Fachschaftssatzung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Paderborn: vom 14. Oktober 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Fachschaftssatzung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Paderborn : vom 14. Oktober 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
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amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 225.16 vom 14. Oktober 2016 fachschaftssatzung der fakultät für wirtschaftswissenschaften der universität paderborn vom 14. oktober 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
2 Fachschaftssatzung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Paderborn vom 14. Oktober 2016 Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 53 Abs. 4 und 56 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) hat die Fachschaftsvertretung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Paderborn folgende Fachschaftssatzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis Teil 1) Zusammensetzung, Wahl und Abwahl, Einberufung, Vorsitz, Aufgaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der Organe der Fachschaft ............................................................................... 3 §1. Fachschaft ................................................................................................................................. 3 §2. Fachschaftsvertretung (FSV) ....................................................................................................... 3 §3. Einberufung und Beschlussfähigkeit der FSV ................................................................................ 4 §4. Abwahl und Rücktritt von Mitgliedern der FSV ............................................................................... 4 §5. Fachschaftsausschuss (FSA) ...................................................................................................... 5 §6. Fachschaftsvollversammlung (FSVV) ........................................................................................... 5 §7. Vollversammlungen für bestimmte Studiengänge („Teilversammlungen“) ......................................... 6 Teil 2) Fachschaftsräte ............................................................................................................................. 6 §8. Dauerhafte Fachschaftsräte ......................................................................................................... 6 §9. Wahl der dauerhaften Fachschaftsräte ......................................................................................... 7 §10. Abwahl und Rücktritt von Mitgliedern eines Fachschaftsrates ......................................................... 7 §11. Bestätigung der Fachschaftsräte .................................................................................................. 7 Teil 3) Rahmenbedingungen zur Bewirtschaftung der im Haushalt der Studierendenschaft für die Fachschaft vorgesehenen Mittel .................................................................................................................... 8 §12. Verteilung der für die Fachschaft vorgesehenen Mittel ................................................................... 8 §13. Verwaltung der Mittel für die Fachschaftsräte ................................................................................ 8 §14. Finanzbericht und Kassenprüfung ................................................................................................ 9 Teil 4) Schlussbestimmungen ................................................................................................................... 9 §15. Schlussbestimmungen ................................................................................................................ 9
3 Teil 1) Zusammensetzung, Wahl und Abwahl, Einberufung, Vorsitz, Aufgaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der Organe der Fachschaft §1. Fachschaft (1) Die Studierenden der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, nachfolgend Fakultät WIWI genannt, bilden die Fachschaft für Wirtschaftswissenschaften, nachfolgend Fachschaft WIWI genannt. Hinsichtlich des Wahlrechtes gilt § 2 Absatz 2 der „Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament und zu den direkt zu wählenden Fachschaftsorganen der Studierendenschaft an der Universität Paderborn“, nachfolgend WO genannt. Die Regelungen zur Geschlechtergerechtigkeit gemäß des § 11c HG sind zu beachten. (2) Die Fachschaft der Fakultät WIWI vertritt die besonderen Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen von § 2 der Satzung der Studierendenschaft. (3) Die Fachschaft gliedert sich in die folgenden Teilfachschaften: „International Business Studies“ (IBS) für die Studiengänge: Bachelorstudiengang International Business Studies Masterstudiengang International Business Studies „Wirtschaftsinformatik“ (WINFO) für die Studiengänge: Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik Masterstudiengang Management Information Systems Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik „Wirtschaftswissenschaften“ (WIWI) für die Studiengänge: Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre Masterstudiengang International Economics and Management Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik §2. Fachschaftsvertretung (FSV) (1) Die FSV ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft. (2) Die Wahl der Mitglieder der FSV erfolgt direkt durch die Studierenden gemäß der WO für jeweils eine Legislaturperiode. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Sie beginnt am 01. Oktober des Jahres und endet am 30. September des Folgejahres. (3) Die Mitglieder der FSV sind an Weisungen eines Fachschaftsrates, nachfolgend FSR genannt, nicht gebunden. (4) Die FSV wählt auf ihrer konstituierenden Sitzung eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter als Vorsitz. Sie führen die laufenden Geschäfte der FSV. Die Mitglieder des Vorsitzes sollen nach Möglichkeit nicht der gleichen Liste angehören. Haben Mitglieder von weniger als zwei Listen zur FSV kandidiert, sollen die Mitglieder des Vorsitzes nach Möglichkeit verschiedenen Studiengängen angehören. Des Weiteren wird auf der konstituierenden Sitzung der Fachschaftsausschuss (FSA) gewählt. Die Personen, die Vorsitzende oder ihre Stellvertreter sind, können nicht dem FSA angehören. Zur Wahl des FSA ist die einfache Mehrheit der Mitglieder der FSV nötig.
