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Technische Richtlinien G 8 „Messgeräte für Gas; Gas-Druckregelgeräte für die Gasabrechnung“. Ausgabe 12/95

Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)

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Physikalisch Technische Bundesanstalt Technische Richtlinien Seite 1 von 12 Anfragen und Bestellungen: Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) Referat Gesetzliches Messwesen, Postfach 33 45, 38023 Braunschweig Messgeräte für Gas Ausgabe: 12/95 Ersatz für: 12/94 G 8 Herausgegeben von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Eichaufsichtsbehörden. Fachlaboratorium: 1.42 – Gasmessgeräte Gas-Druckregelgeräte für die Gasabrechnung Diese Technische Richtlinie entspricht den anerkannten Regeln der Technik. Sie spezifiziert und ergänzt die Vorschriften der Eichordnung und legt Prüfungsbestimmungen fest. Die Technische Richtlinie G 8 wurde von der Vollversammlung für das Eichwesen 1994 verabschiedet. Inhaltsübersicht Vorbemerkungen 1 Formelzeichen und Begriffe 1.1 Verwendete Formelzeichen und Indizes 1.2 Begriffe 2 Prüfstände und Normalgeräte 2.1 Prüfstände 2.2 Normalgeräte 3 Eichung, Beglaubigung und Werksprüfung 3.1 Beschaffenheitsprüfung 3.2 Messtechnische Prüfung 3.2.1 Prüfung für einen einzelnen Ausgangsdruck 3.2.2 Prüfung für einen Ausgangsdruckbereich 3.3 Stempelung 4 Maßnahmen am Gebrauchsort 4.1 Anschluß an Gaszähler 4.2 Nachprüfungen am Gebrauchsort 4.3 Änderungen des Ausgangsdruck-Sollwertes 4.4 Erhaltung der Gültigkeit der Eichung Anhang Vorschriftenund Literaturverzeichnis Beispiel für ein Protokoll zur Ersteichung Seite 2 von 12 Vorbemerkungen Für die Abrechnung von Brenngasen ist bei kleinen Zählergrößen und niedrigen Drücken der Einsatz von Mengenumwertern nicht vertretbar. Daher sind im DVGWArbeitsblatt G 685 "Gasabrechnung" Ersatzverfahren für eine rechnerische Umwertung festgelegt. Sofern der Effektivdruck (Überdruck des Gases im Gaszähler) 1000 mbar bzw. der maximale zulässige Durchfluss des Gaszählers 400 m3/h nicht überschreitet, dürfen zur Druckbestimmung anstelle von Mengenumwertern Gas-Druckregelgeräte für konstanten Ausgangsdruck eingesetzt werden. Für Effektivdrücke von mehr als 50 mbar bis einschließlich 1000 mbar müssen geeichte oder beglaubigte GasDruckregelgeräte vorgesehen werden. Im Bereich von über 30 mbar bis 50 mbar sind entsprechend werksgeprüfte Geräte erforderlich. Bei Einhaltung der Anforderungen nach der Anlage 7-5 zur Eichordnung sind GasDruckregelgeräte allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Sie gelten eichrechtlich als Zusatzeinrichtung zum Gaszähler und sind damit Messgeräten gleichgestellt. Nachfolgend werden Einzelheiten über Prüfung und Behandlung eichpflichtiger GasDruckregelgeräte und entsprechende Werksprüfungen aufgeführt. 1 Formelzeichen und Begriffe In dieser Technischen Richtlinie werden Begriffe und Formelzeichen der DIN 3380 "Gas-Druckregelgeräte für Eingangsdrücke bis 100 bar" verwendet. Nachstehend sind die im Text aufgeführten Formelzeichen zusammengefaßt. Zudem werden einige Begriffe erläutert. Weitere Begriffsbestimmungen sind in DIN 3380 enthalten. 