Elemente verbandsinterner Willensbildung
Abstract
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Full text
Buchholz, Edwin H. Article Elemente verbandsinterner Willensbildung Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft Provided in Cooperation with: Duncker & Humblot, Berlin Suggested Citation: Buchholz, Edwin H. (1964) : Elemente verbandsinterner Willensbildung, Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft, ISSN 1619-6244, Duncker & Humblot, Berlin, Vol. 84, Iss. 5, pp. 537-550, https://doi.org/10.3790/schm.84.5.537 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/291060 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/
Elemente verbandßinterner Willensbildung* Von Edwin H. Buchiholz, Tübingen Als sich der zeitweilige österreidiische Justizminister und Wiener Universitätsprofessor Franz Klein im Jahre 1913 mit seinem Grundriß .•Das Organisationswesen der Gegenwart" in die Klassiker der deutschen Verbandsforschung einreihte, glaubte er, eine zunehmende Befestigung und Erweiterung (der Willensund Handlungssphäre gerade der Mitglieder in den damaligen Organisationsverfassungen wahrzunehmen, mochte diese Tendenz auch nicht in allen der von Klein untersuchten Organisationen in gleichem Maße evident sein1. Im Gegensatz dazu ist heute ständig die Rede von der zunehmenden Verselbständigung des „Institutionellen" in den Organisationen und der damit verbundenen „Beherrschung" der Mitglieder durch die Führungsund Leitungsstäbe. Träfen beide Beobachtungen zu, so hätte sich in den letzten 50 Jahren in der internen Willensbildung der Organisationen offenbar ein deutlicher Wandel zuungunsten der Mitglieder vollzogen. Ob es diesen Wandel tatsächlich gab, soll jedoch ebenso offenbleiben wie die Frage, welche Faktoren ihn gegebenenfalls begünstigt haben. Vielmehr soll hier nur einigen jener Elemente verbandsinterner Willensbildung nachgegangen werden, die in Verbandsstrukturen heutiger Prägung nachzuweisen sind und bei der Willensbildung wirksam werden oder wirksam werden können. Vorauszuschicken sind indessen noch einige Anmerkungen zur Terminologie, da man wohl in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht davon ausgehen kann, daß in den an der Verbandsforschung beteiligten sozialwisisenschaftlichen Disziplinen — vor allem Soziologie, Wissenschaft von der Politik, Nationalökonomie und Rechtswissenschaft — selbst so elementare Begriffe wie Verein, Verband oder Organisation den »gleichen Inhalt haben2, ganz zu schweigen von den mannigfachen * Eine gekürzte Fassung dieses Beitrags hielt Verf. als Referat im Fachausschuß für Organisationssoziologie am 29. 4.1964 auf dem 15. Deutschen Soziologentag in Heidelberg. 1 Vgl. Franz Klein: Das Organisationswesen der Gegenwart. Ein Grundriß. Berlin 1913. S. 106 ff. 2 Vgl.: Wörterbuch der Soziologie. Unter Mitarbeit zahlreicher Fachleute herausgegeben von Wilhelm Bernsdorf u. Friedrich Bülow. Stuttgart 1955. S. 356 ff. u. 592 f. Ferner: Edwin H. Buchholz: Interessen, Gruppen, Interessentengruppen. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.84.5.537 | Generated on 2023-04-04 11:34:32
538 Edwin H. Buchholz Begriffsnuancen, die sich von Autor zu Autor auch innerhalb derselben Disziplin ergeben. Ohne hier in begriffskritische Details einzutreten, sei lediglich jener Erscheinungen in der Begriffsnot des heutigen Verbandsforschers Erwähnung getan, welche die vielleicht willkürlich erscheinende Abgrenzung der in diese Analyse einbezogenen Gebilde rechtfertigen mögen. In der modernen Soziologie deckt der Begriff „Organisation" eine ähnliche Vielfalt heterogenster Gebilde wie vor fünfzig Jahren. Es fehlen zwar die Zünfte, Gilden, Gesellenverbände usw., dafür wurden aber beispielsweise Schulen, Krankenhäuser und Gefängnisse neu in den Objektkatalog der