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76 Fachsprache im Kontext – Fallstudie einer Deutsch-Französischen Eheschließung Doris Fetscher En effet, chaque expression intègre un concept spécifique et unique, ancré dans l´ordre et l´époque desquels elle provient ; derrière chaque terme se profile le poids culturel et historique du pays émetteur. (Geraldine Demme 2012) Zusammenfassung: Ein Franzose und eine Deutsche möchten in Frankreich heiraten. Sie gehen fest davon aus, dass das innerhalb der EU kein großes Problem darstellen wird. Doch diese Annahme täuscht, denn sie stoßen auf eine Kombination zahlreicher juristischer, fachsprachlicher, menschlicher und interkultureller Probleme und Fragen. Die vorliegende Fallstudie, die auf Emails mit den jeweiligen Ämtern in Deutschland und Frankreich, Auszügen aus Dokumenten und einem Gesprächsprotokoll eines Gesprächs mit dem Paar basiert, zeichnet den Weg der Verlobten bis zur Eheschließung aus ihrer subjektiven Perspektive nach. Die Komplexität interkultureller Fachkommunikation an der Schnittstelle zwischen Interkultureller Kommunikation und Fachtextpragmatik kann hier somit an einem konkreten Beispiel und aus der Sicht von zwei betroffenen EU-BürgerInnen aufgezeigt werden. Schlagwörter: Interkulturelle Kommunikation; Fachtextpragmatik; Behördenkommunikation; Deutschland; Frankreich; Fallstudie; EU-Ehe Abstract: A man with French nationality and a woman with German nationality want to get married in France. They are fully convinced that this will not be a major problem within the EU. However, this assumption is an illusion, because they encounter a combination of numerous legal, technical, human and intercultural obstacles and questions. This case study, based on e-mails with the respective offices in Germany and France, excerpts from documents and a meeting protocol of a conversation with the couple, traces the path of the fiancés to marriage from their subjective perspective. The complexity of intercultural technical communication at the interface between intercultural communication and technical text pragmatics can thus be demonstrated here on the basis of a specific example and from the perspective of two EU citizens. Zitiervorschlag: Fetscher, Doris (2025): «Fachsprache im Kontext: Fallstudie einer deutsch-französischen Eheschließung», in: Johnen, Thomas/ Rink-Neave, Thomas/ Wetzel, Emilia (eds.): . Zwickau: Westsächsische Hochschule Zwickau, Fakultät Angewandte Sprachen und Interkulturelle Kommunikation (ZwIKSprache; 8), 76-117. ISBN: 978-3-946409-12-0; DOI: https://doi.org/10.34806/9783946409120-d
77 Keywords: Intercultural communication; technical text pragmatics; technical communication; communication with public services in Germany and France; case study; EUmarriage. Die vorliegende Fallstudie versteht sich als ein Beitrag an der Schnittstelle von Interkultureller Kommunikation und Fachtextpragmatik. Dahinter steht ein sehr weit gefasster Fachsprachenbegriff, der nicht nur die Verständigung im Fach, sondern auch die Verständigung zwischen Fach und Öffentlichkeit bzw., wie in diesem Fall, zwischen Fach, Amt und Klienten, mit einbezieht (vgl. Schröder 1993: IX). In meinem Fachgebiet, dem der Interkulturellen Kommunikation, sind Studien, die die Komplexität von interkultureller Fachkommunikation im Zusammenhang mit Schwierigkeiten der Übersetzung, Unterschieden in der jeweiligen Fachkultur sowie Problemen des Verständnisses auch für Laien und Muttersprachler*innen berücksichtigen, kaum zu finden. Sicherlich ist dies dem Umstand geschuldet, dass es schwierig ist, komplexe Dokumentationen empirischer Daten zu erhalten. Im vorliegenden Fall kann ich auf mir für diese Studie zur Verfügung gestellte Daten eines deutsch-französischen Ehepaares zurückgreifen, die ich hier anonymisiert bearbeiten werde. Mit meinem Beitrag möchte ich aber vor allem die Arbeit von Ines Busch-Lauer würdigen, die in zahlreichen Publikationen, sowie als Mitherausgeberin der Zeitschrift und in ihrer Lehre an unserer Fakultät immer wieder auf den Anwendungsbezug und die interkulturelle Dimension der Fachkommunikation insbesondere in der fachbezogenen Fremdsprachenausbildung hingewiesen hat.
78 Betonen muss ich eingangs noch einmal, dass ich keine Spezialistin auf dem Gebiet der Fachsprache und schon gar nicht auf dem Gebiet der deutschen bzw. französischen Rechtssprache bin. Den Fall werde ich dementsprechend nicht aus einer fachsprachlichen oder gar juristischen Perspektive rekonstruieren, sondern ich werde versuchen, nachzuzeichnen, auf welche Herausforderungen die Verlobten auf dem Weg zu ihrer Eheschließung in Frankreich stießen, wie sie den Verlauf aus ihrer subjektiven Sicht einschätzten, wie sie als Laien mit juristischen Fragen und Problemen umgingen und wie sie mit den Akteur*innen der Ämter kommunizierten. Ich kann dabei keinerlei Anspruch auf eine Korrektheit der Darstellungen aus juristischer Sicht stellen Zur Verfügung gestellt wurden mir insgesamt 46 E-Mails sowie die zitierten Dokumente und Übersetzungen in Kopie. Außerdem wurde ein Gedächtnisprotokoll eines Gesprächs mit A. und B. vom 21.5.24 erstellt. Mein Wunsch wäre, dass mein Beitrag im fachsprachlichen und interkulturellen Unterricht eingesetzt werden würde, um Studierende für die Komplexität europäischer Integration und die Herausforderungen der Harmonisierung von Fachund Verwaltungskommunikation innerhalb der EU zu sensibilisieren. 1 Der Fall – Versuch einer Synopse A. Franzose, 57 Jahre alt und B., Deutsche, 56 Jahre alt, möchten heiraten. Sie haben ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland und verfügen über einen Zweitwohnsitz in Südfrankreich, weshalb sie beschließen, sich in Frankreich trauen zu lassen. A. ist zweimal in Frankreich geschieden. Die erste Scheidung erfolgte vor 2001. Die erste Frau verstarb ein Jahr nach der Scheidung. B. ist einmal in Deutschland
79 geschieden. Die beiden haben keine gemeinsamen Kinder. A. verfügt über gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2; B. hat in Frankreich studiert, hat auch beruflich viel mit Frankreich zu tun und spricht Französisch auf dem Niveau C1. Beide schildern, dass sie zunächst davon ausgingen, dass eine Eheschließung zwischen zwei Europäer*innen administrativ kein großes Problem darstellen würde. - in Frankreich A. geht im Mai 2022 zunächst heimlich zum 1 der französischen Kleinstadt D., im Folgenden D-ville [D-Stadt] genannt. mit ca. 8.000 Einwohnern, um dort als Überraschung für B. die Eheschließung anzumelden. Die für Eheschließungen zuständige Standesbeamtin [ ] Frau C. übergibt ihm ein Blatt auf Französisch im A4 Format mit dem Titel [Heiratsprojekt zwischen], das die persönlichen Daten der beiden Verlobten enthält, sowie eine Liste der Dokumente, die von jedem beigebracht werden müssen. Hier zur Illustration ein Ausschnitt des Dokuments. Auf der rechten Seite sich die Liste der Dokumente, 1(wörtlich: Büro des bürgerlichen oder zivilen Stands) wird mit „Standesamt“ übersetzt. Im Folgenden werden alle französischsprachigen Ausdrück kursiv gesetzt. Die Übersetzungen gängiger Ausdrücke ins Deutsche sind meine eigenen Übersetzungen. Dies wird für eine bessere Lesbarkeit nicht gekennzeichnet. Wenn Übersetzungen aus Wörterbüchern oder durch DeepL herangezogen werden, wird dies entsprechend angegeben. DeepL hat im Verlauf der Recherche von A. und B. immer wieder bessere Resultate als die gängigen Online-Wörterbücher erbracht. Weil hier nicht die fachsprachlich, juristische Seite des Falls im Mittelpunkt steht, werden auch keine entsprechenden Wörterbücher herangezogen. 2wird mit „Rathaus“ übersetzt, hat aber auch die Konnotation „Amt“. Das deutsche „Amt“ hat im Französischen kein eindeutiges Äquivalent. Im Wörterbuch PONS findet man zum Beispiel folgende Alternativen oder oder . (PONS online).
