Direktinvestitionen und internationale Steuerkonkurrenz
Abstract
EconStor is a publication server for scholarly economic literature, provided as a non-commercial public service by the ZBW.
Full text
Roloff, Otto (Ed.); Brander, Sibylle (Ed.); Barens, Ingo (Ed.); Wesselbaum, Claudia (Ed.) Book — Digitized Version Direktinvestitionen und internationale Steuerkonkurrenz Finanzwissenschaftliche Schriften, No. 58 Provided in Cooperation with: Peter Lang International Academic Publishers Suggested Citation: Roloff, Otto (Ed.); Brander, Sibylle (Ed.); Barens, Ingo (Ed.); Wesselbaum, Claudia (Ed.) (1994) : Direktinvestitionen und internationale Steuerkonkurrenz, Finanzwissenschaftliche Schriften, No. 58, ISBN 978-3-631-75210-4, Peter Lang International Academic Publishers, Berlin, https://doi.org/10.3726/b13767 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/182770 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/
Direktinvestitionen und internationale Steuerkonkurrenz FINANZWISSENSCHAFTLICHE SCHRIFTEN Otto Roloff, Sibylle Brander, Ingo Barens, Claudia Wesselbaum
In der Arbeit wird untersucht, ob Steuern die räumliche Allokation von Kapital beeinflussen. Die vorliegenden Ergebnisse belegen, daß die beobachtbare internationale Steuer-Standort-Konkurrenz um grenzüberschreitende Investitionen und Investoren theoretisch und empirisch nicht begründet werden kann. Vor allem existieren keine verläßlichen Daten für Direktinvestitionen und effektive Steuersätze, um den Einfluß und das Gewicht der Besteuerung auf Standortentscheidungen statistisch erklären zu können. Mit Hilfe einer Veranlagungssimulation wird international vergleichend der Einfluß der Körperschaftsteuer auf das verwendbare Eigenkapitel einer Kapitalgesellschaft dargestellt. Otto Roloff, Dr. rer. pol., Professor für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwissenschaft an der Bergischen Universität-Gesamthochschule Wuppertal. Ingo Barens, Dr. rer. pol., Privatdozent, z.Z. Lehrstuhlvertretung im Fachbereich Wirtschaftswissenschaft an der Bergischen Universität-Gesamthochschule Wuppertal. Claudia Wesselbaum, Dr. rer. oec., Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Fachbereich Wirtschaftswissenschaft der Bergischen Universität-Gesamthochschule Wuppertal. Sibylle Brander, Dipl.-Volksw., Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Fachbereich Wirtschaftswissenschaft der Bergischen Universität-Gesamthochschule Wuppertal. FINANZWISSENSCHAFTLICHE SCHRIFTEN Otto Roloff, Sibylle Brander, Ingo Barens, Claudia Wesselbaum Direktinvestitionen und internationale Steuerkonkurrenz
Direktinvestitionen und internationale Steuerkonkurrenz
FINANZWISSENSCHAFTLICHE SCHRIFTEN Herausgegeben von den Professoren Albers, Krause-Junk, Littmann, Oberhauser, Pohmer, Schmidt Band58 ~ PETER LANG Frankfurt am Main . Berlin • Bern • New York • Paris • Wien
Otto Roloff, Sibylle Brander, Ingo Barens, Claudia Wesselbaum Direktinvestitionen und internationale Steuerkonkurrenz ~ PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften
Open Access: The online version of this publication is published on www.peterlang.com and www.econstor.eu under the international Creative Commons License CC-BY 4.0. Learn more on how you can use and share this work: http://creativecommons. org/licenses/by/4.0. This book is available Open Access thanks to the kind support of ZBW – Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft. ISBN 978-3-631-75210-4 (eBook) Die Deutsche Bibliothek -CIP-Einheitsaufnahme Direktinvestitionen und internationale Steuerkonkurrenz/ Otto Roloff ... -Frankfurt am Main ; Berlin ; Bern ; New York ; Paris; Wien: Lang, 1994 (Finanzwissenschaftliche Schriften ; Bd. 58) ISBN 3-631-46832-6 NE: Roloff, Otto; GT = 5' ISSN 0170-8252 ISBN 3-631-46832-6 © Peter Lang GmbH Europäischer V erlag der Wissenschaften Frankfurt am Main 1994 Alle Rechte vorbehalten. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Printed in Germany 1 3 4 5 6 7
Vorwort Der Europäische Binnenmarkt wird die bestehenden nationalstaat.lichen Finanzwirtschaften weiter verändern. Seit längerer Zeit diskutieren Finanzwissenschaftler und Steuerpolitiker über die Harmonisierung von Steuersystemen in den Mitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaft. Die Vereinheitlichung bestimmter Steuern sei notwendig, um die Gemeinschaft mit eigenen Steuerquellen ausstatten und/oder um supranationale Effizienz erreichen zu können. Vereinheitlichung und Abgabe von Steuern mindern aber andererseits die nationale Finanzsouveränität und damit die politische Handlungsfähigkeit. der Mitgliedsstaaten. Wir halten die Frage, inwieweit Steuersystem, finanzföderalistische Organisationsstruktur und staatliches Ausgabengebaren im Europäischen Binnenmarkt eine effiziente Allokation interdependent bedingen, für eine noch weitgehend ungeklärte Frage, zu deren Erforschung wir mit dem gemeinsamen Forschungsprojekt „Finanzwirtschaftlicher Föderalismus im Europäischen Binnenmarkt unter besonderer Beachtung unternehmerischer Standortentscheidungen'' beitragen möchten. Als Ergebnis der ersten Arbeitsphase von 1990 - 1992 liegen die beiden Forschungsberichte „Direktinvestitionen und internationale Steuerkonkurrenz" und „Empirische Analyse der Autonomie dezentraler Finanzwirtschaften in der Europäischen Gemeinschaft" vor sowie zwei zugehörige Dissertationen „Internationale Steuerbelastungsvergleiche" ( Claudia Wesselbaum-Neugebauer) und „Kommunale Finanzautonomie und ihr<' Bedeutung für eine effiziente lokale Finanzwirtschaft" (Hans-Georg Napp). Wir danken der VW-Stiftung für die Förderung des Forschungsprojektes. Den anonymen Gutachtern der Stiftung sowie allen Kollegen, mit denen wir über unsere Arbeit diskutieren konnten, danken wir für die vielfältigen und hilfreichen Anregungen. Bernd Rahmann, Paderborn Otto Roloff. Wuppertal Juli 1993
Tabellenverzeichnis 2.1 Steuerbilanz per 31.12.1991 ........... 33 2.2 Steuerliche Gewinnermittlung vom l.l.1991-31.12.1991 . . . . . . . . . . . 34 2.3 Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich bzw. in Großbritannien . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 2.4 Steuerbelastung unter Berücksichtigung der Doppelbesteuerungsabkommen 40 2.5 Zu versteuerndes Einkommen, verwendbares Eigenkapital und Zufluß bei einem deutschen Aktionär unter Berücksichtigung der Ausschüttung anhand des Handelsbilanzgewinns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 2.6 Finanzleistungen einer bundesdeutschen Mutterkapitalgesellschaft bei der Ausgabe neuer Aktien bzw. der Aufnahme von Fremdkapital bei Kapitaleinkünften aus einer Beteiligung bzw. der Vergabe von Fremdkapital . . . . 47 2. 7 Mindestrendite einer Tochterkapitalgesellschaft vor Unternehmensteuern bei einer Zinsbzw. Dividendenleistung an eine bundesdeutsche Mutterkapitalgesellschaft in Höhe von PM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 2.8 Rendite einer bundesdeutschen Mutterkapitalgesellschaft nach Unternehmensteuern bei einem zusätzlichen Gewinn einer Tochterkapitalgesellschaft in Höhe einer Einheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 3.1 Entscheidungsrelevante effiziente effektive Steuersätze . . . . . . . . . . . . 73 3.2 Die Wirkung von Steuersatzsenkungen auf die Steuereinnahmen nach Direktinvestitionen und Zuzug von Geschäftssitzen . . . . . . . . . . . . . . . 75 3.3 Verteilung von Steuererträgen auf Wohnsitzund Quellenland . . . . . . . 76 4.1 Deutsche Direktinvestitionen in den EG-Mitgliedsstaaten, in den USA und in Japan sowie Direktinvestitionen der EG-Mitgliedsstaaten, der USA und Japans in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1986 -Gegenüberstellung der Ergebnisse der Transferstatistik des Bundesministeriums für Wirtschaft nach bisheriger und neuer Erfassungsmethode . . . . . . . . . . . . . 126
XIV 4.2 Deutsche Direktinvestitionen im Ausland und ausländische Direktinvestitionen in der Bundesrepublik Deutschland in Mio. DM (Transaktionswerte und Bestände), 1982 bis 1991 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 4.3 Regionale Struktur des Bestands an deutschen Direktinvestitionen im Ausland und an ausländischen Direktinvestitionen in der Bundesrepublik Deutschland nach ausgewählten Ländern, Ende 1990 ............ 143 4.4 Deutsche Direktinvestitionen in den EG-Mitgliedsstaaten (Transaktionswerte) in Mio. DM und in % aller deutschen Direktinvestitionen im Ausland, 1982 bis 1991 . . . . . . . . . . . . . . . ......... 144 4.5 Direktinvestitionen der EG-Mitgliedsstaaten in der Bundesrepublik Deutschland (Transaktionswerte) in Mio. DM und in% aller ausländischen Direktinvestitionen in der Bundesrepublik, 1982 bis 1991 .......... 145 4.6 Deutsche Direktinvestitionen im Ausland und ausländische Direktinvestitionen in der Bundesrepublik Deutschland -Gegenüberstellung von Zahlungsbilanzstatistik der Deutschen Bundesbank und Transferstatistik des Bundesministeriums für Wirtschaft, 1982 bis 1991 .............. 151 4. 7 US-amerikanische Direktinvestitionen im Ausland in Mio. US-$ (Transaktionswerte) nach Komponenten und ausgewählte Transaktionen zwischen US-Muttergesellschaften und ihren Finanzierungstochtergesellschaften auf den Niederländischen Antillen, 1982 bis 1991 ................. 176 4.8 US-amerikanische Direktinvestitionen im Ausland und ausländische Direktinvestitionen in den USA in Mio. US-$ (Bestände nach Buchwert-, Wiederbeschaffungskostenund Marktwertmethode), 1982 bis 1991 179 4.9 US-amerikanische Direktinvestitionen im Ausland und ausländische Direktinvestitionen in den USA in Mio. US-$ (Transaktionswerte), 1982 bis 1991 187 4.10 Deutsche Direktinvestitionen in den USA und US-amerikanische Direktinvestitionen in der Bundesrepublik Deutschland in Mio. DM (Transaktionswerte), 1987 bis 1991 .............................. 191 .'U Steuern vom Gewinn, Ertrag und Vermögen insgesamt (Gesamtsteuerlast) im Verhältnis zum bereinigten Bilanzgewinn ( cash flow) für Kapitalgesellschaften des Maschinenbaus und Bekleidungsgewerbes bei tatsächlichem Ausschüttungsverhältnis im internationalen Vergleich in v. H. . ...... 209 ,'i.2 Capital allowances and corporation tax rates ......... . . 211
XV 5.3 fixed-p Fall ................................... 236 5.4 Interner Kalkulationssatz (o- = p) bei einer Ausschüttung in Höhe des Kapitalmarktzinssatzes (i = fix) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241 5.5 fixed-r Fall .......... . . 244 5.6 Auswirkungen der ökonomischen und steuerlichen Abschreibung auf die Steuerzahllast eines Unternehmens während eines Wirtschaftsjahres .... 248 5. 7 Steuerliche Auswirkungen variierender ökonomischer und steuerlicher Abschreibungsbeträge auf die Steuerbelastung ohne Berücksichtigung von Inflation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 9 A 1 Vermögenssteuerund Einkommensteuersatz in Abhängigkeit von der Finanzierungsart für Großbritannien, die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika laut King/Fullerton .......... 261
Ab bild ungsverzeichnis 4.1 Saldo der deutschen Direktinvestitionen im Ausland und der ausländischen Direktinvestitionen in der Bundesrepublik Deutschland in Mrd. DM (Transaktionswerte), 1982 bis 1991 .......................... 141 4.2 Saldo der deutschen Direktinvestitionen in Frankreich und der französischen Direktinvestitionen in der Bundesrepublik Deutschland in Mrd. DM {Transaktionswerte), 1982 bis 1991 ...................... 147 4.3 Saldo der deutschen Direktinvestitionen in Großbritannien und der britischen Direktinvestitionen in der Bundesrepublik Deutschland in Mrd. DM (Transaktionswerte), 1982 bis 1991 ...................... 147 4.4 Saldo der deutschen Direktinvestitionen in den Niederlanden und der niederländischen Direktinvestitionen in der Bundesrepublik Deutschland in Mrd. DM (Transaktionswerte), 1982 bis 1991 ................. 148 4.5 Saldo der deutschen Direktinvestitionen in der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der belgisch-luxemburgischen Direktinvestitionen in der Bundesrepublik Deutschland in Mrd. DM (Transaktionswerte), 1982 bis 1991 ..................................... 149 4.6 US-amerikanische Direktinvestitionen im Ausland in Mrd. US-$ (Transaktionswerte), 1982 bis 1991 ........................... 156 4. 7 Ausländische Direktinvestitionen in den USA in Mrd. US-$ (Transaktionswerte), 1982 bis 1991 .............................. 157 4.8 Saldo der US-amerikanischen Direktinvestitionen im Ausland und der ausländischen Direktinvestitionen in den USA in Mrd. US-$ (Transaktionswerte), 1982 bis 1991 .............................. 157 4.9 Ausländische Direktinvestitionen in den USA -Beziehungen zwischen den Mitgliedern der „foreign parent group" und US-amerikanischer Tochtergesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 5.1 Kapitalgeber, Finanzierungsart, Investor, Anlageart . 221 A 1 Unternehmensteuerbelastungsvergleiche ...... . . 260
Verzeichnis der Abkürzungen Abg. Abs. Abschn. Abt. ADS AfA AHK AIG AktG Anm. AO Art. AStG AVW AWG BBk BDI BEA BerlinFG BGB!. BLUE BMWi BStBI Buchst. DATEV DB DBA DDR-IG DIHT DIW DStR EC EG EH EntwLStG ErfVO EStDV EStG EStR eurostat Abgeordneter Absatz Abschnitt Abteilung Adler /Düring/Schmaltz Absetzung für Abnutzung Außenhandelskammer Außeninvestitionsgesetz Aktiengesetz Anmerkung Abgabenordnung Artikel Außensteuergesetz Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes/ Außenwirtschaftsverordnung Außenwirtschaftsgesetz Deutsche Bundesbank Bundesverband der Deutschen Industrie Bureau of Economic Analysis Berlinförderungsgesetz Bundesgesetzblatt Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion Bundesministerium für Wirtschaft Bundessteuerblatt Buchstabe Datenverarbeitungsorganisation des steuerberatenden Berufes in der Bundesrepublik Deutschland Der Betrieb Doppelbesteuerungsabkommen DDR-Investitionsgesetz Deutscher Industrie und Handelstag Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung Deutsches Steuerrecht European Community Europäische Gemeinschaft Einheiten Entwicklungsländer-Steuergesetz Erfinderverordnung Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Einkommensteuer-Richtlinie Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften
e. V. EWG FASB FiFo Fn. FördergebietsG GBI. GewStG GWG HdJ HGB Hj. ifo IFS IMF lnvZuIG lnvZulVO iW .JÜ KapESt KapErhStG KStG KSt.R LiFo Mut terkapitalgesell. OECD SolZG Steuerpfl. UN UStG VermBG XX eingetragener Verein Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Financial Accounting Standards Board Statements First in -First out Fußnote Gesetz über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet (Fördergebietsgesetz) Gesetzblatt Gewerbesteuergesetz geringwertige Wirtschaftsgüter Handbuch des Jahresabschlusses in Einzeldarstellungen Handelsgesetzbuch Halbjahr Institut für Wirtschaftsforschung The Institute for Fiscal Studies International Monetary Fund lnvestitionszulagengesetz lnvestitionszulagenverordnung Institut der deutschen Wirtschaft Jahresüberschuß Kapitalertragssteuer Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln Körperschaftsteuergesetz Körperschaftsteuer-Richtlinie Last in -First out Mutterkapitalgesellschaft Organisation for Economic Co-operation and Development Gesetz zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags und zur Änderung von Verbraucherund anderen Gesetzen (Solidaritätszuschlagsgesetz) Steuerpflichtiger United Nations Umsatzsteuergesetz Vermögensbildungsgesetz
Versicherungsg. VGR VStG vz WiSt WoPG WSI ZEW ZRFG XXI Versicherungsgesellschaft Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung Vermögensteuergesetz Veranlagungszeitraum Wirtschaftswisscnschaftliches Studium Wohnungsbauprämiengesetz Wirtschaftsund Sozialwissenschaftliches Institut des Deutschen Gewerkschaftsbunds Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung Zonenrandförderungsgesetz
Einleitung Internationale Steuerkonkurrenz um Direktinvestitionen: Steuerpolitische Rahmengeschichte bei Fiskalillusion? Die vorliegende Studie berichtet über erste Ergebnisse aus dem Forschungsprojekt „Finanzwirtschaftlicher Föderalismus im Europäischen Binnenmarkt unter besonderer Beachtung unternehmerischer Standortentscheidungen". Dieses Projekt wurde von der VWStiftung gefördert und an den Universitäten -Gesamthochschulen Paderborn und Wuppertal durchgeführt. Die Antragsteller interessiert die Frage, ob der Fiskalföderalismus im Europäischen Binnenmarkt, der sich durch nationalsti'-atliche Standortkonkurrenz auszeichnet, eine Chance hat, und wenn ja, unter welchen Bedingungen diese Chance realisierbar ist. Auf Anregung von Gutachtern bearbeitete die Wuppertaler Arbeitsgruppe vom Herbst 1990 bis zum Herbst 1992 zunächst das Thema „Das Gewicht der Besteuerung bei grenzüberschreitenden Standortentscheidungen. Methodische Fragen der empirischen Ermittlung und erste Ergebnisse". Sie hatte somit zu prüfen, ob sich ein Zusammenhang zwischen Steuern und räumlicher Allokation von Kapital in methodisch vertretbarer Weise statistisch erklären läßt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist negativ ausgefallen. Es gibt weder eine empirisch relevante Investitionstheorie noch verläßliche Daten über Direktinvestitionen und effektive Steuersätze. Es müssen also neue Konzepte entwickelt werden, um den Einfluß von Steuern auf Direktinvestitionen (quantitativ-empirisch) erforschen zu können. Die Grundlagen eines derartigen Konzepts werden im ersten und zweiten Kapitel vorgestellt. Dem Einfluß von Steuersatzdifferentialen auf die Standortentscheidungen über den Geschäftssitz einer Muttergesellschaft wird in dieser Studie nicht nachgegangen. Die von den Gutachtern gestellte Aufgabe schien uns keine besonderen Schwierigkeiten zu beinhalten. Die in der Literatur diskutierten Ansätze über Direktinvestitionen mußten sondiert und der tragfähigste Ansatz als Grundlage für ein geeignetes Schätzmodell herausgesucht werden. Sodann waren die Daten zu den Direktinvestitionen und die nationalen effektiven Steuersätze zusammenzustellen und mit dem gewählten Schätzmodell die Hypothese zu testen, ob Steuersatzdifferentiale einen signifikanten Einfluß auf Direktinvestitionen haben. Somit schien ein normales und erfolgversprechendes Arbeitsprogramm vor uns zu liegen. Tatsächlich erwies sich die Aufgabe mit den herkömmlichen ökonomischen und statistischen Methoden als undurchführbar. Die auftretenden Hemmnisse aber auch Versuche, mit Hilfe neuer Methoden den Einfluß von Steuern auf die unternehmerische Investitionstätigkeit zu beschreiben, werden im folgenden kurz dargestellt. Parallel zu dem Forschungsprojekt untersuchte Ingo Barens die Tragfähigkeit neuerer In-
2 vestitionstheorien (Akzeleratoransatz, Jorgenson-Modell, q-Ansatz), von denen sich das Jorgensonund qModell als theoretische Grundlagen eignen, um die Abhängigkeit der Direktinvestitionen von Steuersatzdifferentialen zu beschreiben. Über die zusammengefaßten Ergebnisse dieser Untersuchung (Barens 1992) wird im Kapitel 1 „Investitionen und Steuern ·- einige theoretische Grundprobleme" berichtet. Es gibt keine tragfähige empirisch relevante Investitionstheorie bzw. Theorie der Direktinvestitionen, aus der sich ein theoretisch fundiertes Schätzmodell ableiten ließe. Die Investitionsrate kann nur unter Berücksichtigung zeitlicher und räumlicher Anpassungskosten rigoros begründet werden. Allerdings muß man dann konvexe Anpassungskostenfunktionen unterstellen, die sich systematisch jedoch nicht begründen lassen, sondern ad hoc angenommen werden müssen. Plausibler erscheinen hingegen lineare Anpassungskostenfunktionen. In dem Fall läßt sich aber die Investitionsrate theoretisch nicht mehr bestimmen. Unterstellt man realistischerweise multiple Kapitalgüter und/oder Kreditrationierung, dann verliert die q-Theorie ihre empirische Relevanz, da sich das marginale q empirisch nicht beobachten läßt. Auch mit Hilfe makroökonomischer Produktionsfunktionen läßt sich zwischen Nettorendite und Investitionsrate kein konsistenter theoretischer Zusammenhang begründen. Wenn man für quantitativ-empirische Untersuchungen auf den Zusammenhang von Nettorendite und Direktinvestitionen rekurriert, dann gibt es dafür keine theoretische Basis. Von Bedeutung erscheint. uns jedoch, daß neuerdings wieder empirische Untersuchungen die Bedeutung von internen Finanzierungsmitteln für die Investitionstätigkeit herausstellen. Im Falle von Kreditrationierung sind in der Tat interne Finanzierungsmittel eine notwendige Vorausset,mng (Finanzierungsbedingung) für die Durchführung von geplanten Investitionen. Im zweiten Kapitel „Steuerbelastung und verwendbares Eigenkapital: Eine Veranlagungssimulation" wird anhand der Daten einer real existierenden Unternehmung für die Bundesrepublik, Frankreich und Großbritannien eine Veranlagungssimulation durchgeführt. Zwar werden keine effektiven Grenzsteuersätze bzw. Durchschnittssteuersätze geschätzt, aber wenn man einmal davon ausgeht, daß der ökonomische Gewinn in allen drei Ländern denselben Anteil vom Umsatzerlös ausmacht, dann wäre der effektive Durchschnittssteuersatz in Großbritannien am höchsten, und zwar unabhängig von der Gewinnverwendung. Dieses Ergebnis resultiert aus dem Umstand, daß in Großbritannien zwar der Körperschaftsteucrsatz mit 33 % am niedrigsten, die Bemessungsgrundlage aber am breitesten ist, so daß die Steuerbelastung in Großbritannien absolut am höchsten ausfällt. Die Veranlagungssimulation demonstriert somit eindrucksvoll den Einfluß der Gewinnermittlungsvorschriften auf das steuerpflichtige Einkommen und die effektive Steuerbelastung. Der Fall Großbritannien zeigt, daß eine breite Bemessungsgrundlage einen niedrigen Steuersatz im Hinblick auf die steuerliche Belastung überkompensieren kann. Da Investoren, sofern sie nicht unter Steuersatzillusion leiden, ihre Entscheidungen an effektiven Steuersätzen orientieren, kann somit nicht erwartet werden, daß eine aufkommensneutrale Senkung der Spitzen-
3 steuersätze bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer von 53 % bzw. 50 % auf z. B. 44 % die Attraktivität des Standortes Bundesrepublik Deutschland erhöht. Nun sind die lnformationsbeschaffungsund -verarbeitungskosten derartiger Veranlagungssimulationen für Investoren, die nach dem günstigsten Standort Ausschau halten, vermutlich sehr hoch (zur Ermittlung der jeweiligen nationalen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften sowie zu den Verfahren zur Vermeidung von Doppelbesteuerung vgl. Wesselbaum-Neugebauer 1992). Unterstellt man nun aus methodischen Gründen rationales Verhalten von Investoren, dann wird man Nettorenditen als Maß für die lokale Vorteilhaftigkeit von Investitionen zugrunde legen müssen. Die Frage ist jedoch, ob man rationales Verhalten einfach unterstellen kann (zur Problematik der Annahme rationalen Verhaltens vgl. Vogt 1993). Selbst wenn man empirisch beobachten sollte, daß ein Investor keine Renditeberechnungen durchführt, kann man noch nicht auf irrationales Verhalten bzw. auf Steuersatzillusion schließen, denn es kann sich auch um rationale Informationsbeschränkung handeln. Unabhängig von diesen methodischen Einwänden werden im zweiten Kapitel exemplarisch Renditeberechnungen für die drei Länder Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Großbritannien vorgenommen. Diese Berechnungen lehren nämlich zweierlei. Erstens wird man vergleichbare und empirisch relevante Renditen nur dann schätzen können, wenn sich der ökonomische Gewinn theoretisch eindeutig definieren läßt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zweitens können lokal unterschiedliche Umsätze und Kosten zu übereinstimmenden oder abweichenden Renditen nach Steuern führen; die Steuerbelastung ist nur eine von mehreren Kostenfaktoren. Im dritten Kapitel „Steuern als Standortfaktor" werden die methodischen Grundlagen zur empirischen Ermittlung effektiver entscheidungsrelevanter Steuersätze besprochen. Dabei werden je zwei einschlägige Verfahren der Freistellung und der Anrechnung von Kapitalerträgen bzw. von Steuern auf Kapitalerträge zur Vermeidung von Doppelbesteuerung berücksichtigt. Es zeigt sich, daß internationale Steuersatzdifferentiale überhaupt keinen Einfluß auf Direktinvestitionen haben, wenn entweder Kapitalerträge im Quellenland dort von der Besteuerung freigestellt werden (Residence Principle bzw. Wohnsitzland-Prinzip), oder wenn Steuern auf Kapitalerträge im Quellenland im Wohnsitzland des Direktinvestors auf die dort anfallenden Steuern voll angerechnet bzw. erstattet werden. (Vollanrechnungsverfahren). National unterschiedliche Steuersysteme verzerren auch nicht die supranational effiziente Kapitalallokation, wenn eines dieser beiden Verfahren zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zwischenstaatlich vereinbart wird. Wenn nun Steuersätze keinen Einfluß auf Direktinvestitionen ausüben, erübrigt sich auch eine (statistische) Erklärung über ihren Einfluß. Allerdings können niedrigere Durchschnittssteuersätze die Wahl des Wohnresp. Geschäftssitzes von Direktinvestoren beeinflussen.
4 In der Praxis spielen neben dem Wohnsitzland-Prinzip und dem Vollanrechnungsverfahren bei der Besteuerung von im Ausland erzielten Kapitalerträgen noch andere Verfahren eine Rolle. Deshalb werden die entscheidungsrelevanten Steuersätze im folgenden auch bestimmt für die Fälle, daß Kapitalerträge nur im Land ihrer Entstehung besteuert werden (Source Principle bzw. Quellenland-Prinzip), oder das Steuern auf Erträge im Quellenland im Wohnsitzland des Direktinvestors teilweise bis zu einer Höchstbetragsgrenze angerechnet werden (Teilanrechnungsverfahren). In beiden Fällen können effektive Steuersätze c. p. die räumliche Allokation des Kapitals beeinflussen. Im Falle des QuellenlandPrinzips orientiert sich ein rationaler Direktinvestor unabhängig von der Tarifform bzw. der Steuerbetragsfunktion theoretisch immer am effektiven Grenzsteuersatz, während er den effektiven Steuersatz beim Teilanrechnungsverfahren aus einer komplexen Formel, in die die effektiven Grenzund Durchschnittssteuersätze vom Quellenund Wohnsitzland eingehen, ermitteln muß. In allen genannten Verfahren zur Vermeidung von Doppelbesteuerung ist auch noch der effektive vom formalen Steuersatz zu unterscheiden. Die effektiven Steuersätze entsprechen dem Verhältnis von faktisch gezahlten Steuern als Produkt aus formalem Steuersatz und national zulässiger Bemessungsgrundlage zu ökonomischem Gewinn. Diese effektiven Steuersätze sind in die Definition für die entscheidungsrelevanten Steuersätze einzufügen. Nach dieser theoretischen Definition effektiver Steuersätze scheint es u.E. methodisch nicht vertretbar zu sein, den Einfluß von Steuern auf aggregierte Direktinvestitionen statistisch zu bestimmen. Denn einen für alle Investoren gleichermaßen gültigen effektiven entscheidungsrelevanten Steuersatz gibt es überhaupt nicht. Neben der theoretischen Bestimmung effektiver Steuersätze werden im Kapitel 3 auch noch die Voraussetzungen für eine fiskalisch erfolgreiche Steuer-Standort-Politik analysiert. Eine dieser notwendigen Voraussetzungen, nämlich ein ein-eindeutiger Zusammenhang von Rendite und Investitionsrate, ist - wie in Kapitel 1 erläutert -theoretisch nicht begründbar. Das heißt, man kann theoretisch nicht sagen, ob eine Steuersenkungspolitik fiskalisch erfolgreich ist bzw. sich selbst finanziert. In seinem Werk „Kapitaleinkommensbesteuerung" hat Hans-Werner Sinn (1985) den Einfluß von Steuern auf die räumliche Kapitalallokation im Rahmen eines allgemeinen dynamischen Gleichgewichtsmodells untersucht. Aber er geht in seiner herausragenden Studie nicht weiter auf die kontrovers diskutierten Fragen ein, ob eine empirisch relevante Investitionstheorie überhaupt konsistent formuliert werden kann und inwieweit staatliche Ausgaben in die öffentliche Infrastruktur den Einfluß von Steuern auf die Rendite des eingesetzten Kapitals neutralisieren können. Eindeutige Empfehlungen für die Steuerpolitik können somit aus diesem theoretischen Ansatz kaum abgeleitet werden.
5 In der Literatur werden nämlich inzwischen auch empirische und theoretische Untersuchungen über den Einfluß von Staatsausgaben insbesondere in die örtliche Infrastruktur auf die Kapitalproduktivität des privaten Sektors diskutiert (vgl. u.a. Munnel 1990). Relativ hohe Steuersätze sind danach weder hinreichende noch notwendige Voraussetzungen dafür, daß Direktinvestoren einen Standort meiden. Denn der Einfluß hoher Steuersätze auf die Rendite kann durch produktivitätssteigernde Staatsausgaben in die Infrastruktur neutralisiert werden. Schließlich muß auf die These hingewiesen werden, daß Fiskalföderalismus als Grundlage für fiskalische Standortkonkurrenz eine notwendige Voraussetzung ist für effiziente staatliche Ausgabentätigkeit (Richter 1992). Die Effizienzgewinne aufgrund einer Harmonisierung oder Egalisierung der Steuersysteme in den Ländern des Europäischen Binnenmarktes müßten somit mit den resultierenden Effizienzverlusten im öffentlichen Sektor saldiert werden, um zu einem ausgewogenen Urteil über die Wirkungen einer Steuerharmonisierung oder Steueregalisierung in den Ländern des Europäischen Binnenmarktes zu kommen (vgl. 11.a. Devereux/Pearson 1989). Nun könnte man der in den ersten drei Kapiteln vorgetragenen Kritik durchaus zustimmen, aber mit Hinweis auf eine Vielzahl empirischer Untersuchungen über den Zusammenhang von Steuern und Direktinvestitionen (vgl. u.a. Langkau 1989) antworten, einer Fiskalillusion unterliege man durchaus nicht; es sei auch unerheblich, daß man die theoretischen Zusammenhänge zwischen den beiden Variablen nicht genau kenne. Die folgenden Ergebnisse über die Empirie von Direktinvestitionen und Steuersätzen sprechen aber gegen einen derartigen Empirie-Optimismus. In Kapitel 4 "Direktinvestitionen und ihre statistische Erfassung" werden die in der Praxis angewandten Methoden zur Erfassung von Direktinvestitionen detailliert analysiert. Nach dem Versuch, Portfolioinvestitionen von Direktinvestitionen theoretisch abzugrenzen, werden die von der OECD entwickelten Definitionen zu den Begriffen Direktinvestor, Direktinvestitionsunternehmen und Direktinvestitionskapital sowie die Methoden ihrer Erfassung (Bewertung von Direktinvestitionen, Abgrenzung von Direktinvestitionen sowie deren Erhebung und Aufbereitung) beschrieben. Diese Definitionen und Erfassungsmethoden der OECD dienen als Referenz für die Analyse der Datenerhebungen in der Bundesrepublik Deutschland und den USA. Leider können die Ergebnisse dieser Datenanalyse hier nur in verkürzter Form ausgebreitet werden ( vgl. den ausführlichen Bericht von Brander 1993). Im Ergebnis existieren weder in sich konsistente Zeitreihen (fii.r Zwecke von Zeitreihenanalysen) noch untereinander vergleichbare konsistente Zeitreihen (für Zwecke der Querschnittsanalyse). Die z.T. erheblichen Abweichungen in den Statistiken (nicht nur im Niveau, sondern auch im Vorzeichen von Nettodirektinvestitionen) lassen sich auf institutionell und zeitlich unterschiedliche Abgrenzungen von Direktinvestoren, Direktinvestitionsunternehmen und des Direktinvestitionskapitals sowie auf unterschiedliche Auf-
6 bereitungsmethoden des Datenmaterials zurückführen. Es gibt kein Kriterium für eine rationale Wahl bestimmter empirischer Daten für eine quantitativ-empirische Analyse. Vielmehr hängt es von der willkürlichen Entscheidung des Forschers ab, welche Direktinvestitionsdaten er für den Hypothesentest heranzieht, d.h. es gibt nur willkürliche statistische Erklärungen über den Zusammenhang von Steuern und Direktinvestitionen. Im Kapitel 5 "Steuersätze im internationalen Vergleich" wird schließlich methoden-kritisch die Aussagekraft der vorliegenden internationalen Steuerbelastungsvergleiche (auf Basis der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, auf Basis von Tarifvergleichen und aufgrund von Veranlagungssimulationen) überprüft. Das aggregierte Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ist nicht identisch mit den einkommenund körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnen der Kapitalgesellschaften und Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften, sondern es enthält die Kapitaleinkommen aller Unternehmen und Vermögensbesitzer. Es ist deshalb zunächst zu bereinigen und auf die beiden Unternehmensformen aufzuteilen. Außerdem weichen die Gewinnermittlungsvorschriften der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ab von denjenigen der Steuerbilanz, insbesondere bei der Feststellung der Abschreibungen und der Bewertung des Vorratsvermögens. Das aggregierte Steueraufkommen entspricht den kassenmäßig registrierten Steuereinnahmen der Gebietskörperschaften und nicht der nach der Veranlagung tatsächlich zu leistenden Steuer. Schließlich können in Frankreich unter bestimmten Voraussetzungen Personengesellschaften wählen, ob sie zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer veranlagt werden. Derartige Wahlmöglichkeiten verzerren zusätzlich die Aussagekraft der Daten zum Steueraufkommen. Ausländische Erträge sind entweder von der Besteuerung freigestellt oder können im Sitzland der Muttergesellschaft angerechnet werden. Das aggregierte Einkommen und das aggregierte Steueraufkommen in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sind somit nicht ohne weiteres zur Berechnung der durchschnittlichen Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmen geeignet. Beim Tarifvergleich wird von der Fiktion international identischer steuerlicher Bemessungsgrundlagen ausgegangen. Tatsächlich werden aber häufig gerade zur Förderung der Investitionstätigkeit besondere Finanzhilfen oder erhöhte Abschreibungen von den Nationalfiski gewährt. Thesaurierte Gewinne erhöhen das Eigenkapital. Als Bemessungsgrundlage für Steuern auf das Kapital dient der Einheitswert. In den verschiedenen Vergleichsrechnungen werden z. T. sehr unterschiedliche Relationen zwischen dem erwirtschafteten Gewinn und dem Einheitswert zugrunde gelegt, so daß die vorgelegten Belastungsrechnungen nicht mehr vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit wird ebenfalls dadurch einge-
7 schränkt, daß die unterschiedlichsten Steuern als Unternehmenssteuern definiert werden. Bei der Veranlagungssimulation werden zwei Verfahren zur Ermittlung effektiver Steuersätze angewandt. Effektive Durchschnittssteuersätze sind im ersten Fall definiert durch das Verhältnis der tatsächlichen Steuerschuld zum ökonomischen Gewinn, wobei die Steuerschuld das Produkt aus gesetzlichem Steuersatz und der jeweiligen Bemessungsgrundlage ist. Externe Beobachter werden den ökonomischen resp. richtigen Gewinn nicht exakt erfassen können, da sie die erforderlichen unternehmensinternen I nformatiorn~n ( u.a. Steuerbilanz) nicht erhalten werden. Denn die Unternehmen haben kein Inten,sse daran, der Öffentlichkeit, d.h. auch ihren Konkurrenten, den ökonomischen Gewinn mitzuteilen. Die entsprechenden Simulationen zum Modellunternehmen gehen deshalb von veröffentlichten Daten aus. Aus diesen Daten wird für verschiedene Branchen für sogenannte repräsentative Unternehmen der ökonomische Gewinn geschätzt. Methodisch ist es jedoch fragwürdig, sich auf das Konzept eines repräsentativen Unternehmens zu stützen, da die Einflüsse auf die faktische Steuerbelastung eines Unternehmens sehr vielfältig sein können. In der Regel wird in den bekannten Schätzverfahren der Cashflow als Hilfsgröße für den ökonomischen Gewinn herangezogen. Da aber Abschreibungen und Riickstellungen für ein Unternehmen tatsächlich Aufwand sind, sollte der ökonomische Gewinn eher durch die Korrektur der handelsrechtlich gewählten Wertansätze durch ökonomisch richtige ermittelt werden. Für diese Wertberichtigungen fehlen aber, wie erwähnt, die erforderlichen Informationen. King und Fullerton haben in einem international viel beachteten Simulationsverfahren versucht, die effektive Grenzsteuerbelastung beziiglich einer Nettoinvestition zu schätzen. Sie wollten mit ihren Berechnungen international vergleichend den möglichen Einfluß der Steuersysteme in Großbritannien, der Bundesrepublik Deutschland, Schweden und in den USA auf die Nettorendite bzw. auf das Investitionsverhalten von Unternehmen darstellen. In ihrem theoretischen Modell umgehen King und Fullerton die Schwierigkeiten zur Bestimmung des ökonomischen und steuerlichen Gewinns, indem sie einmal die Rendite des Unternehmens vor Steuern als gegeben und fix voraussetzen und zum anderen die Rendite des Kapitalgebers vor persönlichen Steuern als gegeben und gleich dem Marktzinssatz annehmen. Diese Vorgehensweise scheint unüberwindliche Informationsbeschaffungsprobleme verblüffend einfach aus dem Wege zu räumen, aber tatsächlich gelingt es King und Fullerton auf der Grundlage ihrer Annahmen nicht, effektive Grenzsteuersätze auf Unternehmenserträge zu bestimmen. Denn im Fall der Bundesrepublik Deutschland werden z. B. unter den von King und Fullerton getroffenen Annahmen keine körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften gegründet, weil es für die Anleger vorteilhafter wäre, bei gegebenem Steuersystem ihr gesamtes Geldvermögen in festverzinsliche Wertpapiere anzulegen; Kapitalgesellschaften fehlte deshalb die Finanzierungsbasis. In Großbritannien
8 und den USA stellten die ertragsmaximierenden Geldvermögensbesitzer den Kapitalgesellschaften bei gegebenem Steuersystem lediglich Fremdkapital zur Verfügung; Erträge auf Fremdkapital werden aber in diesen beiden Ländern steuerlich nicht belastet. Zwar verwenden King und Fullerton zur empirischen Schätzung effektiver Grenzsteuersätze Daten aus offenen Volkswirtschaften (obwohl ihr Modell für geschlossene Volkswirtschaften konzipiert ist.), aber sie treffen keine Annahmen über den Wohnsitzstaat eines Kapital- <'igncrs noch iibcr die anzuwendenden Verfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Deshalb sind die von King und Fullerton geschätzten effektiven Grenzsteuersätze für offme Volkswirtschaften, in denen Unternehmen international agieren, mit entsprechenden Schätzfehlern behaftet. Es existicrc11 somit kein<' verläßlichen Daten über DircktinvL'Btitiouen und effektive Steuersät.ze. Mc1.ho<lisch abgesicherte quantitativempirische Analysen auf der Grundlage aggregicrter Daten sind damit nicht durchführbar. Die vorliegenden Ergebnisse unterstützen somit die Vermutung, daß die beobachtbare internationale Abgabenkonkurrenz um grenziiberschreitcnde Investitionen und Investoren mit einer möglicherweise wählerwirksamen, obgleich theoretisch nicht fundierten, Rahmengeschichte gerechtfertigt wird und außerdem die Steuerpolitiker der Illusion unterliegen, sie könnten mit dieser Steuerkonkurrenz 11achhalt.ig fiskalische Gewinne) erzielen.
