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Technische Richtlinien G 16 „Messgeräte für Gas; Eichung und Prüfung von Gasbeschaffenheitsmessgeräten“. Ausgabe 11/12

Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)

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Physikalisch-Technische Bundesanstalt Technische Richtlinien Messgeräte für Gas Ausgabe: 11/12 G 16 Ersatz für: --/-- Herausgegeben von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Eichaufsichtsbehörden. Arbeitsgruppe 3.31 - Kalorische Größen TR-G16_2012-11.doc, 30.01.2013 12:18 1/5 Eichung und Prüfung von Gasbeschaffenheitsmessgeräten 1 Anwendungsbereich Diese Richtlinie beschreibt die messtechnische Prüfung von 11-Komponenten-ProzessGaschromatographen (PGC), deren Messergebnisse für die Stoffmengenanteile (Methan, Stickstoff, Kohlenstoffdioxid, Ethan, Propan, Butan, Isobutan, Pentan, Isopentan, Neopentan, Hexan) geeicht zur Berechnung der Kompressibilitätszahl von Erdgas gemäß AGA 8-DC92 verwendet werden sollen. Diese Richtlinie ist auch anwendbar, wenn die o.a. Erdgasgeräte nach der Technischen Richtlinie G14 zur Messung von Biogas eingesetzt werden. Für diese Geräte können in der jeweiligen Bauartzulassung auch abweichende Vorschriften festgelegt werden, die dann gültig sind. Gleichfalls kann in der Bauartzulassung anderer Messgeräte auf diese Richtlinie verwiesen werden. 2 Prüfmittel Für die Prüfungen sind Kalibriergase zu verwenden, deren Zusammensetzung gemäß PTB-A 7.63 rückgeführt zertifiziert ist. 3 Fehlergrenzen Es gelten für die Prüfung die im Anhang in Tabelle 3 aufgeführten Fehlergrenzen entsprechend den PTB-Mitteilungen 118 (2008), Heft 1, S. 19 - 20 „Anforderungen an Geräte zur Bestimmung der Gasbeschaffenheit“. 4 Prüfung der Messrichtigkeit Bei der Prüfung der Gasbeschaffenheitsmessgeräte ist zwischen einer vollständigen und einer vereinfachten messtechnischen Prüfung zu unterscheiden. Die Bauartzulassung des jeweiligen Messgerätes beschreibt, welche Prüfung durchzuführen ist. Im Allgemeinen wird bei der Ersteichung die „Vollständige messtechnische Prüfung“ nach Abschnitt 4.1 durchgeführt, während bei allen folgenden Eichungen bei Einhaltung der in der Bauartzulassung festgeschriebenen Randbedingungen und nach Ermessen des für die Eichung Verantwortlichen eine vereinfachte messtechnischen Prüfung erfolgen kann. 4.1 Vollständige messtechnische Prüfung Für diese Prüfung sind die folgenden Gase nach Tabelle 1 des Anhangs zu verwenden: • H1-11K und • 6H und TR-G16_2012-11.doc 30.01.2013 12:18 2/5 • 6L und • L1-8K 4.2 Vereinfachte messtechnische Prüfung Für diese Prüfung ist das Gas „H1-11K“ und ein weiteres arbeitspunktnahes Kalibriergas zu wählen. Für die Auswahl gelten folgende Regeln: a) Treten im Betrieb Erdgase mit stark wechselnder Zusammensetzung (Messung von Lund H-Gasen) auf, so ist eines der folgenden Gase zur Prüfung zu verwenden: • H2-11K oder • H3-11K oder • L1-11K oder • L2-11K b) Treten im Betrieb nur Erdgase in H-Gas-Qualität auf, so ist eines der folgenden Gase zur Prüfung zu verwenden: • H2-11K oder • H3-11K c) Treten im Betrieb nur Erdgase in L-Gas-Qualität auf, so ist eines der folgenden Gase zur Prüfung zu verwenden: • L1-11K oder • L2-11K Die Stoffmengenanteile der angeführten Gase können Tabelle 2 im Anhang entnommen werden. 