Die Lehre von den Staatenverbindungen
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-44 DIE LEHRE , • t VON DEN STÄÄTENVERBINDENGEN. VON D R. GEORG JELLTNEK, PRIVATDOCIINT DER RECKTE AN DER UNIVERSITÄT WIEN. • 0 WIEN 1882. ALFRED HÖLDER, K. HOFUND UNIVERSITÄTS-BUCHHÄNDLER. 11ALlientl p innstru ssr. 15. 4
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Vorrede. Das wachsende Interesse, welches der wissenschaftlichen Bearbeitung des öffentlichen Rechtes sich zuwendet, hat der Lehre von den Staatenverbindungen eine erhöhte Bedeutung gegeben. In dem ganzen Bereich deutscher Staatswissenschaft: in Deutschland, Oesterreich-Ungarn und der Schweiz ist der Einheitsstaat nicht die Form, in der sich der staatliche Lebensprocess vollzieht. Die Grundfragen des öffentlichen Rechtes dieser Staatengebilde hängen innig zusammen mit der Lösung, die den schwierigen Problemen gegeben wird, welche die Staatenvereinigungen der Wissenschaft darbieten. Ein eindringendes Studium der Verbindungsformen hat mich gelehrt , dass zur Klärung des trotz ausgedehnter literarischer Bearbeitung noch immer vielfach dunkeln Gebietes es unbedingt nöthig sei, nicht, wie es so häufig geschieht, bei der einseitigen Betrachtung einer oder mehrerer Formen stehen zu bleiben , sondern alle historisch gegebenen Arten der Verbindungen eingehend zu untersuchen, um zu sicheren, vor dem Desaveu des Lebens so viel als möglich geschützten Resultaten zu gelangen. Eine solche umfassende und zusammenhängende Untersuchung des ganzen Gebietes hat bis jetzt in der Literatur gemangelt. Es ist einzelnen Formen, namentlich dem Staatenbund und dem Bundesstaat, grosse Aufmerksamkeit geschenkt worden , andere jedoch wurden nur flüchtig behandelt, oder gar völlig ignorirt.
IV Das vorliegende Buch will diese Lücke ausfüllen , ein Unternehmen, das bei der Nothwendigkeit eingehender Untersuchungen über das Wesen des Staates einerseits und bei der grossen Ausdehnung des rechtshistorischen und. positiv-rechtlichen Materials andererseits kein leichtes ist. Meine principiellen Anschauungen über die Bedeutung des Gegenstandes sowie über Methode und Ziel der Untersuchung habe ich im ersten Capitel der Einleitung dargethan. Indem die Resultate soviel als möglich aus der vergleichenden Betrachtung des positiven Stoffes gezogen sind , habe ich eine eingehendere Darlegung desselben dort für nothwendig gehalten, wo die Literatur entweder dürftig ist, oder entgegengesetzte Anschauungen zum Ausdruck bringt. Bei denjenigen Bildungen jedoch, deren Recht vielfache Bearbeitungen mit anerkannten Resultaten aufzuweisen hat, habe ich nur diejenigen Punkte hervorgehoben, welche für die Begründung der von mir vertretenen Ansichten von Bedeutung sind. Für bereitwillige Unterstützung in der Herbeischaffung von schwer zu erlangenden , besonders der amerikanischen Literatur angehörigen Werken bin ich dem Vorsteher der hiesigen Universitätsbibliothek Herrn Dr. L e i t h e, für freundliche Berücksichtigung meiner Wünsche ausserdem namentlich dem Scriptor an demselben Institute Herrn J. Meyer zum Danke verpflichtet. Wien , im Februar 1882.
In halts-Verzeichniss.- Einleitende Untersuchungen. I. Die Staatenverbindungen und die Methode des öffentlichen Rechts 3 - 16 §. 1. Theoretische Unklarheit über die Staatenverbindungen 3 §. 2. G-riinde derselben. a) Incongruenz des allgemeinen und des positiven Staatsrechts 5 3. b) Verwechslung juristischer und politischer Betrachtungsweise . 7 §. 4. Selbstständige Stellung der juristischen Behandlung des Staates im Kreise der Staatswissenschaften . • 9 §. 5. Nothwendigkeit die Beurtheilung realer Bildungen nach idealen Typen zu vermeiden 10 §. 6. Die inductive Methode im öffentlichen Recht. Charakter der von der Wissenschaft zu fordernden Begriffsbestimmungen 14 II. Der Souveränetätsbegriff 1 6 - 36 §, 1. Verwirrung in der Lehre von der Souveränetät 16 §. 2. Kritik der Theorien über die Souveränetät 19 §. 3. Entwickelung des Begriffes der Souveränetät §. 4. Folgerungen aus demselben 34 III. Souveräne und nichtsouveräne Staaten 3 6 - 58 §. 1. Ist Souveränetät ein wesentliches Merkmal des Staatsbegriffes ? . 36 §. 2. Der nichtsouveräne Staat 39 §. 3. Begriff des eigenen Rechtes 41 §. 4. Entstehung nichtsouveräner Staaten 44 §. 5. Nichtsouveräne Staaten als völkerrechtliche Subjeete . . . 49 §. 6. Verhältniss der souveränen Staatsgewalt zur nichtsouveränen . . 51 §. 7. Verlust der Souveränetät nur durch gänzliches Aufgeben der staatlichen Existenz , rechtliche Bildung nichtsouveräner Staaten durch den Willen eines souveränen möglich. Kriterium der Souveränetät 53 IV. Eintheilung der Staatenverbindungen 5 8 - 60 §. 1. Nichtorganisirte und organisirte Verbindungen 58 §. 2. Historisch-politische Verbindungen und Verbindungen mit juristischem Charakter 59 ERSTE ABTHEILUNG. Historisch-politische Verbindungen. I. Nebenländer und Colonien im Verhältnisse zum Hauptund Mutterland 6 3 - 68 § . 1. Nebenländer 63 §. 2. Colonien 64 II. Die Incorporation (Vollkommene Union, Fusion, Annexion) 68 - 82 §. 1. Unterschied der Incorporation von der staatlichen Neubildung 68 §. 2. Wesen der Incorporation. Keine rechtlichen, sondern nur politische Unterschiede innerhalb derselben möglich . . 68 §. 3. Beispiele: a) Finnland-Russland 70 §. 4. b) Polen•Russland seit 1815 71 §. 5. c) Ungarn-Croatien-Slavonien. Die österreichischen Kronländer . 75 §. 6. Juristische Bedeutung der Incorporation 78 §. 7. Entstehungsarten der Incorporation 81 Seite
VI Seite . . 82-88 III. Die Personalunion . . . • ........... 82 §. 1. Confusion in der Terminologie. Gründe derselben 84 §. 2. Definition der Personalunion §. 3. Entstehung uni Endigung der Personalunion Rechtliches Verhältniss persönlich unirter Staaten 87 ZWEITE ABTHEILUNG1. Verbindungen mit juristischem Charakter. Erster abschnitt: : ichtorgani8irte Verbindungen. I. Die Staatengemeinschaft und das Staa ten system . . 91-100 §. I. Vorherrschende Betrachtung des istdirten Staates in der Staatswissenschaft 91 §. 2. Der Staat als Mitglied der Staatengemeinschaft 93 '. 3. Natur der Staatengemeinschaft. Die Staatensysteme 95 §. 4. Anerkennung des Staates als Voraussetzung der Rechtsgemeinschaft 99 II. Der Staatenvertrag 100-113 . 1. Der Staatenvertrag Typus der völkerrechtlichen Staatenverbindungen 100 2. Allgemeine Normen der vertragsmässigen Verbindungen . . . 102 3. Eintheilung der Verträge. Unbrauchbarkeit der bisherigen Classificirungen 104 §. 4. Eintheilung nach der Art der Verbindung : Verwaltungsund politische Verträge 105 §. 5. Eintheilung nach dem Grade der Verbindung : Verträge im engeren Sinne und Bündnisse. Organisirte nichtorganisirte Bündnisse 107 §. 6. Die internationale Verwaltung 108 §. 7. Fernerer Gang der Untersuchung 112 III. Vertragsmässige Occupation und Uebernahme eines Staates in Verwaltung 113-121 § 1. Neuheit dieser Verbindungsform 113 §. 2. Bosnien und die Herzegowina. Cypern. Tunis 115 ... . §. 3. Militärconventionen deutscher Staaten mit Preussen. Waldeck . . 119 §. 4. Irregularität der erörterten Verbindungen 121 TV. Die Allianz 121-126 §. 1. Definition und Eintheilung der Allianzen. Unterschied derselben von der Gesellschaft des Privatrechts 121 2. Die s. g. ungleichen Allianzen. Lehensband. Tribut 124 V. Pro te ction, Garantie. Ewige Neutralität 1.26-137 §. 1. Das P rotectionsverhaltniss. Ursachen desselben . . 125 §. 2. Krakau 1815-1846 .... § 3. Die Jonischen Inseln 1815-1863 . 4. Garantie. Der Garantiebeschluss ........... 128 §. 5. Ewige Neutralität 133 135 §. 6. Alle drei Verhältnisse begründen keine Unterordnung VI, Der Staatenstaat 137 §. 1. Wesen des S taatenstaates. Iudirecte Heuschaft der souverii 1 n 3 e 7 n -157 Staatsgewalt über das Volk §. Sociale Vorbedingungen dieser Staatsform 137 §. Unorganische Natur des Staatenstaates 139 §. 4. Das alte deutsche Reich _ 140 §. 5. Die französischen Reichsleben ' • • 142 145
VII Seite §. 6. Das osmanische Reich 146 §• §. §. 7. 8. 9. Verhältniss der Union zu den Indianern. Nicaragua und die Mosquitos Der Staatenstaat in Asien Resultat 152 156 156 Zweiter Abschnitt: Organisirte Verbindungen. L Die internationalen Verwaltungsbündnisse (Internationale Verwaltungsvereine) 158-172 §. 1. Natur der Verwaltungvereine 158 §. 2. Zwei Arten derselben mit internationalen und mit staatlichen Zwecken 159 §. 3. Erste Art. Internationale Flusscommissionen , Postund Telegraphenunion, Meterconvention. Anzeichen neuer Bildungen. Verwaltungsvereine mit vorübergehenden Zwecken. Rechtliche Stellung der Organe dieser Class° von Vereinen 160 §. 4. Zweite Ar t. Beispiele : gemeinsame Gerichtshöfe deutscher Städte, deutscher Zollverein 1867-1871. Rechtliche Stellung der Functionäre der zweiten Vereinsgattung 168 §. 5. Unterschied zwischen Verwaltungsverein und Verwaltungsmandat 171 II. Der Staatenbund 172-197 §. 1. Definition. Fortdauer der Staatensouveränetät im Bunde . . 172 §. 2. Ewigkeit kein Merkmal des Staatenbundes 174 §. 3. Folgerungen aus der Souveränetät der Bundesglieder 176 §. 4. Der Staatenbund keine Person 177 §. 5. Trotzdem eine völkerrechtliche Einheit. Lösung des scheinbaren Widerspruchs 181 §. 6. Zwei Arten der Staatenbünde, Charakter der ersten Art . . 184 §. 7. Zweite Art des Staatenbundes. Die Lehre Calhoun's. Das federal government 187 § . 8. Die Confederation der amerikanischen Rebellenstaaten 194 §. 9. Resultat 194 III. Die Realuni on 197-253 A. Kritik bisheriger Begriffsbestimmungen, §. 1. Theorie H. A. Zachariae's und v. Juraschek's 197 §. 2. Unmöglichkeit grundgesetzlicher Vereinigung 198 §. 3. Realunion kann nur durch Vertrag entstehen 204 §. 4. Kritik der v. Juraschek'schen Lehre. Mecklenburg. SachsenCoburg-Gotha 205 §. 5. Fortsetzung. Staatsrechtliche Unmöglichkeit allmäligen Verwachsens moderner Staaten auf dem Wege der Realunion 209 B. Entwicklung des Begriffes der Realuni on §• 6. Natur der Realunion 211 §. 7. Realunion als ausgeprägte Form der Staatenverbindungen ist nur für beschränkte Monarchien möglich 216 §. 8. Politischer Charakter der Realunion 216 §. 9. Endigungsgründe der Realunion 218 §. 10. Bildung von Realunionen 220 C. Die Realunion der Gegenwart. §. 11. Schweden-Norwegen 223 §. 12. Oesterreich-Ungarn. Die Centralstaatstheorie 226 §. 13. Bundesstaatstheorie Dantscher's . 227 §. 14. Principieller Standpunkt für die Erkenntniss der rechtlichen Natur Oesterreich-Ungarns 234
VII I Seite g. 15. Die pragmatische Sanction ................ 234 §. 16. Der Ansgleich von 1867. Rechtlicher Charakter der gemeinsamen Angelegenheiten . . ............ 240 § 17. Die Delegationen 245 18. Die Beitragsleistun g zu den gemeinsamen Angelegenheiten 249 19. Die nach gemeinsamen Grundsätzen zu verwaltenden Angelegenheiten 249 20. Aus den Bezeichnungen " Reich" und „Monarchie" sind keine Schlüsse auf den juristischen Charakter der Vereinigung zu ziehen 250 §. §. 21. Historisch-politische Continuität des 7 gegenwärtigen Zustandes der Monarchie mit dem früheren trotz der neuen Rechtsbasis von 1867 A. Die Entstehung des. Bundesstaates. 1. Bedeutung der Frage 253 73• 2. Die Vertragstheorie. Unhaltbarkeit derselben 3. Fortsetzung. Unmöglichkeit juristischer Construction der Entstehung des Staates 259 Q , 4. Die Entstehung der Bundesstaaten ist nur im Zusammenhange mit der nationalen Staatenbildung zu begreifen. Wesen derselben §. 5. Process der Bildung der Bundesstaaten §. 6. Bedeutung der bestehenden Staatsgewalten für das Zustandekommen des Bundesstaates 269 §. 7. Bedeutung des Eintritts in einen Bundesstaat für die Gliedstaaten B. Die Natur des Bundesstaates. §. 8 Begriff des Bundesstaates 276 , 9. Die Staatsangehörigkeit im Bundesstaate 278 §. 10. Zweifache Möglichkeit für den historischen Ausgangspunkt des Bundesstaats 280 §. 11. Directe Herrschaft der Bundesstaatsgewalt. Die Theorie Laband's 281 §. 12. Das föderale Princip im Bundesstaate 284 §. 13. Organisation des Bundesstaates. Nothwendige Momente zur Wahrung seiner Natur 289 §. 14. Internationale Stellung des Bundesstaates 291 §. 15. Form der Bundesverfassung 292 §. 16. Verfassungsänderungen im Bundesstaate. Grenze zwischen Staatenbund und Bundesstaat 294 §. 17. Dieselbe ist für concrete Bildungen ohne politische Voraussetzungen nicht zu gewinnen 297 §. 18. Schranken der Competenzänderungen 301 §. 19. Fortsetzung. Die Existenz der Gliedstaaten keine Schranke . 304 C. Die staatliche Stellung der Glieder. §. 20. Organisation der Gliedstaaten §• 21. Die Gliedstaaten als völkerrechtliche Subjecte 306 307 §. 22. Die Bundesexecution 310 §. 23. Grenze für den Staatscharakter der Gliedstaaten 311 D. D as Zusammenwirk en des Bund ess taat es undder Gliedstaaten. §. 24. 313 Schluss. Völkerrechtliche und staatsreehtlicheVerbindungen 315-316 Sachregister . Zusätze und Berichtigungen .317-319 320 IV. Der Bundesstaat 251 253 -314 255 262 264 271
i3 !19 Einleitende Untersuchungen. Dr. Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen. 1
8 eine unklare , alle Rechtssicherheit zerstörende Anschauung erhielte, wenn man die Schärfe der Rechtsbegriffe zu Gunsten der Vorgänge und Ansichten des wirthschaftlichen Lebens abstumpfen wollte, so wird auch alles Rechtliche in der Natur des Staates und in den Beziehungen der Staaten untereinander zerstört, wenn man juristische Erk-enntniss durch politische Erwägungen zu ersetzen sucht. Wessen Grundstück überschuldet ist, der kann wirthschaftlich gewiss nicht mehr als Eigenthümer desselben angesehen werden; welche Verwirrung jedoch, welchen Umsturz alles Rechtslebens würde es hervorrufen, wollte man jener ökonomischen Anschauung irgend welchen Einfluss auf die Beurtheilung der rechtlichen Verhältnisse einräumen ! Die Ansicht, dass das öffentliche Recht einer engen Verbindung mit der Politik nicht entrathen und sich nicht von ihr trennen könnte. wie etwa das Privatrecht sich zu einer selbständigen Gestaltung gegenüber Ethik und Oekonomik herausgebildet hat, hat zur Voraussetzung die geringe Achtung des Rechtes von Seiten der Staaten , und war daher einigermassen berechtigt zu einer Zeit , wo Verfassungen und Verträge schonungslos mit Füssen getreten wurden. So lange ein Staat nur Politik treibt und sich um das Recht überhaupt nicht kümmert, mag es eine undankbare Arbeit sein, dieses ewig missachtete Recht feststellen und begreifen zu wollen. Aber gerade unser Jahrhundert hat einen gewaltigen Fortschritt im Bewusstsein der Geltung des öffentlichen Rechts hervorgerufen. Der Verfassungsbruch wird im modernen Staate immer mehr zur seltenen, von schweren Erschütterungen begleiteten Ausnahme. Gewaltige Umwälzungen im Innern der Staaten vollziehen sich auf legalem Wege. Das Staatsrecht ist nicht mehr todte Form, sondern entwickelt sich zur geltenden Macht. Die gewaltige Entwickelung des internationalen Lebens hat auch das Völkerrecht von einer idealen Forderung zu einer sichtbar wirkenden Kraft erhoben. Internationale Institute wie die Genfer Convention , die internationalen Flusscommissionen , der Weltpostvertrag u. s. w. zeugen von der Realität eines Rechts, dessen Leugnung stets nur die doctrinäre Consequenz einer Schuldefinition des Rechtes ist, in deren Schablone für die Rechtsverhältnisse des Völker-
9 lebens sich kein Platz findet. Allerdings wird es stets Fälle geben , in denen die Staaten wider das von ihnen selbst als verbindlich anerkannte Recht handeln werden. Alles Recht hat ja zunächst nur ideale Existenz, stellt ein Sollen dar, 1 dem die Erscheinungen widersprechen können , es will die menschlichen Handlungen regeln, und deshalb ist die Möglichkeit seiner Uebertretung schon mit seinem Begriffe als Norm gefasst. Incongruenzen der factischen Vorgänge mit den durch die Rechtsordnung geforderten sind im Staatsleben ebenso unvermeidlich wie im Privatleben. Aber das Unrecht, wenn es nur nicht die Regel bildet, zerstört das Recht nicht, sondern offenbart vielmehr dessen Werth und Bedeutung. n. Bei dem heutigen Zustande des öffentlichen Rechtsbewusstseins ist daher die Forderung wohl begründet, dass Staatsund Völkerrecht als rein juristische Wissenschaften auftreten. Der Vorwurf des Scholasticismus, der gegen eine solche Richtung erhoben werden mag 8 ), trifft sie nicht, weil das Leben selbst den Anspruch erhebt, uns zu lehren, was im Staate und zwischen den Staaten Rechtens sei. Ein solcher Vorwurf wäre nur dann begründet,. wenn man vorgeben wollte, dass die juristische Betrachtungsweise im Stande sei, das Wesen des Staates allseitig zu erfassen; das wäre ebenso falsch , als wenn man von dem Privatrecht behaupten wollte, dass es die Erklärung des Menschen in der Totalität seines Seins zu liefern vermöge. Das Recht ist nur eine Seite des Staates , den in seinem ganzen Umfang und Inhalt zu er - forschen , fast alle Wissenschaften mitwirken müssen , weil das complicirteste sociale Gebilde zu seiner vollständigen Durchdringung die Kenntniss aller physischen und psychischen Elemente voraussetzt, die es hervorbringen, bedingen und erhalten. Aber innerhalb der Lehre vom Staate, innerhalb der Staatswissenschaft ist dem Rechte eine Position anzuweisen, die so scharf abgegrenzt als möglich ist. Die Grenze kann allerdings bei dem inneren Zusammenbange aller Seiten des Staates keine mechanische Trennung bedeuten. So wenig es eine voraussetzungslose Wissenschaft überhaupt gibt, so 8 ) Vgl. Gierk e, die Grundbegriffe des Staatsrechts und die neuesten Staatsrechtstheorien. Zeitschrift f. d. g. Staatsw. Bd. XXX, S. 157.
10 wenig ein Staatsoder Völkerrecht, das nicht bestimmte Voraussetzungen Tiber das Wesen des Staates, ja sogar einer concreten staatlichen Formation mit auf die Welt bringt. Auch ein absolutes Ignoriren der historischen Bewegung, welche sich so oft im Widerspruche gegen die Formen des Rechts vollzieht, ein gänzliches Nichtbeachten der Politik ist mit der geforderten Trennung des öffentlichen Rechts von anderen Betrachtungsweisen des Staates nicht gemeint, damit wäre ja die Möglichkeit historischer Individualisirung , welche eine nach rein äusserlichen Merkmalen verfahrende Cla ssificirung verhütet, preisgegeben und damit den Disciplinen des öffentlichen Rechts eines der mächtigsten Hilfsmittel zur Erreichung ihrer Zwecke geraubt. Durch den Hinblick auf ihre politische Bedeutung wird den abstracten Sätzen des öffentlichen Rechtes in vielen Fällen erst ihr tieferes Verständniss zu Theil werden können, wie auch die ökonomische und ethische Bedeutung der Privatrechtsnormen erst ihren ganzen Werth zu enthüllen vermag. Nicht eine gänzliche Isolirung des öffentlichen Rechtes und damit eine Verkümmerung seines theoretischen und praktischen Gehaltes ist anzustreben, nur vor der Verwechslung der verschiedenen Gebiete , vor der Vermischung und Identificirung des bewegten Lebens des Staates mit der ruhenden Ordnung desselben muss man sich hüten. 5. Um die groben Fehler zu vermeiden, welche die Consequenz der bisherigen Behandlungsart der Wissenschaft sind, wird es vor allem nöthig sein, eine andere, sicherere Methode zur Erforschung der Grundbegriffe einzuschlagen. Schon der alte P litter hatte erkannt , dass „ein Lehrgebäude des Staatsrechtes, sobald man es als eine Wissenschaft behandelt, wenn es nur irgend den Namen verdienen und brauchbar sein soll, .ohne richtig bestimmte allgemeine Grundsätze ganz unmöglich ist". 9) Diese Methode lässt sich nun kurz dahin bestimmen : Trennung des Politischen vom Juristischen , nicht in dem Sinne. dass die Berechtigung n ichtjuristischer BetrachtungsBeyträge zum teutschen Staatsund Fürstenreelite S. 10.
11 weisen negirt oder das völlige Ignoriren derselben vorn Juristen gefordert werde, sondern dass das Bewusstsein der Grenze der rechtlichen gegen andere Auffassungen stets gewahrt bleibe; innerhalb des so geschiedenen Stoffes klare juristische Durchdringung der Rechtsbegriffe. Die juristische Durchbildung eines Begriffes kann nur erfolgen, wenn alle unter denselben fallenden Erscheinungen sorgfältig geprüft und ihre gemeinsamen Merkmale verglichen und zusammengefasst werden. Die Induction gilt in demselben Masse für die Feststellung der Rechtsbegriffe, wie für alle anderen aus der Erfahrung abstrahirten Begriffe. Auch der Staat und seine Rechtsverhältnisse sind keine jenseits der Erfahrung liegenden Entitäten, zu deren Erkenntniss andere geistige Qualitäten noth. wendig sind , als die , mit welchen wir sonst die Dinge zu erfassen uns bestreben. Gewiss haftet dem Wesen des Staates Unerklärtes und Unerklärbares an, gewiss ist ein rein inductives Verfahren im Staatsund Völkerrechte so wenig möglich, wie in irgend einer Wissenschaft , gewiss müssen alle Zweige der Staatswissenschaft von nicht weiter reducirbaren Hypothesen iiber die Natur des Staates ausgehen, allein das Unerforschliche zeigt sich bei jedem Objecte, wenn wir es auf seine letzten Elemente hin prüfen. Nur die Complicirtheit der staatlichen Verhältnisse , der Umstand , dass der Mensch selbst mit all den Räthseln seiner Natur das Molekül des staatlichen Organismus bildet, verleiten zu dem Glauben, dass der Staat nur erspeculirt aber nicht erforscht werden könne. Indessen hat es mit den speculativen Begriffen vom Staate dieselbe Bewandtniss wie mit aller Speculation. Wenn sie mehr ist als die Ausgeburt eines müssigen Hirns , so ist sie eine intuitive Induction oder vielmehr eine Induction, die als solche nicht zum Bewusstsein kommt. Ganz richtig hat Gneist als das Wesen der Staatsphilosophie erkannt, dass man die aus dem eigenen Leben abstrahirten Vorstellungen und, fiigen wir hinzu , Wünsche, als etwas fiir alle Völker und Zeiten Gemeingiltiges ansieht. 30 ) Bodin und Hob b es zeichnen ihren absoluten Herrscher nach dem Vorbilde des 1 " Der Rechtsstaat 2. Aufl., S. 26.
12 vor ihren Augen sich entwickelnden und vollendenden unumschränkten Königthums. Locke und M o n t e s q u i e u erheben die Verfassung Englands zur absolut besten , Hegel idealisirt den preussischen Staat Friedrich Wilhelm's III., und die Rott ecks und Welckers finden den französischen Constitutionalismus durch die Idee des Staates gefordert. Und nun wird es auch klar, warum zwischen allgemeinem Staatsrecht und philosophischem Völkerrecht auf der einen und den betreffenden positiven Disciplinen auf der anderen Seite ein Widerspruch nothwendig vorhanden sein muss. Jene intuitive Induction ist nämlich auch eine unvollkommene Induction , die weit davon entfernt ist, den Reichthum der staatlichen Bildungen durchforscht zu haben. Wenn daher eine concrete Erscheinung sich den a priori aufgestellten Definitionen nicht fügen will , so ist sie besten Falles ein Gebilde sui generis, meistens aber eine Irregularität, deren Existenz man zugeben darf, ohne die Geltung des allgemeinen Begriffes zu alteriren. Denn nur das Typische besitzt wahren Werth was die Züge des Typus nicht an sich trägt, lohnt eine ernste wissenschaftliche Betrachtung nicht. Dass nicht nur die correcten Gebilde, sondern auch die Missbildungen einer wissenschaftlichen Erfassung fähig sind und diese für die Kenntniss des gesunden Staatslebens dieselbe Bedeutung hat, wie die Pathologie für die Physiologie, dieser Gedanke taucht nicht einmal vorübergehend auf. Mit der Auffassung einer staatlichen Bildung als einer irregulären ist zugleich der Politik die Aufgabe gesetzt, die Unregelmässigkeit hinwegzuräumen, damit die Wirklichkeit zuletzt dem Schulbegriffe entsprechend gestaltet werde — der Rationalismus der Theorie zieht unerbittlich den Rationalismus der That nach sich, das unhistorische Denken das geschichtswidrige Handeln. Nirgends zeigen sich die Folgen der Beurtheilung des Concreten nach idealen Typen schärfer, als in der Lehre von den Staatenverbindungen. Die allgemeinen Begriffe vom Staate sind dem Typus des Einheitsstaates entnommen.") Natürlich lassen sich mit diesen Begriffen die abweichenden Verhältnisse ") G. Meyer, Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverf. 1872, S. 5. Laband , das Staatsrecht des deutschen Reiches 1, S. 62.
13 zusammengesetzter Staaten nicht in Einklang setzen. Die Doctrin erklärt die Souveränetät für untheilbar, in den Beziehungen des Vasallenstaates zum oberherrlichen, des Gliedstaates im Bundesstaate zur Centralgewalt scheint offenbar eine Theilung der höchsten staatlichen Macht vorzuliegen. Da ist nur eine zwiefache Möglichkeit vorhanden. Entweder wendet man sich von doctrinären Consequenzen ab und erklärt, um nicht einer unpraktischen Scholastik geziehen zu. werden, die Natur der Souveränetät in zusammengesetzten Staaten als eine Ausnahme von dem allgemeinen Begriffe derselben, oder man wird, wenn man ein Verehrer der Logik ist, gezwungen, entweder die Existenz dessen zu leugnen, was man vor Augen sieht, oder die betreffenden staatlichen Bildungen als irreguläre, ephemere, transitorische, juristisch unfassbare Erscheinungen zu betrachte/1. 12 ) Aber dieser Ausweg , so bequem er erscheinen mag, verhüllt doch nur äusserst nothdürftig die Unfähigkeit der Erkenntniss des Wirklichen aus den allgemeinen Begriffen heraus. Denn die Aufgabe der Jurisprudenz ist es, nicht nur stabile, sondern auch vorübergehende Rechtsverhältnisse zu erklären. Wie viele Rechtsverhältnisse des Privatrechts entstehen und vergehen in verschwindend kurzer Zeit ! Nichtsdestoweniger ist ein solches Rechtsverhältniss trotz seiner kurzen Dauer einer klaren juristischen Erkenntniss fähig. Und es ist überdies eine doctrinäre oder politische Voreingenommenheit, wenn man Bildungen, wie die hundertjährige nordamerikanische Union und die vielhundertjährige schweizer Eidgenossenschaft, deren staatliche Gestaltung von constanten socialen Verhältnissen getragen wird , als Uebergangsstationen im Leben der betreffenden Völker hinstellt. I ') v. K altenborn, Einleitung in das constitutionelle Verfassungsrecht S. 159: v. Held, System des Verfassungsrecht s der monarchischen Staaten Deutschlands I, S. 392 ff.; Grundzüge des allg. Staatsrechts S. 447 ff. ; die Verfassung des deutschen Reichs S. 29. Auch Zorn zählt zum Theil hieher. Vgl. das Staatsrecht des deutschen Reiches I. 1880 S. 47: „wo die Souveränetät fehlt, ist ein Staat nicht vorhanden. Noch nicht so bei dem halbsouveränen Fürstenthum Bulgarien — — — nicht mehr : so Karthago nach dem zweiten punischen Kriege, Polen nach den polnisch-russischen Verträgen v on 1793."
1 4 6. Dieses Unvermögen der Theorie, die Wirklichkeit zu erklären, kann nur beseitigt werden, wenn für das öffentliche Recht der Satz des römischen Juristen zur Richtschnur erhoben wird , dem das Privatrecht seine wissenschaftliche Stärke verdankt : non ex regula jus sumatur, sed ex jure, quod est, reyula flat. Zwar wird jeder Forscher von principiellen Voraussetzungen über Natur und Zweck des Staates, welche ihm durch den Umfang und den Inhalt seiner Bildung gegeben sind, ausgehen, wie auch der Jurist nicht aus dem Privatrechte den Begriff der Persönlichkeit empfängt. Aber die a j n an den Stoff gebrachten Anschauungen müssen durch den concreten Stoff geläutert, aus der Vergleichung der historisch gegebenen Staatsformen und Staatsbildungen müssen die höheren Begriffe berichtigt und dabei der Fehler vermieden werden, irgend eine concrete Gestaltung mit all ihren Zufälligkeiten als das Paradigma zu betrachten, nach dem sich alle künftigen derselben Gattung zu richten haben.13) Aus dem Fehler, für die Staatenverbindungen Schablonen aufzustellen, ist es zu erklären, warum die Theorie jeder neuen Bildung anfangs rathlos gegenüber steht, wie es mit OesterreichUngarn und dem deutschen Reiche der Fall war. Besonders die Dogmengeschichte der staatlichen Natur des letzteren ist höchst lehrreich für die Methode des öffentlichen Rechtes. Vor der Gründung des Reiches war die durch To c q u e ville begründete, durch W a i t z wissenschaftlich ausgeführte Lehre vom Bundesstaate, die hauptsächlich aus dem nordamerikanischen Bundesstaatsrechte sublimirt war, die herrschende. Die Verfassung des norddeutschen Bundes und des deutschen Reiches wich wesentlich ab von dem Bundesstaat , wie ihn W a i t z gedacht hatte. Da wurde denn das neue Gemeinwesen von der einen Seite für eine ganz selbständige Bildung erklärt, die sich keiner der vorhandenen Kategorien ganz unterordnen lässt, von Anderen dasselbe als ein Staatenbund definirt, von Dritten der Typus des Bundesstaates in ihm erkannt, aber durch viele Irregularitäten und principienwidrige Einrichtungen entstellt 14 ), bis endlich die Theorie vom Bundesstaate selbst ' 13 ) Vgl. G. Me y er, Staatsrechtliche Erörterungen S. - 1. ) Vgl. Brie, Der Bundesstaat. Eine historisch-dogmatische Untersuchung, 1874. §. 12.
15 sich modifleirte, und durch die Erkenntniss, dass die bisherige enge Lehre das Unwesentliche und Particuläre mit dem Generischen verwechselt hatte, die Begriffe jene Weite bekamen , welche auch die neue Gestaltung umfassen konnte. Die Begriffe , nach welchen wir suchen , müssen aber scharf, bestimmt, fest und gegeneinander streng abgegrenzt sein. Bis auf den heutigen Tag hört man immer wieder, dass die Grenzen zwischen Staatenbund un d. Bundesstaat fliessend sind 15 ), dass es mannigfaltige lieber gänge in den Staatenverbindungen von der einfachen Allianz bis zum Einheitsstaate gibt. Auch diese Behauptung ist die Folge einer Verwechslung politischer mit juristischen Gesichtspunkten. Rechtsbegriffe sind allemal kantig, das Verschwimmen des einen in den anderen wäre der Tod der Wissenschaft, der Tod des Rechtslebens. Für den Civilisten und den Criminalisten ist das keine neue Wahrheit. Welche namenlose Gefahr fiir Leben, Familie und Eigenthum , wenn man behaupten dürfte , die Grenzen zwischen den einzelnen Rechtsgeschäften und Delicten wären fliessend, z. B. zwischen Kauf und Miethe , zwischen Ehe und Concubinat, zwische n Mord und Tödtung ! Das ist ja eben das Wesen des Rechtes , dass es die fliessenden Verhältnisse des Lebens durch feste Begriffe gegeneinander abgrenzt. Wo die Begriffe einmal anfangen , in den heraklitischen Fluss der Dinge zu gerathen, da hat die Jurisprudenz ihr Feld verloren. Behaupten, dass sich im Staatsund Völkerrechte die Grenzen zwischen den Begriffen nicht mit derselben Schärfe ziehen lassen, wie im Privat-, im Process-, im Strafrechte, heisst daher nichts anderes, als jenen beiden Disciplinen der Rechtswissenschaft den wissenschaftlichen Charakter grundsätzlich absprechen. Indem man aber von den Disciplinen des öffentlichen Rechts feste Begriffe fordert, muss man sich hüten, dieselben einfach durch Analogien aus dem Privatrecht zu gewinnen. Als ein in seiner Eigenthümlichkeit einziges Gebilde kann der Staat nicht anders woher Mass und Art seiner Beur15 ) v. 31 o h 1, Reichsstaatsrecht S. 32, D u b s, Das öffentliche Recht Schweizerischen Eidgenossenschaft II. Theil. 1878. S. 5. G ef f c ke n C von ihm herausgegebenen 7. Aufl. von H e f f t er 's Völkerrecht. §. 20 -1 C
16 theilung. empfangen. Die Neigung zur Uebertragung privat - rechtlicher Anschauungen auf den Staat ist gerade für den nach juristischer Klarheit Ringenden eine drohende und daher sorgfältig zu vermeidende Gefahr. Die vorangegangenen Ausführungen haben wohl zur Genüge dargetban, dass, ehe wir zu unserem Thema schreiten , es nöthig sein wird, von den soeben entwickelten Grundsätzen aus, eine Revision derjenigen Grundlehren über den Staat vorzunehmen, welche bei den uns hier beschäftigenden Fragen in erster Reihe in Betracht kommen. Vor allem ist es der Souveränetäsbegriff, der eine eingehende Erörterung erheischt, sodann die Lehre, dass die Souveränetät ein wesentliches Merkmal des Staatsbegriffes sei. Erst dann wird der Gang unserer Untersuchung und die Eintheilung des Stoffes zu bestimmen sein. Der Souveränetätsbegriff. 1. Während die antike Staatswissenschaft imWesentlicheu__ auf die Ergründung den' , sittlichen Natur des Staates gerichtet war und in der Au tarkie, der sittlichen Selbstgenugsamkeit eines Gemeinwesens das unterscheidende Moment des Staates von anderen Formen der menschlichen Gemeinschaft erblickte, bat die moderne Staatswissenschaft ihr Augenmerk auf Erforschung des Staates als Voraussetzung und Gebilde des Rechtes gerichtet und in ihm das Sub • edt von Herrschaftsrechten, von unabhängiger Macht erkannt. Seit B o d i n den Staat definirte als n un droit gouvernement de plusieurs mesnages et de ce qui leur est co rnmun a v e c p u iss an ce so u v erain e" 1 ) ist • der Begriff der Souveräne t.ä, t zum Grund= und Eckstein derjuristischen: Erkenntniss des Staates sowohl in Beziehung auf sein Territorium und seine Unterthan.ls auch in seinen Verhältnissen zu anderen Mächten erhoben worden. 1 ) Les six livres de la Re'publique. Paris 1576. I, 1.
1.7 So einig man aber auch von allen Seiten Tiber die Bedeutung der Souveränetät für die Erkenntniss der Natur I a ur d es Staates ist, eineammelaubliche Verwirrung herrscht dennoch ,dieser K ichtigs ; ten Lehire des öffentlichen Rechtes. Dass _ clie in politische Seite der So g veräio_etät zu den heftigsten Kämpfen Anlass gibt , ist begreiflich ; hängt doch von ihrer Auffassung mehr od e r weniger die Stellung aller politischen Parteien zum Staate _a,b., 2 ) Aber auch in Beziehung auf den . juristischen Charakter der Sou y eräpetät ist durchaus keine U - ebereinstimmung vorhanden , und vielleicht nirgends in den Untersuchungen über die juristischen Grundbegriffe tritt so oft die Declamation an Stelle der Deelaration , die verschwommene unklare Phrase an Stelle des scharf abgegrenzten aufrichtigen Begriffes. Die theoretische Unklarheit hat zur nächsten Folge die äusserste Unsicherheit bei Entscheidung der praktisch so wichtigen Frage , wem in einem bestimmten staatsoder völkerrechtlichen Gebilde die Souveränetät zukommt. Das interessanteste Streitobject in dieser Hinsicht ist die nordamerikanische Union. So sind z. B. nach Travers Twiss 3) die Staaten der Union , trotzdem sie nicht unabhängig sind, „all Sovereign States" nach Wheaton 4 ), Halleck 3 ) und Anderen ist die völkerrechtliche Souveränetät der Einzelstaaten zerstört, die staatsrechtliche hingegen erhalten ; nach Th. Ort olan 6 ) und V o 11 g r a f f 7 ) besitzen die Einzelstaaten in keiner Beziehung Souveränetät ; nach T ocqueville 8 ) und *-9 Vgl. die ausführlichen Erörterungen von J. FT e 1 d, Staat und Gesellschaft Bd. II, Seite 576 ff. 3) The law of nations considered as independent political communities Vol. I, §. 23. 4) .Elements du droit international t. I, p. 71. 5 _International law, New-York 1861, eh. III, §. 16. ') „— an ne peut pas dire que ces e'tats aient la souverainete inte+ rieure, bien que l'exercise de quelques-unes des attributions de cette, souverainet6 leur soit de'le lie'. et assure par la conszitution." Regler internationales et diplomatie de la vier t. I, p. 35. 7) Wodurch unterscheiden sich Staaten-Bund, Bundes-Staat und EinheitsStaat von einander ? Progr. der Universität Marburg, 1859, 5. 42. 8) De la de'mocratie en Am&ique 13 73rne ed. t. eh. VIII. Dr. Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen. 2
.94 rechtliche Souveränetät nennt , ist nur der nothwendige Reflex der staatsrechtlich höchsten Gewalt nach Aussen. 27) Die innere Souveränetät ist nicht nur „regelmässig" , wie H e f ft er behauptet 28 ), sondern ausnahmslos die Basis der äusseren. Wo angeblich eine völkerrechtliche» Souveränetät ohne staatsrechtliche existirt, wie es Viele vom Staatenbunde behaupten, ist eben in Wahrheit keine selbständige Macht, sondern nur ein Quantum einem gemeinsamen Organe mehrerer Staaten von diesen delegirter Macht vorhanden, wie wir später sehen werden. Andererseits wird man dem politischen Gebilde dem die völkerrechtliche Souveränetät mangelt, consequent auch die staatsrechtliche absprechen müssen. Eine andere Unklarheit über das Wesen der Souveränetät wird dadurch hervorgerufen , dass man sie vom Staate loslöst und entweder auf ein Element im Staate : den Fürsten oder das Volk 'überträgt 29 ), oder sie ausserhalb des Staates in einem ethischen oder religiösen Princip sucht. So hat man von Fürsten-, Volksund Nationalsouveränetät, von der Souveränetät der Gerechtigkeit, -des Gewissens, der Menschheit; Gottes, des Rechtes des sueage universel u. s. w. 30 ) gesprochen und den Staat als solchen der Souveränetät beraubt. Die letzterwähnten Ansichten gehören in das Bereich der Speculation, welche der Staatsgewalt materielle Schranken ziehen will; sie fallen ausserhalb des Rahmens unserer Kritik. Die Verwerfung der Staatssouveränetät jedoch zu Gunsten einer Fürstenoder Volkssouveränetät, oder auch die Spaltung der Souveränetät in die des Staates und des Trägers der Staatsgewalt beruht auf einer Verkennung des Wesens der Staatspersönlichkeit. Der Staat, losgelöst von seinen constituirenden Elementen, ist ein begriffliches Schemen, dem nichts Reales entspricht — so wenig es irgend eine Persönlichkeit gibt, die getrennt von 27) Ueber das Wirksamwerden der Souveränetät nach Aussen siehe unten II. Abth. I. Absch. Cap. I, §. 4. 28) § 19. 29) Z öpfl I. §. 54, 55. S. hierüber J. 11 eld, Staat und Gesellschaft S. 499 und die Literaturangaben S. 502-504 ; B 1 untschl i, Allg. Staatslehre 5. Aufl. S. 565 ff.
