scieee AI-readable full text Open interactive document viewer

Neue Planungsgrundlagen für erneuerbare Energien: Herausforderungen und Lösungsvorschläge

Backeberg, Werner,Elscher, Thorsten,Jung, Wolfgang,Müller, Eike,Priebs, Axel,Suttner, Gerhard,Viergutz, Malte,von Haaren, Christina,von Seht, Hauke,Warner, Barbara,Zischkale, Uwe

Abstract

EconStor is a publication server for scholarly economic literature, provided as a non-commercial public service by the ZBW.

Full text

Backeberg, Werner et al. Research Report Neue Planungsgrundlagen für erneuerbare Energien: Herausforderungen und Lösungsvorschläge Positionspapier aus der ARL, No. 145 Provided in Cooperation with: ARL – Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft Suggested Citation: Backeberg, Werner et al. (2024) : Neue Planungsgrundlagen für erneuerbare Energien: Herausforderungen und Lösungsvorschläge, Positionspapier aus der ARL, No. 145, Verlag der ARL - Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft, Hannover, https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0156-01458 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/281774 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/ NEUE PLANUNGSGRUNDLAGEN FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN Herausforderungen und Lösungsvorschläge Positionspapier aus der ARL 145 AKADEMIE FŪR RAUMENTWICKLUNG IN DER LEIBNIZ-GEMEINSCHAFT Hannover 2024 NEUE PLANUNGSGRUNDLAGEN FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN Herausforderungen und Lösungsvorschläge Positionspapier aus der ARL 145 AKADEMIE FŪR RAUMENTWICKLUNG IN DER LEIBNIZ-GEMEINSCHAFT In den Veröffentlichungen der ARL legen wir großen Wert auf eine faire, gendergerechte Sprache. Als Grundlage für einen gendersensiblen Sprachgebrauch dient der Leitfaden gendergerechte Sprache in der ARL. Geschäftsstelle der ARL: Dr. Barbara Warner, barbara.w[email protected] Positionspapier aus der ARL 145 ISSN 1611-9983 (PDF-Version) Die PDF-Version ist unter https://www.arl-net.de/shop verfügbar (Open Access) CC_BY_SA 4.0 International Verlag der ARL – Hannover 2024 Sprachliches Lektorat: H. Wegner Satz und Layout: G. Rojahn, O. Rose Zitierempfehlung: ARL – Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft (Hrsg.) (2024): Neue Planungsgrundlagen für erneuerbare Energien – Herausforderungen und Lösungsvorschläge. Hannover. = Positionspapier aus der ARL 145. URN: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0156-01458 ARL – Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft Vahrenwalder Str. 247 30179 Hannover Tel. +49 511 34842-0 Fax +49 511 34842-41 [email protected] www.arl-net.de www.arl-international.com Dieses Positionspapier enthält zentrale Ergebnisse und Empfehlungen des Ad-hoc-Arbeitskreises „Windenergie an Land“ der ARL – Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft. Es wurde erarbeitet von: Werner Backeberg, Bürgermeister a. D. der Gemeinde Uetze Thorsten Elscher, Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein Dr.-Ing. Wolfgang Jung, Region Hannover Eike Müller, Region Hannover Prof. Dr. Axel Priebs, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (Leitung des Ad-hoc-Arbeitskreises) Gerhard Suttner, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Malte Viergutz, Leibniz Universität Hannover (Geschäftsführung des Ad-hoc-Arbeitskreises) Prof. Dr. Christina von Haaren, Leibniz Universität Hannover (Leitung des Ad-hoc-Arbeitskreises) Hauke von Seht, Bezirksregierung Düsseldorf Dr. Barbara Warner, Geschäftsstelle der ARL Uwe Zischkale, Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Die in diesem Positionspapier niedergelegten Aussagen und Ergebnisse stellen die Meinungen und Positionen der vorgenannten Ad-hoc-Arbeitsgruppen-Mitglieder dar und nicht jene ihrer jeweiligen Dienststellen und Institutionen. Das Positionspapier gibt den Diskussionsstand des Arbeitskreises vom Oktober 2023 wider. 