Allgemeine Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Zwei-Fach-Bachelorstudiengang der Fakultät für Kulturwissenschaften an der Universität Paderborn: vom 12. August 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Allgemeine Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Zwei-Fach-Bachelorstudiengang der Fakultät für Kulturwissenschaften an der Universität Paderborn : vom 12. August 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
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amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 188.16 vom 12. august 2016 allgemeine bestimmungen der prüfungsordnung für den zwei-fach-bachelorstudiengang der fakultät für kulturwissenschaften an der universität paderborn vom 12. August 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
2 Allgemeine Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Fakultät für Kulturwissenschaften an der Universität Paderborn vom 12. August 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn die folgende Ordnung erlassen:
3 Inhalt I. Allgemeines....................................................................................................................................................... 4 § 1 Ziele des Studiums ....................................................................................................................................... 4 § 2 Aufbau des Studiums ................................................................................................................................... 4 § 3 Fächer .......................................................................................................................................................... 4 § 4 Orientierungsstudium ................................................................................................................................... 5 § 5 Profilstudium................................................................................................................................................. 6 § 6 Zusatzleistungen .......................................................................................................................................... 6 § 7 Akademischer Grad ...................................................................................................................................... 7 § 8 Zugangsvoraussetzungen ............................................................................................................................ 7 § 9 Studienbeginn .............................................................................................................................................. 7 § 10 Regelstudienzeit, Studienumfang, Studienordnung und Anmeldung zu Prüfungsleistungen ..................... 8 § 11 Erwerb von Kompetenzen .......................................................................................................................... 9 § 12 Modularisierung des Lehrangebots ............................................................................................................ 9 § 13 Anerkennung von Leistungen ................................................................................................................... 10 § 14 Prüfungsausschuss .................................................................................................................................. 11 § 15 Prüfende und Beisitzende ........................................................................................................................ 12 § 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften .............................................. 13 II. Art und Umfang der Prüfungsleistungen ......................................................................................................... 15 § 17 Art und Umfang der Bachelorprüfung, Abschluss eines Moduls .............................................................. 15 § 18 Zulassung ................................................................................................................................................. 16 § 19 Zeitlicher Zusammenhang der Prüfungen und Meldung zu Prüfungen ................................................... 16 § 20 Prüfungsleistungen und qualifizierte Teilnahme ....................................................................................... 16 § 21 Formen der Leistungserbringung ............................................................................................................. 18 § 22 Bachelorarbeit .......................................................................................................................................... 19 § 23 Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit ........................................................................................... 21 § 24 Mündliche Verteidigung der Bachelorarbeit .............................................................................................. 21 § 25 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten für den Bachelorstudiengang ............................. 22 § 26 Wiederholungen von Prüfungsleistungen ................................................................................................. 23 § 27 Abschluss des Studiums, endgültiges Nichtbestehen .............................................................................. 24 § 28 Zeugnis, Transcript of Record, Diploma Supplement ............................................................................... 24 § 29 Bachelorurkunde ...................................................................................................................................... 25 III. Schlussbestimmungen ................................................................................................................................... 25 § 30 Ungültigkeit der Bachelorprüfung ............................................................................................................. 25 § 31 Aberkennung des Bachelorgrades ........................................................................................................... 26 § 32 Einsicht in die Prüfungsakten ................................................................................................................... 26 § 33 Übergangsbestimmungen ........................................................................................................................ 27 § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung ................................................................................ 27 Anhang: ............................................................................................................................................................ 29 Studienstruktur ................................................................................................................................................. 29 Exemplarischer Studienverlaufsplan ................................................................................................................ 30 Modulbeschreibungen/Beschreibung der Bachelorarbeit ................................................................................. 31
