Rechtsgutachten zur Verwendung von Bibliotheksbeständen für das Text- und Data-Mining, insbesondere für das KI-Training
Abstract
Rechtsgutachten von Prof. Dr. Malte Stieper. Behandelt wird die Rechtslage rund um das Training Künstlicher Intelligenz für wissenschaftliche Zwecke, insbesondere bei Verwendung von Bibliotheksbeständen als Trainingsdaten.
Full text
Prof. Dr. Malte Stieper Verwendung von Bibliotheksbeständen für das Textund Data-Mining, insbesondere für das KI-Training Rechtsgutachten im Auftrag der Rechtskommission im Deutschen Bibliotheksverband e.V. (dbv) Stand: 1. Oktober 2025 Die Finanzierung dieses Gutachtens erfolgte durch die dbv Rechtskommission in Zusammenarbeit mit der Technischen Informationsbibliothek (TIB). Dieses Werk ist unter der Creative-Commons-Lizenz vom Typ CC BY 4.0 International (Namensnennung) lizenziert: https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de © 2025 Malte Stieper
Verwendung von Bibliotheksbeständen für das Text und Data Mining 2 Inhaltsübersicht A. Aufgabenstellung und Hintergrund ..................................................................................... 4 I. Hintergrund ........................................................................................................................ 4 II. Rechtsrahmen .................................................................................................................... 4 III. Zu erörternde Fragen .......................................................................................................... 5 B. Anwendbarkeit der TDM-Schranken auf das KI-Training ..................................................... 6 I. Meinungsstand ................................................................................................................... 6 II. Stellungnahme .................................................................................................................... 7 1. Wortlaut ............................................................................................................................. 7 2. Zweck der TDM-Schranken ................................................................................................. 9 3. Vereinbarkeit mit dem Dreistufentest............................................................................... 11 a) Schaffung von Konkurrenzprodukten ................................................................................ 11 b) Speicherung der Trainingsdaten in den Parametern des KI-Modells .................................. 12 c) Unterscheidung von kommerzieller Nutzung und wissenschaftlicher Forschung ............... 13 III. Ergebnis ............................................................................................................................ 13 C. Erlaubte Nutzungshandlungen .......................................................................................... 14 I. Erstellung eines Trainingstextkorpus für eigene Forschungszwecke .................................. 14 1. Gesetzliche Erlaubnis nach § 60d Abs. 1 UrhG .................................................................. 14 a) Erlaubte Vervielfältigungshandlungen .............................................................................. 14 (1) Erstellung eines Textkorpus .............................................................................................. 15 (2) Weitere Vervielfältigungen beim Training ......................................................................... 15 (3) Änderungen des Ursprungsmaterials ................................................................................ 16 (4) Sonstige Vervielfältigungen .............................................................................................. 17 b) Privilegierter Personenkreis .............................................................................................. 17 c) Rechtmäßiger Zugang zu den vervielfältigten Werken ...................................................... 18 2. Gesetzliche Erlaubnis nach § 60c Abs. 1 UrhG ................................................................... 18 3. Gesetzliche Erlaubnis nach § 60e Abs. 1 UrhG................................................................... 19 a) Vervielfältigung zum Zweck der Indexierung ..................................................................... 19 b) Bestandsakzessorietät ...................................................................................................... 20 c) Nur bibliotheksinterner Gebrauch .................................................................................... 20 II. Erstellung eines Trainingstextkorpus zur Überlassung an Dritte ........................................ 21 1. Überlassung an Forschende der eigenen Einrichtung ........................................................ 21 2. Überlassung an außenstehende Forschende ..................................................................... 22 a) Gesetzliche Erlaubnis nach § 60d Abs. 1 UrhG .................................................................. 22 b) Gesetzliche Erlaubnis gemäß § 60d Abs. 4 UrhG ............................................................... 23 c) Gesetzliche Erlaubnis nach § 60c UrhG ............................................................................. 24 d) Gesetzliche Erlaubnis nach § 60e Abs. 4 oder 5 UrhG........................................................ 24 3. Zusammenarbeit in konkretem Forschungsprojekt ........................................................... 25 III. Gewährung des Zugangs zum Bibliotheksbestand ohne Erstellung eines Textkorpus ........ 26
Prof. Dr. Malte Stieper 3 D. Wirksamkeit entgegenstehender vertraglicher Abreden ................................................... 27 I. Urheberrechtliche Wirksamkeit entgegenstehender Vereinbarungen .............................. 27 II. Schuldrechtliche Wirksamkeit entgegenstehender Vereinbarungen ................................. 28 1. Anwendbarkeit deutschen Rechts ..................................................................................... 29 a) Vertragsstatut oder Sachstatut ......................................................................................... 29 b) Zwingende Eingriffsnorm .................................................................................................. 30 c) Fazit .................................................................................................................................. 31 2. Ausnahme für vor dem 1. März 2018 geschlossene Verträge ............................................ 32 a) Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht .................................................................................. 32 (1) Art. 26 Abs. 2 DSM-RL ....................................................................................................... 32 (2) Regelungszweck von Art. 7 Abs. 1 DSM-RL ........................................................................ 34 (3) Fazit .................................................................................................................................. 35 b) Folgen für die Anwendbarkeit von § 60g Abs. 1 UrhG ....................................................... 35 c) Fazit .................................................................................................................................. 36 III. Ergebnis ............................................................................................................................ 37 E. Zusammenfassung der Ergebnisse .................................................................................... 38
Verwendung von Bibliotheksbeständen für das Text und Data Mining 4 A. Aufgabenstellung und Hintergrund Gegenstand des Rechtsgutachtens ist die Frage, wie und unter welchen Umständen Bibliotheken ihre Bestände für das Text und Data Mining bzw. für das Training von Modellen künstlicher Intelligenz (KI) verwenden bzw. an Forschende der betreffenden Einrichtung zur Verfügung stellen dürfen und wie die Ergebnisse dieser Nutzung aussehen müssen. I. Hintergrund Die Bestände deutscher Bibliotheken umfassen eine Vielzahl von eBooks und zahlreiche Fachdatenbanken, die auf der Grundlage von Lizenzverträgen mit inländischen wie ausländischen Verlagen oder als Pflichtbestände gemäß § 2 Nr. 1 DNBG bzw. den entsprechenden Landesgesetzen genutzt werden. Daher sind Bibliotheksbestände für Forschende interessant, die ein fachspezifisches Large Language Model (LLM) trainieren möchten und hierfür auf den Zugang zu großen Mengen an Texten angewiesen sind. Um ein solches KI-Modell zu trainieren, müssen die als Trainingsdaten verwendeten Texte in digitaler Form gesammelt, aufbereitet und in einem Trainingstextkorpus gespeichert werden. Zudem muss während des Trainings ggf. wiederholt auf das Textkorpus zugegriffen werden, so dass weitere (Zwischen-)Speicherungen der betreffenden Texte erfolgen. Enthalten die Trainingsdaten urheberrechtlich geschützte Werke, so stellen diese Speichervorgänge urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlungen dar, die der Zustimmung der betroffenen Rechtsinhaber bedürfen, soweit sie nicht durch eine gesetzliche Schrankenbestimmung erlaubt werden. Viele der von den Bibliotheken geschlossenen Lizenzverträge schließen die Verwendung der lizenzierten Werke für das Text und Data Mining allerdings ausdrücklich aus. Teilweise enthalten die Verträge auch eine Rechtswahl zugunsten ausländischen Rechts. Vor diesem Hintergrund ist zum einen fraglich, ob die vorgenommenen Vervielfältigungen von einer gesetzlichen Schranke des Urheberrechts gedeckt sind. Zum anderen stellt sich die Frage, inwieweit die gesetzliche Erlaubnis durch vertragliche Abreden eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. II. Rechtsrahmen Die Begutachtung erfolgt auf der Grundlage des deutschen Rechts. Die Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts auf die fraglichen Nutzungshandlungen wird dabei unterstellt. Als einschlägige Schrankenbestimmung kommt insbesondere die Schranke zugunsten des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung in § 60d UrhG in Betracht. Sie ist durch das UrhWissG mit Wirkung zum 1.3.2018 eingeführt worden 1 und wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes 2 mit Wirkung vom 1 Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz) vom 1. September 2017, BGBl. I 3346. 2 Gesetz vom 31. Mai 2021, BGBl. I 1204.
Prof. Dr. Malte Stieper 5 7.6.2021 neu gefasst und an die Vorgaben von Art. 3 DSM-RL 3 angepasst. Auf die gesetzliche Privilegierung können sich sowohl Forschungsorganisationen (§ 60d Abs. 2 UrhG), einzelne Forschende (§ 60d Abs. 3 Nr. 2 UrhG) als auch öffentlich zugängliche Bibliotheken berufen (§ 60d Abs. 3 Nr. 1 UrhG). Die in Umsetzung von Art. 4 DSM-RL neu eingeführte allgemeine TDMSchranke in § 44b Abs. 2 UrhG, die das Text und Data Mining für andere als Forschungszwecke privilegiert, bleibt vorliegend außer Betracht. Soweit es darum geht, ein KI-Modell zu trainieren, das ein Durchsuchen des Bibliotheksbestands nach bestimmten Kriterien ermöglicht, kommt neben § 60d UrhG auch eine Privilegierung entsprechender Vervielfältigungen nach § 60e Abs. 1 UrhG in Frage. Danach ist es öffentlich zugänglichen Bibliotheken erlaubt, ein Werk aus ihrem Bestand „für Zwecke der Indizierung“ zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen. III. Zu erörternde Fragen Daraus ergeben sich folgende Fragestellungen, die Gegenstand der Begutachtung sind: • ob das Training eines generativen KI-Modells unter die Definition des Text und Data Mining in § 44b Abs. 1 UrhG fällt (dazu B); • inwieweit die Vervielfältigung bzw. die Überlassung von Werken für das Text und Data Mining von den gesetzlichen Schrankenregelungen in § 60d und § 60e UrhG erfasst wird (dazu C); • inwieweit Klauseln in Lizenzverträgen, die das Text und Data Mining ausschließen, urheberrechtlich wirksam sind, wobei auch darauf eingegangen werden soll, nach welchem Recht sich diese Frage in kollisionsrechtlicher und zeitlicher Hinsicht bestimmt (dazu D). 3 Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt, ABl. EU 2019 L 130/92 (Berichtigung in ABl. EU 2019 L 259/86).
