Informelle Arbeit
Abstract
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Full text
Erlinghagen, Marcel Article Informelle Arbeit Schmollers Jahrbuch – Zeitschrift für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften. Journal of Applied Social Science Studies Provided in Cooperation with: Duncker & Humblot, Berlin Suggested Citation: Erlinghagen, Marcel (2000) : Informelle Arbeit, Schmollers Jahrbuch – Zeitschrift für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften. Journal of Applied Social Science Studies, ISSN 1865-5742, Duncker & Humblot, Berlin, Vol. 120, Iss. 2, pp. 239-274, https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/291957 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/
Schmollers Jahrbuch 120 (2000), 239-274 Duncker & Humblot, Berlin Informelle Arbeit Ein Überblick über einen schillernden Begriff Von Marcel Erlinghagen Abstract Activities in the so called „informal sector" are increasingly discussed as substitutes for gainful employment and as means of protection of the natural environment. A discussion about the future of work in the „informal sector", however, is particularly complicated because „informal work" is not a well defined concept. There is much disagreement about criteria that allow to an activity to classified as belonging to the informal or the formal sector. To overcome the wide variety of definitions, seven criteria are proposed, which clearly describe and differentiate various kinds of work with regard to their degree of formalisation within a given institutional context. By means of these criteria a new classification scheme is developed that allows precise distinctions between every kind of work within the „informal Sector" in Germany. Zusammenfassung Im Zuge der großen gesellschaftlichen Probleme wie Dauerarbeitslosigkeit und Umweltzerstörung sind wieder verstärkt die Tätigkeiten des „informellen Sektors" ins Blickfeld von Wissenschaft und Politik gerückt, da dieser fehlende Erwerbsmöglichkeiten kompensiere und weniger ressourcenverbrauchend sei. Eine Diskussion über die Zukunft des „informellen Sektors" ist allerdings äußerst schwierig, da keine einheitlichen Begriffsdefinitionen existieren. Es zeigt sich, dass Uneinigkeit über die Kriterien besteht, die eine Tätigkeit entweder dem informellen oder aber dem formellen Sektor zuordnet. Um diese Definitionsvielfalt zu beseitigen, werden sieben Kriterien vorgeschlagen, die den Formalisierungsgrad unterschiedlicher Arbeitsformen möglichst eindeutig beschreiben und die sie von anderen Bereichen abgrenzen. Mittels dieser Kriterien, die freilich vom länderspezifischen „institutionellen Kontext" abhängen, wird ein neues idealtypisches Schema vorgestellt, mit dessen Hilfe jegliche Arbeit des „informellen Sektors" differenziert und dadurch präziser betrachtet werden kann. JEL-Klassifikation: J21, L31, P40 Schmollers Jahrbuch 120 (2000) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 | Generated on 2023-04-04 12:27:31
240 Marcel Erlinghagen Einleitung* Zur Zeit werden - nicht nur in Deutschland - vielerlei Konzepte diskutiert, wie man der dauerhaften Krise auf dem Arbeitsmarkt begegnen könnte, indem Beschäftigungsformen ausgeweitet werden, die nicht der klassischen Erwerbsarbeit zuzuordnen sind.1 Häufig wird in diesem Zusammenhang eine Unterscheidung zwischen der knappen klassischen4 Erwerbsarbeit (im „formellen Sektor") und allen übrigen Tätigkeiten (im „informellen Sektor") getroffen. Die Protagonisten einer neuen „Tätigkeitsgesellschaft" im „informellen Sektor" versprechen sich durch eine Ausweitung dieser Tätigkeiten u. a. folgende Effekte: (1) Durch informelle Arbeit können Einkommenseinbußen, die aufgrund fehlender bzw. nicht ausreichend vorhandener Erwerbsarbeit bestehen, ausgeglichen werden (vgl. bspw. Giarini und Liedtke 1998); (2) verstärkte Arbeit im informellen Sektor könnte die Ausgaben der sozialen Sicherungssysteme reduzieren und dabei gleichzeitig die Qualität und / oder Quantität der sozialen Dienste erhöhen (vgl. Beck 1997); (3) Mehr Arbeit und „Engagement" im informellen Sektor kann den durch Individualisierung bedrohten gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken (vgl. Gesellschaft ,2000' 1999) und die Demokratie gegen Auflösungserscheinungen immunisieren (vgl. wiederum Beck 1997).2 Die Diskussion über die Zukunft des „informellen Sektors" sowie eine Abschätzung seines Problemlösungspotentials ist äußerst schwierig, da keine einheitlichen Begriffsdefinitionen existieren. Klare Unterscheidungskriterien sind aber notwendig, wenn man mehr über den quantitativen Um- * Vorarbeiten zu diesem Aufsatz wurden im Rahmen des von der Hans-BöcklerStiftung geförderten Verbundprojekts „Wege zur Nachhaltigkeit. Ökonomische Problemlagen und Optionen" geleistet, an dem das DIW Berlin, das Wuppertal-Institut für Klima, Umwelt und Energie (WT) und das Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) beteiligt waren. Für wertvolle Kritik und Hinweise danke ich Notburga Ott und Gert G. Wagner sowie Alfred Erlinghagen. Darüber hinaus gilt mein Dank auch drei anonymen Gutachtern für ihre hilfreichen ÜberarbeitungsVorschläge. 1 Vgl. z. B. Senett (1998). Die Diskussion um die Zukunft und die Chancen von Tätigkeiten im „informellen Sektor" zur Überwindung von dauerhafter Massenarbeitslosigkeit ist keineswegs neu. So nimmt bspw. Gershuny (1979) bereits wesentliche Elemente der derzeit geführten Debatte um die „Zukunft der Arbeit" vorweg. 2 Andere Autoren rechnen mit einer Humanbzw. Sozialkapitalaufwertung bei den informell Tätigen (vgl. bspw. Mutz 1997; Heinrich-Böll-Stiftung o. J.). Zur zukünftigen Bedeutung informeller Arbeit vgl. auch Schröder (2000) sowie Hans-Böckler-Stiftung (2000). Neben diesen Punkten werden darüber hinaus positive ökologische Effekte erwartet (vgl. Biesecker und Winterfeld 1998), auf die im weiteren nicht näher eingegangen wird. Angemerkt sei lediglich, dass für den gesamten Bereich der „informellen Ökonomie" erheblicher Forschungsbedarf besteht (vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung 2000) und daher in hohem Maße Unklarheit darüber besteht, welche Effekte von einem (stärker) geförderten „informellen Sektor" tatsächlich ausgehen. Schmollers Jahrbuch 120 (2000) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 | Generated on 2023-04-04 12:27:31
