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Flächendeckende Absicherung von Elementarrisiken

Heep-Altiner, Maria,Land, Matthias,Sebold-Bender, Monika,Schüte, Michael

Abstract

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Heep-Altiner, Maria; Land, Matthias; Sebold-Bender, Monika; Schüte, Michael Research Report Flächendeckende Absicherung von Elementarrisiken Forschung am ivwKöln, No. 5/2024 Provided in Cooperation with: Technische Hochschule Köln – University of Applied Sciences, Institute for Insurance Studies Suggested Citation: Heep-Altiner, Maria; Land, Matthias; Sebold-Bender, Monika; Schüte, Michael (2024) : Flächendeckende Absicherung von Elementarrisiken, Forschung am ivwKöln, No. 5/2024, Technische Hochschule Köln, Institut für Versicherungswesen (ivwKöln), Köln, https://doi.org/10.57684/COS-1252 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/304406 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. 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Abstract After any bigger natural disaster event, there is a huge public request for obligatory insurance solutions without any consideration if those risks are insurable or not. Especially, with respect to natural disaster risks, there are some obstacles that hav e to be removed in order to reach a fair solution for the insured, the insurance companies, and the society in general. - 1 - Inhaltsverzeichnis 1VERSICHERBARKEIT IN DER SCHADENVERSICHERUNG .............................................................. 2 1.1RISIKO UND VERSICHERBARKEIT ............................................................................................................. 2 1.1.1Allgemeine Anforderungen an privatrechtliche Mechanismen ................................. 4 1.1.2Konkrete Anforderungen in der Schadenversicherung ................................................. 4 1.2ANFORDERUNGEN AN PRIVATRECHTLICHE PFLICHTVERSICHERUNGEN ................................................ 6 2VERSICHERBARKEIT VON ELEMENTARRISIKEN .............................................................................. 8 2.1BEISPIELE FÜR HERAUSFORDERUNGEN BEI ELEMENTARGEFAHREN ..................................................... 8 2.1.1Sturmflut ................................................................................................................................... 8 2.1.2Grundwasser ............................................................................................................................ 9 2.2ANFORDERUNGEN AN EINE ELEMENTARSCHADEN-PFLICHTVERSICHERUNG ..................................... 10 3FLÄCHENDECKENDE ABSICHERUNG VON ELEMENTARRISIKEN ........................................... 12 3.1ALLGEMEINE LÖSUNGSANSÄTZE FÜR EINE FLÄCHENDECKENDE ABSICHERUNG ............................... 12 3.2KONKRETE LÖSUNGSANSÄTZE FÜR EINE FLÄCHENDECKENDE ABSICHERUNG ................................... 14 3.2.1Lösungsansätze und Beurteilungskriterien .................................................................... 14 3.2.2Risikoabdeckung durch freiwillige individualrechtliche Versicherungen .............. 16 3.2.3Risikoabdeckung durch individualrechtliche Pflichtversicherungen ...................... 19 4ABSCHLIEßENDE BEURTEILUNG ....................................................................................................... 21 ANHANG: ÜBERSICHT DER LÖSUNGSANSÄTZE .................................................................................. 24 LITERATURVERZEICHNIS .............................................................................................................................. 26 ABBILDUNGSVERZEICHNIS ......................................................................................................................... 28 TABELLENVERZEICHNIS ................................................................................................................................ 28 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ........................................................................................................................ 29 - 2 - 1 Versicherbarkeit in der Schadenversicherung Nach jedem größeren Elementarschadenereignis häufen sich die Rufe nach Pflichtversicherungslösungen, ohne dass hier die Frage gestellt wird, ob solche Risiken überhaupt versicherbar sind. Gerade bei Elementarrisiken gibt es aber einige Herausforderungen, die bei einer fairen Lösung für alle Seiten berücksichtigt werden müssen. Hierbei müssen alle Belange von verschiedenen Stakeholdern – insbesondere von Versicherungsnehmern, Versicherungsunternehmen sowie Politik und Gesellschaft2 − in Betracht gezogen und zu einem geeigneten Ausgleich untereinander gebracht werden. Fair in diesem Sinne bedeutet dann in einem ersten Schritt, dass kein Stakeholder sich auf Kosten eines anderen "bereichern" könnte, andererseits aber auch berechtigte Interessen berücksichtigt werden. Nachfolgend sollen daher Kriterien spezifiziert werden, anhand derer die berechtigten Interessen der einzelnen Gruppen festgemacht werden können. 1.1 Risiko und Versicherbarkeit3 Allgemein wird Risiko (in der einseitigen Definition) als eine negative Abweichung vom Normalzustand aufgefasst, wobei das Management von Risiken gekennzeichnet ist durch  die Risikovermeidung bzw. -reduzierung mit keinem oder aber deutlich verringertem Risikoeintritt bzw. -ausmaß sowie  die Risikobewältigung bei einem ggf. relevanten Risikoeintritt bzw. -ausmaß. Die Bewältigung von Risiken kann dabei technisch und / oder durch Bereitstellung ausreichender privater oder kollektiver finanzieller Mittel erfolgen.4 Versicherungslösungen sind dabei nur ein Teil einer Risikomanagementkette für einen aktiven Umgang mit Risiken (im Gegensatz zum reinen Ignorieren). 2 Zu dieser Gruppe lassen sich auch die Mieterinnen und Mieter von Wohnungen und Gebäuden zählen. 3 Der nachfolgende Abschnitt ist eine sehr gestraffte Verkürzung eines auf der DAV-Webseite veröffentlichten Ergebnisberichtes bzw. der Veröffentlichung dieses Berichtes auf der öffentlichen Publikationsplattform Cologne Open Science (vgl. DAV 2017 und Frank et al. 2018 (in Goecke et al. 2018)). 