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Schwieriges Miteinander: der israelitische Kultusverein in Ungarisch-Hradisch (1866–1891)Difficult Coexictence: Israelitic Cultural Association in Uherské Hradiště (1866–1891)

Baránek, Daniel

Abstract

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Full text

Schwieriges Miteinander: der israelitische Kultusverein in Ungarisch-Hradisch (1866–1891) Daniel baránek KEY WORDS: Social History — Jews — Culture Associations — Bohemian Lands Die rechtliche Emanzipation der Juden brachte zwischen 1848 und 1852 und nach 1859 dramatische Veränderungen für den Jahrhunderte währenden Charakter der jüdischen Bevölkerung in Mähren und Schlesien mit sich.1 Die Lockerung des Freizügigkeitsverbots ermöglichte es den Juden, aus dem geschlossenen Raum der Ghettos in bisher verbotene ehemalige königliche Städte und an andere wirtschaftlich attraktive Orte zu ziehen.2 Dort entstanden somit neue („emanzipatorische“) jüdische Gemeinschaften, die sich in der Regel sehr bald unter Berufung auf das Vereinsgesetz um das Entstehen israelitischer Kultusvereine bemühten, welche Gottesdienste abhalten, den Religionsunterricht für die Kinder organisieren und sich um bedürftige Glaubensgenossen sorgen sollte. Die Mitglieder israelitischer Kultusvereine gehörten meist formal den israelitischen Kultusgemeinden an ihrem ursprünglichen Wohnort an und mussten an diese Gemeinden weiterhin Beiträge bezahlen, weswegen eins der typischen Merkmale der „emanzipatorischen“ jüdischen Gemeinschaften die Bemühung um den Status einer israelitischen Kultusgemeinde war, um so die volle Autonomie zu erlangen.3 Der Erfolg dieser Bemühungen hing von drei grundlegenden Faktoren ab. Die Gemeinschaft musste vor allem zur Finanzierung der Institutionen einer jüdischen Glaubensgemeinde fähig sein, was eng mit der Anzahl und dem Wohlstand ihrer Mit1 Dieser Artikel wurde mit der Unterstützung des internen Forschungsvorhabens der Philosophischen Fakultät der Karlsuniversität České země jako otevřený prostor svébytné historické zkušenosti v Evropě. Od počátku 18. do 21. století [Die böhmischen Länder als offener Raum einzigartiger historischer Erfahrung in Europa. Vom Beginn des 18. bis zum 21. Jahrhundert] (Prvouk 12) herausgegeben, dessen Träger das Institut für Wirtschaftsund Sozialgeschichte der Philosophischen Fakultät der Karlsuniversität ist. 2 Der Emanzipationsprozess wurde vor allem von Michael Laurence Miller in dessen Arbeit untersucht (Michael Laurence Miller, Rabbis and Revolution : The Jews of Moravia in the Age of Emancipation. Stanford 2011.). Eine kurze Aufzählung der sich auf die Juden beziehenden Reichsund mährischen Landesgesetze findet man bei Vlastimil Svěrák (Vlastimil Svěrák, Moravští židé ve světle zákonů v letech 1848–1918. In XXVI. mikulovské sympozium : Moravští Židé v rakousko-uherské monarchii (1780–1918). Mikulov 2003). 3 Daniel Baránek, Die Entstehung der ‚emanzipatorischen‘ israelitischen Kultusgemeinden in Mähren und Schlesien (1848–1890), Judaica Bohemiae, Jg. 48, 2013, Nr. 2, S. 5–38. OPEN ACCESS 56 WISOHIM/ESHP 21 OPEN ACCESS glieder zusammenhing. Ebenso war dies vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig bzw. von der Einstellung des Ministeriums für Kultus und Unterricht, welches Anträge zur Umwandlung in eine Kultusgemeinde in den Jahren 1860–1877 im Grunde genommen gestattete, diese jedoch ab 1877 unter Verweis auf das in Vorbereitung stehende neue Gesetz über die israelitische Religionsgesellschaft ablehnte, obwohl dieses erst 1890 verabschiedet wurde.4 Den letzten wichtigen Faktor stellte der gemeinsame Wille der Gemeinschaft, den Status der israelitischen Kultusgemeinde zu erlangen, dar. Ein Blick auf einige jüdische Gemeinschaften zeigt nämlich, dass die Umwandlung eines Kultusvereins in eine Kultusgemeinde bei weitem nicht von allen Mitgliedern notwendigerweise unterstützt wurde. Meinungsverschiedenheiten und Diskussionen über zukünftige Ziele konnten natürlich konstruktiv wirken, wie etwa die Streitgespräche im Israelitischen Kultusverein für Mährischund Polnisch-Ostrau, die zum wichtigsten Impuls zur Umwandlung des Vereins zur Kultusgemeinde wurden, zeigen.5 Im Falle des Israelitischen Kultusvereins in Ungarisch-Hradisch spitzten sich die Streitpunkte jedoch so zu, dass sie das genaue Gegenteil hervorriefen: Für gewisse Zeit paralysierten sie die Tätigkeit des Vereins und machten dessen Umwandlung in eine Kultusgemeinde