Kapitel 1: Investitionen und Steuern: einige theoretische Grundprobleme 1.1 Die Analyse von Steuerwirkungen auf Direktinvestitionen in Investitionsmodellen Empirische Untersuchungen über den Zusammenhang von Besteuerung und Direktinvestitionen verwenden für diese Fragestellung modifizierte theoretische Modelle zur Erklärung des Einflußes von Besteuerung auf die Investitionstätigkeit. Derartige Modelle lassen sich wiederum unterteilen in Modelle, die einen Zusammenhang zwischen lnvestitione11 und den Kapitalnutzungskosten (Jorgenson-Ansatz) konstruieren, und Modelle. die einen Zusammenhang zwischen Investitionen und dem Verhältnis der Marktbewertung von Unternehmungen zu den Wiederbeschaffungskosten ihres Kapitalbestandes ( q-Ansatz) konstruieren. Ein entscheidender Unterschied zwischen beiden Modellen liegt. in der Bcriicksichtigung von Anpassungsbzw. Installationskosten im Zusammenhang mit Veränderungen des Kapitalbestandes. Während der q-Ansatz Installationskosten in das Kalkül einer repräsentativen Unternehmung integriert, berücksichtigt der Jorgenson-Ansatz diese nicht. Beiden Klassen von Modellen ist gemeinsam, daß die Investitionstätigkeit aus der Perspektive der Grenzproduktivitätstheorie untersucht wird. Im vorliegenden Kapitel sollen die grundlegenden Probleme von investitionstheoretischen Analysen, unabhänging von ihrer etwaigen Erweiterung z. B. um die Berücksichtigung von Steuervariablen, behandelt werden. Die zentrale Fragestellung der Investitionstheorie besteht in der Bestimmung eines optimalen Investitionsniveaus (l) bzw. einer optimalen Investitionsrate (l / K). Zur Beantwortung dieser Frage reicht die Bestimmung eines optimalen Kapitalstocks nicht aus, denn die Kenntnis über eine etwaige Abweichung zwischen aktuellem und optimalem Kapitalbestand erlaubt noch keine Aussage über den dadurch initiierten Anpassungsprozeß (positive Nettoinvestitionen). Unter den üblichen Annahmen ist vielmehr davon auszugehen, daß die Lücke zwischen aktuellem und optimalem Kapitalstock ohne Kosten und ohne Zeitverzögerungen geschlossen werden kann. Das optimale Investitionsniveau (oder die optimale Investitionsrate) ist unter diesen Umständen allerdings unbestimmt. 1 Unterschiedliche Investitionstheorien können danach unterschieden werden, wie dieses investitionstheoretische Grundproblem gelöst werden soll. Zunächst werden der JorgensonAnsatz und das q-Modell dargestellt und einige theoretische Probleme dieser Investitionsmodelle behandelt. Daraufüin soll ein grundlegendes kapitaltheoretisches Problem disku1 S. Haavelmo (1960) und Junankar (1972)
10 tiert werden, das allen investitionstheoretischen Modellen, die auf der Vorstellung einer neoklassischen aggregierten Produktionsfunktion basieren, gemeinsam ist. Den Abschluß bilden einige Bemerkungen zu neueren empirischen Arbeiten, die mit den verfügbaren internen Finanzierungsmitteln einen „neuen" Einflußfaktor der Investitionstätigkeit in den Vordergrund rücken.2 1.2 Investitionen ohne Anpassungskosten: das Jorgenson-Modell 1.2.1 Darstellung Das Jorgenson-Modell stellt einen der ersten Versuche dar, das Grundproblem der Investitionstheorie im Rahmen der neoklassischen Theorie rigoros zu lösen. Da sich dieser Ansatz in eine theoretische und eine empirisch orientierte Variante unterschieden werden kann. sollen beide Varianten dargestellt werden. 1.2.1.1 Der theoretische Ansatz Den Ausgangspunkt der Analyse von Jorgenson bildet eine repräsentative Unternehmung die in einer friktionslosen Welt bei vollkommenem Wettbewerb das Ziel der Maximierung des Gegenwartswerts ihrer erwarteten zukünftigen Nettoeinnahmen verfolgt.3 Die Zielfunktion einer repräsentativen Unternehmung lautet dann ( I.]) mit dem Kalkulationszinssatz r, 1 der Produktionsfunktion F (Kt, Lt), dem Arbeitseinsatz Lt, den Bruttoinvestitionen lt, dem Geldlohnsatz w1, dem Produktpreis PYt und dem Preis des Investitionsgutes Plt• Weiterhin ist die Akkumulationsgleichung ( 1.2) mit l„t Nettoinvestitionen und ii ökonomische Abschreibungsrate als Nebenbedingung zu beachten. 2 Natürlich ist die Bedeutung solcher Größen wie cash flow etc. bereits seit den frühesten empirischen Arbeiten zu den Bestimmungsgriinden der Investitionstätigkeit bekannt. Allerdings sind dies,, empirischen Hinweise nicht. theoretisch fruchtbar geworden, da zu jener Zeit noch keine anerkannte rigorose theoretische Begründung für einen solchen Einfluß existierte. Erst in jüngerer Zeit ist mit den Arbci1.en von Stiglitz und anderen (s. z. 8. Jaffee/Stiglitz (1990)) mit der Theorie der Kreditrationierung die rigorose Analyse derart.igcr Phänomene möglich geworden. 3 Vgl. zur folgenden Darstellung z. B. Jorgenson (1967) und Junankar (1972); die Notation ist gegeniiber Jorgcnson (I 967) geändert. 4 Im folgenden wird Zeitinvarianz des Kalkulationszinssatzes (r) angenommen.
17 dargestellt werden. 19 Für die Grenzkosten der Anpassung ergibt sich (1.22) C1(1, K) = ß (~ -,) Die Optimalitätsbedingung (1.18) lautet dann (1.23) bzw. unter Berücksichtigung von (1.20) (1.24) q;" -1 = ß (-k - 'Y )- Umformung führt zur linearen Investitionsfunktion (1.25) Diese Investitionsfunktion enthält neben der Variablen q;" ausschließlich die Parameter ß und 'Y der Anpassungskostenfunktion (1.21); weiterhin ist hervorzuheben, daß die Investitionsfunktion keine zeitverzögerten Variablen enthält, die Akkumulationsrate / / K hängt allein vom laufenden qm-Wert ab. 20 Die Investitionsfunktion (1.25) kann allerdings in dieser Form noch nicht für empirische Untersuchungen verwendet werden, denn der implizite Schattenpreis qm ist nicht direkt empirisch zu beobachten. Hayashi (1982) hat zeigen können, daß marginales q und durchschnittliches q übereinstimmen, sofern auf den Absatzund Faktormärkten der repräsentativen Unternehmung vollkomener Wettbewerb herrscht und Produktionsund Anpassungskostenfunktion linear-homogen sind. Unter diesen Bedingungen kann in (1.25) qm durch das empirisch feststellbare durchschnittliche qa ersetzt werden und die sich ergebende Investitionsfunktion (1.26) 19 Zwei Interpretationen des Parameters (r) bieten sich an. Zum einen kann (r) gleichgesetzt werden mit der Abschreibungsrate des Kapitalstocks (6). Die Anpassungskosten wären dann eine Funktion der Nettoinvestitionen (vgl. z.B. Chirinko (1987, S. 76). Zum anderen kann (1) als Ausdruck einer .normalen" Wachstumsrate (oder allgemeiner des Trends der Wachstumsrate) verstanden werden. In diesem Fall wären die Anpassungskosten eine Funktion der Differenz zwischen tatsächlicher und .normaler" Wachstumsrate. Eine solche Annahme wird beispielsweise von Tobin (1982, S. 179) gemacht; s. auch Tobin/Brainard (1968, S. 105). 2° Für die Berücksichtigung von Steuervariablen in q-Modellen s. z. B. Summers (1981) und Funke/Willenbockel (1991/92).
18 oder allgemein (1.27) ist einer empirischen Überprüfung zugänglich. 1.3.2 Kritik Zwei Eigenschaften kennzeichnen das q-Modell und erlauben empirische Untersuchungen auf seiner Grundlage. Die Einführung von Anpassungsoder Installationskosten ermöglicht die rigorose Bestimmung eines optimalen Niveaus der Investitionen, der Nachweis der Identität von nicht beobachtbaren marginalem und beobachtbaren durchschnittlichem q ermöglicht die empirische Schätzung von Investitionsfunktionen allein auf der Grundlage von Zeitreihen der Variablen q". Allerdings haben die vielfältigen empirischen Arbeit zur q-Theorie bislang nicht zu befriedigenden Ergebnissen geführt. Darüberhinaus haben sich die für die Identität von qm und q• notwendigen Bedingungen als überaus restriktiv und die analytischen Ergebnisse als überaus sensitiv gegenüber Abweichungen von diesen notwendigen Bedingungen erwiesen. Beide Problembereiche sollen in den folgenden Abschnitten näher behandelt werden. 1.3.2.1 Das Problem der Anpassungskosten Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß im Rahmen der q-Theorie die Annahme einer konvexen Anpassungskostenfunkion für die Bestimmung eines optimalen Investitionsniveaus unverzichtbar ist. Lineare oder konkave Anpassungskostenfunktionen implizieren hingegen ein unbestimmtes lnvestitionsniveau.21 Allerdings existieren keine theoretisch zwingenden Argumente für die Annahme konvexer Anpassungskosten, vielmehr erscheinen nicht-konvexe Anpassungskosten als wesentlich plausibler.22 Die vom q-Modell erzwungene Annahme konvexer Anpassungskosten erweist sich bei genauerer Betrachtung als eine ad hoc-Annahme, deren einzige Begründung in der Möglichkeit der Bestimmung eines optimalen Investitionsniveaus liegt. Aber selbst wenn von diesen grundlegenden Einwänden abgesehen wird, ist festzustellen, daß die empirische Schätzung von Investitionsfunktionen auf der Grundlage von q-Modellen nicht zu befriedigenden Ergebnissen führt.23 Die von empirisch geschätzten 21 In beiden Fällen ist es für eine Unternehmung lohnend die Diskrepanz zwischen aktuellem und optimalem Kapitalstock „sofort" zu schließen. Damit stellt sich aber erneut das bereits aus der neoklassischen Investitionstheorie von Jorgenson bekannte Problem. 22 Vgl. Rothschild (1971) und Barens (1992). 23 Die Schätzung von Investitionsfunktionen stellt nichts anderes dar als die Schätzung der Paramter der angenommenen Anpassungskostenfunktion, z. B. der Paramter ß und I in der Investitionsfunktion (1.25).
19 Investitionsfunktionen implizierten Größenordnungen der Anpassungskosten erweisen sich als unplausibel.24 Ebenso unplausibel erscheint der Zeitbedarf des Anpassungsprozesses des aktuellen an den optimalen Kapitalbestand.25 Darüberhinaus, das sei an dieser Stelle ebenfalls erwähnt, kann der Erklärungswert empirischer Investitionsfunktionen durch die Berücksichtigung zusätzlicher Variablen, denen in der rigorosen Bestimmung optimaler Investitionen keine Bedeutung zukommt, wie z. B. Output, Gewinn, Umsätze u.ä. 26 • 27 oder von zeitverzögerten Werten von qa teilweise erheblich verbessert werden.28 Zwar kann der Erklärungswert empirischer Investitionsfunktionen durch modifizierte Anpassungskostenfunktionen verbessert werden 29 , die ökonomische Begründung für derartige Modifikationen erscheint allerdings fraglich. 30 Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß die empirische Umsetzung der q-lnvestitionstheorie bislang nicht zu überzeugenden Ergebnissen geführt hat.31 1.3.2.2 Das Problem der Identität von marginalem und durchschnittlichem q Die q-lnvestitionstheorie wurde durch den Nachweis der Identität von marginalem und durchschnittlichem q empirisch überprüfbar. Neben den Bedingungen linear-homogener Produktionsund Anpassungkostenfunktion sowie vollkommenen Wettbewerbs hat sich aber herausgestellt, daß weitere Bedingungen erfüllt sein müßen, damit diese Identität existiert. Zum einen sind die Konsequenzen multipler Kapitalgüter, zum anderen einer endogenen Finanzierungspolitik der repräsentativen Unternehmung untersucht worden. Diese beiden Fragen sowie die Konsequenzen von Rationierung auf den Inputund Outputmärktenn sollen im folgenden behandelt werden. a) Multiple Kapitalgüter Wird die Annahme aufgegeben, der Kapitalstock bestehe allein aus einer Art von Kapitalgut, ergeben sich weitreichende Konsequenzen für die empirische Variante der q-Theorie. 24 So implizieren die Ergebnisse von Summers (1981) durchschnittliche Anpassungskosten in Höhe von ca. 22 % und Grenzkosten der Anpassung in Höhe von ca. 200 % des Preises der installierten Investitionsgüter; vgl. Tobin/White (1981). 25 Summers (1981, S. 106) kommt zu dem Ergebnis, daß nach 20 Jahren die Diskrepanz zwischen aktuellem und optimalem Kapitalstock noch 2,5 % beträgt. 26 Vgl. Abel/Blanchard ( 1986); Poterba ( 1990) verweist darauf, daß sich q-Modelle regelmäßig Modellen, die derartige Stromgrößen berücksichtigen, als unterlegen erweisen. 27 Dieser Aspekt wird in Abschnitt 5.5 noch einmal aufgegriffen. 28 Vgl. Chirinko (1988) 29 So nimmt Sensenbrenner (1991, S. 784ff.) an, daß die Anpassungskosten im Zeitpunkt t abhängen vom realisierten Investitionsniveau im Zeitpunkt t - 1. 30 Vgl. Campbell (1991) und König (1991). 31 Vgl. z. B. Chirinko (1992) und Coen/Eisner (1992, S. 512).
20 Wird die Existenz multipler Kapitalgüter zugelassen32, dann ergibt sich analog zur Optimalitätsbedingung {1.18) für jedes Kapitalgut eine Optimalitätsbedingung 33 {1.28) i = 1, ... ,n und entsprechend ergibt sich für jedes Kapitalgut ein spezifisches qm (1.29) m µ,1 dV;1 q,t - - = p dK PI,t [,t t Damit kann auch für jedes Kapitalgut eine spezifische Investitionsfunktion (1.30) l; = G;(q;") abgeleitet werden. Eine Investitionsfunktion der Form (1.27) kann allerdings nicht mehr konstruiert werden, weil nun die Kenntnis von q" allein zur Schätzung einer empirischen Investitionsfunktion nicht länger ausreicht. Es ist nicht möglich, von q" auf die kapitalgutspezifischen q;" zu schließen, eine Identität zwischen empirisch beobachtbarem durchschnittlichem q und den investitionsbestimmenden marginalen q;" ist nicht gegeben. Damit ist der Versuch einer empirischen Schätzung von Investitionsfunktionen erneut mit dem Problem konfrontiert, daß die theoretisch ermittelten Bestimmungsfaktoren der Investitionstätigkeit empirisch nicht beobachtet werden können. b} Endogene Finanzierungspolitik Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt man, wenn eine endogene Finanzierungspolitik der repräsentativen Unternehmung berücksichtigt wird.34 Hat die repräsentative Unternehmung die Wahlmöglichkeit zwischen Finanzierungsalternativen, 35 ergibt sich folgende Modifikation der Optimalitätsbedingung (1.20): {1.31) m a ( , ) Dt qt = qt -l + ADt -K Plt t mit D1 Unternehmensverschuldung und Av 1 Schattenpreis der Unternehmensverschuldung. Wiederum zeigt sich , daß die Identität zwischen durchschnittlichem q und investitionsbestimmendem marginalem qm nicht länger besteht. 32 Es ist der Versuch gemacht worden, mit dieser Annahme den Erklärungswert empirischer Investitionsfunktionen zu verbessern; vgl. Chirinko (1990). 33 Vgl. zum folgenden Wildasin (1984) 34 Vgl. zum folgenden Chirinko (1987). 35 Die einfachste Art der Berücksichtigung von Finanzierungsalternativen besteht in der Annahme eines exogen vorgebenen Verschuldungsgrads; vgl. Summers (1981, S. 85) und Salinger/Summers (1983, s. 251.
21 c) Rationierung Wird die Möglichkeit zugelassen, daß die repräsentative Unternehmung auf den für sie relevanten Märkten rationiert ist, muß dieser Umstand in der Modellierung ihres Entscheidungsproblem berücksichtigt werden. Die Konsequenzen sollen am Beispiel einer Rationierung auf dem Gütermarkt dargestellt werden. 36 Ist die repräsentative Unternehmung auf dem Absatzmarkt rationiert, bedeutet dies, daß die tatsächliche Absatzmenge nicht größer sein kann als Y. Somit ist als eine zusätzliche Nebenbedingung (1.32) bei der Maximierung des Gegenwartswertes der repräsentativen Unternehmung zu beachten. Dies führt zu folgendem Ausdruck für qm: ( 1.33) Durchschnittliches und marginales q stimmen bei Rationierung auf dem Gütermarkt nicht überein.37 Mit ARt, dem Schattenpreis der Nebenbedingung (1.32), enthält (1.33) eine nicht beobachtbare Variable. Zusammenfassend läßt sich somit festhalten, daß zum einen die bisherigen empirischen Untersuchungen auf der Grundlage der q-Theorie nicht zu befriedigenden Ergebnissen geführt haben und zum anderen Modellerweiterungen schwerwiegende Probleme bei der empirischen Implementation der q-Theorie mit sich bringen, da sie dazu führen, daß empirisch nicht beobachtbare Variablen in die Investitionsfunktion eingehen.38 1.4 Das kapitaltheoretische Grundproblem in der Investitionstheorie Bislang sind jeweils spezifische Probleme behandelt worden, mit denen Jorgenson-Ansatz und q-Ansatz behaftet sind. In diesem Abschnitt soll ein grundlegendes Problem behandelt werden, das beiden Ansätzen gemeinsam ist und das darüberhinaus für jeden investitionstheoretischen Ansatz, der mit einer aggregierten Produktionsfunktion arbeitet, von Bedeutung sein wird. 36 Vgl. zum folgenden Precious (1985). 37 Für die Behandlung des allgemeinen Falls von Rationierung auf Outputund lnputmärkten s. Precious (1987) und Barens (1992). 38 Diese ErgebniS11e führen z. B. Chirinko (1992, S. 247) zu der Feststellung, die Brauchbarkeit der q-lnvestitionstheorie sei überaus fragwürdig.
22 Herzstück der aggregierten Version der neoklassischen Theorie ist eine gesamtwirtschaftliche Produktionsfunktion mit Arbeitseinsatz L und Kapitaleinsatz (Kapitalstock) K als Argumenten (1.34) Y = F(L, K) Dabei werden der Produktionsfaktor Arbeit als homogen und der Kapitalstock als homogen und heliebig verformbar ( malleable capital) angenommen. Wird weiterhin lineare Homogenität der Produktionsfunktion angenommen, kann eine Produktionsfunktion in Pro-Kopf-Einheiten von Output (y = Y / L) und Pro-Kopf-Kapitaleinsatz ( k = K / L) (Kapitalintensität) formuliert werden 39 ( 1.35) y = y(k) Die Pro-Kopf-Produktionsfunktion hat die folgenden bekannten Eigenschaften: ( 1.36) ( 1.37) dy - , dk = y > O d2 _!!_ = II< 0 dk2 -Y Die Produktion steigt mit der Kapitalintensität, allerdings mit sinkenden Zuwächsen. Gemäß der Grenzproduktivitätstheorie entspricht die Steigung (Gleichung (1.36)) der Produktionsfunktion (1.35) dem Entgelt des Produktionsfaktors Kapital, der Profitrate bzw. dem Zinssatz (1.38) y' = r Gemäß dem Eulerschen Theorem wird das Gesamtprodukt durch die Faktorentgelte genau ausgeschöpft (1.39) y = w+rk mit w Reallohn. Profitrate und Kapitalintensität sind negativ miteinander korreliert (1.40) 39 Vgl. zum folgenden Helmedag (1991). dr - II 0 dk -Y <
23 Um den Zusammenhang von Reallohn und Kapitalintensität zu ermitteln wird zunächst Gleichung (1.39) unter Berücksichtigung von ( 1.38) umgeformt ( 1.41) y=w+y'k w = y -y'k und nach der Kapitalintensität abgeleitet (1.42) dw , "k ' "k - = y -y - 11 = -y > 0 dk · ., · (1.40) und (1.42) entsprechen den üblichen Ergebnissen der Grenzprodukt.ivität.st.heorie: mit zunehmendem realtiven Faktoreinsatz sinken die Faktorgrenzproduktivitäten und damit die Faktorentlohnungen. Entsprechend besteht eine inverse Beziehung zwischen Reallohn und Profitrate (1.43) dw = dw dk = -y"k = -k O dr dk dr y" < Der Reallohn kann somit als eine Funktion der Profitrate betrachtet werden: ( 1.44) w = w(r) Der Graph dieser Reallohnfunktion w(r) wird als Lohnkun,e bezeichnet„ Die Ableitung der Reallohnfunktion mißt unter Vernachlässigung des Vorzeichens die Kapitalintensit.ät. ( 1.45) w'=-k Die Kapitalintensität kann ebenfalls als eine Funktion der Profitrate dargestellt werden (1.46) mit ( 1.47) k = 11:(r) , l K =,;<Ü JJ Hohe Profitraten sind verbunden mit niedriger Kapitalintensität und vice versa. Mithilfe der beiden Funktionen w = w(r) und k = i-(r) kann der produktionstechnische Gehalt der Produktionsfunktion bzw. der neoklassischen Theorie deutlich gemacht werden. Ein bestimmter Wert der Kapitalintensität bedeutet ein ganz bestimmtes Einsatzverhältnis von Kapital und Arbeit in der Produktion des Outputs Y. Eine bestimmte Kapitalintensität kann somit interpretiert werden als eine ganz bestimmte Technik zur
24 Produktion von Y und die Funktion 11:(r) gibt dann Auskunft über die Wahl der optimalen Produktionstechnik in Abhängigkeit von der Profitrate. Unter diesem Blickwinkel sind dann zwei Eigenschaften der Funktion ,;(r) wichtig: 1. Bei einer hohen Profitrate wird eine Produktionstechnik mit niedriger Kapitalintensität gewählt und ·vice ·11ersa. 2. Eine Produktionstechnik, die einem bestimmten Wert der Profitrate zum Einsatz gekommen ist, wird bei anderen Werten der Profitrate nicht gewählt, es besteht eine <'in-eindeutige Zuordnung von Produktionstechnik und Profitrate. Dies('T produktio11stecl111ische Zusammenhang kommt in der Realloh11funktion w = w(r) chc11falls r.11111 Ausdruck. Ihre zweite Ableitung lautet. (1.18) d2w „ dk l , -- = W = -- = -- = -K > 0 <Lr 2 dr y" Dies hcdcutd, daß mit steigender l'rofitrate der absolute Wert der Steigung der Lohnkurve abnimmt. Ocr absolute Wert der Steigung der Lohnkurve mißt aber (vgl. (1.43) br.w. ( 1.44 )) die Kapit.ali11t(i11sit.ät der ;,mm Einsat.r. kommenden Produktionstechnik. Ein A11st.icg der Profit.rate geht somit, einher zum einen mit einem Rückgang des Reallohns und zum a11dcren mit einem Rückgang der Kapitalintensität. 40 Auf Grundlage dieser produktionstechnischen Zusammenhänge lassen sich dann die in der 11coklassischcn Theorie üblichen Nachfragefunktionen für Arbeit und Kapital in Ahhängigk(!il. vo11 ihren jeweiligen Preisen (Reallohn hr.w. Profit.rate) formulieren, wonach ein relativ billiger Faktor vermehrt nachgefragt und in der Güterproduktion eingesetzt wird. Die Vorstellung einer aggregierten Produktionsfunktion setzt voraus, daß in der betrachteten Ökonomie allein ein einziges Gut produziert wird, daß sowohl konsumiert als auch als Kapital in der Produktion eingesetzt wcrde11 kann. In einer solchen Ökonomie gibt es kein Preissystem, Gesamtproduktion, Kapitalbestand, Reallohn und Profit werden in der gleichen physischen Einheit gemessen. Eine solche Ein-Gut-Ökonomie stellt aber offensichtlich kein realistisches Abbild existierender Ökonomien dar. Besteht die Gesamtproduktion nicht allein aus einem Gut, sondern aus einem ganzen Güt.erbündel und ist der Kapit.albestand nicht homogen, sondern setzt sich zusammen aus einer Vielzahl heterogener Kapitalgiiter, dann ist die Bewertung der einzelnen Güter mit Preisen notwendig, um zu die Aggregatgrößen Gesamtproduktion u11d Kapitalhestand zu ermitteln. Kapital und damit auch die Kapitalintensität können dann allein Wertgrößen sein und Veränderungen der Profitrate werden nicht allein zu physischen Veränderungen, zu Veränderungen in der 40 Strenggcnommen handelt sich hier allerdings allein nm den Vergleich alternativer langfristiger GleichgewichtspOBitionen.
25 optimalen Produktionstechnik, .sondern auch zu Veränderungen der relativen Güterpreise und damit in der Bewertung des Kapitalstocks führen.41 Damit taucht die Frage auf, ob die aus einer aggregierten Produktionsfunktion abzuleitenden Zusammenhänge ihre Gültigkeit für komplexere Ökonomien mit heterogenen Kapitalgütern behalten werden. Samuelson (1962) hat den Versuch unternommen, mit der Entwicklung einer Surrogat-Produktionsfunktion den Nachweis zu führen, daß auch in derartigen komplexeren Ökonomien diese Zusammenhänge Gültigkeit haben werden. Er versteht eine aggregierte Produktionsfunktion als eine drastisch vereinfachende und damit unrealistische Parabel, die aber dennoch „Grundwahrheiten" zum Ausdruck bringe. Im Zentrum seines Versuchs der Rettung der aggregierten Produktionsfunktion steht der Nachweis, daß auch in komplexeren Modellökonomien eine Reallohnfunktion w = w(r) existiert, deren erste Ableitung die Kapitalintensität mißt. Samuelson geht aus von einer zweisektoralen Wirtschaft, deren Technologie, die Gesamtheit aller verfügbaren Technikalternativen, von einem book of bfoeprints beschrieben wird. Jede einzelne dieser Techniken wird definiert durch ein spezifisches Kapitalgut und fixen lnputkoeffizienten für den Arbeitseinsatz42 und den Einsatz des Kapitalgutes in der Produktion eines Konsumgutes und des technik-spezifischen Kapitalgutes. Unter der Annahme, daß in beiden Produktionssektoren Arbeit und Kapitalgut im gleichen Verhältnis eingesetzt werden, 43 kann er zeigen, daß für jede Technik eine lineare Lohnkurve existiert. 44 Weiterhin kann er zeigen, daß die Umhüllende aller technik-spezifischen Lohnkurven eine Beziehung zwischen Reallohn und Profitrate (w = w(r)) wiedergibt, deren erste Ableitung ebenso wie in einer Ein-Gut-Ökonomie die Kapitalintensität, die nun den Quotienten aus dem Wert des Kapitalstocks und dem Arbeitseinsatz darstellt, mißt. Aus diesem Ergebnis zieht Samuclson die Schlußfolgerung, daß die in einer Ein-Gut-Ökonomie ermittelten „Grundwahrheiten" auch in Ökonomien mit heterogenen Kapitalgütern ihre Gültigkeit behalten, eine aggregierte Produktionsfunktion mithin eine zuverläßliche Beschreibung auch komplexerer Modellökonomien darstellt. Die sog. Cambridge-Kontroverse 45 hat allerdings deutlich gemacht, daß der Nachweis von Samuelson auf einem Spezialfall beruht, der gerade das entscheidende Problem der Abhängigkeit relativer Preise von der Profitrate eliminiert. Ist die „Kapitalgutintensität" 41 Dieses Problem war bereits von Wicksell erkannt aber nicht weiter untersucht worden. 42 Arbeit wird dabei als homogen angenommen. 43 Da jede Technik allein über ein Kapitalgut verfügt, kann diese "Kapitalgutintensität" in physischen Einheiten gemessen werden. 44 Die Linearität der Lohnkurve bedeutet, daß w' = 0. 45 S. hierzu z.B Harcourt (1972)
26 in alleu Produktionssektoren identisch, sind die relativen Güterpreise unabhängig von der Profitrate durch den relativen Arbeitseinsatz bestimmt. 46 Im allgemeinen Fall unterschiedlicher „Kapitalgutintensitäten" führt der Einfluß der Profitrate auf die relativen Güterpreise aber zu Ergebnissen, die der neoklassischen Parabel widersprechen und somit die Gültigkeit der neoklassischen Theorie in Frage stellen. Im allgemeinen Fall können bei Variation der Profitrate zwei Phänomene auftreten: 1. Eine Erhöhung der Profitrate kann zum Einsatz einer kapitalintensiveren Technik führen (sog. Capital lle11crsing oder Negative Real Wickse/1 Effekt) 2. Eine Erhöhung der Profitrate kann zum Einsatz einer Technik führen, die bereits bei einer niedrigeren Profit.rate eingesetzt. wurde (sog. Reswitching of Techniques) Beide Phänomene stehen im Gegensatz zu den Aussagen der neoklassischen Theorie. Sie bedeuten somit, da.ß eine aggregierte Produktionsfunktion eben nicht komplexere Modellökonomien ;mverlä.~sig zu beschreiben vermag. In einer Mehr-Produkt-Welt ist es weder möglich, alternative Techniken eindeutig nach Maßgabe ihrer Profitabilität anzuordnen, noch is es im allgemeinen zutreffend, daß niedrigere Werte der Profitrate mit höheren Werten der Kapitalintensität einher gehen. Anders ausgedrückt: im Allgemeinen existiert eine aggregierte Produktiousfunktion nicht.47 Die Bedeutung dieser Schlußfolgerung ist weitreid1end: die in einer Ein-Gut-Ökonomie abgeleiteten Aussagen der neoklassischen Parabel können nicht auf komplexere Modellökonomien und damit auch nicht auf die Wirklichkeit übertragen werden. Die Reaktionen auf diese kapit.altheoretischen Ergebnisse sind vielfältig gewesen. Sie reichten (und reichen) vom Ignorieren dieser Ergebnisse -dies gilt insbesondere auch für die inv<-'Stitionstheoretische Literatur 48 -über Versuche der Rettung der aggregierten Produktionsfunktion 49 bis zu der Erwiderung, diese Ergebnisse seien zutreffend, aber entweder theoretisch oder empirisch irrelevant. Auf da.~ Argument der Irrelevanz der Ergebnisse der Cambridgt:-Konlrovc1·sc kann an dieser Stelle nicht ausführlich eingegangen werden. 50 Allein ein Aspekt soll hier näher behandelt werden. 46 In diesem Fall gilt somit auch die Marxsche Arbeitswertlehre. 47 Darüber hinaus bedeuten sie, daß die Angebots-Nachfrage-Mechanik der neoklassischen Theorie zusammenbrechen muß, da sich für komplexere Modellökonomien keine Nachfragefunktionen für die Produktionsfaktoren Kapital und Arbeit bestimmen lassen; vgl. hierzu Garegnani (1989a,b). •R Als ein besonders krasses Beispiel kann Junankar (1972, S.12-3) genannt werden: ,,Cambridge economists have argued vcry strongly that it is impossible to measure capital in value terms ... For the purpose of t.l1is survey I shall sidestep this controversy and a.ssume that we can measure capital in value terms." S. ähnlich auch Galeotti (1984) und Wegencr (1987, S. 7). 49 Derart.ige Versuche, Hedingungen für die Unmöglichkeit von Reswitching of Techniques und Capital /lr,1cr.<ing in Mehr-Produkt-Ökonomien zu finden, sind entweder gescheitert (s. z. ß. Gallaway /Shukla (1974) und die Erwid„rung von Garcgnani (1976)) oder haben zu extrem restriktiven Bedingungen geführt., deren ökonomische Relevanz ungeklärt ist (vgl. Burmeister (1987). 50 S. hierzu genauer ßarens ( HH)2)
33 Tabelle 2.1: Steuerbilanz per 31.12.1991 BR Deutschland Frankreich Gro8britamuen mm llll llll Oll A. Anlaqevenoqen I. Sacbanlaqen: l. Gebiucle auf frelden Grundstücken 245,- 245,- 245,- 2. Betriaund Gescbiftsausstattunq 1.199.804,- 1.100.172,- 1.208.969,75 II. Fillanranlaqen: l. sonstige Ausleihungen 99.550,- 99.550,- 99.550,- B. Ollaufvenöqen r. Vorrate: 1. Roll-, llilfsund Betriebs• Stoffe 2.921.823,50 2.921.823,50 2.921.823,50 2. unfertige Erreugnilse 8.3U.400,- 8.312.400,- 8.3U.400,- 3. fertige Erzeugnilse 6. 725.270,19 6. 725.270,19 7 .128. 786,39 . II. Forderungen und sonstige Ver· 16gensgege1111Unde 1. Forderungen 1111 Lieferungen und Leistungen 16.704.744,97 17.010.923,97 17.010.923,97 2. sonstige Ven6gensqagenstände 1.340.419,76 1.340,419,76 1.340.419,76 III. Scbecis, ltUaenbeltalld etc. 3.854.834,68 3.854.834,68 3.194.807,68 C. IICllluD9Hbgmrungspostell 32.900,- 32.900,- -,- SmellTIVl 41,191,992,10 41.398.539,10 41.217 .926,05 ===--====--= PASSIVA 1. ligenupital r. gereiclmetes Kapital 6.900.000,- 6.900.000,- 6.900,000,- II. Rücklage fllr Preissteigerung 1,800.000,- 2.447.877,55 -,- III. Verlllltvortrag 309,730,- -,- -,- Gellinnvortrag -,- 226,106,76 1,546.970,- IV. Jalln8l1berlcllu vor st..n 3.381.oa&,37 3.151.448,06 5.028.099,32 B. llkllltellangen 1. lßcbtellUDgell fl1r flllsiODID 660.027,- -,- -,- 2. sonstige lllcllltellangen 1.ou.000,- 926.500,- -,- C. Verbi.Jldlicbkeiten 1. Verbi.Jldlicbkeiten gegen iredit· institute 7.509,27 7.509,27 7.509,27 2. Verbi.Jldlicllkeiten 1111 Liefer:ungea und Leistangen 13.578.458,71 13.578.458,71 13.578.458, 78 3. Verbilldlidlwtes 1111 lleclllel 1.445.000,- 1.445.000,- 1.445.000,- 4. sostige Verbi.Jldlic:llteites davon Gellellsc:baftelllllll: U.711.W,68 U.711.W,68 12.ru.&11,61 3.033.953,66 III D. llclml1119Hbgm1ungspocten 3.750,- 3.750,- -,- 41.191.992,10 41.398.539 ,10 41.217.926,05
34 Tabelle 2.2: Steuerliche Gewinnermittlung vom 1.1.1991-31.12.1991 BR Deutscbland Frankreicb Großbritannien DM DM DM 1. DISatzerlöse 144. 585.604112 144.485.604,12 144.485.604 ,12 2. Veninderung des Bestandes an unfertigen und fertigen Erzeugnissen . J. l. 766.409,81 .J. l. 766.409,81 .J • 1.362.893,61 3. sonstige betrieblicbe Erträge + 1.324,095,36 + 1.471.332,20 + 1.471,332,20 4. Materialaufwand a) Aufwendungen für Rob-, Bilfsund Betriebsstoffe sowie f1ir bezogene Waren ./ .102.421.220,20 ./ .102.421,220,20 ./ .102.421.220,20 5. Personalaufwand a) Löbne und Gebälter • J. 9.896.299,41 . J • 9.896.299,41 ./ . 9.836.299,41 b) soziale Abgaben und Auf wendungen für Altersversorgung und Unterstützung .J. l.892. 937 ,83 ./. l. 751.977,59 .J. 1.892. 937 ,83 davon für Altersversorgung: 140.940,24 6. Abscbreibungen • J. 988.051,-- ,/. 1.087 .683,00 .J . 978.885,25 7. sonstige betrieblicbe Aufwendungen ./. 24.098,958,31 ./. 24.517.143,70 ./. 23.071,866,15 8. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleibungen des Finanzanlagevenögens + 4.683, 75 + 4.683, 75 + 4.683,75 9. sonstige Zinsen und älmlicbe Er· träge + 6.834,35 + 6.834,35 + 6.834,35 10. sonstige Zinsen und älmlicbe Auf• Wendungen . /. 1.514.862,59 ./. 1.514.862,59 .J • 1.514.862,59 11. auBerordentlicbe Erträge + 138.609,94 + 138.609,94 + 138.609,94 12. JabresüberscbuB vor steuern 3.381.088,37 3.151.448,06 5.028.099 ,32 ------------ =========== ============
35 -der Nichtabzugsfähigkeit von Ausgaben bzw. der Belastung mit Kosten, die aufgrund nationaler Gegebenheiten anfallen, z. B. betriebliche Pensionsleistungen. Bei den genannten Differenzen handelt es sich fast ausschließlich um temporäre Abweichungen, die sich mit der Zeit umkehren. Durch die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ergibt sich jedoch für ein Unternehmen in jedem Wirtschaftsjahr die Möglichkeit, Bewertungswahlrechte in Anspruch zu nehmen, welche zu temporären Differenzen führen. In Höhe des hieraus resultierenden ständigen Bestandes an temporären Abweichungen existiert eine quasi permanente Differenz zwischen den nationalen Bemessungsgrundlagen, welche eine dauerhafte Verschiebung der Steuerlast auf spätere Perioden bewirkt. 2.1.1 Steuerbelastung in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich und in Großbritannien Inwieweit unterschiedliche steuerliche Bemessungsgrundlagen bei voneinander abweichenden nominalen Steuersätzen auch zu einer ungleichen Steuerbelastung führen, wird im folgenden analysiert. Bei der Berechnung der Steuerlast wird dabei nur die Körperschaftsteuer des alternativen Standortes berücksichtigt. Sonstige Ertragund Substanzsteuer bleiben außer acht. Es wird angenommen, daß die Ausschüttungsquote (a) 70 v. H. beträgt und der laut Handelsbilanz ausgewiesene Gewinn mit dem steuerlichen Jahresüberschuß (JÜ) übereinstimmt. Das zu versteuerde Einkommen im Inland (1rvE) und im Ausland (1rq) wird entsprechend der nationalen Bestimmungen ermittelt. Bei einem gespaltenen Steuersatz variiert die an das Finanzamt abzuführende Körperschaftsteuer je nach Ausschüttungsverhalten eines Unternehmens. Auf ausgeschüttet Gewinne wird in der Bundesrepublik Deutschland ein ermäßigter Steuersatz ( tcw A) angewendet, während Thesaurierungen mit dem Normalsteuersatz ( tcw) belastet werden. Für die Berechnung der bundesdeutschen Körperschaftsteuerbelastung (Tw) gilt daher: (2.1) Tw 11°VE(l - a)tcw + 11°VE a lcwA 1rvE [(1 - a)tcw + a lcw] In Frankreich wird demgegenüber ein ermäßigter Steuersatz (tcqA) auf thesaurierte Gewinne angewendet, während der Normalsteuersatz ( tcq) auf ausgeschüttete Dividenden erhoben wird. Für die Steuerbelastung (T Q) bedeutet dies: (2.2) 1rq(l - a)tcQA + 1rqatcq 1rq [(1 - a)tcqA + atcq]
36 In Großbritannien wird auf Ausschüttungen und Thesaurierungen ein einheitlicher Steuersatz (tcQ) angewendet. Die Steuerbelastung resultiert demnach aus: (2.3) TQ == rrQ tcQUnter Zugrundelegung dieser Gleichungen ergeben sich für die betrachteten Nationen die in der Tabelle 2.3 zusammengefaßten Resultate. Die Ergebnisse der für ein tatsächlich existierendes Unternehmen durchgeführten Veranlagungssimulation nach deutschem, französischem und britischem Steuerrecht verdeutlichen, daß aufgrund der nationalen Bewertungsdifferenzen die bundesdeutsche körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage lediglich 67,24 v. H. und die französische Bemessungsgrundlage nur 62,68 v. H. des in Großbritannien zu versteuernden Gewinns beträgt. Setzt man die unter Berücksichtigung der national differierenden Gesetzgebung ermittelte Steuerbelastung in bezug zu der britischen Bemessungsgrundlage, so ergibt sich bei einem Ausschüttungsverhalten von 70 v. H. des länderspezifischen Jahresüberschusses vor Steuern für die Bundesrepublik Deutschland ein effektiver durchschnittlicher Körperschaftsteuersatz in Höhe von 25,66 v. H., für Frankreich von 24,82 v. H. und für Großbritannien von 33 v. H. Wird anstelle der britischen Bemessungsgrundlage der nach bundesdeutschem Steuerrecht ermittelte Jahresüberschuß vor Steuern als Bezugsgröße verwendet, so ergibt sich für Frankreich ein effektiver durchschnittlicher Körperschaftsteuersatz von 33,81 v. H., für Großbritannien in Höhe von 49,07 v. H. und für die Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 38,15 v. H. Wird die absolute Belastung mit Körperschaftsteuer in den betrachteten Ländern gegenübergestellt, so weist unabhängig von dem Ausschüttungsverhalten die nach britischem Steuerrecht durchgeführte Veranlagung die höchste Steuerzahllast auf. In der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich variiert die Steuerlast je nach Ausschüttungsverhalten. Für das betrachtete Unternehmen geht demnach der in der Bundesrepublik Deutschland relativ hohe nominale Tarifsatz mit einer niedrigen effektiven Durchschnittsteuerbelastung und der in Großbritannien relativ niedrige tarifliche Steuersatz mit einer hohen effektiven Durchschnittsteuerbelastung einher. Die niedrigste durchschnittliche effektive Körperschaftsteuerbela.stung resultiert aus einer Direktinvestition in Frankreich, wenn der Gewinn entweder thesauriert oder zu weniger als 72,72 v. H. ausgeschüttet wird. Bei einer Vollausschüttung bzw. einer über 72,72 v. H. hinausgehenden Ausschüttung des Gewinnes weist die bundesdeutsche Tochterkapitalgesellschaft die geringste, absolute steuerliche Belastung auf.
37 Tabelle 2.3: Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich bzw. in Großbritannien BR Deutschland Frankreich Grol!bri tannien in DM in DM in DM Olsatzerlöse 144.485.604,12 144.485.604,12 144.485.604,12 Jahresüberschuß vor Steuern 3. 381. 088, 37 3.151.448,06 5.028.099,32 steuersatz auf Ausschüttungen 36 v. B. 42 v. B. 33 v. B. Steuersatz bei Tbesaurierung 50 v. B. 34 v. B. 33 v. B. Steuerbelastung absolut a) Vollausschüttung 1.105.689 ,01 1.323.608,19 1.659.272, 78 b) Volltbesaurierung 1.535.679 ,19 1.071.492,34 1.659.272,78 c) 70 v. B. Ausschüttung 1.289.970,52 1.247.973,43 1.659.272,78 Steuerquote in v. B. der nationalen Belessungsgrundl.age a) Vollausschüttung 36 v. B. 42 v. B. 33 v. B. b) Voll tbesaurierung 50 v. B. 34 v. B. 33 v. B. c) 70 V. B. Ausschüttung 38,15 v. B. 39,6 v. B. 33 v. B. JÖ vor Steuern in Land 1 • 100 67,24 v. B. 62,68 v. B. 100 v. B. JÖ vor Steuern in Grol!l>ritannien steuerbelastung in Land 1 • 100 JÖ vor Steuern in Grol!l>ri tannien a) Vollausschüttung 21,99 v. e:. 26,32 v. B. 33 v. B. b) Voll tbesaurierung 30,54 v. B. 21,31 v. B. 33 v. B. C) 70 V. B. .lusscbüttung 25,66 v. B. 24,82 v. B. 33 v. B. steuerbelaatung in Land 1 • 100 JÖ vor steuern in BR Deutsdll.and a) VolJ.aussdnittung 50 v. B. 39,15 v. B. 49,07 ,. B, b) Voll tbesaurierung 36 v. B. 31,69 v. B. 49,07 v. B. c) 70 v. B. Ausschüttung 38,15 v. B. 33,81 v. B. 49,07 ,. B.
