Rassismus bei der Wohnungsvergabe - Welche Spielräume zur Minimierung haben kommunale Wohnungsverbände?
Abstract
Die Arbeit setzt sich mit Diskriminierungsformen am Wohnungsmarkt am Beispiel kommunaler Wohnungsunternehmen auseinander. Das Ziel ist die Entwicklung von Handlungsmaßnahmen zur Minimierung rassistischer Diskriminierung bei der Wohnungsvergabe.
Full text
1 Bachelorarbeit zum Thema Rassismus bei der Wohnungsvergabe __________________________________ Welche Spielräume zur Minimierung haben kommunale Wohnungsverbände? Bachelorarbeit zur Erlangung des akademischen Grads Bachelor of Science (B.Sc.) an der HafenCity Universität Hamburg im Fach Stadtplanung, vorgelegt von: Tobias Jeutner 1. Betreuungsperson Prof. Dr. Nina Schuster 2. Betreuungsperson Dr. Fabian Namberger Einreichungsdatum: 21. April, 2025 Verteidigungsdatum: 02. Juni, 2025 Veröffentlichungsdatum: 03. November, 2025 CC BY 4.0
2 Danksagung An dieser Stelle möchte ich mich bei all denjenigen bedanken, die bei dieser Bachelorarbeit für mich gebetet, mich unterstützt und motiviert haben. Auf das Thema bin ich gestoßen, als ich bei einem Paneltalk vom mehrtägigen Open Air Event „DIGGAH – Hamburg dekolonisieren!“ im Vorlesungssaal des Museums für Hamburgische Geschichte im Mai 2024 auf den „Forderungskatalog der Arbeitsgruppe Anti-Schwarzer Rassismus (ASR)“ der Black communities in Hamburg aufmerksam gemacht worden bin. Darin steht unter dem Punkt „G) Wirtschaft, Arbeit und Wohnen“: „G.7 Wir fordern ein diversitätssensibles Gremium, das neue und transparente Kontrollmechanismen sowie ein nachvollziehbares Qualitätsmanagement bei Wohnungsvergabeverfahren erarbeitet, nach denen städtische Verwaltungen verbindlich handeln müssen. Die Kriterien für die Vergabe von Wohnungen müssen im Rahmen eines Runden Tisches mit der Stadtverwaltung, Wohnungsunternehmen und Betroffenen neu erarbeitet werden, damit Willkür bei der Vergabe von Wohnungen unterbunden wird zugunsten einer transparenten Vergabepraxis. Wir fordern auch hierbei eine Quotenregelung bei der Vergabe, insbesondere auch eine Berücksichtigung bei Familien mit Kindern mit besonderen Bedürfnissen.“ Da ich zu diesem Zeitpunkt ein Q-Study zum Thema Rassismus gerade erfolgreich abgeschlossen hatte und nun intensiv auf Themensuche für meine Bachelorarbeit war, erschien mir das als Anregung auch wegen seiner stadtplanerischen Bezüge sehr geeignet. Im weiteren Verlauf habe ich daraus dann ein Thema entwickelt, was ich weiter angepasst und inhaltlich auf meine Interessen hin etwas abgewandelt habe. Ich bedanke mich also bei den VerfasserInnen dieses Papiers für die initiale Ideengebung.
3 Darüber hinaus gilt mein großer Dank Prof. Dr. Nina Schuster, sowie Dr. Fabian Namberger, die als Erstbzw. ZweitbetreuerIn mit großem Interesse meine Bachelorarbeit betreut und begutachtet haben. Ihr konstruktives Feedback, ihre zahlreichen Hilfestellungen und die Zeit, die sie sich trotz einer Vertretungsprofessur genommen haben, um sich meinem Thema anzunehmen, haben maßgeblich dazu beigetragen, dass ich diese Arbeit erfolgreich abschließen konnte. Mein besonderer Dank gilt meiner Mutter und dem guten Familienfreund Armin Vohr. Beide haben über viele Telefonaten und Feedbacks hinweg besonders daran gearbeitet, diese Arbeit auf gute Weise fertigzustellen. Armin hat mir trotz der geographischen und inhaltlichthematischen Entfernungen sein Fachwissen zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten zur Verfügung gestellt. Ich bedanke mich zudem bei meinem Stipendiengeber, der mich während großen Teile des Studiums finanziell und ideell gefördert hat, der Konrad-Adenauer-Stiftung. Last, but not least gilt mein Dank allen FreundInnen und Familienmitgliedern, die meine Arbeit ganz oder teilweise gelesen und Feedback und Kommentare bei den Texten und Grafiken zurückgelassen haben. Alina, Jannik, Franzi, Lorenda, Mai, Moritz, Onkel Boris, Papa und Persis; vielen Dank für all die Mühen und die Zeit, die ihr da hineingesteckt habt!
4 Disclaimer diskriminierungssensible Sprache In der „Checkliste für einen rassismuskritischen Sprachgebrauch“ der Veröffentlichung mit dem Titel „Sprache schafft Wirklichkeit”, herausgegeben im Jahr 2013 vom AntiDiskriminierungsBüro (ADB) Köln und dem Öffentlichkeit gegen Gewalt e.V. werden folgende Punkte aufgeführt: „Hinterfragen sie sich selbst! Welche Bilder und Assoziationen schaffen Sie in den Köpfen Ihrer Leser_innen mit Ihren Ausführungen – selbst wenn Sie das nicht wollen. Respektieren Sie politische Selbstbezeichnungen – nutzen Sie z.B. das Wort `Schwarz´ zur Bezeichnung, auch wenn es Ihnen komisch erscheinen mag – aber nur, wenn es einer Beschreibung der gesellschaftlichen und politischen Positionierung auch wirklich bedarf! [...] Für die Entstehung und Weitergabe von Vorurteilen ist allein die Mehrheitsbevölkerung verantwortlich. Eine Begründung dafür im Verhalten von konkreten Personen zu suchen, ist daher wenig sinnvoll. [...] Machen sie auf jeden Fall einen Check-Up in der Bildsprache! Auch wenn ihre Textsprache sich kritisch gegenüber Diskriminierung verhält, kann ihr Bericht durch eine stereotype Bildsprache wieder diskriminieren. Medien wie Zeitungen oder Zeitschriften sprechen besonders stark durch ihre Bilder. Reflektieren Sie Ihre eigene Position in der Gesellschaft und die mit dieser verbundenen Sozialisation! [...]“ (S. 17-18).
5 Dementsprechend habe ich mich am Glossar für diskriminierungssensible Sprache der Neuen deutschen Medienmacher*innen, 2023, orientiert. Dieses ist zwar für journalistische Zwecke erstellt worden, jedoch liess sich keine Entsprechung für wissenschaftliche Zwecke finden. Daraus verwende ich in dieser Arbeit folgende (oder daran angelehnte) Begriffe: “Ausländer `Ausländer´ bezeichnet Einwohner*innen ohne deutsche Staatsbürgerschaft. Als Synonym für Einwander*innen ist er dagegen falsch, da die meisten Eingewanderten und ihre Nachkommen keine Ausländer*innen mehr sind, sondern Deutsche. Grundsätzlich verortet `Ausländer´ Menschen im Ausland und klingt nicht nach jemandem, der*die den Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Menschen mit Migrationshintergrund Menschen mit Migrationshintergrund sind nach statistischer Definition in Deutschland lebende Ausländer*innen, eingebürgerte Deutsche, in Deutschland geborene Kinder mit deutschem Pass, bei denen sich der Migrationshintergrund von mindestens einem Elternteil ableitet, Spätaussiedler*innen und ihre Nachkommen. Zunächst wurde `Personen mit Migrationshintergrund´ in der Verwaltungsund Wissenschaftssprache verwendet. Doch als durch Einbürgerungen und das neue Staatsangehörigkeitsrecht von 2000 der Begriff Ausländer*innen nicht mehr zutraf, um Eingewanderte und ihre Nachkommen zu beschreiben, ging die Formulierung auch in die Umgangssprache ein (siehe auch Einbürgerung und Doppelte Staatsbürgerschaft). Heute wird der Begriff oft als stigmatisierend empfunden, weil damit mittlerweile vor allem (muslimische) `Problemgruppen´ assoziiert werden. Das Statistische Bundesamt erwägt 2022 eine neue Kategorie und Bezeichnung einzuführen. Weitere Alternativen: Menschen aus eingewanderten Familien oder Menschen mit internationaler Geschichte.
6 Migrant*innen Migrant*innen werden vom Statistischen Bundesamt als Menschen definiert, die nicht auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik, sondern im Ausland geboren sind. Rund die Hälfte davon sind Deutsche, die andere Hlfte hat eine ausländische Staatsangehörigkeit. Im Diskurs wird dieser Begriff hufig irrtümlich als Synonym für Menschen mit Migrationshintergrund verwendet. Rechtsradikale und Rechtsextreme nutzen den Begriff `Migranten´ anstatt von Geflüchteten zu sprechen. Damit soll suggeriert werden, dass Schutzsuchende nicht nach Deutschland fliehen, sondern aufgrund einer angeblich freien Entscheidung nach Deutschland kommen, also migrieren. Türkischstämmige Türkischstämmige (Bürger*innen) ersetzt oftmals die früher gängige Bezeichnung `Türken´ und berücksichtigt, dass fast die Hälfte davon inzwischen deutsche Staatsbürger*innen sind. Die Alternative Türkeistämmige drückt aus, dass viele Eingewanderte aus der Türkei Kurd*innen oder Angehörige anderer Minderheiten sind und sich nicht als `türkisch´ verstehen. Einige von ihnen lehnen diese verbale Verbindung mit der Türkei jedoch gnzlich ab.“ (Quelle: Neue Deutsche Medienmacher*innen Stand 06/2023) Darüber hinaus benutze ich Bezeichnungen wie „rassifiziert“ und „ausländisch gelesen“. Hierzu zitiere ich eine Fußnote aus Steinhilper et al. (2024)*: “Rassifizierung beschreibt in der Rassismusforschung jenen Prozess, `in dem eine Person einer Gruppe zugeschrieben und dabei mit bestimmten, feststehenden Eigenschaften kategorisiert und hierarchisiert wird´ (DeZIM 2022: 30). Rassifizierung betrifft folglich alle Teile der Gesellschaft. Unter Angehörigen einer rassifizierten Minderheit verstehen wir konkret Menschen, die aufgrund von Rassifizierung marginalisiert werden.” (S. 61). Aus dem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 01.06.2021, mit dem Titel „Wie bezeichnet man Menschen mit Migrationshintergrund richtig?“ von Franziska Setare Koohestani zitiere ich *Steinhilper, Elias; Kim, Tae Jun (2024): Wer setzt sich in Deutschland gegen Rassismus ein? Antirassistischer Protest im Spiegel repräsentativer Daten. Forschungsjournal Soziale Bewegungen 37 (1), 57-71.
7 „[...] Mittlerweile wird in rassismuskritischen Diskursen vermehrt davon gesprochen, dass Menschen `als xy gelesen´ und `als xy markiert´ werden: zum Beispiel redet man von `als Schwarz gelesenen´ oder `als Asiatisch markierten´ Personen. Dadurch wird – ähnlich wie bei der Rassifizierung – deutlich, dass man sich nicht aneignet, wie Menschen tatsächlich sind oder sich identifizieren, sondern es auch eine gesellschaftliche `Lesart´ anderer Menschen gibt. So etwas wie eine Art Interpretation aufgrund äußerlicher Merkmale. […]”
8 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis .......................................................................................................10 Abbildungsverzeichnis ........................................................................................................11 Tabellenverzeichnis ............................................................................................................12 1. Einleitung ...................................................................................................................13 1.1 Relevanz des Themas ..............................................................................................13 1.2 Forschungsziel ........................................................................................................13 1.3 Forschungsfrage .....................................................................................................13 1.4 Methodik ................................................................................................................14 1.5 Aufbau der Arbeit ....................................................................................................15 2. Allgemeine Funktionen und Mechanismen des Rassismus und des Antirassismus ........16 3. Der Wohnungsmarkt und (ökonomische) Diskriminierungstheorien ..............................19 3.1 Ökonomische Besonderheiten des Wohnungsmarktes.............................................19 3.2 Akteure des Wohnungsmarktes ...............................................................................20 3.3 Die vorurteilsbasierte Diskriminierungstheorie .........................................................23 3.4 Die statistische Diskriminierungstheorie ..................................................................24 3.5 Institutionelle Diskriminierung .................................................................................25 3.6 Die Preisdiskriminierung .........................................................................................26 3.7 Zwischenfazit .........................................................................................................28 4. Rassismus in der Wohnungsvergabe von KWU .............................................................30 4.1 Historie der Belegungssteuerung von MigrantInnen durch KWU in Deutschland .......31 4.2 Die Praxis der Belegungssteuerung von KWU heute .................................................35 4.3 Ablauf eines typischen Wohnungsvergabeverfahrens eines KWU .............................37 4.4 Verortung und Erscheinungsformen des Rassismus bei der Wohnungsvergabe ........43 4.5 Nachweis des Rassismus auf dem Wohnungsmarkt in Deutschland und Versuch des kmckm Nachweises von Rassismus bei KWU ......................................................................49 4.6 Anwendung der ökonomischen Theorien auf die Studienergebnisse aus dem kskmxiiiWohnungsmarkt und hinsichtlich KWU in Deutschland ............................................56 4.7 Zwischenfazit .........................................................................................................59 5. Antirassismus: Ausgewählte bisherige Ansätze im Bereich der Wohnungsvergabe von iiiiiiiiiiKWU ...................................................................................................................... ….62 5.1 Berlin vermietet fair ................................................................................................63 5.2 Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbh (WBM) ...............................................66
9 5.3 GESOBAU AG Berlin ...............................................................................................67 5.4 Gebäudewirtschaft Cottbus GmbH (GWC) ..............................................................68 5.5 wbg Nürnberg GmbH Immobilienunternehmen .......................................................68 5.6 HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH .............................................................68 5.7 Stuttgarter Wohnungsund Städtebaugesellschaft mbH (SWSG) .............................69 5.8 Das Modell des choice based letting (CBL) ..............................................................70 5.9 Weitere eigene Ansätze zur rassismusfreien Vergabe ..............................................71 5.10 Zwischenfazit ........................................................................................................74 6. Zusammenführung der antirassistischen Ansätze in Form von Handlungsempfehlungen jjjxjxjjfür die Wohnungsvergabe von KWU .............................................................................76 6.1 Zusammenführung der Ansätze zur Minimierung präferenzbasierter Diskriminierung 78 6.2 Zusammenführung der Ansätze zur Minimierung statistischer Diskriminierung .........82 6.3 Zusammenfassung der Ansätze zur Minimierung von Preisdiskriminierung ...............84 6.4 Ansätze der Minimierung durch unternehmensbezogene Maßnahmen .....................85 6.5 Übersicht der Zusammenführung der Diskriminierungslücken mit den jsjsjsjsjsHandlungsempfehlungen in Form einer Tabelle .......................................................86 7. Fazit ...........................................................................................................................88 7.1 Methodische Reflektion .........................................................................................90 7.2 Inhaltliche Reflektion .............................................................................................90 7.3 Grenzen meines Ansatzes ......................................................................................92 7.4 Ausblick ................................................................................................................93 8. Literaturverzeichnis ....................................................................................................95
16 2. Allgemeine Funktionen und Mechanismen des Rassismus und des Antirassismus Rassismus ist ein sehr komplexes, schwer fassbares, bzw. diffuses Phänomen (Ransiek, 2019). Dies resultiert aus seiner langen, von Formwandlungen geprägten Geschichte und einer teilweise schwierigen Abgrenzbarkeit des Begriffs zu anderen Strömungen hinsichtlich seiner Entstehungsbedingungen, Erscheinungsformen und Ausgrenzungsfunktionen, zum Beispiel zum Antisemitismus, der Rassentheorie und dem Rechtsextremismus, sowie Kastensystemen und Fremdenfeindlichkeit (Melter & Mecheril, 2021). Es ist nicht einfach, dieses Thema in seiner gesamten Komplexität und Vielschichtigkeit zu durchdringen. Dieses Kapitel dient daher lediglich dazu, einen Einblick in das Thema zu geben, um nachfolgende Ansätze und Begrifflichkeiten besser verstehen zu können. Der auf Jamaica geborene britische Soziologe Stuart Hall, ein bedeutender Vordenker für die Theoretisierung von Rassismus, umschreibt Rassismus als eine Unterschiedsmarkierung zur Abgrenzung (othering) und Rechtfertigung sozialer, politischer und wirtschaftlicher Handlungen, die zugleich benachteiligte Gruppen vom Zugang zu Ressourcen und Privilegien ausschließt (Melter & Mecheril, 2021). Entscheidend für das Verständnis ist der Kontext gesellschaftlicher Machtverhältnisse, auf den Hall und andere Vordenker, wie Morgenstern hingewiesen haben (Gabel, 2011). Dabei ist entscheidend, wer welche Rechte besitzt, welches Wissen vorherrscht, wer in der Form von Repräsentation über wen sprechen kann, wer die Deutungshoheit hat, welchen Diskursen sich wer verweigern kann und wer in welche Diskurse hineingezwungen wird. Nach Hall führt eine große Ungleichheit in der Machtverteilung zu einer Stereotypisierung. Macht richtet sich demzufolge gegen untergeordnete und ausgeschlossene Gruppen (Gabel, 2011). Die Geschichte des modernen westlichen Rassismus beginnt mit dem europäischen Kolonialismus und dem damit verbundenen Aufkommen des Rassendenkens seit dem 16. Jahrhundert (Geulen, 2007). Die Konstruktion von Rassen erfolgte, kurz zusammengefasst, in etwa so: Unterschiede zwischen Menschen wurden als natürlich gegeben erklärt (Naturalisierung). Dann wurden die Menschen in unterschiedliche Gruppen mit