4 Für eine vertiefte Behandlung des Risikobegriffs siehe ivwKöln 2023. - 3 - Abbildung 1: Mechanismen zur Risikobewältigung.5 Versicherbarkeit (im weiteren Sinne) bedeutet, dass für ein Risiko ein geeigneter Kollektivierungsmechanismus zur finanziellen Bewältigung eines Risikos gefunden werden kann. Prinzipiell kann eine Kollektivierung dabei durch einen sozialpolitischen oder durch einen individualrechtlichen Mechanismus erfolgen. In der Praxis treten häufig Mischformen (wie etwa die Kfz-Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherungslösung) auf.  Bei einem (rein) sozialpolitischen Kollektivierungsmechanismus kann die Teilnahme am Kollektiv erzwungen werden ebenso wie eine Nachfinanzierung bei nicht ausreichenden finanziellen Mitteln. Dies ermöglicht sozialpolitisch wünschenswerte Lösungen − beispielsweise Beiträge abhängig von der Leistungsfähigkeit wie etwa der persönlichen Einkommenssituation.  Bei einem (rein) individualrechtlichen Kollektivierungsmechanismus wird die Teilnahme am Kollektiv i.d.R. nicht erzwungen, sondern erfolgt auf der Basis eines individualrechtlichen Vertrages zwischen den Mitgliedern des Kollektivs (z. B. den Versicherungsnehmern) und einem i. d. R. gewinnorientierten Organisator des Kollektivs (z. B. einem Versicherungsunternehmen). Prämien und Beiträge orientieren sich hier nicht an der finanziellen Tragfähigkeit der Kunden, sondern am individuellen Risiko. Staatliche (bzw. allgemeiner öffentliche) Hilfen können in diesem Kontext entweder als staatliche Selbsttragung (z. B. Aufbau von Infrastruktur finanziert aus Rücklagen) oder sozialpolitische Mechanismen (gleiche Soforthilfe für alle Betroffenen finanziert aus Rücklagen oder nachfinanziert durch Steuern) interpretiert werden. 5 Eigene Erstellung. Aktives Risikomanagement Vermeiden,Reduzieren (geringerRisikoeintritt) Bewältigen (relevanterRisikoeintritt) TechnischeLösungen (Reparieren,Aufbauen) PrivatesAnsparen, privateRücklagen Öffentlich‐rechtlich, Zwangsmitgliedschaft, ggf.Nachfinanzierung Bereitstellung finanziellerMittel Ausgleichähnlicher RisikenimKollektiv Privatrechtlich,frei‐ willigeMitgliedschaft, keineNachfinanzierung - 4 - 1.1.1 Allgemeine Anforderungen an privatrechtliche Mechanismen Versicherbarkeit (im engeren Sinn) liegt vor, wenn ein überwiegend individualrechtlicher Kollektivierungsmechanismus (d. h. gegebenenfalls auch als Mischform) zur finanziellen Bewältigung von Risiken möglich ist. Individualrechtlich organisierte Kollektive funktionieren dabei i. d. R. gemäß der nachfolgenden Konstruktionsprinzipien:  Ein Eigenkapitalgeber (z. B. ein Versicherungsunternehmen) stellt zur (Nach-)Finanzierung möglicher Abweichungen von den Erwartungswerten ausreichend Kapital zur Verfügung und erwartet für mögliche Eigenkapitalverluste eine angemessene Zusatzrendite über dem risikofreien Zins.  Die Mitglieder des Kollektivs (z. B. die Versicherungsnehmer) finanzieren über die Beitragszahlungen nur den individuell erwarteten Schadenbedarf, die Kosten der Kollektivierung und die angemessene Zusatzrendite. Im Unterschied zu einem sozialpolitischen Kollektivierungsmechanismus ergeben sich bei einem individualrechtlichen Kollektivierungsmechanismus aber weitere zusätzliche Anforderungen bzgl. der Bewertbarkeit von Risiken, insbesondere im Hinblick auf eine stabile Einschätzung für das mittlere Schadensausmaß und die Abweichung / Streuung. In diesem Zusammenhang muss man hier zwischen neuen Risiken (mit erschwerter Bewertbarkeit) und Bestandsrisiken (mit im Vergleich dazu einfacherer Bewertbarkeit) unterscheiden. Weitere Anforderungen ergeben sich im Hinblick auf die individuelle Tragfähigkeit der Beiträge, da bei einem individualrechtlichen Mechanismus die Beitragsgestaltung auf Basis der individuellen Risikosituation erfolgt, d. h. es erfolgt vereinfacht gesprochen nur ein Ausgleich der Streuung im Kollektiv. Der individuelle Beitrag ist dabei dann relativ hoch (und damit die individuelle Tragfähigkeit beeinträchtigt), wenn  Erwartungswert und Variationskoeffizient hoch sind,  bei wenig Wettbewerb eine hohe Überrendite gefordert werden kann,  es hohe Sicherheitsanforderungen gibt,  die Kapitalbindungsdauer lang oder  die Kollektivgröße gering ist. Bei einem individualrechtlichen Mechanismus kann ggf. die Versicherbarkeit durch stärkere Synergieeffekte oder flankierende sozialpolitische Maßnahmen verbessert werden. 1.1.2 Konkrete Anforderungen in der Schadenversicherung Die Schadenversicherung ist dadurch charakterisiert, dass nur die Bereitstellung ausreichender liquider Mittel im Falle eines vorher definierten Schadenfalles abgedeckt ist. Daher liegt bei der Schadenversicherung der Fokus weitestgehend auf der reinen Risikoeinschät- - 5 - zung, insbesondere auf der Einteilung in möglichst homogene Teilkollektive, die Identifikation geeigneter Risikoparameter sowie der Tragfähigkeitsmaximierung ggf. unter Berücksichtigung von Rückversicherungskonzepten und Pool-Lösungen. Dies stellt hohe Anforderungen an die Bewertung der Risiken, insbesondere im Hinblick auf Eindeutigkeit und Bestimmtheit, Zufälligkeit, Unabhängigkeit, Beschränktheit sowie Schätzbarkeit und Kalkulierbarkeit. Für die quantitative Beschreibung und Bewertung von Risiken werden dabei aktuarielle Bewertungsverfahren benötigt im Zusammenspiel mit etablierten Techniken der Risikozeichnung (Underwriting). Hierzu gibt es eine Vielzahl von mathematischen und statistischen Methoden zur Risikoanalyse und zur Prämienkalkulation, mit denen unterschiedliche Herausforderungen bewältigt werden können wie etwa mangelnde empirische Informationslagen oder nicht ausreichende Kollektivgrößen, die ggf. modifizierte Tarifierungskonzepte wie Prämienanpassungsklauseln, Selbstbehaltsregelungen, Credibility-Ansätze oder Bonus-Malus-Regelungen erfordern.6 Auf die Versicherbarkeit wirken dabei zunächst einmal endogene (d. h. durch das Konstruktionsprinzip einer