Prozessuale Probleme bei Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften
Abstract
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Full text
Grupp, Hans Joachim Research Report Prozessuale Probleme bei Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften Beiträge der Fachhochschule Pforzheim, No. 98 Provided in Cooperation with: Hochschule Pforzheim Suggested Citation: Grupp, Hans Joachim (2001) : Prozessuale Probleme bei Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften, Beiträge der Fachhochschule Pforzheim, No. 98, Fachhochschule Pforzheim, Pforzheim, https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:951-opus-881 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/97603 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/deed.de
BEITRÄGE DER FACHHOCHSCHULE PFORZHEIM Hans Joachim Grupp Prozessuale Probleme bei Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften Nr. 98
Herausgeber: Ansgar Häfner, Norbert Jost, Karl-Heinz Rau, Roland Scherr, Christa Wehner, Helmut Wienert (geschäftsführend; [email protected]) Sekretariat: Alice Dobrinski Fachhochschule Pforzheim, Tiefenbronner Str. 65 75175 Pforzheim [email protected] Telefon: 07231/28-6201 Telefax: 07231/28-6666 Ausgabe: Juni 2001
Hans Joachim Grupp Prozessuale Probleme bei Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften
Prof. Dr. Hans Joachim Grupp Fachhochschule Pforzheim Fachbereich 5 Studiengang Wirtschaftsrecht [email protected] Hans Joachim Grupp, geboren 1939, hat nach dem Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Tübingen, Bonn und Köln über ein kartellrechtliches Thema promoviert. Im Jahre 1967 schloss er mit dem zweiten Staatsexamen ab und war anschließend an den Amtsgerichten Nürtingen, Göppingen und zuletzt am Landgericht Stuttgart als Richter tätig. Seit 1972 ist er Professor an der Hochschule Pforzheim. Spezielle Tätigkeitsund Beratungsbereiche wie Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht vertritt er dort auch in der Lehre.
Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung .............................................................................................. 2 1 Die typischen Konfliktsituationen in einer Personengesellschaft .................. 3 2 Der Stand der Rechtsprechung bei Beschlussstreitigkeiten .......................... 5 2.1 Anfechtungsoder Feststellungsklagen bei beanstandeten Beschlüssen ............................................................................................ 5 2.2 Klagegegner bei Beschlussstreitigkeiten ................................................. 5 2.3 Klagefrist bei Beschlussstreitigkeiten ...................................................... 6 2.4 Verwirkung .............................................................................................. 6 2.5 Klageanträge ........................................................................................... 7 2.6 Streitwert ................................................................................................. 9 3 Gesellschaftsvertragliche Regelungen für die Behandlung von Beschlussstreitigkeiten ................................................................................ 10 3.1 Einführung einer Klagefrist .................................................................... 11 3.2 Die Klage gegen die Gesellschaft ......................................................... 13 3.3 Schiedsvereinbarungen ......................................................................... 16 4 Die einstweilige Verfügung .......................................................................... 21 4.1 Die grundsätzliche Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen bei Beschlussstreitigkeiten .......................................................................... 22 4.2 Strukturierte Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung ............ 23 4.3 Einstweilige Verfügungen in Schiedsvereinbarungen ............................ 25 4.4 Abschließende Bewertung ..................................................................... 26 Literaturverzeichnis ........................................................................................... 27
Beiträge der Fachhochschule Pforzheim Nr. 98 2 Zusammenfassung 1. Bis in die 80er Jahre des 20. Jahrhunderts war das Verhältnis der Gesellschafter untereinander im Gesetz (vgl. § 109 HGB; § 45 GmbHG) ausschließlich vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt. Das schloss ein: Wer die Macht, d.h. die Mehrheit hat, hat das Recht. Sieht man von den seltenen Fällen der Sittenwidrigkeit ab, gab es von daher keine Notwendigkeit, Beschlüsse der Gesellschafter einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. 2. Die Rechtsprechung insbesondere die des zweiten Senats des Bundesgerichtshofes hat in den letzten Jahren ein Instrumentarium entwickelt, das dem Minderheitsgesellschafter Rechte zuspricht, auch wenn er formal überstimmt wurde. In erster Linie wurde die Treuepflicht der Gesellschafter untereinander, die Pflicht der gegenseitigen Rücksichtnahme und die Pflicht eigene Interessen hinter denen der Gesellschaft zu stellen in vielen Fallkonstellationen konkretisiert. Es folgte die sog. „Kernbereichslehre“, die besagt, dass Kernrechte eines Gesellschafters nicht angetastet werden dürfen. Daraus entwickelte sich z.B. das Verbot einen Gesellschafter ohne Grund durch Beschluss auszuschließen oder nur minimale Abfindungen im Falle des Ausscheidens zu gewähren. 