17 unterschiedlichen natürlichen Merkmalen unterteilt und für alle Menschen innerhalb dieser Gruppen wurde angenommen, dass es innerhalb der Gruppe keine Unterschiede mehr gäbe (Homogenisierung). Die „Rassen“ wurden zu sich im Wettstreit befindenden Konkurrenten erklrt (Polarisierung). Schließlich wurde die eigene (europische) „Rasse“ als höherwertig, weil aus verschiedenen Gründen überlegen, angesehen (Hierarchisierung) (Laing, 2022; Melter & Mecheril, 2021). Rassismus hat in den unterschiedlichsten Gesellschaftssystemen überlebt. Von absolutistischen über konstitutionelle Monarchien, autoritäre und diktatorische Regime bis hin zu parlamentarischen Demokratien hat sich die Ausprägung von Rassismus in jeder Staatsform gewandelt (Geulen, 2007). Rassismus als ein historisch gewachsenes Machtverhältnis zu betrachten, stellt gängige diskursive Thesen wie die, dass Rassismus ein Randphänomen sei, infrage (Ransiek, 2019). Wird nun die Phänomenalität von Rassismus als gesamtgesellschaftlich angenommen, stellen sich die Fragen, „ ,Wer ist (legitimes) Opfer von Rassismus (Stichwort: Rassismus und Antisemitismus, Markierung der Anderen: Hautfarbe vs. Kultur) und wer übt Rassismus aus?´ sowie ,Welche Praktiken sind als rassistische Praktiken zu werten?´“ (Ransiek, 2019, S. 126). Die Beantwortung dieser Fragen erscheint im Diskurs schwierig, da sich Forschende am diskriminierenden System beteiligen und durch die vorherrschenden Machtverhältnisse leicht die Deutungshoheit darüber beanspruchen können, was als rassistische Handlung gilt und was nicht. Die Betroffenen sind also in erster Linie die Expertinnen und Experten (Ransiek, 2019). Unklar bleibt, ob Rassismus überwunden werden kann oder nicht. In der beschriebenen Diskursanalyse kristallisierten sich beide Thesen nebeneinander heraus (ebd.). Seit es rassistische Mechanismen gibt, die sich benachteiligend auf Gruppen auswirken, scheint es auch Formen des Widerstands dagegen zu geben (Bonnett, 2005). Der Begriff Antirassismus selbst taucht vermehrt seit dem 20. Jhd. auf (ebd.). Gemäß der Definition, die das Deutsche Zentrum für Integrationsund Migrationsforschung (DEZIM) nutzt und die es selbst auf die Autoren Bonnett (2005) und Kendi (2022) stützt, handelt es sich um eine ganzheitliche Praxis, die auf den Abbau von Rassismus abzielt und das Handeln von Individuen und Institutionen umfassen kann (Steinhilper et al., 2024). In Bezug auf die Stadtplanung werden Praktiken, die über die Linderung rassistischer Ungerechtigkeiten
18 hinausgehen und darauf abzielen, (historische) Ungerechtigkeiten zu beseitigen, als antirassistische Planung bezeichnet. In Deutschland rückte antirassistische Planung erst mit der Black Lives Matter-Bewegung in den Fokus vieler Planer, nachdem es in den USA bereits seit den 1960er Jahren Erfahrungen damit gibt (Arroyo et al., 2023; Jackson et al., 2023). Dementsprechend steht dieser Ansatz hier noch am Anfang. Dies liegt auch daran, dass antirassistische Planungspraxis in Deutschland nicht als solche bezeichnet wird, obwohl sie im Kern antirassistisch ist. Daher wird sie in dieser Arbeit auch so bezeichnet. Im Folgenden soll unter dem Blickwinkel der antirassistischen Praxis die mögliche Vorgehensweise der KWU im deutschen Kontext ins Auge gefasst werden. Darüber hinaus ist es in diesem Kapitel nicht möglich, auf die gesamte, vielschichtige und komplexe Geschichte von Rassismus und Antirassismus sowie seine vielfältigen Formen und Wirkungsweisen bis in die Gegenwart hinein einzugehen. Zusammenfassend wurde Rassismus als schwer greifbares und gesamtgesellschaftliches Problem dargestellt, das sich im Kontext von Machtstrukturen entfaltet und von den Betroffenen, aber nicht unbedingt von Nichtbetroffenen wahrgenommen wird. Zudem wurde Antirassismus als ganzheitliche und institutionell anwendbare Gegenstrategie vorgestellt, die aus dem US-amerikanischen Kontext der Stadtplanung stammt und zunehmend auch im deutschen Kontext Beachtung findet.
19 3. Der Wohnungsmarkt und (ökonomische) Diskriminierungstheorien Zum Einstieg ist eine Auseinandersetzung mit den Grundlagen des Wohnungsmarktes und ökonomischen Diskriminierungstheorien erforderlich. Der Wohnungsmarkt unterscheidet sich von anderen Märkten durch Besonderheiten, wie z.B. eingeschränkte Transparenz und Folgen von Marktversagen. Dies wird in Kapitel 3.1 verdeutlicht. Anschließend werden die unterschiedlichen Akteure des Wohnungsmarktes vorgestellt und die Begründung für den Untersuchungsgegenstand der KWU in Deutschland abgeleitet. In den Kapiteln 3.3, 3.4 und 3.6 werden ökonomische Diskriminierungstheorien vorgestellt. Darüber hinaus wird in Kapitel 3.5 auf eine weitere Form der Diskriminierung eingegangen, die speziell für KWU relevant ist. 3.1 Ökonomische Besonderheiten des Wohnungsmarktes Es gibt viele Besonderheiten des Wohnungsmarktes, auf die nicht alle in diesem Kapitel eingegangen werden kann. Daher sollen insbesondere die für die Beantwortung der Forschungsfrage relevanten Besonderheiten wiedergegeben werden. Bei der Eingrenzung eines Wohnungsmarktes (oder Wohnnutzungsmarktes, wie in der Wohnungsökonomie oft genannt), geht es um das Angebot und die Nachfrage zeitlich begrenzter Nutzungsrechte an einer Wohnung in einem bestimmten Gebiet zu einem bestimmten Zeitraum. Dies steht im Gegensatz zum Immobilienmarkt, bei dem Eigentumsrechte gehandelt werden. Der Wohnungsmarkt ist Teil der sozialen Marktwirtschaft. Hierbei sind neben den freien Kräften des Marktes auch im Falle von Marktversagen und Besonderheiten einzelner Märkte staatliche Eingriffe zur Korrektur gerechtfertigt. Zu den Fällen von Marktversagen gehören z.B. externe Effekte, Wettbewerbsbeschränkungen und Fälle asymmetrischer Informationen. Eine Besonderheit des Wohnungsmarktes zur Rechtfertigung des Eingriffs ist die soziale Härte im Falle des Nichtbesitzens eines Obdachs. Dies stellt für die Betroffenen eine existentielle Krise dar. Daher wird er auch zu den Interventionsmärkten gezählt, in dem staatliche Maßnahmen wie Mietpreisregulierungen und Subventionen mitgestalten (Kofner, 2010). Daneben gibt es weitere Besonderheiten des
20 Wohnungsmarktes. Die hohe Heterogenität in Bezug auf regionale Teilmärkte, Mietpreisbildungen und Marktzugängen bedingen eine eingeschränkte Markttransparenz. Die Erlangung der Marktübersicht, die Preisvergleiche ermöglicht kann ein mühsamer und langwieriger Prozess sein (ebd.) Dass eine Marktübersicht jedoch möglich sein kann, konnte durch Preisvergleiche Neuhinzugezogener mit bereits Ansässigen feststellen werden (Sotelo, 2001). Die Eigenschaft eines matching market bedeutet, dass sich Marktteilnehmer mit unvollständigen Informationen auf Suchprozesse begeben, wo sie Optimierungen vornehmen müssen (Hinz & Auspurg, 2017). 3.2 Akteure des Wohnungsmarktes Der Wohnungsmarkt trennt sich hinsichtlich der AnbieterInnenstrukturen oder auch Besitzverhältnisse vor allem in selbst bewohntes Eigentum und vermietetes Eigentum. Ersteres macht vom Wohnungsbestand der 43.106.589 Wohnungen in Deutschland mit 17.824.355, also 41,3%, fast die Hälfte aus (Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Deutschland, 2024a). Zuzüglich zu den selbstbewohnten Wohnungen sind von den vermieteten Wohnungen weitere 7.102.413 Wohnungen in Besitz von Einzelpersonen. Sie zeichnen sich als AnbieterInnen durch eine geringere Professionalität und das häufige Ziel der Vermögensanlage aus. Es gibt auch PrivatanbieterInnen, die Makler beauftragen und so eine größere Professionalität erreichen. Andere bieten in größerem Umfang professionell Wohnungen an (Kofner, 2010). Es verbleiben die Wohnungen von nicht privaten, meist gewerblichen Anbietern, die üblicherweise in drei AnbieterInnengruppen zusammengefasst werden. Dies sind privatwirtschaftliche Wohnungsunternehmen, KWU und Genossenschaften. Bei der folgenden Analyse soll ein Anbieter identifiziert werden, der sich in der Bachelorarbeit zur näheren Untersuchung anbietet. Aufgrund der Limitierung der Textlänge soll sich jedoch auf einen Vergleich zwischen privaten und kommunalen Wohnungsunternehmen beschränkt werden. Zum Bestand der Ersteren zählt man in erster Linie diejenigen Unternehmen, die über den Bau hinaus Wohnungen unterhalten („bestandshaltende Unternehmen“). Sie können Wohnungen zudem nach dem Bau von Dritten übernommen haben und nun wohnwirtschaftlich betreuen
21 („Verwaltung im Auftrag Dritter“) (ebd.). Privatwirtschaftliche Wohnungsunternehmen sind eine homogene Gruppe. Sie reichen von börsennotierten Unternehmen bis hin zu Familienbetrieben (Claßen & Franke, 2021). In der Statistik mitgezählt werden zudem Wohnungen, die Unternehmen mit eigentlich anderem Wirtschaftzweck gehören, wie Banken oder Versicherungen, etc. Zusammen ergibt sich daraus ein Bestand von 3.496.814 Wohnungen oder 15% der in Deutschland insgesamt vorhandenen 23.062.025 vermieteten Wohnungen (errechnet aus1: Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Deutschland, 2024). Es handelt sich häufig bei der Rechtsform um Aktiengesellschaften (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) (Kofner, 2010). Für eine Untersuchung privatwirtschaftlicher Unternehmen in Bezug auf rassismusfreie Wohnungsvergabe spricht ihre große Relevanz für den Wohnungsmarkt. Es ist allein schon aufgrund des hohen Marktanteils davon auszugehen, dass viele Menschen, die rassistische Benachteiligung erleben, sich bei privatwirtschaftlichen Unternehmen um eine Wohnung bewerben. Gegen sie als Untersuchungsgegenstand spricht eine hohe Intransparenz privater Unternehmen. Sie gewähren wenig Einblicke in interne Abläufe und es konnte auch wenig Forschung über sie ausfindig gemacht werden, was unterstreicht, dass über die Art und Weise, sowie die Hintergründe der Wohnungsvergabe privater Unternehmen zu wenige Informationen vorliegen. Kommunale Wohnungsunternehmen unterscheiden sich in der Rechtsform nicht von privatwirtschaftlichen Unternehmen, jedoch sind Kommunen hier mit mehr als 50% beteiligt (ebd.). Ca. 92,2% haben die Rechtsform einer GmbH und 3,9% die einer AG. Daneben gibt es weitere Rechtsformen, die seltener ausgeprägt sind (de Beisac et al., 2020). Durch sie erhalten Kommunen und Städte Einflussund Beteiligungsmöglichkeiten. Daneben gibt es indirekte Beteiligung von Kommunen an privaten Wohnungsunternehmen durch zwischengeschaltete Unternehmen. Der weit überwiegende Anteil sind jedoch Unternehmen im Alleinoder Mehrheitseigentum der Städte, mit 80% städtischem Alleineigentum in Ostdeutschland und 50% in Westdeutschland (ebd.). In Deutschland gibt es ca. 740 kommunale und öffentliche Wohnungsunternehmen, die zusammenaddiert mit kommunalen Beständen in 2.679.282 Wohnungen oder 12% aller Wohnungen (errechnet aus: Statistische Ämter des Bundes und
22 der Länder, Deutschland, 2024) ca. doppelt so vielen Menschen ein Zuhause bieten. Durch die Maßgabe des öffentlichen Zwecks beim Wirtschaften einer Kommune und die weitgehende Unbestimmtheit dieses Rechtsbegriffs ergeben sich für Kommunen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Eines unter vielen davon ist die Wohnungsversorgung bestimmter sozialer Zielgruppen (de Beisac et al., 2020). Kommunale Wohnungsunternehmen sind bei der Wohnraumversorgung für ansonsten auf dem Wohnungsmarkt benachteiligte Gruppen wie Migranten, Geflüchtete oder Haushalte mit geringem Einkommen sehr relevante Player (Egner & Rink, 2024). Nichtsdestotrotz basiert die Verfolgung sozialer Ziele seit dem allgemeinen Wegfall der Gemeinnützigkeit 1989 auf den Unternehmenssatzungen der KWU, sowie auf politischen Mehrheiten. So haben sich manche KWU unter der neuen unternehmerischen Freiheit von gemeinwohlorientierten Zielen abgewendet. Gleichzeitig verloren die Kommunen dadurch an stadtpolitischem Gestaltungsspielraum durch die KWU (Bölting, 2016; Lohse, 2006). Rückblickend ging damit eine Marginalisierung einher. Dies drückte sich unter anderem in der teilweisen Abkehr der Vergabe von Wohnungen an benachteiligte Gruppen, wie MigrantInnen und quartiersbezogenen Sozialstrategien aus. Es stellte sich heraus, dass der Markt diesen Wegfall nicht ausreichend kompensieren konnte (Bölting, 2016). Es sprechen viele Gründe dafür kommunale Wohnungsunternehmen als Untersuchungsobjekt auszuwählen. Zum einen haben sie mit 12% einen bedeutsamen Anteil am Wohnungsbestand des Mietwohnungsmarktes, womit einzelne KWU insbesondere auf den regionalen Teilwohnungsmärkten entsprechend relevante Akteure sind. Dazu bieten sie aufgrund ihres historischen Selbstverständnisses und Eigenverpflichtungen auf dem sonstigen Wohnungsmarkt benachteiligten Gruppen mehr Chancen, bei ihnen eine Wohnung zu finden. Dementsprechend dürfte hier die Nachfrage von Rassismus Betroffener bei einer Wohnungssuche mit am größten sein. Zuletzt konnte vorab am meisten Forschung über kommunale Wohnungsunternehmen gefunden werden. Für die Forschung hilfreich ist zudem, dass mittlerweile viele KWU auf ihren Websites Erklärseiten haben, in denen der Ablauf der Wohnungsgabe in unterschiedlichen
23 Detailgraden beschrieben wird. Solche Selbstauskünfte dienen in dieser Arbeit zudem zum Verständnis der Ablaufs der Wohnungsvergabe. Die verbleibende Wissenslücke über interne Prozesse kann teilweise durch qualitative Interviews aus anderen Studien ausgeglichen werden (mehr dazu in Kapitel 4.3). Im weiteren kann man schließlich zu den Akteuren auf dem Wohnungsmarkt auch Städte und Kommunen, die Politik, Bürger, Vermieter, Mieter und auch soziale Träger mit jeweils eigenen Zielen zählen (Kuschewitz, 2022). Zusammenfassend bieten kommunale Wohnungsunternehmen die besten Voraussetzungen, um als Untersuchungsobjekte in dieser Arbeit herangezogen zu werden. 3.3 Die vorurteilsbasierte Diskriminierungstheorie Ökonomische Diskriminierungstheorien ermöglichen es, den Rassismusbegriff auf einen geschlossenen Kontext anzuwenden. In dieser Arbeit ist dies der Wohnungsmarkt. Der Diskriminierungsbegriff umfasst neben der rassistischen Diskriminierung auch andere Diskriminierungsmerkmale, auf denen in dieser Arbeit jedoch kein Fokus liegen soll. Diskriminierung kann aus verschiedenen wissenschaftlichen Blickwinkeln betrachtet werden, z.B. aus sozialpsychologischer, ideengeschichtlicher oder ökonomischer Perspektive. Insbesondere zwei ökonomische Theorien weisen einen engen Bezug zum Wohnungsmarkt auf. Bei der einen handelt es sich um die vorurteilsbasierte Diskriminierung (auch prejudice based, preference based oder taste based discrimination genannt). Dieses Modell geht auf Gary S. Becker zurück und impliziert, dass MarktteilnehmerInnen mit heterogenen Präferenzen und Vorurteilen existieren. Daraus leitet sich ab, dass diskriminierende Akteure auf einem Markt mit vollständiger Markttransparenz und auch Wettbewerb nicht lange überleben können, da Diskriminierung ökonomisch nicht vorteilhaft ist. Da sich etwa zwei Drittel des Mietwohnungsbestandes in privatem Eigentum befinden, kann generell von einer hohen Diskriminierungsrate auf dem Wohnungsmarkt ausgegangen werden (Claßen & Franke, 2021). Dies lässt jedoch keine Rückschlüsse auf KWU zu. Denn umgekehrt diskriminieren
24 professionelle MarktteilnehmerInnen, wie Wohnungsunternehmen, die bereits länger auf dem Markt sind, tendenziell weniger (Hinz & Auspurg, 2017). Auf einem angespannten Wohnungsmarkt können diskriminierende TeilnehmerInnen jedoch überleben, da der Nachfrageüberhang Räume für Diskriminierung schafft (K. Auspurg et al., 2017). In der Realität sind die Mieten bereits seit mehreren Jahren auf einem konstant hohem Niveau (Mietenindex für Deutschland bis 2024, n.d.), sodass in deutschen Städten bereits seit längerer Zeit eine Wohnungsmarktkonstellation mit hoher Anspannung herrscht und sich somit nach der vorurteilsbasierten Diskriminierungstheorie auch diskriminierende AnbieterInnen schon lange auf dem Markt halten. 3.4 Die statistische Diskriminierungstheorie Die andere Theorie lautet statistische Diskriminierung (im weiteren als feststehender Begriff stets kursiv markiert). Hierbei wird angenommen, dass VermieterInnen aufgrund der eingeschränkten Transparenz des Wohnungsmarktes für ihre Rentabilität wichtige Fragen, wie z.B. ob die Miete fristgerecht gezahlt wird oder ob ein baldiger Ausoder Umzug und damit eine höhere Fluktuation zu erwarten ist, nur schwer abschätzen können. Um diese Informationsbeschaffungskosten zu minimieren, wird auf leicht beobachtbare gruppenspezifische, statistische Merkmale zurückgegriffen, wodurch es zu Fehleinschätzungen bezogen auf einzelne BewerberInnen kommen kann. Insgesamt erweist sich diese Form der Diskriminierung jedoch als ökonomisch (Hinz & Auspurg, 2017). In Bezug auf Angehörige ethnischer Minderheiten wird demnach bei geringerer Bonität und höherem Arbeitslosigkeitsrisiko von einer geringeren Zahlungssicherheit ausgegangen. Auch hier gilt, dass bei sinkender Nachfrage, also bei entspannten Wohnungsmärkten, Nachfragende mit schlechteren statistischen Merkmalen akzeptiert werden müssen. Umgekehrt findet auch laut dieser Theorie bei steigender Nachfrage, also bei angespannten Wohnungsmärkten, mehr Diskriminierung statt (ebd.). Dem kann insbesondere durch eine bessere Vergleichbarkeit der Mietpreise entgegengewirkt werden (Kofner, 2010).
