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Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Pädagogik an der Universität Paderborn: vom 29. Juli 2016

Abstract

Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Pädagogik an der [...] : vom 29. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016

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amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 134.16 vom 29. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den bachelorstudiengang lehramt an gymnasien und gesamtschulen mit dem unterrichtsfach pädagogik an der universität paderborn vom 29. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Pädagogik an der Universität Paderborn vom 29. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 5 § 39 Praxisphasen ............................................................................................................... 6 § 40 Profilbildung .................................................................................................................. 6 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung .................................................................................... 6 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung ........................................... 6 § 43 Bachelorarbeit .............................................................................................................. 7 § 44 Bildung der Fachnote ................................................................................................... 8 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ............................................................................................. 8 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichungen ................................................. 9 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen Über die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine weiteren Zugangs- und Studienvoraussetzungen. § 35 Studienbeginn Studienbeginn ist das Wintersemester. § 36 Studienumfang Das Studienvolumen des Unterrichtsfaches Pädagogik umfasst 72 Leistungspunkte (LP), davon sind 6 LP fachdidaktische Studien nachzuweisen. § 37 Erwerb von Kompetenzen (1) Durch die fachwissenschaftlichen Studien des Unterrichtsfaches Pädagogik sollen die Studierenden die grundlegenden Fähigkeiten erwerben,  erziehungswissenschaftlich fundiertes Wissen angemessen darzustellen und zu reflektieren (Darstellungs- und Reflexionsfähigkeit),  wissenschaftliche und berufsrelevante Problemlagen zu erkennen, Fragestellungen zu entwickeln, wissenschaftliche Methoden und bewährte Theorien anzuwenden bzw. für eigene Problemlösungen zu nutzen (Anwendungs- und Problemlösefähigkeit),  verschiedene Ansätze und Handlungsmöglichkeiten sowie praktische Fälle vergleichend zu analysieren, abzuwägen und zu diskutieren (Analyse- und Kommunikationsfähigkeit),  eigene Umsetzungen in Zusammenarbeit mit anderen zu entwickeln und einzuschätzen (Kooperations- und Gestaltungsfähigkeit),  Beurteilungen zu formulieren, Entscheidungen in pädagogischen Handlungsfeldern zu treffen, Erprobungen durchzuführen und zu evaluieren (Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit).  Mit dem Erwerb von Kompetenzen soll die Bereitschaft verbunden sein, Wissen und Können situationsangemessen und verantwortungsbewusst in Übereinstimmung mit berufsethischen Grundsätzen einzusetzen. (2) Über die im bildungswissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus konkretisiert sich der Kompetenzerwerb im Studium des Unterrichtsfaches Pädagogik in der vertieften Auseinandersetzung mit fachwissenschaftlichen Gegenständen in den Inhaltsfeldern  Grundfragen der Erziehungswissenschaft  Arbeits- und Forschungsmethoden  Anthropologische, gesellschaftliche und kulturelle Bedingungen von Erziehung und Bildung  Handlungsfelder und Institutionen  Interaktion