38 2.1.2 Rückführung des ausgewiesenen Gewinnes an eine bundesdeutsche Mutterkapitalgesellschaft unter Berücksichtigung der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen Wird in die Analyse die Rückführung des Gewinnes einer Tochterkapitalgesellschaft an die bundesdeutsche Mutterkapitalgesellschaft einbezogen, müssen die im Wohnsitzland angewendeten Methoden zur Vermeidung bzw. Verminderung der Doppelbesteuerung berücksichtigt werden. Die vorher getroffenen Annahmen werden bei der Untersuchung übernommen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sowohl mit Frankreich als auch mit Großbritannien ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, in dem das Schachtelprivileg vereinbart ist. Bezieht eine bundesdeutsche Mutterkapitalgesellschaft Dividendeneinkünfte von einer in Frankreich bzw. Großbritannien ansässigen Tochterkapitalgesellschaft, so sind diese demnach nur im Quellenland körperschaftsteuerpflichtig (Freistellungsverfahren bzw. Source Prinziple). Eine Besteuerung im Wohnsitzland der Mutterkapitalgesellschaft entfällt bis zu einer Weiterausschüttung der ausländischen Dividende an die Aktionäre. Zusätzlich zu der Körperschaftsteuer wird in Großbritannien und in Frankreich bei einer Ausschüttung der Dividende an eine ausländische Gesellschaft keine Kapitalertragsteuer erhoben. Die Körperschaftsteuerbelastung im Quellenland (T Q) beläuft sich daher bei einer Vollausschüttung auf: (2.4) TQ = 'lrQiCQ· Die einer bundesdeutschen Mutterkapitalgesellschaft nach Steuern zufließende Dividende (DN) beläuft sich bei den Einkünften aus Frankreich und Großbritannien auf: (2.5) DN = 'lrQ (1 -tcQ)- In der Bundesrepublik Deutschland wird von der ausschüttenden Gesellschaft der ermäßigte Körperschaftsteuersatz ( tcw A) für einen Dividendenempfänger direkt einbehalten. Die Steuerbelastung (Tw) der inländischen Dividende beträgt somit: (2.6) Für die einer bundesdeutschen Mutterkapitalgesellschaft nach Steuern zufließende Dividende gilt bei inländischen Einkünften: (2.7)
:19 Das im Inland zu versteuernde Einkommen (G) beträgt für die Dividendeneinkiinft.e aus einer bundesdeutschen Tochterkapitalgesellschaft: (2.8) G DN I l - lcwA 7rVE Die inländischen Dividendeneinkünfte werden mit dem Normalsteuersatz belastet und sind in das mit 50 v. H. belastete Eigenkapital (vEKso) einzustellen. Bei der Körperschaftsteuerabschlußzahlung an das Finanzamt wird die von der bundesdeutschen Tod1terkapitalgesellschaft auf die Dividendeneinkünfte bereits einbehaltene Steuer in voller Höhe angerechnet, so daß lediglich der verbleibende Differenzbetrag noch zu leisten ist. Auf die ausländischen Einkünfte wird im Inland keine zusätzliche Steuer erhoben, da sie von der inländischen Besteuerung freigestellt werden. Die Einstellung der ausländischen Dividendeneinkünfte erfolgt daher in das mit inländischer Körperschaftsteuer nicht belastete Eigenkapital (vEK0i). Werden die inländischen Einkünfte, welche mit dem Normalsteuersatz belastet sind, an die Anteilseigner weiter ausgeschüttet, so wird für die Herstellung der niedrigeren Ausschüttungsbelastung eine Körperschaftsteuerminderung in Höhe des Differenzbetrages vorgenommen. Erfolgt dahingehend eine Ausschüttung der bisher nicht mit inländischer Körperschaftsteuer belasteten Eigenkapitalanteile, so erfolgt eine Nachbesteuerung zu dem ermäßigten Ausßchüttungssatz. Aufgrund des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vollanrechnungsverfahrens kann die von einer inländischen Mutterkapitalgesellschaft einbehaltene Ertragsteuer auf die persönliche Steuer eines inländischen Anteilseigners angerechnet werden. Dies bewirkt, daß lediglich ein Kapitaleigner ertragsteuerlich belastet wird, während ein Kapitalnehmer keine Körperschaftsteuer zu leisten hat. Die bereits im Quellenland einbehaltene Körperschaftsteuer wird aufgrund der fehlenden Steuersubjektund Steuerobjektidentität nicht gutgeschrieben. Bei der im Quellenland einbehaltenen direkten Steuer handelt es sich somit um eine Definitivbclastung, welche die Rendite eines Anteilseigners verringert. Ein inländischer Kapitaleigner muß auf die von ihm erzielten Dividendeneinkünfte einen einheitlichen persönlichen Ertragsteuersatz leisten. Die von einem Aktionär zu zahlende Ertragsteuer wird daher nicht in die Analyse einbezogen, da voneinander abweichende Renditen nach Unternehmenund vor persönlicher Steuer simultan unterschiedliche Renditen nach Abzug der Gesamtsteuerbelastung beinhalten und umgekehrt. Unter Zugrundelegung der bei der Veranlagungssimulation ermittelten Resultate ergeben sich somit für eine bundesdeutsche Mutterkapitalgesellschaft sowie einem inländischen Aktionär die in der Tabelle 2.4 zusammengestellten Ergebnisse. Die Resultate zeigen, daß Großbritannien die umfassenste Bemessungsgrundlage, den
40 Tabelle 2.4: Steuerbelastung unter Berücksichtigung der Doppelbesteuerungsabkommen BR Deutschland Frankreicb Großbritannien in DII in DII in DII 0asatzerlöse 144.485,604,12 144.485,604,12 144.485,604 ,12 Jahresüberscbuß vor Steuern 3.381.088,37 3.151.448,06 5.028.099,32 Steuersatz bei Ausscbüttung 36 V, H, 42 v. H. 33 v. H. Steuerbelastung bei Vollausscbüttung 1.105.689,01 1.323.608,19 1.659.272, 78 Zufluß bei einer bundesdeutscben Nutterkapi talgesellscbaft 1.965.669,26 1.827 .839 ,87 3.368.826,54 zu versteuerndes Einkouen 3.071.358,37 -,-- -,-- inländische Gesaltsteuerbelastung 1,535,679,19 -,-- -,-- in das jeweilige verwendbare Eigenkapital einzustellender Betrag 1.535.679,19 1.827. 839, 87 3.368.826,54 verwendbare Eigenkapital Land l • 100 45,585 t 54,257 t 100 t verwendbare Eigenkapital Gro8bri tannien Zufluß bei eine • inländischen Aktionär 1.965.669,26 1,169.817,52 2.156,048,99 zu versteuerndes Einkouen 3.071.358,37 1.827 .839,87 3,368.826,54 Gesaatbelastung ai t inbzw. ausländischer 1:6rperscbaftsteuer bei einer liei terausscblittung an die Aktionäre -,- 1.323.608,19 1.659.272,78
11 niedrigsten formalen Steuersatz, die höchste absolute Steuerbelastung und zugleich die höchste Ausschüttung an die Mutterkapitalgesellschaft aufweist. Bei einem identischen Umsatz und übereinstimmenden Ausgaben verfügt eine bundesdeutsche Mutterkapitalgesellschaft bei Dividendeneinkünften aus einer französischen Tochterkapitalgesellschaft lediglich über 54,257 % der in Großbritannien erzielbaren Rendite nach Abzug der zu leistenden Körperschaftsteuer. Bei Einkünften aus einer bundesdeutschen Tochterkapitalgesellschaft verbleibt einer inländischen Kapitalgesellschaft ein verwendbares Eigenkapital in Höhe von 45,585 % der bei britischen Einkünften erzielbaren Rendite. Da in Großbritannien eine umfangreichere Bemessungsgrundlage für die Besteuerung herangezogen wird, übersteigt auch bei einer Weiterausschüttung der empfangenen ausländischen Dividenden die einem inländischen Aktionär nach Unternehmensteuern und vor persönlicher Ertragsteuer zufließende Rendite die der alternativen Standorte Bundesrepublik Deutschland und Frankreich. Das Land mit der höchsten absoluten Körperschaftsteuerbclastung, der umfangreichsten Bemessungsgrundlage und dem niedrigsten Tarifsteuersatz weist somit die höchste Rendite nach Steuern auf. Dies gilt allerdings nur unter der Annahme, daß der Steuerbilanzgewinn mit dem in der Handelsbilanz ausgewiesenen Gewinn übereinstimmt. In der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich bei der Steuerbilanz um eine nach steuerlichen Gesichtspunkten3 korrigierte Handelsbilanz. Die gesetzlich geregelte Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bzw. die Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips führt dazu, daß bestimmte Bewertungswahlrechte (z. H. Sonderabschreibungen) nur wahrgenommen werden können, wenn sie sowohl in der Handelsals auch i11 der Steuerbilanz in Anspruch genommen werden. Das Interesse von Aktionären an einer hohen Dividendenzahlung sowie das dem gegenüberstehende Ziel der Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft, durch die Inanspruchnahme von Bewertungswahlrechten und die Bildung stiller Reserven die Steuerlast zu minimieren, werden durch das Maßgcblichkeitsprinzip in einem starken Maße miteinander verbunden. Andererseits bewirkt die enge Verknüpfung von bundesdeutscher Handelsund Steuerbilanz, daß die in der Handelsbilanz gebildeten stillen Reserven nicht nur den Aktionären für eine Ausschüttung sondern auch dem Fiskus für die Besteuerung entzogen werden. Trotz des Maßgeblichkeitsprinzips wird es aufgrund steuerlicher Vorschriften (z. R. der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben •) selten vorkommen, daß Handelsund Steuerbilanz identisch sind. In Frankreich ist die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage der nach den steucrli3 Dem Handelsbilanzgewinn müssen gern. § 10 KStG die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, festgesetzte Geldstrafen, die Hälfte der Vergütung an Mitglieder des Aufsichtsrats, verdeckte Gewinnausschüttungen etc. hinzugerechnet werden. Vgl. hierzu auch Wesselbaum-Neugebauer (1992, s. 62 ff.) 4 So können z. B. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpßichtigen sind steuerlich nicht geltend gemacht werden, wenn die Anschaffungskosten/Herstellungskosten 75 DM überschreiten. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß sind steuerlich nur zu 80 v. h. abzugsfähig. In der Handelsbilanz können die entsprechenden Kosten in nachgewiesener Höbe abgesetzt werden.
42 chen Vorschriften5 korrigierte Handclsbilanzgewinn.6 Das in der Bundesrepublik geltende Maßgeblichkeitsprinzip wird in Frankreich nicht angewendet, so daß steuerliche Vergünstigungen (z. B. Sonderabschreibungen) keinen Einfluß auf den Handelsbilanzgewinn nehmen. Auch in Frankreich führen steuerliche Vorschriften7 dazu, daß der nach Handelsrecht ermittelte Gewinn in der Regel von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abweicht. In Großbritannien wird die nach betriebswirtschaftlichen Vorschriften erstellte Überschußrechnung den einkommensteuerlichen Vorschriften angepaßt. 8 Die zur Deckung ungewisser Verpflichtungen und möglicher Verluste gebildeten Posten (z. ll. Rückstellungen) werden steuerlich nicht anerkannt.9 Dies führt dazu, daß Handelsund Steuerbilanzgewinn in einem starken Maße voneinander abweichen. D<>r fiir Ausschüttungen verwendbare Bilanzgewinn wird durch das Handelsrecht bestimmt. Durch die Transformation der 4. EG-Richtlinie (ßilanzrichtlinie) in das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und Großbritanniens gelten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Handelsbilanzgewinnes weitgehend identische Bewcrtungsansätze.10 Unter der Annahme, daß der Handelsbilanzgewinn für das betrachtete Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich und in Großbritannien ceteris paribus identisch ist mit dem in der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesenen Steuerbilanzgewinn, 11 ergeben sich für das verwendbare Einkommen sowie dem. einen Aktionär bei einer Weiterausschüttung verbleibenden Nettobetrag die in Tabelle 2.5 zusammengefaßten Ergebnisse. Die Ergebnisse zeigen, daß unter Berücksichtigung des fiir die Ausschüttung relevanten Handelsbilanzgewinnes eine bundesdeutsche Tochterkapitalgesellschaft die höchste Ausschüttung an eine Mutterkapitalgesellschaft vornehmen kann. Da Einkünfte aus Frankreich und Großbritannien aufgrund des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Hest.euerung freigestellt sind, resultiert der höchste in das verwendbare 5 Dem handelsrechtlichen Gewinn rniiasen z. R. überhöhte Vergütungen an Gesellschafter, Körperschaftsteuerzahlungen, Steuerstrafen etc. hinzugerechnet werden. Abzugfähig ist ein Verlustvortrag (auffiinf.Jahre) sowie ein Verlust.riickt.rag (drei Jahre). Vgl. Hidien (1991, S. 234) sowie WesselbaumNeugebauer (1992, S. 64 ff.) 6 Vgl. Hidien (1991, S. 234), Kühn (1991, S. 201) 7 So können z. ß. Abschreibungen auf PKWs steuerlich nicht abgezogen werden, soweit die Anschaffungskosten 65 000 FF übersteigen. 8 Vgl. Müsscner (1991, S. 11; 1992, S. 277f.), Seidel et al. (1989, S. 60), Whitemanet al. (1988, S.146). 9 Vgl. Möllering/Mohr (1986, S. 35), Seidel et al. (1989, S. 61). Für weitergehende Ausführungen zu der F,rmittlung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage siehe Wesselbaum-Neugebauer (1992, S. 68 ff. und 195 ff.). 10 Im Rahmen der Ermitt,lung des Handelsbilanzgewinns ergeben sich nationale Differenzen bei der Aktivierung von Gründungs-, Ingansetzungs-, Erweiterungs,- Forschungsund ~;ntwicklungskosten, dem Geschäftsoder Firmenwert sowie der Zulässigkeit vereinfachender Bewertungsmethoden. Vgl. Küting/Weber (1990, S. 22 ff.). 11 Bei der Durchführung der Veranlagungssimulation wurde davon ausgegangen, daß die Kosten in den betrachteten Ländern identisch sind und die erforderlichen Bedingungen der Abzugsfähigkeit erfüllen. Siehe hierzu auch Wesselbaurn-Neugebauer ( 1992, S. 237).
49 heitswert wird durch die Aufnahme und die gleichzeitige Vergabe von Fremdkapital nicht berührt, wenn die Beträge wertmäßig identisch sind. Bei der Berechnung des Gewerbekapitals einer Mutterkapitalgesellschaft müssen die bei der Ermittlung des Einheitswertes berücksichtigten Dauerschulden in Höhe des den Freibetrag17 übersteigenden Betrages gern.§ 12 Abs. 1 Nr. 1 GewStG zur Hälfte hinzugerechnet werden. Aufgrund der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen sowie der Gewerbesteuerleistung bei der Ermittlung der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage fällt eine Körperschaftsteuerzahlung auf diese Einkünfte nicht an. Die erforderliche Mindestrendite einer bundesdeutschen Spitzeneinheit vor Steuern (PMt) beträgt bei der Fremdfinanzierung einer Mutterkapitalgesellschaft und der Darlehensgewährung an eine Tochterkapitalgesellschaft in entsprechender Höhe, d. h. bei einer Konstellation entsprechend dem Fall 1: (2.10) PMI = i(I + 0, 5tLE) + hK, wobei i für den zu leistenden Zinssatz, tLE für den bundesdeutschen Gewerbeertragsteuersatz und TLK für die Gewerbekapitalsteuerbelastung steht. ab} Eigenkapitalfinanzierung einer Mutterkapitalgesellschaft bei Dividendenzahlung an einen Anteilseigner Die auf Beteiligungskapital zu zahlenden Dividenden an einen Aktionär stellen für ein leistendes Unternehmen keine abzugsfähige Betriebsausgabe sondern eine Gewinnverwendung dar. Die Gewerbeertragsteuer wird von dem nach Einkommenbzw. Körperschaftsteuerrecht ausgewiesenen Gewinn berechnet, d. h. die Dividendenzahlung unterliegt in voller Höhe der lokalen Ertragsteuer. Der dem Gewerbekapital zugrundeliegende Einheitswert beinhaltet das Beteiligungskapital eines Aktionärs, welches bei der Gewerbekapitalbesteuerung in ungemilderter Höhe herangezogen wird. Damit eine Mutterkapitalgesellschaft einem Aktionär eine identische Rendite nach Unternehmensteuern wie im Falle einer Fremdfinanzierung leisten kann, muß die Mindestrendite aus der Vergabe von Fremdkapital an eine Tochterkapitalgesellschaft sich vor Steuern (PM2) für den 2. Fall belaufen auf: (2.11) PM2 = i(l + tLE) + TLK· b) Dividendeneinkünfte Erzielt eine Mutterkapitalgesellschaft bei der Vergabe von Eigenkapital Dividendeneinkünfte aus einer inoder ausländischen Tochterkapitalgesellschaft, so ist der nach Ein17 Der Freibetrag beläuft sich gern.§ 12 GewStG auf 50.000 DM. Bei der Analyse wird dieser Freibetrag außer acht gelassen.
50 kommenoder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn gern. § 9 Nr. 2 a und Nr. 8 GewStG um diese Erträge zu kürzen. Ebenso ist gern. § 12 Abs. 3 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbekapitals der Einheitswert eines Unternehmens um den Wert einer inbzw. ausländischen Beteiligung zu verringern. Eine zweifache Erfassung der Einkünfte bzw. der Beteiligung wird hierdurch vermieden. Inwieweit die Finanzierungsart einer Mutterkapitalgesellschaft sowie die bundesdeutsche Unternehmensteuer einen Einfluß auf die erforderliche Mindestrendite nimmt, wird im folgenden analysiert. ba) Fremdfinanzierung einer Mutterkapitalgesellschaft Finanziert sich eine Mutterkapitalgesellschaft durch die Aufnahme von Fremdkapital und stellt sie einer Tochterkapitalgesellschaft Eigenkapital in entsprechender Höhe zur Verfügung, so müssen die an einen Kapitaleigner zu leistenden Zinszahlungen zur Hälfte dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Bei der Berechnung des Gewerbekapitals müssen die bei der Ermittlung des Einheitswertes berücksichtigten Dauerschulden in Höhe des den Freibetrag übersteigenden Betrages ebenfalls zur Hälfte hinzuaddiert werden. Für die von einer bundesdeutschen Mutterkapitalgesellschaft zu realisierende Mindestrendite gilt demnach bei einer Fremdfinanzierung der Mutterkapitalgesellschaft und einer Beteiligungsfinanzierung einer Tochterkapitalgesellschaft (pM 3 ), d. h. bei einer Konstellation entsprechend dem 3. Fall: (2.12) PM3 = i(l + 0, 5tLE) + TLK• bb) Eigenkapitalfinanzierung einer Mutterkapitalgesellschaft bei Dividendenzahlung an einen Anteilseigner Die Ausschüttung an einen Kapitaleigner stellt keinen gewerbesteuerpflichtigen Tatbestand dar. Finanziert sich eine Mutterkapitalgesellschaft durch die Ausgabe von Aktien und stellt sie einer Tochterkapitalgesellschaft Eigenkapital in entsprechender Höhe zur Verfügung, so beläuft sich die von einer Mutterkapitalgesellschaft zu erzielende Mindestrendite bei einer Dividendenausschüttung (PM4) daher im 4. Fall auf: (2.13) PM4 = i. 2.2.2 Mindestrendite einer inbzw. ausländischen Tochterkapitalgesellschaft vor Steuern Im folgenden wird für eine Tochterkapitalgesellschaft an den alternativen Standorten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Großbritannien untersucht, wie hoch die Rendite vor Unternehmensteuern sein muß, um einer bundesdeutschen Mutterkapitalgesellschaft die geforderte Mindestrendite in Höhe ihrer Finanzierungskosten leisten zu können. Die
51 Mindestrendite der Mutterkapitalgesellschaft wird zunächst mit PM bezeichnet und nimmt je nach Finanzierungsart der Mutter den Wert von PMt, PM2, PM3 oder PM4 an. Die zuvor getroffenen Annahmen werden übernommen. Es wird davon ausgegangen, daß eine Tochterkapitalgesellschaft keine Zinsbzw. Dividendeneinkünfte erzielt. a) Fremdfinanzierung Bei einer Fremdfinanzierung muß eine bundesdeutsche Tochterkapitalgesellschaft neben der Zinsleistung an die Mutterkapitalgesellschaft in Höhe von PM die darauf lastende lokale Gewerbesteuer erzielen. Aufgrund der Abzugsfähigkeit der Zinszahlung sowie der Gewerbesteuer wird in Höhe dieser Leistungen keine Körperschaftsteuer fällig. Für die Rendite einer Tochterkapitalgesellschaft vor Unternehmensteuer (pr) gilt: (2.14) In Frankreich werden die lokalen Steuern unabhängig von dem erzielten Gewinn erhoben. Die Zinsleistung sowie die Zahlung der lokalen Steuern werden bei der Ermittlung der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Damit eine französische Tochterkapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen nachkommen kann, muß sie demnach eine Rendite vor Steuern in Höhe von (2.15) PT= PM+ TLF erzielen, wobei TLF die lokalen Steuern determiniert. In Großbritannien werden die lokalen Steuern (Tw) ebenfalls nicht von dem erzielten Gewinn eines Unternehmens erhoben. Die Zinssowie lokale Steuerzahlung ist bei der Berechnung des nach dem Körperschaftsteuergesetz zu versteuernden Einkommens abzugsfähig. Die Rendite einer britischen Tochterkapitalgesellschaft vor Unternehmensteuern muß demnach (2.16) PT =pM +Tw betragen. b) Eigenkapitalfinanzierung bei einer Dividendenzahlung an eine bundesdeutsche Mutterkapitalgesellschaft Wird eine Tochterkapitalgesellschaft durch Eigenkapital finanziert. so stellen die an eine bundesdeutsche Mutterkapitalgesellschaft zu leistenden Dividendenzahlungen in keiner der betrachteten Nationen eine den steuerlichen Gewinn mindernde Ausgabe dar. Auf den Gewinn sowie das Vermögen einer bundesdeutschen Tochterkapitalgesellschaft
52 wird zum einen die lokale Gewerbesteuer erhoben. Zum anderen muß bei einer Ausschüttung der verringerte Körperschaftsteuersatz einbehalten werden. Einer Mutterkapitalgesellschaft steht in diesem Fall nur der um die einbehaltene Steuer verringerte Betrag für die Kapitaldienstleistung zur Verfügung. Erwirtschaftet die Mutterkapitalgesellschaft keine weiteren Einkünfte, so resultiert aus der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen bei einer Fremdfinanzierung die Erstattung der von einer Tochtergesellschaft einbehaltenen Körperschaftsteuer von dem Fiskus. Weichen der Zeitpunkt der Zinszahlung sowie der Körperschaftsteuererstattung voneinander ab, kann in Höhe der einbehaltenen Steuer ein kurzfristiger Kapitalbedarf entstehen. Finanziert sich die bundesdeutsche Mutterkapitalgesellschaft demgegenüber durch die Ausgabe neuer Aktien, so handelt es sich bei der einbehaltenen Körperschaftsteuer um einen durchlaufenden Posten. 18 Unabhängig von der Finanzierungsart, ist demnach weder eine bundesdeutsche Mutterkapitalgesellschaft noch eine Tochterkapitalgesellschaft mit inländische Körperschaftsteuer belastet. Die Mindestrendite einer inländischen Tochterkapitalgesellschaft muß daher betragen: (2.17) Handelt es sich bei einem ausschüttenden Unternehmen um eine französische Tochterkapitalgesellschaft, werden aufgrund des im Doppelbesteuerungsabkommens vereinbarten Schachtelprivilegs die ausländischen Dividendeneinkünfte von der bundesdeutschen Besteuerung freigestellt; eine Kapitalertragsteuer wird nicht erhoben. Die lokale Steuer wird in Frankreich ertragsunabhängig erhoben, d. h. für die Mindestrendite einer Tochterkapitalgesellschaft gilt: (2.18) PM PT= (l _ tcQ) + TLF Bei dem mit Großbritannien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ist ebenfalls das Schachtelprivileg vereinbart. Die von einer britischen Tochterkapitalgesellschaft einbehaltene Körperschaftsteuer kann daher im Inland nicht angerechnet werden. Die lokale Grundsteuer wird ertragsunabhängig erhoben; eine Quellensteuer nicht einbehalten, d. h. für die zu erzielende Mindestrendite gilt: (2.19) PM PT= (I -tcQ) +Tw In der folgenden Tabelle 2. 7 werden die in Abschnitt 2.2.1 sowie 2.2.2 ermittelten Resultate zusammengestellt. Die Untersuchung zeigt, daß die bundesdeutsche Körperschaftbesteuerung keinen Einfluß 18 Siehe obige Ausführungen.
53 Tabelle 2. 7: Mindestrendite einer Tochterkapitalgesellschaft vor Untemehmensteuern bei einer Zinsbzw. Dividendenleistung an eine bundesdeutsche Mutterkapitalgesellschaft in Höhe von PM ~: Finanzierung durch Freldkapital Eigenkapital Frerdkapital [i [1 + o,stLEl + Ti.II [[l + o,stLEl + Ti.II [i [l + tLEl + 'lul [[1 + o,swl + Ti.II BRD F GB Finanzierung Finan· zierung durch Finanzierung mirch Eigenkapital Freldkapital Eigenkapital Frerdkapital Eigenkapital i (1 + o,s t11)+ Tri {l • t11) i (1 + 0,5 t11) + i'!1 + Tu i (1 + 0,5 t1.1) + Tu: + Ti.r (1 - tcQ) i (1+ o,s trJ:l +Tri+ Tu; i (1 + o,s tu) + Tri + Tu; (1 - tcQ) i -- + 'lu (l • tLE) i (1 +t11) + i'!I + Tu i --+Tu (1 - tcQ) i (1+ trJ:l + Tri + Tu; i --+Tr.G (1 - tcQ) auf die erforderliche Mindestrendite einer inländischen Mutterkapitalgesellschaft vor Unternehmensteuern nimmt. Demgegenüber führt die zu erhebende lokale Gewerbesteuer zu einer zusätzlichen Belastung, welche je nach Finanzierungsart variiert. Die Finanzierung einer Mutterkapitalgesellschaft durch die Ausgabe neuer Aktien sowie die Weitergabe des Kapitals an eine inländische Tochterkapitalgesellschaft in Form ei-
54 ner Beteiligungsfinanzierung (Fall 4) erfordert die niedrigste Rendite vor Steuern und weist daher die geringste Unternehmensteuerbelastung auf. In diesem Fall unterliegen die Einkünfte bzw. das Beteiligungskapital lediglich bei einer inländischen Tochterkapitalgesellschaft der Gewerbesteuer. Bei einer bundesdeutschen Mutterkapitalgesellschaft wird durch die Kürzung des Gewerbeertrages bzw. des Gewerbekapitals um die bei einer Tochtergesellschaft bereits erfaßten Beträge, die Freistellung der Schachteldividenden bzw. der Schachtelbeteiligung erreicht. Bei der Fremdfinanzierung einer Tochterkapitalgesellschaft wird die Zinszahlung bzw. die Darlehensverbindlichkeit sowohl bei einem leistenden Unternehmen als auch bei einer empfangenen Gesellschaft steuerlich erfaßt. Die hieraus resultierende doppelte Belastung ist laut Gesetzgeber mit dem Zweck der Gewerbesteuer zu vereinbaren und enthält keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. 19 Da geleistete Zinszahlungen an einen Kapitaleigner bzw. die ihr zugrundeliegenden Dauerschulden bei der Gewerbesteuer nur zur Hälfte erfaßt werden, erfordert die Fremdfinanzierung einer Mutterkapitalgesellschaft bei der Vergabe eines Darlehens an eine inländische Tochterkapitalgesellschaft (Fall 1) eine geringere Mindestrendite als die Konstellationen entsprechend den Fällen 2 und 3. Wird eine bundesdeutsche Mutterkapitalgesellschaft demgegenüber durch die Ausgabe neuer Aktien finanziert und gewährt sie einer inländischen Tochterkapitalgesellschaft ein Darlehen in entsprechender Höhe (Fall 2), so übersteigt die Steuerbelastung die aus den Fall 4 und Fall 1 resultierende Last, da die Zinszahlungen bei der leistenden Gesellschaft einer verminderten qewerbesteuer unterliegen. Da die Dividendenzahlung an einen Kapitaleigner keine Betriebsausgabe sondern eine Gewinnverwendung darstellt, unterliegen die von einer Mutterkapitalgesellschaft empfangenen Zinseinkünfte dabei in ungemilderter Höhe der Gewerbesteuer. Die höchste Mindestrendite vor Unternehmensteuern resultiert aus der Fremdfinanzierung einer Mutterkapitalgesellschaft bei der Beteiligungsfinanzierung einer inländischen Investition (Fall 3). In diesem Fall unterliegt zum einen die Dividendenzahlung einer Tochterkapitalgesellschaft in voller Höhe und zum anderen die Zinszahlung einer Mutterkapitalgesellschaft in verringerter Höhe der Unternehmensteuer. Die Gesamtsteuerbelastung übersteigt hierbei die Unternehmensteuerbelastung der übrigen Finanzierungskonstellationen. Hinsichtlich des alternativen Standortes emer Tochterkapitalgesellschaft in Frankreich bzw. in Großbritannien ist aus Sicht einer bundesdeutschen Mutterkapitalgesellschaft eine differenziertere Betrachtung erforderlich. Während die bei einer Fremdfinanzierung zu erzielenden Zinserträge aus einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft bei einer bundesdeutschen Mutterkapitalgesellschaft einer Ertragsbesteuerung unterliegen, werden ausländische Schachteldividenden im Quellenstaat ertragsteuerlich erfaßt. Dies bedeutet 19 Vgl. Spangemacher/Spangemacher (1986, S. 263 f.).
55 nicht, daß einem bundesdeutschen Unternehmen die Einkünfte steuerfrei zur Verfügung stehen, denn im Belegenheitsstaat einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft unterliegt der realisierte Gewinn der nationalen Körperschaftsteuer. Zur Vermeidung einer kumulativen Belastung werden die im Ausland erwirtschafteten und bereits versteuerten Einkünfte im Sitzstaat einer Mutterkapitalgesellschaft aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den betrachteten Staaten freigestellt. Die erhobene ausländische Ertragsteuer bleibt als Definitivbelastung bestehen und nimmt einen Einfluß auf die erforderliche Mindestrendite vor Steuern einer inländischen Mutterkapitalgesellschaft. Neben der nationalen Körperschaftsteuer nehmen die in Frankreich, in Großbritannien und in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen lokalen ertragsabhängigen sowie ertragsunabhängigen Steuern einen Einfluß auf die erforderliche Mindestrendite. In der Bundesrepublik Deutschland unterliegen dabei ausländische Zinserträge sowie die ihnen zugrundeliegenden Forderungen zusätzlich zu der im Quellenstaat bereits einbehaltenen lokalen Steuer der Gewerbesteuer. Beteiligungen an ausländischen Tochterkapitalgesellschaften und daraus bezogene Dividenden sind demgegenüber bei einer bundesdeutschen Mutterkapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer freigestellt.20 Bei ausländischen Direktinvestitionen resultiert die niedrigste Mindestrendite aus der Fremdfinanzierung einer inländischen Mutterkapitalgesellschaft, welche das aufgenommene Kapital als Darlehen an eine französische bzw. britische Tochterkapitalgesellschaft weiterreicht (Fall l). Wird eine bundesdeutsche Mutterkapitalgesellschaft durch die Ausgabe von Aktien finanziert und gewährt sie einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft ein Darlehen in entsprechender Höhe (Fall 2), so ist die für die Deckung der hieraus resultierenden Finanzierungskosten sowie der Unternehmensteuerbelastung erforderliche Mindestrendite höher als bei einer ausschließlichen Fremdfinanzierung. Diese Finanzierungsweise unterschreitet jedoch die bei der Ausgabe von Aktien einer bundesdeutschen Mutterkapitalgesellschaft benötigte Mindestrendite, wenn die inländische Spitzeneinheit einer französischen bzw. britischen Tochterkapitalgesellschaft Eigenkapital (Fall 4) zur Verfügung stellt. Die höchste Mindestrendite vor Steuern ist bei der Fremdfinanzierung einer bundesdeutschen Mutterkapitalgesellschaft erforderlich, welche einer französischen bzw. britischen Tochterkapitalgesellschaft Eigenkapital in entsprechender Höhe (Fall 3) zur Verfügung stellt. Die Untersuchung verdeutlicht, daß in der Bundesrepublik Deutschland die Finanzierung einer Mutterkapitalgesellschaft durch die Ausgabe neuer Aktien bei der Vergabe von Eigenkapital an eine inländische Tochterkapitalgesellschaft eine geringere Rendite vor Steuern erfordert als die Fremdfinanzierung. Wird eine Direktinvestition im Ausland realisiert, 20 Vgl. Spangemacher/Spangemacher (1986, S. 324 ff.).
56 so zeigt die Analyse, daß die ausschließliche Fremdfinanzierung sowohl einer Mutterkapit.algesellschaft als auch einer Tochterkapitalgesellschaft die niedrigste Rendite vor Steuern erfordert. Inwieweit die Errichtung einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft in Frankreich oder Großbritannien vorteilhafter ist, kann ohne weitergehende Analyse der zusätzlich zu der Körperschaftsteuer erhobenen lokalen Steuern nicht beurteilt werden. 2.2.3 Versteuerung eines über die Mindestrendite hinausgehenden Gewinnes bei einer bundesdeutschen Mutterkapitalgesellschaft Ein Unternehmen hat bei der Realisierung einer Investition nicht nur ein Interesse daran, die Mindestrendite zu erzielen, sondern zusätzliche Gewinne zu realisieren, um frei verfügbares Kapital zu erwirtschaften und zusätzliches Eigenkapital zu bilden. Erwirtschaftet eine Tochterkapitalgesellschaft bei gleichbleibendem Betriebsvermögen und unveränderten Kosten über die Mindestrendite hinaus Gewinne, so führt dies bei einer Fremdfinanzif7'ung zu keinem höheren Ertrag bei der bundesdeutschen Mutterkapitalgesellschaft sondern zu einer Eigenkapitalbildung bei einer Tochtergesellschaft. Denn bei einer Fremdfinanzierung ist ein Kapitalgeber weder am Gewinn noch am Verlust eines Unternehmens beteiligt; sein Forderungsanspruch begrenzt sich auf die Zahlung des im Kreditvertrag vereinbarten Ziuses. 21 Wird eine Tochterkapitalgesellschaft demgegenüber durch Ei,qenkapital finanziert, ist eine bundesdeutsche Mutterkapitalgesellschaft sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt. Im folgenden wird unter Zugrundelegung der zuvor getroffenen Annahmen22 untersucht, in welcher Höhe einer Mutterkapitalgesellschaft die zusätzlich ausgeschütteten Gewinne einer Tochterkapitalgesellschaft für reinvestive Zwecke zur freien Verfügung stehen. Die über die Mindestrendite hinausgehenden Gewinne unterliegen unabhängig von dem eingesetzten Kapital der Unternehmensteuerbelastung. Neben dem Regelkörperschaftsteuersatz wird bei einer bundesdeutschen Tochterkapitalgesellschaft keine weitere ertragsabhängige Steuer erhoben.2~ Der nach Abzug der Gesamtsteuerbelastung verbleibende Bet.rag ist in das mit 50 v. H. belastete Eigenkapital (vEK 50 ) einzustellen, d. h. (2.20) vEKso = l - lcw. Schüttet eine französisclw Tochterkapitalgesellschaft zusätzliche Gewinne an die bundesdeutsche Mutterkapitalgesellschaft aus, so werden die Einkünfte aufgrund des Schachtelprivilegs von der inländischen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer freigestellt. Der zufließende Betrag muß daher in das nicht mit inländischer Körperschaftsteuer belastete 21 Vgl. Perri<lon/Steiner (1986, S. 207). 22 Siehe hierzu Abschnitte 2.2. l und 2.2.2 23 Siehe obige Ausführungen.
57 Eigenkapital (vEK0i) eingestellt werden. Eine Quellensteuer wird nicht einbehalten; eine ertragsabhängige lokale Steuer wird in Frankreich nicht erhoben. Einer bundesdeutschen Mutterkapitalgesellschaft verbleibt daher ein in das mit inländischer Körperschaftsteuer nicht belastetes Eigenkapitalanteil (vEK01 ) einzustellendes, frei verfügbares Kapital in Höhe von: (2.21) vEK01 = 1 - icq. Erwirtschaftet eine britische Tochterkapitalgesellschaft zusätzliche Gewinne, welche sie an eine bundesdeutsche Gesellschaft ausschüttet, so sind die zufließenden Einkünfte aufgrund des vereinbarten Schachtelprivilegs von der inländischen Körperschaftbesteuerung sowie Gewerbesteuer freigestellt. Eine Kapitalertragsteuer wird in Großbritannien auf ausgeschüttete Dividenden nicht einbehalten. Die lokalen Steuern werden ertragsunabhängig erhoben, so das hieraus keine zusätzliche Belastung resultiert. Für den in das mit inländischer Körperschaftsteuer unbelastete Kapital (vEK0i) einzustellende Betrag gilt: (2.22) vEK01 = 1 - icq. Die obigen Ausführungen werden in der Tabelle 2.8 zusammengefaßt. Die Analyse zeigt, daß lediglich bei einer Finanzierung durch Eigenkapital eine bundesdeutsche Mutterkapitalgesellschaft über die zusätzlichen Gewinne einer Tochterkapitagesellschaft verfügen kann. Die Höhe des verfügbaren Kapitals wird durch die Gewinnermittlungsvorschriften, dem für Ausschüttungen verfügbaren Bilanzgewinn, dem anzuwendenden nominalen Körperschaftsteuersatz, dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen sowie den unilateralen Methoden zur Vermeidung bzw. Verminderung der Doppelbesteuerung determiniert. 2.2.4 Resultate Die Analyse verdeutlicht, daß die für die Deckung der Finanzierungskosten sowie der Unternehmensteuerbelastung erforderliche Mindestrendite einer bundesdeutschen Mutterkapitalgesellschaft zum einen durch die Finanzierungsart und zum anderen durch den Standort einer Tochterkapitalgesellschaft bestimmt wird. Die bundesdeutsche Körperschaftsteuer nimmt dabei keinen Einfluß auf die erforderliche Rendite vor Leistung der Zinsbzw. Dividendenzahlung sowie inund ausländische Unternehmensteuern. Demgegenüber wirkt sich die im Ausland zu leistende Körperschaftsteuer einer Tochterkapitalgesellschaft sowie die zusätzlich zu erhebende lokale Steuer einen mittelbaren Einfluß auf die erforderliche Mindestrendite aus. Unterschreitet der geplante Gewinn einer Direktinvestition die erforderliche Mindestren-
,58 Tabelle 2.8: Rendite einer bundesdeutschen Mutterkapitalgesellschaft nach Unternehmensteuern bei einem zusätzlichen Gewinn einer Tochterkapitalgesellschaft in Höhe einer Einheit FinanzierunqBRD durch Finanzierunq F durch Finanzierunq GB durch Freadkapi tal Eigenkapital Freadkapi tal Eigenkapital Freadkapi tal Eigenkapital Einstellunq des zusätzlichen Gewinns in das ai t 50 v. H. belasteai t inländiscber lörte verwendbare Eiperscllaftsteuer unbegenkapi tal (vEl50) lastete Eigenkapital (VElo1) 1 - tcw 1 - tco 1 - tco dite, so ist nicht die Unternehmensteuerbelastung Ursache für eine zu geringe Rendite nach Steuern sondern das Zusammenwirken einer Vielzahl von Faktoren. Dies kann z. B. ein im Vergleich zu alternativen Standorten zu geringer Umsatz, höhere Erschließungskosten, höhere Kosten für Infrastruktur etc. sein. Im Rahmen der komplexen Investitionsentscheidung und der Vielzahl der zu berücksichtigenden Komponenten ist es daher für die Beurteilung der Rentabilität einer Investition nicht durchführbar, aus dem Zusammenhang einen Faktor herauszugreifen und anhand dessen einen Beschluß zu fassen. Auch die je nach Nation variierende, erforderliche Mindestrendite ermöglicht es nicht, die Vorteilhaftigkeit eines Standortes zu beurteilen. Damit ein Standort beurteilt werden kann, ist es daher unvermeidbar, durch die Gegenüberstellung der zu erwartenden Erträge und aller im Zusammenhang anfallenden geplanten Aufwendungen die voraussichtliche Nettorendite eines Investitionsobjektes zu ermitteln und mit alternativen Anlageformen zu vergleichen.
65 Der zu maximierende Konzerngewinn errechnet sich unter der Annahme, daß zum herrschenden Zinssatz am jeweiligen Kapitalmarkt unbeschränkt Kapital aufgenommen werden kann, aus der Gleichung für den Gewinn nach Steuern. (3.5) P* = (I-tw(Pw)){pwFw(Kw, Lw)-ww·Lw-iw•Kw} +(I-tQ(PQ)){pQ FQ(KQ, LQ)-wQ-LQ-iQ-KQ} Schreibt man für das Wertgrenzprodukt pw · Fw,K = rtv = Rendite für PKW = I, dann erhält man für die Nettorendite bzw. den Nettozinssatz als notwendige Bedingung für das Gewinnmaximum (3.6) I netto rw rtv { 1 - tw ( Pw) · ( 1 + Et)} = iw { 1 - tw ( Pw) · ( 1 + fi)} Diese notwendige Bedingung findet man aus der partiellen Ableitung des Gewinns nach Steuern nach dem Kapitaleinsatz (3.7) aP· 8Kw a a~ ßKw {I-tw(Pw)}Pw+(I-tw(Pw))· ßKw dtw 8Pw 8Pw 8Pw -- · -- · Pw + -- -tw(Pw) · -- dPw 8Kw 8Kw 8Kw { dtw Pw } 8Pw -- · - · tw(Pw)-tw(Pw) + I · -- dPw tw ßKw = {I - tw (Pw)(I + Et)}(pw · Fw,K - iw) = 0 Aus dieser Bedingungsgleichung wird unmittelbar ersichtlich, daß bei progressivem Tarif der effektive Durchschnittssteuersatz vom effektiven effizienten Grenzsteuersatz abweicht. Ersterer ist für die Entscheidung über den Standort des Unternehmenssitzes relevant und letzterer für Entscheidungen über die räumliche Allokation von Sachkapital (Direktinvestitionen). Nun entspricht die Durchschnittssteuersatzelastizität ft dem Ausdruck (ttv/tw) - I, mit ttv = Grenzsteuersatz und tw = Durchschnittssteuersatz. Für die Nettorendite bzw. den Nettozinssatz im Wohnsitzland gilt somit für optimalen Kapitaleinsatz die notwendige Bedingung (3.8) rtv ( 1 - ttv) = iw ( 1 - ttv) Diese Bedingung besagt, daß die Zinserträge aus Geldvermögensanlagen im Optimum wie die Erträge aus in produktive Anlagen investiertes Kapital nach dem Source Prin-
66 ciple besteuert werden müssen. Analog findet man für den optimalen Kapitaleinsatz im Quellenland die notwendige Bedingung (3.9) Für eine gewinnmaximierende international tätige Unternehmung (Investor) sind unter den oben genannten Voraussetzungen die effizienten effektiven Grenzsteuersätze für ihr Investitionskalkül relevant. Das Unternehmen alloziiert das eingesetzte Kapital räumlich optimal, wenn an den beiden Standorten gleiche Nettorenditen bzw. gleiche Nettozinssätze erzielt werden. Die Annahme identischer Zinssätze, d. h. iw 110 = i',t 10 , impliziert einen vollkommenen internationalen Kapitalmarkt, auf dem ein homogenes Kapitalmarktpapier gehandelt wird. Außerdem muß der aktuelle Devisenkurs dem erwarteten Kurs, d. h. w = w•rw, entsprechen (vgl. u. a. Jarchow/Rühmann 1991). Sind die effizienten effektiven Grenzsteuersätze an den (beiden) Standorten verschieden, dann fallen dort auch unterschiedliche Bruttorenditen an. Für t~ f= tq gilt nämlich (3.10) r~ (1 - t~) iw (l-t~) rq (1 - tq) und iq (1 - tq) Ist z. B. die Bruttorendite (Bruttozinssatz) im Wohnsitzland größer als im Quellenland, dann wird hier aus steuerlichen Gründen zuviel Kapital eingesetzt. Bei einer Senkung des Grenzsteuersatzes im Wohnsitzland käme es c. p. zu einer räumlichen Reallokation von Kapital. Bei gleichen Bruttorenditen an den beiden Standorten wird von supranational effizienter Kapitalallokation gesprochen. In der Praxis wird in der Regel auf Zinserträge zur Vermeidung von Doppelbesteuerung das Residence Principle angewandt, d. h. Zinserträge werden am Wohnsitz des Gläubigers versteuert und im Quellenland von der Steuer freigestellt. In dem Fall resultiert als Optimumbedingung für Sachanlagen (3.11) r~ (1 - t~) = iw (1 - t~) rq ( 1 - tq) iq ( 1 - t~) Da der Schuldner (Investor) bei international vollkommenen Kapitalmärkten Kredite in dem Land mit dem geringsten Bruttozinssatz aufnehmen wird, werden sich die Bruttozinssätze im Wohnsitzund Quellenland angleichen. Denn falls der erwartete Devisenkurs dem faktischen Kurs entspricht (werw = w), lohnen sich via Kapitalimporte bzw. Kapital-
67 exporte Arbitragegeschäfte, solange Zinssatzdifferenzen existieren. Es wird iw = iq gelten und somit die Gleichheit der Nettorenditen auf Sachanlagen (3.12) Sei der effektive Steuersatz im Quellenland geringer als im Wohnsitzland, gilt (3.13) inetto r' netto r' netto _Q __ = r' = _Q __ < _w __ = r' 1 - tq Q 1 - tq 1 - tw w Unterschiedliche Steuersätze in Verbindung mit unterschiedlichen Doppelbesteuerungsverfahren implizieren somit suboptimale Kapitalallokation: supranational, weil die Bruttorenditen an den verschiedenen nationalen Standorten voneinander abweichen bzw. weil in dem Land mit dem niedrigeren Steuersatz c. p. vergleichsweise zuviel Investitionen getätigt werden und national, weil die Bruttorendite (in jedem beliebigen Q-Land) kleiner ist als der Bruttozinssatz, bzw. weil das Anlagevermögen suboptimal strukturiert ist. Die Möglichkeit, daß in der Praxis Zinserträge nach einem anderen Verfahren zur Vermeidung von Doppelbesteuerung behandelt werden als die Erträge aus Investitionen in Sachanlagen, wird in den folgenden Analysen nicht explizit berücksichtigt, da die Resultate den hier vorgestellten entsprechen. Außerdem erübrigen sich beim Residence Principle und Vollanrechnungsverfahren die oben angeführten Modifikationen für die Optimumbedingungen. Bei einem proportionalen Tarif sind Grenzund Durchschnittssteuersätze gleich und deshalb auch die marginale und durchschnittliche Steuerbelastung für den Investor. Für einen progressiven Tarif gilt jedoch allgemein (3.14) Q = 1 + {1 > 1 Supranational effiziente effektive Grenzsteuersätze, d. h. fw = tq, können in dem Fall mit einer unterschiedlichen durchschnittlichen steuerlichen Belastung der Kapitalerträge an den beiden Standorten verbunden sein. Denn für ow cj; oq gilt wegen (3.15) aq . fq = tq tw = aw . tw tq cj; fw Unabhängig von den räumlichen Investitionsentscheidungen, die nach obigem Gewinnmaximierungskalkül von den marginalen Steuersätzen beinflußt werden, wird die Muttergesellschaft (Investor) ihren Geschäftssitz in das Land mit dem niedrigeren Durchschnittssteuersatz legen -sofern die Mobilitätskosten geringer sind als die Steuerersparnisse-, um Steuern auszuweichen.
