Konglomerate Fusion und Wettbewerb
Abstract
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Full text
Petry, Horst Article Konglomerate Fusion und Wettbewerb Schmollers Jahrbuch für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften Provided in Cooperation with: Duncker & Humblot, Berlin Suggested Citation: Petry, Horst (1970) : Konglomerate Fusion und Wettbewerb, Schmollers Jahrbuch für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften, ISSN 0036-6234, Duncker & Humblot, Berlin, Vol. 90, Iss. 5, pp. 547-561, https://doi.org/10.3790/schm.90.5.547 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/291227 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/
Konglomerate Fusion und Wettbewerb Von Horst Petry, Berlin Sollte die Fusionskontrolle in der Bundesrepublik eingeführt werden, so könnte der Gesetzgeber im Falle der horizontalen und vertikalen Zusammenschlüsse auf eine reichhaltige deutsche Literatur zurückgreifen. Zur Frage der konglomeraten Fusionen allerdings wäre seine Ausbeute gering. Da die Diskussion in den USA wegen der steigenden Zahl der konglomeraten Zusammenschlüsse schon seit Jahrzehnten anhält, bietet sich eine Auswertung der amerikanischen Literatur an. I. Wettbewerbstheoretische Analyse 1. Definitionen Unter den Begriff „Fusion" fällt jede Art des Zusammenschlusses von Unternehmen1. Meistens findet man die konglomerate Fusion negativ definiert: Unter diesen Begriff fällt jeder Zusammenschluß, der nicht als horizontal oder vertikal anzusehen ist, das heißt, die fusionierenden Unternehmen stellen weder das gleiche Produkt her, noch stehen sie in einem Käufer-Verkäufer-Verhältnis zueinander2. Eine positive Definition geben das Funktionsund das Marktkonzept3. Nach dem Funktionskonzept bieten beide fusionierende Unternehmen unverbundene Güter an, verarbeiten unterschiedliches Rohmaterial, und Herstellungsverfahren sowie Vertriebsorganisationen sind verschieden. Beispiele hierfür sind der Zusammenschluß einer Brauerei mit einem Maschinenbauunternehmen oder einer Reederei mit einem Hersteller von Schuhen. Diese sogenannten reinen konglomeraten Fusionen sind jedoch relativ selten. Weiter ist die Definition des konglomeraten Zusammenschlusses nach dem Marktkonzept. Ein konglomerates Unter1 Vgl. die Definition des Zusammenschlusses in § 23 Abs. 2 GWB. 2 Vgl. Antitrust Law & Economics Review, Vol. 1/1 (1967), S. 132. — John M. Blair: The Conglomerate Merger in Economics and Law. Georgetown Law Journal, 1958. Wieder abgedr. in United States Senate (Hrsg.): Economic Concentration. Hearings before the Subcommittee on Antitrust and Monopoly of the Committee on the Judiciary. Part 3, Appendix. Washington 1965. S. 1398. — John C. Narver: Conglomerate Mergers and Market Competition. Berkeley and Los Angeles 1967. S. 3. 3 Vgl. Corwin D. Edwards in: Economic Concentration, a.a.O., Part 1, Washington 1964. S. 38. 35* OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.90.5.547 | Generated on 2023-04-04 11:44:22
548 Horst Pctry nehmen4 bietet danach Güter auf verschiedenen Märkten an. Ist nach diesem Konzept der Zusammenschluß eines LKW-Produzenten mit einem Hersteller von Dieselloks eine konglomerate Fusion, so wäre das nach dem Funktionskonzept zweifelhaft, da zur Produktion dieser beiden Güter zum Teil gleichartige Maschinen verwendet werden, z. B. Schmiedehämmer und Pressen. Nach dem Marktkonzept kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um eine konglomerate Fusion handelt, nicht auf evtl. verwandte Funktionen an, sondern darauf, wie eng oder wie weit man den Markt definiert. Danach ist auch die Fusion zweier Unternehmen, die identische Produkte herstellten, als konglomerater Zusammenschluß anzusehen, wenn deren Absatzmärkte räumlich voneinander getrennt sind5. Verbindet man Marktund Funktionskonzept, so reicht die Skala vom reinen konglomeraten Zusammenschluß ohne funktionelle Gemeinsamkeiten über den Zusammenschluß mit wenigen bis zu zahlreichen gemeinsamen Elementen6. In diesem Sinne lassen sich unterscheiden: 1. die reine konglomerate Fusion, 2. die funktionsverbundene konglomerate Fusion und 3. die geographisch bedingte konglomerate Fusion. 