Organisationsanalyse aufgenommen, und dem Industriebetrieb wurde eine besondere Vorzugsstellung eingeräumt. Daneben stehen nach wie vor Genossenschaften, Kartelle, Kammern, Vereine und Verbände, das Heer, die Verwaltung und die politischen Parteien als Forschungsgegenstände mehr oder minder „gleichberechtigt" nebeneinander; und sie alle heißen „Organisationen"3. Diese Feststellung ist weniger als Kritik gedacht denn als Erklärung dafür, daß ein so weit gefaßter Begriff allgemeingültige Aussagen etwa über die „organisationsinterne" Willensbildung gar nicht zuließe. Aber auch die Substitution des Begriffs „Organisation" durch den Begriff „Verband" schützt noch nicht vor Fehlinterpretationen und Mißverständnissen. Konsultiert man etwa das „Wörterbuch der Soziologie" von 1955, so findet man unter dem Stichwort „Verband" fast genau dieselben Gebilde aufgeführt, die soeben als „Organisationen" aufgezählt wurden4. Nun gibt es zwar zahlreiche Fragen an die Gesellschaftsgebilde der fraglichen Art, deren Beantwortung es erlaubt, die charakteristischen Unterschiede ebenso gering zu achten wie die Gattungsnamen, unter denen die Gebilde in summa zusammengefaßt werden. Das ist vornehmlich so lange der Fall, wie das einzelne Gebilde isoliert von allen anderen untersucht wird. Die vergleichende Analyse hingegen stößt um so eher auf die Grenzen dieser terminologischen Sorglosigkeit, je mehr Gebilde-Gruppen einbezogen werden. Im einzelnen auszuführen, wes-halb die Genossenschaften, Konzerne, Aktiengesellschaften, Kartelle, Kammern und Kirchen, die Vereine, die politischen Parteien usw. v\om den weiteren Überlegungen ausgeschlossen sein sollen, käme bereits einem Differenzierungsversuch Elemente einer wirtschaftssoziologischen Organisationslehre — unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Verbandsforschung (Tübinger Dissertation. Tübingen 1964). S. 221 ff. 3 Vgl. Renate Mayntz: Soziologie der Organisation. Hamburg 1963. S. 8 ff. 4 Vgl. Friedrich Bülow: Art. „Verband". In: Wörterbuch der Soziologie. a.a.O.. S. 592 f. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.84.5.537 | Generated on 2023-04-04 11:34:32
Elemente verbandsinterner Willensbildung 539 nach bestimmten Kriterien gleich und würde daher — soweit er überhaupt gelänge — hier zu weit führen5. Es mag deshalb genügen, wenn unter Verzicht auf jede weitere Begründung der vorgenommenen Auswahl lediglich angegeben wird, welche Organisationen für diese Analyse als Anschauungsobjekte herangezogen werden, nämlich die sogenannten W/irtschaftsfachverbände, die Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaften. Zusammenfassen ließen sich diese drei Organisationsgattungen wohl noch am ehesten mit dem Begriff „Wirtscliaftsverbände". Wirtschaftsfachverbämde sollen sein: Zusammenschlüsse von Unternehmungen oder von Unternehmungsverbänden. Von den wenigen Mischformen, in denen sowohl ein Unternehmungsverband wie auch eine einzelne Unternehmung die Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsverband erlangen können, soll abgesehen werden. Die wichtigsten Funktionen der Wirtschaftsfachverbände sollen in der kollektiven Selbsthilfe und in der Interessenwahrnehmung gegenüber Dritten bestehen. Von der organisierten Selbsthilfe ausgeschlossen sollen insbesondere sein alle Maßnahmen zur Behinderung oder Ausschaltung des Wettbewerbs auf den Märkten (Kartelle!) sowie jede erwerbswirtschaftliche Betätigung oder Einrichtung der Verbände selbst. Die Wirtschaftsfachverbände sollen also lediglich die Erwerbswirtschiaften ihrer Mitglieder fördern, nicht aber auch selbst erwerbswirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten dürfen. Wie die Wirtschaftsfachverbände sollen auch die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften nur aus reinen Grundverbänden oder