unmöglich. Im folgenden Text werde ich mich bemühen, am Beispiel dieses Vereins nicht nur die Entwicklung einer der emanzipatorischen jüdischen Gemeinschaften aufzuzeigen, sondern auch eine Antwort auf die Frage, was die gegebene jüdische Gemeinschaften verbinden oder andererseits zerteilen konnte, zu finden. ENTSTEHUNG DER GEMEINSCHAFT Die neue jüdische Gemeinschaft kann in Ungarisch-Hradisch (Uherské Hradiště) erst nach 1848 entstanden sein, als das Privilegium des Königs Ladislaus Jagiello vom 18. Februar 1514, das alle Juden aus den Städten verwies, außer Kraft getreten war.6 Die Freizügigkeit, die die oktroyierte Märzverfassung vom 4. März 1849 garantierte,7 nutzten innerhalb kürzester Zeit mehrere jüdische Familien aus, im Laufe des Jahres 1853 wurden jedoch die Migrationsmöglichkeiten der Juden beträchtlich erschwert, da Kaiser Franz Josef I mit der Verordnung vom 2. Oktober 1853 die Vorschriften, die 4 Ibid. 5 Hugo Gold, Geschichte der Juden in Mährisch-Ostrau. In: Die Juden und Judengemeinden Mährens in Vergangenheit und Gegenwart, Brünn 1929. S. 372–373; Archiv Židovského muzea v Praze [AŽMP], Židovská náboženská obec Ostrava [ŽNO Ostrava], Inv. 11, Sig.56225. 6 Alfred Engel, Die Ausweisung der Juden aus den Königlichen Städten Mährens und ihre Folgen, Jahrbuch der Gemeinschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik, Jg. 2, 1930, S. 77–79; Hugo Gold, Geschichte der Juden in Ung.-Hradisch. In: Die Juden und Judengemeinden Mährens…, S. 561–562. 7 RGBl. 150/1849, Kaiserliches Patent vom 4. März 1849, Reichsverfassung für das Kaiserthum Österreich, § 24, 25 und 27. DanIEl baránEk 57 OPEN ACCESS den Besitz von Juden einschränkten und bis zum Jahr 18488 gültig gewesen waren, erneuerte, sodass 1857 in Ungarisch-Hradisch immer noch nur 36 (gemäß dem Schematismus für die Diözese) bzw. 67 Juden (gemäß der in Hugo Golds Publikation angeführten Daten, die der Wirklichkeit offensichtlich mehr entsprechen) lebten.9 Nachdem die Verordnung vom 18. Februar 1860, mit der der Kaiser den Juden abermals den Kauf von Immobilien ermöglichte,10 erlassen wurde, begann die Anzahl der jüdischen Bewohner von Ungarisch-Hradisch abrupt anzusteigen. Statistiken der Volkszählung von 1869 zufolge lebten dort bereits 342 Personen jüdischen Glaubens, bis 1880 stieg diese Zahl auf 488 an und dann folgte ein langsamer Abstieg. Die jüdische Bevölkerung wuchs auch in den benachbarten Ortschaften, die in den Gerichtskreis Ungarisch-Hradisch gehörten, stark an (insbesondere in Altstadt [Staré Město], Kunowitz [Kunovice] und Jaroschau [Jarošov]), das Wachstum ging jedoch mit einer langsameren Tendenz vonstatten und in den achtziger Jahren begann die Anzahl der Juden in der Umgebung von Ungarisch-Hradisch zu sinken (siehe Tabelle Nr. 1). 1848 1857 1869 1880 1890 1900 Ungarisch-Hradisch 0 36 / 6711 342 488 505 514 restl. Gerichtskreis Ungarisch-Hradisch 139 193 387 397 323 238 insgesamt 139 229 / 260 729 885 828 752 tabelle nr.. 1: Juden in Ungarisch-Hradisch und im umliegenden Gerichtsbezirk 1848–1890 Quelle: Theodor Haas, Die Juden in Mähren, S. 58–64. Haas bezieht seine Daten im Fall der Jahre 1848 und 1857 aus dem Schematismus der Diözesen, in allen anderen Fällen aus Volkszählung.11 Aus der Analyse der Zähloperate von 1869, 1880 und 1890 geht hervor,12 dass der Großteil der jüdischen Immigranten (vergl. Abbildung Nr. 1) aus Ungarisch-Ostrau [Uherský Ostroh], Bisenz [Bzenec] und Ungarisch-Brod [Uherský Brod] nach Ungarisch-Hradisch zuzog, also aus den drei nächstgelegenen jüdischen Gemeinden, die 8 RGBl. 190/1853. Kaiserliche Verordnung vom 2. October 1853 über die provisorische Wirksamkeit der, vor dem Jahre 1848 bestandenen, die Besitzfähigkeit der Israeliten beschränkenden Vorschriften. 9 Theodor Haas, Die Juden in Mähren, Brünn 1908, S. 58–64; Hugo Gold, Geschichte der Juden in Ung.-Hradisch…, S. 562. Die Zähloperate aus dem Jahr 1857 enthalten im Prinzip keine Angaben über die jüdische Bevölkerung. Bei einigen Wohnungen sind nur die Zähloperate des Besitzers angeführt und mit folgendem Kommentar versehen „Von einer fremden Parthei bewohnt“. In einigen Fällen handelt es sich um jüdische Besitzer, in vielen Fällen kann die religiöse Identität jedoch nicht festgestellt werden. — Státní okresní archiv Uherské Hradiště [SOkA Uherské Hradiště], Okresní úřad I Uherské Hradiště, Inv. 924. 10 RGBl. 45/1860, Kaiserliche Verordnung vom 18. Februar 1860, wirksam für […] Böhmen, Mähren […] betreffend die Besitzfähigkeit der Israeliten. 