1.1 Verwendete Formelzeichen und Indizes pr Bezugsdruck des Zählers (Überdruck am Zählereingang) bar oder mbar pe Eingangsdruck (Überdruck vor dem Gas-Druckregelgerät) bar oder mbar pa Ausgangsdruck (Überdruck nach dem Gas-Druckregelgerät) bar oder mbar Q Volumendurchfluss bezogen auf den Ausgangsdruck des GDR m3/h QZ Volumendurchfluss des Zählers m3/h QR Volumendurchfluss des Gas-Druckregelgerätes m3/h f relative Messabweichung % min unterer Grenzwert (Zusatz-)Indizes max oberer Grenzwert s Sollwert TR G 8 Seite 3 von 12 1.2 Begriffe Messanlage Im Sinne dieser Vorschrift gilt die Verbindung von Gas-Druckregelgerät, Gaszähler und Rohrleitungen als Messanlage. Gas-Druckregelgerät (GDR) Ein Gas-Druckregelgerät hat die Aufgabe, seinen Ausgangsdruck, d.h. den Überdruck am Messort, in einer Rohrleitung innerhalb festgelegter Grenzen konstant zu halten, unabhängig davon, welchen Wert der Eingangsdruck und der Durchfluss innerhalb festgelegter Grenzen annehmen. Für die thermische Gasabrechnung ist das Gas-Druckregelgerät eine Zusatzeinrichtung zum Volumengaszähler, die dafür sorgt, dass der Bezugsdruck pr des Gaszählers einen definierten Wert hat. (Vergleiche EO 7-5 Nr.2). Der Bezugsdruck pr ist identisch mit dem Effektivdruck des Gaszählers peff. Nenndruck PN Die zulässige Druckbeanspruchung des GDR wird durch die Nenndruckstufe PN angegeben. Der angefügte Zahlenwert gibt dabei den maximal zulässigen Betriebsdruck in bar an. Nennweite DN Die Nennweite der Anschlußstutzen wird nach DIN 2402 ausgewählt und mit DN bezeichnet. Der angefügte Zahlenwert gibt dabei die Nennweite in Millimeter an. Volumendurchfluss Q Für die eichtechnische Prüfung und die größenmäßige Zuordnung von GasDruckregelgerät und Gaszähler wird der Volumendurchfluss Q bezogen auf den Ausgangsdruck des Regelgerätes (= Effektivdruck des zugehörigen Gaszählers) verwendet. QZmax ist der maximal zulässige Volumendurchfluss des Gaszählers, QRmax der maximale Volumendurchfluss, für den das GDR geeicht, beglaubigt oder werksgeprüft wurde. Messabweichung f Die relative Messabweichung eines Gas-Druckregelgerätes ist das Verhältnis der Differenz zwischen Istwert pa und Sollwert pas zum Sollwert des Ausgangsdruckes, ausgedrückt in Prozent. (Vergleiche EO 7-5 Nr. 4.1) pa - pas f = ---------- · 100 % pas Kennlinie der Messabweichungen Die Kennlinie der Messabweichungen eines Gas-Druckregelgerätes ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der bei steigendem und abnehmendem Seite 4 von 12 Durchfluss festgestellten Werte der relativen Messabweichung in Abhängigkeit vom Durchfluss (Vergleiche EO 7-5 Nr. 4.2). Hysterese Die Hysterese (Hysteresebreite nach DIN 3380) ist die Differenz der bei steigendem und fallendem Durchfluss festgestellten Messabweichungen. Sie wird wie die relativen Messabweichungen in Prozent des Sollwertes des Ausgangsdruckes pas ausgedrückt (Vergleiche EO 7-5 Nr. 4.3). 2 Prüfstände und Normalgeräte 2.1 Prüfstände Prüfstände müssen eine Prüfung von Gas-Druckregelgeräten bei Raumtemperatur (15 °C bis 25 °C) im vorgesehenen Bereich der Eingangsdrücke bis QRmax (maximal zulässiger Volumendurchfluss des Regelgerätes, bezogen auf den Ausgangsdruck) ermöglichen. Der Aufbau erfolgt gemäß der im folgenden skizzierten Prüfanordnung (nach DIN 33822, Bild 4). Er kann auch nach einer der vier Anordnungen der bisherigen DIN 3380 ausgeführt sein. 1 Absperrarmatur 2 Eingangsdruck-Manometer 3 Prüfgerät 4 Ausgangsdruck-Manometer 5 Durchfluss-Messeinrichtung Als Prüfgas kann Luft oder jedes andere Gas verwendet werden. Die ggf. erforderliche Umrechnung der Prüfdurchflüsse wegen unterschiedlicher Dichten von Prüfund Messgas sind zu beachten (Vergleiche Nr. 3.2) Das Rohr, in dem der Ausgangsdruck mit dem Überdruckmessgerät 4 gemessen wird, muss den gleichen Nenndurchmesser wie der zum GDR gehörige Gaszähler haben. Ist die Zuordnung nicht bekannt, muss das Rohr TR G 8 Seite 5 von 12 einen solchen Querschnitt haben, dass die mittlere Strömungsgeschwindigkeit des Gases beim maximalen Durchfluss QRmax nicht mehr als 20 m/s beträgt. 