Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Musik an der Universität Paderborn: vom 29. Juli 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Musik an der Universität Paderbor [...] : vom 29. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
Full text
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 130.16 vom 29. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den masterstudiengang lehramt an grundschulen mit dem unterrichtsfach musik an der universität paderborn vom 29. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
-2- Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Musik an der Universität Paderborn vom 29. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 4 § 39 Praxissemester ............................................................................................................. 5 § 40 Profilbildung .................................................................................................................. 5 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung ....................................................................................... 6 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung .......................................... 6 § 43 Masterarbeit ................................................................................................................. 7 § 44 Bildung der Fachnote ................................................................................................... 7 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ............................................................................................. 8 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung ..................................................... 8 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen
-3- Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen Über die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine weiteren. § 35 Studienbeginn Für das Studium des Unterrichtsfaches Musik ist ein Beginn zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich. § 36 Studienumfang (1) Das Studienvolumen des Unterrichtsfaches Musik umfasst 18 Leistungspunkte (LP), davon 10 LP fachdidaktische Studien, sowie zusätzlich 3 LP fachdidaktische Studien im Praxissemester. (2) Der Vertiefungsbereich für das Lehramt an Grundschulen kann nach Wahl der Studierenden im Unterrichtsfach Musik erfolgen. Wenn es im Unterrichtsfach Musik durchgeführt wird, so erhöht sich das Studienvolumen um 6 LP auf insgesamt 24 LP. § 37 Erwerb von Kompetenzen (1) In den fachpraktisch-künstlerischen Studien des Unterrichtsfaches Musik sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: Fähigkeit, die erworbene künstlerisch-musikalische Ausdrucks- und Darstellungskompetenz für schulische Vermittlungsprozesse nutzbar zu machen; Fähigkeit, eigengestalterisch Musik zu improvisieren, zu komponieren oder arrangieren und solche Produktionsprozesse künstlerisch zu initiieren; Fähigkeit, Musik mit heterogen strukturierten Lerngruppen in der Grundschule produktiv zu gestalten. (2) In den fachwissenschaftlichen Studien des Unterrichtsfaches Musik sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben Kenntnis wesentlicher Forschungsansätze/-ergebnisse der Unterrichtsforschung als Basis einer kompetenzorientierten Planung und Realisation von Musikunterricht in der Grundschule; Fähigkeit, Theoriekonzepte schulischer Musikvermittlung kritisch zu reflektieren und auf jeweilige unterrichtsrelevante Fragestellungen anzuwenden; Kenntnis theoretischer Positionen zum interdisziplinären (Musik-) Lernen und entsprechender Unterrichtsmodelle in der Grundschule; Kenntnisse und praxisorientierte Fähigkeiten bzgl. ausgewählter musikalischer Teil- bzw. Fremdkulturen und deren Vermittelbarkeit im Unterricht der Grundschule; Kenntnis und kritisches Verständnis der Ziele, Inhalte und Methoden musikalischer Begabungsforschung und -förderung.