68 3.1.3 Effiziente effektive Steuersätze bei Freistellung von im Ausland erwirtschafteten Erträgen im Ausland (Residence Principle) Die Tochterkapitalgesellschaft zahlt nach Voraussetzung im Quellenland keine Steuern. Die Muttergesellschaft zahlt im Wohnsitzland Steuern auf den weltweit erwirtschafteten Gewinn ( unter Progressionsvorbehalt). (3.16) T = tw(Pw + Pq) · (Pw + Pq) = tw(P) · P Der zu maximierende Konzerngewinn errechnet sich aus (3.17) P* = (1 -tw (P)) {pwFw -wwLw - iwKw + pqFq -wqLq - iqKq} Aus den notwendigen Bedingungen für den maximalen Gewinn findet man (weil unabhängig von der Anlageform das Wohnsitzlandprinzip gilt, ist iw = iq) (3.18) r' netto Q rw {1 -tw(P) (1 + t1)} rQ {1 -tw(P) (1 + t1)} Da der effektive Grenzsteuersatz tw (P) dem Ausdruck tw(P)(l + t1) entspricht, resultiert aus dem beschriebenen Gewinnmaximierungskalkül, daß die Nettound Bruttorenditen an beiden Standorten für optimale Kapitalallokation identisch sein müssen. Die Anwendung des Residence Principles ist somit unabhängig von den nationalen Steuersystemen mit supranational effizienter Kapitalallokation vereinbar. Da die Tochterkapitalgesellschaft im Quellenland nicht zur Steuer herangezogen wird, spielen Differenzen der effektiven Steuersätze für die Entscheidungen über die räumliche Verteilung der Investitionen der Muttergesellschaft keine Rolle; sie muß sich bei ihrer Investitionsplanung nur an dem Steuersystem im Wohnsitzland orientieren. Eine Veränderung des Steuertarifs oder steuerliche Vorschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen im Quellenland würden ihr Investitionskalkül nicht berühren; möglicherweise aber die Entscheidung über den Standort des Geschäftssitzes. Steuerentlastungen im Quellenland entlasten die Investoren, die dort ihren Gesellschaftssitz haben. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß Investoren aus anderen Ländern ihre Gesellschaftssitze dorthin verlagern, sofern die Wanderungskosten geringer sind als die Steuerersparnisse. In dem Fall würde das steuersenkende Quellenland Fiskalgewinne realisieren, wenn die Mehreinnahmen der zugezogenen Muttergesellschaften größer sind als die Mindereinnahmen aus der geringeren Belastung der bereits ortsansässigen Zensiten. Die anderen Länder erlitten auf jeden Fall Fiskalverluste. Bei Anwendung des Residence Principles berührt also Steuersenkungskonkurrenz der Nationalfiski die räumli-
69 ehe Verteilung der Investitionen nicht, wohl aber die Standortwahl für die Geschäftssitze. Man kann nun davon ausgehen, daß die Verlagerung von Geschäftssitzen nicht mit weitreichenden Verlusten oder Gewinnen an Arbeitsplätzen und Investitionen verbunden sind, so daß eine Steuersenkungskonkurrenz auf jeden Fall beschäftigungsund wachstumspolitisch und unter Umständen auch einnahmepolitisch ins Leere läuft. 3.1.4 Effiziente effektive Steuersätze bei Vollanrechnung von im Ausland gezahlten Steuern im Inland (Vollanrechnungsbzw. Erstattungsverfahren) Für die weltweite Steuerschuld von Mutterund Tochterkapitalgesellschaft gilt beim Vollanrechnungsverfahren (3.19) T {tw(P) · (Pw + Pq) -tq(Pq)Pq} + tq(Pq)Pq tw(P)P Hinsichtlich der effizienten effektiven Steuersätze findet man das gleiche Ergebnis wie im Fall des Residence Principles: Steuersatzdifferentiale spielen für die räumliche Kapitalallokation keine Rolle, da nur das Steuersystem im Wohnsitzland die Investitionsentscheidungen beeinflußt. Das Vollanrechnungsverfahren müßte wie das Residence Principle in der steuerpolitischen Diskussion als ernstzunehmende Option für die Vereinbarkeit eines supranational effizienten und zugleich dezentralen Steuersystems in den Ländern des Europäischen Binnenmarktes betrachtet werden. Gegen die Anwendung des direkten Vollanrechnungsverfahrens sprechen jedoch juristische und vor allem fiskalpolitische Argumente. Steuerrechtlich handelt es sich bei der Mutterund Tochterkapitalgesellschaft um jeweils unterschiedliche Steuersubjekte. Die Muttergesellschaft kann deshalb nicht die Steuern eines anderen Steuersubjekts, nämlich der Tochterkapitalgesellschaft, direkt anrechnen. Außerdem subventionieren Niedrigsteuerländer Investitionen in Hochsteuerländern, so daß Bestrebungen, die Steuern zu senken, blockiert werden. Eher besteht ein Anreiz, die Steuersätze zu erhöhen. Angenommen Land Wund Land Q hätten in einer fiktiven Ausgangssituation den gleichen Steuertarif sowie gleiche Bemessungsgrundlagen. Land W beabsichtige nun, die Steuern zu senken, um Investoren ins Land zu ziehen und sich zusätzliche Fiskalressourcen zu erschließen. Aufgrund der Steuersenkung würden die beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen im Land W weniger Steuern zahlen. Beide trifft ein niedrigerer Satz und die international tätige Muttergesellschaft erhielte Steuerzahlungen der Tochterkapitalgesellschaft im Hochsteuerland Q angerechnet. Das Land W kann mit Recht
70 erwarten, daß unter sonst gleichen Bedingungen Zensiten ihren Geschäftssitz vom Land Q nach Land W verlagern. Diese neuen Zensiten sind auch tatsächlich zusätzliche Steuerzahler. Aber das Land W muß ihnen ihre Steuern im Land Q anrechnen, weil dort der Steuersatz höher ist. Land W realisierte somit gerade wegen des Zuzugs neuer Zensiten Fiskalverluste. Außerdem ist kaum zu erwarten, daß die neuen Schreibtischunternehmen in erheblichem Maße zusätzliche Arbeitsplätze schaffen. Eine Steuersenkungspolitik ist somit fiskalund wirtschaftspolitisch nicht attraktiv. Andererseits ist eine Steuererhöhung erfolgversprechender. Denn die vorhandenen bzw. verbleibenden Zensiten (Mutterund Tochterkapitalgesellschaften bzw. Betriebsstätten) im Steuererhöhungsland zahlten jetzt höhere Steuern auf inund ausländische Einkünfte. Aber die Investoren (Muttergesellschaften) hätten auch einen Anreiz, ihren Geschäftssitz in das benachbarte Niedrigsteuerland zu verlagern. Dieses müßte den neJien Zensiten die Steuerdifferenz ihrer Tochterkapitalgesellschaft bzw. Betriebsstätte zum Hochsteuerland erstatten, so daß es Fiskalverluste erlitte und deshalb einen Anreiz hätte, ebenfalls die Steuern zu erhöhen. Es würde somit unseres Erachtens eine Steuersatzkonkurrenz mit steigenden Sätzen ausgelöst. 3.1.5 Effiziente effektive Steuersätze bei Teilanrechnung von im Ausland gezahlten Steuern im Inland (Teilanrechnungsverfahren) Es gelte das Teilanrechnungsverfahren unter Progressionsvorbehalt, d. h. für tw(P) < tQ(PQ) wird die ausländische Steuer maximal bis zur Höhe der im Wohnsitzland zu leistenden Steuer angerechnet (Höchstbetragsgrenze). Die Muttergesellschaft kann somit von den Steuern auf den Gesamtgewinn, die Steuern, die im Wohnsitzland auf die im Quellenland erwirtschafteten Gewinne angefallen wären, anrechnen. Die Steuerbelastung des Konzerns errechnet sich für tw(P) < tQ(PQ) aus (3.20) (3.21) T tw(P) · (Pw + PQ) -tw(P)PQ + tQ(PQ)PQ tw(P)P + {tQ(Pq) - tw(P)} · PQ tw(P)Pw + tQ(Pq)PQ Für tw(P) = tQ(PQ) gilt T = tw(P) · P bzw. Vollanrechnung. Die folgenden Resultate gelten somit nur für den Fall tw(P) < tQ(PQ), d. h. für den Fall der echten Teilanrechnung. Die Steuerbelastung bei Teilanrechnung unterscheidet sich von der Belastung bei Anwendung des Source Principles (Freistellung von im Quellenland erwirtschafteten Gewinnen von der Besteuerung im Wohnsitzland) durch den anzuwendenden effektiven Steuersatz im Wohnsitzland; im ersten Fall bezieht er sich wegen des Progressionsvorbehalts auf das weltweit erwirtschaftete Einkommen tw = tw(P) und im zweiten Fall auf
71 die im Wohnsitzland erzielten Erträge tw = tw(Pw ). Bei einem progressiven Tarif muß dann für Pq > 0 gelten (3.22) lw(/') > lw(Pw) Der zu maximierende Gewinn nach Steuern errechnet sich aus der Gleichung für den Konzerngewinn nach Steuern (3.23) P* = (1-lw(P)){pwFw(Kw, Lw)-wwLw-iwKw} +(1-lq(Pq)){pqFq(Kq, Lq)-wql,q-iqKq} Aus den notwendigen Bedingungen für optimalen Kapitaleinsatz erhält man wiederum die Bedingungsgleichung für die Nettorenditen (3.24) (3.25) r~etto r~v {l -tw(P) -µ [t~(P) -lw(P)]} rQnetto = rQ{l-tQ(Pq)-µ[t~(P)-tw(P)]} _ Pw fur /L = -p Falls im Wohnsitzland ein proportionaler Tarif existiert, so daß lw(P) = lw(P) ist, lautet die Bedingung für die optimale Kapita.la.llokat.ion (3.26) r~•tto = r~ (1 - lw(P)) = rQ (1 -tQ(Pq)) = rQn,tto Supranational effiziente Kapitallokation erforderte die Egalisierung der effizienten effektiven Steuersätze tw(P) = lq(Pq), damit die Allokation steuerlich nicht verzerrt wird und rw = rq gilt. Im Falle eines nicht linearen Tarifs gestaltet sich die Ermittlung der Nettorenditen für den Konzern komplizierter. Sie müßten simultan mit den Steuersätzen iw(P), tw(P), lq(Pq) sowie dem Gewinnverteilungsfaktor 11 simultan aus den folgenden Gleichungen ermittelt werden (3.27) (3.28) r' netto w 1 ,1 nt-tto Q r~ {l -lw(P) - /t [t~-(P) -lw(P)]} rQ { 1 - IQ(Pq) -µ [t~(P) - lw(P)]} Tw Tw(l') Tq Tq(Pq) Pw rw · Kw /l P 1w-Kw+rq-Kq wobei rw und rq Durchschnittsrenditen sind. Sofern also ein international tätiger Investor die räumlich optimale Verteilung des Kapitals anstrebt und zu einem nicht linearen Tarif zur Steuer herangezogen wird und in seinem Wohnsitzland der Teilanrechnung unterliegt, benötigt er umfangreiche Informationen und erhebliche lnformationsverarbeitungskapa-
72 zitäten. Falls er die erforderlichen Informationen nicht erwirbt und entsprechend verarbeitet. kommt es unter den Annahmen des obigen Kalküls zu einem suboptimalen, d. h. nicht gewinnmaxirnierenden Kapitaleinsat.;1,. 3.1.6 Zusammenfassung der Ergebnisse International tätige Unternehmen treffen in der beschriebenen Modellwelt Entscheidungen iilwr die räumlidw Verteilung von Investitionen und über den Standort ihres Geschäftssitzes. Sie müssen sich dabei je nach Tarifgestaltung und je nach den zwischenstaatlich vereinbarten Verfahren 7,ur Vermeidung von Doppelbesteuerung an unterschiedlichen Sk11ersät7,en orientieren. In der herkömmlichen Theorie optimaler Steuersätze wird in der Regel davon gesprochen. daß effektive effiziente Grenzsteuersätze für Investitionsentscheidungen maßgeblich sind. Aus der folgenden Tabelle :3.1 ist ersichtlich, daß diese Unterstelhmg lediglich im Falle des Source Principles plausibel ist. Sofern nun Unternehmungen mit ihren Erträgen je nach Unternehmesverfassung der progressiven Einkommensteuer oder der proportionalen Körperschaftsteuer unterliegen, müssen auch im Falle des Source Principles die Direktinvestitionen in entsprechende Teilaggregate gruppiert werden, wenn ma.n den Einfluß von nationalen Steuersatzdifferentialen bzw. deren Veränderungen auf die räumliche Verteilung von Investitionen statistisch erklären will. ln dPn Fällen des Residence Principles und der Vollanrechnung spielen internationale Steuersatzdifferentiale für Entscheidungen über die räumliche Verteilung des produktiV<'n Kapitals iiberhaupt keine Rolle. D<'nn falls zwischenstaatlich das Residence Principle ver<'inbart ist. ver7,ichtet das Quellenland auf die ·Besteuerung von Erträgen aus Direktinvestitionen, und falls ( unilateral) Vollanrechnung gilt, erhält der Investor die im Quell<'nla.nd von der Tochterkapitalgesellschaft gezahlten Steuern in voller Höhe angerechnet. In beiden Fällen muß er sich somit nur an den heimischen Grenzbzw. Durchschnittsst.<'t!Crsätzen orientieren; unterschiedliche Steuersysteme beeinflussen das Verhalten von Direktinvestitionen überhaupt. nicht. Den höchsten Informationsbedarf und die höchst<'n Informationsverarbeitungskosten hat ein Investor, der bei vereinbarter oder unilaterial angewandter echter Teilanrechnung an beiden Standorten nach nicht linearen Tarifen veranlagt wird. Er muß bei erwarteten alternativen Erträgen an den verschiedenen Standorten simultan die effektiven Grenzund Durchschnittssteuersätze im Wohnsitzland, den effektiven Grenzsteuersatz im Quellenland sowie die optimale örtliche Verteilung der ökonomischen Gewinne bei ausgeglichenen Nettorenditen <'rmitteln. Im Falle der Veranlagung nach linearen Tarifen entsteht der gleiche Informationsbedarf wie bei Anwendung des Source Principles. Zwischenstaat.lieh werden in der Praxis in der Regel verschiedene Doppelbesteuerungs-
Tabelle 3.1: Entscheidungsrelevante effiziente effektive Steuersätz(- Investitionen Geschäftssitz Tarif nicht linear linear SourcC' Principle itt•(Pw) tw(Pw) fw(Pw) lq(Pq) lq( Pq) lq( Pq) Residence Principle t",( P) tw(P) tw(P) lq(P) Vollanrechnung l",(P) lw(P) lw(P) lq(P) Teilanrechnung tw(P) - fp- [tw(P) - tw(P)] tw(P) tw(P) lq(Pq) - fp- [tw(l') - lw(P)] lq( l'q) verfahren und/oder national und international unterschiedliche (lirware bzw. progressivP) Steuertarife angewandt. Es existiert somit für einen bestimmten Zeitraum kein einheitlicher für alle Direktinvestoren gleichermaßer entscheidungsrelevanter effektiver Steuersatz, mit dessen Hilfe der Einfluß von internationalen Steuersatzdifferentialen auf das Verhalten aggregierter Direktinvestitionen statistisch erklärt werden kann. Außerdem ist es unrealistisch anzunehmen, daß alle Investoren zu allen Zeiten von einC'r einheitlichen OC'finition des ökonomischen Gewinns als Bezugsbasis zur Ermittlung effektiver SteuC'rsätze ausgehen. Aus methodischen Gründen wäre somit eine entsprechende GruppiC'rung von Teilaggregaten der Direktinvestitionen für quantitativ-empirische UntC'rsuchungen erforderlich. Im nächsten Kapitel der Studie wird gezeigt, daß die notwendigen Informationen für die Abgrenzung derartiger Teilaggregate z. Zt. nicht vorliegen. Und im fünft.en Kapitel wird herausgearbeitet, daß empirische Daten für die verschiedenen effektiven Steuersätze ebenfalls nicht verfügbar sind.
74 3.2 Internationale Steuerkonkurrenz Im vorhergehenden Abscchnitt wurden die effizienten effektiven Steuersätze für Direktinvestitionen theoretisch definiert. In diesem Abschnitt sollen nun die Bedingungen dargestellt werden, unter denen sicch Steuerkonkurrenz der Nationalfiski wachstumsund beschäftigungspolitiscch oder fiskalpolitisch lohnen kann. Die Konkurrenz um arbeitsplatzschaffende Investitionen muß dabei getrennt von der Konkurrenz um die Ansiedlung von G<>scchäftssitzen betracchtet werden. Im ersten Kapitel der Studie wird bereits die Frage erörtert, ob sich die hier herausgearbeiteten Bedingungen theoretisch konsistent begründen lassen und in den folgenden Kapiteln inwieweit anhand der verfügbaren Daten iiber Dir<>ktinvcstitionen und Steuersätze die Wirkung von Steuersatzdifferentialen auf Direktinvestitionen empirisch-quantitativ getestet werden kann. Auch soll im weiteren Verlauf des Forschungsprojektes dem Hinweis nachgegangen werden, daß Steuern schließlich nur ein Kostenfaktor im Kalkül eines Investors darstellen. Diesen Kosten stehen in der Regel Kostenersparnisse aufgrund staatlicher Infrastrukturausgaben gegenüber. Die Rendite eines Investors ist somit u. a. bestimmt. von der Höhe der Steuern -sofern diese nicht überwälzt werden -und der Höhe der Ausgaben für öffentliche Güter. Beide Bestimmungsfaktoren beeinflussen die Nettorendite gegenläufig. Hohe Steuern senken sie und Staatsausgaben in die Infrastruktur erhöhen sie. A priori kann nicht gesagt werden, welcher Faktor den dominierenden Einfluß ausübt. In der folgenden Tabelle :J.2 wird qualitativ die Wirkung einer Steuersenkung auf die Steuereinnahmen eines Landes angezeigt. Die Wirkungen aus der Reallokation von Kapital in Form von Direktinvestitionen können unter bestimmten Voraussetzungen, die im folgenden analysiert werden, eindeutig markiert werden. Die Wirkungen aus der Verlagenmg von Geschäftssitzen sind unbestimmt. Denn die bereits ortsansässigen Zensiten zahlen weniger Steuern, während die hinzugezogenen Zensiten zusätzliche Steuern zahlen. Per Saldo können sich aus dem Bestandsund Wanderungseffekt Mehroder Mindereinnahmen ergeben, oder die Mehreinnahmen gleichen die Mindereinnahmen gerade aus. Über die Gesamtwirkung auf die Steuereinnahmen aus der Reallokation von Kapital und dem Zuzug von Zensiten kann a priori nichts gesagt werden. Im Falle des Source Principles (Quellensitzland-Prinzip) können Investitionsund Entscheidungen über den Standort des Gesellschaftssitzes nicht getrennt werden. Die Erträge des Konzerns werden am Ort ihrer Entstehung besteuert unabhängig vom Standort der Muttergesellschaft. In allen anderen Fällen kann die Muttergesellschaft durch die Wahl eines Niedrigsteuerlandcs, d. h. eines Landes mit der geringsten durchschnittlichen Steuerlast gemessen am Durchschnittssteuersatz, Steuern sparen. Wird eine Unternehmung progressiv besteuert, dann steigen diese Ersparnisse mit steigenden weltweiten Erträgen, weil im Wohnsitzland durch Progressionsvorbehalte der Durchschnittssteuersatz mit stei-
81 Bruttorenditen bei unterschiedlichen effektiven Steuersätzen an den beiden Standorten voneinander abweichen. In dem Land mit der höheren Bruttorendite bzw. mit dem höheren effektiven Steuersatz wird ein höherer Ertrag vor Steuern pro eingesetzte Kapitaleinheit erwirtschaftet. Bei gleichen effektiven Steuersätzen könnte also durch die Reallokation des Kapitals in das Land mit der höheren Bruttorendite ein insgesamt höherer Ertrag erzielt werden. Aber Steuerharmonisierung ist nicht - wie bereits erwähnt -in jedem Fall notwendige Voraussetzung für supranational effiziente Kapitalallokation, wie z. B. beim Residence Principle und Vollanrechnungsverfahren. Auch im Fall der echten Teilanrechnung ist Harmonisierung nicht notwendig für supranational effiziente Allokation, falls in den Vergleichsländern nicht lineare Tarife gelten. Denn bei progressivem Tarif ist es hinreichend, wenn der durchschnittliche effektive Steuersatz im Wohnsitzland c. p. dem effektiven Grenzsteuersatz im Quellenland entspricht. Die Angleichung der Steuersysteme ist somit nur im Fall des Source Principles c. p. notwendig für supranational effiziente Kapitalallokation. Aber der Preis für diese Angleichung ist der Verlust an Steuersouveränität der Nationalfiski. Zu hinterfragen ist bei dieser Argumentation die c. p. Klausel. Denn sie besagt, daß die Bruttorendite unabhängig vom Steuersatz ist. Diese Annahme ist aber nicht plausibel. Die Muttergesellschaft vergleicht in ihrer Investitionsrechnung Kosten und Erträge aus dem zusätzlichen Kapitaleinsatz an den verschiedenen Standorten. Ein steigender Steuersatz erhöht zwar die Kosten des Investors, aber wenn aufgrund zusätzlicher Staatsausgaben in die öffentliche Infrastruktur die Grenzproduktivität des eingesetzten privaten Kapitals zunimmt, dann können die höheren Steuerlasten durch steigende Erträge überkompensiert werden. Ein hoher (niedriger) Steuersatz ist somit weder hinreichende noch notwendige Voraussetzung für eine geringere (höhere) Investitionsneigung. Im Gegensatz zum privaten Investor sind für den Fiskus Steuern Erträge. Wenn ein öffentlicher Haushalt durch zusätzliche Ausgaben für die Standortpflege zusätzliche Einnahmen erzielt, weil die Erträge der Unternehmungen bei verbesserter Infrastruktur steigen, uud wenn diese zusätzlichen Einnahmen ihm auch tatsächlich zufließen, dann wird er grundsätzlich bestrebt sein, Steuermehreinnahmen wachstumsoder produktivitätssteigernd einzusetzen. Voraussetzung für eine derartige Politik ist jedoch die Einnahmenund Ausgabenautonomie dezentraler öffentlichen Haushalte. Denn anderenfalls haben sie kein Interesse an einer Ertragsteigerung der örtlich ansässigen Unternehmungen, und deshalb auch nicht an der pfleglichen Behandlung von Standorten. Wenn also die nationalen oder regionalen Fiski durch die Angleichung oder Harmonisierung von Unternehmenssteuern ihre Finanzautonomie verlieren, dann verlieren sie auch das Interesse an einer wachstumsoder produktivitätsfördernden Infrastrukturausstattung der Standorte in ihrem Hoheitsoder Verwaltungsbereich. Öffentliche Ressourcen werden in dem Fall vermutlich weniger effizient und eher verschwenderisch verausgabt, so daß die gesamtwirtschaftliche Produk-
82 tivität und das gesamtwirtschaftliche Wachstum beeinträchtigt werden. Die Aufgabe der nationalstaatlichen Steuerhoheit zugunsten von supranational effizienter Kapitalallokation kann sich dann in ihr Gegenteil kehren. Nun könnte man dieses Argument noch verstärken, weil ja oben bereits gezeigt wurde, daß bei unelastischer Reaktion der Durchschnittsrendite auf vermehrten Kapitaleinsatz Steuersenkungen vermehrte Fiskaleinnahmen hervorbringen. Trotz geringerer Steuerbelastung der Investoren könnte dann auch der Fiskus ggf. mehr Mittel für die Pflege der Standorte und die Steigerung der Produktivität des privaten Kapitals einsetzen. Diese Argumentation ist aber nur dann stichhaltig, wenn sich theoretisch ein eindeutiger und stabiler Zusammenhang von Zinssatz und Kapitalakkumulation nachweisen läßt, und die Steuermehreinnahmen aus der Reallokation des Kapitals nicht unter Berücksichtigung neu hinzugezogener Zensiten per saldo durch die Mindereinnahmen aus der Entlastung der ansässigen Zensiten neutralisiert werden. Dieser Nachweis konnte jedoch bis heute nicht erbracht werden, was häufig in der steuertheoretischen Diskussion übersehen wird. Deshalb wird hier eher der begründeten Vermutung gefolgt, daß Steuern c. p. zwar auch die Investitionsneigung (Rentabilitätsbedingung), aber vor allem nachhaltig die Investitionsfähigkeit (Finanzierungsbedingung) beeinflussen. Außerdem können Ausgaben dezentraler Gebietskörperschaften zum Ausbau, zur Pflege und zur Modernisierung der Infrastruktur eher die Rentabilität des privaten und öffentlichen Kapitaleinsatzes verbessern als Steuersenkungen. Diese Thesen müßten selbstverständlich ausführlicher begründet werden, und zwar muß die Bedeutung öffentlicher Ausgaben in die Infrastruktur auf die gesamtwirtliche Produktivität in einem finanzföderalistischen Model der Steuer-Ausgaben-Konkurrenz theoretisch fundiert werden.
Kapitel 4: Direktinvestitionen und ihre statistische Erfassung In fast keiner quantitativ-empirischen Arbeit zu Direktinvestitionen fehlt die Bemerkung, daß die bei der statistischen Erfassung von Direktinvestitionen zugrunde gelegten Konzeptionen und Methoden zum Teil von Land zu Land unterschiedlich sind und die für Direktinvestitionen ausgewiesenen Daten deshalb im allgemeinen nicht bzw. nur begrenzt international vergleichbar sind. Da ökonometrische Untersuchungen zu den Determinanten von grenzüberschreitenden Standortentscheidungen1•2 ebenso wie alle deskriptiven Darstellungen der internationalen Kapitalverflechtungen von Unternehmen oder der Direktinvestitionsströme auf verfügbare Daten angewiesen sind, beschränken sich die meisten Autoren auf diese Feststellung. Wo diese Unterschiede liegen, wird jedoch entweder gar nicht aufgezeigt oder es werden einzelne, sehr "globale" Abweichungen herausgegriffen. Die Kenntnis darüber, wie sich die Methoden zur statistischen Erfassung von Direktinvestitionen zwischen den Ländern unterscheiden, trägt zum einen zur Verbesserung der Interpretation der Direktinvestitionsstatistiken bei; zum anderen zeigt sie aber auch, daß die Datenlage es nicht erlaubt, aussagefähige quantitativ-empirische Untersuchungen durchzuführen. Dies gilt nicht nur für internationale Querschnittsuntersuchungen. In einigen Ländern sind die nationalen Daten nicht einmal intertemporär vergleichbar -mit der 1 Einen Überblick über die verschiedenen theoretischen Erklärungsansätze für Direktinvestitionen geben u. a. Agarwal (1980), Agarwal et al. (1991, S. 5 ff.), Braun (1988), Casson (1987, eh. 1 und 2), Caves (1982, eh. l und 2), Dunning (1988a; 1988b, eh. l und 2; 1988c), Jahrreiß (1984), McClintock (1988), Rugman (1986) und Stehn (1992, S. 17 ff.). Die empirischen Studien zu den Determinanten von Direktinvestitionen werden z. B. von Caves (1982, eh. l und 2), Buckley (1985), Jahrreiß (1984), Krist (1985, S. 115 ff.) und Stehn (1992, S. 17 ff.) zusammengefaßt; zur Branchenstruktur der deutschen Direktinvestitionen im Ausland vgl. Wagner (1991, S. 118 ff.). Nur wenige ökonometrische Studien untersuchen den Einfluß der Besteuerung auf grenzüberschreitende Standortentscheidungen; vgl. hierzu die Zeitreihenanalysen von Hartman (1981; 1984), Boskin/Gale (1987), Newlon (1987), Young (1988), Murthy (1989), Slemrod (1990) und Jun (1990), die Querschnittsanalysen von Snoy (1975, eh. 26 und 27) und Langkau et al. (1989, S. 56 ff.) sowie die bei Kopits (1976, S. 641 ff.) und Caves (1982, eh. 8) angegebene Literatur. Die Zeitreihenanalysen sind fast ausschließlich Modifikationen von Hartmans Modell; vgl. auch Hartman (1985). 2 Einige Autoren versuchen, die Determinanten von Direktinvestitionen mittels Unternehmensbefragungen zu erforschen. Die Ergebnisse von Unternehmensbefragungen zu den Motiven von Direktinvestitionen, die in Form von Fragebogenaktionen und/oder Interviews durchgeführt werden und meist auf einer sehr geringen Anzald von Antworten beruhen, sollten wegen der mit dieser Art von empirischer Studie verbundenen, hinreichend bekannten Problemen mit Vorsicht interpretiert werden. Einen Überblick über die Ergebnisse dieser Unternehmensbefragungen, in denen selten explizit nach dem Einfluß der Besteuerung gefragt wird -anders z. B. Beyfuß/Kitterer (1990) -. sondern meist nur neben einer Vielzahl anderer Motive das Gewinnmotiv erscheint, geben Jahrreiß (1984, S. 48 ff. und 278 ff.), Pott (1983, S. 33 ff.) und Snoy (1975, eh. 28). Zur Kritik an empirischen Studien, die mittels Unternehmensbefragungen die Determinanten von Direktinvestitionen erforschen wollen, vgl. z. B. Kallen (1987, S. 139 ff.).
84 Folge, daß für diese Länder auch Zeitreihenanalysen problematisch erscheinen. In diesem Kapitel wird der Frage nachgegangen, was die in den amtlichen Statistiken verschiedener Länder ausgewiesenen Daten für Direktinvestitionen eigentlich messen. Ziel ist also nicht die Entwicklung eines Verfahrens zur „idealen" statistischen Erfassung von Direktinvestitionen, denn „Datenschutzbestimmungen, monopolistisches Verhalten von Datensatzbesitzern und Budgetrestriktionen des Untersuchenden [lassen] jegliches Nachdenken über den idealerweise zu verwendenden Datensatz ('tief disaggregierte Daten für einen langen Zeitraum, die alle theoretischen Konstrukte fehlerfrei messen' usw.) schnell zu wenig sinnvollen Spekulationen werden"3• Auf die theoretische Abgrenzung der Direktinvestitionen von Portfolioinvestitionen wird nur kurz eingegangen, da die internationale Terminologie hier relativ einheitlich ist (Abschnitt 4.1). Problematischer als die theoretische Abgrenzung von Direktinvestitionen ist die Umsetzung von deren Definition in Zahlen. An den Überblick über die vielfältigen Unterschiede in den nationalen Erhebungsund Datenaufbereitungsmethoden zur statistischen Erfassung von Direktinvestitionen (Abschnitt 4.2) schließt sich eine Darstellung der in der Bundesrepublik Deutschland und in den USA verwendeten Erfassungsmethoden an (Abschnitt 4.3 und 4.4).4 Den Abschluß bildet eine Zusammenstellung weiterer Argumente gegen quantitativ-empirische Studien mit aggregierten Daten für Direktinvestitionen (Abschnitt 4.5). 4.1 Theoretische Abgrenzung der Direktinvestitionen von Portfolioinvestitionen Der International Monetary Fund (IMF) definiert in seinem Balance of Payments Manual eine Direktinvestition als „investment that is made to acquire a lasting interest in an enterprise operating in an economy other than that of the investor, the investor's purpose being to have an effective voice in the management of the enterprise."5 Wesentliches Merkmal einer Direktinvestition ist also, daß dieser Typ von Kapitalanlage im Ausland „mit einem unmittelbaren Einfluß auf die Geschäftstätigkeit des kapitalnehmenden Unternehmens"6 verbunden ist bzw. dazu dient, ,,to acquire control of the companies in question"7• Portfolioinvestitionen werden in der Regel nicht durchgeführt mit der Absicht, Einfluß 3 Wagner (1991, S. 16). 4 Die hierbei als Referenz dienenden Definitionen von IMF und OECD sowie die Ergebnisse der Datenanalyse für die Bundesrepublik Deutschland und für die USA können an dieser Stelle nur in verkürzter Form wiedergegeben werden. Zu einer ausführlichen Darstellung vgl. Brander (1993). 5 IMF (1977, Ziff. 408). In der 3. Ausgabe seines Balance of Payments Manual verwendet der IMF (1960, S. 175) den Begriff Direktinvestition für „investment made to create or expand some kind of permanent interest in an enterprise; it implies a degree of control over its management." 6 Deutsche Bundesbank (1978, S. 31 Fn. 1); ähnlich auch Deutsche Bundesbank (1965, S. 19; 1990!, S. 80) und eur08tat (1983a, S. 29; 1984a, S. 152; 1985, S. 98). 7 eurostat (1984b, S. 82).
85 auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens zu nehmen. Vielmehr spielen bei diesem Typ von grenzüberschreitender Kapitalanlage Überlegungen in bezug auf „marketability, income yield, possibilities for ca.pital a.pprecia.tion, tax advantages, exchange rate prospects, and safety of principal"8 eine Rolle. Verglichen werden die erwarteten Erträge verschiedener Anlageformen und -arten. Ändern sich die erwarteten Erträge, wird das Portfolio umgeschichtet.9 Direktinvestitionen dagegen reagieren kaum auf kurzfristige Änderungen von Zinssätzen und von Wechselkursen. 10 Während bei Portfolioinvestitionen das Ertragsmotiv im Vordergrund steht, tritt. bei Direktinvestitionen neben das Ertragsmotiv das Kontrollmotiv. Auffällig an der Literatur ist, daß zwar für Direktinvestitionen stets das Kontrollmotiv betont wird, aber der Frage, was dem Direktinvestor eigentlich sein Einfluß auf die Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmens bringt, wird kaum nachgegangen. Eine der wenigen Ausführungen zu diesem Thema findet sich beim IMF (1977, Ziff. 409): ,,Frorn the viewpoint of the direct investors, enterprises often represents units in a multinational operation, the overall profitability of whic:h depends on the advantages to be gained by deploying the various resources available to the investors in units located in different economies. Direct investors are thereby in a position to derive benefits in addition to the property income that may accrue on the capital that they invest, e.g., the opportunity to earn management fees or other sorts of income." _Ein weiterer Unterschied zwischen Direktund Portfolioinvestitionen besteht darin, daß letztere auf den Transfer von Kapital beschränkt sind. Direktinvestitionen dagegen können auch in Form von nicht-monetären Leistungen, z.B. Transfer von technischem know-how, in Form von physischem Kapital oder Humankapital oder in Form von Thesaurierung der im Ausland erzielten Gewinne durchgeführt werden. Im Gegensatz zu Portfolioinvestitionen setzen Direktinvestitionen ein längerfristiges Engagement des Investors voraus. Dies drückt sich teilweise auch in den Definitionen für Direktinvestitionen aus: Schaffung oder Erweiterung „of permanent" 11 bzw. ,,lasting interest in an enterprise"12. Für den Fall, daß die Direktinvestition die Form der Gründung eines neuen Unternehmens im Ausland hat, ist erst langfristig mit einem Gewinn zu rechnen. Infolge der „Startkosten" dürften kurzfristig die Erträge relativ niedrig sein. Darüber hinaus sind die meisten Direktinvestitionen kaum reversibel. Eine einmal getroffene Entscheidung, die auch umgesetzt wurde, 8 IMF (1960, S. 175). 9 Vgl. IMF (1977, Ziff. 409). 10 Änderungen der Kapitalmarktzinssätze können aber einen Einfluß auf die Art der Finanzierung von Direktinvestitionen -und damit auf die Höhe der statistisch ausgewiesenen Direktinvestitionen - haben. II IMF (1960, s. 175). 12 eurostat (1984a, S. 152). Ähnlich auch § 55 Abs. 1 und § 57 Abs. l Außenwirtschaftsverordnung.
86 ist, wenn sie kurzfristig wieder rückgängig gemacht wird, m der Regel mit sunk cost verbunden. Einigkeit besteht zwar in der theoretischen Abgrenzung der Direktinvestitionen von Portfolioinvestitionen. Aber die Umsetzung der mehr oder weniger allgemein akzeptierten Definition einer Direktinvestition bringt zahlreiche Probleme mit sich. 4.2 Methoden zur statistischen Erfassung von Direktinvestitionen -ein Überblick Alle Versuche von IMF, UN und OECD, international vergleichbare Statistiken für Direktinvestitionen zu erstellen, waren (bisher) wenig erfolgreich.13 Aufgrund national unterschiedlicher Abgrenzungskriterien hi bezug auf Direktinvestoren, Direktinvestitionsunternehmen und Direktinvestitionskapital sowie wegen unterschiedlicher Erhebungsund Datenaufbereitungsmethoden lassen sich keine international vergleichbaren Statistiken für Direktinvestitionen erstellen. Die sogenannten „ vergleichbaren" Statistiken können nur so gleichartig sein, wie es das primäre Datenmaterial zuläßt. Deutlich zeigt sich dies z. ß. an den von der OECD (1987, S. 58 ff.) veröffentlichten Daten, über die sie schreibt: ,,Nevertheless, they [the statistics] are on a quite comparable basis."14 Bei näherer Betrachtung dieser Statistiken stellt man fest, daß die angekündigte Ergänzung fehlender Angaben durch nationale Veröffentlichungen oder aus den Zahlungsbilanzstatistiken des IMF nur zum Teil stattgefunden hat -oder eben nicht möglich war. Den Zweifel an der internationalen Vergleichbarkeit bestärken insbesondere die Daten für Japan und für die USA; beide Statistiken werden auch auf nationaler Ebene in US-$ ausgewiesen. Die Daten für Japan beziehen sich auf am 1. April beginnende Fiskaljahre; reinvestierte Gewinne sind nicht enthalten; für die japanischen Direktinvestitionen im Ausland basieren die für die 70er Jahre ausgewiesenen Daten auf Genehmigungssummen, die für die 80er Jahre auf Notifikationswerten; die für ausländische Direktinvestitionen in Japan ausgewiesenen Daten basieren auf Zahlungsbilanzwerten (bis einschließlich 1974) bzw. auf den mit dem Ziel der Einflußnahme auf die Unternehmensleitung durchgeführten Käufen von Aktien. Die Daten für die USA sind Zahlungsbilanzwerte, sie beziehen sich auf Kalenderjahre, und sie schließen reinvestierte Gewinne ein. Die Richtlinien des IMF (1977) für die Erstellung von Zahlungsbilanzstatistiken enthalten zwar zu verschiedenen Aspekten der Direktinvestitionen weitergehende Ausführungen, 13 Auch das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften hat. die zuständigen Behörden in den Mitgliedsländern gebeten, Inhalt und Methode ihrer Zahlungsbilanzstatistiken in einer von ihm vorgegebenen Form, die an die 4. Ausgabe des Balance of Payments Manual des IMF anknüpft, darzustellen. Vgl. hierzu z. B. eurostat (1983a; 1983b; 1984a; 1984b; 1985; 1986). 14 OECD (1987, S. 57).
87 aber es bleiben viele praktische Probleme im Zusammenhang mit der statistischen Erfassung von Direktinvestitionen olfen.15 Diese Lücke versucht die OECD (1983) ,m schließen. Mit ihrer „benchmark definition of foreign direct invest.ment" will die OECD „provide a detailed and precise operational or benchmark definition of direct invcstrnent against. which each country can compare its present system and say exactly how it. differs ... [and] set a standard towards which it is hoped that individual countries will endeavour to move as they develop and change their statistical systems."16 Dieser Standard deckt sowohl Stromals auch Bestandsgrößen ab. Die Empfehlungen der OECD für die Lösung technischer Probleme unterstellen, daß Erhebungen bei Unternehmen durchgeführt. werden. Einen Bezug zu vorhandenen Direktinvestitionsstatistiken stellt die OECD (1983) jedoch nicht her. 17 Sinnvoll erscheint zunächst, die in den EG-Mitgliedsstaaten, in den USA und in Japan verwendeten Erfassungsmethoden den Empfehlungen von lMF und OECD zur statistischen Erfassung von Direktinvestitionen gegenüberzustellen. Die Analyse der deutschen und der US-amerikanischen Statistiken zeigt jedoch, daß dieses Vorhaben einen außerordentlich hohen Zeitaufwand erfordert. denn hierfür ist. das Studium der Primärliteratur unerläßlich. Die Sekundärliteratur, die sich mit der statistischen Erfassung von Direktinvestitionen in einem Land auseinandersetzt. auch diejenige von OECD und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften, berücksichtigt zahlreiche der im folgenden dargestellten Aspekte nicht.18 Darüber hinaus sind diese fast ausschließlich zeitpunktbezogenen Darstellungen meist älteren Datums; in früheren Jahren oder seither eingetretene Änderungen der Erfassungsmethoden können auf diese Weise nicht berücksichtigt werden. Schließlich bleibt noch festzustellen, daß in der Sekundärliteratur zum Teil einander widersprechende Aussagen zu finden sind. Wenn im folgenden zur Verdeutlichung der internationalen Nicht-Vergleichbarkeit der nationalen Statistiken für Direktinvestitionen dennoch teilweise auf diese Sekundärliteratur zurückgegriffen wird, geschieht dies stets unter Vorbehalt. 15 Ziel des Balance of Paymcnts Manual „is t.o rerommend t.hc standard concept.s, rules, dcfinitions. guidelines, conventions, and classification scheme that are t.o be employed by member rount.rii,s in assembling uniform stat.istirs for a balanre of payments stat.ement., as weil as ... to assist. compilers in collecting and organizing their underlying data in a systematir manner that will serve bot.h to facilitate the analysis of countrii,s' international economic relationships and to maximize intercountry comparability." (IMF 1977, Ziff. 2). Die 5. Ausgabe des Balance of Payments Manual ist in Vorbereitung. 16 OF.CD ( 1983, Ziff. 7). 17 Eine überarbeitete Version der „benchmark definit.ion of foreign direct investment" unter Einbeziehung der nationalen Erfassungsmethoden ist in Vorbereitung. 18 Für die EG-Länder und für Japan vgl. z. B. ßedford/von Saldern (1972), ßoeck (1972), Ernst/llilpert (1990,S. 35ff. und 165ff.), eurostat (1983a; 1983b; 1984a; 1984b; 1985; 1986), Holthus(l972),Joseph (1988), Julius (1990, S. 109 ff.), Julius/Thomsen (1988), Krägenau (1972; 1975; 1979; 1982; 1987), Laurin (1990), OECD (1987, S. 71 ff.), Olle/Oesterheld (1985) und Scharrer (1972).