3. Zu den materiellen Rechten musste die Grundlage geschaffen werden, damit diese Rechte auch prozessual durchgesetzt werden können. Die Personengesellschaften haben dabei eine wegen ihrer personalistischen Struktur andere Behandlung erfahren als die Kapitalgesellschaften. Die beanstandeten Gesellschafterbeschlüsse müssen mit Feststellungsklage angegriffen werden. Klagegegner sind die übrigen Gesellschafter, eine Frist zur Klageerhebung gibt es grundsätzlich nicht, die Entscheidungen sind auch vor Schiedsgerichten möglich. 4. Die Rechtsentwicklung ist noch nicht abgeschlossen, insbesondere im Hinblick darauf, inwieweit gesellschaftsvertraglich andere Regelungen eingeführt werden können. Die hoch umstrittene, aber nicht mehr rückgängig zu machende grundsätzliche Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen in Beschlussmängelstreitigkeiten öffnet eine neue Rechtsentwicklung. Roman Herzog, der frühere Bundespräsident und Präsident des Bundesverfassungsgerichtes hat einmal gesagt: Gerechtigkeit bedeutet auch und besonders die effektive Rechtsgewährung. Gerade diese Forderung scheint in Beschlussstreitigkeiten durch die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung verwirklicht zu werden. Summary 1. Up until the 80s of the 20th century, shareholder relationships in law were exclusively based on the principle of contractual freedom. This included: he who has the power, i.e. the majority, is right. Apart from a few cases impropriety, there was never a need for a judicial review of a motion passed by shareholders. 2. In the last few years, legal decisions especially that of the second Senate of the Federal Court have developed instruments granting minority shareholders rights even when they have been formally outvoted. Established were the primary duty of shareholders to one another, the reciprocal duty of consideration and the duty of subordinating self-interest below that of the company in several judgements. What followed was the so-called “Core Area Doctrine” which states that the core rights of a shareholder may not be infringed upon. From this developed e.g. the prohibition against the expulsion of a shareholder without cause via a motion, or granting a shareholder only minimum compensation in case of departing the company. 3. The material laws had to have a basis created so that these laws could be used in a court of law. Partnerships, due to their structural nature, have had different experiences than corporations. The shareholder resolution in question must be attacked using an action for declaratory judgement. Defendants are the rest of the shareholders as a rule there is no statute of limitations and a decision from a court of arbitration is also possible. 4. The development of these laws has not been finalized especially regarding how far in shareholder contracts other regulations can be introduced. Roman Herzog, the previous Federal President and President of the Federal Constitutional Court, once said, “Justice means also and especially effective protection under the law.” Precisely this challenge seems to have become reality in judgements allowing these legal instruments.
Beiträge der Fachhochschule Pforzheim Nr. 98 3 1 Die typischen Konfliktsituationen in einer Personengesellschaft Sie kennen den zynischen Satz von Berthold Brecht: Wer die Macht hat, hat das Recht, und wer das Recht hat, missbraucht es auch. Natürlich bekämpfen wir als Juristen diesen Satz mit Eifer, müssen uns freilich aus unserer Erfahrung eingestehen, dass im Bereich der Handelsgesellschaften nicht selten tatsächlich nur die Macht regiert und die Macht der Mehrheit eben das postuliert, was Recht sein soll. Tatsächlich hat es der Gesetzgeber nicht für nötig angesehen, Regeln aufzustellen, um Machtmissbrauch im Gewande von Mehrheitsbeschlüssen zu verhindern. Das gilt für alle Personengesellschaften und auch für die GmbH’s. Nur in dem streng formalisierten Recht der Aktiengesellschaft sind in den §§ 243 ff. AktG Anfechtungsund Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung vorgesehen. Es ist erstaunlich, dass die Sensibilität für einen Rechtsschutz der Minderheitsgesellschafter sich erst in den 80er Jahren in der Rechtsprechung deutlich artikuliert hat. Im Recht der GmbH sind die Vorschriften des Aktiengesetzes rechtsähnlich übernommen worden1 1 Vgl. BGHZ 51 / 210; Lutter / Hommelhoff Anh. 47; Scholz sowie Karsten Schmidt § 45 Anm. 36. . Noch heute wird an den Einzelheiten gefeilt, insbesondere an der Frage, wo die Besonderheiten der GmbH eine Abweichung der aktienrechtlichen Vorschriften erfordern. Ganz ohne Anhalt an gesetzliche Vorschriften hat sich aus dem Gebot der Treuepflicht bei den Personengesellschaften in den letzten beiden Jahrzehnten eine Rechtsprechung entwickelt, die auch den Minderheitsgesellschafter einer Personengesellschaft nicht schutzlos lässt. Die Erkenntnis in anderen Rechtsbereichen, z.B. im Bereich des Verbraucherschutzes oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Vertragsfreiheit nicht die unumschränkte Legitimation zur Machtausübung rechtfertigt, hat sich bis in die Hochburg des Selbstbestimmungsrechtes, nämlich dem Recht der Personengesellschaften, durchgesetzt.
