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Das Europäische Währungssystem und die geldpolitische Koordination in Europa

Bofinger, Peter

Abstract

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Bofinger, Peter Article Das Europäische Währungssystem und die geldpolitische Koordination in Europa Kredit und Kapital Provided in Cooperation with: Duncker & Humblot, Berlin Suggested Citation: Bofinger, Peter (1988) : Das Europäische Währungssystem und die geldpolitische Koordination in Europa, Kredit und Kapital, ISSN 0023-4591, Duncker & Humblot, Berlin, Vol. 21, Iss. 3, pp. 317-345, https://doi.org/10.3790/ccm.21.3.317 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/293117 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. 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Einleitung Ein System fester Wechselkurse führt durch seine Interventionsund Saldenausgleichsverpflichtungen ganz automatisch zu einer Koordination der nationalen Geldpolitiken, ein Aspekt, dem in der Literatur häufig nur wenig Beachtung geschenkt wird. In den Worten von Swoboda (1986, S. 15): „Die neuere Diskussion über das Internationale Währungssystem wurde fast ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Wechselkursstabilisierung geführt. Weniger beachtet wurden die innere Logik unterschiedlicher Wechselkurssysteme, die weiteren Implikationen dieser Logik für die Steuerung des Weltwährungssystems und die Art der internationalen Kooperation in der Wirtschaftspolitik, die für jedes System notwendig ist. (...) Doch diese Aufgabe ist, bei aller Einfachheit, nach meiner Meinung für eine internationale Währungsreform wichtig. Die Beachtung der Logik von Wechselkurssystemen ist entscheidend für die Gestaltung eines verbesserten Währungssystems, das glaubwürdig und funktionsfähig ist. Jeder Versuch einer Reform, der diese Logik verletzt, muß fehlschlagen." In der vorliegenden Studie wird die Koordination der Geldpolitiken in Europa und die daraus resultierende Determination des europäischen Preisniveaus bei unterschiedlichen institutionellen Arrangements untersucht: - dem Europäischen Währungssystem (EWS) mit den derzeit geltenden Regeln, - einem EWS mit Regeln, die eine geringere Asymmetrie zugunsten des Landes mit starker Währung bewirken, - einem EWS mit einer zusätzlichen direkten Koordination der nationalen Geldpolitiken durch neue Gemeinschaftsinstitutionen. Als Referenzsystem dient das Kriterium einer effizienten „realen Verankerung" (Richter, 1987a, S. 180ff.), d.h. die durch das System bewirkte koordinierte europäische Geldpolitik sollte ein stabiles Preisniveau in Europa gewährleisten. Ein solches „assignment", das einer Preisniveau- * Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder. 21 Kredit und Kapital 3/1988 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.21.3.317 | Generated on 2023-01-16 12:56:38 318 Peter Bofinger Regel (Blinder, 1987, S. 401) für die europäische Geldpolitik gleichkommt, entspricht der traditionellen wirtschaftspolitischen Rollenverteilung, wie sie unter anderem der Sachverständigenrat (1974) für den nationalen Rahmen entwickelt hat. Um zu beurteilen, welche Impulse bei exogenen Störungen über die EWSRegeln auf die nationalen Wirtschaftspolitiken ausgehen, werden im folgenden zwei Indikatoren verwendet: - Zum einen die Veränderungen der nationalen Geldbasen, die die unmittelbaren Anpassungseffekte des Interventionssystems widerspiegeln. Dieser Indikator entspricht dem gängigen monetären Ansatz der Zahlungsbilanztheorie (Dornbusch, 1973). - Zum anderen Veränderungen der nationalen Währungsreserven der Teilnehmerländer. Dieser Indikator beschreibt die mittelfristigen Anpassungserfordernisse, die durch die Interventionsund Saldenausgleichsverpflichtungen ausgelöst werden. In einem System mit einer effizienten realen Verankerung müssen diese Regeln so ausgestaltet sein, daß ein Land mit einer inflationären Politik, die zu einem Abwertungsdruck auf seine Währung führt, einen Verlust von Währungsreserven erfährt. Da die Währungsreserven eines Landes (und die Möglichkeiten, Reserven auf dem Kreditwege zu beschaffen) stets begrenzt sind, resultiert daraus ein Zwang zur wirtschaftspolitischen Anpassung. Im Rahmen des „monetären Ansatzes" wäre eine solche Differenzierung zwischen diesen beiden Indikatoren überflüssig, da es in diesen Modellen aufgrund einer strengen Nicht-Sterilisierungsannahme (v. Whitman, 1975) stets zu einem Gleichlauf von Geldbasis und Währungsreserven kommt1. Es wird im folgenden deutlich werden, daß diese Annahme weder bei den geltenden EWS-Regeln noch bei modifizierten EWS-Vereinbarungen gegeben ist. II. Methodische Aspekte Die Studie unterscheidet sich von anderen Arbeiten über das EWS dadurch, daß sie den Regelmechanismen des Systems eine zentrale Rolle für den Prozeß der Zahlungsbilanzanpassung beimißt. Die theoretische Grundlage für ein solches Vorgehen stellen die Arbeiten der Neuen Institutionenökonomie (NIE) dar, einer Forschungsrichtung, die in den letzten Jahren in den Vereinigten Staaten wie in der Bundesrepublik eine zunehmende Ver1 Siehe dazu die sehr umfassende Darstellung von Fröhlich (1986). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.21.3.317 | Generated on 2023-01-16 12:56:38 EWS und geldpolitische Koordination in Europa 319 breitung gefunden hat2. Das zentrale Anliegen dieser Schule wird am deutlichsten von Coase (1984, S. 230) formuliert: "What distinguishes the modern institutional economists is not that they speak about institutions, (...) nor have they introduced a new economic theory, although they have modified the existing theory in various ways, but that they use standard economic theory to analyse the working of these institutions and to discover the part they play in the operation of the economy." Die NIE ist somit vor allem ein Forschungsprogramm - ausgehend von der Grundhypothese, "that institutions matter" (Furobotn und Richter, 1984, S. 2) und geprägt von einem „Denken in Verträgen" (Richter, 1987 a, S. 69), das sich nicht so sehr durch eine spezifische Methodik von der traditionellen ökonomischen Theorie unterscheidet als vielmehr durch seine spezifischen Fragestellungen. Bei einer Anwendung der NIE auf den Bereich der Makroökonomie drängt sich die Analyse von Festkurssystemen geradezu auf, bei denen den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Teilnehmern eine zentrale Rolle zukommt. Es wird im folgenden zu zeigen sein, daß ein „Denken in Verträgen" zentrale Zusammenhänge leichter erschließt als komplexe Makromodeile, die zwar sehr viele gesamtwirtschaftliche Rückwirkungen berücksichtigen können, jedoch aufgrund ihres „institutionellen Vakuums" (Albert, 1978, S. 81) wenig trennscharf sind, wenn es darum geht, zwischen verschiedenen institutionellen Arrangements zu diskriminieren. Von den verschiedenen Gruppierungen der NIE bieten vor allem die Arbeiten von Oliver E. Williamson (1983, 1986) und von Goldberg (1976, 1980) wichtige Anstöße für die Analyse der Vertragsstrukturen eines Festkurssystems. Der Brückenschlag zwischen privaten Verträgen und einem internationalen Abkommen wird dadurch möglich, daß sich diese Autoren auf private Verträge konzentrieren, die durch eine hohe „asset specificity" und damit hohe kontraktspezifische Kosten sowie durch einen längerfristigen Zeithorizont gekennzeichnet sind. Unter diesen Voraussetzungen entwickelt sich ein Vertragsverhältnis mit einer engen Beziehung zwischen den Vertragspartnern („relational contract"). Aufgrund - eines möglichen opportunistischen Verhaltens der Vertragsteilnehmer, - der nur begrenzt prognostizierbaren Entwicklung der Zukunft („bounded rationality") und 2 Die wichtigsten Arbeiten finden sich im Journal of Theoretical and Institutional Economics (Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft). Siehe dazu für den Bereich der Geldtheorie vor allem Richter (1987 a und 1987b). 21 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.21.3.317 | Generated on 2023-01-16 12:56:38 320 Peter Bofinger - der Annahme, daß es den Gerichten häufig nicht möglich ist, "to enforce promises in a knowledgeable, sophisticated and low-cost-way" (O. Williamson, 1983, S. 519) entsteht bei solchen „relational contracts" ein Bedarf an sehr viel komplexeren Vertragsstrukturen als beim Kauf eines standardisierten Massenprodukts, wo der Vertrag („discrete contracting" i.S. von MacNeil, 1974) im allgemeinen auf den Kauf Zeitpunkt begrenzt ist. Die Suche nach „governance structures", die diesen Erfordernissen Rechnung tragen, steht im Zentrum der Mikro-Vertragsanalyse von Williamson. Im Kontext des EWS bietet diese Sichtweise die Möglichkeit, den spezifischen Charakter einzelner institutioneller Arrangements sehr viel klarer herauszuarbeiten als mit dem in vielen neueren Publikationen üblichen Vorgehen, das die institutionellen Besonderheiten alternativer Systeme völlig unberücksichtigt läßt. m. Das derzeitige EWS-Regelwerk Den Ausgangspunkt der folgenden Untersuchung bietet das EWSAbkommen, wie es im Dezember 19783 vom EG-Minist errat beschlossen worden ist4. Das Kernstück des EWS-Regelwerks bilden die „obligatorischen" Interventionsverpflichtungen. Sie basieren auf einem „Paritätengitter" bilateraler Wechselkurse, d.h. für jede Währung bestehen obere und untere Interventionspunkte gegenüber allen anderen Währungen. Daraus ergibt sich eine formale Symmetrie der Interventionsverpflichtungen: Wenn beispielsweise die Deutsche Mark am oberen Interventionspunkt gegenüber dem französischen Franc notiert, dann befindet sich der Franc gleichzeitig an seinem unteren Interventionspunkt gegenüber der DM. Somit sind immer zwei Notenbanken gleichzeitig zur Intervention verpflichtet. Doch ist diese formale Symmetrie identisch mit einer Symmetrie in den wirtschaftspolitischen Anpassungsverpflichtungen der Teilnehmerländer, wie das von manchen Autoren unterstellt wird5? Zur Beantwortung dieser Frage ist es er3 Das Abkommen ist abgedruckt in: Textsammlung zum Europäischen Währungssystem, Hrsg.: Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 1985. 4 Die durch die Beschlüsse der Notenbankgouverneure vom Juni 1985 und September 1987 (Basler Abkommen) vorgenommenen Vertragsänderungen haben die Funktionsweise des Systems nicht grundlegend geändert; die Neuregelung der intramarginalen Interventionen wird in III.2 beschrieben. 5 Siehe beispielsweise Begg and Wyplosz (1987, p. 3): "As it is well known, when n countries enter a fixed exchange rate arrangement, this puts a constraint on n-1 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.21.3.317 | Generated on 2023-01-16 12:56:38 EWS und geldpolitische Koordination in Europa 321 forderlich, die Interventionsvorgänge im EWS etwas ausführlicher darzustellen: Interveniert die Notenbank des Landes mit „schwacher" Währung (z.B. Frankreich), dann erhält sie im Fall einer obligatorischen Intervention unbegrenzt Kredit beim Europäischen Fonds für Währungspolitische Zusammenarbeit (EFWZ), der ihr dafür Zentralbankguthaben in der benötigten „starken" Währung, z.B. der DM, zur Verfügung stellt. Die Banque de France ist verpflichtet, diesen Betrag spätestens nach 9Vfe Monaten6 in der Form von Guthaben in Gläubigerwährung, ECU-Guthaben oder anderen