88 4.2.1 Stromgrößen versus Bestandsgrößen Der Jlegriff Direkt.invest.it.ionen wird in der Literatur zum einen sowohl für inländische Direktinvf'st.it,ionen im Ausland als auch fiir ausländische Direktinvestitionen im Inland verwendet., ,mm anderen sowohl fiir Bestandsals auch für Stromgrößen. Da man bei den Stromgrößen zwischen Transaktionswerten und Genehmigungssummen unterscheiden muß, können mit. dem Jlcgrilf Direktinvestitionen - unabhängig von allen Meßproblemen und von den Erhebungsmethoden -völlig verschiedene Sachverhalte bezeichnet sein: -Transaktionswerte: Direktinvestitionen, die Inländer (Ausländer) während eines besti111111te11 Z<'itra111111·s. iu der Regel ein Kalenderjahr, im Ausland (Inland) gdätigt ha11<'11: - CP11<•hrnig11ngswert.e: Direktinvestitionen im Ausland (Inland), die sich Inländer (Auslämlcr) während eines bestimmten Zeitraumes von den dafür zuständigen staatlichen Stellen ha.lwn genehmigen lassen; oder -Jlest.andswerf<': das Vermögen. das inländischen (ausländischen) Direkt.invest.oren im Ausland (Inland) an einem best.imrnt.en Stichtag, in der Regel am .Jahresende, zm:urechn<'ll ist.. Im folgend<•n wird -soweit. es nicht. der Eindeutigkeit wegen erforderlich ist - nur von Direktinvestitionen gesprochen; genwint Mind damit sowohl die inländischen Direktinvestit.io11e11 im Ausland als auch die ausländischen Direktinvestitionen im Inland. Transaktionsw<•rtc für Direktinvestitionen sind in den meisten Ländern als Unterposition d<•r Kapit.alhilan:&, in d!'r Regel der Bilanz des langfristigen Kapitalverkehrs, den Zahlnngshilan:&st.atistikf'n zu entnehmen. Ausnahmen hiervon bestehen insofern, als es zum Pincn Länder gibt, deren Zahlungsbilanzstatistik keine Direktinvestitionen ausweist,19 zum andcr<•n führen <•im:Plnc Liirnler verschiedene. nnahhängig voneinander ermittelte Statistiken für Transaktionsw1\rte20• Wieder andere Länder erstellen nationale und internationale Versio11en ihrer Zahlnngshila.nzstatist.ikcn, in denen die Direktinvestitionen unterschiedlich erfaßt werden. 21 Die ausgewiesenen Transaktionswerte für Direktinvestitionen sind in der Regel Nettowerte. d. h. N<'uanlagen abzüglich Liquidationen22; manche Länder veriiff<•nt.lid1cn nnr Bruttowert.<•. Die stat.ist.ischcn Quellen für die in den Zahlungsbilanzstatistiken ausgewiesenen Direktinvestitionen sind nicht einheitlich. Einige Länder verwenden hauptsächlich die lnfor19 So wr.rdr.n 1.. ß. weder in der irischen nor.h in der gricr.hisr.hen Zahlungshilan1.st.,\l.ist,ik inländische Oirekl.inve11t.itionen im Ausland ausgewiesen. 20 Z. ß. die Hunde,nepuhlik Deut.sr.hland. 21 Z. ß. Oänmnark. 22 Ocr B<,griff Liquidation wird im folgenden als Oherbcgriff für die Veräußerung von Unternchmen(•heteiligungen), Unternehmen•auftösungen, Riir.kzahlnngen von Krediten 11. ä. verwendet ..
rnationen, welche <lie für <lic Erstellung der Zahlungsbilanzstatist.ik wstii11dig<·11 Stell1•11 von inländischen ßanken und andere11 Finanzi11t<•rrnediärcn über die 111ondäre11 Transfers zwischen Inländern und Ausländern erhalten. Diese Aufacidmungcn von Zahl11ngsst.rö1111·11 werden zum Teil noch korrigiert., um nicht nur Zahlungen, so11der11 Transaktionen zu erfassen und um eine zeitgcrechtere Zuordnung zu crrcichc11.21 Transaktio11c11 müssen nicht unbedingt mit Zahlungen oder mit Zahlung<'n dersdhen Periodt• vcrln11)(lt·11 sci11. Dit• durch die Erhebungsmethode bedingten statistischen Erfassungslücken könne11 groß scin.21 In anderen Ländern find<'n zu den Transaktion<'n -mehr oder wetiiger r<·gelmäßig und mehr oder weniger vollständig - U nternehrnensbefragungcn statt. Teilwc-isc basier<'n dit• ausgt•- wiesencn Direktinvestitionen auf einander ergänzenden, aber auf unterschiedlicher rechtlicher Grundlage und von verschiedenen Institutionen durchgeführten Erhebungen.2~ Einzelne Länder 26 ermitteln Zahlungsbilanzwerte für Direktinvestitionen auf <ler Grundlage der Veränderung der jährlich bei einer Auswahl von Untcmehmc11 erhobenen B11chw1•rtt•11. Genehmigungswert.e für Direktinvestitionen sind wenig aussagckräft.ig. Si<' geben Auskunft. über die potentiellen genehmigungspflichtigen Direktinvestitionen, di<' von den zust.ändigen Stellen genehmigt wurden. Unberücksichtigt bleiben also sowohl die Direktinvestitionen, die keiner Genehmigungspflicht unterliegen, als auch potentielle Direktinvestitionen, für die keine Genehmigung erteilt wurde. Bei den Genehmigungswertc11 einer Periode bleibt zudem offen, ob die statistisch erfaßten Direktinvestitionen auch tatsächlich durchgeführt werden, und wenn ja, in welcher Periode un<l in welcher Ilöhc. 27 Bei der Ermitt.lung vo11 ßesta11dsgrößcn für Direktinvest.it.io11e11 ka1111 ma11 grt11)(lsäb:lich zwei Methoden unterscheiden: die ßuchwertmethode28 und die Kumulierung von Stromgrößen. Bestandswerte, soweit sie auf den Angaben von Unt1•rrl('h111c11 iiber di,~ B11d1w1•rt,• ihres Direktinvestitionskapitals beruhen, geben Auskunft. üher die iu hist.orisdw11 Anschaffungsbzw. Herstellungkosten gemessene Kapitalverflechtung inländischc•r IJ nternchmPn mit dem Ausland an einem Stichtag, in der Regel am Jahresende. Da Buchwerte in den meisten Fällen niedriger sind als Marktwerte und als Wiederbeschaffungskosten, stellen 23 Der IMF (1977, Ziff. 30 ff.) empfiehlt, in der Zahlungsbilanzst.at.ist.ik ökonomische Transaktionen zu erfassen. Zur Unterscheidung zwischen t.ransact.ion-bMCd und r.ash-basccl balanccs vgl. eur08tat (1984a, S. 135). 24 Durch die Erhebungsmct.hode bedingt können in der ßclgisch-Luxemburgisrhen Wirt.srhaft.sunion (BLUE) beispielsweise im allgemeinen alle Transaktionen, die außerhalb des Bankensyst.ems der BLUE stattfinden, wegen Dat.enmangels nicht, erfaßt werden; vgl. eur08tat (1984a, S. 134 f.). 25 Z. 8. Großbritannien. 26 Z. B. Dänemark; Bewertungsänderungen und Änderungen infolge von Umklassifikation bleiben soweit wie möglich unberiicksichtigt. 27 Dänemark, Japan und Spanien weisen für Direktinvestitionen sowohl Zahlungsbilanzwerte als auch Genehmigungswerte aus. 28 ßcst.andsst.at.istikcn nach der ßuchwert.mct.hodP werden in der Bundesrepublik Deut,st'hland (oeit. 1976), in Dänemark, in Großbritannien und in den USA erstellt; auch Frankreich (seit 1987), Italien (seit 1971) und die Niederlande (seit 1973) führen BestandSBtatistiken.
!lO clicsc Daten Mindestwerte fiir den He8tand an Direktinvestitionen dar. Fiir die USA wurden crst.rna.ls im .Jahre l!l!ll auch Angaben über den Bestand an Direktinvestitionen in Preisen der laufonden Periode und zwar alternativ zu Wiederbeschaffungskosten und zum Marktwert veröffentlicht. Die Kumulierung von Stromgrößen zu einer Bestandsgröße für Direktinvestitionen kann entweder auf Transaktionswerten oder auf Genehmigungssummen bzw. Notifikationswcrten basieren.29 Kumulierte Genehmigungssummen sind noch weniger aussagekräftig als aggregierte Transaktionswerte, da bei jenen nur bestimmte potentielle Direktinvestitionen berücksichtigt werden. Bei der Interpretation kumulierter Transaktionswerte muß man insbesondere darauf achten, ob Bruttooder Nettowerte aggregiert werden und ob der Begriff Transaktion auch fiktive Transaktionen - z. D. für die reinvestierten Gewinne -umfaßt.30 Bestandswerte fiir Dirckt.inw•stitionen, die durch Kumulierung von Stromgrößen ermittelt wc•r<l<·n. berücksichtigen im Gegensatz 7,ur Buchwertmethode keine Bestandsänderungen infolge• vo11 Wechselkursänderungen, Höherbewertungen, (Tcil-)Abschreibungen, Konkurs und Entcig11u11g. 31 llcim schrittweisen AuThau einer Tochtergesellschaft findet keine Umkla.ssifizicrung von Portfolioinvest.itionen zu Direktinvestitionen statt. Auch stellt sich - anders als bei der Buchwertmethode -bei der Kumulierung von Stromgrößen das Problem der „Stunde Null": Die Aggregation über alle verfügbaren Daten für die Stromgröße Direktinvestitionen bedeutet, daß in der so ermittelten Bestandsgröße das UnternehmensV<'rmögen, das vor Einführung einer Statistik für Direktinv<.,>stitionen gebildet wurde, nicht enthalten ist. 32 Diese statistischen Erfassungslücken sind nicht quantifizierbar. Sie erstrecken sich in den vcrschic<l<'ncn nationalen Statistiken über unterschiedliche Zeiträume: In der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion (BLUE) stehen Stromgrößen für Direktinvest,itionen seit dem .Jahr 1 !l6!i zu Verfügung, in der Bundesrepublik Deutschland seit 1952 (für deutsche Direktinvestitionen im Ausland) bzw. seit September 1961 (für ausländische Direktinvestitionen in der Bundesrepublik), in Dänemark seit 1957, in Frankreich:i.1 seit l!l60 hzw. Hl67, in Spanien seit 1960 und in .Japan seit l!l51. 29 A11gahc11 iihcr dc11 Bestand an Dirckt.invcst.it.ioncn werden in .Japan durch Kumulierung von Gcnehmignngswcrt,cn h•w. seit, 1980 Not.ifikat.ionswcrten ermitt,clt„ 30 In dc•r Ruriclcsrcpuhlik Drnf,schland (bis 1976) und in Frankreich (bis 1986) werden Nettowerte, in Rdgicn/Luxcmhnrg Rruttownf,e -jeweils ohne reinvestierte Gewinne -aggregiert. 31 Dies gilt. hei der Kumulierung von Transaktionswcrt.cn nur insoweit., als Bcwcrt.ungsändcrungcn nicht iiher die reinv„stiNte11 Gewinne t.eilweisc doch enthalten sind. · 32 W(~rd(m diese st.atist.isr.h nor.h nicht. erfaßten OirP.kt.invest.itionen in einem Jahr, fiir das Daten für Dirckt.i11vest,it.ion,•n wr Vi,rfiigung stehen, liquidiert, dann ist, dieser Vorgang im Falle der Kumulierung von Net.t.ot.ransakt.ionswert.cn im RCRt.and an Direkt.invcst,it.ionen cnthalt.<>n. 33 Die Transaktionen 1,wischen Frankreich (einschließlich iihcrsccischcr Departements und Gehi<>tc) und den Ländern der Franc-Zone werden in dn fran1,ösischen Zahlungsbilanzstatistik eT!lt seit, 1967 erfaßt; vgl. hierzu curostat (1984h, ~ 67), Redford/von Saldern (1972, S. 326 ff.) nnd von Saldern (1973, s. 47 ff.).
97 ergänzt durch das Kriterium der Schaffung oder Erweiterung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen. Zu beobachten ist auch, daß die festgelegte Mindestbeteiligungshöhe ersetzt werden kann durch die Kontrolle über das kapitalnehmende Unternehmen, was theoretisch auch bei einer Kapitalbeteiligung von O % möglich ist. -Gruppen verbundener Unternehmen oder Privatpersonen, die gemeinsam in einem anderen Land investieren, werden nur in einigen Ländern berücksichtigt. Festzustellen ist dabei, daß teilweise nur bei den ausländischen Direktinvestitionen im Inland wirtschaftlich verbundene Investoren als ein Wirtschaftssubjekt behandelt werden. Die Abgrenzung des Tatbestandes, wann Wirtschaftssubjekte als wirtschaftlich verbunden gelten, ist nicht einheitlich. -Sind zwei nicht miteinander verbundene Wirtschaftssubjekte an dem selben Unternehmen in einem anderen Land beteiligt und erfüllt nur einer der beiden Investoren das Kriterium für einen Direktinvestor, der andere dagegen nicht, dann wird in einigen nationalen Statistiken letzterer auch als Direktinvestor (zum Teil aus Informationsmangel) behandelt, in anderen nationalen Statistiken dagegen als Investor, der eine Portfolioinvestition tätigt. -Unterschiede bestehen auch in bezug darauf, wie inländische Unternehmen in ausländischem Streubesitz behandelt werden. In einigen Ländern wurde das Verfahren zur statistischen Abgrenzung eines Direktinvestors bzw. eines Direktinvestitionsunternehmens im Zeitablauf geändert. Der quantitative Einfluß des Abgrenzungskriteriums "Mindestbeteiligung am Stimmkapital" auf die Höhe der ausgewiesenen Direktinvestitionen läßt sich nur schwer abschätzen. Aus einer durchschnittlich hohen Beteiligung der Direktinvestoren an den statistisch erfaßten Direktinvestitionsunternehmen kann man nicht auf die Höhe des nicht erfaßten Direktinvestitionskapitals schließen. Es ist dem IMF (1977, Ziff. 414) aber darin zuzustimmen, daß die Höhe der Mindestbeteiligung nicht das zentrale Problem im Zusammenhang mit der fehlenden internationalen Vergleichbarkeit der Statistiken für Direktinvestitionen ist 51 -sofern statistisch nicht ausschließlich Mehrheitbeteiligungen erfaßt werden. Mittelbare Unternehmensbeteiligungen haben an Bedeutung gewonnen, insbesondere weil zunehmend Holdinggesellschaften als Verwaltungszentralen eingeschaltet werden. Eine mittelbare Beteiligung besteht, wenn ein (inländischer) Direktinvestor die Beteiligung an einem Unternehmen in einem anderen Land über eine andere ausländische Gesellschaft hält; dabei kann das ausländische Unternehmen, an dem die direkte Beteiligung besteht, an dem anderen ausländischen Unternehmen wiederum entweder unmittelbar oder mittelbar über andere ausländische Gesellschaften beteiligt sein. Bei mittelbaren Unter51 Ähnlich Julius ( 1990, S. 16).
98 nehmensbeteiligungen ist es möglich, daß der Direktinvestor über mehrere gebietsfremde Gesellschaften, an denen er ( direkt oder indirekt) beteiligt ist, Kapitalanteile an einer nachgeordneten Gesellschaft im Ausland hält. Die internationalen Kapitalverflechtungen multinationaler Unternehmen können sehr komplex sein. Da die Eigentumsverhältnisse bei Gruppen verbundener international tätiger Unternehmen nicht unbedingt die Managementverantwortlichkeiten widerspiegeln, empfiehlt die OECD .(1983, Ziff. 21), alle Unternehmen, auf deren Geschäftsleitung der Direktinvestor unmittelbar oder mittelbar Einfluß nehmen kann, zu berücksichtigen.52 Das von der OECD vorgeschlagene Konzept zur Abgrenzung mittelbarer Direktinvestitionsunternehmen bedeutet, daß auch ein Unternehmen, dessen Stimmrechte die Muttergesellschaft zu weniger als 10 % indirekt kontrolliert, ein mittelbares Direktinvestitionsunternehmen sein kann. Denn die OECD unterstellt, daß ein Direktinvestor, der ein tatsächliches Mitspracherecht in der Geschäftsleitung eines ihm direkt untergeordneten Unternehmens im Ausland hat, über dieses unmittelbare Direktinvestitionsunternehmen auch Einfluß auf die Geschäftsleitung mittelbarer Direktinvestitionsunternehmen nehmen kann, sofern die jeweils übergeordnete Gesellschaft Einfluß auf das ihr direkt untergeordnete Unternehmen nehmen kann. Das „Fully Consolidated System" der OECD ist symmetrisch, denn sowohl bei den inländischen Direktinvestitionen im Ausland als auch bei den ausländischen Direktinvestitionen im Inland werden sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Direktinvestitionsunternehmen erfaßt. Es setzt jedoch Informationen über die mittelbar kontrollierten Tochtergesellschaften voraus, die nur weltweit konsolidierten Unternehmensbilanzen zu entnehmen sind. In sehr vielen Ländern bleiben bei den Transaktionswerten für Direktinvestitionen mittelbare Beteiligungen unberücksichtigt. Da die meisten Kapitaltransaktionen zwischen Direktinvestor und dem von diesem unmittelbar kontrollierten Direktinvestitionsunternehmen stattfinden, führt die Nichtberücksichtigung der Transaktionen zwischen Direktinvestor und seinen mittelbar kontrollierten Tochterunternehmen v. a. zu einer Unterschätzung der Kapitalerträge aus Direktinvestitionen, der reinvestierten Gewinne 53 und der Rentabilität von Direktinvestitionen. Mit der Einschränkung, daß das Kriterium der Einflußnahme auf die Geschäftsleitung eines anderen Unternehmens erst bei einer mindestens 20%igen Kapitalbeteiligung als erfüllt angesehen wird, wird das „Fully Consolidated System" in Großbritannien angewendet.54 In der US-Statistik (Zahlungsbilanzund Bestandsstatistik) gelten als Direktinvestitionsunternehmen alle Unternehmen, an denen ein Wirtschaftssubjekt (einschließlich Gruppen von Investoren) eines anderen Landes unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 % der Stimmrechte bzw. bei nicht-körperschaftlich organisierten Unternehmen eine entsprechende Beteiligung hält oder kontrolliert. In der 52 Der IMF (1977) spricht. keine Empfehlung zur Abgrenzung mit.tclbarer Bet.eiligungen aus. 53 Vgl. OECD (1983, Ziff. 25). 54 Vgl. OECD (1983, Ziff. 26).
99 Bestandsstatistik der Deutschen Bundesbank werden als mittelbare Direktinvestitionsunternehmen deutscher Direktinvestoren im Prinzip alle Gesellschaften erfaßt, deren Anteile oder Stimmrechte zu mehr als 20 % (vor dem Berichtsjahr 1989: mindestens 25 %) einem im Mehrheitsbesitz des Gebietsansässigen stehenden gebietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind; mittelbare Beteiligungen Gebietsfremder im Inland werden nur berücksichtigt, wenn einer gebietsansässigen Gesellschaft, die im Mehrheitsbesitz eines Gebietsfremden steht, mehr als 20 % (vor dem Berichtsjahr 1989: mindestens 25 %) der Anteile oder Stimmrechte an einem weiteren gebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind, Beteiligungen gebietsansässiger Unternehmen an weiteren gebietsansässigen oder gebietsfremden Unternehmen bleiben unberücksichtigt. Weder in der Bestandsstatistik der Deutschen Bundesbank noch in der US-Statistik ist die Erfassungsmethode für inländische Direktinvestitionen im Ausland symmetrisch mit derjenigen für ausländische Direktinvestitionen im Inland, denn mittelbare Beteiligungen, die ein ausländischer Direktinvestor über eine inländische Gesellschaft an einem Unternehmen in einem Drittland hält, werden nicht sowohl bei den inländischen Direktinvestitionen im Ausland als auch bei den ausländischen Direktinvestitionen im Inland berücksichtigt. 55 Da die statistische Abgrenzung der Direktinvestitionen von Portfolioinvestitionen mit Hilfe eines Mindestwerts für die Beteiligungshöhe impliziert, daß eine Kapitalanlage im Ausland bzw. des Auslands in der Statistik erst mit Erreichen oder Überschreiten dieses Grenzwertes von einer Portfolioinvestition zu einer Direktinvestition wird, erscheint diese Methode im Zusammenhang mit der Erfassung von Stromgrößen für Direktinvestitionen problematisch. Erstreckt sich der sukzessive Aufkauf einer ausländischen Aktiengesellschaft über die Börse oder die schrittweise Übernahme eines ausländischen Unternehmens über mehrere Jahre, dann werden die Zahlungen der Jahre, in denen der Anteil des Investors an dem ausländischen Unternehmen noch unter der Mindestbeteiligungshöhe war, als Portfolioinvestition ausgewiesen und in den Jahren nach Erreichen der Mindestbeteiligung als Direktinvestition. Diese Portfolioinvestitionen früherer Jahre werden -den Empfehlungen von IMF (1977, Ziff. 374(ii)) und OECD (1983, Ziff. 61) entsprechend - in der Regel nicht als Direktinvestitionen umklassifiziert, d. h., eine Umbuchung in Form von Portfolio-Disinvestition und Neuanlage von Direktinvestitionen findet nicht statt. Bei der Interpretation von Bestandsdaten, die durch die Kumulierung von Stromgrößen ermittelt werden, muß dies berücksichtigt werden. Bei der Erfassung von Direktinvestitionsbeständen mittels Buchwertmethode dagegen spielt dies keine Rolle. denn bei Überschreiten der Mindestbeteiligungsquote werden alle Kapitalanlagen im Ausland, egal in welchem Jahr sie erworben wurden, als Direktinvestitionen erfaßt. 55 Zu dieser Art. von Asymmetrie vgl. OECD (1983, Ziff. 30). In der Bestandsstatistik der Deutschen Bundesbank kommt eine zweite Art von Asymmetrie hinzu: Die Abgrenzung des Direktinvestors ist für deutsche Direktinvestitionen im Ausland und für ausländische Direktinvestitionen im Inland unterschiedlich.
100 Nationale Unterschiede bestehen auch in bezug darauf, inwieweit bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten, die in einem anderen Land durchgeführt werden, als ausländische Unternehmen angesehen und damit als (fiktive) Direktinvestitionsunternehmen behandelt werden.56 Ferienund Zweitwohnungen im Ausland (bzw. im Inland), die Inländern (bzw. Ausländern) gehören, sind in der Regel keine Direktinvestitionsunternehmen. Wenn überhaupt, dann wird nur kommerziell genutzter Grundbesitz als Direktinvestitionsunternehmen betrachtet. Mobile Anlagegüter wie Schiffe, Flugzeuge, Gasund Ölbohrplattformen, die Inländern (bzw. Ausländern) gehören und die im Ausland (bzw. Inland) für mindestens ein Jahr eingesetzt werden, gelten teilweise als fiktive Direktinvestitionsunternehmen. Bauausführungen und Montagen, die inländische (bzw. ausländische) Unternehmen im Ausland (bzw. Inland) durchführen, zählen teils in Abhängigkeit ihrer Dauer, teils unabhängig von ihrer Dauer als fiktive Direktinvestitionsunternehmen. Erwerben Inländer (bzw. Ausländer) im Ausland (bzw. Inland) erteilte Patente oder ähnliche nicht-finanzielle immaterielle Rechte, dann wird dies meist nicht als Investition in ein Direktinvestitionsunternehmen erfaßt. 4.2.3.3 Direktinvestitionskapital Bei Stromgrößen empfiehlt die OECD (1983, Ziff. 50), folgende Anlageformen als Direktinvestitionskapital zu berücksichtigen: 57 ( a) körperschaftlich organisierte Direktinvestitionsunternehmen: -Erwerb abzüglich Veräußerung von Kapitalanteilen an dem Direktinvestitionsunternehmen (einschließlich Einbringung von Sachen und Rechten); -Anteil des Direktinvestors an den reinvestierten Gewinnen des Direktinvestitionsunternehmens; -Gewährung abzüglich Tilgung von Krediten; und -Nettoveränderung der Handelskredite und anderer kurzfristiger Kredite, die der Direktinvestor dem Direktinvestitionsunternehmen gewährt hat. (b) nicht-körperschaftlich organisierte Direktinvestitionsunternehmen: -Zunahme der einbehaltenen Gewinne; und -Nettozunahme an Mitteln, die der Direktinvestor zur Verfügung stellt. Vom Volumen her sind die Unterschiede in den nationalen Statistiken insbesondere auf die abweichende Erfassung der reinvestierten Gewinne und der Kreditbeziehungen zurückzuführen. Die Literatur beschränkt sich in diesem Zusammenhang in der Regel auf die Feststellung, ob die reinvestierten Gewinne überhaupt berücksichtigt und ob neben 56 Zu den Empfehlungen von IMF und OECD vgl. IMF (1977, Ziff. 50, 63 ff. und 363a) und OECD (1983, Ziff. 21 (iii) und 68 ff.). 57 Vgl. hierzu auch IMF (1977, Ziff. 416).
101 langfristigen Krediten auch kurzfristige Kredite und Handelskredite erfaßt werden. Der Empfehlung von IMF und OECD, für die Anteile der Direktinvestoren an den nichtausgeschütteten Gewinnen ihrer Direktinvestitionsunternehmen fiktive Transaktionen zu unterstellen, folgen nur wenige Länder: Bundesrepublik Deutschland58, Dänemark (seit 1974), Großbritannien und die USA. Die reinvestierten Gewinne der Tochtergesellschaften bleiben u. a. in den amtlichen Statistiken der BLUE, von Dänemark (bis einschließlich 1973), Frankreich, Italien, Japan, den Niederlanden, Portugal und Spanien unberücksichtigt. 59 In einer Reihe von Ländern zählen zum Direktinvestitionskapital nur langfristige Kredite, nicht aber kurzfristige Kredite und Handelskredite. In den USA dagegen spielt die Fristigkeit der Forderungen und Verbindlichkeiten keine Rolle. In einigen Ländern bleiben sogar die langfristigen Kredite unberücksichtigt. Die genauere Untersuchung der nationalen Erfassungsmethoden für Direktinvestitionen zeigt, daß die Feststellung, ob die amtliche Statistik eines Landes die reinvestierten Gewinne berücksichtigt oder nicht und ob neben langfristigen Krediten auch kurzfristige Kredite und Handelskredite erfaßt werden, unvollständig ist zur Charakterisierung der nationalen Erfassungsmethode. Für die Höhe der ausgewiesenen reinvestierten Gewinne ist u. a. entscheidend, ob neben den thesaurierten Gewinnen körperschaftlich organisierter Tochtergesellschaften auch die nicht ausgeschütteten Gewinne nicht-körperschaftlich organisierter Direktinvestitionsunternehmen erfaßt werden und ob, und wenn ja, in welchem Umfang, realisierte und nicht-realisierte Vermögenszuwächse bzw. -verluste bei der als Residualgröße ermittelten reinvestierten Gewinne berücksichtigt werden. Darüber hinaus können die reinvestierten Gewinne entweder, der Empfehlung des IMF folgend, der Periode der Gewinnentstehung - z. B. US-Statistik und Bestandsstatistik der Deutschen Bundesbank -oder dem Folgejahr, dem Jahr der Gewinnverwendung - z. B. Zahlungsbilanzstatistik der Deutschen Bundesbank -zugeordnet werden.6() Im Zusammenhang mit den Kreditbeziehungen zwischen Direktinvestor und Direktinvestitionsunternehmen sind die nationalen Statistiken auch darauf hin zu prüfen, ob Kredite der Direktinvestitionsunternehmen an den Direktinvestor als Disinvestitionen oder als Portfolioinvestitionen erfaßt werden, in welchem Ausmaß die Kreditbeziehungen zwischen Direktinvestitionsunternehmen oder anderen Tochteroder Enkelgesellschaften desselben Direktinvestors enthalten sind, in welcher Weise Kreditbürgschaften, die ein Direktinvestor für sein Direktinvestitionsunternehmen übernimmt, berücksichtigt werden und ob 58 Nur in der Zahlungsbilanzstatistik der Deutschen Bundesbank werden die reinvestierten Gewinne als Direktinvestitionskapital erfaßt, nicht aber in der Transferstatistik des Bundesministeriums für Wirtschaft. 59 Für diese Länder weisen auch die Zahlungsbilanzstatistiken des IMF, zuletzt IMF (1991), keine reinvestierten Gewinne aus. 60 Vgl. hierzu auch IMF (1977, Ziff. 103, 299, 304 und 416) und OECD (1983, Ziff. 38 (a) (ii), 38 (b) (ii) und 43-49). Die Bedeutung der beiden ersten Aspekte zeigt die US-Statistik sehr deutlich.
102 Finanzierung-Leasing sowie Operational-Leasing zwischen Direktinvestor und Direktinvestitionsunternehmen als Kredit des Leasinggebers an den Leasingnehmer und damit als Direktinvestitionskapital erfaßt werden. 61 Für Kreditinstitute gilt es festzustellen, inwieweit die von IMF und OECD empfohlene Beschränkung des Direktinvestitionskapitals für diese Tochtergesellschaften auf langfristiges Kapital beachtet wird. 62 In einigen Ländern umfassen die Stromgrößen für das Direktinvestitionskapital von Kreditinstituten nur Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne; d. h. kurzund langfristige Verbindlichkeiten von Kreditinstituten gegenüber ihren Anteilseignern bleiben unberücksichtigt. Zu beobachten ist auch, daß sowohl die Verbindlichkeiten von Kreditinstituten als auch die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten nicht als Direktinvestitionen erfaßt werden, also Kreditbeziehungen nur einbezogen werden, wenn Kreditgeber und Kreditnehmer Nichtbanken sind. In anderen Ländern enthält das Direktinvestitionskapital zwar die langfristigen, nicht aber die kurzfristigen Kreditbeziehungen zwischen Kreditinstituten und ihren Tochterinstituten. Die in den jeweiligen Sitzländern verwendeten Kriterien zur Abgrenzung der Kreditinstitute von Nichtbanken sind international nicht einheitlich.63 Zum Teil durch die Erhebungsmethode bedingt umfaßt der Begriff Transaktion nicht in allen Ländern Verrechnung und Aufrechnung sowie Einbringung von Sachen und Rechten. Nationale Unterschiede bestehen auch in bezug darauf, inwieweit in bestimmten Fällen fiktive Transaktionen einbezogen werden.64 Da es sich bei Direktinvestitionen um Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen handelt, besteht das Problem der Verrechnungspreise. Der Empfehlung des IMF, alle Transaktionen zu Marktpreisen zu bewerten, kann nur teilweise gefolgt werden.65 Weitere Abweichungen zwischen den nationalen Statistiken sind auf die bei der Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen zugrunde gelegten Wechselkurse zurückzuführen. Von wenigen Ausnahmen 66 abgesehen werden die Angaben für Direktinvestitionen in nationa61 Zu den Empfehlungen vgl. IMF (1977, Ziff. 193,415 und 363 (c)) sowie OECD (1983, Ziff. 53 f. und 56-58). 62 Als Begründung für diese Empfehlung führen IMF (1977, Ziff. 417) und OECD (1983, Ziff. 65 f.) an, daß Einlagen, Wechsel und kurzfristige Kredite zwischen einem Kreditinstitut und seiner Tochtergesellschaft bzw. Zweigniederlassung normale Geschäftsaktivitäten und keine Direktinvestitionen sind. 63 In der Bundesrepublik ist der Kreis der Unternehmen, die als Kreditinstitute gelten, weiter als in anderen Ländern; vgl. z. B. Deutsche Bundesbank (1989a, S. 28; 1990f, S. 36). 64 Vgl. hierzu die Empfehlung des IMF (1977, Ziff. 361 ff.). 65 Vgl. hierzu IMF (1977, Ziff. 75 ff. und 421 f.). ,,Market price ... is conceived as the amount of money that a willing buyer pays to acquire something from a willing seller, when such an exchange is one between independent parties into which nothing but commercial considerations enter." (IMF 1977, Ziff. 76). 66 Die japanische Statistik wird in US-$ veröffentlicht. Mit welchem Wechselkurs die Umrechnung erfolgt,
103 !er Währung veröffentlicht.67 In den meisten Statistiken für Transaktionswerte werden inländische Direktinvestitionen im Ausland und ausländische Direktinvestitionen im Inland jeweils netto, d. h. Neuanlagen abzüglich Liquidationen, ausgewiesen. 68 Dabei werden aber jeweils auch die Transaktionen von Direktinvestoren mit Nettoinvestitionen und mit Nettodisinvestitionen saldiert. 69 Zur Ermittlung des Bestands an Direktinvestitionen empfiehlt die OECD ausschließlich aus praktischen Erwägungen die Buchwertmethode, denn die von ihr präferierten Wiederbeschaffungswerte für das Anlagevermögen und Marktwerte für die gehaltenen Wertpapiere sind nicht verfügbar. 7° Für körperschaftlich organisierte Direktinvestitionsunternehmen sollte das Direktinvestitionskapital die Anteile der Direktinvestoren an den ßuchwerten des Grundbzw. Stammkapitals und der Rücklagen (einschließlich reinvestierter Gewinne) sowie die Nettoverbindlichkeiten der Direktinvestitionsunternehmen gegenüber ihren Direktinvestoren aus langund kurzfristigen Krediten, Handelskrediten und sonstigen Verbindlichkeiten 71 umfassen. 72 Bei nicht-körperschaftlich organisierten Direktinvestitionsunternehmen sollte sich das dem Direktinvestor zuzurechnende Nettovermögen zusammensetzen aus den Buchwerten des Anlagevermögens (nach Abschreibungen), zuzüglich den Buchwerten der Wertpapiere des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens (ohne Forderungen an den Direktinvestor), abzüglich Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, Rückstellungen und dem Teil des Reinvermögens, das auf andere Beteiligte entfällt. 73 Bei den für den Bestand an Direktinvestitionen ausgewiesenen Daten gilt es insbesondere zu prüfen, in welcher Weise Kredite der Direktinvestitionsunternehmen an den Direktinvestor, Kredite zwischen Schwesterunternehmen und Kredite von anderen zum Konzernverbund gehörenden Unternehmen berücksichtigt werden, inwieweit das Direktinvestitionskapital für Kreditinstitute neben Eigenkapital ( einschließlich reinvestierter Gewinne) auch kurzund langfristige Kredite von Kreditinstituten und Forderungen au Kreditinstitute umfaßt und mit welchen Wechselkursen Fremdwährungsbeträge in die nationale Währung umgerechnet werden. 74 ist nicht ersichtlich; vgl. Ernst/Hilpert (1990, S. 41 f.). 67 Zur Währungsumrechnung vgl. auch IMF (1977, Ziff. 155 ff.) und OECD (1983, Zilf. 42 und 52). 68 Dies entspricht der Empfehlung des IMF (1977, Zilf. 419). 69 Vgl. hierzu auch die Empfehlung der OECD (1983, Ziff. 51). 70 Vgl. OECD (1983, Ziff. 33 f.). 71 Einschließlich der zur Dividendenausschüttung an den Direktinvestor bereitgestellten Beträge. 72 Grundbzw. Stammkapital und Rücklagen der Tochtergesellschaften sollten gemessen werden als Buchwerte des Anlagevermögens (nach Abschreibungen) zuzüglich Buchwerte des Beteiligungsvermögens und sonstiger Aktiva abziiglich Verbindlichkeiten und Riickstellungen. Vgl. OECD (1983, Ziff. 31 (a)). 73 Vgl. OECD (1983, Ziff. 31 (b)). 74 Zur Währungsumrechnung vgl. OECD (1983, Ziff. 35 f.).
104 Sowohl bei Transaktionswerten als auch bei Bestandsgriißcn haben die nationalen Rechnungslcgungspra.ktiken einen Einfluß auf die ausgewiesenen Daten für Direktinvestitionen. Das Direktinvestitionskapital kann entweder den Büchern des Direktinvestors oder den Büchern der Direkt.investitionsunt.eruehmeu entnommen werden. Nur zum Teil werden konsolidierte Bilanzen zugrunde gelegt. Wenn die Daten für Direktinvestitionen auf der Grundlage von Unternehmensbefragungen ermittelt werden, dann ist für die Zuverlässigkeit der vcriilfent.lichtcn Daten auch von ßcdentuug, wie häufig Uutcrnehmenshcfraguugen durchgeführt werden, ob es sich dabei um Totaloder 11111 St.ichproheuerhchnngcn handelt, wie hoch die Meldefreigrenzen sind nud auf welche Art und Weise nicht meldende Unternehmen berücksichtigt werden; die Teilnahme an den Erhebungen kann entweder freiwillig sein, oder es kann geset:dichc Auskunftspflicht bestehen. In der Bundesrepublik werden die Zahlungsbilanzwerte für Direktinvestitionen und die Nettotransferleistungen grundsätzlich monatlich, die Buchwerte jä.hrlich bei allen meldepflichtigen Unternehmen und Privatpersonen erhoben. Es besteht gesetzliche Auskunftspflicht; die Meldefreigrenzen sind im internationalen Vergleich relativ gering. In Großbritannien werden nebeneinander mehrere Erhebungen durchgeführt, die jeweils andere, einander ergänicndc Tatbestände abdecken. Der Bestand an britischen Direktinvestitionen im Ausland und seit 1982 auch der Bestand an ausländischen Direkti11vestitio11c11 in britischen nicht-körperschaftlich organisierten Direktinvestitionsuuf.<•mclunen (jeweils ohne Ölgesellschaften, Banken und Versicherungswesen) basiert auf in regelmäßigen Abständen - in der Regel alle drei .Jahre -durchgeführten Totalcrhehungen; es besteht Meldepflicht. Der Bestand an ausländischen Direktinvestitionen in britischen körperschaftlich organisierten Unternehmen sowie Transaktionswerte für Direktinvestitionen werden mittels Erhebungen auf freiwilliger Basis ermittelt. In den USA finden in unregelmäßigen Abständen Totalerhebungen für Stromund Bestandsgriißen statt. Für die dazwischen liegenden .Jahre werden Transaktionsund ßcstandswerte unter Verwendung der Ergebnisse vierteljährlicher Stichprobenerhebungen mit relativ hohen Meldefreigrenzen u. a. durch Extrapolation der Ergebnisse der jeweils jüngsten Totalerhebung <'rrnif.tt•lt. Schließlich ist noch darauf zu achten, oh sich die Daten auf Kalenderoder Fiskaljahre beziehen. Wenn es den Unternehmen gestattet ist, auf der Grundlage von Wirtschaftsjahren zu melden und diese vom Kalenderjahr abweichen, dann sind Unterschiede in den nationalen Statistiken auch darauf zurückzuführen, daß in einigen Ländern die gemeldeten Daten auf Kalenderjahre umgerechnet werden (z. ß. USA) und in anderen Ländern die Daten für Wirtschaftsjahre als Schätzgröß<)n für die Kalenderjahre übernommen werden. lufolge der zunehmenden Konzentration von Vermiigeu in Holdinggesellschaften und der damit einhergehenden großen Bedeutung dieser Unternehmen als Direktinvestoren einer-
105 seits und als Direktinvestitionsunternehmen, die eigene Tochtcrgcscllscha.ftcn haben, andererseits, ist die Aussagekraft von nach Ländern und/oder nach Wirtschaftszweigen disaggregicrten Direktinvestitionen eingeschränkt. Der Bestand an Direktinvestitionen kann entweder den unmittelbaren oder den tatsächlichen Anlagebzw. Kapitalgcb~•rländcrn :,mgeordnet werden. Für Transaktionswerte dagegen ist nur eine Klassifikation nach den unmittelbaren Empfängerbzw. Herkunftsländern möglich; ,,(a)ny figures in respect of thc ultimate host or controlling country would be artificial." n Unterschiede in den nationalen Statistiken bestehen auch in bezug auf die Erfassung von Direktinvestitionsunternehmen, die Briefkastenfirmen sind. 76 Den sektoral disaggregiertcn Direktinvestitionen können entweder die Wirtschaftszweige der Direktinvestoren oder die der Direktinvestitionsunternehmen zugrunde liegen. Die Gliederung der Direktinvestitionen nach Herkunftsbranchen ist nur dann unabhängig von konzerninternen organisatorischen Veränderungen, wenn bei der Ermittlung des Schwerpunkts der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht nur die Aktivitäten des Direktinvestors, sondern auch die aller in dessen Sitzland ansässigen Gesellschaften, die dem Direktinvestor untergeordnet sind, berücksichtigt werden bzw. wenn -wie in der US-Statistik für inländische Direktinvestitionen im Ausland -die Muttergesellschaft als vollständig konsolidiertes Unternehmen definiert ist und über die einzelnen im selben Land ansässigen Untergesellschaften unabhängig von deren Branchenzugehörigkeit aggregiert wird. Dei dem in der deutschen Statistik verwendeten Zuordnungsverfahren nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt des (nicht-konsolidierten) inländischen Direktinvestors kann ein Strukturwandel auch das Ergebnis der Umstrukturierung eines im Zusammenhang mit Direktinvestitionen bedeutenden Konzerns sein. Entsprechend wird bei Direktinvestitionsunternehm<'n, die eigene Niederlassungen haben, die Gliederung der Direktinvestitionen nach dem Wirtschaftszweig der Investitionsobjekte davon beeinflußt, ob die Zuordnung auf der Grundlage der jeweiligen Hauptaktivitäten des unmittelbaren Direktinvestitionsunternehmens und der einzelnen mittelbaren Tochtergesellschaften erfolgt oder ob die Branchenzugehörigkeit bestimmt wird vom Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des unmittelbaren Direktinvestitionsunternehmen einschließlich aller mittelbaren Tochtergesellschaften. TT Stromgrößen für Direktinvestitionen berücksichtigen in der Regel nur Transaktionen, an 75 OECD (1983, Ziff. 82). Die meisten Länder folgen bei den Transaktionswerten für Direktinvestitionen dieser Empfehlung der OECD; vgl. hierzu aber auch die regionale Disaggregation der ausländischen Direkt.investitionen in den USA vor dem Berichtsjahr 1974. In der Zahlungsbilanzstatistik der BLUE werden Transakt.ionen, bei denen unmittelbare und tatsächliche Empfängerbzw. Herkunftsländer offensicht.lich voneinander abweichen - z. B. Transaktionen zwischen Inländern und in Steueroasen errichtet.en Holdinggesellschaften-, entgegen der sonstigen Vorgehensweise nicht den unmit.telbaren Anlagebzw. Kapit.algeberländern zugeordnet, sondern als „regional nicht auft.eilbar" ausgewiesen; vgl. eurostat (1984a, S. 163). 76 Zur regionalen Disaggregation der Direktinvestit.ioncn vgl. auch OECD (1983, Ziff. 77-86). 77 Zur sektoralen Gliederung der Direktinvestitionen vgl. auch OECD (1983, ZifT. 87-90).