25 3.5 Institutionelle Diskriminierung Neben diesen Diskriminierungstheorien lassen sich verschiedene strukturelle Ebenen von Diskriminierung unterscheiden. Gängig ist die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung auf individueller, institutioneller oder struktureller Ebene (Biskamp, 2023). Unmittelbare Diskriminierung ist absichtliche Diskriminierung, die direkt mit den Ansichten der handelnden Person zusammenhängt. Sie wirkt sich negativ auf die benachteiligte Person aus. Mittelbare Diskriminierung ist eine Handlung, die an sich nicht diskriminierend gewünscht ist, aber in ihrem Kern diskriminierend wirkt, z. B. wenn aufgrund eines strukturellen Merkmals, wie dem Einkommen, unterschieden wird, das an sich nicht mit Rassismus verbunden ist, aber auf einen Großteil von rassifizierten Menschen zutrifft. Auf diese Weise sind sie von dieser Unterscheidung überproportional betroffen. Wenn zudem mittelbare Formen von Rassismus aufgedeckt werden und keine Veränderungen vorgenommen werden, wird aus mittelbarem Rassismus unmittelbarer Rassismus, da er dann billigend in Kauf genommen wird (Melter & Mecheril, 2021). Wichtig ist, dass die Unterscheidung zwischen rassistischen Formen der Benachteiligung insofern künstlich ist, als sie lediglich forschungspragmatischen Zwecken dient. Für die Betroffenen können verschiedene Formen jedoch gleichermaßen schwerwiegend oder sogar schwerwiegender auftreten. Alle Formen können sowohl einzeln als auch parallel stattfinden. Diskriminierung in KWU kann daher in Form von institutioneller Diskriminierung vermutet werden. Dabei ist die Unterscheidung zwischen institutioneller und individueller vorurteilsbasierter Diskriminierung in KWU oft schwierig, da viele Regelungen, die sich mittelbar diskriminierend auswirken, nicht formal niedergeschrieben sind, sondern nur mündliche oder tradierte Praxis in den Unternehmen sind und gleichzeitig die diskriminierenden Mitarbeitenden Teil des Unternehmens sind. Folglich wird in dieser Arbeit davon ausgegangen, dass es zwei Arten von vorurteilsbasierter Diskriminierung gibt. Zum einen wenn einzelne Mitarbeitende Bewerbende aufgrund von Vorurteilen ablehnen und zum anderen, wenn Unternehmensentscheidungen dazu führen, dass bestimmten
32 versucht, dem Zuzug mit restriktiven Maßnahmen entgegenzuwirken (Herbert, 2001). So wurde versucht, die Höhe des Zuzugs von AusländerInnen in sog. „überlastete Siedlungsgebiete“ durch Zuzugsverbote zu kontrollieren. Im Vordergrund stand dabei weniger das Ziel einer „ausgeglichenen“ ethnischen Durchmischung als vielmehr die bloße Begrenzung des Zuzugs (Harlander, 2012). Diese Politik, die durch eine Bund-Länder-Vereinbarung 1975 zustande kam, übernahmen aufgrund von praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten überwiegend KWU. Als Schwelle wurde der doppelte Prozentsatz des Durchschnitts der ausländischen Bevölkerung in Deutschland definiert, weshalb 12% einer anteiligen ausländischen Bewohnerschaft als Grenze galt. Diese Regelung bestand nur zwei Jahre bis 1977 und wurde von mehr als 55 Kommunen umgesetzt, darunter Hannover, München und Köln (Müller, 2015). Berlin führte bereits ein Jahr zuvor, 1974, eine Zuzugssperre für die damaligen Bezirke Kreuzberg, Tiergarten und Wedding ein, die besonders Zuwanderer aus Osteuropa, dem Libanon, Palästina, dem Iran und Vietnam betraf und die trotz unklarer Rechtssicherheit bis 1990 bestand. Die Regelung schloss über den kommunalen Wohnungsbestand hinaus sogar private VermieterInnen mit ein (Harlander, 2012; Münch & Kirchhoff, 2009). Abb. 2 „Zuzug in die Bezirke Kreuzberg, Tiergarten u. Wedding nicht gestattet“ 2
33 jjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjj Frankfurt wiederum führte 1974 zusammen mit örtlichen Vermietern den „Frankfurter Vertrag“ ein, der u.a. eine Quote von 30% AuslnderInnen vorsah. Die Höhe dieser Quote wurde mehrmals angepasst. Solche Quotierungen wurden vorgenommen, ohne, dass der den Quoten zugrundliegende Gedanke der „tipping points“ wissenschaftlich belegbar ist. Umgekehrt gibt es eher Belege dafür, dass ethnisch segregierte Viertel mit hohem Erwerbstätigenanteil einen Faktor der Stabilität bilden (Münch & Kirchhoff, 2009). Die Betrachtung der Belegungssteuerung von MigrantInnen in der DDR erfordert einen Perspektivenwechsel hinsichtlich der systemischen Unterschiede. In der DDR gab es eine staatliche gelenkte Belegungssteuerung für alle BewohnerInnen von Neubaugebieten. Die Neubauten wurden zum größten Teil von den Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG) realisiert (Grunze, 2017). „VertragsarbeiterInnen“ aus „sozialistischen Bruderstaaten“ wurden in einer als so zu bezeichnenden „staatlichen Segregationspolitik“ (Rabenschlag, 2014; S. 16) abgesondert in eigenen Wohnheimen untergebracht, was von den jeweiligen Einsatzbetrieben, zu denen auch entsprechende AWGs gehörten, organisiert wurde. Für ausländische ArbeitnehmerInnen gab es einen Anspruch auf fünf Quadratmeter Wohnfläche (Rabenschlag, 2014). Nach der Wende gingen die ostdeutschen KWU mitsamt ihren Wohnungsbeständen aus den ehemaligen kommunalen Wohnungsverwaltungen (KWV) hervor, während die AWGs zu Wohnungsgenossenschaften wurden (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, 2007). Während die Kommunen mit der Zeit Abschied von Zuzugsbegrenzungen nahmen, behielten KWU Quotierungen für Menschen mit Migrationshintergrund pro Haus oder Baublock ebenfalls mit der Begründung der Vorbeugung von Segregation noch bei (Hanhörster, Droste, et al., 2020). Die Höhe der Quote variierte dabei regional und über die Zeit. Um dem Diskriminierungsvorwurf vorzubeugen, wurden diese Obergrenzen zunehmend verdeckt praktiziert. Auch welche Gruppe jeweils ins Blickfeld geriet, wurde durch informelle Quotierungen unklarer. Während es davor prinzipiell Nicht-EU-BürgerInnen betraf, war die
34 Staatsbürgerschaft nicht mehr das Kriterium (Münch, 2010). Doch es bleibt unklar, was genau das Kriterium für die Belegungssteuerung darstellt. Dass der Gedanke der „sozial stabilen und durchmischten“ BewohnerInnenstruktur bzw. Vermeidung einseitiger sozialer Strukturen bei den KWU bis heute so präsent ist, lässt sich auch dadurch erklären, dass dieses Ziel von Politik, Verwaltung und wohnungswirtschaftlichen Akteuren weitgehend geteilt wird (Hanhörster, Droste, et al., 2020). Auch in der soziologischen und stadtplanerischen Literatur herrschte dieses Ideal lange vor und tut dies zum Teil noch bis heute. Dies zeigt sich zudem in der rechtlichen Niederschlagung (GEWOS Institut für Stadt-, Regional und Wohnforschung GmbH, 2015). Gesetzlich ist dies seit 1956 im Zweiten Wohnungsbaugesetz, das 2002 vom Wohnraumförderungsgesetz ersetzt wurde, seit 1960 im Baugesetzbuch (BauGB), sowie seit 1965 im Wohnungsbindungsgesetz festgeschrieben worden (Bartelheimer, 1998; Münch & Kirchhoff, 2009). 2006 fand die „Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Siedlungsstrukturen, sowie ausgeglichener [...] sozialer und kultureller Verhltnisse“ (AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, 2006) sogar als Ausnahmeregelung in Form des §19 Abs. 3 Eingang in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses hat ursprünglich die Verhinderung und Beseitigung vielfältiger Erscheinungsformen der Benachteiligung zum Ziel. Es geht dabei über den Wohnungsmarkt hinaus. Es hat dennoch neben anderen Bereichen eine besondere Bedeutung für den Wohnungsmarkt, da es sich hierbei um einen großen Sektor handelt, der von dem Gesetz berührt wird (Antidiskriminierungsstelle des Bundes, 2023). Mit der Ausnahmeregelung muss augenscheinlich nicht Rücksicht auf Diskriminierung genommen werden, wenn dieses Ziel erfüllt werden soll. 2017 wurde von einem Hamburger Gericht, das auf Basis des AGG geurteilt hat, allerdings festgestellt, dass diese Ausnahmeregelung nicht mit EU-Recht vereinbar ist und somit nur positive Diskriminierung* erlaubt (Siegen, 2019). Ethnische Segregation zu vermeiden, war vonseiten der KWU stets mit der Hoffnung verbunden, gegenüber den MigrantInnen einen Anpassungsdruck zur Integration in die gewünschte Richtung zu erzeugen (GEWOS Institut für Stadt-, Regional und Wohnforschung GmbH, 2015). Warum es dennoch Zweifel an den Befürchtungen bezüglich der Integration vor ethnischer *Dieser Begriff bedeutet, dass zur Beseitung von struktureller Benachteiligung einer Gruppe diese (positiv) präferiert behandelt werden darf
35 Segregation und Konzentration gibt, wurde in der stadtsoziologischen Literatur ausführlich beschrieben (vgl. Häußermann, 2009; Häußermann & Siebel, 2004). Es ist anzunehmen, dass die meisten Maximalquoten für AusländerInnen in Häusern oder Quartieren, über die zahlreiche Wohnungsunternehmen verfügten, nach 2006 formal abgeschafft wurden (Müller, 2015). Stattdessen wurden die Quotierungen vielerorts informell weitergeführt, indem als AusländerInnen kategorisierte BewerberInnen in manche Stadtgebiete mit bereits hohem MigrantInnenanteil nicht ziehen durften. Solche informellen Quoten wurden meist nur mündlich vermittelt (Barwick, 2011; Droste et al., 2017). Die Praxis solcher Quoten nahm in den letzten Jahren ab, Indizien und Angaben aus einzelnen Interviews mit UnternehmensvertreterInnen weisen jedoch darauf hin, dass diese Praxis bis heute weiterhin durchgeführt wird (Hanhörster et al., 2022; Noll, 2023). Dabei ist diese Praxis mit dem Europarecht entgegen anders lautender Begründungen schlicht nicht vereinbar (Thüsing & Vianden, 2019). 4.2 Die Praxis der Belegungssteuerung von KWU heute Die Praxis der Belegungssteuerung der KWU wird nachfolgend erläutert. Obwohl sie ursprünglich dem Zweck der „sozial stabilen“ Quartiere dient, wurden und werden dadurch pauschal MigrantInnen benachteiligt. Dies wurde in zahlreichen im Laufe der vergangenen Jahre durchgeführten Studien bestätigt, in denen qualitative Interviews mit Mitarbeitenden und VertreterInnen von Wohnungsunternehmen durchgeführt wurden. Dabei konnte ebenso die These erhärtet werden, dass Sachbearbeitende von KWU sich bei der Vergabe von Wohnungen unter anderem nach dem Anteil von Personen mit Migrationshintergrund im Stadtquartier richten und damit im Zweifelsfall beispielsweise türkischen, osteuropäischen oder generell ausländisch (gelesenen) BewerberInnen den Zugang zu deren Wohnungsbestand verweigern (Gestring, 2013; GEWOS Institut für Stadt-, Regional und Wohnforschung GmbH, 2015; Münch, 2015). Dieser Prozess wirkt dem in Kapitel 3.6 beschriebenen Mechanismus der unfreiwilligen Segregation entgegen. Forschende weisen allerdings daraufhin, dass der Zusammenhang zwischen ethnischer Durchmischung und sozialer Quartiersstabilität, so wie er durch derartige
36 informelle Quoten unterstellt wird, nicht existiert (Hanhörster, 2019; Hanhörster, Droste, et al., 2020; Hanhörster et al., 2022; Hanhörster, Ramos Lobato, et al., 2020). Somit entfällt die Rechtfertigung jeglicher Quoten, die die Zurückweisung von ausländisch gelesenen Bewerbenden beinhalten. In dieser Form stellen sie eine Art der institutionellen und strukturellen Diskriminierung dar (Lechner, 2014). Selbst KWU räumen Erfahrungen ein, nach denen vielmehr als interkulturelle Aspekte ein ähnlicher sozioökonomischer Status und harmonierende Lebensstile entscheidend für sozial stabile Quartiere sind (GEWOS Institut für Stadt-, Regional und Wohnforschung GmbH, 2015). Die Praxis der Belegungssteuerung wird, wie beschrieben, vonseiten der KWU zum einen Teil mit ökonomischen Handlungszwängen begründet, wie der Konfliktreduktion und der Auswahl von MieterInnen(gruppen), die geringe Fluktuation aufweisen. Dies legt nahe, die Belegungssteuerung als eine Form statistischer Diskriminierung zu verstehen. Dagegen spricht jedoch, dass die ökonomische Annahme, wohlhabende Mieterinnen und Mieter würden Quartiere mit hohem Migrantinnenund Migrantenanteil meiden oder verlassen – eine Annahme, die den sogenannten „tipping points" zugrunde liegt – wissenschaftlich nicht belegbar ist. Damit fällt auch ein gewichtiger ökonomischer Nutzen als Begründung der Quotierungen weg. Demzufolge ist zu argumentieren, dass die Belegungssteuerung als Auswahl von präferierten MieterInnen nach vorurteilsbasierten Kriterien der vorurteilsbasierten Diskriminierungstheorie zuzuordnen ist. Diese kann sich laut Modell nur dadurch am Wohnungsmarkt halten, da Formen der Diskriminierung auf dem dauerhaft angespannten Wohnungsmarkt von den Marktkräften nicht beseitigt werden. Doch die KWU streiten eine Belegungssteuerung nach ethnischen Kriterien, sowie generell Diskriminierung beim Zugang zu Wohnungen ab. Dies ist aufgrund der Nähe zum Vorwurf der Diskriminierung für die KWU ein sensibles Thema. Aus diesem Grund geben sie selten Informationen über die formelle oder informelle Existenz von ethnischen Quoten Preis (Hanhörster, Ramos Lobato, et al., 2020; Planerladen e.V., 2014). Sie verweisen in einzelnen Interviews stattdessen auf die allgemein angespannte Lage des Wohnungsmarktes (Adanali, 2013). Dabei gibt es Belegungssteuerung auf Grundlage ethnischer Kriterien, die von KWU
