann durch die Einsetzung von kleineren Arbeitsausschüssen, die nur die besten Sachkenner umfaßten, die ihrerseits weitere Sachverständige heranzogen. So gelangte man trotzdem zu hochwertigen Gutachten. Die Gutachten wurden nunmehr seitens der Ausschüsse entweder über den Vorstand oder sogar direkt dem zuständigen Reichsministerium zugeleitet. Neben der Umstellung der Arbeit des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates allein auf die Ausschüsse vollzog sich ohne besondere Anordnung noch ein weiterer innenorganisatorischer Wandel. In der ursprünglichen Konstitution des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates spielten die "Gruppen" - wie Landwirtschaft, Industrie, Handwerk usw. - eine Rolle. Wie dargelegt, konnten bei Abstimmungen die Gruppen als solche ihre Meinung zur Geltung bringen. In der Praxis sind die Gruppen nicht zum Tragen gekommen. Vor allem deshalb, weil in den Gruppen "Untergruppen" mit stark unterschiedlichen Interessen enthalten waren, wie z. B. die einzelnen Industriezweige. Hingegen gewann eine andere Gliederung an Bedeutung, nämlich nach drei "Abteilungen": Abt. I Arbeitgeber, Abt. II Arbeitnehmer, Abt. III Sonstige Mitglieder (Gruppen VII-X). Während in den Ausschüssen von den Gruppen nicht mehr die Rede war, stellten die Abteilungen Unterglieder dar, die wiederholt untereinander eigene Kontakte pflogen. Bevor wir zu den Fragen der Bewährung des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates sowohl als wirtschaftspolitischen Beratungsgremiums im allgemeinen wie als einer Institution der überbetrieblichen Mitbestimmung kommen, mag angesichts der noch darzustellenden Beseitigung des Vorläufigen Reichswirtsch:aftsrates 1933/34 durch die nationalsozialistische Reichsregierung die Frage beantwortet werden, wie es um Aktivität und Leistung des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates in den letzten Jahren seiner Existenz stand. Es war ihm insofern eine OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat (1919-1934) 103 umfassende Beratungstätigkeit versagt, als die Reichsregierung ihn nicht heranzog zur vorherigen Begutachtung der zahlreichen Notverordnungen des Reichspräsidenten, mittels der man der großen Wirtschaftskrise zu Beginn der 1930er Jahre entgegentrat. Auf Vorstellungen des Vorstandes wurde "von seiten der Reichsregierung geantwortet, daß es nicht angängig sei, das Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten von einer vorherigen Begutachtung durch den Reichswirtschaftsrat abhängig zu machen"58. Doch ließ die Reichsregierung den Vorläufigen Reichswirtschaftsrat Gutachten erstatten zu Fragen, die bei der Krisenbekämpfung eine Rolle spielen konnten, so zur Konzessionierung von Warenhäusern und Einheitspreisgeschäften, sowie zur Erweiterung der Untersagungsbefugnis des § 35 der Gewerbeordnung (Drucksache 382), ferner über die Hebung der Produktion, insbesondere durch Arbeitsbeschaffung (Drucksache 381) (heide 1932 durch den Zentralausschuß). Zuvor hatte sich der Wirtschaftspolitische Ausschuß 1930/31 wiederholt mit den auch krisenpolitisch bedeutsamen Fragen der Preisbindung, insbesondere bei Markenartikeln, befaßt (Drucksachen 371, 373, 374, 376, 377). Aus den Jahren 1928-1930 kann insbesondere auf die großen Gutachten des Sozialpolitischen Ausschusses zum Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes (Drucksache 355 A-D), zum Entwurf eines Berufsausbildungsgesetzes (Drucksache 360), zum Entwurf eines Bergarbeitsgesetzes (Drucksache 366) hingewiesen werden. Auf agrarpolitischem Gebiet leistete der Unterausschuß für Landwirtschaft und Ernährung 1930-32 durch mehrere Gutachten zur Einführung von Handelsklassen für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse beachtliche Arbeit. Am Schluß der fertiggestellten Gutachten des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates steht - mit Nr.383 die letzte Drucksache - der umfangreiche "Bericht des Arbeitsausschusses zur Erstattung eines Gutachtens zu dem Entwurf eines Gesetzes über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie zu dem Entwurf eines Einführungsgesetzes", eine rechtspolitische Arbeit von hohem Rang. Sie ist gezeichnet: "Berlin, den 7. März 1933. Dr. Hachenburg", trägt mithin ein Datum kurz nach der Machtergreifung des Nationalsozialismus. Wenn dieser alsbald den Vorläufigen Reichswirtschaftsrat beseitigte, so hob er damit eine Institution auf, die damals zwar nicht den vollen Bereich ihrer möglichen Wirksamkeit ausfüllte, aber bis zuletzt bedeutende Leistungen als Beratungsorgan erbracht hatte und weitere zu erbringen in der Lage war. Die Frage der Bewährung des Reichswirtschaftsrates hat die Öffentlichkeit einschließlich von Staatsund Wirtschaftswissenschaftern zu seinen Lebzeiten wie später viel beschäftigt. Es will mir scheinen, daß 58 Denkschrift H, S. 241. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
110 Geschichtliche übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland Handwerkskammern sollte ein paritätisches "Gemeinschaftsorgan" bei jeder Kammer gebildet werden. Für die Landwirtschaftskammern gelang eine Einigung dahin, daß in einer einheitlichen Kammer die Unternehmer 2/ 3, die Arbeitnehmer 1/ 3 der Mitglieder stellen sollten. - Zu der Frage der Bezirkswirtschaftsräte "bestand auf der Seite der Unternehmer die Neigung, die Schaffung der Bezirkswirtschaftsräte als nicht mehr aktuell einstweilen zurückzustellen, während die Arbeiter die entgegengesetzte Ansicht vertraten und in den Bezirkswirtschaftsräten vor allen Dingen die paritätische Gemeinschaftsarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die ihnen in der Handelskammer nicht restlos erfüllt erschien, suchten"70. Trotz dieser Meinungsverschiedenheiten gelang es dem Verfassungsausschuß, auch Leitsätze für den Aufbau und den Aufgabenkreis der Bezirkswirtschaftsräte aufzustellen. Danach sollten als Bezirkswirtschaftsrat Vertreter der gesamten Wirtschaftskreise jeden Bezirks nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, zur Erörterung gemeinsamer Angelegenheiten zusammentreten. Im Bezirkswirtschaftsrat sollten vertreten sein a) je zur Hälfte die amtlichen und die freien Berufsvertretungen in Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Industrie, Handel, Verkehr, Handwerk und Hauswirtschaft, b) die durch die Satzung bestimmten Vereinigungen der sonstigen Wirtschaftskreise, insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände, freie Berufe, Beamte, genossenschaftlich organisierte Verbraucher. Unter a) sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich stark vertreten sein. Der Bezirkswirtschaftsrat sollte bei wichtigeren wirtschaftlichen und sozialen Fragen, die für den Bezirk von allgemeiner - über das Interesse einer Berufsgruppe hinausgehender - Bedeutung waren, von den Behörden gutachtlich gehört werden. Er sollte beflolgt sein, seinerseits zur Lösung wirtschaftlicher und sozialer Aufgaben Anregungen zu geben und Anträge an die Behörden zu stellen. Die Bezirkswirtschaftsräte sollten ihrerseits einen Teil der Sitze des Reichswirtschaftsrates -höchstens ein Viertel -besetzen. Tatsächlich sind diesen Vorarbeiten für den Unterbau und Mittelbau des Reichswirtschaftsrates keine weiteren Bemühungen um deren Errichtung gefolgt: Die Räteforderung der Arbeiterschaft klang ab, und die Sorge, hier eine überorganisation zu schaffen, gewann die Vorhand. Anders stand es um die Schaffung eines endgültigen Reichswirtschaftsrates. Reichsregierung und Vorläufiger Reichswirtschaftsrat waren sich in der Verfolgung dieses Zieles grundsätzlich einig und kamen auch in den Fragen seines Aufgabenkreises und seines Aufbaus einander nahe. In seinen Vorarbeiten gelangte der Verfassungs70 Denkschrift I, S. 505 f. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat (1919-1934) 111 ausschuß zu den folgenden grundlegenden Vorstellungen über den endgültigen Reichswirtschaftsrat: Dieser soll begutachtendes Organ bleiben, mithin nicht zu einer mitbeschließenden zweiten Kammer ausgebaut werden. Die im Art. 165 der Verfassung vorgesehenen Zuständigkeiten sollen indessen voll verwirklicht werden. Mithin soll der Reichswirtschaftsrat einerseits Gesetzentwürfe der Regierung auf wirtschafts· und sozialpolitischem Gebiet begutachten, andererseits soll er Gesetzesvorlagen beantragen, eigene Gesetzesvorlagen aufstellen, durch die Reichsregierung beim Reichstag einbringen und selbst vor diesem vertreten können. Das Begutachtungsrecht des Reichswirtschaftsrates soll sich auf alle wirtschaftsund sozialpolitischen Gesetzentwürfe erstrekken. Seine Anhörung soll in einem möglichst frühen Zeitpunkt, möglichst vor der endgültigen Beschlußfassung des Reichskabinetts erfolgen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll im Interesse der praktischen Arbeit und aus finanziellen Gründen nicht mehr als die Hälfte der Mitgliederzahl des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates betragen. Arbeitgeberund Arbeitnehmer-Vertreter sollen in gleicher Stärke die Abteilungen I und II, die sonstigen Wirtschaftskreise zusammen mit den von der Reichsregierung ernannten Personen die Abteilung III bilden. Für die einzelnen Arbeitsgebiete sollen ständige Ausschüsse bestellt werden. In der Regel sollen diese die dem Reichswirtschaftsrat obliegenden Beratungen und Entscheidungen endgültig erledigen. Beratungen in der Vollversammlung sollen nur in festgelegten Aus· nahmefällen stattfinden. Unter Verwendung der Grundgedanken des Verfassungsausschusses wurden zunächst im Reichswirtschaftsministerium zwei Gesetzentwürfe aufgestellt, nämlich ein Entwurf eines Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat und ein Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat. Diese Zweiteilung wurde für notwendig gehalten, da die Konzeption eines Reichswirtschaftsrates ohne Unterbau nicht im Einklang stand mit Art. 165 der Verfassung. Mithin bedurfte es eines verfassungändernden Gesetzes. In dieses nahm man lediglich einige grundlegende Bestimmungen über Wesen, Umfang und Aufgaben des Reichswirtschaftsrates hinein, während alles weitere durch das Ausführungsgesetz geregelt wurde. Die beiden Referentenentwürfe wurden im August 1925 dem Vorläufigen Reichswirtschaftsrat vorgelegt, dessen Verfassungsausschuß sie im Herbst 1925 und Winter 1925/26 beriet. Im November 1926 legte der Reichswirtschaftsminister Dr. Curtius persönlich in einer Sitzung des Verfassungsausschusses die endgültigen beiden Gesetzentwürfe vor. Ihre Beratung im Verfassungsausschuß erfolgte im Winter 1926/27. Hierbei entzündete sich nochmals der Gegensatz zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Frage der OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