Reserve-Aktiva zurückzubezahlen. Durch die Intervention kommt es somit - ceteris paribus -: a) zu einem Rückgang der Geldbasis in Frankreich und zu einem Anstieg der Geldbasis in der Bundesrepublik. Dadurch werden unmittelbar symmetrisch wirkende Anpassungseffekte in den beiden Ländern ausgelöst. b) zu einem Rückgang der französischen Währungsreserven und zu einem Anstieg der deutschen Währungsreserven. Über diesen Wirkungskanal, der eher mittelfristig zum Tragen kommt, wird ein überwiegend asymmetrischer Anpassungsprozeß bewirkt. Die Banque de France weiß, daß sie einen Rückgang ihrer Währungsreserven nicht dauerhaft hinnehmen kann. Sie muß sich also früher oder später darum bemühen, ihre Politik so anzupassen, daß der Reserveverlust zum Stillstand kommt. Die Bundesbank sieht sich durch eine Zunahme ihrer Währungsreserven jedoch nicht ohne weiteres genötigt, den Kurs ihrer Politik zu ändern. parities only. Deciding on how to allocate the remaining degree of freedom - the aggregate level of their money stock - is an unresolved issue. When applied to the EMS it is often postulated that one country, namely Germany, captures this degree of freedom and assumes de facto leadership (...). Yet it runs counter the formal setting of the EMS which did not specify that one country would assume a central role, pushing the others to the periphery, so that an explanation ought to be given as to why it might have evolved that way." Ebenso Melitz (1985, 1987) und Eggerstedt und Sinn (1987, S. 8): "Nevertheless, the EMS was originally designed as a symmetrical intervention system. The burden of adjustment was to be shared among the member countries." 6 Nach dem Abkommen von Basel laufen Interventionssalden 75 Tage (bisher: 45 Tage) nach dem Ende des Monats aus, in dem die Intervention valutiert, d.h. durch effektive Zahlung abgewickelt worden ist. Die Salden können auf Wunsch der Schuldnernotenbank automatisch, d.h. ohne ausdrückliche Zustimmung der Gläubigernotenbank, um drei Monate prolongiert werden, allerdings nur bis zur Höhe der doppelten (bisher: einfachen) Schuldnerquote der betreffenden Zentralbank im kurzfristigen Währungsbeistand. Über diese Plafonds hinausgehende Verbindlichkeiten können nur mit Zustimmung der Gläubigernotenbank prolongiert werden. Im Einvernehmen mit der Gläubigernotenbank ist die Verlängerung von Schuldsalden, deren Fälligkeit bereits einmal „automatisch" um drei Monate verlängert wurde, um weitere drei Monate möglich. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.21.3.317 | Generated on 2023-01-16 12:56:38 322 Peter Bofinger Wie sind nun die Anpassungsprozesse gelagert, wenn nicht die Banque de France (Notenbank mit „schwacher" Währung), sondern die Bundesbank als Notenbank mit „starker" Währung am Devisenmarkt interveniert? Die Bundesbank erwirbt bei ihrer Intervention auf dem Devisenmarkt in der Regel Sichtguthaben bei französischen Geschäftsbanken. Gemäß der EWSRegeln hält sie diese Guthaben jedoch nicht, sondern transferiert sie unmittelbar über den EFWZ an die französische Notenbank. Die Bundesbank erhält dafür eine Forderung gegenüber dem EFWZ und die Banque de France eine Verbindlichkeit, die sie wiederum nach den Saldenausgleichsregeln des EWS zu erfüllen hat. Durch dieses EFWZ-Clearing treten nun ebenfalls wieder symmetrische Liquiditätseffekte in beiden Ländern auf; außerdem findet ein Anstieg der deutschen und ein Rückgang der französischen Währungsreserven statt. Somit kommt es für die unmittelbaren wie auch die längerfristigen Anpassungseffekte im EWS überhaupt nicht darauf an, welche der beiden Notenbanken rein formal die Intervention durchführt. Damit bleibt jedoch die Frage, welcher der beiden Anpassungsmechanismen - die symmetrisch wirkenden Liquiditätseffekte, oder - die asymmetrisch wirkenden Reserveeffekte („Reservemechanismus") die Zahlungsbilanzanpassung im EWS dominiert. 1. Das Sterilisationsverhalten der Teilnehmer Für eine Antwort auf diese Frage muß man vor allem das Sterilisationsverhalten der beteiligten Notenbanken näher überprüfen. Bei der Liquiditätssteuerung der Bundesbank ist unverkennbar, daß sie sich stets darum bemüht hat, die Auswirkungen von Devisenmarktinterventionen auf die heimische Geldbasis möglichst weitgehend zu sterilisieren. Zur Darstellung der Sterilisationspolitik der Bundesbank kann folgende Gleichung verwendet werden: A Kredite = a + b A EFWZ + c A Dollar Die endogene Variable ist definiert als die ersten Differenzen der saisonbereinigten Kredite der Bundesbank an die inländischen Banken (Quartalswerte). Wenn die Bundesbank sich um eine Sterilisation der Liquiditätseffekte von Dollar-Interventionen (A Dollar, definiert als die ersten DifferenOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.21.3.317 | Generated on 2023-01-16 12:56:38 EWS und geldpolitische Koordination in Europa 323 zen der Devisenreserven der Bundesbank) und von EWS-Interventionen (A EFWZ, definiert als die ersten Differenzen der Netto-Forderungen der Bundesbank an den EFWZ) bemüht, müssen die Koeffizienten b und c in der Größenordnung von - 1 liegen. Der Wert der Konstanten müßte in etwa dem saisonbereinigten (absoluten) Anstieg der Geldbasis gemäß der Zielvorgabe für die Zentralbankgeldmenge entsprechen. Die Ergebnisse der OLS-Schätzungen werden in der Tabelle 1 dargestellt. Für beide Schätzzeiträume (III/ 1979 - IV/1986 und III/1979 - IV/1987) sind alle Variablen statisch signifikant von Null verschieden, wobei die Koeffizienten b und c dem Wert von -1 sehr nahe liegen. Da die Erklärungskraft des Schätzansatzes für den Zeitraum bis IV/1987 deutlich zurückgeht, wurde für