2. Struktur der Einzelmärkte und konglomerate Marktmacht Auf den ersten Blick ändert sich auf den beiden Einzelmärkten bei einem konglomeraten Zusammenschluß nichts. Anders als bei einem horizontalen Zusammenschluß, bei dem die Zahl der Wettbewerber zurückgeht, bleibt sie bei einer konglomeraten Fusion gleich. Eine Wettbewerbspolitik, die rein strukturorientiert auf der Zahl der Anbieter basiert, wird in diesem Fall kein Problem sehen7. Zieht man jedoch in Betracht, daß das Mehrprodukt-Unternehmen andere Aktionsparameter einsetzen kann und bei gleichen Aktionsparametern einen größeren Spielraum besitzt als das spezialisierte Unternehmen, dann muß die Annahme der Wettbewerbsneutralität der konglomeraten Fusion in Frage gestellt werden. Art und Spielraum der Aktionsparameter des Multiproduktunternehmens auf Grund seiner spezifischen Struktur bestimmen den Umfang seiner konglomeraten Marktmacht. Voraussetzung für die Aussagen über die Wirkungen einer konglomeraten Fusion auf den Wett4 Synonyma: Mehr-, Multiproduktunternehmen. « Vgl. Edwards: a.a.O., S. 40. 8 Vgl. Narver (a.a.O., S. 4 f.), der das Ausmaß der bestehenden Gemeinsamkeiten „node commonality" nennt. 7 So z. B. M. A. Adelman: The Antimerger Act, 1950—1960. American Economic Review, Bd. 51 (1961), S. 243. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.90.5.547 | Generated on 2023-04-04 11:44:22
Konglomerate Fusion und Wettbewerb 549 bewerb ist deshalb zunächst eine Analyse der Aktionsparameter eines Multiproduktunternehmens. Was die Existenz konglomerater Marktmacht im Einzelfalle anbetrifft, gibt es eine Reihe von Autoren, die die Stellung des Unternehmens auf seinen verschiedenen Absatzmärkten als entscheidend ansehen. Ist das Multiproduktunternehmen auf jedem Einzelmarkt einem intensiven Wettbewerb ausgesetzt, so wird gesagt, daß es keine Marktmacht besitze8. Nur wenn es auf einem oder mehreren Märkten mit niedriger Wettbewerbsintensität tätig ist, sei es in der Lage, mit den hier erzielten Gewinnen auf wettbewerbsintensiven Märkten „gezielte Veränderungstaktiken einzuleiten und durchzuhalten"9. Eine andere Richtung sieht allein in der Tatsache, daß ein Unternehmen auf vielen Märkten tätig ist, schon einen Grund für das Vorhandensein von konglomerater Marktmacht. Diese werde nicht durch etwaige monopolartige Stellungen auf einzelnen Märkten begründet, sondern allein durch das Zusammenspiel von Größe und Diversifikation10. Diese Kontroverse hat ihre Ursache darin, daß die erste Richtung nur die tatsächlich eingeleitete kostspielige Verdrängungstaktik über nicht die Kosten deckende Preise als Aktionsparameter des konglomeraten Konzerns erkennt. Es wird übersehen, daß es auch andere Möglichkeiten gibt, den Wettbewerb zu beeinflussen. Die zweite, von Edwards repräsentierte Richtung vermengt zwei verschiedene Ursachen für die Existenz von Marktmacht. Die folgende Analyse wird zeigen, daß bestimmte Aktionsparameter tatsächlich von der Stellung an Einzelmärkten abhängig sind; sie repräsentieren die spezifische Macht des konglomeraten Konzerns. Andere Aktionsparameter werden unabhängig von der Unternehmen&struktur nur von der Unternehmensgröße beeinflußt. 3. Möglichkeiten für Mehrproduktunternehmen Preisunterbietung: Das Mehrproduktunternehmen hat im Gegensatz zum spezialisierten Unternehmen die Möglichkeit, Verluste auf einem Teilmarkt durch Überschüsse, die auf anderen Märkten erzielt worden sind, zu subventionieren. Es ist damit in der Lage, durch Preis8 Vgl. Carl Kay sen and Donald F. Turner: Antitrust Policy, An Economic and Legal Analysis. Cambridge 1959. S. 134. 9 Hellmuth St. Seidenfus: Mehrproduktunternehmen, preispolitischer Ausgleich und Konzentration. Kyklos, Bd. 20 (1967), S. 215. 10 Vgl. Corwin D. Edwards: Conglomerate Bigness as a Source of Power. In: National Bureau of Economic Research (Hrsg.): Business Concentration and Price Policy. Princeton 1955. — Ders.: Economic Concentration, a.a.O., S. 42. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.90.5.547 | Generated on 2023-04-04 11:44:22
