Die Sprache der Olmützer Gerichtsordnung von Heinrich Polan aus dem Jahre 1550. Eine phonographematische Untersuchung
Abstract
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Die Sprache der Olmützer Gerichtsordnung von Heinrich Polan aus dem Jahre 1550. Eine phonographematische Untersuchung1 Libuše Spáčilová (Palacký-Universität Olomouc) ABSTRACT Early Modern High German of Heinrich Polan’s Court Regulations (1550) This paper deals with Polan’s work Court Regulations which represents the actualisation and amendment of legal information described in the Law Book of Meissen, which was avery important document in the field of administration and law in Olomouc between 1390 and 1709. Since Polan’s document has not been examined profoundly, the aim of this article is to introduce his idiolect as the author of the Court Regulations, with aparticular focus on its modern phenomena which illustrate how unifying tendencies gradually gained ground in Early Modern High German. Some dialect phenomena are pointed out which reveal the author’s origin or places where he had lived before. It is concluded that the language of the Court Regulations corresponds with the writing practices of the Olomouc municipal office of that time. It is shown that Jindřich Polan, who hailed from the east middle German language area where he had studied and worked for several years, was able to effortlessly adapt his way of writing to the writing practices of the Olomouc municipal office. However, as also pointed out in the paper, there still remain some aspects of his work that do not seem to correspond entirely to the writing practices of the Olomouc municipal office. KEYWORDS Court Regulations, dialect, Early Modern High German language, Heinrich Polan, idiolect ABSTRACT Die Gerichtsordnung von Heinrich Polan stellt eine Aktualisierung und Ergänzung der Rechtsinformationen dar, die im Meißner Rechtsbuch, einem vom letzten Jahrzehnt des 14.Jahrhunderts bis zum Jahre 1709 in Olmütz in Verwaltung und Recht verwendeten Dokument verankert waren. Polans Gerichtsordnung wurde bisher als historische und philologische Quelle nicht gründlich untersucht. Seit dem Jahre 2020 wird die Erforschung dieses Rechtsdokuments realisiert, die von der tschechischen Forschungsagentur GA ČR finanziert wird. Die vorliegende Studie präsentiert die Ergebnisse der ersten Etappe der Untersuchung mit dem Ziel, den Idiolekt Heinrich Polans vorzustellen, moderne Erscheinungen im Text, die eine allmähliche Durchsetzung der Vereinheitlichungstendenzen im Frühneuhochdeutschen belegen, zu kommentieren und auf dialektale Phänomene zu verweisen, die über Polans Herkunft bzw. frühere Aufenthalte informieren können. 1 Der Beitrag entstand im Rahmen des Projekts Nr.20-04393S „Jindřicha Polana Soudní řád zroku 1550. Příspěvek kpoznání magdeburského práva na severní Moravě [Heinrich Polans Gerichtsordnung aus dem Jahre 1550. Ein Beitrag zum Erkenntnis des Magdeburger Rechts in Nordmähren]“, das in den Jahren 2020–2022 von der tschechischen Forschungsagentur GA ČR finanziert wird.
LIBUŠE SPáČILOVá 29 SCHLÜSSELWÖRTER Dialekt, Frühneuhochdeutsch, Gerichtsordnung, Heinrich Polan, Idiolekt DOI https://doi.org/10.14712/18059635.2021.1.2 1 EINLEITUNG Das Stadtrecht, das im Meißner Rechtsbuch2 ausgelegt wurde und in der Stadt Olomouc (im Weiteren Olmütz) bis zum Jahre 1709 in Geltung war, wurde durch verschiedene Festlegungen aktualisiert und ergänzt. Manche Rechtsdokumente dieser Art waren so wichtig, dass ihre Gültigkeit das Territorium der Stadt weit überschritt und sie auch anderen Städten und Städtchen erteilt wurden, für die Olmütz als Oberhof in Rechtsangelegenheiten galt. Eines dieser Dokumente, die die Lebendigkeit und Bedeutung des in Olmütz benutzten Rechts belegen, war die Olmützer Gerichtsordnung, die der Olmützer Gerichtsschreiber Magister Heinrich Polan im Jahre 1550 verfasste. Der zeitgenössische offizielle Titel des Dokuments lautete Zuſammengetragene artickel in form eines rechtlichen proces, wie dieſelben von alters her bei dieser koniglichen stadt Olomuntz bei gerichte und auch in und vor gehegter bank in ubung gehalten, sambt andern nodturftigen underweiſungen und zutreglichen vellen (Bestand Archiv der Stadt Olmütz, im Weiteren AMO, Bücher, Sign. 116). Polans Gerichtsordnung entstand in der Zeit, in der die Standesrepräsentanten in den böhmischen Ländern in den Vordergrund gerieten. Ferdinand I. ließ im Jahre 1548 das Appellationsgericht in Prag errichten, dem alle Gerichte in den böhmischen Ländern unterstellt werden sollten. Er wollte dadurch Entscheidungen der Stadtgerichte kontrollieren. Den Städten und Städtchen des Magdeburger Rechts verbot er, Belehrungen von Oberhöfen außerhalb der böhmischen Länder, vor allem in Magdeburg, Leipzig und Breslau, zu verlangen und Musterurteile zu übernehmen. Die mährischen Städte mit der einzigen Ausnahme der Stadt Iglau lehnten es ab, sich der Gerichtsbarkeit des Prager Appellationsgerichts unterzuordnen. Die Stadtrechte wurden in diesen Städten auch nach dem Jahre 1548 dem früheren Modell zufolge organisiert— das System der Gesuche von Städten, Städtchen und Dörfern um Belehrungen vom Oberhof blieb weiterhin erhalten. Die damals verfasste Gerichtsordnung der Stadt Olmütz, von der als dem Oberhof viele Städte, Städtchen und Dörfer in Nordmähren Belehrungen verlangten, wartet bisher auf eine Bearbeitung von Historikern, vor allem von Rechtshistorikern. Das jeweilige Projekt, das von der Forschungsagentur GA ČR unterstützt wird, konzentriert sich auf die Erstellung einer Edition, auf eine linguistische Untersuchung, deren Bestandteil auch eine phonographematische Analyse des Originaltextes aus dem Jahre 1550 ist, und auf eine Beschreibung der Quellen, die den Inhalt und die Form der Gerichtsordnung 2 Ausführliche Informationen über das Meißner Rechtsbuch sind in der Einleitung zur im Jahre 2010 herausgegebenen Edition dieser Rechtsquelle zu finden (vgl. Spáčil— Spáčilová 2010: 15 ff.).
30 LINGUISTICA PRAGENSIA 1/2021 beeinflussten. Die vorliegende Studie bringt die Ergebnisse der ersten Phase dieser Untersuchung, in der die Sprache der Olmützer Gerichtsordnung zu beschreiben war. Gestellt wurden folgende Teilziele: den Idiolekt des Verfassers Heinrich Polan vorzustellen, progressive Phänomene in seiner Sprache, die die Akzeptanz der damals aktuellen Vereinheitlichungstendenzen im Frühneuhochdeutschen zeigen, zu kommentieren und im Zusammenhang mit den Sprachgebieten, in denen Polan während seines Lebens weilte, auf dialektale Erscheinungen in der Sprache seiner Gerichtsordnung hinzuweisen. 2 HEINRICH POLAN— VERFASSER DER OLMÜTZER GERICHTSORDNUNG Magister Heinrich Polan, der wahrscheinlich nach dem Jahre 1500 in Danzig geboren wurde,3 war einer der bedeutendsten Stadtschreiber in Olmütz. In Danzig dürfte Heinrich seine ersten Kenntnisse in der lateinischen Schule gewonnen haben (Zukal 1927: 100), im Jahre 1522 studierte er wahrscheinlich an der Universität im polnischen Krakau, wo er sich vielleicht in den Bereichen Jura und klassische Sprachen ausbilden ließ. Immatrikuliert wurde er— unter der Voraussetzung, dass sein Vater Klemens hieß (Štěpán 2000: 247; Spáčil 2001: 305)— im Jahre 1522.4 Sein Studium an der Krakauer Universität musste er vielleicht in Folge der Reformation unterbrechen. Nach der blutigen Unterdrückung des Aufstandes gegen den polnischen König Sigismund I. im Jahre 1524 wurden vierzig Danziger Bürger hingerichtet, und andere mussten das Land verlassen (Štěpán 2000: 247). Eventuell deswegen sind uns die weiteren Lebensschritte Polans bis 1540 nicht bekannt. Ob er im Ausland, d. h. außerhalb Polens, war oder nicht, wissen wir nicht,5 es scheint aber wahrscheinlich zu sein. Um 3 Im Jahre 1557 verfasste Heinrich Polan als Stadtschreiber in Troppau den sog. Ratesspiegel. Auf Folio 3a führte er an: Derhalbenn sie [der Bürgermeister und die Ratsherren] auch dieses buch, denn Rathesspiegel genandt, mir, henrico polann vonn Danczik, dieser Zeitt stadtschreiber zusamme zu leßenn vnnd zu ewiger gedechtnus Inenn vnndt Irenn nochkommlichenn Rathmannenn zu beschreibenn beuehlenn [Archiv der Stadt Troppau, Bücher, Sign. 221, fol.3r]. 4 Auf Folio 98 der Krakauer Universitätsmatrikel wurde Henricus Clementis de Gdano dioc. Kvaviensis (Bistum Leslau) eingetragen (vgl. Album studiosorum universitatis Cracoviensis 1892: 214; auch Staehelin 1955: 10). 5 Miloš Radlinský (sein Eigenname war Vincenc Prasek) führte an, dass Polan an den Universitäten in Breslau und Wittenberg studierte (Radlinský 1894: 26). Diese Informationen belegte Radlinský aber mit keinen Angaben aus historischen Quellen. Problematisch ist eine Belegung wahrscheinlich deswegen, weil der Familienname Polan erst mit Heinrich Polans Aufenthalt im Ausland zusammenhängen konnte— Heinrich stammte aus Danzig, d. h. aus Polen, und dieser Tatsache konnte der Herkunftsname Polan entsprechen, wobei sein Vater einen anderen Beinamen verwenden konnte. In der Matrikel der Universität Wittenberg wurde im Jahre 1520 ein einziger Henricus aus Danzig eingetragen— Henricus Falckner Danticus (vgl. Album academiae Vitebergensis 1841: 91), sonst entspricht niemand in der Matrikel dieser Hypothese.