80 die von B. eingereicht werden müssen3sowie eine handschriftliche Ergänzung durch die Standesbeamtin: [Gültigkeit 6 Monate]. Die zweite handschriftliche Ergänzung ist eine Notiz von B.: [nicht Verheiratetsein]. Außerdem soll ein Blatt im A2 Format mit der Überschrift „ “ [dem Standesbeamten zu erteilende Auskünfte] handschriftlich ausgefüllt werden. Mit diesen Dokumenten setzt sich A. zunächst nicht auseinander. Dokument 1: Ausschnitt aus dem Dokument Im Februar 2023 willigt B. in das Vorhaben ein, in Frankreich zu heiraten und beide gehen spontan zur von D-ville., um bei der Standesbeamtin Frau C. persönlich vorzusprechen, denn das erste oben 3In dieser Liste sind die Dokumente, die beigebracht werden müssen, mit einem Leuchtstift orange markiert. Nur zwei Dokument, (Sterberukunde des vorherigen Ehegatten), sowie (Aufenthaltsgenehmigung und Pass) wurden nicht markiert.
81 genannte Dokument enthält unter anderem den Hinweis, dass für Ausländer eine persönliche Vorab-Anhörung, , eingeplant werden muss (Dokument 1, Zeile 4). B. wundert sich, dass hier nicht zwischen EU-Bürgern und anderen [ausländischen Staatsangehörigen], , unterschieden wird, da sie immer noch davon ausgeht, dass eine Eheschließung von EU-Bürgern innerhalb der EU nach einem gesamteuropäischen Standard geregelt ist. Auch wundert sich B. darüber, dass es möglich ist, ganz spontan, ohne Termin, bei Frau C. im Rathaus vorstellig zu werden und noch mehr wundert sie sich über den strengen, belehrenden und verärgerten Tonfall von Frau C., mit dem sie darauf hinweist, dass ja seit einem halben Jahr keine Dokumente eingereicht wurden, dass das ja leer sei, und es bei so viel Nachlässigkeit wohl nichts werden würde mit einer Eheschließung. B. fühlt sich behandelt wie ein kleines Kind, aber A. beschwichtigt sie später, dass das nun mal der Tonfall der französischen Beamt*innen sei. Er zeigt sich während des Gesprächs einsichtig, bleibt höflich und entschuldigt sich mehrfach. So kommt es, dass die Stimmung im Gespräch bald wieder positiver wird und Frau C. sogar einwilligt, die Dokumente, die eigentlich gesammelt und im Original vorgelegt werden müssen, vorab schon per E-Mail zu bearbeiten. Ein Termin für die Eheschließung wird noch nicht festgesetzt. B. wird langsam klar, dass das Projekt Eheschließung in Frankreich zu einem interessanten interkulturellen Abenteuer geraten könnte. Am 9.10.2023 schickt A. schließlich in einer E-Mail den ersten Satz von Dokumenten an Frau C. Problematisch ist hier das Formular im Format A2. B. erklärt im Gespräch, dass sie überhaupt nicht verstanden hat, was der Status eines solch übergroßen Dokumentes sein könnte.
82 Auch der Schrifttyp der Dokumente (Dokument 1 und 2 sind in Comic Sans MS verfasst) irritiert sie. Das Dokument sieht für sie nicht gerade professionell aus4. Bis zum 14.3.2024 kommt es zu einem Austausch von ca. sechzehn E-Mails von A. mit der Standesbeamtin Frau C. Bei ca. zwei Dritteln der EMails ist B. in cc. gesetzt. Es wird deutlich, dass A. die Kommunikation auf Französisch mit C. verantwortet. In der Kommunikation mit C. kommt es zu einem größeren Konflikt, der per E-Mail ausgetragen wird. Insgesamt sprechen A und B bis zur Hochzeit am 4.4.2024 viermal persönlich bei C. vor und machen am Tag der Hochzeit ein gemeinsames Foto mit ihr. - in Deutschland Auf der anderen Seite schreibt B. am 18.09.23 eine erste E-Mail an das Standesamt der bayrischen Großstadt E. (ca. 200.000 Einwohner), im Folgenden E-Stadt, denn sie muss in Frankreich ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis vorlegen (siehe nähere Erläuterungen in Punkt 2 und Dokument 1, Z.5 rechts) und erkundigt sich danach, wie sie dieses Dokument erhalten kann. Gleich am 19.9.23 erhält B. eine Antwort von der Standesbeamtin Frau F., die ihr zunächst ein zweiseitiges Formular im pdf-Format zur Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses zusendet, das B. schnell ausfüllen und zurücksenden kann. Daraufhin wird ihr am 21.9.23 noch ein Fragebogen im Word-Format zugeschickt (siehe Dokument 2). Auch aus diesem Dokument geht hervor, dass es, wie schon in Frankreich, keine Kategorie „EU-Bürger“ gibt. 4Erst viel später schließt B., dass das große DIN-A2 Dokument vielleicht den Umschlag des bilden soll, in den dann die jeweiligen Originale eingeschlagen werden, bzw., dass dieses Format zumindest eine Reminiszenz an diese Praktik ist.