Verwendung von Bibliotheksbeständen für das Text und Data Mining 6 B. Anwendbarkeit der TDM-Schranken auf das KI-Training Damit eine Vervielfältigungshandlung nach § 60d Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaberin zulässig ist, muss es sich um eine Vervielfältigung „für Text und Data Mining“ handeln. Das Text und Data Mining (im Folgenden: TDM) definiert § 44b Abs. 1 S. 1 UrhG als „die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“. Inwieweit hiervon auch die beim Vortraining eines generativen KI-Modells im Wege maschinellen Lernens vorgenommenen Vervielfältigungen der in den Trainingsdaten enthaltenen Werke erfasst werden, wird nicht einheitlich beurteilt. Unionsrechtlich ist die Frage bislang nicht geklärt. 4 I. Meinungsstand Nach überwiegender Auffassung im rechtswissenschaftlichen Schrifttum sind die TDMSchranken in §§ 44b und 60d Abs. 1 UrhG im Grundsatz auch auf Vervielfältigungen zum Zweck des KI-Trainings anwendbar. 5 Das entspricht auch dem Verständnis der Bundesregierung. 6 Das LG Hamburg hat sich dieser Sichtweise angeschlossen. 7 Die Gegenauffassung, die namentlich in einem Rechtsgutachten von Dornis/Stober vertreten wird, 8 lehnt eine Anwendung der TDMSchranken auf das Training generativer KI-Modelle hingegen ab. 9 Sie stützt sich dabei im Wesent4 Siehe dazu das Vorabentscheidungsverfahren im Fall Like Company/Google, Rs. C-250/25 (Vorlagefrage 3). 5 de la Durantaye, „Garbage in, garbage out“ – Die Regulierung generativer KI durch Urheberrecht, ZUM 2023, 645 (651); dies., Akkomodation statt Assimilation – Warum die EU bei der KI-Regulierung nicht auf den Brussels Effect setzen sollte – und was stattdessen sinnvoll wäre, ZUM 2025, 165 (173); Hacker, Immaterialgüterrechtlicher Schutz von KI-Trainingsdaten, GRUR 2020, 1025 (1031); F. Hofmann, Zehn Thesen zu Künstlicher Intelligenz (KI) und Urheberrecht, WRP 2024, 11 Rn. 23; ders., Retten Schranken Geschäftsmodelle generativer KI-Systeme?, ZUM 2024, 166 (170 f.); Käde, Kreative Maschinen und Urheberrecht, 2021, S. 81 ff.; Konertz/Schönhof, Vervielfältigungen und die Textund Data-Mining-Schranke beim Training von (generativer) Künstlicher Intelligenz, WRP 2024, 289 Rn. 30; Kotthoff, in: Dreyer/Kotthoff/Hentsch, Urheberrecht, 5. Aufl. 2025, § 44b UrhG Rn. 10; Leistner, TDM und KI-Training in der Europäischen Union, GRUR 2024, 1665 (1668); Maamar, Urheberrechtliche Fragen beim Einsatz von generativen KI-Systemen, ZUM 2023, 481 (483, 485); Meys, Data Mining Under the Directive on Copyright and Related Rights in the Digital Single Market: Are European Database Protection Rules Still Threatening the Development of Artificial Intelligence?, GRUR Int. 2020, 457 (466); Möller-Klapperich, ChatGPT und Co. – aus der Perspektive der Rechtswissenschaft, NJ 2023, 144 (147); Pukas, Werknutzung und Künstliche Intelligenz, 2025, S. 121 ff., 236; Stieper/Denga, Die Reichweite des EU-Urheberrechts nach der KI-VO, GRUR 2024, 1473 (1475); Vesala, Developing Artificial Intelligence-Based Content Creation, IIC 2023, 351 (357); speziell zu § 60d UrhG Radtke, Das Urheberrecht als (KI-)Innovationsbremse in der Rechtswissenschaft?, ZGE 17 (2025), 1 (34 ff.). 6 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU, Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz auf das Urheberrecht im Kulturbereich, BT-Drs. 20/9714, 3. 7 LG Hamburg GRUR 2024, 1710 Rn. 45 ff. – LAION. 8 Dornis/Stober, Urheberrecht und Training generativer KI-Modelle, 2024; Zusammenfassung in Dornis, Generatives KI-Training und der TDM-Trugschluss, GRUR 2024, 1676. 9 Neben Dornis/Stober vor allem Schack, Auslesen von Webseiten zu KI-Trainingszwecken als Urheberrechtsverletzung de lege lata et ferenda, NJW 2024, 113 Rn. 8 ff.; v. Welser, Generative KI und Urheberrechtsschranken, GRUR-Prax 2023, 516; kritisch auch Baumann, Generative KI und Urheberrecht – Urheber und Anwender im Spannungsfeld, NJW 2023, 3673 Rn. 14; Schippan, Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei der Verarbeitung von journalistischen Inhalten, ZUM 2024, 670 (675).
Prof. Dr. Malte Stieper 7 lichen auf folgende Argumente: Anders als beim „klassischen“ TDM gehe es beim Training generativer KI-Modelle nicht um Informationsgewinnung, sondern um die Schaffung inhaltsgleicher oder ähnlicher Konkurrenzerzeugnisse unter Verwertung des geistig-schöpferischen Inhalts der als Trainingsdaten verwendeten Werke. 10 Dem Begriff des TDM unterfielen nur Informationen, die aus der Semantik der analysierten Texte oder Daten gewonnen werden, die Verwertung syntaktischer Informationen, wie sie beim KI-Training erfolge, sei nicht von der Schranke gedeckt. 11 Der Gesetzgeber habe bei der Einführung der TDM-Schranken die technischen Möglichkeiten generativer KI-Modelle noch nicht absehen können und sie daher nicht in den gesetzgeberischen Willen aufgenommen. 12 Die Anwendung von § 44b UrhG auf das Training generativer KI-Modelle sei mit dem Dreistufentest in Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL i.V.m. Art. 7 Abs. 2 S. 1 DSM-RL nicht vereinbar. 13 II. Stellungnahme Inwieweit die gegen eine Anwendung der TDM-Schranken vorgebrachten Argumente tatsächlich einer Anwendung von § 60d UrhG auf das Training generativer KI-Modelle wie eines Large Language Models (LLM) entgegenstehen, ist problematisch. Da § 60d UrhG der Umsetzung von Art. 3 DSM-RL dient, ist die Frage im Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu beantworten. Der Begriff des Text und Data Mining ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, dessen Bedeutung und Tragweite entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen ist, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört. 14 1. Wortlaut Nach dem Wortlaut der Definition in § 44b Abs. 1 UrhG, die auch für die Schranke in § 60d Abs. 1 UrhG maßgeblich ist, geht es beim TDM allgemein um die Gewinnung von Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen. Auch beim maschinellen Lernen als Basis-Technologie Künstlicher Intelligenz werden statistische Häufigkeiten oder Korrelationen in den Trainingsdaten ermittelt, um diese anschließend zu analysieren und zu bewerten. 15 Die Technologie 10 Schack, NJW 2024, 113 Rn. 8; Dornis/Stober, Urheberrecht und Training generativer KI-Modelle, S. 105; ähnlich v. Welser, GRUR-Prax 2023, 516 Rn. 19. 11 Dornis/Stober, Urheberrecht und Training generativer KI-Modelle, S. 102; Dornis, GRUR 2024, 1676 (1678); ebenso wohl Konertz, Urheberrechtliche Fragen der Plagiatskontrolle an Hochschulen, ZUM 2024, 355 (361); ähnlich im Ansatz auch F. Homann, ZUM 2024, 166 (171), der aber zu Recht darauf abstellt, ob urheberrechtlich geschützte syntaktische Informationen als solche im Modell gespeichert werden, s. dazu unten B II 3 b. 12 Dornis/Stober, Urheberrecht und Training generativer KI-Modelle, S. 131 ff.; Schack, NJW 2024, 113 Rn. 8. 13 Dornis/Stober, Urheberrecht und Training generativer KI-Modelle, S. 142 ff.; Schippan, ZUM 2024, 670 (675). 14 Vgl. allgemein zur Auslegung EuGH GRUR 2014, 972 Rn. 19 – Deckmyn/Vandersteen. 15 de la Durantaye, Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training generativer künstlicher Intelligenz – ein Lagebericht, AfP 2024, 9 Rn. 29; Konertz/Schönhof, WRP 2024, 289 Rn. 30; Kotthoff, in: Dreyer/Kotthoff/Hentsch, § 44b UrhG Rn. 10; Kraetzig, KI-Kunst als schöpferische Zerstörung, NJW 2024, 697 Rn. 8; Lemley/Casey, Fair Learning, Tex. L. Rev. 99 (2021), 743 (772 f.); Pesch, The case of LAION: The first public (German) court decision on text and data mining (TDM) in the context of machine learning, LTZ 2025,
Verwendung von Bibliotheksbeständen für das Text und Data Mining 8 beruht auf Trainingsmaterialien, die abstrahiert als Token und mit Wahrscheinlichkeitsangaben für Bezüge zu anderen Token in Funktionsmodelle integriert werden; die Funktionsabfragen durch Nutzer basieren dann auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen des Modells für die Zusammenhänge der abstrakten Token, die wiederum in konkreten Ausgaben wiedergegeben werden. 16 Gerade LLM verkörpern umfangreiche Informationen über Syntax und Semantik menschlicher Sprache und können auf dieser Grundlage selbständig Texte für verschiedene Zwecke generieren. Die Auffassung, dass nur Informationen, die aus der Semantik der analysierten Texte oder Daten gewonnen werden, dem Begriff des TDM unterfielen und die Verwertung syntaktischer Informationen daher nicht von der Schranke gedeckt sei, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze. 17 Solange die urheberrechtlich geschützte Textstruktur nicht reproduziert wird, ist die Extraktion von Informationen aus einem urheberrechtlich geschützten Werk generell nicht vom Zuweisungsgehalt des Urheberrechts erfasst. 18 Auch beim „klassischen“ Text Mining, namentlich im Bereich der Sprachund Literaturwissenschaften, besteht ein hohes wissenschaftliches Interesse daran, die in Sprachwerken enthaltenen syntaktischen Beziehungen auszuwerten, etwa wenn es darum geht, anonyme Texte einer bestimmten Autorin zuzuordnen. Dass die Gewinnung derartiger Informationen aus dem Anwendungsbereich von § 60d Abs. 1 UrhG ausgeschlossen werden sollte, lässt sich weder dem Wortlaut des § 44b Abs. 1 noch dem des § 60d UrhG entnehmen. Im Gegenteil werden die ohnehin nur beispielhaft genannten 19 Informationen über „Muster“ und „Korrelationen“ gerade beim Text Mining in erster Linie syntaktischer und nicht semantischer Natur sein. Als problematisch kann allenfalls angesehen werden, dass derartige KI-Modelle durch ein gewisses Maß an Autonomie gekennzeichnet sind 20 und die Informationen über die in den Trainingsdaten verborgenen Muster und Korrelationen nicht als solche ausgeben, sondern selbst weiterverwenden, um auf dieser Grundlage neue Inhalte zu generieren. 21 KI-Modelle werden dementsprechend häufig als „Black Box“ bezeichnet. 22 Es ist daher fraglich, ob diese Informationen i.S.v. § 44b Abs. 1 UrhG „aus“ der automatisierten Analyse der als Trainingsdaten verwendeten Werke 65 (75 f.); insoweit auch Baumann, NJW 2023, 3673 Rn. 14: Die Schranke in § 44b UrhG klinge „bei unbefangener Lesart, als wäre sie auf das maschinelle Lernen von KI zugeschnitten“. 16 Eingehend etwa Bommasani/Liang et al., On the Opportunities and Risks of Foundation Models, 2022, abrufbar unter http://arxiv.org/abs/2108.07258. 17 So deutlich Denga, Rezension von Dornis/Stober, Urheberrecht und Training generativer KI-Modelle, ZGE 3/2025 (im Erscheinen): „nicht haltbare Unterstellung“; kritisch auch Kuschel/Rostam, (Nur) Zur Zulässigkeit von Vervielfältigungen für die Erstellung eines Datensatzes, ZUM 2025, 71 (73): Eine Differenzierung zwischen struktureller, syntaktischer und semantischer Information sei „nur begrenzt geeignet“, um digitalisierte Werke zu strukturieren. 18 B. Raue, Rechtssicherheit für datengestützte Forschung, ZUM 2019, 684 (686); Raue/Schöch, Zugang zu großen Textkorpora des 20. und 21. Jahrhunderts mit Hilfe abgeleiteter Textformate, RuZ 2020, 118 (119). 19 Noch deutlicher insoweit Art. 2 Nr. 2 InfoSocRL, der von „Informationen unter anderem – aber nicht ausschließlich – über Muster, Trends und Korrelationen“ spricht. 20 Vgl. die Definition in Art. 1 Abs. 1 KI-VO. 21 So Dornis/Stober, S. 58 f., 101 f. 22 Siehe nur Pukas, KI-Trainingsdaten und erweiterte kollektive Lizenzen, GRUR 2023, 614 (615).