550 Horst Petry unterbietungen ohne Rücksicht auf die Kosten die übrigen Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Wie weit eine derartige Verdrängungstaktik möglich ist und angewandt wird, ist jedoch umstritten. Nach Seidenfus ist bei langfristiger Gewinnund Umsatzmaximierung als unternehmenspolitische Zielsetzung ein gezielter Verdrängungswettbewerb notwendige Folge11. Heftig bestritten wird dies dagegen von Turner12. Wenn er es sich auch etwas einfach macht mit der Behauptung, die vielen Klagen kleiner Produzenten seien im Grunde unberechtigt, so ist doch ein von ihm vorgebrachtes Argument nicht von der Hand' zu weisen, daß nämlich die Verdrängungstaktik bei langfristiger Gewinnmaximierung nur dann einen Sinn hat und angewandt wird, wenn anzunehmen ist, daß die Verluste, die während des Verdrängungsprozesses entstehen, durch Gewinne nach dem Ausscheiden der Konkurrenten überkompensiert werden. Inwieweit solche Gewinne realisiert werden können, ohne daß erneut Wettbewerber auftreten, hängt von den Marktzutrittsschranken ab. Es kann auch unter dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung günstiger sein, den gesamten Markt unter die eigene Kontrolle zu bringen, ohne die anderen Anbieter zu verdrängen. Dies wird1 dem Multiproduktunternehmen in der Regel nicht schwer fallen: Es genügt, daß es in der Lage ist, derartige Verdrängungstaktiken anzuwenden, um es de facto zum Branchenführer werden zu lassen. Widerspenstige Konkurrenten können durch kurzfristige Einzelaktionen, die nicht einmal häufig angewandt zu werden brauchen13, diszipliniert werden. Daneben ist die Wettbewerbsgesetzgebung ein Datum für das unternehmerische Verhalten. Abgesehen davon, daß derartige Praktiken zum Zwecke der Monopolisierung direkt verboten sein können (wie nach Section 2 Sherman Act), beeinflußt auch eine wirksame Mißbrauchskontrolle, wie sie bei der Konzeption der §§ 22 und 26 Abs. 2 GWB Pate stand, das Verhalten des Mehrproduktunternehmens. Damit ist die These, daß bei langfristiger Gewinnmaximierung eine Verdrängungstaktik logisch folgt, nicht zu halten. Dem Mehrproduktunternehmen eröffnen sich verschiedene Möglichkeiten, es verfügt damit über einen Entscheidungsspielraum, der der Bedeutung des übernommenen Unternehmens keinesfalls entsprechen muß. 11 Vgl. Seidenfus: a.a.O., S. 213. 12 Vgl. Donald F. Turner: Conglomerate Mergers and Section 7 of the Clayton Act. Harvard Law Review, Vol. 78 (1965). 13 Vgl. Edwards: Economic Concentration, a.a.O., S. 44. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.90.5.547 | Generated on 2023-04-04 11:44:22
Konglomerate Fusion und Wettbewerb 551 Das Problem der Gegenseitigkeit (reciprocal dealing): Je größer die Angebotspalette eines Mehrproduktunternehmens, um so höher ist auch die Wahrscheinlichkeit, daß seine Lieferanten gleichzeitig potentielle Kunden sind. Das Mehrproduktunternehmen kann auf Grund seiner Struktur deshalb einen größeren Absatz gewisser Produkte realisieren als das spezialisierte Unternehmen. Dieser Mehrabsatz läßt sich auf verschiedene Ursachen zurückführen14: Es kann von seiten des Multiproduktunternehmens auf Lieferanten Druck ausgeübt werden, notwendige Vorprodukte von ihm zu beziehen mit der Drohung, daß man anderenfalls nichts mehr bei ihnen kaufen werde. Es kann aber auch auf freiwilliger Basis gegenseitig voneinander bezogen werden, weil beide Partner darin einen Vorteil sehen. Kommt dieses „reciprocal dealing" durch Zwang oder auf freiwilliger Basis zustande, dann führt es gleichermaßen zu unsichtbaren Wettbewerbsbeschränkungen. Preis und Qualität des Produktes sind nicht mehr ausschlaggebend für seinen Absatz. Wettbewerber verlieren ihren Marktanteil, obwohl sie unter Umständen leistungsfähiger