Beiträge der Fachhochschule Pforzheim Nr. 98 4 Von einer abgeschlossenen Entwicklung auch und gerade auf dem prozessualen Gebiet kann aber noch – wie ich darlegen werde – keine Rede sein. Gerade in den letzten Jahren hat die Rechtsprechung sich mit mehreren Problemen auseinander gesetzt. Ich möchte einige prozessuale Fragen im Rahmen typischer Konfliktsituation erörtern. Die typischen Konfliktsituationen in Personengesellschaften sehe ich bei folgenden Sachverhalten: a) Ein Mitgesellschafter fühlt sich von den Geschäftsführern und Gesellschaftern ohne Information gelassen und will zusätzlichen Einfluss prozessual durchsetzen. b) In einer verschärfteren Phase will der Gesellschafter einen Beschluss auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis erzwingen. c) Ein überstimmter Gesellschafter verlangt Aufhebung von Gesellschafterbeschlüssen, weil sie • zu seinem eigenen Schaden erlassen sind; • zum Schaden der Gesellschaft erlassen sind; • zu einem nicht gerechtfertigten Sondervorteil der übrigen Gesellschafter führen. d) In der letzten Stufe geht es um die Bekämpfung von Beschlüssen betreffend den Ausschluss aus der Gesellschaft; bei Zwei-PersonenGesellschaften geschieht dies nicht selten wechselweise, d.h. jeder der Gesellschafter beantragt den Ausschluss des anderen aus der Gesellschaft. Will man die Frage beantworten, wie diese Konfliktsituationen prozessual zu behandeln sind, muss man sich im Klaren darüber sein, dass wir im Bereich der Publikumsgesellschaften nicht nur materiell, sondern auch prozessrechtlich eine besondere Entwicklung haben, die getrennt von den „normalen“ Personengesellschaften zu behandeln ist. Zunächst aber vorweg generell zwei Fragen:
Beiträge der Fachhochschule Pforzheim Nr. 98 11 Für den Vertragsjuristen ergeben sich die folgenden Fragen: • Sind die aufgezeigten prozessualen, von den Gerichten entwickelten Rechtsregeln abänderbar? • Wenn ja, soll man Änderungen in den Gesellschaftsverträgen vornehmen und wie sollen gegebenenfalls diese Regeln aussehen? 3.1 Einführung einer Klagefrist Hinsichtlich von Klagefristen ist es eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und auch der Instanzgerichte12, dass die Einhaltung einer bestimmten Frist in Gesellschaftsverträgen auch in einer Personengesellschaft wirksam statuiert werden kann, wenn die Frist sich am Leitbild des § 246 AktG orientiert13 Was bedeutet das „Leitbild“ des § 246 AktG? Zunächst einmal ist bei der Aktiengesellschaft die Monatsfrist für die Klageerhebung festgelegt. Bei den personalistisch strukturierten GmbH’s, können – so der BGH – wegen der Besonderheiten dort längere Klagefristen geboten sein . Davon ausgehend wird man feststellen können, dass es dem Gebot der Rechtssicherheit entspricht, solche Ausschlussfristen generell in die Gesellschaftsverträge aufzunehmen. Es geht nicht an, dass unerledigte Streitpunkte über die Wirksamkeit von Beschlüssen über Jahr und Tag in der Schwebe gelassen werden. 14. Dieselbe Überlegung trifft natürlich auch auf die Personengesellschaften zu. Man wird daher zweckmäßigerweise die Ausschlussfrist zwischen zwei und höchstens drei Monaten15 11 Vgl. Bundesverfassungsgericht mit Anmerkung Fleischer in EWIR 97 / 327. 12 Vgl. BGH in NJW 99 / 1313, 1314; BGH ZIP 87 / 1178; BGHZ 68 / 212, 216; OLG Stuttgart in NZG 2000 / 835, 836. 13 BGH ZIP 87 / 1178; BGH NJW 95 / 1218, 1219. 14 Vgl. Lutter / Hommelhoff Anh. 47 Anm. 60 mit Rechtssprechungsnachweisen. 15 Vgl. BGH ZIP 87 / 1251. nach Zugang des Beschlusses festsetzen.