Informelle Arbeit 241 fang informeller Tätigkeiten und deren Bedeutung wissen möchte. Spätestens aber dann, wenn über eine verstärkte staatliche Förderung dieses Wirtschaftsbereiches gestritten wird, wäre eine klare Begriffsgrundlage unerlässlich. So bemängeln unlängst z. B. Anheier und Schneider (2000: 9): „Viele Facetten des gesellschaftlichen Lebens sind empirisch noch nicht erfasst und konzeptionell unterentwickelt. In einigen Bereichen fehlen Daten und Konzepte, und beides ist eng miteinander verbunden. Zu diesen Bereichen gehören der Dritte Sektor oder Freiwilligensektor, die Schwarzarbeit, der informelle Sektor, neue Formen der Arbeit [...]." Hier möchte die vorliegende Arbeit anknüpfen und einen Beitrag zur konzeptionellen Weiterentwicklung leisten. Nachdem zu Beginn in Abschnitt 1 eine generelle Auseinandersetzung mit dem Arbeitsbegriff erfolgt, stellt Abschnitt 2 eine Reihe von unterschiedlichen und sich zum Teil auch widersprechenden Definitionen des Begriffs „informeller Sektor" vor. Es zeigt sich, dass Uneinigkeit über die Kriterien besteht, die eine Tätigkeit dem informellen Sektor zuordnet. Um diese Definitionsvielfalt zu beseitigen werden daran anschließend in Abschnitt 3 sieben Kriterien vorgeschlagen, die den Formalisierungsgrad unterschiedlicher Arbeitsformen möglichst eindeutig beschreiben und die sie von anderen Bereichen abgrenzen. Mittels dieser Kriterien und orientiert an drei Oberkategorien (Erwerbsarbeit, Quasi-Erwerbsarbeit, Eigenarbeit) wird in Abschnitt 4 ein neues idealtypisches Schema erstellt, mit dessen Hilfe jegliche Arbeit des informellen Sektors differenziert und dadurch präziser betrachtet werden kann. Der Beitrag schließt in Abschnitt 5 mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse und den daraus resultierenden Schlussfolgerungen für weitergehende Analysen des „informellen Sektors". 1. Arbeit und Konsum Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten überhaupt als produktiv zu bezeichnen und somit als „Arbeit" zu verstehen sind, sollte das „Dritt-Personen-Kriterium" herangezogen werden: Tätigkeiten sind dann produktiv, wenn die Leistungen prinzipiell auch von Dritten gegen Bezahlung erbracht werden könnten (also grundsätzlich „marktfähig" sind) (Hawrylyshyn 1977).3 Die Gültigkeit des Dritt-Personen-Kriteriums unter3 Zum Dritt-Personen-Kriterium vgl. auch Hinrichs (1989). Schäfer und Schwarz (1994: S. 599 f.) konkretisieren das Dritt-Personen-Kriterium insofern, als auf diesem Wege zwar eine relativ eindeutige Abgrenzung zu biologisch notwendigen, individuellen Aktivitäten (bspw. Essen, Schlafen) möglich sei. Allerdings müßten auch soziale Normen berücksichtigt werden, so beispielsweise, dass zwar die Körperwäsche prinzipiell von Dritten gegen Bezahlung erbracht werden könne, dies allerdings aufSchmollers Jahrbuch 120 (2000) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 | Generated on 2023-04-04 12:27:31
242 Marcel Erlinghagen scheidet Arbeit von Konsum, der sich dadurch auszeichnet, dass kein anderer für den Konsumenten den Konsum eines bestimmten Gutes übernehmen kann.4 Demgegenüber produziert jegliche Form von Arbeit ein prinzipiell tauschbares Produkt; Arbeit ist also immer Tauscharbeit in dem Sinn, dass das Produkt prinzipiell tauschfähig ist (vgl. dazu Ott 1997). Eine Verbindung des Tauschbegriffes lediglich mit der Erwerbsarbeit und die Annahme einer „Gebrauchs wert Orientierung" bei allen übrigen Nicht-Erwerbsarbeitsformen (Hegner 1992) ist daher kaum verständlich. Das subjektive Konsummoment einer Arbeit (der „Gebrauchswert") für den Arbeitenden selbst existiert vollkommen unabhängig davon, ob eine Bezahlung gegen Geld erfolgt oder nicht. So kann eine bezahlte Krankenschwester ebensolche Freude bei ihrer Arbeit empfinden, wie eine ehrenamtliche Helferin im selben Krankenhaus. Um verschiedene Formen von Arbeit voneinander zu unterscheiden, sollte also Konsumund Produktionssphäre strikt getrennt und sich allein auf letztere bezogen werden; der am Gebrauchswert ausgerichtete Konsumaspekt liefert hier kein geeignetes Abgrenzungskriterium. 2. Informelle Ökonomie In der einschlägigen Literatur5 wird i.d.R. eine Unterscheidung zwischen ,klassischer' Erwerbsarbeit (im „formellen Sektor") und allen übrigen Tätigkeiten (im „informellen Sektor")6 getroffen. Freilich besteht Uneinigkeit über die Kriterien, die eine Tätigkeit dem informellen Sektor zuordnet. Die grund sozialer Normen faktisch ausgeschlossen sei; vgl. hierzu auch OECD (1995: S. 7 -12). Zur Kritik des Dritt-Personen-Kriteriums vgl. Jessen et al. (1985). 4 Es sei an dieser Stelle an den von Thorstein Vehlen geschaffenen Begriff des „stellvertretenden Konsums" erinnert, den dieser bereits 1899 prägte. Unter stellvertretendem Konsum versteht Vehlen das Phänomen, dass bestimmte - zumeist wohlhabende - Personen nicht unerhebliche Summen dazu verwenden, anderen Individuen den Konsum bestimmter Güter zu ermöglichen: „Innerhalb dieser ganzen Hierarchie [... ] des stellvertretenden Konsums gilt die Regel, dass die diesbezüglichen Aufgaben in einer Weise oder zu Bedingungen erfüllt werden müssen, die klar und deutlich den Herrn auszeichnen, dem Muße und Konsum gehören und dem daher die sich daraus ergebende Zunahme an Prestige zu Recht gebührt. Der für den Herrn und Meister betriebene Aufwand an Konsum und Muße stellt eine Anlage dar, die dieser im Hinblick auf eine Steigerung seines Ansehens vorgenommen hat"; Vehlen (1986, S. 87) [Hervorhebungen des Verfassers]. Stellvertretender Konsum übernimmt hierbei also die Form einer Investition desjenigen, der konsumieren läßt und steht daher mit dem hier verwendeten Konsumbegriff nicht in Verbindung. 5 Vgl z. B. Cassel und Caspers (1984); Graß (1984); Gretschmann und Mettelsiefen (1984); Evers (1987); Effinger (1992); Teichert (1993); Merz und Wolff (1994). 6 Einen ausführlichen Überblick über Begriffsgeschichte und -diskussion zum Thema „informeller Sektor" liefert Teichert (1993, S. 25-69). Vgl. zur Kritik des Begriffs „Informeller Sektor" Effinger (1992) und Evers (1987) und vor allem Jessen et al. (1985). Schmollers Jahrbuch 120 (2000) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 | Generated on 2023-04-04 12:27:31
Informelle Arbeit 243 vorschnelle und daher oberflächliche und ungenaue Zuordnung von sich in wichtigen Punkten unterscheidenden Tätigkeitsformen zum weiten Feld des informellen Sektors erweist sich in vielen Fällen als problematisch. Aber nicht nur eine inhaltliche DefinitionsVielfalt ist zu kritisieren; ebenso gibt es semantische Konfusion und für sehr ähnliche Tätigkeiten sind mannigfaltige Bezeichnungen in Umlauf: Schattenwirtschaft, informeller Sektor, informelle Ökonomie, Untergrundwirtschaft, Dritter Sektor, Ausweichwirtschaft usw. „Unter unterschiedlichen Etiketten können gleiche Sachverhalte gefasst werden, hinter gleichen Etiketten sich unterschiedliche Gegenstände verbergen" (Jessen et al. 1985, S. 400; vgl. dazu auch Graß 1984). Im folgenden sollen einige Beispiele aufgeführt werden, um diese doppelte Konfusion zu verdeutlichen. Cassel und Caspers (1984, S. 3) betrachten - stellvertretend für viele andere Autoren - die Erfassung innerhalb der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) als wichtigstes Abgrenzungskriterium der informellen gegenüber der formellen Ökonomie: „Entweder verzichtet man den internationalen VGR-Gepflogenheiten entsprechend von vornherein darauf, ihren Beitrag [den Beitrag der „Schattenwirtschaft"; A.d.V.] zur gesamtwirtschaftlichen Wertschöpfung zu ermitteln, oder man kann ihn nicht oder nur teilweise erfassen, weil er dem Staat gegenüber