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Nation und Nationalität, Volk und nationale Zusammengehörigkeit

Dömők, Csilla

Abstract

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Full text

Nation und Nationalität, Volk und nationale Zusammengehörigkeit csilla dömők1 ABSTRACT Nation and Nationality, People and National Togetherness All the works, dealing with the nationality problem fundamentally, need akind of generally applicable basis in the form of aconsensus in connection with the usage of theoretical concepts like people and nation. In the Austro-Hungarian Monarchy primarily the complexity of factors and the lack of unity meant aproblem that also characterised the particular Austrian nationality question. So, in the contemporary Austria, three radically different elements were against each other. Various ethnic groups, as well as the historical units of kingdoms and provinces were opposing the central power whilst the demands of the ethnic groups in comparison with the demands of the other two groups became more and more significant and radical. Nation and nationality are the products of social development, thus cannot be defined without the consideration of the geographical and chronological scope in question; in other words, in the Habsburg Monarchy of the 19th century, one way to define nation and nationality led through the contemporary theories of these concepts. KEYWORDS nation; nationality; people; national cohesion; popular sovereignty Jede Arbeit, die sich mit Nationalitätenproblemen in grundlegender Weise auseinandersetzt, benötigt eine allgemein gültige Basis in der Form einer Konsensbildung über die Verwendung prinzipieller Begriffe wie Nation und Volk. In der österreichisch-ungarischen Monarchie lag die Problematik vor allem in der Uneinheitlichkeit der Faktoren, die das spezifisch österreichische Nationalitätenproblem bestimmten. So standen sich in Altösterreich drei doch kontrastierende Elemente gegenüber. Der übernationale Zentralmacht des Staates standen die verschiedenen ethnischen Gruppen sowie die historischen Einheiten der Königreiche und Länder gegenüber, wobei die Forderungen der ethnischen Einheiten im Vergleich zu den beiden anderen Gruppen akzelerierten und an Radikalität zunahmen.2 1 Csilla Dömők, Universität Pécs, Philosophische Fakultät, Germanistischen Instituts, H-7624 Pécs, Ifjúság útja 6., Hungary, [email protected] 2 Robert A.KANN, Das Nationalitätenproblem der Habsburgermonarchie, 1. Bd., Graz-Köln 1964, S.41. 68 PRAGUE PAPERS ON THE HISTORY OF INTERNATIONAL RELATIONS 1/2019 Es gab in dem Zeitraum von der Entstehung des modernen Nationsverständnisses bis zum Untergang der Donaumonarchie kaum einen Historiker oder Wissenschaftler anderer Herkunft, der sich mit dem Nationalitätenproblem beschäftigte, ohne sich vorher in irgendeiner Weise mit den grundlegenden Fragen zu befassen, sei es nun durch den mehr oder weniger geglückten Versuch selbständig erarbeiteter Definitionen der gebräuchlichen Begriffe oder mit Hilfe des Rückgriffes auf ältere Versuche zur Definition der Phänomene Nation und Nationalität. Auch diese Arbeit wird nicht ohne eine gemeinsame Begriffsbildung auskommen, nur wird das Schwergewicht von der Aufstellung unumstößlicher Definitionen, auf das Aufmerksammachen allgemein anerkannten historischer Entwicklungsabläufe, wie die Rolle der Volkssouveränität und der Parolen der Gleichberechtigung im Prozess der Abgrenzung des Begriffes der Nation, und auf das Bewusstmachen offensichtlicher Tendenzen im wissenschaftlichen Verständnis der Termini Volk und Nation im 19.Jahrhundert, verlagert. Nation und Nationalität sind Produkte einer gesellschaftlichen Entwicklung und können daher nicht ohne Rücksicht auf den zu behandelnden territorialen und chronologischen Rahmen adäquat festgestellt werden; d.h. mit anderen Worten, dass eine der Möglichkeiten zur Bestimmung von Nation und Nationalität in der Habsburgermonarchie des 19.Jahrhunderts über die zeitgenössischen Theorien dieser Begriffe führt. Die Nation als Prinzip sozialer Gruppenund Staatsbildung entwickelte im neunzehnten und am Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts eine derart ausgeprägte Dominanz, dass sie in der österreichisch-ungarischen Monarchie die gemeinsame Reichsidee zuerst in Frage stellte, und schließlich als Staatskonstituierendes Element überwand. Die politische „Kraft“, die dem Phänomen der Nation, das durch die revolutionäre Entwicklungsabläufe im Bereich politischer Vorgänge, seit der Französischen Revolution von 1789 die „Nation“ als unumstößliches Prinzip verankerte, wurde relevant, und wurde in dem Nationalitätenstaat Österreich-Ungarn von der wissenschaftlichen Theorie wohl erkannt3, ohne dass jedoch theoretische Lösungsvorschläge genügend Einfluss auf die politische Praxis in der Monarchie zu gewinnen im Stande gewesen wären. Noch Ende 1917 schrieb etwa Karl Renner über das Verständnis der Nation seit der Französischen Revolution: „Die Nation, und nur sie allein hat das Recht und die Macht, aus eigener Initiative in der Welt zu handeln. Es gibt keine Macht über ihr, keine geistliche und keine weltliche. Und was unter ihr steht, hat seine Gewalt nur kraft ihrer Verleihung oder Duldung.