Edict und Klageform : eine romanistische Studie
Full text
DE th batC111 SEVILVI1/4 R. 4 EDICT UND KLAGEFORM. Biblioteca PixeLEGIS. Universidad de Sevilla. EINE ROMANISTISCHE STUDIE VON DR. MORIZ WLASSAK, O. PROFESSOR DES RiMISCHEN RECHTS AN DER UNIVERSITXT GRAZ. 435 JENA, VERLAG VON GUSTAV FISCH 1882.
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MEINEN LIEBEN FREUNDEN ALEXANDER GRAWEIN EMIL r. SCHRUTKARECHTENSTÄMM IN DANKBARER ERINNERUNG AN UNSER ZUSAMMENLEBEN.
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V orwort. Als ich vor drei Jahren die Beiträge zur Geschichte der Negotiorum Gestio veröffentlichte, glaubte ich das baldige Erscheinen einer Abhandlung über das praetorische Album ankündigen zu können. Akademische Berufsarbeiten, später langwierige Krankheit haben die Ausführung meiner Pläne gegen alle Erwartung verzögert. Auch in der vorliegenden Schrift ist nur ein kleiner Theil der Ergebnisse meiner Studien mitgetheilt. Von den Bemerkungen auf S. 6-14 abgesehen, entspricht der Inhalt der Abhandlung genau dem Titel. Erörtert ist darin eine bisher vernachlässigte Frage: das Verhältniss des Edictes zum Klagschema. Die abgesonderte Veröffentlichung eines einzelnen Capitels aus einer grösseren Arbeit wurde veranlasst durch die von der bayerischen Akademie der Wissenschaften gestellte Preisfrage, deren Beantwortung noch im Laufe dieses Jahres zu erwarten ist. Obwohl es niemals meine Absicht war, eine Lösung der Münchener Frage zu versuchen , glaubte ich doch zur rechten Zeit zu derselben Stellung nehmen zu müssen. Einer Entschuldigung bedarf es vielleicht, dass in den
— VI einleitenden Paragraphen beweislos hingestellte Ansichten über das praetorische Album und das honorarische Recht ausgesprochen sind, welche mit den herrschenden Anschauungen im Widerspruche stehen. Hoffentlich wird die Nachholung des Fehlenden diesmal in kürzerer Frist erfolgen können. Graz, im Februar 1882. Der Verfasser.
Inhaltsübersicht. Die Münchener Preisfrage. (S. 1-2.) 1. Rudorffs Edictum perpetuum — Ueber den wissenschaftlichen Wert der Formelreconstructionen. (S. 3 —5.) 2. Der Inhalt des Albums — Alles edicirte Recht ist ius honorarium — Gewohnheitsrecht und ius honorarium. (S. 6-10.) 3. Der Praetor als Schöpfer des ius honorarium — Verhältniss zum ius civile — L. 7 §. 1 D. de J. et J. (1, 1). (S. 11-14.) 4. „Edictum" in technischer Bedeutung — „Edictum" = ius honorarium — „Edictum" — Album. (S. 15 —21.) 5. Das Album der Edicte und das Album der Formeln — Stellung der Klagformeln in der Julian'schen Redaction. (S. 22-32.) 6. Mangelnde Unterscheidung von Edict und Formel in der Literatur — Das Ediciren und das Formelproponiren. (S. 33 — 36.) 7. Das Verhältniss zwischen Edict und Klagformel — Rudorffs Auffassung — Gesetzesnatur des Edicts. (5. 37-53.) §. B. Die Edicte als Rechtsquellen — Actio ex edicto — Actio ex lege — Folgerungen für die Frage der Civiledicte. (S. 54-66.) ^• ^• §• ^• ^• %• ^•
§• §• ^• §• §• ^• — VIII 9. Das Wesen der Klagformel — Verschiedene Function der Edicte und der Formeln im Album — Incougruenz zwischen Edict und Formel. (S. 67-85.) 10. Die Commentare zu den Edicten -- Behandlung der Klagschemen in den libri ad edictum — Die Civilformeln in den Edictscommentaren — Die Worte der Edicte wiederholt in den Formeln. (S. 86-98.) 11. Klage gewährende Edicte ohne entsprechende Normalformel -- Die Formeln der actio confessoria, negatoria, praescriptis verbis. (S. 99-106.) 12. Edicte, die nicht Actio versprechen, ohne ausführende Formel. (S. 107-109.) 13. Das geschichtliche Verhältniss von Edict und Formel — Die Rechtsbildung vor dem Tribunal des Praetors durch Gewährung neuer actiones in factum ohne Edict und ohne Musterformel — Der ursprüngliche Inhalt des praetorischen Albums — Die Periode der Formeln — Formulare praetorischer Klagen im Album ohne Edict — Die formula hypothecaria. (S. 110-136.) 11. Die Interdicte sind Formeln und Edicte zugleich Exceptionen — Stipulationen. (S. 137.)
IL: Die Verfassung der über Länder und Nationen ausgebreiteten Gelehrtengemeinde ist in unseren Tagen die denkbar freieste. Keine Obrigkeit steht an der Spitze; es fehlt überhaupt an aller äusseren Organisation. Jeder Einzelne hat volle Freiheit, auf dem Gebiete zu schaffen, das ihm gerade zusagt und nach d e r Methode zu arbeiten, die ihm als die richtige erscheint. Hat er falsche Wege betreten, so wird die Mehrheit über ihn hinwegschreiten , die freie Concurrenz wird ihn erdrücken. Schlimmer steht es, wenn selbst die tüchtige i'inzelarbeit aus dem Grunde keinen Fortschritt bezeichnet, weil die unorganisirte Masse planlos arbeitet , weil die Gelehrtengemeinde als solche von den Grundsätzen richtiger Methode abweicht. Es lässt sich nicht leugnen: die schrankenlose Freiheit der Wissenschaft schliesst die Gefahr unmethodischer Forschung zweifellos in sich. Niemand sorgt dafür, dass der Beitrag des Einzelnen für den Gesammtbau der Wissenschaft zur Zeit, da er geleistet wird, sich mit Nutzen in das grosse Ganze einfügen lasse. Häufig mag in den Fundamenten noch Manches fehlen, während die Arbeiter, deren Jeder nach Lust und Neigung wirken darf, bereits mit dem Oberhau sich zu schaffen machen. Dennoch wird kein Verständiger das hohe Gut der freien Forschung darum preisgeben wollen. Ohne Frage treten die möglichen Nachtheile Wlassak, Edict und Klageform. 1
8 den anderen gesetzt 2 ). Dennoch würde man vollständig irre gehen, wenn man der herrschenden Lehre den Satz unterschieben wollte, alles Edictalrecht sei ius honorarium. Es wird genügen, auf Savignys Darstellung aufmerksam zu machen. Wie viele Andere vor ihm nimmt er keinen Anstand , im System Bd. I S. 118 für dieselbe Sache zwei verschiedene Bezeichnungen zu gebrauchen, bald von „Edict", bald von ius honorarium zu reden. Dagegen lesen wir schon auf S. 125 folgende A.eusserung : „der ganze Theil des p r a e t o r i s ch en E die t s, worin das ius civile, und besonders das Zwölftafelngesetz corrigirt wird , ist Nichts als ein abänderndes G e w o h n - h e i t s r e ch t, an dessen Gültigkeit nie ein Römer gezweifelt hat." Zur Beseitigung des aufgedeckten Widerspruchs könnte man einwenden , Savigny habe zwischen ius honorarium und Gewohnheitsrecht einen Gegensatz nicht anerkannt (vgl. Bd. 1 S. 118 , 119). Dieser Einwand verfehlt darum sein Ziel , weil die vor Savigny besonders von Dirksen 3 ) und Puchta 4 ) deutlich formulirte und vertretene These, dass ein Satz des ius praetorium auf Gewohnheitsrecht beruhen könne mit zahlreichen Quellenaussprüchen in unvereinbarem Widerspruche steht. Rudorff hat zu der letztberührten Frage nirgends 2) Vgl. z. B. A. Wieling Lectionum iuris civilis libri duo p. 229 (1740), Hugo Lehrb. der Gesch. des Röm. Rechts S. 415, 416 (11. Aufl.), Glück Pandekten I S. 438 (2. Aufl.) , Francke De edicto praetoris urbani p. 5 (1830), Puchta Institutionen Bd. I §. 82 S. 198 (9. Aufl.), lköcking Einleitung in die Pandekten in der Ueberschrift zu §. 16, Lange Röm. Alterthiimer Bd. I S. 776 (3. Aufl.) , Koeppen -Grundriss S. 15 (Quellen). 3) Versuche zur Kritik und Auslegung der Quellen des Röm. Rechts S. 13, 15, 18, 19, 24, 27 n. 83, S. 42, 46, 47 (1823). 4) Das Gewo hnheitsrecht I. Th. S. 40-44 (1828).
9 Stellung genommen 5 ); eben so wenig hat er Einspruch erhoben gegen die allgemein verbreitete und doch sicher unrichtige Anschauung, derzufolge das praetorische Album normative Bestimmungen (Edicte) über Sätze des ius civile enthalten haben soll. Eine Durchsicht der Quellen führt zu folgenden Ergebnissen: die oben mitgetheilten Aussprüche des Pomponius und anderer Juristen sind vollkommen genau gefasst. Alles in den E d i c t e n enthaltene Recht ist ius honorariuln. Edicte zu den Civilklagen 6 ) waren dein praetorischen Album fremd 7 ). Wer der Sprache der römischen Juristen nicht alle Praecision und damit alle Beweiskraft aberkennen will, dem wird der letztangeführte Satz nicht als unerweislich erscheinen. Nur um den Weg anzudeuten , der zum Ziele führt, p lag hier ein Fragment aus dem Edictscommentar des Paulus seinen Platz finden. L. 9 pr. D. de edendo (2, 13). Quaedam surrt personae, quas rationes nobis ecdere oportet nec tarnen a praetore per hoc edictum c o m p e l l u n t u r. veluti cum pro curator res rationesve nostras administravit, non cogi tur a praetore per metum in factum actionis rationes edere: scilicet 5) In der Rum. Rechtsgeschichte Bd. I §. 60 N. 13 führt Rudorff zwar die regelmässig missverstandene Ciceronianische Stelle (de invent. II c. 22) an , welche die Hauptstütze der Puchta'sclien Ansicht bildet, gibt jedoch keine Erklärung derselben. 6) Dass auch Rudorff einzelne Civíledicte im Album annimmt, geht hervor aus dem in der Ztschr. für Rechtsgesch. Bd. III S. 60, 69-71, Bd. IV S. 76 Gesagten; bei Puchta habe ich keine Acusserung über die im Texte berührte Frage gefunden. 7) Diese Behauptung ist schon in meiner Geschichte der Negotiorum Gestio S. 15, 16 aufgestellt. Der Nachweis derselben wird den Hauptinhalt einer in Vorbereitung befindlichen Schrift bilden.
lo-- quia id consequi possufaiUs p er man d a ti a c ti o n e m. et cum, dolo malo socins negotia gessit, p r a e t o r per 1zanc clausulam n o n i n t e rv e n i t: e s t enim pro s oc i o actio. sed ne e tutoíem c o g i t p r a e t o r p upillo edere rationes: sed in d i c i o tu t e l a e solet c o g i edere. In diesem Fragment kehrt die Gegenüberstellung von ins civile und ius honorariuui viermal wieder , und jedesmal wechselt der Jurist mit auffälliger Consequenz die Ausdrucksweise, wo er von civiler und im Gegensatz dazu von praetorischer Haftung sprechen will. Die aus Mandat, Societät u11(1 Tutel entspringenden Actionen gehören bekanntlich zu den in klassischer Zeit zweifellos auf ein dare facere o p o r t er e gestellten Civilklagen, während die im Pandektentitel de edendo behandelte Editionspflicht auf praetorischer Satzung beruht. Wie der Wortlaut der Stelle zeigt, vermeidet es Paulus mit merkwürdiger Sorgfalt den Praetor mit der Civilklage irgend in Berührung zu bringen und die verbindende Kraft derselben auf praetorische Autorität zurückzuführen. Während der honorarisch Verpflichtete zur Erfüllung durch die Zwangsgewalt des Praetors angehalten wird, soll die Befolgung der civilen Obligation nach der Ausdrucksweise des Juristen nicht vom Magistrat erzwungen werden mit der im Edict gegebenen actio in factum, ja überhaupt n i c h t vom P r a e to r sondern von der a e ti o c i v i l i s. Man darf wohl fragen, ob Paulus seine Worte so gestellt hätte, wie er es wirklich that, wenn auch die Civilklage in Edicten versprochen, wenn im Albuni ein auf actio civilis bezügliches „iudicium dabo" des Praetors zu finden gewesen wäre.
§• 3Wenn deal Gesagten nach alles im Album e d i c t a1 i t er verkündigte Recht zum ius honorariunl gehört, wenn ferner ius civile und ius praetorium im strengen Gegensatz zu einander stehen, so dass niemals eine civile, auch keine gewohnheitsrechtliche Norm durch einfache Bestätigung in Edictsform in das honorarische Recht herübergenommen wurde, dann dürfen wir offenbar die Thätigkeit des e cl ic i re n den Praetors nicht mit Savigny und Puchta als eine vorwiegend receptive auffassen; vielmehr muss dann in der Proponirung von Edicten eine wahrhaft gesetzgeberische Neuschöpfung von Rechtssätzen erblickt werden. Damit gerathen wir — wie es scheint — in Collision mit dem unendlich oft citirteu und fast ebenso häufig missverstandenen Ausspruche Papinians, der dem praetorischen Recht die Function zuweist, das ius civile nicht nur zu corrigiren und zu suppliren , sondern auch zu „adiuviren". Schon der Wortlaut der Stelle 1 ) zeigt, dass sie keinen Beweisgrund abgibt für die Ansicht Derjenigen, die an Edicte denken, in denen der Praetor C i v i l r e c h t im 1) L. 7 §. 1 De •de J. et J. (1, 1): Jus praeto riu/Jt quod praetores introduxerunt adiuvandi vel supplendi vel corrigendi iuris eivilis gratia propter •utilitatent publicar. wegen 1. 8 D. eod. kann einstweilen auf Jhering Geist II 2. Abth. §. 44 S. 467 (3. Aufl.) verwiesen werden.
12 -- Album verkündigt hätte. Der Jurist sagt n i c h t, der Pra e to r habe das ius civile „adiuvirt , wofür eine Erklärung leicht gefunden wäre 2 ) — vielmehr spricht er vom ins p ra e t o r i u m. Wenn Puchta 3 ) als Beispiel für das „adiuvare" cies ius civile die Gewährung einer condictio auf Zurückgabe des Gegebeñen wider den contra legem Cinciam Beschenkten anführt, so liegt dieser Interpretation gleichfalls die eben gerügte Verwechselung zu Grunde. Puchta würde die Frage, ob er die zur Verwirklichung der Lex Cincia gewährte condictio für eine Klage des ius praetorium halte, sicherlich verneint 4) und damit seine Interpretation widerrufen haben. M. E. lässt sich eine scharfe Grenze zwischen dem supplere und dem adiuvare überhaupt nicht ziehen. In vielen Fällen, wo das praetorische Recht Lücken ausfüllt, wird man, ohne gegen den Sinn des Ausdruckes zu verstossen , auch von einer Unterstützung des ius civile sprechen dürfen. Welche Vorstellung die Römer mit dem „adiuvare" verbunden haben, geht am deutlichsten aus Stellen wie §. 1 J. de bon. poss. 3, 10 (Kr. 3, 9) , 1. 6 §. 1 D. de bon. poss. (37, 1), 1. 1, 1. 2 §. 4 D. unde legit. (38, 7) hervor 5 ). Das, bonorum possessio gewährende Edict unde legitimi bietet uns einen zweifellos hieher gehörigen Fall: der Prätor verspricht demjenigen b o n o r um posse s s i o, der nach ius civile ab intestato zur h e r e d i t a s 2) Unter dieser Voraussetzung könnte man an die Proponirung der Civilklager i im Album denken. 3) Institutionen Bd. I §. 82 S. 200 (9. Aufl.). 4) Was Puchta a. a. 0. §. 165 N. ww gegen Savigny bemerkt, steht dieser Annahme nicht entgegen. 5) Eine besondere B ewandtniss hat es mit den in 1. 1 §. 8 D. de postul. (3, 1) und 1. 1 pr. D. ut ex legib. (38, 14) mitgetheilten Edicten.
13 — berufen ist. Damit wird weder ein Satz des ius civile als solcher im Edict verkündigt, noch auch die civile hereditas lediglich unter anderem Namen in das praetorische Recht herübergenommen. Bekanntlich unterliegt der bonorum possessor noch nach klassischem Recht in manchen Punkten anderen Grundsätzen als der heres 6). Man kann daher nur von einer selbständigen Nachbildung , nicht aber von einer Wiederholung des ius civile im Gebiete des praetorischen Rechtes reden. Zahlreiche Aeusserungen der Pandektenjuristen lassen deutlich erkennen, in welcher Weise der römische Praetor von seiner zeitlich und örtlich beschränkten Gesetzgebungsgewalt Gebrauch machte. Nie ist es ihm beigefallen, dem ius civile ohne Not Concurrenz zu machen; jedesmal war die praetorische Norm dem geltenden Civilrecht gegenüber eine materielle Neuerung. Niemals insbesondere ist eine praetorische Klage eingeführt worden, die mit einer bestehenden actio civilis in Voraussetzungen und Wirkungen übereingekommen wäre. Zur Bescheinigung des Gesagten wird vorläufig der Hinweis auf 1. 3 §. 1 D. nautae (4, 9) und 1. 13 §. 2 D. de usu fructu (7, 1) genügen können. Ulpianus lib. XIV. ad edictum. Ait praetor: nisi restituent in eos iudicium dato. ex hoc edicto in factum actio pro ficiscitur. sed an sit n e c e s s a r i a videndum, quia agi c i v i l i actione ex hac causa poterit. . . . . m i r a tu r igitur (Pomponius), cur honoraria actio sit inducta, cum 6) Vgl. Gai. III. 34: item ab intestato heredes snos et agn.atos ad bonormra possessi.oneua vocat: qnibus casibus Lenc/icium eins in eo solo y ^- cl et ui' a l i g n a rrc n t i l i t a te lc ab e r e, ut is qui ita Lonorum possessione,rb yetít, in t e r di c to cuizcs iwincipium est g r uorum LOMOrCG9iL u t i p o s s i t.
— 14 — s i n t civiles: nisi forte, inquit, ideo ut innotesceret praetor curam agere reprimendae improbitatis hoc gema hominum: et quia in locato conducto culpa, in deposito dolus du7ntaxat praestatur, at hoc edicto omnimodo qui recepit tenetur, etiamsi sine culpa eius res periit vel damnum datum est, nisi si quid damno fatali contingit. Ulpianus lib. XVIII. ad Sabinum. De praeteritis damnis fructuarius etiam leg e A qui - 1 i a tenetur et interdicto quod vi auf claro, ut Julianus ait; nam fructuarium quoque teneri his actionibus nee non furti certum est, sicut quemlibet alium, qui in aliena re tale quid commiserit. denique con -sultus, quo bonum fuit aetioneni pollieeri praetorem, cum competat legis Aquiliae aetio, respondit, quia surrt casus, quibus ees s a t A q u i l i. a e a c ti, o , ideo iudicem dari, ut eius arbitratu utatur: narr qui agrum non proscindit, qui vifes non subserit, item aquarum ductus corrumpi patitur, leg e A q u i - lia non tenetur.' Pomponius, Julian und Ulpian gehen offenbar von der als selbstverständlich angenommenen Voraussetzung aus, dass der Praetor niemals auf eigener Autorität beruhende Rechtsmittel geschaffen hat, wo dem vorhandenen Verkehrsbedürfniss bereits durch Civilklagen genügt war. Die Aufstellung praetorischer Parallelklagen neben den actiones civiles hätte Verwunderung erregt (miratur Pomponius) und dem Magistrat den Vorwurf zweckloser und überflüssiger Ausübung seiner Gesetzgebungsgewalt zugezogen (eonsultus, quo bonum fuit actionem polliceri praetorem).
§. 4. Ein Punkt von entscheidender Wichtigkeit für jeden Reconstructionsversuch ist die Bestimmung des Verhältnisses zwischen Edict und Formel. Auch Rudorff konnte sich dieser Erkenntniss nicht verschliessen. Die Antwort, welche er auf die gestellte Frage ertheilt, lässt an Klarheit Nichts zu wünschen übrig und hat meines Wissens bisher nirgends Widerspruch gefunden. Aufgabe der nachfolgenden Erörterungen soll es sein , das Problem einer abermaligen Prüfung zu unterziehen und die Unrichtigkeit der R,udorff'schen Ansicht darzuthun 1 ). Voranzuschicken ist nur noch eine kurze terminologische Bemerkung. Was versteht man unter „Edict"? Wir gebrauchen den Ausdruck ebenso wie die römischen Juristen in drei verschiedenen Bedeutungen. Wenn ich nicht irre, hat diese Vieldeutigkeit des Wortes den Anlass gegeben zu mancherlei Irrthum und Unklarheit. Bei Weitem am häufigsten u. z. unzählige Male verwenden die Römer den Ausdruck zur Bezeichnung dessen, was wir heute 1) Meinen Dissens habe ich bereits in der Geschichte der Negotiorum Gestio S. 16 angekündigt. Seither bat auch Lenel in der Zeitschr. der Savigny-Stiftung R. A. Rd. II S. 15 gelegentlich bemerkt, dass sich über die Richtigkeit der Rudorff'schen Anschauung „streiten lasse".