4 I. Allgemeines § 1 Ziele des Studiums (1) Der Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Fakultät für Kulturwissenschaften verbindet grundständiges Wissen mit berufsorientierten Schlüsselqualifikationen in den Schnittfeldern von Kultur und Gesellschaft. Die Kombination zweier Studienfächer fördert ein zugleich theoriegeleitetes wie berufsfeldorientiertes kulturwissenschaftliches Profil, Transdisziplinarität und damit eine Förderung interkultureller Kompetenzen unter Berücksichtigung der Berufsqualifizierung. Das Studium soll den Studierenden fachliche Kenntnisse und Methoden vermitteln sowie sie zu wissenschaftlicher Reflexion und zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf der Basis eines breiten Grundlagenwissens befähigen. Damit bietet das Bachelorstudium einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums und bereitet zugleich auf ein Studium in anschließenden Masterstudiengängen vor, in dem die im Bachelorstudium erworbenen Kompetenzen fokussiert und vertieft werden können. (2) Im Sinne einer Internationalisierung wird eine Anerkennung von im Ausland erbrachten gleichwertigen Leistungen ermöglicht. Die Studierenden erhalten die Möglichkeit, einzelne Studienanteile im Ausland zu absolvieren. Ziel ist es, ihnen damit die Chance einer späteren Berufstätigkeit im Ausland zu eröffnen. § 2 Aufbau des Studiums Im Rahmen des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs der Fakultät für Kulturwissenschaften sind zwei Fächer nach § 3 dieser Ordnung in gleichgewichtigem Umfang zu studieren und durch das Studium in dem fächerübergreifenden Orientierungsstudium nach § 4 sowie das Profilstudium nach § 5 zu ergänzen. § 3 Fächer Für den Studiengang müssen zwei der folgenden Fächer mit einem Umfang von jeweils 72 LP gewählt und kombiniert werden: Deutschsprachige Literaturen Englischsprachige Literatur und Kultur Englische Sprachwissenschaft Erziehungswissenschaft Germanistische Sprachwissenschaft Geschichte Kunst und Kunstvermittlung Komparatistik Komparative Theologie der Religionen
5 Medienwissenschaft Mode – Textil – Design - Studien Musikwissenschaft Philosophie Romanistik/Französisch Romanistik/Spanisch § 4 Orientierungsstudium Das Orientierungsstudium findet bis auf das Praktikum in den ersten Studiensemestern statt und ist ein integraler Bestandteil des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs der Fakultät für Kulturwissenschaften, der durch seine vielfachen Kombinationsmöglichkeiten den Studierenden breite Wahlmöglichkeiten bei individueller Schwerpunktbildung erlaubt. Es dient dem Erwerb grundlegender Kompetenzen zur Bewältigung eines wissenschaftlichen Studiums (Professionalisierung) sowie der praktischen Berufsfeldorientierung. Ein zentrales Element des Orientierungsstudiums ist die angestrebte Kohortenbildung als Grundlage einer ersten nachhaltigen, sozialen Orientierung in der neuen Rolle der Studierenden. Das Orientierungsstudium besteht aus zwei Orientierungsmodulen (OM), in denen insgesamt 15 LP zu erreichen sind. Die Orientierungsmodule haben folgende Inhalte: OM1: Professionalisierung (6 LP): • Methodische Grundlagen verschiedener Fachdisziplinen • Wissenschaftliche Arbeitsformen, Problemorientierte Lösungsstrategien • Grundlagen des Selbstbestimmen Lernens Durch die Auseinandersetzung mit den Inhalten des Moduls und die dadurch ausgelöste Reflexion entsteht eine wissenschaftliche Grundhaltung. OM2: Berufsfeldorientierung (9 LP): • Reflexion eigener Kompetenzen und Interessen in Bezug auf mögliche berufliche Werdegänge • ein sechswöchiges Praktikum in einem möglichen Berufsfeld Im Rahmen dieser Struktur kann das Orientierungsstudium je nach Fächerwahl, Berufswunsch und Zielsetzung grundsätzlich frei gestaltet werden. Die im Orientierungsstudium erbrachten Leistungen gehen nicht in die Abschlussnote ein. Nähere Angaben sind der Studienstruktur, dem Studienverlaufsplan und den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen
6 § 5 Profilstudium Im Rahmen eines Profilstudiums haben die Studierenden die Möglichkeit ergänzende Profile zu bilden. Das Profilstudium ermöglicht die Reflexion der eigenen Fachkultur und erweitert den im Studium von zwei Fächern bereits angelegten Aspekt der Interdisziplinarität um weitere Perspektiven. Das Profilstudium besteht aus einem Modul und umfasst insgesamt 9 LP. Das Profilstudium kann je nach Interessenlage, Berufswunsch und individueller Zielsetzung frei gestaltet werden. Es wird empfohlen, das Profilangebot der Universität Paderborn zu nutzen. Das Profilangebot besteht aus Veranstaltungen außerhalb des Curriculums der wählbaren Studienfächer. Das jeweils geltende Profilangebot ist im Campus-Management-System der Universität Paderborn eingestellt. . Das Profilangebot besteht zurzeit aus folgenden Profilen: • Beruf und Karriere • Fremdsprachen und interkulturelle Kompetenz • Gender und Diversity • Kunst und kulturelle Praxis • Medien und IT • Mensch und Gesellschaft • Naturwissenschaft und Technik • Sport und Gesundheit • Wirtschaft und Recht Die außerhalb des Profilangebots gewählten Veranstaltungen müssen außerhalb des Curriculums der gewählten Studienfächer liegen. Die Veranstaltungen sind im Studium Generale im Campus-Management-System der Universität Paderborn eingestellt. Die im Profilstudium erbrachten Leistungen gehen nicht in die Abschlussnote ein. Nähere Angaben sind der Studienstruktur, dem Studienverlaufsplan und den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen § 6 Zusatzleistungen Über die im Studiengang geforderten Leistungen hinaus können Studierende in begrenztem Umfang zusätzlich zu den im Rahmen der Bachelorprüfung zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen erbringen (Zusatzleistungen). Die mit der Zusatzleistung erreichte Note wird auf Antrag der oder des Studierenden im „Transcript of Records“ aufgeführt. Sie wird bei der Gesamtnotenbildung der Bachelorprüfung nicht berücksichtigt.
7 § 7 Akademischer Grad Die bestandene Bachelorprüfung stellt einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums dar. Sind alle erforderlichen Prüfungsleistungen im Rahmen des Bachelorstudiums erbracht und alle Module abgeschlossen, verleiht die Fakultät für Kulturwissenschaften den akademischen Grad „Bachelor of Arts“, abgekürzt „B.A.“ § 8 Zugangsvoraussetzungen (1) In den Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang kann nur eingeschrieben werden wer kumulativ 1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife), oder nach Maßgabe einer Rechtsverordnung das Zeugnis der Fachhochschulreife oder einen durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Vorbildungsnachweis oder die Voraussetzungen für in der beruflichen Bildung Qualifizierte besitzt oder die Voraussetzungen der Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung erfüllt. 2. als Studienbewerberin oder Studienbewerber, die ihre bzw. der seine Zugangsvoraussetzungen nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben hat, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt. Es bedarf eines Nachweises der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen. Näheres regelt die Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang an der Universität Paderborn in der jeweils geltenden Fassung. 3. die weiteren Zugangsvoraussetzungen der fachspezifischen Bestimmungen erfüllt. (2) Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn 1. wenn die in Abs. 1 genannten Zugangsvoraussetzungen nicht vorliegen oder 2. die Kandidatin bzw. der Kandidat in einem der gewünschten Fächer in einem Zwei-Fach-Bachelor- Studiengang oder in einem der gewünschten Fächer in einem entsprechenden Bachelorstudiengang mit anderer Bezeichnung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Die Bachelorarbeit gehört zu dem Fach, in dem sie geschrieben wurde oder 3. die Kandidatin bzw. der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einer Prüfung nach Nr. 2 befindet. (3) Zulassungsbeschränkungen für das Studium einzelner Fächer bleiben unberührt. § 9 Studienbeginn (1) Studienbeginn ist das Wintersemester oder das Sommersemester. Der Studienbeginn zum Wintersemester wird empfohlen. (2) Fachspezifische Abweichungen zum Studienbeginn sind in den fachspezifischen Bestimmungen der Fächer geregelt.