LIBUŠE SPáČILOVá 31 das Jahr 1540 weilte er in der schlesischen Stadt Neiße,6 fünf Jahre später— 1545— siedelte er nach Olmütz über (vgl. Spáčil 2001: 305).7 Wo er das Universitätsstudium abgeschlossen hat, ist nicht bekannt.8 Nach seiner Übersiedlung nach Olmütz war er in der Olmützer Stadtkanzlei als notarius publicus, d. h. öffentlicher Schreiber, tätig. Im Jahre 1551 wurde er Gerichtsschreiber und bezeichnete sich auch selbst als Gerichtsschreiber und Schöpfenschreiber (notarius scabinorum).9 In der Olmützer Stadtkanzlei erleichterte er die Orientierung in den Gerichtsprotokollen dadurch, dass er am Anfang jedes Gerichtsbuchs ein Register nach Taufnamen der am Prozess beteiligten Personen erstellte. Im Jahre 1556 zog Polan nach Troppau um, sieben Jahre später wurde er von Kaiser Maximilian II. nobilitiert und bekam das Prädikat von Polansdorf (vgl. Spáčil 2001: 305–308). In Troppau legte er im Jahre 1557 das Stadtbuch der Sententionen an, den bereits erwähnten Ratesspiegel,10 und 1568 machte er sich um die Entstehung des Grünen Gerichtsbuchs11 verdient. Im Bereich des Stadtrechts beschäftigte er sich auch mit theoretischen Fragen. Der Rechtshistoriker František Čáda schreibt in seiner Studie über Polans Wirken in der Stadt Troppau, dass Polan ein geschulter Jurist war (Čáda 1955: 272), was auf Grund der von ihm verfassten Gerichtsordnung wahrscheinlich ist. Mehr Informationen bringt eine geplante sachliche Untersuchung dieses Rechtsdokuments. Die vorliegende Studie konzentriert sich auf die Analyse des Idiolekts Heinrich Polans in seiner Olmützer Gerichtsordnung. Die Arbeitshypothese besagt, dass seine Sprache vor allem Vereinheitlichungstendenzen des Frühneuhochdeutschen umfasst, wobei dialektale Erscheinungen auf das Minimum reduziert wurden. Zu dieser Idee führt die Tatsache, dass Polan ein gebildeter Mensch war. Außerdem weilte er seit fünf Jahren in Olmütz, so dass seine geschriebene Sprache auch vom Schreibusus der Olmützer Stadtkanzlei sicher beeinflusst wurde. Falls starke ostmitteldeutsche 6 Die einzige zu belegende Spur zu Polans Aufenthalt in Neiße bietet der folgende Eintrag in der Matrikel der Wiener Universität: Am 14.April im Jahre 1566 wurde Heinrichs ältester Sohn Heinrich als Heinricus Polanus aPolansdorff, Silesius Nisenus, immatrikuliert (Die Matrikel der ungarischen Nation an der Wiener Universität (1453–1630): 208— in der Matrikel auf fol.88r). Dem Eintrag zufolge lebte die Familie Polan in dieser schlesischen Stadt. Am 29.April im Jahre 1570 wurde der älteste Sohn auch an der Universität in Tübingen immatrikuliert, in diesem Fall mit dem Adelsprädikats, das seinem Vater im Jahre 1563, nach seinem Umzug nach Troppau, anlässlich seiner Nobilitierung erteilt wurde (M.Henricus Polanus aBolansdorff, vgl. Die Matrikel der Universität Tübingen 1 (1477–1600): 502, Nr.105; auch Hrdina 1919–1920: 63; Spáčil 2001: 305). 7 Ende Juli 1545 war Polan in der Olmützer Stadtkanzlei tätig (vgl. Spáčil 2001: 305). 8 Polan erwarb den Magistertitel (vgl. Spáčil 2001: 305). 9 Ein Eintrag vom 17.Juni 1551 informiert, dass der Bürgermeister und alle drei Räte entschieden, Heinrich Polan aus Neiße zum Schöffenschreiber und Gerichtsschreiber zu ernennen (vgl. AMO, Bücher, Sign. 2, fol.19v–20v). Daneben bekleidete er das Amt des Blutschreibers (vgl. Spáčil 2001: 44). 10 Dieses Stadtbuch wird im Staatlichen Kreisarchiv Troppau unter der Inventarnummer 221 aufbewahrt. 11 Das Gerichtsbuch wird im Staatlichen Kreisarchiv Troppau unter der Inventarnummer 222 aufbewahrt.
32 LINGUISTICA PRAGENSIA 1/2021 Merkmale in seiner Sprache festgestellt würden, müsste auch untersucht werden, wie die Sprache des größten Vorbilds, also des Magdeburger Rechts, beim Verfassen der Gerichtsordnung war und ob starke regionale Erscheinungen nicht in diesem Vorbild zu finden waren. 3 DIE RECHTSSITUATION IN OLMÜTZ Die Olmützer Stadtschreiber und besonders die Gerichtsschreiber mussten das Stadtrecht gut kennen, denn es sind oft in den Olmützer Quellen Informationen zu finden, dass die Schreiber entsprechende Passagen aus dem Rechtsbuch in der Sitzung des Stadtrates zitierten, damit Ratsherren, die keine juristische Ausbildung erworben hatten, rechtliche Zusammenhänge richtig verstanden. In der mährischen Stadt Olmütz, die im 13.Jh. von deutschen Kolonisten gegründet wurde, spielte das Magdeburger Recht in der Verwaltungsgeschichte der Stadt von Anfang an eine bedeutende Rolle. Im März 1352 erließ Markgraf Johann ein Privileg, nach dem einige nordmährische Städte, Städtchen und Dörfer, die sich an das Magdeburger Recht hielten, Belehrung aus Olmütz beziehen sollten (Spáčil 1998: 72). Die Stadt wurde damit zum Oberhof für alle Orte in Nordmähren, die nach dem Magdeburger Recht verwaltet wurden. Die Verhandlungssprache in Rechtsangelegenheiten war neben Latein meistens Deutsch. Ein bedeutendes Hilfsmittel für den Olmützer Stadtrat war die im Jahre 1550 von Heinrich Polan niedergeschriebene Gerichtsordnung. Nach dem Olmützer Manuskript wurden drei tschechische Übersetzungen angefertigt, die erste im Jahre 1562 für die Stadt Neutitschein (Nový Jičín), das Manuskript ist verschollen, und zwei weitere für Wallmeseritsch (Valašské Meziříčí)— das Manuskript aus dem Jahre 1642 wird heute im Mährischen Landesarchiv Brünn aufbewahrt und das Manuskript aus der Zeit zwischen den Jahren 1593–1651 befindet sich im Museum der Region Walachei in Wallmeseritsch.12 4 ZUR ENTWICKLUNG DER FRÜHNEUHOCHDEUTSCHEN SPRACHE Die Entstehung der Olmützer Gerichtsordnung fällt in die frühneuhochdeutsche Entwicklungsetappe des Deutschen hinein, die in der Zeit zwischen 1350 und 1650 angesetzt wird. In dieser Etappe, in der wichtige Sprachveränderungen verliefen, die später zur Entstehung des Neuhochdeutschen führten, existierte noch kein einheitliches Sprachsystem. Nebeneinander kamen— ähnlich wie im Mittelhochdeutschen— viele regionale Varietäten vor, in manchen davon zeigten sich ab dem 14.Jh. neuere Tendenzen, die zu einer allmählichen Eliminierung bestimmter dialektaler Erscheinungen 12 Die zweite Handschrift aus dem Jahre 1642 wird im Mährischen Landesarchiv Brünn unter der Signatur Handschriftensammlung G 10, Inventarnummer 276, fol.1–36, aufbewahrt; die dritte Handschrift befindet sich im Museum der Region Walachei in Wallmeseritsch, die Sammlung Alte Drucke und Handschriften, Sign. L 2223 (zwischen den Jahren 1593–1651).
