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Stiftungen

Quetsch, Cäcilie

Abstract

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Quetsch, Cäcilie Article Stiftungen Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft Provided in Cooperation with: Duncker & Humblot, Berlin Suggested Citation: Quetsch, Cäcilie (1958) : Stiftungen, Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft, ISSN 1619-6244, Duncker & Humblot, Berlin, Vol. 78, Iss. 6, pp. 65-84, https://doi.org/10.3790/schm.78.6.65 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/290913 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. 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Stiftungsvermögen S. 74 — VI. Grundsätze für die Betätigung S. 76 — VII. Stiftungen auf dem Ausbildungssektor: 1. in Deutschland S. 77 — 2. in den U.S.A. S. 80 — 3. in England S. 82 — VIII. Schlußbemerkungen S. 83 — Literaturverzeichnis S. 84. I. Vorläufer1 Bei einer sehr weiten Definition des Begriffes „Stiftung" als ein Instrument zur Bereitstellung privaten Reichtums für Zwecke der Allgemeinheit läßt sich ihre Geschichte bis ins Altertum zurückverfolgen. Die Zwecke dieser ältesten Stiftungen waren überwiegend kultischer Natur. Stiftungen für gemeinnützge und mildtätige Zwecke gab es dagegen nur selten. Ihnen stand die damalige Gesellschaftsform und ihre rechtliche Ausprägung entgegen. Zu jener Zeit übernahm die Familie die Sorge für ihre Mitglieder und ließ es nicht zu, daß Sondervermögen für andere als Familienzwecke vom gemeinsamen Vermögen abgetrennt wurden. Ein erstes hiervon abweichendes und in unserem Zusammenhang interessierendes Beispiel ist die Stiftung Piatos zugunsten seiner Akademie. Plato verfügte vor seinem Tode im Jahre 347 v. Chr., daß die Natural-Einkünfte aus seinen in der Nachbarschaft der Akademie liegenden Ländereien für die dauernde Unterstützung der Schule zur Verfügung stehen sollten. Diese „Stiftung" bestand nahezu 900 Jahre und wurde erst durch Justinian aufgehoben. An diesem Beispiel lassen sich auch die Schwierigkeiten dieser ersten „Stiftungen" demonstrieren. Einmal machte die Verwaltung 1 Staudingers Kommentar zum Bürgerl. Gesetzbuch, I. Band, Allg. Teil, 11. neubearb. Aufl., Berlin 1957, S. 369. — H o 11 i s , E. V., „Philanthropie Foundations and Higher Education", New York 1938, S. 15 ff. — Andrews, F. E., „Philanthropie Giving", Russell Sage Foundation, New York 1950. — Sh. M. H a r - r i s o n and F. Emerson Andrews, „American Foundations for Social Weifare", New York 1946, S. 15 ff. — Fortune, Vol. XXXVI, No. 2, Aug. 1947. S. 108, „How to have your own foundation". — Wirtschaft und Wissenschaft, Nr. 16, 1957, „Zur Geschichte der ,Stiftungen4 Übersetzung aus dem Bulletin du Centre Européen de la Culture, Numero Spécial — Eté 1955. Schindlers Jahrbuch 78, 6 5 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.78.6.65 | Generated on 2023-04-04 11:25:33 66 Cäcilie Quetsch [706 des Stiftungsvermögens zu einer Zeit große Schwierigkeiten, als es noch keine Wertpapiere gab, zum anderen konnte die Verwendung des Stiftungsvermögens für den vom Stifter gewünschten Zweck nicht ausreichend gesichert werden, solange die Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit noch unbekannt war. Plato mußte seinen Erben die Auflage machen, den Ertrag aus den ihnen vererbten Ländereien an die Akademie in natura abzuliefern und ihrerseits die gleiche Auflage ihren Erben zu machen. Zwei weitere Beispiele aus dem Altertum sollen noch kurz erwähnt werden: Die Ptolomäer gründeten eine Stiftung zum Unterhalt der Bibliothek und der Forschungseinrichtungen in Alexandrien, und Plinius der Jüngere machte eine Stiftung zugunsten einer Schule in seiner Heimatstadt Gomo. Rechtlich hatten die „Stiftungen" des Altertums die Gestalt von Auflagen-Schenkungen besonderer Art. Eine erste Änderung brachte das römische Recht, das neben den natürlichen auch gesetzliche Erben anerkannte und Personengruppen als Rechtsperson zuließ. Mit einem weiteren Schritt gewährte es seit etwa 150 v. Chr. den Stiftungen eine Rechtsform. In den Jahren 96 bis 180 n. Chr. wurden Stiftungen stark gefördert. In diese Zeit fällt auch die bereits erwähnte Stiftung des Plinius. Die Stiftungen mußten registriert werden, um sie und ihre oft großen Vermögen unter Kontrolle halten zu könnnen. In den späten Jahrhunderten des Römischen Reiches wurden die meisten wieder konfisciert, als der Staat Geld brauchte. Unter Justinian (527 bis 565 n. Chr.) kam es, wenn auch zu unvollständigen, gesetzlichen Regelungen zugunsten bestimmter kirchlicher Stiftungen. Diese bildeten den Ansatzpunkt für die spätere Rechtsentwicklung der sog. Piae