diesen Zeitraum eine Dummy-Variable für das 1. Quartal 1987 eingesetzt. Diese Variable ist hochsignifikant und verbessert den Erklärungsgehalt der Schätzung erheblich. Die Berechnungen zeigen somit, daß die Bundesbank mit Ausnahme des 1. Quartals 1987 eine weitgehende Sterilisation der Liquiditätswirkungen aller EWSund Dollar-Interventionen vorgenommen hat. Die ErgebTabelle 1 Sterilisationsfunktion der Bundesbank (OLS) Abhängige Variable: Erste Differenzen der saisonbereinigten Kredite der Bundesbank an die Geschäftsbanken (A Kredite) Regression (1) (2) (3) Zeitraum 1979 III1986 IV 1979 III1987 IV 1979 III-1987 IV Erklärende Variablen Konstante 1636 1846 1474 (1,89) (1,89) (1,73) ¿EFWZ -0,96 -0,71 -0,94 (4,62) (3,14) (4,56) A Dollar -1,23 -1,19 -1,39 (5,68) (5,15) (6,70) Dummy - - 18356 (3,44) R2 0,592 0,476 0,612 DW 2,18 2,42 2,28 Standardfehler der Regression 4738 5642 4855 (t-Werte in Klammern). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.21.3.317 | Generated on 2023-01-16 12:56:38 324 Peter Bof inger nisse unterscheiden sich nur wenig von denen einer Studie von Mastropasqua et al. (1987), die einen Koeffizienten von 0,8 für die Auslandskomponente der deutschen Geldbasis ermittelt. In dieser Arbeit werden auch Schätzungen für andere EWS-Länder vorgenommen, wobei Koeffizienten von - 0,3 (Italien und Belgien) und - 0,4 (Frankreich) ermittelt wurden. Dies läßt einen erheblichen Unterschied im Sterilisationsverhalten des Landes mit starker und der Länder mit schwachen Währungen erkennen. Eine wichtige Rolle für die Erklärung dieser unterschiedlichen Reaktionsweisen dürfte der im EWS bestehende Reservenmechanismus spielen: Die von unsterilisierten Devisenmarktinterventionen ausgehenden Liquiditätswirkungen stellen grundsätzlich einen wesentlichen Bestandteil des Prozesses zu einem neuen Portfolio-Gleichgewicht auf dem Devisenmarkt dar: Die Zinsen für die schwache Währung steigen, die starke Währung erzielt nur noch eine geringere Verzinsung. Es findet also eine Aufspreizung der Zinsdifferenz statt, die eine Anlage in der schwachen Währung begünstigt. Eine Sterilisation von Interventionen beeinträchtigt diesen automatischen Anpassungsprozeß an ein neues Bestandsgleichgewicht und damit die Effizienz der Interventionen (Jurgenson, 1984). Ein Land mit schwacher Währung muß aufgrund der EWS-Regeln also damit rechnen, daß seine Sterilisationspolitik zu einer weiteren Schwäche seiner Währung und damit einem zusätzlichen Interventionsbedarf und Reservenverlust führt. Das Land mit starker Währung kann einem mit der Sterilisation möglicherweise verbundenen Anstieg seiner Reserven demgegenüber vergleichsweise gelassen entgegensehen. Somit trägt die Asymmetrie des Reservemechanismus zu einem asymmetrischen Sterilisationsverhalten der Teilnehmerländer bei, welches wiederum dazu führt, daß im EWS die von ihrem Primärimpuls symmetrischen Liquiditätseffekte der obligatorischen Interventionen in der zweiten Runde häufig asymmetrisch ausfallen. 2. Zur Bedeutung intramarginaler Interventionen Bei der Beurteilung der Symmetrieeigenschaften des Systems ist außerdem das hohe Volumen (Tabelle 2) an intramarginalen Interventionen zu berücksichtigen, die in der Vergangenheit fast ausschließlich von den Ländern mit traditionell schwachen Währungen durchgeführt worden sind. Hier ist das Bestreben der Schwachwährungsländer evident, ein Abgleiten ihrer Währungen an den unteren Interventionspunkt zu verhindern, wodurch - so jedenfalls die Argumentation7 - die Kapitalabflüsse noch ver7 Siehe dazu kritisch Bofinger (1987, S. 12 f.). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.21.3.317 | Generated on 2023-01-16 12:56:38 EWS und geldpolitische Koordination in Europa 331 stellt werden, wie das europäische Preisniveau aufgrund der hier beschriebenen Koordinationsmechanismen determiniert wird. Die deutsche Geldnachfrage lautet: (1) rnd g = yg + Pg , wobei die Variablen die logarithmierten Werte der nachgefragten Geldmenge (rrig), des Volkseinkommens (yg) und das Preisniveau (Pg) in der Bundesrepublik bezeichnen. Bei einem festen Geldmengenziel der Bundesbank und bei der Annahme eines exogen vorgegebenen realen Volkseinkommens bestimmt das Geldangebot das deutsche Preisniveau. Bei festen EWS-Wechselkursrelationen (C0/DM) wird das Preisniveau in den übrigen EWS-Ländern (p0) durch den „direkten internationalen Preiszusammenhang" (Stützet, 1964) festgelegt: (2) Po = ¿o/DM + Pg Damit wird das Geldangebot in den übrigen Ländern - und das gesamte EWS-Geldangebot - endogen determiniert durch das Preisniveau und das als exogen angenommene Volkseinkommen in diesen Ländern: (3) m0 = y0 + p0 Eine solche Erklärung des europäischen Preisniveaus findet man unter anderem bei Gros (1987), wo allerdings offenbleibt, wieso der Prozeß in der hier beschriebenen Abfolge abläuft und nicht umgekehrt. Dabei wird wiederum deutlich, daß die Asymmetrie des EWS ohne Bezugnahme auf den Reservemechanismus nur schwer zu erklären ist. Inwieweit wird dieses Koordinationsverfahren dem hier aufgestellten Kriterium einer effizienten realen Verankerung des europäischen Preisniveaus gerecht? Die Bundesbank hat den ihr aufgrund der Systemregeln eröffneten makroökonomischen Freiheitsgrad in den letzten neun Jahren stets dazu genutzt, eine Strategie der Geldmengensteuerung zu betreiben, die auf eine Stabilisierung des deutschen Preisniveaus ausgerichtet gewesen ist. Über den direkten internationalen Preiszusammenhang konnte die deutsche Inflationsrate auch die Inflationsrate in den übrigen EWS-Ländern beeinflussen. Durch die mehrfachen EWS-Realignments wurde diesen Ländern allerdings