Versicherung bedingte) Einflussfaktoren. Ist z. B. ein Risiko durch sehr seltene, dafür aber extrem hohe Risikoeintritte gekennzeichnet, so führt dies zu einer starken Streuung der Gesamtschadenverteilung, im Extremfall zum Ruin. Dies betrifft insbesondere Industrierisiken, Terrorrisiken, Atomrisiken und Kumulrisiken wie Elementarund Cyberrisiken. Bei Großund Katastrophenrisiken kann der Ausgleich von Prämien und Versicherungsleistungen im Grunde nur über die Zeit erfolgen. Darüber hinaus sind Selbstbehalte bzw. Eigenbeteiligungen geeignet, die individuelle Eigenverantwortung zu fördern. Bei der Industrieversicherung besteht für größere Konzerne zusätzlich die Möglichkeit einer Selbstversicherung in Form von sogenannten Captives. Für schwer versicherbare Risiken bieten sich darüber hinaus Verbriefungen über den Kapitalmarkt an. Aber auch exogene (d. h. nicht versicherungsinhärente) Einflussfaktoren wie beispielsweise politische oder gesellschaftliche Einflüsse können Einfluss auf die Versicherbarkeit nehmen, wenn sich tarifierungsrelevante Rahmenbedingen ändern wie etwa  Wegfall risikodifferenzierender Merkmale,  neue gesetzliche Deckungsund Haftungsgrenzen,  Sozialisierung von Risiken durch Kompensationsleistungen sowie  Pflichtversicherungen und andere regulatorische Eingriffe. Zudem können durch Einführung von Versicherungen gegen bestimmte Risiken bzw. Änderungen von Deckungen bei bestehenden Versicherungslösungen Verhaltensänderungen der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer induziert werden (Moral-Hazard-Risiko), die sich zu Lasten eines Kollektivs bzw. der Allgemeinheit auswirken können. Hier ist nicht ganz klar, zu welchen Faktoren (endogen oder exogen) diese zu zählen sind, da die 6 Für eine vertiefte Behandlung aktuarieller Methoden und Tarifierungsansätze siehe DAV 2011. - 6 - Verhaltensänderung an sich zu den exogenen Faktoren, die Ursachen dafür aber zu den endogenen Faktoren zählen. Auch wenn letztendlich bei Vorgaben oder Eingriffen in die Tariffreiheit der Unternehmen die Entscheidung der Politik und das Rechtsempfinden der Bevölkerung respektiert werden müssen, so müssen die Auswirkungen derartiger Entscheidungen (z. B. auf die Versicherbarkeit) offen diskutiert werden, da sonst als unerwünschter Nebeneffekt die Möglichkeit besteht, dass privatrechtliche Eigenkapitalgeber auf extreme Auswirkungen bzgl. der eigenen Gewinnsituation mit einer Reduktion der bereitgestellten Kapazitäten reagieren. 1.2 Anforderungen an privatrechtliche Pflichtversicherungen Privatrechtlich organisierte Versicherungslösungen zeichnen sich dadurch aus, dass Beiträge und Leistungen (insbesondere Selbstbehalte und Begrenzungen durch Deckungssummen) klar individualvertraglich festgelegt sind und nachträglich nicht geändert werden können, wobei i. d. R. kein Zwang zu einem Vertragsabschluss besteht. Daher sind zur Vermeidung von Antiselektion individuell risikogerecht kalkulierte Beiträge notwendig und durch geeignete Selbstbehalte soll Moral-Hazard (z. B. durch fehlende Vorsicht oder Prävention) vermieden werden. Weiterhin ergeben sich Deckungssummenbegrenzungen aus den Grenzen der Kalkulierbarkeit. Für Risikobereiche, bei denen privatrechtliche Lösungen in Frage kommen, sind diese trotz aller Einschränkungen i. d. R. deutlich effizienter als sozialpolitische Lösungen, bei denen man häufig die sogenannten „Trittbrettfahrereffekte“7 beobachten kann. Bei einer privatrechtlich organisierten Pflichtversicherung können dabei Vorteile von individualrechtlichen und sozialpolitischen Kollektivierungsmechanismen miteinander kombiniert werden, allerdings nicht uneingeschränkt: Die Kalkulationsbasis lässt sich durch Einbeziehung aller Risikoobjekte im Rahmen einer Pflichtversicherung i. d. R. verbreitern und in dem Sinne "verbessern", dass nicht nur Versicherungslösungen für Risikoobjekte nachgefragt werden, bei denen die subjektive Einschätzung des Schadeneintritts oder des Schadenausmaßes höher ist (obligatorisch versus fakultativ). Allerdings können  erhöhte Prämienniveaus (die nicht immer zu den finanziellen Möglichkeiten der Kunden korrespondieren),  höhere Selbstbehalte (um die Eigenverantwortung zu fördern) oder  nicht ausreichende Deckungssummen (da die Risiken sonst nicht kalkulierbar sind) nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr für Elementarschadenereignisse, da anders als bei der Kraftfahrthaftpflicht hier die einzelnen Risiken extrem miteinander korreliert sind, was die Kalkulierbarkeit auch bei einer Pflichtversicherungslösung stark einschränkt. 7 D. h. der Versuch / Wunsch, öffentliche Leistungen vollumfänglich zu nutzen, ohne dafür einen angemessenen Beitrag entrichten zu wollen, vgl. hierzu auch Wigger 2006. - 13 - Dies bildet dann die erste Stufe / den ersten Layer der Risikoabsicherung von Elementarschäden zusammen mit geeigneten Formen der Selbsttragung zur Erhöhung der individuellen Verantwortung. Eine solche Selbsttragung kann beispielsweise erfolgen durch einen Selbstbehalt bei einer geeigneten Versicherungslösung (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) zur Abdeckung eines kalkulierten Schadenbedarfs für Basisrisiken als der zweiten Stufe / dem zweiten Layer, wobei sich hier kein absoluter Wert, sondern eher ein relativer Wert (z. B. proportional zum Gebäudewert / Einheitswert oder einer anderen geeigneten Exposuregröße) empfiehlt. Gerade bei der Abdeckung von extremen Risiken in Kombination mit einer erhöhten Anzahl können sich Grenzen einer Kollektivierung ergeben, beispielsweise im Hinblick auf die Validität der Prämissen wie Verteilungsund Unabhängigkeitsannahmen bei einer Modellierung. Auch Annahmen, welche Risikoparameter einen signifikanten Einfluss nehmen oder nicht, sollten prinzipiell überprüfbar sein. Durch eine zu starke Granularisierung bei den Merkmalen können Probleme bei der Zeitstabilität der berechneten Erwartungswerte auftreten, die dann zu einem Akzeptanzproblem der daraus gebildeten Beiträge führen können. Bei einem individualrechtlich organisierten Kollektiv