-4- (3) In den fachdidaktischen Studien des Unterrichtsfaches Musik sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: Kenntnisse und Fähigkeiten, musikbezogene Lerninhalte für die Grundschule exemplarisch auszuwählen und sachadäquat zum Gegenstand unterrichtlicher Vermittlungsprozesse zu machen; Fähigkeit, auf der Basis fundiert unterrichtsmethodischer und musikdidaktischer Reflexionen eigene Unterrichtsversuche differenziert zu konzipieren, durchzuführen und auszuwerten; Kenntnis und kritische Beurteilungskompetenz von Arbeits- bzw. Hilfsmitteln, digitalen Medien und Methoden für den Musikunterricht in der Grundschule; Didaktisches Reflexionsvermögen und erstes Methodenrepertoire als Grundlage für eigene musikbezogene Vermittlungsprozesse; Fähigkeit, musikunterrichtliche Lernschwierigkeiten zu diagnostizieren und mögliche Gegenmaßnahmen zu konzipieren. § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 18 LP, davon 10 LP fachdidaktische Studien, ist modularisiert und umfasst 3 Module. Sofern der Vertiefungsbereich im Unterrichtsfach Musik absolviert wird, erhöht sich das Studienvolumen um 6 LP auf insgesamt 24 LP und die Anzahl der zu studierenden Module auf 4. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module:
-5- (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen der Modulabschlussprüfungen. § 39 Praxissemester Das Masterstudium im Unterrichtsfach Musik umfasst gem. § 7 Abs. 3 und § 11 Allgemeine Bestimmungen ein Praxissemester an einer Grundschule. Näheres ist in einer besonderen Ordnung geregelt. § 40 Profilbildung Das Unterrichtsfach Musik beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge des Unterrichtsfaches Musik können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. M1: Schulbezogene Instrumental- und Ensemblepraxis 4 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload(h) 1. Sem. a) Klassenmusizieren in der Grundschule b) Liedbegleitung/Improvisation P P 90 30 M2: Theorie schulischer Musikvermittlung 5 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload (h) 1./3. Sem. a) Didaktische Konzeptionen/Unterrichtsforschung b) Interdisziplinäres Lernen/Interkulturalität 1 P WP 90 60 M3: Praxis schulischer Musikvermittlung 9 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload (h) 3./4. Sem. a) Lernfelder und Methoden des Musikunterrichts b) Schulbezogenes Musikrepertoire P WP 180 90 M4: Unterrichtsfach Musik (nur für Vertiefung) 6 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload (h) 1. Sem. a) Interdisziplinäres Lernen/Interkulturalität 2 b) Musikalische Begabung: Forschung und Förderung P WP 90 90
-6- Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung Im Unterrichtsfach Musik wird für die Teilnahme an Prüfungsleistungen zugelassen, wer die in § 5 und §17 Allgemeine Bestimmungen genannten Voraussetzungen erfüllt. § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im Unterrichtsfach Musik werden folgende Prüfungsleistungen, die in die Abschlussnote der Masterprüfung eingehen, erbracht, durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet: Modul Modulbezeichnung Prüfungsleistung / Prüfungsform Modul 1 Schulbezogene Instrumental- und Ensemblepraxis a) Klassenmusizieren in der Grundschule b) Liedbegleitung/Improvisation Modulabschlussprüfung als praktische Prüfung(15-30 Min.) Modul 2 Theorie schulischer Musikvermittlung a) Didaktische Konzeptionen/Unterrichtsforschung b) Interdisziplinäres Lernen/Interkulturalität 1 Modulabschlussprüfung entweder als Klausur (45 Min.), schriftliche Hausarbeit (10-15 Seiten) oder mündliche Prüfung (ca. 20 Min.) Modul 3 Praxis schulischer Musikvermittlung a) Lernfelder und Methoden des MU b) Schulbezogenes Musikrepertoire Modulabschlussprüfung entweder als Klausur (45 Min.), schriftliche Hausarbeit (10-15 Seiten) oder mündliche Prüfung (ca. 20 Min.) Modul 4 Unterrichtsfach Musik (nur zur Vertiefung a) Interdisziplinäres Lernen/Interkulturalität 2 b) Musikalische Begabung: Forschung und Förderung Modulabschlussprüfung entweder als Klausur (45 Min.), schriftliche Hausarbeit (10-15 Seiten) oder mündliche Prüfung (ca. 20 Min.) (2) Prüfungsleistungen werden gemäß §§ 18 und 19 Allgemeine Bestimmungen wie in der oben angegebenen Form erbracht. Mindestens eine der Prüfungen aus dem fachwissenschaftlichen bzw. fachdidaktischen Bereich soll als mündliche Prüfung und eine als schriftliche Hausarbeit absolviert werden. Die wechselseitige Bezugnahme zwischen Fachwissenschaft, Fachdidaktik und künstlerischer bzw. schulbezogener Praxis, die bereits in der Modulstruktur implementiert ist, soll nach Möglichkeit auch bei der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung von Modulprüfungen berücksichtigt werden. (3) Darüber hinaus ist der Nachweis der qualifizierten Teilnahme durch Kurzreferate, Tests, Protokolle, Projektarbeit, Portfolio, Erstellung eines Tonsatzes/Arrangements etc. zu erbringen.