25 ihren physischen und psychischen Organen noch als ein eio.enes. Wesen wahrnehmbar existirte. Der Staat lebt sich durch seine Organe aus , in ihnen und und durch sie bewährt er sein ‚ Dasein. Er kann nur durch Organe handeln, nur durch sie sich als Gewalt darstellen. Wenn daher ein Organ des Staates handelt, so handelt damit der Staat selbst, es gehen also nicht etwa zwei , verschiedene Actionen vor sich, die des Staates und die des Organes. Wenn ein Mann einen Baum fällt , so schwingen seine Hände die Axt; aber indem die Hände sich bewegen, bewegt sich der Mensch selbst. Es ist eine und dieselbe Thätigkeit, nur einmal auf die Hände als das unmittelbar handelnde Organ das anderemal auf den Menschen als den Eigner des Organes bezogen. Ebenso im Staate. Die Thätigkeit des Staatsorganes ist Thätigkeit des Staates selbst. Das Gesetz wird im monarchischen Staate vom Fürsten sanctionirt. Die Ertheilung der Sanction ist aber nicht nur Action des Fürsten, sondern Action des Staates selbst. Eine Differenz zwischen dem Handeln des Staates und dem des Organes kann allerdings entstehen, wenn das Organ des Staates die seiner Thätigkeit gesteckten rechtlichen Grenzen nicht einhält oder überschreitet, wenn es also seine gliedliche Stellung im Staate verlässt und sich als selbständige Macht diesem entgegenstellt. Dann ist es aber nicht mehr Organ des Staates im stritten Sinne, seine Handlungen sind recht• lieh nicht mehr Thätigkeiten des Staates. Wenn ein Fürst eine verfassungwidrige Handlung begeht, so handelt nur er selbst, aber nicht der Staat, dessen Wille hier gar nicht zum Ausdrucke kommen kann, weil ihm das zu jeder seiner Willensäusserungen erforderliche Organ in solchem Falle mangelt. Die Souveränetät des Staates und die des Organes, durch welches er sie bethätigt, fallen daher, insoweit das Organ in seiner Stellung als solches handelt, schlechtweg zusammen. Auch von einem Auftrage des Staates, demzufolge der Träger der Souveränetät als i‘landatar des Staates erscheint, kann nicht gesprochen werden. Ein solches Mandat hätte wieder zur Voraussetzung die Zerreissung des Staates in ein unpersönliches und doch wieder zu personificirendes Abstractum und die Summe seiner Organe , die dadurch , dass ihnen das
26 einigende Band mangelte, in mechanische Theile auseinanderfielen. Alle Souveränetät ist demnach Staatssouveränetät und als solche gewissen Organen des Staates zuständig. 31 ) Sie ist nur möglich, indem sie in staatlichen Organen zum Ausdruck kommt, ihr Dasein und ihre Zuständigkeit zu einem staatlichen Organe sind von einander unabtrennbar gegeben, das eine kann ohne die andere nicht bestehen. Daran ändert auch der Umstand nichts , dass im concreten Staate das Organ der Souveränetät wechseln kann durch Tod, freien Entschluss oder Revolution. Es ist fiir den Staat nur wesentlich , dass ein Organ vorhanden sei, dessen Wille sein Wille ist, aber gleichgiltig, wie dasselbe beschaffen sei. Wenn wir nun im Forschen nach dem rechtlichen Inhalt der Souveränetät uns den Lehren zuwenden , welche eine scharfe begriffliche Definition derselben geben wollen, so finden wir zuerst die soeben erwähnte Theorie von der Souveränetät als höchster und unabhängiger Macht. Von dem sechzehnten Jahrhundert bis auf unsere Tage hört man die Definition der Souveränetät als der höchsten Gewalt, als 8 U27177111712 Imperium, suprema potestas, Machtvollkommenheit, die oberste Gewalt u. s. w. Ist durch all' diese Erklärungen ein Einklick in den Inhalt der Souveränetät gewährt? Mit diesen Beziehungen ist weiter nichts als eine R el atio n ausgedrückt und zwar positiv, dass der Staat über allen Mächten und Kräften stehe, die sich in ihm bewegen und äussern, negativ, dass keine Macht ausser ihm vorhanden sei, der er sich zu beugen habe. Worin sich diese höchste Gewalt äussert, was sie sei, darüber wird man vollständig im Unklaren gelassen. 32) Eine andere Definition , welche nachweisbar mit der Personificirung des Staates zusammenhängt 33 ), ist die Be81 ) Darin kommen fast alle neueren deutschen Publicisten überein. "') Die Definition der Souveränetät als höchster Macht ist im Grunde nur eine Verbaldefinition, vgl. Emile de G i r a r di n in Maurice B I o c k , Dictionnaire gbieral cle la politique s. v. souverainet II, 944: „Souveraineti signifie: qui est au-de8sus." J. He 1 d, System I, S. 233. 33 ) Obwohl schon von B o din und Gr otius behauptet, wird die Einheit als wesentliches Merkmal der Souveränetät geheischt und conseguent mit der
97 zeichnung der Souveränetät als Einheit der staatlichen Kräfte 34 ), oder wenn die philosophische Idee in's Juristische übersetzt wird, als Einheit der staatlichen Hoheitsrechte. 35) Diese Definition verwechselt die Folge mit dem Grund. Weil der Staat Persönlichkeit hat oder als Organismus aufgefasst wird, darum müssen alle von ihm ausgehenden Willensäusserungen auf ihn als ein einheitliches und untheilbares Subject zurückbezogen werden. Die Einheit folgt also aus dem Wesen des souveränen Staates, aber sie ist nicht die Souveränetät selbst. 36 ) Deshalb erscheint auch diese Definition äusserst unklar, denn sie lässt uns über die Natur der Einheit, über das Wesen der geeinten Rechte ganz im Dunkeln , sie gibt ein äusseres Kennzeichen der Souveränetät, überhebt sich aber der Mühe , den rechtlichen Inhalt derselben verständlich zu machen. Auch das Eigenthum in der Auffassung Natur des Staates als .Person verbunden zuerst von Hob bes de cive c. 86-11 „civitas — — — eti am. persona cicilis : num cum una sit omnium voluntas, pro 1171C1, persona habenda est", 1. c. §. 9 daher „Imperium summum dividi Posse, exiotiosissima civitatis doctrina est" c. XII. 85. Dann Pu f f en d o r f De X. et G. VH. c. 2, 13: „civitatis haec commodissima videtur definitio, quocl sit persona moralis composita, cujus volüntas — — pro voluntate omnium habetur, daher c. 4, 1 SUMMUM, imperium civile „in se 112111212, quiddam et indivisum" trotz der partes potentiales, die er gleich der S e e l e besitzt. Rousseau du contrat social 1. I. eh. 7: „le corps politique ou le souverain", „cette multitude Hunie en un corps", 1. eh. II „— — la souverainete — est indivisible ; car la volonte — — — est Gelle du corps du peuple". Ferner gegen die Theilung der Souveränetät : „c'est corume s'ils composaieut l'homme de plusieurs C orp. " ." Unter den Neueren daher von allen Vertretern der Auffassung des Staates als eines persönlichen Organismus hervorgehoben. Z. B. A hr ehs , Naturrecht 2. Bd., 6. Aufl. , S. 305 ; Stahl , Staatslehre , 3. Aufl., S. 190; Tr endelenb u rg, Naturrecht, 2. Aufl. § 203 ; v. Gerber a. a. 0. S. 22 über die Staatsgewalt : „Auf ihrer Bedeutung als seelischer Kraft der Staatspersönlichkeit eines Volkes beruht ihre Eigenschaft der Untheilbarkeit." Otto Mej er, Einleitung in das deutsche Staatsrecht S. 5: „Daneben ist sie (vid. die Staatsgewalt) als individuelle Macht einer Persönlichkeit ihrem Wesen nach untheilbar." Blunt s chl Allgemeine Staatslehre S. 564: „Da der Staat ein organischer Körper ist, so ist Einh eit der Souveränetät ein Erforderniss seiner Wohlfahrt." 34 ) Z. B Wait z, Politik S. 17; „Die Staatsgewalt ist die Einheit der im Staate vorhandenen (lebenden) Kräfte und Vermögen." Zorn, Das Staatsrecht des deutschen R. I. S. 46: „Die Einheit der gesammten Herrschaftsrechte ist Souveränetät." 3 9 Vgl. .T. v. Held, Grundzüge des allg. Staatsrechtes S. 322.
28 des römischen Rechtes — um das Beispiel zu gebrauchen, dessen Analogie mit dem 'imperium, stets anerkannt wurde kann definirt werden als die Einheit aller Rechte , die einer Person über eine Sache zustehen. Diese Einheit folgt aber aus dem Wesen des Eigenthums als absoluter Willensmacht über eine Sache. Erst diese Definition gibt mir Aufschluss über den juristischen Inhalt des Eigenthums , während jene Einheit nur ein aus dem Eigenthumsbegriff abgeleitetes Merkmal ist. Eine klare juristische Begriffsbestimmung der Souveränetät hat Haen e 1 zu geben gesucht. Ihm zufolge liegt der Kernpunkt der Souveränetät darin , dass der Staat die Grenzen seiner Competenz nicht von einer übergeordneten Autorität empfängt, sondern , dass er sie sich selbst setzt in den verfassungsmässigen Formen seiner Willensbildung , mit einem Worte in der Rechtsmacht des Staates über seine Competenz. 37) Diese Definition nähert sich der Wahrheit , aber sie erreicht sie nicht , weil sie einer einseitig staatsrechtlichen 37 ) Vertragsmässige Elemente S. 149. Auch schon früher als eines der Merkmale der Souveränetät hervorgehoben z. B. Waitz a. a. 0., S. 20 : „Im. Allgemeinen kann nur der Staat selbst die Grenzen seines Bereiches ziehen." v. Mohl Encyclopädie S. 119: „Die Staatsgewalt ist allumfassend in dem Sinne, dass sie ihre Wirkungen auf das ganze Gebiet und auf sämmtliche Staatstheilnehmer erstreckt. Wie weit die einzelnen Handlungen und menschlichen Verhältnisse ihr unterworfen sind, hängt freilich von dem Wesen und den Gesetzen des concreten Staates ab " v. Holt z en (I or ff, Encyclopädie der Rechtswissenschaft 1, S. 633 findet die Sonveränetät eines Staates gewahrt, „wofern nur die Möglichkeit besteht, dass sie in L'ebereinstimmung mit dem .Princip ihrer Existenz alle einzelnen thatsächlich beherrschbaren Functionen des Volkslebens oder der Privatthätigkeit ihrer Macht unterwerfen kann". G. Mey e r, Grundzüge des nordd. Bundesr. S. 3 erklärt ebenfalls das Recht selbständiger Competenzerweiterung als hauptsächliches Kennzeichen der Souveränetät, vgl. S. 26. Aehnlich Funck-Brentano et So r e l Pr,cis du, droit des gen,. Paris 1877, p. 32. Mit Haenel übereinstimmend Laband 1, S. 74, Liebe, S. 10, 31, indess insofern sich widersprechend, als das einemal Sonveränetät und Selbstbestimmung der Competenz als identische, das anderemal als sich ergänzende Begriffe hingestellt werden. C. B ak e, Beschouwingen, over den Statenbond en den Bondsstaat. Academisch Proetschriff. Amsterdam 1881, p. 27 ff. bes. p. 35 ; Z orn, Einige Streitfragen des deutschen Staatsrechtes, Zeitschrift f. d. g. Staatsw. Bd. XXXVII. 307, 314.
29Betrachtung entsprungen ist : der Erwägung, dass in n e r halb des Staates keine Corporation und kein Individuum seine Competenzen selbständig feststellen oder erweitern kann, sondern die Grenzen derselben von der übergeordneten Macht des Staates erhält , der als rechtsetzende Macht alle , also auch seine eigenen Competenzen zu bestimmen hat. .Aber anders steht die Sache, wenn man den Staat in seinen Beziehungen nach Aussen in's Auge fasst. Im Vertrage bestimme sich der Staat frei , er selbst setzt dadurch seine Competenz dem anderen Paciscenten gegenüber fest; hat er aber einmal seine Handlungsfreiheit einem anderen Staate gegenüber beschränkt. dann kann nur ein rechtlicher Grund ihn seiner Verbindlichkeit entheben. 38) In seinem inneren Wirkungskreise kann der Staat in den verfassungsmässigen Formen die selbstgesetzten Beschränkungen aufheben. Nicht so nach Aussen hin. Der durch Verträge gebundene Staat hat das objective Vertragsrecht als für ihn verbindlich anerkannt, und selbst die Klausel eb u s sie stantibus" , die stillschweigend dem Staatenvertrage hinzugefügt ist, bildet einen Rechtsgrund für die Lösung eines Vertrages, setzt aber durchaus nicht den Vertragsbruch in die Willkür des gebundenen Staates. Der Staat ist also corpetent, d. h. frei, indem er den Vertrag schliesst , er ist jedoch incompetent, d. h. gebunden dem geschlossenen Vertrag gegenüber. Die Souveränetät schlechthin als Rechtsmacht des Staates über seine Competenz erklären , heisst also das Völkerrecht leugnen. 39) 8b ) Lieb e, S. 10 restringirt daher seine Definition, indem er den Staat für soweit beschränkt erklärt „als er sich selbst beschränken wollte". Damit ist aber eben die Unbeschränkbarkeit der staatlichen Competenz aufgehoben. Vgl. 5. 27 n. 3. Die Auseinandersetzungen Bake 's p. 33-34 treffen den Kern der Sache nicht, indem nur der Unterschied zwischen Gesetz und Staatenvertrag für die Unterthanen dargelegt, aber die Gebundenheit des Staates selbst durch den Vertrag nicht erörtert wird. 39) Da Ha enel (Vertragsur. Eiern. S. 44) die Existenz des Völkerrechtes anerkennt und im Staatenbunde sogar eine völkerrechtliche Persönlichkeit erblickt, so geräth er in Widerspruch mit seinem Souveränetätsbegriff und zeigt eine bedenkliche Hinneigung zur Lehre von der theilbaren Souveränetät ; vgl. 5. d3: „Der Einzelstaat ist in seiner Souveränetät beschränkt gegenüber
Man braucht übrigens, ganz abgesehen von dem soeben vorgebrachten allgemeinen Einwande, nur auf die concreten völkerund staatsrechtlichen Bildungen hinzublicken, um die Unzulänglichkeit der Haen e l'schen Theorie zu erkennen. Der Suzerän kann seine Competenz über den Vasallen nicht erweitern, ebensowenig ist der Vasall rechtlich in der Lage, die Grenzen seiner Zuständigkeit selbständig zu bestimmen. Wäre die Rechtsmacht über die Competenz das Wesen der Souveränetät, dann gäbe es für Bulgarien überhaupt keine souveräne Gewalt, da weder der Pforte, noch Bulgarien, noch einer dritten Macht das geforderte Merkmal zukommt. Die jonischen Inseln standen, gemäss eines von den Grossmächten geschlossenen Vertrages, von 1815-1864 unter dem Protectorate Grossbritanniens derart, dass letzterer Macht auch gewis se Befugnisse bezüglich der inneren Verwaltung der sieben Inseln zustanden. Konnte nun England seine Machtbefugnisse über den Schutzstaat aus eigenem Rechte erweitern oder dieser z. B. dem von der englischen Krone ernannten LordCommissär das Recht der Einberufung und Auflösung des jonischen Parlamentes entziehen ? Da weder das Eine noch das Andere möglich war, wer hatte die Souveränetät über die jonischen Inseln ? Die staatsrechtliche Stellung Croatiens und Slavoniens zu dem ungarischen Staate ist im Jahre 1868 derart fixirt worden , dass eine Abänderung derselben nicht durch einseitigen Willen des souveränen ungarischen Staates, sondern nur mit Einwilligung der abhängigen Länder vorgenommen werden kann. 40 ) Weder Ungarn noch CroatienSiavonien haben das Recht der Selbstbestimmung ihrer Competenz bezüglich der croatisch-slavonischen Angelegenheiten. Wenn Souveränetät gleich Rechtsmacht über die Competenz ist, dann suchen wir vergebens nach der souveränen Gewalt, die über die ungarische Provinz Croatien und Slavonien herrscht. 3. Um nach dieser kritischen Ueberschau zu einer befriedigenden Theorie der Souveränetät zu gelangen, wird es vor dem Bande nicht blos durch ein Vertragsverhältniss, sondern durch ein Verhältniss der Ueberund Unterordnung, aber diese Souveränetät ist in Beziehung auf die inneren Verhältnisse eine vollkommen unbeschränkte." 40 ) XXX. Ungarischer Gesetzartikel 1868, §. 70. •
31 Allem nöthig sein, das juristische Wesen der Staatsthätigkeit zu bestimmen. 41 ) Wir können an dieser Stelle absehen von einer umfassenden philosophischen Begriffsbestimmung der Natur des Staates, weil nicht das Problem der Substanz des Staates sondern nur seine formal-juristische Seite , seine Natur als Staatsgewalt bei einer juristischen Definition in Betracht kommt. Als materiale Basis für eine juristische Betrachtung erscheint uns der Staat in seinem Wesen als Staatspersönlichkeit, d. h. als das sesshafte Volk, das durch ein Verhältniss der Ueberund Unterordnung zur G-esammtpersönlichkeit organisirt ist, welche sich sowohl ihrer Entstehung als ihrem Dasein und Zwecken nach, einerseits durch ihre innere Nothwendigkeit, andererseits durch ihre Herrschermacht von den juristischen Personen des Privatrechts toto genere unterscheidet. 42) Die Staatsthätigkeit kann unter einem zweifachen Gesichtspunkte beurtheilt werden. Zuerst von dem Object der Staatsgewalt aus, von den ihr unterworfenen Personen. Von hier aus gesehen, erscheint der Staat als herrschende Macht, als Befehle von unbedingt bindender Kraft erlassend, deren Gesammtheit die rechtlichen Sphären der Individuen sowohl gegen einander als auch gegen den Staat selbst abgrenzt. Herrschen, imperare, ist der wesentliche Inhalt der Staatsfunctionen für die Unterthanen. Der rechtliche Charakter des imperium besteht aber darin, dass durch einen einseitigen Act desselben die Unterthanen verpflichtet werden. Es gibt zwei Möglichkeiten der rechtlichen Verpflichtung : Verpflichtung durch eigenen und Verpflichtung durch fremden Willen. Die letztere findet bei dem Unterthan statt, bei dem, der rechtlich einem iniperizon unterworfen ist. Und zwar ist der Unterthan im letzten Grunde in allen seinen Rechtshandlungen durch den Staatswillen, also einen anderen Willen als den seinigen verpflichtet , denn auch eine Verpflichtung durch eigenen Willen kann für ihn rechtlich nur statthaben , insoferne der Staat im Voraus an Bezüglich der folgenden Ausführungen muss ich auf meine Schrift über die ie rechtliche Natur der Staatenverträge verweisen, wo S. 9-45 die Selbstverpflichtung des Staatswillens durch Setzung und Anerkennung der Rechtsordnung eingehend nachgewiesen wird. S. unten Abth. II., Abschnitt II., Cap. II §. 5.
39 einen solchen Act des Unterthans durch seine Befehle rechtliche Wirkung geknüpft hat, insoferne die vom Staate gesetzte Rechtsordnung den ihr Unterworfenen durch seine Handlung für verpflichtet erklärt. Jede Verpflichtung des Unterthans muss sich auf einen Satz des objectiven Rechtes. also des Staatswillens gründen. Ausschliessliche V e rpflichtbarkeit durch den Staatswillen, also durch fremden Willen ist das juristische Merkmal des Unterthans. Der zweite Gesichtspunkt für die Erkenntniss der Staats functionen ist die Betrachtung des Staates als Subject der Staatsthätigkeiten. Hier erscheint - der Staat einerseits im Verhältnisse zu seinen Unterthanen und andererseits im Verkehre mit seinesgleichen stehend. Sowohl den Unterthanen als anderen Staaten gegenüber kann der Staat nur handeln, indem er seinem Willen einen concreten. Inhalt setzt , den er bei Ausübung seiner Thätigkeiten als Richtschnur seiner Handhingen anerkennt , wofern seine Handlungsweise nicht den Charakter bodenloser Willkür tragen soll, und daher jedes Vertrauen sowohl der Bürger untereinander und zum Staate, als auch der Staaten in ihrem Verkehre aufgehoben werden soll. Nur dadurch , dass der Staat die Vorschriften , die er erlässt, als auch seinen Willen bindend anerkennt , entsteht jenes Vertrauen in die Constanz des staatlichen Wollens, welches die Grundlage des Rechtslebens ist. In den Rechtssätzen , die er erlässt, wendet sich daher der Staat nicht nur an die seiner Gewalt Unterworfenen, sondern auch an sich selbst , indem er im Verfassungsrecht sich die Grenzen seiner rechtlichen Wirksamkeit überhaupt zieht, im Verwaltungsrecht seine freie Thätigkeit rechtlich einschränkt und auch die an die Unterthanen gerichteten Normen insoferne als für ihn verbindlich anerkennt, als er durch sie implicite erklärt , dass die unter die betreffenden Normen zu subsumirenden Erscheinungen des Rechtslebens nur nach ihnen und keinen anderen zu beurtheilen sind. 43) 43 ) Indem man die an den Staatswillen gerichteten Normen ausschliesslich als Vorschriften für die Staatsorgane hinstellt, derart, dass der Staat selbst unverpflichtet bleibt, übersieht man eben, dass der Staat nur durch willens-
33 Allerdings kann der Staat das bestehende Recht auch aufheben, aber stets nur innerhalb und in den Formen des Rechtes, so dass auch in der Aenderung des Rechtes der Staat an rechtliche Formen gebunden ist. Trotz der Fähigkeit des Staates , alles Recht zu ändern , gibt es doch keinenformell unbeschränkten Staatswillen denn selbst • die verfassungsmässigen Formen für die Aenderung des Staatswillens können nur aufgehoben werden , wenn neue an ihre Stelle treten, so dass in keinem Momente des Staatslebens ein formell freier Staatswille vorhanden ist. 44) Wie nach Innen, muss auch der Staat nach Aussen hin sich Normen für seine Thätigkeit setzen. Indem er mit seinesgleichen in Verkehr tritt, erkennt er die Normen, welche logisch aus der Natur der internationalen Rechtsverhältnisse fliessen, als für seinen Willen geltend an. Auch die auf dem Wege der Völkergewohnheit entstandenen Rechtssätze erkennt er an und verleiht denselben damit durch seinen Willen Geltung für ihn. Im äusseren Staatsrechte endlich gibt er seinem individuellen Willen über die Regelung seiner Beziehungen begabte Individuen handeln kann, das; daher das Staatsorgan, indem es den Staatswillen ausführt, die Staatsge walt selbst ist. Nicht sowohl der Richter befiehlt die Ausführung des Richterspruches, als vielmehr die Staatsgewalt selbst. Man erkennt unbedenklich an , dass der Wille des Fürsten, der das Gesetz sanctionirt und verkündigt, Wille des Staates ist. Wenn man nun den Willen des Fürsten, der verpflichtet ist, ein Verfassungsgesetz , das er vielleicht selbst gegeben hat, als Richtschnur anzuerkennen , indem er solches thut , als particularen Willen des Organes hinstellt, so heisst das mit doppeltem Masse messen. Für die Anhänger der organischen Staatslehre sollte sich das organische Leben des Staates gerade darin bewähren, dass jede Thätigkeit, die von ihm ausgeht, auch wieder auf ihn als Object zurückführt. 44 ) Das wird von Allen übersehen, die — wie neuerdings Laban d, II. S. 94-95 (vgl. jedoch S. 149, 212.); G. M e y er, Lehrbuch des deutschen Staatsr., S. 10 ; H. Schulz e, Lehrbuch d. deutsch. Staatsr., I, S. 26, (indess S. 27 die richtige Ansicht im Hinblick auf die modernen Verfassungsstaaten) — den Staat für formell schrankenlos erklären. Dann wäre es ja möglich, dass der Staat eines Tags die ganze Rechtsordnung aufhebt und damit einen "formell" ganz legalen Act begeht. Das Richtige ist, dass der Staat jede e inz e 1 ne Schranke als solche aufheben kann, d. h., dass Inhalt und Ausdehnung seiner Beschränkung wechseln können , die Beschränkung selbst aber fortexistiren muss. D r. Die Lehre von den Staatenverbindungen. 3
40 Wir haben das juristische Wesen des Staates in der Möglichkeit der Verpflichtung durch eigenen Willen gefunden. Um daher zu. constatiren, ob eine öffentlich-rechtliche Corporation Staat oder dem Staate unterthan ist , muss festgestellt werden , ob sie aus eigenem Willen, aus eigener Machtvollkommenheit Recht zu erzeugen im Stande ist. Im Staate hat allerdings nicht nur die Staatsgewalt selbst das Recht der Festsetzung von Rechtsnormen. Auch anderen Verbänden, so namentlich den Selbstverwaltungskörpern, kann die Fähigkeit der Rechtsschöpfung gegeben sein. 9 ) Aber diese Thätigkeit wird immer entweder direct im Namen des Staates oder doch unter Aufsicht des Staates ausgeiibt. Die Geschäfte der Selbstverwaltungskörper sind staatliche Geschäfte ; indem der Staat ihnen Autonomie verleiht oder diese anerkennt, verwendet er sie für seine Zwecke, überträgt ihnen die staatliche Willensbildung auf einem bestimmten Gebiete. Hier verpflichtet demnach der Staat die Unterthanen mittelbar durch eine zweite Macht, die entweder seine eigene Schöpfung ist oder von ihm vorgefunden und in seinen Organismus aufgenommen würde, die aber zu ihm nicht nur in vollkommenem Subjectionsverhältnisse steht, sondern auch in allen ihren Functionen seinem jus suprernae inspectionis unterworfen ist. Das Erlassen von Rechtsnormen hingegen , die Festsetzung organischer Einrichtungen aus eigenem Recht und in eigenem Namen derart, dass diese Thätigkeit keiner Controle unterliegt, - ist – eire- -- Specifische Eigenschaft _des Staates. Nur der Staat hat uncontrolirbare öffentlich-rechtliche Gewalt, nur seine Beschlüsse können weder sistirt, noch aufgehoben, noch geändert werden. Und zwar gilt das für ,den ganzen Umfang der staatlichen Thätigkeit. Wo daher ein politisches Gebilde nach irgend einer Richtung staatlicher Thätigkeit hin aus eigenem Rechte bindende Normen zu erlassen berechtigt ist, da ist im juristischen l ' Sinne ein Staat vorhanden. Mit dieser Behauptung scheint jedoch die Lehre von der ") Das ist treffend hervorgehoben von Zorn, Einige Streitfragen a. a. 0. S. 300-303.
41 getheilten Souveränetät durch ein Hinterpförtchen wieder eingefiihrt zu sein. Indem man die Möglichkeit zugibt, dass ein Staat nur auf einem begrenzten Gebiete die höchste Macht besitzt, hat man doch implicite die Richtigkeit dessen zugegeben, was man soeben bekämpft hat. Aus dem Begriffe der Souveränetät folgt ferner , dass sie für alle Gebiete des staatlichen Lebens die oberste Macht ist, dass also sämmtliche Hoheitsrechte in ihr vereinigt sind, Wie kann also ein oder das andere Hoheitsrecht einem anderen als dem souveränen Staate zu eigenem Rechte zugestanden werden ? Entweder, so s.cheint_ es , muss der nichtsouveräne Staat nur Mandatar des souveränen sein dann ist seine staatliche Qualität vernichtet; oder der souveräne Staat besitzt de jure nicht die Fülle staatlicher Gewalt — dann ist die Souveränetät eben getheilt. g . _dieser Schwierigkeit erfordert eine genaue Bestimmung des Begriffes der Zuständigkeit zu eigenem Recht. Ein 11,echt steht Jemandem - zu eigenem Recht zu, wenn er in Ausübung desselben nur der Vollstrecker seines eigenen Willens ist. Nicht zum Begriffe des eigenen Rechtes gehört es hingegen, dass dasselbe auch in der Person des Inhabers entstanden ist, ferner nicht, dass es demselben wider Willen nicht entzogen werden kann. 10 ) Ein Recht kann von dem Einen dem Anderen zur selbständigen. Innehabung übertragen werden, und die Enteignung wider Willen hebt die Zuständigkeit der der Enteignung fähigen Rechte zu eigenem Recht nicht auf. Man hat eine Grunddienstbarkeit nicht weniger zu eigenem Rechte, wenn sie von dem Eigenthümer des dienenden Grundstückes eingeräumt ic ) Abgeleitetes und delegirtes Recht identificirt schlechthin S ey d e 1, Die neuesten Gestaltungen des Bundesstaatsbegriffes, Hir t h's Annalen des deutschen Reiches 1876, S. 654; Zorn , Staatsrecht I, S. 58, vgl. Einige Streitfragen, a. a. 0. S. 310 ff., der deshalb zu einer Negation des Bundesstaatsbegriffes kommt S. 60, 61, da nur „der Sprachgebrauch" die Gliedstaaten als Staaten bezeichnet, was juristisch dann richtig wäre, wenn dem Reiche das „Oberaufsichtsrecht über die Einzelstaaten" (S 79) zustände. Dieses Oberaufsichtsrecht ist aber von Z o r n blos als angebliche Consequenz des Souveränetätsbegriffes a priori deducirt ; dass es factisch nicht vorhanden ist, muss er selbst zugestehen (1. c. n. 9).
4 2 wurde. .Man ist nicht weniger Eigenthümer, weil das Eigenthum durch Rechtsgeschäft übertragen , durch Expropriation aufgehoben, im öffentlichen Interesse durch Polizeivorschriften beschränkt, zur Strafe entzogen werden kann. Genau dasselbe gilt im öffentlichen Rechte; auch hier muss Succession von Delegation unterschieden werden ; auch hier kann eigenes Recht dem Eigner zur Strafe entzogen werden. Der Staat, welchem durch Vertrag ein Gebiet von einem anderen abgetreten wird , ist in Beziehung auf die nun ihm zustehenden Hoheitsreche über dasselbe Rechtsnachfolger des abtretenden Staates geworden, aber nicht dessen Delegatar. Die Befugnisse, welche einem Staate durch eine Staatsservitut von einem andern zugestanden sind, sind aus der Machtfülle des letzteren abgeleitet, aber der berechtigte Staat ist in _Ausübung derselben nicht Delegatar des verpflichteten. Der König von England herrscht aus eigenem Rechte; wenn er , aber katholisch wird oder eine Papistin heirathet, so verliert er nach ancl Mai; sess. 2, c. 2, s. 9 die Krone. 11) Das _Wesen des eigenen Rechts besteht ‚daher weder_in_, Originarität noch in Unentziehbarkeit. Sein specifisches Merkmal ist einzig und allein, dass derjenige, dem es zusteht, in dessen Ausübung rechtlich unverantwortlich ist. E i.g,e n e s_ R e c ist rechtlich uncontr olir bares„.R,e,c.ht. Wenn das auf öffentlich-rechtliche Corporationen angewendet wird, so stehen ihnen Rechte zu eigenem Recht zu, in deren Ausübung sie nicht der rechtlichen Controle eines Staates unterliegen. Alle gesetzgebende und verwaltende Thätigkeit einer Provinz, Colonie, Gemeinde u. s. w. untersteht immer der Controle des Staates, dessen Theil sie bildet ; sie übt daher nicht ihr eigenes, sondern das Recht des Staates aus , dem sie angehört. Ein grosser Theil der englischen Colonien hat ein eigenes Parlament, einen Gouverneur, der die meisten Stellen des Staatsdienstes besetzt, einen eigenen executiven Rath , der dem Gouverneur als eine Art Ministerium zur Seite steht , es dürfen seit 18 Geo, III. c. 12 uj Homersham Co , The institutione of the english g (wemnmitt. London 1863, p. 619.
43 keine als den. Colonien selbst zu Gute kommenden Steuern erhoben werden. Aber das englische Parlament kann jeden Beschluss des Colonialparlamentes cassiren und kann selbständig Gesetze für die Colonien erlassen ; der Gouverneur ist der Regierung des Mutterlandes verantwortlich. 12 ) So ausgebreitete Befugnisse die Colonien besitzen, so stehen sie ihnen doch nicht zu eigenem Rechte zu. Nicht die Colonie ist das Subject der Gesetzgebung ; denn die Königin von England erlässt durch ihren Delegirten — den Gouverneur — das Gesetz für die Colonie und kann demselben die Sanction verweigern ; oder das englische Parlament erkennt den Willen des Delegatars nicht als seinen eigenen an und hebt das Colonialgesetz auf , oder es wirkt durch eigenen Willen unmittelbar auf die Einwohner der Colonie. Alle Colonialgesetze sind daher als solche nicht selbständiger Wille der Colonie, sondern - Wille des englischen Staates. Die Landtage der im österreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder haben bei einer ganzen Reihe staatlicher Angelegenheiten das ausschliessliche Recht, den Inhalt der hierauf bezüglichen Gesetze festzustellen , aber nicht der Landesherr, sondern der Kaiser von Oesterreich sanctionirt sie, der österreichische Minister contrasignirt sie. Die Landesgesetze sind daher nicht Acte einer vom österreichischen Staate unabhängigen Landesautonomie, sondern Acte des Reichswillens, welche sich nur auf ein bestimmtes Kronland beziehen, und an deren Entstehung der gewählten Vertretung des Kronlandes eine hervorragende Theilnahme eingeräumt ist. Die österreichischen Kronländer sind daher nicht Staaten, sondern Theile eines Einheitsstaates. 13) Das Wesen eines zu eigenem Rechte zustehenden Herrschaftsrechtes besteht also darin, dass auf einem begrenzten Gebiete staatlicher Thätigkeit eine öffentlich-rechtliche Corporation berechtigt ist , innerhalb desselben die regelnden Normen in letzter Instanz , mit Ausschluss einer Controle 12) Fi schel, Die Verfassung Englands S. 512. 13) Ueber die staatliche Controle der Selbstverwaltungskörper vgl. L. v. Stein , Handbuch der Verwaltungslehre. 2. Aufl. S. 34 lt ; Gn ei s t, Der Rechtsstaat S. 41 ; Laband I. S. 101 lt.
44 einer höheren Macht, zu erlassen. 14 ) Eine solche Corporation lässt sich nach dem Vorangehenden unter den Begriff „Staat" juristisch subsumiren. Ein . solcher Staat ist aber nicht souverän, weil das Gebiet seiner Thätigkeit nicht von seinem Willen allein abhängt, weil er nicht als ein in jeder Richtung selbständiger Staat, sondern nur als Glied eines höheren, souveränen Ganzen erscheinen kann. 15) 4. Aus dem Begriffe der Souveränetät folgt, dass dem souveränen Staate alle Seiten des staatlichen Lebens unterworfen sind, dass er alle erdenklichen Hoheitsrechte zu eigenem Rechte inne hat. Wie kann demnach eine öffentlichrechtliche Corporation in den Besitz selbständiger staatlicher Macht derart gelangen, dass sie ihr zu eigenem Rechte zusteht ? Wie kann der nichtsouveräne Staat dem souveränen gegenüber eigene Rechte haben ? Offenbar nur dadurch , dass sie ihm vom souveränen Staate übertragen werden. Da der souveräne Staat sich selbst beschränken kann, so kann er auch aus der Fülle seiner Competenz einer ihm unterstehenden öffentlich-rechtlichen Corporation staatliche Macht derart zuweisen. dass diese nun Inhaber derselben ist, er kann aus seinen Theilen Subjecte von Herrschaftsrechten schaffen. Derjenige , dem das Herrschaftsrecht übertragen ist , besitzt es nicht als delegirtes, wohl aber als abgeleitetes Recht. Indess, weder die Thatsache, dass ein Recht übertragen, noch dass es eventuell ") Richtig bezeichnet Co ole y, A treatise an the con,titutional limitations which rest upon the legislative power of the states of the American Union, Boston 1871, das Wesen der Staatsgewalt, die er allerdings nach der gangbaren Ansicht mit der souveränen schlechthin identificirt, als „nncontrollable power" und schreibt in Folge dessen den Gliedstaaten der Union den Staatscharakter zu. L a b an d I, 107 bezeichnet die rechtssetzende Thätigkeit nichtsouveräner Staaten als Autonomie, welcher Ausdruck wegen der nun einmal allgemein als Autonomie bezeichneten rechtserzeugenden Thätigkeit der der Staatscontrole völlig untergeordneten Selbstverwaltungskörper zweideutig ist. Gesetzgebung ist Rechtserzeugung durch Staatswillen, Autonomie Rechtserzeugung durch einen nichtstaatlichen Willen, daher ist die rechtserzeugende Thätigkeit des souveränen und des nichtsouveränen Staates besser nicht in Gegensatz zu einander, sondern beide vielmehr als eine eigene Gattung der Rechtsschöpfung der nichtstaatlichen Corporationen entgegenzustellen. Vgl. G. Meyer, Lehrbuch § 155.
von dem ursprünglichen Eigner zurückgenommen werden kann, hindern nach unseren Ausführungen seinen Charakter als eigenes Recht des Staates , dem es übertragen ist. uh ) Also auch wenn der souveräne Staat kraft seiner Souveränetät seine Competenz ändern und einen Theil der dem nichtsouveränen Staate verliehenen Macht wieder an sich ziehen kann, wird dadurch der Begriff der dem nichtsouveränen Staate zu eigenem Recht zustehenden Herrschaftsrechte nicht alterirt. Aber das Eine ist juristisch nothwendig , dass diese Rechte nicht als ursprünglich in der Person des sie besitzen_ den nichtsouveränen Staates entstanden gedacht werden — sonst ist die Einheit der Souveränetät zerstört. Es ist juristisch unrichtig , dass die Rechte der Einzelstaaten des deutschen Reiches nicht im Willen des Reiches wurzeln, sondern ihren p o s i t i v en Grund in der historischen ThatsaChe haben, dass die Einzelstaaten souveräne Gemeinwesen waren, bevor das Reich gegründet wurde. 16 ) Man braucht nur die Entstehung neuer Gliedstaaten der nordamerikanischen Union aus ihren Territorien in's Auge zu fassen, um das fehlerhafte dieser Behauptung einzusehen. Nach Art. IV. Sect. 3, 2 der Unionsverfassung hat der Congress die Gewalt „to dispose of, and make all needful rules and regulations respecting the territory and other propere belonying to tue United States." Die Union übt sämmtliche Hoheitsrechte über die Territorien aus ; die Behörden derselben sind Organe des Congresses , die Beschlüsse der Territoriallegislaturen sind theils ausdrücklich, theils stillschweigend der Genehmigung des Congresses unterworfen. Hat nun ein Territorium eine Bevölkerungszahl von sechzigtausend Seelen erreicht , so kann es durch Beschluss des Congresses gemäss Art IV, Sect. 3, 1 der Verfassung in die Union als Staat mit denselben Rechten wie die übrigen 1 °') Wenigstens die Möglichkeit eines mit abgeleiteten Hoheitsrechten ausgestatteten Einzel s t aat es im Bundesstaate angenommen von P ö z 1, Staatswörterbuch s. v. Bundesstaat II, S. 285; Vgl. Z öp fl § 64 IV. 16 ) Wie L a b and I, S. 107 behauptet. Ebenso H. Schulz e, Preuss. Staatsrecht 2. Bd., S. 787: Die Einzelstaaten haben „eigene nicht von der Centralgewalt abgeleitete Hoheitsrechte" , nachdem doch S. 786 die v e rfassung sm äs sige Ve rth e ilung der Competenzen hervorgehoben wird; vgl. desselben Autors Lehrbuch des deutschen Staatsr. I, S. 46, 47.
46 Staaten zugelassen werden. 17 ) Diese zu Staaten erhobenen Territorien erhalten ihre Hoheitsrechte unzweifelhaft von der ,ouveränen Union und in ihrer rechtlichen Stellung ist kein Unterschied wahrzunehmen im Vergleiche zu den Staaten, welche im Jahre 1787 die Union bildeten, das 1874 zum Staate erhobene Nebraska steht neben den alten Neuenglandstaaten als gleichberechtigtes Glied. Die staatliche Macht ferner. welche Vasallenstaaten besitzen , ist ihnen direct von ihrem Suzerän übertragen, sie wird gewährt in Form von Privilegien und Freiheiten , welche ihnen von dem Suzerän zu eigenem Rechte verliehen sind. So ist vor unseren Augen Bulgarien durch den Willen der Pforte, welche auf dem Congresse die Vorschläge der Mächte acceptirte, gemäss Art. I des Berliner Vertrages vom 13. Juli 1880 zum autonomen Fürstenthum erhoben worden. Trotz der _Derivation der Hoheitsrechte Bulgariens von der Pforte wird wohl Niemand daran zweifeln, dass der Fürst von Bulgarien in Ausübung der ihm verliehenen staatlichen Macht nicht Delegatar des Suzeräns ist. Was in der Umwandlung der Territorien der Union in Gliedstaaten und der Provinzen des osmanischen Reiches in Vasallenstaaten vor sich geht, ist begrifflich bei der Entstehung aller nichtsouveränen Staaten nothwendig. Nur durch den Willen des souveränen Staates können nichtsouveräne gebildet werden, der souveräne Staat ist begrifflich stets das Primäre, der nichtsouveräne Staat das Secundäre.15) Der historische Process kann den umgekehrten Weg einschlagen wie der juristische , was besonders bei Entstehung der Bundesstaaten der Fall zu sein pflegt. Der Vorgang bei der Schöpfung neuer Gliedstaaten durch die Bundesgewalt lehrt indess auch anschaulich , was juristisch stets geschieht, dass durch die Verfassung des Bundesstaates den Gliedstaaten ") Vgl. Rüttimann 2. Bd., 2. Abth. § 812 ff. Vgl Zorn, Staatsrecht I, S. 52, Einige Streitfragen a. a. 0. S. 312, 313, dem bezüglich der Ableit u n g der nichtsouveränen Staatsgewalt vollkommen Recht zu geben ist, der aber durch Negirung aller qualitativen Unterschiede unter den dem souveränen Staate untergeordneten Corporationen weit über's Ziel schiesst.