83 Dokument 2: Ausschnitt Fragebogen zur Anmeldung der Eheschließung Auch dieses Dokument füllen B. und A. gemeinsam ohne größere Probleme aus. Daraufhin erhalten Sie per E-Mail am 28.9.24 von einer bisher unbekannten Standesbeamtin, Frau N., die folgende Liste von Dokumenten, die von A. eingereicht werden müssen, damit das Ehefähigkeitszeugnis für B. ausgestellt werden kann. Im Anhang der EMail findet sich auch ein weiteres Antragsformular „Anerkennung der Scheidung“ im pdf-Format. Nachdem B. sowohl in E-Stadt geheiratet hatte als auch geschieden wurde, muss sie keine weiteren Unterlagen mehr einreichen.
84 Von Ihrem Verlobten: - Reisepass/Personalausweis - Internationale Geburtsurkunde oder Geburtsurkunde mit Übersetzung - Internationale Heiratsurkunden beider Vorehen - Scheidungsurteil mit Rechtskraftsvermerk der ersten Ehe mit Übersetzung - Scheidungsurteil der zweiten Ehe mit Rechtskraftsvermerk und Übersetzung - oder Bescheinigung nach Art 39 der EG Verordnung (dann ohne Übersetzung) - Ausgefüllter Antrag auf Scheidungsanerkennung, da die erste Ehe noch keine EU-Entscheidung war und daher förmlich anerkannt werden muss - Nachweis der französischen Behörden über den Familienstand „geschieden“. Mit freundlichen Grüßen, N. Dokument 3: Ausschnitt E-mail vom 28.9.2, Frau N., Standesbeamtin Alle Formulare, die das Standesamt in E-Stadt verschickt, sind einsprachig auf Deutsch. B. verantwortet die gesamte Kommunikation auf Deutsch. A. möchte mit den deutschen Formularen lieber nichts zu tun haben. Hier kommt es bis zum 22.4.24 zu einem Austausch von 38 EMails zwischen B. und den beiden Standesbeamtinnen Frau F. und Frau G., wobei Frau G. die Kommunikation später stärker übernimmt. Mit Frau G. kommt es ebenfalls zu einem größeren Konflikt, der per E-Mail beigelegt werden kann (siehe 4.). A. wird nicht in cc. gesetzt. B. leitet lediglich einige E-Mails an ihn weiter. Eine persönliche Vorsprache von A. und B. bei Frau F. auf dem Standesamt in E-Stadt zur Überprüfung aller Originale und zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses für B. findet erst am 22.2.2024 statt. Vorsprachen ohne Termin sind nicht möglich.
91 beim 7in Nantes an. Da er als Sohn eines Offiziers der französischen Kolonialarmee in Niger geboren wurde, ist nicht das zentrale Register in Paris, sondern ein spezielles Register im Europaund Außenministerium zuständig. B. hat ein solches Dokument, das nach ca. 5 Wochen Wartezeit endlich per Post eintrifft, noch nie gesehen. In ihm spiegelt sich in ihrer Wahrnehmung die zentralistische Organisation der französischen Verwaltung wider. B ist vor allem auch vom Aussehen des zweiseitigen Originaldokuments im A4 Format auf grünlichem stärkerem Papier mit Wasserzeichen beeindruckt. Ihre Urkunden auf normalem Papier bezieht B. vom städtischen Standesamt in E-Stadt. Neu ist für B. auch, dass auf dieser Geburtsurkunde auch die Heiraten und Scheidungen eingetragen sind. Nachdem ihr bewusst wird, dass dieses Dokument von höchster ministerieller Stelle den Personenstand von A. vollständig bestätigt, denkt sie, dass die Anforderungen des Standesamts in E-Stadt doch eigentlich völlig überflüssig sind. Es erscheint ihr allerdings auch logisch, dass die Standesbeamtinnen in E-Stadt den Status der französischen Urkunden nicht kennen können, weshalb sie sich telefonisch an die konsularische Abteilung der deutschen Botschaft in Paris wendet, um nachzufragen, ob hier vielleicht ein Fehler vorliegt oder die deutsche Botschaft hier zur Aufklärung beitragen könnte. Der zuständige Beamte gibt ihr zwar mit 6Auch von DeepL wird das Dokument mit „Geburtsurkunde“ übersetzt, was dem wörtlichen Sinn auch entspricht. Tatsächlich aber handelt es sich um eine „Personenstandsurkunde“, auf der auch Heiraten und Scheidungen eingetragen werden. Der französische Name spiegelt diese Funktion nicht wider. 7DeepL geht hier bei der Übersetzung einen interessanten Weg. wird gar nicht übersetzt, weil es ein äquivalentes Amt in Deutschland nicht gibt, bietet aber Komposita wie „Zivilstandsdienst, Zivilstandszentrale und Zivilstandswesen an. Pons online übersetzt den Ausdruck mit „Ordnungsamt“.
92 ihrer Einschätzung Recht, dass die Ausstellung des auf der Basis des den Personenstand aus französischer Sicht vollständig bestätigt, weist jedoch darauf hin, dass die konsularische Abteilung der Botschaft auf die deutschen Standesämter keinerlei Einfluss hat. Er erklärt sich aber bereit, den Standesbeamtinnen beratend zur Seite zu stehen. B. darf seinen Namen und Telefonnummer an diese weitergeben. Auf eine E-Mail an das Standesamt mit diesen Informationen, erhält B. keine Antwort. B. beschreibt, dass sie zu diesem Zeitpunkt immer noch selbstverständlich davon ausging, dass innerhalb der EU offizielle Urkunden wechselseitig anerkannt werden. Die konsularische Abteilung der deutschen Botschaft klärt sie nicht darüber auf, dass dies nur dann der Fall ist, wenn die ausgewiesenen Informationen inhaltlich die Vorgaben, die nach deutschem Recht geprüft werden müssen, erfüllen. A. und B. hoffen also immer noch, dass sie mit der Einreichung des die Beibringung der anderen angeforderten Dokumente vermeiden können. Noch bevor A. eine Kopie des Dokuments an die französische Botschaft weiterleitet, bemerken A. und B. jedoch, dass auf dem die Eintragung der zweiten Scheidung fehlt. Wie konnte so ein gravierender Fehler passieren? Die Rekonstruktion des Fehlers nimmt wieder Zeit in Anspruch. Die des kleinen Ortes L., in dem A. mit seiner zweiten Frau lebte, hat es versäumt, die Meldung der Scheidung durch das Gericht der in H-ville. an das zentrale Register nach Nantes weiterzuleiten. Bei der Rekonstruktion und Behebung des Fehlers kommt wieder zum Tragen, dass A., obwohl er bereits seit zehn Jahren in Deutschland lebt, immer noch ein persönliches Verhältnis zur Standesbeamtin seines ursprünglichen Wohnortes im kleinen Ort L. hat
93 und er diese unkompliziert telefonisch um Hilfe bitten kann. Trotzdem verlieren A. und B. durch die Behebung des Fehlers wieder ca. sechs Wochen Zeit. Auch auf deutscher Seite kommt es zu einem ähnlichen Fehler. Nachdem sich die Standesbeamtin C. in Frankreich mit den nach und nach eingereichten Unterlagen von B. beschäftigt hat und immer noch kein Ehefähigkeitszeugnis in Sicht ist, verlangt sie plötzlich per E-Mail vom 16.10.23 doch noch weitere Unterlagen von ihr: Bonjour, Après un rapide coup d’œil aux documents envoyés, je remarque 2 légers problèmes : Je n’ai aucune information sur l’état civil de votre 1er époux. oPouvez-vous me transmettre un acte de mariage avec la mention de divorce oou un acte de mariage et un acte de divorce (ou le jugement de divorce)8 Weil C. keine internationale oder übersetzte Version der Dokumente verlangt, schickt B. daraufhin eine Kopie des deutschen Scheidungsurteils und einen Auszug aus ihrem Familienbuch mit der Eintragung der Heirat nach D-ville und beantragt gleichzeitig eine internationale Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk bei der Urkundenabteilung des Standesamts in EStadt. Nach zwei Wochen Wartezeit erhält sie die Urkunde und bemerkt, dass der Scheidungsvermerk nicht eingetragen wurde. Auch sie muss die Urkunde erneut beantragen und verliert dadurch wieder zwei Wochen. 8Guten Tag! Nach einem kurzen Blick auf die gesendeten Dokumente fallen mir 2 kleine Probleme auf: Ich habe keine Informationen über den Zivilstand Ihres ersten Ehemanns. o Können Sie mir eine Heiratsurkunde mit dem Vermerk der Scheidung übermitteln? o oder eine Heiratsurkunde und eine Scheidungsurkunde (oder das Scheidungsurteil).