Prof. Dr. Malte Stieper 9 „gewonnen“ werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Definition des TDM in Art. 2 Nr. 2 DSM-RL gerade in diesem Aspekt vom Wortlaut des § 44b Abs. 1 UrhG abweicht. Danach bezeichnet TDM eine Technik für die automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form, „mit deren Hilfe“ Informationen unter anderem über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können. Darunter können auch die Erkenntnisse aus dem Output des auf diese Weise trainierten KI-Modells gefasst werden. 23 Der Wortlaut des § 44b Abs. 1 UrhG steht einer Auslegung, wonach die automatisierte Analyse der Trainingsdaten im Rahmen des maschinellen Lernens eines KI-Modells einen Fall des „Text und Data Mining“ im Sinne der Vorschrift darstellt, damit insgesamt nicht entgegen. 2. Zweck der TDM-Schranken Ebenso zweifelhaft ist das Argument, der Richtliniengeber habe bei der Einführung zwingender TDM-Schranken die technischen Möglichkeiten generativer KI-Modelle nicht absehen können und diese daher nicht in den gesetzgeberischen Willen aufgenommen. Die Rechtsprechung in Deutschland ging zwar früher davon aus, dass der mit einer Schrankenbestimmung verfolgte Zweck „nur aus der tatsächlichen und rechtlichen Lage, die der Gesetzgeber bei Erlass dieser Bestimmung vorfand“, entnommen werden könne und daher neue technische Entwicklungen nicht zur Ausweitung der Ausnahmebestimmungen führen könnten. 24 Nach der heute ganz herrschenden objektiven Auslegungstheorie hat die Gesetzesauslegung aber gegenwartsbezogen anhand objektiv-teleologischer Kriterien zu erfolgen. 25 Die Gerichte sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, wie das Gesetzesrecht auf neue Zeitumstände anzuwenden ist. 26 Auch wenn der europäische Gesetzgeber die Funktionsweise und sozio-ökonomischen Auswirkungen von KI-Anwendungen bei der Verabschiedung der DSM-RL im Jahr 2019 möglicherweise nicht vollständig vor Augen hatte, kommt eine Beschränkung des Privilegierungszwecks auf den damals bekannten Stand der Technik danach jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Gesetzgeber die Schrankenregelung bewusst technologieneutral ausgestaltet hat, um technische Innovationen zu ermöglichen und zu fördern. Das ist aber bei den TDM-Schranken in §§ 44b und 60d UrhG der Fall: Die Gesetzesbegründung zur Umsetzung der DSM-RL in deutsches Recht sieht im maschinellen Lernen als Basis-Technologie Künstlicher Intelligenz sogar ausdrücklich einen relevanten Anwendungsfall der TDM-Schranken. 27 Die DSM-RL enthält zwar keinen expliziten Hinweis darauf, dass die TDM-Schranken auch das Training von KI-Modellen erfassen sollen. Zweck 23 Ausf. Pukas, Werknutzung und Künstliche Intelligenz, 2025, S. 135 ff.; ebenso im Ergebnis Pesch, LTZ 2025, 65 (76); Radtke, ZGE 17 (2025), 1 (31). 24 BGHZ 17, 266 (282) = GRUR 1955, 492 (497) – Grundig-Reporter; RGZ 153, 1 (24 f.) – Rundfunksendung von Schallplatten. 25 Metzger, Urheberrechtsschranken in der Wissensgesellschaft – „Fair use“ oder enge Einzeltatbestände, in: Leistner (Hrsg.), Europäische Perspektiven des Geistigen Eigentums, 2010, S. 101 (111); Stieper, „Digitalisierung“ des Urheberrechts im Wege verfassungskonformer Auslegung, GRUR 2014, 1060 (1063) m.w.N. 26 BVerfG (K) GRUR 2011, 223 Rn. 22 – Drucker und Plotter. 27 AmtlBegr. BT-Drs. 19/27426, 60.
Verwendung von Bibliotheksbeständen für das Text und Data Mining 16 (3) Änderungen des Ursprungsmaterials Problematisch ist allerdings, inwieweit solche Vervielfältigungen zulässig sind, bei denen das Ursprungsmaterial in veränderter Form gespeichert wird. § 23 S. 3 UrhG stellt zwar klar, dass „ausschließlich technisch bedingte Änderungen“ eines Werkes bei Nutzungen nach § 60d Abs. 1 UrhG keine zustimmungsbedürftige Bearbeitung i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG darstellen. Das betrifft vor allem die Überführung der Rohdaten in andere technische Formate, mit der ohnehin keine Änderung des geistigen Gehalts der betroffenen Werke und damit keine Umgestaltung des Werkes als solchen verbunden ist. Beim Pre-Training generativer KI-Modelle sind unter Umständen aber darüber hinaus gehende Veränderungen der in den Trainingsdaten enthaltenen Werke notwendig, damit das Modell die Fähigkeit zur Reproduktion erlernen kann. Im Schrifttum wird zum Teil vertreten, dass solche Veränderungen als zustimmungsbedürftige Eingriffe in das Bearbeitungsrecht nicht von den TDM-Schranken gedeckt seien. 53 In Bezug auf Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 1 InfoSoc-RL (in Deutschland umgesetzt durch § 44a UrhG) hat auch der EuGH entschieden, dass vorübergehende Vervielfältigungen, die zu einer Änderung des vervielfältigten Objekts im Laufe des betreffenden technischen Verfahrens führen, nicht zulässig seien, weil die Vervielfältigung dann nicht mehr darauf abziele, dessen Nutzung zu vereinfachen, sondern die Nutzung eines anderen Objekts. 54 Es ist aber fraglich, ob diese Wertung auf § 60d Abs. 1 UrhG übertragen werden kann. Das Urteil des EuGH stützt sich darauf, dass Art. 5 Abs. 1 InfoSoc-RL im Rahmen eines technischen Verfahrens erfolgende vorübergehende Vervielfältigungshandlungen nur insoweit erlaubt, als diese dazu dienen, die rechtmäßige Nutzung eines Werkes zu vereinfachen oder effizienter zu machen, aber gegenüber dieser Nutzung „keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben“. Bei einer Änderung des vervielfältigten Objekts im Laufe des technischen Verfahrens unterscheidet sich nach Auffassung des EuGH der aus der vorübergehenden Vervielfältigungshandlung gezogene Vorteil aber vom wirtschaftlichen Vorteil aus der dadurch ermöglichten Nutzung, da das vervielfältigte und das genutzte Objekt dann nicht identisch seien und die Vervielfältigung somit eigenständige wirtschaftliche Bedeutung habe. 55 Bei der gesetzlichen Erlaubnis von Vervielfältigungen für das TDM ist die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung der vorgenommenen Vervielfältigung nach dem Gesetzeswortlaut unerheblich. Zwar wird auch hier die Vervielfältigung erlaubt, um eine andere Nutzung der vervielfältigten Werke zu ermöglichen, nämlich deren – als solches urheberrechtlich nicht relevante – automatisierte Auswertung. 56 Im Gegensatz zu § 44a UrhG setzt § 60d Abs. 1 UrhG mit dem Erfordernis eines zu erzielenden Informationsgewinns 53 So Schippan, ZUM 2024, 670 (675); K. Wagner, MMR 2024, 298 (299 f.); für die Entnahme aus Datenbanken gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 UrhG auch Wulf/Löbeth, Text und Data Mining: Wenn gewolltes und geschaffenes Recht auseinanderfallen, GRUR 2024, 737 (739). 54 EuGH GRUR Int. 2012, 336 Rn. 53 – Infopaq International. 55 Vgl. EuGH GRUR Int. 2012, 336 Rn. 52 f. – Infopaq International. 56 Stieper, in: Schricker/Loewenheim, § 60d UrhG Rn. 3 m.w.N.
Prof. Dr. Malte Stieper 17 aber sogar ausdrücklich einen über die rechtmäßige Nutzung des Werkes hinausgehenden Vorteil voraus. Entscheidend muss daher sein, dass die Veränderung der genutzten Werke vom Zweck des Art. 3 DSM-RL gedeckt ist, Informationen über das Ursprungsmaterial zu gewinnen, die Veränderungen also erforderlich sind, um die Muster, Korrelationen usw. aufzufinden und auswertbar zu machen. In diesem Rahmen sind dann auch verändernde Vervielfältigungen erlaubt, welche die automatisierte Analyse der vervielfältigten Werke ermöglichen. 57 Das ist in richtlinienkonformer Auslegung des Änderungsverbots in § 62 Abs. 1 S. 1 UrhG zu berücksichtigen, das mit dem Verweis auf § 39 Abs. 2 UrhG in § 62 Abs. 1 S. 2 UrhG solche Änderungen zulässt, die nach dem Zweck der Schranke und der von ihr privilegierten Nutzung erforderlich sind. 58 (4) Sonstige Vervielfältigungen Nicht von § 60d Abs. 1 UrhG gedeckt sind dagegen solche Vervielfältigungen, die nicht der automatisierten Analyse des Ursprungsmaterials dienen, sondern vielmehr deren Ergebnis sind oder eine weitergehende Nutzung des Ursprungsmaterials ermöglichen sollen. Das betrifft etwa die automatisierte Analyse einer Datenbank mit dem Ziel, eine eigene Datenbank mit den gleichen Inhalten aufzubauen. 59 Nicht von § 60d Abs. 1 UrhG gedeckt ist aber auch die Speicherung urheberrechtlich relevanter Teile der Trainingsdaten in den Parametern eines KI-Modells, die dazu dient, die betreffenden Werke auf entsprechende Prompts teilweise oder vollständig reproduzieren zu können. 60 Erst recht erfasst die Privilegierung nicht die Ausgabe und Verwertung des von einem KI-Modell generierten Outputs. 61 b) Privilegierter Personenkreis Die von § 60d UrhG privilegierten Vervielfältigungshandlungen dürfen nur von bestimmten, in § 60d Abs. 2 und 3 UrhG abschließend aufgeführten Einrichtungen vorgenommen werden, um TDM für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durchzuführen. Zu Vervielfältigungen berechtigt sind neben Forschungsorganisationen (§ 60d Abs. 2 UrhG) und einzelnen Forschenden (§ 60d Abs. 3 Nr. 2 UrhG) gemäß § 60d Abs. 3 Nr. 1 als Kulturerbe-Einrichtungen ausdrücklich auch Bibliotheken, sofern sie öffentlich zugänglich sind. Der Begriff der öffentlich zugänglichen Bibliothek ist derselbe wie in § 60e und § 61 Abs. 2 UrhG. Die Zugänglichkeit für einen begrenzten Ausschnitt der Öffentlichkeit reicht dafür aus, so dass etwa auch Universitätsbibliotheken 62 oder 57 So für die Normalisierung von Werken auch Pukas, Werknutzung und Künstliche Intelligenz, S. 249 f. 58 Dazu Peukert, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 62 UrhG Rn. 11. 59 Vgl. AmtlBegr. BT-Drs. 19/27426, 88, wonach die Schaffung digitaler Parallel-Archive nicht vom Zweck des § 44b Abs. 1 UrhG gedeckt ist; ähnlich zu § 60d UrhG a.F. bereits AmtlBegr. BT-Drs. 18/12329, 41. 60 Kotthoff, in: Dreyer/Kotthoff/Hentsch, § 44b UrhG Rn. 21; siehe oben B II 3 b. 61 Siehe oben B II 3 a. 62 Hentsch, in: Dreyer/Kotthoff/Hentsch, § 60e UrhG Rn. 6; Stieper, in: Schricker/Loewenheim, § 60e UrhG Rn. 5.
