scieee AI-readable full text Open interactive document viewer

Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) an der Universität Paderborn: vom 29. Juli 2016

Abstract

Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften [...] : vom 29. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016

Full text

amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 165.16 vom 29. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den masterstudiengang lehramt an grundschulen mit dem lernbereich natur- und gesellschaftswissenschaften (sachunterricht) an der universität paderborn vom 29. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn -2- Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) an der Universität Paderborn vom 29. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 4 § 39 Praxissemester ............................................................................................................. 7 § 40 Profilbildung .................................................................................................................. 7 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung ....................................................................................... 7 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung .......................................... 7 § 43 Masterarbeit ................................................................................................................. 8 § 44 Bildung der Fachnote ................................................................................................... 8 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ............................................................................................. 9 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichungen ................................................. 9 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen -3- Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen Über die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine weiteren. § 35 Studienbeginn Für das Studium des Lernbereichs Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) ist ein Beginn zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich. § 36 Studienumfang (1) Das Studienvolumen des Lernbereichs Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) umfasst 18 Leistungspunkte (LP), davon 9 LP fachdidaktische Studien, sowie zusätzlich 3 LP fachdidaktische Studien im Praxissemester. (2) Der Vertiefungsbereich für das Lehramt an Grundschulen kann nach Wahl der Studierenden im Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) erfolgen. Wenn er im Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) durchgeführt wird, so erhöht sich das Studienvolumen um 6 LP auf insgesamt 24 LP. § 37 Erwerb von Kompetenzen (1) In den fachwissenschaftlichen Studien des Lernbereichs Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben:  in ausgewählten Fachperspektiven ein fundiertes Fachwissen,  fundierte Fähigkeiten, sich fachlich aus verschiedenen Fachperspektiven in (neue) Themenfelder des Sachunterrichts einzuarbeiten. (2) In den fachdidaktischen Studien des Lernbereichs Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben:  einen Überblick über Ergebnisse und Methoden sachunterrichtsdidaktischer Forschung,  die Fähigkeit, Sachunterricht auf der Basis theoretischer Konzepte zu planen zu erproben und zu reflektieren,  die Fähigkeit, das Modell der didaktischen Rekonstruktion zur Planung, Analyse und Bewertung von Sachunterricht anzuwenden,  die Fähigkeit, Inhalte für eine Lerngruppe im Sachunterricht auszuwählen, zu elementarisieren, curricular anzuordnen und ihre Angemessenheit im Hinblick auf die affektiven und kognitiven Voraussetzungen (Schülervorverständnis) zu erproben und zu beurteilen,  die Fähigkeit, Unterrichtsmethoden und Medien für eine Lerngruppe im Sachunterricht theoriegeleitet auszuwählen und ihre Angemessenheit im Hinblick auf ihre spezifischen Einsatzbedingungen und Wirkungen im Lehr-Lernprozess zu erproben und zu beurteilen, -4-  die Fähigkeit zur Beurteilung von