112 Geschichtliche übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland Schaffung des Unterbaues zum Reichswirtschaftsrat, auf den die Arbeitnehmer, nach einer paritätischen Mitwirkung strebend, nicht verzichten wollten, worauf die Arbeitgeber hingegen keinen Wert legten und keine Bindungen eingehen wollten. Mit Mühe einigte man sich auf die folgende Entschließung: "Unter Hinweis auf die Vorarbeiten seines Verfassungs-Ausschusses ersucht der Reichswirtschaftsrat die Reichsregierung, alsbald die Frage zu prüfen, auf welchem Wege die Lücken, die zur Zeit noch in der Durchführung des Art.165 der Reichsverfassung bestehen, geschlossen werden können. Insbesondere wird vorgeschlagen, soweit nicht innerhalb der vorhandenen öffentlichrechtlichen Berufsvertretungen das Zusammenwirken von Arbeitgeberund Arbeitnehmervertretern sichergestellt wird, neben und in Verbindung mit ihnen öffentlich-rechtliche Organe vorzusehen, in denen Arbeitgeberund Arbeitnehmervertreter die gemeinsamen Fragen auf Grund gemeinsamer Beratung vom fachlich-regionalen Standpunkt behandeln. Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat erwartet, daß entsprechende Gesetzentwürfe dem endgültigen Reichswirtschaftsrat unverzüglich vorgelegt werden 71 ." Im übrigen ergaben sich bei der Beratung der Gesetzentwürfe für den endgültigen Reichswirtschaftsrat im Verfassungsausschuß des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats keine solchen Diskrepanzen weder innerhalb des Beratungsgremiums noch in seiner Stellungnahme gegenüber der Reichsregierung, daß sie hier Erwähnung finden müßten 72 • Im Reichstag begann die Beratung der genannten Gesetzentwürfe im November 1927. Sie wurden dem Volkswirtschaftlichen Ausschuß überwiesen, kamen aber dort nicht mehr zur Behandlung. Im November 1928 wurden sie abermals dem neu gewählten Reichstag vorgelegt73, nachdem der Reichsrat der mit dem ersten Gesetz verbundenen Verfassungsänderung mit der vorgeschriebenen Stimmenzahl zugestimmt hatte. Da die Gesetzentwürfe hiermit ihre endgültige Form gefunden hatten und da sie eine auch für heutige Erwägungen über einen Wirtschaftsrat beachtliche Konstruktion enthalten, sei hier auf ihren wesentlichen Gehalt eingegangen. In dem Gesetz über den Reichswirtschaftsrat war seine Stellung in § 1 wie folgt umrissen: 71 Drucksache Nr.350 des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates: Bericht des Verfassungs-Ausschusses über den Entwurf eines Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat und den Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat vom 19. Februar 1927. Auch Denkschrift II, S.214. 72 Vgl. die in der vorigen Fußnote genannten Quellen. 73 Verhandlungen des Reichstages. IV. Wahlperiode 1928. Bd.430. Anlagen Nr. 1-350. Drucksache Nr.348. -Wiedergabe in Denkschrift II, S.276-294. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat (1919-1934) 113 "Nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat begutachtet der Reichswirtschaftsrat wirtschaftspolitische und sozialpolitische Gesetzentwürfe, regt wirtschaftsund sozialpolitische Maßnahmen an und nimmt auf Verlangen oder mit Zustimmung der Reichsregierung wirtschaftliche und soziale Erhebungen vor. Die Reichsregierung kann den Reichswirtschaftsrat um die Erstattung von Gutachten zu wirtschaftsund sozialpolitischen Maßnahmen ersuchen. Der Reichswirtschaftsrat wirkt insbesondere bei der Vorbereitung von Gesetzentwürfen zur weiteren Ausführung des Artikels 165 der Reichsverfassung mit." Aufgaben und Rechte des Reichswirtschaftsrates waren in dem Gesetz wie folgt präzisiert: ,,1. Begutachtung. § 3. Wirtschaftspolitische und sozialpolitische Gesetzentwürfe von grundlegender Bedeutung sollen von der Reichsregierung vor ihrer Einbringung dem Reichswirtschaftsrate zur Begutachtung vorgelegt werden. Soweit die Reichsregierung den Reichswirtschaftsrat schon bei den Vorarbeiten zu einem solchen Gesetzentwurfe hört, gibt sie den Entwurf dem Reichswirtschaftsrate spätestens mit der Vorlegung beim Reichsrat bekannt, auch wenn sie die Abgabe eines nochmaligen Gutachtens hierzu nicht erfordert. Die Reichsregierung soll die Gutachten dem Reichsrat und dem Reichstag zusammen mit den Gesetzentwürfen vorlegen. In dringenden Fällen und in den Fällen des Absatz 1 Satz 2 soll sie das Gutachten nachreichen. Aus der Mitte des Reichstages eingebrachte Gesetzentwürfe der im Absatz 1 bezeichneten Art soll die Reichsregierung dem Reichswirtschaftsrate nicht später als dem Reichsrat mitteilen. Erstattet der Reichswirtschaftsrat ein Gutachten, so soll die Reichsregierung es dem Reichsrat und dem Reichstag unverzüglich vorlegen. Reichsregierung sowie Reichstag, Reichsrat und deren Ausschüsse können verlangen, daß Vollversammlung oder Ausschüsse des Reichswirtschaftsrats ihre Gutachten vor dem Reichstag, dem Reichsrat oder ihren Ausschüssen durch Beauftragte mündlich erläutern lassen. 2. Beantragung von Gesetzesvorlagen und Anregungen. § 4. Der Reichswirtschaftsrat hat das Recht, wirtschaftspolitische und sozialpolitische Gesetzesvorlagen von grundlegender Bedeutung zu beantragen oder entsprechende Maßnahmen anzuregen. Stimmt die Reichsregierung einer Gesetzesvorlage nicht zu, so hat sie trotzdem die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunktes gemäß Artikel 69 der Reichsverfassung beim Reichstag einzubringen. Der Reichswirtschaftsrat kann 8 Schriften d. Vereins f. Socialpoli tik 24/II OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
114 Geschichtliche übersicht über die Wirtschaftsräte in Deuts'chland die Vorlage vor dem Reichstag durch eines, vor den Ausschüssen des Reichstags auch durch mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen." Die zitierten Bestimmungen zeigen, daß dem endgültigen Reichswirtschaftsrat ein wesentlich weiter reichendes Beratungsrecht zugedacht war wie dem Vorläufigen Reichswirtschaftsrat. Allerdings blieb die Beschränkung auf Gesetzentwürfe von "grundlegender Bedeutung" bestehen und damit die Gefahr von Meinungsverschiedenheiten über die Verpflichtung zur Beteiligung des Reichswirtschaftsrates. Über Umfang und Zusammensetzung des Reichswirtschaftsrates enthielt § 2 des Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat folgende Bestimmung: "Der Reichswirtschaftsrat besteht aus 151 ständigen Mitgliedern, die von der Reichsregierung auf Grund von Vorschlägen der Vertretungen der Unternehmer, der Arbeitnehmer und sonst beteiligter Volkskreise oder auf Grund von Ernennungen durch die Reichsregierung oder den Reichsrat einberufen werden. Außerdem können für einzelne Sitzungen oder Verhandlungsgegenstände nichtständige stimmberechtigte Mitglieder nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes einberufen werden." Ersichtlich war mit der Beschränkung der Zahl der ständigen Mitglieder auf 151 dem Gedanken an ein Wirtschaftsparlament mit Vertretung möglichst vieler Wirtschaftsinteressen eine Absage erteilt. Andererseits läßt die Einführung nichtständiger Mitglieder die Absicht erkennen, den Sachverstand des Reichswirtschaftsrates möglichst umfassend zu gestalten. Freilich waren hiermit die Fragen verbunden, einmal inwieweit die ständigen Mitglieder des Reichswirtschaftsrates sich zur Heranziehung weiterer Stimmberechtigter bereitfanden, ein andermal ob die gewünschten Sachverständigen zu einer Mitwirkung als Mitglieder "zweiten Ranges" geneigt waren. Die Verteilung der 151 Mitglieder auf die verschiedenen Wirtschaftskreise wie alle weiteren Organisationsprobleme des Reichswirtschaftsrates waren in dem zweiten Gesetzentwurf zur Ausführung des Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat geregelt. Die Mitglieder waren hier nach Abteilungen und Gruppen gegliedert. In übereinstimmung mit der im Vorläufigen Reichswirtschaftsrat üblich gewordenen Gliederung waren 3 Abteilungen vorgesehen: Abteilung I (Arbeitgeber) und Abteilung I! (Arbeitnehmer) mit je 48 Mitgliedern, Abteilung II! (sonstige Kreise) mit 55 Mitgliedern. Die folgende Aufstellung zeigt einerseits, wie die Regierungsvorlage die 151 Sitze verteilt zu sehen wünschte, andererseits wie zuvor der Verfassungsausschuß des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates die Zusammensetzung des endgültigen Reichswirtschaftsrates befürwortet OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat (1919-1934) 115 hatte. Dieser hatte eine gleiche Stärke der 3 Abteilungen mit je 48 Vertretern, mithin eine Gesamtzahl von 144 Vertretern vorgesehen. Endgültiger Endgültige Vorschlag des RegierungsReichswirtschaftsrates 74 Vorlage 75 Abteilung I (Arbeitgeber) Gruppe 1: Landund Forstwirtschaft Gruppe 2: Industrie ........... . Gruppe 3: Handwerk ........... . Gruppe 4: Handel ............. . Gruppe 5: Banken und Privatversicherung ......... . Gruppe 6: Verkehr und Fischerei Abteilung 11 (Arbeitnehmer) Abteilung 111 Gruppe 7: Städte, Landgemeinden, Landkreise ........... . Gruppe 8: Öffentlich-rechtliche Versicherungsund Kreditanstalten ........... . Gruppe 9: Konsumgenossenschaften Hausfrauen ......... . Gruppe 10: Landwirtschaftliche und gewerbliche Genossenschaften ............. . Gruppe 11: Tagespresse ......... . Gruppe 12: Beamtenschaft ....... . Freie Berufe ......... . Gruppe 13: Vertreter einzelner Wirtschaftsgebiete (vom Reichsrat zu ernennen) .. Auslandsdeutschturn .... Gruppe 14: Persönlichkeiten, die die Wirtschaft besonders gefördert haben oder zu fördern geeignet sind (von der Reichsregierung zu ernennen) ........... . Vertreter Vertreter 12 12 6 7 5 6 48 10 3 4 1 4 2 2 3 9 1 9 144 13 12 6 7 4 6 48 11 3 4 1 4 2 2 3 12 1 12 151 In der Zusammensetzung der Delegierten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und der meisten Gruppen der Abteilung III waren sich Reichsregierung und Reichswirtschaftsrat fast völlig einig. Der Unterschied bestand fast ausschließlich darin, daß die Reichsregierung die Zahl der von ihr und dem Reichsrat zu ernennenden Vertreter etwas höher bemessen wollte. 74 Denkschrift II, S. 204 ff.; hier auch Angabe der vorschlagenden Körperschaften. 75 Denkschrift II, S. 278 ff.; hier auch Angabe der vorschlagenden Körperschaften. 8' OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