4 (5) Die FSV kann sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung geben. (6) Die Beschlüsse der FSV werden, wenn dies nicht anders geregelt ist, mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie werden durch Aushang an den Aushangbrettern der FSRe IBS, WINFO und WIWI oder in anderer geeigneter Weise veröffentlicht. Die Beschlüsse müssen zumindest für die Fachschaft für mindestens 14 Tage direkt einsehbar sein. Weitere gestattete Medien sind elektronische Post („E-Mail“), sowie die Veröffentlichung auf den Internetseiten der FSRe. Beschlüsse der FSV in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen ist gestattet, stellt aber keine geeignete Maßnahme dar, um diese der gesamten Fachschaft zur Verfügung zu stellen. (7) Die Protokolle der Sitzungen der FSV sollen den Mitgliedern der Fachschaft in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden, mindestens über ein in §2 Absatz 6 aufgeführtes Medium. (8) Die Anzahl der Mitglieder der FSV wird durch die Fachschaftsrahmenordnung (FSRO) der Studierendenschaft festgelegt. (9) Die FSV kontrolliert den FSA. §3. Einberufung und Beschlussfähigkeit der FSV (1) Pro Semester muss mindestens eine Sitzung der FSV stattfinden. Darüber hinaus muss die FSV einberufen werden, wenn der FSA zu wählen ist oder eines der folgenden Organe dies schriftlich unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten fordert: die Fachschaftsvollversammlung (FSVV) 5 % der Mitglieder der Fachschaft 20% der Mitglieder der Fachschaftsvertretung der Fachschaftsausschuss ein dauerhafter Fachschaftsrat der Fakultät WIWI das Studierendenparlament (2) Eine Einladung soll spätestens 7 Werktage vor Einberufung einer Sitzung der FSV erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Zeit des Versendens. Die Einladung muss schriftlich, beispielsweise mittels elektronischer Post („E-Mail“) erfolgen. (3) Die Einladung muss mindestens den Ort und die Zeit der Sitzung, sowie eine vorläufige Tagesordnung beinhalten. (4) Die Sitzungen der FSV sind öffentlich abzuhalten. Die Öffentlichkeit kann aber von der Teilnahme an einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. (5) Die Einladung ist, unter Wahrung der Frist in Absatz 2, auf geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen, mindestens aber am Aushangbrett der Fachschaftsräte. (6) Die FSV ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder zur Sitzung anwesend sind. §4. Abwahl und Rücktritt von Mitgliedern der FSV (1) In begründeten Fällen kann auf Antrag des FSA, eines FSRs, oder 30% der Mitglieder der FSV ein Mitglied der FSV auf einer Sitzung der FSV abgewählt werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der FSV nötig. Vor der Abstimmung hat die/der Betroffene das Recht zur Stellungnahme. (2) Jedes FSV-Mitglied kann jederzeit zurücktreten. Hierzu ist ein formloses, dokumentenechtes Schriftstück mit Unterschrift erforderlich, welches dem Vorsitz der FSV zugestellt werden muss.