37 eingestanden werden, während sie sie in anderen Fällen verneinen. So führen KWU an, dass Nationalitten zum Beispiel so zusammengelegt würden, dass „sie passten“ (Lechner, 2014; S. 47), wodurch der Eindruck erweckt wird, dass Menschen bestimmter Nationalitäten ohne Ausnahme nicht konfliktfrei zusammenwohnen könnten. Unklar bleibt, wie mit deutschen StaatsbürgerInnen mit (vermeintlichem) Migrationshintergrund in diesem Zusammenhang umgegangen wird. Hierzu konnten keine Aussagen gefunden werden. Fehlendes Belegungsmanagement kommt dabei aus Sicht der KWU in den Konflikt mit der Minimierung von Vermietungskosten. Diese werden aufgrund der Reduzierung von Fluktuation und dem Konfliktmanagement minimiert. Genau diese Abwägung durch Einschätzung der Passfähigkeit übernehmen Sachbearbeitende auf Grundlage eines Bauchgefühls ausgehend von ihren Erfahrungen (GEWOS Institut für Stadt-, Regional und Wohnforschung GmbH, 2015; Hanhörster, Ramos Lobato, et al., 2020). 4.3 Ablauf eines typischen Wohnungsvergabeverfahrens eines KWU Um vor Augen zu führen, an welchen Stellen Sachbearbeitende über eine Wohnungsvergabe zu entscheiden haben, wird sich im Folgenden ein für ein deutsches KWU typisches Wohnungsvergabeverfahren angeschaut. Da über den Wohnungsvergabeprozess eines KWU wenig wissenschaftliche Quellen existieren, lässt sich das Verfahren zum Teil nur durch Zusammensetzung von Informationen aus nicht wissenschaftlichen Quellen nachvollziehen. Im Ergebnis können nicht alle Aussagen mit absoluter Sicherheit getroffen werden, vieles bleibt vage. Durch eine parlamentarische Anfrage, Selbstauskünfte von KWU-MitarbeiterInnen in qualitativen Interviews und Selbstauskünfte der Unternehmen auf ihren Websites konnten verschiedene Wohnungsvergabeverfahren von KWU verglichen werden. Auf dieser Grundlage ist hier von einem für KWU „typischen“ Verfahren die Rede. Die kommunalen Wohnungsunternehmen unterscheiden sich hinsichtlich lokalgesetzgeberischer Besonderheiten bzw. Eigenverpflichtungen regional (Hain, 2008; Weisser, 1959). Daher kann angenommen werden, dass die Wohnungsvergabe ebenfalls
38 aufgrund der unternehmerischen Freiheit bundesweit nicht überall exakt gleich abläuft. Dies kann nur unzureichend verifiziert werden, da es hierzu kaum Quellen gibt und eine Zurückhaltung bei der Preisgabe von Informationen der KWU zu einer mangelnden Transparenz in diesem Bereich führt (Hanhörster, Droste, et al., 2020). Durch die beschriebenen, zum Teil nicht wissenschaftlichen, Quellen gelingt es dennoch Ähnlichkeiten bei unterschiedlichen Vergabemodellen sichtbar zu machen. Ein kleiner Selbstversuch bei der Anmeldung bei einem Wohnungsvergabeportal eines Hamburger KWU für eine Wohnung gab zudem weitere Informationen Preis. In jedem Fall müssen beim Verfahren bundesgesetzliche Vorgaben, wie das Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderbestimmungen (Wohnraumversorgungsgesetz), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und weitere eingehalten werden (SAGA Hamburg, n.d.; Stadtbau Würzburg, n.d.). Die Stadt München zum Beispiel macht darüber hinaus bezüglich der Vergabe konkrete Vorgaben gemäß des Gemeinwohlverpflichtungsgrundsatzes hinsichtlich der Auswahl der InteressentInnen und Voraussetzungen an diese (Stadt München, n.d.). Dazu zählt auch der Vorzug von Personen mit Dringlichkeitsgründen, wie es in Bayern vorgeschrieben ist. Auch das Hamburger kommunale Wohnungsunternehmen SAGA bezieht die Dringlichkeit in ihren Vergabenprozess mit ein (SAGA, n.d.). Aufgrund der vorliegenden Informationen erscheint eine Unterscheidung sinnvoll, die den Bewerbungsprozess in zwei grundsätzliche Stufen einteilt, die eine sich bewerbende Person durchläuft, bevor sie die Wohnung erhält. Zum einen die Stufe der Einladung zur Wohnungsbesichtigung und darauffolgend die Stufe zum Erhalt der Wohnung (s. Abb. 3 und 4). Als „0.“ Stufe des Wohnungsbewerbungsprozesses, der im Hinblick auf eine rassismusfreie Wohnungsvergabepraxis allerdings eine große Rolle spielt, kann das Ausfindigmachen der Anzeige einer freien Wohnung bezeichnet werden. Es wird angenommen, dass es jeweils am Ende der beiden genannten Stufen vonseiten des Wohnungsunternehmens eine Auswahlentscheidung gibt. Der Bewerbende hat jeweils vor dieser Entscheidung eine Reihe von Daten von sich preiszugeben. Im Einzelnen variiert die
39 Angabe, um welche Daten es sich hierbei dreht, sowie wann genau welche Daten erfragt werden (Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung, 2022). Grob vereinheitlicht ergibt sich folgendes Bild: Üblicherweise wird, sobald eine neu gebaute oder frisch leer gezogene Wohnung zur Verfügung steht, diese zuerst auf Internetportalen angezeigt. Das externe Internetportal Immomio.com wird sowohl von der SAGA als auch von weiteren Unternehmen hierfür benutzt (SAGA, n.d.; GWG-Gruppe, 2024). Ein Interessent registriert sich zunächst bei dieser Seite. Bei der ersten Datenabfrage geht es sich um Daten zur Kontaktherstellung, das Alter und die Spezifizierung des Wohninteresses, bzw. wie viele Personen an einer Anmietung interessiert sind. Darüber hinaus werden häufig bestehende Wohnberechtigungen abgefragt, da es sich bei der Vermietung durch KWU, wie oben beschrieben um Vermieter mit einem besonderen Sozialauftrag handelt. Hierauf folgt ggf. eine Einladung zu einer Wohnungsbesichtigung. Wie der Selbstversuch zeigt, gibt es hierfür mitunter eine Begrenzung zur Teilnahme, zum Beispiel auf zehn Personen. Wird diese angenommen, durchgeführt und der/die Bewerber/in ist hinterher nach wie vor an der Wohnung interessiert, werden nun weitere Daten erfragt, dazu können Beruf, Einkommensnachweise, Schufa-Einträge, Grund der Auflösung des vergangenen Mietverhältnisses zählen (Hummel et al., 2017). Es ergeben sich theoretisch die Möglichkeiten, dass entweder alle diese Daten bereits im ersten Schritt vor der Entscheidung zur Einladung zur Wohnungsvergabe erfragt werden oder sie nur von denjenigen Bewerbenden verlangt werden, die auch zur Wohnungsvergabe eingeladen werden oder schließlich nur von denjenigen, die nach einer Wohnungsvergabe für die Anmietung tatsächlich in Betracht kommen, um eine Auswahl für eine(n) Bewerbende(e) zu treffen. Darüber hinaus kann es auch sein, dass nur deroder diejenige, der/die letztlich tatsächlich in die Wohnung zieht, nach all diesen (und weiteren oder anderen) Dokumenten gefragt wird. Dies aus ökonomischer Perspektive nach jedoch wahrscheinlich eher selten der Fall, da es der/m an Kostenreduktion interessierten VermieterIn nur eine schlechte Entscheidungsgrundlage für die Auswahl eines Mieters ermöglicht. Insgesamt konnte im Rahmen dieser Untersuchung nicht untersucht werden, in welcher Häufigkeit kommunale Wohnungsunternehmen welche Daten an welcher Stelle des Prozesses abfragen.
40 Alternativ kann auch proaktiv ein Suchprofil mit einer Benachrichtigung, sobald eine passende Wohnung frei wird, eingestellt werden. Beispielhaft wurde eine solche Anmeldung bei immomio.com, eine Wohnungsanbietungsdienstleisterwebsite, die unter anderem die Hamburger SAGA verwendet, für diese Arbeit vorgenommen, um die konkrete Datenabfrage zu überprüfen. Dies sind die abgefragten Daten: 1. Schritt: - Angabe Objekttyp: Wohnen, Garage, Stellplatz - Wohntyp: Haus, Wohnung - Wohnungsart: Alle auswählen, Dachgeschoss, Loft, Maisonette, Penthouse, Wohnung mit Terrasse, Erdgeschoss, Appartement, Erhöhtes Erdgeschoss, Souterrain, Etagenwohnung, Galerie, Sonstige 2. Schritt: - Maximaler Mietpreis (kalt): 100€ - 2.500€+ - Fläche (min.): 10m² - 200m² - Anzahl Zimmer (min.)*: 1 – 9 - Frühestes Einzugsdatum 3. Schritt: Wohnungsdetails - Balkon / Terrasse: ja, nein, egal - Barrierefrei: ja, nein, egal - Seniorengerecht: ja, nein, egal - Aufzug: ja, nein, egal - Etage: 0 – 10+ , mir egal, Solange es einen Aufzug gibt 4. Schritt: Registrierung - Name, Vorname, E-Mailadresse Es kann angenommen werden, dass so oder so ähnlich vielerorts bei KWU in Deutschland die Vergabe von nicht geförderten Wohnungen, für die kein Wohnberechtigungsschein (WBS) vonnöten ist, verläuft (vgl. z.B. GWG-Gruppe, 2024). Dies wird zudem nochmal durch diese Grafiken verbildlicht:
41 Der 1. Schritt der Wohnungsvergabe BewerberIn Wohnungsanzeigenportal KWU Wohnungsanzeige entweder Bewerbung oder passende Wohnung wird der/m Bewerber/in vorgeschlagen Benachrichtigung über Einladung zur Wohnungsbesichtigung Registrierung Erste Datenabgabe Interessensbekundung Abb. 3 3
48 BewerberIn Wohnungsanzeigenportal KWU Prüfung der Bewerbungen Nach der Wohnungsbesichtigung, erneute Bestätigung der Interessensbekundung Benachrichtigung über Entscheidung zum Erhalt der Wohnung weitere Datenabgabe Diskriminierungslücken beim 2. Schritt der Wohnungsvergabe (Auswahl) Unterschiedliche Menge einzureichender Dokumente Fehlende Rückmeldungen Absagende Rückmeldungen Formalisierte und informelle Quotierung/Belegungssteuerung nach ethnisch-rassistischen Kriterien Diskriminierungslücken bei der Wohnungsbesichtigung (Auswahl): Beleidigungen Unterschiedliche Behandlung Zurückhalten von Informationen Abb. 7
49 Nicht alle Diskriminierungslücken lassen sich eindeutig einer Stufe im Wohnungsvergabeprozess zuordnen. Alle der identifizierten Problemstellen stellen die Ansatzpunkte für die weitere Erarbeitung von Handlungsempfehlungen zur Minimierung von Rassismus in der Wohnungsvergabe dar. 4.5 Nachweis des Rassismus auf dem Wohnungsmarkt in Deutschland und Versuch des Nachweises von Rassismus bei KWU Für dieses Kapitel wird ergründet, in welchem Ausmaß Rassismus auf dem Wohnungsmarkt ermittelt werden kann. Zu Beginn soll in diesem Kapitel darauf eingegangen werden, was die von Rassismus betroffenen Menschen selbst durch Umfragen oder bei Beratungsstellen angeben. Dies dient dem Ansatz aus Kapitel 2, dass die Betroffenen die ExpertInnen über Rassismus sind. Hierzu lässt sich sagen, dass eine Diskrepanz zwischen einer durch große Beratungsanfragezahlen anzunehmenden und in repräsentativen Bevölkerungsumfragen angegebenen, vermuteten Höhe der Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt auf der einen Seite und der tatsächlich statistisch erfassten Diskriminierung auf der anderen Seite festgestellt werden kann. Auch die Werte der statistisch ermittelten Diskriminierung Diskriminierungslücken beim 0. Schritt der Wohnungsvergabe (Auswahl) Eingeschränkt transparenter Wohnungsmarkt & Preisdiskriminierung Suche nach einer geeigneten Wohnungsanzeige Bewerbung um einen Wohnungsplatz (1. & 2. Schritt) Abb. 8
50 unterscheiden sich stark untereinander (Müller, 2015). Dies wird im weiteren Verlauf des Kapitels deutlich. Wohnungspolitische Akteure nutzen diesen Umstand mitunter aus, indem das Problem „bagatellisiert“ und das Ausmaß der Diskriminierung noch weiter heruntergeschraubt wird. Daher ist eine möglichst realitätsnahe Betrachtung wichtig (Staubach, 2014). Bisher glauben 83% der Deutschen es gäbe Rassismus bei der Wohnungsvergabe (Antidiskriminierungsstelle des Bundes, 2020). So berichten zusammengenommen 93% der befragten Antidiskriminierungsberatungsstellen, dass sie im Bereich „mieten und Wohnungsmarkt“ oft oder manchmal Anfragen aufgrund der rassistischen Benachteiligung oder Benachteiligung aufgrund der zugeschriebenen ethnischen Herkunft erreichen (Antidiskriminierungsstelle des Bundes, 2023). Insgesamt 11% aller Fälle der Beratungsanfragen bei den beteiligten Antidiskriminierungsstellen beziehen sich auf das Thema „mieten und wohnen“ – davon beziehen sich wiederum 95% der Anfragen auf das Thema „Zugang zu einer Wohnung oder Immobilie“ (genauere Zahlen nur für den Vermietungssektor konnten nicht ausfindig gemacht werden) (ebd.). Natürlich sind hiermit eine Menge Einschränkungen verbunden. So können Beratungsanfragen allerhöchstens ein Indiz für eine gewisse Ausprägung gesellschaftlicher Diskriminierung sein. Genaue Gesamtwerte lassen sich aus ihnen nicht ableiten, da nur ein kleiner Teil derjenigen rassistisch diskriminierten Menschen, die genau eine solche Erfahrung beim Zugang zu Wohnraum machen, sich auch hinterher an eine Antidiskriminierungsstelle wendet. Eine jüngste Steigerung in der tatsächlichen Anzahl der Fälle lässt ggf. auf eine Steigerung der Bekanntheit solcher Stellen schließen (ebd., Droste et al., 2017). Daneben stellen Aussagen von Betroffenen aus repräsentativen Umfragen ein weiteres Indiz für das Vorliegen von Diskriminierung dar. Hier können beispielhaft der Afroindex und eine Studie, die Diskriminierung von Menschen aus muslimisch geprägten Herkunftsländern untersucht hat, herangezogen werden. Die Differenzierung unterschiedlicher von Rassismus betroffener und extern zu einer Ethnie zusammengefasster Gruppen von Menschen kann die Varietät im Grad der Diskriminierung beleuchten, da Studien mitunter darauf verweisen, dass
