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Dieses Alles wie obengemeldet wollen wir von allen und jeden unsern Hofdienern: Der Witwenhofstaat Christines von Schleswig-Holstein-Gottorf

Loose, Claudius

Abstract

Christine von Schleswig-Holstein-Gottorf (geb. von Hessen) residierte nach dem Tod ihres Mannes Adolf I. von Schleswig-Holstein-Gottorf von 1588…

Full text

| 75 Claudius Loose Dieses Alles wie obengemeldet wollen wir von allen und jeden unsern Hofdienern Der Witwenhofstaat Christines von Schleswig-Holstein-Gottorf An mittleren und größeren Höfen hatten in der Regel neben dem Regenten auch dessen Frau, die verwitwete Mutter, die Kinder und seine Geschwister einen eigenen, größtenteils voneinander unabhängigen Personalbestand, über den sie verfügen konnten.1 Verstarb nun der Ehemann, gelangte die Witwe zu einer vergleichsweise weitgehenden Selbstständigkeit, was ihre personelle Gefolgschaft anging. Üblicherweise wurden schon vor der Vermählung in den Eheverträgen die Höhe des Wittums festgelegt und somit die Witwenversorgung gesichert. Das war nötig, da nach dem Tod des Regenten sogleich alle Verfügungsrechte über dessen Personal erloschen. Als ehemalige Herrin war sie genötigt, einen eigenständigen Hof für sich einzurichten. Dieser war an ihre Einkünfte aus dem Wittum gebunden. Das ihr zugeschriebene Geld war also ein entscheidender Aspekt. Mit dem Tod des Ehemanns erhielten die Frauen Zugriff auf die im Ehevertrag festgeschriebenen Gelder und auf die Einnahmen der ebenfalls im Ehevertrag zugesprochenen Leibgedingsämter. Die Eigenständigkeit einer fürstlichen Witwe wiederum bestand darin, dass sie die Zusammensetzung ihres Hofstaates nach ihren finanziellen Mitteln aussuchen und ohne Einwand ihres ehemaligen Gemahls befehligen konnte.2 Sie war sozusagen »ihr eigener Herr« und 1 Oliver Auge/Karl-Heinz Spieß: Hof und Herrscher, in: Werner Paravicini (Hg.): Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich, Bd. 1: Begriffe (Residenzenforschung 15.II), Ostfildern 2005, S.3–15, hier S.5 f.; Stefanie Freyer: Der Weimarer Hof um 1800. Eine Sozialgeschichte jenseits des Mythos, München 2013, S.49 f.; Anja Kircher-Kannemann: Organisation der Frauenzimmer im Vergleich zu männlichen Höfen, in: Jan Hirschbiegel/Werner Paravicini (Hg.): Das Frauenzimmer. Die Frau bei Hofe im Spätmittelalter und früher Neuzeit (Residenzenforschung 11), Stuttgart 2000, S.235–246, hier S.239; Susanne Rode-Breymann, Einleitung, in: Dies./Antje Tumat (Hg.): Der Hof. Ort kulturellen Handelns von Frauen in der Frühen Neuzeit (Musik – Kultur – Gender 12), Köln u. a. 2013, S.9–18, hier S.13. 2 Oliver Auge/Nina Gallion: Witwen und Witwensitze in Schleswig-Holstein. Eine Hinführung, in: Oliver Auge/Nina Gallion/Thomas Steensen (Hg.): Fürstliche Witwen und Witwensitze in Schleswig-Holstein (Quellen und Forschungen zur Geschichte Schleswig-Holsteins 127), Husum 2019, S.17–27, hier S.17 f.; Freyer: Weimarer Hof (wie Anm. 1), S.50 f.; Melanie Greinert: Zwischen Unterordnung und Selbstbehauptung. Handlungsspielräume Gottorfer Fürstinnen (1564– 1721) (Kieler Schriften zur Regionalgeschichte 1), Kiel/Hamburg 2018, S.70, 152; Johannes Voigt: Deutsches Hofleben im Zeitalter der Reformation, Hamburg 2010, S.103; Katrin Keller: Das Frauenzimmer. Die Fürstinnenhofstaate in Wien, München und Dresden im Vergleich (1550 bis 1750), in: Alexander Hendorff/Andrea Pühringer (Hg.): Pars pro toto. Historische Miniaturen zum 75. Geburtstag von Heide Wunder, Neustadt a. d. A. 2014, S.311–323, hier S.311 f. Kiel-UP • https://doi.org/10.38072/2943-5331/p5 76 | Fürstinnen in Schleswig-Holstein konnte ihren Witwensitz als Gestaltungsraum verstehen, der nach eigenem Belieben und eigenen Vorstellungen geformt werden konnte – wenn sie denn über die ausreichenden finanziellen Mittel verfügte. Hinzu kommt, dass sie in aller Regel aus dem Zentrum der Macht in der Hauptoder Residenzstadt an deren Peripherie mit ihrem neuen Witwensitz versetzt war, wobei der Rand respektive die Örtlichkeit, der bzw. die ihr zugewiesen wurde, mal mehr oder mal weniger peripher gelegen ausfallen konnte.3 Blieb eine Wiederheirat aus, herrschte sie hier als verwitwete Grundherrin mit ihrem Hofstaat über ihre Leibgedingsämter.4 Um sich im Folgenden dem Witwenhofstaat anzunähern, werden exemplarisch Christine von Schleswig-Holstein-Gottorf, geborene von Hessen, und ihre personelle Gefolgschaft während ihrer Witwenzeit betrachtet. Ausgehend von der Untersuchung und diesem einem Hofstaat ist es nicht möglich, Verallgemeinerungen zu formulieren. Die Individualität eines jeden (Witwen-) Hofstaates ist nämlich ein Kernelement.5 Außerdem beziehen sich fast alle Erkenntnisse nur auf Christines Hofstaat von 1588 und im geringeren Maße auch auf 1589. Als Grundlage für dieses Vorhaben dienen Christines Hofund Speiseordnung, die sie für ihren Witwensitz, das Kieler Schloss, jeweils 1588 – kurz nach dem Bezug des Schlosses – erließ.6 Beide Quellen bieten vor allem Einblicke in Dienstvorschriften und die diktierte Lebensführung, welche die Herzogswitwe ihrem Hofstaat auferlegte, sowie am Hof anwesende Ämter. Hierdurch können aber beispielsweise keine Aussagen zur finanziellen Vergütung der Gefolgschaft gemacht werden. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den beiden Regelwerken der Witwe fand noch nicht statt, daher soll dies hier geschehen.7 Ergänzend wird noch die Bestallungsurkunde des Hieronymus Rantzau zum Amtmann aus dem Januar 1589 hinzugezogen, die noch weitere Einblicke in das Hofleben geben kann. Um gewonnene Erkenntnisse in Relation zu setzen, werden an ausgewählten Stellen Vergleiche mit einem weiteren Witwenhofstaat, dem der Maria Elisabeth von Schleswig-Holstein-Gottorf, geborene von Sachsen, und dem Hof Herzogs Philipp von SchleswigHolstein-Sonderburg-Glücksburg gezogen. Zum Hofstaat, um das hier geltende Verständnis des Begriffes darzulegen, zählten, so wie es Melanie Greinert in ihrer Dissertationsschrift für den Hof der Gottorfer Herzoginnen festgehalten hat, »alle sich am Hof aufhaltenden Personen, die in Interaktion mit den Herzoginnen traten. Er kann demnach zugleich als konkreter und abstrakter Lebensraum verstanden werden. Der abstrakte Lebensraum war vor allem durch Regeln des Agierens in Form von Hofordnungen und dem Hofzeremoniell sowie durch die personale Anwesenheit einer Hofgesellschaft gekennzeichnet.«8 3 Auge/Gallion: Witwen (wie Anm. 2), S.20; Greinert: Zwischen Unterordnung und Selbstbehauptung (wie Anm. 2), S.152; Heide Wunder: »Die Fürstin bei Hofe« im Heiligen Römischen Reich (16.–18. Jahrhundert), in: Rode-Breymann/ Tumat: Hof (wie Anm. 1), S.21–51, hier S.31. Siehe weiterhin zu Witwen Greinert: Zwischen Unterordnung und Selbstbehauptung (wie Anm. 2), S.195 f. 4 Greinert: Zwischen Unterordnung und Selbstbehauptung (wie Anm. 2), S.196. 5 Auge/Spieß: Hof (wie Anm. 2), S.14. 6 Greinert: Zwischen Unterordnung und Selbstbehauptung (wie Anm. 2), S.120. 7 Beispielsweise setzt sich Greinert (ebd., S.120 f., 127) grundsätzlich mit den Ordnungen auseinander. 8 Ebd., S. 117 f. Loose: Dieses Alles wie obengemeldet wollen wir von allen und jeden unsern Hofdienern | 77 Christine von Schleswig-Holstein-Gottorf Christine von Hessen wurde am 29. Juni 1543 als achtes Kind und fünfte Tochter des Herzogs Philip I. von Hessen und seiner Frau, Christine von Sachsen, in Kassel geboren. Die ersten Jahre ihrer Kindheit verbrachte sie in der Kasseler L udwigsburg am Hof ihrer Eltern. Sie wurde wahrscheinlich, da ihr Vater ein Anhänger der Reformation war, – genau wie ihre Geschwister – lutherisch erzogen. Ihre Mutter verstarb bereits am 15. April 1549, während ihr Vater durch seine führende Position im Schmalkaldischen Krieg (1546/47) gegen Kaiser Karl V. 1547 von diesem in den Niederlanden für fünf Jahre gefangen gesetzt wurde. 1564 erfolgte die Eheschließung mit Adolf I. von Schleswig-Holstein-Gottorf.9 Die Kieler Residenz, also das Kieler Schloss, diente für die fürstlichen Frauen des 15. und 16. Jahrhunderts als Leibgeding. Eine Nutzung als Witwensitz ist erstmals ab 1533 mit der dänischen Königswitwe Sophie von Pommern bekannt. 1588, zwei Jahre nach dem Tod ihres Mannes, bezog Christine mit ihren jüngsten Kindern das Schloss.10 Es ist nicht sicher, ob Christine bei ihrem Umzug nach Kiel einen Teil ihres ehemaligen Hofstaates mitnahm. Insgesamt residierte sie 16 Jahre auf dem Kieler Schloss bis zu ihrem Tod am 13. Mai 1604.11 Da, wie bereits oben gesagt, die Witwenversorgung ein entscheidender Faktor für die Ausgestaltung und Realisierung des Hofstaates war, geht es zunächst um diesen Gesichtspunkt: Christine erhielt die im Ehevertrag von 1564 festgehaltenen 3.000 Reichstaler als Leibrente, doch bezog sie ihre Einnahmen als Witwe nicht aus den Leibgedingsämtern Apenrade und Lügumkloster, welche von Adolf ausgesucht wurden, sondern aus den Ämtern Kiel (mit Neumünster), Bordesholm und Reinbek, folglich also mit mehr Einnahmen und mit den Schlössern Kiel und Reinbek als ansprechenden und repräsentativen Witwensitzen. Durch ihren Einfluss auf ihren Sohn Friedrich II., dessen Vormund sie kurzzeitig war, hatte dieser ihr, kurz nach dem Tod ihres Ehemanns Adolf, im November 1586 ihre neuen Leibgedingsämter überschrieben. 1596 verzichtete Christine dann zugunsten ihrer Schwiegertochter Augusta auf das Leibgedingsamt Reinbek. Johann Adolf – ihr Sohn und nachfolgender Herzog – sicherte ihr dafür bis zum Lebensende jährlich 6.500 Reichstaler und eine Einmahlzahlung von 16.000 Reichstalern zu.12 9 Bernhardi: Art. ›Christine‹, in: Allgemeine Deutsche Biographie 4 (1876), S.218 f.; Greinert: Zwischen Unterordnung und Selbstbehauptung (wie Anm. 2), S.44–47. 10 Auge/Gallion: Witwen (wie Anm. 2), S.17 f.; Greinert: Zwischen Unterordnung und Selbstbehauptung (wie Anm. 2), S.111–113; Hermann Kellenbenz: Art. ›Adolf I.‹, in: Neue Deutsche Biographie 1 (1953), S.86; Carl-Heinrich Seebach: Das Kieler Schloss. Nach Grabungsfunden, Schriftquellen und Bildern (Studien zur schleswig-holsteinischen Kunstgeschichte 9), Neumünster 1965, S.34. Siehe zum Kieler Schloss weiterhin Rüdiger Andreßen (Hg.): Das Kieler Schloss. Residenz im Herzen der Stadt, Kiel/Hamburg 2017. 11 Seebach: Kieler Schloss (wie Anm. 10), S.35. 12 Auge/Gallion: Witwen (wie Anm. 2), S.17 f.; Greinert: Zwischen Unterordnung und Selbstbehauptung (wie Anm. 2), S.102, 201, 212–214. Zudem bewilligte ihr Friedrich zusätzlich jährlich 4.000 Reichstaler für den Unterhalt der Bordesholmer Schule und die Versorgung ihrer Tochter: Ebd., S.201. Siehe zu Christine und ihrer Nutzung Reinbeks etwa Antje Wendt: Das Schloss Reinbek als Witwensitz, in: Auge/Gallion/Steensen: Fürstliche Witwen (wie Anm. 2), S.83–107, hier S.91–93. 