8 § 10 Regelstudienzeit, Studienumfang, Studienordnung und Anmeldung zu Prüfungsleistungen (1) Die Regelstudienzeit für den Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Fakultät für Kulturwissenschaften beträgt einschließlich des Abschlusses der Prüfungen sechs Semester. Dies entspricht einem Gesamtarbeitsaufwand (workload) für die Studierenden von durchschnittlich 5.400 Stunden (= 180 Leistungspunkte). (2) Das Bachelorstudium umfasst Leistungen mit einem Gesamtumfang von 180 Leistungspunkten. Ein Leistungspunkt, im Folgenden kurz LP, entspricht einem ECTS-Punkt gemäß dem European Credit Transfer System. Ein LP entspricht einer Arbeitsbelastung von durchschnittlich 30 Stunden. (3) Zum Abschluss eines Moduls ist der Nachweis zu erbringen, dass die Lern- und Qualifikationsziele des Moduls erreicht worden sind. (4) Von den 180 LP des Bachelor-Studiums entfallen 72 LP auf das Studium des ersten Faches, 72 LP auf das Studium des zweiten Faches, 15 LP auf das Orientierungsstudium gemäß § 4 9 LP auf das Profilstudium gemäß § 5 12 LP auf die Bachelor-Arbeit oder 10 LP auf die Bachelor-Arbeit und 2 LP auf deren mündliche Verteidigung (vgl. § 17). (4) Fachspezifische Studienverlaufspläne befinden sich im Anhang der jeweiligen fachspezifischen Bestimmung. (5) Die Bachelor-Arbeit kann nach freier Wahl in einem der beiden Studienfächer geschrieben werden. Sie kann interdisziplinär angelegt sein. In diesem Fall muss der Zweitgutachter oder die Zweitgutachterin die andere relevante Disziplin vertreten. Wird die Bachelorarbeit interdisziplinär geschrieben entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zum Zeitpunkt der Zulassung zur Bachelorarbeit, ob die allgemeinen Bestimmungen oder welche fachspezifischen Bestimmungen zur Anwendung kommen. Für die Bachelorarbeit und ihre mündliche Verteidigung wird zugelassen, wer die für die Zulassung erforderlichen Leistungen gemäß § 18 Abs. 2 nachweisen kann. (6) Mit der Anmeldung zur ersten Prüfungsleistung ist ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung gemäß § 18 zu stellen. Zu jeder studienbegleitenden Prüfungsleistung ist eine Anmeldung erforderlich. (7) Zum Nachweis der Prüfungsleistungen wird in einem akkumulierenden Leistungspunktesystem jede Veranstaltung nach dem voraussichtlich erforderlichen workload gewichtet. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr bzw. 900 Arbeitsstunden pro Semester
9 angesetzt und in 60 Leistungspunkte pro Studienjahr bzw. 30 Leistungspunkte pro Semester umgerechnet. § 11 Erwerb von Kompetenzen (1) Der Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Fakultät für Kulturwissenschaften ermöglicht mit der Kombination zweier Studienfächer die Herausbildung eines zugleich theoriegeleiteten wie berufsfeldorientierten kulturwissenschaftlichen Profils, Transdisziplinarität. Zugleich gewährleistet er ein Höchstmaß an Kompatibilität mit den Lehramtsstudiengängen bei gleichzeitig solider fachwissenschaftlicher Ausbildung in den Kernfächern. (2) In den fachwissenschaftlichen Studien erwerben die Studierenden ein grundlegendes Fachwissen, das anschlussfähig ist an entsprechende Masterstudiengänge. Die Absolventinnen und Absolventen verfügen am Ende ihres Studiums über ein solides und strukturiertes Fachwissen (Verfügungswissen) zu den grundlegenden Gebieten ihrer Fächer; sie können darauf zurückgreifen und dieses Fachwissen ausbauen; über die kritische Kompetenz und damit über regulatives Wissen im Hinblick auf die Ziele und Zwecke der von ihnen studierten Fachwissenschaften (Orientierungswissen). Die Studierenden sind darüber hinaus vertraut mit den grundlegenden Erkenntnis- und Arbeitsmethoden ihrer Fächer; in der Lage, diese Methoden in zentralen Bereichen ihrer Fächer anzuwenden. (3) Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs verfügen über Basis- und Schlüsselkompetenzen in folgenden übergreifenden Bereichen: Kompetenzen im fachspezifischen und allgemeinen Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken; Kompetenzen in mündlichen und schriftlichen Präsentationsformen bzw. den dazugehörigen mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeiten; Kompetenzen im Bereich wissenschaftlicher und praxisbezogener Arbeitsformen; Grundkompetenzen im Fremdsprachenbereich. § 12 Modularisierung des Lehrangebots (1) Das Studium im Bachelorstudiengang ist modularisiert. Module setzen sich in der Regel aus mehreren Lehrveranstaltungen zusammen, die thematisch aufeinander abgestimmt sind. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Näheres zum Verhältnis der in den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen zu erwerbenden Leistungspunkte regeln die fachspezifischen
16 § 18 Zulassung (1) Zur Bachelorprüfung im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Fakultät für Kulturwissenschaften kann nur zugelassen werden, wer an der Universität Paderborn im Rahmen des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs der Fakultät für Kulturwissenschaften für die gewählten Fächer eingeschrieben oder nach § 52 Abs. 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist. Auch während der Prüfungen müssen diese Erfordernisse gegeben sein. (2) Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer im Bachelorstudiengang mindestens 120 Leistungspunkte erworben hat. Weitere Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorarbeit und die Teilnahme an Prüfungsleistungen können in den fachspezifischen Bestimmungen geregelt werden. (3) Die Meldung zur Bachelorarbeit ist schriftlich über das Prüfungssekretariat an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, in welchem Fach die Bachelorarbeit geschrieben werden soll. Dem Antrag sind beizufügen der Nachweis über das Vorliegen der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen; der Nachweis der erbrachten Prüfungsleistungen in der Form der bisher erreichten Leistungspunkte. (4) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die in Abs. 1 bzw. Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. § 19 Zeitlicher Zusammenhang der Prüfungen und Meldung zu Prüfungen (1) Jedes Modul des Bachelorstudiengangs wird durch eine Modulprüfung abgeschlossen. Ausgenommen davon sind die der Module im Orientierungsstudium und im Profilstudium. Die Modulprüfung findet im zeitlichen Zusammenhang mit dem Modul statt. Zu jeder Prüfungsleistung ist eine gesonderte Meldung erforderlich. (2) Eine Abmeldung von Prüfungsleistungen ist innerhalb der Fristen gemäß § 16 Abs. 2 im Campus Management System der Universität Paderborn erforderlich. § 20 Prüfungsleistungen und qualifizierte Teilnahme (1) In den Modulen der beiden nach § 3 studierten Fächer werden Prüfungsleistungen nach Maßgabe der fächerspezifischen Bestimmungen erbracht. (2) Module der nach § 3 studierten Fächer beinhalten, in der Regel, eine qualifizierte Teilnahme in den in einem Modul zusammengefassten Lehrveranstaltungen sowie eine Modulabschlussprüfung oder im Einzelfall mehrere Teilprüfungen (Modulteilprüfungen). Näheres dazu ist in den fachspezifischen Bestimmungen festgelegt. In den Modulen des Orientierungs- und Profilstudiums werden Nachweise qualifizierter Teilnahme erbracht. Näheres dazu ist in den Modulbeschreibungen im Anhang festgelegt.
