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Windkraft und Tourismus: Planerische Erfassung der Konfliktbereiche

Schödl, Diana

Abstract

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Schödl, Diana Book Part Windkraft und Tourismus: Planerische Erfassung der Konfliktbereiche Provided in Cooperation with: ARL – Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft Suggested Citation: Schödl, Diana (2013) : Windkraft und Tourismus: Planerische Erfassung der Konfliktbereiche, In: Job, Hubert Mayer, Marius (Ed.): Tourismus und Regionalentwicklung in Bayern, ISBN 978-3-88838-388-5, Verlag der ARL - Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Hannover, pp. 125-141, https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0156-3878075 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/102923 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. 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Tourismus und Regionalentwicklung in Bayern Arbeitsberichte der ARL 9 Hannover 2013 Windkraft und Tourismus 125 Diana Schödl Windkraft und Tourismus – planerische Erfassung der Konfliktbereiche Gliederung 1 Einführung 2 Rahmenbedingungen 2.1 Energiekonzept der Bayerischen Staatsregierung 2.2 Bayerischer Winderlass 2.3 Tourismuspolitisches Konzept der Staatsregierung 3 Gesetzliche und fachliche Vorgaben bei der Planung von Windkraftanlagen 3.1 Rechtliche Vorgaben 3.2 Naturund Landschaftsschutz und touristischer Wert einer Landschaft 3.3 Immissionsschutzbereiche um touristische Einrichtungen 3.4 Denkmalschutz zur Bewertung kulturhistorischer Gegebenheiten 3.5 Zwischenfazit 4 Windkraftanlagen in Akzeptanzanalysen 5 Beurteilungsmaßstäbe in Gerichtsurteilen 6 Überschneidung Tourismus und Windkraftanlagen – Handlungsempfehlungen für eine planerische Erfassung der Konfliktbereiche Literatur Kurzfassung Auswirkungen von Windkraftanlagen auf touristische Nutzungen werden unterschiedlich eingeschätzt, es sind diverse Erwartungen oder Befürchtungen damit verbunden. Dieser Beitrag arbeitet die Möglichkeiten auf, wie touristische Aspekte bei der Planung von Windenergieanlagen berücksichtigt werden können. Mithilfe aktueller fachlicher und politischer Rahmenbedingungen werden erste Anknüpfungspunkte dargestellt. Da neben den „harten“, fachlichen Belangen auch „weiche“ Faktoren wie Akzeptanz und subjektive Empfindungen eine Rolle spielen, werden anhand von Befragungen und Studien touristische Aspekte aufgezeigt, die bei der Planung von Windkraftanlagen zum Tragen kommen können. Schließlich werden Gerichtsurteile als objektiver Maßstab bei der Abschätzung der Wechselwirkungen von Windkraft und Tourismus ausgewertet. Der Beitrag zeigt abschließend – als Diskussionsgrundlage – Handlungsempfehlungen für die Bewertung der Auswirkungen auf touristische Einrichtungen bei der Planung von Windkraftstandorten auf. Windkraft und Tourismus 126 Schlüsselwörter Windkraft – Raumplanung – touristische Belange – Wechselwirkungen – Bayern Wind energy and tourism – planning assessment of areas of conflict Abstract Assessments of the effects of wind energy facilities on tourism vary, and diverse expectations and fears are associated with such developments. This article examines possibilities for taking tourism into consideration when planning wind energy facilities. Initial points of reference are presented with the help of current technical and political framework conditions. As well as "hard" technical requirements, "soft" factors like acceptance and subjective perceptions play a role, thus questionnaires and studies are used to illustrate aspects of tourism that may become important when planning wind energy facilities. An evaluation is then made of court rulings as an objective gauge of the interactions between wind energy and tourism. Finally, as a basis for discussion, the paper presents recommendations for assessing effects on tourist facilities when planning the location of wind energy developments. Keywords Wind power – spatial planning – tourism requirements – interactions – Bavaria 1 Einführung Die Nutzung von Windkraftanlagen – oder synonym Windenergieanlagen – hat unweigerlich Auswirkungen auf das Bild einer Landschaft. Gerade attraktive Landschaftsräume sind oftmals die Basis touristischer Regionen. Befürchtet werden daher negative Folgen für die touristische Nutzung von Landschaftsräumen beispielsweise durch Überprägung bislang naturbelassener Bereiche oder durch Lärmbelastungen.1 Es gibt