78 | Fürstinnen in Schleswig-Holstein Christines Hofordnung Laut Werner Paravicini sind Hofordnungen allgemein »vom jeweiligen Herrn erlassene Bestimmungen, die feststellen, (1) welche Ämter es in seiner Haushaltung gab, (2) wer sie innehaben soll, (3) mit welchem Gefolge und mit welcher Entlohnung sie zu versehen sind, (4) was zu tun ist und (5) in welcher Form dies zu geschehen hat«.13 Durch eine Hofordnung legte der Regent oder die Regentin seiner oder ihrer personellen Gefolgschaft eine Grundlage für deren Dienst und Lebensführung am Hof.14 Dadurch, dass Abläufe und organisierte Vorgänge des Hofhaushaltes festgelegt wurden, wirkte eine solche Ordnung – im Sinne der Reziprozität – auch auf das Handeln eines Fürsten bzw. einer Fürstin zurück.15 Christines personelle Gefolgschaft Bei der Betrachtung des Hofstaates der Christine unter Hinzuziehung der Hofordnung ergeben sich grundsätzlich zwei Erkenntnismöglichkeiten: Einerseits kann die Zusammensetzung ihrer Gefolgschaft herausgearbeitet werden. Andererseits – und vor allem – werden Einblicke zu den geltenden Regeln der Lebensführung bzw. des Dienstes möglich. Letzteres ist auch der wesentliche Inhalt der Hofordnung. Wer war unter Christines Gefolge zu finden und um wie viele Personen handelte es sich? Die Hofordnung,16 die aus zwölf Anweisungen besteht, führt folgende Ämter an: Als Erstes wird, so wie die Ämter der Reihenfolge nach in der Quelle ausgemacht werden können, ein Hofmeister erwähnt, darauf folgt ein Futtermarschall, ein Sahlherr, ein Schlüter, ein Haussowie Mundkoch, deren Knechte und Jungen, ein Amtmann, dessen Knecht und Jungen, Hofjunker (offenbar mehr als nur einer), anscheinend noch weitere Jungen, ein Hausvogt und ein Pförtner. Ein ergänzender Blick in Christines Speiseordnung,17 die bereits hier kurz herangezogen werden soll, unten jedoch noch im Detail betrachtet wird, erweitert das Bild der Gefolgschaft. Mit dieser Ordnung wird der Umgang mit Lebensmitteln, Regeln bei der Lebensmittelzunahme und die Sitzreihenfolge an sechs Tischen geregelt. Hier sind noch folgende Ämter bzw. Personen dem Geschlecht und der Reihenfolge der Erwähnung nach zu finden: ein Pastor, Canzleiverwandte, Edelknaben, Lakaien, mehr als ein Feuerböter, ein Silberpfaffe, ein Amtschreiber namens Klein Michel, ein Junge des Hausvogts, ein Secretair und dessen Junge, ein Präceptor und dessen Junge, vermutlich weitere Junker, ein Knecht des Hofmeisters, ein Knecht des Baltzer Koller, ein Kutscher des Hofmeisters, Maneke von Ebstorf (ein Gärtner), 13 Zit. n. Greinert: Zwischen Unterordnung und Selbstbehauptung (wie Anm. 2), S.119. 14 Ebd.; Kircher-Kannemann: Frauenzimmer (wie Anm. 1), S.237. 15 Greinert: Zwischen Unterordnung und Selbstbehauptung (wie Anm. 2), S.119 f. Siehe dazu auch Katrin Keller: Das Frauenzimmer, in: Rode-Breymann/Tumat: Hof (wie Anm. 1), S.185–206, hier S.192, oder Wunder: Fürstin (wie Anm. 3), S.28 f . 16 Hier und im Folgenden ist die Hofordnung Seebach: Kieler Schloss (wie Anm. 10), S.233–235, entnommen. 17 Hier und im Folgenden ist die Speiseordnung Schröder: Beiträge zur Geschichte der Herzogin Christine, in: Nordalbingische Studien. Neues Archiv der Schleswig-Holstein-Lauenburgischen Gesellschaft für Vaterländische Geschichte 5 (1848), S.139–152, hier S.144–148, entnommen. Loose: Dieses Alles wie obengemeldet wollen wir von allen und jeden unsern Hofdienern | 79 ein Junge des Baltzer Koller, vier Burgfischer, zwei Wechters, ein Moltmöller (vermutlich nur einer), jeweils ein Knecht des Pförtners und des Gärtners, Burgwagentreiber (wahrscheinlich mehrere), jeweils ein Junge von Michel Kutscher und Niss Kutscher, ein Junge des Futtermarschalls, ein Junge des Pförtners und ein Junge des Gärtners, zwei Knechte und ein Junge des Schlüters, zwei Mältzer, ein Silberknecht und abschließend ein Küchenschreiber.18 Unter den Frauen werden eine Hofmeisterin, Jungfrauen, Mägde der Herzogin und ihrer Tochter (demnach wohl mindestens zwei Mägde), eine Altfrau und deren drei Mägde, vier Spinnmägde, mehrere Waschfrauen und der Hofmeisters Frauen Megden19 aufgeführt. Zudem sind noch weitere Personen mit Namen erwähnt, wobei nicht immer klar wird, welche Funktion diese am Hof hatten. Dazu zählen: Barthold Franke (siehe dazu weiter unten), der bereits erwähnte Baltzer Koller, Michel Kutscher und Niss Kutscher (wobei diese sicherlich Kutscher waren) sowie Hans Uhlen. Diese Aufstellung zeigt, dass Christine täglich von ihrer Gefolgschaft umgeben war und diese das alltägliche Leben der Fürstin und die planmäßigen Abläufe im Witwensitz prägten.20 Im Schloss lebten Angehörige des Amtes Kiel sowie des Hofes in einer Gemeinschaft zusammen, die durch die Hausund Speiseordnung geprägt war. Das ist daran ersichtlich, dass in den beiden Ordnungen von einem Amtmann und einem Amtschreiber die Rede ist, wobei diese vermutlich auch zum Hofstaat selbst gehörten. Dafür spricht, dass in Punkt elf der Hofordnung (siehe dazu unten mehr) erwähnt wird, dass die Jungen und der Knecht des Amtmanns zum Hofgesinde und damit zum Hofstaat zählten. Christine war im Rahmen dessen auch der Meinung, dass ihr die Amtsuntertanen unterstellt seien.21 Eine genaue Zahl aller Ämter bzw. Personen in der Gefolgschaft zu benennen, ist hier nicht möglich. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass die beiden Ordnungen nicht immer eine genaue Anzahl der mit einem Amt betrauten Personen nennen. Abgesehen davon bleibt offen, ob durch die Quellen überhaupt der gesamte Hofstaat erfasst wird. Trotzdem kann mit einer zweckmäßigen Rechnung festgestellt werden, dass mindestens 87 Personen zum Hofstaat gehörten. Hiermit dürfte sicherlich beinahe der gesamte Hof erfasst sein. Von diesen 87 Personen waren 16 weiblich (circa 18 Prozent) und 71 männlich (circa 82 Prozent). Quantitativ dominierte das männliche Geschlecht.22 Ein in Teilen ähnliches Bild lässt sich beim Witwenhofstaat der Maria Elisabeth zeichnen. Sie folgte als gottorfische Herzogin Christine nach und bezog nach dem Tod ihres Gatten, 18 Ebd., S.144–148. Siehe zu einer ersten, jedoch nur ausschnitthaften Erfassung der Gefolgschaft von Christine Ludwig Andresen: Kiel als fürstlicher Witwensitz im 16. Jahrhundert, in: Mitteilungen der Gesellschaft für Kieler Stadtgeschichte 44 (1940), S.53–79, hier S.65–68; Greinert: Zwischen Unterordnung und Selbstbehauptung (wie Anm. 2), S.127; Deert Lafrenz: Das Kieler Schloss. Der Fürstensitz Herzog Adolfs von Gottorf in Kiel, Hamburg 1987, S.37; Seebach: Kieler Schloss (wie Anm. 10), S.34. 