Oberverbänden bestehen, um die von Erwin Grochla eingeführten Begriffe zu verwenden6. In Grundverbänden können also nur einzelne Unternehmungen bzw. Arbeitnehmer Mitglied werden, in Oberverbänden nur Unternehmungsbzw. Arbeitnehmerverbände. Die Wahrnehmung insbesondere sozialpolitischer Interessen gegenüber Dritten ist den Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbänden ebenso eigen wie eine kollektive Selbsthilfe. Im Unterschied zu den Wirtschaftsfach verbänden stehen sich jedoch Arbeitgeberverbände »und Gewerkschaften darüber hinaus als Kontrahenten auf den organisierten Arbeitsmärkten gegenüber. Und es wird zu zeigen sein, daß gerade mit dieser Funktion auch besondere Probleme für die verbandsinterne Willens5 Differenzierungsansätze sind zu finden bei: Rupert Breitling: Die Verbände in der Bundesrepublik. Ihre Arten und ihre politische Wirkungsweise. Meisenheim a. Glan 1955; Josua Werner: Die Wirtschaftsverbände in der Marktwirtschaft. Zürich u. St. Gallen 1957; Joseph H. Kaiser: Die Repräsentation organisierter Interessen. Berlin 1956. 6 Erwin Grochla: Betriebsverband und Verbandbetrieb. Wesen, Formen und Organisation der Verbände aus betriebswirtschaftlicher Sicht. Berlin 1959. S. 119. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.84.5.537 | Generated on 2023-04-04 11:34:32
540 Edwin H. Buchholz bildung entstehen. Welches sind nun — wenn von allen verbandsexternen Einflüssen abgesehen wird — wichtige Faktoren für die interne Willensbildung in den genannten Verbänden? Unter den internen Elementen gebührt der erste Rang wohl der Satzung. Einheitlichkeit besteht in den Satzungen aller Wirtschaftsverbände insofern, als die Mitgliederversammlung als oberstes Verbandsorgan institutionalisiert und auch mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet ist. Verschieden geregelt ist jedoch die Stellung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Dabei ist zwischen Grundund Oberverbänden zu unterscheiden. In den Grundverbänden gilt das sogenannte genossenschaftliche Prinzip („Ein Mann — eine Stimme") häufig auch dann noch, wenn die Verbandsbeiträge der Mitglieder Differenzierungen aufweisen. Das trifft nicht nur für die Gewerkschaften zu, sondern ebenso für zahlreiche Unternehmungsverbände. Wo jedoch die ökonomische Potenz der Mitgliedunternehmungen große Unterschiede aufweist, wird diesem Umstand meist auch durch eine entsprechende Stimmendifferenzierung Rechnung getragen. Fälle wie jener, in dem sich ein einziges Unternehmen 40 °/o der Stimmen in der Satzung sichern konnte7, stellen eine relativ seltene Ausnahme dar und sind wohl auch nur dann möglich, wenn das privilegierte Unternehmen über eine eher noch größere Marktmacht verfügt, als dies in seinem Stimmen gewicht bei der verbandsinternen Willensbildung zum Ausdruck kommt, andererseits aber auf die Mitgliedschaft im betreffenden Wirtschaftsverband Wert legt, sei es, weil es den exklusiven Zusammenschluß seiner Marktkonkurrenten fürchtet, sei es, daß seine Einflußmöglichkeiten für die Betätigung als Einzelinteressent gegenüber Legislative und Exekutive nicht aus r ei dien. Häufiger wird die unterschiedliche Wirtschaftskraft der Mitgliedunternehmungen durch zwei andere Methoden der Stimmendifferenzierung berücksichtigt: Entweder werden die Stimmen nach einem festgelegten Schlüssel gewichtet oder die Willensbildung vollzieht sich in mehreren — meist drei — Abstiinmungsgruppen. Als Differenzierungskriterien können in beiden Fällen — je nach Branche oder Aufgabenbereich des Grundverbandes — dienen: die Zahl der Beschäftigten in den Mitgliedunternehmungen (Arbeitgeberverbände), die Lohnund Gehaltssumme, der Umsatz oder sogar die Menge der Erzeugniseinheiten. Schreibt die Satzung Gruppenabstimmung vor, was durchaus nur für Entscheidungen von besonderer Bedeutung vorgesehen sein kann, so hat jedes Mitglied innerhalb 9einer Gruppe nur eine 7 Vgl. Grochla: a.a.O., S. 171. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.84.5.537 | Generated on 2023-04-04 11:34:32