können sich Grenzen der Kollektivierung auch aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen ergeben, wobei zumindest teilweise alternative Konzepte in Bezug auf Risikotransfer, Risikoteilung und Finanzierungsansätze eine Lösung darstellen können wie beispielsweise  ART-Pools,  Private Public Partnership,  Fonds oder  Crowd Funding.20 Dies sind ggf. dann Lösungsansätze auf der dritten Ebene / dem dritten Layer der Risikoabsicherung. Gegenüber einer pauschalen Steuerumlage nicht abgedeckter Anteile, so wie es aktuell gehandhabt wird, haben diese Ansätze den Vorteil einer höheren Gerechtigkeit. Spitzenrisiken werden abgedeckt, ohne dabei nicht vom Risiko betroffene Personenkreise zu belasten. Diese Ansätze werden im nachfolgenden nur insoweit untersucht, als sie eine Ergänzung von bereits bestehenden privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Versicherungslösungen darstellen. 20 Für eine vertiefte Diskussion alternativer Ansätze bei Grenzen der Versicherbarkeit siehe Arenz et al. 2023. - 14 - 3.2 Konkrete Lösungsansätze für eine flächendeckende Absicherung Die zweite Ebene / der zweite Layer zwischen Prävention und Selbsttragung sowie alternativen Lösungsansätzen zur Abdeckung von Spitzenrisiken ist durch Versicherungslösungen gekennzeichnet, wobei hier durchaus unterschiedliche Lösungen bestehen. 3.2.1 Lösungsansätze und Beurteilungskriterien Nachfolgend sollen einige der grundsätzlichen Möglichkeiten skizziert, in ihren Vorund Nachteilen beurteilt und einer ersten vereinfachten Bewertung unterzogen werden. Damit die diskutierten Lösungsansätze auch politisch / gesellschaftlich umsetzbar sind, werden hier keine Varianten diskutiert, die eine vollständige Systemveränderung wie etwa eine Abschaffung der bereits bestehenden privatrechtlichen Versicherungslösungen beinhalten. Dabei werden folgende prinzipiellen Möglichkeiten betrachtet: 1. Risikoabdeckung durch freiwillige individualrechtliche Versicherungen: a) Unveränderte Beibehaltung des Status Quo, b) Status Quo zusätzlich mit Annahmezwang und Beitragsstabilisierungsmaßnahmen zur Erhöhung des Versichertenanteils sowie c) Status Quo mit (über die Grundsteuer erhobener) Elementarabgabe zur Abfederung extremer Spitzenrisiken. 2. Risikoabdeckung durch individualrechtliche Pflichtversicherungen: a) Standard-Pflichtversicherungslösung als Status Quo mit Aufnahmeund Abschlusszwang, b) Standard-Pflichtversicherungslösung mit Beitragsstabilisierung zur Erhöhung der individuellen Tragfähigkeit sowie c) Standard-Pflichtversicherungslösung mit Beitragsstabilisierung und (über die Grundsteuer oder die Pflichtbeiträge erhobener) Elementarabgabe zur Abfederung extremer Spitzenrisiken. Dabei handelt es sich bei den einzelnen Lösungsvorschlägen eher um grundsätzliche Modelle, die in sich durchaus noch erhebliche Gestaltungsspielräume beinhalten.21 Bei allen Varianten wird dabei für einen besseren Risikoausgleich explizit vorausgesetzt, dass sie 21 Die wichtigsten Eigenschaften dieser Modelle sind im Anhang in Tabellenform zusammengestellt. - 15 - Teil einer Feuer- /Gebäudeversicherung sind, d. h. bei allen Pflichtversicherungslösungen muss hier zumindest ein einfacher Basistarif mit angeboten werden.22 Alle Lösungsansätze sollen bezüglich der nachfolgend spezifizierten Kriterien beurteilt bzw. mit folgender Gewichtung in die Gesamtbeurteilung einbezogen werden:  Umsetzbarkeit: Hier soll der Aufwand für eine Umstellung auf ein neues System, aber auch ggf. politische Widerstände bei stärkeren Systemwechseln mit einbezogen werden; insbesondere wird beurteilt, inwieweit ein Lösungsansatz schon vorhanden ist und daher ggf. mit geringem Aufwand final etabliert werden kann. Um hier dem Status Quo kein überzogenes Gewicht zu geben, wird dieses Kriterium als von geringerer Wichtigkeit (Gewicht = 1) eingestuft.  Kalkulierbarkeit: Aus Sicht der Versicherungsunternehmen ist von zentraler Bedeutung, inwieweit Einschränkungen in die individuelle Tariffreiheit hier Beeinträchtigungen bedeuten können. Hier definiert der Status Quo die Bezugsgröße, da man aufgrund der Tariffreiheit annehmen kann, dass in diesem Fall die Kalkulierbarkeit weitestgehend erfüllt ist. Dieses Kriterium wird als wichtig (Gewicht = 2) beurteilt, da ohne eine ausreichende Kalkulierbarkeit mit entsprechenden Dividenden auf das eingesetzte Risikokapital keine privatrechtliche Bereitstellung von Versicherungslösungen erzwungen werden kann.  Individuelle Tragfähigkeit: Dieses Kriterium kann auf keinen Fall dahingehend interpretiert werden, dass der Tarifbeitrag eines Versicherungsnehmers an das individuelle Einkommen angepasst werden muss;23 vielmehr sollte hier eher (analog zur Grundsteuer) der Tarifsatz in Bezug auf den Gebäudewert / Einheitswert (oder eine andere geeignete Exposuregröße) begrenzt werden. Hier kann der Status Quo allein nicht als Bezugsgröße herangezogen werden (bei dem ja definitionsgemäß aus Sicht der Versicherten Tragfähigkeit gegeben ist), sondern es muss auch mitberücksichtigt werden, inwieweit eine möglichst große Gruppe mit akzeptabler individueller Tragfähigkeit in einen Lösungsansatz einbezogen wird. Dieses Kriterium wird als wichtig (Gewicht = 2) beurteilt, da ohne eine ausreichende individuelle Tragfähigkeit die politische Durchsetzbarkeit einer Pflichtversicherung oder einer anderen geeigneten Lösung kaum leistbar ist. 22 Auch wenn dadurch die Gesamtprämie de facto höher ist, wird eine gesellschaftlich wenig produktive Diskussion vermieden, dass eine reine (wegen des fehlenden Risikoausgleichs relativ teure) Elementarschadenversicherung ggf. als „Abzocke“ empfunden wird. 23 So wie es bei der KH-Pflichtversicherung keinen Anspruch auf die individuelle Tragfähigkeit für den Tarifbeitrag eines Sportwagens geben kann, so kann auch nicht erwartet werden, dass es bei einer nicht zum Einkommen passenden Wohnsituation in jedem Fall einen Ausgleich geben kann. Für besondere Härten wären hier die Systeme der sozialen Sicherung zuständig. - 16 -  Reduktion des Moral-Hazard-Risikos gegenüber