in diesem speziellen Markt sind als ihre Konkurrenten. Die konglomerate Fusion kann demnach auf Grund des „reciprocal dealing" auf dem Markt des übernommenen Unternehmens wie auf den Märkten des Übernehmenden einen Abschlußeffekt15 nach sich ziehen. Je größer und diversifizierter der aufnehmende Konzern, um so wahrscheinlicher manifestiert sich der Abschlußeffekt hier in sinkenden Marktanteilen der Konkurrenten und erhöhten Marktzutrittsschranken. Kopplungsverkäufe: Während beim „reciprocal dealing" der Erfolg für das Mehrproduktunternehmen auf seiner Stellung als Käufer beruht, ist bei Kopplungsverkäufen (füll line selling) die Bedeutung eines angebotenen Produktes ausschlaggebend. Hat das Unternehmen bei einem bestimmten Produkt eine monopolartige Stellung, so kann es sie dazu benutzen, den Absatz anderer Produkte zu forcieren, indem es die Belieferung mit dem gefragten Produkt vom gleichzeitigen Bezug der anderen Artikel abhängig macht16. Wenn eine offene Praktizierung dieser Methode kartellrechtlich nicht zulässig ist, so kann man mit einem entsprechenden Rabattsystem die gleiche Wirkung erzielen17. Audi hinsichtlich dieser Möglichkeiten kann also bei einer konglomeraten Fusion ein Abschlußeffekt eintreten. Wie stark er sein wird, hängt einmal von der Marktstellung des Mehrproduktunternehmens, zum anderen davon ab, wie gut sich das Angebot zum gemein14 Vgl. E. Houston Harsha: The Gonglomerate Merger and Reciprocity — C011demned by Conjecture? Antitrusi Bulletin 9/1964, S. 208. 15 Vgl. Turner: a.a.O., S. 1389. 16 Vgl. Arthur R. Burns: The Decline of Competition. New York and London 1936. S. 452. 17 Vgl. Edwards: Economic Concentration, a.a.O., S. 45. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.90.5.547 | Generated on 2023-04-04 11:44:22
552 Horst Petry samen Verkauf eignet. Voraussetzung ist, daß für die gemeinsam zu vertreibenden Güter die Abnehmergruppe die gleiche ist. Finanzstärke, Werbung und außerökonomische Vorteile: Verdrängungstaktiken, soweit sie durch Überschüsse subventioniert werden, „reciprocal dealing", soweit es von Abnehmern erzwungen wird, und Kopplungsgeschäfte sind nur möglich, wenn das Mehrproduktunternehmen bei bestimmten Produkten eine gewisse Angebotsoder Nachfragemacht besitzt. Weitere Möglichkeiten eröffnen sich dem Mehrproduktunternehmen allein auf Grund seiner Größe. Das Großunternehmen hat im Vergleich zu seinen spezialisierten Mitbewerbern einen leichteren Zugang zu Krediten. Neben seiner höheren Kreditwürdigkeit sind auch seine Kreditkosten niedriger, da sie bei steigender Unternehmensgröße sinken18. Dies läßt sich einerseits als Kostenvorteil interpretieren, eröffnet aber auch die Möglichkeit, die höhere Finanzkraft zu Verdrängungstaktiken einzusetzen oder als permanente Drohung zur Disziplinierung der Konkurrenten zu verwenden. Eine ebenso zwiespältige Stellung nimmt die Werbung ein. Das Mehrproduktunternehmen ist in der Lage, weitaus größere Mittel in der Werbung einzusetzen als der spezialisierte kleinere Anbieter. Zusätzlich ist es in der Lage, höhere Werberabatte auszuhandeln, kann also mit niedrigeren Kosten pro Werbeimpuls kalkulieren. In Branchen, in denen der Absatzerfolg eindeutig von der Höhe der Werbeausgaben abhängt, ergibt sich hieraus ein Vorteil für den konglomeraten Konzern. Einerseits läßt sich dieser Vorteil betriebswirtschaftlich als Zeichen höherer Leistungsfähigkeit und somit als Pluspunkt für die konglomerate Fusion interpretieren, andererseits wird die Ansicht vertreten, daß dies ein Kostenvorteil ohne sozialen Nutzen und damit ungerechtfertigt sei19. Weitere Vorteile, die aus der Größe resultieren, liegen außerhalb des Marktes20. Einer der wichtigsten liegt darin begründet, daß das Großunternehmen in der Führung von gerichtlichen Auseinandersetzungen dem kleinen weit überlegen ist. Es kann sich die besten Anwälte leisten und jederzeit den kostspieligen Instanzenweg gehen. Insbesondere kann solchermaßen die Patentpolitik zu einem Instrument der Unternehmenspolitik werden und sich zu einer starken Behinderung des Leistungswettbewerbs auswachsen. Auch politisch hat der große Konzern mehr Einfluß auf Grund seiner finanziellen Mittel. Er ist in der Lage, u.U. seine Interessen direkt durch Parlamentsangehörige vertreten zu lassen oder indirekt 18 Vgl. William G. Shepherd: Gonglomerate Mergers in Perspective. Antitrust Law & Economics Review, Vol. 2/1 (1968), S. 28. " Vgl. Federal Trade Commission: CCH Trade Regulation Reporter, § 16673, S. 21560. 