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Zur Gewerkschaftspolitik der Gegenwart

Dissinger, Arthur

Abstract

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Full text

Dissinger, Arthur Article Zur Gewerkschaftspolitik der Gegenwart Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft Provided in Cooperation with: Duncker & Humblot, Berlin Suggested Citation: Dissinger, Arthur (1957) : Zur Gewerkschaftspolitik der Gegenwart, Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft, ISSN 1619-6244, Duncker & Humblot, Berlin, Vol. 77, Iss. 1, pp. 57-68, https://doi.org/10.3790/schm.77.1.57 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/290867 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. 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If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/ 57] 57 Zur Gewerkschaftspolitik der Gegenwart Bemerkungen zu Adolf Webers Buch „Der Kampf zwischen Kapital und Arbeit" Von Arthur Dissinger - Ravensburg Wie das bekannte und hochgeschätzte Werk von Adolf Weber1 mit seinen Ausgaben in der Weimarer Republik das sozialpolitische Schrifttum jener Epoche krönte, so ragt die Neuauflage aus der gegenwärtigen Nachkriegsliteratur hervor. Die Verkürzung der historischen Abschnitte und das Ausscheiden einiger Kapitel der letzten Auflage, so z. B. der Beschrieb des Bandes zwischen Gewerkschaften und politischen Parteien, mögen bedauert werden, die Stoffstraffung dürfte aber insofern ganz und gar gerechtfertigt sein, als dadurch Platz für die Durchleuchtung von Standort und Wirken der sogenannten Sozialpartner im verflossenen Jahrzehnt frei wurde und das Buch nicht zu einem Wälzer anwuchs. Schließlich soll ja der Inhalt dieses Kompendiums nicht bloß von der Wissenschaft und den Exekutivorganen der zuständigen Verbände zur Kenntnis genommen werden, sondern als Beitrag zur Erhaltung des Arbeitsfriedens ebenso von sämtlichen Berufsschichten der Wirtschaft. Speziell an der „Front" der arbeitenden Welt, also dort, wo die ideologischen und materiellen Meinungsverschiedenheiten letztlich aufeinanderprallen, wird man auch statt für Reminiszenzen mehr aufgeschlossen für das nach 1945 in Masse angefallene Material sein, zumal es der Altmeister von Anfang bis Schluß mit seiner sprichwörtlichen Gabe darbietet, auf die schon der Erfolg der vorherigen Auflagen des Werkes zurückgeht, nämlich mit der Gabe der absoluten Objektivität bei der gedanklichen Verarbeitung der gesamten Vorgänge einerseits und der klar und elegant geschliffenen Formulierung andererseits. Der Abriß der Entwicklung des „Kampfes66 in der Periode vor 1933 darf hier wohl übergangen werden, nachdem dieser in früheren Jahren vielmals und erschöpfend gewürdigt worden ist. Auch können 1 Weber, Adolf: Der Kampf zwischen Kapital und Arbeit. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in Deutschland. 6., neubearbeitete Auflage. Tübingen 1954. Verlag J. C. B. Mohr (Paul Siebeck). XVI, 378 S. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.77.1.57 | Generated on 2023-04-04 11:25:11 58 Arthur Dissinger [58 aus dem geschilderten Verlauf der Relation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem Zusammenbruch lediglich die Reformen besprochen werden, die strukturell oder rechtlich von zentraler Tragweite sind. Als der gewerkschaftliche Zusammenschluß wieder gestattet wurde, geschah er in Gestalt der „Einheits-Gewerkschaft66 (S. 84 f.); die Aufspaltung in Gewerkschaften konfessioneller und politischer Richtung war, so glaubte man, ein für allemal eine der Geschichte angehörende Strukturphase. Doch Weber erachtete es immer noch — wahrscheinlich eingedenk des gewerkschaftlichen Drucks auf die offiziellen Beratungen über das Mitbestimmungsrecht (S. 346) und das Betriebsverfassungsgesetz (S. 178 und 361) sowie des Wahlaufrufes des DGB im Jahre 1953 — für opportun, den Gewerkschaften unbedingte Befolgung politischer Neutralität ans Herz zu legen (S. 86 f.), und wie recht er mit dem beschwörenden Wink hatte, belehrte inzwischen die nach dem geharnischten Vorstoß von V. Agartz auf dem 3. Kongreß des DGB gegen die bestehende Staatsund Wirtschaftsordnung forcierte Gründung der „Christlichen Gewerkschaftsbewegung Deutschlands66. Wurden auch diesem Sonderbund bislang nur geringe Chancen vorausgesagt (vgl. hierzu S. 90 f.), um so mehr als das Experiment weder in der breiten Öffentlichkeit noch von ehemaligen christlichen Gewerkschaftern gutgeheißen worden ist (vgl. Gewerkschaftseinheit, Die Gegenwart, 10. Jahrg., 1955, S. 713 f.), eine Wendung zur Mehrung der Aussichten wäre nun immerhin vorstellbar, nachdem sich der 4. Gewerkschaftskongreß, obgleich christliche Delegierte unter Berufung auf die Überparteilichkeit schärfstens opponierten, gegen die Wiederbewaffnung und Wehrpflicht ausgesprochen hat und mit der Entschließung abermals auf politisches Feld vorgeprescht ist. Wohl wurde das Ansuchen der christlichen Gruppe um stärkeren Einfluß im Vorstand des DGB erfüllt und konfessionelle wie auch politische Toleranz gelobt; wenn jedoch der jetzige Bundesvorsitzende W. Richter sogleich auf sein Recht und seine Pflicht zur Stellungnahme zu grundsätzlichen politischen Fragen pochte2 und wenn man außerdem an die verkündeten planwirtschaftlichen Ziele einschließlich Verstaatlichungswünsche denkt und insbesondere daran, daß vordem der politische Streik zum Schutz vor einer Gefährdung der Demokratie (vgl. hierzu S. 177 f.) sowie zur Verteidigung der „Rechte und Existenz der Gewerkschaften66 — d. h. für spezifische gewerkschaftliche Zwecke, unter deren Deckmantel sich freilich jederzeit wohl mit Leichtigkeit auch sonstige politische Aspirationen breitmachen könnten — gefordert worden ist (vgl. E. Norden, 2 Vgl. hierzu F. J. Furtwängler: Die Gewerkschaften, ihre Geschichte und internationale Auswirkung. Hamburg 1956. S. 97 f. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.77.1.57 | Generated on 2023-04-04 11:25:11 59] Zur Gewerksdiaftspolitik der Gegenwart 59 Streiflichter vom „Metalle-Kongreß, Der Volkswirt, 10. Jahrg., Nr. 38 vom 22. September 1956; J. H. Kaiser, Der politische Streik, Berlin 1955), so scheint alles in allem der Beschluß des Oberlandesgerichtes Celle vom 6. Februar 1956, der DGB sei politisch nicht neutral, fundiert und die Auffassung der „Deutschen Zeitung" (Ellbogen-Politik des DGB, Nr. 80 vom 6. Oktober 1956) nicht irreal zu sein, derzufolge sich die Gewerkschaften des DGB, wiewohl Interessenorganisationen, mehr und mehr auf das Gebiet der Politik wagen und darin durch die Anerkennung ihrer Tätigkeit seitens Regierung und Parlament geradezu bestärkt worden sind. Mit der Vereinheitlichung der Arbeitnehmervertretung als dem äußeren Rahmen wurde indessen auch das innere Gefüge der Gewerkschaften von Grund auf umgestellt. Während in den vormaligen Richtungsgewerkschaften anfänglich der Beruf allgemein das einzig bestimmende Bindeglied