“4 Renner spricht hier von der „politischen Nation“, der aktiven Nation, im Gegensatz zu dem Nationsbegriff, wie er bis zum Ende des 18.Jahrhunderts verstanden wurde. 3 Vgl. Wenzel FRIND, Das sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern mit besonderer Rücksichtnahme auf Österreich und Böhmen, Wien 1899, S.3. 4 Karl RENNER, Das Selbstbestimmungsrecht der Nationen in besonderer Anwendung auf Österreich: Nation und Staat, Teil I, Leipzig— Wien 1918, S.9. cSILLA döMők 69 Diesen älteren Nationsbegriff bezeichnete Renner als die „Kulturnation“,5 deren passiver Charakter ihr hervorstechendstes Merkmal darstellt.6 Es liegt nicht im Bereich dieser Untersuchung, die Ursachen dafür zu suchen, warum das Prinzip der Nation als Grundlage menschlichen Zusammenlebens vor dem 19.Jahrhundert historisch nicht relevant wurde, aber es sollen doch einige Modelle zur Entstehung von Nation und nationalem Bewusstsein, genannt werden.7 Als Exponent einer organischen, kontinuierlichen Entwicklung des Nationsbegriffes mit Beachtung der historischen Genese muss vor allem Leopold von Ranke angesehen werden. Die Nation wird von den Vertretern dieser Gruppe als etwas Gewachsenes gesehen, das keineswegs einen Bruch mit älteren Organisationsformen voraussetzt. Ein zweites Modell spricht von der Nation als übergeschichtliche Kategorie, die unabhängig von der historischen Entwicklung sei. Als letzte Gruppe seien diejenigen Historiker genannt, für die Nation und Nationalbewusstsein ein absolutes Novum seit dem ausgehenden 18.Jahrhundert darstellt. Wie bei einer Großteil von Denkmodellen wird man auch hier mit der strikten Anwendung eines der Modelle auf die historische Realität vorsichtig sein müssen; es empfiehlt sich, eine besser gewichteten Zugang zum Nationalitätenproblem im alten Österreich zu suchen, als die vorher genannten Schemata anbieten. Die Bedeutung des Wortes „Nation“ war bis in das 19.Jahrhundert politisch nicht relevant geworden, obwohl bereits die Vorstellungen der Aufklärung nationales Gedankengut vorwegnahmen. Die Gründe, warum gerade im 19.Jahrhundert der Gedanke der Nation eine so entscheidende Rolle spielte, sind in ökonomischen und sozialen Umwälzungen zu suchen. So war es im wirtschaftlichen Bereich sicherlich das Aufgeben der Hauswirtschaft, der Übergang zu den größeren Produktionseinheiten und die ökonomischen Bedingungen verlangten auch nach politischen Veränderungen. Das Aufsteigen neuer Ideen, etwa der Volkssouveränität und der Gleichberechtigung der Bürger ließ bereits in der Französischen Revolution das Bild einer gemeinsamen Nation entstehen, wobei hier die Nation als die durch die volonté général konstituierte politische Gemeinschaft verstanden wurde (J.J.Rousseau, E.Renan). Das Entstehen eines Gefühles der nationalen Zusammengehörigkeit konnte erst durch den Verfall der ständisch gegliederten Gesellschaft zum Tragen kommen. Das neu erwachte, jetzt politische Nationalgefühl wurde im europäischen Bereich mittels zweier Faktoren gefestigt und weiterentwickelt: Erstens von den napoleonischen Kriegen, die in den betroffenen Gebieten einen nationalen Widerstand hervorriefen und kulturgeschichtlich von der Epoche der Romantik, die besonders im deutschsprachigen Kulturkreis eine erste Beschäftigung mit den Begriffen Volk und Nation auslöste. Herder, der Vater der deutschsprachigen Auseinandersetzung mit nationalen Werten, schuf mit seiner Abgrenzung des Volkes nach kulturellen und biologischen Merkmalen bereits die Voraussetzung für alle späteren irrationalen Nationalismen. 5 Ebenda, S.8. 6 Vgl. dazu Friedrich MEINECKE, Weltbürgertum und Nationalstaat, in: Friedrich MEINECKE, Werke. Bd. 4, hgg. und eingeleitet von Hans Herzfeld, München 1962, S.15. 7 Vgl. Moritz CSÁKY, Nation und Nationalstaat. Gedanken zur genese des neuzeitlichen Nationsbegriffs, in: Integratio. Die Volksgruppen in Österreich, Wien 1979, S.15–22. 70 PRAGUE PAPERS ON THE HISTORY OF INTERNATIONAL RELATIONS 1/2019 Der romantisch verklärte Nationsbegriff Mittelund Osteuropas und die Prävalenz deutschsprachiger Literatur zu dem Problemkreis Volk und Nation beruhte auf zwei Grundlagen: Sowohl auf der überragenden Bedeutung, die die Romantik für die Zeitgenossen gewann und die ihr heute den Primat in der deutschen Geistesgeschichte sichert, als auch auf der Tatsache, dass in der ersten Hälfte des 19.Jahrhunderts die ethnisch-nationalen Gruppen meist weit über den Rahmen der bestehenden Kleinstaaten, die noch zu keiner größeren politischen Einheit gefunden hatten, hinausreichten. So lässt der sozialrevolutionäre Dichter des Vormärzes, Georg Büchner, 1836 seinen Helden in dem Schauspiel „Leonce und Lena“ durch „deutsche Lande“ laufen, worauf dessen Diener Valerio ausruft: „Wir sind schon durch ein Dutzend Fürstentümer, durch ein halbes Dutzend Großherzogtümer und durch