51 Diskriminierung nicht einheitlich hoch ausfällt (K. Auspurg et al. , 2019; Schott & Bluemke, 2015). In der nichtrepräsentativen Befragung des Afrozensus, bei der ausschließlich Schwarze in Deutschland lebende Menschen befragt wurden, geben so 68,2% der Befragten an, aus rassistischen Gründen schon mal eine Wohnung nicht bekommen zu haben (Aikins et al., 2022). Dagegen gaben 48% der Befragten aus muslimisch geprägten Herkunftsländern an, im Bereich des Wohnungsmarktes schon einmal diskriminiert worden zu sein (Stichs & Pfündel, 2023). Vonseiten der StudienautorInnen wird darauf hingewiesen, dass sich insbesondere bei arabisch-stämmigen Menschen häufig rassistische Diskriminierung ebenfalls mit religiösen Vorurteilen mischt und es daher keine Ausnahme darstellt, wenn ungläubige arabische Menschen aufgrund einer Zuschreibung zum Islam diskriminiert werden. Für Betroffene ist dieser Unterschied häufig jedoch nicht erkennbar (ebd.). Mit beiden Studien gehen gleichzeitig weitere forschungsbezogene Schwierigkeiten einher. So muss nicht jede wahrgenommene Benachteiligung auch nach sozialwissenschaftlichem oder rechtlichem Verständnis ein Fall von Diskriminierung sein, aber umgekehrt wird auch nicht jede tatsächliche Diskriminierung von den Betroffenen als solche wahrgenommen (Antidiskriminierungsstelle des Bundes, 2017). In Bezug auf die Fragestellung dieser Arbeit ist anzumerken, dass viele Einschränkungen zur Klärung des Ausmaßes von Rassistischer Diskriminierung ausschließlich durch KWU nötig sind. Außer bei Planerladen e.V. (2007), die anmerken, dass keine Hinweise für weniger Diskriminierung bei den vormals gemeinnützigen Wohngesellschaften vorliegen, ließ sich bei der Literaturrecherche keine Studie finden, die sich explizit die quantitative Messung von Rassismus ausschließlich für KWU vornahm. Auch die Literatur bestätigt die Einschätzung, dass zuverlässige Daten über Rassismus durch unterschiedliche Studiendesigns fehlen (Baumann et al., 2019; Brinkmann et al., 2023). Einzig einzelne Indizien, die jedoch nicht repräsentativ sind, ließen sich speziell für das Ausmaß der rassistischen Diskriminierung von KWU im Vergleich zu anderen Wohnraumanbietern finden. Ein solches Indiz ist die Beratungsanfragenanzahl, die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2017 und dem 01.09.2022 an die Fachberatungsstelle „Fair Mieten – Fair Wohnen“ in
52 Berlin gestellt worden sind. Von 256 Anfragen war in 82 Fällen, also 32%, ein KWU Verursacher der Diskriminierung. Verglichen damit waren Genossenschaften deutlich seltener Verursacher, wohingegen private Wohnungsunternehmen ungefähr doppelt so häufig als Verursacher identifiziert wurden (Droste & Uyguner, 2023). Im Vergleich mit der Relation des Bestandes der kommunalen Wohnungen in Berlin, die ca. 18% der Wohnungen besitzen, kommt eine relativ geringere Diskriminierung als bei privaten Wohnungsunternehmen, aber höhere Diskriminierung als zum Beispiel bei den Genossenschaften heraus (Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Deutschland, 2024a). Diese Erkenntnisse sind wegen der regionalen Begrenzung bezogen nur auf Berlin und derselben Gründe, wie bereits oben genannt, wenig aussagekräftig (Antidiskriminierungsstelle des Bundes, 2020). Es ist dafür einer der seltenen Indizien, die sich auf die Höhe der Diskriminierung von KWU finden lassen. Darüber hinaus ließen sich bei allen hier in diesem Kapitel verwendeten Literaturquellen, nur solche Studien ausmachen, die sich auf die Gesamtbreite der AnbieterInnenstruktur des (Miet-)Wohnungsmarktes, also private und kommunale Wohnungsunternehmen, sowie Privateigentümer und Genossenschaften zusammen genommen, bezogen. Der Versuch einer quantitativen Bestimmung des vorliegenden Rassismus in der Wohnungsvergabe der KWU in Deutschland kann trotz mancher kleiner Problematiken grundsätzlich am besten mittels der Berechnung der Nettodiskriminierungsrate*, die durch das paired ethnic testing ermittelt wird, gelingen (Baumann et al., 2019; Domann, 2016). Durch die Forschung mittels des paired ethnic testings wurde in manchen Fällen die Diskriminierung von MaklerInnen und Hausverwaltungen als Vermietungskontakt und gar keiner/m direkten WohnungsanbieterIn im Sinne der/s Besitzenden der jeweiligen Wohnung ermittelt. Diese lassen neben den Vorgaben der/s Auftraggeberin/s zum Teil eigene Auswahlkriterien und Vorurteile in die Selektion mit einfließen (Lechner, 2014). Durch all dies wird die Aussagekraft der quantitativen Studien auf das eng eingegrenzte Thema dieser Arbeit geschwächt. *“Die Nettodiskriminierungsrate gibt an, in wie vielen Fällen (in Prozent) der türkische Bewerber benachteiligt wurde. Berechnet wird dieser Anteil indem die Differenz aller Fälle in denen nur der deutsche Bewerber eine Antwort erhielt weniger der Fälle in denen nur der türkische Bewerber eine Antwort erhielt, durch die Anzahl aller Anfragen weniger der Fälle in denen keiner der Bewerber eine Antwort erhielt, dividiert wird. Das Subtrahieren der Fälle in denen nur der türkische Bewerber eine Antwort erhielt, stellt ein Maß für den so genannten Zufallsfehler (Schreibfehler bei den E-MailAdressen, verloren gegangene E-Mails etc.) dar (Turner et al. 2002). Da Fällen bei denen keiner der Bewerber eine Antwort erhielt weder eine Gleich-, noch eine Ungleichbehandlung unterstellt werden kann, werden diese bei der Berechnung der Nettodiskriminierungsrate subtrahiert.”, Schmid (2015); S. 96f.
53 Weitere Forschung in der Zukunft hierzu ist notwendig. Um sich der Frage so weit wie möglich anzunähern, inwieweit Rassismus quantitativ beim Zugang zu (Miet)Wohnraum in Deutschland vorliegt, muss sich daher eines Methodenmixes aus unterschiedlichen Forschungsdesigns bedient werden. Diese ergeben einen weitaus geringeren rassistischen Diskriminierungswert beim Zugang zu Wohnraum, als die Annahme durch Umfragen nahelegt. Je nach Studie ist das Ausmaß der rassistischen Diskriminierung dennoch mit einem Höchstwert von 42% als hoch bis sehr hoch einzuschätzen (vgl. SPIEGEL ONLINE & BR Data, 2017). Bei den Studien muss sich vor Augen geführt werden, dass das Forschungsfeld der quantitativen Messung von Rassismus in Deutschland noch vergleichsweise jung ist (Schmid, 2015). Mittlerweile liegen mehrere Untersuchungen vor, die Rassismus quantitativ untersucht haben. Nicht alle jedoch haben dieselbe Größe von Datensätzen. Auspurg et al. (2017) weist darauf hin, dass die Streuung bei niedrigen Stichprobengrößen sehr variieren kann und daher nur bedingt genaue Ergebnisse hervorbringt. Zudem bringen Studien mit niedrigeren Stichprobengrößen häufiger höhere Diskriminierungswerte hervor (Auspurg et al., 2017). Eine mögliche Erklärung hierfür liegt laut Auspurg et al. (2017) darin begründet, dass ein publication bias verhindert, dass Studien, die nur niedrige Werte und daher unspektakuläre Ergebnisse hervorbringen, seltener veröffentlicht werden. Ob dies auf Deutschland zutrifft lässt sich nicht untersuchen, da die Studie international angesetzt ist. Zu nennen sind hier Planerladen e.V., (2007) mit 151 Abfragen, die eine Diskriminierungsrate von 39% ergaben, sowie Planerladen (2009), die ein Telefontesting durchgeführt haben, das eine Diskriminierungsrate von 19% bei 481 versuchten Kontaktanfragen ergab, Schott und Bluemke (2015), bei denen 600 E-Mails zu einer Diskriminierungsrate bei unterschiedlichen untersuchten Namensherkünften von bis zu 34% führten, Müller (2015), bei deren Telefontesting von 604 Datenproben eine Diskriminierungsrate bis zu sieben Prozent ergab, SPIEGEL ONLINE und BR Data (2017) mit einem Datenset von 8.000 Bewerbungen und einer Diskriminierungsrate zwischen 17% in Magdeburg und 46% in München, der Antidiskriminierungsberatungsstelle in Sachsen, bei deren Untersuchung von 50 Mietanzeigen eine Diskriminierung in 60% der Fällen vorlag (Hummel et al., 2017), sowie Schott et al. (2018)
54 mit 384 E-Mails und einer bilanzierten Diskriminierungsrate von 26% (vgl. Zusammentragung der Bertelsmann Stiftung, 2018). Eine bei Telefontestings erkannte niedrigere Diskriminierungsrate könnte damit zusammenhängen, dass eine Absage am Telefon für Vermieter eine höhere Hemmschwelle darstellen könnte als per E-Mail (Müller, 2015). Die insgesamt niedrigere Diskriminierungsrate bei manchen Studien ist zumindest teilweise durch die Beschränkung der Feldexperimente nur auf die erste Phase der Wohnungsvergabe erklärbar (Biskamp, 2023). Über diese genannten hinaus, werden zwei wissenschaftliche Studien, die die meisten Datensätzen aufweisen daher hier zur genaueren Betrachtung herangezogen (dazu ist anzumerken, dass bei einer journalistischen Studie von Spiegel Online und BR Data die weitaus meisten Abfragen, nämlich 8.000, vorgenommen wurden, die wegen Zweifeln an der Wissenschaftlichkeit jedoch nicht berücksichtigt wurde). Beide der Studien haben E-MailKorrespondenztests, oder auch paired ethnic testing genannt, als Methode verwendet. Bei einer davon stammen die Abfragen aus den Jahren 2006 bis 2008 aus München, wo 637 EMailpaare versendet wurden (K. Auspurg et al., 2017). Bei der anderen stammen sie aus sechs verschiedenen Städten aus dem Jahr 2011-2012, bei denen in zwei Versuchsstufen 1.205 und nochmal 2.294 Wohnungen getestet wurden (Schmid, 2015). Die erste der genannten Studien erkennt eine Nettodiskriminierungsrate von 9% gegenüber türkischen Bewerbern, die letztgenannte Studie unterscheidet die Diskriminierungsrate zwischen den Städten. Nicht nur wurde den türkischen Bewerbern markant seltener geantwortet, sondern die Antwort fiel teilweise auch häufiger negativ aus. Insgesamt liegt hierbei die Diskriminierungsrate für Berlin (West) bei 22,7%, für Berlin (Ost) bei 20,5%, für Hamburg bei 12,8%, für Hannover bei 18,1%, für Duisburg bei 19,8%, für Leipzig bei 12,3% und für München bei 19% (Schmid, 2015). Neun bis ungefähr 23% kann also als bisher realistischste Annahme des Ausmaßes von Diskriminierung beim ersten Schritt der Wohnungsvergabe gesehen werden. Diese Art von Studie lässt einschränkend allerdings keine Rückschlüsse auf die Diskriminierung beim zweiten Schritt der Wohnungsvergabe, nämlich dem tatsächlichen Erhalt der Wohnung
55 zu. Es gibt Hinweise darauf, dass im folgenden Schritt eine Diskriminierung noch größer ausfallen kann. Dies kann möglicherweise daran liegen, dass beim engeren Kontakt sowohl bei der Wohnungsbesichtigung als auch perspektivisch bei der Vermietung nochmals größere Vorurteile zur Geltung kommen (Hinz & Auspurg, 2017; Müller, 2015). Um das Gesamtausmaß der Diskriminierung verlässlich einschätzen zu können, bräuchte es zusätzlich ein face to face testing bei der Wohnungsbesichtigung, um hinterher die tatsächliche Vergabe der Wohnung erforschen zu können. Hierbei werden zwei BewerberInnen physisch zu einer Wohnungsbesichtigung geschickt, jeweils eine/r deutsch und nichtdeutsch, um das den/die VermieterIn auf diskriminierendes Verhalten hin zu überprüfen. Dieses Studiendesign ist wesentlich aufwendiger und ließ sich daher in größerem Umfang bei beiden oben genannten Studien bisher nicht umsetzen (Mandler Gayer, 2014). Intervieweffekte, wie das Auftreten oder Merkmale des Interviewers, die Interviewsituation oder die Anwesenheit Dritter können das Ergebnis beeinflussen (Schmid, 2015). Es gibt allerdings zwei Studien, die ein face to face testing Design auf dem Wohnungsmarkt in Deutschland durchgeführt haben, die jedoch nur kleine Stichprobenmengen vorweisen können. Eine Studie ist unveröffentlicht geblieben und stammt aus dem Jahr 2008. In einem journalistischen Interview gab die Autorin jedoch die ermittelten Werte bekannt. Bei jeweils vier Wohnungsbesichtigungen gab es schlussendlich vier Rückmeldungen für die deutsche Bewerberin und eine für die türkische (Puschner, 2008). Die andere Studie hat zwar ebenfalls eine kleine Stichprobenmenge, stimmt in ihrer Aussage dafür mit der ersten größtenteils überein, nämlich, dass die Diskriminierung in diesem Schritt höher ist. Müller (2015) kommt zu dem Fazit, dass die Diskriminierung nach dem face to face testing bei 21% liegt, während sie beim Telefontesting, wie beschrieben noch bei sieben Prozent lag. Zusammenfassend lässt sich also kein einheitlicher Wert für die statistische Diskriminierung aufgrund von Rassismus bei der Wohnungsvergabe in Deutschland nennen. Die Variationsbreite liegt in der ersten Stufe zwischen neun und 23% in einzelnen Städten. Für die zweite Stufe konnten nichtrepräsentative Werte zwischen 21% und 75% ermittelt werden. Ein