11 Hugo Gold, Geschichte der Juden in Ung.-Hradisch, S. 562. 12 SOkA Uherské Hradiště, Stadtarchiv Ungarisch Hradisch [AM Uherské Hradiště], III. manipulace [III], Inv. 870–874. 58 WISOHIM/ESHP 21 OPEN ACCESS von Ungarisch-Hradisch lediglich 10–18 km entfernt lagen. Im Jahr 1869 wohnten in Ungarisch-Hradisch insgesamt 122 Personen israelitischen Bekenntnisses über 21 Jahren, davon waren 21 (17%) in Ungarisch Ostrau, 14 (11%) in Ungarisch Brod und 14 (11%) in Bisenz geboren. Die übrigen waren in den meisten Fällen in anderen jüdischen Gemeinden in Mähren wie Holleschau [Holešov], Prossnitz [Prostějov], Koritschau [Koryčany], Kojetein [Kojetín], Kremsier [Kroměříž] oder Gaya [Kyjov] geboren, wenige weitere stammten aus Gemeinden in der Region um Ungarisch-Hradisch wie z.B. Dörfl [Derfle] (heute Sady), Wessky [Vésky], Welehrad [Velehrad] oder aus den naheliegenden (slowakischen) Gemeinden wie Waag-Neustadt [Nové Město nad Váhom], Rowenz [Rovensko] und Verbowetz [Vrbovce]. Personen, die in weiter entfernten Gebieten (Schlesien, Böhmen, Galizien) geboren wurden, stellten seltene Ausnahmen dar. Im Verlauf der darauffolgenden zwanzig Jahre wuchs der Anteil der außerhalb der Gerichtskreise Ungarisch-Hradisch, Ungarisch-Brod und Ungarisch-Ostrau Geborenen leicht an, in der Mehrzahl aller Fälle handelte es sich jedoch um gebürtige Mährer. Überwiegend kamen Juden im produktiven Alter nach Ungarisch-Hradisch, die Generation Fünfzigbzw. Sechzigjähriger tritt also erst später auf die Bildfläche, als die Zugezogenen selbst älter wurden. In manchen Fällen kamen Juden bereits mit kleinen Kindern, die meisten Kinder wurden jedoch erst in Ungarisch-Hradisch geboren, sodass der Anteil der dort geborenen Einwohner in den jüngeren Generationen wesentlich höher ist als in der erwähnten Gruppe von mindestens Einundzwanzigjährigen. In diesem Zusammenhang muss auch die ungewöhnlich hohe Anzahl an Jungen in der Altersgruppe 10–14 (später 10–19) Jahre kurz angesprochen werden. Außer den ortsansässigen jüdischen Jugendlichen waren nämlich in den UngarischHradisch’schen jüdischen Familien auswärtige jüdische Schüler des hiesigen Gymnasiums einquartiert. Ihre Anzahl war während des Schuljahres tatsächlich noch um etwas Höher und wurde nur deswegen nicht in die offiziellen Statistiken mit einbezogen, weil die Volkszählung zu Jahresende stattfand, als die meisten Schüler die Ferien bei ihren Eltern verbrachten. Sämtliche in den Zähloperaten angeführten Daten müssen mit gewissem Abstand betrachtet werden. Zum Beispiel weisen die Geburtsdaten zwischen den einzelnen Volkszählungen und im Vergleich mit den Eintragungen in den Matrikeln teilweise Unterschiede von mehreren Jahren auf, diese Abschweifungen sind jedoch im Bezug zu den oben angeführten Merkmalen der jüdischen Bevölkerung nichts Ernsteres. Mit weitaus größerer Vorsicht müssen jedoch die Daten bezüglich der wirtschaftlichen Aktivität betrachtet werden, da diese mit sehr unterschiedlicher Sorgfalt geführt wurden, was die Uneinigkeit der einzelnen Zähloperate und die Inkonsistenz der erhaltenen Daten zur Folge hat. Trotz all dieser Vorbehalte können doch folgende Schlüsse gezogen werden: Im betrachteten Zeitraum von 1869–1890 waren etwa 20–33 % der jüdischen Bevölkerung in Ungarisch-Hradisch wirtschaftlich aktiv, und zwar mit einer Wachstumstendenz. 85 % davon waren Männer, da sich die Mehrzahl der Frauen (Ehefrauen und Töchter im produktiven Alter) um den Haushalt kümmerte. Etwa 30 % der wirtschaftlich aktiven jüdischen Einwohner führten ein Geschäft, etwa 20 % halfen als Verkäufer oder Handelsgehilfen in Geschäften aus. Circa 10 % unterhielten sich mit einem Handwerk (Schneider, Näherinnen, Fleischer, Schuster, Goldschmiede, Uhrmacher), etwa 10 % mit Alkoholausschank und Gastwirtschaft und DanIEl baránEk 59 OPEN ACCESS etwa 10 % mit der Herstellung von hochprozentigem Alkohol, Bier und Malz. Ein weiteres Zehntel der wirtschaftlich aktiven Juden stellte dann die Intelligenz (Lehrer, Ärzte, Gerichts-, Finanzund Postbeamte, Rechtsanwälte und Buchhalter) dar. Das übrige Zehntel lebte von Immobilienvermietung, vom Wirtschaftsbetrieb und gegebenenfalls als Bedienstete, Lagerarbeiter u. ä. Im vergleichsmäßigen Anteil der einzelnen Lebensunterhaltsarten kam es hierbei während des gesamten untersuchten Zeitraums zu keinen maßgeblichen Veränderungen. Die Struktur der wirtschaftlich aktiven Juden in Ungarisch-Hradisch war keineswegs