94 2.3 Die dritte Hürde: Die „internationale Heiratsurkunde beider Vorehen“ Die Abarbeitung der Liste (Dokument 3) stellt A. und B. vor weitere Schwierigkeiten. Dort werden an dritter Stelle „internationale Heiratsurkunden beider Vorehen“ angefordert. A. weiß nicht, um welche Art von Dokument es sich hierbei in Frankreich handeln könnte und fordert wieder beim in Nantes per Post mit frankiertem Rückumschlag eine, diesmal internationale Version seines an, auf dem die Heiraten ja vermerkt sind, erhält aber wieder nur eine französische Version zugesandt. B. fordert ihn auf, nachzuhaken, aber A. meint, dass das keinen Sinn mache. A. kommt nicht auf die Idee, dass er bei den Standesämtern, bei denen seine ersten Ehen geschlossen wurden, internationale Versionen der hätte anfordern können. Er ist auf den als umfassende Personenstandsurkunde fixiert. Also fragt B. beim Standesamt in E-Stadt nach, ob anstelle einer internationalen Version der Heiratsurkunden auch beglaubigte Übersetzungen akzeptiert werden. F. bestätigt dies mit einer E-Mail vom 17.10. In Folge reicht B. Mitte Januar per Post folgende Unterlagen beim Standesamt in E-Stadt ein: (in beglaubigter Übersetzung) Ledigkeitsbescheinigung (ausgestellt durch die französische Botschaft) sowie den Antrag auf Scheidungsanerkennung einer Scheidung, die noch keine sogenannte EU-Scheidung war (siehe Liste Dokument 3). Am 19.1.23 antwortet jetzt die Standesbeamtin G.:
95 Sehr geehrte Frau B. nach Durchsicht der Unterlagen fehlt uns noch folgendes: - Internationale Heiratsurkunden beider Vorehen - Scheidungsurteil mit Rechtskraftsvermerk der ersten Ehe mit Übersetzung - Scheidungsurteil der zweiten Ehe mit Rechtskraftsvermerk und Übersetzung oder - Bescheinigung nach Art 39 der EG Verordnung (dann ohne Übersetzung) Auch wenn die Ehen in der Geburtsurkunde mit vermerkt sind, ist das nicht ausreichend. Es werden explizit Urkunden über die Eheschließungen und Scheidungen benötigt. Mit freundlichen Grüßen G/ Standesbeamtin G. ist nicht darüber informiert, dass F. zugestimmt hat, dass auch Übersetzungen der Heiratsurkunden eingereicht werden können. Außerdem werden die Eintragungen im nicht als ausreichend akzeptiert. A. und B. können nicht verstehen, warum der Status dieses Dokument, das in Frankreich den Personenstand umfassend ausweist, in Deutschland nicht bekannt ist. Sie reichen zu einem späteren Zeitpunkt (siehe unten) deshalb noch die beglaubigte Übersetzung der Eintragung der ersten Heirat in das Familienbuch von A. nach sowie die beglaubigte Übersetzung eines Dokuments der des Ortes L., in dem Heirat und Scheidung der zweiten Ehe dokumentiert sind, da A. das Familienbuch der zweiten Ehe nicht vorliegt. Dieses Dokument wird schließlich vom Standesamt in E-Stadt akzeptiert und das Problem der internationalen Heiratsurkunden tritt im weiteren Verlauf in den Hintergrund, da es im Folgenden hauptsächlich um den Nachweis der Scheidungen gehen wird.
