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Ordnung zur Feststellung der besonderen studiengangsbezogenen fachlichen Eignung in den Bachelorstudiengängen Sport, Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Sport, Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Sport, Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Sport, Lehramt an Berufskollegs mit dem Unterrichtsfach Sport an der Universität Paderborn: vom 14. Oktober 2016

Abstract

Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Ordnung zur Feststellung der besonderen studiengangsbezogenen fachlichen Eignung in den Bachelorstudiengängen Sport, Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach [...] : vom 14. Oktober 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016

Full text

amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 224.16 vom 14. Oktober 2016 ordnung zur feststellung der studiengangsbezogenen eignung in den bachelorstudiengängen lehramt für sonderpädagogische förderung mit dem unterrichtsfach sport, lehramt an grundschulen mit dem unterrichtsfach sport, lehramt an haupt-, real- und gesamtschulen mit dem unterrichtsfach sport, lehramt an gymnasien und gesamtschulen mit dem unterrichtsfach sport, lehramt an berufskollegs mit dem unterrichtsfach sport an der universität paderborn vom 14. oktober 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn 2 Ordnung zur Feststellung der studiengangsbezogenen Eignung in den Bachelorstudiengängen Lehramt für Sonderpädagogische Förderung mit dem Unterrichtsfach Sport, Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Sport, Lehramt an Haupt- Real- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Sport, Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Sport, Lehramt an Berufskollegs mit dem Unterrichtsfach Sport an der Universität Paderborn vom 14. Oktober 2016 Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV.NRW. S. 310), hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen I Allgemeines Seite § 1 Zweck der Feststellung der sportlichen Eignung .......................................................................3 § 2 Anerkennung von Feststellung der sportlichen Eignung ............................................................3 § 3 Teilnahmeberechtigung .............................................................................................................3 § 4 Termine und Fristen...................................................................................................................3 § 5 Kommission für die Feststellung der sportlichen Eignung .........................................................4 § 6 Versäumnis, Täuschung ............................................................................................................4 II Feststellung der sportlichen Eignung § 7 Zulassung zum Eignungsverfahren ...........................................................................................5 § 8 Leistungsanforderung ................................................................................................................5 § 9 Beurteilung von Leistungen und Feststellung der Eignung ........................................................5 § 10 Anrechung von Leistungen für das Verfahren zur Feststellung der sportlichen Eignung ...........6 § 11 Bestätigung der Eignung für das Studium des Unterrichtsfaches Sport ....................................6 § 12 Wiederholung der Feststellung der sportlichen Eignung ............................................................7 § 13 Niederschrift ..............................................................................................................................7 III. Schlussbestimmungen § 14 Einsicht in die Prüfungsakten ....................................................................................................7 § 15 Widerspruch ..............................................................................................................................8 § 16 Inkrafttreten und Veröffentlichung ..............................................................................................8 IV. Anlagen Anlage 1: Anforderungen und Bewertungskriterien der Prüfung ...............................................................9 3 I Allgemeines § 1 Zweck der Feststellung der sportlichen Eignung (1) Der Nachweis der Eignung eines Studienbewerbers oder einer Studienbewerberin für das Studium in den Bachelorstudiengängen mit den Abschlüssen  Lehramt für Sonderpädagogische Förderung  Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Sport,  Lehramt an