Elemente verbandsinterner Willensbildung 541 Stimme, und der betreffende Antrag ist regelmäßig dann erst angenommen, wenn er in zwei Gruppen einen festgelegten Stimmenanteil auf sich vereinigt. Solche Bestimmungen mögen zwar einer allzu offensichtlichen und radikalen Bevormundung der Mehrheit durch eine Minderheit im Wege stehen, machen jedoch die grundsätzlichen Bedenken gegen die Berechtigung von Stimmendifferenzierungen bei der verbandsinterneii Willensbildung in Grundverbänden nicht gegenstandslos. Allen möglichen Einwänden voran steht wohl dieser: Jede Art von Stimmendifferenzierung aufgrund wirtschaftlicher Leistungsunterschiede (ökonomischer Macht faktoren) ist mit der sogenannten demokratischen Willensbildung — d. h. mit der Willenskundgebung der Mitgliedermehrheit — unvereinbar! Noch fragwürdiger wird es, wenn die unterschiedliche Wirtschaftskraft der Unternehmungen nicht nur in den Grundverbänden als Maßstab für die Stimmendifferenzierung dient, sondern auch noch in den Oberverbänden. Als einem „Verbände-Verband" gehören ja dem Oberverband nur Verbände als Mitglieder an, keine Unternehmungen. Schließen sich aber beispielsweise sieben Grundverbände zu einem Oiberverband zusammen, so kann die Willensbildung nach „demokratischem" Prinzip wohl nur selten in der Weise geregelt werden, daß jeder Grundverband dasselbe Stimmengewicht erhält, denn die Anzahl der Mitglieder in den einzelnen Grundverbänden bliebe unberücksichtigt. Es wäre also nicht ausgeschlossen, daß vier relativ kleine Grundverbände die drei anderen überstimmen, obwohl diese bedeutend mehr Einzelmitglieder haben als jene. Das stünde ohne jeden Zweifel einer ^demokratischen" Willensbildung ebenso entgegen wie eine Gewichtung der Stimmen nach der Wirtschaftskraft der Unternehmungen in Grundverbänden. Der Oberverband ist daher geradezu darauf angewiesen, die unterschiedlichen Mitgliederzahlen in den Grundverbänden angemessen zu berücksichtigen. Er tut dies, indem in der Satzung verfügt wird, daß die Mitgliedverbände bei Abstimmungen für eine bestimmte nachgewiesene Zahl ihrer Mitglieder jeweils eine Stimme haben sollen, also etwa für jedes angefangene Hundert, für jede angefangenen 500 usw. Je nach Struktur der Grundverbände können zwar auch hier gewisse Schwierigkeiten auftreten, aber grundsätzlich dürfte gegen dieses Differenzierungsprinzip zumindest weniger einzuwenden sein als gegen eine „einheitliche Behandlung" aller Mitgliedverbände. Anders ist die Stimmendifferenzierung in Oberverbänden dagegen dann zu beurteilen, wenn das Stimmgewicht eines Mitgliedverbandes nicht nach der Zahl seiner Mitglieder errechnet wird, sondern nach OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.84.5.537 | Generated on 2023-04-04 11:34:32
542 Edwin H. Buchholz deren Wirtschaftskraft. Während Einflußprivilegien, die sich Großbetriebe in Grundverbänden noch zu »sichern wußten, durch den Me)hrheitswillen in Oberverbänden meist neutralisiert werden können, bleiben sie in diesem Falle — wenn auch abgeschwächt — erhalten. Nun ist allerdings unverkennbar, daß die Struktur der Willensbildung in hohem Maße eine Funktion der Aufgabenstruktur mancher Wirtschaftsverbände ist, seien sie Grundverbände oder Oberverbände. Es ist daher wohl kein Zufall, daß die Wirtschaftskraft der Mitglieder — gemessen an der Zahl der Beschäftigten oder an der jährlichen Lohnund Gehaltssumme — gerade bei den Arbeitgeberverbänden eine überragende Rolle spielt, denn die genannten Meßziffern bestimmen hier zugleich die Beitragshöhe, und da aus den Beiträgen auch der gemeinsame Kampffonds gespeist