und Kommunikation. Die Studierenden sollen die Fähigkeiten erwerben, diese Inhaltsfelder unter verschiedenen Perspektiven differenziert zu erschließen (vgl. die Beschreibung der Kompetenzprofile im Anhang der Prüfungsordnung), so dass sie in der Lage sind,  historische und gesellschaftliche Bedingungen für Erziehungs- und Bildungsprozesse bzw. pädagogische Institutionen/Organisationen zu beschreiben und in ihrer Bedeutung für erziehungswissenschaftliche Reflexion und pädagogische Praxis zu charakterisieren,  zentrale erziehungswissenschaftliche Fragestellungen und Grundbegriffe im Hinblick auf die verschiedenen Inhaltsfelder zu identifizieren, zu erläutern und mit ihnen verbundenen Theoriekonzepten zuzuordnen,  grundlegende Forschungsmethoden, Forschungen und Forschungsergebnisse der Erziehungswissenschaft darzustellen und in ihrer Spezifik zu kennzeichnen,  den Inhaltsfeldern zuzuordnende Anwendungen und Anwendungsbereiche zu kennzeichnen und theoriegeleitet vor dem Hintergrund erster eigener Praxiserfahrungen zu interpretieren,  die gesellschaftliche Bedeutung der im Rahmen der Inhaltsfelder bearbeiteten Fragestellungen einzuschätzen,  die im Studium des Unterrichtsfaches Pädagogik erworbenen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf fächerverbindende und fächerübergreifende Fragestellungen insbesondere hinsichtlich der in § 40 angesprochenen standortspezifischen Profile einzuordnen und zu erproben. (3) In den fachdidaktischen Studien des Unterrichtsfaches Pädagogik sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben:  die Bedingungen des Pädagogikunterrichts in der Gymnasialen Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen zu charakterisieren und in ihrer Bedeutung für die Gestaltung von Lernprozessen einzuschätzen,  grundlegende fachdidaktische Theorien darzustellen, in ihrer Bedeutung für den Unterricht an Gymnasien und Gesamtschulen kritisch einzuschätzen und für die Anbahnung eines eigenen Konzepts von Pädagogikunterricht zu nutzen,  Lehr-/Lernprozesse unter ausgewählten Perspektiven theoriegeleitet zu analysieren und zu planen. § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 72 LP, davon 12 LP fachdidaktische Studien, ist modularisiert und umfasst 6 Module (3 Basis- und 3 Aufbaumodule). (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module: Name des Moduls Zeitpunkt (Sem.) P/WP 1 LP (nach ECTS) BM 1 Basismodul: Einführungsmodul 12 1.-2. Sem. BM1a: Einführung in das Studium des Unterrichtsfaches Pädagogik + Tutorium BM1b: Erziehungswissenschaftliches Sehen und Denken P WP BM 2 Basismodul: Anthropologische, gesellschaftliche und kulturelle Bedingungen von Erziehung u. Bildung 12 1.-2. Sem. BM2a: Einführung: Anthropologische, gesellschaftliche und kulturelle Bedingungen von Erziehung und Bildung BM2b: Erziehung und Bildung in Theorie und Geschichte BM2c: Erträge der Bildungsforschung P WP WP BM 3 Basismodul: Erziehungswiss. Arbeits- und Forschungsmethoden 12 2.-3. Sem. BM3a: Einführung: Erziehungswissenschaftliche Forschung BM3b: Forschungszugänge und Methoden qualitativer Forschung BM3c: Forschungszugänge und Methoden quantitativer Forschung P WP WP AM 1 Aufbaumodul: Lehren und Lernen im Pädagogikunterricht 12 3.-4. Sem. AM1a: Einführung: Grundfragen der Fachdidaktik des Unterrichtsfaches Pädagogik AM1b: Methoden zur Gestaltung von Pädagogikunterricht AM1c: Ausgewählte Aspekte der Analyse und Planung von Pädagogikunterricht P P P AM 2 Aufbaumodul: Handlungsfelder und Institutionen 12 4.