jedoch auch gegenteilige Stimmen, die ein verträgliches Miteinander durchaus für möglich halten, wenn die Standortplanung auf touristische Aspekte Rücksicht nimmt, z. B. DTV (2012).2 Demnach gibt es neben den anderen Einflussfaktoren auf den Fortbestand von Tourismusregionen, wie z. B. arbeitsmarktpolitische oder klimatische Faktoren, auch solche, die die eigentliche Basis vieler Räume, nämlich das Landschaftsbild, beeinflussen. Wie können touristische Aspekte in der Raumplanung stärker berücksichtigt werden, um frühzeitig einen Ausgleich der Interessenslagen bei Windkraftplanungen herbeizuführen? Gibt es Parameter, die ein verträgliches Nebeneinander realistisch erscheinen lassen? Welche Möglichkeiten gibt es, touristische Aspekte bei der Planung von Windkraftgebieten zu berücksichtigen? Diesen Fragen soll in diesem Beitrag nachgegangen werden. Wesentlich dabei ist sicher, zunächst zu erkennen, wie sich Windkraftanlagen auf touristische Nutzungen auswirken bzw. welche Erwartungen oder besser Befürchtungen damit verbunden werden. Sind diese primär subjektiv, sind sie letztlich in der Reali1 Vgl. z. B. http://www.freier-wald-ev.de/Hauptseiten/FWEND_Tourismus.html; http://www.verivox.de/nachrichten/oeko-tourismus-windraederstoeren-nachhaltige-urlauber-83198. aspx (17.07.2013). 2 Vgl. z. B. http://www.energietisch-altenberg.de/windkraft.html; http://www.klimaretter.info/umwelt/nachricht/12389-touristen-moegen-windraeder; http://www.rothaarwind.de/windenergie/mod_content_page/seite/windenergie_landschaft/index. html (17.07.2013). Windkraft und Tourismus 127 sierung schwer zu berücksichtigen. Sind diese eventuell auch sachlich, verallgemeinerbar, mehr oder weniger pauschal und wiederkehrend, können die Auswirkungen durchaus bereits in die Planungsphase einbezogen werden. Erste Ansätze bezogen auf Bayern liefern die aktuellen fachlichen und politischen Rahmenbedingungen betreffend Tourismus und Windkraft. Sie können Ansatzpunkte aufzeigen, wie die beiden scheinbar gegensätzlichen Belange im Rahmen von planerischen Abwägungsprozessen oder Standortentscheidungen abgestimmt werden können. Neben den „harten“, fachlichen Belangen gibt es immer „weiche“, schwer messbare Faktoren wie Akzeptanz und subjektive Empfindungen. Daher werden im Weiteren anhand der Aufarbeitung von Befragungen und Studien touristische Aspekte aufgezeigt, die gegebenenfalls bei der Planung von Windkraftanlagen zum Tragen kommen können. Bei der Abwägung und Gewichtung von touristischen Belangen im Rahmen der Standortplanung für Windkraftanlagen sind gerichtliche Überprüfungen und Bewertungsmaßstäbe eine Quelle für die Anwendung in der Praxis. Daher wird ein Abriss von Gerichtsurteilen zu dieser Thematik ausgewertet. Letztlich soll herausgearbeitet werden, welche planbaren und bewertbaren Faktoren touristische Werte repräsentieren und bei der Planung und Errichtung Berücksichtigung finden sollten sowie welche Faktoren auf subjektiver Wahrnehmung und Akzeptanz beruhen. Der vorliegende Aufsatz ist ein Ansatz für die weitere Diskussion, die Vorschläge sind immer im Einzelfall abzuwägen. 2 Rahmenbedingungen 2.1 Energiekonzept der Bayerischen Staatsregierung Durch das Energiekonzept der Bayerischen Staatsregierung „Energie innovativ“ sollen bayernweite Vorgaben im Hinblick auf den Umstieg auf alternative Energieformen an die Hand gegeben werden. Es ist damit ein erster Ansatz im Themenbereich der erneuerbaren Energien und damit der Windkraftnutzung in Bayern. Bezogen auf die Nutzung von Windkraft finden sich im Energiekonzept einige für die weiteren Ausführungen interessante Aspekte. So ist wichtig, „dass der weitere Ausbau der Windenergie in Bayern raum-, naturund landschaftsverträglich erfolgt und regionale Wertschöpfungspotenziale weitestgehend ausgeschöpft werden. Insbesondere die Kommunen und Landkreise, die auch Träger der Regionalplanung sind, haben die Möglichkeit, durch Festlegungen in Regionalplänen, Flächennutzungsund Bebauungsplänen die Windkraftnutzung raumverträglich zu steuern“ (Bayerische Staatsregierung 2011a: 12). Es wird der planerischen Steuerung eine wichtige Aufgabe zugeschrieben, auch vor dem Hintergrund, dass die öffentliche Akzeptanz gesteigert und der Ausbau im gesellschaftlichen Konsens erfolgen soll (vgl. Bayerische Staatsregierung 2011a: 13). An dieser Stelle werden limitierende Faktoren des weiteren Ausbaus angedeutet: Raumverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit und Bürgerakzeptanz. Direkte