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Wandlungen und Reformen der deutschen Konsumgenossenschaften

Wilhelm Engelhardt, Werner

Abstract

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Wilhelm Engelhardt, Werner Article Wandlungen und Reformen der deutschen Konsumgenossenschaften Schmollers Jahrbuch für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften Provided in Cooperation with: Duncker & Humblot, Berlin Suggested Citation: Wilhelm Engelhardt, Werner (1968) : Wandlungen und Reformen der deutschen Konsumgenossenschaften, Schmollers Jahrbuch für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften, ISSN 0036-6234, Duncker & Humblot, Berlin, Vol. 88, Iss. 3, pp. 299-326, https://doi.org/10.3790/schm.88.3.299 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/291164 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. 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Wollte mian sie so wirklichkeitsnahe wie möglich untersuchen, so müßte man sie nicht nur statischen Betrachtungen unterwerfen, sondern auch unter dynamischen Aspekten analysieren, wobei diese sowohl historisch-dynamisch als auch analytisch-dynamisch sein könnten1. Wo Veränderungen der Genossenschaften in dieser Weise interessieren, wird praktisch davon ausgegangen, daß wirtschaftliche und gesellschaftliche Wandlungen nicht nur Gegenstände wirtschaftstheoretischer und soziologischer sowie wirtschaftsund sozialgeschichtlicher Untersudbungen sind. Vielmehr besteht die Auffassung, daß sie als evolutorische Objekte ebenso die Morphologie der Einzelwirtschaften und die Sozialpolitiklehre berühren, die sich ihrer freilich bisher kaum) hinreichend angenommen haben. Genossenschaften im allgemeinen sowie Produktivund Konsumgenossenschaften im besonderen sind gewiß schon lange Gegenstände wissenschaftlicher Untersuchungen. In der Morphologie beschäftigen sie dabei besonders im Zusammenhang typologischer Unterscheidungen von Grenzfällen, denen zunächst mehr klassenoder relationsbegriffliche Relevanz beigemessen wird, als daß es sich bereits um/ prüfbar formulierte empirische Aussagen handelt2. In der 1 Im Sinne der Unterscheidungen von Ragnar Frisch: On the Notion of Equilibrium and Disequilibrium. In: Review of Economic Studies, Vol. III, 1935/36. Vgl. auch Theodor Geiger: Arbeiten zur Soziologie. Ausgewählt und eingeleitet von Paul Trappe. Neuwied/Rh. und Berlin 1962. S. 97 ff. 2 Vgl. z. B. Gerhard Weisser: Form und Wesen der Einzelwirtschaften. 1. Bd. 2. Aufl. Göttingen 1949. — Reinhold Henzler: Die Genossenschaft — eine fördernde Betriebswirtschaft. Essen 1957. S. 66—75. — Natürlich gibt es in beiden Werken auch empirische Aussagen, besonders solche beschreibender Art. — Zu den vorstehend berührten Grundproblemen siehe Werner Wilhelm Engelhardt: Schritte zu morphologischen Theorien empirischer Art über Bedürfnisse und Bedarf, das Verbraucherverhalten und die Verbraucherzusammenschlüsse, den Einzelhandel und die Zusammenschlüsse im Handel. ZfhF. 20. Jg. NF. (Mai 1968). S. 304 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.88.3.299 | Generated on 2023-04-04 11:41:21 300 Werner Wilhelm Engelhardt Sozialpolitiklehre finden sie Eingang als Einrichtungen der sozialen Strukturpolitik, denen eine notwendige bzw. wesenhafte soziale Funktion zur Aufrechterhaltung eines den Teilen übergeordneten organischen Zusammenhangs von Staat bzw. Gesellschaft und zur Erhaltung des sozialen Friedens zukommt3. In beiden Wissenschaftszweigen interessieren dabei aber vorwiegend Wirklichkeitsausschnitte oder konstruierte „Grundgestalten" des Stationären in statischer Betrachtung, d. h. solche des begrifflich oder empirisch oder normativ Gleichbleibenden. Nicht hingegen geht es meist um realistischere Ausschnitte des Evolutorischen, die sich besonders durch den Einsatz dynamischer Betrachtungsweisen in fruchtbarer Weise erforschen lassen. Um Evolutorisches dynamisch erfassen zu können, empfiehlt sich nun allerdings die Anknüpfung an die Festlegungen und Erkenntnisse der bisherigen Forschung, d. h. die Anlehnung an die überwiegend von statischen Aspekten her vorgetragenen Typologien und Lehren von der sozialen Strukturpolitik. Auch hier wird in dieser Weise vorgegangen und erst im Schlußabschnitt die Frage der Erforschung von Konsumgenossenschaften mittels dynamischer Begriffe aufgenommen. II. Gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Wandel erwächst teilweise unabsichtlich aus den zahlreichen Prozessen, die sich fortwährend ereignen, teilweise kann er auch bewußt herbeigeführt werden. Soweit letzteres durch „Reformen" und nicht in revolutionärer Weise geschieht, wird relativ friedlichen und partiellen Maßnahmen vor gewaltsamen und totalen Aktionen der Vorzug gegeben4. „Genossenschaften", so wie der Ausdruck nachstehend verstanden wird, sind ihrer ganzen Struktur nach Einheiten bzw. Einrichtungen menschlichen Strebens nach kleinen Fortschritten. Genauer gesagt, 3 Vgl. z. B. Gerhard Albrecht: Sozialpolitik. Göttingen 1955. S. 22 ff., 57 ff. u. 89 ff. — Ders.: Die soziale Funktion des Genossenschaftswesens. Berlin 1965. S. 70 ff. und 102 ff. 4 Zur sozialphilosophischen und wissenschaftstheoretischen Erörterung des Wandels durch Reformen sind grundlegend die Werke von Karl R. Popper: Die offene Gesellschaft und ihre Feinde. Zwei Bände. Übersetzung aus dem Englischen. Bern 1957/58. — Ders,: Das Elend des Historizismus. Autorisierte Übersetzung aus dem Englischen. Tübingen 1965. — Zur Erörterung der Reformproblematik in den Sozialund Wirtschaftswissenschaften siehe u. a. das ältere hervorragende Werk des jüngst verstorbenen Hallenser Professors Hans Gehrig: Die Begründung des Prinzips der Sozialreform, Jena 1914, und aus neuerer Zeit Erik Boettcher (Hrsg.): Sozialpolitik und Sozialreform. Tübingen 1957. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.88.3.299 | Generated on 2023-04-04 11:41:21 Wandlungen und Reformen der deutschen Konsumgenossenschaften 301 handelt es sich um freiwillig nach Leitbildern ihrer Pioniere gegründete Einzelwirtschaften mit Gefügecharakter. Sie bestehen aus Mitgliedergruppen (Personenvereinigungen) und fördernden Betriebswirtschaften (gemeinsamen Geschäftsbetrieben) und bedienen sich vielfach — allerdings nicht immer — genossenschaftlicher Rechtsformen5. Sie fördern ihre Mitglieder und deren Einzelwirtschaften (Mitgliederwirtschaften) sowohl durch Vermittlung ökonomischer Vorteile als auch in metaökonomischer Weise. Im ersten Falle geht es um Kostenersparnisse (besonders bei Bezugsgenossenschaften) oder um Ertragssteigerungen (bei Absatzgenossenchaften^). Diese wirtschaftlichen Ergebnisse haben zugleich mehr oder weniger große wirtschaftspolitische Bedeutung. Im zweiten Falle steht die Vermittlung sozialund gesellschaftspolitisch relevanter Leistungen im Mittelpunkt; doch können auch kulturelle und sittliche Anliegen erstrebt werden. Sozialoder gesellschaftspolitisch relevante Leistungen betreffen u. a. die Befriedigung lebensnotwendigen Bedarfs, die Vermittlung stabilisierender Einkommensund Vermögenseffekte, die Einräumung wirtschaftlichen Miteigentums am gemeinsamen Unternehmen und die Teilnahme an dessen Selbstverwaltung nach demokratischen Regeln. Als sowohl gesellschaftswie auch kulturpolitisch relevant gelten vielen Genossenschaftern und Betrachtern der Genossenschaften auch die Förderung menschlicher „Gemeinschaft" und die ehrenamtliche Ausführung übernommener Aufgaben6. Genauer betrachtet sind die Genossenschaften freilich nicht nur Anpassungseinrichtungen ihrer Mitglieder an die sich entwickelnde, konfliktreiche Industriegesellschaft. Vielmehr sind sie zugleich Reformeinrichtungen derselben. Sie verhalten sich nicht allein im Sinne latenter Funktionen, sondern üben bewußt auch manifeste Funktionen aus, die dabei zunächst vorrational ertastet werden7. Aber wie alle 5 Die vorstehend entwickelte Definition wurde bewußt merkmalarm gehalten. Sie stimmt mit keiner der gebräuchlichen Begriffsbestimmungen voll überein, berührt sich jedoch besonders mit solchen Draheims und Weissers. Vgl. Georg Draheim: Die Genossenschaft als Unternehmungstyp. 