106 denen sowohl Inländer als auch Ausländer beteiligt sind. Wenn Liquidationen von Kapitalanlagen statistisch mit den Transaktionswerten erfaßt werden, ist die Nichtberücksichtigung dieser Transaktionen weder für die ausgewiesenen inländischen Nettodirektinvestitionen im Ausland insgesamt, nach Anlageländern und nach Zielbranchen noch für die ausländischen Nettodirektinvestitionen im Inland insgesamt und nach Branchen der inländischen Investitionsobjekte von Bedeutung. Die inländischen Nettodirektinvestitionen im Ausland nach Herkunftsbranchen werden jedoch verzerrt wiedergegeben, wenn ein Inländer eine Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen von einem anderen Inländer erwirbt und die beiden beteiligten Inländer den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in verschiedenen Branchen haben. Veräußert ein Ausländer seine Beteiligung an einem inläudischeu Unternehmen an einen auderen Ausländer, dann werden die ausländischen Nettodirektinvestitionen im Inland nach Herkunftsländern bzw. nach Herkunftsbranchen nur in dem Fall korrekt ausgewiesen, wenn die beiden Ausländer im selben Land ansässig sind bzw. ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in derselben Branche haben. 4.3 Bundesrepublik Deutschland In der Bundesrepublik Deutschland gibt es für Direktinvestitionen drei verschiedene Statistiken: Transaktionswerte werden erfaßt in der Zahlungsbilanzstatistik der Deutschen Bundesbank und in der vom Bundesministerium für Wirtschaft veröffentlichten Transferstatistik, Vermögensbestände in der Bestandsstatistik der Deutschen Bundesbank. Gemeinsam ist diesen drei Statistiken, daß ihnen Totalerhebungen bei gebietsansässigen Wirtschaftssubjekten zugrunde liegen; die Daten werden jeweils von den Landeszentralbanken erfaßt und von der Deutschen Bundesbank aufbereitet. Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Daten bilden die Meldevorschriften der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung -AWV) für den Kapitalverkehr und für den Zahlungsverkehr in Verbindung mit § 26 Außenwirtschaftsgesetz (AWC).78 Es besteht gesetzliche Auskunftspflicht. Die in den drei Statistiken ausgewiesenen Dirckt.invcstitioucu beruhen jedoch jeweils auf einer andereu Datengrundlage. Diese unterscheiden sich zum Teil in bezug auf die Abgrenzung von Direktinvestor, Direktinvestitionsunternehmen und Direktinvestitionskapital. 7" Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 7 .. Juli 1992 und Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsordnung - AWV) vorn 22. August 1961, zuletzt geändert durch die Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt,schaftsverordnung vorn 10. September 1986 sowie Verordnung znr Durchfiihrung des Außenwirtschaftsg,,sctzes (AußenwirtschaftsverordnungAWV) vom 18. Dezember 1986, zuletzt geändert durch die Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 8. Oktober 1992. Die Meldevorschriften nach § 26 AWV für den Kapitalund Zahlungsverkehr gelten nach Inkrafttreten des Gemeinsamen Binnenmarktes am 1.1.1993 weiterhin, .,auch soweit. der Außenwirtschaftsverkehr mit EG-Mitgliedsstaaten betroffen ist." (Der Bundesminister für Wirtschaft 1992c, S. 9506)
113 gels konnte die Deutsche Bundesbank das oben beschriebene Konzept zur statistischen Erfassung von Direktinvestitionen nur zum Teil verwirklichen: Bis einschließlich dem Berichtsjahr 1989 war die Behandlung von Erwerb oder Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen von der Rechtsform des Direktinvestitionsunternehmens abhängig, und Direktinvestitionen in Form von Gewährung und Tilgung langfristiger Kredite und Darlehen konnten nur sehr approximativ bestimmt werden. Vor dem Berichtsjahr 1990 galt ein ausländisches körperschaftlich organisiertes Unternehmen (bzw. eine inländische Aktiengesellschaft) als Direktinvestitionsunternehmen, wenn einem Gebietsansässigen oder einer verbundenen Gruppe von Gebietsansässigen (bzw. einem Gebietsfremden oder einer verbundenen Gruppe von Gebietsfremden) mindestens 25 % des Nominalkapitals dieses Unternehmens zuzurechnen waren. In Ausnahmefällen genügte auch ein geringerer Kapitalanteil. War ein Unternehmen erst einmal als Direktinvestitionsunternehmen klassifiziert, dann wurden aus Mangel an zusätzlichen Informationen auch alle anderen inländischen (bzw. ausländischen) Kapitalanlagen in dieses gebietsfremde (bzw. gebietsansässige) Unternehmen in der Zahlungsbilanzstatistik als Direktinvestitionen erfaßt, und zwar unabhängig davon, welche Kapitalanteile den anderen inländischen (bzw. ausländischen) Kapitaleignern zuzurechnen waren und ob diese anderen Investoren verbundene Wirtschaftssubjekte waren oder nicht. Ausländische nicht-körperschaftlich organisierte Unternehmen (bzw. inländische Unternehmen in anderer Rechtsform als einer Aktiengesellschaft), an denen Gebietsansässige (bzw. Gebietsfremde) beteiligt waren, galten unabhängig von der Höhe der inländischen (bzw. ausländischen) Beteiligung als Direktinvestitionsunternehmen; entsprechend wurden in der Zahlungsbilanzstatistik alle Kapitalanlagen in solche Unternehmen als Direktinvestitionskapital erfaßt. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten wurden ebenso wie kommerziell genutzte Grundstücke stets als Direktinvestitionsunternehmen behandelt. 109 Da bei Gewährung, Aufnahme und Tilgung langfristiger Kredite und Darlehen das ausländische Unternehmen, das die gemeldete Zahlung empfing bzw. leistete, häufig nicht zu ermitteln war, wurden in der deutschen Zahlungsbilanzstatistik vor dem Berichtsjahr 1990 unabhängig von den tatsächlichen Empfängern alle langfristigen Kredite, die inländische Unternehmen Gebietsfremden gewährten, als Direktinvestitionen erfaßt, wenn der meldende Gebietsansässige (allein oder als Teil einer verbundenen Gruppe) im Bestimmungsland der Zahlung eine Tochtergesellschaft hatte; alle langfristigen Kredite, die bietsfremder im Wirtschaftsgebiet abgestimmt, also mit den Daten, welche die Grundlage für die Transferstatistik des Bundesministeriums für Wirtschaft und für die Bestandsstatistik der Deutschen Bundesbank bilden. Eine nachträgliche Umklassifizierung von Direktinvestitionen zu Portfolioinvestitionen oder umgekehrt wird nicht vorgenommen. 109 Vgl. Deutsche Bundesbank (1976a, S. 336; 1987b, S. 80 ff.; 1990f, S. 82) und eurostat (1983b, S. 49 und 61 f.). Die Kosten von Bohrungen wurden nur dann als Direktinvestitionen ausgewiesenen, wenn die Suche erfolgreich war; vgl. eurostat (1983b, S. 62).
114 inländische Direktinvestitionsunternehmen in den Sitzländern ihrer ausländischen Kapitaleigner aufnahmen, wurden unabhängig von der tatsächlichen Herkunft der Mittel als Direktinvestitionen klassifiziert.110 Welche Unternehmen und Investoren als verbundene Gruppe galten, ist nicht definiert. Die Deutsche Bundesbank weist Direktinvestitionen in der Zahlungsbilanzstatistik stets mit dem Zusatz "soweit erkennbar" aus. Das Direktinvestitionskapital ist gegliedert nach: Anlagen in Dividendenwerten, Anlagen in sonstigen Kapitalanteilen und übrige Anlagen (langfristige Kredite, reinvestierte Gewinne und kommerzieller Grundbesitz). Die Anlagen in Dividendenwerten beinhalten Erwerb und Veräußerung von Anteilen am Nominalkapital gebietsfremder körperschaftlich organisierter Unternehmen ( deutsche Direktinvestitionen im Ausland) bzw. Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an gebietsansässigen Aktiengesellschaften ( ausländische Direktinvestition in der Bundesrepublik), ohne Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln u. ä. Vorgängen. Die Anlagen in sonstigen Kapitalanteilen umfassen Erwerb und Veräußerung von Anteilen am Geschäftskapital gebietsfremder nicht-körperschaftlich organisierter Unternehmen bzw. Erwerb oder Veräußerung von Anteilen an gebietsansässigen Unternehmen in anderer Rechtsform als Aktiengesellschaften, einschließlich Zuführung externer Mittel zur Abdeckung von Verlustvorträgen oder zur Rücklagenbildung (bei den rechtlich unselbständigen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, die stets als Direktinvestitionsunternehmen behandelt werden: Ausstattung mit Dotationskapital oder Zuschüsse der Muttergesellschaft). Die langfristigen Kredite der Direktinvestitionsunternehmen an ihre Muttergesellschaften und die Kredite zwischen inund ausländischen Schwesterunternehmen sind nach Auskunft der Deutschen Bundesbank bis einschließlich Dezember 1992 nicht im ausgewiesenen Direktinvestitionskapital enthalten; seit Januar 1993 werden diese Kredite allerdings als Direktinvestitionen erfaßt. Die langfristigen Forderungen an Kreditinstitute und die langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstitute zählen nicht zum Direktinvestitionskapital. Für Kreditinstitute ist das Direktinvestitionskapital also auf Anlagen in Kapitalanteilen {bei unselbständigen Tochtergesellschaften von Banken: Dotationskapital) und reinvestierte Gewinne beschränkt.111 Infolge der Nichtberücksichtigung langfristiger Forderungen und Verbindlichkeiten inländischer (bzw. ausländischer) Kreditinstitute gegenüber ihren gebietsfremden (bzw. gebietsansässigen) Tochterinstituten ist das Direktinvestitionskapital für Kreditinstitute in der Zahlungsbilanzstatistik enger definiert als in den Empfehlungen von IMF und OECD. Den Empfehlungen von IMF und OECD entsprechend umfaßt das ausgewiesene Direk110 Vgl. Deutsche Bundesbank (1990f, S. 82) oder eurostat (1983b, S. 62 f.). 111 Vgl. Deutsche Bundesbank (1990f, S. 82 f.) und eurostat (1983b, S. 63).
115 tinvestitionskapital auch die Anteile der Direktinvestoren an den reinvestierten Gewinnen/Verlusten ihrer Tochtergesellschaften; dabei werden alle Direktinvestitionsunternehmen, also Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, berücksichtigt. Diese fiktiven Transaktionen werden jedoch im Gegensatz zu der Empfehlung des IMF nicht dem Entstehungsjahr, sondern erst dem Folgejahr zugeordnet.112 Reinvestierte Gewinne sind nicht meldepflichtig. Seit der Einführung der Bestandsstatistik der Deutschen Bundesbank für Direktinvestitionen basiert die Schätzung der reinvestierten Gewinne auf den gemeldeten Angaben über Stand und Zusammensetzung des Vermögens Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten sowie des Vermögens Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet und damit auf den Bilanzen bzw. Vermögensaufstellungen von Direktinvestitionsunternehmen, deren Bilanzsumme bzw. Bruttobetriebsvermögen 500 000 DM übersteigt. Die reinvestierten Gewinne werden geschätzt unter Berücksichtigung der den Direktinvestoren zuzurechnenden Anteile an den Veränderungen von Rücklagen und Gewinnbzw. Verlustvorträgen und des Teils des Gewinns, der im Folgejahr ausgeschüttet wurde.11 3 Auch in den Berichtsjahren vor 1977 waren die reinvestierten Gewinne in dem in der Zahlungsbilanzstatistik ausgewiesenen Direktinvestitionskapital enthalten; sie mußten jedoch auf wesentlich unsicherer Datengrundlage geschätzt werden und waren regional nicht aufteilbar.114 Erwerb und Veräußerung von kommerziell genutztem Grundbesitz zählen stets zum Direktinvestitionskapital. Nicht im Einklang mit den Empfehlungen von IMF und OECD stehend gelten privater Grundbesitz -bebaut oder unbebaut -als "übrige Anlagen" und nicht als Direktinvestitionen. 115 Das Direktinvestitionskapital enthält entgegen den Empfehlungen von IMF und OECD weder kurzfristige finanzielle Kreditbeziehungen noch langund kurzfristige Handelskredite zwischen verbundenen Unternehmen. Die von IMF und OECD vorgesehenen fiktiven Transaktionen für Finanzierungs-Leasing, für Operating-Leasing für länger als ein Jahr, für Geschäfte mit nicht-finanziellen immateriellen Vermögenswerten -insbesondere Patente, Copyrights und andere Schutzrechte - u. a. m. können wegen Informationsmangels meist nicht berücksichtigt werden.11 6 112 In der Bestandsstatistik der Deutschen Bundesbank werden die reinvestierten Gewinne dagegen im Jahr der Gewinnentstehung erfaßt; vgl. z. B. Deutsche Bundesbank (1990f, S. 33 und 70). 113 Zur Ermittlung der reinvestierten Gewinne vgl. Deutsche Bundesbank (1990f, S. 70 und 83) sowie eurostat (1983b, S. 49 f. und 63). 114 Vgl. Deutsche Bundesbank (1978, S. 32). Die reinvestierten Gewinne werden erstmals für das Berichtsjahr 1977 getrennt ausgewiesen. Vgl. Deutsche Bundesbank (1984b, S. 20 Tab. 3e). In früheren Jahren waren die reinvestierten Gewinne nicht in den „übrigen Kapitalanlagen" sondern in den „Anlagen in sonstigen Kapitalanteilen" enthalten. 115 Vgl. Deutsche Bundesbank (1976a, S. 336; 1987b, S. 82; 1990f, S. 81 und 86) und eurostat (1983b, s. 65). 116 Vgl. Deutsche Bundesbank (1990f, S. 27) und eurostat (1983b, S. 20).
116 Mit Ausnahme der reinvestierten Gewinne sind in der Zahlungsbilanzstatistik Änderungen des Bestands, die nicht mit Zahlungen im weiteren Sinne verbunden sind, also z. B. Bestandsänderungen des Vermögens infolge von Wechselkursänderungen, Höherbewertungen, (Teil-)Abschrcibungen, Konkurs oder Enteignung, nicht enthalten.117 Wechselkursänderungen gehen jedoch über die reinvestierten Gewinne teilweise in das Direktinvestitionskapital ein. Beim schrittweisen Erwerb eines Unternehmens in einem anderen Land werden die früher geleisteten bzw. entgegengenommenen Beträge nach Erreichen einer Kapitalbeteiligung, die den Kapitalanleger als Direktinvestor und gleichzeitig das Unternehmen in dem anderen Land als Direktinvestitionsunternehmen qualifiziert, nicht von Portfoliozu Direktinvestitionen umklassifiziert.118 Für deutsche Kapitalanlagen im Ausland und für ausländische Kapitalanlagen in der Bundesrepublik Deutschland getrennt werden für die Positionen Anlagen in Dividendenwerten, Anlagen in sonstigen Kapitalanteilen, übrige Anlagen insgesamt und langfristige Kredite jeweils Neuanlagen, Liquidationen und Nettowerte ausgewiesen. Eine regionale Gliederung des Direktinvestitionskapital nach tatsächlichen Anlageländern bzw. nach tatsächlichen Herkunftsländern ist nicht möglich. Die in der Zahlungsbilanzstatistik erfaßten Transaktionen werden deshalb den unmittelbaren Anlageländern ( deutsche Direktinvestitionen im Ausland) bzw. den Ländern der unmittelbaren ausländischen Investoren (ausländische Direktinvestitionen in der Bundesrepublik Deutschland) zugeordnet; nur die von deutschen Direktinvestoren in gebietsfremden Tochtergesellschaften reinvestierten Gewinne können den Sitzländern der unmittelbaren Direktinvestitionsunternehmen zugerechnet werden.119 Angaben über die Direktinvestitionen nach Ländern sind jedoch nur für die Nettokapitalanlagen im Ausland bzw. im Inland verfügbar; Neuanlagen und Liquidationen nach Ländern werden -außer für die USA -nur für Ländergruppen ausgewiesen. Zahlungsbilanzwerte für Direktinvestitionen nach Wirtschaftszweigen stehen nicht zur Verfügung, 120 sondern nur Netto-Transaktionswerte nach inländischen Gläubigern bzw. Schuldnern, wobei nach Kreditinstituten und nach Unternehmen sowie Privatpersonen differenziert wird. In der Zahlungsbilanzstatistik werden nur Transaktionen erfaßt, an denen sowohl Inländer als auch Ausländer (direkt oder über Gebietsansässige, die auf Rechnung von Gebietsfremden handeln) beteiligt sind, nicht aber Transaktionen zwischen Inländern bzw. zwischen Ausländern. Auf die Höhe der deutschen Nettokapitalanlagen im Ausland ins117 Vgl. Deutsche Bundesbank (1990f, S. 26 und 79) und eurostat (1983b, S. 19 und 59). 118 Vgl. Deutsche Bundesbank (1990f, S. 26) und eurostat (1983b, S. 62 Fn. 4) 119 Zur regionalen Gliederung der Direktinvestitionen vgl. Deutsche Bundesbank (1990f, S. 100 f.) und eurostat (1983b, S. 79). 120 Die Deutsche Bundesbank zieht deshalb im Zusammenhang mit der Branchenstruktur der Direktinvestitionen die Angaben der Transferstatistik des Bundesministeriums für Wirtschaft heran; vgl. Deutsche Bundesbank (1978, S. 33 f.). Zu den Zahlungsbilanzwerten für Direktinvestitionen nach inländischen Wirtschaftszweigen vgl. aber auch Deutsche Bundesbank (1989a, S. 32 f.).
117 gesamt und nach Empfängerländern sowie auf die Summe der ausländischen Nettokapitalanlagen in der Bundesrepublik ha.t dies keinen Einfluß, denn die für Neuanlagen und für Liquidationen ausgewiesenen Daten sind jeweils um den selben Betrag zu niedrig. Auf die Nettokapitalanlagen nach Herkunftsländern hat die Nichtberücksichtigung des Eigentumswechsels zwischen Ausländern dann einen Einfluß, wenn die beiden Gebietsfremden Inländer verschiedener Länder sind. Veräußert beispielsweise ein Direktinvestor aus Land A seine Kapitalanteile, die er an einer Tochtergesellschaft in der Bundesrepublik hält, an einen Investor aus Land B, dann erscheint diese Transaktion nicht in der deutschen Zahlungsbilanzstatistik; da weder die Liquidation von Land A noch die Neuanlage von Land B erfaßt wird, werden die in der deutschen Zahlungsbilanzstatistik für Direktinvestitionen von Land A in der Bundesrepublik zu hoch und die für Direktinvestitionen von Land B in der Bundesrepublik zu niedrig ausgewiesen. Ein Beispiel aus jüngster Zeit verdeutlicht dies: Im Februar 1993 verkaufte die Berna.rd Tapie Finance S.A. , Paris, für 615 Mio . DM ihre 78%ige Beteiligung an der Bernard Tapie Finance GmbH, Essen, (jetzt: adidas International Holding GmbH) -diese hält 95 % der Aktien an dem Sportartikelhersteller adidas AG, Herzogenaurach -an drei französische Staatsunternehmen (Kreditinstitut Credit Lyonnais und die beiden Versicherungsunternehmen Assurances Generales de France sowie, über ihre Tochtergesellschaft Banque Worms, die Union des Assurances de Paris), die ihren Anteil damit von 17 % auf 42,1 % aufstockten, an die von der in Luxemburg ansässigen Gruppe Euroknights kontrollierte Coatbridge Holdings Ltd. (15 %), an die Omega Ventures Limited (19,9 %) mit Sitz auf Jersey, an Ricesa (15 %) und an die derzeitige Vorstandsvorsitzende der adidas AG, Gilberte Beaux, die ihren Anteil um 3 % auf 8 % erhöhte. Der Verkauf von Tapies Beteiligung erscheint nicht in der Zahlungsbilanz, denn an den Transaktionen sind keine Inländer beteiligt. Das Beispiel zeigt auch, daß Direktinvestitionen nicht ausschließlich mit dem Kapitalanteil abgegrenzt werden sollten. Zum einen erwies sich der französische Stadtentwicklungsminister Bernard Tapie schon bald nach dem Kauf von 95 % der Anteile an adidas im Sommer 1990 als Spekulant; da er die zum Erwerb der Beteiligung aufgenommenen Kredite nicht zurückzahlen konnte, verkaufte er bereits im folgenden Jahr einen Teil seiner Anteile gewinnbringend. Zum anderen erfüllen von den Käufern von Tapies Anteilen nur die drei Staatsunternehmen zusammen das Kriterium eines Direktinvestors. Im April 1993 wird der französische Geschäftsmann Robert Louis-Dreyfus, der über Ricesa mit 15 % an der adidas-Holding beteiligt ist und eine Option auf Übernahme des gesamten Unternehmens hat, neuer Vorstandsvorsitzender der adidas AG; Gilberte Beaux, die 8 % der Anteile an der Holding hält, wird dann Aufsichtsratsvorsitzende. 121 Mittelbare Beteiligungen werden -soweit erkennbar -in der Zahlungsbilanzstatistik nicht 121 Vgl. o.V. (1993a; 1993b; 1993c; 1993d; 1993e; 1993f; 1993g; 1993h).
118 berücksichtigt. Ausgenommen hiervon sind nur die direkten Kredite an mittelbare Direktinvestitionsunternehmen. Investitionen der Adam Opel AG, Rüsselsheim, in Eisenach werden also beispielsweise in der deutschen Zahlungsbilanzstatistik nicht als Direktinvestitionen von General Motors, Detroit/Michigan, erfaßt; in der US-amerikanischen Zahlungsbilanzstatistik dagegen erscheinen diese Investitionen als US-amerikanische Direktinvestitionen in der Bundesrepublik. Die Einführung gesonderter Kennzahlen für Direktinvestitionen hat zur Folge, daß die Daten für die Berichtsjahre ab 1990 zuverlässiger ermittelt werden können. Vor dem Berichtsjahr 1990 wurden zum Teil auch Transaktionen mit nicht-verbundenen Unternehmen einbezogen; seit 1990 ist die statistische Erfassung der Direktinvestitionen in Form von Erwerb und Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen,122 insbesondere aber die der Direktinvestitionen in Form von langfristigen Krediten wesentlich genauer. Die verbesserte statistische Aufbereitung des Datenmaterials, aber auch die Herabsetzung der zur Unterscheidung der Direktinvestitionen von den Portfolioinvestitionen verwendeten Beteiligungsgrenze von mindestens 25 % auf über 20 % der Kapitalanteile, haben einen qualitativen Sprung in den Zeitreihen für Direktinvestitionen in der Zahlungsbilanzstatistik der Deutschen Bundesbank zur Folge. Auch im Jahr 1977 ist ein Bruch zu verzeichnen: Seit Einführung der Bestandsstatistik für Direktinvestitionen (Buchwertmethode) ist die Schätzung der Direktinvestitionen in Form von reinvestierten Gewinnen zuverlässiger und die unverteilten Gewinne sind regional aufteilbar. 4.3.2 Transferstatistik des Bundesministeriums für Wirtschaft Ebenfalls auf Transaktionswerten beruht die Transferstatistik12 3, die das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) jährlich im Bundesanzeiger124 veröffentlicht. Geführt wird diese Statistik seit dem 1.1.1952 für „Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten" bzw. seit dem 1.9.1961 für „Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet". Nach §§ 55, 56, 57 und 58 AWV in Verbindung mit § 26 Abs. 2 122 eurostat (1983b, S. 63) vermutet, daß die von der Beteiligungshöhe unabhängige Erfassung von Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an inländischen Unternehmen in anderer Rechtsform als einer Aktiengesellschaft bzw. von Beteiligungen an ausländischen nicht-körperschaftlich organisierten Unternehmen kaum Einfluß auf die Höhe des ausgewiesenen Direktinvestitionskapitals hat. 123 Die Deutsche Bundesbank spricht im Zusammenhang mit dieser Statistik von Spezialstatistik, Krägenau (1972; 1979; 1982; 1987) von K-1bzw. K-2-Statistik und Seifert (1967) von AWV-Statistik. 124 Zuletzt Der Bundesminister für Wirtschaft (1992a; 1992b). Die Transferstatistik wurde in früheren Jahren halbjährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bis einschließlich dem Berichtsjahr 1980 wurden seit dem 1.1.1952 (deutsche Direktinvestitionen im Ausland) bzw. seit dem 1.9.1961 (ausländische Direktinvestitionen in der Bundesrepublik) kumulierte Nettotransferwerte ausgewiesen; seither werden Stromgrößen veröffentlicht. Vgl. Der Bundesminister für Wirtschaft (1981a; 1981b; 1982a; 1982b). Die Transferstatistik wird auch in Bundesministerium für Wirtschaft: Leistung in Zahlen, zuletzt Bundesministerium für Wirtschaft (o.J.), ausgewiesen.
119 AWG besteht gesetzliche Auskunftspflicht.125 Die Meldungen sich grundsätzlich monatlich abzugeben. Die Meldevorschriften wurden mehrfach geändert, teils zur Erweiterung der Meldepflicht, größtenteils aber zur Verringerung des statistischen Meldeund Aufbereitungsaufwandes. Die Neufassung der §§ 55, 56, 57 und 58 AWV im September 1989 -die Änderungen traten zum 1.1.1990 in Kraft -brachte zahlreiche Änderungen in der Erfassungsmethode mit sich;126 deshalb muß wie schon bei der Zahlungsbilanzstatistik der Deutschen Bundesbank auch bei der Transferstatistik in weiten Teilen zwischen vor und seit dem Berichtsjahr 1990 unterschieden werden. Meldepflichtig ist der eine Leistung an das Ausland erbringende bzw. vom Ausland empfangende Gebietsansässige; vor dem Berichtsjahr 1990 waren darüber hinaus Transaktionen zwischen Gebietsansässigen auf eigene Rechnung zu melden.127 Bereits im Jahre 1963 wurde die Meldepflicht bei Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten erweitert auf den Fall, daß „sich der Gebietsansässige beim Erbringen seiner Leistung eines Gebietsfremden, insbesondere eines von ihm abhängigen U nternehmens, bedient.~128 Mit Wirkung vom 1.1.1990 erstreckt sich die Meldepflicht für deutsche Direktinvestitionen im Ausland und für ausländische Direktinvestitionen in der Bundesrepublik auch auf die Leistungen, die Gebietsansässige auf Rechnung von Gehietsfremden an Gebietsansässige erbringen bzw. auf Rechnung von Gebietsfremden von Gebietsansässigen entgegennehmen.129 Unter Brutto-Direktinvestitionen im Ausland werden in der Transferstatistik Leistungen verstanden, die Gebietsansässige „an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Gebietsansässige erbringen und welche die Anlage von Vermögen in fremden Wirtschaftsgebieten zur Schaffung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen (Direktinvestitionen) bczwecken"130• Für ausländische Direktinvestitionen in der Bundesrepublik Deutschland gilt entsprechen125 Zur Entwicklung der rechtlichen Grundlagen für die Ermittlung der deutschen Direktinvestitionen im Ausland nach dem Zweiten Weltkrieg bis zum Inkrafttreten des AWG vgl. Seifert (1967, S. 45 ff.). 126 Zur Neufassung der §§ 55, 56, 57 und 58 siehe Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 20. September 1989. 127 Vgl.§ 56 Abs. 1 und§ 58 Abs. 1 AWV vom 22. August 1961 und AWV vom 18. Dezember 1986, neugefaßt durch die Fiinfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaft.sverordnung vom 20. September 1989. 128 § 55 Abs. 1 Satz 2 AWV vom 22. August 1961, geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 17. Dezember 1963; zu dieser Erweiterung der Meldepflicht vgl. auch Der Bundesminister für Wirtschaft (1964) und Seifert (1967, insb. S. 62). Welche Unternehmen als abhängig gelten, ist nicht spezifiziert. -Diese Meldebestimmung ist im neugefaßten § 55 AWV nicht. mehr enthalten. 129 Vgl.§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und§ 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AWV vom 18. Dezember 1986, neugefaßt durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 20. September 1989. 130 § 55 Abs. 1 Nr. 1 AWV vom 18. Dezember 1986, neugefaßt durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 20. September 1989.
120 <les. 131 Explizit erscheint <ler Begriff Direktinvestitionen in <leu für die Transferstatistik relcva.nt.cn Meldebcst.i111mungen erstma.ls in der AWV in der Fassung vom 20. September 1989. 132 Abgestellt wird mit <lieser Definition auf die Dauerhaftigkeit <ler Wirtschaftsbeziehungen. Dauerhaftigkeit zu qualifizieren und damit -unabhängig133 von dem Kriterium t!er Ei11fluß11ahme eines Direktinvestors auf <lie Geschäftsleitung eines Unternehmens in einem anderen Land -bestimmte inländische (bzw. ausländische) Kapitalanlagen im Ausland (bzw. Inland) als Direktinvestitionen zu klassifizieren, lag vor dem Berichtsjahr 1990 :,11111ä.cl1st. ausschließlich im Ermessen des meldenden Gehietsansä.ssigen. Erst die Neufassu11g df'r §§ 55 und 57 AWV enthält eine Regelung, die dauerha.fte Wirtschaftsbeziehungen und damit. Direkt.invei;titionen durch eine Mindestbeteiligung des Investors am Kapital eines a.ndercn Unternehmens ahgrenr.t.. Die in der Tra.nsfcrstatistik als Direktinvestitionskapital erfaßten Vermögensanlagen 1m Ausland bzw. im Inland ergehen sich im wesentlichen aus den Meldevorschriften. Danach haben Cebietsansässige Kapitalanlagen in (bzw. aus) fremden Wirtschaftsgebieten sowie deren Auflösung zu melden, wenn diese der Schaffung oder Auflösung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen dienen und in folgenden Formen vollzogen werden:134 -Gründung oder Erwerb sowie Auflösung oder Veräußerung von gebietsfremden (bzw. gebictsansässigen) Unternehmen; -Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an gebietsfremden (bzw. gebietsansässigen) Unterneh111cn; -Errichtung oder Erwerb sowie Aufhebung oder Veräußerung von gebietsfremden (bzw. gebietsansässigen) Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten; -Zuführung von Kapital zu gebietsfremden (bzw. gebietsansässigen) Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, die dem gebietsausässigen (bzw. gebietsfremden) Kapitalgeber gehören oder an denen er beteiligt. ist., -beispielsweise Kapitalerhöhung, 131 Vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 1 AWV vom 18. Dezember 1986, neugefaßt. durch die Fiinft.e Verordnung zur Änderung der Außenwirt.schaft.sverordnung vom 20. Sept.cmber 1989. 132 In ,kn friiheren Fa.ssungcn der§§ 55 und 57 AWV fohlte der Zusat.z „Direktinvestitionen". Vgl. hierzu auch C.ramlich (1991, S. 172 ff.). rn 3 Fiir Kredit.c best.and bis zur Neufassung der §§ 55, 56, 57 und 58 AWV im September 1989 eine Ausnahme; siehe unt.en. rn 4 Zum folgenden vgl.§ 55 Abs. 1 und 2 sowie§ 57 Abs. l und 2 AWV vom 22. August 1961, § 55 Abs. l und§ 57 Ahs. 1 AWV vom 18. Dezember 1986, neugefaßt. durch die Fiinft.e Verordnung znr Änderung der Außenwirt.schaft.sverordnung vom 20. Sept.cmhcr 1!189, di" mehrfach angepaßt.en bzw. neugefaßt..,n Mf'ldevordrucke für „ Vermögensanlagen C.ehietsansässiger in fremden Wirtschaft.sgebieten" (Anlage K I wr AWV) und „Vermögensanlagen Gebiet.sfremder im Wirt.schaft.sgebiet," (Anlage K 2 zur AWV) sowie die erstmals 1989 auf den Riickseiten der Meldevordrucke K 1 und K 2 abgedruckten Erläuterungen der Deut.sehen Rundcsbank (1990a; 1990b). Die Meldevordrucke sind ohne F,rläut,erungen abgedruckt als Anlagen zur AWV vom 22. August 1961, zur Rekannt.machung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirt.schaft.sgeset.zes (Außenwirt.schaft,sverordmmg - AWV) vom 31. August. 1973, zur Zweiundfiinfzigst.en Verordnung zur Änderung der Anßenwirtschaft.svcrordnnng vom 13. August. 1982 und zur AWV vom 18. Dezember 1986, neugefaßt durch die Fiinft,., Verordnung zur Änderung der Außenwirt.schaft.svcrordnung vom 20. September 1989.
121 Rücklagenzuführung oder Zahlungen :;mr Abdeckung vo11 Verlustvorträge11 -sowie Riil'kführung von solchem Kapital, bzw. vor dem Berichtsjahr 1990: Ausstattung dieser gebietsfremden (bzw. gebietsansässigen) Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten mit Anlagemitteln oder Zuschüssen; und -Gewährung von langfristigen 135 Krediten an gebietsfremde (bzw. gebietsansässige) Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, die dem gebietsansässigen (bzw. dem gebietsfremden) Kreditgeber oder einem von ihm abhängigen inländischen oder ausländischen Unternehmen gehören oder an denen der gebietsansässige (bzw. der gebietsfremde) Kreditgeber oder ein von ihm abhängiges inländisches oder ausländisches Unternehmen mit mehr als 20 % der Anteile beteiligt ist, sofern beide an der Transaktion Beteiligte Nichtbanken sind, sowie Rückführung solcher Kredite; die Abgrenzung der Abhängigkeit 136 eines Unternehmens folgt - wie in der Zahlungsbilanzstatistik der Deutschen Bundesbank -§ 17 AktG; bzw. vor dem Berichtsjahr 1990: Gewährung von Darlehen an gebietsfremde (bzw. gcbietsansässige) Unternehmen, die dem gebietsansässigen (bzw. dem gebietsfremden) Darlehensgeber gehören oder an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder auf deren Geschäftsführung er infolge der Gewährung des Darlehens erheblichen Einnuß hat, sowie Entgegennahme der Darlehensrückzahlung. Wann das Kriterium des erheblichen Einnusses als erfüllt anzusehen war und welche Beteiligungen als mittelbare zu behandeln waren, war nicht präzisiert. Der Begriff Leistung umfaßt neben Zahlungen auch Verrechnung und Aufrechnung sowie Einbringung von Sachen und Rechten. Für nicht auf Dauer angelegte Betriebsstätten, also beispielsweise zur Durchführung eines speziellen Auftrags für eine begrenzte Zeit eingerichtete Montagestätten und Baustellen, sind keine Meldungen abzugeben. Die Zahl der Leistungen, die erst seit dem Berichtsjahr 1990 nicht mehr der Meldepflicht. unterliegen, ist so groß, daß die in der Transferstatistik ausgewiesenen Daten für Direktinvestition intertemporal nur eingeschränkt vergleichbar sind. Das bis bzw. seit 1990 statistisch erfaßte Direktinvestitionskapital unterscheidet sich insbesondere in folgenden Punkten: 137 135 Ein Kredit. mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von mehr als zwölf Monaten gilt als langfristig; vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 3 und § 57 Abs. 2 Nr. 3 AWV vom 18. Dezember 1986, neugefaßt durch die Fiinfte Verordnung zur Änderung der Außenwirt,Rrhaftsverordnung vom 20. September 1989. 136 Anders als bei der Bestandsstatist.ik für ausländische Direktinvestitionen in der Bundesrepublik Deutschland enthalten nur die Erläuterungen zu den Meldevordrucken K 1 und K 2 eine Regelung zur Abgrenzung abhängiger Unternehmen; vgl. Deut.sehe Bundesbank (1990a; 1990b). 137 Vgl. hierzu auch Der Bundesminister für Wirtschaft ( 1989, S. 4622) und Deutsche Bundesbank (1989b).
122 -Seit dem Berichtsjahr 1990 sind nur noch Einzeltransaktionen von {umgerechnet) über 50 000 DM meldepflichtig. In früheren Jahren unterlagen die von einem Gebietsansässigen erbrachten oder entgegengenommenen Leistungen der Meldepflicht, wenn sie in einem Kalenderjahr insgesamt (umgerechnet) 10 000 DM {für September 1961 bis August bzw. Dfäember 1982), 20 000 DM {für September 1982 bzw. Januar 1983 bis Dezember 1987) bzw. 50 000 DM {für 1988 und 1989) überstiegen; die Meldefreigrenzen galten jedoch weder für Veräußerung, Auflösung bzw. Aufhebung von Unternehmen, Zweigniederlassungen und ßC'triebsstätt.en noch für die V<'räußerung von Beteiligungen, d. h., sie galten zwar für alle Neuanlagen, bei der Auflösung von Vermögensanlagen jedoch nur für die Entgegennahme von Darlehensrückzahlungen.138 Bei Fremdwährungsbeträgen ist der Gegenwert in DM im Zeitpunkt der Vermögensanlage ammgeben. -Seit dem Berichtsjahr 1990 sind Anlage oder Auflösung von Vermögen m Unternehmen nur noch meldepflichtig, wenn dem Gebietsansässigen {Gebietsfremden) oder einem von ihm abhängigen Unternehmen mehr als 20 % der Anteile am gezeichneten Kapital dieses Unternehmens zuzurechnen sind. Erwerb und Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen müssen nur noch dann gemeldet werden, wenn dem Gebietsansässigen (Gebietsfremden) nach dem Erwerb bzw. vor der Veräußerung unmittelbar mehr als 20 % des Nennkapitals dieses gebietsfremden (gebietsansässigen) Unternehmens zuzurechnen sind bzw. waren.139 Vor dem Berichtsjahr 1990 war keine Mindestbeteiligung als Untergrenze für die statistische Erfassung festgelegt. - Vor dem Berichtsjahr 1990 wurden Darlehen als Direktinvestitionskapital erfaßt, wenn sie eine Laufzeit von über einem Jahr und Beteiligungscharakter hatten.140 Seit 1990 sind langfristige Kredite nur noch dann meldepflichtig, wenn sie einer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaft des Kreditgebers gewährt werden (einschließlich Kredite inländischer/ausländischer Gesellschaften an eine gebietsfremde/gebietsansässige Tochtergesellschaft eines vom Kreditgeber abhängigen inländischen/ ausländischen Unternehmens) und weder Kreditgeber noch Kreditnehmer ein Geldinstitut sind; welche U nternehmcn als Tochtergesellschaften zu behandeln sind, wird durch Festlegung einer Mindestbeteiligungsquote geregelt.. Die Neuregelung bedeutet u. a., daß für Kret:IA Zu den Meldefreigrenzen siehe§ 55 Abs. 3 und§ 57 Abs. 3 AWV vom 22. August 1961, geändert durch die Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 13. August 1982, geändert durch die Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 17. Januar 1983 und§ 55 Abs. 2 Nr. 1 und§ 57 Abs. 2 Nr. 1 AWV vom 18. Dezember 1986, geändert durch die F,rst.e Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 14. Dezember 1987 und durch die Fiinfte Verordnung zur Änderung der Außenwirt.schaftsverordnung vom 20. September 1989. On Tiunrlesministn fiir Wirtschaft (1982c) erwartete, daß durch die Verdoppelung der Meldefreigrenzen von 10 000 DM auf 20 000 DM zwar rund 20 % der Meldungen, aber weniger als 1 % des Wertes der getätigten Vermögensanlagen entfallt>n. 139 Vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 57 Abs. 2 Nr. 2 AWV vom 18. Dezember 1986, neugefaßt durch die Fiinfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 20. September 1989. 140 Vgl. auch Seifert (1967, S. 51).
225 Nicht in die Betrachtung einbezogen wird die steuerliche Bemessungsgrundlage, da diese nach Ansicht von King und Fullerton zum einen die Wechselwirkungen zwischen Personenund Unternehmensteuern ignoriere (z. B. Anrechnungssysteme) und zum anderen lediglich die Steuerrate des realisierten Kapitaleinkommens wiedergeben würde. Angaben über die für zusätzliche Investitionen notwendigen Anreize würden durch den anhand der steu: erlichen Bemessungsgrundlage ermittelten Steuersatz nicht gegeben.122 Die aufgrund der oben dargelegten Annahmen von King und Fullerton ermittelten Resultate wurden und werden vielfach zitiert und als Grundlage für Steuerwirkungsanalysen verwendet. 123 Die Vorgehensweise von King und Fullerton ist allerdings in mehreren Punkten nicht plausibel und zum Teil widersprüchlich. Dies. wird im folgenden dargelegt. Die von King und Fullerton zugrundegelegte Marginalanalyse impliziert, daß die Unternehmen ein Gewinnmaximum und die Haushalte ein Nutzenmaximum anstreben. Dabei verfügen sie über vollkommene Informationen hinsichtlich ihrer Handlungsaltemativen und deren Resultate.124 Die Güterpreise, der Nominallohn und der Zinssatz werden als gegeben angenommen. Die Marktteilnehmer verfügen weder über räumliche, persönliche noch sachliche Präferenzen und besitzen vollständige Preisinformation. Die Wirtschaftssubjekte verhalten sich auf allen Märkten als Mengenanpasser, d. h. es existiert vollständige Konkurrenz. Damit kurzfristig auftretende Preisdifferenzen immer ausgeglichen werden, ist es erforderlich, daß die Produktionsfaktoren vollständig mobil sind und in jedem Wirtschaftsbereich eingesetzt werden können.125 Der Gewinn des Unternehmens entspricht der Differenz zwischen den Umsatzerlösen sowie den Arbeitsund Kapitalkosten und ist im Gewinnmaximum Null, d. h., es wird kein Extraprofit erzielt. Die Gesamtsteuerbelastung ergibt sich aus der Differenz zwischen der Rendite des Unternehmens vor Steuern und der dem Kapitaleigner nach Abzug der Unternehmensteuern sowie der individuellen Steuern verbleibenden Rendite, d. h. (5.8) w = p-s. Inwieweit die Gesamtsteuerbelastung (w) für alle inländischen Kapitalgeber bei den von King und Fullerton analysierten Fällen identisch ist, wird im folgenden exemplarisch für 122 Vgl. King/Fullerton (1984, S. 7 f.). King und Fullerton machen dabei keine Angaben darüber, welche Anreize gewährt werden müßten, um zusätzliche Investitionen zu initiieren. 123 Auf Grundlage des Modells von King und Fullerton haben z.B. Dalyet al. (1985) eine vergleichende Studie für Kanada, Schweden, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesrepublik Deutschland erstellt. Devereux (1990) sowie Devereux und Pearson (1990) haben unter Zugrundelegung des Modells effektive Grenzsteuersätze für das verarbeitende Gewerbe in verschiedenen OECD Nationen ermittelt. Die Studien für die OECD werden im Kapitel 5.3.3 dargestellt. 124 Vgl. Fullerton et al. (1982, S. 581). 125 Vgl. Fullerton et al. (1982, S. 581), Geigant et al. (1987, S. 472).