verheimlicht' wird." Die Autoren kommen so zu einem Konzept der „zweigeteilten Volkswirtschaft", in dem die „Schattenwirtschaft" weiter in „Untergrundwirtschaft" einerseits und „Selbstversorgungswirtschaft" andererseits unterteilt werden kann. Effinger (1992, S. 996) konkretisiert das VGR-Konzept und bezieht sich bei informeller Arbeit auf Tätigkeiten, „die nicht eindeutig dem formellen Sektor zugewiesen werden können oder weitgehend außerhalb des formellen Erwerbsund Wirtschaftssystems, weder über den Markt noch über den Staat, erbracht und von der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung nicht unmittelbar erfasst werden". Teichert (1993, S. 17) definiert informelle Arbeit als „Arbeitsbereich außerhalb privater und öffentlicher (Dienstleistungs-)Unternehmen, nämlich jener Bereich von unbezahlten, freiwilligen Tätigkeiten, die nicht durch Marktmechanismen und betriebliche Herrschaftsverhältnisse bestimmt werden". Gretschmann und Mettelsiefen (1984, S. 15 f.) fassen den Tenor einer Reihe von Definitionen des Begriffs „informeller Sektor" zusammen: (1) Im formellen Sektor herrsche die Arbeit gegen Entgelt vor, während im informellen Sektor die Geldvermittlung keine entscheidende Rolle spiele. (2) Der informelle Sektor unterscheide sich in der Form der Arbeitsorganisation vom formellen Sektor, indem im ersteren eigenbestimmte und nicht-erwerbsSchmollers Jahrbuch 120 (2000) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 | Generated on 2023-04-04 12:27:31
244 Marcel Erlinghagen wirtschaftlich motivierte Tätigkeiten, die nicht über institutionalisierte Arbeitsmärkte vermittelt werden, vorherrschten. (3) Für Tätigkeiten im informellen Sektor stehe das Bedarfsdeckungsprinzip und eine Gebrauchswertorientierung im Vordergrund, während formelle Arbeit durch das Erwerbsprinzip und eine Tauschwertorientierung zu charakterisieren sei. Andere Autoren wie bspw. Merz und Wolff (1994, S. 214 ff.) schließen sich dem Dualismus „formeller/informeller Sektor" zwar an, unterteilen den informellen Sektor aber hierbei noch in bezahlte Arbeit (Schwarzarbeit)7 einerseits und unbezahlte Arbeit in der Haushaltsproduktion (Eigenarbeit) andererseits. Zu einer anderen und dem Dualismus „formeller/informeller Sektor" kritisch gegenüber stehenden Unterteilung gelangt Evers (1987, S. 353): „[...] ,Schattenwirtschaft' umfasst alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, die nicht von der amtlichen Statistik erfasst und damit den Regelungsund Revenueansprüchen des Staates entzogen sind. [... ] Der,informelle Sektor' ist jener Teil der Schattenwirtschaft, der in kleinen Einheiten marktorientiert produziert bzw. Dienstleistungen anbietet. [... ] Die ,Subsistenzproduktion' umfasst alle gebrauchswertorientierten wirtschaftlichen Tätigkeiten für den Selbstgebrauch und Eigenkonsum außerhalb marktwirtschaftlicher Beziehungen." Ungeachtet einzelner Unterschiede kreieren diese Definitionen gemeinsam eine spezifische Vorstellung von Arbeit im informellen Sektor und begründen so den „Mythos der Informellen Ökonomie" (Jessen et al. 1985), der wie folgt zusammengefasst werden kann und den es im weiteren Verlauf dieser Arbeit immer wieder zu hinterfragen gilt: • Arbeit im informellen Sektor sei grundsätzlich „gebrauchswertorientiert" und erfolge daher nicht in Erwartung von Gegenleistungen und vor allem nicht gegen Geldzahlungen; • Arbeit im informellen Sektor werde grundsätzlich nicht durch die staatlichen bzw. parafiskalischen sozialen Sicherungssysteme erfasst; • Arbeit im informellen Sektor werde grundsätzlich selbstbestimmt und außerhalb von vertraglich festgelegten (hierarchischen) Beziehungen geleistet. 7 In der Literatur wird „Schattenarbeit" und „Schwarzarbeit" zum Teil synonym verwandt. Schultz-Nieswandt (1992, S. 1680 f.) unterstreicht in diesem Zusammenhang beispielsweise den erwerbswirtschaftlichen Charakter der „Schattenarbeit" und grenzt somit die „Schattenwirtschaft" von den eher bedarfswirtschaftlich orientierten Bereichen der Selbsthilfeökonomie und der Eigenarbeit ab. Schwarze (1990) und Wolff (1991) treffen diese Unterschiede bewußt nicht und schlagen eine umfassende Definition von Schatten Wirtschaft vor. „Schatten Wirtschaft [... ] umfaßt [... ] neben den illegalen Aktivitäten in der Untergrund Wirtschaft auch die legalen Selbstversorgungsaktivitäten im Privatbereich [...]." (Wolff 1991, S. 22). Somit beschreibt der Begriff Schattenwirtschaft in diesem Verständnis den gesamten Bereich, der häufig auch als „informeller Sektor" bezeichnet wird. Schmollers Jahrbuch 120 (2000) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 | Generated on 2023-04-04 12:27:31
Informelle Arbeit 245 3. Formalisierungskriterien der Arbeit Die oben vorgestellten Einteilungen der in der Realität zu beobachtenden unterschiedlichen Arbeitsverhältnisse - sei es in einen formellen und einen informellen Sektor, sei es in eine schattenwirtschaftliche Dreiteilung - greifen zu kurz. Die Vielfalt der verschiedenen Tätigkeiten im „informellen Sektor" ist zu groß, als dass sie vernünftigerweise unter einem Oberbegriff zusammengefasst werden sollte. Ähnlicher Auffassung sind auch Jessen et al. (1985, S. 398): „Er [der Begriff informeller Sektor'; A.d.V.] ist in sich so heterogen und historisch so wandelbar, dass es sinnlos wäre, ihn unter eine Definition zu zwingen." Somit gelangt man zu der Einsicht, dass es nicht die formelle und die informelle Arbeit gibt, sondern dass sich die Vielfalt menschlichen produktiven Handelns in ihrem unterschiedlichen Formalisierungsgrad ausdrückt. Bei der Beantwortung der Frage, wie denn diese unterschiedlichen Formalisierungsgrade der diversen Arbeitsformen zu unterscheiden sind, lassen sich im wesentlichen sieben Kriterien finden, die Aussagen hierüber ermöglichen. Diese sieben Formalisierungskriterien lauten: a) Steuerpflicht Die Frage, ob die Erträge, die aus einer produktiven Tätigkeiten erzielt werden, der Steuerpflicht unterliegen, ist das grundlegendste Formalisierungskriterium. Bei diesem Punkt ist zu beachten, ob (1) die betrachtete Tätigkeit der Einkommenssteuerpflicht unterliegt und (2) tatsächlich auch Steuern abgeführt werden. Nur wenn eine bestehende Steuerpflicht das einzige Merkmal wäre, mit dem unterschiedliche Arbeitsformen identifiziert werden könnten, erschiene eine Einteilung in formelle und informelle Tätigkeiten angebracht. b) Relevanz für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR) Es ist zu klären, ob die zu betrachtende Tätigkeit Auswirkungen auf die VGR hat, d. h. ob Effekte innerhalb der VGR ursächlich auf die jeweilige Beschäftigung zurückgeführt werden können. Dieses Kriterium wird innerhalb des Konzepts des informellen Sektors von einigen Autoren ebenfalls als eindeutiges Unterscheidungsmerkmal vorgebracht. Wenn man so will, ist dies aber nur die „halbe" Wahrheit. Bestimmte Formen „informeller" Arbeit hinterlassen sehr wohl Spuren sowohl auf der Einnahmenseite der VGR (durch gezahlte SozialversicherungsbeiSchmollers Jahrbuch 120 (2000) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 | Generated on 2023-04-04 12:27:31