2.2 Normalgeräte Druckmessgeräte Zur Messung des Ausgangsdruckes pa des GDR müssen am Prüfstand Überdruckmessgeräte verwendet werden, die von der zuständigen Eichbehörde als geeignet anerkannt und als Normalgerät geprüft sind. Ihre Messunsicherheit darf höchstens 1/3 der Eichfehlergrenze des GDR beim jeweiligen Sollwert des Ausgangsdruckes betragen. Bei Messgeräten mit elastischem Messglied werden in der Regel die Anforderungen erfüllt, wenn sie mindestens der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Genauigkeitsklasse angehören. Ausgangsdruck-Sollwert mbar Druck-Messgerät Messbereich/mbar Klasse über 30 bis 100 0 bis 100 1,0 0 bis 250 0,3 0 bis 500 0,2 0 bis 1000 0,1 über 100 bis 500 0 bis 500 0,3 0 bis 1000 0,2 über 500 bis 1000 0 bis 1000 0,3 Die in den Prüfscheinen angegebenen Messabweichungen sind zu berücksichtigen. Nachprüfungen der Messgeräte sind jährlich vorzunehmen. Für die Messung und eventuelle Korrrektur des Ausgangsdruckes pa des GDR am Gebrauchssort sind ebenfalls den o.a. Anforderungen entsprechende Messgeräte zu verwenden. Anstelle von als Normalgeräten geprüften kommen auch geeichte Überdruckmessgeräte in Frage. Die Korrektur ihrer Anzeigen aufgrund der Angaben im Prüfschein ist nicht erforderlich. Überdruckmessgeräte zur Messung des Eingangsdruckes müssen nicht amtlich geprüft sein. Ihre Klasse ist so auszuwählen, dass die Messunsicherheit höchstens 6 % des jeweiligen Messwertes beträgt. Durchflussmessgeräte Die Messung des Volumendurchflusses kann mit Durchflussmessern (z.B. Schwebekörper-Durchflussmessern) oder mit Gaszählern (z.B. Turbinenradgaszählern) mit Impulsgebern von ausreichend großer Frequenz erfolgen. Zähler mit periodischem Fehler oder Zähler, die Pulsationen erzeugen können, sind weniger geeignet und erfordern besondere Maßnahmen (längere Messzeiten, Dämpfung). Seite 6 von 12 Die Messabweichung für den jeweils zu messenden Durchfluss darf höchstens 10 % betragen. Dazu sind die verwendeten Geräte vor der ersten Inbetriebnahme mit Gebrauchsnormalgeräten für den vorgesehenen Verwendungsbereich zu prüfen und die festgestellten Messabweichungen zu berücksichtigen. Nachprüfungen müssen spätestens nach jeweils drei Jahren vorgenommen werden. 3 Eichung, Beglaubigung und Werksprüfung Die nachstehenden Regelungen für die Eichung gelten gleichermaßen für die Beglaubigung durch staatlich anerkannte Prüfstellen und - mit Ausnahme der Stempelung - auch für die Werksprüfung. 3.1 Beschaffenheitsprüfung Die Beschaffenheitsprüfung umfaßt in erster Linie die Kontrolle der Angaben auf dem Hauptschild (Typenschild) und den Vergleich mit den Daten der DVGW-Zulassung über die Typprüfung, um festzustellen, ob das Gas-Druckregelgerät allgemein zur Eichung zugelassen ist. Von den bei der DIN-DVGW-Prüfung zuerkannten Regelund Schließdruckgruppen kann bei der Eichung abgewichen werden. Bei teilweise erforderlicher Einschränkung der Betriebsdaten, insbesondere des Eingangsdruckbereiches, können Geräte auch entsprechend den in folgender Tabelle angegebenen Gruppen geeicht werden, wenn dabei die Eichfehlergrenzen eingehalten werden: Regelgruppe Schließdruckgruppe DIN-DVGW-Prüfung RG 20 RG 10 RG 5 SG 30 SG 20 Eichung RG 10 RG 5 RG 2,5 SG 20 SG 10 3.2 Messtechnische Prüfung Die messtechnische Prüfung erfolgt im Rahmen der Ersteichung auf einem Prüfstand gemäß Nr. 2.1. Das Gas-Druckregelgerät kann dabei für einen einzelnen Ausgangsdruck oder einen Ausgangsdruckbereich geprüft werden. Bei Verwendung von Prüfgas, dessen Dichte vom Gas in der vorgesehenen Messanlage mehr als 10 % abweicht, sind die gemessenen Prüfdurchflüsse entsprechend umzurechnen. 