LIBUŠE SPáČILOVá 33 führten und so zur Konstituierung der einheitlichen deutschen Schriftsprache einen Beitrag leisteten. Zu den Hauptfaktoren, die diese Ausgleichstendenzen unterstützten, gehörten Städte und ihre Stadtkanzleien, Schulen und nach der Erfindung des Buchdrucks auch Druckereien (vgl. Hartweg— Wegera 2005: 59 ff.). Diese Faktoren beteiligten sich an der Entfaltung einer überregionalen Kommunikation. Eine wichtige Stellung hatten auch die kaiserlichen und fürstlichen Kanzleien. Im Prozess der Entstehung des Neuhochdeutschen spielten zwei Gebiete eine bedeutende Rolle— der ostoberdeutsche Sprachraum mit bairischen und ostfränkischen Dialekten und der ostmitteldeutsche Sprachraum mit thüringischen, obersächsischen und schlesischen Dialekten. Eine wichtige Stellung nahmen in diesem Prozess auch die böhmischen Länder ein. Manchen Philologen zufolge erfüllte dieser Sprachraum bei der Konstituierung der einheitlichen deutschen Sprache infolge seiner zentralen Lage zwischen dem ostoberdeutschen und dem ostmitteldeutschen Territorium eine vermittelnde Aufgabe (vgl. Eggers 1986: 11). Die geschriebene Form des Frühneuhochdeutschen in den böhmischen Ländern, also auch in Olmütz, umfasste in unterschiedlichem Maß Merkmale beider Sprachräume13— des ostmitteldeutschen und des ostoberdeutschen Gebiets. Dies hing aber nur teilweise mit einer Dialektmischung zusammen. Gerade das Vorkommen mancher Erscheinungen kann man für Signale entstehender Ausgleichstendenzen in der deutschen Sprache auf diesem Territorium halten, das eine Peripherie beider genannten zentralen Dialektgebiete darstellte. Da sich die Ausgleichsprozesse vor allem in geschriebener Sprache widerspiegelten (Skála 1985: 1776), ist die Olmützer Gerichtsordnung eine einzigartige Quelle zur Festlegung dieser Prozesse im 16.Jh. in der Sprache eines professionellen Schreibers mit einer universitären Ausbildung im humanistischen Bereich. Neben diesem Forschungsziel kann man die von Emil Skála (1967: 294) formulierte und von Hans Moser (1985: 1404) und Rudolf Bentzinger (2000: 1669) bestätigte These über den Einfluss des Schreibusus der Kanzlei auf die Sprache der Kanzleidokumente im 15.und 16.Jh. überprüfen. 4.1 CHARAKTERISTIK DES OSTMITTELDEUTSCHEN SPRACHGEBIETS Für die vorliegende Untersuchung der Olmützer Gerichtsordnung werden kurz die wichtigsten Merkmale der ostmitteldeutschen Dialekte zusammengefasst. Es lässt sich voraussetzen, dass das sprachliche Milieu, dem der Autor der Olmützer Gerichtsordnung entstammte (Danzig), in dem er studierte (Krakau) und nach dem Studium lebte (Neiße), dialektale Spuren im untersuchten Rechtsdokument hinterlassen konnte. Für das ostmitteldeutsche Sprachgebiet waren regionale Erscheinungen charakteristisch, von denen manche auch in der Zeit der Entstehung des untersuchten Rechtsdokuments immer aktuell waren (Lerchner 2003: 2744 ff.). Auf der Ebene der Graphematik wurden in ostmitteldeutschen Dialekten die mittelhochdeutschen Umlaute /ä, æ/14 mit dem einzigen Graphem <e> (mehtec, truhseʒe) 13 Beispielsweise Skála 1967, Masařík 1966, Masařík 1985, Boková 1998. 14 Phoneme werden in dieser Studie zwischen Schrägstriche gesetzt und in Kursivschrift eingetragen, Grapheme werden in Antiquaschrift in spitze Klammern gesetzt. Die Zeichen
34 LINGUISTICA PRAGENSIA 1/2021 wiedergegeben; die mittelhochdeutschen Umlaute /ö, œ, ü, iu/ blieben oft unbezeichnet (loffel, horen, kunec, lute). Auf der phonologischen Ebene erschienen im Einklang mit der Entwicklung im Altland15 in Texten Belege für die realisierte Monophthongierung der mittelhochdeutschen Diphthonge /ie/ > /i:/ (mhd. liebe > libe, lybe), /uo/ > /u:/ (mhd. guot > gut), /üe/ >/ü:/ (mhd. grüeʒʒen > grüʒʒen). Die Diphthongierung der mittelhochdeutschen Langvokale (/ī/ > /ae/,16 /ū/ > /ao/,17 /iu/ > /oe/18) wurde in älteren Quellen inkonsequent belegt (weiterhin rīch anstelle von frnhd. reich, mūs anstatt von frnhd. maus, niuwes/nuwes anstelle von frnhd. neues), die schriftliche Wiedergabe setzte sich erst um 1500 durch (Frings 2007: 157; Schmid 2009: 96). In Texten aus dem ostmitteldeutschen Sprachgebiet wurde die dialektale Monophthongierung der mittelhochdeutschen Diphthonge /ei/ > /e:/ und /ou/ > /o:/ (sten anstelle von stein, och anstatt von ouch) oft graphisch erfasst. Von weiteren Erscheinungen auf der phonologischen Ebene ist die Entwicklung der mittelhochdeutschen Vokale /e, ē/ > /i, i:/ (irstegeboren anstelle von erstegeboren) und /o, ō/ > /u, u:/ (brud anstatt von brot) ein wichtiges Merkmal. Nicht selten war umgekehrt die Senkung der „hohen“ mittelhochdeutschen Vokale /i/ > /e/, /u/ > /o/, /ū/ > /o:/, /ü/ > /ö/ (beispielsweise biben > beben, witwe > wetwe, mund > mond). In Folge der Abschwächung des Vokals /i/ sind oft veränderte Formen der Personalpronomen zu finden (en anstatt von in/inen [= ihn/ihnen], em(e) anstelle von im [= ihm]). In Schriftstücken erschienen Belege für die Entwicklung des mhd. /e/ > /a/ (racht anstatt von recht). Oft trat auch die Entrundung der gerundeten Vokale /ö/ > /e/, /ü/ > /i/, /äu, eu/ > /ai/ (schen anstatt schön, stritzel anstelle strützel) und die Verdunklung des Vokals /a/ > /o/ (olt anstatt alt) und /ā/ > /o:/ (stroʒʒe anstelle straʒʒe) auf. Die Funktionswörter oder, ob, doch, noch sind in ostmitteldeutschen Texten mit <a> geschrieben (ader, ab, dach, nach). In unbetonten Silben wurden im Ostmitteldeutschen im Vergleich zum oberdeutschen Sprachgebiet19 nicht so oft die Spuren nach der Synkope und Apokope (genâde anstelle von frnhd. gnade, hërre anstatt von frnhd. hërr) gefunden (vgl. Keller 1995: 259), typisch war die Entwicklung des mhd. /e/ > /i/ in Nebensilben (muttir, vatir); das Präfix ererschien oft als ir- (irfolgin anstelle von erfolgen). für die mittelhochdeutschen Phoneme entsprechen den Zeichen in der Mittelhochdeutschen Grammatik von Heinz Mettke, die Zeichen für die frühneuhochdeutschen Phoneme stimmen mit den Zeichen in der Frühneuhochdeutschen Grammatik von Oskar Reichmann und Klaus-Peter Wegera überein (vgl. Mettke 1993; Reichmann— Wegera 1993). In dieser Studie wird nicht zwischen dem Primärund Sekundärumlaut unterschieden. 15 Gemeint ist der Kern des sprachlichen Territoriums, das bis zum 8.Jh. infolge der Völkerwanderung— noch vor der inneren Kolonisation— gebildet worden war. 16 Graphisch <ei>, eventuell <ey, eÿ> eingetragen. 17 Graphisch <au>, eventuell <aw, av> eingetragen. 18 Graphisch <eu>, eventuell <ew, ev, äw> eingetragen. 19 Infolge der zweiten, althochdeutschen Lautverschiebung wurde das deutsche Sprachterritorium nach der Stufe der Verschiebung der Laute /p/, /t/, /k/ gegliedert a) in das niederdeutsche Gebiet, in dem die Lautverschiebung gar nicht realisiert wurde, b) in das mitteldeutsche Gebiet, in dem die konsonantischen Verschiebungen nur teilweise realisiert wurden, und c) in das oberdeutsche Gebiet, in dem die Verschiebung im größten Umfang verwirklicht wurde.