Beiträge der Fachhochschule Pforzheim Nr. 98 12 Angenommen, ein Gesellschafter ist aus fadenscheinigen Gründen ausgeschlossen worden oder es ist eine Erhöhung von Gesellschafterbeiträgen beschlossen worden und der Betroffene hat die Klagefrist versäumt, so stellt sich die Frage, ob auch in derart bedeutsamen Fällen die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist wirksam ist. Man könnte erwägen, ob hinsichtlich der Ausschlussfristen auch die sog. Kernbereichslehre anzuwenden ist, wonach Mehrheitsbeschlüsse bei Vertragsänderungen und Eingriffen in den Bestand des Gesellschaftsverhältnisses nur dann wirksam sind, wenn Ausmaß und Umfang des möglichen Eingriffs im Vertrag dargestellt werden16 Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof . Ich glaube jedoch nicht, dass der Gedanke der Kernbereichslehre auf die Wirksamkeit von Ausschlussfristen übertragen werden kann. Denn die Kernbereichslehre will den Gesellschafter davor schützen, dass mit einfacher Mehrheit über einschneidende Themen beschlossen wird, die er sich bei Vertragsunterzeichnung noch gar nicht hat vorstellen können. Eine solche Überlegung ist aber bei Ausschlussfristen nicht angebracht. Es kann nicht von dem Gewicht des Beschlussgegenstandes abhängen, ob die Ausschlussfrist gilt oder nicht. 17 erklärt, dass eine Ausschlussfrist solche Beschlüsse nicht umfasst, die besonders schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigungen beinhalten. Dazu gehöre bspw. die Entziehung der Gesellschafterstellung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes18 Mag ein solches „Schlupfloch“ im Einzelfall gerecht erscheinen, der Rechtssicherheit, deren man gerade im Gesellschaftsrecht nachhaltig bedarf, wird damit kein Dienst geleistet. Man fürchtet die Kasuistik und das Lehrgebäude, das um den Begriff „schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigung“ errichtet wird. Der Bundesgerichtshof glaubt hier, eine einfache Abgrenzung vornehmen zu können. Die Ausschlussfrist soll danach immer wirksam sein, wenn die Gesellschafterversammlung eine fehlerhafte Beurteilung vorgenommen hat. Nicht dagegen soll die Ausschlussfrist greifen, wenn die Gesellschafterversammlung sich . 16 Vgl. zu letzterem BGH NJW 95 / 194 mit Anmerkung K Schmidt. 17 BGHZ 68 / 212, 216. 18 Vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2000 / 836.
Beiträge der Fachhochschule Pforzheim Nr. 98 13 Rechte angemaßt hat, die ihr nicht zustehen. Ob man damit problemlos Einzelfälle abgrenzen kann, wage ich zu bezweifeln. Ich will dies an einem Beispiel – in der Praxis erlebt – verdeutlichen: Durch Mehrheitsbeschluss wird einem Gesellschafter, der der Träger des eigentlichen Know-how in der Gesellschaft ist, die sofortige Genehmigung erteilt, Wettbewerb zu treiben. Die voraussehbare Folge ist, dass das Unternehmen in die Liquidationsphase gerät und der widerspenstige Minderheitsgesellschafter nur noch eine hohle Hülse als Gesellschaftsanteil besitzt. Es kann hier sehr streitig sein, ob die Gesellschafterversammlung nur einen Sachverhalt fehlerhaft beurteilt oder sich Rechte angemaßt hat, die ihr gar nicht zustehen. In einer erst unlängst getroffenen Entscheidung hatte das OLG Stuttgart darüber zu befinden, ob die Klagefrist bei einem Beschluss über die Erhöhung von Verwaltungskostenbeiträgen für die Gesellschafter19 3.2 Die Klage gegen die Gesellschaft wirksam ist (Stichwort: Nachschusspflicht). Das OLG hat dies verneint mit der Begründung, hier liege keine schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigung vor. Mag das wegen der Höhe der Beiträge im entschiedenen Fall zutreffen, so stellt sich doch die Frage, ob bei umfangreichen Nachforderungen nicht die Schwelle erreicht wird, wo die Gesellschafterversammlung sich Rechte anmaßt, die ihr nicht zustehen und demgemäß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klagefristklausel unwirksam wäre. Man hätte sich gewünscht, dass die Rechtsprechung diese vertraglichen Ausschlussfristen ebenso behandelt hätte, wie gesetzliche Fristen (etwa Beschwerde-, Berufungsoder Revisionsfristen). Bei Versäumung der Frist wäre demnach nur bei einem Wiedereinsetzungsgrund eine Befassung des Gerichts in materieller Hinsicht möglich. Zweiter Punkt für den Vertragsjuristen: Es geht um die Frage der Klagemöglichkeit gegen die Gesellschaft selbst. 19 Vgl. OLG Stuttgart in NZG 2000 / 836.