20 Vgl. Edwards: Gonglomerate Bigness as a Source of Power, a.a.O., S. 345 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.90.5.547 | Generated on 2023-04-04 11:44:22
Konglomerate Fusion und Wettbewerb 553 durch die Unterhaltung eines „Kontaktbüros64 am Sitz der Regierung. Dies kann dazu führen, daß Gesetze erlassen werden, die sich nur zugunsten eines bestimmten Unternehmens auswirken21. 4. Die Wirkung auf den Wettbewerb Auf den Einzelmärkten: Da Multiproduktunternehmen ihre Aktionsparameter auf allen ihren Einzelmärkten einsetzen können, kann eine konglomerate Fusion den Wettbewerb auf dem neuen und auf den alten Märkten berühren. Allgemeine Aussagen über die Wirkung einer konglomeraten Fusion auf den Wettbewerb an Einzelmärkten sind jedoch nicht möglich. Im speziellen Falle kommt es auf mehrere Dinge an: hinsichtlich der Wirkungen am Markt des übernommenen Unternehmens auf die bisherige Marktmacht des Übernehmenden sowie auf die Struktur des betroffenen Marktes und das Verhalten der Anbieter; hinsichtlich der Wirkung an anderen Märkten des Übernehmenden auf die Stellung des Übernommenen, die die bisherige Marktmacht verstärken kann, und auf Struktur und Marktverhalten auf diesen anderen Märkten; auf den potentiellen Wettbewerb und die Marktzutrittsschranken. Die konglomerate Fusion kann den Wettbewerb intensivieren, hemmen oder wettbewerbsneutral sein, wie die folgenden Beispiele zeigen. Es wird angenommen, daß das übernehmende Unternehmen beträchtliche Marktmacht besitzt. Eine Intensivierung des Wettbewerbs auf dem übernommenen Markt kann in einer oligopolistisch strukturierten Industrie eintreten, wenn der Wettbewerb hier im Laufe der Zeit erstarrt ist und der Eindringling eine aggressive Politik verfolgt22. Dies wird besonders dann wahrscheinlich, wenn das übernommene Unternehmen bisher keine sehr starke Marktstellung innehatte und die anderen Anbieter nicht ebenfalls konglomerate Macht besitzen. Die konglomerate Fusion kann wettbewerbsmindernd wirken, wenn in einer oligopolistisch strukturierten Industrie kaum Wettbewerb herrscht, das hier erworbene Unternehmen einer der maßgebenden Anbieter ist und die anderen wichtigen Konkurrenten ebenfalls zu großen Konzernen gehören. Es hat tatsächlich nur der Eigentümer gewechselt23. 21 Vgl. die Darlegungen amerikanischer Praktiken bei Ferdinand Lundberg: Die Reichen und die Superreichen. Hamburg 1969. 22 Vgl. Blair: a.a.O., S. 1417. 23 Vgl. Turner: a.a.O., S. 1353 f. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.90.5.547 | Generated on 2023-04-04 11:44:22
554 Horst Petry Nach Turner sind konglomerate Fusionen auch dann ohne Einfluß auf den Wettbewerb, wenn auf dem betroffenen Markt atomistischer Wettbewerb herrscht24. Da es sich hier um einen Fall handelt, der in der Realität kaum auftreten dürfte, ist er irrelevant. Dies ist deshalb besonders zu betonen, weil hier der Eindruck entstehen kann, daß auf Märkten, auf denen Wettbewerb unter vielen Anbietern herrscht, eine konglomerate Fusion unbedenklich sei. In diesem Fall kann der Wettbewerb gemindert werden25: Einmal kann das Mehrproduktunternehmen seine spezifischen Aktionsparameter tatsächlich einsetzen, was tendenziell zu einer Marktmonopolisierung führt; zum anderen kann aber bereits das Auftauchen des Konzerns an diesem Markt genügen, um aus den anderen Wettbewerbern, wie bereits beschrieben, folgsame Konkurrenten zu machen. Rückwirkungen der konglomeraten Fusion auf den Wettbewerb auf den