LIBUŠE SPáČILOVá 35 Im Konsonantismus war die Entwicklung der Affrikate /pf/ charakteristisch; in ostmitteldeutschen Gebieten wurde im Anlaut der Spirans /f/ ausgesprochen und mit dem Graphem <f> wiedergegeben, z. B. fund anstelle von obd. pfund; im Inlaut wurde der Verschlusslaut /p/ ausgesprochen, mit dem verdoppelten Graphem <pp> wiedergegeben, beispielsweise appel oder scheppe anstatt von obd. apfel oder schöpfe. Wenn die Affrikate /pf/ in ostmitteldeutschen Texten erschien, wurde sie oft mit <ph> oder <pph> eingetragen. Für inund auslautendes obd. pf wurde im Mitteldeutschen durch eine schriftsprachliche Hyperverschiebung öfters im 15.–17. Jh. ff gesetzt (scheffen [= schöpfen]). Der Fortiskonsonant t wurde in manchen Texten in der lenisierten Form als <d> wiedergegeben (halten > halden). Die anlautenden Laute /tw/ verändern sich zu /kw/, in Texten als <qu> eingetragen (mhd. twarc > quarc).20 Zu nennen sind noch die Aphärese, d. h. der mögliche Schwund des anlautenden h (eraus anstatt heraus), die Metathese (born anstelle brunne), der Medienschwund und infolge dessen die Kontraktion in den Verbindungen age > ā, oge > oi (mhd. voget > voit) oder ebe > ē (mhd. geben > gēn), mehr dazu Schmid (2009: 97). Da eine ausführliche Charakteristik ostmitteldeutscher Dialekte nicht im Mittelpunkt der vorliegenden Studie steht, genügt dieser Exkurs als Basis für eine phonographematische Untersuchung von Polans Gerichtsordnung. 5 CHARAKTERISTIK DER DEUTSCHEN STADTKANZLEISPRACHE IN OLMÜTZ BIS 1550 UND DER SPRACHE DER OLMÜTZER GERICHTSORDNUNG Zunächst werden sprachliche Erscheinungen im Allgemeinen vorgestellt, und auf Grund der in den Jahren 1997–2017 realisierten Untersuchungen frühneuhochdeutscher Texte in der Olmützer Stadtkanzlei kann auch der Kanzleiusus bis 1550 in groben Zügen skizziert werden (vgl. Spáčilová 2000: 295 ff.; Spáčilová— Spáčil 2004: 123 ff.), denn es gibt die Möglichkeit, dass Heinrich Polan den Schreibusus der Stadtkanzlei für seine Gerichtsordnung übernahm. Vor diesem Hintergrund wird gleich die Sprache der Gerichtsordnung charakterisiert. 5.1 GRAPHEMATIK a) Distribution von <i– j– y> und <u– v– w> In der frühneuhochdeutschen Etappe entwickelte sich der Usus in der Distribution mancher Grapheme. In der ersten Phase des Frühneuhochdeutschen wurden die Grapheme <i, y, j> und <u, v, w> in der Funktion sowohl der Vokale als auch der Konsonanten eingetragen, allmählich entstanden die Regeln, die heute gültig sind: Den Graphemen <i, y> und <u> gehörte nur die vokalische Funktion an, die Grapheme <j> und <v, w> dienten allmählich nur zur Wiedergabe der Konsonanten. Zu einer Differenzierung kam es zwar allmählich im Laufe des 16.Jh., feste Distributions regeln 20 Außerhalb des ostmitteldeutschen Territoriums tritt /zw/ anstelle des mhd. /tw/ auf (zwarc).
36 LINGUISTICA PRAGENSIA 1/2021 bildeten sich jedoch erst von der Mitte des 17.Jh. an zunächst in mitteldeutschen Drucken heraus (Hartweg— Wegera 2005: 127 f.). Auch in der Olmützer Stadtkanzlei herrschte immer noch die Variabilität in der Distribution der Grapheme <i, j, y> (iar, joppe, yowort; ingwer, jrcher, trjben, wy) und <u, v, w> (souil, vil, wein; ufer, vnd, zw). Aus diesem Grund kann man von Polan keine deutlichere Tendenz in der Unterscheidung der Doppelfunktion in der Gerichtsordnung erwarten. Die Grapheme vertraten in der Gerichtsordnung sowohl die Konsonanten als auch die Vokale, wie folgende Beispiele belegen: Richter, Ihar, bestymmen, yar, Jhesu, vleiss, vrteilen, zuuertragenn, Aduocaten, weyse, zw u. a. Nur das Graphem <j> wurde nie zur Wiedergabe des Vokals /i/ benutzt. Das Graphem <u> wurde in seiner konsonantischen Funktion des Lautes /f/ im indirekten Anlaut benutzt (beuestung, zuuor, beuehl), das Graphem <v> im Anlaut und das Graphem <w> im Auslaut zur Eintragung des Vokals /u/, z. B. vrszache, vnd, vnrecht, zw. b) Bezeichnung der Vokallänge Zur Bezeichnung der Vokallänge diente ab dem 14.Jh. vor allem im oberdeutschen Sprachraum das verdoppelte Vokalzeichen <ee, aa>, seltener <ii, oo, uu>, im mitteldeutschen Sprachgebiet erschien diese Art der Längemarkierung unter dem oberdeutschen Einfluss erst im 16.und 17.Jh. Zu den weiteren Möglichkeiten gehörten das heute geläufig benutztes <h> und <e>. Das Graphem <h> entwickelte sich zu dem sog. Dehnungs-h, nachdem es in bestimmten Positionen den ursprünglichen Konsonantenwert verloren hatte; im ostmitteldeutschen Sprachgebiet kann man dafür Belege bereits im 12.Jh. finden, obwohl sich diese Art der Längemarkierung erst im 16.und 17.Jh. durchsetzte. Auf eine ähnliche Weise entwickelte sich auch das Dehnungs-e, das nach der Monophthongierung des mittelhochdeutschen Diphthongs /ie/ seine Funktion als Bestandteil des Diphthongs zuerst im mitteldeutschen Sprachgebiet verlor, deshalb konnte es die Länge des Langvokals /i:/ markieren. Im mitteldeutschen Sprachgebiet wurden zu diesem Zweck neben <e> auch <i, y> verwendet (jair). In der Olmützer Stadtkanzlei wurden zur Bezeichnung der Langvokale Doppelschreibungen benutzt, zunächst <ee>, beispielsweise geen, eegenant, eefraw, nach 1460 setzte sich vor allem <aa> durch (raath). Zu dieser Möglichkeit kam nach 1480 auch das Dehnungs-h hinzu— <ah>, <eh>, <ih> und <oh> (z. B.Rahtt, mehl, ihn, gewohnheit). Der meist benutzte Längenmarker in der untersuchten Gerichtsordnung war das Dehnungs-h, nicht nur nachgesetzt (wahre, lehre, mehr, ihme, persohnen, tohre, fuehrenn), sondern auch vorgesetzt (Jhar, Jha, when, who, verjharunge) oder anders falsch angebracht (lenhrecht). Es gibt in der Gerichtsordnung viele Belege, deren Schreibung mit dem Dehnungs-h dem heutigen Schreibusus entspricht (wahre, lehre, sehre, mehr, nehmen, beuohlen). Außerdem wurden Belege gefunden, deren Dehnungs-h mit der heutigen Form des Lexems nicht identisch ist. Meistens handelt es sich um offene Tonsilben, in denen die Längenmarkierung heute überflüssig wäre (zutrehten, tehter, bekwehmer, persohnen, fronebohtenn, verpohten— im Gegensatz dazu das fehlende Dehnungs-h in den Lexemen yme, yrenn, erlich). Das Dehnungs-h war für Polan ein geläufiges Mittel der Längenmarkierung, obwohl er die Länge oft inkonsequent bezeichnete (neben annehmen auch vernemen, neben fahrennden auch farenden, neben
LIBUŠE SPáČILOVá 43 -ausgaben, z. B.Allegatenn,26 Hegunge der Recht,27 Fallencien,28 Burgſchafft, Expens,29 Proceſs, Geczeugkniſſe, aber auch gezeugknis, sogar in ein und demselben Absatz: Wie aber die burgſchafft zum Rechtenn geſcheenn ſal, dorfon ſuche hernoch in dem Artickel der Burgſchafft zum Rechtenn. Dass in der Großschreibung der Substantive oder anderer Wortarten kein System herrscht, sondern dass es nur um eine— eher willkürliche— Betonung der Wörter geht, zeigt das Beispiel von Neues Citirenn vnd beſchickenn. Das Adjektiv neu ist wahrscheinlich wichtig, weil das eine wiederholte Vorladung vor Gericht ist, die Entlehnung aus dem Lateinischen ist auch zu betonen, weil dieser Terminus damals nicht so üblich war. Das deutsche Äquivalent gehörte wahrscheinlich zu geläufigen Termini deutscher Herkunft, so dass sich diese Tatsache in der Kleinschreibung widerspiegelte. 5.2 LAUTLEHRE IN DER GERICHTSORDNUNG— VOKALISMUS a) Diphthongierung und Monophthongierung Bevor der Vokalismus in der Olmützer Gerichtsordnung vorgestellt wird, charakterisieren wir die wichtigsten überregionalen Tendenzen im frühneuhochdeutschen Vokalismus, die sich in der späteren Schriftsprache durchsetzten. Eines der wichtigsten Ereignisse dieser Art war die mittelhochdeutsche/frühneuhochdeutsche Diphthongierung der mittelhochdeutschen Langvokale: mhd. /ī/30 > /ae/31 (mhd. bīhte > frnhd. beichte), mhd. /ū/ > /ao/32 (mhd. hūs > frnhd. haus), mhd. /iu/ > /oe/33 (mhd. niuwez > frnhd. neues). Wichtig war auch die Monophthongierung der mittelhochdeutschen Diphthonge /ie/ > /i:/34 (mhd. lieb > frnhd. lib, lieb), mhd. /uo/ > /u:/ (mhd. buoch > frnhd. buch), mhd. /üe/ > /ü:/ (mhd. büecher > frnhd. bücher). Eine qualitative Entwicklung— die Nukleussenkung— erfuhr der mittelhochdeutsche Diphthong /ou/ > /ao/35 (mhd. ouch > frnhd. auch) und /ei/ > /ae/, ausgedrückt im Frühneuhochdeutschen durch Schreibungen mit <a> (mhd. teil > frnhd. tail). Auf der phonologischen Ebene ist der Verlauf der Diphthongierung der mittelhochdeutschen Langvokale und die Monophthongierung der mittelhochdeutschen 26 Allegate ‚Berufung auf ein Gesetz‘. 27 Hegung ‚Einhaltung‘. 28 Richtig Fallazien ‚Scheinbeweis; Betrug.‘ 29 Expens ‚Kosten‘. 30 Die graphische Markierung der mittelhochdeutschen Langvokale entspricht der Markierung von Heinz Mettke in der 7., unveränderten Auflage seiner Mittelhochdeutschen Grammatik aus dem Jahre 1993 (Mettke 1993, § 11 ff.). 31 Mit den Digraphen <ei, ey, ai, ay> oder anderen Varianten wiedergegeben. 32 Mit den Digraphen <au, aw> oder anderen Varianten wiedergegeben. 33 Mit den Digraphen <eu, ew> oder anderen Varianten wiedergegeben. 34 Mit den Graphemen oder Digraphen <i, y, ie, ye> oder anderen Varianten wiedergegeben. Die Markierung der frühneuhochdeutschen Langvokale entspricht der Markierung in der Frühneuhochdeutschen Grammatik aus dem Jahre 1993 (Reichmann— Wegera 1993, § L 18 ff.). 35 Mit den Digraphen <au, aw> oder anderen Varianten wiedergegeben.