spezifisch und glich zum Beispiel der Struktur der emanzipatorischen jüdischen Gemeinschaft in Friedek [Frýdek] oder in Neutitschein [Nový Jičín], wo ebenfalls der Großteils der Juden vom Handel lebte, ein Zehntel vom Alkoholausschank und der Gastwirtschaft, ein weiteres Zehntel von Beamtenoder Freiberufen. Lediglich anstelle der Malzund Alkoholproduktion konzentrierten sich die Juden in Friedek und Neutitschein eher auf die Textilindustrie.13 Auch aus den angeführten ungefähren Angaben kann im Verglich zum voremanzipatorischen Zeitraum eine große Beharrlichkeit, was die Lebensunterhaltsart betrifft, herausgelesen werden. Ähnlich wie in der Vergangenheit lebten die Juden immer noch hauptsächlich von Handelsbetrieb, Alkoholherstellung und Alkoholausschank, doch der Unterschied bestand vor allen in der unverhältnismäßig freieren und technologisch durchdachteren Ausübung dieser Gewerbe. Die früher untersagte oder sehr eingeschränkt mögliche Tätigkeit in den Bereichen Handwerk, Staatsverwaltung, Medizin, Rechtswesen oder Immobilienund Grundbesitzt wurde weiterhin nur von einem verhältnismäßig kleinen Teil der wirtschaftlich aktiven jüdischen Bevölkerung ausgeübt. Zumindest manche Eltern bemühten sich jedoch, diesen Zustand in der Zukunft zu ändern, und schickten deswegen ihre Kinder in Schulen, sodass der Anteil jüdischer Schüler am Gymnasium von Ungarisch-Hradisch in den 60er Jahren 18–34 %, in den 70er Jahren 29–44 % und in den 80er Jahren 41–52 % ausmachte.14 Die Folgen dieser Strategie traten jedoch direkt in Ungarisch-Hradisch nicht so sehr zum Vorschein, da der Großteil dieser Schüler von außerhalb kam, und vor allem deswegen, weil jüdische Hochschulstudenten oft nicht mehr nach Ungarisch-Hradisch zurückkehrten. DIE GRÜNDUNG DES KULTUSVEREINS Trotz der niedrigen Anzahl Ungarisch-Hradisch’scher Juden in den 50er Jahren war an der Ungarisch-Hradisch‘schen Realschule spätestens ab dem Jahr 1856 ein israelitischer Religionslehrer tätig. Zuerst wurde diese Funktion von Gabriel Sabl aus Bi13 Ivana Slezáčková — Radek Lipovski, Analýza židovské populace města Frýdek podle teritoriálního původu a socioekonomického postavení. In: Sborník prací Filozofické fakulty Ostravské univerzity — Historie. Filozofická fakulta Ostravské univerzity v Ostravě, Bd. 14, 2007, S. 207–227; Daniel Baránek, Židovská komunita v Novém Jičíně v letech 1848–1891. In: Židé a Morava, vol. 20, Kroměříž 2014, S. 107. 14 Fünfzigster Jahresbericht des k. k. deutschen Staats-Obergymnasiums in Ung.-Hradisch für das Schuljahr 1903–1904. Ungarisch-Hradisch, 1904. S. 28. 60 WISOHIM/ESHP 21 OPEN ACCESS senz ausgeübt, doch als dieser 1857 ins niederösterreichische Horn umzog, ernannte die Statthalterei Mähren Markus Herzka zum israelitischen Religionslehrer in Ungarisch-Hradisch. Der Religionsunterricht wurde ausschließlich von 12 ortsansässigen jüdischen Familien finanziert.15 Nach einigen Jahren machte sich jedoch auch Herzka zu einer neuen Arbeitsstelle auf, als er 1860 die lukrativere Position „Rabbiner und Religionslehrer“ in Olmütz erhielt. Den Religionsunterricht übernahm dann kurzfristig Ignaz Singer und erst Jakob Grünwald aus Bisenz unterrichtete in Ungarisch-Hradisch über einen längeren Zeitraum hinweg — von 1862 bis 1885. Im Gegensatz zu seinen Vorgängern war Grünwald nicht nur auf die Einnahmen aus Schulgeldern angewiesen, sondern zwischen 1863 und 1868 gelang es ihm, sich alljährlich eine Subvention des Mährisch-jüdischen Landesmassafonds in der Höhe von 80 fl. zu sichern. In den darauffolgenden Jahren wurde er immer wieder von der Stadt Ungarisch-Hradisch aus deren eigenen Ressourcen unterstützt (im Jahr 1869 handelte es sich um 20 fl., im Jahr 1871 um 50 fl.).16 Angesichts des rasanten Anstiegs der jüdischen Bevölkerung zu Beginn der 60er Jahre und angesichts der wirtschaftlich günstigen Position der entstehenden jüdischen Gemeinschaft entschlossen sich die Juden in Ungarisch-Hradisch bereits im Jahr 1863 dazu, die Erlaubnis, eine israelitische Kultusgemeinde einrichten zu dürfen, zu beantragen, um damit die notwendigen religiösen Institutionen voll entwickeln zu können. Der Statutenentwurf enthielt jedoch die Bestimmung, dass jeder Jude mit Heimatrecht in Ungarisch-Hradisch oder einer der umliegenden Gemeinden Gemeindemitglied werden sollte. Der Ungarisch-Hradisch’sche Gemeindeausschuss verweigerte jedoch bis in die 60er Jahre das Heimatrecht,17 sodass im Jahr 1869 nur drei Haushaltsvorstände und ihre