Beiträge der Fachhochschule Pforzheim Nr. 98 14 a) Die Ausgangslage im Recht der Personengesellschaften ist, wie vorher schon erwähnt, dass eine Beschlussstreitigkeit nicht mit der Gesellschaft sondern nur im Prozess mit den Mitgesellschaftern ausgetragen werden kann20. Der Grund ist, dass die Streitigkeiten das Gesellschaftsverhältnis betreffen und die Gesellschaft hierüber keine Dispositionsbefugnis hat. Unstreitig ist, dass es rechtlich möglich ist durch Gesellschaftsvertrag festzulegen, dass Klagegegner die Gesellschaft ist. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass die Gesellschafter zulässigerweise der Gesellschaft die Befugnis übertragen können, anstelle der Gesellschafter über Gesellschafterbeschlüsse zu disponieren21 b) Unstreitig ist auch, dass man in Gesellschaftsverträgen der Personengesellschaften keine Anfechtungsklagen wie bei den Aktiengesellschaften vorsehen kann. Denn die der Anfechtungsklage stattgebende Entscheidung entfaltet Rechtskraft nicht nur zwischen den Prozessparteien, d.h. zwischen dem klagenden Gesellschafter und der beklagten Gesellschaft, sondern gem. den §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG auch für und gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane. Rechtsähnlich gelten diese Vorschriften auch für die GmbH . 22 20 BGH Urteil vom 11.12.1989 WM 90 / 675 bis 677 = BB 90 / 1370 bis 1371; BGHZ 91 / 132, 133 mit weiteren Nachweisen. 21 BGH ZIP 99/1391 bis 1931, BGH ZIP 95/460 mit weiteren Nachweisen. 22 BGH vom 29.03.1996 in BGHZ 132 / 278 bis 290. . Bei Anfechtungsklagen nach den §§ 249 ff. AktG handelt es sich um Gestaltungsklagen mit der Folge, dass das rechtskräftige Urteil über die Nichtigkeit eines Beschlusses auch in Rechtskraft gegenüber den am Prozess nicht beteiligten Gesellschaftern erwächst. Gestaltungsklagen dieser Art sind aber der Privatautonomie weitgehend entzogen und kommen nur in den gesetzlich anerkannten Fällen in Frage. Es bleibt also bei den Feststellungsklagen. Soweit vorgesehen ist, dass sich diese gegen die Gesellschaft richten, haben sie die Wirkung, dass die übrigen Gesellschafter schuldrechtlich verpflichtet sind, sich an die in diesem Rechtsstreit getroffene Entscheidung zu halten.
Beiträge der Fachhochschule Pforzheim Nr. 98 15 Empfiehlt es sich, so lautet die Frage, zu solchen Klauseln in Gesellschaftsverträgen zu raten? Man kann das nicht generell und einheitlich beantworten. Bei Publikumsgesellschaften wird man in aller Regel dazu raten. Es geht sicher nicht an, im Extremfall mehrere hundert Kommanditisten auf Feststellung verklagen zu müssen. In dem vom BGH23 23 BGH ZIP 99 / 391 bis 393. entschiedenen Fall hatte sich der Kläger einer Mehrheit von 250 Mitgesellschaftern gegenüber gesehen. Müsste er gegen alle Feststellungsklage erheben, wäre er - worauf die Vorinstanz hingewiesen hat – rechtlos gestellt. Ob man allerdings bei Beschlussstreitigkeiten von normalen mittelständischen Personengesellschaften, deren Mitglieder häufig familienmäßig verbunden sind, die Gesellschaft selbst passiv legitimieren soll, scheint mir zweifelhaft. Nicht selten sind die Interessen der Gesellschaft bzw. derjenigen, die sie vertreten, mit den eigentlichen „Gegnern“ keinesfalls identisch. Man denke z.B. an den Fall, dass durch Beschluss ein Gesellschafter wegen seiner Geschäftspolitik ausgeschlossen wird, obwohl die Geschäftsführer eben diese Geschäftspolitik billigen. Man denke weiter an den Fall, dass infolge Misswirtschaft die verklagte Gesellschaft praktisch vermögenslos geworden ist. Der Kläger mag in allen Instanzen die Feststellungsklage gewinnen, die aufgewendeten Kosten gehen aber mit ihm heim. Die die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter können dieses Spiel – ebenfalls erlebt! - noch verschärfen, indem sie immer wieder neue unwirksame Beschlüsse fassen und der Betroffene gegen jeden einzelnen Klage erheben muss. Die eigentlichen „Drahtzieher“ können diese Taktik betreiben ohne für sich ein Kostenrisiko eingehen zu müssen. Schließlich ist die Fallgestaltung insbesondere bei Zwei-Personen-Gesellschaften nicht selten, wo jeder den anderen aus wichtigem Grund ausschließt. Der jeweils Betroffene hat – weil er nicht Richter in eigener Sache sein kann – kein Stimmrecht, also hat der andere die Mehrheit. Die Gesellschaft müsste hier in dem einen Prozess den Standpunkt des Gesellschafters A, in dem anderen den gegenteiligen Standpunkt des Gesellschafters B vertreten.