44 LINGUISTICA PRAGENSIA 1/2021 Diphthonge für die Charakteristik der deutschen Stadtkanzleisprache wichtig. Bis Ende der 50-er Jahre des 15.Jh. war die graphische Wiedergabe der Diphthongierung inkonsequent— neben Formen mit neuen Diphthongen kommen in Kanzleitexten auch Formen mit mittelhochdeutschen Langvokalen vor; während der Wirkungszeit des Stadtschreibers Johann von Czernotin in den Jahren 1457–1479 setzte sich sogar in der Schrift der neue Diphthong in der Präposition und dem Präfix vf/uf(-)— of(-) durch, bei denen die mittelhochdeutsche Form lange auch in den zentralen deutschen Sprachgebieten erhalten blieb. Die einzige Ausnahme im Prozess der Diphthongierung stellte wahrscheinlich das Lexem frunt dar, obwohl die diphthongierte Form seit der Zeit des Stadtschreibers Paul Rothensel (1481–1502) geläufig war. Die bisherigen Analysen des Frühneuhochdeutschen in der Olmützer Stadtkanzlei zeigten, dass die graphische Erfassung der Monophthongierung der mittelhochdeutschen Diphthonge langsamer als der Prozess der Diphthongierung verlief— wahrscheinlich bis zum ersten Viertel des 16.Jh. Relativ oft kam in frühneuhochdeutschen Texten der Olmützer Stadtkanzlei anstelle des mittelhochdeutschen Diphthongs uo die bairischeregionale Variante <ue> (tuen) oder <ů> (thůn) vor. Der mittelhochdeutsche Diphthong ou machte eine qualitative Entwicklung— die Nukleussenkung— durch, so dass während des Wirkens des Stadtschreibers Johann von Czernotin in der Stadtkanzlei in Texten fast ausschließlich der Diphthong au erschien. In Polans Gerichtsordnung kommen Lexeme mit dem neuen Diphthong /ae/ < mhd. /ī/ in drei graphischen Varianten <ei, ey, eÿ> vor, beispielsweise sein, freyheitt, beÿ. Ausdrücke mit dem mittelhochdeutschen Langvokal /ī/ wurden nur einmal eingetragen— d[a]zman niemandts ſeinen lip ader ſonſte in etwas vertailen ſal; eine ähnliche Passage wurde früher in der Gerichtsordnung eingetragen— d[a]zman niemandt ſein leib, ader Ihnen ſonſte in etwas vertailen ſol, was zu dem Schluss führt, dass es sich eher um einen Fehler des Autors handelte. Auch der neue Diphthong /ao/ < mhd. /ū/ trat in allen in der Gerichtsordnung vertretenen Lexemen auf. In allen Fällen ist die heute aktuelle Form der graphischen Wiedergabe <au> zu finden, z. B. doraus, hauſz, brauch. Eine ähnliche Lage wurde im Fall des neuen Diphthongs /oe/ (< mhd. /iu/) festgestellt; in der Gerichtsordnung kommt in allen Fällen die einzige graphische Form <eu> vor, z. B. freundtschafft, treue, kreuczwochen, euer u. a. Nicht so eindeutig wie über das Vorkommen der neuen Diphthonge informiert das Manuskript über die Realisierung der Monophthongierung. Inkonsequent ist die Durchführung der Monophthongierung des mittelhochdeutschen Diphthongs /uo/ > /u:/ realisiert. Neben dem neuen Langvokal /u:/ beispielsweise in den Lexemen genugksam (< mhd. genuocsam), suchenn (< mhd. suochen), gutt (< mhd. guot), zu, zw (mhd. zuo), Pusse (mhd. buoʒe) kommt auch der alte mittelhochdeutsche Diphthong /uo/ in den zwei graphischen Varianten <uo, ů>, z. B.Scheppenſtuole (mhd. stuol), zů, bůch (mhd. buoch), und seiner ostoberdeutschen Variante /ue/ (thuen, bueſe) vor. Der dritte mittelhochdeutsche Diphthong, der zum Langvokal /ü:/ monophthongiert wurde, ist /üe/. Die Belege im Plural gruende oder guette zeigen, dass die Monophthongierung verlief und der Umlaut durch nachfolgendes <e> markiert wurde. Die Nukleussenkung /ou/ > /ao/ wurde verlässlich in der Gerichtsordnung eingetragen (auch, kauffman, glaubiger), nur einmal wurde der mittelhochdeutsche
LIBUŠE SPáČILOVá 45 Diphthong /ou/ zu /o/ monophthongiert (och). Im Lexem kaufen kann man in Texten der Olmützer Stadtkanzlei oft den Umlaut (kewfen, keufen) finden, nicht aber in der Gerichtsordnung. Die Nukleussenkung des mhd. /ei/ zu frnhd. /ae/ ist in der Gerichtsordnung zu belegen (aigendtlich, aidt, tailes, maynunge). b) Rundung und Entrundung Die Rundung des mhd. /e/ > /ö/ und des mhd. /i, ie/ > /ü/ kann man— ähnlich wie die Entrundung der mittelhochdeutschen Umlaute /ö/ > /e/, /ü/ > /i/, /öu/ > /ae/ und /üe/ > /ie/— nur in bestimmten Fällen für überregionale Erscheinungen halten (mhd. leffel > frnhd. löffel, triegen > trügen; nörz > nerz, bülz > pilz, ströufen > streifen). Die mittelhochdeutschen Vokale /e/, /ē/, /i/, /ī/ und der Diphthong /ie/ wurden in frühneuhochdeutscher Zeit in einer bestimmten Lautumgebung vor allem in oberdeutschen Dialekten labialisiert: /i, ie/ > /ü/ nach w, vor sch, vor Nasalen und Konsonanten, vor Liquiden und Konsonanten, /e/ > /ö/ nach w, vor Labialen, sch und l. Die Rundung und Entrundung waren für die frühneuhochdeutsche Olmützer Kanzleisprache keine charakteristischen Erscheinungen, was sich auch in der Gerichtsordnung widerspiegelt. Eine Andeutung für die Rundung könnten wir im Partizip Ivor einem Sutzenndenn Rathe sehen, in dem der Umlaut nicht markiert ist. Weitere Beispiele betreffen das Lexem huelffe, das in dieser gerundeten Form 21mal im Text vorkommt. Die ü-Form war in oberdeutschen und mitteldeutschen Gebieten im 16.Jh. in diesem Lexem die herrschende Form (vgl. Moser 1929: § 66, Anm. 9). In der Gerichtsordnung wurden seltene Belege für die noch nicht realisierte Rundung, die erst in der frühneuhochdeutschen Aussprache verwirklicht wurde, gefunden, z. B. glaubwirdig (nhd. glaubwürdig), helle (nhd. Hölle) oder peen (nhd. Pön). Die erste Komponente im Kompositum Schoppenſchreiber (nur einmal), die ohne markierten Umlaut vorkommt (mhd. schöpfe), wurde auch in der entrundeten Form Scheppen (41mal) benutzt. c) Apokope und Synkope in Nebensilben Im Gegensatz zur Rundung und Entrundung stellten die Apokope (mhd. hane, frnhd. han) und Synkope (mhd. gelücke > frnhd. glück) in unbetonten Silben relativ häufig frequentierte Phänomene in der Olmützer Stadtkanzlei dar (z. B. folgende Belege: globt, petgwant, wechsl, angnem, gurtl, gesessn, irm paichtiger, gnad, gleich, in der abred), oft vertreten war auch die Ekthlipsis (redete > redt, geschadet > geschat). Diese Erscheinungen gehören zu quantitativen Veränderungen in der Entwicklung des Vokalismus, viele apokopierte oder synkopierte Formen setzten sich im Neuhochdeutschen durch. Die Synkope und Apokope, die die frühneuhochdeutsche Deklination und Konjugation (er machet > er macht; ich nime > ich nim) beeinflussten, wurden vor allem in bairischen, später auch in weiteren oberdeutschen Mundarten und Dialekten realisiert. Der schlesische Dialekt hielt relativ lange stand (Masařík 1997: 47), trotzdem existieren Belege für synkopierte und apokopierte Formen z. B. in Schriftstücken der Breslauer Kanzlei (Arndt 1898: 63 f.). In der Olmützer Gerichtsordnung gibt es viele Belege für die nicht realisierte Synkope, vor allem in finiten Verbformen— ſiczet, iſſet, bekennet, wohnet, gehett, sperret, erſcheinet, ſtehet, geſtellet u. a., während Belege für die realisierte Synkope eher spora-
