Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Kunst an der Universität Paderborn: vom 29. Juli 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Kunst an der Universität Paderb [...] : vom 29. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
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amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 107.16 vom 29. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den bachelorstudiengang lehramt an grundschulen mit dem unterrichtsfach kunst an der universität paderborn vom 29. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
-2- Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Kunst an der Universität Paderborn vom 29. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 5 § 39 Praxisphasen ............................................................................................................... 6 § 40 Profilbildung .................................................................................................................. 7 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung .................................................................................... 7 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung ........................................... 8 § 43 Bachelorarbeit .............................................................................................................. 8 § 44 Bildung der Fachnote ................................................................................................... 9 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ............................................................................................. 9 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung ..................................................... 9 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen
-3- Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen Die Einschreibung zum Studium des Unterrichtsfaches Kunst setzt über die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus das erfolgreiche Bestehen einer Eignungsprüfung voraus. Die entsprechenden Regelungen sind in der Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen Eignung in den Bachelorstudiengängen Lehramt an Grundschulen mit dem Fach Kunst, Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen mit dem Fach Kunst, Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Fach Kunst, Lehramt an Berufskollegs mit dem Fach Kunst, Lehramt für sonderpädagogische Förderung mit dem Fach Kunst sowie Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang mit dem Fach Kunst und Kunstvermittlung bzw. mit dem Fach Kunstvermittlung, Kunst und Kontext in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. § 35 Studienbeginn Für das Studium des Unterrichtsfaches Kunst ist ein Beginn zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich. § 36 Studienumfang (1) Das Studienvolumen des Unterrichtsfaches Kunst umfasst 36 Leistungspunkte (LP), davon sind 9 LP fachdidaktische Studien nachzuweisen. (2) Der Vertiefungsbereich für das Lehramt an Grundschulen kann nach Wahl der Studierenden im Unterrichtsfach Kunst erfolgen. Wenn er im Unterrichtsfach Kunst durchgeführt wird, so erhöht sich das Studienvolumen um 9 LP auf insgesamt 45 LP. § 37 Erwerb von Kompetenzen (1) In den fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Studien des Unterrichtsfaches Kunst sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: Grundlagen ästhetischer Wahrnehmung und Erfahrung sowie Bedeutung von Sinnlichkeit und Körperlichkeit für Grundschulkinder kennenlernen die Befähigung zur Analyse der Alltagskultur und der medial vermittelten Welt im Hinblick auf ästhetisch gestaltete Lebensformen Methoden, Arbeitsweisen und Theorien der Kunst- und Kulturwissenschaft erfassen, darstellen und sachkundig auf die grundlegenden Inhalte der Kunstwissenschaft anwenden die Befähigung, wesentliche Themen und Gegenstände der Kunstwissenschaft zu verstehen und mit den Arbeitsbereichen der Kunstpraxis und Kunstdidaktik zu vernetzen relevante Bezugswissenschaften aus den Bereichen der Geisteswissenschaften identifizieren und mit den Arbeitsbereichen des Faches Kunst und Gestalten vernetzen