causae im kanonischen und gemeinen Recht. Mit der Verweltlichung der Piae causae ging Hand in Hand eine Ausdehnung des Bereichs der Stiftungszwecke. Die Wurzel der Piae causae läßt sich aber noch heute erkennen, wenn für die durch Privilegien ausgezeichneten Stiftungen ein gemeinnütziger oder „öffentlicher" Zweck verlangt wird. In England spielten während des Mittelalters die großen kirchlichen Stiftungen eine bedeutende Rolle. Es wird geschätzt, daß zur Zeit Heinrichs VIII. diese Stiftungen ein Drittel bis ein Halb des gesamten englischen Vermögens ausmachten. Heinricht VIII. löste die Klöster auf und übergab ihre Vermögen seinen Favoriten, oft allerdings unter der Auflage, sie für die gleichen Zwecke des Gemeinwohls zu verwenden. Die nächste philanthropische Welle ging in England von der an Bedeutung gewinnenden Mittelklasse aus. Die Beiträge waren in der Regel nicht groß und wurden zu Fonds zusammengefaßt, ähnlich den heute in den USA eine wachsende Rolle spielenden Community OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.78.6.65 | Generated on 2023-04-04 11:25:33 707] Stiftungen 67 Trusts. Unter Königin Elizabeth wurde ein Gesetz (Act 43 Elizabeth) verabschiedet, das die Gründung, die Kontrolle und den Schutz solcher Fonds regelte. Auf dieses Gesetz bezieht sich noch heute die amerikanische Gesetzgebung. Auch die Stiftungen für Schulen und Universitäten wurden schon damals besonders erwähnt. 1837 wurden 28 840 „Stiftungen" gezählt, von denen jedoch viele ihre ursprünglichen Zwecke überlebt hatten. Den Gerichten wurde deshalb erlaubt, die Mittel derjenigen Stiftungen, die nicht mehr für den oft vom Stifter eng begrenzten Zweck eingesetzt werden konnten, ähnlichen Zwecken zuzuführen. Diese Methode entspricht dem § 87 des BGB und ist auch in die Praxis des amerikanischen Rechtes eingegangen. Weiterentwickelt und zur heutigen Bedeutung gebracht wurde die Stiftung in den USA. 1790 errichtete Benjamin Franklin eine Stiftung „für die Erziehung der verheirateten Feuerwerker". 1846 wurde durch einen Act of Congress die Smithonianlnstitution mil einem Kapital von $ 508 000,— errichtet, die dadurch eine Ausnahme unter den Stiftungen darstellt, daß sie unmittelbar der Regierung untersteht (under direct ward) und der Fonds zum Teil beim Bund hinterlegt ist (deposited in the United States Treasury). Als erste moderne Stiftung gilt aber erst der 1867 errichtete P e a b o d y Education Fund. II. Rechtliche Form 1. In Deutschland2 „S t i f t u n g ist eine nicht in einem Personenverbande bestehende, mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete Organisation zur Verwirklichung bestimmter Zwecke." (Enneccerus-Nipperdey.) Der wichtigste Teil dieser Organisation ist die Bindung des Stiftungsvermögens für jene Zwecke. Von ihr ist die unselbständige oder fiduziarische Stiftung zu unterscheiden, „bei welcher nicht eine besondere juristische Person kreiert, sondern eine bereits bestehende Persönlichkeit in 2 Staudinger, a.a.O., S. 367 ff. — Enneccerus, L., „Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts", 1. Bd., 13. Bearb. v. Nipperdey, Marburg 1931. — Pleimes, Dieter, „Weltliches Stiftungsrecht", Münster/Köln 1938. — Plagemann, J., „Die Stiftung als Unternehmungsform", (Diss.) Marburg 1950. — Coerdeler, R., „Die Stiftung als Rechtsform für Unternehmen", Zeitschrift für das gesamte Handelsund Konkursrecht 1950, Bd. 113. — Strickrodt, Gg., „Die Stiftung als neue Unternehmensform", Braunschweig 1951. — David, W., „Die Carl-Zeiss-Stiftung, ihre Vergangenheit und ihre rechtliche Lage", Heidenheim 1954. — Schomerus, Friedr., „Geschichte des Jenaer Zeisswerkes 1846—1946", Stuttgart 1952. — Schomerus, Friedr., „Werden und Wesen der Carl-Zeiss-Stiftung an der Hand von Briefen und Dokumenten aus der Gründungszeit (1886—1896), 2. Aufl., 9 Taf., Stuttgart 1955. 5' OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.78.6.65 | Generated on 2023-04-04 11:25:33 68 Cäcilie Quetsch [708 rechtsgültiger Weise mit einer Stiftung belastet wird44 (Kohler, Arch. BürgR 3, 268). Das Vermögen einer solchen Stiftung steht im Eigentum des Begünstigten, muß aber vom sonstigen Vermögen des Fiduziars getrennt verwaltet werden, der schuldrechtlich dem Stifter gegenüber gebunden bleibt. Die rechtliche Ordnung der Stiftungen ist außerordentlich unübersichtlich. Das BGB regelt in den §§ 80—88 grundsätzlich nur die privatrechtlichen Stiftungen. Aber auch für diese ist das Genehmigungsrecht dem Landesrecht überlassen. Ferner verbleibt dem Landesrecht die gesamte Regelung der öffentlich-rechtlichen Stiftungen. (Vgl. insbesondere das als vorbildlich geltende Bayr. Stiftungsgesetz vom 26. November 1954 [GVB1. S. 301], das sich auf die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechtes bezieht.) Stiftungen des öffentlichen und Stiftungen des privaten Rechts unterscheiden sich nicht nach dem Zweck, sondern nach der Organisationsform. Stiftungen des öffentlichen Rechts sind solche, die als Glied oder Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Organismus erscheinen. Sie entstehen nur durch Akte öffentlich-rechtlicher Körperschaften. (Beispiele für Stiftungen des öffentlichen Rechts: Wittelsbacher Ausgleichsfonds, Klosterkammer zu Hannover.) Zur Entstehung eine* privatrechtlichen Stiftung sind erforderlich das Stiftungsgeschäft und die Genehmigung durch das zuständige Staatsministerium. Das Stiftungsgeschäft kann unter Lebenden durch Vertrag oder durch eine Verfügung von Todes wegen zustande kommen. Es zerfällt wiederum in zwei Bestandteile: einen organisatorischen, gerichtet auf Schaffung einer juristischen Person, und einen vermögensrechtlichen: die Zuwendung an die Stiftung. Jede Stiftung muß eine Verfassung haben, die unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften vom Stifter gestaltet wird. Durch sie muß bestimmt werden: 1. der Zweck der Stiftung, 2. die Mittel zur Erfüllung des Stiftungszweckes, 3. Art, Bildung und Bestellung, Vertretungsmacht, Geschäftsbereich, Amtsdauer und Abberufung der Stiftungsorgane, 4. die Verwendung des Stiftungsnutzens und die Rechtsstellung der Stiftungsdestinatare, 5. der Sitz, 6. der Name, 7. Dauer, Veränderung und Erlösdien der Stiftung, sowie Verfügung über den Stiftungsnachlaß. In der Regel unterscheidet man die Stiftungen nach ihrem Zweck. Zunächst teilt man sie in private und öffentliche (nicht zu verwechseln mit öffentlich-rechtlichen) Stiftungen ein. Zu den privaten Stiftungen OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.78.6.65 | Generated on 2023-04-04 11:25:33 709] Stiftungen 69 gehören insbesondere die sogenannten Familien-Stiftungen, die — wie ihr Name schon sagt — nur die Interessen einer bestimmten Familie fördern, öffentliche Stiftungen dagegen sind Stiftungen, die allgemeinen, öffentlichen Zwecken dienen, vor allem solchen der Religion, der Wissenschaft, der Erziehung oder der Wohltätigkeit. Die öffentlichen Stiftungen werden regelmäßig durch staatliche Organe mitverwaltet. Die Stiftung kann auch als Träger von gewerblichen Unternehmen auftreten, wobei die Erhaltung des Unternehmens der wichtigste Zweck zu sein pflegt. Hier sind zwei Formen zu unterscheiden: Die Stiftung kann Inhaberin von Anteilen bzw. Aktien einer GmbH oder AG sein, welche als solche ein gewerbliches Unternehmen betreiben. Eine besondere stiftungsrechtliche Problematik ergibt sich in diesen Fällen nicht. Die Stiftung kann aber auch selbst, ohne Zwischenschaltung einer Handelsgesellschaft, das Unternehmen betreiben. Dann treten besondere stiftungsrechtliche Fragen auf. Diese Rechtsgestaltung ist in bedeutsamen Einzelfällen verwirklicht, für die in der Regel die von Ernst Abbe errichtete Carl-Zeiss-Stiftung, Jena, das Vorbild war. Zu erwähnen wären ferner3 die Carl-Huber-Stift u n g in Wien, errichtet 1940, welcher der für Abbe begeisterte Sohn des Gründers die Likör-, Essigund Fruchtsaftfabrik Carl Huber übereignet hat. Sie gewährt noch heute jährlich Stipendien an Chemiestudenten. Auf das Vorbild der Carl-Zeiss-Stiftung ist auch die bereits im Jahre 1913 errichtete Dr. - Arthur-PfungstStiftung in Frankfurt a. Main zurückzuführen, der das Schmirgeldampfwerk Naxos-Union gehört. Alle diese Stiftungen haben sich neben einer umfassenden sozialen Betreuung ihrer Angestellten und Arbeiter verschiedenartige gemeinnützige und kulturelle Aufgaben gestellt4. Die Stiftung ist in diesen Fällen die einzig auftretende Rechtsperson. Ist das betriebene Unternehmen ein Handelsgewerbe, dann ist 3 Eine Aufzählung bringt Schomerus, „Geschichte . . a.a.O., S. 167. 4 Das bekannteste Beispiel einer ausländischen Stiftung, die in dieser Form organisiert wurde, ist die Carlsberg-Stiftung in Dänemark (vgl. G o e r - deler, a.a.O., S. 159). Der Brauereibesitzer G. Jacobsen gründete sie mit einem Kapital von 1 Million Kronen. Sie betreibt als Einzelkaufmann die beiden Brauereien „Gammel Carlsberg Brauerei" und ,,Ny Carlsberg Brauerei", die seit 1902 im „Ny Carlsberg Fond" vereinigt sind. Heute verfügt er etwa über 83 Millionen Kronen. Folgende Gebiete wurden finanziell unterstützt: Naturwissenschaften, Mathematik, Philologie, Geschichte und Philosophie. Sie erhielten zusammen etwa 1 750 000,— Kronen. Das Carlsberg Laboratorium bekam etwa 470 000,— Kronen. Weitere Zuwendungen gingen an das Historische Dänische Museum auf Schloß Frederiksborg und die Ny Carlsberg Glyptothek (siehe auch Brügmann-Ege, „Skandinavien von Claus-Wessel Brügmann", Nürnberg 1956). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.78.6.65 | Generated on 2023-04-04 11:25:33 70 Cäcilie Quetsch [710 sie Einzelkaufmann. Besondere Organisationsbestimmungen müssen in der Satzung festgelegt werden. In jedem Falle müssen Stiftungsverwaltung und Unternehmensleitung personell getrennt sein, weil es sich jeweils um vollständig verschiedene Funktionen und Aufgaben handelt. Um dennoch ihre Zusammenarbeit zu sichern, hat z. B. die Carl-Zeiss-Stiftung einen Stiftungskommissar vorgesehen, der das Bindeglied darstellt. 2. I n U S A 5 Wenn audi in den meisten Ländern ähnliche gesetzliche Formen der Stiftung bestehen, so erscheint es doch notwendig, noch einige Bemerkungen zum amerikanischen Stiftungsrecht zu machen. Einmal basiert das amerikanische Recht auf dem englischen, das gegenüber dem deutschen aus seiner anderen Rechtstradition heraus doch einige Unterschiede aufweist. Zum anderen entstand die moderne Stiftung während der letzten Jahrzehnte in Amerika, so daß die dort entwickelten Formen das gesamte Stiftungswesen beeinflussen. Rechtlich ist die moderne Stiftung (foundation) in Amerika der direkte Nachfahr der „charitable trustfund provisions and practices46 in England. „Das englische Recht kennt die besondere Rechtsform der rechtsfähigen Stiftung nicht. Die Funktion des Instituts der Stiftung wird im englischen Recht durch das Institut des ,trust4 erfüllt.44 (Staudinger.) Der „Trust44 wird im Dictionary of Economics hinwiederum definiert als „ein Vermögen, das durch eine Einzelperson oder Organisation zum Wohle einer anderen Person oder Organisation unterhalten und verwaltet wird. Der Verwalter eines ,Trust4 ist der ,Trustee4 44. Die auch im deutschen Recht die Ausnahme bildende Stiftung als Unternehmensform scheint das amerikanische Recht nicht zu kennen6. Daß eine Stiftung die Aktien eines Unternehmens, zum mindesten teilweise, besitzt, ist dagegen ein üblicher Weg, das Stiftungsvermögen anzulegen. Die Interessenkollisionen, die sich aus einer zu engen Bindung zwischen philanthropischer und unternehmerischer Tätigkeit ergeben, wurden in der Öffentlichkeit stark diskutiert. 5 Staudinger, a.a.O., S. 378. — Fortune, a.a.O., S. 108. — Andrews, a.a.O., S. 90. — Harrison-Andrews, a.a.O., S. 17. — American Foundations and their Fields, Edited by Wilmer Shields Rich and Neva R. Deardorff, New York 1948. — Sloan and Zürcher, A Dictionary of Economics, 3rd. Ed. New York 1953: „Property held and administered by an individual or organization for the benefit of another individual or organization. The administer of the trust is known as the trustee." 6 Vgl. Strickrodt, a.a.O., S. 61. — Bei Andrews, a.a.O., Kapital „Taxation Factors", findet sich allerdings folgende Bemerkung: „In a few cases the business enterprise itself has been reorganized as a foundation with income irrevocably assigned to charitable use." OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.78.6.65 | Generated on 2023-04-04 11:25:33 711] Stiftungen 71 Mit dem Begriff der Stiftung verbindet sich in erster Linie ein Zweck, der dem Wohle der Menschheit im allgemeinen oder im besonderen dient. Während bei uns religiöse oder kirchliche Zwecke in den Kommentaren noch an erster Stelle genannt werden, trifft man in den USA auf säkularisierte Formen: Stiftungen werden gemacht für wohltätige, wissenschaftliche oder erzieherische Zwecke. Stiftungen in unserem Sinne sind also auch dort in erster Linie die „Charitable Trust Funds" und die „Foundations". Der „Charitable Trust", kurz auch nur „Trust" genannt, und die „Foundation" — Bezeichnungen, die auch in dem erwähnten FortuneArtikel alternativ gebraucht werden — unterscheiden sich in ihrer gesetzlichen Form dadurch, daß der „Charitable Trust Fund" entweder durch Testament oder Stiftungsgeschäft (trust agreement) entsteht, und eine „Philanthropie Foundation" darüber hinaus vom Staate als „Nonprofit Membership Corporation" beurkundet wird. Auch der „Charitable Trust Fund" genießt bereits steuerliche Vergünstigungen, doch erst nach Erhalt der Incorporationsurkunde kommt eine Foundation in den vollen Genuß ihrer rechtlichen Vorteile7. In vieler Hinsicht erhält sie die Rechte einer natürlichen Person: Sie kann Eigentum besitzen, Schulden machen, als Partei vor Gericht auftreten. Diese Incorporierung kann unter Bundesrecht oder Staatsrecht erfolgen. Einige der frühesten Foundations entstanden durch einen speziellen Akt des Kongresses, so die Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching und der General Education Board. Die heutigen Corporation Charters