Verwendung von Bibliotheksbeständen für das Text und Data Mining 18 Schulbibliotheken 63 unter die Privilegierung fallen. Nach Erwgr. 13 S. 2 DSM-RL gelten die „öffentlich zugänglichen Bibliotheken von Bildungseinrichtungen, Forschungsorganisationen und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ ausdrücklich als Einrichtungen des kulturellen Erbes i.S.v. Art. 2 Nr. 3 DSM-RL. 64 Zulässig sind danach Vervielfältigungen, die eine Bibliothek selbst vornimmt, um TDM zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durchzuführen. Der Richtliniengeber hat Kulturerbe-Einrichtungen laut Erwgr. 8 S. 4 DSM-RL. ausdrücklich in den Kreis der Privilegierten einbezogen, da „diese möglicherweise ebenfalls Forschung im Zusammenhang mit ihrer hauptsächlichen Tätigkeit betreiben könnten“. Entscheidend ist demnach, dass die Bibliothek eigene Forschungszwecke mit dem TDM verfolgt, also selbst neue Erkenntnisse aus dem TDM gewinnen will. 65 Begreift man mit der hier vertretenen Auffassung auch das Training generativer KI-Modelle als TDM, so fällt hierunter auch die Entwicklung eines LLM für eigene Forschungszwecke. c) Rechtmäßiger Zugang zu den vervielfältigten Werken Wie sich aus dem Verweis auf § 44b Abs. 2 S. 1 UrhG ergibt, ist darüber hinaus erforderlich, dass die Bibliothek rechtmäßig Zugang zu den vervielfältigten Werken hat. Das ist jedenfalls zu bejahen für diejenigen Werke, die zum Bestand der Bibliothek gehören. Dieser umfasst neben Werkexemplaren, welche die Bibliothek dauerhaft erworben oder als Pflichtexemplar erhalten hat, 66 auch die auf der Grundlage von § 60e Abs. 1 zum Zweck der Bestandserhaltung oder Restaurierung hergestellten digitalen Vervielfältigungsstücke. 67 Ebenfalls als rechtmäßiger Zugang zählt nach Erwgr. 14 S. 2 DSM-RL der Zugang durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Rechtsinhaberinnen und Einrichtungen des Kulturerbes, etwa durch Abonnements. Die der Kulturerbe-Einrichtung angehörenden und das Abonnement nutzenden Personen gelten dann ausweislich Erwgr. 14 S. 3 DSM-RL als Personen mit rechtmäßigem Zugang. Wenn etwa eine Bibliothek ein eigenes KI-Modell entwickeln möchte, um ihre Bestände nach wissenschaftlichen Kriterien zu erschließen, und für das Training des Modells Werke aus ihrem Bestand digitalisiert oder Werke, zu denen sie aufgrund eines Abonnements Zugriff hat, vervielfältigt, sind diese Vervielfältigungen von § 60d Abs. 1 UrhG gedeckt. Eine gesetzliche Vergütungspflicht hierfür besteht gemäß § 60h Abs. 2 Nr. 3 UrhG abweichend vom früheren Recht nicht. 2. Gesetzliche Erlaubnis nach § 60c Abs. 1 UrhG Ergänzend kann auch § 60c Abs. 1 UrhG herangezogen werden, um Vervielfältigungen zum Zweck des KI-Training zu legitimieren. § 60d UrhG schränkt die Befugnis von Forschenden, sich 63 Vgl. AmtlBegr. zu § 52b UrhG a.F., BT-Drs. 16/1828, 48. 64 Inwieweit auch kommerzielle Einrichtungen privilegiert sind, ist umstritten. Bei sämtlichen in Erwgr. 13 S. 2 DSM-RL aufgeführten Beispielen handelt es sich allerdings um öffentlich finanzierte Einrichtungen. 65 Zum Begriff des Forschungszwecks Stieper, in: Schricker/Loewenheim, § 60d UrhG Rn. 13 m.w.N. 66 AmtlBegr. zu § 52b UrhG a.F., BT-Drs. 16/1828, 26; zum Bestandsbegriff i.S.v. § 60e UrhG siehe unten C I 3 b. 67 Henke, E-Books im Urheberrecht, 2018, S. 126; Stieper, in: Schricker/Loewenheim, § 60e UrhG Rn. 12.
Prof. Dr. Malte Stieper 19 auf andere Schranken des Urheberrechts zu berufen, nicht ein. 68 Allerdings erlaubt § 60c Abs. 1 UrhG auch für eigene Forschungszwecke nicht die Vervielfältigung vollständiger Werke, was für die Erstellung von Textkorpora aber regelmäßig (zumindest als Zwischenschritt) erforderlich sein wird. Außerdem gilt für Nutzungen nach § 60c UrhG anders als für § 60d UrhG das Gebot der Quellenangabe nach § 63 Abs. 1 S. 1 UrhG. 3. Gesetzliche Erlaubnis nach § 60e Abs. 1 UrhG Wenn es um das Training eines KI-Modells geht, das die Erschließung und Katalogisierung des Bestands einer Bibliothek erleichtern soll, kommt in Bezug auf die hierfür erforderlichen Vervielfältigungshandlungen auch eine Privilegierung nach § 60e Abs. 1 UrhG in Betracht, der einer Bibliothek Vervielfältigungen u.a. zum Zweck der Indexierung erlaubt. a) Vervielfältigung zum Zweck der Indexierung Was unter „Indexierung“ zu verstehen ist, lässt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen. Unionsrechtliche Grundlage der Vorschrift ist Art. 5 Abs. 2 lit. c InfoSoc-RL, wonach die Mitgliedstaaten „bestimmte Vervielfältigungshandlungen“ von öffentlich zugänglichen Bibliotheken erlauben können, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen. Mit der Beschränkung auf die in § 60e Abs. 1 UrhG genannten Zwecke soll die Vorschrift der Maßgabe Rechnung tragen, dass die InfoSoc-RL die fakultative Ausnahme auf „bestimmte durch das Vervielfältigungsrecht erfasste Sonderfälle“ (Erwgr. 40 S. 2 InfoSoc-RL) beschränkt. 69 Wie bei den anderen in § 60e Abs. 1 UrhG genannten Vervielfältigungszwecken folgt der Zweck der Indexierung danach aus den Aufgaben des Sammelns, Bewahrens, Erschließens und Kommunizierens ihrer Bestände, die den Bibliotheken als Gedächtnisinstitutionen obliegen. 70 Unter Indexierung kann man dabei einen Prozess der systematischen Verschlagwortung von Dokumenten zur Erschließung der darin enthaltenen Sachverhalte verstehen, der etwa die Suchbarkeit in Katalogen erleichtert, indem durch die Suche bestimmter Schlagwörter ein Werk auffindbar gemacht wird. 71 So soll die Erlaubnis der Vervielfältigung zum Zweck der Indexierung Bibliotheken nach der Gesetzesbegründung z.B. ermöglichen, „durchsuchbare pdf-Dateien“ zu erstellen. 72 68 B. Raue, Die Freistellung von Datenanalysen durch die neuen Text und Data Mining-Schranken (§§ 44b, 60d UrhG), ZUM 2021, 793 (798). 69 AmtlBegr. BT-Drs. 18/12329, 42. 70 Dreier, in: Dreier/Schulze, § 60e UrhG Rn. 5; Strobl/A. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, § 60e UrhG Rn. 3; allgemein zur Funktion von Bibliotheken in der digitalisierten Wissenschaft Upmeier, Die Rolle der Bibliotheken in einem künftigen UrhWissG, ZGE 10 (2018), 301 (302 f.). 71 Wikipedia, Eintrag „Indexierung“ (letzter Abruf am 30.9.2025). 72 AmtlBegr. BT-Drs. 18/12329, 42. Die Kommentarliteratur verweist ebenfalls nur auf dieses Beispiel, s. etwa Dreier, in: Dreier/Schulze, § 60e UrhG Rn. 5; Hagemeier/Grübler, in: BeckOK UrhR, § 60e UrhG Rn. 10; Jani, in: Wandtke/Bullinger, § 60e UrhG Rn. 17; Stieper, in: Schricker/Loewenheim, § 60e UrhG Rn. 10; Strobl/A. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, § 60e UrhG Rn. 3.