der Allgemeinheit: Beim Status Quo gibt es (gerade bei extremen Schadenereignissen) hohe nicht gedeckte Schadensummen mit der Tendenz, diese Lücken zu Lasten der Allgemeinheit auszugleichen. Die fehlende Pflicht zur Abdeckung / Vorsorge führt also hier zu einer nicht gewünschten Arbitrage gegenüber der Allgemeinheit, die abgebaut werden sollte. Dies korrespondiert dazu, dass der Anteil an nicht gedecktem (Rest)Risiko reduziert wird. Da dieses Moral-Hazard-Risiko beim Status Quo mit freiwilligen Versicherungslösungen gerade einer größten Kritikpunkte ist, wurde dieses Kriterium bei der nachfolgenden Beurteilung als sehr wichtig (Gewicht = 3) eingestuft. Als Beurteilungsschema für den Erfüllungsgrad der zuvor spezifizierten Kriterien wurde ein klassischer Likert-Ansatz gewählt, siehe dazu auch die nachfolgende Tabelle. Tabelle 1: Beurteilungsschema für die spezifizierten Kriterien.24 Mit dem skizzierten Schema kann (in einer Mischung aus qualitativer und quantitativer Einschätzung) beurteilt werden, inwieweit die geforderten Kriterien mit den einzelnen Lösungsansätzen erreicht bzw. erreichbar sind. Das Spektrum reicht dabei von nicht erfüllt / erreicht bis vollständig erfüllt / erreicht. Die Beurteilung der einzelnen Kriterien im Hinblick auf ihren Erfüllungsgrad in Verbindung mit der Gewichtung der Kriterien führt dann bei jeder einzelnen Variante zu einer Gesamtbeurteilung, mit der ein Vergleich untereinander möglich ist.25 3.2.2 Risikoabdeckung durch freiwillige individualrechtliche Versicherungen Nachfolgend sollen die verschiedenen Modifikationen des Status Quo im Vergleich zur unveränderten Beibehaltung diskutiert werden. Freiwillige Versicherung ohne weitere Modifikation Der Status Quo zeichnet sich dadurch aus, dass vollkommene Tariffreiheit vorliegt, insbesondere gibt es weder einen Annahmezwang durch die VU noch einen Abschlusszwang durch die VN. In der Regel erfolgt das Angebot zusammen mit einer bestehenden Feueroder Gebäudeversicherung, da dadurch eine Risikodiversifikation erreicht werden kann. 24 Eigene Erstellung. 25 Bei diesem Beurteilungsverfahren handelt es sich nicht um mathematisch beweisbare Fakten, sondern um eine systematische Offenlegung der Beurteilungspräferenzen, so dass auf dieser Basis eine qualifizierte Diskussion innerhalb des öffentlichen Diskurses möglich ist. Bepunk‐BeschreibungErfüllungs‐ tung grad 0nichterfüllt0% 1kaumerfüllt 20% 2geringbismittelerfüllt40% 3mittelbishocherfüllt60% 4hocherfüllt80% 5vollständigerfüllt100% - 17 - Schlechte Risiken können abgelehnt werden oder aber nur Angebote mit hohen Selbstbehalten und/oder geringeren Deckungssummen erhalten. Dadurch wird definitionsgemäß weitestgehend eine Kalkulierbarkeit erzielt, die nur durch extreme Schadenereignisse negativ beeinflusst werden kann. Die Abdeckung von Überrisiken erfolgt neben der Abdeckung durch das Eigenkapital mit Hilfe geeigneter Rückversicherungslösungen zur Kapitalentlastung, die aber bedingt durch Marktzyklen und Schadentrends hohen Preisschwankungen unterliegen können. Da die Versicherungsnehmer nicht abschließen müssen, ist eine individuelle Tragfähigkeit definitionsgemäß ebenfalls weitestgehend gegeben, allerdings nur für einen eingeschränkten Personenkreis und ggf. um den Preis einer Arbitrage gegenüber der Allgemeinheit (im Sinne eines hohen Moral-Hazard-Risikos). Der Aspekt der Umsetzbarkeit spielt beim Status Quo naturgemäß keine Rolle. Freiwillige Versicherung mit Annahmezwang und Beitragsstabilisierung Für eine freiwillige höhere Abschlussquote beim Status Quo sollten rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, die das Angebot aus Sicht der VN attraktiver gestalten, ohne dabei die Kalkulierbarkeit aus Sicht der VU allzu sehr zu belasten.26 Neben Vorgaben für Höchst-Selbstbeteiligungen oder Mindest-Deckungssummen sind Vorschriften zur Beitragsstabilisierung denkbar wie etwa ein Höchst-Beitragssatz in Bezug auf den Gebäudewert / Einheitswert (oder einer vergleichbaren Exposuregröße), ggf. flankiert durch einen absoluten Mindestbetrag, um hier auch einen Ausgleich für die VU zu schaffen. Ein solcher Ansatz kann statistisch erzielt werden, indem ein Teil des Gesamtrisikos pauschal umgelegt wird. Die hier vorgeschlagene Beitragsstabilisierung ist also eine Mischung aus einem Einheitsprämiensatz und einem risikogerecht kalkulierten Tarifsatz, um eine Beitragsstabilisierungsgrenze zu gewährleisten. 27 Diese sollte allerdings nicht zu tief angesetzt werden, um noch genügend Wettbewerb zwischen den VU zu ermöglichen. Abgerundet würde ein solcher Ansatz durch einen Annahmezwang durch die VU. Damit nach wie vor aus Sicht der Versicherer die Kalkulierbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird, müssten einschränkende Vorschriften etwa zur Beitragsstabilisierung nur sehr allgemeiner Art sein; darüber hinaus sollte es beispielsweise „Freiheitsgrade“ bei extremen Preisschwankungen in der Rückversicherung geben. In Einzelfällen könnten Prämienangebote trotz aller Stabilisierungsmaßnahmen immer noch sehr hoch sein, so dass es hier fraglich ist, ob das Moral-Hazard-Risiko gegenüber der Allgemeinheit wirklich signifikant reduziert werden könnte. 26 Ein privatrechtlicher Versicherer kann nicht gezwungen werden, unrentables Geschäft zu zeichnen. 