-- 16 „Edictsclausel" zu nennen pflegen 2 ). Sie verstehen darunter eine e in z e l n e gesetzähnliche Norm , in welcher der Praetor als Richtschnur eben so sehr für sich wie für die Bürger seinerseits ein gewisses Verhalten in Aussicht stellt: meist die Bestellung eines Judiciums, zuweilen auch eine Thätigkeit anderer Art , wie die Ertheilung des praetorischen Erbrechts. Wenn die überwiegende Häufigkeit des Gebrauchs massgebend ist für die Feststellung des technischen, des „eigentlichen" Sinnes, der einem Worte zukommt, dann ist in der obigen Definition zweifellos die für die Römer technische Bedeutung von „edictum" angegeben. Zum Beleg sind in 2) Vgl. z. B. Cic. p. Quinet. e. 19 §. 60, e. 27 §. 89, Cic. in Verr. act. sec. 1. 41 §. 105, 106, I. 43 §. 110, I. 44 §. 114, I. 45 §. 115, I. 48 §. 125, II. 13 §. 33. 34, III. 10 §. 25, 26, Cic. p. Cace. e. 16 §. 45, Gell. XI. 17 §. 2, XX. 1 §. 37, Gai. IV. 11, 1'rabm. Vat. §. 112, §. 323, Coll. II. 5, 3, Prob. de notis c. 5, 1. 7 §. 1. 2. 4. 5 D. de iurisd. (2, 1), 1. 3 §. 4 D. quod quisque iur. (2, 2), 1. 1 §. 2 D. ne quis eum (2, 7), 1. 3 pr. D. de eo per quem fact.' (2, 10), 1. 3 §. 1 D. quod met. (4, 2), 1. 8 §. 2, 1. 9 pr. §. 1. 2. 7 D. eod., I. 1 pr. 1. 24 §. 5 D. de min. (4, 4), 1. 2 pr. D. de cap. min. (4, 5), 1. 1 pr. §. 1, 1. 2 pr. 1. 12, 1. 22 pr. §. 2, 1. 26 §. 2 D. ex quib. caus. maior. (4, 6), 1. 3 §. 5, 1. 4 pr. §. 1. 2. 3. 4, 1. 8 pr. §. 3. 4, 1. 10 pr. D. de alien.. (4, 7) , 1. 1 §. 1. 6, 1. 3 §. 1 D. nautae (4, 9), 1. 1 §. 2, 1. 5 §. 7, 1. 6 pr. §. 1 1). de bis qui eff. (9, 3), 1. 22 pr. 1. 26 §. 5 D. de nox. act. (9, 4), 1. 1 §. 1. 3, 1. 11 pr. 1. 14 §. 1 1). de serv. corr. (11, 3), 1. 1 §. 3, I. 4 §. 6, 1. 6 pr. 1. 63 D. de aed. ed. (21, 1), 1. 19 §. 1 D de test. tut. (26, 2), 1. 6 §. 9 D. si quis orn. e. test. (29, 4), 1. 3 §. 29, 1. 5 §. 1, 1. 25 §. 2 D. de S.C. Sil. (29, 5), 1. 1 pr. D. de bon. lib. (38, 2), 1. 1 pr. D. de succ. ed. (38, 9), 1. 1 pr. D. de op. n. nune. (39, 1), 1. 7 §. 1 D. de damno inf. (39, 2) , 1. 1 §. 2. 3. 4. 5. 6, 1. 5 pr. 1. 12 pr. §. 2, 1. 13 §. 1 D. de publ. (39, 4), 1. 7 §. 2 D. quib. ex caus. (42, 4), 1. 1 §. 1, 1. 3 pr. §. 2, 1. 6 pr. §. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8 D. quae in fruid. cred. (42, 8) , 1. 1 §. 1. 2. 4. 5. 6 D. ne vis fiat ei (43, 4), 1. 1 pr. 1. 3 §. 2 1). si fam. (47, 6), 1. 2 §. 1, 1. 4 §. 4. 5 I). vi bon. raid. (47, 8) , 1. 1 §. 1. 4, 1. 3 pr. D. de incendio (47, 9), 1. 4 §. 1 D. ad 1. Tul. de vi priv. (48, 7).
17 der Note zahlreiche Beispiele angeführt, und dabei nur solche Stellen ausgewählt, wo die Beisetzung des Demonstrativpronomens, oder sonst der Zusammenhang nur eine Auslegung als zulässig erscheinen lässt. Die technische Bedeutung ist ohne Zweifel auch die ursprüngliche. Sicher wurden schon vor Einführung der Praetur die ein - z e l n e n Bekanntmachungen der römischen Magistrate als „edicta" bezeichnet 3). Nicht selten gebrauchen die Quellen das Wort edictum im weiteren Sinne und verstehen darunter den Inbegriff aller einzelnen Edictsclauseln. Sieht man ab von dem ungeschriebenen 4 ) praetorischen Recht, dann kann der Ausdruck in diesem Sinne statt ius honorarium oder ius praetorium gesetzt werden. Wenn Gaius II. 136 §. 4 I. de exher. 2, 13) sagt: neque iure civili neque quod ad edictum praetoris pertinet oder III. 82 — pr. I. de adquis. per adrog. 3, 11) : neque lege XII tabularum neque praetoris edicto, sed eo iure (quod) consensu receptum est, oder Ulpian in 1. 20 §. 7 D. qui test. fac. poss. (28, 1) : servus . . . iuris civilis communionem non habet in totum, ne praetoris quidem edicti, so schwebt den Juristen hier als Gegensatz des ius civile offenbar nicht eine einzelne Clausel vor, sondern der ganze Complex von Edicten, m. a. W. das gesammte ius honorarium 5 ). Die sehr natürliche Annahme, in der eben an3) Livius I c. 44 (vgl. auch I c. 32) versetzt die Sitte des „Edicirens" bereits in die Periode der Könige; in lib. II c. 24 erzählt er von einem consularischen Edict aus der ersten Zeit nach Begründung der Republik. 4) Die Bemerkungen Bekkers in den Actionen Bd. II S. 274, 275 halte ich für sehr beachtenswert , den dort gebrauchten Ausdruck für vollkommen zutreffend. 5) Vgl. noch Gai. III. 24, III. 41, 1. 2 §. 12 D. de O. J. (1, 2), \Vlassak, Edict und Klageform. 2
-- 24 dem Bouchaud 3 ) und in neuester Zeit noch Labatut 4) folgt, von Rudorff 5 ) als Urheber dieser Idee angesehen. Er selbst 6 ) führt Raevardus , einen Juristen aus der Mitte des 16. Jahrhunderts als Gewährsmann an 7). Des Heineccius Behauptung hat bei Weyhe 8 ) nur matte 3) Recherches historiques sur les Edits ou Ordonnances des Magistrats Rolnains in den Mémoires de littérature de l'académie royale des inscriptions t. XLI p. 57 (Paris 1780). 4) Histoire de la préture (Paris 1868) p. 315. Selbständiger Wert kommt dieser Schrift nicht zu ; im vierten Buche (p. 297-346) , das vorn Editt handelt, ist nur ein magerer Auszug aus den sehr ausführlichen Abhandlungen von Bouchaud gegeben. Letzterer wiederum hat fast Alles den Untersuchungen des Heineccius zu verdanken. 5) In der •Zeitschr. f. R. G. Bd. III S. 41. Wenn Rudorff den Cuiacius unter Berufung auf Observ. VIII e. 15 und XXIII c. 21 als Vertreter der Einheit des Albums anführt , so beruht diese Behauptung auf einem offenbaren Versehen. Bach Historia iurisprudentiae 1. II c. 1I §. 5 (ed. III pag. 207) nennt sogar — wohl ebenfalls mit Unrecht — Cuiacius als Ersten unter den Gelehrten , die ein albuni d u p l e x annehmen. In lib. VIII c. 15 Observ. ist von Klagformeln gar nicht die Rede. Wird diese Stelle mit einer Reihe anderer Aeusserungen in den Opera tom. VII e. 61, c. 86, tom. VIII e 1110, tom. IX c. 1, 2 (Neapel 1758) zusammengehalten , so gewinnt man fast die Geberzeugung, Cuiacius habe die Edicte als einzigen Inhalt des Albums angesehen. Die zweite von Rudorff citirte Stelle (Observ. XXIII c. 21) beweist nur, dass der berühmte Franzose Edicte und Formeln wohl zu unterscheiden wusste , wofür man sich insbesondere noch auf Opera tom. X e. 1170 und tom. V c. 147 berufen könnte. Für die Annahme im Album ständig p r o p o n i r t er Formeln wüsste ich nur eine Stelle , ein interessantes, in der modernen Literatur unbeachtet gebliebenes Capitel der Observationen (V. 17, dazu etwa Opera t. VIII c. 1105) anzuführen. Dem Gesagten nach kann — so weit meine Kenntniss reicht — Cuiacius weder als Zeuge für das einheitliche noch für das getheilte. Album citirt werden. Vgl. noch oben Note 2. 6) Historia edietorum lib. I cap. 6 §. 16 (Opuse. post. pag. 99). 7) Vgl. auch Christ. Thomasius Naevorum iurisprudentiae Romanae lib. I cap. 7 pag. 30 (Halae 1707). 8) Libri tres edicti (Cellis 1821) §. 63 p. 135, 136.
-- 25 --- Zustimmung, in neuerer Zeit bei deutscheIi Gelehrten 9) sehr entschiedenen Widerspruch gefunden. M. E. thut man des Guten zu viel , wenn man die Annahme eines Doppelalbums für einen „wunderlichen" oder gar „unbegreiflichen" Einfall erklärt. So wenig die äusseren Belege, die Heineccius für seine Ansicht beibringt, ernstlich Beweis machen können 10 ), so wenig liesse sich doch gegen die innere Angemessenheit einer räumlichen Trennung der beiden Bestandtheile des Albums einwenden, da Edicte und Formeln in der That ihrem Wesen nach von einander unterschieden sind. Rudorffs Polemik gegen Heineccius verfehlt überdies vollständig ihr Ziel. Dem von ihm bekämpften Autor ist es nie in den Sinn gekommen , die öffentliche Proponirung ständiger Klageformeln leugnen zu wollen ; und doch kehren sich Rudor ifs Argumente lediglich gegen diese gar nicht aufgestellte Behauptung. Beim Widerspruch gegen die Idee eines Doppelalbums hat man bisher Mancherlei übersehen. Vor Allem zeigt sich bei nur flüchtigem Blick auf die ursprüngliche Ordnung der echten Fragmente des Albunis 11 ) ein bemerkenswerter Gegensatz. Auf den normativen Theil mit den Edicten folgt ein Abschnitt, der — von einigen Anhangsclauseln der Interdicte abgesehen — nur Formeln aufweist. In diesen von Rudorff 12 ) und Anderen 9) Vgl. Francke De edicto praetoris urbani (Kiel 1830) p. 12, 13, Heimbach Die Lehre von dem Creditum S. 38 N. 1, Rudorff a. a. O. S. 2, 41-52 10) Dies hat schon Bach Historia iurisprudentiae lib. II c. II §. 5 bemerkt. 11) Vgl. die Zusammenstellung bei Bruns Fontes (ed. IV); pag. 165 —186. 12) A. a. O. S. 59, Bruns 1. c. pag. 179 („additamenta").
----- 26 sogenannten „Anhang" versetzt man übereinstimmend die Interdicte, die Exceptionsund Stipulationsformulare. Bei Licht besehen ist damit der Widerspruch gegen das besondere Formelalbum zum Theil wieder zurückgenommen und nur noch bezüglich der Klageformeln aufrecht erhalten. Schon der die Ediete umfassende Abschnitt des Albums war im Laufe der Zeit zu so beträchtlichem Umfange angewachsen, dass die Annahme einer einzigen grossen Tafel, auf welcher sämmtliche Edicte verzeichnet gewesen wären, alle Wahrscheinlichkeit gegen sich hat. Man wird daher nicht umhin können, den Inhalt des Albums auf eine Reihe von Tafeln vertheilt zu denken, die vermuthlich ebenso numerirt waren , wie das Exemplar der Lex Rubria, von dem uns ein mit Nummer IV bezeichnetes Bruchstück erhalten ist. Fraglich kann nur sein, ob die Klageformeln gleichfalls in dem zweiten Haupttheil, in unmittelbarer Nachbarschaft der Interdicte, Exceptionen und Stipulationen untergebracht waren. Wenn man bedenkt, dass beispielsweise das Edict über die Caution wegen damnum infectum oder wegen collatio bonorum nachweislich im normativen Theil verzeichnet war, die dazu gehörigen Stipulationsformulare dagegen in weiter Entfernung davon, erst im Formelabschnitt 13 ), dann würde man wohl in Ermangelung besonderer Quellenzeugnisse auch den Klageformeln ihren Platz im „Anhange" anweisen müssen. Rudorfis Bemerkung 14 ) über einen untrennbaren „geschicht13) Vgl. Rudorff Edictum perpetuum §. 148, §. 177 einerseits, §. 302 und §. 309 andererseits. 14) In der Zeitschr. f. R. G. Bd. III S. 60.
27 liehen Zusammenhang", der zwischen Edicten und Klageformeln obgewaltet hätte, ist Nichts als eine Verlegenheitsphrase. Es ist schlechterdings nicht einzusehen, weshalb zwar die Formulare der Stipulationen, nicht aber die der Klagen von dem zugehörigen Edicte abgetrennt werden konnten. Wer an das ius Flavianum denkt, ferner an die Tripartita des Sextus Aelius, — bekanntlich das älteste römische Rechtssystem — endlich an die Eintheilung, welche den Gaianischen und wohl auch anderen Institutionenwerken zu Grunde liegt , der wird zugeben müssen, dass die Römer von jeher gewohnt waren, die materiellen Rechtssätze und die Klageformulare von einander zu scheiden und die letzteren selbst in wissenschaftlichen Werken besonders zu behandeln. Aus dem Gesagten wird sich folgehder Schluss ableiten lassen. Die Annahme eines Doppelalbums, so ungenügend sie auch von Heineccius begründet wurde, ist weit davon entfernt , jenes mitleidige Achselzucken zu verdienen, das ihr thatsächlich zu Theil wurde. Sollten uns trotzdem deutliche Aussprüche der Quellen zur entgegengesetzten Anschauung zwingen, so hätten wir in der Stellung der Klageformeln im normativen Theil des Albums keineswegs etwas Selbstverständliches zu erblicken, sondern weit mehr eine Erscheinung, die auffällig und besonderer Betrachtung würdig ist. Zeugnisse für die Stoffvertheilung im Album sind nur vorhanden rücksichtlich der Julia n'schen Edictsredaction. Die geringfügigen Ueberreste der Commentare aus der Zeit v o r Hadrian und die sonstigen spärlichen Notizen über den Inhalt des Vorjulianischen Albums gestatten keinerlei Schluss in der hier interessirenden Richtung. Für die in neuerer Zeit vorherrschende Ansicht, die
— 28 — den Klageformeln ihren Platz im normativen Abschnitt anweist, könnte man sich zunächst auf einige Stellen aus Ulpians Edictscommenta r berufen, welche — natürlich nur bei praetorischen Klagen -- eine Nebeneinanderstellung von Edict und Formel mindestens wahrscheinlich machen. In Ulpian'schen Fragmenten folgt in den Pandekten zuweilen auf die Erläuterung von Edictsworten ganz unvermittelt eine mit haec actio beginnende Phrase, worauf dann in den anschliessenden Sätzen nur von actio, nicht mehr von edictum die Rede ist. An solchen Stellen 1 5 ) dürfte der Rothstift der Compilatoren die im Commentar mitgetheilten Formelworte getilgt haben. Uebrigens will ich auf diesen Umstand kein grosses Gewicht legen, da ein Zweifler das Zusammenrücken von Formel und Edict immerhin erst dem Commentator zuschreiben könnte — eine Annahme, die freilich unerklärt liesse, weshalb jene Umstellung nur bei den Klageformeln, nicht auch bei den Stipulationen vorgenommen wurde. Wer den oben gegebenen Andeutungen Beifall schenkt und die Existenz von Edicten über Civilklagen leugnet, der ist in der Lage für die herrschende Ansicht über die Stellung der Klageformeln aus den Quellen sicheren Beweis zu erbringen. Am besten dürfte sich zu diesem Zwecke die Heranziehung einiger Fragmente aus dem 15. 16 ) und 16. Buche des Ulpian'schen Commentars empfehlen. 15) Vgl. z. B. 1. 4 pr. . - §. 4 D. de allen. (4, 7) mit 1. 4 §. 5, 6, 1. 6 D. eod., 1. 1, 1. 3, 1. 5 D. de servo eorr. (11, 3) mit 1. 9 D. eod., 1. 1 pr. — §. 3 D. si ventr. nom. (25, 5) mit 1. 1 §. 4, 5 D. eod., 1. 4 pr. — §. 10 D. vi bon. rapt. (47, 8) mit 1. 4 §. 11-13 D. eod. 16) In der Inscription zur 1. 1 D. si pars her. (5, 4) ist unbedenk-
29 L. 1 pr. D. si pars her. (5, 4). Post aetionem, quarr proposuit praetor ei qui ad se solum hereditatem pertinere contendit, consequens fuit et ei p r o p o n e r e qui partem hereditatis Petit. L. 1 D. de poss. her. pet. (5, 5). Ordinarium fuit post c i v i l e s a c t i o n e s heredibus propositas rationem habere praetorem etiam eorum quos ipse velut heredes facit, hoc est eorum quibus bonorum possessio data est. L. 1 D. de fideicom. her. pet. (5, 6). Ex ordine oecurrit actio quae proponitur his, quibus restituta est hereditas. L. 1 pr. D. de P. V. (6, 1). Post a c t i o n e s, quae de universitate p r o p o s i t a e sunt, s u b i e i tu r actio singularum rerum petitionis. Wie überall, so darf auch hier bei den genannten Civilklagen unter dem p r op o n e r e a c ti o n e m nicht das praetorische Versprechen (polliceri) der Actio in eineng edictum, sondern nur die Kundmachung der Formel verstanden werden. Demnach liegen uns Stücke des UIpian'schen Commentars vor, worin F o r in e l n, denen nur eine Rubrik , nicht ein Edictum vorausging, erläutert waren. Wie der Wortlaut der citirten Stellen ergibt, waren die in Frage stehenden Actionen im Album in folgender Ordnung proponirt: 1) die Formel der hereditatis petitio des Alleinerben, 2) die des Theilerben, 3) die possessorische hereditatis petitio des praetorischen Erben , 4) die Klage des Fideicommissars, 5) die rei vindicatio. Die drei erstgenannten Klagen erläutert Ulpián, lieh gegen die Florentina mit Haloander lib. XV statt lib. V einzusetzen.
30 genau der Ordnung des Albums folgend, im 15., die Klage des Fideicommissars und die rei vindicatio im 16. Buche des Commentars. Dürften wir in der 1. 1 D. de poss. her. pet. (5, 5), die von einer praetorischen Klage handelt, in den Worten praetorem rationem habere den Hinweis auf ein der Formel vorausgehendes Edict 17 ) erkennen — wofür sich Manches sagen liesse --, dann wäre der geforderte Beweis bereits erbracht: es wäre damit festgestellt, dass die erwähnten Klagformeln in unmittelbarer Nachbarschaft eines Edicts, mithin im normativen Abschnitt ihren Platz hatten. Um indess völlig sicher zu gehen, soll dem vorgeführten Beweismaterial noch ein weiteres Element beigefügt werden. Ulpian commentirt vor den Formeln der Erbschaftsklagen im 14. Buche das Edict über das receptum nautarum cauponum, im 16. Buche nach der rei vindicatio das Publicianische Edict. Nun ist es völlig unglaublich, dass unser Jurist die fünf Klagformeln, welche er seinen eigenen Worten zufolge, in der vorgefundenen Ordnung darstellt, insgesammt anderswoher genommen und ihre Erläuterung ohne Anhalt im Album zwischen zwei Edicte hineingestellt hätte. Julian in den Digesten , Gaius in seiner Schrift über das Provincialedict und Paulus im Commentar behandeln die genannten Klagen in der angegebenen Ordnung gleichfalls mitten unter den Edicten , Julian und Gaius auch an derselben Stelle des Systems wie Ulpian 1 8). 17) Es ist nicht undenkbar, dass selbst für eine p r a e t o r i s c h e Klage im Album nur eine Formel, nicht auch ein Edict proponirt war. 18) Vgl. etwa Rommel Palingenesia (1767) tom. I p. 231 —23.6, t. I p. 73-76, t. II p. 31-41. Die Aufeinanderfolge der Materien ist auffallender Weise bei Paulus in den Büchern 13 — 22 eine andere als
31 — In ähnlicher Weise wie für die Eigenthumsund Erbschaftsklagen lässt sich auch für die übrigen Civilformeln der Platz, den sie im normativen Abschnitt des Albums inne hatten , bestimmen. Damit darf wohl als erwiesen gelten, dass a 11 e Klageformeln, die civilen wie die praetorischen in der Julian'schen Redaction zu den Edicten, nicht — wie man erwarten sollte — zu den übrigen Formeln gestellt waren. Fragt man nach dem Grunde jener Verschiedenheit, so gestehe ich offen, nur mit einer Hypothese antworten zu können, die überdies an diesem Orte kaum im richtigen Lichte erscheinen wird. Vorläufig wird eine kurze Andeutung genügen müssen. Aus dem, was eben für das Julian'sche Album nachgewiesen wurde, dürfen nicht ohne Weiteres Schlüsse auf die Gestalt der Vorjulian'schen Gerichtstafeln abgeleitet werden. So wenig man geneigt sein wird, dem „o r d i n a t o r edicti" erhebliche Veränderungen im Wortlaute der Edicte und Formeln zuzumuthen, so sehr weist schon jene eben gebrauchte Bezeichnung Julians auf Umstellungen hin, die von seiner Hand herrühren. So bin ich denn geneigt, die Versetzung der Klageformeln in den normativen Abschnitt auf den berühmten Juristen der Hadrianischen Zeit zurückzuführen. Julian mochte das Bedürfniss fühlen die ihrem Gegenbei den übrigen Commentatoren. Auf diesen Punkt hat m. W. zuerst Huschke Idas Recht der Publicianischen Klage s. 4 N. 1 aufmerksam gemacht. In der Gothofredischen Tafel (bei Otto Thesaurus tom. 11I p. 241-248), die überhaupt viel zu wünschen übrig lässt, ist die uns iuteressirende Differenz nicht ersichtlich gemacht. Es ist mir bisher nicht gelungen , einen Grund für diese Abweichung von der hergebrachten und — wie man wohl annehmen muss -- von der Ordnung des Albums ausfindig zu machen. Was Huschke darüber bemerkt, scheint nicht begründet zu sein. Vgl. unten §. 10 N. 1.