116 Geschichtliche übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland Der Gesetzentwurf regelte auch eingehend die Arbeitsweise des Reichswirtschaftsrates. Endgültig wurde das Schwergewicht seiner Tätigkeit in die Ausschüsse gelegt. Als Hauptausschüsse waren ein wirtschaftspolitischer, ein sozialpolitischer und ein finanzpolitischer Ausschuß (von höchstens je 30 ständigen Mitgliedern) vorgesehen. Die Hauptausschüsse sollten die Vorlagen der Reichsregierung begutachten, soweit sie nicht die Begutachtung einem Sonderausschuß überwiesen oder die vom Vorstand einberufene Vollversammlung sich die Begutachtung vorbehielt. Dadurch, daß die Vollversammlung nur auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes des Reich.swirtschaftsrates zusammentreten sollte - die Reichsregierung sollte allerdings eine Einberufung fordern können -, war diese in ihrer Aktionsfähigkeit beschränkt. Da dem Reichswirtschaftsrat auch die Durchführung wirtschaftlicher und sozialer Erhebungen zugedacht war, enthielt der Entwurf des Ausführungsgesetzes auch eingehende Bestimmungen über Bestellung und Arbeitsweise von Ermittlungsausschüssen. Die im November 1928 dem Reichstag vorgelegten Gesetzentwürfe über den Reichswirtschaftsrat wurden wieder dem Volkswirtschaftlichen Ausschuß überwiesen, der sie in erster Lesung beriet. Die Ergebnisse wurden im März 1929 dem Verfassungsausschuß des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates zur Stellungnahme zugeleitet und von dessen Unterausschuß beraten. Sein Bericht plädierte nochmals für die Zahl von 144 Mitgliedern (statt der jetzt von der Reichsregierung vorgesehenen 151) und äußerte sich zu verschiedenen kleineren Sitz-Angelegenheiten. Die zweite Lesung im Volkswirtschaftlichen Ausschuß des Reichstages begann im Mai 1929 und wurde nach langer Unterbrechung im Mai 1930 beendet. über das Ende der Bemühungen um den endgültigen Volkswirtschaftsrat wird in der Denkschrift II ausgeführt7 6: "Am 4. Juli 1930 erfolgte die 2. Lesung im Plenum des Reichstags, in der sämtliche Abänderungsanträge abgelehnt und die Entwürfe in der Ausschußfassung angenommen wurden. Die 3. Beratung erfolgte am 12. Juli 1930. In der endgültigen Abstimmung am 14. Juli stimmten von den 398 anwesenden Abgeordneten nur 234 für den Entwurf. Die für das verfassungsändernde Gesetz notwendige Zweidrittelmehrheit war damit nicht gegeben und die Errichtung des endgültigen Reichswirtschaftsrats auf unbestimmte Zeit vertagt. Als bemerkenswert ist hierbei zu verzeichnen, daß die Abstimmung nicht an Grundsätzlichem, sondern lediglich an der Frage der Verteilung der Sitze scheiterte." 76 Denkschrift II, S. 218 f. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat (1919-1934) 117 Dieser Darstellung aus dem Haus des Vorläufigen Reichswirtschafts-, rates ist einiges hinzuzufügen: Da die Schluß abstimmung namentlich erfolgte, ist die Stellungnahme der Parteien erkennbarTI. Neben der äußersten Linken, den Kommunisten, stimmte die Rechte gegen den Reichswirtschaftsrat, nämlich die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, die Deutschnationale Volkspartei, die Bayerische Volkspartei, ferner die Reichspartei des Deutschen Mittelstandes. Für den Reichswirtschaftsrat stimmten Zentrum, Deutsche Demokratische Partei und Sozialdemokratische Partei. Während die genannten Parteien geschlossen gegen oder für den Entwurf stimmten - wie mit Sicherheit anzunehmen: unter Fraktionszwang -, waren die Stimmen der Deutschen Volkspartei (29 ja, 9 nein) und der Christlich-Nationalen Arbeitsgemeinschaft (8 ja, 8 nein) geteilt. Mithin: Die drei Parteien, die 1881 Bismarck den Deutschen Volkswirtschaftsrat verweigert hatten, waren jetzt die Befürworter des Reichswirtschaftsrates, während die als Nachfolger der einst wirtschaftsratfreundlichen Konservativen und Freikonservativen anzusehenden Deutschnationalen sich jetzt dagegen wandten. Bei der Ablehnung haben gewiß auch Sitzverteilungsfragen eine Rolle, aber keine entscheidende, gespielt. Es ist von der Rechten auch vorgebracht worden, daß man, wenn schon eine Wirtschaftsrepräsentation, dann eine ausgesprochen berufsständische wünsche - was außerhalb des Bereichs der politischen Möglichkeit lag. Entscheidend war, daß die Opposition den Regierungsparteien nichts zugestehen wollte und auf einem unsachlichen Nein verharrte. So scheiterten, da die Regierungsparteien ihrerseits keine Zwei-DrittelMehrheit hinter sich hatten, die zehnjährigen Bemühungen von Reichsregierung und Vorläufigen Reichswirtschaftsrat um einen endgültigen Reichswirtschaftsrat an der sturen Verneinung eines Teiles des Parlaments oder - allgemeiner - an der Einhaltung zwar üblicher, aber nicht sachgerechter parlamentarischer Spielregeln. e) Die Auflösung des VOTläufigen ReichswiTtschaftsTates . Die am 30. Januar 1933 erfolgte Machtergreifung des Nationalsozialismus führte als Folge von dessen rätefeindlicher Einstellung das Ende des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates herbei. Seine Beseitigung durch die damals die Gesetzgebung handhabende Reichsregierung erfolgte in zwei Etappen: Zunächst erging ein Gesetz über den Vorläufigen Reichswirtschaftsrat vom 5. April 193378• Diesem zufolge endigte die Mitgliedschaft der 77 Verhandlungen des Reichstages. IV. Wahlperiode 1928. Band 428. Stenographische Berichte. Berlin 1930. S. 6361 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
118 Geschichtliche übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland Mitglieder des auf Grund der Verordnung vom 4. Mai 1920 gebildeten Vorläufigen Reichswirtschaftsrates mit dem Inkrafttritt des Gesetzes. Der Artikel 2 der Verordnung wurde durch die Vorschrift ersetzt: "Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat besteht aus höchstens 60 Mitgliedern, die von dem Reichspräsidenten auf Vorschlag der Reichsregierung berufen werden." Jegliche Bindung der Berufung an bestimmte Wirtschaftsgruppen wie die Wahrung des Prinzips der Parität waren hiermit aufgehoben. Die Mitglieder sollten auf 4 Jahre einberufen werden; jedes Jahr sollte ein Viertel der Mitglieder ausscheiden und neu bestellt werden. Das Gesetz sah noch die Bildung von ständigen, nichtständigen und Sonder-Ausschüssen vor. Ob die damalige Reichsregierung ernsthaft die Bildung eines solchen kleineren Reichswirtschaftsrates ins Auge gefaßt hat oder ob sie oder die Mehrzahl ihrer Mitglieder dieses Gesetz nur als Etappe auf dem Weg zur Beseitigung dieser Institution ansah, vermochte ich nicht zu klären. Das Letztere ist wahrscheinlich. Zur Bildung eines Reichswirtschaftsrates zufolge dem Gesetz vom 5. April 1933 ist es, soweit ich feststellen konnte, nicht gekommen. Vielmehr erfolgte sehr bald die völlige Beseitigung dieses Organs durch das Gesetz über die Aufhebung des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates vom 23. März 193479• Es bestimmte: "Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat kommt mit dem Ablauf des 31. März 1934 in Wegfall." Glücklicher als die Institution des Reichstages brauchte die Institution des Reichswirtschaftsrates nicht als Beifallsmaschine für die Taten der nationalsozialistischen Regierung zu wirken. Die nach dem Zusammenbruch des "Dritten Reiches" 1945 und nach der 4-Zonen-Herrschaft der Alliierten 1949 ins Leben getretene Bundesrepublik Deutschland enthält in ihrer Verfassung, dem Grundgesetz vom 23. Mai 1949, keine Bestimmung über einen Bundeswirtschaftsrat. Auch ist es trotz zeitweiser intensiver, immer wiederkehrender Erörterung eines Bundeswirtschaftsrates in der Öffentlichkeit bislang nicht zur Verwirklichung dieser Institution gekommen. Es kann erstaunen, daß bei der Beratung des Grundgesetzes durch den "Parlamentarischen Rat" vom September 1948 bis Mai 1949 die Einrichtung eines Wirtschaftsrates für die Bundesrepublik fast unerörtert blieb. Die Gründe hierfür kann man nur mutmaßen. Ausschlaggebend scheint mir gewesen zu sein, daß die anstehenden rein politischen Probleme der Vereinigung der Westzonen in der Bundesrepublik in ihrer Vielzahl die Parlamentarier voll in Anspruch nahmen, so daß sie bis zu der wirtschaftspolitischen Problematik eines Bundeswirt78 Reichsgesetzblatt Teil I, 1933, Nr. 32, S. 165 f. 79 Reichsgesetzblatt Teil II, 1934, Nr. 15, S. 115. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Die Vorläufige Hauptwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (1947-1962) 119 schaftsrates gar nicht vordrangen. Teils im Zusammenhang hiermit, teils selbständig können folgende Gründe mitgespielt haben: Unkenntnis des früheren Bestehens des Reichswirtschaftsrates und der Möglichkeit von Wirtschaftsräten, Verwerfung eines Bundeswirtschaftsrates wegen Herkunft des Rätegedankens (1918/19) aus Rußland und Unterschätzung der Leistungen des Reichswirtschaftsrates, überlassung der Entscheidung über einen Bundeswirtschaftsrat an die normale Gesetzgebung, Abneigung gegen einen Bundeswirtschaftsrat als "Konkurrenzorgan" zum Bundestag. Die einzige mir bekannt gewordene Äußerung zugunsten eines Wirtschaftsrates während der Grundgesetzberatung stammt von Dr. Seebohm, damals Vertreter der Deutschen Partei, der im Parlamentarischen Rat am 21. Oktober 1948 den Verfassungsentwurf seiner Partei erläuterte und dabei ausführte 80 : "Wir haben in Art. 71 unseres Verfassungsvorschlages für die Angelegenheiten der Wirtschaft die Schaffung eines besonderen Wirtschaftsrates und in Art. 53 für die Angelegenheiten der Kultur die Schaffung eines besonderen Kulturrates vorgeschlagen, weil wir eine klare Dreigliederung zwischen dem politischen, dem wirtschaftlichen und dem kulturellen Leben für notwendig und richtig halten." Der Abgeordnete Dr. Heuss bemerkte dazu unter Heiterkeit: "Da freut sich Rudolf Steiner!" Seebohm erwähnte dann noch, daß in dem Wirtschaftsrat Gewerkschaften und Unternehmer paritätisch vertreten sein sollten. Von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, die zufolge Geheiß der Alliierten vor dieser entstanden sind und zumeist schon 1946/47 sich eine Verfassung gaben, haben zwei die Einsetzung eines Landeswirtschaftsrates in ihrer Verfassung vorgesehen, nämlich Rheinland-Pfalz in der Verfassung vom 18.5.1947 und Bremen in der Verfassung vom 21. 10. 1947. Andere Länder sind im Wege der Gesetzgebung nicht gefolgt. 4. Die Vorläufige Hauptwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (1947-1962) a) Entstehung und Aufbau Die auf Grund der Volksabstimmung vom 18. Mai 1947 mit diesem Tag in Kraft getretene Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz hebt sich von den Verfassungen anderer deutscher Länder nicht nur generell 80 Parlamentarischer Rat. Stenographischer Bericht. Siebente Sitzung: 2l. Oktober 1948. Nr. 7, S.92. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