145 _ NEUE PLANUNGSGRUNDLAGEN FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN 1 NEUE PLANUNGSGRUNDLAGEN FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN Herausforderungen und Lösungsvorschläge Gliederung – Thesen des Ad-hoc-Arbeitskreises 1 Die neuen bundesrechtlichen Vorgaben zur Windenergieplanung ermöglichen eine zügige und rechtssichere Planung von Windenergiegebieten! 2 Die Regionalplanung ist die richtige Ebene zur Sicherung von Windenergiegebieten – jetzt muss sie angepasste und rechtssichere Aufträge zur Flächensicherung bekommen! 3 Die Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie ist ein Gemeinschaftswerk – passgenaue Zuarbeit, Digitalisierung und Verwaltungsvereinfachung unterstützen die Regionalplanung! 4 Der Ausbau der Solarenergienutzung ist notwendig, muss jedoch insbesondere bei den Freiflächenanlagen gestaltet und optimiert werden! 5 Zur Erreichung der Energiewende müssen Sperrwirkungen veralteter kommunaler Konzentrationszonen in raumordnerischen Vorranggebieten beseitigt werden! 6 Das Zusammenwirken der Raumordnung mit dem Energierecht und weiterem Fachrecht muss verbessert werden! 7 Die Beschleunigung der Energiewende und die Prüfung naturschutzrechtlicher Belange müssen durch eine Optimierung des Gesamtprozesses verknüpft werden! 8 Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Energiewende ist wichtig und kann durch neue Ansätze unterstützt werden! 9 Ausblick Literatur Kurzfassung Nach dem am 1. Februar 2023 in Kraft getretenen Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) müssen bis 2032 2  % der Fläche Deutschlands für die Produktion von Windenergie bereitgestellt werden. Das Gesetz legt dabei Flächenbeitragswerte für die Länder fest, die in den Flächenländern zwischen 1,8  % und 2,2  % der jeweiligen Landesfläche liegen. Auch wenn die weitgehenden Änderungen des Planungsrechts im Sinne der Energiewende zu begrüßen sind, stellt die Implementierung des 2-%-Flächenziels bei der Windenergie für die Planungsträger eine große Herausforderung dar. In den 12 Ländern, in denen es die Ebene der Regionalplanung gibt, wurde diese mit der Umsetzung beauftragt. Sie muss in den meisten Planungsregionen deutlich mehr Flächen als bisher ausweisen. Dabei ist sie auf die Zuarbeit anderer Institutionen angewiesen, um rechtssicher planen zu können. Wo die Flächenziele nicht erreicht werden, drohen rechtliche Sanktionen. Das vorliegende Positionspapier stellt auf Basis der Diskussionen im Ad-hoc-Arbeitskreis „Windenergie an Land“ der ARL zentrale Thesen vor, die jeweils argumentativ unterlegt die Umsetzung des „2  %- Zieles“ und die Optimierung des Planungsprozesses unterstützen sollen. Schlüsselwörter Windenergieplanung – Beteiligung – Planungsrecht – Energiewende – Naturschutzrecht – Regionalplanung 145 _ NEUE PLANUNGSGRUNDLAGEN FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN2 New principles for planning renewable energies – challenges and possible solutions Abstract According to the “Windenergieflächenbedarfsgesetz” (WindBG), which came into force on February 1, 2023, 2  % of Germany’s territory must be made available for production of wind energy by 2032. The law sets out area contribution values for the federal states, which are between 1.8  % and 2.2  % of the respective state’s area. The fundamental changes to planning law are certainly to be commended in the interests of the energy transition. However, the implementation of the 2  % area target for wind energy is a great challenge for the planning authorities. In the 12 federal states where a regional planning level is established, regional planning has to implement the goals. In most planning regions, significantly more areas need to be designated than in the past. To be able to plan with confidence, the planning authorities are reliant on the input of other institutions. Where the area targets are not met, there is a threat of legal sanctions. This position paper presents central theses based on the discussions in the ARL ad hoc working group “Windenergie an Land”, which are aimed at supporting the implementation of the “2  % target” and the optimization of the planning process by providing arguments. Keywords Planning law – planning for wind energy – participation – energy transition – nature conservation