226 die privaten Haushalte analysiert. Eine detailierte Analyse hinsichtlich der Einbeziehung steuerlicher oder ökonomischer Abschreibungen, der Berücksichtigung von inflationsbedingten Scheingewinnen etc. wird nicht vorgenommen, da zunächst überprüft wird, inwieweit es möglich ist, in das Modell der vollständigen Konkurrenz nationale Steuersysteme zu integrieren, um Rückschlüsse auf die gewährten Investitionsanreize und das Verhalten von Unternehmen ziehen zu können. Bei der Betrachtung wird, entsprechend der Vorgehensweise von King und Fullerton, zum einen unterstellt, daß das Unternehmen eine identische Bruttorendite erzielt, welche sowohl die Steuerbelastung des Unternehmens als auch die des privaten Haushaltes beinhaltet (fixed-p Fall). Zum anderen wird überprüft, wie hoch die Rendite vor Unternehmensteuern in Abhängigkeit von der Finanzierungsart sein muß, um dem privaten Haushalt eine identische Rendite vor persönlicher Steuer zahlen zu können (fixed-r Fall). Die Analyse begrenzt sich auf die Betrachtung der lokalen und nationalen Steuerbelastung ohne Vermögensteuer126 in der Bundesrepublik Deutschland, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika. Außer acht bleibt die Kapitalertragsteuer. da im Rahmen der Analyse von einer geschlossenen Volkswirtschaft ausgegangen wird. Die von der Kapitalgesellschaft ggf. einzubehaltene Quellensteuer ist bei der Ertragsteuer des Kapitaleigners in voller Höhe anrechenbar, so daß die Kapitalertragsteuer einen durchlaufenden Posten darstellt und die Gesamtsteuerbelastung nicht beeinflußt. Als Unternehmensteuer wird in Anlehnung an King und Fullerton die von der Kapitalgesellschaft zu leistende Körperschaftsteuer und die lokal erhobene Ertragsteuer definiert. Die Einkommensteuer der privaten Haushalte beinhaltet die auf die Einkünfte zu leistende persönliche Steuer, vermindert um die anrechenbare Unternehmensteuer. Hinsichtlich der Finanzierungsform wird zwischen der vollen Fremdfinanzierung sowie der hundertprozentigen Eigenfinanzierung bei Dividendenzahlung und Thesaurierung unterschieden. Im Falle der Gewinneinbehaltung erfolgt die Realisierung der Rendite erst zum Zeitpunkt einer Veräußerung der Aktien, d. h. nicht durch eine spätere Dividendenauszahlung der akkumulierten Beträge. Zinseszinsen werden dabei nicht berücksichtigt. Die aus der inländischen Grenzinvestition erzielte Rendite wird an den Kapitaleigner, d. h. privaten Haushalt, weitergeleitet. Referenzgröße für einen privaten Haushalt ist die für ein festverzinsliches Wertpapier erzielbare Rendite nach persönlicher Einkommensteuer. Das bei dem privaten Haushalt zu versteuernde Einkommen (G) entspricht dem nominalen Zinssatz (i). Die einem Kapitaleigner nach Abzug der Steuer (wHH) verbleibende Rendite 126 Die Vermögensteuer ist nicht nur abhängig von der Finanzierungsart sondern ebenso von der Verwendung des Kapitals. Um die Substanzsteuer mit in die Analyse einzubeziehen wäre es daher erforderlich, weitergehende Annahmen bezüglich der Anlageform zu treffen. In Großbritannien handelt es sich bei der lokalen Steuer um eine Vermögensteuer, die nicht in die Betrachtung einbezogen wird.
227 ( s) beträgt: (5.9) s = i(l -tI). Unabhängig von der betrachteten Nation ergibt sich für die Gesamtsteuerbelastung (w): (5.10) Ein privater Haushalt wird sich hinsichtlich seiner Kapitalanlage indifferent verhalten, wenn die aus dem festverzinslichen Wertpapier erzielbare Nettorendite der bei einer Anlage des Kapitals in einem Unternehmen realisierbaren Rendite nach Steuern entspricht. 5.3.2.2 fixed-p Fall Im folgenden wird unter Annahme des fixed-p Falles 127 untersucht, inwieweit die Belastung mit Unternehmenund privater Steuer je nach Finanzierungsart variiert oder identisch ist. Bei der Berechnung der Gesamtsteuerbelastung werden in Übereinstimmung mit der Vorgehensweise von King und Fullerton drei Fälle unterschieden und zwar zum einen die Kapitalanlage a) als Fremdkapital, b) als Eigenkapital mit Dividendenzahlungen und c) als Eigenkapital bei Thesaurierung. a) Fremdkapital Erwirbt der private Haushalt eine Schuldverschreibung eines Unternehmens, so muß das Unternehmen eine vertraglich vereinbarte Schuldzinsleistung an den Kapitalgeber zahlen. Neben dem Kapitalgeber muß daher auch das Unternehmen in die Analyse einbezogen werden, um zu überprüfen, inwieweit eine kapitalaufnehmende Gesellschaft steuerlich belastet ist und welche Konsequenzen sich hieraus für die Gesamtsteuerbelastung ergeben. Die Schuldzinsen sind in den betrachteten Staaten bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Kapitalgesellschaft abzugsfähig. In Großbritannien und den USA wird bei einer Fremdfinanzierung keine Ertragoder Substanzsteuer von dem Unternehmen erhoben, d. h. eine Unternehmensteuer entfällt (wuN = 0). Die zu leistenden Zinsen (i) entsprechen laut Annahme der erzielten Rendite, d. h. in diesem Fall p. Dem Unternehmen verbleibt kein körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn ( ir ), d. h. ( 5.11) 7r p-i 0. 127 Im Rahmen des fixed-p Falles wird unterstellt. daß die Rendite des Unternehmens vor Steuern (p) für alle Finanzierungsarten identisch ist.
228 Der Kapitaleigner muß die erhaltenen· Zinserträge seinem persönlichen Ertragsteuersatz unterwerfen, d. h. das marginale Einkommen entspricht: (5.12) G= i. In Großbritannien und den USA verbleibt einem Kapitalgeber daher eine Rendite nach Steuern in Höhe von: (5.13) s = i(l -tI). Für die Gesamtsteuerbelastung gilt in Großbritannien und den USA daher: (5.14) WHH = itl = W. Im Gegensatz hierzu wird in der Bundesrepublik Deutschland auf die zu zahlenden Schuldzinsen eine lokale Gewerbeertragsteuer128 erhoben. Die von dem Unternehmen zu zahlenden Zinsen sowie die lokale Steuer (tL) sind bei .der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Kapitalgesellschaft gewinnmindernd zu berücksichtigen. Damit ein Unternehmen die Zinsund Steuerverpflichtungen erfüllen kann, muß die erzielte Rendite neben der Zinszahlung auch die Gewerbeertragsteuer beinhalten, d. h. (5.15) p = i + 0,5itL i(l + 0, 5tL). Die Rendite eines Unternehmens vor Steuern weicht somit in der Bundesrepublik Deutschland von den Zinseinkünften eines privaten Haushaltes vor der individuellen Ertragsteuer in Großbritannien und den USA ab, d. h. (5.16) p -1i. Das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen eines Unternehmens in der Bundesrepublik Deutschland beläuft sich aufgrund der Abzugsfähigkeit der Zinszahlung und der Gewerbeertragsteuerzahlung auf: (5.17) 7r = p - i(l + 0, 5tL) = 0. 128 Bei dem Gewerbeertrag müssen 50 v. H. der Schuldzinsen dem Gewinn gern. § 8 GewStG hinzugerechnet werden. Die Abzugsfähigkeit der Gewerbeertragsteuer bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wird bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt. Siehe hierzu auch King/Fullerton (1984, S. 169). Neben der Gewerbeertragsteuer wird eine lokale Gewerbekapitalsteuer berechnet. Diese, von dem Vermögen abhängige Steuer, wird gleichfalls, wie die Vermögensteuer, nicht in die Analyse einbezogen.
229 Für die Unternehmensteuerbelastung (wuN) gilt: (.5.18) WUN == iO, 5tLBei dem Kapitaleigner unterliegen die Zinseinkünfte der individuellen Ertragsteuer, d. h. (5.19) G == i, wobei für die Ertragsteuerbelastung des Haushaltes gilt: ( 5.20) WHH == itJ. Die Rendite eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitaleigners beläuft sich demnach auf: ( 5.21) s == i(l -t,). Die Gesamtsteuerbelastung in der Bundesrepublik Deutschland beträgt somit: (5.22) W == 0, 5itL + it1 i(O, 5tL + tI). b) Eigenkapital und Dividendenzahlungen Erwirbt der inländische Kapitalgeber Aktien eines inländischen Unternehmens, so ist die Dividendenleistung im Gegensatz zu einer Zinszahlung bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage einer Kapitalgesellschaft in keiner der betrachteten Nationen abzugsfähig. Während der Fremdkapitalgeber sowohl in Falle eines Gewinnes als auch in Verlustjahren des Investors eine Forderung auf die festgelegte Verzinsung seines eingesetzten Kapitals gegenüber der Gesellschaft hat, kann der Aktionär keinen vertraglich geregelten Anspruch auf Dividende geltend machen. Die Steuerbelastung des Unternehmens verringert zudem die Rendite des Anteilseigners. Darüber hinaus unterliegt die erzielte Rendite sowohl bei dem Unternehmen als auch bei dem privaten Haushalt einer Ertragsbesteuerung. Die Nationen wenden unterschiedliche Methoden an, um die hieraus resultierende Doppelbesteuerung129 zu vermeiden und die Gesamtsteuerbelastung zu minimieren. ba) klassisches System 129 In den von King und Fullerton betrachteten Staaten wird das klassische System (Vereinigte Staaten von Amerika und Schweden), das System der Teilanrechnung anhand eines auf den Ausschüttungsbetrag anzuwendenden Satzes (Vereinigtes Königreich) und das Vollanrechnungssystem (Bundesrepublik Deutschland) durchgeführt. Die folgenden Ausführungen beschränken sich daher auf diese Methoden.
230 Das klassische System wird derzeit unter anderem in den Vereinigten Staaten von Amerika und Schweden 130 angewendet. Die Nichtabzugsfähigkeit der Leistung an einen Eigenkapitalgeber führt dazu, daß das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen 131 mit der erzielen Rendite vor Steuer übereinstimmt. (5.23) 'Ir= p. Für die Steuerbelastung des Unternehmens ergibt sich daher: (5.24) WUN ptL + p(l - tL)tc p(tL + tc - tLtc). Die bei einem Anteilseigner zugeflossene Dividende (r)132 ergibt sich aus der Rendite eines Unternehmens vor Steuern, vermindert um die einzubehaltende nationale und lokale Ertragsteuer: (5.25) Im Ralimen des klassischen Systems wird die Doppelbelastung von Dividendeneinkünften weder vermindert noch vermieden. Ein Kapitaleigner muß die zugeflossene Dividende seinem persönlichen Ertragsteuersatz unterwerfen; eine Anrechnung der von einem Unternehmen bereits geleisteten Steuer findet nicht statt. Die von einem Aktionär zu versteuernde marginale Bruttodividende ( G) ist identisch mit dem zugeflossenen Ausschüttungsbetrag, d. h. (5.26) G=r. Für die Steuerbelastung des privaten Haushaltes ergibt sich: (5.27) WHH = Gt1 p(l - tL - tc + tLtc )t1 Die nach Steuern verbleibende Rendite beläuft sich auf: (5.28) s = p(l - tL - tc + tLtc)(l - tI). 130 In der weiteren Betrachtung wird auf das Steuersystem von Schweden nicht eingegangen. 131 In den USA wird neben der bundesstaatlich geregelten Körperschaftsteuer eine national geregelte Steuer erhoben, welche die Bemessungsgrundlage für die Bundessteuer verringert. Diese lokale Steuer ist nicht identisch mit der Gewerbesteuer in der Bundesrepublik Deutschland. 132 King und Fullertoo bezeichnen die Rendite nach U ntemehmensteuer und den realen Zinssatz als r. In der vorliegenden Arbeit wird der reale Zinssatz mit der Variablen i, gekennzeichnet.
231 Die Gesamtsteuerbelastung beträgt in diesem Fall: (5.29) bb) Teilanrechnung w p(ti + tc - tiic) + p(! - ti - tc + titc)t1 = p[ti + tc - tcti + t1(I - ti - tc + t1,tc)]. Das Teilanrechnungsverfahren wird innerhalb der betrachteten Staaten in dem Vereinigten Königreich angewendet. Aufgrund der steuerlichen Nichtabziehharkeit von Dividendenzahlungen ist die erzielte Bruttorendite identisch mit dem körperschaftstenerpflichtigen Einkommen. Eine lokale Ertragsteuer wird in Großbritannien nicht erhoben. Für die Unternehmensteuerbelastung bedeutet dies: (5.30) WUN = pfc. Der Ausschüttungsbetrag beläuft. sich anf: (5.31) r=p(l-tc). Bei dem Teilanrechnungsverfahren erfolgt eine Gutschrift der Unternehmenst.euer in Höhe des sich aus der Multiplikation der einem Kapitaleigner nach Unternehmensteuern zufließenden Dividende mit einem im nationalen Steuergesetz festgelegten Anrechnungssatz (c) ergebenden Betrages. Der gewährte Erstattungsbetrag muß bei einem Kapitaleigner der empfangenen Dividende hinzuaddiert werden und unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz. Für die zu versteuernde Bruttodividende ergibt sich daher: (5.32) G = p(l - tc)(l + c). Die Ertragsteuerbelastung des privaten Haushaltes berechnet sich aus: (5.33) WHH = p(l-tc)(I+c)t1-p(I-tc)c p(I -t,)[(l + c)t1 - c]. Einern Kapitaleigner in Großbritannien verbleibt demnach eine Rendite nach Abzug der Steuern und unter Berücksichtigung der Teilanrechnung in Höhe von: (5.34) s p(I - tc)(I + c)(l - tI) - p(I - tc)c p(I - tc)[(l + c)(l - ti) - c].
2:12 Di<> Cesamtst<>uerbt'lastung bPträgt somit: (5.:35) bc) Follanrrchnun_g w ptc + p(l - lc)(l + c)t1 - p(l - tc)c p[tc + t1(I - tc)(l + c)- c(l -tc)]. Das Vollanredmungsvprfa.hren wird derzeit in dPr Bundesrepublik Deutschland angewendet. Di,~ steuerliche Nichtberücksichtigung des Entgeltes an inländische Kapitaleigner fiihrt dazu. daß auf die Rendite eines Unternehmens sowohl die Gewerbeertragsteuer als auch ein<' verringerte Körperschaftsteuer ( tcw A) zu leisten ist. Für das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen gilt aufgrund der Abzugsfähigkeit der lokalen Steuer: (5.:fü) ir = p(l -t,,). Di<' gesamtl' {Tntnnehmensteuerbelastung beläuft sich auf: (5.:!7) W{lN pti + p(l - ft,)icwA p(it, + tcwA -tr,lcwA)- Der Dividendenertrag eines inländischen Aktionärs bt>trägt unter Bt>riicksichtigung der lokalen St.euer: (!US) r p(I -lt,) - p(l -li,)fr'IVA p(l -11, - lcwA + lt,lcw.4). Im Rahmen des VollanrC"drnungsverfalm.'ns wird einem inländischen Anteilseigner die von einer Kapitalgesellschaft einbehaltene Körperschaftsteuer auf die Dividende in voller Höhe gutgeschriPben. Der Anrechnungssatz (c) ist, in diesem Fall gleich eins. Die Steuergutschrift wird d<'r empfangenen Dividende hinzugerPchnet und erhöht das steuerpflichtige Einkommen. Die ggf. zusätzlich erhobene lokale Steuer wird nicht angerechnet. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der persönlichen Ertragsteuer ist daher: (5.:J!l) (5.10) G lcwA p(l - tL)(l - tcwA) + p(I - tL)(l - tcwA\ ) 1 - tcwA p(l - ti,)- p(l -11,)lcwA + p(l - tr,)lcwA p(l - ti). Die St.1•m·rb1•lastung eines privaten Haushaltes beläuft sich auf: (.'i.41) W11 II p(l - ti,)t[- p(l -t1,)tcwA p(l -ti,)(t,-lcwA)-
Für die Rendite nach Steuern gilt demnach: ( 5.42) p(I -tT,)-p(l - ti)(t1 - lcw .. i) p(l - ti)[l -(ii - lcwA)] p(l - ti)(l -11 + icwA)- Die Gesamtsteuerbelastung resultiert aus der nicht anrechenharen lokalen Stener znzitglich der von einem privaten Haushalt zu leistenden Einkommensteuer. d. h. ( 5.43) w pti + p(l - ti)tcwA + p(l - ti)li - p(l - IL)/cwA p[ti + ( I - ii)t1]- Die von einer Kapitalgesellschaft einbehaltene Körperschaftsteun auf Oividendendenzahlungen stellt im Rahmen des Vollanrechnungsverfahrens somit l('diglich einen durchlanfenden Posten dar, entsprechend der Kapitalertragsteuer. c) Eigenkapital bei Thesaurierun_q Im Gegensatz zu der Gewinnausschüttung erfolgt bei der Thesaurierung kein Kapitalfluß von dem Unternehmen zu dem privaten Haushalt im Wirtschaftsjahr der Hendit.cerzielung. Die Einkünfte müssen nur bei einem Unternehmen versteuert werden: eine Besteuerung bei einem Kapitaleigner entfällt zunächst. Gleichzeitig verzichtet dieser allerdings auch auf Liquidität, während er der Gesellschaft. Mittel zur freien Verfügung stellt. Das körperschaftsteuerlich zu erfassende Einkommen je Periode (n), 133 in der ein Kapitaleigner Aktien hält, entspricht in Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika der erzielten Rendite eines Unternehmens: ( ,5.44) n1r = np. In der Bundesrepublik Deutschland weicht das zu versteuernde Einkommen in jeder Periode in Höhe der zu leistenden Gewerbeertragsteuer von der Bruttorendite ab: ( 5.45) nir = np( l - ti). Die Gesamtsteuerbelastung beläuft sich im Wirtschaftsjahr der Gewinnentstf'hung in der Bundesrepublik Deutschland und in den USA jeweils auf: ( 5.46) WUN npl1, + p(I - ti)tc np( li + lc - litc ). 133 Laut Annahme von King und Fullerton werden die Aktien im Durchschnitt 10 Jahre gehalten. Eine Verzinsung der einbehaltenen Rendite erfolgt nicht. Vgl. King/ Fullerton (1984, S. 23 f.).
234 In Großbritanni<'n muß zusätzlich zu der Körperschaftsteuer keine lokale Ertragsteuer geleistet werden, d. h. (5.17) WUN = nptc. Der dem Unternehmen nach Steuern verbleibende Thesaurierungsbetrag (TH) je Wirtschaftsjahr beläuft. sich auf: (,5.48) TH= np(l - wcw) Im Zeitpunkt des Zuflusses der akkumulierten Rendite134 bei dem privaten Haushalt, d. h. bei einer Veräußerung der Aktim nach Ablauf der n-ten Periode, erfolgt je nach Nation eine unterschiedliche Besteuerung. In Großbritannien und den USA unterliegt die realisierte Wertsteigerung einer capital gains tax (z);135 eine Volloder Teilanrechnung der von dem Unternehmen bereits geleisteten Ertragund Substanzsteuer unterbleibt. Das zu versteuernde Einkommen eines privaten Haushaltes ist identisch mit der Rendite nach Unternehmensteuer (r), d. h. der Kapitalzufluß beträgt annahmegemäß in Großbritannien: (5.49) r = G = np( l - lc ), sowit• in den Vereinigten Staaten von Amerika: ( 5.50) r = G = np( 1 - lt, - tc + tLtc ). Die sich hieraus ergebende Steuerbelastung eines privaten Haushaltes beläuft sich in Großbritannien auf: (!>.51) WHH = np(I - tc)z und in cl<'n USA: (.5.,12) 101111 = np(I - ti - tc + 11,lc)z. 134 Laut Annahme von King und Fullerton entsprieht.-<ler akkumuliert.e Thesaurierungsbetrag dem Wertzuwachs der Aktien, so <laß in jedem Fall eine Wertsteigerung gegeben ist. Vgl. King/Fullerton (1984, s. 23 f.). 135 z entspricht dem effektiven Steuersatz auf entstandene Vem1ögenszuwächse, welcher die aus der Steuerstundung resultierenden Erträge beinhaltet. Laut King und Fullerton führt der Vermögenszuwachs einer Einheit in der ersten Periode zu einem realisierten Gewinn in Höhe von < und einem nicht realisierten Ertrag in Höhe von 1- <. Unter der Annahme, daß< konstant ist, ergibt sich für z = <z,/<+<r, wobei <r dem nominalen Kalkulationssatz des Investors entspricht. Vgl. King/Fullerton (1984, S. 23).
241 Tabelle 5.4: Interner Kalkulationssatz (u = p) bei einer Ausschüttung in Höhe des Kapitalmarktzinssatzes (i = fix) interner Ka lku lat ionssatz ( o • p) i Bundesrepub 1 ik Deutsch land 1 tL . tcwA + tL tcwA i Vereinigtes Königreich --- 1 tc Vereinigte Stuten von i Allerikil 1 . tL - tc + tL tc c) Eigenkapital bei Thesaurierung Im Falle der Thesaurierung müssen die Einkünfte im Wirtschaftsjahr der Entstehung nur bei einem Unternehmen versteuert werden. Der Thesaurierungsbetrag ist laut Annahme identisch mit der Rendite eines Unternehmens nach Steuern, die einem Aktionär im Falle der Ausschüttung zukommen würde. Ein Anteilseigner erzielt erst bei einer Veräußerung seiner Aktien in der Periode n die kumulierte Rendite. Eine Verzinsung der einbehaltenen Rendite erfolgt nicht. Kursschwankungen werden ausgeschlossen und die Aktien im Durchschnitt 10 .Jahre gehalten, d. h. n = 10. 142 Damit ein Kapitaleigner im Falle der Thesaurierung keine geringere Rendite erhält als bei einer direkten Ausschüttung, muß der Wertzuwachs (µ) mit dem akkumulierten Kapitalmarktzinssatz übereinstimmen, d. h. (5.64) µ = nz. Bei der Realisierung des Wertzuwachses wird in der Bundesrepublik Deutschland keine individuelle Ertragsteuer von einem privaten Haushalt erhoben. In Großbritannien und den USA ist demgegenüber auf den Vermögenszuwachs eine capital gains tax zu entrichten. Eine Anrechnung der von einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Thesaurierung bereits geleisteten Ertragsteuer ist in keiner der betrachteten Nation zulässig. Der interne 142 King und Fullerton treffen keine Annahmen hinsichtlich der Verwendung des thesaurierten Gewinnes. Vgl. King/Fullerton (1984, S. 23 f.).
242 Kalkulationssatz muß die zum Zeitpunkt der Gewinnthesaurierung zu leistenden Unternehmensteuern beinhalten, um an den Kapitaleigner in dem Zeitpunkt der Realisierung eine Rendite nach Unternehmensteuer in Höhe des Marktzinssatzes leisten zu können. Für die Bundesrepublik Deutschland ergibt sich daraus: (5.65) für Großbritannien: ( 5.66) ! p=n(l-tc)' und für die Vereinigten Staaten von Amerika: (5.67) Die Resultate der obigen Ausführungen werden in der Tabelle 5.5 zusammengefaßt. Ein Vergleich der Ergebnisse zwischen den Nationen ist nicht möglich. da sich die Zinssätze, die Unternehmenund persönliche Steuerbelastung sowie der sich hieraus ergebende interne Kalkulationssatz nur auf eine geschlossene Volkswirtschaft beziehen. Die in den Tabellen 5.3 und 5.5 zusammengefaßten Resultate der Untersuchung des fixed-p Falles sowie des fixed-r Falles verdeutlichen, daß die Gesamtsteuerbelastung einer Investition je nach Finanzierungsart stark variiert. Eine identische Rendite vor Steuern eines Unternehmens (fixed-p Fall) führt zu einer abweichenden Rendite nach Steuern eines privaten Haushaltes (s. Tabelle 5.3). Eine übereinstimmende Rendite nach Unternehmensteuern eines Kapitalgebers (fixed-r Fall) setzt eine abweichende Unternehmensrendite vor Steuern voraus und führt außerdem zu einer je nach Finanzierungsart variierenden Rendite nach persönlicher Steuer eines Kapitaleigners (s. Tabelle 5.5). Orientieren sich die privaten Haushalte an der Rendite eines Unternehmens nach Steuern der verschiedenen Anlagemöglichkeiten (fixed-r Fall), so beinhaltet die von King und Fullerton getroffene Annahme, daß die Kapitaleigner einer Steuerillusion unterliegen, weil identische Renditen nach Unternehmensteuern keine übereinstimmenden Nettorenditen implizieren. Da die Wirtschaftssubjekte laut Annahme von King und Fullerton über vollständige Informationen verfügen und frei von räumlichen, persönlichen und sachlichen Präferenzen agieren, wird das Entscheidungskalkül eines Kapitaleigners nicht durch die Rendite nach Unternehmensteuer und vor persönlicher Steuer (r) determiniert, sondern durch die nach Abzug aller Steuern verbleibenden Rendite (s). King und Fullerton beziehen diese Alternative jedoch nicht in ihre Analyse ein. Die Analyse der obigen Tabellen 5.3 und 5.5 verdeutlicht, daß unter Berücksichtigung der
243 von King und Fullerton getroffenen Annahmen ein nutzenmaximierender privater Haushalt in der Bundesrepublik Deutschland sein gesamtes Kapital in inländische festverzinsliche Wertpapiere anlegen wird, weil er dort die höchste Rendite nach Abzug aller Steuern erzielen kann. Kapitalgesellschaften werden bei den getroffenen Annahmen wegen der fehlenden Finanzierungsmöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht gegründet. In Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika bewirken die nationalen Steuersysteme ceteris paribus, daß den Kapitalgesellschaften lediglich Fremdkapital von den privaten Haushalten zur Verfügung gestellt wird. Die Fremdfinanzierung wiederum führt in diesen Staaten zu keinen steuerpflichtigen Unternehmensgewinnen, d. h. eine steuerliche Belastung der Unternehmen entfällt. Die Gesamtsteuerbelastung entspricht in den betrachteten Nationen demzufolge der persönlichen Steuerlast eines privaten Haushaltes. Das nationale Steuersystem beeinflußt demnach nicht die Investitionsentscheidung eines Unternehmens sondern das Sparund Anlageverhalten des privaten Haushaltes! In ihrer Studie haben King und Fullerton eine Vielzahl von effektiven und durchschnittlichen effektiven Grenzsteuersätzen berechnet, welche vielfach zitiert wurden und werden. Neben den bisher genannten Einflußfaktoren (Kapitalgeber, Finanzierungsart, Investor, Anlageart und nominale Steuersätze) werden von King und Fullerton bei der Kalkulation von effektiven Grenzsteuersätzen steuerliche und ökonomische Abschreibungssätze, staatlich gewährte Investitionszulagen, die steuerlich zulässige Bewertung des Vorratsvermögens, eine je nach nationalem Steuersystem zu leistende Vermögensteuer 143 und variierende Inflationsraten einbezogen. Unter Berücksichtigung der genannten Determinanten kalkulieren King und Fullerton für jedes Land 243 1~4 effektive Grenzsteuersätze. Inwieweit die Einbeziehung der zusätzlichen Faktoren im Rahmen des Modells der vollständigen Konkurrenz zu einer Kapitalbildung und somit zu einer Unternehmensteuerbelastung führt, wird im folgenden analysiert. 5.3.2.4 Ökonomische Abschreibung Betrachtet man die von King und Fullerton ermittelten Resultate, stellt man fest, daß in Großbritannien und der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtsteuerbelastung bei der Gewinnthesaurierung am höchsten ist, während in den Vereinigten Staaten von Amerika 143 Die Vermögensteuer wird im folgenden nicht betrachtet. 144 Die aus der Kombination von Kapitalgeber (private Haushalte, steuerbefreite Institutionen, steuerpflichtige Versicherungsgesellschaften), Finanzierungsart (Fremdkapital. Emission neuer Aktien. Thesaurierung), Investor (verarbeitendes Gewerbe, sonstige Industrie, Dienstleistung) sowie Anlageart (Maschinen und Anlagen, Gebäude, Vorräte) sich ergebenden 81 effektiven Grenzsteuersätze pro Land werden unter Berücksichtigung eines Inflationssatzes von Null, einem angenommenen Inflationssatz von 10 % sowie der aktuell beobachteten Inflationssatz berechnet. Dies führt zu 243 effektiven Grenzsteuersätzen pro Land.
244 Tabelle 5. 5: fixed-r Fall Finanzierungsart Reooite eines OnternellSteuerbelastung eines UnRendite eines privaten Hausllaltes llellS wr Steuern ( a = p l terneblens (iu l nach Dnterneblensteuer und vor privater steuer (r = i) al Preadfinanzierung p 1. BRD i(l+O,StL) i 0,5 tL i =-- l+O,StL 2. DI i 0 i = p 3. USA i 0 i = p b) Eigenkapital bei Dividendenausscllilt· tung i 1. BRD P (tL + \"<JA - tL \"<JA) i = P (1 - tL +\"<JA· tL \"<JA) Vollanrecbnung l·tJ.·taA+tLta! 2, DI i Teilanrechnung - p te i = P (1 - tel 1 • te i 3. u~ P (tL + te - tL tel i = P (1 - tL • te + ti. tel tlusisclles Systa l·ti,·tc+tLtc c) Eigenkapital bei l!!esaurierung i !. BRD n n P (tL + te • tL tel i = n P (1 - tL • tc + tL tel l·ti,·tc+tLtc i 2. DI nn P tc i = n P (1 • tel 1 - tc i 3. USA D n p (tL + te - tL tel i = n p (1 - tL • tc +tL tel l•tL·tc+tLtc
245 steuerpflichtiges !in· steuerbelasbmg ej.nes Rendite nach Abzug der ErtragGesutsteuerbelasbmg (v) koaen eines privaten privaten Haushaltes ('HI!) steuer eines privaten Haushaltes Haushaltes (G) (s) i i tr i r1 - trl i 10,s tr. + trl i i tr i(l·tr) i tr i i tr i(l·tr) i tr p (1 • tL) p (1 • tL) (tr • tail p (1 - ttHl • tr + tai) p [tt + 11 - ttl tri p (1 - tel 11 +cl p (1 - tel [tr(l+ cl - cl p (1 - tel [(l + cl(l - tri - cl p lte + tr 11 - tel 11 +cl - c 11 - teil p 11 • tr. • te + tr. tel p (1 - tr. • te + tr. tel tr p (1 - tr. - te + tr. tel (l·trl P (tr. + te • tr. te + tr(l • tr. • te + tr. teil 0 0 D p ltr. - te +tt tel D p (tr. + te - tr. tel D P (1 • tel D p (1 • tel Z D p (1 • tel (1 • 11 n p lte + z (1 - tel 1 D p(l - tr. - te + tr. tel n p(l • ti. • te + tJ. tel r D P (1 • tr. " te + ti, te)(l • ZI n p [ti. + te - tr. te + z(l - tr. - te + tr. tel 1
246 die Dividendenausschüttung die effektiv höchste Grenzsteuerbelastung aufweist. Negative effektive Grenzsteuersätze werden in Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika bei einer Fremdfinanzierung von Maschinen und Anlagen realisiert, d. h., im Zusammenhang mit der geplanten Investition übersteigen die staatlich gewährten Zulagen die Gesamtsteuerbelastung. Die staatlichen Vergünstigungen bestehen laut King und Fullerton aus: -der Steuereinsparung durch die Standardabschreibung, -der Steuereinsparung durch die Inanspruchnahme der zulässigen Sofortabschreibung und/oder -den direkten Zulagen, welche im Zusammenhang mit einer Investitionseinheit gewährt werden. 145 Inwieweit das nationale Steuersystem Investitionen subventioniert, wird laut King und Fullerton durch das Verhältnis zwischen dem steuerlich zulässigen und dem ökonomisch richtigen Abschreibungssatz wiedergegeben. 146 Im folgenden wird daher analysiert, wie die ökonomische und steuerliche Abschreibung definiert ist und welche steuerlichen Effekte aus einer Differenz zwischen dem steuerlichen bzw. ökonomischen Abschreibungssatz resultieren. In der gegenwärtigen Diskussion über die Steuerpolitik existiert die Ansicht, daß die steuerliche Abschreibung mit der tatsächlichen Wertminderung eines Vermögensgegenstandes übereinstimmen soll. Das Problem der Verwirklichung dieses Grundsatzes besteht darin, daß die Abnutzung der Wirtschaftsgüter durch die unternehmensspezifische Nutzung bestimmt wird. Im Gegensatz zu den Lohnkosten oder anderen Ausgaben existieren im Zusammenhang mit den Wertminderungen keine in Geldeinheiten direkt meßbaren Ausgaben und infolgedessen fehlt es an einer unmittelbaren Kostenerfassung für steuerliche Zwecke.147 Die ökonomische Abschreibung erfaßt die tatsächliche Wertminderung eines Vermögensgegenstandes,148 während die steuerliche Standardabsetzung für Abnutzung den Zweck hat, die historischen Anschaffungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. 149 Neben der Verteilung der ursprünglichen Anschaffungskosten auf den Zeitraum der Nutzung stellen die steuerlich zulässigen Abschreibungssätze für die nationalen Regierungen ein Instrument dar, um außerfiskalische Ziele zu realisieren, z. B. durch hohe Sonderabschreibungen oder auch Sofortabschreibungen Investitionen in bestimmten Regionen oder zu bestimmten Zeiten zu fördern. Während die steuerlichen Abschreibungssätze den nationalen Steuergesetzen entnommen werden können, gelten für die Be145 Vgl. King/Fullerton (1984, S. xiii und 19). 146 Vgl. King/Fullerton (1984, S. 45). 147 Vgl. Jorgenson/Sullvian (1981, S. 171 f.), Hulten (1981, S. 5). 148 Vgl. Jorgenson/Sullivan (1981, S. 171 f.). 149 Vgl. Wöbe/Bieg (1991, S. 56).
247 rechnung der ökonomisch zutreffenden Abschreibung keine allgemein anwendbaren Prinzipien. Es existieren jedoch unterschiedliche Ansätze, 150 um die tatsächliche Wertminderung eines Wirtschaftsgutes zu erfassen. King und Fullerton übernehmen in ihrer Studie den Ansatz von Hulten und Wykoff (1981) für die Bestimmung der ökonomischen Abschreibung. Diese definieren die ökonomische Abschreibung als Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und dem am Markt für Gebrauchtgüter gehandelten Wert eines Vermögensgegenstandes pro Wirtschaftsjahr.151 Ihre empirische Auswertung der vorhandenen Daten ergibt, daß die Wertminderung eines Vermögensgegenstandes geometrisch verläuft und durch die Anwendung degressiver Abschreibungssätze angenähert werden kann. 152 Die Umsetzung dieses Ansatzes setzt die Existenz von Gebrauchtgütermärkten für alle abnutzbart>n Vermögensgegenstände voraus. 153 Außerdem muß die wirtschaftliche Nutzungsdauer und die Inflationsrate ex ante bestimmt werden. Für die Bestimmung der wirtschaftlichrn Nutzungsdauer verwenden King und Fullerton in ihrer Analyse die für einige Länder existierenden Erhebungen über die wirtschaftliche Nutzungsdauer. z. R. Großbritannien.154 In anderen Fällen approximieren King und Fullerton die Nutzungsdauer auf der Grundlage veröffentlichter Daten über das Anlagevermögen, z. B. für die Bundesrepublik Deutschland.155 fü•i der Berechnung der ökonomischen Abschreibungssätze gehen King und Fullerton davon aus, daß die Wertminderung eines Wirtschaftsgutes exponentiell verläuft. 156 Die ökonomisch erfaßten Wertminderungen bilden die Basis für die Berechnung der Verkaufspreise eines Unternehmens. 157 Wird die ökonomische Absetzung für Abnutzung über den Umsatz verdient und entspricht die tatsächliche Wertminderung der steuerlich zulässigen Abschreibung, so ist unter der Annahme, daß bei der Bewertung der übrigen Aufwendungen keine Differenzen auftreten, der ökonomische Gewinn identisch mit dem körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn. Die nach dem ökonomischen Gewinn zu berechnende Steuerlast entspricht in diesem Fall dem tatsächlich zu leistenden Betrag. Übersteigt die verdiente ökonomische Abschreibung den bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigenden Betrag, so überschreitet in dem betrachteten Wirtschaftsjahr der körperschaftsteuerpflichtige Gewinn den ökonomischen. Für ein Unternehmen bedeutet dies, daß die tatsächliche Steuerschuld den aufgrund des ökonomischen Ge150 Zum Beispiel der Ansatz von Terborgh (1954), Beidleman (1976) und Auerbach/Jorgenson (1980). 151 Vgl. Hulten/Wykoff (1981, S. 85). 152 Vgl. Hulten/Wykoff (1981, S. 112). 153 Vgl. Wetzler (1981, S. 299). 154 „ To compute asset lives for the different assets and industries in our classification. we used data on asset lives for a !arge number of assets both in manufacturing (Griffin 1976) andin nonmanufacturing (supplied by the Central Statistical Office)." King/Fullerton (1984, S. 46). m Vgl. King/FuUerton (1984, S. 166). 156 Vgl. King/Fullerton (1984, S. 29). 157 Vgl. Ellinghorst (1989, S. 591).
248 Tabelle 5.6: Auswirkungen der ökonomischen und steuerlichen Abschreibung auf die Steuer- ::ahllast eine.s Unlfrnehmens während eines Wirtschaftsjahres Annahme ertragsteuerpflichtiger Differenz zwischen der Gewinn tatsächlichen und ökonomisch "richtigen" Steuerzahlung 6 = at 7r[ = 7r 0 6 > at 7r[ > 7r - ( 6 -at) T 6 < at 7r[ < ,r (6 -at) T winns zu berechnenden Steuerbetrag übersteigt. In diesem Fall gewährt ein Unternehmen c!C'm Staat C'in zinsloses Darlehen. Übersteigt die steuerliche zulässige Abschreibung die verdiente ökonomische Absetzung für Abnutzung, so unterschreitet der körperschaftsteuerliche Gewinn den ökonomischen. Die tatsächlich zu leistende Steuerzahlung ist demnach niedriger als die nach dem ökonomischen Gewinn zu berechnende Steuerlast. In Höhe des Differenzbetrages erfolgt eine Verringerung der steuerlichen Belastung während des Wirtschaftsjahres, d. h. eine Steuerstundung wird realisiert. In der Tabelle 5.6 werden die genannten Fälle dargestellt. Während der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes können alle drei genannten Fälle auftreten. Insbesondere in den Anfangsjahren kann aufgrund von zulässigen Sonderabschreibungen die steuerliche Absetzung die tatsächliche Wertminderung übersteigen. Da die insgesamt auf die Nutzungsdauer zu verteilende Summe steuerlich auf die ursprünglichen Anschaffungskosten begrenzt ist, führen überhöhte Absetzungen zu Beginn der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes zu einem geringeren zu verteilenden Betrag während der Restnutzungsdauer. Dies wird anhand der Tabelle 5.7 verdeutlicht. Dabei wird angenommen, daß die ökonomische Abschreibung linear verläuft. Die steuerliche Abschrei-
249 Tabelle 5. 7: Steuerliche Auswirkungen variierender ökonomischer und steuerlicher Abschreibun_qsbeträge auf die Steuerbelastung ahnt· Berücksichtigung tion Inflation Jabr OISatZ Lobn• Abschreibung Gewinn pro Jahr tatsäcb· ökonoliscbe Steuer· pro kosten steuerökonosteuer· ökono· liebe SteuSteuerbeStundung Jabr liebe 1iscbe lieb 1iscb erbelastung lastung 1 1500 500 1000 600 0 400 0 200 200 2 1500 500 665 600 335 400 167,5 200 32,5 3 1500 500 445 600 555 400 277,5 200 - 77,5 4 1500 500 445 600 555 400 277,5 200 - 77,5 5 1500 500 445 600 555 400 277,5 200 - 77,5 7500 3000 3000 1000,0 1000 0 '---- bung verläuft degressiv und beträgt 33,33 v. H.; der Wechsel von der degressiven zu der linearen Abschreibung ist zulässig und wird vorgenommen. Die ursprünglichen Anschaffungsaufwendungen für den Vermögensgegenstand belaufen sich auf :JOOO Einheiten. Di<' wirtschaftliche Nutzungsdauer beträgt fünf Jahre. Der anzuwC'ndende Steuersatz beläuft. sich auf 50 v. H. Die Analyse der Tabelle 5. 7 zeigt, daß über die tatsächliche Wertminderung hinausgehend<' Standardabschreibung oder staatlich gewährte Sonderabschreibung keine Steuer<'insparung sondern lediglich eine Steuerstundung bewirken, wenn -ein Extraprofit realisiert wird und -die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigende Abschreibung die tatsächliche Wertminderung zu Beginn der Nutzung übersteigt. Aufgrund der gesetzlichen Begrenzung des steuerlichen Abschreibungshöchstbetrages auf die ursprünglichen Anschaffungskosten wird der gewährte Steuerkredit während der Restnutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufgelöst. Der Staat verzichtet demnach nicht endgültig auf Einnahmen, so daß von einer indirekten Subvention nicht gesprochen werden kann. Die gestundete Steuer stellt für ein Unternehmen eine Finanzierungsund Liquiditätshilfe dar. Wird der gestundete Betrag ertragsbringend angelegt, so kann das Unternehmen einen zusätzlichen Gewinn erzielen, welcher wiederum steuerpflichtig ist. Die Auflösung des unabhängig von der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens zinslos gewährten Steuerkredites158 erfolgt sukzessive während der Restnutzungsdauer eines abschrei158 Vgl. o. V. (1983, S. 11), o. V. (1989a, S. 331 f.), Knobbe--Keuk (1989, S. 136).