27 Eine vergleichbare Idee findet sich auch beim Ansatz eines Risikostrukturausgleichs bei den Diskussionen zu einem Einheitsprämienmodell wieder. Bei der hier vorgeschlagenen Beitragsstabilisierung sollte die „Einheitsprämienkomponente“ im Schnitt aber eher nur einen kleineren Teil der ansonsten risikogerecht kalkulierten Prämie ausmachen. - 18 - Dieser Lösungsansatz stellt allerdings einen (vermutlich überschaubaren) Eingriff in den Status Quo dar, so dass keine vollständige Umsetzung vorliegt, sondern noch verschiedene Umsetzungsschritte nötig sind. Freiwillige Versicherung mit Elementarabgabe Um das Moral-Hazard-Risiko gegenüber der Allgemeinheit wirklich signifikant zu reduzieren, könnte alternativ auch eine Art Elementarabgabe für extreme Überrisiken konzipiert werden. Konzeptionell handelt es sich hierbei um eine sozialpolitische Pflichtversicherung als Zusatzkomponente zu individualrechtlichen Versicherungen. Für eine Elementarabgabe gibt es ganz unterschiedliche Gestaltungsmodelle: So könnten die benötigten Mittel vorab als langfristige Durchschnittswerte oder im Nachhinein als Risikoumlagen (analog beispielsweise zur Vorgehensweise beim PSV) angesammelt werden und in Pools oder Fonds einfließen. Eine Gestaltungsvariante als „Elementargemeinschaft“ mit verschiedenen Auslösungstriggern ist in Voggenauer 2024 beschrieben. Da es beim Status Quo keinen Abschlusszwang gibt, könnte ein derartiger Mechanismus in diesem Fall relativ einfach über die Grundsteuer erfolgen, allerdings gerade nicht als unspezifische Steuer, sondern eher in Form einer zweckgebundenen Abgabe, um eine missbräuchliche Verwendung der angesammelten Mittel zu verhindern.28 Dabei ist bei Pooloder Fondslösungen ein privates Management unter öffentlicher Kontrolle (im Sinne von Public-Private-Partnership) vermutlich einer der effizientesten Durchführungswege. Weiterhin ist denkbar, dass bei dieser Abgabe eine Investition der angesammelten Mittel in klimafreundliche und nachhaltige Anlageprodukte gefordert wird − gewissermaßen als eine Kompensationsmaßnahme. Bei der Ausbezahlung der Mittel im Schadenfall müssten bei Hausbesitzer ohne Elementarversicherung allerdings auch fiktiv angesetzte Versicherungsleistungen (im Sinne von Schwellenwerten zur Eigentragung) angerechnet werden, damit keine Bevorzugung gegenüber den Versicherungsnehmern eintritt. Ob das dann im konkreten Fall auch so umgesetzt wird, ist zumindest fraglich, d. h. auch hier verbleibt noch ein spürbares Moral-Hazard-Risiko gegenüber der Allgemeinheit. Dieser Ansatz greift nicht in den bestehenden Status Quo bei der freiwilligen Versicherung ein, bedeutet aber einen höheren Umsetzungsaufwand gegenüber überschaubaren Modifikationen bestehender Versicherungen, da ein solches System neu etabliert werden müsste. Da er aber in das bestehende (und funktionierende) System der Grundsteuererhebung eingebunden und auf Erfahrungen aus bestehenden Pool-Lösungen zurückgegriffen werden kann, erscheint der Umsetzungsaufwand insgesamt immer noch handhabbar. 28 Hier sind auch konzeptionell öffentliche Zuschüsse aus Steuermitteln denkbar, was aber an dieser Stelle im Widerspruch zu einem angestrebten Abbau des Moral-Hazard-Risikos steht und somit nur als „allerletztes Mittel“ in Betracht kommen sollte. - 19 - 3.2.3 Risikoabdeckung durch individualrechtliche Pflichtversicherungen Nachfolgend sollen zunächst die Standard-Pflichtversicherung im Sinne des Status Quo mit Annahmeund Abschlusszwang sowie die Ergänzungen durch Beitragsstabilisierung und Elementarabgabe diskutiert werden. Auf eine vertiefte Diskussion von Kalkulierbarkeit, individueller Tragfähigkeit, Reduktion des MH-Risikos sowie der Umsetzbarkeit wird an dieser Stelle nur insoweit eingegangen, als dies nicht bereits im vorherigen Abschnitt erfolgt ist. Standard-Pflichtversicherung ohne weitere Zusatzkomponenten Die einfachste Form einer Standard-Pflichtversicherung besteht zunächst einmal darin, dass der bestehende Status Quo um einen Abschlusszwang für die VN bzw. um einen Annahmezwang für die VU ergänzt wird ohne sonstige weitere Vorgaben, wobei generell noch geklärt werden muss, wie der Abschlusszwang effizient sichergestellt werden kann.29 Durch eine Pflichtversicherung verbreitert sich die Kalkulationsbasis, was sich in der Regel im Normal-Versicherungsbetrieb auf das Prämienniveau insgesamt günstig auswirkt, da man bei besserem Risikoausgleich weniger Risikozuschläge in die Prämien einkalkulieren muss. Allerdings wird leicht übersehen, dass wegen der Korrelation der Schäden aufgrund von Kumulereignissen (und Elementarereignisse sind gerade solche) dieses Prinzip schnell ausgehebelt werden kann. Da durch Kumulereignisse eher flächendeckend Schäden entstehen, ist ein Ausgleich im Querschnitt i. d. R. nicht mehr gegeben. Auch subjektiv als eher gut eingeschätzte Risiken, die vorher aus Sicht der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer ggf. keine Versicherung benötigt hätten, werden möglicherweise von Schäden betroffen sein und fallen somit als "Verdünner" im Kollektiv aus. Häufig wird hierbei nämlich (teilweise unzutreffend) davon ausgegangen, dass die durch Pflichtlösungen zusätzlich einbezogenen Risiken schadenfrei blieben. Davon kann – auch unter Berücksichtigung der mit dem Klimawandel sich verändernden Anzahl und Intensität von Elementarereignissen – mitnichten ausgegangen werden. So besteht beispielsweise bei der Gefahr Überschwemmung das Kollektiv aus Abflusssystemen und nicht aus einzelnen Gebäuden. Ein Versicherer, der alle Abflusssysteme bereits als Flatportfolio bedient, wäre innerhalb von Deutschland bereits optimal diversifiziert. Durch eine Pflichtversicherung wird er nur in sehr geringem Maße Kalkulationsvorteile erleben. Andererseits würde ein Versicherungsunternehmen, das bislang regional orientiert arbeitet, aber die Pflichtversicherung als Chance einer wachsenden Diversifizierung in der Fläche nutzt, tatsächlich profitieren. Auf der anderen Seite würde ein sich schnell entwickelnder Rückversicherungsbedarf zu einer Kapazitätsverknappung und damit zu einer Verteuerung des Rückversicherungsschutzes führen. Die Auswirkungen auf die Kalkulierbarkeit sind also keineswegs so eindeutig günstig wie vermutet. 