law – regional planning 1 Die neuen bundesrechtlichen Vorgaben zur Windenergieplanung ermöglichen eine zügige und rechtssichere Planung von Windenergiegebieten! Mit den Gesetzespaketen zur Energiewende wurden im Laufe der Jahre 2022 und 2023 die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Raumordnung zur Sicherung von Flächen für die Windenergie weitgehend verändert. Die Neuregelung war notwendig, weil das alte System seine Grenzen durch eine wenig konkrete Gesetzeslage, bundesweit gesehen, deutlich zu geringe und teilräumlich zu unterschiedliche Potenzialausnutzungen sowie eine überbordende Rechtsprechung erreicht hatte. Ein hoher Anteil von Regionalplänen und Flächennutzungsplänen wurde bezüglich der Festlegungen für Windenergie von den Oberverwaltungsgerichten für unwirksam erklärt. Faktisch waren auch leistungsfähige Planungsträger kaum mehr in der Lage, einen Regionalplan mit rechtssicheren Konzentrationszonen für die Windenergieerzeugung aufzustellen. Um die Energiewende umsetzen zu können, legt das am 1. Februar 2023 in Kraft getretene Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) durch die in der Anlage zum Gesetz aufgeführten Flächenbeitragswerte für die Länder fest, dass 2% der Fläche Deutschlands für die Produktion von Windenergie bereitgestellt werden müssen. Die Flächenbeitragswerte für die Bundesländer liegen in den Flächenländern in einem Korridor zwischen 1,8% und 2,2% der jeweiligen Landesfläche. Weitere wesentliche Änderungen des Planungsrechts wurden im Baugesetzbuch (BauGB) vorgenommen. Anlass für die Einrichtung eines Ad-hoc-Arbeitskreises durch die ARL und für die Erstellung dieses Positionspapiers war es, die Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien durch die Instrumente und Handlungsmöglichkeiten der Raumordnung sowie unter besserer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Mensch und Natur zu unterstützen. Angesichts des weitgehenden Stillstandes, der durch die alte Rechtslage entstanden war, begrüßt der Arbeitskreis die grundsätzlichen Änderungen des Planungsrechts. Aus Sicht der Planungspraxis gilt dies besonders für das WindBG mit klaren Flächenvorgaben, einer ebenfalls sehr klaren Definition von Windenergieflächen und Klarstellungen zur Anrechnungsmöglichkeit von Flächen. 145 _ NEUE PLANUNGSGRUNDLAGEN FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN 9 Fällen größere Konflikte mit dem Artenschutz begrenzt werden können. Auch NATURA-2000Vorprüfungen werden regelmäßig auf der Ebene der Regionalplanung durchgeführt. Der Artenschutz wird in den gesetzesgemäß zu erstellenden Umweltberichten soweit möglich berücksichtigt. In der Regel findet der Artenschutz im Detail bisher aber erst bei der Zulassung maßgebliche Berücksichtigung, da die final erforderliche Prüftiefe auf Ebene der Regionalplanung regelmäßig nicht geleistet werden kann – schon deswegen, weil Details wie der genaue Anlagenstandort, die geplanten Zuwegungen oder Bauzeiten nicht bekannt sind und keine Kartierungen erfolgen. Infolgedessen bestehen noch keine Erfahrungen, wie die SUP ausgestaltet werden muss, um die Umweltprüfungen auf Genehmigungsebene hinreichend zu ersetzen. Auch vor dem Hintergrund der temporären Regelung des §6 Abs. 1 Satz 3 WindBG sind die unzureichenden Datengrundlagen problematisch: Ohne geeignete Datengrundlagen können durch die Behörden keine geeigneten Minderungsmaßnahmen festgelegt werden. Ferner müssen die Fachbehörden die neuen Vorgaben im Artenschutz (veränderte Liste der direkt zu berücksichtigenden Arten sowie nicht ganz einfache Berechnungsvorgaben im BNatSchG) zunächst in die Praxis umsetzen. Beispielsweise hat die Eingriffsregelung routinisierte Verfahren und ist weiter wirksam. Aufgrund dieser Erfordernisse ist es unabdingbar, eine ausreichende Datenbasis zu den geschützten Arten auf Regionsebene zu erstellen, um damit die Prüfung des Artenschutzes im Rahmen der SUP abschließend zu bewältigen. Da dies erhebliche Zeiträume in Anspruch nehmen wird, soweit die Daten teilräumlich nicht bereits vorliegen, könnte die Ausweisung von Windenergiegebieten dadurch ausgebremst