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PTB-Anforderungen 12.15 „Video-Uhren (stationär, semistationär, transportabel)“. Ausgabe Juli 2025

Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)

Abstract

Diese PTB-Anforderungen behandeln folgende Messgeräte nach § 1 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a der Mess- und Eichverordnung zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr zur amtlichen Überwachung: Video-Uhren (stationär, semistationär, transportabel). Diese PTB-Anforderungen enthalten Anforderungen zu technischen Spezifikationen und Verwendungspflichten für Video-Uhren. Sie wurden von der PTB unter Beteiligung der betroffenen Kreise erstellt. Diese PTB-Anforderungen bestehen aus zwei Teilen. Der erste Teil behandelt Regeln und technische Spezifikationen für Video-Uhren, um die wesentlichen Anforderungen an diese Messgeräte nach § 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 7 der Mess- und Eichverordnung zu konkretisieren. Der zweite Teil behandelt Regeln und Erkenntnisse zur näheren Bestimmung der Pflichten von Personen, die Video-Uhren oder deren Messwerte verwenden, nach §§ 31 und 33 Mess- und Eichgesetz und §§ 22 und 23 Mess- und Eichverordnung. Diese PTB-Anforderungen (PTB-A) ersetzen die bisherigen PTB-A 18.13 der Ausgabe 12/2014.

Full text

www.ptb.de Herausgegeben von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Arbeitsgruppe 1.31 - „Geschwindigkeitsmessgeräte“ PTB-Anforderungen Messgrößen im öffentlichen Verkehr zur amtlichen Überwachung Video-Uhren (stationär, semistationär, transportabel) Physikalisch-Technische Bundesanstalt Nationales Metrologieinstitut Juli 2025 PTB-A 12.15 Diese PTB-Anforderungen behandeln folgende Messgeräte nach § 1 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a der Messund Eichverordnung zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr zur amtlichen Überwachung: Video-Uhren (stationär, semistationär, transportabel). Diese PTB-Anforderungen enthalten Anforderungen zu technischen Spezifikationen und Verwendungspflichten für Video-Uhren. Sie wurden von der PTB unter Beteiligung der betroffenen Kreise erstellt. Diese PTB-Anforderungen bestehen aus zwei Teilen. Der erste Teil behandelt Regeln und technische Spezifikationen für Video-Uhren, um die wesentlichen Anforderungen an diese Messgeräte nach § 6 des Messund Eichgesetzes1 i. V. m. § 7 der Messund Eichverordnung2 zu konkretisieren. Der zweite Teil behandelt Regeln und Erkenntnisse zur näheren Bestimmung der Pflichten von Personen, die Video-Uhren oder deren Messwerte verwenden, nach §§ 31 und 33 Messund Eichgesetz und §§ 22 und 23 Messund Eichverordnung. Diese PTB-Anforderungen (PTB-A) ersetzen die bisherigen PTB-A 18.13 der Ausgabe 12/2014. __________ 1 MessEG vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser PTB-Anforderungen geltenden Fassung. 2 MessEV vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser PTB-Anforderungen geltenden Fassung. Diese Veröffentlichung steht unter der Lizenz CC BY-ND 3.0 DE "Creative Commons Namensnennung - Keine Bearbeitungen 3.0 Deutschland", siehe http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de/legalcode. Diese Lizenz erlaubt die Weiterverbreitung - auch kommerziell -, solange dies ohne Veränderungen und vollständig mit Quellenangabe und derselben CC-Lizenz geschieht. Eine Kurzübersicht der Lizenzbedeutung ist zu erreichen über http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de Zitiervorschlag für die Quellenangabe: PTB-Anforderungen 12.15 „Video-Uhren (stationär, semistationär, transportabel)“ (07/2025). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. https://doi.org/10.7795/510.20250728 https://doi.org/10.7795/510.20250728 PTB-A 12.15 Juli 2025 Seite 1 von 28 Inhalt I Begriffsbestimmungen ............................................................................................ 3 II Anwendungsbereich, Zweck und Funktionen ....................................................... 7 Teil 1: Konkretisierung der wesentlichen Anforderungen an das Messgerät, Kennzeichnung und Aufschriften ............................................................... 9 1.1 Fehlergrenzen und Umgebungsbedingungen ................................................. 9 Fehlergrenzen ................................................................................................ 9 Umgebungsbedingungen ............................................................................... 9 1.1.2.1 Klimatische Umgebungsbedingungen ............................................................ 9 1.1.2.2 Mechanische Umgebungsbedingungen ........................................................ 10 1.1.2.3 Elektromagnetische Umgebungsbedingungen ............................................. 10 1.1.2.4 Weitere Einflussgrößen ................................................................................ 10 1.2 Reproduzierbarkeit der Messergebnisse ...................................................... 11 1.3 Wiederholbarkeit der Messergebnisse.......................................................... 11 1.4 Ansprechschwelle und Empfindlichkeit des Messgeräts ............................... 11 1.5 Messbeständigkeit........................................................................................ 11 1.6 Einfluss eines Defekts auf die Genauigkeit der Messergebnisse .................. 