2. Aufl. Göttingen 1955. S. 16. — Gerhard Weisser: Genossenschaften. In: Friedrich Karrenberg (Hrsg.): Evangelisches Soziallexikon. 4. Aufl. 1963. 6 In der scharfen Trennung ökonomischer und metaökonomischer Vorteile der fuß (Hrsg.): Handbuch der Soziologie. 2. Bd. 1956. S. 981 ff. — Ders.: Genossenschaften. Hannover 1968. 7 Zu den in diesem Zusammenhang berührten grundsätzlichen Fragen siehe die Kölner Habilitationsschrift des Verfassers über das Thema: Utopie und Genossenschaft. Die Entstehung gesellschaftlicher Gefüge und Konzeptionen unter dem Einfluß von Leitbildern (erscheint in der von René König herausgegebenen Reihe: Beiträge zur Soziologie und Sozialphilosophie). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.88.3.299 | Generated on 2023-04-04 11:41:21 302 Werner Wilhelm Engelhardt Einzelwirtschaften — und wie alle anderen Gefüge, auch die gesamtwirtschaftlichen — können auch sie sich offensichtlich wandeln. Obwohl Reformeinrichtungen, werden sie dann unter Umständen selbst reformbedürftig. III. „Für „Konsumgenossenschaften", die treffender als Verbrauchergenossenschaften bezeichnet werden können und zur Klasse der Förderungsgenossenschaften gehören8, gilt der Charakter der Anpassungsund Reformeinrichtunigen ursprünglich sogar in ganz besonderem Maße. Einerseits ist es ihnen — wie wir heute deutlich sehen — um die Wahrnehmung von Integrierungsfunktionen der sozial und ökonomisch zunächst durchweg schwachen Arbeiterschaft in die sich entwikkelnde Industriegesellschaft zu tun. Zum andern wollen sie — und diese Funktionen sind ihren Pionieren vorbewußt und werden auch von vielen Anhängern bald reflektiert — die vorgefundene Gesellschaft und deren marktwirtschaftliche Ordnung permanent nach antizipierten Leitbildern im Sinne „neuer Ordnung6' korrigieren, ohne das Neue meist zu verabsolutieren. Der Weg, auf dem dies geleistet werden soll, ist die solidarische Selbsthilfe der Arbeiter9. Wo Konsumgenossenschaften entstehen, was zuerst in England um 1760 der Fall war, ist ihre Arbeit mit derjenigen der gleichzeitig oder später entstehenden Gewerkschaften gleichsam koordiniert. Gewerkschaftliche Zusammenschlüsse der Arbeitnehmer versuchen, deren im Arbeitsverhältnis gefährdete Interessen zu wahren, besonders aber die Einkommenserzielun:g (Lohnhöhe) zu verbessern und zu stabilisieren. Die Konsumgenossenschaften erwachsen im allgemeinen aus Zusammenschlüssen derselben Personen als Verbraucher und wollen vor allem die Einkommensverwendung fördern10. Unter sozialistischem 8 Zur Einführung in das Konsumgenossenschaftswesen siehe in neuerer Zeit etwa Erwin Hasselmann: Die genossenschaftliche Selbsthilfe der Verbraucher. Hamburg 1958. — Paul Lambert: La doctrine cooperative. Brüssel u. Paris 1959 (berücksichtigt auch andere Genossenschaften und öffentliche Unternehmen). — Arnold Bonner: British Co-operation. Manchester 1961. — Vgl. auch Hans Ohm: Konsumgenossenschaften. HdSw. 6. Bd. 1959. S. 154 ff. — Nach Konzipierung der Abhandlung sind erschienen Wolfgang Deter: Deutsche Konsumgenossenschaften. Karlsruhe 1968. — Erwin Hasselmann: Die Rochudaler Grundsätze im Wandel der Zeit. Frankfurt/M. 1968. 9 Vgl. dazu Werner Wilhelm Engelhardt: Utopie und Genossenschaft, a.a.O. bes. Vierter Teil (und die dort angegebene Literatur). 10 Gewerkschaften und Genossenschaften stellt in dieser Weise nebeneinander Ludwig Heyde: Abriß der Sozialpolitik. 12. Aufl. Heidelberg 1966. S. 124 f. — Oft werden in der Literatur statt der Termini „Einkommenserzielung" und „-Verwendung" die Worte „Nominaleinkommens"- und „Realeinkommensverbesserung" gewählt. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.88.3.299 | Generated on 2023-04-04 11:41:21 Wandlungen und Reformen der deutschen Konsumgenossenschaften 303 oder christlichem Vorzeichen geschieht dies in England als dem Mutterland der industriellen Entwicklung und dem Ursprungsland der sozialen Frage ab 1844 häufig und immer häufiger. In Deutschland datiert die erste Konsumgenossenschaft in Form eines „Sparund Konsumvereins" auch schon aus dem Jahre 1845. Jedoch setzen hier — bei der nachhinkenden Industrialisierung auf dem Kontinent — zahlreichere Gründungen erst in den 60er und 90er Jahren ein und Lassalles und Marx' Argumentation bzw. Agitation verzögert Entscheidungen für die Wahl dieses Wegs. Bezeichnenderweise finden die deutschen Konsumgenossenschaften zunächst in der liberalen Genossenschaftsbewegung Schulze-Delitzschs einen Platz, bevor es eigene Organisationen sozialistischer und später auch christlicher Konsumgenossenschaften gibt11. Die genossenschaftlichen Organisationen betreiben wie die gewerkschaftlichen Organisationen in Ermangelung größerer sozialpolitischer Aktivität der damaligen Staaten praktische Sozialpolitik. Sie zielt in freier Widmung an diese Aufgabe auf eine Umstrukturierung der Lebenslagen ihrer Mitglieder von unten her, ist soziale Strukturpolitik12. Wichtigste Bekundungen des institutionellen Sinns der ursprünglichen Konsumgenossenschaften sind das Programm und die Grundsätze der „Rochdaler Pioniere". Die Grundsätze offenbaren neben wirtschaftlichen, sozialund gesellschaftspolitischen Aufgaben auch kulturelle und sittliche Anliegen. Zum Programm gehört u. a. die Errichtung autarker Siedlungsgemeinschaften im Sinne einer „home colony of united interests", in denen Friede und Harmonie herrschen, und die Zurückdrängung des Alkoholkonsums. Zu den Grundsätzen sind z. B. zu zählen die offene Mitgliedschaft in den Genossenschaften, deren demokratische Kontrolle, die Verteilung des Überschusses nach Maßgabe der Beteiligung der Mitglieder am Umsatz („Warenrückvergütung") und die Mitgliedererziehung. Bei der Erziehungsarbeit geht es auch um die Förderung der beiden ökonomi11 Eine detaillierte historische Darstellung ist hier weder beabsichtigt nodi notwendig. Vgl. aber dazu neben den in Fußnote 8 genannten Werken und den älteren Büchern G. J. Holyoakes, der beiden Webbs, Ernst Grünfelds, George D. H. Coles neuerdings Helmut Faust: Geschichte der Genossenschaftsbewegung. Frankfurt/M. 1965. — Über die Anfänge konsumgenossenschaftlicher Arbeit in Deutschland siehe auch Erwin Hasselmann: und trug hundertfältige Frucht. Stuttgart/Hamburg 1964. 