tourismuspolitische Ansätze finden sich nicht. Teil des Energiekonzeptes ist der „Energieatlas Bayern“, der als Internetportal sämtliche Voraussetzungen, einschließlich Karten, Umsetzungshinweisen und Praxisbeispielen, zusammenführen und vor allem der Allgemeinheit zugänglich machen soll (vgl. Bayerische Staatsregierung 2011b). Interessanterweise findet sich hier unter dem Themenbereich Windkraft ein Hinweis auf Tourismus. Es werden drei mögliche Formen der Nutzung von Windkraftanlagen aufgeführt: Stromerzeugung, Einbindung in den Tourismus (Aussichtstürme) und Ermöglichung von Pachtund Steuereinnahmen (vgl. Bayerische Staatsregierung 2011b). Sind die Anlagen bereits errichtet, scheint demnach eine touristische Nutzung möglich. Windkraft und Tourismus 128 2.2 Bayerischer Winderlass Ein weiterer, deutlich stärker fokussierter bayernweiter Ansatz im Hinblick auf Aussagen und Vorstellungen zur Nutzung von Windenergie ist der Bayerische Winderlass. In ihm haben im Dezember 2011 fünf bayerische Ministerien fast alle Regelungen, Vorgaben und fachlich begründete Hinweise und Einschränkungen den Themenbereich Windkraft betreffend zusammengefasst – fast, da der Bereich Wasserwirtschaft (noch) ausgeklammert ist, was jedoch für die Überlegungen zu Windkraft und Tourismus nicht ausschlaggebend ist (vgl. StMI/StMWFK/StMF et al. 2011). Auch wenn Tourismus in diesem Dokument nicht explizit genannt wird, lassen sich an vielen Stellen Verbindungen zu tourismuspolitischen Themenbereichen herstellen. Insofern muss eine tiefergehende Betrachtung des Winderlasses erfolgen, sollen tourismusrelevante Aspekte identifiziert werden. Dies ist im Übrigen ein grundsätzliches Problem, da Tourismus per se hinsichtlich Auswirkungen und Beeinflussungen im Bereich Windkraft weitaus schwerer einzugrenzen ist als beispielsweise immissionsschutzrechtliche Aspekte, die klar definiert und belegbar sind und damit natürlich auch eingefordert werden können. „Mit der Festlegung von Gebieten für eine konzentrierte Entwicklung der Windkraftnutzung wird ein unkoordinierter, die Landschaft zersiedelnder Ausbau verhindert […]. Hinsichtlich der Wirkungen der Anlagen auf die Landschaft ist festzuhalten, dass öffentliche Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (Baugesetzbuch) einem privilegierten Vorhaben nur entgegenstehen, wenn das Vorhaben das Ortsund Landschaftsbild in besonders gewichtiger Weise negativ verändert oder das Ortsund Landschaftsbild besonders schützenswert ist“ (StMI/StMWFK/StMF et al. 2011: 6, 9). Ortsund Landschaftsbilder sind als erster Ansatz sicher von hoher tourismuspolitischer Relevanz und können als Einschränkung bei der Planung von Windkraftanlagen zum Tragen kommen. Weitere Ansatzpunkte liefern grundsätzlich Aussagen zu naturschutzfachlichen Belangen, da diese in der Regel eng verknüpft sind mit touristisch interessanten Landschaftstypen, wie beispielsweise Seenlandschaften oder Bergregionen. So werden im Winderlass generelle Ausschlussgebiete aus naturschutzfachlicher Sicht definiert, in denen die Auswirkungen durch Windkraftanlagen nicht kompensierbar sind und die damit für eine entsprechende Nutzung ausgeschlossen sein sollen. Dies sind:  Nationalparke,  Naturschutzgebiete,  Kernzonen von Biosphärenreservaten,  flächenhafte Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile,  gesetzlich geschützte Biotope und  Alpenplan Zone C (StMI/StMWFK/StMF et al. 2011: 33). Weiter werden als regelmäßige Ausschlussgebiete Vogelschutzgebiete und FFHGebiete angesehen, wo in der Regel Konflikte bei der Errichtung von Windkraftanlagen erwartet werden. Ausschlaggebend ist hier die potenzielle Beeinträchtigung des Schutzzweckes (vgl. StMI/StMWFK/StMF et al. 2011: 33). Neben diesen tatsächlichen und regelmäßigen Ausschlussgebieten werden sensible Bereiche definiert, in denen eine Windkraftnutzung zwar grundsätzlich möglich erscheint, die Auswirkungen auf Natur und Landschaft jedoch explizit zu prüfen und im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu bewerten sind. Dies sind: Windkraft und Tourismus 129  Pflegezonen der Biosphärenreservate,  Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete in Naturparken (ehemalige Schutzzonen),  sonstige Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz,  besonders attraktive Landschaften und Erholungsgebiete (z. B. Grünes Band),  Wälder mit altem Baumbestand (ab 140 Jahre) sowie besonders strukturreiche totholzund biotopbaumreiche Wälder