alten Märkten sind nur dann zu erwarten, wenn die Fusion die Marktmacht des Unternehmens so verstärkt, daß ihm damit neue Aktionsparameter zur Verfügung stehen bzw. der Spielraum bereits vorhandener Aktionsparameter größer wird. Auch hier lassen sich analog zu den obigen Überlegungen Situationen denken, in denen der Wettbewerb positiv, negativ oder gar nicht beeinflußt wird. Die konglomerate Fusion kann eine Minderung des potentiellen Wettbewerbs bewirken26: Einmal kann diese Wirkung von einer Erhöhung der Marktzutrittsschranken ausgehen; zum anderen kann der Konzern von der Branche bisher als potentieller Wettbewerber angesehen worden sein und insofern indirekt das Verhalten der Anbieter mit beeinflußt haben. Negative Wirkungen auf den Wettbewerb am Markt des übernommenen Unternehmens gehen von der Minderung des potentiellen Wettbewerbs unter folgenden Bedingungen aus: Auf dem betrachteten Markt muß eine Oligopolsituation bestehen, da ein intensiver Wettbewerb von einer Verminderung der potentiellen Konkurrenz nicht berührt würde. Unter der Annahme, daß die Unternehmen den Übernehmer als potentiellen Konkurrenten betrachtet haben und deshalb relativ geringe Gewinne realisierten, um ihn nicht anzulocken, besteht die Möglichkeit, daß die gesamte Branche nun höhere Gewinne realisieren kann. Dies gilt allerdings nur, wenn nicht noch weitere Unternehmen als potentielle Konkurrenten angesehen werden. Weiterhin kann die Übernahme eines Unternehmens durch einen konglomeraten Konzern andere potentielle Wettbewerber davon ab24 Turner: a.a.O., S. 1353 f. 25 Vgl. Blair: a.a.O., S. 1415. 26 Vgl. Turner: a.a.O., S. 1362 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.90.5.547 | Generated on 2023-04-04 11:44:22
Konglomerate Fusion und Wettbewerb 561 Fusion gedacht. Versteht man diese Regelung als einen Schritt hin zur Lösung der politischen Folgen einer Konzentration wirtschaftlicher Macht, so kann der Einwand, Marktanteile besagten nichts über den Wettbewerb, nicht treffen. Unternehmen von einer bestimmten Größe an ist es dann einfach untersagt, extern zu wachsen, wenn durch die vorgesehene Fusion eine bestimmte Marktanteilsschwelle erreicht wird. Diskutieren könnte man allenfalls noch über die Höhe der Merkmale Beschäftigte, Umsatzerlös und Marktanteil. Summary The Gonglomerate Merger and Competition The intended governmental control of mergers in Germany raises the question of the effects of conglomerate mergers. The author who surveys especially the American literature finds that the source of conglomerate market power is partly due to the market position on single markets and partly dependent only on the size of a firm. Conglomerate market power may find its expression in price discrimination, reciprocal dealing, tying arrangements, and certain advantages all of which disturb the normal functioning of the competition mechanism. General conclusions as to the effects of a conglomerate merger are nevertheless impossible to make; it may intensify or disturb competition or simply be neutral depending on the circumstances of the special case. It is very doubtful whether positive efficiency effects are brought about by a conglomerate merger. If there should be any this should not be accepted as a defense for the merger as there still remains the way of internal expansion. After discussing the American development up to the recent Merger Guidelines of the Department of Justice the German regulations for the conglomerate merger as planned by the Ministry of Economics are discussed. Of the two criteria under which it would be possible to prohibit a conglomerate merger, one seems likely to be ineffective on juridical grounds, whereas the second referring to datas like number of employees or turn-over and market shares doeB not take account of competition aspects but may be defended on the basis of a political value judgment. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.90.5.547 | Generated on 2023-04-04 11:44:22