werden. Solange die Datenlage auf regionaler Ebene unzureichend ist, muss geprüft werden, ob die betroffenen Gebiete ohne Beschleunigungsstatus ausgewiesen und zu dem bewährten System der Umweltverträglichkeitsprüfung und artenschutzrechtlichen Prüfung auf der Genehmigungsebene zurückgekehrt werden sollte, da keine ausreichende Aussage über die Erheblichkeit der voraussichtlichen Umweltauswirkungen getroffen werden kann. Nicht zuletzt schaffen die zahlreichen Änderungen und Schwächungen des Naturschutzrechts, insbesondere des Artenschutzes, offene Fragestellungen und neue Unsicherheiten, die erst durch die Rechtsprechung entschieden werden dürften. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass Planungsträger schon jetzt teilweise freiwillige Artenschutzprüfungen durchführen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Im Sinne eines schnellen und möglichst konfliktfreien Windenergieausbaus, aber auch unter Berücksichtigung der Biodiversitätskrise, sollte die Regionalplanung ihre Windenergiegebiete auf die naturverträglichen Flächen beschränken. Unberührt bleibt zumindest nach Bundesrecht die Möglichkeit des regionalen Planungsträgers, bei nicht ausreichend zur Verfügung stehenden geeigneten Flächen zuerst das Flächen-Zwischenziel bis 2027 anzustreben. 8 Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Energiewende ist wichtig und kann durch neue Ansätze unterstützt werden! Die Unterstützung der Energiewende durch die Menschen vor Ort ist ein entscheidender Faktor für eine erfolgreiche, gesellschaftlich breit getragene und zügige Umsetzung. Um einvernehmliche Lösungen zu entwickeln, muss die Öffentlichkeitsbeteiligung so organisiert werden, dass die Konsequenzen frühzeitig erkennbar sind. Des Weiteren kann durch die starken ökonomischen Anreize der erneuerbaren Energien, derzeit die hohen Pachteinnahmen für Flächeneigentümer/innen, Unmut bei Teilen der Bevölkerung entstehen. Falls kein Flächenpoolmodel gewählt wird, können aber auch Konflikte zwischen Landbesitzerinnen/Landbesitzern entstehen, weil durch die Flächenausweisung in gewisser Weise private Privilegien verteilt werden, während die Lasten lokal vergesellschaftet werden. Die vom EEG angeregten Beteiligungen von Gemeinden wirken dem entgegen, sind aber begrenzt. Um die lokalen Widerstände zu minimieren, sollten zusätzliche wirtschaftliche Anreize für die betroffenen Bewohner/innen geschaffen werden. 145 _ NEUE PLANUNGSGRUNDLAGEN FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN10 Die Raumordnung muss sich mit sachgerechten Einwendungen aus der Bevölkerung befassen, hat jedoch nur einen begrenzten Spielraum, auf allgemeine lokale Proteste einzugehen. In erster Linie gilt es, die raumordnerisch sachgerechtesten Standorte mit den geringsten objektiven Raumnutzungskonflikten zu finden. Diese gerade bei der Windenergienutzung hochkomplexe Abwägung ist Aufgabe der demokratisch legitimierten regionalen Planungsträger. Die Beteiligung kann und soll primär dazu beitragen, dass für eine rechtssichere und sachgerechte Entscheidung alle notwendigen Erkenntnisse und Positionen vorliegen. Die Öffentlichkeit muss ferner auf Basis einer entsprechenden Kommunikation die Gelegenheit haben, sich hier umfassend einzubringen. Letzteres ist vielerorts bereits bewährte Praxis der Regionalplanung und im Kern bereits durch die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung normiert. Bedingt durch die derzeitige Rechtslage, insbesondere das Entfallen der Umweltverträglichkeitsprüfung in Windenergiegebieten, findet eine Öffentlichkeitsbeteiligung oft nur noch auf regionaler Ebene bei der Ausweisung der Gebiete statt. Dass die Bürger/innen dann im Rahmen eines vereinfachten BImSchG-Genehmigungsverfahrens nicht mehr beteiligt werden müssen, lässt Konflikte erwarten, weil eine konkrete Genehmigungsplanung für viele Menschen greifbarer als die regionale Planung ist und zu einer lokalen Aktivierung führt, dann jedoch keine formale Beteiligungsmöglichkeit mehr besteht. Zwar kann die neue Rechtslage ohne Planung weitgefasster Ausschlussgebiete und damit einer