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Neunte Änderung der Beitragsordnung des Studierendenwerks Paderborn - Anstalt des öffentlichen Rechts -: vom 26. September 2016

Abstract

Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Neunte Änderung der Beitragsordnung des Studierendenwerks Paderborn - Anstalt des öffentlichen Rechts - : vom 26. September 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016

Full text

amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 223.16 vom 30. september 2016 neunte änderung der beitragsordnung des studierendenwerks paderborn - anstalt des öffentlichen rechts - vom 26. september 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn Neunte Änderung der BEITRAGSORDNUNG des STUDIERENDENWERKS PADERBORN Anstalt des öffentlichen Rechts vom 26. September 2016 Der Verwaltungsrat des Studierendenwerks Paderborn hat die folgende Beitragsordnung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 12 (1) Nr. 3 des Gesetzes über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (StWG) vom 16. September 2014 (GVBl. für das Land NRW Nr. 27 vom 29. September 2014) erlassen und durch Beschlüsse vom Dezember 1996, 30. November 2000, 12. September 2002, 8. Dezember 2003, 15. Dezember 2005, 19. Mai 2008, 21. Juli 2009, 13. Mai 2011 und 26. September 2016 in der folgenden Fassung verändert. § 1 (1) Auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 12 (1) Nr. 3 des Gesetzes über die Studierendenwerke im Land NRW erhebt das Studierendenwerk Paderborn in jedem Semester von allen immatrikulierten Studierenden der Universität Paderborn und der Fachhochschule Hamm-Lippstadt einen Sozialbeitrag. (2) Von der Beitragspflicht befreit sind Studierende, die wegen • Ableistung eines anerkannten Bundesfreiwilligendienstes, eines anerkannten freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines anerkannten vergleichbaren Dienstes, • eines Auslandsstudiums, • Krankheit oder Schwangerschaft beurlaubt sind. Bei einer Befreiung wegen Krankheit ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist. § 2 (1) Der Sozialbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Studierendenwerksgesetz wird ab dem Wintersemester 2011/2012 auf 81,43 € festgesetzt und für die Erfüllung der Aufgaben des Studierendenwerks Paderborn erhoben. (2) Der Sozialbeitrag enthält (seit 1987) den Beitrag für die Darlehnskasse der Studierendenwerke e. V. 2 § 3 (1) Der Sozialbeitrag wird fällig • mit der Einschreibung, • mit der Rückmeldung oder mit der Beurlaubung. Bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Beitrags nachzuweisen. (2) Die Universität Paderborn bzw. die Fachhochschule Hamm-Lippstadt ziehen den Beitrag für das Studierendenwerk Paderborn nach der Maßgabe der Beitragsordnung ein. § 4 Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. Ist die Exmatrikulation oder der Widerruf der Einschreibung vor Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgt, für das der Sozialbeitrag bereits geleistet wurde, ist insoweit der Sozialbeitrag zurückzuerstatten. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung. § 5 (1) Die Beitragsordnung des Studierendenwerks Paderborn wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn und der Fachhochschule Hamm-Lippstadt veröffentlicht. Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Diese Beitragsordnung tritt an die Stelle der Beitragsordnung vom 13. Mai 2011, zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 26. September 2016. Paderborn, den 30. September 2016 Gez. Simone Probst Gez. Carsten Walther Vorsitzende des Verwaltungsrats Geschäftsführung herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819