126 Geschichtliche Übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 21. Oktober 1954 das erwähnte Landesgesetz für nichtig erklärte. Eine über Rheinland-Pfalz hinaus reichende groß angelegte Initiative entfaltete die Hauptwirtschaftskammer 1949 zur Förderung des Wohnungsbaus mit zusätzlichen Geldmengen. Das von der Hauptwirtschaftskammer hierzu einstimmig gebilligte Memorandum vom 18. Juli 1949 betreffend die Investitions-, insbesondere Wohnungsbauund Kreditpolitik läßt Robert NöH von der Nahmer als treibende Kraft erkennen. Weiter sprach sich die Hauptwirtschaftskammer auf kreditpolitischem Gebiet 1954 für das Direktgeschäft der Landeszentralbanken aus. Wiederholt - aber vergebens - hat sich die Hauptwirtschaftskammer für die Durchführung einer Verwaltungsreform in RheinlandPfalz eingesetzt, um durch Begrenzung der Staatsaufgaben und rationalen Behördenaufbau die Finanzlast der Wirtschaft zu verringern. Auf dem Gebiet der Verwaltung hat sie auch einmal von ihrem Recht zur Unterbreitung von Gesetzesvorlagen Gebrauch gemacht, indem sie 1954 einen Gesetzentwurf über die Schaffung eines Landesversicherungsamtes in Rheinland-Pfalz vorlegte, der jedoch nicht die Zustimmung der Landesregierung fand. Die Hauptwirtschaftskammer hat sich Anfang 1956 auch für eine Verwirklichung der im Bundesbeamtengesetz vorgesehenen Zulassung von Anwärtern mit abgeschlossenem wirtschaftsund sozialwissenschaftlichem Studium für die Verwaltungslaufbahn eingesetzt und den Abschluß entsprechender LänderVereinbarungen gefördert. Zum Abschluß dieses Versuches, die Vielseitigkeit der Aktivität der Hauptwirtschaftskammer an einer Reihe von Beispielen zu kennzeichnen, sei noch auf zwei Fragen der körperschaftlichen Organisation der Wirtschaft eingegangen, die mit der Hauptwirtschaftskammer selbst in näherer Verbindung standen, nämlich die Frage der Industrieund Handelskammern (als Teil des Unterbaus) einerseits, des Bundeswirtschaftsrates (als überbau) andererseits. Mit dem Problem einer endgültigen Gestaltung der Industrieund Handelskammern in Rheinland-Pfalz in übereinstimmung mit Artikel 69 der Landesverfassung hat sich die Hauptwirtschaftskammer wiederholt befaßt, zuletzt im Frühjahr 1956. Damals hat die Landesregierung dem Landtag den Entwurf eines Landesgesetzes über die Industrieund Handelskammern S6 vorgelegt, der eine gleichberechtigte, nicht jedoch eine paritätische Beteiligung der Arbeitnehmer an den Kammern vorsah. Es sollten zu den Vertretern der Unternehmen in dem Verhältnis Vertreter der Arbeitnehmer hinzutreten, wie die Zahl der Unternehmen, die 86 Landtag Rheinland-Pfalz, III. Wahlperiode. Drucksachen Abteilung 11, Nr. 73, vom 16. Februar 1956. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Die Vorläufige Hauptwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (1947-1962) 127 10 und mehr Arbeitnehmer beschäftigten, gegenüber der Gesamtzahl der Unternehmen stand. In der Hauptwirtschaftskammer war den Arbeitnehmern ein Verzicht auf ihre Forderung auf eine paritätische Beteiligung nicht abzuringen, wiewohl sie sich mit der genannten Lösung abgefunden hätten. Hingegen waren sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Hauptwirtschaftskammer im Verlangen nach einer Erweiterung der Selbstverwaltungsrechte der Industrieund Handelskammern einig. Die Bemühungen von Landesregierung, Landtag und Hauptwirtschaftskammer von Rheinland-Pfalz um ein neues Industrieund Handelskammer-Recht waren indessen vergebens, da der Bund -endlich! - die Materie in seine Hand nahm und das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrieund Handelskammern vom 18. Dezember 195687 erließ. Dieses hielt die Industrieund Handelskammern als reine Unternehmerorganisation aufrecht und sah lediglich eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den bei den Kammern zu bildenden Ausschüssen für die Berufsausbildung vor. Mit den Problemen eines Bundeswirtschaftsrates hat sich die Hauptwirtschaftskammer 1952 beschäftigt und ihre Ansichten über seine Zusammenset~ung und Arbeitsweise in einem Memorandum niedergelegt, aus dem einige wesentliche Forderungen hier angeführt sein mögen: Die Mitgliederzahl solle nicht mehr als 120 bis 150 betragen. Doch sollten in die Ausschüsse Sachverständige hinzugewählt werden können. Man hielt es angesichts dieser Möglichkeit nicht für erforderlich, daß alle wie nur gearteten wirtschaftlichen Interessengruppen in dem Bundeswirtschaftsrat selbst vertreten seien. Indessen legte man auf seine Ergänzung durch wissenschaftliche Sachverständige in größerer Zahl (etwa 10 Ofo der Mitgliederzahl) Wert. Von den Mitgliedern sollten mindestens je zwei von den Ländern - etwa durch die Landeswirtschaftsräte - bestellt werden. Die Aufgabenstellung des Bundeswirtschaftsrates dachte man sich ähnlich der der Hauptwirtschaftskammer und wünschte zusätzlich ein Enquete-Recht. Die Hauptarbeit erwartete man von den Ausschüssen. Doch sollten deren Beratungsergebnisse als Stellungnahmen des Bundeswirtschaftsrates nur gelten, wenn sie vom Plenum verabschiedet waren, wodurch man das Gewicht der Beschlüsse verstärken wollte. Sehen wir die vorstehend gekennzeichnete Tätigkeit der Hauptwirtschaftskammer im Licht der überbetrieblichen Mitbestimmung, so kann ich aus meiner eigenen Erfahrung als Mitglied der Hauptwirtschaftskammer sagen, daß die Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern auch in diesem Wirtschaftsrat vertrauensvoll war. Reibungen als Folge der unterschiedlichen wirtschaftlichen Herkunft 87 BGBl. I, 1956, Nr. 52, S. 920. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
128 Geschichtliche übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland waren selten. Man war auf beiden Seiten redlich bemüht, gemeinsam Lösungen für Fragen der deutschen und speziell der rheinland-pfälzischen Wirtschaftsund Sozialpolitik zu finden. Eine Frontentrennung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ergab sich äußerst selten -so bei der Frage der Zusammensetzung der Industrieund Handelskammern -; vorwiegend fanden die Resolutionen einstimmig Annahme. Bei Ansichtsverschiedenheiten stand zumeist eine Mehrheit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern einer Minderheit aus beiden Kreisen gegenüber. Arbeitgeberund Arbeitnehmervertreter steuerten teilweise nach Herkunft und Bildung verschiedene Leistungen zu der Gemeinschaftsarbeit bei. Vielleicht läßt sich sagen, daß die ersteren wirtschaftspolitisch, die letzteren sozialpolitisch sich als die stärkeren erwiesen, insofern sie mit der materiellen und geistigen Welt des Arbeiters gründlich vertraut waren. Die "vorantreibende" Tätigkeit der Hauptwirtschaftskammer fand keineswegs allseitig Gegenliebe. Wenn auch der Umgang mit der Beamtenschaft der Ministerien durchgängig konziliant war, so fühlte sich die Hauptwirtschaftskammer doch wiederholt übergangen und nicht genügend berücksichtigt. So äußerte sie sich unter dem 27. August 195188 : "Zu einer erheblichen Anzahl von Gesetzen wirtschaftlichen und sozialen Inhalts ist die Vorläufige Hauptwirtschaftskammer nicht oder in einer nach Art und Terminsetzung unzulänglichen Form gehört worden. Von einer noch stärkeren übergehung muß gesprochen werden, wenn man an ,Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung' im Sinne des Artikels 73 denkt, die ebenfalls zuvor mit der Hauptwirtschaftskammer beraten werden sollten. Darüber hinaus ist die nach § 10 des Hauptwirtschaftskammergesetzes vorgeschriebene Auskunftspflicht von den Vertretern der Landesregierung wiederholt nicht befriedigend erfüllt und vereinzelt verweigert worden." Auf solches Aufbegehren folgte seitens der Landesregierung eine Besänftigung mit dem Anerkenntnis des Wertes der Arbeit der Hauptwirtschaftskammer und der Zusicherung, der Institution das zu geben, was ihr nach der Verfassung zustand. Aber man konnte gelegentlich doch wieder den Eindruck gewinnen, daß innerhalb der Exekutive verschiedentlich Zweifel an der Notwendigkeit dieser Institution bestand, die überdies mit ihrer Kritik und ihren Anregungen nicht immer bequem war. Die Hauptwirtschaftskammer hinwieder stieß sich daran, daß sie vielfach nicht erfuhr, inwieweit ihren Empfehlungen stattgegeben wurde. 88 Tätigkeitsbericht Juli 1951 bis April 1955, S. 5. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Die Vorläufige Hauptwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (1947-1962) 129 c) Aufhebung Gegen Ende der 1950er Jahre ging die Tätigkeit der Hauptwirtschaftskammer stark zurück. Dies hatte sachliche und persönliche Gründe. Sachlich schrumpfte der durch die Kammer wahrzunehmende Arbeitsbereich einmal dadurch zusammen, daß die wesentlichen Gebiete des Wirtschaftsrechtes durch das Grundgesetz der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes und der Länder unterworfen waren, der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht zunehmend Gebrauch machte und für die Länder nur noch wenig zu tun blieb. Soweit aber noch gewisse Wirtschaftsgebiete in der Zuständigkeit der Länder verblieben, verringerte sich auch hier mit der Regelung jeder weiteren Materie der künftige Tätigkeitsbereich. Allerdings hätte die Kammer als "Zentralorgan der Wirtschaft" auch zu Fragen der gesamtdeutschen Wirtschaftspolitik die Ansichten der rheinland-pfälzischen Wirtschaft zum Ausdruck bringen können. Das setzte aber sowohl Interesse eines Verwenders dieser Arbeiten, etwa das der Bundesratvertretung des Landes, wie eine qualifizierte Leistung der Kammer voraus. An beidem aber mangelte es. Die Leistungsfähigkeit der Kammer sank in den letzten Jahren durch das Ausscheiden einiger Mitglieder. Ihre Meinungsäußerungen wurden noch weniger begehrt. überdies waren von jeher zumindest ein bedeutender Teil der Ministerialbeamten und der Landtagsmitglieder von der grundsätzlichen Oberflüssigkeit der Hauptwirtschaftskammer überzeugt. Die Bereitschaft, sich mit dieser in der Verfassung festgelegten Institution abzufinden, wurde geringer; die Neigung, sich ihrer zu entledigen, wuchs mit ihrer Verkümmerung. 1958 trat die Kammer nur noch zweimal zusammen zur Behandlung von Fragen der regionalen Wirtschaftsförderung und Raumordnung, 1959 noch zweimal zur Beratung von Auswirkungen der EWG auf Rheinland-Pfalz, 1960 und 1961 sogar nur noch je einmal zur Behandlung eines Wassergesetzes und eines Berufsschulgesetzes. Praktisch entschlief so allmählich die Vorläufige Hauptwirtschaftskammer, zur Freude ihrer Gegner, und ohne daß die Anhänger der Institution sich mit einigem Nachdruck für die Erhaltung oder Wiederbelebung eingesetzt hätten. Die rechtliche Attestierung ihres Endes folgte auf etwas verschlungenen Pfaden. Im September 1960 hatte die Landesregierung dem Landtag Vorlagen für zwei Landesgesetze unterbreitet 89• Durch das erste sollte im Wege der Verfassungsänderung Artikel 71, Abs.2 der Verfassung gestrichen werden, d. h. die Bestimmung über die Zusammensetzung der Arbeitgeberund Arbeitnehmervertreter in der Haupt89 Landtag Rheinland-Pfalz, IV. Wahlperiode. Drucksachen Abteilung 11, Nr. 183 und 184 vom 22. September 1960. 9 Schriften d. Vereins f. Socialpolitik 24/11 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