Unterrichtsqualität, zur Festlegung und Überprüfung von Standards des Sachunterrichts,  die Fähigkeit, Lernschwierigkeiten sowie die affektiven und kognitiven Wirkungen von (selbst durchgeführten) Unterrichtssequenzen zu diagnostizieren,  Kenntnisse über Methoden und Instrumente der Evaluation und Kompetenzdiagnostik im Sachunterricht,  die Fähigkeit, Kriterien für die Evaluation von gegebenem Sachunterricht zu entwickeln und entsprechende Methoden und Instrumente zur Evaluation von Sachunterricht anzuwenden. § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 18 LP, davon 9 LP fachdidaktische Studien, ist modularisiert und umfasst 2 Module. Sofern der Vertiefungsbereich im Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) absolviert wird, erhöht sich das Studienvolumen um 6 LP auf insgesamt 24 LP. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module: 1 Didaktik des Sachunterrichts LP 9 Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload 270 h 1./3.Sem. a) Planung und Analyse von Sachunterricht (Vorbereitung des Praxissemesters) b) Forschung zum Sachunterricht c) Diagnose und Förderung I P WP WP 90 h 90 h 90 h -5- 2. Themenfelder des Sachunterrichts LP 9 Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload 270 h 3.-4. Sem. Themenfelder des Sachunterrichts Es sind drei Veranstaltungen zu drei verschiedenen Themenbereichen zu wählen: 1. Vertiefte sozial-gesellschaftliche Bildung – aktuell relevante Fragen aus Politik, Wirtschaft, Gesellschafts- und Gemeinwesen mit Fokus auf gegenwärtige, aber speziell nachhaltige Perspektiven, u. a. aus den Themenbereichen Arbeit, Sozialisation, Konsum, Medien 2. Vertiefte und vernetzte naturwissenschaftliche Bildung – Methoden und Konzepte zur weiterführenden Erschließung des Grundzusammenhangs der belebten und unbelebten Natur, übergreifend vernetzte Fragestellungen mit technischen, geographischen, sozialgesellschaftlichen Bezügen, u. a. Fragen der Energieerzeugung, -nutzung, Gesundheitsförderung 3. Erweitertes räumliches und geographisches Orientierungs- und Reflexionsbewusstsein – bewusste Wahrnehmung und Kennzeichnung spezifischer Räume und Lebenssituationen, Möglichkeiten der nachhaltigen Entwicklung und Gestaltung sowie Erfahrung von nahen und fernen Lebensräumen, u. a. Fragen der Mobilität 4. Reflektiertes Geschichtsbewusstsein – kollektiv und individuell relevante Ereignisse und Fragen mit vergangenheits- und gegenwartsbezogener sowie speziell zukunftsorientierter Bedeutung und entsprechender Methoden der Erschließung 5. Erweitertes technisches Basis- und Anwendungswissen – aktuell relevante anwendungsbezogene technische und naturwissenschaftlich-technische Themen- und Arbeitsbereiche mit reflektiertem Lebensweltbezug und Perspektiven nachhaltiger Nutzung, z. B. Fragen der Energieversorgung 3 x WP 3 x 90 h -6- 3. Vertiefungsmodul Sachunterricht LP 6 für Studierende, die den Lernbereich vertieft studieren Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload 180 h 1. Sem. a) Diagnose und Förderung II b) Vertiefung Themenfelder des Sachunterrichts Es ist eine Veranstaltung zu einem Themenfeld zu wählen: 1. Vertiefte sozial-gesellschaftliche Bildung – aktuell relevante Fragen aus Politik, Wirtschaft, Gesellschafts- und Gemeinwesen mit Fokus auf gegenwärtige, aber speziell nachhaltige Perspektiven, u. a. aus den Themenbereichen Arbeit, Sozialisation, Konsum, Medien 2. Vertiefte und vernetzte naturwissenschaftliche Bildung – Methoden und Konzepte zur weiterführenden Erschließung des Grundzusammenhangs der belebten und unbelebten Natur, übergreifend vernetzte Fragestellungen mit technischen, geographischen, sozialgesellschaftlichen Bezügen, u. a. Fragen der Energieerzeugung, -nutzung, Gesundheitsförderung 3. Erweitertes räumliches und geographisches Orientierungs- und Reflexionsbewusstsein – bewusste Wahrnehmung und Kennzeichnung spezifischer Räume und Lebenssituationen, Möglichkeiten der nachhaltigen Entwicklung und Gestaltung sowie Erfahrung von nahen und fernen Lebensräumen, u. a. Fragen der Mobilität 4. Reflektiertes Geschichtsbewusstsein – kollektiv