11 1.7 Eignung des Messgeräts .............................................................................. 12 Erschweren betrügerischer Nutzung und Falschbedienung .......................... 12 Eignung für beabsichtigte Nutzung ............................................................... 12 Versorgungsmessgeräte: einseitige Messabweichung ................................. 14 Unempfindlichkeit gegenüber kleinen Messgrößenschwankungen ............... 14 Robustheit .................................................................................................... 14 Kontrollierbarkeit der Messvorgänge (Marktüberwachung) ........................... 14 Software-Identifikation und Unbeeinflussbarkeit durch andere Software ...... 14 1.8 Schutz gegen Verfälschungen ...................................................................... 14 Anschluss von Zusatzeinrichtungen; rückwirkungsfreie Schnittstellen .......... 14 Sicherung vor Eingriffen; Nachweisbarkeit eines Eingriffs ............................ 14 Kennzeichnung und Sicherung der Software; Nachweisbarkeit eventueller Eingriffe ........................................................................................................ 15 Schutz von Messdaten und Software gegen Verfälschung ........................... 15 Versorgungsmessgeräte: keine Rücksetzbarkeit der Sichtanzeige ............... 15 1.9 Anzeige des Messergebnisses ..................................................................... 16 Sichtanzeige oder Ausdruck des Ergebnisses und Ausnahmen ................... 16 Anzeige klar und eindeutig; zusätzliche Anzeigen ........................................ 17 Ausdruck gut lesbar und unauslöschlich ....................................................... 17 Direktverkauf ................................................................................................ 17 Versorgungsmessgeräte: Anzeige ................................................................ 17 https://doi.org/10.7795/510.20250728 PTB-A 12.15 Juli 2025 Seite 2 von 28 1.10 Weiterverarbeitung von Daten zum Abschluss des Geschäftsvorgangs ....... 18 1.11 Konformitätsbewertung ................................................................................ 18 1.12 Kennzeichnung und Aufschriften .................................................................. 18 Teil 2: Verwendungspflichten ............................................................................... 19 2.1 Verkehrsfehlergrenzen (§ 22 Absatz 2 MessEV) .......................................... 19 2.2 Rückführung der Messwerte auf bestimmungsgemäß verwendete Messgeräte (§ 33 Absatz 1 und 2 MessEG) ................................................. 19 2.3 Sicherstellung der Eignung für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b MessEV) ......................................... 19 2.4 Sicherstellung des Einsatzes innerhalb des zulässigen Messbereichs (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c MessEV) ......................................... 19 2.5 Aufstellung, Anschluss, Handhabung und Wartung (§ 23 Absatz 1 Nummer 2 MessEV) ............................................................. 19 Quellenverzeichnis ................................................................................................... 21 : Tabelle zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) ..................... 23 : Anforderungen an das Messprotokoll .................................................. 28 https://doi.org/10.7795/510.20250728 PTB-A 12.15 Juli 2025 Seite 3 von 28 I Begriffsbestimmungen Amtlicher Verkehr: Begriffsdefinition, siehe § 6 Nr. 1 MessEV. Anhänger: Zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmtes und geeignetes Fahrzeug (Begriffsdefinition gemäß § 2 FahrzeugZulassungsverordnung (2023)). Bedieneinheit: Funktionale Baueinheit des Messgerätes zur Steuerung und Einstellung verschiedenartiger Messgerätefunktionen. Bedienungsanleitung: Siehe Gebrauchsanweisung. Betroffener (Video-Uhr): Führer des Fahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde. Bilddokument (Video-Uhr): Bildsequenz, bestehend aus einer Folge von Einzelbildern mit einem festen Aufnahmetakt. Bildfrequenz: Siehe Bildsequenz. Bildsequenz: Folge von Einzelbildern mit einem festen Aufnahmetakt. Dokumentationseinheit (Video-Uhr): Funktionale Baueinheit des Messgerätes zur Erstellung von Bilddokumenten mit eingeblendeten Zeitstempeln als Grundlage zur Messwertbildung. Ergänzende Dokumentationseinheit: Optionale Baueinheit des Messgerätes für die erweiterte Dokumentation (z. B. Fahrererkennung). Fahrzeug: Kraftfahrzeug und dessen Anhänger (Begriffsdefinition gemäß § 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (2023)). Falldatei: Digital signierte Zusammenstellung von Messdaten und Bilddokument. Die Auswertung der Falldateien wird in der Gebrauchsanweisung als Bestandteil des amtlichen Verkehrs geregelt. Gebrauchsanleitung: Siehe Gebrauchsanweisung. Gebrauchsanweisung: Die Gebrauchsanweisung beinhaltet alle Informationen und Anweisungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Messgerätes. Der Verwender muss diese Informationen berücksichtigen und sämtliche Anweisungen einhalten. Deshalb werden der im MessEG verwendete Begriff der Gebrauchsanleitung und der in der MessEV verwendete Begriff der Bedienungsanleitung