5 (3) In beiden Fällen endet die Amtszeit unverzüglich. Außerdem findet in diesem Fall das in der WO der Studierendenschaft beschriebene Nachrückverfahren Anwendung. §5. Fachschaftsausschuss (FSA) (1) Der FSA vertritt die Fachschaft nach innen und nach außen. (2) Der FSA ist ausführendes Organ der FSV und der FSVV. Die Mitglieder des FSA werden von der FSV gewählt. Sie sind nicht an Weisungen eines Fachschaftsrates gebunden. (3) Der FSA hat die Aufgaben gemäß der FSRO. (4) Die stimmberechtigten Mitglieder des FSA sind die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende, eine hauptverantwortliche Finanzbeauftragte oder ein hauptverantwortlicher Finanzbeauftragter, eine stellvertretende Finanzbeauftragte oder ein stellvertretender Finanzbeauftragter. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende sind die Sprecher der Fachschaft. (5) Die nicht stimmberechtigten, zusätzlichen Mitglieder des FSA sind die studentischen Mitglieder des Fakultätsrates der Fakultät WIWI. Eine Mitgliedschaft im Fakultätsrat schließt eine reguläre Mitgliedschaft im FSA nicht aus. (6) Das Vorschlagsrecht für die vier stimmberechtigten Mitglieder des FSA haben die FSV- Mitglieder sowie die in §8 genannten, dauerhaften Fachschaftsräte. Bis zur Wahl eines FSA bleibt der vorherige FSA kommissarisch im Amt. (7) Erhöht sich die Anzahl der gewählten FSRe, kann die FSV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, die Anzahl der Sitze im FSA zu erhöhen. Das Vorschlagsrecht für die erweiterten Mitglieder des FSA haben dann die FSRe aus Satz 1. Die Amtszeit der erweiterten Mitglieder endet mit der Amtszeit der Legislaturperiode. (8) Die Abwahl einzelner Mitglieder des FSA ist nur durch die Wahl eines neuen Mitglieds möglich. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem FSA ist unverzüglich die FSV einzuberufen und ein neues Mitglied zu wählen. Die Amtszeit eines neuen Mitgliedes endet mit dem Ende der Legislaturperiode. (9) Ein Mitglied der FSV oder eines FSRs scheidet mit seiner Wahl als stimmberechtigtes Mitglied in den FSA nicht aus der FSV oder dem FSR aus. §6. Fachschaftsvollversammlung (FSVV) (1) Der Fachschaftsausschuss führt die Geschäfte der Fachschaftsvollversammlung. Er beruft die Fachschaftsvollversammlung ein, wenn a. 5% der Fachschaftsmitglieder, b. die Fachschaftsvertretung, c. oder das Studierendenparlament, dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten fordern; d. auf eigenen Beschluss der Fachschaftsvollversammlung, e. auf Beschluss des Fachschaftsausschusses. (2) Die Einladung zu einer FSVV muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, durch Aushang und beispielsweise mittels elektronischer Post („E-Mail“) erfolgen.
6 (3) Die/Der FSA-Vorsitzende leitet die Versammlung. Kann der die/der Vorsitzende die Sitzung nicht leiten, wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden eine neue Versammlungsleiterin oder ein neuer Versammlungsleiter gewählt, die/der nicht dem FSA angehören darf. (4) Um beschlussfähig zu sein, müssen mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft anwesend sein. §7. Vollversammlungen für bestimmte Studiengänge („Teilversammlungen“) (1) Auf Beschluss eines der ständigen FSRe beziehungsweise auf Verlangen von 5% der Teilfachschaft werden entsprechende Teilversammlungen einberufen. Der FSA beruft die Teilversammlungen ein, wenn a. 5% der Teilfachschaftsmitglieder, b. der für die Teilfachschaft zuständige Fachschaftsrat, c. die Fachschaftsvertretung, d. oder das Studierendenparlament, dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten fordern; e. auf eigenen Beschluss der Teilversammlung, f. auf Beschluss des Fachschaftsausschusses. (2) Bei Einberufung der Teilversammlung durch einen der FSRe lädt dieser zu der Teilversammlung ein und leitet die Teilversammlung. Andernfalls übernimmt der Vorsitz des FSA diese Aufgaben. Auf Antrag eines Mitglieds der Teilversammlung wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden eine neue Teilversammlungsleiterin oder ein neuer Teilversammlungsleiter gewählt. (3) Nach Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der FSV werden Teilversammlungen für andere als den in § 1 genannten Studiengängen der Fakultät WIWI einberufen. (4) Die FSVV kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Teilversammlung für jede Teilfachschaft, auch für andere als den in § 1 genannten Studiengängen der Fakultät WIWI, einberufen, sofern