96 2.4 Die vierte Hürde: Prüfung der ersten Ehe und Scheidung sowie Prüfung der zweiten Ehe und Scheidung B. berichtet, dass sie ab Dezember 23 beginnt wirklich nervös zu werden. Mitte Januar stehen A. und B. immer noch vor zwei großen Schwierigkeiten: Erstens verfügt A. außer den Eintragungen in seinem Familienbuch [ ], das weitgehend einem deutschen Familienbuch entspricht und im über keine weiteren Unterlagen mehr zu seiner ersten Eheschließung und Scheidung, die bereits Ende der 80er Jahre erfolgte. Den Antrag auf Scheidungsanerkennung der ersten Ehe (siehe Liste Dokument 3) hatte er sorgfältig ausgefüllt und eingereicht und beide, A. und B., gingen davon aus, dass aufgrund des Todes der ersten Ehefrau eine weitere Prüfung nicht notwendig sein würde. Es wird ihnen erst mit einer gewissen Verzögerung bewusst, dass die entsprechenden Unterlagen zur ersten Ehe und Scheidung doch noch erbracht werden müssen. A. ist sich sicher, dass es Jahre dauern könnte, bis er die Originale der Gerichtsbeschlüsse von den entsprechenden Ämtern im Norden Frankreichs erhalten wird. Er hat hier nach über 30 Jahren auch keine persönlichen Beziehungen mehr. Beide können nicht fassen, dass eine Scheidung von einer Frau, die bereits verstorben ist, noch geprüft werden muss, weil sie eventuell ein Ehehindernis darstellen könnte. Zweitens: A. und B. haben zwischenzeitlich auch herausgefunden, worum es sich bei der Bescheinigung nach Art 39 der EG Verordnung (siehe Dokument 3) handelt. Dieses Dokument kann alternativ zu den Unterlagen über Ehe und Scheidung der zweiten Ehe eingereicht werden. Allerdings kann dieses Dokument nur bei persönlicher Vorsprache im
97 Gericht der in H-ville ausgestellt werden. Diese Information konnte A. zwar sehr schnell von seiner Kontaktperson in der des kleinen Ortes L. erhalten, leider gelingt es ihm aber trotz zahlreicher Anrufe und E-Mails nicht, die zuständige Person am Gericht von H-ville zu erreichen, um einen Termin zur Ausstellung der Bescheinigung zu vereinbaren. Nachdem vier Wochen ohne Resultat vergehen, beschließen A. und B. es doch noch parallel mit der Einreichung von beglaubigten Übersetzungen der ihnen vorliegenden Dokumente zur zweiten Ehe zu versuchen. Deshalb schicken sie am 22.1.24 per Post die bereits oben erwähnten Dokumente zur ersten und zweiten Ehe an das Standesamt in E-Stadt und außerdem noch die Sterbeurkunde der ersten Ehefrau in beglaubigter Übersetzung. B. kündigt am 22.1.24 per E-Mail die Unterlagen an und schreibt dazu: „[…] Mit diesen Dokumenten haben wir jetzt aus französischer Sicht dreifach nachgewiesen, dass Herr A. aktuell geschieden ist.“ Bereits am 23.1.24 erhält B. wieder eine sehr ausführliche Antwort von Standesbeamtin G., die hier nur in Auszügen zitiert werden kann: […] Die 2. Scheidung von Herrn A. kann ohne Weiteres als sog. EU-Scheidung anerkannt werden, soweit sie gewissen „Standards“ entspricht. Anhand der Randvermerke im Geburtsregister können wir z.B. nicht sehen, ob die Scheidung in Anwesenheit der Beteiligten verhandelt wurde und ob allen Parteien rechtliches Gehör gewährt wurde. und weiter unten:
98 […] Sobald keine Ehe im Inland geschlossen wurde, muss von uns auch immer die davor geschlossene Ehe geprüft werden, da bisher keine Eingehung einer Ehe aus deutscher Sicht geprüft wurde. Deshalb muss auch die Auflösung der 1. Ehe genauer nachgewiesen werden. Zudem fand die Auflösung der 1. Ehe vor dem o.g. Abkommen der EU-Länder statt, was bedeutet, dass es einer förmliche Anerkennung nach §107 FamFG beim Oberlandesgericht bedarf. […] Wenn nun die 1. Frau inzwischen auch verstorben ist, könnte man dieses Verfahren zur Not auch umgehen, dann eben durch den Nachweis des Todes. Das müsste ich ggf. noch mit meiner Vorgesetzen nächste Woche Montag besprechen. […] Diese Antwort der Standesbeamtin G. bereitet B. eine schlaflose Nacht. Wenn das Verfahren an das Oberlandesgericht weitergereicht werden muss, rückt eine Heirat in unabsehbare Ferne. Außerdem ärgert sich B. zunehmend über die aus ihrer Sicht ethnozentristische Haltung der deutschen Behörde. Wie kann es sein, dass dem französischen EUPartnerland unterstellt wird, Scheidungen könnten dort nicht nach europäischen Standards durchgeführt werden. Aber gibt es diesen Standard überhaupt? Sie versucht es noch einmal mit dem gesunden Menschenverstand und schreibt am 24.1.24 folgende E-Mail an G: Sehr geehrte Frau G., entschuldigen Sie bitte, wenn ich Sie noch einmal behellige. Ich hatte eine schlaflose Nacht wegen unseres Antrags und habe folgende Überlegung angestellt: 1. Das Oberlandesgericht erkennt die erste Eheschließung nicht an. Konsequenz: Aus deutscher Sicht muss nur die zweite Ehe und Scheidung geprüft werden. 2. Das Oberlandesgericht erkennt die erste Eheschließung an und erkennt die erste Scheidung nicht an. Konsequenz: Herr A. gilt als
99 Witwer, konnte die zweite Ehe eingehen und es muss nur die zweite Ehe geprüft werden. 3. Das Oberlandesgericht erkennt die erste Eheschließung und erste Scheidung an. Konsequenz: Herr A. konnte eine zweite Ehe eingehen und es muss nur die zweite Ehe geprüft werden. Wenn diese Logik richtig ist, ist das Ergebnis, unabhängig von der Entscheidung des Oberlandesgerichtes immer dasselbe: Die zweite Ehe muss geprüft werden. Ich hoffe sehr, dass Ihr Chef das auch so sieht. Mit freundlichen Grüßen Die Antwort von G. folgt, nicht ganz so schnell wie sonst, erst am 30.1.24. Nach einer kurzen Erläuterung, dass es nicht um die Prüfung der Heiraten, sondern um die Prüfung der Scheidungen geht, schreibt sie: […] Wenn eine Scheidung nicht anerkannt werden würde, würden wir an dem Punkt einfach stehen bleiben. Es könnte nicht zur zweiten Ehe weitergegangen werden und dann nur die geprüft werden. Es ist ein kompliziertes Thema, Sie müssen da ja auch nicht ganz durchblicken, nicht umsonst können hier mehrere Personen einen Vollzeitjob damit besetzen. B. berichtet im Gespräch, dass sie diese Aussage der Beamtin sehr schockiert hat. Sie stellt sich die Frage, ob Bürger*innen in einer Demokratie nicht erwarten können müssten, Gesetze und Verwaltungsvorgänge verstehen zu können? Ist es wirklich möglich, dass jetzt eine Prüfung durch ein Oberlandesgericht vorgenommen wird, dessen Ergebnis sich mit gesundem Menschenverstand bereits vorhersagen lässt? Ist es in Ordnung, dass eine Verwaltungskraft