ein paar Königreiche gelaufen, und das in der größten Übereilung in einem halben Tag…“8 Der Mangel an politischer Einigung nach nationalen Gesichtspunkten –konträr zur Situation in den westeuropäischen Staaten— führte schließlich zu dem für das gesamte 19.Jahrhundert anerkannten „deutschen Sprachgebrauch“, der den Ausdruck Nation auf gemeinsame Abstammung und den dadurch gegebenen ethnischen und gemeinsam Abstammung und den dadurch gegebenen ethnischen und kulturellen Zusammenhang bezog, für den Nation gleich Stammesangehörigkeit war, während für die politische Einheit der Begriff Volk gebraucht wurde. Im Gegensatz zu dieser ostund mitteleuropäischen Theorie, hatte sich dort, wo die kulturelle Einigung auf Grund des politischen Verbandes längst vollzogen war,9 d.h. im angelsächsischen und teilweise im romanischen Bereich, eine einheitliche Terminologie für den politischen und kulturellen Verband ausgebildet. Für beide wurde der Begriff Nation verwendet. Gemäβ dieser westlichen Theorie wurde unter Nationalität die Zugehörigkeit zu einer politisch geeigneten Einheit, die Staatsangehörigkeit, verstanden,10 wodurch eine Erhebung der Nationalität bei den offiziellen Volkszählungen sich nicht zu einem Politikum, im Sinne nationaler Konflikte, ausweiten konnte. Diese Auffassung verstand die Nation als die Gesamtheit der Staatsangehörigen und gab somit den Begriff eine fassbare, auch formalrechtliche Definition, die aber für den Nationalitätenstaat Österreich-Ungarn keine Problemlösungen bot. In der Donaumonarchie war das Ideal der gemeinsamen Reichsidee nicht imstande gewesen, einen derartigen Begriff der Nation, wie er selbstverständlich im Interesse des Staates liegen musste, gegen die partikularistischen Interessen der einzelnen ethnischen Gruppen und historischen Nationen durchzusetzen: „Wir können immerhin diese Monarchie als Einheitsstaat deklarieren, können ihr eine Verfassung geben, welche im Punkte der Zentralisation sogar die französische noch hin8 Georg BÜCHNER, Gesammelte Werke (=Goldmanns gelbe Taschenbücher 395), München 1969, S.124. 9 Rudlof Herrmann v. HERRNRITT, Nationalität und Recht dargestellt nach der österreichischen und ausländischen Gesetzgebung, Wien 1899, S.16. 10 RENNER, S.12. cSILLA döMők 71 ter sich zurücklässt, können ihr Gebiet mit Winkelhaken und Lineal in correcte Quadrate theilen, oder ihre einzelnen Länder nach den verschiedenen Nationalitäten zerstückeln. Zu all´ dem braucht man sogar verhältnissmässig wenig Zeit. Aber den Begriff, welchem 35 Millionen Menschen mit dem Worte Vaterland verbinden, diesen Begriff, so irrig oder veraltet er auch sein möge, vermag keine Macht und kein Raisonnement plötzlich umzuändern, und dieser Begriff ist, vielleicht das einzige Erzherzogthum Oesterreichs ausgenommen, nicht mit dem gesamten Reiche, sondern mit der einzelnen Provinz verknüpft.“11 Auf dem Londoner statistischen Kongress (1860) sprach sich der französische Delegierte Legoyt in einer Diskussion über die Erhebung der Nationalität im Rahmen statistischer Erhebungen, entschieden gegen eine Aufnahme der Nationalitäten aus, denn er kenne in Frankreich nur eine Nationalität.12 Der Londoner Kongress beschäftigte sich, wie bereits vorher der Brüsseler (1853) und der Wiener statistische Kongress (1857), mit dem methodischen Problem der Bevölkerungsstatistik. Wie überhaupt, im behandelten Zeitraum, jede Diskussion zu Fragen der Definition der Begriffe Volk und Nation, und viele der wissenschaftlichen und publizistischen Stellungnahmen hiezu, in einer Methodendiskussion endeten, und den eigentlichen Kernpunkt der Nationalitätenfrage vernachlässigten. Das Ziel nationaler Bewegungen war in den Augen der Zeitgenossen die Erringung politischer Macht und die Ausübung politischer Herrschaft.13 Der Wunsch nach nationaler Gleichberechtigung barg in sich bereits den Wunsch zur Suprematie über nationale Minderheiten, denn nationale Gefühle beruhen in erster Linie auf dem Glauben an die „eigene Größe“, wie etwa Gustav Rümlein 1872 in seiner „Rede über den Begriff des Volkes“ zum Verständnis des Volksbegriffes, mit Symbolwert für alle übrigen nationalen Ausformungen und Tendenzen, sagte: „Am liebsten würden wir den Schmuck dieses Namens ganz jenen Gruppen der Menschheit vorbehalten, welche eine eigentümliche Anlage an Geist und Gemüht in festen und bleibenden Formen auszuprägen vermochten…“14 Erkannt und analysiert wurde dies bereits 1851 von einem der bedeutendsten Staatsmänner seiner Zeit, dem ungarischen Politiker Joseph Freiherr von Eötvös: „Die Grundlage aller nationellen Bestrebungen ist das Gefühl höherer Begabung, ihr Zweck ist die Herrschaft.“15 Eötvös formulierte nicht nur die im wissenschaftlichen Verständnis des 19.Jahrhunderts zu einseitig gesehene Grundlage des Nationalismus— die Überzeugung der eigenen Superiorität—, sondern er ging noch einen Schritt weiter und konstatierte etwas, das bis zur Gegenwart im Rahmen der Republik Österreich auf Widerstand 11 Joseph von EÖTVÖS, Die Nationalitätenfrage. Übersetzt von Max Falk, Pest 1865, S.129f. 12 Fr. J.NEUMANN, Volk und Nation, Leipzig 1888, S.131. 