präzisiert und die Benennung Gebrauchsanweisung verwendet. Hersteller: Inhaber der Baumusterprüfbescheinigung (Konkretisierung von § 2 Abs. 6 MessEG). https://doi.org/10.7795/510.20250728 PTB-A 12.15 Juli 2025 Seite 4 von 28 Kraftfahrzeug: Nicht dauerhaft spurgeführtes Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird (Begriffsdefinition gemäß § 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (2023)). Längenmessgerät: (optional) Funktionale Baueinheit der Video-Uhr zur Streckenmessung. Messbeginn: Zeitpunkt, zu dem der Verwender die Überwachung startet, nachdem er das Messgerät entsprechend den Vorgaben in der Gebrauchsanweisung eingerichtet hat. Messbeständigkeit: Eigenschaft eines Messgerätes, während der gesamten Nutzungsdauer Messrichtigkeit zu gewährleisten und die Messergebnisse, soweit diese im Messgerät gespeichert werden, unverändert zu erhalten. Messdaten: Messund eichrechtlich relevante Messgröße („geeichte Messgröße“): Messgröße, die im Anwendungsbereich des Messund Eichrechts verwendet wird und deren Messwert mit einem Messgerät ermittelt wird, das die Anforderungen des Messund Eichrechts erfüllt. Ergänzende Daten: Zusätzliche Informationen in der Falldatei, die über die geeichte Messgröße und Bilddokumente hinausgehen und die im Rahmen der Baumusterprüfung geprüft werden (z. B. Zeitstempel). Hilfsgröße: Zusätzliche Information in der Falldatei, die über die geeichte Messgröße und Bilddokumente hinausgeht und die im Rahmen der Baumusterprüfung nicht geprüft wird (z. B. Fahrzeugklassifizierung). Messund Auswerteeinheit: Funktionale Baueinheit des Messgerätes zur Bestimmung, Auswertung, Anzeige und Speicherung der messund eichrechtlich relevanten Messgrößen. Messende: Zeitpunkt, zu dem der Verwender die Überwachung beendet hat. Messgeräte für den semistationären Einsatz: Messgeräte, die für den Messeinsatz an unterschiedlichen Standorten ausgelegt sind, wobei im Unterschied zum transportablen Einsatz schärfere Anforderungen an Funktionsund Speicherprüfungen gestellt werden. Messgeräte für den stationären Einsatz: Messgeräte, die für den Messeinsatz an einem fest ausgewählten Standort ausgelegt sind, der für die Dauer der Eichfrist unverändert bleibt. Messgeräte für den transportablen Einsatz: Messgeräte, die für den Messeinsatz an unterschiedlichen Standorten ausgelegt sind. https://doi.org/10.7795/510.20250728 PTB-A 12.15 Juli 2025 Seite 5 von 28 Messreihe: Menge der Falldateien, die zwischen Messbeginn und Messende erstellt wurden. Messrichtigkeit: Eigenschaft eines Messgerätes, bei bestimmungsgemäßer Verwendung richtige Messergebnisse zu ermitteln. Messstelle: (Video-Uhr) Fahrbahnbereich, in dem der Verkehr amtlich überwacht wird. Referenzauswerteprogramm: Auswerteprogramm, das die Signatur einer Falldatei prüft und anschließend in der Falldatei enthaltene Daten anzeigt. Das Referenzauswerteprogramm wird im Rahmen der Baumusterprüfung geprüft. Systemzeit: Interne Zeitinformation des Messgerätes. Bei der Systemzeit handelt es sich um eine Uhrzeit oder eine zu einem beliebigen Zeitpunkt gestartete Zeitzählung. Die Systemzeit entspricht in der Messdatenwertigkeit den ergänzenden Daten und bildet die Grundlage zur Bestimmung der Zeitdifferenz. Spezifizierter Temperaturbereich: Temperaturbereich, für den die Bauteile ausgelegt sind. Umgebungstemperaturbereich: Mindestumfang des Temperaturbereichs der Umgebung, in dem Video-Uhren ordnungsgemäß arbeiten müssen. Verkehrssituation: Fahrzeug des Betroffenen einschließlich Umfeld (andere Fahrzeuge, bauliche Einrichtungen etc.), soweit das Umfeld bedingt durch die Bauart des Messgerätes Einfluss auf die Messwertbildung oder die Zuordnung des Messwertes zum Fahrzeug des Betroffenen haben könnte. Verwender: Eine oder mehrere Personen, die das Verkehrsmessgerät entsprechend den Vorgaben der zugehörigen Gebrauchsanweisung beim amtlichen Verkehr einsetzen. Video: Elektronisches Verfahren zur Aufnahme, Übertragung, Bearbeitung und Wiedergabe von Einzelbildern (sowie ggf. des Begleittons), welche mit einer regelmäßigen Bildfrequenz aktualisiert werden und so die Wahrnehmung von Bewegung vermitteln können. Video-Uhr: Video-Uhren sind Messgeräte, die für die amtliche Verkehrsüberwachung Verkehrssituationen in mit Zeitstempeln versehenen Bilddokumenten aufzeichnen. Aus Zeitstempeln abgeleitete Zeitdifferenzen stellen die messund eichrechtlich relevante Messgröße dar. Zeitdifferenz (Video-Uhr): Messund eichrechtlich relevante Messgröße, die durch Differenz der Zeitstempel des Zeitstempelpaares gebildet wird. Zeitstempel (Video-Uhr): Systemzeit oder von der Systemzeit abgeleitete Zeitinformation bei der Dokumentation der Verkehrssituation. https://doi.org/10.7795/510.20250728 PTB-A 12.15 Juli 2025 Seite 6 von 28 Zeitstempelpaar (Video-Uhr): Zwei zusammengehörige Zeitstempel des betreffenden Fahrzeugs. Das Zeitstempelpaar ist die Grundlage für die Bestimmung der Zeitdifferenz. Zulässige Höchstgeschwindigkeit: Verbindlicher Grenzwert für die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs, der nicht überschritten werden darf. https://doi.org/10.7795/510.20250728 PTB-A 12.15 Juli 2025 Seite 7 von 28 II Anwendungsbereich, Zweck und Funktionen Video-Uhren sind Messgeräte, die für die amtliche Verkehrsüberwachung Verkehrssituationen in mit Zeitstempeln versehenen Bilddokumenten aufzeichnen. Die Messgeräte