100 „gereizt“ reagiert, nur weil eine Bürgerin versucht mitzudenken und die Prozesse zu verstehen? Das Ergebnis der Auseinandersetzung ist allerdings positiv: G. erklärt, dass das Standesamt bei Vorlage der Sterbeurkunde der ersten Ehefrau im Original auf die Prüfung der ersten Ehe verzichten wird. Allerdings besteht G. weiter auf die Einreichung der geforderten Dokumente zur zweiten Ehe. A. und B. sind natürlich sehr erleichtert. Es besteht nun wieder eine geringe Chance, dass ihre Trauung am 4.4. stattfinden kann. 2.5 Die fünfte Hürde: Welches Dokument könnte einem Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk in Frankreich entsprechen? Zur Prüfung der zweiten Scheidung wird ein „Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk“ verlangt. A. und B. beschließen also, es mit dieser Variante zu versuchen, da sie ja immer noch nicht wissen, ob sie die Bestätigung nach Artikel 39 rechtzeitig vom Gericht der in H-ville erhalten können werden. B. und A. sehen sich alle Dokumente die A. vorliegen noch einmal durch und suchen nach einem Dokument, das einem deutschen „Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk“ entsprechen könnte, werden aber nicht fündig. B. berichtet, dass es hier zwischen den Verlobten fast zu einem Streit kommt, weil B. immer wieder bei A. nachfragt, wo denn sein Scheidungsurteil sei. B. hat zu diesem Zeitpunkt natürlich keine Vorstellung davon, dass der Vollzug einer Scheidung in Frankreich völlig anders erfolgt. Bei den Dokumenten, die sie finden, handelt es sich einmal um einen „Auszug aus den Notizen der Kanzlei des von H-ville.“ [ ], sowie die sogenannte
107 Gesetze und Verwaltungsvorgänge zu erreichen. Einblicke in diese Schwierigkeiten geben zum Beispiel die Beiträge in dem Band „La Transmission de Terminologie et de Concepts Juridiques dans l’Espace Européen.“ herausgegeben von Stephanie Rohlfing-Dijoux (2012) und hier im Besonderen Géraldine Demmes Aufsatz „Langues et droits européens: influences croisées entre concepts juridiques nationaux et entreprise d´harmonisation au sein de l´Union européenne, à l’exemple de la directive concernant les agents commerciaux.“ Im Bereich des Familienrechts sind solche Bemühungen jedoch noch weniger weit fortgeschritten. Die Bescheinigung nach Art.39 ist in dieser Hinsicht als Harmonisierung eines Verwaltungsvorgangs bereits eine große Hilfe. 4 Interkulturelle Fachkommunikation auf der Mikroebene: Beziehungarbeit oder [Katz und Maus spielen] Im Rahmen dieses kleinen Artikels ist es leider nicht möglich, auf die Mikroebene der Kommunikation, die in den E-Mails oder in den persönlichen Gesprächen und Telefonaten zwischen den Klient*innen und den Beamt*innen stattfindet, analytisch detaillierter einzugehen. Im Sinne einer Fachtextpragmatik ist diese Kommunikationsebene allerdings ein zentraler Bestandteil der Fachkommunikation. Auch aus interkultureller Sicht findet sich hier das größte Potenzial für Konflikte und Missverständnisse aber auch das größte Potenzial für eine Konfliktbearbeitung. Aus der Falldarstellung geht hervor, wie wichtig neben dem Austausch von Informationen, Dokumenten und Daten die Beziehungsarbeit in den jeweiligen Kommunikationssettings war, damit
108 das Ziel von A. und B. erreicht werden konnte. Blicken wir zur Illustration noch einmal auf die heikelsten Momente in den Beziehungen, einmal zwischen B. und der Standesbeamtin G. sowie auf eine bisher unerwähnt gebliebene Konfliktsituation zwischen A. und der Standesbeamtin C. - Der Konflikt zwischen B. und Standesbeamtin G. Es ist die folgende Äußerung von G. in ihrer E-Mail vom 30.1.24, über die B. am meisten schockiert war und durch die sie sich auch persönlich angegriffen fühlte: Es ist ein kompliziertes Thema, Sie müssen da ja auch nicht ganz durchblicken, nicht umsonst können hier mehrere Personen einen Vollzeitjob damit besetzen. […] wie reagiert B. auf diese E-Mail, in der G. ihr gleichzeitig mitteilt, dass das Standesamt auf die Prüfung der ersten Scheidung verzichten wird. Sofort am 30.1. schreibt sie: Sehr geehrte Frau G., herzlichen Dank für diese Information und Ihre Bemühungen. Wir sind sehr erleichtert, dass es nun nur noch um die Prüfung der zweiten Scheidung geht. Wir haben die Bescheinigung nach Art. 39 beantragt und bemühen uns ebenfalls das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk zu erhalten. Alle Unterlagen liegen uns natürlich auch im Original vor. Wir werden Ihnen die Unterlagen zukommen lassen, sobald Sie uns zur Verfügung stehen. Nochmals vielen Dank und freundliche Grüße. D. B.
109 Im Gespräch sagt B., dass sie aufgrund der nicht angemessenen Bemerkung von Frau G schloss, dass diese ihre „logische Ableitung“ als Zweifel an ihren Kompetenzen auffasste. Da B. weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit mit Frau G. angewiesen war, versuchte sie, mit einer besonders freundlich formulierten E-Mail, diese eventuelle Gesichtsbedrohung wieder zu reparieren. Das Adjektiv „herzlich“ verwendet B. in ihren E-Mails nur an dieser einen Stelle. Sonst bleibt ihr Stil distanziert höflich. B. erwähnt, dass sie nur deshalb in der Lage war, die E-Mail so zu formulieren, weil sie sich vorstellte, dass G. noch sehr jung sei. Aber die Strategie von B. funktioniert. G. wird sich im weiteren Verlauf weiter sehr um die Anliegen von A. und B. bemühen. - Der Konflikt zwischen A. und Standesbeamtin C. Am 16.10.23 schreibt A., wie er sagt, zwischen Tür und Angel, eine EMail an C., die nicht dem sonst in Frankreich üblichen sehr höflichen Stil entspricht. Indirekt kritisiert er in dieser E-Mail, dass C. nun doch Eheund Scheidungsdokumente zur ersten Ehe von B. verlangt. Hier ein Ausschnitt aus seiner E-Mail: Madame C. Merci pour votre mail. En PJ le verso de la TF D., Assurance D. à mon Adresse en Allemagne. Les données de l ex époux seront en Allemand, mais vous avez déjà exigé la capacité matrimoniale de Mme B. ….!!!12 […] 12 Frau C. Vielen Dank für Ihre E-Mail. Als Anlage die Rückseite der TF D., Assurance D. an meine Adresse in Deutschland. Die Daten des Ex-Ehemannes werden auf Deutsch sein, aber Sie haben bereits die Ehefähigkeit von Frau D..... verlangt!