— 32 stande oder Zwecke nach verwandten Klagen des praetorischen u n d civilen Rechts im Hauptabschnitt des Albums zusammenzustellen. Für die Civilactionen fand er nur Formeln, keine Edicte vor. So blieb nichts Anderes übrig, als beispielsweise die F or m e 1 der civilen Eigenthumsklage zu dem Edict über das praetorische Eigenthum und die bonae fidei possessio, die Formel der Zwölftafelklage de aqua pluvia arcenda zu den Edicten über nachbarrechtliche Verhältnisse zu stellen. Waren so die civilen Formeln in den edictalen Abschnitt eingefügt, dann erschien es nur natürlich, auch die Formeln der praetorischen Klagen auf der formularen Tafel zu streichen und den zugehörigen Edicten beizuordnen 19). 19) Mit der von Mommsen im Jahrb. d. gern. deutschen Rechts Bd. II S. 323 und Pernice Labeo I S. 60 ausgesprochenen Ansicht, Julian habe im Ganzen das bisherige System beibehalten , wäre die im Texte angedeutete Hypothese immerhin vereinbar. — Den von Rudorff a. a. 0. B. 45, 46 citirten Stellen aus Cicero (p. Q. Roscio c. B. §. 24, act. sec. in Verr. III c. 65 §. 152, p. Quinct. c. 8 §. 30) lässt sich ein Argument weder für noch gegen die Einheit des Vorjulian'schen Albums entnehmen. Dagegen finde ich zweimal, in den Topica c. 8 §. 33 und De legib. I c. 4 §. 14 stipulationurn und iudiciorum formulae als zusammengehörig erwähnt. Vgl. auch Cicero p. Caec. c. 18 §. 51. Dass die S ti p u l a t i o n en vor wie nach Julian von den Edicten getrennt waren, wird man wohl nicht bestreiten dürfen.
§. 6. Wie oben bemerkt wurde, ist der Literatur unseres Jahrhunderts bis auf Rudorff die Verschiedenheit der beiden im Album enthaltenen Bestandtheile niemals deutlich zum Bewusstsein gekommen , und der vorhandene Gegensatz meist gänzlich übersehen worden. Eine Ausnahme macht nur Weyhe, der in seinen Libri tres edicti (1821) noch der Ansicht des Heineccius gedenkt und richtig zwischen Formeln und Edicten unterscheidet. Indess hat Weyhe, dem der echte Gaius bereits vorlag, in sein restituirtes Album doch nur Edicte und Interdicte, nicht auch Formeln aufgenommen. In derselben Weise ist der wertlose Restitutionsversuch van Reenens 1 ) angelegt. Haubold 2 ), Haenel 3 ) und in neuester Zeit noch Bruns in der dritten und vierten Auflage der Fontes haben sich damit begnügt, mit Ausschluss der Klagformein die erhaltenen echten Edicte in der ursprünglichen Ordnung zusammenzustellen. Das merkwürdige Schweigen aller neueren Lehrbücher der Rechtsgeschichte und des Processes über den Inhalt 1) In den Fontes tres iuris civilis romani antiqui (Ainstelodami 1840) pag. 41-96. 2) Institutionum historico - dogmaticarum lineamenta ed. Otto (Lipsiae 1826) tom. II pag. 11-30. 3) Im Corpus legum (Lipsiae 1857) p. 88-92. '\Vlassak, Edict und. Klageform. 3
40 Fähigkeit zutraut, über den in Rede stehenden Punkt ein richtiges Urtheil abzugeben , der muss — wie ich glaube — zu einer der Rudorff'schen gerade entgegengesetzten Anschauung gelangen. M. E. sind die Edicte in eine Reihe zu stellen mit den Gesetzen, Senatsbeschlüssen und den übrigen in 1. 7 pr. D. de J. et J. (1, 1) angeführten Rechtsquellen. Ist damit das Richtige getroffen, dann muss das Verhältniss, in welchem die Klagformel zum Edicte stand, genau ebenso bestimmt werden wie der Lex gegenüber. Für das eben Gesagte bieten die Quellen eine reiche Fülle von Belegen. Voranstehen mögen einige Aeusserungen der alten Schriftsteller, die den Edicten 6 ) geradezu die Natur von Gesetzen beilegen. Freilich sollte man Stellen , welche das Edict als Gesetz definiren , gar nicht erwarten, da noch den klassischen Juristen der späteren Kaiserzeit ein dem deutschen Ausdruck entsprechender Terminus nicht zu Gebote stand. „Lex" ist den Römern bis zur Periode des absoluten Kaiserthums nur das Volks gesetz, ursprünglich sogar nur ein Volksbeschluss einer der beiden älteren Versammlungen, nicht auch der Tributcomitien. Identisch mit unserer „Satzung" 7), die dem Gewohnheitsrecht gegenübersteht, wird das Wort nur höchst selten gebraucht. In der That lässt sich in den Schriften der Juristen nur ein einziger sicherer 8 ) Fall 6) Ich gebrauche „Edict" niemals statt Album ; wo nicht der Zusammenhang deutlich ein Anderes ergibt , ist immer die oben an erster Stelle festgestellte technische Bedeutung anzunehmen. 7) Vgl. Bruns in Holtzendorffs Encyclopädie S. 343 (3. Aufl.); einen wesentlich anderen Begriff der „Satzung" stellt freilich Brinz Pand. (2. Aufl.) Bd. 1 §. 19 auf. 8) In der Rubrik zu Paul. Sent. III. 3 könnte unter lex Fabiana allenfalls das Fabianische Edict, niemals (obwohl dies Rudorff Ztschr.
41 -- dieser Art nachweisen. In 1. 1 §. 2 D. unde cognati (38, 8) sagt Ulpian von dem Edict , das den Cognaten bonorum possessio verspricht: Pertinet autem haee 1 e x ad cognationes non serviles. Geringeres Gewicht wird einer Aeusserung des Theophilus beizumessen sein , der zu Inst. I, 24, 1 die daselbst erwähnte Clausel (MIXTov) als vo,cco,9g ivca zoi 7reaircoeos bezeichnet. Aehnlich drückt sich Justinian aus in der Const. zJ g dcoxev §. 18, wo von der Redactionsarbeit Julians die Rede ist : TOC 7raeee zcov 7Ceaczóecov xan g iOs ',tCCOYOV v o L l o19 . 1 0 21 y e v a b ßeayeí 'ri ovvriye ßLß7t' r . Weniger sorgfältig in der Wahl des Ausdrucks sind die nichtjuristischen Schriftsteller. Der ältere Plinius 9) erzählt gelegentlich von dem Edict des Praetors Marius Gratidianus, das uns auch aus Cic. de offic. III. 20 §. 8010) bekannt ist , und nennt dasselbe eine l e x plebei tam iucunda, ut Mario Gratidiano vicalim totas statuas dicaverit. Bei Seneca 11 ) , dem Rhetor lesen wir mit deutlicher Bezugnahme auf die Worte des alten Metusedicts (in 1. 1. D. quod metus 4, 2) : neque enim ¿ex adhibenti v im irascitur, sed passo f. R.G. Bd. III S. 50 für möglich hält) die Formel zu verstehen sein. Doch will schon Schulting statt „lex" „formula" schreiben. Wie wenig Autorität übrigens den Rubriken im Westgothischen Paulus zukommt, darüber vgl. Krüger in der Weidmann'schen Sammlung tom. II p. 42, 43. 9) Histor. natur. XXXIII c, 9 §. 46. Was Averanius Interpretationum iuris lib. I c. 6 §. 6 zur Rechtfertigung des von Plinius gebrauchten Ausdrucks bemerkt , ist ebenso überflüssig wie unhaltbar. 10) Vgl. zu dieser Stelle noch Pauly Realencyclopädie Bd. IV S. 1564. 11) Controvers. lib. IX. 3 (26) rec. Ad. Kiessling (pag. 415).
42 succurrit et iniquum illi videtur id r a t um esse quod aliquis non quia voluit pactus est, sed quia coactus est. Auf die lex praetoria, die in den Handschriften des Varro (de lingua lat. VI c. 2 §. 5) 12 ) vorkommt , dürfen wir uns nicht berufen , da die angegebene Lesart sicher auf einem Versehen der Abschreiber beruht. Dagegen wird es erlaubt sein, der bekannten Aeusserung des Cicero im ersten Buch der Verrinen (c. 42 §. 109: qui plurimum tribuunt edicto, praetoris edictum 13 ) l e g e m annuam dicunt esse) den Schluss zu entnehmen, dass bereits in republicanischer Zeit die Vergleichung der praetorischen Verordnungen mit den Leges allgemein üblich war. Nebeneinanderstellungen von Edicten und Gesetzen kommen in der That auch bei juristischen Schriftstellern sehr häufig vor und lassen die Anschauung der Klassiker über die Natur der Edicte mit weit grösserer Sicherheit erkennen als die doch nur vereinzelt vorkommenden Aussprüche, wo das Edict geradezu als lex bezeichnet wird. Ich lasse einige Beispiele folgen. Gai. III. 50: lex Papi a duobus liberis honoratae ingenuae patronae, 12) Wegen Censorinus De die natali 24, 3 (ed. Hultsch p. 51) ist zu emendiren: lex Plaetoria. So schon Scaliger und auch die neueste Ausgabe des Varro von Müller pag. 74. Die schwierige Stelle De lingua lat. VI e. 7 §. 71 gehört nicht hieher , eben so wenig Caesar De bello civ. III c. 20, 21. Gegen Mylius De praetore peregrino (abgedruckt im Theophilus von Reitz tom. II p. 1088) , der die von Caesar erwähnten leyes für Ediete hält, hat sich schon Conradi Parerga (Helmst. 1740) p. 24 erklärt. 13) Wenn auch dem Laien Cicero in der obigen Stelle der G e - s a m m t i n h alt des Albums vorschweben sollte , — was ich nicht annehmen möchte — so ist doch zu bedenken , dass er offenbar nur Worte eines hervorragenden Juristen seiner Zeit wiedergibt, in dessen Munde dem Ausdruck edictum die gewöhnliche Bedeutung zukam.
43 -- libertinae tribus, eadem fere iura dedit quae ex e d i c t o p r a e t o r i s patroni habent. Gai. III. 52: ei vero quae liberis honorata sit, hoc ius tribuitur per le g e m P a p i a m, quod habet ex edicto patronus contra tabulas libera. Gai. III. 78: Bona veneunt . . . iudicatorum post tempus quod eis parti-m lege XII tabular um partim edicto praet o r i s ad expediendam pecuniam tribuitur. Gai. III. 82 (pr. J. de adquis. per adrog. 3, 11) : successiones neque lege XII t a b u l a r um neque p ra e t o r i s edictoo . . . introductae. Ulp. XXIX. 1: Civis Romani liberti hereditatem l e x duodecim tabularum patrono defert, . . . si testamento facto decedat . . seu intestato, et suus heres ei sit, . . . l e x patrono nihil praestat. sed ex edicto praetoris . . . contra tabulas bonorum possessio illi da tu r. §. 5 J. de successione (3, 5) : . . . sive de lege duodeeim tabularum quaeramus , sive de e di c t o, q u o p r a et o r legitimis heredibus daturum se bonorum possessionem p o l l i c e tur. Marcian in 1. 112 §. 3 D. de legat. I: ... si quis scripserit (testamento) contra l e g e m aliquid vel contra edictum praetoris vel etiam turpe aliquid. Papinian in 1. 42 pr. D. de bon. lib. (38, 2) : . .. poena, quae 1 e g i b u s aut e d i c to inrogaretur. Ulpian in 1. 10 pr. D. de gradib. (38, 10) : . . . l e g i b u s hereditates et tutelae ad proximum quem-
44 que adgnatum redire consuerunt: sed et edicto praetor proximo cuique cognato dat bonorum possessionem. Divi fratres bei Ulpian in 1. 17 pr. D. de iure patr. (37, 14) : neque verbis neque sententia l c g i s aut e d i c t i praetoris. Wie neben der Lex so erscheint das Edict wiederholt auch neben dem Senatusconsult und der Kaiserconstitution. Cicero o. pro Caec. c. 18 §. 51: Quae lex, quod senatus consultum, quocl magistratus edic turn' 4 ) . . . non infirmari aut convelli potest, si ad verba rem deflectere velimus? Ulpian in 1. 3 §. 22 D. de S. C. Sil. (29, 5) : ... si forte per imperitiam . . . ignarus e d i c t i p r a etoris vel senatus consulti aperuit. Ulpian in 1. 3 §. 30 D. eod.: . . . idcirco eum non adire, quod s e n a t u s c o nsulto edictoque terreatur. Tryphonin in 1. 7 D. de coniung. cum emane. (37, 8) : quod ad e di et um p r a e t o r i s attinet, semisses bonorum fient: nunc vero post constitutionem divi Pii si conservatur pars nepoti, utrum virilis an quarta debeat servari ? Ulpian in 1. 3 §. 2 D. de Carbon. ed. (37, 10) : si tantum status (controversia fiat) differetur quaestio in tempus pubertatis , sed non ex C a r b o n i ano (edicto), sed ex constitutionibus 15). 14) Edietum ist hier zweifellos im technischen Sinne gebraucht, weil die Klagformeln in zweiter Reihe noch besonders aufgezählt werden (iudicia auf stipulationes auf pacti et conventi formula). 15) Vgl. etwa noch Gai. I. 2 , §. 3 J. de jure nat. (1, 2) , 1. 2 §. 12
45 Für die Parallelisirung von lex (senatus consultum, constitutio) und edictum stehen noch andere Beweise zu Gebote. Die römischen Juristen schreiben dem Edict, u. z. auch dem Klage gewährenden Edict, welchem eine Formel folgt, genau denselben Beruf zu wie der Lex; beide lassen sie in völlig gleicher Weise als gesatztes Recht in das Verkehrsleben eingreifen, während der Klagformel (formula , actio) nirgends der Charakter, nirgends die Wirkungen einer rechtlichen Norm beigelegt sind. Wie das Gesetz bald verbietet, bald gebietet, bald nur erlaubt , wie es gewisse Fälle treffen , andere unberührt lassen will , wie es möglich ist, gegen das Gesetz zu verstossen oder demselben gehorsam nachzuleben — ebenso spricht auch das Edict bald ein Verbot aus, bald ein Gebot, bald eine Erlaubniss, ebenso trifft das Edict für gewisse Fälle ausdrücklich oder stillschweigend Vorsorge, während es andere ausser Acht lässt, ebenso endlich kann der Einzelne einem E d i c t e zuwiderhandeln , oder er kann sein Verhalten dem Inhalt . der edictalen Norm gemäss einrichten. Die eben gebrauchten Redewendungen begegnen in den Quellen unzählige Male, u. z. beim Edict ebenso wie beim Gesetz , einige allerdings weit häufiger in Verbindung mit lex als mit edictum , da die Juristen mit Vorliebe statt des obrigkeitlichen Gesetzes den Praetor, von dem es ausgeht, redend und handelnd einführen, niemals aber statt der lex die Volksversammlung. Im Folgenden ist eine Auswahl von Belegen zusammengestellt, deren Anordnung die Absicht zu Grunde liegt , den erwähnten D. de O. J. (1, 1) , Cic. Top. c. 5 §. 28, act. sec. in Verr. I. 41 §. 104, pro Quinct. c. 6 §. 28.
46 Parallelismus möglichst klar hervortreten zu lassen. Jeder Gruppe von Citaten schicke ich die hier interessirende Phrase voran , welche in den einzelnen Stellen zu finden ist. I. a) Lex iubet , permittit, vetat , prohibet , punit oder lege iubetur , permittitur etc. Cic. de leg. I c. 6 §. 18, I c. 15 §. 42 , Quinct. inst. orat. VII, 5, 5, Gai. I. 78, I. 165, I. 178 , Ulp. I. 13, I. 15 , Vat. 309, Coll. I. 3, 2, IV. 9, 1, 1. 7 D. de legib. (1, 3) , 1. 13 §. 2 D. de Publ. (6, 2) , 1. 6 D. vi bon. (47, 8). b) Edicto iuberi, prohiberi, puniri — ex edicto vetari, compelli — edicto permittitur -- edictum coereet. §. 1 J. si quadr. (4, 9), 1. 2 D. quod quisque iur. (2, 2), 1. 3 pr. §. 1 D. eod., 1. 9 pr. D. de edendo (2, 13), 1. 13 §. 3 D. de his qui not. (3, 2) , 1. 12 D. de alienat. (4, 7) , 1. 37 §. 1 D. de evict. (21, 2) , 1. 20 §. 1 D. de bon. poss. contra tab. (37,4) , 1. 6 D. de leg. praest. (37, 5), 1. 50 §. 1 D. de bon. lib. (38, 2) , 1. 6 §. 8 D. quae in fraud. (42, 8) , 1. 3 §. 3 D. iud. solvi (46, 7). Dazu vergleiche man noch : L. 1 §. 3 D. de servo corr. (11, 3) : hic videtur hoc edicto notari. L. 37 D. de aedil. ed. (21. 1) : hoc edictum f all a c ii s venditorum o c c u r r i t. L. 1 §. 11 de ventre (37, 9) : venter, quem edictum a d m i t t i t. L. 1 pr. D. si fam. furt. (47, 6) : arbitrium (domino) hoc edicto d a tur. L. 4 §. 7 D. vi bon. rapt. (47, 8) : edictum quadrupli p o e n a m c o m m i n a t u r.
47 L. 4 D. de pop. act. (47, 23) : per edictum postulare licet. II. a) Lego (senatus consulto, constitutione) cavetur, cautum est, continetur. Gai. I. 13, II. 42, II. 197, III. 123, IV. 13, Ulp. I. 12, Paul. I. 15, 1, Vat. 197, Coll. I. 3, 1, XV. 2, 1, §. 9 J. de susp. tut. (1, 26) , 1. 6 D. de fer. (2, 12) , 1. 2 D. de min. (4, 4), 1. 50 pr. D. de iudic. (5, 1), 1. 27 §. 3 D. de R. V. (6, 1) , 1. 60 §. 7 D. de ritu (23, 2) , 1. 67 §. 8 D. de legat. II, 1. 4 §. 2 D. de publ. (39, 4) , 1. 5 pr. D. de iniur. (47, 10). b) Edicto cavetur, cautum est, continetur. Paul. IV. 7, 6 , §. 1 J. de satisd. tut. (1, 24), 1. 1 D. in ius voc. (2, 6), 1. 7 pr. D. quod niet. (4, 2), 1. 12 D. ex quib. c. maior. (4, 6) , 1. 12 D. de alien. (9 , 7), 1. 17 pr. D. de test. tut. (26, 2) , 1. 3 §. 18 D. de S. C. Sil. (29, 5), 1. 6 §. 2 D. de B. P. (37, 1), 1. un. D. quib. non comp. b. p. (38, 13) , 1. 7 §. 1 D. damni inf. (39, 2), 1. 1 §. 5 D. de publ. (39, 5), 1. 13 §. 3 D. de man. test. (40, 4), 1. 2 §. 9, 12 D. vi bon. rapt. (47, 8). III. a) Lex (S. C., constitutio) pertinet ad, ad legem pertinet, lex locura habet, legi locus est, lex cessat. Gai. I. 139, III. 70, 71 , Ulp. XI. 18 , Coll. I. 3, 2, XII. 7, 4 , 1. 8 §. 2 D. de transact. (2, 15) , 1. 3 pr. D. de tut. (26, 1) , 1. 5 §. 16 D. de reb. eor. (27, 9) , 1. 5 §. 25 D. ut in poss. leg. (36, 4) , 1. 2 §. 44 D. ad S. C. Tert. (38, 17), 1. 1 pr. D. de lege Jul. amb. (48, 14), 1. 1 pr. D. de albo scrib. (50, 3).
— 48 — b) Edictum pertinet ad, ad edictum pertinet, edictum locum habet, edicto locus est, edictum cessat. Vat. 323, Coll. II. 5, 3 , 1. 3 pr. D. ,ne quis eum (1, 7) , 1. 3 §. 1 D. quod met. (4, 2) , 1. 8 §. 2 , 1. 9 pr. §. 1, 1. 14 pr., 1. 21 pr. D. eod., 1. 2 pr. §. 2 D. de cap. min. (4, 5), 1. 4 §. 2 D. alien. (4, 7), 1. 1 §. 6 D. nautae (4, 9), 1. 5 §. 11 D. de his qui effud. (9, 3) , 1. 4 §. 6 D. damni inf. (39, 2), 1. 1 §. 5 D. de publ. (39, 4), 1. 12 pr. D. de man. test. (40, 4) , 1. 3 pr. D. quae in fraud. (42, 8), 1. 6 pr. §. 6 D. eod., 1. 3 §. 7 D. de incendio (47, 9). IV. a) Lege (S. C.° , constitutione) teneri, incidere, committere in legem, fraudem legi , contra legem, adversus legem (facere). Gai. IV. 121, Paul. V. 25,. 4, V. 29, 1, Ulp. XVI. 2, Vat. 266, Coll. III. 3, 3, IV. 9, 1, 1. 8 pr. D. quod niet. (4, 2) , 1. 13 §. 2 D. de usufr. (7, 1), 1. 1 §. 7 D. si quadr. (9, 1), 1. 14, 1. 16 pr. D. ad S. C. Vell. (16, 1), 1. 77 §. 5D. de leg. II., 1. 3 §. 5 D. de suis (38, 16) , 1. 32 D. de man. test. (40, 4) , 1. 15 pr. D. de lege .Com. de fals. (48, 10), 1. 3 pr. §. 1 D. de. iure fisci (49, 14), 1. 12 §. 16 D. de capt. (49, 15). b) Edicto teneri , incidere , committere in edictuin, fraudem edicto, contra edictum, adversus edictum (facere). Cic. pro Caec. c. 16 §. 45 , in Verr. act. sec. III. 10 §. 25, Gell. IV. 2, 6 , 1. 3 §. 2. 3. 4. 6 , 1. 4 D. quod quisque iur. (2, 2), 1. 2 D. ne quis eum (2,. 7) , 1. 31 D. de pact. (2, 14) , 1. 3 §. 2 D. de calumn. (3, 6) , L 9 §. 1 D. quod met. (4, 2) , 1. 3 §. 24, 25, 28 D. de S. C. Sil. (29, 5), 1. 24 D. eod. , 1. 112 §. 3 D. de leg. I, 1. 5 §. 4 D. de o.