56 Nachweis der Diskriminierung im 0. Schritt kann nicht erbracht werden. Hierfür ist bisher kein passendes Forschungsverfahren bekannt. Inwieweit gesonderte Ergebnisse für KWU vorliegen, lässt sich noch weitaus schwerer ermitteln. Hier deuten einzelne Indizien darauf hin, dass dieser Wert geringer sein könnte, als bei privaten Vermietungen oder MaklerInnen, da diese einerseits mehr Dokumente verlangen und andererseits weniger professionell agieren (Müller, 2015; SPIEGEL ONLINE & BR Data, 2017). Hinzu kommt, dass alle Datensätze der genannten Studien mittlerweile über zehn Jahre alt sind, wohingegen die Befragungen und Beratungsanfragezahlen deutlich jünger sind. Es kann sein, dass gesellschaftliche Veränderungen, wie ein zunehmender Druck auf dem Wohnungsmarkt oder Veränderungen in der Einstellung gegenüber Einwanderern heute dazu führen würden, dass dieselben Studien zu anderen Ergebnissen kommen würden. Insgesamt muss also noch deutlich mehr regionale und akteursvergleichende Forschung durchgeführt werden, bevor hier eindeutige Ergebnisse genannt werden können. 4.6 Anwendung der ökonomischen Theorien auf die Studienergebnisse aus dem Wohnungsmarkt und hinsichtlich KWU in Deutschland Nachdem nun auf das Ausmaß der Diskriminierung eingegangen wurde, wird als nächster Aspekt das tatsächliche Vorliegen der ökonomischen Diskriminierungsbegründungen, die in den Kapiteln 3.3, 3.4 und 3.6 vorgestellt wurden, untersucht. Dadurch soll die Grundlage für das Verständnis geschaffen werden, welche Maßnahmen der KWU zur Minimierung des Rassismus bei der Vergabe potentiell wirksam sein können. Dies wird in Kapitel 5 und 6 weitergeführt. Bisher wurde festgehalten, dass KWU vom Modell her eher zu statistischer Diskriminierung neigen, es allerdings Belege dafür gibt, dass bei ihnen doch eher vorurteilsbasierte Diskriminierung vorliegt. Nun wird der Frage nachgegangen, welchen Anteil beide Diskriminierungsformen, sowie die Preisdiskriminierung auf dem Wohnungsmarkt haben. Es wird dabei aufgrund der für KWU nicht spezifisch vorliegenden Datengrundlage davon vereinfachend ausgegangen, dass sich auf dem Wohnungsmarkt alle vermietenden Akteure unter ähnlichen ökonomischen Handlungszwängen befinden und sich nach ähnlichen
57 Wirtschaftlichkeitsüberlegungen verhalten, wodurch die Erkenntnisse auch auf KWU übertragbar sind. Diese Theorien wurden vor allem in zwei Studien mit umfangreichen Datensätzen für den deutschen Raum näher untersucht und zwar bei Auspurg et al. (2017) und bei Schmid (2015). Es stellt sich hier, analog wie bei der quantitativen Erfassung von Diskriminierung, wie in Kapitel 4.5 geschildert, eine ähnliche Problematik, dass auf der einen Seite mehr als diese zwei genannten Studien die Gründe für Diskriminierung untersuchen, auf der anderen Seite die meisten dieser Studien ihre Ergebnisse allerdings auf nur sehr kleinen Datensätzen aufbauen. Aus dem Grund werden zunächst die Ergebnisse der beiden größten Studien vorgestellt. Dennoch sollen auch die Erkenntnisse der weiteren Studien im Folgenden Berücksichtigung finden, unter dem Vorbehalt, dass deren Ergebnisse mit wissenschaftlicher Vorsicht zu genießen sind. Während bei Auspurg et al. (2017) untersucht wird, inwiefern Bewerberinnen und Bewerber durch bestimmte Inhalte in ihrem Bewerbungsschreiben Diskriminierung im Bewerbungsprozess selbst abmildern können, liegt der Fokus dieser Arbeit darauf, was Wohnungsunternehmen tun können, um Diskriminierung zu vermeiden. Schmid (2015) untersucht hierbei Thesen, die darüber mehr Aufschluss geben. Schmid konnte so zum Teil Annahmen der prejudice based oder preference based discrimination belegen. Darunter war der Effekt, dass nichtdeutsche gewerbliche AnbieterInnen türkische BewerberInnen signifikant weniger diskriminieren. Dem zugrunde liegt die Annahme, dass es bei nichtdeutschen AnbieterInnen weniger Vorurteile gegenüber türkischen BewerberInnen gibt. Auch ein Zusammenhang zwischen der zunehmenden Diskriminierung türkischer BewerberInnen bei zunehmendem Anteil türkischer Bevölkerung in einem Stadtviertel konnte in allen Städten mit Ausnahmen von Leipzig nachgewiesen werden. Die Autorin der Studie deutet dies so, dass es sich hierbei um die Folgen einer Gentrifizierung handeln könnte, unter der Annahme, dass viele türkische BewohnerInnen in einem Viertel häufig zu einem sozial niedrigeren Status führen, weshalb die Beschränkung des Zuzugs türkischer BewohnerInnen und der bewusste Zuzug deutscher BewohnerInnen dazu führen, dass ein Viertel in den Augen der VermieterInnen
64 „1. Eine diskriminierungsund vorurteilsarme Vermittlung, Vermietung und Verwaltung von Wohnungen in Berlin sicherstellen“ Als Maßnahme wird hier unter anderem ein öffentliches Bekenntnis des Wohnungsunternehmens aufgezählt. Hiermit soll eine positive Ausstrahlungswirkung erzielt und potentielle Bewerbende ermutigt werden, sich trotz des möglichen Vorbehalts und bereits gemachter negativer Erfahrungen bei dem Unternehmen zu bewerben. „[...] 3. Wohnungsangebote niedrigschwellig und allgemein zugnglich machen“ Zu einem diskriminierungsfreien Wohnungszugang gehört laut dem Leitbild zuallererst einmal ein diskriminierungsfreier Zugang zur Wohnungsanzeige, zum Beispiel auf kostenlosen Immobilienportalen. „4. Diskriminierungsbeschwerden ernst nehmen, bearbeiten und Maßnahmen gegen diese Diskriminierung entwickeln“ Eine Bearbeitung und Weiterleitung von Beschwerdefällen dient laut dem Leitbild auch als Chance, sich mit stattfindender Diskriminierung im eigenen Unternehmen auseinanderzusetzen und Lösungen zur Vermeidung solcher Fälle für die Zukunft zu suchen. „[...] 6. Fair vermieten bedeutet, Vergabeprozesse für Wohnungssuchende nachvollziehbar zu kommunizieren und Vergabekriterien sichtbar zu machen“ Das Vergabeverfahren mit seinen aufeinanderfolgenden einzelnen Schritten und dessen Auswahlkriterien sollten leicht zugänglich und lückenlos transparent gemacht werden, schlägt das Leitbild vor. Dementsprechend wren das „first-come-first-served-Prinzip“ und das Losverfahren diskriminierungsarme Möglichkeiten ohne Benachteiligung. Auch Anonymität des Bewerbenden wird hier vorgesehen, genauso wie die Transparenz darüber, ob es sich um eine/n einzelne/n Entscheider/in oder um ein Mehraugen-Prinzip handelt. Um der
65 Diskriminierung von Auswahlalgorhythmen vorzubeugen, werden diese auf Diskriminierung regelmäßig überprüft. „[...] 8. Wohnungsannoncen diskriminierungsfrei zu formulieren“ Hierbei weist das Leitbild darauf hin, dass darauf geachtet werden sollte, die Annoncen-Texte und -bilder in leichter Sprache, sowie in fremden Sprachen zu formulieren und nicht von vorneherein BewerberInnen aufgrund der Sprache oder Nationalität auszuschließen. Auch einen Hinweis auf das wenig bekannte AGG in der Annonce, um sich mit den Antidiskriminierungsrechten auseinandersetzen zu können, hält das Leitbild für sinnvoll. „9. Sich als VermieterIn mit den verschiedenen Formen von Diskriminierung und gesellschaftlichen Machtverhältnissen auseinandersetzen, die zu Diskriminierung führen und in Kenntnis des AGG gegen Diskriminierung vorgehen“ Das Leitbild weist darauf hin, dass vonseiten der kommunalen Wohnungsunternehmen eine Beschäftigung mit dem Thema Diskriminierung insbesondere auch deshalb wichtig ist, da mittelbare Diskriminierung oft nicht intentionell geschieht und auch von den Betroffenen nicht immer wahrgenommen wird. Über die Folgen und Wirkungsweisen von Diskriminierung muss also aufgeklärt werden. Dazu gehören Sensibilisierungen und Schulungen für Mitarbeitende des KWU und auch Weiterbildungen über die sich wandelnden Formen der Diskriminierung. Es gibt auch Kritik an dem Leitbild. So wurde bisher nur von wenigen Unternehmen unterzeichnet, darunter keines der sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen Berlins (Noll, 2023). Die Gründe dafür sind, dass die Unternehmen Sorge haben, dass ein Engagement gegen Diskriminierung als Eingeständnis für die eigene Diskriminierung gesehen wird und somit KundInnen abschrecken könnte. Vonseiten der Wohnungsunternehmen wird auch wiederholt abgestritten, dass bei ihnen Diskriminierung in der Vergabe stattfindet, weshalb ein Engagement dagegen nicht nötig sei (Hanhörster et al., 2022).
66 5.2 Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbh (WBM) Die Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbh, kurz WBM, hat etliche Besonderheiten in ihr Wohnungsvergabeverfahren eingebaut. So werden nur Kontaktdaten, sowie die Nachfrage nach einem Wohnberechtigungsschein vorgenommen und für welche Wohnung sich interessiert wird. Nach einer erneuten Bestätigung des Interesses für die Wohnung müssen folgende Daten angegeben werden: Beruf und Arbeitgeber, Einkommensart, Insolvenzverfahren, Räumungstitel und Anzahl der Personen im Haushalt. Weiter können Angaben zu Kindern, zum Wohnberechtigungsschein, zu besonderem Wohnbedarf, zum monatlichen Haushaltsnettoeinkommen und zum für Mietzahlungen zur Verfügung stehenden Betrag gemacht werden (Nägele et al., 2022). Ausschlusskritierium für das Programm kann sein, wenn Angaben unvollständig sind, die Anzahl der einziehen wollenden MieterInnen nicht zur Anzahl der Zimmer passt, ein offenes Verbraucherinsolvenzverfahren oder Räumungstitel vorliegen. Im ganzen Verfahren wird der Name der/des Bewerbenden ausgeblendet und nur eine Nummer ist sichtbar. Es gilt für Vermietungen ein 4-Augen-Prinzip, für Vermietungen an Mitarbeitende oder deren Angehörige sogar ein 8-Augen-Prinzip (ebd.). Grundsätzlich bietet das Mehraugenprinzip Potential, der Diskriminierung durch Vorurteile einzelner MitarbeiterInnen vorzubeugen (Hanhörster, Droste, et al., 2020). Natürlich ist ebenso denkbar, dass mehrere MitarbeiterInnen zusammen diskriminieren können, was zwar unwahrscheinlicher ist, wenn bei allen aber dieselben Vorurteile vorliegen immerhin möglich. Gleichzeitig müssen, um Diskriminierung zu vermeiden, nicht nur die angenommenen BewerberInnen auf Verdachtsmomente geprüft werden, sondern auch die abegelehnten BewerberInnen, sonst besteht ein Einfallstor für eine Diskriminierungsmöglichkeit. Allen voran wendet die WBM ein digitales Losverfahren zum Entscheid über ihre BewerberInnen an. Dies geben sie in einer parlamentarischen schriftlichen Anfrage selbst an (Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung, 2022). Gegen digitale Verfahren wenden Mitarbeitende von Wohnungsunternehmen ein, dass Mitarbeiter viel besser geschult seien, auf “weiche Faktoren” und aus Erfahrungen und Gespür heraus Entscheidungen treffen
67 zu können, die ggf. Aspekte berücksichtigen, die digitalen objektiven Kriterien verborgen bleiben (Hanhörster, Droste, et al., 2020). Ein Gegenargument gegen das Losverfahren ist, dass dann schwerer auf die Dringlichkeit eingegangen werden kann (s. Kapitel 5.6 HOWOGE). 5.3 GESOBAU AG Berlin Die GESOBAU AG als Berliner Landeswohnungsunternehmen hat laut ihrer eigenen Website als erstes KWU deutschlandweit 2019 eine Diskriminierungsbeauftragte ernannt, die unabhängig Diskriminierungsvorwürfe prüfen soll (Unternehmenskultur – GESOBAU, n.d.). Eine Diskriminierungsbeschwerdemöglichkeit schafft gegenüber BewerberInnen Vertrauen im Bewerbungsprozess und signalisiert den MitarbeiterInnen, dass das Thema Diskriminierung ernst genommen wird. Im besten Fall handelt es sich dabei im Sinne eines diskriminierungsarmen und Minderheiten bestärkenden Verfahrens um eine externe Beschwerdemöglichkeit, die im Falle einer Ablehnung im Sinne der abgelehnten Person schnell schlichten kann und entweder den Diskriminierungsvorwurf entkräften oder im Falle einer Diskriminierung Handlungsmaßnahmen zur Beseitigung und Wiedergutmachung, sowie zukünftigen Unterlassung einleiten kann (Nägele et al., 2022). Die Unternehmenskultur der GESOBAU AG beinhaltet zudem Vielfalt und Chancengleichheit. Im Bezug auf das Thema dieser Arbeit wird es insbesondere dadurch gefüllt, dass versucht wird, auch MitarbeiterInnen mit verschiedenen geographischen oder kulturellen Hintergründen einzustellen. Ein diverserer MitarbeiterInnenstab führt tatsächlich dazu, dass im Auswahlprozess weniger diskriminiert wird. Es hat zur Folge, dass das Verständnis für die verschiedenen Kulturen der BewerberInnen gefördert wird, sowie der Abbau der Berührungsängste zwischen den MitarbeiterInnen eines Unternehmens gefördert wird (GEWOS Institut für Stadt-, Regional und Wohnforschung GmbH, 2015). In der Vergangenheit wurden zudem in dem Unternehmen bereits Vielfaltsschulungen durchgeführt (Planerladen e.V., 2014).