Familien (Salomon Glaser, Emanuel Fürst und Jakob Bauer) das Heimatrecht in Ungarisch-Hradisch innehielten, was lediglich fünf Prozent aller jüdischen Haushaltsvorstände waren. Im Jahr 1880 hatten bereits fünf Haushaltsvorstände (Emanuel Fürst, Herman Strauss, Adolf Mannaberg, Bernhard Berger und Sigmund Tauss) das Heimatrecht, angesichts des Anstiegs der jüdischen Population waren dies jedoch immer noch nur fünf Prozent. Eine Änderung trat erst im Verlauf der 80er Jahre ein, sodass 1899 bereits 16 von 110 Haushaltsvorständen, d.h. 15 %, das Heimatrecht hatten. So gesehen konnte also nur eine Minderheit der ortsansässigen Juden zu vollwertigen Mitgliedern werden, sodass die Statthalterei Mähren am 29. Oktober 1866 nur die Einrichtung eines israelitischen Kultusvereins, der auf freiwilliger Mitgliedschaft basierte, genehmigte.18 Darüber hinaus bewirkte die Mitgliedschaft im isra15 Moravský zemský archiv [MZA], Moravské místodržitelství [B 14], I. manipulace [I], Inv.628, Fol. 507–508. 16 Fünfzigster Jahresbericht des k. k. deutschen Staats-Obergymnasiums in Ung.-Hradisch für das Schuljahr 1903–1904. Ungarisch-Hradisch : 1904. S. 27; MZA, B 14, I, Inv. 628, Fol.1331–1347; SOkA Uherské Hradiště, AM Uherské Hradiště, III, Inv. 5, Einträge vom 8.März 1860, 14. und 26. September 1862, 25. Juni 1869 und 25. Juli 1871. 17 SOkA Uherské Hradiště, AM Uherské Hradiště, III, Inv. 5, Eintrag vom 27. Oktober 1873; Ibid., Inv. 444, Kart. 380, Fasc. 2, Fol. 5. 18 Ibid., Fol. 6. DanIEl baránEk 61 OPEN ACCESS elitischen Kultusverein nicht, dass die Mitgliedschaft der betreffenden UngarischHradisch’schen Juden in ihrer ursprünglichen Kultusgemeinde erlosch, sodass die Mitglieder des neugegründeten Vereins neben den Vereinsbeiträgen auch noch wie gehabt die Kultussteuer an ihre Kultusgemeinde abführen mussten. Auch trotz dieser doppelten Gebühren traten im Grunde genommen alle in Ungarisch-Hradisch lebenden erwachsenen jüdischen Männer bis auf einige Angestellte des israelitischen Kultusvereins, wie z.B. der Religionslehrer Jakob Grünwald, der Kantor (Gottesdienstleitende) Nathan Fuchs oder der Schochet (ritueller Schlachter) Markus Eisler, dem Verein bei.19 DAS VERPATZTE FEST Nicht einmal ein Jahr nach der Entstehung des israelitischen Kultusvereins machten sich ernsthafte Streitigkeiten bemerkbar. Der Vorsitzende des Kultusvereins Emanuel Fürst berief nämlich am 19. Januar 1868 die Vollversammlung ein mit dem Ziel, eine Kommission zu wählen, die für jedes Mitglied je nach Vermögensstand individuell die Höhe der Mitgliedsbeiträge festlegen sollte. Zur Vollversammlung kamen jedoch nur elf der 41 Mitglieder, sodass die Versammlung den mindestens zwei Drittel der Mitglieder fordernden Statuten entsprechend nicht beschlussfähig war. Nichtsdestotrotz konnten die Anwesenden die Wahl der Kommission durchführen, da sie von weiteren 20 Mitgliedern bevollmächtigt waren, und so gingen sie davon aus, dass damit die Forderung der Statuten erfüllt sei. Diese ließ jedoch keine Bevollmächtigungen zu, als sich also zwei Vereinsmitglieder, Ignatz Brauner und Salomon Glaser, an den Ungarisch-Hradisch‘schen Gemeinderat wandten, erlangten sie die Ungültigkeitserklärung der Wahl. Der Vorsitzende des Vereins Emanuel Fürst legte jedoch gegen den Beschluss des Stadtrats Berufung ein und die Statthalterei Mähren gab seiner Berufung insofern statt, dass interne Streitangelegenheiten des Vereins mit dessen eigenen Mitteln, die ihm seine Statuten boten, gelöst werden müssten, also insbesondere mit Hilfe des Instituts des Schiedsgerichts. Diese Ansicht wurde dann auch noch vom Innenministerium bestätigt. 20 In der ersten Hälfte der siebziger Jahre schien es, dass der Streit über die Wahl einer Kommission zur Festlegung der Mitgliedsbeiträge nur einen vereinzelten Vorfall darstellte. Im Jahr 1872 fanden die Wahlen in den neuen Vereinsvorsitz statt und obwohl kaum die Hälfte der Mitglieder tatsächlich zur Wahl erschien und somit abermals die in den Statuten festgelegte Zweidrittelwahlquote also nicht erfüllt wurde, protestierte niemand gegen die Wahl von Joachim Fried zum Vorsitzenden, nicht einmal der bisherige Vorsitzende Emanuel Fürst.21 Unter der Leitung von Joachim Fried nahm der Verein den Bau einer Synagoge in Angriff, damit die Gottesdienste nicht mehr in den provisorisch gemieteten Räumlichkeiten des Hauses mit der Konskrip19 MZA, B 14, I, Kart. 630, Fol. 686–689. 20 Ibid., Kart. 628, Fol. 1633–1650. 21 Ibid., Kart. 630, Fol. 687. 