der Organisation war und später lediglich innerhalb der freien Gewerkschaften infolge der stetig wachsenden Zahl anund ungelernter Arbeiter an Stelle des Berufes zunehmend die Industrie zur Dominante des gewerkschaftlichen Aufbaues gewählt worden ist, ohne daß man sich freilich jemals auf ein gemeinsames Organisationsprinzip einigen konnte, werden seit Wiedererstehung der Gewerkschaften die Mitglieder ausnahmslos — nur die Angestellten hielten am Berufsgedanken als Kristallisationspunkt fest (S. 93; vgl. die vom Angestellten-Verband Württemberg-Baden hrsgb. Broschüre „Das Problem der gewerkschaftlichen Organisationsform der Angestellten", 2. Aufl., Stuttgart 1949) — entsprechend der Gliederung der Industrie erfaßt. Gewiß ist damit von vornherein auch im innerorganisatorischen Raum die einstige Zweigleisigkeit beseitigt worden, die der gewerkschaftlichen Arbeit manche Grenzstreitigkeit zu lösen aufgab; weil aber auf dem letzten Gewerkschaftskongreß gerade mit Blick auf die Deutsche Angestelltengewerkschaft die Zugehörigkeit zu einer Industrie als die wirkungsvollste Organisationsbasis gekennzeichnet wurde, stellt sich doch die Frage, ob das Industrieprinzip den gelernten Arbeitnehmer in der Tat gefühlsmäßig intensiver in das Gewerkschaftsleben einzuspannen vermag als der Beruf und dessen Ethos. Weber findet sich mit der nunmehr gegebenen Struktur ab, und zwar aus „vielen" Gründen, von denen allerdings bloß die Abnahme der „Abgrenzungsschwierigkeiten" und der Vorteil angeführt werden, daß es der Arbeitgeber in der Regel nur noch mit einer Gewerkschaft zu tun hat. Dennoch unterläßt er nicht, wie mit Befriedigung vermerkt sei, die Industriegewerkschaften zur sorglichen Pflege des schon von sich aus zu solidarischer Harmonie qualifizierten Berufsgedankens zu ermahnen (S. 87 f.; vgl. hierzu meine Schrift OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.77.1.57 | Generated on 2023-04-04 11:25:11 60 Arthur Dissinger [60 „Das freigewerkschaftliche Organisationsproblem'6, Jena 1929). Auf welch schwache Stelle im Gewerkschaftsgebäude dieses Hervorkehren gesicherter Erkenntnisse der Psychologie realiter aufmerksam machen will, ist auch unschwer aus der fraglos nicht zufällig angeschlossenen Begutachtung abzulesen, die „äußere und innere Stärke der Gewerkschaften" werde „leicht überschätzt" (S. 88 und 349). Der verhältnismäßig niedrige Anteil der Mitglieder des DGB an der Gesamtzahl der westdeutschen Arbeitnehmer und dessen seit 1952 anhaltende Riidkläufigkeit bzw. die nahezu völlige Stagnation der absoluten Mitgliederziffer vermitteln wohl dem Fernstehenden kein allzu eindrucksvolles Bild, besagen jedoch nichts über die wirkliche Schlagkraft. Selbst Hochkonjunktur und Hebung des Lebensstandards oder Sport und andere Abhaltungen können höchstens teilweise zur Aufhellung der ziemlich unveränderten Lauheit gegenüber den Gewerkschaften herangezogen werden (Zur Politik der Vollbeschäftigung und Existenz der Gewerkschaften vgl. meine Besprechung der im Bund-Verlag, Köln, erschienenen Schrift „Vollbeschäftigung" in diesem Jahrbuch, 71. Jahrgang, 1951, S. 760), das Krebsübel ist vielmehr die nicht erst neuerdings beklagte latente „Gewerkschaftsmüdigkeit". Und für die Erscheinung, die sich einmal in dem recht kargen Beitritt Nichtorganisierter äußert und zum anderen in mangelnder Bereitschaft zahlreicher Mitglieder zur Festigung der inneren Geschlossenheit, zeichnet vor allen Dingen der