Haupt- Real- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Sport,  Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Sport,  Lehramt an Berufskollegs mit dem Unterrichtsfach Sport ist neben der allgemeinen Qualifikation Voraussetzung für eine Einschreibung für das Unterrichtsfach Sport an der Universität Paderborn. (2) Die Überprüfung der Eignung zum Studium des Unterrichtsfaches Sport dient der Feststellung einer allgemeinen sportlichen Leistungsfähigkeit, die zur Aufnahme des Sportstudiums erforderlich ist. § 2 Anerkennung von Feststellung der sportlichen Eignung Bescheinigungen über die Feststellung der besonderen Eignung für das Studium des Unterrichtsfaches Sport, die von einer wissenschaftlichen Hochschule ausgestellt worden sind, werden von der Universität Paderborn für die Aufnahme eines Studiums des Unterrichtsfaches Sport anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit vorliegt. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Kommission nach § 5. § 3 Teilnahmeberechtigung An dem Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Studium des Unterrichtsfaches Sport können nur solche Studienbewerber und Studienbewerberinnen teilnehmen, die das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung oder die Voraussetzung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte besitzen. Von dieser Regelung kann abgesehen werden, wenn zum Zeitpunkt der Prüfung nachgewiesen wird, dass das Zeugnis der Hochschulreife bis spätestens zum Einschreibungstermin vorgelegt werden kann. § 4 Termine und Fristen (1) Das Verfahren zur Feststellung der Eignung wird grundsätzlich zum Wintersemester angeboten. Die Termine der Prüfungen können im Studierendensekretariat der Universität Paderborn erfragt werden. (2) Der Antrag auf Teilnahme an dem Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung sowie die erforderlichen Unterlagen nach § 7 Abs. 1 müssen spätestens 3 Wochen vor dem Termin der Eignungsfeststellung im Studierendensekretariat der Universität Paderborn vorliegen. 4 § 5 Kommission für die Feststellung der sportlichen Eignung (Prüfungskommission) (1) Die Leitung des Verfahrens zur Feststellung der Eignung zum Studium des Unterrichtsfaches Sport obliegt einer Kommission. Die Mitglieder dieser Kommission sind in der Regel zugleich Prüferinnen oder Prüfer. (2) Die Kommission besteht aus dem oder der Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Sie werden aus dem Kreis der hauptamtlich Lehrenden des Departments Sport & Gesundheit durch das Direktorium des Departments Sport & Gesundheit gewählt und vom Fakultätsrat der Fakultät für Naturwissenschaften bestätigt. (3) Der oder die Vorsitzende der Kommission führt die laufenden Geschäfte und alle nach dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben aus. (4) Die Kommission berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht, Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht möglich, soweit es um die Bewertung einer Prüfung geht. (5) Die Kommissionsmitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit, soweit sie Aufgaben nach dieser Satzung wahrnehmen. (6) Die Kommission kann zur Bewertung der Leistung der Bewerber und Bewerberinnen weitere Prüfer oder Prüferinnen bestimmen. § 6 Versäumnis, Täuschung (1) Ist ein Studienbewerber oder eine Studienbewerberin ohne eigenes Verschulden verhindert, an dem Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung teilzunehmen, ist dem Studierendensekretariat der Universität Paderborn im Falle einer Erkrankung unverzüglich ein ärztliches Attest spätestens vom Tag der Prüfung, im Falle eines anderen Verhinderungsgrund ein Nachweis über den Verhinderungsgrund unverzüglich vorzulegen. In diesen Fällen bestimmt die Prüfungskommission einen Nachholtermin. Werden die Nichtantrittsgründe nicht anerkannt, erhält die Studienbewerberin oder der Studienbewerber einen Bescheid der Prüfungskommission mit Rechtsbehelfsbelehrung. (2) Hat ein Studienbewerber oder eine Studienbewerberin bei der Feststellung der Eignung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Bestätigung gemäß § 11 Abs. 1 bekannt, so zieht der oder die Vorsitzende diese Bestätigung ein, widerruft die Feststellung über die Eignung zum Studium im Unterrichtsfach Sport und informiert hierüber unverzüglich das Studierendensekretariat. 5 II Feststellung der sportlichen Eignung § 7 Zulassung zum Eignungsverfahren (1) Der Studienbewerber oder die Studienbewerberin muss dem schriftlichen Antrag auf Teilnahme an der Feststellung der besonderen Eignung zum Studium, des Unterrichtsfaches Sport beifügen: 1. den Nachweis über die Voraussetzung gemäß § 3; 2. ggf. Zeugnisse und Bescheinigungen gemäß § 10; 3. ein ärztliches Attest, in dem bescheinigt wird, dass er oder sie sich den körperlichen Anforderungen während des Nachweisverfahrens zur studiengangsbezogenen Eignung unterziehen kann; 4. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber oder die Bewerberin bereits an einem Verfahren zur Feststellung der sportlichen Eignung teilgenommen hat. (2) Über den Zulassungsantrag entscheidet der oder die Vorsitzende der Kommission bis spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin nach § 4 Abs. 1. (3) Die Zulassung wird versagt, wenn a) die nach Abs. 1 zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben sind oder b) die Bewerbungsfrist nicht eingehalten worden ist. (4) Nur wenn die Zulassung versagt wird, erhält der Studienbewerber oder die Studienbewerberin einen schriftlichen Bescheid vom Vorsitzenden der Kommission. Dieser Bescheid soll eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten und unmittelbar nach dem Ablehnungsbeschluss zugesandt werden. § 8 Leistungsanforderungen (1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber muss, abhängig von dem angestrebten Lehramt, einen Leistungsnachweis in Schwimmen, Leichtathletik und Turnen sowie in einem Sportspiel oder einem Rückschlagspiel bzw. einem Sportspiel und einem Rückschlagspiel erbringen. (2) Die Anforderungen der Prüfung und deren Bewertungskriterien sind in Anlage 1 dieser Ordnung aufgeführt. § 9 Beurteilung der Leistungen und Feststellung der Eignung (1) Jedes Teilgebiet nach § 8 Abs. 1 wird entsprechend der angegebenen Kriterien mit "bestanden" bzw. "nicht bestanden" beurteilt. (2) Die Eignung gilt nur als nachgewiesen, wenn alle Teilgebiete mit "bestanden" beurteilt worden sind. (3) Die Prüfung wird in der Regel von zwei Prüfern und Prüferinnen abgenommen. (4) Die Beurteilung der Leistungen wird in einem Prüfungsprotokoll festgehalten, es ist von den Prüfern und Prüferinnen zu unterschreiben. 6 § 10 Anrechnung von Leistungen für das Verfahren zur Feststellung der sportlichen Eignung (1) Studienort- oder Studiengangswechsler oder -wechslerinnen, die keinen Nachweis über die Feststellung der Eignung führen können, werden vom Nachweis der Eignung befreit, wenn sie den erfolgreichen Abschluss der der Eignungsprüfung gleichwertigen Leistungen in einem Studiengang Sport nachweisen. Bei Wechslern von Bachelor-Studiengängen, die keine Eignungsprüfung nachweisen können, wird ab einer Anzahl von 90 Leistungspunkten die Eignung anerkannt. (2) Zeugnisse und Bescheinigung werden nur anerkannt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor der Meldung zur Durchführung des Verfahrens des Nachweises der besonderen studiengangbezogenen Eignung ausgestellt worden sind. (3) Für Bewerber, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes erfüllen, bzw. eine solche Dienstpflicht oder eine entsprechende Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von 2 Jahren übernommen haben, verlängert sich die Begrenzung der Gültigkeitsdauer dieser Zeugnisse und Bescheinigung um höchstens die Zeit der entsprechenden Dienstpflicht oder Dienstleistung. (4) Die besondere studiengangbezogene Eignung kann durch andere Qualifikationen völlig oder teilweise nachgewiesen werden:  Die besondere studiengangbezogene Eignung gilt als nachgewiesen für Bewerberinnen oder Bewerber, die Sport als Abiturfach gewählt und dabei in der Qualifikationsphase als "Punktsumme im Fach" mindestens 24 Punkte (Grundkurs) bzw. 72 Punkte (Leistungskurs) und im Abiturfach als "Punktsumme im Prüfungsfach" mindestens 40 Punkte erreicht haben.  Die Qualifikation in einem der Sportspiele oder in einem der Rückschlagspiele gilt als nachgewiesen durch die Vorlage eines Zeugnisses über die Zugehörigkeit zu einem Kader des betreffenden Landes- oder Bundesverbandes bzw. über die Berufung mindestens in eine Verbandsauswahlmannschaft. Die Qualifikation kann auch nachgewiesen werden durch die Vorlage der Übungsleiter- Fachlizenz oder einer höheren Lizenz des betreffenden Fachverbandes. § 11 Bestätigung der Eignung für das Studium des Unterrichtsfaches Sport (1) Ist einem Studienbewerber oder einer Studienbewerberin die Eignung für das Studium des Unterrichtsfaches Sport gemäß § 8 zuzuerkennen, so erhält er oder sie unverzüglich nach Beendigung des Feststellungsverfahrens eine schriftliche Bestätigung. (2) Die Bestätigung der Eignung gilt an der Universität Paderborn für längstens drei Jahre nach Ausstellung der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens als weitere Einschreibungsvoraussetzung. Sie ist als Unterlage dem Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudiengang für ein Lehramt mit dem Unterrichtsfach Sport vorzulegen. 