47 die ihnen zustehenden Hoheitsrechte übertragen werden. Die Richtigkeit dieses Satzes , der bei Erörterung des Bundess taates seine eingehende Begründung finden wird , wird für das deutsche Reich durch die historische That nachgewiesen sein, wenn Elsass-Lothringen einmal vom Reichsland in einen Gliedstaat verwandelt werden wird. 19) Dieses Loslösen einzelner aus der Souveränetät sich ergebender Rechte und Uebertragen derselben an andere Staaten zur Ausübung nach eigenem Rechte ist für das Völkerrecht eine bekannte Thatsache. Jede Staatsservitut ist ein Exempel derselben. Die Ausübung der Functionen der Gesandten und Consuln, insofern mit ihnen ein Geltendmachen der Hoheit des Sendestaates verbunden ist , beruht auf selbstgewollter Einschränkung des Empfangstaates, der dem fremden Staate das Recht zugesteht, dessen Willen auf seinem Territorium geltend zu machen. 2 °) Der Staat, der im Vertrage von einem anderen irgend eine rechtliche Befugniss über des letzteren Gebiet und. Unterthanen erhält, erscheint in Ausübung derselben als selbständig, als uncontrolirbar und unverantwortlich innerhalb der Vertragsgrenzen, insofern er nicht ausdrücklich zur Ausübung der betreffenden Rechte blos delegirt wurde und daher für die Art und Weise der Ausübung dem Auftraggeber verantwortlich ist. Derselbe Process nun, der in den Beziehungen eines souveränen Staates zu einem anderen stattfinden kann, ist auch bezüglich eines Staates zu einem seiner Theile möglich. Wenn ein Staat aus seiner Machtfülle und kraft derselben einzelne ihm zustehende Rechte loslösen kann, so wird staatsrechtlich möglich sein, was völkerrechtlich unzweifelhaft vorhanden ist. Dasjenige Beispiel, welches die Ausstattung von Theilen eines souveränen Staates mit selbständiger staatlicher Macht von Seiten der souveränen Gewalt und die dadurch erfolgte Verwandlung des Einheitsstaates in einen zusammen19) Wozu mit dem Reichsgesetze vom 4. Juli 1879 der Ansatz gemacht wurde; vgl. Z orn, Staatsr. I, S. 437 ff. 20) L ab and II, 252 ; Zorn I, S. 102.
48 gesetzten am besten darthut, bietet die Geschichte des alten deutschen Reiches, wo sich das allmälige Loslösen einzelner Hoheitsrechte von dem Reich und die Uebertragung derselben an die Reichsstände zur Innehabung nach eigenem Rechte deutlich verfolgen lässt, Die Stände handelten in Ausübung der Landeshoheit, nicht als Delegatare des Reiches. Diejenigen z. B., welchen ein unbegrenztes privi7egium de non, appellando verliehen wurde, besassen ohne Zweifel die Justizhoheit über ihre Territorien , denn jede Beaufsichtigung von_ Seiten des Reiches war ja durch die Verleihung des Privilegiums ausgeschlossen. Der juristische Charakter der den Reichsständen eingeräumten Rechte ist am besten ausgedrückt durch die Art der Anerkennung des Vertragsrechtes der Stände im Osnabrücker Frieden: „Jus faciendi inter se et cum exteris foedera, pro sua cujusque conservatione ac securitate singulis Statibus perpetuo liberum esto." 21 ) Diese libertas in der Ausübung eines Hoheitsrechtes ist das Kennzeichen dafür , dass der Inhaber aus eigener Macht und nicht im Auftrage eines Anderen davon Gebrauch machen kann. Das hatte Puffendorf trotz seiner Negation der Möglichkeit zusammengesetzter Staaten in aller Schärfe erkannt, indem er ausdrücklich erklärt, dass die Stände ihre Befugnisse kraft eigenen Rechtes und nicht als Vertreter des Kaisers ausüben, und die dagegen gemachten Einwände entschieden zurückweist 22 ); daher ist die zuletzt von P ü tt er formulirte Ansicht , dass das Reich über Staaten herrschte , vollkommen richtig. Weder die Unterordnung der Stände unter das Reich , noch die Entziehbarkeit und Beschränkbarkeit der Landeshoheit durch die souveräne Centralgewalt können an dieser Thatsache etwas ändern, weil sie dem . Begriffe des eigenes Rechtes nicht widersprechen. ") J. P. 0. VIII, §. 2. 22 ) „Et ista quidenb omnia su o jure non Imperatoris loco exer cent." De statu imp, Germ. V. 28, vgl. Die Polemik gegen die entgegengesetzte Ansicht ib. nota 5 (ed. Schaumburg 1734 p. 275). J. J. Mose r, Von der Landeshoheit der deutschen Reichsstände c. 1. §. 7 hebt es als den eigentlichen Vorzug der deutschen Reichsstände hervor, dass sie die Landeshoheit nicht als Beamte oder im Namen des Kaisers, sondern aus eigener Gewalt, in eigenem Namen ausüben.
49 4. Eine Bestätigung des Satzes , dass öffentlich - rechtliche Corporationen , welche mit , zwar von einer souveränen Gewalt abgeleiteten , aber selbständigen Hoheitsrechten ausgestattet sind , Staaten und nicht blos dem Staate untergeordnete Körperschaften sind, bietet das Völkerrecht. V ö 1 k e rrechtliche Subjecte sind nur Staaten. Colonien, Provinzen , Kreise , Gemeinden u. s. w. haben keine völkerrechtliche Existenz. Wohl aber erkennt das Völkerrecht, wie bereits erwähnt, die Existenz der nicht mit Souveränetät ausgestatteten Staatskörper als völkerrechtlicher Subjecte an. Ni 1 331souveräne Staaten sind Rechtssubjecte im völkerrechtlichen Sinne, das gilt nicht nur v - ön — jenen welche Gesandte schicken und Verträge schliessen können , wie die Staaten des alten und des neuen deutschen Reiches, auch diejenigen nichtsouveränen Staaten, denen gemäss der Verfassung, der sie unterworfen sind, jede selbständige Wirksamkeit nach Aussen untersagt ist, wie die Staaten der Union, die auch unter sich keine Verträge schliessen können, weil ihre Staatsgewalt sich „auf keinen Gegenstand erstreckt , welcher als Substrat irgend eines derartigen Abkommens gedacht werden könnte" 3 ) , haben dennoch ihre völkerrechtliche Existenz nicht völlig verloren. Das zeigt sich im Falle einer Verletzung der Bunde sverfassung durch den Gliedstaat. Hier ist der n i c h tsouveräne Staat Träger des Unrechts. Eine Fähigkeit, welche ausschliesslich dem Staate vor allen anderen Corporationen eigenthümlich ist, ist die, schuldbares Unrecht verüben zu können. 23a) Eine juristische Person kann zwar civilrechtlich verantwortlich gemacht werden , sie kann zur Erfüllung und Wiederherstellung, aber sie kann nicht wegen eines Schuldmomentes in ihren Handlungen zur strafrechtlichen G-enugthuung verhalten werden , denn Schuld und Unschuld können nur Merkmale der That des unmittelbar handelnden Individuums sein. Anders beim Staate in seinen völkerrechtlichen Beziehungen. Die rechtswidrigen Handlungen derjenigen, welche Träger der Staatsgewalt sind, sind nicht 23 ) Schlief a. a. 0. S. 253. 23a ) Vergl. H e f ft er § 101-104; B1 unt s ch 11 , Mod. Völkerrecht. 7. Buch ; Calv o I, 1. VI. Dr. Je llinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen. 4
56 Die politische Selbständigkeit Polens war durch den Tractat von Grodno vom 5./16. October 1793 35 ) gewiss so gut wie vernichtet. Der Kaiserin von Russland und ihren Nachfolgern wird von Polen im Artikel VI zugestanden : „tont degr g d' influence utile dans les mesures Militaires et Politiques, qu'une sage pr g voyance d' aprs un concert pr g alable avec le Gouvernement Polonais pourraient conseiller pour la suret g et la tranquillit g de la R g publique." In Art. XI verpflichtet sich Polen, nur mit Vorwissen und der Zustimmung Russlands mit einer anderen Macht Verträge zu schliessen, im Art. XV verspricht es , keine Verfassungsänderungen vorzunehmen, „qu' en se concertant avec Sa Majeste Imperatrice" . Der politische Einfluss Russlands auf Polen war demnach ein beinahe unbegrenzter. Dennoch war Polen damals rechtlich ein souveräner Staat, denn alle Verpflichtungen, die es in dem Tractat übernommen hatte , müssen als seinem freien Willen entsprungen und als durch seinen ununterworfenen Willen erfüllbar angesehen werden. Wenn es also Polen gelungen wäre, die lästigen Verpflichtungen abzuschütteln, so hätte es damit höchstens einen Vertragsbruch -- und vielleicht nicht einmal den — begangen , aber die Handlungsweise der Polen im Jahre 1795 kann nicht als Rebellion qualificirt werden , wie es der Widerstand eines abhängigen Staates gegen seinen Oberherrn ist, denn Polen hatte einen solchen nicht. Wenn im Vertrage der Staat souverän bleibt, so kann durch Vertrag ein nichtsouveräner Staat nicht entstehen. Wohl kann ein Staat in Erfüllung eines Vertrages seine Souveränetät über einen Theil seines Gebietes aufgeben und sich verpflichten , sich einem anderen ganz zu unterwerfen, aber eine Clausel, durch welche sich der sich unterwerfende Staat das, Zurückbehalten einiger Hoheitsrechte ausbedänge, ist juristisch unmöglich , weil der Staat durch das Aufgeben seiner Souveränetät seine Existenz als staatliche Persönlichkeit verliert und demgemäss auch nicht mehr als Vertragspartei fortdauern kann, und weil andererseits der seine Selbständigkeit Martens, Recueil des traite's V. p. 222.
57 verlierende Staat gegenüber dem oberherrlichen Staat, kraft dessen anerkannter Souveränetät, als Träger von Hoheits- 'rechten , die in keinem Zusammenhange mit der Machtvollkommenheit des souveränen Staates stehen, in Folge der Einheitlichkeit und Untheilbarkeit der Souveränetät nicht gedacht werden kann. Ein Staat kann seine Souveränetät nur ganz und ohne Rückhalt, oder er kann sie gar nicht aufgeben. 36) Die zweite Frage kann daher nur dahin beantwortet werden, dass, da ein nichtsouveräner Staat nicht anders entstehen kann als durch den Willen des souveränen , dieser nur dadurch einen nichtsouveränen Staat schaffen kann, dass er eines seiner Verwaltungsbezirke oder einen ihm untergeordneten Selbstverwaltungskörper mit uncontrolirbarer staatlicher Macht, mit zu eigenem Recht zustehenden Hoheitsrechten ausstattet und sie dadurch zu Herrschaftssubjecten erhebt. I n adit—der--Vertrag--eelbständiger Staaten, sondern ausschliesslich_der...Wille des souveränen Staates ist der juristische Entstehungsgrund einer staatsrechtlichen Staatenverbindung., • • Wir sehen daher schon — hier , was bei - der Erörterung des Bundesstaates begründet werden wird, dass, wenn der Gründung einer Staatenverbindung, deren Glieder einer Centralgewalt unterworfen sind, ein Vertrag vorangegangen ist, dieser Vertrag nicht als Rechtsgrund der neuen staatsund völkerrechtlichen Existenz betrachtet werden darf. Die Beantwortung der letzten hier zu lösenden Frage, nach welchen Merkmalen es im concreten Falle zu beurtheilen seit °öb -- ein Staat souverän sei oder nicht, ist nun sehr leicht. Wenn ein Staat durch einen Act eines anderen Staates derart gebunden werden kann , dass ihm dieser kraft eigenen Rechtes eine Verpflichtung aufzuerlegen im Stande ist, dann ist der also verpflichtbare Staat nichtsouverän. Ist aber der Grund der Verpflichtungen eines Staates ausschliesslich in seinem eigenen Willen zu finden, den er entweder selbst oder 36 ) Vgl. Se yde 1, Bundesstaatsbegrif f a. a. 0. S. 214. Ein Beispiel eines solchen Vertrages ist der Unionspatt zwischen Grossbritannien und Irland, in welchem Irland eine Anzahl Vertreter in beiden Häusern des Parlaments zugestanden wird, vgl. Erskine Ma y, Th.e constitutional lti story of England 5 th ed. Vol. p. 332.
58 durch eine andere Macht als Delegatar seines Willens geltend. macht, dann ist der also verpflichtbare Staat ein souveräner. IV. Eintheilung der Staatenverbindungen. 1. Das Eintheilungsprincip für die Staatenverbindungen scheint uns durch die vorangegangene Untersuchung von selbst gegeben zu sein: Verbindungen mit Coordination und Verbindungen mit Ueberund Unterordnung der Glieder, m. a. W. völkerrechtliche und staatsrechtliche Verbindungen;_ und nach dieser Eintheilung wären demnach die einzelnen Verbindungsformen abzuhandeln. Eine solche Disposition des Stoffes würde jedoch jener aprioristischen Behandlungsweise entsprechen , gegen welche Wir'ü.iiS - Eingangs dieses Buches verwahrt haben. Erst die eingehende Untersuchung einer jeden Verbindungsform soll es klar machen , welcher Kategorie sie eingereiht werden muss, und somit können erst zum Schlusse die beiden Genera mit ihren Species einander gegen-übergestellt werden. Es ist vielmehr ein anderer Gesichtspunkt, von welchem aus sich auf den ersten Blick eine scharfe Scheidung der Staatenverbindungen ergibt, unter dem wir in der Gliederung des Stoffes vorgehen wollen. Die Verbindung mehrerer Staaten kann entweder derart sein, dass die Staaten nebeneinander existiren, ohne dass Organe vorhanden sind, welche durch die Vereinigung geschaffen worden sind, oder in denen sie zum Ausdrucke gelangt, ohne dass daher die Verbindung eine Organisation erhält ; oder die Verbindung besitzt solche Organe und ist daher nicht blos ein mechanisches Nebenoder Ineinander von Staaten. Nichtorganisirte und organisirte Verbindungen sind die beiden Gruppen, in welchen wir die Staatenverbindungen betrachten werden. Diese Eintheilung beruht nicht auf einem äusserlichen und daher unwesentlichen Merkmale , sondern begründet eine
59. tief eingreifende auf der Natur des menschlichen Gemeinlebens beruhende Scheidung der Staatenverbindungen. Alle Verhältnisse des menschlichen Gemeinlebens,` welche dauernde Beziehungen der Glieder aufrecht erhalten sollen, bedürfen einer, sei es vertragsmässigen, sei es auf Herrscherbefehlen beruhenden Organisation, mittelst welcher die durch das G-emeinschaftsverhältniss zu erstrebenden Zwecke verwirklicht werden. Daher schon im Privatrechte der grosse Unterschied zwischen den vorübergehenden , durch Leistung und Gegenleistung sich lösenden obligatorischen Verhältnissen und den mit handlungsfähigen Organen versehenen, von constanten Zwecken getragenen Corporationen. Je ausgebildeter und fester die Organisation einer Gemeinschaft, desto fester gefügt ist sie selbst, desto gesicherter ihre Dauer , desto leichter und gewisser die Verwirklichung ihrer Zwecke. Das gilt auch für die Verbindungen von Staaten in einem völkeroder staatsrechtlichen Verhältnisse. Nur.. das Organisirte kann die Garantie für die Erreichung des Zweckes der Vereinigung bieten. Wo keine Organisation, da degenerirt ein jedes terliältnisszwischen Staaten leicht und führt entweder zur Auflösung des Bandes oder zur völligen Aufnahme des politisch minder Mächtigen in den Organismus des Mächtigeren. Daher drängt jede auf berechtigter historischer und politischer Basis ruhende Gemeinschaft zu einer Organisation. 2. Vor der Untersuchung der Staatenverbindungen selbst werden Wir uns mit jenen Staaten beschäftigen, welche entweder Glieder besitzen, die zwar nicht juristisch, wohl aber politisch als mit eigenem Leben begabt angesehen werden können, oder die einst aus mehreren getrennten Staaten zu Einheitsstaaten umgewandelt worden sind, oder welche, ohne dass ein rechtliches Band vorhanden wäre, dennoch den Anschein haben, als ob sie als Glieder einer Staatenverbindung auftreten. Es sind dies also jene Einheitsstaaten, welche entweder vom politischen oder vom historischen Standpunkte aus als zusammengesetzte Staaten erscheinen, oder welche mit einem anderen durch die rechtlich zufällige Gemeinschaft des persönlichen Trägers der Staatsgewalt verbunden sind und. demgemäss in politischer Wechselwirkung stehen. Der
60 Fall, in dem ein Einheitsstaat aus mehreren bisher getrennten entstanden ist, hat überdies eine juristische Seite, 4 indem der Act der Vereinigung ein Rechtsast ist. Aber einmal vereinigt, sind diese Staaten vom juristischen Standpunkte au s als ein in jeder Richtung einheitliches Ganze anzusehen, man kann hier nur noch im historischen Sinne von einer Staatenverbindung sprechen. Alle diese Verbindungen können füglich als hist or isc hpolitische Verbindungen den Verbindungen mit juristischem Charakter gegenübergestellt werden.
Erste Abtheilung. Historisch-politische Verbindungen.
Nebenländer und Colonien im Verhältnisse zum Hauptund Mutterland. 1. Der Begriff des Nebenlandes ist ein rein politischer und dabei ein so schwankender , dass es schwer fällt, eine umfassende Definition desselben zu geben. 1 ) Am zutreffendsten wird es sein, als Nebenland denjenigen Theil eines Staatsverbandes zu bezeichnen, der eine politisch untergeordnete Rolle spielt, so dass er an dem wesentlichen Inhalt des im Hauptlande concentrirten Staatslebens keinen Antheil . hat. 2 ) Räumliche Entfernung Von dem Hauptgebiete , eine der herrschenden Nation stammesfremde Bevölkerung; die noch frische Erinnerung a n ehemaliges selbständiges Staatsleben und der dadurch bedingte Gegensatz zu der neuen Staatsgewalt; Mangel an activer Theilnahme an dem Leben des Gesammtstaates, Fehlen eines organischen Bandes mit dem Hauptlande, wie es bei einer unterworfenen Provinz der Fall ist, können zur Bezeichnung eines Landes als Nebenland führen. Ein Staat mit Nebenländern ist keine Staatenverbindung im juristischen Sinne, sondern ein Einheitsstaat , der aber in sich i ) Vgl. die bei Bluntsc hl i, Politik S. 405 ff., aufgezählten Fälle von Nebenländern. 2 ) Nach J. St. Mill, Consiclerations an representative government eh. XVIII sind Nebenländer solche, welche mehr oder weniger oberherrlichen Bestimmungen unterworfen sind, ohne billigen Antheil an der Gesetzgebung des Hauptlandes zu haben. Das ist eine nur für die Nebenländer constitutioneller Staaten passende Erklärung und auch da nicht immer zutreffend, wie das Verhältniss Algiers zu Frankreich oder Croatien-Slavoniens zu Ungarn zeigt.
64 kein einheitliches Leben führt, der also kein organisches Ganze ist, sondern Glieder besitzt, welche entweder nach politischer Selbständigkeit ringen oder doch in keinem inneren historisch oder national nothwendigen Zusam menhange mit ihm stehen. 2. Eine h ervorragende Stellung unter den Nebenländern, derart, dass sie als eine eigene Kategorie ihnen an die Seite gestellt zu werden pflegen , nehmen die Co 1 onien an. Colonien im staatsrechtlichen Sinne sind Ansiedlungen von Angehörigen eines bestimmten Staates entweder auf bisher unbewohntem Territorium des Staates selbst oder auf fremdem Gebiet , welches durch die Ansiedelung für den Heimatsstaat der Colonisten in Besitz genommen wird. Je nachdem der Mutterstaat in räumlicher Continuität mit der Colonie sich befindet oder von ihr getrennt ist, wird sich das Schicksal der Colonie verschieden gestalten. Im ersten Falle wird die herangereifte Colonie sich dem Körper des Mutterlandes als organisches Glied einfügen. Das bewährt sich an den Territorien der Vereinigten Staaten von Nordamerika, welche, sobald sie eine gewisse Bevölkerungszahl erreicht haben, von dem Mutterlande zu Staaten erhoben und als gleichberechtigte Glieder in die Union aufgenommen werden können. Die Colonien der europäischen Staaten hingegen, welche, mit Ausnahme des in räumlicher Continuität mit Russland stehenden Sibiriens, durch das Meer vom Mutterlande getrennt sind , sind nicht auf die Dauer zu der abhängigen Stellung bestimmt, in der sie sich befinden. Mit dem Erstarken der Colonie beginnt hier deren Selbständigkeit eine immer grössere zu werden, bis das Band mit dem Mutterlande entweder so lose ist, dass die Herrschaft des letzteren nur noch dem Namen nach existirt , oder es ganz zerrissen wird. Der Abfall der dreizehn nordamerikanischen Colonien von England im Jahre 1776 , die Losreissung der centralund südamerikanischen Besitzungen Spaniens und die Constituirung derselben zu selbständigen Staaten im zweiten und dritten Decennium unseres Jahrhunderts beweisen zur Genüge , wohin es führt, wenn ein europäischer Staat eine transatlantische Besitzung auf die Dauer wie eine unterworfene Provinz behandeln will.
65 Da bei den überseeischen Colonien schon wegen der räumlichen Trennung von dem Mutterlande ein inniges Verhältniss mit demselben nicht möglich ist, so wird eine gesunde Colonialpolitik die herangereiften Colonien mit der weitg ehendsten Selbstverwaltung ausstatten. Dies ist der einzige Weg, um die Trennung des mündig gewordenen Kindes von der Mutter so lange als möglich hinauszuschieben. Endlich wird sie aber doch eintreten , denn jene Lebensgemeinschaft, jene Identität der höchsten Interessen, welche die politische Grundlage einer bleibenden staatlichen Vereinigung bildet, ist hier nicht mehr vorhanden. Wenn die Colonie des Schutzes des Mutterlandes entbehren kann, wenn sie daher die Bedingungen wahrer Autarkie in sich findet, so wird sie endlich ihre politische Reife dadurch documentiren, dass sie als eigenberechtigtes Glied in die Staatenfamilie eintritt. Es ist daher historisch und politisch die Anschauung wohlberechtigt, welche in den heutigen Colonien der europäischen Culturvölker werdende Staaten sieht 3 ) , aber rechtlich sind und bleiben sie Theile des Mutterlandes , so lange die Verbindung mit demselben nicht gänzlich gelöst ist, denn trotz des grossen Maasses von Selbstverwaltung, welches viele Colonien besitzen, steht doch keiner von ihnen staatliche Macht zu eigenem Recht zu. 4 ) Dabei kann factisch die Stellung der Colonie eine derartige sein , dass ihre selbständige Bewegung viel weiter und freier ist, als die, welche manchem Staate zukommt. Das belehrendste Beispiel hiefür bietet die Organisation, welche den britischen Colonien in Nordamerika durch die British North America Act vom 29. März 1867 30 et 31 Vict. c. 3 3) R o scher , Colonien, Colonialpolitik und Auswanderung passim, J. Held im Staatswörterbuch s. v. Souveränetät XIII, S. 443, Note 13 ; Blunts chli, Mod. Völkerrecht Art. 79 ; R. v. M o hl , Encyclopädie S. 569. 4) Zu weit geht daher B lunt s chli 1. c., wenn er die Möglichkeit völkerrechtlicher Existenz von Coloaien als „halbsouveräner Staaten" und demgemäss selbständige internationale Beziehungen für sie behauptet. Nie kann NeuSüd-Wales oder Canada, sondern stets nur die Königin von England, entweder in eigener Person oder durch ihren Stellvertreter, Verträge schliessen, Gesandte schicken, Krieg erklären. Vgl. C alv o I, § 40 p. 145. Dr. Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen 5
72 auf Grund der Wiener Congressacte in Realunion gestanden, und dass demnach die Staatspersönlichkeit Polens nicht in Russland aufgegangen sei. Schon W h e a t o n indess hat bemerkt, dass die Union Polens mit Russland „crune nature plus irregulüre" sei, und handelt sie im Anhang zu der Definition der Incorporation ab 7 ), ebenso bezeichnet sie Phillimore als eine Union „of an wholly anomalous kind" 8 ), C a lv o erklärt Polen als „annex(" cc la Russie" 9 ) und Pözl hat wenigstens die Zulässigkeit der Einreihung des Verhältnisses PolenRussland unter die Realunionen bezweifelt. 10) Eine eingehende, nicht mit allgemeinen, vorgefassten Begriffen arbeitende , sondern den Einzelfall gemäss seiner individuellen Beschaffenheit beurtheilende Untersuchung muss zu dem Resultate kommen , dass Polen durch die Wiener Congressacte seine staatliche Existenz nicht beibehalten hatte. Das Herzogthum Warschau wurde gemäss Art. I des Schlussactes des Wiener Congresses mit dem Kaiserthum Russland vereinigt. Der Kaiser von Russland versprach darin den anderen contrahirenden Mächten, dem Lande eine gesonderte Verwaltung zu Theil werden zu lassen 11 ) und neben seinen anderen Titeln auch den eines Königs von Polen anzunehmen. Zugleich werden den Polen sowohl Russlands als Oesterreichs und Preussens versprochen : Une repHsentation et des institutions, regPs d 'apAs le mode d' existence politique que chacun des youvernements auxquels ils ap_partiennent jugera utile et convenable de leer accorder." Die Verpflichtung Russlands bezüglich Polens war daher juristisch keine andere als die bezüglich der Auf rechterhaltung der finnländischen Verfassung gemäss des 7) Elements L, p. 53. 8) Vol. I., p. 89. §. 48 p. 151, wo auch das Verhältniss als „union par incorporation" bezeichnet wird, übereinstimmend mit dem officiellen Ausdruck in § 1 der polnischen Verfassung : „Das Königreich Polen ist auf ewig dem russischen Kaiserreich einverleibt." S. Pöli tz, Europ. Constitutionen Bd. 3, S. 24. 10 ) Staatswörterbuch s. v. Union, Bd. X, S. 673. ) „cet Etat, jouissant d'une administration distincte". Vgl. den russischen Entwurf bei K 1 üb er, Acten des Wiener Congresses Bd. VI, S. 74: „Le reste du Duchd de Varsovie est de'volu it la Couronne de Russie, conzme d tat uni, - auquel Sa 21ajeste Imperiale se reserve de Bonner une constitution nationale et l'extension des limites , quelle ju ger a COM, en ab 1 e."
73 Friedrichshammer Friedens : sie war eine Verpflichtung gegenüber Dritten. Aber die -Lage Polens war schlimmer als die Finnlands. Dieses erfreute sich bereits einer Verfassung, welche von Russland nur bestätigt zu werden brauchte. In Polen jedoch sollte eine neue Verfassung von dem neuen Herrscher gegeben werden , bezüglich welcher nur einige allgemeine Sätze vieldeutigen Inhalts völkerrechtlich stipulirt waren. Polen war also durch den Wiener Congress der vollen Souveränetät Russlands unterworfen worden, welches sich in Ausübung derselben gewisse Selbstbeschränkungen aufzuerlegen versprach. In der That tritt Alexander I. am 20. Juni 1$15 die Herrschaft über Polen an und verspricht in dem Manifeste von diesem Datum dem Lande eine Verfassung zu geben, welches Versprechen er am 25. December 1815 einlöst. Die Verleihung der Verfassung an Polen, wodurch dieses als Königreich mit sehr weitgehender Selbständigkeit erklärt wird, ist daher ein einseitiger Act der russischen Krone gewesen. Nun kann eine Realunion zwischen zwei Staaten, wie unten eingehender dargelegt werden wird, nie durch einseitigen Act eines Staates entstehen, sondern es ist hiezu immer der übereinstimmende Wille der zu unirenden Staaten nothwendig. Da Polen ungefragt und sehr gegen den Willen der Nation dem russischen Reiche einverleibt wurde, so kann nicht behauptet werden, dass Polen durch die ihm octroyirte Verfassung, deren Wortlaut stellenweise allerdings zu einer solchen Ansicht Anlass geben könnte 12 ), einen Unionspatt mit Russland geschlossen und demgemäss als souveräner Staat fortbestanden habe. Polen nahm vielmehr Russland gegenüber genau dieselbe Stellung ein, die, eine der mit umfassendem selfgovernment ausgerüsteten Colonien England gegenüber einnimmt. Man vergleiche die rechtliche Natur der polnischen Verfassung mit der canadischen und man wird finden , dass ein wesentlicher Unterschied in der Stellung beider Länder zum Hauptlande nicht vorhanden ist. Der Kaiser von Russland hatte sich als König von Polen vieler Rechte begeben, welche ihm als abso1 ') z. B. §§. 8, 9.
74 intern Herrscher zustanden; genau so hat das englische Parlament seine in thesi unbegrenzte Machtfülle dem canadisch en Parlamente abgetreten. Und so wie das englische Parlament, trotz Errichtung der canadischen Verfassung und trotz des Canada gemäss derselben zustehenden Rechtes der selbständigen Verfassungsänderung kraft sein er M achtvollkommenheit formell das Recht hat, die Verfassung der Colonie zu ändern und aufzuheben, so hatte auch der unbeschränkte Czar staatsrechtlich — wenn auch nicht völkerrechtlich — gewiss das Recht, die polnische Verfassung nach Belieben zu ändern, trotz aller Versicherungen , die in derselben niedergelegt waren, und es ist bekannt, in welcher Weise von diesem Rechte mit Verletzung der Wiener Congressacte Gebrauch gemacht worden ist. Es ist eben unmöglich , dass ein absoluter Herrscher, sei es nun ein unbeschränkter Monarch oder ein Parlament in Bezug auf Nebenländer , die in ihm nicht vertreten sind, einem T heile seines Herrschaftsbereiches eine ihn unwiderruflich beschränkende Verfassung gibt. Immer ist da eben noch der absolute Herrscher vorhanden , der über dem auf einem bestimmten Gebiete beschränkten steht, und der absolute Herr kann den beschränkten jederzeit seines Wortes kraft seiner höheren Macht entbinden. Der König von Polen war ein Geschöpf des Kaisers von Russland und die Bande , welche dieser dem ersteren auferlegt hatte, konnte er jederzeit wieder lösen. Es ist möglich , dass ein über zwei durch Personaloder Realunion vereinigte Staaten regierender Monarch in dem einen Staate absolut herrscht, in dem anderen hingegen ständisch oder constitutionell beschränkt ist. Aber dass ein Herrscher innerhalb eines Reiches zugleich absolut und constitutionell regieren könne , ist nicht nur auf die Dauer politisch zweifelhaft, sondern auch rechtlich undenkbar. Die scheinbare Constitution für einen Theil des Staates ist da weiter nichts als ihm precario gemachte Zugeständnisse, deren Zurücknahme jeden Augenblick erfolgen kann. Treffend bemerkt B e a c h L a w r e n c e, dass die Linie, welche Polen von Russland trennen sollte, imaginär war. 13) 13 ) Commentaire t. 1, p. 305.
75 Polen bildete daher bereits 1815 einen Theil des russischen Reiches, trotz des Königs von Polen, trotz des gesetzgebenden Körpers , trotz des eigenen Ministeriums und der eigenen Armee , trotz der ausschliesslichen Zulassung der Polen zu. öffentlichen Aemtern , so gut als Canada , Neu-SüdWales, Jamaica, Capland u. s. w. Theile des britischen Reiches sind, trotz ihrer Parlamente , trotz ihres privy council , trotz eigener Armee und Flotte, trotz des Rechtes der Verfassungsänderung, trotzdem zu manchen Aemtern nur Einheimische zugelassen werden dürfen. Also selbst in dem Falle, dass ein Staat dritten Mächten verspricht, einem ihm einzuverleibenden Staate oder Theile eines Staates eine gewisse Selbständigkeit zu gewähren, wird die staatliche Existenz des incorporirten Landes nicht gerettet. Hier fällt juristische und politische Erkenntniss zusammen. Denn wo immer unter solchen Bedingungen ein Staat einem anderen incorporirt wurde , da hat der einverleibte Staat niemals auf die Dauer ein Leben geführt, das den Charakter einer Provinzialexistenz überschritt.14) '4. Die Bezeichnungen einer Realunion nach gleichem und ungleichem Rechte für Fälle der Incorporation haben für den modernen Staat nur den Werth eines ungenauen Ausdruckes für die historische Thatsache, dass ehemalig völlig getrennte Staaten insofern noch fortexistiren, als der neue Einheitsstaat den früher selbständigen Gliedern ein weitgehendes Gebiet der Autonomie und Selbstverwaltung belassen , beziehentlich gegeben hat, so dass er als mehr oder minder decentralisirter Einheitsstaat erscheint. Aber juristisch ist die Thatsache irrelevant. Für die rechtliche Beurtheilung ist es ent14 ) Andere Fälle dieser Art sind die Einverleibung der Ostseeprovinzen in Russland im Nystädter Frieden (1721), in welchem Schweden versprochen wurde, die alten Institutionen fortbestehen zu lassen, Art. IX n. X, Ghill an y, Diplomatisches Handbuch I, S, 158; dann die Vereinigung Genuas mit Sardinien gemäss Art. 86-88 der Ade final du congr g s de Vienne. Nach Art. 88 wurden nämlich die Genua im Annexe de l'A.rticle _IV du trait g du 20 mai 1815 entre l'Autriche et le roi de Sardaigne zugestandenen Rechte als Bedingungen der Union erklärt. Vgl. die bei Wheaton, Elements t. II. p. 271 u. 356 abgedruckten Actenstücke. S 1 üb er , Droit des gens § 27 note e bezeichnet diese Vereinigung als nnio realis aequalis perpetua.
76 scheidend, dass der betreffende Staat in seiner gegenwärtigen Existenz keine Theile besitzt, denen staatliche Macht in der Art zusteht, dass sie der Oberaufsicht der souveränen Staatsgewalt entzogen sind, dass sie daher nicht als selbständige Subjecte von Hoheitsrechten erscheinen. 15) Das hervorragendste Beispiel eines solchen , aus ursprünglich distincten Theilen zusammengewachsenen, nunmehr einen decentralisirten Einheitsstaat repräsentirenden Staats1 ') Ulbrich, Die rechtliche Natur der österreichisch - ungarischen Monarchie, Prag 1879, S. 9 und Lehrbuch des österreichischen Staatsrechtes, 1. Lieferung, Berlin 1882, S. 31 sucht den Begriff der Unio g ealis inaequalis insofern aufrecht zu erhalten, als darunter das Verhältniss eines oberherrlichen Hauptstaates gegenüber einem nebenstaatlichen Annex bezeichnet werden soll. Allein Nebenland und Hauptland sind keine juristischen Begriffe , sondern politische Bezeichnungen ; einen rechtli ch e n Unterschied zwischen Nebenland und Provinz anzugeben ist unmöglich s. oben S. 63. Hat das "Nebenland" hingegen selbständige Hoheitsrechte , dann ist die Verbindung mit dem Hauptlande je nach ihrem specifischen Charakter eine staatenstaatliche oder bundesstaatliche. Als Beispiel einer solchen unio realis inaequali, werden die p arten adnexae des Königreichs Ungarn : Croatien und Slavonien in ihrem Verhältnisse zum Hauptland angeführt, rechtl. Natur S. 66. Aber Ungarn und Croatien - Slavonien bilden gemäss §. 1 des XXX. ungarischen Gesetzartikels von 1868 eine und dieselbe staatliche Gemeinschaft , der König von Ungarn wird mittelst eines und desselben Krönungsactes zum König aller Länder der Stefanskrone gekrönt (§. 2), Croatien . und Slavonien nehmen durch ihre in den ungarischen Reichstag entsendeten Abgeordneten an der Bildung des ungarischen Staatswillens theil, die autonomen Angelegenheiten beider Länder stehen insofern unter der Controle des ungarischen Staates , als ein dem ungarischen Reichstage verantwortlicher Minister für Croatien, Slavonien und Dalmatien Sitz und Stimme im ungarischen Ministerium hat (§. 44) und der Chef der croatisch-slavonischen , dem dortigen Landtage verantwortlichen Landesregierung, der Banns, auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des ungarischen Ministerpräsidenten ernannt wird (§. 51). Zufolge dieser Bestimmungen ist Croatien und Slavonien staatsrechtlich nichts anderes als eine, wenn auch mit sehr weitgehender und überdies nur mit seiner Einwilligung (§. 70) abzuändernder Autonomie ausgerüstete ungarische Provinz, aber in keiner Hinsicht ein Staat, der vor allem einen eigenen Staatswillen muss aufweisen können. Daher ist auch die von Biderm ann, Legislation autonome de la Croatie, Gand 1876, p. 20 aufgestellte Behauptung, Ungarn-Croatien sei ein Bundesstaat,. unhaltbar. Allerdings ist die hist o r i s c h e Individualität des Landes in .vielen Punkten bewahrt, aber das hindert nicht, dass rechtlich Ungarn in seinem Verhältnisse zu Croatien und Slavonien als ein, wenn auch stark decentralisirter Einheitsstaat erscheint.
77 körpers ist Oesterreich, oder, wie sein officieller Titel lautet : die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Gemäss der Verfassung vom 21. December 1867 bildet die G-esammtheit der österreichischen Kronländer einen Einheitsstaat mit einem rechtlich einheitlichen und nicht etwa die Summe der Landesfürsten repräsentirenden Kaiser als Träger . der Staatsgewalt und einem einheitlichen österreichischen Staatsbürgerrecht. Den einzelnen Ländern ist aber ein ausgedehnter Wirkungskreis eingeräumt. Fiir wichtige Gebiete staatlicher Thätigkeiten wird der G-esetzesinhalt nicht von dem Reichsrathe, sondern von den Landtagen der einzelnen Länder festgestellt , die Länder sind selbständige Finanzkörper und besitzen ein ausgedehntes Gebiet der Selbstverwaltung. 16 ) Aber alle diese Functionen werden von den Ländern nicht aus eigenem Rechte, sondern als Organe und unter steter Controle des Reiches ausgeübt. Die Landesgesetze werden von Reichswegen von dem Kaiser — nicht von dem Landesherrn — unter Gegenzeichnung des nur dem Reichsrathe verantwortlichen österreichischen Ministers sanetionirt. Die Verhandlungen der Landtage , deren Präsident , zugleich Vorsitzender des executiven Ausschusses der Landtage , des Landesausschusses, von der Reichsgewalt ernannt wird, stehen unter der kaiserlichen Oberaufsicht 17 ) , Beschlüsse des Landesausschusses können vorn Kaiser aufgehoben werden 18 ), die Reichsgewalt kann jeden Landtag auflösen 19 ) , sowie durch Reichsgesetz die Competenz der Länder verändert werden kann. So sind durch das Gesetz vom 2. April 1873 die directen Reichsrathswahlen eingeführt und damit den Landtagen das ihnen früher gemäss §. 16 der Landesordnung zustehende Recht entzogen worden , aus ihrer Mitte die Abgeordneten in den Reichsrath zu entsenden. Von einer staatlichen Existenz der Kronländer, von einer föderativen Gestaltung des Reiches oder gar von einer Realunion zwischen, den Ländern in dem wissenschaftlich allein haltbaren Sinne des 16 ) Vgl. Ulbric h, Rechtliche Natur S. 62 ff. ") §. 40 der Landesordnungen. 18 ) §. 42 L. 0. §. 10 L. 0.
78 Wortes , der fortdauernde Souveränetät der Staaten in der Vereinigung voraussetzt, kann demnach keine Rede sein. 20) 6. Um zu resumiren : Staaten oder Theile derselben, welche einem anderen einverleibt werden , verlieren ihre staatliche Qualität vollständig, was immer für eine Stellung sie in dem neuen Staatsorganismus einnehmen mögen. Die ihnen etwa verbliebene Selbständigkeit ist staatsrechtlich als eine neue Schöpfung aufzufassen, als ihnen von der jetzt über sie herrschenden Staatsgewalt gewährte Autonomie und Selbstverwaltung. Da sie als Staaten untergegangen, vernichtet sind, so kann ein r echt li ch er Zusammenhang zwischen ihren Institutionen und den früher besessenen trotz etwaiger historischer Continuität nicht behauptet werden. Auch bei der weitgehendsten Selbständigkeit, die ihnen zukommen mag, gewinnen sie dennoch die staatliche Qualität nicht wieder, weil sie überall der Oberaufsicht des herrschenden Staates unterworfen und daher bestenfalls Selbstverwaltungskörper, nicht aber Subjecte von staatlichen Hoheitsrechten sind. Es ist demnach nur der Act der Einverleibung, der juristisch interessant ist. Der einverleibte Staat ist Provinz geworden, von einer Staatenverbindung im juristischen Sinne kann hier also nicht gesprochen werden, da ein rechtlicher Unterschied zwischen dem ursprünglichen Einheitsstaate und dein auf dem Wege der Incorporationen entstandenen nicht existirt. Was nun den Act der Incorporirung anbelangt, so ist er, soferne er überhaupt ein rechtmässiger ist, stets völkerrechtlicher Natur, da es sich um die Einigung bisher getrennter Staaten oder doch eines Staates mit einem ihm bisher fremden °) Immer und immer wieder wird von nichtösterreichischen Schriftstellern Oesterreich als eine Realanion der einzelnen Kronländer bezeichnet. Bei Bluntschl Mod. Völkerrecht Art. 75 Anm. 2 hat dies insofern eine Berechtigung, als dieser Autor unter Realunion vorwiegend den aus distincten Theilen zusammengewachsenen, in der Decentralisation der Gesetzgebung und Verwaltung noch das vormalige Gefüge aufweisenden Einheitsstaat versteht; ebenso Calvo I, §. 46 p. 150. Unklar ist hingegen die Ansicht Geffcken 's zu H e fft er , §. 20, Anm. 3. Marti tz, Betrachtungen über die Verfassung des norddeutschen Bundes S. 41 Note 35 scheint den österr. E.ronländern den Staatscharakter zuznschreiben.