werden in der Regel von den einzelnen Staaten ausgestellt, deren Gesetze aber nicht immer übereinstimmen. Die Zwecke sowohl des „Charitable Trust Fund" als audi der „Foundation" werden meistens nicht sehr eng definiert, wenngleich der Wohltätigkeitscharakter eindeutig sein muß. Auf diese Weise gewinnen die Stiftungen eine große Bewegungsund Handlungsfreiheit. Versucht man, die Parallelen zum deutschen Recht zu ziehen, so dürfte der „Charitable Trust Fund" unserer fiduziarischen Stiftung entsprechen und die „Foundation" unserer öffentlichen Stiftung des privaten oder des öffentlichen Rechtes. Die eine große Rolle spielenden Endowment Funds haben ebenfalls den rechtlichen Charakter einer fiduziarischen Stiftung. Der Endowment Fund ist eine übliche Form der Stiftungen an Colleges und regelmäßig für einen eng definierten Zweck bestimmt. 7 Andrews, a.a.O., S. 94 ff.: Um wegen des steuerbegünstigten Status sicherzugehen, richtet man sich gewöhnlich genau nach Section 101 des Internal Revenue Code oder den entsprechenden Staatsgesetzen. — Andrews bringt im Anhang Formulare für die Errichtung von Stiftungen. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.78.6.65 | Generated on 2023-04-04 11:25:33 72 Cäcilie Quetsch [712 Die „Community Trusts" haben mehrere Stifter. Sie sind in ihren Zwecken nicht eng begrenzt, es können jedoch Fonds für verschiedene Zwecke in ihnen zusammengefaßt sein. Die Gemeinde beaufsichtigt ihre Verwaltung, die meistens durch Banken oder Trust Companies erfolgt. Die „Community Trusts66 müssen nicht incorporiert sein. III. Arbeitsdefinition8 Um unabhängig von den nationalen Rechtsinstituten zu einer international anwendbaren und für diese Arbeit geeigneten Definition zu kommen, soll die von Hollis seiner Untersuchung „Philantropic Foundations and Higher Education" zugrunde gelegte Begriffsbestimmung übernommen werden. Er bezieht den Terminus „Foundation", der nach den vorhergehenden Ausführungen unserer öffentlichen Stiftung am nächsten kommt, auf einen Fonds (fund), der rechtsfähig (bzw. legally chartere d) ist und gesetzlich als mildtätig anerkannt wird, einem separaten und unabhängigen Kontrollorgan untersteht und dessen Mittel mindestens zum Teil an fremde Stellen und Institutionen gehen. Damit sind ausgeschlossen: die nicht caritativen Stiftungen, die nicht rechtsfähigen Stiftungen, die endowment funds, d. h. die große Gruppe der philanthropischen Stiftungen, die einer bestimmten Institution permanent zur Verfügung stehen, wie z. B. die endowment funds der Universitäten (unter „endowment funds" werden auch solche Fonds verstanden, deren Kapital nicht angegriffen wird; in diesem Sinne sind sie nicht ausgeschlossen), die semidetached foundation funds, d. h. die aus eigenen Mitteln angesammelten Fonds, z. B. bei den Universitäten aus dem Verkauf von Forschungsergebnissen u. ä., die foundations für eigene Zwecke und Projekte, wie z. B. das Rockefeller Institute for Medical Research. IV. Organe 1. Der Stifter9 Die großen Stiftungen gehen alle auf vermögende, philanthropisch gesinnte Einzelpersönlichkeiten zurück. Sie drücken in der Regel der Stiftung ihren Stempel auf. 8 Hollis, a.a.O., S. 9 ff. —Vgl. Andrews, a.a.O., S. 90. 9 Vgl. Schomerus, a.a.O. — Vgl. Hollis, a.a.O., Kapitel IV, S. 76 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.78.6.65 | Generated on 2023-04-04 11:25:33 719] Stiftungen 79 besondere Juristen für den höheren Staatsdienst vorgebildet werden. Weiterreichende Pläne konnten später nicht verwirklicht werden. Bekannt ist auch die Stiftung Deutsche Landerziehungsheime Hermann-Lietz-Schule, die 1920 nach dem Tode des Pädagogen Hermann Lietz errichtet wurde. Ursprünglich besaß die Stiftung sieben Schulen, von denen heute nur noch vier, nämlich Buchenau, Spiekeroog, Hohenwehrda und Bieberstein bestehen. Die ehemalige Alexander-von-Humboldt-Stiftung in Berlin war auf Veranlassung des Auswärtigen Amtes im Jahre 1925 als staatlich genehmigte „milde Stiftung" gegründet worden. 1953 wurde sie wiedererrichtet. Ihr Vermögen beträgt etwa 7000 DM. Die Stipendienmittel erhält sie aus dem Etat des Auswärtigen Amtes sowie aus Zuwendungen des „Stifterverbandes für die deutsche Wissenschaft" und dem „Fonds der Chemischen Industrie". Zur Zeit ermöglicht die Alexander-von-Humboldt-Stiftung 200 hochqualifizierten ausländischen Wissenschaftlern einen Studienaufenthalt in Deutschland. Mehr und mehr treten große Industriefirmen und industrielle Vereinigungen als Gründer von Stiftungen auf. Regelmäßig verbinden sie damit die Ehrung eines verdienstvollen Mannes. Drei Beispiele seien aufgeführt. 