12 „Eine solche Initiative nimmt dem Staate Aufgaben ab, die sonst ihn belasten würden"; vgl. Weisser: Form und Wesen. a.a.O. S. 74 ff. u. bes. S. 77. — Zum Begriff der Lebenslage und den tatsächlichen Lebenslageunterschieden von Bevölkerungen siehe Weisser: Wirtschaft. a.a.O. S. 986 u. 1090 f. — Über soziale Strukturpolitik vgl. auch Ludwig Preller: Sozialpolitik. Tübingen/Zürich 1962. S. 125 ff. und 161 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.88.3.299 | Generated on 2023-04-04 11:41:21 304 Werner Wilhelm Engelhardt sierungstugenden Lieferung unverfälschter Waren und Barzahlung. Ein Grundsatz aktiver Preispolitik wird hingegen nicht befolgt13. Da das Programm und vor allem die Grundsätze der Rochdaler Pioniere in der Bewegung ernst genommen, d. h. praktiziert werden, sind die Konsumgenossenschaften zunächst weithin ein organisatorisches Spiegelbild dieser Sinnintentionen. Dies bedeutet vor allem, daß ihre Mitgliedergruppen stark entwickelt, ihre fördernden Betriebswirtschaften hingegen wenig ausgebaut sind. Auch wo die konsumgenossenschaftlichen „Verteilungsstellen66 nicht — wie im Bismarck sehen Deutschland des Sozialistengesetzes — behördlicherseits geschlossene Einrichtungen ohne Nichtmitgliedergeschäfte sind, geben sie sich meist als Zellen des „Versorgungs"-wirtschaftlichen, nicht des Marktwirtschaftlichen. Ihr gewolltes „gemeinnütziges" Handeln — das nicht mit karitativem Verhalten verwechselt werden darf — korrespondiert mit möglichst viel ehrenamtlicher Tätigkeit, weicht in der Preisstellung aber von bloßer Kostendeckung ab. Die beabsichtigte „Bedarfsdeckung66 der Mitglieder in dem vorerst gemeinten engen Sinne des Wortes läßt nicht viel unternehmende Geschäftsführung und keinerlei Werbung zu. Größere finanzielle Probleme entstehen bei der üblichen Marktpreisbzw. Tagespreispolitik — und der damit möglichen Selbstfinanzierung — nicht. Ein heute für viele kaum recht vorstellbares Maß an Mitgliedertreue läßt diese manchmal sogar Übermarktpreise entrichten und führt verbreitet dazu, daß Warenrückvergütungen bei den Genossenschaften zunächst stehengelassen werden, d. h. von diesen als darlehensartiges Fremdkapital verwendet werden können. Auf diese Weise entstehen die erforderlichen Betriebsanlagen der Konsumgenossenschaften, können z. T. aber auch hohe Warenrückvergütungen ausgezahlt werden. Besonders in der Weihnachtszeit werden diese von den Hausfrauen vielfach erwartet, weil sie dann größere Einkäufe beabsichtigen14. 13 Zum Programm (Art. I d. 1. Satzg.) u. d. Grundsätzen der Rochdaler Pioniere vgl. u. a. die Werke von Hasselmann und Lambert. — Zum Begriff des institutionellen Sinns siehe Weisser: Wirtschaft. a.a.O. S. 990 u. 1020 ff. — Zum Begriff der ökonomisierung, der meist als essentialistischer Wesensbegriff verstanden wird, — z. T. im Anschluß an Seyffert, Sombart, Sündhoff u. a. — siehe Draheim: Die Genossenschaft als Unternehmungstyp. a.a.O. S. 232 ff. — Fritz Klein-B lenk er s: Die ökonomisierung der Distribution. Köln/Opladen 1964. S. 1 ff. — Georg Draheim: Zur ökonomisierung der Genossenschaften. Göttingen 1967. passim. 14 Siehe zu den vorstehenden Darlegungen in neuerer Zeit besonders Wolfgang Schmidt: Die Rückvergütung der britischen Konsumgenossenschaften. Hamburg 1957. S. 12 ff., 108 ff. u. 144. — Dietrich v. Oppen: Verbraucher und Genossenschaft. Köln u. Opladen 1959. S. 19 ff. — Präzisierungen der vorstehend genannten Ausdrücke „versorgungswirtschaftlich", „gemeinnützig" und „bedarfsdeckungswirtschaftlich" bietet Weisser: Form und Wesen. a.a.O. — Ders.: Wirtschaft. a.a.O. S. 1020 f. und 1024 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.88.3.299 | Generated on 2023-04-04 11:41:21 Wandlungen und Reformen der deutschen Konsumgenossenschaften 305 IV. Welche Wandlungen sind nun bei diesen Genossenschaften bis heute hauptsächlich eingetreten? Bei Behandlung dieses Fragenkomplexes lassen sich äußerlich sichtbare Formentwicklungen von solchen unterscheiden, die als untergründige die Motive, Einstellungen und andere subjektive Größen der Mitglieder und Mitarbeiter von Konsumgenossenschaften betreffen. In anderer Aufteilung treten Wandlungen in Analogie zum Gewerkschaftsund auch zum Parteienwesen und solche ohne Entsprechungen in anderen Bereichen hervor. Als Hauptthesen seien zunächst herausgestellt, daß die Konsumgenossenschaften — wie alle Genossenschaften — in die moderne pluralistische Gesellschaft und Marktwirtschaft integriert sind, ohne daß sie deshalb indessen auf Eigenständigkeit verzichten. Aus zunächst kleinen und dann breiten Bewegungen mit Organisationscharakter wurden über die — meist noch im vorigen Jahrhundert erlassenen — Genossenschaftsgesetze eingepaßte Institutionen, die allerdings auch heute Besonderheiten aufweisen und deren führende Kräfte weiterhin Reformwillen bekunden15. Vielleicht kann man auch von einer Entwicklung der ursprünglichen Selbsthilfeeinrichtungen bzw. -unternehmien, die tendenziell an den aktiven Willen aller Mitglieder anknüpfen, zu einer Art Selbsthilfebetreuungsunternehmen sprechen, welche zur Verwirklichung der beibehaltenen Förderungsziele primär rationalen Verhaltensmustern (rationalen genossenschaftlichen Leitbildern, konzipierten Gruppenstrategien) der Vorstände, Aufsichtsräte und Verbandsvorsitzenden folgen, während in großen Mitgliederschichten Inaktivität und passive Dienstleistungsorientierung vorherrschen16. 15 Zur Entwicklung der Genossenschaften im allgemeinen vgl. Josef M. Back: Das Genossenschaftswesen im Strukturwandel des Gesellschaftsund Wirtschaftslebens. In: Forschungsinstitut für Genossenschaftswesen an der Universität Erlangen (Hrsg.): Internationale Genossenschaftswissenschaftliche Tagung Erlangen 1957. Göttingen 1959. S. 15 ff. — Zur neueren Entwicklung der deutschen Konsumgenossenschaften siehe neben den früher genannten Büchern die Schrift des Zentralverbandes deutscher Konsumgenossenschaften (Hrsg.): Aufgaben und Anliegen der Konsumgenossenschaften in der Gegenwart. Hamburg 1952. — HansJürgen Seraphim: Die geistigen Grundlagen der Konsumgenossenschaften von heute. Hamburg 1957. — Theo Voßschmidt: Die Konsumgenossenschaften im Strukturwandel des Einzelhandels. In: Hans Ohm (Hrsg.): Methoden und Probleme der Wirtschaftspolitik. Gedächtnisschrift für Hans-Jürgen Seraphim. Berlin 1964. — Reinhold Henzler (Ltg.): Die Gültigkeit der Rochdaler Prinzipien. Hamburg 1966 (Vervielfältigung). — Dem Internationalen Genossenschaftsbund waren Ende 1965 45 568 Konsumgenossenschaften mit rd. 83,5 Millionen Mitgliedern (Mitgliedschaften) angeschlossen, einschließlich der Konsumgenossenschaften in kommunistischen Ländern. 