49 n. n. (39, 1) , 1. 50 §. 2 D. de bon. lib. (38. 2), 1. 6 pr. D. si fam. furt. (47, 6), 1. 3 pr. D. de incend. (47, 9). Verwandte Wendungen finden sich noch in L. 1 §. 20 D. de exerc. (14, 1) : verbis edicti servire. L. 12 D. de trib. (14, 4) : cum dominus edicto praetoris non satisfecit. L. 1 §. 11 D. de coll. bon. (37, 6) : quamvis non caveat, satisfacit edicto. L. 6 §. 2 D. si quis omissa c. t. (29, 4) : alza causa intercessit, quae non of-endit edictum. L. 1 §. 4 D. ut in poss. leg. (36, 4) : frustra hoc edictum imploratur. L. 6 §. 1 D. de div. rer. (1, 8) u. L. 10 §. 4 D. de in ius voc. (2, 4) : veniam edicti petere. L. 4 D. quod quisque iur. (2, 2) : beneficio huius edicti uti. Wenn in den letztcitirten Fragmenten von einem Anrufen des Edicts und von dem Gebrauch die Rede ist, den die Parteien machen von den durch edictale Normen gewährten Vortheilen 16 ), so deutet dies auf eine Anschauung hin , derzufolge das edictum in derselben Weise wie die lex und die mores als Quelle zunächst objectiven Rechts und mittelbar auch subjectiver Berechtigungen und Verpflichtungen erscheint. Es wird nicht schwer halten, für das Gesagte noch weit deutlichere Belege aus den Quellen beizubringen. 16) Vgl. auch c. 8 pr. C. Th. de rnat. ion. (8, 18), c. 20 C. Th. de episc. (16, 2). Wlassak, Ldict und Klageform. 4
-- 56 mittelbar aus der civilen Norm herzuleiten ist, dann dürfte mit dieser Erkenntniss der Glaube an jene problematischen Edicte abermals einen bedenklichen Stoss erleiden. Für die römische Anschauung, welche in den Edicten den Ursprung der praetorischen Actionen sucht und daher geradezu von einer Einführung der Klagen durch die Edicte redet, zeugen unter anderen folgende Aussprüche der Quellen Gai. III. 189: quadrupli actio (furti) praetoris edicto c o n s t i t u t a est. Gai. III. 192: Prohibiti actio quadrupli est ex e d i c t o praetoris in - troducta. Gai. IV. 11: e d i c t a 2 ) praetoris, quibus conplures actiones i n t r oductae surrt. L. 5 §. 1 D. de exerc. (14, 1) : hoc edicto non transfertur actio, sed adicitur. L. 5 pr. D. de publ. (39, 4) : Hoc edicto e f f-icitur, ut ante acceptum quidem iudicium restituta re actio e v a n e s c a t. L. 4 §. 8 D. vi bon. rapt. (47, 8) : Sed et hoc et illud (e di tu m) intra annum t r i b u i t experiundi facultatem. L. 3 §. 8 D. de incend. (47, 9) : in quantum e di c t o praetoris actio dar e tu r. 2) Gaius kann in der citirten Stelle edictum nur im technischen Sinne gebraucht haben , da er von Edict en des Praetors spricht. Bemerkenswert ist die Gegenüberstellung von actiones edictis introductae uhd actiones legibus proditae.
57 Von noch grösserer Bedeutung für unser Beweisthema sind jene zahlreichen Aeusserungen der Juristen , welche die praetorischen Actionen als aus den dicten hergeleitet darstellen. L. 1 §. 3 D. de eo per quem fact. (2, 10) : non habebit reos .. a e ti o n e m ex ho e e di c t o. L. 3 pr. D. eod.: ex hoc edicto ...in factum actio competit3). L. 6 §. 3 D. quod cuiuscumque univ. (3, 4): iudicati actio ei ex edicto non datur. L. 10 §. 1 D. quod met. (4, 2) : arbitratu iudicis , apud quem ex hoc edicto a g i t o r. L. 24 §. 5 D. de min. (4, 4) : Ex hoc edicto hulla propria actio vel cautio pro - ficiscitur. L. 3 §. 5 D. de allen. (4, 7) : recte dicitur denegandam esse adversus eum ex hoc edicto actionem. L. 3 §. 1 D. nautae (4, 9): ex hoc edicto in factum actio proficiscitur. L. 27 §. 28 D. ad leg. Aquil. (9, 2) : iniuriarum erit ag é n d um auf ex e di c to a e d ilium. L. 4 §. 2 D. de aleat. (11, 5) : eins quod in alea lusun2 est u t i l i s ex hoc edicto dan da est. L. 17 §. 1 D. de instit. (14, 3) : vel tecum ex hoc edicto vel cum Titio ex superioribus edictis apere pocero. 3) Diese Phrase kehrt wieder in 1. 6 §. 4 D. de edendo (2, 13), dann im Munde des Praetors selbst in 1. 10 pr. D. quae in fraud. (42, 8).
— 58 L. 1 §. 3 D. de pec. (15, 1) : dabitur ex hoc edicto actio. L. 23 §. 5 D. aed. ed. (21, 1) : actiones, quae ex hoc edicto oriuntur. L. 44 §. 1 D. eod.: Proponitur actio ex hoc edicto. L. 18 §. 1 D. si quis omissa c. (29, 4) : in quem ex ha c p arte e d i c t i legatorum actio d a t u r. L. 25 §. 2 D. de S. C. Sil. (29, 5) : ex hoc edicto actio proficiscitur. L. 1 §. 4 D. de publ. (39, 4) : poenali a c t i o n e ex ha c parte e d i c t i liberatur. unde quaeritur, si quis velit cum publicano non ex ho c e d i c t o, sed ex gen er a l i vi bonorum raptorum, damni iniuriae vel furti a g er e, an possit? L. 21 §. 1 D. de lib. causa (40, 12) : actionem, quae ex hoc edicto oritur. L. 1 §. 2 D. ne vis fiat ei (43, 4): habent ex hoc edicto in facturo actionem. L. 15 §. 26 D. de iniur. (47, 10) 4 ) : Hoc e d i c tu m supervacuum esse Labeo ait, quappe cura ex g en era l i iniuriarum a g e r e possumus. In all diesen Stellen ist nun allerdings nur von A c - t i o und Edictum die Rede, . nicht von der Formel. Dennoch ist ihre Beweiskraft dadurch kaum gemindert. In der Justinianischen Compilation, der die citirten Fragmente entnommen sind, ist der Ausdruck formula 4) Vgl. auch noch Cic. p. Flacco c. 35 §. 88 , act. sec. in Verr. III. 11 §. 28, III. 12 §. 29, III. 13 §. 33, III. 65 §. 152, Gell. IV. 2, 8, IV. 2, 10, Vat. 317, 1. 1 § 1 D. de pec. (15, 1), 1. 19 §. 5 D. de aed. ed. (21, 1) , 1. 1 §. 9 D. si quis om. causa (29 , 4) , 1. 6 §. 7 D. eod., 1. 38 §. 4 D. de solut. (46, 3).
-- 59 — wenn von 1. 42 pr. D. de furt. (47, 2) 5 ) abgesehen wird — überall getilgt, und actio an die Stelle gesetzt 6 ). In manchen der angeführten Fragmente mag daher ursprünglich statt „actio" „formula" gestanden haben. Uebrigens erreichen wir unser Ziel in sicherer Weise auch ohne die Annahme von Interpolationen. Da die Klagformel nichts Anderes ist als das processuale Organ der Actio 7 ) , kann offenbar die erstere in der Vorstellung der Römer dem Edict gegenüber keine andere Rolle gespielt haben als die letztere. Auch hat man längst bemerkt 8), dass von den klassischen Juristen actio nicht nur im materiellen Sinne, sondern häufig auch in formeller Bedeutung statt formula gebraucht wird. Ich erinnere beispielsweise an den Namen, der den Spruchformeln von jeher eigenthümlich war. Wenn die alten Juristen die5) Ausserdem ist formula stehen geblieben in den Inscriptionen bei Fragmenten , die einer der Monographfeen cid ,Armulan, hypothecariam entlehnt sind , dann in der Ueberschrift von I. 20 D. de except. (44, 1) : Paulus lib. singulari de conceptione formularurn. Im Index Florentinus ist dieses Werk des Paulus nicht verzeichnet , wohl aber eine Schrift: de actionibus , welche in den Pandekten durch keine einzige Stelle vertreten ist. Vielleicht haben wir nur e i n Werk mit doppeltem Titel anzunehmen. Vgl. übrigens auch noch die interpolirte 1. 47 (46) D. de neg. gest. (3, 5). 6) Hierauf hat schon Cuiacius Recit. sol. ad Cod. lib. VIII tit. I (Opera tom. IX c. 1138, 1139) und Schol. in lib. IV tit. VI Inst. (tom. VIII c. 1110) aufmerksam gemacht; in neuester Zeit u. A. Rudorff R. G. Bd. II §. 50 N. 11 , Ztschr. f. R. G. S. 49 , Edict. perp. pag. 20. 7) Daneben enthält die Formel immer noch die Bestellung des Richters, möglicher Weise auch Vertheidigungsmaterial ; vgl. Lenel Ursprung und Wirkung der Exceptionen S. 16, 17. 8) Vgl. Zimmern Rechtsgeschichte Bd. III §. 59 5. 172, Savigny System Bd. V S. 7, Keller Civilprocess §. 123 S. 108 , Bethmaun-Hollweg Civilprocess Bd. II §. 55 N. 13, §. 85 N. 1, §. 86 S. 211, Esmarch Rechtsgeschichte S. 214.
60 selben als A ct i o n e n 9 ) bezeichnet hatten , konnten ihre Nachfolger keinen Anstand nehmen, denselben Terminus auch für die Schriftformel zu verwenden. Gaius spricht daher ohne Bedenken von a c ti o n es, quibus darf fierive intendimus (IV. 5), oder von der species actionis, qua bonorum possessor f i c to se herede agit (IV. 35), an anderer Stelle (IV. 60) von der demonstratio in der a c - ti o depositi und a c ti o iniuriarum; oder er wechselt mit dem Ausdruck und bezeichnet dieselbe Klage bald als actio bald als formula (IV. 71, 74). Darnach sind wir nicht gerade genötigt , in den Pan dektenfragmenten , die von einer a c ti o in bonum et aequum c o n c e p t a reden, eine Interpolation anzunehmen. Papinian kann die Stelle seiner Quaestionen, welche uns als 1. 10 D. de sep. viol. (47 , 12) überliefert ist, genau so niedergeschrieben haben, wie sie uns heute vorliegt. Charakteristisch für die Doppelbedeutung von actio ist insbesondere eine Aeusserung des Gaius im Commentar zum Provincialedict. L. 8 D. de cap. min. (4, 5) : itaque de dote actio, quia in bonuni et aequum c o ne e p t a est, nihilo minus d u r a t etiam post capitis deminutionem. Im Relativsatz schwebt dem Juristen die Klag f o r m el, im Hauptsatz das Klag recht vor. Wer einige Redewendungen genauer in's Auge fasst, die in den Pandekten unzählige Male vorkommen , wie: actio proponitur, coinpetit, locum habet (wofür in den Ausserjustinianischen Quellen 10 ) häufig formula propo9) Vgl. Cic. de orat. I. 41 §. 186 , ad Att. VI 1. 1 §. 8, Gell. XX. 10 §. 1, 6, 10, Gai. IV. 10, 11, 30, 1. 2 §. 7 D. de O. J. (1, 2). 10) Vgl. Gai. III. 222, IV. 32, 46, 47, 71, 74, Ulp. XIX. 16, Coll. II. 6, 4.
61 nitur, competit, locum habet steht), der gelangt zur Ueberzeugung , dass die Klassiker actio mindestens ebenso häufig in formeller wie in materieller Bedeutung gebrauchen , oder — besser gesagt — dass sie meist weder die eine noch die andere Bedeutung sich ausschliesslich zum Bewusstsein bringen. Damit ist ausser Zweifel gestellt, was oben behauptet wurde. Alle Quellenaussprüche, welche die Actio aus einem Edict hervorgehen lassen , legen unmittelbar und unzweideutig Zeugniss ab für das Verhältniss zwischen Edict und Formel , wie es von den klassischen Juristen aufgefasst wurde. Hatte der Praetor sein iudicium dabo") im Album ausgesprochen und damit die Niedersetzung eines Gerichts durch Ertheilung einer Formel in Aussicht gestellt, so galt den Römern fortan dieses praetorische Versprechen , nicht etwa das daneben proponirte Klageschema als die rechtliche Basis der ini einzelnen Fall begehrten Actio. Eine nähere Betrachtung des Wesens der Formel wird uns über den Grund dieser Erscheinung Aufklärung geben. Ehe wir daran gehen, ist unsere Untersuchung noch zu ergänzen durch eine Be11) Die Klage gewährenden Edicte schliessen regelmässig mit den Worten iudicium dabo. Doch gibt es Ausnahmen ; zuweilen sagt der Praetor statt dessen actionem dabo, ohne dass damit etwas Anderes gemeint wäre; so in 1. 7 D. de iureiur. (12, 1) , 1. 1 §. 10 D. de insp. ventre (25, 4), 1. 1 pr. D. quae in fraud. (42, 8), 1. 10 pr. D. eod., I. 1 pr. D. de superf. (43, 18). Wie actio , so wird auch iudicium von den römischen Schriftstellern häufig gebraucht zur Bezeichnung der Klagformel; vgl. Cie. act. sec. in Verr. II. 12 §. 31 , III. 22 §. 55 , III. 65 §. 152 , p. Q. Rose. c. 4 §. 11 , pro Quinct. c. 20 §. 63 , p. Tull. c. 3 §. 7 , e. 4 §. 8 , e. 10 §. 26, c. 16 §. 38 , e. 17 §. 41 , p. Cace. e. 18 §. 51 , auch L. Ruhr. I v. 4, 21, 22, 32, 42, 47 (Bruns Font. p. 91, 92 ed. IV).
62 — trachtung der Civilformel in ihrem Verhältniss zum civiles Rechtssatz, insbesondere zur Lex 12). Den Uebergang vermitteln uns zwei Stellen aus den Institutionen des Gaius und eine Aeusserung des Paulus in der Collatio, wo lex und edictum einander gegenübergestellt, und beide in gleicher Weise als Quellen von Actionen bezeichnet werden. Gai. IV. 76 (_ §. 4 J. de nox. a. 4, 8) : Constitutae surrt noxales actiones aut legibus aut edicto praetoris: l e g i b u s, velut furti lege XII tabularum, damni iniuriae lege Aquilia; edicto praetoris , velut iniuriarum et vi bonorum raptorum. Gai. IV. 109: Ceterum potest ex leg e quidem esse iu di c i u m, sed legitimum non esse; et contra ex lege non esse, sed legitimum esse: nana si verbi gratia ex lege Aquilia . .. in provinciis a g a t u r, imperio continebitur iudicium. — ex di v er so si ex ea causa, ex qua nobis edicto praetoris datur actio Romae ... accipiatur iudicium, legitimum est. Coll. X. 7, 11: Ex causa depositi lege XII tabularum in duplum actio datur, edicto praetoris in simplem. Den oben mitgetheilten Stellen , denen zufolge praetorische Klagen durch E d i c t e eingeführt wurden, 12) M. E. gilt das im 'Text Folgende auch für die auf gewohnheitsrechtlicher Norm beruhende und darum c i v il e Actio. In neuester Zeit haben Bekker Die Actionen I. Bd. S. 146 , 152 — 154 und Ubbelohde Zur Geschichte der benannten Realcontracte S. 80 —82 gegen die Annahme von actiones civiles nee legitimae Einspruch erhoben. Ich muss es mir versagen , schon an diesem Orte in eine Polemik gegen die genannten Schriftsteller einzutreten.
— 63 lässt sich eine Reihe von Quellenaussprüchen entgegenhalten , die mit denselben Ausdrücken die Einführung civiler Klagen einer Anzahl von Gesetzen zuschreiben. Gai. III. 122: 1 e x Appuleia . . . adversus ceteros a c t i o n e s c o nstituit. Gai. III. 210 (— pr. J. de lege Aquil. 4, 3) : Damni iniuriae a ctio c o n s t i t u i t u r per leg e m Aquiliam. Gai. III. 215 und 217 (= §. 13 J. eod. 4, 3) : Capite secundo (legisAquiliae) actio constituitur. Gai. IV. 37: quo nomine nostris l eg i b u s actio c o n s ti t u ta est. Paul. V. 4, 8: a c t i o iniuriarum ex leg e Cornelia c o n s t i t ui t u r. Gai. III. 216: qua parte legis damni no m ine a cti one m in t r o - duci mani festum est. §. 8 J. de iniur. (4, 4) : le x Cornelia . . . iniuriarum actionem in t r o du x-i t. Paul. V. 4, 6: Iniuriarum a c t i o aut lege aut m ore aut m ixto iure i ntroducta est. L. 12 pr. D. de relig. (11, 7) : non tamen hoc r e s c r ip tu m, quod i mpetrandi dat facultatem, etiam actionem civilem in ducit. L. 23 §. 4 D. de cond. ind. (12, 6) : Si qua l e x ab initio dupli vel quadrupli s t a t u i t actionem. L. 11 D. praescr. verb. (19, 5) : eas actiones, quae legibus proditae sunt.
-- 64 -- Pr. . J. si quadrup. (4, 9) : noxalis actio lege duodecim tabularum pr o d 2 t a est. Wie die Quellen den Praetor als Schöpfer des obrigkeitlichen Rechts und zuweilen auch die E d i c t e als Organe des ius honorarium Klagen g eben lassen (actiones dare 13 )), in demselben Sinne sprechen sie auch von einem Gewähren von Actionen durch civile Gesetze. L. 1 pr. D. de t i g n o i u n c t o (47, 3) : L e x duodecim tabularum .... da t actionem. L. 1 D. arb. furt. caes. (47, 7) : Si furtim arbores caesae sint, et ex lege Aquilia et ex duodecim tabularum d a n d am a c ti o n e m Labeo ait. L. 5 pr. D. de iniur. (47, 10) : l ex Cornelia ex tribus causis d e di t actionem. L. 2 und 1. 5 D. de lege Jul. rep. (48, 11) : da tu r ex hac lege actio (iudicium). Der actio ex edicto, welche die Quellen bezeugen, entspricht die actio ex lege beispielsweise in folgenden Stellen: 13) Vollständig unrichtig ist, was Eisele Cognitur und Procuratur S. 84, vielleicht durch Krüger (Archiv f. civ. Praxis Bd. 62 S. 498) veranlasst, über den Gegensatz von actio cl a t u r und actio c o m p et it bemerkt. Die actio quae a praetore d a tu r (nicht immer auch : quae dauda est) im Gegensatz zur actio quae c o m p e t i t ist einfach die praetorische Klage, gegenübergestellt einer Klage des Civilrechts. Es ist fast unbegreiflich, wie dies trotz Savignys gelegentlicher Bemerkung im System Bd. V S. 81 regelmässig übersehen werden konnte. Gai. IV. 112 spricht wahrlich deutlich genug ! Die älteren Klassiker hüten sich sorgfältig, bei einer Civilklage von einem actionem dare Seitens des Praetors zu reden. Vorläufig vergleiche man mit der citirten Stelle etwa Cic. p. Tull. c. 4--6, c. 17, 18 und die oben mitgetheilte L. 9 pr. D. de edendo (2, 13).