-5. Sem. AM2a: Einführung in Handlungsfelder und Institutionen AM2b: Ausgewählte Handlungsfelder und Institutionen I AM2c: Ausgewählte Handlungsfelder und Institutionen II P WP WP AM 3 Aufbau modul : Interaktion und Kommunikation 12 6. Sem. AM3a: Einführung in Interaktion und Kommunikation AM3b: Theorie und Praxis der Beratung AM3c: Gestaltung von Interaktions- und Kommunikationsprozessen P WP WP (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen. § 39 Praxisphasen (1) Das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Pädagogik umfasst gemäß § 7 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und Abs. 4 Allgemeine Bestimmungen ein mindestens vierwöchiges Berufsfeldpraktikum, das den Studierenden konkretere berufliche Perspektiven innerhalb oder außerhalb des Schuldienstes eröffnet. Es wird empfohlen, ein außerschulisches Berufsfeldpraktikum in einem pädagogischen Praxisfeld (z.B. im Bereich der vorschulischen Erziehung und Bildung, der außerschulischen Kinder-, Jugendarbeit, der Erwachsenenbildung, der Fort- und Weiterbildung) 1 P = Pflicht, WP = Wahlpflicht durchzuführen. Es dient dazu, ein pädagogisches Arbeitsfeld außerhalb der Schule mit seinen spezifischen Rahmenbedingungen, Aufgaben, pädagogischen Handlungsfeldern und professionellen Herausforderungen kennen zu lernen. Darüber hinaus bietet es die Möglichkeit, konkrete berufliche Perspektiven außerhalb des Schuldienstes zu erwerben. (2) Die Studierenden führen ein „Portfolio Praxiselemente“ und fertigen einen Praktikumsbericht an, in dem sie ihre Praxiserfahrungen reflektieren. (3) Das Nähere zu den Praxisphasen wird in einer gesonderten Ordnung geregelt. § 40 Profilbildung Das Fach Pädagogik beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge des Faches können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die Teilnahme an Prüfungsleistungen im Fach Pädagogik sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im Unterrichtsfach Pädagogik werden die nachfolgend aufgeführten Modulprüfungen, die in die Abschlussnote der Bachelorprüfung und in die Gesamtnote für das Fach eingehen, erbracht, durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet. Eine Modulprüfung ist eine Prüfung im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung und hat Bezüge zu den weiteren Lehrveranstaltungen des Moduls. Modulprüfung im Zusammenhang mit BM 1: Einführungsmodul BM1a oder BM1b BM 2: Anthropologische, gesellschaftliche und kulturelle Bedingungen von Erziehung und Bildung BM2b oder BM2c BM 3: Erziehungswissenschaftliche Arbeits- und Forschungsmethoden BM3b oder BM3c AM 1: Lehren und Lernen im Pädagogikunterricht AM1b oder AM1c AM 2: Handlungsfelder und Institutionen AM2b oder AM2c AM 3: Interaktion und Kommunikation AM3b oder AM3c (2) Die Prüfungsleistungen sowie die zu erbringenden Leistungen der qualifizierten Teilnahme können gemäß §§ 18 und 19 Allgemeine Bestimmungen in folgenden Formen erbracht werden: Qualifizierte Teilnahme (inkl. Vor- und Nachbereitung) als: Kurzreferat Sitzungsgestaltung Seminarmoderation schriftliche Tests oder Übungsaufgaben Erkundungsaufgaben Reflexionspapier schriftliche Unterrichtsplanung/-reflexion Qualifizierte Teilnahme Eine der folgenden Leistungen: Referat (ca. 45 min.) mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 12-15 S.) Hausarbeit/Projektarbeit (ca. 20-25 S.) Klausur (ca. 90-120 Min.) Mündliche Prüfung (ca. 20-30 Min.) Mündliche Projektdarstellung plus Kolloquium (insgesamt ca. 45 Min.) Prüfungsleistungen (3) Mindestens eine der Prüfungen soll als mündliche Prüfung und eine als schriftliche Prüfung absolviert werden. (4) Sofern in der Modulbeschreibung Rahmenvorgaben zu Form und/oder Dauer/Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, wird vom jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. Dies gilt entsprechend für den Nachweis der qualifizierten Teilnahme. § 43 Bachelorarbeit Wird die Bachelorarbeit gemäß §§17 und 21 Allgemeine Bestimmungen im Unterrichtsfach Pädagogik verfasst, so hat sie einen Umfang, der 12 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fach Pädagogik mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Bachelorarbeit kann wahlweise in der Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik verfasst werden. Sie soll einen Umfang von 30-40 Seiten nicht überschreiten § 44 Bildung der Fachnote Gemäß § 24 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für das Fach Pädagogik gebildet. Sie ergibt sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Modulnoten. Ausgenommen ist die Note der Bachelorarbeit, auch wenn sie im Fach Pädagogik geschrieben wird. Für die Berechnung der Fachnote gilt § 24 Abs. 2 entsprechend. Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen (1) Diese Besonderen Bestimmungen gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2016/2017 erstmalig für den Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Pädagogik an der Universität Paderborn eingeschrieben werden. (2) Für Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2016/2017 an der Universität Paderborn für den Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Pädagogik eingeschrieben worden sind, gelten nachfolgende Sätze. Für Module, die im Sommersemester 2016 angemeldet sind und nicht im Sommersemester 2016 oder später wieder abgemeldet werden, gelten bis einschließlich Sommersemester 2019 die Besonderen Bestimmungen in der Fassung vom 20. September 2011 (AM.Uni.PB 76/11), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. April 2014 (AM.Uni.PB 88/14). Für Bachelorarbeiten, deren Bearbeitungszeitbeginn vor dem 1. Oktober 2016 liegt, einschließlich etwaiger mündlicher Verteidigung und Wiederholungen, gelten bis einschließlich Sommersemester 2019 ebenfalls die Besonderen Bestimmungen in der Fassung vom 20. September 2011 (AM.Uni.PB 76/11), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. April 2014 (AM.Uni.PB 88/14). Im Übrigen gelten mit Wirkung für die Zukunft diese Besonderen Bestimmungen. § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Besonderen Bestimmungen treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Pädagogik an der Universität Paderborn vom 20. September 2011 (AM.Uni.PB 76/11), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. April 2014 (AM.Uni.PB 88/14) außer Kraft. § 45 bleibt unberührt. (2) Diese Besonderen Bestimmungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 17. Dezember 2014 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 27. November 2014 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 11. Februar 2015. Paderborn, den 29. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst Exemplarischer Studienverlauf 1.Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem. BM 1 Einführungsmodul (12 LP) BM 1a (Einführung) BM 1b (Erziehungswiss. Sehen und Denken) BM 2 Anthropolog., gesellschaftliche und kulturelle Bedingungen von Erziehung und Bildung (12 LP) BM 2a (Einführung) BM 2c (Erträge der Bildungsforschung) BM 2b (Erziehung und Bildung in Theorie und Geschichte) BM 3 Erziehungswiss. Arbeits- und Forschungsmethoden (12 LP) BM 3a (Einführung) BM 3b (Qualitative Forschung) BM 3c (Quantitative Forschung) AM 1 Lehren und Lernen im Pädagogikunterricht (12 LP) AM 1a (Einführung) AM 1b (Methoden zur Gestaltung von PU) AM 1c (Analyse und Planung von PU) AM 2 Handlungsfelder und Institutionen (12 LP) AM 2a (Einführung) AM 2b (Handlungsfelder I) AM 2c (Handlungsfelder II) AM 3 Interaktion und Kommunikation (12 LP) AM 3a (Einführung) AM 3b (Beratung) AM 3c (Gestaltung von Interaktions- und Kommunikations- prozessen) ∑ 72 15 LP 12 LP 12 LP 12 LP 9 LP 12 LP 6 Verwendung des Moduls Das Modul findet auch Verwendung im Bachelorstudiengang Unterrichtsfach Pädagogik (BK) und dem 2-Fach- Bachelor Erziehungswissenschaft. 7 Teilnahmevoraussetzungen Keine 8 Prüfungsformen Qualifizierte Teilnahme gemäß § 42 Modulprüfung gemäß § 42 im Zusammenhang mit dem Seminar AM2b oder AM2c 9 Voraussetzungen für die Vergabe von Kreditpunkten Bestandene Modulprüfung sowie qualifizierte Teilnahme an den Veranstaltungen 10 Modulbeauftragte Dr. Ulrich Schwerdt – Stellvertr.: Prof. Dr. Christian Harteis 11 Sonstige Informationen Das Modul dient der Vorbereitung des Berufsfeldpraktikums. Interaktion und Kommunikation Modulnummer: Aufbaumodul 3 (AM 3) Workload 360 h Credits 12 CP Studiensem. 