130 Geschichtliche Übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland wirtschaftfskammer sollte aus der Verfassung herausgenommen werden. Sie sollte, dem zweiten Gesetzentwurf zufolge, nur noch in dem Landesgesetz über die Hauptwirtschaftskammer enthalten sein und dort eine der Bundesgesetzgebung über die Industrieund Handelskammern angepaßte Regelung finden. Die Landesverfassung von Rheinland-Pfalz enthielt, wie schon erwähnt, in Art. 69, Abs. 3, die viel umstrittene Vorschrift: "In den Industrieund Handelskammern sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichberechtigt vertreten." Diese Bestimmung brechend, hatte aber das Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrieund Handelskammern vom 18. Dezember 1956 nur Unternehmer als Mitglieder der Kammern vorgesehen. Nun wäre es mißlich gewesen, die Industrieund Handelskammern als ArbeitgeberOrganisationen nicht nur die Arbeitgebervertreter, sondern zufolge Art. 71, Abs.2 der Verfassung und § 2, Abs.2 des Landesgesetzes über die Hauptwirtschaftskammer auch die Arbeitnehmer-Vertreter von Industrie und Handel bestimmen zu lassen. Daher sah der zweite Gesetzentwurf vor, daß die 4 Arbeitnehmer-Vertreter für Industrie und Handel durch den Landtag zu wählen seien. In den Begründungen zu den beiden Gesetzentwürfen wies die Landesregierung zwar auf die wesentliche Einengung des Tätigkeitsbereiches der Hauptwirtschaftskammer durch die weiteste Gebiete von Wirtschaft und Arbeit umfassende Bundesgesetzgebung hin, zog aber daraus keine Folgerungen. Vielmehr eröffneten die beiden Gesetzentwürfe den Weg zu einer regulären Bestellung sämtlicher Mitglieder der Hauptwirtschaftskammer einschließlich der Arbeitnehmervertreter aus Industrie und Handel und damit auch den Ersatz der Vorläufigen Hauptwirtschaftskammer durch eine endgültige. Tatsächlich wurden aber die beiden Regierungsvorlagen in den Landtagsberatungen zu Werkzeugen zur Aufhebung der Hauptwirtschaftskammer umgewandelt, was allerdings der Landesregierung keineswegs unwillkommen gewesen sein dürfte. Die erste Lesung der beiden Gesetzentwürfe am 27. September 1960 im Landtag führte ohne Diskussion zur überweisung an Hauptausschuß, Rechtsausschuß und Wirtschaftsausschuß. Der Hauptausschuß, der die Anträge am 26. Juni und 5. Oktober 1961 beriet, ersetzte die Regierungsvorlage, die lediglich den Entsendungsmodus für die Hauptwirtschaftskammer aus der Verfassung herausnehmen wollte, durch einen Antrag auf ein verfassungsänderndes Gesetz, durch das die Verfassungsbestimmungen über die Hauptwirtschaftskammer außer Wirksamkeit gesetzt wurden. Dies sollte in der Weise geschehen, daß in die Verfassung von Rheinland-Pfalz, als Art. 143, Abs.2, eingefügt wurde: "Die Artikel 71, 72 und 73 dieser Verfassung (die Bestimmungen über die Hauptwirtschaftskammer) sind bis zum Ende des Jahres außer Kraft, in dem das Gesetz zur vorOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Die Vorläufige Hauptwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (1947-1962) 131 läufigen Regelung des Rechts der Industrieund Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBL I, S. 920) durch eine abschließende Regelung ersetzt wird." Ferner sollte das Landesgesetz über die Hauptwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 21. August 1949 außer Kraft treten 90 . Damit entfiel zugleich die in dem zweiten Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehene Bestellung der Arbeitnehmervertreter aus Industrie Und Handel für die Hauptwirtschaftskammer durch den Landtag. Diese Vorschläge fanden im Hauptausschuß, dem sich Wirtschaftsund Rechtsausschuß anschlossen, einstimmige Annahme. Dies bedeutete, daß nicht nur die Regierungsparteien (CDU und FDP), sondern auch die Opposition (SPD), die bislang an der den Arbeitern eine gleichberechtigte Mitarbeit gewährenden Institution stärker interessiert war, die Hauptwirtschaftskammer aufgaben. Die Möglichkeit, hier überbetriebliche Mitbestimmung werbeund erfolgswirksam zu exerzieren, schien nicht mehr groß genug. Bei der 2. und 3. Lesung der Gesetzesvorlagen im Landtag am 24. Januar 1962 führte der Berichterstatter Abg. Wingendorf aus, "daß durch das im Jahr 1956 in Kraft getretene Bundesgesetz über die vorläufige Regelung der Industrieund Handelskammern der wesentliche Gehalt der gesetzlich festgelegten Aufgaben der Hauptwirtschaftskammer ausgehöhlt worden ist"91. Davon kann tatsächlich keine Rede sein; die Aushöhlung hatte, wie dargelegt, einen anderen Grund. Ebenso war es unlogisch, wenn der Redner aus der Unmöglichkeit, Arbeitnehmervertreter durch die Industrieund Handelskammer benennen zu lassen, die Folgerung zog, die Verfassungsbestimmungen über die Hauptwirtschaftskammer vorläufig ruhen zu lassen. Der Wunsch, sich der Hauptwirtschaftskammer zu entledigen, hätte sich zweifelsohne sachlicher begründen lassen. Eine Diskussion fand auch bei der 2. und 3. Lesung nicht statt. In Windeseile wurde das Gesetz, das die Bestimmungen der Verfassung über die Hauptwirtschaftskammer befristet außer Kraft setzte und das Landesgesetz über die Hauptwirtschaftskammer aufhob (und damit auch das Ende der Vorläufigen Hauptwirtschaftskammer sanktionierte), mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen. Es erging als Landesgesetz zur Ergänzung der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 8. Februar 1962 92 • Die Lage bezüglich eines Landeswirtschaftsrates für Rheinland-Pfalz ist mithin folgende: Die Bestimmungen der Verfassung über die Hauptwirtschaftskammer sind suspendiert. Wenn der Bund das Recht 90 Landtag Rheinland-Pfalz, IV. Wahlperiode. Drucksachen Abteilung II, Nr. 333 und 334 vom 12. Oktober 1961. 91 Landtag Rheinland-Pfalz, IV. Wahlperiode. Drucksachen Abteilung I, Nr. 52, S. 1660. Ausgegeben am 28. März 1962. 92 Gesetzund Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1962, Nr.9, S.29. 9* OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
132 Geschichtliche übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland der Industrieund Handelskammern endgültig ordnet - er könnte es, indem er in der überschrift des Gesetzes vom 18. Dezember 1956 das Wort "vorläufig" streicht! -, steht das Land vor der Notwendigkeit, entweder zufolge seiner Verfassung wieder eine Hauptwirtschaftskammer einzurichten oder durch eine abermalige Verfassungsänderung sich dem zu entziehen. 5. Die Wirtschaftskammer Bremen (seit 1947) a) Entstehung und Aufbau Die Freie Hansestadt Bremen, die, aus den 2 Städten Bremen und Bremerhaven bestehend, das kleinste der Länder der Bundesrepublik Deutschland darstellt, hat wie Rheinland-Pfalz einen Landeswirtschaftsrat, der in Bremen die Bezeichnung Wirtschaftskammer führt, in ihrer Verfassung vorgesehen und ist gegenwärtig (1963) das einzige Land Westdeutschlands, in dem ein Landeswirtschaftsrat tatsächlich arbeitet. Die am 15. September 1947 von der Bürgerschaft beschlossene, durch Volksabstimmung vom 12. Oktober 1947 angenommene Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 194793 enthält als Art. 46 folgende Bestimmung: "Zur Förderung der Wirtschaft und der Sozialpolitik wird eine Wirtschaftskammer errichtet. Sie ist paritätisch durch Vertreter der Unternehmer und Arbeitnehmer zu bilden und zu verwalten. Das Nähere regelt das Gesetz." Dieser Artikel steht im Zweiten Hauptteil "Ordnung des sozialen Lebens", 3. Abschnitt "Arbeit und Wirtschaft", der Bremischen Verfassung zwischen Bestimmungen über überführung von Unternehmen in Gemeineigentum, über Bodenreform, über Betriebsvertretungen, Koalitionsrecht und Arbeitsrecht, womit der Rahmen erkennen läßt, daß die Mitwirkung der Arbeitnehmer an der Gestaltung der Wirtschaftsund Sozialpolitik bei der Schaffung der Wirtschaftskammer ein wesentliches Anliegen war. Die Bremische Verfassung stellte der Wirtschaftskammer des weiteren einige Begutachtungsaufgaben. So sollte sie sich zu Ausnahmen von dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Zusammenschlüsse (Art. 41, Abs.2) und über Notwendigkeit und Art der Überführung von Unternehmen in Gemeineigentum (Art. 42, Abs. 3 und Art. 43) gutachtlich äußern. Während die Verfassung von Rheinland-Pfalz bereits die Zusammensetzung und den Aufgabenkreis der dortigen Hauptwirtschafts00 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, 1947, Nr.47, S. 251 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Die Wirtschaftskammer Bremen (seit 1947) 133 kammer regelte, blieb dies in Bremen dem Ausführungsgesetz vorbehalten. Dieses erging erst nach annähernd 3 Jahren als Bremisches Wirtschaftskammergesetz vom 23. Juni 195094• Dieses setzte in § 2 der Wirtschaftskammer die Aufgabe: "a) das Gesamtinteresse der bremischen Wirtschaft zu vertreten, b) die wirtschaftsund sozialpolitischen Auffassungen und die Interessen beider Sozialpartner auszugleichen, c) dem Senat, der Bürgerschaft und den Behörden auf deren Verlangen oder von sich aus über Gesetzentwürfe und sonstige Maßnahmen von allgemein wirtschaftlicher und sozialpolitischer Bedeutung Gutachten zu erstatten und Vorschläge vorzulegen, d) sich gutachtlich über Ausnahmen von dem Verbot der Aufrechterhaltung oder Bildung von privaten Zusammenschlüssen, die die Freiheit des Wettbewerbs beschränken, in der Art von Monopolen, Trusten, Kartellen und Syndikaten zu äußern (Art. 41 der Verfassung), e) sich gutachtlich darüber zu äußern, ob bei Sozialisierungen die verfassungsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind und auf welche Rechtsträger das Eigentum zu überführen ist (Art. 42 und 43 der Verfassung), f) die berufliche Ausbildung zu fördern, insbesondere die Durchführung der Lehrlingsprüfungen in Gemeinsamkeit mit den wirtschaftlichen Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, g) alljährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten." § 3 gab der Wirtschaftskammer das Recht, der Bürgerschaft unmittelbar Gesetzentwürfe zu unterbreiten; von diesem Recht ist allerdings bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die Vollversammlung besteht zufolge § 6 aus 36 Mitgliedern, die je zur Hälfte auf Unternehmer und Arbeitnehmer entfallen. Die Wirtschaftskammer Bremen entbehrt mithin einer "dritten Kraft". Von den 18 Unternehmervertretern werden zufolge § 7 11 durch die Handelskammer Bremen, 3 durch die Industrieund Handelskammer Bremerhaven, 3 durch die Handwerkskammer, 1 durch die Landwirtschaftskammer entsandt. Die 18 Vertreter der Arbeitnehmer werden durch die Gewerkschaften entsandt, wobei 3 auf die im Handwerk tätigen und 1 auf die in der Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmer entfallen. über die Entsendung der Arbeitnehmervertreter haben sich die beiden großen Gewerkschaften, der Deutsche Gewerkschaftsbund und die 94 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, 1950, Nr.25, S. 71 f. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