65 Gai. IV. 11: l c x X II tabularum ex qua de vitibus succisis a c ti o competit. Gai. IV. 110 (= pr. J. de perp. act. 4, 12) : actiones quae ex lege senatusve consultis prof-iciscuntur. L. 23 §. 6 D. de R. V. (6, 1) und 1. 1 pr. D. si quadr. (9, 1): ac ti o, quae e x lege duodecim tabularum des cendi t. L. 30 §. 3 D. ad leg. Aquil. (9, 2) : in a c ti o n e, quae e x hoc capitulo (legis Aquiliae) oritur. L. 55 §. 1 D. de admin. tut. (26, 7) : a c ti o n e, quae p r op o n i t u r e x leg e duodeeim ta b 2tl,arum adversus tutorem in duplum. L. 44 (M. 46) pr. §. 1 D. ad S. C. Treb. (36, 1) : actiones e x senatus consulto c o m p e tente s. L. 5 §. 1 D. de cens. (50, 15) : actionem ex divi Pii Antonini litteris habent. Sehr häufig findet sich ex lege agere: 1. 3 D. si quadr. (9, 1), 1. 27 §. 6 D. ad leg. Aquil. (9, 2), 1. 17 D. ad exhib. (10, 4), 1. 7 §. 1 D. comnaod. (13, 6), 1. 14 §. 3 D. praescr. verb. (19, 5), 1. 63 D. de don. hit. v. et ux. (24, 1). Daneben auch lege agere: Gai. III. 216, Coll. XII. 7, 8, 1. 36 §. 2 D. de II. P. (5, 3), 1. 13 D. de R. V. (6, 1), 1. 11 §. 9, 1. 23 §. 9, 1. 27 §. 17 D. ad kg. Aqui]. (9, 2), 1. 41 D. de nox. act. (9, 4). Dem entsprechend wird die aus einem Gesetz entspringende Klage actio legis (Agwiliae, Crornetiae) genannt: Nlassak. Fdict und ]ílageform. 5
._._ 72 — bums aus der Periode vor Cicero construiren lassen, das selbst in den Grundzügen nicht überall übereinstimmt mit dein, was für das Julian'sche Album sicher festgestellt ist. Die Ausführung dieser Hypothese soll an den Schluss der vorliegenden Abhandlung gestellt werden. Dort dürfte auch die hier in Schwebe gelassene Frage ihre Erledigung finden. Mag der Formelproponirung welche Bedeutung immer zugeschrieben werden, sicher ist, dass die meisten Klagschenien ihres Inhaltes wegen völlig ungeeignet waren, als Quellen des Rechts eine ähnliche Rolle zu spielen wie die Edicte. So gut es anging, selbst einem viel umfassenden Rechtsgedanken in Form eines Edicts adaequaten Ausdruck zu leihen,- so wenig konnte dies in allen Fällen bei der Aufstellung des entsprechenden Klagformulars gelingen. Wenn letzteres seinen Zweck, als Muster für den einzelnen Fall zu dienen, nicht vollständig verfehlen sollte , war der Praetor bei der Bildung des Formulars nicht selten genötigt — wenn man will, auf Kosten der Genauigkeit — einen ganz individuell gestalteten Thatbestand in's Auge zu fassen , während in dem entsprechenden Gesetz oder Edict der massgebende Rechtssatz in richtiger, abstracter Fassung verzeichnet war. Der Gedanke liegt nahe, als Beleg für diese Behauptung vor Allem die bekannten Widersacher, den Aulus Agerius und Numerius Negidius , welche in den meisten Klagschemen ihr Wesen treiben, vorzuführen. Indess soll darauf kein Gewicht gelegt werden, da man eine Rechtsaufzeichnung, welche in die Form von Processen zwischen zwei mit Namen genannten Gegnern gekleidet wäre, allenfalls hinnehmen könnte. Grössere Schwie-
-- 73 -- rigkeiten bereiten schon die mensa argentea der formula depositi, die patera aurea der actio furti , der homo in der Publiciana, die sestertium X milia der condictio certi ((AaL IV. 34, 36, 37, 41, 43, 47, 50, 86) 5). Warum hat der Praetor in all diesen Formeln eine Sache bestimmter Art beispielsweise als Processgegenstand genannt, weshalb nicht lieber einen Ausdruck,, der das Abstractum bezeichnet, in das Klageschema eingerückt: statt der mensa argentea etwa „res aliqua", statt der sestertium X milia „certa pecunia"? Wäre die Formel in erster Linie bestimint gewesen den der Klage zu Grunde liegenden Rechtssatz zum Ausdruck zu bringen, so hätte der Praetor sicher für das Processobject die richtige abstracte Bezeichnung gefunden. Dass er anders verfuhr, lässt deutlich erkennen, welche Bedeutung in Wahrheit der Formel im Album zukam. Sollte sie ein Beispiel sein , das als Muster zu dienen hatte für die einem bestimmten Richter zu ertheilende Anweisung, dann enl5) Es ist von vornherein wahrscheinlich, dass Gaius seine Beispiele dem Julian'schen Album entnahm. Dafür spricht deutlich der Wortlaut von Gai. IV. 47, wenngleich IV. 40 von einem homo clepositus die Rede ist. Unvereinbar mit dem Berichte des Gaius scheint mir jedenfalls die Annahme einer a b s t r a c. t e r en Fassung der Formeln im Album. Eine unzweideutige Bestätigung bietet das Vorkommen von bestimmten Individuen (Personen und Sachen) in einigen Interdicten, die von Ulpian zweifellos genau so, wie sie im Album verzeichnet waren, wiedergegeben werden. Man vgl. 1. 3 pr. D. de lib. exliib. 43, 30. (Lucius Titius im Interd. de liber. ducendis), 1. 1 pr. D. utrubi 43, 31 (hic homo im Interd. utrubi), 1. 1 pr. D. de migr. 43, 32 (is homo im Interd. de migrando). Die hier vertretene Ansicht theilen wohl auch Keller Civilprocess §. 37 S. 177, 178, Bethmann-Hollweg Civilprocess Bd. 1I §. 96 N. 37, Rudorff Edic.tum perp. §. 62, 93, 110, 134, Brinz in der Münchener Festgabe für Arndts 5. 89, Huschke Publicianische Klage 5. 12, Lenel Beiträge S. 54; anderer Meinung ist Voigt Jus naturale Bd. IV Beil. XXI 5. 483' N. 24.
74 -- pfahl es sich natürlich , das Object der Klage so zu bezeichnen, wie uns Gaius berichtet, uni damit anzudeuten, dass auch die im einzelnen Fall ertheilte Formel den jeweiligen concreten Processgegenstand nennen soll. Wie als Object der Klage ini Album häufig eine bestimmte Sache beispielsweise genannt ist, so war sicher auch der die Actio erzeugende Thatbestaild im Klagschema nicht selten nur einem der vielen Fälle angepasst, welche die entsprechende civile oder praetorische Gesetzesnorni umfasste. Für die actio iniuriarum sind derartige Formelbeispiele ausdrücklich bezeugt. Paulus (Collat. II. 6, 4) theilt uns ein Bruchstück einer mula p r op o s i t a mit , welches so lautet : Quod Aulo Agerio a Numeri() Negidio pugno mala percussa est, und (Collat. II. 6, 5) aus einer zweiten Formel Folgendes Quod Numerius Negidius sibilunz inmisit Aulo Agerio in famandi causa 6 ). Die mala pugno percussa in der Formel der actio iniuriarum wird auch von ' Gaius IV. 60 erwähnt. Die praetorische Norm , auf welcher diese Klage beruht, ist das von Labeo in 1. 15 §. 26 D. de iriur. (47, 10) 7 ) als „generale" bezeichnete edicturn iniuriarum. Ob Labeo, wie Keller s ) meint, auf das in 1. 15 §. 2 D. eod. mitge6) Beide Stellen der Collatio sind im Text mit den Emendationen von Huschke mitgetheilt. Für unseren Zweck wäre übrigens schon das in den Handschriften Enthaltene genügend. In der ersteren Stelle sind die Worte: a Numerio Negidio supplirt ; in §. 5 ist das sinnlose handschriftliche illiunt inmisit in sehr verschiedener Weise emendirt worden; vgl. das Bonner Corpus Juris I p. 330 n. 114. Blume liest sillunt. 7) Vgl. auch Gai. III 224 und Gell. XX. 1 §. 13, 37., 8) Institutionen §. 162 S. 146.
75 —. theilte Edict hinzielt, welches allgemein das convicium adversus bonos mores factum verpönt, oder vielmehr 'auf eine im Wortlaut nicht überlieferte Clausel — wie Huschke 9 ) und ihni folgend. Rudorff 1 0 ) gewiss mit Recht annehmen — interessirt uns hier nicht weiter. Ausser Zweifel steht, dass die generell gefasste Edictsnorm viel weiter reichte als die Formel, der die oben citirten Worte entnommen sind. Möglicher Weise war auch i11 dem uns verlorenen E d i c t e der Fall der mala percussa ausdrücklich hervorgehoben. In einer clausula generalis konnte diese Erwähnung selbstverständlich nur be i - s p i e 1 s w e i s e geschehen, und die hier behauptete Incon- (ruenz zwischen Edict und Formel bliebe nach wie vor bestehen. Nur dann wäre die vermisste Uebere.instiinmung hergestellt , wenn wir auch noch an eine Formel denken dürften, „welche sich von den übrigen, specieller begrenzten , durch grössere Allgemeinheit und umfassenderen Ausdruck unterschieden hätte" 11 ). fluschke und RudorIT ist ein allgemeines Klageschema zum edictum generale unbekannt. M. E. standen sicher nu r specielle Formeln — vielleicht mehrere — im Album. Der Praetor selbst verordnet : qui agil iniuriarum, c e r t um dicat, quid iniuriae factum est (1. 7 pr. D. h. t.), und Paulus (Collat. II. 6, 3) erläutert diese Worte folgendermassen : demonstrat hoc loco praetor non vocem 9) GGaius ; Beiträge zur Kritik seiner Institutionen S. 128 ---130, S. 140, 141. 10) Edictum perp. §. 188, Röm. Rechtsgeschichte Bd. II §. 107. 11) So Keller a. a. O., der freilich nur an eine dem Edict über das c o n v i c i u m entsprechende Formel denken kann. Wenn sich übrigens Keller für seine fo r m u 1 a generalis auf 1. 15 §. 26 D. de iniur. (47, 10) beruft, so verwechselt er dabei Formel und Edict.
76 agentis, sed q u a l e m f o'r Ara u l a Ara e d a t. Durch die Proponirung einer .generell gefassten Formel hätte also der Praetor seinem eigenen Befehl zuwidergehandelt. Im Albure wäre ein Schema enthalten gewesen, das nach der Edietsnorm nicht als Muster dienen, das der Kläger dem Beklagten nicht ediren durfte! Das generale edictum dürfen wir uns ähnlich construirt denken, wie das in 1. 15 §. 34 D. h. t. erhaltene, welches die an Sklaven verübten Iniurien betrifft: Qui servum alienum adversus bonos mores verberavisse Jeve eo iniussu domini quaestionem habuisse dicetur, in eum iudicium clabo. item si quid aliud factum esse dicetur, causa cognita iudicium dabo. Ueber die zugehörigen Formeln sind wir durch Gaius III. 222 unterrichtet: ... si quis alienum servum v erb er a v e r i t . . in nunc casum formula prop onitur; at si quis servo convicium fecerit vel pugno cum percusserit, n o n proponitur ulla formula n e e temere petenti datur. Darnach war im Album nach dem Edict eine spe - e i e 11 e Formel proponirt, in der die Durchpeitschung eines fremden Sklaven als klagerzeugender Thatbestand erschien; daneben vielleicht noch eine zweite, ebenso spedelle für den Fall der Folterung. Die Schlussworte der Gaianischen Stelle lassen sicher erkennen , dass der Praetor auch Formeln gewährt, für die kein Musterschema vorhanden war. Freilich schafft der Magistrat zuweilen ganz neues Recht für den einzelnen Process, indem er Klagen zulässt ohne Anhalt im Formelalbum. In unserem Fall aber kann davon nicht die Rede sein. An einem — allerdings nur angedeuteten — Rech t s s a t z e fehlt es nicht , auf den der Herr
77 --- verweisen könnte, der wegen Misshandlung seines Sklaven klagt , auch wenn letzterer weder gepeitscht noch gefoltert wurde ; wohl aber an einer ständigen F or - m e 1, die ebenso weit reichte wie der - edictaliter ausgesprochene Satz. Schon des Gaius Darstellung ergibt also deutlich genug, dass im Album eine allgemeiner gefasste Formel nicht vorhanden war. Indess bedarf es nicht erst dieses Zeugnisses. Ein dem zweiten Satze des Edicts entsprechendes Klagschema ist schlechterdings u n d e u kb ar. Offenbar wollte der Praetor Klage gewähren in Fällen , die mit der verberatio auf eine Linie zu stellen waren. Da ihm die Formulirung eines allgemeinen Princips Schwierigkeiten bereitet, erklärt er unter Vorbehalt jedesmaliger causae cognitio, Actio auch in analogen 12 ) Fällen geben zu wollen. Die Fassung der Formel soll für jeden einzelnen Process b e s o n d er s festgestellt werden. Auf Grund dieses Edicts und — vom Standpunkt des Commentators aus gesprochen — auch zur Erläuterung desselben konnten möglicher Weise im Laufe der Zeit weitere s p e c i e 11 e Formeln im Album Platz finden ; niemals aber hätte durch derartige Klagschemen der Inhalt des edictalen Satzes ganz erschöpft werden können. Das oben mitgetheilte zweite Formelstück: Quod N. s N. s s ibil um (s - illum) A.0 A.° in f rcmandi causa gehört, wie die letzten Worte zeigen, zu folgendem Edicte (1. 15 §. 25 D. h. t.) : 12) Dass er analoge Fälle im Auge hat, gibt er zu erkennen durch die Anfügung des zweiten iud eiu,n dato an den von der verberatio und yuaestio handelnden Satz.
78 ne quid i n f a m a n di causa fiat. si quis adversus ea fecerit, prout quaeque res erit, animadvertam. Dernburg 13 ) vermutet nicht ohne Grund, — wegen des animadvertam — dass in diesem Edict ursprünglich ein Judicium nicht verheissen war. Darnach wäre die Klagformel erheblich jünger als das Edict. Ihre Fassung stimmt überein mit dem für die eben besprochenen Iniurienformeln Behaupteten. Wie jene gibt sie nur ein specielles Beispiel zu der viel weiter greifenden edictalen Norm. Was aus den Quellen für die Formulare der Iniurienklagen festgestellt wurde, ist schwerlich eine Erscheinung, die nur vereinzelt vorkam. Das Album mochte eine ganze Reihe solcher Formeln enthalten, die sich nur als eng begrenzte Beispiele zu der entsprechenden civilen oder praetorischen Norm darstellten. Rudorif, ohne unsere Frage irgendwo in Erörterung zu ziehen , hat keinen Anstand genommen, mehrere Formeln, so die formula Octaviana , die der actio doll , die Pauliana u. a. m. in der geschilderten Art zu reconstruiren 1 4 ). In der r l'hat ist ein als Muster brauchbares Klagschema kaum denkbar, welches nicht an die Stelle der Paulianischen Edictsworte: 13) In den Festgaben für Ilefrter S. 106. 14) Vgl. Edictum perpet. §. 38, 39, 221 , auch Keller Institutionen §. 179 S. 159. In der Normalformel der zum Schutze des bon g e fidei Besitzern bestimmten Publiciana war , wie Gai. IV. 36 berichtet , eine bestimmte causa traditionis — der Kauf — erwähnt. Bestritten ist, ob in dem entsprechenden Edicte auch nur von der causa emptionis oder allgemein von insta causa die Rede war. Ich betrachte gegen Ruttloff, Huschke und Schirmer die Worte qui bona f de emit in 1. 7 §. 11 I). de Publ. (6, 2) als ein Stück des E d i c t s in Uebereinstimmung mit Voigt und Lenel. In Folge dessen kann ich hier bezüglich der causa eine Incongruenz zwischen Edict und Formel nicht annehmen.
79 quae fraudationis causa g e s t a erunt oder der allgemeinen Norm des Dolusedicts : quae dolo malo fa c t a esse dicentur einen concret individualisirten Thatbestand gesetzt hätte. Schirmer 1 5 ) nimmt bei der Publiciana Uebergangsworte zwischen Edict und Klagschema an , welche die blos b e i s p i e l s w eise geschehene Aufstellung der Formel betonen sollten. Dergleichen Uebergangsworte sind als solche in den Quellen weder bei der Publiciana noch sonst irgendwo bezeugt. Schirmers Annahme könnte daher nur als Hypothese in Betracht kommen. Wie mir scheint, geht ihr Urheber von der Voraussetzung aus, dass Incongruenz von Edict und Formel etwas durchaus Abnormes sei. Nach dem eben Ausgeführten müsste diese Ansicht als eine irrige bezeichnet werden. Aber auch abgesehen davon, bedurfte es wohl für die Römer keiner officiellen Belehrung über das Verhältniss der im Album proponirten Formel zum Edict. Dem Bürger Borns brauchte sicherlich nicht erst gesagt zu werden, wo er die praetorischen Rechtsätze zu suchen habe -- in den Edicten, nicht in den Klagschemen. Auch als Vorbehalt, den der souveräne Gerichtsmagistrat macht zur Wahrung seiner Befugniss , Klagformeln zu gewähren , die mehr oder weniger von dem Musterschema abweichen , können die angeblichen Uebergangsworte nicht aufgefasst werden ; noch weniger endlich als eine der Formel beigefügte, für den Praetor selbst berechnete Gebrauchsanweisung. Allerdings enthält die Lex Rubria (I. v. 46-50) Aehnliches in der That. Das Gesetz warnt ausdrücklich davor, die Namen der Formel15) In der Münchener krit. Vtljsclir. Bd. XVII[ S. 349.
80 -- schemen, den Q. Licinius und L. Seius auch in Formeln aufzunehmen, welche Parteien anderen Namens im einzelnen Fall gegeben werden. Indess lässt sich daraus für unsere Frage Nichts gewinnen , wie denn auch Schirmer die Lex Rubria gar nicht erwähnt. Was in einem Gesetz völlig angemessen war, das als Instruction für die Municipalmagistrate des cisalpinischen Galliens dienen sollte, wäre in d e m Album , das beim Tribunal des römischen Praetors aufgestellt war -- wenigstens in der späteren Zeit — ein sehr überflüssiges, wenn nicht gar lächerliches Ding gewesen. Als Ergebniss der vorstehenden Ausführung darf der Nachweis der hauptsächlichen , wenn nicht einzigen, Function der im Album proponirten Formel betrachtet werden: das Klagschema will als Muster dienen für die im concreten Fall zu bildende Formel. Uni zu zeigen, wie wenig die Klagschemen ihrem Inhalte nach geeignet waren, die Stelle einer für das Publicum berechneten Rechtsaufzeichnung zu vertreten , verweise ich schliesslich noch auf die Betrachtung, welche Dernburg 16) an den mit ziemlicher Sicherheit reconstruirbaren Wortlaut der formula hypothecaria anknüpft. Gegen Bachofen 17), der den Versuch gemacht hat, die ganze Lehre vom Pfandrecht aus der Klagformel her16) Pfandrecht Bd. I S. 77, 81-83. 17) Das römische Pfandrecht Bd. I p. IX—XI u. S. 81-9G. Gegen Bachofen hat sich auch sofort Keller inder wertvollen Recension in Richter u. Schneiders Krit. Jahrbüchern Bd. XXII (1847), besonders auf S. 993, 994 erklärt. Indess kehrt sieh .Kellers Opposition doch hauptsächlich gegen die Behauptung ,. dass die Formel das Dasein des Recht e s bedinge , dass der Begriff des Pfandrechts als eines i u s in r e blos s e c u n d iL r sei. Wie mir scheint, hat auch Keller (Civilprocess §. 23 S. 103) die Formeln noch etwas zu hoch taxirt.
81 aus zu entwickeln , deckt Dernburg überzeugend die Unzulässigkeit dieses Verfahrens auf. Die im Album enthaltene Normalformel schützte — um von Anderem zu schweigen — nur das für eine Geld forderung und nur das durch Vertrag bestellte Pfandrecht ; als Object setzte sie eine körperliche , im Moment der Pfandbestellung in bonis des Verpfänders befindliche Sache voraus. Zur Zeit als die Hypothecaria zum ersten Mal im Album erschien , mochte vielleicht der Gedanke des Praetors , der sie proponirte , in der That nicht über die durch den Formelwortlaut gegebenen Grenzen hinausreichen. Sicher ist, dass das Normalschema fortan unverändert blieb und der späteren reichen Entwickelung des Pfandrechts nicht mehr folgt. Abstractere Fassung des Formulars hätte dessen Brauchbarkeit nur beeinträchtigen können. Der Praetor vermied daher aus gutem Grunde eine Abänderung im Album und behielt sich stillschweigend vor, die erforderlichen Modificationen an der Normalformel erst in jedem einzelnen Bedürfnissfall vorzunehmen. Man wird vielleicht einwenden, das für die Formel Behauptete gelte in derselben Weise auch für das Edict, da der Praetor nicht selten Klagen zuliess, welche den Rahmen des Edictes sprengen , die nicht auf Gr und des Edicts (ex edicto), sondern nur in Anlehnung an den Edictalsatz , in analoger Ausdehnung desselben gegeben werden. Letztere Behauptung an und für sich ist als richtig zuzugeben. Doch theilt in dieser Beziehung das Edict nur das Schicksal der Lex. Man denke etwa an die actiones in factum legi Aquiliae accommodatae. Sodann aber wäre bei jenem Einwande ein wichtiger Unterschied übersehen. Das in's Album aufgenommene Schema W assak. Fdict und Klageform. 6
— 88 Kleine Aenderungen , die vor Jahren im Texte der Edicte vorgenommen wurden, hält noch ein Jurist der spätclassischen Zeit (Ulpian in 1. 1 D. quod met. 4, 2 und 1. 1 §. 1 D. com. 13, 6) für wichtig genug, um sie besonders hervorzuheben. Auch kritisirt, nicht nur erläutert, wird der Wortlaut der Edicte von den Klassikern. Den Tadel, welchen e i n• Schriftsteller erhebt, weist der andere als unbegründet zurück. Zu den Edictsworten condemnatus ut pecun-iam solvat bemerkt Labeo in 1. 4 §. 3 D. de re iud. (42, 1) : debuisse hoc quoque adici neque eo nomine satis faciat' : f eri enim Posse, ut idoneum expromissorem habeat. Ulpian entgegnet im 58. Buche: ratio p e c u n i a e e x i g e n d a e haec fuit, quod noluerit praetor obligationes ex obligationibus fieri : idcirco ait ut pecunia solvatur'. ex magna tarnen et idonea causa accedendum erit ad Labeonis sententiam. zu 1. 1 §. 1 D. de aed. ed. (21, 1); Ulpian, Paulus, Gaius in 1. 1 §. 6 —10 D. eod. , 1. 4 §. 2 D. eod. (Responsen über den Sinn der Edictsworte) , 1. 4 §. 3-5, 1. 6 —1. 23 §. 3, 1. 25 pr. —§. 8 D. eod.; zu 1. 38 pr. D. aed. ed. (21, 1) Ulp. in 1: 38 §. 1-14 D. eod.; zu 1. 1 §. 10 D. de insp. ventre (25, 4) Ulp. in 1. 1 §. 11-15 D. eod. ; zu 1. 1 §. 2. 6 D. quod falso tut. (27, 6) Ulpian u. Paulus in 1. 1-6 D. eod. ; zu 1. 7 pr. D. de iure del. (28, 8) Ulp. in 1. 7 §. 1-3 D. eod. ; zu 1. 71 §. 3 D. de adquir. her. (29, 2) Ulp. in 1. 71 §. 4-9 D. eod. ; zu 1. 1 pr. D. test. quemadm. ap. (29, 3) (wo indess Gaius das Edict nicht ganz wörtlich wiedergibt) Ulp. in 1. 2 pr. —§. 7 D. eod. ; zu 1. 7 pr. D. damni inf. (39, 2) Ulp. in 1. 7 , 1. 9 , 1. 13, 1. 15 D. eod. ; zu. I. 1 pr. D. de publ. (39, 4) Ulpian u. Gaius in 1. 1 §. 5. 6, 1. 3, 1. 5 pr. D. eod.; zu 1. 4 §. 3 D. de re iud. (42, 1) Ulp. in 1. 4 §. 6, 7 D. eod. ; zu 1. 2 pr. D. quib. ex caus. (42, 4) Ulp. in 1. 2 §. 1-4 D. eod.; zu 1. 7 §. 1 D. eod. Ulp. in 1. 7 §. 2-19 D. eod. ; zu 1. 9 pr. D. der eb. (42, 5) Ulp. in 1. 9 §. 1- -5 % D. eod.; zu 1. 2 pr. D. vi bon. (47, 8) Ulp. in 1. 2 §. 2 —14 D. eod. ; zu 1. 1 pr. D. de incend. (47, 9) Ulp. in 1. 1 §. 2-5, 1. 3 pr. §. 1-7 D. eod. (
89 An einer anderen Stelle des Commentars (lib. LIX) sehen wir auch Ulpian die Fassung eines Edictes tadeln. L. 5 D. eod. (42, 1): Ait praetor : cuius de ea re iurisdictio est'. m e lies scripsisset: ` cuius de ea re notio est'. Aus der Bedeutung, welche die Juristen jedem Worte der Edicte beilegen , lässt sich schliessen auf die Sorgfalt , die von den Praetoren und ihren rechtsgelehrten Rathgebern auf deren Conception verwendet wurde. Die erhaltenen Edicte daraufhin einer Prüfung zu unterziehen, würde zu weit führen. Ich begnüge mich damit, auf eine Bemerkung Bülows 3 ) aufmerksam zu machen, der gelegentlich , mit einem wehmütigen Seitenblick auf moderne Gesetze den römischen Praetoren bewundernde Anerkennung zollt. In der That legen die Edicte in glänzender Weise Zeugniss ab von dem grossen Geschick der Römer in der Handhabung der gesetzgeberischen Technik. Und diese Meisterwerke antiker Legislation sollen nach Rudorff nur untergeordnetes Beiwerk, Nichts als einleitende Worte zu den Formelschemen gewesen sein! Ob die Juristen in ihren Commentaren den Klagformeln dieselbe Aufmerksamkeit widmeten wie den Edicten, darüber lässt sich nach Lage der Quellen auf directem Wege nichts Gewisses feststellen. Die Compilatoren hatten zweifellos die Aufgabe, in den excerpirtei Schriften nicht nur den Wortlaut , sondern überhaupt alle Spuren der Formeln zu tilgen. In der That lässt sich in den Pan3) Die Lehre von den Processeinreden und Processvoraussetzungen S. 42 N. 24. Bülow spricht allerdings von „ d e m Edicte" : doch führt er als Beispiele Edicte im e. 5. an. Aehnlich äussert sich Dernburg in den Festgaben S. 93. Vgl. ferner Lene! Beiträge S. 2 und meine Gesch. der Neg. Gestio S. 25, 26.