68 5.4 Gebäudewirtschaft Cottbus GmbH (GWC) Im Rahmen der Unterbringung von Flüchtlingen in ihrem Bestand als Teil einer Kooperationsvereinbarung mit der Stadt Cottbus hat die Gebäudewirtschaft Cottbus GmbH (GWC) zudem Mitarbeiterschulungen in Form von Kommunikationsund Verhaltenstrainings für die Beschäftigten mit Kundenkontakt durchgeführt. Insbesondere war dort der Umgang mit KundInnen aus anderen Kulturen Thema (Hanhörster, Droste, et al., 2020). Schulungen und Trainings zur Sensibilisierung für Stereotype und Zuschreibungen, sowie „vorurteilsfreie Vermietung“ und interkulturelle Kompetenzen haben einen großen Einfluss auf eine diskriminierungsarme Vermietung (GEWOS Institut für Stadt-, Regional und Wohnforschung GmbH, 2015; Hanhörster, Ramos Lobato, et al., 2020). Dazu können auch Vorbereitungskurse für MitarbeiterInnen bei Sprachbarrieren helfen, dieses Ziel zu erreichen (Hanhörster, Ramos Lobato, et al., 2020). 5.5 wbg Nürnberg GmbH Immobilienunternehmen Das wbg Nürnberg GmbH Immobilienunternehmen, auch einfach wbg bezeichnet, hat das Leitbild „Leitlinien und Verhaltenskodices der Stadt Nürnberg und der Nürnberger Wohnungsund Immobilienwirtschaft zur Vermietung und zum Verkauf von Wohnraum“ unterschrieben, in dem unter anderem gelobt wird, „bei Vermittlung, Vermietung oder Verkauf von Wohnungen, Menschen ohne Vorurteil bei der Auswahl zu berücksichtigen“ (Nürnberg, 2010). Eine praktische Maßnahme, wie das Unternehmen angibt, dies umgesetzt zu haben, ist die Möglichkeit der Umstellung auf 13 verschiedene Sprachen bei der Vermietungsplattform (Rieger, n.d.). Dies beugt Zugangsschwierigkeiten für Menschen, die nicht deutscher Herkunft sind, bzw. nicht die deutsche Sprache beherrschen vor und somit mittelbarer rassistischer Diskriminierung. 5.6 HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH Die HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH aus Berlin hat ein besonders diskriminierungsarmes Wohnungsvergabeverfahren eingeführt. Laut Selbstauskunft wird zum
69 einen nach Überprüfung der notwendigen Kriterien durch einen digitalen Zufallsgenerator ausgewählt, welche BewerberInnen eine Einladung zur Wohnungsbesichtigung erhalten. Zum anderen wird bei mehreren KandidatInnen für die Wohnung im letzten Schritt das Losverfahren angewendet, um darüber zu entscheiden, wer letztendlich die Wohnung erhält (Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung, 2022). Das Losverfahren oder first-come-first-served Prinzip für die Einladung zur Besichtigung, bzw. für die endgültige Vergabe der Wohnung ist ein Weg, wie die Diskriminierung stark minimiert werden kann (Berlin vermietet fair – Berlin vermietet fair, n.d.). Dagegen spricht aus Sicht mancher KWU, dass dann nur schwerer auf die Dringlichkeit einzelner Bewerbungen eingegangen werden kann, bzw. transparente Wege gefunden werden müssten, wie die Dringlichkeit in dem Prozess berücksichtigt werden kann. Ein Weg dies auszuschließen wäre, die Dringlichkeitskriterien ebenfalls digital vor dem Auslosen in das Bewerbungsverfahren einzubauen. 5.7 Stuttgarter Wohnungsund Städtebaugesellschaft mbH (SWSG) Auch die Stuttgarter Wohnungsund Städtebaugesellschaft mbH (SWSG) entscheidet per Losverfahren, welche Bewerbende für einen Besichtigungstermin eingeladen werden. Darüber hinaus stellt das Unternehmen auf seiner Website Schritt für Schritt die Kriterien, die dazu führen, dass man für die Losentscheidung in Betracht kommt, dar (Fair. Sozial. Transparent. - Der Vermietungsprozess Der SWSG - SWSG Stuttgarter WohnungsUnd Städtebaugesellschaft mbH, n.d.). Diese Form der Transparenz minimiert Diskriminierung, da für alle Bewerbenden klar ersichtliche Kriterien einsehbar sind. Sollte nun ein Diskriminierungsfall eintreten, kann dieser von der diskriminierten Partei rasch erkannt und dagegen vorgegangen werden. Unklar ist lediglich, ob der Schritt der endgültigen Wohnungsvergabe ebenfalls per Losverfahren durchgeführt wird. Hier ist die Selbstauskunft des Unternehmens uneindeutig. Nichtsdestotrotz lässt sich gegen die hohe Transparenz auch der Einwand anführen, dass transparente Kriterien dazu führen können, dass dann viele Bewerbende vorgeben, z.B. Dringlichkeitskriterien zu erfüllen, ohne, dass dies der Fall ist. Dem kann zweierlei entgegnet werden, denn einerseits lässt sich Täuschung bei allen Kriterien auch stets leicht durch das
70 Verlangen von Nachweisen ausschließen. Weiterhin gibt es auch heutzutage schon Täuschungsversuche, da selbst ohne transparente Selbstauskunft der KWU viele Auswahlkriterien leicht zu erraten bzw. aus anderen Quellen bekannt sind. Darüber hinaus kann Transparenz nicht allein der Schlüssel zu Diskriminierungsarmut im Vergabeprozess sein. Es kommt zusätzlich auf die Vergabekriterien selbst an. Sofern Mitarbeitende weiterhin subjektive Entscheidungen über einzelne Bewerbende treffen können, müssen weitere Ansätze zur Diskriminierungsminimierung hinzugezogen werden. Die SWSG scheint z.B. neben ihrem transparenten Verfahren weiterhin Belegungsmanagement zu betreiben (Hanhörster, Droste, et al., 2020). 5.8 Das Modell des choice based letting (CBL) CBL wird in den Niederlanden seit den 80ern, dort heißt es woningnet, und in GB seit den 90ern vierlerorts seitens der dortigen KWU angewendet (Münch, 2010). Hierbei wird die vorherige Auswahl der MieterInnen von den KWU aus langen Wartelisten durch eine Auswahl freier Wohnungen von den BewerberInnen in einem deutlich kürzeren Verfahren ersetzt. Die Abschaffung vom Vergabeprinzip der Länge der Wohndauer trug dazu bei, die ethnische Diskriminierung besonders bei Wohnungen in besseren Wohnvierteln zu reduzieren (Hanhörster, Droste, et al., 2020). Die Vergabe regional freier Wohnungen erfolgt dabei in größtmöglicher Transparenz über ein zentrales Vergabeportal, bei dem alle Wohnungen der teilnehmenden VermieterInnen inseriert werden. Ein Lotterieverfahren führt überdies dazu, dass die BewerberInnenauswahl gerecht getroffen wird (ebd.). Eine allgemein zugängliche und niedrigschwellige Veröffentlichung der Wohnungsangebote kann durch die Erleichterung der Suche dazu beitragen, Diskriminierung beim Zugang zu Wohnungen zu minimieren (Berlin vermietet fair – Berlin vermietet fair, n.d.). CBL als Modell wurde auch mit der Hoffnung eingeführt, ethnische Durchmischung durch freie Wahlmöglichkeiten zu erreichen, im Gegensatz zu davor, als ethnische Segregation überwiegend unfreiwillig durch Belegungssteuerung entstand (Hanhörster, Droste, et al., 2020). Gegenstimmen zu dem Modell sagen, dass um Segregation zu vermeiden, auf Belegungssteuerung gesetzt werden solle. Kritikstimmen sagen, dass das System noch
71 fehlerhaft implementiert sei, und dadurch bisher noch nicht Segregation vorbeuge, vor allem, da die Formulare von communities der Minderheiten falsch ausgefüllt würden, da sie falsch verstanden würden und so wieder unfreiwillige Segregation eintrete (ebd.). Eine Evaluation der Belegungspolitik, die z.B. in GB alle drei Jahre erfolgt, soll zusätzlich dazu beitragen, dass die Diskriminierung durch dieses Modell minimiert wird (Nägele et al., 2022). Durch CBL wurde jedoch struktureller Rassismus in der Wohnungsvergabe in den Niederlanden und GB nicht überwunden, dies liegt z.T. an Ausnahmeregelungen, die andere Vergabeverfahren in sog. „sensiblen Nachbarschaften“ zulassen. Diese sollen in den betreffenden Fllen ebenfalls „ausgewogen“ und „sozial stabil“ sein (Hanhörster, Droste, et al., 2020). Hier wird eine Belegungssteuerung analog zur Deutschen ebenfalls zu einem Einfallstor für eine nach rassistischen Denkmustern stattfindende Wohnungsvergabe. 5.9 Weitere eigene Ansätze zur rassismusfreien Vergabe Neben den vorgestellten, von den KWU bereits praktizierten Handlungsmaßnahmen gegen rassistische Diskriminierung gibt es weitere Ideen zur diskriminierungsfreien Vergabe von Wohnungen, die lediglich in theoretischer, also unerprobter Form existieren. Diese werden ohne, dass eine Überprüfung ihrer Wirksamkeit im Rahmen dieser Bachelorarbeit durchgeführt werden könnte, ebenso in den Katalog der good practice Beispiele mit aufgenommen. Sie stammen entweder aus der Literatur, auf deren Quellen dann verwiesen wird oder sie entstammen eigenen Ideen. Bei dem ersten Ansatz ist unklar, inwieweit er bereits von KWU praktiziert wird. Oberflächlich konnte kein KWU identifiziert werden, die ihn in allen Stufen des Vergabeprozesses verfolgt, weshalb er sich unter den eigenen Ideen befindet. Dazu muss gesagt werden, dass die WBM im ersten Schritt der Vergabe diese Idee umgesetzt hat (s. Kapitel 5.2). Für einen diskriminierungsarmen Bewerbungsprozess ist es unerlässlich, auf den Namen und ggf. ein Foto bei allen BewerberInnen zu verzichten. Wenn die dadurch angestrebte Anonymität für alle gilt, erzielt sie den Effekt, dass es keine leicht beobachtbaren gruppenspezifischen Merkmale mehr gibt, mit deren Hilfe rassifizierte BewerberInnen im Falle der Diskriminierung aus dem Bewerbungsprozess herausgefiltert werden können (Schelkes & Bartel, 2014).
72 Untersuchungen aus dem Arbeitsmarkt haben ergeben, dass dort anonyme Bewerbungsverfahren sowohl dazu führen, dass Menschen mit Migrationshintergrund bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch, als auch bei der tatsächlichen Einstellung häufiger berücksichtigt werden (Krause et al., 2010). Es wird angemerkt, dass der Erfolg von anonymen Verfahren von der Integration in bestehende Verfahren in den Unternehmen abhängt, um so einen administrativen und finanziellen Mehraufwand zu verhindern und die unternehmerische Akzeptanz zu erhöhen. Es wird zudem ein Umdenken von den Unternehmen in dieser Hinsicht angeregt (Krause et al., 2011). Schwierigkeiten bei diesem Ansatz gibt es vor allem bei der Wohnungsbesichtigung, bei der sich, wenn sie in Präsenz durchgeführt wird, wiederum äußere Merkmale nicht verbergen lassen. Hierfür gibt es in der Praxis also ein paar Maßnahmenvorschläge. Entweder könnte die Wohnungsbesichtigung digital durchgeführt werden. Dies hat zur Folge, dass technische Hilfsmittel wie eine VR-Brille, ein 3D-Modell der Wohnung oder einfach ein auf anonym gestellter Videocall zur Anwendung kämen. Damit sind erhebliche Mehraufwände, z.B. die Erstellung eines 3D-Modells für zahlreiche Wohnungen, verbunden, die vom Bedarf nicht immer gerechtfertigt sind, da es einfachere Lösungsmöglichkeiten gibt, um das Ziel der diskriminierungsarmen und anonymen Wohnungsbesichtigung zu erreichen. Eine davon wäre schlicht, die Personalien, die die Wohnungsbesichtigung durchführen, von denen, die entscheiden, wer die Wohnung schlussendlich bekommt, zu trennen. Dadurch könnte das Einfließen von subjektiven Sympathieeindrücken und auch von Vorurteilen in die Wohnungsvergabe verhindert werden. Grundsätzlich sollten allen BewerberInnen dieselben Informationen bereitgestellt werden. Zuletzt kann eine Anonymität dadurch erreicht werden, dass auch alle eingereichten Dokumente nur mit geschwärtzten Namen eingereicht und geprüft werden und somit eine Auswahlentscheidung ohne Einfluss der Staatsbürgerschaft, des Aussehens, der (vermeintlichen) Herkunft (der Eltern), oder anderen rassismusfördernden Kategorien erfolgt. Eine völlig andere Lösungsmaßnahme als die der Anonymität im Bewerbungsverfahren stellt neben der Informierung der potentiell Betroffenen über die Anforderungen des Verfahrens, wie o.g., auch die Informierung über ihre Rechte dar (Nägele et al., 2022). Dies kann auf zwei
73 Arten mit zwei unterschiedlichen Stoßrichtungen zur Minimierung der Diskriminierung in der Wohnungsvergabe von KWU beitragen. Zum einen wird durch die Bereitstellung von Informationen zum AGG auf Deutsch, in leichter Sprache, sowie in weiteren Sprachen eine Ermutigungswirkung, sich auf den mitunter mühseligen und von negativen Erfahrungen geprägten Prozess, der Wohnungsvergabe einzulassen, bei von Rassismus bedrohten Menschen erzielt. Zum anderen wird zudem nach innen in das Unternehmen klar an die Mitarbeitenden kommuniziert, dass eine Diskriminierung bei der Wohnungsvergabe geahndet werden kann und die Bewerbenden keineswegs rechtlos sind (Hanhörster, Droste, et al., 2020). Zuletzt sollen noch zwei weitere Punkte Eingang in den Vorschlagskatalog zur Minimierung der rassistischen Diskriminierung bei der Wohnungsvergabe finden. Erstens ist dies ein voraussetzungsarmes Bewerbungsverfahren (Berliner Fachstelle, 2020). Wie in Kapitel 4.4 bereits beschrieben, sorgen einzureichende Dokumente häufig für eine mittelbare Diskriminierung, da sie zum Beispiel auf ausländische StaatsbürgerInnen besonders spürbare Auswirkungen haben. Dementsprechend wird die Diskriminierung nach Herkunft und damit die rassistische Diskriminierung minimiert, je einfacher die Einzugsbedingungen zu erfüllen und je weniger Dokumente einzureichen sind. Dieser Punkt überschneidet sich leicht mit anderen Vorschlägen, wie dem anonymen Verfahren und stellt somit eine gute Ergänzung dar. Der andere Punkt betrifft die Rechtssystematik des AGG. Diese lässt, gerichtlich bestätigt, eindeutig eine Bevorzugung einer ansonsten benachteiligten Menschengruppe zu (Siegen, 2019). Somit wäre die Einführung von Mindestquoten als umgekehrte Gegenmaßnahme zu den beschriebenen und diskriminierenden Maximalquoten rechtlich möglich. Es könnte im Ergebnis ein höherer Anteil an Menschen mit Migrationshintergrund gemäß der o.g. Definition dieses Terminus damit rechnen, eine Wohnung zu bekommen, als ohne diese Mindestquote (Berlin vermietet fair – Berlin vermietet fair, n.d.). Dies kann analog zur Einführung von anderen Quoten, wie z. B. der Frauenquote gesehen werden, die ebenfalls zur Reduzierung von Diskriminierung eingeführt wurde (Mohr, 2020).
80 Deshalb sind ganzheitliche Ansätze gefragt. Wie diese aussehen können, zeigt am besten die Praxis, denn die Theorie allein denkt oft nicht alles mit. Deshalb hat es sich gelohnt, einen Blick auf Wohnungsunternehmen zu werfen, die bereits mit guten Praxisbeispielen vorangehen (s. Kapitel 5). Da es möglich ist, verschiedene Handlungen innerhalb eines Wohnungsvergabeverfahrens, bei denen es sich um rassistische Diskriminierung handelt, von solchen Handlungen zu trennen, die sich auf die Bewerberin oder den Bewerber in ähnlicher Weise negativ auswirken, aber nicht im Kern rassistisch sind, kann eine Lösung nur dort ansetzen, wo die Gründe für die Diskriminierung zu suchen sind. Die diskriminierenden Handlungen werden also vorerst für die Beantwortung der Fragestellung ausgeklammert. Den elementaren Gründen der mittelbaren Diskriminierung durch die genannten gatekeeper werden nacheinander Ansätze gegenübergestellt, mit denen auf der Grundlage der Theorie der vorurteilsoder präferenzbasierten Diskriminierung eine Minimierung von Rassismus erreicht werden kann. Zuerst erfolgt eine Aufzählung und dann eine Erläuterung dort, wo möglicherweise eine Unklarheit über die Wirkungsweise zur Minimierung von Diskriminierung eine Ausführung erfodert. Die KWU können vor allem Spielräume für Rassismus minimieren, indem sie ihre Vergabepraxis verändern. Dabei kann die diskriminierende Wirkung von Quoten minimiert werden durch (hier gibt es teilweise inhaltliche Überschneidungen mit den weiteren Aufzählungen, die sich nicht ganz vermeiden ließen): 1. mehr Transparenz bei den Vergabekriterien, um die Übereinstimmung mit dem AGG überprüfen zu können, 1a) die Anwendung des Losverfahrens bei der finalen Entscheidung der Wohnungszuteilung, falls der Algorhythmus mehrere gleichberechtigte KandidatInnen ermittelt, 1b) die Anwendung des Mehraugenprinzips, falls Mitarbeitende die letzte Entscheidung für oder gegen eine sich bewerbende Person treffen, um Diskriminierungsmöglichkeiten zu
81 minimieren (dies ist die schlechtere Alternative, da sie immer noch Raum für Diskriminierung lässt), 2. die Einführung eines digitalen Verfahrens ohne die Integration informeller Quotierungen in die Kriterien (hier die Abwägung treffen mit den daraus resultierenden Nachteilen für die Priorisierung von DringlichkeitsbewerberInnen), 3. die regelmäßige Evaluation und Überprüfung der digitalen Verfahren, um diskriminierende Algorhythmen die noch Formen der Quotierungen enthalten, identifizieren zu können, 4. die Etablierung einer Kultur der Vielfalt und Diversität innerhalb der KWU und die Kommunikation nach außen, um den Verdacht zu entkräften, dass Diskriminierung durch Quoten stattfinden könnte und damit solche Praktiken zu delegitimieren. Zu 1.: Durch mehr Transparenz bei den Vergabekriterien wird schneller ersichtlich, was für die Entscheidung für oder gegen einen Mieter oder eine Mieterin relevant ist. Die Unternehmen werden dadurch herausgefordert, das Leitbild einer sozial stabilen Bewohnerstruktur anhand neuer, diskriminierungsfreier Kriterien zu definieren oder, falls dies nicht möglich ist, aufzugeben. Zu 3.: Da Rassismus eine hohe Wandlungsfähigkeit aufweist (s. Kapitel 2), sind immer wieder Überprüfungen nötig, um Erkenntnisse über die Verschleierung von Rassismus in Form neu auftretender Varianten der mittelbaren Diskriminierung angemessen berücksichtigen zu können. Zu 4.: Dies ist eine Art „weicher Faktor“, um Mitarbeitende in einer antirassistischen Haltung zu bestärken und damit der Diskriminierung die Legitimation zu entziehen. Des Weiteren gibt es für die KWU zudem auch Spielräume, die Diskriminierung durch vorurteilsbehaftete MitarbeiterInnen (gatekeeper) zu minimieren. Dies gelingt unter anderem durch:
82 1. objektive Kriterien und die Minimierung des Entscheidungsspielraums einzelner MitarbeiterInnen im Auswahlprozess, 2. die Sicherstellung objektiver Kriterien, bestenfalls durch digitale Verfahren, 3. die regelmäßige Überprüfung dieser Verfahren, 4. die Trennung von Mitarbeitenden, die für die Auswahlentscheidung von MieterInnen zuständig sind, von denen, die für den weiteren Prozess der Mietbegleitung zuständig sind, 5. Mitarbeitendenschulungen zur Sensibilisierung im Umgang mit Diskriminierung und Rassismus in der Kommunikation, 6. die Einstellung von MitarbeiterInnen aus von Rassismus betroffenen Minderheiten, da Studien zeigen, dass diese eher nicht diskriminieren. 6.2 Zusammenführung der Ansätze zur Minimierung statistischer Diskriminierung Neben der vorurteilsbasierten Diskriminierung bietet die statistische Diskriminierung einen hinreichenden Erklärungsansatz, um die Erfolgsaussichten von Maßnahmen zur Minimierung von Rassismus abschätzen zu können. Ausgehend von diesem Modell (für Erklärung s. Kapitel 3.4) sorgen hauptsächlich objektive nicht von der Informationsmenge abhängige Auswahlkriterien und anonyme Bewerbungsverfahren dafür, dass keine gruppenspezifischen Merkmale in der Auswahlentscheidung herangezogen werden können, um Angehörige dieser Gruppen zu diskriminieren. Auch hier haben die KWU Spielräume, Rassismus zu minimieren, indem sie Diskriminierungslücken im Bewerbungsverfahren so weit wie möglich schließen. Wie könnte also ein Bewerbungsverfahren aussehen, das die statistische Diskriminierung in beiden Schritten der Wohnungsvergabe minimiert? Dafür sollen die Spielräume in den einzelnen Schritten der Wohnungsvergabe nacheinander durchleuchtet werden.