mit naturnaher Baumartenzusammensetzung und  Alpenplan Zone A und B (StMI/StMWFK/StMF et al. 2011: 33 f.). Allein diese vielfältige Ausdifferenzierung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft lässt bereits jetzt den Rückschluss zu, dass auch im Bereich Tourismus, der mit den genannten Themenfeldern eng verzahnt ist, die Auswirkungen nie eindimensional zu betrachten sind. Vielmehr kommt hier eine weitere, aber auch wesentlich schwerer zu fassende Komponente hinzu: subjektive Empfindungen. Die oben genannten Kriterien sind ein Ansatz, nachvollziehbare, objektive Kriterien festzulegen, um so eine einheitliche und umfassende Bewertung zu ermöglichen. Beim Themenbereich Windkraft sind oftmals subjektive Wahrnehmungen entscheidend für die empfundene Beeinträchtigung und ein wichtiger Aspekt in der Bewertung von Windkraftanlagen im Hinblick auf touristische Nutzungen. Dies macht nun die Bewertung der Zusammenhänge und Wechselwirkungen von Tourismus und Windkraft so schwer. Eine abschließende, alle Aspekte befriedigende und pauschal heranzuziehende Bewertungsgrundlage im Rahmen des vorliegenden Artikels scheint schwer machbar, allenfalls eine Näherung über allgemeingültige und nachvollziehbare Fakten scheint möglich zu sein, was nicht heißt, dass die subjektiven Faktoren nicht ebenso aufgezeigt werden können – ohne jedoch den Anspruch der Vollständigkeit erreichen zu können. 2.3 Tourismuspolitisches Konzept der Staatsregierung Da es sich hier um eine bayernweite Betrachtung handelt, ist beim Themenbereich Tourismus das Tourismuspolitische Konzept der Staatsregierung der zu betrachtende Ansatz. „Der Tourismus lebt wie kaum ein anderer Wirtschaftszweig von einer intakten Umwelt. […] Der Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen in jedweder Umweltdimension, d. h. der Flora, der Fauna, der geologischen und naturräumlichen Gegebenheiten, hat daher auch aus tourismuspolitischer Perspektive hohe Priorität“ (StMWIVT 2010: 30). Bereits dieses Zitat aus dem Tourismuspolitischen Konzept für Bayern zeigt die enge Verzahnung von Tourismus mit Landschaft, Naturhaushalt und Artenvielfalt. Es finden sich noch weitere Ausführungen, die Kulturlandschaft, Denkmäler oder Ortsbilder als Basis für touristische Nutzungen anführen. Daraus ist sicher ein erster Ansatz in der Betrachtung der Auswirkungen bzw. Wechselwirkungen von Windkraft und Tourismus ableitbar. Tourismus lebt von einer intakten Umwelt – was heißt in diesem Zusammenhang jedoch intakt? Ab wann ist dies nicht mehr gegeben? Wer bewertet Ortsund Landschaftsbilder und stuft diese als besonders hochwertig und schützenswert ein? Tourismus als ein Restriktionskriterium, als ein zu beachtender Aspekt wird im Bayerischen Winderlass nicht erwähnt. Entsprechend sind Ableitungen aus anderen Aspekten zu konstruieren, um den Zusammenhang von Windkraft und Tourismus herauszuarbeiten und zu bewerten. Es finden sich jedoch umgekehrt auch im Tourismuspolitischen Windkraft und Tourismus 130 Konzept solche Ansätze der Bewertung von potenziellen Einflüssen der Windkraftnutzung auf touristische Werte, die im Wesentlichen wie folgt zu benennen sind:  intakte Landschaft als ein Stellenwert von touristischer Attraktivität,  natürliche Lebensgrundlagen und Natururlaub,  Denkmäler und Sehenswürdigkeiten,  Ortsund Landschaftsbild oder  Kulturlandschaft. Dies sind, kurz zusammengefasst, die wesentlichen Inhalte der aktuellen politischen und fachlichen Rahmenbedingungen. Die Vorgaben, Abwägungsspielräume und Verknüpfungspunkte, die sich bei der Planung und Errichtung von Windkraftanlagen im Hinblick auf touristische Nutzungen ergeben, werden im Folgenden herausgearbeitet. 3 Gesetzliche und fachliche Vorgaben bei der Planung von Windkraftanlagen An dieser Stelle wird herausgearbeitet, wie in fachlichen und rechtlichen Vorgaben die Auswirkungen von Windkraftanlagen eingeschätzt werden und welche Steuerungsinstrumente dahingehend an die Hand gegeben werden sollen. Wie die einführenden Erläuterungen bereits gezeigt haben, ist es dabei wenig zielführend, konkrete Aussagen zu Windkraft und deren Einfluss auf touristische Zielsetzungen bzw. Einrichtungen herauszuarbeiten. Diese Aussagen gibt es in den Arbeitshilfen nicht. Insofern müssen Brücken gebaut werden zwischen den vorhandenen rechtlichen und planerischen Vorgaben hin zu tourismuspolitisch relevanten Ansätzen. 