246 Marcel Erlinghagen träge) als auch insbesondere auf der Ausgabenseite (durch ausgewiesene Leistungen der Sozialversicherung sowie über die Bilanzen der Organisationen, die „Aufwandsentschädigungen" zahlen). Insofern ist die Aussage, über den Umfang und die Entwicklung „informeller" Tätigkeit könne bei der Betrachtung der VGR nichts gesagt werden, eine Halbwahrheit; die Aussage von Evers (1987, S. 353), schattenwirtschaftliche Tätigkeiten seien von der amtlichen Statistik nicht erfasst, ist schlicht falsch. So wird bspw. die unfallversicherungsrechtliche Behandlung informeller Tätigkeiten von den meisten Autoren schlicht und einfach ignoriert (siehe hierzu das Formalisierungskriterium d). Denn eine Reihe informeller Tätigkeiten findet über Beitragszahlungen, die sich aus der Umlage der gesetzlich versicherten Schäden von Arbeitsunfällen ergeben, sehr wohl Eingang in die VGR - wenn wie in diesem Beispiel auch „lediglich" auf der Ausgabenseite. c) Klassische Sozialversicherung Bei diesem Punkt sind zwei Aspekte zu betrachten: (1) Existiert für die jeweilige Tätigkeit ein Schutz durch die ,klassischen' Sozialversicherungen (Krankheit, Rente, Arbeitslosigkeit und seit einiger Zeit auch Pflege), der unmittelbar aufgrund der Ausübung dieser Tätigkeit besteht? (2) Falls ein solcher unmittelbarer Versicherungsschutz besteht: Werden Sozialversicherungsbeiträge für diese Beschäftigung abgeführt? d) Gesetzliche Unfallversicherung Die Tätigkeiten des „informellen Sektors" werden innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung höchst unterschiedlich behandelt. Aus diesem Grund wird den Fragen nach dem Unfallversicherungsschutz sowie einer eventuell bestehenden Beitragspflicht im folgenden immer wieder gesondert nachgegangen. e) Sanktionsfähiger Vertrag Hierbei ist von Interesse, ob bei der zu analysierenden Tätigkeit ein Vertrag zwischen den Transaktionspartnern besteht, d. h. ob feste schriftliche oder mündliche Vereinbarungen über Leistung und Gegenleistung existieren. Des weiteren stellt sich die Frage, ob es sich bei diesem Vertrag um eine juristisch exakt durchsetzbare Vereinbarung handelt oder aber ob dieser Vertrag außergerichtliche Sanktionen - wie etwa den Abbruch der Arbeitsbeziehungen - nach sich ziehen kann.8 Schmollers Jahrbuch 120 (2000) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 | Generated on 2023-04-04 12:27:31
Informelle Arbeit 253 bestehen konkrete vertragliche Vereinbarungen über Leistung und Gegenleistung, (2) die Gegenleistung besteht aus Geld und (3) die aus nicht-gewerblicher Schwarzarbeit erzielten Einkünfte sind prinzipiell steuerpflichtig. (4) Die Leistung wird außerhalb des Haushalts - allerdings ohne die Angliederung an eine Organisation - erbracht. (5) Da weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden und nicht-gewerbliche Schwarzarbeit auch nicht den Schutz einer gesetzlichen Sozialversicherung genießt, sind diese Aktivitäten (6) für die VGR ohne Belang. Allerdings bleibt (7) darauf hinzuweisen, dass in der Realität oftmals der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch genommen wird, da für den jeweiligen Versicherungsträger das Bestehen eines Schwarzarbeitsverhältnisse nur äußerst schwer nachzuweisen ist. 4.2.2 Tauschringe Das Prinzip der sogenannten „Tauschringe" (vgl. Offe und Heinze 1990) basiert darauf, geleistete Arbeitsstunden nach einem bestimmten Verrechnungsschlüssel mit Arbeitsstunden zu entlohnen. Der Vorteil für die Beteiligten ist hierbei, dass sie nicht zuerst Geldeinkommen erwerben müssen, bevor sie gewisse Güter oder Dienste in Anspruch nehmen, sondern diese mit ihrer Arbeitsleistung bezahlen. „Auf diese Weise sollte es möglich werden, Leistungen zwar nicht zu ihrem marktbestimmten Geldwert, aber doch, wie auf Märkten, zwischen einander ,fremden' Personen, zwischen verschiedenen sachlichen Kategorien von Waren und zwischen verschiedenen Zeitpunkten zu übertragen." (Offe und Heinze 1990, S. 88). Der Hinweis auf die verschiedenen Zeitpunkte von Leistung und Gegenleistung ohne die Nutzung offiziellen Geldes20 als Tauschmedium offenbart den simplen ökonomischen Kern solcher Institutionen: Der Tauschring ist eine besondere Form der Gewährung von Kredit, da die Mitglieder der Tauschringe bereits Leistungen von anderen Mitgliedern in Anspruch nehmen können, bevor sie selbst ein „Arbeitsguthaben" erwirtschaftet haben. Diesen „Kreditnehmern" stehen diejenigen gegenüber, die durch geleistete Arbeit in Vorlage treten und somit letztendlich zum „Kreditgeber" werden.21 Dieses System erinnert an die Anfänge des Kreditgenossenschaftswesens (insbesondere der Volksbanken) in Deutschland, als „bürgerliche Banken" Arbeitern und Kleinbauern - mangels ausreichender „Sicherheiten" - keinen Kredit gewähren wollten (Faust 1967, 1969; Lürig 1980). Tauschringe 20 Die Arbeitsgutscheine der Tauschringmitglieder können allerdings sehr wohl als (alternatives) Geld interpretiert werden. 21 Vgl. hierzu auch Offe und Heinze (1990). Schmollers Jahrbuch 120 (2000) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 | Generated on 2023-04-04 12:27:31
254 Marcel Erlinghagen sind also alles andere als „gebrauchswertorientiert", sie organisieren auf Tausch gerichtete Arbeit, die gemessen wird und deswegen formalisiert ist.22 Tauschring-Kredite werden faktisch auch verzinst. Zwar bleibt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (gemessen in Zeiteinheiten) unabhängig von dem Zeitpunkt, an dem der Kredit zurückgezahlt wird, gleich. Allerdings wachsen die Opportunitätskosten der zur Abgeltung eines Kredits später gearbeiteten Stunden aufgrund steigender Einkommen an, was ökonomisch nichts anderes als eine Verzinsung darstellt.23 Das Moment der Kreditgewährung bekommt allerdings erst dann eine Bedeutung, wenn eine relativ große Zeitspanne zwischen Kreditvergabe und Tilgung besteht. Bislang scheinen die Tauschringvereine in Deutschland darauf zu achten, dass dieser Zeitraum möglichst kurz ist.24 Es gibt allerdings auch Tauschringe in den USA, die von einer längeren Kreditphase ausgehen. So können bspw. durch die Betreuung von alten Menschen Ansprüche erworben werden, bei eigener Pflegebedürftigkeit in Zukunft selbst gepflegt zu werden (Cahn 1990). Gerade diese nordamerikanischen Modelle machen deutlich, welche Bedeutung dieses „Kreditgewährungsmoment" der Tauschringe für eine Ana22 Darüber hinaus sind die Parallelen zu anderen Formen des Tauschhandels von besonderem Interesse. Zu nennen sind hier internationale Tausch-Handelsabkommen („Countertrade"; vgl. Karl 1988) sowie Tauschhandelsabkommen einzelner Unternehmen. Letztere sind in der Regel über sogenannte „Barter-Clubs" institutionalisiert. Auffällig ist, dass das Organisationsschema solcher „Barter-Clubs" dem der Tauschringe sehr ähnelt. Zum grundsätzlichen Organisationsschema von „BarterClubs" vgl. Godschalk (1984) und Schneider (1994; 1995). Es ist wenig verständlich, warum in der Literatur trotzdem so vehement auf einem grundsätzlichen Unterschied zwischen „Barter-Clubs" und „Tauschringen" hingewiesen wird. Schneider (1995, S. 56) unterscheidet „Barter-Clubs" und Tauschbzw. Kooperationsringe folgendermaßen: „Im Gegensatz zu den erwerbswirtschaftlich ausgerichteten BarterClubs und Barter-Firmen, die Tauschgeschäfte fast ausnahmslos zwischen Unternehmen vermitteln, sind Kooperationsringe Selbsthilfeeinrichtungen, die sich auf den Austausch von Leistungen, vornehmlich Dienstleistungen, zwischen privaten Haushalten beschränken. Zielsetzung dieser Organisationen ist es, durch Begründung einer informellen Nebenökonomie Leistungen zu erzeugen und untereinander auszutauschen, die im Rahmen der Geldwirtschaft nicht erbracht worden wären.". Der einzige Unterschied zwischen Barter-Clubs und Tauschringen scheint uns allerdings zu sein, dass es sich bei dem einen um einen Zusammenschluss von Unternehmen und bei dem anderen um einen Zusammenschluss von privaten Haushalten handelt. Hebt man allerdings diesen in diesem Zusammenhang unnötigen Unterschied zwischen Haushalt und Unternehmen auf, so besteht kein Unterschied zwischen den unterschiedlichen Formen des Tauschhandels mehr. 23 Sinken die Realeinkommen, hat der Schuldner ein „gutes Geschäft" gemacht, da er seine Schulden in Stunden, die weniger Wert sind, „zurückzahlt". 24 So ist bspw. denkbar, Tauschringguthaben, das nicht innerhalb einer gewissen Zeitspanne „verbraucht" wird, um einen gewissen Prozentsatz zu entwerten: „Zur Beschleunigung von Zirkulation und Umsatzwachstum empfiehlt es sich, eine Verfallsautomatik vorzusehen"; Offe und Heinze (1990, S. 314). Schmollers Jahrbuch 120 (2000) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 | Generated on 2023-04-04 12:27:31
Informelle Arbeit 255 lyse des Formalisierungsgrades dieser Tätigkeiten hat.25 Mittlerweile sind die innerhalb dieser Tauschringe gewährten Kredite z.T. durch staatliche Bürgschaften abgesichert, um im Falle der RückZahlungsunfähigkeit des Tauschringes die Kreditgeber „auszahlen" zu können, dass heißt bspw. eine Altenbetreuung durch öffentliche Mittel zu bezahlen. In einigen Fällen obliegt staatlichen Stellen auch die Organisation der Tauschringsysteme (Cahn 1990). Formalisierungsgrad von Arbeit in Tauschringen Charakteristisch für Tauschringarbeit ist, dass sie (1) innerhalb einer Organisation außerhalb des Haushalts geleistet wird und dass die dort erbrachten Leistungen (2) quasi-monetär über eigene „Währungen" vergütet werden. Es besteht (3) ein exakter Vertrag über Leistung und Gegenleistung. Allerdings ist ungeklärt, inwiefern solche Gegenleistungen juristisch einklagbar sind.26 Auf jeden Fall bestehen sanktionsfähige Übereinkünfte, so dass Verstöße mit dem Ausschluß des Betreffenden aus dem Tauschring sanktioniert werden können. (4) Ähnliche Unklarheit besteht über die sozialversicherungsrechtliche Handhabung von Tauschringaktivitäten. So stellt sich hier (5) auch die Frage, ob diese Tätigkeiten den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen. Da in diesem Sektor - nach unserer Kenntnis - weder Sozialversicherungsbeiträge noch (6) Steuern gezahlt werden, besitzt dieser Bereich (7) auch keine Relevanz für die VGR.27 25 Cahn (1990) und Petersson (1990) ist auch der Kreditgedanke durchaus bewußt. Verwunderlich ist allerdings, dass sie trotzdem nicht müde werden, die fundamentale Andersartigkeit der Tauschringwirtschaft gegenüber des „regulären Wirtschaftsystems" zu betonen. 26 Für das kanadische LETS (Local Employment and Trading System) behauptet Petersson (1990, S. 156): „Was passiert bei Streitigkeiten, wenn z. B. die Qualität der Arbeit oder die Größe der Lieferung bemängelt wird und der Käufer eine geringere Geldsumme als vereinbart [!] überweist? Ich verstehe diesen Einwand überhaupt nicht: wenn dieses in der normalen Währung geschieht, wende ich mich mit meinen Beschwerden ja auch nicht an meinen Bankdirektor. Streitigkeiten werden wie sonst auch gehandhabt: wenn Verhandlungen nichts bringen, steht der gerichtliche Weg offen. ,Grünes' Geld [die Währung des LETS; A.d.V.] ist Geld."; vgl. zum Haftungsproblem auch Offe und Heinze (1990, S. 324 f.); allgemein zur juristischen Problematik von Tauschringen vgl. Brandenstein et al. (1997). 27 Protagonisten des Tauschringssystems lehnen eine steuerliche Veranlagung bzw. die Einführung von Sozialversicherungsbeiträgen für diese Tätigkeiten kategorisch ab; vgl. beispielhaft Kreuzberger Tauschring (1997). Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass in den Niederlanden bereits eine Steuerpflicht für Tauschringeinkommen ab einer gewissen Höhe existiert (de Bruin et al. 1997). Schmollers Jahrbuch 120 (2000) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 | Generated on 2023-04-04 12:27:31
256 Marcel Erlinghagen 4.3 Eigenproduktion Eigenproduktion kann nach der hier vorgeschlagenen Einteilung in Tätigkeiten unterschieden werden, die entweder außerhalb oder innerhalb des Haushalts erbracht werden. Sie werden grundsätzlich im Austausch gegen Güter geleistet, die entweder selbst oder durch Mitglieder des eigenen Haushalts konsumiert werden oder aber als Vorprodukt weiterer Produktionsschritte dienen. Erträge aus Eigenproduktion sind nicht steuerpflichtig. Unter Eigenproduktion fallen somit die • produktiven Tätigkeiten innerhalb des privaten Haushalts, die ein Haushaltsmitglied für ein anderes Haushaltsmitglied oder aber für sich selbst erbringt (haushaltsinterne Hilfe und Eigenarbeit); • produktiven Tätigkeiten außerhalb des privaten Haushalts, die für Verwandte oder Freunde erbracht werden (.Netzwerkhilfe); • ehrenamtlichen Aktivitäten, sofern diese teilweise oder ganz der Deckung des eigenen Bedarfs bzw. des Bedarfs der Haushaltsmitglieder dienen. 4.3.1 Ehrenamt Die Begriffsdefinition von „Ehrenamt" oder „Freiwilligenarbeit"28 ist in der Literatur keineswegs einheitlich und die Abgrenzung „ehrenamtlicher Tätigkeiten" als Forschungsgegenstand ist relativ problematisch und komplex. Dass ein diffuses Alltagswissen über das Thema „Ehrenamt" existiert, verwundert dabei sicherlich nicht. Aber auch in der wissenschaftlichen Literatur wurde bislang versäumt, den Begriff „Ehrenamt" im weitesten Sinne einheitlich zu definieren. So beklagen bspw. Beher et al. (1998, S. 23): „Es fehlen bis heute analytische und strukturelle Kriterien und Kategorien, die es erlauben, differenziert unterschiedliche Formen von freiwilligem Engagement [gemeint ist (auch) das „Ehrenamt"; A.d.V.] zu erheben, zu untersuchen und miteinander zu vergleichen, um auf dieser Basis [... ] weiterzuarbeiten." (vgl. dazu auch Kistler et al. 2000).29 28 Der Begriff „Freiwilligenarbeit" ist äußerst problematisch. So kritisiert Badelt (1985, S. 9) den Begriff der „Freiwilligenarbeit" aus neoklassischer Perspektive. Um allerdings eine Abkopplung von der angelsächsischen Forschung zum Thema „volunteer labor" zu verhindern und Mißverständnisse zu vermeiden, plädiert er für eine Beibehaltung des Terminus; zur juristischen Kritik des Begriffs „Freiwilligkeit" von Ehrenämtern vgl. Engel (1994, S. 39-41). 29 Leider ist es hier nicht möglich, explizit auf die Entstehungsgeschichte des Begriffs „Ehrenamt" einzugehen. An dieser Stelle sei lediglich auf die Ausführungen von Weber (1980) zum Begriff „Honoratioren" hingewiesen. Insbesondere auf Webers Hinweis, dass Honoratioren „die Besitzer von (relativ) arbeitslosem oder doch so geartetem Einkommen [sind], dass sie zur Übernahme von Verwaltungsfunktionen neben ihrer (etwaigen) beruflichen Tätigkeit befähigt sind, sofern sie zugleich [... ] kraft dieser ihrer ökonomischen Lage eine Lebensführung haben, welche ihnen das Schmollers Jahrbuch 120 (2000) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 | Generated on 2023-04-04 12:27:31