die Beschlussfähigkeit gegeben ist. (5) Die Teilversammlung kann den ihr zugeordneten FSR auflösen und die sofortige Neuwahl des FSRs beschließen, wenn dies in der Einladung angekündigt wurde und 20% der Mitglieder des Studienganges anwesend sind und mit Zweidrittelmehrheit dafür stimmen. Die Wahl der Mitglieder des neuen FSRs erfolgt in der gleichen Sitzung der Teilversammlung. Falls kein neuer FSR gewählt wird, ist die Auflösung ungültig und der alte FSR bleibt im Amt. (6) Um beschlussfähig zu sein, müssen mindestens 5% der Mitglieder der Teilfachschaft anwesend sein. Teil 2) Fachschaftsräte §8. Dauerhafte Fachschaftsräte (1) Für die Studierenden der Fachschaft WIWI bestehen folgende dauerhafte FSRe als Vertreter der Teilfachschaften: Fachschaftsrat International Business Studies (FSR IBS) Fachschaftsrat Wirtschaftsinformatik (FSR WINFO) Fachschaftsrat Wirtschaftswissenschaften (FSR WIWI) (2) Die dauerhaften FSRe vertreten die Interessen der entsprechenden Teilfachschaften:
7 Der FSR IBS vertritt die Teilfachschaft IBS Der FSR WINFO vertritt die Teilfachschaft WINFO Der FSR WIWI vertritt die Teilfachschaft WIWI Nicht unter §1 Absatz 3 Punkt 1.-3. aufgeführte Studiengänge werden durch den FSR WIWI vertreten, sofern die FSV nichts Anderweitiges beschlossen hat. (3) Die Zahl der Mitglieder von Fachschaftsräten wird von der FSRO geregelt. (4) Die Fachschaft kann bei Bedarf weitere FSRe einrichten. Die Einrichtung eines neuen FSRs kann nur durch Einberufung einer Teilversammlung für die betroffenen Studiengänge, oder die FSV, mittels einfacher Mehrheit, erfolgen. Der neue FSR muss von der FSV mit Zweidrittelmehrheit bestätigt werden. Die Bestätigung kann nur aus formalen Gründen versagt werden. (5) Die Fachschaftsräte können sich Geschäftsordnungen geben. Die Geschäftsordnungen dürfen der Satzung der Fachschaft nicht widersprechen und müssen durch die FSV mit Zweidrittelmehrheit bestätigt werden. §9. Wahl der dauerhaften Fachschaftsräte (1) Die dauerhaften Fachschaftsräte werden durch die Mitglieder der Fachschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, die mit Elementen der Personenwahl verbunden ist, gewählt. Die Sitze werden auf die an der Listenwahl teilnehmenden Wahllisten nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt. (2) Für die Wahlen gilt die WO der Studierendenschaft. Darüber hinaus gelten die ergänzenden Bestimmungen dieser Satzung. §10. Abwahl und Rücktritt von Mitgliedern eines Fachschaftsrates (1) In begründeten Fällen kann auf Antrag des FSA, 30% der Mitglieder der FSV, oder 50% der Mitglieder des FSRs ein Mitglied eines Fachschaftsrates auf einer Sitzung des entsprechenden FSRs abgewählt werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des FSRs nötig. Vor der Abstimmung hat die/der Betroffene das Recht zur Stellungnahme. (2) Jedes FSR-Mitglied kann jederzeit zurücktreten. Hierzu ist ein formloses dokumentenechtes Schriftstück mit Unterschrift erforderlich, welches dem FSR und dem Vorsitz der FSV zugestellt werden muss. (3) In beiden Fällen endet die Amtszeit unverzüglich. Außerdem findet in diesem Fall das in der WO der Studierendenschaft beschriebene Nachrückverfahren Anwendung. §11. Bestätigung der Fachschaftsräte (1) Mit der Bestätigung eines gewählten Fachschaftsrates durch die FSV gemäß der FSRO ist dieser FSR von der Fachschaft bestätigt. Die Bestätigung muss zu jeder Legislaturperiode erfolgen und kann nur aus formalen Gründen versagt werden. (2) Mit der Bestätigung eines FSRs wird dieser gleichzeitig mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Fachschaft, die die Interessen dieses Teiles der Fachschaft betrifft, für die Dauer der Legislaturperiode beauftragt. Nur auf Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder der FSV können einem FSR Aufgaben vorzeitig wieder entzogen werden. (3) Die Anerkennung eines neuen, nicht in §8 Absatz 1 aufgeführten, FSRs kann frühestens für die nächste Legislaturperiode erfolgen. (4) Hat sich ein FSR aufgelöst, so hat er dies unverzüglich dem FSA und dem Vorsitz der FSV anzuzeigen. Die Anerkennung durch die Fachschaft erlischt dann auf Beschluss der FSV. Bis