3.2.1 Prüfung für einen einzelnen Ausgangsdruck Vor dem Beginn der Messungen soll ein mittlerer Eingangsdruck und ein Durchfluss eingestellt werden, der dem mittleren Durchfluss des zugeordneten Zählers entspricht. Dabei wird der für das Regelgerät vorgesehene Ausgangsdruck kontrolliert und erforderlichenfalls eingestellt. Dann wird beim angegebenen minimalen Eingangsdruck pemin und ebenso beim maximalen Eingangsdruck pemax der Durchfluss variiert. Es sind mindestens die Durchflüsse 0, 0,1·QRmax, 0,4·QRmax und QRmax sowohl im Aufwärts - als auch im Abwärtsgang - einzustellen. TR G 8 Seite 7 von 12 Vor der Abwärtsprüfung muss QRmax überfahren werden, damit auch für diesen Durchfluss die Hysterese erkennbar wird. Die gemessenen Volumendurchflüsse sind auf den Absolutdruck hinter dem Regelgerät umzurechnen. Temperaturkorrekturen sind nicht erforderlich. Für jede Einstellung werden stationäre Verhältnisse abgewartet und der jeweilige Ausgangsdruck pa und damit die Messabweichungen des GDR festgestellt. Die Werte werden protokolliert und daraus die Kennlinie der Messabweichungen und Hysterese ermittelt. Der Schließdruck wird beim Durchfluss 0 im Abwärtsgang notiert. Prüfprotokoll-Beispiel: Siehe Anhang! Die Werte der arithmetischen Mittelwerte der Messabweichungen bei steigendem und fallendem Durchfluss und der Hysterese müssen innerhalb der Eichfehlergrenzen gemäß Nr.4.4 der Anlage 7-5 zur Eichordnung liegen. Haben die Messabweichungen zwischen den Durchflüssen 0,1·QRmax und QRmax alle das gleiche Vorzeichen, so dürfen sie nicht sämtlich die Hälfte der Eichfehlergrenzen überschreiten. Falls während des Prüfablaufes Einstellarbeiten vorgenommen werden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. 3.2.2 Prüfung für einen Ausgangsdruckbereich Bei dieser Prüfart werden die messtechnischen Eigenschaften der zu einem Regelgerät gehörigen Sollwertfeder (konstante Regelund SchließdruckAbweichungen über den gesamten Einstellbereich) genutzt. Abweichend zu den o.a. Vorbereitungen wird für die Prüfung der kleinste einstellbare Ausgangsdruck, (bei dem die relative Messabweichung ihren größten Wert aufweist), eingestellt. Gleichzeitig muss der Eingangsdruckbereich so gewählt werden, dass auch bei geringstem Druckgefälle (höchster einstellbarer Ausgangsdruck und kleinster Eingangsdruck) noch der Durchfluss QRmax erreicht wird. Der Ablauf der Prüfung, die Ermittlung von Messabweichungen, deren Kennlinie und der Hysterese sowie die Auswertung der Messergebnisse erfolgt ebenso wie oben beschrieben. Abschließend wird das Regelgerät bei mittleren Betriebsdaten (Mittelwert des Eingangsdruckbereichs, Durchfluss 0,4·QRmax) auf den gewünschten Ausgangsdruck eingestellt. Dieser ist neben dem Einstellbereich des Ausgangsdruckes auf dem Schild am Regelgerät anzugeben. Seite 8 von 12 Nach bestandener messtechnischen Prüfung gilt dann das Regelgerät für den Gesamtbereich der geprüften Sollwertfeder, jedoch nur innerhalb der vorgesehenen Verfahrensgebiete nach DVGW-Arbeitsblatt G 685, als geeicht. 3.3 Stempelung Nach bestandener Prüfung werden der Hauptstempel (mit Jahresbezeichnung für das Jahr der Eichung) und der Sicherungsstempel an der Einstelleinrichtung für den richtigen Wert des Ausgangsdruckes angebracht. Weitere Sicherungsstempel sind nicht erforderlich und sollten insbesondere an der Gehäuseverschraubung auch nicht angebracht werden, um die ordnungsgemäße Wartung ohne Stempelverletzung zu ermöglichen. 