-4- mit Werken und Fragestellungen historischer wie zeitgenössischer Kunst und des Designs selbstständig umgehen die Befähigung, um mit der Produktion, Rezeption und Funktion von Gegenständen der Bereiche von Kunst, Kultur und Gestalten in historischen und aktuellen Kontexten wissenschaftlich und künstlerisch zu arbeiten kunstpraktische Verfahren und Techniken in den Bereichen von Kunst und Gestalten wie insbesondere Malerei und Grafik, im dreidimensionalen Bereich von Bildhauerei, Installation, Objekt und Raum, im Bereich von Fotografie, Film/Video, Digitalen Medien, Performance sowie im Bereich von Textil und Mode erarbeiten und vielfältige künstlerische Strategien im Zusammenhang mit eigenen ästhetischen Arbeitsvorhaben anwenden. (2) In den fachdidaktischen Studien des Unterrichtsfaches Kunst sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: theoretisches Wissen erarbeiten und erläutern sowie eigenständige Fragestellungen in Bezug auf kunst- und gestaltungspädagogische bzw. fachdidaktische Theorien, Konzepte und Positionen entwickeln. wesentliche fachgeschichtliche Konzepte und Methoden des Kunstunterrichts und ihrer Kritik kennenlernen sowie Unterrichtsmodelle und deren didaktische Begründung, Planung, Erprobung, Reflexion durchführen können. verschiedene künstlerische und gestalterische sowie kunst- und kulturwissenschaftliche Ansätze und Handlungsmöglichkeiten sowie unterrichtspraktische Fälle des Fachs Kunst vergleichend analysieren, abwägen und diskutieren (Analyse- und Kommunikationsfähigkeit). die künstlerische und gestalterische Praxis als Methode der Erkenntnisgewinnung nutzen. die Entwicklungsbedingtheit ästhetischer Darstellungsformen von Grundschulkindern verstehen lernen, sich in ästhetische Bildwelten von Kindern der entsprechenden Altersstufen eindenken, deren ästhetische Wahrnehmung und ästhetische Gestaltungsfähigkeiten beobachten, diagnostizieren und entsprechend fördern. (3) Mit einer ästhetischen Kompetenz im Bereich Kunst sind in der Fachgeschichte der ästhetischen Erziehung immer auch soziale Fähigkeiten verbunden. Der soziale Kompetenzerwerb soll sich darin ausdrücken, dass die Studierenden in der Lage sind, eigene künstlerisch-wissenschaftliche Vorhaben in Zusammenarbeit mit anderen entwickeln und darstellen zu können (ästhetisch-soziale Kompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit); vor dem Hintergrund eines fundierten Wissens und eigener Erfahrungen ästhetische Urteile über eigene Arbeiten und die Arbeiten anderer zu fällen; Entscheidungen in künstlerisch- und gestalterisch-pädagogischen Handlungsfeldern zu treffen, Erprobungen durchzuführen und zu evaluieren (Entscheidungskompetenz und Urteilsfähigkeit). Grundlage hierfür ist u. a. eine genaue Kenntnis der ästhetischen Sozialisationsinstanzen wie der ästhetischen Umwelten von Heranwachsenden. In Analysen und aufgrund empirischer Studien gilt es, die ästhetischen Lebenswelten und Vorstellungen von Kindern und Jugendlichen wahrzu-
-5- nehmen und für kunstpädagogische und gestaltungspädagogische Prozesse produktiv zu machen. (4) Dazu sollen die Studierenden die Fähigkeit erwerben, Aspekte kultureller Vielfalt bzw. interkultureller Fragestellungen in den kunst- und gestaltungspädagogischen Bereich aufzunehmen und weiterzuentwickeln. (5) Die Studierenden sollen in der Lage sein, Theorien, Modelle und Forschungsansätze von Kunst und Gestaltung sowie Kunst- und Kulturwissenschaft – einschließlich der Bereiche Design und Alltagsästhetik – systematisch zu erschließen, neue Entwicklungen in selbständiger Weise einzuarbeiten und interdisziplinär zu vernetzen. (6) Die zu erwerbenden Kompetenzen schließen weiterhin die Fähigkeiten ein, Fragen der Visualisierung und Medialisierung kritisch zu analysieren und zu reflektieren, Möglichkeiten reflektierter Koedukation, interkultureller sowie