wird, betrachten die Großbetriebe ihre hohen Einzahlungen weniger als Beiträge, sondern eher als „Einlagen", über deren Verfügung sie nicht eine wirtschaftlich schwächere Majorität befinden lassen wollen. Solange aber eine gute Konjunktur es gerade den Großbetrieben erlaubt, Lohnerhöhungen zuzustimmen, weil sie die Kostensteigerung auf die Absatzpreise vorwälzen und darüber hinaus durch Rationalisierungsmaßnahmen mildern können8, wird es weder zu einer einheitlichen Willensbildung noch gar zu solidarischer Verhaltensweise der Arbeitgeber auf den kollektiven Arbeitsmärkten kommen. Die „Anschlußf orderungen4* der Gewerkschaften werden jedoch weder die Kleinund Mittelbetriebe derselben Branche noch die Unternehmungen anderer Wirtschaftsbereiche verschonen. Obwohl also unter Umständen beträchtliche privatund volkswirtschaftliche Nachteile in Kauf genommen werden müssen, sind gemeinsame Abwehrmaßnahmen der Arbeitgeber um so weniger zu erwarten, je erfolgreicher die Großbetriebe solchen Nachteilen ausweichen können und je weniger eine kollektive Abwehrmaßnahme ohne ihre Zustimmung eingeleitet oder durchgeführt werden kann. So falsch es auch wäre, die Satzung etwa als Ursache für Auswirkungen solcher und ähnlicher Art darzustellen, so unbestreitbar dürfte es doch -sein, daß sie als Verfassungselement verbandsinterner Willensbildung von beachtlichem Erklärungswert sein kann. Sehr häufig besteht nämlich das für die Erklärung der verbandsinternen Willensbildung Interessante weniger in dem, was die Satzung ausdrücklich bestimmt, als vielmehr darin, was sie offen läßt. Ein typisches Beispiel dafür ist die Angabe des Verbandszwecks bzw. der Verbandsauf gaben in den Satzungen. In den meisten Fällen 8 Vgl. Erich Arndt: Theoretische Grundlagen der Lohnpolitik. Tübingen 1957. S. 147 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.84.5.537 | Generated on 2023-04-04 11:34:32
Elemente verbaiidsinterner Willensbildung 543 ist der Verbandszweck so allgemein formuliert, daß die Verbandsleitung kaum jemals Mühe haben dürfte, ihre Tätigkeit damit vereinbaren zu können, sofern sie nicht gerade gegen einen negativeu Verbandszweck — wie die Unterhaltung eines erwerbswirtschaftlicheri Geschäftsbetriebs — verstoßen hat. Positiv wird dagegen meist nur verfügt, daß dem Wirtschaftsverband — je nach Gattung — die Wahrnehmung und Förderung dieser oder jener Interessen obliege. Als Interessenträger werden dabei entweder nur die Mitglieder genannt oder die gesamte Quasi-Gruppe, d. h. die Summe aller Individuen oder Sozialgebilde, die aufgrund des dominierenden Verbandszwecks und aufgrund ihrer sozialen Situation dem betreffenden Verband bereits angehören oder angehören könnten9. Zu diesem Mittel der Ausdehnung des personalen Repräsentationsbereichs auf die gesamte Quasi-<Gruppe greifen mit Vorliebe jene Wirtschaftsverbände, die aus der „Größe" der Quiasi-Gruppe eine Vormachtstellung für ihre Gruppe im gesamten Verbandsgefüge ableiten und (oder) die Bedeutungslosigkeit kleinerer Konkurrenzverbände damit unterstreichen wollen. Und gerade sie zeichnen sich häufig auch durch eine sehr allgemein gehaltene Formulierung des Verbandszwecks in der Satzung aus. Es ist daher wohl nicht abwegig, darin einen Bestimmungsgrund für jene Erscheinung zu sehen, die oft mit dem Schlagwort „Funktionärsoligarchie" bedacht wird, wenn auf eine einseitige Begünstigung der Verbandsleitungen (auf Kosten der Mitglieder) in der Willensbildung mo/derner Verbände hingewiesen werden soll. Abstrahiert man vom formalen Instanzenaufbau, so ist die Leitung der Wirtschaftsverbände von Unternehmungen zunächst dadurch gekennzeichnet, daß an ihrer Spitze fast immer ein Unternehmer oder Manager steht. Den Grundsatz, mit der Verbandsführung einen Unternehmer zu betrauen, wird man geradezu als