17 Die Modulprüfung findet in der Regel begleitend zu einer Veranstaltung des Moduls statt. Die zu erbringende Prüfungsleistung entspricht einem Workload von 90 Stunden. Die Modulprüfung kann insbesondere durch Klausuren Hausarbeiten mündliche Prüfungen oder ausgearbeitetes Portfolio (=Arbeitsmappe, 20-30 S.) erbracht werden. Sie wird benotet. Der Nachweis der qualifizierten Teilnahme in den modulbezogenen Lehrveranstaltungen erfolgt insbesondere durch die Teilnahme an einer oder mehreren Kurzklausuren die Teilnahme an einem Kurzkolloquium die Anfertigung eines Protokolls Referat (ca. 20-25 Min.) Fachgespräch Präsentation oder Portfolio (=Arbeitsmappe, ca. 10-15 S.). Der Nachweis der qualifizierten Teilnahme bei Praktika erfolgt insbesondere durch Berichte, die in Absprache mit der oder dem Betreuenden anzufertigen sind. Die Nachweise qualifizierter Teilnahme im Umfang von jeweils 30 Stunden Workload werden nicht benotet. Eine qualifizierte Teilnahme liegt vor, wenn die erbrachten Leistungen erkennen lassen, dass eine mehr als nur oberflächliche Beschäftigung mit den Gegenständen, die einer Aufgabenstellung zugrunde lagen, stattgefunden hat. Der Nachweis der qualifizierten Teilnahme kann in einem Modul eines Faches verlangt werden, wenn dies zur Sicherung des Kompetenzerwerbs im Modul neben der Modulprüfung erforderlich ist. Der Nachweis der qualifizierten Teilnahme in einem Modul eines Faches kann Voraussetzung für die Vergabe der Leistungspunkte oder Voraussetzung für die Teilnahme an Prüfungsleistungen sein. Näheres regeln die fachspezifischen Bestimmungen. (3) Ein Modul eines nach § 3 studierten Faches ist abgeschlossen, wenn alle Leistungen erbracht sind, d.h. die Modulabschlussprüfung bzw. alle Modulteilprüfungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet und die qualifizierte Teilnahme in den modulbezogenen Veranstaltungen nachgewiesen wurde. Die Modulnote entspricht der in der Modulprüfung erreichten Note. Ein Modul des Orientierungs- und Profilstudiums ist abgeschlossen, wenn alle Nachweise qualifizierter Teilnahme erbracht sind. (4) Die fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen im Anhang treffen nähere Regelungen zur Modulprüfung und zum Nachweis der qualifizierten Teilnahme. Sofern in den fachspezifischen Bestimmungen Rahmenvorgaben zu Form und/oder Dauer/Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, setzt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Prüfenden fest, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. In allen Lehrveranstaltungen wird spätestens in der dritten Woche nach
18 Vorlesungsbeginn von den jeweiligen Lehrenden bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistungen erbracht werden können. Dies gilt entsprechend für den Nachweis der qualifizierten Teilnahme. Die Prüfungsleistungen beziehen sich jeweils auf die Inhalte und Kompetenzen der zugehörigen Lehrveranstaltungen. (5) Die Studierenden sollten die Prüfungsleistungen in der Regel in dem Semester erbringen, in dem sie die zugehörige Veranstaltung besucht haben. § 21 Formen der Leistungserbringung Prüfungsleistungen können sowohl in Standardals auch Alternativform erbracht werden, d.h. als Klausurarbeiten, mündliche Prüfungen, schriftliche Hausarbeiten oder in anderen Formen. Sie entsprechen einem workload von 90 Stunden. Prüfungen in Standardform: (1) Klausurarbeiten: In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Thema mit den geläufigen Methoden des Faches bearbeiten und Wege zu einer Lösung finden können. Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt 90-120 Minuten. Jede Klausurarbeit wird von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Im Fall der letzten Wiederholungsprüfung gilt in Abweichung von dieser Regelung das Zwei-Prüfer-Prinzip gem. § 65 Abs. 2 HG. Die Bewertung der Klausurarbeit ist in der Regel nach spätestens sechs Wochen im Campus Management System der Universität Paderborn oder in geeigneter Weise mitzuteilen. (2) Mündliche Prüfungen: In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüfenden oder einer/einem Prüfenden in Gegenwart einer/eines sachkundigen Beisitzenden als Einzelprüfungen abgelegt. Im Fall der letzten Wiederholungsprüfung gilt in jedem Fall das Zwei-Prüfer-Prinzip gem. § 65 Abs. 2 HG. Vor der Festsetzung der Note hört die oder der Prüfende die Beisitzende oder den Beisitzenden in Abwesenheit der Kandidatin oder des Kandidaten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Kandidatin oder Kandidat 30-45 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
19 Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern die Kandidatin oder der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Prüfungen in Alternativform (3) Schriftliche Hausarbeiten: Schriftliche Hausarbeiten sind schriftliche Ausarbeitungen von Referaten oder selbständige Arbeiten über ein ausgewähltes Thema im thematischen Umfeld des Seminars. Das Thema wird mit der bzw. dem Lehrenden abgesprochen. Die Literaturrecherche ist Teil der Aufgabe. Der Umfang soll bei ca. 30.000 Zeichen liegen. (4) Andere Formen der Leistungserbringung: Andere Formen der Leistungserbringung sind: Protokolle, Hausaufgaben, Seminarpapiere, Projekt- oder Praxisarbeiten, Kolloquien, E-Testate, Portfolio u.a. Form und Inhalt der Projektarbeit richten sich nach der jeweiligen Veranstaltung; es kann sich z.B. um eine Theaterinszenierung an der Studiobühne der Universität Paderborn, um das Anfertigen eines durch die Seminarleitung vorgegebenen Projekts in Teamarbeit oder um ein außeruniversitäres Projekt, etwa die Begleitung und Dokumentation einer künstlerischen oder berufspraktischen Arbeit handeln. Bei einem Portfolio handelt es sich um eine zielgerichtete und systematische Sammlung von kleineren Arbeiten überwiegend schriftlicher Art, die die individuellen Fortschritte und Leistungen der/des Studierenden in einem Studiengebiet bzw. Modul darstellt und reflektiert. Die Leistungserbringung muss im Rahmen des in § 20 Abs. 2 festgelegten Arbeitsaufwandes möglich sein. § 22 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit der der Bachelorstudiengang abgeschlossen wird. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus den Fachkontexten ihres oder seines Studiengangs mit wissenschaftlichen und in bestimmten Studienfächern künstlerisch-gestalterischen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Bachelorarbeit kann wahlweise in einem der beiden Fächer verfasst werden oder nach den Regelungen des § 10 Absatz 5 interdisziplinär erfolgen. In Fällen, in denen keine mündliche Verteidigung vorgesehen ist, soll die Bachelorarbeit einen Umfang von 50 Seiten à 2.500 Zeichen (= 125.000 Zeichen) nicht überschreiten. In Fällen, in denen eine mündliche Verteidigung vorgesehen ist, soll die Bachelorarbeit einen Umfang von 42 Seiten à 2.500 Zeichen (= 105.000 Zeichen) nicht überschreiten. Zu Sonderreglungen in den Fächern „Mode-Textil-Design-Studien“ und „Kunst und Kunstvermittlung“ vgl. die fachspezifischen Bestimmungen. Über Ausnahmen von der Umfangsregelung entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der oder dem für die Betreuung verantwortlichen Prüfenden.
20 (2) Die Bachelorarbeit wird von einer vom Prüfungsausschuss nach § 15 Abs. 1 bestellten Prüferin oder von einem Prüfer aufgegeben und betreut. Für die Wahl der Themenstellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenstellung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch. (3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit erhält. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist beim Prüfungsausschuss aktenkundig zu machen. (4) In Fällen, in denen keine mündliche Verteidigung vorgesehen ist, beträgt die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit zwölf Wochen und Thema, Aufgabenstellung sowie Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass der dafür vorgesehene workload im Umfang von 12 LP eingehalten werden kann. In Fällen, in denen eine mündliche Verteidigung vorgesehen ist, beträgt die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit zehn Wochen und Thema, Aufgabenstellung sowie Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass der dafür vorgesehene workload im Umfang von 10 LP eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern, wenn die oder der nach Abs. 2 zuständige Betreuende dieses befürwortet. (5) Bei Erkrankung innerhalb der Bearbeitungszeit kann auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Frist für die Abgabe der Bachelorarbeit um höchstens vier Wochen verlängert werden. Dazu ist die unverzügliche Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Es reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit aus. Bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen, kann eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Universität Paderborn auf Kosten der Universität verlangt werden. Gibt der Prüfungsausschuss dem Antrag statt, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerung entspricht der Krankheitszeit; sie zieht keine Verlängerung der Regelstudienzeit nach sich. Überschreitet die Dauer der Erkrankung vier Wochen, so kann die Kandidatin bzw. der Kandidat nach Wahl die Arbeit innerhalb der um vier Wochen verlängerten Frist beenden oder ein neues Thema beantragen. Lehnt der Prüfungsausschuss den Antrag ab, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ebenfalls schriftlich mitgeteilt. (6) Die Bachelorarbeit wird in der Regel in deutscher Sprache abgefasst. Sie kann nach Maßgabe der fachspezifischen Bestimmungen auf Antrag in einer anderen Sprache abgefasst werden. Die Entscheidung darüber wird gegebenenfalls mit der Themenstellung durch den Prüfungsausschuss getroffen. Die Arbeit hat inhaltlich und formal den fachlichen Richtlinien zu genügen. Die Arbeit muss ein Titelblatt, eine Inhaltsübersicht und ein Quellen- und Literaturverzeichnis enthalten. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall unter Angabe der Quellen der Entlehnung kenntlich gemacht werden. Die Kandidatin oder der Kandidat fügt der
21 Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Tabellen, Skizzen, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. abzugeben. Auf § 63 Abs. 5 HG wird hingewiesen. (7) Die Bachelorarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere abgeschlossene Prüfung angefertigt sein. § 23 Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in zweifacher Ausfertigung (maschinenschriftlich, gebunden und paginiert) einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist beim Prüfungssekretariat aktenkundig zu machen. Bei der Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post (Poststempel) maßgebend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht vorgelegt, gilt sie als mit „mangelhaft “ (5,0) bewertet. (2) Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer soll diejenige bzw. derjenige sein, die bzw. der das Thema gestellt hat. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Bei einer interdisziplinär angelegten Bachelorarbeit ist § 10 Absatz 5 zu beachten. Die Kandidatin oder der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet jedoch keinen Rechtsanspruch. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 25 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note für die Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gemäß § 25 gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 1,0 beträgt und die Noten der Einzelbewertungen jeweils mindestens „ausreichend“ sind. Beträgt die Differenz mehr als 1,0 oder lautet eine Bewertung „nicht ausreichend“, die andere aber „ausreichend“ oder besser, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer zur Bewertung der Bachelorarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten gebildet. Die Arbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ oder besser sind. Ansonsten gilt die Bachelorarbeit als nicht bestanden. (3) Das Bewertungsverfahren für die Bachelorarbeit soll acht Wochen nicht überschreiten. (4) Die Bewertung ist den Studierenden jeweils spätestens zehn Wochen nach Abgabe mitzuteilen. § 24 Mündliche Verteidigung der Bachelorarbeit (1) Wird die Bachelorarbeit nach Abschluss des Bewertungsverfahrens mit mindestens ausreichender Leistung angenommen, so wird in den Fächern, die dies in den fachspezifischen Bestimmungen vorsehen, eine mündliche Verteidigung der Bachelorarbeit von ca. 30 Minuten Dauer anberaumt. Die Verteidigung sollte in der Regel nicht später als 6 Wochen nach Abschluss des Bewertungsverfahrens
22 stattfinden und muss zuvor durch den Kandidaten/die Kandidatin beim Prüfungssekretariat angemeldet werden. Auf die Verteidigung entfallen 2 LP. (2) Bei der mündlichen Verteidigung zur Bachelorarbeit soll die Kandidatin bzw. der Kandidat diese in ihren thematischen Schwerpunkten und Ergebnissen kurz vorstellen und erläutern. Den Prüfenden ist Gelegenheit zur Nachfrage zu geben. (3) Die mündliche Verteidigung zur Bachelorarbeit wird von zwei Prüfenden abgenommen, die in der Regel mit den Gutachterinnen bzw. Gutachtern der Bachelorarbeit identisch sind. Bei voneinander abweichenden Notenvorschlägen wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gem. § 25 gebildet. (4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Verteidigung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Verteidigung bekannt zu geben. (5) Studierende, die zu einem späteren Prüfungstermin die gleiche Prüfung ablegen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. § 25 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten für den Bachelorstudiengang (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen und die Note der Bachelorarbeit sowie ggf. der mündlichen Verteidigung mindestens „ausreichend“ (4,0) sind und alle Module abgeschlossen sind. (2) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgelegt. Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut eine hervorragende Leistung; 2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = mangelhaft eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt; (3) Bei der Benotung zwischen „sehr gut“ (1,0) und „ausreichend“ (4,0) kann zur Differenzierung der Prüfungsleistungen um 0,3 nach oben oder nach unten abgewichen werden. Die Noten 0,7 und 4,3 sind ausgeschlossen.
23 (4) Setzt sich eine Modulnote aus mehreren Noten zusammen, so ist gewichtet nach dem Workload das arithmetische Mittel zu bilden. Das Ergebnis ist nach der ersten Dezimalstelle hinter dem Komma abzuschneiden. Die Durchschnittswerte sind entsprechend zuzuordnen. Die Note lautet: bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 = gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 = befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 = ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft; Bei der Notenbildung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (5) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, so wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet und im Übrigen Absatz 4 angewandt. Für die Bachelorarbeit ist § 23 Abs. 2 zu beachten. (6) Bei der Bildung der Gesamtnote für den Bachelorstudiengang werden die Modulnoten der beiden Fächer , die Bachelorarbeit und ggf. die mündliche Verteidigung dieser Arbeit (mündliche Prüfung) gewichtet. Die Gewichtung geschieht folgendermaßen: Die Modulnoten der beiden Fächer werden jeweils mit der in den fachspezifischen Bestimmungen zugeordneten ECTS- bzw. Leistungspunktzahl multipliziert. In Fällen, in denen keine mündliche Verteidigung vorgesehen ist, wird die Bachelorarbeit mit dem Faktor 12 multipliziert. In Fällen, in denen eine mündliche Verteidigung vorgesehen ist, wird die Bachelorarbeit mit dem Faktor 10 und ihre mündliche Verteidigung mit dem Faktor 2 multipliziert. Auch diese Faktoren entsprechen den zugeordneten ECTS- bzw. Leistungspunkten (LP). Die Gesamtsumme der gewichteten Modulnoten und der Bachelorarbeit sowie ggf. ihrer mündlichen Verteidigung wird durch 156 dividiert. Dies entspricht der Gesamtzahl von 180 zu vergebenden ECTS- bzw. Leistungspunkten (LP) nach Abzug der 24 ECTS- bzw. Leistungspunkte (LP), die im Orientierungs- und im Profilstudium erbracht wurden. (7) Für die Bildung der Gesamtnote gilt der Abs. 4 entsprechend. (8) Bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,3 lautet die Gesamtnote der Bachelorprüfung „mit Auszeichnung bestanden“. § 26 Wiederholungen von Prüfungsleistungen (1) Eine bestandene Prüfung kann weder wiederholt noch nachgebessert werden. (2) Eine nicht bestandene Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung einer Prüfung in Klausurform kann auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten als mündliche Ersatzprüfung durchgeführt werden, wenn die fachspezifischen Bestimmungen dies vorsehen. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzprüfung kann nur mit den Noten „ausreichend“ (4,0) oder „mangelhaft“ (5,0) bewertet werden. (3) Ein Modul ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulabschlussprüfung oder, falls die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen besteht, eine Modulteilprüfung nicht mehr wiederholt werden kann.