62 WISOHIM/ESHP 21 OPEN ACCESS tionsnummer 44 stattfinden müssten.22 Als am 4. Juni der Grundstein der Synagoge gelegt wurde, hielt der Bisenzer Rabbiner Dr. Samuel Mühsam eine Predigt, in der er ganz besonders die Eintracht betonte: „Alles, was geignet [!] wäre, die Eintracht und den Frieden zu stören, muss gebannt bleiben aus der Mitte derer, die eine Stätte errichten jenem Gotte, der Frieden ist und das friedliche Werk segnet. […] Der Friede unter euch selbst und Friede mit euren Mitbürgern, in deren Mitte es euch vergönnt ist, eine Gottesstätte zu erbauen, er allein wird den Segen Gottes nach sich ziehen vom Beginne bis zur Vollendung. […] Gib, o Herr und Vater, dass das Gotteshaus, das sich hier erheben soll, zur Stätte werde, die dazu beiträgt, das einheitliche Band […] zu befestigen in Liebe und Menschlichkeit.“23 Nun brachte jedoch der Bau der Synagoge keinen Frieden mit sich, sondern wurde zur Quelle größeren Haders denn je. Ein Teil der Vereinsmitglieder erachtete nämlich die Kosten für den Bau der Synagoge in Höhe von zwölftausend fl.24 als überflüssig hoch und noch größere Unzufriedenheit herrschte bezüglich der Zuteilung der Tempelsitze. Im Juli 1875 beschloss die Vollversammlung, dass die Tempelsitze ebenso wie wohl in allen Synagogen des Landes vermietet würden, und das in drei Bereichen für 125, 75 und 35 fl. pro Jahr. Jeder konnte nach Belieben einen Bereich wählen, konkrete Sitze im gegebenen Bereich würden dann ausgelost werden. Der Vereinsvorsitz ließ jedoch zur Verlosung am 23. September 1875 nur zuvor angemeldete Interessenten zu, wohingegen für unangemeldete Interessenten — obwohl sie zur Verlosung gekommen waren — innerhalb der einzelnen Bereiche weniger attraktive Sitze übrigblieben.25 Die Feierlichkeiten zur Einweihung der Synagoge am 27. September 1875 erhielt somit einen unangenehmen Beigeschmack, insbesondere als an demselben Tag, an dem der Bisezer Rabbiner Dr. Samuel Mühsam die Synagoge einweihte, der ehemalige Vorsitzende des Vereins und Malzfabrikant Emanuel Fürst und der Spodiumfabrikant Moritz Pippes beim Gemeinderat in Ungarisch-Hradisch Beschwerde einlegten, dass der Vorsitz nicht nur seine Rechtsgewalt überzogen und unangemeldete Interessenten nicht zur Verlosung der Tempelsitze zugelassen habe, sondern derselbe Vorsitz im Jahr 1872 nicht im Einklang mit den Statuten gewählt worden und somit nicht legitim sei. Der Gemeinderat und die Statthalterei Mähren wiesen die Beschwerte ab unter der Begründung, dass die Zuteilung der Tempelsitze voll und ganz in der Kompetenz des Vereinsvorsitzes stehe und allfällige Einsprüche in der Vollversammlung des Vereins verhandelt werden sollten.26 22 Anton Galusek, Die Gemeinde-Verwaltung der königl. Stadt Ung.-Hradisch von 1848 bis 1878, Ung.-Hradisch 1879, S. 74–75. 23 Samuel Mühsam, Predigten, Bd. III., Leipzig 1910, S. 94–95. 24 Österreichisches Staatsarchiv [ÖStA], Allgemeine Verwaltungsarchiv [AVA], Unterricht und Kultus [UuK], Neuer Kultus [NK], Israelitischer Kultus [IsrK], Kart. 32, Fasc. Generalien, Z. 2940/1877; Anton Galusek, Die Gemeinde-Verwaltung…, S. 74–75; Hugo Gold, Geschichte der Juden in Ung.-Hradisch, S. 562. 25 MZA, B 14, I, Inv. 630, Fol. 669–700. 26 SOkA Uherské Hradiště, AM Uherské Hradiště, III, Inv. 444, Kart. 380, Fasc. 2, Fol. 7–11; Ibid., Fol. 47–48. DanIEl baránEk 63 OPEN ACCESS EIN PROZESSSÜCHTIGER UNRUHESTIFTER? Obwohl es die Ämter bereits mehrere Male abgelehnt hatten, in interne Angelegenheiten des Vereins einzugreifen, da sie dadurch die ihnen von der Konstitution und dem Vereinsgesetz verliehenen Rechtskräfte überziehen würden, musste der Gemeinderat jedoch bald eine weitere Beschwerde gegen den Vorsitz des israelitischen Kultusvereins bearbeiten. Die Zwietracht unter den Ungarisch-Hradisch’schen Juden hatten nämlich solche Ausmaße angenommen, dass diese nicht mehr fähig waren, ihre Streitigkeiten untereinander selbst mit Hilfe der in den Statuten verankerten Schlichtungsmechanismen zu lösen. Der Streit flammte im Dezember 1875 erneut auf, als zwar die Wahlperiode des damaligen Vorsitzes endete, der Vorsitzende Joachim Fried jedoch den Aufschub der Wahlen beantragte mit der Begründung, dass der Verein in absehbarer Zeit die Genehmigung für die Umwandlung in eine israelitische Kultusgemeinde beantragen würde, sodass die neuen Wahlen dann gleich in der israelitischen Kultusgemeinde stattfinden würden. Der Gemeinderat gab dem Vorsitzenden eine vierwöchentliche