können für drei verschiedene Einsatzarten ausgelegt sein (siehe I):  Stationär  Semistationär  Transportabel. Video-Uhren umfassen funktional folgende messtechnisch relevante Baueinheiten:  Dokumentationseinheit  Bedieneinheit  Messund Auswerteeinheit  Längenmessgerät (optional). Die Video-Uhr erstellt mit einer Dokumentationseinheit von einem ausgewählten Standort aus, z. B. einer Brücke, digitale Bilddokumente vom Straßenverkehr, der die Messstelle im überwachten Fahrbahnabschnitt durchfährt. Die Bilddokumente werden mit einem von der aktuellen Systemzeit des Messgerätes abgeleiteten Zeitstempel versehen. Einzelne oder mehrere Bilddokumente werden in Falldateien abgelegt. Mit Hilfe der Bedieneinheit können z. B. Datum und Uhrzeit eingestellt werden. Die Messund Auswerteeinheit stellt die Verkehrssituation mit den eingeblendeten Zeitstempeln dar. Bei der Auswertung der einzelnen Falldateien prüft der Verwender, ob sich für ein bestimmtes Fahrzeug Verkehrsverstöße ergeben. Hierzu werden für das betreffende Fahrzeug relevante Verkehrssituationen ausgewählt. Die Messund Auswerteeinheit bestimmt dann automatisch aus den vom Verwender ausgewählten Verkehrssituationen ein oder mehrere Zeitstempelpaare. Die aus den Zeitstempelpaaren ermittelten und angezeigten Zeitdifferenzen stellen die messund eichrechtlich relevante Messgröße dar. Video-Uhren dürfen mit einer Funktion zur Geschwindigkeitsmessung durch Zeitmessung ausgestattet sein. Hierzu wird zunächst die für die Geschwindigkeitsmessung zu Grunde gelegte Messstrecke s mit einem zur Video-Uhr gehörenden Längenmessgerät ausgemessen. Anschließend wird die Länge der Messstrecke s am Gerät eingegeben. Für die Geschwindigkeitsmessung wählt der Verwender dann diejenigen Einzelbilder aus, bei denen sich das betreffende Fahrzeug an den markanten Punkten 1 und 2 befindet (siehe nachstehende Abbildung). Die Messund Auswerteeinheit ermittelt anhand der in den Einzelbildern vorhandenen Zeitstempel die Zeitdifferenz t, die das Fahrzeug zum Zurücklegen der Messstrecke s benötigt hat und berechnet den zugehörigen Geschwindigkeitsmesswert. Der Geschwindigkeitsmesswert, die Zeitdifferenz t, die Länge s der Messstrecke sowie die zugehörigen beiden Einzelbilder werden anschließend in einer gemeinsamen Falldatei abgelegt. In ähnlicher Weise erfolgt die Geschwindigkeitsmessung bei Video-Uhren, die über eine Stoppuhrfunktion verfügen. Im Unterschied zum vorherigen Verfahren erfolgt die Zeitmessung nicht durch eine Auswahl der entsprechenden Bilder, sondern durch Tastenbetätigungen, sobald das betreffende Fahrzeug die jeweiligen markanten Punkte erreicht hat. Die Bestimmung des Geschwindigkeitsmesswertes kann dann entweder automatisch von der Video-Uhr anhand der zuvor eingegebenen Messstrecke und der gestoppten Zeitdifferenz ermittelt werden oder manuell vom Verwender anhand einer Rechenvorschrift. Auch hier werden die relevanten Daten (Startund Stoppbild, die Zeitdifferenz t sowie ggf. die Länge s der Messstrecke und der https://doi.org/10.7795/510.20250728 PTB-A 12.15 Juli 2025 Seite 14 von 28 Versorgungsmessgeräte: einseitige Messabweichung Nicht anzuwenden. Unempfindlichkeit gegenüber kleinen Messgrößenschwankungen Nicht anzuwenden. Robustheit Siehe Nr. 1.1.2.2 Mechanische Umgebungsbedingungen. Kontrollierbarkeit der Messvorgänge (Marktüberwachung) Video-Uhren müssen zum Zwecke der Marktüberwachung hinsichtlich der Zeitmessung überprüfbar sein. Software-Identifikation und Unbeeinflussbarkeit durch andere Software Siehe Nr. 1.8.4 Schutz von Messdaten und Software gegen Verfälschung. 1.8 Schutz gegen Verfälschungen Anschluss von Zusatzeinrichtungen; rückwirkungsfreie Schnittstellen Siehe Nr. 1.8.4 Schutz von Messdaten und Software gegen Verfälschung. Sicherung vor Eingriffen; Nachweisbarkeit eines Eingriffs Eine Baueinheit, die für die messtechnischen Merkmale wesentlich ist, ist so auszulegen, dass sie vor Eingriffen gesichert werden kann. Falls es zu einem Eingriff kommt, müssen die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen den Nachweis des Eingriffs ermöglichen. Bestehen Video-Uhren aus mehreren messtechnisch relevanten Baueinheiten, die zusammen über lösbare Verbindungen verschaltet werden, so muss eine zentrale Baueinheit der Video-Uhr prüfen, ob die zusammengeschalteten Baueinheiten zu derselben Video-Uhr gehören. Eine solche Funktion wird als elektronisches Sicherungsverfahren bezeichnet und muss die folgenden Anforderungen erfüllen:  Jede austauschbare Baueinheit muss sich eindeutig identifizieren lassen. Die Software jeder Baueinheit muss unabhängig von weiteren Baueinheiten die Anforderungen des WELMEC Leitfadens 7.2 (2023) mit der deutschen Ergänzung für Risikoklasse F erfüllen (Softwareidentifikation, Schutz der Kommunikationsund Bedienschnittstellen, Schutz gegen unabsichtliche oder absichtliche Änderungen, Schutz der geräteund typspezifischen Parameter). Dies bedeutet insbesondere, dass jede Baueinheit sich bei Anschluss an eine andere Baueinheit über eine Kommunikationsschnittstelle automatisch authentifiziert, z. B. über ein Challenge-Response-Verfahren. Eine Kommunikationsverbindung darf sich nur dann aufbauen, wenn sich alle beteiligten Baueinheiten im zertifizierten Zustand befinden, was eine Registrierung der erlaubten Kommunikationspartner in jeder Baueinheit voraussetzt. Zertifizierter Zustand bedeutet, dass alle beteiligten Baueinheiten zusammen einer Konformitätsbewertung nach Modul F unterzogen oder gemeinsam geeicht worden sind.  