integrativer Erziehung und Bildung zu beschreiben und einzuschätzen und Schule und pädagogische Tätigkeiten sowie Lehrerberuf und Professionalität in größeren historischen und sozialen Zusammenhängen zu reflektieren. (7) Mit dem Erwerb dieser grundlegenden Kompetenzen soll die Bereitschaft verbunden sein, Wissen und Können im Unterrichtsfach Kunst situationsangemessen und verantwortungsbewusst in Übereinstimmung mit berufsethischen Grundsätzen einzusetzen. § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 36 LP, davon 9 LP fachdidaktische Studien, ist modularisiert und umfasst 3 Module. Sofern der Vertiefungsbereich im Unterrichtsfach Kunst absolviert wird, erhöht sich das Studienvolumen um 9 LP auf insgesamt 45 LP. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module:
-6- Basismodul I: Einführung in das Fach Kunst 15 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload(h) 1./2. Sem. 1. Einführung in die Kunstgeschichte und die Kulturwissenschaft 2. Künstlerische, gestalterische Praxis 1 (Zeichnung, Grafik, Malerei, Fotografie, Film/Video, Digitale Medien, Performance, Mode und Textil) 3. Einführung in die Kunstpädagogik 4. Künstlerische, gestalterische Praxis 2 (Bildhauerei, Objekt und Raum, Installation, textile Strategien) WP WP WP WP 180 h 90 h 90 h 90 h Aufbaumodul I: Lehren und Lernen im Fach Kunst 12 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload(h) 3./4. Sem. 1. Themen und Fragestellungen der Kunstgeschichte und der Kulturwissenschaft des Textilen 2. Themen und Fragestellungen aus Kunst, textile Strategien, Medien, Architektur, Design, Mode, Alltagsästhetik 3. Didaktische Theorien und Modelle/Ästhetische Sozialisation und Entwicklung des bildnerischen Ausdrucks von Kindern und Jugendlichen WP WP WP 90 h 90 h 180 h Aufbaumodul II: Projektgebundene Kunstpraxis 9 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload(h) 5./6. Sem. 1. Künstlerisches Projekt (Grafik, Malerei, Mode, Fotografie, Film/Video, Digitale Medien, Performance) 2. Künstlerisches Projekt (Bildhauerei, Objekt und Raum, Installation, ,textile Strategien) WP WP 90 h 180 h Vertiefungsmodul Kunst (nur für Studierende, die das Fach Kunst vertieft studieren) 9 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload(h) 3. Sem 3. Sem. 5. Sem 1. Vertiefung Kunstpädagogik 2. Vertiefung Kunstwissenschaft 3. Vertiefung Kunstpraxis WP WP WP 90h 90h 90h (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen. § 39 Praxisphasen (1) Das Bachelorstudium für das Lehramt an Grundschulen umfasst gemäß § 7 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und Abs. 4 Allgemeine Bestimmungen ein mindestens vierwöchiges außerschulisches oder schulisches Berufsfeldpraktikum, das den Studierenden konkretere berufliche Perspektiven innerhalb oder außerhalb des Schuldienstes eröffnet.
-7- (2) Das Berufsfeldpraktikum kann nach Wahl der Studierenden im Unterrichtsfach Kunst durchgeführt werden. Wenn es im Unterrichtsfach Kunst als schulisches Praktikum durchgeführt wird, kann es dazu dienen, einen Perspektivenwechsel von der Schülerzur Lehrerrolle anzubahnen und Erwartungen an den und Vorstellungen zum angestrebten Beruf zu überdenken. Es kann die Studierenden dazu befähigen, künstlerische und kunstwissenschaftliche Inhalte auf Prozesse und Situationen der schulischen Praxis zu beziehen und die Bezüge zwischen künstlerischen und kunstwissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischem Handeln zu reflektieren sowie eine professionsorientierte Studienhaltung aufzubauen und erste praktische Erfahrungen aus der Perspektive von Lehreraufgaben zu gewinnen. Als außerschulisches Praktikum im Bereich der ästhetischen, künstlerischen und kunstwissenschaftlichen Bildung kann es dazu dienen, Erfahrungen im offenen Bildungsbereich zu sammeln und einen Einblick in die Wissensvermittlung nicht nur für Kinder und Jugendliche, sondern auch im Rahmen der Erwachsenenbildung zu erhalten. Darüber hinaus dient es dazu, berufliche Flexibilität zu gewährleisten, fächerübergreifende