13 Vgl. RENNER, S.7. 14 Gustav RÜMELIN, Reden und Aufsätze, Bd. 1, Freibunrg i./B.— Tübingen 1875, S.91. 15 Joseph von EÖTVÖS, Über die Gleichberechtigung der Nationalitäten in Österreich, Wien 1851, S.17. 72 PRAGUE PAPERS ON THE HISTORY OF INTERNATIONAL RELATIONS 1/2019 stößt, und zwar das Faktum, dass eine unreflektierte Übernahme des Majoritätsprinzipes unter Zugrundelegung der Bevölkerungsstatistik, in Nationalitätenfragen nicht praktikabel ist. Eine Lösung der Streitfragen zwischen den Nationalitäten wäre ohne ausdrückliche Schutzbestimmungen für die anderssprachige Minorität nicht in der Lage gewesen, den altösterreichischen Nationalitätenkonflikt systemimmanent zu beenden, denn das Wesen des nationalen Prinzips beinhaltete für Eötvös in erster Linie „das Streben nach Herrschaft“: „Überall der Kampf um Gleichberechtigung, ehe diese erreicht ist; Überall das Streben nach Herrschaft, wie man nicht mehr gegen Unterdrückung zu klagen hat.“16 Die Dynamik in der Nationalitätenfrage, wie sie hier deutlich wird, war tatsächlich der ausschlaggebende Grund für die Unmöglichkeit einer Lösung der Probleme im altösterreichischen Rechtsund Gesellschaftssystem. Zur Sprache kamen bisher nicht die terminologischen Schwierigkeiten, mit denen jeder Zweig der Wissenschaft, der Probleme der Nation und des Volkes am Beginn des 19.Jahrhunderts behandelte, konfrontiert wurde. Auf Grund der Tatsache, dass die nationale Frage im 19.Jahrhundert an politischer Bedeutung gewann, musste auch die Frage nach einer einheitlichen wissenschaftlichen Terminologie auftauchen. Der Prozess der Konsensbildung ist in dieser Frage wohl bis heute noch nicht abgeschlossen, aber einige grundlegende Erörterungen waren in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts schon im Verständnis der Ethnographie, der Statistik, der Soziologie und der Rechtswissenschaft in einen allgemein anerkannten Begriffsrahmen gefasst. In der älteren Literatur, so etwa bei Fichte, Mohl und Ahrens, wurde zwischen den Begriffen Volk und Nation noch nicht unterschieden, während etwa ab der Mitte des vorigen Jahrhunderts, die Begriffe differenziert verwendet wurden. Eine der Möglichkeiten der Differenzierung bestand darin, die Nation als politische Einheit aufzufassen und den Volksbegriff als die natürliche Einheit zu postulieren. Das Volk wird, wenn wir diesem Modell folgen, durch den Akt der Staatswerbung in den Status der Nation als staatliche, politische Einheit erhoben. Die Konsequenz dieser Theorie der Nation als staatliche Einheit, für den Begriff der Nationalität, stimmte mit dem westlichen Nationalitätsverständnis überein, d.h. beide Theorien resultierten in der Deckungsgleichheit von Staatszugehörigkeit und Nationalität. Da eine derartige Schlussfolgerung für den Bereich Ostund Mitteleuropas, auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse, nicht gezogen werden konnte, formte sich bereits in der Schrift von Eötvös „Über die Gleichberechtigung der Nationalitäten in Österreich“ eine Verwendung der Begriffe aus, die bei einem Großteil derjenigen, die sich bis zum Ende der Monarchie mit terminologischen Fragen beschäftigten, als grundlegendes Prinzip Anerkennung fand und später auch theoretisch begründet wurde.17 Vice versa zu der obzitierten Theorie wurde das Volk als die politische Einheit angenommen, und zwar in der Form, in der es Fr. J.Neumann in „Volk und Nation“ formulierte: 16 EÖTVÖS, Über die Gleichberechtigung der Nationalitäten, S.19. 17 HERRNRITT, Nationalität und Recht, S.16f. cSILLA döMők 73 „Und in dieser Beziehung ist Volk heute erstens der spezifische, unter allen Umständen zulässige Ausdruck für „politische Einheit“, besser gesagt: für die Gesamtheit der Angehörigen eines Staats.“18 Der Ausdruck Nation wurde auf gemeinsame Abstammung (nasci) und auf den daraus resultierenden ethnischen und kulturellen Zusammenhang, unter Rücksichtnahme auf die historische Entwicklung reduziert. Der Unterschied zwischen Nation und Nationalität wurde wie keine der anderen terminologischen Fragen in einer Art und Weise bestimmt, die den wissenschaftlichen Anforderungen entsprachen. „Nation und Nationalität bezeichnen eine Gruppe von Menschen, welche unter sich eine gewisse Gemeinsamkeit haben und eben durch diese Gemeinsamkeit, die wir gleichfalls „Nationalität“ nennen, von anderen Menschengruppen sich unterscheiden.“19 Die Nationalität ist daher mit zweifacher Bedeutung versehen.20 Einerseits als konkrete Gruppe der Bevölkerung, wobei sie in dieser Verwendung mit den Begriffen Nation und auch Volksstamm konkurrenziert, andererseits als Bezeichnung des kollektiven Status einer Gruppe, oder, wie Herrnritt es formulierte, als „abstracte Eigenschaft des Volksstammes“.21 Die Merkmale, die den, im zeitgenössischen Rechtsund Verwaltungsleben und vor allem im berühmten Artikel XIX des Staatsgrundgesetzes vom 21.Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger verwendeten Ausdruck „Volksstamm“ bestimmen, versuchte Neumann in einer Definition des Begriffes zusammenzufassen: „[…] eine kleinere Bevölkerungsgruppe, die infolge der Gemeinsamkeit äußerer Lebensbedingungen und eigenartiger Kulturanfänge ein eigenartiges gemeinsames Wesen gewonnen hat, das sich von Generation zu Generation überträgt und sich vorzugsweise in gemeinsamer Mundart, gemeinsamen Charakterzügen, gemeinsamen Sitten und Gebräuchen und in dem Gefühl der Zusammengehörigkeit zu äußern pflegt.“22 Neumann sprach von den Momenten, die den Bestand des Volksstammes bestimmen, indem er verschiedene objektive und subjektive Elemente der Bestimmung des Begriffes Volksstamm und in der ersteren Bedeutung auch der Bestimmung der Worte Nation und Nationalität, nannte. Damit wurde der Kernpunkt der für die Nationalitätenstatistik relevanten Aussagen angesprochen. Welche Formulierung dem Phänomen der „natio“ auch immer beigelegt wurde, die zentrale Frage war jene des 18 NEUMANN, S.32f. 19 Ebenda, S.8. 20 Gerald STOURZH, Die Gleichberechtigung der Nationalitäten und die österreichische Dezember-Verfassung von 1867. Sonderabdruck aus: Der österreichisch-ungarische Ausgleich von 1867, Wien/München 1967, S.191. 21 HERRNRITT, Nationalität und Recht, S.17. 22 NEUMANN, S.48. 74 PRAGUE PAPERS ON THE HISTORY OF INTERNATIONAL RELATIONS 1/2019 Kennzeichens, das eine Erfassung durch bereits bestehende Organisationsformen ermöglichte. Anders ausgedrückt: Mit einer Ablehnung der Identifizierung von Nation mit Staatsangehörigkeit ergab sich jenes Problem, das im Rahmen einer Schrift über die zisleithanischen Umgangssprachenerhebungen, den Ausgangspunkt für jede weitere Schlussfolgerung bilden muss: Welche Merkmale konstituieren die Nationalität? Die Merkmale der Nationalität stellten nicht nur für eine statistische Erhebung der Nationalitäten die Grundlage dar, sondern waren auch für die theoretischen Vorstellungen von entscheidender Wichtigkeit. Da in dem Abschnitt über die historische Entwicklung der Nationalitätenstatistik diese Fragen im Einzelnen erörtert werden, sei an dieser Stelle nur kursorisch von den Merkmalen der Nationalität die Rede. Als mögliche Kriterien galten die gemeinsame Abstammung, Rassenzugehörigkeit, gemeinsamer Wohnsitz, gemeinsame historische Entwicklung und Kultur, Religion sowie die gemeinsame Sprache. Dabei wurde der Sprache keineswegs der Primat eingeräumt, der ihr im nationalen Gedankengut des 19.Jahrhunderts zugestanden wurde, ohne scharf zu unterscheiden zwischen Sprache und Nation, zwei Begriffen, die sich in vielen Fällen nicht zuletzt deshalb deckten, da das nationale Selbstverständnis der einzelnen Volksstämme zunächst über die Sprache geweckt wurde. Im wissenschaftlichen Verständnis trat die Meinung auf, die Sprache sei die wichtigste Ausdrucksform des nationalen Bewusstseins, obwohl diese Legitimierungstheorie selbst kleinster, sprachlich abgesonderter Gruppen in manchen Fällen deshalb aufgegriffen wurde, um trotz geringem Bildungsund Kulturniveau, über die sprachliche Eigenständigkeit nationale Gruppenegoismen zu verwirklichen. Die Wissenschaft überbewertete, in einer falschen Einschätzung der Relation zwischen der zeitgenössischen „Spracheuphorie“ und den tatsächlich komplexen Bestandteilen der Nationalität, die hervorgerufen wurde infolge der starken nationalistischen Strömungen, den der gemeinsamen Sprache innewohnenden Wert.23 „Die Gemeinschaft der Sprache ist also, wie die gewöhnliche Meinung mit Recht annimmt, das zuverlässigste Merkmal nationaler Gemeinschaft.“ Die „gewöhnliche Meinung“, auch der Wissenschaftler, akzeptierte damit, was sie in der Realität sah und erhob die Sprachnation, die in der Situation unterschiedlich entwickelter nationaler Gruppen, in Österreich im Gedankengut der einzelnen Nationalismen einen ganz bestimmten Zweck zu erfüllen hatte, zum Prinzip, das den Gegensatz zwischen Nationalitäten auf die Sprachenfrage reduzierte, obwohl die nationalen Bewegungen, ganz bewusst, die Sprache als Mittel der Rechtfertigung nationaler Ansprüche benützten. Wie Gumplowich es formulierte, die Sprache sei in Österreich „nur die Idee, die herhalten muß, um die Tendenz zu beschönigen“: „Da diese letzteren Gegensätze mittelst der verschiedenen Sprachen sichtbar in Erscheinung treten, so nimmt der Kampf die Form des Kampfes um die Sprache, respective um das Recht oder die Gleichberechtigung der Sprache im öffentlichen Leben an. Aber diese Form ist nicht das Wesen des Kampfes. Das Wesen desselben kann kein anderes sein wie dasjenige aller anderen socialen Kämpfe, nämlich der Kampf um Herrschaft.“24 23 FRIND, S.96. 