Verwendung von Bibliotheksbeständen für das Text und Data Mining 20 Für das Training eines LLM, bei dem die aus dem Trainingstextkorpus gewonnenen Informationen im Modell gerade von den zugrunde liegenden Werken getrennt und abstrahiert werden, bietet § 60e Abs. 1 UrhG danach keine tragfähige Grundlage. In Betracht kommt aber eine Anwendung auf solche Vervielfältigungen, die erforderlich sind, um eine KI-gestützte Durchsuchung von Bestandswerken mit dem Ziel einer Verschlagwortung zu ermöglichen, etwa um ein digitales Schlagwortverzeichnis zu erstellen oder Tools zu entwickeln, mit deren Hilfe die Bibliotheksnutzenden den Bibliotheksbestand nach bestimmten Kriterien durchzusuchen können. Wenn man die gesetzlichen Befugnisse aus § 60d Abs. 1 UrhG und § 60e Abs. 1 UrhG kombiniert, lässt sich hierauf etwa auch die Entwicklung eines LLM stützen, das trainiert wird, um die Erschließung und Kategorisierung von Bestandswerken einer Bibliothek für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zu erleichtern, indem die mittels Zugriff auf eine nach § 60e Abs. 1 UrhG erstellte Referenzdatei generierten Ergebnisse (Retrieval Augmented Generation) in Sprachform ausgegeben werden. b) Bestandsakzessorietät Vervielfältigt werden dürfen dabei sämtliche Werke, die sich bereits im Bestand der Bibliothek befinden. Entscheidend ist die Bestandszugehörigkeit des als Vorlage für die Vervielfältigung genutzten Werkstücks. 73 Dazu gehören auch digitale Bestände, die sich auf physischen Trägern im dauerhaften Besitz der Bibliothek befinden, 74 sowie elektronische Bestände, zu denen die Bibliothek auf Basis von Nutzungsverträgen ihren Nutzenden den Zugang gewähren darf. 75 Wegen der engen Zweckbindung der nach § 60e Abs. 1 UrhG hergestellten Vervielfältigungsstücke darf die Vervielfältigung jedoch nicht dazu dienen, den Zugriff auf die betreffenden Inhalte auch über die Laufzeit des mit der jeweiligen Inhalteanbieterin geschlossenen Nutzungsvertrags hinaus zu ermöglichen. 76 c) Nur bibliotheksinterner Gebrauch Zu beachten ist außerdem, dass § 60e Abs. 1 UrhG für Zwecke der Indexierung lediglich die Vervielfältigung erlaubt, in Abs. 2 bis 5 jedoch keine Anschlussnutzung vorsieht. Die zum Zweck der Indexierung hergestellten Vervielfältigungsstücke selbst dürfen daher ausschließlich bibliotheksintern genutzt werden. 77 Eine Überlassung der für die Indexierung hergestellten Vervielfältigungsstücke an die Bibliotheksnutzenden ist nicht zulässig. Die Nutzenden sind darauf beschränkt, die mit deren Hilfe erstellten Tools zu nutzen, die dann ggf. ihrerseits – bibliotheksintern – auf die erstellten Vervielfältigungsstücke zugreifen können. 73 Stieper, in: Schricker/Loewenheim, § 60e UrhG Rn. 11. 74 Berger, Urheberrecht in der Wissensgesellschaft, GRUR 2017, 953 (962). 75 AmtlBegr. BT-Drs. 18/12329, 42; Henke, E-Books im Urheberrecht, S. 126. 76 Vgl. Tiessen, Schutz und Schranken des Wissenschaftsurheberrechts, 2024, S. 231. 77 AmtlBegr. BT-Drs. 18/12329, 42; Strobl/A. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, § 60e UrhG Rn. 3.
Prof. Dr. Malte Stieper 21 II. Erstellung eines Trainingstextkorpus zur Überlassung an Dritte Häufiger wird in der Praxis der Fall sein, dass die Bibliothek keinen eigenen Forschungszweck verfolgt, sondern ein Textkorpus erstellt, um es anderen Forschenden zur Verfügung zu stellen, die die Texte für eigene Forschungszwecke automatisiert auswerten, etwa ein KI-Modell für eigene Forschungsvorhaben trainieren wollen. 1. Überlassung an Forschende der eigenen Einrichtung Wenn die Bibliothek körperschaftlich in die Forschungsorganisation eingegliedert ist, an der die forschenden Personen tätig sind, ist fraglich, ob es auf eine gesetzliche Privilegierung der Bibliothek selbst überhaupt ankommt. Denn in diesem Fall kann sich die Forschungsorganisation für die von ihr vorgenommenen Vervielfältigungen ihrerseits auf die Privilegierung in § 60d Abs. 1 UrhG berufen, solange sie die in § 60d Abs. 2 UrhG genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Privilegierung erfasst dann alle Personen, die nach dem jeweiligen Binnenrecht der Forschungsorganisation angehören. Dazu können etwa auch die Mitarbeitenden der hochschuleigenen Bibliothek zählen. 78 Die von diesen Personen vorgenommenen Vervielfältigungshandlungen werden dann der Forschungsorganisation zugerechnet mit der Folge, dass sie an der Privilegierung der Forschungsorganisation teilhaben. Ob auch die Bibliothek selbst (als funktionale Einheit innerhalb der Forschungsorganisation) nach § 60d Abs. 3 UrhG in den Adressatenkreis der gesetzlichen Erlaubnis fällt, ist in diesem Fall unerheblich. In diesem Rahmen darf die Bibliothek die hergestellten Vervielfältigungsstücke, etwa ein nach den Anforderungen der forschenden Personen aufbereitetes Trainingstextkorpus, auch an die Personen übermitteln, die dann das eigentliche KI-Training zu Forschungszwecken durchführen, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 60d Abs. 4 UrhG oder des § 60e Abs. 5 UrhG ankommt. In der Übermittlung der Vervielfältigungsstücke an die Forschenden liegt keine öffentliche Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG, da es bei der Überlassung an einzelne Personen an einem Bereithalten gegenüber der Öffentlichkeit fehlt. 79 Auch eine vergütungspflichtige „Übermittlung“ i.S.v. § 60e Abs. 5 UrhG (Kopienversand) findet nicht statt, wenn die Bibliothek nicht in ihrer Funktion als öffentlich zugängliche Einrichtung, sondern als funktionale Einheit innerhalb der Forschungsorganisation tätig wird. 80 Vielmehr richtet sich die Zulässigkeit der von der Bibliothek vorgenommenen Übermittlungshandlungen, soweit sie mit einer Vervielfältigung der über78 Raue, ZUM 2019, 684 (691); ders., ZUM 2021, 793 (801). 79 Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 60e UrhG Rn. 28; Jani, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, §§ 60e, 60f UrhG Rn. 79, 82; Stieper, in: Schricker/Loewenheim, § 60e UrhG Rn. 39. 80 So in Bezug auf Bibliotheken von Bildungseinrichtungen auch Kleinkopf/Pflüger, Digitale Bildung, Wissenschaft und Kultur – Welcher Reformbedarf verbleibt nach Umsetzung der DSM-RL durch das Gesetz zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt?, ZUM 2021, 643 (654); Stieper, in: Schricker/Loewenheim, § 60e UrhG Rn. 38; vgl. zum Streitstand den Evaluierungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 20/1825, 43.
Verwendung von Bibliotheksbeständen für das Text und Data Mining 22 mittelten Werke einhergehen, unmittelbar nach § 60d Abs. 1 UrhG. Dass § 60d Abs. 1 UrhG anders als § 53 Abs. 1 und 2 oder § 60c UrhG das „Herstellenlassen“ eines Vervielfältigungsstücks durch Dritte nicht ausdrücklich erlaubt, steht dem nicht entgegen, da die Bibliothek in diesem Fall nicht „Dritte“ in diesem Sinne ist, sondern als funktionale Einheit innerhalb der nach § 60d Abs. 2 UrhG privilegierten Forschungsorganisation handelt. 2. Überlassung an außenstehende Forschende Problematisch ist dagegen der Fall, dass eine Bibliothek ein Trainingstextkorpus erstellt, das Forschenden für die Durchführung von TDM zur Verfügung gestellt werden soll, die einer anderen (oder keiner) Forschungsorganisation angehören. a) Gesetzliche Erlaubnis nach § 60d Abs. 1 UrhG Insoweit ist zunächst an eine Privilegierung nach § 60d Abs. 1 i.Vm. Abs. 3 Nr. 1 UrhG zu denken. Fraglich ist allerdings, ob der von der Forschungsorganisation bzw. der forschenden Person verfolgte Forschungszweck Vervielfältigungshandlungen der Bibliothek rechtfertigen kann. Nach Auffassung des LG Hamburg kann bereits die Erstellung eines Datensatzes, der Grundlage für das Trainieren von KI-Systemen sein kann, als wissenschaftliche Forschung i.S.v. § 60d Abs. 1 UrhG anzusehen sein, weil sie zwar als solche nicht mit einem Erkenntnisgewinn verbunden sei, aber grundlegender Arbeitsschritt mit dem Ziel sei, den Datensatz zum Zwecke späteren Erkenntnisgewinns einzusetzen. 81 Für eine solche Zielsetzung genüge es, dass der Datensatz (auch) auf dem Gebiet künstlicher neuronaler Netze Forschenden zur Verfügung gestellt wird. 82 Danach könnte eine Bibliothek – gleichsam auf Vorrat – Trainingsdatensätze mit Werken aus ihrem Bestand erstellen, um diese anschließend an Forschungsorganisationen oder einzelne Forschende für deren Forschung zu übermitteln. Mit dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 DSM-RL ist diese Auffassung jedoch kaum zu vereinbaren. Danach sind nur solche Vervielfältigungen zulässig, die mit dem Ziel vorgenommen werden, TDM zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung „durchzuführen“. Schon das spricht dafür, dass der Erkenntnisgewinn aus dem TDM von derjenigen Einrichtung angestrebt werden muss, welche die privilegierten Vervielfältigungen vornimmt. Erforderlich ist hierfür ein Bezug der Vervielfältigung zu einem konkreten TDM-Projekt. 83 Auch der in Erwgr. 8 S. 4 DSM-RL genannte Zweck der Privilegierung von Kulturerbe-Einrichtungen legt dieses Verständnis nahe. 84 Die Privilegierung auch von Bibliotheken soll danach gerade nicht dazu dienen, der Bibliothek – gleichsam als „Lieferantin“ des Ursprungsmaterials – die Herstellung von Textkorpora zu ermöglichen, die dann anderen Forschenden für das TDM zur Verfügung gestellt 81 LG Hamburg GRUR 2024, 1710 Rn. 76 f. – LAION; de lege ferenda auch de la Durantaye, ZUM 2025, 165 (172). 82 LG Hamburg GRUR 2024, 1710 Rn. 77 – LAION. 83 Ebenso zu § 60d UrhG a.F. bereits B. Raue, Die neue Urheberrechtsschranke des § 60d UrhG, CR 2017, 656 (658); Stieper, in: Schricker/Loewenheim, § 60d UrhG Rn. 13. 84 Siehe dazu oben C I 1 b.