Qualifikationen zu entwickeln und Orientierungshilfen in über den Lehrerberuf hinausgehenden Berufsfeldern wie z.B. in auf Kommunikation und Vermittlung angelegten Berufen geben zu können. Dabei können Erfahrungen im Bereich der Vermittlung von Kunst/Design und Kunstgeschichte/Geschichte und Ästhetik der visuellen Medien, einschließlich der Kulturwissenschaft des Textilen und der Geschichte und Ästhetik von Mode in außerschulischen Bildungseinrichtungen gesammelt werden. (3) Die Studierenden führen ein „Portfolio Praxiselemente“ und fertigen einen Praktikumsbericht an, in dem sie ihre Praxiserfahrungen reflektieren. (4) Das Nähere zu den Praxisphasen wird in einer gesonderten Ordnung geregelt. § 40 Profilbildung Das Unterrichtsfach Kunst beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge des Unterrichtsfaches können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die Teilnahme an Prüfungsleistungen im Unterrichtsfach Kunst sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im Unterrichtsfach Kunst werden folgende Prüfungsleistungen, die in die Abschlussnote der Bachelorprüfung eingehen, erbracht, durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet: Basismodul I: Modulprüfung in Zusammenhang mit der Lehrveranstaltung Einführung in die Kunstgeschichte und Kulturwissenschaft Aufbaumodul I: Modulprüfung in Zusammenhang mit der Lehrveranstaltung Didaktische Theorien und Modelle
-8- Aufbaumodul II: Modulprüfung als künstlerisch-praktische Prüfung, in der die im Modul entstandenen künstlerisch-praktischen Arbeiten präsentiert und erläutert werden (Fachpraktische Prüfung) (2) Modulprüfungen können durch Klausuren (90-120 Minuten), Hausarbeiten (ca. 10-15 Seiten), mündliche Prüfungen (ca. 30 Minuten), fachpraktische Prüfungen, künstlerisch-praktische Arbeiten mit schriftlicher Dokumentation (5-10 Seiten), Ausstellungsprojekte mit schriftlicher Dokumentation (5-10 Seiten) oder Portfolios (10-15 Seiten) erbracht werden. Mindestens eine der Prüfungen aus dem fachwissenschaftlichen/fachdidaktischen Bereich soll als mündliche Prüfung und mindestens eine soll als schriftliche Prüfung absolviert werden. (3) Der Nachweis der qualifizieren Teilnahme an Lehrveranstaltungen erfolgt durch einen oder mehrere Tests, Protokoll, Seminarpapier, Referat, Arbeitsbuch, Portfolio oder eine abgeschlossene und dokumentierte künstlerisch-praktische Arbeit. (4) Sofern in der Modulbeschreibung Rahmenvorgaben zu Form und/oder Dauer/Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, wird vom jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. Dies gilt entsprechend für den Nachweis der qualifizierten Teilnahme. § 43 Bachelorarbeit (1) Wird die Bachelorarbeit gemäß §§ 17 und 21 Allgemeine Bestimmungen im Unterrichtsfach Kunst verfasst, so hat sie einen Umfang, der 12 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das künftige Berufsfeld relevantes Thema bzw. Problem aus dem Unterrichtsfach Kunst mit wissenschaftlichen und künstlerischen (Kunstwissenschaft und Kunstpraxis) Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Bachelorarbeit mit einem Theorie- Schwerpunkt kann wahlweise in der Kunstwissenschaft oder der Kunstdidaktik verfasst werden. Sie soll einen Umfang von etwa 30-40 Seiten nicht überschreiten. (2) Aufgrund der spezifischen Theorie-Praxis-Relation im Fach Kunst kann die Bachelorarbeit auch mit einem kunstpraktischen Schwerpunkt erfolgen. Der Text, der das künstlerisch-gestalterische Projekt erläutert und in einen kunstwissenschaftlichen oder kunstdidaktischen Kontext stellt, soll einen Umfang von 15-20 Seiten haben. § 44 Bildung der Fachnote Gemäß § 24 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für das Unterrichtsfach Kunst gebildet, in die auch die Note der fachpraktischen Prüfung eingeht. Sie ergibt sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Modulnoten. Ausgenommen ist die Note der Bachelorarbeit, auch wenn sie im Unterrichtsfach Kunst geschrieben wird. Für die Berechnung der Fachnote gilt § 24 Abs. 2 entsprechend.