19 Schröder: Christine (wie Anm. 17), S.146. 20 Greinert: Zwischen Unterordnung und Selbstbehauptung (wie Anm. 2), S.127. 21 Andresen: Kiel (wie Anm. 18), S.68; Seebach: Kieler Schloss (wie Anm. 10), S.37. 22 Katrin Keller: Art. ›Frauenzimmer‹ in: Enzyklopädie der Neuzeit 3 (2006), Sp. 1121–1123, hier Sp. 1122; Dies.: Frauenzimmer (wie Anm. 2), S.322. 80 | Fürstinnen in Schleswig-Holstein Friedrich III. von Schleswig-Holstein-Gottorf, am 10. August 1659 und dem Ende des Dänisch-Schwedischen Krieges (1657–1660) ihren Witwensitz, die Husumer Nebenresidenz, das Schloss vor Husum. Dort lebte sie 24 Jahre bis zu ihrem Tod. Maria Elisabeth wollte ihre fürstlichen Standards nicht missen müssen. Auch in Husum hatte sie nach Gottorf einen ebenfalls stattlichen Hofstaat zur Verfügung. 1676/77, 16 bzw. 17 Jahre nach Bezug des Husumer Sitzes, gibt eine Hofrechnung Einblicke in die personelle Zusammensetzung ihres Gefolges: Der weibliche Anteil des Hofes bestand aus 23 Personen, angeführt von einem adligen Frauenzimmer mit einer Hofmeisterin, einer Kammerjungfer, einer Prinzessinnen-Kammerjungfer und einer Hofjungfer.23 Neben zehn namentlich genannten Frauen, bei denen aber erneut deren Aufgaben nicht klar werden, die jedoch auch zum Hofstaat zählten, sind als Teil der Gefolgschaft noch zwei Kammermägde, drei Waschmägde, eine Zuckerbäckerin, eine Altfrau sowie eine Meyerschen und deren Magd, die beide den Schluss der Hierarchie des weiblichen Hofstaates bildeten, zu finden.24 Der männliche Anteil des Hofstaates bestand zunächst aus 18 höheren Hofbeamten: Das waren ein Kammerrat, ein Kammerjunker sowie ein Hofjunker und deren Diener, ein Amtsinspektor, ein Kammerdiener, ein Kammerund ein Amtschreiber, ein Kornschreiber, ein Küchenschreiber, ein Hofapotheker, ein Hofprediger, ein Nachmittagsprediger, ein Hoforganist und drei Pagen. In früheren Jahren hatte es noch einen Hofarzt, einen Präceptor für die beiden Prinzessinnen Anna Dorothea und Augusta Maria, die mit ihrer Mutter in Husum lebten, und einen Bauinspektor gegeben.25 Zum niederen Hofgesinde gehörten weitere 44 Personen: Das waren ein Gärtnermeister mit Geselle und Lehrjunge, ein Futtermeister, zwei Mundköche, Silberdiener und Silberjunge, Weinschenk, Baumeister, ein Brauer und sein Knecht, drei Lakaien, von denen einer auch schneiderte, drei Feuerböter, von denen einer auch Kupferschmied war, vier Küchenjungen, ein Topfscheurer, zwei Kutscher und deren Vorreiter, Beiläufer, Jäger mit Junge, ein Schütze, ein Fischer mit Knecht, ein Bote, ein Wächter, ein Pförtner, ein Holzvogt, ein Wassermüller, ein Windmüller, ein Schieferdecker, ein Uhrmacher sowie zwei Fußknechte, die das Ende der gesamten Hierarchie abbildeten.26 Mit 23 Frauen (circa 27 Prozent) und 62 Männern (circa73 Prozent) war auch dieser Hofstaat – wie bei Christine – männlich dominiert und das in einem relativ ähnlichen prozentualen Verhältnis. Mindestens 87 Mitglieder im Hofstaat – 16 weibliche und 71 männliche – bei Christine halten sich mit den 85 bei Maria Elisabeth ebenfalls die Waage. Hier ist eine Parallele erkennbar. Wenn bei Maria Elisabeth von einem stattlichen Hofstaat ausgegangen werden kann, ist dies rein von der Personenzahl her sicherlich auch bei Christine der Fall gewesen. 23 Ada Kadelbach: Das Husumer Hofleben zur Zeit Herzogin Maria Elisabeths, in: Konrad Grunsky (Hg.): Schloß vor Husum, Husum 1990, S.105–126, hier S.109; Greinert: Zwischen Unterordnung und Selbstbehauptung (wie Anm. 2), S.130 f. Siehe bei Kadelbach ebenfalls die Namen dieser Personen. 24 Kadelbach: Husumer Hofleben (wie Anm. 23), S.109. Die Hofrechnung 1676/77 der Herzogin Maria Elisabeth ist bei Grunsky: Schloß vor Husum (wie Anm. 23), S.200–203, abgedruckt. 25 Kadelbach: Husumer Hofleben (wie Anm. 23), S.109; Greinert: Zwischen Unterordnung und Selbstbehauptung (wie Anm. 2), S.134. 26 Kadelbach: Husumer Hofleben (wie Anm. 23), S.109. Loose: Dieses Alles wie obengemeldet wollen wir von allen und jeden unsern Hofdienern | 81 Die Vorschriften der Hofordnung 27 In diesem Kapitel sind der Inhalt der Hofordnung und alle Zitate Seebach: Kieler Schloss (wie Anm. 10), S.233–235, entnommen. Verweise auf weitere Literatur sind entsprechend gekennzeichnet. 28 Greinert: Zwischen Unterordnung und Selbstbehauptung (wie Anm. 2), S.120. 29 Siehe zum religiösen Engagement von Christine ebd., S.238–245. Die eigentlichen Regeln der Hofordnung geben detaillierte Einblicke in die Vorschriften, die das Leben und Arbeiten des Hofes nachhaltig geprägt haben dürften. Im Wesentlichen lassen sich diese unter zwei übergeordneten Aspekten – nämlich der Forcierung einer Gottseligkeit sowie einer Regulierung und Kontrolle der Lebensmittel(-zunahme) – zusammenfassen. 