Reduzierung der Anlässe für Klagen zu einer Planungsbeschleunigung auf Regionsebene führen. Gleichzeitig bieten die neuen Planungen nun, im Vergleich zum Zustand vor der Reform, in vielen Gebieten sogar mehr Potenzial für politische Konflikte in den Gemeinden und auch für Klagen, da sowohl im Artenschutz als auch bezogen auf das Landschaftsbild bzw. die Erholung voraussichtlich konfliktträchtigere Gebiete in Betracht gezogen werden. Abzuwarten bleibt, wie die Rechtsprechung diese neuen Verhältnisse bewertet. In dieser Situation kann die Regionalplanung proaktiv die Öffentlichkeitsbeteiligung auf einer frühen Planungsstufe initiieren. Auch wenn die Gemeinden kaum Gestaltungsspielraum im Zuge der Flächenfestlegungen durch die Regionalplanung haben, ist bei einer frühzeitigen Beteiligung mit einer erhöhten Akzeptanz innerhalb der lokalen Bevölkerung zu rechnen. Neue Beteiligungsformate tragen dazu bei, dass diese Prozesse konstruktiver verlaufen können, als dies in der Vergangenheit der Fall war (vgl. Thiele/Kinzinger/von Haaren 2023). 9 Ausblick Mit den neuen rechtlichen und planerischen Rahmenbedingungen des WindBG hat die Raumordnung Verantwortung für einen zentralen Teil der Energiewende, nämlich die Flächensicherung für den Ausbau der Windenergie, übertragen bekommen. Alle Bundesländer, in denen es eine Regionalplanung gibt, haben angekündigt oder bereits entschieden, diese Planungsebene mit der konkreten Umsetzung in den Regionalplänen zu beauftragen. Die Regionalplanung nimmt diese Herausforderung an, muss sich aber für eine erfolgreiche Erfüllung der Vorgaben auch der Mitwirkung zahlreicher öffentlicher Stellen sicher sein. Auf einige wesentliche Aspekte dieser Zusammenarbeit wurde in diesem Positionspapier hingewiesen. In der Praxis ist es insbesondere die Regionalplanung, die aktuell aufgrund der Konsequenzen bei einer Zielverfehlung unter großem Druck steht, zügig Flächen für die Windenergie auszuweisen. Der Arbeitskreis sieht diesen Druck und hält es für erforderlich, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, die am besten geeigneten Flächen für die Windenergie zu ermitteln, diese in den Regionalplänen auszuweisen und damit auch die Leistungsfähigkeit der Regionalplanung erneut unter Beweis zu stellen. Trotz des Zeitdrucks und der klaren gesetzlichen Vorgaben zu den Flächenbeitragswerten ist es jedoch notwendig, die Kommunen und die dort lebenden Menschen intensiv in die Planungen einzubeziehen, um weitestgehende Akzeptanz für die Planungserfordernisse und -ergebnisse zu errei- 145 _ NEUE PLANUNGSGRUNDLAGEN FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN 11 chen (und somit Anlässe für zeitaufwendige Klageverfahren möglichst zu vermeiden). In §2 EEG wurde das überragende öffentliche Interesse für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen der Erzeugung erneuerbarer Energien und deren Kategorisierung als vorrangiger Belang festgeschrieben. Der Arbeitskreis begrüßt diese Klarstellung, weist aber darauf hin, dass die Regionalplanung im Sinne eines rechtssicheren Vorgehens trotzdem immer eine umfassende und transparente Abwägung aller öffentlichen Belange, insbesondere auch der des Artenschutzes, vornehmen muss. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Schutzgüterabwägungen ausdrücklich und richtigerweise auch in §2 EEG erwähnt werden. Der Arbeitskreis empfiehlt, in der gerade angelaufenen Umsetzungsphase des WindBG die Planungspraxis nicht durch wesentliche Rechtsänderungen zu verunsichern. Sollten diese dennoch als notwendig erachtet werden, bedarf es Übergangsvorschriften für begonnene Planungen. Allerdings sollte das Zieldatum 31.12.2027 für die erste Phase der Erreichung gesetzlich vorgegebener Flächenbeitragswerte zum Anlass genommen werden, die bis dahin erzielten Ergebnisse und die Erfahrungen aus den Planungsprozessen einer umfassenden wissenschaftlich fundierten unabhängigen Evaluierung zu unterziehen – ergänzend zur Evaluierung nach §7 WindBG – und in der Folge auch ggf. erforderliche Justierungen, z.B. von länderoder regionsbezogenen Flächenwerten, vorzunehmen. Dabei muss