8 zur Bestätigung des neu gewählten FSRs übernimmt der FSA kommissarisch die Aufgaben des FSRs. Teil 3) Rahmenbedingungen zur Bewirtschaftung der im Haushalt der Studierendenschaft für die Fachschaft vorgesehenen Mittel §12. Verteilung der für die Fachschaft vorgesehenen Mittel (1) Die/der hauptverantwortliche Finanzbeauftragte des FSA verwaltet die Gesamtmittel der Fachschaft. (2) Die Fachschaft hat ein eigenes Konto zu führen, welches vom FSA verwaltet wird und auf welchem die Mittel der Fachschaft verwaltet werden. Die Nutzung von Konten von Privatpersonen, sowie Barauszahlungen sind nicht zulässig. (3) Die im Haushalt der Studierendenschaft für die gesamte Fachschaft zur Selbstbewirtschaftung vorgesehenen Mittel werden wie folgt verteilt: 500,- Euro werden vom FSA für fachschaftsübergreifende Aufgaben einbehalten. Dieser Anteil soll die Kosten für Kontoführung, Wahlen etc. abdecken. Dieser Betrag verbleibt auf dem Konto des FSA. Nicht verwendete Beträge des Vorjahres werden den FSRen entsprechend der Verteilung der nach den Sockelbeträgen verbleibenden Restbeträge zur Verfügung gestellt. Ist im Haushalt der Studierendenschaft ein Betrag einem FSR zugeordnet („Sockelbetrag“), so ist dieser Betrag von der/dem Finanzverantwortlichen der Fachschaft zu 100% an den FSR weiter zu leiten. Weitere Sockelbeträge können von der FSV mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die restlichen Mittel werden den dauerhaften FSRen proportional zur Anzahl der vertretenen Studierenden in der Fachschaft WIWI zur Verfügung gestellt. (4) Die FSV kann die Verteilung der Mittel mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder anpassen. Anpassungen dürfen der FSRO und der Finanz- und Haushaltsordnung der Studierendenschaft in ihrer aktuellen Fassung nicht entgegenstehen. §13. Verwaltung der Mittel für die Fachschaftsräte (1) Jeder FSR muss der/dem Finanzbeauftragten des FSA mindestens eine und maximal vier Kontaktpersonen benennen, welche seitens des FSRs die Berechtigung zur Kontoverwaltung haben und der/dem Finanzbeauftragten als Kontakt zur Verfügung stehen. (2) Die einem FSR zur Verfügung gestellten Mittel werden in ihrer Gesamtheit den entsprechenden FSRen zur Verfügung gestellt. (3) Die Mittel sind den FSRen mittels Überweisung auf das entsprechende Konto des FSRs zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung von Konten von Privatpersonen ist nicht zulässig. (4) Hat ein Fachschaftsrat am Ende des Haushaltsjahres seinen Anteil nicht vollständig verbraucht, so wird dieser dem FSR automatisch für das das nächste Haushaltsjahr erneut zur Verfügung gestellt.
9 §14. Finanzbericht und Kassenprüfung (1) Die/Der hauptverantwortliche Finanzbeauftragte der Fachschaft muss der FSV einmal pro Semester sowie auf Nachfrage von 20% der FSV-Mitglieder über die Verwendung der Mittel der Fachschaft berichten. (2) Die/Der hauptverantwortliche Finanzbeauftragte der Fachschaft erstellt spätestens einen Monat nach Ablauf des Haushaltsjahres einen Abschlussbericht. Hierzu genügt eine tabellarische Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben. Ausgaben, die nicht von dieser Satzung gefordert sind, sind mit Belegen zu versehen. (3) Die FSV kann mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer wählen, welche den Abschlussbericht des/der Finanzbeauftragten prüfen. Kassenprüfer dürfen nicht dem FSA angehören. Der Bericht der Kassenprüfer hat vor der Entlastung des FSA zu erfolgen. (4) Vor der Entscheidung der FSV über die Entlastung der Finanzbeauftragten der Fachschaft muss die/der hauptverantwortliche Finanzbeauftragte der FSV den Abschlussbericht präsentieren. (5) Die Entlastung der Finanzbeauftragten erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der FSV. (6) Bei der Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des zu entlastenden Fachschaftsausschusses sind diese von sämtlichen Abstimmungen, die die Entlastung betreffen, ausgeschlossen. Teil 4) Schlussbestimmungen §15. Schlussbestimmungen (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn in Kraft. (2) Diese Satzung ist von jedem FSR über eines der in §2 Absatz 6 genannten Medien zu veröffentlichen. Sie ist auch in den Räumen der dauerhaften FSRe einzusehen. (3) Die Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der FSV. Änderungen sind wie in Absatz 1 beschrieben zu veröffentlichen. (4) Es gelten darüber hinaus auch die Bestimmungen der FSRO. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachschaftsvertretung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften vom 21. Juli 2016 sowie durch Genehmigung durch das Präsidium am 05. Oktober 2016. Paderborn, den 14. Oktober 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung Simone Probst