1956 errichteten die Siemens-Halske A.G. und die SiemensSchuckertwerke A.G. aus Anlaß des 70. Geburtstages des Herrn Dr. v. Witzleben, Stellv. Vorsitzenden der Aufsichtsräte, die WolfDietrich -v. - Witzleben-Stiftung. Zweck der Stiftung ist, die Führungsschicht des Hauses Siemens und ihren Nachwuchs durch Veranstaltung von Seminaren und anderen geeigneten Maßnahmen zu fördern. Als Mittel werden der Stiftung von jeder der beiden Firmen jährlich 25 000 DM zur Verfügung gestellt. In den ersten drei Jahren wurde dieser Betrag verdoppelt. 1957 beschloß der Verein der bayerischen Metallindustrie die Errichtung einer Stiftung zur Förderung des industriellen Nachwuchses mit einem Vermögen von 100 000 DM, die zu Ehren seines Gründers den Namen Otto-Meyer-Stiftung tragen soll. Die Stiftung gewährt begabten Nachwuchskräften Vollund Teilstipendien oder Zuschüsse zur Ausbildung an Hochund Fachschulen des technischen und kaufmännischen Sektors. Die Robert Bosch GmbH errichtete kürzlich aus Anlaß des 75. Geburtstages von Hans Walz, dem Vorsitzenden ihrer Geschäftsführung, eine rechtsfähige, gemeinnützige Stiftung unter dem Namen HansWalz-Stiftung mit einem Kapital von 500 000 DM. Der Zweck der Stiftung besteht ausschließlich in der unmittelbaren Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Medizin. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.78.6.65 | Generated on 2023-04-04 11:25:33 80 Cäcilie Quetsch [720 Diese Liste der Stiftungen ist bei weitem nicht vollständig und enthält auch nicht alle bekannten deutschen Stiftungen. Aber die Vielfalt der Möglichkeiten dürfte schon an den wenigen Beispielen deutlich werden. Von den Stiftungen im Rechtssinne sind die Vereine zu unterscheiden, die in ihrem Namen das Wort Stiftung verwenden, wie z. B. die „Studienstiftung des Deutschen Volkes", der „Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft", die „Mathilde-Zimmer-Stiftung". Ohne damit etwas über ihre Bedeutung aussagen zu wollen, werden sie hier aus diesem Grunde nicht erörtert. 2. In den US A Eine genaue Ziffer über die bestehenden Stiftungen in Amerika ist nicht zu erhalten16. Das Nachschlagewerk „American Foundations and their Fields" von Rich-Deardorff17 führt insgesamt 899 Stiftungen nach folgenden Gesichtspunkten auf: 1. 244 Stiftungen, die andere Institutionen unterstützen: davon befassen sich 32 ausschließlich mit Ausbildung und Erziehung. Da sich viele Stiftungen auf mehreren Gebieten betätigen, liegt die Zahl der für Ausbildung tätigen Stiftungen höher. 2. 50 Community Trusts. Sie sind nicht für bestimmte Zwecke gegründet, so daß sich schwer sagen läßt, für welche jeweiligen Aufgaben sie Mittel einsetzen. 3. 130 Stiftungen, die Stipendien, Forschungshilfen usw. an Einzelpersonen gewähren. Unter unseren Begriff der Stiftung fallen dagegen nicht die beiden letzten Gruppen 4 und 5, die sich selbst mit Forschungsaufgaben befassen bzw. die keine Berichte über ihre Tätigkeit veröffentlichen18. Addiert man die Zahlen der ersten drei Gruppen, so kommt man mit der Summe von 424 der in einem anderen Verzeichnis „American Foundations for Social Weifare", Rüssel Sage Foundation, 1946, aufgeführten Zahl von 505 nahe. Der World Almanac 1955 führt 97 Stiftungen auf. Die größten und berühmtesten von ihnen sind die auf S. 81 aufgeführten. Wie aus den kurzen Angaben über ihre Zwecke und Ziele hervorgeht, befassen sich die meisten Stiftungen mit Ausbildungsfragen. Nach einer Erhebung im Jahre 1944 soll nahezu die Hälfte aller Stif16 Andrews, a.a.O., S. 90. 17 Rich-Deardorff, a.a.O. 18 Andrews, a.a.O., S. 90: Das United States Treasury Department berichtet von einigen zehntausend Organisationen, die unter breiter Definition als ,, foundations" bezeichnet werden können. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.78.6.65 | Generated on 2023-04-04 11:25:33 721] Stiftungen 81 Grün-Ver-Ausdungs-Name mögen schüttung jahr in Mill. Dollar 1902 General Education Board Von Rockefeller gegründet zur Förderung des Ausbildungswesens ohne Ansehen von Rasse, Geschlecht und Glauben. 4,9 302,9 1905 Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching Zur Gewährung von Pensionen ohne Ansehen von Rasse, Geschlecht und Glauben für Lehrer an Universitäten, Colleges und technischen Schulen der Vereinigten Staaten und Canada. 11,ö 1,8 1911 Carnegie Corporation of N. Y. Zur Förderung der Wissensverbreitung und des Verständnisses in den USA und dem britischen Commonwealth. Zur Zeit Programme zur Förderung des Schulwesens etc. 178,9 237,0 1913 Rockefeller Foundation 318,2 478,7 Förderung des Wohles der Menschheit auf der 318,2 ganzen Welt. Tnsbes. medizinische Ausbildung. 1924 Duke Endowment Hilfe in Menschheitsnöten in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht. Unterhält die Duke University. 