Beim Export einer Falldatei müssen an Stelle der Identifikation des vollständigen Messgerätes die Identifikationen aller an einer Messung beteiligten Baueinheiten in die signierte Falldatei aufgenommen werden. Anhand der Falldatei muss sich also ergeben, welche Baueinheiten bei deren Erstellung zum Einsatz kamen. https://doi.org/10.7795/510.20250728 PTB-A 12.15 Juli 2025 Seite 15 von 28 Kennzeichnung und Sicherung der Software; Nachweisbarkeit eventueller Eingriffe Siehe Nr. 1.8.4. Schutz von Messdaten und Software gegen Verfälschung Die grundlegenden Software-Anforderungen ergeben sich in Anlehnung an den Softwareleitfaden WELMEC 7.2 (2023) mit der deutschen Ergänzung für die Risikoklasse F (WELMEC 7.2 (2023), Nr. 3.4). Unter der deutschen Ergänzung für die Risikoklasse F ist zu verstehen, dass bezüglich Manipulationsschutz, Prüftiefe und Konformität jeweils das Niveau „hoch“ zu verwenden ist. Zur Beurteilung der kryptografischen Stärke von Verfahren verweist der WELMEC 7.2 Softwareleitfaden (2023) ab der Risikoklasse D auf die „Empfehlungen der nationalen und internationalen Institutionen, die für die Datensicherheit verantwortlich sind.“ In Deutschland ist diese Institution das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Veröffentlicht werden die Einschätzungen des BSI in der Technischen Richtlinie BSI TR-02102-1 „Kryptografische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellängen“, die damit als weiterführende Software-Anforderungen heranzuziehen sind. Die derzeit aktuelle Ausgabe ist die BSI TR-02102-1 (2024-01). Der implementierte Programmcode (Maschinencode) von Video-Uhren muss nachweisbar aus dem zur Konformitätsprüfung eingereichten Quellcode generiert worden sein. Der Leitfaden WELMEC 7.2 (2023) enthält u. a. Anforderungen an die Manipulationssicherheit. Messund eichrechtlich relevante Funktionen und Daten geeichter Video-Uhren dürfen sich nicht verfälschen oder stören lassen. Insbesondere  müssen Schnittstellen entweder rückwirkungsfrei sein oder es sind nur Rückwirkungen zulässig, soweit diese in der Baumusterprüfbescheinigung geregelt worden sind. Es muss ausgeschlossen sein, dass nicht dokumentierte Befehle im Gerät eine Wirkung erzielen können  müssen Programmspeicher durch Sicherungsmaßnahmen geschützt sein  dürfen Parameter nicht veränderbar sein, ohne dabei eine Sicherung zu verletzen, wenn sie in der Baumusterprüfbescheinigung als zu sichern gekennzeichnet worden sind  muss die Falldatei durch Signierung mit Hilfe von asymmetrischen Verschlüsselungsverfahren mit individuellem privatem Schlüssel je Seriengerät (bezüglich zu verwendender Schlüssellängen und Algorithmen siehe WELMEC 7.2 (2023), Anhang T) geschützt sein, um Integrität (Unversehrtheit) und Authentizität (Ursprung, d. h., zweifelsfreie Herkunft von der betreffenden Video-Uhr) zu gewährleisten. Es ist zulässig, dass sich die Falldatei aus mehreren einzeln signierten Blöcken zusammensetzt (z. B. bei umfangreichen Bilddokumenten). Versorgungsmessgeräte: keine Rücksetzbarkeit der Sichtanzeige Nicht anzuwenden. https://doi.org/10.7795/510.20250728 PTB-A 12.15 Juli 2025 Seite 16 von 28 1.9 Anzeige des Messergebnisses Sichtanzeige oder Ausdruck des Ergebnisses und Ausnahmen Allgemein Die folgenden Anforderungen gelten sowohl für die Anzeige während der Aufnahme (z. B. für den Monitor), als auch für die nachträgliche Darstellung der aufgezeichneten Bilddokumente. Die Darstellung von Uhrzeit und Datum muss auf der Grundlage der DIN ISO 8601-1 (Datum und Uhrzeit – Darstellung für den Informationsaustausch – Teil 1: Grundlegende Regeln (ISO 8601-1:2019)) erfolgen. Dokumentationseinheit In die Einzelbilder des Bilddokumentes sind folgende Informationen und Messwerte zu integrieren:  Aus der Systemzeit abgeleiteter Zeitstempel mit einer Auflösung von 0,005 s und zusätzlichen Angaben von Datum und Uhrzeit (Auflösung in Sekunden)  Bauartbezeichnung der Video-Uhr (z. B. in Form eines Kürzels)  Informationen zur Messwertzuordnung, sofern erforderlich (z. B. Fahrstreifen) Mit verlustbehafteten Kompressionsverfahren (z. B. MPEG) generierte Bilddokumente dürfen keine Artefakte aufweisen, die dazu führen können, dass der Bildinhalt in verfälschender Weise (z. B. Zeichen auf dem Nummernschild) dargestellt werden kann. Ergänzende Dokumentationseinheit Das Bilddokument der ergänzenden Dokumentationseinheit muss in einer definierten zeitlichen Relation zum zugehörigen Bilddokument der Dokumentationseinheit stehen. Die Bilddokumente von Dokumentationseinheit und ergänzender Dokumentationseinheit müssen in einer oder mehreren Falldateien abgelegt werden. Das Bilddokument der ergänzenden Dokumentationseinheit darf nicht den geeichten Messwert oder eichrechtlich relevante Informationen zur Messwertzuordnung enthalten. Geschwindigkeitsmessung (optional) Verfügt die Video-Uhr über eine Funktion zur Geschwindigkeitsmessung durch Zeitmessung bei bekannter Messstreckenlänge, so muss der Geschwindigkeitsmesswert ganzzahlig in km/h angegeben werden. Der Endwert des Geschwindigkeitsmessbereiches muss mindestens 200 km/h betragen. Die vom zugehörigen Längenmessgerät ermittelte Messstreckenlänge ist mit einer Auflösung von 1 m anzugeben, wobei der