und individuell relevante Ereignisse und Fragen mit vergangenheits- und gegenwartsbezogener sowie speziell zukunftsorientierter Bedeutung und entsprechender Methoden der Erschließung 5. Erweitertes technisches Basis- und Anwendungswissen – aktuell relevante anwendungsbezogene technische und naturwissenschaftlich-technische Themen- und Arbeitsbereiche mit reflektiertem Lebensweltbezug und Perspektiven nachhaltiger Nutzung, z. B. Fragen der Energieversorgung P WP 90 h 90 h (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen der Modulabschlussprüfungen. -7- § 39 Praxissemester Das Masterstudium im Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) umfasst gem. § 7 Abs. 3 und §11 Allgemeine Bestimmungen ein Praxissemester an einer Grundschule. Näheres wird in einer gesonderten Ordnung geregelt. § 40 Profilbildung Der Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge des Lernbereichs Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die Teilnahme an Prüfungsleistungen im Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) sind den Modulbeschreibungen zu entnehmen. § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) werden folgende Prüfungsleistungen, die in die Abschlussnote der Masterprüfung eingehen, erbracht, durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet:  Modulabschlussprüfung zu „Didaktik des Sachunterrichts“ (Mündliche Prüfung im Umfang von ca. 30 Minuten auf der Grundlage des Portfolios Praxisphase)  Modulabschlussprüfung zu „Themenfelder des Sachunterrichts“ (Modulabschlussklausur im Umfang von 2 Stunden) Für Studierende, die den Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) vertieft studieren:  Modulabschlussprüfung zum „Vertiefungsmodul Sachunterricht“ (Modulabschlussprüfung als Klausur im Umfang von 2 Stunden, als mündliche Prüfung im Umfang von 30 Minuten oder als Hausarbeit im Umfang von ca. 40.000 Zeichen) (2) Darüber hinaus ist der Nachweis der qualifizierten Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls entsprechend den Modulbeschreibungen zu erbringen. Dazu zählen die Bearbeitung von Übungsaufgaben, Testaufgaben, die Anfertigung von Versuchsprotokollen, die Vorstellung und Entwicklung eines Diagnose- und Förderinstruments, das Verfassen eines Thesenpapiers, das Verfassen von Kurztexten (Essay, Wiki, etc.), die Präsentation von Gruppenarbeitsergebnissen oder Experimenten, das Halten eines Kurzreferats. Form und/oder Dauer/Umfang der qualifizierten Teilnahme gibt der Lehrende spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt. -8- (3) Sofern in der Modulbeschreibung Rahmenvorgaben zu Form und/oder Dauer/Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, wird vom jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. Dies gilt entsprechend für den Nachweis der qualifizierten Teilnahme. § 43 Masterarbeit (1) Wird die Masterarbeit gemäß §§17 und 21 Allgemeine Bestimmungen im Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) verfasst, so hat sie einen Umfang, der 15 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das künftige Berufsfeld Schule relevantes Thema bzw. Problem aus dem Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit kann wahlweise in der Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik verfasst werden. Sie soll einen Umfang von etwa 60-80 Seiten nicht überschreiten. (2) Wird die Masterarbeit im Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) nach Abschluss des Bewertungsverfahrens mit mindestens ausreichender Leistung angenommen, so wird gemäß § 23 Allgemeine Bestimmungen eine mündliche Verteidigung der Masterarbeit anberaumt. Die Verteidigung dauert ca. 30 Minuten. Auf die Verteidigung entfallen 3 LP. § 44 Bildung der Fachnote Gemäß § 24 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für den Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) gebildet. Alle Modulnoten des Lernbereichs Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) gehen gewichtetet nach Leistungspunkten in die Gesamtnote des Faches ein. Ausgenommen ist die Note für die Masterarbeit, auch wenn sie im Fach geschrieben