Informelle Arbeit 257 Allerdings erscheint eine Bestimmung von ehrenamtlicher Tätigkeit, wie sie das Statistische Bundesamt im Rahmen der Zeitbudgeterhebung 1991/ 92 vorgenommen hat (vgl. Schwarz 1996), am zweckmäßigsten, um den Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeiten von den unterschiedlichen anderen Formen der (Quasi-)Erwerbsarbeit einerseits und der Eigenarbeit andererseits abzugrenzen: • Die ehrenamtlich erbrachten Leistungen kommen (in erster Linie) Dritten bzw. der Allgemeinheit zu Gute. • Ehrenamtliche Tätigkeit ist an den institutionellen Rahmen einer Organisation außerhalb des Haushalts gebunden. • Ehrenamtliche Tätigkeit ist eine unbezahlte Aktivität, wobei eine Kostenoder Aufwandsentschädigung nicht als Bezahlung gilt. Trotz dieser einheitlichen Definition kann man drei Idealtypen ehrenamtlicher Tätigkeit unterscheiden. Erstens das gegen „Aufwandsentschädigung" ausgeübte Pseudo-Ehrenamt, zweitens die ehrenamtliche Eigenarbeit (Selbsthilfeehrenamt) und drittens die ehrenamtliche Arbeitsspende (altruistisches Ehrenamt).30 a) Pseudo-Ehrenamt Unter Pseudo-Ehrenamt ist eine Tätigkeit zu verstehen, die offiziell - bspw. qua Gesetz - als „ehrenamtlich" bezeichnet wird. Jedoch wird an die in diesem Bereich Tätigen eine „Aufwandsentschädigung" gezahlt, die somit ein monetäres Einkommen neben eventuellen Bezügen aus Erwerbsarbeit darstellt. Aus diesem Grund zählen pseudo-ehrenamtliche Aktivitäten31 zur Erwerbsarbeit. soziale ,Prestige' einer,ständischen' Ehre einträgt und dadurch sie zur Herrschaft beruft."; Weber (1980, S. 547). Vgl. zum Weber'schen Honoratioren-Begriff auch Vogt (1997, S. 65 ff.) sowie Winkler (1994). Der Begriff „Ehrenamt" wurde erstmals 1856 in einem Gesetz der Landesgemeindeordnung Westfalen benutzt (Winkler 1994, S. 134). Ehrenamtliche Prinzipien lassen sich allerdings bis in die Antike zurück verfolgen, bspw. in Form der „Liturgien" des antiken Griechenlands (Finley 1991, S. 52 ff.; Lyttkens 1997), die Realsteuern darstellen (vgl. dazu Wagner 1998, S. 304). Inwiefern allerdings der Vergleich Liturgie / Ehrenamt erst aus der modernen Retrospektive gezogen werden kann, bleibt fraglich. Auf jeden Fall ist vor voreiligen Parallelen zu warnen. 30 Die Unterscheidung nach „Selbsthilfeehrenamt" und „altruistischem Ehrenamt" ist angelehnt an Badelt (1985, insbesondere S. 40-79). Zum Verständnis des Begriffs „altruistisches Ehrenamt" sei ebenfalls auf Badelt (1985, S. 14) verwiesen: „Die Bezeichnung ,Altruistische Gruppe' wurde im Hinblick auf die unentgeltliche Dekkung des Bedarfs Dritter [... ] gewählt. Sie trifft keine a priori Aussage darüber, ob die Mitglieder einer solchen Gruppe ihr Handeln an bestimmten Motiven ausrichten, z. B. ,Altruisten' im umgangssprachlichen Sinn sind." 31 Engel (1994) prägt für diese Tätigkeiten den Begriff „unechtes Ehrenamt". Schmollers Jahrbuch 120 (2000) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 | Generated on 2023-04-04 12:27:31
258 Marcel Erlinghagen Im allgemeinen wird unter ehrenamtlichem Engagement vor allem eine unbezahlte Tätigkeit im Dienst der Allgemeinheit verstanden. Es gibt in der Literatur eine ausgedehnte Debatte, ob allein die Zahlung einer Aufwandsentschädigung zum Verlust des ehrenamtlichen Charakters einer Tätigkeit führt oder ob vielmehr die Höhe der Vergütungen hierbei berücksichtigt werden muss. So sieht beispielsweise Olk (1991, S. 11) die Ehrenamtlichkeit trotz Aufwandsentschädigung zumindest solange für gegeben, wie diese Zahlungen „unterhalb des Marktpreises der erbrachten Arbeitsleistung liegen". Allerdings ist zu bedenken, dass hierbei unklar ist, ob sich der Marktpreis nach dem sonstigen Stundenlohn des ehrenamtlich Tätigen oder aber nach dem Stundenlohn für eine vergleichbare Arbeit richten soll (vgl. hierzu auch Schwarz 1996). Außerdem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine niedrige Entlohnung durchaus „marktgerecht" sein kann. Bei höherer Entlohnung wäre der Preis für diese Tätigkeit zu hoch, so dass sie keinen Käufer fänden. Deshalb wird vorgeschlagen, unter „Pseudo-Ehrenamt" eine zwar nominell als „ehrenamtlich" bezeichnete Tätigkeit zu verstehen, die allerdings - abzüglich tatsächlich anfallender Kosten wie bspw. Fahrgeld - entweder mit einer monetären Pauschalzahlung oder aber mit einer stundenabhängigen Vergütung verbunden ist. Insofern ist die regelhafte Austauschbeziehung in Form pseudo-ehrenamtlicher Tätigkeit als Erwerbsarbeit zu verstehen. Bei der Frage, ab welcher Höhe der gezahlten Aufwandsentschädigung eine pseudo-ehrenamtliche Tätigkeit vorliegt, könnte man eventuell die Regelungen des Einkommenssteuergesetzes heranziehen. Steuerfrei sind nach § 3 Abs. 26 EStG „Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten [... ] oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke [... ] bis zur Höhe von insgesamt 3600 Deutsche Mark im Jahr". Somit wäre die steuerrechtlich definierte Grenze von 3600 DM ein mögliches konkretes Abgrenzungskriterium von pseudo-ehrenamtlicher Tätigkeit (vgl. hierzu auch Marburger 2000: S. 121). Aber auch eine andere Aufwandsentschädigungsgrenze ist denkbar. So weist Igl (1996, S. 43) in diesem Zusammenhang auf die juristische Bedeutung des Begriffs „Taschengeld" hin: „Eine Honorierung der [ehrenamtlichen; A.d.V.] Tätigkeit kann nicht darin gesehen werden, wenn etwa ein Taschengeld gezahlt wird, so wie es nach dem Gesetz zur Förderung eines freiSchmollers Jahrbuch 120 (2000) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 | Generated on 2023-04-04 12:27:31