Beiträge der Fachhochschule Pforzheim Nr. 98 16 Hinzu kommt: Häufig möchte der den Mehrheitsbeschluss stützende Gesellschafter eine andere Verteidigungsstrategie einschlagen als die verklagte Gesellschaft oder die anderen Gesellschafter. Und nicht selten wird er den Verdacht haben, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft den Prozess nicht nachhaltig genug betreiben oder sogar das Verfahren nur mit „halbem Herzen“ führen. Im Ergebnis wird man daher bei normalen Personengesellschaften von einer Vertragsklausel abraten, wonach bei Beschlussstreitigkeiten die Gesellschaft Klagegegner sein soll. Der am beanstandeten Beschluss Beteiligte soll sich selbst verteidigen. Anders liegt es bei den Publikumsgesellschaften. Effektiver Rechtsschutz kann hier dem Minderheitsgesellschafter nur gewährt werden, wenn er die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen gegen die Gesellschaft betreiben kann. 3.3 Schiedsvereinbarungen Durch das Schiedsverfahrenneuregelungsgesetz vom 22.12.199724 ist das deutsche Schiedsverfahrensrecht in vielen Einzelbestimmungen erweitert, modernisiert und auf den internationalen Standard gebracht worden25 24 BGBL I./97 Seite 3224 25 im einzelnen Trittmann ZGR 99/342 . Generell sind jetzt alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach § 1030 ZPO schiedsfähig; nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten - wie es die Beschlussstreitigkeiten sind, - sind nur schiedsfähig, wenn die Parteien hierüber einen Vergleich abschließen können.
Beiträge der Fachhochschule Pforzheim Nr. 98 17 Die Frage der Schiedsfähigkeit von Beschluss-Anfechtungsstreitigkeiten ist im Rahmen der Kapitalgesellschaften streitig. Gegen eine Vielzahl von Literaturstimmen26 hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.03.199627 Wendet man sich nunmehr den Personengesellschaften zu, so kann man mit Erleichterung feststellen, dass die im Recht der Kapitalgesellschaft noch bestehenden Streitpunkte hier nicht auftreten. Zunächst gibt es bei den Personengesellschaften keine rechtsgestaltende Anfechtungsklage; vielmehr muss hinsichtlich von Beschlüssen eine Feststellungsklage erhoben werden, und diese richtet sich im Normalfall gegen diejenigen Gesellschafter, die den Beschluss bewirkt haben. Nun besteht kein Zweifel, dass es den beteiligten Gesellschaftern frei steht, eine zulässige Regelung zur Frage der Feststellung zu treffen, ob ein Gesellschafterbeschluss wirksam sein soll. Dritte sind aufgrund der Rechtsdie Schiedsfähigkeit bei derartigen Anfechtungsstreitigkeiten versagt. Die Streitfragen sollen an dieser Stelle nicht erörtert werden, da wir es nur mit Personengesellschaften zu tun haben. Immerhin lohnt es, einen Blick darauf zu werfen, was in der Zwischenzeit einheitliche Meinung ist und wo noch Differenzen bestehen. Es wird dann einfacher, die Frage der Schiedsfähigkeit bei Personengesellschaften zu beantworten. In dem genannten Urteil hat der Bundesgerichtshof keine Bedenken, dass der Schiedsspruch kassatorische Wirkung hat; er sieht auch kein Hindernis darin, dass in § 248 AktG das Landgericht als ausschließlich zuständiges Gericht bezeichnet wird. Das schließe die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes nicht aus. Schließlich wird er auch mit dem Einwand fertig, dass die verklagte GmbH weder Partei der Schiedsvereinbarung ist noch sich an dem Beschluss beteiligt hat. Die eigentliche Sperre sieht der BGH aber darin, dass die Rechtskraft dieser Anfechtungsklagen sich auch auf die am Prozess nicht beteiligten Gesellschafter insgesamt erstreckt. Hier ist der Bundesgerichtshof der Meinung, dass diese Bindungswirkung nur in einem streng förmlichen öffentlichen Verfahren, wie es die staatlichen Gerichte garantieren, vorgenommen werden kann. 26 Trittmann in ZGR 99/340, 452; Westphal in EWIR 2000 / 863. 27 BGHZ 132/278 bis 190.