wird. Für die Berechnung der Fachnote gilt § 24 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen entsprechend. -9- Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen (1) Diese Besonderen Bestimmungen gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2016/2017 erstmalig für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) an der Universität Paderborn eingeschrieben werden. (2) Für Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2016/2017 an der Universität Paderborn für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) eingeschrieben worden sind, gelten nachfolgende Sätze. Für Module, die im Sommersemester 2016 angemeldet sind und nicht im Sommersemester 2016 oder später wieder abgemeldet werden, gelten bis einschließlich Sommersemester 2019 die Besonderen Bestimmungen in der Fassung vom 14. März 2014 (AM.Uni.PB 56/14). Im Übrigen gelten mit Wirkung für die Zukunft diese Besonderen Bestimmungen. § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Besonderen Bestimmungen treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) an der Universität Paderborn vom 14. März 2014 (AM.Uni.PB 56/14) außer Kraft. § 45 bleibt unberührt. (2) Diese Besonderen Bestimmungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätsräte der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 17. Juni 2015 und der Fakultät für Naturwissenschaften vom 17. Juni 2015 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 21. Mai 2015 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 24. Juni 2015. Paderborn, den 29. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst  die integrative Fähigkeit, Bezüge zwischen den Fachperspektiven zu identifizieren, Vernetzungen herzustellen und bei der Planung von Sachunterricht zu dem gewählten Themenfeld zu berücksichtigen,  die Fähigkeit, sachunterrichtsrelevante Sachverhalte integrativ aus jeweiligen Fachperspektiven angemessen zu elementarisieren,  die Fähigkeit, exemplarische Lernumgebungen zu dem jeweiligen Themenfeld zu entwickeln,  Kenntnisse über Methoden und Instrumente der Evaluation und Kompetenzdiagnostik im Sachunterricht,  die Fähigkeit, Kriterien für die Evaluation von gegebenem Sachunterricht zu entwickeln,  die Fähigkeit, Methoden und Instrumente zur Evaluation von Sachunterricht anzuwenden. Spezifische Schlüsselkompetenzen: Die Studierenden erwerben:  Teamfähigkeit und die Bereitschaft zur Kooperationsbereitschaft,  die Fähigkeit zur Präsentation,  Kenntnisse über die Regeln wissenschaftlicher Praxis, insbesondere des wissenschaftlichen Schreibens und der Informationsbeschaffung,  einen Überblick über Zeit- und Projektmanagement. 3 Inhalte  Fachwissenschaftliche Grundlagen der o.g. Themenfelder  Schüler*innenvorstellungen und Lernschwierigkeiten  Elementarisierung  Didaktische Analyse  Differenzierung im Sachunterricht unter Berücksichtigung von speziellen Lernvoraussetzungen  Evaluation von Maßnahmen zur Förderung  Übergange (Förderung anschlussfähigen Wissens): Kindergarten – Grundschule, Grundschule – Sek. I  Sachunterricht und Fachsprache 4 Lehrformen Seminar 5 Gruppengröße Seminar 30 TN 6 Verwendung des Moduls (in anderen Studiengängen) keine 7 Teilnahmevoraussetzungen keine 8 Prüfungsformen Klausur im Umfang von 2 Stunden, mündliche Prüfung im Umfang von ca. 30 Minuten oder Hausarbeit im Umfang von 40.000 Zeichen als Modulabschlussprüfung Qualifizierte Teilnahme an den gewählten Veranstaltungen des Moduls a) durch die Bearbeitung von Übungsaufgaben oder Testaufgaben oder die Vorstellung und Entwicklung eines Diagnose- und Förderinstruments b) durch die Anfertigung von Versuchsprotokollen oder das Verfassen eines Thesenpapiers oder das Verfassen von Kurztexten (Essay, Wiki, etc.) oder die Präsentation von Gruppenarbeitsergebnissen oder Experimenten oder das Halten eines Kurzreferats 9 Voraussetzungen für die Vergabe von Kreditpunkten Qualifizierte Teilnahme an den Veranstaltungen Erfolgreich bestandene Modulabschlussprüfung 10 Modulbeauftragte/r und hauptamtlich Lehrende/r Becher, Blumberg herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819