121,1 102,0 1925 John Simon Guggenheim Memorial Foundation Stipendien an USA-Bürger zur Förderung von Wissenschaftlern und Künstlern. 30,0 9,0 1930 W. K. Kellog Foundation Unterstützung der landwirtschaftlichen und medizinischen Ausbildung. 71,8 4,4 1936 Ford Foundation Fonds für wissenschaftliche, erzieherische und Wohltätigkeitszwecke. 520,2 tungen Ausbildung und Erziehung als ihr Hauptinteressengebiet angegeben haben. Die Förderung erfolgte durch Stipendien, Unterstützungen, Darlehen, Gehaltserhöhungen, Pensionen, Abzahlungsund Versicherungshilfen usw. an Studenten und Professoren. Es lassen sich drei Perioden der Förderung durch die Stiftungen klar unterscheiden: 1. Periode, endete mit dem 1. Weltkrieg: Die übliche Praxis bestand in Schenkungen an die allgemeinen Fonds der Colleges. 2. Periode, endete 1924: Sie ist gekennzeichnet durch Dotationen an spezielle Fonds, wie z. B. Fonds für die Gehälter der Lehrer an medizinischen Fakultäten oder zur Behebung von Nachkriegsschäden usw. Schmollers Jahrbuch 78, 6 6 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.78.6.65 | Generated on 2023-04-04 11:25:33 82 Cäcilie Quetsch [722 3. Periode, seit 1924: Die öffentliche Meinung ermutigt die Stiftungen zu einer aktiven Politik. Die Verbesserung des Ausbildungswesens soll durch Schenkungen für bestimmte Projekte erreicht werden. Laut Dewhurst „America's Needs and Resources"19 betrugen die Ausgaben der amerikanischen Stiftungen für Ausbildung und Forschung in Millionen 1929 1934 1937 1940 1945 1950 1951 1952 91 45 51 44 54 67 93 117 Leider konnte nicht festgestellt werden, wie sich diese Summen auf die beiden Gebiete aufteilen. 3. In England20 In England wurde 1899 die Cecil Rhodes Stiftung mit jährlichen Ausschüttungen von 50 000,— gegründet. „Ausgewählte junge Männer von Charakter, sportliebende, kräftige Führernaturen aus allen britischen Kolonien und den Staaten der amerikanischen Union, wozu nach der Unterredung mit Wilhelm II. noch einige Deutsche hinzutraten, wurden auf drei Jahre mit je 300,— ^ ausgestattet. Sie sollten im Gemeinschaftsleben Oxfords sich untereinander kennenlernen, Freundschaften für das Leben schließen, ihr Gesichtsfeld erweitern und in ihrem späteren Wirkungskreis die Ideen der Zusammengehörigkeit der angelsächsischen Rasse, ihrer Bestimmung zur Weltherrschaft, verbreiten; die Deutschen sollten als für den Weltfrieden wichtig hinzutreten." Bedeutendes für Forschung und Lehre hat die 1943 von Lord Nuffield, dem Gründer und Mitinhaber der Morris Motor Company Ltd., errichtete Nuffield Foundation geleistet. Ihre Einkünfte aus den von Lord Nuffield zur Verfügung gestellten 10 000 000,— £ betrugen innerhalb der ersten 10 Jahre 5 245 000,— von denen 4 208 000,— £ wieder ausgeschüttet wurden. 1955 wurde der Industrial Fund for the Advancement of Scientific Education in Schools von 17 großen Industriefirmen gegründet. U. a. sind beteiligt: Associated Electrical Industries, Ltd., British Insulated Callender's Cables, Ltd., English Electric Co., Ltd., General Electric Co., Ltd. Inzwischen haben sich weitere 73 Konzerne angeschlossen. Der Fonds verfügt 19 Dewhurst, J. F., and Associates, America's Needs and Resources, New York 1955, Anl. 4r-4, S. 980 ff. 20 Bode, Emil, „Cecil Rhodes", Lübeck 1932. — Auskunft der Britischen Botschaft vom 23. August 1957. — Electrical Review vom 4. November 1955 und 13. April 1956. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.78.6.65 | Generated on 2023-04-04 11:25:33 723] Stiftungen 83 nunmehr über 2,9 Mill. Die Mittel sind für unabhängige und „direct grant" Schulen vorgesehen. Die Hilfe wird ausschließlich in Form von Kapital-Zuweisungen für die Errichtung von Gebäuden und für die Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung von Baulichkeiten gegeben, die den Naturwissenschaften dienen. VIII. Schlußbemerkungen In der Literatur werden die großen philanthropischen Stiftungen eindeutig als für die Menschheit wohltätige Einrichtungen gepriesen. Dies sollen sie ja auch ex definitione sein. Allerdings stammen die meisten Bücher und Veröffentlichungen aus der Feder von Männern, die in irgendeiner Weise die Tätigkeit der Stiftungen selbst mitbestimmt haben. Aus ihren Kreisen ist kein völlig objektives Urteil zu erwarten. An ihrem guten Willen kann jedoch nicht gezweifelt werden, denn gerade sie sprechen oft mit großer Freimütigkeit über die Probleme und Gefahren der Stiftungspolitik. So äußerte sich z. B. Keppel, der 15 Jahre Präsident der Carnegie Corporation war, wie folgt: Wir haben noch nicht die Vermeidung unliebsamer Nebenerscheinungen gelernt, wie Überaktivität (over-production) auf einigen Gebieten, Überstimulation (over-stimulation) auf anderen durch an Auflagen gebundene Schenkungen, Ersticken lokaler Eigeninitiative und Verantwortung. Als negative Tendenz der Stiftungspolitik könnte man auch die Bevorzugung solcher Projekte bezeichnen, die ein baldiges und nachweisbares Ergebnis erwarten lassen. Die Geisteswissenschaften und die Grundlagenforschung sind vergleichsweise stets etwas zu kurz gekommen. Wie eine eindeutige Verbeserung des Ausbildungswesens durch die Stiftungen erreicht wurde, soll abschließend noch einmal am amerikanischen Beispiel gezeigt werden: Carnegie und Rockefeiler definierten, was ein College ist, um sicher zu sein, tatsächlich nur würdige Institute zu fördern. Auf diese Weise setzten sie Standards durch, denen sich sogar die State Colleges beugten. Man hatte sie anfänglich von den Zuwendungen ausgeschlossen, weil sie zwar die Gelder nehmen, sich aber jeder Kontrolle entziehen wollten. Die großen Stiftungen beeinflußten auf diese Weise insbesondere auch die Zulassungsbestimmungen und erreichten damit eine allgemeine Hebung des Niveaus. 6' OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.78.6.65 | Generated on 2023-04-04 11:25:33 84 Cäcilie Quetsch [724 Auf jeden Fall steht fest, daß die Idee der Stiftung eine große ist und die deutsche Rechtsordnung mit diesem Institut Möglichkeiten bietet, von denen bei uns noch kein dem Ausland entsprechender Gebrauch gemacht wird. International muß gesagt werden, daß die Stiftungen hervorragende kulturelle Leistungen vollbracht haben und durch sie große Summen für humane Zwecke mobilisiert wurden, die auf andere Weise nicht hätten beschafft werden können. Literatur-Verzeichnis: Andreesen, A., Hermann Lietz, der Schöpfer der Landerziehungsheime, München 1934 — Andrews-BrandtGlenn, Russell Sage Foundation 1907—1946), 2 Bände, New York 1947 — Andrews, F. E., Philanthropie Giving, New York 1950 — Bode, Emil, Cecil Rhodes, Lübeck 1932 — Brügmann-Ege, Skandinavien von Claus-Wessel Brügmann, Nürnberg 1956 — David, W., Die Carl-Zeiss-Stiftung, ihre Vergangenheit und ihre gegenwärtige rechtliche Lage, Heidenheim 1954 — Dewhurst, J. F., and Associated, America's Needs and Resources, New York 1955 — Enneccerus, L., Lehrbuch des Bürgerl. Rechts, 1. Bd., 13. Bearb. von Nipperdey, Marburg 1931 — Flexner, A., Funds and Foundations, New York 1952 — F l e x n e r, A., Die Universitäten in Amerika, England, Deutschland, Berlin 1932 —- F o s d i c k , Raymond B., Die Geschichte der Rockefeller-Stiftung, Wien-Würzburg 1955 — Gollwitzer, Heinz, Herausg., 100 Jahre Maximilianeum 1852 bis 1952, München 1953 — Gross, Hermann, Wirtschaftswichtige Forschung und Wissenschaftsfinanzierung in Deutschland und den USA, Kiel 1955 — Harrison, Shelby M., and Andrews, F. Emerson, American Foundations for Social Welfare, New York 1946 — H o 11 i s, E. V., Philanthropie Foundations and Higher Education, New York 1938 — Irwin, Mary (Editor), American Universities and Colleges, Washington 1956 — Jenkins, Edward C., Philanthropy in America, New York 1950 — Jones, Theodore S., (Editor), Your Opportunity 1952—1953, Milton 76 (Mass.) 1952 — Plagemann, Jochen, Die Stiftung als Unternehmungsform, Diss., Marburg 1950 — Pleimes, Dieter, Weltliches Stiftungsrecht, Köln 1938 — Pleimes, Dieter, Irrwege der Dogmatik im Stiftungsrecht, Münster/Köln 1954 — Rich-Deardorff (Editors), American Foundations and their Fields, Vol. VI, New York 1948 — Schomerus, Friedrich, Geschichte des Jenaer ZeissWerkes 1846—1946, Stuttgart 1952 — Schomerus, Friedrich, W'erden und Wesen der Carl-Zeiss-Stiftung, an der Hand von Briefen und Dokumenten aus der Gründungszeit 1886—1896, 2. Aufl., Stuttgart 1955 — Strickrodt, Georg, Die Stiftung als neue Unternehmensform, Braunschweig 1951 — Strickrodt, Georg, Unternehmen unter frei gewählter Stiftungssatzung, Baden-Baden/Frankfurt-M. 1956 — The World Almanac 1955 and book of facts, New York 1955 — Zeitschriften: Christ und Welt, X. Jg., Nr. 28, 11. Juli 1957 — Electrical Review, Jg. 157, Nr. 19, 4. Nov. 1955 — Dto., Jg. 158, Nr. 15, 13. April 1957 — FORTUNE, Vol. XXXVI, No. 2, Aug. 1947: How to have your own Foundation — Harper's Magazine, Vol.198, März 1949, Nr. 1186: Edwin R. Embree, Timid Billions — Are the Foundations Doing their Job? — Virginia Law Review, Vol. 35, Nov. and Dec. 1949: Eaton, C., Jr., Charitable Foundations, Tax Avoidance and Business Expediency — Zeitschrift für das gesamte Handelsund Konkursrecht 1950, Bd. 113: Go erdeler, Reinhard, Die Stiftung als Rechtsform für Unternehmer. — OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.78.6.65 | Generated on 2023-04-04 11:25:33