134 Geschichtliche Übersicht über die Wirtschaftsräte in Deutschland Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, dahingehend verständigt, daß dem DGB 16 und der DAG 2 Sitze zustehen. Dem Antrag eines weiteren, kleineren Angestellten-Verbandes auf Vertretung wurde nicht stattgegeben. Die Bestellung aller Vertreter erfolgt jeweils für eine Wahlperiode von 4 Jahren. Zufolge einer auf Grund von § 23 des Wirtschaftskammergesetzes vom Senat beschlossenen Ersten Durchführungsverordnung zu diesem vom 23. Januar 1951 95 wird für jedes Mitglied der Wirtschaftskammer von der jeweils ernennenden Organisation ein Stellvertreter ernannt, der das Mitglied im Verhinderungsfall in den Sitzungen vertritt, eine Regelung, die bei der Hauptwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zu vermissen war. "Die Vollversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit sind beide Auffassungen, bei Mehrheitsbeschlüssen ist auf Verlangen auch die Auffassung der Minderheit zum Ausdruck zu bringen" (§ 12). Eine getrennte Abstimmung von Unternehmern und Arbeitnehmern ist auf Antrag von mindestens 6 Mitgliedern möglich (§ 13). Die Vollversammlung wählt einen Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden und 3 Stellvertretern. Je 2 Vorstandsmitglieder werden von den Unternehmern und den Arbeitnehmern gesondert gewählt. Der Vorsitz wechselt in jedem Jahr zwischen einem Unternehmerund einem Arbeitnehmer-Vertreter (§ 15). "Die Vollversammlung setzt nach Bedarf Fachausschüsse ein, denen in gleicher Anzahl Vertreter der Unternehmer und der Arbeitnehmer angehören. In die Fachausschüsse können auch Personen gewählt werden, die nicht der Vollversammlung angehören" (§ 18). Während in RheinLand-Pfalzdie Geschäftsführung der Hauptwirtschaftskammer nebenamtlich durch den Direktor beim Landtag erfolgte, ist in Bremen die Geschäftsführung der Wirtschaftskammer verselbständigt, wobei auch hier das Prinzip der Parität angewandt wurde. Zufolge § 20 werden für die Führung der laufenden Geschäfte "Syndiker" (bremische Bezeichnung für Syndici oder Geschäftsführer) von der Vollversammlung gewählt - und zwar in gleicher Anzahl von den Vertretern der Unternehmer und der Arbeitnehmer -, mit denen der Vorstand Anstellungsverträge abschließt. Tatsächlich sind 2 hauptamtliche Syndici tätig - je einer von den Unternehmern und den Arbeitnehmern berufen -, die Hand in Hand arbeiten und durch die Erfassung für die Kammerarbeit bedeutsamer Vorgänge, die Vorbereitung und Auswertung der eigentlichen Kammerarbeit "den Motor am Laufen halten". 95 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, 1951, Nr.8, S.13. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Die Wirtschaftskammer Bremen (seit 1947) 135 b) Tätigkeit Die Wirtschaftskammer Bremen hat bis Herbst 1962 ihre Aufgaben in drei je vierjährigen Wahlperioden erfüllt und steht gegenwärtig in der vierten Wahlperiode. Sie arbeitet auf Grund einer nach § 4 des Wirtschaftskammergesetzes sich gegebenen, vom Senat genehmigten Satzung vom 6. Nov. 1951 96, die Einzelfragen der Mitgliedschaft, der Tätigkeit von Vollversammlung, Vorstand und Fachausschüssen, die Rechnungsführung und -prüfung regelt. Das Schwergewicht der Tätigkeit der Wirtschaftskammer Bremen liegt in den Fachausschüssen. An ständigen Fachausschüssen bestehen: der wirtschaftspolitische Ausschuß, der sozialpolitische Ausschuß, der Ausschuß für Wettbewerbsfragen, der Verkehrsausschuß, der Ausschuß für das Ausbildungswesen. Daneben wurden gelegentlich für einzelne Aufgaben Sonderausschüsse eingesetzt. Es hat sich die Übung durchgesetzt, daß der Vorstand den Ausschüssen die anstehenden Probleme zur Beratung zuweist. Da die Ausschußberatungen wenn nicht zu völliger Einigung, so doch zu einem einheitlichen Gutachten zu führen pflegten, konnte sich der Vorstand diese zu eigen machen und brauchte die Vollversammlung von dem Ergebnis lediglich zu unterrichten. Zu getrennten Abstimmungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 6 des Wirtschaftskammergesetzes) ist es bei den Beratungen nicht gekommen. Man hat sich vielmehr - mir gegebenen Auskünften zufolge - immer intensiv um eine Verständigung bemüht und ist meistens zu einstimmigen Beschlüssen gekommen. Wenn jedoch dann und wann unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten auftraten, so wurden diese innerhalb des Gutachtens zum Ausdruck gebracht. Die Verständigungsbereitschaft, die die Arbeit der Wirtschaftskammer Bremen beseelt und die die Mitbestimmung mit der Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern als einen politischen Erfolg erscheinen läßt, wird auch in dem Jahresbericht 1962 der Wirtschaftskammer Bremen unterstrichen: "Wie in der Vergangenheit waren auch im ablaufenden Jahr die in der Wirtschaftskammer mitwirkenden Unternehmer und Arbeitnehmer bemüht, Meinungsverschiedenheiten in einer Atmosphäre gegenseitiger Verständigungsbereitschaft zu diskutieren, um im Interesse der bremischen Wirtschaft zu einer für beide Seiten tragbaren Lösung zu gelangen. Soweit in Ein96 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, 1951, Nr. 32, S. 97 f. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
142 Erfahrungen und Gedanken über Wirtschaftsräte da diese nur selten an einem ihre Arbeitskraft zum größten Teil beanspruchenden Eintritt in das Parlament interessiert sind, während die Bereitschaft zur Mitwirkung in einem nur dann und wann tagendenWirtschaftsrat wesentlich größer ist. Nun kann man das höhere Niveau der wirtschaftsund sozialpolitischen Sachverständigkeit eines Wirtschaftsrates durchaus anerkennen. Es erheben sich aber zwei Einwände: Einmal ist es unmöglich, einem Wirtschaftsrat eine so weite Ausdehnung zu geben, daß für jede auftauchende Frage ein gerade mit ihr schon vertrauter Sachverständiger vorhanden wäre. Ein andermal ist der auf eine bestimmte Materie spezialisierte Sachverstand für andere Gebiete nicht kompetent. Somit erweist sich für einen sehr großen Teil in einem Wirtschaftsrat zur Beratung gelangender Fragen die größere Zahl seiner Mitglieder nicht mit diesem vertraut. Schon 1881 wurde im Deutschen Reichstag angezweifelt, ob ein Schornsteinfeger ein unfehlbares Urteil über Wäscherei habe! Obwohl diese Einwände nicht voll entkräftet werden können, ist doch dagegen geltend zu machen, daß die in einem Wirtschaftsrat delegierten Sachverständigen größtenteils über so viel Kenntnis und Urteilskraft verfügen, daß sie auch außerhalb ihres Spezialgebietes liegende Fragen leichter und sicherer beantworten können als wirtschaftlich weniger oder gar nicht geschulte Personen. Wer den größeren wirtschaftlichen Sachverstand eines Wirtschaftsrates im Vergleich zum Parlament konzediert, sieht sich gleichwohl folgendem Argument gegenübergestellt: Das Parlament oder die Regierung kann sich das sachverständige Urteil auch anderwärts holen. Zunächst ist es dem einzelnen Parlamentsmitglied wie dem Referenten im Ministerium nicht benommen, durch persönliche Konsultierung von Sachverständigen die eigenen Kenntnisse zu vermehren, wobei allerdings wieder die Frage zu stellen ist, ob der vielbeschäftigte Parlamentarier hierzu Wille und Zeit aufbringt. Weiter können die Parlamentsausschüsse bei der Beratung irgendwelcher Gesetze einzelne Sachverständige hören. Sie können auch über bestimmte Fragenkreise ganze Hearings veranstalten. Bei anderen wirtschaftspolitischen Fragestellungen, die insbesondere erst die Bei1:ringung umfangreicher Daten erfordern, kann ,die Durchführung einer Enquete durch einen besonderen Ausschuß der zweckmäßigste Weg sein, um der Regierung und dem Parlament die nötigen Unterlagen für die Gesetzgebung zu liefern. Die einzelnen Ministerien vermögen sich heute einmal durch einzelne Gelehrte, ein andermal durch ad hoc gebildete Ausschüsse von Wissenschaftern Gutachten erstatten zu lassen. Die das Gebiet der Wirtschaft im weitesten Sinn betreuenden Ministerien der Bundesrepublik verfügen überdies heute über ihre wissenschaftlichen Beiräte, OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Die Frage der grundsätzlichen Zweckmäßigkeit 143 deren Gutachten sowohl Maßnahmen der Wirtschaftsverwaltung wie der Gesetzgebung dienlich sein können. Schließlich steht einer Mehrzahl von Ministerien oder der Gesamtregierung die Möglichkeit offen, für Einzelaufgaben zeitliche oder dauernde kleinere Beratergremien einzusetzen. Insgesamt sehen sich mithin Wirtschaftsräte als Beratungsinstrument für Regierung und Parlament heute der Konkurrenz zahlreicher anderer, möglicher wie tatsächlich angewandter Beratungsinstitutionen ausgesetzt. Man steht hier vor der Frage, sich nur einer Vielzahl spezieller Beratungsorgane, die z. T. ad hoc entwickelt werden müssen, oder sich vorzugsweise eines allgemeineren, dauernd bereitstehenden Organs zu bedienen. Was den Zeitaufwand für die gesetzgeberische Lösung wirtschaftspolitischer Probleme betrifft, so wäre es verfehlt anzunehmen, ein Wirtschafts rat müsse allgemein zu einer Verzögerung der Behandlung von Gesetzesvorlagen führen. Denn er tritt vielfach an die Stelle anderer Stellen, die ohne ihn statt seiner zur Beratung herangezogen werden. Auch könnten die Beratungen durch Parlaments-Ausschüsse und -Plenum in etwa um die Zeit gekürzt werden, die die zusätzliche Beratung im Wirtschaftsrat erfordert. Wir haben nun weiter zu fragen, welche politischen Ziele sich mit einem Wirtschaftsrat verfolgen lassen, welche politischen Auswirkungen von ihm zu erwarten sind. Es liegt zutage, daß Bejahung und Verneinung politischer Ziele und Folgen mehr oder minder ein Bekenntnis enthalten. Ich bleibe aber auch hier bemüht, dem Leser Argumente für seine Entscheidung zu liefern. Wenn an sich auch die Konstruktion denkbar wäre, daß eine Regierung einen Wirtschaftsrat ganz nach ihrem Belieben bildet, wobei sowohl die Heranziehung bestqualifizierter Kräfte wie die "In-StellungBringung" ihr politisch genehmer Personen maßgebend sein könnte, so stellen wir die Betrachtung doch allein auf die realistische Voraussetzung ab, daß die Regierung vorwiegend solche Personen in den Wirtschaftsrat zu berufen gehalten ist, die ihr von den großen Wirtschaftsverbänden benannt werden, und daß hierzu in annähernd paritätischem Umfang auch Arbeitnehmer bzw. Gewerkschaften gehören. Die letztgenannte Voraussetzung bedeutet die Annahme des Mitbestimmungsrechtes für den Wirtschaftsrat, auf dessen sachliche Problematik nochmals bei Behandlung der Zusammensetzung des Wirtschaftsrates zurückzukommen ist. Hier bleibt zu sagen, daß die Einräumung der Parität an die Arbeitnehmer ein Zugeständnis ist an die politische Ansicht, daß der im Betrieb tätige Mensch den gleichen Anspruch auf Gehör in wirtschaftsund sozialpolitischen Dingen hat wie der den Betrieb leitende Mensch. Damit werden dann auch die OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