16 Zu den Begriffen „Selbsthilfeunternehmen" und „Selbsthilfebetreuungsunternehmen" siehe Gerhard Weisser: Die Selbsthilfebewegung und der Ständige Ausschuß für Selbsthilfe. In: Der Ständige Ausschuß für Selbsthilfe (Hrsg.): Ge20 Schmollers Jahrbuch 88,3 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.88.3.299 | Generated on 2023-04-04 11:41:21 306 Werner Wilhelm Engelhardt Als „Achse", die die schon von den Rochdaler Pionieren bejahte bedarfswirtschaftliche — nicht erwerbswirtschaftliche — Mitgliederförderung mit der heutigen konsumigenossenschaftlichen Arbeit verbindet, fungiert allerdings weiterhin das spezifische Förderungsziel dieser Genossenschaften. Es wurde durch die Kodifizierungen des Genossenschaftsrechts und die konsum<genossenschaftlidien Satzungen nicht nur zum institutionalisierten Sinnkriterium erhoben, sondern geradezu als — freilich rudimentäres — Erfolgskriterium präzisiert. In § 1 des deutschen GenG. von 1889 wird es durch die Worte ausgedrückt, daß Genossenschaften im Rechtssinne „die Förderung . . . ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwekken". An dieser Festlegung einer — wie die Juristen sagen — „gesetzlichen Typenbeschränkung64 bzw. „Typenfixierung" der Genossenschaft im Rechtssinne hat sich bis heute nichts geändert. Da diese institutionelle Sinnbestimmung freilich mit Bedarfsweckunig bei Mitgliedern und sog. „ergänzenden Nichtmitgliedergeschäften" vereinbar ist, die als solche eine erwerbswirtschaftliche Mitgliederförderunig implizieren, schließt sie eine partielle Aushöhlung des ursprünglichen Sinns nicht notwendig aus17. meinschaftliche Selbsthilfe. Göttingen 1950. S. 10 ff. — Draheim charakterisiert die heutigen Genossenschaften in entwickelten Ländern als „Förderungsunternehmen", in Entwicklungsländern als „Genossenschaften zur Anregung der Selbsthilfe". — Zum Begriff der passiven Dienstleistungsorientierung bei Konsumund anderen Genossenschaftsmitgliedern siehe v. Oppen: Verbraucher und Genossenschaft. a.a.O. bes. S. 100 ff. — Renate Mayntz: Soziologie der Organisation. Hamburg 1963. S. 103. — Dienstleistungsorientierungen bei leitenden Kräften analysieren Weisser und Seraphim, Dabei versucht der letztere auch realtypische Differenzierungen des Verhältnisses Mitglied/Leitung, denen er eine Art rationales Leitbild moderner Genossenschaftsgesinnung gegenüberstellt. Vgl. Hans-Jürgen Seraphim: Die genossenschaftliche Gesinnung und das moderne Genossenschaftswesen. Karlsruhe 1956. S. 14 ff. und 31 ff. — Ders.: Wie muß eine wirklichkeitsnahe Theorie das Wesen der Genossenschaften erfassen? In: Internationale Genossenschaftswissenschaftliche Tagung Erlangen 1957. a.a.O. bes. S. 114 ff. — Über Leitbildund Leitungsprobleme bei Konsumund anderen Genossenschaften siehe Carl Schumacher: Das Leitbild der Konsumgenossenschaften in der Gegenwart. Hamburg 1963. — W. P. Watkins: Die Genossenschaftsidee und die moderne Marktwirtschaft. Hamburg 1963. — Draheim: Zur ökonomisierung. a.a.O. S. 290 ff. 17 Siehe zu Fragen der Typenbeschränkung und der Nichtmitgliedergeschäfte Heinz Paulick: Die eingetragene Genossenschaft als Beispiel gesetzlicher Typenbeschränkung. Tübingen 1954. — Ders.: Das Recht der eingetragenen Genossenschaft. Karlsruhe 1956. S. 49 ff. u. 206 ff. — Rudolf Reinhardt: Genossenschaftliche Zusammenschlüsse. In: Bundesjustizministerium (Hrsg.): Zur Reform des Genossenschaftsrechts. Referate und Materialien. 1. Bd. Bonn 1956. S. 270 ff. — Dietrich Schultz: Der Rechtsbegriff der Genossenschaft und die Methode seiner richtigen Bestimmung. Marburg/L. 1958. Passim und bes. erster Abschnitt. — Unter Aspekten des internationalen Rechtsvergleichs siehe zum institutionellen Sinn von Genossenschaften auch Kurt Hanns Ebert: Bd. 1. S. 72 ff., 453 ff. u. 700 ff. — Zu Fragen der Zulässigkeit des ergänzenden Nichtmitgliedergeschäfts siehe auch die Referate von Henzler, Westermann und Weipmitgliedergeschäfts siehe auch die Referate von Henzler Westermann und Weippert in dem oben zitierten Referateund Materialienband des Bundesjustizministeriums. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.88.3.299 | Generated on 2023-04-04 11:41:21 Wandlungen und Reformen der deutschen Konsumgenossenschaften 318 die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes hier wie dort. Was die Anwendung des letzteren anlangt, so finden Betriebsräte und Gewerkschaften in den Konsumgenossenschaften z. T. auch heute die alte Erfahrung bestätigt, daß ihre Arbeit hier einen steinigen Boden hat, obwohl sie z. T. besonders frühzeitig und außerdem freiwillig begonnen wurde35. V. Unter Einengung des Themas auf die Bundesrepublik ist nun auf einige in den letzten Jahren vorgelegte Reformentwürfe und eingeleitete Reformmaßnahmen einzugehen. Zunächst auf die geplante „Genossenschaftsrechtsreform'4 und in ihrem Zusammenhang diskutierte Vorschläge. Sollte es zur parlamentarischen Behandlung und Verabschiedung dieser Teilreform etwa im Sinne des vorliegenden Referentenentwurfs des Bundesjustizministeriums vom 23. 2. 1962 kommen — was bei den zur Zeit gegebenen politischen Machtverhältnissen freilich bezweifelt werden kann36 —, so würden die Konsumgenossenschaften von der vorgesehenen Neuregelung des Umfangs der Nichtmitgliedergeschäfte besonders betroffen werden. Nach dem geltenden Recht sind Nichtmitgliedergeschäfte den Genossenschaften — mit Ausnahme der Kreditgenossenschaften im Aktivgeschäft — grundsätzlich erlaubt. Seit Erlaß des erwähnten Rabattänderungsgesetzes gilt dies auch für Konsumgenossenschaften. Nach § 6, Abs. 1, des Ref.Entwurfs sollen nun Nichtmitgliedergeschäfte allen Genossenschaften nur noch insoweit gestattet sein, als sie 10 % des Umfangs der Vorjahrsumsätze im Zweckgeschäft nicht übersteigen. Ausnahmen von dieser Regel sind für die ersten drei vollen Geschäftsjahre zur Werbung neuer Mitglieder erlaubt, und zwar a) nach Eintragung der Genossenschaft, d. h. bei der Eröffnung des Geschäftsbetriebs, b) bei Betätigung in einem neuen Geschäftszweig. Die gesetzte Grenze soll außerdem unerheblich sein, wenn die Größe einer bestimmten Anlage der Genossenschaft „betriebswirtschaftlich bedingt" ist und bei ihrer Einrichtung nicht erkennbar war, daß ihre Rentabilität angesichts der Zahl der Mitglieder nur durch Nichtmitgliedergeschäfte erreicht werden kann. 35 Vgl. dazu Walter Preuss: Das Genossenschaftswesen in der Welt und in Israel. Berlin 1958. S. 107 ff. 36 Dies bedeutet aber nicht, daß an den Problemen einer Genossenschaftsrechtsreform nicht weiter gearbeitet würde. So erörterten die im „Freien Ausschuß" zusammengeschlossenen genossenschaftlichen Spitzenverbände der Bundesrepublik in den vergangenen Jahren in zahlreichen Sitzungen nidit nur grundsätzliche Fragen, sondern auch bereits Einzelheiten einer vom Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums abweichenden Novellierung des Genossenschaftsgesetzes. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.88.3.299 | Generated on 2023-04-04 11:41:21 314 Werner Wilhelm Engelhardt Die Genossenschaftsverbände — nicht nur der konsumgenossenschaftliche — erblicken in der projektierten Neuregelung unzeitgemäße dirigistische Züge im Gewände vorgeblicher Sorge des Gesetzgebers um eine Reinerhaltung des „Wesens" der Genossenschaften. Gewiß widerstreite ein unbegrenztes Nichtmitgliedergeschäft der förderungsgenossenschaftlichen Struktur, so wie sie sich entwickelt habe. Aber die Kleinhaltung der Nichtmitgliederzweckgeschäfte müsse eine Sorge der autonomen Genossenschaften selbst sein und könne ihr von niemandem abgenommen werden. Jede zahlenmäßige Begrenzung des Nichtmitgliedergeschäfts widerspreche den Erfordernissen flexibler Geschäftspolitik und könne dazu führen, daß insbesondere Konsumgenossenschaften zu einem Wechsel der Rechtsform veranlaßt würden37. Die Konsumgenossenschaften wären zweifellos durch eine solche Neuregelung bei den heute auch für sie kaum vermeidbaren Zwängen zur Kapazitätsauslastung von Großraumläden — und erst recht von Verbrauchermärkten, Co-op-Centers oder gar der auf längere Sicht auch in der Bundesrepublik geplanten Konsum-Warenhäuser38 — am meisten bedrängt. Eine andere im Referentenentwurf vorgesehene Änderung des geltenden Rechts würde vermutlich weniger wirtschaftlich als sozialpolitisch relevant sein. Sie knüpft an die offen oder verhalten geäußerte Kritik bezüglich der fehlenden Substanzbeteiligung an und sieht als fakultative Regelung Ansprüche ausscheidender Mitglieder an den freien Rücklagen der Genossenschaften vor. In § 41, Abs. 1, des Referentenentwurfs heißt es dazu — und »war zunächst ganz imi Sinne des geltenden Rechts: „Ein ausgeschiedenes Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung seiner Geschäftsguthaben". Dann folgt die entworfene Neuregelung, die von den genossenschaftlichen Spitzenverbänden inzwischen einmütig abgelehnt wurde: „Die Satzung kann einem 37 Siehe dazu die Stellungnahme zu dem vom Bundesjustizministerium vorgelegten Referentenentwurf eines Genossenschaftsgesetzes. Hrsg. vom Freien Ausschuß der deutschen Genossenschaftsverbände. Bonn/Köln/Hamburg 1963. S. 11 ff. — Der Deutsche Industrieund Handelstag hat 1963 vorgeschlagen, bei einer Neuregelung des Genossenschaftsrechts zwischen einer bloßen „Rechtsformgenossenschaft" und einer spezifischen „Selbsthilfegenossenschaft" zu unterscheiden. Zur Darstellung und Kritik dieses Vorschlags siehe Albrecht: Die soziale Funktion des Genossenschaftswesens. a.a.O. S. 313 ff. 38 Vgl. dazu den 1967 veröffentlichten Schlußbericht über Auftrag, Tätigkeit und Vorschläge der vom Generalrat der deutschen Konsumgenossenschaften am 3. April 1964 eingesetzten und unter dem Vorsitz von W. M. Kirsch, Marburg, stehenden Reformkommission (künftig abgekürzt zitiert als: Schlußbericht). S. 18. — Das vorhandene konsumgenossenschaftliche Ladennetz soll danach durch ebenerdige verkehrsorientierte Selbstbedienungswarenhäuser in der Größe um 10 000 qm Verkaufsfläche ergänzt werden. Bei der Errichtung derselben kann von den Erfahrungen der konsumgenossenschaftlichen Warenhäuser der „Domus"-Organisation Schwedens ausgegangen werden. Die Organisation faßt Warenhäuser dieses Landes zusammen, die nach Hasselmann heute zu den führenden gerechnet werden. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.88.3.299 | Generated on 2023-04-04 11:41:21 Wandlungen und Reformen der deutschen Konsumgenossenschaften 315 ausgeschiedenen Mitglied ferner einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an den freien Rücklagen einräumen. Der Anteil wird, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, nach der Zahl der Mitglieder berechnet." Dieser Entwurf von Bestimmungen über eine Rücklagenbeteiligung berührt sich eng mit einem Vorschlag Henzlers über eine dem Charakter der Genossenschaft entsprechende, d. h. nichtspekulative Beteiligung der Mitglieder am inneren Wert der Genossenschaften. Nach dieser Empfehlung sollen die Mitglieder mittels stimmrechtslosen, aber zinsoder gewinnberechtigten Gratiszertifikationen als Namenspapieren an den offenen — nicht freilich an den gesetzlichen — Rücklagen der Genossenschaften fakultativ beteiligt werden können. Die Beteiligung, die nicht nur einen unbedeutenden Gesamtwert verkörpern sollte, kann gestaffelt nach der Zeit der Mitgliedschaft erfolgen, und zwar unter der Voraussetzung voll eingezahlter Geschäftsanteile. Bei Kündigungen würden neben den angesammelten Geschäftsguthaben auch die Anteile an den Rücklagen auszuzahlen sein. Mißbräuche — die der Autor auf alle Fälle verhindert sehen möchte — ließen sich nach seiner Auffassung durch eine allgemeine Verlängerung der genossenschaftlichen Kündigungsfrist und außerdem durch satzungsmäßige Stillhaltefristen von einigen Jahren nach Ablauf der Kündigungsfrist ausschließen. Die Nützlichkeit dieses Vorschlags wird von seinem Befürworter vor allem darin gesehen, daß das genossenschaftliche Mitgliedschaftsverhältnis auf diese Weise wieder an Wirksamkeit gewinnen kann. Es werden praktisch neue soziale Vorzüge der Genossenschaften geschaffen, die im Einklang mit heute vertretenen Anforderungen an eine freiheitliche Sozialpolitik stehen, sich jedoch von einer Anpassung der Genossenschaftsstrukturen an spekulative bzw. kommerzielle Tendenzen fernhalten39. Die Ablehnung der fakultativen Regelung nach § 41 des ReferentenEntwurfs wurde von den genossenschaftlichen Spitzenverbänden u. a. damit begründet, daß sie mit dem Charakter einer freien Rücklage als einem nicht im voraus für bestimmte Zwecke gebundenen Kapital unvereinbar sei. Hier solle die Eigenkapitalbasis der Genossenschaften 39 Henzler: Die Entwicklung der Genossenschaft zur Unternehmung. ZfB. a.a.O. S. 137 ff. — Über Möglichkeiten, die Rechtsform der AG dem nach Brixner heute verbreitet auftretenden „Bedürfnis nach wertmäßiger Sicherung der erhöhten finanziellen Aufwendungen durch Sachwertbeteiligung" in genossenschaftlicher Weise anzupassen, vgl. Jörg Brixner: Marktintegration durch bäuerlich-genossenschaftliche Aktiengesellschaften. Karlsruhe 1966. S. 4 ff. — Möglichkeiten, Mitgliederinteressen durdi hohe Mindestverzinsung von Anteilen zu wecken und gleichzeitig beträchtliches Eigenkapital körperschaftssteuersparend neu zu bilden, realisieren die gewerblichen Rewe-Genossenschaften mittels der gesellschaftsrechtlichen Hilfskonstruktion der GmbH & Co. KG. Siehe dazu Handelsblatt vom 22.1.1968. S. 9. — Zur Grundlegung einer betont freiheitlichen Sozialpolitik siehe die Beiträge in Boettcher (Hrsg.): Sozialpolitik und Sozialreform. a.a.O. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.88.3.299 | Generated on 2023-04-04 11:41:21 316 Werner Wilhelm Engelhardt angegriffen werden, wobei die Wichtigkeit der Beschaffung dauernden — d. h. nicht abziehbaren — Eigenkapitals für diese Einzelwirtschaften verkannt werde. Darüber hinaus würde die Rücklagenbeteiligung, die weder praktikabel noch gerecht gestaltet werden könne, als „Kündigungsprämie64 einen besonderen Anreiz zum Austritt geben und bei der Übertragung von Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder zur Vereinbarung spekulativer „Agio"beträge führen. Weit entfernt von dem denkbaren Ziel, bindungsarme Genossenschaften vermeiden zu wollen, werden von den Verbänden die „sozialrechtlichen66 Bestimmungen des geltenden Gesetzes trotz der inzwischen veränderten Gebildeund Gefügestrukturen somit unterstrichen. Zugleich zieht man sich auf Analogien mlit anderen gesellschaftsrechtlichen Formen zurück. Es wird nämlich betont, daß ja nicht nur bei den Genossenschaften, sondern auch bei anderen Personalund Kapitalgesellschaften „der Erhaltung der Unternehmenssubstanz vor den Interessen weichender Mitglieder der Vorrang gegeben66 werde40. VI. Nicht um Reformentwürfe, sondern um konkrete Reformmaßnahmen geht es bei den Entwicklungen, über die jetzt zu berichten ist. In ihnen finden interessanterweise finanzierungsund sozialpolitische Initiativen, die für die Konsumgenossenschaften neuartig sind, zugleich einen Niederschlag. Sie gehen praktisch in Richtung einer Beteiligung der Mitglieder solcher Genossenschaften an deren innerem Wert, und zwar über eine Beschaffung von Fremdkapital in Mitgliederkreisen und dessen Anlage in den Konsumgenossenschaften. Die Initiativen haben zur Errichtung zweier konsumgenossenschaftlicher Investmentgesellschaften gegen Ende des Jahres 1965 geführt. Am Anfang dieser Maßnahmen stand die Konstatierung großer Finanzierungslücken zwischen dem geschätzten Kapitalbedarf der Kon40 Vgl. die Stellungnahme zu dem vom Bundesjustizministerium vorgelegten Referentenentwurf eines Genossenschaftsgesetzes. a.a.O. S. 21 ff. Siehe auch Gerhard Weisser: Die Organisation im genossenschaftlichen Unternehmen. In: Annalen der Gemeinwirtschaft. 32. Jg. (1963). S. 185 f.; Paul Lambert: Die genossenschaftliche Selbstfinanzierung. Ebendort. S. 483 f. — Demgegenüber kann in Anlehnung an Henzler gesagt werden, daß es ja auch den Verfechtern dieser Neuerung um eine Stärkung der Unternehmenssubstanz geht, freilich über auch finanziell interessierte Mitglieder, denen zudem verstärkt Minderheitsrechte eingeräumt werden. Henzler orientiert sich offensichtlich an einer Art häuslichen morphologischen Werts der Vermeidung einer bindungslosen oder -armen ,„Genossenschaftsunternehmung an sich4, bei der sich am Ende nicht exakt sagen ließe, wer sich von wem emanzipiert hat — die Genossenschaftsunternehmung und ihre Leitung von den Mitgliedern oder umgekehrt". Vgl. Henzler: Die Entwicklung der Genossenschaft zur Unternehmung. a.a.O. S. 138. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.88.3.299 | Generated on 2023-04-04 11:41:21 Wandlungen und Reformen der deutschen Konsumgenossenschaften 317 sumgenossenschaften für die kommenden Jahre und dem in diesem Zeitraum vermutlich vorhandenen Eigenund Fremdkapital. Dabei bereitete besonders die Beschaffung des in Genossenschaften traditionell schwer erreichbaren — heute freilich vergleichsweise leichter als früher zu beschaffenden — langfristigen Fremdkapitals Sorgen41. Zugleich jedoch sollten neue sozialund gesellschaftspolitische bzw. -pädagogische Initiativen ergriffen werden42, um den in Konsumgenossenschaften verstärkt auftretenden und auch für notwendig gehaltenen Konzentrationstendenzen begegnen zu können. So schrieb der damalige Vorsitzende im Vorstand des Zentralverbandes deutscher Konsumgenossenschaften, Carl Schumacher, vor vier Jahren: „Die Behauptung und der Ausbau des Marktanteils erfordern gebieterisch Maßnahmen im Sinne einer Kapitalkonzentration, die es gestatten, die Konsumgenossenschaften von weiteren Investitionen in Grundstücke und Gebäude im wesentlichen freizustellen und außerdem die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Mitglieder ihre Beteiligung an einer Finanzierung konsumgenossenschaftlicher Investitionen attraktiver als bisher finden. Diese Fragen würden nur durch die Schaffung eines zentralen Rechtsträgers zu lösen sein, ein Projekt, bei dem sich außerdem die Chance böte, rechtliche Beziehungen zwischen Genossenschaften und Mitgliedern wieder aufzulockern und produktiv zu machen, die gegenwärtig infolge einer Fülle von nicht immer sachbezogenen gesetzgeberischen Eingriffen steril geworden sind"43. Für eine organisatorische Verklammerung sowohl der Finanzierungsziele als auch der sozialpolitischen Initiativen boten sich nun Investmentgesellschaften geradezu an. Als deren Hauptmerkmal kann ja die Verbindung der Kapitalwertsicherung mit anderen Zielen, besonders aber der Beschaffung langfristigen Anlagekapitals und der vermögenspolitischen Förderung überbetrieblichen Miteigentums, an41 Vgl. zur Beschaffung von Fremdkapital in Genossenschaften Helmut Faust: Die Zentralbank der deutschen Genossenschaften. Frankfurt/M. 1967, S. 31 f. und 77 ff. 42 Wie sie yon mehreren Wissenschaftlern gefordert wurden, so von Albrecht (1951 und 1962) und Weippert (1960 und 1962). Hingegen vertrat Draheim (1964 und 1966) in dieser Frage einen eher zurückhaltenden Standpunkt. — Vgl. Albrecht: Die soziale Funktion des Genossenschaftswesens. a.a.O. S. 11 f., 70 ff. u. 102 ff. — Georg Weippert: Jenseits von Individualismus und Kollektivismus. Düsseldorf 1964. bes. S. 230 f. — Ders.: Soziale Theorie der Genossenschaft. Blätter für Genossenschaftswesen. 1962. — Draheim: Zur ökonomisierung. a.a.O. S. 118 ff. und 165 f. 43 Carl Schumacher: Formen und Möglichkeiten einer Konzentration bei Konsumgenossenschaften und ihre Vereinbarkeit mit den genossenschaftlichen Grundsätzen. ZgGenW. Bd. 14 (1964). S. 12. — Zu Finanzierungsproblemen der Konsumgenossenschaften vgl. auch Rolf Walter Maaßen: Die langfristige Finanzierung der deutschen Konsumgenossenschaften. Hamburger Dissertation 1959. Bes. Abschnitt B und E. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.88.3.299 | Generated on 2023-04-04 11:41:21 318 Werner Wilhelm Engelhardt gesehen werden44. Eine Schwierigkeit konnte dabei im vorliegenden Falle darin liegen, daß die Beteiligungen an nichtemissionsfähigen Unternehmen nicht unbedingt optimal dem Prinzip der Kapitalwertsicherung entsprechen mußten. Optimale Kapitalwertsicherung liegt hier — und ähnlich bei Investmentgesellschaften mittelständischer Unternehmen — deshalb nicht ohne weiteres vor, weil die Zertifikate solcher Unternehmen im Unterschied zu denen industrieller Unternehmen selbst bei sorgfältiger Auswahl der erworbenen Grundstücke und Gebäude und auch bei Erstellung moderner Ladeneinheiten in bevorzugter Lage usw. unter Umständen wenig fungibel, d. h. nur schwer in andere Effekten oder bares Geld umwechselbar, sind. Allerdings spielt die Fungibilität bei dem infrage kommenden Kreis der Injvestmentzeichner auch eine weniger große Rolle als in anderen Kreisen und läßt sich durch risikostreuende Verpachtungen auch an Interessenten außerhalb der Konsumgenossenschaften eine größere Solidität erreichen. Sozialbzw. gesellschaftspolitisch fiel dagegen ins Gewicht, daß das Investmentzertifikat gerade ein für die Eigentumsund Vermögensbildung finanziell nicht besonders starker Bevölkerungsschichten — immerhin sind lt. Auskunft des Zentralverbandes deutscher Konsumgenossenschaften wie früher noch heute von 100 Konsumgenossenschaftern 75 Arbeiter und Angestellte — ideales Anlagepapier darstellt. Die Investmentsparer erhalten Papiere, die vergleichsweise sichere und gleichbleibende Erträge ermöglichen, wenn sie auch bei ihrer relativ geringen Fungibilität u. U. weniger leicht als andere Wertpapiere verwertbar sind. Die Sparer können dank des Investments mit geringen Beträgen u. U. ähnlich