46 LINGUISTICA PRAGENSIA 1/2021 disch vorkommen, obwohl ihre Existenz zeigt, dass Polan in dieser Hinsicht— wahrscheinlich dank seines Aufenthaltes in Olmütz— auch wenigstens teilweise beeinflusst wurde, was Ausdrücke wie artikl, artyckln, ſchuldnn, ſolchs, vermeldtt, vergwiſſen, in ghegte banck bestätigen. Beides— realisierte und nicht realisierte Synkope— zeigt die verbale Form vergwiſſet oder vergwiſſett in der Gerichtsordnung. Eher selten sind auch Belege für die realisierte Apokope (Ich […] nichts hab, Auffgob, die rechtt). Diese zurückhaltende Stellung zu den beiden Entwicklungstendenzen in Nebensilben könnten Folgen von Polans Herkunft und Aufenthalt im ostmitteldeutschen Sprachmilieu sein. 5.2.1 OSTMITTELDEUTSCHE MERKMALE IN DER GERICHTSORDNUNG Da Olmütz an der Schnittstelle des ostmitteldeutschen und des ostoberdeutschen Sprachgebiets lag, umfasst der frühnehochdeutsche Schreibusus der Olmützer Stadtkanzlei sowohl ostmitteldeutsche als auch ostoberdeutsche Züge. Zu den ostmitteldeutschen gehörten die Entwicklung des mhd. o> ain den ausgewählten Lexemen (typische Formen waren ab, ader, dach, nach, sal, van, wal), die u-Schreibungen anstelle von mhd. o, ô (hulczein, sulch, gultsmids), die Senkung des mhd. u, ū/ü > o, ō/ö (stifson, wilkor, gortil, moncze, sontage, koppersmyt), die Entwicklung des mhd. i> e(geschrebin, nederlegen) und des mhd. e> i(irsten, erbirn), die Monophthongierung des mittelhochdeutschen Diphthongs ei > e, a(drittal, von flaschbank, bereth, arbeten, vrtel, lader), der Umlaut vor dem mittelhochdeutschen Suffix -ære (tuchmecher, bFrger, kläger, verräter) oder brengen als Variante des Verbs bringen. Die dominante Form des Präfixes verwar vorund beim Präfix erneben der oobd. Form derauch die ostmitteldeutschen Varianten irund dir- (neben derkenntnisse auch irstorben oder dirdocht). Diese für den Schreibusus der Olmützer Stadtkanzlei charakteristischen Merkmale werden im Folgenden in der Olmützer Gerichtsordnung untersucht. a) Mhd. /o/ > /a/ in ausgewählten Lexemen Diese mitteldeutsche Entwicklung hing mit den konkreten Lexemen ab, ader, dach, nach, sal, van, wal (Moser 1929: § 73, Anm. 1) zusammen. Sie war auch in ostfränkischen Dialekten zu finden (Paul— Moser— Schröbler 1969: § 28). Die Analyse der Gerichtsordnung ermöglichte, eine genauere Vertretung dieser Formen im Text festzustellen und folgende Schlussfolgerung auszusprechen: Die meistvertretene Form in der Gerichtsordnung ist die Konjunktion ader (insgesamt 225mal), viel weniger kommt die Form oder vor (nur 4mal); die Konjunktion ob wurde 25mal gefunden, aber die regionale Variante ab erscheint in der Gerichtsordnung 38mal. Nur zweimal trat die Form sal auf, die im ostmitteldeutschen Gebiet die Oberhand hatte. Die Form sol kommt gar nicht vor; noch erscheint nur in dialektaler Form nach, und zwar viermal. Die Partikel doch ist 22mal zu finden, ihre dialektale Form dach wurde nicht gefunden. b) Mhd. /u, ū, ü, ǖ/ > /o, o:, ö, ö:/ Die Anfänge dieser Entwicklung sind im mitteldeutschen Sprachraum zu suchen, manche Lexeme setzten sich aber nach der durchgeführten Lautwandlung im Hochdeutschen durch, die Verwendung anderer blieb jedoch auf das mitteldeutsche dia-
LIBUŠE SPáČILOVá 47 lektale Sprachgebiet beschränkt. In der Gerichtsordnung kommen in einer neuen lautlichen Form die Lexeme sonder— im Text 10mal (mhd. sunder, im Text nicht belegt), fromm, frommerlegte— im Text 2mal (mhd. vrum, im Text kein Beleg), Sonne— im Text 4mal (mhd. sune, im Text kein Beleg), dorffen/dorffte — im Text 3mal belegt (mhd. durfen, dürfen, im Text kein Beleg), vor— im Text 22mal belegt (mhd. vür, im Text kein Beleg) und bekoemmern— im Text einmal belegt (frnhd. bekümmern, im Text kein Beleg). c) Mhd. /o, ō/ > /u, u:/ Diese Lautwandlung wurde auf einem größeren Teil des mitteldeutschen Sprachgebiet realisiert, besonders im schlesischen Dialekt, in dem die Formen hulcz, sulch, sullen asulde und andere vertreten waren (Moser 1929: § 73; Reichmann— Wegera 1993: § M 143). Belege kann man in mitteldeutschen Texten bis zur Mitte des 16.Jh. finden (Reichmann— Wegera 1993: § L 16, Anm. 1). In der Gerichtsordnung kommen relativ viele Verben mit dem Präfix furvor. Diese Form entspricht dem mitteldeutschen Sprachusus (z. B. furlegen, furzustellen, fursehen, furtrehten, furbringen, furderunge und andere). Im Text kommen ausschließlich (36mal) die Lexeme mit andtwort-, nicht einmal andtwurt-, kommen oder bekommen (69mal, nicht kummen) oder volkomlich (3mal, nicht volkumlich) vor. Die einzige Ausnahme bilden Ausdrücke ein und derselben Wortfamilie— das Adjektiv mueglych/mueglichen (5mal), das Verb (ver) muegen (2mal) und das Substantiv muegligkheitt (einmal). d) Monophthongierung des mittelhochdeutschen Diphthongs /ei/ > /e, a/ In einigen Teilen des mitteldeutschen Sprachgebiets, vor allem im schlesischen Teil, wurde in frühneuhochdeutscher Zeit der mittelhochdeutsche Diphthong /ei/ zu /e/ oder /a/ monophthongiert (Moser 1929: § 79, II. 1). Diese Entwicklung beeinflusste wahrscheinlich der ostfränkische Dialektraum. In der Gerichtsordnung wurde nur ein Beleg gefunden, in der Entwicklung des Diphthongs /ei/ stellte der Vokal /a/ ein Zwischenstadium dar, die Entwicklung ging aber weiter zum Vokal /o/ über— zuberodtschlagenn. e) Mhd. /e/ > /a/ in Tonsilben Die Fachliteratur informiert, dass dieser Lautwandel in Texten aus dem 14.und 15.Jh. nicht nur aus dem ostmitteldeutschen, sondern auch aus dem ostfränkischen und alemannischen Sprachraum stammt (Reichmann— Wegera 1993: § L 11, Anm. 2). In der Gerichtsordnung ist er aber nur eine nebensachliche Angelegenheit, was der einzige Ausdruck belegt — das Adjektiv ersam (mhd. ērsam ‚ehrbar, ehrenvoll, geehrt‘) in der Phrase arßammen hernn gefunden. f) Umlaut vor dem mittelhochdeutschen Suffix -ære Während der Umlaut des vorangehenden Vokals oder Diphthongs vor dem Suffix -ære in bairischen Dialekten fehlt, setzte sich dieser Umlaut in frühneuhochdeutscher Zeit im mitteldeutschen Sprachraum durch (Moser 1929: § 57, 1), deshalb kann man in mitteldeutschen Texten neben der Form klager oder verrater auch die Varianten kläger oder verräter finden. Vom 14.Jh. bis zur Mitte des 16.Jh. erscheint im ostund