ermittelte Wert zugunsten des Betroffenen abzurunden ist. Der Geschwindigkeitsmesswert und die zugrunde gelegte Messstreckenlänge sind anzuzeigen. https://doi.org/10.7795/510.20250728 PTB-A 12.15 Juli 2025 Seite 17 von 28 Messund Auswerteeinheit Die Messund Auswerteeinheit muss die geeichten Messgrößen zusammen mit der zugehörigen Verkehrssituation anzeigen, die Integrität und Authentizität der angezeigten Daten (Falldatei) prüfen sowie eine korrekte Zuordnung des Messwertes zum betreffenden Fahrzeug ermöglichen. Die Messund Auswerteeinheit ist eine Baueinheit des Messgerätes, auch wenn sie sich z. B. in einem zentralen Büro befindet. Besteht die Messund Auswerteeinheit aus einem PC mit Referenzauswerteprogramm, so muss sichergestellt sein, dass das Referenzauswerteprogramm in einer sicheren Umgebung startet und betrieben wird. Ein häufig angewendetes Verfahren hierfür ist die Verwendung eines sogenannten Live-Mediums. Das Live-Medium besteht z. B. aus einer bootfähigen CD, auf der sich das Referenzauswerteprogramm zusammen mit einem speziell für diesen Anwendungsfall konfigurierten Betriebssystem befindet. Die Messund Auswerteeinheit muss so ausgestattet sein, dass Dateninhalte der Falldateien (Einzelbilder mit Zeitstempeln und zugehörigen Zeitdifferenzen, sowie Zeitinformationen und zugehörige Zeitdifferenzen bei Auslösung optionaler Startund Stoppfunktionen) nach bestandener Signaturprüfung in einem gängigen Dateiformat zur weiteren Verwendung exportiert werden können. Verfügt die Video-Uhr über eine Funktion zur Geschwindigkeitsmessung durch Zeitmessung bei bekannter Messstreckenlänge, so müssen zusätzlich der Geschwindigkeitsmesswert und die Messstreckenlänge in einem gängigen Dateiformat exportiert werden können. Stoppuhrfunktion (optional) Bei den mit einer optionalen Stoppuhrfunktion ausgestatteten Video-Uhren müssen das Startund Stoppbild in den jeweiligen Einzelbildern entsprechend markiert werden. Die ermittelte Zeitdifferenz ist mit einer Auflösung von 0,005 s anzugeben und entsprechend anzuzeigen. Anzeige klar und eindeutig; zusätzliche Anzeigen Die unter Nr. 1.9.1 im Abschnitt Allgemein genannten Angaben müssen klar und eindeutig sein. Zusätzliche Angaben sind gestattet, sofern Verwechslungen mit den messund eichrechtlich relevanten Angaben ausgeschlossen sind (z. B. Darstellung von Hilfsgrößen). Ausdruck gut lesbar und unauslöschlich Siehe Nr. 1.8.4 Schutz von Messdaten und Software gegen Verfälschung. Direktverkauf Nicht anzuwenden. Versorgungsmessgeräte: Anzeige Nicht anzuwenden. https://doi.org/10.7795/510.20250728 PTB-A 12.15 Juli 2025 Seite 18 von 28 1.10 Weiterverarbeitung von Daten zum Abschluss des Geschäftsvorgangs Nicht anzuwenden. 1.11 Konformitätsbewertung Video-Uhren müssen prüfbar sein. Zusätzlich gelten folgende Voraussetzungen für die Prüfung:  Erklärung des Herstellers zur Einhaltung von Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen (z. B. CE-Kennzeichnung)  EU-Konformitätserklärung gemäß dem Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz – FuAG (2017), §18), einschließlich der darin enthaltenen Richtlinie 2014/53/EU (2014), sofern entsprechende Funktionen genutzt werden  Frequenznutzungsplan (Freigabe durch die Bundesnetzagentur, um im entsprechenden Frequenzbereich arbeiten zu dürfen), sofern entsprechende Funktionen genutzt werden. 1.12 Kennzeichnung und Aufschriften Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf VideoUhren angebracht sein; sie müssen klar, unauslöschlich und eindeutig sein und dürfen nicht übertragbar sein. Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden. Video-Uhren sind mit dem Zeichen oder dem Namen oder der Fabrikmarke des Herstellers, mit einer zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers sowie Angaben zur Messgenauigkeit zu versehen. Es kann zusätzlich eine Internetadresse, unter der der Hersteller erreichbar ist, angegeben werden. Weitere Aufschriften dürfen nur dann aufgebracht werden, wenn eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Video-Uhren sind zusätzlich mit den folgenden Angaben zu versehen:  Identitätskennzeichnung  Nummer der Baumusterprüfbescheinigung. Video-Uhren sind zu kennzeichnen mit der Zeichenfolge „DE-M“, die von einem Rechteck mit einer Höhe von mindestens 5 Millimetern eingerahmt ist, nachfolgend mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, und mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die in der Fertigungsphase beteiligt war. War in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben. Bestehen Video-Uhren aus mehreren zusammenarbeitenden Geräten, die keine Teilgeräte sind, so werden die Kennzeichnungen auf dem Hauptgerät angebracht. Die Kennzeichnungen dürfen nur auf Video-Uhren angebracht werden, welche die Anforderungen des Messund Eichgesetzes und der Messund Eichverordnung erfüllen. https://doi.org/10.7795/510.20250728 PTB-A 12.15 Juli 2025 Seite 19 von 28 Teil 2: Verwendungspflichten 2.1 Verkehrsfehlergrenzen (§ 22 Absatz 2 MessEV) Geschwindigkeitsmessung (optional) Die Verkehrsfehlergrenzen entsprechen den Fehlergrenzen aus Teil 1, Nr. 1.1.1. Bei angezeigten Messwerten größer als 100 km/h sind die errechneten zulässigen größten Fehler zugunsten der Betroffenen auf den nächsten ganzzahligen Wert in km/h aufzurunden. Der angezeigte Geschwindigkeitsmesswert ist um den Wert der Verkehrsfehlergrenze