hohe Grade der Streuung und Mischung von Anlagen erreichen, wie sie sonst nur beim Einsatz großer Geldbeträge möglich sind. Audi kann es beachtlich sein, daß die Verwaltung der Papiere und die ständige Beobachtung des Kapitalmarkts durch die Investmentgesellschaften übernommen werden, sofern nicht für diese Zwecke kleine Vereinigungen hilfswirtschaftlicher Art gegründet werden. Das deutsche Recht über die Kapitalanlagegesellschaften ist am sog. „Vertragstyp" orientiert und führt 44 Über Investmentgesellschaften gibt es eine große Literatur, in der freilich der Vermögensbzw. eigentumspolitische Aspekt oft zu kurz kommt. Diesen Gesichtspunkt betonen Meinhard Barzel: Wertpapiersparen mit Hilfe von KapitalanlageUnternehmen. Ein Beitrag zur Politik der Eigentumsbildung. Unveröffentlichte Kölner Dissertation 1956. — Helmut Cox: Die Ordnung der Originärverteilung als Gegenstand der Vermögenspolitik. Kölner Dissertation 1965. S. 265 ff. — Ders.: Morphologie der Investmentgesellschaft. Bemerkungen zur Strukturtheorie und -politik des Kapitalwertsicherungsbetriebs. Erscheint im Oktober 1968 in: Gerhard Weisser (Hrsg.) unter Mitarbeit von Werner Wilhelm Engelhardt: Genossenschaften und Genossenschaftsforschung. Festschrift zum 65. Geburtstag von Georg Draheim. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.88.3.299 | Generated on 2023-04-04 11:41:21 Wandlungen und Reformen der deutschen Konsumgenossenschaften 319 in seinen Gestaltungsalternativen der Miteigentumsund der Treuhandlösung über die Möglichkeiten hinaus, die Genosenschaftsmitglieder im Hinblick auf realisierbares Miteigentum an den Genossenschaften haben. Während im Falle des Miteigentums die Erwerber von Zertifikaten rechtliches Miteigentum nach Bruchteilen erhalten, ist bei Verwirklichung der Treuhandregelung — bei der oft treuhänderisch tätige Banken eingeschaltet sind — die Investmentgesellschaft sowohl Eigentümer als auch Gläubiger des Fondsvermögens und besitzen die Investmenterwerber lediglich wirtschaftliches Eigentum an den Fondswerten, das freilich realisierbar ist45. Die beiden gegründeten Investmentgesellschaften, die „Co-op-Immobilien-AG." und die „Co-op-Im,mobilien-Verwaltungs-AG.", sind in ihrer Konstruktion im einzelnen sowohl an deutsche als auch an schweizerische Vorbilder angelehnt. Die Aktionäre der erstgenannten Gesellschaft waren bis zur Gründung des Bundes deutscher Konsumgenossenschaften — von der im nächsten Abschnitt zu handeln sein wird — zunächst der Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften und die Großeinkaufs-Gesellschaft deutscher Konsumgenossenschaften (GEG). Bei der zweiten Gesellschaft ist auch die Bank für Gemeinwirtschaft AG. beteiligt, die zugleich als Treuhänder fungiert. Bei der ersten Tranche wurden Sozialrabatte an die Mitglieder von Konsumgenossenschaften zwar erwogen, aber nicht gewährt. Wer von den Mitgliedern derselben Anteile der VerwaltungsAG. erwarb — unmittelbar nach ihrer Ausgabe befanden sich rund 90 °/o der 220 000 Anteile in ihren Händen, jetzt sind es immerhin noch 85 bis 90 ®/o46 —, wurde am Vermögen und den Erträgen des gebildeten „Co-op-Immobilien-Fonds" in relativ sicherer und gleichbleibender Weise beteiligt. Die Erträge stammen zum Teil aus Vermietungen der Grundstücke und Gebäude seitens der Immobilien-AG. an die Konsumgenossenschaften, zum Teil aber auch aus Vermietungen der aus Sicherheitsund anderen Gründen einbezogenen anderweitigen Interessenten aus den verschiedensten Branchen. Ein großer Teil der Mieteinheiten betreffen Wohnungen. Die Verwaltungs-AG. gab die durch Ausgabe der Zertifikate erhaltenen Finanzierungsmittel — bisher rd. 23 Millionen DM — der Immobilien-AG. als Darlehen. Eine zweite Tranche ist geplant47. 45 Zu den vorstehenden Ausführungen und zu Abgrenzungen vom „Gesellschaftstyp", der in den USA und den Niederlanden vorherrscht, vgl. besonders Cox: Morphologie der Investmentgesellschaft. a.a.O. 46 Laut Auskunft der Gesellschaften von Anfang Februar 1968. — Natürlich ist die Zahl der Anteile, die sich in den Händen der einzelnen Mitglieder befinden, unterschiedlich groß. Die Anteile verteilen sich bisher ziemlich gleichmäßig auf kleinere, mittlere und große Zeichnungsbeträge. 47 Seit dem Erstverkauf haben Co-op-Anteile, deren Erstverkaufspreis 98,— DM betrug, an Ertrag und Wert insgesamt 14,70 DM gewonnen. — Bei den durchOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.88.3.299 | Generated on 2023-04-04 11:41:21 320 Werner Wilhelm Engelhardt VII. Die neueste und wahrscheinlich auch tiefgreifendste Reformmaßnahme der deutschen Konsumgenossenschaften betrifft aber nicht die Investmentgesellschaften, sondern den „Bund deutscher Konsumgenossenschaften GmbH.", der im Juni vorigen Jahres errichtet worden ist. Die damit nach vorangegangenen Klärungen und Vorschlägen in dem oben bereits zitierten Sachverständigenschlußbericht in Gang gesetzte Strukturreform48 wird in der Öffentlichkeit teilweise als geradezu revolutionärer Bruch der Konsumgenossenschaften mit ihrer bisherigen, eher bedächtig als forsch betriebenen Entwicklung empfunden. Nach den Worten des inzwischen aus Altersgründen zurückgetretenen Vorsitzenden im Vorstand des Zentralverbandes deutscher Konsumgenossenschaften, Schumacher, ist sie freilich „nur die konsequente Weiterentwicklung des genossenschaftlichen Gedankens in einer neuen Phase des wirtschaftlichen Prozesses"49. Allerdings schließt sie „die vollkommene Neuordnung der Gesamtorganisation" ein, wie der Präsident des Bundes deutscher Konsumgenossenschaften, Oswald Paulig, inzwischen dargelegt hat50. Konkret ging es bei den auf demokratische Weise beschlossenen Maßnahmen zunächst einmal um die Überwindung eines seit 1954 schwelenden Kompetenzkonflikts zwischen dem Spitzenverband und der Großeinkaufs-Gesellschaft. Vor allem aber sollte die Autonomie der einzelnen (lokalen) Konsumgenossenschaften, die bei dem inzwischen stark gewordenen Wettbewerbsdrude zentralistisch organisierter Konkurrenten vielfach als unangemessen groß empfunden wurde, aus eigenem Entschluß der Genossenschaften eingeschränkt werden. Das Kernstück dieser Reform bildet demgemäß die Errichtung geführten und den noch in Durchführung befindlichen Investitionen wurde de*"' Gesichtspunkt der Risikomischung besonders im Hinblick auf eine regionale und branchenmäßige Streuung sowie unter dem Gesichtspunkt der Höhe der Einzelinvestition Rechnung getragen. Vgl. dazu: Der Verbraucher. Nr. 3. 1968. S. 12 ff. 48 Vgl. dazu die Ausführungen in Fußnote 38. — Die Reformkommission nahm ihre Tätigkeit 1964 auf. Sie hatte die Aufgabe, „Vorschläge zu unterbreiten, die auf bessere Wirtschaftlichkeit der konsumgenossenschaftlichen Gesamtorganisation abzielen". Die erstrebte Wirtschaftlichkeit ist jedoch nicht als von nun an höchster Wert der konsumgenossenschaftlichen Arbeit zu verstehen, sondern lediglich als „unbedingbare Voraussetzung für die den Konsumgenossenschaften aufgegebene Förderung ihrer Mitglieder". Vgl. Schlußbericht. a.a.O. S. 4 und 11. 49 Carl Schumacher: Grundzüge des Bundes. Der Verbraucher. Nr. 24/25. 