Vorsichtsmaßnahme der Mitgliedunternehmungen erklären dürfen, die Verbandsgeschicke nicht zu einseitig den Funktionären zu überantworten. Über den nötigen Sachverstand und über die erforderliche Branchenkenntnis könnte zwar ein Spitzenfunktionär auch verfügen; ja, er könnte den als Verbandsführer eingesetzten Unternehmer sogar darin übertreffen. Aber er würde wahrscheinlich in vielen Fällen dazu neigen, für den Verband eine idominierende Stellung gegenüber den einzelnen Unternehmungen anzustreben. Und eben das würde dem Willen der Mitgliedunterneihmungen zuwiderlaufen, vom Verband so unabhängig wie nur möglich zu bleiben. Bei dem als Verbandsführer tätigen Unternehmer dagegen können die Mitgliedunternehmungen davon ausgehen, daß er 9 Vgl. Buchholz: a.a.O., S. 117 ff. u. 200 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.84.5.537 | Generated on 2023-04-04 11:34:32
544 Edwin H. Buchholz genauso wenig ein Interesse daran hat wie sie, den Charakter des Verbandes als Hilf seinrich tun g der Mitgliedunternehmungen zu verändern; denn das Primäre wird für ihn als Verbandsführer wohl seine Unternehmung bleiben. Jedenfalls können die Mitgliedunternehmungen damit rechnen, daß der als Führer ihres Verbandes tätige Unternehmer bei allen seinen Entscheidungen und Maßnahmen auch die Auswirkungen für sein eigenes Unternehmen prüft, daß er also — - gleichsam stellvertretend für alle Mitglieder — ständig Verbandsinteresisen und Mitgliederinteressen gegeneinander abwägt. Nun sind im Zeitalter der Kapitalgesellschaften einerseits und des Verbandspluralismus andererseits auch bei uns in Deutschland die Alleinund Mitunternehmer als Verbandsführer immer stärker von den Managern der Kapitalgesellschaften verdrängt worden10. Für den Manager gelten aber nicht mehr alle Vorzüge, die den Alleinoder Mitunternehmer als Verbandsführer auszeichnen. Bei ihm kann vor allem die ständige Abstimmung der Verbands inte ressen mit den Mitgliederinteressen nicht mehr in gleichem Maße unterstellt werden, weil ja nicht die gleichen Voraussetzungen gegeben sind. "Wechselt ein Manager aus einer Unternehmensleitung in die Verbandsleitung über und behält er diese Position gar über mehrere Wahlperioden, so ist es durchaus möglich — wenn nicht sogar wahrscheinlich. —, daß seine Einschätzung des Funktionalverhältnisses zwischen Verband und Mitgliedunternehmungen sich zugunsten des Verbandes ändert und daß dieser Wandel auch in der Verbandspolitik seinen Niederschlag findet. Damit ist wohl um so eher zu rechnen, je schwieriger es für den Manager ist, wieder in die frühere oder in eine andere Unternehmensleitung einzutreten. Ob er nun die Verbandsleitung als willkommene Lebensaufgabe oder als hinzunehmendes Schicksal betrachtet, wird wahrscheinlich wenig daran ändern können, daß er sich vom Unternehmensmanager zum Verbandsfunktionär entwickelt. Und damit wäre ein wesentlicher Impuls gegeben für eine Verbandsentwicklung, deren ^igengesetzlichkeit"11 von den Mitgliedunternehmungen meist um so bereitwilliger geduldet wird, je mehr sie materiell davon profitieren und je weniger sie ihren ideellen Mitgliederp fliehten nachkommen; auch dazu können ja Verbandsfunktionäre viel beitragen. Es mag wohl nicht zuletzt auf den verstärkten Einfluß der Kapitalgesellschaften in den Wirtschaftsverbänden von Unternehmungen zurückzuführen sein, daß eine Maßnahme, die sicher viel zur Vermei10 Von den Alleinund Mitunternehmern sollen sich die Manager dadurch unterscheiden, daß sie nur übertragene Leitungsfunktionen an Unternehmungen haben, keine eigentumsbedingten. 11 Arnold Gehlen: Probleme einer soziologischen Handlungslehre. In: Carl Brinkmann (Hrsg.): Soziologie und Leben. Tübingen 1952. S. 30. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.84.5.537 | Generated on 2023-04-04 11:34:32