Prof. Dr. Malte Stieper 23 werden. Schließlich wäre eine solche „Vorratsspeicherung“ auch nicht mit der Vorgabe aus Art. 3 Abs. 2 DSM-RL zu vereinbaren, wonach die hergestellten Vervielfältigungsstücke nur in „bestimmten Fällen“ (Erwgr. 15 S. 1 DSM-RL) für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung aufbewahrt werden dürfen. 85 Die Erstellung eines aus urheberrechtlich geschützten Werken bestehenden Trainingstextsatzes mit dem abstrakten Ziel, ihn Dritten für deren zukünftige Forschung zu überlassen, ist von § 60d Abs. 1 UrhG also nicht gedeckt. 86 b) Gesetzliche Erlaubnis gemäß § 60d Abs. 4 UrhG Eine Befugnis zur Erstellung von Textkorpora für die Überlassung an Dritte ergibt sich auch nicht aus § 60d Abs. 4 UrhG. Danach dürfen die nach § 60d Abs. 2 und 3 UrhG berechtigten Einrichtungen und Personen die hergestellten Vervielfältigungsstücke zwar unter engen Voraussetzungen auch öffentlich zugänglich machen. Damit wollte der Gesetzgeber die in § 60d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UrhG a.F. enthaltene Regelung fortführen. 87 Die Erlaubnis nach § 60d Abs. 4 UrhG ist jedoch beschränkt auf „Vervielfältigungen nach Abs. 1“, setzt also ein nach Abs. 1 bereits zulässigerweise hergestelltes Vervielfältigungsstück voraus. § 60d Abs. 4 UrhG soll die effektive Zusammenarbeit innerhalb geschlossener Forschungsgruppen sowie die Begutachtung der Forschungsergebnisse vor Veröffentlichung, also vor oder unmittelbar nach Abschluss der Forschungsarbeiten, ermöglichen. 88 Es geht ausschließlich darum, den dort genannten Personen – nicht der Öffentlichkeit – Zugriff auf das Textkorpus zu gewähren. 89 Die Ermittlung einzelner Elemente aus dem Korpus ist daher ebenso wenig erlaubt wie die Übermittlung des Ursprungsmaterials, um daraus ein Korpus erstellen zu lassen. 90 Solange die Bibliothek kein konkretes TDM-Projekt durchzuführen beabsichtigt, darf sie ein Trainingstextkorpus, das Dritten für deren Forschung zur Verfügung gestellt werden soll, aber schon gar nicht nach § 60d Abs. 1 UrhG herstellen. 91 Es fehlt daher an einer „Vervielfältigung nach Abs. 1“, die Dritten zugänglich gemacht werden könnte. Aber auch wenn die Bibliothek mit der Erstellung des Textkorpus (zunächst) eigene Forschungszwecke verfolgt hat, darf sie angesichts 85 So Radtke, ZGE 17 (2025), 1 (42 ff.). 86 Kuschel/Rostam, ZUM 2025, 71 (73); Radtke, ZGE 17 (2025), 1 (45). In dem vom LG Hamburg entschiedenen Fall wäre eine Anwendung von § 60d UrhG allenfalls deswegen in Betracht gekommen, weil der vom dortigen Beklagten erstellte Datensatz LAION selbst keine Werke enthielt, sondern vielmehr seinerseits mit Hilfe von TDM-Techniken aus zuvor hierfür gespeicherten Werken erstellt worden war. 87 AmtlBegr. BT-Drs. 19/27426, 97. In Art. 3 DSM-RL ist eine solche Beschränkung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nicht vorgesehen, unionsrechtliche Grundlage ist vielmehr Art. 5 Abs. 3 lit. a InfoSoc-RL. 88 AmtlBegr. zu § 60d UrhG a.F. BT-Drs. 18/12329, 41; Dworschak, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 60d UrhG Rn. 23. 89 Dreier, in: Dreier/Schulze, § 60d UrhG Rn. 10; Dworschak, in: Fromm/Nordemann, § 60d UrhG Rn. 22. Daher ist zweifelhaft, ob es einer Beschränkung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung insoweit überhaupt bedarf, s. Kotthoff, in: Dreyer/Kotthoff/Hentsch, § 60d UrhG Rn. 28; Stieper, in: Schricker/Loewenheim, § 60d UrhG Rn. 12; Raue, ZUM 2021, 793 (799). 90 So zu § 60d UrhG a.F. ausdrücklich AmtlBegr. BT-Drs. 18/12329, 41. 91 Siehe oben C II 2 a.
Verwendung von Bibliotheksbeständen für das Text und Data Mining 24 des engen Privilegierungszwecks von § 60d Abs. 4 UrhG die nach § 60d Abs. 1 UrhG erstellte Datengrundlage der wissenschaftlichen Fachöffentlichkeit nicht zur Verfügung stellen, auch nicht für etwaige Anschlussforschung. 92 c) Gesetzliche Erlaubnis nach § 60c UrhG Vervielfältigungen des (zulässigerweise erstellten) Textkorpus außerhalb des TDM-Projekts, etwa das Ablegen in einer Cloud, können ggf. auf § 60c UrhG gestützt werden. 93 Hierbei ist aber zu beachten, dass § 60c Abs. 1 UrhG eine Vervielfältigung für fremde Forschungszwecke allenfalls im Umfang von bis zu 15% des jeweils vervielfältigten Werkes zulässt. Ohnehin ist problematisch, inwieweit Bibliotheken sich für die mit einer Übermittlung an Dritte einhergehenden Vervielfältigungen auf § 60c Abs. 1 UrhG berufen können, da die Schranke damit in Konflikt mit den engeren Voraussetzungen eines Kopienversands nach § 60e Abs. 5 UrhG geriete. 94 d) Gesetzliche Erlaubnis nach § 60e Abs. 4 oder 5 UrhG § 60e Abs. 5 UrhG bietet selbst ebenfalls keine Grundlage für die Erstellung aufbereiteter Textkorpora zur Überlassung an Dritte. Die Schrankenbestimmung setzt eine Einzelbestellung des konkreten Werkes durch die Nutzerin voraus und erlaubt dementsprechend nur die mit der technischen Übermittlung verbundenen Vervielfältigungshandlungen. 95 Es dürfen daher keine Vervielfältigungsstücke auf Vorrat angefertigt werden. Erst recht erfasst § 60e Abs. 5 UrhG nicht die bei der Sammlung und Aufbereitung der Trainingsdaten vorgenommenen Vervielfältigungen. Gleiches gilt für die Schranke zugunsten der Terminalnutzung in § 60e Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 UrhG, die ebenfalls nur die für die Zugänglichmachung von Bestandswerken an eigens dafür eingerichteten Terminals technisch erforderlichen Vervielfältigungen, nicht aber weitergehende, mit der Aufbereitung für das TDM einhergehende Vervielfältigungen erlaubt. Eine Anwendung dieser Schranken kommt daher allenfalls für die Überlassung solcher Textkorpora in Betracht, die auf der Grundlage von § 60d Abs. 1 UrhG zulässigerweise erstellt worden sind und sich gemäß § 60d Abs. 5 UrhG weiterhin im Bestand der Bibliothek befinden. Ob die zulässige Aufbewahrung des Korpus nach § 60d Abs. 5 UrhG dessen Bestandszugehörigkeit i.S.v. § 60e Abs. 1, 4 UrhG begründet, ist allerdings unklar, da die Aufbewahrung gerade nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (in Abgrenzung zur eigentlichen Bibliothekstätigkeit) zulässig 92 Zur rechtspolitischen Kritik an dieser Regelung Raue/Schöch, RuZ 2020, 118 (120 f.); Dworschak, in: Fromm/Nordemann, § 60d UrhG Rn. 29 m.w.N. 93 AmtlBegr. BT-Drs. 19/27426, 97; Dreier, in: Dreier/Schulze, § 60d UrhG Rn. 10; vgl. Erwgr. 15 S. 5 DSM-RL. 94 Dazu Kreutzer/Fischer, Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz in der Praxis, 2022, S. 31 (abrufbar unter https://doi.org/10.5281/zenodo.6500995, letzter Abruf am 30.9.2025); Stieper, in: Schricker/Loewenheim, § 60c UrhG Rn. 18; Tiessen, Schutz und Schranken des Wissenschaftsurheberrechts, S. 293. 95 Stieper, in: Schricker/Loewenheim, § 60e UrhG Rn. 40 f.
Prof. Dr. Malte Stieper 25 ist. 96 Unabhängig davon dürfte die in § 60e Abs. 5 UrhG vorgesehene Beschränkung des zulässigen Nutzungsumfangs auf höchstens 10% eines Werkes einer Anwendung auf TDM-geeignete Textkorpora entgegenstehen. Da § 60e Abs. 4 S. 2 UrhG die Ermöglichung von Anschlussvervielfältigungen ebenfalls nur im Umfang von bis zu 10% eines Werkes zulässt, kommt auch ein Closed Room-Zugang als Lösung nur in Betracht, soweit das zugänglich gemachte Textkorpus eine Analyse ohne weitere Vervielfältigungen ermöglicht. 97 3. Zusammenarbeit in konkretem Forschungsprojekt Von den genannten Fällen – Erstellung von Textkorpora durch die eigene Bibliothek einer Forschungseinrichtung einerseits und deren Erstellung auf Vorrat für außenstehende Forschende andererseits – ist der Fall zu unterscheiden, dass eine Bibliothek ein Textkorpus im Auftrag einer Forschungseinrichtung, welche die Texte im Wege des TDM für ein konkretes Forschungsprojekt analysieren will, nach deren Vorgaben erstellt. In diesem Fall können die von der Bibliothek vorgenommenen Vervielfältigungshandlungen mangels körperschaftlicher Eingliederung in die Forschungseinrichtung nicht der Forschungsorganisation als eigene zugerechnet werden. Vielmehr handelt es sich um Vervielfältigungen der Bibliothek als selbständig handelnder Kulturerbe-Einrichtung. Auf der anderen Seite kann man § 60d Abs. 2 S. 2 UrhG im Umkehrschluss entnehmen, dass Forschungsorganisationen beim TDM mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten dürfen, solange dieses keinen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und keinen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat. 98 Solange diese Vorgaben eingehalten werden, soll die Forschungsorganisation auf die technischen Möglichkeiten ihrer privaten Partner zurückgreifen und diese sogar die eigentliche Analyse durchführen lassen dürfen. 99 Erst recht muss die Zusammenarbeit mit einer ihrerseits zum Kreis privilegierter Einrichtungen zählenden Kulturerbe-Einrichtung zulässig sein. 100 Der von der Forschungsorganisation mit dem TDM-Projekt verfolgte Forschungszweck legitimiert dann auch etwaige von der Bibliothek als Projektpartnerin vorgenommene Vervielfältigungshandlungen. Hierfür wird man verlangen müssen, dass Bibliothek und Forschungsorganisation beim konkreten Forschungsprojekt dergestalt zusammenarbeiten, dass die Bibliothek lediglich als verlängerter Arm der Forschungsorganisation erscheint. Die erstellten Textkorpora dürfen nur für das konkrete TDM-Projekt verwendet und nicht auch für die Nutzung durch Dritte aufbewahrt werden. Zweck, Umfang und Dauer der Nutzung des Textkorpus sollten zwischen Forschungsorganisation und Bibliothek im Einzelnen vertraglich festgelegt und dokumentiert werden. 96 Siehe oben C II 2 a. 97 Vgl. Raue/Schöch, RuZ 2020, 118 (122). 98 Für einzelne Forschende (§ 60d Abs. 3 Nr. 2 UrhG) fehlt eine entsprechende Regelung im Gesetz. 99 Raue, ZUM 2021, 793 (801); Bomhard, in: BeckOK UrhR, § 60d UrhG Rn. 21. 100 So auch Bomhard, in: BeckOK UrhR, § 60d UrhG Rn. 23.