110 Frau C. ist entrüstet und antwortet am 17.10.23. Auch aus dieser E-Mail kann nur ein Auszug zitiert werden. Monsieur, Sachez que je n’apprécie pas vraiment vos multiples ! ! ! ! ! Je suis bien gentille de « pré-traiter » votre dossier par mail… Tout ça, je vous rappelle, dans le seul but de vous aider dans vos démarches, gagner du temps, vérifier que les documents fournis sont suffisants. Vous êtes bien le 1er à répondre de la sorte.13 […] C. drückt ihre Empörung unmittelbar und ganz direkt aus. Die Reparatur dieses Zerwürfnisses wird für A. aufwändiger. Erst am 2.11. findet A. die Zeit für eine sehr ausführlich angemessene Antwort, aus der hier ebenfalls nur kurze Ausschnitte zitiert werden können: Bonjour Madame C., Vous me voyez désolé de ne pas avoir l écriture administrative mais celui d´un artisan....N`y voyez pas de vexation personnelle svp. Au sujet du dossier de capacité matrimoniale de Mme D., nous avons tardivement reçu par mail, la liste à fournir, de la part de la mairie d`E, [hier listet A. alle Dokumente auf, die in E. eingereicht werden müssen] Je vous avoue que naivement nous avons sous-estimé l`ensemble de notre dossier de mariage . Très sincèrement, nous avons des doutes à rendre le dossier dans la date limite. Bien cordialement. M.A und D.B.14 13 Sehr geehrter Herr! Sie sollten wissen, dass ich Ihre einzelnen Zusendungen nicht schätze !!!! ! ! Ich bin so nett, Ihre Akte per E-Mail "vorzubehandeln"... All das, daran möchte ich Sie erinnern, dient einzig und allein dem Zweck, Ihnen bei den Verwaltungsabläufen zu helfen, Zeit zu sparen und zu überprüfen, ob die gelieferten Dokumente ausreichend sind. Es ist wirklich das erste Mal, dass mir jemand auf solch eine Weise antwortet. […] 14 Guten Tag Frau C., es tut mir sehr leid, dass ich nicht im für die Verwaltung angemessenen Stil schreiben kann, sondern mich wie ein Handwerker ausdrücke.... sehen Sie darin bitte keine persönliche Beleidigung.
111 A. kann mit dieser E-Mail, die mit einer direkten Entschuldigung und einer rhetorischen Bescheidenheitsbekundung beginnt, den Konflikt wieder beilegen. Außerdem versucht er, vielleicht auch mit der langen Auflistung der zu erbringenden Dokumente, Informationen, die für C. eigentlich nicht wichtig sind, bei C. erneut Empathie für die schwierige Situation zu erzeugen. Außerdem tragen die persönlichen Vorsprachen dazu bei, dass sich das Verhältnis wieder verbessert. Im Gespräch nennt A. die Kommunikation mit den Behörden ein „Katzund Mausspiel“. Als ich nachfrage, wer denn die Katze und wer die Maus sei, antwortet er, dass das eigentlich egal ist: „Die Klient*innen sind auf die Beamt*innen angewiesen aber die Beamt*innen müssen auch ihre Arbeit erledigen.“ Sowohl in der Kommunikation mit C. in Frankreich als auch mit G. in Deutschland zeigt sich dieses subtile Machtspiel. Die Konfliktbearbeitung per E-Mail von C. und A. wird direkter ausgetragen, die von G. und B. indirekter. Die Kommunikation auf Deutsch von B. mit G. und F. wirkt gleichförmiger im Stil als die Kommunikation auf Französisch von A. und C. In der Literatur zu Unterschieden in der Deutsch-Französischen Kommunikation liest man häufig, der Kommunikationsstil in Frankreich sei im Allgemeinen durch eine größere Indirektheit geprägt (cf. z.B. Pateau 1999: 117-127). Hier geht es jedoch speziell um BehördenkommuniWas die Ehefähigkeitsakte von Frau D. betrifft, so haben wir verspätet per E-Mail die Liste erhalten, die von der Stadtverwaltung von E. vorgelegt werden muss, […]. Ich muss Ihnen gestehen, dass wir naiverweise den Umfang der zu erbringenden Unterlagen für unsere Heirat unterschätzt haben. Ganz aufrichtig gesagt, wir haben Zweifel, die Akte innerhalb der Frist einreichen zu können. Herzliche Grüße.
112 kation, in der m.E. die flachere Hierarchie in Deutschland und eine stärker ausgeprägte Autorität in Frankreich ihren Ausdruck findet. Ähnlich können auch die Unterschiede in der Kommunikation an Hochschulen beschrieben werden, bei der es sich ebenfalls um institutionelle Kommunikation handelt (cf. Hiller 2013). 4 Ein Fazit Die Darstellung des Falls aus der Perspektive von A. und B. zeigt, wie interkulturelle Fachkommunikation in einer komplexen Verstrickung auf Makro-, Mesound Mikroebene zu Unverständnis, Missverständnissen und Irritationen führen kann. Sogar das unterschiedliche Layout von Dokumenten kann bereits zu Verunsicherungen führen. Dazu kommen sicherlich im vorliegenden Fall verschiedene besonders widrige Umstände, wie die Ehe, die noch keine „EU-Ehe“ ist, die Fehler, die beim Ausstellen von Urkunden auf beiden Seiten gemacht wurden, die Nicht-Erreichbarkeit der zuständigen Person im Gericht von H-ville. A. und B., beide voll berufstätig, betrachten es heute als ein Wunder, dass sie es geschafft haben, den geplanten Hochzeitstermin zu verwirklichen. Sie denken, dass die Beamtinnen, sowohl in Deutschland als auch in Frankreich sehr bemüht waren, sie in ihrem Vorhaben zu unterstützen. Das größte Problem sehen sie mit größerem Abstand in ihrer eigenen Naivität, mit der sie in das Projekt gestartet waren. B. meint, sie hätten sich vielleicht vorab besser informieren müssen, nimmt diese Aussage aber sofort wieder mit der Begründung zurück, dass sie ja niemals auf den Gedanken gekommen wären, dass es einfacher hätte sein können in Deutschland zu heiraten und nicht in Frankreich. Um dies zu verstehen, hätten sie schon sehr tief in die unterschiedlichen nationalen
113 Rechtsgrundlagen eintauchen müssen. Diese Zeit hätten sie sich niemals genommen. Die interkulturellen Kommunikationsschwierigkeiten zwischen juristischer Fachkommunikation und Verwaltungslogik und, wie B. es ausdrückt, laienhaftem gesundem Menschenverstand, sieht B. in Deutschland als problematischer als in Frankreich. Dadurch, dass in Frankreich vieles telefonisch oder im face-to-face Kontakt geregelt wird, können Rückfragen einfacher gestellt werden und Vertrauen besser aufgebaut werden. Die Kommunikation per E-Mail in Deutschland sei zwar äußerst zuverlässig aber eben auch unpersönlich gewesen. B. sei es während des gesamten Prozesses nicht gelungen Vertrauen aufzubauen. Sie hatte immer Zweifel, ob auch alles mit rechten Dingen zugehen würde. Zu diesen Schwierigkeiten kommt dann noch das fehlende Wissen über die Kompatibilität der deutschen Dokumente mit den französischen Dokumenten. Dieses Problem wird vor allem bei der Scheidungsurkunde mit Rechtskraftvermerk deutlich. Die Informationen, die die jeweiligen Botschaften zur Verfügung stellen, empfanden beide zwar als hilfreich aber auch nicht aufeinander abgestimmt. Zeit in spezialisierten Fachwörterbüchern zu recherchieren, hatten sie nicht. Beide betonen, dass für sie aus interkultureller Perspektive die Arbeitsteilung von großem Vorteil war. A. hätte in der schriftlichen Auseinandersetzung mit dem Standesamt in E-Stadt keine Chance gehabt und sicherlich sehr schnell aufgegeben. B. hätte die Kommunikation, wie A. sie in Frankreich, vor allem durch Präsenz, organisiert hat, ebenfalls niemals so durchführen können. Das Vertrauen in die Kompetenz des jeweils anderen Partners, in seinem Land richtig agieren zu können, war für beide aus heutiger Sicht der einzige Weg zur Erreichung ihres Ziels.