immer wieder ein Abkoppeln von der deutschen Inflationsrate ermöglicht. Im geltenden EWS-Regime wird also die europäische Inflationsrate über OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.21.3.317 | Generated on 2023-01-16 12:56:38 332 Peter Bofinger - die Grundlinie der deutschen Geldpolitik, - den direkten internationalen Preiszusammenhang, - die sich aus den EWS-Regeln ergebenden Anpassungsverpflichtungen (Liquiditätseffekte, Reservemechanismus) - sowie die im System vorhandenen Spielräume (Realignments, Kapitalverkehrskontrollen) für eine autonome Geldpolitik in Schwachwährungsländern bestimmt. Es kommt auf diese Weise zu einer „indirekten realen Verankerung" des Systems. Dieses Verfahren zur Bestimmung eines gemeinsamen europäischen Preisniveaus weist unter dem hier genannten Referenzsystem folgende Defekte auf: a) Da im EWS-Abkommen keine Regelungen über die direkte Koordination der nationalen Geldpolitiken vereinbart worden sind, steht es dem Land mit der stärksten Währung grundsätzlich frei, eine inflationäre oder deflationäre Politik zu betreiben. Eine solche Politik wäre mit seiner dominierenden Stellung solange vereinbar, als es eine niedrigere Inflationsrate als die übrigen Länder aufweist. In beiden Fällen würde das System nicht mehr über ein stabiles Preisniveau verfügen. b) Die indirekte Verankerung des europäischen Niveaus hängt wesentlich davon ab, daß der Reservemechanismus eine wirksame Disziplinierung von Ländern mit inflatorischer Politik bewirkt. Dies ist dann gewährleistet, wenn die Währungen von Ländern mit hohen Inflationsraten einem Abwertungsdruck ausgesetzt sind. Die relative Bewertung der EWSWährungen durch den Markt muß sich also in etwa gemäß der Kaufkraftparitätentheorie der Wechselkurse vollziehen. Schaubild 2 zeigt den tatsächlichen und einen hypothetischen Kursverlauf des Außenwerts der DM gegenüber dem französischen Franc, der auf der Basis des Zeitraums 1979/80 und unter Zugrundelegung von Unterschieden in den Verbraucherpreisen ermittelt worden ist. Es wird dabei deutlich, daß es im EWS bisher vor allem zu Überbewertungen des Franc gegenüber der DM gekommen ist, die den Anpassungsdruck gegenüber der deutschen Wirtschaftspolitik temporär abgemildert haben. Eine nennenswerte Unterbewertung des Franc ist dagegen nur in den Jahren 1983 und 1984 zu erkennen. Insoweit hat der Reservemechanismus eher eine zu inflationäre Politik in Frankreich ermöglicht, als daß er die französische Wirtschaftspolitik zu einem unangemessen deflationären Kurs veranlaßt hat. c) Durch Paritätsänderungen und Kapitalverkehrskontrollen ist es den Ländern mit schwacher Währung grundsätzlich möglich, ihr nationales OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.21.3.317 | Generated on 2023-01-16 12:56:38 EWS und geldpolitische Koordination in Europa 333 Schaubild 2 Außenwert der DM gegenüber dem französischen Franc (1979/1980) = 100 Tatsächliche Entwicklung und hypothetischer Verlauf gemäß der Kaufkraftparitätentheorie Preisniveau bis zu einem gewissen Grad vom deutschen abzukoppeln, ohne einen Verlust von Währungsreserven ausgesetzt zu sein. Dadurch kann also die indirekte reale Verankerung des Systems erheblich gelokkert werden. Unter dem Aspekt einer Stabilisierung des Preisniveaus in Europa ist die vom derzeitigen EWS-Regime bewirkte geldpolitische Koordination in Europa grundsätzlich noch suboptimal, wobei die Punkte a) und b) bisher jedoch kaum zum Tragen gekommen sind. So hat die Politik der Bundesbank in den letzten neun Jahren wesentlich dazu beigetragen, daß vom Leitwährungsland keine Beeinträchtigungen gemäß a) ausgegangen sind. 22 Kredit und Kapital 3/1988 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.21.3.317 | Generated on 2023-01-16 12:56:38 334 Peter Bofinger Aus kontrakttheoretischer Sicht weist das derzeitige EWS-Abkommen für Länder mit traditionell schwachen Währungen den wesentlichen Nachteil auf, das sie weitgehend schutzlos einem möglichen Opportunismus des Landes mit starker Währung ausgesetzt sind, während ihre eigenen Spielräume für opportunistisches Handeln durch den „Reservemechanismus" sehr stark eingeschränkt sind. Diese ungleichgewichtige Ausgestaltung der „governance structures" des EWS erklärt die Bemühungen der übrigen EWS-Länder um eine Neugestaltung der monetären Koordinationsprozesse in Europa. Da Symmetrie oder Asymmetrie von vertraglichen Verpflichtungen jedoch keine eigenständigen geldpolitischen Beurteilungskriterien darstellen, müssen diese Vorschläge ebenfalls unter dem Kriterium der realen Verankerung geprüft werden. IV. Ansätze zur Weiterentwicklung des EWS 1. Änderung der EWS-Regeln Um die Asymmetrie der EWS-Regeln zu vermindern, werden von französischer Seite (Balladur, 1987 und 1988) und von der EG-Kommission vor allem zwei Änderungen des EWS-Abkommens angestrebt: a) das gegenseitige Halten von EWS-Währungsreserven durch die Notenbanken der Teilnehmerländer b) eine Stärkung des auf der ECU basierenden Abweichungsindikators. a) Gegenseitiges Halten von Währungsreserven Nach den geltenden Bestimmungen des EWS ist es den Teilnehmernotenbanken nicht gestattet, auf die Währungen anderer EWS-Länder lautende Aktiva zu halten, wenn diese das Volumen von „working balances" überschreiten10. Allerdings wurde diese Regel in der Vergangenheit sehr pragmatisch gehandhabt, so daß unter anderem Frankreich mit Zustimmung der Bundesbank sehr umfangreiche Reservebestände in DM hatte aufbauen können. Wenn nun also die Bundesbank daran interessiert wäre, ihrerseits Guthaben in Franc zu halten, könnte ihr das die Banque de France wohl 10 Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1979 zwischen den Zentralbanken der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Funktionsweise des Europäischen Währungssystems stellt fest: „Die Zentralbanken können laufende Guthaben in Gemeinschaftswährungen innerhalb der vom Ausschuß der Zentralbankpräsidenten festgelegten betragsmäßigen Begrenzung halten. Diese Obergrenzen können nur mit Zustimmung der betreffenden Zentralbank überschritten werden." OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.21.3.317 | Generated on 2023-01-16 12:56:38 EWS und geldpolitische Koordination in Europa 335 kaum verwehren. Die französische Initiative läßt sich daher nur so verstehen, daß damit nicht ein freiwilliger Erwerb von Währungsreserven, sondern eine Verpflichtung zum Halten von Aktiva in Schwach Währungen verstanden wird11. Geht man einmal zur Verdeutlichung des Ganzen von der Annahme aus, daß eine solche Vorschrift generell für alle EWS-Interventionen Anwendung finden sollte, dann lassen sich folgende Anpassungsprozesse ableiten: Bei einer obligatorischen Intervention durch die Notenbank des Landes mit schwacher Währung würde sich dadurch keine Änderung der Anpassungsmechanismen gegenüber dem Status quo ergeben. Bei der Intervention durch die Notenbank des Landes mit starker Währung würde nach einem Ankauf von Aktiva in der Schwachwährung kein Transfer zum EFWZ mehr erfolgen. Die ankaufende Notenbank müßte diese Aktiva dauerhaft in den Bestand ihrer Währungsreserven übernehmen. Da das EWFZ-Clearing unterbleibt, käme es jetzt - zu einseitigen Liquiditätswirkungen ausschließlich im Land mit starker Währung, so daß an die Stelle von symmetrischen Liquiditätseffekten eine asymmetrische Zunahme der Geldbasis im Land mit starker Währung träte, - zu einem Anstieg der Währungsreserven im Land mit starker Währung, ohne daß jedoch die Währungsreserven im Land mit schwacher Währung reduziert würden. Der bisher asymmetrisch wirkende Reservemechanismus wäre bei dieser Regeländerung völlig außer Kraft gesetzt. Da jetzt die Zahlungsbilanzanpassung erheblich davon bestimmt wird, welches der beiden Länder die Intervention durchführt, wären bei dem geltenden Paritätengitter erhebliche Konflikte zwischen den Teilnehmerländern vorprogrammiert, wobei die Notenbank mit schwacher Währung ein erhebliches Interesse daran haben müßte, daß die Interventionen im Land der starken Währung erfolgen. Aus kontrakttheoretischer Sicht wurde das EWS-Abkommen somit in eine ungünstigere „governance structure" überführt. Überdies wäre es bei integrierten Finanzmärkten von den Zufälligkeiten der Arbitrageund Spekulationsprozesse bestimmt, auf welchem der beiden Teilmärkte der größere Teil des Marktausgleichs durch die jeweilige Notenbank zu erfolgen hat. Es wäre somit der Prozeß der Zahlungsbilanz11 „... la réforme nécessaire empêchera que la charge du financement des interventions sur le marché retombe systématiquement sur la Banque centrale du pays dont la monnaie est la moins recherchée, alors même que le pays dont la monnaie se revaloriserait le plus serait celui qui s'écarterait le plus des objectifs fixés en commun". Balladur (1988). 22* OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.21.3.317 | Generated on 2023-01-16 12:56:38 336 Peter Bofinger anpassung zwischen den EWS-Ländern nicht mehr eindeutig prognostizierbar. Überwiegen die Interventionen durch das Land mit starker Währung, dann würde die bisherige indirekte reale Verankerung des Systems erheblich beeinträchtigt werden. b) Stärkung des Abweichungsindikators In eine ähnliche Richtung würde der Anpassungsprozeß gelenkt werden, wenn die Rolle des „Abweichungsindikators" gestärkt würde. Dieser Indikator, der auf der Europäischen Währungseinheit (ECU) basiert, sollte gemäß dem EWS-Abkommen vom Dezember 1978 aufzeigen, bei welchem der Teilnehmerländer ein spezifischer Anpassungsbedarf besteht. Da es sich dabei jedoch nicht um eine verbindliche Verpflichtung handelt, sondern lediglich um eine „Vermutung", daß eine Anpassimg vorgenommen wird, wurden die Signale dieses Indikators, die überdies durch die Schwankungen des Pfund-Kurses verzerrt wurden, bisher nicht beachtet. Eine Stärkimg des Indikators würde also darauf hinauslaufen, den damit verbundenen Anpassungsaufgaben (diversifizierte Interventionen, interne währungspolitische Maßnahmen, Änderungen der Leitkurse, andere wirtschaftspolitische Maßnahmen) eine stärkere Verbindlichkeit beizumessen. Dies hätte unter anderem zur Folge, daß das Interventionssystem des EWS, das bisher auf dem Paritätengitterstandard basiert, zumindest teilweise substituiert würde durch einen Währungskorbstandard. Die Unterschiede zwischen diesen beiden Ausgestaltungsformen eines Festkursregimes können hier nur kurz beschrieben werden: Bei einem Paritätengitterstandard stehen sich im Interventionsfall stets eine schwache und starke Währimg gegenüber. Interveniert die Notenbank mit starker Währung, dann läßt sich stets eindeutig festlegen, welches Land (mit schwacher Währung) den Saldenausgleich dafür vorzunehmen hat. Bei einem Währungskorbstandard kann jedoch eine Situation auftreten, in der eine starke Währung an ihrem oberen Interventionspunkt gegenüber der ECU notiert und somit zu einer „diversifizierten" Intervention verpflichtet ist, während die übrigen Währungen noch oberhalb ihres Korbinterventionspunktes liegen. Eine solche Situation wäre beispielsweise in der Phase vor dem Realignment vom Januar 1987 gegeben gewesen. Verfügte das EWS ausschließlich über einen Währungskorbstandard, dann wäre in solchen Situationen nicht mehr klar zurechenbar, welches der „schwachen" Länder, die