7 (3) Bei Bewerbern, die nach Artikel 12 a Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes eine Dienstpflicht oder eine entsprechende Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren übernommen haben, verlängert sich die Dauer der Gültigkeit nach Absatz 2 höchstens um den Zeitraum der entsprechenden Dienstpflicht oder Dienstleistung. (4) Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende der Kommission hierüber einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. § 12 Wiederholung des Verfahrens zur Feststellung der sportlichen Eignung (1) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Verfahren zur Feststellung der sportlichen Eignung wiederholt werden. (2) Eine Wiederholung ist erst zum nächsten Termin im darauf folgenden Jahr möglich. Zu jeder erneuten Teilnahme ist eine Bewerbung erforderlich. § 13 Niederschrift (1) Über die Durchführung des gesamten Verfahrens wird eine Niederschrift angefertigt. Darin sind aufzunehmen: 1. Tag und Ort des Verfahrens zur Feststellung der Eignung, 2. der Name des Bewerbers oder der Bewerberin, 3. die Namen der Prüfenden, 4. die Dauer des Verfahrens, 5. die einzelnen Bewertungen und das Gesamtergebnis, 6. Besondere Vorkommnisse. (2) Die Niederschrift ist von einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben. III Schlussbestimmungen § 14 Einsicht in die Prüfungsakten Nach Abschluss des Verfahrens wird dem Studienbewerber oder der Studienbewerberin auf Antrag Einsicht in das Prüfungsprotokoll gewährt. 8 § 15 Widerspruch (1) Gegen Entscheidungen des oder der Vorsitzenden oder der Prüfungskommission kann der Studienbewerber oder die Studienbewerberin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen. (2) Der Widerspruch ist durch den Studienbewerber oder die Studienbewerberin schriftlich oder zur Niederschrift vor der Kommission oder dem oder der Vorsitzenden einzulegen. (3) Die Entscheidung über den Widerspruch eines Studienbewerbers oder einer Studienbewerberin erfolgt durch die Kommission. Der Bescheid ergeht schriftlich und ist mit einer Rechtbehelfsbelehrung zu versehen. § 16 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Feststellung der studiengangsbezogenen Eignung in den Bachelorstudiengängen Lehramt für Sonderpädagogische Förderung mit dem Unterrichtsfach Sport, Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Sport, Lehramt an Haupt- Real- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Sport, Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Sport, Lehramt an Berufskollegs mit dem Unterrichtsfach Sport an der Universität Paderborn vom 10. Juni 2011 (AM.Uni.PB 23/11), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 30. April 2014 (AM.Uni.PB 94/14), außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Naturwissenschaften vom 14. Januar 2015 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung vom 18. Dezember 2014 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium vom 11. Februar 2015. Paderborn, den 14. Oktober 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung Simone Probst 9 Anlage 1 Anforderungen und Bewertungskriterien der Eignungsprüfung (1) Überprüft werden die Studierenden in drei Individualsportarten [Schwimmen, Leichtathletik und Turnen,] und in einem Sportspiel oder in einem Rückschlagspiel [GS und Sonderpädagogik] bzw. einem Sportspiel und einem Rückschlagspiel [HRGe, GyGe und BK]. (2) Schwimmen 100 m Zeitschwimmen, davon die ersten 50 m Brustkraulschwimmen und die letzten 50 m Brustschwimmen Folgende Mindestleistungen sind zu erbringen: Disziplin: Männer Frauen 100 m 2:00 min 2:10 min (3) Leichtathletik Folgende Disziplinen werden überprüft, wobei folgende Mindestleistungen erbracht werden müssen: Bewerber Bewerberinnen a) Standweitsprung 2,20 m 1,80 m b) Schlagballweitwurf 38 m (200g) 27 m (200g) c) 100 m-Lauf 13.4 sek. 16,0 sek. d) 3.000 m-Lauf 15 min 17 min (4) Turnen An einer Gerätebahn Reck und Boden sollen folgende grundlegende Fertigkeiten nachgewiesen werden: Stützen, Hängen und Rollen: Reck (schulterhoch): Hüftaufschwung, Hüftumschwung (vorlings rückwärts), Unterschwung aus dem Stütz oder Niedersprung mit anschließendem Unterschwung Boden: Flugrolle, Hochfedern, Anlauf zum Rad mit Drehen in Bewegungsrichtung. Die in der Übung geforderten Elemente müssen ohne Hilfeleistung in der Grobform demonstriert werden. Zuviel oder zu wenig Rotation beim Hüftumschwung und damit ein Nicht-Erreichen der korrekten Endposition, ist als Durchgefallen zu werten. Beurteilungskriterien sind: Qualität der technische Ausführung,