— 90 dekten nirgends ein grösseres Stück eines Klagformulars nachweisen; eben so wenig eine zusammenhängende, unmittelbar an die Formelworte anschliessende exegetische Ausführung. Nichts desto weniger darf die Erwähnung und Verwertung der Klagschemen in den Commentaren als völlig sicher betrachtet werden. Dafür spricht — wie schon früher bemerkt wurde -- vor Allem die Natur der Sache; doch fehlt es auch nicht an äusserer Beglaubigung, da eine ziemliche Anzahl von Pandektenstellen vorhanden ist, welche den Compilatoren zum Trotze zwar nicht ausdrücklich , doch deutlich genug Hinweisungen auf einzelne Formelstücke enthalten. Schwer zu entscheiden ist nur d i e Frage, ob den Klagschemen in den Commentaren eine den Edicten ebenbürtige Rolle zugewiesen war, oder ob sie nur in zweiter Reihe , gewisser Massen als Hülfsmittel für die Interpretation der Edicte herangezogen wurden. Meines Erachtens ist zuvörderst zwischen praetorischen und civilen Formeln zu unterscheiden. Letztere sind im Album durch ein Edict überhaupt nicht vertreten. Dennoch waren sie in den Edicts C o m m e n t a r en ohne Zweifel ebenfalls behandelt u. z. nicht nur nebenbei, sondern ausführlich und ex professo. Das eigentliche Substrat für die Darstellung der Civilklagen in diesen Schriften bildete die im Album aufgestellte Rubrik mit der darauf folgenden Normalformel. War die Klage durch Lex oder Senatusconsult eingeführt, dann nahmen die Juristen keinen Anstand, die auf der Gerichtstafel des Praetors sicher n i c h t 4) 4) Entgegengesetzter Ansicht ist Herb. Pernice Miscellanea S. 95 ; doch gibt er keine Begründung. F ü r Pernices Annahme lässt sich aus den Quellen Nichts beibringen; gegen ihn spricht alle Wahrschein-
91 — verzeichnete gesetzliche Norm im Commentar im genauen Wortlaute mitzutheilen 5 ). Solchenfalls dürften die commentirenden Schriftsteller das Klagformular im Verhältniss zum Gesetz nicht anders behandelt haben , wie bei praetorischen Instituten im Verhältniss zum E d i c t. Wie aber , wenn eine Klage weder auf Gesetz , noch auf praetorischer Norm beruhte ? Dem Klagschema, welches einen Satz des Gewohnheitsrechts ausführte und sanctionirte 6 ), konnte im Album und musste im Commentar eine etwas andere Bedeutung zukommen als den übrigen Formularen. In dem Schema der actio civilis nec legitima hatten die Verfasser der Edictsschriften geradezu den zu commentirenden Text zu erblicken: die Formel konnte und musste hier die Hauptrolle spielen, weil ihr von keiner Seite her Concurrenz gemacht wurde. Diese Annahme scheint mir bestätigt zu werden durch die Beschaffenheit, der die civilen Klagen betreffenden Commentarfragme,nte in den Pandekten. Hinweisungen auf einzelne Formelstücke begegnen darin verhältnissmässig häufig. Begreiflicher Weise hatten die Compilatoren bei ihrer Vernichtungsarbeit hier mit grossen Schwielichkeit und der Charakter des Albums. Die praetorische Gerichtstafel lässt sich nicht entfernt mit unseren Reichsgesetzblättern vergleichen. 5) Vgl. 1. 2 pr. D. ad leg. Aquil. (9, 2) aus Gaius lib. VII ad edictum provinciale , 1. 27 §. 5 D. eod. aus Ulpian lib. XVIII ad edictum, 1. 2 §. 1 D. ad S. C. Velleian. (16, 1) aus Ulp. lib. XXVIII ad edictum. Das Trebellianum , auf Grund dessen ständige Formeln proponirt waren (Gai. II 253) , erläutert Ulpian in der Monographie über die Fideicommisse , wo auch der Wortlaut des Senatusconsults mitgetheilt wird (I. 1 §. 2 D. ad S. C. Treb. 36, 1). Im Edictscommentar dürfte diese Materie nur flüchtig berührt worden sein; vgl. auch Fitting Alter der Schriften röm. Juristen S. 44. 6) Zu dem im Texte Gesagten vgl. man vorläufig meine Geschichte der Neg. Gestio S. 164 , S. 178-180 und oben §. 8 N. 12.
92 — rigkeiten zu kämpfen , da die Erörterungen der klassischen Juristen , welchen notwendig das Klagschema als Ausgangspunkt dienen musste , bei consequenter Streichung aller Formelfragmente unverständlich zu werden drohten. Beispielsweise mag verwiesen werden auf die ziemlich zahlreichen Pandektenstellen , welche unverkennbar Hindeutungen auf die Formelfassung der actio confessoria und negatoria enthalten : L. 5 pr. D. si ususfr. pet. (7, 6), 1. 15 pr. D. de serv. (8, 1), 1. 21 D. de serv. pr. urb. (8, 2) , 1. 36 D. eod., 1. 3 §. 2 D. de serv. pr. rust. (8, 3) , 1. 17 D. com. praed. (8, 4) , 1. 6 pr. D. si serv. vind. (8, 5), 1. 8 pr. §. 5, 1.9 pr. 1. 13, 1. 14 §. 1, 1. 17 pr. §. 1 D. eod., 1. 29 §. 1 D. ad leg. Aquil. (9, 2). Die Frage, ob die pr a et o r i s c h e n Formeln , denen ein Edict zur Seite stand, in den Commentaren erst in zweiter Reihe Beachtung fanden , ist m. E. unbedenklich zu bejahen. Freilich wird man einwenden , das Gegentheil sei erwiesen durch die libri singulares dreier Pandektenjuristen über die Hypothek, welche überschrieben sind ad f o rm u l am hypothecariam. Rudorff 7 ) und Bethmann-Hollweg 8 ) würden ihren Widerspruch überdies durch einen Hinweis auf 1. 16 §. 2, 1. 18 §. 1 D. de pec. tonst. (13, 5) begründen. Allein der Titel der erwähnten Monographieen findet seine Erklärung in einer bisher unbeachtet gebliebenen Thatsache, von der weiter unten die Rede sein wird, und die angeführten Pandektenstellen enthalten nicht — wie man auf den ersten Blick meinen könnte — Formeltheile der actio constitutoria, sondern 7) Edictum perpetuum §. 97 n. 12, 18. 8) Civilprocess Bd. II §. 96 N, 64.
— 93 Edictsworte , welche von den Juristen in hergebrachter Weise erläutert werden. Die richtige Auffassung der citirten Fragmente vertritt Bruns in seiner Abhandlung über das constitutum debiti. Den dort 9 ) geltend gemachten Argumenten wird kaum etwas beizufügen sein. Ein positiver Beweisgrund für die obige Behauptung ergibt sich, wenn das früher 'über die Behandlung der Edictsworte von Seite der Commentatoren Gesagte mit dem Ergebniss der nachfolgenden Betrachtung über die Bildung des Formelwortlauts combinirt wird. Die in den Schriften der Juristen so häufig vorkommende actio ex edicto legt den Gedanken nahe, im Edicte das Material für die Construction der praetorischen Formel zu erblicken und das dabei eingehaltene Verfahren in Parallele zu stellen mit der Art und Weise , wie die alten Legisactionen von den Pontifices gebildet wurden. Gaius (IV. 11) berichtet 10 ), die Spruchformeln seien Legisactionen genannt worden, quia ipsarum legum verbis accommodatae erant. Offenbar denselben Gedanken drückt Pomponius in 1. 2 §. 6 D. de 0. J. (1, 2) in den Worten aus: e x his legibus actiones compositae sunt. Darf ein ähnliches Verhältniss auch zwischen Edict und praetoriscller Formel angenommen werden , bewährt sich --- um mit Jhering zu sprechen — auch hier die „Cor9) In der Ztschr. für R. G. Bd. I S: 44-48 (1861). Bruns hat seine Ansicht auch gegen Rudorff und Bethmann'' = Hollweg aufrecht erhalten ; vgl. Fontes p. 172 (ed. IV — 1879). 10) Gaius fügt hinzu , möglicher Weise sei der Name daraus zu erklären , quod legibus proditae erant. Damit ist natürlich die Thatsache selbst , dass die Spruchformeln legum verbis accommodatae erant durchaus nicht als unsicher hingestellt. Vgl. übrigens über die Bildung der Legisactionen die überzeugenden Ausführungen in Jherings Geist II 2. Abtli. §. 47 c , auch Bekker Actionen Bd. 18. 68 N. 12.
— 94 respondenz der Formel mit den Worten des durch sie zur Anwendung gebrachten Gesetzes" ? Die aufgestellte Parallele bliebe selbst dann noch zulässig, wenn sich nachweisen liesse, dass die Lex der Legisactio überall zeitlich vorangeht, während das Edict zuweilen erst nach der praetorischen Schriftformel zur Entstehung gelangte. Ersteres wird man kaum bestreiten dürfen, obgleich die Annahme von Spruchformeln in der Zeit vor den Zwölftafelri, und der Gedanke an eine Verarbeitung derselben zu gesetzlichen Normen durch die Decemvirn eine immerhin mögliche, wenn auch unbeglaubigte Hypothese wäre. Besser unterrichtet sind wir über die Bildungsgeschichte der praetorischen Klagformeln. Was uns über den Vorgang bekannt ist, wie neues Recht vor dem Tribunal des Praetors zur Geltung kam, schliesst die Annahme einer Formel vor dem Edict, eines filius ante patrem keineswegs aus 11 ). Mag übrigens die zeitliche Aufeinanderfolge welche immer gewesen sein, sobald Edict und Formel neben einander standen, wurde letztere als Ausfluss des ersteren betrachtet, und das Verhältniss zwischen beiden konnte im einen wie im anderen Fall von dem „Gesetz der Correspondenz der Form" beherrscht sein. Die actio ex edicto wurde oben im Allgemeinen bezeichnet als Klage, deren rechtliche Quelle ein Edict bildet, als Klage, die auf Grund eines Edictes gegeben wird. Häufig mag den Juristen ein mehr specieller Gedanke vorschweben, wenn sie jenen Ausdruck gebrauchen. Wird eine actio ex edicto für zuständig erklärt, so ist damit natürlich auch gesagt, dass die Klage nur statt11) Näheres darüber folgt weiter unten in §. 13.
95 -- habe unter den im Edict angegebenen Voraussetzungen 12). Statt die Erfordernisse der Klage im Einzelnen aufzuzählen, wird mit jener Wendung kurz auf den Inhalt des Edicts verwiesen. Denkbarer Weise konnte auch der Praetor, der dem Geschworenen eine auf honorarischem Recht beruhende Anweisung ausfertigte, einen doppelten Weg einschlagen. Um dem iudex zu bedeuten , unter welchen Voraussetzungen bei erbrachtem Beweise das Urtheil zu Gunsten des Klägers lauten müsse, kann er entweder die im Edict verzeichneten Erfordernisse in der Formel wiederholen, — und dann lag Nichts näher als die Herübernahme auch der Worte des Edicts in die Formel — oder er begnügt sich in der Anweisung mit einem blossen Hinweis auf den Inhalt der Edictalnorm. Ein Fall der letzteren Art ist durch Gai. IV. 46 ausdrücklich bezeugt. Das dort mitgetheilte Klagschema lautet folgendermassen : Si paret illum patronum ab illo liberto c o n t r a e d i c t u m illius praetoris in ius vocatum esse, recuperatores illum libertum illi patrono sestertium X milia condemnate. s. n. p. a.13 ). 12) Diese Bedeutung der Worte ex edicto scheint Bethmann-Hollweg Civilprocess Bd. II in den Zusätzen p. XIII u. §. 114 N. 33 betonen zu wollen.. Vgl. auch Huschke Studien p. 9. Aus den Quellen führe ich noch an die in der Pandektenrubrik zu lib. II tit. 5 erhaltenen Worte des Praetors , wo das ex edicto zu übersetzen wäre: nach Vorehrift des Edicts. Aehnlich ist das in der Lex Rubria I v. 8, 10, 18, 42, 43 (auch bei Cie. p. Tull. c. 12 §. 29, p. Quinct. e. 8 §. 30) vorkommende ex formula aufzufassen (zu deutsch etwa: „nach dem Muster der Normalformel"). S. Huschke Gaius S. 225. 13) Vgl. auch 1. 25 §. 1 D. de O. et A. (44, 7) und über die Ergänzung dieser Formel im einzelnen Fall Huschke Studien p. 14, Zimmern Rechtsgeschichte Bd. III S. 143 , Bethmann-Hollweg Civilprocess 13d. II §. 96 N. 46.
— 96 — Mit den Worten contra edietum ist auf das in 1. 4 §. 1 D. de in ius voc. (2, 4) enthaltene Verbot des Praetors angespielt: patronum .... in ius sine permissu meo ne quis vocet. Das mitgetheilte Klagschema ist zugleich ein deutliches Zeugniss für die in der vorliegenden Abhandlung vertretene Grundanschauung über das Verhältniss von Edict und Formel. Ein Normalschema , worin der im Edict nur allgemein angedeutete Rechtssatz erst näher ausgeführt wäre, ist in den Quellen nirgends nachweisbar "). Dagegen berichtet Gaius in der citirten Stelle über einen Fall , wo umgekehrt die Worte der Formel den Gedanken des Praetors nur andeuten und zum vollen Verständniss einer Ergänzung aus der entsprechenden Edictalnorm bedürfen. Der regelmässige Vorgang bei Bildung der Klagschemen war wohl der, die wesentlichen Worte des Edictes, worin die Erfordernisse des Klaganspruchs ausgedrückt waren , in der Formel zu wiederholen. In beschränkterem Masse konnte dies auch bei jenen Formeln geschehen , die einem specielleren Thatbestand als 14) Auch auf die S. 72-79 besprochenen Formeln , die specielle Beispiele zu einer allgemeineren Edictalnorm geben , dürfen die Gegner sich nicht berufen, so brauchbar auch das Beispiel für, die In t e r p r e - t a t i o n des Edictes sein mochte. Krüger im Archiv Bd. 62 S. 499 betrachtet als unvollständig insbesondere das lakonische Edict über das Commodat. Ich wüsste nicht, was darin fehlen sollte. Das commodare bedurfte offenbar als ein im Verkehrsleben bereits festgestellter Begriff keiner Erläuternng mehr. Worauf das iudicium gegeben war , verstand sich gleichfalls von selbst. Iudiciur dabo ohne Beisatz bedeutet das Versprechen einer Klage auf das einfache Interesse. In unserem Ediet heisst es übrigens ausdrücklich : q u o d quis commodasse dicetur, de e o i. d. Die in i u s concipirte formula commodati beruht nicht mehr auf der -Edictalnorm.
97 dem im Edicte bezeichneten angepasst waren. Ein Beispiel dafür bietet Coll. II. 6, 5 verglichen mit 1. 15 §. 25 D. de iniur. (47, 10); beide Stellen sind oben (S. 77, 78) im Wortlaut mitgetheilt. Wo sonst in den Quellen Edict und Formel neben einander erhalten sind, ergibt eine Vergleichung beider überall Belege für den aufgestellten Grundsatz , der übrigens stillschweigend auch von Rudorf ' 5 ) und vor ihm schon von Keller 16 ) und Anderen bei den Reconstructionsversuchen zu Grunde gelegt wurde. Aus den Quellen ist anzuführen das (von den Compilatoren allerdings arg verstümmelte) Publicianische Edict in 1. 1 pr., 1. 7 §. 11 D. de Publ. (6, 2), wozu bei Gai. IV. 36 das Klagschema erhalten ist; ferner das Edict über die actio depositi in simplum in 1. 1 §. 1 D. dep. (16, 3), womit die in factum concipirte Formel bei Gai. IV. 47 zu vergleichen ist; endlich das edictum vi bonorum raptorum in 1. 2 pr. D. vi bon. ragt. (47, 8) , dessen wesentliche Bestimmungen in derselben Wortfassung in dem von Cicero p. Tullio c. 3 §. 7 (auch c. 13 §. 31) mitgetheilten Klagformular wiederkehren 17 ). Beizufügen ist noch eine Pandektenstelle (1. 38 §. 11 D. de aed. ed. 21, 1), worin ausdrücklich die wörtliche Uebereinstimmung eines Bruch15) Edictum perpetuum §. 2, 6, 37, 39, 82 u. a. m. 16) Civilprocess §. 37, Institutionen §. 166, 179, 184; vgl. auch Cuiacius in lib. XI Pauli ad edict. ad leg. 16 (Opera tom. V c. 147), Bethmann -Hollweg Civilprocess Bd. II §. 96, Bruns in der Ztschr. f. R.G. Bd. I. S. 59. 17) Die schwierige Frage, ob die Publicianische Formel bei Gai. IV. 36 zum Schutze des bonitarischen Eigenthums oder der bonae fidel possessio oder beider bestimmt war, kann hier unberührt bleiben; ebenso das Schicksal der zuerst von M. Lucullus (Cic. p. Tull. c. 4 §. 8) pro -ponirten , später theilweise abgeänderten formula vi bonorum raptorum. Wlassak, Edict und Klageform. 7
104 — nach dieser Richtung hin gewiss correct gefasst. Darnach konnten die im Album proponirten Klagschemen nicht als getreuer Ausdruck des Rechtssatzes gelten, der den genannten Actionen zu Grunde lag. Im einzelnen Fall mussten civile Formeln gebildet werden, deren Intentio einen anderen als den in den Musterschemen ausgedrückten Thatbestand aufwies. Der civile Rechtssatz reichte mithin viel weiter, als die proponirten Klagschemen erkennen liessen ; für eine grosse Anzahl von Fällen, wo die Anwendbarkeit der erwähnten Civilklagen ausser Zweifel stand , waren ständige Formulare nicht vorhanden. Der actio confessoria und negatoria, die eine ganze Gruppe von Klagen bezeichnen, deren Formelfassung in der Intentio erhebliche Verschiedenheiten zeigt, darf die actio praescriptis verbis an die Seite gestellt werden, ein Klaggebilde, das der uns interessirenden Richtung mit den eben besprochenen Actionen durchaus verwandt ist. Wie Confessoria und Negatoria nur Sammelnamen sind für eine gar nicht begrenzte Reihe von Klagen, so stellt sich auch die praescriptis verbis oder in factum civilis actio als ein allgemeiner Typus dar, der als abstracter Begriff zuerst von den Juristen erfasst , im Laufe der Zeit allerdings ein Bestandtheil des ungesatzten Civilrechts wurde, als solcher aber in einer entsprechend allgemein lautenden Formel nirgends, weder im concreten Fall, noch als Schema im Album zur Erscheinung kommt. Die für den einzelnen Process construirten Formeln mochten in der Intentio und Condemnatio übereinstimmen ; was sie von einander unterschied und je nach Lage des Falls wechseln musste, war gerade der für sie charakteristische und darum Namen gebende Formeltheil:
— 105 — die der Intentio vorangehenden verba praescripta. Nach dem Zeugnisse Ulpians (1. 1 pr. D. de aestimat. 19, 3) und der Institutionen (§. 28 J. de action. 4, 6) war für einen bestimmten Fall --- für die Klage aus dem Trödelvertrag - = — ein ständiges Schema 9 ) proponirt, vielleicht auch für die Tauschklage. Dagegen ist das von Rudorff im Edictum §. 116 construirte Formular mit den der Intentio vorangeschickten Worten : Quod A s A 8 N° N° illud dedit 1 °), ut N° N° illud daret faceret, Nichts als ein wunderlicher Einfall dieses Gelehrten, für welchen in den Quellen nirgends auch nur der geringste Anhaltspunkt gegeben ist. Die bekannten von Paulus in 1. 5 D. praescr. verb. (19, 5) aufgestellten Kategorieen: do ut des, do ut facias u. s. w. sind sicher nur das Ergebniss abstrahirender Gedankenarbeit eines Theoretikers 11 ), deren Substrat verschiedene in der Praxis") vorgekommene Fälle civiler Formeln mit verba praescripta bilden mochten (vgl. noch 1. 7 §. 2 D. de pact. 2, 14). Rudorfls angeführtes Formular steht mit dem , was wir von den Formeln sicher wissen , in schneidendem 9) Nicht auch ein Edict, wie Pernice (Kritische Vrtljschr. Bd. X S. 107) meint. 10) Ein „fecit" liess Rudorff dem „dedit" nicht folgen, weil Paulas in 1. 5 §. 3 D. praescr. verh. (19, 5) im Fall des facio ut des die Civilklage verweigert. Anderer Ansicht war Ulpian, der die actio civilis in 1. 15 D. eod. auch in einem unter diese Kategorie gehörigen Falle gewährt; in 1. 22 D. eod. von Gaius sind die Schlussworte id est praescriptis verbis verdächtig. Vgl. Bekker Actionen Bd. II S. 147 N. 25 und S. 151 N. 31. 11) Vgl. auch Pernice a. a. O. S. 90. 12) Damit soll nicht geleugnet werden, dass auch die erste Zulassung einer in factum actio civilis durch Responsen der Juristen veranlasst sein konnte.
