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Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre an der Universität Paderborn: vom 29. Juli 2016

Abstract

Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre [...] : vom 29. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016

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amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 153.16 vom 29. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den masterstudiengang lehramt an gymnasien und gesamtschulen mit dem unterrichtsfach evangelische religionslehre an der universität paderborn vom 29. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn -2- Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre an der Universität Paderborn vom 29. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 4 § 39 Praxissemester ............................................................................................................. 6 § 40 Profilbildung .................................................................................................................. 6 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung ....................................................................................... 6 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung .......................................... 6 § 43 Masterarbeit ................................................................................................................. 6 § 44 Bildung der Fachnote.................................................................................................... 7 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ............................................................................................. 7 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung ..................................................... 8 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen -3- Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen Die Aufnahme des Studiums des Unterrichtsfaches Evangelische Religionslehre setzt über die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus Kenntnisse in Griechisch (Graecum) und wahlweise in Latein (Latinum) oder Hebräisch (Hebraicum) voraus. § 35 Studienbeginn Für das Studium des Unterrichtsfaches Evangelische Religionslehre ist ein Beginn zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich. § 36 Studienumfang Das Studienvolumen des Unterrichtsfaches Evangelische Religionslehre umfasst 27 Leistungspunkte (LP), davon 9 LP fachdidaktische Studien, sowie zusätzlich 3 LP fachdidaktische Studien im Praxissemester. § 37 Erwerb von Kompetenzen (1) In den fachwissenschaftlichen Studien des Unterrichtsfaches Evangelische Religionslehre sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben:  eigenständiges Urteil in Fragen Evangelischer Theologie erwerben und Ansätze einer eigenständigen Theologie entwickeln  anthropologische, gesellschaftliche, kulturelle, theologische, kirchliche und religiöse Fragen fachwissenschaftlich reflektieren  theologische Aspekte der Gender-Thematik wahrnehmen  Einblicke in die Rezeptionsgeschichte biblischer Motive und Traditionen gewinnen  theologische Fragestellungen früherer Epochen mit gegenwärtigen theologischen Fragestellungen verknüpfen  Fragestellungen Ökumenischer Theologie reflektieren  mit der historisch gewachsenen Vielfalt von theologischen Informations- und Kommunikationsmedien umgehen können  exemplarische Kenntnisse über Religion, Religionen und Religiosität in Europa erwerben  interkulturellen und interreligiösen Dialog einüben -4- (2) In den fachdidaktischen Studien des Unterrichtsfaches Evangelische Religionslehre sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben:  Unterrichtsprojekte unter fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Gesichtspunkten entwerfen, durchführen und überprüfen (theologisch-didaktische Erschließungskompetenz)  eigenständiges Urteil in Fragen der Didaktik Ev. Religionslehre erwerben und Ansätze eines eigenen religionsdidaktischen Unterrichtsstils entwickeln (Gestaltungskompetenz)  anthropologische, gesellschaftliche, kulturelle, theologische, kirchliche, religiöse und schulische Fragen der Gegenwart fachdidaktisch reflektieren (Wahrnehmungskompetenz)  Selbsterfahrung als Voraussetzung gelingenden Lehrens und Lernens begreifen und für die eigene Berufsbiographie fruchtbar werden lassen können (Rollen- und Selbstreflexionskompetenz)  Grundkenntnisse und -vorgänge interkultureller und interreligiöser Bildung und Erziehung kennen und vor dem Hintergrund einer reflektierten aszetischen Didaktik argumentativ vertreten (Dialog- und Diskurskompetenz)  mit den für die religiöse Praxis relevanten Informations- und Kommunikationsmedien umgehen können (Medienkompetenz)  religiöse Diagnosekompetenz für Kinder und Jugendliche an Gymnasien und Gesamtschulen entwickeln (Diagnosekompetenz)  das Fach Ev. Religionslehre im Kontext des Gymnasiums und der Gesamtschule wahrnehmen, reflektieren und in kontinuierlicher Aufnahme theologischreligionspädagogischer Forschungsergebnisse weiter entwickeln (Entwicklungskompetenz) § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 27 LP, davon 9 LP fachdidaktische Studien, ist modularisiert und umfasst 3 Module. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. Dabei beziehen sich die Module auf folgende Inhalte des Faches Evangelische Theologie, das an der Universität Paderborn in folgender Weise strukturiert ist: A: Biblische Theologie 1. Altes Testament 2. Neues Testament 3. Gesamtbiblische Theologie und Hermeneutik 4. Rezeptionsgeschichte der Bibel 5. Biblische Didaktik -5- B: Historische Theologie 1. Epochen, Längsschnitte 2. Theologiegeschichte 3. Kulturgeschichte des Christentums 4. Regionale Kirchengeschichte 5. Kirchengeschichtsdidaktik C: Systematische Theologie und Ökumenische Theologie 1. Dogmatik 2. Ethik 3. Ökumene/ Konfessionskunde 4. Religion/ Religionen/Religiosität 5. Didaktik der Systematischen Theologie D: Praktische Theologie 1. Grundfragen und -probleme der Religionspädagogik 2. Religionsunterricht 3. Spiritualität/ Ritual 4. Medien der Religionsdidaktik und -pädagogik 5. Pädagogische Handlungsfelder der Kirche (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module: Name des Moduls Zeitpunkt (Sem.) Veranstaltung P/WP LP/ Workload (h) des Moduls MAM 01 Modul „Fachdidaktik GyGe/BK“ 1. Sem. 1. Religionsunterricht an Gymnasien und Gesamtschulen D2 (Vorbereitung Praxissemester) 2. Schulische Religionspädagogik D1-4 3. Schulische Fachdidaktik A5 / B5 / C5 P WP WP 12 LP/ 360 h MAM 02 Modul „Fachwissenschaft Gymnasium und Gesamtschule“ 3.+4. Sem. 1. Biblische Theologie A1-5 2. Biblische Theologie mit Griechischkenntnissen A1-4 3. Historische Theologie B1-5 4. Systematische Theologie C1-5 WP P WP WP 15 LP/ 450 h (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen der Modulabschlussprüfungen. -6- § 39 Praxissemester Das Masterstudium im Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre umfasst gem. § 7 Abs. 3 und § 11 Allgemeine Bestimmungen ein Praxissemester an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule. Das Nähere wird in einer gesonderten Ordnung geregelt. § 40 Profilbildung Das Fach Evangelische Religionslehre beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge der des Faches Evangelische Religionslehre können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die Teilnahme an Prüfungsleistungen im Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre werden folgende Prüfungsleistungen, die in die Abschlussnote der Masterprüfung eingehen, erbracht, durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet:  Klausur (4 Std.) als Modulabschlussprüfung im Modul Fachdidaktik GyGe/BK (MAM 01)  Mündliche Prüfung (ca. 30 Min.) als Modulabschlussprüfung im Modul Fachwissenschaft Gymnasium und Gesamtschule (MAM 02) (2) Darüber hinaus ist der Nachweis der qualifizierten Teilnahme durch einen oder mehrere Tests, mündliche Präsentation (Kolloquium), Übungsaufgaben/ Hausaufgaben, Protokoll, Referat oder Portfolio zu erbringen. Die Form der zu erbringenden Leistung gibt die bzw. der Lehrende spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt. § 43 Masterarbeit Wird die Masterarbeit gemäß §§17 und 21 Allgemeine Bestimmungen im Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre verfasst, so hat sie einen Umfang, der 18 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fach Evangelische Religionslehre mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit kann wahlweise in der Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik verfasst werden. Sie soll einen Umfang von etwa 60-80 Seiten nicht überschreiten. -7- § 44 Bildung der Fachnote Gemäß § 24 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für das Fach Evangelische Religionslehre gebildet. Alle Modulnoten des Faches gehen gewichtet nach Leistungspunkten in die Gesamtnote des Faches ein. Ausgenommen ist die Note für die Masterarbeit, auch wenn sie im Fach geschrieben wird. Für die Berechnung der Fachnote gilt § 24 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen entsprechend. Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen (1) Diese Besonderen Bestimmungen gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2016/2017 erstmalig für den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre an der Universität Paderborn eingeschrieben werden. (2) Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2016/2017 an der Universität Paderborn für den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre eingeschrieben worden sind, legen ihre Masterprüfung einschließlich Wiederholungsprüfungen letztmalig im Sommersemester 2019 nach den Besonderen Bestimmungen in der Fassung vom 14. März 2014 (AM.Uni.PB 40/14) ab. Ab dem Wintersemester 2019/2020 wird die Masterprüfung einschließlich Wiederholungsprüfungen nach diesen Besonderen Bestimmungen abgelegt. -8- § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Besonderen Bestimmungen treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre an der Universität Paderborn vom 14. März 2014 (AM.Uni.PB 40/14) außer Kraft. § 45 bleibt unberührt. (2) Diese Besonderen Bestimmungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 14. Januar 2015 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 18. Dezember 2014 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 11. Februar 2015. Paderborn, den 29. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst Anhang Möglicher Studienverlaufsplan 1. Semester 12 LP (nach ECTS) Modulnummer Lehrveranstaltung P/WP Workload 360 h MAM 01.1. MAM 01.2. MAM 01.3. Religionsunterricht an Gymnasien und Gesamtschulen D2 (Vorbereitung auf das Praxissemester) Schulische ReligionspädagogikD1 D1-4 Theologische Fachdidaktik A5 / B5 / C5C5 P WP WP Modulabschlussprüfung MAM 01 Klausur ( 4 Std.) 2. Semester Praxissemester 3. Semester 9 LP (nach ECTS) Modulnummer Lehrveranstaltung P/WP Workload 270 h MAM 02.1. MAM 02.2. MAM 02.3. Biblische Theologie A1-5 Biblische Theologie mit Griechischkenntnissen A1-4 Historische Theologie B1-5 WP WP WP 4. Semester 6 LP (nach ECTS) Modulnummer Lehrveranstaltung P/WP Workload 180 h MAM 02.4. Systematische Theologie C1-5 WP Modulabschlussprüfung MAM 02 Mündliche Prüfung (ca. 30 Min.) herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819