79 Theile eines anderen Staates handelt. Durch den völkerrechtlichen Act wird ein staatsrechtliches Verhältniss begründet. 7. Die Entstehungsarten der vollkommenen Union sind folgende : 1. Cession eines Theiles des Staatsgebietes von einem Staat an den anderen, sei es im freundschaftlichen Wege oder als Inhalt eines Friedensvertrages. Diese Entstehungsart ist die gegenwärtig und wohl auch zukünftig häufigste. 2. Debellatio, vollständige Niederwerfung des bekriegten Staates, Vernichtung seiner politischen Existenz und einseitige Aufnahme in den Staatsorganismus des Siegers. Die wichtigsten Beispiele der neuesten Geschichte hiefür sind die Einverleibungen Hannovers, Hessen-Kassels, Nassaus und Frankfurts im Jahre 1.866. Mit dem Ausbau des modernen Staatensystems dürfte dieser Erwerbungsart, für Europa wenigstens, ein Ziel gesteckt sein.21) 3. Freiwillige Unterwerfung eines Staates unter einen anderen, z. B. die vertragsmässige Unterwerfung Genf unter die französische Republik 1798, die Union Irlands und Englands 1800, der freiwillige Eintritt der jonischen Inseln in den griechischen Staat 1864, die Einverleibung Lauenburgs in Preussen 1876 durch den freien , in Form des Gesetzes erklärten Willen des incorporirten Landes. 4. Einseitige Besitzergreifung eines fremden Territoriums ohne vorhergehenden Kriegszustand, ein Fall, dessen r e c h tliche Zulässigkeit zum mindesten zweifelhaft ist. Am ehesten gerechtfertigt ist die Besitzergreifung eines uncivilisirten Landes durch einen Culturstaat, also viele der Erwerbungen der Seemächte im ostasiatisch - australischen Archipel , oder die Unterwerfung der von Indianern besetzten Gebiete unter die Oberhoheit der nordamerikanischen Union u. s. w. Hier ist zu beachten, dass das internationale Recht als ein Recht zwischen Gleichen wesentlich geknüpft ist an die Voraussetzung, dass eine Gleichheit der natürlichen Bedingungen der durch das gemeinsame Völkerrecht verbundenen Nationen stattfindet, also vor Allem gleiche Entwickelungsfähigkeit zur Civilisation. Wo diese mangelt, mag die Unterwerfung eines 21 ) Vgl. F. St ö r k, Option und Plebiscit 1879, S. 75 ff.
80 ein embryonisches Staatswesen tragenden Gebietes unter die Herrschaft eines seiner Culturaufgaben bewussten Staates als eine nicht unrechtmässige bezeichnet werden. Viel weniger eine Rechtshandlung, als ein später durch stillschweigende oder ausdrückliche Anerkennung rechtsbeständig gewordenes Factum ist es, wenn aus politischen Gründen ein Staat einen anderen sich einverleibt, wie z. B. Oesterreich 1846 mit Krakau im Einverständniss mit den beiden anderen protegirenden Mächten des bisherigen Freistaates verfuhr. Die Bedrohung Oesterreichs, so wie auch Preussens und Russlands durch die polnische Insurrection mochten die Annexion Krakau's als eine für die Sicherheit der drei Mächte nothwendige Massregel erscheinen lassen 22 ), wenn sie auch gewiss gegen den Wortlaut und den Geist der Verträge von 1815 war , und wenn auch zu der von den drei Mächten prätendirten Behandlung Krakau's nach Kriegsrecht , als eroberter Staat 23 ) nach den factisch obwaltenden Verhältnissen kein genügender Rechtsgrund vorhanden war. Die Geschichte früherer Jahrhunderte hat indess eine Reihe von einseitigen Einverleibungen aufzuweisen, welche nicht wie das Schicksal Krakau's durch den Hinweis auf eine Art internationalen Nothrechtes gerechtfertigt werden können, sondern die traurige Folge nackter Ländergier waren, die aber später durch internationale Acte als rechtlicher Besitzstand des annectirenden Staates anerkannt wurden. Hierher gehören vor Allem die Reunionen Ludwig XIV., welchen erst später im Ryswicker Frieden die völkerrechtliche Anerkennung nachfolgte. Die Theilung Polens bildet ebenfalls ein hervorragendes Beispiel von durch einseitigen Staatsast erfolgenden Incorporationen dar , denen die rechtliche Sanction durch allgemeine internationale Anerkennung erst in einem späteren Zeitraum zu Theil wurde. Auch die Mediatisirung deutscher Reichsstände durch die Rheinbundsacte 1806 war eine solche Gewaltthat, Welche aber im Wiener Congresse zu einer der Grundlagen 22) Vgl. das Besitzergreifungspatent des Kaisers von Oesterreich vom 11. November 1846 und die Erklärung der Höfe von Wien, Berlin und Petersburg über die Einverleibung Krakau's: G hillan . y I. S. 255 ff. 23) Mar tens, Nouveau Recueil g e noral t. IX p. 376; vgl. Beach Lawrence I, p. 229.
81 des allgemein anerkannten T erritorialbesitzes der deutschen Fürsten gemacht wurde. Diese letztere Art von Annexionen dürfte wohl der Vergangenheit angehören, wenigstens für das christliche Staatensystem, in welchem der Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes der Völker immer mehr und mehr zur Anerkennung gelangt, und nur der offene, ehrliche Kampf, der Krieg über die unvereinbaren Ansprüche der Nationen gegeneinander entscheidet, aber ein Staat nicht der blossen Willkür anderer ausgesetzt werden darf. 5. Allmäliges Ineinswachsen verschiedener Staaten im Laufe der Geschichte. Die Bildung der Staaten ist vor Allem abhängig von der Gemeinsamkeit der höchsten Lebensinteressen der ein bestimmtes Gebiet bewohnenden Bevölkerung. Diese Gemeinsamkeit ist theils ursprünglich gegeben durch gemeinsame Stammesart , gemeinsame Sprache, gemeinsame ökonomische Interessen, durch den Charakter und die geographische Lage des Territoriums •, theils historisch entwickelt durch gemeinsame Schicksale. Wenn daher in einem durch solche Bande zusammengehaltenen Kreise von Völkerschaften verschiedene Staaten bestanden, so konnte es bei dem unentwickelten Staatsorganismus früherer Zeiten leicht geschehen, dass sie nach und nach zu einem Einheitsstaat zusammenschmolzen. Der erste Anstoss geschah dadurch , dass diese Länder Einer Dynastie unterstellt wurden, so dass sie von nun an gemeinsame politische Schicksale erfahren mussten. Auf solche Art sind der preussische und der österreichische Staat entstanden. 24 ) Da es ein schwerer Verstoss gegen die ersten Grundsätze der Rechtsgeschichte wäre, wenn wir die modernen staatsrechtlichen Begriffe ohne weiters auf die politischen Bildungen einer Geschichtsepoche anwenden wollten, deren Lebensbedingungen von denen der Gegenwart ganz verschieden waren, so lässt sich hier meistens nicht einmal mit Präcision der Uebergang von einem Grad der Vereinigung zum andern feststellen. Da die einzelnen Staaten wesentlich nur in der 2 5 Vgl. H. Schulze, Preuss. Staatsrecht I, S. 46 ff. ; B iderman n, Die Entwickelung der österr. Gesararatstaatsidee Ul bric h, Oesterr. Staatsrecht §. 8. D r. e 11 i n e k, Die Lehre von den Staatenverbindungen. 6
88 allerdings zu heftigen Conflicten zwischen beiden Staaten kommen, die Macht der Umstände mag den Fürsten zwingen, den einen der seiner Herrschaft unterstehenden Staaten zu Gunsten des anderen herabzudrücken und zu schädigen, aber die Forderung, dass er als Herr des einen Staates mit dem anderen Krieg führe, ist von B 1 un tschli mit vollem Rechte als „unsinnig" bezeichnet worden , wenn er auch an die Möglichkeit einer solchen Forderung glaubt 11 ) , die aber ein vernünftiger, die realen Verhältnisse würdigender Staatsmann wohl nie erheben wird. Der Krieg zwischen persönlich unirten Staaten wird auf ewig nur in den Collegienheften und Compendien von Professoren des Staatsrechts geführt werden. ") Allg. Staatslehre S. 312; vgl. v. H o 1 tz e n d o rff, Encyclopädie S. 938. Nach v. Jur asch ek S. 82 soll selbst bei verfassungsmässiger Gemeinsamkeit 'des Herrschers ein Krieg zwischen den so unirten Staaten nicht ausgeschlossen sein!
Zweite Abth eilun g. Verbindungen mit juristischem Charakter.
ERSTER ABSCHNITT. Nichtorganisirte Verbindungen. Die Staatengemeinschaft und. das Staatensystem. 1. Es ist einer der ersten Grundsätze wissenschaftlicher Forschung, dass ein Object oder eine Erscheinung desto leichter und besser erkannt werden , je mehr man sie isolirt, d. h. - sie so betrachtet, als ob keine anderen Gegenstände. oder Processe vorhanden wären, deren Einwirkungen Störungen oder Veränderungen in den ersteren hervorrufen können. So haben die Astronomen die Bahnen der Planeten vorerst berechnet, als wenn die durch die Nähe anderer Gestirne hervorgerufenen Perturbationen nicht vorhanden wären, so hat A d a S mit h die Wirthschaft betrachtet, als wenn sie sich ausschliesslich unter der Herrschaft des „seiwerest", des Eigennutzes, entwickeln würde. So richtig vom Standpunkt der Methode dieses Verfahren ist, so wenig können seine Resultate Anspruch auf volle w i s s e n s cha ft liehe Grilligkeit erheben. Die Wissenschaft, welche die gegebene Welt erklären soll, hat in letzter Instanz die Erscheinungen so aufzufassen, wie sie sich in der Wirklichkeit darbieten: durchkreuzt, gehemmt, beeinflusst, verändert durch andere. Thut sie dies nicht , dann stimmt ihre Welt nicht mehr überein mit der realen, und ihre Resultate erhalten dadurch eine hypothetische Giltigkeit , welche doch auch den Phantasien eines Träumers nicht gänzlich mangelt.
92 Diese Methode der Isolirung des Objects ist vielleicht nirgends länger und consequenter angewendet worden , als in der Staatswissenschaft , so lange , dass für sie die eben erwähnte Gefahr schon oft genug eingetreten ist. Von Plato angefangen bis auf den heutigen Tag hat man — mit wenigen Ausnahmen — den Staat vorerst so betrachtet, wie wenn er allein , der einzige seiner Gattung auf Erden sei ; erst wenn das Wesen dieses einzigen Objects constatirt war, blickte man auf die natürliche Vielheit der Staaten und , construirte ihre gegenseitigen Verhältnisse auf Grund von Ergebnissen, die aus einseitigen Voraussetzungen gewonnen waren. Da dem Staate Selbstgenugsamkeit zugeschrieben wird , so steht er allen anderen als vollkommen unabhängig gegenüber ; er bedarf der anderen nicht ; es gibt -kein unzerreissbares Band, welches ihn an die anderen kettet. Da in dem isolirten Staate die Staatsgewalt wesentlich nur in ihrer FUnction als Herrschaft aufgefasst werden kann , und die Rechtsordnung als bewusstes Product des Herrscherwillens angesehen wird, so erscheinen Rechtssätze, welche ein Recht zwischen den Staaten , die Staaten selbst bindend, erzeugen würden , als logisch unmöglich. Sowohl seiner substantiellen als seiner formellen Seite nach erscheint da das Völkerrecht als mit der Natur des Staates in Widerspruch, und ehrliches Leugnen desselben zeigt , wenn man von den angegebenen Voraussetzungen ausgeht , stets von grösserer Achtung vor der Logik, als widerwilliges Anerkennen einer internationalen Rechtsordnung. Autarkie und Souveränetät des Staates --- die letztere in dem Sinne einer unverpflichtbaren Gewalt aufgefasst — lassen zwischen Staaten Verbindungen, die rechtlichen Charakter tragen, nicht zu, ja sie widersprechen dem Wesen des Staates. Solche Consequenzen stehen aber mit den realen Verhältnissen in schroffem Widerspruche. Tagtäglich sehen wir Staaten einander Leistungen versprechen und Versprechen erfüllen, sich zur Erreichung gemeinsamer Zwecke verbinden und Normen für diese Verbindungen festsetzen. lieber seine Grenzen hinaus schützt der Staat seine Bürger ; aus dem fremden Lande zieht er den flüchtigen Verbrecher vor seine
93 Tribunale; auf fremdem Staatsgebiete übt er Acte der Verwaltung durch seine Consuln aus; mit anderen Staaten stellt er Grundsätze auf für die gleichmässige Behandlung staatlicher Angelegenheiten; das Geld, welches er prägt, wird in anderen Staaten als Münze angenommen ; er übt die Polizei aus auf Strömen, die nicht durch seine Fluren ziehen, durchsticht Landengen, die nicht auf seinem Gebiete liegen. Er verbindet sich mit anderen gegen andere; weit davon entfernt, seinen historischen Lauf sich allein vorzuzeichnen, ist er abhängig von den politischen, ökonomischen, socialen Verhältnissen der anderen Staaten. Auf allen Gebieten seines Daseins und Wirkens ist der Einzelstaat bedingt durch die Gesammtheit der anderen. Die Wisenschaft hat somit nicht nöthig, die Möglichkeit der Staatenverbindungen zu deduciren, denn das hiesse beweisen, was vor Augen liegt. Es ist vielmehr die Sache Jener, welche an der Idee des isolirten Staates festhalten, die Thatsache zu erklären, dass ein grosser Theil des in den Culturstaaten geltenden Rechtes auf Staatenverträgen beruht, dass die Gemeinschaft der Staaten es ist, welche ganzen Gebieten der Verwaltung ihr eigenthümliches Gepräge aufdrückt. 2. Um hier die Wirklichkeit zu erkennen, muss man vor Allem die Fehler bekennen , die man durch Isolirung des Objects begangen hat. Man muss zugeben, dass jener selbstgenugsame und -durch keinen Willen verpflichtbare Staat ein Abstractum ist, dass der concrete Staat stets als Mitglied der Staatengemeinschaft erscheint. Diese Staatengemeinschaft ist eine fundamentale Thatsache der Staatswissenschaft, deren Ignorirung ein tieferes Verständniss der staatlichen Probleme unmöglich macht. Mit ihr ist ein Doppeltes gegeben. Erstens, dass in der Wirklichkeit nie der Staat, sondern immer nur die Staat en vorhanden sind, d. h. dass jeder Staat Einer unter Vielen und daher in seinem Leben wesentlich mitbestimmt ist durch die anderen. Zweitens, dass der Staat die höchste Form der als Herrschaft orau isirten menschlichen Gemeinschaft ist, da die Staatengemeinschaft nur eine natürliche Nebenordnung, aber keine organisirte Ueberund Unterordnung ist; daraus folgt,,4
94 das Leben der Staatengemeinschaft sich durch die spontanen Willensäusserungen der Einzelstaaten vollzieht, welche vermöge der Gemeinschaft, in welche sie hineingestellt sind, sich gezwungen sehen, ihren Willen einzuschränken, sich selbst Normen vorzuzeichnen, welche sie in ihren Beziehungen zu anderen befolgen. Wie das Individuum durch das Dasein anderer, so ist auch der Staat durch das Dasein von Seines: gleichen zur Selbstzucht, zur Selbstbeschränkung des eigenen Willens gezwungen. Diese Selbstbeschränkung, die seiner Selbstherrlichkeit, seiner Souveränetät in der richtigen Bedeutung des Wortes entspringt, schafft für den Staat Recht, und indem die Mitglieder der Staatengemeinschaft mit einander in Verkehr treten, erkennen sie Normen an, welche die internationalen Lebensverhältnisse der Staaten regeln, und unterwerfen sich somit einem Rechte, welches zwar ihrem Willen entsprungen, dessen Inhalt jedoch durch die unwandelbare Natur jener Lebensverhältnisse gegeben ist. Die natürliche Thatsache der Vielheit der Staaten verwandelt sich daher durch den Umstand, dass die einzelnen Staaten durch ihre Beschaffenheit gezwungen sind, mit einander in Verkehr zu treten, in eine G e m e in schaft und zwar in eine Rechtsgemeinschaft. einschaft. Denn Gemeinschaft ist überall da vorhanden, wo es Verkehr gibt. Mit einander verkehren können nur Wesen, die irgend ein gemeinsames Band umschlingt. Was der Art nach von einander geschieden ist, kann nicht mit einander verkehren, sondern muss sich ewig fremd bleiben. Wo aber Gemeinschaft ist, da ist nothwendig Recht. Denn Gemeinschaft besteht auch nur in Beziehungen vernünftiger Wesen; solche Beziehungen sind aber nur möglich, indem der Wille des Einen zu Gunsten des Anderen sich einschränkt und wo dieser sich einschränkende Wille ein souveräner ist , da schafft er für sich Recht, da alle Acte des souveränen Willens rechtschaffender Natur sind, auch diejenigen, die sich auf ihn selbst beziehen)) Dieses aus der Natur der internationalen Lebensverhältnisse hervorgehende , von dem Rechtsbewusstsein der 1 ) S. mein, Die rechtliche Natur der Staatenvertr. S. 31.
95 Völker getragene, durch den souveränen Willen der Staaten sanctionirte Recht ist das Völkerrecht in der stritten Bedeutung des Wortes. 2 ) Es umfasst alle mit einander in. Gemeinschaft stehenden Staaten. Der Staat, welcher es nicht anerkennen würde, träte dadurch aus der Staatengemeinschaft hinaus, d. h. er würde sieh vernichten. Denn jeder Staat repräsentirt nur ein Bruchstück der Menschheit und ist deshalb ergänzungsbedürftig. Keine Nation darf es wagen, den hochmüthigen H e g el'schen Gedanken sich anzueignen, dass in ihr allein der Weltgeist seinen Thron aufgeschlagen habe — vor solchen Ideen sind die Völker weniger durch ihre Einsicht, als durch die unerbittliche Gewalt der socialen, vor Allem der ökonomischen Verhältnisse bewahrt, welche selbst die abgeschlossenste Gemeinschaft zum Verkehre mit anderen drängen. Ein Staat, der Autarkie im Sinne des cynischen oder stoischen Weisen besässe, dass er allein, von allen fesselnden Beziehungen zu ' anderen losgelöst, existiren könnte, ist auf Erden so wenig vorhanden, wie jenes Idealbild. des Menschen. Deshalb würde der Staat, der das Völkerrecht nicht anerkennte, sein eigenes Todesurtheil sprechen. Und darum Wagt kein civilisirter Staat, selbst wenn er hundertmal die Norm des Völkerrechtes übertritt, die Geltung der Norm selbst in Abrede zu stellen. Der Satz, dass ein Staat durch Vertrag rechtlich gebunden ist, kann wohl in der Studirstube geläugnet und akademisch belächelt werden. Aber kein Souverän und kein leitender Staatsmann wird. den Muth haben, solches im Angesicht Europa's zu thun.3) 3. Die in der Natur gegründete und durch dasVölkerrecht zur Rechtsgemeinschaft erhobene Sta atengemeinschaft ist die erste und umfas2) Vgl. Bulrn eri n c q, Praxis, Theorie und Codification des Völkerrechts, S. 4, 5, 71 ff. 3) In einem Zusatze zum Londoner Protokoll vom 13. März 1871 haben die Mächte auf Vorschlag des Earl of Granville ausdrücklich erklärt: "22.te c'e8t e esseTt ; el du droit des gens qu'aueune .Puissance ne peilt se daier des engog(ments d'un Trci'e ni en mcdifer les ‘ stipulations , qu'it la Suite de l'asseritimelt des Parties Contractantes au moyen d'une enteilte amicale.« Staatsarchiv Nr. 9286, Bd. XX, S. 186; vgl. G ef fc k en zu Heffter §. 81, S. 180.
96 sendste Form einer Staatenverbindung. Sie ist die dauerndste Form einer Staatenverbindung , denn sie ist unauflöslich, sie hat Bestand, so lange es eine Vielheit von Staaten gibt, also für immer. Denn jene civitas maxima, welche alle einzelnen Staaten verschlingen und in den einen Weltstaat auflösen würde, wird sich zum Heil der Menschheit nie verwirklichen. So lange die Menschheit in lebendiger Bewegung ist, bedarf sie der Vielheit der Staaten, durch deren gegenseitiges sich Anziehen und Abstossen ihr Lebensprocess unterhalten und gefördert wird. Innerhalb der Staatengemeinschaft entwickeln sich durch geographische und historische Zusammengehörigkeit die Staaten sy steme, als durch lebhafteren und reicheren Verkehr und in Folge dessen durch specielle gemeinsame Rechtsnormen sich abschliessende internationale Gruppen. So kann man insbesondere von dem europäischen Staatensysteme als einer besonderen Gruppe innerhalb der Staatengemeinschaft reden. Diese völkerrechtliche Staatengemeinschaft wird aber auch im Verlaufe der Culturentwickelung eine immer innigere. Immer mehr gemeinsame Interessen entstehen, d. h. Interessen, welche über das Wohl und Wehe eines einzelnen Volkes hinausragen und, je mehr gemeinsame Interessen, desto grösser die Zahl und mannigfaltiger die Art der Lebensverhältnisse, in welche die Staaten zu einander treten, desto breiter das Geflecht der internationalen Rechtsnormen, das sie umschlingt. Steigende Cultur ist verbunden mit Abnahme der Selbstgenugsamkeit des Einzelstaates. 4 ) Der barbarische Staat und der stationäre, wie China, kann am meisten und leichtesten des Verkehres mit anderen entrathen. Je lebhafter jedoch die Civilisation sich eines Staates bemächtigt, desto mehr ist er darauf angewiesen, Anknüpfungspunkte mit anderen Staaten zu suchen und die gefundenen zu benutzen. Welche unabsehb are 4 ) ” L'interdependance d'i'tats progressifs est njeessairendent progressive" J. Lorimer, Le problade final du droit international. Revue de droit international t. IX, p. 175. Vgl. v. Mo hl, Die Pflege der internationalen Gemeinschaft als Aufgabe des Völkerrechtes. Staatsrecht, Völkerrecht und Politik I, S. 578 ff.
97 Fülle von Handels-, Schifffahrts-, Post-, Telegraphenverträgen sind in unserem Jahrhundert bereits geschlossen worden ! Jede neue Entdeckung und Erfindung bringt neue Bindeglieder zwischen den Staaten hervor. Die Eisenbahnen, welche unmerklich die Grenzen der Staaten überschreiten, haben diese selbst einander genähert, und die Telegraphendrähte, welch e den Erdball umschlingend den staatslosen Ocean durchlaufen, legen ein sichtbares Zeugniss dafür ab, dass die Organismen der Völker mit einander verbunden sind. Wenn heute ein neues Staatswesen entsteht, so wird seine Geburt stets von anderen gefördert, ja es erhält sogar häufig seine erste innere Organisation von anderen Mitgliedern der Staatengemeinschaft. Sowie Griechenland und Belgien unter Mitwirkung der Grossmächte , Italien unter dem thätigen Beistande Frankreichs geschaffen worden ist, so haben Rumänien und zuletzt Bulgarien ihre Verfassung und rechtliche Stellung durch eine Reihe internationaler Acte vom Pariser Vertrag von 1856 bis zum Berliner von 1878 empfangen, so ist die selbständige internationale Stellung Serbiens und Montenegros durch den Beschluss der Mächte, dem die Pforte beitrat, errungen worden. Und ist ein souveränes Staatswesen entstanden, so schlingen sich sofort um dasselbe internationale Verpflichtungen, ja werden ihm durch den Act seines Entstehens selbst auferlegt. Auch die Selbsthilfe der Staaten in Verfolgung ihrer Ansprüche, auch der Krieg zerstört das Band des Völkerrechtes nicht. Ganz abgesehen von dem Kriegsvölkerrechte, so hören auch im Kriege nicht sämmtliche friedliche Beziehungen der kriegführenden Staaten zu einander auf. Alle jene Verträge, welche durch das Object des Krieges und die Kriegführung nicht unmittelbar berührt werden, bleiben in Kraft, und es bedürfte nicht einmal jener gebräuchlichen Formel in den Friedensverträgen, um sie nach Beendigung des Krieg es wieder aufleben zu lassen. 5 ) Wenn etwa Italien mit Frank- ') Allerdings stehen Theorie und Praxis noch vielfach auf dem alten Standpunkt, wonach durch den Krieg alle zwischen den kriegführenden Staaten geschlossenen Verträge mit Ausnahme der ausdrücklich auf den Kriegsfall berechneten gebrochen werden. Aber sowohl dem modernen internationalen Rechtsbewusstsein als auch den factischen Verhältnissen entspricht der von Dr. Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen. 7
104 Nicht einmal gegenseitiger Dissens ist nöthig, um einen Staatenvertrag zu zerstören. Insoferne sämmtliche Punkte eines Vertrages organisch mit einander zusammenhängen, wird durch Bruch des Vertrages von Seiten einer Partei der ganze Vertrag zerrissen. Da der Staatenvertrag auf gegenseitigem Vertrauen ruht, da die Vertragstreue der stärkste Schutz internationaler Verpflichtungen ist, so stürzt, wenn die Basis der fides gebrochen ist, das ganze darauf aufgeführte Gebäude in sich zusammen. 3. Da alle Verträge Staatenverbindungen erzeugen, so ist die schwierige Frage nach der Eintheilung der Staatenverträge für uns von grossem Interesse. Die einzelnen Gattungen der Verträge wären zugleich Gattungen völkerrechtlicher Staatenverbindungen. Zu einer wissenschaftlichen, nicht auf falschen Analogien beruhenden und nicht an Aeusserlichkeiten haftenden, sondern das Wesen der Sache treffenden Systematik der Verträge hat es das Völkerrecht noch nicht gebracht, schon deshalb nicht, weil ein principieller Standpunkt, von dem aus die Eintheilung vorzunehmen wäre, bisher von Niemandem festgestellt wurde , und daher die aufgestellten Kategorien theils scholastisch unbrauchbar sind, theils nur nebensächliche Dinge betreffen, theils unrichtig oder mindestens verworren sind. So z. B. schleppt sich in neueren Werken über Völkerrecht noch immer die Eintheilung der Verträge in pers ö nliche und Realv e rt r ä g e fort 3 ), als der Gegensatz von Verträgen, die blos von und für das Staatsoberhaupt oder die Dynastie und solchen, die für den Staat geschlossen werden — eine Eintheilung, die dem modernen Staatsrechte durchaus widerspricht. Wenn der Souverän nicht für den Staat handelt, so handelt er eben nicht als Souverän, schliesst also keinen Staatenvertrag ab 4 ); wenn hingegen die persönlichen, im Vertrage berührten Interessen den Staat tangiren und demgemäss ein Staatenvertrag vorhanden ist, dann ist der Vertrag eben kein persönlicher. Alle 3) Noch C a 1 v o I. §. 644 p. 629, 630, vgl. ferner die daselbst angegebene Literatur. 4) Vgl. Geffcken zu Heffter §. 82; unklar Bluntschli, Mod. Völkerrecht. Art. 43.
105 Staatenverträge sind Realverträge. Enden sie rechtlich mit dem Ende der Regierung des sie abschliessenden Souveräns oder der Dynastie, dann sind sie eben befristete Realverträge. Man hat ferner die Verträge eingetheilt in Conventionen oder transitorische und in Tractate oder permanente Verträge, je nachdem sie sich durch einen einzigen Act erfüllen oder mehrere suceessive Leistungen oder die Herstellung eines bleibenden Zustandes zu ihrem Inhalte haben. ö ) Aber es wird zugegeben, dass diese transitorischen Verträge insofern permanent sind, als der durch sie geschaffene Zustand fortdauert, während andererseits Verträge, die eine geraume Zeit gedauert haben, nach ihrem Erlöschen von transitorischen in nichts sich unterscheiden. Diese Eintheilung ist daher eine ganz oberflächliche, überdies praktisch werthlose und darum scholastische. Von ganz untergeordnetem Werthe, weil nur nach äusserlichen Merkmalen vorgenommen, ist die Eintheilung der Staaten. verträge in Hauptund accessorische, in unbedingte und bedingte, in mündliche und schriftliche, in Präliminarund Definitivverträge und wie die zahlreichen dem Privatrechte entnommenen Kategorien heissen mögen, die in bunter Menge in den Lehrbüchern des Völkerrechtes aufgezählt zu werden pflegen. t. Ein aus dem Wesen der Sache entspringendes Eintheilungsprincip ergibt sich, wenn man die specifische juristische Function der Staatenverträge im Auge behält. Das ist aber die Verbindung der paciscii n enden Staaten. Nach der Art und dem Grad der durch die Staatenverträge hervorgerufenen Verbindungen wird demnach die Classificirung derselben vorzunehmen sein. Die Arten der Beziehungen der durch Vertrag verbundenen Staaten ergeben sich, wenn man die Gründe prüft, aus denen ein Staat mit dem anderen pactirt. Ein Staat kann aus zwei Gründen mit einem anderen einen Vertrag schliessen. Ers tens, um den inneren Staatszwecken besser zu genügen, also zur Erfüllung seiner ihm durch seine Natur als Verwalter der gemeinsamen Interessen seines Volkes gesetzten Aufgaben. Indern der Staat durch seine freie Thätigkeit innerhalb der ihm von seiner Rechtsordnung gezogenen Schranken 5 ) M a r t e n s, Pre'cis du droit des genas §. 58. Vgl. Cal v o I. §. 643.
106 die Gemeininteressen des Volkes erhält und fördert , v e rw alt e t er. Die Kräfte seiner Unterthanen kann er durch Gesetz , Verordnung und Befehl sich dienstbar machen ; den fremden Staat kann er für die Zwecke seiner Verwaltung nur durch Vertrag heranziehen. Indem er dies thut, schliesst er einen Verwaltungsvertrag ab. Handels-, Schifffahrts- , Eisenbahnund Consularverträge , Münz-, Maass-, Zoll- , Postund Telegraph enconventionen ; Ausliefe, ung s - verträge, Verträge zum Schutze d es literarischen Eigenthumes, Verträge über Execution richterlicher Urtheile im Auslande u. s. w. sind Acte der Staatsverwaltung, durch welche der Staat über sein Gebiet hinausgreift, indem er seinen Unterthanen Vortheile verschafft, deren Gewährung von einem anderen Willen als dem seinigen abhängig ist. Die V e rwa lt ungsvertr äge sind die eine grosse Kategorie der internationalen Verträge. Der Staat kann aber zweitens mit einem anderen sich verbinden, um sich als Macht geltend zu machen, um seiner äusseren Staatszwecke willen, nicht um einzelne Angelegenheiten zu ordnen, sondern um seine Stellung dritten Mächten gegenüber zu behaupten, zu befestigen oder zu erweitern, oder auch um sich zu beschützen, zu bewahren und zu retten ; endlich um sich im Innern zu kräftigen, um die Gesammtheit seiner Zwecke besser erfüllen zu können. Während es sich bei der ersten Gattung der Verträge immer um die Ausübung einer einzelnen Staatsfunction, um die Erzielung eines particulären Zweckes handelt, so ist bei der zweiten Gattung der Staat als Ganzes, seine Grösse, seine Kraft, oft selbst seine Existenz im Spiele. Wenn ein Staat durch Vertrag eine Provinz erwirbt oder abtritt, wenn er sich zur Bekämpfung eines Gegners mit einem Dritten verbindet, wenn er in einen Staatenbund eintritt, so ist durch solche Verträge der Staat in seiner Totalität ergriffen, seine politische Stellung, seine Kraft nach Aussen und Innen ist dadurch bedingt. Diese Verträge, zu welchen die Allianz-, Garantie-, Protections-, Neutralitäts-, Conföderationsverträge u. s. w. gehören, sind als politisch e Verträge zu bezeichnen und bilden die zweite grosse Kategorie der Staatenverträge.
107 Es gehört nun allerdings jeder Vertrag der ersten Kategorie in gewissem Sinne der zweiten an und umgekehrt, denn bei dem organischen Zusammenhange aller Thätigkeiten des Staates wird jede That des Staates auf •die Gesammtheit seiner Beziehungen von Einfluss sein können. Ein Handelsvertrag, der Eintritt in einen Zollverein kann die politische Stellung eines Staates wesentlich verändern, ein politischer Vertrag intensive Wirkungen auf die wirthschaftlichen und socialen Verhältnisse der Contrahenten haben. Aber in erster Linie handelt es sich dort doch um die Wahrung eines particulären Interesses, während hier, bei der Defensivallianz z.B., die ungestörte Erhaltung der staatlichen Existenz den Grund des Bündnisses bildet, also der Staat in seiner ganzen Sphäre an dem Vertrage betheiligt ist. Es kommt also auf den nächsten Zweck an, den der Staat durch Eingehung des Vertrages verfolgt, wenn es sich um dessen Einreihung in die eine oder die andere Classe handelt. 4. Was nun den zweiten Eintheilungsgrund, den Grad der durch den Staatenvertrag bewirkten Verbindung anbelangt, so hängt dieser in erster Linie davon ab, ob die Interessen der vertragschliessenden Theile, über welche pactirt wird, sich entgegenstehen oder ob sie zusammenfallen. Im ersten Falle werden die beiderseitigen Interessen durch Austausch von Leistung gegen Leistung befriedigt. Um selbst einen Vortheil zu erlangen, gewährt ein Jeder dem anderen gewisse Vortheile. Solche Verträge sind z. B. Handelsund Zollverträge und die Vereinbarungen, durch welche dem Streit um bisher unvereinbare Interessen ein Ende gesetzt wird, die Friedensverträge. Diese Conventionen, welche eine Einigung entgegengesetzter •Interessen , einen Austausch von Gütern und Leistungen zum Inhalte haben, die also wesentlich eine gegenseitige Ergänzung der Staaten bezwecken und recht eigentlich in einem Sich Vertragen bestehen , können füglich als Verträge im engeren S inne bezeichnet werden. Das ist die eine Classe der nach dem Grade der Verbindung eingetheilten Verträge. Wenn aber die Interessen, welche durch den Vertrag gewahrt werden sollen, zusammenfallen, wenn ein g e m e i n-
108 s ch aftli ch es Interesse vorliegt und demnach nicht Ergänzungsbedürfniss, sondern S olidarit ä t den Grund des Vertrages bildet, dann erlangt die Vereinbarung einen ganz anderen Charakter. Nicht Austausch, sondern Gemeinsamkeit wird da der Zweck sein, sei es im Handeln, sei es im Bewahren. Solche Verträge, was immer ihr Inhalt sein möge, ob die Feststellung gemeinsamen Maasses und Gewichtes, die Schöpfung eines gemeinsamen Postverwaltungsgebietes oder die Verstärkung der kriegerischen Kraft der Staaten gegen einen gemeinsamen Feind, haben den Zweck , coincidente Interessen zu wahren und zu fördern. Hier ist das Band von Staat zu Staat ein festeres und innigeres als im ersten Falle. Nicht sowohl ein Sich Vertragen, als vielmehr ein Sich Verbünden ist hier der Zweck der Vereinigung. Daher werden diese auf Gemeinsamkeit der Interessen beruhenden Verträge am besten Bündnisse genannt und in ihnen haben wir die zweite Classe der dem Grad der Verbindung nach eingetheilten Verträge. Unter den Bündnissen sind wieder zwei Gattungen zu unterscheiden. Entweder ist die Ausführung des Bündnisses ausschliesslich den inhaltlich zwar übereinstimmenden, aber äusserlich völlig getrennt erscheinenden Willen der contrahirenden Staaten überlassen, oder es wird durch den Vertrag zugleich ein Organ eingesetzt, in welchem der gemeinsame Wille als ein geeinigter zum Ausdrucke kommen soll. Die Se hifffahrtscommissionen, die durch Jurisdictions-, Maassund Postverträge eingesetzten internationalen Organe, die Organe ferner, durch welche sich im Staatenbunde die Willenseinigung der verbündeten Staaten in Beziehung auf die Ausführung der Bundeszwecke vollzieht, und denen die Ausübung der für gemeinsam erklärten Hoheitsrechte übertragen ist, weisen auf eine höhere, dauerndere, gesichertere Vereinigung hin, als die ohne ein entsprechendes internationales Organ. Die Blind- 'nisse sind demnach in nichtorganisirte und organisirte zu scheiden. 6. Dass der Gegensatz zwischen den dem Grade der Verbindung nach bestimmten Classen der Verträge nicht blos ein systematischer, sondern auch von praktischer Bedeutung
109 ist, leuchtet von selbst ein, denn was könnte die Stellung der Staaten zu einander schärfer scheiden, als Gegensatz oder Coincidenz der Interessen ? Aber auch der Gegensatz zwischen politischen und Verwaltungsverträgen zeigt praktisch einen höchst wichtigen Unterschied. Es sind nämlich die politischen Interessen der Staaten, ihre Stellung als Mächte, dem steten Wechsel des historischen Geschehens unterworfen. Daher tragen politische Bündnisse und wären sie noch so eng, selten die Garantie langer Dauer in sich. Bei der steten Gefahr, dass selbst coincidirende politische Interessen der Staaten sich in collidirende verwandeln können , ist die Existenz eines politischen Bündnisses immer eine sehr prekäre. Die Geschichte hat gelehrt, dass selbst die Staatenbünde nicht im Stande waren, die bleibende Form für die historische oder nationale Zusammengehörigkeit von Staaten abzugeben. Kein politisches Bündniss ist vor dem Bruche oder der Auflösung sicher. Ganz anders steht es mit den Interessen des ökonomischen, literarischen, des Rechtslebens , der Verkehrsverbindungen , kurz des ganzen modernen materiellen und geistigen Verkehrslebens. Gewiss können auch hier scharfe Gegensätze in den Interessen der Staaten vorwalten, welche bestimmend auf ihre ganze Politik einwirken und sogar zum Kriege zu treiben vermögen. Da, wie bereits erwähnt, auch jeder Verwaltungsvertrag in Beziehung zu dem Gesammtleben des Staates steht, so ist nicht ausgeschlossen, dass er sich durch Verkettung von Umständen in einen rein politischen, d. h. auf die Machtstellung des Staates in hervorragender Weise Bezug habenden verwandelt und damit dem Schicksale der politischen Verträge verfällt. Aber die moderne Weltcultur hat gemeinsame Interessen aller civilisirten Völker sowohl , als auch einer grösseren oder geringeren Anzahl unter ihnen geschaffen, und diese gemeinsamen Interessen, welche auf der gemeinsamen Cultur beruhen und daher bleibend sind, gewähren eine sichere und dauernde Basis sowohl für Verträge, welche die ganze Zeit ihres stipulirten Bestandes hindurch eingehalten werden, als auch für ble i bende internationale Institutionen. Durch solche, nicht sowohl des einzelnen Volkes als vielmehr der civilisirten Menschheit Interessen wahrende Verträge wird
110 das geschaffen, was L. v. Stein die internationale Verwaltung genannt hat 6 ), eine Erscheinung, die wohl geeignet ist, die Aufmerksamkeit der Wissenschaft in hohem Grade zu erregen. Insbesondere ist hier fiir die Lehre des Völkerrechtes, welche nur aus einer tiefdringenden Auffassung des Staatslebens fruchtbare Anregung zu neuer Thätigkeit erlangen kann, ein genügender Anlass geboten, die alten Schablonen und ausgetretenen Pfade zu verlassen, um bisher wenig beachtete Gebiete zu bearbeiten 7 ), deren Bedeutung heute noch kaum zu ermessen ist. Es ist nicht unwahrscheinlich, was v. Stein von dieser internationalen Verwaltung, welche „die Idee der Menschheit in der an sich selbstherrlichen Idee des Staates zur Geltung bringt" s ), behauptet, dass man nach einem Jahrhundert kaum begreifen wird, wie die Träger der Cultur ohne eine internationale Verwaltungsorganisation haben leben können. Hier auf dem Gebiete der Verwaltung entwickelt sich in Folge der immer steigenden Solidarität der Staaten mit zwingender Kraft eine Organisation, welche nicht mehr auf dem Willen und der Kraft des Einzelstaates , sondern auf dem der Gemeinschaft beruht. Die internationalen Organe der Schifffahrts- , Post- , Telegraphen- , Meterconventionen bezeichnen den Anfang eines neuen zwischenstaatlichen Lebens. Die i mmer zahlreicher werdenden internationalen Congresse , sei es staatlicher Delegirter, sei es Privater zum Zwecke der Be rathung oder Anregung internationaler Massregeln , die internationalen Ausstellungen zeugen von der steigenden Bedeutung des weit über den Einzelstaat hinausragenden Culturlebens, welches, wie alles Leben, mit unwiderstehlicher, wenn auch langsam wirkender Gewalt, eine Organisation aus sich hervortreibt. Dieser Process ist erst in den ersten Anfängen begriffen, und es lässt sich noch gar nicht bestimmen, welche Momente 6) Handbuch der Verwaltungslehre 2. Aufl., S. 55, 91-97, 723 Vgl. auch v. M o h l, Die Pflege der int. Gemeinschaftbes. S. 599 ff. 7) Nicht blos statistisch darzustellen, wie es Calv o, t. II. in immerhin dankenswerther Weise gethan hat. 8) v. Stein 1. c. S., 55.