250 bungsfähigen Wirtschaftsgutes. Wird der Vermögensgegenstand vor der geplanten Nutzungsdauer veräußert. so müssen die national divergierenden Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen oder -verlusten sowie die Möglichkeiten der Übertragung von stillen Reserven auf neue Wirtschaftsgüter beachtet werden. Während die steuerliche Abschreibung auf den ursprünglichen Anschaffungsaufwand begrenzt ist, nehmen Preissteigerungen auf die von den Wiederbeschaffungsaufwendungen zu berechnende ökonomische Wertminderung einer Investition einen direkten Einfluß. Wird die ökonomische Abschreibung über den Umsatz verdient, erfolgt eine Besteuerung des inflationsbedingten Gewinnes (Scheingewinn). Das in den nationalen Steuergesetzen fixierte Prinzip der nominalen Kapitalerhaltung159 hat demnach bei Inflation einen realen Substanzverlust zur Folge. Durch die ertragsbringende Anlage der aus Extraprofiten sowie überhöhten steuerlichen Abschreibungen resultierenden Steuerstundungsbeträge kann der Substanzverlust gegebenenfalls partiell oder gänzlich kompensiert werden.160 In dem von King und Fullerton zugrundegelegten Modell der vollständigen Konkurrenz können über die Normalverzinsung hinausgehende Gewinne von einem Unternehmen nicht realisiert werden. Auch unter Einbeziehung der steuerlichen Standardund Sonderabschreibung ist es einem Unternehmen daher nicht möglich, Kapital zu bilden, welches Grundlage für die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte ist. Die Ermittlung von effektiven Grt'nzsteuersätzen beschränkt sich demnach auch unter Einbeziehung von ökonomischen und steuerlichen Abschreibungen auf die Betrachtung privater Haushalte. 5.3.2.5 Investitionszulagen Bezieht man zusätzlich zu den Abschreibungen staatliche Zulagen in die Analyse ein, resultiert hinsichtlich der Kapitalbildung in einem Unternehmen und der daraus resultierenden Steuerbelastung eine differenziertere Aussage. Die im Zusammenhang mit der Grenzinvestition gewährten direkten Subventionen reduzieren unter Zugrundelegung der Annahmen von King und Fullerton die Nachfrage eines Unternehmens auf dem Kapitalmarkt und verringern die an einen Kapitaleigner zu leistenden Finanzierungskosten eines Unternehmens. In ihrer Untersuchung gehen King und Fullerton davon aus, daß die Basis für die Berechnung der steuerlichen Abschreibungsbeträge nicht um die empfangenen Beihilfen gemindert wird.161 Werden die anhand des ursprünglichen Anschaffungspreises bzw. der erhöhten Wiederbeschaffungskosten kalku159 Das Prinzip der nominalen Kapitalerhaltung besagt, daß lediglich die ursprünglichen Anschaffungskosten bei der Berechnung der steuerlichen Abschreibungsbeträge berücksichtigt werden dürfen. Preissteigerungen bleiben unberücksichtigt. Vgl. Wöhe (1984, S. 951). 160 Vgl. Grotherr (1987, S. 76). 161 Vgl. King/Fullerton (1984, S. 167).
257 Die Analyse der bisher veröffentlichten Steuerbelastungsvergleiche für die Ermittlung von effektiven Durchschnittsteuersätzen bzw. effektiven Grenzsteuersätzen verdeutlicht, daß es zur Zeit keine theoretisch fundierten und empirisch durchführbaren Modelle für die Berechnung der effektiven Steuerbelastung von Unternehmen existieren. Daher ist es nicht verwunderlich, wenn ein Unternehmen sich m erster Linie für die nach Steuern verbleibende Rendite und nur indirekt für den effektiven Grenzsteuersatz interessiert. 185 185 Vgl Schneider /Siegel ( 1988, S 7)
Anhang Kapitel 5
261 Abbildung A 1: Unternehmensteuerbelastungsvergleiche Unternehmensteuerbelastungsvergleiche - Steuerbelastungen in Prozent - 80 eo 40 20 0 1:RD GB Boss, IfW !'II.Kr., ili Le.Pa, ifo L. Fischer 1'11,Kr., ill seidel, DIii SCb-L, IISI Littlann Matt. Maier ill u, fil-p U, fil-r - BRD EZ2a F c::::J GB 1 .. ~ 1~ ~ r ~ §- 1 ,- 1 H -1 lf ~ . 1 1 ,-, Boa• Fu.Kr. L e.Pa. L. FIFu.Kr Seide 8ch-L LittMatt. IW KF KF IIW IW lfo eoher IW DIW W81 mann Meier flx-p fix-, 70,4 70,8 88 72,2 81,8 34,7 48 32,2 16,8 53,7 46,1 84,8 63,8 80,9 86 68,6 80,4 42,8 37,9 36 39 62 41 30,8 3,7 30 = Boss, Alfred [1989]; Institut für lieltwirtscbaft an der Universität Kiel; Steuerbelastung von Kapitalgesellscbaften bei Gewinntbesaurierung. = l'llest, Winfried; Kroker, Rolf [1988]; Institut der deutschen liirtscbaft; Gesutsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaften bei Gewinntbesaurierung. = Leibfritz, Willi; Parscbe, Rüdiger [1989]; Institut für liirtscbaftsforscbung; Belastung des steuerpflichtigen Gewinns einer Kapitalgesellschaft der lierkzeugaascbinenindustrie. = Fischer, Lutz [1984 ); Kapitalgesellschaften bei Gewinntbesaurierung. = Fuest, llindfried; Kroker, Rolf [1989 a]; Institut der deutschen llirtscbaft; effektive durcbscbnittlicbe Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften in der lierkseugaascb.inenindustrie 1987 bei einer 20Ugen Gewinnausscbüttung = 5eidel, Bernbard et al. [1989]; Deutsches Institut für Wirtscbaftsforscbung; steuern vo • Gewinn, Ertrag und Ver • ögen fiir eine Kapitalgesellscbaft des llascbinenbaus bei tatsacblicbe • Ausscbüttungsverbältnis i• Verbältnis zu • bereinigten Bilanzgewinn; Bundesrepublik: 90er Steuerrecht. = Scheibe-Lange, Ingrid [1986]; liirtscbaftsund SOzialwissenscbaftlicbes Institut des Deutscben Gewerkschaftsbundes bei voller Gewinntbesaurierung in v. H. des tatsäcblicben Gewinns (unter Berücksichtigung der steuerlichen Abscbreibungen). = Littunn, IConrad [1988]; Volkswirtscbaftlicbe Gesutrecbnung. = Nattbius-Naier, Ingrid [ 1988]; Volkswirtscbaftlicbe Gesutrecbnung. = Institut der deutschen llirtscbaft [ 1989] ; Volksvirtscbaftlicbe Gesutrecbnung ge- • ä8 Bundesbank-lConzept, 1. Hj. 1988. = ICing, Nervyn A.; l'llllerton, Don [1984]; durcbsc:bnittlicber effektiver Grenzsteuersatz unter der Annab • e, da8 alle Grenzinvestitionen eine identiscbe Rendite in Höbe von real 5 1 nacb steuern bezieben bei aktueller Inflationssatz, aktuellen Abscbreibungen und aktuellen Gewichtungen für das Jabr 1980. = l(ing, Nervyn A.; l'llllerton, Don [1984]; INI"cbscbnittlicber effektiver Grenzsteuersatz unter der AnnalJlle, da8 alle Grenzinvestitionen eine identische Rendite in Höbe von real 10 1 vor steuern belieben bei aktueller Inflationsrate, aktuellen Abscbreibungen und aktuellen Gewichtungen für das Jabr 1980. l'IIDdstellen: s. Literaturverzeicbnis
262 Tabelle A 1: Vennögenssteuerund Einkommensteuersatz in Abhängigkeit von der Finanzierungsart für Großbritannien, die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika laut King/Ful/erton Großbritannien Bundesrepilllik Deutschland Vereinigte staaten von Alerika Frelllkallission 'lllesauFrelllka· llission fllesauFrelllkallission fllesaupital V.Aktien rierunq pital v.Aktien rierunq pital V.Aktien rierunq Vngensteuer private Haushalte 0 0 0 0,005 0,005 0,005 0 0 0 steuerbefreite Institutionen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Versicbenmgsqesell • schaften 0 0 0 0,007 0,007 0,007 0 0 0 Ertragsteuersatz auf laufeme Kapitaleinkünfte private Haushalte 0,3055 0,4500 0,4500 0,398 0,480 0,480 0,284 0,475 0,475 steuerbefreite Institutionen 0 0 0 0 o,,ool) o,,ooll 0 0 0 Versicberungsgesell • schatten 0,2328 0,1765 0,1765 0,028 0,028 0,028 (0,149 + 0,069 0,069 3,88 r) Brtragsteuersati auf VeriuBerungsgeviMe private Haushalte 0,2382 0,2382 0,2832 0 0 0 0,14 0,14 0,14 steuerbefreite Institutionen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Versicherungsgesell • schaften 0,1765 0,1765 0,1765 0 0 0 0,28 0,28 0,28 1) steuerbefreite bzw. Geaeinnützige Institutionen können die einbebaltene K6rperscbaftsteuer auf Dividenden nicbt anrechnen. Die ICapitalertraqsteuer wird in voller H6be bzw. teilweise (50 \) er· stattet. Quelle: King/Pul.lerton (1984, Appendix !, obne seitenangabe und s. 174).
263 Literaturverzeichnis: Abel, Andrew B. (1979). Investment and the Value of Capital. l. Aufl., New York/London Abel, Andrew B.; Blanchard, Olivier Jeart {1986). The present value of profits and cyclical movements in investment. in: Econometrica, 54. Jg., Heft 2, March, S. 249-273 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung (1966). in: Bundessteuerblatt, 16. Jg., 1966, Teil I, S. 7307 44 Adebahr, Hubertus {1981 ). Direktinvestitionen. Eine Problemskizze. Berlin Agarwal, Jamuna P. (1980). Determinants of Foreign Direct Investment: A Survey. in: Weltwirtschaftliches Archiv, vol. 116, S. 739773 Agarwal, Jamuna P.; Gubitz, Andrea; Nunnenkamp, Peter (1991). Foreign Direct Investment in Developing Countries. The Case of Germany. Tübingen Alworth, Julian S. (1987). Taxation and the cost of capital: a comparison of six EC countries. in: Cnossen, Sijbren (Hrsg.). Tax coordination in the European Community, Series on international taxation Nr. 7, Deventer/Antwerpen, S. 253-283 Alworth, Julian S. (1988). The finance, investment and taxation decisions of multinationals. Oxford Auerbach, Alan J.; Jorgenson, Dale ( 1980). lnflation-proof depreciation of assets. in: Harvard Business Review, September-October, S. 113-118 Bach, Christopher L. (1985). U.S. International Transactions, Fourth Quarter and Year 1984. in: Survey of Current Business, vol. 65, Heft 3, S. 29-58 Bach, Christopher L. (1986). U.S. International Transactions, Fourth Quarter and Year 1985. in: Survey of Current Business, vol. 66, Heft 3, S. 24-54 Bach, Christopher L. {1987). U.S. International Transactions, Fourth Quarter and Year 1986. in: Survey of Current Business, vol. 67, Heft 3, S. 32-62 Bach, Christopher L. (1989). U.S. International Transactions, Second Quarter 1989. in: Survey of Current Business, vol. 69, Heft 9, S. 28-52 Bach, Christopher L. {1990). U.S. International Transactions, Fourth Quarter and Year 1989. in: Survey of Current Business, vol. 70, Heft 3, S. 33-66 Bach, Christopher L. (1991). U.S. International Transactions, Fourth Quarter and Year 1990. in: Survey of Current Business, vol. 71, Heft 3, S. 34-68 Bach, Christopher L. {1992). U.S. International Transactions, Fourth Quarter and Year 1991. in: Survey of Current Business, vol. 72, Heft 3, S. 51-93 Barens, Ingo (1992). Investitionen, Marktbewertung und Kapitaltheorie. Eine Studie über neuere investitionstheoretische Ansätze. Unveröffentlichte Habilitationsschrift. Wuppertal Bauer, Jörg (1988). Steuergestaltung tut not! -Ausgewählte unternehmenspolitische Folgerungen auf der Steuerreform 1990. in: Der Betrieb, 41. Jg., 23.12.1988, Heft 51/52, S. 2573-2577 Bedford, Horst; von Saldern, Sabine (1972). Entwicklung und Förderung der französischen Direktinvestitionen. in: Scharrer, Hans-Eckart (Hrsg.): Förderung privater Direktinvestitionen. Hamburg, S. 321-397 Beidleman, Carl R. (1976). Economic depreciation in a capital goods industry. in: NationalTax Journal, 29. Jg., Nr. 4, S. 379-390
264 Belli, R. David ( 1984). Foreign Direct Investment in the United States in 1983. in: Survey of Current Business, vol. 64, Heft 10, S. 26-48 Beyfuß, Jörg; Kitterer, Bernd H.-J. (1990). Deutsche Direktinvestitionen im Ausland. Bestandsaufnahme und Ergebnisse einer Unternehmensbefragung. Beiträge zur Wirtschaftsund Sozialpolitik, Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Nr. 181, Köln ßezirganian, Steve D. ( 1991 ). U .S. Affiliates of Foreign Companies: Operations in 1989. in: Survey of Current Business, vol. 71, Heft 7, S. 72-93; Errata: Survey of Current Business, vol. 71, Heft 8, S. 46 Hezirganian, Steve D. ( 1992). U.S. Afliliates of Foreign Companies: Operations in 1990. in: Survey of Current Husiness, vol. 72, Heft 5, S. 45-68 Biener, Herbert; Berneke, Wilhelm (1986). Bilanzrichtlinien-Gesetz. Textausgabe drs Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19.12.1985 (BGB! I S. 2355) mit Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Regierungsentwürfe mit Begründung, EGRichtlinien mit Begründung, Entstehung und Erläuterung des Gesetzes. Düsseldorf Blankart, Charles B. ( 1991 ). Öffentliche Finanzen in der Demokratie, München Boddewyn, Jean J. (1983). Foreign Direct Divestment Theory: Is lt the Reverse of FDI Theory'?. in: Weltwirtschaftliches Archiv, vol. 119, S. 345-355 Boeck, Klaus ( 1972). Entwicklung und Förderung der britischen Direktinvestitionen. in: Scharrer, Hans-Eckart (Hrsg.): Förderung privater Direktinvestitionen. Hamburg, s. 229-319 von Hoehmer, Henning (Hrsg.) (1991). Deutsche Unternehmen in Frankreich. Leitfaden für die Rechtsund Wirtschaftspraxis, Stuttgart Bolenz, Gerhard (1978). Sequentielle Investitionsund Finanzierungsentscheidungen. Ein kontrolltheoretischer Beitrag. Wirtschaftskybernetik und Systemanalyse. Band 5, Berlin Hoskin, Michael J.; Gale, William G. ( 1987). New Results on the Effects of Tax Policy on the International Location of Investment. in: Feldstein, Martin (Hrsg.): The Effects of Taxation on Capital Accumulation. Chicago und London, S. 201-222 Boss, Alfred (1988). Unternehmensbesteuerung und Standortqualität. Ein internationaler Vergleich. Institut für Weltwirtschaft Kiel, Kieler Diskussionsbeiträge Nr. 145/146 Hradford, David; Stuart, Charles (1986). Issues in the measurement and interpretation of effective tax rates. in: National Tax Journal, 39. Jg., S. 307-316 Brander, Sibylle (1993). Direktinvestitionen und ihre statistische Erfassung. Unveröffentlichtes Manuskript. Wuppertal Braun, Gerhard ( 1988). Die Theorie der Direktinvestition. Köln ßuchner, Robert ( 1990). Rechnungslegung und Prüfung der Kapitalgesellschaft. Stuttgart Buckley, Peter .1. (1985). Testing Theories of the Multinational Enterprise: A Review of the Evidence. in: Buckley, Peter J.; Casson, Mark (Hrsg.): The Economic Theory of the Multinational Enterprise. London und Basingstoke, S. 192-211 Der Bundesminister für Wirtschaft (1964). Runderlaß Außenwirtschaft 41/63 betreffend: Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 17. Dezember 1963 (BGB!. I S. 888) vom 21. Dezember 1963. in: Bundesanzeiger, 16. Jg., Nr. 1 vom 3. Januar 1964, S. 2 Der Bundesminister für Wirtschaft ( 1981a). Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 11/81 betreffend IV l; Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten. Vom 31. März 1981. in: Bundesanzeiger, 33. Jg., Nr. 75 vom 22. April 1981, S. 1-3
2G5 Der Bundesminister für Wirtschaft (1981h). Hunderla.ß Außt•nwirtschaft, Nr. 12/81 betreffend IV 1; Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirt.schaftsgebif't.. Vom :n. März 1981. in: Bundesanzeiger, :l:l. Jg., Nr. 7ri vom 22. April 1!181, S. :1-·1 Der Bundesminister für Wirtschaft (l982a). Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 12/82 Vermögensanlagen Gebictsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten. Vom 31. März 1982. in: Bundesanzeiger, :!4. Jg., Nr. 74 vom 21. April l!J82, S. 1-2 Der Bundesminister für Wirtschaft (1982b). R1111derlaß A11ßc11wirtschaft Nr. 1:1/82 Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet. Vom 31. März 1982. in: Bundesanzeiger, :34. Jg„ Nr. 74 vom 21. April 1982, S. 2-3 Uer Bundesminister für Wirtschaft (1982c). Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 27/82 hetreffend VI: Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung. Vom I:!. August 1982. in: Bundesanzeiger, :!4 .. Jg., Nr. 1.52 vom 19. August ]!)82, S. 1-2 Der Bundesminister für Wirtschaft ( 198:!). Runderlaß Außenwirtschaft 7 /83 hctreffe11d VI: Allgemeines Außenwirtschaftsrecht Auslegung der Begriffe ~Gehietsansässige" und „Gebietsfremde~ (natürliche Personen) nach§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AWG. Vom 9. Februar 1983. in: Bundesanzeiger, 35. Jg., Nr. 29 vom 11. Februar 198:l, S. 1257 Der Bundesminister für Wirtschaft (198i!a). Runderlaß Außenwirtschaft. Nr. 9/8ri Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten. Vom 29. März 198i!. in: Bundesanzeiger, :n .. Jg., Nr. 7."1 vom 20. April l!J85, S. ·1021-,102:J Der Bundesminister für Wirtschaft (1985b). Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 10/85 - Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet. Vom 29. März 1985. in: Bundesanzeiger, 37. Jg., Nr. 75 vom 20. April 1985, S. 4023 Der Bundesminister für Wirtschaft (1987a). Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 5/87 Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten. Vom 17. März 1987. in: Bundesanzeiger, :19 . .Jg., Nr. 66 vom 4. April 1987. S. :172.1-:!726 Der Bundesminister für Wirtschaft ( 1987b). Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 6/87 - Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet. Vom 17. Märn 1987. in: Bundesanzeiger, 39 .. Jg., Nr. 66 vom 4. April 1987, S. :!726 Der Bundesminister für Wirtschaft (1988a). Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 11/88 - Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten. Vom 19. Mai 1988. in: Bundesanzeiger, 40. Jg., Nr. 99 vom 28. Mai 1988, S. 2350 Der Bundesminister für Wirtschaft (1988b). Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 12/88 Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet. Vom 19. Mai 1988. in: Bundesanzeiger, 40. Jg., Nr. 99 vom 28. Mai 1988, S. 2:J50-2:J.51 Der Hundesminister für Wirtschaft (1!189). Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 19/8!1 hetreffeml VI: Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung. Vom 20. September 1989. in: Bundesanzeiger, 41. Jg., Nr. 184 vom 29. September 1989. s. 4621-4623 Der Bundesminister für Wirtschaft ( 1991 ). Runderlaß Außenwirtschaft. Nr. 14/91 betreffend VI: Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung. Vom 18. Juli 1991. in: Bundesanzeiger, 4:J. Jg., Nr. l:!3 vom 20. Juli 1991, S. 4744 Der Bundesminister für Wirtschaft ( l!l92a). Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 2:J/92 Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten. Vom 20. Mai 1992. in: Bundesanzeiger, 44. Jg., Nr. 101 vom 2. Juni 1992, S. 4430
266 Der Bundesminister für Wirtschaft (1992b). Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 24/92 - Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet. Vom 20. Mai 1992. in: Bundesanzeiger, 44. Jg., Nr. 101 vom 2. Juni 1992, S. 4430-4431 Der Bundesminister für Wirtschaft (1992c). Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 38/92 betreffend 1.1 und 2: Auswirkungen des Binnenmarktes ab 1. Januar 1993 auf die Außenwirtschaftsverordnung. Vom 11. Dezember 1992. in: Bundesanzeiger, 44. Jg., Nr. 239 vom 19. Dezember 1992, S. 9505-9506 Bundesministerium für Wirtschaft (1990). Leistung in Zahlen '89. Bonn Bundesministerium für Wirtschaft (o.J.). Wirtschaft in Zahlen '92. Bonn Burmeister, Edwin (1987). ,,Wicksell effects". in: Eatwell, John et al. (Hrsg.): The New Palgrave. A Dictionary of Economics. Band 4, 1. Aufl., London, S. 910-912 Campbell, John Y. (1991). Aggregate Investment, the Stock Market, and the Q Model: Robust Results for Six OECD Countries: Comment. in: European Economic Review, 35. Jg., Mai, S. 826-830 Casson, Mark ( 1987). The Market and the Firm. Studies on Multinational Enterprise and the Scope of the Firm. Oxford Caves, Richard E. (1982). Multinational Enterprise and Economic Analysis. Cambridge Surveys of Economic Literature. Cambridge usw. Chirinko, Robert S. (1987). Tobin's Q and Financial Policy. in: Journal of Monetary Economics, 19. Jg., S. 69-87 Chirinko, Robert S. (1988). Will „The" Neoclassical Theory of Investment Please Rise?: The General Structure of Investment Models and Their lmplications for Tax Policy. 0. 0. Chirinko, Robert S. (1990). Multiple Capital Inputs, Tobin's Q, and Investment Spending. Chicago Chirinko, Robert S. (1992). ,,Q". in: Eatwell, John et al. (Hrsg.): The New Palgrave Dictionary of Money and Finance. Band 3, 1. Aufl., London, S. 245-247 Cnossen, Sijbren (Hrsg.) (1987). Tax coordination in the European Community. Series on international taxation Nr. 7, Deventer / Antwerpen Coen, Robert M.; Eisner, Robert ( 1992). ,,Investment". in: Eatwell, John et al. (Hrsg.): The New Palgrave Dictionary of Money and Finance. Band 2, 1. Aufl., London, s. 508-514 Culem, Claudy G. (1988). The Locational Determinants of Direct Investments among lndustrialized Countries. in: European Economic Review, vol. 32, S. 885-904 Daly, Michael et al. (1985). The taxation of capital income in canada: a comparison with sweden, the U.K., the U.S.A. and West Germany. Economic Council of Canada, Discussion Paper No. 289, o. 0. Debatin, Helmut; Endres, Dieter; unter Mitarbeit von Roland Maas (1990). Das neue Doppelbesteuerungsabkommen USA/Bundesrepublik Deutschland - The new US/German Double Tax Treaty. München Debatin, Helmut; Korn, R.; unter Mitarbeit von P. Hellwig und F. Hundt (1989). Doppelbesteuerung. Sammlung der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland bestehenden Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Kommentar, Stand: November 1989. Band Band IV: Länderteil von Schweiz bis Zypern, München
273 Fuest, Winfried; Kroker, Rolf (1989a). Unternehmensteuerlast: 20 oder 70 Prozent? Beiträge zur Wirtschaftsund Sozialpolitik Band 175, Institut der Deutschen Wirtschaft, Köln Fuest, Winfried; Kroker, Rolf (1989b ). Unternehmensbesteuerung im internationalen Vergleich: Kritische Anmerkungen zum DIW-Gutachten. in: Steuer und Wirtschaft, 66. (19.) Jg., s. 260-266 Fullerton, Don (1984). Which effective tax rate? in: National Tax Journal, 37. Jg., S. 23-41 Fullerton, Don (1985). Which effective tax rate? A reply. in: National Tax Journal, 38. Jg., s. 109-110 Fullerton, Don et al. (1982). Why do varying effective corporate tax rates matter? in: Tax Notes, Effective corporate tax rates in 1981. A special supplement prepared by the editors of tax notes, Arlington, S. 579-584 Funke, Michael; Willenbockel, Dirk (1991/92). Steuerliche Investitionsförderung in den fünf neuen Bundesländern -Maßnahmen und Auswirkungen. in: Finanzarchiv, 49. Jg., Heft 4, S. 457-480 Galeotti, Marzio (1984). Recent develoments in investment theory. in: Giornale degli economisti e Annali di economllt, 13. Jg., S. 393-415 Galeotti, Marzio (1984). Recent develoments in investment theory. in: Giornale degli economisti e Annali di economia, 13. Jg., S. 393-415 Gallaway, Lowell; Shukla, Vischnu (1974). The Neoclassical Production Function. in: American Economic Review, 64. Jg., Heft 3, June, S. 348-358 Garegnani, Pierangelo (1976). The Neoclassical Production Function: Comment. in: American Economic Review, 66. Jg., Heft 3, June, S. 424-427 Garegnani, Pierangelo (1989a). Heterogenes Kapital, Produktionsfunktion und Verteilungstheorie. in: ders. (Hrsg.): Kapital, Einkommensverteilung und effektive Nachfrage. Beiträge zur Renaissance des klassischen Ansatzes in der Politischen Ökonomie. 1. Aufl., Marburg, S. 77-124 Garegnani, Pierangelo (1989b). Zwei Wege zum Prinzip der effektiven Nachfrage. in: ders. (Hrsg.): Kapital, Einkommensverteilung und effektive Nachfrage. Beiträge zur Renaissance des klassischen Ansatzes in der Politischen Ökonomie. 1. Aufl., Marburg, S. 179-191 Gertler, Mark L. (1988). Financial Structure and Aggregate Economic Activity: An Overview. in: Journal of Money, Credit, and Banking, 20. Jg., Heft 3, August, S. 559-588 Gould, John P. (1968). Adjustment Costs in the Theory of Investment of the Firm. in: Review of Economic Studies, 35. Jg., Januar, S. 47-55 Graham, Edward Montgomery; Krugman, Paul (1989). Foreign Direct Investment in the United States. Washington D. C. Gramlich, Ludwig (1991). Außenwirtschaftsrecht. Ein Grundriß. Köln usw. Gravelle, Jane G. (1985). "Which effective tax rate?~ A comment and extension. m: National Tax Journal, 38. Jg., S. 103-108 Grotherr, Siegfried (1987). Die Scheingewinnbesteuerung im internationalen Vergleich. Analyse der steuerlichen Lösungsansätze in der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan und den USA. hrsg. in den Schriften des Instituts für Ausländisches und Internationales Finanzund Steuerwesen der Universität Hamburg, Band 12, Baden-Baden
274 Gutenberg, Erich (1983). Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre. Erster Band: Die Produktion, 24., unveränd. Aufl., Berlin Haavelmo, Trygve (1960). A Study in the Theory of Investment. Chicago Habermann, Gerd (o. J.). Steuerliche Überlegungen eines ausländischen Unternehmers bei Investitionen in der Bundesrepublik Deutschland. Vortrag gehalten am 4.12.1987 im Rahmen der Hamburger Tagung zur Internationalen Besteuerung des Instituts für Ausländisches und Internationales Finanzund Steuerwesen der Universität Hamburg. Hefte zur Internationalen Besteuerung, Heft 40, Hamburg, o. J. Handelsblatt (1992). Direktinvestitions-Ströme in Mrd. DM. Grafik. in: Handelsblatt, Nr. 5 vom 8. Januar 1992, S. 4 Harberger1 Arnold C. (1966). Efficiency effects of taxes on income from capital. in: Krzyzaniak, Marian (Hrsg.). Effects of corporation income tax. Papers presented at the symposium on business taxation Wayne State University. Detroit, S. 107-117 Harcourt, Geoffrey Colin ( 1972). Some Cambridge Controversies in the Theory of Capital. 1. Aufl., Cambridge Hartman, David G. (1981). Domestic Tax Policy and Foreign Direct Investment: Some Evidence. National Bureau of Economic Research, Working Paper No. 784, Cambridge/Mass. Hartman, David G. ( 1984). Tax Policy and Foreign Direct Investment in the U nited States. in: National Tax Journal, vol. 37, S. 475-487 Hartman, David G. (1985). Tax Policy and Foreign Direct Investment. in: Journal of Public Economics, vol. 26, S. 107-121 Haslinger, Franz (1990). Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung. 5., überarb. und erw. Aufl., München Haubold, Dietmar (1972a). Direktinvestitionen und Zahlungsbilanz. Wirkungen der USInvestitionen in Europa auf die amerikanische Zahlungsbilanz. Hamburg Haubold, Dietmar (1972b ). Entwicklung und Förderung der amerikanischen Direktinvestitionen. in: Scharrer, Hans-Eckart (Hrsg.): Förderung privater Direktinvestitionen. Eine Untersuchung der Maßnahmen bedeutender Industrieländer. Hamburg, S. 89228 Hauch-Fleck, Marie-Luise (1991 ). Matsushita übernimmt Universal. Wie im Kino. Mit riesigen Investitionen wirbeln die Japaner Hollywood durcheinander. in: Die Zeit, Nr. 2 vom 2. Januar 1991, S. 17 Helmedag, Fritz (1991). Lohnund Profitkurven. in: WiSt, Heft 8, August, S. 408-412 Hidien, Jürgen W. (1991 ). Investieren in Frankreich. Öffentliches Recht für die deutschfranzösischen Geschäftsbeziehungen. Köln Holthus, Manfred (1972). Entwicklung und Förderung der japanischen Direktinvestitionen. in: Scharrer, Hans-Eckart (Hrsg.): Förderung privater Direktinvestitionen. Hamburg, S. 399-467 Homburger, A. N. (1989). Die Unternehmensbesteuerung im Vereinigten Königreich. hrsg. vom Britischen Generalkonsulat Düsseldorf, London Horlemann, Heinz-Gerd (1990). Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 im Bereich der Unternehmensbesteuerung, insbesondere durch das Wohnungsbauförderungsgesetz. in: Betriebs-Berater, 45. Jg., 30.10.1990, Heft 30, S. 2085-2094 Hoshi, Takeo; Kashyap, Anil K. (1990). Evidence on q amd Investment for Japanese Firms. in: Journal of the Japanese and International Economies, 4. Jg., S. 371-400
275 Howenstine, Ned G. (1984). U.S. Direct Investment Abroad in 1983. in: Survey of Current Business, vol. 64, Heft 8, S. 18-39 Howenstine, Ned G. (1989). U.S. Affiliates of Foreign Companies: 1987 Benchmark Survey Results. in: Survey of Current Business, vol. 69, Heft 7, S. 116-140 Howenstine, Ned G.; Zeile, William J. (1992). Foreign Direct Investment in the United States: Establishment Data for 1987. in: Survey of Current Business, vol. 72, Heft 10, s. 44-78 Hulten, Charles R. (Hrsg.) (1981). Depreciation, inflation, and the taxation of income from capital. Washington D. C. Hulten, Charles; Wykoff, Frank C. (1981). The measurement of economic depreciation. in: Hulten, Charles R. (Hrsg.). Depreciation, inflation, and the taxation of income from capital. Washington D. C., S. 81-125 Institut der deutschen Wirtschaft (Hrsg.) (1989). Unternehmensbesteuerung: Nach VGR über 50 Prozent. in: iwd, 16.03.1989, Nr. 11, S. 4-5 Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (Hrsg.) (1992). Wirtschaftsprüferhandbuch 1992. Handbuch für Rechnungslegung, Prüfung und Beratung. Band I. 10. Aufl., Düsseldorf International Monetary Fund (1960). Balance of Payments Manual. 3. Aufl., Washington D. C. International Monetary Fund (1977). Balance of Payments Manual. 4. Aufl., Washington D. C. (Reprinted, June 1978, with minor corrections) International Monetary Fund (1991). Balance of Payments Statistics Yearbook. vol. 42, Part 1. Washington D. C. Jacobs, Otto H.; Spenge!, Christoph (1992). Unternehmensbesteuerung und Finanzierung -Eine vergleichende Analyse der Besteuerungskonzeptionen für Kapitalgesellschaften in Deutschland, Frankreich und Großbritannien. Universität Mannheim und ZEW, Discussion Paper No. 92-03, Juli 1992 Jacobs, Otto H.; Spenge!, Christoph (1992). Britische Direktinvestitionen weisen geringe Steuerbelastungen aus. Untersuchung über Steuern in Europa/ Wo ist die niedrigste Belastung? in: Blick durch die Wirtschaft, 35. Jg., 10.9.1992, Nr. 175, S. 7 Jaffee, Dwight M.; Stiglitz, Joseph E. (1990). Credit Rationing. in: Friedman, Benjamin M.; Hahn, Frank H. (Hrsg.): Handbook of Monetary Economics. Volume II. Handbooks in Economics, Band 8, Amsterdam/New York, S. 837-888 Jahrreiß, Wolfgang (1984). Zur Theorie der Direktinvestitionen im Ausland. Versuch einer Bestandsaufnahme, Weiterführung und Integration partialanalytischer Forschungsansätze. Berlin Jarchow, H.-J.; Rühmann, P. (1991). Monetäre Außenwirtschaft I. Monetäre Außenwirtschaftstheorie, 3. Aufl., Göttingen Jochum, Dieter (1991). Steuern und Kapitalbildung. Systeme zur Besteuerung von Kapi_talerträgen und deren allokative Wirkung. Frankfurt am Main John, Gerd (Hrsg.) (1989). Besteuerung und Unternehmenspolitik. Festschrift für Günter Wöhe, München Jorgenson, Dale W. (1963). Capital Theory and Investment Behavior. in: American Economic Review, Papers and Proceedings, 53. Jg., Mai, S. 247-268
276 Jorgenson, Dale W. (1965). Anticipations and Investment. in: Duesenberry, James et al. (Hrsg.): The Brookings Quaterly Econometric Model of the United States. New York, S. 35-94 Jorgenson, Dale W. (1967). The Theory of Investment Behavior. in: Ferber, Robert (Hrsg.): Determinants of Investment Behavior. Universities -National Bureau Conference Series No. 18, New York, S. 129-155 Jorgenson, Dale W.; Sullivan, Martin A. (1981). Inflation and corporate capital recovery. in: Hulten, Charles R. (Hrsg.). Depreciation, inflation, and the taxation of income from capital. Washington D. C., S. 171-235 Jorgenson, Dale W.; Yun, Kun-Young (1991). Tax reform and the cost of capital. Oxford Joseph, James P. (1988). Greek Investment Law: An Overview. in: Law and policy in international business, vol. 20, Heft 2, S. 295-313 Julius, DeAnne (1990). Global Companies and Public Policy. The Growing Challenge of Foreign Direct Investment. The Royal Institute of International Affairs. London Julius, DeAnne; Thomsen, Stephen E. (1988). Foreign Direct Investment among the G-5. The Royal Institute of International Affairs, London, Disussion Paper No. 8 Jun, Joosung (1990). U.S. Tax Policy and Direct Investment Abroad. in: Razin, Assaf; Slemrod, Joel (Hrsg.): Taxation in the Global Economy. Chicago und London, S. 5574 Junankar, P. M. (1972). Investment: Theories and Evidence. Macmillan Studies in Economics, 1. Aufl., London Kallen, Paul-Bernhard (1987). Direktinvestitionen deutscher Unternehmen in Entwicklungsländern. Theoretische Analyse und empirische Befunde. Frankfurt am Main usw. Kießling, Heinz; Pelikan, Horst (1991). Körperschaftsteuer. 12. Aufl., Achim bei Bremen King, M.A. (March 1975). The United Kingdom Profits Crisis: Myth or Reality? in: The Economic Journal King, Mervyn A. (1977). Public policy and the corporation. London King, Mervyn A.; Fullerton, Don (1984). The taxation of income from capital. A comparative study of the United States, the United Kingdom, Sweden and West Germany. London Klein, Martin (1992). Neoklassische und keynesianische Investitionstheorien. Synopse und Synthese. in: Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, 209. Jg., Heft 3-4, s. 207-222 Knobbe-Keuk, Brigitte (1989). Bilanzund Unternehmenssteuerrecht. 7., völlig überarb. und erw. Aufl., Köln König, Heinz (1991 ). Aggregate Investment, the Stock Market, and the Q Model: Robust Results for Six OECD Countries: Comment. in: European Economic Review, 35. Jg., Mai, S. 830-832 Kopits, George F. (1976). Taxation and Multinational Firm Behavior: A Critical Survey. in: IMF-Staff Papers, vol. 23, S. 624-673 Krägenau, Henry (1972). Entwicklung und Förderung der deutschen Direktinvestitionen. in: Scharrer, Hans-Eckart (Hrsg.): Förderung privater Direktinvestitionen. Hamburg, S. 469-631 Krägenau, Henry (1975). Internationale Direktinvestitionen 1950-1973. Vergleichende Untersuchung und statistische Materialien. Hamburg
277 Krägenau, Henry (1979). Internationale Direktinvestitionen. Ergänzungsband 1978/79. Hamburg Krägenau, Henry (1982). Internationale Direktinvestitionen. Ergänzungsband 1982. Hamburg Krägenau, Henry (1987). Internationale Direktinvestitionen. Ausgabe 1987. Hamburg Krämer, Walter; Sonnberger, Harald (1986). The Linear Regression Model Under Test. Heidelberg und Wien Krämer, Walter; Sonnberger, Harald; Maurer, Johann; Havlik, Peter (1985). Diagnostic Checking in Practice. in: Review of Economics and Statistics, vol. 67, S. 118-123 Krause-Junk, Gerold (1988). Überlegungen zu einem künftigen europäischen Körperschaftsteuersystem, in: Konjunkturpolitik, Heft 5/6, S. 268 ff. Krist, Herbert (1985). Bestimmungsgründe industrieller Direktinvestitionen. Berlin Krueger, Russell C. (1984a). U.S. International Transactions, First Quarter 1984. in: Survey of Current Business, vol. 64, Heft 6, S. 3573 Krueger, Russell C. (1984b). U.S. International Transactions, Second Quarter 1984. in: Survey of Current Business, vol. 64, Heft 9, S. 34-57 Krueger, Russell C. (1985a). U.S. International Transactions, First Quarter 1985. in: Survey of Current Business, vol. 65, Heft 6, S. 3471 Krueger, Russell C. (1985b ). U.S. International Transactions, Second Quarter 1985. in: Survey of Current Business, vol. 65, Heft 9, S. 28-52 Krueger, Russell C. (1986). U.S. International Transactions, First Quarter 1986. in: Survey of Current Business, vol. 66, Heft 6, S. 3673 Krueger, Russell C. (1987). U.S. International Transactions, Second Quarter 1987. in: Survey of Current Business, vol. 67, Heft 9, S. 32-55 Krueger, Russell C. (1989). U.S. International Transactions, First Quarter 1989. in: Survey of Current Business, vol. 69, Heft 6, S. 50-92 Krzyzaniak, Marian (Hrsg.) (1966). Effects of corporation income tax. Papers presented at the symposium on business taxation Wayne State University. Detroit Kühn, Klaus-Peter (1991). Rechnungslegungs-, Prüfungsund Publizitätsvorschriften in Frankreich. in: von Boehmer, Henning (Hrsg.), Deutsche Unternehmen in Frankreich. Leitfaden für die Rechtsund Wirtschaftspraxis, Stuttgart, S. 199-240 Küting, Karlheinz; Weber, Claus-Peter (1990). Handbuch der Rechnungslegung. Kommentar zur Bilanzierung und Prüfung. 3., grundlegend überarb. und wesentlich erw. Aufl., Stuttgart Landefeld, J. Steven; Lawson, Ann M. (1991). Valuation of the U.S. Net International Investment Position. in: Survey of Current Business, vol. 71, Heft 5, S. 40-49 Landefeld, J. Steven; Lawson, Ann M.; Weinberg, Douglas B. (1992). Rates of Return on Direct Investment. in: Survey of Current Business, vol. 72, Heft 8, S. 79-86 Langkau, Jochem; Napp, Hans-Georg; Rahmann, Bernd; R.oloff, Otto (1989). Steuerstandort Bundesrepublik Deutschland. Eine vergleichende Analyse der Unternehmensund Gemeindesteuern vor dem Hintergrund der Vollendung des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes. Bonn Laurin, Benoit (1990). Die neue Rechtsordnung der Auslandsinvestitionen in Frankreich. in: Recht der Internationalen Wirtschaft, vol. 36, Heft 8, S. 618-621
278 Lawson, Nigel (1984). Budget 1984-85. Two targets: further reduction of inflation and start of a tax reform. Extracts from the Budget Speech 1984-85 pronounced by Mr. Nigel Lawson, Chancellor of the Exchequer, on 13 March 1984. in: International Bureau of Fiscal Docurnentation-Bulletin, S. 177-182 Leibfritz, Willi; Parsche, Rüdiger (1988). Steuerbelastung der Werkzeugmaschinenindustrie im internationalen Vergleich. in: ifo-schnelldienst, 41. Jg., Heft 9, S. 9-16 Lenz, Martin; Meyer, Barbara (1991). Besteuerung deutscher Unternehmen in Frankreich. in: von Boehrner, Henning (Hrsg.), Deutsche Unternehmen in Frankreich. Leitfaden für die Rechtsund Wirtschaftspraxis, Stuttgart, S. 173-198 Littrnann, Konrad (1988). Die finanzwissenschaftliche Sicht. in: Fels, Gerhard; Vogel, Otto (Hrsg.) (1988). Unternehmensbesteuerung am Standort Bundesrepublik. Köln, S. 1338 Littrnann, Konrad (1989). Stellungsnahme zur Anhörung des Finanzausschusses zur Unternehrnensteuerbelastung am 6. Dezember 1989. in: Deutscher Bundestag {1989). Öffentliche Sitzung des Finanzausschusses: Öffentliche Anhörung zur Unternehmenssteuerbelastung. Steuersätze/Bemessungsgrundlage. Stenographisches Protokoll (XI/Az.: 2450, Nr. 64) vorn 6.12.1989, S. 127-136 Littrnann, Konrad; Langmann, Joachim (1987). 70%-ige Steuerbelastung der deutschen Unternehmen - ja oder nein? Internationales Finanzund Steuerwesen der Universität Hamburg. Hefte zur Internationalen Besteuerung, Heft 36, Hamburg Lowe, Jeffrey H.; Mataloni, Rayrnond J. Jr. (1991). U.S. Direct Investment Abroad: 1989 Benchmark Survey Results. in: Survey of Current Business, vol. 71, Heft 10, S. 29-55 Lubitz, Günther; Ploog, Volkhard (1991). Ein neues Modell für die betriebliche Altersvorsorge? Der Vorschlag einer ergebnisorientierten Kapitaldirektzusage. in: Blick durch die Wirtschaft, 35. Jg., 6.9.1991, Nr. 106, S. 7 Lucas, Robert E., Jr. (1967a). Adjustment Costs and the Theory of Supply. in: Journal of Political Economy, 75. Jg., Heft 4, August, S. 321-334 Lucas, Robert E., Jr. (1967b ). Optimal Investment Policy and the Flexible Accelerator. in: International Econornic Review, 8. Jg., February, S. 78-85 Mataloni, Rayrnond J. Jr. (1990a). Capital Expenditures by Majority-Owned Foreign Afliliates of U.S. Cornpanies, 1991. in: Survey of Current Business, vol. 70, Heft 9, s. 30-36 Mataloni, Rayrnond J. Jr. (19906). Capital Expenditures by Majority-Owned Foreign Afliliates of U.S. Cornpanies: Plans for 1990 -Spending Patterns During 1977-89. in: Survey of Current Business, vol. 70, Heft 3, S. 21-32 Mataloni, Rayrnond J. Jr. {1991). Capital Expenditures by Majority-Owned Foreign Affiliates of U.S. Companies, Latest Plans for 1991. in: Survey of Current Business, vol. 71, Heft 3, S. 26-33 Mataloni, Rayrnond J. Jr. {1992). U.S. Multinational Companies: Operations in 1990. in: Survey of Current Business, vol. 72, Heft 8, S. 6078 Matthäus-Maier, Ingrid {1988). Die siebzigprozentige Besteuerung des Unternehmensgewinns ist eine Legende. in: Handelsblatt, 43. Jg., 31.12.1988, Nr. 251, S. 18 McClintock, Brent {1988). Recent Theories of Direct Foreign Investment: An Institutionalist Perspective. in: Journal of Econornic Issues, vol. 22, S. 477-484 McDaniel, Paul P. {1985). Identification of the „tax" in „effective tax rates," ,,tax reforrn" and „tax equity". in: National Tax Journal, 38 Jg., S. 273-279
[Document text truncated for crawler view.]