106 Widerspruch 13 ). Im Album wäre ein derartiges Schema ein Unicum und als Muster für den einzelnen Fall ohne allen Wert gewesen. Für Rudorff ergab sich der Gedanke , ein abstractes Formular der actio praescriptis verbis zu construiren , aus der irrthümlichen Grundanschauung über den Beruf der Klagschemen. Wenn im Album des Praetors zu Jedermanns Belehrung ein Codex des Actionenrechts aufgestellt war, dessen Kern die Formeln bildeten, dann durfte freilich die weitgreifende actio praescriptis verbis auf der Gerichtstafel nicht in so ungenügender Weise, blos durch ein Formular der ae . stimatorischen und der KIage aus dem Tausch vertreten sein. Von unserem Standpunkt aus erklärt sich die Lückenhaftigkeit des Formelalbums von selbst, und der zuletzt besprochene Fall — weit entfernt als Anomalie zu erscheinen — unterscheidet sich in Nichts von den übrigen für diese Behauptung aufgeführten Belegen. 13) Keller (Civilprocess §. 42 S. 200, 201 , Institutionen S. 118) huldigte sicher auch der im Texte vertretenen Ansicht; Bethmann-Hollweg Civilprocess Bd. II S. 325 sagt : „Nur für zwei Fälle hatte der Praetor in seinem Ediet eine auch in der D e m o n s t r a t i o a u s g führte e Formula , vielleicht als Beispiel , verzeichnet , die a. aestimatoria und de permutatione." Die Annahme eines Formulars für die übrigen Fälle blos mit Intentio und Condemnatio scheint mir völlig ausgeschlosssen zu sein ; vgl. auch Bekker Actionen Bd. II S. 149 N. 28.
§. 12. Um die gegen Rudorffs Auffassung des Verhältnisses zwischen Edict und Formel sprechenden Argumente zu erschöpfen, ist schliesslich noch mit wenigen Worten auf einen bisher unerörtert gebliebenen Punkt aufmerksam zu machen. Mommsen 1 ) hat gelegentlich geäussert, das praetorische Album enthalte die römische „Gerichtsordnung", die „Reichsprocessordnung", und Rudorff 2 ) trägt kein Bedenken , in der Abhandlung über das sog. Julianische Edict ähnliche Ausdrücke zur Charakterisirung desselben zu gebrauchen. Brinz 3 ) zieht es vor, von einem „ Klagenspiegel" zu reden und das „Actionenrecht" als Gegenstand des edictum perpetuum zu bezeichnen — eine Auffassung , die noch bei anderen Schriftstellern und auch wieder bei Rudorff in der Rechtsgeschichte 4) begegnet. Bei genauerer Prüfung zeigt sich, dass keine der erwähnten Bezeichnungen vollkommen zutrifft. Im Album 1) Im Jahrbuch des gern. deutschen Rechts von Bekker und Muther Bd. II S. 320. Uebrigens vergleicht auch Hugo Geschichte des röm. Rechts S. 430 die „Edicte" mit den modernen Gerichtsordnungen. 2) In der Ztschr. für R. G. Bd. III S. 22, 24, 88 , auch bei Puchta Institutionen Bd. I §. 115 N. f (S. 322 — 9. Aufl.). 3) In der Krit. Vierteljahrsschrift Bd. XI S. 486. 4) Bd. I §. 97 S. 270; vgl. auch Zeitschr. für Rechtsgeschichte Bd. IV S. 1.
108 — waren bei Weitem weniger processuale als privatrechtliche Normen zu finden. Auch der Ausdruck „Actionenrecht" oder „System des Rechtsschutzes" umfasst nicht Alles, was die Gerichtstafel enthielt, weil neben den Klage gewährenden Normen Edicte in beträchtlicher Anzahl proponirt waren, welche nicht Actionen, sondern Schutzmittel anderer Art verhiessen, ja selbst solche Edicte, deren Inhalt mit dem Rechtsschutz überhaupt in gar keinem Zusammenhange steht. Von der richtigen Anschauung geleitet, dass die praetorische Gesetzgebung auf Grund der Jurisdictionsbefugnisse des Gerichtsmagistrats zur Entwickelung gelangte, hat man von jeher die Edicte , welche Klagschutz versprechen , in den Vordergrund gestellt und die übrigen — mit Unrecht — kaum der Beachtung gewürdigt 5). Rudorif wäre schwerlich auf den Gedanken verfallen, die Edicte den Formeln gegenüber als das Unwesentliche zu bezeichnen , wenn er einmal die G e s a m m t h e i t der Edictalnormen , nicht immer nur einen Bruchtheil derselben, in's Auge gefasst hätte. Formeln entsprechen im Album nur den, ein iudicium verheissenden oder Cautionsstellung anordnenden Edicten. Bei diesen zwei Klassen hätten denkbarer Weise die Edictalworte die Einleitung bilden können zu den Klagund Stipulationsschemen. Wie aber sollen Edicte charakterisirt werden, welche unter gewissen Voraussetzungen Actio denegiren (1. 7 D. de iureiur. 12, 2, 1. 1 pr. D. de aleat. 11, 5), welche missio in bona, in integrum restitutio 6 ), oder Verleihung 5) Vgl. Huschke Incerti auctoris magistratuum expositiones p. 64, 65. 6) Möglich waren neben . den Edicten über Wiedereinsetzung nur Formulare für die i u d i c i a rescissoria. Auch auf Grund des in 1. 1 §. 1 D. quod quisque iur. (2, 2) mitgetheilten Edicts konnte es zur
109 der bonorum possessio versprechen, welche die Anwendung praetorischer Zwangsmittel androhen (1. 8 §. 3 D. de proc. 3, 3, 1. 3 §. 2, 1. 7 §. 1, 1. 15 D. de recept. 3, 8), gewisse Personen vorn Postuliren ausschliessen (1. 1 §. 8 D. de post. 3, 1) , die Ernennung von Processvertretern verbieten (Vat. §. 322) und ähnliche mehr? 7) Nahezu bei der Hälfte der erhaltenen Edicte ist durch den Inhalt ein ausführendes Formular ausgeschlossen. In all' diesen Fällen könnte auch Rudorff die Edicte nicht als Einleitungsworte bezeichnen, vielmehr müsste er sie als Hauptsache gelten lassen , weil das, worin er den Kern des Albums erblicken will, hier überhaupt nicht vorhanden war. Wie misslich die Annahme wäre, den Edicten ganz verschiedenen Charakter zuzuschreiben , je nachdem ihr Inhalt ein entsprechendes Formelschema zuliess oder ausschloss, braucht nicht erst besonders ausgeführt zu werden. Ertheilung von Formeln mit eigenthümlichem Inhalte kommen; doch war selbstverständlich ein ständiges Schema dafür nicht denkbar. 7) Vgl. Brissonius De formulis lib. III p. 280-291 (Moguntiae — 1649) auch Leist Versuch einer Geschichte der röm. Rechtssysteme S. 85-91.
§. 13. Die mit den vorstehenden Bemerkungen abgeschlossene Untersuchung über das zwischen Edict und Klageform obwaltende Verhältniss beruht zum grössten Theil auf den in der klassischen Rechtsliteratur der Kaiserzeit niedergelegten Zeugnissen. Auf Grund dieser Quellen sind wir zu einer Anschauung gelangt, welche das gerade Gegentheil dessen darstellt, was Rudorf!' über den hier interessirenden Punkt ausgeführt hat. Wenn ich nicht irre, lässt das beigebrachte Beweismaterial die gewonnenen Ergebnisse als feststehend erscheinen für die Zeit, da die praetorische Rechtsbildung ihren Höhepunkt erreichte , bez. überschritte!' hatte: für das Zeitalter Ciceros und das erste Jahrhundert der Kaiserherrschaft. Von Julian wurde sicher nur zusammengefasst und geordnet, was die Praetoren jener vergangenen Periode geschaffen hatten. Aus diesem Grunde dürfen die Aussprüche über Edict und Formel, welche bei den Commentatoren der Julianischen Redaction begegnen, auch für das Vorhadrianische Album Geltung beanspruchen, um so mehr, als die Zeugnisse älterer Schriftsteller, insbesondere Ciceros mit dem übereinstimmen , was die jüngsten Pandektenjuristen darüber berichten. Fraglich kann nur sein , ob wir noch weiter zurückgehen und ein Gleiches auch für die Zeit der Anfänge
der praetorischen Gesetzgebung behaupten dürfen. Zweifel darüber wurden schon an früherer Stelle geäussert. Jetzt ist es unsere Aufgabe, der dort angeregten Frage näher zu treten und zu untersuchen , ob der Formel von allem Anfang an die Rolle zukam , welche ihr ohne Bedenken schon für die Zeit Ciceros zugetheilt werden musste. Dabei wird insbesondere zu erwägen sein, ob das von den klassischen Juristen angenommene — wenn ich so sagen darf — genetische Verhältniss der Klagform zum Edict in allen Fällen auch den geschichtlichen Hergang richtig bezeichnet , ob aus der Phrase ex edicto actio auf die zeitliche Aufeinanderfolge beider geschlossen werden darf. Die aufgeworfene Frage wird hier überhaupt zum ersten Mal gestellt. Dennoch würde ihre Bejahung wohl nur im Widerspruch mit einer bei den modernen Schriftstellern zur Tradition gewordenen , in gewissem Sinne aus den Quellen abgeleiteten Vorstellung über das Verfahren bei Ertheilung der formula actionis erfolgen können. Als Ausgangspunkt für die nachfolgende Erörterung wähle ich einen Ausspruch Ciceros in den Topica VIII. 33: Partitione sic utendum est, nullam ut partem relinquas, ut si partiri velis tutelas, inscienter facias, si ullam praetermittas. At si stipulationum auf i u d i c i o r um formulas partiare, uon est vitiosum, in r e in finita praetermittere aliquid. Damit stimmt überein , was ein Jurist der Hadrianischen Zeit, Pomponius in 1. 11 D. praescr. verb. (19, 5) berichtet: Quia actionum n o n p l e n u s n um e r u s esset, ideo plerumque actiones in factum desiderantur. Aehnlich; äussert sich Papinian in einer Stelle aus lib. VIII quaestionum (1. 1 D. eod. 19, 5) :
112 Nonnunquar evenit, ut cessantibus iudiciis proditis et vulgaribus actionibus, cum proprium nomen invenire non possumus, facile descendemus ad eas, quae in factum appellantur. P a p i n i an lässt dieser Bemerkung in 1. 1 §. 1, 2 D. eod. Beispiele von Civilklagen mit verba praescripta folgen; doch hatte er bei jenen Worten wohl auch 1 ) die praetorischen actiones in factum im Auge, die ohne Anhalt im Album gegeben , vom Praetor erst für den einzelnen Fall geschaffen werden 2). Dass Pomp o n i u s in der citirten Stelle an hon o - r a r i s c h e Klagen denkt, zeigt das von ihm herangezogene Beispiel der actiones legi Aquiliae accommodatae (verb.: s u p p l e t praetor in eo quod legi deest). Was Cicero behauptet , gilt sonach auch noch für die Zeit der letzten Klassiker: das System der Klagen, insbesondere der honorarischen Klagen wurde niemals als vollständig und abgeschlossen betrachtet; vielmehr konnte der Praetor, wo die Billigkeit dies zu fordern schien, neue dem concreten Thatbestand angepasste , in factum concipirte Actionen gewähren 3). 1) A. A. scheint Bethmann-Hollweg Civilprocess Bd. II §. 96 N. 80 u. 98 zu sein. 2) Vgl. auch die treffenden Ausführungen Bekkers in den Astionen Bd. II S. 146-153. 3) Damit ist nicht in Abrede gestellt, dass die Praetoren der Kaiserzeit unter dem gewiss sehr fühlbaren Einflusse nicht nur der Juristen, sondern auch des Princeps standen. — An dieser Stelle darf wiederum (vgl. oben §. 9 N. 2) an die Bedenken erinnert werden , welche sich aus dem Inhalte der Lex Cornelia ergeben. Auch die Frage wird an anderem Orte zu erörtern sein , ob das im Texte Gesagte mit der jetzt herrschenden Auffassung der Hadrianischen Oratio und des Senatusconsults über die Julianische Redaction vereinbar ist.
— 113 Neben den früher besprochenen Fällen , wo zur Ausführung eines bereits feststehenden civilen oder praetorischen Satzes die Formel doch erst für den einzelnen Process gebildet wird, stehen solche, wo auch der Rechtssatz zum ersten Mal in der concreten Anweisung an den Richter und n u r in ihr zum Ausdruck gelangt , wo also die Norm vor der Formel überhaupt nicht vorhanden war. Die oben mitgetheilten Aussprüche des Pomponius und Papinian lassen sich illustriren durch eine lange Reihe von Pandektenstellen, deren Verfasser die Erörterung eines praktischen oder auch nur erdachten Rechtsfalles mit einem actio in factum da n d a oder ähnlichen Wendungen schliessen und damit vom Praetor im Namen der Aequitas eine Ergänzung des geltenden Rechts durch Zulassung einer neuen , im Album nicht enthaltenen Formel begehren 4). Die Praetoren der Kaiserzeit dürften sich auch da, wo eine lediglich auf der eigenen Jurisdictionsgewalt beruhende Actio in Frage stand, dem Verlangen ihrer rechtsgelehrten Rathgeber kaum oft widersetzt haben. Wenn sich die Fälle wiederholten , wo eine bestimmte Klage dieser Art begehrt wurde, mochte sich der Praetor veranlasst sehen, ein ständiges Schema der actio in factum 4) Vgl. z. B. 1. 7 §. 2 D. de patt. (2, 14) , 1. 7 §. 7, 1. 11 §. 1 D. de dolo (4, 3) , 1. 23 §. 5 D. de R. V. (6, 1) , 1. 5 §. 4 D. de his qui eff. (9, 3) , 1. 10 D. de nox. act. (9, 4) , 1. 9 §. 4 D. ad exhib. (10, 4), 1. 22 §. 10 D. mand. (17, 1) , 1. 9 pr. D. quod falso tut. (27, 6) , 1. 50 §. 4 D. de furt. (47, 2); andere Stellen bei heller Civilprocess §. 50 N. 574 und Bethmann -Hollweg Bd. II §. 86 N. 31. Mit 1. 42 §. 1 D. de O. et A. (44, 7) , auf welche Letzterer a. a. O. §. 96 N. 81 aufmerksam macht , ist 1. 5 §. 12 D. de his qui eff. (9, 3) zusammenzustellen. Zu 1. 11 D. praescr. verb. (19, 5) vgl. man noch Keller a. a. O. §. 33 S. 151 und Bekker Astionen Bd. I S. 16. Wlassak, Edict und Klageform.
120 oder sonstwie verwertet, bald ohne alle Anlehnung an das Civilrecht zur intentio in factum concepta greift 16). Darnach ist es die Abfassung der für den Geschworenen bestimmten Anweisung, welche dem Praetor Gelegenheit bietet, seine gesetzgeberischen Befugnisse in Justizsachen zu bethätigen. Zeigte sich , dass die nur durch iurisdictio praetoria gestützte Klage einem dauernden Bedürfnisse wirksam abhalf, dann lag Nichts näher als der Gedanke , die praetorische Regel nunmehr in Gestalt eines ständigen Formulars im Album zum Ausdruck zu bringen. An der mangelhaften, unvollkommenen Form , worin die praeter oder contra ius civile begründete Gerichtsregel zur Erscheinung kam, dürfte der Magistrat um so weniger Anstoss genommen haben , da auch die civilen Normen — in seinem Album wenigstens — nur durch Klagschemen angedeutet waren. Die aufgestellte Hypothese lässt sich noch tiefer begründen durch einen Blick auf die Jurisprudenz der damaligen Zeit. Der Praetor in Rom stand sicher von Anfang an unter dem mächtigen Einfusse der Juristengilde. Bei einem Akt von solcher Wichtigkeit, wie es die Feststellung des Inhalts der Gerichtstafel war, dürfen wir uns den in Rom „allgegenwärtigen" Juristen am allerwenigsten als unbetheiligt denken. Zu einer Zeit, da die Jurisprudenz all' ihren Scharfsinn, all' ihre Kraft dem Formelwesen zuwandte, da die Formel geradezu den Höhepunkt der juristischen Thätigkeit bezeichnete, und die Verfasser wie die Sammler von Geschäftsund Klagformularen Ehre und Ruhm einheimsten, der selbst bei nach16) Ueber den muthmasslichen Gang der Entwickelung im Einzelnen ist insbesondere Bekker Actionen Bd. II Cap. XV—XX zu vergleichen. Eine übersichtliche Zusammenstellung findet sich auf S. 29-34.
-- 121 folgenden Geschlechtern noch fortwirkte 17 ) -- in dieser Zeit konnte auch der Praetor, den die Juristen umgaben, keinen Anstand nehmen , das von ihm erzeugte Rech t in Gestalt von K1 a g s c h e ur en zu öffentlicher Kenntniss z u. bringen. Dem Gesagten nach wird man als wahrscheinlich annehmen dürfen , dass die im Album proponirte Formel im ersten Entwickelungsstadium der praetorischen Gesetzgebung nebenbei — allerdings in sehr primitiver Weise — auch jene Function versah, welche später ausschliesslich dem Edicte zukam. Auf diese Weise, als Nachwirkung aus der Periode der Alleinherrschaft der Klagschemen , erklärt sich vielleicht auch die öffentliche Ausstellung derselben im Album. Hätten die Praetoren von Anfang an ihre Anordnungen in Edictsform erlassen, so wäre die Bekanntmachung der Formeln kaum als dringendes Bedürfniss empfunden worden. Uebrigens wird man einen genügenden Grund für die Veröffentlichung der praetorischen Klagschemen auch darin erblicken dürfen, dass die civilen Actionen bereits seit den Zeiten des Appius Claudius dem Publicum zugänglich gemacht waren. Der Praetor folgte diesem Beispiele zunächst bei den civilen Schriftformeln und wäre sicherlich dem Vorwurf unverständlicher Geheimnisskrämerei verfallen, wenn er die zur Geltendmachung praetorischer Ansprüche construirten Formulare zurückgehalten hätte t 8). 17) Ich gebrauche im Text zum Theil Jherings eigene Worte im Geist II 2. Abth. S. 562 (3. Aufl.). Bekanntlich gebührt Jhering das Verdienst (vgl. insbesondere Geist II §. 47-47 c ) Charakter und Bedeutung des römischen Formelwesens und der alten Jurisprudenz zum ersten Mal in das richtige Licht gestellt zu haben. 18) Durch das im Text Gesagte sind die oben S. 71, 72 rege gemachten Bedenken erledigt.
122 — Zu welcher Zeit die ersten Edicto im Album erschienen, ist auf Grund der vorhandenen Quellen nicht zu ermitteln. Im Zeitalter Ciceros war der Uebergang von der Formel zum Edict bereits vollzogen. Man braucht blos die Verrinen 19 ) zu durchblättern, um zu sehen, wie geläufig schon damals die Edictalform den Praetoren geworden war. Neben praetorischen Anordnungen , welche Klage verheissen , stehen jetzt solche, denen ein Schema gar nicht entsprechen kann, die also notwendig in der jüngeren Form der Edicto erscheinen müssen. Wird ein ständiges Cautionsoder Klageformular in das Album aufgenommen , — was regelmässig zu Beginn des Amtsjahres zu geschehen hat — so erfolgt nunmehr gleichzeitig die Proponirung eines Edicts, welches den praetorischen Rechtssatz in Gesetzesform zum Ausdruck bringt. Auch zu praetorischen Formeln , die aus früh er e r Zeit 19) De off. III. 14 §. 60 bemerkt Cícero : nondum Aquilius protulerat de dolo malo formulas und De nat. deor. III. 30 §. 74 iudie i u m de dolo malo , quoll C. Aquilius protulit. Was ist unter formulae zu verstehen? Hugo Rechtsgeschichte S. 861 (11. Aufl.) denkt an Contractsclauseln gegen den Dolus; ähnlich äussern sich Bach Historia iurisprudentiae lib. II c. 2 §. 14 und Bouchaud in den Mémoires de littérature torne IV p. 53. Schweppe Rechtsgeschichte §. 526 und Pernice Labeo II S. 95 meinen , Aquilius habe die Formel der a c t i o doli eingeführt; Schilling Bemerkungen über röm. Rechtsgeschichte S. 352-355 und Zimmern Rechtsgeschichte Bd. III §. 103 beziehen Ciceros Ausdruck auf Beides zugleich. Wieder anders will Dernburg Compensation S. 171 (2. Aufl.) den Plural (formal a s) erklären, ebenso Voigt Jus naturale Bd. III S. 913 ; vgl. aber auch Pernice a. a. O. S. 95, 96. M. E. ist jedenfalls an Formeln zu denken , die im A 1 b u in proponirt wurden. Ciceros Bericht schliesst nicht aus , in Aquilius auch den Verfasser des Doluse d i c t e s zu erblicken. Letzteres wird angenommen von Heineccius Opuse. postuma p. 406 N. n , Voigt a. a. O. S. 907 , 913 , 914, Rudorff Ed. perp. §. 39. Uebrigens ist es immerhin möglich , dass das E d i c t erst von einem späteren Praetor herrührt.