3.1 Rechtliche Vorgaben Grundlage beim Umgang mit Windkraftanlagen in der Planung ist die bundesgesetzliche Einstufung selbiger als privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Dies gibt Windkraftanlagen ein sehr starkes Gewicht im Verhältnis zu anderen Fachbelangen. In § 35 BauGB sind jedoch auch Einschränkungen dargestellt, die der Windkraft keine Garantie auf Umsetzung zugestehen und die bei weiteren Planungen zu beachten sind: So darf z. B. eine Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes und der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes sowie eine Verunstaltung von Ortsund Landschaftsbildern nicht vorliegen (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und S. 3 BauGB). Wie aber oben in Kapitel 2.2 bereits dargelegt, muss diese Beeinträchtigung deutlich und nachweisbar sein. An gleicher Stelle im Baugesetzbuch wird auch darauf hingewiesen, dass Planungen wie der Flächennutzungsplan oder ein Regionalplan einer Windkraftnutzung entgegenstehen können. Dies eröffnet die Möglichkeit, planerisch steuernd einzugreifen. Die oben genannten öffentlichen Belange können auch touristisch relevante Aspekte umfassen. Diese können somit grundsätzlich einer Windkraftnutzung entgegenstehen, wobei natürlich die Beeinträchtigung bzw. Verunstaltung nachgewiesen werden muss. Aber gerade im Vergleich mehrerer potenzieller Windkraftstandorte sind dies definitiv relevante Aspekte, insbesondere dann, wenn im Rahmen von gesamträumlichen Konzepten – auf Ebene der Flächennutzungsplanung oder der Regionalplanung – eine Betrachtung und Bewertung stattfindet. Das bedeutet, dass nochmals ein Unterschied gemacht werden muss zwischen Einzelgenehmigungen von Windkraftanlagen und planerischen Konzepten, welche die Standortwahl steuern. Bei Einzelgenehmigungen wird die jeweilige Anlage in Windkraft und Tourismus 131 ihren Auswirkungen untersucht und bewertet, beispielsweise in Bezug auf das Landschaftsbild. Schwer zu bewerten ist in diesem Fall eine Summenwirkung mehrerer Anlagen, vor allem wenn diese in Teilen bereits bestehen. Planungskonzepte haben den großen Vorteil, dass dort gesamtabgewogen potenziell geeignete Flächen zur Verfügung gestellt werden und beispielsweise Aspekte des Landschaftsbildes, aber auch des Tourismus in die Abwägung bereits eingeflossen sind. Aus touristischer Sicht sind demnach planerische Konzepte einer Einzelfallentscheidung definitiv vorzuziehen. Eine hilfsweise Näherung im Hinblick auf die Bewertung eines Landschaftsbildes bietet sich in § 1 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), der aussagt, dass eine dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft angestrebt werden soll. Im Hinblick auf eine schützenswerte Kulturlandschaft können auch prägnante Baudenkmäler oder Ensembles ein Ansatzpunkt sein. Kulturlandschaften werden auch im Bayerischen Landesplanungsgesetz (BayLplG) erwähnt, wenn es dort in Art. 6 Abs. 2 Nr. 6 heißt, dass Kulturlandschaften zu erhalten und zu entwickeln seien und ebenso historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften in ihren prägenden kulturellen und ökologischen Merkmalen und mit ihren Kulturund Naturdenkmälern zu bewahren seien. Im Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) heißt es in Art. 3 Abs. 2 unter anderem, dass die Gemeinden bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht nehmen sollen. Das bedeutet: Bei allen gemeindlichen Planungen sind, auch im Hinblick auf Windkraftanlagen, denkmalschutzrechtliche Belange in die Abwägung einzubeziehen; dies ist durchaus auf andere Planungsebenen übertragbar. Diese gesetzestextlichen Auszüge sind ein erster Anhaltspunkt dafür, welche Bewertungsmaßstäbe im Hinblick auf den Einfluss von Windkraftanlagen auf touristische und kulturelle Werte angesetzt werden können. Es sind vor allem visuelle Wirkungen. Welche Aspekte nun aus den aktuell vorliegenden, direkt die Nutzung von Windenergie betreffenden Vorgaben und Handlungsanweisungen bei der Bewertung von Windkraftanlagen heranzuziehen sind, sei im Folgenden erläutert – immer mit dem Fokus auf tourismusrelevante Aspekte. 