ausweislich ihrer Parität gegenüber dem Währungskorb jedoch nicht als „schwach" einzustufen sind, für den Saldenausgleich heranzuziehen ist. Da ein Saldenausgleich in dieser Situation der Logik des Standards OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.21.3.317 | Generated on 2023-01-16 12:56:38 EWS und geldpolitische Koordination in Europa 337 widerspräche, bewirkt eine Stärkung des Divergenzindikators eine ganz ähnliche Umkehrung der Anpassungsprozesse wie ein gegenseitiges Halten von EWS-Währungsreserven. Ein Land, dessen Währung vom Durchschnitt aller Währungen nach oben abweicht, wäre zum Ankauf von schwachen Währungen verpflichtet, ohne dafür einen Anspruch auf Saldenausgleich zu haben. Es käme dort also zu einseitigen (inflatorischen) Liquiditätseffekten im Land mit starker Währung, ohne daß die übrigen Länder - über den Reservemechanismus - zu einer eigenen Anpassungsleistung verpflichtet wären. Unter dem Kriterium einer effizienten realen Verankerung des EWSPreisniveaus stellen also beide Vorschläge einen Rückschritt gegenüber dem Status quo dar. Es würde zwar die bestehende Asymmetrie der Anpassungsverpflichtungen beseitigt, jedoch um den Preis einer neuen Asymmetrie, die Länder mit einer stabilitätsorientierten Ausrichtung ihrer Geldpolitik einem Anpassungsdruck an weniger stabilitätsorientierte Länder aussetzte. c) Kontrakttheoretische Aspekte Das für die Arbeiten von Williamson zentrale Element des Opportunismus läßt den Unterschied zwischen einem nach diesen Vorschlägen umgebauten EWS und den derzeitigen EWS-Regelungen besonders deutlich werden. Während beim Status quo die Länder mit schwachen Währungen einseitig dem Opportunismus des Landes mit starker Währung (= Risiken einer deflationären Politik) ausgesetzt sind, wäre in einem entsprechend modifizierten System das Land mit starker Währung völlig schutzlos gegenüber dem möglichen Opportunismus (= Risiken einer inflationären Politik) der Länder mit schwachen Währungen. Es zeigt sich somit, daß die vergleichsweise einfache institutionelle Struktur des EWS-Wechselkursverbunds, die völlig ohne gemeinschaftliche Koordinierungsund Kontrollgremien auskommt, nicht so umgestaltet werden kann, daß das Regelwerk gleichzeitig den Opportunismus des Landes mit starker Währung als auch den des Landes mit schwacher Währung beschränken kann. Es ist somit kaum wahrscheinlich, daß es zwischen EWS-Vertragspartnern zu einer entsprechenden Neuregelung des EWS kommen wird. 2. Direkte Formen der geldpolitischen Koordination Die Spielräume für opportunistisches Verhalten von Schwachwährungsländern und die stabilitätspolitischen Risiken, die mit einer solchen Umstrukturierung des EWS verbunden wären, legen es nahe, nach anderen OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.21.3.317 | Generated on 2023-01-16 12:56:38 338 Peter Bofinger Möglichkeiten einer geldund währungspolitischen Koordination zu suchen. An die Stelle eines Vertragswerks mit einer indirekten Koordination durch die Interventionsund Saldenausgleichsregeln des EWS-Festkurssystems könnte ein Vertrag mit einer direkten Koordination der nationalen Geldpolitiken treten. Bei einer effizienten direkten geldpolitischen Koordination würde die Koordination durch die EWS-Regeln und die damit einhergehenden Risiken des Opportunismus erheblich an Bedeutung verlieren. Vorstellungen dieser Art prägen die vor kurzem beschlossene Errichtung eines deutsch-französischen Finanzund Wirtschaftsrats, dessen Aufgabe darin bestehen soll, eine möglichst weitgehende Abstimmung der nationalen Geldpolitiken herbeizuführen12. Auf Gemeinschaftsebene hat sich dafür der Padoa-Schioppa-Bericht (1988) ausgesprochen. Nach den Vorstellungen dieses Berichts sollten in Zukunft die Geldmengenziele nicht mehr von den nationalen Notenbanken, sondern vom EG-Währungsausschuß festgelegt werden und die Durchführung der nationalen Geldpolitiken sollte unter Regie des EG-Gouverneursausschusses erfolgen. Wie würde eine solche geldpolitische Koordination im einzelnen aussehen? Geht man einmal davon aus, daß das Ziel der Koordination darin bestehen soll, Preisstabilität in Europa zu gewährleisten, dann müßte der Ausgangspunkt so etwas wie eine europäische Geldmengenregel darstellen, die nach ähnlichen Prinzipien abgeleitet werden könnte, wie das die Bundesbank derzeit im nationalen Rahmen vornimmt („Potentialformel")13. Um diese gemeinsame Geldmengenregel in den einzelnen Ländern umzusetzen, müßte jede einzelne Notenbank dazu übergehen, das Wachstum der Kreditgewährung an die heimischen Banken zu steuern, wobei der Zielwert wiederum nach der sogenannten „Potentialformel" abgeleitet werden müßte. Wenn sich jedes Land an diese Zielvorgabe hält, was gleichbedeutend damit ist, daß keine Sterilisation von Interventionen erfolgt, dann resultiert daraus auch auf der Gemeinschaftsebene eine stabilitätsgerechte Ausweitung des Geldangebots. (Würden die Länder nationale Zielvorgaben für die Geldbasis verfolgen, dann müßten Devisenmarkt-Interventionen stets vollstän12 Die entsprechende Passage aus Artikel 4 des Zusatzprotokolls lautet im deutschen Text: „Er (der Rat; P. B.) erörtert regelmäßig die Währungspolitik beider Länder im nationalen, europäischen und internationalen Bereich mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Abstimmung". Im französischen Text wird diese Aufgabe wie folgt beschrieben: „Examiner périodiquement les politiques monétaires menées dans chacun des pays dans la domaine interne, en matière européenne, et en matière internationale, en vue d'une coordination aussi étroite que possible." 