24 (4) Die Bachelorarbeit kann bei „nicht ausreichender“ Leistung einmal wiederholt werden. Dabei ist ein neues Thema zu stellen. Bei der Wiederholung der Bachelorarbeit ist eine Rückgabe des Themas in der in § 21 Abs. 4 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn von der Rückgabemöglichkeit beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht wurde. (5) Die Bachelorarbeit wird in der Regel im direkt anschließenden Fachsemester wiederholt. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (6) Ist in den fachspezifischen Bestimmungen eine mündliche Verteidigung der Bachelorarbeit vorgesehen, kann diese bei „nicht ausreichender Bewertung“ einmal wiederholt werden. Ist die mündliche Verteidigung endgültig nicht bestanden, gilt die Bachelorarbeit ebenfalls als nicht bestanden. Wird die mündliche Verteidigung der Bachelorarbeit nicht bestanden, so setzt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Kandidatin oder dem Kandidaten den Termin für die Wiederholung fest. Diese soll im Verlauf der folgenden acht Wochen erfolgen. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss,. § 27 Abschluss des Studiums, endgültiges Nichtbestehen (1) Das Studium ist erfolgreich absolviert, wenn die Bachelorprüfung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 bestanden ist und alle Module erfolgreich abgeschlossen sind. (2) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn a) ein Modul endgültig nicht bestanden ist oder b) die Bachelorarbeit nicht mehr wiederholt werden kann (siehe § 25) (3) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Bachelorprüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschuss in schriftlicher Form erteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag ein Leistungszeugnis ausgestellt, das die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die erworbenen Leistungspunkte (ECTS-Credits) enthält und das erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist. (5) Studierenden ist nach der Exmatrikulation auf Antrag ein Leistungszeugnis auszustellen, das die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die erworbenen Leistungspunkte (ECTS-Credits) enthält. § 28 Zeugnis, Transcript of Record, Diploma Supplement (1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Studium erfolgreich absolviert, erhält sie bzw. er über das Ergebnis ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält den Namen des Studienganges, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote. Das Zeugnis weist das Datum auf, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
25 Daneben trägt es das Datum der Ausfertigung. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Ferner erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Transcript of Records, in dem die gesamten erbrachten Leistungen, einschließlich erbrachter Zusatzleistungen und die Fachstudiendauer aufgeführt sind. Das Transcript of Records enthält Angaben über die Leistungspunkte (ECTS-Credits) und die erzielten Noten zu den absolvierten Modulen und zu der Bachelorarbeit. Es enthält des Weiteren das Thema der Bachelorarbeit und die erzielte Gesamtnote der Bachelorprüfung. (3) Mit dem Abschlusszeugnis wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma Supplement ausgehändigt. (4) Das Diploma Supplement ist eine Zeugnisergänzung in englischer und deutscher Sprache mit einheitlichen Angaben zu den deutschen Hochschulabschlüssen, welche das deutsche Bildungssystem erläutern und die Einordnung des vorliegenden Abschlusses vornimmt. Das Diploma Supplement informiert über den absolvierten Studiengang und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen. Das Diploma Supplement enthält die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen sowie die verleihende Hochschule. § 29 Bachelorurkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die bestandene Bachelorprüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades gemäß § 7 beurkundet. (2) Die Bachelorurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät und dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Paderborn versehen. (3) Der Bachelorurkunde wird eine englischsprachige Übersetzung beigefügt. III. Schlussbestimmungen § 30 Ungültigkeit der Bachelorprüfung (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
32 OM2 - Berufsfeldorientierung Modulnummer OM2 Workload 270 h LP 9 Studiensemester 1. -3. Sem. Häufigkeit des Angebots halbjährlich Dauer 3 Semester 1 Lehrveranstaltungen a) Berufsfeldorientierung b) Praktikum (2.-5) Kontaktzeit 30 h 10 h Selbststudium 60 h 170 h 2 Lernergebnisse (learning outcomes)/ Kompetenzen • Die Studierenden haben eine reflektierte Vorstellung eigener Kompetenzen und Interessen in Bezug auf ihren beruflichen Werdegang • Die Studierenden können ihre Vorstellung potentieller Berufsfelder mit praktischen Erfahrungen in ausgewählten Berufsfeldern abgleichen 3 Inhalte • Reflexion eigener Kompetenzen und Interessen in Bezug auf mögliche berufliche Werdegänge • ein sechswöchiges Praktikum in einem möglichen Berufsfeld 4 Lehrformen: Ringveranstaltungen, Seminare, Praktikum, Reflexionsgruppen. 5 Gruppengröße: 40 6 Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen: Nein 7 Teilnahmevoraussetzungen: keine 8 Prüfungsformen: keine 9 Voraussetzung für die Vergabe von Kreditpunkte Voraussetzung für den Abschluss des Moduls und die Vergabe der Leistungspunkte ist die qualifizierte Teilnahme an Lehrveranstaltungen und dem Praktikum. Die qualifizierte Teilnahme ist in Form einer Kurzklausur, Kurzkolloquium, Protokolls, Referat (ca. 20-25 Min.), Fachgespräch, Präsentation oder Portfolio nachzuweisen, das Praktikum durch einen Bericht. Spätestens zu Beginn der dritten Vorlesungswoche wird vom jeweiligen Lehrenden bekanntgegeben wie die qualifizierte Teilnahme zu erbringen ist. 10 Modulbeauftragte/r und hauptamtlich Lehrende/r Prof. Dr. Norbert Eke