Beiträge der Fachhochschule Pforzheim Nr. 98 18 kraftwirkung nur zwischen den Parteien von dem Schiedsspruch nicht betroffen. Daraus folgt, dass auch solche Arten von Klagen unstreitig schiedsfähig sind28 28 Vgl. schon BGH in NJW 79 / 2567; Schmidt, ZGR 1988, 523, 525 und Ebbing in NZG, 89 / 281 ff. [284 mit weiteren Nachweisen]. . Eine andere Frage ist allerdings, ob dieses Ergebnis uneingeschränkt Geltung hat, wenn gesellschaftsvertraglich festgelegt wurde, dass die Gesellschaft selbst Klagegegner sei. Aber auch hier kommt der Haupteinwand des Bundesgerichtshofs im Recht der Kapitalgesellschaften nicht zum Tragen. Denn es bleibt auch in diesen Fällen eine Feststellungsklage, das heißt, es soll nur festgestellt werden, ob der Beschluss von vornherein nichtig war. Das Problem einer Rechtsgestaltung wie bei den Anfechtungsklagen, noch dazu mit Wirkung gegen Dritte, tritt nicht auf. Die Gesellschafter sind nach der Rechtsprechung zwar schuldrechtlich gebunden. Dies dürfte aber einer Schiedsfähigkeit nicht im Wege stehen. Damit stellt sich die für den Kautelarjuristen wichtige Frage, ob er im Rahmen von Gesellschaftsverträgen, speziell aber im Hinblick auf die genannten Beschlussstreitigkeiten, eine Schiedsvereinbarung empfehlen soll. Natürlich lässt sich hier keine generelle Regel aufstellen. Sicher dürfte aber sein, dass viele Argumente gegen eine Schiedsklausel bei heutiger Betrachtung nicht mehr haltbar sind. Der erste Einwand, der viele hindert, eine Schiedsvereinbarung zu empfehlen, ist, dass der Schiedsspruch endgültig ist und es keine Korrektur im Instanzenzug gibt. Aber diese Endgültigkeit ist nicht nur ein Fluch, sondern auch ein Segen. Jeder, der mit derartigen Beschlussstreitigkeiten zu tun hatte, weiß, dass diese mit eiserner Härte durchgeführt werden, und die Instanzgerichte dazu neigen – um nicht aufgehoben zu werden -, allem möglichem Vorbringen durch Beweisaufnahme, sei es durch Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigengutachten, nachzugehen. Bereits in erster Instanz ist somit mit mehrjähriger Prozessdauer zu rechnen und eine zweite Instanz ist fast sicher. Die Folge davon ist in aller Regel die, dass nach einigen Jahren die Rechtsgewährung zu spät kommt. Die Gesellschaft hat unwiederbringlich nachhaltigen
Beiträge der Fachhochschule Pforzheim Nr. 98 19 Schaden erlitten, häufig tritt die Insolvenz ein. Wenn dies aber so ist, so wäre es eigentlich von einer Partei eher zu verkraften, sie bekommt ein Schiedsurteil, das sie für falsch hält, als sie muss auf eine Rechtsgewährung des staatlichen Gerichts so lange warten, dass die Dinge ihren Sinn verlieren. Also spräche für ein Schiedsgericht in diesen Fällen eine schnellere Erledigung, ein höherer Einigungszwang und eine vertrauliche Behandlung in einer nicht öffentlichen Sitzung29 a) Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die Aufnahme von Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen nur einstimmig möglich sind. Eine abweichende Meinung . Selbstverständlich tritt immer wieder die Frage der hohen Kosten bei den Schiedsgerichten in den Vordergrund. Vergleicht man aber die Gebührensätze der institutionalisierten Schiedsgerichte mit den in der Zwischenzeit exorbitant gestiegenen Gerichtsgebühren, so kommt man schnell zu dem Ergebnis, dass bei Streitwerten ab der Größenordnung von ca. DM 300.000,00 die staatlichen Gerichte (wenn man zwei Instanzen nimmt) hinsichtlich der Kosten teurer sind. Schließlich wünscht man sich gerade in Gesellschaftsstreitigkeiten erfahrene Praktiker bei der Beurteilung. Ich will es vorsichtig ausdrücken: Bei manchen Landgerichten sind diese nicht immer unter den Einzelrichtern zu finden. Im Schiedsverfahren kann man sich hingegen auf Persönlichkeiten einigen. Ist man sich grundsätzlich darüber einig, dass bei Personengesellschaften Schiedsvereinbarungen getroffen werden können, so soll kurz auf die Frage der Wirksamkeit solcher Abreden eingegangen werden: 30 29 Trittmann ZGR 99 / 334. 