13 Nach dieser Formel soll die Geldmenge gemäß dem erwarteten Wachstum des Produktionspotentials in jeweiligen Preisen ausgeweitet werden. Siehe dazu Deutsche Bundesbank (1987, S. 95f.). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.21.3.317 | Generated on 2023-01-16 12:56:38 EWS und geldpolitische Koordination in Europa 339 dig sterilisiert werden, womit die bereits erwähnten Ausgleichskräfte grundsätzlich nicht zum Tragen kommen könnten.) Gegenüber dem Status quo würde eine solche koordinierte Geldmengensteuerung, die man sowohl im bilateralen deutsch-französischen Rahmen als auch auf der Gemeinschaftsebene durchführen könnte, folgende Unterschiede aufweisen: - Das europäische Preisniveau würde nicht mehr von der Bundesbank sondern von einer Gemeinschaftsinstitution determiniert werden. Die Bundesbank würde ihren Freiheitsgrad als marktbestimmte Leitwährungsnotenbank des Systems verlieren und wäre damit auch de facto den gleichen Verpflichtungen unterworfen wie alle anderen Notenbanken. - Die Steuerung der Kreditgewährung an die heimischen Banken hätte zur Folge, daß die Bundesbank keine Sterilisation von EWS-Interventionen mehr vornehmen könnte. - Bei einer effizienten geldpolitischen Koordination nach Maßgabe dieser Regeln könnte man weitgehend auf die Anpassungsverpflichtungen des EWS-Reservemechanismus verzichten. Wenn sich alle Länder an diese Regeln hielten, wäre es nicht mehr erforderlich, sie über den Verlust von Währungsreserven zu disziplinieren. Es wäre dann durchaus denkbar, den Saldenausgleich im EWS im Sinne der französischen Vorstellungen flexibler zu handhaben, insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, daß Spannungen im EWS durch starke Schwankungen des DM/Dollar-Kurses bedingt sind. Auf den ersten Blick scheint eine solche direkte geldpolitische Koordination durchaus ihre Vorzüge zu haben. Die Probleme eines solchen Prozedere werden erst deutlich, wenn man diese Vorschläge darauf überprüft, inwieweit sie auf einer „governance structure" basieren, die dem möglichen Opportunismus der Teilnehmerländer Rechnung trägt. Dazu muß die institutionelle Umsetzung eines solchen Koordinationsverfahrens näher überprüft werden, was bisher in der Literatur kaum beachtet worden ist. Die prozeduralen Schwierigkeiten würden damit beginnen, sich im Währungsausschuß gemeinsam über die nationalen Zielvorgaben zu einigen. Die der Potentialformel zugrundeliegenden Schätzungen des Potentialwachstums wie der unvermeidlichen Preissteigerungsraten lassen stets erhebliche Spielräume für divergierende Zielansätze. Ein Land, das eine expansive Geldpolitik anstrebt, könnte versuchen, sein Potentialwachstum und den unvermeidlichen Preisanstieg möglichst hoch anzusetzen. Gleiches gilt für die Beurteilung und Kontrolle der laufenden Geldpolitik. Die Erfahrungen mit der Überexpansion der Zentralbankgeldmenge in den Jahren 1986/87 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.21.3.317 | Generated on 2023-01-16 12:56:38 340 Peter Bofinger haben gezeigt, wie schwierig es ist, ein Überschießen der Geldmengenexpansion zu würdigen. Handelt es sich nur um temporäre Instabilitäten in der Geldnachfrage oder aber bereits um eine inflatorische Liquiditätsausweitung? In diesen Fragen dürfte ein gemeinschaftliches Koordinationsverfahren sehr rasch an seine Grenzen stoßen. Ein Vertrag über eine direkte geldpolitische Koordination müßte außerdem vorsehen, welche Sanktionen ergriffen werden könnten, wenn sich ein einzelnes Land nicht an den ihm vorgegebenen Zielwert hält. Beim Padoa-Schioppa-Vorschlag wie auch im Vertragstext über den deutsch-französischen Wirtschaftsund Finanzrat bleiben diese Aspekte völlig unberücksichtigt, was nahelegt, daß die Autoren diesen Punkten keine besondere Bedeutung beigemessen haben. Dies wäre jedoch nur dann zulässig, wenn man davon ausgehen könnte, daß es in den hier angesprochenen Fragen stets zu einer einvernehmlichen Einigung zwischen den Teilnehmerländern kommen wird. Sobald man jedoch opportunistisches Verhalten und daraus resultierende Konflikte zwischen den Vertragspartnern unterstellt, muß man sich mit der Frage der Entscheidungsprozesse innerhalb solcher Institutionen und ihrer Kompetenzen gegenüber den nationalen Instanzen intensiv auseinandersetzen. Ist bei diesen Initiativen nur an unverbindliche Formen der direkten Koordination gedacht, dann würde die geldpolitische Koordination in Europa weiterhin indirekt über die EWS-Mechanismen erfolgen. Die damit verbundenen Asymmetrien würden also nicht nennenswert verändert werden. Sollen diese Institutionen jedoch zu Weisungen gegenüber den nationalen geldpolitischen Instanzen befugt sein, dann hat man sie mit jenen Kriterien zu messen, die man auch an eine wirkliche Europäische Zentralbank anlegen würde. Dazu zählen primär die Unabhängigkeit gegenüber den nationalen Regierungen und die Vorgabe eines klaren Stabilitätsauftrags. Diesem Anspruch können weder der Währungsausschuß noch der Gouverneursausschuß, die nach dem Padoa-Schioppa-Vorschlag beide zusammen annäherungsweise die Funktion einer Europäischen Zentralbank wahrnehmen würden, gerecht werden: - Im Währungsausschuß sind von jedem Land zwei Mitglieder vertreten, im allgemeinen der Finanzminister (oder ein Vertreter) und die „number two" der Notenbank (Kees, 1987). Würde der Währungsausschuß die geldpolitischen Zielgrößen in Europa festlegen, dann würde den Finanzministern ein erhebliches Mitspracherecht in der Geldpolitik zugestanden werden. Dieses wird dadurch verstärkt, daß es sich mit Ausnahme des OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.21.3.317 | Generated on 2023-01-16 12:56:38