33 Profilstudium Modulnummer Profilstudium Workload 270 h Credits 9 Studiensemester 2.-5. Sem. Häufigkeit des Angebots semesterweise Dauer 3 Semester 1 Lehrveranstaltungen 1. LV1 2. LV2 3. LV3 Kontaktzeit 30h 30 h 30 h Selbststudium 60 h 60 h 60 h 2 Lernergebnisse (learning outcomes)/ Kompetenzen Fachlich-inhaltliche Ziele: Die Studierenden haben im Profilstudium • fachübergreifende Perspektiven entwickelt • gelernt, eigene Interessen zu reflektieren, zu entwickeln und zu verfolgen • die Fähigkeit im Umgang mit fremden Fachkulturen und Interdisziplinarität gestärkt. Spezifische Schlüsselkompetenzen: • interdisziplinäre Akzente • Informationstechniken • Medienpraxis • Erweiterte Fremdsprachenkompetenz • Kulturmanagement 3 Inhalte Im Rahmen des „Profilstudium“ stehen den Studierenden sämtliche an der Universität Paderborn verfügbaren und frei zugänglichen Lehrveranstaltungen außerhalb der gewählten Studienfächer offen. E in Besuch von Veranstaltungen außerhalb der gewählten Studienfächer ermöglicht die Reflexion der eigenen Fachkultur und erweitert den im Studium von zwei F ächern bereits angelegten Aspekt der Interdisziplinarität um weitere Perspektiven. 4 Lehrformen Das Modul umfasst Vorlesungen, Seminare, Übungen, Tutorien und verschiedene Formen des Selbststudiums. 5 Gruppengröße: 40 TN 6 Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen: Nein 7 Teilnahmevoraussetzungen: keine 8 Prüfungsformen: keine 9 Voraussetzung für die Vergabe von Kreditpunkte Voraussetzung für den Abschluss des Moduls und die Vergabe der Leistungspunkte ist die qualifizierte Teilnahme an den Lehrveranstaltungen. Die qualifizierte Teilnahme ist in Form einer Kurzklausur, Kurzkolloquium, Protokolls, Referat (ca. 20-25 Min.), Fachgespräch, Präsentation oder Portfolio nachzuweisen. Spätestens zu Beginn der dritten Vorlesungswoche wird vom jeweiligen Lehrenden bekanntgegeben wie die qualifizierte Teilnahme zu erbringen ist. 10 Modulbeauftragte/r und hauptamtlich Lehrende/r Prof. Dr. Norbert Eke
34 Bachelorarbeit ohne mündliche Verteidigung Bachelorarbeit Workload 360 h Credits 12 Studiensemester 6. Sem. Häufigkeit des Angebots - Dauer 1 Sem. 1 Lehrveranstaltungen a) Bachelorarbeit (an keine spezielle Lehrveranstaltung angebunden) Kontaktzeit 10 h Selbststudium 350 h 2 Lernergebnisse (learning outcomes)/ Kompetenzen Fachlich-inhaltliche Ziele: Die Studierenden sind in der Lage : • innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach ihres oder seines Studiengangs mit wissenschaftlichen oder – in den Studienfächern „Mode – Textil – Design“ und „Kunst und Kunstvermittlung“ – künstlerisch-gestalterischen Methoden selbständig z u bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen; Spezifische Schlüsselkompetenzen: • Anwendung berufsrelevanter Arbeitstechniken • Entwicklung eigener Ideen und Themen sowie deren Umsetzung in schriftlicher Form • Anwendung von Software zur Textverarbeitung • Beherrschung der Form wissenschaftlichen und/oder künstlerisch-gestalterischen Arbeitens • Schriftliche Darstellung von Zusammenhängen • Kommunikative Kompetenzen 3 Inhalte • Mit der Bachelorarbeit wird der Bachelorstudiengang abgeschlossen. Die Bachelorarbeit kann wahlweise in einem der beiden Fächer verfasst werden. Thema und Aufgabenstellung sollten aus einem der forschungsrelevanten Felder des gewählten Faches stammen; die Bearbeitungszeit beträgt 12 Wochen. Die Bachelorarbeit soll einen Umfang von 50 Seiten à 2.500 Zeichen (= 125.000 Zeichen) nicht überschreiten Zu Sonderreglungen siehe § 22 Abs. 1. 4 Lehrformen Selbststudium 5 Gruppengröße Einzelleistung 6 Teilnahmevoraussetzungen: 120 Leistungspunkte Weitere Voraussetzungen können sich aus den fachspezifischen Bestimmungen ergeben. 7 Prüfungsformen Schriftliche Erbringungsform gemäß PO 8 Voraussetzung für die Vergabe von Kreditpunkten eine mit mindestens ausreichend bewertete Bachelorarbeit
35 oder: Bachelorarbeit mit mündlicher Verteidigung Bachelorarbeit Workload 360 h Credits 12 Studiensemester 6. Sem. Häufigkeit des Angebots - Dauer 1 Sem. 1 Lehrveranstaltungen b) Bachelorarbeit (an keine spezielle Lehrveranstaltung angebunden) c) mündliche Verteidigung Kontaktzeit 10 h 0,5 h Selbststudium 290 h 59,5 h 2 Lernergebnisse (learning outcomes)/ Kompetenzen Fachlich-inhaltliche Ziele: Die Studierenden sind in der Lage : • innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach ihres oder seines Studiengangs mit wissenschaftlichen oder – in den Studienfächern „Mode – Textil – Design“ und „Kunst und Kunstvermittlung“ – künstlerisch-gestalterischen Methoden selbständig z u bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen; • ihre Arbeit in ihren thematischen Schwerpunkten und Ergebnissen zusammenfassend vorzustellen und zu erläutern. Spezifische Schlüsselkompetenzen: • Anwendung berufsrelevanter Arbeitstechniken • Entwicklung eigener Ideen und Themen sowie deren Umsetzung in schriftlicher Form • Anwendung von Software zur Textverarbeitung • Beherrschung der Form wissenschaftlichen und/oder künstlerisch-gestalterischen Arbeitens • Schriftliche Darstellung von Zusammenhängen • Kommunikative Kompetenzen 3 Inhalte • Mit der Bachelorarbeit wird der Bachelorstudiengang abgeschlossen. Die Bachelorarbeit kann wahlweise in einem der beiden Fächer verfasst werden. Thema und Aufgabenstellung sollten aus einem der forschungsrelevanten Felder des gewählten Faches stammen; die Bearbeitungszeit beträgt 10 Wochen. Die Bachelorarbeit soll einen Umfang von 42 Seiten à 2.500 Zeichen (= 105.000 Zeichen) nicht überschreiten. Zu Sonderregelungen siehe § 22 Abs. 1.. Die mündliche Verteidigung hat eine Dauer von ca. 30 Minuten . 4 Lehrformen Selbststudium 5 Gruppengröße Einzelleistung 6 Teilnahmevoraussetzungen: 120 Leistungspunkte Weitere Voraussetzungen können sich aus den fachspezifischen Bestimmungen ergeben. 7 Prüfungsformen Schriftliche und mündliche Erbringungsform gemäß PO 8 Voraussetzung für die Vergabe von Kreditpunkten - eine mit mindestens ausreichend bewertete Bachelorarbeit - zusätzlich eine mindestens mit ausreichend bewertete mündliche Verteidigung der Bachelorarbeit
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