-9- Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen (1) Diese Besonderen Bestimmungen gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2016/2017 erstmalig für den Bachelorstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Kunst an der Universität Paderborn eingeschrieben werden. (2) Für Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2016/2017 an der Universität Paderborn für den Bachelorstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Kunst eingeschrieben worden sind, gelten nachfolgende Sätze. Für Module, die im Sommersemester 2016 angemeldet sind und nicht im Sommersemester 2016 oder später wieder abgemeldet werden, gelten bis einschließlich Sommersemester 2019 die Besonderen Bestimmungen in der Fassung vom 20. September 2011 (AM.Uni.PB 70/11), geändert durch Satzung vom 30. April 2014 (AM.Uni.PB 86/14). Für Bachelorarbeiten, deren Bearbeitungszeitbeginn vor dem 1. Oktober 2016 liegt, einschließlich etwaiger mündlicher Verteidigung und Wiederholungen, gelten bis einschließlich Sommersemester 2019 ebenfalls die Besonderen Bestimmungen in der Fassung vom 20. September 2011 (AM.Uni.PB 70/11), geändert durch Satzung vom 30. April 2014 (AM.Uni.PB 86/14). Im Übrigen gelten mit Wirkung für die Zukunft diese Besonderen Bestimmungen. § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Besonderen Bestimmungen treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Kunst an der Universität Paderborn vom 20. September 2011 (AM.Uni.PB 70/11), geändert durch Satzung vom 30. April 2014 (AM.Uni.PB 86/14), außer Kraft. § 45 bleibt unberührt. (2) Diese Besonderen Bestimmungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 11. Februar 2015 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 22. Januar 2015 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 11. Februar 2015. Paderborn, den 29. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst
Vertiefungsmodul Kunst (nur für Studierende, die das Fach Kunst vertieft studieren) Modulnummer VM Workload 270 h Credits 9 LP Studiensemester 3. und 5. Sem. Häufigkeit des Angebots Jedes Semester Dauer 2 Semester 1 Lehrveranstaltungen 1. Vertiefung Kunstpädagogik 2. Vertiefung Kunstwissenschaft 3. Vertiefung Kunstpraxis Kontaktzeit 30 h 30 h 30 h Selbststudium 60 h 60 h 60h 2 Lernergebnisse (learning outcomes) / Kompetenzen Fachliche Kompetenzen: Vertiefende Kenntnisse und Fähigkeiten werden in den einzelnen Bezugswissenschaften von Kunst und Gestaltung erworben und vernetzt. Die Studierenden sind in der Lage, eigene ästhetische Praxis und wissenschaftliche Forschungen unter didaktischen Fragestellungen zu vernetzen, um sie in ihrem späteren unterrichtspraktischen Handeln sinnvoll einzuordnen, durchzuführen, zu reflektieren und zu evaluieren. Die Studierenden besitzen die Fähigkeit, bildnerische Entwicklungstendenzen von Kindern und Jugendlichen zu diagnostizieren und entsprechende Förderformen vor wissenschaftlichem Hintergrund zu entwickeln. Die Studierenden sind in der Lage, die Methoden, Arbeitsweisen und Theorien der Kunst- und Kulturwissenschaftturwissenschaft, der Kunstdidaktik, der Kunstpraxis und relevanter Bezugswissenschaften anzuwenden und vor einem theoretischen Hintergrund zu beleuchten. Die Studierenden sind in der Lage, die vergleichende Betrachtung und den selbständigen und kritischen Umgang mit Werken der Kunst und Gegenständen und Phänomenen der Alltagsästhetik und der visuellen Kultur fundiert einzusetzen. Spezifische Schlüsselkompetenzen: Mündliche Präsentation Konzeption von Thesenpapieren, Folien, Bildschirmpräsentationen Schriftliche Darstellung von Zusammenhängen in Form von kleineren Ausarbeitungen 3 Inhalte Das Vertiefungsmodul Kunst vermittelt vertiefende Kenntnisse im Bereich der Kunstpädagogik, der Kunstwissenschaft und der Kunstpraxis und deren Bezugswissenschaften 4 Lehrformen Seminar, Kolloquium, Vorlesung, Exkursion/Übung vor Originalen (z.B. Museums- und Ausstellungsbesuche, Orts- und Baubegehungen, Besuche in KünstlerInnen-Ateliers), Kuratorisches Projekt, künstlerisches und gestalterisches Seminar, Atelierarbeit, Übung und experimentelles Arbeiten. 5 Gruppengröße Kunstwissenschaftliches/kunstpädagogisches Seminar: 40 TN; Vorlesung: 120 TN, künstlerisches und gestalterisches Seminar: 25 TN, Exkursion: 25 TN, Projekt: 25 TN, Atelierarbeit: 25 TN, Übung: 25 TN 6 Verwendung des Moduls Einzelne Veranstaltungen des Moduls finden auch Verwendung in den Bachelorstudiengängen „Kunst“ für das Lehramt HRGe, GyGe sowie BK. 7 Teilnahmevoraussetzungen Erwartet wird der Besuch des Basismoduls I 8 Prüfungsformen - 9 Voraussetzungen für die Vergabe von Kreditpunkten Qualifizierte Teilnahme an den Veranstaltungen gemäß § 42 Abs. 3. Mindestens eine der Veranstaltungen ist im Fach Kunst bzw. im Fach Textil zu absolvieren. 10 Modulbeauftragte/r und hauptamtlich Lehrende/r Prof. Dr. Lemke, Prof. Dr. Autsch
herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819