Umstand verantwortlich, daß „bei der Massierung der Einheitsverbände für ganze Industrien", um mit dem Satz von W. Zimmermann in seiner Abhandlung „Die Arbeiterfrage heute" (in diesem Jahrbuch, 74. Jahrg., 1954, S. 19) fortzufahren, „die beruflichen Differenzierungen der Arbeitergruppen immer weniger respektiert werden" können. Eine Steigerung des Anreizes zur Mitarbeit in den Gewerkschaften hängt infolgedessen im wesentlichen von der Förderung beruflicher Interessen ab, also ist nach wie vor mit Weber abzuwarten, ob die von manchen Gewerkschaften eingerichteten Berufsgruppen „einen genügenden Ausgleich" für das abgeschworene Berufsprinzip zu bieten imstande sind (S. 88). Dem gewerkschaftlichen Bestand und Solidaritätsgeist hat es ferner ebensowenig Auftrieb eingebracht, daß bestimmte Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses durch den Gesetzgeber mehr oder minder abschließend geregelt und insoweit tariflichen Abkommen entzogen wurden. Denn durch jede derartige Vorschrift verkleinert sich entsprechend der Betätigungsradius der Gewerkschaften und demgemäß deren praktische Nützlichkeit für alle Arbeitnehmer, gleichgültig, ob sie organisiert sind oder nicht. Der errungene Fortschritt ist mithin unter dem Aspekt ein ausgesprochener Pyrrhussieg OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.77.1.57 | Generated on 2023-04-04 11:25:11 61] Zur Gewerkschaftspolitik der Gegenwart 61 und nötigt deshalb aus Gründen der gewerkschaftlichen Selbsterhaltung über kurz oder lang zur Anmeldung weitergehender Forderungen. Einen schlagenden Beweis für die Behauptung liefert die Institution des Erholungsurlaubs. Daß der Autor dieses Problem mehr nebenbei berührt und überdies nur eine nicht mehr ganz zeitgemäße Sachund Rechtslage wiedergibt (S. 300), muß eigentlich deswegen überraschen, weil der Anspruch auf Urlaub, dessen Rechtsquellen bis 1945 — abgesehen von dem 1938 gesetzlich festgelegten Urlaub für Jugendliche — nach dem Reichsarbeitsgericht ausschließlich Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzelarbeitsverträge waren, ab 1946 auf Betreiben der wieder in Aktion getretenen Parteien und Gewerkschaften in die meisten Länderverfassungen, sei es programmatisch, sei es als geltendes Recht, eingebaut worden ist, um dann von der Mehrheit der Länder in besonderen Urlaubsgesetzen eine durchweg umfassendere Ordnung zu erfahren, die, wenn auch untereinander materiell verschieden, in jedem Falle eine Reihe von Detailfragen für vertragliche Abmachungen offen läßt. Übereinstimmend schreibt allerdings das „Recht auf Urlaub" eine Mindestdauer von 12 Arbeitstagen vor — und die Bestimmung hat sich alsbald auch in den Tarifverträgen usw. derjenigen zwei Länder eingebürgert, die über kein solches Gesetz verfügen —, während die Höhe des Urlaubsentgeltes, so sehr zwar die Berechnungsmethoden an sich variieren, bei der heutigen Vollbeschäftigung im großen und ganzen auf das Ergebnis des Gleichstellungsgrundsatzes hinausläuft, wonach der Urlauber für die Erholungstage das Entgelt erhält, das er bei Weiterarbeit verdient hätte (vgl. A. Dissinger, Die Urlaubsfrage in der privaten Wirtschaft der Westzonen seit 1945, Recht der Arbeit, 2. Jahrgang, 1949, S. 169 ff.; ders., Die Ferien als Sozialund Rechtsproblem in der Wirtschaft, Wirtschaft und Recht, 3. Jahrg., 1951, S. 117 ff.). Schon in dem 1955 veröffentlichten Aktionsprogramm haben nun die Gewerkschaften eine Heraufsetzung des