3.2 Naturund Landschaftsschutz und touristischer Wert einer Landschaft Unter Punkt 9 „Naturschutz“ finden sich im aktuellen bayerischen Winderlass Gebiete bzw. Bereiche mit Standorteignung für Windkraft aus naturschutzfachlicher Sicht, welche bereits in Kapitel 2.2 zusammenfassend darstellt wurden. Auf diese Bereiche wird als weitere Grundlage verwiesen, da sich dort – wie bereits dargestellt – eindeutige Querbezüge zu touristischen Nutzungen herstellen lassen. Es muss immer im Einzelfall eine Abwägung aller relevanten Belange durchgeführt werden, die auch touristisch relevante Aspekte umfasst. So ist ein besonders attraktiver Landschaftsraum gegebenenfalls auch touristisch interessant. Einige dieser Gebiete sind klar durch ihren Schutzzweck definiert, andere, wie beispielsweise besonders attraktive Landschaftsräume, bedürften einer weitergehenden Untersuchung bzw. Eingrenzung ihrer Nutzungsfähigkeit als Windkraftstandort. Im Weiteren wird durch den Winderlass empfohlen, für die Landschaftsschutzgebiete ein sogenanntes Zonierungskonzept durchzuführen (vgl. StMI/StMWFK/StMF et al. 2011: 35). Ein solches Zonierungskonzept soll in einem sensiblen Landschaftsraum wie den Landschaftsschutzgebieten die Bereiche herausfiltern, die sich gegebenenfalls doch für eine Windkraftnutzung eignen könnten, ohne den Schutzzweck des Gebietes infrage zu Windkraft und Tourismus 138 elle und emotionale Aspekte angeführt werden. Eine Planung kann daher nie allein auf die Bewertung der Sichtbarkeit und damit auf die Raumverträglichkeit abstellen. Auch wenn es schwierig scheint, sollten Akzeptanzkriterien auch bei Planungen eine Rolle spielen. Vielfältige fachliche Vorgaben ersetzen nicht die Diskussion vor Ort. Planbare/bewertbare Faktoren Weiter gibt es in der Zusammenschau des Vorgenannten planbare oder bewertbare Faktoren im Hinblick auf touristische Aspekte, die von Windkraftanlagen anlagenimmanent berührt sind, und solche Faktoren, die auf subjektiver Wahrnehmung und Akzeptanz beruhen. Es könnten drei Bereiche festgelegt werden, die bei der Planung und Errichtung von Windkraftanlagen abgeprüft bzw. berücksichtigt werden sollten:  flächige Tabubereiche,  sensible Bereiche, die in der Regel flächig freigehalten werden sollten und nur im Einzelfall und in Ausnahmefällen überplant werden sollten, mit einem Augenmerk auf gebündelte Planung und Errichtung, und  Tabubereiche mit Schutzabständen (radial oder sektoral), bei denen der Aspekt der Blickbeziehung von und auf das zu schützende Objekt wesentlich ist. Flächige Tabubereiche, also Bereiche in denen keinerlei Windkraftnutzung stattfinden soll, sind per definitionem, per Verordnung oder gesetzlich geschützt. Im Sinne der gerichtlichen Überprüfung kann hier sozusagen eine Fachplanung entgegengehalten werden. Daneben finden sich die Bereiche, die auch im Sinne des Tourismus als sensibel einzustufen sind. Dies heißt, dass regelmäßig keine Überplanung möglich sein soll, sondern im Rahmen der Planung und Errichtung eine entsprechende Begründung erfolgen muss. Dabei sollte ein besonderes Augenmerk auf eine gebündelte Planung und Errichtung von Windkraftanlagen, also nur in Windparks, gelegt werden, da der Landschaftsteil selbst geschützt werden soll. Es ist an besondere Kulturlandschaften zu denken, wie z. B. Weinbaugebiete, oder an Wanderund Radwege, die zertifiziert sind oder überregionale Bedeutung haben. Weiter können Bereiche festgelegt werden, die einerseits für eine Planung selbst tabu sind und zusätzlich Schutzabstände erfordern: Tabubereiche mit Schutzabständen (radial oder sektoral). Hier ist der Aspekt der Blickbeziehung bzw. das Freihalten selbiger wesentlich. Dies setzt voraus, dass solche Bereiche für die Planung definiert, als Abwägungsbelang qualifiziert und die entsprechenden Schutzabstände fachlich ausgearbeitet und begründet werden. Hier bedarf es Handreichungen der Fachstellen mit konkreten und vor allem begründbaren Abständen oder Blickachsen. Auch im Bereich Immissionsschutz lassen sich Tabubereiche mit Schutzabständen herausfiltern, die speziell bei touristischer Nutzung zur Anwendungen kommen können. Denkbar sind solche Schutzabstände bei großen Ferienanlagen, Freizeiteinrichtungen oder bei durch Planung (Sondergebiete) explizit festgelegten Einrichtungen wie Kureinrichtungen oder Hotelkomplexen, wenn diese einen besonderen Ruhebedarf rechtfertigen. In Zusammenfassung dieser planund bewertbaren Restriktionsbereiche kann gesagt werden, dass touristische Aspekte oftmals schon berücksichtigt sind, ohne dass dies bewusst geschieht. Dennoch ist es sinnvoll, ausdrücklich anzusprechen, dass mit der Berücksichtigung der o. a. Gesichtspunkte auch eine Berücksichtigung tourismusrelevanter Belange erfolgt. Tabelle 1 gibt die drei genannten Bereiche mit Beispielen wieder. Sie ist nicht abschließend und stellt eine Empfehlung dar, ist aber keine Garantie zur Lösung der Konfliktbereiche