24 Ludwig GUMPLOWICZ, Grundriß der Soziologie, Wien 1885, S.160. cSILLA döMők 75 Die Stellungnahme von Gumplowicz trägt eindeutig sozialdarwinistische Züge und entspricht damit den nationalen Vorstellungen eines beträchtlichen Teiles der Zeitgenossen des zitierten Soziologen. Ihren Ausdruck fand die Überbetonung der Sprache auch in der Entscheidung der Internationalen Statistischen Kongresse eine „Nationalitätenstatistik“ einzuführen und zu diesem Zweck ein sprachliches Moment in die Volkszählungsrubriken einzubauen. Obwohl nach offiziellen Aussagen in Österreich auch nach 1880 die Nationalität überhaupt nicht Bestandteil der Sprachenzählung war, entzündeten sich nationale Konflikte daran, dass ein Teil der Bevölkerung annahm über die Umgangssprache werde der Besitzstand der einzelnen Nationalitäten erhoben. Es war damit die Inkongruität geschaffen, dass bei den Zählungen sowohl von den durchführenden Personen als auch von den Befragten ein Teil, im Einklang mit den Volkszählungsvorschriften, eine Angabe der Sprache als Verständigungsmittel anstrebte, während ein anderer Teil das Wesen des sprachlichen Prinzips nach sozialdarwinistischen Lehren als Ausdruck des Kampfes um nationale Suprematie anerkannte, und dies zur Norm in der Volkszählung zu erheben trachtete. Zurückkehrend zu den Kriterien der Nationalität, die ja nicht für die Nationalitätenstatistik geschaffen wurden, sondern vor allem für das Nationalitätenrecht von eminenter Bedeutung waren, muss eine Tendenz aufgezeigt werden, die gegen Ende der Monarchie eine neue Gewichtung der Bestimmung der Nationalität auslöste, nämlich die Popularisierung nationaler Ideen und die damit verbundene Zunahme des Zusammengehörigkeitsgefühles. Neben den bereits erläuterten sogenannten„objektiven“ Merkmalen wurden in zunehmendem Maße „subjektive“ Momente, als Konsequenz der nationalen Entwicklung der einzelnen Volksstämme, zur Nationalitätsbestimmung herangezogen, unter anderem ein ausgeprägtes nationales Bewusstsein, ein Zusammengehörigkeitsgefühl und letztlich das eigene freie Bekenntnis zu einer Nationalität.25 Bei Durchsicht der einzelnen Theorien der Nationalitätsbestimmung fallen folgende Grundhaltungen auf: Die beiden Extreme der Nationalitätsbestimmung, d.h. einseitig subjektive oder objektive Bestimmung, schließen einander nicht apriori aus, sondern es wird versucht, eine gültige Bewertung beider Methoden zu finden.26 Grundsätzlich waren immer mehrere Faktoren ausschlaggebend, wobei über Zusammensetzung und Anzahl der notwendigen Faktoren keine prinzipielle Einigung gefunden werden konnte. Wie sich aus den Arbeiten von Renner, Herrnritt und Bernatzik, jenen Personen, die sich am intensivsten mit der theoretischen Grundlegung der nationalen Frage beschäftigten, ablesen lässt, gewann das reine Bekenntnisprinzip in der wissenschaftlichen Theorie der letzten Jahrzehnte der Monarchie an Bedeutung, ohne dass dies aber an der Methode der Nationalitätenerhebung anlässlich der Volkszählungen etwas ändern sollte.27 25 Aus diesem Grund werden die „subjektiven“ Momente in der Literatur häufig unter dem Begriff „Bekenntnisprinzip“ subsumiert. 26 Vgl. Wolfgang STEINACKER, Der Begriff der Volkszugehörigkeit und die Praxis der Volkszugehörigkeitsbestimmung im altösterreichischen Nationalitätenrecht (=Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck IX. Folge), Innsbruck 1932. 27 Csilla DÖMŐK, Nationalitätenfrage und Verfassungsgeschichte in Österreich zwischen 1848–1867, Berlin 2010, S.58–82. 82 PRAGUE PAPERS ON THE HISTORY OF INTERNATIONAL RELATIONS 1/2019 Nachdem die österreichische Regierung sich im März 1880 aus den an anderer Stelle untersuchten Gründen entscheid, nicht die Nationalität der Bevölkerung bei den Volkszählungen zu erheben, sondern deren Umgangssprachen, war dies, sowohl für das Reichsgericht als auch für den Verwaltungsgerichtshof, kein Kriterium für die Nationalitätszugehörigkeit. Die prinzipiell objektive Frage der Statistik wurde infolge des Bewusstwerdens der politischen Tragweite ihrer Beantwortung in ein Mittel des nationalen Kampfes umgewandelt;45 somit blieb es Sache des Rechtes möglichst unbeeinflusst von den Ergebnissen der Volkszählungen, die, als Produkt des nationalen Kampfes, als Ausdruck der nationalen stärke der einzelnen Nationalitäten, nicht die Grundlage der nationalen Verteilung und persönlichen Zugehörigkeit der Bevölkerung bilden konnten, zu einem Rechtsverständnis der Nationalität zu gelangen. Grundsätzlich stellte sich für das Nationalitätenrecht dieselbe methodologische Frage wie für die Statistik. Genauso wenig wie die Statistik konnte auch die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu keinem Konstanten, in allen Fällen verfolgte „modus vivendi“ gelangen. Prinzipiell wurden sowohl subjektive als auch objektive Momente zur Nationalitätsbestimmung herangezogen. Nachdem, es festgestellt wurde, nach welchen Merkmalen die Nationalität Einzelner zu eruieren sei, / gesetzliche Vorschriften waren nicht bestanden /, blieb es der Rechtsprechung überlassen, um der Diktion Steinackers zu folgen, zwischen „Wesensmerkmalen“ (objektiv) und „Willensmerkmalen“ (subjektiv) zu entscheiden.46 Zwischen diesen beiden Extremen schwankte die Rechtsprechung der Höchstgerichte. Das nationale Bekenntnisprinzip, bei dem die individuelle Entscheidung im Mittelpunkt steht, wurde ebenso herangezogen wie die Möglichkeit „Objektivierungen“ aus Handlungen in denen sich die nationale Gesinnung offenbart zur Grundlage