27 Christine macht zu Beginn der Hofordnung klar, dass sie einen Allgemeingültigkeitsanspruch geltend macht, ohne Ausnahme der Person: Unser von Gottes Gn[aden] Christinen, Landgrefinnen zu Hessen, Hertzoginne zu Schles[wig] Holst[tein] Wittwen Hoffordnung, die wir allhier zum Kiel, sowol auch auff andere unsere Witthumsheuser und Embtern, alda wir zu jeder Zeit mit Hofe sein werden, von unsern Bevelichhabern und Hofgesinde, was Condition und Standes dieselbigen auch sein, erst und vestglich gehalten und derselben nachgelebet haben wollen. In ihren Regularien spielen der Glaube und die Forderung und Forcierung des Glaubens respektive einer Gottseligkeit eine große Rolle. Immer wieder werden diese Aspekte hervorgehoben. So setzt sich gleich die erste Bestimmung damit auseinander. Hier ist zu lesen, dass wir [i. e. Christine] ordnen, setzen und wollen [...], daß unser Hofgesinde samtlich, auch ohne einigen Unterscheid der Personen, sich Gottes des Almächtigen heiliges und sein alleinseeligmachendes Wort zu jeder Zeit mit Fleiße zu hören angelegen sein lassen, sowohl zu den gemeinen alß sonsten auf den Festtagen, sich auch der hochwürdigen Sacramenten christlich gebrauchen, und also von ihnen ein christlich und Gott wohlgefelligs Leben geführet werden soll. Sollte aber die gehaltene Predigt von den einen oder andern mutwillig und fürsetzlich verseumet würde, soll derjenige so solches am Feiertage thut, erstlich von unserm Hofmeister darumb zur Rede gestellt und gestrafet werden. Sollte keine Verbesserung dieses ungewünschten Verhaltens eintreten und dies andern fromme Hofdienern eine Aergernisse sein, konnte diejenige Person des Hofes verwiesen werden. Eine Teilnahme an der Predigt war also mehr als erwünscht.28 Der dritte Punkt der Hofordnung legt fest, dass Alles Fluchen, Gotteslestern, leichtfertige Schwören und in Summe alles gottloses Wesen, Völlerei und Mißbrauch, auch Verachtung göttlicher Gaben an Kost und Getrenke, [...] an unserm Hofe durchaus verboten sein soll. Diese maßgeblichen und bestimmenden Passagen strenger christlicher Grundhaltung29 dürften auf der einen Seite in einer solchen Hofordnung nicht überraschen, auf der anderen 82 | Fürstinnen in Schleswig-Holstein Seite waren dies nichtsdestoweniger essentielle Verhaltensgrundsätze.30 Christine wurde im Frauenzimmer unter der Aufsicht ihrer Mutter von einer Hofmeisterin, einer Amme und einer Kinderfrau in der furcht Gottes erzogen.31 Hierzu sei noch erwähnt, dass Christine selbst die Herausgabe geistlicher Werke, z.B. einer Anthologie mit Liedern und Texten, förderte.32 Dass, wie bereits oben erwähnt, ein Hofprediger auf dem Kieler Schloss anwesend war, erscheint nun beinahe wie selbstverständlich. Die strenge christliche Grundhaltung lässt sich ebenso in ganz ähnlichem Maße bei Maria Elisabeth und ihrer Gefolgschaft wiederfinden: Zwar ist keine Hofordnung für ihren Witwensitz überliefert, doch ist anderweitig bekannt, dass sie ebenfalls eine Fürstin war, die insbesondere eine christliche Haltung am Hof förderte. Sie leistete sich im Schloss vor Husum einen Hofprediger – Peter Petersen ab 1672 – und zeitweilig auch einen Nachmittagsprediger sowie einen Hoforganisten. Auf das Husumer Hofgesangbuch als eindrucksvolles geistliches Vermächtnis der Maria Elisabeth sei hier nur kurz verwiesen. Mehrstündige öffentliche Gottesdienste am Sonntagvormittag und -nachmittag sowie mittwochs und tägliche Gebete sind belegt. Der Witwe war außerdem wichtig, dass ihr Hofstaat bei den christlichen Liedern mitsang. Es wird offensichtlich,33 dass auch hier eine ausgeprägte Religiosität und Gottergebenheit ein Kernstück des Hoflebens waren.34 Neben der Gottseligkeit hatte der Umgang mit Lebensmitteln für Christine eine noch größere Bedeutung und ist das bestimmende Thema der Hofordnung. So setzt sich Punkt sechs damit auseinander: Abgesehen davon, dass ohne Erlaubnis des Hofmeisters niemand Fremdes ins Schloss gelassen werden durfte, hält Christine hier fest, dass es ebenjenen Personen von außerhalb verboten war, Speise[n] von Hofe ab[zu]schleppen oder weg[zu]tragen. Es war zudem nicht erlaubt, mehr Gäste als verzeichnet am Hof speisen zu lassen. Punkt sieben schließt sich dem an: Jeder Platz an einem Tisch in der Burgstube (siehe dazu unten mehr) sollte immer zu den Mahlzeiten voll besetzt sein. Ein Anrichten von Speiss und Trank war für dreien, vieren oder funfen alleine (Personen an einem Tisch) untersagt. Für Essen und Trinken sollte, wie zu erwarten war, Gott dem Allmechtigen gedankt werden. Auch hier wird die Gottesfürchtigkeit deutlich. Beanstandungen zur Verpflegung waren beim Hofmeister oder Futtermarschall zu melden. Diesen oblag es, die Mängel zu erstatten. Vermutlich dürften sich diese Mängel auf die Qualität bzw. den Zustand der Mahlzeiten bezogen haben. Unter Aufsicht des Futtermarschalls bzw. des Sahlherrn wurden Essensreste zurück zur Küche in die Verantwortung des Koches gebracht, damit die liebe Speise nicht verschleppet werden möge. So sollte das Essen für die Hunde geworfen werden. Falls das Gesinde nicht 30 Siehe dazu auch ebd., S.120 f.; Lafrenz: Kieler Schloss (wie Anm.18), S.35. 31 Greinert: Zwischen Unterordnung und Selbstbehauptung (wie Anm. 2), S.45. 32 Ebd., S.248. 