29 Bei der Pflichtversicherung in KH erfolgt dies beispielsweise dadurch, dass alle Anmeldungen und Ummeldungen nur mit Versicherungsnachweis (Doppelkarte) erfolgen können. - 20 - Versicherer müssten also aufgrund des Annahmezwangs mit entsprechenden Eingriffen bei Selbstbehalten, Deckungssummen und Tarifbeiträgen reagieren. Die individuelle Tragfähigkeit ist hier also durchaus fraglich, was auch aufgrund der zu erwartenden gesellschaftlichen Widerstände Auswirkungen auf eine Umsetzbarkeit haben könnte. Das MoralHazard-Risiko gegenüber der Allgemeinheit ist bei einer Pflichtversicherung in jedem Fall reduziert; es bleibt aber ggf. ein noch (nicht gedeckter) Überschadenaufwand bei extremen Ereignissen. Standard-Pflichtversicherung mit Beitragsstabilisierung und Elementarabgabe Die individuelle Tragfähigkeit kann auch hier durch die zuvor beschriebenen Maßnahmen zur Beitragsstabilisierung verbessert werden, insbesondere könnten Versicherer bei Bereitschaft zu Präventionsmaßnahmen bessere Konditionen anbieten als ggf. gesetzlich vorgegebene Mindeststandards. Eine Beitragsstabilisierung findet aber u. U. ihre Grenzen bei starken Schwankungen in den Rückversicherungsprämien; extreme Überrisiken können hier u. U. nicht adäquat abgedeckt werden. Eine individualrechtliche Pflichtversicherungslösung könnte aber ebenso wie eine freiwillige Versicherung um eine (von der Versicherungssteuer befreite) Elementarabgabe ergänzt werden, wobei es hier wie bereits erwähnt mehrere Ausgestaltungsformen gibt. Bei einer Pflichtversicherung könnte die Entrichtung dieser Steuer auch über die Pflichtbeiträge (alternativ zur Grundsteuer) erfolgen. Dadurch könnte eine mehr oder weniger vollständige und nachhaltige Finanzierung gewährleistet werden, die in ihrer Umsetzung einfacher zu gestalten ist30 und die nicht zu Lasten der Allgemeinheit geht; ein Moral-HazardRisiko wäre hier weitestgehend eliminiert. 30 Im Vergleich zum Ansatz einer Elementarabgabe beim Status Quo. - 21 - 4 Abschließende Beurteilung Die zuvor diskutierten Beurteilungen sind im Hinblick auf die spezifizierten Kriterien in der nachfolgenden Tabelle anhand des definierten Beurteilungsschema einer ersten Einschätzung unterzogen worden. Tabelle 2: Beurteilung der einzelnen Lösungsansätze.31 Überschaubare Modifikationen des Status Quo wie in (1b) stellen aufgrund entgegengesetzter Effekte bei der Kalkulierbarkeit vs. der individuellen Tragfähigkeit (bei keiner wesentlichen Reduktion des Moral-Hazard-Risikos) keine wirkliche Verbesserung dar. Eine Einführung einer Standard-Pflichtversicherung ohne weitere flankierende Maßnahmen zur Beitragsstabilisierung wie in (2a) stellt trotz einer Reduzierung des Moral-Hazard-Risikos ebenfalls keine wirkliche Verbesserung des Status Quo dar, da die Auswirkungen auf die individuelle Tragfähigkeit für die Versicherungsnehmer ggf. gravierend sind. Sofern eine privatrechtliche Pflichtversicherungslösung oder sonstige Eingriffe in die Tariffreiheit gesellschaftlich nicht durchsetzbar sind, sollte in jedem Fall die Einführung einer Art Elementarabgabe wie in (1c) mit einem geeigneten Durchführungsmechanismus über die Grundsteuer in Betracht gezogen werden, da bei geeigneter Ausgestaltung hier das Moral-Hazard-Risiko gegenüber der Allgemeinheit deutlich reduziert werden kann. Konzeptionell entspricht dieser Ansatz einer sozialpolitisch konzipierten Pflichtversicherungs-Zusatzkomponente für die Extremrisiken. Im Rahmen des bestehenden Status Quo mit freiwilliger Versicherung stellt dies definitiv den bestmöglichen Ansatz dar. 31 Eigene Erstellung. Kommentar BereitsKalkulier‐Tra g ‐Reduktion Gesamt um g esetzt barkeitfähi g keit MH‐Risiko Score 1 , 02 , 02 , 03 , 0 (1a) freiw.Versicherung (unveränderterStatus Quo) 5,0 4,0 3,0 1,0 2,8 StatusQuomit mittleremScore (1b) freiw.Versicherung (Annahmezwangund Beitragsstabilisierung) 4,5 3,5 3,5 1,5 2,9 ÄhnlichStatusQuo (1c) freiw.Versicherung (Elementarabgabe) 4,0 4,0 3,0 3,5 3,6 BesteLösungbei Beibehaltungdes StatusQuo (2a) Pflichtversicherung (StatusQuoinkl.Annah‐ me‐undAbschlusszwang) 4,0 3,0 2,0 3,5 3,1 ÄhnlichStatusQuo (2b) Pflichtversicherung (zusätzl.nochBei‐ tragsstabilisierung) 3,5 3,0 4,0 3,5 3,5 Deutlichbesserals derStatusQuo (2c) Pflichtversicherung (zusäzl.nochElemen‐ tarabgabe) 3,0 3,0 4,0 4,5 3,8 BesteLösungbei Einführungeiner Pflichtversicherung Versicherun g s‐ t yp  / Variante Bewertun g undGewichtun g - 22 - Eine Einführung einer Pflichtversicherung sollte in jedem Fall wie in (2b) mit flankierenden Maßnahmen zur Beitragsstabilisierung für eine verbesserte individuelle Tragfähigkeit für alle erfolgen, um wesentliche Verbesserungen gegenüber dem Status Quo mit freiwilliger Versicherung zu erzielen. Abgerundet wird der Lösungsansatz einer Pflichtversicherung mit Beitragsstabilisierung erst mit einer ergänzenden Elementarabgabe wie in (2c) als sozialpolitischer Pflichtversicherungskomponente für Extremrisiken. Diese Lösung stellt unter Berücksichtigung aller Kriterien die beste Lösung dar, da hier die Belange aller Stake-Holder (Versicherer, Versicherungsnehmer und Allgemeinheit) so ausgewogen wie möglich berücksichtigt werden. Abbildung 3: Übersicht ausgewählter Lösungsansätze (vor Kosten und Steuern).32 In der obigen Abbildung wurde der Status Quo mit zwei ausgewählten Lösungsansätzen verglichen. Es handelt sich dabei um eine exemplarische Darstellung, d. h. die Höhe der Blöcke zeigt nur allgemeine Verhältnisse, nicht aber konkrete Größenordnungen. Darüber hinaus wurden alle Blöcke insgesamt gleich hoch dargestellt, obwohl sich durch unterschiedliche Ansätze von Risikomargen hier Niveauunterschiede ergeben können. Die unterste Stufe (Level 1) stellt bei allen Lösungsansätzen eine geeignete Selbstbehaltslösung in Kombination mit Präventionsmaßnahmen dar, die bei einer Pflichtversicherungslösung aber zwecks einer besseren Kalkulierbarkeit höher ausfallen kann. Hier sollte es also ggf. Vorgaben für Höchstwerte geben. 