48 LINGUISTICA PRAGENSIA 1/2021 westmitteldeutschen Gebiet oft die Komponente -mecher, im oberdeutschen Sprachraum entspricht ihr das Äquivalent -macher. In der Gerichtsordnung dominieren die Formen mit dem Umlaut kleger, klaeger, auch cleger und claeger, die 150mal eingetragen wurden, wobei klager/clager nur 15mal vorkommt. Das Lexem glaubiger erscheint 19mal nur ohne Umlaut, einmal kommt ohne Umlaut auch das Kompositum gewaldttrager und einmal mit dem Umlaut der Ausdruck huetter vor. g) Mhd. /e/ > /i/, /e/ > /a/ in Nebensilben Da dieser Lautwandel eine dialektale Grenze überschreitet, wird er für ostmitteldeutschen Wandel in weitem Sinne gehalten. Er erscheint nicht nur in mitteldeutschen Dialekten, sondern auch— obwohl in viel geringerem Maß— auch in oberdeutschen Dialekten, beispielsweise in bairischen Mundarten (vgl. Skála 1967: 38; Masařík 1985: 78). In der Gerichtsordnung wurden Belege für den Wandel /e/ > /i/ mehrmals nur im Suffix des Superlativs gefunden (aufs kuercziſte, dem kuercziſtenn, aufs aller kuercziſte, vnſeres allergnedigiſtenn herrn friede). Das einzige Lexem mit der Entwicklung /e/ > /a/— Stundan— kommt dreimal vor. h) Das Präfix ver- > vorObwohl die Variante vorfür eine ostmitteldeutsche Form gehalten wird, kam sie auch in bairischen Dialekten vor (vgl. Skála 1967: 38), so dass sie die dialektale Grenze überschritt. Die Variante vordes Präfixes vertritt in der Gerichtsordnung nur vereinzelt auf— das Verb vergewiſſen kommt auch in der Form vorgwiſſen vor, d. h. nicht nur mit der ostmitteldeutschen Variante des Präfixes ver- > vor-, sondern auch in synkopierter Form vergwiſſen und im substantivischen Derivat vergwiſſunge. i) Das Verb bringen > brengen Die Fachliteratur belegt das Vorkommen der Form brengen (eine Variante des Verbs bringen, germ. *brang-jan, in alten niedersächsischen Dialekten brengjan) im ostmitteldeutschen Gebiet, vor allem auf dem Territorium des schlesischen Dialektes mit dem Mittelpunkt in Breslau. Im oberdeutschen Sprachraum gibt es Belege nur im 14.und 15.Jh. in ostfränkischen Dialekten (Moser 1929: § 72, Anm. 6), vereinzelt in der Umgebung von Bamberg und teilweise auch von Nürnberg (Besch 1967: 95 f.). In der Gerichtsordnung tritt dieses Verb meistens in der ostmitteldeutschen Variante brengen (28mal) auf (z. B. einbrenngenn, furbrengenn, einbrengen, darbrengen, zubrengen). Die Form bringen wurde dagegen nur 6mal gebraucht. 5.2.2 OSTOBERDEUTSCHE (BAIRISCHE) MERKMALE IN DER GERICHTSORDNUNG Von weiteren regionalen Merkmalen gehören zu den charakteristischen Zügen des Frühneuhochdeutschen in der Olmützer Stadtkanzlei die eher ostoberdeutsche Entwicklung des mhd. /a/ > /o/ (bedorf, wolbedochten, komer, gorten) und die Entwicklung des mhd. /ā/ > /o:/, die sowohl in bairischen und ostfränkischen als auch in ostmitteldeutschen Dialekten üblich war (seydencromer, geton, rot, genode). Zum Schreibusus der Olmützer Stadtkanzlei gehörten auch weitere ostoberdeutsche Merkmale wie
LIBUŠE SPáČILOVá 49 der Sprossvokal i(durich, kellich); vereinzelt wurden Belege für die Diphthongierung des mittelhochdeutschen Suffixes -līch > -leich (allermenikleich) gefunden, häufiger kommt die bairische Variante des Suffixes -nisse > -nus (vorterbnus) vor. a) Mhd. /a/ > /o/ Dieser Lautwandel, der relativ häufig in der Gerichtsordnung zu finden ist, präsentiert sich in der untersuchten Quelle in manchen Lexemen unterschiedlich. Beim Lexem haben bildet die Form der 3.Person Sg. hot/hott die Mehrheit— sie kommt 100mal vor, wobei die Form hat nur 4mal erscheint. Weitere Belege, die die Realisierung dieses Lautwandels bestätigen könnten, sind eher vereinzelt, z. B. einbrocht (=eingebracht). b) Mhd. /o, ō/ > /a, a:/ In bairischen Mundarten wurde dieser Lautwandel vor den Konsonanten m, n, r, seltener vor ht, hs, ch realisiert. Vereinzelte Belege aus der Gerichtsordnung zeigen, dass dieser Wandel nicht in dieser, sondern in einer anderen lautlichen Umgebung realisiert wurde— zugesprachenn < mhd. zugesprochen, auffgehabenn < mhd. aufgehoben (mitt aufgehabenen fingern). c) Sprossvokal Der Sprossvokal oder Svarabhakti erschien oft in bairischen Mundarten, in denen zwischen die Konsonanten r und b, r und ch, aber auch zwischen andere Konsonanten (Reichmann— Wegera 1993: § L 41) überwiegend <i> eingeschoben wurde. Diese dialektale Erscheinung ist in der Gerichtsordnung auch nur vereinzelt belegt— im Neutrum ambit im Inhaltsverzeichnis und im Femininum erbarickheit. Im untersuchten Manuskript handelt es sich um ausnahmsweise verwendete Formen. d) Das mittelhochdeutsche Suffix -līch > -leich In der nicht diphthongierten Form des Suffixes -līch kam es zur Kürzung des ursprünglichen mittelhochdeutschen Langvokals noch früher, bevor er in obd. Sprachgebieten diphthongiert wurde (Masařík 1997: 40, 56). In der Gerichtsordnung wurde kein einziger Beleg für die diphthongierte bairische Variante des Suffixes -līch gefunden, ausschließlich wurden Adjektive mit der Form -lich eingetragen, z. B. formlich, burglich, burgerlich, nuczlich, endtlich, schriefftlich, ordentlich und weitere. e) Variante des mittelhochdeutschen Suffixes -nisse > -nus Die bairische Variante -nus ist in der Gerichtsordnung nur einmal belegt (gefengknuſ), das Präfix in grundlegender Form -nis erscheint dagegen 35mal und die graphische Variante -niſs 13mal (z. B. seumbnis, gezeugknis, gedechtnis, lembnis u. a.). 5.2.3 MEHREREN DIALEKTALEN GEBIETEN GEMEINSAME MERKMALE Mhd. /ā/ > /o:/ Diesen Wandel kann man sowohl in bairischen als auch in ostfränkischen und mitteldeutschen, vor allem aber in ostmitteldeutschen Gebieten finden (Moser 1929: § 69; Reichmann— Wegera 1993: § L 22, Anm. 1).