6. Sem Häufigkeit Einmal jährlich. Beginn im SS Dauer 1 Semester 1 Lehrveranstaltungen Seminar AM3a: Einführung in Interaktion und Kommunikation Seminar/Übung AM3b: Theorie und Praxis der Beratung Seminar/Übung AM3c: Gestaltung von Interaktions- und Kommunikationsprozessen Kontaktzeit 30 h 30 h 30 h Selbststudium 60 h 60 h / 150 h 150 h / 60 h 2 Lernergebnisse (learning outcomes)/Kompetenzen Fachliche Kompetenzen:  Kenntnisse und Orientierungswissen über unterschiedliche Interaktions-/Kommunikationstheorien und – methoden sowie über Konzeptionen der Beratung  Kenntnisse und Orientierungswissen über deren Relevanz für unterschiedliche pädagogische Bildungs-, Lern- und Beratungsprozesse  Kenntnisse und Orientierungswissen über Theoriehintergründe, Konzepte und Methoden der Beratung  Fähigkeit zur Analyse pädagogischer Situationen und Probleme vor dem Hintergrund unterschiedlicher Interaktions- und Kommunikationstheorien sowie Konzeptionen der Beratung  Fähigkeit zur Intervention in pädagogischen Situationen und Problemen vor dem Hintergrund unterschiedlicher Interaktions-/Kommunikationstheorien und -methoden Spezifische Schlüsselkompetenzen:  Verständnis für die Komplexität menschlicher Interaktion und Kommunik ation in pädagogischen Prozessen  Reflexionsfähigkeit im Hinblick auf eigenes Handeln und deren Wirkungen in pädagogischen Interaktions-, Kommunikations- und Beratungsprozessen  Fähigkeit zur Steuerung von Interaktions- und Kommunikationsprozessen in Form von Moderation und Diskus-sionsleitung in Seminarsitzungen  Fähigkeit zur Arbeit in Teams und Weiterentwicklung der Kooperationsfähigkeit 3 Inhalte Das Modul führt in unterschiedliche Interaktions- und Kommunikationstheorien sowie Konzeptionen der Beratung ein und zeigt deren Relevanz für unterschiedliche pädagogische Bildungs-, Lern- und Beratungsprozesse auf, wie beispielsweise Gestaltung von Gruppen- und Diskussionsprozessen, Gestaltung von Beratungsprozessen, Moderation in und von sozialen Konfliktsituationen usw. Wesentliche Inhalte, Themen und Fragestellungen der Lehrveranstaltungen beziehen sich u.a. auf:  verschiedene Interaktions- und Kommunikationstheorien sowie Konzeptionen der Beratung und ihre Bedeutung für Bildungs-, Lern- und Beratungsprozesse  verschiedene Konflikttheorien und ihre Bedeutung für Bildungs-, Lern- und Beratungsprozesse  Stellenwert von Interaktion und Kommunikation in Bildungs-, Lern- und Beratungsprozessen  spezielle Interaktions-/Kommunikationssituationen: Beratungssituationen, soziale Konfliktsituationen, virtuelle Kommunikation  ausgewählte Methoden zur Gestaltung und Steuerung unterschiedlicher Interaktions- und Kommunikationsprozesse, z.B. zur Gestaltung von Lehr-Lernprozessen oder von Beratungsprozessen  Reflexion eigener Kommunikations- und Interaktionsstile z.B. in Lehr-Lernsituationen, in Beratungssituationen etc. 4 Lehrformen Das Modul umfasst Seminare, Übungen und verschiedene Formen des Selbststudiums 5 Gruppengröße Seminare: 40 TN, Übungen: 20 TN 6 Verwendung des Moduls Das Modul findet auch Verwendung im 2-Fach- Bachelor Erziehungswissenschaft sowie im Bachelorstudiengang Unterrichtsfach-Pädagogik (BK) 7 Teilnahmevoraussetzungen Keine 8 Prüfungsformen Qualifizierte Teilnahme gemäß § 42 Modulprüfung gemäß § 42 im Zusammenhang mit dem Seminar AM3b oder AM3c 9 Voraussetzungen für die Vergabe von Kreditpunkten Bestandene Modulprüfung sowie qualifizierte Teilnahme an den Veranstaltungen 10 Modulbeauftragte Dr. Ulrich Schwerdt – Stellvertr.: Prof. Dr. Christine Freitag 11 Sonstige Informationen Ausgewählte Wahlpflichtveranstaltungen im Modul können für die Studienprofile „Umgang mit Heterogenität“ und „Gute gesunde Schule“ genutzt werden. herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819