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Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit dem Unterrichtsfach Katholische Religionslehre an der Universität Paderborn: vom 29. Juli 2016

Abstract

Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit dem Unterrichtsfach Katholische Religionslehre an der [...] : vom 29. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016

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amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 162.16 vom 29. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den masterstudiengang lehramt an berufskollegs mit dem unterrichtsfach katholische religionslehre an der universität paderborn vom 29. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn -2- Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit dem Unterrichtsfach Katholische Religionslehre an der Universität Paderborn vom 29. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 4 § 39 Praxissemester ............................................................................................................. 5 § 40 Profilbildung .................................................................................................................. 5 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung ....................................................................................... 5 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung .......................................... 5 § 43 Masterarbeit .................................................................................................................. 6 § 44 Bildung der Fachnote.................................................................................................... 6 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ............................................................................................. 7 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichungen ................................................. 7 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen -3- Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen Über die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine weiteren. § 35 Studienbeginn Für das Studium des Unterrichtsfaches Katholische Religionslehre ist ein Beginn zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich. § 36 Studienumfang Das Studienvolumen des Unterrichtsfaches Katholische Religionslehre umfasst 27 Leistungspunkte (LP), davon 9 LP fachdidaktische Studien, sowie zusätzlich 3 LP fachdidaktische Studien im Praxissemester. § 37 Erwerb von Kompetenzen Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über grundlegendes Wissen in der Katholischen Theologie und angrenzenden Wissenschaften sowie über fachdidaktische Fähigkeiten zur Initiierung, Durchführung und Reflexion von Lern- und Bildungsprozessen im Fach Katholische Religionslehre und haben somit die Basis für eine in der weiteren Ausbildung sowie im Verlauf der beruflichen Tätigkeit sich entfaltende theologisch-religionspädagogische Kompetenz erworben. Sie  verfügen über ein solides Wissen der theologischen Grundlagen und können die Erkenntnisse der einzelnen theologischen Disziplinen miteinander verbinden; sie haben einen vertieften Einblick in die biblische Literatur und einen methodisch geübten sowie hermeneutisch reflektierten Zugang zu den geschichtlichen Traditionen des christlichen Glaubens;  verfügen über theologische Urteilskraft und sind in der Lage, Wissensbestände aus den einzelnen theologischen Disziplinen mit Blick auf die Erfordernisse beruflicher Bildung auf Themenfelder des Religionsunterrichts zu beziehen ,  sind in der Lage, theologische Sachverhalte zu prüfen und zu modifizieren, dies nicht zuletzt in Konfrontation und Dialog mit anderen Weltanschauungen und Religionen.  