nationaler Differenzierungen zu erheben.47 Im letzteren Fall, in dem die Behörde die Nationalität feststellt, wurde auch das Volkszählungsbekenntnis als Objektivierung der nationalen Gesinnung herangezogen. Interessanterweise sollten sich die Richtlinien für die Entscheidungen der Höchstgerichte und jene für die Definition der Umgangssprache in den letzten Jahrzehnten der Monarchie konträr entwickeln. Nur kurz angesprochen wurde bisher die Frage des Verhältnisses zwischen Sprache und Nationalität für das positive Recht. Wie schon aus den Entscheidungen der Höchstgerichte ersichtlich, war die Sprache, in welcher Form auch immer, nie mit der Nationalität identifiziert worden. Die Sprache war jedoch, unter Zugrundlegung der „Landesüblichkeit“, eine Bedingung für die Geltendmachung nationaler Rechte.48 Das Postulat der nationalen Gleichberechtigung betraf nach 1867 zwei sachlich zu trennenden Bereichen: Einerseits den Bereich des Sprachenrechtes und andererseits jenen des Rechtes auf nationale Zugehörigkeit und nationale Autonomie.49 45 BERNATZIK, Über nationale Matriken, S.10. 46 STEINACKER, Volkszugehörigkeit im Nationalitätenrecht, S.40. 47 Ebenda, S.42. 48 BERNATZIK, Über nationale Matriken, S.13. 49 Vgl. Gerald STOURZH, Die Gleichberechtigung der Volksstämme als Verfassungsgarantie. Erscheint in: Die Habsburgermonarchie 1848–1918, Hgg. von Adam Wandruszka und Peter Urbanitsch, Bd. 3, Wien 1979. cSILLA döMők 83 Eine Regelung der Fragen der Gleichberechtigung der Volksstämme auf dem Gesetzesweg, nach dem Prinzip der nationalen Autonomie, wurde erst am Beginn dieses Jahrhunderts und nur in Mähren und in der Bukowina verwirklicht, während für die übrigen Kronländer die Diskrepanz zwischen der notwendigen „Landesüblichkeit“ einer Sprache und der Feststellung der Nationalitätszugehörigkeit in der Rechtspraxis, dazu führte, dass die Nationalitätenfrage formell nichts als eine Sprachenfrage blieb.50 Die Geltendmachung nationaler Rechte im sprachlichen Bereich begründete sich darauf, zu konstatieren, ob einer Sprache die Bedeutung einer „landesüblichen“ Sprache zukomme. Hierbei wurden meist, jedoch nicht in konsequenter Praxis der Höchstgerichte, die Ergebnisse der Umgangssprachenerhebung herangezogen. Das Reichsgericht argumentierte in einem grundsätzlichen Erkenntnis vom 12.Juli 188051 damit, dass eine Sprache als landesüblich zu bezeichnen sei, wenn sie (auch nur in einzelnen Bezirken oder Orten des Landes, also doch auch im Lande üblich) von irgendeiner größeren Zahl von Einheimischen „im täglichen Umgange“ gesprochen wird. Der Begriff „landesüblich“ erforderte auch ein gewisses Maß an Stabilität der Sprachübung, wobei zu deren Erfassung wiederum die Resultate mehrerer Volkszählungen in vergleichender Weise herangezogen wurden. Die sprachlich-nationalen Probleme der altösterreichischen Verwaltung gliederten sich grundsätzlich in die Fragen der „äußeren“ und der „inneren“ Amtssprache sowie der sprachlichen Qualifikation der Beamten. Berührungspunkte mit den Interessen bestimmter Teile der Bevölkerung ergaben sich auch bei der sprachlichen Verwendung im Heereswesen und bei der wohl zentralen Frage der Unterrichtssprache im Bildungswesen. Ein spezielles Anwendungsgebiet erfuhr die Erhebung der Umgangssprache bei der Frage, in welchen Sprachen an einem bestimmten Orte die amtlichen Kundmachungen zu verlautbaren seien. Wie der VGH in einer Erkenntnis vom 10.Juni 1905 aussprach, mussten öffentliche Anschläge in der landesüblichen Sprache erfolgen, „welche der (zur Wahlhandlung berufenen) Ortsbevölkerung eigen ist.“52 Weiters wurden die Umgangssprachenerhebungen auch bei Sprachenfragen im Zusammenhang mit Vorschriften über das Verkehrswesen als Entscheidungsgrundlage zur Anwendung gebracht. Das Fehlen besonderer gesetzlicher Normen im Bereich des Eisenbahnwesens und der Postverwaltung, die die Voraussetzung für die Mehrsprachigkeit regelten, führte zu Heranziehung des Begriffes der „Landesüblichkeit“ und damit auch der Volkszählungsergebnisse.53 Im Bereich der Postverwaltung stützten sich die Behörden in sprachlichen Fragen völlig auf die Ergebnisse der jeweils letzten Umgangssprachenerhebung. Die Frage der Amtssprache und der Unterrichtssprache in den Schulen waren die zwei Brennpunkte der sprachlich-nationalen Konflikte, die eine Festlegung der sprachlichen Verhältnisse der Bevölkerung verlangten. Die Umgangssprachenerhebung wurde1880 aus dem Grunde eingeführt, um Antwort auf Fragen der quantitativen Nationalitätsverteilung, aber nicht der individuellen Zugehörigkeit zu geben, 50 BERNATZIK, Das österreichische Nationalitätenrecht, S.978. 51 Ebenda, S.981. 52 VGH-Erkenntnis vom 10.6.1905, Budw. 3630/A. 53 Vgl. dazu §20 des Organisationsstatutes für die staatliche Eisenbahnverwaltung vom 19.1.1896, RGB1. Nr.16. 