Verwendung von Bibliotheksbeständen für das Text und Data Mining 32 2. Ausnahme für vor dem 1. März 2018 geschlossene Verträge Nach § 137o UrhG findet § 60g Abs. 1 UrhG allerdings keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden. Soweit ein solcher Vertrag Nutzungsbefugnisse nach § 60d UrhG beschränkt oder ausschließt, soll der Vertrag nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch über diesen Zeitpunkt hinaus in vollem Umfang wirksam bleiben. 133 Die mit dem UrhWissG eingeführte Übergangsvorschrift ist in Umsetzung der DSM-RL nicht geändert worden. Da sie allgemein die Anwendbarkeit von § 60g Abs. 1 UrhG regelt, erfasst sie ihrem Wortlaut nach nun auch vertragliche Beschränkungen in Bezug auf Nutzungen, die im Rahmen der neu gefassten TDM-Schranke in § 60d UrhG n.F. erfolgen. a) Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht Es ist jedoch zweifelhaft, ob die zeitliche Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 60g Abs. 1 UrhG auf Verträge, die ab dem 1. März 2018 geschlossen wurden, mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Bei ihrer Einführung zum 1. März 2018 hatte der Gesetzgeber die TDM-Schranke in § 60d UrhG a.F. auf Art. 5 Abs. 3 lit. a InfoSoc-RL gestützt, der die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, Ausnahmen oder Beschränkungen für die Nutzung ausschließlich für Zwecke der nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Forschung vorzusehen. 134 Angesichts des optionalen Charakters dieser Ermächtigung konnte der deutsche Gesetzgeber bei ihrer Umsetzung das Verhältnis der Schranke zu vertraglichen Nutzungsbeschränkungen und deren zeitliche Geltung autonom bestimmen. 135 Nunmehr sind die Mitgliedstaaten nach Art. 3 DSM-RL jedoch verpflichtet, eine Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht für das TDM vorzusehen. Vertragsbestimmungen, die der in Art. 3 DSM-RL festgelegten Ausnahme zuwiderlaufen, sind nach Art. 7 Abs. 1 DSMRL „nicht durchsetzbar“. Ob davon nur Bestimmungen in Verträgen erfasst sein sollen, die nach Umsetzung der Richtlinie abgeschlossen werden, oder ob sich die Vorgabe auch auf Altverträge bezieht, regelt die Richtlinie nicht ausdrücklich. (1) Art. 26 Abs. 2 DSM-RL Die Fortgeltung vertraglicher Nutzungsbeschränkungen in Altverträgen könnte sich aus Art. 26 Abs. 2 DSM-RL ergeben. Danach lässt die Richtlinie „Handlungen und Rechte“ unberührt, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 7. Juni 2021 abgeschlossen bzw. erworben worden sind. Damit soll ersichtlich eine rückwirkende Anwendung der Richtlinie auf in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Vorgänge vermieden werden. Mit „Handlungen“ (in der englischen Sprachfassung „acts“, in der französischen „actes“) dürften dabei in erster Linie Verwertungshandlungen i.S.d. §§ 15 ff. UrhG gemeint sein. Insoweit stellt 133 AmtlBegr. BT-Drs. 18/12329, 49. 134 AmtlBegr. BT-Drs. 18/12329, 40. 135 Vgl. zum Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen Stieper, in: Schricker/Loewenheim, vor §§ 44a ff. UrhG Rn. 26a.
Prof. Dr. Malte Stieper 33 Art. 26 Abs. 2 DSM-RL klar, dass sich die Zulässigkeit von Vervielfältigungshandlungen, die vor dem 7. Juni 2021 abgeschlossen worden sind, nach dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Recht bestimmt. Eine vor dem Stichtag vorgenommene rechtmäßige Vervielfältigung kann also nicht nachträglich rechtswidrig werden und umgekehrt. 136 Im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit vertraglicher Nutzungsbeschränkungen lässt sich daraus also allenfalls ableiten, dass die Richtlinie der Geltendmachung bereits entstandener Ansprüche wegen einer vertragswidrigen Nutzung (z.B. auf Schadensersatz) auch nach Inkrafttreten der Neuregelung nicht entgegensteht. Auf Nutzungshandlungen, die nach diesem Zeitpunkt vorgenommen (oder fortgesetzt) werden, findet die Richtlinie dagegen uneingeschränkt Anwendung. Etwas Anderes ließe sich nur damit begründen, dass man unter erworbenen „Rechten“, die von der Richtlinie ebenfalls unberührt bleiben sollen, sämtliche vertraglichen Rechte und Pflichten und damit auch schuldrechtliche Verpflichtungen in Dauerschuldverhältnissen versteht, selbst wenn diese über den genannten Stichtag hinausreichen. So weit geht der deutsche Gesetzgeber aber selbst nicht: So hält die Gesetzesbegründung zur Umsetzung der urhebervertragsrechtlichen Regelungen in Art. 18 bis 23 DSM-RL ausdrücklich die Anwendung der Änderungen auch auf Altverträge gemäß § 133 Abs. 2 bis 4 UrhG für geboten, soweit es um Änderungen geht, „deren Regelungsgehalt sich nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses beschränkt, sondern die auch das Vertragsverhältnis in der Folgezeit bestimmen“. 137 Auch ein Vergleich mit der Umsetzung der funktional gleichartigen Bestimmungen in Art. 8 Uabs. 2 Computerprogramm-RL (§ 69g Abs. 2 UrhG) und Art. 15 Datenbank-RL (§§ 55a S. 3, 87e UrhG) zeigt, dass der deutsche Gesetzgeber die Vorgabe, dass in der Vergangenheit abgeschlossene Handlungen und erworbene Rechte unberührt bleiben, nicht zwingend im Sinne einer Nichtanwendbarkeit auf Altverträge interpretiert. Ähnlich wie Art. 7 Abs. 1 DSM-RL erklären diese Regelungen vertragliche Bestimmungen, die den Schrankenregelungen in Art. 5 Abs. 2 und 3 und Art. 6 Computerprogramm-RL bzw. in Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Datenbank-RL zuwiderlaufen, für unwirksam. Wie Art. 26 Abs. 2 DSM-RL lassen Art. 1 Abs. 4 Computerprogramm-RL und Art. 14 Abs. 4 Datenbank-RL vor dem jeweiligen Umsetzungszeitpunkt abgeschlossene Handlungen 138 und erworbene Rechte dabei unberührt. Dennoch hat der deutsche Gesetzgeber in diesen Fällen zwei ganz unterschiedliche Modelle gewählt, um die Vorgaben im nationalen Recht umzusetzen: Nur die Regelungen für Datenbankwerke und Datenbanken in § 55a und § 87e UrhG finden gemäß der Übergangsvorschrift in § 137g Abs. 3 UrhG keine Anwendung auf Altverträge, was in der 136 Vgl. in diesem Sinne zur entsprechenden Regelung in Art. 14 Abs. 4 Datenbank-RL Jani, in: Wandtke/Bullinger, § 137g UrhG Rn. 5. 137 AmtlBegr. BT-Drs. 19/27426, 52 (zur weiteren Beteiligung des Urhebers, zum Rückrufsrecht wegen Nichtausübung sowie zu den Ansprüchen auf Auskunft und Rechenschaft). 138 In der deutschen Sprachfassung der Computerprogramm-RL heißt es abweichend: „unbeschadet etwaiger vor dem 1. Januar 1993 getroffener Vereinbarungen“. Hierbei handelt es sich offenbar um einen Übersetzungsfehler; in der englischen Sprachfassung ist ebenso wie in der Datenbank-RL und der DSM-RL von „acts concluded“ die Rede.
Verwendung von Bibliotheksbeständen für das Text und Data Mining 34 Gesetzesbegründung ausdrücklich auf eine Umsetzung von Art. 14 Abs. 4 Datenbank-RL gestützt wird. 139 Im Gegensatz dazu bestimmt § 137d Abs. 2 UrhG, dass § 69g Abs. 2 UrhG auch auf Verträge anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten der Regelungen am 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind. Damit sollte dem Grundsatz, ein einheitliches Rechtssystem zum Schutz von Computerprogrammen zu schaffen, Vorrang vor dem (im Hinblick auf die unklare Rechtslage ohnehin nicht schützenswerten) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage eingeräumt und damit verhindert werden, dass die Bestimmungen in §§ 69e, 69d Abs. 2 und 3 UrhG angesichts langer Nutzungszeiten von Anwendungsprogrammen „in wichtigen Bereichen leerlaufen“. 140 Aus der unterschiedlichen Ausgestaltung im nationalen Recht wird im Schrifttum teilweise gefolgert, dass der Gesetzgeber die Wahl habe, welcher Regelungsansatz bei der Richtlinienumsetzung verfolgt wird. 141 (2) Regelungszweck von Art. 7 Abs. 1 DSM-RL Es spricht danach viel dafür, dass die Frage, inwieweit die Vorgabe in Art. 7 Abs. 1 DSM-RL auch Nutzungsbeschränkungen in Altverträgen erfasst, in Art. 26 Abs. 2 DSM-RL gar nicht adressiert wird. Daraus darf man jedoch nicht schließen, dass das Unionsrecht die Regelung dieser Frage in das Ermessen der Mitgliedstaaten stellt. Vielmehr ist nach dem Zweck der jeweiligen Vorschrift zu ermitteln, ob dessen Verwirklichung eine Anwendung auch auf Verträge gebietet, die vor dem Umsetzungstermin abgeschlossen worden sind. Art. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DSM-RL verfolgt das Ziel, für Forschungsorganisationen und KulturerbeEinrichtungen Rechtssicherheit in Bezug auf die Ausnahmen für TDM zu schaffen. 142 Ausweislich Erwgr. 10 S. 3 DSM-RL soll mit der verbindlichen Schranke in Art. 3 DSM-RL gerade auch der Rechtsunsicherheit begegnet werden, die daraus resultiert, dass „Lizenzbedingungen in den Fällen, in denen Forscher rechtmäßig Zugang zu Inhalten haben, etwa durch das Abonnieren von Veröffentlichungen ..., einen Ausschluss von des [sic!] Text und Data Mining vorsehen“. Dem würde es aber zuwiderlaufen, wenn Rechtsinhaber aufgrund von Altverträgen noch für einen unbestimmten – und angesichts der bei Lizenzverträgen üblichen Laufzeiten ggf. sehr langen – Zeitraum von den TDM-Schranken abweichende Vertragsbestimmungen durchsetzen könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass entgegenstehende Vereinbarungen mit Ablauf der Umsetzungsfrist unabhängig davon „nicht durchsetzbar“ sein sollen, wann der Vertrag geschlossen 139 AmtlBegr. BT-Drs. 13/7934, 45. 140 AmtlBegr. BT-Drs. 12/4022, 15. Ob das auch für den zwingenden Kern zulässiger Nutzungshandlungen nach Art. 5 Abs. 1 Computerprogramm-RL und dessen Umsetzung in § 69d Abs. 1 UrhG gilt, obwohl § 137d Abs. 2 UrhG insoweit gerade nicht eingreift, ist umstritten; der BGH hat diese Frage bislang offen gelassen, siehe dazu BGH GRUR 2000, 866 (868) – Programmfehlerbeseitigung; Spies, in: BeckOK UrhR, § 137d UrhG Rn. 4. 141 Jani, in: Wandtke/Bullinger, § 137g UrhG Rn. 6; zustimmend Czychowski, in: Fromm/Nordemann, § 137g UrhG Rn. 4. 142 Erwgr. 11 S. 1 DSM-RL; siehe dazu bereits oben B II 2.