zu verringern, um den vorzuwerfenden Wert zu erhalten. Zeitmessung Die Verkehrsfehlergrenzen für die Zeitdifferenz (Zeitmessung) betragen 0,1 %, vermehrt um 0,005 s. 2.2 Rückführung der Messwerte auf bestimmungsgemäß verwendete Messgeräte (§ 33 Absatz 1 und 2 MessEG) Hinweis: Die Rückführung (Rückverfolgbarkeit) der geeichten Messgröße auf das Messgerät, das bestimmungsgemäß verwendet wird, ist bei der Auswertung mit Hilfe der Messund Auswerteinheit über die Signaturprüfung gewährleistet. Denn durch die Signaturprüfung mit Hilfe des öffentlichen Schlüssels für die betreffende Video-Uhr kann die Authentizität der Falldatei zweifelsfrei bestätigt werden. Authentisch heißt in diesem Zusammenhang, dass die Falldatei von der betrachteten Video-Uhr stammt. Die Auswertung und damit der Nachweis für die Rückverfolgbarkeit sind wiederholbar. 2.3 Sicherstellung der Eignung für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b MessEV) Hinweis: Werden die Anforderungen an das Messgerät gemäß Teil 1 eingehalten, ist sichergestellt, dass das Messgerät für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen geeignet ist. 2.4 Sicherstellung des Einsatzes innerhalb des zulässigen Messbereichs (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c MessEV) Hinweis: Werden die Anforderungen an das Messgerät gemäß Teil 1 eingehalten, ist sichergestellt, dass der Einsatz des Messgerätes innerhalb des zulässigen Messbereiches erfolgt. 2.5 Aufstellung, Anschluss, Handhabung und Wartung (§ 23 Absatz 1 Nummer 2 MessEV) Der Einsatz des Messgerätes im amtlichen Verkehr (Durchführung der Messungen und Auswertung der Falldateien) darf nur von entsprechend geschulten Verwendern vorgenommen werden. Die Schulung muss durch kompetentes Personal (Hersteller oder Ausund Fortbildungsstellen der Polizei) erfolgen. Es ist zulässig, dass Hersteller oder Ausund Fortbildungsstellen der Polizei Multiplikatoren autorisieren. Ernannten Multiplikatoren ist die Eignung zur Durchführung von Schulungen schriftlich zu bestätigen. Geschulten Verwendern ist die Teilnahme schriftlich zu bestätigen. https://doi.org/10.7795/510.20250728 PTB-A 12.15 Juli 2025 Seite 20 von 28 Die Gebrauchsanweisung für Video-Uhren ist zu beachten. Bei der Messung muss ein Messprotokoll geführt werden. Darin müssen mindestens die in Anhang B: Anforderungen an das Messprotokoll aufgeführten Informationen enthalten sein. Die Falldateien und Messprotokolle sind vom Verwender zu archivieren. https://doi.org/10.7795/510.20250728 PTB-A 12.15 Juli 2025 Seite 21 von 28 Quellenverzeichnis Für die vorliegenden PTB-Anforderungen gilt die folgende Version der Vorschriften: Bundesministerium für Verkehr, Bauund Stadtentwicklung Berlin (Hrsg.), Technische Lieferbedingungen für Streckenstationen (TLS), Ausgabe 2012, aufgestellt von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) in Zusammenarbeit mit der Industrie und den Länderverwaltungen, Herausgeber: Bundesministerium für Verkehr, Bauund Stadtentwicklung in Berlin, www.bast.de CB-Funk Vfg Nr. 21/2021 Allgemeinzuteilung von Frequenzen für den CB-Funk, § 1 Tabelle „Frequenzen zur Nutzung im CB-Funk“, Betreiber der Internetseite www.bundesnetzagentur.de ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Bonn, 2021 https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/SpezielleAnwendungen/CB-Funk/CBFunk-node.html DIN EN 60529:2014-09; VDE 0470-1:2014-09, Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code) (IEC 60529:1989 + A1:1999 + A2:2013) DIN EN 60529 Berichtigung 1:2017-02; VDE 0470-1 Berichtigung 1:2017-02, Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code) (IEC 60529:1989 + A1:1999 + A2:2013); DIN EN 60529 Berichtigung 2:2019-06; VDE 0470-1 Berichtigung 2:2019-06, Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code) (IEC 60529:1989/A2:2013/COR1:2019) DIN EN 61000-4-2:2009-12; VDE 0847-4-2:2009-12, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) – Teil 4-2: Prüfund Messverfahren – Prüfung der Störfestigkeit gegen die Entladung statischer Elektrizität (IEC 61000-4-2:2008) DIN EN IEC 61000-4-3:2021-11; VDE 0847-4-3:2021-11, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) – Teil 4-3: Prüfund Messverfahren – Prüfung der Störfestigkeit gegen hochfrequente elektromagnetische Felder (IEC 61000-4-3:2020) DIN EN 61000-4-4:2013-04; VDE 0847-4-4:2013-04, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) – Teil 4-4: Prüfund Messverfahren – Prüfung der Störfestigkeit gegen schnelle transiente elektrische Störgrößen/Burst (IEC 61000-4-4:2012) DIN EN 61000-4-5:2019-03; VDE 0847-4-5:2019-03, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) – Teil 4-5: Prüfund Messverfahren – Prüfung der Störfestigkeit gegen Stoßspannungen (IEC 61000-4-5:2014 + A1:2017) DIN EN 61000-4-5 Berichtigung 1:2021-04; VDE 0847-4-5 Berichtigung 1:202104, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) – Teil 4-5: Prüfund Messverfahren – Prüfung der Störfestigkeit gegen Stoßspannungen (IEC 61000-4-5:2014 + A1:2017) DIN EN 61000-4-6:2014-08; VDE 0847-4-6:2014-08, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) – Teil 4-6: Prüfund Messverfahren – Störfestigkeit gegen leitungsgeführte Störgrößen, induziert durch hochfrequente Felder (IEC 61000-4-6:2013) DIN EN 61000-4-8:2010-11; VDE 0847-4-8:2010-11, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) – Teil 4-8: Prüfund Messverfahren – Prüfung der Störfestigkeit gegen Magnetfelder mit energietechnischen Frequenzen (IEC 61000-4-8:2009) DIN EN IEC 61000-4-11:2021-10; VDE 0847-4-11:2021-10, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) – Teil 4-11: Prüfund Messverfahren – Prüfungen der Störfestigkeit gegen Spannungseinbrüche, Kurzzeitunterbrechungen und Spannungsschwankungen für Geräte mit einem Eingangsstrom bis zu und einschließlich 16 A je Leiter (IEC 610004-11:2020 + COR1:2020); Deutsche Fassung EN IEC 61000-4-11:2020 + AC:2020 https://doi.org/10.7795/510.20250728 PTB-A 12.15 Juli 2025 Seite 22 von 28 DIN EN 61000-4-39:2019-04; VDE 0847-4-39:2019-04, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) – Teil 4-39: Prüfund Messverfahren – Gestrahlte Felder im Nahbereich - Prüfung der Störfestigkeit (IEC 61000-4-39:2017 DIN EN IEC 61000-6-2:2019-11; VDE 0839-6-2:2019-11, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) – Teil 6-2: Fachgrundnormen – Störfestigkeit für Industriebereiche (IEC 61000-6-2:2016) DIN EN IEC/IEEE 82079-1:2021-09; VDE 0039-1:2021-09, Erstellung von Nutzungsinformationen (Gebrauchsanleitungen) für Produkte – Teil 1: Grundsätze und allgemeine Anforderungen (IEC/IEEE 82079 -1:2019) DIN ISO 8601-1; Datum und Uhrzeit – Darstellung für den Informationsaustausch – Teil 1: Grundlegende Regeln (ISO 8601-1:2019) FahrzeugZulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I S. 199), die durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 04. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz – FuAG) vom 27. Juni 2017, BGBl. I S. 1947 International Document OIML D 11 Edition 2013 (E), General requirements for measuring instruments – Environmental conditions International Recommendation OIML R 91 Edition 1990 (E), Radar equipment for the measurement of the speed of vehicles ISO 16750-2:2023-07, Road vehicles – Environmental conditions and testing for electrical and electronic equipment – Part 2: Electrical loads ISO 7637-2:2011-03, Road vehicles – Electrical disturbances from conduction and coupling – Part 2: Electrical transient conduction along supply lines only ISO 7637-3:2016-07, Road vehicles – Electrical disturbances from conduction and coupling – Part 3: Electrical transient transmission by capacitive and inductive coupling via lines other than supply lines Leitfaden Fahrbahnmarkierung, 2021, Herausgeber: Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR) e. V., Bonn, Deutsche Studiengesellschaft für Straßenmarkierungen (DSGS) e. V. Bad Sachsa MPT 1382 PERFORMANCE SPECIFICATION, Angle-modulated 27 MHz, radio equipment for use in the Citizen’s Band Radio Service, Revised and Reprinted December 1997 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG Technische Richtlinie BSI TR-021021 „Kryptografische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellängen“ (Version: 2024-01) WELMEC 7.2 Softwareleitfaden (Europäische Messgeräterichtlinie 2014/32/EU), 2023 https://doi.org/10.7795/510.20250728 PTB-A 12.15 Juli 2025 Seite 23 von 28 : Tabelle zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) Tabelle A 1: Tabelle zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) Teilprüfung Prüfung gemäß Prüfschärfegrade und Grenzwerte Bemerkung Entladung statischer Elektrizität (ESD) DIN EN 61000-4-2: 2009-12 Kontaktentladung Luftentladung auf Gehäuse Prüfschärfegrad 3 ±6 kV ±8 kV Hochfrequente elektromagnetische Felder DIN EN 61000-4-6: 2014-08 150 kHz bis 80 MHz Signal-/Steueranschlüsse mit Leitungslänge > 3 m* *siehe Anmerkung b in Tabelle 2 der Fachgrundnorm DIN EN IEC 61000-6-2:2019-11 **Berücksichtigung der im CBFunk genutzten Frequenzen (siehe auch Tabelle A 2: § 1 - Frequenzen zur Nutzung im CB-Funk) ***Berücksichtigung der im CB-Funk genutzten Frequenzen für UK: MPT 1382 (1997) 26,565 MHz -26,985 MHz** (10 kHz-Schritte) 27,005 MHz-27,035 MHz** (10 kHz-Schritte) 27,055 MHz -27,085 MHz** (10 kHz-Schritte) 27,105 MHz -27,135 MHz** (10 kHz-Schritte) 27,155 MHz -27,185 MHz** (10 kHz-Schritte) 27,205 MHz -27,405 MHz** (10 kHz-Schritte) 27,68125 MHz (Notrufkanal)*** 27,73125 MHz (Rufkanal)*** 27,99125 MHz (Kanal 40)*** 20 V Schrittweite: 1% Bei batteriebetriebenen Geräten ist die Startfrequenz aus Bild B.1 der Norm zu ermitteln. Abhängig von den Eigenschaften des Prüflings kann die Prüfung eines zusätzlichen Frequenzbereichs erforderlich sein. Abhängig von den Eigenschaften des Prüflings kann die Verwendung einer von der Norm abweichenden Modulationsfrequenz erforderlich sein. Gleichstrom-Versorgungseingänge und -ausgänge mit Leitungslänge > 3 m* *siehe Anmerkung g in Tabelle 3 der Fachgrundnorm DIN EN IEC 61000-6-2:2019-11 **Berücksichtigung der im CBFunk genutzten Frequenzen (siehe auch Tabelle A 2: § 1 - Frequenzen zur Nutzung im CB-Funk) ***Berücksichtigung der im CB-Funk genutzten Frequenzen für UK: MPT 1382(1997) Prüfschärfegrad X Wechselstrom-Versorgungseingänge und -ausgänge **Berücksichtigung der im CBFunk genutzten Frequenzen (siehe auch Tabelle A 2: § 1 - Frequenzen zur Nutzung im CB-Funk) ***Berücksichtigung der im CB-Funk genutzten Frequenzen für UK: MPT 1382 (1997) Funktionserdeanschlüsse (FE) **Berücksichtigung der im CBFunk genutzten Frequenzen (siehe auch Tabelle A 2: § 1 - Frequenzen zur Nutzung im CB-Funk) Physikalisch-Technische Bundesanstalt Bundesallee 100 38116 Braunschweig www.ptb.de