144 Erfahrungen und Gedanken über Wirtschaftsräte Gewerkschaften als gleichgewichtig neben den Verbänden der Unternehmer anerkannt. In ihrem Mitspracherecht kann sowohl ein Mittel zur Erzielung eines Einverständnisses der Arbeiterschaft mit der bestehenden Wirtschaftsordnung als auch ein Ventil für ihre wirtschaftspolitischen Wünsche erblickt werden. Wieweit man diesen Erwägungen Raum geben will und inwieweit gerade ein Wirtschaftsrat hier dienlich sein kann, ist wieder Ansichtssache. Wenn man nun die Verbände der Unternehmer und Arbeitnehmer Vertreter in einen Wirtschaftsrat delegieren läßt, so heißt dies, diesen bedeutenden Faktoren des Wirtschaftsund Staatslebens einen Platz im Aufbau des Staates zuerkennen. Von Rechtswissenschaftern, die Verfassungswirklichkeit und Verfassungsnorm in übereinstimmung zu bringen für angezeigt erachten, ist es gerade als eine bedeutende Möglichkeit eines Bundeswirtschaftsrates bezeichnet worden, durch die Heranziehung der Verbände ihre nicht abzustreitende Wirksamkeit anzuerkennen und ihnen eine öffentliche Funktion zu verleihen 98• Freilich könnte auch jemand, der die Verbände als Machtgebilde ablehnt, gerade diese zusätzliche öffentliche "Aufwertung" ablehnen, womit er freilich an ihrer Wirksamkeit als reiner Inte:ressenvertretung nichts ändern würde. Allerdings dürfen auch die Auswirkungen emer solchen Heranziehung der Verbände nicht überschätzt werden. Sie werden stets auch andere Kanäle zur Verbreitung und Durchsetzung ihrer Ansichten und Forderungen benutzen. Ja, es ist denkbar, daß sie trotz Konzessionen im Wirtschaftsrat auf anderen Wegen mehr zu erreichen suchen. Und gegen Einzelgänge eines Lobbyisten versagt gelegentlich selbst der Verständigungswille der Verbände 99 • Was mit der Zusammenwirkung der verschiedensten Wirtschaftskreise in einem Wirtschaftsrat angestrebt werden kann, was insbesondere von einem Bundeswirtschaftsrat erwartet wird, hat H. St. Seidenfus treffend mit den Worten umrissen: .,. "eine allgemeine ClearingsteIle, ein Forum für den Interessenausgleich im Wirtschaftsund Sozialleben ... Versachlichung der Interessenkonflikte, Entschärfung der Argumentation, bessere menschliche Kontakte ... in jedem Fall ... Ausgleich zwischen den organisierten Kräftegruppen unter Berücksichtigung des ,bonum commune' "100. Ein Wirken in diesen Richtungen 96 So Herbert Krüger, Der Bundeswirtschaftsrat in verfassungspolitischer Sicht. In: Die öffentliche Verwaltung, 5. Jg., 1952, S. 545 ff. -Horst Bartholomeyczik in der Diskussion zu H. St. Seidenfuß, Gedanken zur Errichtung eines Bundeswirtschaftsrates. Köln 1962. S. 30. 99 Ein groteskes Beispiel brachte: Ludwig Heyde, Einige Grundsatzund Strukturfragen zentraler Wirtschaftsräte. In: Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur. Festgabe für Alfred Müller-Armack. Berlin 1961. S. 102 f. 100 H. St. Seidenfus, Gedanken zur Errichtung eines Bundeswirtschaftsrates. Köln 1962. S. 16. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Die Frage der grundsätzlichen Zweckmäßigkeit 145 ist, wie die Erfahrungen mit den bisherigen Wirtschaftsräten belegen, durchaus möglich. Indessen sind Schwierigkeiten, die überwunden werden müssen und können, nicht zu verkennen: Bei gleichzeitigem Vertreten eigener und allgemeiner Belange bleibt es immer Tatfrage, ob erstere oder letztere stärker zum Tragen kommen. Indessen befindet sich der Mensch in den verschiedensten Institutionen in diesem Dilemma: Der Vertreter einer Partei im Parlament sicherlich nicht weniger als der Vertreter eines Verbandes in einem Wirtschaftsrat. Weiter können Interessenkoalitionen dem "bonum commune" gefährlich werden. Mithin kommt es darauf an, sicherzustellen, daß auch das Votum einer Minderheit zu Gehör kommt, d. h. als Gutachten oder Empfehlung der Regierung zugeht. Freilich zwingt die Notwendigkeit, die Regierung vor einer Anzahl von Sondervoten zu bewahren, dazu, nur qualifizierten Minderheiten - etwa von wenigstens 25 Ofo - ein solches Recht zuzugestehen. Erfahrung und Wahrscheinlichkeit sprechen dafür, daß eine Regierung durch einen Wirtschaftsrat mit Nutzen verwendbare Gutachten erhält, wennschon, wie oben angeführt, solche auch auf anderen Wegen gewonnen werden können. Auch die positiven politischen Wirkungsmöglichkeiten wurden mitsamt ihren Grenzen aufgezeigt. Es dürfte notwendig sein, noch zu zwei politischen Einwänden gegen Wirtschaftsräte Stellung zu nehmen. Einmal ist wiederholt -schon 1881 und in der Gegenwart - darauf hingewiesen worden, daß ein Wirtschaftsrat mit seinem Rat der Verantwortlichkeit entbehre, während die Verantwortungslast mit der Entscheidung auf dem Parlament ruhe. Fonnal trifft dies zu; inhaltlich ist es bedeutungslos. Auch die Mitglieder eines Wirtschaftsrates gefährden ihren Ruf durch oberflächliche oder zu schlechten Lösungen führende Gutachten. Wer seinen Namen mit 10 oder 15 anderen unter das Gutachten eines Ausschusses setzt, trägt daran schwerer als ein Parlamentarier, der über Dutzende von Gesetzesvorlagen nach Weisung der Fraktion abstimmt. überdies: Wann wurden oder werden Parlamentarier für Fehlgriffe, die sie in der Gesetzgebung begingen oder die sie durch die von ihnen eingesetzte Regierung begehen ließen, zur Verantwortung gezogen? Für Mitglieder von Wirtschaftsräten und Parlamenten gilt tatsächlich gleichermaßen: Jeder trägt nach seinem Gewissen Verantwortung. Ein andennal wird von einer möglichen Aushöhlung des Staates durch einen Wirtschaftsrat gesprochen. So meint Seidenfus, der in seinem gedankenreichen Vortrag viele Bedenken gegen einen Bundeswirtschaftsrat vorgebracht hat, daß "durch ihn doch zweifelsohne ein starker Druck auf die Meinungsbildung in Parlament und Exekutive ausgeübt werden könne. Es entsteht eine neue Gruppe, eine Groß10 Schriften d. Vereins f. Socialpolitik 24/II OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
146 Erfahrungen und Gedanken über Wirtschaftsräte gruppe, die durch ihre Tätigkeit den Prozeß der - wie man gesagt hat -,pluralistischen Zersetzung des schwachen demokratischen Staatswesens' - fördern müßte"101. Seidenfus befürchtet sogar, daß der Staat dadurch, daß er unpopuläre Entscheidungen auf andere Institutionen - hier den Wirtschaftsrat -abzuschieben neige, "seine Existenzwürdigkeit selbst in Frage stellen könnte". Ich vermag derartige Befürchtungen nicht zu teilen. Es ist wenig wahrscheinlich, daß das Parlament sich dem Wirtschaftsrat unterwirft und seinen Empfehlungen durchgehend folgt. Wenn es seine Entscheidungen durch gutachtliche Äußerungen des Wirtschaftsrates erleichtert sieht, so ist damit ein wesentlicher Zweck der Einrichtung erreicht. Auch wenn ein Wirtschaftsrat durch seine Gutachten Ansehen gewinnt, braucht dies nicht mit einer Ansehensminderung des Parlamentes verbunden zu sein. Aber selbst wenn die Öffentlichkeit zu einer gewissen Höherschätzung des Wirtschaftsrates käme, die doch nur für das Gebiet der Wirtschaft gälte, so wäre mit einer solchen partiellen Gewichtsverschiebung von einem Staatsorgan auf ein anderes keine Schädigung des Ganzen verbunden. Wenn es mir auch notwendig erschien, zuletzt gegen bestimmte politische Bedenken gegen Wirtschaftsräte Einwendungen zu erheben, so möchte ich doch meine Gesamtargumentation dahin verstanden wissen, daß ich hier die wichtigsten Gesichtspunkte sowohl für wie gegen Wirtschaftsräte, speziell einen Bundeswirtschaftsrat, dargelegt habe, und daß deren Gewichtung Sache des Lesers sein soll. Ich selbst bekenne mich vor diese Frage gestellt zu der Ansicht, daß mir - in Würdigung der Erfahrungen und der Möglichkeiten -die Argumente zugunsten von Wirtschaftsräten und damit zugunsten eines Bundeswirtschaftsrates etwas schwerer zu wiegen scheinen. Diese nur zögernd getroffene Entscheidung gewinnt an Entschiedenheit, wenn ich sie in folgende Form bringe: Wenn der heute 521 Mitglieder zählende Bundestag um 120 Mitglieder vermindert würde und gleichzeitig ein Bundeswirtschaftsrat von 120 Mitgliedern geschaffen würde, so wäre ohne Mehraufwand und ohne Schädigung anderer Gebiete des öffentlichen Lebens eine Erhöhung der Sachgemäßheit der Wirtschaftsund Sozialpolitik zu erwarten. 2. Die Frage der Zusammensetzung Drei wichtigere Problemkreise sind hier zu erörtern: a) das der paritätischen Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, 101 H. St. Seidenfus, a.a.O., S. 23. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Die Frage der Zusammensetzung 147 b) das der Vertretung der verschiedenen Wirtschaftszweige, c) das der Schaffung einer "dritten Kraft". Zu der Frage der Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erinnern wir uns daran, daß im Preußischen Volkswirtschaftsrat die Arbeitnehmer mit rund ein Zehntel der gesamten Mitgliederzahl vertreten waren, daß hingegen im Vorläufigen Reichswirtschaftsrat das Prinzip der Parität mit einer kleinen Einschränkung, in der Vorläufigen Hauptwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und in der Wirtschaftskammer Bremen völlig verwirklicht war bzw. ist. Zu der Frage der Angemessenheit von Nichtparität oder Parität läßt sich sagen: Geht man von dem tatsächlichen Anfall von Beratungsgegenständen in Wirtschafts räten und der Adäquatheit der Berater aus, so wird man sagen müssen, daß das übergewicht an wirtschaftspolitischen Fragen, die im Betrieb in der Zuständigkeit der Unternehmungsleitung liegen, im Vergleich zu sozialpolitischen Fragen, die in gleicher Weise oder noch mehr den Arbeitnehmer angehen, die Gleichbeteiligung der Arbeitnehmer nicht rechtfertigt. Sie kann nur dadurch begründet werden, daß man unabhängig von der Zuständigkeitsfrage im Betrieb den Arbeiter -sozusagen von oben herab - an der Einwirkung nicht nur auf die Sozialpolitik, sondern auch auf die Wirtschaftspolitik mitmaßgeblich beteiligt. Die Entscheidung hierfür ist das Ergebnis politischen Willens oder Zwanges. Sie kann dem Widerstrebenden durch das heute gegebene Leistungsvermögen der Arbeitnehmervertreter erleichtert werden. Neben in den Betriebsräten eine führende Stellung einnehmenden Personen sind als solche hauptsächlich Funktionäre der Gewerkschaften zu erwarten. Diese Personenkreise bringen einmal aus ihrem steten Umgang mit der Arbeiterschaft in und außerhalb des Betriebes einen umfassenden sozialund wirtschaftspolitisch auswertbaren Erfahrungsschatz mit. Ein andermal verfügen die Gewerkschaften heute über hochqualifizierte wirtschaftswissenschaftlich geschulte Mitarbeiter, die ihren "Kollegen" von den Unternehmerverbänden durchaus die Waage halten. Zu der Parität im Sinn der zahlenmäßig genau gleich starken Vertretung mag noch gesagt sein, daß sie insofern eine Zwangsjacke i.st, als sie es unmöglich macht, wenn einmal auf der oder jener Seite mehr oder weniger Qualifizierte vorhanden sind, als der Hälfte der Gesamtvertreterzahl entspricht, diesem Verhältnis zu folgen. Andererseits gibt die festgesetzte Parität die Sicherheit, daß bei der Benennung der Vertreter nicht nach der einen oder anderen Seite "geschoben" werden kann. Sie sichert restlos die Gleichberechtigung und bedeutet einen Ansporn für beide Teile, sich gleichermaßen um die Lösung der an10' OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