Prof. Dr. Malte Stieper 35 wurde. Ein schutzwürdiges Vertrauen an den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage, das einer solchen (unechten) Rückwirkung entgegenstehen könnte, ist hier nicht anzuerkennen, da die Reichweite der bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen für die Nutzung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung in Bezug auf das TDM gerade unklar war. 143 (3) Fazit Der Zweck von Art. 7 Abs. 1 DSM-RL gebietet somit eine Anwendung auch auf Verträge, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen worden sind. Art. 26 Abs. 2 DSM-RL steht dem nicht entgegen. Soweit § 137o UrhG eine Anwendung von § 60g Abs. 1 UrhG auf Verträge ausschließt, die § 60d Abs. 1 UrhG n.F. zuwiderlaufende Bestimmungen enthalten und vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden, ist die Vorschrift daher mit Art. 7 Abs. 1 DSM-RL nicht vereinbar und damit unionsrechtswidrig. b) Folgen für die Anwendbarkeit von § 60g Abs. 1 UrhG Fraglich ist, welche Folgen die Unionsrechtswidrigkeit nach sich zieht. Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aufgrund des Umsetzungsgebotes in Art. 288 Uabs. 3 AEUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. 144 Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung fordert dabei auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform im Wege der teleologischen Reduktion fortzubilden, wenn eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt, die sich daraus ergibt, dass der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist. 145 Der deutsche Gesetzgeber hat bei der Umsetzung der DSM-RL keinen Bedarf für eine Anpassung von § 60g Abs. 1 UrhG gesehen, weil der „Regelungsgehalt von Art. 7 Abs. 1 DSM-RL, wonach Vertragsbestimmungen, die Art. 3 DSM-RL zuwiderlaufen, nicht durchsetzbar sind, ... in § 60g Abs. 1 UrhG bereits enthalten“ sei. 146 Die Gesetzesbegründung geht aber an keiner Stelle auf die Übergangsvorschrift in § 137o UrhG ein. 147 Für § 69g Abs. 2 UrhG n.F., der eine Sonderregelung zu § 60g Abs. 1 UrhG in Bezug auf Computerprogramme enthält und dessen Anwendungsbereich 143 Vgl. Erwgr. 10 S. 1 und 2 DSM-RL. 144 Siehe nur EuGH NJW 2004, 3547 Rn. 113 – Pfeiffer/DRK m.w.N. 145 Grundlegend BGHZ 179, 27 = NJW 2009, 427 Rn. 21 ff. – Quelle. 146 AmtlBegr. BT-Drs. 19/27426, 95. Ebenso zu den gleichfalls neu gefassten Bestimmungen in §§ 60e, 60f UrhG AmtlBegr. BT-Drs. 19/27426, 99. 147 Auch in den Stellungnahmen des Bundesrates, BR-Drs. 142/21 (B), und des Rechtsausschusses, BT-Drs. 19/29894, wird § 137o UrhG nicht erwähnt.
Verwendung von Bibliotheksbeständen für das Text und Data Mining 36 zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 DSM-RL erweitert worden ist, 148 besteht keine entsprechende Übergangsvorschrift; hier greift vielmehr umgekehrt § 137d Abs. 2 UrhG. 149 Und auch bei der Sonderregelung für Datenbanken in § 87c Abs. 6 UrhG n.F., die § 60g Abs. 1 UrhG für entsprechend anwendbar erklärt, lässt sich der Gesetzesbegründung kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Vorschrift (ggf. über eine entsprechende Anwendung auch von § 137o UrhG) nur für Verträge gelten soll, die nach Inkrafttreten der Regelung geschlossen wurden. Daher kann davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber bei Umsetzung der DSM-RL nicht bewusst war, dass aufgrund der fortgeltenden Übergangsvorschrift in § 137o UrhG in Bezug auf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für das TDM zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung eine von der Nutzung von Computerprogrammen und Datenbanken abweichende und damit unionsrechtswidrige Rechtslage besteht. Dafür spricht auch, dass die zuvor in § 142 Abs. 2 UrhG a.F. vorgesehene Befristung der seit März 2018 geltenden Erlaubnisse für Bildung und Wissenschaft auf Empfehlung des Rechtausschusses 150 ausdrücklich aufgehoben wurde, um „Rechtsund Planungssicherheit für die entsprechenden Einrichtungen herzustellen“, und auch eine Entfristung nur derjenigen Teile, deren Befristung nicht mehr europarechtskonform wäre, als „weder sachgemäß mit Blick auf das Gesamtgefüge des bestehenden Bildungsund Wissenschaftsurheberrechts noch geeignet, diese Sicherheit zu gewährleisten“ abgelehnt wurde. 151 In diesem Zusammenhang hätte man auch eine Auseinandersetzung mit der Fortgeltung von § 137o UrhG erwartet. Ihr Fehlen deutet daraufhin, dass § 137o UrhG bei der Umsetzung der DSM-RL schlicht übersehen wurde. Jedenfalls lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung ein Hinweis darauf entnehmen, dass die Fortgeltung von § 137o UrhG auch in Bezug auf die nach Art. 3 DSM-RL nunmehr zwingende Schrankenregelung in § 60d UrhG n.F. intendiert war. Vielmehr war der Gesetzgeber ersichtlich darum bemüht, das geltende Recht an die Vorgaben von Art. 7 Abs. 1 DSM-RL anzupassen. Daher ist eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des nationalen Rechts möglich und im Hinblick auf den zwingenden Charakter von Art. 7 Abs. 1 DSMRL geboten. c) Fazit In richtlinienkonformer Auslegung des § 137o UrhG sind die nach Art. 3 DSM-RL unionsrechtlich gebotene Schrankenbestimmungen im Wege der teleologischen Reduktion vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen. § 60g Abs. 1 UrhG gilt insoweit also unabhängig davon, wann 148 Dazu AmtlBegt. BT-Drs. 19/27426, 108 und 111. 149 Dreier, in: Dreier/Schulze, § 69g UrhG Rn. 4. Das führt etwa dazu, dass Vertragsbestimmungen in Altverträgen, die die Langzeitarchivierung durch Bibliotheken i.S.v. § 60e Abs. 1 (i.V.m. § 69d Abs. 2 S. 2) UrhG oder die Verwendung für Unterrichtszwecke gemäß § 60a (i.V.m. § 69d Abs. 5) UrhG ausschließen oder beschränken, in Bezug auf Computerprogramme unwirksam sind, in Bezug auf andere Werkarten aber wirksam bleiben. 150 Empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 19/29894, 72. 151 In diesem Sinne auch die die Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 142/21 (B), 18.
Prof. Dr. Malte Stieper 37 der betreffende Vertrag geschlossen wurde. Auch auf Nutzungsbeschränkungen in Verträgen, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden, kann sich eine Rechtsinhaberin daher nicht berufen, soweit sie sich auf Vervielfältigungen beziehen, die vorgenommen werden, um für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung TDM durchzuführen. III. Ergebnis Die gesetzliche Erlaubnis für Vervielfältigungen zum Zweck des TDM in § 60d Abs. 1 UrhG kann nicht mit der Wirkung vertraglich abbedungen werden, dass eine von § 60d Abs. 1 UrhG gedeckte Vervielfältigungshandlung eine Urheberrechtsverletzung begründet. Aber auch auf schuldrechtrechtliche Abreden, die eine Ausübung der gesetzlich eingeräumten Nutzungsfreiheit ausschließen oder einschränken, kann sich eine Rechtsinhaberin gemäß § 60g Abs. 1 UrhG nicht berufen, soweit es um inländische Nutzungshandlungen geht. Das gilt unabhängig von einer vertraglichen Rechtswahl und auch unabhängig davon, ob der Vertrag vor oder nach dem 1. März 2018 geschlossen wurde. § 137o UrhG ist insoweit im Lichte von Art. 7 Abs. 1 DSM-RL richtlinienkonform zu reduzieren.
Verwendung von Bibliotheksbeständen für das Text und Data Mining 38 E. Zusammenfassung der Ergebnisse I. Auch das Training generativer KI-Modelle fällt unter die Definition des Text und Data Mining in § 44b Abs. 1 UrhG. Die Schrankenregelung in § 60d Abs. 1 UrhG ist daher auf Vervielfältigungen anwendbar, die im Rahmen des KI-Training vorgenommen werden. Insbesondere schließt der Dreistufentest gemäß Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL i.V.m. Art. 7 Abs. 2 S. 1 DSM-RL eine Anwendung jedenfalls dann nicht aus, wenn es um das Training eines LLM zu Zwecken der nichtkommerziellen wissenschaftlichen Forschung geht. II. Eine Bibliothek darf als privilegierte Kulturerbe-Einrichtung gemäß § 60d Abs. 3 Nr. 1 UrhG Textkorpora mit Werken aus ihrem Bestand herstellen, um diese selbst im Wege des TDM für eigene Forschungszwecke automatisiert zu analysieren, etwa um ein LLM für die Erforschung des Bibliotheksbestands zu trainieren. Bleiben die für das Training verwendeten Werke in den Parametern des KI-Modells abrufbar gespeichert, so handelt es sich hierbei um eine eigenständige Vervielfältigung, die nicht von § 60d Abs. 1 UrhG gedeckt ist. Soweit die Vervielfältigung für die KI-gestützte Erstellung digitaler Schlagwortverzeichnisse oder ähnlicher Tools erforderlich ist, kann ergänzend § 60e Abs. 1 UrhG herangezogen werden. III. Als unselbständige Einrichtung einer Forschungsorganisation (z.B. einer Hochschule) darf eine Bibliothek Textkorpora auch für das TDM durch Angehörige der Forschungseinrichtung erstellen und an diese übermitteln, soweit sich die Forschungseinrichtung für die Vervielfältigungen selbst auf § 60d Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 UrhG stützen kann. Ebenso ist die Erstellung von Textkorpora für die Durchführung von TDM durch Angehörige anderer Forschungsorganisationen zulässig, wenn die Bibliothek auf konkrete Anforderung als verlängerter Arm der Forschungseinrichtung tätig wird. Die Erstellung von Textkorpora „auf Vorrat“ ohne Bezug zu einem konkreten TDM-Projekt ist dagegen von § 60d UrhG nicht gedeckt. IV. Auf vertragliche Bestimmungen in einem Lizenzvertrag, welche die Vervielfältigung der lizenzierten Werke für das TDM zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d Abs. 1 UrhG einschränken oder ausschließen, kann sich eine Rechtsinhaberin gemäß § 60g Abs. 1 UrhG nicht berufen. Soweit es um inländische Nutzungshandlungen geht, findet § 60g Abs. 1 UrhG auf solche Vertragsbestimmungen unabhängig von einer vertraglichen Rechtswahl Anwendung. V. In richtlinienkonformer Auslegung von § 137o UrhG im Lichte von Art. 7 Abs. 1 DSM-RL gilt § 60g Abs. 1 UrhG zudem unabhängig davon, wann der betreffende Vertrag geschlossen wurde. Auch auf Nutzungsbeschränkungen in Verträgen, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden, kann sich eine Rechtsinhaberin daher nicht berufen, soweit sie sich auf Vervielfältigungen beziehen, die vorgenommen werden, um für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung TDM durchzuführen.