Windkraft und Tourismus. Wie auch die Gerichtsurteile belegen, Windkraft und Tourismus 139 bleibt es oftmals dem Einzelfall und der individuellen Bewertung überlassen, an welchen Standorten eine Windkraftplanung als verträglich eingeschätzt wird und wo nicht. Tab. 1: Zusammenschau der flächigen Restriktionsbereiche für eine Windkraftnutzung mit Bezug zum Tourismus Flächige Tabubereiche Sensible Bereiche mit Augenmerk auf gebündelte Planung (Windparks) Tabubereiche mit Schutzabständen vor allem bei wichtigen Blickbeziehungen Nationalparke Landschaftsschutzgebiete einschließlich der in Naturparken nur auf Basis von Zonierungskonzepten* (Definierte) Sehenswürdigkeiten Naturschutzgebiete Landschaftsbereiche ohne/ mit wenig Vorbelastung Regional bedeutsame Aussichtspunkte, landschaftsprägende Erhebungen, Zeugenberg Kernzonen der Biosphärenreservate Pflegezonen der Biosphärenreservate Postkartenmotive Flächenhafte Naturdenkmäler Landschaftsbereiche ohne zerschneidende Elemente Durch Planung festgelegte Sondergebiete mit besonderem Ruhebedarf Geschützte Landschaftsbestandteile Planerisch festgelegte Erholungsgebiete Erholungsschwerpunkte Gesetzlich geschützte Biotope Wald mit altem Baumbestand (ab 140 Jahren) sowie besonders strukturreiche totholzund biotopbaumreiche Wälder mit naturnaher Baumartenzusammensetzung Immissionsschutzrechtliche Schutzbereiche Vogelschutzgebiete (SPAGebiete) Sonstige Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz Mittelalterliche und neuzeitliche Anlagen von Ruinen, Burgen, Schlössern, Kirchen oder Klosteranlagen Alpenplan Zone C Alpenplan Zone A und B Burgställe FFH-Gebiete Kulturdenkmäler allgemein Geotope Denkmalensembles (Städte, Dörfer) Wald der Erholungsintensität I UNESCO-Welterbestätten Schutzwald Bodendenkmäler Weitere Gebietstypen mit gleicher oder ähnlicher Charakteristik Allgemein die Liste der landschaftsbildprägenden Denkmäler * Die Landschaftsschutzgebiete sollten nur auf Basis von Zonierungen für eine Windkraftnutzung freigegeben werden. Ist ein Landschaftsschutzgebiet für eine Zonierung zu klein, ist es als Tabuzone zu werten, da sonst der Schutzzweck verloren ginge. Windkraft und Tourismus 140 Subjektive Wahrnehmung und Akzeptanzfaktoren Unter der Annahme, dass Akzeptanz in der Bevölkerung wiederum Akzeptanz bei Gästen erzeugt, sind Öffentlichkeitsarbeit und Informationspolitik wichtige Aspekte. Die Weitergabe von Informationen sollte aber nicht nur vor und während des Planungsund Errichtungsprozesses erfolgen, sondern auch danach. Durch eine Informationspolitik an den Anlagen kann mittels Transparenz gegebenenfalls auch Akzeptanz und Verständnis gewonnen werden. Auch die touristische Nutzung und Inwertsetzung sollte angedacht werden. Es muss ja nicht gleich „Windmillclimbing“ sein, also die Verwendung von Windrädern als Aussichtspunkte. Hier sei beispielsweise auf die Energielandschaft Morbach im Hunsrück verwiesen, wo diverse Nutzungen von erneuerbaren Energien präsentiert und erklärt werden.5 Interessant ist auch, ob sich Bereiche mit besonderer Erholungsnutzung durch die Bevölkerung oder Touristen herausgebildet haben, z. B. Waldbereiche oder Aussichtspunkte, die besonders gerne aufgesucht werden. Diese könnten ermittelt, bewertet und in die Abwägung eingestellt werden. Damit ist eng verknüpft, wie eine Landschaft empfunden wird. Ist diese attraktiv für Erholungssuchende oder eher nicht? In einer abwechslungsreicheren Landschaft werden Windkraftanlagen gegebenenfalls als nicht so prägend empfunden, während in einer sehr weiträumigen, ausgeräumten Landschaft hohe Windkraftanlagen sehr dominant wirken können. Andererseits sind gerade die abwechslungsund strukturreichen Landschaften die aus fachlicher Sicht besonders schützenswerten. Die Schwere eines Eingriffs aus ästhetischer Sicht abschließend und zu aller Zufriedenheit zu bewerten ist jedoch ein schier unmögliches Unterfangen, zu subjektiv sind die Empfindungen. Nicht zuletzt sollten die touristisch relevanten Fachstellen eingebunden werden. Dort sind die Kenntnisse über die Gäste und deren Erwartungen vorhanden. Je genauer das Gästeverhalten bekannt ist, umso besser kann auf die Belange der Gäste reagiert werden. Fazit Die genannten Aspekte lassen sich zusammenfassend in fachliche, rechtliche, empirisch belegte und subjektive Kriterien untergliedern. Letztere können durch Planung und Vorarbeit bei der Errichtung von Windkraftanlagen nicht abschließend geklärt und befriedet