33 Kadelbach: Husumer Hofleben (wie Anm. 23), S.123–126; Greinert: Zwischen Unterordnung und Selbstbehauptung (wie Anm. 2), S.247–249. Siehe dazu auch ebd., S.44 f. 34 Siehe weitere Untersuchungen zum Hofstaat von Maria Elisabeth nach wie vor Kadelbach: Husumer Hofleben (wie Anm. 23). Loose: Dieses Alles wie obengemeldet wollen wir von allen und jeden unsern Hofdienern | 83 vollzählig zu einer Mahlzeit erschien, wurden nur anwesende Personen verköstigt, deren Anzahl dem Futtermarschall, dem Hauskoch und dem Schlüter zu vermelden war. Dabei sollte, was offensichtlich grundsätzlich galt, nur die Notturf und nicht zum Ueberfluss Speiss und Trank gereichet werden. Nur das Nötigste durfte verspeist bzw. getrunken werden. An der Tafel wurde Mäßigkeit erwartet. Völlerei und Verschwendung waren untersagt. Punkt acht hält fest, dass die Mahlzeiten auch lenger nicht alss nur eine Stunde gehalten werden. Während der Essenszeiten wurde der Witwensitz, aber auch andere unsere Witthumsemter des Mittags umb zehn, und des Abends umb vihr Uhr eigentlich verschlossen und niemandem aufgesperrt. Es wurde demnach um zehn Uhr und 16 Uhr gespeist. Diese Maßnahme lässt sich auch andernorts vorfinden: In der Hofordnung des Herzogs Philipp von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg, welche er am 18. Juni 1637 für seinen Hofstaat im Schloss Glücksburg erließ,35 ist eine ähnliche Passage festgehalten. Philipp bestimmt, dass das Schloss Glücksburg zugeschloßen undt nicht wieder aufgemacht werden, es sey dan die Fürstl[iche] Taffel [ist] vollendet.36 Vor und nach der Mahlzeit oblag es dem Futtermarschall – zurück im Kieler Schloss –, drei mal mit seinem Stecken auf den Tisch [zu] schalgen, damit das Hofgesinde an das Gebet und die Danksagung an Gott erinnert werde. Punkt neun stellt klar: Alle Winkelzechen, Winkelessen und Speisung sollen an unserm Hofe gänzlich verboten und abgeschaft sein. Das Essen oder Trinken außerhalb der festgelegten Mahlzeiten war nicht gestattet – mit Ausnahme einer direkten Anordnung durch Christine. Im Rahmen dessen durfte auch niemand, es sei denn, dass dies verordnet war, die Küche und den Keller betreten. Dies war unter högester Strafe und Ungnade verboten. Hofmeister und Futtermarschall hatten zu überwachen, dass niemand gegen diese Anweisungen verstieß, ebenso waren sie gegebenenfalls für die Umsetzung der Strafe verantwortlich. Punkt zehn regelt, dass Mundund Hauskoch nebst ihren Knechten und Jungen dem Hofmeister Gehorsam zollen mussten und unter Androhung einer Strafe nichts ohne dessen Erlaubnis aufspeisen oder weggeben durften. Der elfte Punkt hält fest, dass zu jeder Mahlzeit dem Hofgesinde imgleichen die sämtlichen Personen in der Küche ein Quartier Bier gegeben werden sollte. Auch als Zwischenmahlzeit und weiter als Schlaftrunke durfte auch jede dieser Personen ein weiteres Quartier Bier trinken, was räumlich nicht auf die Burgstube beschränkt sein musste. Auch den Hofjunkern und jemands [...] aus der Canzlei sollte, falls sie zur Zeiten einen Trunk begehren, ein solcher nach Notturf billich gereichet werden. Der Hofmeister hatte den Schlüter entsprechend zu informieren, dass nur dieser bestimme Personenkreis und nicht die Jungen hiervon Gebrauch machten durften. Den Jungen wurde demnach dieses »Privileg« nicht zuteil, was ein erstes Indiz für eine Hierarchie ist, die weiter unten im Rahmen der Speiseordnung detaillierter behandelt wird. Bei den weiteren Punkten der Hofordnung handelt es sich um verschiedene regulierende Maßnahmen, die nicht oder nur wenig zu den obigen Aspekten der Gottseligkeit bzw. der 35 Schlossarchiv Glücksburg 1/8d. 36 Ebd. 90 | Fürstinnen in Schleswig-Holstein Teil des Hoflebens. Am Hof Maria Elisabeths erhielt die Gefolgschaft neben den Barbezügen teilweise noch Naturalien bzw. deren Gegenwert in bar. Daneben gab es Neujahrs-, Hochzeitsund Gevatterngeschenke sowie Reiseund Trinkgelder. So erhielt beispielsweise der Hofprediger alljährlich acht Reichstaler zu ein Pahr Schweine.51 Christine schien es durchaus ähnlich zu halten: So erhielten jedenfalls sechs Pferde, die im Besitz des Hieronymus Rantzaus waren, Tag und Nacht ein Schip Hafern. Außerdem konnte er sich für seine Pferde des freyen Rachfutters und Hueffschalgs zuerfrewen. Aus nicht ausgeführten Gründen war es Hieronymus Rantzau untersagt, Hunde sowol Jagthunde alß Winde [...] so wol auff unserm Hause alß unnsern Vorwegen und Schefereyen [zu] halten, wenn er gleich sie selbst speisen unnd unnderhalten wollte. Durch den Verzicht auf die Hundehaltung wurde ihm sogar seine Jhar besoldung mit funfzig thalern verbessert. Warum Christine hierauf Wert legte, bleibt fraglich.52 Die Aufgaben der Gefolgschaft Sich im Allgemeinen zu den Pflichten der in den Quellen identifizierten Ämter zu äußern, wäre zwar grundsätzlich möglich, jedoch keineswegs zielführend. So kann man grundsätzlich zu erwartende Aufgaben bzw. Aufgabenfelder eines jeden Funktionsträgers anhand der Forschungsliteratur darlegen, doch bleibt es fraglich, wie viel hiervon für den Hof Christines zutraf. Daher soll sich hier lediglich auf die Inhalte der drei analysierten Quellen beschränkt und anhand dieser herausgearbeitet werden, welche Pflichten mit welchen Ämtern verknüpft waren. Auch wenn das sich daraus ergebende Bild mosaikartig bzw. lückenhaft ist und nicht alle Ämter erfasst werden können, bietet es doch den Vorteil, durch die Quellen gestützt zu sein. In Teilen kommt es zu Wiederholungen von obige Ausführungen. Der Hofmeister nahm zunächst eine Sanktionsfunktion wahr: Sollte das Hofgesinde nicht der verordneten Gottseligkeit nachkommen und/oder eine Predigt mutwillig und fürsetztlich versäumen, soll derjenige[,] so solches am Feiertage thut, vom Hofmeister zur Rede gestellt und mit bestimmten Strafen belegt werden.53 Um welche es sich dabei handelte, wird nicht dargelegt. Sollte gegen die Regularien im Umgang mit Feuer – Punkt fünf der Hofordnung – verstoßen werden, oblag es auch hier dem Hofmeister, entsprechende Strafen – eine gebürliche Strafe, wie es in der Hofordnung heißt – aufzuerlegen.54 Hofmeister und Futtermarschall 51 Kadelbach: Husumer Hofleben (wie Anm. 23), S.109 f. Siehe dazu auch Greinert: Zwischen Unterordnung und Selbstbehauptung (wie Anm. 2), S.44. 