Urlaubsentgeltes „entweder durch Tarifvertrag oder durch Gesetz64 verlangt, ein Begehren, das auf dem Dortmunder Kongreß der IG Metall und kurz darauf als eines der Nahziele auf dem 4. Kongreß des DGB wiederholt worden ist. Die betriebliche Urlaubsbeihilfe wiederum soll offenbar, was sich in dem Zusammenhang zwischendurch zu erwähnen verlohnen dürfte, den Boden vorbereiten für eine Einbeziehung überhaupt sämtlicher freiwilligen Sozialleistungen der Unternehmer in das tarifliche Vertragsnetz. Vergessen sind sonach die jahrelangen Anfeindungen, die durch die Gewerkschaften diesen sozialen Aufwendungen mit der Verdächtigung bereitet wurden, sie seien nichts anderes als ein Mittel der Arbeitgeber, um die Betriebsangehörigen der gewerkschaftlichen Organisation zu entfremden. (Nicht aus irgendwelchem Egoismus, vielOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.77.1.57 | Generated on 2023-04-04 11:25:11 62 Arthur Dissinger [62 mehr einzig aus Verantwortungsbewußtsein gegenüber der Gesamtheit hat hingegen neulich der junge Unternehmer F. Haussmann in „Der Wohlfahrtsstaat im Betrieb", Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 252 vom 27. Oktober 1956, mit guten Argumenten eine Lanze für Abbau des betrieblichen Sozialwerkes gebrochen3.) Kaum war das sogenannte Bremer Abkommen über die Arbeitszeitverkürzung in der Metallindustrie unter Dach und Fach, stellte jedenfalls die IG Metall Schleswig-Holsteins in den Verhandlungen über den Manteltarifvertrag das Ansinnen, die Dauer des Urlaubs zu verlängern und ein zusätzliches Entgelt je Urlaubstag zu zahlen. Daß die Forderung, zu der noch die auf Fortzahlung des Lohnes im Krankheitsfalle kommt, ausgerechnet im schleswig-holsteinischen Tarifbereich bis zur äußersten Konsequenz durchgefochten werden soll, haben vielleicht mittelbar die Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts bewirkt, in denen einige Urlaubsgesetze, darunter das von Schleswig-Holstein, für verfassungswidrig erklärt wurden. Zum mindesten hat es indessen den Anschein, als ob man unter Ausnutzung der Konjunktur ein Exempel statuieren wolle, das, wenn es gelingt, der gesamten westdeutschen Metallindustrie sowie anderen Wirtschaftszweigen als nachahmenswertes Vorbild und darüber hinaus in der in absehbarer Zeit bevorstehenden Debatte um ein Bundesurlaubsgesetz als Ausgangsminimum zu dienen vermag. Der Streik der Metallarbeiter wiegt freilich insofern grundsätzlich noch viel schwerer, als erstmals seit 1945 eine Manteltarifvertragsverhandlung durch Urabstimmung und Streik abgebrochen wurde und die Gewerkschaft von dem Anerbieten, sich einem Schlichtungsverfahren zu unterwerfen, keinen Gebrauch gemacht hat. Ein so rigoroses Verhalten widerspricht nämlich entschieden nicht allein der Vereinbarung des Gesamtverbandes der Metallindustriellen und der IG Metall, die, wie in dem Gesamtüberblick aus dem Jahresbericht 1955 der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (S. 10) hervorgehoben wird, „damit ihren ursprünglichen Widerstand gegen den Abschluß solcher Friedensabkommen aufgegeben hat" — die beiden Arbeitgeberverbände der schleswig-holsteinischen Metallindustrie haben auch gegen die Gewerkschaft Klage wegen Verletzung der tariflichen Friedenspflicht mit der Motivierung eingereicht, der Streik verstoße gegen die 1955 ausgehandelte Schlichtungsordnung und sei deshalb rechtswidrig —, sondern ist obendrein keineswegs in Einklang zu bringen mit der besonders auf dem kaum recht abgewickelten Kongreß der IG Metall laut gewordenen Verdammung der Zwangsschlichtung. Darum fragt es sich unwillkürlich, ob Geschehnisse wie das in Schles3 Vgl. hierzu P. Jostock: Wachsender Volkswohlstand, veränderte Einkommensverhältnisse, soziale Umschichtung. Rottenburg 1956. S. 17. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.77.1.57 | Generated on 2023-04-04 11:25:11 63] Zur Gewerkschaftspolitik der Gegenwart 63 wig-Holstein, das einzulenken vorläufig ebensowenig dem Kieler Landtag gelang4, die Bundesregierung nicht doch eines Tages aus Rücksicht auf gesamtwirtschaftliche Notwendigkeiten zu einem Eingreifen in die Autonomie der Tarifpartner bewegen könnten. (Schritte in der Absicht böten immerhin zuvörderst den Gewerkschaften keinen überzeugenden Vorwand zu Protesten, nachdem umgekehrt sie selbst den obigen Eröffnungen zufolge sich Einmischung in wirtschaftliche und gesellschaftliche Probleme, die allein in die Kompetenz der politischen Instanzen fallen, vorbehalten — vgl. hierzu W. Zimmermann, a.a.O., S. 17 f. — und sich auch je nach den Umständen bislang nicht gescheut haben, den Staat zu Hilfe zu rufen.) Antwort auf diese Frage hat Weber als der unermüdliche Pionier friedlicher Zusammenarbeit bereits im voraus erteilt, indem er die Möglichkeit von Arbeitskonflikten bejaht, die „die öffentliche Macht im Interesse der Gesamtheit" einfach zwangsweise beilegen muß, wobei er allerdings das Einschreiten des Staates „auf Anwendung des Erscheinungsund Verhandlungszwanges der Parteien46 beschränkt wissen will (S. 312 und 319; vgl. hierzu A. Dissinger, Die Schlichtung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten in der Schweiz, Der Arbeitgeber Nr. 18/19 vom 15. September/ 1. Oktober 1950). Einen tatsächlichen Einbruch in die Selbstverantwortung und Tariffreiheit bedeutet demgegenüber der Vorschlag von H.-A. Asbach (Der Staat kann nicht nur Zuschauer sein, Der Volkswirt, 10. Jahrg., Nr. 11 vom 17. März 1956), neben dem Einlassungszwang insoweit die „Verbindlicherklärung von Schiedssprüchen" einzuführen, als „lebenswichtige Interessen der Allgemeinheit oder die Beseitigung eines sozialen Notstandes" eine rasche Beendigung der Parteidifferenzen erheischen. So viel Zustimmung mutmaßlich mindestens gegenwärtig der schleswig-holsteinische Arbeitsminister da und dort auch finden mag, so sehr möchte man auf der anderen Seite erst recht wünschen, daß Webers bestechende Begründung seiner 4 Gleichwohl ließ der schleswig-holsteinische Ministerpräsident U. von Hassel nicht locker im Versuch, zwischen den beiden Parteien zu vermitteln; selbst als sein öffentlich unterbreiteter Kompromißvorschlag, der zwar den gewerkschaftlichen Wünschen in puncto Weiterzahlung des Lohnes bei Erkrankung — weil diese Frage demnächst im Bundestag sowieso entscheidungsreif werde — und Urlaubslänge entgegenkam, das Urlaubsentgelt aber lediglich durch Bemessung nach dem effektiven Durchschnittsverdienst in den letzten 13 Arbeitswochen vor Urlaubsantritt und nicht durch eine tariflich genormte Beihilfe verbessern wollte, von der Gewerkschaft zurückgewiesen worden ist, wurden die Maklerdienste nicht eingestellt. Unter Hassels Vorsitz verstanden sich schließlich auch die Tarifpartner zur Anrufung der Schlichtungsstelle, und der von dieser Stelle Ende 1956 unter A. Nikisch ohne Zustimmung der Arbeitnehmervertreter gefällte Spruch folgte in den Grundzügen dem Hasseischen Konzept. Doch weniger deshalb, als vielmehr in Ansehung der vermuteten wahren Hintergründe der Auseinandersetzung konnte es wohl kaum sonderlich in Erstaunen setzen, daß die Große Tarifkommission der IG Metall die aufgestellten Einigungsbedingungen abgelehnt und den streikenden Arbeitnehmern für die Urabstimmung zum Fortführen des Ausstandes geraten hat. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.77.1.57 | Generated on 2023-04-04 11:25:11 64 Arthur Dissinger [64 Absage an den Zwangsschiedsspruch nachgelesen würde (S. 312 ff.). Der älteren Generation sollten ohnehin die Erfahrungen mit dem Einmann-Schiedsspruch (S. 317) geläufig sein, aber ebenso die mit der oft bei Lohnregelungen üblich gewesenen Halbierungspraxis der Schlichter (vgl. meine Besprechung von Prellers Buch „Sozialpolitik in der Weimarer Republik", Wirtschaft und Recht, 2. Jahrg., 1950, S. 238). Will man daher einer Intervention des Staates ernsthaft vorbeugen, so dürfte es sich bei der augenblicklichen Fluktuation von Lohn und Preis mehr denn je empfehlen, den gemeinsam von der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände und dem DGB zwecks Vervollkommnung des tariflichen Schlichtungswesens erarbeiteten Gedanken der Schaffung eines zentralen „Feststellungsausschusses46 (S. 319 f.), zu dem sich auch die Arbeitgeberseite immerfort bekannte, endlich wahr zu machen. Den Gewerkschaften sollte sogar an der Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten auf dem Wege noch weit eher gelegen sein. Im Feststellungsverfahren wäre es sicherlich wohl kaum vorgekommen, daß die auf Grund des Mitbestimmungsgesetzes in den Vorstand der Montangesellschaften entsandten Arbeitsdirektoren (vgl. S. 346 f.) aus ihrem gründlichen Orientiertsein über die Situation der Betriebe folgerichtig das während der Lohnbewegung im Ruhrgebiet im Herbst 1955 vom Unternehmerverband gemachte Angebot befürworteten, die Gewerkschaft trotzdem auf dem durch Streikandrohung unterstrichenen Ablehnungsbescheid verharrte. Infolge dieser enormes Aufsehen erregenden Unstimmigkeit zwischen Gewerkschaft und ihren Exponenten ist in der Öffentlichkeit auf jeden Fall und, vom gewerkschaftlichen Gesichtswinkel aus kann man sagen, zu allem Überfluß der Sinn der Mitbestimmung in ein fatales Zwielicht geraten (vgl. hierzu Politik der Stärkeren, Die Gegenwart, 11. Jahrg., 1956, S. 693), und da das Dilemma, in das eben die Funktion des Arbeitsdirektors, zugleich Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter zu sein, von Beginn der Mitbestimmung an eingebettet ist, gar nicht behoben werden kann — es sei denn, die jetzt bestellten Arbeitsdirektoren und die Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsräten würden in den kommenden Wahlen durch radikalere Personen ersetzt, denen statt Wirtschaftlichkeit der Unternehmen „Linientreue" gegenüber der Gewerkschaft unverrückbares Dogma ist (vgl. hierzu Neue Lohnkampftaktik an der Ruhr, Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 279 vom 1. Dezember 1955) —, muß in Zukunft mit ähnlichen Zwischenfällen gerechnet werden. Die Gewerkschaften sind sich auch dessen bewußt, sonst wäre auf dem zitierten Metallarbeiter-Kongreß bezüglich der Doppeleigenschaft des Arbeitsdirektors, ungeachtet des in Bälde möglichen Abschweifens in personelle Veränderungen, nicht frei und frank zum Ausdruck gebracht worden, OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.77.1.57 | Generated on 2023-04-04 11:25:11