werden. Schwierig bleibt die Frage, wer letztlich touristische Belange bei der Planung und Errichtung von Windkraftanlagen vorbringen kann. Durch den „indirekten Weg“ über andere, mit touristischen Aspekten in Zusammenhang stehende Belange kann mindestens eine grundsätzliche Berücksichtigung erreicht werden. Das Plankonzept scheint der privilegierten Errichtung von Einzelanlagen im Hinblick auf die Einbindung von „weichen“ Aspekten im Vorteil. Wie touristische Belange planerisch eingebunden werden können, ist beispielhaft in drei Kategorien in Tabelle 1 dargestellt. Aufgabe der Raumplanung ist es, die Entscheidung für oder gegen einen geplanten Windkraftstandort auf eine umfassende Abwägung zu stützen. Dabei darf nicht vergessen werden, dass der Aspekt Tourismus einer von vielen Belangen ist, die bei der Planung und Errichtung von Windkraftanlagen in die Abwägung einzustellen sind. 5 Vgl. http://www.energielandschaft.de (17.07.2013). Windkraft und Tourismus 141 Literatur Agentur für Erneuerbare Energien (2010): Akzeptanz der Erneuerbaren Energien in der deutschen Bevölkerung. Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage in Deutschland 2009/2010. Berlin. = Renews Spezial 31. Agentur für Erneuerbare Energien (2012a): Akzeptanz der Erneuerbaren Energien in der deutschen Bevölkerung. Berlin. = Renews Spezial 56. Agentur für Erneuerbare Energien (2012b): Akzeptanzumfrage 2012. Berlin. = Renews Kompakt Ausgabe 11.10.2012. Bayerische Staatsforsten (2009): Woher der Wind weht. Windkraft im bayerischen Staatswald. http://www.baysf.de/de/home/unternehmen_wald/aktuelles/detailansicht/article/168/wo her-der-wind-weht.html (17.07.2013). Bayerische Staatsregierung (2011a): Bayerisches Energiekonzept „Energie innovativ“. Von der Bayerischen Staatsregierung beschlossen am 24. Mai 2011. München. Bayerische Staatsregierung (2011b): Energieatlas Bayern. http://www.energieatlas.bayern.de/ (11.01.2013). Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (2012): Beratungsrichtlinie 01/2012 Erneuerbare Energien. Solarthermie, Photovoltaik, Windkraft, Geothermie und Energie aus Biomasse in denkmalgeschützten Bereichen. http://www.blfd.bayern.de/medien/brl_erneuerbare_energien_2012.pdf (11.01.2013). DTV – Deutscher Tourismusverband (2012): Regenerative Energien – Auswirkungen der Energiewende auf Naturund Kulturlandschaften und Tourismus. Positionspapier November 2012. Berlin. FG UPSY – Forschungsgruppe Umweltpsychologie; IZT – Institut für Zukunftsstudien und Technologiebewertung; ZGT – Zentrum Technik und Gesellschaft der TU Berlin (2010): Aktivität und Teilhabe. Akzeptanz Erneuerbarer Energien durch Beteiligung steigern. Abschlussbericht. o. O. StMI – Bayerisches Staatsministerium des Innern; StMWFK – Bayerisches Staatsministerum für Wissenschaft, Forschung und Kunst; StMF – Bayerisches Staatsministerium der Finanzen; StMWIVT – Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie; StMUG – Bayerisches Ministerium für Umwelt und Gesundheit; StMELF – Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (2011): Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA). Gemeinsame Bekanntmachung vom 20. Dezember 2011 (Az.: IB5-4112.79-057/11, B4-K5106-12c/28037, 33/16/15-L 3300-0077-47280/11, VI/26282/756, 72a-U8721.0-2011/63-1 und E6-7235.3-1/396). München. StMWIVT – Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (2010): Tourismuspolitisches Konzept der Bayerischen Staatsregierung. München. Stuhrmann, S. (2008): Windenergie versus Tourismus – ein Widerspruch? Windenergienutzung und ihre Auswirkungen auf den Tourismus in der Uckermark. Saarbrücken. VG Ansbach, AZ AN 11 K 11.01826, AN 11 S 11.01825, Beschluss vom 30.11.2011. VG Darmstadt, AZ 6 L 382/09.DA, Beschluss vom 05.11.2009. VG Würzburg, AZ W S 08.1359, Beschluss vom 30.07.2008. OVG Berlin-Brandenburg, AZ OVG 2 A 2.09, Urteil vom 24.02.2011. BayVGH, AZ 22 CS 08.2369, Beschluss vom 31.10.2008. Autorin Dr. Diana Schödl studierte Raumund Umweltplanung (Dipl.-Ing.) an der TU Kaiserslautern und promovierte auch dort. Nach mehrjähriger Tätigkeit als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl Regionalentwicklung und Raumordnung an der TU Kaiserslautern ist sie seit 2007 bei der Regierung von Mittelfranken in der Landesund Regionalplanung tätig. Seit 2008 ist sie Regionsbeauftragte für die Region Westmittelfranken (8). Sie hat einen Lehrauftrag im Rahmen des Masters Regionalmanagement an der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf.