Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Informatik an der Universität Paderborn: vom 29. Juli 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Informatik [...] : vom 29. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
Full text
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 102.16 vom 29. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den masterstudiengang lehramt an haupt-, real-, sekundar- und gesamtschulen mit dem unterrichtsfach informatik an der universität paderborn vom 29. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
-2- Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Informatik an der Universität Paderborn vom 29. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 4 § 39 Praxissemester ............................................................................................................. 5 § 40 Profilbildung .................................................................................................................. 5 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung ....................................................................................... 5 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung .......................................... 5 § 43 Masterarbeit .................................................................................................................. 6 § 44 Bildung der Fachnote ................................................................................................... 6 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ............................................................................................. 7 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung ..................................................... 7 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen
-3- Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen Über die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine weiteren. § 35 Studienbeginn Für das Studium des Unterrichtsfaches Informatik ist ein Beginn zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich. § 36 Studienumfang Das Studienvolumen des Unterrichtsfaches Informatik umfasst 18 Leistungspunkte (LP), davon 10 LP fachdidaktische Studien, sowie zusätzlich 3 LP fachdidaktische Studien im Rahmen des Praxissemesters. § 37 Erwerb von Kompetenzen (1) In den fachwissenschaftlichen Studien des Unterrichtsfaches Informatik sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: Sie verfügen über ein strukturiertes wissenschaftliches Fachwissen (Verfügungswissen) in grundlegenden ausgewählten Bereichen der Informatik; sie können darauf zurückgreifen und dieses im Kontext von Problemlösungen erweitern; Sie verfügen aufgrund ihres Überblickswissens (Orientierungswissen) über den Zugang zu ausgewählten, grundlegenden wissenschaftlichen Fragestellungen der Informatik; Sie sind mit wissenschaftlichen Erkenntnis- und Arbeitsmethoden in zentralen Bereichen der Informatik vertraut und sind in der Lage, diese Methoden in wichtigen Einsatzbereichen der Informatik anzuwenden sowie gesellschaftliche Auswirkungen von Informatiksystemen in diesen Applikationsbereichen zu erfassen und zu bewerten. (2) In den fachdidaktischen Studien des Unterrichtsfaches Informatik sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: Sie verfügen über ein wissenschaftlich fundiertes und strukturiertes Fachwissen über fachdidaktische Positionen und Strukturierungsansätze in der Didaktik der Informatik und können für die Sekundarstufe I relevante fachwissenschaftliche Inhalte auf ihre Bildungswirksamkeit hin und unter didaktischen Aspekten analysieren; Sie kennen und nutzen Ergebnisse fachdidaktischer, lernpsychologischer und sozialwissenschaftlicher Forschung über das Lernen in der informatischen Bildung insbesondere über Lernprozesse im Informatikunterricht der Sekundarstufe I; Sie verfügen über fachwissenschaftliches und fachdidaktisches Wissen in Informatik, das es ihnen ermöglicht, gezielte Vermittlungs-, Lern- und Bildungsprozesse im Informatikunterricht der Sekundarstufe I zu gestalten; Sie kennen die Grundlagen fach- und anforderungsgerechter Leistungsdiagnose und
-4- Leistungsbeurteilung im Informatikunterricht und können diese in schulischen Handlungsfeldern praxisbezogen anwenden; Sie haben fundierte Kenntnisse über Merkmale von Schülerinnen und Schülern, die den Lernerfolg im Informatikunterricht fördern oder hemmen können (Diagnose) und wissen, wie daraus unterrichtliche Lernumgebungen differenziert zu gestalten sind (Förderung); Sie verfügen über Grundkompetenzen in Organisation und Verfahren der Evaluation von Informatikunterricht und der Qualitätssicherung, die für die Teilnahme und gestaltende Mitwirkung bei der Schulentwicklung erforderlich sind; Sie sind mit grundlegenden Methoden und Ergebnissen der Genderforschung vertraut und können diese für eine didaktisch reflektierte Koedukation im Informatikunterricht der Sekundarstufe I einsetzen; Sie verfügen über Kompetenzen zum reflektierten Umgang mit digitalen Medien und Informations- und Kommunikationstechniken im Informatikunterricht der Sekundarstufe I sowie in anderen informatischen Bildungsprozessen. § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 18 LP, davon 10 LP fachdidaktische Studien, ist modularisiert und umfasst 3 Module. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module: WP1 Wahlpflichtmodul 8 LP 1. u. 3. Sem. a) Wahlpflichtveranstaltung 1 b) Wahlpflichtveranstaltung 2 Auswahl von zwei in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Veranstaltungen aus einem der Gebiete ‚Mensch-Maschine-Wechselwirkungen’ oder ‚Softwaretechnik und Informationssysteme’ P / WP WP WP FDP Fachdidaktische Praxis 4 LP 1. Sem. a) FDK Fachdidaktische Konzepte P / WP P DKI Didaktische Konzeptionen des Informatikunterrichts 6 LP 3. u. 4. Sem. a) US1 Unterrichtsgestaltung und Evaluation im IU d. Sek I b) ILW Informatik Lernwerkstatt P / WP P P (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen der Modulabschlussprüfungen.
-5- § 39 Praxissemester Das Masterstudium im Unterrichtsfach Informatik umfasst gem. § 7 Abs. 3 und § 11 Allgemeine Bestimmungen ein Praxissemester an einer Haupt-, Real-, Sekundar- oder Gesamtschule. Das Nähere wird in einer gesonderten Ordnung geregelt. § 40 Profilbildung Das Fach Informatik beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge des Faches können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung Im Fach Informatik wird für die Teilnahme an Prüfungsleistungen zugelassen, wer über die in § 17 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt: Mit dem Antrag auf Zulassung gem. § 17 ist zugleich eine vorläufige Meldung zur ersten Modulabschlussprüfung abzugeben. Diese gilt als endgültig, wenn sie nicht spätestens 7 Tage vor dem festgesetzten Termin zurückgenommen wird. Der Prüfungsausschuss und die Prüfenden sind von der Rücknahme in Kenntnis zu setzen. Die Möglichkeit der Rücknahme gilt entsprechend bei Meldungen zu weiteren Modulabschlussprüfungen. § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im Unterrichtsfach Informatik werden folgende Prüfungsleistungen, die in die Abschlussnote der Masterprüfung eingehen, erbracht, durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet: Modulabschlussprüfungen über Inhalte von Veranstaltungen mit einem Umfang von 18 Leistungspunkten (LP) aus den Modulen 1. Wahlpflichtmodul (8 LP) 2. Fachdidaktische Praxis (4 LP) 3. Didaktische Konzeptionen des Informatikunterrichts (6 LP) (2) Eine Modulprüfung wird in Form einer Modulabschlussprüfung als Klausur oder mündliche Prüfung durchgeführt und bezieht sich auf Inhalte des gesamten Moduls. (3) Mündliche Prüfungen dauern in der Regel 30 Minuten.. Bei Gruppenprüfungen kann die Zeit angemessen verlängert werden. (4) Klausurarbeiten dauern in der Regel 120 jedoch höchstens 240 Minuten. (5) Sofern in der Modulbeschreibung Rahmenvorgaben zu Form und/ oder Dauer/ Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, wird vom jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten zu
-6- Semesterbeginn bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. Dies gilt entsprechend für Nachweise der qualifizierten Teilnahme. (6) Die zweite Wiederholung einer Prüfung gemäß §25 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen in Klausurform wird auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten als mündliche Ersatzprüfung abgehalten. Für die Ersatzprüfung gelten die Bestimmungen von §19 entsprechend. Die Ersatzprüfung kann nur mit den Noten „ausreichend'' (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden. § 43 Masterarbeit (1) Wird die Masterarbeit gemäß §§17 und 21 Allgemeine Bestimmungen im Unterrichtsfach Informatik verfasst, so hat sie einen Umfang, der 15 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das künftige Berufsfeld Schule relevantes Thema bzw. Problem aus dem Fach Informatik mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit kann wahlweise in der Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik verfasst werden. Sie soll einen Umfang von etwa 60-80 Seiten nicht überschreiten. (2) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen, objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach § 21 Abs. 1 erfüllt. (3) Wird die Masterarbeit im Fach Informatik nach Abschluss des Bewertungsverfahrens mit mindestens ausreichender Leistung angenommen, so wird gemäß § 23 Allgemeine Bestimmungen eine mündliche Verteidigung der Masterarbeit anberaumt. Die Verteidigung dauert ca. 30 Minuten. Auf die Verteidigung entfallen 3 LP. § 44 Bildung der Fachnote Gemäß § 24 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für das Fach Informatik gebildet. Alle Modulnoten des Faches gehen gewichtet nach Leistungspunkten in die Gesamtnote des Faches ein. Ausgenommen ist die Note für die Masterarbeit, auch wenn sie im Fach geschrieben wird. Für die Berechnung der Fachnote gilt § 24 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen entsprechend.