Informelle Arbeit 259 willigen sozialen Jahres geschieht." Marburger (2000, S. 123) bemerkt dazu: „Angemessen ist ein Taschengeld, das 6% der in der Rentenversicherung geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Im Jahr 2000 gelten 516 DM in den alten und 426 DM in den neuen Ländern." Zu überlegen wäre auch, Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung als Abgrenzungskriterium zu übernehmen, so dass Aufwandsentschädigungen, die bspw. 630 DM im Monat überschreiten, ein Pseudo-Ehrenamt kennzeichnen würden.32 Das steuerrechtliche Abgrenzungskriterium scheint allerdings am brauchbarsten zu sein - insbesondere in bezug auf die Diskussion um Tätigkeiten im informellen Sektor. Deshalb wird im folgenden jedwede ehrenamtliche Tätigkeit, die mit einer Aufwandsentschädigung von über 3600 DM pro Jahr verbunden ist, als „Pseudo-Ehrenamt" verstanden. Allerdings kann die Spannbreite der „Entschädigungszahlungen" bei pseudo-ehrenamtlichen Aktivitäten sehr groß sein und reicht von einer knapp oberhalb der jeweils angelegten Untergrenze (also bspw. die EStGRegelungen) bis zu fünfstelligen monatlichen Beträgen.33 Werden mit Ehrenämtern nicht-monetäre „Belohnungen"34 verbunden, können diese als Lohnnebenleistungen - sogenannte „fringe benefits" - interpretiert werden, bei denen das Motiv der Steuerumgehung eine wichtige Rolle spielt (Lester 1967; Long und Scott 1982; Woodbury 1983; OECD 1988). Hierbei erscheint es aussichtslos, eine Grenze anzugeben, welche dieser geldwerten Vorteile ein ehrenamtliches Engagement der Gruppe der Pseudo-Ehrenämter zuweist.35 32 Interessant ist in diesem Zusammenhang die jüngst geführte Debatte um die von der rot-grünen Bundesregierung vorgenommene Änderung des sogenannten „630Mark-Gesetzes". Sportverbände sehen hierin den Bestand des Ehrenamtes in Deutschland gefährdet, da sich durch die verschärften Steuersowie sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen das „ehrenamtliche" Engagement von Übungsleitern, Trainern etc., die bislang offensichtlich auf 630-Mark-Basis beschäftigt worden sind, nicht mehr lohne. 33 So wurde bspw. das „Ehrenamt" des Vorstandsvorsitzenden der kassenärztlichen Vereinigung Pfalz im Jahr 1985 mit rund 20.000 DM monatlich vergütet (Engel 1994, S. 37). „Der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Johannes Rau erhält für seine Tätigkeit als Leiter des ZDF-Verwaltungsrates eine monatliche Summe von 3000 DM. Und die Landesmedienanstalt des Landes NRW wendet insgesamt ca. 1,2 Millionen Mark für seine 45 ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter auf.", Vogt (1997, S. 329). Wenn Zeitungsberichte stimmen, beziehen ehrenamtliche Vorstandsmitglieder von professionellen Fußball vereinen zum Teil sechsstellige Jahres „entschädigungen". 34 Dies können Naturalleistungen aber auch geldwerte Vorteile sein. So schlägt beispielsweise die Zukunftskommission (1997) als mögliche Belohnung für ehrenamtliche Betätigung eine Anrechnung auf Rentenansprüche, Anwartschaften auf Kindergartenplätze oder aber eine Berücksichtigung im Numerus-Clausus-Verfahren bei Studenten vor; zur Kritik der Kommissionsvorschläge vgl. z. B. Schwarze et al. (1998), Wagner (1998) sowie Klammer und Bäcker (1998). Schmollers Jahrbuch 120 (2000) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 | Generated on 2023-04-04 12:27:31
260 Marcel Erlinghagen Formalisierungsgrad pseudo-ehrenamtlicher Tätigkeit Es ist davon auszugehen, dass (1) pseudo-ehrenamtliche Tätigkeiten in der Regel über die gezahlten Aufwandsentschädigungen und somit über die Bilanz der jeweiligen Organisation Eingang in die VGR finden; zum Teil gehen auch Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung sowie deren Leistungen im Schadensfall in die VGR ein. (2) Die gezahlte Aufwandsentschädigung ist - im Gegensatz zu eventuell erhaltenen geldwerten Vorteilen (fringe benefits) - prinzipiell steuerpflichtig. Es besteht (3) ein Vertrag über Leistung und Gegenleistung, wobei hier sogar ein „(verdecktes) Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611 ff. BGB" vorliegen kann (Engel 1994, S. 77).36 (4) Allerdings ist das Pseudo-Ehrenamt für die meisten Zweige des Sozialversicherungssystems ohne Bedeutung.37 Ausnahme ist hierbei (5) die gesetzliche Unfallversicherung, wobei die Frage, unter welchen Umständen ehrenamtlich Tätige in dieser Form versichert sind, nur im jeweiligen Einzelfall konkret zu beantwortende ist. So sind bspw. Aufsichtsratsmitglieder nur dann „automatisch" in dieser Funktion unfallversichert, wenn es sich um Arbeitnehmervertreter handelt. Das VersicherungsVerhältnis wird dann durch die „normale" betriebliche Tätigkeit des Arbeitnehmers begründet. Es fallen keine gesonderten Beiträge an. Anders liegt der Fall anderer Mitglieder in Aufsichtsräten oder Selbstverwaltungsgremien. Sie sind in der Regel bei der für das Unternehmen zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung gegen Beitrag zu versichern. Tabelle 1 zeigt exemplarisch die Entwicklung der entsprechenden Zahlen bei einer der - insbesondere für pseudo-ehrenamtlich Tätige - zuständigen Berufsgenossenschaften. Des weiteren sind Pseudo-Ehrenämter (6) immer an eine Organisation außerhalb des Haushalts geknüpft. (7) Die Gegenleistung besteht immer aus Geld (und evt. aus erheblichen zusätzlichen geldwerten Vorteilen). 35 Außerdem ist es dem Ehrenamtlichen möglich, auf die Zahlung von Aufwandsentschädigungen zu verzichten und statt dessen diesen Betrag als Spende steuerlich geltend zu machen (Finanztest 1999). 36 Ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis im Sinne des BGB vorliegt, „beurteilt sich [...] nach den allgemeinen Kriterien ,Verpflichtung zur Arbeitsleistung', »privatrechtlicher Vertrag', »Beschäftigung in abhängiger Tätigkeit' und der [beim PseudoEhrenamt; A.d.V.] geforderten Voraussetzung, dass überhaupt eine Vergütung gewährt wird, die über den reinen Auslagenersatz hinausgeht" (Engel 1994, S. 78; vgl. dazu auch Marburger 2000). Zumindest gelten aber die Vertragsformen, die für die beiden anderen Kategorien ehrenamtlicher Tätigkeit ausgemacht werden können; vgl. dazu die weiteren Ausführungen unten. 37 In der Praxis gibt es bereits ehrenamtlich Tätige, die in der Rechtsprechung als Steuerund sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer gelten, so bspw. „ehrenamtliche" Rettungssanitäter des Roten Kreuzes (Marburger 2000, S. 121). Schmollers Jahrbuch 120 (2000) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 | Generated on 2023-04-04 12:27:31