sind in der Lage, mit Blick auf ihre künftige Tätigkeit den eigenen Glauben rational zu verantworten und sich mit der Wirklichkeit von Mensch und (Arbeits-) Welt im Horizont des christlichen Glaubens auseinanderzusetzen und verfügen über eine theologisch fundierte Urteilsfähigkeit auch im Blick auf das eigene Lebens- und Berufskonzept  verfügen über sozialisationstheoretische und entwicklungspsychologische Kenntnisse, die es ermöglichen, die Bedürfnislagen von Schülerinnen und Schülern und Auszubildenden differenziert einzuschätzen und Religionsunterricht so zu gestalten, dass die Relevanz seiner Inhalte für heute erkennbar wird,  können Lernprozesse analysieren und gestalten unter Einbeziehung einer reflektierten Verwendung von Medien, -4-  können Religion und Glaube nicht nur aus der theologischen Binnensicht, sondern auch aus der Außenperspektive anderer Wissenschaften wahrnehmen und reflektieren, und sind zu fachübergreifenden und fächerverbindenden Kooperationen in der Lage, insbesondere mit anderen (religiös-) wertbildenden Fächern. § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 27 LP, davon 9 LP fachdidaktische Studien, ist modularisiert und umfasst drei Module. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module: Modul 1 Fachdidaktik 9 LP 1. Sem. Fachdidaktik BK (Vorbereitung Praxissemester) Fachdidaktische Analyse biblischer, systematischer und kirchengeschichtlicher Themen im Religionsunterricht P WP 90 h 180 h Modul 2 Systematische Theologie und Theologie der Religionen 9 LP 1./3. Sem. Religionsphilosophie/Fundamentaltheologie/ Christliche Sozialethik Dogmatik/ Moraltheologie Theologie der Religionen WP WP WP 90 h 90 h 90 h Modul 3 Biblische Theologie und fachwissenschaftliche Schwerpunktsetzung 9 LP 3.-4. Sem. Exegese AT Exegese NT Schwerpunktsetzung WP WP WP 90 h 90 h 90 h -5- (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen der Modulabschlussprüfungen. § 39 Praxissemester Das Masterstudium im Unterrichtsfach Katholische Religionslehre umfasst gem. § 7 Abs. 3 und § 11 Allgemeine Bestimmungen ein Praxissemester an einem Berufskolleg. Das Nähere wird in einer gesonderten Bestimmung geregelt. § 40 Profilbildung Das Fach Katholische Religionslehre beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge des Faches können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die Teilnahme an Prüfungsleistungen im Fach Katholische Religionslehre sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im Unterrichtsfach Katholische Religionslehre werden folgende Prüfungsleistungen als Modulabschlussprüfungen erbracht. Sie gehen in die Abschlussnote der Masterprüfung ein und werden durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet: Modul Modulabschlussprüfung Modul 1 Schriftliche Hausarbeit/ mdl. Prüfung* Modul 2 Schriftliche Hausarbeit/ Klausur* Modul 3 Schriftliche Hausarbeit/ Klausur * *Es sollen mindestens zwei unterschiedliche Erbringungsformen gewählt werden. -6- (2) Darüber hinaus ist der Nachweis der qualifizierten Teilnahme durch einen oder mehrere Tests, mündliche Präsentation (Kolloquium), Übungsaufgaben/ Hausaufgaben, Protokoll, Referat oder Portfolio zu erbringen. Die Form der zu erbringenden Leistung gibt die bzw. der Lehrende zu Beginn der Veranstaltung bekannt. (3) Sofern in der Modulbeschreibung Rahmenvorgaben zu Form und/oder Dauer/Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, wird vom jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. Dies gilt entsprechend für den Nachweis der qualifizierten Teilnahme. § 43 Masterarbeit (1) Wird die Masterarbeit gemäß §§17 und 21 Allgemeine Bestimmungen im Unterrichtsfach Katholische Religionslehre verfasst, so hat sie einen Umfang, der 15 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fach Katholische Religionslehre mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit kann wahlweise in der Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik verfasst werden. Sie soll einen Umfang von etwa 60-80 Seiten nicht überschreiten. (2) Wird die Masterarbeit im Fach Katholische Religionslehre nach Abschluss des Bewertungsverfahrens mit mindestens ausreichender Leistung angenommen, so wird gemäß § 23 Allgemeine Bestimmungen eine mündliche Verteidigung der Masterarbeit anberaumt. Die Verteidigung dauert ca. 30 Minuten. Auf die Verteidigung entfallen 3 LP. Diese Prüfung ist mit der mündlichen Prüfung zum Abschluss des Moduls 3 zu kombinieren. § 44 Bildung der Fachnote Gemäß § 24 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für das Fach Katholische Religionslehre gebildet. Alle Modulnoten des Faches gehen gewichtet nach Leistungspunkten in die Gesamtnote des Faches ein. Ausgenommen ist die Note für die Masterarbeit, auch wenn sie im Fach geschrieben wird. Für die Berechnung der Fachnote gilt § 24 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen entsprechend. -7- Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen Diese Besonderen Bestimmungen gelten mit Wirkung für die Zukunft für alle Studierenden, die für den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit dem Unterrichtsfach Katholische Religionslehre an der Universität Paderborn eingeschrieben sind. § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Besonderen Bestimmungen treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit dem Unterrichtsfach Katholische Religionslehre an der Universität Paderborn vom 14. März 2014 (AM.Uni.PB 45/14) außer Kraft. (2) Diese Besonderen Bestimmungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 14. Januar 2015 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 18. Dezember 2014 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 11. Februar 2015. Paderborn, den 29. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst Anhang Studienverlaufsplan Semester Modul Veranstaltung Workload (h) LP/ Workload gesamt 1. Sem.: M 1 Fachdidaktische Analyse 180 M 1 Fachdidaktik BK 90 M 2 Theologie der Religionen 90 12/ 360h 2. Sem.: Praxissemester 3. Sem.: M 3 Exegese AT oder NT 90 M 2 Religionsphilosophie/ Fundamentaltheologie/ Christliche Sozialethik 90 M 2 Dogmatik/ Moraltheologie 90 9/ 270h 4. Sem.: M 3 Exegese AT oder NT 90 M 3 Schwerpunktsetzung 90 6/ 180h Modulbeschreibungen Modul 1: Fachdidaktik Modulnummer M 1 Workload 270 h Credits 9 Studiensemester 1. Sem. Häufigkeit des Angebots Jedes Semester Dauer 1 Semester 1 Lehrveranstaltungen a) Fachdidaktik Berufskolleg/ Vorbereitung Praxissemester b) Fachdidaktische Analyse biblischer, systematischer, kirchengeschichtlicher und interreligiöser Themen im Religionsunterricht Kontaktzeit 2 SWS/ 30 h 2 SWS/ 30 h Selbststudium 60 h 150 h 2 Lernergebnisse (learning outcomes) / Kompetenzen Fachliche Kompetenzen: Die Studierenden • Solide und strukturierte Kenntnisse bezüglich fachdidaktischer Positionen und Modelle für den Religionsunterricht an Berufskollegs und Fähigkeiten zu deren Analyse sowie kritischer Beurteilung im Blick auf ihre Praxisrelevanz • Kompetenz zur Analyse, Planung und Erprobung von Religionsunterricht mit Blick auf wissenschaftliche Erkenntnisse, schulpädagogische Erfordernisse, kirchliche Vorgaben und unter den Vorzeichen einer religiös pluralen und individualisierten Gegenwart auf der Basis religionspädagogischer Konzepte • Fähigkeit zur Vermittlung der fachwissenschaftlich erworbenen Kenntnisse über andere Religionen im Horizont des berufsbildenden Unterrichts • Fähigkeit zur schulformspezifischen Auswahl und fachdidaktischen Beurteilung theologischer Themen und religiöser Dimensionen Spezifische Schlüsselkompetenzen: • Reflexionskompetenz im Blick auf Praxisprozesse • Religionspädagogische Medienkompetenz, insbesondere im Kontext ästhetischen Lernens • Religionspädagogische Methodenkompetenz im Blick auf die Unterrichtspraxis im Rahmen beruflicher Bildung • Kompetenzen im Bereich des interreligiösen Dialogs 3 Inhalte • Vorbereitung auf das Praxissemester am Berufskolleg • fachdidaktische Auseinandersetzung mit biblischen, systematischen, kirchengeschichtlichen und interreligiösen Themen des Religionsunterrichts 4 Lehrformen Hauptseminar 5 Gruppengröße Hauptseminar 40 6 Verwendung des Moduls (in anderen Studiengängen) keine 7 Teilnahmevoraussetzungen keine 8 Prüfungsformen Qualifizierte Teilnahme gem. § 42 Schriftliche Hausarbeit (20.000 Zeichen) oder mündliche Prüfung (ca. 20 Minuten) als Modulabschlussprüfung 9 Voraussetzungen für die Vergabe von Kreditpunkten Erfolgreich erbrachte Modulabschlussprüfung sowie qualifizierte Teilnahme an den Lehrveranstaltungen 10 Modulbeauftragte/r und hauptamtlich Lehrende/r Prof. Dr. Jan Woppowa