111 des Staatslebens in die neue Bewegung hineingezogen werden. Auf jeden Fall stehen wir am Beginne einer Epoche internationaler Verwaltungsbündnisse, welche dem Verkehrsleben der civilisirten Welt ein neues Gepräge aufdrückt. Wenn v. Stein auch darin zu weit geht. dass er für die Zukunft das Völkerrecht in das internationale Verwaltungsrecht aufgehen lässt 9 ), so steht es doch ausser Zweifel, dass durch die Verwaltungsbündnisse die Bedeutung des Völkerrechtes als eines geltenden Rechtes unermesslich gehoben wird. Denn der ganze, nie gestillte Zweifel über den praktischen Werth des Völkerrechtes rührte immer von der Erwägung her, dass die Staaten in einem ewigen Gegensatze sich befinden und keine höhere Macht über ihnen vorhanden ist, uni den Gegensatz gemäss der Rechtsnormen zu schlichten. In dem Ausspruche des athenischen Fremdlings in den platonischen Gesetzen, dass alle Staaten von Natur aus in einem ewigen Kriegszustande leben 10 ), sind alle Argumente gegen die Existenz des Völkerrecht es vereinigt. Nun zeugen gerade die grossen Verwaltungsbündnisse von der Solidarität der Staaten, davon, dass sie auch in ihren gegenseitigen Bezithungen nicht nur M ächte, d. h. physisch wirkende Kräfte, sondern auch Ordnungen sind, durch welche sich die Entwickelung eines höheren, als des, wie alles Individuelle, einseitigen und beschränkten Einzelvolkes vollzieht, nämlich der Civilisation, deren Subject und Object nicht Staat und Volk, sondern die Menschheit ist. Den unor ganisirten Beziehungen von Staat zu Staat gegenüber hat die Leugnung des Völkerrechtes verhältnissmässig leichtes Spiel, weil sie hier auf zahllose Fälle ungesühnten Unrechtes hinweisen kann. Bei den organisirten Staatenverbindungen liegt aber die Sache ganz anders. Selbst der entschiedenste Gegner der juristischen Natur des Völkerrechtes hat es noch nicht gewagt, den Rechtscharakter eines Staatenbundes, z. B. des alten deutschen Bundes zu negiren. 9) 1. c. S. 97. 10) L e g e s I, 2: „ r 9 y.aXoijcstv ol n),E.1 .z-zot TC - ;)V ivep;A:wv 70:;72 'j..1vou pr..6vov 0VO[J-04, Tb) (37 9 1 , ( 1 ) 7..&6ac; zpbc; n j vza; 7.&; n6Xst.. .; XCCZ*(3e viatv slvat."
112 Jene gemeinschaftlichen Organe der verbündeten Staaten sind, wie von allen Seiten zugegeben wird, auf rechtlichem Wege entstanden und haben genau umschriebene rechtliche Funetionen. Wenn nun die Leugnung des Völkerrechtes vor dem Staatenbunde wegen dessen sichtbarer Organisation Halt machen muss, so ist es mit jeder organisirten Verbindung derselbe Fall. Die europäische Donaucommission, der Weltpostvertrag u. s. w. sind Erscheinungen, bei denen man mit der engherzigen Behauptung, dass Recht nur die von einem Staate an seine Unterthanen erlassenen, durch Zwang geschützten Imperative seien, einfach nicht mehr auskommt. Denn consequent müsste man das leugnen, was vorhanden ist, was sich täglich durch sein Dasein bewährt, da mit jenem engen Rechtsbegriffe solche Institute gar nicht denkbar sind. Oder will man derartige Organe etwa als Phänomene einer „ Völkermoral" hinstellen ? So eröffnet sich uns denn von den organisirten Verwaltungsbündnissen aus eine grossartige Perspective in die Zukunft des Völkerrechtes, sowohl in Theorie als Praxis. Es ist hier nicht unsere Aufgabe, sie näher zu verfolgen, und so mögen diese kurzen Andeutungen genügen . 7. Obwohl, wie erwähnt, jeder Staatenvertrag eine mehr oder minder breite, eine engere oder losere Verbindung d er contrahirenden Staaten hervorruft, so sind nicht alle Classen von Verträgen hier eingehender zu untersuchen. Es sind vielmehr hauptsächlich die p olitis c h e n B ündniss e, welche den Gegenstand. der Lehre von den Staatenverbindungen bilden, indem in erster Linie jene Verbindungen darunter verstanden werden, in denen die Staaten als Mächte sich vereinigen. Von den Verwaltungsverträgen sind es nur jene, welche die ganze Stellung der paciscirenden Staaten unmittelbar ergre ifen und daher zugleich eminent politischer Natur sind, ferner die organisirten Verwaltungsbündnisse , die internationalen V e rwaltung s ver ei ne , mit denen wir uns eingehender beschäftigen werden, mit den letzteren sowohl wegen des innigeren Grades der Verbindung, den sie hervorrufen, als auch zum Zwecke der klaren Erkenntniss der rechtlichen Stellung internationaler Organe, die von grosser Bedeutung für die richtige Einsicht in das Wesen der organisirten politischen Bündnisse ist.
113 Von den Verwaltungsverträgen sind daher im Folgenden speciell jene hervorzuheben, welche meistens nur die Etiquette für einen politischen Vertrag bilden, also jene der neuesten Geschichtsepoche angehörenden Verträge, durch welche ein Staat die Verwaltung eines anderen Staates oder einer fremden Provinz ganz oder doch zum grössten Theil übernimmt, wodurch ein factischer Uebergang der Herrschaft über letztere, sei es fiir immer, sei es auf gewisse Zeit, bedingt ist. Unter den politischen Bündnissen sind zuvörderst alle nichtorganisirten Vereinigungen zu gemeinsamem Handeln zu besprechen, die Allianzen, die Protectionsund Garantieverträge, ferner diejenigen, in welchen ein Staat den anderen ein dauerndes passives Verhalten bei jedem Conflicte zwischen Dritten verspricht, die Neutralisirung auf ewige Zeit. In der Lehre von den organisirten Staatenverbindungen wird späterhin zuerst den internationalen Verwaltungsvereinen und der rechtlichen Natur ihrer gemeinsamen Organe und sodann den Formen der organisirten politischen Verbindungen unsere Aufmerksamkeit zu widmen sein. Vertragsmässige Occupation und Uebernahme eines Staates in Verwaltung. 1. Es ist eine nicht seltene Erscheinung des internationalen Lebens, dass ein Staat einem anderen die Ausübung von Verwaltungsacten auf seinem Gebiete verstattet. Wir brauchen nur auf die Staatsservituten, z. B. Durchzugsrecht für Militär, Besatzungsrecht in gewissen Festungen u. s. w. und auf die Functionen der Consuln zu verweisen. Es kommt ferner vor, dass ein Staat aus Ersparnissoder anderen Zweckmässigkeitsriicksichten einem anderen die theilweise oder gänzliche Ausübung eines Zweiges der Verwaltung überträgt, wovon Beispiele darbieten die Verwaltung der Post in Grenzgebieten durch den Nachbarstaat, die Uebertragung der Rechtssprechung in höherer Instanz an einen ausländischen Gerichtshof, wie D r. Je llinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen. 8
120 hoheit des deutschen Reiches. Sie regeln auf dem Wege des Vertrages mit dem mächtigsten Gliedstaate, was das Reich unzweifelhaft gemäss seines verfassungsmässigen Rechtes durch Gesetz normiren könnte.") Bei einem der Gliedstaaten ist jedoch nicht nur die Militär-, sondern die gesammte Verwaltung in die Hände Preussens übergegangen. Mit Rücksicht auf die Lasten, welche dem Fürstenthum Waldeck durch den Eintritt in den norddeutschen Bund, beziehungsweise das deutsche Reich auferlegt worden sind, hat Preussen durch den s. g. Accessionsvertrag von 1867 — auf die Dauer von zehn Jahren geschlossen und 1877 mit einigen Modificationen auf zehn Jahre verlänger-0 5 ) — die gesammte innere Verwaltung des Fürstenthums Waldeck übernommen und übt sie Namens des Fürsten in Uebereinstimmung mit den Waldeck'schen Landesgesetzen aus, wogegen Preussen die die eigenen Einnahmen des Landes übersteigenden Kosten der Verwaltung aus seinen Mitteln zu decken verpflichtet ist. Der preussische Staat ist berechtigt, Justizund Verwaltungsbehörden nach eigenem Ermessen anderweitig zu organisiren und kann die Befugnisse der Behörden höherer Instanzen preussischen Behörden übertragen. Im ersten Decennium des Vertrages waren sämmtliche Waldeck'sche Staatsdiener als solche preussische Unterthanen. Dem Fürsten von * Waldeck verbleibt nur die Kirchenhoheit, das Begnadigungsrecht, das Recht der Zustimmung zu Verfassungsänderungen und -Gesetzen, soweit sie nicht die Organisation der Justizund Verwaltungsbehörden betreffen, ferner die Vertretung des Staates nach Aussen, welche durch den von Preussen ernannten Landesdirector unter dessen Verantwortlichkeit ausgeübt wird. Es unterliegt nun keinem Zweifel, dass durch den Accessionsvertrag, ein so abnormes Verhältniss er auch geschaffen hat, die Stellung Waldecks als Gliedstaat des deutschen Reiches nicht alterirt worden ist. Nach wie vor hat es seinen eigenen Land14) Vgl. über diese juristisch äusserst schwierigen Verhältnisse: Ha e ne Vertragsmässige Elemente S. 115 ff. ; G. Meyer, Lehrbuch §. 197 ; Zorn, Staatsrecht S. 303 ff.; Laband III, S. 26 ff. 15) S chulth es s, Europ. Geschichtskal. 1867 S. 133-134, 1877 S. 184, 187, 192.
121 tag, seine selbständige Stimme und seinen Vertreter im Bundesrathe des Reiches, es kann Staatenverträge abschliessen und Gesandte schicken und empfangen. Die rechtliche Persönlichkeit Waldecks dauert daher fort , trotzdem es sich factisch wenig von einem preussischen Verwaltungsbezirke unterscheidet.16) 4. Alle diese hier dargelegten Occupationen .und Administrationen sind irregulärer Natur, weil im Widerspruche zu dem Wesen des Staates stehend, von welchem Standpunkt auch immer man dieses auffassen mag. Sie sind das Product unklarer und meistens schwer zu klärender politischer Situationen, interimistische Regelungen von Verhältnissen , deren definitive Gestaltung einer der vollen Actionsfreiheit des administrirenden Staates günstigeren Zukunft vorbehalten wird. Aber sie sind bei allem Unnatürlichen, das ihnen anhaftet, sehr belehrend, weil sie zeigen, dass die realen Thatsachen des Staatslebens nicht nothwendig mit den einfachsten Consequenzen des Staatsbegriffes übereinstimmen müssen, und dass dasjenige sichtbar werden kann, was sich a priori als undenkbar herausstellt. Sie sind belehrend für das Verhältniss politischer zu juristischer Betrachtungsweise. Denn, wenn der Politiker leicht geneigt sein wird, die der Gewalt eines fremden Staates unterstehenden Provinzen oder Staaten als Pertinenzen des ersteren zu betrachten, so wird der Jurist diese irregulären Verhältnisse in ihrem eigenthiiml ichen rechtlichen Charakter zu erfassen suchen. Er wird dies thun , weil aus den gegebenen Verhältnissen eine unabsehbare Masse von privat-, straf-, staatsund völkerrechtlichen Fragen sich ergeben können, welche nach der Strenge juristischer Logik , die den Einzelfall gemäss seiner Individualität untersucht, entschieden werden müssen. IV. Die Allianz. 1. Eine Alli an z ist eine Verbindung zweier oder mehrerer Staaten zu gemeinsamem Verhalten als Mächte. Sie hat 13 ) Vgl. G. Meyer, Lehrbuch S. 118.
122 also wesentlich politische Zwecke, mögen diese sich nun auf ein feindliches Verhalten gegen Dritte oder auf Erreichung eines friedlichen Zweckes beziehen. Eine solche Verbindung ist nicht organisirt, sie erscheint lediglich in den übereinstimmenden Willen der contrahirenden Theile. Für einzelne aus der Allianz entspringende Zwecke können jedoch internationale Organe mit zeitlich und sachlich beschränkter Wirksamkeit eingesetzt werden, z. B. bei einer Collectivgarantie, welche die Organisation eines Staates oder einer Provinz sichert, die die Beschlüsse der Garanten ausführenden und überwachenden Commissionen, wovon erst kürzlich der Berliner Vertrag Beispiele geboten hat ; oder die Einsetzung eines ComitAs von Seiten der verbündeten Staaten, um Wünsche oder Zustände der Macht zu prüfen, gegen oder für welche die Coalition stattgefunden hat. Indessen spielen solche Org a ne bei Allianzen immer eine untergeördnete und vorübergehende Rolle, so dass deren Charakter als nichtorganisirter Staatenverbindung dadurch wenig alterirt wird. Die Allianzen werden herkömmlich in kriegerische und friedliche eingetheilt, je nachdem sie auf den Kriegsoder Friedenszustand berechnet sind. Die kriegerischen Allianzen, welche die weitaus häufigsten sind, zerfallen in 0 ffe n s i vallianz en zu gemeinsamem Angriff und Defensi vallianz en zu gemeinsamer Abwehr, sei es eines Feindes, sei es einzelner von Seiten nicht direct mit den alliirten Staaten im Kriegszustand befindlicher Mächte zu fürchtender ITnbilligkeiten. Beispiele des zweiten Falles der Defensivallianzen sind die bewaffneten Neutralitätsbünde. Eine dritte Art der kriegerischen Allianz ist die, welche Offensivund Defensivallianz in sich vereint, das S c h u t zund Trutz b lin d n i s s. Die kriegerischen Allianzen können speciell gegen einen bestimmten Feind oder Angriff und generell für alle kriegerischen Zwecke geschlossen werden. Die Allianz gehört dem Typus der Gesellschaftsverträge an, und die allgemeinsten durch die Natur des Gesellschaftsverhältnisses gegebenen Rechtssätze finden auf sie Anwendung. Aber man muss sich hier, wie überall im öffentlichen Recht., vor zu weit gehenden privatrechtlichen Analogien hüten. Nur
123 der Umstand, dass die Allianz eine auf Vertrag beruhende, zu bestimmten Zwecken geschlossene Gemeinschaft ist, deren Wesen stets nach dem Charakter des zu Grunde liegenden Pactes zu. beurtheilen ist, und die mit Erfüllung des gemeinsam angestrebten Zweckes aufhört, dass, wo keine andere Verabredung vorliegt, gleiche Rechte und Pflichten der Gesellschaftsglieder angenommen werden, ist der Gesellschaft des Völkerrechtes mit der des Privatrechtes gemeinsam. Von dieser ist sie aber vor Allem dadurch geschieden, dass sie ohne Aufkündigung sogleich erlischt, wenn das Festhalten an der Allianz den Staat mit seinen wichtigsten Interessen, mit seinen Existenzbedingungen in Conflict brächte. I Nirgends tritt die vertragsauflösende Kraft der Klausel : rebus sie stantibus öfter und deutlicher hervor , als bei den Allianzen , die daher unter allen Formen der politischen Bündnisse die am wenigsten dauerhafte ist. Wenn es auch mit den Allianzen des 19. Jahrhundert nicht mehr ganz so schlecht bestellt ist wie mit denen des vorigen, von denen ein Kenner ihrer Geschichte behauptet: „Nous y verrons des alliances formjes et rompues, sans autres motifs que le caprice des souverains ou les projets ambitieux de leurs ministres" 1 ), so zeigt sich doch auch heute immer und immer wieder der Sieg der Politik über das formelle Recht, d. h. der Sieg der Interessen des Einzelstaates über die der Staatengemeinschaft. Das Gefühl von der Nichtigkeit des Völkerrechtes mag den wohl beschleichen , der in politischen Bündnissen dieser Gattung vornehmlich die Bedeutung von Treu und Glauben und die Regeln des internationalen Verkehres zu erkennen trachtet. Auch das Mass der Leistung ist ein anderes für die Gesellschaft des Völkerals die des Privatrechts. Jede Leistung, Welche die Kräfte eines Gesellschafters übermässig in Anspruch nehmen würde , kann von diesem verweigert werden — wie sich logisch aus dem Fundamentalsatze der Existenzerhaltung des Staates ergibt. Wann jene Grenze überschritten ist , über welche hinaus eine Leistung nicht gefor1 ) ell , Ristoire abrege'e, des traite's de poix entre les puisances (le l'Europe t. 1I, p. 171.
124 dert werden kann, darüber entscheidet bei dem Abgange eines internationalen Richters natürlich nur der zur Leistung verpflichtete Staat selbst, und dadurch allein schon muss die Beständigkeit der Allianzen als sehr zweifelhaft erscheinen. Erst wenn die Staatenverbindung materiell auf eine bleibende Gemeinschaft der Zwecke gebaut und formell durch die Errichtung einer gemeinsamen Organisation verstärkt ist, nimmt sie einen strengeren rechtlichen Charakter an. Manche als Allianzen bezeichnete internationale Vereinbarungen, vornehmlich die Freundschaftsund Anerkennungsverträge, sind Acte , welche mehr als Voraussetzungen eines rechtlich geordneten Verkehres , denn als eigentliche Verträge zu betrachten sind. Sie nähern die Staaten einander, verbinden sie aber noch nicht , sondern ermöglichen Verbindungen, indem durch sie ein ausdrückliches Anerkennen der gegenseitigen Existenz als Rechtspersönlichkeit gesetzt wird. 2 ) Wenn Verträge so vagen Inhaltes sind und so unklare Ziele haben, wie die so lange überschätzte, nun aber in ihrer geringen historischen Bedeutung erkannte heilige Allianz , so ist es mehr als zweifelhaft, ob sie noch in das Gebiet des Völkerrechts gehören. , 2. Die Theorie der Allianz ist von der Wissenschaft, bei der Einfachheit dieses Verhältnisses im Grossen und Ganzen endgiltig festgestellt worden, und da alle nichtorganisirten politischen Bündnisse unter den Begriff der Allianz fallen, so wäre die Betrachtung derselben - unter Hinweis auf die betreffenden Partien der Systeme desVölkerrechtes zu schliessen. Unsere Aufmerksamkeit hat sich jedoch noch jenen Arten der Allianz zuzuwenden, durch welche ein Gesellschafter in eine politisch inferiore Stellung zu den anderen versetzt, wo die freie Bewegung eines Staates wesentlich eingeschränkt wird, wo also die Frage zu erörtern ist , ob die Souveränetät des also beschränkten Staates eine Modification erleidet und welcher Art sie ist. Diese Arten der Allianz haben vielfach wegen ihrer oft grösseren materiellen Garantie eine festere Gestaltung und längere Dauer als die mit politisch gleicher Stellung der Contrahenten. 2 ) S. oben S. 99.
125 Hier sind zuvörderst zwei nicht mehr dem Ideenkreise der modernen civilisirten Völker angehörige Verhältnisse zu berühren, nämlich das Lehensband, sofern keine staatsrechtliche Gehorsamspflicht durch dasselbe bedingt ist und die Zahlung eines Tributs. Insofern durch das Lehensband nur die Verpflichtung zur Treue , nicht aber eine Gehorsamspflicht begründet ist 3), sind es nur gewisse Ehrenvorzüge vor dem Lehnsträger , die dem Lehnsherrn zustehen durch solches principiell, aber nicht factisch den Krieg unter den derart vereinigten Staaten ausschliessendes Lehensband waren im Mittelalter viele sonst ganz unabhängige Staaten oder vielmehr deren Fürsten nominell mit einander verbunden. Als ein Ueberrest aus jener Zeit hatte sich bis in unser Jahrhundert Neapel als päpstliches Lehen erhalten. 4) Ebenso bedeutet die Zahlung eines Tributes nichts als die Zugestehung eines gewissen Ehrenvorzuges an den Staat, dem man zinsbar ist , wenn sich das ganze Verhältniss auf Z ahlung und Empfang des Tributs beschränkt. Dieser Art war die Zinsbarkeit verschiedener Königreiche an den päpstlichen Stuhl. Zwar nach den Anschauungen der Barbareskenstaaten, nicht aber nach dem der europäischen Mächte, waren die von diesen an jene bezahlten jährlichen Geldbeträge ein Tribut. Es waren diese Tributverträge nichts als eine Form der Handelsverträge , indem die christlichen Staaten sich Handel und Verkehr durch Zahlung einer Geldsumme sicherten. 5) Eingehendere Untersuchung als diese, wenigstens für die christlichen souveränen Staaten antiquirten Formen heischen 3) Ueber den Unterschied von Treue und Gehorsam vgl. Ehrenberg, Commendation und Huldigung nach fränkischem Recht, Weimar 1877, S. 112 fr. 4) Günther I, S. 136 ; H e f ft er §. 22, n. 5. Auch die Verwirkung des Lebens wegen Untreue gehört zu den theoretischen Consequenzen des Lehe nsbandes (H e f f t er 1. c.), hatte aber bei Verhältnissen dieser Art nur wenig praktische Bedeutung und hinderte die Souveränetät des Vasallenbundes so wenig, als die aua irgend einem anderen Grunde eintretende Verwirkung der Krone für den jeweiligen Träger derselben, wie z. B. für den König von England durch Verheiratung mit einer Katholikin. ') Ueber diese Verhältnisse siehe Wh e a t o n , Elements t. I, §. 14 ; Beach Lawrence t. I, p. 227 ff.
126 die Beschränkungen der politischen Actionsfähigkeit eines Staates durch Protectionsverhältniss, Garantieverträge und ewige Neutralisirung. V. Protection. Garantie. Ewige Neutralität. 1. Das Schutzoder Protectionsverhältniss besteht darin, dass ein Staat einem anderen einseitig Schutz und Hilfe gegen feindliche Angriffe verspricht , wozu noch Förderung der inneren Staatszwecke des beschützten Staates kommen kann. Als Entgelt dafür hat der Schutzstaat die Politik des beschützenden zu unterstützen oder wenigstens nichts gegen dieselbe zu unternehmen, er conformirt daher durch den Schutzvertrag von vornherein in Beziehung auf die äusseren Angelegenheiten seinen Willen mit dem des Beschützers. Die Protection vernichtet daher nicht die Unabhängigkeit des Staates, wohl aber mindert oder zerstört sie die Freiheit der Politik.') Der beschützte Staat ist trotz des Schutzes, den er geniesst, souverän, denn er ist nur durch Vertrag gebunden. Verletzt der Protector den Schutzvertrag, überschreitet er die ihm darin zugestandenen Befugnisse oder versagt er gegebenen Falles die versprochene Hilfe, so wird der Beschützte von dem Vertrage befreit, ebenso natürlich der Beschützer durch Vertragsbruch von Seite des Beschützten. Das Verhältniss, was immer seine politischen Folgen sein mögen, ruht ganz und vollständig in dem übereinstimmenden Willen beider Staaten, von einem Verhältniss der Ueberund Unterordnung, von einer Reducirung des beschützten Staates auf die s. g. Halbsouveränetät kann daher keine Rede sein. Schon die römischen Juristen haben erkannt, dass die Völker, welche sich verpflichtet hatten, „imperium majestatemque populi Romani comiter conservare", dadurch nicht aufhörten, frei zu sein.2) 1) v. Ma r titz, Zeitschrift f. d. g. Staatsw. Bd. XXXII, S. 563. Treffend Real t. IV, p. 175: „La vraie et simp!e protection est une grace par laquelle un Souverain puissant en met 80113 sa sauvegarde U21, autre moins puissant." 2) L. 7 D. de captivis et de D. 49, 15.
127 Es sind hauptsächlich zwei Fälle , welche zu Schutzverträgen führen, und zwar erst en s Unfähigkeit eines Staates, sich selbständig nach Aussen hin zu erhalten. Daher suchen die minimalen Gemeinwesen den Schutz der mächtigen Nachbarn so steht die kleine Gebirgsrepublik Andorra unter dem Schutze Frankreichs und des spanischen Bischofs von Urjel, Monaco und San Marino unter italienischem Schutze, 3 ) Auch das Protectorat Russlands Tiber die Donaufürstenthümer hatte neben anderen der Orientpolitik Russlands entstammenden G riinden den Z weck, die Fürstenthiimer vor den Gefahren zu schützen, die ihnen von den Uebergriffen der Pforte drohte, welche noch im Jahre 1778 den Hospodar der Moldau hatte hinrichten lassen. 4 ) Aber das Protectorat hat z weiten s auch seine Bedeutung in den Beziehungen der europäischen Seemächte zu entlegenen und halbcivilisirten Völkerschaften, indem durch dasselbe nicht blos Handelsbeziehungen angeknüpft werden, sondern einerseits die Machtstellung des Protectors in diesen Gegenden erhöht, andererseits dem beschützten Volke durch den regeren friedlichen Verkehr die Möglichkeit gegeben wird, zu höherer Cultur zu gelangen.5) 2. Die aus der Natur des Protectionsverhältnisses fliessenden allgemeinen Bestimmungen waren nach der Ansicht Vieler nicht in vollem Umfange anwendbar auf zwei Staaten, welche durch die Verträge von 1815 in den Schutz anderer gestellt wurden, nämlich auf die freie Stadt Krakau und die Republik der sieben vereinigten jonischen Inseln. Diesen Staaten wurde die volle Souveränetät als unvereinbar mit dem 3) Vgl. T w iss p. 42 ff. ; C alv o I, §. 72 p. 185 4) J. J. Moser, Beyträge I, S. 39. 5) 0 r t olan t. I, p. 50. Die diplomatische Sprache ist bei der Bezeichnung der Beziehungen zu solchen wenig civilisirten Staaten ziemlich unbekümmert um den richtigen Ausdruck. So z. B. heisst es in dem Vertrage zwischen Frankreich und dem Könige von Rio Pungo vom 15. Februar 1866 Art. I : „ Tie roi du Pungo declare plager son pays sous la suz er ainete de la France", wo aus dem Vertrage hervorgeht, dass die Sazerainete einfach ein Protectionsverhältniss bedeutet. Martens, Nouveau Rec. t. XX, p. 236. Ueber die Unbestimmtheit des Ausdruckes „suzerainete" A rn tz , De la situation de la Rowmanie au point de vue de clroit international. Revue de D. 1. t. IX, p. 43.
128 Charakter des Protectorates, dem sie unterworfen waren, abgesprochen. Durch Art. VI der Wiener Congressacte wurde Krakau mit seinem Territorium für immer als eine freie, unabhängige, völlig neutrale Stadt unter der Protection Russlands, Oesterreichs und Preussens erklärt. In dem Additionalvertrage der drei Schutzmächte über das Schicksal Krakau's schrieben sich dieselben jedoch so weitgehende Befugnisse bezüglich der inneren Gestaltung des Freistaates zu, dass seine Selbständigkeit in Wahrheit eine sehr geringe war 7 ), überdies immer mehr und mehr eingeschränkt wurde, um endlich ganz zu verschwinden. Das Eigenthümliche des Verhältnisses Krakau's zu seinen Protectoren lag vor Allem darin, dass es ungefragt dem Schutze der Mächte unterstellt wurde. Allein da die Souveränetät Krakau's ausdrücklich anerkannt worden war, so muss juristisch angenommen werden, dass die, die staatliche Qualität Krakau's schaffenden Congressmächte das Recht hatten, Namens der neuen Republik den Protectionsvertrag abzuschliessen , und überdies hat Krakau durch concludente Handlungen seine präsumirte Einwilligung in das Schutzverhältniss bestätigt. So weitgehend die Befugnisse der Mächte gegenüber Krakau waren, dem jede Wirksamkeit nach Aussen unmöglich gemacht wurde, so stellten sie sich juristisch dennoch nur als vertragsmässig geliehene Rechte dar, deren Rückkehr zum Eigner nicht unmöglich war. Allerdings hatte sich an Krakau der Satz bewährt , dass „sich in fremden Schutz begeben die erste Staffel zur Dienstbarkeit ist". 8) 3. Wenn bezüglich Krakau's doch mehrere Schriftsteller die Fortdauer der Souveränetät des beschützten Staates trotz ihrer 'grossen Einschränkungen zugaben 9 ), so 6) Abgedruckt bei Wheaton, Elements t. II, p. 298 ff. 7) Die Verfassung Krakau's vom 3. Mai 1815 trug — ein verfassungsgeschichtliches Unicum — nur die Unterschrift der Vertreter der drei Schutzmächte! P öli tz , Europ. Constit. III, S. 48. Ebenda die Darstellung der Eingriffe der Mächte in die Autonomie Krakau's. Vgl. ferner T w i s s I, p. 37. 8) Günther I, S. 132. 9) Z. B. Martens, Pr6cis §. 20 n. a; Halleck, p. 66 ; Calvo I, §. 42, p. 147. Ganz richtig bemerkt T w i s s I, p. 40, dass es nicht leicht zu verstehen
129 herrschte über die abhängige Stellung der jonischen Inseln gegenüber England im Zeitraum von 1815-1864 beinahe Einstimmigkeit. Durch den Vertrag vom 5. November 1815 zwischen Russland, Oesterreich, Preussen und England wurden die sieben Inseln für einen freien und unabhängigen Staat erklärt und zugleich unter das unmittelbare und ausschliessliche Protectorat Englands gestellt. Zum Zwecke der Ausübung des Protectorates und um die Jonier der Vortheile desselben in vollem Masse theilhaftig werden zu lassen, wie es im Vertrage heisst 10 ), wurde England das Besatzungsrecht auf den Inseln eingeräumt, und die jonischen Streitkräfte dem englischen Commando unterstellt. Die englische Krone hatte das Recht der Zustimmung zu der Verfassung ein englischer Lordcommissär das Recht der Parlaments-Berufung und -Vertagung, während der englischen Krone das Recht der Auflösung zustand. Die englischen Consuln bei fremden Mächten wurden zugleich als jonische Consuln betrachtet. Die Annahme von Gesandten und Consuln konnte nur mit Zustimmung des Lordcommissärs erfolgen. Der Einfluss, den England in Folge dieser Bestimmungen auf die inneren Angelegenheiten der jonischen Inseln ausübte 11 ), war derart , dass die Eingeborenen sich durch mehrere blutige Aufstände von dem verhassten Protector zu befreien suchten , bis endlich im Jahre 1863 dem Wunsche der Jonier entsprechend die Vereinigung des Siebeninselstaates mit Griechenland erfolgte. Angesichts des der rechtlichen Basis eines Schutzvertrages nicht entsprechenden factischen Verhältnisses Joniens zu England wurde es von Wheaton auf eine Linie mit den englischen Colonien gestellt 12 ), von denen manchen sogar ein viel ist, welcher specifische Unterschied zwischen der Lage Krakau's und der der jonischen Inseln sein soll, weshalb also das erstere souverän, die anderen hingegen es nicht waren, da die internationale Stellung der sieben Inseln überdies in mancher Hinsicht eine selbständigere war als die Krakau's. 1 ) „Tour assurer salis re.s . trietion aux habitans des Etats-Unis des ;les Ioniennes les avantages raultants de la haute proteetion sous laquelle ils sout ainsi que your l'exereise de droits inhrents (`L cette proteetion" etc. Art. V. 11 ) Vgl. Kolb im Staatslexikon von R o tte ck und W elck er, 3. Aufl., Bd. VIII, S. 51:3 ff., bes. S. 519. (2 ) Elements p. 47. D r. Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen. 9
1 36 Staates zu respectiren , andererseits Jeden zu verhindern, die Neutralität zu brechen. Hier ist der neutralisirte Staat selbst IVIitgarant des Vertrages, insofern er sich zur Aufrechterhaltung des durch die Neutralitätserklärung geschaffenen Zustandes verpflichtet. Die Neutralität ist eben nicht nur im Interesse des neutralen, sondern auch in dem der anderen Staaten gelegen, und deshalb ist eine Mitgarantie des ersteren vorhanden , die bei ausschliesslich eigenem Interesse allerdings unmöglich wäre. Solcher Art sind die Neutralitätserklärungen der Schweiz, Belgiens, Griechenlands bezüglich Corfu's und Naxos' 27 ) und Luxemburgs, welche sämmtlich. im Interesse der europäischen Ordnung durch Verträge der Grossmächte garantirt sind. Die ewige Neutralität hat den Inhalt, dass der betreffende Staat sich verpflichtet , keinen Angriffskrieg zu führen und demgemäss keine Politik zu treiben, welche ihn in die Gefahr eines Krieges verwickeln könnte. Er darf daher keine kriegerische Allianz schliessen und auch an keiner anderen Garantie theil nehmen, welche ein Einstehen mit allen Kräften für die übernommene Verpflichtung in sich schliesst. 28 ) D er Verzicht auf diese Rechte ist aber ein rein vertragsmässiger, sie bleiben daher potentiell bei dem neutralen Staate zurück, zu dem sie auch factisch und rechtlich durch Auflösung des Vertrages, sei es auch durch Bruch desselben von seiner Seite zurückkehren, 29 ) Daher alterirt die 27) Vertrag v. 29. März 1864, Art. II. Staatsarchiv Nr. 1715, Bd. VII, S. 298. 28) Funck-Brentano et Sorel p.356-358. Geffcken zu Heffter §. 145, n. 4. Vertrag über die Neutralisirung Luxemburgs vom 11. Mai 1867, Ghillany III, S. 408-410: " Les 12,2utes parties contractantes s' engagent i( respecter le principe de la neutralitd stipuld par le pre r sent article. Ce principe et derneure est placd sous la sanction de la garantie collective des puissances signataires du present traitd ü l'exception de la Belgique , q u i est elle rne'rne un Etat neutre." Art. II. 29) B lunts chli, Mod. Völkerrecht Art. 743 ; B lum er , Handbuch des schweizerischen Bundesstaatsrechts II, S. 215: „Als unabhängiger Staat wäre die Schweiz ohne Zweifel auch , wenn sie es jemals für angemessen erachten sollte, berechtigt, das Princip der Neutralität ganz aufzugeben." Daher enthalten auch die Verfassungen neutraler Staaten Bestimmungen über die Kriegserklärung: Belgische Verf. Art, 68. Schweiz. Art. 8.
137 ewige Neutralität die Souveränetät des neutralen Staates in keiner Weise , sie wahrt vielmehr seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit. Denn ihrer Natur nach kann sie nur bei mittleren und kleineren Mächten stattfinden, welche ohne die ihnen zur Seite stehende Collectivgarantie bald einem mächtigen Nachbar zum Opfer fallen würden. Weder juristisch noch politisch erleidet der neutralisirte Staat eine Einbusse an seiner Souveränetät. 6. Protection, Garantie und ewige Neutralität sind, wie die Untersuchung ergeben hat, rein völkerrechtliche Verhältnisse, welche in keiner Hinsicht Unterordnung eines Staates unter einen anderen begründen. Wenn durch eines derselben die politische Actionsfähigkeit eines Staates noch so sehr eingeschränkt wird , so ist und bleibt er dennoch souverän. Alle diese Formen der Staatenverbindungen sind Abarten der Allianz, sie beruhen also auf Vertrag, sind demnach nicht unlöslich und lassen es daher möglich erscheinen, dass die Ausübung der Herrschaftsrechte, welche der Staat entweder für sich selbst beschränkt oder an andere über- % tragen hat, wieder zu ihm zurückkehrt. So lange aber der Staat in dem ihn beschränkenden Verhältnisse verweilt, ist er nur durch eigenen Willen beschränkt und verpflichtet. VI. Der Staatenstaat. 1) 1. Wenn Theile eines Staates von diesem mit zu eigenem Rechte zustehender staatlicher Macht ausgestattet sind, wenn 1 ) Die Literatur über diese Form des zusammengesetzten Staates ist äusserst spärlich und. hauptsächlich im Hinblick auf das alte deutsche Reich entstanden. Ueber die älteren Schriftsteller vergl. Brie a. a. 0. §§. 3, 4. Mit feinem historischen Sinne hat den Staatenstaat — freilich unter dem unbestimmten Namen eines Gesammtstaates — in seinem G-egensatze zu den anderen bundesstaatlichen Bildungen erfasst W ait z, Politik S. 43, 160 ff. Auch H. Schultz e i , Einleitung in das deutsche Staatsr. §. 65 hat das alte Reich in seiner Eigenthümlichkeit imWesentlichen richtig erkannt. Nur irrte Schulz e hier, wenn er die Kategorie des Staatenstaates auf das alte Reich allein beschränkt glaubte und sie demgemäss für eine „individuelle Charakterzeichnung" hielt. Für G. Meye r,
138 sie sich sonach als nichtsouveräne Staaten darstellen, so ist ein Zweifaches möglich. Entweder sind alle staatlichen Elemente in dem souveränen Staate zu einer Einheit verbunden oder nicht. Dieser zweite Fall ist hier zuvörderst zu betrachten. Wenn einer Staatsgewalt die Unterthanen wesentlich nur durch das Medium einer anderen unterworfen sind, dann findet eine Einheit der staatlichen Elemente : Staatsgewalt, Land und Volk nicht statt , denn es mangelt die unmittelbare Beziehung der Unterthanen zur souveränen Gewalt. Die der souveränen Gewalt Subjicirten sind nicht sowohl Individuen als vielmehr Staaten. Den Unterthanen der Unterstaaten erscheint der Oberstaat wie eine auswärtige Macht. Es ist daher kein organisches Verhältniss zwischen Oberstaatsgewalt und Unterthanen gegeben. Ein solches setzt stets voraus, dass ein directer Verkehr zwischen Staatsgewalt und Bürgern möglich ist, dass eine Wechselwirkung zwischen Herrscher und Beherrschten besteht. Das Wesen der staatsbürgerlichen Gesellschaft und des auf ihrem Grunde entstandenen modernen Staates hat dies zur unausweichlichen Folge. Wer einer Staatsgewalt nur indirect verpflichtet ist , kann ihr gegenüber nur indirect berechtigt sein. Im Begriffe des Staatsbürgers liegt es aber, dass er dem Staate, dem er angehört, unmittelbar verpflichtet und von ihm unmittelbar berechtigt ist. Hier liegt einer der wesentlichen Unterschiede des modernen Staates vom lehensrechtlichen des Mittelalters, wo die Verpflichtung gegen den Staat, d. h. gegen den obersten Grundzüge des nordd. Bundesr. §. 3 ist der Staatenstaat eine bestimmte Form des Einheitsstaates. Das Charakteristische des Vasallenstaates im Gegensatz zum Gliedstaate im Bunde findet er S. 24 darin , dass die Obergewalt nicht ans der Gesammtheit der verbündeten Staaten hervorgeht, sondern einem von ihnen oder einem ausserhalb des Bundes befindlichen Staate zusteht. L ab a n d fasst den Staatenstaat als Oberbegriff für alle zusammengesetzten Staaten auf. Die uns beschäftigende Form charakterisirt er dahin, dass in ihr die Reichsgewalt von der der Gliedstaaten losgelöst ist, wozu als Beispiele die Vasallenstaaten in ihrer Unterordnung unter den Lehnsherrn und das alte deutsche Reich angeführt werden. Staatsrecht I. 8. 71. Wenn man jedoch für den Bundesstaat das Hervorgehen der Bundesgewalt aus den Gliedstaatsgewalten für unwesentlich hält , dann verliert die L aban d'sche Charakteristik allen Werth. Vgl. unten II. Abschn. IV B. Die Einreihung der zusammengesetzten Staaten unter den Oberbegriff des Staatenstaates ist acceptirt v. H. Schulze , Lehrbuch I, S. 44.
139 Lehensherrn in den meisten Punkten durch das Medium einer Verpflichtung gegen den unmittelbaren Lehnsherrn hindurchging. Das Wesen des Lehensstaates ist treffend dahin charakterisirt worden, dass in ihm staatliche Hoheitsrechte in privatrechtlicher Weise an Individuen übertragen sind. Insoferne diese Uebertragung die Folge hat, dass die Hoheitsrechte unwiderruflich und uncontrolirbar bei ihrem Inhaber verbleiben, indem die ursprünglich persönlichen Rechte in dingliche, auf dem Territorium haftende verwandelt werden, verwandelt sich der Privatbesitz von Hoheitsrechten in eine eigene Staatsgewalt, welche nunmehr entweder direct oder wieder indirect durch andere Vasallen auf die Unterthanen wirkt. Der der souveränen Gewalt unterworfene Vasall ist gemäss des Lehensbandes zur Treue gegen den Oberherrn und zur Ausführung dessen Befehle, soweit er solche zu ertheilen noch berechtigt ist, verbunden. Diese Befehle können den Zweck haben, den Willen der Unterthanen des Vasallen zu bestimmen , aber diese empfangen sie als Befehle der Landes-, nicht der Reichsgewalt. Sie sind der Obergewalt nur als Reichsmittelbare unterworfen. . Diese Form einer staatsrechtlichen Staatenverbindung, in welcher der souveräne Staat rücksichtlich der ihm verbliebenen Hoheitsrechte nicht sowohl über Individuen als über Staaten herrscht , seine Befehle nicht an die Unterthanen, sondern an die Staatsgewalten richtet, ist aber nicht nur auf den mittelalterlichen Feudalstaat beschränkt, sondern kann überall statthaben, wo der Boden für eine organische Staatsform mangelt, wo die socialen Vorbedingungen einer Wechselwirkung zwischen Staatsgewalt und. Staatsbürger nicht gegeben sind. Ausser der feudalen Gesellschaft des Mittelalters hat daher auch die Gegenwart staatenstaatliche Bildungen hervorgebracht, welche durch die gesellschaftliche Gliederung der betreffenden Reiche bedingt sind, indem nämlich die Möglichkeit einer organischen Verschmelzung der einzelnen Theile des Staates fehlt. Grosse unausfüllbare Unterschiede des Culturzustandes, der Religion und gar neben diesen noch der Race werden , wenn die Angehörigen der einzelnen socialen
140 Gruppen in grösseren geschlossenen Massen znsammenwohnen, mit Nothwendigkeit zur Bildung eines Staatenstaates drängen. Ebenso kann i äumliche Entlegenheit eines Nebenlandes wegen der Schwierigkeit directer Verwaltung vom Hauptlande aus zu einer Bildung von staatenstaatlichem . Typus führen. 3. In einem solchen Staate sind keine Organe vorhanden, in denen die Verbindung des Unterstaates mit dem Oberstaate zum Ausdruck kommt. Beide Staatsgewalten stehen sich einfach ia dem Verhältnisse von Befehlendem und. Gehorchendem gegenüber. Der Unterstaat empfängt den Willen des oberherrlichen als einen ihm fremden, auf keiner inneren Nothwendigkeit beruhenden. Den Individuen tritt die Staatsgewalt immer nur als die des Unterstaates gegenüber, so dass nur diese ihnen als herrschende Macht erscheint. Weder die Beziehungen der Unterthanen, noch die der Unterstaaten zur oberherrlichen Gewalt finden daher irgend eine verfassungsmässige Organisation. Dass im Staatenstaate, wie bei jeder nichtorganisirten Staatenverbindung das Band, welches die Theile an das Ganze knüpft, ein sehr lockeres ist, dass stets ein centrifugales Streben derselben stattfindet, wenn die Centralgewalt nicht eine übermächtige ist, wird sich leicht begreifen lassen. Wenn daher grosse Theile eines Staatsgebietes zu nichtsouveränen Staaten mit einer ausschliesslich indirecten Unterordnung ihrer Unterthanen unter die souveräne Gewalt erhoben werden, dann ist ein solcher Vorgang ein Moment im Auflösungsprocesse des Gesammtstaates. Keine Organisation verbindet die souveräne Staatsgewalt mit der nichtsouveränen rücksichtlich der ihr verbliebenen Hoheitsrechte, kein organischer Zusammenhang knüpft den Bürger an den oberherrlichen Staat. Das mechanische Nebeneinanderbestehen der souveränen und nichtsouveränen Staatsgewalt äussert sich schon darin, dass jene nicht nothwendig ihre Competenz aus eigener Machtvollkommenheit zu erweitern im Stande ist. Das Recht. der Competenzerweiterung beruht nämlich seiner Substanz nach auf dem Wesen des souveränen Staates als der alle durch G-emeinthätigkeit erstrebten Zwecke fördernden Anstalt.
141 Insofern aber die Differenz zwischen den durch beide Staatsgewalten zu erreichenden Zwecken so gross ist, dass sie sich nicht nur nicht vereinigen lassen, sondern sogar einander widersprechen, dann ist die Basis für eine selbständige Competenzerweiterung der souveränen Gewalt nicht gegeben. Formell wird die Unmöglichkeit der Competenzerweiterung durch Uebertragung der Hoheitsrechte in Form unwiderruflicher Privilegien begründet. Wo der Gedanke des modernen Staatsrechtes noch nicht durchgedrungen ist, dass der Begriff des wohlerworbenen Rechtes rein privatrechtlicher Natur ist und es für den Staat kein Gebiet des Lebens gibt, das er nicht, wenn seine Zwecke es erfordern, seiner Herrschaft unterwerfen kann, da kann cle jure die in der Form eines Privilegiums verliehene staatliche Macht nicht eigenmächtig von dem souveränen Staate zurückgenommen werden. Die mahommedanische Türkei hat ihren christlichen Vasallen-Staaten gegenüber eine genau begrenzte Stellung sie kann den ihrer Oberhoheit unterworfenen Staaten zwar mehr Rechte gewähren, aber nicht mehr Pflichten auferlegen als sie jetzt besitzen. 2 ) Durch diese Unentziehbarkeit der dem Vasallen verliehenen Hoheitsrechte gestaltet sich das Verhältniss des Suzerains zum Vasallenstaate bezüglich des Kreises jener Rechte zu einem mehr einen völkerals einen staatsrechtlichen Charakter tragenden. Die gegenseitigen Beziehungen hinsichtlich der dem Vasallen zustehenden Macht werden durch Verträge geregelt, welche sich zum Schein allerdings in die Form von Gesetzen kleiden liönnen.3) 2 ) Allerdings ist diese scharfe Abgrenzung der Competenzen, die der Pforte verbietet, eigenmächtig Angelegenheiten der christlichen Vasallenstaaten an sich zu ziehen, durch die völkerrechtliche Garantie des staatsrechtlichen Verhältnisses, in welchem früher Rumänien und Serbien (Montenegro war doch nur nominal abhängig) und gegenwärtig Bulgarien zur Pforte steht, gewährleistet. So sehr sie eine Consequenz der realen Grundlagen des türkischen Staatswesens und der formellen Verleihung der Autonomie an die Fürstenthiimer als eines unwiderruflichen Privilegiums wäre, so würde 'es doch praktisch uni sie bedenklich bestellt sein, wenn sie nur nach türkischem Staatsrechte zu beurtheilen wäre ; alle staatsrechtlichen Deductionen haben eben den Rechtsstaat vor Augen. • ") Vgl. T k a 1 a c, Das Staatsrecht des Fürstenthums Serbien, Leipzig 1858, §. 8. Die in Form türkischer Gesetze die Beziehungen zwischen der
142 Schon der Umstand, dass überhaupt ein vertragsmässiges Verhältniss öffentlichrechtlicher Natur zwischen einem Staatsgliede und dem Staatsganzen möglich ist, kennzeichnet es als ein mechanisches, der einheitlichen Natur des modernen Staates von Grund aus widersprechendes. Wenn eine moderne Staatenbildung wie das deutsche Reich in. den aus dem alten Reich ihrem Begriffe nach stammenden Reservatrechten nur auf dem Wege der Zustimmung des betreffenden Gliedstaates verfassungsmässig zu beseitigende Ausnahmsrechte kennt, so ist hier ein Rest der alten Staatsidee erhalten , der , wie ein erratischer Block auf dem Boden einer neuen Schichtung liegt, ein Beweis, dass es auch dem Staatsleben, wie dem der Natur, nicht immer gelingt, die Ueberreste verschwundener Epochen gänzlich zu zersetzen und zu beseitigen. Um das Wesen des Staatenstaates näher zu prüfen, wollen wir im Folgenden die interessantesten Erscheinungen desselben betrachten. t, Zwei Ansichten über die Natur des alten deutschen Reiches seit dem westphälischen Frieden sind vielfach verbreitet. Es wird entweder als Einheitsoder Bundesstaat bezeichnet. Gegen die erste Auffassung spricht die Thatsache. dass die Landeshoheit bei aller Unterordnung unter Kaiser und Reich trotz ihrer mechanischen Entstehung aus einem Pforte und Serbien regelnden Urkunden in der Beilage S. 249 ff. Ueber die Competenzgrenze zwischen dem oberherrlichen und dem Vasallenstaate bemerkt Tkal ac: „Da diese Verträge in der bei der Pforte üblichen Form von (gleichsam motu proprio erlassenen) Hatischerifen und Fermanen abgefasst sind und folglich die unmittelbare Rechtsauffassung der Pforte darlegen, so muss daraus geschlossen werden , dass sie das absolute Mass der dem Suzerain zukommenden Rechte enthalten und dass daher der Suzerain in keinem Falle mehrere oder grössere Rechte in Anspruch nehmen dürfte, als er sich durch jene Verträge vorbehalten hat. Auf der anderen Seite ergibt sich aus der vorerwähnten Form dieser Verträge der Grundsatz, dass das Fürstenthum Serbien der Pforte gegenüber einzig und allein das in den Verträgen ausdrücklich festgesetzte Ausmass von F flichten habe, und dass in Fällen, für welche in den Verträgen keine positiven Bestimmungen getroffen sind, die rechtliche Präsumtion für das Fürstenthum Serbien und gegen die Pforte bestehe; ein Grundsatz, welcher manchen Landesinstitutionen zur Basis dient, und welchen die Pforte selbst in mehreren Fällen thatsächlich anzuerkennen genöthigt war." S. 30.
143 Aggregat von Hoheitsrechten schliesslich eine wirkliche Staatsgewalt war 4 ), welche nur insofern einer rechtlichen Controle unterlag, als sie aus den ihr durch die Reichsgesetze gezogenen Schranken heraustrat. 5 ) Wenn man noch hinzunimmt, dass die reichsständischen Territorien das Recht der Gesandtschaft und der Verträge hatten, also völkerrechtliche Persönlichkeiten waren 6 ), so ist die staatliche Qualität derselben unbestreitbar. Die zweite Ansicht, welche das Reich als einen Bundesstaat bezeichnet, versündigt sich vor Allem gegen das Gebot historischer Individualisirung , ohne welche auch eine klare juristische Erkenntniss nicht möglich ist. Der Bundesstaat, wie die spätere Erörterung desselben zeigen wird , ist eine Erscheinung , welche das moderne Staatsleben zur Voraussetzung hat, das den organischen Zusammenhang aller staatlichen Functionen fordert. So viel Missbrauch mit dem Begriff des Organismus in der Staatswissenschaft auch getrieben worden ist, so ist doch ein Verständniss des modernen Staates nur denkbar unter Zugrundelegung des Gedankens , dass er eine lebendige Einheit ist, deren Leben sich unter der steten Wechselwirkung seiner Th eile vollzieht. 6a ) Der Jurist muss, ehe er nach formalen Merkmalen classificirt, zuerst die nicht nach abstracten Begriffen , sondern nach der concreten historischen Gestaltung zu. erkennende Natur des Staates untersuchen, den er einer Kategorie einreihen will. Ueber äusserlichen Aehnlichkeiten dürfen da die inneren specifischen Unterschiede nicht übersehen werden. Wenn R. v. Mohl das alte Reich als einen feudalen Bundesstaat bezeichnet hat 7 ), so hat er damit eine Contradictio in adjecto ausgesprochen. Viel treffender hat es 4 ) H. Schulze, Einleitung S. 263. 3 ) J. J. Moser, Von der Landeshoheit 13. Cap. §. 12, I: „Soferne die Reichsstände sich ihrer Landeshoheit nicht missbrauchen, oder Streit desswegen mit Jemand haben, so sind sie darin Niemandes Gerichtsbarkeit unterworfen." P ütter , Beyträge I, XVIII besonders §. 6-9. 6) Spricht doch Günther I, §. 24 sogar von einem „teutschen Völkerrecht" ! 6a ) v. Gerber, Grundzüge. Beilage I, S. 214. 7) Deutsches Reichsstaatsrecht. S. 31. n. 1.
144 H. Schultze einen aus den Fugen gegangenen Feudalstaat genannt. 8 ) Seine Verfassung war keine Organisation, sondern eine Desorganisation. Den Staatenstaat als eine Abart des Bundesstaates, wohl gar als vollkommen identisch mit ihm erklären, heisst nicht auf den Grund der Dinge dringen. Denn von einem Bundesstaate unterschied sich das Reich in folgenden wichtigen Punkten : a) Die Unterthanen waren wesentlich durch das Medium der Landeshoheit der Reichsgewalt unterworfen. Die Reste der directen Unterordnung unter das Reich , in der Reichsgerichtsbarkeit und den kaiserlichen Reservatrechten enthalten, sind selbst in der Theorie so kümmerlich , dass sie kaum in Betracht gezogen zu werden verdienen. Allerdings hat Laban d die directe Unterordnung unter die Centralgewalt als etwas für den Bundesstaatsbegriff Nebensächliches betrachtet und sogar die mittelbare Herrschaft der Reichsgewalt als eine logische Consequenz des Bundesstaatsbegriffes hinzustellen versucht. 9 ) Schon aus den einleitenden Bemerkungen zu diesen Paragraphen geht die Unhaltbarkeit einer solchen Ansicht hervor — die folgende Untersuchung über den Bundesstaat wird sie bestätigen. 79) In dem System der Institutionen des Reiches war keine vorhanden, welche auf eines der noth wendigen Herrschaftsobjecte einer Bundesstaatsgewalt 7 -- Gliedstaaten und Unterthanen — basirt war, wie deren alle modernen bundesstaatlichen Bildungen aufzuweisen haben. Nichts wäre unhistorischer und unjunstischer , als die Reichsstände als Vertreter der Territorien aufzufassen , derart, dass der Reichstag als die Gesammtheit der Territorialregierungen erschiene. Die Reichsstände haben sich vielmehr theils aus den Beamteten des Reiches entwickelt und sind theils durch besondere Belehnung, durch Verleihung der Hoheitsrechte von Seiten des Reiches entstanden. Nicht auf die Grösse und Bedeutung der Territorien, sondern theils auf die Bedeutung des Reichsamtes (Kurfürsten, Pfalz-, Markgrafen) theils auf den lehnsrechtlichen Charakter 8) Einleitung S. 210. 9) Staatsrecht I, S. 70 ff.
145 der betreffenden Territorien griindete sich die Art und Weise der Theilnahme an der Reichsregierung und der Einfluss auf dieselbe. Dass nicht die Landeshoheit oder die Reichsunmittelbarkeit als solche zur Theilnahme am Reiche berechtigte, geht ja vor Allem daraus hervor, dass weder die reichsunmittelbare Reichsritterschaft, noch die Gauerbschaften, noch die Reichsdörfer die Reichsstandschaft besassen. 10 ) Wäre das Reich ein Bundesstaat gewesen, dann würde das Verhältniss dieser Territorien zum Reiche völlig unverständlich bleiben. Der Reichstag war keine organisirte Vertretung des Reichsvolkes in Gestalt eines Bundes der Regierungen. Schon die Vorgänge bei Verleihung und Anerkennung der Reichsstandschaft seit 1653, vor Allem die Cooptation , ja schon die trotz der Bestimmung der Wahlcapitulation fortdauernde Möglichkeit des Sitzund Stimmrechts von Personalisten widerlegen dies. Die Reichsstandschaft war vielmehr ein lehnrechtliches Vorrecht, das hauptsächlich mit der Verleihung gewisser Territorien verbunden war, denn auch die besonderen aus der Reichsbeamtung entspringenden Vorzüge und Vorrechte waren auf bestimmte Territorien radicirt. Die Reichsstandschaft war demnach nicht sowohl ein Recht , als vielmehr ein Vorrecht, sie war eine Auszeichnung , welche gewisse Classen Reichsunmittelbarer vor anderen Unterthanen des Reiches genossen. Auch die Wahl des Reichsoberhauptes erfolgte nicht durch eine organische Vertretung des Volkes , sondern durch die in Folge des Charakters ihrer Lehen bevorrechteten Kurfürsten. So sieht man denn , wie, die moderne Gewandung des Bundesstaates dem „ 712071stro tantum Anile a nirgends recht passt, und wie die Verkleidung nicht dazu dient , die ehrwürdigen Formen des in dämmerigem Scheinleben dahinsiechenden Reiches verständlich zu machen. 5. Ein Versuch, die Formen des alten Europa für das neue wiederzubeleben , ist von dem Manne ausgegangen, der soeben die alte Welt in Trümmer geschlagen hatte. Das Lehensverhältniss schien Bonaparte die richtige Form, um 10 ) Vgl. Ha eb e r I i n, Handbuch des deutschen Staatsrechts 3. Bd., §. 460-467. D r. J e 11 i n e , Die Lehre von den Staatenverbindungen. 10
248 der gemeinsamen Beschlüsse eingeräumt werden. Den Delegirten der Souveräne müssten die Delegirten der Kammern an die Seite treten. So abnorm daher im ersten Augenblick das Institut der Delegationen aussehen mag , so nothwendig erscheint es, wenn man es als Consequenz eines Staatenbundes constitutioneller Staaten auffasst. Wenn gemeinsame, von den Einzelregierungen zu publicirende Beschlüsse von einem Gesandtencongress gefasst werden können, so ist nicht abzusehen, warum es unmöglich ist, dass Parlamentsausschüsse an der Fassung solcher Beschlüsse mitwirken können. 72 ) Alle Argumente, welche gegen eine solche Institution vorgebracht werden können , treffen gleicherweise die Möglichkeit der Beschlussfassung in den Generalstaaten, der Tagsatzung, dem Bundestage, oder wie immer die Versammlung der Regierungsvertreter im Staatenbunde heissen mag. Wenn es , wie Dantsc h er gemäss seiner Anschauung der absoluten Beschränkung der eigenen Competenz des Staates auf nur denselben betreffende Dinge scharf betont , unmöglich ist , dass die österreichische Delegation ungarische Angelegenheiten als ihre eigenen behandelt, dann war es auch unmöglich , dass auf dem deutschen Bundestage Bayern seine Stimme über österreichische , preussische , sächsische Angelegenheiten als seine eigenen abgab , dass es unter Umständen von den anderen Staaten überstimmt werden konnte, und die Beschlüsse derselben als seine eigenen anzuerkennen und auszuführen gemäss der Bundesverträge gezwungen war. Die Sanction und Publication der Delegationsbeschlüsse, welche entweder durch Uebereinstimmung beider Delegationen oder bei mangelnder Uebereinstimmung durch Majorität der in der Plenarsitzung abgegebenen Stimmen gefasst werden, erfolgt durch die Einzelstaaten Oesterreich und Ungarn in der für jeden dieser Staaten bestehenden Weise, also in der Form inhaltlich übereinstimmender Doppelgesetze. Auch hierin entspricht die Verbindung Oesterreichs und Ungarns dem 72 ) Die Delegationen sind daher gemeinsame Organe, trotzdem sie nur Ausschüsse der beiden Parlamente sind, wie ja auch die Bundesgesandten im Staatenbunde trotz ihrer Qualität als Organe der Einzelstaaten zugleich Organe des Bundes als solchen sind. A. A. Ulbrich, Rechtliche Nat. S. 60.
249 Staatenbunde, in welchem die Bundesbeschlüsse nur durch den Willen der Einzelstaaten für ihre Unterthanen Geltung erlangen. 18. Die Bestimmung des Verhältnisses der finanziellen Beitragsleistung beider Staaten zu den gemeinsamen Angelegenheiten gehört nicht in denWirkungskreis derDelegationen, sondern wird von beiden Staaten durch ein vom gemeinsamen Monarchen (natürlich als Doppelgesetz) zu sanctionirendes Uebereinkommen des österreichischen Reichsrath es und des ungarischen Reichstages von Zeit zu Zeit festgesetzt. Wenn zwischen beiden Parlamenten kein Uebereinkommen erzielt wird, so kann der Kaiser und König dieses Verhältniss bestimmen, jedoch nur für die Dauer Eines Jahres.' 3 ) Diese Bestimmung ist die juristisch und politisch bedenklichste. Nicht nur nicht dem Wesen des Bundesstaates, nicht einmal dem des lockersten Staatenbundes entspricht es, wenn die Herbeischaffung seiner Existenzmittel und damit er selbst immer und immer wieder in Frage gestellt werden kann. Jedes Decennium müssen zwei durch die engsten historischen Bande zu einem politischen Ganzen verknüpfte Staaten den aufregendsten Kampf um die Feststellung der beiderseitigen Quoten durchmachen. Wer die grosse historische Mission erkannt hat, welche Oesterreich-Ungarn als Schutzmauer der europäischen Civilisation beschieden ist , der muss aufs Lebhafteste wünschen, dass jene, dem um die nach Aussen gewendete Kraft des Gesammtstaates unbekümmerten Sondergeiste dienenden Abmachungen durch solche ersetzt werden, welche die innere Einheit und damit das äussere Ansehen des Reiches in höherem Grade zu erhalten und zu fördern im Stande sind. 19. Neben den für gemeinsam erklärten Abgelegenheiten sind durch die Ausgleichsgesetze noch eine Reihe solcher bestimmt worden, welche nach gleichen, von Zeit zu Zeit zu vereinbarenden Grundsätzen zu verwalten sind , nämlich die commerziellen Angelegenheiten, speciell die Zollgesetzgebung; die Gesetzgebung über die mit der industriellen Production in enger Verbindung stehenden indirecten Abgaben ; Oest. Ausgleichsgesetz §. 3, G. A. XII: 1867 §. 18-23.
250 die Feststellung des Münzwesens und des Geldfusses Verfügungen bezüglich jener Eisenbahnlinien, welche das Interesse beider Reichshälften berühren endlich die Feststellung des Wehrsystems 74 ), welche indess gemäss §. 13 des ungarischen Ausgleichsgesetzes als eine nur im Einverständnisse mit dem anderen Staate zu behandelnde Angelegenheit zu betrachten ist. Bezüglich der ersten vier Angelegenheiten wurde ein Zollund Handelsbündniss zwischen beiden Staaten abgeschlossen, also eine völkerrechtliche Vereinbarung, die in dieser Qualität von Niemandem bezweifelt wird. u ) Der Abschluss eines solchen Verwaltungsbündnisses ist jedoch durchaus nicht als absolut nothwendig hingestellt. Das ungarische Ausgleichsgesetz hat sich ausdrücklich für den Fall des Scheiterns einer Vereinbarung über die genannten Gegenstände vorbehalten, dass das gesetzliche Verfügungsrecht des Landes auch für diesen Theil der Staatsaufgaben unantastbar bleibe. 76) 20. So ist denn in den Beziehungen Ungarns zu Oesterreich Nichts enthalten, was einem auf Vertrag beruhenden Verhältnisse irgendwie widerstreitet. Wenn in den Gesetzen beider Staaten von ihnen als Reichshälften gesprochen wird,. wenn die Gesammtheit der im Reichsrathe vertretenen und der Länder der Stephanskrone als österreichisch-ungarisches Reich abwechselnd mit österreichisch-ungarischer Monarchie officiell bezeichnet und dadurch der Schein erweckt wird, als bilde die Gesammtheit der den Kronen Habsburgs unterstehenden Länder eine als Ganzes staatlich organisirte Einheit, so ist daran zu erinnern, dass eine feste Begriffsbestimmung des Wortes „Reich" bis heute nicht existirt, das die verschiedensten staatsund völkerrechtlichen Bildungen als Reiche bezeichnet wurden und werden, von dem die Gesammtheit der Christenheit umfassenden römischen Reiche des Mittelalters und dem aus völkerrechtlich unverbundenen Staaten bestehenden Reiche Karls V. bis zu dem streng centralisirten Einheitsstaate Frankreich selbst das dünnbevölkerte, politisch unbedeutende 74 ) Oest. Ausgleichsgesetz §. 2, G. A. XII : 1867 §. 58-66. 7 5 ) B i der m an , Rechtl. Nat. S. 42; v. Juras chek S. 120; Ulbrich, Rechtliche Nat. S. 62 ; Dantscher, Monarch. B. S. R52. 98 ) G. A. XII: 1867 §. 67.
251 Norwegen bezeichnet sich in seiner Verfassung als Reich.77) Im Allgemeinen wird heute die Bezeichnung einem jeden mit der Prätension einer Grossmacht auftretenden, sei es zu staatsrechtlicher, sei es nur zu völkerrechtlicher Einheit organisirten einfachen oder zusammengesetzten politischen Gemeinwesen zu Theil werden können, besonders wenn es monarchischer Natur ist. Der Terminus „Reich" ist kein juristisch fixirter und man kann insofern von Reichstheilen sprechen, ohne dass dadurch von dem juristischen Wesen der concreten Bildung Etwas ausgesagt wird. Ebenso enthält es keinen Widerspruch, wenn zwei unter Einem Monarchen zu einem Bunde vereinigte Staaten als Eine Monarchie bezeichnet werden, denn auch diese Bezeichnung ist nur ein Ausdruck fiir die Thatsache, dass die vereinigten Staaten dem Auslande gegenüber politisch als eine Einheit gezählt werden. Von Aussen gesehen, verschwindet bei der steten Gleichheit der österreichischen und ungarischen Politik die juristische Doppelpersönlichkeit des Herrschers , er erscheint demgemäss anderen Mächten gegenüber als Ein Monarch, seine Staaten als Eine Monarchie. Selbst bei einfachen Staatenbünden kam es vor, dass die verbündeten Staaten sich mit einem einheitlichen, nicht an ein Bundesverhältniss erinnernden Namen bezeichneten. So wurde in der deutschen Bundesacte von einem Deutschland, in den Beschlüssen der Eidgenossenschaft zur Zeit des Staatenbundes von der Schweiz als einer Einheit gesprochen. 21. Wenn nun nach den gegenwärtig geltenden Normen Oesterreich-Ungarn sich als eine Realunion darstellt, so darf, um die von uns vom juristischen Standpunkte verworfene Theorie eines österreichisch-ungarischen Centralstaates richtig zu würdigen, Eines nicht ausser Acht gelassen werden. Indem durch den Ausgleich mit Ungarn die pragmatische Sanction als die ausschliessliche Basis der Beziehungen der Länder der Stephanskrone zu den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern anerkannt wurde , ist eine Fülle 77 ) Ueber die verschiedenen Bedeutungen des Wortes „Reich" vgl. G. Meyer, Grundzüge S. 25 n. 1.
252 staatsrechtlicher Thatsachen mit ihren Consequenzen völlig beseitigt worden. Der naturgemässe, der Entwickelung anderer Grossstaaten analoge Process wäre dahingegangen, aus allen Ländern des Hauses Habsburg ein in sich einiges , sei es als decentralisirter Einheitsstaat, sei es als Bundesstaat organisirtes Reich zu schaffen. Vor dem Jahre 1867 war es auf Grund vorangegangener historischer Thatsachen, welchen ohne Zweifel die Kraft staatsrechtlicher Rechtsbildung innewohnte, zum mindesten ungewiss, ob nicht auch Ungarn der centralisiren den Tendenz, welche alle Staaten und Staatenbünde in unserem Jahrhundert erfüllte , unterlegen und dem österreichischen Kaiserstaate als ein Glied desselben eingefügt sei. Oesterreich bot nach dem Jahre 1849 das Bild eines Einheitsstaates dar. Wer nun mit dem Blicke des Historikers den Wiederbeginn des Verfassungslebens und dann die Regehing und Ausgleichung der staatsrechtlichen Wirren in den Sechziger Jahren verfolgt, der kann unmöglich die historische Continuität durch den Ausgleich als gänzlich unterbrochen ansehen und das Jahr 1867 unmittelbar an das Jahr 1723 anreihen. Ihm wird sich vielmehr wie Bidermann und D a n t s c h e r jene Gewalt , welche bis dahin den seit der Niederwerfung der ungarischen Revolution de facto existirenden Einheitsstaat nach Aussen vertrat, welche das einheitliche Heer leitete , als durch die Ausgleichsgesetze unverändert darstellen. Diese haben auch nicht an der realen Existenz jener Institute gerüttelt , sie haben ihnen nur eine andere juristische Basis gegeben. Historisch ist also das Reich in den heute für gemeinsam auszuübende erklärten Rechten intact geblieben. Aber die Betrachtungsweise des Historikers und Politikers, bei dem das patriotische Gefühl eine berechtigte Stimme hat , ist nicht die des Juristen der die Thatsachen nur ihrer formellen Seite nach zu prüfen hat und seinen Spruch abgeben muss, vielleicht im G-egensatze zu seinen persönlichen Wünschen und Hoffnungen ; der jeden Versuch, das zu Erstrebende schon deshalb, weil es erstrebenswerth ist, in den realen Verhältnissen verwirklicht zu sehen, nur als eine, die hartnäckige Natur des positiven Rechts verkennende Selbsttäuschung zurückzuweisen gezwungen ist. Er muss
253 daher nach ruhiger, unparteiischer Erwägung der auf die Vereinigung Ungarns mit Oesterreich bezüglichen Rechtsacte den Spruch fällen, dass im Jahre 1867 den Wünschen Ungarns entsprechend der Einheitsstaat Oesterreich von Neuem rechtlich gespalten wurde , dass den in ihrem äusserlichen Aussehen unverändert fortexistirenden bisher einheitlichen Organen des Gesammtsiaates eine Doppelnatur eingehaucht und dieser selbst somit wiederum in einen Bund zweier Staaten aufgelöst wurde, dass jede juristische Auslegung irgend eines Factums der Geschichte zu Gunsten der Fortexistenz der souveränen Centralgewalt der Gesammtmacht unmöglich gemacht ist durch das ungarische Ausgleichsgesetz, welches die pragmatische Sanction interpretirt als einen Act , der die Souveränetät Ungarns in keiner Weise angetastet hat und demgemäss auch keine über Ungarn stehende Centralgewalt schaffen konnte. IV. Der Bundesstaat A. Die Entstehung des Bundesstaates. 1. So weit auch die Ansichten Tiber die rechtliche Natur des Bundesstaates auseinander gehen , in dem einen Punkte stimmen doch Alle überein , welche die Möglichkeit eines zusammengesetzten Staates zugeben, dass die Bundesgewalt eine wirkliche, selbständige Staatsgewalt sei, dass der Bundesstaat daher nicht nur eine völker-, sondern auch eine staatsrechtliehe Bildung repräsentire. Jene drei föderativen Staatsgebilde, aus deren Natur vornehmlich der Begriff des Bundesstaates abgezogen worden ist, — von den Föderationen der hellenischen Städte wissen wir trotz aller darauf, namentlich von Freema n1) angewandten Mühe, doch zu wenig, um über sie ein präcises juristisches Urtheil fällen zu können — nämlich die Vereinigten Staaten von Nordamerika seit 1787, die Schweiz seit 1848 und 1 ) History of federal Government, from the fondation of the Achaian league to the disruption of the United States. Fol. 1. London and Cambridge 1863.
254 das neue deutsche Reich 2 ) zeigen alle eine von den Gliedstaatsgewalten unterschiedene selbständige Centralgewalt. Diese Centralstaatsgewalten sind nun Schöpfungen der neuesten Zeit, die der Schweiz und des deutschen Reiches vor den Augen der heute lebenden Generation entstanden. Um sie in ihrer eigenartigen Natur zu verstehen, gilt es vor Allem, ihren Ursprung zu begreifen. Das schwierigste aller wissenschaftlichen Probleme , das der Staatenbildung, tritt bei ihnen aus der Sphäre abstracter philosophischer Speculation hinaus in die praktische Welt der Thatsachen. Und wie die folgenden Erörterungen zeigen werden, hängt von der Art der Lösung dieser Frage die Möglichkeit des Bundesstaatsbegriffes und die Gestaltung der ganzen Bundesstaatstheorie ab. Eingehend ist diese Frage in der Union und dem deutschen 1 Reiche erörtert worden, hier aus theoretischem Drange, dort aus eminent praktischen Gründen. Die beiden Theorien von der Entstehung der Union, die juristischen Unterlagen, auf welche man die Unionsverfassung stützen wollte, waren zugleich Fundamente für diametral entgegengesetzteParteianschauungen. Die Verfassung ist Vertrag zwischen den Staaten — also sind die Staaten in der Union souverän geblieben und können demgemäss die juristischen Consequenzen aus der Souveränetät ziehen : sie stehen über der Union und haben ein unveräusserliches Recht, die Union, wenn deren Existenz mit ihrer Souveränetät in Conflict geräth, zu sprengen. Die Constitution ist föderal, nicht national, der Völker der Einzelstaaten, nicht eines gar nicht existirenden Gesammtstaatsvolkes wegen da.ie Paz211ezate,u2kugat deren Lehre durch Jeff er s o n begründet, durch T u c k er 1803 in seinen Commentaren zu Blackstone ausgeführt wurde, durch C a lh o u n ihre theoretische Vollendung erlangt hat.2a) 2 ) Um nicht Bekanntes und oft Gesagtes hier zu wiederholen, verweisen wir bezüglich des Nachweises des staatlichen Charakters der drei Bundesstaaten der Gegenwart auf die zahlreichen bei Brie angeführten hierauf bezüglichen Werke, denen noch für das deutsche Reich die neueren Werke über das Reichsstaatsrecht, für die Schweiz das bereits citirte Werk von D ub s beizufügen wäre. 2 °) IJeber die Entstehung und die Geschichte dieser Lehren vgl. St ory,
255 Die Verfassung ist kein Vertrag zwischen den Staaten, selbst wenn sie als das Resultat eines vom Volke oder den Staaten abgeschlossenen Vertrages aufgefasst wird ; denn einmal abgeschlossen, verändert der Vertrag seine Natur und wird Gesetz. So weit der Bereich der Constitution reicht, gibt es Ein Volk und Einen Staat. Secession der Staaten aus der Union ist daher nicht der Gebrauch eines natürlichen Rechtes sondern Hochverrath. Die Gesetze der Union sind die höchsten , daher hat sich vor ihnen auch der Wille der Gliedstaaten zu beugen. Die Verfassung ist nicht nur föderal, sondern auch national, sie hat nicht nur einen Bund, sondern1 auch einen St a a t geschaffen. Das ist die Theorie der Republi-IC k.aner, wie sie mit verschiedenen Nuancen von Hamilt on a di s o n und J a y im „Federalisten" begründet, von K e n t und Story acceptirt und in glänzender Weise gegen die Angriffe der Partei der Staatenrechte — der Dernokraten,i wie sie später genannt werden — in den Reden D an i e 1 We b s t e r's vertheidigt worden ist.21 Dieser Widerstreit der Parteien in Amerika hat gezeigt, dass das Problem der Entstehung des Bundesstaates durchaus keine blosse staatsrechtliche Schulfrage, sondern auch politisch' von der grössten Bedeutung ist — wie jede Frage über diel Natur des Staates. Das Interesse an ihr ist daher ein zweifaches, gleich lebhaft für die staatsrechtliche Erkenntniss, wie für das staatsmännische Handeln. 2. Unter den von den Anhängern des Bundesstaates über diese Frage aufgestellten Ansichten begegnet uns zuerst Cammentaries, book 111 - , eh. BI; Haenel, Vertragsm. Eiern. S. 1-27; besonders aber v. Fl o 1 s t, Verfassung und Demokratie der Ver. Staaten Bd. 1—M. 3 ) Am schärfsten formulirt Webster seine Ansichten von der Entstehung der Union und ihrer Verfassung in der berühmten Rede : The Constitution not a compact. IVork.s 111 - , p. 468: „The constitution, Sir, is not a contract, but the result of a contract, meaning by contract n o more than assent. Founded 021 consentit, is a government proper. Adopted by the agreement of the people of the United States, when adopted, it has become a Constitution. The people have agreed to stake a Constitution; but when made, that Constitution becomes what its narre impOrts. It is no longer a mere agreement"; vgl. St o ry, Commentaries § 320 — 372.
256 die, welche die vertragsmässige Entstehung des Bundesstaates , wie auch seiner Verfassung - behauptet. Die ein zelnen sich zu einem Bunde vereinigen wollenden Staaten schaffen durch Vertrag eine von ihnen verschiedene Staatsgewalt, welche direct auf die Unterthanen als Ein Staatsvolk einwirkt. 4 ) Diese mechanische Erklärung der Geburt des Bundesstaates ist einfach logisch unmöglich. Eine jede Persönlichkeit kann nur über das verfügen, was innerhalb ihrer Willenssphäre liegt. Ein Staat kann daher über seine Competenzen disponiren, er kann sie einem anderen zuweisen, die einen oder anderen in Gemeinschaft mit anderen ausüben, aber er kann keine von ihm verschiedene Staatspersönlichkeit schaffen.9 Die Zeugung eines neuen Individuums ist so wenig im Staatenleben wie im Leben der physischen Personen durch den blossen Willen möglich, so wenig wie ein Mensch kann ein Staat durch Vertrag geschaffen werden. Die wichtigste Grundlage des Staates ; das organische Element desselben, durch welches und auf welchem er sich aufbaut, ist das Volk. Dieses Volk kann ein Staat durch seinen Willen nicht in ein anderes verwandeln. Rhode Island und New-York konnte aus den Rhode Islandern und New-Yorkern keine Amerikaner machen, ebenso wie das deutscheVolk keine Schöpfung des preussischen , bayrischen, sächsischen Staatswillens ist. Bayern konnte durch Vertrag mit den anderen deutschen Staaten seinen Bürgern so wenig die Qualität von deutschen Bürgern beilegen, als es aus eigener Machtvollkommenheit Franzosen, Engländer, Spanier schaffen kann. Alle tiefere Einsicht in das Wesen des Staates, welche wir der wissenschaftlichen Ueberwindung der naturrechtlichen Theorien verdanken , ginge augenblicks wieder verloren, wenn man auch nur die Möglichkeit der Entstehung irgend eines Staates durch Vertrag zugäbe. Man verschone endlich einmal das Staatsrecht mit den abgeschmackten angeblichen Beispielen von vertragsmässigen Staatengründungen, wie z. B. der Gründung des ersten Neu-Englandstaates an Bord des 4 ) Zuerst entwickelt von Madis on im Federalist Nr. XXXIX. ') Richtig Liebe S. 19, 28.
257 Schiffes Mayflower oder Kaliforniens u. s. w. Verträge können bei der Bildung eines Staates unter den Volksgenossen noch so viele geschlossen werden, der Vertragwird darum doch nicht Rechtsgrund des Staates, weil er seiner Natur nach unfähig ist, einen solchen abzugeben und zwar schon deshalb, weil weder ein Einzelner, noch ein Staat durch Vertrag mit Anderen eine bisher nicht bestehende Volksgemeinschaft schaffen kann. Die Thatsache, dass eine Gesammtheit sich als eine Einheit fühlt und weiss und diese Einheit dadurch zum Ausdruck bringt , dass sie sich als G-esammtpersönlichkeit, als wollendes und handelndes Subject constituirt, das ist der innere Grund der Entstehung des Staates, unter welchen äusseren Verhältnissen und Beiwerken 'sie auch immer vor sich gehen mag. Noch weniger als ein Staat kann die Staatsverfassung durch Vertrag entstehen. In dem ständischen Staate, wo die n Idee des öffentlichen Rechtes noch durch privatrechtliche Auffassung der Staatshoheit verdeckt war, kamen allerdings Verträge der Staatsgewalt mit den Ständen vor, welche verfassungsändernde Kraft hatten, und es ist ja die Lehre von den paetirten Verfassungen auch in der Gegenwart trotz ihres Widerspruchs mit dem modernen Begriff des öffentlichen Rechtes noch nicht ganz ausgestorben. Aber die primäre Ordnung des Staates, die erste Einsetzung der Staatsgewalt durch Vertrag ist undenkbar : das pactum subjectionis und ordincttionis ist ebenso unfähig, den Rechtsgrund. der Staatsverfassung zu bilden, wie das pactum unionis den des staatlichen Daseins. Denn durch Vertrag kann man keinen höheren Willen über sich und keinen selbständigen Willen neben sich hervorbringen. Man weise nicht auf die juristischen Personen im Staate hin. Wenn nicht der Staatswille an die Willensacte der Constituenten die Rechtsfolge der Entstehung einer mit selbständigem Willen begabten juristischen Person knüpfen würde, käme sie nie zu Stande. Denn wo kein höherer Wille vorhanden ist, der den Vertrag zu einem dauernden, von der Willensänderung der Vertragschliessenden unabhängigen macht, besteht der Vertrag nur so lange, als es mit den höchsten Interessen der Contrahenten , die natürlich immer particulärer Natur sind, Dr. Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen. 17
264 Serbien in's Leben getreten. Aber nicht nur Gewalt , auch friedliche innere Entwickelung kann den dem nationalen Leben nicht mehr entsprechenden Zustand überwinden, indem sie ihn hinüberführt in einen angemesseneren und dieser Weg ist bei der Schöpfung der Bundesstaaten betreten worden. 11 ) Während im ersten Falle die alten Staatsgewalten völlig beseitigt werden , vollzieht sich hier die Neubildung entweder unter wesentlicher Mitwirkung der bisher bestehenden legitimen Gewalten selbst, oder doch wenigstens ohne störendes, widerstrebendes Eingreifen derselben. Trotz dieses tiefgehenden Unterschiedes findet aber in beiden Fällen eine völlige Neuschöpfung statt, die sich juristisch aus dem früheren Zustande nicht ableiten lässt. Vertrag, lncorporation u. s. w., die für schon bestehende Staaten von grosser Bedeutung sind , versagen hier ihren Dienst. Das Königreich Italien ist nicht etwa dadurch entstanden , dass Sardinien die Lombardei, Parma , Toscana, Neapel u. s. w. sich annectirte , denn mittelst dieser Annexionen hätte nur ein vergrössertes Sardinien mit sardinischen Bürgern entstehen können, aber kein Italien mit Italienern. Italien ist keine Schöpfung Sardiniens , wie etwa Preussen eine Schöpfung Brandenburgs war, sondern es trat in's Dasein durch den Willen und die That der italienischen Nation , welche sich ihren Staat gründete. Alle Vorgänge , durch welche dies geschah , entbehren der juristischen Qualification , es sind Facta , welche historisch, aber nicht mit einer juristischen Formel begriffen werden können. Erst wenn der Staat fertig dasteht, kann der Jurist die Formen untersuchen und begreifen, in denen sich das Leben desselben vollzieht. 5. Das Hinwegräumen des antinationalen Zustandes auf dem Wege historischer Entwickelung kann, wie erwähnt, bewerkstelligt werden entweder dadurch, dass die bisher bestehenden Staatsgewalten die Entstehung des nationalen Staates nicht hindern, dass sie den Einigungsdrang frei 11) Bezüglich der Zulässigkeit der Anwendung des Nationalitätenbegriffes auf die Schweizer vgl. H ilty, Vorlesungen über die Politik der Eidgenossenschaft 1875, Vorlesungen über die Helvetik 1878, S. 687 ff.; B lunt s chli, Die schweizerische Nationalität. Ges. kleine Schriften II, S. 114 E.
Gr 265 gewähren lassen oder dadurch, dass sie positiv das Zustandekommen des neuen Staates fördern. Das erstere geschah in der Schweiz, indem hier eine Revisionscommission zur b Berathuno. d er Bundesverfassung eingesetzt wurde, ohne dass ein positiver Willensast der Kantone vorangegangen wäre, in dem sie sich zur Unterstützung der Einigungsbestrebungen des Volkes verpflichtet hätten. Der zweite Fall trat bei der Gründung der nordamerikanischen Union 12 ) und des norddeutschen Bundes, beziehungsweise des deutschen Reiches ein. In Nordamerika berief 1787 der Congress des Staatenbundes eine Convention nach Philadelphia' zum Zwecke der Ausarbeitung der Bundesverfassung ein, in Deutschland verpflichteten sich zuerst die norddeutschen Staaten durch den Vertrag vom 18. August 1866 und dann der norddeutsche Bund und die deutschen Südstaaten durch die Versailler Verträge von 1870, einen Bundesstaat zu gründen, d. h. dessen Entstehung zu fördern und dann in den gebildeten Staat als Glieder einzutreten. L j Diese völkerrechtlichen Acte stehen in keinem juristischen Causalitätsverhältnisse zu den später entstandenen Bundesstaaten, sondern es wurden durch sie nur gegenseitige Verpflichtungen der bisher bestehenden Staatsgewalten begründet, Verpflichtungen, welche die Einzelstaaten als solche eingingen und zu lösen hatten. Die Schöpfung des nationalen Staates selbst besteht darin, dass eine Ordnung hergestellt wird, gemäss welcher die Functionen des Gemeinlebens ausgeübt, dass Organe bestellt werden, durch welche die bisher nur als natürliche Thatsache wirkende Nation rechtliche Gestaltung, d. h. Willensund Handlungsfähigkeit empfängt. Eine solche Ordnung nennt man aber eine Verfassung. Der Act der Staatss chöpfung daher hier identisch mit dem Act der V erfassungs12) Ueber die Entstehungsgeschichte der Unionsverfassung vgl. Reim an n, Die Vereinigten Staaten von Nordamerika im Uebergange vom Staatenbund zum Bundesstaat 1855; Story, Book III, cb. I; Kent I, p. 201-219; Hi 1 dr et h , Ristory of the United States, Vol. IIf, eh. XLVIII; v. Holst I, S. 1-86. 13) Vgl. Ha en el, Vertr. Elem. S. 65-91; Laband I, §. 24; Zorn, Staatsr. I, S. 2, 3.
266 s c h ö p f u n g, Staat und Verfassung sind unabtrennbar von einander gegeben, und. die erste Verfassung eines Staates ist bereits mit seinem Dasein als solcher gesetzt, ja ist die logische Voraussetzung des Staates selbst. Denn ein Staat, der vor seinen Organen existirt, ist eine unvollziehbare Vorstellung. Das wesentlichste Moment im Begriffe des Staates ist, dass er Ordnung ist und eine Ordnung vor der Ordnung ist ein Widerspruch in sich selbst. Daher ist die erste Ordnung, die erste Verfassung eines Staates juristisch nicht weiter ableitbar. 14 ) Sie hat ihren Grund in der Existenz des Staates, welche stets etwas Factisches ist. Die Verfassung eines neuentstandenen Staates ist daher ebenso ein Factisches wie der Staat selbst. So wenig als dieser, lässt sie sich juristisch construiren. Sie gehört mit zu dem Gegebenen, von dem der Jurist auszugehen hat : erst mit der Existenz des Staates und damit seiner ursprünglichen Ordnung ist das Feld für seine Thätigkeit geschaffen. Der Vorgang der Organisirung vollzieht sich aber folgendermassen: In den Nationen, welche in Folge der gewaltsamen Vernichtung der früheren Staatsgewalten keine anerkannten staatlichen Autoritäten besitzen, bilden sich provisorische Regierungen, welche eine verfassungsgebende Versammlung einberufen. Die von dieser Versammlung festgesetzte Verfassung wird zur Staatsverfassung dadurch, dass sie factisch ins Leben tritt, d. h. dass die von ihr vorgeschriebenen Organisirungen wirklich durchgeführt werden und dass den so geschaffenen Organen thatsäc.hlich Gehorsam gezollt wird. So erhält der Verfassungsentwurf, der als solcher ganz kraftlos ist, Leben und Thatkraft durch den Willen der Nation, durch die Anerkennung, die ihm von der Gesammtheit zu Theil wird. Der tiefste Grund der Existenz alles Rechtes : sein Ruhen im Volksbewusstsein, sein Getragenwerden von dem Volksgeiste, wie es von der historischen Schule für das Privatrecht aufgezeigt wurde, tritt hier als unmittelbare Sanction der Verfassung und damit der Cons olidirung des Staates, der Heranbildung der blossen Potenz 14 ) Entgegengesetzter Ansicht Zorn, Einige Streitfragen a. a. 0. S. 321.
267 des Staates zur Wirklichkeit hervor. Auch in dem Staate, dessen Wurzeln weit in die Vergangenheit zurückreichen, ist es das lebendige Volksbewusstsein, welches die befruchtende und nährende Quelle seiner Verfassung bildet, aber die Entwickelung der Verfassung vollzieht sich hier in den vom Rechte festgesetzten Formen, es schiebt sich hier zwischen dem Volksbewusstsein und der staatlichen Ordnung die Autorität Jener ein , die rechtlich befugt sind, im Namen des Staates zu handeln und daher auch in seinem Namen die Verfassung zu ändern. Eine Constitution im engeren Sinne, d. h. eine Einschränkung der fürstlichen Gewalt, kann in der absoluten Monarchie nur durch den Willen des Monarchen selbst erfolgen. Der Rechtsgrund der Constitution liegt daher in den alten Staaten immer in einer Concession der Krone, in einem freien Entschlusse des Trägers der Staatsgewalt. Nicht so in den neugebildeten nationalen Staaten der neuesten Zeit. Hier wird die Staatsgewalt sogleich als eine in ihren Trägern rechtlich beschränkte g e b o r e n. Die belgische Verfassung z. B. ist nicht etwa durch eine Octroyirung von Seiten des Königs entstanden, sondern dieser wurde vielmehr in Folge der bereits zu Recht bestehenden Verfassung zur königlichen Würde berufen. Am 25. Februar 1831 hatte der belgische Nationalcongress die noch heute geltende Verfassung angenommen, kraft welcher Belgien ein erbliches Königreich ist, und am 21. Juli 1831 bestieg Leopold I. auf Grund dieser schon vor seiner Annahme der Krone in Rechtskraft erwachsenen Verfassung den belgischen Thron. Der König von Belgien konnte stets nur die ihm gemäss der Verfassung zukommenden Functionen rechtlich ausüben, es ist in der Verfassungsgeschichte Belgiens kein Raum für einen Zeitpunkt, in welchem ein absoluter König sich durch eine von ihm erlassene Constitution hätte beschränken können. Es ist nur eine aus den Thatsachen des deutschen Lan desstaatsrechtes gezogene und daher unvollkommene Induction, wenn Zorn behauptet, dass jede constifutionelle Verfassung vom Fürsten octroyirt ist und demgemäss den norddeutschen Bund, beziehentlich das deutsche Reich begrifflich als vorerst unbeschränkt darstellt und dann den Träger der
268 Bundesgewalt, die Einheit der verbündeten Souveräne sich constitutionell selbst beschränken lässt. 15 ) Wenn man die Bildung des deutschen Reiches im Zusammenhange mit der nationalen Staatenbildung betrachtet, dann verschwinden, wie sich sogleich zeigen wird, die Schwierigkeiten, mit welchen für die Theorie des Reichsstaatsrechtes die Entstehung der Bundesverfassung verknüpft ist. Hält man jedoch an der Octroyirung der Verfassung durch den Fürsten als einen nothwendigen Satz des constitutionellen Staatsrechtes überhaupt fest, dann wird nicht nur etwa die Deduction der Entstehung der Reichsverfassung unnöthigerweise complicirt und mit überflüssigen Fictionen verbrämt, sondern die Natur der Constitutionen von Ländern wie Norwegen, Belgien und Rumänien ganz unverständlich gemacht. Hier sind eben wieder Fälle gegeben, in welchen das Staatsrecht genöthigt ist, einer abstracten Beurtheilung concreter Erscheinungen nach bereits feststehenden, typischen Sätzen zu entsagen, um einer selbständigen Beurtheilung der eine Erklärung heischenden Bildungen Raum zu geben. Denn derselbe Process wie in den durch Revolution entstandenen Staaten vollzieht sich, wenn auch in anderen Formen in den Nationalstaaten , die sich ohne gewaltsame *Umänderung der alten Ordnung entwickeln. Diejenigen Organe, welche hier die constituirenden Convente, Commissionen, Reichstage zusammenberufen, nehmen gegenüber den zu bildenden Staaten genau dieselbe Stellung ein , wie die provisorischen Regierungen der im Wege der Revolution selbständig gewordenen, aber noch nicht rechtlich organisirten Nationen : sie sind das Gouvernement de facto des entstehenden Staates. Die von den verfassunggebenden Versammlungen ausgearbeiteten - Constitutionen sind die Grundgesetze des zu bildenden Staates. Diese Versammlungen haben allerdings nur den Charakter von Notabelnversammlungen 15 % aber das hindert ihren Charakter als gesetzgebende Versammlungen nicht, denn wie die erste Regierung, so hat auch die erste Volks15 ) Staatsrecht I, S. 27; Einige Streitfragen a. a. 0. S. 321. lba ) G. Meyer, Lehrbuch S. 139; Zorn, Staatsrecht I, S. 19.
269 vertretung eines sich bildenden Staates n ur factische, juristisch überhaupt nicht qualificirb are Existenz. 6. Mit der Ausarbeitung der Verfassung durch Regierung und Parlament de facto ist aber der Staat noch nicht fertig. Die Beschliessung der Verfassung durch die gesetzgebende Versammlung ist nicht der Grand, durch welchen sie in's Dasein gerufen werden kann. Bei den auf den Triimmern niedergestürzter Staatsgewalten errichteten Nationalstaaten ist natürlich eine Beziehung des neuen Staates zu den früheren Staatsgewalten nicht vorhanden. Anders wo die alten Staatsgewalten de jure fortbestehen. Hier kann der neue Staat gar nicht in's Dasein treten, ohne dass die alten Staaten ihre Zustimmung zu der Neubildung geben, ohne dass sie sich der neuen Gewalt unterwerfen. Die Verfassung des werdenden Staates, wie sie aus der Berathung der constituirenden Versammlungen hervorgeht, bezeichnet nun für die bestehenden Staaten dass Mass der Bedingungen, unter denen sie in den neuen Staat aufgenommen werden. Wenn auch eine absolute Gebundenheit eines Staates gegenüber einem anderen ehemals selbständigen , nun zu einem seiner Glieder gewordenen Staat nicht statthaben kann , wenn daher ein Gebundensein des neuen Staates an seine erste Verfassung aus der Thatsache, dass sie die Bedingungen für den Eintritt der Einzelstaaten enthält, durchaus nicht deducirt werden kann, so hat ein Acceptiren der Verfassung von den Sonderstaaten doch insofern eine grosse Bedeutung für sie, als es höchst unwahrscheinlich ist, dass ein Staat die Basis, auf die er sich selbst gestellt hat, sobald wieder verlassen sollte. Daher hat es wohl einen Sinn, dass die Staaten in legaler Form die Verfassung des Bundesstaates prüfen. Aber nothwendig ist dies nicht. Auch ohne dass ein Staat die Verfassung als Grundgesetz des Bundesstaates anerkennt, in den er einzutreten gedenkt, kann er dennoch Mitglied des Bundesstaates werden, wenn er sich nur factisch den Bestimmungen der Verfassung unterwirft. So wurde im Jahre 1848 die Verfassung des schweizer Bundesstaates blos von 15 1 1, Kantonen angenommen, während Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Appenzell Inner-
270 Rhoden, Wallis und Tessin dieselbe ausdrücklich verwarfen. Nichtsdestoweniger erklärte die Tagsatzung die neue Bundesverfassung für angenommen und die Wahlen der Mitglieder des Nationalund Ständerathes wurden auf Grund der Bestimmungen der Verfassung in allen, auch den dissentirenden Kantonen vollzogen. Die 6 1 / 2 Kantone traten in den Bundesstaat ein durch stillschweigende Unterwerfung unter die Verfassung.' 0) Im norddeutschen Bunde und im deutschen Reiche, wo sich die Staaten gegenseitig durch Vertrag zum Eintritt in den zu bildenden Bundesstaat verpflichtet hatten, hatte die Berathung der Bundesverfassung durch die constitutionellen Körperschaften der Einzelstaaten, welche der Annahme der Verfassung voranging, den Zweck, zu constatiren, ob der neue Staat, in den einzutreten man sich verpflichtet hatte, den Bestimmungen jener eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen entspreche oder nicht. Die Publication der Bundesverfassung in den Sonderstaaten in der Form eines Landesgesetzes enthielt nichts als die solenne Verkündigung des Entschlusses der Landesstaatsgewalten, dem Bundesstaate als Glieder angehören zu wollen. 17 ) Die entgegengesetzte Ansicht, wonach die Verfassung selbst Inhalt des Vertrages der Einzelstaaten ist 18 ), hätte theoretisch zur Folge, dass das Reich kein Staat wäre und praktisch die Möglichkeit einer Auflösung des Reiches durch übereinstimmenden Willen der Gliedstaaten, sowie das Zugeständniss eines Secessionsrechtes derselben. Wie wenig juristische Bedeutung die ausdrückliche Erklärung eines Gliedstaates, Mitglied des Bundes sein zu wollen, für die Natur des Bundesstaates hat, geht zur Genüge aus dem Beispiele der dissentirenden schweizer Kantone hervor, in denen der Bundesstaat und seine Verfassung durch die 16) Ueber die Entstehung der schweizer Bundesverfassung vgl. Blume r I, S. 127-137; Joh. Meyer , Geschichte des schweiz. Bundesrechts II, S. 83 17) Haenel, Vertr, Eiern. 5. 76, 85; Laband I, S. 30, 47 ; Zorn, Staatsr. I, S. 23, 35. Ueber die Bedeutung des Eingangs der Reichsverfassung und die Unzulässigkeit, , aus ihm einen Schluss auf eine vertragsmässige Grundlage des Reiches ziehen zu dürfen vgl. besonders Ha en el c. S. 91 ff.; Z o rn 1. c. S. 43 ff. 18) Neuerdings vertreten von G. M e y e r, Lehrbuch S. 138, 145.
271 Thatsache existent wurden , dass die bundesstaatliche b Orcranisation in ihnen zur Wirksamkeit gelangte. Auch wenn ein oder der andere deutsche Staat die feierliche Erklärung, Mitglied des norddeutschen Bundes, beziehungsweise des deutschen Reiches sein zu wollen, nicht in Gesetzesform abgegeben hätte, so wäre er heute nichtsdestoweniger Glied des Reiches, wenn er nur factisch nach Zustandekommen desselben die ihm verfassungsmässig zugewiesenen Functionen vollzogen hätte. Nachdem nun sowohl alle Hindernisse, welche der Bildung des neuen Staates im Wege standen, hinweggeräumt und die Grundzüge seiner Organisation festgesetzt sind, tritt der Staat in's Dasein dadurch, dass er sich als real wirkende Macht erklärt, dass die ihm angebildeten Organe thätig werden, dass er factisch die Herrschaft über Volk und Land ausübt. Der Moment , in welchem die Verfassung des Staates in Kraft tritt, ist seine staatsrechtliche Geburtsstunde. Bis dahin war nur ein nasciturus vorhanden. Bei den Nationen, deren Staatenbildung auf revolutionärem Wege vor sich geht, hat allerdings das Staatenembryo bereits eine juristische Bedeutung, indem die provisorische Regierung , bei dem Mangel anderer staatlichen Autoritäten, nicht nur die Organisation des Staates zu leiten , sondern auch bis zum Zustandekommen und Inslebentreten der Verfassung die dringendsten Verwaltungsgeschäfte zu besorgen hat. Auch die völkerrechtliche Anerkennung , die Einreihung eines solchen werdenden Staates in die Staatenfamilie kann statthaben vor Vollendung seiner Organisation, weil dem Völkerrecht das blosse Factum geniigt, dass ein auf einem bestimmten Territorium sesshaftes Volk sich als unabhängig erweist und irgend ein nach Aussen handlungsfähiges Organ aufzeigen kann. Bei den Bundesstaaten jedoch , wo bis zum Wirksamwerden der Verfassung legale Gewalten vorhanden sind, ist der werdende Staat sowohl staatsals völkerrechtlich handlungsunfähig. Alle staatliche Thätigkeit, nach Innen sowohl als nach Aussen, kann vor dem Inkrafttreten der Verfassung mir von den alten Staatsgewalten vollzogen werden. 7. Für diese bedeutet aber Eintritt in den Bundesstaat dasselbe, was der Eintritt in irgend einen schon bestehenden
272 Staat für jede Persönlichkeit bedeutet: Unterwerfung unter die Gewalt des Staates, dessen Mitglied man sein will. Die Einzelstaaten unterwerfen sich daher der Bundesgewalt , um von ihr die ihnen verfassungsmässig als Gliedstaaten zugedachten Rechte zu empfangen. 18 ") Der Eintritt in den Bundesstaat ist jedoch bedingungslos , die ganze staatliche Existenz wird der Bundesgewalt zur Verfügung gestellt, denn Reservationen eines Gliedes in Form derart selbständiger Rechte, dass sie dem Staatswillen absolut entzogen sind, wären gegen die Natur des souveränen Staates. Die Gliedstaaten müssten im Bunde souverän bleiben und der Bund demnach nicht Staat sein, wenn den ersteren vertragsmässig gewisse Rechte überlassen blieben. Wenn daher im Bundesstaate den Gliedstaaten Rechte zustehen, zu deren Entziehung ihre Einwilligung nothwendig ist , so können diese nicht etwa als dem Willen der Bundesgewalt gänzlich entrückt angesehen werden , sondern es sind durch die Verfassung des Bundesstaates den Gliedstaaten zugewiesene, mit erschwerenden Formen für ihre Aenderung und Entziehung versehene Rechte. 19 ) Dasselbe zeigt sich natürlich am klarsten, wenn zum Aufgeben eines durch die Bundesverfassung selbst geschaffenen Rechtes der Gliedstaaten, 183 ) Vgl. oben 8. 46. Richtig in Beziehung auf das d. Reich v. H e 1 d, Verfassung des d. R. S. 25 : „Durch die gesetzliche Natur der Reic hsverfassung erscheinen die Souveränetätsrechte der einzelnen Staaten nunmehr als eine Zulassung des Reiches" ; ferner Z o rn I, S. 58. Reichsv. Art. 78, Absatz 2. Ueber die Interpretation dieser vielumstrittenen Bestimmung vgl. H a en e 1, Vertr. Elem. S. 183-209 ; L ab a n d I, §§. 11, 12 ; G. Meye r, Lehrbuch S. 419 ff. ; L ö n i n g, Die Sonderrechte der deutschen Staaten. Annalen des deutschen Reiches 1875, S. 337 ff. ; Zorn, Staatsr. I, S. 88 ff. ; v. M artitz, Zeitschrift f. d. g. Staats w. Bd. XXXII, S. 564 ff. Uns scheint die von Meyer und Zorn vertretene Ansicht, dass unter den „Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniss zur Gesammtheit festgesetzt werden", nur die verfassungsmässigen Exemtionen einzelner Gliedstaaten zu verstehen sind, die richtige. Wenn im deutschen Reiche dennoch vertragsmässige Verhältnisse neben der Verfassung einherlaufen, für deren Aenderung oder Aufhebung von den meisten Publicisten ebenfalls ein Vertrag als rechtlich zulässige Form bezeichnet wird (vgl. indess Lab a n d I, 119), so ist das eben eine die Geltung der Regel nicht zerstörende Ausnahme. Ueber derartige Verträge s. weiter unten.
273 also eines Mitgliedrechtes , die Willenserklärung derselben nothwendig ist , wie z. B. nach der Unionsverfassung kein Staat ohne seine Einwilligung seiner gleichen Stimmrechte im Senat beraubt werden kann. 20) Auch das Erforderniss der Zustimmung des Gliedstaates zur Entziehung eines Rechtes durch die Bundesgewalt kann nichts an dessen juristischem Charakter als verfassungsmässigen Rechtes ändern, wenn auch darin historisch die ehemals souveräne Natur der Gliedstaaten und politisch eine grössere Selbständigkeit derselben, als mit der Natur des über ihnen stehenden Staates verträglich ist, zu erkennen ist. Aber trotz der historischen und politischen Erinnerungen an ein vertragsmässiges Verhältniss, ist juristisch einzig und allein der Satz haltbar , dass , welche Rechte auch immer den Gliedstaaten zustehen mögen , sie dieselben nur in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Bundesstaates besitzen. Der bekannte Ausspruch Line ol n's , dass die Staaten ihren Status in der Union haben und einen anderen gesetzlichen Status überhaupt nicht besitzen 21 ), ist der Grundund Eckstein des Verfassungsrechtes eines jeden Bundesstaates. Derselbe Process wie bei dem Eintritt der bisherigen souveränen Einzelstaaten in den neugebildeten Bundesstaat geht vor sich, wenn in einen bereits consolidirten Bundesstaat ein neuer Gliedstaat aufgenommen wird. Auch hier hat sich der eintretende Staat der Bundesgewalt zu unterwerfen , um von ihr die verfassungsmässig dem Gliedstaat zustehenden Rechte zu empfangen. Ein solcher Act der Unterwerfung ist aber dort gar nicht nöthig, wo der Bundesstaat einem bisher gar nicht als Staat bestehenden Theile seines Gebietes mit den verfassungsmässigen Rechten eines Gliedstaates ausstattet. Der Unterschied zwischen dem primären Entstehen der Bundesstaatsgewalt und der Aufnahme neuer Gliedstaaten besteht nur darin, dass dort durch das Wirksamwerden der Bundesgewalt, das erst mit der Unterwerfung der Gliedstaaten ein2 °) Art. V : 3 7 o state, without its corisent, shall be deprived of its equal suffrage in the Senate. ") The states have their st atus in the Union, and they have no other legal status. Botschaft vom 4. Juli 1861 , Staatsarchiv Nr. 47, I. Bd. p. 123. Dr. Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen. 18
280 Bundesstaatszwecke erfüllenden Kantonsoder Landesbehörden nach sich, während in der Union Bundesund Gliedstaatsgewalt so viel als möglich gesondert sind, und deshalb selbst eine blos auf die Union beschränkte Staatsangehörigkeit einen praktischen Sinn hat, umsomehr als die Union — hierin allerdings dem Reiche in dessen Verhältniss zu Elsass-Lothringen nicht unähnlich — unmittelbar die gesammte Verwaltung in dem District Columbia und den Territorien ausübt.") 10. Indem ein Staat sich als Bundesstaat organisirt, kann er von einem zweifachen historischen Thatbestand ausgehen. Er kann als centralisirter oder decentralisirter Einheitsstaat bestanden haben und , sei es durch die Unmöglichkeit einer stricten Unterordnung der ihr historisches Particulardasein führenden Provinzen unter seine Gewalt, sei es durch den Charakter seiner Verfassung . sich genöthigt sehen, seine Theile mit selbständiger staatlicher Gewalt auszustatten. Ein solches Bild böte Oesterreich dar, wenn die Vorschläge der föderalistischen Partei verwirklicht würden.") Ebenso gehört die Bildung von Gliedstaaten der Union aus den Territorien hieher, indem diese zur Union in dem Verhältnisse entweder eines staatlichen Verwaltungsbezirkes oder eines Selbstverwaltungskörpers im Einheitsstaate stehen. 35 ) Oder der Staat kann zweitens an die Thatsache , dass er die staatliche Verkörperung einer Nation ist, welche vor seiner Entstehung in mehrere Staaten gespalten war, derart anknüpfen, dass er die früheren Staatsgewalten nicht völlig beseitigt, sondern innerhalb gewisser Grenzen fortexistiren lässt, wie es bei der Schöpfung der drei gegenwärtig existirenden Bundesstaaten geschah. In ihnen findet wohl eine historische Continuität zwischen den früheren souveränen und jetzigen nichtsouveränen 33 ) Story II, §. 1223 über die Bürger von Columbia „ They are not indeed citizens of any State, entitled to the privilegeR of such; but they are citizens of the United States" ; bezüglich der Territorien §§.1322-1327 ; vgl. Rütt im a n n 1, §§. 248-350, II, §§. 812-822 ; Schlief, S. 352 ff. 84 ) Vgl. A. F ischho f, Oesterreich und die Bürgschaften seines Bestandes, 1870, bes. S. 74 ff. 8 0 Der zweite Fall tritt ein, sobald das Territorium eine Bevölkerung von fünftausend Seelen erreicht, vgl. R üt ti mann II, §§. 813, 814.
281 Staaten statt ; nichtsdestoweniger ist aber die Gewalt der letzteren juristisch als eine neue Schöpfung aufzufassen — sonst haben wir die getheilte Souveränetät , die vertragsmässige Entstehung des Bundesstaates, kurz die ganzeWaitz 'sehe Bundesstaatstheorie mit allen in ihr enthaltenen principiellen Widersprüchen in integrum restituirt. 36) 11. Es findet bei der Constituirung eines solchen Bundesstaates juristisch genau dasselbe statt, wie bei der Bestätigung einer Provinzialverfassung eines ab g etretenen Gebietstheiles durch die neue Staatsgewalt, wovon wir oben in der Fortdauer der Verfassung Finnlands unter der russischen Herr-. schaft ein Beispiel kennen gelernt haben. Wie hier die finnländische Verfassung inhaltlich dieselbe wie unter der schwedischen Herrschaft ist, aber trotzdem heute staatsrechtlich die russische Krone als ihr Auctor anzusehen ist, so verhält es sich auch mit dem Gliedstaate im Bundesstaat trotz aller sich etwa darbietenden historischen Continuität. Der Gliedstaat tritt - nach seiner Unterwerfung unter die Bundesstaatsgewalt sogleich in alle ihm nach Constituirung derselben zukommenden Rechte und Pflichten , die er nun aus der Hand des souveränen Staates empfängt. Er ist dadurch Rechtsnachfolger der souveränen Staatsgewalt geworden, die er früher besass. Deshalb übernimmt er z. B. sofort die ihm von früherher obliegenden finanziellen Verpflichtungen gegen seine Gläubiger, und tritt als nichtsouveräner Staat in die früheren internationalen Beziehungen, so weit sie nicht durch seine Unterwerfung unter die Bundesgewalt modificirt oder gelöst sind. Ist es juristisch nothwendig, die Gliedstaaten als durch die Bundesstaatsverfassung geschaffen zu denken, und den staatlichen Charakter des Bundes und die Einheit der Sou36 ) Das hat zuerst in aller Schärfe erkannt und ausgesprochen A. Lincoln angesichts der furchtbaren Consequenzen der Lehre von der Staatensouveränetät : " Our States have neithermore, nor lesspower, than that reserved to the9n, in the Union by the Constitution — 120 one of thent euer having been a State out of the Union. — — The Union is ol ' Jer than any of the States, and, in fact, i t c r e a t e d t lt e m as St ates. Oriyinally some dependent colonies made the Union, and, in turn, the Union threw off their old dependence for Mem, and made thent ;S'tates, such as they are." Staatsarchiv 1. c. S. 122, 123. Vgl. v. Holst I, S. 19.
282 veränetät zu wahren, dann ergibt sich schon daraus die Unhaltbarkeit der Laban d'schen Construction des Bundesstaates, wonach der Bundesstaat die aus den Gliedstaaten zusammengesetzte juristische Person des öffentlichen Rechtes ist, welche auf die Staaten direct als auf ihre Unterthanen wirkt, während das Volk der Bundesgewalt nur mittelbar untersteht.") In dieser Theorie, welche übrigens nur im Hinblick auf das deutsche Reich geschaffen worden ist, da sie sich bezüglich der Union und der Schweiz in keiner Weise durchführen lässt 38 ), sind noch die letzten Anklänge der Lehre von der vertragsmässigen Entstehung des Bundesstaates enthalten. Wenn die Staaten selbst Schöpfer des Bundes sein sollen, dann ist wenigstens die Schöpfung einer juristischen Person durch sie verhältnissmässig die mit den geringsten Widersprüchen behaftete Fiction. Wenn man aber auch von ihrer begrifflichen Unhaltbarkeit absiehr, • so ist ihr zufolge der Bundesstaat nicht die Verwirklichung des nationalen Staates, denn nicht die Nation, sondern die Staaten haben sich in ihm ihren Staat geschaffen. In seinen näheren Ausführungen modificirt La band seine Theorie freilich bedeutend, indem er für die von dem Reich unmittelbar ausgeübten Thätigkeiten die Länder als ausser Funetion gesetzt erklärt 39 ) und damit allein schon die directe Unterordnung sämmtlicher Landesangehöriger unter das Reich zugibt. Mit dieser unvermittelten Wirkung der Bundesstaatsgewalt auf das Volk ist erst die Möglichkeit eines organischen Lebens des Bundesstaates gesetzt. Für ein solches am wichtigsten ist die Stellung der Staatsgewalt zum Volke ; nur da wo der Staatsgewalt ein Volk direct gegenübersteht, ist ein störungsloses Functioniren des Staates möglich, denn einzelnen widerstrebenden Individuen gegenüber ist 37 ) I, §. 8. Anklänge an die Lab an d'sche Theorie bei Welcke r, Staatslexicon s. v. Bund III, S. 133, Wichtige Urkunden für den Rechtszustand der deutschen Nation 1844 S. 36 (vgl. Lab and I. S. 76) und bei D önnige s, Die deutsche Verfassungsfrage und die deutschen Einzelstaaten 1848 , vgl. Brie S. 89, 90. 88 ) Vgl. Haenel, Annalen des deutschen Reiches 1876, S. 88. 39 ) I, S. 94.
283 die Staatsgewalt übermächtig. Wenn aber an Stelle der physischen Unterthanen Gesa mmtpersönlichkeiten treten, dann ist die Erfüllung der oberstaatlichen Befehle immer zum grossen Theil in den guten Willen derselben gestellt , da ein Zwang gegen einen Staat nicht so häufig und nicht mit der Sicherheit walten kann, wie gegen einen Einzelnen. Selbst dann, wenn eine starke Centralgewalt vorhanden ist, wird das Mechanische einer solchen vermittelten Herrschaft sich in steten Reibungen und Conflicten zeigen. Die Natur des Staates als einer nach grösstmöglicher Unabhängigkeit strebenden Persönlichkeit würde sich auch hier darin geltend machen, dass die Gliedstaaten ihre Unterwerfung unter den Oberstaat praktisch auf das geringste Mass zurückführen und so das Schauspiel eines nur künstlich am Leben zu. erhaltenden Staatenstaates darbieten würden.4°) Einem Staate, der die ideale Einheit einer Summe von Staaten repräsentirt , würde als constitutionelles Organ für die Theilnahme des Volkes an der Bildung des Staatswillens nur eine Delegation der Gliedstaatsparlamente entsprechen. Die organische , auf der directen Wechselwirkung zwischen Staatsgewalt und Volk beruhende Natur des Bundesstaates verlangt jedoch ein aus unmittelbaren Volkswahlen hervorgehendes Parlament, dessen Mitglieder sich nicht als Organe des Einzelstaates, in dem sie gewählt sind, zum Zwecke der Theilnahme an der Bildung des Gemeinwillens, sondern direct als Organe des Gesammtstaates darstellen. In allen Bundesstaaten existiren solche aus unmittelbaren Volkswahlen hervorgehende parlamentarische Körperschaften. Von diesen Körperschaften ") Treffend bereits H a m ilt o n im Federalist : „— — in every political association which is formed upon the principle of uniting in a common interest a number of lesser sovereiynties, there will be found a kind of excentric tendency in the subordinate or inferior orbs, by the operation of which, there will be a perpetual efiört in each to fly off from the common centre", Nr. XV, p. 145. Vgl. ferner To equeville I, ch. XVIII, p. 446: „ Toutes les fois qu'un youvernement d' ktat s'adresse ic un homme ou une association d'hornmes, son langage est clair et imperatif; il en est de meine du gourernement fe'ddral, wand il parle h des individus ; mais se tronve en face d'un Elat, il commence h parlamenter: il explipe ses motifs et justifie sa conduite ; il argumente, il conseille, il n'ordonne quere."
284 gilt im Allgemeinen , was Zorn vom deutschen Reichstage sagt, dass in ihnen der Gedanke der Einheit der Nation am ungetrübtesten und prägnantesten zum Ausdrucke kommt.41) Nur in der Abgrenzung der Wahlkreise wird auf die Gliedstaaten Rücksicht genommen 42 ), und nur in der Union tritt als singuläre Bestimmung noch die Forderung hinzu, dass der ins Repräsentantenhaus Erwählte Einwohner des Staates sein muss, in dem seine Wahl stattgefunden hat. 43 ) Mit der Existenz des Repräsentantenhauses , des Nationalrathes , des Reichstages hat die Thatsache der directenWechselwirkring zwischen Bundesstaat und Volk ihren consequentesten und deutlichsten Ausdruck gefunden. Denn in entschiedenerer Weise kann die directe Beziehung der Individuen zur Staatsgewalt nicht dargethan werden, als indem es in ihre Macht gelegt wird, -dem Staate ein für seine Functionen so wichtiges Organ anzubilden, wie es eine parlamentarische Körperschaft ist. Der Bundesstaat erhebt sich daher nicht über den Gliedstaaten als eine über mehrere Häuser gewölbte Kuppel 44), welche an der Construction der ursprünglich bestehenden Gebäude nichts ändert, sondern vielmehr das bereits Vorhandene zu. schützen scheint. Im Gegentheil durchbricht er den Bau der Gliedstaaten, wühlt ihr Fundament um, setzt seine Quadern an Stelle ihrer Bausteine und lässt die alten Mauern nur da stehen, wo der Neubau keine Veränderung erfordert. 12. Als ein wichtiges Moment für den Bundesstaatsbegriff ist neuerdings im Gegensatze zu der von W a i t z 45 ) geforderten vollständigen Trennung der Centralund Gliedstaatsgewalt, die Nothwendigkeit einer derartigen Organisation der Bundesgewalt behauptet worden, dass den Gliedstaaten ein Antheil an dem Zustandekommen und der Bethätigung des Gesammtstaats willens zugestanden werden muss. Der Bundesstaat ist nicht nur nationaler, sondern auch föderaler Staat, er ist 41) Staatsr. I, S. 168. 42) Deutsches Reichswahlgesetz Art. 5, Reichsv. Art. 20 ; Schw. V. Art. 72, 73 ; U. V. Art. I, sect. 2, 3. 43) T.J. V. Art. I, sect. 2, 2; vgl. Rütti man n I, §. 123. 44) Labancl I, S. 134. 45) Politik S. 173.
285 nicht nur Staat, sondern auch Bund. 46 ) Für Laband, dem die Bundesstaatsgewalt als die ideale Einheit der Gliedstaatsgewalten erscheint, ist die Antheilnahme der Gliedstaaten an der Willensbildung des Bundesstaates eine nothwendige Folgerung aus seinem Bundesstaatsbegriff.47) Ist es richtig, dass der Bundesstaat nicht durch die Staaten geschaffen, sondern eine That der Nation ist, dann zwingt nichts zu der Forderung, dass die Centralgewalt die Einheit der Gliedstaatsgewalten sein müsse. Ja, wenn man den staatlichen Charakter der Bundesgewalt behauptet, erscheint es vom streng formal-juristischen Standpunkte aus überhaupt irrelevant, wie der Wille des Bundesstaates zu Stande kommt. Der Process der staatlichen Willensbildung, vom politischen und ethischen Standpunkt von der grössten Bedeutung, hat für eine formal-juristische Betrachtung nur insoferne Werth, als die Organe, in denen die Willensbildung sich zu vollziehen hat, durch Rechtssätze bezeichnet sind und die Art und Weise der Ausübung ihrer Functionen rechtlich festgesetzt ist. Der Vorgang der Willensbildung selbst ist jedoch juristisch gar nicht zu erfassen. Die Gesetze entspringen factisch in allen Staaten nicht einem individuellen Willen, sondern der Einigung von Willensäusserungen verschiedener Personen und Collegien, seien dies nun im absoluten Staate die Regierung mit ihren Gesetzgebungscommissionen, im constitutionellen Staate die Kammern, deren Beschlüsse vom Fürsten sanctionirt werden, oder in der Republik die verfassungsmässig vom Volke mit der staatlichen Willensbildung betrauten Organe. Juristisch betrachtet ist jedoch das Gesetz nicht Wille der einzelnen Personen und Körperschaften, welche es beschlossen haben, sondern einheitlicher Wille des Staates, dem gegenüber Alles, was bis zu dem Zustandekommen des Gesetzes vorgegangen ist, keine rechtliche Bedeutung hat. So erlangt in der Monarchie durch 4 8 \ ) die Sanction des Fürsten in der Republik durch die 46) Au erbach, Das neue deutsche Reich, 1871, S. 21 ff. ; Weste rkamp, Ueber die Reichsverfassung, 1873, S. 97 ; G. M e y e r, Grundzüge S. 24, Erörterungen S. 18 ; B 1 unt s c hli , Geschichte des schweiz. Bundesr. I, S. 565. 47) I, S. 82. ") Laband II, §. 56. Gegen die Allgerneingiltigkeit dieser Ausführungen vgl. El. S chul z e , Lehrbuch d. Deutschen Staatsrechts I, S. 527 Anm.
286 Zustimmung des letzten zur Mitwirkung an der Gesetzgebung berufenen Factors oder durch Ablauf einer bestimmten Zeit, binnen welcher der zu einem Veto Berechtigte keinen Einspruch erhoben hat, ein Gesetzentwurf Gesetzeskraft. Alle Vorgänge von der Einbringung des Gesetzentwurfes in die erste über das Schicksal desselben entscheidende Kammer bis zu de m letzten Stadium, das er vor der definitiven Beschliessung zu durchlaufen hat, sind für den Juristen nur innere Vorgänge der Staatspersönlichkeit, vergleichbar dem Hin und Wieder, dem Bedenken und Ueberlegen, welches im Individuum dem Entschlusse und der That vorangeht, das ebenfalls juristisch von keiner Bedeutung ist, so grossen Einfluss es auch auf das Zustandekommen des Willens, auf die Art und Weise der Ausführung haben mag. Psychologisch zeigt sich Entschluss und Wille als ein untheilbarer Act der von allen vorangegangenen psychischen Processen toto genere verschieden ist. Wenn aber juristisch das Wollen des Staates eine Reihe in sich untheilbarer Acte eines einheitlichen Subjetts sein muss, dann ist nur für die ethisch-politische Betrachtung ein Theilnehmen an der staatlichen Willensbildung denkbar. Wenn eine Mehrheit von Personen zur Trägerschaft des Staatswillens berufen ist, so ist der Staatswille nicht etwa die Summe der Einzelwillen, sondern der Wille ei ner von allen Einzelnen verschiedenen Persönlichkeit, nämlich der Gesammtheit der Träger der Staatsgewalt als Einheit gedacht. An dem Zustandekommen des Willens dieser Persönlichkeit hat praktisch ein jeder Theilnehmer gewiss positiv und negativ Einfluss, aber der entscheidende Willensact ist von dem Willen aller Theilnehmer ebenso unterschieden, wie der die Sanction aussprechende und dadurch einzig und allein den parlamentarischen Beschlüssen die Rechtskraft verleihende Wille des Monarchen im constitutionellen Staate von den Willensäusserungen der Kammern. Von einer Theilnahme an der Souveränetät in welcher Form auch immer kann daher eigentlich nur im ethisch-politischen Sinne gesprochen werden. Wenn also in den Bundesstaatsverfassungen den Gliedstaaten eine Mitwirkung an dem Zustandekommen des Staatswillens und an der Ausübung der
287 Staatsherrschaft eingeräumt ist, so hat dies wohl eine hervorragende politische Bedeutung, ist aber von keinerlei specifischer Wirkung auf den Charakter des Staates. So wie es für den Begriff der Monarchie schlechthin gleichgiltig ist , ob der Monarch unbeschränkt regiert oder seinen Willen verfassungsmässig eingeschränkt hat, wie absolute und constitutionelle Monarchie innerhalb des Begriffes der Einherrschaft Raum haben, wie Monarchie und Republik trotz der Verschiedenheit des Trägers der Staatsgewalt beide unter den Staatsbegriff fallen, und. die allgemeinen Sätze von der Natur des Staates und der Staatsgewalt auf beide gleichmässig Anwendung finden, so ist es auch für den Begriff des Bundesstaates gleichgiltig, in welcher Weise sein von dem Willen der Glieder unterschiedener und über ihnen stehender Wille zu Stande kommt. Es ist nur eine Species des Genus Bundesstaat, in welchem eine Organisation durchgeführt ist, die die Gliedstaaten zu positivem Antheil an den Staatsthätigkeiten beruft. Politisch allerdings ist die juristisch nicht unbedingt nothwendige Theilnahme der Gliedstaaten an der Bundesgewalt von der grössten Bedeutung. Die Gesundheit des Staatslebens ist davon abhängig, dass die im Volke wirkenden realen Mächte in den Dienst des Staates gezogen, an seiner Existenz betheiligt werden, sonst ist die Gefahr vorhanden, dass sie sich feindselig dem politischen Ganzen entgegenstellen. So gebietet es die politische Klugheit, dass gesellschaftliche Classen, die Macht und Einfluss im Volke besitzen, vom Staate zum mindesten nicht zurückgedrängt werden. Sowie nun der Staat bei seiner Organisation auf die sociale Gliederung des Volkes Bedacht nehmen muss, so kann er es noch weniger ignoriren, dass er politische Verbände in sich befasst, die nicht nur mit weitgehendem Rechte der Selbstverwaltung , sondern überdies mit uncontrolirbarer staatlicher Macht ausgerüstet sind. Diese Verbände bei der Ordnung der Ausübung seiner Functionen gänzlich bei Seite zu schieben, wäre ein schwerer Verstoss gegen die ersten Gebote der Staatsweisheit.49) 49 ) Tocqueville I, eh. VIII, p. 142 sagt treffend von den Staaten der Uni on : „L'introduction de leurs forces individuelles dans les rouages du youvernement fjcle'ral n'avait rien d'extraordinaire. Elle ne faisait que constater
288 Indem der Bundesstaat aber den Gliedstaaten ein en Antheil an der Ausübung der Staatstunetionen einräumt, wird er, wiederum nur den Geboten der Staatsweisheit folgend und nicht etwa durch die juristische Logik dazu gezwungen, anknüpfen müssen an das historisch Gegebene. Je nach der Stärke des nationalen in seinem Verhältnisse zum particularen Bewusstsein, nach der Stellung der Träger der bisherigen Staatsgewalten, dem Masse der freien Bewegung, das er den Gliedstaaten überlassen hat, wird er die Art und Weise der Theilnebmerschaft derselben an der Bundesstaatsgewalt regeln. Er kann die ganze Staatsgewalt der Gesammtheit der Gliedstaatsgewalten zuweisen, wie im deutschen Reiche die Gliedstaaten nur als Wahlkreise für einen an der Gesetzgebung und der Bestellung der Executive theilnehmenden Ständerath benutzen, wie in der Schweiz, oder ihnen die Bestellung eines zur Theilnahme an der Gesetzgebung sowohl als der Regierung berufenen Senates zuweisen 49a ) und sie bei dem Modus der Präsidentenwahl berücksichtigen, wie in der Union, und ihnen ferner einen gewissen Einfluss auf Verfassungsänderungen gestatten, wie in der Union und. der Schweiz. 49b ) Es können allen Staaten un fait existant , celui d' une puissance reconnue qu'il fallait mdnag er et 72,012 violenter." 49a) Die Mitglieder des Ständeraths stimmen ohne Instructionen (Verf. Art. 91), sind daher de jure ebensowenig Vertreter der kantonalen Interessen als die des Nationalraths. In der Union ist zwar die Instruction der Senatoren durch die Staaten häufig geübt (vgl. R ü tt imann I, §. 153), indessen sind die Senatoren „keineswegs verpflichtet, grundsätzlich die „Staatenrechte" zu wahren, sondern vielmehr so zu stimmen , wie sie es im Interesse der Union erachten, zu deren Regierungsgewalt sie als Senatoren gehören; und in der That hat der Senat sich oft genug bereit gefunden, das Ansehen der Centralregierung dem Particularismus gegenüber mit Entschiedenheit zu wahren oder zu erweitern." Schlief S. 447. Allerdings sollte nach der Ansicht der Verfasser der Constitution durch die gleichen Stimmen der Staaten im Senate auch die Selbständigkeit der Staaten anerkannt und gewahrt werden, doch wurde von ihnen das Hauptgewicht auf die Stellung des Senates als eines conservativen Gegengewichtes gegen das leicht bewegliche Repräsentantenhaus gelegt. Vgl. The Federalist Nr. LXXII, LXXIII (H a m i 1 t o n). 49b) U. V. Art. V: „The Congress, whenever two-thirds of both houses shall deem it necessary, shall propose amendments . to this Constitution, or an the application of two-thirds of the several States , shall call a convention for
289 gleiche Rechte zuertheilt werden, oder einem oder mehreren von ihnen eine hervorragendere Stellung und ein grösserer Einfluss auf die Leitung der Bunde sangelegenheiten eingeräumt sein. Wie bei allen politischen Fragen lassen sich weder über. die Art noch das Mass der Betheiligung der Gliedstaaten irgend welche feste Regeln aufstellen. Die föderale Organisation der Bundesstaatsgewalt gehört daher nicht zu den wesentlichen Merkmalen derselben. Mit Rücksicht auf ihre grosse Zweckmässigkeit jedoch und der hieraus sich ergebenden Wahrscheinlichkeit, dass in jeder Bundesstaatsverfassung dem föderalen Gedanken ein gewisser Spielraum eingeräumt sein wird, könnte man sie als ein Natur a 1 e des Bundesstaatsbegriffes bezeichnen, welches jedoch im Allgemeinen nur ganz vage dahin formulirt werden kann, dass den Gliedstaaten eine den concreten Verhältnissen angepasste Einflussnahme auf die Centralgewalt einzuräumen ist. Eine jede präcise Formulirung für die Verwirklichung des föderalen Princips im Bundesstaate würde das Schicksal so vieler Schablonen theilen, dass sie von den um Schulbegriffe unbekümmerten historischen Mächten bald zersprengt werden würde. 13. Noch weniger als für die Geltendmachung der föderalen Idee in der Bundesverfassung lassen sich, ausgenommen in einigen, allerdings wichtigen Punkten, die später erörtert werden, allgemeine Sätze aufstellen über den Kreis von Aufgaben , die die Centralgewalt sich vorzubehalten hat , sowie über die Art und. Weise der Durchführung derselben. Nur das Eine ist nothwendig , dass der Bundesstaat, da er eben Staat ist , auch staatlich organisirt sei , dass er daher die nothwendigen Functionen des Staatslebens : Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung und. Gerichtsbarkeit selbst ausübe. proposing amendments, which in either case, shall be valid to all intents and purposes as part of this constitution, when ratijied by the legislatures of threefourths of the several States or in conventions of threefourths thereof, as the one or the other mode of ratification may be pro posed by the Congress." Schweiz. V. Art. 121: „Die revidirte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der an der Abstimmung theilnehmenden Bürger und von der Mehrheit der Kantone angenommen ist." Vgl. auch Art. 86. Dr. J e 11 i n ek, Die Lehre von den Staatenverbindungen. 19
296 gestellt sind, ist nicht souverän , denn Souveränetät schliesst die Unabhängigkeit in sich. Wo daher die Competenz eines Bundes nur durch den einhelligen Vertragswillen der Glieder abgeändert werden kann, da ist kein Bundesstaat und überhaupt kein Staat, sondern nur eine mit delegirter und daher auch von dein Eigner zurückziehbarer Macht ausgerüstete Socialgewalt vorhanden.ö9b) Aus dem Wesen der Souveränetät folgt, dass in ihr sämmtliche Hoheitsrechte, das Recht der Ordnung der staatlichen Functionen nach allen Seiten des staatlichen Lebens enthalten ist. Die souveräne Gewalt kann zwar ihre Aufgaben durch relativ selbständige Verbände unter ihrer Oberaufsicht ausführen lassen und deren Erfüllung sogar zu eigenem, das heisst uncontrolirbarem Rechte abtreten. Aber stets muss es, falls sie ihrem Begriffe entsprechen soll , in ihrer Macht liegen, durch ihre Organe die Grenzen ihrer unmittelbaren Wirksamkeit zu bestimmen. Entzieht sie ihren Gliedern die ihnen übertragene oder überlassene Macht, so thut sie dies nicht kraft des mit dem ihrigen übereinstimmenden Willens derselben, sondern kraft ihres eigenen, der keiner Ermächtigung von irgend einer anderen Gewalt bedarf. Verfassungsänderungen im Bundesstaate erfolgen daher durch die hiezu berufenen Bundesorgane ebenso gut wie im Einheitsstaate auf dem Wege der Gesetzgebung. 601 Die Negation des Bundesstaatsbegriffes lässt sieh auch durch die Thatsache, dass Einhelligkeit der Gliedstaaten zur Verfassungsänderung des Bundes nicht erfordert wird , nicht 59b ) Für G. Meyer, Lehrbuch §§. 13, 14 ist selbst ein solcher Bund noch Bundesstaat, gemäss seiner Ansicht, dass der Unterschied zwischen Staatenbund und Bundesstaat in der Art der Herrschaft der Bundesgewalt über die Unterthanen (dort vermittelt durch die Staaten, hier unvermittelt) liege. Unionsv. Art. V. (s. oben Note 49") dazu Art. VI, 2: This Constitution, and the laws of the United States which shall be made in pursuance thereof, — — — shall be the supreme l a w of the land e . Schweiz Art. 199: „Die Revision der Bundesverfassung geschieht auf dem Wege der Bunde sgeset zg eb ung." Deutsches Reich Art. 78 : „Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung."
IE! 297 als absolut haltlos hinstellen. 6 ') Wenn in der Union dreiviertel der Staaten 61a ), in der Schweiz die Mehrheit der Kantone 62), im deutschen Reich dreiviertel Majorität in dem die verbündeten Regierungen repräsentirenden Bundesrathe 63 ) zur Verfassungsänderung nöthig sind , so kann sie auf die Confederation der amerikanischen Rebellenstaaten hinweisen, die nicht Bundesstaat , sondern , wie schon ihr Name besagt, Staatenbund sein und die ungebrochene Souveränetät der verbündeten Staaten im Bunde bewahren wollte. Auch in dieser war zur Aenderung des Bundesvertrages nicht die Zustimmung sämmtlicher Staaten erforderlich. 64 ) Wenn man ein Secessionsrecht der Bundesglieder zugibt, ist es in der That nicht abzusehen , weshalb nicht auch einer grösseren Majorität die Entscheidung über das Mehr oder Weniger der gemeinsamen Angelegenheiten zustehen sollte , der sich die etwa dissentirenden Staaten, sofern sie noch länger im Bunde verweilen wollen, zu conformiren haben. Allerdings wird hiebei auf den moralischen Zwang gerechnet , der in den meisten Fällen auf die dissentirenden Staaten geübt werden wird, indem die Nachtheile , welche einem oder wenigen Staaten durch den Austritt aus dem Bund erwachsen würden, die Anpassung an den Majoritätswillen , die das fernere Verweilen im Bunde bedingt herbeiführen würden. Aber soviel ist durch die Confederation der Secessionsstaaten klar geworden, dass man aus der Thatsache allein, dass Majoritätsbeschlüsse zu Verfassungsänderungen hinreichend sind, noch keinen stringenten Schluss auf die Gesetzesnatur der Verfassungsänderung und auf die Staatsnatur des Bundes ziehen kann. 17. Und damit tritt denn die Frage auf, an welchem Merkmale im co n cr e t en F alle der Bundesstaat vom Staatenbunde sicher zu unterscheiden ist. Das theoretische 61 ) U. V. Art. V; vgl. die vorangehende Note. 61a ) Vgl. C alh o u n II , 292 ; Seydel, Bundesstaatenbegriff a. a. 0. S. 221. G2 ) Schw. V. Art. 121. 63 ) R. V. Art. 78 erklärt Verfassungsänderu n ge n für abgelehnt, wenn sie vierzehn Stimmen in dem achtundfünfzig Mitglieder zählenden Bundesrathe gegen sich haben. S. oben S. 195.
298 Merkmal liess sich leicht formuliren : dort Souveränetät des Bundes, hier Souveränetät der Glieder. Aber praktisch lässt sich im Zweifelsfalle der einen oder der anderen Bildung das geheischte Merkmal nur zuerkennen, indem man c o n s t a t i r t, ob die Glieder ein Secessionsrecht besitzen oder nicht. Und wenn einmal ein solches Secessionsrecht behauptet wird, so hält es schwer , die Existenz desselben an der Hand irgend einer Bundesverfassung zu widerlegen. Das federal government C a l h o u n's sieht der Union zumVerwechseln ähnlich. Die Ueberzeugung, dass der Gliedstaat dem Bundesstaat untergeordnet sei, dass er daher nicht das Recht habe, sich aus dem nationalen Körper loszureissen , sie muss vor a 11 e r juristischer Deduction feststehen. Wir haben in der Einleitung bei aller Betonung der Nothwendigkeit einer streng juristischen Basis des Staatsrechts bemerkt, dass es ein absolut voraussetzungsloses publicistisches Denken , ohne bewusste oder unbewusste politische Anschauungen über die Natur und Zwecke des Staates und eines concreten staatlichen Gebildes nicht gebe. So auch bei dem Bundesstaate in ab stracto, wie in concreto. Die Anerkennung der staatlichen Natur des Bundes und eines Bundes hat die politische Voraussetzung, dass man in ihm die Verwirklichung des nationalen Gedankens oder einer anderen historischen Nothwendigkeit finden will. Der Gedanke, dass das Reich der nationale Staat der Deutschen sei, liegt den staatsrechtlichen Deductionen Haene l's und Laban d's bereits zu Grunde 65 ), und die particularistische Theorie vom „staatsrechtlichen Staatenbunde" hat nur deshalb so wenig Anklang gefunden , weil das nationale Gefühl in den Vertretern der Wissenschaft so lebendig ist, dass Niemand unter ihnen das zu vertheidigen vermag , was zwar in der wenig selbständigen und überdies die äussersten Consequenzen vermeidenden Form in der es S e y d e l darbot , aber durchaus nicht seiner ganzen gefahrvollen inneren Bedeutung nach widerlegt ist. In der Union 65 ) Dass auch die streng juristische Behandlungsweise des deutschen Staatsrechts im Hintergrund politische Bedeutung habe und beanspruche, hat Haenel selbst betont; vgl. Zur Kritik der B egriffsbestimmungen des Bundesstaates a. a. 0. S. 92.
299 bat das Resultat des Bür gerkrieges die Vertheidiger der Staatenrechte, wenn auch nicht völlig zum Schweigen gebracht, so doch ihre Stimmen und Forderungen wesentlich gedämpft; vor dem Kriege jedoch wäre es kaum möglich gewesen, durch einen unparteiischen , nur von juristischen Gesichtspunkten ausgehenden Schiedsspruch einer der Parteien Recht zu geben, weil jede juristische Deduction von einer bestimmten Ansicht über die Natur der Union ausging, und das zu Beweisende immer schon vorausgesetzt war.66) Nur wenn man in die Geschichte blickt, die historische Entwickelung einer Nation beachtet, die Gefahren kennt, welche dem nationalen Leben aus der particularistischen Zerrissenheit erwachsen, nur dann wird man mit völliger Sicherheit, wenn es eine Nation über den blossen Bund der Regierungen hinaus gebracht hat, in der mit direct auf das Volk wirkender Macht ausgestatteten Bundesgewalt die Verwirklichung des nationalen Staates finden, ihm die wesentlichen Merkmale des souveränen Staates zusprechen, und demgemäss jede Auflösung des Bundes, sei es durch übereinstimmenden Willen der Gliedstaaten, sei es durch Secession derselben für rechtlich unmöglich erklären. Aber ein formal juristisches Kriterium für den Bundesstaat, welches jeden Versuch particularistischer Auffassung desselben von Vornherein als gänzlich haltlos darstellte, ist wenigstens für die gegenwärtigen Repräsentanten desselben nicht zu finden und liegt auch nicht in der Möglichkeit einer Majorisirung eines Theiles der Gliedstaaten bei Verfassungsänderungen. Aber trotz der Unzulänglichkeit des Majoritätsprincipes, als Kriterium des Bundesstaates ist man doch nicht, wie Ha en el befürchtet , „der unbegründbaren und darum auch unwiderleglichen Willkür jedes Constructionsversuches der Gemeinschaftsverhältnisse preisgegeben." 67 ) Denn in Beziehung 3 ) „Die Frage der Nullification und Secession ist nicht erst von C a 1h oun und seinen Schülern geschaffen worden , sie ist so alt als die Constitution selbst und sie ist stets eine lebendige, wenngleich nicht immer eine brennende gewesen : ihre Wurzeln lagen in den gegebenen thatsächlichen Verhältnissen und die Constitution war der lebendige Ausdruck dieser gegebenen t hatsächlieben - Verhältnisse." v. Holst I, S. 69. 67 ) Vertr. Elem. S. 50.
300 auf eine organisirte Staatenverbindung ist nur Eine Alternative möglich. Entweder ist sie selbst ein Staat : dann duldet sie der staatlichen Natur gemäss kein wie immer geartetes vertragsmässiges Verhältniss der Glieder zu ihrer Centralgewalt, dann sind die Glieder , insoferne sie an der Bildung des Willens dieser Centralgewalt betheiligt sind, ihre Organe , dann setzt sie die Competenzen fest und nimmt Aenderungen derselben vor , dann sind die Einzelstaaten der vollen Bedeutung des Wortes nach organische Glieder des Ganzen, und es gibt daher keine Möglichkeit vertragsmässiger Lösung des Bundes und keine Möglichkeit einer rechtlich begründeten Secession. Oder der Bund beruht auf Vertrag : dann sind alle seine Funetionen nur Ausübung vertragsmässiger Verpflichtungen durch ein von den Contrahenten geschaffenes und von ihnen abhängiges Organ, wie immer auch die Bundesgewalt beschaffen sein mag, dann gibt es keine nothwendige und darum unlösliche Verbindung der Einzelstaaten zu einem Ganzen , sondern nur ein trotz aller noch so weitgehender Gemeinschaft mechanisches Nebeneinanderbestehen der Einzelstaaten, weil sowohl die Möglichkeit vertragsm ä ssiger Auflösung, wie auch die der Secession zugegeben werden muss. Alle diese Folgerungen hängen so innig zusammen, dass, wer eine von ihnen von irgend einem Bundesverhältniss aussagt, alle anderen auch in den Kauf nehmen muss. Die Ansichten der Halben, welche den Gliedstaaten ein Bischen Souveränetät retten wollen 68 ) oder für Verfassungsänderungen wenigstens eine Schranke in einem den Rechtsgrund des Bundesstaates bildenden Vertrag zu finden behaupten 69), können vor dem Forum juristischer Logik nicht Stand halten. Die Gefahr für die Wissenschaft ist daher nicht so gross, da nur zwei von diametral entgegengesetzten politischen Meinungen getragene Ansichten juristisch möglich sind : ") Der juristische Werth dieser Richtung wird am besten beleuchtet durch den Ausspruch Dubs II, S. 41, dass eine Bundesverfassung eine Mischung von Vertrag und Gesetz sei ! 69 ) v. M o hl, Reichsstaatsrecht S. 11 ; G. Meyer, Lehrbuch S. 418 ff.; s II, S. 31.
301 nationaler Staat mit relativ s elbständigen Gliedern oder verbündeteParticularstaaten mit unauslöschlich particularen und daher nationalfeindlichen Interessen. Und da in einer von gesundem Geiste erfüllten Nation die zweite Ansicht wenige vor den letzten Consequenzen derselben zurü ckschreckende Anhänger finden wird, so hat dort, wo nicht, wie in der Union vor dem Secessionskriege, unversöhnliche Gegensätze einander gegenüberstehen, die dem Nationalstaate feindliche Vertragstheorie geringe Aussicht , eine der nationalen Theorie ebenbürtige Durchbildung zu erfahren. 18. Wer die Existenz vertragsmässiger Grundlagen des Bundesstaates behauptet, der muss in ihnen nothwendig eine Schranke für die Competenzerweiterung desselben aus eigenem Rechte finden und demgemäss die Souveränetät des Bundes leugnen. Wenn man hingegen den Bundesstaat als Staat und zwar als die zur souveränen Gesammtpersönlichkeit organisirte Nation erfasst , so lassen sieh für seine Competenz nur diejenigen Schranken ziehen, welche sie sich selbst gesetzt hat. Jeder souveräne Staat kann, wenn es seine Zwecke erfordern, jedes in ihm sieh vollziehende Lebensverhältniss seiner Macht unterwerfen, aber jeder Staat muss Sphären anerkennen, innerhalb welcher eine freie Bewegung der seiner Macht Unterworfenen statt hat. Daher hat jede Staatsgewalt, namentlich im modernen Rechtsstaate, Schranken, aber diese Schranken sind keine absoluten, sondern sie müssen fallen, wenn die höheren Zwecke des Staates es erfordern, oder vielmehr sie können weitergeschoben und verschoben werden, denn eine schrankenlose Staatsgewalt— die es factisch auch im absolutesten Staate nie gegeben hat — widerspricht der Idee des modernen Staates auf das Entschiedenste. Für den alle Zwecke des Volkslebens zu erfüllen berufenen Rechtsstaat muss es daher sowohl eine verfassungsmässige Beschränkung seines Willens , als auch die Möglichkeit geben , die Art und Weise der Ausübung seiner Functionen und den Umfang seines Herrschaftsbereiches stets unabhängig von jeder Macht ausser ihm zu normiren. Dem souveränen Staate ist daher bei aller Nöthigung zur Selbstbeschränkung kein Lebensverhältniss seiner Glieder principiell entzogen, und es lässt sich daher nur die Existenz von
302 Schranken für den Staatswillen überhaupt , nicht aber die concrete Gestaltung dieser Schranken aus dem Begriffe des Staates deduciren. Kein wie immer geartetes Recht eines Mitgliedes des Staates gibt es , das ihm nicht durch den in den verfassungsmässigen Formen geäusserten Staatswillen entzogen werden könnte. Ist der Bundesstaat daher souveräner Staat — und das wird Jeder zugeben müssen, der ihn überhaupt für möglich hält — so gibt es kein Recht seiner Glieder, an dem er eine Schranke fände, es sei denn, dass er sie sich selbst gesetzt hätte. So kann der Bundesstaat verfassungsmässig die Zustimmung des Gliedstaates zur Entziehung eines diesem zustehenden Rechtes fordern , dann ist es aber auch nur der Bundesstaatswille der sich diese Beschränkung auferlegt hat. Wenn der Bundesstaat nur selbstgesetzte Beschränkungen seiner Competenz besitzt und diese Beschränkungen keine absoluten sind, dann sind auch die Mitgliedsrechte der Gliedstaaten nicht seinem Willen entzogen. Allerdings hat man hier dem Staatswillen formelle Schranken ziehen wollen, insofern er nur eine alle Gliedstaaten gleichmässig treffende Umänderung oder Aufhebung der Mitgliedsrechte ohne die Zustimmung aller vornehmen dürfe.") Wenn die Bundesstaatsverfassung dies bestimmt, lässt sich natürlich kein Einwand dagegen erheben. Aber aus dem Begriffe des Bundesstaates ergibt es sich mit nichten als juristische Consequenz. D a s Princip der Rechtsgleichheit ist ein materiales, kein formelles Rechtsprincip. Und wenn es durch einen gesetzgeberischen Act verletzt wird, so hat der Staat zwar materiales, insofern er sich jedoch nicht ausdrücklich zur Anerkennung des Principes verpflichtet hat, kein formelles, kein Unrecht im juristischen Sinne begangen. So verstösst eine bill of attainder, ein Gesetz , welches für eine straflose Handlung, nachdem sie begangen wurde, und nur für den betreffenden Einzelfall eine Strafe festsetzt, gewiss im höchsten Grade gegen die materiale Gerechtigkeit. Nichtsdestoweniger ist sie nach englischem Rechte zulässig, und sie hat gegebenen 70 ) Laband I, S. 125.
e4' 303 Falls dieselbe rechtliche Bedeutung, wie irgend ein anderer gesetzgeberischer Act des englischen P arlaments. 71 ) In den Vereinigten Staaten hingegen, wo solche bills verfassungs- ' mässig untersagt sind 72 ), ist eine derartige Judicatur des Einzelfalles durch einen legislatorischen Act sowohl in der Union als in den Gliedstaaten nur durch einen Bruch des formellen Rechtes möglich. Die gleichmässige Behandlung der Gliedstaaten bei Verfassungsänderungen, die Unmöglichkeit, blos einem oder einigen von ihnen die selbständige Innehabung von Hoheitsrechten gegen ihren Willen zu entziehen, ist daher für die Competenz des Bundesstaates nur insofern eine juristische Schranke, als sie durch die Bundesverfassung festgesetzt ist. So sind in der Unionsverfassung ausdrücklich die Mitgliedsrechte bezeichnet, welche den Staaten nicht gegen ihren Willen entzogen werden können./ 3 ) Wo solche Verfassungsbestimmungen fehlen, wie in den bundesstaatlichen Verfassungsprojecten für Deutschland aus der Zeit 1848-1851 73 % da ist nur ein moralischer Zwang für eine principielle Gleichberechtigung der Bundesglieder vorhanden, der aber allerdings von solcher Stärke ist, dass er praktisch dennoch einem formellen Schutze durch die Verfassung gleichkommt. Denn schon im Einheitsstaate ist trotz formaler Möglichkeit eine Veränderung in der rechtlichen Stellung bisher principiell gleichberechtigter Verwaltungsbezirke oder Communalverbände zu Ungunsten nicht ganzer Classen, sondern einzelner von ihnen kaum möglich und nur unter Erschütterung des allgemeinen Rechtsbewusstseins durchzuführen. 'Bei Beobachtung der Gleichberechtigung der Gliedstaaten jedoch gibt es für den Bundesstaat keine principielle Grenze, ") Vgl. Fische 1, Die Verf. Englands S. 451 f. 72) Unionsverf. Art. I, sect. 9, 3. 73) U. V. Art. IV. sect. 3, 1: „No new State shall be formed or erected within the jurisdietion of any other State; nor any state be formed by the Anetion of two or more States, or parts of states, without the consent of the leyislatures of the States concerned, as well as of the Congress ; Art. V, vgl. oben Note 20. 7 ') Vgl. v. Martitz, Betrachtun gen S. 11 Anm.
304 die er bei Verfassungsänderungen einzuhalten hätte, lind alle Versuche, solche Grenzlinien zu ziehen, beruhen auf der Verwechslung des politisch Unwahrscheinlichen mit dem juristisch Unmöglichen. Nur insoferne hierin die Verfassung selbst eine Ausnahme gemacht hat, gibt es eine Schranke für die Verfassungsänderung, die aber wie die verfassungsmässige Beschränkung des souveränen Staatswillens keine absolute ist, da ja auch jede principielle Festsetzung im Wege der Verfassungsänderung aufgehoben werden kann. Nur ein Ausstossen eines Gliedstaates aus dem Bundesstaat ist absolut unzulässig, aber nicht etwa, weil das gegen das Wesen der „vertragsmässigen Ewigkeit des Bundes" ist 74 ), sondern weil der moderne Staat untheilbar ist, und nur dem stärksten von Aussen kommenden Zwange folgend ein Glied von sich loslösen darf. 19. Die Existenz der Gliedstaaten im Bunde als solcher jedoch ist keine absolute Schranke für den Bundesstaatswillen 75), ja in der Möglichkeit, die Gliedstaaten in blosse Selbstverwaltungskörper und sogar in ausschliesslich staatliche Verwaltungsbezirke zu verwandeln, offenbart sich am reinsten die souveräne Natur des Bundestaates. Denn dieser kann nur dann allen Zwecken des Volkslebens genügen, wenn er unabhängig von jeder ihn in seiner Bewegung hemmenden Macht ist. Wenn irgend eine Bestimmung in der Verfassung ein Noli me tangere für den Staatswillen bilden würde, so müsste im Falle des äussersten Conflictes der Staat zu Gunsten jener Verfassungsbestimmung zu Grunde gehen — was der Idee des souveränen Staates als der höchsten Organisation eines Volkes widerstreitet. Nur indem dem Staate die Möglichkeit gegeben ist, seine Verfassung den jeweiligen politischen, socialen, rechtlichen, ökonomischen, ethischen Anforderungen des Volkslebens anzupassen, ist er in den Stand gesetzt, seine Zwecke zu erfüllen und daher sich und die Volksgemeinschaft intact zu erhalten. Daher muss jeder souveräne Staat die Fähigkeit besitzen, seine Verfassung derart ändern zu können, ") v. Mohl, Reichsstaatsr. S. 11. 75 ) Haen el , Vertr. Elero. S 177; L a b an d I, S. 125; Z o rn. Staatsr. I, S. 57 f.
305 dass er sich auch jede beliebige Form zu geben vermag — sonst wird er gegebenen Falles auf dem Wege der Revolution oder des Verfassun g sbruches das thun, was ihm das formelle Recht zu thun verwehrt. Ein souveräner Staat ist nicht an die monarchische oder republikanische Staatsform absolut gefesselt ; der Satz des Aristoteles, dass der Staat mit seiner Form auch sein Wesen ändere 76 ), hat für die moderne staatswissenschaftlicher Betrachtung keine Berechtigung. Vielmehr muss die Zulässigkeit einer lex in perpetuum valitura als durchaus staatswidrig verworfen werden. Auch die auf die Staatsform bezüglichen Verfassungsbestimmungen können somit keinen absoluten Charakter besitzen, und wo ihnen durch die Verfassung ein solcher beigelegt wäre, würde sich im äussersten Falle das Nothrecht des Staates in Form der Revolution oder des Staatsstreiches offenbaren. Daher hat keine bestehende Form eines Staates einen character sondern ist gebunden an Bedingungen , die ihr durch ihre Vereinbarkeit mit der Existenz der Staates gesetzt sind. So wenig Frankreich durch die republikanische Staatsform, die es jetzt besitzt, gehindert ist, sich mit Zustimmung aller hiezu nöthigen Factoren in eine Monarchie zu verwandeln, so wie eine legale Umänderung der englischen Monarchie in eine Aristokratie keine rechtliche Unmöglichkeit ist, so kann auch der Bundesstaat nicht, wenn in ihm die nationale Idee ihre Verkörperung gewonnen haben soll, für alle Ewigkeit daran gebunden sein, seine Glieder in dem vollen Besitze der ihnen zustehenden staatlichen Macht zu belassen. Eingreifende Verfassungsänderungen erfolgen aber stets nur unter dem Drucke einer zwingenden Nothwendigkeit. Es sind daher die Gliedstaaten durch die verfassungsmässige Möglichkeit ihrer Beseitigung durchaus nicht der Willkür des Bundesstaates preisgegeben, so wenig die Möglichkeit einer verfassungsmässigen Einengung der staatsbürgerlichen Rechte die Individuen der Willkür der Staatsgewalt blossstellt. Vielmehr bedeutet die Anerkennung des Satzes, dass auch die Existenz der Gliedstaaten dem bundesstaatlichen Willen zu ") Polit. III, 1. D r. Je llinek, Die Lehre von den Staatenverbind ungen. 20
312 auf die amerikanische Staatenorganisation. suchten mehrere südamerikanische Republiken sich eine föderative Verfassung zu geben. So auch Venezuela, dessen officieller Titel lautet : Los Etades Unilos de Venezuela. Jeder der venezuelischen Gliedstaaten hat ganz wie in dem nordamerikanischen Musterstaate seine eigene Legislatur, Aber der Congress von Venezuela kann jeden Beschluss einer Staatenlegislatur annulliren. 92 ) Die Staaten sind somit unter die Controle der Centralgewalt in Beziehung auf ihre gesetzgeberische Thätigkeit gestellt, und demgemäss ist trotz seines föderal klingenden Titels Venezuela kein Bundes-, sondern ein decentralisirter Einheitsstaat. Wenn in einem der jetzt bestehenden Bundesstaaten eine ähnliche Bestimmung würde acceptirt worden sein, dann müsste man ihm selbst dann , wenn der Kreis der den Gliedstaaten zur Verwaltung zugewiesenen Angelegenheiten noch so sehr erweitert würde , den Charakter eines Einheitsstaates zusprechen, dann würde die Anwendung des Staatsbegriffes auf die Glieder nur historische, aber keine juristische Berechtigung haben, weil nun jeder Anhaltspunkt fehlen würde für einen begrifflichen Unterschied zwischen der als Gliedstaat bezeichneten Körperschaft und einem Selbstverwaltungskörper. Durch einen einzigen Satz der Verfassung könnte demnach bei völliger Befassung der gegenwärtigen Organisation der Gliedstaaten 931 ja sogar der Bundesgewalt ein jeder der Bundesstaaten in einen decentralisirten Einheitsstaat übergehen — durch die Feststellung des jus supremae inspectionis der Centralgewalt. Bei Betrachtung der staatsrechtlichen Stellung der engt, lischen Colonien zum Mutterlande ist gezeigt worden, wie weit die Autonomie und Selbstverwaltung eines Staatstheiles gehen kann, ohne dass der einheitliche Bau des Staates dadurch verändert wird. Aber trotzdem wäre nichts unrichtiger als den Bundesstaat als einen Einheitsstaat cum die in dem Louis Gott ar d s. v. Venezuela bei Block, Dictionnaire II, p. 1086. 9 ") P. C. v. Planta, die Schweiz in ihrer Entwickelung zum Einheitsstaate, Zürich 1877, macht mit Rücksicht auf die von ihm als nothwendig betrachtete Umwandlung der Schweiz in einen decentralisirten Einheitsstaat S. 129 ff. Vorschläge für die künftige Organisation derselben, welchen zufolge die Organisation der Kantone unverändert bleiben würde.
313 Sinne zu bezeichnen, dass der dies ein certus an et quando wäre. Die Ansicht, dass n o t h w endig eine Verwandlung des Bundes in den decentralisirten Einheitsstaat eintreten müsse, hätte nur dann eine Berechtigung , wenn der Bundesstaat rein dynamischer Natur wäre und demgemäss nur eine Episode des nationalen Lebens bezeichnete. Aber weder durch • seinen Begriff, noch durch die Gesetze der Geschichte ist dies gefordert. Es ist allerdings möglich , dass er nur eine vorübergehende Gestaltung im Lebensprocesse eines Volkes bezeichnet, aber es ist andererseits auch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen , dass keinerlei Umstände den Bundesstaat zu einer Aenderung seiner Verfassung in dem Sinne nöthigen, dass er kraft seiner Souveränetät die von ihm seinen Gliedern überlassenen Hoheitsrechte seiner Controle unterstellt. D. Das Zusammenwirken des Bundesstaates und der Gliedstaaten. 24. Indem im Bundesstaate die Centralgewalt eine Reihe staatlicher Functionen den Gliedern zur selbständigen Innehabung überträgt und so in sich eine Reihe nicht souveräner Staaten schafft , wird die Gesammtheit der vom Staate zu lösenden Aufgaben weder von der Bundesnoch von den Einzelstaatsgewalten allein erfüllt. Das Zusammenwirken beider ist nöthig, um alle durch den Staat zu realisirenden Zwecke zu erfüllen. In diesem höheren, über den Kreis juristischer Betrachtungen hinausreichenden Sinne ist es richtig, dass erst die Totalität von Bundesund Gliedstaat 94 ) den Staat in der geschichtsphilosophischen Bedeutung repräsentirt. Auch im Einheitsstaate werden die Staatszwecke nicht nur von der Staatsgewalt selbst gefördert und erfüllt. Die in den Staatsorganismus aufgenommenen öffentlich-rechtlichen Verbände besorgen, wenn auch im staatlichen Auftrage und unter staatlicher Controle Staatsgeschäfte ; auch hier ist der v ollen d et e Staat die höhere Einheit der Staatsgewalt und der Selbstverwaltungskörper. Die juristische Basis dieser höheren Auffassung liegt aber in der Erfassung der Bundesstaatssouverä netät als einer 94 ) Haen el, Vertr. Elem. S. 63.
314 untheilbaren, in der trotz der Zuweisung uncontrolirbarer staatlicher Macht an die Glieder principiell alle dem souveränen Staate zustehenden Rechte enthalten sind. Hat man aber das Wesen der Souveränetät richtig erkannt, dann hindert auch nichts , den Gliedern den Staatscharakter in dem von uns entwickelten Sinne zuzusprechen und den realen Verhältnissen entsprechend anzuerkennen , dass die Glieder im Bunde nicht nur politisch , sondern auch juristisch mehr sind als Communalverbände höherer Ordnung. 95) Mit dem Bundesstaate ist die Reihe der organisirten Staatenverbindungen abgeschlossen, die Kategorien , welche sonst noch aufgestellt worden sind, z. B. das Bundesreich und das Staatenreich 96 ), sind als selbständige juristische Begriffe nicht haltbar, sie bezeichnen concrete politische Gestaltungen , welche ihrem rechtlichen Typus nach unter den Staatenbund , die Realunion, den Bundesstaat oder den Einheitsstaat fallen. 5 ) Einfach als letztere erscheinen sie in der Auffassung der oben S. 37 Note 1 citirten Schriftsteller, ferner bei H. v. T r e i t s c h k e, Bund und Reich. Zehn Jahre deutscher Kämpfe S. 564— 571 und S chäffl e , Bau u. Leben IV, S. 407. Bl un tsc hl i, Bemerkungen über die neuesten Vorschläge zur deutschen Verfassung 1848 (vgl. Bri e S. 83) , Modernes Völkerrecht Art. 70 ; S t ahl , die deutsche Reichsverfassung 1849, S. 81 (B r i e S. 88), v. Ma rti tz , Betrachtungen S. 41 Note 35 und v. Treitschke, a. a. 0. S. 579 ff. stellen das „Reich" als eine eigene Form der Staatenverbindungen auf ; S ch ä f fl e IV, S. 409 die Kategorie des "Hegemonie-G-esammtstaates".
Schluss. Die Betrachtung der verschiedenen Combinationen in denen Staaten mit einander vereinigt sind, hat eine Reihe völkerrec htlich er Verbindungen gezeigt, welche zwar alle den gemeinsamen Typus vertragsmässiger Einigung darbieten, aber inhaltlich die grösste Mannigfaltigkeit und politisch die grösste Verschiedenheit aufzuweisen haben, von dem oft nur ein minimales Interesse der paciscirenden Staaten regelnden einfachen Staatenvertrage und der fliiehtigen Allianz bis zu der die engsten Beziehungen der Theile voraussetzenden und fördernden Realunion. Bei aller Verschiedenheit der juristischen Gestaltung und der factischen Stellung der in vertragsmässiger Gemeinschaft stehenden Staaten , ist es die Souveränetät der G 1 i e d e r, welche den obersten Grundsatz für die rechtliche Beurtheilung der völkerrechtlichen Staatenverbindungen abgegeben hat. So zahlreich die völkerrechtlichen, so gering die Anzahl der staatsrechtlichen Formen der Staatenverbindungen. Während bei den völkerrechtlichen Verbindungen — mit Ausnahme der die Voraussetzung engerer Verbindung bildenden Staatengemeinschaft — der gemeinsame höchste Oberbegriff der Staate nv ertrag war, ist es die Kategorie des Staates selbst , unter welche die staatsrechtlichen Verbindungen einzureihen sind , es sind Erscheinungsformen des Staates , die man als zusammengesetzte Staaten den einfachen Staaten, als Species Eines Genus coordiniren kann. Das leitende Princip für die staatsrechtlichen Verbindungen ist die nicht souveräne Stellung der Glieder, welche von der souveränen Centralgewalt durch Ver-
316 leihung uncontrolirbarer staatlicher Macht zu Subjecten von Herrschaftsrechten und dadurch zu nicht souveränen Staaten erhoben werden. Unter den völkerrechtlichen Verbindungen sind als organisirte und daher auf die Dauer berechnete politische Bündnisse hervorgetreten der Staatenbund und die Realunion, welch' letztere nur eine Abart des ersteren bildet. Nur zwei Formen des zusammengesetzten Staates sind uns begegnet : der Staatenstaat mit indirecter Unterordnung der Individuen unter die souveräne Gewalt und der Bundesstaat mit directer Herrschaft der Centralgewalt über das Volk. Als eine dem organischen Wesen des modernen Staatslebens entsprechende Form kann nur der Bundesstaat gelten. So erschöpfen sich für die moderne Staatenwelt die Staatenverbindungen, soferne sie eine bleibende Regelung zwischenstaatlicher und staatlicher Verhältnisse bezwecken, in dem Gegensatze des Staatenbundes und des Bundesstaates.
Sachregister. (Die Ziffern bedeuten die Seitenzahlen.) Abgeleitetes Recht 41, 47. Absoluter Staat 83, 210, 216. Administration,Vertragsmässige 113 ff., 171. Aegypten 150, 151, 166. Allgemeines Staatsrecht 5. Allianz 121 — Defensiv-, 122, 292. Friedliche 122. — Kriegerische, 122. — Offensiv-, 122. Andorra 127, 132. Anerkennung 99, 124. Annexion 68 ff. Argentinische Republik 4. Ausgleich 219 ff. — Ungarns mit Oesterreich 240 ff. Autarkie 16. Autonomie 69, 70, 75, 78. Barbareskenstaaten 125. Belgien 263. — Neutralität 136. — Verfassung 267 ff. Benevent 146. Besitzergreifung 79. Bosnien 53, 116, 155. Bulgarien 30, 46, 134, 148. Bündnisse 108. - Nichtorganisirte 108. — Organisirte 108. — Organisirte Verwaltungs158 ff. — Politische 112, 123, 133. Schutzund Trutz122. Bundesreich 314. Bundesstaat 143, 145, 253 ff. — Entstehung 253 ff. - Begriff 276. Verfassung 280 Canada 66, 75. Castilien-Aragonien 87. Centralisation der Verwaltung 82. Centralisirter Staat 247, 276, 280. Cession 79, 132, 153, 222. Cherokees 153. China 156. Colonien 43, 63, 64 ff. — Britische 65 ff., 129, 262. Commissionen 160, 161 ff. Competenzänderung 30 ff., 35 , 140 141, 228, 292 ff., 311. Confederation der amerik. Sädstaaten 18, 188, 194 ff., 205, 297. Conföderation d. Ver. Staaten 185. Controle 40 ff. Corfu 136. Croatien-Slavonien 30. Cypern 117 ff. Debellatio 79. Decentralisirter Staat 76, 252, 277, 280. Delegationen 245 ff. Delegirtes Recht 41,177, 190, 236, 296. Deutscher Bund 111, 185 ff., 201, 217, 229, 230. Deutsches Reich — a) altes 48, 142, 146. — neues 52, 119 , 142, 188, 254, 265, 267 ff., 270, 274, 275 , 279, 288, 290, 294, 297, 298, 308, 310, 311, 314. Donaucommission, Europäische 161 ff., 230. — der Uferstaaten 161, 162. Donaufürstenthümer 127, 134, 147 ff. Eigenes Recht 41 ff., 77, 130, 137 ff., 190, 277, 296. Einheitsstaat 59, 68, 70, 77, 78, 81, 80, 142, 180, 210, 216, 232, 233, 252, 253, 296, 303, 311, 312. Elsass-Lothringen 47, 279, 280. Englands Verh. zu incl. Fürsten 156. Execution 50, 176, 310, 311. Federal government 187 ff., 205. Feudalstaat 139, 144.
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