5 Prüfablauf 5.1 Kalibrierung Das Messgerät ist wie in der Bauartzulassung festgelegt zu kalibrieren. 5.2 Prüfung der Messrichtigkeit Die Einzelheiten des Messablaufs (Analysenanzahl, gültiger Messwert usw.) sind in der Bauartzulassung des Messgerätes geregelt. Im Allgemeinen werden für jedes Gas mindestens 5 Analysen durchgeführt. Die Werte der jeweils letzten Analyse sind mit den Werten in den Zertifikaten der Kalibriergase zu vergleichen. Die Abweichungen zwischen den zertifizierten Werten und den Messwerten jeder Komponente müssen kleiner sein als die Fehlergrenzen entsprechend Tabelle 3. Jede auf den Zertifikaten angegebene Komponenten muss detektiert werden (d.h. für jede im Prüfgas enthaltene Komponente muss der Messwert größer als Null sein). 6 Dokumentation der Prüfung Die messtechnische Prüfung ist im Kontrollbuch des Gerätes zu dokumentieren. Prüfer, Prüfverfahren und Prüfmittel sind aufzuführen, die Ergebnisse und die Sollwerte sind mit TR-G16_2012-11.doc 30.01.2013 12:18 3/5 den berechneten Abweichungen darzustellen. Abschließend ist das Prüfergebnis festzuhalten und vom verantwortlichen Prüfer abzuzeichnen. TR-G16_2012-11.doc 30.01.2013 12:18 4/5 Anhang Tabelle 1: Sollwerte für die Stoffmengenanteile der Prüfgase für die „Vollständige messtechnische Prüfung“ in Prozent Komponente Formel H1-11K L1-8K 6H 6L Stickstoff N2 1,35 12,00 0,40 14,40 Kohlenstoffdioxid CO2 0,35 4,50 1,80 1,00 Methan CH4 97,30 82,00 84,00 81,00 Ethan C2H6 0,40 0,75 9,40 3,00 Propan C3H8 0,20 0,30 3,40 0,50 Butan C4H10 0,10 0,20 1,00 0,10 2-Methylpropan (Isobutan) HC(CH3)3 0,10 0,20 - - Pentan C5H12 0,05 - - - 2-Methylbutan (Isopentan) HC(CH3)2C2H5 0,05 0,05 - - 2,2-Dimethylpropan (Neopentan) C(CH3)4 0,05 - - - Hexan C6H14 0,05 - - - Hs,n in kWh/m³ 11,062 9,465 12,425 9,716 ρ n in kg/m³ 0,7433 0,8552 0,8635 0,8339 Tabelle 2: Sollwerte für die Stoffmengenanteile der Prüfgase für die „Vereinfachte messtechnische Prüfung“ in Prozent Komponente Formel H2-11K H3-11K L1-11K L2-11K Stickstoff N2 0,95 2,50 11,00 9,20 Kohlenstoffdioxid CO2 1,45 1,00 1,55 1,80 Methan CH4 85,00 88,075 86,00 85,10 Ethan C2H6 9,00 6,50 0,75 3,00 Propan C3H8 3,00 1,30 0,30 0,50 Butan C4H10 0,20 0,20 0,10 0,10 2-Methylpropan (Isobutan) HC(CH3)3 0,20 0,25 0,10 0,10 Pentan C5H12 0,05 0,05 0,05 0,05 2-Methylbutan (Isopentan) HC(CH3)2C2H5 0,05 0,025 0,05 0,05 2,2-Dimethylpropan (Neopentan) C(CH3)4 0,05 0,05 0,05 0,05 Hexan C6H14 0,05 0,05 0,05 0,05 Hs,n in kWh/m³ 12,223 11,611 9,905 10,299 ρ n in kg/m³ 0,8485 0,8141 0,8132 0,8235 TR-G16_2012-11.doc 30.01.2013 12:18 5/5 Tabelle 3: Fehlergrenzen für die Stoffmengenanteile in Prozent Komponente Formel Maximale Abweichung Stickstoff N2 0,30 Kohlenstoffdioxid CO2 0,30 Methan CH4 0,30 Ethan C2H6 0,30 Propan C3H8 0,20 Butan C4H10 0,10 2-Methylpropan (Isobutan) HC(CH3)3 0,10 Pentan C5H12 0,04 2-Methylbutan (Isopentan) HC(CH3)2C2H5 0,04 2,2-Dimethylpropan (Neopentan) C(CH3)4 0,04 Hexan C6H14 0,04