52 In einer Kopie der Urkunde ist bezüglich der Hunde hinzugefügt: Weiln wir dann Ihme auch in gnadenn gewilliget, Viehr Koppel Jagthunde in jederer Koppell drej Hunde. unndt vier Winde zuhalten, Soll ihme daßelbige hiemit vonn unns auch nachgegeben sein (Seebach: Kieler Schloss [wie Anm. 10], S.236). Es scheint also möglich, dass – jedenfalls dieser Kopie nach – doch noch eine Einigung bezüglich der Hunde gefunden wurde. 53 Ebd., S.233. 54 Ebd. Loose: Dieses Alles wie obengemeldet wollen wir von allen und jeden unsern Hofdienern | 91 hatten weiter auch zu überwachen, dass niemand regelwidrig die Küche und den Keller betrat. Daneben oblag es offenbar dem Hofmeister, wie oben bereits erwähnt, darüber zu entscheiden, ob fremden Personen der Zutritt zum Schloss gewährt werden durfte. Hofmeister und auch Hofmeisterin hatten anhand eines Verzeichnisses, das ihnen von Christine zugestellt wurde, den Überblick darüber zu halten, welche außenstehenden Personen am Hof erlaubt waren und welche nicht. Letztere wurden dann, gegebenenfalls auch vom Hofmeister bzw. der Hofmeisterin, vom Hof verwiesen. Der Hofmeister hatte weiterhin, wie bereits unter Punkt zehn der Hofordnung angesprochen, eine Aufsichtsfunktion gegenüber dem Mundund Hauskoch inne.55 Der Schlüter wurde vom Hofmeister instruiert, dass nur die Hofjunker und jemands [...] aus der Canzlei einen »außerplanmäßigen« Trunk erhielten.56 Zuletzt hatte der Hofmeister neben dem Sahlherrn auch am sechsten Tisch Aufsicht darüber zu führen, dass nicht mehr als nötig für die anwesenden Personen aufgetischt wurde.57 Der Futtermarschall hatte neben dem gerade Erwähnten eine Meldungspflicht: Sollte (siehe dazu die dritte Bestimmung der Hofordnung) von Mitgliedern des Hofstaates gottloses Wesen an den Tag gelegt werden, beispielsweise Fluchen oder Gotteslestern, und/oder sollte es unter anderem zu Völlerei oder auch einer Verachtung göttlicher Gaben an Kost und Getrenke kommen, so war der Futtermarschall verpflichtet, diese Vorkommnisse dem Hofmeister zu melden. Auch hier stand Letzterer in der Verantwortung, Strafmaßnahmen in die Wege zu leiten: Die Gotteslesterer und Verbrecher sollten ernstlich gestrafet werden mögen.58 Weiterhin war der Futtermarschall alle Tage und Malzeiten in der Burgstube zwecks Aufsicht anwesend. Im Rahmen dessen, wie oben schon angesprochen wurde, oblag es dem Futtermarschall, an ihn herangetragene und von ihm tatsächlich festgestellte Mängel bei den Lebensmitteln nach den vorhandenen Möglichkeiten zu beheben. Dies fiel auch in den Aufgabenbereich des Hofmeisters, falls er in der Burgstube während der Essenszeiten anwesend sein sollte. Vor und nach den Mahlzeiten sollte der Futtermarschall drei mal mit seinem Stecken auf den Tisch schlagen, damit das Hofgesinde an das Gebet und die Danksagung an Gott erinnert werde.59 Neben dem Futtermarschall hatte auch der Sahlherr Aufsicht in der Burgstube, auch um sicherzustellen, dass übriggebliebene Speisen bzw. Getränke zurück in die Küche gebracht wurden. Der Sahlherr hatte in der Burgstube ebenso, wie dies in der Speiseordnung angeführt wird, auf die Anzahl der anwesenden Personen zu achten, damit die Küche nicht mehr als nötig anrichtet. Weiterhin hatte er, wie in Punkt neun der Hofordnung angeführt wird, nach den Mahlzeiten die Burgstube selbst, Becher, Schüsseln und Fässer zu reinigen, alles wieder zurück an die Orte, an die es gehört, zu stellen und die Burgstube danach zu verschließen.60 55 Ebd., S.233 f. 56 Ebd., S. 234. 57 Schröder: Christine (wie Anm. 17), S.146. 58 Seebach: Kieler Schloss (wie Anm. 10), S.233. 59 Ebd., S.234. 60 Ebd. 92 | Fürstinnen in Schleswig-Holstein Was zu den Pflichten des Amtmanns gehörte, ist der Bestallungsurkunde des Hieronymus Rantzau zu entnehmen.61 Seine Aufgaben umschreibt Christine folgendermaßen: Insonderheit soll er sich auch mit allem getreuenn vleiße anbefohlen sein lassen, unsern Unnderthanen gedachts unnsers Ambts auff ihr ansuchen, das Heilige Recht mitzuteilen, Sie sambt und sonderlich in guetem befehlich halten. Er sollte auch darauf achten, dass von den benachtbartenn, diesem unserm Leibgedings Ambte, ann seiner Scheide und bezirck, kein eintrag beschehe, Be(sondern) das Zu aller Zeit dessen Recht und gerechtigkeit in acht (genommen) und unnß und unsern lieben Kindern zu schaden und (nachteil) durch einigen unfleiß, dorane nicht verhenget werdet. Außerdem oblag es ihm, regelmäßig die Meierhöfe, Vorwerke und Schäfereien aufzusuchen, um alles Zu unserm [...] besten an[zu]ordnen. Wenn Holz Zum Gebew oder Zur fewrung gefällt werden sollte, durfte es nur mit dem Einverständnis Christines geschehen – dieses einzuholen, oblag gegebenenfalls auch Hieronymus Rantzau. Überhaupt mussten die Holzungen von ihm kontrolliert werden, damit sie nicht verhawen werden. Auch waren von ihm die Holztransporte zu überwachen. Zusammen mit dem Hofmeister oblag es ihm darüber hinaus, auf die Einhaltung der Publicierten Hofordnung zu achten und dass im Rahmen dessen das Hoffgesinde [danach leben] werden muege. Ebenso war es seine Aufgabe, benebenst unserm Hoffmeister Hochstes vleisses unnd vermuegens acht[zu]geben, dass die Haushaltung sparsam angestellet wird und dass das, was so wol vonn dem einen alß Andern eingenommen und erobert wirdt, verzeichnet und berechent werden muege. Hofmeister und Amtmann mussten demnach auch finanzielle Verantwortung tragen. Generell sollte sich Letzterer bei der Amtsausübung alß einem getrewen Ambtmanne billich eignet und wolgebueret zeigen. Der Hausvogt führte nachts Aufsicht im Schloss und öffnete bzw. verschloss dessen Pforte. Christine erhielt von ihm, nach dem Verschließen der Pforte, die Schlüssel, die ihr ins Gemach zu