50 LINGUISTICA PRAGENSIA 1/2021 In der Gerichtsordnung sind die Formen der Komponente -mal/-mahl und -mol/- mohl (nochmoles, vormoles, einmohl, zu anderen mohle) vertreten. Die Komponente -mol und ihre graphische Variante -mohl kommt 36mal vor, die Formen -mal/-mahl nur 8mal. Ganz anders zeigt sich aber die Vertretung dieses Lautwandels im Lexem warheitt/warheit, das in dieser Form 20mal benutzt wurde, die Variante worheitt nur einmal. Gleichmäßiger vertreten sind beide Formen des Verbs fragen. Die Grundvariante fragen wurde 40mal gefunden, die Vertretung der Variante frogist ähnlich— sie wurde 30mal eingetragen. Gleichmäßig ist auch das Vorkommen des Wortstammes -gab-/-gob-, die erste Form kommt zweimal vor (gabenn, vbergabe), die zweite dreimal (Auffgobe, auffgob, gobe). Weitere Belege, die die Realisierung dieses Lautwandels bestätigen, sind z. B. nochsuchenn, nochrichter/nochrychter, nochkommen (2mal), nochteil, nochtaidingkh, nochfolgen, nochtail, zulossen (und weitere Formen des Verbs lassen/lossen), Roth (auch Rotes, Rothe), rothauſs, Rothernn, yn moſſen, Schloffgemachs, Schwerttmoge. Daneben wurde aber in manchen Fällen der Langvokal /a:/, graphisch <a> eingetragen, beispielsweise im Verb bewaren (2mal) und im Präteritum waren des Verbs sein. 5.3 KONSONANTISMUS IN DER GERICHTSORDNUNG Im Bereich des Konsonantismus setzte sich in der Olmützer Stadtkanzlei konsequent die Palatalisierung des mhd. /s/ > /sch/ in den Lautverbindungen smit l, m, n, wim Anlaut ab 1495 durch (schlagen, obgeschnitten, Schwein, Geschworne u. a.); eine ähnliche chronologische Entwicklung machte die Entwicklung der Lautverbindung -rs- > -rschim Inlaut durch (kurschner). Teilweise realisiert wurde die Assimilation mb/ mp > m, mm (lamp > lamm) und die Assimilation m > n vor f (vernumft > vernunft). Allmählich kam es zur Überwindung der graphischen Markierung der Auslautverhärtung im direkten oder indirekten Auslaut, es setzte sich die etymologische Schreibweise der Konsonanten b, d, g in dieser Position durch; die Unsicherheit der Schreiber war in der ersten Hälfte des 16.Jh. groß, was die Konsonantenhäufungen <dt>, <dtt>, <gk>, <gkk> u. ä. (kindt, landtt, tagk) belegen. Die ostmitteldeutsche Lenisierung des t > d nach n in den Lexemen vnter (> vnder) und hinter (> hinder) und nach l im Lexem halten (> halden) kommt neben den nicht lenisierten Formen bei jedem Schreiber im 15.und 16.Jh. vor (Vnterfoit— wolden, 1435; vorbehalten— halde, 1495, 1498; halden— halten, 1504). Von weiteren dialektalen Erscheinungen war die Entwicklung des b > p wichtig (gepurde, putner, pessern, vorpinden, paide), die zu den bairischen Merkmalen gehörte, aber auch im Ostmitteldeutschen zu belegen war (hier besonders nach ge-, z. B. geporn, vgl. Keller 1995: 377). Wie diese für den Olmützer kanzelarischen Schreibusus typischen Merkmale in der Gerichtsordnung präsentiert wurden, zeigen folgende Ergebnisse der Untersuchung. a) Mhd. /s/ im Anlaut vor /l, m, n, w/ In der Gerichtsordnung kommt kein einziger Beleg für das nicht palatalisierte /s/ im Anlaut vor. Die Anzahl der Lexeme, in denen man das palatalisierte /sch/ finden kann, ist je nach dem Laut, der dem /sch/ folgt, unterschiedlich— am meisten vertreten ist die Gruppe /schl/, graphisch <ſchl>, die in 24 Wörtern im Text und in drei am Rande
LIBUŠE SPáČILOVá 51 geschriebenen Ausdrücken vorkommt (z. B. ſchlechte, beſchlossen, Radtſchllegenn, ausgeſchlossenn u. a.); häufig wurde auch die Gruppe /schw/, graphisch <ſchw>, gefunden: 21mal im Text und dreimal in Wörtern am Rand (z. B. ſchwer, geſchworne, beſchwehre, ſchweigende u. a.). Die beiden letzten Gruppen /schm/ und /schn/, graphisch <ſchm> und <ſchn>, treten ausnahmsweise auf— viermal <ſchm> und einmal <ſchn>, z. B. ſchmach, ſchneidet. Der Lautwandel in der Gruppe /rs/ im Inlaut zu /rsch/ wurde im Frühneuhochdeutschen— im 16.Jh.— nur in konkreten Lexemen belegt. In der Olmützer Gerichtsordnung kommt kein Lexem mit dieser Konsonantengruppe vor. b) Die t-Epithese In frühneuhochdeutschen Texten kann man bei einigen Wörtern auf s, ʒ, f, n die Anfügung eines unetymologischen -t im Auslaut finden. Die t-Epithese setzte sich in der Schriftsprache durch und ist bis heute in bestimmten Lexemen erhalten (z. B. mhd. obeʒ— nhd. Obst, mhd. nieman > nhd. niemand, mhd. palas > nhd. Palast). Bei den Pronomen jemand und niemand zeigte sich diese Erscheinung bereits im 13.Jh. (Jungandreas 1937: § 429; Reichmann— Wegera 1993: § M 73). Sie trat regelmäßig in bestimmten Lexemen auch in der Olmützer Kanzleisprache auf (ymant, nymandt, nyemand, nyemanth). Die t-Epithese wurde in der Gerichtsordnung im Lexem niemandt (insgesamt 10mal) und iemandtt (insgesamt 4mal) gefunden. Im Lexem obs fehlt aber jedesmal ein t im Auslaut (eſ ſey mitt zeittigen ader vnzeittigen obs; daſſelbe obs vnd fruehte). c) Entwicklung des mhd. /t/ vor /v/36 Die mittelhochdeutsche Konsonantengruppe tw-, die im 14.und 15.Jh. je nach der Region entweder zu zw- (zwingen, zwerch) zunächst in schwäbischen Mundarten, danach auch in ostund nordoberdeutschen Dialekten, oder zu qu- (quark, quirl) im ostmitteldeutschen Sprachraum verschoben wurde, kommt in der Olmützer Gerichtsordnung in verschobener Form des Verbs zwingen vor (zwingen, zwingett). d) Assimilation der Konsonanten Zur Assimilation, d. h. Angleichung benachbarter artikulatorisch ähnlicher Konsonanten kam es im Inund Auslaut. Bei einer völligen Anpassung sprechen wir von totaler Assimilation (mhd. kumber > frnhd. kummer, mhd. lamp > frnhd. lamm)— dabei wird nur die Artikulationsart des b an die des m angeglichen. Eine partielle Kontaktassimilation findet statt, wenn nicht alle phonetischen Parameter angeglichen werden, beispielsweise wurde nur der Artikulationsort der Konsonanten nt an den Folgekonsonanten angepasst— mhd. enpfāhen > frnhd. empfangen (vgl. Nübling 2006: 13). Oft kommen assimilierte Konsonanten in Texten aus der Übergangszeit vom Mittelhochdeutschen zum Frühneuhochdeutschen vor. In der Gerichtsordnung erscheinen nur nicht assimilierte Konsonanten, bei denen partielle Assimilation zu erwarten wäre. Das betrifft die partielle Assimilation in der Gruppe ent- + v/f > empf-, die sich in der Standardsprache durchsetzte. Aus dem Präfix entvor f entwickelte sich zunächst die Gruppe enp- (f-), z. B. im Verb enpfangen, die Assimilation erschien 36 Auf der graphematischen Ebene meistens <w>.
52 LINGUISTICA PRAGENSIA 1/2021 selten Ende des 14.Jh., öfter im letzten Viertel des 15.Jh.; sie setzte sich aber erst in den ersten Jahrzehnten des 16.Jh. durch (Moser 1951: § 134). Anfang des 16.Jh. wurde die Entwicklung der Gruppe -ntfnach der Entstehung der assimilierten Form empfabgeschlossen: entfahen > empfahen. In der Olmützer Gerichtsordnung wurden jedoch acht Formen ein und desselben Verbs gefunden, z. B. entpfangen, entfahenn, entfangen u. a., die zeigen, dass die Assimilation gar nicht realisiert wurde. 5.3.1 DIALEKTALE MERKMALE IM KONSONANTISMUS a) Mitteldeutsche bzw. ostmitteldeutsche Merkmale In diesem Teil der Studie wird auf folgende Erscheinungen im phonologischen Bereich hingewiesen, die für das ganze mitteldeutsche oder nur das ostmitteldeutsche Gebiet typisch sind. Lenisierung des mhd. /t/ > /d/ Eine andere Erscheinung, die eher am Rande steht, ist die sog. Lenisierung, die eine Abschwächung des Konsonanten /t/ > /d/ nach Nasalen darstellt. Im Mittelhochdeutschen wurden die Lautverbindungen -nt-/-ndaus regionaler Sicht nicht unterschieden; im Frühneuhochdeutschen erschien aber die Verbindung -nt-, die sich später in der Standardsprache durchsetzte, in den südlichen Teilen des deutschen Sprachraums, während das Vorkommen der Lautverbindung -ndmehr mit dem mitteldeutschen Territorium verbunden war. In der Gerichtsordnung wurden die Belege koende, hinder, vnderschieden, vnderrichtunge, vnderweisungen u. w. gefunden. Auch die Lautverbindung -ltbleibt in oberdeutschen, vor allem bairischen Mundarten beibehalten, in mitteldeutschen Mundarten entwickelte sie sich zu -ld-. In der Gerichtsordnung kommen beispielsweise die Belege wolden, endtgelden, gehaldtenn, auffhaldtenn, verhaldten, haldten, erhaldten, anwalden (mhd. anwalte, ahd. anawalto) vor. Das Vorkommen /t/ > /d/ nach dem Liquid r erscheint im oberdeutschen Sprachraum gelegentlich, im mitteldeutschen Gebiet mehr in westmitteldeutschen Mundarten als in ostmitteldeutschen. In der Gerichtsordnung ist diese Entwicklung in der Ordnungszahl vierde zu belegen. kegen Oskar Reichmann und Klaus-Peter Wegera zufolge erschien die Variante kegen im ostmitteldeutschen Gebiet und in den Sprachinseln, die durch diese Dialekte beeinflusst wurden (Reichmann— Wegera 1993: § L 49); auf ähnliche Weise betont das ostmitteldeutsche Merkmal dieser Erscheinung auch Wolfgang Fleischer (1970: § 212, Anm.1). In der Olmützer Stadtkanzlei dominieren die Formen gegen oder kegen in frühneuhochdeutschen Texten je nach der Herkunft des Stadtschreibers (Spáčilová— Spáčil 2004: 168). In der Gerichtsordnung kommt kegen/kegenn entweder als Präposition oder als Komponente in Derivaten 26mal vor (kegenwertigk, kegentail), die Form gegen nur dreimal (gegen, gegenpartey).