-7- Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen Diese Besonderen Bestimmungen gelten mit Wirkung für die Zukunft für alle Studierenden, die für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Informatik an der Universität Paderborn eingeschrieben sind. Studierende, die für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen eingeschrieben wurden, gelten als für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen eingeschrieben. § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Besonderen Bestimmungen treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Informatik an der Universität Paderborn vom 14. März 2014 (AM.Uni.PB 66/14) außer Kraft. (2) Diese Besonderen Bestimmungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik vom 15. Juni 2015 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 21. Mai 2015 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 24. Juni 2015. Paderborn, den 29. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst
Anhang Studienverlaufsplan: Master LA HRSGe Informatik Semester Modul / Veranstaltung Modul / Veranstaltung Σ LP 1 WP1 FDP FDK1 8 2 Praxissemester MIU 3 WP1 DKI US1 7 4 DKI ILW 3 Summe: 18 + ggf. Masterarbeit 18 LP 1 Das Modul FDP dient der Vorbereitung des Praxissemesters und ist eng mit dem universitären Begleitseminar zum Praxissemester MIU (Methoden des Informatikunterrichts) verzahnt.
Modulbeschreibungen WP1 Wahlpflichtmodul Modulnummer M1 Workload 240 h Credits 8 Studiensemester 1. u. 3. Sem. Häufigkeit des Angebots SoSe / WiSe Dauer 2 Sem. 1 Lehrveranstaltungen a) Wahlpflichtveranstaltung 1 b) Wahlpflichtveranstaltung 2 Zu wählen sind zwei in inhaltlichem Zusammenhang stehende Veranstaltungen aus einem der beiden Gebiete. Gebiet Mensch-Maschine-Wechselwirkungen • Kontextuelle Informatik • Gestaltung von Webauftritten • Architekturen CSCW • Computer und Behinderte - Zugang zur Informationstechnologie für Menschen mit speziellen Bedürfnissen • Daten- und Informationsvisualisierung • Digitale Bildverarbeitung • Gestaltung interaktiver Systeme • Konzepte digitaler Medien • Software-Ergonomie Gebiet Softwaretechnik und Informationssysteme • Grundlagen der Wissensbasierten Systeme • Datenbanken und Informationssysteme 1 • Prolog mit Anwendungen • Objektorientierte Programmierung Kontaktzeit 3 SWS / 45 h 3 SWS / 45 h Selbststudium 75 h 75 h 2 Lernergebnisse (learning outcomes) / Kompetenzen Fachliche Kompetenzen: Die Module des B/M.Sc. Informatik bieten je nach Themenspezifik inhaltliche Vernetzungen zu anderen Veranstaltungen der Informatik und informatiknahen Lehrveranstaltungen an. Zu wählen sind die Veranstaltungen aus den Gebieten: • Mensch-Maschine Wechselwirkungen • Softwaretechnik und Informationssysteme Es werden jeweils themengebietsspezifische fachliche Kompetenzen vermittelt; Spezifische Schlüsselkompetenzen: Es werden jeweils themengebietsspezifische Schlüsselkompetenzen vermittelt. Dazu gehören u.a.: • Kooperations- und Teamfähigkeit durch die Bearbeitung von Aufgaben in Kleingruppen; • Präsentationskompetenz durch die entsprechenden Gestaltungsgrundlagen; • Fähigkeit zur Bewertung moderner IuK-Technologien; • Anschlussfähiges Wissen für die interdisziplinäre Zusammenarbeit; • Fähigkeiten und Kenntnisse über die Verantwortlichkeit von Informatikern erwerben, die bei der Systemgestaltung über das rein Technische hinausgehen, und diese Fähigkeiten in der Praxis gestalterisch einsetzen können.
herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819