32 Eigene Erstellung. Präventionsanforderungen undSelbstbehalt Abdeckungextremer Überrisikendurch Elementarabgabe Abdeckunghöherer ÜberrisikendurchRV Ungedecktbzw. zuLastender Allgemeinheit StatusQuomitfreiwilliger individualrechtlicher Versicherung Präventionsanforderungen undSelbstbehalt Ungedecktbzw.zuLasten derAllgemeinheit Präventionsanforderungen undHöchst‐Selbstbehalt Individuellkalkulierter (gekappt.)Tarifsatzin% mitMindest‐Deckungs‐ summeinkl.Risikomarge fürnormaleÜberrisiken anEK‐Geber Abdeckunghöherer ÜberrisikendurchRV UnbekanntesRestrisiko Pauschalumlagezur Beitragsstabilisierung Individuellkalkulierter Tarifsatzin%inkl. Risikomargefürnormale ÜberrisikenanEK‐Geber Abdeckunghöherer ÜberrisikendurchRV Abdeckungextremer Überrisikendurch Elementarabgabe Individuellkalkulierter Tarifsatzin%inkl. Risikomargefürnormale ÜberrisikenanEK‐Geber StatusQuoinklusive Elementarabgabe Pflichtversicherunginkl. Beitragsstabilisierungund Elementarabgabe - 29 - Abkürzungsverzeichnis ART Alternative Risk Transfer CoC Cost of Capital (= Kapitalkosten) d. h. das heißt DA V Deutsche Aktuarvereinigung Dr. Doktor DS Deckungssumme EA Elementarabgabe Ebda Eben da EIOPA European Insurance and Occupational Pensions Authority et al. et alii (= und weitere) e. V. eingetragener Verein FaRis Forschungsgruppe finanzielles und aktuarielles Risikomanagement GD V Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft ggf. gegebenenfalls ggü. gegenüber Hrsg. Herausgeber ICA International Congress of Actuaries i. d. R. in der Regel i. e. S. im engeren Sinn ivwKöln Institut für Versicherungswesen Köln Kfz. Kraftfahrtzeug KH Kraftfahrtzeug-Haftpflicht Ltg. Leitung MH Moral-Hazard PPP Public Private Partnership Prof. Professor PS V Pensionssicherungsverein R V Rückversicherer, Rückversicherung SBH Selbstbehalt u. U. unter Umständen v gl. vergleiche V N Versicherungsnehmer V U Versicherungsunternehmen z . B. zum Beispiel Impressum Diese Veröffentlichung erscheint im Rahmen der Online-Publikationsreihe „Forschung am ivwKöln“. Eine vollständige Übersicht aller bisher erschienenen Publikationen findet sich am Ende dieser Publikation und kann hier abgerufen werden. Forschung am ivw Köln, 5/2024 ISSN (online) 2192 -8479 Maria Heep -Altiner, Matthias Land, Monika Sebold-Bender, Michael Schüte: Flächendeckende Absicherung von Elementarrisiken Köln, August 2024 Schriftleitung / editor’s office: Prof. Dr. Ralf Knobloch S chmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften / Schmalenbach Institute of Business Administration Fakultät für Wirtschafts - und Rechtswissenschaften / Faculty of Business, Economics and Law Technische Hochschule Köln / University of Applied Sciences Gustav Heinemann -Ufer 54 50968 Köln Mail [email protected] Herausgeber der Schriftenreihe / Series Editorship: Prof. Dr. Benedikt Funke Prof. Dr. Ralf Knobloch Prof. Dr. Michaele Völler Kontakt Autor / Contact author: Prof. Dr. Maria Heep-Altiner Institut für Versicherungswesen / Institute for Insurance Studies Fakultät für Wirtschafts - und Rechtswissenschaften / Faculty of Business, Economics and Law Technische Hochschule Köln / University of Applied Sciences Gustav Heinemann -Ufer 54 50968 Köln Tel. +49 221 8275-3449 Fax +49 221 8275 -3277 Mail [email protected] Web www.ivw-koeln.de Publikationsreihe „Forschung am ivwKöln“ Die Veröffentlichungen der Online-Publikationsreihe "Forschung am ivwKöln" (ISSN: 2192-8479) werden üblicherweise über Cologne Open Science (Publikationsserver der TH Köln) veröffentlicht. Die Publikationen werden hierdurch über nationale und internationale Bibliothekskataloge, Suchmaschinen sowie andere Nachweisinstrumente erschlossen. Alle Publikationen sind auch kostenlos abrufbar unter www.ivw-koeln.de. 2024 4/2024 Arentz/Wolf: Analyse des Rentenpakets II: Trotz Kapitaldeckung einseitige Belastung jüngerer Generationen 3/2024 Günther: Der Versicherungssenat des Reichsgerichtes, Heinrich Himmler und die Führerscheinklausel 2/2024 Knobloch: Aggregation in einem Risikoportfolio mit Abhängigkeitsstruktur 1/2024 Institut für Versicherungswesen: Forschungsbericht für das Jahr 2023 2023 2/2023 Völler, Müller-Peters: InsurTech Karte ivwKöln 2023 - Beiträge zu InsurTechs und Innovation am ivwKöln 1/2023 Institut für Versicherungswesen: Forschungsbericht für das Jahr 2022 2022 4/2022 Goecke: Collective Defined Contribution Plans – Backtesting Based on German Capital Market Data 1950 - 2022 3/2022 Knobloch, Miebs: Aktuelle Herausforderungen an das aktuarielle und finanzielle Risikomanagement durch COVID-19 und die anhaltende Niedrigzinsphase. Proceedings zum 16. FaRis & DAVSymposium am 10. Dezember 2021 2/2022 Knobloch: Ein Portfolio von inhomogenen Markov-Ketten mit Abhängigkeitsstruktur 1/2022 Institut für Versicherungswesen: Forschungsbericht für das Jahr 2021 2021 4/2021 Institut für Versicherungswesen: Risiko im Wandel als Herausforderung für die Versicherungswirtschaft 3/2021 Völler, Müller-Peters: InsurTech Karte ivwKöln 2021 - Beiträge zu InsurTechs und Innovation am ivwKöln 2/2021 Knobloch: Die quantitative Risikobewertung bei einem Portfolio von dichotomen Risiken mithilfe des zentralen Grenzwertsatzes 1/2021 Institut für Versicherungswesen: Forschungsbericht für das Jahr 2020 2020 7/2020 Müller-Peters, Schmidt, Völler: Revolutionieren Big Data und KI die Versicherungswirtschaft? 24. Kölner Versicherungssymposium am 14. November 2019 6/2020 Schmidt: Künstliche Intelligenz im Risikomanagement. Proceedings zum 15. FaRis & DAV Symposium am 6. Dezember 2019 in Köln 5/2020 Müller-Peters: Die Wahrnehmung von Risiken im Rahmen der Corona-Krise 4/2020 Knobloch: Modellierung einer Cantelli-Zusage mithilfe einer bewerteten inhomogenen Markov-Kette 3/2020 Müller-Peters, Gatzert: Todsicher: Die Wahrnehmung und Fehlwahrnehmung von Alltagsrisiken in der Öffentlichkeit 2/2020 Völler, Müller-Peters: InsurTech Karte ivwKöln 2020 - Beiträge zu InsurTechs und Innovation am ivwKöln 1/2020 Institut für Versicherungswesen: Forschungsbericht für das Jahr 2019 2019 5/2019 Muders: Risiko und Resilienz kollektiver Sparprozesse – Backtesting auf Basis deutscher und USamerikanischer Kapitalmarktdaten 1957-2017 4/2019 Heep-Altiner, Berg: Mikroökonomisches Produktionsmodell für Versicherungen. Teil 2: Renditemaximierung und Vergleich mit klassischen Optimierungsansätzen. 3/2019 Völler, Müller-Peters: InsurTech Karte ivwKöln 2019 - Beiträge zu InsurTechs und Innovation am ivwKöln 2/2019 Rohlfs, Pütz, Morawetz: Risiken des automatisierten Fahrens. Herausforderungen und Lösungsansätze für die Kfz-Versicherung. Proceedings zum 14. FaRis & DAV-Symposium am 7.12.2018 in Köln. 1/2019 Institut für Versicherungswesen: Forschungsbericht für das Jahr 2018