es insbesondere auch um raumund umweltbezogene Aspekte gehen. Diese Evaluierung kann und sollte bereits vor dem ersten Zieldatum beginnen. Sie bietet die Basis für eine breite Diskussion über das Erfordernis rechtlicher und inhaltlicher Justierungen. Dies wäre die Gelegenheit, einige Themen vertieft zu diskutieren, die in diesem Arbeitskreis zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend erörtert werden sollten (weil die Dynamik der anlaufenden Planungsphase nicht behindert werden soll) und konnten (weil noch keine Erfahrungen mit der Umsetzung vorliegen). Diese Punkte beziehen sich insbesondere auf die Fragen, > in welcher Phase des Planungsund Genehmigungsprozesses für neue Windenergieanlagen die Umweltbelange, insbesondere die Belange des Naturund Artenschutzes, in welcher Tiefe abgeprüft werden, und wie es erreicht werden kann, dass dann auch die jeweils erforderlichen Daten zur Verfügung stehen; > ob der jetzt vorgegebene enge Korridor der Flächenbeitragswerte für die 16 Bundesländer (oder die regionsbezogenen Verteilungen seitens der Länder) dazu führt, dass auch in Flächen hineingeplant wird, die nach den bundesweit angelegten Kriterien der Flächeneignung für Windenergieanlagen als nur bedingt geeignet angesehen werden, während die Potenziale anderer Regionen mit besseren Voraussetzungen nicht ausgeschöpft werden, sowie > wie es mittelund langfristig gelingen kann, statt einer isolierten Planung für Windenergieflächen eine integrierte Planung erneuerbarer Energien, zumindest eine abgestimmte Planung von Flächen für die Windenergie und die Freiflächen-Photovoltaik, in den Regionen umzusetzen. Zum letztgenannten Punkt geht der Arbeitskreis davon aus, dass 2027/2028 auf Bundesebene klare Prognosen vorliegen werden, welche langfristigen Energieleistungen aus erneuerbaren Energien benötigt werden. In diesem Kontext kann dann die im Arbeitskreis nicht vertieft bearbeitete Frage diskutiert werden, ob den Ländern die Möglichkeit eröffnet werden sollte, anstelle der aktuell unkoordinierten und damit nicht immer optimalen Nutzung der Flächen für Windenergieerzeugung und Freiflächen-PV-Anlagen den Regionen faire und regionalspezifische Leistungsvorgaben für die Erzeugung erneuerbarer Energien vorzugeben. Diese müssten dann ggf. in konkrete Flächenbedarfe für Windenergieanlagen und Freiflächen-PV-Anlagen umgerechnet werden, wobei den Regionen eine gewisse Flexibilität der Zielerfüllung eingeräumt werden könnte. Die ARL wird sich weiterhin für eine zügige und fachlich hochwertige Umsetzung der Energiewende einsetzen und sich zu gegebener Zeit erneut in die fachliche und politische Diskussion einbringen. 145 _ NEUE PLANUNGSGRUNDLAGEN FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN12 Literatur Guidehouse Germany GmbH (2022): Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land post-2030. Ermittlung eines Verteilungsschlüssels für das 2-%-Flächenziel auf Basis einer Untersuchung der Flächenpotenziale der Bundesländer. Berlin. Kment, M. (2022): Weitere Beschleunigung und Optimierung des Raumordnungsrechts – ein Zweites Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes kündigt sich an. In: Umweltund Planungsrecht 42 (9), 329-336. Reidt, O. (2017): Die Ausweisung von Windkonzentrationszonen in Raumordnungsund Flächennutzungsplänen – welcher Plan hat Vorrang? In: Baurecht (8), 1293-1303. Thiele, J.; Kinzinger, J.; von Haaren, C. (2023, eingereicht): Bürgerbeteiligung 3.0 – ein digitales Dialogtool zur Entscheidungsunterstützung im Rahmen der Energiewende. von Seht, H. (2021): Ausreichend Raum für die Windenergienutzung an Land. Ein Vorschlag für neue regulative Rahmenbedingungen. In: Raumforschung und Raumordnung | Spatial Research and Planning 79 (6), 606-619. https://rur.oekom.de/index.php/rur/article/view/128/342 (20.12.2023). von Seht, H. (2023): Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik. Unterstützungsund Steuerungsmöglichkeiten der Bundesraumordnung und Landesplanung. In: Raumforschung und Raumordnung | Spatial Research and Planning 81 (2), 188-202. https://rur.oekom.de/index.php/rur/article/view/804/2423 (20.12.2023). Gesetzestexte Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). Zuletzt geändert durch Art. 1, 2 G zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 4.1.2023 (BGBl. I Nr. 6). Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066). Zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 3.7.2023 (BGBl. I Nr. 176). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Zuletzt geändert durch Art. 3 Erstes G zur Änd. des Elektround ElektronikgeräteG, der EntsorgungsfachbetriebeVO und des BundesnaturschutzG vom 8.12.2022 (BGBl. I S. 2240). Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates, vom 18. Oktober 2023, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates. In: Amtsblatt der Europäischen Union vom 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj. Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138). Zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230). Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88). Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG) in der Fassung vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353). Zuletzt geändert durch Art. 3 G zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 3.7.2023 (BGBl. I Nr. 176). 125 _ RETHINKING THE PROVISION OF PUBLIC SERVICES AND EQUIVALENT LIVING CONDITIONS 1 Aktuelle Positionspapiere aus der ARL Nr. 145 Neue Planungsgrundlagen für erneuerbare Energien – Herausforderungen und Lösungsvorschläge. Positionspapier des Ad-hoc-Arbeitskreises „Windenergie an Land“ der ARL. Hannover, 2024. URN: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0156-01458 144 Mobilität, Erreichbarkeit und sozial Teilhabe – Für eine gerechtere Raumund Verkehrsentwicklung. Positionspapier von Mitgliedern des Arbeitskreises „Mobilität, Erreichbarkeit und soziale Teilhabe“ der ARL. Hannover, 2023. URN: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0156-01448 143 Handlungsempfehlungen für die planerische Steuerung der Krankenhausversorgung in Nordwestdeutschland. Positionspapier aus der Arbeitsgruppe „Planerische Steuerung der Krankenhausversorgung in Nordwestdeutschland“ der Landesarbeitsgemeinschaft Bremen / Hamburg / SchleswigHolstein / Niedersachsen der ARL. Hannover, 2023. URN: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0156-01437 142 Die Zukunft der Regionen in Nordrhein-Westfalen gestalten – Eine gemeinsame Aufgabe von Regionalplanung und Regionalentwicklung. Positionspapier aus der Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Verhältnis von Regionalentwicklung und Regionalplanung“ der Landesarbeitsgemeinschaft Nordrhein-Westfalen der ARL. Hannover, 2023. URN: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0156-01425 141 Ökosystemleistungen in der räumlichen Planung – Chancen und Handlungsoptionen. Positionspapier von Mitgliedern des Arbeitskreises „Ökosystemleistungen in der räumlichen Planung“ der ARL. Hannover, 2022. URN: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0156-01412 140 Lignite planning, structural change and coal phase-out in Germany. Position paper was prepared by members of the Information and Initiative Group on ‘Lignite regions’ at the ARL. Hanover, 2022. URN: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0156-01403 139 Mit Regionalplanung die Zukunft gestalten. Positionspapier aus einer Arbeitsgruppe des Informationsund Initiativkreises „Regionalplanung“ der ARL. Hannover, 2022. URN: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0156-01391 138 Risikobasierter Hochwasserschutz durch Regionalplanung. Positionspapier von Mitgliedern des Ad-hoc-Arbeitskreises „Hochwasserschutz und Regionalplanung“ der ARL. Hannover, 2022. URN: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0156-01386 137 COVID-19 pandemic: Lessons for spatial development. Position paper from the ‘Pandemic and Spatial Development’ Ad hoc Working Group at the ARL. Hanover, 2022. URN: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0156-01370 ISSN 1611-9983 ARL – Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft [email protected] · www.arl-net.de · www.arl-international.com