84 PRAGUE PAPERS ON THE HISTORY OF INTERNATIONAL RELATIONS 1/2019 und damit auch um als Grundlage, aber nicht als individueller Entscheid, der sprachlichen Regelung in Amt und Schule zu dienen. Als einzige Möglichkeit das prozentuelle Verhältnis der Nationalitäten in den gemischtsprachigen Gebieten zu eruieren, wurden die Ergebnisse der Volkszählung in Bezug auf die Umgangssprache in mehreren Verordnungen über den Gebrauch der Amtssprachen in den einzelnen Kronländern als Beweismittel für die sprachliche Verteilung der Bevölkerung herangezogen und nach einem Gesetzesentwurf Koerbers für ein Sprachengesetz Böhmens, vom Mai 1900, sollte dies sogar gesetzlich ausgesprochen werden.54 Die Frage der Neuregelung der Bezirkseinteilung Böhmens war auch 1910, beider Diskussion um das nationale Erhebungsmoment in der Volkszählung, eine der zentralsten Fragen. Die tschechische Seite benützte die gerechtfertigte Ablehnung der Ergebnisse der Umgangssprachenerhebung 1910 in Böhmen dazu, um ihre grundsätzliche Ablehnung einer nationalen Abgrenzung der Bezirke zu legitimieren. Da weder die Regierung noch die Vertreter der Nationalitäten von ihren Standpunkten abwichen, wurden insgesamt kein Konsens über die Anwendung des Zahlenmaterials aus den Volkszählungen, in den Schule und Amt betreffenden sprachlichen Fragen erreicht. Trotzdem wurde bei der Benützung der summarischen Volkszählungsergebnisse, ganz im Gegensatz zu dem rechtlichen Standpunkt bei der individuellen Konstatierung der Nationalität, häufig unmittelbar von der Umgangssprache auf die Nationalität geschlossen. Ritter von Tarnóczy begründete dies 1910 mit einer nicht dem strengen Wortlaut der „Umgangssprache“ folgenden Interpretation des Begriffes bei der Durchführung der Volkszählungen, ausgelöst von einer notwendig gewordenen Liberalisierung des ursprünglich „deutschfreundlichen“ (dabei auch Bevorzugung der polnischen und italienischen Volksgruppe) Ausdruckes Umgangssprache, was dadurch ermöglicht wurde, „[…] dass das Ministerium des Innern analog dem Standpunkte der Judikatur über die freie Wahl der Zugehörigkeit zu einer Nationalität seitens des Einzelnen es jedermann freistellte, unter den zu erhebenden Sprachen, welche immer als eine Umgangssprache anzugeben.“55 Darauf beruhte auch die Tatsache, dass in einsprachigen Gebieten oft eine einzige Person, trotz der Frage nach der Umgangssprache, eine in der Gemeinde nicht übliche Sprache— damit ihr nationales Bekenntnis— angeben konnte. Auf geringe sprachliche Minoritäten wurde auch in einigen Fällen Rücksicht genommen. Dabei wurden geringe sprachliche Minderheiten vom Gerichtshof in einer Kompromisslösung zwischen der tschechischen These der zweisprachigen Gleichberechtigung in Böhmen und der deutschen These der einsprachigen Gleichberechtigung anerkannt und die von diesen Minderheiten in der Volkszählung votierte Umgangsprache als landesüblich angesehen.56 54 BERNATZIK, Über nationale Matriken, S.13. 55 AVA, Innenministerium Fasz. 2091, Akt Nr.8379ex1910 Zusammenstellung II. 56 Vgl. VGH-Erkenntnis vom 11.3.1905, Budw. Nr.3372/A.; VGH-Erkenntnis vom 16.12.1909, Budw. Nr.7081/A. und VGH-Erkenntnis vom 9.12.1914, Budw. Nr.10624/A. cSILLA döMők 85 In einer Zusammenschau aller Aspekte der Fragen des Sprachprinzips und des Zugehörigkeitsprinzips bedeutete die nicht zu definierende Beziehung zwischen Sprache und Nationalität, dass, wie Renner es treffend bildlich umsetzte, die Sprache letzten Endes nur als „Gesslerhut“ diente,57 auf den die gesamte Tragweite der nationalen Konflikte einwirkte. „Der Kampf um die Sprache erhitzt die Gemüter vor allem deshalb, weil hinter dem meist formalen Streit um das gesprochene und geschriebene Wort sich der Kampf der Nation um die Macht im Staate oder über den Staat verbirgt.“58 Mit dem hier ausgesprochenen Streben nach Herrschaft, verkörpert im Nationalitätenprinzip, erklärt sich die Diskrepanz in der Behandlung von Sprache und Nationalität. Ansprüche auf sprachlich-nationale Rechte konnten nur auf Grund der „Landesüblichkeit“ einer Sprache gestellt werden— dies entweder dank der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Volksstamm,— ohne Rücksicht darauf, ob dieser Volksstamm an dem betreffenden Orte seinen Wohnsitz hatte— , oder aus dem Anspruch, dass der betreffende Volksstamm an jenem Ort seinen Wohnsitz hatte, ohne Rücksicht auf die Frage nach der persönlichen Zugehörigkeit59—, trotzdem hing die Anerkennung dieser Rechte durch die Höchstgericht, mangels einer gesetzlichen Regelung, nicht nur von sprachlichen Momenten ab. Der einzelne konnte auf Grund seiner Nationalität sprachliche Rechte fordern, aber die Sprache wurde nicht als das ausschlaggebende Moment der Nationalität anerkannt. „In Oesterreich ist bisher die Nationalitätenfrage in allererster Linie, ja fast ausschließlich eine Sprachenfrage.“60 Dies schrieb der Präsident der Statistischen Zentralkommission, der spätere Finanzminister Robert Meyer, in einem Bericht an das Innenministerium, in dem er 1910 die Erhebung der Umgangssprache mit den Worten „Näherungswert für die Nationalitätenstatistik“ rechtfertigte und die Sprache als das objektivste Charakteristikum der Nationalität bezeichnete. 57 RENNER, S.63. 58 Ebenda, S.65. 59 Vgl. HERRNRITT, S.588. 60 Ebenda, S.592.