4. Maßnahmen am Gebrauchsort 4.1 Anschluss an Gaszähler Ein Gas-Druckregelgerät sollte gemäß Arbeitsblatt G 685 oberhalb eines Bezugsdruckes von 30 mbar jeweils nur einem Gaszähler zugeordnet werden. Werden aus betrieblichen Gründen mehrere Zähler angeschlossen, so ist sicherzustellen, dass deren Gesamtdurchflussbereich von dem Durchflussbereich, für den das Regelgerät geeicht ist, abgedeckt wird. Die Rohrleitung zwischen GDR und Zähler muss so ausgebildet sein, dass der Druckverlust so gering wie möglich ist. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die mittlere Gasgeschwindigkeit beim maximalen Durchfluss nicht mehr als 20 m/s beträgt. Das Gas-Druckregelgerät ist so auszuwählen, dass sein maximaler Durchfluss QRmax, für das es geeicht wurde, zwischen 0,6·QZmax und QZmax des zugeordneten Zählers liegt. QRmax kann auch QZmax überschreiten, wenn bei der Eichung des Regelgerätes bestätigt wird, dass im Bereich oberhalb von 0,1·QZmax stabiles Regelverhalten gegeben ist. Nach dem Zusammenschluss wird die Verwendbarkeit der Messanlage durch den jeweils kleineren Durchflussbereich, für den der Zähler bzw. das Regelgerät geeicht ist, begrenzt. 4.2 Nachprüfungen am Gebrauchsort Nachprüfungen am Gebrauchsort sind an GDR über 50 mbar Ausgangsdruck vorzunehmen • bei der erstmaligen Inbetriebnahme • nach Änderungen des Ausgangsdruck-Sollwertes • nach einer Wartung oder Reparatur TR G 8 Seite 9 von 12 Soweit bei der erstmaligen Inbetriebnahme nachstehende Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften bereits durchgeführt wurden, ist eine Wiederholung nicht erforderlich. Nachprüfungen können vom Versorgungsunternehmen oder einer von ihr beauftragten qualifizierten Firma durchgeführt werden. An dem zu prüfenden Regelgerät soll ein Durchfluss zwischen 0,1·QZmax und QRmax und ein Eingangsdruck zwischen pemin und pemax anliegen, wobei der Durchfluss aus dem Zählwerkfortschritt des zugeordneten Gaszählers ermittelt werden kann. Mit einem Druckmessgerät gemäß Nr. 2.2 wird der Ausgangsdruck des Regelgerätes gemessen. Kann der Durchfluss variiert werden, so sind Messungen bei steigendem und fallendem Durchfluss innerhalb des möglichen Bereiches vorzunehmen. Für die Beurteilung der Messergebnisse (Kennlinie der Messabweichungen und Hysterese) sind die Eichfehlergrenzen einschließlich Einseitigkeitsklausel anzuwenden. Bei unveränderlichem Durchfluss genügt eine Überprüfung beim bestehenden BetriebsDurchfluss. Liegt die festgestellte Messabweichung innerhalb der Hälfte der Eichfehlergrenze, soll keine Nachjustierung erfolgen. Durch Absperren der Rohrleitung ist zusätzlich die Einhaltung des Schließdruckes zu überprüfen. Wird das Regelgerät wegen Überschreitung der o.a. zulässigen Messabweichungen nachjustiert, so ist der Ausgangsdruck auf den Sollwert einzustellen. Die erfolgte Nachprüfung am Gebrauchsort ist am Gas-Druckregelgerät zu dokumentieren. Aus dem Kennzeichen muss der Name bzw. das Firmenzeichen des Versorgungsunternehmens bzw. der beauftragten Firma und der Zeitpunkt der Prüfung z.B. in der Form "geprüft 10/94" hervorgehen. Wurde das amtliche Sicherungsstempelzeichen an der Einstelleinrichtung für den Sollwert des Regelgerätes wegen Nachjustierung verletzt, so ist dieses durch ein Stempelzeichen bzw. den o.g. Nachweis des Prüfenden zu ersetzen. Abweichend von den Regelungen der Eichordnung wird dadurch die Gültigkeitsdauer der Eichung nicht vorzeitig beendet. Ergebnisse von Nachprüfungen sind aufzuzeichnen und bis zur nächstfälligen Nachprüfung vom Versorgungsunternehmen aufzubewahren.