-7- Die jeweilige Erbringungsform wird spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit durch die Lehrenden festgelegt. (4) Sofern in der Modulbeschreibung Rahmenvorgaben zu Form und/oder Dauer/ Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, wird vom jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. Dies gilt entsprechend für den Nachweis der qualifizierten Teilnahme. § 43 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit gemäß §§ 17 und 21 Allgemeine Bestimmungen hat einen Umfang von 18 LP oder – im Falle einer mündlichen Verteidigung - von 15 LP. Sie kann nach Wahl der bzw. des Studierenden im Unterrichtsfach Musik verfasst werden und hat dann einen Umfang, der 15 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das künftige Berufsfeld Schule relevantes Thema bzw. Problem aus dem Unterrichtsfach Musik mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit kann wahlweise in der Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik verfasst werden. Sie soll einen Umfang von etwa 60-80 Seiten nicht überschreiten. (2) Wird die Masterarbeit im Unterrichtsfach Musik nach Abschluss des Bewertungsverfahrens mit mindestens ausreichender Leistung angenommen, so wird gemäß § 23 Allgemeine Bestimmungen eine mündliche Verteidigung der Masterarbeit anberaumt. Die Verteidigung dauert ca. 30 Minuten. Auf die Verteidigung entfallen 3 LP. § 44 Bildung der Fachnote Gemäß § 24 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für das Unterrichtsfach Musik gebildet, in die auch die Note der fachpraktischen Prüfung eingeht. Alle Modulnoten des Unterrichtsfaches gehen gewichtetet nach Leistungspunkten in die Gesamtnote des Faches ein. Ausgenommen ist die Note für die Masterarbeit, auch wenn sie im Fach geschrieben wird. Für die Berechnung der Fachnote gilt § 24 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen entsprechend. Die separat auszuweisende Note für die fachpraktische Prüfung entspricht der Note des Moduls 1.
-8- Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen (1) Diese Besonderen Bestimmungen gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2016/2017 erstmalig für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Musik an der Universität Paderborn eingeschrieben werden. (2) Für Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2016/2017 an der Universität Paderborn für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Musik eingeschrieben worden sind, gelten nachfolgende Sätze. Für Module, die im Sommersemester 2016 angemeldet sind und nicht im Sommersemester 2016 oder später wieder abgemeldet werden, gelten bis einschließlich Sommersemester 2019 die Besonderen Bestimmungen in der Fassung vom 14. März 2014 (AM.Uni.PB 32/14). Im Übrigen gelten mit Wirkung für die Zukunft diese Besonderen Bestimmungen. § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Besonderen Bestimmungen treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Musik an der Universität Paderborn vom 14. März 2014 (AM.Uni.PB 32/14) außer Kraft. § 45 bleibt unberührt. (2) Diese Besonderen Bestimmungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 11. Februar 2015 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 22. Januar 2015 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 11. Februar 2015. Paderborn, den 29. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst
9 Anhang Studienverlaufsplan Master Unterrichtsfach Musik Grundschule Studiensemester alle 1 2 3 4 SWS LP/WL SWS WL SWS WL SWS WL Module M1 Schulbezogene Instrumental- und Ensemblepraxis 3 4 /120 3 120 Praxissemester a) Klassenmusizieren in der Grundschule 2 90 b) Liedbegleitung/Improvisation 1 30 M2 Theorie schulischer Musikvermittlung 4 5 /150 2 60 2 90 a) Didaktische Konzeptionen/Unterrichtsforschung 2 90 b) Interdisziplinäres Lernen/Interkulturalität 1 2 60 M3 Praxis schulischer Musikvermittlung 6 9 /270 2 90 4 180 a) Lernfelder und Methoden des Musikunterrichts in der Grundschule 4 180 b) Schulbezogenes Musikrepertoire 2 90 Summe 13 18 /540 5 180 4 180 4 180 M4 MA Vertiefungsmodul Unterrichtsfach Musik 4 6 /180 4 180 a) Interdisziplinäres Lernen / Interkulturalität 2 2 90 b) Musikalische Begabung: Forschung und Förderung 2 90 Summe 17 24/720 WL = Workload
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