Frist zur Vorlage eines Statutenentwurfs, unmittelbar darauf forderte jedoch Emanuel Fürst den Gemeinderat auf, er solle die Abhaltung ordentlicher Wahlen anordnen, und Anfang Februar traten zu dieser Forderung weitere 28 Vereinsmitglieder hinzu.27 Trotz der festgelegten vierwöchentlichen Frist und Fürsts Drängen beantragte der Vorsitz des israelitischen Kultusvereins die Umwandlung in eine israelitische Kultusgemeinde und die Genehmigung ihrer Statuten erst am 28. März 1876. Der Vorsitz begründete den Antrag damit, dass die Ungarisch-Hradisch’schen Juden bereits eine Synagoge erbaut und ein Grundstück für einen jüdischen Friedhof gekauft hatten, sodass es für sie keine Schwierigkeit darstellte, alle für den Betrieb einer israelitischen Kultusgemeinde erforderlichen Institutionen zu unterhalten. Als Motiv des Antrags führte der Vereinsvorsitz auch die Bemühung um Autonomie an, damit dann die Ungarisch-Hradisch’schen Juden an ihre ursprünglichen israelitischen Gemeinden, deren Dienste sie längst nicht mehr in Anspruch nahmen, keine Beiträge mehr bezahlen müssten. Im Juni 1876 ergänzte der Verein dann seinen Antrag um seine Besitzaufstellung, um die Information, dass der Verein einen israelitischen Religionslehrer und einen Schochet (rituellen Schlachter) bezahlte, und schlussendlich um eine Liste der 138 Personen israelitischen Religionsbekenntnisses, die in UngarischHradisch und Umgebung wohnten und Mitgliedern der vorsätzlichen israelitischen Kultusgemeinde werden sollten.28 Der Gemeinderat in Ungarisch-Hradisch leitete den Antrag mit einer positiven Gutachtung an die Statthalterei Mähren weiter und lehnte das Protestschreiben des Emanuel Fürst gegen die Einrichtung einer israelitischen Kultusgemeinde ab, was der Gemeinderat damit begründete, dass das Protestschreiben sachlich schlichtweg unbegründet sei und darüber hinaus gefälschte Unterschriften enthalte, was „am deutlichsten den Charakter des Emanuel Fürst und seines ihm untergebenen An27 Ibid., Fol. 12–13, 17–23. 28 MZA, Zemský úřad Brno [B 40], III. manipulace [III], Inv. 1094, Kart. 2976, Z. 1097, Fol.116–133. 70 WISOHIM/ESHP 21 OPEN ACCESS Schlussendlich fehlte nur noch die Institution des Rabbinats, hier stieß der Verein jedoch ebenso wie im Jahr 1882 auf Widerstand seitens der Ämter. Die Mitglieder des Israelitischen Kultusvereins in Ungarisch-Hradisch hatten zwar im August 1885 Dr. Adolf Hahn aus Wien zu ihrem Rabbiner und Prediger ernannt, die Statthalterei Mähren lehnte es jedoch ab, ihm die Ausübung der im Allgemeinem Bürgergesetzbuch angeführten Funktionen eines Rabbiners, d.h. die Rechtskraft zur Eheschließung und Ehescheidung, anzuvertrauen, weil Ungarisch-Hradisch gemäß der gültigen Landesgesetzgebung in das Rabbinat in Ungarisch Ostrau fiel.58 Hahn konnte somit offiziell lediglich die Funktion eines einfachen Religionslehrers ausführen.59 Die Statthalterei konnte angesichts der gültigen Legislative auch die Statuten, mit denen sie den Verein de facto in eine israelitische Kultusgemeinde umgewandelt hätte, nicht genehmigen, also musste der Verein diese mehrmals überarbeiten lassen, bis die Statthalterei sie am 25. Januar 1886 endlich genehmigte.60 Mit dem endgültigen Wortlaut der Statuten und der Ablehnung des Rabbiners waren die Vereinsmitglieder natürlich nicht zufrieden, weil die Mitgliedschaft im Verein weiterhin freiwillig war, sodass wenn einem Vereinsmitglied die Höhe der Mitgliedsbeiträge oder die gewählte Vereinsführung nicht zusagten, dieses einfach aus dem Verein austreten konnte, womit allerdings dessen weitere Existenz unsicher gemacht wurde.61 Der Verein stellte deswegen im Mai 1886, im November 1887 und im Mai 1888 erneut den Antrag, mindestens provisorisch in einen Kultusverein umgewandelt zu werden, das Ministerium für Kultur und Unterricht leistete jedoch den Anträgen nicht Folge und wies auf die laufenden Vorbereitungen für ein Gesetz über die Organisation jüdischer Angelegenheiten hin.62 Anders als Ende der 70er Jahre handelt es sich nicht um eine Ausrede, die Gesetzesvorbereitung befand sich bereits in der Endphase und im März 1890 wurde das Gesetz RGBl. 57/1890, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, tatsächlich angenommen. Aufgrund des mährischen Landesausführungsgesetzes LGBl. 45/1891 erlangten die Ungarisch-Hradisch’schen Juden somit am 1. Januar 1892 endlich die Entstehung ihrer eigenen israelitischen Kultusgemeinde: Sie erlangten Autonomie, das Recht auf einen eigenen Rabbiner und das Recht, eigene Matriken zu führen. (DES-)INTEGRATIONSFAKTOREN Ganze drei Jahrzehnte lang hatten die Juden in Ungarisch-Hradisch und der nahen Umgebung um die Erlangung des Status einer israelitischen Kultusgemeinde gerun58 SOkA UH, AM Uherské Hradiště, III, Inv. 444, Kart. 380, Fasc. 2, Fol. 194–196, 211–212. 