Informelle Arbeit 261 Tabelle 1 Daten über bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) versicherte Ehrenamtsträger Jahr gemeldete Ehrenamtsträger neue registrierte Unfälle Umlagesoll in Mio. DM* 1994 1.776.335 174 8,0 1995 1.853.298 360 8,7 1996 1.836.337 527 7,5 1997 1.759.667 628 7,4 * Aufwendungen für Unfälle einschließlich Verwaltungskostenanteil Quelle: Schriftliche Auskunft der VBG Hamburg. b) Ehrenamtliche Eigenarbeit („Selbsthilfe-Ehrenamt") Ehrenamtliche Leistungen kommen in erster Linie Dritten bzw. der Allgemeinheit zu Gute. Damit ist allerdings nicht gemeint, dass die so produzierten Leistungen ausschließlich Dritten zugute kommen. Für gewisse ehrenamtliche Tätigkeiten ist gerade kennzeichnend, dass die Ehrenamtlichen selbst ebenfalls an den produzierten Leistungen partizipieren. Es handelt sich also hierbei um ehrenamtliche Eigenarbeit, wie sie beispielsweise in vielfältiger Form in Selbsthilfegruppen, typischerweise auch in Sportund Freizeit vereinen, vorzufinden ist. Produzenten und Konsumenten sind hier identisch: Selbsthilfegruppen produzieren „ein Kollektivgut [...], um dieses den eigenen Gruppenmitgliedern zur Verfügung zu stellen." (Badelt 1985, S. 14); der ehrenamtliche Eigenarbeiter „kauft' durch seinen Arbeitseinsatz das Produkt" (Badelt 1985, S. 71). Formalisierungsgrad Selbsthilfe-Ehrenamt (1) Da für ehrenamtliche Selbsthilfe definitionsgemäß keine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, finden diese Tätigkeiten auch keinen direkten Eingang in die VGR. (2) Die Gegenleistung besteht in der Partizipation an den selbstproduzierten Gütern und Diensten. Insofern besteht (3) keine Steuerpflicht. Da die in ehrenamtlicher Selbsthilfe erbrachten Leistungen zumeist durch die Satzung der jeweiligen Organisation (z. B. Verein) - an die sie (4) gebunden sind - bestimmt werden, besteht (5) kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.38 (6) Auch für die anderen Sozial versi38 Wenn Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern über den satzungsmäßigen Zweck hinaus gehen oder ein Beschluß der Mitgliederversammlung vorliegt, besteht Unfallversicherungsschutz gegen Beitragszahlung; vgl. zu diesem Problem Künnell (1984). Schmollers Jahrbuch 120 (2000) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 | Generated on 2023-04-04 12:27:31
262 Marcel Erlinghagen cherungen sind diese Arbeiten ohne Belang. Allerdings können solche ehrenamtlichen Arbeitsverhältnisse (7) unter vertragsrechtlichen Aspekten als „unentgeltlicher Arbeitsvertrag eigener Art" bzw. als „Auftrag" interpretiert werden (Engel 1994, S. 74-77 und 79-81). c) Altruistisches Ehrenamt Der Übergang zwischen ehrenamtlicher Eigenarbeit und dem altruistischen Ehrenamt ist fließend.39 Badelt (1985, S. 14) bemerkt hierzu, dass solch altruistisches Engagement „Güter und Leistungen für Nicht-Mitglieder (d. h. für Personen, die sich an der Produktion nicht beteiligen) unentgeltlich bereitstellt. Es ist sowohl denkbar, dass Gruppenmitglieder NichtMitglieder am Konsum eines Kollektivgutes partizipieren lassen, als auch, dass sie private Güter für Nicht-Mitglieder eigens produzieren." Der erste Fall stellt den Übergang zwischen ehrenamtlicher Eigenarbeit und altruistischem Ehrenamt dar, während letzteres ausschließlich dem Altruistischen Ehrenamt zuzuordnen ist. Formalisierungsgrad altruistisches Ehrenamt (1) Altruistische Ehrenämter finden i.d.R. keinen Niederschlag in der VGR, da für sie keine Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. (2) Kennzeichnend für diese Tätigkeiten ist vielmehr, dass überhaupt keine unmittelbaren Gegenleistungen für die erbrachten Leistungen existieren und sie somit (3) auch nicht der Steuerpflicht unterliegen. Die Tätigkeit ist (4) an eine Organisation außerhalb des Haushalts gebunden und genießt (5) zumeist den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da sie unter § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 und 12 SGB VII fällt.40 (6) Für die übrigen Bereiche der Sozialversicherung sind diese Tätigkeiten hingegen ohne Belang. (7) Trotz einer fehlenden unmittelbaren Gegenleistung kann man auch bei altruistischen Eh39 An dieser Stelle sollte angemerkt werden, dass auf ehrenamtliche Tätigkeiten, zu denen man qua Gesetz zwangsverpflichtet werden kann (z. B. Schöffe, Wahlhelfer etc.), hier nicht näher eingegangen wird. 40 Vgl. hierzu BGW (1996a) sowie Schwede (1999). Eventuell finden diese Tätigkeiten also durch Unfallschäden, die durch die zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger ausgeglichen werden, doch einen Eingang in die VGR. Auch die Zahl der bei den gesetzlichen Unfallversicherern versicherten Ehrenamtlichen dieser Kategorie ließe sich prinzipiell ermitteln. So wird die Zahl der bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) versicherten Ehrenamtlichen im Jahr 1996 bzw. 1997 mit rund 600.000 angegeben (BGW 1996b; BGW 1997). Allerdings ist auch bei dem spärlichen Zahlenmaterial der BGW kritisch anzumerken, dass die statistischen Angaben in sich nicht stimmig und deshalb mit Vorsicht zu interpretieren sind. Schmollers Jahrbuch 120 (2000) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 | Generated on 2023-04-04 12:27:31
Informelle Arbeit 269 „Arbeitsleid", während eben bei informellen Tätigkeiten auch nicht grundsätzlich „Arbeitsfreude" vorherrscht; vielmehr sind viele der vorschnell als informelle Tätigkeit definierten Arbeiten formelle Arbeitsbeziehungen, die sich grundsätzlich nicht in ihrer „Gebrauchs wert Orientierung" von Erwerbsarbeit unterscheiden. „Informelle" Arbeit ist am materiellen Austausch mit anderen Individuen interessiert. Um am „informellen" Arbeitsmarkt teilnehmen zu können, sind gleichermaßen persönliche Ressourcen erforderlich, wie dies bei einer Erwerbsarbeitsbeteiligung notwendige Voraussetzung ist. Insofern steht eine Beschäftigung im „informellen Sektor" ebenso wenig jedem offen wie der Zugang zu „offiziellen" Arbeitsplätzen. Literatur Anheier, H. K. / Schneider, F. (2000): Sozialwirtschaft, Dritter Sektor, Schwarzarbeit und die Informelle Ökonomie, in: Bundesministerium für Bildung und Forschung (Hg.): Informelle Ökonomie, Schatten Wirtschaft und Zivilgesellschaft als Herausforderung für die Europäische Sozialforschung, Bonn, 9-67. Badelt, C. (1985): Politische Ökonomie der Frei willigenarbeit. Theoretische Grundlegung und Anwendung in der Sozialpolitik, Frankfurt a.M. / New York. Bau-BG (Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen) (1998), Merkblatt für Bauherren über die gesetzliche Unfallversicherung der an Ihren Bauvorhaben tätigen Personen, o.O. Beck, U. (1997): Die Seele der Demokratie. Wie wir Bürgerarbeit statt Arbeitslosigkeit finanzieren können, Die Zeit, 28. 11. 1997: 7 f. Beher, K./Liebig, R. /Rauschenbach, T. (1998): Das Ehrenamt in empirischen Studien - ein sekundäranalytischer Vergleich; Stuttgart (u. a.). Bender, K. (1994): Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften. Begründet von R. v. Landmann und G. Rohmer, Bd.I: Gewerbeordnung - Kommentar, München. BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) (1996a): Versicherungsschutz für ehrenamtliche Mitarbeiter, BGW Mitteilungen, Nr. 3/96, 12. - (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) (1996b): Jahresbericht 1996, Hamburg. - (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) (1997): Jahresbericht 1997, Hamburg. Biesecker, A. / Winterfeld, U. von (1998): Vergessene Arbeitswirklichkeiten, in: Bierter, W. und U. von Winterfeld (Hg.): Zukunft der Arbeit - welcher Arbeit?, Basel, 32-51. Bigge, G. (1983): Schwarzarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragsfrei?, BGA-intern, H.2, 30-36 Brandenstein, P./Corino, C./Petri, T. B. (1997): Tauschringe - ein juristisches Niemandsland?, Neue Juristische Wochenschrift 50, 825-830. Schmollers Jahrbuch 120 (2000) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.120.2.239 | Generated on 2023-04-04 12:27:31
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