148 Erfahrungen und Gedanken über Wirtschaftsräte vertrauten Fragen zu bemühen, was von einem Teil, der sich in der Minderheit befindet, nicht immer in gleicher Weise zu erwarten ist. Die Parität von Arbeitgebern und Arbeitnehmern läßt sich logisch nicht verfechten dort, wo es keine Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt, nämlich bei Ein-Mannoder reinen Familienbetrieben. Da sie in Handwerk, Verkehr und anderen Dienstleistungsbetrieben jedoch nur in einem Maß vorkommen, das keine Vertretung in einem Wirtschaftsrat rechtfertigt, wird ihre Berücksichtigung und damit eine kleine Abweichung von der Parität - sofern grundsätzlich angenommen - nur bei der Landwirtschaft gerechtfertigt sein. Hiermit nähern wir uns schon dem zweiten Problem, dem der Vertretung der verschiedenen Wirtschaftszweige, wobei wir - von dem gerade erwähnten Fall abgesehen - davon ausgehen, daß für die verschiedenen Wirtschaftszweige Arbeitgeberund Arbeitnehmervertreter in gleicher Zahl benannt werden. Wie wir am Beispiel der Bildung des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates sehen konnten, bildet die Sitzeverteilung in einem Wirtschaftsrat ein ungemein diffiziles Problem, das nicht nach zwingend überzeugenden Maßstäben, sondern nur pragmatisch unter mehr oder minder Beifall und Murren gelöst werden kann. Seidenfus hat diese heikle Angelegenheit amüsant, doch übertreibend charakterisiertl 02: "Man kann die Anzahl der Sitze bzw. der Stimmen z. B. nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder dem Körperschaftssteueraufkommen einer Gruppe verteilen. Man könnte ebensogut auch das arithmetische Mittel des Alters der Unternehmungen, den Umfang ihrer Sozialeinrichtungen oder die Zahl der geschiedenen Ehen der Arbeitnehmer einer Gruppe wählen; das eine ist wie das andere gleich repräsentativ, d. h. befriedigend oder unbefriedigend." Auch Heyde geht auf die Frage der angemessenen Vertretung ein und stellt zunächst die Zahl der Beschäftigten als einen verwendbaren Maßstab heraus, fährt aber fortl 03 : "Ist diese aber überhaupt der ,richtige' Maßstab? Und: Gibt es einen anderen? Wie vollends läßt sich die ,Bedeutung' einer Gruppe im Verhältnis zu einer anderen sinnvoll messen, wenn es sich um Architekten, Komponisten, Bildhauer, Maler, Schriftsteller, um Kellner, Gastwirte, Hausfrauen, Hausgehilfinnen handelt?" Und er nimmt sich besonders der Hausfrauen an, deren Vertretung zweifelsohne eine besonders kniffliche, hier nicht weiter zu behandelnde Frage ist. Mir scheint das ganze Problem nicht ganz so hoffnungslos zu liegen, und ich bin überzeugt, daß, wenn man einige Nationalökonomen in ein Konklave zur Regelung der Zusammensetzung eines Bundeswirtschaftsrates stecken würde, sie nach wenigen 102 H. St. Seidenfus, a.a.O., S. 19. 103 Ludwig Heyde, a.a.O., S. 108. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Die Frage der Zusammensetzung 149 Stunden mit einem Vorschlag kämen und die dabei angewandten Maßstäbe zu rechtfertigen wissen würden. Worauf schon die Andeutungen von Heyde und Seidenfus hinweisen und wie andere Äußerungen bestätigen, bietet sich die Beschäftigtenzahl als eine Ausgangsgröße an. Der Nettoproduktionswert von Wirtschaftszweigen kann ergänzend herangezogen werden, wohingegen Umsatzzahlen oder Steuerleistungen ungeeignet erscheinen. Um nicht kleinere Wirtschaftszweige (z. B. einzelne Verkehrszweige) unberücksichtigt zu lassen, wird man auf Kosten der größeren die Ausgangszahl, bei der wenigstens ein Vertreter zugestanden wird, geringer anzusetzen haben. Daß man in der Frage der Zusammensetzung eines Wirtschaftsrates zu einer zwar pragmatischen Lösung, die aber weitestgehend Zustimmung findet, gelangen kann, hat die fast völlige übereinstimmung von Reichsregierung und Vorläufigen Reichswirtschaftsrat in der Frage der Vertretung der Wirtschaftszweige in einem endgültigen Reichswirtschaftsrat gezeigt. Das dritte hier zu behandelnde Problem, oben als das der Schaffung einer "dritten Kraft" bezeichnet, baut auf den beiden zuvor behandelten auf und kann wie folgt formuliert werden: Inwieweit ist es zweckmäßig, einen Wirtschaftsrat, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer der verschiedenen Wirtschaftszweige paritätisch vertreten sind, durch weitere Personen. die einmal "neutrale Wirtschaftssachverständige" , ein andermal Vertreter noch zu nennender weiterer Wirtschaftsinteressen sein können, zu ergänzen? Wenn wir mögliche Formen der Beantwortung dieser Frage zusammen mit ihrer Regelung in den bisherigen deutschen Wirtschaftsräten ins Auge fassen, so bieten sich folgende Möglichkeiten dar: a) Man verzichtet auf jede Ergänzung des paritätisch aus Arbeitgeberund Arbeitnehmer-Vertretern zusammengesetzten Wirtschaftsrates, so wie dies bei der Wirtschaftskammer Bremen der Fall ist. b) Der paritätisch zusammengesetzte Wirtschaftsrat wird durch einige Wirtschaftssachverständige (etwa 10 % der Gesamtmitgliederzahl) ergänzt, wie dies bei der Hauptwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz verwirklicht war. Die Bestellung der Wirtschaftssachverständigen kann entweder durch Zuwahl seitens der Arbeitgeber und -nehmer oder durch Berufung seitens der Regierung (ohne oder mit Vorschlagsrecht der Arbeitgeber und -nehmer) erfolgen. c) Der paritätisch zusammengesetzte Wirtschaftsrat wird sowohl durch Wirtschaftssachverständige wie durch Vertreter weiterer Wirtschaftsinteressen (z. B. freie Berufe, Beamte -Verbvaucher) ergänzt, wie dies bei dem Vorläufigen Reichswirtschaftsrat verwirklicht und für den endgültigen Reichswirtschaftsrat vorgesehen war. Während die Bestellung der Wirtschaftssachverständigen auf einem OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
150 Erfahrungen und Gedanken über Wirtschaftsräte der unter b genannten Wege erfolgen kann, wird die bindende Benennung der Vertreter der anderen Wirtschaftsinteressen den zuständigen Spitzenorganisationen überlassen bleiben müssen. Der Umfang der Vertreter nach c wird zwischen einem Fünftel und einem Drittel der Gesamtmitgliederzahl zu denken sein. Wenn man nach den praktischen Erfahrungen mit den verschiedenen genannten Formen fragt, so wird man sagen müssen, daß sie sich alle drei als mit Erfolg verwendbar erwiesen haben. Aus allen drei in Deutschland verwirklichten Institutionen waren positive Stimmen über das gerade bei ihnen verwirklichte Prinzip zu hören. Wirft man einen Blick auf die sich mit dieser Frage befassende staatswissenschaftliche Literatur, so findet man auch hier verschiedene Ideale vertreten, die sich aus unterschiedlichen Grundvorstellungen ableiten. Herbert Krüger, dem es darum zu tun ist, die Wirtschaftsverbände mittels eines Wirtschaftsrates in den Bereich der materiellen VerfAssung einzubeziehen, legt auf eine möglichst reine Verwirklichung dieses Gedankens Wert1M• Nicht ausreichend organisierte oder organisierbare Interessentengruppen wie die Konsumenten oder Vertretungen bestimmter Einzelinteressen, z. B. Geschädigtenverbände, sollten unberücksichtigt bleiben. Auch hält er Vertretungswünsche der Beamtenschaft für eine Verkennung der Stellung und der Funktion des Berufsbeamtenturns. Es sollten mithin "nur ausgesprochene Wirtschaftsund Sozialverbände in den Bundeswirtschaftsrat aufgenommen werden". Gegen den Versuch, mit Hilfe einer dritten Gruppe die Gegensätze zwischen den Fronten im Bundeswirtschaftsrat zu neutralisieren, wendet Krüger ein: "Die Möglichkeit des Ausgleiches von außen her würde den Wirtschaftsund Sozialverbänden einen guten Teil der Verantwortung für das Zustandekommen einer Einigung abnehmen ... Die Gewißheit des Eingreifens neutralisierender Faktoren würde also die Gegensätze höchstwahrscheinlich vergrößern und vertiefen." Demgegenüber empfiehlt Hans Peters, einen Bundeswirtschaftsrat weit über die Verbände der Unternehmer und Arbeitnehmer hinaus zu erstrecken 105• Er denkt einmal an "Organisationen, die obwohl selbst keine Wirtschaftsverbände, doch bedeutsame wirtschaftliche Faktoren darstellen", wie Gemeinden und Gemeindeverbände, weiter an gemeinnützige Organisationen (Wohlfahrtsverbände), alsdann an Verbraucherorganisationen, schließlich an Träger der Kultur in ihrer Bedeutung für die Wirtschaft. Nach Peters Ansicht "könnten Repräsentanten der Gemeinwohl und gemeinnützige Ziele verfolgenden Organisationen sowie des kulturellen Lebens einen Bundeswirtschaftsrat 104 Herbert Krüger, a.a.O., S. 547. 105 Hans Peters, Nichtwirtschaftliche Organisationen im Bundeswirtschaftsrat? In: Die öffentliche Verwaltung, 5. Jg., 1952, Nr.18, S. 556 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29
Die Frage der Zusammensetzung 151 vor mancher einseitigen verhängnisvollen Fehlentscheidung bewahren, den Blick weiten und vorausschauend - gerade der Wirtschaft förderliche - Maßnahmen vorbereiten helfen". Peters denkt an eine Besetzung eines Drittels des Bundeswirtschaftsrates mit Repräsentanten folgender Gruppen: "Verbraucher, freie Berufe, Beamte, Gemeinden und Gemeindeverbände, Kirche, Wissenschaft, Presse, Kunst, Sozialversicherungsträger, freie Wohlfahrt und möglicherweise noch gemeinnütziger Wohnungsbau." Hinwieder hat Ludwig Heyde, Qualität und Unabhängigkeit des wirtschaftspolitischen Urteils in den Vordergrund stellend, die Frage aufgeworfen, ob es nicht das Ideal sein könnte, in einem Wirtschaftsrat die Hälfte der Sitze mit unabhängigen Sachverständigen und nur die andere Hälfte mit Personen aus der Wirtschaft selbst zu besetzen 106 • Diese Gegenüberstellung einiger Ansichten zu der Frage der Schaffung und Bemessung einer "dritten Kraft" in einem Wirtschaftsrat läßt eine in der Institution selbst liegende Gegenläufigkeit erkennen: Will man einen Wirtschaftsrat in erster Linie darauf abstellen, daß er ein "selbstverantwortliches Zusammenraufen" von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. in der Wirtschaftsund Sozialpolitik fördert, so wird man diese möglichst alleine lassen müssen und ihnen bestenfalls einige Neutrale zur Erleichterung der Aufgabe zur Seite stellen. Will man. aber den Wirtschaftsrat als eine Gesamtpräsentanz der Wirt· schaft aufziehen und will man auch den außerhalb der Unternehmerund Arbeitnehmerschaft vorhandenen wirtschaftlichen Sachverstand in größereniUmfang mobilisieren, so kommt man an dem Einsatz einer größeren "dritten Kraft" nicht vorbei. Je mit der Entscheidung in der einen Richtung verliert man den in der anderen Richtung liegenden Vorteil. Doch kann man auch eine Zwischenlösung zu verwirklichen suchen, bei der man insgesamt möglichst viel zu gewinnen und möglichst wenig zu verlieren glaubt. Es wäre falsch anzunehmen, die "dritte Kraft" sei erforderlich, um klare Mehrheiten bei den Abstimmungen zu schaffen. Denn diese hätten wenig Sinn, wenn dabei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer geschlossen in der Minderheit stehen. Ebenso wird man die "dritte Kraft" kaum· weder nötig haben noch verwenden können, um einer - bei der Bildung des vorläufigen Reichswirtschaftsrates vielfach befürchteten - Verständigung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf Kosten der Konsumenten entgegenzutreten. Denn einmal dürfte es zu einer solchen Konstellation überhaupt nur selten kommen; ein andermal wirkt das Konsumenteninteresse derjenigen Arbeitnehmer, die nicht 106 Ludwig Heyde, a.a.O., S. 110. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-41535-9 | Generated on 2023-01-16 13:03:29