59 Fünfzigster Jahresbericht des k. k. deutschen Staats-Obergymnasiums…, S. 27. 60 SOkA Uherské Hradiště, AM Uherské Hradiště, III, Inv. 444, Kart. 380, Fol. 160–163, 168–181, 185–190, 197–205, 209–210. 61 Die Neuzeit, 24. Dezember 1886, S. 4. 62 SOkA Uherské Hradiště, AM Uherské Hradiště, III, Inv. 444, Kart. 380, Fol. 224–228, 239–240; ÖStA, AVA, UuK, NK, IsrK, Kart. 32, Fasc. H, Z. 16959/1886, 24663/1887. DanIEl baránEk 71 OPEN ACCESS gen, um ihre religiösen Bedürfnisse voll befriedigen zu können, um ihre finanziellen Mittel nur in eigene Institutionen investieren zu können und um an ihre ursprünglichen israelitischen Kultusgemeinden, deren Dienste sie schon lange nicht mehr in Anspruch nahmen, keine Kultussteuern abführen zu müssen. Über dieses Ziel konnten sich wohl alle Gemeindemitglieder einigen, ein Problem trat jedoch in jenem Moment auf, in dem dieses Ziel konkretisiert werden sollte. Sollte die Synagoge in eher prunkvollem oder lieber in bescheidenerem Stil gebaut werden? Und vor allem, sollten in der Synagoge eher reformierte oder eher konservative Gottesdienste abgehalten werden, mit Musikbegleitung oder ohne? Sollten alle israelitischen Institutionen vom israelitischen Kultusverein auf gewisse Weise kontrolliert werden, oder sollten manche Institutionen lieber eigenständig verwaltet werden? Einerseits verband und motivierte das gemeinsame Ziel also die jüdische Gemeinschaft, andererseits konnte es sie jedoch auch grundlegend zerteilen, insbesondere wenn der Vereinsvorsitzende seine Vorstellungen ohne Rücksicht auf die Meinung eines bedeutenden Teils seiner Glaubensgenossen durchsetzte, aber dabei noch vorsätzlich seinen Meinungsgegnern schadete. Sobald sich die Vereinsführung entschied, jeglichen Raum für Kritik zu eliminieren und sich entgegen den Statuten weigerte, die Vollversammlung einzuberufen oder Neuwahlen durchzuführen, ventilierte die Opposition die Spannung nach außen hin und benutzte alle möglichen Instrumente zur Diskreditierung der Vereinsführung vor dem Ämtern. Die Ämter stellten sich als kein guter Verbündeter heraus, weil sie es aus Prinzip heraus ablehnten, vereinsinterne Streitigkeiten zu behandeln, aus denen so mindestens zeitweilig als Gewinner die Vereinsführung, die die Statuten verletzt hatte, und nicht die Opposition, die auf die Verletzung der Statuten aufmerksam gemacht hatte, hervorging. Langfristig gesehen gab es jedoch keinen Gewinner: Die Ämter entgingen mit ihrem ausrednerischen Nichteingreifen in interne Vereinsangelegenheiten wiederholten Beschwerden nicht und dem Vorsitz fiel abermals der Verein auseinander, weil die ignorierten Kritiker in diese Gemeinschaft voll persönlicher Aversionen keine Energie und keine finanziellen Beiträge investieren wollten. Das ganze 19. Jahrhundert hindurch war jedoch das gründende Element der jüdischen Identität die Religion, die als gleichzeitig individuelles und kollektives Phänomen die Mitglieder, die den israelitischen Kultusverein verließen, dazu zwang, sich wieder in eine der kollektiven religiösen Strukturen einzugliedern oder aber neue Strukturen zu bilden. Die jüdische Bevölkerung in Ungarisch-Hradisch und Umgebung war nicht zahlreich genug, als dass die Opposition ihren eigenen konservativeren oder reformationsorientierteren israelitischen Kultusverein gründen hätte können. Der Ungarisch-Hradisch’sche israelitische Kultusverein fiel deshalb nie ganz auseinander und der Austritt aus dem Verein bedeutete nicht den Ausschluss aus der jüdischen Gemeinschaft, sondern „nur“ die Resignation auf die eigenen Rechte gegenüber dem Verein und auf das Vorrecht in der Synagoge und anderen vereinseigenen Institutionen. In den Zeiten zugespitzter Streitigkeiten entstanden zwar alternative Institutionen, die jedoch die Tätigkeit des Kultusvereins eher ergänzten als duplizierten und einen Raum darstellten, in dem die Gläubigen, die mit der aktuellen Führung des Kultusvereins unzufrieden waren, ihre Religiosität ausüben konnten. 72 WISOHIM/ESHP 21 OPEN ACCESS DanIEl baránEk 73 OPEN ACCESS abbildung nr. 1: Struktur der jüdischen Bevölkerung nach Geburtsort in den Jahren 1869, 1880 und 1890