30 Vgl. Ebbing in NZG 99 / 754: Satzungsmäßige Schiedsklauseln. meint, dass unter Anpassung an das Recht der Kapitalgesellschaften auch eine Mehrheitsentscheidung für die Aufnahme einer Schiedsklausel ausreichend sein soll. Indes kommt dieser Diskussion keine große praktische Bedeutung bei. Man ist sich allgemein darüber im Klaren, dass nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Bestimmtheitsgrundsatz bereits im Gesellschaftsvertrags ausdrücklich stehen müsste, dass mit Mehrheitsentscheidung auch eine Schiedsve-
Beiträge der Fachhochschule Pforzheim Nr. 98 20 reinbarung getroffen werden könnte. Solche Klausel wird man aber selten antreffen. Ein zweiter Streitpunkt liegt darin, ob § 1066 ZPO auch für Personengesellschaftsverträge gilt. Es geht hier um die Frage, ob, wie bei Aktiengesellschaften und GmbH's, Personengesellschaften von der Formvorschrift des § 1031 ZPO befreit sind. Auch hier geht die herrschende Meinung dahin, dass eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht kommt. Zuletzt mit Urteil vom 02.10.199731 Gegen die Auffassung des Bundesgerichtshof sind dogmatische Bedenken erhoben worden hat der BGH erneut zu der Frage Stellung genommen, ob ein Rechtsnachfolger eines Gesellschafters an die Schiedsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag gebunden ist, oder anders ausgedrückt: Bedarf auch die Einbeziehung des Rechtsnachfolgers der Form des § 1027 ZPO? Der Bundesgerichtshof hat erneut erklärt, dass nach dem Grundgedanken des § 401 BGB mit der Übertragung des Anteils auch die Bindung an die schiedsgerichtliche Abrede entsteht, ohne dass es hier einer besonderen Form bedürfte. Das qualifizierte Schriftformerfordernis nach § 1027 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO (nämlich Schriftform und besondere Urkunde) soll in diesen Fällen nicht gelten. 32 b) Gibt es hinsichtlich der Schiedsfähigkeit bei Beschlussmängelstreitigkeiten bei Personengesellschaften keine Schwierigkeiten, so gilt dies auch für Auskunfts-, Einsichtsund Kontrollrechte eines Gesellschafters. Im Recht ; indes ist nicht zu leugnen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wesentlich zur Vereinfachung beiträgt und einen sicherlich häufig nicht beachteten "Stolperstein" bei Übertragung von Personengesellschaftsanteilen aus dem Wege räumt. Denn es ist leicht vorhersehbar, wie oft bspw. bei einer Übertragung eines Kommanditanteils vergessen würde, die Schiedsklausel nochmals formgerecht und in besonderer Urkunde dem Übertragungsvertrag beizufügen. 31 NZG 98 / 63 ff. 32 Schwab/Walter, RN 23 zu Art. 7.
Beiträge der Fachhochschule Pforzheim Nr. 98 27 Literaturverzeichnis Ebbing; Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) 99/754 ff.; Satzungsmäßige Schiedsklauseln. Happ / Pfeiffer; Zeitschrift des gesamten Gesellschaftsrechts (ZGR) 91/103 ff.; Der Streitwert gesellschaftsrechtlicher Klagen und Gerichtsverfahren. Lutter / Hommelhoff ; GmbH-Gesetz; Kommentar 15. Auflage. Michalski; Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) 99/408; Anmerkung zum Urteil des Beschlusses des LG München I. vom 20.07.1998. Rowedder / Koppensteiner; GmbH-Gesetz; Kommentar 3. Auflage. Schlegelberger / Martens; HGB; Kommentar 5. Auflage. Karsten Schmidt; Zeitschrift für das Gesellschaftsrecht (ZGR) 88/521 ff.; Die Schiedsfähigkeit von GmbH-Beschlüssen. Scholz ; Kommentar zum GmbH-Gesetz; 8. Auflage. Schwab / Walter; Lehrbuch zum Zivilprozessrecht. Trittmann; Zeitschrift für das Gesellschaftsrecht (ZGR) 99/341 ff.; Die Auswirkungen des Schiedsverfahrens / Neuregelungsgesetz auf gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten. Zwissler ; GmbH-Rundschau 99/336 ff.; Einstweiliger Rechtsschutz bei Abberufungskonflikten mit dem GmbH-Geschäftsführer.