123 -- übernommen wurden , mochten jetzt nachträglich Edicte hinzugefügt werden. Seitdem die Praetoren zum Vollbewusstsein ihres g esetzgeberischen Berufes gelangt sind, schreiten sie — wo dies irgend thunlich ist — zu legislativen Formulirungen der vorher nur in ungenügender Weise zur Kenntniss des Publikums gebrachten Rechtssätze. Dass derselbe Process nicht auch bei den civilen Klagschemen eintrat, und weshalb dies nicht geschah, darüber wurde bereits an früherer Stelle das Nötige bemerkt. Die ci v i 1 e n Actionsformulare konnten in Folge dessen, insbesondere in jenen Fällen, wo der Klaganspruch nur auf Gewohnheitsrecht nicht auf Lex beruhte, auch in späterer Zeit jene Doppelrolle weiter spielen , welche nach unserer Annahme ursprünglich a 1 le n Formeln, auch den praetorischen eigenthümlich gewesen war 2 °). Als Hauptbestandtheil des praetorischen Albums in der B l ü t h e z ei t der magistratischen Gesetzgebung erscheinen die Edicte. Neben ihnen treten die Formeln als Beiwerk so sehr in den Hintergrund , dass selbst ju20) Was Cicero p. Q. Roscio c. 8 §. 24 sagt, passt streng genommen nur auf civile Formeln , an die der Redner gewiss auch in erster Linie denkt ; vgl. noch c. 4 §. 11. Die Hauptfunction der Formeln hebt Cicero 1. c. richtig hervor: formulae , ad quas privata lis accommodetur. lieber civile Klagformeln vgl. überdies Cieero r rop. c. 17 §. 65, De offic. III c. 15 §. 61 , c. 17 §. 70 , De nat. deor. III. 30 §. 74. Kuntzes Aeusserung in -der Krit. Vtljschr. Rd. IX S. 544: „in den praetorischen Formeln (d. h. im Sinne Kuntzes: auch in den civilen , denn auch diese sind vom P r a e t o r verfasst) lag das Laboratorium für die juristische Individualisirung der Obligationen", trifft nicht überall zu. Bei den civilen schon zu Ciceros Zeit nicht mehr wegen der vagen Fassung (melius, aequius — ex fide bona). Vollkommen richtig ist Kuntzes Bemerkung, wenn sie auf die honorarischen , den Edicten vorangehenden, unständigen Formeln bezogen wird.
124 ristische Schriftsteller dein Gesammtalbum schlechtweg den Namen „edictum praetoris" beilegen 2 1 ) und beispielsweise ihre Commei tare als libri ad e d i ctu m bezeichnen. Ehe wir die Frage in Angriff nehmen, ob nicht trotzdem die praetorische Gerichtstafel selbst in ihrer jüngsten Gestalt honorarische Klagformeln aufzuweisen hatte, denen ein Edict nicht entsprach, müssen noch einige Worte über die Geschichte des Albums in der dritten Epoche, d. i. in der Zeit nach Julian beigefügt werden. Was Puchta 22 ) über die Bedeutung der auf Hadrians Geheiss von Julian unternommenen Redaction ausgeführt hat, wird im Ganzen und Grossen noch heute als herrschende Ansicht gelten dürfen. Den späteren Praetoren spricht man allgemein die Befugniss ab , den Text des Julianischen Albums Abänderungen zu unterwerfen, wenngleich ihnen im Uebrigen das ius edicendi , auch perpetuae iurisdictionis causa, zugestanden wird. Thatsächlich dürften übrigens die Praetoren der Nachhadrianischen Zeit nur höchst selten und wohl niemals ohne kaiserliche Ermächtigung von dem Rechte Gebrauch gemacht haben, Zusätze formularer oder edictaler Natur dem Album einzufügen. Dagegen wird noch von den jüngsten klassischen Juristen in den Responsen wie in den übrigen Schriften die Befugniss der Gerichtsmagistrate, u n s t ä n d i g e actiones in factum , Klagformeln im einzelnen Fall ohne Anhalt im Album zu gewähren , nicht nur als bestehend, sondern auch als in Uebung befindlich vorausgesetzt. Sollte mit der oben vorgetragenen Hypothese, der zufolge den Edicten eine Zeit der Alleinherrschaft der 21) Vgl. auch oben §. 4 Note 11, 13, 14. 22) Institutionen Bd. I §. 114, 115.
125 Formeln vorherging, das Richtige getroffen sein , dann dürfte es uns nicht Wunder nehmen , wenn selbst noch im Julian'schen Album als Ueberreste aus älterer Zeit Formulare praetorischer Klagen ohne entsprechendes Edict, in. a. W. honorarische Rechtssätze, welche das Kleid der Kindheit nie abgelegt haben, anzutreffen wären. Dergleichen alleinstehenden Formeln dürften wir im Zweifel ein relativ hohes Alter zusprechen, und sicher festgestellte Fälle dieser Art könnten als wertvolle Bestätigung der hier angenommenen Entwickelungsgeschichte der praetorischen Gerichtstafel gelten. Leider sind die Quellen nicht von solcher Beschaffenheit , dass sich für unsere Frage Viel aus ihnen gewinnen liesse. Ein ausdrückliches Zeugniss für die Existenz einer ständigen fort mula actionis honorariae ohne Edict könnte man überhaupt nur in den Ausserjustinianischen Quellen erwarten. Thatsitchlich ist auch hier, weder bei den Juristen, noch in den Constitutionensammlungen , noch — so weit meine Kenntniss reicht — in der nichtjuristischen Literatur irgendwo ein Ausspruch solchen Inhalts aufzufinden. Eine Art Indicienbeweis würde sich vielleicht mit bald grösserer bald geringerer Sicherheit für eine ziemliche Anzahl von Klagen erbringen lassen. Indess will ich mich lieber damit begnügen , die Aufmerksamkeit hauptsächlich auf einen Fall zu lenken , der gerade eines der wichtigsten und hervorragendsten Institute des praetorischen Rechtes betrifft, und den ich von Anfang an bei der Durchforschung der Quellen stets im Auge behalten habe. Im Allgemeinen bemerke ich über die Schwierigkeiten, welche der Erzielung zuverlässiger Resultate entgegenstehen , nur noch Folgendes. Bei manchen Klagen lässt sich aus der Ausdrucksweise der Juristen mit an-
126 — nähernder Sicherheit auf das Nichtvorhandensein eines Edicts schliessen. Dann aber entsteht die weitere Frage, ob für die betreffende Actio auch nur ein ständiges Schema proponirt war. Häufig bietet die Ermittelung dieses letzteren Punktes nicht geringere Schwierigkeiten wie die des ersteren, und doch hängt der Wert des in der Hauptfrage gewonnenen Ergebnisses durchaus von der richtigen Lösung der Vorfrage ab. Als Beispiel nenne ich die schon früher einmal erwähnten praetorischen (arg. 1. 11 D. praescr. verb. 19, 5) actiones in factum legi Aquiliae accommodatae. Im ganzen Quellenbereich ist nirgends 23 ) die Spur . eines Edictes aufzufinden, welches Klagen wegen eines damnum iniuria datum gewährt hätte, wo die actio directa aus der Lex Aquilia nicht mehr ausreicht (1. 33 §. 1 D. ad leg. Aquil. 9, 2) 24 ). Ständige Klagschemen für einzelne Fälle, die im praktischen Leben besonders häufig vorkamen, wären gewiss am Platze gewesen. Ob aber im Album wirklich dergleichen Formeln proponirt waren , das wird sich schwerlich feststellen lassen 2 5 ). M. E. dürfte die Frage 23) Die Capitelüberschriften in der Coll. II. 4 und XII. 7 müssen auf die actio directa ex lege Aquilia bezogen werden , wenn sie überhaupt aus dem Album stammen; vgl. 1. 2 §. 1 D. ad leg. Aquil. (9, 2), und Rudorf( Edict. perp. §. 69. 24) Ein Edict dieser Art construirt Westenberg Principia iuris secundum ordinern Digestorum ad lib. IX tit. II (Opera omnia (1747) tom. II pag. 204, 205). 25) Ich sehe dabei ab von der eigenthümlich gestalteten a. in factum gegen den nauta, caupo , stabularius , von der in 1. 6 u. 1. 7 D. nautae (4, 9) die Rede ist. Ein ständiges Schema dieser Klage war zweifellos neben der a. ex lege Aquilia proponirt (vgl. Rudorf( Ed. perp. §. 70 n. 1). Ein Edict dazu ist nicht bezeugt; Rudorffs Reconstruction (1. c.) hat in den Quellen keinen Anhalt. Indess wage ich eine kategorische Behauptung nicht wegen der Dürftigkeit der diese Klage betreffenden
-- 127 — zu verneinen sein. Als Hauptstellen kommen in Betracht Gai. III. 219 und §. 16 J. de lege Aquil. (4, 3)26). Auch solche Fälle kommen vor, wo die Quellen über die Herkunft einer Klage, ob sie civilen oder praetorisehen Ursprungs sei, keine deutliche Auskunft geben, und in Folge dessen der Mangel eines Edicts im Album doch wieder zweierlei Deutung zulässt. So ist beispielsweise von Alters her streitig, welchem der beiden Rechtsgebiete die actio ad exhibendum angehört. Mein Augenmerk bei Untersuchung dieser Frage war hauptsächlich darauf gerichtet , zu ermitteln, ob die Quellen irgendwo einen Ausspruch enthalten , der als Hindeutung auf ein Edict über die erwähnte Klage gelten könnte. Aus den Schriften der Juristen lässt sich nämlich ohne Mühe eine Reihe sprachlicher Wendungen gewinnen , welche nachweisbar nur mit Beziehung auf ein Edict im e. S. gebraucht werden 27 ). Wie eine Durchsicht der Quellen ergibt , sind Phrasen solcher Art in keiner der zahlreichen Stellen 28 ) anzutreffen, welche von der actio ad exhibendum handeln (vgl. N. 28). Quellennachrichten. Vgl. noch Unterholzner Schuldverhältnisse Bd, II §. 696 N. a. 26) Vgl. auch Gai. III. 202, Coll. XII. 7 §. 4-8, 1. 17 §. 3 D. de usufr. (7, 1), 1. 1 §. 7 D. si quadr. (9, 1), .1. 7 §. 3, 6, 1. 9 pr. §. 2, 3, 1. 11 §. 1, 5, 8, 10 , 1. 12 , 1. 13 pr., 1. 17 , 1. 25 §. 1 , 1 27 §. 9, 10, 14, 21, 32, 35, 1. 29 §. 5, 7, 1. 30 §. 1, 2, 1. 33 §. 1, 1. 41 pr., 1. 49 pr., 1. 53 D. ad leg. Aquil. (9, 2), 1. 4 D. de servo (11, 3). 27) Das Nähere darüber muss späterer Ausführung vorbehalten bleiben. 28) Ich lasse einen vollständigen Catalog folgen und schliesse von der Aufzählung nur die in den Digestentitel X. 4 und den Codextitel 111, 42 aufgenommenen Stellen aus : Gai. IV. 51, Coll. X. 8, §. 29 J. de rer. div. (2, 1), §. 2 J. quib. alien. (2, 8), §. 31 J. de action. (4, 6), §. 3 J. de off. iud. (4, 17), 1. 3 pr. D. ne quis eum (1, 7), 1. 56 D. de
128 Da unserer Klage ein ständiges Schema nicht abzusprechen ist, stehen wir vor der Wahl, dieselbe entweder für eine actio praetoria zu erklären , welche durch Edict nicht versprochen war, oder aber civilen Ursprung anzunehmen. Für Letzteres entscheidet sich gegen bedeutende Autoritäten 2 9 ) - wohl mit Recht — Demelius 3 0) mit Berufung auf 1. 16 D. praesc.r. verb. (19, 5). Denkbar wäre noch ein Drittes: man könnte sagen, es sei Nichts proc. (3, 3), 1. 33 (M. 32) D. de neg. gest. (3, 5), 1. 14 §. 11 D. quod metus (4, 2), 1. 7 §. 4 D. de dolo (4, 3), 1. 11 pr. 1). min. (4, 4), 1. 38 D. de iudic. (5, 1), 1. 4 D. de R. V. (6, 1), 1. 23 §. 5, 6 D. eod., 1. 42 D. ad leg. Aquil. (9, 2), 1. 40 D. de nox. act. (9, 4), 1. 1 §. 3 D. de aleat. (11, 5) , 1. 11 §. 2 D. de R. C. (12, 1), 1. 2 D. de in lit. iur. (12, 3), 1. 5 pr. D. eod., 1. 15 D. de c. c. d. (12, 4), 1. 7 §. 1 D. de cond. furt. (13, 1), 1. 2 D. commod. (13, 6), I. 3 D. de pign. (13, 7), 1. 38 pr. D. pec. (15, 1), 1. 50 §. 3 D. eod., 1. 12 §. 1 D. dep. (16, 3), 1. 33 D. eod., 1. 30 D. de contr. emt. (18, 1), 1. 17 §. 6 D. de a. 1. (19, 1), 1. 25 D. eod., 1. 19 §. 5 D. loc. (19, 2), 1. 16 pr. D. praescr. verb. (19, 5), 1. 17 §. 2 D. eod., 1. 27 D. de P. et II. (20, 1), 1. 1 D. de distr. pign. (20, 5), 1. 9 D. de iure dot. (23, 3), 1. 37 D. de don. inter v. et u. (24, 1), 1. 6 §. 4 D. rer. amot. (25, 2), 1. 22 §. 1 D. eod., 1. 3 D. test. (29, 3), 1. 63 D. de leg. lI, 1. 8 §. 3 D. de opt. leg. (33, 5), 1. 2 §. 1 D. de trit. leg. (33, 6), 1. 1 §. 17 D. ut leg. c. c. (36, 3), 1. 7 §. 10 D. de a. r. d. (41, 1), 1. 44 D. eod., 1. 16 D. de usurp. (41, 3) , 1. 3 §. 5 D. de tab. exh. (43, 5), 1. 1 §. 6, 32 D. de vi (43, 16), 1. 18 D. de exc. r. i. (44, 2), 1. 8 pr. D. rat. r. h. (46, 8), 1. 1 pr. D. de priv. del. (47, 1), 1. 29, 1. 80 §. 2 D. de furt. (47, 2), 1. 1 §. 1 D. de tigno (47, 3), 1. 8 §. 2 D. arb. furt. c. (47, 7) , 1. 2 §. 1 D. exp. her. (47, 19) , 1. 18 §. 4 D. de castr. pec. (49, 17), e. 1 C. Greg. lib. IV tit. de dep., c. 1 C. Herm. tit. ad exhib. (VIII), 1. 1 C. Just. de nox. act. (3, 41), 1. 1 C. Just. dep. (4, 34), 1. 4 §. 1 C. Just. de crim. exp. her. (9, 32); vgl. auch Plin. epist. V. 11. 29) Savigny System Bd. V §. 223 S. 130, Bethmann-Hollweg Civilprocess §. 94 N. 56. 30) Die Exhibitionspflicht §. 5 S. 19-23; beistimmend M. Cohn Die sog. actio de eo quod certo loco S. 59. Unter den Civil klagen figurirt die actio ad exhibendum auch in der von Brinz edirten alten Klagentabelle (Arbor actionum — 1854).
— 129 als ein Zufall , dass die uns überlieferten Quellen niemals auf das Edict hindeuten. Meiner Ueberzeugung nach ist diese dritte Annahme ausgeschlossen. Zustimmung werde ich vielleicht bei Jenen finden , welche die Pandekten mit der Tendenz durchgelesen haben, alle darin enthaltenen Spuren der Edicte zu sammeln. Rechtsinstitute von zweifellos honorarischem Charakter sind die für Peregrinen, ferner die am Provincialboden , endlich die durch pacta et stipulationes begründeten Servituten 3 1 ). Den im ius civile anerkannten werden sie gegenübergestellt als Rechte , welche nur auf der tuitio praetoris beruhen. Wie das Album provinciale der einzelnen Statthalter , so enthielt gewiss in späterer Zeit auch die römische Gerichtstafel Klagschemen für die zum Schutz solcher Dienstbarkeiten bestimmten Rechtsmittel, Formulare für die honorarische actio confessoria. Ein entsprechendes Edict ist in unseren Quellen nicht aufzufinden. Der r ö m i s c h e Praetor hat sich vielleicht damit begnügt, ohne zu ediciren, das praetorische Schema einfach neben die als Muster dienende Civilklage zu stellen. Dagegen trage ich Bedenken, Dasselbe auch für die Provincialalba anzunehmen 32). Der interessanteste hieher gehörige Fall, zugleich derjenige, welcher sich m. E. aus den Quellen mit Sicherheit erweisen lässt, ist der der actio hypothecaria. Die Entwickelungsgeschichte dieser Klage ist bekannt genug. 31) Vgl. zu dem im Texte Gesagten insbesondere Ad. Schmidt im Jahrbuch d. gern. deutschen Rechts Bd. III S. 263-267, 272, 273 ; über das Alter der quasi traditio S. 279-281. 32) In wie weit die Provincialalba bei der Julianischen Redaction benutzt und mit den städtischen verschmolzen wurden, ist bekanntlich höchst zweifelhaft. Ediet und Klageform. 9
-- 136 der hypothecarischen Formel jedenfalls in die Vorciceronische Zeit zu setzen , selbst wenn die Meinung Jener richtig sein sollte, welche das älteste Zeugniss über die Klage bei Ci c e r o finden wollen. Der Grund, weshalb auch von späteren Praetoren der im hypothecarischen Klagschema niedergelegte Rechtssatz nicht in Edictsform eingekleidet, und jedenfalls ein selbständiges Edict nicht proponirt wurde, ist in dem Anschluss der Klagformulare an das Salvianum zu suchen. Jedes Interdict ist nicht nur Formel, sondern zugleich ,auch Edict ; in Folge dessen konnten selbst die Praetoren der späteren Zeit mit Rücksicht auf das vorhergehende Salvianum die Proponirung eines besonderen Edicts unterlassen. Die vorstehenden Ausführungen, die zum Theil nur als Hypothese gelten können , sind bestimmt , das weiter oben über das Verhältniss zwischen Edict und Klageform Ausgeführte in g e s c h i c h t l i c h e r Beziehung zu ergänzen. Schon zur Zeit der ersten Klassiker waren sicherlich für die meisten praetorischen Klagen mit ständigem Formular auch Edictalworte im Album proponirt. Wie die Juristen der Kaiserzeit über Edict und Formel dachten, darüber wird man schwerlich getheilter Meinung sein dürfen. Die Klassiker haben zweifelsohne von jeher im Edict den legislativ formulirten praetorischen Rechtssatz, in der Formel das in Ausführung der Edictalnorm construirte Schema erblickt , dessen Hauptberuf es war, bei der Instruction des einzelnen Processes als Muster zu dienen. Sonach bilden im Album der Kaiserzeit die Edicte den Kern, die Klagformeln nur das Beiwerk.
§. 14. Neben den Klag Schemen waren auf der praetorischen Gerichtstafel von jeher auch noch Formeln an d er e r Art proponirt: Stipulationen 1 ), Exceptionen und Interdicte. Das Verhältniss der Cautionsformulare zu den zugehörigen Edicten ist ebenso zu bestimmen wie das der Klagschemen. Bezüglich der Exceptionen wird zunächst die Frage zu untersuchen sein, ob im Album entsprechende Edicte überhaupt vorhanden waren 2 ). Dasselbe Problem begegnet bei den Interdicten. Wie an anderem Orte nachgewiesen werden soll, hat es Edicte zu den Interdicten niemals gegeben. Was in späterer Zeit als Edict und Klagformel aus einander fiel, war im Interdict noch vereinigt. Die Doppelfunction, welche vielleicht in älterer Zeit allen Klagformeln zukam, ist den Interdicten auch noch im Julian'schen Album eigenthümlich geblieben. 1) Schwerlich auch die stipulatio Aquiliana [§. 2 J. quib. mod. 3, 30 (3, 29)]. 2) Vgl. vorläufig Dernburg in den Festgaben S. 129.
Berichtigungen. S. 11 N. 1 Z. 11 lies: 1. 7 §. 1 D. de J. et J. (1, 1). S. 17 Z. 9, 10 lies: edic-tum. S. 18 N. 5 Z. 1 ist „1. 2 §. 12 D. de O. J. (1, 2)" zu streichen. S. 37 Z. 11 lies : Rechtssätze. S. 38 N. 4 Z. 2 v. u. lies: Widerlegung. S. 41 Z. 7 lies i gd!xTev. S. 45 N. 15. Z. 1 lies: 1. 2 §. 12 D. de O. J. (1, 2). S. 73 N. 5 Z. 9 ist der letzte Punkt zu tilgen. S. 74 Z. 12 ist das Anführungszeichen zu tilgen. S. 87 N. 2 Z. 3 ist der Beistrich vor „Ulp." zu tilgen. S. 88 N. 2 Z. 1 ist der Strichpunkt zu tilgen. S. 91 Z. 17 ist der Beistrich zu tilgen. S. 95 N. 12 Z. 6 lies : Vorschrift. S. 128 N. 28 Z. 9 lies: 1. 17 §. 6 D. de a. e (19, 1). FROMMANN'SCHE BUCHDRUCKEREI (HERMANN POHLE) IN JENA. O__ . ? rsi t i i ^ f>f ti .a ^