1967. S. 437. — Vgl. auch Erwin Hasselmann: Umfassende Reform der Konsumgenossenschaftsbewegung. Mitteilungen der Deutschen Genossenschaftskasse. Nr. XVI/9 (1967). S. 236 ff. 50 Oswald Paulig: Durch Integration zum Bund. Der Volkswirt. Beiheft Nr. 50. 1967. S. 12. — Vgl. auch Hasselmann: Die Polarität von Autonomie und Einheit in der konsumgenossenschaftlichen Praxis. a.a.O. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.88.3.299 | Generated on 2023-04-04 11:41:21 Wandlungen und Reformen der deutschen Konsumgenossenschaften 321 einer einheitlichen Führungsspitze für einen spezifisch genossenschaftlichen Verbund dieser Einzelwirtschaften, eben die Konstituierung des Bundes. Seinen Organen „Bundesvorstand" und „Bundesbeirat4" wurden von der Mehrheit der der Gründung zustimmenden Konsumgenossenschaften in klarer Entscheidung eine weitreichende „Richtlinienkompetenz64 sowie große Mitwirkungsrechte bei Satzungsänderungen, Verschmelzungen und — nicht zuletzt — bei der Besetzung der Vorstandspositionen der angeschlossenen Konsumgenossenschaften eingeräumt. Das Verhältnis Bund—GEG wurde so geregelt, daß sich durch eine Verzahnung der Verwaltungsorgane eine dominierende Stellung des Bundes gegenüber der Großeinkaufs-Gesellschaft ergibt. Diejenigen Konsumgenossenschaften, die bisher Mitglied des Bundes wurden — es handelt sich zur Zeit, einschließlich der Beitrittskandidaten, um 125 der noch bestehenden 185 Konsumgenossenschaften, die aber rd. 91 °/o des Gesamtumsatzes repräsentieren —, haben ihre Stimme in der Generalversammlung der GEG unwiderruflich auf den Bund übertragen51. Es kann keinen Zweifel darüber geben, daß diese Maßnahmen Schritte der Betriebs-, Unternehmensund Verfügungsmachtkonzentration im Genossenschaftssektor darstellen und eine Annäherung der konsumgenossenschaftlichen Strukturen an das Filialbetriebsmodell größerer Konkurrenten einschließen. Am fruchtbarsten erweist sich zu ihrer Analyse allerdings nicht die allgemeine Lehre von den Konzentrationsarten, sondern die speziellere Morphologie der einzelwirtschaftlichen Verflechtungen bzw. der Betriebsverbindungen und hier besonders die Lehre vom „Verbundbetrieb" im Sinne Grochlas und Lehmanns52. Jedoch implizieren die eingetretenen Änderungen kaum die völlige Beseitigung der lokalen Einzelgenossenschaften, was bei der Errichtung einer einzigen großen „Konsumgenossenschaft Bun51 Vgl. dazu den Gesellschaftsvertrag des Bundes deutscher Konsumgenossenschaften GmbH., dessen Entwurf im Schlußbericht, a.a.O. S. 37 ff., abgedruckt ist. — Die Angaben über die beigetretenen Konsumgenossenschaften und die Beitrittskandidaten geben den Stand der Entwicklung von Anfang Februar 1968 wieder. — Die Konzeption des Bundes folgt, wie auch Hasselmann hervorhebt (in seinem Beitrag für die Draheim-Festschrift), teilweise Anregungen Draheims über „Zentrale Entwicklungsgesellschaften" der Genossenschaften. Vgl. dazu Draheim: Zur ökonomisierung. a.a.O. S. 224 ff. 52 Über Betriebs-, Unternehmensund Verfügungsmachtkonzentration im Genossenschaftssektor im allgemeinen und bei Konsumgenossenschaften siehe neben der früher erwähnten Abhandlung von Schumacher besonders Gerhard Weisser: Genossenschaften und Konzentration. In: Helmut Arndt (Hrsg.): Die Konzentration in der Wirtschaft. 1. Bd. Berlin 1960. S. 459 ff. — Über das Filialmodell und Annäherungen der Genossenschaften daran siehe Henzler: Die Genossenschaft. a.a.O. S. 180 ff. — Über Verflechtungsarten von Einzelwirtschaften siehe Weisser: Form und Wesen. a.a.O. — Über Betriebsverbände, Verbandbetriebe und Verbundbetriebe vgl. die früher zitierten Werke und Abhandlungen von Grochla, Pfüller, Lehmann, Dülfer und Draheim. 21 Schmollers Jahrbuch 88,3 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.88.3.299 | Generated on 2023-04-04 11:41:21 322 Werner Wilhelm Engelhardt desrepublik" — diese Alternative wurde in der Reformkommission ernsthaft debattiert — sicherlich der Fall gewesen wäre. Man hat in ersten Stellungsnahmen zu den eingetretenen Veränderungen gesagt, daß anstelle einer Beseitigung der autonomen Einzelgenossenschaft gerade ihre Kräftigung Ziel der Reform sei, freilich in rationaler gestalteten neuen Unternehmenseinheiten. Diese Deutung mag zu optimistisch erscheinen. Sie wird aber durch die beiden Tatsachen gestützt, daß der Bund selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und am Rochdaler gesellschaftspolitischen Grundsatz der demokratischen Kontrolle der beiden genannten Bundesorgane von unten her festgehalten wurde. Konzentration scheint auch im Genossenschaftswesen unaufhaltsam zu sein; doch ist hier zumindest das Bestreben erkennbar, genossenschaftsadäquate Formen der Konzentration zu finden. Vielleicht ist die Erwartung auch tatsächlich nicht unrealistisch, daß die von den örtlichen Konsumgenossenschaften in den sogenannten „Bundeskongreß46 als höchstes Organ entsandten Vertreter bei ihrer fachlichen Qualifikation und den bisher gewohnten Entscheidungsspielräumen zu einer wirksameren Kontrolle des Bundes bereit und in der Lage sein werden als viele der Mitglieder und Mitgliedervertreter in den Einzelgenossenschaften gegenüber ihren Vorständen53. Was die mögliche Wirksamkeit des Bundes anlangt, so mag man sie daran abschätzen wollen, daß er in seinen Rahmenvorgaben zur Nutzung der Richtlinienkompetenz etwa die Mitte zwischen „indikativer64 und „imperativer44 Planung einhalten soll54. Da sich die Gesellschafter zur Befolgung der Richtlinien und Beschlüsse des Bundes verpflichtet haben, dürfte er in der Lage sein, ein einheitlicheres Auftreten der Konsumgenossenschaften, als es bisher und besonders in den letzten Jahren vorlag, sicherzustellen und durch Gemeinschaftswerbung auch für ein deutlicheres „Image44 dieser Einzelwirtschaften in der Öffentlichkeit zu sorgen55. Führende Genossenschafter sind jedenfalls zuver53 Da freilich andererseits der Bund lt. Gesellschaftsvertrag „berechtigt und verpflichtet" ist, „bei der Bestellung der Vorstände der Gesellschafter mitzuwirken", läßt sich zumindest auf längere Sicht das Maß der Kontrolle des Bundes von ihm aus mitbestimmen. 54 Nach dem Schlußbericht hat der Bund seine Glieder über seine Pläne in Form von Richtlinien zu unterrichten. Diese Richtlinien haben sich auf Rahmenvorgaben zu beschränken. Der abgesteckte Rahmen ist von den einzelnen Gliedern kraft eigener Initiative auszufüllen. Vgl. dazu Schlußbericht. a.a.O. S. 31. — Zu den Grundproblemen der Genossenschaftsplanung siehe Draheim: Zur ökonomisierung. a.a.O. S. 272 ff. 55 In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen die von der Reformkommission vorgeschlagene einheitliche Einführung des Firmenzeichens „Co-op", von dem sie meint: „In diesem Zeichen sind Tradition und Fortschritt gleichermaßen eingefangen." Vgl. Schlußbericht. a.a.O. S. 21. — Zu Fragen des Image, des Firmenzeichens und der Gemeinschaftswerbung siehe Rudolf Scyfjert: Wirtschaftliche Werbelehre. 4. Aufl. Wiesbaden 1952. S. 13 u. 16 f. — Edmund Sundhoff: AbOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.88.3.299 | Generated on 2023-04-04 11:41:21