83 0. Schritt der Wohnungsvergabe: - Die Informationen stehen in mehreren Sprachen sowie in leichter deutscher Sprache zur Verfügung, sodass niemand aufgrund seiner Sprache vom Wohnungsanmietungsprozess ausgeschlossen werden kann. - Im Idealfall sind alle verfügbaren regionalen Wohnungsangebote auf einer zentralen Plattform transparent und leicht zugänglich, damit beim eingeschränkt transparenten Wohnungsmarkt, in dem die Schwierigkeit und die Kosten der Informationsbeschaffung zu Diskriminierung führen können, auch ortsunkundige Personen einfach an Informationen gelangen und den Bewerbungsprozess einleiten können. - Für Bewerbungen in anderen Sprachen stehen ÜbersetzerInnen bereit. 1. Schritt der Wohnungsvergabe: - Das Bewerbungsverfahren für eine einzelne Wohnung wird von den anbietenden KWU so gestaltet, dass sie nur Bewerbungen ohne Angabe des Namens, eines Fotos oder der bisherigen Adresse, die ebenfalls stigmatisiert sein kann, erreichen können, sondern nur Bewerbungen mit einer Nummer und den notwendigen Informationen, wie benötigte Zimmergröße, Haushaltesgröße, Einkommen, etc. eingehen. - Eine Auswahl für die Einladung zur Wohnungsbesichtigung findet nach transparenten Kriterien, mithilfe eines Losverfahrens (bei zu vielen BewerberInnen) auf Basis dieser anonymisierten Informationen statt. 2. Schritt der Wohnungsvergabe: - Die Wohnungsvergabe findet entweder digital oder in physischer Form statt, notfalls mit einer/m ÜbersetzerIn. Falls ein/e ÜbersetzerIn von der betreffenden sich bewerbenden Person selbst mitgebracht wird, ist dies nicht notwendig. - Erst zu einem späteren Zeitpunkt laden die (immer noch interessierten) anonymen BewerberInnen die für alle gleichen Dokumente zur Sichtung hoch, wobei auf möglicherweise diskriminierende Dokumente, wie ein Sprachzertifikat oder der Nachweis der Aufenthaltsdauer verzichtet wird. Alle einzureichenden Dokumente können anonym eingereicht werden.
84 - Die anonymisierten BewerberInnen werden auf Grundlage eines Losverfahrens und der anonymisierten Informationen über die Entscheidung, ob sie die Wohnung erhalten oder nicht, informiert. Im Ergebnis kann die statistische Diskriminierung, wie beschrieben, reduziert werden. Wie eine anonyme Wohnungsbesichtigung ablaufen kann, wurde bereits in Kapitel 5.9 ausgeführt. 6.3 Zusammenfassung der Ansätze zur Minimierung von Preisdiskriminierung Darüber hinaus gibt es einige weitere Aspekte der Diskriminierung bei der Vergabe von Wohnraum, die berücksichtigt werden müssen, insbesondere die Preisdiskriminierung. Auf diese wird hier eingegangen. Die Preisdiskriminierung bedeutet im engeren Sinne, dass die betroffenen Gruppen im Preis-Leistungs-Verhältnis einer Wohnung benachteiligt werden. Auf dem freien Wohnungsmarkt hat sie im weiteren Sinne zur Folge, dass die Wohnungsvergabe an die betroffenen, benachteiligten Gruppen zum Erhalt von Wohnungen mit schlechterer Lage, Qualität oder Mietkonditionen führt oder die Wohnungssuche für diese verlängert und erschwert wird (s. Kapitel 3.6). Die Lücken, die auf Seiten der WohnungsanbieterInnen bestehen, aus denen sich eine Preisdiskriminierung ergeben kann, wurden bereits in Kapitel 3.6 und 4.4 beschrieben. Der Preisdiskriminierung kann daher am besten durch eine regional transparente Wohnungsvergabe begegnet werden, wie sie im Ansatz des choice based letting aus Großbritannien und den Niederlanden vorgestellt wurde. Hier werden die diskriminierenden Elemente des nur eingeschränkt transparenten Wohnungsmarktes aufgehoben. Zudem wird eine bessere Vergleichbarkeit des Angebots erreicht, was den Spielraum für versteckte Preisdiskriminierung der theoretisch beteiligten KWU weiter minimiert. In der Praxis haben Wohnungsanzeigen der KWU bereits heute meistens einen festgelegten Preis, der eine Flexibilität und damit Benachteiligung hinsichtlich einzelner BewerberInnen nicht zulässt.
85 Darüber hinaus wird durch den Abbau der bisher bestehenden statistischen und vorurteilsbasierten Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt durch die KWU auch der Spielraum für Preisdiskriminierung verringert. 6.4 Ansätze der Minimierung durch unternehmensbezogene Maßnahmen Dieses Kapitel enthält Dopplungen zum Kapitel 5.1, soll aber in seiner gesonderten Zusammenfassung der besseren Übersichtlichkeit dienen. Zuletzt wurde die Perspektive des Vergabeprozesses stärker betont. Im Kern greift dieses Kapitel nun den Ansatz der institutionellen Diskriminierung weiter auf und soll unternehmensbezogene Ansätze zur Diskriminierungsminimierung vorstellen, die über einzelne Handlungsmaßnahmen zur Minimierung von Rassismus im Wohnungsvergabeprozess hinausgehen. Dabei wird den diskriminierenden Organisationen eine politische und institutionelle Gestaltungsund Veränderungsmacht zur Beseitigung eben jener Diskriminierung zugeschrieben (Gomolla, 2023). Da diese unternehmensbezogenen Ansätze jedoch auch Teil der Beantwortung der Frage sind, inwieweit KWU Handlungsspielräume haben, um Rassismus bei der Wohnungsvergabe zu minimieren, soll diese betriebliche Ebene der Handlungsspielräume kurz beleuchtet werden. Dabei ist zu beachten, dass all diese Maßnahmen sich nur indirekt auf die Minimierung von Rassismus bei der Wohnungsvergabe auswirken. Dennoch werden sie in der Literatur zu den good practice Ansätzen gezählt und in ihrer Wirkung und Bedeutung zudem vielfach hervorgehoben (vgl. z. B. GEWOS Institut für Stadt-, Regionalund Wohnforschung GmbH, 2015; Hanhörster, Droste, et al., 2020; Planerladen e.V., 2014). Die vier Ansatzpunkte betreffen 1. die MitarbeiterInnen 2. die Leitungsebene der KWU 3. die (öffentlichen) Leitbilder und die Vernetzungsarbeit nach außen Bezüglich des ersten Punktes gibt es zahlreiche Hinweise darauf, dass die MitarbeiterInnen wesentlich zu einer diskriminierungsfreien Wohnungsvergabe beitragen. Dies gelingt, in dem sie im interkulturellen und sprachlichen Umgang und in der Kommunikation geschult und für
86 Diskriminierung sensibilisiert werden (Hanhörster, Droste, et al., 2020; Hummel et al., 2017). Dies kann die gatekeeper Funktion beim Entscheidungsprozess abmildern, wie Studien aus anderen ethnischen Diskriminierungskontexten nahelegen (Harris & Ogbonna, 2016). Wenn das interne Klima und die Unternehmenskultur nach innen so gestaltet werden, kann Diskriminierungsfreiheit als Normalität vermittelt werden (GEWOS Institut für Stadt-, Regionalund Wohnforschung GmbH, 2015). Bei der zweiten Maßnahme handelt es sich um eine explizite Anregung an die Führungskräfte von Unternehmen, Diskriminierungsfreiheit im Unternehmen zu fördern. Der Führungsstil prägt entscheidend das Selbstverständnis in Bezug auf Pluralität und Vielfalt, was sich wiederum auf die rassismusfreie Vergabe auswirken kann (GEWOS Institut für Stadt-, Regionalund Wohnforschung GmbH, 2015). Insbesondere beim Nürnberger Wohnungsunternehmen wbg gibt es Hinweise darauf, dass die Geschäftsführung entscheidende Impulse gegeben hat, die dazu geführt haben, dass das Unternehmen ein Leitbild zur diskriminierungfreien Vergabe von Wohnungen unterschrieben hat (Nägele et al., 2022). Zuletzt ist die Kommunikation des Unternehmens über die angestrebte Vielfalt von Bedeutung. Sie macht auf Diskriminierungseffekte aufmerksam, die oft im Verborgenen und unbemerkt stattfinden (vgl. Harris & Ogbonna, 2016), und sendet gleichzeitig das Signal, dass diese nicht erwünscht sind. Die Vernetzung mit anderen Akteuren ermöglicht darüber hinaus einen ganzheitlichen Ansatz und den Austausch von Wissen und Erfahrungen. Interdisziplinarität wird als wesentliches Element für eine stadtweite diskriminierungsfreie Vergabe angesehen (Droste et al., 2017). 6.5 Übersicht der Zusammenführung der Diskriminierungslücken mit den Handlungsempfehlungen in Form einer Tabelle Abschließend werden alle Ergebnisse gesammelt und möglichst übersichtlich in Form einer Tabelle dargestellt. Diese Tabelle enthält alle Anzeichen und Hinweise auf Diskriminierung, die in dieser Arbeit gefunden werden konnten. Diese wurden ergänzt durch die verschiedenen möglichen Formen von Lösungsansätzen und Positivbeispielen, um zu zeigen, dass es möglich ist, die derzeit noch bestehenden Lücken im Bereich der Diskriminierung zu schließen.
87 Lücke, die Diskriminierung ermöglicht (Stufe im Bewerbungsprozess) Wie sie am besten geschlossen werden kann Entscheider entscheiden (allein), wer eingeladen wird und wer nicht (I & II) Idealerweise ein sechs-Augen-Prinzip Schulungen zu den Vorgaben des AGGs ggf. Algorhythmen Anonymität und klare Sachentscheidungsgrundlagen und - vorgaben, die nur selten unklarheit und sonderfälle zulassen Bewerbende haben mangelnden Informationszugang zu freien Wohnungen durch wenig transparenten Wohnungsmarkt (0) Zentrale Vermietungsplattform mit (allen) regionalen Wohnungsangeboten, großflächige Veröffentlichung von Wohnungsangeboten in leichter Sprache und weiteren Sprachen Interne Quotierungen geben vor, wie viele „MigrantInnen rein dürfen“ (0, I & II) Quotierungen durch ein anonymes Standartverfahren ersetzen Name oder Aussehen einer sich bewerbenden Person sind bei Bewerbungen einsehbar (I & II) Durchführung anonymer Bewerbungsverfahren Preisdiskriminierung (0 & II) Regional transparente Wohnungsvergabe Tabelle 3: Zusammenführung der Diskriminierungslücken mit den dazugehörigen Handlungsempfehlungen
88 7. Fazit Rassismus ist ein gesamtgesellschaftliches Problem, das sich auch bei KWU in Form von institutioneller Diskriminierung in der Wohnungsvergabe niederschlägt. Dies zeigt sich vor allem daran, dass bei Befragungen von Betroffenen oder Beratungsstellen der Wohnbereich immer wieder mit hohen Diskriminierungserfahrungen in Verbindung gebracht wird. Rassismus zeichnet sich durch seine Diffusität aus und wird von Nichtbetroffenen oft nicht wahrgenommen, da er sich zum Teil nur mittelbar und strukturell auswirkt. Er geht mit vielfältigen Erscheinungsformen, unterschiedlichen Ursachen und Wirkungsweisen einher. Damit verbunden sind nach wie vor Schwierigkeiten bei der empirischen Erfassung von Rassismus, die sich durch voneinander stark abweichende Studienergebnisse beim Ausmaß des Rassismus bemerkbar machen. Obwohl der Rassismus häufig verdeckt stattfindet, gibt es auch offene Formen von Rassismus. Die statistische und die vorurteilsbasierte Diskriminierungstheorie liefern hierfür gute Modellansätze, die in der Praxis überprüft werden können. Sowohl verdeckter als auch offener Rassismus kann bei der Wohnungsvergabe von KWU eine Rolle spielen. Rassismus kann in Form von Antirassismus auf individueller und institutioneller Ebene entgegengetreten werden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es eine Vielzahl von Handlungsspielräumen ergibt, um der Rassismus bei der Wohnungsvergabe durch KWU zu minimieren. Die Ansätze zur Minimierung ergeben sich aus den Gründen, warum es überhaupt zu rassistischer Diskriminierung kommt. Sie lassen sich dort verorten, wo rassistische Diskriminierung bei der Wohnungsvergabe auftritt. Die Wandelbarkeit von Rassismus sorgt zudem dafür, dass in Zukunft neue Ansätze zur Minimierung und Beseitigung von Rassismus gefunden werden müssen, die bisher noch nicht thematisiert wurden. In dieser Arbeit konnte vor allem gezeigt werden, wie Rassismus im Bereich der Belegungssteuerung und der formellen und informellen Quotierungen minimiert werden kann, die aus dem Leitbild der sozial stabilen Bewohnerschaft hervorgehen, das bei den KWU stark vorherrscht.
89 Darüber hinaus wurden Handlungsempfehlungen formuliert, wie KWU, die auf dem Wohnungsmarkt agieren und damit ökonomischen Regeln folgen, Diskriminierungen durch auf dem Markt vorherrschende Prozesse minimieren können. Zu diesen Prozessen gehören die vorurteilsbasierte, die statistische und die Preisdiskriminierung. Insbesondere im Vergabeprozess von Wohnungen können Handlungsspielräume seitens der KWU verortet werden, um Diskriminierung zu minimieren. Durch wenige, objektive und transparente Vergabekriterien, anonyme, digitale und zufallsgesteuerte Vergabeverfahren, durch die Kontrolle oder den Ausschluss von Sacharbeitenden von der Auswahl im Prozess, sowie eine regelmäßige Kontrolle des Prozesses und eine Beschwerdemöglichkeit, kann das Verfahren zur Minimierung von Rassismus beitragen. Es wurde außerdem ein Modell vorgestellt, das eine regionale und transparente Wohnungsvergabe nach objektiven Kriterien umsetzt, wie es bereits in Großbritannien und den Niederlanden unter dem Namen „choice based letting“ eingesetzt wird, das ebenfalls eine rassismusminimierende Alternative zu den aktuellen Verfahren darstellt. Dadurch kann insbesondere der mangelhaften Transparenz des Wohnungsmarktes entgegengewirkt werden, die die statistische und die Preisdiskriminierung am stärksten begünstigt. Darüber hinaus wurden unternehmensbezogene Maßnahmen vorgestellt, die KWU zur Minimierung von Rassismus umsetzen können. Zu diesen Maßnahmen zählen die Diskriminierungssensibilierung von MitarbeiterInnen durch Schulungen und das Engagement der Leitungsebene der KWU gegen Diskriminierung, wodurch das interne Klima geprägt wird, sowie die Unternehmenskultur, die nach außen hin Werte wie Vielfalt und Toleranz vermittelt. Schließlich wurde auch die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Strategie, bestehend aus verschiedenen Handlungsempfehlungen, aufgezeigt, um Rassismus so weit wie möglich zu minimieren. Es wäre zu wünschen, dass diese Arbeit dazu beiträgt, die beschriebenen Wirkungsweisen von Rassismus in den KWU noch bewusster wahrzunehmen und Tatkraft zu ihrer Beseitigung und damit auch zur Beseitigung ihrer gesellschaftlichen und individuellen Folgen zu entwickeln. Grundsätzlich kann bereits die Umsetzung bestehender Gesetze als Begründung zum Handeln dienen.
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