114 Aus kulturvergleichender Perspektive entspricht das unterschiedliche Vorgehen der beiden, jetzt Ehepartner, insgesamt sehr stark den gängigen Stereotypen über Unterschiede in der Deutsch-Französischen Kommunikation. Während in E-Stadt ein persönlicher Kontakt gar nicht möglich ist, ist er in D-ville und H-ville erforderlich, um zu Lösungen zu gelangen. Dort, wo A. nicht über persönliche Kontakte verfügt, gibt er sehr schnell auf. So hat es nach seiner Ansicht keinen Sinn, beim Zentralregister in Nantes schriftlich noch einmal um eine internationale Urkunde zu bitten, oder im Gericht in Nordfrankreich die Unterlagen zu seiner ersten Eheund Scheidung schriftlich anzufordern. Dass er auf Anfragen per E-Mail keine Antwort erhält, ist für ihn nicht ungewöhnlich. Die Kommunikation per E-Mail mit dem Standesamt in E-Stadt ist dagegen sehr zuverlässig. Sicherlich kann man in beiden Ländern in anderen Städten und Ämtern auch andere Erfahrungen machen, daran besteht kein Zweifel. Auf meine Frage, ob A. denkt, dass in Nordfrankreich oder in einer größeren Stadt ein ähnlich persönlicher Kontakt mit einer Standesbeamtin möglich gewesen wäre, bekräftigt er dies. Vor allem B. ist über die Haltung, die sie im Agieren der deutschen Beamtinnen zu verspüren glaubt, verärgert. Es scheint so, als wären diese davon überzeugt, dass nur in Deutschland alles mit rechten Dingen zugeht. Der Umstand, dass sich Deutschland anscheinend eine Prüfung der französischen Dokumente nach deutschem Recht stärker vorbehält als Frankreich dies umgekehrt tut, bestärkt diesen Eindruck. Entsprechend empfand sie auch die Situation als äußerst unangenehm, in der sie mit A. vor der jungen Beamtin (Frau F., stellvertretende Amtsleiterin sitzt), und diese noch einmal mit ihrem Finger prüfend über die Stempel aller von A. vorgelegten Originale streicht, um ihr dann die Erlaubnis zu erteilen, A.
115 heiraten zu dürfen. Sie ist sich bewusst, dass alle Beamtinnen in E-Stadt nach deutschem Recht korrekt gehandelt haben, trotzdem möchte sie darauf hinweisen, dass sich der Prozess aus ihrer Sicht als Bürgerin sehr unangenehm anfühlte. Grundsätzlich hält B. es für einen großen Fehler, dass im Personenstandswesen, dort, wo die EU-Bürger*innen ganz direkt betroffen sind, eine Harmonisierung der Verfahren noch nicht weiter fortgeschritten ist. Sie würde sich wünschen, dass die deutschen Standesbeamtinnen regelmäßig einen beruflichen Austausch mit Standesämtern in anderen EU-Ländern absolvieren könnten, um Perspektivenwechsel zu erleben. Bibliographie Ambassade de France en Allemagne (2023) : «Demande de Certificat de Capacité à Mariage (Ehefähigkeitszeugnis)», unter: https://de.ambafrance.org/IMG/pdf/ccam_demande_2023.pdf?27154/8fe44db 83a91c87f036bb95be936d92eeb07bace (08.03.2025). Ambassade de France en Allemagne (2024) : « Prouver son célibat », unter : https://de.ambafrance.org/Prouver-son-celibat (08.03.2025). DeepL (2024): „certificat de coutume“. In: Übersetzer Französisch – Deutsch, unter: https://www.deepl.com/de/translator#fr/de/certificat%20de%20coutume (02.09.2024). Demme, Geraldine, (2012) : „Langues et droits européens: influences croisées entre concepts juridiques nationaux et entreprise d´harmonisation au sein de l´Union euoropéenne, à l´exemple de la directive concernant les agents commerciaux,“ in: Rohlfing-Dijoux, Stéphanie (ed.) : . Bern; Berlin; Bruxelles; Frankfurt am Main; New York, NY; Oxford; Wien: Lang (Cultures juridiques et politiques; 1), 71-82. Deutsche Vertretungen in Frankreich (2019): „Certificat de Coutume“, unter: https://allemagneenfrance.diplo.de/fr-de/service/-/2232128 (08.03.2025). Hiller, Gundula Gwenn (2013): „Cultures d´enseignement et d´apprentissage en France et en Allemagne dans un contexte d´internationalisation et de mobilité“,
116 in: Gonnot, Anne-Catherine/ Rentel, Nadine/ Schwerter, Stephanie (eds.): . Frankfurt am Main: Lang (Studien zur Translation und interkulturellen Kommunikation in der Romania; 1), 147-175. Larousse (2024): . Paris: Larousse.fr, unter: https://www.larousse.fr/traducteur (30.08.2024). Pateau, Jacques (1999): , aus dem Französischen von Karin Albert. Frankfurt am Main; New York: Campus (Deutsch-französische Studien zur Industriegesellschaft; Sonderband). Pons (2024): . Stuttgart: Pons Langenscheidt, unter: https://de.pons.com/text-%C3%BCbersetzung/ (30.08.2024). Rohlfing-Dijoux, Stéphanie (Hrsg.) : . Bern; Berlin; Bruxelles; Frankfurt am Main; New York, NY; Oxford; Wien: Lang (Cultures juridiques et politiques; 1). Schröder, Hartmut (ed.) (1993): . Tübingen: Narr (Forum für Fachsprachen-Forschung: FFF; 19). Gesetzestexte: PStG: Personenstandsgesetz: Artikel 1 des Gesetzes vom 19.02.2007 (BGBl. I S. 122), in Kraft getreten am 24.02.2007 bzw. 01.01.2009 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2024 (BGBl. I S. 212) m.W.v. 01.07.2024, unter: https://dejure.org/gesetze/PStG/39.html (02.09.24).