bringen waren. Sollte der Hausvogt indes einmal nachts nicht im Schloss anwesend sein, musste er sich von Christine eine entsprechende Genehmigung einholen, damit sie auch Ersatz für die nächtliche Aufsicht bzw. das Aufund Zuschließen des Schlosses ernennen konnte.62 Ganz ähnlich verhält es sich beim Glücksburger Herzog Philipp, der ebenso in seiner Hofordnung bestimmt, dass des Abends nach geschloßener Pforten [...] die Schlüßel in Ihrer Fürstl[ichen] Gemach gereichet werden.63 Der Pförtner überwachte die Pforte und hatte dafür zu sorgen, dass niemand Unberechtigtes ins Schloss kommen konnte. Er sollte insbesondere auch darauf Acht geben, dass nicht Brod Fisch oder Fleisch herunter getragen werde, also aus dem Schloss mitgenommen wurde. Bei außenstehenden (besuchenden) Personen sollte der Pförtner erst in Erfahrung bringen, mit wem aus dem Schloss ein Gespräch gesucht wurde.64 61 Ebd., S.235. 62 Ebd., S.234. 63 Schlossarchiv Glücksburg 1/8d. 64 Seebach: Kieler Schloss (wie Anm. 10), S.234 f. Loose: Dieses Alles wie obengemeldet wollen wir von allen und jeden unsern Hofdienern | 93 Der Pastor hatte die Aufgabe, während der Mahlzeiten mittags und abends am Tisch der Herzogin, ihrer Kinder und der beiden Hofmeister zu predigen. Falls der Pastor diese Predigt nicht halten sollte, musste einer der Jungen diese Pflicht übernehmen und das Benedicte und Gratias beten.65 Der Silberknecht wurde ermahnt, von dem Silber nichts wohin zu verlehnen, es nach jeder Mahlzeit einzusammeln, zu putzen und generell zu pflegen.66 Als Küchenschreiber bestand die Verpflichtung, fleissig auf[zu]schreiben, was täglich in Küchen, Keller, Backhaus und Futerboden aufgehet. Ebenso sollte dieser Christine alle Montag Morgen [...] klare Verzeichniss davon zustellen, was die vergangene Woche aufgegangen ist, also verbraucht wurde. Er hatte genau zu notieren, was in unser [Christines] Küchen geschlachtet, auch abgethan, und zur Aufräucherung in die Bauerhäuser oder auf die Meierhöfe gebracht wird. Wurden die Güter wieder zurück ins Schloss gebracht, musste er auch dies verzeichnen bzw. beaufsichtigen.67 Mithilfe eines Verzeichnisses hatte der Amtschreiber festzuhalten, was in unsern [Christines] Kornund Malzmühlen [...] und auf den Vorwerken oder Meierhöfen an allerhand Korn aussgemessen und was aus den Schiffen oder von Kornboden eingekauft und zur Weiterverarbeitung zu der Mühlen oder auf unsern [Christines] Boden gebracht wird.68 Christines Witwenhofstaat – eine Schlussbetrachtung Durch die obige Analyse wurden verschiedene Einblicke in den Kieler Witwenhofstaat Christines möglich – insbesondere in die personelle Zusammensetzung, Regeln der Lebensführung bzw. des Dienstes, die Hofhierarchie und Pflichten einzelner Ämter. Ein Minimum von 87 Personen bildete die Gefolgschaft Christines. Gottseligkeit sowie die Kontrolle und Konsumregulierung von Lebensmitteln waren zwei zentrale Aspekte des Hoflebens. Die Hofund Speiseordnung sowie die Bestallungsurkunde des Hieronymus Rantzau bildeten die Grundlage der Untersuchung und ermöglichten besagte Erkenntnisse. Weiterhin wurden Vergleiche mit dem Witwenhofstaat Maria Elisabeths und dem Hofstaat Philipps gezogen. Hierdurch wurde ersichtlich, dass einige hervorgehobene Merkmale des Hofstaates Christines auch am Witwenhofstaat der Maria Elisabeth bzw. bei Philipp wiederzufinden sind. Es ist davon auszugehen, wie oben bereits angemerkt wurde, dass viele der im Rahmen der Analyse erarbeiteten Aspekte keine einzigartigen Spezifika von Christines Witwenhofstaat sind. Die detaillierten Regelungen zum Umgang mit den Lebensmitteln mögen da eine Ausnahme sein. So oder so war jede Anweisung Christines wichtig für den Dienst und die Lebensführung ihrer Gefolgschaft. In weiterer Forschungsarbeit ist der Hofstaat Christines noch stärker im Detail zu betrachten, 65 Schröder: Christine (wie Anm. 17), S.145. 66 Ebd., S.147. 67 Ebd., S.147 f. 68 Ebd. 94 | Fürstinnen in Schleswig-Holstein genauso sollten aber auch noch gründliche Vergleiche zwischen ihrem und Maria Elisabeths Hofstaat durchgeführt werden. In aller Auseinandersetzung mit den Hofstaaten und etwaig auftretenden Gemeinsamkeiten ist aber immer die Individualität eines jeden Gebildes zu beachten. Es darf keinesfalls voreilig generalisiert oder typisiert werden – und es muss in Studien auch der jeweils einzelne Hofstaat genauer erforscht werden. Abstract Christine of Schleswig-Holstein-Gottorf (née of Hessen) resided at her widow’s residence, Kiel Castle, from 1588 to 1604 after the death of her husband, Adolf I of Schleswig-Holstein-Gottorf. There, she had her own creative space within her widow’s court, which she was able to shape based on her financial means (resulting from her dower) and free from the influence of her former husband. In particular, the court regulations and the dining rules issued by Christine provide insights into the (at least dictated) life and form of her court. It also becomes evident that individuality was a core element of every (widow’s) court. Autor Claudius Loose, M.A. Mitarbeiter beim Forschungsinformationssystem (FIS) der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und dort insbesondere für das Publikationsund Datenmanagement verantwortlich. Seine bevorzugten wissenschaftlichen Forschungsgebiete sind die Geschichte schleswig-holsteinischer Adelshäuser und die deutsch-dänische Geschichte. E-Mail: [email protected] Open Access // Der Beitrag ist unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International (CC BY-SA 4.0) veröffentlicht. 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